Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 601
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 6. Mai 1988
Artikel 1 Nr. 88 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom
25. April 1988 (BGBI. 1 S. 563) muß richtig wie folgt lauten:
88. Die Position „Vinclozolin" erhält folgende Fassung:
„Vinclozolin 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- 40,0 Hopfen
5-vinyl-1 ,3-oxazolidin-2,4-dion 10,0 Kiwifrüchte
einschließlich Abbau- und Reak-
tionsprodukte, soweit sie noch 8,0 Erdbeeren
3,5-Dichloranilin enthalten, 5,0 Salat, Weintrauben
berechnet als Vinclozolin
3,0 Chinakohl
2,0 frische Bohnen, Chicoree, Tomaten
1,0 Kiwifrüchte ohne Schale, Raps
0,5 Kirschen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
Bonn, den· 6. Mai 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Töpner
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite · (Nr. vom)
22. 4. 88 Verordnung Nr. 6/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1953 (82 30. 4. 88) 10. 5. 88
9500-4-6-4
20. 4. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über das Ankern in der Pötenitzer Wiek
und dem Dassower See 1953 (82 30. 4. 88) 1. 5. 88
neu: 9511-1-12
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 601
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 6. Mai 1988
Artikel 1 Nr. 88 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom
25. April 1988 (BGBI. 1 S. 563) muß richtig wie folgt lauten:
88. Die Position „Vinclozolin" erhält folgende Fassung:
„Vinclozolin 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- 40,0 Hopfen
5-vinyl-1 ,3-oxazolidin-2,4-dion 10,0 Kiwifrüchte
einschließlich Abbau- und Reak-
tionsprodukte, soweit sie noch 8,0 Erdbeeren
3,5-Dichloranilin enthalten, 5,0 Salat, Weintrauben
berechnet als Vinclozolin
3,0 Chinakohl
2,0 frische Bohnen, Chicoree, Tomaten
1,0 Kiwifrüchte ohne Schale, Raps
0,5 Kirschen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
Bonn, den· 6. Mai 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Töpner
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite · (Nr. vom)
22. 4. 88 Verordnung Nr. 6/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1953 (82 30. 4. 88) 10. 5. 88
9500-4-6-4
20. 4. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über das Ankern in der Pötenitzer Wiek
und dem Dassower See 1953 (82 30. 4. 88) 1. 5. 88
neu: 9511-1-12
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 3. Mai 1988
Tag 1n halt Seite
29. 4. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereingten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flug-
körper mittlerer und kürzerer Reichweite ............ : ................................ . 429
18. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 438
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden .......................................................................... . 439
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens über die Weitergabe tech-
nischer Informationen zu Verteidigungszwecken .................... , ..................... . 440
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) ...................................................... . 440
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation .............................................. . 441
6. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ . 442
12. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit 442
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 18, ausgegeben am 14. Mai 1988
Tag In halt
Seite
28. 4. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der
regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy . . . . . . 445
neu: 188-34
5. 5. 88 Gesetz zu .~em Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechen-
land zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung
dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
581
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 1988 Nr. 19
Tag I n h a It Seite
1 O. 5. 88 Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geld-
leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Im Jahre 1988 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 581
neu: 8232-10-28; 8251-1, 8232-4, 821-2, 822-8
5. 5. 88 Achte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger
Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 585
7102-36
11. 5. 88 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595
7822-6-1, 7822-7-2, 7822-6-3, 7822-6-4, 7822-6-5
6. 5. 88 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
2125-40-28
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 601
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 und Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 603
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1988
Vom 1O. Mai 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates lieh Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1988
das folgende Gesetz beschlossen: nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt.
§2
Artikel 1 Formelrenten
Rentenanpassungsgesetz 1988 (1) Renten, die
(RAG 1988) 1. nach den§§ 1253 ff. der Reichsversicherungsordnung,
2. nach den §§ 30 ff. des Angestelltenversicherungsge-
Erster Abschnitt setzes oder
Rentenversicherung 3. nach den §§ 53 ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe
der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für
§ 1
das Jahr 1988 ermittelt wird.
Grundsatz
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs- allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
grundlage vom Jahr 1987 auf das Jahr 1988 werden die sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ- infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach
§ 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 Dritter Abschnitt
des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge- Schlußvorschriften
setzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
§8
§3 Berlin-Klausel
Sonstige Renten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli
1988 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um
3 vom Hundert erhöht wird.
Artikel 2
§4 Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte
Allgemeines
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Vorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, Artikel 1 Nr. 5 der Verordnung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten S. 1157) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
maßgebend sind.
„Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen vom 1. Juli 1988 an für den verheirateten Berechtigten
höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei- 589,30 Deutsche Mark und für den unverheirateten
sten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit Berechtigten 393, 1O Deutsche Mark."
dem Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenver-
sicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist
dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu
den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Artikel 3
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes Änderung
sind Abrundungen zulässig. des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
§5
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
Allgemeine Bemessungsgrundlage
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
1988 beträgt sung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli
1987 (BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt
in der Rentenversicherung
geändert:
der Arbeiter
und der Angestellten 29 814 Deutsche Mark
1. Dem § 41 b wird angefügt:
und
,,(6) § 1321 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungs-
in der knappschaftlichen ordnung in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden
Rentenversicherung 30 129 Deutsche Mark. Fassung ist für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
1984 nicht anzuwenden, sofern über den Anspruch auf
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine unanfechtbare
Entscheidung noch nicht getroffen worden ist."
zweiter Abschnitt
Unfallversicherung 2. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
§ 6
b) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende Absätze
Anpassungsfaktor
ersetzt:
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1988 an anzu- ,,(2) Den Nachweis über den Vornamen, das.
passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver- Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat
sicherung beträgt 1,03. die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsur-
kunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu
§ 7 führen. Eine Glaubhaftmachung der in Satz 1
Pflegegeld genannten Tatsachen genügt, wenn die Mutter
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1988 an zwischen 1. erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat
426 Deutsche Mark und 1 706 Deutsche Mark monatlich. und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 583
2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer kunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu
Geburtsurkunde bei der für die Führung des führen. Eine Glaubhaftmachung der in Satz 1
Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle genannten Tatsachen genügt, wenn die Mutter
erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung 1. erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat
auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die und auch in der Familie nicht beschaffen kann,
zuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung
einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneu- 2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer
ert werden müßte, und Geburtsurkunde bei der für die Führung des
Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle
3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung
Standesbeamten auszustellende Bescheinigung auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die
vorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt zuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung
ihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag er-
führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standes- neuert werden müßte, und
beamten des Standesamts I in Berlin (West) ein
urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres 3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen
Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor- Standesbeamten auszustellende Bescheinigung
liegt. vorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt
ihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht
(3) § 55 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß- führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standes-
gabe, daß im Rahmen der Ermittlungen des Ver- beamten des Standesamts I in Berlin (West) ein
sicherungsträgers zur Glaubhaftmachung von der urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres
Anforderung von Personenstandsurkunden und Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor-
sonstigen öffentlichen Urkunden abzusehen ist, liegt.
wenn eine Glaubhaftmachung in anderer Weise
möglich ist. Das Versicherungsamt hat auf Verlan- (3) § 54 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gen der Mutter oder des Versicherungsträgers Ver- gabe, daß im Rahmen der Ermittlungen des Ver-
sicherungen an Eides Statt aufzunehmen." sicherungsträgers zur Glaubhaftmachung von der
c) Der bisherige Satz 4 wird Absatz 4. Anforderung von Personenstandsurkunden und
sonstigen öffentlichen Urkunden abzusehen ist,
wenn eine Glaubhaftmachung in anderer Weise
3. In § 64 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 63 Satz 1"
möglich ist. Das Versicherungsamt hat auf Verlan-
durch die Worte ,,§ 63 Abs. 1" und das Wort „hierfür"
gen der Mutter oder des Versicherungsträgers Ver-
durch die Worte „nach § 63 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
sicherungen an Eides Statt aufzunehmen."
c) Der bisherige Satz 4 wird Absatz 4.
Artikel 4
3. In § 63 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 62 Satz 1"
Änderung durch die Worte ,,§ 62 Abs. 1" und das Wort „hierfür"
des Angestelltenversicherungs- durch die Worte „nach § 62 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
Neuregelungsgesetzes
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Artikel 5
nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Änderung
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1987
des Knappschaftsrentenversicherungs-
(BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt
Neuregelungsgesetzes
geändert:
1. Dem § 40 b wird angefügt: Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neure-
gelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
,,(6) § 100 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversiche- derungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fas-
rungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1983 sung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli
geltenden Fassung ist für Versicherungsfälle vor dem 1987 (BGBI. 1 S. 1585) geändert worden ist, wird wie folgt
1. Januar 1984 nicht anzuwenden, sofern über den geändert:
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine
unanfechtbare Entscheidung noch nicht getroffen wor-
1. Dem § 20 f wird angefügt:
den ist."
,,(5) § 108 c Abs. 1 Satz 3 des Reichsknappschaftsge-
2. § 62 wird wie folgt geändert: setzes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden
Fassung ist für Versicherungsfälle vor dem 1. Januar
a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. 1984 nicht anzuwenden, sofern über den Anspruch auf
b) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende Absätze Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine unanfechtbare
ersetzt: Entscheidung noch nicht getroffen worden ist."
,,(2) Den Nachweis über den Vornamen, das
Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat 2. § 36 wird wie folgt geändert:
die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsur- a) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) Der bisherige Satz 3 wird durch folgende Absätze der Anforderung von Personenstandsurkunden und
ersetzt: sonstigen öffentlichen Urkunden abzusehen .ist,
,,(2) Den Nachweis über den Vornamen, das wenn eine Glaubhaftmachung in anderer Weise
Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes hat möglich ist. Das Versicherungsamt hat auf Verlan-
die Mutter durch Vorlage einer Personenstandsur- gen der Mutter oder des Versicherungsträgers Ver-
kunde oder einer sonstigen öffentlichen Urkunde zu sicherungen an Eides Statt aufzunehmen."
führen. Eine Glaubhaftmachung der in Satz 1 c) Der bisherige S~tz 4 wird Absatz. 4.
genannten Tatsachen genügt, wenn die Mutter
1 . erklärt, daß sie eine solche Urkunde nicht hat 3. In§ 37 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 36 Satz 1"
und auch in der Familie nicht beschaffen kann, durch die Worte,,§ 36 Abs. 1" und das Wort „hierfür"
2. glaubhaft macht, daß die Anforderung einer durch die Worte „nach § 36 Abs. 2 Satz 1 " ersetzt.
Geburtsurkunde bei der für die Führung des
Geburtseintrags zuständigen deutschen Stelle
erfolglos geblieben ist, wobei die Anforderung
auch als erfolglos anzusehen ist, wenn die Artikel 6
zuständige Stelle mitteilt, daß für die Erteilung
einer Geburtsurkunde der Geburtseintrag erneu-
Berlin-Klausel
ert werden müßte, und
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Standesbeamten auszustellende Bescheinigung
vorlegt, aus der sich ergibt, daß er ein die Geburt
ihres Kindes ausweisendes Familienbuch nicht
führt und nach seiner Kenntnis bei dem Standes-
Artikel 7
beamten des Standesamts I in Berlin (West) ein
urkundlicher Nachweis über die Geburt ihres Inkrafttreten
Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor-
liegt.
Die Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 1988 in Kraft. Arti-
(3) § 55 Abs. 3 des Arbeiterrentenversicherungs- kel 3 Nr. 2 und 3, Artikel 4 Nr. 2 und 3 und Artikel 5 Nr. 2
Neuregelungsgesetzes gilt entsprechend mit der und 3 treten mit Wirkung vom 17. Juli 1987 in Kraft. Im
Maßgabe, daß im Rahmen der Ermittlungen des übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
Versicherungsträgers zur Glaubhaftmachung von in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 585
Achte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen
Vom 5. Mai 1988
Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 5 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987
(BGBI. 1S. 425) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 31. Juli 1970 (BGBI. 1S. 1162), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 9. August 1983 (BGBI. 1 S. 1105), wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1.7, 2.6 und 3.2 wird jeweils der Betrag von „22,- DM" durch den Betrag von „27,- DM" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,Terminzuschläge und Reisezeiten".
c) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:
„5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, wird für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 27, - DM für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine
Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 27,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit
27,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil
Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1
und 5.2.2 zu berechnen."
2. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4.1 w[rd der Betrag von „22, - DM" durch den Betrag von „27, - DM" ersetzt.
b) In Nummer 4.3 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,Terminzuschläge und Reisezeiten".
c) Nummer 4.3.2 wird wie folgt gefaßt:
„4.3.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, wird für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 27,- DM für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine
Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 27, - DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
4.3.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit
27, - DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbun-
den, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
4.3.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil
Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern
4.3.2.1 und 4.3.2.2 zu berechnen."
3. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa) Gruppe II Buchstabe f wird gestrichen.
bb) Der Gruppe III wird folgender Buchstabe f angefügt:
,,f) Behindertenaufzug".
b) In den Nummern 1.5 und 3 wird jeweils der Betrag von „22,- DM" durch den Betrag von „27,- DM" ersetzt.
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) In Nummer 5 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,Terminzuschläge und Reisezeiten".
d) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:
„5.2.1 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden, zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, wird für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 27,- DM für
jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine
Stunde hinausgehende Reisezeit anteilig mit 27, - DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
5.2.2 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit
27, - DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden,
ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
5.2.3 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil
Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 5.2.1
und 5.2.2 zu berechnen."
4. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 4 wird jeweils der Betrag von „22,- DM" durch den Betrag von „27,- DM" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,Terminzuschläge und Reisezeiten".
c) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:
„5.2.1 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit
27,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
5.2.2 Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen."
5. Anhang V erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
6. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Betrag von „22,- DM" durch den Betrag von „27,- DM" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Überschrift wie folgt gefaßt:
,,Terminzuschläge und Reisezeiten".
c) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2.1 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, wird für die gesamte Reisezeit
27,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben.
2.2.2 Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch
im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Mai 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 587
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 5)
Anhang V
Gebühren
für die Prüfung von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung
brennbarer Flüssigkeiten
Prüfung der Gesamtanlage
1.1 Bemessungsgrundlage
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 1. 1.1 und dem Zuschlag
nach Nummer 1.1.2, die mit dem Prüfungsfaktor nach Nummer 1.1 .3 vervielfacht werden. Die jeweilige
Höchstgebühr nach Nummer 1.1.4 darf nicht überschritten werden. Neben den Gebühren für die Prüfung der
Gesamtanlage werden - soweit zutreffend - zusätzlich die Gebühren für die Prüfung der Anlagenteile nach den
Nummern 2, 3, 4 und 8 erhoben. Bei der Prüfung von Anlagen nach den Nummern 5, 6, 9, 10 und 11 werden
nur die dort genannten Gebühren erhoben.
1.1 .1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt
für Läger für ortsbewegliche Gefäße 150,-DM
für Läger mit ortsfesten Tanks 20,-DM
für Füllstellen 120,-DM
für Tankstellen 40,-DM
1.1.2 Zuschläge
Die Zuschläge betragen
für Läger mit mehr als einem ortsfesten Tank je weiteren Tank 10,-DM
für Füllstellen mit mehr als zwei Fülleinrichtungen je weitere Fülleinrichtung 15,-DM
für Tankstellen mit mehr als vier Zapfventilen je weiteres Zapfventil 10,-DM
1.1 .3 Prüfungsfaktor
Der Prüfungsfaktor beträgt
für die Prüfung vor Inbetriebnahme 1,0
für die wiederkehrende Prüfung 0,9
für die Prüfung nach wesentlicher Änderung 0,9
für die angeordnete Prüfung oder die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme 0,9
1 .1 .4 Höchstgebühr
Die Höchstgebühr beträgt
für die Prüfung von Lägern mit ortsfesten Tanks 1 400,-DM
für die Prüfung von Füllstellen 300,-DM
für die Prüfung von Tankstellen 160,-DM
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2 Unterirdische und oberirdische Tanks, ausgenommen Flachbodentanks
2.1 Be m es s u n g s g r u n d I a g e
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 2.1.1 , die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 2.1.2 vervielfacht wird.
2.1.1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 10 000 Liter 120,-DM
über 10 000 Liter bis 50 000 Liter 133,-DM
über 50 000 Liter 151,-DM
2.1.2 Prüfungsfaktor
2.1.2.1 Bei Prüfungen vor lnbetri~bnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnung 1,5
für die Bauprüfung 1,5
für die Druckprüfung 1,0
für die Prüfung der Außenisolierung 1,5
für die äußere Prüfung 1,0
für die innere Prüfung 1,0
für die Prüfung der Innenbeschichtung 2,0
für die Dichtheitsprüfung 1,3
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,1
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3
2.1 .2.3 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen oder Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der
Prüfungsfaktor
für die äußere Prüfung 0,9
für die innere Prüfung 1,5
für die Prüfung der Innenbeschichtung 1,4
für die Dichtheitsprüfung 1,2
für die Funktionsprüfung eines Leckanzeigegerätes als Ersatz für die Dichtheitsprüfung 1,0
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,2
3 Flachbodentanks
3.1 Be m es s u n g s g r u n d I a g e
Die je Prüfung zu erhebende Gebühr besteht aus der Grundgebühr nach Nummer 3.1 .1 , die mit dem
Prüfungsfaktor nach Nummer 3.1.2 vervielfacht wird.
3.1 .1 Grundgebühr
Die Grundgebühr beträgt für Tanks mit einem Rauminhalt
bis 5 000 m3 217,-DM
über 5 000 m3 bis 1O 000 m3 367,-DM
über 10 000 m3 bis 20 000 m3 500,-DM
über 20 000 m3 500,-DM
und zusätzlich je weitere und angefangene 1O 000 m3 83,-DM
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 589
3.1 .2 Prüfungsfaktor
3.1.2.1 Bei Prüfungen vor Inbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen beträgt der Prüfungsfaktor
für die Vorprüfung ohne Nachrechnung der statischen Berechnungen 1,2
für die Bauprüfung 2,5
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 2,5
für die Standdruckprobe 1,0
für die Prüfung der Bodennähte auf Dichtheit (10 v.H.) 1,0
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,7
für die äußere Prüfung 1,0
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,5
3.1 .2.3 Bei wiederkehrenden oder angeordneten Prüfungen und Prüfungen vor Wiederinbetriebnahme beträgt der
Prüfungsfaktor
für die innere Prüfung 1,5
für die Prüfung der Innenbeschichtung des Tankbodens 1,4
für die Funktionsprüfung des Leckanzeigegerätes 0,7
für die äußere Prüfung 0,9
für die Ordnungsprüfung (soweit diese getrennt durchgeführt wird) 0,3
3.2 F I ach b o den tank s i n Sonder bau weise
Für die Prüfungen an Flachbodentanks in Sonderbauweise (z.B. unterirdische Flachbodentanks) werden
Gebühren nach Nummer 3.1 berechnet. Für den über die Prüfungen nach Nummer 3.1 hinausgehenden
Aufwand werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4 Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen
4.1 Für die Prüfung von Rohrleitungen, ausgenommen Fernleitungen und Verbindungsleitungen sowie Rohr-
leitungen nach Nummer 4.2, werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
4.2 Für die Prüfung von Rohrleitungen in Tanklägern, die mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder mit
Einrichtungen zur Anzeige und Registrierung des Betriebsdruckes ausgerüstet sind, werden Gebühren nach
dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
5 Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks und Tankcontainer
Für die Prüfungen vor der Inbetriebnahme, wiederkehrenden und angeordneten Prüfungen werden je Tank und
Prüfung 90 v. H. der Gebühren nach Nummer 2.1.1 erhoben.
6 Tanks von Eisenbahnkesselwagen
6.1 Prüfungen vor In betrieb nahm e
Für die Prüfungen (Bauprüfung, Druckprüfung) werden je Tank und Prüfung folgende Gebühren erhoben:
Rauminhalt des Tanks
bis 20 000 Liter 160,-DM
über 20 000 Liter bis 50 000 Liter 192,-DM
über 50 000 Liter 224,-DM
6.2 Wie de r k e h r e n d e u n d an g eo r d n et e P r ü f u n gen
Für wiederkehrende und angeordnete Prüfungen werden 80 v. H. der Gebühren nach Nummer 6 1 erhoben.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
7 Sonderregelungen
7.1 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen
nach den Nummern 2, 3, 5 und 6
Werden für einen Betreiber mehrere Prüfungen gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander durchgeführt, so
werden für die zweite Prüfung 85 v. H. und für jede weitere Prüfung 75 v. H. einer Gebühr nach den Nummern
2, 3, 5 und 6 berechnet. Werden hierbei Prüfungen durchgeführt, für die unterschiedliche Gebühren zu erheben
sind, so ist mit der Prüfung größten Umfangs zu beginnen.
7.2 Prüfung unterteilter Tanks
Bei der Berechnung der Gebühren gilt ein unterteilter Tank als ein Tank, sofern die Prüfung der Tankabteile
gleichzeitig erfolgt.
8 Elektrische Einrichtungen, Blitzschutzanlagen und Einrichtungen für den kathodischen Korrosions-
schutz
8.1 E I e kt r i s c h e E in r ich tu n gen
8.1.1 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Lägern und Füllstellen werden für jede
in sich geschlossene Anlage
eine Grundgebühr von 65,-DM
und folgende Zuschläge erhoben:
explosions-
normale
geschützte
Bauart Bauart
DM DM
für jedes Gerät
(Motoren, Transformatoren, Umformer, Gleichrichter)
bis zu einer Leistung von je 15 kW 23,- 12,-
bis zu einer Leistung von je mehr als 15 kW 42,- 22,-
für jede Leuchte 8,- 6,-
Die Gebühr für die Prüfung der Schalt- und Verteilungsanlagen ist in vorstehenden Sätzen enthalten.
8. 1 .2 Für die Prüfung der elektrischen Einrichtungen von Tankstellen werden folgende Gebühren
erhoben:
Für die Prüfung einer Abgabeeinrichtung 66,-DM
Ist eine Abgabeeinrichtung mit Zusatzeinrichtungen, z. B. Belegdrucker, Fernübertragung
ausgestattet, so erhöht sich diese Gebühr um 50 v. H.
Für die Prüfung von Abgabeeinrichtungen mit mehreren Zapfaggregaten werden die
Gebühren je Aggregat und je Zusatzeinrichtung erhoben.
Für die Prüfung sonstiger elektrischer Einrichtungen werden Gebühren nach Nummer 11
erhoben.
8.2 E i n r i c h tu n g e n f ü r de n B I i t z s c h u t z
8.2.1 Für die Prüfung der Einrichtungen für den Blitzschutz wird für jede in sich geschlossene
Anlage
eine Grundgebühr von 61,- DM
erhoben.
Für die Prüfung jeder Ableitung und jedes Erdungsanschlusses einschließlich solcher zur
Ableitung statischer Ladung wird ein Zuschlag von 12,-DM
erhoben.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 591
8.3 Einrichtungen für den kathodischen Korrosionsschutz
8.3.1 Für die Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen werden erhoben:
Prüfung nach VDE 0165 je Abgabeeinrichtung 8,-DM
Funktionsprüfung für den ersten Tank 114,-DM
für jeden weiteren Tank ein Zuschlag von 38,-DM
für jede Fremdstromanlage ein Zuschlag von 19,-DM
für jede Anode ein Zuschlag von 19,-DM.
8.3.2 Für die Prüfung auf Erfordernis eines kathodischen Korrosionsschutzes an Tankstellen
werden erhoben
Messung des spezifischen Bodenwiderstandes 114,-DM
Messung des Tank/Bodenpotentials je Tank 63,-DM
Ermittlung des Ausbreitungswiderstandes je Tank 32,-DM.
8.3.3 Für die Prüfung auf Erfordernis des kathodischen Korrosionsschutzes von Lägern und
Füllstellen werden Gebühren nach Nummer 11 erhoben.
8.4 Angeordnete Prüfungen
Für angeordnete Prüfungen werden Gebühren nach den Nummern 8.1 bis 8.3 erhoben.
9 Fernleitungen
9.1 Für jede der nachstehenden Prüfungen von Fernleitungen zum Befördern brennbarer Flüssigkeiten
- Vorprüfung
- Bauprüfung
- Festigkeits- und Dichtheitsprüfung
- Abnahmeprüfung
- Wiederkehrende Prüfung
werden Gebühren erhoben, die im einzelnen nach der Formel
K =d · (1 · A + B) + Z · C
errechnet werden.
Hierin bedeuten:
K = Gebühr in DM
d = durchmesser- und prüfartabhängiger Faktor nach Nummer 9.2
1 = Fernleitungslänge in km, wobei für die Gebührenerrechnung Mindestlängen nach Nummer 9.3 zu
berücksichtigen sind.
Bei Parallel-Leitungen wird bei wiederkehrenden Prüfungen die Leitung mit dem größten Durchmesser
mit 100 v. H., alle weiteren Leitungen werden mit 30 v. H. der Länge in Ansatz gebracht.
Eine Parallel-Führung liegt vor, wenn zwei oder mehr unabhängig betreibbare Leitungen, die gleichartige
Fördermedien in gleicher Richtung fördern, über eine Strecke von mehr als 5 km überwiegend in einem
Abstand von nicht mehr als 50 m parallel zueinander verlaufen. In eine Rohrleitung einbezogene
Doppelleitungen, z.B. Loopingstrecken und Doppeldüker, werden bei wiederkehrenden Prüfungen nicht
angerechnet.
A = prüfartabhängiger Faktor für den Rohrleitungsstrang in DM/km nach Nummer 9.3
B = stations- und prüfartabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.4
C = prüfabhängiger Faktor in DM nach Nummer 9.5 bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten
Z = Anzahl der DMS-Meßgitter bzw. SDM-Meßlängen je Fernleitung einschließlich ihrer evtl. Abzweigleitun-
gen bei Sonderprüfungen in Bergbaueinflußgebieten.
Ergeben sich bei Anwendung der Mindestlängen unverhältnismäßig hohe Gebühren oder wird nur ein Teil der
Fernleitung oder der Station zur Prüfung gestellt (Teilprüfung), so ist die Gebühr entsprechend dem tatsäch-
lichen Aufwand zu mindern.
Bei Leitungen von mehr als 75 km bis 150 km Länge wird die über 75 km hinausgehende Leitungslänge bei der
Gebührenerrechnung für Vor- und Abnahmeprüfung um 20 v. H. vermindert. Für die über 150 km hinaus-
gehende Leitungslänge beträgt die entsprechende Minderung 50 v. H., für die über 225 km hinausgehende
Leitungslänge 65 v. H.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
9.2 Der Zahlenwert für den Faktor d wird wie folgt bestimmt:
Wiederkehrende
Festigkeits- Prüfung
Außendurchmesser Vor- Bau- u. Dichtheits- Abnahme- bei Medium
der Fernleitung in mm prüfung prüfung prüfung prüfung
Rohöl Produkt
1 2 3 4 5 6 7
$ 273,1 0,6 0,6 0,6 0,65 0,75 0,80
> 273, 1 < 304,8 0,7 0,6 0,7 0,7 0,75 0,80
~ 304,8 $ 406,4 0,7 0,6 0,7 0,7 1,00 1,08
> 406,4 $ 711 ,2 1,0 1,0 1,0 1,0 1,00 1,08
> 711,2 1,3 1,5 1,3 1,3 1,00 1,08
Ergeben sich hiernach bei den erstmaligen Prüfungen von Leitungen bis zu 273, 1 mm Durchmesser unverhält-
nismäßig hohe Gebühren, so ist die Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zu mindern.
9.3 Die Zahlenwerte für den Faktor A und die Mindestlänge I betragen:
Wiederkehrende
Festigkeits- Prüfungen Wiederkehrende
Vor- Bau- Abnahme- außer Prüfungen·
u. Dichtheits- prüfung
prüfung prüfung prüfung Prüfungen des KKS ) 3
des KKS 2 ) 3 )
1 2 3 4 5 6 7
Mindestlänge 1 5 1 51) 5 5 5
Faktor A 1 430 3 700 1 290 1 070 70 40
1) Bei einer Oichthe1tsprüfung, die aus einer äußereren Besichtigung besteht, beträgt die Mindestlänge 1 = 1 km.
2) Fur Jede zusätzliche D1chthe1tsprüfung beträgt der Zahlenwert für den Faktor A 16.
3) KKS = Kathodischer Korros1onsschutz.
9.4 Der Zahlenwert für den Faktor 8 ergibt sich aus den nachstehenden Tabellen; er errechnet sich aus der
Summe der auf jeweils eine Station bezogenen Hilfswerte 8 1 bis 8 5.
Wieder-
kehrende
Prüfung Wieder-
Festig- außer Wieder-
kehrende kehrende
keits- Prüfung der
Hilfs-
Ab- Prüfung der Prüfung der
Vor- Bau- und elektro-
Station nahme- elektro- Dichtheit
werte prüfung prüfung Dicht- technischen
prüfung technischen an Slop-
heits- Einrich-
Einrich- systemen
prüfung tungen und
tungen
der Dicht-
heit an Slop-
systemen
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Pump- und Druck-
erhöhungsstation 8 1 17 740 17 740 7 090 14 190 3 230 720 600
Übergabestation 82 6 380 6 380 2 480 4 970 1 640 285 300
Abzweigstation 83 4 260 4 260 1 660 3 550 1 065 285 180
Schieberstation 84 1 660 1 660 710 1 420 620 110 -
Sicherheits- bzw.
Entlastungsstation 85 8 510 8 510 3 550 7090 2 000 285 300
Werden bei einer Fernleitung mehrere artgleiche Stationen gleichzeitig zur Vorprüfung gestellt, so werden für
die zweite und alle weiteren Stationen nur 50 v. H. der Tabellenwerte eingesetzt. Dient eine Station mehreren
Funktionen, so gilt für diese Station der Gebührensatz, der ihrer Hauptfunktion entspricht, die weiteren
Funktionen werden mit 50 v. H. des für sie vorgesehenen Gebührensatzes berechnet.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 593
9.5 Die Zahlenwerte für den Faktor C und die Mindestgebühren betragen:
Auswertung Ermittlung neuer
Durchführung und Nullwerte für
grafische Darstellung Stellungnahme
von Dehnungs- von Dehnungs- zu den Dehnungs- Dehnungs-
messungen messungen messungen messungen
Faktor C
DMS-Meßgitter 7,8 5,4 1,2 95,7
SDM-Meßlängen 15,5 10,8 12,0 23,9
Die Gebühren
je Prüfung
betragen jedoch
in DM mindestens
DMS-Meßgitter 380 540 380 300/Rohrmeßebene
SDM-Meßlängen 380 190 380 300/Rohrmeßebene
Die Gebühr für die Erörterung der Ergebnisse der bergbaulichen Überwachung mit den zuständigen Behörden
beträgt je Erörterungstermin und Sachverständigen 850,- DM.
9.6 Werden Prüfungen durchgeführt, die
1. über die im Regelfall für Fernleitungen vorgesehenen Prüfmaßnahmen im Rahmen der Vorprüfung,
Bauprüfung, Festigkeits- und Dichtheitsprüfung, Abnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung
(Prüfarten) hinausgehen
oder
2. im Regelfall der Art nach nicht vorgesehen sind,
so ist hierfür eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
1O Verbindungsleitungen
Für Prüfungen von Verbindungsleitungen ist eine Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
11 Sonstige Prüfungen
Für Prüfungen, die in den Nummern 1 bis 1Onicht genannt sind, werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen
berechnet. Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand
berechnet. Die Gebühr für den Zeitaufwand beträgt für jeden Sachverständigen für jede begonnene Viertel-
stunde 27,- DM.
12 Gebühren für Prüfungen, die zu dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht begonnen oder zu Ende geführt
wurden
12.1 Ist eine Prüfung an dem vorgesehenen Tage aus Gründen, die von demjenigen zu vertreten sind, der die
Prüfung veranlaßt hat, nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden, so kann für die nicht begonnene
oder nicht zu Ende geführte Prüfung und ihre Nachholung oder Fortsetzung je eine Gebühr nach den Nummern
1 bis 10 berechnet werden.
12.2 Sind mehrere Prüfungen für einen Tag vorgesehen und ist an diesem Tage nicht wenigstens eine Prüfung
beendet worden, so ist die Gebühr nach Nummer 12.1 nur für diejenige nicht begonnene oder nicht beendete
Prüfung zu erheben, für die der höchste Gebührensatz zu erheben ist; weitere vorgesehene Prüfungen bleiben
unberücksichtigt.
13 Terminzuschläge und Reisezeiten
13.1 Für Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller verlangten Zeitpunkt durchgeführt werden, kann auf die Gebühr
ein Zuschlag bis zu 25 v. H. erhoben werden. Werden Prüfungen außerhalb der für den Sachverständigen
festgesetzten Dienstzeit durchgeführt, so wird auf die Gebühren ein Zuschlag bis zu 100 v. H. erhoben.
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
13.2 Für Prüfungen, für die feste Gebühren erhoben werden und zu denen der Sachverständige hin und zurück
länger als eine Stunde reisen muß, werden für die über eine Stunde hinausgehende Reisezeit 27,- DM für jede
begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, wird die über eine Stunde
hinausgehende Reisezeit anteilig mit 27 ,- DM für jede begonnene Viertelstunde berechnet.
13.3 Für Prüfungen, für die Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben werden, werden für die gesamte Reisezeit
27,- DM für jede begonnene Viertelstunde erhoben. Werden mehrere Prüfungen miteinander verbunden, ist
die Reisezeit anteilig zu berechnen.
13.4 Werden mehrere Prüfungen durchgeführt, von denen für einen Teil Festgebühren und für einen Teil Gebühren
nach dem Zeitaufwand erhoben werden, so ist die Reisezeit anteilig nach den Nummern 13.2 und 13.3 zu
berechnen.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 595
Zweite Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 11. Mai 1988
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2, 5 und 6, des § 11 Abs. 1 Nr. 2, des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633)
mit Zustimmung des Bundesrates,
auf Grund des § 53 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes sowie
auf Grund des § 54 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Erste Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985 (BGBI. 1 S. 1762) wird
wie folgt geändert:
1 . Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 1 a
Saatgut von Brokkoli und Chinakohl darf noch bis zum 31 . Dezember 1991 ohne Erfüllung der Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn
1 . das Saatgut vor dem 18. Mai 1988 im Geltungsbereich des Saatgutverkehrsgesetzes bereits gewerbsmäßig in den
Verkehr gebracht worden ist oder nach diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1991 dort erstmals gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht wird und
2. die Packungen geschlossen und mit einem Etikett desjenigen versehen sind, der das Saatgut in dem Zeitraum
zwischen dem 18. Mai 1988 und dem 1. Januar 1992 als erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und in den
Verkehr bringt.
Auf dem Etikett sind mindestens zu vermerken:
1. Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster in den Verkehr bringt oder neu verpackt und in den
Verkehr bringt,
2. die Art,
3. die Sorte, soweit es sich um Sortensaatgut handelt,
4. das Datum der Kennzeichnung (Monat, Jahr) und
5. die Angabe „Inverkehrbringen bis zum 31. Dezember 1991 gestattet".
Das Etikett ist nicht erforderlich, wenn die Angaben nach Satz 2 auf der Verpackung unverwischbar angegeben sind.
Satz 2 Nr. 5 gilt nicht für Kleinpackungen."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 .2.1 .2 bis 1 .2.1 .4 werden wie folgt gefaßt:
„ 1.2. 1.2 Agrostis capillaris L. Rotes Straußgras
1.2.1 .3 Agrostis gigantea Roth Weißes Straußgras
1.2.1.4 Agrostis stolonifera L. Flechtstraußgras";
b) in Nummer 1.2.3.1 wird die Angabe „emend. Metzger" gestrichen;
c) in Nummer 1.3.2 wird die Angabe „ssp. oleifera (Metzg.) Sinsk." durch die Angabe ,,(partim)" ersetzt;
d) in Nummer 1.3.4 wird die Angabe ,,(partim)" durch die Angabe „var. silvestris (Lam.) Briggs" ersetzt;
e) in Nummer 1.4.1 wird die Angabe „ssp. vulgaris var. alba DC." durch die Angabe „var. crassa Mansf." ersetzt;
f) in den Nummern 1.4.2 und 2.4 wird jeweils die Angabe „ssp. vulgaris" gestrichen;
g) in Nummer 2.5 wird nach dem Wort „gongylodes" die Angabe „L" gestrichen;
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
h) in Nummer 2. 7 wird nach der Angabe „var. botrytis" die Angabe „L." angefügt;
i) nach Nummer 2. 7 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2. 7 a Brassica oleracea L. Brokkoli";
convar. botrytis (L.) Alef.
var. cymosa Duch.
j) in Nummer 2.8 werden die Angabe „var. capitata" durch die Angabe „var. alba DC." ersetzt und das Wort
,,Rotkohl," gestrichen;
k) nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2.8 a Brassica oleracea L. Rotkohl";
convar. capitata (L.) Alef.
var. rubra DC.
1) nach Nummer 2.10 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2.1 0 a Brassica pekinensis Chinakohl";
(Lour.) Rupr.
m) in Nummer 2.11 wird die Angabe „emend. Metzger" gestrichen.
Artikel 2
Zweite Änderung der Verordnung
über Verfahren vor dem Bundessortenamt
Die Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt vom 30. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 23), geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2527), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Nummern 3 und 4 durch folgende Nummern ersetzt:
„3. Deutschem Weidelgras mit Ausnahme von Sorten, deren Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt
ist,
4. Winterraps zur Körnernutzung oder
5. Kartoffel,".
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5.2 werden die Worte „Rotkohl, Weißkohl, Wirsing" durch die Worte „Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Chinakohl" ersetzt;
b) in Nummer 5.3 wird das Wort „Chinakohl," gestrichen.
Artikel 3
Erste Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe, das umhüllt (z. B. pilliert oder
inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem
bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung des Anteils an unschädlichen Verunreinigungen."
2. In § 22 werden die Nummern 1 bis 3 durch folgende Nummern ersetzt:
,,1. Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke;
2. Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf."
3. In § 30 Satz 1 werden nach dem Wort „Getreide" die Worte ,, , Futtererbse und Ackerbohne" eingefügt.
4. In § 32 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach den Worten „der Bezeichnung" die Worte „und der Zulassungs-
nummer" eingefügt.
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 597
5. § 34 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Getreidesaatgut" wird durch die Worte „Saatgut der nachstehend aufgeführten Arten" ersetzt;
b) der Schlußpunkt wird durch einen Doppelpunkt ersetzt;
c) folgende Buchstaben werden angefügt:
,,a) Getreidearten,
b) Weiße Lupine,
c) Blaue Lupine,
d) Gelbe Lupine,
e) Futtererbse,
f) Ackerbohne,
g) Pannonische Wicke,
h) Saatwicke,
i) Zottelwicke,
j) Sojabohne und
k) Sonnenblume."
6. § 49 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Saatgut von Triticale darf noch bis zum 31. März 1988, Saatgut von Blauer Lupine außer der bitterstoffarmen
Form, Saatwicke und Phazelie bis zum 31. Oktober 1988, Saatgut von Hundsstraußgras, Rotem Straußgras,
Flechtstraußgras, Hainrispe, Gemeiner Rispe, Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen Form, Gelber Lupine außer
der bitterstoffarmen Form und Gelbklee bis zum 1. Juli 1989 und Saatgut von Schafschwingei, Alexandriner Klee
und Persischem Klee bis zum 1. Juli 1991 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz
genannten Voraussetzungen eingeführt und in den Verkehr gebracht werden."
7. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1 wird wie folgt gefaßt:
,,3.1 Winterhafer, Wintergerste, Winterroggen, Wintertriticale, Winterweichweizen, Winterhartweizen, Spelz";
b) Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:
,,4.1 Nackthafer, Sommerhafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommertriticale, Sommerweichweizen,
Sommerhartweizen";
c) den in Nummer 7 aufgeführten Arten wird das Ordnungszeichen „7.1" vorangestellt; folgende Nummer wird
eingefügt:
,,7.2 Brokkoli";
d) der Nummer 9.2 wird das Wort ,, , Chinakohl" angefügt.
8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.3.1 wird wie folgt gefaßt:
,,5.3.1 Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
(m)
2
5.3.1.1 für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta . . . . . . . . 1 000
5.3.1.2 für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe
5.3.1 .2.1 zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn ·
a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 600
b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist 300
5.3.1 .2.2 zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn
a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist 600
b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
5.3.1.2.3 zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist. . . . . . . . . 600
5.3.1 .2.4 zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne
männliche Sterilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(m)
2
5.3.1.2.5 zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta . . . . . . . . . . 1 000
5.3.1 .3 Nummer 5.3.1 .2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von
Runkelrübe";
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6.1 .1 .2 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl";
bb) Nummer 6.3.1.1 wird durch folgende Nummern ersetzt:
2 3
„6.3.1 .1 bei Beta vulgaris
6.3.1 .1 .1 zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart 1 000 600
6.3.1 .1 .2 zu Bestäubungsquellen von Sorten anderer Unterarten der Gattung Beta . 1 000 1 000
6.3.1.2 bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art
und von Pflanzen anderer Brassica-Arten ......................... . 1 000 600";
cc) die bisherigen Nummern 6.3.1.2 und 6.3.1.3 werden Nummern 6.3.1.3 und 6.3.1.4.
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.4 Spalte 7 wird der Fußnotenhinweis „6)" durch den Fußnotenhinweis „7)" ersetzt;
b) in den Nummern 3.1.2 und 3.1.3 wird jeweils in Spalte 16 Zeile 3 der Fußnotenhinweis „ 15)" durch den
Fußnotenhinweis „ 13)" ersetzt;
c) die Fußnoten zu Nummer 3.1 werden wie folgt geändert:
aa) In Fußnote 13 werden die Zahl „ 100" durch die Zahl „200" und die Zahl „3" durch die Zahl „5" ersetzt;
bb) Fußnote 15 wird gestrichen;
d) Nummer 4.1 Spalte 13 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 4.1.1 und 4.1.4 werden jeweils die Zahl „5" durch die Zahl „2" und die Zahl „20" durch die
Zahl „5" ersetzt;
bb) in Nummer 4.1.2 werden die Zahl „5" durch die Zahl „3" und die Zahl „20" durch die Zahl „ 1O" ersetzt;
e) in den Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.1.1 OSpalte 11 werden jeweils die Zahl „5" durch die Zahl „2" und
die Zahl „20" durch die Zahl „5" ersetzt;
f) Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 6.1.1 und 6.1.2 Spalte 6 wird den Fußnotenhinweisen „3)" und „4)" jeweils der Fußnoten-
hinweis „5)" angefügt;
bb) folgende Fußnote wird angefügt:
„5) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei
Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit
eine Probe nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe
maßgeblich."
g) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 .1 .5 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl";
bb) in Fußnote 1 zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Prunkbohne," das Wort „Buschbohne," eingefügt;
cc) in Fußnote 3 Satz 2 wird die Angabe „Spalte 6" durch die Angabe „Spalte 5" ersetzt;
h) in Nummer 8.1 wird die Angabe ,,§ 26 Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
10. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Spalte 2 wird die Zahl ,,20" durch die Zahl „25" ersetzt;
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 599
b) Nummer 6.1 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke";
c) in Nummer 6.2 Spalte 1 wird nach dem Wort „Porree," das Wort „Chinakohl," eingefügt.
11. In Anlage 5 werden die Nummern 1.6 und 1.7 wie folgt gefaßt:
„ 1.6 Kategorie
1. 7 Anerkennungsnummer".
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.2 werden die Worte „Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl" durch die Worte „Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl" ersetzt;
b) Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft (§ 26 Abs. 3 Satz 2)";
c) Nummer 3.2. 7 wird wie folgt gefaßt:
„die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EWG A jedoch nur die Angaben nach § 29
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3".
Artikel 4
Erste Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Die Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Basispflanzgut aus Vorstufenpflanzgut wird nur anerkannt, wenn das Vorstufenpflanzgut anerkannt ist.";
b) die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3;
c) in dem neuen Absatz 2 Nr. 1 bis 3 wird jeweils vor dem Wort „Vorstufenpflanzgut" das Wort „anerkanntem"
eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
1. daß auf den vorgesehenen Vermehrungsflächen in den beiden der Antragstellung vorangegangenen Jahren
keine Kartoffeln angebaut worden sind;
2. bei Vorstufenpflanzgut, daß das Pflanzgut der angegebenen Sorte zugehört und nach den Grundsätzen
systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter seiner Aufsicht und nach seiner Anweisung
gewonnen worden ist;
3. bei Basispflanzgut
a) der Klasse S, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut erwächst;
b) der Klasse SE, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der
Klasse S erwächst;
c) der Klasse E, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanzgut der
Klasse S oder SE erwächst;
4. bei Zertifiziertem Pflanzgut, daß der Feldbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut oder aus Basispflanz-
gut erwächst; im Falle des§ 3 Abs. 3, daß der Feldbestand der Vermehrungsfläche aus Zertifiziertem Pflanzgut
erwächst.
Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt, (Vermehrungsbetrieb) dieselbe Sorte noch für einen
anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die
Flächengröße anzugeben und zu erklären, daß in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.";
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Dem Antrag auf Anerkennung als Vorstufenpflanzgut sind zusätzlich eine Erklärung und, soweit die .
Anerkennungsstelle dies verlangt, ein amtlicher Nachweis darüber beizufügen, daß das verwendete Pflanzgut
nicht von den in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten befallen ist."
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt, (Vermehrungsbetrieb)" durch das
Wort „Vermehrungsbetrieb" ersetzt;
b) in Absatz 2 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„3. in einem Vermehrungsbetrieb, der Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut erzeugt, beim Auftreten der in
Anlage 1 Nr. 3 oder Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Krankheiten die von der Anerkennungsstelle zur Verbesse-
rung der Pflanzgutqualität jeweils festgesetzten zusätzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich des
Anbaus von Kartoffeln für andere Zwecke, für die Aufbereitung und Lagerung der Pflanzkartoffeln oder
hinsichtlich des überbetrieblichen Maschineneinsatzes, erfüllt sind."
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine
abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.";
b) in Absatz 2 wird nach dem Wort „Anforderungen" die Angabe „nach Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" eingefügt.
5. In Anlage 4 werden die Nummern 1.6 und 1.7 wie folgt gefaßt:
„ 1.6 Kategorie und bei Basispflanzgut Klasse
1.7 Anerkennungsnummer".
Artikel 5
Erste Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
In § 23 Abs. 2 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 204) wird die Jahreszahl „ 1990" durch
die Jahreszahl „1992" ersetzt.
Artikel 6
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrsgeset-
zes auch im Land Berlin.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe b, c und f und Nr. 10 Buchstabe a tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
(3) Artikel 3 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc tritt am 1. Juli 1989 in Kraft.
(4) Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d und e tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
(5) Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe a ist, soweit er die Erklärung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 der Pflanzkartoffelverordnung betrifft,
erstmalig bei der Antragstellung für die Anerkennung von Pflanzkartoffeln der Ernte 1989 anzuwenden.
Bonn, den 11. Mai 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 601
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 6. Mai 1988
Artikel 1 Nr. 88 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom
25. April 1988 (BGBI. 1 S. 563) muß richtig wie folgt lauten:
88. Die Position „Vinclozolin" erhält folgende Fassung:
„Vinclozolin 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- 40,0 Hopfen
5-vinyl-1 ,3-oxazolidin-2,4-dion 10,0 Kiwifrüchte
einschließlich Abbau- und Reak-
tionsprodukte, soweit sie noch 8,0 Erdbeeren
3,5-Dichloranilin enthalten, 5,0 Salat, Weintrauben
berechnet als Vinclozolin
3,0 Chinakohl
2,0 frische Bohnen, Chicoree, Tomaten
1,0 Kiwifrüchte ohne Schale, Raps
0,5 Kirschen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel".
Bonn, den· 6. Mai 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Töpner
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite · (Nr. vom)
22. 4. 88 Verordnung Nr. 6/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1953 (82 30. 4. 88) 10. 5. 88
9500-4-6-4
20. 4. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über das Ankern in der Pötenitzer Wiek
und dem Dassower See 1953 (82 30. 4. 88) 1. 5. 88
neu: 9511-1-12
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 3. Mai 1988
Tag 1n halt Seite
29. 4. 88 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen
Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und
Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereingten Staaten von
Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flug-
körper mittlerer und kürzerer Reichweite ............ : ................................ . 429
18. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... . 438
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von
Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet
werden .......................................................................... . 439
23. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des NATO-Übereinkommens über die Weitergabe tech-
nischer Informationen zu Verteidigungszwecken .................... , ..................... . 440
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförde-
rungen zu verwenden sind (ATP) ...................................................... . 440
24. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen der
Internationalen Atomenergie-Organisation .............................................. . 441
6. 4. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ . 442
12. 4. 88 Bekanntmachung des deutsch-venezolanischen Rahmenabkommens über kulturelle Zusammenarbeit 442
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 18, ausgegeben am 14. Mai 1988
Tag In halt
Seite
28. 4. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 26. März 1982 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich Belgien über die Berichtigung der deutsch-belgischen Grenze im Bereich der
regulierten Grenzgewässer Breitenbach und Schwarzbach, Kreise Aachen und Malmedy . . . . . . 445
neu: 188-34
5. 5. 88 Gesetz zu .~em Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechen-
land zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung
dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Übereinkommens über den
Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453
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Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Mai 1988 603
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 210/88 der Kommission zw Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3518/86 betreffend besondere Uberwachungsmaßnah-
men bei der Einfuhr von Orangensaft L 21/7 27. 1. 88
26. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 220/88 der Kommission mit Vorschriften für die
Erteilung von EHM-Lizenzen für Pf I an z k a r toffe I n L 21/27 27. 1. 88
25. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 223/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse L 23/1 28. 1. 88
25. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 224/88 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Preise für CI e m e n t in e n im Wirtschaftsjahr 1987/88 im Sektor Obst
und Gemüse L 23/3 28. 1. 88
29. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 274/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 1282172 und (EWG) Nr. 2192/81 hinsichtlich des
Verkaufs von verbilligter Butter und der Gewährung einer Beihilfe für
den Butterankauf durch die Streitkräfte und ihnen gleichgestellte Ein-
heiten der Mitgliedstaaten L 26/61 30. 1. 88
29. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 275/88 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Interventionsschwel-
len für bestimmtes Obst und Gemüse sowie der von den Mitgliedstaa-
ten vorzunehmenden Mitteilungen L 26/63 30. 1. 88
Andere Vorschriften
26. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 211/88 der Kommission zur Aufteilung der
mengenmäßigen Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft für Aschen und
Rückstände sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer L 21/9 27. 1. 88
27. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 228/88 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Kon-
servenindustrie für die Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1986 L 23/11 28. 1. 88
25. 1. 88 Entscheidung Nr. 229/88/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus
Eisen und Stahl mit Ursprung in Jugoslawien L 23/13 28. 1. 88
25. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 232/88 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Unterposition
0202 30 90 der Kombinierten Nomenklatur (1988) L 24/1 29. 1. 88
25. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 233/88 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwerti-
ges Rindfleisch der Positionen 0201 und 0202 und für die Waren der
Unterpositionen 0206 10 95 und 0206 2991 der Kombinierten Nomenkla-
tur (1988) L 24/3 29. 1. 88
25. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 234/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rind-
fleisch der Position 0202 und die Waren der Unterposition 0206 29 91 der
Kombinierten Nomenklatur (1988) L 24/4 29. 1. 88
11. 1. 88 Entscheidung Nr. 239/88/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das erste Quartal 1988 gemäß .~er Entschei-
dung Nr. 194/88/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uberwachung
und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen
der Stahlindustrie L 24/33 29. 1. 88
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 249/88 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau und Fische
der Art Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, mit
Ursprung in Norwegen (1988) L 26/1 30. 1. 88
28. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 272/88 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau-, Wittling-, Schollen-, Seezungen- und Seehechtfangs durch
Schiffe unter niederländischer Flagge L 26/59 30. 1. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3151/87 der Kommission
vom 22. Oktober 1987 über die Fangmeldungen von Fischereifahrzeugen
unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die in den Fischereigebieten
bestimmter Entwicklungsländer fischen (ABI. Nr. L 300 vom 23. 10. 1987) L 37/19 10. 2. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3747/87 des Rates vom
8. Dezember 1987 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr. L 358
vom 19. 12. 1987) L 38/34 11. 2. 88
B e r i c h t i g u n g der Richtlinie 87/432/EWG des Rates vom 3. August
1987 zur achten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt
(ABI. Nr. L 239 vom 21. 8. 1987) L 38/34 11. 2. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 349/88 der Kommission vom
3. Februar 1988 mit Sondermaßnahmen zur Uberwachung der Einfuhr
von Tafeläpfeln aus Drittländern (ABI. Nr. L 34 vom 6. 2. 1988) L 38/35 11. 2. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission
vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABI. Nr. L 366 vom
24. 12. 1987) L 42/28 16. 2. 88
Berichtigung der V~rordnung (EWG) Nr. 3485/87 des Rates vom
17. November 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 355/79 zur
Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der
Weine und der Traubenmoste (ABI. Nr. L 330 vom 21. 11. 1987) L 46/44 19. 2. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4093/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines
Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte handgearbeitete Waren
(1988) (ABI. Nr. L 390 vom 31.12.1987) L 46/44 19. 2. 88
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission
vom 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Angabe des
Alkoholgehalts auf dem Etikett für Spezialweine (ABI. Nr. L 104 vom
16.4.1987) L 51/20 25. 2. 88