736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen bei Rechtsbeiständen
Vom 8. Juni 1988
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft.
auf Grund des § 97 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 53
Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist,
wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung gemäß §. 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft verordnet:
§ 1
Die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für die
Ausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen besitzt auch ein Rechtsbeistand, der
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.
§2
Auf Berufsausbildungsverhältnisse von Rechtsbeistandsgehilfen, die vor dem
1. August 1988 mit der Berufsausbildung begonnen haben. ist bis zu deren
Beendigung die Verordnung Ober die Ausbildung zum Rechtsbeistandsgehilfen
vom 19. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2506) weiter anzuwenden, es sei denn, ein
Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, vereinbart mit dem
Auszubildenden die Anwendung der Vorschriften der ReNoPat-Ausbildungs-
verordnung vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2392).
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich
des § 2 dieser Verordnung die Verordnung über die Ausbildung zum Rechts-
beistandsgehilfen außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
J
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 737
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 10. Juni 1988
Tag In halt Seite
6. 6. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beit~ der Republik Griechenland
zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Ubereinkommen über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562
3. 5. 88 Bekanntmachung zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . 565
4. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 566
6. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 568
9. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . • . . 570
9. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 572
16. 5. 88 Bekanntmachung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen
Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . • . • • . . • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • . . • . . 574
16. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . 583
25. 5. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens über die Wehrpflicht
deutsch-dänischer Doppelstaater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
Die fremdsprachigen Fassungen des Übereinkommens vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland zu dem am
19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 146 vom 31. Mai 1984 veröffentlicht worden.
Preis dlner Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzügrlCh 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertstaa enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes
und anderer Vorschriften für Hypothekenbanken
Vom 8. Juni 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: übersteigen; das Erfordernis eines angemessenen
haftenden Eigenkapitals nach § 10 des Gesetzes
Artikel 1 über das Kreditwesen bleibt unberührt."
Änderung des Hypothekenbankgesetzes b) In Absatz 2 werden die Worte "bis zu dem nach
Absatz 1 Satz 1 Hypothekenpfandbriefe und nach
Das Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetz- § 41 Abs. 2 Kommunalschuldverschreibungen aus-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten gegeben werden dürfen" durch die Worte "bis
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 11 des zu dem nach Absatz 1 Hypothekenpfandbriefe
Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191) ge- und Kommunalschuldverschreibungen ausgegeben
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: werden dürfen" ersetzt.
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 3. In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "des eingezahl-
a) In Nummer 2 werden die Worte "zehn vom Hundert" ten Grundkapitals und der in§ 7 bezeichneten Rück-
durch die Worte "fünfzehn vom Hundert" ersetzt. lagen" durch die Worte „des haftenden Eigenkapitals"
ersetzt.
b) Nach Nummer 2 wird eingefügt:
"2 a. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen 4. § 25 wird wie folgt gefaßt:
Gemeinschaften belegene Grundstücke
innerhalb der Grenze des § 11 mit der Maß- "§ 25
gabe beleihen, daß der Gesamtbetrag dieser Hypotheken dürfen in der Bilanz mit dem Nennbetrag
Beleihungen das haftende Eigenkapital nicht angesetzt werden, auch wenn der Auszahlungsbetrag
übersteigen darf;". geringer ist. § 250 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs
c) In Nummer 4 werden die Angabe "Nummern 1 und bleibt unberührt."
2" durch die Angabe "Nummern 1, 2 und 2 a" und
die Worte "zusammen das Dreifache des eingezahl- 5. § 26 "_Vird aufgehoben.
ten Grundkapitals und der in § 7 bezeichneten
Rücklagen" durch die Worte "zusammen das Fünf-
6. In § 35 a Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die in § 7
fache des haftenden Eigenkapitals" ersetzt.
bezeichneten Rücklagen" durch die Worte "die Rück-
d) Nummer 7 wird wie folgt geändert: lagen" ersetzt.
aa) Im ersten Halbsatz werden in Buchstabe b die
Worte "den vierten Teil" durch die Worte "den 7. In § 41 wird Absatz 2 aufgehoben; Absatz 1 wird
dritten Teil" und die Worte "fünf vom Hundert einziger Absatz. Außerdem wird die Angabe "des § 6
des eingezahlten Grundkapitals und der in § 7 Abs. 1, 4 und 5 und der §§ 8, 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und
bezeichneten Rücklagen" durch die Worte Abs. 2, §§ 22, 25, 26, 29 bis 35 a, 37 bis 39 a" durch die
"zehn vom Hundert des haftenden Eigenkapi- Angabe "des § 6 Abs. 1, 4 und 5, § 8 Abs. 1 und 2 Satz
tals" ersetzt; 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 und der §§ 22, 25,
bb) der zweite Halbsatz wird wie folgt gefaßt: 29 bis 35 a, 37 bis 39 a und 45" ersetzt.
"der Gesamtbetrag aller Beteiligungen darf
zwanzig vom Hundert des haftenden Eigen- 8. Nach § 44 wird folgender§ 45 eingefügt:
kapitals nicht übersteigen;"; n§ 45
cc) im letzten Satz werden die Worte "in Buch- Bei Geschäften, die vor dem 1 . Juli 1988 abgeschlos-
stabe a" durch die Worte "in den Buchstaben a sen worden sind, darf die Rechnungsabgrenzung wei-
und b" ersetzt. terhin nach § 25 in der vor diesem Tage geltenden
Fassung vorgenommen werden."
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 9. § 46 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen ,,(2) Bei einer Hypothekenbank, die von dem Recht
Hypothekenpfandbriefe und Kommunalschuldver- des erweiterten Geschäftsbetriebs nach Absatz 1
schreibungen einer Hypothekenbank darf den sech- Gebrauch macht, darf der Gesamtbetrag der im Umlauf
zigfachen Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht befindlichen Hypothekenpfandbriefe und Kommunal-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 711
schuldverschreibungen den achtundvierzigfachen 2. Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Betrag des haftenden Eigenkapitals nicht übersteigen; "Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a, 4 und 7, § 7
das Erfordernis eines angemessenen haftenden Eigen- Abs. 1, § 12 Abs. 3 Satz 1 des Hypothekenbankgeset-
kapitals nach § 1O des Gesetzes über das Kreditwesen zes und § 1o Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das
bleibt unberührt. § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwen- Kreditwesen ist für die Berechnung des haftenden
den." Eigenkapitals nach § 1O Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des
Artikel 2 Gesetzes über das Kreditwesen anstelle eines durch
Änderung anderer Rechtsvorschriften Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein
Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der
(1) § 21 Abs. 1 der Verordnung über das Erbbaurecht in Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berück-
403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän- sichtigen."
dert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. März
1983 (BGBI. 1 S. 377), wird wie folgt gefaßt:
3. Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Erbbaurechte können nach Maßgabe der §§ 11 und „3. Für die Jahresabschlüsse der Bank gelten die
12 des Hypothekenbankgesetzes von Hypothekenbanken §§ 24, 25, 28 und 45 des Hypothekenbankgeset-
und nach Maßgabe des § 54 a des Versicherungsauf- zes."
sichtsgesetzes von Versicherungsunternehmen beliehen
werden, wenn eine dem§ 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 entspre-
Artikel 3
chende Tilgung vereinbart wird."
Berlin-Klausel
(2) Artikel II Abs. 5 des Fünften Gesetzes zur Änderung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes vom Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
14. Januar 1963 (BGBI. 1 S. 9) wird wie folgt geändert:
1. Die Worte "Bayerische Landwirthschaftsbank eingetra- Artikel 4
gene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" Inkrafttreten
werden durch die Worte „Münchener Hypothekenbank
eG" ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister. der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck
Vom 24. Mai 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1
S. 282), von denen Absatz 1 gemäß Artikel 3 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung
und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutz-
bereichs für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck
vom 12. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1004) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Die Karten im Maßstab 1 : 5 000 über den
Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des
14. Juni 1988 geltenden Fassung dieser Verord-
nung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Ein-
sicht archivmäßig gesichert niedergelegt."
2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie aus den Anlagen 1
und 2 dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 24. Mai 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 713
Anlage 1
(zu § 2 der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 24. Mai 1988)
Lärmschutzbereich - Erste Änderung
Koordinatensystem: Gauß - Krüger: Y = Rechtswert
X = Hochwert
Interpolation: Polynom 3. Grades mit stetigem Tangentenübergang
Kurvenpunkte der Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Fürstenfeldbruck)
Nr. V X Nr. y X Nr. y X
1 4442632.5 5342201.8 51 4447151.0 5341669.0 101 4446444.8 5340527.9
2 4442662.5 5342216.5 52 4447226.0 5341647.7 102 4446303.0 5340547.9
3 4442693.5 5342228.1 53 4447372.7 5341595.1 103 4446161.3 5340567.9
4 4442725.5 5342236.4 54 4447517.7 5341536.8 104 4446019.4 5340587.2
5 4442758.5 5342241.5 55 4447662.5 5341477.7 105 4445877.6 5340606.4
6 4442791.7 5342243.3 56 4447805.7 5341413.9 106 4445735.3 5340622.9
7 4442824.9 5342242.0 57 4447949.5 5341351.6 107 4445593.3 5340640.7
8 4442857.8 5342238.2 58 4448093.0 5341288.4 108 4445449.1 5340652.6
9 4442890.3 5342231.6 59 4448236.3 5341224.7 109 4445304.9 5340660.3
10 4442953.5 5342219.7 60 4448357.3 5341173.0 110 4445160.6 5340664.4
11 4443028.5 5342199.7 61 4448476.8 5341120.4 111 4445045.9 5340667.4
12 4443128.5 5342169.7 62 4448596.9 5341068.0 112 4444958.8 5340669.4
13 4443228.5 5342129.7 63 4448655.9 5341039.0 113 4444871.7 5340670.9
14 4443328.5 5342089.7 64 4448712.6 5341005.9 114 4444727.2 5340672.8
15 4443382.7 5342069.8 65 4448740.1 5340985.1 115 4444582.7 5340673.9
16 4443424.9 5342051.6 66 4448752.7 5340973.3 116 4444445.2 5340677.9
17 4443467.6 5342034.3 67 4448763.7 5340960.0 117 4444307.7 5340677.8
18 4443553.7 5342001.6 68 4448769.8 5340949.7 118 4444170.4 5340673.0
19 4443698.5 5341944.7 69 4448773.9 5340938.4 119 4444044.4 5340667.3
20 4443828.5 5341897.7 70 4448775.2 5340924.4 120 4443895.7 5340663.7
21 4443908.5 5341871.7 71 4448771.7 5340910.9 121 4443815.1 5340661.7
22 4443989.6 5341845.8 72 4448764.6 5340899.0 122 4443734.9 5340655.7
23 4444064.3 5341832.7 73 4448755.0 5340888.9 123 4443621.2 5340650.2
24 4444139.1 5341820.2 74 4448733.3 5340873.5 124 4443462.1 5340640.7
25 4444288.8 5341796.7 75 4448709.5 5340861.8 125 4443382.9 5340637.5
26 4444439.1 5341782.3 76 4448662.1 5340845.6 126 4443303.6 5340638.2
27 4444589.4 5341766.7 77 4448613.5 5340833.5 127 4443264.0 5340640.4
28 4444740.5 5341761.8 78 4448537.9 5340818.8 128 4443205.3 5340644.6
29 4444890.6 5341744.5 79 4448482.0 5340805.5 129 4443146.6 5340649.2
30 4445018.9 5341730.6 80 4448335.7 5340776.4 130 4443088.3 5340654.3
31 4445105.0 5341723.0 81 4448248.5 5340757.9 131 4443030.1 5340660.0
32 4445191.2 5341715.8 82 4448161.6 5340738.4 132 4442983.5 5340669.8
33 4445341.7 5341703.4 83 4448012.0 5340702.5 133 4442933.9 5340685.7
34 4445493.0 5341701.8 84 4447891.7 5340667.4 134 4442835.6 5340701.1
35 4445644.9 5341707.8 85 4447804.4 5340639.9 135 4442679.9 5340724.9
36 4445721.3 5341714.0 86 4447717.8 5340610.7 136 4442524.2 5340748.8
37 4445797.4 5341722.2 87 4447580.0 5340557.7 137 4442446.4 5340762.2
38 4445872.9 5341719.0 88 4447441.6 5340512.3 138 4442368.9 5340777.4
39 4445948.1 5341712.4 89 4447370.4 5340490.4 139 4442302.1 5340792.2
40 4446097.9 5341690.4 90 4447299.9 5340467.1 140 4442235.7 5340808.5
41 4446248.0 5341672.3 91 4447231.9 5340451.0 141 4442169.4 5340835.9
42 4446329.9 5341666.7 92 4447163.2 5340438.8 142 4442102.8 5340862.1
43 4446398.7 5341662.9 93 4447092.5 5340431.4 143 4441973.7 5340915.7
44 4446516.1 5341665.4 94 4447021.4 5340429.7 144 4441841.6 5340960.7
45 4446633.1 5341674.3 95 4446966.0 5340432.7 145 4441708.2 5341001.9
46 4446749.5 5341689.7 96 4446921.6 5340445.1 146 4441641.9 5341024.0
47 4446832.5 5341698.1 97 4446876.5 5340454.5 147 4441577.7 5341051.9
48 4446915.9 5341699.9 98 4446804.0 5340469.0 148 4441519.4 5341085.1
49 4446995.7 5341696.4 99 4446731.3 5340482.5 149 4441462.8 5341120.8
50 4447075.0 5341686.9 100 4446586.4 5340506.9 150 4441436.2 5341139.2
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
noch Schutzzone 1 (Militärischer Flugplatz Fürstenfeldbruck)
Nr. V X Nr. V X Nr. V X
151 4441410.2 5341158.2 161 4441395.1 5341456.5 171 4442299.0 5341970.2
152 4441387.3 5341181.4 162 4441429.0 5341483.6 172 4442354.2 5342006.0
153 4441368.7 5341208.2 163 4441499.3 5341520.2 173 4442407.9 5342043.9
154 4441351.0 5341239.2 164 4441569.7 5341555.7 174 4442460.4 5342082.1
155 4441337.3 5341272.3 165 4441712.2 5341624.6 175 4442512.3 5342120.7
156 4441329.8 5341307.7 166 4441854.2 5341694.1 176 4442541.6 5342142.1
157 4441330.8 5341344.1 167 4441990.0 5341773.0 177 4442571.2 5342163.1
158 4441336.0 5341365.8 168 4442120.9 5341859.4 178 4442601.2 5342183.3
159 4441344.2 5341386.3 169 4442186.3 5341902.8 179 4442632.5 5342201.8
160 4441366.8 5341423.4 170 4442254.9 5341941.1
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 715
Kurvenpunkte der Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Fürstenfeldbruck)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
1 4440119.0 5341285.8 51 4442014.6 5343299.2 101 4444035.1 5342818.9
2 4440085.3 5341347.7 52 4442138.1 5343399.6 102 4444052.5 5342797.5
3 4440057.7 5341410.5 53 4442196.4 5343454.8 103 4444069.8 5342781.7
4 4440043.4 5341450.1 54 4442250.S 5343514.1 104 4444096.6 5342762.9
5 4440033.2 5341490.5 55 4442316.3 5343577.0 105 4444132.1 5342727.8
6 4440026.6 5341531.3 56 4442353.4 5343603.3 106 4444195.1 5342674.1
7 4440022.8 5341572.2 57 4442389.5 5343630.5 107 4444262.8 5342626.3
8 4440020.9 5341647.8 58 4442444.1 5343672.0 108 4444309.3 5342598.2
9 4440023.3 5341723.9 59 4442497.6 5343714.4 109 4444333.7 5342586.4
10 4440035.7 5341872.9 60 4442545.9 5343753.3 110 4444358.5 5342575.4
11 4440058.1 5342019.9 61 4442594.7 5343792.4 111 4444409.3 5342556.2
12 4440094.0 5342164.0 62 4442622.0 5343813.7 112 4444458.5 5342541.7
13 4440118.8 5342235.1 63 4442676.5 5343854.0 113 4444528.5 5342534.7
14 4440147.4 5342304.6 64 4442733.1 5343891.5 114 4444633.5 5342508.3
15 4440213.1 5342442.3 65 4442789.9 5343927.1 115 4444705.7 5342492.3
16 4440254.1 5342511.9 66 4442850.4 5343955.8 116 4444853.7 5342465.3
17 4440277.7 5342544.7 67 4442883.2 5343966.9 117 4445002.2 5342445.0
18 4440304.8 5342574.7 68 4442917.0 5343974.8 118 4445151.0 5342428.6
19 4440321.2 5342589.0 69 4442951.4 5343979.0 119 4445299.8 5342416.1
20 4440338.8 5342601.5 70 4442986.0 5343979.1 120 4445374.2 5342410.6
21 4440356.5 5342610.4 71 4443053.5 5343983.6 121 4445448.9 5342408.8
22 4440375.4 5342616.4 72 4443128.5 5343971.6 122 4445507.0 5342411.0
23 4440395.0 5342619.5 73 4443203.5 5343959.6 123 4445598.7 5342414.2
24 4440414.8 5342618.7 74 4443278.5 5343934.6 124 4445674.3 5342422.9
25 4440436.3 5342614.5 75 4443353.5 5343892.6 125 4445749.4 5342435.6
26 4440457.0 5342607.7 76 4443403.5 5343851.6 126 4445803.6 5342446.8
27 4440493.9 5342592.7 77 4443448.5 5343809.6 127 4445856.6 5342459.7
28 4440529.8 5342575.7 78 4443475.8 5343772.2 128 4445900.1 5342463.1
29 4440563.6 5342555.3 79 4443494.3 5343740.0 129 4445976.1 5342477.1
30 4440596.6 5342533.6 80 4443505.4 5343720.6 130 4446051.4 5342494.5
31 4440661.5 5342488.2 81 4443537.1 5343668.6 131 4446203.0 5342537.6
32 4440728.6 5342456.7 82 4443569.2 5343623.0 132 4446306.4 5342572.1
33 4440778.6 5342444.7 83 4443602.4 5343578.4 133 4446378.0 5342601.3
34 4440828.6 5342437.7 84 4443637.0 5343534.8 134 4446416.0 5342616.4
35 4440878.6 5342439.7 85 4443662.7 5343504.5 135 4446478.4 5342639.7
36 4440928.6 5342451.7 86 4443688.5 5343474.4 136 4446548.4 5342659.7
37 4440978.6 5342474.7 87 4443705.5 5343439.0 137 4446613.4 5342679.7
38 4441038.6 5342509.7 88 4443726.4 5343405.2 138 4446670.8 5342700.9
39 4441103.6 5342559.7 89 4443751.S 5343374.3 139 4446731.8 5342736.5
40 4441178.6 5342624.7 90 4443780.7 5343347.1 140 4446794.3 5342768.5
41 4441253.6 5342699.7 91 4443807.4 5343317.9 141 4446859.5 5342793.1
42 4441341.7 5342780.2 92 4443829.5 5343284.8 142 4446893.3 5342801.3
43 4441418.3 5342853.1 93 4443840.0 5343245.3 143 4446927.9 5342806.3
44 4441455.8 5342890.3 94 4443851.5 5343205.6 144 4446969.9 5342807.3
45 4441493.0 5342927.8 95 4443878.7 5343127.7 145 4447012.0 5342803.3
46 4441524.8 5342953.0 96 4443904.7 5343050.9 146 4447053.2 5342794.6
47 4441558.0 5342976.2 97 4443936.7 5342976.3 147 4447094.2 5342784.1
48 4441623.7 5343024.0 98 4443961.2 5342929.5 148 4447123.6 5342767.8
49 4441752.5 5343117.5 99 4443988.2 5342884.3 149 4447152.7 5342750.4
so 4441885.4 5343206.0 100 4444018.1 5342840.8 150 4447209.7 5342713.6
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Fürstenfeldbruck)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
151 4447244.1 5342691.3 201 4450571.1 5340686.5 251 4447183.6 5339328.7
152 4447278.7 5342669.4 202 4450548.9 5340667.4 252 4447135.7 5339319.9
153 4447313.9 5342648.4 203 4450518.3 5340642.4 253 4447087.6 5339312.1
154 4447335.9 5342632.4 204 4450487.2 5340618.1 254 4447039.2 5339305.8
155 4447368.5 5342614.9 205 4450432.8 5340575.7 255 4447005.5 5339302.3
156 4447401.6 5342598.3 206 4450379.2 5340532.5 256 4446971.8 5339299.6
157 4447468.9 5342567.3 207 4450271.8 5340446.4 257 4446938.0 5339297.7
158 4447605.9 5342511.1 208 4450153.1 5340360.2 258 4446904.1 5339296.7
159 4447681.1 5342483.0 209 4450033.2 5340275.5 259 4446868.4 5339301.8
160 4447757.2 5342457.0 210 4449920.7 5340183.0 260 4446828.4 5339319.8
161 4447833.6 5342433.0 211 4449869.6 5340131.0 261 4446758.4 5339359.8
162 4447909.7 5342408.0 212 4449823.3 5340074.7 262 4446703.4 5339394.8
163 4447986.0 5342383.6 213 4449735.8 5339956.2 263 4446660.3 5339417.5
164 4448062.8 5342360.8 214 4449642.6 5339843.5 264 4446588.8 5339443.1
165 4448217.8 5342321.8 215 4449535.8 5339727.8 265 4446517.1 5339468.2
166 4448351.3 5342295.8 216 4449479.1 5339676.7 266 4446405.6 5339505.4
167 4448478.3 5342267.7 217 4449419.9 5339628.8 267 4446253.0 5339551.4
168 4448578.3 5342239.7 218 4449356.5 5339588.7 268 4446099.8 5339595.6
169 4448688.0 5342225.2 219 4449288.0 5339558.1 269 4445948.0 5339644.0
170 4448768.3 5342218.5 220 4449246.3 5339546.6 270 4445798.4 5339699.0
171 4448847.5 5342203.8 221 4449204.4 5339541.4 271 4445648.0 5339751.8
172 4448920.9 5342174.9 222 4449162.2 5339543.7 272 4445507.7 5339802.5
173 4448989.5 5342135.8 223 4449119.8 5339552.9 273 4445436.5 5339821.3
174 4449052.9 5342090.4 224 4449053.3 5339567.8 274 4445364.8 5339838.0
175 4449113.2 5342040.8 225 4449003.3 5339584.8 275 4445318.8 5339844.0
176 4449231.1 5341937.1 226 4448928.3 5339619.8 276 4445219.8 5339860.3
177 4449353.7 5341840.3 227 4448838.3 5339659.8 277 4445074.4 5339880.1
178 4449418.7 5341797.3 228 4448728.3 5339701.8 278 4444928.7 5339898.1
179 4449486.1 5341758.4 229 4448628.3 5339734.8 279 4444782.2 5339911.7
180 4449555.1 5341721.6 230 4448528.3 5339751.8 280 4444635.0 5339921.5
181 4449621.9 5341681.1 231 4448428.3 5339754.8 281 4444488.0 5339938.5
182 4449680.8 5341645.9 232 4448353.3 .5339751.8 282 4444414.8 5339940.0
183 4449739.2 5341611.8 233 4448279.1 5339738.0 283 4444341.6 5339940.9
184 4449856.3 5341542.0 234 4448240.6 5339726.7 284 4444189.7 5339931.4
185 4449968.4 5341464.4 235 4448202.3 5339714.6 285 4444050.0 5339917.0
186 4450033.2 5341409.6 236 4448127.7 5339688.4 286 4443904.2 5339903.5
187 4450094.4 5341350.9 237 4448053.8 5339660.1 287 4443758.3 5339891.8
188 4450201.8 5341242.4 238 4447979.5 5339629.8 288 4443612.5 5339880.3
189 4450316.5 5341142.0 239 4447905.6 5339598.5 289 4443468.5 5339868.0
190 4450440.2 5341051.4 240 4447831.6 5339566.7 290 4443324.8 5339853.4
191 4450502.8 5341007.2 241 4447757.6 5339534.5 291 4443181.2 5339837.4
192 4450563.7 5340960.6 242 4447684.1 5339501.4 292 4443082.5 5339826.1
193 4450593.5 5340934.3 243 4447609.5 5339470.9 293 4442983.9 5339814.6
194 4450620.4 5340905.9 244 4447539.1 5339443.8 294 4442898.5 5339814.8
195 4450642.5 5340874.0 245 4447468.0 5339418.2 295 4442818.6 5339814.8
196 4450656.1 5340835.8 246 4447397.2 5339395.0 296 4442748.3 5339812.1
197 4450654.3 5340796.5 247 4447325.8 5339373.8 297 4442676.2 5339803.2
198 4450640.2 5340763.2 248 4447280.2 5339361.7 298 4442605.5 5339786.7
199 4450618.8 5340733.6 249 4447238.2 5339340.6 299 4442534.5 5339767.0
200 4450592.7 5340706.2 250 4447210.9 5339334.5 300 4442464.5 5339744.0
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 717
noch Schutzzone 2 (Militärischer Flugplatz Fil rsten f e ldb ruck)
Nr. y X Nr. y X Nr. y X
301 4442396.1 5339717.5 321 4441383.2 5339691.0 341 4440175.2 5341208.6
302 4442329.4 5339687.2 322 4441308.6 5339803.6 342 4440119.0 5341285.8
303 4442247.7 5339643.2 323 4441277.0 5339864.1
304 4442169.4 5339593.2 324 4441244.8 5339924.2
305 4442053.6 5339534.8 325 4441211.7 5339983.5
306 4441953.6 5339469.8 326 4441176.6 5340041.7
307 4441878.6 5339434.8 327 4441153.5 5340067.2
308 4441778.6 5339401.8 328 4441128.8 5340091.3
309 4441728.6 5339389.8 329 4441104.6 5340115.8
310 4441693.6 5339389.8 330 4441080.7 5340140.6
311 4441658.6 5339391.4 331 4441034.0 5340191.0
312 4441625.1 5339392.1 332 4440989.5 5340243.4
313 4441597.3 5339403.9 333 4440905.3 5340351.9
314 4441571.5 5339419.7 334 4440824.7 5340463.3
315 4441547.2 5339438.4 335 4440742.6 5340573.5
316 4441524.2 5339459.7 336 4440656.3 5340680.3
317 4441498.6 5339496.9 337 4440555.5 5340797.9
318 4441475.5 5339535.7 338 4440451.8 5340912.9
319 4441453.3 5339575.1 339 4440345.9 5341026.0
320 4441419.6 5339633.8 340 4440238.1 5341137.1
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 der Verordnung Ober die Festsetzung des Lärmschutzbereichs
• für den militärischen Flugplatz Fürstenfeldbruck
in der Fassung der Ersten Änderungsverordnung
vom 24. Mai 1988)
· Verkleinerung der Kartendarstellung 1 : 50 000 *)
Zelchenerkllrung Begrenzungslinie der Schutzzone
Begrenzungslinie mit Verstärkung
durch Rasterband
Wa1 Nummer eines Kurvenpunktes
") Die topographilche Karte im Ma8stab 1 : 50 000 wird - Abonnenten des ~ Teil I kostenlos - auf
AnfordeNng übersandt.
......
-6
a,
m
C
j
0.
(1)
~
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53 36
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 719
Verordnung
über die Anrechnung eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres,
einer einjährigen und einer zweijährigen Berufsfachschule
auf die Ausbildungszeit in den handwerklichen Elektroberufen
Vom 31. Mai 1988
Auf Grund des § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung in in der Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen als
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen, wenn
1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der durch das Gesetz vom
14. August 1969 eingefügt und durch Artikel 24 Nr. 1 des 1. der Schulunterricht seiner Fachrichtung nach den in der
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert Anlage 2 aufgeführten Ausbildungsberufen entspricht
worden ist, wird nach Anhörung des Hauptausschusses und
des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 2. der Lehrplan der besuchten Schule mindestens 26
des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezem- Wochenstunden Unterricht in fachbezogenen Fächern,
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einvernehmen mit dem bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen, mit der
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustim- Möglichkeit der Verstärkung des Unterrichts in den
mung des Bundesrates verordnet: fachbezogenen Fächern im Bereich der Wahlfächer
vorsieht.
§ 1 (2) Als fachbezogene Fächer im Sinne des Absatzes 1
Nr. 2 gelten die fachtheoretischen und die fachpraktischen
Anwendungsbereich
Fächer.
Diese Verordnung gilt für Ausbildungsberufe der §4
gewerblichen Wirtschaft. . Zweijährige Berufsfachschule
Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach
§2 Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten minde-
Schulisches Berufsgundbildungsjahr stens zweijährigen Berufsfachschule, die den Voraus-
setzungen des § 2 der Berufsfachschul-Anrechnungs-
Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrund- Verordnung vom 4. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1155), geändert
bildungsjahres ist als erstes Jahr der Berufsausbildung auf durch die Verordnung vom 22. Juni 1973 (BGBI. 1S. 665),
die Ausbildungszeit in einem anerkannten Ausbildungs- entspricht, in der III. Richtung: Elektrotechnik wird mit
beruf anzurechnen, wenn folgende Voraussetzungen einem Jahr auf die Ausbildungszeit in den in der Anlage 2
erfüllt sind: aufgeführten Berufen angerechnet.
1. Das Berufsgrundbildungsjahr wird in einer öffentlichen
oder nach Landesrecht als gleichwertig geltenden pri- §5
vaten berufsbildenden Schule als einjährige Berufs-
Übergangsregelung
grundbildung in Vollzeltform durchgeführt.
2. Der Unterricht wird nach Maßgabe der Stundenvertei- Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsgrund-
lung der Anlage 1 und des von der Ständigen Konfe- bildungsjahres bis einschließlich Schuljahr 1987/1988 in
renz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepu- dem Berufsfeld Elektrotechnik, das den Voraussetzungen
blik Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
Rahmenlehrplans über den Berufsschulunterricht in vom 17. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1061) entspricht, wird mit
den industriellen und handwerklichen Elektroberufen einem Jahr auch auf die Ausbildungszeit in den in der
(BAnz. Nr. 217 a vom 20. November 1987) erteilt. Anlage 2 aufgeführten Berufen angerechnet.
3. Der Beruf, auf dessen Ausbildungszeit der Besuch des
§6
schulischen Berufsgrundbildungsjahres anzurechnen
ist, ist in der Anlage 2 aufgeführt. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des 3. Überleitungs-
§3
gesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung
Einjährige Berufsfachschule auch im Land Berlin.
(1) Der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder nach §7
Landesrecht als gleichwertig geltenden privaten einjähri-
Inkrafttreten
gen Berufsfachschule, die auf einen oder mehrere Ausbil-
dungsberufe vorbereitet, ist auf die Ausbildungszeit in den Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1988
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 Nr. 2)
Stundenverteilung
Im schulischen Berufsgrundbildungsjahr in den handwerklichen Elektroberufen
beträgt die jährliche Unterrichtsstundenzahl
in der Fachtheorie: 320 Stunden,
in der Fachpraxis: 720 Stunden.
Anlage 2
(zu§ 2 Nr. 3)
Uste der Ausbildungsberufe
1. Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin
(Elektroinstallateur-Ausbildungsverordnung vom 11. Dezember 1987, BGBI. 1
s. 2634)
2. Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin
(Elektromaschinenbauer-Auspildungsverordnung vom 15. Dezember 1987,
BGBI. 1 S. 2683)
3. Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Femsehtechnikerin
(Radio- und Femsehtechniker-Ausbildungsverordnung vom 15. Dezember
1987, BGBI. 1 S. 2696)
4. Elektromechaniker/Elektromechanikerin
(Elektromechaniker-Ausbildungsverordnung vom 16. Dezember 1987, BGBI. 1
s. 2707)
5. Büroinformationselektroniker/Büroinformationselektronikerin
(Büroinformationselektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Dezember
1987, BGBI. 1 S. 2820)
6. Femmeldeanlagenelektroniker/Femmeldeanlagenelektronikerin
(Femmeldeanlagenelektroniker-Ausbildungsverordnung vom 28. Dezember
1987, BGBI. I S. 2834).
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 721
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/
zur Fachangestellten für Arbeitsförderung*)
Vom 6. Juni 1988
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 8. Verhältnis zwischen Verwaltung und Bürger, bürger-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 orientiertes Verwaltungshandeln,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) 9. Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem des Sozialleistungssystems,
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1O. Aufbau- und Ablauforganisation der Bundesanstalt für
Arbeit,
§ 1 11. Selbstverwaltung und Aufsicht,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs 12. Aufbringung der Mittel, Haushalt und Vermögen,
Der Ausbildungsberuf Fachangestellter für Arbeitsförde- 13. Allgemeine und Sachverwaltung,
rung/Fachangestellte für Arbeitsförderung wird staatlich 14. Arbeits- und Dienstrecht, Arbeitsschutzregelungen,
anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen
Dienstes. 15. Aus- und Fortbildung in der Bundesanstalt für Arbeit,
16. Verwaltungsverfahren, Lern- und Arbeitstechniken,
§2 17. Widerspruchsverfahren, gerichtliches Verfahren,
Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten.
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§4
Ausbildungsrahmenplan
§3 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Ausbildungsberufsbild der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
1. Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung, Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung
2. Berufsberatung,
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei-
3. Leistungen zur Förderung der beruflichen Bildung, zur ten die Abweichung erfordern.
Förderung der Arbeitsaufnahme und berufsfördemde
Leistungen zur Rehabilitation, §5
4. Leistungen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeits- Berufsausbildung in und außerhalb
plätzen, der Ausbildungsstätte
5. Arbeitslosenversicherung; Leistungen bei Arbeits-
(1) Während der Berufsausbildung in der Ausbildungs-
losigkeit, Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und
stätte soll der Auszubildende mit Verwaltungsvorgängen
Vorruhestand,
befaßt werden, die den im Ausbildungsrahmenplan
6. Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnissen entsprechend
des Familienlastenausgleichs, auszuwählen sind. Dabei sind ihm durch regelmäßige aus-
7. Arbeitsmarktbeobachtung, Statistik, Arbeitsmarkt- und bildungsbegleitende Unterweisung Einsichten in Sinn,
Berufsforschung, Zweck und Bedeutung der Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften, mit denen er fallbezogen befaßt wird, zu ver-
mitteln.
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von (2) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Linder in der Bundesrapublik in der Ausbildungsstätte sind die im Ausbildungsrahmen-
Deutschland beschlOssene Rahmenlehrplan für die Berufsschule w8fden demnichst
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. plan bezeichneten. Fertigkeiten und Kenntnisse in überört-
722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
liehen Arbeitsgemeinschaften bei Stützpunktarbeitsämtem 3. Verwaltung,
und in Lehrgängen in sachlogischer Folge zu vermitteln. 4. Wirtschaftskunde und Soziale Sicherung
Die Arbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100
Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, die Lehrgänge min- und mündlich nach . Maßgabe des Absatzes 8 durchzu-
destens 14 Wochen. Die überörtlichen Ausbildungsver- führen.
anstaltungen sind unter Beachtung der Pflicht der Auszu- (3) Im Prüfungsfach Arbeitsvermittlung und Arbeitsbera-
bildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu tung sowie im Prüfungsfach Leistungsrecht soll der Prü-
organisieren. fungsteilnehmer in je einer Prüfungsarbeit von jeweils
höchstens 120 Minuten Dauer zeigen, daß er entschei-
§6 dungserhebliche Sachverhalte erfassen und die entspre-
Ausbildungsplan chenden Vorschriften anwenden kann.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- (4) Im Prüfungsfach Verwaltung soll der Prüfungsteil-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- nehmer in einer Prüfungsarbeit von höchstens 120 Minu-
bildungsplan zu erstellen. ten Dauer in einem der Prüfungsgebiete Aufbau- und
Ablauforganisation oder Dienstrecht der Angestellten, das
er wählen kann, zeigen, daß er entscheidungserhebliche
§7 Sachverhalte erfassen und die entsprechenden Vorschrif-
Berichtsheft ten anwenden kann.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines (5) Im Prüfungsfach Wirtschaftskunde und Soziale
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Sicherung soll der Prüfungsteilnehmer in einer Prüfungs-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu arbeit von höchstens 120 Minuten Dauer Aufgaben lösen,
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig die im Zusammenhang mit den Aufgaben der Bundesan-
durchzusehen. stalt für Arbeit stehen.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 genannte Prüfungsdauer
§8
kann insbesondere unterschritten werden, soweit die
Zwischenprüfung schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt
wird.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll bis spätestens Mitte (7) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. gen in bis zu zwei Fächern nicht mindestens mit „ausrei-
chend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungs-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertig-
ses in einem der nicht mindestens mit „ausreichend"
keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-
bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine
richt entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermitteln-
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten Dauer zu ergän-
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesent-
zen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus-
lich ist.
schlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis- zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für
bezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen
120 Minuten in den folgenden Prüfungsfächem durchzu- Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
führen: nis 2: 1 zu gewichten.
1. Recht, Wirtschaft und Soziale Sicherung, (8) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-
2. Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung, gespräch. Es soll sich insbesondere auf die Prüfungs-
gebiete
3. Leistungsrecht,
1. Wirtschaftsstruktur und Arbeitsmarkt,
4. Aufbau- und Ablauforganisation.
2. Berufsberatung
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- erstrecken. Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand
fung in programmierter Form durchgeführt wirct der schriftlichen Prüfung sind, sollen nicht Inhalt des Prü-
fungsgespräches sein. Es soll für den einzelnen Prüfungs-
teilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
§9
(9) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das
Abschlußprüfung Ergebnis der mündlichen Prüfung gegenüber jedem der
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie (10) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergeb-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. nisse der Prüfungsfächer Arbeitsvermittlung und Arbeits-
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich in den Prüfungs- beratung, Leistungsrecht sowie Verwaltung mindestens
fächern ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Wer-
den die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit
1 . Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung, ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht be-
2. Leistungsrecht, standen.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 723
§ 10 hältnisse, die vom 1. August 1987 an begründet werden,
können die Vertragsparteien die Anwendung der Vorschrif-
Aufhebung von Vorschriften
ten dieser Verordnung vereinbaren.
Die Bestimmungen über Annahme, Ausbildung und Prü-
fung von Angestellten-Lehrlingen in der Bundesanstalt für
§ 12
Arbeit (ABL) in der Fassung vom 21. April 1961 sind,
soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, vorbe- Berlin-Klausel
haltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden; dies gilt insbe-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sondere für die§§ 7, 8, 14, 19, 20 und 24 ABL.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
Übergangsregelung
§ 13
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden. Für Berufsausbildungsver- Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 1988
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsförderung/
zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Arbeitsvermittlung a) Aufgaben, Ziele und Bedeutung der
und Arbeitsberatung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung
(§ 3 Nr. 1) beschreiben
b) Arbeitsvermittlung im funktionellen Sinne
beschreiben; Entwicklung, Grande und
Inhalt des Alleinrechts der Bundesanstalt
für Arbeit (BA) sowie Voraussetzungen
für Ausnahmen erläutern, Umfang
und Zweck der Ausnahmen darstellen
c) Die Mitwirkung der Arbeitsvermittlung
im Leistungsverfahren erklären
d) Bei der Arbeitslosmeldung Leistungs- 10 8
voraussetzungen und Verfahren erläutern
e) Vermittlungsvorschläge unterbreiten
f) Möglichkeiten und Verfahrensregeln
der Oberbezirklichen Arbeitsvermittlung
berücksichtigen
g) Die spezielle Situation der Angehörigen
besonderer Personen- und Zielgruppen
beurteilen und bei der Aufgaben-
durchfOhrung beachten
h) Bei der Zusammenarbeit mit Stellen
außerhalb der BA mitwirken
i) Besonderheiten der Arbeitsvermittlung
und Arbeitsberatung von Schwer-
behinderten und Rehabilitanden berOck-
sichtigen
k) Die Aufgaben der BA nach dem Schwer-
behindertenrecht erläutern
1) Die Pflicht von Arbeitgebern zur Beschäfti- 2 6
gung von Schwerbehinderten nach Art
und Umfang erläutern; Anzeigen auswerten
und Verzeichnisse führen
m) Anrechnungen auf Pflichtplätze vornehmen
und Anträge auf Gleichstellung bearbeiten
n) Stellungnahmen zu Anträgen auf
Zustimmung zur Kündigung fertigen
o) GrOnde und Probleme der Beschäftigung
nichtdeutscher Arbeitnehmer sowie Zweck
des Erlaubnisvorbehalts erläutern
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 725
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
p) Anträge auf Arbeitserlaubnis bearbeiten
q) Funktionen der Zentralstelle tar Arbeits- 1 2
vermittlung bei der Vermittlung nach dem
Ausland darstellen und die Anwerbung
und Vermittlung aus dem Ausland erläutern
r) Den Kündigungsschutz bei anzeige-
pflichtigen Entlassungen und die
Mitteilungspflicht Ober betriebliche
Veränderungen erläutern
s) Voraussetzungen fOr die Zustimmung
zu den Entlassungen prOfen und Fristen 2 2
berechnen
t) Zweck und Umfang der Regelungen
zur Arbeitnehmerüberlassung und die
Aufgaben der BA beschreiben; bei
Erteilung, Rücknahme und Widerruf
der Erlaubnis mitwirken
2 Berufsberatung a) Aufgaben, Ziele und Bedeutung der
(§ 3 Nr. 2) Berufsorientierung, beruflichen Beratung
und Ausbildungsvermittlung beschreiben
b) Maßnahmen der Berufsorientierung
darstellen
c) Berufsorientierende Mittel ziel- und
adressatengerecht einsetzen
d) Ablauforganisation und Durchführung
der beruflichen Beratung erläutern
e) Die spezielle Situation des Ratsuchenden 12
beurteilen und bei der Aufgaben-
durchfOhrung beachten
f) Vorschläge fOr die Vermittlung in
Ausbildungsstellen unterbreiten
g) Möglichkeiten und Verfahrensregeln der
Ausgleichsvermittlung berücksichtigen
h) Vermittlungsähnliche Aufgaben ausfahren
i) Bei der Zusammenarbeit mit Stellen
außerhalb der BA mitwirken
k) Bedeutung und wesentliche Inhalte
der Berufskunde und des Berufsbildungs-
rechts darstellen
1) Berufskundliche Dokumentations- und 2 2
Arbeitsmittel handhaben
m) Bildungsmöglichkeiten in der Bundes-
republik Deutschland bei der Aufgaben-
durchfOhrung berücksichtigen
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Leistungen zur a) Aufgaben und Zuständigkeiten der
Förderung der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung,
beruflichen Bildung, der Berufsberatung sowie der Leistungs-
zur Förderung der abteilung bei der Aufgabendurchführung
Arbeitsaufnahme abgrenzen 1
und berufsfördernde
Leistungen zur b) Ziele der institutionellen Förderung der
Rehabilitation beruflichen Bildung und der beruflichen
(§ 3 Nr. 3) Rehabilitation nennen
c) Gründe und Bedeutung der Förderung
der beruflichen Bildung, der Förderung
der Arbeitsaufnahme und der berufs-
fördernden Leistungen zur Rehabilitation
beschreiben
d) Leistungen zur Förderung der beruflichen
Bildung, zur Förderung der Arbeits-
aufnahme sowie berufsfördernde
Leistungen zur Rehabilitation nennen
und Förderungs- und Anspruchsvoraus-
setzungen erläutern 8 12
e) Voraussetzungen für die Gewährung von
Berufsausbildungsbeihilfen und Unterhalts-
geld, die Erstattung notwendiger Kosten
und die Gewährung von Einarbeitungs-
zuschossen prüfen und zu Anträgen
Stellung nehmen
f) Voraussetzungen für die Gewährung von
Einzelleistungen zur Förderung der Arbeits-
aufnahme prüfen und zu Anträgen Stellung
nehmen
g) Das gegliederte System der beruflichen
Rehabilitation beschreiben und die
Aufgaben der BA in diesem System
erläutern
h) Rehabilitations- und Kostenträger sowie
deren Zuständigkeit feststellen
i) Voraussetzungen für eine Vorleistung 2 2
durch die BA prüfen
k) Bei der Einleitung und Durchführung von
Rehabilitationsmaßnahmen mitwirken
1) Leistungen zum Lebensunterhalt, zu den
Kosten der Maßnahme und sonstige
Leistungen an den Behinderten sowie
Leistungen an Arbeitgeber festsetzen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 727
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
4 Leistungen zur a) Ziele und Bedeutung der Leistungen
Erhaltung und zur Erhaltung und Schaffung von Arbeits-
Schaffung von plätzen beschreiben
Arbeitsplätzen
(§ 3 Nr. 4)
b) Personengesellschaften und Körper-
schatten und deren Vertretung und
Haftung erläutern
c) Allgemeine, betriebliche und persönliche
Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung von Kurzarbeitergeld prüfen, 4 2
Beginn und Dauer der Leistung festsetzen
d) Anspruchsvoraussetzungen für die
produktive Winterbauförderung und das
Schlechtwettergeld prüfen
e) Betriebliche Abrechnungslisten überprüfen
f) Beiträge zur Sozialversicherung für
Bezieher von Schlechtwettergeld und
Kurzarbeitergeld erstatten
g) Voraussetzungen für die Durchführung
von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
und Anforderungen an die Träger nennen
h) Voraussetzungen für die Zuweisung von
Arbeitnehmern prüfen
1 2
i) Beim Zahlbarmachen der Leistungen und
bei der Gesamtabrechnung mitwirken
k) Zweck der Bekämpfung illegaler Beschäfti-
gung und die Aufgaben der BA auf diesem
Gebiet beschreiben
5 Arbeitslosen- a) Aufgaben, Ziele und Bedeutung der
versicherung; Arbeitslosenversicherung beschreiben
Leistungen
b) Beitragspflicht, Beitrags~eiheit und Ersatz-
bei Arbeitslosigkeit,
Zahlungsunfähigkeit tatbestände beurteilen
des Arbeitgebers c) Die Anspruchsvoraussetzungen fOr das
und Vorruhestand Arbeitslosengeld prüfen
(§ 3 Nr. 5)
d) Arbeitslosengeld der Höhe nach festsetzen,
Anspruchsdauer bestimmen und Leistung 6 6
bewirken
e) Nebeneinkommen anrechnen
f) Versagens-, Ruhens-, Sperrzeit- und
Erlöschenstatbestände ermitteln und
die daraus folgenden Entscheidungen
herbeiführen
g) Anzeigen und Erklärungen entgegen-
nehmen und auswerten
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
h) Die Anspruchsvoraussetzungen für
Arbeitslosenhilfe prüfen
i) Allgemeine und spezielle Bedürftigkeits- 1 4
prüfung unterscheiden
k) Arbeitslosenhilfe der Höhe nach fest-
setzen, Bewilligungszeitraum bestimmen
1) Bedeutung des Konkursausfallgeldes
erläutern und bei Bewilligung von
Leistungen mitwirken
m) Leistungen der BA nach Vorruhestands-
regelungen beschreiben 1 2
n) Sozialversicherung der Leistungs-
empfänger erläutern
o) Internationale Regelungen zur Arbeitslosen-
versicherung berücksichtigen
6 Aufgaben der Bundes- a) Aufgaben, Ziele und Bedeutung des
anstatt für Arbeit im Familientastenausgleichs beschreiben
Rahmen des Familien-
b) Voraussetzungen für die Gewährung der
lastenausgleichs
Leistungen prüfen
(§ 3 Nr. 6)
c) Ausschtußtatbestände und Anspruchs-
konkurrenzen feststellen sowie rechtliche
Auswirkungen beurteilen 3 4
d) Beginn, Ende und Höhe der Leistungen
festsetzen
e) Zahlungen an Dritte veranlassen
f) überstaatliche Rechtsvorschriften und
zwischenstaatliche Vereinbarungen
berücksichtigen
7 Arbeitsmarkt- a) Den Arbeitsmarkt und seine Abhängigkeit
beobachtung, Statistik, von Wirtschafts- und Bevölkerungs-
Arbeitsmarkt- und strukturen erläutern
Berufsforschung 1 1
(§ 3 Nr. 7)
b) Die strukturbestimmenden Faktoren
und die Arbeitsmarktsituation in der
Wirtschaftsregion beschreiben und bei
der Aufgabenerledigung berücksichtigen
c) Grundlegende zusammenhänge zwischen
technologischen Entwicklungen, Struktur-
wandet, Wachstum und Beschäftigung
darstellen
d) Ziele und Bedeutung der Arbeitsmarkt- 1
2
beobachtung beschreiben und bei der
Durchführung und Auswertung mitwirken
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 729
zeitliche Richtwerte
lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
e) Aufgaben und Ziele der Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung beschreiben sowie
die Bedeutung der Ergebnisse für die
Aufgabenerledigung erläutern
f) Aufgaben und Aufbau des statistischen
Dienstes der BA und die Bedeutung
der Statistik als Erkenntnis- und Ent-
scheidungshilfe beschreiben; für die BA
wesentliche statistische Fachbegriffe
erläutern
g} Bei der Vorbereitung, Durchführung, 2 1
Aufbereitung und Auswertung statistischer
Erhebungen unter Einsatz verschiedener
Methoden und Techniken mitwirken
h) Bereitstellung und Veröffentlichung
statistischer Ergebnisse erläutern
und diese bei der Aufgabenerledigung
berOcksichtigen
8 Verhältnis zwischen a) Die Dienstleistungsfunktion der BA bei der
Verwaltung und BOrger, Aufgabenerledigung berOcksichtigen
bOrgerorientiertes
b) Nach Gesichtspunkten bürgerorientierten
Verwaltungshandeln
(§ 3 Nr. 8) Verwaltungshandelns Aufklärung, Beratung
und Auskunft gestalten
c) Inhalt und Form von mOndlichen
Mitteilungen und Schriftsätzen nach
Informationsziel und Adressatenkreis
gliedern und gestalten während der
gesamten Ausbildung
d) Aufgaben, Ziele und Bedeutung der Offent- zu vermitteln
lichkeitsarbeit der BA beschreiben und bei
ihrer adressatengerechten Durchführung
mitwirken
e) Im Rahmen von Datenschutz und Daten-
sicherheit die Rechtsvorschriften bei der
Erhebung und Behandlung personen-
bezogener Daten sowie beim Umgang
mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
anwenden
9 Aufgaben der Bundes- a) Die staats- und verfassungsrechtlichen
anstalt für Arbeit Grundlagen der Bundesrepublik
im Rahmen des Sozial- Deutschland und ihre Bezüge zu den
leistungssystems Aufgaben der BA darstellen
(§ 3 Nr. 9)
b) Die Aufgaben der BA und ihre rechtlichen
Grundlagen beschreiben sowie die
Bedeutung der Aufgaben für Wirtschaft
und Gesellschaft erläutern
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) Die Funktion der BA im Sozialleistungs-
system der Bundesrepublik Deutsch-
land als Ergebnis eines historischen während der
Entwicklungsprozesses der einzelnen gesamten Ausbildung
Fachaufgaben beschreiben zu vermitteln
d) Die allgemeinen und die gemeinsamen
Vorschriften für die Gewährung von Sozial-
leistungen sowie die Vorschriften über
die Zusammenarbeit der Leistungsträger
anwenden
e) Wichtige Begriffe des Einkommen-
steuerrechts und ihre Bedeutung
für die Leistungsgewährung erläutern
10 Aufbau- und Ablauf- a) Die verfassungsrechtlichen Grundlagen
organisation für die Errichtung und die Rechtsform
der Bundesanstalt der BA beschreiben sowie Unterschiede
für Arbeit zu anderen Sozialleistungsträgern
(§ 3 Nr. 10) darstellen
b) Die organisatorische Gliederung der BA
als Folge ihrer Aufgabenstellung erläutern
c) Aufbau, organisatorische und arbeits-
technische Gliederung der Abteilungen 2
eines Arbeitsamtes und deren Zusammen-
wirken bei der Aufgabenerledigung
berücksichtigen
d) Die Bestimmungen der Geschäftsordnung
anwenden, das Geschäftsverfahren
beherrschen
e) Aktenordnung und Aktenplan anwenden
f) Einrichtungen zur Verbesserung der
Ablauforganisation beschreiben
11 Selbstverwaltung a) Die BA als Körperschaft des öffentlichen
und Aufsicht Rechts mit Selbstverwaltung in das
(§ 3 Nr. 11) System von unmittelbarer und mittelbarer
Staatsverwaltung einordnen
b) Die Funktion der Selbstverwaltung der BA
im System der sozialen Selbstverwaltung
darstellen
c) Gliederung, Zusammensetzung und Auf-
gaben der Selbstverwaltungsorgane der
BA erläutern; Unterschiede zur Selbst- 1 1
verwaltung der Sozialversicherungsträger
darstellen
d) Bedeutung, Einwirkungsmöglichkeiten
und Arbeitsweise der Selbstverwaltung
in der BA beschreiben
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 731
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
e) Rechts- und Fachaufsicht sowie Genehmi-
gungen auf Grund gesetzlicher Vorbehalte
als Funktionen der Staatsaufsicht
beschreiben
12 Aufbringung der Mittel, a) Die für die BA maßgebenden haushalts-
Haushalt und Vermögen rechtlichen Vorschriften erläutern
(§ 3 Nr. 12)
b) Arten öffentlicher Einnahmen, Einnahmen
nach dem AFG und sonstige Finanzierungs-
mittel der BA unterscheiden und den Auf-
gaben der BA zuordnen
c) Zusammenhänge zwischen Struktur und
Volumen des Haushalts der BA, den
sozialpolitischen Zielen und den gesamt-
wirtschaftlichen Entwicklungen aufzeigen
d) Haushaltsgrundsätze beachten
e) Zweck, Zustandekommen, Einteilung
und rechtliche Wirkungen des Haushalts 2
der BA beschreiben
f) Zweck und Bedeutung der Rücklage
der BA darstellen; Vermögensarten nennen
g) Zuweisung von Haushaltsmitteln und
Ermächtigung zur Haushaltsführung
beschreiben
h) Ermächtigungsarten unterscheiden,
Kassenanordnungen erstellen und
Haushaltsüberwachungslisten führen
i) Aufbau, Aufgaben und Arbeitsweise der
Kassen und Zahlstellen beschreiben;
Bestimmungen Ober den Zahlungsverkehr
und die Kassensicherheit anwenden
k) Einziehungsverfahren einleiten
1) Bei Stundung, Niederschlagung und Erlaß
von Forderungen mitwirken
m) Haftung fOr Vermögensschäden erläutern
n) Bei Haftungstatbeständen Schadens- und 2 2
Forderungshöhe feststellen
o) Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forde-
rungen darstellen und bei der Einleitung
von Beitreibungsmaßnahmen mitwirken
p) Kontrollen bei der Aufstellung und Aus-
führung des Haushalts der BA darstellen
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4 .
13 Allgemeine und a) Aufgaben der Allgemeinen und Sach-
Sachverwaltung verwaltung als Voraussetzung für die
(§ 3 Nr. 13) Durchführung der Fachaufgaben erläutern
b) Die Möglichkeiten zur Deckung des Raum-
bedarfs sowie die Verwaltung und Bewirt- 1
schaftung der Liegenschaften darstellen
c) Bei der Verwaltung der Liegenschaften
mitwirken
d) Maßnahmen der Wohnungsfürsorge in der
BA beschreiben
e) Beschaffungsgrundsätze und -verfahren
anwenden
f) Vergabearten bestimmen, Angebote
einholen, Aufträge vergeben
g) Geräte, Materialien und Bücher erfassen
und verwalten; beim Einsatz und bei
der Unterhaltung von Dienstfahrzeugen 6
mitwirken
h) Bei organisatorischen Maßnahmen für den
Einsatz von Informations- und Kommunika-
tionstechniken mitwirken
i) Ergonomische Gesichtspunkte bei der
Gestaltung und Ausstattung von Arbeits-
plätzen berücksichtigen
14 Arbeits- und Dienst- a) Grundzüge des kollektiven Arbeitsrechts
recht, Arbeitsschutz- darstellen
regelungen
(§ 3 Nr. 14) b) Arbeitsrechtliche Stellung von Angestellten
und Arbeitern in der BA erklären und zur
dienstrechtlichen Stellung von Beamten
abgrenzen
c) Rechtsgrundlagen für die Ai'beitsverhält-
nisse in der BA darstellen
d) Zuständigkeiten und Beteiligungsrechte
bei Personalmaßnahmen beachten
e) Das Zustandekommen von Arbeitsverhält-
nissen erklären, Rechte und Pflichten aus
dem Arbeitsvertrag erläutern
f) Vorschriften für die Eingruppierung von
Angestellten in der BA anwenden
g) Bei der Einstellung von Angestellten mit-
wirken und Arbeitsverträge vorbereiten
h) Beschäftigungs- und Dienstzeit festsetzen,
Auswirkungen nennen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 733
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
i) Vergütung und Zulagen festsetzen;
sonstige finanzielle Ansprache und Sozial-
bezOge nach Art und Umfang darstellen
k) Bei der Gewährung von Erholungsurlaub,
Zusatzurlaub, Sonderurlaub und Arbeits-
befreiung mitwirken
1) Erstattung von dienstlich veranlaßten 12 5
Mehraufwendungen beschreiben
m) Reisekostenvergotung und Trennungsgeld
festsetzen
n) Grundzüge der zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung für die Arbeit-
nehmer der BA darstellen
o) Arten der Beendigung von Arbeitsver-
hältnissen darstellen; t;>ei der verwaltungs-
mäßigen Abwicklung mitwirken
p) Die Verfolgung von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis darstellen
q) Regelungen fOr den Personaldatenschutz
anwenden
r) Das Zusammenwirken von Dienststellen
und Personalvertretungen in der BA
darstellen
s) Vorschriften für den sozialen Arbeitsschutz
anwenden
t) Regelungen Ober den technischen Arbeits-
schutz, insbesondere fOr Arbeitssicherheit
und Unfallverhotung, berücksichtigen
15 Aus- und Fortbildung a) Die Vorschriften, Pläne, Ausbildungsmittel
in der Bundesanstalt und -maßnahmen des Ausbildungsberufs
fOr Arbeit darstellen
(§ 3 Nr. 15) 1
b) Inhalt und Auswirkungen des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern
c) FortbildungsmOglichkeiten in der BA
beschreiben
16 Verwaltungsverfahren, a) FOr die BA bedeutsame Grundsätze
Lern- und Arbeits- des Verwaltungsverfahrensrechts
techniken und Besonderheiten des Verwaltungs-
(§ 3 Nr. 16) verfahrens in der BA erläutern
b) Amtshilfe beantragen, Amtshilfeersuchen
bearbeiten
c) Anliegen klären, auf sachgerechte Antrag-
stellung hinwirken, Anträge annehmen und
Sachverhalte ermitteln
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
d) Anhörung Beteiligter vorbereiten, bei der
Auswertung des Anhörungsergebnisses
mitwirken
e) Voraussetzungen und Verfahren der Akten-
einsieht durch Beteiligte erläutern
f) Fristen und Termine berechnen, festsetzen
und berücksichtigen
g) Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand darstellen
h) Die einem Sachverhalt entsprechenden
Vorschriften heranziehen und anwenden
i) Zustandekommen, Inhalt und Bekanntgabe
von Verwaltungsakten erläutern
k) Vorgänge entscheidungsreif bearbeiten,
Leistungen festsetzen und bewirken,
Bescheide formulieren
während der
1) Voraussetzungen für die Heilung von gesamten Ausbildung
Verfahrens- und Formfehlern sowie zu vermitteln
für die Berichtigung und Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes darstellen
m) Rücknahme und Widerruf des Verwaltungs-
aktes erklären
n) Verwaltungsakte aufheben, Erstattungs-
tatbestände erkennen, Erstattungspflicht
bei zu Unrecht erbrachten Leistungen
und Erstattungsbetrag durch schriftlichen
Verwaltungsakt festsetzen
o) Zustellung und Vollstreckung in Angelegen-
heiten der BA beschreiben
p) Methoden für systematisches Lernen und
Arbeiten anwenden
q) Methoden zur Beschaffung, Ordnung und
Auswertung von Informationen anwenden
r) Aktenvermerke und Verfügungen erstellen
s) Aufgaben, Ziele, Umfang und erkennbare
Entwicklungen des Einsatzes von lnfor-
mations- und Kommunikationstechniken
in der BA beschreiben
t) Organisations- und Arbeitsmittel einschließ-
lieh Informations- und Kommunikations-
techniken handhaben
u) Bei DV-gestotzten Arbeitsabläufen mit-
wirken, Daten aufbereiten und Daten-
ausgabe verwerten
v) Auswirkungen des Technikeinsatzes auf
die Organisation der BA, auf die Arbeits-
inhalte und Arbeitsbedingungen sowie auf
die internen und externen Kommunikations-
beziehungen berücksichtigen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 735
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
17 Widerspruchsverfahren, a) Zweck und Ablauf des Widerspruchsver-
gerichtliches Verfahren, fahrens erläutern sowie Voraussetzungen
Straftatbestände und für die Zulässigkeit des Widerspruchs
Ordnungswidrigkeiten nennen
(§ 3 Nr. 17)
b) Die Funktion der Widerspruchsstelle des
Arbeitsamts beschreiben
c) Aufbau der Sozialgerichtsbarkeit sowie
Zuständigkeiten und Besetzung der Sozial- 2
gerichte erläutern ·
d) Die für die erste Instanz maßgebenden
Verfahrensgrundsätze des Sozialgerichts-
verfahrens nennen
e) Wirkungen des Sozialgerichtsverfahrens
auf das Verwaltungshandeln berück-
sichtigen
f) Typische Sachverhalte tor Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten nach den bei
der BA anzuwendenden Rechtsvorschriften
nennen
g)
1
Den Tatbestandsmerkmalen der Straf-
und Bußgeldvorschriften des AFG ent-
sprechende Sachverhalte feststellen,
Ahndungsmöglichkeiten darstellen und
im Verfahren mitwirken
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen bei Rechtsbeiständen
Vom 8. Juni 1988
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft.
auf Grund des § 97 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 53
Nr. 13 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist,
wird nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-
dung gemäß §. 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1S. 1692) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft verordnet:
§ 1
Die für die fachliche Eignung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse für die
Ausbildung von Rechtsanwaltsgehilfen besitzt auch ein Rechtsbeistand, der
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.
§2
Auf Berufsausbildungsverhältnisse von Rechtsbeistandsgehilfen, die vor dem
1. August 1988 mit der Berufsausbildung begonnen haben. ist bis zu deren
Beendigung die Verordnung Ober die Ausbildung zum Rechtsbeistandsgehilfen
vom 19. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2506) weiter anzuwenden, es sei denn, ein
Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, vereinbart mit dem
Auszubildenden die Anwendung der Vorschriften der ReNoPat-Ausbildungs-
verordnung vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2392).
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich
des § 2 dieser Verordnung die Verordnung über die Ausbildung zum Rechts-
beistandsgehilfen außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
J
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 737
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 10. Juni 1988
Tag In halt Seite
6. 6. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1984 über den Beit~ der Republik Griechenland
zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Ubereinkommen über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 562
3. 5. 88 Bekanntmachung zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . 565
4. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 566
6. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 568
9. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit • . . . . . . . • . . 570
9. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 572
16. 5. 88 Bekanntmachung von Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Interamerikanischen
Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . • . • • . . • • . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . . • . . • . . 574
16. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . • . • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . 583
25. 5. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dänischen Abkommens über die Wehrpflicht
deutsch-dänischer Doppelstaater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 584
Die fremdsprachigen Fassungen des Übereinkommens vom 10. April 1984 über den Beitritt der Republik Griechenland zu dem am
19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 146 vom 31. Mai 1984 veröffentlicht worden.
Preis dlner Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzügrlCh 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertstaa enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 982/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Liefe-
rung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete
Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der
Gemeinschaft L 74/35 19. 3. 88
14. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 983/88 der Kommission mit Sondervorschriften
über die Vermarktung von O I i v e n ö 1, das unerwünschte Stoffe enthält L 74/36 19. 3. 88
15. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 994/88 der Kommission über die Anwendung
einer Ausgleichsabgabe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2742/82 über
Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von getrockneten Trauben L 99/12 16. 4. 88
14. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 995/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 569/88 zur festlegung der gemeinsamen Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Uberwachung der Verwendung und/oder
Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventions-
stellen L 99/13 16. 4. 88
21. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1030/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1820/80 zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in
den benachteiligten Gebieten von Westirtand L 102/1 21. 4. 88
21. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1050/88 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung im Rind f I e i s c h sek t o r gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 des Rates L 103/12 22. 4. 88
21. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1051/88 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung im Rind f I e i s c h sek t o r gemäß
der Verordnung (EWG) Nr. 1024/88 des Rates L 103/18 22. 4. 88
20. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1052/88 der Kommission zur _Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3518/86 betreffend besondere Uberwachungs-
maßnahmen bei der Einfuhr von Orangensaft L 103/24 22. 4. 88
21. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1053/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für
die Erstattung bei der Erzeugung für Zucke r , der in der chemischen
Industrie verwendet wird L 103/25 22. 4. 88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1059/88 des Rates zur Festlegung der Regelung
für den Handel Griechenlands mit der Türkei L 104/4 23. 4. 88
19. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1060/88 des Rates zur zweiten Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1987/88 für die Sektoren M i I c h und M i Ich e r z e u g -
nisse sowie Rindfleisch L 104/5 23. 4. 88
26. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1090/88 der Kommission mit im Sektor Obst und
G e m ü s e für BI um e n k oh I zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 106/21 27. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stillegung von
Ac k e r f I ä c h e n und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung L 105/28 26. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1096/88 des Rates zur Einführung einer Gemein-
schaftsregelung zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit L 110/1 29. 4. 88
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juni 1988 739
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
21. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1008/88 des Rates zur Anvv.endung des
Beschlusses Nr. 3/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich zur
Änderung von Protokoll Nr. 3 im Hinblick auf die Festlegung der Bestim-
mungen für die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/86 auf Spanien, die
Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla L 100/1 19. 4. 88
21. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1009/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Änderung von Protokoll Nr. 3 im Hinblick auf die Festlegung der Bestim-
mungen für die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/86 auf Spanien, die
Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla L 100/4 19. 4. 88
21. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1010/88 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung von Protokoll Nr. 3 im Hinblick auf die Festlegung der Bestim-
mungen für die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/86 auf Spanien, die
Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla L 100/7 19. 4. 88
21. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1011/88 des Rates zur Anwendung des
fi3eschlusses Nr. 3/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen zur
Anderung von Protokoll Nr. 3 im Hinblick auf die Festlegung der Bestim-
mungen für die Anwendung des Beschlusses Nr. 3/86 auf Spanien, die
Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla L 100/9 19. 4. 88
18. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1021/88 des Rates zur Ausdehnung des mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1058/86 eingeführten Antidumpingzolls auf
bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Waagen L 101/1 20. 4. 88
18. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1022/88 des Rates zur Ausdehnung des mit
der Verordnung (EWG) Nr. 1698/85 eingeführten Antidumpingzolls
auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte elektronische Schreib-
maschinen L 101/4 20. 4. 88
18. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1023/88 des Rates zur Eröffnung eines außeror-
dentlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem,
gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Positionen
0201 und 0202 sowie von Erzeugnissen der Unterpositionen 0206 1O 95
und 0206 29 91 der Kombinierten Nomenklatur (1988) L 101/9 20. 4. 88
18. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1024/88 des Rates zur Eröffnung eines außeror-
dentlichen, autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem hoch-
wertigem Rindfleisch der Position 0201 und der Unterposition 0206 1O 95
der Kombinierten Nomenklatur für das Jahr 1988 L 101/10 20. 4. 88
18. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates über die zur Erfüllung einer
Zollschuld verpflichteten Personen · L 102/5 21. 4. 88
18. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1045/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 103/1 22. 4. 88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1058/88 des Rates über die Einfuhr von Kleie und
anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbei-
tungen von anderem Getreide als Mais und Reis und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 104/1 23. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1077/88 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Empfangsgeräte für den Funksprechverkehr
der Positionen 8527, 8528 und 8529 der Kombinierten Nomenklatur mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 105/5 26. 4. 88
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1078/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, andere als aus Gewirken,
für Männer und Knaben der Warenkategorie Nr. 16 (lfd. Nummer
40.0160) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung Nummer
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 10517 26. 4. 88
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesd:-uckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthalt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) IIOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen RechtsVOl'schriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvof'schriften.
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ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 1079/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für Männer
und Knaben der Warenkategorie Nr. 75 (lfd. Nummer 40.0750) mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 105/8 26. 4. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vom
17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1988 (ABI. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987) L 110/88 29. 4. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3636/87.des Rates vom
17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Entwicklungs-
ländern im Jahr 1988 (ABI. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987) L 110/94 29. 4. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienst-
leistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie
zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12.
1986) L 117/33 5. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85
und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12.
1986) L117/34 5. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der See-
schiffahrt (ABI. Nr. L 378 vom 31.12.1986) L 117/35 5. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien
Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12.
1986) L 117/36 5. 5. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4167/87 des Rates vom
21. Dezember 1987 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der für
bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomen-
klatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze (1988) ABI. Nr. L 398
vom 31. 12. 1987) L117/36 5. 5. 88
Berichtigung de~. Verordnung (EWG) Nr. 669/88 des Rates vom
2. Februar 1988 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 über
die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugo-
slawien (ABI. Nr. L 73 vom 18. 3. 1988) L 118/42 6. 5. 88