672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des§ 35 Abs. 1 Nr. 5 und des§ 56
des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 30. Mai 1988
Aufgrund des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai
1988 (BGBI. 1 S. 662) wird bekanntgegeben, daß § 35
Abs. 1 Nr. 5 und § 56 des Anerkennungs- und Voll-
streckungsausführungsgesetzes
am 18. April 1988
in Kraft getreten sind. An demselben Tage ist der deutsch-
spanische Vertrag vom 14. November 1983 über die Aner-
kennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-
gen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Kraft getreten
(Bekanntmachungen vom 28. Januar und 23. März 1988 -
BGBI. II S. 207, 375).
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. C. Böhmer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 673
Verordnung
zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung
(Schweinehaltungsverordnung)
Vom 30. Mai 1988
Auf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b §3
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Besondere Anforderungen an Ställe
Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319)
für das Halten nicht abgesetzter Ferkel
wird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: Schweine mit einem Gewicht bis 30 Kilogramm (Ferkel),
die nicht abgesetzt sind, dürfen nur in Ställen gehalten
werden, die folgenden weiteren Anforderungen entspre-
§ 1
chen:
Anwendungsbereich
1. In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Haus- gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein.
schweinen in Ställen. 2. Der Aufenthaltsbereich der Ferkel muß so beschaffen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu- sein, daß alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert
wenden saugen und sich ausruhen können.
1 . während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach 3. Der Liegebereich muß entweder ausreichend einge-
dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Hal- streut oder wärmegedämmt und beheizbar sein; der
tungsanforderungen notwendig sind, Boden darf nicht perforiert oder muß abgedeckt sein.
2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck
§4
andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind,
Anforderungen für das Halten
3. bei der mutterlosen Aufzucht gnotobiotischer oder spe-
abgesetzter Ferkel in Gruppen
zifiziert pathogenfreier Ferkel, soweit nach dem Urteil
des Tierarztes in der Aufzuchtstation andere Haltungs- Abgesetzte Ferkel dürfen in Gruppen nur nach Maßgabe
anforderungen unerläßlich sind. folgender Vorschriften gehalten werden:
(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, Maßnahmen 1. Das Durchschnittsgewicht der Ferkel muß mindestens
nach§ 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und nach 5 Kilogramm betragen; bei neu zusammengesetzten
tierseuchenrechtlichen Vorschriften anzuordnen, bleibt Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Ferkel um
unberührt. höchstens 20 vom Hundert vom Durchschnittsgewicht
abweichen.
§ 2.
2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ferkel
Allgemeine Anforderungen an Ställe darf auf der frei verfügbaren Fläche höchstens eine
Schweine dürfen nur in Ställen gehalten werden, die Besatzdichte nach folgender Tabelle erreicht werden:
folgenden Anforderungen entsprechen:
Durchschnittsgewicht Besatzdichte
1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material, kg Tiere je m2
seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so
beschaffen sein, daß von ihm keine venneidbaren bis 20 5
Gesundheitsschäden für die Schweine ausgehen und über 20 bis 24 4
eine Deckung ihres Bedarfs möglich ist.
über 24 3
2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der
Schweine und in den Treibgängen rutschfest und tritt- 3. Bei rationierter Fütterung muß der Freßplatz so
sicher sein. beschaffen sein, daß alle Ferkel gleichzeitig fressen
können; bei tagesrationierter Fütterung genügt es,
3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus- wenn für jeweils zwei Ferkel eine Freßstelle vorhanden
sparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine ist. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muß für jeweils
Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken höchstens vier Ferkel eine Freßstelle vorhanden sein.
ausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere
entsprechen. 4. Bei Verwendung von Selbsttränken muß für jeweils
höchstens 12 Ferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
4. Bei einem Metallgitterboden aus geschweißtem oder
gewobenem Drahtgeflecht muß der Draht ummantelt
§5
sein und der einzelne Draht mit Mantel mindestens
9 Millimeter Durchmesser haben. Besondere Anforderungen an Ställe
für das Halten von Schweinen über 30 Kilogramm
5. Der Boden muß im Liegebereich so beschaffen sein,
daß er die Erfordernisse für das liegen erfüllt, insbe- (1) Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm
sondere, daß eine nachteilige Beeinflussung der dürfen in Ställen mit Betonspaltenboden nur gehalten wer-
Gesundheit der Schweine durch Wänneableitung ver- den, wenn die Ställe folgenden weiteren Anforderungen
mieden wird. entsprechen:
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. Die Spaltenweite darf bei Schweinen mit einem 1. die Vorrichtungen für die Anbindehaltung und die
Gewicht Kastenstände so beschaffen sind, daß die Schweine
sich nicht verletzen können,
a) bis 125 Kilogramm höchstens 1,7 Zentimeter,
2. jedes Schwein ungehinCJt1 aufstehen, sich hinlegen
b) über 125 Kilogramm höchstens 2,2 Zentimeter·
und den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen aus-
betragen. Die Spaltenweiten dürfen diese Maße infolge strecken kann und
von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten
um höchstens 0,3 Zentimeter überschreiten.
3. nicht offensichtlich erkennbar ist, daß diese Haltungs-
formen zu nachhaltiger Erregung führen.
2. Die Auftrittsbreite der Balken muß mindestens 8 Zenti- Die Halsanbindung ist verboten.
meter betragen.
(2) Sauen dürfen jeweils nach dem Absetzen der Ferkel
(2) Bei Stalleinrichtungen, die nach dem 31. Dezember insgesamt vier Wochen lang nicht in Anbindehaltung
1989 fertiggestellt worden sind, darf für Schweine, die zur gehalten werden; sie dürfen während dieser Zeit in
Zucht verwendet werden, der Liegebereich nicht voll perfo- Kastenständen nur gehalten werden, wenn sie täglich freie
riert sein; bei Einzelhaltung darf der Boden nur so weit Bewegung erhalten.
perforiert sein, daß Kot oder Harn durchgetreten werden
oder abfließen kann. §8
§6 Beleuchtung
Anforderungen für das Halten Werden Schweine in Ställen, in denen zu ihrer Pflege
von Schweinen über 30 Kilogramm in Gruppen und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls
Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm dürfen auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist,
in Gruppen nur nach Maßgabe folgender weiterer Vor- gehalten, so muß der Stall täglich mindestens acht Stun-
schriften gehalten werden: den beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich
eine Stärke von mindestens 50 Lux haben und dem
1 . a) Ist der Liegebereich vom Kotbereich getrennt, so Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von
darf entsprechend dem Durchschnittsgewicht der ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außer-
Tiere auf der frei verfügbaren Fläche des Liege- halb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden
bereichs höchstens eine Besatzdichte nach folgen- sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
der Tabelle erreicht werden:
Durchschnittsgewicht Besatzdichte §9
kg Tiere je Flächeneinheit Stallkllma
bis 45 3 je m 2 (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,
Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-
über 45 bis 11 0 2 je m2
konzentration im Stall in einem Bereich gehalten werden,
über 110 bis 150 1 je m2 der die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beein-
über 150 3 Tiere je 4 rn2 flußt.
b) Ist der Liegebereich vom Kotbereich nicht getrennt (2) Im Liegebereich von Ferkeln darf während der ersten
oder werden die Schweine auf Voll- oder Teilspal- zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad
tenböden gehalten, so muß die frei verfügbare Flä- Celsius nicht unterschritten sein.
che mindestens 20 vom Hundert größer sein als die
jeweilige Fläche nach Buchstabe a. (3) Im Liegebereich von über zehn Tage alten Ferkeln
dürfen die Temperaturen nach folgender Tabelle nicht
2. Bei rationierter Fütterung, ausgenommen bei Abruffüt- unterschritten sein:
terung und technischen Einrichtungen mit vergleich-
barer Funktion, muß der Platz so beschaffen sein, daß
Durchschschnittsgewicht bei Einstreu ohne Einstreu
alle Schweine gleichzeitig fressen können; bei tagesra- oc oc
kg
tionierter Fütterung genügt es, wenn für jeweils zwei
Schweine eine Freßstelle vorhanden ist. Bei Fütterung
zur freien Aufnahme muß für jeweils höchstens vier bis 10 16 20
Schweine eine Freßstelle vorhanden sein. über 10 bis 20 14 18
über 20 12 16
3. Bei Verwendung von Selbsttränken muß für jeweils
höchstens 12 Schweine eine Tränkstelle vorhanden (4) Absatz 1 gilt nicht für Ställe, die vorwiegend dem
sein. Schutz der Schweine gegen Niederschläge, Sonne und
4. Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhal- Wind dienen und deren Stallraum nicht allseits von Bau-
tig Unverträglichkeiten zeigen, dürfen nicht in der teilen umschlossen ist.
Gruppe gehalten werden.
§ 10
§7 Fütterung und Pflege
Anbinde- und Kastenstandhaltung
(1) Für die Fütterung und Pflege der Schweine müssen
(1) Schweine dürfen in Anbindehaltung oder in Kasten- ausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen
ständen nur gehalten werden, wenn Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 675
(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung 3. a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,
und Pflege verantwortliche Person das Befinden der
b) entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder
Schweine mindestens einmal morgens und abends über-
prüft. Soweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für c) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
die Behandlung, Absonderung oder Tötung der Schweine Schweine in Anbindehaltung oder Kastenständen hält,
zu ergreifen.
4. der Vorschrift des § 8 Satz 1 über die Mindestdauer der
(3) In einstreulosen Ställen muß sichergestellt sein, daß Beleuchtung zuwiderhandelt,
sich die Schweine täglich mehr als eine Stunde mit Stroh,
Rauhfutter oder anderen geeigneten Gegenständen 5. einer Vorschrift
beschäftigen können. a) des § 9 Abs. 2 oder
b) des § 9 Abs. 3
§ 11
über die Mindesttemperatur zuwiderhandelt,
Überwachung und Wartung der Anlagen,
Vorsorge bei Betriebsstörungen 6. einer Vorschrift des § 1O Abs. 2 oder 3 über die Pflege
zuwiderhandelt oder
(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-
gung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre- 7. einer Vorschrift
gate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen über- a) des § 11 Abs. 1 oder
prüft werden. Mängel müssen unverzüglich. abgestellt
werden. b) des § 11 Abs. 2
über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder
(2) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-
über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwider-
chende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und
ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten ha11delt.
gesorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine § 13
ausreichende Versorgung der Schweine nicht sicherge- Berlin-Klausel
stellt ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten
werden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
angewiesen, so muß für den Fall einer Betriebsstörung tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-
eine Alarmanlage vorhanden sein. gesetzes auch im Land Berlin.
§ 14
§ 12 Inkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abwei-
stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter chend hiervon treten in Kraft
vorsätzlich oder fahrlässig 1. am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
dreizehnten Kalendermonats § 2 Nr. 2, 3 und 5, §§ 3, 4,
1. a) entgegen § 2 Nr. 2 oder § 3,
6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 8, 9 Abs. 3,
b) entgegen § 2 Nr. 4 oder § 11 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3
c) entgegen § 5 Abs. 1 oder Buchstabe a, Nr. 4, 5 Buchstabe b und Nr. 7 Buch-
stabe b,
d) entgegen § 5 Abs. 2
2. am 1. Januar 1992 § 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Schweine in Ställen hält, die einer dort festgesetzten § 7 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
Anforderung nicht entsprechen,
Buchstabe b,
2. entgegen § 4 oder § 6 Schweine in Gruppen hält, 3. am 1. Januar 1995 § 5 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 Buch-
stabe c.
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
676 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1988, Teil 1
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 30. Mai 1988
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Ceftriaxon
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem- Flutamid
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im Ketotifen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und und seine Salze
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus- Oxidronsäure
ses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung des Bun- und ihre Salze
desrates verordnet: - als Trägersubstanz für [99"'Tc] Technetium -
Prednimustin
Artikel 1
Prenylamin
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- und seine Salze".
mittel vom 31. Oktober 19n (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1987 Artikel 2
(BGBI. I S. 2500), wird die Anlage um folgende Positionen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
ergänzt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
„Cefmenoxlm gesetzes auch im Land Berlin.
und seine Salze
Artikel 3
Ceftizoxim
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 an
Verordnung
zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
und der Diätverordnung
Vom 30. Mai 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und c und Nr. 5 und Abs. 3, des§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3,
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2569), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Nr. 2 werden die Worte "Fett oder Kohlenhydraten" durch die Worte "Fett, Kohlenhydraten oder Mineralstoffen
einschießlich Spurenelementen" ersetzt.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
(1) Lebensmittel dürfen mit nährstoffbezogenen Angaben, die auf einen geringen, verminderten, hohen oder
erhöhten Nährstoffgehalt hindeuten, in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn der durchschnittliche Gehalt an dem Nährstoff, auf den sich die Angabe
bezieht, auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich
sichtbarer und leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf
100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gerwichts angegeben ist; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Beziehen sich die Angaben auf den Natrium- oder Kochsalzgehalt oder darauf, daß Kochsalz oder
andere Natriumverbindungen nicht zugesetzt wurden, so ist der durchschnittliche Gehalt an Natrium nach Maßgabe
des Satzes 1 in Milligramm anzugeben; ist das Lebensmittel unter Verwendung von Kaliumverbindungen anstelle
von Kochsalz hergestellt, so ist zusätzlich der durchschnittliche Gehalt an Kalium nach Maßgabe des Satzes 1 in
Milligramm anzugeben. Bei Angaben nach Satz 2 bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 8 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für frisches Obst und Gemüse sowie für Speisekartoffeln."
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden in den Buchstaben a und b jeweils die Worte „der Anlage" durch die Worte „Anlage 1"
ersetzt;
bb) Nummer 3 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„abweichend davon darf
a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Backwaren und Teigwaren sowie Mischungen zur Herstel-
lung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden, wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um minde-
stens 30 vom Hundert verringert ist,
b) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 2 genannten Lebensmitteln
hingewiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten
werden;";
cc) folgende Nummer wird angefügt:
„4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hindeuten, wenn
a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro 100
Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt,
b) bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, der Natriumgehalt mehr als 2 Milligramm
pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt.";
b) folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Wird bei Lebensmitteln, die die in Absatz 2 Nr. 4 festgelegten Natriumgehalte nicht überschreiten, auf einen
geringen Gehalt an Kochsalz oder Natrium hingewiesen, ist die Angabe „natriumarm" zu verwenden. Diese
Angabe kann durch zusätzliche Angaben ergänzt werden.";
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem Satz 2 werden die Worte „Teil I Nr. 6" durch die Worte „Liste A
Nr. 2.2" ersetzt;
d) folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Abweichend von Absatz 4 darf in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für
Hauptmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis "zur gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet
werden, sofern der physiologische Brennwert 2 100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien pro Hauptmahlzeit nicht
überschreitet.,.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 4 Satz 2" ersetzt;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Lebensmittel ohne die vorgeschriebene zusätzliche Angabe
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,";
bb) die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3;
cc) in der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
oder Abs. 4 Satz 1 " ersetzt;
c) in Absatz 4 wird die Angabe,,§§ 3, 4" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz,§§ 4" ersetzt.
5. § 1O wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§ 10
Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. Juni 1988 geltenden Fassung dürfen Lebensmittel
noch bis zum 1. Dezember 1988 hergestellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und so
hergestellte oder verbrachte Lebensmittel noch bis zum 1. Juni 1990 in den Verkehr gebracht werden."
6. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
7. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 679
8. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
Natriumgehalt des verzehrfertigen Lebensmittels
Lebensmittel ·
höchstens mg in 100 g
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren 250
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte 250
Suppen, Brühen und Soßen 250
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren 250
Kartoffeltrockenerzeugnisse 300
Kochwürste 400
Käse und Erzeugnisse aus Käse 450
Brühwürste und Kochpökelwaren 500".
Artikel 2
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 71 ), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 1988-(BGBI. 1 S. 203), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Disaccharide" werden ein Komma und das Wort "Maltodextrine" eingefügt.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
n§ 7
(1) Es werden
1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die in
Anlage 2 Liste A,
2. für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 2 Liste B
aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder
diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben
sind, nur für diese Verwendungszwecke. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten
werden.
(2) Sofern in Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe Mindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische
Lebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwendungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn die angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten sind ...
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „für eine natriumarme Ernährung" werden durch die Worte "für Natriumempfindliche" ersetzt;
b) folgender Satz wird angefügt:
"Der Gehalt an Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm
Kochsalzersatz nicht Obersehreiten."
4. § 1O wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz wird der Zusatz von Kaliumjodat zugelassen.";
b) in den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach den Worten "jodiertem Speisesalz" die Worte "oder jodiertem
Kochsalzersatz" eingefügt;
c) in Absatz 4 wird das Wort "muß" durch die Worte „oder jodierter Kochsalzersatz müssen" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „jodiertes Speisesalz" die Worte ", diätetische Lebensmittel mit einem
Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verweridung als bilanzierte Diät bestimmt
sind," eingefügt;
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) in Absatz 2 werden die Worte „das jodierte Speisesalz hergestellt werden soll" durch die Worte „die in Absatz 1
genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen" sowie die Worte „von jodiertem Speisesalz" durch die Worte
,,dieser Lebensmittel" ersetzt.
6. In § 11 a Satz 1 werden die Worte „Jodiertes Speisesalz darf" durch die Worte „Die in § 11 Abs. 1 genannten
Lebensmittel dürfen" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: .
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Disaccharide" ein Komma und das Wort „Maltodextrine" eingefügt;
bb) Satz 2 wird gestrichen;
t>) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen:
1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens zwanzigfache
Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat,
2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als
zwei Hundertteile beträgt.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, darf der Natriumgehalt die Menge von 120 Milligramm pro
100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten,
2. bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, darf der Natriumgehalt die Menge von 2 Milli-
gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten.
Mit der Angabe „streng natriumarm", auch ergänzt durch die Angabe „streng kochsalzarm", dürfen natriumarme
diätetische Lebensmittel, ausgenommen Getränke, nur gekennzeichnet werden, wenn der Gehalt an Natrium
40 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht übersteigt.";
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;
c) die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.
9. Dem § 14 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für diätetische, zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder
als Tagesration für Übergewichtige bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung hergestellt und im
Rahmen einer Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle ver-
abfolgt werden, sofem die abweichende Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation geboten ist."
10. Folgender § 14 b wird eingefügt:
,,§ 14b
(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät zur ausschließlichen Ernährung bestimmt
sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6
aufgeführten Stoffe enthalten. Der Gehalt an diesen Stoffen darf in einer Tagesverzehrmenge die Höchstmengen
nicht überschreiten und die Mindestmengen nicht unterschreiten, die in Anlage 6 jeweils für die dort bezeichneten
Personengruppen angegeben sind. Diese Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in
Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen.
(2) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als ergänzende bilanzierte Diät bestimmt sind, dürfen gewerbs-
mäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 in einer
Tagesverzehrmenge die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wenn nach der Zweckbestimmung des Lebensmittels ein Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2
zugelassenen Zusatzstoffen erforderlich ist, dürfen die in Anlage 6 aufgeführten Mindestmengen nicht unterschritten
werden.
(3) Diätetische Lebensmittel, die als bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Störungen des Aminosäu-
restoffwechsels geeignet und zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt
und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 7 aufgeführten Stoffe enthalten. Der Gehalt an diesen
Stoffen, bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, darf die Höchstmengen nicht überschreiten und die Mindestmengen nicht
unterschreiten, die in Anlage 7 jeweils für die dort bezeichneten Personengruppen angegeben sind. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 681
(4) Diätetische Lebensmittel, die als ergänzende bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Störungen des
Aminosäurestoffwechsels geeignet sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,
wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 7, bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, die dort aufgeführten Höchstmengen
nicht überschreitet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wenn nach der Zweckbestimmung des Lebensmittels ein
Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen erforderlich ist, dürfen die in Anlage 7
aufgeführten Mindestmengen nicht unterschritten werden.
(5) Machen besondere Ernährungserfordernisse eine entsprechende Bedarfsanpassung notwendig, kann von den
nach den Absätzen 1 bis 4 einzuhaltenden Höchst- und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung
des Lebensmittels muß einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten."
11. In § 18 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„4. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem
Kochsalzersatz."
12. Folgender § 20 a wird eingefügt:
,,§ 20a
Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate
als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis „für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt
nicht
1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,
2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließ-
lich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt."
13. Folgender § 21 wird eingefügt:
,,§ 21
(1) Für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ist die Bezeichnung
,,bilanzierte Diät" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Bei bilanzierten Diäten ist anzugeben:
1 . der Hinweis, daß es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende
bilanzierte Diät handelt, in Verbindung mit der Angabe der Personengruppe, für die dieses Lebensmittel
bedarfsangepaßt ist, sowie die Angabe, ob es sich um eine Sonden- oder um eine Trinknahrung handelt;
2. der Warnhinweis „nur unter medizinischer Kontrolle verwenden", sofern nicht eine Aussage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
erfolgt;
3. der Warnhinweis „Kein vollständiges Lebensmittel! Gebrauchsanweisung beachten!" bei den in§ 14 b Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Lebensmitteln.
(3) Bei bilanzierten Diäten ist ferner anzugeben:
1. der durchschnittliche Gehalt an den in Anlage 6 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 100 Gramm oder 100
Milliliter des Lebensmittels, bei den in § 14 b Abs. 3 und 4 genannten Lebensmitteln der durchschnittliche Gehalt
an den in Anlage 7 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, in den in den Anlagen 6 und 7
jeweils genannten Maßeinheiten;
2. der durchschnittliche Anteil an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten sowie Eiweißstoffen am physiologischen
Brennwert des Lebensmittels jeweils in Hundertteilen;
3. der durchschnittliche Gehalt an essentiellen Fettsäuren in Gramm, berechnet als Linolsäure, bezogen auf 100
Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels;
4. die Osmolalität bei Lebensmitteln, die zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind und in flüssiger Form
verzehrt werden, in Milliosmol pro Kilogramm des verzehrfertigen Lebensmittels;
5. die spezifische tierische oder pflanzliche Herkunft der verwendeten Eiweißstoffe oder Eiweißhydrolysate.
Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die in den Nummern 1 und 3 vorgeschriebenen
Angaben zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.
(4) Bilanzierte Diäten sind mit einer Gebrauchsanweisung zu kennzeichnen.
(5) Bei bilanzierten Diäten, die Kohlenhydrate im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz enthalten, ist der
Warnhinweis „enthält leicht verfügbare Kohlenhydrate; bei Störungen der Glucosetoleranz nur unter sorgfältiger
Stoffwechselkontrolle verwenden" anzugeben. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den· in Satz 1 genannten Kohlen-
hydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(6) Bei bilanzierten Diäten, denen Carrageen zugesetzt ist, ist der Warnhinweis „enthält Carrageen; für Patienten
mit entzündlichen Darmerkrankungen nicht geeignet" anzugeben.
(7) Bei bilanzierten Diäten, bei denen Wechselwirkungen mit Arzneimitteln auftreten können, ist ein entsprechen-
der Warnhinweis darauf anzugeben."
14. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
.,(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als „jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeich-
nen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben
1. der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher
Beratung verwenden"."
15. Folgender § 24 wird eingefügt:
,,§ 24
Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz
anzugeben
1. der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebens-
mittels,
2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher
Beratung verwenden"."
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14 a Abs. 2, § 14 b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 20 a,
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bis 7, § 22 Abs. 1 und 2, §§ 23 und 24 an einer in die Augen fallenden
Stelle,";
b) in Absatz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe .,§ 17 Abs. 1" die Worte „und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5" eingefügt;
c) in Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 18" die Worte „und § 21 Abs. 2 Nr. 1" eingefügt;
d) folgender neuer Absatz 2 wird _eingefügt:
,,(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung
beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an einer in die Augen fallenden
Stelle hierauf hingewiesen wird.";
e) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4;
f) im neuen Absatz 3 werden die Worte,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" durch die Worte,,§ 13 Abs. 3" sowie die
Worte „und § 20 Abs. 1 und 4" durch die Worte ,, , § 20 Abs. 1 und 4 und § 24" ersetzt;
g) im neuen Absatz 4 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" durch die Angabe .,§ 12 Abs. 3" ersetzt;
bb) folgender neuer Buchstabe c wird eingefügt:
,,c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche";
cc) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e;
dd) in dem neuen Buchstaben d werden das Wort „oder" am Ende durch ein Komma und in dem neuen
Bu~hstaben e das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt;
ee) folgender Buchstabe wird angefügt:
.,f) entgegen § 14 b Abs. 1 bis 4 diätetische Lebensmittel";
b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind,
gewerbsmäßig in. den Verkehr bringt";
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 683
c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 . jodiertes Speisesalz oder diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische
Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1
Satz 1 herstellt oder";
d) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Buchstaben c und d werden eingefügt:
nC) § 20 a Satz 1 ;
d) § 21 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, Abs: 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7";
bb) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben e und f;
cc) im neuen Buchstaben e wird das Wort „oder" am Ende gestrichen;
dd) im neuen Buchstaben f werden die Worte „oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder" angefügt;
ee) folgender Buchstabe wird angefügt:
,,g) § 24 Nr. 2";
e) in Absatz 3 wird die Angabe "§ 7 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 3" sowie die Angabe ,,§ 9 Abs. 2
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2" ersetzt;
f) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
„b) entgegen§ 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort
angegebenen Mindestmengen,";
bb) die bisherigen Buchstaben b, c und d werden Buchstaben c, d und e;
cc) in dem neuen Buchstaben c werden nach den Worten „jodiertes Speisesalz" die Worte „oder jodierten
Kochsalzersatz" eingefügt;
dd) die neuen Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:
„d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort
genannten Kennzeichnung oder
e) Lebensmittel, die entgegen§ 13 Abs. 3, § 14 a Abs. 2 Nr. 1 oder§ 14 b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit§ 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,";
g) Absatz 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Buchstabe c wird eingefügt:
,,c) § 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4";
bb) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e;
cc) im neuen Buchstaben d wird das Wort „oder" am Ende gestrichen;
dd) der neue Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
,,e) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder Abs. 4 oder";
ee) folgender Buchstabe wird angefügt:
,,f) § 24 Nr. 1,".
18. § 27 a wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze werden angefügt:
,,(2) Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. Juni 1988 geltenden Fassung dürfen
Lebensmittel noch bis zum 1. Dezember 1988 hergestellt und in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht und so hergestellte oder verbrachte Lebensmittel noch bis zum 1. Juni 1990 in den Verkehr gebracht
werden. fehlt der Warnhinweis nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Nr. 2, so gilt dies nur, wenn ein vergleichbarer
Hinweis angebracht ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät
bestimmt sind und für die Ausnahmegenehmigungen nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes am 8. Juni 1988 bestehen, nach Maßgabe der jeweiligen Ausnahmegenehmigung noch bis zum 1 . Juni
1990 in den Verkehr gebracht werden."
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
19. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
(zu § 7)
Für diätetische Lebensmittel
zu ernährungsphysiologischen und diätetischen Zwecken zugelassene Zusatzstoffe
Liste A (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2)
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
Aminosäuren und deren Verbindungen
1.1 Die nachstehenden Amino- für bilanzierte Diäten
säuren sowie deren Natrium-,
Kalium-, Calcium- und
Magnesiumverbindungen oder
Hydrochloride:
L-Alanin
L-Arginin
L-Asparaginsäure
L-Cystein
L-Cystin
L-Glutaminsäure
Glycin
L-Histidin
L-lsoleucin
L-Leucin
L-Lysin
L-Methionin
L-Omithin
L-Phenylalanin
L-Prolin
L-Serin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
1.2 N-Acetyl-L-methionin für bilanzierte Diäten
N-Acetyl-L-tyrosin
2 Mineralstoffe
2.1 Calciumcarbonat a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Calciumchlorid
b) für andere diätetische
Calciumcitrate
Lebensmittel, ausge-
Calciumgluconat
nommen Fleisch-
Calciumglycerophosphat
erzeugnisse, Erzeug-
Calciumlactat
nisse aus Milch
Calciumorthophosphate
Calcium-D-saccharat
Calciumsulfat
2.2 Eisen(ll)-citrate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Eisen(ll)-fumarat
b) für andere diätetische
Eisen(ll)-gluconat
Lebensmittel, ausge-
Eisen(ll)-lactat
nommen Fleisch-
Eisen(ll)-ortho-
erzeugnisse, Erzeug-
phosphate
nisse aus Milch
Eisen(ll)-sulfat
Eisen(lll)-pyrophosphat
Eisen(lll)-saccharat
2.3 Kaliumcarbonate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Kaliumchlorid
b) für andere diätetische
Kaliumcitrate
Lebensmittel, ausge-
Kaliumgluconat
nommen Fleisch-
Kaliumglycerophosphat
erzeugnisse, Erzeug-
Kaliumlactat
nisse aus Milch
Kaliumorthophosphate
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 685
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
2.4 Magnesiumcarbonate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Magnesiumchlorid
b) für andere diätetische
Magnesiumcitrate
Lebensmittel, ausge-
Magnesiumgluconat
nommen Fleisch-
Magnesiumglycerophosphat
erzeugnisse, Erzeug-
Magnesiumlactat
nisse aus Milch
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumoxid
Magnesiumsulfat
2.5 Natriumcarbonate für bilanzierte Diäten *) *)
Natriumcitrate
Natriumgluconat
Natriumglycerophosphat
Natriumlactat
Natriumorthophosphate
3 Spurenelementverbindungen
3.1 Chrom(lll)-chlorid für bilanzierte Diäten *)
Chrom(lll)-citrat
Chrom(lll)-gluconat
3.2 Natriumfluorid für bilanzierte Diäten *) *)
3.3 Kaliumjodid a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Natriumjodid b) für diätetische Lebens- b) höchstens 300 Mikro- b) mindestens 150 Mikro-
mittel, die zur Verwen- gramm bezogen auf die gramm bezogen auf die
dung als Mahlzeit oder Tagesverzehrmenge, Tagesverzehrmenge,
anstelle einer Mahlzeit berechnet als Jod berechnet als Jod
oder als Tagesration für
Übergewichtige
bestimmt sind und in
formulierter Form als
Pulver, Granulat oder
trinkfertig angeboten
werden
3.4 Kupfer(ll)-acetat für bilanzierte Diäten *) *)
Kupfer(ll)-carbonat
Kupfer(ll)-citrat
Kupfer(ll)-gluconat
Kupfer(ll)-sulfat
3.5 Mangan(ll)-acetat für bilanzierte Diäten ·> *)
Mangan(ll)-carbonat
Mangan(ll)-chlorid
Mangan(ll)-citrat
Mangan(ll)-gluconat
Mangan(ll)-sulfat
3.6 Ammoniummolybdat für bilanzierte Diäten *)
Natriummolybctat
3.7 Zinkacetat für bilanzierte Diäten *) *)
Zinkchlorid
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid
Zinksulfat
4 Vitaminverbindungen
4.1 Natrium-L-ascorbat
Kalium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure
4.2 Thiaminchlorid-hydrochlorid
Thiaminnitrat
4.3 Riboflavin-5 ·-
phosphat-Natrium
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
4.4 Pyridoxinhydrochlorid
4.5 Natrium-D-pantothenat
Calcium-D-pantothenat
4.6 alpha-, beta-Toco-
pherylacetat, alpha-,
beta-Tocopherylsuccinat
4.7 Nicotinsäure
Nicotinsäureamid
4.8 Vitamin A-acetat a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Vitamin A-palmitat
b) für diätetische Lebens- b) insgesamt bis zu
mittel, die zur Verwen- 0,9 Milligramm pro
dung als Mahlzeit oder Mahlzeit und bis zu
anstelle einer Mahlzeit 1,8 Milligramm pro
oder als Tagesration für Tagesration, berechnet
Übergewichtige als Retinol
bestimmt sind
c) für Margarine und Halb- c) insgesamt bis zu
fettmargarine 10 Milligramm pro Kilo-
gramm, berechnet als
Retinol
d) für Zusatznahrungen, d) höchstens 1, 1 Milli- d) mindestens 0,3 Milli-
die für Schwangere und gramm bezogen auf die gramm bezogen auf die
Stillende bestimmt sind Tagesverzehrmenge, Tagesverzehrmenge,
berechnet als Retinol berechnet als Retinol
4.9 Cholecalciferol a) wie bei Nr. 4.8 a) a) *) a) *)
Cholecalciferol-
b) wie bei Nr. 4.8 b) b) insgesamt bis zu
Cholesterin
1,6 Mikrogramm pro
Ergocalciferol
Mahlzeit und bis zu
5 Mikrogramm pro
Tagesration, berechnet
als Calciferol
c) wie bei Nr. 4.8 c) c) insgesamt bis zu
25 Mikrogramm pro
Kilogramm, berechnet
als Calciferol
5 Sonstige Stoffe
5.1 Agar-Agar für diätetische Lebens- insgesamt bis zu
Johannisbrotkernmehl mittel, die zur Verwendung 30 Gramm pro Kilogramm
Guarkernmehl als Mahlzeit oder anstelle des verzehrfertigen
einer Mahlzeit oder als Erzeugnisses, einschließ-
Tagesration für Über- lich der ggf. zu technologi-
gewichtige bestimmt sind schen Zwecken zugesetz-
ten Mengen
5.2 Pektin wie bei Nr. 5.1 insgesamt bis zu 50 Gramm
amidiertes Pektin pro Kilogramm des verzehr-
fertigen Erzeugnisses, ein-
schließlich der ggf. zu tech-
nologischen Zwecken zuge-
setzten Mengen
5.3 Cholinchlorid für bilanzierte Diäten
Cholintartrate
myo-lnosit
5.4 Lecithine
") Die Zusatzmengen richten sich nach den durch § 14 b in Verbindung mit Anlage 6 und Anlage 7 festgelegten Mengenbegrenzungen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 687
Liste B (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2)
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
Aminosäuren und deren Verbindungen
1.1 Die nachstehenden Amino- für bilanzierte Diäten
säuren sowie deren Natrium-,
Kalium-, Calcium- und
Magnesiumverbindungen oder
Hydrochloride:
L-Alanin
L-Arginin
L-Asparaginsäure
L-Cystein
L-Cystin
L-Glutaminsäure
Glycin
L-Histidin
L-lsoleucin
L-Leucin
L-Lysin
L-Methionin
L-Omithin
L-Phenylalanin
L-Prolin
L-Serin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
1.2 L-Cystin für Lebensmittel, die unter
L-Cystein Mitverwendung von Milch,
Milcherzeugnissen oder
Milchbestandteilen zur
Ernährung von Säuglingen
bestimmt sind
1.3 L-Lysin für Lebensmittel auf Getreide-
grundlage
1.4 L-Cystin für Säuglingsnahrung auf
L-Cystein Sojaeiweißgrundlage
L-Methionin
1.5 Taurin a) für bilanzierte Diäten
b) für Säuglingsflaschen-
nahrung zur Ernährung
von Frühgeborenen
und unreifen Säuglin-
gen
C) für Säuglingsflaschen-
nahrung auf Soja-
eiweißgrundlage
1.6 N-Acetyl-L-methionin für bilanzierte Diäten
N-Acetyl-L-tyrosin
2 Mineralstoffe
2.1 Calciumcarbonat a) für bilanzierte Diäten a) '") a) '")
Calciumchlorid b) für Säuglings- und
Calciumcitrate Kleinkindemahrung
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphate
Calcium-D-saccharat
Calciumsulfat
2.2 Eisen (11)-citrate a) für bilanzierte Diäten a) '") a) .)
Eisen (11)-fumarat b) für Säuglings- und
Eisen (11)-gluconat Kleinkindernahrung
Eisen (11)-lactat .
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
Eisen (11)-ortho-
phosphate
Eisen (11)-sulfat
Eisen (111)-pyrophosphat
Eisen (111)-saccharat
2.3 Kaliumcarbonate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Kaliumchlorid b) für Säuglings- und
Kaliumcitrate Kleinkindernahrung
Kaliumglycerophosphat
Kaliumlactat
Kaliumorthophosphate
2.4 Magnesiumcarbonate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Magnesiumchlorid
b) für Säuglings- und
Magnesiumcitrate
Kleinkindernahrung
Magnesiumgluconat
Magnesiumlactat
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumoxid
Magnesiumsulfat
2.5 Natriumcarbonate für bilanzierte Diäten *) *)
Natriumglycerophosphat
Natriumlactat
Natriumorthophosphate
3 Spurenelementverbindungen
3.1 Chrom (111)-chlorid für bilanzierte Diäten *) *)
Chrom (111)-citrat
Chrom (111)-gluconat
3.2 Natriumfluorid für bilanzierte Diäten *) *)
3.3 Kaliumjodid a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Natriumjodid b) für Säuglingsflaschen- b) insgesamt höchstens b) insgesamt mindestens
nahrung 150 Mikrogramm pro 50 Mikrogramm pro Liter
Liter des verzehr- des verzehrfertigen
fertigen Erzeugnisses, Erzeugnisses, berechnet
berechnet als Jod als Jod
c) für Lebensmittel auf c) insgesamt höchstens c) insgesamt mindestens
Getreidegrundlage 300 Mikrogramm pro 100 Mikrogramm pro
Kilogramm des Kilogramm des verzehr-
verzehrfertigen Erzeug- fertigen Erzeugnisses,
nisses, berechnet als berechnet als Jod
Jod
3.4 Kupfer(ll)-acetat für bilanzierte Diäten *) *)
Kupfer(l 1)-carbonat
Kupfer(ll)-citrat
Kupfer(ll)-gluconat
Kupfer(ll)-sulfat
3.5 Mangan(ll)-carbonat für bilanzierte Diäten *) *)
Mangan(l 1)-chlorid
Mangan(ll)-citrat
Mangan(ll)-gluconat
Mangan(ll)-sulfat
3.6 Ammoniummolybdat für bilanzierte Diäten *) *)
Natriummolybdat
3.7 Zinkacetat für bilanzierte Diäten *) *)
Zinkchlorid
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid
Zinksulfat
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 689
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
4 Vitaminverbindungen
4.1 Natrium-L-ascorbat
Kalium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyt-L-ascorbinsäure
4.2 Thiaminchlorid-hydrochlorid
Thiaminnitrat
4.3 Riboflavin-5' -phosphat-Natrium
4.4 Pyridoxinhydrochlorid
4.5 Natrium-0-pantothenat
Calcium-D-pantothenat
4.6 alpha-, beta- für Tocopherylsuccinat bei
T ocopherylacetat Säuglingsflaschennahrung
alpha-, beta- bis zu 50 Milligramm des
Tocopherylsuccinat verzehrfertigen Erzeugnis-
ses
4.7 Nicotinsäure
Nicotinsäureamid
4.8 Vitamin A-acetat a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Vitamin A-palmitat
b) für Säuglingsflaschen- b) insgesamt bis zu 1,2 Milli-
nahrung gramm pro Liter des ver-
zehrfertigen Erzeugnisses,
berechnet als Retinol
c) für Lebensmittel auf C) insgesamt bis zu 3 Milli-
Getreidegrundlage gramm pro Kilogramm des
verzehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Retinol
4.9 Cholecalciferol a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Cholecalciferol-
b) für Säuglingsflaschen- b) insgesamt bis zu 15 Mikro-
Cholesterin
nahrung gramm pro Liter des ver-
Ergocalciferol
zehrfertigen Erzeugnisses,
berechnet als Calciferol
5 Sonstige Stoffe
5.1 Johannisbrotkernmetll für Lebensmittel, geeignet insgesamt bis zu 1O
Guarkernmehl zur Behandlung der Säug- Gramm pro Kilogramm des
Pektin lingsdyspepsie verzehrfertigen Erzeugnis-
amidiertes Pektin ses
5.2 L-Camitin a) für bilanzierte Diäten
L-Carnitinhydro-chlorid
b) für Säuglingsflaschen-
Cholinchlorid
nahrung zur Ernährung
Cholintartrate
von Frühgeborenen
myo-lnosit
und unreifen Säuglin-
gen
5.3 Lecithine
") Die ZUsatzmengen richten sich nach den durch§ 14 bin Verbindung mit Anlage 6 und Anlage 7 festgelegten Mengenbegrenzungen.·
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
20. Anlage 4 erhält folgende Fassung:
„Anlage 4
(zu § 11 a)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von jodiertem Speisesalz, von diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von
Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind
Herkunftsland: .............................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware: .........................................................................................................................................................
Verkehrsbezeichnung der Ware: ...................................................................................: ...................................... .
Anzahl der Packstücke der Sendung: ....................................................................................................................
Menge der Ware nach Gewicht: .............................................................................................................................
Kennzeichnung der Sendung: ...............................................................................................................................
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ....................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .....................................................................................................................
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers: ...................................................................................................................
Die Ware wird versandt von:
(Versandort)
nach:
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt *):
a) daß das/der vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz/Kochsalzersatz *) unter Verwendung von Kalium-
bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens 25 Milligramm Jod pro
Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält,
b) daß das vorstehend bezeichnete Lebensmittel mit einem Zusatz der in Anlage 2 Diätverordnung aufgeführ-
ten Jodverbindungen hergestellt wurde und die jeweils in Anlage 2 festgelegten Mindestmengen nicht
unterschritten und Höchstmengen nicht übe~hritten werden,
c) daß das vorstehend bezeichnete Lebensmittel, das zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt ist, den
Vorschriften des § 14 b Diätverordnung entspricht.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.•
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 691
21. Folgende Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
„Anlage 6
(zu§14b)
Mindest- und Höchstmengen pro Tag
von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten
Klein- und Schulkinder Heranwachsende Schwangere
Säuglinge
bis 12 Jahre und Erwachsene und Stillende
Mindest- Höchst- Minclest- Höchst- Mindest- Höchst- Mindest- Höchst-
menge menge menge menge menge menge menge menge
a) Mineralstoffe
Natrium mg 115 750 300 1800 900 3300 900 3300
Kalium mg 350 1 275 500 3000 1 500 6000 1 500 6000
Chlorid mg 275 1 200 400 3000 1400 6000 1400 6000
Calcium mg 300 *) 800 *) 400 1 200 600 1800 800 2000
Phosphor mg 150 *) 500 *) 300 1 000 300 1 200 300 1 600
Magnesium mg 40 120 100 300 180 540 260 780
Eisen mg 4 12 6 18 8 24 15 45
b) Spurenelemente
Zink mg 3 8 6 18 5 25 10 30
Kupfer mg 0,5 2 1,0 3,0 1,0 5,0 2,0 6,0
Jod µg 50 100 100 200 150 300 180 360
Chrom µg 10 60 20 120 30 200 30 200
Fluorid mg 0,1 1,0 0,3 2,5 1,0 4,0 1,0 4,0
Mangan mg 0,5 2,0 1,5 4,5 2,0 6,0 2,0 6,0
Molybdän µg 30 80 40 400 60 500 100 600
c) Vitamine
Retinol
{Vitamin A) mg 0,2 0,6 0,3 0,9 0,6 1,8 0,8 2,4
Cholecalciferol
{Vitamin D) µg 5 15 5 15 2,5 15 5 15
a-Tocopherol-
Äquivalente
{Vitamin E) mg 3 9 4 12 6 24 10 30
Vitamin K µg 10 40 15 60 30 120 50 200
Ascorbinsäure
(Vitamin C) mg 25 75 30 90 40 120 60 180
Thiamin
(Vitamin 8 1) mg 0,2 0,6 0,4 1,2 0,8 2,4 1,0 3,0
Riboflavin
{Vitamin~ mg 0,4 1,2 0,7 2,1 1,0 3,0 1,3 3,9
Nicotinamid mg 5 15 6 18 10 30 12 36
Pyridoxin
(Vitamin 8 6) mg 0,3 0,9 0,6 1,8 1,0 3,0 2,0 6,0
Folsäure mg 0,025 0,1 0,05 0,2 0,1 0,4 0,2 0,8
Pantothensäure mg 2 6 4 12 6 18 8 24
Cyanocobalamin
(Vitamin B,2) µg 0,5 1,5 2 6 3 9 4 12
Biotin µg 15 50 50 150 75 225 100 300
·> Das Verhähnis Ca : P solhe ffM' Säuglinge nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 7
(zu § 14 b)
Mindest- und Höchstmengen pro 1 Gramm Eiweiß ')
von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen in diätetischen Lebensmitteln,
die als bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Aminosäurestoffwechselstörungen geeignet sind
Klein- und Schulkinder Heranwachsende
Säuglinge Schwangere
bis 12 Jahre und Erwachsene
Mindest- Höchst- Minclest- Höchst- Mindest- Höchst- Mindest- Höchst-
menge menge menge menge menge menge menge menge
a) Mineralstoffe
Natrium mg 10 30 7 21
Kalium mg 40 100 15 45
Chlorid mg 28 75 10 40
Calcium mg 252) 752) 12 24 10 20 15 30
Phosphor mg 122) 602) 8 16 10 20 12 24
Magnesium mg 3 9 1,5 4,5 4 12 6 18
Eisen mg 0,5 0,16 0,32 0,2 0,4 0,25 0,5
b) Spurenelemente
Zink mg 0,25 0,75 0,12 0,36 0,12- 0,36 0,15 0,45
Kupfer mg 0,03 0,09 0,02 0,06 0,02 0,06 0,03 0,09
Jod µg 4 8 3 6 3,5 7 3,5 7
Chrom µg 4 1 4
Fluorid µg 10 20 5 15
Mangan mg 0,03 0,09 0,04 0,12
Molybdän µg 2 6 3 10
c) Vitamine
Retinol
(Vitamin A) mg 0,02 0,06 0,008 0,024 0,008 0,024 0,010 0,030
Cholecalciferol
(Vitamin D) µg 0,5 1,0 0,08 0,16 0,12 0,24 0,15 0,30
a-Tocopherol-
Äquivalente
(Vitamin E) mg 0,35 1,05 0,12 0,36 0,12 0,36 0,14 ·0,42
Vitamin K µg 0,6 2,4 0,5 2 0,5 2 0,6 2,4
Ascorbinsäure
(Vitamin C) mg 2 6 1 3 3 1 3
Thiamin
(Vitamin 8 1) mg 0,02 0,06 0,01 0,03 0,015 0,045 0,02 0,06
Riboflavin
{Vitamin Si) mg 0,03 0,09 0,015 0,045 0,02 0,06 0,02 0,06
Nicotinamid mg 0,12 0,36 0,15 0,45 0,2 0,6 0,2 0,6
Pyridoxin
(Vitamin~) mg 0,02 0,06 0,015 0,045 0,02 0,06 0,03 0,09
Folsäure µg 1 4 2,5 10 2,5 10 5 20
Pantothensäure mg 0,15 0,45 0,1 0,3 0,1 0,3 0,1 0,3
Cyanocobalamin
(Vitamin B,2) µg 0,08 0,24 0,04 0,12 0,05 0,15 0,05 0,15
Biotin µg 0,75 2,25 3 9 2 8 2 8
d) Cholin mg 3,5 10,5
1) Bei Aminosäurenmischungen werden 1,2 Gramm Aminosäuren als 1 Gramm Eiweiß berechnet.
2) Das Verhältnis Ca: P sollte für Säuglinge nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.•
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 693
Artikel 3
Neufassungen der geänderten Verordnungen
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Nährwert-Kennzeichnungs-
verordnung und der Diätverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
{Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV) *)
Vom 31. Mai 1988
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Berufsbezogene Rechtsvorschriften,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 8. Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun- 9. Auswählen und Entnehmen von Proben,
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1O. Durchführen von chemischen und physikalischen
Untersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse
§ 1 sowie von Lebenmittelzusatzstoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 11. Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,
12. Durchführen von sensorischen Prüfungen,
Der Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin wird staatlich anerkannt. 13. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergeb-
nissen,
§2 14. Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitäts-
sicherung.
Ausbildungsdauer
§5
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein- Ausbildungsrahmenplan
geführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil- der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
dungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzu- die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
rechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zwei- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
ten Ausbildungsjahr. (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
§3 Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
Berufsfeldbreite Grundbildung chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften §6
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Berufsausbildung
in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§4
Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Land-
Ausbildungsberufsbild
wirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenpla-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: nes (Anlage zu § 5, Abschnitt III), soweit die erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der
1. Berufsbildung,
Ausbildungsstätte vermittelt werden können.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeits-
§7
sicherheit,
Ausbildungsplan
4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Pflegen der Laboreinrichtungen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
6. Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer dungsplan zu erstellen.
Arbeitsmethoden,
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 695
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fra-
durchzusehen. gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten
§9 in Betracht:
Zwischenprüfung 1 . Im Prüfungsfach Labortechnik:
a) Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des b) qualitative und quantitative chemische und physika-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. lisch-chemische Analytik,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der c) physikalische Größen und Begriffe,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in d) mikrobiologische Untersuchungstechnik,
Abschnitt II unter laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c,
e) Methoden für die sensorische Prüfung,
Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 5 Buchstaben a
und b aa bis hh, Nummer 6 Buchstaben a bis f und f) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
Nummer 8 Buchstaben a bis d für das zweite Ausbildungs-
2. im Prüfungsfach Technologie:
jahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- a) Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die und Milcherzeugnisse sowie der Lebensmittel-
Berufsausbildung wesentlich ist. zusatzstoffe,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Herstellen und Lagern von Milch und Milcherzeug-
insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben nissen,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: c) berufsbezogene Rechtsvorschriften,
1. Durchführen grundlegender chemischer und physika- d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
lischer Arbeiten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Anwenden grundlegender mikrobiologischer Verfah-
a) Volumen- und Dichteberechnungen,
ren.
b) Mischungsrechnen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus folgen- c) stöchiometrisches Rechnen,
den Gebieten schriftlich lösen: d) statistisches Rechnen;
1. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. allgemeine Labortechnik, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
3. Milch und Milcherzeugnisse, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
gene Fälle berücksichtigen.
5. Umweltschutz.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
gene Fälle berücksichtigen. zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 1. Im Prüfungsfach
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Labortechnik 150 Minuten,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 2. im Prüfungsfach
Technologie 90 Minuten,
§ 10
3. im Prüfungsfach
Abschlußprüfung Technische Mathematik 60 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 4. im Prüfungsfach
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben
(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minu-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
ten je Prüfling dauern.
1. Auswählen, Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
(7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungs-
2. Durchführen von chemischen und physikalischen leistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.
Untersuchungen,
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
3. Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,
die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.
4. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergeb-
nissen. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
keits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenü-
den Prüfungsfächern Labortechnik, Technologie, Tech- gend oder sind zwei . Prüfungsfächer mit mangelhaft
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
bestanden. vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
§ 11 ordnung.
Aufhebung von Vorschriften
§ 13
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- Berlin-Klausel
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
§ 14
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 697
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
wie Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung,
Absatz und Verwaltung, erklären
c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen
zusammenhänge erläutern
d) Stellung des Labors im Unternehmen erklären
e) Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden
und Untersuchungsanstalten beschreiben
f) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben während des ersten
Ausbildungsjahres
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz und b) wesentliche Bestimmungen der für den
Arbeitssicherheit ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
(§ 4 Nr. 3) nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
bei den Arbeitsabläufen anwenden
f) persönliche Schutzausrüstung handhaben
und Sicherheitseinrichtungen am Arb~itsplatz
bedienen
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden
beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe
einleiten
h) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
i) Gefahren, die von Chemikalien, Giften,
Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren und
explosiven Stoffen ausgehen, beschreiben
k) Gefahren, die bei der Anwendung des
elektrischen Stromes entstehen, beschreiben
4 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen
und rationelle und Maßnahmen zu deren Vermeidung
Energieverwendung und Verminderung Auskunft geben
(§ 4 Nr. 4) b) berufsbezogene Regelungen
des Umweltschutzrechtes nennen
c) arbeitsplatzbedingte Ursachen
von Umweltbelastungen nennen
d) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen sammeln, lagern
und beseitigen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung anführen während des ersten
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern Ausbildungsjahres
beschreiben zu vermitteln
5 Pflegen der a) Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene
Laboreinrichtungen in den Laborräumen sorgen
(§ 4 Nr. 5) b) Glaswaren pflegen und ihre Funktionsfähigkeit
prüfen
c) Laborgeräte regelmäßig reinigen und ihre
Funktionsfähigkeit kontromeren
d) Gerätewartung gemäß Bedienungsanleitung
durchführen
e) Funktionsstörungen der Laboreinrichtungen
melden
6 Grundlagen a) mit analytischen Gerätschaften umgehen
naturwissenschaftlicher b) Wägen, Pipettieren, Titrieren, Filtrieren und
und hygienischer Trocknen
Arbeitsmethoden 12
(§ 4 Nr. 6) c) Destillieren, Extrahieren, Veraschen und
Glühen
d) Lösungen herstellen
e) Kationen und Anionen nachweisen
6
f) Gewichts- und Maßanalyse durchführen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 699
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
g) physikalische Geräte bedienen
h) internationale Maßeinheiten nennen
6
i) Dichte-, Siede- und Schmelzpunkt bestimmen
k) Mikroskop bedienen
1) mikroskopische Präparate, insbesondere
Deckglas- und einfache Färbepräparate, 10
anfertigen
m) Farb- und Reagenzlösungen herstellen
n) Methodenvorschriften lesen und anwenden
o) Protokolle und Untersuchungsberichte erstellen
p) Bedeutung der Hygiene für die Untersuchung 8
und Produktion in der Milchwirtschaft
begründen
q) flüssige und feste Nährmedien bereiten
r) Sterilisieren und Desinfizieren
s) Keimfreiheit der verwendeten Gerätschaften 10
feststellen
t) Autoklaven und Heißluftsterilisatoren bedienen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
- Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr -
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 1 3
1 2 3 4
1 die in§ 4 die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 5,
Nr. 1 bis 5 Spalte 3, aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile Kenntnisse
des Ausbildungs-
berufsbildes
2 Berufsbezogene a) Notwendigkeit und Bedeutung des Lebens-
Rechtsvorschriften mittelrechtes begründen
(§ 4 Nr. 7) b) wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes
und der Ersten Verordnung zur Ausführung während der
des Milchgesetzes über die Milchgewinnung, gesamten Fachbildung
-behandlung und -verarbeitung aufzeigen zu vermitteln
c) Vorschriften über die Herstellung, Zusammen-
setzung und Qualitätseigenschaften von Milch
und Milcherzeugnissen erläutern
d) über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eich-
vorschritten Auskunft geben
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
e) Bestimmungen der Milch-Güteverordnung
beschreiben
f) produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe
und Höchstmengen in Lebensmitteln erläutern
3 Rohstoff Milch a) Entstehung, Gewinnung und Behandlung
sowie seine der Rohmilch beschreiben
Be- und Verarbeitung b) Zusammensetzung und Eigenschaften
(§ 4 Nr. 8) der Milch erläutern 2
c) mikrobiologische Beschaffenheit
der Rohmilch beschreiben
d) Verfahren für die Bearbeitung der Milch und
die Herstellung von Milchprodukten beschreiben
2
e) Zusammensetzung und Eigenschaften
der Milchprodukte erläutern
4 Auswählen und a) chemisch-physikalische und mikrobiologische
Entnehmen von Proben Proben entnehmen 2
(§ 4 Nr. 9) b) Proben kennzeichnen und behandeln
c) Bedeutung der Probenauswahl begründen
d) Probenarten unterscheiden 2
e) Kriterien für die Probenahme aufzeigen
f) Zeitpunkt und Ort der Probenahme,
2
insbesondere bei Stufenkontrollen, festlegen
5 Durchführen von a) Proben nach Vorschrift vorbereiten
chemischen und b) produktbezogene Untersuchungsverfahren
physikalischen anwenden, insbesondere
Untersuchungen
der Milch und aa) Fettgehalt butyrometrisch bestimmen
Milcherzeugnisse bb) Eiweißtiter bestimmen
sowie von Lebens- cc) Wassergehalt von Butter und Trocken-
mittelzusatzstoffen milcherzeugnissen ermitteln 10
(§ 4 Nr. 10) dd) Säuregrad bestimmen
ee) pH-Wert messen
ff) Erhitzungsnachweis durchführen
gg) Konsistenz und Viskosität messen
hh) physikalische Schlagrahmprüfung
durchführen
ii) Chloridbestimmung durchführen
kk) fettfreie Trockenmasse berechnen
II) Aschegehalt bestimmen 2
mm) Refraktion messen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 701
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
nn) Fettgehalt gewichtsanalytisch
und photometrisch bestimmen
oo) Gesamtstickstoff- und Eiweißgehalt
bestimmen 6 14
PP) Milchzuckergehalt gewichtsanalytisch,
maßanalytisch und enzymatisch ermitteln
qq) Trockenmassegehalt feststellen
rr) Fettkennzahlen feststellen
ss) Milchfälschungen und Fremdwasser-
zusätze nachweisen 2
tt) Löslichkeit und Reinheitsgrad von
Trockenmilcherzeugnissen feststellen
c) Wirkungsgrad von Lab und Labpräparaten
prüfen
d) Salzbad kontrollieren
e) Wasser und Kesselspeisewasser untersuchen
6
f) Abwasser und Abwasseranlagen überwachen
g) Konzentration und Wirksamkeit von Reinigungs-
und Desinfektionsmitteln kontrollieren
h) Verpackungsmittel prüfen
6 Durchführen von a) Proben unter sterilen Bedingungen
mikrobiologischen vorbereiten
Untersuchungen b) Methoden für die Keimzahlbestimmung
(§ 4 Nr. 11)
beschreiben
8
c) Keimzahlen direkt und indirekt bestimmen
d) Colititer bestimmen
e) Hemmstoffe nachweisen
f) Zellgehalt der Rohmilch direkt und indirekt
bestimmen
g) Keimtiter, insbesondere nach der Most
Probable Number-Methode (MPN-Methode)
feststellen 2
h) Oberflächenausstriche anfertigen
i) spezielle Keimgruppen, insbesondere
aa) coliforme Keime
bb) Eiweißzersetzer
cc) Fettspalter
dd) Hefen und Schimmelpilze
ee) Pseudomonaden 8 6
ff) gramnegative Reinfektionskeime
gg) Säurebildner und Nichtsäurebildner
hh) Sporenbildner
mit Hilfe geeigneter Nährmedien und
Bebrütungsbedingungen nachweisen
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
·Teil des in Wochen
lfd.
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
k) Keimgruppendifferenzierungen und
-isolierungen mikroskopisch und mit Hilfe
von Stoffwechselreaktionen durchführen
1) Kulturen für die Produktion züchten
und überwachen
m) Molkereihilfsstoffe und Verpackungsmittel 8
kontrollieren
n) Maschinen und Produktionsräume mit Hilfe
von Klatsch- und Abstrichpräparaten prüfen
o) Wasser nach den Vorschriften der
Trinkwasser-Verordnung untersuchen
7 Durchführen von a) über Zweck, Anwendungsgebiete und
sensorischen Umfang sensorischer Prüfungen in der
Prüfungen Molkereiwirtschaft Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12) b) Prüfzweck und Prüfmethoden an praktischen
Beispielen erläutern
c) Fehler bei der Handhabung von 4
Sinnenprüfungen erkennen
d) Erkennungs- und Schwellenwertprüfung
durchführen
e) sensorische Prüfmethoden bei Milch,
Milcherzeugnissen, Butter und Käse anwenden
·.
8 Auswerten und a) stöchiometrische Berechnungen durchführen
Beurteilen von b) maßanalytische Ergebnisse ermitteln
Untersuchungs-
c) gewichtsanalytische Berechnungen durchführen 4
ergebnissen
(§ 4 Nr. 13) d) mikrobiologische Ergebnisse auf Bezugs-
einheiten umrechnen
e) mit Tabellen und Eichkurven umgehen
f) Doppel- und Mehrfachansätze vergleichen
und bewerten
g) Ergebnisse lebensmittelrechtlich beurteilen 4 4
h) Mittelwert, Standardabweichung und
Normalverteilung berechnen
i) Ergebnisberichte erstellen und weiterleiten
9 Durchführen von a) Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen
Produktkontrollen Labor und Produktion begründen
zur Qualitätssicherung b) Anlieferungsmilch und Zukaufprodukte
(§ 4 Nr. 14) kontrollieren
6
c) Kontrollpläne für die Produktionsbegleitung
erstellen
d) Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
Beseitigung von Qualitätsmängeln einleiten
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 703
Abschnitt III:
Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in§ 4 Nr. 6, 10 und 11 aufgeführten Teilen
des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die
überbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts
zu organisieren.
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. Mai 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in
der Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974
(BGBI. 1 S. 1066), ergänzt durch die Bekanntmachungen
vom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946) und vom 2. Juni 1986
(BGBI. 1S. 912), aufgeführte gemeinsame Prüfzeichen für
Gegenstände aus Edelmetallen nunmehr auch im König-
reich Dänemark eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. 1 S. 232).
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 21, ausgegeben am 1. Juni 1988
Tag Inhalt
Seite
30. 5. 88 Verordnung zu dem Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom
8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite (Verordnung
über Inspektionen nach dem INF-Vertrag)................................................ 534
14. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 554
25. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
3. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge.......................................................................... 557
4. 5. 88 Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
13. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
19. 5. 88 Verordnung Nr. 7/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2349 (99 28. 5. 88) 10. 6. 88
9500-4-6-4
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 21, ausgegeben am 1. Juni 1988
Tag Inhalt
Seite
30. 5. 88 Verordnung zu dem Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom
8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite (Verordnung
über Inspektionen nach dem INF-Vertrag)................................................ 534
14. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 554
25. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
3. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge.......................................................................... 557
4. 5. 88 Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
13. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
19. 5. 88 Verordnung Nr. 7/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2349 (99 28. 5. 88) 10. 6. 88
9500-4-6-4
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Ausführung zwischenstaatli~her Anerkennungs-
und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen
(Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG)
Vom 30. Mai 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder
Zulassung der Zwangsvollstreckung führen.
Erster Teil
Anwendungsbereich
Zweiter Teil
§ 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung
(1) Die Ausführung der in § 35 genannten zwischen- aus Entscheidungen, Prozeßvergleichen
staatlichen Verträge zwischen der Bundesrepublik und öffentlichen Urkunden
Deutschland und anderen Staaten über die gegenseitige
Anerkennung und Vollstreckung von Schuldtiteln in Zivil- Erster Abschnitt
und Handelssachen unterliegt diesem Gesetz. Zuständigkeit, Feriensache
(2) Die Regelungen der zwischenstaatlichen Verträge
werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht §2
berührt. Dies gilt insbesondere für die Regelungen über (1) Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen,
1 . den sachlichen Anwendungsbereich, Prozeßvergleichen und öffentlichen Urkunden aus einem
2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Schuldtitel, anderen ·Staat ist das Landgericht ausschließlich zustän-
die im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt · dig.
oder zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden
können, (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in
dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder,
3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen, wenn er im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen
4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangs-
und vollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 663
Gesellschaften und juristischen Personen steht dem mächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der
Wohnsitz gleich. Beschleunigung dient.
(3) Die Verfahren im Sinne des Absatzes 1 sind Ferien- (2) In dem Verfahren vor dem Vorsitzenden ist die
sachen. Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
zweiter Abschnitt §6
Erteilung der Vollstreckungsklausel (1) Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des
Schuldtitels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-
§3 heitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer
(1) Der in einem anderen Staat vollstreckbare Schuldtitel anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel
wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, daß er zugunsten eines anderen als des in dem Schuldtitel
auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als
den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung
kann bei dem Landgericht schriftlich eingereicht oder von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhän-
mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. gig oder ob der Schuldtitel für oder gegen den anderen
(3) Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfas- vollstreckbar ist, nach dem Recht des Staates zu entschei-
sungsgesetzes nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so den, in dem der Schuldtitel errichtet ist. Der Nachweis ist
kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben, eine Über- durch Urkunden zu führen, es sei denn, daß die Tatsachen
setzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von bei dem Gericht offenkundig sind.
einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem (2) Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt
anderen Vertragsstaat hierzu befugten Person bestätigt werden, so ist auf Antrag des Gläubigers der Schuldner
worden ist. zu hören. In diesem Fall sind alle Beweismittel zulässig.
(4) Der Ausfertigung des Schuldtitels, der mit der Voll- Der Vorsitzende kann auch die mündliche Verhandlung
streckungsklausel versehen werden soll, und seiner Über- anordnen.
setzung, falls eine solche vorgelegt wird, sollen zwei
§7
Abschriften beigefügt werden.
Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel zuzu-
lassen, so ordnet der Vorsitzende an, daß der Schuldtitel
§4
mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In der
(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag einen Zustel- Anordnung ist die zu vollstreckende Verurteilung oder
lungsbevollmächtigten zu benennen. Anderenfalls können Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.
alle Zustellungen an den Antragsteller bis zur nachträg-
lichen Benennung eines zustellungsbevollmächtigten
§8
durch Aufgabe zur Post (§§ 175, 192, 213 der Zivilprozeß-
ordnung) bewirkt werden. (1) Aufgrund der Anordnung des Vorsitzenden (§ 7)
erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-
(2) Zum zustellungsbevollmächtigten ist eine Person zu streckungsklausel in folgender Form:
bestellen, die im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnt.
Der Vorsitzende kann die Bestellung einer Person mit "Vollstreckungsklausel nach § 3 des Anerkennungs- und
einem Wohnsitz im übrigen Geltungsbereich dieses Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai 1988
Gesetzes zulassen. (BGBI. 1 S. 662). Gemäß der Anordnung des
. ................... (Bezeichnung des Vorsitzenden,
(3) Der Benennung eines zustellungsbevollmächtigten des Gerichts und der Anordnung) ist die Zwangsvollstrek-
bedarf es nicht, wenn der Antragsteller einen bei einem kung aus ............. (Bezeichnung des Schuldtitels)
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder eine zugunsten des . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung des
andere Person zu seinem Bevollmächtigten für das Ver- Gläubigers) gegen den ............. (Bezeichnung des
fahren bestellt hat. Der Bevollmächtigte, der nicht bei Schuldners) zulässig.
einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist,
muß im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnen; der Die zu vollstreckende Verurteilung/Verpflichtung lautet:
Vorsitzende kann von diesem Erfordernis absehen, wenn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der Urteilsformel oder
der Bevollmächtigte einen anderen Wohnsitz im Geltungs- des Ausspruchs des Gerichts oder der dem Schuldner aus
bereich dieses Gesetzes hat. dem Prozeßvergleich oder der öffentlichen Urkunde oblie-
(4) § 5 des Gesetzes vom 16. August 1980 zur Durch- genden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus der
führung der Richtlinie des Rates der Europäischen Anordnung des Vorsitzenden zu übernehmen).
Gemeinschaften vom 22. März 19n zur Er1eichterung der Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche-
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsver- rung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche
kehrs der Rechtsanwälte (BGBI. 1980 1 S. 1453) bleibt Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt, daß die Zwangsvoll-
unberührt. streckung unbeschränkt stattfinden darf."
§5 Lautet der Schuldtitel auf Leistung von Geld, so ist der
Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
(1) Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende einer
Zivilkammer ohne Anhörung des Schuldners und ohne "Solange die Zwangsvollstreckung Ober Maßregeln zur
mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die
Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmäch- Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in
tigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevoll- Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe des Betrages,
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwen- (3) Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit
den." der Zustellung des mit der Vollstreckungsklausel versehe-
(2) Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder nen Schuldtitels.
mehrere der durch die ausländische Entscheidung zuer-
§ 12
kannten oder in einem anderen Schuldtitel niedergelegten
Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der (1) Die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulas-
Verurteilung oder der Verpflichtung zugelassen, so ist sung der Zwangsvollstreckung wird bei dem Oberlandes-
die Vollstreckungsklausel als „Teil-Vollstreckungsklausel gericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder
nach § 3 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausfüh- durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
rungsgesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662)" zu Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforder-
bezeichnen. liche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds- (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit berührt, daß sie statt bei dem Oberlandesgericht bei dem
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Landgericht eingelegt wird, das die Zwangsvollstreckung
Ausfertigung des Schuldtitels oder auf ein damit zu ver- zugelassen hat(§ 5); die Beschwerde ist unverzüglich von
bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Amts wegen an das Oberlandesgericht abzugeben.
Schuldtitels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu ver-
binden. (3) Die Beschwerde ist dem Gläubiger von Amts wegen
zuzustellen.
(4) Auf die Kosten des Verfahrens vor dem Vorsitzenden
ist § 788 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzu- § 13
wenden.
(1) Der Schuldner kann mit der Beschwerde, die sich
§9 gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer
Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den
(1) Eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstrek-
Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe,
kungsklausel versehenen Schuldtitels und gegebenenfalls
auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entschei-
seiner Übersetzung ist dem Schuldner von Amts wegen
dung entstanden sind.
zuzustellen.
(2) Muß die Zustellung an den Schuldner außerhalb des (2) Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder durch öffentliche der Zwangsvollstreckung aus einem Prozeßvergleich oder
Bekanntmachung erfolgen und hält der Vorsitzende die einer öffentlichen Urkunde richtet, kann der Schuldner die
Frist zur Einlegung der Beschwerde von einem Monat Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet der
(§ 11 Abs. 2) nicht für ausreichend, so bestimmt er eine in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.
längere Beschwerdefrist. Die Frist ist in der Anordnung,
daß der Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu verse- § 14
hen ist (§ 7), oder nachträglich durch besonderen
Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, (1) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandes-
zu bestimmen. Die Frist beginnt, auch im Fall der nach- gericht durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist.
träglichen Festsetzung, mit der Zustellung des mit der Der Beschluß kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Vollstreckungsklausel versehenen Schuldtitels. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Dem Antragsteller sind die mit der Vollstreckungs- (2) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeord-
klausel versehene Ausfertigung des Schuldtitels und eine net ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge
Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersen- gestellt und Erklärungen abgegeben werden. Wird die
den. In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung
für die Einlegung der Beschwerde auf der Bescheinigung § 215 der Zivilprozeßordnung.
über die bewirkte Zustellung zu vermerken. (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist
dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von Amts
§ 10 wegen zuzustellen, wenn der Beschluß verkündet worden
ist.
Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, lehnt
§ 15
ihn der Vorsitzende durch Beschluß ab. Der Beschluß ist
zu begründen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuer- (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Schuldtitel
legen. zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der
Zivilprozeßordnung nur geltend machen, wenn die
Dritter Abschnitt Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen, erst
Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage 1. nach Ablauf der Frist, innerhalb derer er die Be-
schwerde hätte einlegen können, oder
§ 11 2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Been-
(1) Der Schuldner kann gegen die Zulassung der
digung dieses Verfahrens
Zwangsvollstreckung Beschwerde einlegen. entstanden sind.
(2) Die Beschwerde ist, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 (2) Die Klage nach § 767 der Zivilprozeßordnung ist bei
eine längere Frist bestimmt wird, innerhalb eines Monats dem Landgericht zu erheben, das über den Antrag auf
einzulegen. Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 665
§ 16 (4) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel
(1) Gegen den ablehnenden Beschluß des Vorsitzenden erstmals durch den Bundesgerichtshof zugelassen, so
(§ 1O) kann der Antragsteller Beschwerde einlegen; die erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses
§§ 12 und 14 sind entsprechend anzuwenden. Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Satz 2 und § 8
Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die
(2) Aufgrund des Beschlusses, durch den die Zwangs- Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
vollstreckung aus dem Schuldtitel zugelassen wird, erteilt
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-
gerichts die Vollstreckungsklausel. § 7 Satz 2 und § 8 fünfter Abschnitt
Abs. 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz,
Beschränkung der Zwangsvollstreckung
daß die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Siche-
auf Sicherungsmaßregeln
rung nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn
und Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
das Oberlandesgericht eine entsprechende Anordnung
nach diesem Gesetz (§ 24 Abs. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 52 Abs. 1 Nr. 1) erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes § 20
bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln
beschränkt, solange die Frist zur Einlegung der Be-
schwerde noch läuft und solange über die Beschwerde
Vierter Abschnitt noch nicht entschieden ist.
Rechtsbeschwerde
§ 21
§ 17 Einwendungen des Schuldners, daß bei der Zwangsvoll-
(1) Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts findet streckung die Beschränkung auf Sicherungsmaßregeln
die Rechtsbeschwerde statt, wenn gegen diese Entschei- nach dem zwischenstaatlichen Vertrag, nach diesem
dung, wäre sie durch Endurteil ergangen, die Revision Gesetz oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhen-
gegeben wäre. den Anordnung (§§ 20, 24 Abs. 2, §§ 45, 52) nicht einge-
halten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, daß
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit
einzulegen. dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und Erinnerung nach § 766 der Zivilprozeßordnung bei dem
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 14 Abs. 3, Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozeßordnung) gel-
§ 16 Abs. 1). tend zu machen.
§ 22
§ 18
(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Schuld-
(1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der
titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßre-
Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.
geln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. § 554 der befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer
Zivilprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. Sicherheit in Höhe des Betrags abzuwenden, wegen des-
sen der Gläubiger vollstrecken darf.
(3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung
oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses, gegen den (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits
die Rechtsbeschwerde sich richtet, vorgelegt werden. getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben,
wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur
(4) Die Beschwerdeschrift ist dem Beschwerdegegner
Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicher-
von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerdeschrift und
heitsleistung nachweist.
ihrer Begründung soll die für ihre Zustellung erforderliche
§ 23
Zahl von Abschriften beigefügt werden.
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung
§ 19
hinausgehen, kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag
(1) Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der anordnen, daß die Sache versteigert und der Erlös hinter-
Beschluß auf einer Verletzung eines Anerkennungs- und legt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wert-
Vollstreckungsvertrages oder eines anderen Gesetzes minderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung
beruht. Die §§ 550 und 551 der Zivilprozeßordnung sind unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.
entsprechend anzuwenden. Der Bundesgerichtshof darf
nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit zu § 24
Unrecht angenommen hat.
(1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des
(2) Der Bundesgerichtshof ist an die in dem angefochte- Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
nen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des Gläu-
gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststel- bigers (§ 16 · Abs. 1) die Zwangsvollstreckung aus dem
lungen zulässige und begründete Einwände vorgebracht Schuldtitel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maß-
worden sind. regeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
(3) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Oberlandesge-
die §§ 554 b, 556, 558, 559, 563, 573 Abs. 1 und die richt anordnen, daß bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung
§§ 574 und 575 der Zivilprozeßordnung entsprechend der Rechtsbeschwerde (§ 17) oder bis zur Entscheidung
anzuwenden. über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Dritter Teil
Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur
erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Feststellung der Anerkennung
weitergehende Vollstreckung dem Schuldner einen nicht einer Entscheidung
zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivil-
prozeßordnung ist entsprechend anzuwenden. § 27
(3) Wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegen-
des Oberlandesgerichts eingelegt, kann der Bundesge- stand hat, ob die Entscheidung anzuerkennen ist, sind
richtshof auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach die §§ 2 bis 6, 9 bis 14 und 16 bis 19 entsprechend anzu-
Absatz 2 erlassen. Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag wenden.
des Gläubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung § 28
des Oberlandesgerichts abändern oder aufheben.
Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt
der Vorsitzende, daß die Entscheidung anzuerkennen ist;
§ 25 die Kosten sind dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, den kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts den Kostenpunkt beschränken. In diesem Falle sind die
mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antrags-
des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fort- gegner nicht durch sein Verhalten zu dem Antrag auf
zusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Feststellung Veranlassung gegeben hat.
Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, daß die
Zwangsvolistreckung unbeschränkt stattfinden darf.
Vierter Teil
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu
erteilen, Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse
über die Zulassung der Zwangsvollstreckung
1 . wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerde-
frist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat;
oder die Anerkennung
2. wenn das Oberlandesgericht die Beschwerde des
§ 29
Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung
nach§ 24 Abs. 2 erlassen hat; (1) Wird der Schuldtitel in dem Staat, in dem er errichtet
worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der
3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Ober-
Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren der Zulas-
landesgerichts nach § 24 Abs. 2 aufgehoben hat (§ 24
sung der Zwangsvollstreckung nicht mehr -geltend
Abs. 3 Satz 2) oder
machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der
4. wenn der Bundesgerichtshof den Schuldtitel zur Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Land-
(3) Aus dem Schuldtitel darf die Zwangsvollstreckung, gericht ausschließlich zuständig, das über den Antrag auf
selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung beschränkt Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluß des Ober-
landesgerichts, daß der Schuldtitel zur Zwangsvollstrek- (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder
kung nicht zugelassen werde, verkündet oder zugestellt durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
ist. werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhand-
lung entschieden werden. Vor der Entscheidung ist der
§ 26
Gläubiger zu hören. § 14 Abs. 2 ist entsprechend anzu-
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu wenden. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß, der
dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlan- dem Gläubiger und dem Schuldner auch dann von Amts
desgerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz wegen zuzustell~ ist, wenn er verkündet wurde.
erteilt hat, daß die Zwangsvollstreckung aufgrund der
Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Siche- (4) Der Beschluß unterliegt der sofortigen Beschwerde.
rung hinausgehen darf (§ 16 Abs. 2 Satz 3), ist auf Antrag Die Frist, innerhalb derer die sofortige Beschwerde einzu-
des Gläubigers fortzusetzen, wenn das Zeugnis des legen ist, beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts vor- beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
gelegt wird, daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die
stattfinden darf. Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu sind die §§ 769 und no der Zivilprozeßordnung entspre-
erteilen, chend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungs-
maßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Ein-
legung der Rechtsbeschwerde (§ 17 Abs. 2) keine
§ 30
Beschwerdeschrift eiAg81'8icht hat;
(1) Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Ober-
Beschwerde (§ 11) oder die Rechtsbeschwerde (§ 17) auf-
landesgerichts nach § 24 Abs. 2 aufgehoben hat (§ 24 gehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz
Abs. 3 Satz 2) oder des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die
3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde Vollstreckung des Schuldtitels oder durch eine Leistung
des Schuldners zurückgewiesen hat. zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 667
gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 796 Abs. 1, § 929 Abs. 1 und § 936 der Zivilpro-
aus einer Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Zulassung zeßordnung nicht erforderlich wäre.
nach dem Recht des Urteilsstaats noch mit einem ordent-
lichen Rechtsmittel angefochten werden konnte, nach § 29
aufgehoben oder abgeändert wird. Sechster Teil
(~) Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Mahnverfahren
Landgericht ausschließlich zuständig, das über den
Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu
versehen, entschieden hat. § 34
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die
§ 31 Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Ver-
tragsstaat erfolgen muß. In diesem Fall kann der Anspruch
Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergan- auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in auslän-
gen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann die davon discher Währung zum Gegenstand haben.
begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem Ver-
fahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung (2) Macht der Antragsteller geltend, daß das Gericht auf-
geltend machen, so ist§ 29 entsprechend anzuwenden. grund einer Vereinbarung zuständig sei, hat er dem Mahn-
antrag die nach dem jeweiligen Vertrag erforderlichen
Schriftstücke über die Vereinbarung beizufügen.
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 der Zivil-
Fünfter Teil prozeßordnung) beträgt einen Monat. In dem Mahnbe-
Besondere Vorschriften scheid ist der Antragsgegner darauf hinzuweisen, daß er
für Entscheidungen deutscher Gerichte einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat
(§ 174 der Zivilprozeßordnung und § 4 Abs. 2 und 3 dieses
Gesetzes). § 175 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend
§ 32 mit der Maßgabe, daß der zustellungsbevollmächtigte
(1) Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnis- innerhalb der Widerspruchsfrist zu benennen ist.
urteil, das nach§ 313 b der Zivilprozeßordnung in verkürz-
ter Form abgefaßt worden ist, in einem anderen Vertrags-
staat geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu
Siebenter Teil
vervollständigen. Der Antrag kann bei dem Gericht schrift-
lich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle Auszuführende zwischenstaatliche Verträge
gestellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche
Verhandlung entschieden.
§ 35
(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbe- (1) Dieses Gesetz ist bei der Ausführung folgender
stand und die Entscheidungsgründe nachträglich abzufas- Verträge anzuwenden:
sen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und
der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die 1. Übereinkommen vom 27. September 1968 über die
Entscheidungsgründe können auch von Richtern unter- gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
schrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handels-
haben. sachen (BGBI. 1972 II S. TT3);
(3) Für die Berichtigung des nachträglich abgefaßten 2. Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die
Tatbestands gilt § 320 der Zivilprozeßordnung entspre- Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsent-
chend. Jedoc„ können bei der Entscheidung über einen scheidungen (BGBI. 1986 II S. 825);
Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die 3. Vertrag vom 17. Juni 19TT zwischen der Bundesrepu-
bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des blik Deutschland und dem Königreich Norwegen über
Tatbestands nicht mitgewirkt haben. die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341);
die Vervollständigung von Arrestbefehlen, einstweiligen
Anordnungen und einstweiligen Verfügungen, die in einem 4. Vertrag vom 20. Juli 19TT zwischen der Bundesrepu-
anderen Vertragsstaat geltend gemacht werden sollen und blik Deutschland und dem Staat Israel über die gegen-
nicht mit einer Begründung versehen sind. seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI.
1980 II S. 925);
§ 33 5. Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und Spanien über die Anerken-
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstwei- nung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-
lige Verfügungen, die nach dem zwischenstaatlichen Ver- gen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen
trag außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1987 II
anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen wer- s. 34).
den können, sind, sofern die Anerkennung und Zwangs-
vollstreckung betrieben werden soll, auch dann mit der (2) Die Ausführung der Übereinkommen unterliegt
Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine ergänzend den Vorschriften des Achten Teils, die den
Zwangsvollstreckung im Geltungsbereich dieses Gesetzes allgemeinen Regelungen vorgehen.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Achter Teil besteht; dasselbe gilt, wenn sie keine gemeinsame Staats-
angehörigkeit haben und nach dem am gewöhnlichen
Besondere Vorschriften für die einzelnen Aufenthaltsort des Verpflichteten geltenden Recht eine
zwischenstaatlichen Verträge Unterhaltspflicht nicht besteht.
Erster Abschnitt § 40
Übereinkommen vom 27. September 1968 (1) Die Frist für die Beschwerde (§ 11) beträgt zwei
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Monate, wenn die Zustellung an den Schuldner außerhalb
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgen muß.
in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773)
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 ist nur auf die Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung anzuwenden.
§ 36
(1) Die Frist für die Beschwerde (§ 11) beträgt zwei (3) Im übrigen bleiben § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
Monate, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem unberührt.
anderen Vertragsstaat als dem hat, in welchem die Ent- § 41
scheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung (1) Die Vorschriften über die Aussetzung des Verfahrens
ergangen ist (Artikel 36 Abs. 2 des Übereinkommens). vor dem Oberlandesgericht und die Zulassung der
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (§ 37
(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 ist bei der Zustellung außerhalb des
Abs. 1) sind entsprechend anzuwenden.
Geltungsbereichs dieses Gesetzes dann nicht anzuwen-
den, wenn ein Schriftstück in einem Vertragsstaat des (2) Die Vorschriften über die Feststellung der Anerken-
Übereinkommens zugestellt werden muß. nung einer Entscheidung (§§ 27 und 28), Ober die Auf-
hebung oder Änderung dieser Feststellung (§§ 29 bis 31)
(3) Im übrigen bleiben § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 2
sowie über das Mahnverfahren (§ 34) finden keine An-
unberührt.
wendung.
§ 37
(1) Das Oberlandesgericht kann auf Antrag des Schuld- Dritter Abschnitt
ners seine Entscheidung über die Beschwerde gegen die
Zulassung der Zwangsvollstreckung aussetzen, wenn Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der
gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordent- Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
liches Rechtsmittel eingelegt oder die Frist hierfür noch Norwegen über die gegenseitige Anerkennung
nicht verstrichen ist; im letzteren Fall kann das Oberlan- und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
desgericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer das und anderer Schuldtitel In Zivil- und
Rechtsmittel einzulegen ist. Das Gericht kann die Zwangs- Handelssachen (BGBI. 1981 II S. 341)
vollstreckung auch von einer Sicherheitsleistung abhängig
machen. § 42
(2) Absatz 1 ist im Verfahren auf Feststellung der Aner- Hat der Schuldner keinen Wohnsitz im Geltungsbereich
kennung einer Entscheidung (§§ 27 und 28) entsprechend dieses Gesetzes, so ist für die Vollstreckbarerklärung von
Entscheidungen und Prozeßvergleichen auch das Land-
anzuwenden.
gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner
§ 38 Vermögen hat.
Die Rechtsbeschwerde (§§ 17 bis 19) ist stets zulässig, § 43
wenn das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften abge- Ist die Entscheidung auf die Leistung einer bestimmten
wichen ist. Geldsumme gerichtet, so bedarf es für die Zulassung zur
Zwangsvollstreckung nicht des Nachweises, daß die Ent-
scheidung rechtskräftig ist (Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 17
Zweiter Abschnitt Abs. 1 Satz 2 des Vertrags).
Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973
über die Anerkennung und Vollstreckung von § 44
Unterhaltsentscheidungen (BGBI. 1986 II S. 825) Auf das Verfahren über die Beschwerde des Schuldners
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung (§ 11) fin-
§ 39 det § 13 Abs. 2 keine Anwendung.
(1) Die Anerkennung und Vollstreckung von öffentlichen
Urkunden aus einem anderen Vertragsstaat findet nur § 45
statt, wenn der andere Vertragsstaat die Erklärung nach (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des
Artikel 25 des Übereinkommens abgegeben hat. Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
(§ 11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des Gläubi-
(2) Die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
gers (§ 16) die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel
dungen aus einem anderen Vertragsstaat in Unterhalts-
zu, so entscheidet es abweichend von§ 24 Abs. 1 zugleich
sachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie und zwi-
darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
schen Verschwägerten ist auf Verlangen des Verpflichte-
Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
ten zu versagen, wenn nach den Sachvorschriften des
Rechts des Staates, dem der Verpflichtete und der 1. Ist bei einer auf eine bestimmte Geldsumme lautenden
Berechtigte angehören, eine Unterhaltspflicht nicht Entscheidung der Nachweis, daß die Entscheidung
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 669
rechtskräftig ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlan- Vierter Abschnitt
desgericht an, daß die Vollstreckung erst nach Vorlage
einer norwegischen Rechtskraftbescheinigung nebst
Vertrag vom 20. Juli 19n zwischen der
Übersetzung (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6 und Abs. 2
Bundesrepublik Deutschland und dem Staat
des Vertrags) unbeschränkt stattfinden kann.
Israel über die gegenseitige Anerkennung und
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
2. Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 II S. 925)
ist, geführt oder ist der Schuldtitel ein Prozeßvergleich,
so ordnet das Oberlandesgericht an, daß die Zwangs- § 50
vollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
Hat der Schuldner keinen Wohnsitz im Geltungsbereich
(2) § 24 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. dieses Gesetzes, so ist für die Vollstreckbarerklärung von
Entscheidungen und gerichtlichen Vergleichen auch das
§ 46 Landgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuld-
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, den ner Vermögen hat.
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts § 51
mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag
Auf das Verfahren über die Beschwerde des Schuldners
des Gläubigers auch dann über Maßregeln zur Sicherung
gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung (§ 11) fin-
hinaus fortzusetzen (§ 25 Abs. 1), wenn eine gerichtliche
det § 13 Abs. 2 keine Anwendung.
Anordnung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 oder § 24 Abs. 2 und 3
vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen
erfüllt sind. § 52
(2) Ein Zeugnis gemäß § 25 Abs. 1 ist dem Gläubiger auf (1) Weist das Oberlandesgericht die Beschwerde des
seinen Antrag abweichend von§ 25 Abs. 2 Nr. 1 nur zu Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
erteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der (§ 11) zurück oder läßt es auf die Beschwerde des Gläubi-
Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat gers (§ 16) die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel
und wenn zu, so entscheidet es abweichend von § 24 Abs. 1 zugleich
darüber, ob die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
1. der Gläubiger bei einer auf eine bestimmte Geldsumme Sicherung hinaus fortgesetzt werden kann:
lautenden Entscheidung nachweist, daß die Entschei-
dung rechtskräftig ist (Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 und 6 und 1. Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig
Abs. 2 des Vertrags), ist, nicht geführt, so ordnet das Oberlandesgericht an,
daß die Vollstreckung erst nach Vorlage einer israe-
2. die Entscheidung nicht auf eine bestimmte Geldsumme
lischen Rechtskraftbescheinigung nebst Übersetzung
lautet oder
(Artikel 15 Abs. 1 Nr. 2 und 7 des Vertrags) unbe-
3. der Schuldtitel ein gerichtlicher Vergleich ist. schränkt stattfinden darf.
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung. 2. Ist der Nachweis, daß die Entscheidung rechtskräftig
ist, erbracht oder hat die Entscheidung eine Unterhalts-
(3) § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.
pflicht zum Gegenstand oder ist der Schuldtitel ein
Prozeßvergleich, so ordnet das Oberlandesgericht an,
§ 47 daß die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden
Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu dem darf.
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes-
(2) § 24 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
gerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist abwei-
chend von § 26 Abs. 1 auf Antrag des Gläubigers nur im
Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 45 oder § 53
§ 24 Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeug-
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, den
nisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts
nicht.
mit der Vollstreckungsklausel versehen hat, ist auf Antrag
§ 48 des Gläubigers auch dann über Maßregeln zur Sicherung
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind hinaus fortzusetzen (§ 25 Abs. 1), wenn eine gerichtliche
neben den in § 19 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch Anordnung nach·§ 52 Abs. 1 Nr. 1 oder§ 24 Abs. 2 und 3
die §§ 45 und 47 sinngemäß anzuwenden. vorgelegt wird und die darin bestimmten Voraussetzungen
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach erfüllt sind.
§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, (2) Ein Zeugnis gemäß § 25 Abs. 1 ist dem Gläubiger
so ist in Abweichung von§ 19 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz auf seinen Antrag abweichend von § 25 Abs. 2 Nr. 1 nur zu
aufzunehmen, daß die Zwangsvollstreckung über Maß- erteilen, wenn der Schuldner bis zum Ablauf der
regeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt
Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat
des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der An-
und wenn
ordnung.
1. der Gläubiger den Nachweis führt, daß die Entschei-
§ 49
dung rechtskräftig ist (Artikel 21 des Vertrags),
Die Vorschriften über die Feststellung der Anerkennung
2. die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegen-
einer Entscheidung (§§ 27 und 28) und über die Aufhe-
stand hat (Artikel 20 des Vertrags) oder
bung oder Änderung dieser Feststellung (§§ 29 bis 31)
finden keine Anwendung. 3. der Schuldtitel ein gerichtlicher Vergleich ist.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 25 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung. zes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2294), wird wie folgt
geändert:
(3) § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.
1. § 20 Satz 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
§ 54 „12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen
Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel, zu dem in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis
der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Oberlandes- 729, 733, 738, 742, 744, 745 Abs. 2 sowie des
gerichts die Vollstreckungsklausel erteilt hat, ist ab- § 749 der Zivilprozeßordnung;".
weichend von § 26 Abs. 1 auf Antrag des Gläubigers nur
im Rahmen einer gerichtlichen Anordnung nach § 52 oder 2. § 20 Satz 1 Nr. 16a wird wie folgt gefaßt:
§ 24 Abs. 2 und 3 fortzusetzen. Eines besonderen Zeug- „ 16 a. die Anordnung, daß die Sache versteigert und
nisses des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bedarf es der Erlös hinterlegt werde, nach§ 23 des Aner-
nicht. kennungs- und Vollstreckungsausführungsge-
§ 55 setzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662);".
(1) Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind
neben den in § 19 Abs. 3 aufgeführten Vorschriften auch 3. § 26 wird wie folgt gefaßt:
die §§ 52 und 54 entsprechend anzuwenden. ,,§26
(2) Hat der Bundesgerichtshof eine Anordnung nach Verhältnis des Rechtspflegers
§ 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Nr. 1 erlassen, zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
so ist abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 3 ein Zusatz Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der
aufzunehmen, daß die Zwangsvollstreckung über Maßre- Geschäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-
geln zur Sicherung nicht hinausgehen darf. Der Inhalt des schriften bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20
Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. Satz 1 Nr. 12 (zu den §§ 726 ff. der Zivilprozeßord-
nung), aus § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (Festsetzungsver-
fahren) und aus § 24 (Aufnahme von Erklärungen)
fünfter Abschnitt
etwas anderes ergibt."
Vertrag vom 14. November 1983 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und Spanien (3) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
über die Anerkennung und Vollstreckung von Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des
sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird
Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1987 II S. 34) wie folgt geändert:
§ 56 1. Dem § 313 b wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom ,,(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten
11. August 1961 (BGBI. 1 S. 1221) bleibt durch die Vor- ist, daß das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnis-
schriften dieses Gesetzes unberührt (Artikel 10 Abs. 4 des urteil im Ausland geltend gemacht werden soll."
Vertrags).
2. § 688 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
Neunter Teil
,,(3) Müßte der Mahnbescheid im Ausland zugestellt
Anpassung und Aufhebung von Gesetzen werden, so findet das Mahnverfahren nur im Rahmen
zwischenstaatlicher Übereinkünfte statt."
§ 57
3. In § 922 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 „Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet
S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend
vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326), wird wie folgt gemacht werden soll."
geändert:
Im Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird in der Spalte § 58
„Gebührentatbestand" in der Überschrift zu A.IV.2. die
Zahlenangabe „3 bis 7" durch „3 und 4" ersetzt; unter (1) Unbeschadet des Absatzes 2 treten außer Kraft:.
Streichung der bisherigen Überschriften zu A.IV.4., 1. Gesetz vom 29. Juli 1972 zur Ausführung des Überein-
A.IV.5., A.IV.6. und A.IV.7. wird vor der Nummer 1096 in kommens vom 27. September 1968 über die gericht-
der Spalte „Gebührentatbestand" eingefügt: liche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
„4. Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI.
aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerken- 1972 1 s. 1328);
nung einer Entscheidung nach dem Anerkennungs- 2. Gesetz vom 10. Juni 1981 zur Ausführung des Vertra-
und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai ges vom 17. Juni 19n zwischen der Bundesrepublik
1988 (BGBI. 1 S. 662)." Deutschland und dem Königreich Norwegen über die
gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gericht-
(2) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 licher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil-
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 20 des Geset- und Handelssachen (BGBI. 1981 1 S. 514);
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 671
3. Gesetz vom 13. August 1980 zur Ausführung des Ver- rung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient. Die
trages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Ermächtigung kann auch für das Übereinkommen vom
Deutschland und dem Staat Israel über die gegensei- 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit
tige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent- und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 1 Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1972 II S. 773) allein
S. 1301); ausgeübt werden.
4. Gesetz vom 25. Juli 1986 zur Ausführung des Haager (2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung
Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Aner- durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
kennung und Vollstreckung von Unterhaltsentschei- gen übertragen.
dungen (BGBI. 19861 S. 1156).
(2) Die in Absatz 1 genannten Gesetze sind in Verfah-
ren, die zur Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
Elfter Teil
genannten Verträge bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Schluß- und Übergangsvorschriften
anhängig gemacht worden sind, weiterhin anzuwenden.
§60
Zehnter Teil Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Konzentrationsermächtigung
§ 61
§ 59
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-
(1) Die Landesregierungen werden für die Durchführung res bestimmt ist, am Tage der Verkündung in Kraft.
dieses Gesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstrek- (2) § 35 Abs. 1 Nr. 5 und § 56 treten gleichzeitig mit dem
kungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln in Zivil- und Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundes-
Handelssachen, über Anträge auf Aufhebung oder Abän- republik Deutschland und Spanien über die Anerkennung
derung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge auf und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Ent- Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden
scheidung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem in Zivil- und Handelssachen in Kraft. Der Tag des lnkraft-
von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förde- tretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des§ 35 Abs. 1 Nr. 5 und des§ 56
des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Vom 30. Mai 1988
Aufgrund des § 61 Abs. 2 Satz 2 des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 30. Mai
1988 (BGBI. 1 S. 662) wird bekanntgegeben, daß § 35
Abs. 1 Nr. 5 und § 56 des Anerkennungs- und Voll-
streckungsausführungsgesetzes
am 18. April 1988
in Kraft getreten sind. An demselben Tage ist der deutsch-
spanische Vertrag vom 14. November 1983 über die Aner-
kennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidun-
gen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen in Kraft getreten
(Bekanntmachungen vom 28. Januar und 23. März 1988 -
BGBI. II S. 207, 375).
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. C. Böhmer
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 673
Verordnung
zum Schutz von Schweinen bei Stallhaltung
(Schweinehaltungsverordnung)
Vom 30. Mai 1988
Auf Grund des § 2a Abs. 1 in Verbindung mit § 16b §3
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Besondere Anforderungen an Ställe
Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319)
für das Halten nicht abgesetzter Ferkel
wird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet: Schweine mit einem Gewicht bis 30 Kilogramm (Ferkel),
die nicht abgesetzt sind, dürfen nur in Ställen gehalten
werden, die folgenden weiteren Anforderungen entspre-
§ 1
chen:
Anwendungsbereich
1. In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Haus- gegen ein Erdrücken der Ferkel vorhanden sein.
schweinen in Ställen. 2. Der Aufenthaltsbereich der Ferkel muß so beschaffen
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu- sein, daß alle Ferkel jeweils gleichzeitig ungehindert
wenden saugen und sich ausruhen können.
1 . während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach 3. Der Liegebereich muß entweder ausreichend einge-
dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Hal- streut oder wärmegedämmt und beheizbar sein; der
tungsanforderungen notwendig sind, Boden darf nicht perforiert oder muß abgedeckt sein.
2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck
§4
andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind,
Anforderungen für das Halten
3. bei der mutterlosen Aufzucht gnotobiotischer oder spe-
abgesetzter Ferkel in Gruppen
zifiziert pathogenfreier Ferkel, soweit nach dem Urteil
des Tierarztes in der Aufzuchtstation andere Haltungs- Abgesetzte Ferkel dürfen in Gruppen nur nach Maßgabe
anforderungen unerläßlich sind. folgender Vorschriften gehalten werden:
(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, Maßnahmen 1. Das Durchschnittsgewicht der Ferkel muß mindestens
nach§ 16a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und nach 5 Kilogramm betragen; bei neu zusammengesetzten
tierseuchenrechtlichen Vorschriften anzuordnen, bleibt Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Ferkel um
unberührt. höchstens 20 vom Hundert vom Durchschnittsgewicht
abweichen.
§ 2.
2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Ferkel
Allgemeine Anforderungen an Ställe darf auf der frei verfügbaren Fläche höchstens eine
Schweine dürfen nur in Ställen gehalten werden, die Besatzdichte nach folgender Tabelle erreicht werden:
folgenden Anforderungen entsprechen:
Durchschnittsgewicht Besatzdichte
1. Der Stall muß nach seiner Bauweise, seinem Material, kg Tiere je m2
seiner technischen Ausstattung und seinem Zustand so
beschaffen sein, daß von ihm keine venneidbaren bis 20 5
Gesundheitsschäden für die Schweine ausgehen und über 20 bis 24 4
eine Deckung ihres Bedarfs möglich ist.
über 24 3
2. Der Boden muß im ganzen Aufenthaltsbereich der
Schweine und in den Treibgängen rutschfest und tritt- 3. Bei rationierter Fütterung muß der Freßplatz so
sicher sein. beschaffen sein, daß alle Ferkel gleichzeitig fressen
können; bei tagesrationierter Fütterung genügt es,
3. Ein Boden mit Löchern, Spalten oder sonstigen Aus- wenn für jeweils zwei Ferkel eine Freßstelle vorhanden
sparungen muß so beschaffen sein, daß von ihm keine ist. Bei Fütterung zur freien Aufnahme muß für jeweils
Gefahr von Verletzungen an Klauen oder Gelenken höchstens vier Ferkel eine Freßstelle vorhanden sein.
ausgeht; er muß der Größe und dem Gewicht der Tiere
entsprechen. 4. Bei Verwendung von Selbsttränken muß für jeweils
höchstens 12 Ferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.
4. Bei einem Metallgitterboden aus geschweißtem oder
gewobenem Drahtgeflecht muß der Draht ummantelt
§5
sein und der einzelne Draht mit Mantel mindestens
9 Millimeter Durchmesser haben. Besondere Anforderungen an Ställe
für das Halten von Schweinen über 30 Kilogramm
5. Der Boden muß im Liegebereich so beschaffen sein,
daß er die Erfordernisse für das liegen erfüllt, insbe- (1) Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm
sondere, daß eine nachteilige Beeinflussung der dürfen in Ställen mit Betonspaltenboden nur gehalten wer-
Gesundheit der Schweine durch Wänneableitung ver- den, wenn die Ställe folgenden weiteren Anforderungen
mieden wird. entsprechen:
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1. Die Spaltenweite darf bei Schweinen mit einem 1. die Vorrichtungen für die Anbindehaltung und die
Gewicht Kastenstände so beschaffen sind, daß die Schweine
sich nicht verletzen können,
a) bis 125 Kilogramm höchstens 1,7 Zentimeter,
2. jedes Schwein ungehinCJt1 aufstehen, sich hinlegen
b) über 125 Kilogramm höchstens 2,2 Zentimeter·
und den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen aus-
betragen. Die Spaltenweiten dürfen diese Maße infolge strecken kann und
von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten
um höchstens 0,3 Zentimeter überschreiten.
3. nicht offensichtlich erkennbar ist, daß diese Haltungs-
formen zu nachhaltiger Erregung führen.
2. Die Auftrittsbreite der Balken muß mindestens 8 Zenti- Die Halsanbindung ist verboten.
meter betragen.
(2) Sauen dürfen jeweils nach dem Absetzen der Ferkel
(2) Bei Stalleinrichtungen, die nach dem 31. Dezember insgesamt vier Wochen lang nicht in Anbindehaltung
1989 fertiggestellt worden sind, darf für Schweine, die zur gehalten werden; sie dürfen während dieser Zeit in
Zucht verwendet werden, der Liegebereich nicht voll perfo- Kastenständen nur gehalten werden, wenn sie täglich freie
riert sein; bei Einzelhaltung darf der Boden nur so weit Bewegung erhalten.
perforiert sein, daß Kot oder Harn durchgetreten werden
oder abfließen kann. §8
§6 Beleuchtung
Anforderungen für das Halten Werden Schweine in Ställen, in denen zu ihrer Pflege
von Schweinen über 30 Kilogramm in Gruppen und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls
Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm dürfen auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist,
in Gruppen nur nach Maßgabe folgender weiterer Vor- gehalten, so muß der Stall täglich mindestens acht Stun-
schriften gehalten werden: den beleuchtet sein. Die Beleuchtung soll im Tierbereich
eine Stärke von mindestens 50 Lux haben und dem
1 . a) Ist der Liegebereich vom Kotbereich getrennt, so Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von
darf entsprechend dem Durchschnittsgewicht der ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außer-
Tiere auf der frei verfügbaren Fläche des Liege- halb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden
bereichs höchstens eine Besatzdichte nach folgen- sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
der Tabelle erreicht werden:
Durchschnittsgewicht Besatzdichte §9
kg Tiere je Flächeneinheit Stallkllma
bis 45 3 je m 2 (1) Es muß sichergestellt sein, daß Luftzirkulation,
Staubgehalt, Temperatur, relative Luftfeuchte und Gas-
über 45 bis 11 0 2 je m2
konzentration im Stall in einem Bereich gehalten werden,
über 110 bis 150 1 je m2 der die Gesundheit der Schweine nicht nachteilig beein-
über 150 3 Tiere je 4 rn2 flußt.
b) Ist der Liegebereich vom Kotbereich nicht getrennt (2) Im Liegebereich von Ferkeln darf während der ersten
oder werden die Schweine auf Voll- oder Teilspal- zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad
tenböden gehalten, so muß die frei verfügbare Flä- Celsius nicht unterschritten sein.
che mindestens 20 vom Hundert größer sein als die
jeweilige Fläche nach Buchstabe a. (3) Im Liegebereich von über zehn Tage alten Ferkeln
dürfen die Temperaturen nach folgender Tabelle nicht
2. Bei rationierter Fütterung, ausgenommen bei Abruffüt- unterschritten sein:
terung und technischen Einrichtungen mit vergleich-
barer Funktion, muß der Platz so beschaffen sein, daß
Durchschschnittsgewicht bei Einstreu ohne Einstreu
alle Schweine gleichzeitig fressen können; bei tagesra- oc oc
kg
tionierter Fütterung genügt es, wenn für jeweils zwei
Schweine eine Freßstelle vorhanden ist. Bei Fütterung
zur freien Aufnahme muß für jeweils höchstens vier bis 10 16 20
Schweine eine Freßstelle vorhanden sein. über 10 bis 20 14 18
über 20 12 16
3. Bei Verwendung von Selbsttränken muß für jeweils
höchstens 12 Schweine eine Tränkstelle vorhanden (4) Absatz 1 gilt nicht für Ställe, die vorwiegend dem
sein. Schutz der Schweine gegen Niederschläge, Sonne und
4. Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhal- Wind dienen und deren Stallraum nicht allseits von Bau-
tig Unverträglichkeiten zeigen, dürfen nicht in der teilen umschlossen ist.
Gruppe gehalten werden.
§ 10
§7 Fütterung und Pflege
Anbinde- und Kastenstandhaltung
(1) Für die Fütterung und Pflege der Schweine müssen
(1) Schweine dürfen in Anbindehaltung oder in Kasten- ausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen
ständen nur gehalten werden, wenn Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 675
(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung 3. a) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,
und Pflege verantwortliche Person das Befinden der
b) entgegen§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2 oder
Schweine mindestens einmal morgens und abends über-
prüft. Soweit notwendig, sind unverzüglich Maßnahmen für c) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
die Behandlung, Absonderung oder Tötung der Schweine Schweine in Anbindehaltung oder Kastenständen hält,
zu ergreifen.
4. der Vorschrift des § 8 Satz 1 über die Mindestdauer der
(3) In einstreulosen Ställen muß sichergestellt sein, daß Beleuchtung zuwiderhandelt,
sich die Schweine täglich mehr als eine Stunde mit Stroh,
Rauhfutter oder anderen geeigneten Gegenständen 5. einer Vorschrift
beschäftigen können. a) des § 9 Abs. 2 oder
b) des § 9 Abs. 3
§ 11
über die Mindesttemperatur zuwiderhandelt,
Überwachung und Wartung der Anlagen,
Vorsorge bei Betriebsstörungen 6. einer Vorschrift des § 1O Abs. 2 oder 3 über die Pflege
zuwiderhandelt oder
(1) Technische Einrichtungen, wie die Wasserversor-
gung, müssen mindestens einmal täglich, Notstromaggre- 7. einer Vorschrift
gate in technisch erforderlichen zeitlichen Abständen über- a) des § 11 Abs. 1 oder
prüft werden. Mängel müssen unverzüglich. abgestellt
werden. b) des § 11 Abs. 2
über die Überwachung oder Wartung der Anlagen oder
(2) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für ausrei-
über die Vorsorge bei Betriebsstörungen zuwider-
chende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung und
ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten ha11delt.
gesorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine § 13
ausreichende Versorgung der Schweine nicht sicherge- Berlin-Klausel
stellt ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten
werden. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
angewiesen, so muß für den Fall einer Betriebsstörung tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-
eine Alarmanlage vorhanden sein. gesetzes auch im Land Berlin.
§ 14
§ 12 Inkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Abwei-
stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter chend hiervon treten in Kraft
vorsätzlich oder fahrlässig 1. am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden
dreizehnten Kalendermonats § 2 Nr. 2, 3 und 5, §§ 3, 4,
1. a) entgegen § 2 Nr. 2 oder § 3,
6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 8, 9 Abs. 3,
b) entgegen § 2 Nr. 4 oder § 11 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3
c) entgegen § 5 Abs. 1 oder Buchstabe a, Nr. 4, 5 Buchstabe b und Nr. 7 Buch-
stabe b,
d) entgegen § 5 Abs. 2
2. am 1. Januar 1992 § 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Schweine in Ställen hält, die einer dort festgesetzten § 7 Abs. 2 und § 12 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
Anforderung nicht entsprechen,
Buchstabe b,
2. entgegen § 4 oder § 6 Schweine in Gruppen hält, 3. am 1. Januar 1995 § 5 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 Buch-
stabe c.
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
676 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1988, Teil 1
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 30. Mai 1988
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Ceftriaxon
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem- Flutamid
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden ist, wird im Ketotifen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und und seine Salze
dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschus- Oxidronsäure
ses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung des Bun- und ihre Salze
desrates verordnet: - als Trägersubstanz für [99"'Tc] Technetium -
Prednimustin
Artikel 1
Prenylamin
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- und seine Salze".
mittel vom 31. Oktober 19n (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 4. Dezember 1987 Artikel 2
(BGBI. I S. 2500), wird die Anlage um folgende Positionen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
ergänzt: leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
„Cefmenoxlm gesetzes auch im Land Berlin.
und seine Salze
Artikel 3
Ceftizoxim
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 an
Verordnung
zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
und der Diätverordnung
Vom 30. Mai 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und c und Nr. 5 und Abs. 3, des§ 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3,
des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und c des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft sowie
auf Grund des § 49 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 9. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2569), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 26. Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Nr. 2 werden die Worte "Fett oder Kohlenhydraten" durch die Worte "Fett, Kohlenhydraten oder Mineralstoffen
einschießlich Spurenelementen" ersetzt.
2. § 3 erhält folgende Fassung:
"§ 3
(1) Lebensmittel dürfen mit nährstoffbezogenen Angaben, die auf einen geringen, verminderten, hohen oder
erhöhten Nährstoffgehalt hindeuten, in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn der durchschnittliche Gehalt an dem Nährstoff, auf den sich die Angabe
bezieht, auf den Packungen, Behältnissen oder Umhüllungen an einer in die Augen fallenden Stelle in deutlich
sichtbarer und leicht lesbarer Schrift in deutscher Sprache in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf
100 Milliliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gerwichts angegeben ist; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Beziehen sich die Angaben auf den Natrium- oder Kochsalzgehalt oder darauf, daß Kochsalz oder
andere Natriumverbindungen nicht zugesetzt wurden, so ist der durchschnittliche Gehalt an Natrium nach Maßgabe
des Satzes 1 in Milligramm anzugeben; ist das Lebensmittel unter Verwendung von Kaliumverbindungen anstelle
von Kochsalz hergestellt, so ist zusätzlich der durchschnittliche Gehalt an Kalium nach Maßgabe des Satzes 1 in
Milligramm anzugeben. Bei Angaben nach Satz 2 bedarf es keiner Kennzeichnung nach § 8 der Lebensmittel-
Kennzeichnungsverordnung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für frisches Obst und Gemüse sowie für Speisekartoffeln."
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden in den Buchstaben a und b jeweils die Worte „der Anlage" durch die Worte „Anlage 1"
ersetzt;
bb) Nummer 3 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„abweichend davon darf
a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Backwaren und Teigwaren sowie Mischungen zur Herstel-
lung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden, wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um minde-
stens 30 vom Hundert verringert ist,
b) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 2 genannten Lebensmitteln
hingewiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten
werden;";
cc) folgende Nummer wird angefügt:
„4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hindeuten, wenn
a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro 100
Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt,
b) bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, der Natriumgehalt mehr als 2 Milligramm
pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt.";
b) folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Wird bei Lebensmitteln, die die in Absatz 2 Nr. 4 festgelegten Natriumgehalte nicht überschreiten, auf einen
geringen Gehalt an Kochsalz oder Natrium hingewiesen, ist die Angabe „natriumarm" zu verwenden. Diese
Angabe kann durch zusätzliche Angaben ergänzt werden.";
c) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem Satz 2 werden die Worte „Teil I Nr. 6" durch die Worte „Liste A
Nr. 2.2" ersetzt;
d) folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Abweichend von Absatz 4 darf in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für
Hauptmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis "zur gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet
werden, sofern der physiologische Brennwert 2 100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien pro Hauptmahlzeit nicht
überschreitet.,.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 4 Satz 2" ersetzt;
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:
„1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Lebensmittel ohne die vorgeschriebene zusätzliche Angabe
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,";
bb) die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Nummern 2 und 3;
cc) in der neuen Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 7" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1
oder Abs. 4 Satz 1 " ersetzt;
c) in Absatz 4 wird die Angabe,,§§ 3, 4" durch die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 erster Halbsatz,§§ 4" ersetzt.
5. § 1O wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
"§ 10
Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. Juni 1988 geltenden Fassung dürfen Lebensmittel
noch bis zum 1. Dezember 1988 hergestellt oder in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht und so
hergestellte oder verbrachte Lebensmittel noch bis zum 1. Juni 1990 in den Verkehr gebracht werden."
6. In § 12 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
7. Die bisherige Anlage wird Anlage 1.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 679
8. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)
Natriumgehalt des verzehrfertigen Lebensmittels
Lebensmittel ·
höchstens mg in 100 g
Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren 250
Fertiggerichte und fertige Teilgerichte 250
Suppen, Brühen und Soßen 250
Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren 250
Kartoffeltrockenerzeugnisse 300
Kochwürste 400
Käse und Erzeugnisse aus Käse 450
Brühwürste und Kochpökelwaren 500".
Artikel 2
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1S. 71 ), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 2. März 1988-(BGBI. 1 S. 203), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort "Disaccharide" werden ein Komma und das Wort "Maltodextrine" eingefügt.
2. § 7 erhält folgende Fassung:
n§ 7
(1) Es werden
1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die in
Anlage 2 Liste A,
2. für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder die in Anlage 2 Liste B
aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder
diätetischen Zweck zu dienen. Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben
sind, nur für diese Verwendungszwecke. Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten
werden.
(2) Sofern in Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe Mindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische
Lebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwendungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig nur in
den Verkehr gebracht werden, wenn die angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten sind ...
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „für eine natriumarme Ernährung" werden durch die Worte "für Natriumempfindliche" ersetzt;
b) folgender Satz wird angefügt:
"Der Gehalt an Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm
Kochsalzersatz nicht Obersehreiten."
4. § 1O wird wie folgt geändert:
a) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Zur Herstellung von jodiertem Kochsalzersatz wird der Zusatz von Kaliumjodat zugelassen.";
b) in den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach den Worten "jodiertem Speisesalz" die Worte "oder jodiertem
Kochsalzersatz" eingefügt;
c) in Absatz 4 wird das Wort "muß" durch die Worte „oder jodierter Kochsalzersatz müssen" ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „jodiertes Speisesalz" die Worte ", diätetische Lebensmittel mit einem
Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verweridung als bilanzierte Diät bestimmt
sind," eingefügt;
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) in Absatz 2 werden die Worte „das jodierte Speisesalz hergestellt werden soll" durch die Worte „die in Absatz 1
genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen" sowie die Worte „von jodiertem Speisesalz" durch die Worte
,,dieser Lebensmittel" ersetzt.
6. In § 11 a Satz 1 werden die Worte „Jodiertes Speisesalz darf" durch die Worte „Die in § 11 Abs. 1 genannten
Lebensmittel dürfen" ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: .
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Disaccharide" ein Komma und das Wort „Maltodextrine" eingefügt;
bb) Satz 2 wird gestrichen;
t>) folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen:
1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens zwanzigfache
Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat,
2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als
zwei Hundertteile beträgt.";
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:
1. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, darf der Natriumgehalt die Menge von 120 Milligramm pro
100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten,
2. bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, darf der Natriumgehalt die Menge von 2 Milli-
gramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten.
Mit der Angabe „streng natriumarm", auch ergänzt durch die Angabe „streng kochsalzarm", dürfen natriumarme
diätetische Lebensmittel, ausgenommen Getränke, nur gekennzeichnet werden, wenn der Gehalt an Natrium
40 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht übersteigt.";
b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen;
c) die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.
9. Dem § 14 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für diätetische, zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder
als Tagesration für Übergewichtige bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung hergestellt und im
Rahmen einer Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle ver-
abfolgt werden, sofem die abweichende Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation geboten ist."
10. Folgender § 14 b wird eingefügt:
,,§ 14b
(1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät zur ausschließlichen Ernährung bestimmt
sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6
aufgeführten Stoffe enthalten. Der Gehalt an diesen Stoffen darf in einer Tagesverzehrmenge die Höchstmengen
nicht überschreiten und die Mindestmengen nicht unterschreiten, die in Anlage 6 jeweils für die dort bezeichneten
Personengruppen angegeben sind. Diese Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in
Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen.
(2) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als ergänzende bilanzierte Diät bestimmt sind, dürfen gewerbs-
mäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 in einer
Tagesverzehrmenge die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Wenn nach der Zweckbestimmung des Lebensmittels ein Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2
zugelassenen Zusatzstoffen erforderlich ist, dürfen die in Anlage 6 aufgeführten Mindestmengen nicht unterschritten
werden.
(3) Diätetische Lebensmittel, die als bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Störungen des Aminosäu-
restoffwechsels geeignet und zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt
und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 7 aufgeführten Stoffe enthalten. Der Gehalt an diesen
Stoffen, bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, darf die Höchstmengen nicht überschreiten und die Mindestmengen nicht
unterschreiten, die in Anlage 7 jeweils für die dort bezeichneten Personengruppen angegeben sind. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 681
(4) Diätetische Lebensmittel, die als ergänzende bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Störungen des
Aminosäurestoffwechsels geeignet sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,
wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 7, bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, die dort aufgeführten Höchstmengen
nicht überschreitet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Wenn nach der Zweckbestimmung des Lebensmittels ein
Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen erforderlich ist, dürfen die in Anlage 7
aufgeführten Mindestmengen nicht unterschritten werden.
(5) Machen besondere Ernährungserfordernisse eine entsprechende Bedarfsanpassung notwendig, kann von den
nach den Absätzen 1 bis 4 einzuhaltenden Höchst- und Mindestmengen abgewichen werden. Die Kennzeichnung
des Lebensmittels muß einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten."
11. In § 18 Satz 1 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„4. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem
Kochsalzersatz."
12. Folgender § 20 a wird eingefügt:
,,§ 20a
Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate
als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis „für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. Dies gilt
nicht
1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,
2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließ-
lich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt."
13. Folgender § 21 wird eingefügt:
,,§ 21
(1) Für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ist die Bezeichnung
,,bilanzierte Diät" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.
(2) Bei bilanzierten Diäten ist anzugeben:
1 . der Hinweis, daß es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende
bilanzierte Diät handelt, in Verbindung mit der Angabe der Personengruppe, für die dieses Lebensmittel
bedarfsangepaßt ist, sowie die Angabe, ob es sich um eine Sonden- oder um eine Trinknahrung handelt;
2. der Warnhinweis „nur unter medizinischer Kontrolle verwenden", sofern nicht eine Aussage nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
erfolgt;
3. der Warnhinweis „Kein vollständiges Lebensmittel! Gebrauchsanweisung beachten!" bei den in§ 14 b Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Lebensmitteln.
(3) Bei bilanzierten Diäten ist ferner anzugeben:
1. der durchschnittliche Gehalt an den in Anlage 6 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 100 Gramm oder 100
Milliliter des Lebensmittels, bei den in § 14 b Abs. 3 und 4 genannten Lebensmitteln der durchschnittliche Gehalt
an den in Anlage 7 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, in den in den Anlagen 6 und 7
jeweils genannten Maßeinheiten;
2. der durchschnittliche Anteil an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten sowie Eiweißstoffen am physiologischen
Brennwert des Lebensmittels jeweils in Hundertteilen;
3. der durchschnittliche Gehalt an essentiellen Fettsäuren in Gramm, berechnet als Linolsäure, bezogen auf 100
Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels;
4. die Osmolalität bei Lebensmitteln, die zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind und in flüssiger Form
verzehrt werden, in Milliosmol pro Kilogramm des verzehrfertigen Lebensmittels;
5. die spezifische tierische oder pflanzliche Herkunft der verwendeten Eiweißstoffe oder Eiweißhydrolysate.
Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die in den Nummern 1 und 3 vorgeschriebenen
Angaben zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.
(4) Bilanzierte Diäten sind mit einer Gebrauchsanweisung zu kennzeichnen.
(5) Bei bilanzierten Diäten, die Kohlenhydrate im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz enthalten, ist der
Warnhinweis „enthält leicht verfügbare Kohlenhydrate; bei Störungen der Glucosetoleranz nur unter sorgfältiger
Stoffwechselkontrolle verwenden" anzugeben. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den· in Satz 1 genannten Kohlen-
hydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(6) Bei bilanzierten Diäten, denen Carrageen zugesetzt ist, ist der Warnhinweis „enthält Carrageen; für Patienten
mit entzündlichen Darmerkrankungen nicht geeignet" anzugeben.
(7) Bei bilanzierten Diäten, bei denen Wechselwirkungen mit Arzneimitteln auftreten können, ist ein entsprechen-
der Warnhinweis darauf anzugeben."
14. § 23 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
.,(3) Kochsalzersatz ist als „Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als „jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeich-
nen. Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben
1. der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,
2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher
Beratung verwenden"."
15. Folgender § 24 wird eingefügt:
,,§ 24
Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz
anzugeben
1. der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebens-
mittels,
2. der Warnhinweis „bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher
Beratung verwenden"."
16. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14 a Abs. 2, § 14 b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4, § 20 a,
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bis 7, § 22 Abs. 1 und 2, §§ 23 und 24 an einer in die Augen fallenden
Stelle,";
b) in Absatz 1 Nr. 2 werden nach der Angabe .,§ 17 Abs. 1" die Worte „und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5" eingefügt;
c) in Absatz 1 Nr. 3 werden nach der Angabe ,,§ 18" die Worte „und § 21 Abs. 2 Nr. 1" eingefügt;
d) folgender neuer Absatz 2 wird _eingefügt:
,,(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung
beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an einer in die Augen fallenden
Stelle hierauf hingewiesen wird.";
e) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4;
f) im neuen Absatz 3 werden die Worte,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5" durch die Worte,,§ 13 Abs. 3" sowie die
Worte „und § 20 Abs. 1 und 4" durch die Worte ,, , § 20 Abs. 1 und 4 und § 24" ersetzt;
g) im neuen Absatz 4 werden die Worte ,,§ 13 Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 2" durch die Angabe .,§ 12 Abs. 3" ersetzt;
bb) folgender neuer Buchstabe c wird eingefügt:
,,c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche";
cc) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e;
dd) in dem neuen Buchstaben d werden das Wort „oder" am Ende durch ein Komma und in dem neuen
Bu~hstaben e das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt;
ee) folgender Buchstabe wird angefügt:
.,f) entgegen § 14 b Abs. 1 bis 4 diätetische Lebensmittel";
b) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2
Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind,
gewerbsmäßig in. den Verkehr bringt";
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 683
c) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ 1 . jodiertes Speisesalz oder diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische
Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1
Satz 1 herstellt oder";
d) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neue Buchstaben c und d werden eingefügt:
nC) § 20 a Satz 1 ;
d) § 21 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, Abs: 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7";
bb) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben e und f;
cc) im neuen Buchstaben e wird das Wort „oder" am Ende gestrichen;
dd) im neuen Buchstaben f werden die Worte „oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder" angefügt;
ee) folgender Buchstabe wird angefügt:
,,g) § 24 Nr. 2";
e) in Absatz 3 wird die Angabe "§ 7 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. 1 Satz 3" sowie die Angabe ,,§ 9 Abs. 2
Satz 2" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2" ersetzt;
f) Absatz 5 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
„b) entgegen§ 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort
angegebenen Mindestmengen,";
bb) die bisherigen Buchstaben b, c und d werden Buchstaben c, d und e;
cc) in dem neuen Buchstaben c werden nach den Worten „jodiertes Speisesalz" die Worte „oder jodierten
Kochsalzersatz" eingefügt;
dd) die neuen Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:
„d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort
genannten Kennzeichnung oder
e) Lebensmittel, die entgegen§ 13 Abs. 3, § 14 a Abs. 2 Nr. 1 oder§ 14 b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit§ 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,";
g) Absatz 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neuer Buchstabe c wird eingefügt:
,,c) § 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4";
bb) die bisherigen Buchstaben c und d werden Buchstaben d und e;
cc) im neuen Buchstaben d wird das Wort „oder" am Ende gestrichen;
dd) der neue Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
,,e) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder Abs. 4 oder";
ee) folgender Buchstabe wird angefügt:
,,f) § 24 Nr. 1,".
18. § 27 a wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgende Absätze werden angefügt:
,,(2) Nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 8. Juni 1988 geltenden Fassung dürfen
Lebensmittel noch bis zum 1. Dezember 1988 hergestellt und in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht und so hergestellte oder verbrachte Lebensmittel noch bis zum 1. Juni 1990 in den Verkehr gebracht
werden. fehlt der Warnhinweis nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 oder § 24 Nr. 2, so gilt dies nur, wenn ein vergleichbarer
Hinweis angebracht ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät
bestimmt sind und für die Ausnahmegenehmigungen nach § 37 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes am 8. Juni 1988 bestehen, nach Maßgabe der jeweiligen Ausnahmegenehmigung noch bis zum 1 . Juni
1990 in den Verkehr gebracht werden."
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
19. Anlage 2 erhält folgende Fassung:
„Anlage 2
(zu § 7)
Für diätetische Lebensmittel
zu ernährungsphysiologischen und diätetischen Zwecken zugelassene Zusatzstoffe
Liste A (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2)
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
Aminosäuren und deren Verbindungen
1.1 Die nachstehenden Amino- für bilanzierte Diäten
säuren sowie deren Natrium-,
Kalium-, Calcium- und
Magnesiumverbindungen oder
Hydrochloride:
L-Alanin
L-Arginin
L-Asparaginsäure
L-Cystein
L-Cystin
L-Glutaminsäure
Glycin
L-Histidin
L-lsoleucin
L-Leucin
L-Lysin
L-Methionin
L-Omithin
L-Phenylalanin
L-Prolin
L-Serin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
1.2 N-Acetyl-L-methionin für bilanzierte Diäten
N-Acetyl-L-tyrosin
2 Mineralstoffe
2.1 Calciumcarbonat a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Calciumchlorid
b) für andere diätetische
Calciumcitrate
Lebensmittel, ausge-
Calciumgluconat
nommen Fleisch-
Calciumglycerophosphat
erzeugnisse, Erzeug-
Calciumlactat
nisse aus Milch
Calciumorthophosphate
Calcium-D-saccharat
Calciumsulfat
2.2 Eisen(ll)-citrate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Eisen(ll)-fumarat
b) für andere diätetische
Eisen(ll)-gluconat
Lebensmittel, ausge-
Eisen(ll)-lactat
nommen Fleisch-
Eisen(ll)-ortho-
erzeugnisse, Erzeug-
phosphate
nisse aus Milch
Eisen(ll)-sulfat
Eisen(lll)-pyrophosphat
Eisen(lll)-saccharat
2.3 Kaliumcarbonate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Kaliumchlorid
b) für andere diätetische
Kaliumcitrate
Lebensmittel, ausge-
Kaliumgluconat
nommen Fleisch-
Kaliumglycerophosphat
erzeugnisse, Erzeug-
Kaliumlactat
nisse aus Milch
Kaliumorthophosphate
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 685
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
2.4 Magnesiumcarbonate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Magnesiumchlorid
b) für andere diätetische
Magnesiumcitrate
Lebensmittel, ausge-
Magnesiumgluconat
nommen Fleisch-
Magnesiumglycerophosphat
erzeugnisse, Erzeug-
Magnesiumlactat
nisse aus Milch
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumoxid
Magnesiumsulfat
2.5 Natriumcarbonate für bilanzierte Diäten *) *)
Natriumcitrate
Natriumgluconat
Natriumglycerophosphat
Natriumlactat
Natriumorthophosphate
3 Spurenelementverbindungen
3.1 Chrom(lll)-chlorid für bilanzierte Diäten *)
Chrom(lll)-citrat
Chrom(lll)-gluconat
3.2 Natriumfluorid für bilanzierte Diäten *) *)
3.3 Kaliumjodid a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Natriumjodid b) für diätetische Lebens- b) höchstens 300 Mikro- b) mindestens 150 Mikro-
mittel, die zur Verwen- gramm bezogen auf die gramm bezogen auf die
dung als Mahlzeit oder Tagesverzehrmenge, Tagesverzehrmenge,
anstelle einer Mahlzeit berechnet als Jod berechnet als Jod
oder als Tagesration für
Übergewichtige
bestimmt sind und in
formulierter Form als
Pulver, Granulat oder
trinkfertig angeboten
werden
3.4 Kupfer(ll)-acetat für bilanzierte Diäten *) *)
Kupfer(ll)-carbonat
Kupfer(ll)-citrat
Kupfer(ll)-gluconat
Kupfer(ll)-sulfat
3.5 Mangan(ll)-acetat für bilanzierte Diäten ·> *)
Mangan(ll)-carbonat
Mangan(ll)-chlorid
Mangan(ll)-citrat
Mangan(ll)-gluconat
Mangan(ll)-sulfat
3.6 Ammoniummolybdat für bilanzierte Diäten *)
Natriummolybctat
3.7 Zinkacetat für bilanzierte Diäten *) *)
Zinkchlorid
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid
Zinksulfat
4 Vitaminverbindungen
4.1 Natrium-L-ascorbat
Kalium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure
4.2 Thiaminchlorid-hydrochlorid
Thiaminnitrat
4.3 Riboflavin-5 ·-
phosphat-Natrium
686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil l
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
4.4 Pyridoxinhydrochlorid
4.5 Natrium-D-pantothenat
Calcium-D-pantothenat
4.6 alpha-, beta-Toco-
pherylacetat, alpha-,
beta-Tocopherylsuccinat
4.7 Nicotinsäure
Nicotinsäureamid
4.8 Vitamin A-acetat a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Vitamin A-palmitat
b) für diätetische Lebens- b) insgesamt bis zu
mittel, die zur Verwen- 0,9 Milligramm pro
dung als Mahlzeit oder Mahlzeit und bis zu
anstelle einer Mahlzeit 1,8 Milligramm pro
oder als Tagesration für Tagesration, berechnet
Übergewichtige als Retinol
bestimmt sind
c) für Margarine und Halb- c) insgesamt bis zu
fettmargarine 10 Milligramm pro Kilo-
gramm, berechnet als
Retinol
d) für Zusatznahrungen, d) höchstens 1, 1 Milli- d) mindestens 0,3 Milli-
die für Schwangere und gramm bezogen auf die gramm bezogen auf die
Stillende bestimmt sind Tagesverzehrmenge, Tagesverzehrmenge,
berechnet als Retinol berechnet als Retinol
4.9 Cholecalciferol a) wie bei Nr. 4.8 a) a) *) a) *)
Cholecalciferol-
b) wie bei Nr. 4.8 b) b) insgesamt bis zu
Cholesterin
1,6 Mikrogramm pro
Ergocalciferol
Mahlzeit und bis zu
5 Mikrogramm pro
Tagesration, berechnet
als Calciferol
c) wie bei Nr. 4.8 c) c) insgesamt bis zu
25 Mikrogramm pro
Kilogramm, berechnet
als Calciferol
5 Sonstige Stoffe
5.1 Agar-Agar für diätetische Lebens- insgesamt bis zu
Johannisbrotkernmehl mittel, die zur Verwendung 30 Gramm pro Kilogramm
Guarkernmehl als Mahlzeit oder anstelle des verzehrfertigen
einer Mahlzeit oder als Erzeugnisses, einschließ-
Tagesration für Über- lich der ggf. zu technologi-
gewichtige bestimmt sind schen Zwecken zugesetz-
ten Mengen
5.2 Pektin wie bei Nr. 5.1 insgesamt bis zu 50 Gramm
amidiertes Pektin pro Kilogramm des verzehr-
fertigen Erzeugnisses, ein-
schließlich der ggf. zu tech-
nologischen Zwecken zuge-
setzten Mengen
5.3 Cholinchlorid für bilanzierte Diäten
Cholintartrate
myo-lnosit
5.4 Lecithine
") Die Zusatzmengen richten sich nach den durch § 14 b in Verbindung mit Anlage 6 und Anlage 7 festgelegten Mengenbegrenzungen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 687
Liste B (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2)
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
Aminosäuren und deren Verbindungen
1.1 Die nachstehenden Amino- für bilanzierte Diäten
säuren sowie deren Natrium-,
Kalium-, Calcium- und
Magnesiumverbindungen oder
Hydrochloride:
L-Alanin
L-Arginin
L-Asparaginsäure
L-Cystein
L-Cystin
L-Glutaminsäure
Glycin
L-Histidin
L-lsoleucin
L-Leucin
L-Lysin
L-Methionin
L-Omithin
L-Phenylalanin
L-Prolin
L-Serin
L-Threonin
L-Tryptophan
L-Tyrosin
L-Valin
1.2 L-Cystin für Lebensmittel, die unter
L-Cystein Mitverwendung von Milch,
Milcherzeugnissen oder
Milchbestandteilen zur
Ernährung von Säuglingen
bestimmt sind
1.3 L-Lysin für Lebensmittel auf Getreide-
grundlage
1.4 L-Cystin für Säuglingsnahrung auf
L-Cystein Sojaeiweißgrundlage
L-Methionin
1.5 Taurin a) für bilanzierte Diäten
b) für Säuglingsflaschen-
nahrung zur Ernährung
von Frühgeborenen
und unreifen Säuglin-
gen
C) für Säuglingsflaschen-
nahrung auf Soja-
eiweißgrundlage
1.6 N-Acetyl-L-methionin für bilanzierte Diäten
N-Acetyl-L-tyrosin
2 Mineralstoffe
2.1 Calciumcarbonat a) für bilanzierte Diäten a) '") a) '")
Calciumchlorid b) für Säuglings- und
Calciumcitrate Kleinkindemahrung
Calciumglycerophosphat
Calciumlactat
Calciumorthophosphate
Calcium-D-saccharat
Calciumsulfat
2.2 Eisen (11)-citrate a) für bilanzierte Diäten a) '") a) .)
Eisen (11)-fumarat b) für Säuglings- und
Eisen (11)-gluconat Kleinkindernahrung
Eisen (11)-lactat .
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
Eisen (11)-ortho-
phosphate
Eisen (11)-sulfat
Eisen (111)-pyrophosphat
Eisen (111)-saccharat
2.3 Kaliumcarbonate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Kaliumchlorid b) für Säuglings- und
Kaliumcitrate Kleinkindernahrung
Kaliumglycerophosphat
Kaliumlactat
Kaliumorthophosphate
2.4 Magnesiumcarbonate a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Magnesiumchlorid
b) für Säuglings- und
Magnesiumcitrate
Kleinkindernahrung
Magnesiumgluconat
Magnesiumlactat
Magnesiumorthophosphate
Magnesiumoxid
Magnesiumsulfat
2.5 Natriumcarbonate für bilanzierte Diäten *) *)
Natriumglycerophosphat
Natriumlactat
Natriumorthophosphate
3 Spurenelementverbindungen
3.1 Chrom (111)-chlorid für bilanzierte Diäten *) *)
Chrom (111)-citrat
Chrom (111)-gluconat
3.2 Natriumfluorid für bilanzierte Diäten *) *)
3.3 Kaliumjodid a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Natriumjodid b) für Säuglingsflaschen- b) insgesamt höchstens b) insgesamt mindestens
nahrung 150 Mikrogramm pro 50 Mikrogramm pro Liter
Liter des verzehr- des verzehrfertigen
fertigen Erzeugnisses, Erzeugnisses, berechnet
berechnet als Jod als Jod
c) für Lebensmittel auf c) insgesamt höchstens c) insgesamt mindestens
Getreidegrundlage 300 Mikrogramm pro 100 Mikrogramm pro
Kilogramm des Kilogramm des verzehr-
verzehrfertigen Erzeug- fertigen Erzeugnisses,
nisses, berechnet als berechnet als Jod
Jod
3.4 Kupfer(ll)-acetat für bilanzierte Diäten *) *)
Kupfer(l 1)-carbonat
Kupfer(ll)-citrat
Kupfer(ll)-gluconat
Kupfer(ll)-sulfat
3.5 Mangan(ll)-carbonat für bilanzierte Diäten *) *)
Mangan(l 1)-chlorid
Mangan(ll)-citrat
Mangan(ll)-gluconat
Mangan(ll)-sulfat
3.6 Ammoniummolybdat für bilanzierte Diäten *) *)
Natriummolybdat
3.7 Zinkacetat für bilanzierte Diäten *) *)
Zinkchlorid
Zinkcitrat
Zinkgluconat
Zinkoxid
Zinksulfat
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 689
Nr. Stoff Verwendungszweck Höchstmengen Mindestmengen
4 Vitaminverbindungen
4.1 Natrium-L-ascorbat
Kalium-L-ascorbat
Calcium-L-ascorbat
6-Palmitoyt-L-ascorbinsäure
4.2 Thiaminchlorid-hydrochlorid
Thiaminnitrat
4.3 Riboflavin-5' -phosphat-Natrium
4.4 Pyridoxinhydrochlorid
4.5 Natrium-0-pantothenat
Calcium-D-pantothenat
4.6 alpha-, beta- für Tocopherylsuccinat bei
T ocopherylacetat Säuglingsflaschennahrung
alpha-, beta- bis zu 50 Milligramm des
Tocopherylsuccinat verzehrfertigen Erzeugnis-
ses
4.7 Nicotinsäure
Nicotinsäureamid
4.8 Vitamin A-acetat a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Vitamin A-palmitat
b) für Säuglingsflaschen- b) insgesamt bis zu 1,2 Milli-
nahrung gramm pro Liter des ver-
zehrfertigen Erzeugnisses,
berechnet als Retinol
c) für Lebensmittel auf C) insgesamt bis zu 3 Milli-
Getreidegrundlage gramm pro Kilogramm des
verzehrfertigen Erzeugnis-
ses, berechnet als Retinol
4.9 Cholecalciferol a) für bilanzierte Diäten a) *) a) *)
Cholecalciferol-
b) für Säuglingsflaschen- b) insgesamt bis zu 15 Mikro-
Cholesterin
nahrung gramm pro Liter des ver-
Ergocalciferol
zehrfertigen Erzeugnisses,
berechnet als Calciferol
5 Sonstige Stoffe
5.1 Johannisbrotkernmetll für Lebensmittel, geeignet insgesamt bis zu 1O
Guarkernmehl zur Behandlung der Säug- Gramm pro Kilogramm des
Pektin lingsdyspepsie verzehrfertigen Erzeugnis-
amidiertes Pektin ses
5.2 L-Camitin a) für bilanzierte Diäten
L-Carnitinhydro-chlorid
b) für Säuglingsflaschen-
Cholinchlorid
nahrung zur Ernährung
Cholintartrate
von Frühgeborenen
myo-lnosit
und unreifen Säuglin-
gen
5.3 Lecithine
") Die ZUsatzmengen richten sich nach den durch§ 14 bin Verbindung mit Anlage 6 und Anlage 7 festgelegten Mengenbegrenzungen.·
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
20. Anlage 4 erhält folgende Fassung:
„Anlage 4
(zu § 11 a)
Amtliche Bescheinigung
für das Verbringen von jodiertem Speisesalz, von diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von
Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind
Herkunftsland: .............................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: .................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Ware:
Art der Ware: .........................................................................................................................................................
Verkehrsbezeichnung der Ware: ...................................................................................: ...................................... .
Anzahl der Packstücke der Sendung: ....................................................................................................................
Menge der Ware nach Gewicht: .............................................................................................................................
Kennzeichnung der Sendung: ...............................................................................................................................
II. Herkunft der Ware:
Name und Anschrift des Herstellungsbetriebes: ....................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: .....................................................................................................................
III. Bestimmung der Ware:
Name und Anschrift des Empfängers: ...................................................................................................................
Die Ware wird versandt von:
(Versandort)
nach:
(Bestimmungsort)
IV. Bescheinigung
Die unterzeichnende Behörde bescheinigt *):
a) daß das/der vorstehend bezeichnete jodierte Speisesalz/Kochsalzersatz *) unter Verwendung von Kalium-
bzw. Natriumjodat hergestellt wurde und mindestens 15 Milligramm, jedoch höchstens 25 Milligramm Jod pro
Kilogramm jodiertem Speisesalz, einschließlich eines natürlichen Jodgehalts, enthält,
b) daß das vorstehend bezeichnete Lebensmittel mit einem Zusatz der in Anlage 2 Diätverordnung aufgeführ-
ten Jodverbindungen hergestellt wurde und die jeweils in Anlage 2 festgelegten Mindestmengen nicht
unterschritten und Höchstmengen nicht übe~hritten werden,
c) daß das vorstehend bezeichnete Lebensmittel, das zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt ist, den
Vorschriften des § 14 b Diätverordnung entspricht.
(Ort und Datum) (Dienstsiegel) (zuständige Behörde)
*) Nichtzutreffendes bitte streichen.•
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 691
21. Folgende Anlagen 6 und 7 werden angefügt:
„Anlage 6
(zu§14b)
Mindest- und Höchstmengen pro Tag
von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten
Klein- und Schulkinder Heranwachsende Schwangere
Säuglinge
bis 12 Jahre und Erwachsene und Stillende
Mindest- Höchst- Minclest- Höchst- Mindest- Höchst- Mindest- Höchst-
menge menge menge menge menge menge menge menge
a) Mineralstoffe
Natrium mg 115 750 300 1800 900 3300 900 3300
Kalium mg 350 1 275 500 3000 1 500 6000 1 500 6000
Chlorid mg 275 1 200 400 3000 1400 6000 1400 6000
Calcium mg 300 *) 800 *) 400 1 200 600 1800 800 2000
Phosphor mg 150 *) 500 *) 300 1 000 300 1 200 300 1 600
Magnesium mg 40 120 100 300 180 540 260 780
Eisen mg 4 12 6 18 8 24 15 45
b) Spurenelemente
Zink mg 3 8 6 18 5 25 10 30
Kupfer mg 0,5 2 1,0 3,0 1,0 5,0 2,0 6,0
Jod µg 50 100 100 200 150 300 180 360
Chrom µg 10 60 20 120 30 200 30 200
Fluorid mg 0,1 1,0 0,3 2,5 1,0 4,0 1,0 4,0
Mangan mg 0,5 2,0 1,5 4,5 2,0 6,0 2,0 6,0
Molybdän µg 30 80 40 400 60 500 100 600
c) Vitamine
Retinol
{Vitamin A) mg 0,2 0,6 0,3 0,9 0,6 1,8 0,8 2,4
Cholecalciferol
{Vitamin D) µg 5 15 5 15 2,5 15 5 15
a-Tocopherol-
Äquivalente
{Vitamin E) mg 3 9 4 12 6 24 10 30
Vitamin K µg 10 40 15 60 30 120 50 200
Ascorbinsäure
(Vitamin C) mg 25 75 30 90 40 120 60 180
Thiamin
(Vitamin 8 1) mg 0,2 0,6 0,4 1,2 0,8 2,4 1,0 3,0
Riboflavin
{Vitamin~ mg 0,4 1,2 0,7 2,1 1,0 3,0 1,3 3,9
Nicotinamid mg 5 15 6 18 10 30 12 36
Pyridoxin
(Vitamin 8 6) mg 0,3 0,9 0,6 1,8 1,0 3,0 2,0 6,0
Folsäure mg 0,025 0,1 0,05 0,2 0,1 0,4 0,2 0,8
Pantothensäure mg 2 6 4 12 6 18 8 24
Cyanocobalamin
(Vitamin B,2) µg 0,5 1,5 2 6 3 9 4 12
Biotin µg 15 50 50 150 75 225 100 300
·> Das Verhähnis Ca : P solhe ffM' Säuglinge nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 7
(zu § 14 b)
Mindest- und Höchstmengen pro 1 Gramm Eiweiß ')
von Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen in diätetischen Lebensmitteln,
die als bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Aminosäurestoffwechselstörungen geeignet sind
Klein- und Schulkinder Heranwachsende
Säuglinge Schwangere
bis 12 Jahre und Erwachsene
Mindest- Höchst- Minclest- Höchst- Mindest- Höchst- Mindest- Höchst-
menge menge menge menge menge menge menge menge
a) Mineralstoffe
Natrium mg 10 30 7 21
Kalium mg 40 100 15 45
Chlorid mg 28 75 10 40
Calcium mg 252) 752) 12 24 10 20 15 30
Phosphor mg 122) 602) 8 16 10 20 12 24
Magnesium mg 3 9 1,5 4,5 4 12 6 18
Eisen mg 0,5 0,16 0,32 0,2 0,4 0,25 0,5
b) Spurenelemente
Zink mg 0,25 0,75 0,12 0,36 0,12- 0,36 0,15 0,45
Kupfer mg 0,03 0,09 0,02 0,06 0,02 0,06 0,03 0,09
Jod µg 4 8 3 6 3,5 7 3,5 7
Chrom µg 4 1 4
Fluorid µg 10 20 5 15
Mangan mg 0,03 0,09 0,04 0,12
Molybdän µg 2 6 3 10
c) Vitamine
Retinol
(Vitamin A) mg 0,02 0,06 0,008 0,024 0,008 0,024 0,010 0,030
Cholecalciferol
(Vitamin D) µg 0,5 1,0 0,08 0,16 0,12 0,24 0,15 0,30
a-Tocopherol-
Äquivalente
(Vitamin E) mg 0,35 1,05 0,12 0,36 0,12 0,36 0,14 ·0,42
Vitamin K µg 0,6 2,4 0,5 2 0,5 2 0,6 2,4
Ascorbinsäure
(Vitamin C) mg 2 6 1 3 3 1 3
Thiamin
(Vitamin 8 1) mg 0,02 0,06 0,01 0,03 0,015 0,045 0,02 0,06
Riboflavin
{Vitamin Si) mg 0,03 0,09 0,015 0,045 0,02 0,06 0,02 0,06
Nicotinamid mg 0,12 0,36 0,15 0,45 0,2 0,6 0,2 0,6
Pyridoxin
(Vitamin~) mg 0,02 0,06 0,015 0,045 0,02 0,06 0,03 0,09
Folsäure µg 1 4 2,5 10 2,5 10 5 20
Pantothensäure mg 0,15 0,45 0,1 0,3 0,1 0,3 0,1 0,3
Cyanocobalamin
(Vitamin B,2) µg 0,08 0,24 0,04 0,12 0,05 0,15 0,05 0,15
Biotin µg 0,75 2,25 3 9 2 8 2 8
d) Cholin mg 3,5 10,5
1) Bei Aminosäurenmischungen werden 1,2 Gramm Aminosäuren als 1 Gramm Eiweiß berechnet.
2) Das Verhältnis Ca: P sollte für Säuglinge nicht weniger als 1,2 und nicht mehr als 2,0 betragen.•
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 693
Artikel 3
Neufassungen der geänderten Verordnungen
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Nährwert-Kennzeichnungs-
verordnung und der Diätverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
{Milchwirtschaftliche-Laboranten-Ausbildungsverordnung - MilchLAusbV) *)
Vom 31. Mai 1988
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Berufsbezogene Rechtsvorschriften,
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 8. Rohstoff Milch sowie seine Be- und Verarbeitung,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun- 9. Auswählen und Entnehmen von Proben,
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 1O. Durchführen von chemischen und physikalischen
Untersuchungen der Milch und Milcherzeugnisse
§ 1 sowie von Lebenmittelzusatzstoffen,
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes 11. Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,
12. Durchführen von sensorischen Prüfungen,
Der Ausbildungsberuf Milchwirtschaftlicher Laborant/
Milchwirtschaftliche Laborantin wird staatlich anerkannt. 13. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergeb-
nissen,
§2 14. Durchführen von Produktkontrollen zur Qualitäts-
sicherung.
Ausbildungsdauer
§5
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Auszubildende, denen
der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften ein- Ausbildungsrahmenplan
geführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
einer Rechtsverordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbil- der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für
dungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzu- die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sach-
rechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zwei- lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
ten Ausbildungsjahr. (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom
§3 Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
Berufsfeldbreite Grundbildung chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften §6
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Berufsausbildung
in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§4
Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Land-
Ausbildungsberufsbild
wirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenpla-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: nes (Anlage zu § 5, Abschnitt III), soweit die erforderlichen
Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der
1. Berufsbildung,
Ausbildungsstätte vermittelt werden können.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz und Arbeits-
§7
sicherheit,
Ausbildungsplan
4. Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5. Pflegen der Laboreinrichtungen, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
dungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbil-
6. Grundlagen naturwissenschaftlicher und hygienischer dungsplan zu erstellen.
Arbeitsmethoden,
§8
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berichtsheft
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 695
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fra-
durchzusehen. gen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten
§9 in Betracht:
Zwischenprüfung 1 . Im Prüfungsfach Labortechnik:
a) Arbeitsmaterial und Arbeitsgeräte,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des b) qualitative und quantitative chemische und physika-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. lisch-chemische Analytik,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der c) physikalische Größen und Begriffe,
Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in d) mikrobiologische Untersuchungstechnik,
Abschnitt II unter laufender Nummer 3 Buchstaben a bis c,
e) Methoden für die sensorische Prüfung,
Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 5 Buchstaben a
und b aa bis hh, Nummer 6 Buchstaben a bis f und f) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
Nummer 8 Buchstaben a bis d für das zweite Ausbildungs-
2. im Prüfungsfach Technologie:
jahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen- a) Zusammensetzung und Eigenschaften der Milch
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die und Milcherzeugnisse sowie der Lebensmittel-
Berufsausbildung wesentlich ist. zusatzstoffe,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in b) Herstellen und Lagern von Milch und Milcherzeug-
insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsproben nissen,
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: c) berufsbezogene Rechtsvorschriften,
1. Durchführen grundlegender chemischer und physika- d) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung;
lischer Arbeiten,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
2. Anwenden grundlegender mikrobiologischer Verfah-
a) Volumen- und Dichteberechnungen,
ren.
b) Mischungsrechnen,
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben aus folgen- c) stöchiometrisches Rechnen,
den Gebieten schriftlich lösen: d) statistisches Rechnen;
1. Grundlagen der Chemie, Physik und Mikrobiologie, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
2. allgemeine Labortechnik, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
3. Milch und Milcherzeugnisse, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
4. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
gene Fälle berücksichtigen.
5. Umweltschutz.
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo- (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
gene Fälle berücksichtigen. zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 1. Im Prüfungsfach
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Labortechnik 150 Minuten,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 2. im Prüfungsfach
Technologie 90 Minuten,
§ 10
3. im Prüfungsfach
Abschlußprüfung Technische Mathematik 60 Minuten,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der 4. im Prüfungsfach
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
insgesamt höchstens sechs Stunden drei Arbeitsproben
(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minu-
durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
ten je Prüfling dauern.
1. Auswählen, Entnehmen und Vorbereiten von Proben,
(7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungs-
2. Durchführen von chemischen und physikalischen leistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.
Untersuchungen,
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
3. Durchführen von mikrobiologischen Untersuchungen,
die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.
4. Auswerten und Beurteilen von Untersuchungsergeb-
nissen. (9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
keits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende
(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenü-
den Prüfungsfächern Labortechnik, Technologie, Tech- gend oder sind zwei . Prüfungsfächer mit mangelhaft
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
bestanden. vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Ver-
§ 11 ordnung.
Aufhebung von Vorschriften
§ 13
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- Berlin-Klausel
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe,
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
berufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, sind leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
vorbehaltlich des § 12 nicht mehr anzuwenden. bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
§ 14
Übergangsregelung
Inkrafttreten
Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser
Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 31. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 697
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Milchwirtschaftlichen Laboranten/zur Milchwirtschaftlichen Laborantin
Abschnitt 1: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
wie Rohstoffbeschaffung, Be- und Verarbeitung,
Absatz und Verwaltung, erklären
c) Produktionsabläufe und ihre betrieblichen
zusammenhänge erläutern
d) Stellung des Labors im Unternehmen erklären
e) Zusammenarbeit mit Überwachungsbehörden
und Untersuchungsanstalten beschreiben
f) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
g) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben während des ersten
Ausbildungsjahres
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz und b) wesentliche Bestimmungen der für den
Arbeitssicherheit ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
(§ 4 Nr. 3) nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
e) berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften
bei den Arbeitsabläufen anwenden
f) persönliche Schutzausrüstung handhaben
und Sicherheitseinrichtungen am Arb~itsplatz
bedienen
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
g) Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden
beschreiben und Maßnahmen zur Ersten Hilfe
einleiten
h) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen
sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
i) Gefahren, die von Chemikalien, Giften,
Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren und
explosiven Stoffen ausgehen, beschreiben
k) Gefahren, die bei der Anwendung des
elektrischen Stromes entstehen, beschreiben
4 Umweltschutz a) über mögliche Umweltbelastungen
und rationelle und Maßnahmen zu deren Vermeidung
Energieverwendung und Verminderung Auskunft geben
(§ 4 Nr. 4) b) berufsbezogene Regelungen
des Umweltschutzrechtes nennen
c) arbeitsplatzbedingte Ursachen
von Umweltbelastungen nennen
d) Abwässer und Abfälle unter Beachtung der
gesetzlichen Bestimmungen sammeln, lagern
und beseitigen
e) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung anführen während des ersten
f) Gefahren im Umgang mit Energieträgern Ausbildungsjahres
beschreiben zu vermitteln
5 Pflegen der a) Arbeitsplatz sauberhalten und für Hygiene
Laboreinrichtungen in den Laborräumen sorgen
(§ 4 Nr. 5) b) Glaswaren pflegen und ihre Funktionsfähigkeit
prüfen
c) Laborgeräte regelmäßig reinigen und ihre
Funktionsfähigkeit kontromeren
d) Gerätewartung gemäß Bedienungsanleitung
durchführen
e) Funktionsstörungen der Laboreinrichtungen
melden
6 Grundlagen a) mit analytischen Gerätschaften umgehen
naturwissenschaftlicher b) Wägen, Pipettieren, Titrieren, Filtrieren und
und hygienischer Trocknen
Arbeitsmethoden 12
(§ 4 Nr. 6) c) Destillieren, Extrahieren, Veraschen und
Glühen
d) Lösungen herstellen
e) Kationen und Anionen nachweisen
6
f) Gewichts- und Maßanalyse durchführen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 699
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse in Wochen im ersten
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Ausbildungsjahr
1 2 3 4
g) physikalische Geräte bedienen
h) internationale Maßeinheiten nennen
6
i) Dichte-, Siede- und Schmelzpunkt bestimmen
k) Mikroskop bedienen
1) mikroskopische Präparate, insbesondere
Deckglas- und einfache Färbepräparate, 10
anfertigen
m) Farb- und Reagenzlösungen herstellen
n) Methodenvorschriften lesen und anwenden
o) Protokolle und Untersuchungsberichte erstellen
p) Bedeutung der Hygiene für die Untersuchung 8
und Produktion in der Milchwirtschaft
begründen
q) flüssige und feste Nährmedien bereiten
r) Sterilisieren und Desinfizieren
s) Keimfreiheit der verwendeten Gerätschaften 10
feststellen
t) Autoklaven und Heißluftsterilisatoren bedienen
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung
- Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr -
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 1 3
1 2 3 4
1 die in§ 4 die in Abschnitt I lfd. Nr. 1 bis 5,
Nr. 1 bis 5 Spalte 3, aufgeführten Fertigkeiten und
aufgeführten Teile Kenntnisse
des Ausbildungs-
berufsbildes
2 Berufsbezogene a) Notwendigkeit und Bedeutung des Lebens-
Rechtsvorschriften mittelrechtes begründen
(§ 4 Nr. 7) b) wichtige Bestimmungen des Milchgesetzes
und der Ersten Verordnung zur Ausführung während der
des Milchgesetzes über die Milchgewinnung, gesamten Fachbildung
-behandlung und -verarbeitung aufzeigen zu vermitteln
c) Vorschriften über die Herstellung, Zusammen-
setzung und Qualitätseigenschaften von Milch
und Milcherzeugnissen erläutern
d) über Kennzeichnungs- sowie Meß- und Eich-
vorschritten Auskunft geben
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
e) Bestimmungen der Milch-Güteverordnung
beschreiben
f) produktbezogene Vorschriften über Zusatzstoffe
und Höchstmengen in Lebensmitteln erläutern
3 Rohstoff Milch a) Entstehung, Gewinnung und Behandlung
sowie seine der Rohmilch beschreiben
Be- und Verarbeitung b) Zusammensetzung und Eigenschaften
(§ 4 Nr. 8) der Milch erläutern 2
c) mikrobiologische Beschaffenheit
der Rohmilch beschreiben
d) Verfahren für die Bearbeitung der Milch und
die Herstellung von Milchprodukten beschreiben
2
e) Zusammensetzung und Eigenschaften
der Milchprodukte erläutern
4 Auswählen und a) chemisch-physikalische und mikrobiologische
Entnehmen von Proben Proben entnehmen 2
(§ 4 Nr. 9) b) Proben kennzeichnen und behandeln
c) Bedeutung der Probenauswahl begründen
d) Probenarten unterscheiden 2
e) Kriterien für die Probenahme aufzeigen
f) Zeitpunkt und Ort der Probenahme,
2
insbesondere bei Stufenkontrollen, festlegen
5 Durchführen von a) Proben nach Vorschrift vorbereiten
chemischen und b) produktbezogene Untersuchungsverfahren
physikalischen anwenden, insbesondere
Untersuchungen
der Milch und aa) Fettgehalt butyrometrisch bestimmen
Milcherzeugnisse bb) Eiweißtiter bestimmen
sowie von Lebens- cc) Wassergehalt von Butter und Trocken-
mittelzusatzstoffen milcherzeugnissen ermitteln 10
(§ 4 Nr. 10) dd) Säuregrad bestimmen
ee) pH-Wert messen
ff) Erhitzungsnachweis durchführen
gg) Konsistenz und Viskosität messen
hh) physikalische Schlagrahmprüfung
durchführen
ii) Chloridbestimmung durchführen
kk) fettfreie Trockenmasse berechnen
II) Aschegehalt bestimmen 2
mm) Refraktion messen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 701
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
nn) Fettgehalt gewichtsanalytisch
und photometrisch bestimmen
oo) Gesamtstickstoff- und Eiweißgehalt
bestimmen 6 14
PP) Milchzuckergehalt gewichtsanalytisch,
maßanalytisch und enzymatisch ermitteln
qq) Trockenmassegehalt feststellen
rr) Fettkennzahlen feststellen
ss) Milchfälschungen und Fremdwasser-
zusätze nachweisen 2
tt) Löslichkeit und Reinheitsgrad von
Trockenmilcherzeugnissen feststellen
c) Wirkungsgrad von Lab und Labpräparaten
prüfen
d) Salzbad kontrollieren
e) Wasser und Kesselspeisewasser untersuchen
6
f) Abwasser und Abwasseranlagen überwachen
g) Konzentration und Wirksamkeit von Reinigungs-
und Desinfektionsmitteln kontrollieren
h) Verpackungsmittel prüfen
6 Durchführen von a) Proben unter sterilen Bedingungen
mikrobiologischen vorbereiten
Untersuchungen b) Methoden für die Keimzahlbestimmung
(§ 4 Nr. 11)
beschreiben
8
c) Keimzahlen direkt und indirekt bestimmen
d) Colititer bestimmen
e) Hemmstoffe nachweisen
f) Zellgehalt der Rohmilch direkt und indirekt
bestimmen
g) Keimtiter, insbesondere nach der Most
Probable Number-Methode (MPN-Methode)
feststellen 2
h) Oberflächenausstriche anfertigen
i) spezielle Keimgruppen, insbesondere
aa) coliforme Keime
bb) Eiweißzersetzer
cc) Fettspalter
dd) Hefen und Schimmelpilze
ee) Pseudomonaden 8 6
ff) gramnegative Reinfektionskeime
gg) Säurebildner und Nichtsäurebildner
hh) Sporenbildner
mit Hilfe geeigneter Nährmedien und
Bebrütungsbedingungen nachweisen
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zeitliche Richtwerte
·Teil des in Wochen
lfd.
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
2 3
1 2 3 4
k) Keimgruppendifferenzierungen und
-isolierungen mikroskopisch und mit Hilfe
von Stoffwechselreaktionen durchführen
1) Kulturen für die Produktion züchten
und überwachen
m) Molkereihilfsstoffe und Verpackungsmittel 8
kontrollieren
n) Maschinen und Produktionsräume mit Hilfe
von Klatsch- und Abstrichpräparaten prüfen
o) Wasser nach den Vorschriften der
Trinkwasser-Verordnung untersuchen
7 Durchführen von a) über Zweck, Anwendungsgebiete und
sensorischen Umfang sensorischer Prüfungen in der
Prüfungen Molkereiwirtschaft Auskunft geben
(§ 4 Nr. 12) b) Prüfzweck und Prüfmethoden an praktischen
Beispielen erläutern
c) Fehler bei der Handhabung von 4
Sinnenprüfungen erkennen
d) Erkennungs- und Schwellenwertprüfung
durchführen
e) sensorische Prüfmethoden bei Milch,
Milcherzeugnissen, Butter und Käse anwenden
·.
8 Auswerten und a) stöchiometrische Berechnungen durchführen
Beurteilen von b) maßanalytische Ergebnisse ermitteln
Untersuchungs-
c) gewichtsanalytische Berechnungen durchführen 4
ergebnissen
(§ 4 Nr. 13) d) mikrobiologische Ergebnisse auf Bezugs-
einheiten umrechnen
e) mit Tabellen und Eichkurven umgehen
f) Doppel- und Mehrfachansätze vergleichen
und bewerten
g) Ergebnisse lebensmittelrechtlich beurteilen 4 4
h) Mittelwert, Standardabweichung und
Normalverteilung berechnen
i) Ergebnisberichte erstellen und weiterleiten
9 Durchführen von a) Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen
Produktkontrollen Labor und Produktion begründen
zur Qualitätssicherung b) Anlieferungsmilch und Zukaufprodukte
(§ 4 Nr. 14) kontrollieren
6
c) Kontrollpläne für die Produktionsbegleitung
erstellen
d) Maßnahmen zur Qualitätssicherung und
Beseitigung von Qualitätsmängeln einleiten
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 703
Abschnitt III:
Zur Ergänzung der betrieblichen Ausbildung können insbesondere aus den in§ 4 Nr. 6, 10 und 11 aufgeführten Teilen
des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse in überbetrieblichen Ausbildungsstätten vermittelt werden. Die
überbetriebliche Ausbildung ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts
zu organisieren.
Bekanntmachung
zu§ 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 30. Mai 1988
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß das in
der Anlage zu der Bekanntmachung vom 7. Mai 1974
(BGBI. 1 S. 1066), ergänzt durch die Bekanntmachungen
vom 21. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1946) und vom 2. Juni 1986
(BGBI. 1S. 912), aufgeführte gemeinsame Prüfzeichen für
Gegenstände aus Edelmetallen nunmehr auch im König-
reich Dänemark eingeführt ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. März 1988 (BGBI. 1 S. 232).
Bonn, den 30. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 21, ausgegeben am 1. Juni 1988
Tag Inhalt
Seite
30. 5. 88 Verordnung zu dem Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom
8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite (Verordnung
über Inspektionen nach dem INF-Vertrag)................................................ 534
14. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-tschadischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 554
25. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 556
3. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge.......................................................................... 557
4. 5. 88 Bekanntmachung zu dem Welturheberrechtsabkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 559
13. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 560
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
19. 5. 88 Verordnung Nr. 7/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2349 (99 28. 5. 88) 10. 6. 88
9500-4-6-4
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 705
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 665/88 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L 69/17 15. 3. 88
11. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 666/88 der Kommission zur Festsetzung der bei
der Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien anwendbaren
Sonderabschöpfung für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 69/19 15. 3. 88
14. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 667/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Mager-
m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 69/20 15. 3. 88
15. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 675/88 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für bestimmte
Reissorten L 70/12 16. 3. 88
15. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 685/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1726/84 hinsichtlich des Einlagerungstermins für B u t-
t er, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 262/79 und (EWG) Nr.
3143/85 verkauft wird L 70/26 16. 3. 88
16. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 686/88 der Kommission mit Sondermaßnahmen
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 hinsichtlich der Beihilfe für die Erzeugung
von O I i v e n ö I in Spanien und Portugal L 70/27 16. 3. 88
16. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 687/88 der Kommission zur Festsetzung der
Abschöpfungsbeträge gemäß Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 auf dem Sekltor Milch und Milcherzeugnisse für den
vierten Zwölfmonatszeitraum L 70/28 16. 3. 88
17. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission zur Durchführung der
Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des BI um e n h an de I s mit
Ursprung in Israel, Jordanien und Zypern in die Gemeinschaft L 72/16 18. 3. 88
17. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 701/88 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für N e I k e n und R o s e n zur Anwen-
dung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels mit
Ursprung in Israel, Jordanien und Zypern L 72/20 18. 3. 88
17. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 702/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 327/88 zur Eröffnung einer ergänzenden Destillation zu
der gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates
vorgesehenen Destillation für das W e i n w i r t s c h a f t sjahr 1987/88 L 72/22 18. 3. 88
17. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 703/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2183/87 und (EWG) Nr. 2983/87 über den Verkauf zu
im voraus festgesetztem Preis von unverarbeiteten K o r i n t h e n und
S u I t an i n e n der Ernte 1986, die sich im Besitz der griechischen Einla-
gerungsstellen befinden L 71/23 17. 3. 88
18. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 720/88 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Portu-
gal zum freien Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind,
für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 L 72/47 18. 3. 88
18. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 722/88 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu Artikel 3 Absatz 1 a der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des
Rates hinsichtlich der Beihilfe für Tomaten ver a r bei tu n g serzeug-
nisse L 72/49 18. 3. 88
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 723/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für T o m a t e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 72/51 18. 3. 88
18. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 724/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A u b e r g i n e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 72/53 18. 3. 88
18. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 727/88 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
,!onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 165/88 L 72/64 18. 3. 88
18. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 729/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3815/87 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem
R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen bestimmter Interventions-
stellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen L 72172 18. 3. 88
21. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 743/88 der Kommission zur Festlegung der
Beträge und der Einzelheiten der Minderbewertung bestimmter
G etre id e-, Butter- und· R i ndf leise h bestände in öffentlicher
Lagerhaltung L 76/17 22. 3. 88
24. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 775/88 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herabge-
setzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittel-
baren Verbrauch in Form von B u tt e r fett L 80/31 25. 3. 88
24. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 776/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2827/84 hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen
zur Entbeinung des von den Interventionsstellen angekauften R i n d f I e i -
sches L 80/32 25. 3. 88
25. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 797/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2226/78 hinsichtlich der Erzeugnisse von mit bestimm-
ten Stoffen mit hormonaler Wirkung behandelten Tieren L 81/43 26. 3. 88
25. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 798/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3601/82 über die Mitteilung von Angaben über die
Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch
die Mitgliedstaaten an die Kommission L 81/44 26. 3. 88
25. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 805/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1105/68 und (EWG) Nr. 1634/85 hinsichtlich der für zu
verfütternde Mager m i Ich zu gewährenden Beihilfen L 81/57 26. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 824/88 der Kommission zur Festsetzung der
Wirtschaftsjahre für Zu c c h i n i und N e kt a r i n e n einschließlich
Brugnolen L 85/5 30. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 825/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zu c c h i n i für das Wirtschaftsjahr 1988 L 85/6 30. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 826/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 85/8 30. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 827/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 85/10 30. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 828/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p r i kose n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 85/12 30. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 829/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf i r s i c h e einschließlich B r u g n o I e n und N e kt a -
r i n e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 85/14 30. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 830/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Ta f e I t r a u b e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 85/16 30. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 831/88 der Kommission zur Festsetzung der
Abschlagszahlungen auf die Produktionsabgaben im Zuckersektor
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 85/18 30. 3. 88
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1988 707
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 832/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2330/87 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
für die Ausfuhr von im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittel-
hilfe gelieferten Erzeugnissen L 83/19 29. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 833/88 der Kommission zur Abweichung von
Durchführungsbestimmungen für die für bestimmte Drittländer geltende
Regelung der Einfuhr von Schaf- und Ziegen f I e i s c h gemäß Verord-
nung (EWG) Nr. 3653/85 L 83/21 29. 3. 88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 840/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der
Referenzmengen gemäß Artikel Sc Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich und
Mi Ich erze u g n isse L 87/2 31.3.88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 841/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1336/86 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen
Aufgabe der M i I c h e r z e u g u n g L 87/3 31.3.88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 842/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 985/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen
auf dem Markt für Butter und Rahm L 87/4 31. 3. 88
30. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 869/88 der Kommission zur Ersetzung des
Anhangs~ der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwen-
dung des Ubereinkommens über den internationalen Handel mit gefähr-
deten Arten freilebender Ti e r e und Pf I a n z e n in der Gemeinschaft L 87/67 31.3.88
30. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 870/88 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von kurzen F I a c h s fase r n und
Hanffasern L 87/71 31. 3. 88
30. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 871/88 der Kommission zur Änd~rung der Verord-
nung (EWG) Nr. 346/88 mit Sondermaßnahmen zur Uberwachung der
Einfuhr von Ta f e I ä p f e I n aus Drittländern L 87/73 31. 3. 88
30. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 874/88 der Kommission über die Freigabe der
Sicherheiten für bestimmte Einfuhrlizenzen für O ran g e n s a f t L87m 31. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 886/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 866/84 über Sondermaßnahmen betreffend den Ausschluß
der Mi Ich erze u g n iss e vom aktiven Veredelungsverkehr und von
üblichen Behandlungen L 88/5 1. 4. 88
30. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 887/88 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1987/88 für die Sektore!' M i I c h und M i I c h e r z e u g -
n iss e sowie Rind f I e i s c h und zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1890/87 hinsichtlich der in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 88/6 1. 4. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 892/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungs-
beihilfe für O I i v e n ö I und für die Olivenölerzeugerorganisationen L 89/1 6. 4.,88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 893/88 des Rates zur Festsetzung des gemäß
Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG zu berücksichti-
genden Prozentsatzes der Erzeugungsbeihilfe für O I i v e n ö I für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 L 89/4 6. 4. 88
6.4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 910/88 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente 1988, die Spanien für bestimmte Erzeugnisse des Wein -
s e kt o r s gegenüber Drittländern eröffnet L 90/7 7.4. 88
6.4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 911/88 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente 1988, die Portugal für bestimmte Erzeugnisse des W e i n -
s e kt o r s gegenüber Drittländern eröffnet L 90/9 7. 4. 88
8. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 944/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von lnterventionsbut-
t e r, insbesondere zur Beimischung in Mischfuttermittel L 92/35 9. 4. 88
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdri..ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz•
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan•
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.
Bundesanzeiger Ver1agsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 948/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3653/85 mit Durchführungsbestimmungen zu der ab
1986 auf dem Schaf- und Ziegenfleischsektor für bestimmte
Drittländer geltenden Einfuhrregelung L 92/41 9. 4. 88
8. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 949/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 570/88 über den Verkauf von Billigbutter und die
Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butterfett für die Herstel-
lung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln L 92/43 9. 4. 88
14. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 981/88 der Kommission über eine abweichende
Maßnahme für das Wirtschaftsjahr 1987/88 in Italien für die Mitteilungen
der Erzeuger über ihre zur obligatorischen Destillation zu liefernden
Ta f e I w e i n mengen L 98/34 15. 4. 88
Andere Vorschriften
6. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 925/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Waren aus Bindfäden, Seilen oder Tauen der Waren-
kategorie Nr. 98 (laufende Nummer 40.0980) mit Ursprung in Südkorea,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 91/9 8. 4. 88
5. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 930/88 des Rates zur Aufteilung der zusätzlichen
Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fischereifahr-
zeuge auf die Mitgliedstaaten L 92/1 9. 4.88
12. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 968/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 96/10 14. 4. 88
13. 4. 88 Entscheidung Nr. 979/88/EGKS der Kommission zur Änderung der Ent-
scheidung Nr. 163/88/EGKS über die Einführung eines vorläufigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Warmbreitband aus
Eisen oder Stahl mit Ursprung i_n Algerien, Mexiko und Jugoslawien L 98/32 · 15. 4. 88
13. 4.· 88 Entscheidung Nr. 980/88/EGKS der Kommission zur Änderung der Ent-
scheidung Nr. 229/88/EGKS über die Einführung eines vorläufigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus Eisen oder Stahl
mit Ursprung in Jugoslawien L 98/33 15. 4. 88