Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 65
Gesetz
über die zentrale Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts
Vom 6. Januar 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Übernahme von Unterlagen
der Heimatortskarteien
§ 1 (1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unter-
lagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Such-
Archivierung von Unterlagen
dienstes.
aus dem Lastenausgleich
(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände
(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den
seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv,
Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das
sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland über-
Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die
tragenen Aufgaben abgeschlossen sind.
wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus
dem Bereich des Lastenausgleichs.
§3
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die
Berlin-Klausel
über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lasten- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv
zu übergeben.
§4
(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie Inkrafttreten
den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt der
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Zustimmung des Bundesrates. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf· Hauptzollämter
für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)
Vom 7. Januar 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset- (3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertragen
zes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) sowie die Zuständigkeiten
des § 387 Abs. 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenord- 1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bremen-
nung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Nord für
a) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 für
Schiffe mit Heimathafen Bremen,
§ 1
b) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Oberfinanzbezirk Bremen
Scheck,
(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden über- c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
tragen die Zuständigkeiten nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-Ost für Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststel- das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG
lung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen Nr. L 38 S. 1 vom 9. Februar 1977),
Tatsachen; d) die Überwachung der allgemein zugelassenen
2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Grenzaufsicht Steuerbürgen,
im Zollgrenzbezirk und auf dem Flughafen Bremen. e) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden übertragen gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
die Zuständigkeiten f) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Bremen für die Erstattung von Mineralölsteuer nach ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- obliegen,
steuergesetzes; g) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
schluß,
a) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von Schif-
fen außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle, h) die Verwertung beweglicher Sachen,
b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von i) die Verwaltung von Fundsachen,
Betriebsstoffen auf Schiffen; k) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
3. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk Barsicherheiten. Nr. 2 bleibt unberührt;
Hannover - für 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
a) die Grenzaufsicht zu Lande im Bereich der Unter- Bremen für die Bewilligung und den Widerruf des lau-
weser (rechtsseitig) von der nördlichen Stadtgrenze fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Bremens bis einschließlich Sandstedt, Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördlichen 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter Siel- die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
hafen; rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
4. · der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen des nach Nummer 2 bewilligten laufenden
Bremen und der Hauptzollämter Emden, Nordhorn, Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben.
Oldenburg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Hanno-
ver - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den (4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertragen
Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft- die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg - Ober-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders finanzbezirk Hannover - für
dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom- 1 . die Grenzaufsicht zu Lande im Bereich der Unterweser
men wird, und· die sich daraus ergebenden Maßnah- und der Wesermündung rechts des Stromes vom Nord-
men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe- rand der Gemeinde Sandstedt bis zur Linie Mündung
bungsverfahrens. des Oxstedter Baches - Hohe Lieth;
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2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter Siel- §3
hafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außenweser
Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main
die seeseitige Überwachung des Landgebietes auf
dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unterfeuer, auf (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West werden
dem rechten Weserufer bis zum Wremertief. übertragen die Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Frankfurt am Main für die Bewilligung und den Widerruf
§2 des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
(1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
die Zuständigkeiten die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden
Düsseldorf für Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 3. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und Frank-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- furt am Main-Flughafen für die Überwachung der allge-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, mein zugelassenen Steuerbürgen;
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der 4. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main-
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Fulda und Gießen
gesetzes; für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für soweit die Steueraufsicht von einem besonders dafür
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde- eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Ab- fahrens.
gaben;
(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost werden
3. des Hauptzollamts Wuppertal und des Hauptzollamts übertragen die Zuständigkeiten
Krefeld - soweit der Kreis Neuß betroffen ist - für 1. der übrigen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Frankfurt am Main für die Erstattung von Mineralöl-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- steuer nach § 38 der Verordnung zur Durchführung des
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Mineralö!steuergesetzes;
obliegen, 2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und
b) die Verwertung beweglicher Sachen. Frankfurt am Main-West für
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
(2) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Zuständigkeiten b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Düsseldorf für die Steueraufsicht über die Abgabe und ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als obliegen,
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- c) die Verwertung beweglicher Sachen.
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- (3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit des
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des Hauptzollamts Fulda für die nach § 4 Abs. 3 der lnterzo-
Erhebungsverfahrens; nenüberwachungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 770-1, veröffentlichten berei-
2. der Hauptzollämter Essen und Krefeld - ausschließlich nigten Fassungen der Zollverwaltung obliegenden Aufga-
des Kreises Neuß - für ben in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Fulda
übertragen, der wie folgt begrenzt wird:
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- 1. im Norden durch die Grenze zwischen dem Werra-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Meißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg;
obliegen,
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-
b) die Verwertung beweglicher Sachen. bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach
der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-
(3) Dem Hauptzollamt Kleve werden übertragen die zonenüberwachungsverordnung vom 6. September
Zuständigkeiten der Hauptzollämter Emmerich und Gel- 1951, BAnz. Nr.183 vom 21. September 1951;
dern für
3. im Süden durch folgende Linie:
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen Repu-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
blik - etwa 400 m nordnordöstlich des Punktes, an dem
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
von der Straße Wildeck-Hönebach-Heringen die Straße
2. die Verwertung beweglicher Sachen. nach Kleinensee abzweigt (Grenzspitze) - westwärts
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bis zur Brücke über die Autobahn Bad Hersfeld-Wil- (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden über-
deck-Obersuhl bei Punkt 378, von dort südwestwärts tragen die Zuständigkeiten
an der östlichen Seite der Autobahn entlang bis zum 1. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
Schnittpunkt mit der westlichen Begrenzung des nover - und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für die
Grenzbezirks bei Punkt 440; Grenzaufsicht auf der Unterelbe von der Mündung der
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokrati- Wischhafener Süderelbe bis zur Seezollgrenze;
schen Republik. 2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
(4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wird die nover - für die Grenzaufsicht
Zuständigkeit der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am a) in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet am
Main-Flughafen und Frankfurt am Main-Ost für die Zulas- linken Elbufer,
sung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde-
b) im Zollgrenzbezirk zwischen der Landesgrenze der
rung von Waren unter Zollverschluß übertragen.
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Nord-
(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständigkeit des westrand des Ortes Over.
Hauptzollamts Fulda für die Zulassung von Straßenfahr-
(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-
zeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter
tragen die Zuständigkeiten
Zollverschluß übertragen.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Hamburg für
§4
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Oberfinanzbezirk Freiburg Zahlungsaufschubs,
Dem Hauptzollamt Freiburg werden übertragen die b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
Zuständigkeiten Barsicherheiten,
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Freiburg für die Bewilligung und den Widerruf des Scheck,
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde- das gemeinschaftliche Versandverfahren;
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Rahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben;
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
Freiburg für die Steueraufsicht über die Abgabe und laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als ben;
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-
Hamburg für
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Erhebungsverfahrens; gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Freiburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
steuergesetzes. obliegen,
c) die Verwertung beweglicher Sachen,
§5 d) die Verwaltung von Fundsachen.
Oberfinanzbezirk Hamburg
Die Zuständigkeit des Freihafenamtes Hamburg bleibt
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden über- unberührt;
tragen die Zuständigkeiten 4. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks St. Annen für die Überwachung der allgemein zugelas-
Hamburg für die Bestellung von Steuerhilfspersonen senen Steuerbürgen;
zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich 5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
erheblichen Tatsachen; für Lotsen gilt Absatz 4 Nr. 1; die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes
2. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
St. Annen für nen vom 27. August 1986 - BGBI. 1S. 1397). Zuständig
für die Entgegennahme der Anmeldung und des
a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl- Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr(§ 23 Abs. 2 Satz 1
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver- und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-
schluß,
men Marktorganisationen) sowie für die Entscheidung
b) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe- über diesen Antrag ist jedoch die Versandzollstelle
handlung von Rückwaren im Verkehr zwischen dem (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung
Freihafen Hamburg und dem Zollgebiet. vom 18. Dezember 1986 - BGBI. 1 S. 2671);
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 69
6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für 3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für
die Gewährung der Prämie und die Verwaltung der
a) die Erteilung der Bewilligung an Unternehmen,
Sicherheit für den Prämienvorschuß nach § 9 Abs. 1
Gütertransportmittel im Berlinverkehr selbst mit
und § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung
amtlich zugelassenen Verschlüssen zu versehen,
einer Prämie für Tabakblätter vom 24. Juli 1973
(BGBI. 1 S. 901 ), geändert durch die Verordnung vom b) - ausgenommen in Cuxhaven - schriftliche Freistel-
4. August 19n (BGBI. 1 s. 1529). lungen von der zollamtlichen Überwachung (§ 6
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Allgemeinen Zollord-
(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder werden nung), die Ausstellung von Bezugs- und Anschrei-
übertragen die Zuständigkeiten bebüchem für unverzollten Schiffsbedarf von im
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Geltungsbereich des Zollgesetzes beheimateten
Hamburg für die Bestellung von Lotsen als Steuerhilfs- Wassersportfahrzeugen sowie für die Entscheidung
personen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteu- über festgestellte Fehlmengen;
errechtlich erheblichen Tatsachen; 4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
2. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzdirektion Hamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfi-
Hannover- und Itzehoe- Oberfinanzdirektion Kiel - für nanzbezirk Hannover - ohne die Landkreise Lüneburg,
die Grenzaufsicht auf der Unterelbe von der Landes- Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel und Verden
grenze Hamburg bis zur Mündung der Wischhafener - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den
Süderelbe; Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders
3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Grenzauf-
dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-
sicht in einem Streifen entlang der Zollgrenze um den
men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-
Freihafen Hamburg, der durch folgende Linie begrenzt
men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-
wird:
bungsverfahrens.
Wilhelmsburger Reichsstraße - Vogelhüttendeich -
Aeiherstiegdeich bis zum Schnittpunkt mit der Verlän- (6) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird die
gerungslinie des Nippoldwegs - Verlängerungslinie des Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und
Nippoldwegs und Nippoldweg - Nippoldstraße - Röör- Hamburg-St. Annen für die Erteilung von Bescheinigungen
feld - Köhlbrandstraße - Vulkanstraße - Südkante der darüber, daß ein Binnenschiff im Berlinverkehr nicht ver•
Köhlbrandbrücke - Rugenberger Damm - Finkenwer- schlußsicher hergerichtet werden kann, übertragen.
der Straße - Dradenaustraße - Antwerpenstraße bis
zum Schnittpunkt mit dem Eisenbahngleis - Linie über
die Eisenbahngleise hinweg zum westlichsten Punkt §6
der Freihafengrenze - Linie entlang der Freihafen- Oberfinanzbezirk Hannover
grenze bis zum Westufer des Griesenwerder Hafens -
Westufer des Griesenwerder Hafens und Parkhafens - (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zuständig-
Süd-, West- und Nordufer des Petroleumhafens - keit der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim, dem
Westufer des Parkhafens bis zu dessen Endpunkt am Hauptzollamt Lüneburg die des Hauptzollamts Uelzen und
Bubendey-Ufer - in Richtung Norden verlaufende Linie dem Hauptzollamt Nordhorn die des Hauptzollamts Osna-
bis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den brück für die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-
Stadtteilen Waltershof und Othmarschen in Elbmitte; folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertra-
gen.
4. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Grenz-
aufsicht; (2) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die
5. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har- Zuständigkeiten
burg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Waltershof für 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe nach Hannover für
§ 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
6. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Mitwir- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
kung bei der Erstattung von Visagebühren im inner- heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
deutschen Reiseverkehr;
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
7. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
St. Annen für die Zulassung zum Führen des Zollzei- gesetzes;
chens 2.
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
(5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
übertragen die Zuständigkeiten rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
Hamburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- ben;
steuergesetzes; 3. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildes-
2. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har- heim, Lüneburg - ohne die Teile seines Bezirks, die zu
burg - ausgenommen in Cuxhaven - und Hamburg- den Landkreisen Harburg, Stade und Cuxhaven gehö-
Waltershof für die Bewilligung und Überwachung der ren - Uelzen und des Hauptzollamts Kassel - Oberfi-
bleibenden Zollgutverwendung von Betriebsstoffen auf nanzbezirk Frankfurt am Main - für die Steueraufsicht
Schiffen; über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
gern Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht Hauptzollamts Hildesheim übertragen, der wie folgt
von einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoff- begrenzt wird:
kontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus 1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken
ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der der Hauptzollämter Braunschweig und Hildesheim;
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-
(3) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zuständig- bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach
keiten des Hauptzollamts ·uelzen für die nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-
Buchstabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüberwachungs- zonenüberwachungsverordnung;
verordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben
3. im Süden durch folgende Linie:
sowie die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs
über die Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik Von einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt-
in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Uelzen übertra- punkts der Oker mit der Grenze zur Deutschen Demo-
gen, der wie folgt begrenzt wird: kratischen Republik bis zu der 100 m südwestlich
davon gelegenen Eisenbahnbrücke über die Oker; von
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken
dort weiter auf dem Feldweg, der zunächst in nordwest-
der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen;
licher und dann in südwestlicher Richtung bis zur Bun-
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz- desstraße 4 bei Höhenpunkt 112,2 verläuft; von hier
bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach geradlinig weiter in westlicher Richtung bis zum Höhen-
der zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter- punkt 137,0 und anschließend in nordwestlicher Rich-
zonenüberwachungsverordnung; tung bis zur Straße Beuchte-Wehre; auf dieser Straße
3. im Süden durch folgende Linie: weiter bis Wehre und am südlichen Ortsrand entlang
bis zur Straße Wehre--Weddingen beim Höhenpunkt
Vom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demokra- 144,0;
tischen Republik mit dem zwischen dem Ort Zießau
(Deutsche Demokratische Republik) und dem Ortsteil 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
Schletau der Gemeinde Lemgow führenden Weg, in tischen Republik.
westnordwestlicher Richtung über den Höhenpunkt (6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zuständigkeit
21,0 bis zur Straße Schletau-Lomitz (Gemeinde Pre- des Hauptzollamts Hildesheim für die nach§ 4 Abs. 3 der
zelle ), von hier geradlinig weiter in nordwestlicher Rich- lnterzonenüberwachungsverordnung der Zollverwaltung
tung am Westrand des Ortsteiles Lanze der Gemeinde obliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des Haupt-
Prezelle vorbei bis zur westlichen Begrenzung des zollamts Hildesheim übertragen, der wie folgt begrenzt
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Republik wird:
nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung der
lnterzonenüberwachungsverordnung; 1. Im Norden durch die in Absatz 5 Nr. 3 beschriebene
Linie;
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
tischen Republik. 2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-
bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach
(4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständigkeit des der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-
Hauptzollamts Braunschweig für die nach § 4 Abs. 1 Buch- zonenüberwachungsverordnung;
stabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsver-
ordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben sowie 3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezirken der
die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die Hauptzollämter Hildesheim und Göttingen;
Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in dem 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braunschweig übertra- tischen Republik.
gen, der wie folgt begrenzt wird:
§7
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken
Oberfinanzbezirk Karlsruhe
der Hauptzollämter Uelzen und Braunschweig;
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz- (1) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden übertragen
bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des
der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter- Bundesgebiets für
zonenüberwachungsverordnung; 1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen
3. im Süden durch folgende Linie: Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der
Vom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo- Zahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden sowie die
kratischen Republik mit der Straße Weferlingen-Gras- Anforderung und den Erlaß der im Zusammenhang
leben entlang dieser Straße bis zur Abzweigung nach damit verwirkten Säumniszuschläge;
Querenhorst in der Ortsmitte Graslebens und von dort 2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen hinsichtlich
geradlinig in westlicher Richtung bis zum Höhenpunkt der unter Nummer 1 bezeichneten Abgaben, soweit sie
115,5 auf der Straße Ahmstorf-Rennau; Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegt.
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokrati- (2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die
schen Republik. Zuständigkeiten
(5) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zuständig- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
keit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach § 4 Abs. 3 Karlsruhe für die Bewilligung und den Widerruf des
der lnterzonenüberwachungsverordnung der Zollverwal- laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
tung obliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 71
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für d) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde- brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
Rahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben; genommen wird, und die sich daraus ergebenden
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
Karlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau - außer in und des Erhebungsverfahrens;
dem zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines 5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Bezirks - und Ludwigshafen - Oberfinanzbezirk die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe und rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Rahmen des nach Nummer 4 Buchstabe c bewilligten
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- ben.
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des (2) Dem Hauptzollamt Lübeck-Ost wird die Zuständig-
Erhebungsverfahrens. keit des Hauptzollamts Lübeck-West für die nach § 4
Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der Zoll-
(3) Dem Hauptzollamt Mannheim werden übertragen die verwaltung obliegenden Aufgaben im Grenzbezirk zur
Zuständigkeiten Deutschen Demokratischen Republik im Stadtgebiet
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Lübeck übertragen.
Karlsruhe, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke (3) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden übertragen
Freiburg, Koblenz, München, Saarbrücken und Stutt- die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost für
gart sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Frankfurt am 1. die Außenprüfung und Steueraufsicht;
Main-West und Wiesbaden des Oberfinanzbezirks 2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
Frankfurt am Main und der Hauptzollämter Hof, Nürn- und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
berg-Fürth, Regensburg, Schweinfurt, Weiden und
Würzburg des Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Aus- 3. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
gabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver- Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
wendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer; 4. die Verwertung beweglicher Sachen;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 5. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
Karlsruhe für die Erstattung von Mineralölsteuer nach zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
steuergesetzes.
§8 §9
Oberfinanzbezirk Kiel Oberfinanzbezirk Koblenz
(1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die (1) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die
Zuständigkeiten Zuständigkeiten
1. des Hauptzollamts Flensburg für die Grenzaufsicht in 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
den Küstengewässern der Ostsee mit Ausnahme auf Koblenz für
der Schlei; a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
2. des Hauptzollamts Lübeck-West für die Grenzaufsicht Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
in den Küstengewässern der Ostsee und auf der Trave heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
im Zollgrenzbezirk; b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
3. der Hauptzollämter Flensburg und Itzehoe für die Voll- Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
streckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung gesetzes;
von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzoll- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
ämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen; die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
Kiel für Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
a) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
ben;
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes, 3. der Hauptzollämter Mainz und Trier und des Haupt-
zollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk Frankfurt am
b) die Verwaltung der Biersteuer, die nicht als Ein- Main - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den
gangsabgabe erhoben wird, mit Ausnahme der Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
nach§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 auf das Hauptzollamt stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders
Stuttgart-West übertragenen Zuständigkeiten, dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-
c) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, bungsverfahrens.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern werden die ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landau in den Ver- genommen wird, und die sich daraus ergebenden
bandsgemeinden Pirmasens-Land und Zweibrücken-Land Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
übertragen für und des Erhebungsverfahrens,
1 . die Außenprüfung und Steueraufsicht; b) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
2. Vollstreckungsmaßnahmen durch Vollziehungsbeamte. gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
§ 10 Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Oberfinanzbezirk Köln obliegen,
(1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord werden übertragen d) die Verwertung beweglicher Sachen,
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd für
e) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
sich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge- schluß.
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
rung und des Erhebungsverfahrens;
§ 11
2. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern Oberfinanzbezirk München
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
(1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden übertra-
(2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden übertragen gen die Zuständigkeiten
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord für
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
die Gewährung der Abgabenvergütung bei Lieferung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
von Dieselkraftstoff aus Beständen der Deutschen
2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen der ameri-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben kanischen Streitkräfte;
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen; 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
3. die Verwertung beweglicher Sachen. München für
(3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertragen a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
die Zuständigkeiten Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Köln für b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
das gemeinschaftliche Versandverfahren,
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
das gemeinschaftliche Versandverfahren;
genommen wird, und die sich daraus ergebenden
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde- und des Erhebungsverfahrens,
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten d) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga- Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
ben; gesetzes;
3. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
a) die Überwachung der allgemein zugelassenen rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
Steuerbürgen, Rahmen des nach Nummer 2 Buchstabe a bewilligten
b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelassene laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Ab-
Zollvergünstigungen und Zollverkehre. gaben;
(4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden übertragen 4. des Hauptzollamts München-West für
die Zuständigkeiten a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
1 . der Hauptzollämter Aachen-Nord und Aachen-Süd gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
für die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
gesetzes; ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
obliegen,
2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für
c) die Verwertung beweglicher Sachen,
a) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft- d) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- Scheck,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 73
e) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht als laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
Eingangsabgaben erhoben werden, mit Ausnahme ben.
der für die Biersteuer nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3
auf das Hauptzollamt Stuttgart-West übertragenen § 13
Zuständigkeiten,
Oberfinanzbezirk Nürnberg
f) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Steuerbürgen. (1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden übertra-
gen die Zuständigkeiten
(2) Dem Hauptzollamt München-West wird die Zustän-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
digkeit des Hauptzollamts München-Mitte für die Zulas-
Nürnberg für
sung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde-
rung von Waren unter Zollverschluß übertragen. a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
§ 12
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Oberfinanzbezirk Münster Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
(1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die gesetzes;
Zuständigkeiten 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
1. der Hauptzollämter Paderborn und Münster sowie des
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines Bezirks, die
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt gehören, für die
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit ben;
die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge- 3. der Hauptzollämter Regensburg und Weiden für die
richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit
Durchführung der Besteuerung und des Erhebungs- die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
verfahrens; richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Münster, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Kiel und fahrens.
Köln sowie der Hauptzollämter Fulda, Kassel und Gie- (2) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zuständig-
ßen des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main und des keit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbezirk Mün-
Hauptzollamts Bamberg des Oberfinanzbezirks Nürn- chen - für die zollamtliche Behandlung von Waren im
berg für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, den grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim
Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und übertragen.
der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten
Tabaksteuer. (3) Dem Hauptzollamt Würzburg wird die Zuständigkeit
der Hauptzollämter Bamberg, Hof und Schweinfurt für die
(2) Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständigkeit Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von
der Hauptzollämter Bochum und Hagen sowie des Haupt- steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die
zollamts Gronau in den Teilen seines Bezirkes, die nicht zu Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten
den Kreisen Coesfeld und Steinfurt gehören, für die Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der
steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.
Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten
Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der § 14
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.
Oberfinanzbezirk Saarbrücken
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die
Zuständigkeiten
Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
1. des Hauptzollamts Saarlouis für
Münster für
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes; c) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
gesetzes;
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im e) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe b bewilligten mengen und die Zahlung des Übernahmegeldes auf
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga- Grund der Abfindungsanmeldung,
ben;
f) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-
3. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzollamts setzung besonderer Ausbeutesätze, wenn sich das
Landau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem zum Erfordernis dazu aus der Abfindungsanmeldung
Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines Bezirks ergibt;
und des Hauptzollamts Kaiserslautern - Oberfinanzbe-
zirk Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe 2. die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des
und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Bundesgebietes für die Entgegennahme der Bier-
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- steuererklärungen der Inhaber gewerblicher Braue-
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- reien mit Ausnahme der Biersteuererklärungen für
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- Hausbrauer (§ 9 Abs. 8 des Biersteuergesetzes);
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
Erhebungsverfahrens. 3. die Befugnis, in den Fällen der Nummer 2 im Namen
des nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder
§ 15 nach den Vorschriften dieser Verordnung örtlich
Oberfinanzbezirk Stuttgart zuständigen Hauptzollamts
a) die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder
(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden übertragen
zu erstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzu-
die Zuständigkeiten
heben oder zu ändern und Vorbehalte der Nachprü-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks fung aufzuheben,
Stuttgart für
b) verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- c) auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, zu den Buchstaben a und b die entsprechenden
Zahlungen anzunehmen oder zu leisten und Auf-
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen rechnungen vorzunehmen;
Steuerbürgen,
4. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Reutlingen und
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
Stuttgart-Ost für die Zulassung von Straßenfahrzeugen
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
verschluß;
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
genommen wird, und die sich daraus ergebenden 5. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart-Ost
Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs
und des Erhebungsverfahrens; über die Grenze in dem Teil des Stadtkreises Stuttgart,
der zum Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
mit Ausnahme der Stadtbezirke Bad Cannstatt, Hedel-
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
fingen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Unter-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
türkheim und Wangen;
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga- 6. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
ben; Oberfinanzbezirks Stuttgart für die Erstattung von
3. des Hauptzollamts Stuttgart-West für Mineralölsteuer nach § 38 der Verordnung zur Durch-
führung des Mineralölsteuergesetzes.
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit des
Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk München -
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- die Grenze in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzoll-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden amts Augsburg übertragen:
obliegen,
c) die Verwertung beweglicher Sachen. Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Kell-
münz a. d. lller, Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom
(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden übertra- Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,
gen Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-
mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Schep-
1 . die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des
pach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen,
Bundesgebietes für
Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach.
a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfin-
dungsanmeldungen,
b) die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungs- § 16
beschränkungen, Berlin-Zuständigkeiten
c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
(1) Dem Hauptzollamt, das nach den §§ 1 bis 15 den
d) die Festsetzung der zu versteuernden Branntwein- laufenden Zahlungsaufschub bewilligt, wird auch die
mengen und die Erhebung des Branntweinauf- Zuständigkeit für die Bewilligung von Stundung sowie für
schlags auf Grund der Abfindungsanmeldung, die Anforderung und den Erlaß von Säumniszuschlägen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 75
für die im Rahmen des von einem Hauptzollamt im Bun- anzunehmen oder zu leisten und Aufrechnungen vor-
desgebiet - mit Ausnahme von Berlin - bewilligten laufen- zunehmen; das Hauptzollamt Stuttgart-West wird inso-
den Zahlungsaufschubs aufgeschobenen Abgaben zuge- weit im Namen des nach den Vorschriften der Abga-
wiesen; sie ist durch § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Hauptzollamts- benordnung örtlich zuständigen Hauptzollamts in Berlin
zuständigkeitsverordnung - Berlin vom 5. Januar 1988 tätig.
(GVBI. S. 118) den Hauptzollämtern in Berlin entzogen.
(4) Dem Hauptzollamt Baden-Baden wird auch die
Zuständigkeit für die Sollstellung der im Rahmen des
(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden folgende
internationalen Alkoholschmuggels angeforderten Abga-
Zuständigkeiten übertragen:
ben, die Anforderung und den Erlaß der im Zusammen-
1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben; hang damit verwirkten Säumniszuschläge sowie die damit
2. die Gewährung der Prämie für Tabakblätter und die· verbundenen Vollstreckungsmaßnahmen zugewiesen; sie
Verwaltung der Sicherheit für den Prämienvorschuß. ist durch§ 1 Abs. 4 Nr. 5 der Hauptzollamtszuständigkeits-
verordnung-Berlin den Hauptzollämtern in Berlin entzo-
Sie sind durch § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Hauptzollamtszu- gen.
ständigkeitsverordnung-Berlin den Hauptzollämtern in
Berlin entzogen. (5) Den Hauptzollämtern im Bundesgebiet - mit Aus-
nahme von' Berlin - wird die Zuständigkeit für die Bewilli-
(3) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West wird auch die gung von Stundung sowie für die Anforderung und den
Zuständigkeit für die Entgegennahme der Biersteuererklä- Erlaß von Säumniszuschlägen für die im Rahmen des vom
rungen der Inhaber gewerblicher Brauereien zugewiesen; Hauptzollamt Berlin-Packhof bewilligten laufenden Zah-
sie ist durch § 1 Abs. 4 Nr. 4 der Hauptzollamtszuständig- lungsaufschubs aufgeschobenen Abgaben entzogen; sie
keitsverordnung-Berlin den Hauptzollämtern in Berlin ent- ist durch § 1 Abs. 2 der Hauptzollamtszuständigkeitsver-
zogen. Dem Hauptzollamt Stuttgart-West wird außerdem ordnung-Berlin dem Hauptzollamt Berlin-Packhof zuge-
die Befugnis zugewiesen, in diesen Fällen wiesen.
1 . die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder zu § 17
erstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzuheben Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
oder zu ändern und Vorbehalte der Nachprüfung aufzu-
heben, Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von
2. verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,
Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich meh-
3. auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen nach rerer Hauptzollämter vom 21. September 1981 (BGBI. 1
den Nummern 1 und 2 die entsprechenden Zahlungen S. 1033) außer Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Anmeldung von Geschmacksmustern
und typographischen Schriftzeichen ,
(Musteranmeldeverordnung - MusterAnmV)
Vom 8. Januar 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. eine fortlaufende Numerierung der in der Anmeldung
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12 zusammengefaßten Muster oder Modelle oder deren
Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des Fabrik- oder Geschäftsnummern;
Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom
3. Angaben, die eine Zuordnung der eingereichten Dar-
6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382), jeweils in Verbindung mit
stellungen zu den angemeldeten Mustern oder Model-
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
len sicherstellen;
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1
Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 4. soweit Muster oder Modelle als Grundmuster oder als
S. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet: deren Abwandlung behandelt werden sollen (§ 8 a
Abs. 1 Geschmacksmustergesetz), ihre entsprechende
§ 1 Bezeichnung unter Verwendung der Angaben nach
Nummer 2.
Anwendungsbereich
(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung
Für die Anmeldung von Mustern, einschließlich der typo- soll ferner enthalten:
graphischen Schriftzeichen, oder Modellen gelten ergän-
zend zu den Bestimmungen des Geschmacksmusterge- 1. die Zahl der in der Anmeldung zusammengefaßten
setzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfolgenden Muster oder Modelle;
Vorschriften'. 2. eine kurze und genaue, sämtliche Muster oder Modelle
§2 erfassende Bezeichnung.
Anmeldung (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-
machung der Abbildung aufzuschieben (§ 8 b Abs. 1
Die Anmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 3
Geschmacksmustergesetz), so erstreckt sich dieser
Geschmacksmustergesetz; Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2
Antrag bei einer Sammelanmeldung auf alle in der Sam-
Schriftzeichengesetz) besteht aus
melanmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle.
1. dem Eintragungsantrag (§§ 3 und 4),
2. der Darstellung des Musters oder Modells (§§ 5 bis 7) §5
oder der Abbildung der typographischen Schriftzeichen Darstellung; Abbildung
und dem mit den Schriftzeichen hergestellten Text von
mindestens drei Zeilen (§ 5 Abs. 5). (1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschmacks-
mustergesetz) hat das zum Schutz angemeldete Muster
§3 oder Modell ohne Beiwerk zu zeigen. Es muß vor einem
einheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein.
Eintragungsantrag
(2) Für die Darstellung sind Lichtbilder als Positivpapier-
(1) Der Eintragungsantrag muß enthalten: abzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwen-
1 . die Erklärung, daß für das Muster oder Modell die den, die den gezeigten Gegenstand dauerhaft wieder-
Eintragung in das Musterregister beantragt wird; geben und für den Fotooffsetdruck, die Mikroverfilmung
einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückver-
2. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und
größerungen und die elektronische Bildspeicherung und
sonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung
-wiedergabe geeignet sind.
des Anmelders ermöglichen;
3. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder (3) Die Darstellung ist in drei übereinstimmenden
eines Vertreters. Stücken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren gra-
phischen oder fotografischen Wiedergaben bestehen, die
(2) Der Eintragungsantrag soll eine kurze und genaue jeweils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein dürfen. Die vom
Bezeichnung des Musters oder Modells enthalten. Anmelder für die Veröffentlichung im Geschmacksmuster-
blatt bestimmte Abbildung muß einseitig auf gesondertem
§4 Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das
Blatt muß aus weißem Papier oder weißer Folie bestehen.
Eintragungsantrag bei Sammelanmeldung
Es darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A4
(1) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung nicht überschreiten. Es muß eine quadratische oder recht-
von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 9 Geschmacks- eckige Form haben und darf nicht gefaltet sein.
mustergesetz) muß ferner enthalten:
(4) Die graphische Darstellung des Musters oder
1. die Erklärung, daß für mehrere Muster oder Modelle die Modells muß in gleichmäßig schwarzen, nicht verwisch-
Eintragung in das Musterregister beantragt wird; baren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 77
kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe pla- gesetz), so soll sie aus nicht mehr als 100 Wörtern, bei
stischer Einzelheiten enthalten. Schriftliche Erläuterungen einer Sammelanmeldung aus nicht mehr als 200 Wörtern
oder Maßangaben auf oder unmittelbar neben der Wieder- bestehen.
gabe des Gegenstandes sind nicht zulässig.
§9
(5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzei- Teilung der Sammelanmeldung
chen hergestellt wird (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schrift-
zeichengesetz), sind die vorstehenden Vorschriften ent- (1) Die Teilungserklärung (§ 7 Abs. 10 Geschmacks-
sprechend anzuwenden. mustergesetz) muß enthalten:
1. das Aktenzeichen der Anmeldung, die geteilt werden
§6
soll, soweit es dem Anmelder bereits mitgeteilt worden
Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster ist;
(1) Eine Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster 2. die fortlaufende oder die Fabrik- oder Geschäftsnum-
des Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7 mer der Muster oder Modelle, die Gegenstand der
Abs. 4 Geschmacksmustergesetz) muß die folgenden Vor- abgetrennten Anmeldung sind.
aussetzungen erfüllen:
(2) Die Teilungserklärung soll ferner eine berichtigte
1 . Für jedes Muster darf nur eine Darstellung des Erzeug- Bezeichnung (§ 3 Abs. 2) der in den Teilanmeldungen
nisses durch ein flächenmäßiges Muster eingereicht enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren
werden. Bezeichnung durch die Teilung unrichtig geworden ist.
2. Das Muster darf nicht größer als 50 x 100 x 2,5 cm
oder 75 x 100 x 1,5 cm sein. Es muß auf das Format § 10
DIN A4 zusammenlegbar sein.
Mängel der Anmeldung
3. Das flächenmäßige Muster oder sämtliche in einer
Sammelanmeldung zusammengefaßten flächenmäßi- Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen des
gen Muster dürfen einschließlich Verpackung nicht § 5 Abs. 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter
schwerer als 1O kg sein. Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Wird der
Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das
(2) Auf die Kombination von Oberflächengestaltungen, Patentamt die Beseitigung des Mangels selbst veranlas-
die nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist sen. Die dadurch entstandenen Kosten werden nach § 10
Absatz 1 entsprechend anzuwenden. der Musterregisterverordnung vom Anmelder als Auslagen
erhoben.
§7 § 11
Darstellung durch das Modell Deutsche Sprache
(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen Anträge, Erklärungen und Eingaben sind in deutscher
werden soll(§ 7 Abs. 6 Geschmacksmustergesetz), ist es Sprache einzureichen. Die Benutzung fremdsprachiger
erforderlich, daß Fachausdrücke, die sich im Geltungsbereich dieser Ver-
1. das Modell in einem Exemplar mit der Anmeldung ordnung durchgesetzt haben, ist zulässig.
eingereicht wird;
2. zugleich die Darstellung des Modells nach § 5 einge- § 12
reicht wird;
Berlin-Klausel
3. das Modell nicht größer als 50 x 40 x 40 cm ist;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. das Modell einschließlich Verpackung nicht schwerer tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
als 1O kg ist. vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) zur Änderung
(2) Läßt das Patentamt die Darstellung durch das Modell des Geschmacksmustergesetzes und mit Artikel 3 Abs. 1
zu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebühr(§ 7 des Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 6 Satz 2 Geschmacksmustergesetz) zu entrichten.
§ 13
§8 Inkrafttreten; Übergangsvorschrift
Beschreibung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die
Wird zur Erläuterung des Musters oder Modells eine bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen ver-
Beschreibung eingereicht (§ 7 Abs. 7 Geschmacksmuster- bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 8. Januar 1988
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Führung des Registers
für Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen
(Musterregisterverordnung - MusterRegV)
Vom 8. Januar 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. die Zahl der graphischen oder fotografischen Wieder-
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12 gaben, aus denen die Darstellung des Musters oder
Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des Modells besteht;
Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom
11 . ein Hinweis auf die Darstellung des Musters oder
6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382), jeweils in Verbindung mit Modells durch ein flächenmäßiges Muster (§ 7 Abs. 4
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
Geschmacksmustergesetz), durch ein Modell (§ 7
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1
Abs. 6 Geschmacksmustergesetz) oder in der in § 7
Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
Abs. 5 des Geschmacksmustergesetzes angegebe-
S. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:
nen Weise;
§1 12. ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 7
Abs. 7 Geschmacksmustergesetz);
Musterregister
13. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines
In das beim Patentamt geführte Musterregister für einzelnen Musters oder Modells oder eine Sammel-
Geschmacksmuster einschließlich der typographischen anmeldung (§ 7 Abs. 9 Geschmacksmustergesetz)
Schriftzeichen werden die in den nachstehenden Vor- betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird
schriften vorgeschriebenen Angaben eingetragen. ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammenge-
faßten Muster oder Modelle angegeben (§ 4 Abs. 2
§2 Nr. 1 MusterAnmV);
Eintragungen ins Musterregister 14. die Erklärung, daß ein Muster oder Modell als Grund-
muster und weitere Muster oder Modelle als dessen
(1) Zu der Anmeldung werden eingetragen: Abwandlungen behandelt werden sollen (§ 8 a Abs. 1
1 . der Name oder die Bezeichnung, der Wohnort oder Geschmacksmustergesetz);
Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch 15. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung
das Land (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MusterAnmV); einer Abbildung (§ 8 b Abs. 1 Geschmacksmusterge-
2. der Name und Sitz des Vertreters; setz);
3. der Tag der Anmeldung des Musters oder Modells 16. die Schutzdauer (§ 8 b Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1
(§ 7 Abs. 1, § 1O Abs. 3 Satz 2 und 3 Geschmacksmu- Geschmacksmustergesetz);
stergesetz); 17. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an
4. das Aktenzeichen der Anmeldung; der Vergabe von Lizenzen.
5. die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 3 (2) Ferner werden folgende Angaben eingetragen:
Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 MusterAnmV). Ist die vom 1 . der Tag der Bekanntmachung der Eintragung
Anmelder mitgeteilte Bezeichnung offensichtlich im Geschmacksmusterblatt (§ 8 Abs. 2 Satz 1
unrichtig oder würde ihre Veröffentlichung gegen die Geschmacksmustergesetz) und die Bezeichnung des
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, Teils des Geschmacksmusterblatts, in dem die
so kann das Patentamt statt dessen eine geeignete Bekanntmachung enthalten ist;
Bezeichnung ohne Gewähr für deren Richtigkeit ein-
tragen; 2. die Beschreibung (§ 7 Abs. 7 Geschmacksmuster-
gesetz), deren Veröffentlichung beantragt worden ist;
6. die Numerierung des Musters oder Modells oder seine
Fabrik- oder Geschäftsnummer (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 3. falls die Bekanntmachung der Abbildung nachgeholt
MusterAnm V); worden ist, der Tag der Bekanntmachung(§ Sb Abs. 3
Satz 1 Geschmacksmustergesetz);
7. die Warenklassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Geschmacks-
mustergesetz). Diese Angabe besteht aus der 4. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer
Bezeichnung der Klassen und Unterklassen, bei einer nach § 9 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 Geschmacksmuster- (§ 8b Abs. 2 Geschmacksmustergesetz);
gesetz) aus der Bezeichnung der Klassen; 5. die Verlängerung der Schutzdauer des Musters oder
8. die Bezeichnung der Warenklassen nach § 7 Abs. 8 Modells (§ 9 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz);
Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes; 6. die Änderung in der Person, im Namen, im Wohnort
9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder im Sitz der eingetragenen Inhaber und ihrer Ver-
desselben Musters oder Modells bei Inanspruch- treter nach § 5;
nahme der Priorität nach § 7 b des Geschmacksmu- 7. der Tag der Löschung der Einfragung des Musters oder
stergesetzes; Modells (§ 1O c Abs. 1 Geschmacksmustergesetz);
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 79
8. die Einleitung eines Verfahrens über die Wiedereinset- Nachweise beizufügen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr
zung in den vorigen Stand (§ 10 Abs. 5 Geschmacks- nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so
mustergesetz); diese Angabe wird nach Beendigung gilt der Antrag als nicht gestellt.
des Verfahrens über die Wiedereinsetzung gelöscht.
Wird Wiedereinsetzung gewährt, so wird dies eingetra- (3) Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen
gen. sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn sich
ihre Unrichtigkeit herausstellt.
(3) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung einer
Abbildung (§ 8 b Abs. 1 Geschmacksmustergesetz) bean- § 6
tragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der
Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9, Löschung der Eintragung
Nr. 13 bis 16 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7. Wird der Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Musterregi-
Schutz auf die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 des ster gelöscht (§ 1 O c Abs. 1 Geschmacksmustergesetz).
Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 8 b Abs. 2 Der Antrag auf Löschung der Eintragung nach § 1O c
Geschmacksmustergesetz), so werden die übrigen An- Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes ist
gaben eingetragen.
schriftlich einzureichen.
(4) Auf die Eintragung der Anmeldung von typographi-
schen Schriftzeichen sind die Nummern 7, 8 und 11 des §7
Absatzes 1 nicht anzuwenden.
Auskunft
§3 (1) Das Patentamt erteilt Auskunft aus dem Musterregi-
ster. Auf Antrag wird die Auskunft als Auszug erteilt.
Namensverzeichnis
(2) Auf schriftlichen Antrag erteilt das Patentamt Aus-
(1) Auf Grund der im Musterregister eingetragenen Tat- kunft aus dem Namensverzeichnis (§ 3). Der Antrag, in
sachen wird ein Namensverzeichnis geführt, das nach der dem der Name, der Wohnort oder Sitz des eingetragenen
alphabetischen Reihenfolge der in das Musterregister ein- Inhabers anzugeben ist, kann auf einzelne Warenklassen
getragenen Inhaber geordnet ist. und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die
(2) Das Namensverzeichnis enthält folgende Angaben: Anmeldungen eingereicht worden sind.
1. den Namen oder die Bezeichnung des eingetragenen
Inhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen
§8
Orten auch das Land (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ); Geschmacksmusterblatt
2. den Tag der Anmeldung des Musters oder Modells(§ 2 (1) Das Geschmacksmusterblatt (§ 8 Abs. 2 Satz 1
Abs. 1 Nr. 3); Geschmacksmustergesetz) enthält
3. das Aktenzeichen der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4); • 1 . regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das
4. die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 2 Abs. 1 Musterregister nach § 2 eingetragenen Tatsachen;
Nr. 5); 2. Abbildungen der Darstellungen der Muster oder
5. die Warenklassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7); Modelle oder der Erzeugnisse selbst, soweit deren
Bekanntmachung nicht nach § 8 a Abs. 1 und § 8 b
6. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung im Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unter-
Geschmacksmusterblatt und die Bezeichnung des bleibt, bei typographischen Schriftzeichen auch den
Teils des Geschmacksmusterblatts, in dem die vorgeschriebenen Text (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2
Bekanntmachung enthalten ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Schriftzeichengesetz);
3. Beschreibungen, deren Veröffentlichung beantragt ist.
§4
(2) Die Abbildung wird in schwarz-weißer, auf Antrag
Einteilung der Warenklassen des Anmelders in farbiger Wiedergabe bekanntgemacht.
(1) Die Warenklassen, in die das Muster oder Modell liegen mehrere zur Bekanntmachung geeignete Ab-
einzuordnen ist, bestimmen sich nach der anliegenden bildungen vor, bestimmt das Patentamt die bekanntzu-
Einteilung der Warenklassen. machende Abbildung. Bei Sammelanmeldungen werden
die Abbildungen mit den fortlaufenden Nummern, Fabrik-
(2) Der Präsident des Patentamts macht ein Verzeichnis oder Geschäftsnummern bekanntgemacht.
der Unterklassen bekannt, das die Einteilung der Waren-
klassen für Geschmacksmuster ergänzt. (3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen wird in einem
Anhang zum Geschmacksmusterblatt eine Fortschreibung
des Namensverzeichnisses veröffentlicht.
§5
Änderung der Eintragung §9
(1) Änderungen des Namens, der Bezeichnung oder der Herstellung der Abbildungen
Anschrift des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen
dem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das (1) In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 des
Patentamt vermerkt diese Änderungen im Musterregister. Geschmacksmustergesetzes veranlaßt das Patentamt die
Herstellung von zwei übereinstimmenden fotografischen
(2) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Wiedergaben. Es kann die Herstellung selbst vornehmen
Person des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche oder damit fachkundige Dritte beauftragen.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Satz 1 des kann nach Maßgabe des § 11 des Geschmacksmusterge-
Geschmacksmustergesetzes erfüllt, kann das Patentamt setzes nur bei der mit der Führung des Musterregisters
die vorgelegte fotografische oder sonstige graphische Dar- beauftragten Stelle des Patentamts eingesehen werden.
stellung als eine für die Bekanntmachung geeignete Abbil-
dung der Darstellung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 des § 12
Geschmacksmustergesetzes anerkennen.
Aufbewahrung der eingereichten Unterlagen
§ 10 Das Patentamt bewahrt die fotografische oder sonstige
Erstattung von Auslagen graphische Darstellung des eingetragenen Musters oder
Modells (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschmacksmustergesetz), die
(1) Die Kosten der Bekanntmachung bestehen aus den Abbildung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmuster-
Druckkosten nach Absatz 2, den Kosten für die Herstel- gesetzes und die Abbildung der eingetragenen typographi-
lung der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmuster- schen Schriftzeichen nebst dem vorgeschriebenen Text
gesetzes erforderlichen Abbildung und den Kosten für die (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) auch
Beseitigung des Mangels nach § 1O Satz 2 der Muster- nach der Löschung der Eintragung im Musterregister dau-
anmeldeverordnung. Sie sind als Auslagen (§ 8 Abs. 2 ernd auf. Auf die anderen über die Anmeldung geführten
Satz 4 Geschmacksmustergesetz) nach Zahlungsauffor- Unterlagen findet§ 17 der Verordnung über das Deutsche
derung zu entrichten. Patentamt Anwendung.
(2) Die Druckkosten bestehen aus den Kosten für die § 13
Veröffentlichung der Eintragung der Anmeldung ein- Berlin-Klausel
schließlich des bei typographischen Schriftzeichen vorge-
schriebenen Texts, der Beschreibung sowie der nach§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
einzutragenden Tatsachen. Sie bemessen sich nach dem tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
Raumbedarf und dem Aufwand für die Veröffentlichung in vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-
schwarz-weißer oder in farbiger Wiedergabe. mustergesetzes (BGBI. 1S. 2501) und mit Artikel 3 Abs. 1
des Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
§ 14
Einsichtnahme in Muster oder Modelle
Inkrafttreten; Übergangsvorschrift
Die Darstellung des Musters oder Modells durch ein
flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses nach § 7 Abs. 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die
des Geschmacksmustergesetzes oder durch das Modell bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen ver- .
selbst nach § 7 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 8. Januar 1988
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 81
Anlage
(zu § 4)
Einteilung der Warenklassen für Geschmacksmuster
Klasse 01 - Nahrungsmittel
Klasse 02 - Bekleidung und Kurzwaren
Klasse 03 - Reiseartikel, Etuis, Schirme und persönliche Gebrauchsgegen-
stände, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 04 - Bürstenwaren
Klasse 05 - Nichtkonfektionierte Textilwaren, Folien (Bahnen) aus Kunst- oder
Naturstoffen
Klasse 06 - Wohnungsausstattungen
Klasse 07 - Haushaltsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 08 - Werkzeuge und Kleineisenwaren
Klasse 09 - Verpackungen und Behälter für den Transport oder den Waren-
umschlag
Klasse 10 - Uhren und andere Meßinstrumente, Kontroll- oder Anzeigegeräte
Klasse 11 - Ziergegenstände
Klasse 12 - Transport- und Hebevorrichtungen
Klasse 13 - Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektri-
scher Energie
Klasse 14 - Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung oder Verarbeitung von
Informationen
Klasse 15 - Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 16 - Photographische, kinematographische oder· optische Artikel
Klasse 17 - Musikinstrumente
Klasse 18 - Druckerei- und Büromaschinen
Klasse 19 - Papier- und Büroartikel, Künstler- oder Lehrmittelbedarf
Klasse 20 - Verkaufs- und Werbeausrüstungen, Schilder
Klasse 21 - Spiele, Spielzeuge, Zelte und Sportartikel
Klasse 22 - Waffen, Feuerwerksartikel, Artikel für die Jagd, den Fischfang oder
zur Schädlingsbekämpfung
Klasse 23 - Einrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten, sanitäre Anlagen,
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, feste Brennstoffe
Klasse 24 - Medizinische und Labor-Ausrüstungen
Klasse 25 - Bauten und Bauelemente
Klasse 26 - Beleuchtungsapparate
Klasse 27 - Tabakwaren und Raucherartikel
Klasse 28 - Pharmazeutische oder kosmetische Erzeugnisse, Toilettenartikel
und -ausrüstungen
Klasse 29 - Vorrichtungen und Ausrüstungen gegen Feuer, zur Unfallver-
hütung oder Rettung
Klasse 30 - Artikel für das Halten und Pflegen von Tieren
Klasse 31 - Maschinen und Apparate für die Herstellung von Nahrung oder
Getränken, die nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 99 - Verschiedenes
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge
bei infolge des Ereignisses von Tschernobyl
radioaktiv kontaminierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Vom 6. Januar 1988
Die Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge bei infolge
des Ereignisses von Tschernobyl radioaktiv kontaminier-
ten landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 30. Oktober
1987 (BAnz. S. 14 613) ist am 30. Dezember 1987 durch
das Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des
Rates vom 22. Dezember 1987 über die Einfuhrbedingun-
gen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tscherno-
byl (ABI. EG Nr. L 371 S. 14) außer Kraft getreten.
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hoh lefelder
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 83
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 7. Januar 1988
Tag I n h a It Seite
7. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 2
7. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
8. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
9. 12. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die
Soziale Sicherheit der Rheinschiffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) ....................................................... .
10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des ln~~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
10. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 6
10. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
14. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
14. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
14. 12. 87 Bekanntmachung von fünf Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
18. 12. 87 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28}- 3 82 08 · 0.
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gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 12. 87 Anordnung über die Übertragung der Zuständigkeit zur
Entscheidung über Widersprüche auf Gebieten der Per-
sonalausgaben und der Arbeitszeit im Dienstbereich des
Bundesministers des Innern 16 365 (239 22. 12. 87) 1. 1. 88
neu: 2030-14-54; 2030-14-51, 2030-14-31
16. 12. 87 XII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 16 513 (241 24. 12. 87) 1. 1. 88
9500-9
9. 12. 87 Sechste V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof) 13 (2 6. 1. 88) 27. 3. 88
96-1~2-81
9. 12. 87 Dreißigste __verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 13 (2 6. 1. 88) 27. 3. 88
96-1-2-10
10. 12. 87 Zwei~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) 49 (4 8. 1. 88) 27. 3. 88
96-1-2-94
10. 12. 87 Vief1e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Westerland/
Sylt) 49 (4 8. 1. 88) 27. 3. 88
96-1-2-84
10. 12. 87 Sechsundzwanzigst~ Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 50 (4 8. 1. 88) 27. 3. 88
96-1-2-28
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes
(Bundesarchivgesetz - BArchG)
Vom 6. Januar 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates gen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung sei-
das folgende Gesetz beschlossen: ner Aufgaben die Vorschriften über die Verarbeitung und
Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die
§ 1 abgebende Stelle gelten.
Das Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv (5) Soweit gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl
auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissen- anfallen, bleibender Wert im Sinne des§ 3 zukommt, sind
schaftlich zu verwerten. Art und Umfang der dem zuständigen Archiv zu überge-
benden Unterlagen durch Vereinbarung mit den in Ab-
§2 satz 1 bezeichneten Stellen vorab im Grundsatz festzule-
gen. Bei maschinell lesbaren Datenträgern ist zusätzlich
(1) Die Verfassungsorgane, Behörden und Gerichte des die Form der Übermittlung de.r Daten zu vereinbaren; sie
Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstal- hat den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
ten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die sonsti- entsprechen. Werden solche Unterlagen, die dem zustän-
gen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur digen Archiv angeboten worden sind, nicht innerhalb von
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einschließlich der vier Monaten übernommen, ist die anbietende Stelle zu
Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland einer weiteren Aufbewahrung der Unterlagen nicht ver-
oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, dem Bun- pflichtet.
desarchiv oder in Fällen des Absatzes 3 dem zuständigen
Landesarchiv zur Übernahme anzubieten und, wenn es (6) Unterlagen, die nach Auffassung der in Absatz 1
sich um Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne des § 3 genannten Stellen und des zuständigen Archivs von offen-
handelt, als Archivgut des Bundes zu übergeben. Von der sichtlich geringer Bedeutung sind, brauchen nicht angebo-
Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, deren ten zu werden.
Offenbarung gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldege- (7) Rechtsvorschriften über die Verpflichtung zur Ver-
heimnis verstoßen würde. Rechtsvorschriften des Bundes, nichtung von Unterlagen bleiben unberührt.
durch die anderen Stellen Aufgaben nach§ 1 übertragen
sind, bleiben unberührt. (8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten,
Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-,
(2) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden in Bild-, Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei
eigener Zuständigkeit, ob Unterlagen anzubieten und zu den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen
übergeben sind. der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des
(3) Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum
deren örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen wor-
Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit den sind.
Zustimmung der zuständigen obersten Bundesbehörde (9) Das Bundesarchiv berät die in Absatz 1 bezeichne-
dem zuständigen Landesarchiv anzubieten und zu überge- ten Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unter-
ben, wenn die Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter im lagen.
Sinne des Absatzes 4 und der §§ 4 und 5 durch Landesge-
setz sichergestellt ist. Die zuständige oberste Bundesbe- §3
hörde kann solche Unterlagen dem Bundesarchiv anbieten
und übergeben, sofern hierfür ein begründetes Interesse Das Bundesarchiv entscheidet im Benehmen mit der
des Bundes vorliegt. anbietenden Stelle, ob den Unterlagen bleibender Wert für
die Erforschung oder das Verständnis der deutschen
(4) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange der Bür-
die ger oder die Bereitstellung von Informationen für Gesetz-
1. dem § 30 der Abgabenordnung, dem § 35 des Ersten gebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt.
Buches Sozialgesetzbuch, dem § 32 des Gesetzes
über die Deutsche Bundesbank oder dem § 9 des
Gesetzes über das Kreditwesen unterliegen, oder §4
2. anderen als den in Nummer 1 genannten Rechtsvor- (1) Rechtsansprüche Betroffener auf Vernichtung der
schriften des Bundes über Geheimhaltung unterliegen. sie betreffenden personenbezogenen Angaben bleiben
unberührt.
Das Bundesarchiv hat von der Übergabe an ebenso wie
die abgebende Stelle die schutzwürdigen Belange Betrof- (2) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im
fener zu berücksichtigen; insbesondere hat es bei Unterla- Archivgut zu seiner Person enthaltenen Daten zu erteilen,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 63
soweit das Archivgut durch Namen der Person erschlos- 3. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet
sen ist. Anstelle einer Auskunft kann das Bundesarchiv würde, oder
Akteneinsicht gewähren.
4. ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen
(3) Wird festgestellt, daß personenbezogene Angaben würde, oder
unrichtig sind, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken 5. die Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 bis 3 des
oder auf sonstige Weise festzuhalten. Bestreitet ein Betrof- Strafgesetzbuches oder anderen Rechtsvorschriften
fener die Richtigkeit personenbezogener Angaben, so ist des Bundes über Geheimhaltung verletzt würde.
ihm die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen.
Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstel- (7) Die Benutzung von Unterlagen, die der Geheimhal-
lung den Unterlagen hinzuzufügen. Die Gegendarstellung tungspflicht nach § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetz-
kann auch von Erben des Betroffenen verlangt werden, buches unterlegen haben, kann eingeschränkt oder ver-
wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend sagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger
machen. Belange Betroffener erforderlich ist.
(8) Bei der Benutzung von Unterlagen, die älter als
§5 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der in § 2
(1) Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen, sind die Absätze
30 Jahre zurückliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann 1 bis 7 entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für
auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts ande- Unterlagen, die nach§ 2 Abs. 5 und 6 nicht vom Bundes-
res bestimmt ist. Weitergehende gesetzliche Rechte und archiv übernommen werden.
besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern (9) Die Verknüpfung personenbezogener Daten ist nur
privaten Archivguts bleiben unberührt. zulässig, wenn schutzwürdige Belange Betroffener nicht
(2) Archivgut des Bundes, das sich auf natürliche Perso- beeinträchtigt werden.
nen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betrof-
fenen durch Dritte benutzt werden. Ist das Todesjahr nicht §6
oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch
die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
(3) Archivgut nach § 2 Abs. 4 darf erst 80 Jahre nach nicht bedarf,
Entstehen benutzt werden. 1. die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv zu
regeln und
(4) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur 2. Vorschriften über Gebühren und Auslagen für dessen
Veröffentlichung bestimmt waren. Benutzung zu erlassen.
(5) Die Schutzfrist nach Absatz 1 Satz 1 kann verkürzt Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Benut-
werden, soweit Absatz 6 dem nicht entgegensteht. Die zungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den
Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 können die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestim-
verkürzt werden, wenn die Einwilligung des Betroffenen men.
vorliegt. Liegt die Einwilligung des Betroffenen nicht vor,
§7
können die Schutzfristen nach Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2 verkürzt werden, wenn die Benutzung für ein wis- Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere
senschaftliches Forschungsvorhaben oder zur Wahrneh- als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen genannte
mung berechtigter Belange unerläßlich ist, die im überwie- Aufgaben des Bundes übertragen, die in sachlichem
genden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder
und eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange durch der Erforschung der deutschen Geschichte stehen.
angemessene Maßnahmen, insbesondere durch Vorlage
anonymisierter Reproduktionen, ausgeschlossen werden
kann. Für Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in §8
Ausübung ihres Amtes können die Schutzfristen nach Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 verkürzt werden, wenn die Abgabenordnung unterliegende Angaben über Verhält-
schutzwürdigen Belange des Betroffenen angemessen nisse eines anderen oder fremde Betriebs- oder
berücksichtigt werden. Die Schutzfristen nach Absatz 1 Geschäftsgeheimnisse enthalten, dürfen auch von ande-
Satz 1 und Absatz 3 können um höchstens 30 Jahre ren als in § 2 Abs. 1 genannten öffentlichen Stellen den
verlängert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse zuständigen öffentlichen Archiven zum Zwecke der Archi-
liegt. Ist das Archivgut bei einer in § 2 Abs. 1 genannten vierung angeboten und übergeben werden. Auf die Nut-
Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Verkürzung oder zung der Unterlagen sind diejenigen Bestimmungen die-
Verlängerung der Schutzfristen der Einwilligung dieser ses Gesetzes sinngemäß anzuwenden, die für Unterlagen
Stelle. im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 gelten.
(6) Die Benutzung ist nicht zulässig, soweit
1 . Grund zu der Annahme besteht, daß das Wohl der §9
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders
gefährdet würde, oder Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen für
2. Grund zu der Annahme besteht, daß schutzwürdige die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden
Belange Dritter entgegenstehen, oder Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere § 30 der Abga-
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
benordnung, § 203 Abs. 2 und § 355 des Strafgesetz- nigung zugänglich gemacht worden sind, es sei
buches, § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundes- denn, daß der Betroffene der Offenbarung wider-
bank und § 9 des Gesetzes über das Kreditwesen. spricht,
2. im Rahmen des § 71 Abs. 1 Satz 2."
§ 10
3. In § 84 werden der Punkt durch einen Strichpunkt
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
ersetzt und folgende Worte angefügt:
Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1 S. 1469), zuletzt
geändert durch Artikel II § 17 des Gesetzes vom ,,§ 71 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt."
4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geän-
dert: § 11
1. § 71 wird wie folgt geändert: Unterlagen, die anderen als den in den §§ 8 und 1O
a) In der Überschrift wird das Wort „Mitteilungspflich- genannten Rechtsvorschriften des Bundes über Geheim-
ten" durch das Wort „Pflichten" ersetzt. haltung unterliegen, dürfen von anderen als den in § 2
Abs. 1 genannten Stellen öffentlichen Archiven zur Über-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: nahme und Nutzung angeboten und übergeben werden,
„Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener entspre-
zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung chend den §§ 2 und 5 dieses Gesetzes berücksichtigt
der gesetzlichen Pflichten zur Sicherung und Nut- werden.
zung von Archivgut nach den §§ 2 und 5 des Bun-
desarchivgesetzes oder entsprechenden gesetzli- § 12
chen Vorschriften der Länder, die die Schutzfristen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
dieses Gesetzes nicht unterschreiten." Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses„ Gesetzes erlassen
2. § 76 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
werden, gelten im Land Berlin nach§ '14 des Dritten Über-
,,(2) Absatz 1 gilt nicht leitungsgesetzes.
1. im Rahmen des§ 69 Abs. 1 Nr. 1 für personenbezo-
§ 13
gene Daten, die im Zusammenhang mit einer
Begutachtung wegen der Erbringung von Soziallei- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
stungen oder wegen der Ausstellung einer Beschei- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 65
Gesetz
über die zentrale Archivierung von Unterlagen
aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts
Vom 6. Januar 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen: Übernahme von Unterlagen
der Heimatortskarteien
§ 1 (1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unter-
lagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Such-
Archivierung von Unterlagen
dienstes.
aus dem Lastenausgleich
(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände
(1) Im Bundesarchiv wird ein Zentralarchiv für den
seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv,
Lastenausgleich (Lastenausgleichsarchiv) errichtet. Das
sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland über-
Lastenausgleichsarchiv übernimmt als Archivgut für die
tragenen Aufgaben abgeschlossen sind.
wissenschaftliche Forschung bedeutsame Unterlagen aus
dem Bereich des Lastenausgleichs.
§3
(2) Die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die
Berlin-Klausel
über solche Unterlagen verfügen, haben diese im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Lasten- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ausgleichs auszusondern und jeweils zusammen mit Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
einem Übergabeverzeichnis dem Lastenausgleichsarchiv
zu übergeben.
§4
(3) Das Nähere über das abzugebende Schriftgut sowie Inkrafttreten
den Inhalt des Übergabeverzeichnisses bestimmt der
Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung mit Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Zustimmung des Bundesrates. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten auf· Hauptzollämter
für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung - HZAZustV)
Vom 7. Januar 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgeset- (3) Dem Hauptzollamt Bremen-Ost werden übertragen
zes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427) sowie die Zuständigkeiten
des § 387 Abs. 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenord- 1. der Hauptzollämter Bremen-Freihafen und Bremen-
nung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Nord für
a) die Zulassung zum Führen des Zollzeichens 2 für
Schiffe mit Heimathafen Bremen,
§ 1
b) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Oberfinanzbezirk Bremen
Scheck,
(1) Dem Hauptzollamt Bremen-Freihafen werden über- c) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
tragen die Zuständigkeiten nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
1. der Hauptzollämter Bremen-Nord und Bremen-Ost für Nr. 222177 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Feststel- das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABI. EG
lung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich erheblichen Nr. L 38 S. 1 vom 9. Februar 1977),
Tatsachen; d) die Überwachung der allgemein zugelassenen
2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für die Grenzaufsicht Steuerbürgen,
im Zollgrenzbezirk und auf dem Flughafen Bremen. e) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
(2) Dem Hauptzollamt Bremen-Nord werden übertragen gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
die Zuständigkeiten f) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Bremen für die Erstattung von Mineralölsteuer nach ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- obliegen,
steuergesetzes; g) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
2. des Hauptzollamts Bremen-Ost für tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
schluß,
a) die Eingangs- und Ausgangsabfertigung von Schif-
fen außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle, h) die Verwertung beweglicher Sachen,
b) die Prüfung der zweckgerechten Verwendung von i) die Verwaltung von Fundsachen,
Betriebsstoffen auf Schiffen; k) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
3. des Hauptzollamts Oldenburg - Oberfinanzbezirk Barsicherheiten. Nr. 2 bleibt unberührt;
Hannover - für 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
a) die Grenzaufsicht zu Lande im Bereich der Unter- Bremen für die Bewilligung und den Widerruf des lau-
weser (rechtsseitig) von der nördlichen Stadtgrenze fenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
Bremens bis einschließlich Sandstedt, Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
b) die Grenzaufsicht auf der Weser von der nördlichen 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Stadtgrenze Bremens bis zum Sandstedter Siel- die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
hafen; rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
4. · der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen des nach Nummer 2 bewilligten laufenden
Bremen und der Hauptzollämter Emden, Nordhorn, Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben.
Oldenburg und Osnabrück - Oberfinanzbezirk Hanno-
ver - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den (4) Dem Hauptzollamt Bremerhaven werden übertragen
Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft- die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Oldenburg - Ober-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders finanzbezirk Hannover - für
dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom- 1 . die Grenzaufsicht zu Lande im Bereich der Unterweser
men wird, und· die sich daraus ergebenden Maßnah- und der Wesermündung rechts des Stromes vom Nord-
men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe- rand der Gemeinde Sandstedt bis zur Linie Mündung
bungsverfahrens. des Oxstedter Baches - Hohe Lieth;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 67
2. die Grenzaufsicht auf der Weser vom Sandstedter Siel- §3
hafen bis zur Seezollgrenze und auf der Außenweser
Oberfinanzbezirk Frankfurt am Main
die seeseitige Überwachung des Landgebietes auf
dem linken Weserufer bis Langlütjen-Unterfeuer, auf (1) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West werden
dem rechten Weserufer bis zum Wremertief. übertragen die Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Frankfurt am Main für die Bewilligung und den Widerruf
§2 des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
(1) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen
die Zuständigkeiten die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden
Düsseldorf für Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 3. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Ost und Frank-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- furt am Main-Flughafen für die Überwachung der allge-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, mein zugelassenen Steuerbürgen;
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der 4. der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am Main-
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Fulda und Gießen
gesetzes; für die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für soweit die Steueraufsicht von einem besonders dafür
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde- eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im wird, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Ab- fahrens.
gaben;
(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost werden
3. des Hauptzollamts Wuppertal und des Hauptzollamts übertragen die Zuständigkeiten
Krefeld - soweit der Kreis Neuß betroffen ist - für 1. der übrigen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Frankfurt am Main für die Erstattung von Mineralöl-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- steuer nach § 38 der Verordnung zur Durchführung des
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Mineralö!steuergesetzes;
obliegen, 2. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen und
b) die Verwertung beweglicher Sachen. Frankfurt am Main-West für
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
(2) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Zuständigkeiten b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
Düsseldorf für die Steueraufsicht über die Abgabe und ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als obliegen,
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- c) die Verwertung beweglicher Sachen.
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- (3) Dem Hauptzollamt Kassel wird die Zuständigkeit des
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des Hauptzollamts Fulda für die nach § 4 Abs. 3 der lnterzo-
Erhebungsverfahrens; nenüberwachungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 770-1, veröffentlichten berei-
2. der Hauptzollämter Essen und Krefeld - ausschließlich nigten Fassungen der Zollverwaltung obliegenden Aufga-
des Kreises Neuß - für ben in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Fulda
übertragen, der wie folgt begrenzt wird:
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- 1. im Norden durch die Grenze zwischen dem Werra-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden Meißner-Kreis und dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg;
obliegen,
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-
b) die Verwertung beweglicher Sachen. bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach
der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-
(3) Dem Hauptzollamt Kleve werden übertragen die zonenüberwachungsverordnung vom 6. September
Zuständigkeiten der Hauptzollämter Emmerich und Gel- 1951, BAnz. Nr.183 vom 21. September 1951;
dern für
3. im Süden durch folgende Linie:
1. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Von der Grenze zur Deutschen Demokratischen Repu-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
blik - etwa 400 m nordnordöstlich des Punktes, an dem
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
von der Straße Wildeck-Hönebach-Heringen die Straße
2. die Verwertung beweglicher Sachen. nach Kleinensee abzweigt (Grenzspitze) - westwärts
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bis zur Brücke über die Autobahn Bad Hersfeld-Wil- (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Harburg werden über-
deck-Obersuhl bei Punkt 378, von dort südwestwärts tragen die Zuständigkeiten
an der östlichen Seite der Autobahn entlang bis zum 1. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
Schnittpunkt mit der westlichen Begrenzung des nover - und Itzehoe - Oberfinanzbezirk Kiel - für die
Grenzbezirks bei Punkt 440; Grenzaufsicht auf der Unterelbe von der Mündung der
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokrati- Wischhafener Süderelbe bis zur Seezollgrenze;
schen Republik. 2. des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfinanzbezirk Han-
(4) Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main-West wird die nover - für die Grenzaufsicht
Zuständigkeit der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am a) in dem der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiet am
Main-Flughafen und Frankfurt am Main-Ost für die Zulas- linken Elbufer,
sung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde-
b) im Zollgrenzbezirk zwischen der Landesgrenze der
rung von Waren unter Zollverschluß übertragen.
Freien und Hansestadt Hamburg und dem Nord-
(5) Dem Hauptzollamt Gießen wird die Zuständigkeit des westrand des Ortes Over.
Hauptzollamts Fulda für die Zulassung von Straßenfahr-
(3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-
zeugen und Behältern zur Beförderung von Waren unter
tragen die Zuständigkeiten
Zollverschluß übertragen.
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
Hamburg für
§4
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Oberfinanzbezirk Freiburg Zahlungsaufschubs,
Dem Hauptzollamt Freiburg werden übertragen die b) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme der
Zuständigkeiten Barsicherheiten,
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks c) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
Freiburg für die Bewilligung und den Widerruf des Scheck,
laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
d) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde- das gemeinschaftliche Versandverfahren;
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Rahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben;
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
Freiburg für die Steueraufsicht über die Abgabe und laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als ben;
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge-
Hamburg für
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
Erhebungsverfahrens; gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Freiburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
steuergesetzes. obliegen,
c) die Verwertung beweglicher Sachen,
§5 d) die Verwaltung von Fundsachen.
Oberfinanzbezirk Hamburg
Die Zuständigkeit des Freihafenamtes Hamburg bleibt
(1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Ericus werden über- unberührt;
tragen die Zuständigkeiten 4. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg-
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks St. Annen für die Überwachung der allgemein zugelas-
Hamburg für die Bestellung von Steuerhilfspersonen senen Steuerbürgen;
zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlich 5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
erheblichen Tatsachen; für Lotsen gilt Absatz 4 Nr. 1; die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Gesetzes
2. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisatio-
St. Annen für nen vom 27. August 1986 - BGBI. 1S. 1397). Zuständig
für die Entgegennahme der Anmeldung und des
a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl- Antrags auf Abfertigung zur Ausfuhr(§ 23 Abs. 2 Satz 1
tern zur Beförderung von Waren unter Zollver- und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-
schluß,
men Marktorganisationen) sowie für die Entscheidung
b) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zollbe- über diesen Antrag ist jedoch die Versandzollstelle
handlung von Rückwaren im Verkehr zwischen dem (§ 1O Abs. 1 und 2 der Außenwirtschaftsverordnung
Freihafen Hamburg und dem Zollgebiet. vom 18. Dezember 1986 - BGBI. 1 S. 2671);
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 69
6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für 3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für
die Gewährung der Prämie und die Verwaltung der
a) die Erteilung der Bewilligung an Unternehmen,
Sicherheit für den Prämienvorschuß nach § 9 Abs. 1
Gütertransportmittel im Berlinverkehr selbst mit
und § 10 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung
amtlich zugelassenen Verschlüssen zu versehen,
einer Prämie für Tabakblätter vom 24. Juli 1973
(BGBI. 1 S. 901 ), geändert durch die Verordnung vom b) - ausgenommen in Cuxhaven - schriftliche Freistel-
4. August 19n (BGBI. 1 s. 1529). lungen von der zollamtlichen Überwachung (§ 6
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c der Allgemeinen Zollord-
(4) Dem Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder werden nung), die Ausstellung von Bezugs- und Anschrei-
übertragen die Zuständigkeiten bebüchem für unverzollten Schiffsbedarf von im
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Geltungsbereich des Zollgesetzes beheimateten
Hamburg für die Bestellung von Lotsen als Steuerhilfs- Wassersportfahrzeugen sowie für die Entscheidung
personen zur Feststellung von zoll- und verbrauchsteu- über festgestellte Fehlmengen;
errechtlich erheblichen Tatsachen; 4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
2. der Hauptzollämter Lüneburg - Oberfinanzdirektion Hamburg und des Hauptzollamts Lüneburg - Oberfi-
Hannover- und Itzehoe- Oberfinanzdirektion Kiel - für nanzbezirk Hannover - ohne die Landkreise Lüneburg,
die Grenzaufsicht auf der Unterelbe von der Landes- Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel und Verden
grenze Hamburg bis zur Mündung der Wischhafener - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den
Süderelbe; Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders
3. des Hauptzollamts Hamburg-Harburg für die Grenzauf-
dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-
sicht in einem Streifen entlang der Zollgrenze um den
men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-
Freihafen Hamburg, der durch folgende Linie begrenzt
men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-
wird:
bungsverfahrens.
Wilhelmsburger Reichsstraße - Vogelhüttendeich -
Aeiherstiegdeich bis zum Schnittpunkt mit der Verlän- (6) Dem Hauptzollamt Hamburg-Waltershof wird die
gerungslinie des Nippoldwegs - Verlängerungslinie des Zuständigkeit der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und
Nippoldwegs und Nippoldweg - Nippoldstraße - Röör- Hamburg-St. Annen für die Erteilung von Bescheinigungen
feld - Köhlbrandstraße - Vulkanstraße - Südkante der darüber, daß ein Binnenschiff im Berlinverkehr nicht ver•
Köhlbrandbrücke - Rugenberger Damm - Finkenwer- schlußsicher hergerichtet werden kann, übertragen.
der Straße - Dradenaustraße - Antwerpenstraße bis
zum Schnittpunkt mit dem Eisenbahngleis - Linie über
die Eisenbahngleise hinweg zum westlichsten Punkt §6
der Freihafengrenze - Linie entlang der Freihafen- Oberfinanzbezirk Hannover
grenze bis zum Westufer des Griesenwerder Hafens -
Westufer des Griesenwerder Hafens und Parkhafens - (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zuständig-
Süd-, West- und Nordufer des Petroleumhafens - keit der Hauptzollämter Göttingen und Hildesheim, dem
Westufer des Parkhafens bis zu dessen Endpunkt am Hauptzollamt Lüneburg die des Hauptzollamts Uelzen und
Bubendey-Ufer - in Richtung Norden verlaufende Linie dem Hauptzollamt Nordhorn die des Hauptzollamts Osna-
bis zum Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den brück für die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Ver-
Stadtteilen Waltershof und Othmarschen in Elbmitte; folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertra-
gen.
4. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Grenz-
aufsicht; (2) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen die
5. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har- Zuständigkeiten
burg, Hamburg-St. Annen und Hamburg-Waltershof für 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
die Befreiung von Verkehrsverboten für Schiffe nach Hannover für
§ 3 Abs. 4 der Allgemeinen Zollordnung;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
6. des Hauptzollamts Hamburg-St. Annen für die Mitwir- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
kung bei der Erstattung von Visagebühren im inner- heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
deutschen Reiseverkehr;
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
7. der Hauptzollämter Hamburg-Harburg und Hamburg- Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
St. Annen für die Zulassung zum Führen des Zollzei- gesetzes;
chens 2.
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
(5) Dem Hauptzollamt Hamburg-St. Annen werden die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
übertragen die Zuständigkeiten rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
Hamburg für die Erstattung von Mineralölsteuer nach laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl- ben;
steuergesetzes; 3. der Hauptzollämter Braunschweig, Göttingen, Hildes-
2. der Hauptzollämter Hamburg-Ericus, Hamburg-Har- heim, Lüneburg - ohne die Teile seines Bezirks, die zu
burg - ausgenommen in Cuxhaven - und Hamburg- den Landkreisen Harburg, Stade und Cuxhaven gehö-
Waltershof für die Bewilligung und Überwachung der ren - Uelzen und des Hauptzollamts Kassel - Oberfi-
bleibenden Zollgutverwendung von Betriebsstoffen auf nanzbezirk Frankfurt am Main - für die Steueraufsicht
Schiffen; über die Abgabe und den Verbrauch von steuerpflichti-
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
gern Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht Hauptzollamts Hildesheim übertragen, der wie folgt
von einem besonders dafür eingerichteten Kraftstoff- begrenzt wird:
kontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich daraus 1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken
ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der der Hauptzollämter Braunschweig und Hildesheim;
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens.
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-
(3) Dem Hauptzollamt Lüneburg werden die Zuständig- bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach
keiten des Hauptzollamts ·uelzen für die nach § 4 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-
Buchstabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüberwachungs- zonenüberwachungsverordnung;
verordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben
3. im Süden durch folgende Linie:
sowie die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs
über die Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik Von einem Punkt 100 m nordwestlich des Schnitt-
in dem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Uelzen übertra- punkts der Oker mit der Grenze zur Deutschen Demo-
gen, der wie folgt begrenzt wird: kratischen Republik bis zu der 100 m südwestlich
davon gelegenen Eisenbahnbrücke über die Oker; von
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken
dort weiter auf dem Feldweg, der zunächst in nordwest-
der Hauptzollämter Lüneburg und Uelzen;
licher und dann in südwestlicher Richtung bis zur Bun-
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz- desstraße 4 bei Höhenpunkt 112,2 verläuft; von hier
bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach geradlinig weiter in westlicher Richtung bis zum Höhen-
der zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter- punkt 137,0 und anschließend in nordwestlicher Rich-
zonenüberwachungsverordnung; tung bis zur Straße Beuchte-Wehre; auf dieser Straße
3. im Süden durch folgende Linie: weiter bis Wehre und am südlichen Ortsrand entlang
bis zur Straße Wehre--Weddingen beim Höhenpunkt
Vom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demokra- 144,0;
tischen Republik mit dem zwischen dem Ort Zießau
(Deutsche Demokratische Republik) und dem Ortsteil 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
Schletau der Gemeinde Lemgow führenden Weg, in tischen Republik.
westnordwestlicher Richtung über den Höhenpunkt (6) Dem Hauptzollamt Göttingen wird die Zuständigkeit
21,0 bis zur Straße Schletau-Lomitz (Gemeinde Pre- des Hauptzollamts Hildesheim für die nach§ 4 Abs. 3 der
zelle ), von hier geradlinig weiter in nordwestlicher Rich- lnterzonenüberwachungsverordnung der Zollverwaltung
tung am Westrand des Ortsteiles Lanze der Gemeinde obliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des Haupt-
Prezelle vorbei bis zur westlichen Begrenzung des zollamts Hildesheim übertragen, der wie folgt begrenzt
Grenzbezirks zur Deutschen Demokratischen Republik wird:
nach der Zweiten Verordnung zur Durchführung der
lnterzonenüberwachungsverordnung; 1. Im Norden durch die in Absatz 5 Nr. 3 beschriebene
Linie;
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
tischen Republik. 2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz-
bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach
(4) Dem Hauptzollamt Uelzen wird die Zuständigkeit des der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter-
Hauptzollamts Braunschweig für die nach § 4 Abs. 1 Buch- zonenüberwachungsverordnung;
stabe a und § 4 Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsver-
ordnung der Zollverwaltung obliegenden Aufgaben sowie 3. im Süden durch die Grenze zwischen den Bezirken der
die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über die Hauptzollämter Hildesheim und Göttingen;
Grenze zur Deutschen Demokratischen Republik in dem 4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokra-
Teil des Bezirks des Hauptzollamts Braunschweig übertra- tischen Republik.
gen, der wie folgt begrenzt wird:
§7
1. Im Norden durch die Grenze zwischen den Bezirken
Oberfinanzbezirk Karlsruhe
der Hauptzollämter Uelzen und Braunschweig;
2. im Westen durch die westliche Begrenzung des Grenz- (1) Dem Hauptzollamt Baden-Baden werden übertragen
bezirks zur Deutschen Demokratischen Republik nach die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des
der Zweiten Verordnung zur Durchführung der lnter- Bundesgebiets für
zonenüberwachungsverordnung; 1. die Sollstellung der im Rahmen des internationalen
3. im Süden durch folgende Linie: Alkoholschmuggels angeforderten Abgaben bei der
Vom Schnittpunkt der Grenze zur Deutschen Demo- Zahlstelle des Hauptzollamts Baden-Baden sowie die
kratischen Republik mit der Straße Weferlingen-Gras- Anforderung und den Erlaß der im Zusammenhang
leben entlang dieser Straße bis zur Abzweigung nach damit verwirkten Säumniszuschläge;
Querenhorst in der Ortsmitte Graslebens und von dort 2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen hinsichtlich
geradlinig in westlicher Richtung bis zum Höhenpunkt der unter Nummer 1 bezeichneten Abgaben, soweit sie
115,5 auf der Straße Ahmstorf-Rennau; Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegt.
4. im Osten durch die Grenze zur Deutschen Demokrati- (2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die
schen Republik. Zuständigkeiten
(5) Dem Hauptzollamt Braunschweig wird die Zuständig- 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
keit des Hauptzollamts Hildesheim für die nach § 4 Abs. 3 Karlsruhe für die Bewilligung und den Widerruf des
der lnterzonenüberwachungsverordnung der Zollverwal- laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der
tung obliegenden Aufgaben in dem Teil des Bezirks des Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub;
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 71
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für d) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde- brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
Rahmen des nach Nummer 1 bewilligten laufenden ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abgaben; genommen wird, und die sich daraus ergebenden
3. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
Karlsruhe sowie der Hauptzollämter Landau - außer in und des Erhebungsverfahrens;
dem zum Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines 5. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Bezirks - und Ludwigshafen - Oberfinanzbezirk die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe und rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Rahmen des nach Nummer 4 Buchstabe c bewilligten
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- ben.
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß-
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des (2) Dem Hauptzollamt Lübeck-Ost wird die Zuständig-
Erhebungsverfahrens. keit des Hauptzollamts Lübeck-West für die nach § 4
Abs. 3 der lnterzonenüberwachungsverordnung der Zoll-
(3) Dem Hauptzollamt Mannheim werden übertragen die verwaltung obliegenden Aufgaben im Grenzbezirk zur
Zuständigkeiten Deutschen Demokratischen Republik im Stadtgebiet
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks Lübeck übertragen.
Karlsruhe, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke (3) Dem Hauptzollamt Lübeck-West werden übertragen
Freiburg, Koblenz, München, Saarbrücken und Stutt- die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Lübeck-Ost für
gart sowie der Hauptzollämter Darmstadt, Frankfurt am
Main-Flughafen, Frankfurt am Main-Ost, Frankfurt am 1. die Außenprüfung und Steueraufsicht;
Main-West und Wiesbaden des Oberfinanzbezirks 2. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
Frankfurt am Main und der Hauptzollämter Hof, Nürn- und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
berg-Fürth, Regensburg, Schweinfurt, Weiden und
Würzburg des Oberfinanzbezirks Nürnberg für die Aus- 3. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
gabe von Tabaksteuerzeichen, den Erlaß und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben
Erstattung der Steuerzeichenschuld und der durch Ver- Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen;
wendung von Steuerzeichen entrichteten Tabaksteuer; 4. die Verwertung beweglicher Sachen;
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks 5. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern
Karlsruhe für die Erstattung von Mineralölsteuer nach zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
§ 38 der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-
steuergesetzes.
§8 §9
Oberfinanzbezirk Kiel Oberfinanzbezirk Koblenz
(1) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die (1) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen die
Zuständigkeiten Zuständigkeiten
1. des Hauptzollamts Flensburg für die Grenzaufsicht in 1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
den Küstengewässern der Ostsee mit Ausnahme auf Koblenz für
der Schlei; a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
2. des Hauptzollamts Lübeck-West für die Grenzaufsicht Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
in den Küstengewässern der Ostsee und auf der Trave heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
im Zollgrenzbezirk; b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
3. der Hauptzollämter Flensburg und Itzehoe für die Voll- Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
streckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung gesetzes;
von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzoll- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
ämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen; die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
4. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
Kiel für Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
a) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
ben;
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes, 3. der Hauptzollämter Mainz und Trier und des Haupt-
zollamts Wiesbaden - Oberfinanzbezirk Frankfurt am
b) die Verwaltung der Biersteuer, die nicht als Ein- Main - für die Steueraufsicht über die Abgabe und den
gangsabgabe erhoben wird, mit Ausnahme der Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
nach§ 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 auf das Hauptzollamt stoff, soweit die Steueraufsicht von einem besonders
Stuttgart-West übertragenen Zuständigkeiten, dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenom-
c) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden men wird, und die sich daraus ergebenden Maßnah-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- men zur Durchführung der Besteuerung und des Erhe-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, bungsverfahrens.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Dem Hauptzollamt Kaiserslautern werden die ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
Zuständigkeiten des Hauptzollamts Landau in den Ver- genommen wird, und die sich daraus ergebenden
bandsgemeinden Pirmasens-Land und Zweibrücken-Land Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
übertragen für und des Erhebungsverfahrens,
1 . die Außenprüfung und Steueraufsicht; b) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
2. Vollstreckungsmaßnahmen durch Vollziehungsbeamte. gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
§ 10 Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
Oberfinanzbezirk Köln obliegen,
(1) Dem Hauptzollamt Aachen-Nord werden übertragen d) die Verwertung beweglicher Sachen,
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Süd für
e) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
1. die Außenprüfung und Steueraufsicht einschließlich der tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
sich aus der Tätigkeit des Kraftstoffkontrolltrupps erge- schluß.
benden Maßnahmen zur Durchführung der Besteue-
rung und des Erhebungsverfahrens;
§ 11
2. die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behältern Oberfinanzbezirk München
zur Beförderung von Waren unter Zollverschluß.
(1) Dem Hauptzollamt München-Mitte werden übertra-
(2) Dem Hauptzollamt Aachen-Süd werden übertragen gen die Zuständigkeiten
die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Aachen-Nord für
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfolgung
die Gewährung der Abgabenvergütung bei Lieferung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten;
von Dieselkraftstoff aus Beständen der Deutschen
2. die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Bundesbahn zum Betrieb von Fahrzeugen der ameri-
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben kanischen Streitkräfte;
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen; 2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
3. die Verwertung beweglicher Sachen. München für
(3) Dem Hauptzollamt Köln-Deutz werden übertragen a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
die Zuständigkeiten Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
1 . der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Köln für b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
das gemeinschaftliche Versandverfahren,
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Aufgaben der Zollstelle der Bürgschaftsleistung c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
nach den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EWG)
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
das gemeinschaftliche Versandverfahren;
genommen wird, und die sich daraus ergebenden
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde- und des Erhebungsverfahrens,
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten d) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga- Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
ben; gesetzes;
3. des Hauptzollamts Köln-Rheinau für 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
a) die Überwachung der allgemein zugelassenen rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
Steuerbürgen, Rahmen des nach Nummer 2 Buchstabe a bewilligten
b) die Verwaltung der Sicherheiten für zugelassene laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Ab-
Zollvergünstigungen und Zollverkehre. gaben;
(4) Dem Hauptzollamt Köln-Rheinau werden übertragen 4. des Hauptzollamts München-West für
die Zuständigkeiten a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
1 . der Hauptzollämter Aachen-Nord und Aachen-Süd gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
für die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
gesetzes; ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
obliegen,
2. des Hauptzollamts Köln-Deutz für
c) die Verwertung beweglicher Sachen,
a) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft- d) die Zulassung zur Zahlung mit begünstigtem
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- Scheck,
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 73
e) die Verwaltung der Verbrauchsteuern, die nicht als laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
Eingangsabgaben erhoben werden, mit Ausnahme ben.
der für die Biersteuer nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3
auf das Hauptzollamt Stuttgart-West übertragenen § 13
Zuständigkeiten,
Oberfinanzbezirk Nürnberg
f) die Überwachung der allgemein zugelassenen
Steuerbürgen. (1) Dem Hauptzollamt Nürnberg-Fürth werden übertra-
gen die Zuständigkeiten
(2) Dem Hauptzollamt München-West wird die Zustän-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
digkeit des Hauptzollamts München-Mitte für die Zulas-
Nürnberg für
sung von Straßenfahrzeugen und Behältern zur Beförde-
rung von Waren unter Zollverschluß übertragen. a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
§ 12
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Oberfinanzbezirk Münster Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
(1) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen die gesetzes;
Zuständigkeiten 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
1. der Hauptzollämter Paderborn und Münster sowie des
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
Hauptzollamts Gronau in den Teilen seines Bezirks, die
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
zu den Kreisen Coesfeld und Steinfurt gehören, für die
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga-
Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit ben;
die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge- 3. der Hauptzollämter Regensburg und Weiden für die
richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch
und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit
Durchführung der Besteuerung und des Erhebungs- die Steueraufsicht von einem besonders dafür einge-
verfahrens; richteten Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird,
2. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur
Münster, der Hauptzollämter der Oberfinanzbezirke Durchführung der Besteuerung und des Erhebungsver-
Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Kiel und fahrens.
Köln sowie der Hauptzollämter Fulda, Kassel und Gie- (2) Dem Hauptzollamt Regensburg wird die Zuständig-
ßen des Oberfinanzbezirks Frankfurt am Main und des keit des Hauptzollamts Landshut - Oberfinanzbezirk Mün-
Hauptzollamts Bamberg des Oberfinanzbezirks Nürn- chen - für die zollamtliche Behandlung von Waren im
berg für die Ausgabe von Tabaksteuerzeichen, den grenzüberschreitenden Schiffsverkehr im Hafen Kelheim
Erlaß und die Erstattung der Steuerzeichenschuld und übertragen.
der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten
Tabaksteuer. (3) Dem Hauptzollamt Würzburg wird die Zuständigkeit
der Hauptzollämter Bamberg, Hof und Schweinfurt für die
(2) Dem Hauptzollamt Dortmund wird die Zuständigkeit Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von
der Hauptzollämter Bochum und Hagen sowie des Haupt- steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die
zollamts Gronau in den Teilen seines Bezirkes, die nicht zu Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten
den Kreisen Coesfeld und Steinfurt gehören, für die Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
Steueraufsicht über die Abgabe und den Verbrauch von daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der
steuerpflichtigem Mineralöl als Kraftstoff, soweit die Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.
Steueraufsicht von einem besonders dafür eingerichteten
Kraftstoffkontrolltrupp vorgenommen wird, und die sich
daraus ergebenden Maßnahmen zur Durchführung der § 14
Besteuerung und des Erhebungsverfahrens übertragen.
Oberfinanzbezirk Saarbrücken
(3) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen die
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertragen die
Zuständigkeiten
Zuständigkeiten
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks
1. des Hauptzollamts Saarlouis für
Münster für
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher-
b) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
gesetzes; c) die Erstattung von Mineralölsteuer nach § 38 der
Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
gesetzes;
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im e) die Festsetzung der abzuliefernden Branntwein-
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe b bewilligten mengen und die Zahlung des Übernahmegeldes auf
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga- Grund der Abfindungsanmeldung,
ben;
f) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Fest-
3. des Hauptzollamts Saarlouis sowie des Hauptzollamts setzung besonderer Ausbeutesätze, wenn sich das
Landau - Oberfinanzbezirk Koblenz - in dem zum Erfordernis dazu aus der Abfindungsanmeldung
Landkreis Pirmasens gehörenden Teil seines Bezirks ergibt;
und des Hauptzollamts Kaiserslautern - Oberfinanzbe-
zirk Koblenz - für die Steueraufsicht über die Abgabe 2. die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des
und den Verbrauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Bundesgebietes für die Entgegennahme der Bier-
Kraftstoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson- steuererklärungen der Inhaber gewerblicher Braue-
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vorge- reien mit Ausnahme der Biersteuererklärungen für
nommen wird, und die sich daraus ergebenden Maß- Hausbrauer (§ 9 Abs. 8 des Biersteuergesetzes);
nahmen zur Durchführung der Besteuerung und des
Erhebungsverfahrens. 3. die Befugnis, in den Fällen der Nummer 2 im Namen
des nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder
§ 15 nach den Vorschriften dieser Verordnung örtlich
Oberfinanzbezirk Stuttgart zuständigen Hauptzollamts
a) die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder
(1) Dem Hauptzollamt Stuttgart-Ost werden übertragen
zu erstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzu-
die Zuständigkeiten
heben oder zu ändern und Vorbehalte der Nachprü-
1. der anderen Hauptzollämter des Oberfinanzbezirks fung aufzuheben,
Stuttgart für
b) verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicher- c) auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen
heiten für den laufenden Zahlungsaufschub, zu den Buchstaben a und b die entsprechenden
Zahlungen anzunehmen oder zu leisten und Auf-
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen rechnungen vorzunehmen;
Steuerbürgen,
4. die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Reutlingen und
c) die Steueraufsicht über die Abgabe und den Ver-
Stuttgart-Ost für die Zulassung von Straßenfahrzeugen
brauch von steuerpflichtigem Mineralöl als Kraft-
und Behältern zur Beförderung von Waren unter Zoll-
stoff, soweit die Steueraufsicht von einem beson-
verschluß;
ders dafür eingerichteten Kraftstoffkontrolltrupp vor-
genommen wird, und die sich daraus ergebenden 5. die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Stuttgart-Ost
Maßnahmen zur Durchführung der Besteuerung für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs
und des Erhebungsverfahrens; über die Grenze in dem Teil des Stadtkreises Stuttgart,
der zum Bezirk des Hauptzollamts Stuttgart-Ost gehört,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebietes für
mit Ausnahme der Stadtbezirke Bad Cannstatt, Hedel-
die Bewilligung von Stundung sowie für die Anforde-
fingen, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Unter-
rung und den Erlaß von Säumniszuschlägen für im
türkheim und Wangen;
Rahmen des nach Nummer 1 Buchstabe a bewilligten
laufenden Zahlungsaufschubs aufgeschobene Abga- 6. die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
ben; Oberfinanzbezirks Stuttgart für die Erstattung von
3. des Hauptzollamts Stuttgart-West für Mineralölsteuer nach § 38 der Verordnung zur Durch-
führung des Mineralölsteuergesetzes.
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten und die Verfol-
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, (3) Dem Hauptzollamt Ulm wird die Zuständigkeit des
Hauptzollamts Augsburg - Oberfinanzbezirk München -
b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die für die zollamtliche Behandlung des Warenverkehrs über
Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga- die Grenze in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzoll-
ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden amts Augsburg übertragen:
obliegen,
c) die Verwertung beweglicher Sachen. Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Kell-
münz a. d. lller, Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom
(2) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West werden übertra- Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,
gen Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundrem-
mingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Schep-
1 . die Zuständigkeiten aller anderen Hauptzollämter des
pach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen,
Bundesgebietes für
Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach.
a) die Entgegennahme oder Zurückweisung der Abfin-
dungsanmeldungen,
b) die Überwachung der Einhaltung von Erzeugungs- § 16
beschränkungen, Berlin-Zuständigkeiten
c) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
(1) Dem Hauptzollamt, das nach den §§ 1 bis 15 den
d) die Festsetzung der zu versteuernden Branntwein- laufenden Zahlungsaufschub bewilligt, wird auch die
mengen und die Erhebung des Branntweinauf- Zuständigkeit für die Bewilligung von Stundung sowie für
schlags auf Grund der Abfindungsanmeldung, die Anforderung und den Erlaß von Säumniszuschlägen
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 75
für die im Rahmen des von einem Hauptzollamt im Bun- anzunehmen oder zu leisten und Aufrechnungen vor-
desgebiet - mit Ausnahme von Berlin - bewilligten laufen- zunehmen; das Hauptzollamt Stuttgart-West wird inso-
den Zahlungsaufschubs aufgeschobenen Abgaben zuge- weit im Namen des nach den Vorschriften der Abga-
wiesen; sie ist durch § 1 Abs. 4 Nr. 1 der Hauptzollamts- benordnung örtlich zuständigen Hauptzollamts in Berlin
zuständigkeitsverordnung - Berlin vom 5. Januar 1988 tätig.
(GVBI. S. 118) den Hauptzollämtern in Berlin entzogen.
(4) Dem Hauptzollamt Baden-Baden wird auch die
Zuständigkeit für die Sollstellung der im Rahmen des
(2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden folgende
internationalen Alkoholschmuggels angeforderten Abga-
Zuständigkeiten übertragen:
ben, die Anforderung und den Erlaß der im Zusammen-
1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben; hang damit verwirkten Säumniszuschläge sowie die damit
2. die Gewährung der Prämie für Tabakblätter und die· verbundenen Vollstreckungsmaßnahmen zugewiesen; sie
Verwaltung der Sicherheit für den Prämienvorschuß. ist durch§ 1 Abs. 4 Nr. 5 der Hauptzollamtszuständigkeits-
verordnung-Berlin den Hauptzollämtern in Berlin entzo-
Sie sind durch § 1 Abs. 4 Nr. 2 und 3 der Hauptzollamtszu- gen.
ständigkeitsverordnung-Berlin den Hauptzollämtern in
Berlin entzogen. (5) Den Hauptzollämtern im Bundesgebiet - mit Aus-
nahme von' Berlin - wird die Zuständigkeit für die Bewilli-
(3) Dem Hauptzollamt Stuttgart-West wird auch die gung von Stundung sowie für die Anforderung und den
Zuständigkeit für die Entgegennahme der Biersteuererklä- Erlaß von Säumniszuschlägen für die im Rahmen des vom
rungen der Inhaber gewerblicher Brauereien zugewiesen; Hauptzollamt Berlin-Packhof bewilligten laufenden Zah-
sie ist durch § 1 Abs. 4 Nr. 4 der Hauptzollamtszuständig- lungsaufschubs aufgeschobenen Abgaben entzogen; sie
keitsverordnung-Berlin den Hauptzollämtern in Berlin ent- ist durch § 1 Abs. 2 der Hauptzollamtszuständigkeitsver-
zogen. Dem Hauptzollamt Stuttgart-West wird außerdem ordnung-Berlin dem Hauptzollamt Berlin-Packhof zuge-
die Befugnis zugewiesen, in diesen Fällen wiesen.
1 . die Biersteuer festzusetzen und anzufordern oder zu § 17
erstatten sowie die Biersteuerbescheide aufzuheben Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
oder zu ändern und Vorbehalte der Nachprüfung aufzu-
heben, Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von
2. verwirkte Säumniszuschläge anzufordern,
Zuständigkeiten auf Hauptzollämter für den Bereich meh-
3. auf Grund der Festsetzungen und Anforderungen nach rerer Hauptzollämter vom 21. September 1981 (BGBI. 1
den Nummern 1 und 2 die entsprechenden Zahlungen S. 1033) außer Kraft.
Bonn, den 7. Januar 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
76 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Anmeldung von Geschmacksmustern
und typographischen Schriftzeichen ,
(Musteranmeldeverordnung - MusterAnmV)
Vom 8. Januar 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. eine fortlaufende Numerierung der in der Anmeldung
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12 zusammengefaßten Muster oder Modelle oder deren
Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des Fabrik- oder Geschäftsnummern;
Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom
3. Angaben, die eine Zuordnung der eingereichten Dar-
6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382), jeweils in Verbindung mit
stellungen zu den angemeldeten Mustern oder Model-
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
len sicherstellen;
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1
Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 4. soweit Muster oder Modelle als Grundmuster oder als
S. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet: deren Abwandlung behandelt werden sollen (§ 8 a
Abs. 1 Geschmacksmustergesetz), ihre entsprechende
§ 1 Bezeichnung unter Verwendung der Angaben nach
Nummer 2.
Anwendungsbereich
(2) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung
Für die Anmeldung von Mustern, einschließlich der typo- soll ferner enthalten:
graphischen Schriftzeichen, oder Modellen gelten ergän-
zend zu den Bestimmungen des Geschmacksmusterge- 1. die Zahl der in der Anmeldung zusammengefaßten
setzes und des Schriftzeichengesetzes die nachfolgenden Muster oder Modelle;
Vorschriften'. 2. eine kurze und genaue, sämtliche Muster oder Modelle
§2 erfassende Bezeichnung.
Anmeldung (3) Wird mit der Anmeldung beantragt, die Bekannt-
machung der Abbildung aufzuschieben (§ 8 b Abs. 1
Die Anmeldung von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 3
Geschmacksmustergesetz), so erstreckt sich dieser
Geschmacksmustergesetz; Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2
Antrag bei einer Sammelanmeldung auf alle in der Sam-
Schriftzeichengesetz) besteht aus
melanmeldung zusammengefaßten Muster oder Modelle.
1. dem Eintragungsantrag (§§ 3 und 4),
2. der Darstellung des Musters oder Modells (§§ 5 bis 7) §5
oder der Abbildung der typographischen Schriftzeichen Darstellung; Abbildung
und dem mit den Schriftzeichen hergestellten Text von
mindestens drei Zeilen (§ 5 Abs. 5). (1) Die Darstellung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschmacks-
mustergesetz) hat das zum Schutz angemeldete Muster
§3 oder Modell ohne Beiwerk zu zeigen. Es muß vor einem
einheitlichen neutralen Hintergrund abgebildet sein.
Eintragungsantrag
(2) Für die Darstellung sind Lichtbilder als Positivpapier-
(1) Der Eintragungsantrag muß enthalten: abzüge oder graphische Strichzeichnungen zu verwen-
1 . die Erklärung, daß für das Muster oder Modell die den, die den gezeigten Gegenstand dauerhaft wieder-
Eintragung in das Musterregister beantragt wird; geben und für den Fotooffsetdruck, die Mikroverfilmung
einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückver-
2. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und
größerungen und die elektronische Bildspeicherung und
sonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung
-wiedergabe geeignet sind.
des Anmelders ermöglichen;
3. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder (3) Die Darstellung ist in drei übereinstimmenden
eines Vertreters. Stücken einzureichen. Sie kann auch aus mehreren gra-
phischen oder fotografischen Wiedergaben bestehen, die
(2) Der Eintragungsantrag soll eine kurze und genaue jeweils nicht kleiner als 4 x 4 cm sein dürfen. Die vom
Bezeichnung des Musters oder Modells enthalten. Anmelder für die Veröffentlichung im Geschmacksmuster-
blatt bestimmte Abbildung muß einseitig auf gesondertem
§4 Blatt oder gesondertem Lichtbild vorgelegt werden. Das
Blatt muß aus weißem Papier oder weißer Folie bestehen.
Eintragungsantrag bei Sammelanmeldung
Es darf nicht dicker als 1 mm sein und das Format DIN A4
(1) Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung nicht überschreiten. Es muß eine quadratische oder recht-
von Mustern oder Modellen (§ 7 Abs. 9 Geschmacks- eckige Form haben und darf nicht gefaltet sein.
mustergesetz) muß ferner enthalten:
(4) Die graphische Darstellung des Musters oder
1. die Erklärung, daß für mehrere Muster oder Modelle die Modells muß in gleichmäßig schwarzen, nicht verwisch-
Eintragung in das Musterregister beantragt wird; baren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 77
kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe pla- gesetz), so soll sie aus nicht mehr als 100 Wörtern, bei
stischer Einzelheiten enthalten. Schriftliche Erläuterungen einer Sammelanmeldung aus nicht mehr als 200 Wörtern
oder Maßangaben auf oder unmittelbar neben der Wieder- bestehen.
gabe des Gegenstandes sind nicht zulässig.
§9
(5) Auf den Text, der mit den typographischen Schriftzei- Teilung der Sammelanmeldung
chen hergestellt wird (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schrift-
zeichengesetz), sind die vorstehenden Vorschriften ent- (1) Die Teilungserklärung (§ 7 Abs. 10 Geschmacks-
sprechend anzuwenden. mustergesetz) muß enthalten:
1. das Aktenzeichen der Anmeldung, die geteilt werden
§6
soll, soweit es dem Anmelder bereits mitgeteilt worden
Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster ist;
(1) Eine Darstellung durch ein flächenmäßiges Muster 2. die fortlaufende oder die Fabrik- oder Geschäftsnum-
des Erzeugnisses selbst oder eines Teils hiervon (§ 7 mer der Muster oder Modelle, die Gegenstand der
Abs. 4 Geschmacksmustergesetz) muß die folgenden Vor- abgetrennten Anmeldung sind.
aussetzungen erfüllen:
(2) Die Teilungserklärung soll ferner eine berichtigte
1 . Für jedes Muster darf nur eine Darstellung des Erzeug- Bezeichnung (§ 3 Abs. 2) der in den Teilanmeldungen
nisses durch ein flächenmäßiges Muster eingereicht enthaltenen Muster oder Modelle enthalten, soweit deren
werden. Bezeichnung durch die Teilung unrichtig geworden ist.
2. Das Muster darf nicht größer als 50 x 100 x 2,5 cm
oder 75 x 100 x 1,5 cm sein. Es muß auf das Format § 10
DIN A4 zusammenlegbar sein.
Mängel der Anmeldung
3. Das flächenmäßige Muster oder sämtliche in einer
Sammelanmeldung zusammengefaßten flächenmäßi- Entspricht die Anmeldung nicht den Erfordernissen des
gen Muster dürfen einschließlich Verpackung nicht § 5 Abs. 3, so fordert das Patentamt den Anmelder unter
schwerer als 1O kg sein. Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels auf. Wird der
Mangel nicht innerhalb der Frist behoben, so kann das
(2) Auf die Kombination von Oberflächengestaltungen, Patentamt die Beseitigung des Mangels selbst veranlas-
die nur als Einheit unter Schutz gestellt werden sollen, ist sen. Die dadurch entstandenen Kosten werden nach § 10
Absatz 1 entsprechend anzuwenden. der Musterregisterverordnung vom Anmelder als Auslagen
erhoben.
§7 § 11
Darstellung durch das Modell Deutsche Sprache
(1) Soweit das Modell selbst als Darstellung zugelassen Anträge, Erklärungen und Eingaben sind in deutscher
werden soll(§ 7 Abs. 6 Geschmacksmustergesetz), ist es Sprache einzureichen. Die Benutzung fremdsprachiger
erforderlich, daß Fachausdrücke, die sich im Geltungsbereich dieser Ver-
1. das Modell in einem Exemplar mit der Anmeldung ordnung durchgesetzt haben, ist zulässig.
eingereicht wird;
2. zugleich die Darstellung des Modells nach § 5 einge- § 12
reicht wird;
Berlin-Klausel
3. das Modell nicht größer als 50 x 40 x 40 cm ist;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. das Modell einschließlich Verpackung nicht schwerer tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
als 1O kg ist. vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) zur Änderung
(2) Läßt das Patentamt die Darstellung durch das Modell des Geschmacksmustergesetzes und mit Artikel 3 Abs. 1
zu, so ist in der von ihm gesetzten Frist die Gebühr(§ 7 des Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 6 Satz 2 Geschmacksmustergesetz) zu entrichten.
§ 13
§8 Inkrafttreten; Übergangsvorschrift
Beschreibung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die
Wird zur Erläuterung des Musters oder Modells eine bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen ver-
Beschreibung eingereicht (§ 7 Abs. 7 Geschmacksmuster- bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 8. Januar 1988
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Führung des Registers
für Geschmacksmuster und typographische Schriftzeichen
(Musterregisterverordnung - MusterRegV)
Vom 8. Januar 1988
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 10. die Zahl der graphischen oder fotografischen Wieder-
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12 gaben, aus denen die Darstellung des Musters oder
Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes und des Modells besteht;
Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 des Schriftzeichengesetzes vom
11 . ein Hinweis auf die Darstellung des Musters oder
6. Juli 1981 (BGBI. II S. 382), jeweils in Verbindung mit Modells durch ein flächenmäßiges Muster (§ 7 Abs. 4
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom
Geschmacksmustergesetz), durch ein Modell (§ 7
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1
Abs. 6 Geschmacksmustergesetz) oder in der in § 7
Nr. 7 der Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1
Abs. 5 des Geschmacksmustergesetzes angegebe-
S. 2349) neu gefaßt worden ist, wird verordnet:
nen Weise;
§1 12. ein Hinweis auf eine beigefügte Beschreibung (§ 7
Abs. 7 Geschmacksmustergesetz);
Musterregister
13. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines
In das beim Patentamt geführte Musterregister für einzelnen Musters oder Modells oder eine Sammel-
Geschmacksmuster einschließlich der typographischen anmeldung (§ 7 Abs. 9 Geschmacksmustergesetz)
Schriftzeichen werden die in den nachstehenden Vor- betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird
schriften vorgeschriebenen Angaben eingetragen. ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammenge-
faßten Muster oder Modelle angegeben (§ 4 Abs. 2
§2 Nr. 1 MusterAnmV);
Eintragungen ins Musterregister 14. die Erklärung, daß ein Muster oder Modell als Grund-
muster und weitere Muster oder Modelle als dessen
(1) Zu der Anmeldung werden eingetragen: Abwandlungen behandelt werden sollen (§ 8 a Abs. 1
1 . der Name oder die Bezeichnung, der Wohnort oder Geschmacksmustergesetz);
Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch 15. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung
das Land (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MusterAnmV); einer Abbildung (§ 8 b Abs. 1 Geschmacksmusterge-
2. der Name und Sitz des Vertreters; setz);
3. der Tag der Anmeldung des Musters oder Modells 16. die Schutzdauer (§ 8 b Abs. 1 Satz 3, § 9 Abs. 1
(§ 7 Abs. 1, § 1O Abs. 3 Satz 2 und 3 Geschmacksmu- Geschmacksmustergesetz);
stergesetz); 17. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an
4. das Aktenzeichen der Anmeldung; der Vergabe von Lizenzen.
5. die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 3 (2) Ferner werden folgende Angaben eingetragen:
Abs. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 2 MusterAnmV). Ist die vom 1 . der Tag der Bekanntmachung der Eintragung
Anmelder mitgeteilte Bezeichnung offensichtlich im Geschmacksmusterblatt (§ 8 Abs. 2 Satz 1
unrichtig oder würde ihre Veröffentlichung gegen die Geschmacksmustergesetz) und die Bezeichnung des
öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, Teils des Geschmacksmusterblatts, in dem die
so kann das Patentamt statt dessen eine geeignete Bekanntmachung enthalten ist;
Bezeichnung ohne Gewähr für deren Richtigkeit ein-
tragen; 2. die Beschreibung (§ 7 Abs. 7 Geschmacksmuster-
gesetz), deren Veröffentlichung beantragt worden ist;
6. die Numerierung des Musters oder Modells oder seine
Fabrik- oder Geschäftsnummer (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 3. falls die Bekanntmachung der Abbildung nachgeholt
MusterAnm V); worden ist, der Tag der Bekanntmachung(§ Sb Abs. 3
Satz 1 Geschmacksmustergesetz);
7. die Warenklassen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Geschmacks-
mustergesetz). Diese Angabe besteht aus der 4. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer
Bezeichnung der Klassen und Unterklassen, bei einer nach § 9 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes
Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 9 Geschmacksmuster- (§ 8b Abs. 2 Geschmacksmustergesetz);
gesetz) aus der Bezeichnung der Klassen; 5. die Verlängerung der Schutzdauer des Musters oder
8. die Bezeichnung der Warenklassen nach § 7 Abs. 8 Modells (§ 9 Abs. 2 Geschmacksmustergesetz);
Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes; 6. die Änderung in der Person, im Namen, im Wohnort
9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder im Sitz der eingetragenen Inhaber und ihrer Ver-
desselben Musters oder Modells bei Inanspruch- treter nach § 5;
nahme der Priorität nach § 7 b des Geschmacksmu- 7. der Tag der Löschung der Einfragung des Musters oder
stergesetzes; Modells (§ 1O c Abs. 1 Geschmacksmustergesetz);
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 79
8. die Einleitung eines Verfahrens über die Wiedereinset- Nachweise beizufügen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr
zung in den vorigen Stand (§ 10 Abs. 5 Geschmacks- nach dem Tarif zu entrichten; wird sie nicht entrichtet, so
mustergesetz); diese Angabe wird nach Beendigung gilt der Antrag als nicht gestellt.
des Verfahrens über die Wiedereinsetzung gelöscht.
Wird Wiedereinsetzung gewährt, so wird dies eingetra- (3) Eintragungen, die von Amts wegen vorzunehmen
gen. sind, kann das Patentamt jederzeit berichtigen, wenn sich
ihre Unrichtigkeit herausstellt.
(3) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung einer
Abbildung (§ 8 b Abs. 1 Geschmacksmustergesetz) bean- § 6
tragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der
Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 9, Löschung der Eintragung
Nr. 13 bis 16 sowie nach Absatz 2 Nr. 1, 6 und 7. Wird der Die Eintragung wird durch einen Vermerk im Musterregi-
Schutz auf die Schutzdauer nach § 9 Abs. 1 des ster gelöscht (§ 1 O c Abs. 1 Geschmacksmustergesetz).
Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 8 b Abs. 2 Der Antrag auf Löschung der Eintragung nach § 1O c
Geschmacksmustergesetz), so werden die übrigen An- Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Geschmacksmustergesetzes ist
gaben eingetragen.
schriftlich einzureichen.
(4) Auf die Eintragung der Anmeldung von typographi-
schen Schriftzeichen sind die Nummern 7, 8 und 11 des §7
Absatzes 1 nicht anzuwenden.
Auskunft
§3 (1) Das Patentamt erteilt Auskunft aus dem Musterregi-
ster. Auf Antrag wird die Auskunft als Auszug erteilt.
Namensverzeichnis
(2) Auf schriftlichen Antrag erteilt das Patentamt Aus-
(1) Auf Grund der im Musterregister eingetragenen Tat- kunft aus dem Namensverzeichnis (§ 3). Der Antrag, in
sachen wird ein Namensverzeichnis geführt, das nach der dem der Name, der Wohnort oder Sitz des eingetragenen
alphabetischen Reihenfolge der in das Musterregister ein- Inhabers anzugeben ist, kann auf einzelne Warenklassen
getragenen Inhaber geordnet ist. und auf einen Zeitraum beschränkt werden, in dem die
(2) Das Namensverzeichnis enthält folgende Angaben: Anmeldungen eingereicht worden sind.
1. den Namen oder die Bezeichnung des eingetragenen
Inhabers, seinen Wohnort oder Sitz, bei ausländischen
§8
Orten auch das Land (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ); Geschmacksmusterblatt
2. den Tag der Anmeldung des Musters oder Modells(§ 2 (1) Das Geschmacksmusterblatt (§ 8 Abs. 2 Satz 1
Abs. 1 Nr. 3); Geschmacksmustergesetz) enthält
3. das Aktenzeichen der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 Nr. 4); • 1 . regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das
4. die Bezeichnung des Musters oder Modells (§ 2 Abs. 1 Musterregister nach § 2 eingetragenen Tatsachen;
Nr. 5); 2. Abbildungen der Darstellungen der Muster oder
5. die Warenklassen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7); Modelle oder der Erzeugnisse selbst, soweit deren
Bekanntmachung nicht nach § 8 a Abs. 1 und § 8 b
6. den Tag der Bekanntmachung der Eintragung im Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unter-
Geschmacksmusterblatt und die Bezeichnung des bleibt, bei typographischen Schriftzeichen auch den
Teils des Geschmacksmusterblatts, in dem die vorgeschriebenen Text (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2
Bekanntmachung enthalten ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 1). Schriftzeichengesetz);
3. Beschreibungen, deren Veröffentlichung beantragt ist.
§4
(2) Die Abbildung wird in schwarz-weißer, auf Antrag
Einteilung der Warenklassen des Anmelders in farbiger Wiedergabe bekanntgemacht.
(1) Die Warenklassen, in die das Muster oder Modell liegen mehrere zur Bekanntmachung geeignete Ab-
einzuordnen ist, bestimmen sich nach der anliegenden bildungen vor, bestimmt das Patentamt die bekanntzu-
Einteilung der Warenklassen. machende Abbildung. Bei Sammelanmeldungen werden
die Abbildungen mit den fortlaufenden Nummern, Fabrik-
(2) Der Präsident des Patentamts macht ein Verzeichnis oder Geschäftsnummern bekanntgemacht.
der Unterklassen bekannt, das die Einteilung der Waren-
klassen für Geschmacksmuster ergänzt. (3) In regelmäßigen zeitlichen Abständen wird in einem
Anhang zum Geschmacksmusterblatt eine Fortschreibung
des Namensverzeichnisses veröffentlicht.
§5
Änderung der Eintragung §9
(1) Änderungen des Namens, der Bezeichnung oder der Herstellung der Abbildungen
Anschrift des Anmelders, Inhabers oder Vertreters sollen
dem Patentamt unverzüglich mitgeteilt werden. Das (1) In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 des
Patentamt vermerkt diese Änderungen im Musterregister. Geschmacksmustergesetzes veranlaßt das Patentamt die
Herstellung von zwei übereinstimmenden fotografischen
(2) Dem Antrag auf Eintragung der Änderung in der Wiedergaben. Es kann die Herstellung selbst vornehmen
Person des Anmelders oder Inhabers sind schriftliche oder damit fachkundige Dritte beauftragen.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 Satz 1 des kann nach Maßgabe des § 11 des Geschmacksmusterge-
Geschmacksmustergesetzes erfüllt, kann das Patentamt setzes nur bei der mit der Führung des Musterregisters
die vorgelegte fotografische oder sonstige graphische Dar- beauftragten Stelle des Patentamts eingesehen werden.
stellung als eine für die Bekanntmachung geeignete Abbil-
dung der Darstellung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 des § 12
Geschmacksmustergesetzes anerkennen.
Aufbewahrung der eingereichten Unterlagen
§ 10 Das Patentamt bewahrt die fotografische oder sonstige
Erstattung von Auslagen graphische Darstellung des eingetragenen Musters oder
Modells (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Geschmacksmustergesetz), die
(1) Die Kosten der Bekanntmachung bestehen aus den Abbildung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmuster-
Druckkosten nach Absatz 2, den Kosten für die Herstel- gesetzes und die Abbildung der eingetragenen typographi-
lung der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmuster- schen Schriftzeichen nebst dem vorgeschriebenen Text
gesetzes erforderlichen Abbildung und den Kosten für die (Artikel 2 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Schriftzeichengesetz) auch
Beseitigung des Mangels nach § 1O Satz 2 der Muster- nach der Löschung der Eintragung im Musterregister dau-
anmeldeverordnung. Sie sind als Auslagen (§ 8 Abs. 2 ernd auf. Auf die anderen über die Anmeldung geführten
Satz 4 Geschmacksmustergesetz) nach Zahlungsauffor- Unterlagen findet§ 17 der Verordnung über das Deutsche
derung zu entrichten. Patentamt Anwendung.
(2) Die Druckkosten bestehen aus den Kosten für die § 13
Veröffentlichung der Eintragung der Anmeldung ein- Berlin-Klausel
schließlich des bei typographischen Schriftzeichen vorge-
schriebenen Texts, der Beschreibung sowie der nach§ 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
einzutragenden Tatsachen. Sie bemessen sich nach dem tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
Raumbedarf und dem Aufwand für die Veröffentlichung in vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-
schwarz-weißer oder in farbiger Wiedergabe. mustergesetzes (BGBI. 1S. 2501) und mit Artikel 3 Abs. 1
des Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
§ 14
Einsichtnahme in Muster oder Modelle
Inkrafttreten; Übergangsvorschrift
Die Darstellung des Musters oder Modells durch ein
flächenmäßiges Muster des Erzeugnisses nach § 7 Abs. 4 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Für die
des Geschmacksmustergesetzes oder durch das Modell bis zum 30. Juni 1988 eingegangenen Anmeldungen ver- .
selbst nach § 7 Abs. 6 des Geschmacksmustergesetzes bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 8. Januar 1988
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 81
Anlage
(zu § 4)
Einteilung der Warenklassen für Geschmacksmuster
Klasse 01 - Nahrungsmittel
Klasse 02 - Bekleidung und Kurzwaren
Klasse 03 - Reiseartikel, Etuis, Schirme und persönliche Gebrauchsgegen-
stände, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 04 - Bürstenwaren
Klasse 05 - Nichtkonfektionierte Textilwaren, Folien (Bahnen) aus Kunst- oder
Naturstoffen
Klasse 06 - Wohnungsausstattungen
Klasse 07 - Haushaltsartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 08 - Werkzeuge und Kleineisenwaren
Klasse 09 - Verpackungen und Behälter für den Transport oder den Waren-
umschlag
Klasse 10 - Uhren und andere Meßinstrumente, Kontroll- oder Anzeigegeräte
Klasse 11 - Ziergegenstände
Klasse 12 - Transport- und Hebevorrichtungen
Klasse 13 - Apparate zur Erzeugung, Verteilung und Umwandlung von elektri-
scher Energie
Klasse 14 - Apparate zur Aufzeichnung, Übermittlung oder Verarbeitung von
Informationen
Klasse 15 - Maschinen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 16 - Photographische, kinematographische oder· optische Artikel
Klasse 17 - Musikinstrumente
Klasse 18 - Druckerei- und Büromaschinen
Klasse 19 - Papier- und Büroartikel, Künstler- oder Lehrmittelbedarf
Klasse 20 - Verkaufs- und Werbeausrüstungen, Schilder
Klasse 21 - Spiele, Spielzeuge, Zelte und Sportartikel
Klasse 22 - Waffen, Feuerwerksartikel, Artikel für die Jagd, den Fischfang oder
zur Schädlingsbekämpfung
Klasse 23 - Einrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten, sanitäre Anlagen,
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, feste Brennstoffe
Klasse 24 - Medizinische und Labor-Ausrüstungen
Klasse 25 - Bauten und Bauelemente
Klasse 26 - Beleuchtungsapparate
Klasse 27 - Tabakwaren und Raucherartikel
Klasse 28 - Pharmazeutische oder kosmetische Erzeugnisse, Toilettenartikel
und -ausrüstungen
Klasse 29 - Vorrichtungen und Ausrüstungen gegen Feuer, zur Unfallver-
hütung oder Rettung
Klasse 30 - Artikel für das Halten und Pflegen von Tieren
Klasse 31 - Maschinen und Apparate für die Herstellung von Nahrung oder
Getränken, die nicht in anderen Klassen enthalten sind
Klasse 99 - Verschiedenes
82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge
bei infolge des Ereignisses von Tschernobyl
radioaktiv kontaminierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Vom 6. Januar 1988
Die Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge bei infolge
des Ereignisses von Tschernobyl radioaktiv kontaminier-
ten landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 30. Oktober
1987 (BAnz. S. 14 613) ist am 30. Dezember 1987 durch
das Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des
Rates vom 22. Dezember 1987 über die Einfuhrbedingun-
gen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tscherno-
byl (ABI. EG Nr. L 371 S. 14) außer Kraft getreten.
Bonn, den 6. Januar 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Hoh lefelder
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1988 83
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 1, ausgegeben am 7. Januar 1988
Tag I n h a It Seite
7. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe 2
7. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
8. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
9. 12. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die
Soziale Sicherheit der Rheinschiffer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) ....................................................... .
10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des ln~~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
10. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
10. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 6
10. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik der Philippinen über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
14. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9
14. 12. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
14. 12. 87 Bekanntmachung von fünf Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Kenia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
18. 12. 87 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
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84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
8. 12. 87 Anordnung über die Übertragung der Zuständigkeit zur
Entscheidung über Widersprüche auf Gebieten der Per-
sonalausgaben und der Arbeitszeit im Dienstbereich des
Bundesministers des Innern 16 365 (239 22. 12. 87) 1. 1. 88
neu: 2030-14-54; 2030-14-51, 2030-14-31
16. 12. 87 XII. Nachtrag zum Tarif für die Schiffahrtsabgaben auf
der Mosel zwischen Thionville (Diedenhofen) und
Koblenz (Coblence) 16 513 (241 24. 12. 87) 1. 1. 88
9500-9
9. 12. 87 Sechste V~rordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Einundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instru-
mentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Hof) 13 (2 6. 1. 88) 27. 3. 88
96-1~2-81
9. 12. 87 Dreißigste __verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 13 (2 6. 1. 88) 27. 3. 88
96-1-2-10
10. 12. 87 Zwei~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Augsburg) 49 (4 8. 1. 88) 27. 3. 88
96-1-2-94
10. 12. 87 Vief1e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Westerland/
Sylt) 49 (4 8. 1. 88) 27. 3. 88
96-1-2-84
10. 12. 87 Sechsundzwanzigst~ Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Achtundzwanzigsten
Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Hannover) 50 (4 8. 1. 88) 27. 3. 88
96-1-2-28