638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Vom 24. Mai 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. 1
S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475), wird das Wort „zehn"
durch das Wort „zwanzig" ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Mai 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 639
Verordnung
über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung
Vom 20. Mai 1988
Auf Grund des § 11 a Abs. 3 in Verbindung mit § 16 b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319) wird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustim-
mung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Art und Umfang der Aufzeichnung
(1) Für die Aufzeichnungen nach§ 11 a Abs. 1 des Tierschutzgesetzes ist in den Betriebs- oder Geschäftsräumen
ein Kontrollbuch zu führen. In dieses ist jede Bestandsveränderung unverzüglich nach folgendem Muster dauerhaft
einzutragen:
Lfd.
Nr. Herkunft Verbleib
Eingangstag Bezeichnung der Name und genaue Abgangstag Name und genaue
geborenen, vom Mutter- Anschrift des Ver- Anschrift des
tier abgesetzten oder äußerers, Angabe der Erwerbers oder Art
erworbenen Wirbeltiere sonstigen Bezugsquelle des sonstigen Abgangs
nach Art und Zahl sowie oder Angabe, ob aus ·
Angabe der besonderen eigener Zucht stammend
Merkmale oder einer
vorgeschriebenen
Kennzeichnung
(2) Affen, Hunde und Katzen sind einzeln aufzuführen.
(3) Die §§ 239 und 261 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß.
§2
Kennzeichnung von Hunden und Katzen
Die Kennzeichnung von Hunden und Katzen nach § 11 a Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist durch Tätowierung
vorzunehmen. Das Kennzeichen besteht, von links nach rechts gelesen, aus den Buchstaben des amtlichen Kraftfahr-
zeugkennzeichens des Kreises, in dem oder der kreisfreien Stadt, in der die Kennzeichnung vorgenommen werden muß,
sowie einer Nummernkombination, die sich aus der Betriebsnummer, dem Kennzeichnungsjahr und der laufenden
Tiernummer zusammensetzt. Die Betriebsnummer wird von der zuständigen Behörde zugeteilt. Die Buchstaben sind im
linken, die Nummernkombination im rechten Ohr anzubringen. Ist eine Ohrtätowierung nicht möglich, muß die Tätowie-
rung auf der linken Innenschenkelseite erfolgen. Die zuständige Behörde kann in bestimmten Fällen gestatten, daß eine
andere geeignete Kennzeichnung verwendet wird. Werden bereits ausreichend gekennzeichnete Tiere in den Geltungs-
bereich dieser Verordnung verbracht, so genügt diese Kennzeichnung. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die
Tiere unter ihrer Aufsicht gekennzeichnet werden.
§3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutzgesetzes
auch im Land Berlin.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Bekämpfung des Bisams
(Bisamverordnung)
Vom 20. Mai 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 8, 9, 11 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
Buchstabe b, Nr. 12 bis 15 und des § 44 Abs. 3 Nr. 2 men von Absatz 1 zulassen, soweit dadurch nicht die
des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 Gefahr entsteht, daß sich der Bisam ausbreitet.
(BGBI. 1 S. 1505) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: §3
§ 1 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
Überwachung und Bekämpfung
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
auf behördliche Anordnung
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 den Bisam
Soweit die zuständige Behörde es anordnet, sind ver- züchtet oder hält.
pflichtet:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
1 . a) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Gewässergrundstücken, vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
b) zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich- nach § 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
tete und
§4
c) zur Benutzung oberirdischer Gewässer oder zur
Ausübung der Fischerei Berechtigte, Länderbefugnis
die Ufer- und Gewässergrundstücke auf das Auftreten Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen
des Bisams zu überwachen, nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes; weiter-
gehende Vorschriften zur Bekämpfung des Bisams zu
2. a) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und
erlassen, insbesondere
Gewässergrundstücken und
1. anzuordnen, daß
b) zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich-
tete, a) die zuständige Behörde den Bisam bekämpft und
den Bisam zu bekämpfen. sich dabei auch Dritter bedienen kann,
b) die zuständige Behörde Grundstücke auf das Auf-
Die zuständige Behörde benennt in einer Anordnung nach
Satz 1 Nr. 2 diejenigen Grundstücke und oberirdischen treten des Bisams überwacht,
Gewässer, auf, in oder an denen der Bisam aus wichtigen c) andere als die in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen des aufgeführten Verfügungsberechtigten und Besitzer
Arten- und Biotopschutzes, nicht oder nur auf bestimmte ihre Grundstücke auf das Auftreten des Bisams zu
Art und Weise bekämpft werden darf. überwachen haben und
d) das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des
§ 2
Bisams der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
sowie
Verbot des Züchtens und Haltens
2. bestimmte Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren für die
( 1) Das Züchten und das Halten des Bisams sind ver- Bekämpfung des Bisams vorzuschreiben oder zu ver-
boten. bieten.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 641
§5 September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2
Änderung und Aufhebung von Rechtsverordnungen
zuwiderhandelt."
(1) In
1. § 10 der Verordnung zur Bekämpfung des (4) § 9 der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrank-
Kartoffelkrebses vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 625), heiten im Obstbau vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1120), die
durch die Verordnung vom 22. November 1979 (BGBI. 1S.
2. § 8 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel- 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nematoden vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627),
3. § 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose- 1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieseF wird wie
Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), die folgt geändert:
zuletzt durch Verordnung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-
S. 1069) geändert worden ist, gesetzes" wird durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1
4. § 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwick- Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
lern vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1149) September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt;
wird jeweils die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzen- b) in Nummer 2 wird das abschließende Komma durch
schutzgesetzes" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „oder" ersetzt;
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep- c) in Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt
tember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt. ersetzt;
(2) § 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharka- d) Nummer 4 wird gestrichen.
krankheit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804) wird wie folgt
2. Folgender Absatz wird angefügt:
geändert:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
folgt geändert: September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz- sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1
gesetzes" wird durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 zuwiderhandelt."
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt; (5) § 11 der Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli
b) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort 1981 (BGBI. 1 S. 611) wird wie folgt geändert:
,,oder" ersetzt;
1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
c) in Nummer 4 wird das abschließende Wort „oder" geändert:
durch einen Punkt ersetzt;
a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-
d) Nummer 5 wird gestrichen. gesetzes" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1
2. Folgender Absatz wird angefügt: Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt;
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. b) die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
2. Folgender Absatz wird angefügt:
sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2
Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt." ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
(3) § 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschim- September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
melkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1 S. sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder
502) wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anweisung nach § 4
Satz 2 zuwiderhandelt."
1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie
folgt geändert: (6) § 1O der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember
a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz- 1985 (BGBI. 1 S. 2551) wird wie folgt geändert:
gesetzes" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. 1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie
September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt; folgt geändert:
b) in Nummer 4 wird das Komma durch das Wort a) Die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-
,,oder" ersetzt; gesetzes" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
c) in Nummer 5 wird das abschließende Wort „oder"
September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt;
durch einen Punkt ersetzt;
b) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
d) Nummer 6 wird gestrichen.
,,oder" ersetzt;
2. Folgender Absatz wird angefügt: c) in Nummer 4 wird das abschließende Wort „oder"
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 durch einen Punkt ersetzt;
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. d) Nummer 5 wird gestrichen.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Folgender Absatz wird angefügt: 3. Schleswig-Holstein
die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
der Kartoffel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
derungsnummer 7823-1 -13-b, veröffentlichten berei-
September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
nigten Fassung.
sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2,
§§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 zuwiderhandelt."
§6
(7) Es treten außer Kraft: Berlin-Klausel
1. die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte in der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-
7823-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
gesetzes auch im Land Berlin.
dert durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. April
1975 (BGBI. 1 S. 967), ·
2. Bayern §7
die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten Inkrafttreten
der Kartoffel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7823-1-13-a, veröffentlichen bereinig- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ten Fassung, Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988
Zweite Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Mai 1988
Auf Grund des § 69 Abs. 4 und des § 105 Abs. 1 des Wort „Entwicklungsbereich" werden die Worte
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der „und wird die Maßnahme nicht im vereinfachten
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284), Verfahren durchgeführt" eingefügt.
wovon § 105 Abs. 1 durch § 8 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes bb) In Nummer 1 wird das Wort „Städtebauförde-
vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625) geändert worden ist, rungsgesetzes" durch die Verweisung ,,§ 16
des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in des Städtebauförderungsgesetzes oder des
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 § 153 Abs. 5 des Baugesetzbuchs" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 972), cc) In den Nummern 2 und 3 werden die Worte
,,nach den Vorschriften des Städtebauförde-
des§ 36 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1421) und rungsgesetzes" gestrichen.
des § 34 Abs. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- 2. In § 14 erhält Satz 2 folgende Fassung:
land in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-
,,Verlorene Baukostenzuschüsse sind auch Geldlei-
tember 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185)
stungen, mit denen die Gemeinde dem Eigentümer
wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- Kosten der Modernisierung erstattet oder die ihm vom
desrates, L~nd oder von der Gemeinde als Modernisierungszu-
schüsse gewährt werden."
auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Woh-
nungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetz-
3. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten „Auf-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 wendungen entsprechend" die Worte ,, ; dies gilt nicht,
des Grundgesetzes, soweit Darlehen oder Zuschüsse nach vollständiger
Tilgung anderer Finanzierungsmittel verringert werden"
vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und eingefügt.
Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft mit 4. § 26 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
a) In Absatz 2 wird der Betrag „240 Deutsche Mark"
ersetzt durch „320 Deutsche Mark".
b) In Absatz 3 wird der Betrag „35 Deutsche Mark"
Artikel 1 ersetzt durch „45 Deutsche Mark".
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
5. § 28 wird wie folgt geändert:
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553) wird
,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
wie folgt geändert:
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden
1. § 6 wird wie folgt geändert: 1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952
bezugsfertig geworden sind, höchstens 15,50
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 142 Deutsche Mark,
Abs. 2 des Bundesbaugesetzes" ersetzt durch
,,§ 194 des Baugesetzbuchs". 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
1953 bis zum 31 . Dezember 1969 bezugsfertig
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: geworden sind, höchstens 14,50 Deutsche Mark,
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort 3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
„Städtebauförderungsgesetz" die Worte „oder 1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig
dem Baugesetzbuch" eingefügt; nach dem geworden sind, höchstens 11 ,50 Deutsche Mark,
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember die durch den Ausbau neugeschaffenen Wohnun-
1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugs- gen von der Bezugsfertigkeit an als öffentlich geför-
fertig werden, höchstens 9 Deutsche Mark. derter preisgebundener Wohnraum. Der Vermieter
hat eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung für
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen des
weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit einschließlich
tete Dusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark.
der neugeschaffenen Wohnungen aufzustellen. Die
Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die
sich ergebende Durchschnittsmiete. bedarf der
eine Sammelheizung vorhanden ist, um 1, 10 Deut-
Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmi-
sche Mark, bei Anschluß an eine Fernheizung
gung wirkt auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit
jedoch höchstens um 0, 75 Deutsche Mark und für
der neugeschaffenen Wohnungen, jedoch nicht
Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Auf-
mehr als vier Jahre zurück. Die Bewilligungsstelle
zug vorhanden ist, um 1 ,00 Deutsche Mark."
darf die Durchschnittsmiete nur genehmigen, wenn
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „1,60 Deutsche diese die bisherige Durchschnittsmiete nicht über-
Mark" ersetzt durch „ 1 ,90 Deutsche Mark". steigt."
c) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits- c) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 4"
reparaturen, so dürfen sie höchstens mit 1O Deut- ersetzt durch „Absätze 1 bis 3".
sche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr
angesetzt werden. Dieser Satz verringert sich für 3. § 16 wird wie folgt geändert:
Wohnungen, die überwiegend nicht tapeziert sind,
um 1 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung,,§ Sa Abs. 2
Wohnungen mit Heizkörpern um 0,80 Deutsche und Abs. 3 Satz 2 bis 5" ersetzt durch,,§ Sa Abs. 1,
Mark und für WohQungen, die überwiegend mit 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5"; der letzte Halbsatz wird
Doppelfenstern oder Verbundfenstern ausgestattet wie folgt gefaßt:
sind, um 0,85 Deutsche Mark." ,,§ Sa Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit der·Maßgabe,
d) In Absatz 5 wird der Betrag „75 Deutsche Mark" daß an die Stelle des Zeitpunkts der Genehmigung
ersetzt durch „90 Deutsche Mark". im Falle der Aufteilung der Zeitpunkt der Aufstellung
der Wirtschaftlichkeitsberechnung, im Falle der
Zusammenfassung der Zeitpunkt der Zustimmung
6. An § 32 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: des Darlehens- oder Zuschußgebers zur Zusam-
,,Anstelle einer besonderen Form der Wirtschaftlich- menfassung tritt,".
keitsberechnung nach Satz 1 darf eine Wirtschaftlich- b) In Absatz 6 wird die Verweisung ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2"
keitsberechnung nach den Vorschriften des ersten bis ersetzt durch ,,§ 7 Abs.1 Satz 2 bis 4".
vierten Abschnittes aufgestellt werden, wenn eine Sen-
kung der laufenden Aufwendungen für den begünstig- 4. § 19 wird aufgehoben.
ten Wohnraum auf Grund von Umständen, die vom
Bauherrn nicht zu vertreten sind, nicht mehr erzielt
5. § 30 wird wie folgt geändert:
werden kann oder die besondere Zweckbestimmung
für diesen Teil des Wohnraums entfallen ist." Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird
einziger Absatz.
7. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „290 Deutsche Mark"
ersetzt durch „385 Deutsche Mark". 6. § 35 erhält folgende Fassung:
,,§ 35
Sondervorschrift für Berlin
Artikel 2 Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in
folgender Fassung:
Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
,,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisge-
bundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948
Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579) wird
wie folgt geändert:
1 . In § 1 Abs. 3 werden die Worte „oder nach § 45 Abs. 2 Artikel 3
des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 85 Abs. 2
Änderung der Wohngeldverordnung
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" gestrichen.
Die Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der
2. § 7 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1S. 2022)
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt zusammen- wird wie folgt geändert:
gefaßt:
,,(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter 1 . § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Wohnungen ohne Genehmigung der Bewilligungs- ,,(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
stelle zu Wohnungen ausgebaut worden, so gelten bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 645
der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag 1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wieder-
hierfür angegeben ist, oder können in§ 5 Abs. 2 Nr. 1 herstellung, des Ausbaus oder der Erweiterung
oder 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebs- des Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne
kosten im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis- der §§ 2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbau-
mäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzu- der §§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes
setzen: für das Saarland in der jeweils geltenden Fas-
sung;
1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern- 2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohn-
wärmeversorgungsanlagen 1,60 Deutsche Mark geld-Lastenberechnung durch bauliche Maßnah-
monatlich je Quadratmeter Wohnfläche; men, die den Gebrauchswert des Wohnraums
nachhaltig erhöhen oder nachhaltig Einsparun-
2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-
gen von Heizenergie bewirken (Modernisierung
oder Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0 ,30
im Sinne dieser Verordnung). Hierunter fallen
Deutsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnflä-
che; auch Maßnahmen der Instandsetzung, wenn sie
durch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung
3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis von Wohnraum oder zur Einsparung von Heiz-
5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie- energie verursacht werden;
tete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder
10 Deutsche Mark monatlich, wenn der unterver- 3. der nachträglichen Errichtung oder des nach-
träglichen Ausbaus einer dem öffentlichen Ver-
mietete Wohnraum von 2 oder mehr Personen
benutzt wird; kehr dienenden Verkehrsfläche oder des nach-
träglichen Anschlusses an Versorgungs- und
4. für Vergütungen für die Überlassung von Entwässerungsanlagen;
a) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich, 4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den
b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich. Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung."
Von der sich danach ergebenden Miete sind abzuset- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach den dort
zen: genannten Stichtagen" gestrichen.
1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ausgenommen übliche Einbaumöbel, ,,Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzie-
a) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den rungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzie-
teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden rungsmitteln treten."
Miete,
b) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den 5. § 13 wird wie folgt geändert:
vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des ausge-
Miete; wiesenen Fremdmittels" durch die Worte „der aus-
2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu gewiesenen Fremdmittel" ersetzt.
anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom
Hundert der auf diesen Raum entfallenden Miete." „Ist die tatsächliche Leistung geringer, so ist die
geringere Leistung anzusetzen."
2. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
6. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Können auch entsprechende Zulagen vergleichbarer
Heime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen „Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr
Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür 22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und
Beträge in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtent- je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie
gelts abzusetzen." die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-
nung entrichtete Grundsteuer anzusetzen."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „außer der Artikel 4
Hypothekengewinnabgabe" gestrichen.
Änderung der Ablösungsverordnung
b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger
Absatz.
Die Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1966 (BGBI. 1 S. 107), zuletzt
4. § 12 wird wie folgt geändert: geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung
wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 546), wird wie folgt geändert:
,,(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind
Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen, In § 7 wird die Verweisung ,,§ 32 Abs. 4 bis 7 des
wenn sie der Finanzierung folgender Zwecke Einkommensteuergesetzes" ersetzt durch ,,§ 32 Abs. 1
gedient haben: und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes".
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 5 §3
Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Woh-
Bekanntmachung nungsbaugesetzes, des § 33a des Wohnungsbindungs-
gesetzes und des § 39 des Wohngeldgesetzes auch im
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Land Berlin.
Städtebau kann die Zweite Berechnungsverordnung und
die Wohngeldverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt- §4
machen.
Inkrafttreten
§2
Geltung im Saarland
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2
Nr. 1, 4 und 6 am 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1, 4 und
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland. 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 647
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohngeldverordnung
Vom 25. Mai 1988
Auf Grund des Artikels 5 § 1 der zweiten Verordnung zur Änderung wohnungs-
rechtlicher Vorschriften vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1S. 643) wird nachstehend der
Wortlaut der Wohngeldverordnung in der ab 1. Juli 1988 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2022),
2. den am 1. Juli 1988 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des§ 36 Nr. 1
des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1421 ).
Bonn, den 25. Mai 1988
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Wohngeldverordnung
{WoGV}
Erster Teil bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen; dazu
gehören auch Beträge, die auf Grund eines Mietvertrages
§ 1 oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung an einen Drit-
ten zu bezahlen sind.
Anwendungsbereich
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen,
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeld- die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen,
gesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils namentlich Vergütungen für die Überlassung einer
dieser Verordnung zu ermitteln.
Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
nach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung §3
zu berechnen. Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
(3) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des (1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt
Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verord- worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahlten
nung beigefügten Anlage. Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeit-
raum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind.
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen
Zweiter Teil gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem
Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrech-
Wohngeld-Mietenermittlung net, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich
die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.
§2
Miete §4
Sach- und Dienstleistungen des Mieters
(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für
eines Mietvertrages oder ·einer ähnlichen Nutzungsver- den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, so ist
einbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter zu die ermäßigte Miete zugrunde zu legen.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für 2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und Fern-
den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine warmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c und
bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Einfluß Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1)
auf die Miete. der Zweiten Berechnungsverordnung bezeichneten
§5 Kosten
a) der Arbeitspreis und der Verrechnungspreis,
Nicht feststehende Betriebskosten
b) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-
Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Miet- anlagen und
zuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teil-
weise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pausch- c) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs. Der
beträge anzusetzen. Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene Beträge
für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Ver-
§ 6
waltungs- und Instandhaltungskosten zuzurechnen.
Außer Betracht bleibende Kosten,
Zuschläge und Vergütungen (3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und der
Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzu-
(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeich- wenden.
nete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete
enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag hierfür ange- §7
geben ist, oder können in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen
Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im einzel-
nen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwie- (1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines
rigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst Heimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum
folgende Pauschbeträge abzusetzen: und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekösti-
gung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung eines
1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit mehre-
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-
ren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzusetzen.
wärmeversorgungsanlagen 1 ,60 Deutsche Mark
Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene Zulagen,
monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
insbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die erkennbar
2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder nicht auf die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum ent-
Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deutsche fallen, so ist der nach Satz 1 maßgebende Vomhundert-
Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche; satz nur auf das übrige Entgelt anzuwenden. Können
3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut- solche im Gesamtentgelt enthaltene Zulagen im einzelnen
sche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn- nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-
raum von einer Person benutzt wird, oder 10 Deutsche keiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in Höhe
Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum entsprechender Zulagen vergleichbarer Heime abzu-
von 2 od_er mehr Personen benutzt wird; setzen. Können auch entsprechende Zulagen vergleichba-
rer Heime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
4. für Vergütungen für die Überlassung von Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in
a) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich, Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtentgelts abzu-
setzen.
b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich.
(2) § 6 ist nicht anzuwenden.
Von der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen:
1 . für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, aus- §8
genommen übliche Einbaumöbel,
Mietwert
a) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den
teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden (1) Als Mietwer.t für Wohnraum soll der Betrag zugrunde
Miete, gelegt werden, der der Miete für vergleichbaren Wohn-
raum entspricht. Dabei sind Unterschiede des Wohnwer-
b) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den
tes, insbesondere in der Größe, Lage und Ausstattung des
vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
Wohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschläge zu
Miete;
berücksichtigen.
2 0
· ~~d;:i~!g~~~~!:c~:~~;~~~~s~:e: ::r;~:1e!~ (2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für
liehen oder beruflichen zwecken, 30 vom Hundert der vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht
auf diesen Raum entfallenden Miete. zugru nd e gelegt werden kann.
(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2
des Wohngeldgesetzes: Dritter Teil
1 . bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs- Wohngeld-Lastenberechnung
anlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungsan-
lagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d sowie in §9
Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3 (zu § 27 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung bezeichneten Betriebs- (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen zur
kosten; Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 649
Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohnraum 2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-
entfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der Wohnraum Lastenberechnung durch bauliche Maßnahmen, die
anzusehen, der vom Antragberechtigten und den zu sei- den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö-
nem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern zu Wohn- hen oder nachhaltig Einsparungen· von Heizenergie
zwecken benutzt wird. bewirken (Modernisierung im Sinne dieser Verord-
nung). Hierunter fallen auch Maßnahmen der Instand-
(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-
setzung, wenn sie durch bauliche Maßnahmen zur
nung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden
Verbesserung von Wohnraum oder zur Einsparung von
Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das dem
Heizenergie verursacht werden;
Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr fest-
stellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum 3. der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen
nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung auszugehen. Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
Verkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses
an Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;
§ 10
4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den
Gegenstand und Inhalt Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.
der Wohngeld-Lastenberechnung
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch
(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn-
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer geld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen,
Gebäude, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle der_
2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sondereigen- Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der
tum stehenden Wohnraum und den damit verbundenen jeweils geltenden Fassung jedoch nur mit dem Ablösungs-
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- betrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzie-
tum, · rungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln
treten.
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-
ähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und (3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer- Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu leisten,
wohnrecht erstreckt, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszu-
weisen.
4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-
teil. § 13
(2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fäl- Belastung aus dem Kapitaldienst
len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige Neben-
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszu-
gebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das
weisen
Grundstück einzubeziehen. Das Grundstück besteht aus
den überbauten und den dazugehörigen Flächen. 1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbeson-
dere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen.
(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremd- Fremdmittel,
mittel und die Belastung auszuweisen.
2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
§ 11 3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen
Fremdmittel,
Fremdmittel
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12
1. Darlehen, genannten Zwecke.
2. gestundete Restkaufgelder, Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenver-
sicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken in
3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks Höhe von 2 vom Hundert der ausgewiesenen Fremdmittel
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder auszuweisen.
nicht.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung
§ 12 aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jah-
Ausweisung der Fremdmittel resleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung
geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen.
(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmit-
tel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finan-
zierung folgender Zwecke gedient haben: § 14
1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wiederherstel- Belastung aus der Bewirtschaftung
lung, des Ausbaus oder der Erweiterung des Gebäudes
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instand-
oder des Wohnraums im Sinne der §§ 2, 16 und 17 des
haltungskosten, Betriebskosten und Verwaltungskosten
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweils gelten-
auszuweisen.
den Fassung und der §§ 2, 1O und 11 des Wohnungs-
baugesetzes für das Saarland in der jeweils geltenden (2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr
Fassung; 22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und je
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeldge-
für den Gegenstand cler Wohngeld-Lastenberechnung ent- setzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüberlas-
richtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sung von Räumen oder Flächen an einen anderen die
sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech- darin enthaltenen Beträge
nung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten
1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-
Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie
genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,
nicht angesetzt werden.
2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fernwärme-
§ 15 und Fernwarmwasserversorgungsanlagen und
Nutzungsentgelte, Pachtzinsen 3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und
und Fernheizungskosten Waschmaschinen
abzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist
( 1) Leistet der Antrag berechtigte an Stelle des Kapital-
entsprechend anzuwenden.
dienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebskosten
und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an einen (3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-
Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld- Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche
Lastenberechnung in Höhe der nach den §§ 13 und 14 Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden. Wenn
ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit die nach den für die Überlassung einer Garage an einen anderen ein
§§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nutzungsentgelt geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag von
nicht enthalten sind und vom Antragberechtigten unmittel- weniger als 480, aber mindestens von 360 Deutsche Mark
bar an den Gläubiger entrichtet werden, sind diese im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage einem anderen
Beträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit gegen ein höheres Entgelt als den in Satz 1 genannten
eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, Betrag überlassen, so ist das Entgelt in voller Höhe abzu-
ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte Nut- setzen.
zungsentgelt anzusetzen.
(4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im
(2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt- Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind
schaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete Landzu- insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der
lage, so ist auch der Pachtzins für diese Landzulage laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder Annuitäts-
anzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepachtete Landzu- darlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht
lage von der Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.
Nebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.
(3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Deckung Vierter Teil
der Kosten für die Fernwärme- und Fernwarmwasserver-
sorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der in § 16 Schlußvorschriften
Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohngeld-Lasten-
berechnung anzusetzen.§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist entspre- § 17
chend anzuwenden. (Aufhebung von Vorschriften)
§ 16
§ 18
Außer Betracht bleibende Belastung
Berlin-Klausel
(1) In den Fällen des § .7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldge-
setzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, als sie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
auf die in § 1O Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichne- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeldge-
ten Räume oder Flächen entfällt, die von dem Antragbe- setzes auch im Land Berlin.
rechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden
Familienmitglied ausschließlich gewerblich oder beruflich § 19
benutzt werden. Soweit die Belastung auf Räume oder Überleitungsvorschrift
Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil einer Kleinsied-
lung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften die-
gehören, wird sie jedoch berücksichtigt, es sei denn, diese ser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch
Räume oder Flächen werden von anderen Personen als nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkraft-
dem Antragberechtigten und seinen zum Haushalt rech- treten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzu-
nenden Familienmitgliedern benutzt. wenden.
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Die Anlage ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 vom
31. Oktober 1985 auf den Seiten 2010 bis 2021 veröffent-
licht.
/
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 651
Verordnung
über die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide
am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88
Vom 26. Mai 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und abzugeben. Die Abgabeanmeldung nach Satz 1 ist
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- getrennt von Abgabeanmeldungen nach § 3 der Getreide-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am 1. Juni
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im 1988 geltenden Fassung abzugeben.
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet: (2) In der Abgabeanmeldung sind die Mengen der am
Stichtag vorhandenen Getreidelagerbestände und die
§ 1 Höhe des Abgabebetrages anzugeben. Die für den Nach-
weis einer geltend gemachten Abgabebefreiung erforder-
Anwendungsbereich lichen Befreiungsbescheinigungen sind beizufügen; auf
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Verlangen sind ..die in§ 7 der Getreide-Mitverantwortungs-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission abgabeverordnung in der am 1. Juni 1988 geltenden Fas-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der sung genannten Belege vorzulegen.
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich
(3) Das Hauptzollamt kann bis zum 30. Juni 1988 ver-
der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)
langen, daß der Abgabeanmeldung eine Bescheinigung
1. für Getreide, das sich am Ende des Getreidewirt- eines öffentlich bestellten und vereidigten Wägers über
schaftsjahres 1987/88 bei den in den vorstehend das Gewicht der angemeldeten Mengen beigefügt oder
genannten Rechtsakten bezeichneten Marktbeteiligten nachträglich vorgelegt wird.
im Lager befindet (§ 3),
(4) Die Abgabe ist bis zum 31. Juli 1988 an die Bundes-
2. für Getreide, das nach Beginn des Getreidewirtschafts-
kasse Bremen abzuführen. Wird die Abgabe auf Grund der
jahres 1988/89 von einem Mitgliedstaat in den Gel-
Abgabeanmeldung nach Absatz 1 zusammen mit Abga-
tungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, ohne
ben auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 der
daß die Abgabe nach den vorstehend genannten
Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am
Rechtsakten in dem Abgangsmitgliedstaat zu erheben
1. Juni 1988 geltenden Fassung in einer Überweisung
war (§ 4), und
abgeführt, sind die Einzelbeträge auf dem Überweisungs-
3. für Getreide, das aus dem Geltungsbereich dieser Ver- formular getrennt auszuweisen.
ordnung in einen anderen Mitgliedstaat vor Beginn des
Getreidewirtschaftsjahres 1988/89 verbracht wird (§ 5). §4
Die Vorschriften über die Erhebung der Mitverantwor- Erhebung der Abgabe
tungsabgabe für sonstiges Getreide nach der Getreide- im innergemeinschaftlichen Handel
Mitverantwortungsabgabeverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 1986 (BGBI. 1 (1) Der Zollbeteiligte, der Getreide nach dem 30. Juni
S. 1497), geändert durch die Verordnung vom 16. März 1988 aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen
1987 (BGBI. 1 S. 943), bleiben unberührt. Portugal, in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bringt, für das die Abgabe nicht bereits nach den in § 1
genannten Rechtsakten im Abgangsmitgliedstaat zu erhe-
§2
ben war, hat die Abgabeanmeldung zusammen mit der
Zuständigkeit Zollanmeldung vorzulegen. Zuständig ist die Zollstelle, die
die Waren zum freien Verkehr oder zur Zollgutlagerung
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
abfertigt. Die vorzulegenden Versandpapiere müssen
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-
einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
waltung.
schriebenen bestätigten Vermerk enthalten, daß die Ver-
§3 sandpapiere vor dem 1. Juli 1988 von der zuständigen
Erhebung der Abgabe Stelle des Abgangsmitgliedstaates entgegengenommen
auf Getreidelagerbestände worden sind. In der Abgabeanmeldung sind die verbrachte
Getreidemenge und die Höhe des Abgabebetrages anzu-
(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsaktenabgabe- geben.
pflichtigen Marktbeteiligten haben die Abgabeanmeldung
(§ 168 der Abgabenordnung) für die bei ihnen am 1. Juli (2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf
1988, 0.00 Uhr, vorhandenen und nicht verarbeiteten den Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben
Getreidelagerbestände bis zum 15. Juli 1988 bei dem für war, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.§ 3 Abs. 4
den Lagerort des Getreides zuständigen Hauptzollamt Satz 2 gilt entsprechend.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Getreide, das
aus einem Drittland eingeführt, aus Portugal verbracht
Versand von Getreide
oder aus der Deutschen Demokratischen Republik oder
im innergemeinschaftlichen Handel
Berlin (Ost) bezogen worden ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
Wird Getreide, für das keine Bescheinigung über den Landwirte, die nach den Steuergesetzen keiner Buch-
Anspruch auf Befreiung von der Abgabe nach führungspflicht unterliegen.
1. der Verordnung zur Erfassung der von der Mitverant- (2) Der Abgabepflichtige hat die nach den in § 1 genann-
wortungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungen, die in
Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie
20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798), die durch Artikel 2 der die sich darauf beziehenden Belege, Schriftstücke und
Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1462) sonstigen geschäftlichen Unterlagen sechs Jahre lang auf-
geändert worden ist, oder zubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen
2. der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
der am 1. Juni 1988 geltenden Fassung
vorgelegt wird, aus dem Geltungsbereich dieser Verord- §7
nung vor dem 1. Juli 1988 nach einem anderen Mitglied- Anzuwendende Vorschriften
staat verbracht, hat der Zollbeteiligte der zuständigen Aus-
gangszollstelle nach § 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirt- Die Vorschriften der §§ 9, 11 und 12 der Getreide-
schaftsverordnung oder der Zollstelle, die das Versandpa- Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am 1. Juni
pier COM-T2L nach der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 1988 geltenden Fassung über Duldungs- und Mitwirkungs-
ausstellt, die Versandpapiere mit einem nach den in § 1 pflichten, Verjährung sowie über Muster und Vordrucke für
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Vermerk über Abgabeanmeldungen gelten entsprechend.
die Vorlage der Versandpapiere vor dem 1. Juli 1988 zur
amtlichen Bestätigung vorzulegen. §8
Berlin-Klausel
§6
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
(1) Der Abgabepflichtige ist, über die nach den in § 1 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich- auch im Land Berlin.
nungspflichten hinaus, verpflichtet,
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, §9
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-
Inkrafttreten
zelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der
Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des Verbleibs des Getreides zu machen. Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kittel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 653
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
8. März 1988 - 1 BvR 1092/84 - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1O Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mir§ 1O
Absatz 3 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 893) sowie § 1O Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a in Verbindung mit § 1O Absatz 3 des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1982 (Bundesgesetzbl. 1Seite 1196) sind mit
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar und nichtig, soweit danach der Name einer Lage
(§ 1O Absatz 2 des Weingesetzes), die kleiner als fünf
Hektar ist, auch dann nicht in die Weinrolle eingetragen
werden kann, wenn er im Zeitpunkt des lnkrafttretens
der Regelung als Ausstattung nach § 25 des Waren-
zeichengesetzes geschützt war.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkr-afttretens
5. 5. 88 Neun?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Stuttgart) 2209 (93 19. 5. 88) 30. 6. 88
96-1-2-33
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 653
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
8. März 1988 - 1 BvR 1092/84 - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1O Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mir§ 1O
Absatz 3 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 893) sowie § 1O Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a in Verbindung mit § 1O Absatz 3 des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1982 (Bundesgesetzbl. 1Seite 1196) sind mit
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar und nichtig, soweit danach der Name einer Lage
(§ 1O Absatz 2 des Weingesetzes), die kleiner als fünf
Hektar ist, auch dann nicht in die Weinrolle eingetragen
werden kann, wenn er im Zeitpunkt des lnkrafttretens
der Regelung als Ausstattung nach § 25 des Waren-
zeichengesetzes geschützt war.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkr-afttretens
5. 5. 88 Neun?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Stuttgart) 2209 (93 19. 5. 88) 30. 6. 88
96-1-2-33
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 27. Mai 1988
Tag Inhalt
Seite
24. 5. 88 Gesetz zu der Änderung vom 16. Oktober 1985 des Übereinkomm~!"S vom 3. September 1976
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT-Ubereinkommen) . . . . . . . . . 510
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Be-
ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studie11zehtrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See ............... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 517
21. 4. 88 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden .......................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
26. 4. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung z~ischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat zur Anderung der Vereinbarung über den radiologischen Notfall-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
26. 4. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat zur Durchführung der Vereinbarung über den radiologischen Notfall-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 520
27. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 521
27. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • 522
27. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-komorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 523
27. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauritischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 524
28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
28. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbei! . . . . . . . . . . 526
28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . • . . 528
28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe ·528
4. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen .......................................• ~ 529
4. 5. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Qbereinkommens über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . 530
9. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 531
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Bekämpfung des Bisams
(Bisamverordnung)
Vom 20. Mai 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6, 8, 9, 11 (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnah-
Buchstabe b, Nr. 12 bis 15 und des § 44 Abs. 3 Nr. 2 men von Absatz 1 zulassen, soweit dadurch nicht die
des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 Gefahr entsteht, daß sich der Bisam ausbreitet.
(BGBI. 1 S. 1505) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet: §3
§ 1 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1
Überwachung und Bekämpfung
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
auf behördliche Anordnung
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 den Bisam
Soweit die zuständige Behörde es anordnet, sind ver- züchtet oder hält.
pflichtet:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
1 . a) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
Gewässergrundstücken, vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung
b) zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich- nach § 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
tete und
§4
c) zur Benutzung oberirdischer Gewässer oder zur
Ausübung der Fischerei Berechtigte, Länderbefugnis
die Ufer- und Gewässergrundstücke auf das Auftreten Unberührt bleibt die Befugnis der Landesregierungen
des Bisams zu überwachen, nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes; weiter-
gehende Vorschriften zur Bekämpfung des Bisams zu
2. a) Verfügungsberechtigte und Besitzer von Ufer- und
erlassen, insbesondere
Gewässergrundstücken und
1. anzuordnen, daß
b) zur Unterhaltung oberirdischer Gewässer Verpflich-
tete, a) die zuständige Behörde den Bisam bekämpft und
den Bisam zu bekämpfen. sich dabei auch Dritter bedienen kann,
b) die zuständige Behörde Grundstücke auf das Auf-
Die zuständige Behörde benennt in einer Anordnung nach
Satz 1 Nr. 2 diejenigen Grundstücke und oberirdischen treten des Bisams überwacht,
Gewässer, auf, in oder an denen der Bisam aus wichtigen c) andere als die in § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
öffentlichen Interessen, insbesondere aus Gründen des aufgeführten Verfügungsberechtigten und Besitzer
Arten- und Biotopschutzes, nicht oder nur auf bestimmte ihre Grundstücke auf das Auftreten des Bisams zu
Art und Weise bekämpft werden darf. überwachen haben und
d) das Auftreten oder der Verdacht des Auftretens des
§ 2
Bisams der zuständigen Behörde anzuzeigen ist,
sowie
Verbot des Züchtens und Haltens
2. bestimmte Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren für die
( 1) Das Züchten und das Halten des Bisams sind ver- Bekämpfung des Bisams vorzuschreiben oder zu ver-
boten. bieten.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 641
§5 September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Nr. 2
Änderung und Aufhebung von Rechtsverordnungen
zuwiderhandelt."
(1) In
1. § 10 der Verordnung zur Bekämpfung des (4) § 9 der Verordnung zur Bekämpfung von Viruskrank-
Kartoffelkrebses vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 625), heiten im Obstbau vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1S. 1120), die
durch die Verordnung vom 22. November 1979 (BGBI. 1S.
2. § 8 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel- 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nematoden vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 627),
3. § 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-Jose- 1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieseF wird wie
Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBI. 1 S. 629), die folgt geändert:
zuletzt durch Verordnung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-
S. 1069) geändert worden ist, gesetzes" wird durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1
4. § 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelkenwick- Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
lern vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1149) September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt;
wird jeweils die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzen- b) in Nummer 2 wird das abschließende Komma durch
schutzgesetzes" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 das Wort „oder" ersetzt;
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. Sep- c) in Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt
tember 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt. ersetzt;
(2) § 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharka- d) Nummer 4 wird gestrichen.
krankheit vom 7. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 804) wird wie folgt
2. Folgender Absatz wird angefügt:
geändert:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
folgt geändert: September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz- sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Abs. 1
gesetzes" wird durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1 zuwiderhandelt."
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt; (5) § 11 der Kartoffelringfäule-Verordnung vom 6. Juli
b) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort 1981 (BGBI. 1 S. 611) wird wie folgt geändert:
,,oder" ersetzt;
1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
c) in Nummer 4 wird das abschließende Wort „oder" geändert:
durch einen Punkt ersetzt;
a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-
d) Nummer 5 wird gestrichen. gesetzes" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1
2. Folgender Absatz wird angefügt: Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt;
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. b) die Nummern 2 und 3 werden gestrichen.
September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
2. Folgender Absatz wird angefügt:
sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2, § 2
Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 3 oder § 4 zuwiderhandelt." ,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
(3) § 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschim- September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
melkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBI. 1 S. sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder
502) wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anweisung nach § 4
Satz 2 zuwiderhandelt."
1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie
folgt geändert: (6) § 1O der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember
a) Die Angabe,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz- 1985 (BGBI. 1 S. 2551) wird wie folgt geändert:
gesetzes" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. 1 . Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 ; dieser wird wie
September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt; folgt geändert:
b) in Nummer 4 wird das Komma durch das Wort a) Die Angabe ,,§ 25 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutz-
,,oder" ersetzt; gesetzes" wird durch die Angabe,,§ 40 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
c) in Nummer 5 wird das abschließende Wort „oder"
September 1986 (BGBI. 1 S. 1505)" ersetzt;
durch einen Punkt ersetzt;
b) in Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
d) Nummer 6 wird gestrichen.
,,oder" ersetzt;
2. Folgender Absatz wird angefügt: c) in Nummer 4 wird das abschließende Wort „oder"
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 durch einen Punkt ersetzt;
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. d) Nummer 5 wird gestrichen.
642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Folgender Absatz wird angefügt: 3. Schleswig-Holstein
die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2
der Kartoffel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.
derungsnummer 7823-1 -13-b, veröffentlichten berei-
September 1986 handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
nigten Fassung.
sig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2,
§§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 zuwiderhandelt."
§6
(7) Es treten außer Kraft: Berlin-Klausel
1. die Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte in der
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-
7823-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, geän-
gesetzes auch im Land Berlin.
dert durch Artikel 15 der Verordnung vom 18. April
1975 (BGBI. 1 S. 967), ·
2. Bayern §7
die Verordnung zur Bekämpfung der Viruskrankheiten Inkrafttreten
der Kartoffel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7823-1-13-a, veröffentlichen bereinig- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ten Fassung, Kraft.
Bonn, den 20. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988
Zweite Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Mai 1988
Auf Grund des § 69 Abs. 4 und des § 105 Abs. 1 des Wort „Entwicklungsbereich" werden die Worte
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der „und wird die Maßnahme nicht im vereinfachten
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284), Verfahren durchgeführt" eingefügt.
wovon § 105 Abs. 1 durch § 8 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes bb) In Nummer 1 wird das Wort „Städtebauförde-
vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625) geändert worden ist, rungsgesetzes" durch die Verweisung ,,§ 16
des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in des Städtebauförderungsgesetzes oder des
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 § 153 Abs. 5 des Baugesetzbuchs" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 972), cc) In den Nummern 2 und 3 werden die Worte
,,nach den Vorschriften des Städtebauförde-
des§ 36 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1421) und rungsgesetzes" gestrichen.
des § 34 Abs. 4 des Wohnungsbaugesetzes für das Saar- 2. In § 14 erhält Satz 2 folgende Fassung:
land in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-
,,Verlorene Baukostenzuschüsse sind auch Geldlei-
tember 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185)
stungen, mit denen die Gemeinde dem Eigentümer
wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun- Kosten der Modernisierung erstattet oder die ihm vom
desrates, L~nd oder von der Gemeinde als Modernisierungszu-
schüsse gewährt werden."
auf Grund des § 7 Abs. 2 und des § 32 Satz 1 des Woh-
nungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetz-
3. In § 18 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Worten „Auf-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 wendungen entsprechend" die Worte ,, ; dies gilt nicht,
des Grundgesetzes, soweit Darlehen oder Zuschüsse nach vollständiger
Tilgung anderer Finanzierungsmittel verringert werden"
vom Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und eingefügt.
Städtebau im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft mit 4. § 26 wird wie folgt geändert:
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
a) In Absatz 2 wird der Betrag „240 Deutsche Mark"
ersetzt durch „320 Deutsche Mark".
b) In Absatz 3 wird der Betrag „35 Deutsche Mark"
Artikel 1 ersetzt durch „45 Deutsche Mark".
Änderung der Zweiten Berechnungsverordnung
5. § 28 wird wie folgt geändert:
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553) wird
,,(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadrat-
wie folgt geändert:
meter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden
1. § 6 wird wie folgt geändert: 1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952
bezugsfertig geworden sind, höchstens 15,50
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung ,,§ 142 Deutsche Mark,
Abs. 2 des Bundesbaugesetzes" ersetzt durch
,,§ 194 des Baugesetzbuchs". 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
1953 bis zum 31 . Dezember 1969 bezugsfertig
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: geworden sind, höchstens 14,50 Deutsche Mark,
aa) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort 3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar
„Städtebauförderungsgesetz" die Worte „oder 1970 bis zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig
dem Baugesetzbuch" eingefügt; nach dem geworden sind, höchstens 11 ,50 Deutsche Mark,
644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember die durch den Ausbau neugeschaffenen Wohnun-
1979 bezugsfertig geworden sind oder bezugs- gen von der Bezugsfertigkeit an als öffentlich geför-
fertig werden, höchstens 9 Deutsche Mark. derter preisgebundener Wohnraum. Der Vermieter
hat eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung für
Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung
sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen des
weder ein eingerichtetes Bad noch eine eingerich-
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit einschließlich
tete Dusche vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark.
der neugeschaffenen Wohnungen aufzustellen. Die
Diese Sätze erhöhen sich für Wohnungen, für die
sich ergebende Durchschnittsmiete. bedarf der
eine Sammelheizung vorhanden ist, um 1, 10 Deut-
Genehmigung der Bewilligungsstelle; die Genehmi-
sche Mark, bei Anschluß an eine Fernheizung
gung wirkt auf den Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit
jedoch höchstens um 0, 75 Deutsche Mark und für
der neugeschaffenen Wohnungen, jedoch nicht
Wohnungen, für die ein maschinell betriebener Auf-
mehr als vier Jahre zurück. Die Bewilligungsstelle
zug vorhanden ist, um 1 ,00 Deutsche Mark."
darf die Durchschnittsmiete nur genehmigen, wenn
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag „1,60 Deutsche diese die bisherige Durchschnittsmiete nicht über-
Mark" ersetzt durch „ 1 ,90 Deutsche Mark". steigt."
c) Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefaßt: b) Die Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
,,Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheits- c) In Absatz 4 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 4"
reparaturen, so dürfen sie höchstens mit 1O Deut- ersetzt durch „Absätze 1 bis 3".
sche Mark je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr
angesetzt werden. Dieser Satz verringert sich für 3. § 16 wird wie folgt geändert:
Wohnungen, die überwiegend nicht tapeziert sind,
um 1 Deutsche Mark. Der Satz erhöht sich für a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung,,§ Sa Abs. 2
Wohnungen mit Heizkörpern um 0,80 Deutsche und Abs. 3 Satz 2 bis 5" ersetzt durch,,§ Sa Abs. 1,
Mark und für WohQungen, die überwiegend mit 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5"; der letzte Halbsatz wird
Doppelfenstern oder Verbundfenstern ausgestattet wie folgt gefaßt:
sind, um 0,85 Deutsche Mark." ,,§ Sa Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit der·Maßgabe,
d) In Absatz 5 wird der Betrag „75 Deutsche Mark" daß an die Stelle des Zeitpunkts der Genehmigung
ersetzt durch „90 Deutsche Mark". im Falle der Aufteilung der Zeitpunkt der Aufstellung
der Wirtschaftlichkeitsberechnung, im Falle der
Zusammenfassung der Zeitpunkt der Zustimmung
6. An § 32 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: des Darlehens- oder Zuschußgebers zur Zusam-
,,Anstelle einer besonderen Form der Wirtschaftlich- menfassung tritt,".
keitsberechnung nach Satz 1 darf eine Wirtschaftlich- b) In Absatz 6 wird die Verweisung ,,§ 7 Abs. 2 Satz 2"
keitsberechnung nach den Vorschriften des ersten bis ersetzt durch ,,§ 7 Abs.1 Satz 2 bis 4".
vierten Abschnittes aufgestellt werden, wenn eine Sen-
kung der laufenden Aufwendungen für den begünstig- 4. § 19 wird aufgehoben.
ten Wohnraum auf Grund von Umständen, die vom
Bauherrn nicht zu vertreten sind, nicht mehr erzielt
5. § 30 wird wie folgt geändert:
werden kann oder die besondere Zweckbestimmung
für diesen Teil des Wohnraums entfallen ist." Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 1 wird
einziger Absatz.
7. In § 41 Abs. 2 wird der Betrag „290 Deutsche Mark"
ersetzt durch „385 Deutsche Mark". 6. § 35 erhält folgende Fassung:
,,§ 35
Sondervorschrift für Berlin
Artikel 2 Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in
folgender Fassung:
Änderung der Neubaumietenverordnung 1970
,,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisge-
bundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948
Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der
bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden."
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579) wird
wie folgt geändert:
1 . In § 1 Abs. 3 werden die Worte „oder nach § 45 Abs. 2 Artikel 3
des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder § 85 Abs. 2
Änderung der Wohngeldverordnung
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes" gestrichen.
Die Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der
2. § 7 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1S. 2022)
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt zusammen- wird wie folgt geändert:
gefaßt:
,,(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter 1 . § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Wohnungen ohne Genehmigung der Bewilligungs- ,,(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes
stelle zu Wohnungen ausgebaut worden, so gelten bezeichnete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 645
der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag 1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wieder-
hierfür angegeben ist, oder können in§ 5 Abs. 2 Nr. 1 herstellung, des Ausbaus oder der Erweiterung
oder 2 des Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebs- des Gebäudes oder des Wohnraums im Sinne
kosten im einzelnen nicht oder nur mit unverhältnis- der §§ 2, 16 und 17 des Zweiten Wohnungsbau-
mäßig großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und
von der Miete zunächst folgende Pauschbeträge abzu- der §§ 2, 10 und 11 des Wohnungsbaugesetzes
setzen: für das Saarland in der jeweils geltenden Fas-
sung;
1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern- 2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohn-
wärmeversorgungsanlagen 1,60 Deutsche Mark geld-Lastenberechnung durch bauliche Maßnah-
monatlich je Quadratmeter Wohnfläche; men, die den Gebrauchswert des Wohnraums
nachhaltig erhöhen oder nachhaltig Einsparun-
2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-
gen von Heizenergie bewirken (Modernisierung
oder Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0 ,30
im Sinne dieser Verordnung). Hierunter fallen
Deutsche Mark monatlich je Quadratmeter Wohnflä-
che; auch Maßnahmen der Instandsetzung, wenn sie
durch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung
3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis von Wohnraum oder zur Einsparung von Heiz-
5 Deutsche Mark monatlich, wenn der untervermie- energie verursacht werden;
tete Wohnraum von einer Person benutzt wird, oder
10 Deutsche Mark monatlich, wenn der unterver- 3. der nachträglichen Errichtung oder des nach-
träglichen Ausbaus einer dem öffentlichen Ver-
mietete Wohnraum von 2 oder mehr Personen
benutzt wird; kehr dienenden Verkehrsfläche oder des nach-
träglichen Anschlusses an Versorgungs- und
4. für Vergütungen für die Überlassung von Entwässerungsanlagen;
a) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich, 4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den
b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich. Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung."
Von der sich danach ergebenden Miete sind abzuset- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach den dort
zen: genannten Stichtagen" gestrichen.
1. für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ausgenommen übliche Einbaumöbel, ,,Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzie-
a) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den rungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzie-
teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden rungsmitteln treten."
Miete,
b) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den 5. § 13 wird wie folgt geändert:
vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „des ausge-
Miete; wiesenen Fremdmittels" durch die Worte „der aus-
2. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum zu gewiesenen Fremdmittel" ersetzt.
anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gewerblichen oder beruflichen Zwecken, 30 vom
Hundert der auf diesen Raum entfallenden Miete." „Ist die tatsächliche Leistung geringer, so ist die
geringere Leistung anzusetzen."
2. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
6. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
„Können auch entsprechende Zulagen vergleichbarer
Heime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen „Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr
Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür 22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und
Beträge in Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtent- je Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie
gelts abzusetzen." die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech-
nung entrichtete Grundsteuer anzusetzen."
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „außer der Artikel 4
Hypothekengewinnabgabe" gestrichen.
Änderung der Ablösungsverordnung
b) Absatz 2 wird gestrichen; Absatz 1 wird einziger
Absatz.
Die Ablösungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1966 (BGBI. 1 S. 107), zuletzt
4. § 12 wird wie folgt geändert: geändert durch Artikel 5 der Verordnung zur Änderung
wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 5. April 1984
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 546), wird wie folgt geändert:
,,(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind
Fremdmittel mit dem Nennbetrag auszuweisen, In § 7 wird die Verweisung ,,§ 32 Abs. 4 bis 7 des
wenn sie der Finanzierung folgender Zwecke Einkommensteuergesetzes" ersetzt durch ,,§ 32 Abs. 1
gedient haben: und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes".
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 5 §3
Schlußvorschriften Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§ 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten Woh-
Bekanntmachung nungsbaugesetzes, des § 33a des Wohnungsbindungs-
gesetzes und des § 39 des Wohngeldgesetzes auch im
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Land Berlin.
Städtebau kann die Zweite Berechnungsverordnung und
die Wohngeldverordnung im Bundesgesetzblatt bekannt- §4
machen.
Inkrafttreten
§2
Geltung im Saarland
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 2
Nr. 1, 4 und 6 am 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 2 Nr. 1, 4 und
Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland. 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 647
Bekanntmachung
der Neufassung der Wohngeldverordnung
Vom 25. Mai 1988
Auf Grund des Artikels 5 § 1 der zweiten Verordnung zur Änderung wohnungs-
rechtlicher Vorschriften vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1S. 643) wird nachstehend der
Wortlaut der Wohngeldverordnung in der ab 1. Juli 1988 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2022),
2. den am 1. Juli 1988 in Kraft tretenden Artikel 3 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des§ 36 Nr. 1
des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1421 ).
Bonn, den 25. Mai 1988
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Wohngeldverordnung
{WoGV}
Erster Teil bezahlenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen; dazu
gehören auch Beträge, die auf Grund eines Mietvertrages
§ 1 oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung an einen Drit-
ten zu bezahlen sind.
Anwendungsbereich
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen,
(1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeld- die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen,
gesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils namentlich Vergütungen für die Überlassung einer
dieser Verordnung zu ermitteln.
Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.
(2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist
nach den Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung §3
zu berechnen. Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen
(3) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 Abs. 1 bis 5 des (1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus bezahlt
Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verord- worden (Mietvorauszahlung), sind die im voraus bezahlten
nung beigefügten Anlage. Beträge so zu behandeln, als ob sie jeweils in dem Zeit-
raum bezahlt worden wären, für den sie bestimmt sind.
(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdarlehen
Zweiter Teil gegeben und wird die Forderung des Mieters aus dem
Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der Miete verrech-
Wohngeld-Mietenermittlung net, so gehören zur Miete auch die Beträge, um die sich
die Miete hierdurch tatsächlich vermindert.
§2
Miete §4
Sach- und Dienstleistungen des Mieters
(1) Als Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der für
die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für
eines Mietvertrages oder ·einer ähnlichen Nutzungsver- den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, so ist
einbarung zu bezahlen ist einschließlich der vom Mieter zu die ermäßigte Miete zugrunde zu legen.
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für 2. bei Anlagen zur Versorgung mit Fernwärme und Fern-
den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine warmwasser von den in Nummer 4 Buchstabe c und
bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Einfluß Nummer 5 Buchstabe b der Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1)
auf die Miete. der Zweiten Berechnungsverordnung bezeichneten
§5 Kosten
a) der Arbeitspreis und der Verrechnungspreis,
Nicht feststehende Betriebskosten
b) die Kosten des Betriebs der zugehörigen Haus-
Stehen bei der Entscheidung über den Antrag auf Miet- anlagen und
zuschuß die Umlagen für Betriebskosten ganz oder teil-
weise nicht fest, so sind Erfahrungswerte als Pausch- c) im Grundpreis enthaltene Kosten des Betriebs. Der
beträge anzusetzen. Miete sind jedoch im Grundpreis enthaltene Beträge
für Kapitalkosten, Abschreibungen sowie für Ver-
§ 6
waltungs- und Instandhaltungskosten zuzurechnen.
Außer Betracht bleibende Kosten,
Zuschläge und Vergütungen (3) Bei der Ermittlung des Mietwertes nach § 8 und der
Untermiete sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzu-
(1) Sind in § 5 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes bezeich- wenden.
nete Kosten, Zuschläge und Vergütungen in der Miete
enthalten, ohne daß ein besonderer Betrag hierfür ange- §7
geben ist, oder können in § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Miete bei Wohnraumnutzung in Heimen
Wohngeldgesetzes bezeichnete Betriebskosten im einzel-
nen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwie- (1) Von dem Gesamtentgelt, das der Bewohner eines
rigkeiten ermittelt werden, so sind von der Miete zunächst Heimes für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum
folgende Pauschbeträge abzusetzen: und andere Leistungen erheblichen Umfangs wie Bekösti-
gung und Pflege entrichtet, sind bei der Belegung eines
1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanlagen,
Raumes mit einem Bewohner 20 vom Hundert, mit mehre-
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen oder Fern-
ren Bewohnern 15 vom Hundert als Miete anzusetzen.
wärmeversorgungsanlagen 1 ,60 Deutsche Mark
Sind in dem Gesamtentgelt gesondert erhobene Zulagen,
monatlich je Quadratmeter Wohnfläche;
insbesondere für erhöhte Pflege, enthalten, die erkennbar
2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser- oder nicht auf die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum ent-
Fernwarmwasserversorgungsanlagen 0,30 Deutsche fallen, so ist der nach Satz 1 maßgebende Vomhundert-
Mark monatlich je Quadratmeter Wohnfläche; satz nur auf das übrige Entgelt anzuwenden. Können
3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis 5 Deut- solche im Gesamtentgelt enthaltene Zulagen im einzelnen
sche Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohn- nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierig-
raum von einer Person benutzt wird, oder 10 Deutsche keiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in Höhe
Mark monatlich, wenn der untervermietete Wohnraum entsprechender Zulagen vergleichbarer Heime abzu-
von 2 od_er mehr Personen benutzt wird; setzen. Können auch entsprechende Zulagen vergleichba-
rer Heime nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen
4. für Vergütungen für die Überlassung von Schwierigkeiten ermittelt werden, so sind hierfür Beträge in
a) Kühlschränken 8 Deutsche Mark monatlich, Höhe von 40 vom Hundert des Gesamtentgelts abzu-
setzen.
b) Waschmaschinen 12 Deutsche Mark monatlich.
(2) § 6 ist nicht anzuwenden.
Von der sich danach ergebenden Miete sind abzusetzen:
1 . für Vergütungen für die Überlassung von Möbeln, aus- §8
genommen übliche Einbaumöbel,
Mietwert
a) bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf den
teilmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden (1) Als Mietwer.t für Wohnraum soll der Betrag zugrunde
Miete, gelegt werden, der der Miete für vergleichbaren Wohn-
raum entspricht. Dabei sind Unterschiede des Wohnwer-
b) bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf den
tes, insbesondere in der Größe, Lage und Ausstattung des
vollmöbliert gemieteten Wohnraum entfallenden
Wohnraums, durch angemessene Zu- oder Abschläge zu
Miete;
berücksichtigen.
2 0
· ~~d;:i~!g~~~~!:c~:~~;~~~~s~:e: ::r;~:1e!~ (2) Der Mietwert ist zu schätzen, wenn ein der Miete für
liehen oder beruflichen zwecken, 30 vom Hundert der vergleichbaren Wohnraum entsprechender Betrag nicht
auf diesen Raum entfallenden Miete. zugru nd e gelegt werden kann.
(2) Folgende Kosten fallen unter§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2
des Wohngeldgesetzes: Dritter Teil
1 . bei zentralen Heizungs- und Brennstoffversorgungs- Wohngeld-Lastenberechnung
anlagen sowie zentralen Warmwasserversorgungsan-
lagen die in Nummer 4 Buchstaben a, b und d sowie in §9
Nummer 5 Buchstaben a und c der Anlage 3 (zu § 27 Aufstellung der Wohngeld-Lastenberechnung
Abs. 1) der Zweiten Berechnungsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung bezeichneten Betriebs- (1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen zur
kosten; Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst und der
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 649
Bewirtschaftung, die auf den eigengenutzten Wohnraum 2. der Verbesserung des Gegenstandes der Wohngeld-
entfällt. Als eigengenutzter Wohnraum ist der Wohnraum Lastenberechnung durch bauliche Maßnahmen, die
anzusehen, der vom Antragberechtigten und den zu sei- den Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhö-
nem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern zu Wohn- hen oder nachhaltig Einsparungen· von Heizenergie
zwecken benutzt wird. bewirken (Modernisierung im Sinne dieser Verord-
nung). Hierunter fallen auch Maßnahmen der Instand-
(2) Bei der Aufstellung der Wohngeld-Lastenberech-
setzung, wenn sie durch bauliche Maßnahmen zur
nung ist von der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden
Verbesserung von Wohnraum oder zur Einsparung von
Belastung auszugehen. Ist die Belastung für das dem
Heizenergie verursacht werden;
Bewilligungszeitraum vorangegangene Kalenderjahr fest-
stellbar und ist eine Änderung im Bewilligungszeitraum 3. der nachträglichen Errichtung oder des nachträglichen
nicht zu erwarten, so ist von dieser Belastung auszugehen. Ausbaus einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
Verkehrsfläche oder des nachträglichen Anschlusses
an Versorgungs- und Entwässerungsanlagen;
§ 10
4. des Kaufpreises und der Erwerbskosten für den
Gegenstand und Inhalt Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung.
der Wohngeld-Lastenberechnung
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel durch
(1) Die Wohngeld-Lastenberechnung ist aufzustellen andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind in der Wohn-
1. bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einer geld-Lastenberechnung die anderen Mittel an Stelle der
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle für das ersetzten Mittel höchstens mit dem Betrag auszuweisen,
Gebäude, der bis zur Ersetzung noch nicht getilgt war, im Falle der_
2. bei einer Eigentumswohnung für den im Sondereigen- Ablösung im Sinne der Ablösungsverordnung in der
tum stehenden Wohnraum und den damit verbundenen jeweils geltenden Fassung jedoch nur mit dem Ablösungs-
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- betrag. Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn Dauerfinanzie-
tum, · rungsmittel an die Stelle von Zwischenfinanzierungsmitteln
treten.
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-
ähnlichen Dauerwohnrechts für den Wohnraum und (3) Ist für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
den Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauer- Fremdmittel Kapitaldienst nicht oder nicht mehr zu leisten,
wohnrecht erstreckt, sind sie in der Wohngeld-Lastenberechnung nicht auszu-
weisen.
4. bei einem landwirtschaftlichen Betrieb für den Wohn-
teil. § 13
(2) In die Wohngeld-Lastenberechnung sind in den Fäl- Belastung aus dem Kapitaldienst
len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 auch zugehörige Neben-
(1) Als Belastung aus dem Kapitaldienst sind auszu-
gebäude, Anlagen und bauliche Einrichtungen sowie das
weisen
Grundstück einzubeziehen. Das Grundstück besteht aus
den überbauten und den dazugehörigen Flächen. 1. die Zinsen und laufenden Nebenleistungen, insbeson-
dere Verwaltungskostenbeiträge der ausgewiesenen.
(3) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind die Fremd- Fremdmittel,
mittel und die Belastung auszuweisen.
2. die Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel,
§ 11 3. die laufenden Bürgschaftskosten der ausgewiesenen
Fremdmittel,
Fremdmittel
4. die Erbbauzinsen, Renten und sonstigen wiederkeh-
Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind renden Leistungen zur Finanzierung der in § 12
1. Darlehen, genannten Zwecke.
2. gestundete Restkaufgelder, Als Tilgungen sind auch die Prämien für Personenver-
sicherungen zur Rückzahlung von Festgeldhypotheken in
3. gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks Höhe von 2 vom Hundert der ausgewiesenen Fremdmittel
ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder auszuweisen.
nicht.
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Belastung
§ 12 aus dem Kapitaldienst darf höchstens die vereinbarte Jah-
Ausweisung der Fremdmittel resleistung angesetzt werden. Ist die tatsächliche Leistung
geringer, so ist die geringere Leistung anzusetzen.
(1) In der Wohngeld-Lastenberechnung sind Fremdmit-
tel mit dem Nennbetrag auszuweisen, wenn sie der Finan-
zierung folgender Zwecke gedient haben: § 14
1. des Neubaus, des Wiederaufbaus, der Wiederherstel- Belastung aus der Bewirtschaftung
lung, des Ausbaus oder der Erweiterung des Gebäudes
(1) Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind Instand-
oder des Wohnraums im Sinne der §§ 2, 16 und 17 des
haltungskosten, Betriebskosten und Verwaltungskosten
Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der jeweils gelten-
auszuweisen.
den Fassung und der §§ 2, 1O und 11 des Wohnungs-
baugesetzes für das Saarland in der jeweils geltenden (2) Als Instandhaltungs- und Betriebskosten sind im Jahr
Fassung; 22,50 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche und je
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Quadratmeter Nutzfläche der Geschäftsräume sowie die (2) In den Fällen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Wohngeldge-
für den Gegenstand cler Wohngeld-Lastenberechnung ent- setzes sind von dem Entgelt für die Gebrauchsüberlas-
richtete Grundsteuer anzusetzen. Als Verwaltungskosten sung von Räumen oder Flächen an einen anderen die
sind die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberech- darin enthaltenen Beträge
nung an einen Dritten für die Verwaltung geleisteten
1. zur Deckung der Kosten des Betriebs zentraler Hei-
Beträge anzusetzen. Über die in den Sätzen 1 und 2
zungs- und Warmwasserversorgungsanlagen sowie
genannten Beträge hinaus dürfen Bewirtschaftungskosten
zentraler Brennstoffversorgungsanlagen,
nicht angesetzt werden.
2. zur Deckung der Kosten des Betriebs von Fernwärme-
§ 15 und Fernwarmwasserversorgungsanlagen und
Nutzungsentgelte, Pachtzinsen 3. für die Überlassung von Möbeln, Kühlschränken und
und Fernheizungskosten Waschmaschinen
abzusetzen. § 6 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung ist
( 1) Leistet der Antrag berechtigte an Stelle des Kapital-
entsprechend anzuwenden.
dienstes, der Instandhaltungskosten, der Betriebskosten
und der Verwaltungskosten ein Nutzungsentgelt an einen (3) Für eine Garage, die Gegenstand der Wohngeld-
Dritten, so ist das Nutzungsentgelt in der Wohngeld- Lastenberechnung ist, soll ein Betrag von 480 Deutsche
Lastenberechnung in Höhe der nach den §§ 13 und 14 Mark im Jahr von der Belastung abgesetzt werden. Wenn
ansetzbaren Beträge anzusetzen. Soweit die nach den für die Überlassung einer Garage an einen anderen ein
§§ 13 und 14 ansetzbaren Beträge im Nutzungsentgelt geringeres Entgelt ortsüblich ist, kann ein Betrag von
nicht enthalten sind und vom Antragberechtigten unmittel- weniger als 480, aber mindestens von 360 Deutsche Mark
bar an den Gläubiger entrichtet werden, sind diese im Jahr abgesetzt werden. Ist die Garage einem anderen
Beträge dem Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Soweit gegen ein höheres Entgelt als den in Satz 1 genannten
eine Aufgliederung des Nutzungsentgelts nicht möglich ist, Betrag überlassen, so ist das Entgelt in voller Höhe abzu-
ist in der Wohngeld-Lastenberechnung das gesamte Nut- setzen.
zungsentgelt anzusetzen.
(4) Beiträge Dritter zur Aufbringung der Belastung im
(2) Gehört zu einer Kleinsiedlung oder einer landwirt- Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes sind
schaftlichen Nebenerwerbsstelle eine gepachtete Landzu- insbesondere Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung der
lage, so ist auch der Pachtzins für diese Landzulage laufenden Aufwendungen, Zinszuschüsse oder Annuitäts-
anzusetzen. Dies gilt auch, wenn eine gepachtete Landzu- darlehen. Als Dritter gilt auch der Miteigentümer, der nicht
lage von der Kleinsiedlung oder landwirtschaftlichen zum Haushalt des Antragberechtigten rechnet.
Nebenerwerbsstelle räumlich getrennt ist.
(3) Bezahlt der Antragberechtigte Beträge zur Deckung Vierter Teil
der Kosten für die Fernwärme- und Fernwarmwasserver-
sorgung, so sind diese Beträge mit Ausnahme der in § 16 Schlußvorschriften
Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Kosten in der Wohngeld-Lasten-
berechnung anzusetzen.§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist entspre- § 17
chend anzuwenden. (Aufhebung von Vorschriften)
§ 16
§ 18
Außer Betracht bleibende Belastung
Berlin-Klausel
(1) In den Fällen des § .7 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldge-
setzes bleibt die Belastung insoweit außer Betracht, als sie Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
auf die in § 1O Abs. 1 und 2 dieser Verordnung bezeichne- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 39 des Wohngeldge-
ten Räume oder Flächen entfällt, die von dem Antragbe- setzes auch im Land Berlin.
rechtigten oder einem zu seinem Haushalt rechnenden
Familienmitglied ausschließlich gewerblich oder beruflich § 19
benutzt werden. Soweit die Belastung auf Räume oder Überleitungsvorschrift
Flächen entfällt, die zum Wirtschaftsteil einer Kleinsied-
lung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle Ist im Zeitpunkt des lnkrafttretens von Vorschriften die-
gehören, wird sie jedoch berücksichtigt, es sei denn, diese ser Verordnung über einen Antrag auf Wohngeld noch
Räume oder Flächen werden von anderen Personen als nicht entschieden, so ist für den Zeitraum bis zum Inkraft-
dem Antragberechtigten und seinen zum Haushalt rech- treten der Änderung das bis dahin geltende Recht anzu-
nenden Familienmitgliedern benutzt. wenden.
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Die Anlage ist im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 53 vom
31. Oktober 1985 auf den Seiten 2010 bis 2021 veröffent-
licht.
/
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 651
Verordnung
über die Erhebung einer besonderen Mitverantwortungsabgabe für Getreide
am Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1987/88
Vom 26. Mai 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und abzugeben. Die Abgabeanmeldung nach Satz 1 ist
des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- getrennt von Abgabeanmeldungen nach § 3 der Getreide-
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am 1. Juni
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im 1988 geltenden Fassung abzugeben.
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und
für Wirtschaft verordnet: (2) In der Abgabeanmeldung sind die Mengen der am
Stichtag vorhandenen Getreidelagerbestände und die
§ 1 Höhe des Abgabebetrages anzugeben. Die für den Nach-
weis einer geltend gemachten Abgabebefreiung erforder-
Anwendungsbereich lichen Befreiungsbescheinigungen sind beizufügen; auf
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- Verlangen sind ..die in§ 7 der Getreide-Mitverantwortungs-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission abgabeverordnung in der am 1. Juni 1988 geltenden Fas-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der sung genannten Belege vorzulegen.
gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich
(3) Das Hauptzollamt kann bis zum 30. Juni 1988 ver-
der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe (Abgabe)
langen, daß der Abgabeanmeldung eine Bescheinigung
1. für Getreide, das sich am Ende des Getreidewirt- eines öffentlich bestellten und vereidigten Wägers über
schaftsjahres 1987/88 bei den in den vorstehend das Gewicht der angemeldeten Mengen beigefügt oder
genannten Rechtsakten bezeichneten Marktbeteiligten nachträglich vorgelegt wird.
im Lager befindet (§ 3),
(4) Die Abgabe ist bis zum 31. Juli 1988 an die Bundes-
2. für Getreide, das nach Beginn des Getreidewirtschafts-
kasse Bremen abzuführen. Wird die Abgabe auf Grund der
jahres 1988/89 von einem Mitgliedstaat in den Gel-
Abgabeanmeldung nach Absatz 1 zusammen mit Abga-
tungsbereich dieser Verordnung verbracht wird, ohne
ben auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 4 Abs. 2 der
daß die Abgabe nach den vorstehend genannten
Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am
Rechtsakten in dem Abgangsmitgliedstaat zu erheben
1. Juni 1988 geltenden Fassung in einer Überweisung
war (§ 4), und
abgeführt, sind die Einzelbeträge auf dem Überweisungs-
3. für Getreide, das aus dem Geltungsbereich dieser Ver- formular getrennt auszuweisen.
ordnung in einen anderen Mitgliedstaat vor Beginn des
Getreidewirtschaftsjahres 1988/89 verbracht wird (§ 5). §4
Die Vorschriften über die Erhebung der Mitverantwor- Erhebung der Abgabe
tungsabgabe für sonstiges Getreide nach der Getreide- im innergemeinschaftlichen Handel
Mitverantwortungsabgabeverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 1986 (BGBI. 1 (1) Der Zollbeteiligte, der Getreide nach dem 30. Juni
S. 1497), geändert durch die Verordnung vom 16. März 1988 aus einem anderen Mitgliedstaat, ausgenommen
1987 (BGBI. 1 S. 943), bleiben unberührt. Portugal, in den Geltungsbereich dieser Verordnung ver-
bringt, für das die Abgabe nicht bereits nach den in § 1
genannten Rechtsakten im Abgangsmitgliedstaat zu erhe-
§2
ben war, hat die Abgabeanmeldung zusammen mit der
Zuständigkeit Zollanmeldung vorzulegen. Zuständig ist die Zollstelle, die
die Waren zum freien Verkehr oder zur Zollgutlagerung
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
abfertigt. Die vorzulegenden Versandpapiere müssen
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanzver-
einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge-
waltung.
schriebenen bestätigten Vermerk enthalten, daß die Ver-
§3 sandpapiere vor dem 1. Juli 1988 von der zuständigen
Erhebung der Abgabe Stelle des Abgangsmitgliedstaates entgegengenommen
auf Getreidelagerbestände worden sind. In der Abgabeanmeldung sind die verbrachte
Getreidemenge und die Höhe des Abgabebetrages anzu-
(1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsaktenabgabe- geben.
pflichtigen Marktbeteiligten haben die Abgabeanmeldung
(§ 168 der Abgabenordnung) für die bei ihnen am 1. Juli (2) Die Abgabe ist bis zum Ende des Monats, der auf
1988, 0.00 Uhr, vorhandenen und nicht verarbeiteten den Monat folgt, in dem die Abgabeanmeldung abzugeben
Getreidelagerbestände bis zum 15. Juli 1988 bei dem für war, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.§ 3 Abs. 4
den Lagerort des Getreides zuständigen Hauptzollamt Satz 2 gilt entsprechend.
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 5 Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für Getreide, das
aus einem Drittland eingeführt, aus Portugal verbracht
Versand von Getreide
oder aus der Deutschen Demokratischen Republik oder
im innergemeinschaftlichen Handel
Berlin (Ost) bezogen worden ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für
Wird Getreide, für das keine Bescheinigung über den Landwirte, die nach den Steuergesetzen keiner Buch-
Anspruch auf Befreiung von der Abgabe nach führungspflicht unterliegen.
1. der Verordnung zur Erfassung der von der Mitverant- (2) Der Abgabepflichtige hat die nach den in § 1 genann-
wortungsabgabe befreiten Getreidelagerbestände am ten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeichnungen, die in
Ende des Getreidewirtschaftsjahres 1985/86 vom Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen sowie
20. Juni 1986 (BAnz. S. 7798), die durch Artikel 2 der die sich darauf beziehenden Belege, Schriftstücke und
Verordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1462) sonstigen geschäftlichen Unterlagen sechs Jahre lang auf-
geändert worden ist, oder zubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen
2. der Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung in nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
der am 1. Juni 1988 geltenden Fassung
vorgelegt wird, aus dem Geltungsbereich dieser Verord- §7
nung vor dem 1. Juli 1988 nach einem anderen Mitglied- Anzuwendende Vorschriften
staat verbracht, hat der Zollbeteiligte der zuständigen Aus-
gangszollstelle nach § 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirt- Die Vorschriften der §§ 9, 11 und 12 der Getreide-
schaftsverordnung oder der Zollstelle, die das Versandpa- Mitverantwortungsabgabeverordnung in der am 1. Juni
pier COM-T2L nach der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 1988 geltenden Fassung über Duldungs- und Mitwirkungs-
ausstellt, die Versandpapiere mit einem nach den in § 1 pflichten, Verjährung sowie über Muster und Vordrucke für
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Vermerk über Abgabeanmeldungen gelten entsprechend.
die Vorlage der Versandpapiere vor dem 1. Juli 1988 zur
amtlichen Bestätigung vorzulegen. §8
Berlin-Klausel
§6
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
(1) Der Abgabepflichtige ist, über die nach den in § 1 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich- auch im Land Berlin.
nungspflichten hinaus, verpflichtet,
1. ordnungsgemäße Bücher zu führen, §9
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen über die Ein-
Inkrafttreten
zelheiten des Erwerbs einschließlich der Herkunft, der
Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
des Verbleibs des Getreides zu machen. Kraft.
Bonn, den 26. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kittel
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 653
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
8. März 1988 - 1 BvR 1092/84 - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 1O Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mir§ 1O
Absatz 3 des Weingesetzes vom 14. Juli 1971 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 893) sowie § 1O Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a in Verbindung mit § 1O Absatz 3 des Wein-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1982 (Bundesgesetzbl. 1Seite 1196) sind mit
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unverein-
bar und nichtig, soweit danach der Name einer Lage
(§ 1O Absatz 2 des Weingesetzes), die kleiner als fünf
Hektar ist, auch dann nicht in die Weinrolle eingetragen
werden kann, wenn er im Zeitpunkt des lnkrafttretens
der Regelung als Ausstattung nach § 25 des Waren-
zeichengesetzes geschützt war.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkr-afttretens
5. 5. 88 Neun?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Stuttgart) 2209 (93 19. 5. 88) 30. 6. 88
96-1-2-33
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 27. Mai 1988
Tag Inhalt
Seite
24. 5. 88 Gesetz zu der Änderung vom 16. Oktober 1985 des Übereinkomm~!"S vom 3. September 1976
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT-Ubereinkommen) . . . . . . . . . 510
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Be-
ziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studie11zehtrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 516
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
21. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See ............... _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 517
21. 4. 88 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden .......................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
26. 4. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung z~ischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat zur Anderung der Vereinbarung über den radiologischen Notfall-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 519
26. 4. 88 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat zur Durchführung der Vereinbarung über den radiologischen Notfall-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . 520
27. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . 521
27. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • 522
27. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-komorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 523
27. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-mauritischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 524
28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526
28. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbei! . . . . . . . . . . 526
28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . • . . 528
28. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe ·528
4. 5. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen .......................................• ~ 529
4. 5. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Internationalen Qbereinkommens über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Codierung der Waren und des Anderungsprotokolls . . . . . . . . . . . . . . . . 530
9. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . 531
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 655
Hinweis auf .Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 442/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2315/76 und (EWG) Nr. 2191/81 hinsichtlich des
Verkaufs von Butter zu herabgesetzten Preisen und der Gewährung
einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen L 45/25 18. 2. 88
17. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 443/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 45/27 18. 2. 88
17. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 468/88 der Kommission zur Eröffnung einer
Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
S o r g h u m aus Drittländern L 47/11 20. 2. 88
19. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 470/88 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des F et tsektors, die in Spanien
zum freien Verkehr abzufertigen und in dieses Land einzuführen sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 L 47/16 20. 2. 88
23. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 487/88 der Kommission zur sechsten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2033/85 hinsichtlich der Gesamtgarantie-
mengen für M i I c h und Milcherzeugnisse L 50/12 24. 2. 88
25. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 505/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Baum wo 11 e L 52/18 26. 2. 88
25. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 506/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen im ersten Vierteljahr 1988
auf dem Sektor R i n d f I e i s c h L 52/19 26. 2. 88
25. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 507/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1481/86 zur Bestimmung der auf den repräsentativen
Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für frische oder gekühlte
Tierkörper von Schafen und zur Ermittlung der Preise einiger anderer
Qualitäten von Tierkörpern von Schafen in der Gemeinschaft L 52/20 26. 2. 88
26. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 527/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 727/87 über den Sonderverkauf zur Ausfuhr von
M a g e r m i I c h p u I v e r aus öffentlichen Beständen L 51/62 25.. 2. 88
26. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 529/88 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der. Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I weine r zeug u n g
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 51/65 25. 2. 88
26. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 530/88 der Kommission zur Streichung von
F r ü h k a r t o ff e I n aus der Liste der dem Ergänzenden Handels-
mechanismus unterliegenden Erzeugnisse L52/71 25. 2. 88
29. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 558/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1154/86 betreffend die am 1. März 1986 in Spanien
befindlichen G et r e i de bestände L 54/50 1. 3. 88
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 559/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2083/80 über Durchführungsbestimmungen zu der
Wirtschaftstätigkeit der Erzeugergemeinschaften und ihrer Vereinigun-
gen L 54/51 1. 3. 88
29. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 560/88 der Kommission zur neunten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Trau b e n moste L 54/55 1. 3. 88
16. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 569/88 der Kommission zur Festlegung der
gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der
Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Bestän-
den der Interventionsstellen L 55/1 1. 3. 88
16. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission über den Verkauf von
Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Butter und Butter-
fett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebens-
mitteln L 55/31 1. 3. 88
29. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates zur Durchführung von Erhebun-
gen der Gemeinschaft über die Struktur der I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n
Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 L 56/1 2. 3. 88
1. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 575/88 der Kommission zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung von Schau m wein und Schaum-
wein mit zugesetzter Kohlensäure L 56/22 2. 3. 88
1. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 576/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 583/86 mit Durchführungsbestimmungen zu den Bei-
trittsausgleichsbeträgen für O I i v e n ö 1 L 56/23 2. 3. 88
2. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 586/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) .Nr. 2276n9 über Durchführungsbestimmungen für die
Anlage einer Olkartei in den O I i v e n ö I erzeugenden Mitgliedstaaten L 57/18 3. 3. 88
1. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 596/88 der Kommission zur Änderung der im
Handel mit Waren der Verordnungen (EWG) Nr. 3033/80 und (EWG)
Nr. 3035/80 anwendbaren Beitrittsausgleichsbeträge L 59/11 4. 3. 88
3. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 597/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventionsbut-
ter, insbesondere zur Beimischung in Mischfuttermittel L 59/12 4. 3. 88
4. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 613/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3744/87 mit Durchführungsbestimmungen für die Liefe-
rung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bezeichnete
Organisationen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der
Gemeinschaft L 60/25 5. 3. 88
4. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 619/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3889/87 mit Durchführungsbestimmungen für die zugun-
sten bestimmter H o p f e n erze u g u n g s gebiete getroffenen Sonder-
maßnahmen L 60/33 5. 3. 88
7. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 624/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2896/87 des Rates über die Anwendung tj_es Systems
von Ursprungserzeugnissen des internationalen Kaffee - Ubereinkom-
mens von 1983 in Quotenzeiten L 62/12 8. 3. 88
10. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 648/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1599/84 mit Durchführungsbestimmungen zur Produk-
tionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse L 65/8 11. 3. 88
11. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 663/88 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 723/78 und (EWG)
Nr. 1024/78 zur Marktforschung im Bereich M i Ich und M i Ich erze u g -
n i s s e in der Gemeinschaft und außerhalb der Gemeinschaft L 69/10 15. 3. 88
11. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 664/88 der Kommission zur Fortführung der
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi Ich und
Mi Ich erze u g n iss e gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723n8 L 69/13 15. 3. 88
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 657
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
17. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 439/88 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurich-
testoffen bestrichen, der Warenkategorie 99 (laufende Nummer
40.0990) mit Ursprung in Südkorea, dem die in Verordnung (EWG)
Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 45/12 18. 2. 88
17. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 440/88 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren der
Warenkategorie 48 (laufende Nummer 40.0480) und für Strümpfe,
Socken und Söckchen, nicht gewirkt, der Warenkategorie 88 (laufende
Nummer 40.0880) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 45/13 18. 2. 88
18. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 455/88 der Kommission über die statistische
Schwelle in der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliederstaaten L 46/19 19. 2. 88
19. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 471/88 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen, aus Gewirken, für
Männer und Knaben, der Warenkategorie 75 (laufende Nummer
40.0750) und andere konfektionierte Waren der Warenkategorie 112
(laufende Nummer 40.1120) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 47/18 20. 2. 88
19. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 472/88 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Harnstoff des KN-Code 3102 10 10 mit Ursprung
in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 47/20 20. 2. 88
22. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 479/88 der Kommission mit Durchführungs-
vorschriften für ein jährliches Gemeinschaftszollkontingent von 2 500
Tonnen ungeröstetem Malz der Unterposition 110710 99 der Kombinier-
ten Nomenklatur mit Ursprung in und Herkunft aus Finnland L 49/8 23. 2. 88
22. 2. 88 Entscheidung Nr. 480/88/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1988 gemä~. der
Entscheidung Nr. 194/88/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uber-
wachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 49/10 23. 2. 88
22. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 486/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen, Empfehlungen und Entscheidungen betreffend die Einführung
von Antidumpingzöllen L 50/5 24. 2. 88
22. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 490/88 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren der Codenummern 0713 33 90 und 1212 20 00 der
Kombinierten Nomenklatur L 51/1 25. 2. 88
22. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 499/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte konzentrierte Trau-
bensäfte der Codenummern 2009 60 51, 2009 60 71, ex 2009 60 90 und
ex 2204 30 91 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Zypern
(1988) L 52/1 26. 2. 88
22. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 500/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine aus frischen
Weintrauben in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 Litern der
Codenummern 2204 29 25, 2204 29 29, 2204 29 35 und 2204 29 39 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Zypern (1988) L 52/4 26. 2. 88
29. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 561/88 der Kommission zur Einführung einer
Genehmigungspflicht für die Einfuhr von Schuhen mit Ursprung in Süd-
korea und Taiwan nach Italien L 54/59 1. 3. 88
29. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 580/88 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter japanischer Flagge in den der Hoheitsgewalt oder der
Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern für die Zeit vom
1. März bis zum 30. Juni 1988 L 57/1 3. 3. 88
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 583/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 57/11 3. 3. 88
4. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 625/88 der Kommission zur Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 62/14 8. 3. 88
8. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 632/88 der Kommission zur Aufhebung der Zölle
bei der Einfuhr von Tafeloliven aus Spanien und Portugal in die Gemein-
schaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985 L 63/7 9. 3. 88
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 668/88 des Rates zur 'Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2072/84 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in der Volksrepublik China L 73/1 18. 3. 88
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 669/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4135/86 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Jugoslawien L 73/45 18. 3. 88
15. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 674/88 der Kommission zur Änderung für 1988
der Verordnung (EWG) Nr. 411/88 über die Methode und den Zinssatz für
die Berechnung der Finanzierungskosten der Interventionen in Form von
Ankäufen, Lagerung und Absatz L 70/11 16. 3. 88
7. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 677/88 des Rates über den Abschluß des Abkom-
mens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirt-
~chaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien zur
Anderung des Anhangs II des Protokolls zum Abkommen über den
Handel mit gewerblichen Waren L 71/1 17. 3. 88
16. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 684/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 71/23 17. 3. 88
16. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 688/88 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsge-
räte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore der Unterpo-
sitionen 8540 12 1O, 8540 12 30 und 8540 30 00 der Kombinierten
Nomenklatur mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3635/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 70/29 16. 3. 88
4. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 693/88 der Kommission über die Begriffsbestim-
mung des Warenursprungs bei der Anwendung der von der Europäi-
sehen Wirtschaftsgemeinschaft für bestimmte Waren aus Entwicklungs-
ländern gewährten Zollpräferenzen L 77/1 22. 3. 88
15. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 699/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit
Ursprung in Südkorea und Taiwan L 72/12 18. 3. 88
17. 3. 88 Entscheidung Nr. 705/88/EGKS der Kommission zur Änderung der Ent-
scheidung Nr. 3483/82/EGKS über die Pflicht der Unternehmen der
Gemeinschaft .~ur Meldung ihrer Lieferungen bestimmter Stahle~eug-
nisse und zur Anderung der Entscheidung Nr. 1008/87/EGKS zur Ande-
rung der Fragebögen im Anhang der Entscheidungen Nr. 3485/85/EGKS
und Nr. 3483/82/EGKS für Spanien und Portugal L 71/27 17. 3. 88
22. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 710/88 der Kommission betreffend die Anhänge
III und VII der Verordnung (EWG) Nr. 2072/84 des Rates über die
gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in
der Volksrepublik China L 74/1 19. 3. 88
18. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 728/88 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Netze aus Bindfäden, Seilen oder Tauen der
Warenkategorie 97 (laufende Nummer 40.0970) mit Ursprung in China,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 72170 18. 3. 88
21. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 744/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse L 78/1 23. 3. 88
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1988 659
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 760/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 577/86, (EWG) Nr. 2010/87 und (EWG) Nr. 2333/87
hinsichtlich der Anwendung der Beitrittsausgleichsbeträge auf Getreide
und Reis infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur L 79/8 24. 3. 88
23. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 761/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschriften für
Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 79/19 24. 3. 88
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 768/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4136/86 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Drittländern L 84/1 29. 3. 88
14. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 769/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse L 80/1 25. 3. 88
14. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 785/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für einige
Fischereierzeugnisse ( 1988) L 81/1 26. 3. 88
14. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 786/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale
(1. Juli 1988 bis 30. Juni 1989) L 81/5 26. 3. 88
14. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 809/88 der Kommission zur Bestimmung des
Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und über
Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei Einfuhren von
Waren der besetzten Gebiete in die Gemeinschaft L 86/1 30. 3. 88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 818/88 der Kommission zur Wiedererhebung der
gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit
Ursprung in Jugoslawien L 83/27 29. 3. 88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 839/88 des Rates zur vollständigen Aussetzung
bestimmter in der Zehnergemeinschaft anwendbarer Zollsätze auf Ein-
fuhren aus Spanien und Portugal L 87/1 31. 3. 88
29. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 849/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren . L 87/21 31. 3. 88
30. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 872/88 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Alkylbenzol-Mischungen und Alkylnaphthalin-
Mischungen der Position 3817 der Kombinierten Nomenklatur mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 87/75 31. 3. 88
30. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 873/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Badeanzüge und Badehosen der Warenkategorie
Nr. 72 (laufende Nummer 40.0720) mit Ursprung in Südkorea, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 87/76 31. 3. 88
30. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 877/88 der Kommission betreffend Ausfuhrlizenz-
anträge für die Erzeugnisse der Unterposition 1103 11 10 der Kombinier-
ten Nomenklatur mit Vorausfestsetzung der Erstattung L 87/82 31. 3. 88
22. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 884/88 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Karotten und Speisemöhren und
Auberginen mit Ursprung in Zypern (1988) L 88/1 1. 4. 88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 885/88 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Ware des
industriellen Bereichs L 88/3 1. 4. 88
28. 3. 88 Verordnung (EWG) Nr. 909/88 der Kommission zur Wiedererhebung der
gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit
Ursprung in Jugoslawien L 90/6 7. 4. 88
6. 4. 88 Verordnung (EWG) Nr. 924/88 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für synthetische Spinnfasern der Warenkategorie Nr. 55
(laufende Nummer 40.0550) mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 91/8 8. 4. 88
660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil l enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliehe Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1.97 DM zuz.ügl~h Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter. die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509, BLZ 370 100 50. oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4.84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Berichtigung ~er Verordnung (EWG) Nr. 1890/87 des Rates vom
2. Juli 1987 zur Anderung insbesondere der Verordnung (EWG) Nr.
1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungs-
kurse (ABI. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987) L 54/82 1. 3. 88
Berichtigung der Entscheidung Nr. 194/88/EGKS de~. Kommission
vom 6. Januar 1988 zur Verlängerung des Systems der Uberwachung
und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen
der Stahlindustrie (ABI. Nr. L 25 vom 29. 1. 1988) L 54/8l 1. 3. 88
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 4184/87 des Rates vom
21. Dezember 1987 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschafts-
zollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, der
Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Jordanien
(1988) (ABI. Nr. L 400 vom 31. 12. 1987) L 87/94 31. 3. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3743/87 der Kommission
vom 14. Dezember 1987 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr.
3033/80 des Rates zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte
aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (ABI. Nr. L 352
vom 15. 12. 1987) L 88/31 1. 4. 88
Berichtigung der VerordrJung (EWG) Nr. 4055/87 der Kommission
vom 22. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/
80 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung
von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstat-
tungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt
werden (ABI. Nr. L 379 vom 31. 12. 1987) L 88/32 1. 4. 88