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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni· 1988 Nr. 24
Tag Inhalt Seite
8. 6. 88 Sechsunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung (36. Ausnahmeverordnung zur StVZO) ................................ . 741
neu: 9232-1-36
10. 6. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck ......................................... . 742
806-21-7-11
10. 6. 88 Neufassung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck ......................................... . 747
806-21-7-11
10. 6. 88 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte
Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei .......................................... . 756
neu: 806-21-7-34
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 23 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 764
Sechsunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(36. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 8. Juni 1988
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- - entspr~hend den Klassen B, C, E und F des Überein-
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in .der im kommens vom 1. September 1970 über internationale
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese
Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Geset- Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBI. 1974 II
zes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) und Absatz 3 S. 565), ausgerüstet sind und
geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. Novem- - Seitenwände einschließlich der Wärmedämmung in
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird nach Anhörung der einer Dicke von mindestens 45 mm haben.
zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1 §2
Abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die größte tat- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
sächlich gemessene Breite der festen oder abnehmbaren vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Berlin.
Aufbauten von Kühlfahrzeugen 2,60 m betragen, wenn die
Aufbauten §3
- für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Zustand bestimmt und geeignet sind, Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck
Vom 10. Juni 1988
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
3. Betriebstechnik,
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für 4. Allgemeine Fertigungstechnik,
Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bun- 5. Spezielle Fertigungstechnik,
desminister für Wirtschaft und auf Grund des § 77 Abs. 5
und des § 77 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 6. Kalkulation,
des Berufsbildungsgesetzes, die durch Artikel 53 Nr. 2 des 7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren."
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, wird vom Bundes- b) Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- „3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und
minister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Pneumatik;
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbeson-
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
dere über Basen, Säuren, Salze, Bäder und
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnet:
Lösungen;".
c) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 6
Artikel 1
werden Absätze 3 bis 5.
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck
vom 1. Juni 1979 (BGBI. 1S. 620), geändert durch Artikel 1 ,,(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der
der Verordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1S. 1330), Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Funk-
wird wie folgt geändert: tionen der technischen Einrichtungen eines Betrie-
bes kennt, die technischen Kommunikationsmittel
1 . In der Bezeichnung der Verordnung wird nach dem bei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden
Wort „Industriemeister" eingefügt:,,/Geprüfte Indu- kann, die Grundlagen der Störungssuche
beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen
striemeisterin".
sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in
der Lage ist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbei-
2. § 1 wird wie folgt geändert: ten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Industriemeister" Produktionsablauf zu überprüfen. In diesem Rah-
eingefügt: ,,/zur Industriemeisterin". men können geprüft werden:
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Industriemeister" 1 . Technische Kommunikation:
eingefügt: ,,/Geprüfte Industriemeisterin".
Lesen einfacher technischer Zeichnungen,
Abfassen von Produktionsprotokollen, Schrift-
3. § 4 wird wie folgt geändert: verkehr, Anfertigen von Funktionsskizzen sowie
a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „c) Erstellen von Tabellen, Statistiken und Dia-
Umweltschutzrecht," gestrichen; die Buchstaben d grammen einschließlich ihrer Verwendung als
bis f werden Buchstaben c bis e. Entscheidungshilfen;
b) Nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird angefügt: 2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagen-
kunde:
,,3. Umweltschutzrecht."
a) Maschinenelemente und Baugruppen,
c) In Absatz 6 Satz 3 Nr. 3 wird die Zahl „ 1,5" durch
die Zahl „2" ersetzt. b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;
d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" 3. Energieversorgung im Betrieb:
die Worte „die mündliche Prüfung" durch das Wort a) Energiearten und deren Verteilung,
,,sie" ersetzt.
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
4. § 5 wird wie folgt geändert: c) Verhalten bei Störungen und Unfällen;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer
Datenverarbeitung;
,,(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in fol-
genden Fächern zu prüfen: 5. Messen, Steuern und Regeln:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regel-
Grundlagen, technik,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 743
b) Kenntnisse über die Anwendung mechani- 3. im Fertigungsverfahren Satzherstellung:
scher, pneumatischer, hydraulischer und Kenntnisse über die Satzherstellung und die
elektronisch gesteuerter Anlagen." Verbindungsmöglichkeiten zu Text- und Daten-
verarbeitungssystemen;
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
4. im Fertigungsverfahren Druckverfahren:
,,(5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungs-
technik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, Kenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-,
daß er unter Beachtung der fachbezogenen Flach-, Tief- oder Siebdruck;
Rechtsvorschriften über allgemeine fertigungs- 5. im Fertigungsverfahren Druckweiterverarbei-
technische Kenntnisse verfügt und allgemeine fer- tung:
tigungstechnische Zusammenhänge erkennen, Kenntnisse über die Weiterverarbeitungstechni-
beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen ken von Bogen- und Rollenprodukten in der
einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft Druckweiterverarbeitung bis zur Broschüren-
werden: herstellung einschließlich der Musterfertigung;
1. Fachbezogene Rechtsvorschriften: 6. im Fertigungsverfahren Reprografie:
Verlags-, Presse- und Urheberrecht; Kenntnisse über Vervielfältigungstechniken
2. Fertigungsverfahren: oder Mikrofilmtechnik."
a) Druckvorlagenherstellung, g) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
b) Druckformherstellung, eingefügt:
c) Satzherstellung, ,,(7) Im Prüfungsfach „Kalkulation" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
d) Druckverfahren, ist, eine in sich geschlossene Kalkulation nach
e) Druckweiterverarbeitung, Vorgaben zu erstellen."
f} Reprografie; h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8; in Satz 1
wird die Textstelle „Nr. 2" gestrichen.
3. Arbeitssicherheit im Betrieb:
i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt
a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutz- gefaßt:
ausrüstungen,
,,(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten
b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die
gefährliche chemische Stoffe, schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus
c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
Explosionsgefahr, nicht länger als 1O Stunden dauern; die Mindest-
d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im zeiten betragen im Prüfungsfach:
innerbetrieblichen Transport und Verkehr; 1. Mathematische
und naturwissenschaftliche
4. Qualitätssicherung und -kontrolle:
Grundlagen: 1 Stunde,
a) Möglichkeiten und Verfahren,
2. Technologie der Werk-
b) Prüf- und Kontrollmethoden, und Hilfsstoffe: 1 Stunde,
c) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif- 3. Betriebstechnik: 1 Stunde,
ten."
4. Allgemeine Fertigungstechnik: 1 Stunde,
f} Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: 5. Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden,
,,(6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstech-- 6. Kalkulation: 2 Stunden."
nik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
er über spezielle fertigungstechnische Kenntnisse k) Nach Absatz 9 wird angefügt:
und über die erforderlichen Detailkenntnisse in ,,(1 O) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des
einem der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des
Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prü-
Grundlagen zur Herstellung eines entsprechenden fung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der
Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der
Fertigungsplanung beherrscht. Der Prüfungsteil- Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
nehmer kann das Fertigungsverfahren bestimmen, Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und
in dem er geprüft werden will. In diesem Rahmen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten, im
können geprüft werden: ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4
1. Im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstel- Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
lung:
Kenntnisse über die Reprovorbereitung, die 5. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Reprofotografie oder die Reproretusche; a) In Satz 1 wird die Angabe „den Absätzen 3 bis 5"
2. im Fertigungsverfahren Druckformherstellung: durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
Kenntnisse über die Herstellung der Druckfor- b) In Satz 2 wird die Angabe „den Absätzen 2 bis 5"
men im Hoch-, Flach-, Tief- oder Siebdruck; durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Ablegung" 9. § 11 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 6
Nr. 2 und Abs.7" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 6 und
7. § 8 wird wie folgt geändert:
8" ersetzt sowie in Nr. 2 die Worte „und Druckver-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: arbeitung" gestrichen .
.,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Industrie-
fungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des meister" eingefügt: ,,/zur Geprüften Industrie-
fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils sowie im meisterin".
fachrichtungsübergreifenden und im berufs- und
arbeitspädagogischen Prüfungsteil mindestens c) In Absatz 2 werden in der rechten Spalte der
ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dür- Tabelle jeweils hinter den Worten „Druckverfah-
fen nur in höchstens einem Prüfungsfach des ren" die Worte „und Druckverarbeitung" gestri-
fachrichtungsübergreifenden und des berufs- und chen.
arbeitspädagogischen Prüfungsteils nicht ausrei-
chende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenü-
10. Anlage 1 und Anlage 2 erhalten die sich aus der
genden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist
Anlage, Seite 1 und 2, zu dieser Verordnung erge-
die Prüfung nicht bestanden." bende Fassung.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 " durch die Artikel 2
Angabe „Anlage, Seite 1," ersetzt.
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch die
der Bundesminister für Wirtschaft können den Wortlaut der
Angabe „Anlage, Seite 1 und 2," ersetzt.
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
8. § 10 wird wie folgt gefaßt: Fachrichtung Druck in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
,.§ 10 nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Übergangsvorschriften
(1) Die am 1. Juli 1988 laufenden Prüfungsverfah-
ren sind nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Artikel 3
Vorschriften zu Ende zu führen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
fung nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vor- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
schriften nicht bestanden haben und sich in der Zeit
vom 1 . Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 zu einer
Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wieder- Artikel 4
holungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 1988 gel-
tenden Vorschriften ablegen." Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. ~öllemann
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 745
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Herr/Frau ...................................................................................................................................................................................................
geboren am ... ..... .... .... ....... .. ... ........ ..... ... ................ ..................... in ...................................................................................................
hat am ....... .. ........ .. .... ..... ... ..... .... ... ... ... .. .... .. .... .... ... ............ .. ........ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Fertigungsverfahren: ........................................................*)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 742)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Oruckvooagenhersteßung oder Dructdonnhersteßung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder
Reprografie.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ................................ freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
3. Betriebstechnik
4. Allgemeine Fertigungstechnik
5. Spezielle Fertigungstechnik
6. Kalkulation
7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ................................................................. *)
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvoflagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder
Reprografie.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 747
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Vom 1O. Juni 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Druck vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 742) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck in der vom
1. Juli 1988 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 1. November 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Juni 1979
(BGBI. 1 S. 620),
2. den am 10. November 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1330) und
3. die am 1. Juli 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis, 3 wurden erlassen auf Grund
des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der zuletzt durch§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § n Abs. 5 und des § n Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, die durch
Artikel 53 Nr. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind.
Bonn, den 10. Juni 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
§ 1 Druck zugeordnet werden kann, und danach eine min-
Ziel der Prüfung destens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
und Bezeichnung des Abschlusses 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und nachweist.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-
Druck erworben worden sind, kann die zuständige Stelle prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Prüfungen nach den §§ 2 bis 1O durchführen. Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß
er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-
meisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus- §3
führung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr- Gliederung und Inhalt der Prüfung
zunehmen:
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver- 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der
Betriebsmittel; 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech- (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des§ 7
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die schriftlich und mündlich, außerdem im berufs- und arbeits-
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden
Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung Unterweisung in Form von praktischen Übungen sowie im
der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen fachrichtungsspezifischen Teil in Form einer praktischen
Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Prüfungsarbeit nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzufüh-
Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer ren. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchge-
eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit führt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt
mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufli- werden.
che Bildung der Mitarbeiter;
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits- (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
leistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus- Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktions- zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-
flusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und fungsteils zu beginnen.
termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-
bungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam- §4
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
Fachrichtungsübergreifender Teil
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit Fächern zu prüfen:
befaßten Stellen und Personen. 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Industriemeisterin - Fachrichtung Druck.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
§2
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
Zulassungsvoraussetzungen wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-
liche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 749
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft arbeit im Betrieb:
werden: a) Rolle des Industriemeisters,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
c) nationale und internationale Unternehmens- und Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse, genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
d) nationale und internationale Organisationen und (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-
Verbände der Wirtschaft; den dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten be-
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: tragen im Prüfungsfach:
a) Betriebsorganisation: 1. Grundlagen
aa) Aufbauorganisation, für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
bb) Arbeitsplanung, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
cc) Arbeitssteuerung,
3. Grundlagen
dd) Arbeitskontrolle,
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 2 Stunden.
b) Organisations- und Informationstechniken,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) Kostenrechnung. genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen nicht länger als 30 Minuten dauern.
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
1. Aus dem Grundgesetz: fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
a) Grundrechte, schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
b) Gesetzgebung,
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
c) Rechtsprechung; Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
a) Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheit, §5
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, Fachrtchtungsspezlfischer Tell
der Fachrichtung Druck
d) Tarifvertragsrecht,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
e) Sozialversicherungsrecht;
Fächern zu prüfen:
3. Umweltschutzrecht. 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
lagen,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und 3. Betriebstechnik,
soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und 4. Allgemeine Fertigungstechnik,
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-
den: 5. Spezielle Fertigungstechnik,
6. Kalkulation,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren.
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b) Gruppenverhalten; (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche
Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen
c) Führungsgrundsätze; Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-
nen geprüft werden:
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. Grundkenntnisse der Zahlensysteme und deren Auf- b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,
bau; pneumatischer, hydraulischer und elektronisch
gesteuerter Anlagen.
2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbe-
sondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial; (5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik" soll
3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneu- der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Be-
matik; achtung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allge-
meine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allge-
4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über
meine fertigungstechnische zusammenhänge erkennen,
Basen, Säuren, Salze, Bäder und Lösungen;
beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten
5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand ein-
schließlich Berechnen von Energiebedarf; 1. Fachbezogene Rechtsvorschriften:
6. Grundkenntnisse aus der Optik; Verlags-, Presse- und Urheberrecht;
7. Grundkenntnisse aus der Statistik. 2. Fertigungsverfahren:
a) Druckvorlagenherstellung,
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-
stoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er b) Druckformherstellung,
unter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die c) Satzherstellung,
Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus
d) Druckverfahren,
den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung
schließen und Belange des Umweltschutzes berücksichti- e) Druckweiterverarbeitung,
gen kann. In diesem Rahmen können gepr-üft werden: f) Reprografie;
1 . Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Druck- 3. Arbeitssicherheit im Betrieb:
formen, Druckfarben, Bedruckstoffe und lichtempfind-
lichen Materialien; a) ~hutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-
rüstungen,
2. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung
der Hilfs- und Schmierstoffe; b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefähr-
liche chemische Stoffe,
3. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoff-
prüf- und Werkstoffmeßverfahren. c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-
gefahr,
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prüfungs- d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-
teilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der techni- trieblichen Transport und Verkehr;
schen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die techni- 4. Qualitätssicherung und -kontrolle:
schen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner
Aufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungs- a) Möglichkeiten und Verfahren,
suche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen b) Prüf- und Kontrollmethoden,
sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage
c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.
ist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten im Hinblick auf
einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu (6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik" soll
überprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden: der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle
1. Technische Kommunikation: fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforder-
lichen Detailkenntnisse in einem der in Absatz 5 Satz 2
Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen
Nr. 2 genannten Fertigungsverfahren verfügt und die theo-
von Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen
retischen Grundlagen zur Herstellung eines entsprechen-
von Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen,
den Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Ferti-
Statistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Ver-
gungsplanung beherrscht. Der Prüfungsteilnehmer kann
wendung als Entscheidungshilfen;
das Fertigungsverfahren bestimmen, in dem er geprüft
2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde: werden will. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Maschinenelemente und Baugruppen, 1. Im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstellung:
b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung; Kenntnisse über die Reprovorbereitung, die Reprofoto-
grafie oder die Reproretusche;
3. Energieversorgung im Betrieb: 2. im Fertigungsverfahren Druckformherstellung:
a) Energiearten und deren Verteilung, Kenntnisse über die Herstellung der Drucktonnen im
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, Hoch-, Flach-, Tief- oder Siebdruck;
c) Verhalten bei Störungen und Unfällen; 3. im Fertigungsverfahren Satzherstellung:
Kenntnisse über die Satzherstellung und die Verbin-
4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer Daten- dungsmöglichkeiten zu Text- und Datenverarbeitungs-
verarbeitung; systemen;
4. im Fertigungsverfahren Druckverfahren:
5. Messen, Steuern und Regeln:
Kenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-, Flach-,
a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Tief- oder Siebdruck;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 751
5. im Fertigungsverfahren Druckweiterverarbeitung: elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
Kenntnisse über die Weiterverarbeitungstechniken von Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbil-
Bogen- und Rollenprodukten in der Druckweiterver- dung und Arbeitsmarkt;
arbeitung bis zur Broschürenherstellung einschließlich 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
der Musterfertigung; Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
6. im Fertigungsverfahren Reprografie: lichen Bildung;
Kenntnisse über Vervielfältigungstechniken oder Mikro- 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
filmtechnik. · den und des Ausbilders.
(7) Im Prüfungsfach „Kalkulation" soll der Prüfungsteil- (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich Ausbildung" können geprüft werden:
geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungs-
(8) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten im Fertigungsverfah- rahmenplan, Prüfungsanforderungen;
ren" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen Prü- 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
fungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken in
dem gemäß Absatz 6 bestimmten Fertigungsverfahren a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
beherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungs- dung,
aufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-
deren Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-
Arbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestim- lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,
men und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans;
zu 24 Stunden zur Verfügung.
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs- tung und dem Ausbildungsberater;
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu-
fertigenden Arbeit und soll nicht länger als 1O Stunden a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
1. Mathematische und
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, b) Ausbildungsmittel,
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde, c) Lern- und Führungshilfen,
3. Betriebstechnik: 1 Stunde, d) Beurteilen und Bewerten.
4. Allgemeine Fertigungstechnik: 1 Stunde,
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
5. Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden, dung" können geprüft werden:
6. Kalkulation: 2 Stunden. 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
Berufsausbildung;
(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- penpsychologische Verhaltensweisen;
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1OMinuten, im ganzen 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
gilt entsprechend. 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
des Jugendlichen;
§6 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
genden Fächern zu prüfen: (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil-
dung" können geprüft werden:
1. Grundfragen der Berufsbildung,
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, bildungsgesetzes;
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
(2) Im Prüfungsfach "Grundfragen der Berufsbildung" schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
können geprüft werden: des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu- Unfallschutzrechts;
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden- mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrich-
tungsübergreifenden und des berufs- und arbeitspädago-
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- gischen Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vor-
führen. liegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.
5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
tigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ- gemäß Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
ten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage, Seite
die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
praktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubil- Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie
denden stattfinden. Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
abgelegten Prüfung anzugeben.
§7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen §9
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Wiederholung der Prüfung
Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungs- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige- wiederholt werden.
stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestan- len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
den hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs- gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
teile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
Freistellung ist nicht zulässig. vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
§ 10
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder Übergangsvorschriften
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
(1) Die am 1. Juli 1988 laufenden Prüfungsverfahren
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-
sind nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschrif-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
ten zu Ende zu führen.
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschriften
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung nicht bestanden haben und sich in der Zeit vom 1. Juli
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde- 1988 bis zum 30. Juni 1990 zu einer Wiederholungsprü-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen fung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi- den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschriften ablegen.
schen Prüfungsteil freigestellt werden.
§ 11
§8 Ausbildungsmeisterprüfung
Bestehen der Prüfung
(1) In der Ausbildungsmeisterprüfung für die grafischen
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be- Gewerbe Schriftsetzer, Drucker {Schwerpunkt Hoch-
werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith- druck), Siebdrucker, Stempelmacher und Druckformher-
metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in steller (Fachrichtung Hochdruck) sind die in § 1 Abs. 2, den
den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9 und § 10 genannten
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Anforderungen zu erfüllen. Dabei ist. jeweils die Prüfung
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; gemäß § 5 Abs. 6 und 8
dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung 1 . für den Ausbildungsmeister Schriftsetzer und den Aus-
gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die bildungsmeister Stempelmacher im Fertigungsverfah-
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und ren Satzherstellung,
. arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses 2. für den Ausbildungsmeister Drucker (Schwerpunkt
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu Hochdruck) und den Ausbildungsmeister Siebdrucker
bilden. im Fertigungsverfahren Druckverfahren,
3. für den Ausbildungsmeister Druckformhersteller
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
(Fachrichtung Hochdruck) im Fertigungsverfahren
nehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifi-
schen Prüfungsteils sowie im fachrichtungsübergreifenden Druckformherstellung
und im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil abzulegen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 753
(2) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur
Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Druck gemäß
den §§ 1 bis 9 dieser Verordnung wird als Ausbildungs-
meisterprüfung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Maßgabe
der nachfolgenden Aufstellung anerkannt:
für das wenn die Prüfung
grafische Gewerbe im Fertigungsverfahren
abgelegt wurde
Schriftsetzer Satzherstellung
Stempelmacher Satzherstellung
Drucker Druckverfahren
(Schwerpunkt Hochdruck)
Siebdrucker Druckverfahren
Druckformhersteller Druckformherstellung.
(Fachrichtung Hochdruck)
§ 12
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 13
(1 nkrafttreten)
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Herr/Frau ...................................................................................................................................................................................................
geboren am .. .... .. ............. ....... .................. ..... ...... .. ... .. ... ....... .. .. ... in ...................................................................................................
hat am .................... .. ... .. ............ ...... .. .. .................... ................ ..... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Fertigungsverfahren ........ .... .. ........... ....... ..... .. .. ... ...... ......... ...... .. .................................... ..... .... . *)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 747)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder
Reprografie.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 755
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1 : ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ................................ freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1 . Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
3. Betriebstechnik
4. Allgemeine Fertigungstechnik
5. Spezielle Fertigungstechnik
6. Kalkulation
7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ..................... ..... .. ........ ................ ....... ... ... ... .. .. .... ......... ....... ..... .. .. ... *)
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1 . Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder
Repl'ografie.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
Vom 1O. Juni 1988
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Zulassungsvoraussetzungen
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-
Buchbinderei zugeordnet werden kann, und danach
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis
oder
§1
2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses nachweist.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß
Buchbinderei erworben worden sind, kann die zuständige er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 1O durchführen. die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und §3
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie- Gliederung und Inhalt der Prüfung
meisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausfüh-
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
rung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-
zunehmen: 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und
Betriebsmittel; mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech- bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-
dem in Form von praktischen Übungen sowie im fachrich-
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua- tungsspezifischen Teil in Form einer praktischen Prüfungs-
lifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der arbeit nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird
Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver- die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann
ihre Dauer gekürzt werden.
hältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-
gungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bil- werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
dung der Mitarbeiter; zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits- Prüfungsteils zu beginnen.
leistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und §4
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-
Fachrlchtungsübergrelfender Teil
flusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und
termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
bungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam- Fächern zu prüfen:
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
befaßten Stellen und Personen.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-
Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei. liche zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988_ 757
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu- arbeit im Betrieb:
tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-
a) Rolle des Industriemeisters,
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft wer- b) Kooperation und Kommunikation,
den: c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
a) Produktionsformen, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
b) Wirtschaftssysteme, ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
c) nationale und internationale Unternehmens- und (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, den dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter
d) nationale und internationale Organisationen und Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-
Verbände der Wirtschaft; gen im Prüfungsfach:
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: 1. Grundlagen
a) Betriebsorganisation: für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
bb) Arbeitsplanung,
3. Grundlagen
cc) Arbeitssteuerung, für die Zusammenarbeit im Betrieb: 2 Stunden.
dd) Arbeitskontrolle,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
b) Organisations- und Informationstechniken, genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
c) Kostenrechnung. nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, nicht länger als 30 Minuten dauern.
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
Rahmen können geprüft werden: und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
1. Aus dem Grundgesetz: fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
a) Grundrechte, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
b) Gesetzgebung, tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
c) Rechtsprechung;
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
a) Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- §5
heitsrecht, FachrichtungsspezHischer Teil
der Fachrichtung Buchbinderei
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d) Tarifvertragsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
e) Sozialversicherungsrecht;
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
3. Umweltschutzrecht.
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, 3. Betriebstechnik,
daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und 4. Allgemeine Fertigungstechnik,
soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und 5. Spezielle Fertigungstechnik,
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-
den: 6. Kalkulation,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: 7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren.
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
b) Gruppenverhalten; schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich
machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-
c) Führungsgrundsätze; nen geprüft werden:
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren tung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allge-
Aufbau; meine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allge-
2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbe- meine fertigungstechnische zusammenhänge erkennen,
sondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial; beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneu-
matik; 1. Kenntnisse der Satz-, Repro- und Drucktechnik;
4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über 2. fachbezogene Rechtsvorschriften;
Basen, Säuren, Salze, Reaktionen, Verbindungen; 3. Fertigungsverfahren:
5. Grundkenntnisse über die zusammenhänge von a) Broschürenherstellung und Druckverarbeitung,
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand ein-
b) Buchherstellung,
schließlich Berechnen von Energiebedarf;
c) Mappen- und Sonderfertigung;
6. Grundkenntnisse aus der Statistik.
4. Arbeitssicherheit im Betrieb:
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-
stoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-
unter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die rüstungen,
Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefähr-
den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung liche chemische Stoffe,
schließen und Belange des Umweltschutzes berücksichti- c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-
gen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
gefahr,
1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Papier, d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-
Karton, Pappe, Kunststoffolien, Klebstoffen, textilen
trieblichen Transport und Verkehr;
Einbandstoffen, Faser- und Kunststoffen, Prägefolien,
Heftmaterialen; 5. Qualitätssicherung und -kontrolle:
2. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoff- a) Möglichkeiten und Verfahren,
prüf- und Werkstoffmeßverfahreri. b) Prüf- und Kontrollmethoden,
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prüfungs- c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.
teilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der techni-
schen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die techni- (6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik" soll
schen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle
Aufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungs- fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforder•
suche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen liehen Detailkenntnisse in dem in Absatz 5 Nr. 3 genannten
sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Grund-
ist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten im Hinblick auf lagen zur Herstellung eines entsprechenden Zwischen-
einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu oder Endproduktes einschließlich der Fertigungsplanung
überprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden: beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Technische Kommunikation: 1. Im Fertigungsverfahren Broschürenherstellung und
Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen Druckverarbeitung:
von Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen Schneiden, Falzen, Heften, Klebebindetechniken, Aus-
von Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen, stattungstechniken, Anlege-, Ablage- und Förder-
Statistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Ver- systeme;
wendung als Entscheidungshilfen; 2. im Fertigungsverfahren Buchherstellung:
2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde: Blockfertigung, Deckenfertigung, Präge- und Verzie-
a) Maschinenelemente und Baugruppen, rungstechniken;
b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung; 3. im Fertigungsverfahren Mappen- und Sonderfertigung:
3. Energieversorgung im Betrieb: Stanztechniken, Mappenherstellung, Hochfrequenz-
Schweißen, Kaschier- und Sonderarbeiten.
a) Energiearten und deren Verteilung,
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, (7) Im Prüfungsfach „Kalkulation" soll der Prüfungsteil-
nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich
c) Verhalten bei Störungen und Unfällen; geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.
4. Kenntnisse über die Anwendung elektro~ischer Daten-
verarbeitung; (8) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten in den Fertigungsver-
fahren" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen
5. Messen, Steuern und Regeln: Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken
a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik, in den in Absatz 6 aufgeführten Fertigungsverfahren
beherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungs-
b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,
aufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu
pneumatischer, hydraulischer und elektronisch
deren Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten
gesteuerter Anlagen.
Arbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestim-
(5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik" soll men und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Beach- zu 24 Stunden zur Verfügung.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 759
(9) In den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Prüfungs- 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prü- am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
b) Ausbildungsmittel,
1. Mathematische
c) Lern- und Führungshilfen,
und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
d) Beurteilen und Bewerten.
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde,
3. Betriebstechnik: 1 Stunde, (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
4. Allgemeine Fertigungstechnik: 1 Stunde, dung" können geprüft werden:
5. Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden, 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
Berufsausbildung;
6. Kalkulation: 2Stunden.
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie penpsychologische Verhaltensweisen;
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Jugendlichen;
gilt entsprechend.
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
§6 Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
(5) Im Prüfungsfach "Rechtsgrundlagen der Berufsbil-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol- dung" können geprüft werden:
genden Fächern zu prüfen:
1 . Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
1. Grundfragen der Berufsbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, dungsgesetzes;
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
(2) Im Prüfungsfach "Grundfragen der Berufsbildung" des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
können geprüft werden: rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy- Unfallschutzrechts;
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf
Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei- den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
stung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung und
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Arbeitsmarkt;
führen.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
Schulen als Ausbildungsstätten im System der berufli- (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
chen Bildung; 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer-
tigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- ten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll
den und des Ausbilders. die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
Ausbildung" können geprüft werden: Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- finden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: §7
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
dung,
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde- Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb- fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans; einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
tung und dem Ausbildungsberater; eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll- Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
ständige Freistellung ist nicht zulässig. Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum sowie
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
abgelegten Prüfung anzugeben.
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden_ hat, §9
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent- Wiederholung der Prüfung
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine wiederholt werden.
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-
len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
gischen Prüfungsteil freigestellt werden.
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§8
Bestehen der Prüfung
§ 10
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer- Übergangsvorschriften
ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den (1) Die am 1. Dezember 1988 laufenden Prüfungsver-
einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem geführt werden.
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung
dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung
nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die
und sich in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und
30. November 1990 zu einer Wiederholungsprüfung
arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
bilden.
holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
nehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifi-
schen Prüfungsteils sowie im fachrichtungsübergreifenden § 11
und im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei Berlin-Klausel
dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
tungsübergreifenden und des berufs- und arbeitspädago- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
gischen Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vor- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
liegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem
Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Inkrafttreten
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 761
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
Herr/Frau ·····································································································································································:······························
geboren am .........................................................:....................... in ...................................................................................................
hat am .. .... ......... .. ... ....... .. ... ... ... ... ..... .. .... ..... .. .. ..... .......... .. ..... ... .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 756)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1 : ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem PrüfungsteiV
im Prüfungsfach ................................ freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
3. Betriebstechnik
4. Allgemeine Fertigungstechnik
5. Spezielle Fertigungstechnik
6. Kalkulation
7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 763
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 15. Juni 1988
Tag I n h a It Seite
9. 6. 88 Gesetz zu dem Dritten Protokoll vom 12. Mai 1987 zur Änderung des Vertrages vom 27. Oktober
1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schfffbarmachung der Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
18. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
18. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 588
27. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
7. 6. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundespost und der Ungarischen
Postverwaltung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
8. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 594
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
6. 6. 88 Verordnung Nr. 8/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2481 (106 10. 6. 88) 20. ij. 88
9500-4-6-4
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck
Vom 10. Juni 1988
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes 2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
3. Betriebstechnik,
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für 4. Allgemeine Fertigungstechnik,
Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bun- 5. Spezielle Fertigungstechnik,
desminister für Wirtschaft und auf Grund des § 77 Abs. 5
und des § 77 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 6. Kalkulation,
des Berufsbildungsgesetzes, die durch Artikel 53 Nr. 2 des 7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren."
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, wird vom Bundes- b) Absatz 2 Satz 3 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt:
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- „3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und
minister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Pneumatik;
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbeson-
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
dere über Basen, Säuren, Salze, Bäder und
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) verordnet:
Lösungen;".
c) Absatz 3 wird gestrichen; die Absätze 4 bis 6
Artikel 1
werden Absätze 3 bis 5.
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Abschluß Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Druck
vom 1. Juni 1979 (BGBI. 1S. 620), geändert durch Artikel 1 ,,(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der
der Verordnung vom 6. November 1984 (BGBI. 1S. 1330), Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die Funk-
wird wie folgt geändert: tionen der technischen Einrichtungen eines Betrie-
bes kennt, die technischen Kommunikationsmittel
1 . In der Bezeichnung der Verordnung wird nach dem bei der Erledigung seiner Aufgaben anwenden
Wort „Industriemeister" eingefügt:,,/Geprüfte Indu- kann, die Grundlagen der Störungssuche
beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen
striemeisterin".
sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in
der Lage ist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbei-
2. § 1 wird wie folgt geändert: ten im Hinblick auf einen dauerhaften und sicheren
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Industriemeister" Produktionsablauf zu überprüfen. In diesem Rah-
eingefügt: ,,/zur Industriemeisterin". men können geprüft werden:
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Industriemeister" 1 . Technische Kommunikation:
eingefügt: ,,/Geprüfte Industriemeisterin".
Lesen einfacher technischer Zeichnungen,
Abfassen von Produktionsprotokollen, Schrift-
3. § 4 wird wie folgt geändert: verkehr, Anfertigen von Funktionsskizzen sowie
a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „c) Erstellen von Tabellen, Statistiken und Dia-
Umweltschutzrecht," gestrichen; die Buchstaben d grammen einschließlich ihrer Verwendung als
bis f werden Buchstaben c bis e. Entscheidungshilfen;
b) Nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird angefügt: 2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagen-
kunde:
,,3. Umweltschutzrecht."
a) Maschinenelemente und Baugruppen,
c) In Absatz 6 Satz 3 Nr. 3 wird die Zahl „ 1,5" durch
die Zahl „2" ersetzt. b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung;
d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „wenn" 3. Energieversorgung im Betrieb:
die Worte „die mündliche Prüfung" durch das Wort a) Energiearten und deren Verteilung,
,,sie" ersetzt.
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen,
4. § 5 wird wie folgt geändert: c) Verhalten bei Störungen und Unfällen;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer
Datenverarbeitung;
,,(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in fol-
genden Fächern zu prüfen: 5. Messen, Steuern und Regeln:
1. Mathematische und naturwissenschaftliche a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regel-
Grundlagen, technik,
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 743
b) Kenntnisse über die Anwendung mechani- 3. im Fertigungsverfahren Satzherstellung:
scher, pneumatischer, hydraulischer und Kenntnisse über die Satzherstellung und die
elektronisch gesteuerter Anlagen." Verbindungsmöglichkeiten zu Text- und Daten-
verarbeitungssystemen;
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
4. im Fertigungsverfahren Druckverfahren:
,,(5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungs-
technik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, Kenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-,
daß er unter Beachtung der fachbezogenen Flach-, Tief- oder Siebdruck;
Rechtsvorschriften über allgemeine fertigungs- 5. im Fertigungsverfahren Druckweiterverarbei-
technische Kenntnisse verfügt und allgemeine fer- tung:
tigungstechnische Zusammenhänge erkennen, Kenntnisse über die Weiterverarbeitungstechni-
beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen ken von Bogen- und Rollenprodukten in der
einleiten kann. In diesem Rahmen können geprüft Druckweiterverarbeitung bis zur Broschüren-
werden: herstellung einschließlich der Musterfertigung;
1. Fachbezogene Rechtsvorschriften: 6. im Fertigungsverfahren Reprografie:
Verlags-, Presse- und Urheberrecht; Kenntnisse über Vervielfältigungstechniken
2. Fertigungsverfahren: oder Mikrofilmtechnik."
a) Druckvorlagenherstellung, g) Nach Absatz 6 wird folgender neuer Absatz 7
b) Druckformherstellung, eingefügt:
c) Satzherstellung, ,,(7) Im Prüfungsfach „Kalkulation" soll der Prü-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage
d) Druckverfahren, ist, eine in sich geschlossene Kalkulation nach
e) Druckweiterverarbeitung, Vorgaben zu erstellen."
f} Reprografie; h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8; in Satz 1
wird die Textstelle „Nr. 2" gestrichen.
3. Arbeitssicherheit im Betrieb:
i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt
a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutz- gefaßt:
ausrüstungen,
,,(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten
b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und Prüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die
gefährliche chemische Stoffe, schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus
c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll
Explosionsgefahr, nicht länger als 1O Stunden dauern; die Mindest-
d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im zeiten betragen im Prüfungsfach:
innerbetrieblichen Transport und Verkehr; 1. Mathematische
und naturwissenschaftliche
4. Qualitätssicherung und -kontrolle:
Grundlagen: 1 Stunde,
a) Möglichkeiten und Verfahren,
2. Technologie der Werk-
b) Prüf- und Kontrollmethoden, und Hilfsstoffe: 1 Stunde,
c) Abnahmebedingungen und Liefervorschrif- 3. Betriebstechnik: 1 Stunde,
ten."
4. Allgemeine Fertigungstechnik: 1 Stunde,
f} Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: 5. Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden,
,,(6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstech-- 6. Kalkulation: 2 Stunden."
nik" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
er über spezielle fertigungstechnische Kenntnisse k) Nach Absatz 9 wird angefügt:
und über die erforderlichen Detailkenntnisse in ,,(1 O) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des
einem der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des
Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prü-
Grundlagen zur Herstellung eines entsprechenden fung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der
Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der
Fertigungsplanung beherrscht. Der Prüfungsteil- Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist.
nehmer kann das Fertigungsverfahren bestimmen, Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und
in dem er geprüft werden will. In diesem Rahmen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten, im
können geprüft werden: ganzen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4
1. Im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstel- Abs. 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend."
lung:
Kenntnisse über die Reprovorbereitung, die 5. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Reprofotografie oder die Reproretusche; a) In Satz 1 wird die Angabe „den Absätzen 3 bis 5"
2. im Fertigungsverfahren Druckformherstellung: durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
Kenntnisse über die Herstellung der Druckfor- b) In Satz 2 wird die Angabe „den Absätzen 2 bis 5"
men im Hoch-, Flach-, Tief- oder Siebdruck; durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Ablegung" 9. § 11 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 6
Nr. 2 und Abs.7" durch die Angabe,,§ 5 Abs. 6 und
7. § 8 wird wie folgt geändert:
8" ersetzt sowie in Nr. 2 die Worte „und Druckver-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: arbeitung" gestrichen .
.,(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prü- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Industrie-
fungsteilnehmer in jedem Prüfungsfach des meister" eingefügt: ,,/zur Geprüften Industrie-
fachrichtungsspezifischen Prüfungsteils sowie im meisterin".
fachrichtungsübergreifenden und im berufs- und
arbeitspädagogischen Prüfungsteil mindestens c) In Absatz 2 werden in der rechten Spalte der
ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dür- Tabelle jeweils hinter den Worten „Druckverfah-
fen nur in höchstens einem Prüfungsfach des ren" die Worte „und Druckverarbeitung" gestri-
fachrichtungsübergreifenden und des berufs- und chen.
arbeitspädagogischen Prüfungsteils nicht ausrei-
chende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenü-
10. Anlage 1 und Anlage 2 erhalten die sich aus der
genden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist
Anlage, Seite 1 und 2, zu dieser Verordnung erge-
die Prüfung nicht bestanden." bende Fassung.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 1 " durch die Artikel 2
Angabe „Anlage, Seite 1," ersetzt.
Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft und
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch die
der Bundesminister für Wirtschaft können den Wortlaut der
Angabe „Anlage, Seite 1 und 2," ersetzt.
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin -
8. § 10 wird wie folgt gefaßt: Fachrichtung Druck in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
,.§ 10 nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Übergangsvorschriften
(1) Die am 1. Juli 1988 laufenden Prüfungsverfah-
ren sind nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Artikel 3
Vorschriften zu Ende zu führen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprü- tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
fung nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vor- dungsgesetzes auch im Land Berlin.
schriften nicht bestanden haben und sich in der Zeit
vom 1 . Juli 1988 bis zum 30. Juni 1990 zu einer
Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wieder- Artikel 4
holungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 1988 gel-
tenden Vorschriften ablegen." Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. ~öllemann
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 745
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Herr/Frau ...................................................................................................................................................................................................
geboren am ... ..... .... .... ....... .. ... ........ ..... ... ................ ..................... in ...................................................................................................
hat am ....... .. ........ .. .... ..... ... ..... .... ... ... ... .. .... .. .... .... ... ............ .. ........ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Fertigungsverfahren: ........................................................*)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 742)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Oruckvooagenhersteßung oder Dructdonnhersteßung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder
Reprografie.
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ................................ freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
3. Betriebstechnik
4. Allgemeine Fertigungstechnik
5. Spezielle Fertigungstechnik
6. Kalkulation
7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ................................................................. *)
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvoflagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder
Reprografie.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 747
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Vom 1O. Juni 1988
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister -
Fachrichtung Druck vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 742) wird nachstehend der
Wortlaut der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck in der vom
1. Juli 1988 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die am 1. November 1979 in Kraft getretene Verordnung vom 1. Juni 1979
(BGBI. 1 S. 620),
2. den am 10. November 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1330) und
3. die am 1. Juli 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis, 3 wurden erlassen auf Grund
des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der zuletzt durch§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, und auf Grund des § n Abs. 5 und des § n Abs. 1
Satz 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, die durch
Artikel 53 Nr. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind.
Bonn, den 10. Juni 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
§ 1 Druck zugeordnet werden kann, und danach eine min-
Ziel der Prüfung destens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
und Bezeichnung des Abschlusses 2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und nachweist.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-
Druck erworben worden sind, kann die zuständige Stelle prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Prüfungen nach den §§ 2 bis 1O durchführen. Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß
er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie-
meisters als Führungskraft zwischen Planung und Aus- §3
führung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr- Gliederung und Inhalt der Prüfung
zunehmen:
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver- 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der
Betriebsmittel; 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech- (2) Die Prüfung nach Absatz 1 ist unbeschadet des§ 7
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die schriftlich und mündlich, außerdem im berufs- und arbeits-
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, pädagogischen Teil bei der praktisch durchzuführenden
Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung Unterweisung in Form von praktischen Übungen sowie im
der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen fachrichtungsspezifischen Teil in Form einer praktischen
Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Prüfungsarbeit nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzufüh-
Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer ren. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchge-
eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit führt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt
mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufli- werden.
che Bildung der Mitarbeiter;
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits- (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
leistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus- Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktions- zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü-
flusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und fungsteils zu beginnen.
termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei-
bungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam- §4
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
Fachrichtungsübergreifender Teil
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit Fächern zu prüfen:
befaßten Stellen und Personen. 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
Industriemeisterin - Fachrichtung Druck.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
§2
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
Zulassungsvoraussetzungen wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-
liche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.
(1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu-
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 749
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft arbeit im Betrieb:
werden: a) Rolle des Industriemeisters,
1. Aus der Volkswirtschaftslehre: b) Kooperation und Kommunikation,
a) Produktionsformen, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
b) Wirtschaftssysteme, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten
c) nationale und internationale Unternehmens- und Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3
Organisationsformen und deren Zusammenschlüsse, genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
d) nationale und internationale Organisationen und (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-
Verbände der Wirtschaft; den dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter
Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten be-
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: tragen im Prüfungsfach:
a) Betriebsorganisation: 1. Grundlagen
aa) Aufbauorganisation, für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
bb) Arbeitsplanung, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
cc) Arbeitssteuerung,
3. Grundlagen
dd) Arbeitskontrolle,
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 2 Stunden.
b) Organisations- und Informationstechniken,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
c) Kostenrechnung. genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
(3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen nicht länger als 30 Minuten dauern.
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem
Rahmen können geprüft werden: (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
1. Aus dem Grundgesetz: fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
a) Grundrechte, schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
b) Gesetzgebung,
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
c) Rechtsprechung; Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
a) Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheit, §5
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, Fachrtchtungsspezlfischer Tell
der Fachrichtung Druck
d) Tarifvertragsrecht,
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
e) Sozialversicherungsrecht;
Fächern zu prüfen:
3. Umweltschutzrecht. 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund-
lagen,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und 3. Betriebstechnik,
soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und 4. Allgemeine Fertigungstechnik,
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-
den: 5. Spezielle Fertigungstechnik,
6. Kalkulation,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren.
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
b) Gruppenverhalten; (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche
Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen
c) Führungsgrundsätze; Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-
nen geprüft werden:
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. Grundkenntnisse der Zahlensysteme und deren Auf- b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,
bau; pneumatischer, hydraulischer und elektronisch
gesteuerter Anlagen.
2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbe-
sondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial; (5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik" soll
3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneu- der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Be-
matik; achtung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allge-
meine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allge-
4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über
meine fertigungstechnische zusammenhänge erkennen,
Basen, Säuren, Salze, Bäder und Lösungen;
beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten
5. Grundkenntnisse über die Zusammenhänge von kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand ein-
schließlich Berechnen von Energiebedarf; 1. Fachbezogene Rechtsvorschriften:
6. Grundkenntnisse aus der Optik; Verlags-, Presse- und Urheberrecht;
7. Grundkenntnisse aus der Statistik. 2. Fertigungsverfahren:
a) Druckvorlagenherstellung,
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-
stoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er b) Druckformherstellung,
unter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die c) Satzherstellung,
Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus
d) Druckverfahren,
den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung
schließen und Belange des Umweltschutzes berücksichti- e) Druckweiterverarbeitung,
gen kann. In diesem Rahmen können gepr-üft werden: f) Reprografie;
1 . Aufbau, Eigenschaften und Verwendung der Druck- 3. Arbeitssicherheit im Betrieb:
formen, Druckfarben, Bedruckstoffe und lichtempfind-
lichen Materialien; a) ~hutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-
rüstungen,
2. Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendung
der Hilfs- und Schmierstoffe; b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefähr-
liche chemische Stoffe,
3. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoff-
prüf- und Werkstoffmeßverfahren. c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-
gefahr,
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prüfungs- d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-
teilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der techni- trieblichen Transport und Verkehr;
schen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die techni- 4. Qualitätssicherung und -kontrolle:
schen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner
Aufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungs- a) Möglichkeiten und Verfahren,
suche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen b) Prüf- und Kontrollmethoden,
sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage
c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.
ist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten im Hinblick auf
einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu (6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik" soll
überprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden: der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle
1. Technische Kommunikation: fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforder-
lichen Detailkenntnisse in einem der in Absatz 5 Satz 2
Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen
Nr. 2 genannten Fertigungsverfahren verfügt und die theo-
von Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen
retischen Grundlagen zur Herstellung eines entsprechen-
von Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen,
den Zwischen- oder Endproduktes einschließlich der Ferti-
Statistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Ver-
gungsplanung beherrscht. Der Prüfungsteilnehmer kann
wendung als Entscheidungshilfen;
das Fertigungsverfahren bestimmen, in dem er geprüft
2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde: werden will. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a) Maschinenelemente und Baugruppen, 1. Im Fertigungsverfahren Druckvorlagenherstellung:
b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung; Kenntnisse über die Reprovorbereitung, die Reprofoto-
grafie oder die Reproretusche;
3. Energieversorgung im Betrieb: 2. im Fertigungsverfahren Druckformherstellung:
a) Energiearten und deren Verteilung, Kenntnisse über die Herstellung der Drucktonnen im
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, Hoch-, Flach-, Tief- oder Siebdruck;
c) Verhalten bei Störungen und Unfällen; 3. im Fertigungsverfahren Satzherstellung:
Kenntnisse über die Satzherstellung und die Verbin-
4. Kenntnisse über die Anwendung elektronischer Daten- dungsmöglichkeiten zu Text- und Datenverarbeitungs-
verarbeitung; systemen;
4. im Fertigungsverfahren Druckverfahren:
5. Messen, Steuern und Regeln:
Kenntnisse über die Druckverfahren im Hoch-, Flach-,
a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik, Tief- oder Siebdruck;
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 751
5. im Fertigungsverfahren Druckweiterverarbeitung: elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
Kenntnisse über die Weiterverarbeitungstechniken von Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbil-
Bogen- und Rollenprodukten in der Druckweiterver- dung und Arbeitsmarkt;
arbeitung bis zur Broschürenherstellung einschließlich 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
der Musterfertigung; Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
6. im Fertigungsverfahren Reprografie: lichen Bildung;
Kenntnisse über Vervielfältigungstechniken oder Mikro- 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
filmtechnik. · den und des Ausbilders.
(7) Im Prüfungsfach „Kalkulation" soll der Prüfungsteil- (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich Ausbildung" können geprüft werden:
geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbildungs-
(8) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten im Fertigungsverfah- rahmenplan, Prüfungsanforderungen;
ren" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen Prü- 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
fungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken in
dem gemäß Absatz 6 bestimmten Fertigungsverfahren a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
beherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungs- dung,
aufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-
deren Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-
Arbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestim- lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,
men und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans;
zu 24 Stunden zur Verfügung.
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs- tung und dem Ausbildungsberater;
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzu-
fertigenden Arbeit und soll nicht länger als 1O Stunden a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
dauern; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
1. Mathematische und
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, b) Ausbildungsmittel,
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde, c) Lern- und Führungshilfen,
3. Betriebstechnik: 1 Stunde, d) Beurteilen und Bewerten.
4. Allgemeine Fertigungstechnik: 1 Stunde,
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
5. Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden, dung" können geprüft werden:
6. Kalkulation: 2 Stunden. 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
Berufsausbildung;
(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- penpsychologische Verhaltensweisen;
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1OMinuten, im ganzen 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
gilt entsprechend. 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
des Jugendlichen;
§6 6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
genden Fächern zu prüfen: (5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil-
dung" können geprüft werden:
1. Grundfragen der Berufsbildung,
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs-
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, bildungsgesetzes;
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
(2) Im Prüfungsfach "Grundfragen der Berufsbildung" schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
können geprüft werden: des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs- rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu- Unfallschutzrechts;
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden- mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrich-
tungsübergreifenden und des berufs- und arbeitspädago-
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- gischen Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vor-
führen. liegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.
5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
tigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ- gemäß Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
ten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage, Seite
die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
je Prüfungsteilnehmer in der Regel eine halbe Stunde Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
praktisch durchzuführende Unterweisung von Auszubil- Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie
denden stattfinden. Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
abgelegten Prüfung anzugeben.
§7
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen §9
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Wiederholung der Prüfung
Prüfungsfächern gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Prüfungs- (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige- wiederholt werden.
stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung bestan- len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
den hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungs- gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
teile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
Freistellung ist nicht zulässig. vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
§ 10
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder Übergangsvorschriften
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
(1) Die am 1. Juli 1988 laufenden Prüfungsverfahren
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent-
sind nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschrif-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
ten zu Ende zu führen.
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine (2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer nach den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschriften
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung nicht bestanden haben und sich in der Zeit vom 1. Juli
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde- 1988 bis zum 30. Juni 1990 zu einer Wiederholungsprü-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen fung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi- den bis zum 30. Juni 1988 geltenden Vorschriften ablegen.
schen Prüfungsteil freigestellt werden.
§ 11
§8 Ausbildungsmeisterprüfung
Bestehen der Prüfung
(1) In der Ausbildungsmeisterprüfung für die grafischen
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu be- Gewerbe Schriftsetzer, Drucker {Schwerpunkt Hoch-
werten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arith- druck), Siebdrucker, Stempelmacher und Druckformher-
metisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in steller (Fachrichtung Hochdruck) sind die in § 1 Abs. 2, den
den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der §§ 3 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 9 und § 10 genannten
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Anforderungen zu erfüllen. Dabei ist. jeweils die Prüfung
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; gemäß § 5 Abs. 6 und 8
dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung 1 . für den Ausbildungsmeister Schriftsetzer und den Aus-
gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die bildungsmeister Stempelmacher im Fertigungsverfah-
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und ren Satzherstellung,
. arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses 2. für den Ausbildungsmeister Drucker (Schwerpunkt
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu Hochdruck) und den Ausbildungsmeister Siebdrucker
bilden. im Fertigungsverfahren Druckverfahren,
3. für den Ausbildungsmeister Druckformhersteller
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
(Fachrichtung Hochdruck) im Fertigungsverfahren
nehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifi-
schen Prüfungsteils sowie im fachrichtungsübergreifenden Druckformherstellung
und im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil abzulegen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 753
(2) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur
Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Druck gemäß
den §§ 1 bis 9 dieser Verordnung wird als Ausbildungs-
meisterprüfung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 77 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes nach Maßgabe
der nachfolgenden Aufstellung anerkannt:
für das wenn die Prüfung
grafische Gewerbe im Fertigungsverfahren
abgelegt wurde
Schriftsetzer Satzherstellung
Stempelmacher Satzherstellung
Drucker Druckverfahren
(Schwerpunkt Hochdruck)
Siebdrucker Druckverfahren
Druckformhersteller Druckformherstellung.
(Fachrichtung Hochdruck)
§ 12
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 13
(1 nkrafttreten)
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Herr/Frau ...................................................................................................................................................................................................
geboren am .. .... .. ............. ....... .................. ..... ...... .. ... .. ... ....... .. .. ... in ...................................................................................................
hat am .................... .. ... .. ............ ...... .. .. .................... ................ ..... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Druck
Fertigungsverfahren ........ .... .. ........... ....... ..... .. .. ... ...... ......... ...... .. .................................... ..... .... . *)
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Druck in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 747)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder
Reprografie.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 755
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1 . Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1 : ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ................................ freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1 . Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
3. Betriebstechnik
4. Allgemeine Fertigungstechnik
5. Spezielle Fertigungstechnik
6. Kalkulation
7. Fertigkeiten im Fertigungsverfahren ..................... ..... .. ........ ................ ....... ... ... ... .. .. .... ......... ....... ..... .. .. ... *)
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1 . Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
") Angabe des geprüften Fertigungsverfahrens: Druckvorlagenherstellung oder Druckformherstellung oder Satzherstellung oder Druckverfahren oder Druckweiterverarbeitung oder
Repl'ografie.
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
Vom 1O. Juni 1988
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes §2
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch
Zulassungsvoraussetzungen
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des (1) Zur Industriemeisterprüfung ist zuzulassen, wer
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
anerkannten Ausbildungsberuf, der der Fachrichtung
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh-
Buchbinderei zugeordnet werden kann, und danach
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis
oder
§1
2. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses nachweist.
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Industriemeister-
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Industriemeister/zur Industriemeisterin - Fachrichtung Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß
Buchbinderei erworben worden sind, kann die zuständige er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat,
Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 1O durchführen. die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs-
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und §3
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industrie- Gliederung und Inhalt der Prüfung
meisters als Führungskraft zwischen Planung und Ausfüh-
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in
rung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahr-
zunehmen: 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil,
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil,
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der (2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 7 schriftlich und
Betriebsmittel; mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech- bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-
dem in Form von praktischen Übungen sowie im fachrich-
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua- tungsspezifischen Teil in Form einer praktischen Prüfungs-
lifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der arbeit nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 durchzuführen. Wird
Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver- die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, kann
ihre Dauer gekürzt werden.
hältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre-
gungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen (3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger
Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit der Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft
Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bil- werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
dung der Mitarbeiter; zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten
3. Überwachen der Kostenentwicklung sowie der Arbeits- Prüfungsteils zu beginnen.
leistung; Sicherstellen der Kontrollen der ein- und aus-
gehenden Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Quantität und §4
Qualität; Beeinflussen des Material- und Produktions-
Fachrlchtungsübergrelfender Teil
flusses zur Gewährleistung eines störungsfreien und
termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine rei- (1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden
bungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusam- Fächern zu prüfen:
menarbeit mit anderen Betriebseinheiten;
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
befaßten Stellen und Personen.
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
kannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft-
Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei. liche zusammenhänge erkennen und beurteilen kann.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988_ 757
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammen-
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu- arbeit im Betrieb:
tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga-
a) Rolle des Industriemeisters,
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft wer- b) Kooperation und Kommunikation,
den: c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
a) Produktionsformen, fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann-
b) Wirtschaftssysteme, ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
c) nationale und internationale Unternehmens- und (6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun-
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, den dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter
d) nationale und internationale Organisationen und Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-
Verbände der Wirtschaft; gen im Prüfungsfach:
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: 1. Grundlagen
a) Betriebsorganisation: für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden,
aa) Aufbauorganisation, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde,
bb) Arbeitsplanung,
3. Grundlagen
cc) Arbeitssteuerung, für die Zusammenarbeit im Betrieb: 2 Stunden.
dd) Arbeitskontrolle,
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
b) Organisations- und Informationstechniken, genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
c) Kostenrechnung. nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi-
sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf-
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, nicht länger als 30 Minuten dauern.
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1
Rahmen können geprüft werden: und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
1. Aus dem Grundgesetz: fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus-
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
a) Grundrechte, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu-
b) Gesetzgebung, tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs-
c) Rechtsprechung;
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten
2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
a) Arbeitsvertragsrecht,
b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicher- §5
heitsrecht, FachrichtungsspezHischer Teil
der Fachrichtung Buchbinderei
c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
d) Tarifvertragsrecht, (1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
e) Sozialversicherungsrecht;
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen,
3. Umweltschutzrecht.
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe,
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, 3. Betriebstechnik,
daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und 4. Allgemeine Fertigungstechnik,
soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und 5. Spezielle Fertigungstechnik,
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer-
den: 6. Kalkulation,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: 7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren.
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, (2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
b) Gruppenverhalten; schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche
2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: Kenntnisse zur Lösung technischer Aufgabenstellungen
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, anwenden kann. Hierbei soll er insbesondere deutlich
machen, daß er die zusammenhänge von abhängigen
b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
Größen richtig einschätzen kann. In diesem Rahmen kön-
c) Führungsgrundsätze; nen geprüft werden:
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. Grundkenntnisse über Zahlensysteme und deren tung der fachbezogenen Rechtsvorschriften über allge-
Aufbau; meine fertigungstechnische Kenntnisse verfügt und allge-
2. Flächen-, Gewichts- und Mengenberechnungen, insbe- meine fertigungstechnische zusammenhänge erkennen,
sondere von Fertigungs- und Hilfsmaterial; beurteilen und zweckentsprechende Maßnahmen einleiten
kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
3. Grundkenntnisse der Mechanik, Hydraulik und Pneu-
matik; 1. Kenntnisse der Satz-, Repro- und Drucktechnik;
4. Grundkenntnisse aus der Chemie, insbesondere über 2. fachbezogene Rechtsvorschriften;
Basen, Säuren, Salze, Reaktionen, Verbindungen; 3. Fertigungsverfahren:
5. Grundkenntnisse über die zusammenhänge von a) Broschürenherstellung und Druckverarbeitung,
Strom, Spannung und elektrischem Widerstand ein-
b) Buchherstellung,
schließlich Berechnen von Energiebedarf;
c) Mappen- und Sonderfertigung;
6. Grundkenntnisse aus der Statistik.
4. Arbeitssicherheit im Betrieb:
(3) Im Prüfungsfach „Technologie der Werk- und Hilfs-
stoffe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er a) Schutzvorrichtungen und persönliche Schutzaus-
unter Anwendung der einschlägigen Werkstoffnormen die rüstungen,
Eigenschaften der Werk- und Hilfsstoffe bestimmen, aus b) gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe und gefähr-
den Eigenschaften auf ihre Verwendung und Bearbeitung liche chemische Stoffe,
schließen und Belange des Umweltschutzes berücksichti- c) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions-
gen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
gefahr,
1. Aufbau, Eigenschaften und Verwendung von Papier, d) Schutzmaßnahmen gegen Gefahren im innerbe-
Karton, Pappe, Kunststoffolien, Klebstoffen, textilen
trieblichen Transport und Verkehr;
Einbandstoffen, Faser- und Kunststoffen, Prägefolien,
Heftmaterialen; 5. Qualitätssicherung und -kontrolle:
2. Kenntnisse über Werkstoffnormen sowie Werkstoff- a) Möglichkeiten und Verfahren,
prüf- und Werkstoffmeßverfahreri. b) Prüf- und Kontrollmethoden,
(4) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prüfungs- c) Abnahmebedingungen und Liefervorschriften.
teilnehmer nachweisen, daß er die Funktionen der techni-
schen Einrichtungen eines Betriebes kennt, die techni- (6) Im Prüfungsfach „Spezielle Fertigungstechnik" soll
schen Kommunikationsmittel bei der Erledigung seiner der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über spezielle
Aufgaben anwenden kann, die Grundlagen der Störungs- fertigungstechnische Kenntnisse und über die erforder•
suche beherrscht, Störungen eingrenzen und feststellen liehen Detailkenntnisse in dem in Absatz 5 Nr. 3 genannten
sowie ihre Beseitigung veranlassen kann und in der Lage Fertigungsverfahren verfügt und die theoretischen Grund-
ist, Wartungs- und lnstandhaltungsarbeiten im Hinblick auf lagen zur Herstellung eines entsprechenden Zwischen-
einen dauerhaften und sicheren Produktionsablauf zu oder Endproduktes einschließlich der Fertigungsplanung
überprüfen. In diesem Rahmen können geprüft werden: beherrscht. In diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Technische Kommunikation: 1. Im Fertigungsverfahren Broschürenherstellung und
Lesen einfacher technischer Zeichnungen, Abfassen Druckverarbeitung:
von Produktionsprotokollen, Schriftverkehr, Anfertigen Schneiden, Falzen, Heften, Klebebindetechniken, Aus-
von Funktionsskizzen sowie Erstellen von Tabellen, stattungstechniken, Anlege-, Ablage- und Förder-
Statistiken und Diagrammen einschließlich ihrer Ver- systeme;
wendung als Entscheidungshilfen; 2. im Fertigungsverfahren Buchherstellung:
2. Allgemeine Geräte-, Maschinen- und Anlagenkunde: Blockfertigung, Deckenfertigung, Präge- und Verzie-
a) Maschinenelemente und Baugruppen, rungstechniken;
b) Betrieb, Wartung und Instandhaltung; 3. im Fertigungsverfahren Mappen- und Sonderfertigung:
3. Energieversorgung im Betrieb: Stanztechniken, Mappenherstellung, Hochfrequenz-
Schweißen, Kaschier- und Sonderarbeiten.
a) Energiearten und deren Verteilung,
b) Schutzvorschriften und Schutzmaßnahmen, (7) Im Prüfungsfach „Kalkulation" soll der Prüfungsteil-
nehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, eine in sich
c) Verhalten bei Störungen und Unfällen; geschlossene Kalkulation nach Vorgaben zu erstellen.
4. Kenntnisse über die Anwendung elektro~ischer Daten-
verarbeitung; (8) Im Prüfungsfach „Fertigkeiten in den Fertigungsver-
fahren" soll der Prüfungsteilnehmer in einer praktischen
5. Messen, Steuern und Regeln: Prüfungsarbeit nachweisen, daß er die Arbeitstechniken
a) Grundbegriffe der Meß-, Steuer- und Regeltechnik, in den in Absatz 6 aufgeführten Fertigungsverfahren
beherrscht. Dabei ist von einer spezifischen Fertigungs-
b) Kenntnisse über die Anwendung mechanischer,
aufgabe mit hohem Schwierigkeitsgrad auszugehen, zu
pneumatischer, hydraulischer und elektronisch
deren Lösung der Prüfungsteilnehmer die sachgerechten
gesteuerter Anlagen.
Arbeitstechniken auswählen, den Arbeitsablauf bestim-
(5) Im Prüfungsfach „Allgemeine Fertigungstechnik" soll men und den Zeitbedarf ermitteln soll. Hierfür stehen bis
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er unter Beach- zu 24 Stunden zur Verfügung.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 759
(9) In den in den Absätzen 2 bis 7 genannten Prüfungs- 4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
nicht länger als 10 Stunden dauern; sie besteht je Prü- am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
fungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
b) Ausbildungsmittel,
1. Mathematische
c) Lern- und Führungshilfen,
und naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
d) Beurteilen und Bewerten.
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe: 1 Stunde,
3. Betriebstechnik: 1 Stunde, (4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
4. Allgemeine Fertigungstechnik: 1 Stunde, dung" können geprüft werden:
5. Spezielle Fertigungstechnik: 2 Stunden, 1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
Berufsausbildung;
6. Kalkulation: 2Stunden.
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung;
(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- 3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie penpsychologische Verhaltensweisen;
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- 4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse,
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und soziales und politisches Verhalten Jugendlicher;
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen 5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Jugendlichen;
gilt entsprechend.
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten,
§6 Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung.
Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
(5) Im Prüfungsfach "Rechtsgrundlagen der Berufsbil-
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol- dung" können geprüft werden:
genden Fächern zu prüfen:
1 . Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes,
1. Grundfragen der Berufsbildung, der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
2. Planung und Durchführung der Ausbildung, dungsgesetzes;
3. Der Jugendliche in der Ausbildung, 2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung. schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts,
(2) Im Prüfungsfach "Grundfragen der Berufsbildung" des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags-
können geprüft werden: rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy- Unfallschutzrechts;
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf
Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle 3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei- den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden.
stung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung und
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Arbeitsmarkt;
führen.
2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
Schulen als Ausbildungsstätten im System der berufli- (7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
chen Bildung; 5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzufer-
tigenden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführ-
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- ten Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll
den und des Ausbilders. die in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der je Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
Ausbildung" können geprüft werden: Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil- finden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen;
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: §7
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil- Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
dung,
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde- Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prü-
nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb- fungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle
lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze, freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle,
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans; einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera- richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß
tung und dem Ausbildungsberater; eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine voll- Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden
ständige Freistellung ist nicht zulässig. Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
Fall der Freistellung gemäߧ 7 sind Ort und Datum sowie
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
abgelegten Prüfung anzugeben.
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden_ hat, §9
deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen ent- Wiederholung der Prüfung
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine wiederholt werden.
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforde-
len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädago-
haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
gischen Prüfungsteil freigestellt werden.
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§8
Bestehen der Prüfung
§ 10
(1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer- Übergangsvorschriften
ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den (1) Die am 1. Dezember 1988 laufenden Prüfungsver-
einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der fahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem geführt werden.
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen;
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Industriemeisterprüfung
dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung
nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die
und sich in der Zeit vom 1. Dezember 1988 bis zum
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und
30. November 1990 zu einer Wiederholungsprüfung
arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wieder-
bilden.
holungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen;
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
nehmer in jedem Prüfungsfach des fachrichtungsspezifi-
schen Prüfungsteils sowie im fachrichtungsübergreifenden § 11
und im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei Berlin-Klausel
dürfen nur in höchstens einem Prüfungsfach des fachrich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
tungsübergreifenden und des berufs- und arbeitspädago- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
gischen Prüfungsteils nicht ausreichende Leistungen vor- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
liegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem
Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.
§ 12
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
Inkrafttreten
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft.
Bonn, den 10. Juni 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 761
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
Herr/Frau ·····································································································································································:······························
geboren am .........................................................:....................... in ...................................................................................................
hat am .. .... ......... .. ... ....... .. ... ... ... ... ..... .. .... ..... .. .. ..... .......... .. ..... ... .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Buchbinderei
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie-
meisterin - Fachrichtung Buchbinderei vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 756)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachrichtungsübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 7 Abs. 1 : ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem PrüfungsteiV
im Prüfungsfach ................................ freigestellt.")
II. Fachrichtungsspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technologie der Werk- und Hilfsstoffe
3. Betriebstechnik
4. Allgemeine Fertigungstechnik
5. Spezielle Fertigungstechnik
6. Kalkulation
7. Fertigkeiten in den Fertigungsverfahren
(Im Fall des § 7 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1.3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 7 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 7 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................ in ............................ vor ............................ abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1988 763
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 15. Juni 1988
Tag I n h a It Seite
9. 6. 88 Gesetz zu dem Dritten Protokoll vom 12. Mai 1987 zur Änderung des Vertrages vom 27. Oktober
1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik und dem
Großherzogtum Luxemburg über die Schfffbarmachung der Mosel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 586
18. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
18. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 588
27. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
7. 6. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Deutschen Bundespost und der Ungarischen
Postverwaltung auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
8. 6. 88 Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 594
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764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
6. 6. 88 Verordnung Nr. 8/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2481 (106 10. 6. 88) 20. ij. 88
9500-4-6-4