562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
fünfunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(35. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 22. April 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbin- (3) Ragen die Reifen seitlich mehr als 400 mm über den
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im äußersten Punkt der leuchtenden Fläche der Begren-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, zungsleuchten oder Schlußleuchten hinaus, so sind in den
veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Fällen des § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Geset- zusätzliche Begrenzungsleuchten und/oder Schlußleuch-
zes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927) und Absatz 3 ten erforderlich, deren äußerste Punkte der leuchtenden
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom Flächen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), wird nach Anhörung der des Fahrzeugumrisses entfernt sein dürfen. Diese
zuständigen obersten Landesbehörden verordnet: Beleuchtungseinrichtungen dürfen klappbar oder abnehm-
bar sein.
§ 1 (4) Abweichend von§ 36 a Abs. 1 der Straßenverkehrs-
(1) Abweichend von§ 32 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zulassungs-Ordnung brauchen in den Fällen des Absat-
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Breite über zes 1 keine zusätzlichen Radabdeckungen vorhanden zu
alles von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sein, wenn die Zugmaschine oder der Zug mit einer
und ihren Anhängern dann mehr als 2,50 m sein, wenn Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren wird.
sich die größere Breite allein aus der wahlweisen Ausrü-
stung dieser Fahrzeuge mit Breitreifen, die einen Innen- §2
druck von nicht mehr als 1,5 bar haben, oder mit Doppel-
bereifung (Zwillingsbereifung) ergibt. Die Breite über alles Abweichend von § 32 Abs. 2 Satz 3 der Straßenver-
darf nicht mehr als 3,00 m betragen. kehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen selbstfahrende Mäh-
drescher beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in
(2) Die größere Breite ist wie folgt kenntlich zu machen: den Kreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen
1 . Bei einer Breite von nicht mehr als 2, 75 m ist eine überschneiden.
besondere Kenntlichmachung nicht erforderlich. §3
2. Bei einer Breite von mehr als 2,75 m ist eine Kenntlich- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
machung nach vorn und nach hinten auf jeder Seite tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
durch Park-Warntafeln nach § 51 c der Straßenver- vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
kehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich. Diese müssen Berlin.
mit dem seitlichen Umriß des Fahrzeugs abschließen.
Abweichungen bis zu 100 mm nach innen sind zuläs- §4
sig. Die Streifen auf den Park-Warntafeln müssen nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
außen und unten weisen. Kraft.
Bonn, den 22. April 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 563
zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 25. April 1988
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund des§ 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1385) und des§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, auch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
sowie
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 261 0) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
(1) Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 745), geändert durch Verord-
nung vom 18. April 1984 (BGBI. 1 S. 635), wird in ihrem Paragraphenteil wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „ Pflanzenbehandlungsmittel" und „ Pflanzenbehandlungsmittels" jeweils durch die
Worte „Pflanzenschutzmittel" und „Pflanzenschutzmittels" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,. , außer bei Hopfen," gestrichen.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
.,(4) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 oder in Absatz
2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig auch dann nicht in den
Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft,
des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium,
Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen."
2. In § 2 Satz 1 werde_n nach den Worten „Höchstmengenfestsetzungen nach § 1" die Worte „Abs. 1 bis 3 und das
Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 4" eingefügt.
3. § 3 wird gestrichen.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
,.§ 4
Lebensmittel mit überhöhten Rückständen
(1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus
vorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so weit
entziehen, daß bei der Abgabe an den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für Lebensmittel tierischer Herkunft.
(3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 5 vorhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an
Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an den
Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten werden.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben
kenntlich gemacht werden:
,,Ware mit überhöhten Rückständen an ..
Nicht an Verbraucher abgeben"
Bei der Lagerung und Aufbewahrung sind diese Angaben auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in
sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Bei der Abgabe
müssen die Angaben deutlich sichtbar auf der Außenfläche der Behältnisse angebracht werden und zusätzlich in den
Begleitpapieren vermerkt werden."
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. In § 5 wird das Wort „Schädlingsbekämpfungsmitteln" durch das Wort „Pflanzenschutzmitteln" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1
Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kenntlich macht."
7. Folgender § 7 a wird eingefügt:
,,§ 7a
Übergangsvorschrift
Lebensmittel, die den am 29. April 1988 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1988 in
den Verkehr gebracht werden."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Inkrafttreten".
b) Absatz 2 wird gestrichen.
(2) Anlage 1 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Höchstmengenangabe „3,0 1
)" für Fleisch, Fleischerzeugnisse und tierische Speisefette wird durch die Angabe
,, 1,0 1) " ersetzt.
2. Die Fußnoten 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
1
,, ) Die angegebenen Höchstmengen gelten für den Stoffgehalt des im Lebensmittel enthaltenen Fettes.
Abweichend hiervon beziehen sich die Höchstmengen bei Milch und Milcherzeugnissen mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen und bei anderen
Lebensmitteln mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gew1chtshundertteilen auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels. In diesen Fallen betragt die zulassige Höchstmenge bei
Milch und Milcherzeugnissen ein Funfz1gstel der angegebenen Höchstmenge; bei den anderen Lebensmitteln betragt sie ein Zehntel der angegebenen Hochstmenge,
mindestens Jedoch 0.01 mglkg
Bei der Ruckstandsbest1mmung ist_in den Fallen des Absatzes 2 der Stoffgehalt entsprechend dem tatsächlichen Fettgehalt des Lebensmittels auf das Gesamtgewicht des
Lebensmittels umzurechnen. Bei Fleisch und Fle1scherzeugn1ssen gilt als Gesamtgewicht das Gewicht des Lebensmittels ohne Knochen. Der Stoffgehalt des Fettes und
der Fettgehalt des Lebensmittels sind analytisch zu bes!tmmen. Als Fettgehalt des Lebensmittels gilt Jedoch, ohne daß es einer solchen Bestimmung bedarf. bei T1erkorpern
von Kalb, Pferd. Kaninchen, Hahnchen, Truthahn. Federwild. Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ein
Anteil von 5 Gew1chtshundertteilen, bei Roh- und Vollmilch von Kühen ein Anteil von 4 Gewichtshundertteilen.
2l Bezogen auf das Fnschgew1cht des Lebensmittels. bei Erzeugnissen auf das Fnschgewicht der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere,
Krusten-. Schalen- und We1cht1ere. Fußnote 1 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend."
(3) Anlage 2 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Aldrin" und „Dieldrin" erhält folgende Fassung:
.. Aldrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-1,4,4a, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
5,8,Ba-hexahydro-1 ,4-endo-5,8- tierische Speisefette
exo-dimethano-naphthalin insgesamt
1,0 1) Aal, Lachs und Stör sowie daraus
berechnet
hergestellte Erzeugnisse, Fischleber-,
D1eldrin 1,2,3,4,10, 10-Hexachlor-6, 7- als
Fischrogenerzeugnisse '
epoxy-1 ,4.4a,5,6,7,8,8a-octa- Oieldrin
hydro-1 .4-endo-5.8-exo-di- 0,5 1 ) Sonstige Fische und andere wechsel-
methano-naphthalin warme Tiere, Krusten-, Schalen-,
Weichtiere sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse (außer Fischleber-,
Fischrogenerzeugnisse)
Milch, Milcherzeugnisse
Eier (ohne Schale), Eiprodukte"
2. Nach der Position „Asulam" wird folgende Position eingefügt:
„ Brompropylat lsopropyl-4,4 ·-dibrom-benzilat 0, 1 Honig"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 565
3. Die Position „Camphechlor" erhält folgende Fassung:
„Camphechlor
(Toxaphen)
(siehe bei Polychlor-
terpene)"
4. Nach der Position „Chlorbromuron" wird folgende Position eingefügt:
„Chlordimeform ein- N-(4-Chlor-o-tolyl)- 0,01 Honig"
schließlich Abbau- und N,N-dimethytformamidin-
Reaktionsprodukte hydrochtorid
soweit sie die 4-Chtor-o-
toluidingruppe enthalten
insgesamt berechnet als
Chlordimeform
5. Die Position „Endrin" erhält folgende Fassung:
„Endrin 1,2,3,4, 10, 1O-Hexachlor-6, 7- 0,1 2 ) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
epoxy-1 ,4,4a,5,6, 7,8,Ba-octa- Fleisch-, Fleischerzeugnisse,
0,05 1 )
hydro-1,4-endo-5,8-endo- insgesamt
tierische Speisefette
dimethano-naphthalin berechnet
als 0,02 1 ) Milch, Milcherzeugnisse
Delta-Ketoendrin 1,8,9, 10, 11, 11-Hexachlor-penta- Endrin 0,01 andere Lebensmittel
cyclo-(6,2, 1,13 6,02 7,04 10)-dode- tierischer Herkunft"
can-5-on
6. Die Position „HCH-lsomere einschließlich ß-HCH aber ohne Lindan" erhält folgende Fassung:
„HCH-lsomere 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclo- 0,5 1 ) Fische und andere wechselwarme
einschließlich ß-HCH hexan-lsomere außer Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
aber ohne Lindan gamma-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- und daraus hergestellte Erzeugnisse
cyclohexan 2
Eier (ohne Schale), Eiprodukte"
0,1 )
7. Nach der Position „HCH-lsomere einschließlich ß-HCH aber ohne Lindan" wird folgende Position eingefügt:
,,u-HCH alpha-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- 0,2 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
cyclohexan tierische Speisefette
0, 1 1 ) Milch, Milcherzeugnisse"
8. Die Position „ß-HCH" erhält folgende Fassung:
,,j)-HCH beta-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- 0, 1 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
cyclohexan tierische Speisefette
0,075 1) Milch, Milcherzeugnisse"
9. Die Position „Hexachlorbenzol" erhält folgende Fassung:
,,Hexachlorbenzol (HCB) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette
Fische und andere wechselwarme
Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Milch, Milcherzeugnisse
Eier (ohne Schale), Eiprodukte"
10. Die Position „Lindan" erhält folgende Fassung:
„Lindan gamma-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- Schaffleisch, Schaffleischerzeugnisse,
cyclohexan Schafsfett, Fische und andere
wechselwarme Tiere, Krusten-,
Schalen-, Weichtiere sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse
1,0 1 ) sonstiges Fleisch, sonstige Fleisch-
erzeugnisse, sonstige tierische
Speisefette
0,2 1) Milch, Milcherzeugnisse
0, 1 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte"
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
11. Nach der Position „Pirimiphos-methyl, N-Desaethyl-pirimiphos-methyl" wird folgende Position eingefügt:
„Polychlorterpene chloriertes Camphen 0,4 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
(Camphechlor, Stroban (67-69 % Chlor) Speisefette, Milch, Milcherzeugnisse"
und andere insgesamt
polychlorierte Terpene)
12. Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
,, 1 ) Die angegebenen Höchstmengen gelten für den Stoffgehalt des im Lebensmittel enthaltenen Fettes.
Abweichend hiervon beziehen sich die Höchstmengen bei Milch und Milcherzeugnissen mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen und bei anderen
Lebensmitteln mit einem Fettgehalt bis zu 1 0 Gew1chtshundertteilen auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels. In diesen Fällen beträgt die zulässige Hochstmenge bei
Milch und Milcherzeugnissen ein Funfz1gstel der angegebenen Höchstmenge; bei den anderen Lebensmitteln beträgt sie ein Zehntel der angegebenen Höchstmenge,
mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
Bei der Rückstandsbestimmung ist in den Fällen des Absatzes 2 der Stoffgehalt entsprechend dem tatsächlichen Fettgehalt des Lebensmittels auf das Gesamtgewicht
des Lebensmittels umzurechnen. Bei Fleisch und Fleischerzeugnissen gilt als Gesamtgewicht das Gewicht des Lebensmittels ohne Knochen. Der Stoffgehalt des Fettes
und der Fettgehalt des Lebensmittels sind analytisch zu bestimmen. Als Fettgehalt des Lebensmittels gilt jedoch. ohne daß es einer solchen Bestimmung bedarf, bei
Tierkörpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Truthahn, Federwild, Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern
und Pferden ein Anteil von 5 Gew1chtshundertteilen, bei Roh- und Vollmilch von Kühen ein Anteil von 4 Gewichtshundertteilen."
(4) Anlage 3 Liste A der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Bei den Positionen „2-Aminobutan", .,Butocarboxim, Butocarboximsulfoxid, Butoxycarboxim", .,2,4-D einschließlich
Salze und Ester", .,Dicofol", ,,Dioxathion" und „Guazatin" werden die Worte „Zitrusfrüchte ohne Schale" durch das
Wort „Zitrussäfte" ersetzt.
2. Die Position „Acephat" erhält folgende Fassung:
„Acephat O,S-Dimethyl-N-acetyl- 1,0 Kernobst
amidothiophosphat
0,2 Hopfen
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
3. Die Position „Alachlor" erhält folgende Fassung:
„Alachlor Chloressigsäure-N-(methoxy- 0,1 Raps, Rübsen
methyl)-2,6-diaethyl-anilid
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
4. Die Position „Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldicarb-sulfon" erhält folgende Fassung:
„Aldicarb 2-Methyl-2-(methylthio)-propion- 0,5 Kartoffeln
aldehyd-0-( methyl-carbamoyl)-
0,3 Zitrusfrüchte
oxim
0,1 Baumwollsaat, Bohnen, Rohkaffee,
Aldicarb- insgesamt
2-Methyl-2-(methylsulfinyl)- Zitrussäfte
sulfoxid berechnet
propionaldehyd-0-( methyl- 0,05
als Erdbeeren, Erdnüsse, Mais, Soja-
carbamoyl)-oxim
Aldicarb bohnen, Zuckerrüben, Zwiebeln"
Aldoxycarb 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)-
propionaldehyd-0-(methyl-
carbamoyl)-oxim
5. Die Position „Anilazin" erhält folgende Fassung:
„Anilazin 2,4-Dichlor-6-(2-chlor-anilino)- 1,0 Gemüse, Obst
(Zinochlor) 1,3,5-triazin
0,2 Getreide"
6. Die Position „Benodanil" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
7. Die Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" erhält folgende Fassung:
„Benomyl 1-(N-Butyl-carbamoyl)-2- 7,0 Zitrusfrüchte
(methoxy-carboxamido)-benz- 30 We,·ntrauben
imidazol '
insgesamt
2,0 Ananas, Kernobst
Carbendazim berechnet
2-(Methoxy-carbonylamino )-
als 1,5 Beerenobst
benzimidazol
Carbendazim 1,0 Bananen, Gemüse außer Gurken,
Thiophanat-methyl 1,2-Bis-(3-methoxycarbonyl-2- Zitrussäfte
thioharnstoff)-benzol 0,5 Getreide, Gurken
0,2 Bananen ohne Schale
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 567
8. Die Position „Blausäure" erhält folgende Fassung:
„Blausäure einschließ- Cyanwasserstoff, insgesamt 15,0 Getreide, Gewürze
lieh Salze Cyanide berechnet Äpfel, Erdnüsse, Getreideerzeugnisse,
6,0
als Hülsenfrüchte, Kakaokerne, Ölsaat,
Cyanwasser- Rohkaffee, Tee, teeähnliche Erzeug-
stoff nisse, Trockengemüse, Trocken-
kartoffeln, Trockenobst
1,0 Salat
0,2 Fruchtgemüse
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
9. Die Position „bromhaltige Begasungsmittel" erhält folgende Fassung:
„Bromid anorganisches Bromid insgesamt 400,0 Gewürze
berechnet Paranüsse
200,0
als
Brom 50,0 Erdnüsse, Getreide, Getreideerzeug-
nisse, Hülsenfrüchte, Kakaokerne,
Mandeln, Nüsse (außer Paranüsse),
Ölsaat, Radieschen, Rohkaffee, Salat,
Stärke, Tapioka, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Trockengemüse,
Trockenkartoffeln, Trockenobst
30,0 übriges Gemüse außer Salat,
Zitrusfrüchte
20,0 Erdbeeren
5,0 andere pflanzliche Lebensmittel"
10. Bei der Position „Bromophos" wird das Wort „Zitrusfrüchte" gestrichen.
11. Die Position „Brompropylat" erhält folgende Fassung:
„Brompropylat lsopropyl-4,4 '-dibrombenzilat 5,0 Hopfen, Tee
3,0 Bananen, Zitrusfrüchte
2,0 Erdbeeren, Kernobst,
Steinobst, Weintrauben
1,0 Baumwollsaat, Gemüse
0,2 Bananen ohne Schale,
Zitrussäfte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
12. Die Position „Camphechlor" erhält folgende Fassung:
„Camphechlor
(Toxaphen)
(siehe bei Polychlor-
terpene)"
13. Die Position „Captafol" erhält folgende Fassung:
„Captafol N-(1, 1,2,2-Tetrachlor-aethyl- 8,0 Blatt- und sonstige Sproßgemüse
thio)-cyclohex-4-en-1,2-carboxi-
5,0 Fruchtgemüse, Obst
mid
2,0 Wurzelgemüse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
14. Die Position „Captan" erhält folgende Fassung:
„Captan N-(T richlor-methylthio )- 15,0 Gemüse, Obst
cyclohex-4-en-1 ,2-dicarboximid
0, 1 Hopfen,
andere pflanzliche Lebensmittel"
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
15. Die Position „Carbaryl" erhält folgende Fassung:
„Carbaryl N-Methyl-1-naphtyl-carbamat 10,0 Kiwifrüchte
3,0 Äpfel, Aprikosen, Birnen, Pfirsiche,
Pflaumen, Kohl, Salat, Weintrauben
1,0 übriges Gemüse, übriges Obst,
Kiwifrüchte ohne Schale, Reis
0,5 übriges Getreide
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
16. Nach der Position „Carbetamid" wird folgende Position eingefügt:
.. Carbofuran,
3-Hydroxycarbofuran
2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-
benzofuranyl-methyl-carbamat
1insgesamt
berechnet
15,0 Hopfen
1,0 Rettich
und dessen Konjugate und 2,3-D1hydro-2,2-d1methyl-3- als
hydroxy-7-benzofuranyl-methyl- Carbofuran 0,5 Kartoffeln, Kohl, Möhren
carbamat und dessen Konjugate 0,2 Mais, Porree, Weintrauben,
Zuckerrüben, Zwiebeln
0,1 Bananen, Reis, Salat, Tomaten
0,05 Gewürze, Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat,
andere pflanzliche Lebensmittel"
17. Die Position „Carbophenothion" erhält folgende Fassung:
„Carbophenothion 0, 0-Diaethyl-S-( 4-chlor-phenyl- 2,0 Zitrusfrüchte
thio )-methyl-dithiophosphat Raps, Rübsen, Zitrussäfte"
0,05
18. Die Position „Chlorbensid, Chlorbensid-sulfoxid, Chlorbensid-sulfon" erhält folgende Fassung:
„Chlorbensid (4-Chlor-benzyl)- 2,0 Gemüse, Obst
(4-ch lorphenyl)-sulfid andere pflanzliche Lebensmittel"
0,05
19. Die Position „Chlorfenvinphos" erhält folgende Fassung:
„ Chlorfenvinphos 0-2-Chlor-1-(2,4-dichlor-phenyl)- 1,0 Zitrusfrüchte
vinyl-0,0-diaethyl-phosphat Bleichsellerie, Petersilie ohne Wurzel,
0,5
Rohkaffee, Wurzelgemüse, Zwiebeln
0, 1 übrige Gemüse, Raps, Rübsen,
Zuckerrüben
0,05 Zitrussäfte,
andere pflanzliche Lebensmittel"
20. Die Position „Chlorpyrifos" erhält folgende Fassung:
„Chlorpyrifos 0, 0-Diaethyl-0-3, 5, 6-trichlor-2- 2,0 Kiwifrüchte
pyridylthiophosphat
0,3 Zitrusfrüchte
0,2 Kernobst, Pflaumen, Rohkaffee,
Zitrussäfte
0, 1 Hopfen, Kiwifrüchte ohne Schale
0,05 Mais, Zuckerrüben"
21. Nach der Position „Chlorthal" wird folgende Position eingefügt:
„Chlorthalonil 2,4,5,6-Tetrachlorisophthalonitril 0,2 Getreide"
22. Nach der Position „ChlOi"toluron" wird folgende Position eingefügt:
„Clopyralid 3,6-Dichlorpicolinsäure 1,0 Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 569
23. Die Position „Cyhexatin" erhält folgende Fassung:
„Cyhexatin Tricyclohexyl-zinnhydroxid 50,0 Hopfen
(Plictran) insgesamt
3,0 Kiwifrüchte
berechnet
Azocyclotin 1-Tricyclohexyl-stannyl-1,2,4- als 2,0 Kernobst, Weintrauben, Gewürze,
triazol Cyhexatin Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat
Dicyclohexyl-zinnoxid 1,0 frische Bohnen, Steinobst
0,5 Kiwifrüchte ohne Schale
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel"
24. Nach der Position „Cyhexatin (Plictran), Azocyclotin" wfrd folgende Position eingefügt:
„Cymoxanil 2-Cyano-N-[(ethylamino)-carbo- 2,0 Hopfen
nyl)-2-(methoxyimino)-acetamid 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Cypermethrin, Cyano (3-phenoxy-phenyl) 30,0 Hopfen
Alf amethrin methyl-3-(2,2-dichlorethenyl)-
20,0 Tee
[(1 R cis) S- 2,2-dimethylcyclopropan-
und (1 S cis) carboxylat 2,0 Johannisbeeren, Kernobst, Steinobst
R-lsomere des außer Kirschen und Pflaumen,
Cypermethrin) Waldbeeren, Zitrusfrüchte
1,0 Grünkohl, Kirschen, Pflaumen, Salat,
insgesamt Spinat, Waldpilze
0,5 übriges Beerenobst, übriges Blatt- und
Sproßgemüse, Fruchtgemüse außer
Waldpilze, Weintrauben
0,2 Getreide, Ölsaat
0,05 Gewürze, Rohkaffee,
teeähnliche Erzeugnisse, Zitrussäfte,
andere pflanzliche Lebensmittel"
25. Die Position „Dalapon" erhält folgende Fassung:
„Dalapon Natrium-2,2-dichlor-propionat 50,0 Waldbeeren
15,0 Waldpilze
3,0 Kirschen, Pflaumen, Weintrauben
1,0 Kernobst
0,1 Gewürze, Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat,
andere pflanzliche Lebensmittel"
26. Bei der Position „Desmetryn" wird die für „andere pflanzliche Lebensmittel" angegebene Höchstmenge „0,02" durch
,,0,05" ersetzt.
27. Die Position „Diazinon, Diazoxon" erhält folgende Fassung:
,, Diazinon 0, 0-Diaethyl-0-(2-isopropyl-4- 0,5 Gemüse, Obst außer Nüsse
methyl-pyrimidin-6-yl)-monothio-
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
phosphat
28. Die Position „Dichlofluanid" erhält folgende Fassung:
„ Dichlofluanid N-(Dichlor-fluor-methyl-thio )- 150,0 Hopfen
N', N '-dimethyl-N-phenyl-
10,0 Beerenobst, Kopfsalat, Weintrauben
sulfonyldiamid
5,0 übriges Gemüse und Obst
0, 1 Gewürze, Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat,
andere pflanzliche Lebensmittel"
29. Die Position „Dimethoat" erhält folgende Fassung:
„Oimethoat 0,0-Dimethyl-S-(2-oxo-3-aza- 1,0 Gemüse, Obst
butyl)-dithiophosphat
0,2 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
30. Die Position „Dinobuton" erhält folgende Fassung:
„Dinobuton lsopropyl-(4,6-dinitro-2-sec- 1,0 Gemüse, Obst
butyl-phenyl)-carbonat 0,1 Hopfen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
31. Die Position „Diuron, Linuron, Neburon" erhält folgende Fassung:
„Diuron 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1, 1-di- insgesamt 0,5 Blatt- und
methylhamstoff einschließlich Knollensellerie,
Abbau-und Blätter von
Linuron 3-(3,4-Oichlorphenyl)-1- Reaktions- Knollensellerie,
methoxy-1-methylhamstoff produkte, Petersilie
soweit sie (Blatt und
Neburon 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methyl- noch die Wurzel)
1-n-butylharnstoff 3,4-Dichlor-
0,2 Möhren
anilingruppe
enthalten, 0,1 frische Bohnen, frische Erbsen
berechnet 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
als3,4-
Dichlor-
anilin
32. Die Position „Dithianon" erhält folgende Fassung:
„Dithianon 2,3-Dicyano-1,4-dithia-anthra- 100,0 Hopfen
chinon-9, 1o 3,0 Beerenobst, Kernobst, Steinobst,
Weintrauben, Gewürze, Rohkaffee,
Tee, teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat
O, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
33. Die Position "Dithiocarbamate" erhält folgende Fassung:
„Dithiocarbamate insgesamt 25,0 Hopfen
Thiuramdisulfide berechnet
2,0 Gemüse außer Gurken und Tomaten,
als
Obst, Gewürze, Rohkaffee, Tee,
Schwefel-
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat
kohlenstoff
1,0 Gurken, Tomaten
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel"
34. Bei der Position „Endothal" wird die für "andere pflanzliche Lebensmittel" angegebene Höchstmenge „0,2" durch
,,0, 1" ersetzt.
35. Die Position „Ethion" erhält folgende Fassung:
„Ethion Methylen-S,S' -bis(0,0-diaethyl- 1,0 Zitrusfrüchte
dithiophosphat)
0,1 Gemüse, Obst außer Zitrusfrüchte,
Zitrussäfte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
36. Nach der Position „Ethoprophos" wird folgende Position eingefügt:
„ Ethylenthiohamstoff 2-lmidazolidinthion 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
(ETU)
37. Bei der Position „Fenarimol" wird folgende Höchstmengenfestsetzung vor den bisherigen eingefügt:
"10,0 Hopfen"
38. Bei der Position „Fenazaflor" werden die beiden nachfolgenden chemischen Stoffbezeichnungen aus der ersten in
die zweite Spalte übertragen:
"5,6-Dichlor-2-benzimidazol
5,6-Dichlor-4-hydroxy-2-trifluor-
methyl-benzimidazol"
39. Bei der Position „Fenchlorphos" wird die nachfolgende chemische Stoffbezeichnung aus der ersten in die zweite
Spalte übertragen:
,.0,0-Oimethyl-0-(2,4,5-trichlor-
phenyl)-phosphat"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 571
40. Nach der Position „Fenoprop" wird folgende Position eingefügt:
,,Fenpropimorph 4-[3-[4-(1, 1-Dimethyl-ethyl- 0,5 Getreide
phenyl)]-2-methyl-propyl]-2,6- 0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
dimethylmorpholin
41. Die Position „Fensulfothion" erhält folgende Fassung:
„ Fensulfothion 0,0-Diaethyl-0-4-methyl-sulfinyl- 0, 1 Zuckerrüben
phenyl-monothiophosphat 0,05 Gemüse, Obst
Fensulfothionoxon 0,0-Diaethyl-0-4-methyl-sulfinyl- 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
insgesamt
phenyl-phosphat _
berechnet
als
Fensulfothionsulfon 0,0-Diaethyl-0-4-methyl-sulfo- Fensulfothion
nyl-phenyl-monothiophosphat
Fensulfothionoxon- 0,0-Diaethyl-0-4-methyl-sulfo-
sulfon nyl-phenyl-phosphat
42. Die Position „Fenthion" erhält folgende Fassung:
,, Fenthion 0,O-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
methyl-thiophenyl)-monothio-
phosphat
Fenthionsulfoxid 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
methylsulfinylphenyl)-monothio-
phosphat
Fenthionsulfon 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4- insgesamt
methylsulfonylphenyl)-mono- berechnet
1,0 Obst"
thiophosphat als
Fenthion
Fenthion-oxon 0,O-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
methylthiophenyl)-phosphat
Fenthion-oxon- 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
sulfoxid methylsulfinylphenyl)-phosphat
Fenthion-oxon- 0 ,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
sulfon methylsulfonylphenyl)-phosphat
43. Bei der Position „Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydroxid" wird in der letzten Spalte vor dem Wort
,,Knollensellerie" das Wort „Hopfen," eingefügt.
44. Die Position „Fenvalerat" erhält folgende Fassung:
„Fenvalerat a-Cyano-3-phenoxybenzyl- 2,0 Beerenobst, Steinobst außer Pflaumen
(R, S)-2-( 4-chlorphenyl)-3-
1,0 Kernobst, Kohl, Weintrauben
methylbutyrat
0,5 Pflaumen
0,05 Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
45. Die Position „Formetanat" erhält folgende Fassung:
„ Formetanat [(3-Dimethylamino-methylen- 4,0 Paprika, Tomaten, Zitrusfrüchte
imino )-phenyl]-N-methyl-
1,0 übriges Obst
carbamat
0,5 übriges Gemüse, Zitrussäfte"
46. Nach der Position „Fuberidazol" wird folgende Position eingefügt:
„Furmecyclox N-Cyclohexyl-N-methoxy-2,5- 0, 1 Getreide"
dimethyl-3-furancarboxamid
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
47. Die Position „Glyphosat" erhält folgende Fassung:
„Glyphosat N-Phosphonomethyl-glycin insgesamt 80,0 Waldpilze
berechnet Kleie
20,0
Aminomethyl-phosphonsäure als
}
Glyphosat 10,0 Getreide
5,0 Getreideerzeugnisse außer Kleie
1,0 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat
0,2 Zuckerrüben
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
48. Nach der Position „Heptenophos" werden folgende Positionen eingefügt:
„Hexazinon 3-Cyclohexyl-6-dimethylamino-
1-methyl-1,3,5-triazin-
2,4-(1 H,3H)-dion insgesamt 1,0 Waldpilze
und 3-( 4-Hydroxycyclohexyl)- berechnet
0,5 Waldbeeren
6-dimethylamino-1-methyl- als
1,3,5-triazin-2,4-(1 H,3H)-dion Hexazinon 0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
und 3-Cyclohexyl-6-methyl-
amino-1-methyl-1,3,5-triazin-
2,4-(1 H,3H)-dion
Hymexazol 3-Hydroxy-5-methyl-isoxazol 0,1 Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
49. Die Position „lmazalil" erhält folgende Fassung:
.. lmazalil 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(2- 5,0 Zitrusfrüchte
propenyloxy)-aethyl]-imidazol Bananen, Kürbisse
2,0
0,5 Fruchtgemüse außer Kürbisse
0,2 Bananen ohne Schale
0,1 Zitrussäfte
0,05 Getreide"
50. Die Position „lprodion" erhält folgende Fassung:
.. lprodion 3-(3,5-Dichlorphenyl)-hydantoin- 10,0 Erdbeeren, Salat
(Glycophen) carbonsäure-(1 )-isopropylamid Gurken, Kiwifrüchte, Paprika,
5,0
Tomaten, Weintrauben
3,0 Pflaumen
1,0 Chicoree
0,5 Getreide, Kiwifrüchte ohne Schale
0,2 Ölsaat"
51. Die Position „lsofenphos" erhält folgende Fassung:
„lsofenphos 0-Aethyl-0-(2-isopropoxy- 0, 1 Blatt- und sonstige Sproßgemüse,
carbonyl)-phenyl-isopropyl- Wurzelgemüse
insgesamt
amidothiophosphat
berechnet 0,05 Raps"
als
lsofenphos-oxon 0-Aethyl-0-(2-isopropoxy-carbo-
lsofenphos
nyl)-phenyl-isopropylamido-
phosphat
52. Die Position „lsomethiozin" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
53. Die Position „Malathion" erhält folgende Fassung:
„Malathion S-[1,2-bis(Aethoxycarbonyl)- 8,0 Getreide
aethyl]-0,0-dimethyl-dithio-
3,0 Gemüse außer Wurzelgemüse
phosphat
insgesamt 0,5 Obst, Wurzelgemüse"
Malaoxon S-[1,2-bis(Aethoxycarbonyl)-
aethyl]-0,0-dimethyl-monothio-
phosphat
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 573
54. Bei der Position „Menazon" wird die chemische Bezeichnung wie folgt berichtigt:
,.0,0-Dimethyl-S-(4,6-diamino-
1,3,5-triazin-2-yl)-methyl-dithio-
phosphat"
55. Bei der Position „Mercaptodimethur-sulfoxid" wird die chemische Bezeichnung wie folgt berichtigt:
,.3,5-Dimethyl-4-methylsulfinyl-
phenyl-N-methyl-carbamat"
56. Die Position „Metalaxyl" erhält folgende Fassung:
„Metalaxyl Methyl-N-(2-methoxy-acetyl)-N- 10,0 Hopfen
(2,6-xylyl)-alaninat 2,0 Zitrusfrüchte
1,0 Weintrauben
0,2 Zitrussäfte
0, 1 Erdbeeren, Kartoffeln. Mais, Salat,
Zuckerrüben, Zwiebeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
57. Nach der Position „Metamitron" wird folgende Position eingefügt:
„Metazachlor 2-Chlor-N-(2,6-dimethyl-phenyl)- 1,0 Feldsalat
N-(1 H-pyrazol-1-ylmethyl)acet- Salat außer Feldsalat
0,5
amid einschließlich Abbau- und
Reaktionsprodukte, soweit sie 0.2 Blatt- und Sproßgemüse außer Salat
noch die 2,6-Dimethylanilin- 0, 1 Ölsaat, andere pflanzliche Lebens-
gruppe enthalten, berechnet als mittel"
Metazachlor
58. Bei der Position „Methidation" werden die für Hopfen angegebene Höchstmenge„ 15,0" durch „3,0" und die Worte
,,Zitrusfrüchte ohne Schale" durch „Zitrussäfte" ersetzt.
59. Nach der Position „Methidation" wird folgender Hinweis eingefügt:
„Methiocarb
(siehe Mercapto-
dimethur)"
60. Nach der Position „Methylbromid" wird folgender Hinweis eingefügt:
„ Methylisothiocyanat
(siehe Dazomet)"
61. Bei der Position „Napropamid" wird folgende Höchstmengenfestsetzung angefügt:
.,0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
62. Nach der Position „Norflurazon" wird folgende Position eingefügt:
„Nuarimol <1-(2-Chlorphenyl)-<1-(4-fluor- 0, 1 Getreide
phenyl)-5-pyrimidinmethanol
0,05 Bananen"
63. Die Position „Parathionmethyl, Paraoxon-methyl" erhält folgende Fassung:
„Parathionmethyl 0,0-Dimethyl-0-(4-nitrophenyl)-I 1,0 Zitrusfrüchte
monoth1ophosphat 0,2 Gemüse, Obst außer Zitrusfrüchte,
insgesamt
Zitrussäfte
Paraoxonmethyl 0.0-Dimethyl-0-(4-nitrophenyl)-
phosphat 0.1 andere pflanzliche Lebensmittel"
64. Nach der Position „Pebulate" wird folgende Position eingefügt:
„ Pencycuron 1-( 4-Chlorbenzyl)-1-cyclopentyl- 0,02 alle pflanzlichen Lebensmittel"
3-phenylharnstoff
65. Nach der Position „Pendimethalin'' wird folgende Position eingefügt:
„ Pentachloranisol Methyl-pentachlor-phenyläther 0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel"
66. Die Position „Pentachlorphenol" erhalt folgende Fassung:
„ Pentachlorphenol 0.01 alle pflanzlichen Lebensmittel"
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
67. Nach der Position „Pentachlorphenol" wird folgende Position eingefügt:
„Permethrin (3-Phenoxyphenyl)-methyl-3- 50,0 Hopfen
(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dime-
10,0 Kleie
thylcyclopropancarboxylat
2,0 Getreide außer Mais, Getreideerzeug-
nisse außer Kleie, Johannisbeeren,
Kiwifrüchte, Salat
1,0 übriges Blatt- und Sproßgemüse,
übriges Obst
0,5 Fruchtgemüse
0,2 Mais, Ölsaat
0,1 Wurzelgemüse
0,05 Kiwifrüchte ohne Schale, Zitrussäfte,
Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, andere pflanzliche
Lebensmittel"
68. Die Position „Pirimicarb, Desmethyl-pirimicarb, Desmethyl-formamido-pirimicarb" erhält folgende Fassung:
„Pirimicarb 5,6-Dimethyl-2-(dimethylamino)- 1,0 Kirschen, Salat
4-pyrimidinyl-dimethylcarbamat
0,5 sonstige Blatt- und Sproßgemüse,
insgesamt Fruchtgemüse
Desmethyl-pirimicarb 5,6-Dimethyl-2-( methylamino )-4-
berechnet
pyrimidinyl-dimethylcarbamat 0,1 Getreide
als
Pirimicarb 0,05 Kartoffeln, Zuckerrüben"
Desmethyl-formamido- 5,6-Dimethyl-2-(formylmethyl-
pirimicarb amino )-4-pyrimidinyl-dimethyl-
carbamat
69. Nach der Position „Pirimiphos-methyl, N-Desaethyl-pirimiphos-methyl" werden folgende Positionen eingefügt:
„Polychlorterpene Chloriertes Camphen insgesamt 0,4 Gemüse, Obst
(Camphechlor, (67 bis 69 % Chlor)
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Stroban und
andere
polychlorierte
Terpene)
Prochloraz N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor- 8,0 Bananen
phenoxy)ethyl]-1 H-imidazol-1-
5,0 Zitrusfrüchte
carboxamid einschließlich
Abbau- und Reaktionsprodukte, 2,0 Avocados,Mangos,Papayas
soweit sie noch die 2,4,6-Tri- 0,5 Bananen ohne Schale, Champignons,
ch lorphenolgruppe enthalten, Getreide, Ölsaat, Zitrussäfte
berechnet als Prochloraz
0,2 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Procymidon 3-(3,5-Dichlorphenyl)-1 ,5-dime- 100,0 Hopfen
thyl-3-azabicyclo[3.1.0]hexan-
10,0 Erdbeeren
2,4-dion
5,0 Weintrauben
4,0 Kiwifrüchte
1,0 Fruchtgemüse, Gewürze, Ölsaat,
Rohkaffee, Salat, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,2 Erdnüsse, Zwiebeln
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
70. Bei der Position „Propiconazol" wird in der letzten Spalte vor dem Wort „Getreide" das Wort „Bananen," eingefügt.
71. Die Position „Propoxur" erhält folgende Fassung:
„Propoxur 2-lsopropoxy-phenyl-N-methyl- 50,0 Hopfen
carbamat
3,0 Gemüse, Obst
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 575
72. Nach der Position „Propoxur" wird folgende Position eingefügt:
„Propylenthioharnstoff 4-Methyl-2-imidazolidinthion 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
(PTU)
73. Bei der Position „Pyrazophos" wird in der letzten Spalte das Wort ,,,Möhren" gestrichen.
74. Bei der Position „Pyrethrine" werden die chemischen Bezeichnungen von Cyclethrin und Furethrin wie folgt
berichtigt:
,,Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-
methyl-prop-1-en-yl)-cyclopro-
pancarbonsäure mit 2-(Cyclo-
pent-2-en-yl)-4-hydroxy-3-
methyl-cyclopent-2-en-1-on"
,,Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-
methyl-prop-1-en-yl)-cyclopro-
pancarbonsäure mit 2-Furfuryl-
4-hydroxy-3-methyl-cyclopent-2-
en-1-on"
75. Nach der Position „Pyridinitril" wird folgende Position eingefügt:
„Quinalphos 0,0-Diethyl-0-(2-chinoxalyl)-thio- 0,2 Zitrusfrüchte
phosphat Kernobst
0,1
0,02 Zitrussäfte"
76. Bei der Position „Quintozen" wird folgende Höchstmengenfestsetzung vor den bisherigen eingefpgt:
,, 1,0 Bananen"
77. Die Position „Schwefel" erhält folgende Fassung:
„Schwefel 100,0 Hopfen
50,0 Gemüse außer Wurzelgemüse, Obst,
Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat"
78. Die Position „2,4,5-T" erhält folgende Fassung:
„2,4,5-T (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essig- insgesamt 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
einschließlich säure berechnet
Salze und Ester als
2,4,5-T
79. Bei der Position „TCA" wird die chemische Bezeichnung wie folgt berichtigt:
,,Trichloressigsäure(-Na),
Natriumtrichloracetat"
80. Bei der Position „Terbacil" wird in der letzten Spalte nach dem Wort „Kernobst" das Wort,,, Steinobst" eingefügt.
81. Bei der Position „Tetradifon" wird in der letzten Spalte hinter dem Wort „Gemüse" das Komma gestrichen.
82. Die Position „Thiabendazol" erhält folgende Fassung:
„Thiabendazol 2-( 4 ·-Thiazolyl)-benzimidazol 4,0 Kartoffeln, gewaschen
3,0 Kernobst
1 ,0 Kohl, Raps
0,2 Getreide
O, 1 andere pflanzliche Lebensmittel außer
Bananen und Zitrusfrüchten"
83. Die Position „Thiochinox" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
84. Nach der Position „Thiram" wird folgende Position eingefügt:
„Tolclofosmethyl 0 ,0-Dimethyl-0-( 4-methyl-2,6- 1,0 Salat
dichlorphenyl)-thiophosphat
0,1 Radieschen
0,05 Kartoffeln"
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
85. Die Position „Toxaphen" erhält folgende Fassung:
„Toxaphen
(Camphechlor)
(siehe bei
Polychlorterpene)"
86. Die Position „Triadimefon, Triadimenol" erhält folgende Fassung:
„Triadimefon 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dime- 15,0 Hopfen
thyl-1-( 1,2,4-triazol-1-yl)-2- Weintrauben
3,0
butanon
insgesamt 0,5 Getreide, Gurken, Kernobst, Paprika,
Triadimenol 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dime- Tomaten
thyl-1-( 1,2,4-triazol-1-yl)-2- 0,2 Erdbeeren
butanol
0, 1 Rohkaffee,
andere pflanzliche Lebensmittel"
87. Die Position „Triforin" erhält folgende Fassung:
„Triforin 1,4-bis(2,2,2-Trichlor-1-form- 50,0 Hopfen
amido-ethyl)-piperazin Beerenobst, Kernobst, Steinobst
1,5
1,0 Gurken, Weintrauben
0,5 Tomaten
0,2 Getreide"
88. Die Position „Vinclozolin" erhält folgende Fassung:
„Vinclozolin 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- 40,0 Hopfen
5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion
10,0 Kiwifrüchte ohne Schale, Raps
einschließlich Abbau- und Reak-
tionsprodukte, soweit sie noch 8,0 Erdbeeren
3,5-Dichloranilin enthalten, 5,0 Salat, Weintrauben
berechnet als Vinclozolin
3,0 Chinakohl
2,0 frische Bohnen, Chicoree, Tomaten
1,0 Kiwifrüchte
0,5 Kirschen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
89. Die Fußnote*) erhält folgende Fassung:
,, ') Die Hochstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der Lebensmittel.
Bei Gewurzen. Tee. teeähnlichen Erzeugnissen, Hopfen und Lebensmitteln, die in der Liste als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden (Trockenkartoffeln, Trocken-
gemuse, Trockenobst usw ), beziehen sie sich auf das getrocknete Erzeugnis.
Fur we1terverarbe1tete Lebensmittel gelten, sofern keine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind, die Höchstmengenregelungen der Lebensmittel, aus denen sie
hergestellt werden Wenn sich der Ruckstandsgehalt durch die We1terverarbe1tung erhöht. gilt als Hochstrnenge der !ur das zur Herstellung verwendete Lebensmittel
festgesetzte Wert zuzuglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung.·
90. In der Fußnote**) werden unter Buchstabe c nach dem Wort „Zitrusfrüchte" die Worte ,,(mit Schale)" gestrichen;
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) Getreide·
Buchweizen. Gerste. Hafer. Hirse. Mais. Roggen. Rohreis (Paddy-Reis). Sorghum. Trit1cale. Weizen und anderes Getreide:".
(5) Anlage 3 Liste B der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Chlordan" erhält folgende Fassung:
„Chlordan 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor- 0,05 Gewürze, Tee, teeähnliche
3a ,4, 7, 7 a-tetrahyd ro-4, 7-endo- Erzeugnisse
methano-indan
0,02 Getreide
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel"
2. Bei der Position „DDT, 000, ODE und deren Isomeren" werden in der letzten Spalte die Worte „Zitrusfrüchte ohne
Schale," durch das Wort „Zitrussäfte" ersetzt; das Wort „Bananen" wird gestrichen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 577
3. Die Position „HCH-lsomere außer Lindan" erhält folgende Fassung:
„HCH-lsomere Hexachlorcyclohexan-Isomere insgesamt 0,2 Kakaokerne, Gewürze, Rohkaffee,
einschließlich außer gamma-Hexachlorcyclo- Tee, teeähnliche Erzeugnisse
B-HCH-aber hexan 0, 1 Ölsaat
ohne Lindan
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
außer Getreide
f-,-HCH beta-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- 0,02 Kakaokerne"
cyclohexan
4. Nach der Position „HCH-lsomere einschließlich ß-HCH aber ohne Lindan" wird folgendes eingefügt:
,,n-HCH und B-HCH alpha-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- insgesamt 0,02 Getreide"
cyclohexan
beta-1,2,3,4,5,6-Hexachlor-
cyclohexan
5. Die Position „Schwefelkohlenstoff" erhält folgende Fassung:
„ Schwefelkohlenstoff Kohlenstoffdisulfid 0, 1 Getreide
0,05 Getreideerzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel"
6. Die Position „Tetrachlorkohlenstoff" erhält folgende Fassung:
,, T etrachlorkohlen- 0, 1 Getreide
stoff
0,01 Getreideerzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel"
7. Die Position „Arsenverbindungen, Bleiverbindungen, Cadmiumverbindungen, Quecksilberve.rbindungen, Selen-
verbindungen" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
8. Die Fußnote *·) erhält folgende Fassung:
,, ') Die Hochstmengen beziehen sich auf das Fnschgew1cht der Lebensmittel.
Bei Gewurzen. Tee. teeahnhchen Erzeugnissen. Hopfen und Lebensmitteln. die rn der Liste als Trockenerzeugnisse aufgefuhrt werden (TrocKenkartoffeln. Trocken-
gemuse. Trockenobst usw.). beziehen sie sich auf das getrocknete Erzeugnis.
Fur weiterverarbeitete Lebensmittel gelten. sofern kerne speziellen Hochstmengen !ur sie festgesetzt srnd. die Hochstmengenregelungen der Lebensmittel. aus denen sie
hergestellt werden. Wenn sich der Ruckstandsgehalt durch die We1terverarbe1tung erhöht. gilt als Hochstmenge der fur das zur Herstellung verwendete Lebensmittel
festgesetzte Wert zuzugl1ch der durch die We1terverarbe1tung eingetretenen Erhohung."
9. In der Fußnote **) werden unter Buchstabe c nach dem Wort „Zitrusfrüchte" die Worte ,,(mit Schale)" gestrichen;
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Getreide
Buchweizen. Gerste. Hafer. Hirse. Mais. Roggen. Rohreis (Paddy-Reis). Sorghum. Tnt1cale Weizen una anderes Getre18e".
(6) Anlage 4 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Nach der Position „Phosphide" wird folgende Position eingefügt:
„ Polychlorterpene Chloriertes insgesamt 5,0''
(Camphechlor, Camphen
Stroban und andere (67 bis 69 % ) Chlor
polychlonerte Terpene)
2. Die Position „Camphechlor" wird durch folgenden Hinweis ersetzt:
,.Camphechlor
(Toxaphen)
(siehe bei Polychlor-
terpene)"
(7) Nach Anlage 4 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird folgende Anlage 5 eingefügt:
„Anlage 5
(zu § 4 Abs. 3 Satz 1)
1. Methylbromid (Brom-methan)
2. Schwefelkohlenstoff
3. Tetrachlorkohlenstoff
4. Blausäure
5. Phosphorwasserstoff".
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 2
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Pflanzenschutzmittel-
Höchstmengenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 579
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
8. März 1988 - 1 BvL 9/85 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 1355 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Ersten Geset-
zes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1421) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 4. 88 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-
west zur Änderung der Lotsverordnung Ems 1885 (79 27. 4. 88) 1. 5. 88
9515·10·1 ·14
15. 4. 88 Erste Verqrdnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-
west zur Anderung der Lotsverordnung Weser/Jade 1885 (79 27. 4. 88) 1. 5. 88
9515-10-1-15
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 563
zweite Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 25. April 1988
Mit Zustimmung des Bundesrates verordnen
auf Grund des§ 6 Abs. 2 des DDT-Gesetzes vom 7. August 1972 (BGBI. 1 S. 1385) und des§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, auch in Verbindung mit § 23, und des § 16 Abs. 2
Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
sowie
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 261 0) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
(1) Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung vom 24. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 745), geändert durch Verord-
nung vom 18. April 1984 (BGBI. 1 S. 635), wird in ihrem Paragraphenteil wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „ Pflanzenbehandlungsmittel" und „ Pflanzenbehandlungsmittels" jeweils durch die
Worte „Pflanzenschutzmittel" und „Pflanzenschutzmittels" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte ,. , außer bei Hopfen," gestrichen.
c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
.,(4) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die in Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3 oder in Absatz
2 oder 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus vorhanden sind, dürfen gewerbsmäßig auch dann nicht in den
Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an diesen Stoffen ganz oder teilweise auf Verunreinigungen der Luft,
des Wassers oder des Bodens zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Rückstände von Arsen, Blei, Cadmium,
Quecksilber und Selen sowie deren Verbindungen."
2. In § 2 Satz 1 werde_n nach den Worten „Höchstmengenfestsetzungen nach § 1" die Worte „Abs. 1 bis 3 und das
Verkehrsverbot nach § 1 Abs. 4" eingefügt.
3. § 3 wird gestrichen.
4. § 4 erhält folgende Fassung:
,.§ 4
Lebensmittel mit überhöhten Rückständen
(1) Lebensmittel, in oder auf denen Stoffe über die durch diese Verordnung festgesetzten Höchstmengen hinaus
vorhanden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 an Betriebe abgegeben werden, die ihnen die Stoffe so weit
entziehen, daß bei der Abgabe an den Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme von Fischrohöl nicht für Lebensmittel tierischer Herkunft.
(3) Getreide, in oder auf dem Stoffe der Anlage 5 vorhanden sind, sowie Rohkaffee und Rohkakao dürfen an
Betriebe abgegeben werden, die diese Lebensmittel so behandeln, be- oder verarbeiten, daß bei der Abgabe an den
Verbraucher die Höchstmengen nicht überschritten werden.
(4) Lebensmittel nach Absatz 1 müssen unter Angabe der Bezeichnung der Stoffe durch folgende Angaben
kenntlich gemacht werden:
,,Ware mit überhöhten Rückständen an ..
Nicht an Verbraucher abgeben"
Bei der Lagerung und Aufbewahrung sind diese Angaben auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in
sonstiger, eine Verwechslung mit anderen Lebensmitteln ausschließender Weise anzubringen. Bei der Abgabe
müssen die Angaben deutlich sichtbar auf der Außenfläche der Behältnisse angebracht werden und zusätzlich in den
Begleitpapieren vermerkt werden."
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. In § 5 wird das Wort „Schädlingsbekämpfungsmitteln" durch das Wort „Pflanzenschutzmitteln" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1
Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2, Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine Handlung nach Absatz 1 leichtfertig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des§ 54 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
kenntlich macht."
7. Folgender § 7 a wird eingefügt:
,,§ 7a
Übergangsvorschrift
Lebensmittel, die den am 29. April 1988 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 1988 in
den Verkehr gebracht werden."
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Inkrafttreten".
b) Absatz 2 wird gestrichen.
(2) Anlage 1 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Höchstmengenangabe „3,0 1
)" für Fleisch, Fleischerzeugnisse und tierische Speisefette wird durch die Angabe
,, 1,0 1) " ersetzt.
2. Die Fußnoten 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
1
,, ) Die angegebenen Höchstmengen gelten für den Stoffgehalt des im Lebensmittel enthaltenen Fettes.
Abweichend hiervon beziehen sich die Höchstmengen bei Milch und Milcherzeugnissen mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen und bei anderen
Lebensmitteln mit einem Fettgehalt bis zu 10 Gew1chtshundertteilen auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels. In diesen Fallen betragt die zulassige Höchstmenge bei
Milch und Milcherzeugnissen ein Funfz1gstel der angegebenen Höchstmenge; bei den anderen Lebensmitteln betragt sie ein Zehntel der angegebenen Hochstmenge,
mindestens Jedoch 0.01 mglkg
Bei der Ruckstandsbest1mmung ist_in den Fallen des Absatzes 2 der Stoffgehalt entsprechend dem tatsächlichen Fettgehalt des Lebensmittels auf das Gesamtgewicht des
Lebensmittels umzurechnen. Bei Fleisch und Fle1scherzeugn1ssen gilt als Gesamtgewicht das Gewicht des Lebensmittels ohne Knochen. Der Stoffgehalt des Fettes und
der Fettgehalt des Lebensmittels sind analytisch zu bes!tmmen. Als Fettgehalt des Lebensmittels gilt Jedoch, ohne daß es einer solchen Bestimmung bedarf. bei T1erkorpern
von Kalb, Pferd. Kaninchen, Hahnchen, Truthahn. Federwild. Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und Pferden ein
Anteil von 5 Gew1chtshundertteilen, bei Roh- und Vollmilch von Kühen ein Anteil von 4 Gewichtshundertteilen.
2l Bezogen auf das Fnschgew1cht des Lebensmittels. bei Erzeugnissen auf das Fnschgewicht der zu ihrer Herstellung verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere,
Krusten-. Schalen- und We1cht1ere. Fußnote 1 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend."
(3) Anlage 2 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Aldrin" und „Dieldrin" erhält folgende Fassung:
.. Aldrin 1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-1,4,4a, Fleisch, Fleischerzeugnisse,
5,8,Ba-hexahydro-1 ,4-endo-5,8- tierische Speisefette
exo-dimethano-naphthalin insgesamt
1,0 1) Aal, Lachs und Stör sowie daraus
berechnet
hergestellte Erzeugnisse, Fischleber-,
D1eldrin 1,2,3,4,10, 10-Hexachlor-6, 7- als
Fischrogenerzeugnisse '
epoxy-1 ,4.4a,5,6,7,8,8a-octa- Oieldrin
hydro-1 .4-endo-5.8-exo-di- 0,5 1 ) Sonstige Fische und andere wechsel-
methano-naphthalin warme Tiere, Krusten-, Schalen-,
Weichtiere sowie daraus hergestellte
Erzeugnisse (außer Fischleber-,
Fischrogenerzeugnisse)
Milch, Milcherzeugnisse
Eier (ohne Schale), Eiprodukte"
2. Nach der Position „Asulam" wird folgende Position eingefügt:
„ Brompropylat lsopropyl-4,4 ·-dibrom-benzilat 0, 1 Honig"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 565
3. Die Position „Camphechlor" erhält folgende Fassung:
„Camphechlor
(Toxaphen)
(siehe bei Polychlor-
terpene)"
4. Nach der Position „Chlorbromuron" wird folgende Position eingefügt:
„Chlordimeform ein- N-(4-Chlor-o-tolyl)- 0,01 Honig"
schließlich Abbau- und N,N-dimethytformamidin-
Reaktionsprodukte hydrochtorid
soweit sie die 4-Chtor-o-
toluidingruppe enthalten
insgesamt berechnet als
Chlordimeform
5. Die Position „Endrin" erhält folgende Fassung:
„Endrin 1,2,3,4, 10, 1O-Hexachlor-6, 7- 0,1 2 ) Eier (ohne Schale), Eiprodukte
epoxy-1 ,4,4a,5,6, 7,8,Ba-octa- Fleisch-, Fleischerzeugnisse,
0,05 1 )
hydro-1,4-endo-5,8-endo- insgesamt
tierische Speisefette
dimethano-naphthalin berechnet
als 0,02 1 ) Milch, Milcherzeugnisse
Delta-Ketoendrin 1,8,9, 10, 11, 11-Hexachlor-penta- Endrin 0,01 andere Lebensmittel
cyclo-(6,2, 1,13 6,02 7,04 10)-dode- tierischer Herkunft"
can-5-on
6. Die Position „HCH-lsomere einschließlich ß-HCH aber ohne Lindan" erhält folgende Fassung:
„HCH-lsomere 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclo- 0,5 1 ) Fische und andere wechselwarme
einschließlich ß-HCH hexan-lsomere außer Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
aber ohne Lindan gamma-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- und daraus hergestellte Erzeugnisse
cyclohexan 2
Eier (ohne Schale), Eiprodukte"
0,1 )
7. Nach der Position „HCH-lsomere einschließlich ß-HCH aber ohne Lindan" wird folgende Position eingefügt:
,,u-HCH alpha-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- 0,2 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
cyclohexan tierische Speisefette
0, 1 1 ) Milch, Milcherzeugnisse"
8. Die Position „ß-HCH" erhält folgende Fassung:
,,j)-HCH beta-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- 0, 1 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
cyclohexan tierische Speisefette
0,075 1) Milch, Milcherzeugnisse"
9. Die Position „Hexachlorbenzol" erhält folgende Fassung:
,,Hexachlorbenzol (HCB) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
tierische Speisefette
Fische und andere wechselwarme
Tiere, Krusten-, Schalen-, Weichtiere
sowie daraus hergestellte Erzeugnisse
Milch, Milcherzeugnisse
Eier (ohne Schale), Eiprodukte"
10. Die Position „Lindan" erhält folgende Fassung:
„Lindan gamma-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- Schaffleisch, Schaffleischerzeugnisse,
cyclohexan Schafsfett, Fische und andere
wechselwarme Tiere, Krusten-,
Schalen-, Weichtiere sowie daraus
hergestellte Erzeugnisse
1,0 1 ) sonstiges Fleisch, sonstige Fleisch-
erzeugnisse, sonstige tierische
Speisefette
0,2 1) Milch, Milcherzeugnisse
0, 1 2) Eier (ohne Schale), Eiprodukte"
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
11. Nach der Position „Pirimiphos-methyl, N-Desaethyl-pirimiphos-methyl" wird folgende Position eingefügt:
„Polychlorterpene chloriertes Camphen 0,4 1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse, tierische
(Camphechlor, Stroban (67-69 % Chlor) Speisefette, Milch, Milcherzeugnisse"
und andere insgesamt
polychlorierte Terpene)
12. Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
,, 1 ) Die angegebenen Höchstmengen gelten für den Stoffgehalt des im Lebensmittel enthaltenen Fettes.
Abweichend hiervon beziehen sich die Höchstmengen bei Milch und Milcherzeugnissen mit einem Fettgehalt von weniger als 2 Gewichtshundertteilen und bei anderen
Lebensmitteln mit einem Fettgehalt bis zu 1 0 Gew1chtshundertteilen auf das Gesamtgewicht des Lebensmittels. In diesen Fällen beträgt die zulässige Hochstmenge bei
Milch und Milcherzeugnissen ein Funfz1gstel der angegebenen Höchstmenge; bei den anderen Lebensmitteln beträgt sie ein Zehntel der angegebenen Höchstmenge,
mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
Bei der Rückstandsbestimmung ist in den Fällen des Absatzes 2 der Stoffgehalt entsprechend dem tatsächlichen Fettgehalt des Lebensmittels auf das Gesamtgewicht
des Lebensmittels umzurechnen. Bei Fleisch und Fleischerzeugnissen gilt als Gesamtgewicht das Gewicht des Lebensmittels ohne Knochen. Der Stoffgehalt des Fettes
und der Fettgehalt des Lebensmittels sind analytisch zu bestimmen. Als Fettgehalt des Lebensmittels gilt jedoch. ohne daß es einer solchen Bestimmung bedarf, bei
Tierkörpern von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Truthahn, Federwild, Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern
und Pferden ein Anteil von 5 Gew1chtshundertteilen, bei Roh- und Vollmilch von Kühen ein Anteil von 4 Gewichtshundertteilen."
(4) Anlage 3 Liste A der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Bei den Positionen „2-Aminobutan", .,Butocarboxim, Butocarboximsulfoxid, Butoxycarboxim", .,2,4-D einschließlich
Salze und Ester", .,Dicofol", ,,Dioxathion" und „Guazatin" werden die Worte „Zitrusfrüchte ohne Schale" durch das
Wort „Zitrussäfte" ersetzt.
2. Die Position „Acephat" erhält folgende Fassung:
„Acephat O,S-Dimethyl-N-acetyl- 1,0 Kernobst
amidothiophosphat
0,2 Hopfen
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
3. Die Position „Alachlor" erhält folgende Fassung:
„Alachlor Chloressigsäure-N-(methoxy- 0,1 Raps, Rübsen
methyl)-2,6-diaethyl-anilid
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
4. Die Position „Aldicarb, Aldicarb-sulfoxid, Aldicarb-sulfon" erhält folgende Fassung:
„Aldicarb 2-Methyl-2-(methylthio)-propion- 0,5 Kartoffeln
aldehyd-0-( methyl-carbamoyl)-
0,3 Zitrusfrüchte
oxim
0,1 Baumwollsaat, Bohnen, Rohkaffee,
Aldicarb- insgesamt
2-Methyl-2-(methylsulfinyl)- Zitrussäfte
sulfoxid berechnet
propionaldehyd-0-( methyl- 0,05
als Erdbeeren, Erdnüsse, Mais, Soja-
carbamoyl)-oxim
Aldicarb bohnen, Zuckerrüben, Zwiebeln"
Aldoxycarb 2-Methyl-2-(methylsulfonyl)-
propionaldehyd-0-(methyl-
carbamoyl)-oxim
5. Die Position „Anilazin" erhält folgende Fassung:
„Anilazin 2,4-Dichlor-6-(2-chlor-anilino)- 1,0 Gemüse, Obst
(Zinochlor) 1,3,5-triazin
0,2 Getreide"
6. Die Position „Benodanil" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
7. Die Position „Benomyl, Carbendazim, Thiophanat-methyl" erhält folgende Fassung:
„Benomyl 1-(N-Butyl-carbamoyl)-2- 7,0 Zitrusfrüchte
(methoxy-carboxamido)-benz- 30 We,·ntrauben
imidazol '
insgesamt
2,0 Ananas, Kernobst
Carbendazim berechnet
2-(Methoxy-carbonylamino )-
als 1,5 Beerenobst
benzimidazol
Carbendazim 1,0 Bananen, Gemüse außer Gurken,
Thiophanat-methyl 1,2-Bis-(3-methoxycarbonyl-2- Zitrussäfte
thioharnstoff)-benzol 0,5 Getreide, Gurken
0,2 Bananen ohne Schale
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 567
8. Die Position „Blausäure" erhält folgende Fassung:
„Blausäure einschließ- Cyanwasserstoff, insgesamt 15,0 Getreide, Gewürze
lieh Salze Cyanide berechnet Äpfel, Erdnüsse, Getreideerzeugnisse,
6,0
als Hülsenfrüchte, Kakaokerne, Ölsaat,
Cyanwasser- Rohkaffee, Tee, teeähnliche Erzeug-
stoff nisse, Trockengemüse, Trocken-
kartoffeln, Trockenobst
1,0 Salat
0,2 Fruchtgemüse
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
9. Die Position „bromhaltige Begasungsmittel" erhält folgende Fassung:
„Bromid anorganisches Bromid insgesamt 400,0 Gewürze
berechnet Paranüsse
200,0
als
Brom 50,0 Erdnüsse, Getreide, Getreideerzeug-
nisse, Hülsenfrüchte, Kakaokerne,
Mandeln, Nüsse (außer Paranüsse),
Ölsaat, Radieschen, Rohkaffee, Salat,
Stärke, Tapioka, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Trockengemüse,
Trockenkartoffeln, Trockenobst
30,0 übriges Gemüse außer Salat,
Zitrusfrüchte
20,0 Erdbeeren
5,0 andere pflanzliche Lebensmittel"
10. Bei der Position „Bromophos" wird das Wort „Zitrusfrüchte" gestrichen.
11. Die Position „Brompropylat" erhält folgende Fassung:
„Brompropylat lsopropyl-4,4 '-dibrombenzilat 5,0 Hopfen, Tee
3,0 Bananen, Zitrusfrüchte
2,0 Erdbeeren, Kernobst,
Steinobst, Weintrauben
1,0 Baumwollsaat, Gemüse
0,2 Bananen ohne Schale,
Zitrussäfte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
12. Die Position „Camphechlor" erhält folgende Fassung:
„Camphechlor
(Toxaphen)
(siehe bei Polychlor-
terpene)"
13. Die Position „Captafol" erhält folgende Fassung:
„Captafol N-(1, 1,2,2-Tetrachlor-aethyl- 8,0 Blatt- und sonstige Sproßgemüse
thio)-cyclohex-4-en-1,2-carboxi-
5,0 Fruchtgemüse, Obst
mid
2,0 Wurzelgemüse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
14. Die Position „Captan" erhält folgende Fassung:
„Captan N-(T richlor-methylthio )- 15,0 Gemüse, Obst
cyclohex-4-en-1 ,2-dicarboximid
0, 1 Hopfen,
andere pflanzliche Lebensmittel"
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
15. Die Position „Carbaryl" erhält folgende Fassung:
„Carbaryl N-Methyl-1-naphtyl-carbamat 10,0 Kiwifrüchte
3,0 Äpfel, Aprikosen, Birnen, Pfirsiche,
Pflaumen, Kohl, Salat, Weintrauben
1,0 übriges Gemüse, übriges Obst,
Kiwifrüchte ohne Schale, Reis
0,5 übriges Getreide
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
16. Nach der Position „Carbetamid" wird folgende Position eingefügt:
.. Carbofuran,
3-Hydroxycarbofuran
2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-
benzofuranyl-methyl-carbamat
1insgesamt
berechnet
15,0 Hopfen
1,0 Rettich
und dessen Konjugate und 2,3-D1hydro-2,2-d1methyl-3- als
hydroxy-7-benzofuranyl-methyl- Carbofuran 0,5 Kartoffeln, Kohl, Möhren
carbamat und dessen Konjugate 0,2 Mais, Porree, Weintrauben,
Zuckerrüben, Zwiebeln
0,1 Bananen, Reis, Salat, Tomaten
0,05 Gewürze, Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat,
andere pflanzliche Lebensmittel"
17. Die Position „Carbophenothion" erhält folgende Fassung:
„Carbophenothion 0, 0-Diaethyl-S-( 4-chlor-phenyl- 2,0 Zitrusfrüchte
thio )-methyl-dithiophosphat Raps, Rübsen, Zitrussäfte"
0,05
18. Die Position „Chlorbensid, Chlorbensid-sulfoxid, Chlorbensid-sulfon" erhält folgende Fassung:
„Chlorbensid (4-Chlor-benzyl)- 2,0 Gemüse, Obst
(4-ch lorphenyl)-sulfid andere pflanzliche Lebensmittel"
0,05
19. Die Position „Chlorfenvinphos" erhält folgende Fassung:
„ Chlorfenvinphos 0-2-Chlor-1-(2,4-dichlor-phenyl)- 1,0 Zitrusfrüchte
vinyl-0,0-diaethyl-phosphat Bleichsellerie, Petersilie ohne Wurzel,
0,5
Rohkaffee, Wurzelgemüse, Zwiebeln
0, 1 übrige Gemüse, Raps, Rübsen,
Zuckerrüben
0,05 Zitrussäfte,
andere pflanzliche Lebensmittel"
20. Die Position „Chlorpyrifos" erhält folgende Fassung:
„Chlorpyrifos 0, 0-Diaethyl-0-3, 5, 6-trichlor-2- 2,0 Kiwifrüchte
pyridylthiophosphat
0,3 Zitrusfrüchte
0,2 Kernobst, Pflaumen, Rohkaffee,
Zitrussäfte
0, 1 Hopfen, Kiwifrüchte ohne Schale
0,05 Mais, Zuckerrüben"
21. Nach der Position „Chlorthal" wird folgende Position eingefügt:
„Chlorthalonil 2,4,5,6-Tetrachlorisophthalonitril 0,2 Getreide"
22. Nach der Position „ChlOi"toluron" wird folgende Position eingefügt:
„Clopyralid 3,6-Dichlorpicolinsäure 1,0 Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 569
23. Die Position „Cyhexatin" erhält folgende Fassung:
„Cyhexatin Tricyclohexyl-zinnhydroxid 50,0 Hopfen
(Plictran) insgesamt
3,0 Kiwifrüchte
berechnet
Azocyclotin 1-Tricyclohexyl-stannyl-1,2,4- als 2,0 Kernobst, Weintrauben, Gewürze,
triazol Cyhexatin Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat
Dicyclohexyl-zinnoxid 1,0 frische Bohnen, Steinobst
0,5 Kiwifrüchte ohne Schale
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel"
24. Nach der Position „Cyhexatin (Plictran), Azocyclotin" wfrd folgende Position eingefügt:
„Cymoxanil 2-Cyano-N-[(ethylamino)-carbo- 2,0 Hopfen
nyl)-2-(methoxyimino)-acetamid 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Cypermethrin, Cyano (3-phenoxy-phenyl) 30,0 Hopfen
Alf amethrin methyl-3-(2,2-dichlorethenyl)-
20,0 Tee
[(1 R cis) S- 2,2-dimethylcyclopropan-
und (1 S cis) carboxylat 2,0 Johannisbeeren, Kernobst, Steinobst
R-lsomere des außer Kirschen und Pflaumen,
Cypermethrin) Waldbeeren, Zitrusfrüchte
1,0 Grünkohl, Kirschen, Pflaumen, Salat,
insgesamt Spinat, Waldpilze
0,5 übriges Beerenobst, übriges Blatt- und
Sproßgemüse, Fruchtgemüse außer
Waldpilze, Weintrauben
0,2 Getreide, Ölsaat
0,05 Gewürze, Rohkaffee,
teeähnliche Erzeugnisse, Zitrussäfte,
andere pflanzliche Lebensmittel"
25. Die Position „Dalapon" erhält folgende Fassung:
„Dalapon Natrium-2,2-dichlor-propionat 50,0 Waldbeeren
15,0 Waldpilze
3,0 Kirschen, Pflaumen, Weintrauben
1,0 Kernobst
0,1 Gewürze, Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat,
andere pflanzliche Lebensmittel"
26. Bei der Position „Desmetryn" wird die für „andere pflanzliche Lebensmittel" angegebene Höchstmenge „0,02" durch
,,0,05" ersetzt.
27. Die Position „Diazinon, Diazoxon" erhält folgende Fassung:
,, Diazinon 0, 0-Diaethyl-0-(2-isopropyl-4- 0,5 Gemüse, Obst außer Nüsse
methyl-pyrimidin-6-yl)-monothio-
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
phosphat
28. Die Position „Dichlofluanid" erhält folgende Fassung:
„ Dichlofluanid N-(Dichlor-fluor-methyl-thio )- 150,0 Hopfen
N', N '-dimethyl-N-phenyl-
10,0 Beerenobst, Kopfsalat, Weintrauben
sulfonyldiamid
5,0 übriges Gemüse und Obst
0, 1 Gewürze, Rohkaffee, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat,
andere pflanzliche Lebensmittel"
29. Die Position „Dimethoat" erhält folgende Fassung:
„Oimethoat 0,0-Dimethyl-S-(2-oxo-3-aza- 1,0 Gemüse, Obst
butyl)-dithiophosphat
0,2 Getreide
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
30. Die Position „Dinobuton" erhält folgende Fassung:
„Dinobuton lsopropyl-(4,6-dinitro-2-sec- 1,0 Gemüse, Obst
butyl-phenyl)-carbonat 0,1 Hopfen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
31. Die Position „Diuron, Linuron, Neburon" erhält folgende Fassung:
„Diuron 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1, 1-di- insgesamt 0,5 Blatt- und
methylhamstoff einschließlich Knollensellerie,
Abbau-und Blätter von
Linuron 3-(3,4-Oichlorphenyl)-1- Reaktions- Knollensellerie,
methoxy-1-methylhamstoff produkte, Petersilie
soweit sie (Blatt und
Neburon 3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methyl- noch die Wurzel)
1-n-butylharnstoff 3,4-Dichlor-
0,2 Möhren
anilingruppe
enthalten, 0,1 frische Bohnen, frische Erbsen
berechnet 0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
als3,4-
Dichlor-
anilin
32. Die Position „Dithianon" erhält folgende Fassung:
„Dithianon 2,3-Dicyano-1,4-dithia-anthra- 100,0 Hopfen
chinon-9, 1o 3,0 Beerenobst, Kernobst, Steinobst,
Weintrauben, Gewürze, Rohkaffee,
Tee, teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat
O, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
33. Die Position "Dithiocarbamate" erhält folgende Fassung:
„Dithiocarbamate insgesamt 25,0 Hopfen
Thiuramdisulfide berechnet
2,0 Gemüse außer Gurken und Tomaten,
als
Obst, Gewürze, Rohkaffee, Tee,
Schwefel-
teeähnliche Erzeugnisse, Ölsaat
kohlenstoff
1,0 Gurken, Tomaten
0,2 andere pflanzliche Lebensmittel"
34. Bei der Position „Endothal" wird die für "andere pflanzliche Lebensmittel" angegebene Höchstmenge „0,2" durch
,,0, 1" ersetzt.
35. Die Position „Ethion" erhält folgende Fassung:
„Ethion Methylen-S,S' -bis(0,0-diaethyl- 1,0 Zitrusfrüchte
dithiophosphat)
0,1 Gemüse, Obst außer Zitrusfrüchte,
Zitrussäfte
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
36. Nach der Position „Ethoprophos" wird folgende Position eingefügt:
„ Ethylenthiohamstoff 2-lmidazolidinthion 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
(ETU)
37. Bei der Position „Fenarimol" wird folgende Höchstmengenfestsetzung vor den bisherigen eingefügt:
"10,0 Hopfen"
38. Bei der Position „Fenazaflor" werden die beiden nachfolgenden chemischen Stoffbezeichnungen aus der ersten in
die zweite Spalte übertragen:
"5,6-Dichlor-2-benzimidazol
5,6-Dichlor-4-hydroxy-2-trifluor-
methyl-benzimidazol"
39. Bei der Position „Fenchlorphos" wird die nachfolgende chemische Stoffbezeichnung aus der ersten in die zweite
Spalte übertragen:
,.0,0-Oimethyl-0-(2,4,5-trichlor-
phenyl)-phosphat"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 571
40. Nach der Position „Fenoprop" wird folgende Position eingefügt:
,,Fenpropimorph 4-[3-[4-(1, 1-Dimethyl-ethyl- 0,5 Getreide
phenyl)]-2-methyl-propyl]-2,6- 0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
dimethylmorpholin
41. Die Position „Fensulfothion" erhält folgende Fassung:
„ Fensulfothion 0,0-Diaethyl-0-4-methyl-sulfinyl- 0, 1 Zuckerrüben
phenyl-monothiophosphat 0,05 Gemüse, Obst
Fensulfothionoxon 0,0-Diaethyl-0-4-methyl-sulfinyl- 0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
insgesamt
phenyl-phosphat _
berechnet
als
Fensulfothionsulfon 0,0-Diaethyl-0-4-methyl-sulfo- Fensulfothion
nyl-phenyl-monothiophosphat
Fensulfothionoxon- 0,0-Diaethyl-0-4-methyl-sulfo-
sulfon nyl-phenyl-phosphat
42. Die Position „Fenthion" erhält folgende Fassung:
,, Fenthion 0,O-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
methyl-thiophenyl)-monothio-
phosphat
Fenthionsulfoxid 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
methylsulfinylphenyl)-monothio-
phosphat
Fenthionsulfon 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4- insgesamt
methylsulfonylphenyl)-mono- berechnet
1,0 Obst"
thiophosphat als
Fenthion
Fenthion-oxon 0,O-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
methylthiophenyl)-phosphat
Fenthion-oxon- 0,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
sulfoxid methylsulfinylphenyl)-phosphat
Fenthion-oxon- 0 ,0-Dimethyl-0-(3-methyl-4-
sulfon methylsulfonylphenyl)-phosphat
43. Bei der Position „Fentin, Fentin-acetat, Fentin-chlorid, Fentin-hydroxid" wird in der letzten Spalte vor dem Wort
,,Knollensellerie" das Wort „Hopfen," eingefügt.
44. Die Position „Fenvalerat" erhält folgende Fassung:
„Fenvalerat a-Cyano-3-phenoxybenzyl- 2,0 Beerenobst, Steinobst außer Pflaumen
(R, S)-2-( 4-chlorphenyl)-3-
1,0 Kernobst, Kohl, Weintrauben
methylbutyrat
0,5 Pflaumen
0,05 Kartoffeln, Mais, Raps, Zuckerrüben
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel"
45. Die Position „Formetanat" erhält folgende Fassung:
„ Formetanat [(3-Dimethylamino-methylen- 4,0 Paprika, Tomaten, Zitrusfrüchte
imino )-phenyl]-N-methyl-
1,0 übriges Obst
carbamat
0,5 übriges Gemüse, Zitrussäfte"
46. Nach der Position „Fuberidazol" wird folgende Position eingefügt:
„Furmecyclox N-Cyclohexyl-N-methoxy-2,5- 0, 1 Getreide"
dimethyl-3-furancarboxamid
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
47. Die Position „Glyphosat" erhält folgende Fassung:
„Glyphosat N-Phosphonomethyl-glycin insgesamt 80,0 Waldpilze
berechnet Kleie
20,0
Aminomethyl-phosphonsäure als
}
Glyphosat 10,0 Getreide
5,0 Getreideerzeugnisse außer Kleie
1,0 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat
0,2 Zuckerrüben
0, 1 andere pflanzliche Lebensmittel"
48. Nach der Position „Heptenophos" werden folgende Positionen eingefügt:
„Hexazinon 3-Cyclohexyl-6-dimethylamino-
1-methyl-1,3,5-triazin-
2,4-(1 H,3H)-dion insgesamt 1,0 Waldpilze
und 3-( 4-Hydroxycyclohexyl)- berechnet
0,5 Waldbeeren
6-dimethylamino-1-methyl- als
1,3,5-triazin-2,4-(1 H,3H)-dion Hexazinon 0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
und 3-Cyclohexyl-6-methyl-
amino-1-methyl-1,3,5-triazin-
2,4-(1 H,3H)-dion
Hymexazol 3-Hydroxy-5-methyl-isoxazol 0,1 Zuckerrüben
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
49. Die Position „lmazalil" erhält folgende Fassung:
.. lmazalil 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(2- 5,0 Zitrusfrüchte
propenyloxy)-aethyl]-imidazol Bananen, Kürbisse
2,0
0,5 Fruchtgemüse außer Kürbisse
0,2 Bananen ohne Schale
0,1 Zitrussäfte
0,05 Getreide"
50. Die Position „lprodion" erhält folgende Fassung:
.. lprodion 3-(3,5-Dichlorphenyl)-hydantoin- 10,0 Erdbeeren, Salat
(Glycophen) carbonsäure-(1 )-isopropylamid Gurken, Kiwifrüchte, Paprika,
5,0
Tomaten, Weintrauben
3,0 Pflaumen
1,0 Chicoree
0,5 Getreide, Kiwifrüchte ohne Schale
0,2 Ölsaat"
51. Die Position „lsofenphos" erhält folgende Fassung:
„lsofenphos 0-Aethyl-0-(2-isopropoxy- 0, 1 Blatt- und sonstige Sproßgemüse,
carbonyl)-phenyl-isopropyl- Wurzelgemüse
insgesamt
amidothiophosphat
berechnet 0,05 Raps"
als
lsofenphos-oxon 0-Aethyl-0-(2-isopropoxy-carbo-
lsofenphos
nyl)-phenyl-isopropylamido-
phosphat
52. Die Position „lsomethiozin" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
53. Die Position „Malathion" erhält folgende Fassung:
„Malathion S-[1,2-bis(Aethoxycarbonyl)- 8,0 Getreide
aethyl]-0,0-dimethyl-dithio-
3,0 Gemüse außer Wurzelgemüse
phosphat
insgesamt 0,5 Obst, Wurzelgemüse"
Malaoxon S-[1,2-bis(Aethoxycarbonyl)-
aethyl]-0,0-dimethyl-monothio-
phosphat
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 573
54. Bei der Position „Menazon" wird die chemische Bezeichnung wie folgt berichtigt:
,.0,0-Dimethyl-S-(4,6-diamino-
1,3,5-triazin-2-yl)-methyl-dithio-
phosphat"
55. Bei der Position „Mercaptodimethur-sulfoxid" wird die chemische Bezeichnung wie folgt berichtigt:
,.3,5-Dimethyl-4-methylsulfinyl-
phenyl-N-methyl-carbamat"
56. Die Position „Metalaxyl" erhält folgende Fassung:
„Metalaxyl Methyl-N-(2-methoxy-acetyl)-N- 10,0 Hopfen
(2,6-xylyl)-alaninat 2,0 Zitrusfrüchte
1,0 Weintrauben
0,2 Zitrussäfte
0, 1 Erdbeeren, Kartoffeln. Mais, Salat,
Zuckerrüben, Zwiebeln
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
57. Nach der Position „Metamitron" wird folgende Position eingefügt:
„Metazachlor 2-Chlor-N-(2,6-dimethyl-phenyl)- 1,0 Feldsalat
N-(1 H-pyrazol-1-ylmethyl)acet- Salat außer Feldsalat
0,5
amid einschließlich Abbau- und
Reaktionsprodukte, soweit sie 0.2 Blatt- und Sproßgemüse außer Salat
noch die 2,6-Dimethylanilin- 0, 1 Ölsaat, andere pflanzliche Lebens-
gruppe enthalten, berechnet als mittel"
Metazachlor
58. Bei der Position „Methidation" werden die für Hopfen angegebene Höchstmenge„ 15,0" durch „3,0" und die Worte
,,Zitrusfrüchte ohne Schale" durch „Zitrussäfte" ersetzt.
59. Nach der Position „Methidation" wird folgender Hinweis eingefügt:
„Methiocarb
(siehe Mercapto-
dimethur)"
60. Nach der Position „Methylbromid" wird folgender Hinweis eingefügt:
„ Methylisothiocyanat
(siehe Dazomet)"
61. Bei der Position „Napropamid" wird folgende Höchstmengenfestsetzung angefügt:
.,0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
62. Nach der Position „Norflurazon" wird folgende Position eingefügt:
„Nuarimol <1-(2-Chlorphenyl)-<1-(4-fluor- 0, 1 Getreide
phenyl)-5-pyrimidinmethanol
0,05 Bananen"
63. Die Position „Parathionmethyl, Paraoxon-methyl" erhält folgende Fassung:
„Parathionmethyl 0,0-Dimethyl-0-(4-nitrophenyl)-I 1,0 Zitrusfrüchte
monoth1ophosphat 0,2 Gemüse, Obst außer Zitrusfrüchte,
insgesamt
Zitrussäfte
Paraoxonmethyl 0.0-Dimethyl-0-(4-nitrophenyl)-
phosphat 0.1 andere pflanzliche Lebensmittel"
64. Nach der Position „Pebulate" wird folgende Position eingefügt:
„ Pencycuron 1-( 4-Chlorbenzyl)-1-cyclopentyl- 0,02 alle pflanzlichen Lebensmittel"
3-phenylharnstoff
65. Nach der Position „Pendimethalin'' wird folgende Position eingefügt:
„ Pentachloranisol Methyl-pentachlor-phenyläther 0,01 alle pflanzlichen Lebensmittel"
66. Die Position „Pentachlorphenol" erhalt folgende Fassung:
„ Pentachlorphenol 0.01 alle pflanzlichen Lebensmittel"
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
67. Nach der Position „Pentachlorphenol" wird folgende Position eingefügt:
„Permethrin (3-Phenoxyphenyl)-methyl-3- 50,0 Hopfen
(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dime-
10,0 Kleie
thylcyclopropancarboxylat
2,0 Getreide außer Mais, Getreideerzeug-
nisse außer Kleie, Johannisbeeren,
Kiwifrüchte, Salat
1,0 übriges Blatt- und Sproßgemüse,
übriges Obst
0,5 Fruchtgemüse
0,2 Mais, Ölsaat
0,1 Wurzelgemüse
0,05 Kiwifrüchte ohne Schale, Zitrussäfte,
Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, andere pflanzliche
Lebensmittel"
68. Die Position „Pirimicarb, Desmethyl-pirimicarb, Desmethyl-formamido-pirimicarb" erhält folgende Fassung:
„Pirimicarb 5,6-Dimethyl-2-(dimethylamino)- 1,0 Kirschen, Salat
4-pyrimidinyl-dimethylcarbamat
0,5 sonstige Blatt- und Sproßgemüse,
insgesamt Fruchtgemüse
Desmethyl-pirimicarb 5,6-Dimethyl-2-( methylamino )-4-
berechnet
pyrimidinyl-dimethylcarbamat 0,1 Getreide
als
Pirimicarb 0,05 Kartoffeln, Zuckerrüben"
Desmethyl-formamido- 5,6-Dimethyl-2-(formylmethyl-
pirimicarb amino )-4-pyrimidinyl-dimethyl-
carbamat
69. Nach der Position „Pirimiphos-methyl, N-Desaethyl-pirimiphos-methyl" werden folgende Positionen eingefügt:
„Polychlorterpene Chloriertes Camphen insgesamt 0,4 Gemüse, Obst
(Camphechlor, (67 bis 69 % Chlor)
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel
Stroban und
andere
polychlorierte
Terpene)
Prochloraz N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlor- 8,0 Bananen
phenoxy)ethyl]-1 H-imidazol-1-
5,0 Zitrusfrüchte
carboxamid einschließlich
Abbau- und Reaktionsprodukte, 2,0 Avocados,Mangos,Papayas
soweit sie noch die 2,4,6-Tri- 0,5 Bananen ohne Schale, Champignons,
ch lorphenolgruppe enthalten, Getreide, Ölsaat, Zitrussäfte
berechnet als Prochloraz
0,2 Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel
Procymidon 3-(3,5-Dichlorphenyl)-1 ,5-dime- 100,0 Hopfen
thyl-3-azabicyclo[3.1.0]hexan-
10,0 Erdbeeren
2,4-dion
5,0 Weintrauben
4,0 Kiwifrüchte
1,0 Fruchtgemüse, Gewürze, Ölsaat,
Rohkaffee, Salat, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,2 Erdnüsse, Zwiebeln
0,1 andere pflanzliche Lebensmittel"
70. Bei der Position „Propiconazol" wird in der letzten Spalte vor dem Wort „Getreide" das Wort „Bananen," eingefügt.
71. Die Position „Propoxur" erhält folgende Fassung:
„Propoxur 2-lsopropoxy-phenyl-N-methyl- 50,0 Hopfen
carbamat
3,0 Gemüse, Obst
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 575
72. Nach der Position „Propoxur" wird folgende Position eingefügt:
„Propylenthioharnstoff 4-Methyl-2-imidazolidinthion 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
(PTU)
73. Bei der Position „Pyrazophos" wird in der letzten Spalte das Wort ,,,Möhren" gestrichen.
74. Bei der Position „Pyrethrine" werden die chemischen Bezeichnungen von Cyclethrin und Furethrin wie folgt
berichtigt:
,,Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-
methyl-prop-1-en-yl)-cyclopro-
pancarbonsäure mit 2-(Cyclo-
pent-2-en-yl)-4-hydroxy-3-
methyl-cyclopent-2-en-1-on"
,,Ester der 2,2-Dimethyl-3-(2-
methyl-prop-1-en-yl)-cyclopro-
pancarbonsäure mit 2-Furfuryl-
4-hydroxy-3-methyl-cyclopent-2-
en-1-on"
75. Nach der Position „Pyridinitril" wird folgende Position eingefügt:
„Quinalphos 0,0-Diethyl-0-(2-chinoxalyl)-thio- 0,2 Zitrusfrüchte
phosphat Kernobst
0,1
0,02 Zitrussäfte"
76. Bei der Position „Quintozen" wird folgende Höchstmengenfestsetzung vor den bisherigen eingefpgt:
,, 1,0 Bananen"
77. Die Position „Schwefel" erhält folgende Fassung:
„Schwefel 100,0 Hopfen
50,0 Gemüse außer Wurzelgemüse, Obst,
Gewürze, Rohkaffee, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat"
78. Die Position „2,4,5-T" erhält folgende Fassung:
„2,4,5-T (2,4,5-Trichlorphenoxy)-essig- insgesamt 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel"
einschließlich säure berechnet
Salze und Ester als
2,4,5-T
79. Bei der Position „TCA" wird die chemische Bezeichnung wie folgt berichtigt:
,,Trichloressigsäure(-Na),
Natriumtrichloracetat"
80. Bei der Position „Terbacil" wird in der letzten Spalte nach dem Wort „Kernobst" das Wort,,, Steinobst" eingefügt.
81. Bei der Position „Tetradifon" wird in der letzten Spalte hinter dem Wort „Gemüse" das Komma gestrichen.
82. Die Position „Thiabendazol" erhält folgende Fassung:
„Thiabendazol 2-( 4 ·-Thiazolyl)-benzimidazol 4,0 Kartoffeln, gewaschen
3,0 Kernobst
1 ,0 Kohl, Raps
0,2 Getreide
O, 1 andere pflanzliche Lebensmittel außer
Bananen und Zitrusfrüchten"
83. Die Position „Thiochinox" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
84. Nach der Position „Thiram" wird folgende Position eingefügt:
„Tolclofosmethyl 0 ,0-Dimethyl-0-( 4-methyl-2,6- 1,0 Salat
dichlorphenyl)-thiophosphat
0,1 Radieschen
0,05 Kartoffeln"
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
85. Die Position „Toxaphen" erhält folgende Fassung:
„Toxaphen
(Camphechlor)
(siehe bei
Polychlorterpene)"
86. Die Position „Triadimefon, Triadimenol" erhält folgende Fassung:
„Triadimefon 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dime- 15,0 Hopfen
thyl-1-( 1,2,4-triazol-1-yl)-2- Weintrauben
3,0
butanon
insgesamt 0,5 Getreide, Gurken, Kernobst, Paprika,
Triadimenol 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dime- Tomaten
thyl-1-( 1,2,4-triazol-1-yl)-2- 0,2 Erdbeeren
butanol
0, 1 Rohkaffee,
andere pflanzliche Lebensmittel"
87. Die Position „Triforin" erhält folgende Fassung:
„Triforin 1,4-bis(2,2,2-Trichlor-1-form- 50,0 Hopfen
amido-ethyl)-piperazin Beerenobst, Kernobst, Steinobst
1,5
1,0 Gurken, Weintrauben
0,5 Tomaten
0,2 Getreide"
88. Die Position „Vinclozolin" erhält folgende Fassung:
„Vinclozolin 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl- 40,0 Hopfen
5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion
10,0 Kiwifrüchte ohne Schale, Raps
einschließlich Abbau- und Reak-
tionsprodukte, soweit sie noch 8,0 Erdbeeren
3,5-Dichloranilin enthalten, 5,0 Salat, Weintrauben
berechnet als Vinclozolin
3,0 Chinakohl
2,0 frische Bohnen, Chicoree, Tomaten
1,0 Kiwifrüchte
0,5 Kirschen
0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
89. Die Fußnote*) erhält folgende Fassung:
,, ') Die Hochstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der Lebensmittel.
Bei Gewurzen. Tee. teeähnlichen Erzeugnissen, Hopfen und Lebensmitteln, die in der Liste als Trockenerzeugnisse aufgeführt werden (Trockenkartoffeln, Trocken-
gemuse, Trockenobst usw ), beziehen sie sich auf das getrocknete Erzeugnis.
Fur we1terverarbe1tete Lebensmittel gelten, sofern keine speziellen Höchstmengen für sie festgesetzt sind, die Höchstmengenregelungen der Lebensmittel, aus denen sie
hergestellt werden Wenn sich der Ruckstandsgehalt durch die We1terverarbe1tung erhöht. gilt als Hochstrnenge der !ur das zur Herstellung verwendete Lebensmittel
festgesetzte Wert zuzuglich der durch die Weiterverarbeitung eingetretenen Erhöhung.·
90. In der Fußnote**) werden unter Buchstabe c nach dem Wort „Zitrusfrüchte" die Worte ,,(mit Schale)" gestrichen;
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) Getreide·
Buchweizen. Gerste. Hafer. Hirse. Mais. Roggen. Rohreis (Paddy-Reis). Sorghum. Trit1cale. Weizen und anderes Getreide:".
(5) Anlage 3 Liste B der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Die Position „Chlordan" erhält folgende Fassung:
„Chlordan 1,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor- 0,05 Gewürze, Tee, teeähnliche
3a ,4, 7, 7 a-tetrahyd ro-4, 7-endo- Erzeugnisse
methano-indan
0,02 Getreide
0,01 andere pflanzliche Lebensmittel"
2. Bei der Position „DDT, 000, ODE und deren Isomeren" werden in der letzten Spalte die Worte „Zitrusfrüchte ohne
Schale," durch das Wort „Zitrussäfte" ersetzt; das Wort „Bananen" wird gestrichen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 577
3. Die Position „HCH-lsomere außer Lindan" erhält folgende Fassung:
„HCH-lsomere Hexachlorcyclohexan-Isomere insgesamt 0,2 Kakaokerne, Gewürze, Rohkaffee,
einschließlich außer gamma-Hexachlorcyclo- Tee, teeähnliche Erzeugnisse
B-HCH-aber hexan 0, 1 Ölsaat
ohne Lindan
0,02 andere pflanzliche Lebensmittel
außer Getreide
f-,-HCH beta-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- 0,02 Kakaokerne"
cyclohexan
4. Nach der Position „HCH-lsomere einschließlich ß-HCH aber ohne Lindan" wird folgendes eingefügt:
,,n-HCH und B-HCH alpha-1,2,3,4,5,6-Hexachlor- insgesamt 0,02 Getreide"
cyclohexan
beta-1,2,3,4,5,6-Hexachlor-
cyclohexan
5. Die Position „Schwefelkohlenstoff" erhält folgende Fassung:
„ Schwefelkohlenstoff Kohlenstoffdisulfid 0, 1 Getreide
0,05 Getreideerzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel"
6. Die Position „Tetrachlorkohlenstoff" erhält folgende Fassung:
,, T etrachlorkohlen- 0, 1 Getreide
stoff
0,01 Getreideerzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel"
7. Die Position „Arsenverbindungen, Bleiverbindungen, Cadmiumverbindungen, Quecksilberve.rbindungen, Selen-
verbindungen" wird mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
8. Die Fußnote *·) erhält folgende Fassung:
,, ') Die Hochstmengen beziehen sich auf das Fnschgew1cht der Lebensmittel.
Bei Gewurzen. Tee. teeahnhchen Erzeugnissen. Hopfen und Lebensmitteln. die rn der Liste als Trockenerzeugnisse aufgefuhrt werden (TrocKenkartoffeln. Trocken-
gemuse. Trockenobst usw.). beziehen sie sich auf das getrocknete Erzeugnis.
Fur weiterverarbeitete Lebensmittel gelten. sofern kerne speziellen Hochstmengen !ur sie festgesetzt srnd. die Hochstmengenregelungen der Lebensmittel. aus denen sie
hergestellt werden. Wenn sich der Ruckstandsgehalt durch die We1terverarbe1tung erhöht. gilt als Hochstmenge der fur das zur Herstellung verwendete Lebensmittel
festgesetzte Wert zuzugl1ch der durch die We1terverarbe1tung eingetretenen Erhohung."
9. In der Fußnote **) werden unter Buchstabe c nach dem Wort „Zitrusfrüchte" die Worte ,,(mit Schale)" gestrichen;
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d) Getreide
Buchweizen. Gerste. Hafer. Hirse. Mais. Roggen. Rohreis (Paddy-Reis). Sorghum. Tnt1cale Weizen una anderes Getre18e".
(6) Anlage 4 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird wie folgt geändert:
1. Nach der Position „Phosphide" wird folgende Position eingefügt:
„ Polychlorterpene Chloriertes insgesamt 5,0''
(Camphechlor, Camphen
Stroban und andere (67 bis 69 % ) Chlor
polychlonerte Terpene)
2. Die Position „Camphechlor" wird durch folgenden Hinweis ersetzt:
,.Camphechlor
(Toxaphen)
(siehe bei Polychlor-
terpene)"
(7) Nach Anlage 4 der in Absatz 1 bezeichneten Verordnung wird folgende Anlage 5 eingefügt:
„Anlage 5
(zu § 4 Abs. 3 Satz 1)
1. Methylbromid (Brom-methan)
2. Schwefelkohlenstoff
3. Tetrachlorkohlenstoff
4. Blausäure
5. Phosphorwasserstoff".
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Artikel 2
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Pflanzenschutzmittel-
Höchstmengenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. April 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Chory
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1988 579
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
8. März 1988 - 1 BvL 9/85 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 1355 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung des Ersten Geset-
zes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG)
vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1421) ist mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 21. April 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
15. 4. 88 Erste Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-
west zur Änderung der Lotsverordnung Ems 1885 (79 27. 4. 88) 1. 5. 88
9515·10·1 ·14
15. 4. 88 Erste Verqrdnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord-
west zur Anderung der Lotsverordnung Weser/Jade 1885 (79 27. 4. 88) 1. 5. 88
9515-10-1-15
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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Die Neuauflage 1987 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1987 - Format DIN A4 - Umfang 512 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 34,50 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509 be-
zogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.