606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Strafprozeßordnung
Vom 17. Mai 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung. in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April
1987 (BGBI. 1S. 1074, 1319), geändert durch § 22 des Gesetzes vom 22. Oktober
1987 (BGBI. 1 S. 2294 ), wird wie folgt geändert:
1 . § 140 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4 wird aufgehoben.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Dem Antrag eines tauben oder stummen Beschuldigten ist zu ent-
sprechen."
2. In § 142 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 140 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5" ersetzt durch
die Verweisung ,,§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5".
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 60 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) wird die Klammer-
verweisung wie folgt gefaßt:
,,(§ 140 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung)".
Artikel 3
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 17. Mai 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 607
Vierte Verordnung
zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung
der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland
Vom 29. April 1988
Auf Grund des § 522 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der
Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni
1972 (BGBI. 1 S. 966) wird verordnet:
§ 1
In Ergänzung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von
Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutsch-
land vom 14. Mai 1974 (BGBI. 1 S. 1189), zuletzt geändert durch die Dritte
Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung
der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der
Bundesrepublik Deutschland vom 13. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 765), wird die
Verklarung außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes auch durch das
Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland
in Amsterdam
aufgenommen.
§2
Nicht mehr berechtigt zur Aufnahme vor.t Verklarungen und somit zu streichen
ist das Generalkonsulat Rotterdam jetzt Außenstelle der Botschaft Den Haag.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 7 des Seerechtsänderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. April 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lauten s c h I a g e r
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. Mal 1988
Auf Grund
- des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1, und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- des § 1O Abs. 1O des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird von der Bundesregierung,
- des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), wird vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach
Anhörung. der beteiligten Kreise,
- des§ 120e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425)
wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
jeweils mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Störfall-Verordnung - 12. BlmSchV- vom 27. Juni 1980 (BGBI. 15. n2), geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten," gestrichen.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 sowie die§§ 7 bis 9 gelten nur für die im
Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen."
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine außerhalb des gestörten Anlageteils auftretende Gefahr für
die Arbeitnehmer,. die Nachbarn oder die Allgemeinheit, soweit
1. das Leben von Menschen bedroht oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu
befürchten sind,
2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder
3. Sachen von hohem Wert, insbesondere Gewässer, Böden, Tier- oder Pflanzenbestände, geschädigt werden
können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt
würde." ·
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 609
3. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts ist nach dem Wort „Störfallabwehr" anzufügen:
,, ; Arbeitsschutz".
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit den für Katastrophenschutz und allgemeine
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzustellen, fortzuschreiben und den- Inhalt
diesen Behörden mitzuteilen,".
b) Dem Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
„4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten
Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung
einzurichten und zu unterhalten."
c) Felgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,".
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche
Durchführung
1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,
2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen."
c) Felgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen nach Anhang II oder von Zubereitungen, die solche
Stoffe enthalten, hat- auch soweit das Lager Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungsbedürfti-
gen Anlage ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Menge, der
jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungs-
mitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen mit Informationen bereit-
zuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung erforderlich ist, ins-
besondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Änderungen des
Lagerbestandes sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfristig verfügbar
aufzubewahren und auf Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zuständigen
Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Daten-
trägern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können." ·
6. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Schutz des Bedienungspersonals
Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, daß bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemeingefahr
nicht hervorgerufen werden kann, ein zum Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils gehörender Arbeitnehmer
einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt werden kann;
sonstige Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt."
7. Dem§ 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Betreiber hat über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus auch die Auswirkungen, die sich aus einer
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemeingefahr nicht hervorgerufen werden kann, für
das Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils ergeben können, sowie die zur Erfüllung der Anforderungen
nach § 6a vorgesehenen Maßnahmeri darzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend."
8. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei
der zuständigen Behörde zu hinterlegen."
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung,,§§ 3 bis 9" wird durch die Bezeichnung,,§§ 3 bis 6 und§ 7 Abs. 1 sowie§§ 8 und 9" ersetzt.
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten nach § 7 Abs. 3 befreien, soweit dies
mit dem Schutz der dort bezeichneten Arbeitnehmer vereinbar ist. Die Befreiung soll befristet werden."
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen
1. den Eintritt eines Störfalls oder
2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der durch Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung
a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind oder
b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
,,und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen."
c) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer Wieder-
holung vergleichbarer Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs anzugeben."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Der Betreiber hat eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die nur bei der Bedienung des
gestörten Anlageteils beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet werden konnten, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist
zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten. Soweit sich aus der eingetretenen Störung
neue Erkenntnisse zur Verhinderung von Störfällen ergeben, hat der Betreiber die Aufzeichnung der zuständigen
Behörde zu ubersenden."
e) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absatz 1" die Worte „und Absatz 3a Satz 3" eingefügt.
11 . An § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen,. die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2 sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der
Anwendungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens
dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Änderungsverordnung."
12. § 12a wird aufgehoben.
13. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde-
stens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt oder die
vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht wöchentlich
fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurzfristig verfügbar
aufbewahrt,
2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht
hinterlegt oder nicht ergänzt,
3. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Störung
nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder
berichtigt oder
4. entgegen§ 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet."
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14. Anhang I dieser Verordnung wird wie folgt gefaßt:
,,Anhang 1 *)
1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyse-
anlagen)
3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch
eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt
unberührt
4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung
5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest
6. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen
in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von
Paraffin
7. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
8. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
9. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
10. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
11. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefähr-
lichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe,
pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum
Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur
Herstellung von Zündhölzern
12. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder
maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
13. Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-
mitteln oder ihrer Wirkstoffe
14. Anlagen zum Lagern von insgesamt 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger
Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
s. 1470)
15. Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat
16. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt
300 Tonnen oder mehr
17. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 50 000 Tonnen oder mehr
18. Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 1 000 Tonnen
oder mehr
19. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 75 Tonnen oder mehr
20. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 500 Tonnen
oder mehr
21. Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 100 Tonnen
oder mehr
22. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt
2 000 Tonnen oder mehr
23. Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von im Anhang II der Störfall-Verordnung bezeichneten
Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6, 14, 15,
17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84,102, 110, 112, 114, 116, 169, 173, 184,
185, 211, 223, 236, 245, 246, 261, 266, 271, 272, 277, 281, 286, 294, 295, 303, 305, 306, 31 O oder 317 handelt"
") Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlage
betrieben werden.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
15. Anhang II dieser Verordnung wird wie folgt gefaßt:
„Anhang II
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen GAS-Nummer )
B renn bare Gase , das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im
gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben
und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20 ° C oder bei einer geringeren Temperatur liegt.
2 Leicht entzündliche F I ü ss ig keite n, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen
Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °C liegt.
3 Entzünd I ich e F I ü s s i g k e i t e n , das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-
. punkt unter 55 ° C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 ° C liegt, sofern
die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siedebeginns liegt und der
Stoff durch erhöhten Druck im flüssigen Zustand gehalten wird.
4 Ex p I o s i o n s g e f ä h r I ich e Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577), soweit sie zur Verwendung als
Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung
bestimmt und den Lagergruppen 1 .1 zugeordnet sind.
5 Acetoncyanhydrin 75-86-5
6 Acetylchlorid 75-36-5
7 Acetylen, soweit in ungelöster Form im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden 74-86-2
8 Acrolein 107-02-8
9 Acrylamid 79-06-1
10 Acrylnitril 107-13-1
11 Alanate, wie
11 .1 Lithiumaluminiumhydrid 16853-85-3
11 .2 Natriumaluminiumhydrid 13770-96-2
12 Aldicarb 116-06-3
13 Aldrin 309-00-2
14 Alkalichlorate
15 Alkaliethoxide
16 Alkalimetalle
17 Alkalimethoxide
18 Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid 8001-54-5
19 Allylalkohol 107-18-6
20 Allylamin 107-11-9
21 Aluminiumchlorid, wasserfrei 7446-70-0
22 o-Aminoazotoluol 97-56-3
23 4-Aminodiphenyl 92-67-1
und seine Salze
24 Amiton 78-53-5
und seine Satze
25 Ammoniak 7664-41-7
26 Ammoniumnitrat 6484-52-2
26.1 Ammoniumnitrat
2
26.2 Ammoniumnitrat in Form von Düngemitteln )
1) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
2) Dies gilt für Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A und B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 613
Nr. Stoff oder Stoffgruppen GAS-Nummer 1
)
27 Anabasin 494-52-0
28 Antimontrioxid, in atembarer Form 1309-64-4
29 Arsen(llI)- und (V)-Verbindungen
30 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1
31 Asbest, in atembarer Form 1332-21-4
32 Atrazin 1912-24-9
33 Auraminhydrochlorid 2465-27-2
34 Azinphos-ethyl 2642-71-9
35 Azinphos-methyl 86-50-0
36 Benzalchlorid 98-87-3
37 Benzaldehydcyanhydrin 532-28-5
38 Benzidin
und seine Salze, wie
38.1 Benzidinhydrochlorid 531-85-1
38.2 Benzidinsulfat 21136-70-9
39 Benzol 71-43-2
40 Benzotrichlorid 98-07-7
41 Benzoylchlorid 98-88-4
42 Benzylchlorid 100-44-7
43 Beryllium 7440-41-7
und seine Verbindungen
44 Biphenyle, bromierte, wie
44.1 Hexabrombiphenyl 36355-01-8
45 Biphenyle, (ab dreifach) chlorierte 1336-36-3
46 Bis(chlormethyl)-ether 542-88-1
46a Bis(2-chlorethyl)-(sulfid) 505-60-2
47 Bleialkylverbindungen, wie
47 .1 Bleitetraethyl 78-00-2
47 .2 Bleitetramethyl 75-74-1
48 Boranate, wie
48. 1 Natriumborhydrid 16940-66-2
48.2 Aluminiumborhydrid
49 Bortrihalogenide
50 Brom 7726-95-6
51 Bromadiolon 28772-56-7
52 Bromcyan 506-68-3
53 Brommethan 74-83-9
54 1 ,3-Butadien 106-99-0
55 Butansulton 1633-83-6
56 2-Butenal (Crotonaldehyd) 123-73-9
57 Cadmiumchlorid 10108-64-2
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer 1 )
58 Cadmiumnitrat 10325-94-7
59 Cadmiumstearat, in atembarer Form 2223-93-0
60 Cadmiumsulfat 10124-36-4
61 Calciumchromat, in atembarer Form 13765-19-0
62 Carbofuran 1563-66-2
63 Carbophenothion 786-19-6
64 Cellulosenitrat 9004-70-0
65 Cetyltrimethylammoniumbromid 57-09-0
66 Cetylpyridiniumchlorid 123-03-5
67 Chlor 7782-50-5
68 Chlorcyan 506-77-4
69 2-Chlorethanol 107-07-3
70 Chlorfenvinphos 470-90-6
71 N-Chlorformyl-morpholin --- 15159-40-7
72 Chlorhexidin 55-56-1
73 Chlormephos 24934-91-6
74 Chlormethyl-methylether 107-30-2
75 Chlorphacinon 3691-35-8
76 Chlorsulfonsäure 7790-94-5
77 Chlorthiophos 60238-56-4
78 4-Chlor-o-toluidin 95-69-2
79 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0
80 Chrom(lII)-chromate 24613-89-6
81 Chromoxychlorid 7791-14-2
82 Chromsäure 11115-74-5
83 Chromschwefelsäure
84 Chromtrioxid 1330-82-0
85 Coumaphos 56-72-4
86 Crimidin 535-89-7
87 Cumatetralyl 5836-29-3
88 Cyanohydrine, wie
88.1 Ethylencyanhydrin
89 Cyanide, nicht komplex, wasserlöslich, wie
89.1 Natriumcyanid 143-33-9
89.2 Kaliumcyanid 151-56-8
90 Cyanmethylquecksilberguanidin 502-39-6
91 Cyanphosphorsäuredimethylamid 63917-41-9
92 Cyanthoat 3734-95-0
93 Cyanwasserstoff 74-90-8
94 Cycloheximid 66-81-9
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 615
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer )
95 Cyhexatin 13121-70-5
96 p,p'-DDT 50-29-3
97 Deiquat 2764-72-9
und seine Salze, wie
97.1 Deiquatdibromid 85-00-7
98 Demeton-O 298-03-3
99 Demeton-S 126-75-0
100 Demeton-S-methylsulfon 17040-19-6
101 Dialifos 10311-84-9
102 2, 4-Diaminoanisol 615-05-4
103 Diazomethan 334-88-3
104 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8
105 1,2-Dibromethan 106-93-4
106 Dichloracetylen 7572-29-4
107 3,3' -Dichlorbenzidin 91-94-1
und seine Salze, wie
107.1 Dichlorbenzidindihydrochlorid 612-83-9
108 1,4-Dichlor-2-buten 764-41-0
109 2,2' -Dichlor-diethylether . 111-44-4
110 1,2-Dichlorethan 107-06-2
111 Dichlorethylarsin 598-14-1
112 2,4-Dichlorphenol 120-83-2
113 Dichlorphenylarsin 696-28-6
114 1,2-Dichlorpropan 78-87-5
115 1,3-Dichlorpropen (cis und trans) 542-75-6
116 2,3-Dichlorpropen 78-88-6
117 Dichromate, lösliche
118 Dicrotophos 141-66-2
119 Dieldrin 60-57-1
120 0,0-Diethyl-S-( ethylsulfinylmethyl)-thiophosphat 2588-05-8
121 0,0-Diethyl-S-( ethylsulfonylmethyl)-thiophosphat 2588-06-9
122 0, 0-Diethyl-S-( ethylthiomethyl)-thiophosphat 2600-69-3
123 0,0-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithiophosphat 78-52-4
124 0,0-Diethyl-0-(4-methylcumarin-7-yl)-thiophosphat
125 0,0-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat 3309-68-0
126 Diethylsulfat 64-67-5
127 Dimefox 115-26-4
128 Dimetan 122-15-6
129 Dimethoat 60-51-5
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer 1)
130 3,3' -Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) 119-90-4
und seine Salze, wie
130.1 o-Dianisidindihydrochlorid 20325-40-0
131 3,3'-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) 119-93-7
132 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
133 Dimethylsulfamoylchlorid 13360-57-1
134 3,3' -Dimethyl-4,4' diaminodiphenyl-methan 838-88-0
135 1,1-Dimethylhydrazin 57-14-7
136 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8
137 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
138 Dimethylsulfat 77-78-1
139 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC) 534-52-1
und seine Salze, wie
139.1 DNOC-Natriumsalz 2312-76-7
140 Dinitrotoluole (lsomerengemische) 25321-14-6
141 Dinobuton 973-21-7
142 Dinoseb 88-85-7
und seine Salze
143 Dinoterb, 1420-07-1
seine Salze und Ester
144 Dioxacarb 6988-21-2
145 Dioxathion 78-34-2
146 Diphacinon 82-66-6
147 Dischwefeldichlorid (S2Cl 2) 10025-67-9
148 Disulfoton 298-04-4
149 Endosulfan 115-29-7
150 Endrin 72-20-8
151 Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) 106-89-8
152 EPN 2104-64-5
153 Ethion 563-12-2
154 Ethoprophos 13194-48-4
155 Ethylbromacetat 105-36-2
156 Ethylcarbamat 51-79-6
157 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4
158 Ethylenoxid 75-21-8
159 S-(2-Ethylsulfinylethyl)-0,0-dimethyl-dithiophosphat
160 Fenamiphos 22224-92-6
161 Fenbutatinoxid 13356-08-6
162 Fensulfothion 115-90-2
163 Fenthion 55-38-9
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 617
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen GAS-Nummer )
164 Fluenetil 4301-50-2
165 Fluor 7782-41-4
166 Fluoralkansäuren, deren Derivate und Salze mit einer Kettenlänge bis CS
167 Fluorwasserstoff 7664-39-3
168 Fonofos 944-22-9
169 Formaldehyd (~50 Gew.-%) 3
) 50-00-0
170 Formetanat 22259-30-9
171 Glykolsäurenitril 107-16-4
172 Heptenophos 23560-59-0
173 Hexachlorbenzol 118-74-1
174 Hexachlordibenzodioxin (HCDD) 34465-46-8
3
Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,005 mg/kg (ppm) )
175 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
176 Hydrazin (~ 5 Gew.-%) 3
) 302-01-2
177 lsobenzan 297-78-9
178 lsodrin 465-73-6
179 lsofenphos 25311-71-1
180 lsolan 119-38-0
181 Jodessigsäure 64-69-7
182 Jodmethan 74-88-4
183 Juglon 481-39-0
184 . Kaliumtetracyanomercurat(II) 591-89-9
185 Kaliumtetrajodomercurat(II) 7783-33-7
186 Kobalt, in atembarer Form als
Kobaltmetall 7440-48-4,
-oxid und 1307-96-6
-sulfid 1317-42-6
187 Lindan 58-89-9
188 Malathion 121-75-5
189 Medinoterb 3996-59-6
und seine Salze, wie
189.1 Medinoterbacetat 2487-01-6
190 Mephosfolan 950-10-7
191 Mercaptane
192 Metallalkyle, wie
192.1 Aluminiumalkyle
192.2 Magnesiumalkyle
192.3 .Zinkalkyle
192.4 Zinnalkyle
·193 Metallhydride (Alkali- und Erdalkalimetalle)
3) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer )
194 Methamidophos 10265-92-6
195 Methanthiol 74-93-1
196 Methidathion 950-37-8
197 Methomyl 16752-77-5
198 4,4 '-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) 101-14-4
und seine Salze
199 Methylisocyanat 624-83-9
200 Methylisothiocyanat 556-61-6
201 Methylquecksilberchlorid 115-09-3
202 Methylquecksilberthioacetamid
203 Methylvinylsulfon 3680-02-2
204 Mevinphos 26718-65-0
205 Mipafox 371-86-8
206 Monocrotophos 6923-22-4
207 Monofluoracetamid 640-19-7
208 Naphthaline, chlorierte 70776-03-3
209 2-Naphthylamin 91-59-8
und seine Salze
210 1-Naphthylthioharnstoff (ANTU) 86-88-4
211 Natriumamid 7782-92-5
212 Natriumazid 26628-22-8
213 Natriumfluoracetat 62-74-8
214 Natriumpentachlorphenolat 131-52-2
215 Natriumselenit 10102-18-8
216 Nickel, in atembarer Form als
Nickelmetall 7440-02-0
-sulfid und sulfidische Erze,
-oxid und -carbonat sowie
Nickelverbindungen in Form atembarer Tröpfchen
217 Nickeltetracarbonyl 13463-39-3
218 5-Nitroacenaphthen 602-87-9
219 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
220 2-Nitronaphthalin 581-89-5
221 2-Nitropropan 79-46-9
222 Norbormid 991-42-4
223 Oleum 8014-95-7
224 Omethoat 1113-02-6
225 Osmiumtetroxid 20816-12-0
226 Oxamyl 23135-22-0
227 Oxydisulfoton 2497-07-6
228 Paraoxon 311-45-5
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 619
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer 1
)
229 Paraquat
und seine Salze, wie
229.1 Paraquatdihydrochlorid 1910-42-5
230 Parathion 56-38-2
231 Parathion-methyl 298-00-0
232 Pentaboran 19624-22-7
233 Pentachlorethan 76-01-7
234 Pentachlorphenol 87-86-5
235 1-Pentanthiol 110-66-7
236 Peroxide, organische 3)
236.1 tert. Butylperoxyacetat (~ 57 Gew. -% ) 107-71-1
236.2 tert. Butylperoxyisobutyrat (~57 Gew.-%) 109-13-7
236.3 tert. Butylperoxyisopropylcarbonat (~ 57 Gew.-%) 2372-21-6
236.4 tert. Butylperoxymaleat (~57 Gew.-%) 1931-62-0
236.5 tert. Butylperoxypivalat (~ 57 Gew.-%) 927-07-1
236.6 Dibenzylperoxydicarbonat (~ 57 Gew.-%) 2144-45-8
236.7 2,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan (~ 57 Gew.-%) 2167-23-9
236.8 1, 1-Di-(tert. -butylperoxy)-cyclohexan (~ 57 Gew. -% ) 3006-86-8
236.9 Di-sec. -butylperoxydicarbonat (~ 57 Gew. -% ) 19910-65-7
236.10 Diethylperoxydicarbonat (~ 30 Gew. -% ) 14666-78-5
236.11 2,2-Dihydroperoxypropan (~30 Gew.-%) 2614-76-8
236.12 Diisobutyrylperoxid (~50 Gew.-%) 3437-84-1
236.13 Di-n-propylperoxydicarbonat (~ 57 Gew.:%) 16066-38-0
236.14 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxacyclononan (~57 Gew.-%) 22397-33-7
236.15 Methylethylketonperoxid (~48 Gew.-%) 1338-23-4
236.16 Methylisobutylketonperoxid (~ 57 Gew. -% ) 37206-20-5
236.17 Peroxyessigsäure (~38 Gew.-%) 79-21-0
237 Phenylquecksilbersalze, wie
237 .1 Phenylquecksilberacetat 62-38-4
238 Phorat 298-02-2
239 Phosacetim 4104-14-7
240 Phosgen 75-44-5
241 Phosphamidon 13171-21-6
242 Phosphide der Alkali-, Erdalkalimetalle, des Aluminiums und des Zinks
243 Phospholan 947-02-4
244 Phosphor, weißer, gelber 7723-14-0
245 Phosphorpentachlorid 10026-13-8
246 Phosphortrichlorid 7719-12-2
247 Phosphorwasserstoff 7803-51-2
248 Piproctanyl 69309-47-3
und seine Salze, wie
248.1 Piproctanyliumbromid 56717-11-4
249 Promurit 5836-73-7
und seine Verbindungen
3) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer )
250 1,3-Propansulton 1120-71-4
251 1-Propen-2-chlor-1 ,3-dioldiacetat 10118-72-6
252 beta-Propiolacton 57-57-8
253 Propylenimin 75-55-8
254 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9
255 Prothoat 2275-18-5
256 Pyranocumarin 5375-87-1
257 Pyrazoxon 108-34-9
258 Quecksilber, 7439-97-6
seine löslichen Salze und Quecksilber(ll)-oxid
259 Quecksilberalkyle
260 Rotenon 83-79-4
261 Sauerstoff, flüssiger 7782-44-7
262 Sauerstoffdifluorid • 7783-41-7
263 Schradan 152-16-9
264 Schwefeldichlorid 10545-99-0
265 Schwefelkohlenstoff 75-15-0
266 Schwefeloxide, wie
266.1 Schwefeldioxid 7446-09-5
262.2 Schwefeltrioxid 7446-11-9
267 Schwefelpentafluorid (Dischwefeldecafluorid) 5714-22-7
268 Schwefelwasserstoff 7783-06-4
269 Selenhexafluorid 7783-79-1
270 Selenwasserstoff 7783-07-5
271 Silbernitrat 7761-88-8
272 Silicumtetrachlorid 10026-04-7
273 Stibin 7803-52-3
274 Stickstoffoxide, wie
274.1 Distickstoffoxid 10024-97-2
274.2 Stickstoffoxid 10102-43-9
274.3 Stickstoffdioxid 10102-44-0
275 Strontiumchromat, in atembarer Form 7789-06-2
276 Sulfotep 3689-24-5
277 Sulfurylchlorid (SO2Cl 2 ) 7791-25-5
278 T ellurhexafluorid 7783-80-4
279 TEPP 107-49-3
280 Terbufos 13071-79-9
281 Terphenyle, chlorierte 61788-33-8
282 1,1,2,2-Tetrabromethan 79-27-6
283 T etrabutylzinn 1461-25-2
284 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD), 1746-01-6
Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm) 3)
3} Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 621
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer )
285 1, 1,2,2-Tetrachlorethan 79-34-5
286 T etrachlorethen 127-18-4
287 Tetrachlormethan 56-23-5
288 T etramin 80-12-6
289 Thallium 7440-28-0
und seine Verbindungen
290 Thiabendazol 148-79-8
291 Thionazin 297-97-2
292 Thiophenol 108-98-5
293 Tirpate 26419-73-8
294 Thionylchlorid (SOCl 2 ) 7719-09-7
295 Titantetrachlorid 750-45-0
296 o-Toluidin 95-53-4
297 2,4-Toluylendiamin 95-80-7
298 2,6-Toluylendiisocyanat (TDI) 91-08-7
299 T olylfluanid 737-27-1
300 Triamifos 1031-47-6
301 Triazophos 24017-47-8
302 Tributylzinn-Verbindungen
303 1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1
304 2,3,4-Trichlor-1-buten 2431-50-7
305 1, 1, 1-Trichlorethan 71-55-6
306 Trichlorethen 79-01-6
307 Trichlormethylsulfenylchlorid 594-42-3
308 T richlornitromethan 76-06-2
309 Trichloronat 327-98-0
310 2,4,5-Trichlorphenol 95-95-4
311 Tricyclohexylzinn-Verbindungen, wie
311.1 Azocyclotin 41083-11-8
312 Triethylenmelamin 51-18-3
313 Triphenylzinn-Verbindungen
314 Uran 7440-61-1
und seine Verbindungen
315 Vinylchlorid 75-01-4
316 Warfarin 81-81-2
317 Wasserstoff 1333-74-0
318 Zinkchromat 1328-67-2
319 Zinkkaliumchromat 41189-36-0"
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV - vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer „2.1 0," die Nummer „4.11," eingefügt.
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.4 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „2000" durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
b) In Nummer 4.2 wird in den Spalten 1 und 2 die Textstelle „vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772)" gestrichen.
c) In Nummer 4.3 Buchstabe c wird angefügt:
,, ; Nummer 4.11 bleibt unberührt".
d) In Nummer 4.4 wird nach dem Wort „Schmierstoffraffinerien" angefügt:
,, , in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin".
e) Nach Nummer 4.1 0 wird in Spalte 1 angefügt:
„4.11 Anlagen zum Umgang mit
a) gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
b) gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu
werden,
c) Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach a) oder Zellkulturen nach b),
soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen".
f) Nummer 7 .27 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
„Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen und Brauereien mit einem Ausstoß von 5 000 hl Bier oder
mehr je Jahr".
g) In Nummer 8.1 werden in Spalte 1 die Worte „mit einer Leistung von 750 Kilogramm oder mehr je Stunde" sowie
Spalte 2 gestrichen.
h) Nummer 8.4 erhält folgende Fassung:
in Spalte 1:
„8.4 Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet
werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus
in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf
zurückgewonnen werden",
in Spalte 2:
„Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für
den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde".
i) Nach Nummer 8.5 wird in Spalte 1 angefügt:
,,8.6 Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren,
soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll;
Nummer 4.1 bleibt unberührt".
j) In Nummer 9.3 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „5000" durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
k) In Nummer 9.4 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „200" durch die Zahl „ 75" ersetzt.
1) Nummer 9.7 wird wie folgt gefaßt:
in Spalte 1:
„Anlagen zum Lagern von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen
der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)",
in Spalte 2:
„Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger
Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
s. 1470)".
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 623
m) In Nummer 9.8 werden
- in den Spalten 1 und 2 die Zahl „250" durch die Zahl „ 100" und das Wort „Natriumchlorat" jeweils durch das
Wort „Alkalichlorat",
- in Spalte 2 die Zahl „25" durch die Zahl „5" ersetzt.
n) In Nummer 9.9 wird
in Spalte 1 eingefügt:
Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder ihrer
Wirkstoffe",
Spalte 2 wie folgt gefaßt:
,,Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-
mitteln oder ihrer Wirkstoffe".
o) Nach Nummer 9.11 wird
in Spalte 1 eingefügt:
„9.12 „Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 100 Tonnen oder
mehr ·
9.13 Anlagen zum Lagern von 2500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B
nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)
9.14 Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von im Anhang II der Störfall-Verordnung bezeichneten
Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6,
14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, 110, 112, 114, 116, 169,
173,184,185,211,223,236,245,246,261,266,271,272,277,281,286,294,295,303,305,306,310
oder 317 handelt",
in Spalte 2 eingefügt:
„9.13 Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen bis weniger als 2500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen
der Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)
9.14 Anlagen zum Lagern von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von im Anhang II der Störfall-Verordnung
bezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der
Nummern 1 bis 4, 6, 14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, 110,
112,114,116,169,173,184,185,211,223,236,245,246,261,266,271,272,277,281,286,294,295,
303, 305, 306, 310 oder 317 handelt".
Artikel 3
Änderung der Fünften Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 1 der Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte - 5. BlmSchV - vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 504, 727),
der durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586) neu gefaßt worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Nummer 23 wird hinter dem Wort „Schmierstoffraffinerien" angefügt:
,, , in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin".
Artikel 4
Änderung der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Verordnung über Grundsätze des Genehmigungsverfahrens - 9. BlmSchV - vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 274), geändert durch§ 15 der Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Textstelle „vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772)" wird gestrichen.
b) Nach den Worten „anzuwenden ist"· werden die Worte „und die in Anhang I der Störfall-Verordnung bezeichnet
sind" angefügt.
c) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich zusagt, daß er mit der
Genehmigungserteilung gemäߧ 10 der Störfall-Verordnung von den Pflichten nach den§§ 7 bis 9 der Störfall-
Verordnung ganz oder teilweise befreit wird."
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. In § 13 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Soweit dem Antrag nach § 4 Abs. 2a eine Sicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung von Sachverständi-
gengutachten zur Beurteilung der Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der Regel notwendig."
Artikel 5
Neufassung der Störfall-Verordnung
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 6
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes und § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He I mut Koh 1
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 25. Mai 1988 625
Bekanntmachung
der Neufassung der Zwölften Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung)
Vom 19. Mai 1988
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 608) wird nachstehend der Wortlaut der Zwölften Verordnung zur Durchfüh-
rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) in der ab
1. September 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. September 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 772),
2. den am 1. November 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586),
3. den am 1. September 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis 3 wurden erlassen auf Grund
des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 120e Abs. 1
der Gewerbeordnung.
Bonn, den 19. Mai 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung) - 12. B~mSchV -
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Störfallvorsorge und Störfallabwehr;
Arbeitsschutz
§ 1
Anwendungsbereich §3
Sicherheitspflichten
(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anla- (1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und
gen, in denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkeh-
im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei rungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtun-
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entste- gen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vor-
hen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen nur so schriften bleiben unberührt.
geringe Mengen dieser Stoffe vorhanden sein oder entste-
hen können, daß eine Gemeingefahr infolge einer Störung (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
des besti_mmungsgemäßen Betriebs offensichtlich ausge- 1. betriebliche Gefahrenquellen,
schlossen ist. 2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie_ Erdbeben-
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 oder Hochwassergefahren, und
und Abs. 2 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nur für die im 3. Eingriffe Unbefugter
Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen.
zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquel-
len oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise
§2 ausgeschlossen werden können.
Begriffsbestimmungen
(3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die
(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu
des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die ein Stoff halten.
nach Anhang II zu dieser Verordnung frei wird, entsteht, in
Brand gerät oder explodiert und eine Gemeingefahr her- (4) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten
vorgerufen wird. nach den Absätzen 1 und 3 müssen dem Stand der
Sicherheitstechnik entsprechen.
(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine
außerhalb des gestörten Anlageteils auftretende Gefahr
für die Arbeitnehmer, die Nachbarn oder die Allgemeinheit, §4
soweit Anforderungen
1. das Leben von Menschen bedroht oder schwerwie- zur Verhinderung von Störfällen
gende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen
Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus
zu befürchten sind,
§ 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere
2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
beeinträchtigt werden kann oder 1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwar-
3. Sachen von hohem Wert, insbesondere Gewässer, tenden Beanspruchungen genügt,
Böden, Tier- oder Pflanzenbestände, geschädigt wer-
den können, falls durch eine Veränderung ihres 2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl a) innerhalb der Anlage vermieden werden und ·
beeinträchtigt würde.
b) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchti-
(3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verord- genden Weise von außen auf sie einwirken können,
nung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische 3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und
Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert 4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrich-
erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der tungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszu-
Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Ver- statten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten
fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuzie- ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und
hen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. voneinander unabhängig sind,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 627
5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor 1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicher-
Eingriffen Unbefugter zu schützen. heitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,
2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
§5
3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und
Anforderungen Reparaturarbeiten sowie
zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher-
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich heitseinrichtungen.
aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht
1 . sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fun- durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
damente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfäl-
(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen
len keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden
nach Anhang II oder von Zubereitungen, die solche Stoffe
können,
enthalten, hat- auch soweit das Lager Teil oder Nebenein-
2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechni- richtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage
schen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderli- ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsübli-
chen technischen und organisatorischen Schutzvor- chen Bezeichnungen, die Menge, der jeweilige Lagerort
kehrungen zu treffen, sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz
3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter
den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahren- Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen
abwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzu- mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine
stellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behör- wirksame Gefahrenabwehr · und Schadensbekämpfung
den mitzuteilen, erforderlich ist, inbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das
Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Ände-
4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von rungen des Lagerbestandes sofort und im übrigen
ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfri-
Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfüg- stig verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für
bare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung ein- die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung
zurichten und zu unterhalten. zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde
(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen
Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftra- Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar
gen und diese der zuständigen Behörde zu benennen. gemacht werden können.
(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem § 6a
Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
Schutz des Bedienungspersonals
und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach-
kundig beraten werden. Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß
der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
§6 treffen, um zu verhindern, daß bei einer Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemein-
Ergänzende Anforderungen gefahr nicht hervorgerufen werden kann, ein zum Bedie-
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich nungspersonal des gestörten Anlageteils gehörender
aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den Arbeitnehmer einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer
§§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ausge-
setzt werden kann; sonstige Arbeitsschutzvorschriften
1 . die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bleiben unberührt.
bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die Anlage in ·
sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen §7
und regelmäßig zu warten, Sicherheitsanalyse
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allge- (1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzuferti-
mein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, gen, die folgende Angaben enthält:
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun- 1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens
gen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen, einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedin-
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei- gungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Ver-
sungen und durch Schulung des Personals Fehlverhal- wendung von Fließbildern,
ten vorzubeugen und 2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsa-
5. die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den men Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Voraus-
betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für setzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,
den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unter-
3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die
weisen. Menge ·
(2) Der- Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen a) .der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die
über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchfüh- in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vor-
rung handen sein können,
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die § 11
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen -
Meldepflichten
Betriebs entstehen können, und
( 1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-
c) der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungs-
mäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von züglich mitzuteilen
Stoffen nach Anhang II zu dieser Verordnung führen 1 . den Eintritt eines Störfalls oder
können,
2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei
4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten der durch Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung
Anforderungen erfüllt werden und a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind
oder
5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem
Störfall ergeben können. b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbar-
schaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden
Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können.
der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmi- (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mit-
gungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 274) teilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer
entsprechend. Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestä-
tigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu
(2) In der SicherMeitsana1yse kann insoweit auf Unterla-- ergänzen oder zu bericht~gen. ·
gen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen (3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber
werden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten. 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
(3) Der Betreiber hat über die in Absatz 1 genannten a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswir-
Angaben hinaus auch die Auswirkungen, die sich aus kungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheits-
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch technischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden
die eine Gemeingefahr nicht hervorgerufen werden kann, können und
für das Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils
b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung
ergeben können, sowie die zur Erfüllung der Anforderun-
des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen
gen nach § 6 a vorgesehenen Maßnahmen darzulegen.
sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergrif-
Absatz 2 gilt entsprechend.
fen worden sind, oder
§8 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
Fortschreibung der Sicherheitsanalyse a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische
Beurteilung maßgebenden Umstände zu beschrei-
Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der
ben und
Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnis-
b) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur
sen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung
Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer
sind, anzupassen.
Wiederholung vergleichbarer Störungen des
§9 bestimmungsgemäßen B_etriebs anzugeben.
Bereithalten der Sicherheitsanalyse (3 a) Der Betreiber hat eine Störung des bestimmungs-
gemäßen Betriebs, durch die nur bei der Bedienung des
Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse
gestörten Anlageteils beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet
ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei
werden konnten, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist zur
der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die in
Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhal-
der Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine
ten. Soweit sich aus der eingetretenen Störung neue
Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt
Erkenntnisse zur Verhinderung von Störfällen ergeben, hat
werden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheits-
der Betreiber die Aufzeichnung der zuständigen Behörde
analyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb
zu übersenden.
einer angemessenen Frist zu ergänzen.
(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1
§ 10 und Absatz 3a Satz 3 unverzüglich zu unterrichten. Eine
Abschrift der schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach
Ausnahmen
Absatz 2 ist ihm auf Verlangen zu überlassen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber
von den Pflichten nach den §§ 3 bis 6 und 7 Abs. 1 sowie
den §§ 8 und 9 befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere
Dritter Abschnitt
wegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, der Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften
geringen Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser
Verordnung oder durch Maßnahmen auf benachbarten § 12
Grundstücken, eine Gemeingefahr nicht zu besorgen ist. Übergangsvorschritten
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber
von den Pflichten nach§ 7 Abs. 3 befreien, soweit dies mit (1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-
dem Schutz der dort bezeichneten Arbeitnehmer vereinbar tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der
=st. Die Befreiung soll befristet werden. zuständigen Behörde
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 629
1 . die Bezeichnung und den Standort der Anlage und stens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3
Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt
2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die
oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält,
Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verord-
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht
nung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen
wöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3
Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des
Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurz-
bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,
fristig verfügbar aufbewahrt,
innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf ' 2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht
Unterlagen nach § 1O Abs.1 des Bundes-lmmissionschutz- anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht
gesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-Immis- hinterlegt oder nicht ergänzt,
sionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung nach
3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den
§ 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. Dezem-
Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Stö-
ber 1978 (BGB!. 1 S. 2027) verwiesen werden, als diese
rung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen §
Angaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.
11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft- vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt
tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig
nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich, ergänzt oder berichtigt oder
spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser 4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Verordnung, bereitzuhalten. In begründeten Fällen kann Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
die zuständige Behörde diese Frist bis zu einem weiteren dig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Jahr verlängern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für An- § 14
lagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissions-
(Änderung der 4. BlmSchV)
schutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2
§ 15
sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwen-
dungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert (Änderung der 9. BlmSchV)
wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens die-
ser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens
§ 16
der Änderungsverordnung.
Berlin-Klausel
§ 13 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Ordnungswidrigkeiten tungsgesetzes in Verbindung mit§ 73 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes sowie in Verbindung mit § 156 der
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
§ 17
1. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen
nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde• (Inkrafttreten)
Anhang I und Anhang II
sind bei der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608) in dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes auf den Seiten 611 bis 621 abgedruckt.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 687 der Zivilprozeßordnung ist mit Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Das gilt nicht für die Wiederaufhebung einer bereits
bekanntgemachten Entmündigung, wenn der Betroffene
in die Bekanntmachung einwilligt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 631
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark
Vom 17. Mai 1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist das Jahr
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1988, unterhalb des
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen (D, F, G oder
40jährigen Bestehen der Deutschen Mark ab 1988 eine J) angebracht.
2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des ehemaligen
Bundeskanzlers und langjährigen Bundesministers für Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben '
Wirtschaft, Professor Dr. Ludwig Erhard, prägen zu lassen. und wird von einem schützenden glatten Randstab um-
Die Höhe der Auflage richtet sich nach den Bedürfnissen geben.
des Zahlungsverkehrs. Mit der Ausgabe wird am 20. Juni Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:
1988 begonnen.
,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
Die Bildseite der Münze zeigt das Porträt von Professor versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am
Dr. Ludwig Erhard und die Umschrift: Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.
„DEUTSCHE MARK Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen
1948 1988". Durchmesser von 26, 75 Millimetern. Sie besteht über-
wiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent
Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundes- Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickel-
adler. Das Adlerbild ist von der Umschrift: kern.
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Der Entwurf der Bildseite stammt von Franz Müller,
2 DEUTSCHE MARK" München.
Bonn, den 17. Mai 1988
Der Bundesminister der Finanze.n
Stoltenberg
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 20. Mai 1988
Tag Inhalt
Seite
29. 4. 88 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche -
1. Halbjahr 1988) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
613-2-8
13. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
14. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
18. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 464
19. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung einer
Ergänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der F~~sung des Vertrags
vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll-
und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken
ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • 466
22. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über den Verzicht
auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
27. 4. 88 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens über den Austausch von Reagenzien zur
Blutgruppenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
29. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Abkommens über die Wehrpflicht
von Doppelstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
3. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr und den
Ausflugsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
Preis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 19. Mal 1988
Auf Grund
- des § 4 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 19 Abs. 1, und des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- des § 1O Abs. 1O des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird von der Bundesregierung,
- des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, geändert gemäß Artikel 5 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), wird vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach
Anhörung. der beteiligten Kreise,
- des§ 120e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425)
wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
jeweils mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Änderung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Störfall-Verordnung - 12. BlmSchV- vom 27. Juni 1980 (BGBI. 15. n2), geändert durch Artikel 5 der Verordnung
vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „im Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten," gestrichen.
b) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 sowie die§§ 7 bis 9 gelten nur für die im
Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen."
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine außerhalb des gestörten Anlageteils auftretende Gefahr für
die Arbeitnehmer,. die Nachbarn oder die Allgemeinheit, soweit
1. das Leben von Menschen bedroht oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu
befürchten sind,
2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder
3. Sachen von hohem Wert, insbesondere Gewässer, Böden, Tier- oder Pflanzenbestände, geschädigt werden
können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt
würde." ·
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 609
3. Der Überschrift des Zweiten Abschnitts ist nach dem Wort „Störfallabwehr" anzufügen:
,, ; Arbeitsschutz".
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit den für Katastrophenschutz und allgemeine
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzustellen, fortzuschreiben und den- Inhalt
diesen Behörden mitzuteilen,".
b) Dem Absatz 1 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
„4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten
Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfügbare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung
einzurichten und zu unterhalten."
c) Felgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
„ 1. die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen und regelmäßig zu warten,".
b) In Absatz 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche
Durchführung
1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,
2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie
4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen."
c) Felgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen nach Anhang II oder von Zubereitungen, die solche
Stoffe enthalten, hat- auch soweit das Lager Teil oder Nebeneinrichtung einer anderen genehmigungsbedürfti-
gen Anlage ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsüblichen Bezeichnungen, die Menge, der
jeweilige Lagerort sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz von Lösch- und Bekämpfungs-
mitteln sämtlicher gelagerter Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen mit Informationen bereit-
zuhalten, deren Kenntnis für eine wirksame Gefahrenabwehr und Schadensbekämpfung erforderlich ist, ins-
besondere Sicherheitsdatenblätter. Das Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Änderungen des
Lagerbestandes sofort und im übrigen wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfristig verfügbar
aufzubewahren und auf Verlangen den für die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung zuständigen
Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen Daten-
trägern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar gemacht werden können." ·
6. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Schutz des Bedienungspersonals
Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
treffen, um zu verhindern, daß bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemeingefahr
nicht hervorgerufen werden kann, ein zum Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils gehörender Arbeitnehmer
einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ausgesetzt werden kann;
sonstige Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt."
7. Dem§ 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Betreiber hat über die in Absatz 1 genannten Angaben hinaus auch die Auswirkungen, die sich aus einer
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemeingefahr nicht hervorgerufen werden kann, für
das Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils ergeben können, sowie die zur Erfüllung der Anforderungen
nach § 6a vorgesehenen Maßnahmeri darzulegen. Absatz 2 gilt entsprechend."
8. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei
der zuständigen Behörde zu hinterlegen."
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung,,§§ 3 bis 9" wird durch die Bezeichnung,,§§ 3 bis 6 und§ 7 Abs. 1 sowie§§ 8 und 9" ersetzt.
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Pflichten nach § 7 Abs. 3 befreien, soweit dies
mit dem Schutz der dort bezeichneten Arbeitnehmer vereinbar ist. Die Befreiung soll befristet werden."
10. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen
1. den Eintritt eines Störfalls oder
2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei der durch Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung
a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind oder
b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden können."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
,,und die schriftliche Bestätigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu ergänzen oder zu berichtigen."
c) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer Wieder-
holung vergleichbarer Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs anzugeben."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
,,(3a) Der Betreiber hat eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die nur bei der Bedienung des
gestörten Anlageteils beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet werden konnten, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist
zur Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhalten. Soweit sich aus der eingetretenen Störung
neue Erkenntnisse zur Verhinderung von Störfällen ergeben, hat der Betreiber die Aufzeichnung der zuständigen
Behörde zu ubersenden."
e) In Absatz 4 werden nach den Worten „Absatz 1" die Worte „und Absatz 3a Satz 3" eingefügt.
11 . An § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen,. die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2 sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der
Anwendungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens
dieser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens der Änderungsverordnung."
12. § 12a wird aufgehoben.
13. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§13
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde-
stens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt oder die
vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält, entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht wöchentlich
fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurzfristig verfügbar
aufbewahrt,
2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht
hinterlegt oder nicht ergänzt,
3. entgegen§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Störung
nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ergänzt oder
berichtigt oder
4. entgegen§ 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 611
14. Anhang I dieser Verordnung wird wie folgt gefaßt:
,,Anhang 1 *)
1. Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen
2. Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyse-
anlagen)
3. Anlagen zur chemischen Aufbereitung cyanidhaltiger Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren, soweit hierdurch
eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll; Nummer 4 bleibt
unberührt
4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung
5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest
6. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen
in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien, in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von
Paraffin
7. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle
8. Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen
9. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle
10. Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten
11. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefähr-
lichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe,
pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum
Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur
Herstellung von Zündhölzern
12. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder
maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden
13. Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-
mitteln oder ihrer Wirkstoffe
14. Anlagen zum Lagern von insgesamt 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger
Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
s. 1470)
15. Anlagen zum Lagern von insgesamt 100 Tonnen oder mehr Alkalichlorat
16. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt
300 Tonnen oder mehr
17. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in
Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 50 000 Tonnen oder mehr
18. Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 1 000 Tonnen
oder mehr
19. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 75 Tonnen oder mehr
20. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 500 Tonnen
oder mehr
21. Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 100 Tonnen
oder mehr
22. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt
2 000 Tonnen oder mehr
23. Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von im Anhang II der Störfall-Verordnung bezeichneten
Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6, 14, 15,
17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84,102, 110, 112, 114, 116, 169, 173, 184,
185, 211, 223, 236, 245, 246, 261, 266, 271, 272, 277, 281, 286, 294, 295, 303, 305, 306, 31 O oder 317 handelt"
") Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als Anlageteil oder Nebeneinrichtung einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlage
betrieben werden.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
15. Anhang II dieser Verordnung wird wie folgt gefaßt:
„Anhang II
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen GAS-Nummer )
B renn bare Gase , das sind leicht entzündliche Stoffe oder Stoffgemische, die im
gasförmigen Zustand bei Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben
und deren Siedebeginn bei Normaldruck bei 20 ° C oder bei einer geringeren Temperatur liegt.
2 Leicht entzündliche F I ü ss ig keite n, das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen
Flammpunkt unter 21 °C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 °C liegt.
3 Entzünd I ich e F I ü s s i g k e i t e n , das sind Stoffe oder Stoffgemische, die einen Flamm-
. punkt unter 55 ° C haben und deren Siedebeginn bei Normaldruck über 20 ° C liegt, sofern
die Temperatur im bestimmungsgemäßen Betrieb oberhalb des Siedebeginns liegt und der
Stoff durch erhöhten Druck im flüssigen Zustand gehalten wird.
4 Ex p I o s i o n s g e f ä h r I ich e Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577), soweit sie zur Verwendung als
Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung
bestimmt und den Lagergruppen 1 .1 zugeordnet sind.
5 Acetoncyanhydrin 75-86-5
6 Acetylchlorid 75-36-5
7 Acetylen, soweit in ungelöster Form im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden 74-86-2
8 Acrolein 107-02-8
9 Acrylamid 79-06-1
10 Acrylnitril 107-13-1
11 Alanate, wie
11 .1 Lithiumaluminiumhydrid 16853-85-3
11 .2 Natriumaluminiumhydrid 13770-96-2
12 Aldicarb 116-06-3
13 Aldrin 309-00-2
14 Alkalichlorate
15 Alkaliethoxide
16 Alkalimetalle
17 Alkalimethoxide
18 Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid 8001-54-5
19 Allylalkohol 107-18-6
20 Allylamin 107-11-9
21 Aluminiumchlorid, wasserfrei 7446-70-0
22 o-Aminoazotoluol 97-56-3
23 4-Aminodiphenyl 92-67-1
und seine Salze
24 Amiton 78-53-5
und seine Satze
25 Ammoniak 7664-41-7
26 Ammoniumnitrat 6484-52-2
26.1 Ammoniumnitrat
2
26.2 Ammoniumnitrat in Form von Düngemitteln )
1) Identifikationsnummer eines Stoffes im Chemical Abstracts System.
2) Dies gilt für Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppen A und B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 613
Nr. Stoff oder Stoffgruppen GAS-Nummer 1
)
27 Anabasin 494-52-0
28 Antimontrioxid, in atembarer Form 1309-64-4
29 Arsen(llI)- und (V)-Verbindungen
30 Arsenwasserstoff (Arsin) 7784-42-1
31 Asbest, in atembarer Form 1332-21-4
32 Atrazin 1912-24-9
33 Auraminhydrochlorid 2465-27-2
34 Azinphos-ethyl 2642-71-9
35 Azinphos-methyl 86-50-0
36 Benzalchlorid 98-87-3
37 Benzaldehydcyanhydrin 532-28-5
38 Benzidin
und seine Salze, wie
38.1 Benzidinhydrochlorid 531-85-1
38.2 Benzidinsulfat 21136-70-9
39 Benzol 71-43-2
40 Benzotrichlorid 98-07-7
41 Benzoylchlorid 98-88-4
42 Benzylchlorid 100-44-7
43 Beryllium 7440-41-7
und seine Verbindungen
44 Biphenyle, bromierte, wie
44.1 Hexabrombiphenyl 36355-01-8
45 Biphenyle, (ab dreifach) chlorierte 1336-36-3
46 Bis(chlormethyl)-ether 542-88-1
46a Bis(2-chlorethyl)-(sulfid) 505-60-2
47 Bleialkylverbindungen, wie
47 .1 Bleitetraethyl 78-00-2
47 .2 Bleitetramethyl 75-74-1
48 Boranate, wie
48. 1 Natriumborhydrid 16940-66-2
48.2 Aluminiumborhydrid
49 Bortrihalogenide
50 Brom 7726-95-6
51 Bromadiolon 28772-56-7
52 Bromcyan 506-68-3
53 Brommethan 74-83-9
54 1 ,3-Butadien 106-99-0
55 Butansulton 1633-83-6
56 2-Butenal (Crotonaldehyd) 123-73-9
57 Cadmiumchlorid 10108-64-2
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer 1 )
58 Cadmiumnitrat 10325-94-7
59 Cadmiumstearat, in atembarer Form 2223-93-0
60 Cadmiumsulfat 10124-36-4
61 Calciumchromat, in atembarer Form 13765-19-0
62 Carbofuran 1563-66-2
63 Carbophenothion 786-19-6
64 Cellulosenitrat 9004-70-0
65 Cetyltrimethylammoniumbromid 57-09-0
66 Cetylpyridiniumchlorid 123-03-5
67 Chlor 7782-50-5
68 Chlorcyan 506-77-4
69 2-Chlorethanol 107-07-3
70 Chlorfenvinphos 470-90-6
71 N-Chlorformyl-morpholin --- 15159-40-7
72 Chlorhexidin 55-56-1
73 Chlormephos 24934-91-6
74 Chlormethyl-methylether 107-30-2
75 Chlorphacinon 3691-35-8
76 Chlorsulfonsäure 7790-94-5
77 Chlorthiophos 60238-56-4
78 4-Chlor-o-toluidin 95-69-2
79 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 7647-01-0
80 Chrom(lII)-chromate 24613-89-6
81 Chromoxychlorid 7791-14-2
82 Chromsäure 11115-74-5
83 Chromschwefelsäure
84 Chromtrioxid 1330-82-0
85 Coumaphos 56-72-4
86 Crimidin 535-89-7
87 Cumatetralyl 5836-29-3
88 Cyanohydrine, wie
88.1 Ethylencyanhydrin
89 Cyanide, nicht komplex, wasserlöslich, wie
89.1 Natriumcyanid 143-33-9
89.2 Kaliumcyanid 151-56-8
90 Cyanmethylquecksilberguanidin 502-39-6
91 Cyanphosphorsäuredimethylamid 63917-41-9
92 Cyanthoat 3734-95-0
93 Cyanwasserstoff 74-90-8
94 Cycloheximid 66-81-9
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 615
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer )
95 Cyhexatin 13121-70-5
96 p,p'-DDT 50-29-3
97 Deiquat 2764-72-9
und seine Salze, wie
97.1 Deiquatdibromid 85-00-7
98 Demeton-O 298-03-3
99 Demeton-S 126-75-0
100 Demeton-S-methylsulfon 17040-19-6
101 Dialifos 10311-84-9
102 2, 4-Diaminoanisol 615-05-4
103 Diazomethan 334-88-3
104 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 96-12-8
105 1,2-Dibromethan 106-93-4
106 Dichloracetylen 7572-29-4
107 3,3' -Dichlorbenzidin 91-94-1
und seine Salze, wie
107.1 Dichlorbenzidindihydrochlorid 612-83-9
108 1,4-Dichlor-2-buten 764-41-0
109 2,2' -Dichlor-diethylether . 111-44-4
110 1,2-Dichlorethan 107-06-2
111 Dichlorethylarsin 598-14-1
112 2,4-Dichlorphenol 120-83-2
113 Dichlorphenylarsin 696-28-6
114 1,2-Dichlorpropan 78-87-5
115 1,3-Dichlorpropen (cis und trans) 542-75-6
116 2,3-Dichlorpropen 78-88-6
117 Dichromate, lösliche
118 Dicrotophos 141-66-2
119 Dieldrin 60-57-1
120 0,0-Diethyl-S-( ethylsulfinylmethyl)-thiophosphat 2588-05-8
121 0,0-Diethyl-S-( ethylsulfonylmethyl)-thiophosphat 2588-06-9
122 0, 0-Diethyl-S-( ethylthiomethyl)-thiophosphat 2600-69-3
123 0,0-Diethyl-S-(isopropylthiomethyl)-dithiophosphat 78-52-4
124 0,0-Diethyl-0-(4-methylcumarin-7-yl)-thiophosphat
125 0,0-Diethyl-S-(propylthiomethyl)-dithiophosphat 3309-68-0
126 Diethylsulfat 64-67-5
127 Dimefox 115-26-4
128 Dimetan 122-15-6
129 Dimethoat 60-51-5
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer 1)
130 3,3' -Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) 119-90-4
und seine Salze, wie
130.1 o-Dianisidindihydrochlorid 20325-40-0
131 3,3'-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) 119-93-7
132 N,N-Dimethylcarbamoylchlorid 79-44-7
133 Dimethylsulfamoylchlorid 13360-57-1
134 3,3' -Dimethyl-4,4' diaminodiphenyl-methan 838-88-0
135 1,1-Dimethylhydrazin 57-14-7
136 1,2-Dimethylhydrazin 540-73-8
137 N,N-Dimethylnitrosamin 62-75-9
138 Dimethylsulfat 77-78-1
139 4,6-Dinitro-o-kresol (DNOC) 534-52-1
und seine Salze, wie
139.1 DNOC-Natriumsalz 2312-76-7
140 Dinitrotoluole (lsomerengemische) 25321-14-6
141 Dinobuton 973-21-7
142 Dinoseb 88-85-7
und seine Salze
143 Dinoterb, 1420-07-1
seine Salze und Ester
144 Dioxacarb 6988-21-2
145 Dioxathion 78-34-2
146 Diphacinon 82-66-6
147 Dischwefeldichlorid (S2Cl 2) 10025-67-9
148 Disulfoton 298-04-4
149 Endosulfan 115-29-7
150 Endrin 72-20-8
151 Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) 106-89-8
152 EPN 2104-64-5
153 Ethion 563-12-2
154 Ethoprophos 13194-48-4
155 Ethylbromacetat 105-36-2
156 Ethylcarbamat 51-79-6
157 Ethylenimin (Aziridin) 151-56-4
158 Ethylenoxid 75-21-8
159 S-(2-Ethylsulfinylethyl)-0,0-dimethyl-dithiophosphat
160 Fenamiphos 22224-92-6
161 Fenbutatinoxid 13356-08-6
162 Fensulfothion 115-90-2
163 Fenthion 55-38-9
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 617
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen GAS-Nummer )
164 Fluenetil 4301-50-2
165 Fluor 7782-41-4
166 Fluoralkansäuren, deren Derivate und Salze mit einer Kettenlänge bis CS
167 Fluorwasserstoff 7664-39-3
168 Fonofos 944-22-9
169 Formaldehyd (~50 Gew.-%) 3
) 50-00-0
170 Formetanat 22259-30-9
171 Glykolsäurenitril 107-16-4
172 Heptenophos 23560-59-0
173 Hexachlorbenzol 118-74-1
174 Hexachlordibenzodioxin (HCDD) 34465-46-8
3
Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,005 mg/kg (ppm) )
175 Hexamethylphosphorsäuretriamid (HMPT) 680-31-9
176 Hydrazin (~ 5 Gew.-%) 3
) 302-01-2
177 lsobenzan 297-78-9
178 lsodrin 465-73-6
179 lsofenphos 25311-71-1
180 lsolan 119-38-0
181 Jodessigsäure 64-69-7
182 Jodmethan 74-88-4
183 Juglon 481-39-0
184 . Kaliumtetracyanomercurat(II) 591-89-9
185 Kaliumtetrajodomercurat(II) 7783-33-7
186 Kobalt, in atembarer Form als
Kobaltmetall 7440-48-4,
-oxid und 1307-96-6
-sulfid 1317-42-6
187 Lindan 58-89-9
188 Malathion 121-75-5
189 Medinoterb 3996-59-6
und seine Salze, wie
189.1 Medinoterbacetat 2487-01-6
190 Mephosfolan 950-10-7
191 Mercaptane
192 Metallalkyle, wie
192.1 Aluminiumalkyle
192.2 Magnesiumalkyle
192.3 .Zinkalkyle
192.4 Zinnalkyle
·193 Metallhydride (Alkali- und Erdalkalimetalle)
3) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer )
194 Methamidophos 10265-92-6
195 Methanthiol 74-93-1
196 Methidathion 950-37-8
197 Methomyl 16752-77-5
198 4,4 '-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) 101-14-4
und seine Salze
199 Methylisocyanat 624-83-9
200 Methylisothiocyanat 556-61-6
201 Methylquecksilberchlorid 115-09-3
202 Methylquecksilberthioacetamid
203 Methylvinylsulfon 3680-02-2
204 Mevinphos 26718-65-0
205 Mipafox 371-86-8
206 Monocrotophos 6923-22-4
207 Monofluoracetamid 640-19-7
208 Naphthaline, chlorierte 70776-03-3
209 2-Naphthylamin 91-59-8
und seine Salze
210 1-Naphthylthioharnstoff (ANTU) 86-88-4
211 Natriumamid 7782-92-5
212 Natriumazid 26628-22-8
213 Natriumfluoracetat 62-74-8
214 Natriumpentachlorphenolat 131-52-2
215 Natriumselenit 10102-18-8
216 Nickel, in atembarer Form als
Nickelmetall 7440-02-0
-sulfid und sulfidische Erze,
-oxid und -carbonat sowie
Nickelverbindungen in Form atembarer Tröpfchen
217 Nickeltetracarbonyl 13463-39-3
218 5-Nitroacenaphthen 602-87-9
219 4-Nitrobiphenyl 92-93-3
220 2-Nitronaphthalin 581-89-5
221 2-Nitropropan 79-46-9
222 Norbormid 991-42-4
223 Oleum 8014-95-7
224 Omethoat 1113-02-6
225 Osmiumtetroxid 20816-12-0
226 Oxamyl 23135-22-0
227 Oxydisulfoton 2497-07-6
228 Paraoxon 311-45-5
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 619
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer 1
)
229 Paraquat
und seine Salze, wie
229.1 Paraquatdihydrochlorid 1910-42-5
230 Parathion 56-38-2
231 Parathion-methyl 298-00-0
232 Pentaboran 19624-22-7
233 Pentachlorethan 76-01-7
234 Pentachlorphenol 87-86-5
235 1-Pentanthiol 110-66-7
236 Peroxide, organische 3)
236.1 tert. Butylperoxyacetat (~ 57 Gew. -% ) 107-71-1
236.2 tert. Butylperoxyisobutyrat (~57 Gew.-%) 109-13-7
236.3 tert. Butylperoxyisopropylcarbonat (~ 57 Gew.-%) 2372-21-6
236.4 tert. Butylperoxymaleat (~57 Gew.-%) 1931-62-0
236.5 tert. Butylperoxypivalat (~ 57 Gew.-%) 927-07-1
236.6 Dibenzylperoxydicarbonat (~ 57 Gew.-%) 2144-45-8
236.7 2,2-Di-(tert.-butylperoxy)-butan (~ 57 Gew.-%) 2167-23-9
236.8 1, 1-Di-(tert. -butylperoxy)-cyclohexan (~ 57 Gew. -% ) 3006-86-8
236.9 Di-sec. -butylperoxydicarbonat (~ 57 Gew. -% ) 19910-65-7
236.10 Diethylperoxydicarbonat (~ 30 Gew. -% ) 14666-78-5
236.11 2,2-Dihydroperoxypropan (~30 Gew.-%) 2614-76-8
236.12 Diisobutyrylperoxid (~50 Gew.-%) 3437-84-1
236.13 Di-n-propylperoxydicarbonat (~ 57 Gew.:%) 16066-38-0
236.14 3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-1,2,4,5-tetroxacyclononan (~57 Gew.-%) 22397-33-7
236.15 Methylethylketonperoxid (~48 Gew.-%) 1338-23-4
236.16 Methylisobutylketonperoxid (~ 57 Gew. -% ) 37206-20-5
236.17 Peroxyessigsäure (~38 Gew.-%) 79-21-0
237 Phenylquecksilbersalze, wie
237 .1 Phenylquecksilberacetat 62-38-4
238 Phorat 298-02-2
239 Phosacetim 4104-14-7
240 Phosgen 75-44-5
241 Phosphamidon 13171-21-6
242 Phosphide der Alkali-, Erdalkalimetalle, des Aluminiums und des Zinks
243 Phospholan 947-02-4
244 Phosphor, weißer, gelber 7723-14-0
245 Phosphorpentachlorid 10026-13-8
246 Phosphortrichlorid 7719-12-2
247 Phosphorwasserstoff 7803-51-2
248 Piproctanyl 69309-47-3
und seine Salze, wie
248.1 Piproctanyliumbromid 56717-11-4
249 Promurit 5836-73-7
und seine Verbindungen
3) Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer )
250 1,3-Propansulton 1120-71-4
251 1-Propen-2-chlor-1 ,3-dioldiacetat 10118-72-6
252 beta-Propiolacton 57-57-8
253 Propylenimin 75-55-8
254 Propylenoxid (1,2-Epoxypropan) 75-56-9
255 Prothoat 2275-18-5
256 Pyranocumarin 5375-87-1
257 Pyrazoxon 108-34-9
258 Quecksilber, 7439-97-6
seine löslichen Salze und Quecksilber(ll)-oxid
259 Quecksilberalkyle
260 Rotenon 83-79-4
261 Sauerstoff, flüssiger 7782-44-7
262 Sauerstoffdifluorid • 7783-41-7
263 Schradan 152-16-9
264 Schwefeldichlorid 10545-99-0
265 Schwefelkohlenstoff 75-15-0
266 Schwefeloxide, wie
266.1 Schwefeldioxid 7446-09-5
262.2 Schwefeltrioxid 7446-11-9
267 Schwefelpentafluorid (Dischwefeldecafluorid) 5714-22-7
268 Schwefelwasserstoff 7783-06-4
269 Selenhexafluorid 7783-79-1
270 Selenwasserstoff 7783-07-5
271 Silbernitrat 7761-88-8
272 Silicumtetrachlorid 10026-04-7
273 Stibin 7803-52-3
274 Stickstoffoxide, wie
274.1 Distickstoffoxid 10024-97-2
274.2 Stickstoffoxid 10102-43-9
274.3 Stickstoffdioxid 10102-44-0
275 Strontiumchromat, in atembarer Form 7789-06-2
276 Sulfotep 3689-24-5
277 Sulfurylchlorid (SO2Cl 2 ) 7791-25-5
278 T ellurhexafluorid 7783-80-4
279 TEPP 107-49-3
280 Terbufos 13071-79-9
281 Terphenyle, chlorierte 61788-33-8
282 1,1,2,2-Tetrabromethan 79-27-6
283 T etrabutylzinn 1461-25-2
284 2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzodioxin (TCDD), 1746-01-6
Gehalt in Stoffen oder Zubereitungen größer als 0,002 mg/kg (ppm) 3)
3} Die Konzentrationsangabe bezieht sich auf das Vorhandensein des Stoffes im bestimmungsgemäßen Betrieb.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 621
1
Nr. Stoff oder Stoffgruppen CAS-Nummer )
285 1, 1,2,2-Tetrachlorethan 79-34-5
286 T etrachlorethen 127-18-4
287 Tetrachlormethan 56-23-5
288 T etramin 80-12-6
289 Thallium 7440-28-0
und seine Verbindungen
290 Thiabendazol 148-79-8
291 Thionazin 297-97-2
292 Thiophenol 108-98-5
293 Tirpate 26419-73-8
294 Thionylchlorid (SOCl 2 ) 7719-09-7
295 Titantetrachlorid 750-45-0
296 o-Toluidin 95-53-4
297 2,4-Toluylendiamin 95-80-7
298 2,6-Toluylendiisocyanat (TDI) 91-08-7
299 T olylfluanid 737-27-1
300 Triamifos 1031-47-6
301 Triazophos 24017-47-8
302 Tributylzinn-Verbindungen
303 1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1
304 2,3,4-Trichlor-1-buten 2431-50-7
305 1, 1, 1-Trichlorethan 71-55-6
306 Trichlorethen 79-01-6
307 Trichlormethylsulfenylchlorid 594-42-3
308 T richlornitromethan 76-06-2
309 Trichloronat 327-98-0
310 2,4,5-Trichlorphenol 95-95-4
311 Tricyclohexylzinn-Verbindungen, wie
311.1 Azocyclotin 41083-11-8
312 Triethylenmelamin 51-18-3
313 Triphenylzinn-Verbindungen
314 Uran 7440-61-1
und seine Verbindungen
315 Vinylchlorid 75-01-4
316 Warfarin 81-81-2
317 Wasserstoff 1333-74-0
318 Zinkchromat 1328-67-2
319 Zinkkaliumchromat 41189-36-0"
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Vierten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV - vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer „2.1 0," die Nummer „4.11," eingefügt.
2. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.4 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „2000" durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
b) In Nummer 4.2 wird in den Spalten 1 und 2 die Textstelle „vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772)" gestrichen.
c) In Nummer 4.3 Buchstabe c wird angefügt:
,, ; Nummer 4.11 bleibt unberührt".
d) In Nummer 4.4 wird nach dem Wort „Schmierstoffraffinerien" angefügt:
,, , in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin".
e) Nach Nummer 4.1 0 wird in Spalte 1 angefügt:
„4.11 Anlagen zum Umgang mit
a) gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
b) gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu
werden,
c) Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach a) oder Zellkulturen nach b),
soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungszwecken dienen".
f) Nummer 7 .27 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
„Melassebrennereien, Biertrebertrocknungsanlagen und Brauereien mit einem Ausstoß von 5 000 hl Bier oder
mehr je Jahr".
g) In Nummer 8.1 werden in Spalte 1 die Worte „mit einer Leistung von 750 Kilogramm oder mehr je Stunde" sowie
Spalte 2 gestrichen.
h) Nummer 8.4 erhält folgende Fassung:
in Spalte 1:
„8.4 Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet
werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus
in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf
zurückgewonnen werden",
in Spalte 2:
„Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für
den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde".
i) Nach Nummer 8.5 wird in Spalte 1 angefügt:
,,8.6 Anlagen zur chemischen Aufbereitung von cyanidhaltigen Konzentraten, Nitriten, Nitraten oder Säuren,
soweit hierdurch eine Verwertung als Reststoff oder eine Entsorgung als Abfall ermöglicht werden soll;
Nummer 4.1 bleibt unberührt".
j) In Nummer 9.3 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „5000" durch die Zahl „ 1000" ersetzt.
k) In Nummer 9.4 wird in den Spalten 1 und 2 die Zahl „200" durch die Zahl „ 75" ersetzt.
1) Nummer 9.7 wird wie folgt gefaßt:
in Spalte 1:
„Anlagen zum Lagern von 500 Tonnen oder mehr Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen
der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)",
in Spalte 2:
„Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltiger
Zubereitungen der Gruppe A nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1
s. 1470)".
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 623
m) In Nummer 9.8 werden
- in den Spalten 1 und 2 die Zahl „250" durch die Zahl „ 100" und das Wort „Natriumchlorat" jeweils durch das
Wort „Alkalichlorat",
- in Spalte 2 die Zahl „25" durch die Zahl „5" ersetzt.
n) In Nummer 9.9 wird
in Spalte 1 eingefügt:
Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln oder ihrer
Wirkstoffe",
Spalte 2 wie folgt gefaßt:
,,Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen bis weniger als 100 Tonnen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungs-
mitteln oder ihrer Wirkstoffe".
o) Nach Nummer 9.11 wird
in Spalte 1 eingefügt:
„9.12 „Anlagen zum Lagern von Schwefeltrioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 100 Tonnen oder
mehr ·
9.13 Anlagen zum Lagern von 2500 Tonnen oder mehr ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen der Gruppe B
nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)
9.14 Anlagen zum Lagern von 200 Tonnen oder mehr von im Anhang II der Störfall-Verordnung bezeichneten
Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der Nummern 1 bis 4, 6,
14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, 110, 112, 114, 116, 169,
173,184,185,211,223,236,245,246,261,266,271,272,277,281,286,294,295,303,305,306,310
oder 317 handelt",
in Spalte 2 eingefügt:
„9.13 Anlagen zum Lagern von 100 Tonnen bis weniger als 2500 Tonnen ammoniumnitrathaltiger Zubereitungen
der Gruppe B nach Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470)
9.14 Anlagen zum Lagern von 20 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen von im Anhang II der Störfall-Verordnung
bezeichneten Stoffen, auch als Bestandteile von Zubereitungen, soweit es sich nicht um Stoffe der
Nummern 1 bis 4, 6, 14, 15, 17, 18, 21, 25, 26, 36, 39, 40 bis 42, 45, 56, 64 bis 67, 76, 81, 83, 84, 102, 110,
112,114,116,169,173,184,185,211,223,236,245,246,261,266,271,272,277,281,286,294,295,
303, 305, 306, 310 oder 317 handelt".
Artikel 3
Änderung der Fünften Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 1 der Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte - 5. BlmSchV - vom 14. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 504, 727),
der durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586) neu gefaßt worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Nummer 23 wird hinter dem Wort „Schmierstoffraffinerien" angefügt:
,, , in petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin".
Artikel 4
Änderung der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Die Verordnung über Grundsätze des Genehmigungsverfahrens - 9. BlmSchV - vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1
S. 274), geändert durch§ 15 der Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Textstelle „vom 27. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 772)" wird gestrichen.
b) Nach den Worten „anzuwenden ist"· werden die Worte „und die in Anhang I der Störfall-Verordnung bezeichnet
sind" angefügt.
c) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Satz 1 gilt nicht, soweit die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller schriftlich zusagt, daß er mit der
Genehmigungserteilung gemäߧ 10 der Störfall-Verordnung von den Pflichten nach den§§ 7 bis 9 der Störfall-
Verordnung ganz oder teilweise befreit wird."
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. In § 13 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Soweit dem Antrag nach § 4 Abs. 2a eine Sicherheitsanalyse beizufügen ist, ist die Einholung von Sachverständi-
gengutachten zur Beurteilung der Angaben nach § 7 der Störfall-Verordnung in der Regel notwendig."
Artikel 5
Neufassung der Störfall-Verordnung
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Störfall-Verordnung in der
vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 6
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes und § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He I mut Koh 1
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 25. Mai 1988 625
Bekanntmachung
der Neufassung der Zwölften Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung)
Vom 19. Mai 1988
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1
S. 608) wird nachstehend der Wortlaut der Zwölften Verordnung zur Durchfüh-
rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) in der ab
1. September 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die am 1. September 1980 in Kraft getretene Verordnung vom 27. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 772),
2. den am 1. November 1985 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
24. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1586),
3. den am 1. September 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu den Nummern 1 bis 3 wurden erlassen auf Grund
des § 7 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 120e Abs. 1
der Gewerbeordnung.
Bonn, den 19. Mai 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Zwölfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung) - 12. B~mSchV -
Erster Abschnitt Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Störfallvorsorge und Störfallabwehr;
Arbeitsschutz
§ 1
Anwendungsbereich §3
Sicherheitspflichten
(1) Diese Verordnung gilt für die nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anla- (1) Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und
gen, in denen Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkeh-
im bestimmungsgemäßen Betrieb vorhanden sein oder bei rungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtun-
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs entste- gen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vor-
hen können. Sie gilt nicht für Anlagen, in denen nur so schriften bleiben unberührt.
geringe Mengen dieser Stoffe vorhanden sein oder entste-
hen können, daß eine Gemeingefahr infolge einer Störung (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind
des besti_mmungsgemäßen Betriebs offensichtlich ausge- 1. betriebliche Gefahrenquellen,
schlossen ist. 2. umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie_ Erdbeben-
(2) § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 5 oder Hochwassergefahren, und
und Abs. 2 sowie die §§ 7 bis 9 gelten nur für die im 3. Eingriffe Unbefugter
Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten Anlagen.
zu berücksichtigen, es sei denn, daß diese Gefahrenquel-
len oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise
§2 ausgeschlossen werden können.
Begriffsbestimmungen
(3) Über Absatz 1 hinaus ist Vorsorge zu treffen, um die
(1) Störfall im Sinne dieser Verordnung ist eine Störung Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu
des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die ein Stoff halten.
nach Anhang II zu dieser Verordnung frei wird, entsteht, in
Brand gerät oder explodiert und eine Gemeingefahr her- (4) Technische Vorkehrungen zur Erfüllung der Pflichten
vorgerufen wird. nach den Absätzen 1 und 3 müssen dem Stand der
Sicherheitstechnik entsprechen.
(2) Gemeingefahr im Sinne dieser Verordnung ist eine
außerhalb des gestörten Anlageteils auftretende Gefahr
für die Arbeitnehmer, die Nachbarn oder die Allgemeinheit, §4
soweit Anforderungen
1. das Leben von Menschen bedroht oder schwerwie- zur Verhinderung von Störfällen
gende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen
Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich aus
zu befürchten sind,
§ 3 Abs. 1 ergebenden Pflicht insbesondere
2. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
beeinträchtigt werden kann oder 1. die Anlage so auszulegen, daß sie auch den bei einer
Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs zu erwar-
3. Sachen von hohem Wert, insbesondere Gewässer, tenden Beanspruchungen genügt,
Böden, Tier- oder Pflanzenbestände, geschädigt wer-
den können, falls durch eine Veränderung ihres 2. Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen
Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl a) innerhalb der Anlage vermieden werden und ·
beeinträchtigt würde.
b) nicht in einer die Sicherheit der Anlage beeinträchti-
(3) Stand der Sicherheitstechnik im Sinne dieser Verord- genden Weise von außen auf sie einwirken können,
nung ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren,
Einrichtungen und Betriebsweisen, der die praktische 3. die Anlage mit ausreichenden Warn-, Alarm- und
Eignung einer Maßnahme zur Verhinderung von Störfällen Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,
oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen gesichert 4. die Anlage mit ausreichend zuverlässigen Meßeinrich-
erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der tungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszu-
Sicherheitstechnik sind insbesondere vergleichbare Ver- statten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten
fahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuzie- ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und
hen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. voneinander unabhängig sind,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 627
5. die sicherheitstechnisch bedeutsamen Anlagenteile vor 1. der Prüfung der Errichtung und des Betriebs der sicher-
Eingriffen Unbefugter zu schützen. heitstechnisch bedeutsamen Anlageteile,
2. der Überwachung und regelmäßigen Wartung der
Anlage in sicherheitstechnischer Hinsicht,
§5
3. der sicherheitstechnisch bedeutsamen Wartungs- und
Anforderungen Reparaturarbeiten sowie
zur Begrenzung von Störfallauswirkungen
4. der Funktionsprüfungen der Warn-, Alarm- und Sicher-
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich heitseinrichtungen.
aus § 3 Abs. 3 ergebenden Pflicht insbesondere Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre zur Einsicht
1 . sicherzustellen, daß durch die Beschaffenheit der Fun- durch die zuständige Behörde aufzubewahren.
damente und der tragenden Gebäudeteile bei Störfäl-
(3) Der Betreiber einer Anlage zum Lagern von Stoffen
len keine zusätzlichen Gefahren hervorgerufen werden
nach Anhang II oder von Zubereitungen, die solche Stoffe
können,
enthalten, hat- auch soweit das Lager Teil oder Nebenein-
2. die Anlage mit den erforderlichen sicherheitstechni- richtung einer anderen genehmigungsbedürftigen Anlage
schen Einrichtungen auszurüsten sowie die erforderli- ist - ein Verzeichnis zu erstellen, in dem die handelsübli-
chen technischen und organisatorischen Schutzvor- chen Bezeichnungen, die Menge, der jeweilige Lagerort
kehrungen zu treffen, sowie gefahrerhöhendes Reaktionsverhalten beim Einsatz
3. betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne, die mit von Lösch- und Bekämpfungsmitteln sämtlicher gelagerter
den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahren- Güter aufgeführt sind; darüber hinaus hat er Unterlagen
abwehr zuständigen Behörden abgestimmt sind, aufzu- mit Informationen bereitzuhalten, deren Kenntnis für eine
stellen, fortzuschreiben und den Inhalt diesen Behör- wirksame Gefahrenabwehr · und Schadensbekämpfung
den mitzuteilen, erforderlich ist, inbesondere Sicherheitsdatenblätter. Das
Verzeichnis über das Lagergut ist bei wesentlichen Ände-
4. auf Anordnung der zuständigen Behörde zu einer von rungen des Lagerbestandes sofort und im übrigen
ihr benannten, zur Informationsweitergabe geeigneten wöchentlich fortzuschreiben. Es ist gesichert und kurzfri-
Stelle der öffentlichen Verwaltung eine jederzeit verfüg- stig verfügbar aufzubewahren und auf Verlangen den für
bare und gegen Mißbrauch geschützte Verbindung ein- die Gefahrenabwehr und die Schadensbekämpfung
zurichten und zu unterhalten. zuständigen Stellen vorzulegen. Die zuständige Behörde
(2) Der Betreiber hat eine Person oder Stelle mit der kann verlangen, daß Verzeichnisse, die auf elektronischen
Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen zu beauftra- Datenträgern bereitgehalten werden, jederzeit lesbar
gen und diese der zuständigen Behörde zu benennen. gemacht werden können.
(3) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß in einem § 6a
Störfall die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden
Schutz des Bedienungspersonals
und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sach-
kundig beraten werden. Der Betreiber einer Anlage hat die nach Art und Ausmaß
der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu
§6 treffen, um zu verhindern, daß bei einer Störung des
bestimmungsgemäßen Betriebs, durch die eine Gemein-
Ergänzende Anforderungen gefahr nicht hervorgerufen werden kann, ein zum Bedie-
(1) Der Betreiber einer Anlage hat zur Erfüllung der sich nungspersonal des gestörten Anlageteils gehörender
aus § 3 Abs. 1 oder 3 ergebenden Pflichten über die in den Arbeitnehmer einer Lebensgefahr oder der Gefahr einer
§§ 4 und 5 genannten Anforderungen hinaus schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigung ausge-
setzt werden kann; sonstige Arbeitsschutzvorschriften
1 . die Errichtung und den Betrieb der sicherheitstechnisch bleiben unberührt.
bedeutsamen Anlageteile zu prüfen sowie die Anlage in ·
sicherheitstechnischer Hinsicht ständig zu überwachen §7
und regelmäßig zu warten, Sicherheitsanalyse
2. die Wartungs- und Reparaturarbeiten nach den allge- (1) Der Betreiber hat eine Sicherheitsanalyse anzuferti-
mein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen, gen, die folgende Angaben enthält:
3. die erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrun- 1. eine Beschreibung der Anlage und des Verfahrens
gen zur Vermeidung von Fehlbedienungen zu treffen, einschließlich der kennzeichnenden Verfahrensbedin-
4. durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanwei- gungen im bestimmungsgemäßen Betrieb unter Ver-
sungen und durch Schulung des Personals Fehlverhal- wendung von Fließbildern,
ten vorzubeugen und 2. eine Beschreibung der sicherheitstechnisch bedeutsa-
5. die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den men Anlageteile, der Gefahrenquellen und der Voraus-
betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen für setzungen, unter denen ein Störfall eintreten kann,
den Störfall enthaltenen Verhaltensregeln zu unter-
3. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die
weisen. Menge ·
(2) Der- Betreiber hat schriftliche Unterlagen zu erstellen a) .der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die
über die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Durchfüh- in der Anlage im bestimmungsgemäßen Betrieb vor-
rung handen sein können,
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung, die § 11
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen -
Meldepflichten
Betriebs entstehen können, und
( 1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde unver-
c) der Stoffe, die bei einer Störung des bestimmungs-
mäßigen Betriebs entstehen und zur Bildung von züglich mitzuteilen
Stoffen nach Anhang II zu dieser Verordnung führen 1 . den Eintritt eines Störfalls oder
können,
2. eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, bei
4. eine Darlegung, wie die nach den §§ 3 bis 6 gestellten der durch Stoffe nach Anhang II zu dieser Verordnung
Anforderungen erfüllt werden und a) außerhalb der Anlage Schäden eingetreten sind
oder
5. Angaben über die Auswirkungen, die sich aus einem
Störfall ergeben können. b) Gefahren für die Allgemeinheit oder die Nachbar-
schaft nicht offensichtlich ausgeschlossen werden
Für Angaben nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können.
der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Grundsätze des Genehmi- (2) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die Mit-
gungsverfahrens) vom 18. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 274) teilung nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens nach einer
entsprechend. Woche, schriftlich zu bestätigen und die schriftliche Bestä-
tigung bei Vorliegen neuer Erkenntnisse unverzüglich zu
(2) In der SicherMeitsana1yse kann insoweit auf Unterla-- ergänzen oder zu bericht~gen. ·
gen nach § 1O Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 verwiesen (3) In der schriftlichen Bestätigung hat der Betreiber
werden, als diese Angaben nach Absatz 1 enthalten. 1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
(3) Der Betreiber hat über die in Absatz 1 genannten a) den Störfall, seine Ursachen sowie seine Auswir-
Angaben hinaus auch die Auswirkungen, die sich aus kungen so zu beschreiben, daß sie in sicherheits-
einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs, durch technischer Hinsicht ausreichend beurteilt werden
die eine Gemeingefahr nicht hervorgerufen werden kann, können und
für das Bedienungspersonal des gestörten Anlageteils
b) die Maßnahmen anzugeben, die zur Verhinderung
ergeben können, sowie die zur Erfüllung der Anforderun-
des Störfalls, zur Begrenzung seiner Auswirkungen
gen nach § 6 a vorgesehenen Maßnahmen darzulegen.
sowie zur Vermeidung von Wiederholungen ergrif-
Absatz 2 gilt entsprechend.
fen worden sind, oder
§8 2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
Fortschreibung der Sicherheitsanalyse a) die für eine ausreichende sicherheitstechnische
Beurteilung maßgebenden Umstände zu beschrei-
Der Betreiber hat die Sicherheitsanalyse dem Stand der
ben und
Sicherheitstechnik und wesentlichen neuen Erkenntnis-
b) die Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden, zur
sen, die für die Beurteilung der Gefahren von Bedeutung
Abwehr der Gefahren und zur Verhinderung einer
sind, anzupassen.
Wiederholung vergleichbarer Störungen des
§9 bestimmungsgemäßen B_etriebs anzugeben.
Bereithalten der Sicherheitsanalyse (3 a) Der Betreiber hat eine Störung des bestimmungs-
gemäßen Betriebs, durch die nur bei der Bedienung des
Der Betreiber einer Anlage hat die Sicherheitsanalyse
gestörten Anlageteils beschäftigte Arbeitnehmer gefährdet
ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung bei
werden konnten, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung ist zur
der zuständigen Behörde zu hinterlegen. Reichen die in
Einsichtnahme durch die zuständige Behörde bereitzuhal-
der Sicherheitsanalyse enthaltenen Angaben für eine
ten. Soweit sich aus der eingetretenen Störung neue
Beurteilung, ob die Sicherheitspflichten nach § 3 erfüllt
Erkenntnisse zur Verhinderung von Störfällen ergeben, hat
werden, nicht aus, so hat der Betreiber die Sicherheits-
der Betreiber die Aufzeichnung der zuständigen Behörde
analyse auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb
zu übersenden.
einer angemessenen Frist zu ergänzen.
(4) Der Betriebsrat ist über eine Mitteilung nach Absatz 1
§ 10 und Absatz 3a Satz 3 unverzüglich zu unterrichten. Eine
Abschrift der schriftlichen Bestätigung der Mitteilung nach
Ausnahmen
Absatz 2 ist ihm auf Verlangen zu überlassen.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber
von den Pflichten nach den §§ 3 bis 6 und 7 Abs. 1 sowie
den §§ 8 und 9 befreien, soweit im Einzelfall, insbesondere
Dritter Abschnitt
wegen günstiger Umgebungsbedingungen der Anlage, der Gemeinsame Vorschriften, Schlußvorschriften
geringen Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser
Verordnung oder durch Maßnahmen auf benachbarten § 12
Grundstücken, eine Gemeingefahr nicht zu besorgen ist. Übergangsvorschritten
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber
von den Pflichten nach§ 7 Abs. 3 befreien, soweit dies mit (1) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft-
dem Schutz der dort bezeichneten Arbeitnehmer vereinbar tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat der
=st. Die Befreiung soll befristet werden. zuständigen Behörde
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 629
1 . die Bezeichnung und den Standort der Anlage und stens fünf Jahre aufbewahrt, entgegen § 6 Abs. 3
Satz 1 das vorgeschriebene Verzeichnis nicht erstellt
2. die chemische Stoffbezeichnung, den Zustand und die
oder die vorgeschriebenen Unterlagen nicht bereithält,
Menge der Stoffe nach Anhang II zu dieser Verord-
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 das Verzeichnis nicht
nung, die in der Anlage im bestimmungsgemäßen
wöchentlich fortschreibt oder entgegen § 6 Abs. 3
Betrieb vorhanden sein oder bei einer Störung des
Satz 3 das Verzeichnis nicht gesichert oder nicht kurz-
bestimmungsgemäßen Betriebs entstehen können,
fristig verfügbar aufbewahrt,
innerhalb von acht Monaten nach Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung anzuzeigen. In der Anzeige kann insoweit auf ' 2. entgegen § 7, § 8 oder § 9 die Sicherheitsanalyse nicht
Unterlagen nach § 1O Abs.1 des Bundes-lmmissionschutz- anfertigt, nicht anpaßt, nicht gesichert bereithält, nicht
gesetzes, eine Mitteilung nach § 16 des Bundes-Immis- hinterlegt oder nicht ergänzt,
sionsschutzgesetzes oder eine Emissionserklärung nach
3. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a den
§ 4 der Emissionserklärungsverordnung vom 20. Dezem-
Eintritt eines Störfalls oder eine dort bezeichnete Stö-
ber 1978 (BGB!. 1 S. 2027) verwiesen werden, als diese
rung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder entgegen §
Angaben nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 enthalten.
11 Abs. 2 oder 3 die Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
(2) Der Betreiber einer vor dem Zeitpunkt des lnkraft- vollständig oder nicht rechtzeitig schriftlich bestätigt
tretens dieser Verordnung genehmigten Anlage hat die oder die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig
nach § 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse unverzüglich, ergänzt oder berichtigt oder
spätestens jedoch zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser 4. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Verordnung, bereitzuhalten. In begründeten Fällen kann Abs. 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
die zuständige Behörde diese Frist bis zu einem weiteren dig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Jahr verlängern.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für An- § 14
lagen, die nach § 67 Abs. 2 des Bundes-Immissions-
(Änderung der 4. BlmSchV)
schutzgesetzes anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Abs. 4 der
Gewerbeordnung anzuzeigen waren. Die Absätze 1 und 2
§ 15
sind ferner entsprechend anwendbar, wenn der Anwen-
dungsbereich dieser Verordnung nachträglich geändert (Änderung der 9. BlmSchV)
wird; an die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens die-
ser Verordnung tritt dann der Zeitpunkt des lnkrafttretens
§ 16
der Änderungsverordnung.
Berlin-Klausel
§ 13 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Ordnungswidrigkeiten tungsgesetzes in Verbindung mit§ 73 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes sowie in Verbindung mit § 156 der
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
§ 17
1. entgegen § 6 Abs. 2 die vorgeschriebenen Unterlagen
nicht erstellt oder nicht erstellen läßt oder nicht minde• (Inkrafttreten)
Anhang I und Anhang II
sind bei der Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 608) in dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes auf den Seiten 611 bis 621 abgedruckt.
630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 687 der Zivilprozeßordnung ist mit Artikel 2 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig.
Das gilt nicht für die Wiederaufhebung einer bereits
bekanntgemachten Entmündigung, wenn der Betroffene
in die Bekanntmachung einwilligt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Mai 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 631
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark
Vom 17. Mai 1988
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist das Jahr
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1988, unterhalb des
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen (D, F, G oder
40jährigen Bestehen der Deutschen Mark ab 1988 eine J) angebracht.
2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des ehemaligen
Bundeskanzlers und langjährigen Bundesministers für Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben '
Wirtschaft, Professor Dr. Ludwig Erhard, prägen zu lassen. und wird von einem schützenden glatten Randstab um-
Die Höhe der Auflage richtet sich nach den Bedürfnissen geben.
des Zahlungsverkehrs. Mit der Ausgabe wird am 20. Juni Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:
1988 begonnen.
,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
Die Bildseite der Münze zeigt das Porträt von Professor versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am
Dr. Ludwig Erhard und die Umschrift: Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.
„DEUTSCHE MARK Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen
1948 1988". Durchmesser von 26, 75 Millimetern. Sie besteht über-
wiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent
Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundes- Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickel-
adler. Das Adlerbild ist von der Umschrift: kern.
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Der Entwurf der Bildseite stammt von Franz Müller,
2 DEUTSCHE MARK" München.
Bonn, den 17. Mai 1988
Der Bundesminister der Finanze.n
Stoltenberg
632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 20. Mai 1988
Tag Inhalt
Seite
29. 4. 88 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche -
1. Halbjahr 1988) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
613-2-8
13. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
14. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463
18. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 464
19. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung einer
Ergänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der F~~sung des Vertrags
vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll-
und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken
ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • 466
22. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-schweizerischen Abkommens über den Verzicht
auf die Beglaubigung und über den Austausch von Personenstandsurkunden/Zivilstandsurkunden
sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
27. 4. 88 Bekanntmachung des Europäischen Übereinkommens über den Austausch von Reagenzien zur
Blutgruppenbestimmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
29. 4. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-argentinischen Abkommens über die Wehrpflicht
von Doppelstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
3. 5. 88 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über den Kleinen Grenzverkehr und den
Ausflugsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
Preis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 633
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorsi:hriften für die Agrarwirtschaft
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission zur Änderung verschie-
dener Rechtsakte im Sektor M i I c h und Milcherzeugnisse infolge der
Einführung der Kombinierten Nomenklatur L 28/1 1. 2. 88
29. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 276/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten
für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse L 26/64 30. 1. 88
29. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 2n188 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1847/85 zur Festlegung der Liste der repräsentativen
Erzeugermärkte für bestimmte O b s t - und G e m ü s e arten L 26/66 30. 1. 88
1. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 295/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1723/72 über den Rechnungsabschluß des Europäi-
sehen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die La n d w i r t s c h a f t ,
Abteilung Garantie L 30ll 2. 2. 88
1. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 296/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1124177 zur Neuaufteilung der Bestimmungszonen für
die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr und für bestimmte
Ausfuhrlizenzen für G et r e i d e und R e i s L 30/9 2. 2. 88
1. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 297/88 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für G u r k e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 30/12 2. 2. 88
1. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 298/88 der Kommission über den Abschluß von
Verträgen über die Verarbeitung von bestimmten A p f e I s in e n so r t e n
in Spanien L 30/14 2. 2. 88
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 309/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 537ll0, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden,
bei der Ausfuhr von Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen
nach dritten Ländern abweichende Maßnahmen in bezug auf gewisse
Kriterien der Qualitätsnormen zu treffen L 31ll 3. 2. 88
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 314/88 der Kommission mit Durchführungsbe-
Stimmungen für die Regelung der Lagerverträge für O I i v e n ö 1 L 31/16 3. 2. 88
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 315/88 der Kommission über die im Wirtschafts-
jahr 1987/88 abschließbaren Lagerverträge für O I i v e n ö 1 L 31/17 3. 2. 88
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 321/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses der Stellen
in den einführenden Drittländem, von denen Ausschreibungen für Mi Ich
und Milcherzeugnisse ausgehen können L 32/10 4. 2. 88
3. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 322/88 der Kommission über besondere Bestim-
mungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf
dem Schweinefleischsektor L 32/11 4. 2. 88
3. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 346/88 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Überwachung der Einfuhr von Ta f e I ä p f e I n aus Drittländem L 34/21 6. 2. 88
5. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 349/88 der Kommission zur Abweichung von den
Qualitätsnormen für G u r k e n für das Wirtschaftsjahr 1988 L 34/25 6. 2. 88
634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 350/88 der Kommission zur Abweichung von den
Qualitätsnormen für G e m ü s e p a p r i k a bzw. P a p r i k a ohne brennen-
den Geschmack für das Wirtschaftsjahr 1988 L 34/26 6. 2. 88
9. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 370/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2502/87 zur Festsetzung der Erträge an O I i v e n und
0 1i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 37/10 10. 2. 88
10. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 380/88 der Kommission zur Erstellung des
Verzeichnisses der Maßnahmen, die dem Begriff der Interventionen zur
Regelung der Ag rar m ä r kt e im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 729no des Rates entsprechen L 38/10 11. 2. 88
11. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 392/88 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst
und Gemüse L 39/10 12. 2. 88
11. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 393/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Erteilung der EHM-Lizenzen für Pf I an z k a r t o f-
f e ln L 39/11 12. 2. 88
12. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 408/88 der Kommission zur Einführung von
Sondermaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1987/88 zur Bewilligung der
Erzeugerbeihilfe für O I i v e n ö I in Portugal L 40/16 13. 2. 88
12. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 409/88 der Kommission über Durchführungs-
bestimmungen zu den Einfuhrregelungen im R i n d f I e i s c hsektor
gemäß den Ratsverordnungen (EWG) Nr. 232/88 und (EWG) Nr. 233/88 L 40/17 13. 2. 88
12. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 410/88 der Kommission zur Festsetzung der
Höchstmengen bestimmter Erzeugnisse des F et tsektors, die in Spanien
zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1988 L 40/24 13. 2. 88
15. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 420/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Intervention auf dem Markt für B u t t e r und R a h m L 42/11 16. 2. 88
15. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 421 /88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1808/87 zur Festsetzung der Referenzpreise von
H y b r i d m a i s und H y b r i d s o r g h u m zur Aussaat für das Wirtschafts-
jahr 1987/88 L 42/12 16. 2. 88
15. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 423/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3351/87 über eine Maßnahme zugunsten des nach
der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1985
versandten spanischen M a i s es L42/15 16. 2. 88
16. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 430/88 der Kommission zur 19. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1371 /84 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Zusatzabgabe nach Artikel 5 c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 44/5 17. 2. 88
17. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 441/88 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates L 45/15 18. 2. 88
Andere Vorschriften
29. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 294/88 der Kommission betreffend Anhang VII
der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 über die gemeinsame Einfuhr-
regelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Jugoslawien L 30/5 2. 2. 88
1. 2. 88 Entscheidung Nr. 303/88/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1988 g~mäß
Entscheidung Nr. 194/88/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uber-
wachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 30/22 2. 2. 88
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Mai 1988 635
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 319/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 32/5 4. 2. 88
3. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 327/88 der Kommission zur Eröffnung einer
ergänzenden Destillation zu der gemäß Artikel 41 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 vorgesehenen Destillation für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88 L 32/18 5. 2. 88
2. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 328/88 des Rates zur Einführung eines Gemein-
schaftsprogramms zugunsten der Umstellung von Eisen- und Stahl-
revieren (Programm RESIDER) L 33/1 5. 2. 88
3. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 332/88 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 1) mit
Ursprung in Indien L 33/12 5. 2. 88
4. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 333/88 der Kommission über die Nichterhebung
einer Ausgleichsabgabe bei Einfuhren von Wein mit Ursprung in und
Herkunft aus bestimmten Drittländern L 33/15 5. 2. 88
5. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 348/88 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 4008/87 über Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Unterposition 0714 10 90 der Korn-
binierten Nomenklatur mit Ursprung in den Mitgliedsländern des GATT
außer Thailand L 34/24 6. 2. 88
4. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 360/88 der Kommission zur Erhebung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat
mit Ursprung in der Volksrepublik China L 35/13 9. 2. 88
8. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 361/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3154/85 über Durchführungsvorschriften für die
Währungsausgleichsbeträge L 35/15 9. 2. 88
8. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 367/88 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 90) mit Ursprung
in Ungarn L 37/5 10. 2. 88
9. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 369/88 der Kommission zur F~stsetzung eines
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten (1988) L 37/8 10. 2. 88
10. 2. 88 Entscheidung Nr. 381/88 EGKS der Kommission zur Festsetzung der
Bedingungen für die Anwendung von Artikel 7 der__Entscheidung Nr. 194/
88/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uberwachung und der
Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der
Stahlindustrie L 38/1 11. 2. 88
8. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 388/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 458/80 über die Umstrukturierung der Rebenflächen im
Rahmen kollektiver Maßnahmen L 39/1 12. 2. 88
12. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 411 /88 der Kommission über die Methode und
den Zinssatz, die bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Inter-
ventionen in Form von Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwenden sind L 40/25 13. 2. 88
16. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 435/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 45/5 18. 2. 88
17. 2. 88 Verordnung (EWG) Nr. 437/88 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen aus Gewirken,
für Frauen und Mädchen, der Warenkategorie 74 (laufende Nummer
40.0740) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 45/10 18. 2. 88
17.2.88 Verordnung (EWG) Nr. 438/88 der Kommission über die Wiederein-
führung des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten,
aus synthetischen Spinnstoffen der Warenkategorie 90 (laufende Num-
mer 40.0900) mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3783/87 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 45/11 18. 2. 88
636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 447. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 92 vom 18. Mai 198e erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden ·Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 92 vom 18. Mai 1988 kann zum Preis von 5,30 DM
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