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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1988 Nr. 17
Tag In ha It Seite
16. 4. 88 Verordnung zur Freistellung von Versicherungsuntemehmen von der Aufsicht nach dem Ver-
sicherungsaufsichtsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 529
neu: 7631-1-13
19. 4. 88 Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖIBewV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 530
118\1: 705-1-8; 705-H
19. 4. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535
705-1-2
19. 4. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Gaslastverteilungs-Verordnung 549
705-1-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557
Verordnung
zur Freistellung von Versicherungsunternehmen
von der Aufsicht nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
Vom 16. April 1988
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 Satz 3 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), der durch Artikel 1
Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2485) angefügt wurde, wird verordnet:
§ 1
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-
Westfalen und die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des
Verbandes der Diözesen Deutschlands werden von der
Aufsicht nach dem Versicherungsaufsicht~gesetz freige-
stellt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
Bonn, den 16. April 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
(MinÖIBewV)
Vom 19. April 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8, der sehen Einrichtungs- und sonstigen Gegenstände, die für
§§ 3 und 5 Abs. 1, des § 6, des § 8 Abs. 1 und 6 und der die Gewinnung, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung,
§§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes Weiterleitung in Rohrleitungen, Lieferung oder Verwen-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 dung von Produkten erforderlich sind oder vorgehalten
(BGBI. 1 S. 1069), von denen die §§ 5, 6, 9 und 21 werden, instandzuhalten, instandzusetzen, abzugeben, zu
Nr. 2 durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom verbringen, zur Herstellung bestimmter Produkte zu ver-
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden sind, wenden oder dieses zu unterlassen.
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des
Bundesrates: §3
Umfang der Verpflichtung
1. Abschnitt Verpflichtungen nach den§§ 1 und 2 sind nur zulässig,
1. um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur
Eingriffsvorbehalte Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bun-
deswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche
§ 1 Versorgung mit Produkten sicherzustellen und
Produkte 2. wenn eine Gefährdung der Versorgung durch markt-
gerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur
(1) Inhaber von Unternehmen der Mineralölwirtschaft mit
mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu
einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieser Verord-
nung, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes die in der verhindern ist.
Anlage aufgeführten Produkte (Produkte) gewinnen, her- Sie sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken.
stellen, bearbeiten, verarbeiten, beziehen, liefern oder in
Rohrleitungen weiterleiten (Unternehmer), können von der
zuständigen Behörde verpflichtet werden, II. Abschnitt
1. in bestimmter Weise über Produkte zu verfügen,
Allgemeine Bewirtschaftung
2. in bestimmter Weise Produkte zu gewinnen, herzustel-
len, zu verlagern, in Rohrleitungen weiterzuleiten, zu
bearbeiten, zu verarbeiten, sonst innerbetrieblich ein- §4
zusetzen oder auf sie tatsächlich einzuwirken oder Allgemeine Verbrauchseinschränkung
3. Verfügungen und Handlungen im Sinne der Num- (1) Schränkt der Bundesminister für Wirtschaft durch
mern 1 und 2 zu unterlassen. Rechtsverordnung nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8
(2) Der Erdölbevorratungsverband steht den Unterneh- des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch
men nach Absatz 1 gleich; für die Einhaltung der Verpflich- oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengen-
tungen sind die Mitglieder des Vorstandes verantwortlich. mäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer
über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder ver-
(3) Inhaber von anderen Unternehmen der gewerblichen wenden, soweit
Wirtschaft, die im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Pro-
1. eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,
dukte zur Herstellung von Waren oder in sonstiger Weise
für ihre Unternehmenszwecke einsetzen, stehen bezüglich 2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3
der bei ihnen lagernden Produkte dem Unternehmer nach erlassen ist,
Absatz 1 gleich. 3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde
oder
§ 2 4. die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.
Anlagen
(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unterneh-
Unternehmer nach § 1 Abs. 1 können von der zuständi- mer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1
gen Behörde verpflichtet werden, ihre Anlagen, techni- gleich.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 531
§5 schaft zuständige oberste Landesbehörde können ein
anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der
Genehmigungen
Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Produkte
(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die sichergestellt ist.
Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug
(2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versor-
oder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter
gungsperiode. Diese wird vom Bundesminister für Wirt-
Arten oder Tatbestände allgemein genehmigt werden,
schaft durch Rechtsverordnung bestimmt.
soweit dadurch die für Zwecke der Verteidigung, insbeson-
dere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der (3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden.
Bundeswehr, der verbündeten Streitkräfte und der öffentli- Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen sind zu-
chen Verwaltung erforderliche Versorgung mit Produkten treffend zu begründen.
nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Produkte,
die (4) Wenn Unternehmer Endverbraucher mit bewirtschaf-
1. zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung oder teten Produkten beliefern, haben sie die im Bezugschein
zur Herstellung von anderen Produkten oder Waren bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des
bestimmt sind, Bezugscheines und Bezahlung abzugeben, soweit Vorräte
vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 1 nicht
2. an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen Weiter- entgegensteht.
veräußerung abgegeben werden oder
(5) Entsteht im Einzelfall ein nicht vorhersehbarer Bedarf
3. an öffentliche Auftraggeber und die verbündeten Streit- an Produkten, dessen sofortige Deckung für Zwecke der
kräfte auf Grund von Verträgen zu liefern sind, die zum Verteidigung aus besonderem öffentlichen Interesse uner-
Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung läßlich ist, kann die zuständige Behörde den Unternehmer
nach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbrin- nach Absatz 4 zur vorrangigen Belieferung bestimmter
gende Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist. Bezugscheininhaber verpflichten.
(2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so (6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten
kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die Verfügung Bezugscheine durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr
über diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen
genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Behörde auf Anforderung vorzulegen.
Satz 1 vorliegen.
(3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1
eingeschränkt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft
durch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur 111. Abschnitt
Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß
in einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Hal- Meldepflichten
ter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Ver-
gaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraus- §7
setzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer Meldung des Aufkommens
1. über die Abgabe eine Liste führt, die das Datum der und der Verarbeitung
Abgabe, das amtliche Kennzeichen oder das Versiche-
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere
rungskennzeichen des betankten Kraftfahrzeugs, Art
zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bun-
und Menge der Abgabe sowie die Unterschrift des
deswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche
Empfängers enthält und
Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach
2. die abgegebene Menge mit dem Namensstempel der § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen
Tankstelle in ein zu bestimmendes Kontrollpapier ein- Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den
trägt. nächsten Monat folgende Angaben zu melden:
In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, ob und inwie- 1. nach Art und Menge
weit die Abgabe dem Halter des Kraftfahrzeugs auf seine
a) die inländische Rohölförderung,
Zuteilung nach § 6 anzurechnen ist.
b) die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach
Ursprungs- und Bestimmungsländern,
§6 c) die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem
Bezugscheine Inland,
d) den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland
(1) Für den Bezug von nach§ 4 Abs. 1 bewirtschafteten
nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen
Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung
sind die Ablieferungen an die See- und Binnen-
des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag
schiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und
Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungs-
an eigene sowie verbündete Streitkräfte,
lage erteilen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe b kann der Bundesminister für Wirtschaft die dort e) den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung
genannten obersten Bundesbehörden und Dienststellen bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstof-
ermächtigen, bis zur Höhe der ihnen zugewiesenen fen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung
Mengen Bezugscheine selbst auszustellen. Der Bundes- von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die
minister für Wirtschaft oder die für die gewerbliche Wirt- Herstellung von Produkten;
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. unterteilt nach Art und Menge der Produkte IV. Abschnitt
a) die zur inländischen Versorgung bestimmten Zuständigkeiten
Bestände im Ausland oder auf See, und Schlußbestimmungen
b) die Bestände im Inland,
c) die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im §9
Bereich der Europäischen Gemeinschaft, Zuständige Behörde
d) die Bestandsveränderungen durch Verluste;
(1) Zuständig sind
3. die Kapazitäten
1. der Bundesminister für Wirtschaft oder die von ihm
a) der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbei- bestimmte Stelle für
tungsanlagen,
a) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;
b) der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten
Rohrleitungen, b) die Erteilung von Bezugscheinen nach§ 6 Abs. 1 an
den Bundesminister der Verteidigung für die Bun-
c) der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab
deswehr und die verbündeten Streitkräfte,
1 000 Kubikmeter.
den Bundesminister des Innern für den Bundes-
Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch grenzschutz,
andere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche den Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonne- wesen für die Deutsche Bundespost,
nen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse.
den Bundesminister für Verkehr für die Deutsche
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Bundesbahn und die Bundesanstalt für den Güter-
Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstel- fernverkehr
lungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 sowie
verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben das Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für
haben. die diplomatischen und berufskonsularischen Ver-
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch tretungen, die bevorrechtigten internationalen Orga-
Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstel- nisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;
lungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 2. das Bundesamt für Wirtschaft für die Erhebung der
verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen nach § 7;
Meldungen abzugeben haben.
3. die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der des Bundes
Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren
a) für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs.1
Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht
und die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung
benötigt.
des Bedarfs an Produkten für Binnen- und See-
(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an den schiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren,
Bundesminister für Wirtschaft weiterleiten, soweit dieser b) gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaf-
sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke be- tete Produkte an Schiffe im Sinne des Buch-
nötigt. stabens a liefern, für die Anforderung entwerteter
Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung
§8 der Meldungen nach § 8;
Besondere Meldepflichten 4. die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen
höheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Län-
(1) Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben
dern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerb-
Unternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunker-
liche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde -
station für die Schiffahrt betreiben, der zuständigen
für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1
Behörde ihre Bestände an bewirtschafteten Produkten
sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5
erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung
zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahr-
nach § 4 zu melden.
zeuge und den Flugplatzbetrieb;
(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Aus- 5. die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der
fertigung zu erstatten und müssen folgende Angaben ent- Kreisstufe in allen übrigen Fällen.
halten:
1. den Namen (Firma) des Unternehmers, (2) Soweit in Ländern Behörden der allgemeinen Ver-
waltung auf der Kreisstufe als untere Behörden der allge-
2. die Anschrift der Tankstelle bzw. Bunkerstation und meinen Landesverwaltung tätig sind, können die Landes-
3. die Höhe des Bestandes an bewirtschafteten Produk- regierungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz
ten in der für diese üblichen Maßeinheit sowie den oder teilweise auf die Behörden der kreisangehörigen
Stand der Zählwerke für die Messung der Abgabemen- Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen.
gen.
(3) liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungs-
(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und gesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann der
zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind. Bundesminister für Wirtschaft Verfügungen erlassen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 533
(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 3
Behörden und die höheren Verwaltungsbehörden nach nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Absatz 1 Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen nicht in der
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirt-
Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der
schaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschafts-
übergeordneten Behörde wahrzunehmen.
strafgesetz 1954 geahndet wird.
(5) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg
werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung (2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21
über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist in den
Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Behörde, die den Bescheid
erlassen hat, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7
die für die Entgegennahme des Antrags oder der Meldung
§ 10
zuständige Behörde, in Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und
Zuwiderhandlungen 5, soweit die Zuwiderhandlungen mit dem Schiffsbetrieb
auf Bundeswasserstraßen in Zusammenhang stehen, die
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des
1. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 1, § 2 oder § 6 Bundes, im übrigen die Behörden der allgemeinen Verwal-
Abs. 5 nicht nachkommt, tung auf der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in
2. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, den Fällen des § 9 Abs. 4 zuständig.
über Produkte verfügt, diese entnimmt, bezieht oder
verwendet,
3. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Bezugschein über- § 11
trägt,
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
4. entgegen § 6 Abs. 4 Produkte nicht in der im Bezug-
schein bestimmten Art oder Menge abgibt, (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mineralölbewirtschaf-
5. entgegen § 6 Abs. 6 Bezugscheine nicht in der vorge- tungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1829)
schriebenen Weise entwertet, nicht ein Jahr aufbe- außer Kraft.
wahrt oder nicht vorlegt,
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstel-
6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in
lungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2,
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn
nicht rechtzeitig erstattet oder es der Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord-
nung bestimmt.
7. entgegen § 8 Abs. 1 oder 2 eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar.
Bonn, den 19. April 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
zur Mineralölbewirtschattungs-Verordnung
Liste der Produkte gemäß § 1 Abs. 1
Rohöl Andere Rückstände
Raffineriegas Wachse
Flüssiggas Paraffine
Rohbenzin Vaseline
Vergaserkraftstoff (VK) Motorenöle
Testbenzin Turbinenöle
Flugbenzin Getriebeöle
Spezialbenzin Hydrauliköle
Flugturbinenkraftstoff, leicht Metallbearbeitungsöle
Benzinkomponenten Korrosionsschutzmittel
Dieselkraftstoff (DK) Formenöle
Heizöl, leicht (HEL) Weißöle
Petroleum und andere Leuchtöle Elektro-Isolieröle
Flugturbinenkraftstoff, schwer Schmierfette
Mitteldestillatkomponenten Extrakte aus der Schmierölraffination
Heizöl, schwer (HS) Basisöle
HS-Komponenten Sonstige mineralische Öle für besondere Anwendung
Bitumen Sonstige Schmieröle
Petrolkoks
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 535
Erste Verordnung
zur Änderung der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
Vom 19. April 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, (4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur
Nr. 4, 5 un? 7, des§ 4 Abs. 1, des§ 5 Abs. 1, des§ 8 nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungs-
Abs. 6 sowie der§§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicher- gesetzes erlassen.
stellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfü-
vom 3. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1069), von denen die
gungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabenbund c sowie
§§ 5, 9 und 21 Nr. 2 durch das Zuständigkeitsanpassungs-
Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Ab-
Gesetz vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
satz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts
worden sind, wird von der Bundesregierung und
betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges
Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den
~uf Gr~nd des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.
m der 1m Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7~2-1, _veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung (6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird vom Bun- ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt.
desminister für Wirtschaft Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung auf-
gehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entspre-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: chendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Ver-
fügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch
Artikel 1 eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet wor-
den sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine
Die Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben
1976 (BGBI. 1 S. 1833) wird wie folgt geändert: mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf."
1 . In § 5 werden die Absätze 2 bis 5 durch die folgenden
Absätze 2 bis 6 ersetzt: 2. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und ,,§ 6 a
Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten (1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der
oder verteilen, sowie Verbraucher durch Verfügung technischen Lastverteilung sowie den versorgungs-
verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist be- technischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruk-
stehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten tur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.
Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts
abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten (2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein lei-
durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder tender Angehöriger des Elektrizitätsversorgungsunter-
nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Ver- nehmens bestellt werden, dem die Belieferung des
fügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise
Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Ent- obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Elek-
gelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen trizitätsversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die
gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in
fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die
durch Verfügung begründen. bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind
oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Auf-
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den
sichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind,
Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforder-
sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind inso-
lich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versor-
weit nicht anzuwenden.
gung mit elektrischer Energie zu beheben oder zu
verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung (3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-,
der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Ange-
die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind mög- hörige des Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann
lichst zu berücksichtigen. in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses 4. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
regelt das Landesrecht.
,,(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter anwendbar."
des Leiters der Lastverteilerstelle."
5. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslastver-
3. § 8 erhält folgende Fassung: teilungs-Verordnung erhält die Fassung, die sich aus
,.§ 8 der Anlage zu dieser Änderungsverordnung ergibt.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Artikel 2
Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschafts-
sicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschafts- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
strafgesetz 1954 geahndet wird." Kraft.
Bonn, den 19. April 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 537
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 5)
Anlage
zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VIII (Gebietsstand 1. November
1987) umfassen:
Lastverteilungsgebiet 1
Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen
mit den Regierungsbezirken
Braunschweig
mit den kreisfreien Städten Braunschweig, Salzgitter, Wolfsburg
und den Landkreisen Gifhorn, Goslar, Helmstedt, Osterode am Harz, Peine, Wolfenbüttel,
Northeim
mit den Gemeinden Bad Gandersheim, Kalefeld, Kreiensen, Einbeck (mit den Ortsteilen Naensen, Bartshausen,
Brunsen, Hallensen, Holtushausen, Stroit, Voldagsen, Wenzen)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Hannover
mit der kreisfreien Stadt Hannover
und den Landkreisen
Diepholz
mit den Gemeinden Bassum, Bruchhausen-Vilsen, Kirchdorf, -Schwaförden, Siedenburg, Stuhr, Sulingen, Syke,
Twistringen, Weyhe, Wagenfeld (ohne die Ortsteile Bockei, Neustadt, Förlingen, Haßlingen, die zum Lastvertei-
lungsgebiet III gehören),
Hameln-Pyrmont, Hannover (ohne die Gemeinde Wunstorf mit den Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn, die zum
Lastverteilungsgebiet III gehören), Hildesheim,
Holzminden
mit den Gemeinden Delligsen, Holzminden, Bevern, Bodenwerder, Eschershausen, Polle, Stadtoldendorf
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Nienburg (Weser),
Schaumburg
mit den Gemeinden Auetal, Nenndorf, Rodenberg, Obernkirchen (ohne die im Lastverteilungsgebiet III aufgeführ-
ten Ortsteile), Rinteln (ohne den Ortsteil Steinbergen, der zum Lastverteilungsgebiet III gehört),
Lüneburg,
Weser-Ems
mit den kreisfreien Städten Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg), Wilhelmshaven
und den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppenburg, Friesland, Leer, Oldenburg (Oldenburg}, Wesermarsch,
Wittmund,
Emsland
mit den Gemeinden Dörpen, Herzlake, Lathen, Nordhümmling, Papenburg, Rhede (Ems), Werlte, Sögel, Haren
(Ems) (mit den Ortsteilen Emen, Tinnen; die übrigen Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III), Haselünne
(ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile), Meppen (mit dem Ortsteil Apeldorn; die übrigen
Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Osnabrück
mit der Gemeinde Artland (mit dem Ortsteil Quakenbrück-Hengelage; die übrigen Ortsteile gehören zum
Lastverteilungsgebiet III),
Vechta
mit den Gemeinden Bakum, Dinklage, Goldenstedt, Holdorf, Lohne (Oldenburg), Vechta, Visbeck, Neuenkirchen
(ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Ortsteile), Steinfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet 111
aufgeführten Ortsteile),
Nordrhein-Westfalen
mit dem Regierungsbezirk De t m o I d
mit den Kreisen
Gütersloh
mit der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock (mit dem Ortsteil Stukenbrock; die übrigen Gemeinden und Ortsteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Lippe
mit den Gemeinden Augustdorf, Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Detmold, Dörentrup, Extertal, Horn-Bad
Meinberg (mit den Ortsteilen Heesten, Horn, Kempen-Feldrom, Leopoldstal, Feldrgm), Kalletal, Lage, Lemgo,
Leopoldshöhe, Lügde, Oerlinghausen, Schieder-Schwalenberg, Schlangen (mit dem Ortsteil Oesterholz)
(die übrigen Ort~teile der Gemeinden Horn-Bad Meinberg und Schlangen gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Paderborn
mit den Gemeinden Borchen (mit den Ortsteilen Alfen, Dörenhagen, Kirchborchen, Nordborchen), Salzkotten (mit
den Ortsteilen Niederntudorf, Oberntudorf, Salzkotten, Scharmede, Thüle, Upspringe)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III).
Lastverteilungsgebiet II
Die Länder
Niedersachsen
mit den Regierungsbezirken
Braunschweig
mit den Landkreisen Gött~ngen,
Northeim
mit den Gemeinden Bodenfelde, Dassel, Hardegsen, Katlenburg-Lindau, Moringen, Nörten-Hardenberg,
Northeim, Uslar, Einbeck (ohne die beim Lastverteilungsgebiet I aufgeführten Ortsteile),
Hannover
mit dem Landkreis Holzminden
mit den Gemeinden Boffzen, Holzminden,
Nordrhein-Westfalen
mit dem Regierungsbezirk De t m o I d
mit den Kreisen Höxter,
Lippe
mit den Gemeinden Horn-Bad Meinberg (mit den Ortsteilen Bad Meinberg, Belle, Bellenberg, Billerbeck,
Fromhausen, Holzhausen-Externsteine, Schmedissen, Valhausen b. Horn, Wehren), Schlangen (mit den Orts-
teilen Kohlstädt und Schlangen)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet 1),
Paderborn
mit den Gemeinden Altenbeken, Bad Lippspringe, Delbrück, Hövelhof, Paderborn
(die übrigen Gemeinden gehören zu den Lastverteilungsgebieten I bzw. III),
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 539
Hessen
mit den Regierungsbezirken
Darmstadt
mit der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile)
und den Landkreisen Hochtaunuskreis
mit den Städten Bad Homburg v. d. Höhe (mit dem Stadtteil Ober-Erlenbach), Friedrichsdorf (mit dem Stadtteil
Burgholzhausen vor der Höhe)
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Main-Kinzig-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),
Wetteraukreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Stadtteile),
Gießen
mit den Landkreisen Marburg-Biedenkopf, Vogelsbergkreis, Lahn-Dill-Kreis (ohne die bei den Lastverteilungs-
gebieten IV bzw. V aufgeführten Stadt-/Ortsteile),
Limburg-Weilburg
mit den Städten/Gemeinden Runkel (mit dem Stadtteil Wirbelau), Villmar (mit den Ortsteilen Aumenau, Falken-
bach, Langhecke und Seelbach), Weilburg (mit den Stadtteilen Ahausen, Bermbach, Drommershausen, Hirsch-
hausen, Kubach und Weilburg), Weilmünster, Weinbach
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Gießen (ohne den beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Ortsteil Espa der Gemeinde Langgöns),
Kassel.
Lastvertellungsgebiet III
Die Länder
Niedersachsen
mit den Regierungsbezirken
Hannover
mit den Landkreisen
Diepholz
mit den Gemeinden Altes Amt Lernförde, Barnstorf, Diepholz, Rheden, Wagenfeld (mit den Ortsteilen Bockei,
Förlinge, Haßlingen, Neustadt)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet 1),
Hannover
mit der Gemeinde Wunstorf (mit den Ortsteilen Steinhude, Großenheidorn),
Schaumburg
mit den Gemeinden Bückeburg, Eilsen, Lindhorst, Niederwöhren, Nienstädt, Sachsenhagen, Stadthagen, Obern-
kirchen (mit den Ortsteilen Gelldorf, Vehlen, Röhrkasten, Krainhagen), Rinteln (mit dem Ortsteil Steinbergen)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet 1),
Weser-Ems
mit der kreisfreien Stadt Osnabrück
und den Landkreisen Grafschaft Bentheim,
Emsland
mit den Gemeinden Emsbüren, Freren, Geeste, Lengerich, Lingen, Salzbergen, Speile, Twist, Haren (ohne die
Ortsteile Emen und Tinnen, die zum Lastverteilungsgebiet I gehören), Haselünne (mit den Ortsteilen Buckelte,
Dörgen, Hamm, Huden, Klosterholte, Lahre, Lehrte, Lotterfeld), Meppen (ohne den Ortsteil Apeldorn, der zum
Lastverteilungsgebiet I gehört),
Osnabrück (ohne den Ortsteil Quakenbrück-Hengelage der Gemeinde Artland, der zum Lastverteilungsgebiet 1
gehört),
Vechta
mit den Gemeinden Damme, Neuenkirchen (mit den Ortsteilen Ahe-Hinnenkam, Bieste, Hörsten, Neuenkirchen,
Vörden), Steinfeld (mit den Ortsteilen Dupe, Harpendorf, Holthausen, Lehmden, Schemde, Steinfeld),
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Nordrhein-Westfalen
mit den Regierungsbezirken
Arnsberg
mit den kreisfreien Städten Bochum, Dortmund, Hagen (mit den früher zu Dortmund-Syburg und Schwerte
gehörenden Ortsteilen sowie den Stadtteilen Am Ahlberg, Hasper Talsperre; die übrigen Stadtteile gehören zum
Lastverteilungsgebiet IV), Hamm, Herne
und den Kreisen Ennepe-Ruhr-Kreis
mit den Gemeinden Breckerfeld (mit den Ortsteilen Breckerfeld, Holthausen, Lausberg, Saale, Walkmühle),
Ennepetal (ohne die Ortsteile Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Gevelsberg, Hattingen, Schwelm
(ohne die Ortsteile Branbach, Dahlhausen, Weuste), Sprockhövel, Wetter, Witten
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Hochsauerlandkreis
mit den Gemeinden Arnsberg, Bestwig, Brilon, Eslohe, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Meschede, Olsberg,
Schmallenberg (ohne die Ortsteile Lenne und Hundesossen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehören), Sundern,
Winterberg,
Märkischer Kreis
mit den Gemeinden Balve, Hemer (mit dem Ortsteil Garbeck), Menden (mit dem Ortsteil Asbeck), Neuenrade
(ohne den Ortsteil Neuenrade)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Olpe
mit den Gemeinden Finnentrop (ohne die Ortsteile Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus Dahm, Heggen, Hollen-
bock, Hülschotten, llleschlade, Sange), Lennestadt (mit den Ortsteilen Elsperhusen, Gedingen)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Siegen
mit den Gemeinden Bad Berleburg, Erndtebrück, Bad Laasphe
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Soest
mit den Gemeinden Anröchte, Bad Sassendorf, Ense, Erwitte, Geseke, Lippetal, Lippstadt, Möhnesee, Rüthen,
Soest, Warstein, Welver, Werl, Wickede/Ruhr (ohne den Ortsteil Wimbern, der zum Lastverteilungsgebiet IV
gehört),
Unna (ohne den Ortsteil Ergste der Gemeinde Schwerte, der zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Detmold
mit der kreisfreien Stadt Bielefeld
und den Kreisen Gütersloh
mit den Gemeinden Borgholzhausen, Gütersloh, Halle/Westf., Harsewinkel, Herzebrock, Langenberg, Rheda-
Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock (mit den Ortsteilen Schloß Holte, Liemke; die übrigen Ortsteile
gehören zum Lastverteilungsgebiet II), Steinhagen, Verl, Versmold, Werther/Westf.,
Herford, Minden-Lübbecke,
Paderborn
mit den Gemeinden Borchen (mit dem Ortsteil Etteln), Büren, Lichtenau, Salzkotten (mit den Ortsteilen Manting-
hausen, Schwelle, Verlar, Verne), Wünnenberg
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet 1),
Düsseldorf
mit den kreisfreien Städten Essen (mit dem Stadtteil Burgaltendorf; die übrigen Stadtteile gehören zum Lastvertei-
lungsgebiet IV), Wuppertal (ohne die Stadtteile Beyenburg, Dornap, Holthausen, Schöller, die zum Lastverteilungs-
gebiet IV gehören)
und den Kreisen Mettmann
mit der Gemeinde Velbert
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Wesel
mit der Gemeinde Schermbeck (mit dem Ortsteil Altschermbeck)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 541
Münster
mit der kreisfreien Stadt Münster
und den Kreisen Borken
mit den Gemeinden Ahaus, Borken, Gescher, Gronau, Heek, Heiden, Legden, Raesfeld (mit den Ortsteilen Erle,
Homer, Raesfeld), Reken, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn, Velen, Vreden
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Coesfeld,
Recklinghausen
mit den Gemeinden Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten (ohne die Ortsteile Ekel, Östrich, Tönsholt), Haltern, Herten,
Marl, Oer-Erkenschwick, Recklinghausen, Waltrop
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Steinfurt, Warendorf.
Lastverteilungsgebiet IV
Die Länder
Nordrhein-Westfalen
mit den Regierungsbezirken
Arnsberg
mit der kreisfreien Stadt Hagen (ohne die früher zu Dortmund-Syburg und Schwerte gehörenden Ortsteile sowie
ohne die Stadtteile Am Ahlberg und Hasper Talsperre, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören)
und den Kreisen Ennepe-Ruhr-Kreis
mit den Gemeinden Breckerfeld (mit den Ortsteilen Altena, Klütingen, Niederklütingen, Oberklütingen, Richlingen,
Schiffahrt), Ennepetal (mit den Ortsteilen Heide, Hillringhausen, Mühlenfeld, Uellenbecke), Herdecke, Schwelm
(mit den Ortsteilen Branbach, Dahlhausen, Weuste)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Hochsauerlandkreis
mit der Gemeinde Schmallenberg (mit den Ortsteilen Hundesossen, Lenne)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Märkischer Kreis
mit den Gemeinden Altena, Halver, Hemer (ohne den Ortsteil Garbeck), Herscheid, Iserlohn, Kierspe, Lüden-
scheid, Meinerzhagen, Menden (ohne den Ortsteil Asbeck), Nachrodt-Wiblingwerde, Neuenrade (mit dem Ortsteil
Neuenrade), Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Olpe
mit den Gemeinden Attendorn, Drolshagen, Finnentrop (mit den Ortsteilen Ahausen, Alt-Finnentrop, Forsthaus
Dahm, Heggen, Hollenbock, Hülschetten, llleschlade, Sange), Kirchhundem, Lennestadt (ohne die Ortsteile
Elsperhusen, Oedingen), Olpe, Wenden
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Siegen
mit den Gemeinden Burbach, Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Soest
mit der Gemeinde Wickede/Ruhr (mit dem Ortsteil Wimbern)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Unna
mit der Gemeinde Schwerte (mit dem Ortsteil Ergste)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Düsseldorf
mit den kreisfreien Städten Düsseldorf, Duisburg, Essen (ohne den Stadtteil Burgaltendorf, der zum Lastverteilungs-
gebiet III gehört), Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal (mit den
Stadtteilen Beyenburg, Domap, Holthausen, Schöller)
und den Kreisen Kleve, Mettmann (ohne die Gemeinde Velbert, die zum Lastverteilungsgebiet III gehört), Neuss,
Viersen, Wesel (ohne den Ortsteil Altschermbeck der Gemeinde Schermbeck, der zum Lastverteilungsgebiet 111
gehört),
Köln,
Münster
mit den kreisfreien Städten Bottrop,
Gelsenkirchen
und den Kreisen Borken
mit den Gemeinden Bocholt, Isselburg, Raesfeld (mit dem Ortsteil Overbeck)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Recklinghausen
mit den Gemeinden Dorsten (mit den Ortsteilen Ekel, Östrich, Tönsholt), Gladbeck
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Hessen
mit dem Regierungsbezirk G i e ß e n
mit dem Landkreis Lahn-Dill-Kreis
mit der Stadt Haiger (mit den Stadtteilen Offdilln, Dillbrecht, Rodenbach, Fellerdilln, Steinbach, Haigerseelbach
und Allendorf)
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II bzw. V),
Rheinland-Pfalz
mit den Regierungsbezirken
Trier,
Koblenz
mit der kreisfreien Stadt Koblenz
und den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Neuwied, Westerwaldkreis,
Birkenfeld
mit den Verbandsgemeinden Birkenfeld (mit der Ortsgemeinde Börfink), Herrstein (mit den Ortsgemeinden
Allenbach, Bruchweiler, Kempfeld, Sensweiler, Wirschweiler), Rhaunen (mit den Ortsgemeinden Asbach, Bollen-
bach, Gösenroth, Hausen, Hellertshausen, Horbruch, Hottenbach, Krummenau, Oberkirn, Rhaunen, Schauren,
Schwerbach, Stipshausen, Sulzbach, Weitersbach)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Cochem-Zell (ohne den Gemeindeteil L.ützbachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsgemeinde Treis-
Karden),
Mayen-Koblenz (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Unter-
mosel),
Rhein-Hunsrück-Kreis
mit der verbandsfreien Gemeinde Boppard (Stadt) (mit dem Gemeindeteil Jakobsberg)
und den Verbandsgemeinden Kastellaun (mit der Ortsgemeinde Mastershausen), Kirchberg (Hunsrück) (mit den
Ortsgemeinden Bärenbach, Belg, Büchenbeuren, Hahn, Hirschfeld (Hunsrück), Laufersweiler, Lautzenhausen,
Lindenschied, Niedersohren, Niederweiler, Ravensbeuren, Rödelhausen, Sohren, Wahlenau, Woppenroth,
Würrich)
(die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Rhein-Lahn-Kreis
mit den Verbandsgemeinden Bad Ems (mit der Ortsgemeinde Arzbach), Braubach (mit der Ortsgemeinde
Braubach (Stadt)), Diez (mit der Ortsgemeinde lsselbach (mit dem Gemeindeteil Ruppenrod))
(die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V).
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 543
Lastverteilungsgebiet V
Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz
mit den Regierungsbezirken
Rhein hesse n-Pf a lz,
Koblenz
mit den Landkreisen Bad Kreuznach, Birkenfeld (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden),
Cochem-Zell (mit dem Gemeindeteil Lützbachtal der Ortsgemeinde Treis-Karden der Verbandsgemeinde Treis-
Karden),
Mayen-Koblenz (mit den Ortsgemeinden Brodenbach, Burgen, Macken, Nörtershausen der Verbandsgemeinde
Untermosel)
(die übrigen Gemeinden/Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Rhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet IV aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Hessen
mit den Regierungsbezirken
Darmstadt
mit den kreisfreien Städten Darmstadt, Offenbach am Main, Wiesbaden, Frankfurt am Main (mit den Stadtteilen
Zeilsheim, Unterliederbach, Sossenheim, Höchst, Nied, Sindlingen, Kalbach)
(die übrigen Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
und den Landkreisen Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-
Taunus-Kreis,
Bergstraße (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Städte und Stadtteile),
Hochtaunuskreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Stadtteile),
Main-Kinzig-Kreis
mit der Stadt Hanau (mit den Stadtteilen Steinheim am Main und Klein-Auheim)
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Wetterau kreis
mit der Stadt Butzbach (mit den Stadtteilen Bodenrod und Maibach)
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Gießen
mit den Landkreisen Gießen
mit der Gemeinde Langgöns (mit dem Ortsteil Espa)
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Lahn-Dill-Kreis
mit der Gemeinde Waldsolms {mit den Ortsteilen Brandoberndorf, Weiperfelden, Hasselborn)
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet II bzw. IV),
Limburg-Weilburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
Baden-Württemberg
mit dem Regierungsbezirk Kar I s r u h e
mit dem Kreis/Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
mit den Gemeinden/Städten Heddesbach, Eberbach (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt-
oder Gemeindeteile),
Hemsbach {ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
Neckargemünd (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile),
Weinheim (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Stadt- oder Gemeindeteile).
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bayern
mit dem Regierungsbezirk U n t e r f r a n k e n
mit der kreisfreien Stadt Aschaffenburg
und dem Landkreis Aschaffenburg
mit den Gemeinden Kahl am Main (mit der Siedlung „Am Kimmelsteich"), Karlstein am Main, Kleinostheim,
Mainaschaff, Stockstadt am Main
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).
Lastverteilungsgebiet VI
Die Länder
Hessen
mit dem Regierungsbezirk Darmstadt
mit dem Landkreis Bergstraße
mit den Städten Heppenheim (Bergstraße) (mit dem Stadtteil Ober-Laudenbach), Hirschhorn (Neckar) (mit dem
Stadtteil lgelsbach), Lampertheim (mit dem Stadtteil Hüttenfeld), Viernheim
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Baden-Württemberg
mit den Regierungsbezirken
Stuttgart
mit den Kreisen/Landkreisen Heilbronn Land
mit den Gemeinden/Städten Bad Rappenau (mit den Stadtteilen Babstadt, Grombach, Heinsheim, Obergimpern,
Treschklingen, Wollenberg, Zimmersdorf), Eppingen (Stadt), Gemmingen, Gundelsheim (mit den Stadtteilen
Bernbronn, Böttinger Hof), lttlingen, Kirchardt, Siegelsbach
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Main-Tauber-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
Karlsruhe
mit den kreisfreien Städten Baden-Baden, Karlsruhe, Heidelberg, Mannheim
und den Kreisen/Landkreisen Karlsruhe (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und
Stadt-/Ortsteile ),
Rastatt (ohne die Gemeinde Loffenau, die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführt ist),
Neckar-Odenwald-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
Rhein-Neckar-Kreis
mit den Gemeinden/Städten Altlußheim, Angelbachtal, Bammental, Brühl (ohne „rechtsrheinisch der Koller"),
Dielheim, Dossenheim, Eberbach (Stadt) (mit den Stadtteilen Friedrichsdorf, Gaimühle, Lindach, Pleutersbach,
Rockenau, Unterdielbach), Edingen-Neckarhausen, Epfenbach, Eppelheim, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesheim,
Heiligkreuzsteinach, Heimstadt-Bargen, Hemsbach (ohne Balzenbach), Hirschberg an der Bergstraße, Hocken-
heim, llvesheim, Ketsch, Ladenburg (Stadt), Laudenbach, Leimen (mit den Ortsteilen Gauangelloch, Ochsen-
bach), Lobbach-Lobenfeld (mit dem Ortsteil Waldwimmersbach), Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen,
Neckarbischofsheim (Stadt), Neckargemünd (Stadt) (mit den Stadtteilen Dilsberg, Mückenloch, Waldhilsbach),
Neidenstein, Neulußheim, Nußloch, Oftersheim, Plankstadt, Rauenberg (Stadt), Reichartshausen, Reilingen,
Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau (Stadt), Schönbrunn, Schriesheim (Stadt), Schwetzingen (Stadt), Sinsheim
(Stadt) (mit den Stadtteilen Adersbach, Dühren, Ehrstädt, Eschelbach, Hasselbach, Hilsbach, Hoffenheim,
Reihen, Rohrbach, Steinsfurt, Waldangelloch, Weiler), Spechbach, Waibstadt (Stadt), Walldorf (Stadt), Weinheim
(Stadt) (mit den Stadtteilen Hohensachsen, Lützelsachsen, Oberflockenbach, Rippenweier, Ritschweier, Sulz-
bach), Wiesenbach, Wiesloch (Stadt), Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet V),
Enzkreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Ortsteile),
Freudenstadt
mit der Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach,
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 545
Freiburg
mit der kreisfreien Stadt Freiburg
und den Kreisen/Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Ortenaukreis, Lörrach, Waldshut,
Rottweil
mit den Gemeinden/Städten Aichhalden (ohne die Ortsteile Brandsteig und Etzenbühl), Hardt, Schenkenzell
(ohne den Ortsteil Neuhaus bei Zollhaus Württemberg), Schiltach, Tennenbronn
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Schwarzwald-Saar-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
Tuttlingen
mit den Gemeinden/Städten Emmingen-Liptingen (mit dem Ortsteil Emmingen), Geisingen, lmmendingen (mit
den Ortsteilen lmmendingen, Hattingen, Mauenheim), Neuhausen ob Eck (mit dem Ortsteil Schwandorf)
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Konstanz
mit den Gemeinden/Städten Allensbach, Bodman-Ludwigshafen, Büsingen, Eigeltingen, Engen, Gaienhofen,
Gailingen, Gottmadingen, Hilzingen, Konstanz (Stadt), Moos, Mühlhausen-Ehingen, Mühlingen, Orsingen-Nen-
zingen (ohne den Ortsteil Langenstein), Öhningen, Radolfzell, Reichenau, Rielasingen-Worblingen, Singen,
Steißlingen, Stockach, Tengen
· (die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Tübingen
mit den Kreisen/Landkreisen
Bodenseekreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte und Stadtteile),
Sigmaringen
mit den Gemeinden/Städten Beuron (mit den Ortsteilen Hausen i. T., Thiergarten), Herdwangen-Schönach,
!Ilmensee, lnzigkofen (mit dem Ortsteil Engelwies), Krauchenwies (mit den Ortsteilen Göggingen und Ettisweiler),
Leibertingen (mit den Ortsteilen Leibertingen, Kreenheinstetten), Meßkirch (ohne die Stadtteile Dietershofen,
Rengelsweiler, Ringgenbach), Ostrach (mit den Ortsteilen Burgweiler und Wangen), Pfullendorf (ohne die
Stadtteile Gaisweiler, Mottschieß und Otterswang), Sauldorf, Schwenningen, Sigmaringen (mit dem Stadtteil
Gutenstein), Stetten am kalten Markt (ohne die Stadtteile Frohnstetten und Storzingen), Wald (mit dem Ortsteil
Sentenhart)
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Zollernalbkreis
mit der Gemeinde Meßstetten (mit dem Ortsteil Heinstetten).
Lastverteilungsgebiet VII
Die Länder
Baden-Württemberg
mit den Regierungsbezirken
Stuttgart
mit den Kreise~/Landkreisen Heilbronn Stadt, Stuttgart Stadt, Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg,
Rems-Murr-Kreis, Hohenlohekreis, Schwäbisch Hall, Heidenheim, Ostalbkreis, Heilbronn Land (ohne die beim
Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte),
Main-Tauber-Kreis
mit den_ Gen:1einden/Städten Ahorn (ohne den Ortsteil Buch am Ahorn), Assamstadt, Bad Mergentheim (ohne den
Stadtteil Dambach), Boxberg (Stadt), Creglingen, lgersheim, Niederstetten, Weikersheim
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Karlsruhe
mit den Kreisen/Landkreisen Calw,
Karlsruhe
mit den Gemeinden/Städten Bretten (Stadt) (mit dem Stadtteil Ruit), Kürnbach, Oberderdingen (ohne den Ortsteil
Flehingen), Sulzfeld
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Rastatt
mit der Gemeinde Loffenau
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Neckar-Odenwald-Kreis
mit den Gemeinden/Städten Adelsheim, Buchen (mit den Stadtteilen Eberstadt, Götzingen, Rinschheim), Hard-
heim (mit dem Ortsteil Gerichtstetten), Osterburken (ohne die Stadtteile Hemsbach, Schlierstadt), Ravenstein,
Rosenberg, Walldürn (mit dem Stadtteil Altheim)
(die übrigen Städte/Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Enzkreis
mit den Gemeinden/Städten Birkenfeld, Engelsbrand, Friolzheim, Heimsheim, lllingen, Keltern (mit dem Ortsteil
Niebelsbach), Knittlingen, Maulbronn, Mönsheim, Mühlacker, Neuenbürg, Neuhausen (mit dem Ortsteil Monbach-
tal), Niefern-Öschelbronn, Ölbronn-Dürrn mit dem Ortsteil Ölbronn), ötisheim, Sternenfels, Straubenhardt (ohne
den Ortsteil Langenalb), Wiernsheim, Wimsheim, Wurmberg
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Freudenstadt (ohne die Gemeinde Bad Rippoldsau-Schapbach, die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführt ist),
Freiburg
mit den Kreisen/Landkreisen
Rottweil (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Schwarzwald-Saar-Kreis
mit den Gemeinden/Städten Bad Dürrheim (mit den Stadtteilen Biesingen. Hochemmingen. Oberbaldingen,
Öfingen, Sunthausen, Unterbaldingen), Donaueschingen (mit den Stadtteilen Aasen, Heidenhofen), Königsfeld
(mit dem Ortsteil Weiler), Niedereschach (mit dem Ortsteil Fischbach}, Tuningen, Villingen-Schwenningen (mit
den Stadtteilen Mühlhausen, Schwenningen, Weigtheim)
(die übrigen Gemeinden und Stadt-/Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Tuttlingen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Gemeindeteile),
Konstanz
mit den Gemeinden/Städten Aach, Eigeltingen (ohne die Ortsteile Heudorf, Honstetten, Münchhöf, Reute,
Rorgenwies), Hohenfels, Orsingen-Nenzingen (mit dem Ortsteil Langenstein), Volkertshausen
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Tübingen
mit der kreisfreien Stadt Ulm
und den Kreisen/Landkreisen Reutlingen, Tübingen, Alb-Donau-Kreis, Biberach, Zollernalbkreis (ohne den Ortsteil
Heinstetten der Gemeinde Meßstetten, der beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführt ist),
Bodenseekreis
mit den Gemeinden/Städten Eriskirch, Friedrichshafen (ohne den Stadtteil Kluftern), Kreßbronn, Langenargen,
Meckenbeuren, Neukirch, Oberteuringen, Tettnang),
(die übrigen Gemeinden und Ortsteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VI),
Ravensburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VIII aufgeführten Gemeinden und Stadt-/Ortsteile),
Sigmaringen (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VI aufgeführten Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile),
Bayern*)
mit den Regierungsbezirken
Mittelfranken
mit dem Landkreis Ansbach
mit der Gemeinde Wilburgstetten (mit dem Gemeindeteil Rühlingstetten)
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
•i Die Abkürzungen nach den Gemeinden/Städten haben folgende Bedeutung:
M. = Markt
St. = Stadt
GKSt. = Große Kreisstadt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 547
Unterfranken
mit dem Landkreis Würzburg
mit den Gemeinden Aub, St., Bieberehren, Bütthard, M., Frickenhausen a. Main, Gaukönigshofen, Giebelstadt, M.
(mit dem Gemeindeteil Allersheim), Kirchheim, Ochsenfurt, St., Riedenheim, Röttingen, St., Sonderhofen,
Tauberrettersheim
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Schwaben
mit den Landkreisen
Dillingen a. d. Donau
mit den Gemeinden Bachhagel, Bächingen a. d. Brenz, Gundelfingen a. d. Donau, St. (ohne die Stadtteile
Echenbrunn, Hygstetterhof, Peterswörth), Haunsheim, Lauingen (Donau), St. (mit den Stadtteilen Frauenriedhau-
sen, Veitriedhausen), Medlingen, Mödingen, Syrgenstein, Wittislingen, M. (ohne den Gemeindeteil Schabringen),
Ziertheim, Zöschingen
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Donau-Ries
mit den Gemeinden Alerheim, Amerdingen, Auhausen (ohne die Gemeindeteile Heuhof, Linkersbaindt, Pfeifhof,
Zimdorf), Deiningen, Donauwörth, St. (mit den Stadtteilen Felsheim, Huttenbach, Dittelspoint, Maggenhof,
Wömitzstein), Ederheim, Ehingen a. Ries, Forheim, Fremdingen, Hainsfarth (ohne die Gemeindeteile Hasen-
mühle, Steinhart, Ziegelhütte), Harburg (Schwaben), St. (ohne den Stadtteil Mündling), Hohenaltheim, Maihingen,
Marktoffingen, Megesheim (mit dem Gemeindeteil Megesheim), Mönchsdeggingen (ohne den Gemeindeteil
Untermagerbein), Möttingen, Munningen, Nördlingen, GKSt., Oettingen i. Bay., St., Reimlingen, Wallerstein, M.,
Wechingen, Wemding, St.
(die übrigen Gemeinden/Städte und Gemeinde-/Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Günzburg
mit den Städten Günzburg, GKSt. (mit dem Stadtteil Riedhausen bei Günzburg), Leipheim
(die übrigen Gemeinden und Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Lindau (Bodensee)
mit den Gemeinden Gestratz (mit dem Gemeindeteil Ackers), Hergatz (mit den Gemeindeteilen Gses, Handwerks,
Staudach), Maierhöfen (mit den Gemeindeteilen Schweinebach, Steinlishof, Wolfbühl)
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Neu-Ulm
mit den Gemeinden Elchingen (mit Ausnahme des Fabrikgeländes Glockeraustraße 2-4), Neu-Ulm, GKSt. (mit
den Stadtteilen Gerlenhofen - mit den westlich der Bahnlinie Neu-Ulm - Kempten (Allgäu) gelegenen Gemar-
kungsteilen mit Ausnahme des Bahnhofs Gerlenhofen, der Bahnhofsgaststätte sowie dem zum Bahnhof gehören-
den Wohngebäude, jedoch mit den östlich der Bahnlinie gelegenen Anwesen Alte Römerstraße 40 und 42,
Lindenhof bei Neu-Ulm, Ludwigsfeld - nur Ulmer Hofgut mit dazugehörigen Wohngebäuden entlang des
Brunnenweges und Anwesen Alte Römerstraße 43, Reutti- nur mit Anwesen Alte Römerstraße 36 (Metzgerhof),
Senden, St. (ohne den Stadtteil Aufheim), Vöhringen, St. (ohne den Stadtteil Vöhringen), Weißenhorn, St. (mit
dem Stadtteil Emershofen)
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII),
Oberallgäu
mit den Gemeinden Altusried, M. (mit den Gemarkungen Frauenzell, Kimratshofen, Muthmannshofen), Buchen-
berg, M. (mit den Gemeindeteilen Eschachthal, Exenried, Häfeliswald, Kreuzthal, Ulmerthal, Wolfsberg)
(die übrigen Gemeinden und Gemeindeteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VIII).
Lastverteilungsgebiet VIII
Die Länder
Bayern
mit den Regierungsbezirken
Oberbayern,
Niederbayern,
Oberpfalz,
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Oberfranken,
Mitte I franken (ohne den Gemeindeteil Rühlingstetten der Gemeinde Wilburgstetten des Landkreises Ansbach),
Unterfranken
mit den kreisfreien Städten Schweinfurt, Würzburg
und den Landkreisen Aschaffenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet V aufgeführten Gemeinden und Gemein-
deteile), Bad Kissingen, Haßberge, Kitzingen, Main-Spessart, Miltenberg, Rhön-Grabfeld, Schweinfurt, Würzburg
(ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile),
Schwaben
mit den kreisfreien Städten Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (Allgäu), Memmingen
und den Landkreisen Aichach-Friedberg, Augsburg, Dillingen a. d. Donau (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII
gehörenden Gemeinden und Gemeindeteile),
Donau-Ries (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Gemeindeteile),
Günzburg (ohne den Stadtteil Riedhausen bei Günzburg der GKSt. Günzburg und ohne die Stadt Leipheim, die zum
Lastverteilungsgebiet VII gehören),
Lindau (Bodensee) (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Gemeindeteile),
Neu-Ulm (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörenden Gemeinden und Gemeindeteile),
Oberallgäu (ohne die von österreichischer Seite versorgte Gemeinde Balderschwang sowie ohne die beim
Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile), Ostallgäu, Unterallgäu,
Baden-Württemberg
mit dem Regierungsbezirk T ü b i n g e n
mit dem Landkreis Ravensburg
mit den Gemeinden/Städten Achberg (mit den Ortsteilen Regnitz und Strohdorf), Isny (mit den Gemeindeteilen
Argen, Schiede!, Sommerberg), Leutkirch (mit dem Gemeindeteil Rotis)
(die übrigen Gemeinden/Städte und Orts-/Stadtteile gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 549
Erste Verordnung
zur Änderung der Gaslastverteilungs-Verordnung
Vom 19. April 1988
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, c) die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Ver-
Nr. 5 bis 7, des§ 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1, des§ 8 Abs. 6 wendung von Waren der gewerblichen Wirt-
sowie der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstel- schaft, die für eine Versorgung mit Gas erforder-
lungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom lich sind;
3. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1069), von denen die §§ 5, 9
und 21 Nr. 2 durch das Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz 2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und
v~m 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden sind, die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom
wrrd von der Bundesregierung und Bezug von Gas.
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und
auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben,
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, inner-
752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung halb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird vom Bun- Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue
desminister für Wirtschaft Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das
angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden
kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche
Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein ange-
messenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Ver-
Artikel 1 tragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein sol-
Die Gaslastverteilungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 cher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die
(BGBI. 1 S. 1849) wird wie folgt geändert: Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den
Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforder-
1. § 1 wird wie folgt geändert:
lich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versor-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: gung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um
,,(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brenn- die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu
bare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestim-
ei~e Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksich-
mittelbar oder unmittelbar geeignet sind." tigen.
(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungs-
,,(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit gesetzes erlassen.
~nzu~enden, als es für die leitungsgebundene (5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfü-
offentlrche Gasversorgung verwendet wird." gungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabenbund c sowie
Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in
2. § 5 wird wie folgt gefaßt: Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten
Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein
,,(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindun-
1. an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, gen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbro-
beziehen oder abgeben, über chen sind.
a) die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die (6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich
Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lage- ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt.
rung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwen- Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung auf-
dung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas; gehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entspre-
chendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfü-
b) die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Ver- gung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch
bringung, Verwendung, Instandsetzung und Ver- eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet wor-
änderung von ortsfesten und beweglichen Anla- den sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine
gen und Produktionsmitteln, die für die Gasver- Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben
sorgung erforderlich sind; mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf."
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter
des Leiters der Lastverteilerstelle."
,,§ 6 a
(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der
technischen Lastverteilung sowie den versorgungs- 4. § 8 erhält folgende Fassung:
technischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruk- ,,§ 8
tur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein lei- Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht
tender Angehöriger des Gasversorgungsunterneh- eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirt-
mens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweili- schaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirt-
gen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise schaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird."
obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gas-
versorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vor-
5. Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in
Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die ,,(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten
bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind anwendbar."
oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Auf-
sichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind,
sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind inso- 6. Die Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-
weit nicht anzuwenden. Verordnung erhält die Fassung, die sich aus der Anlage
zu dieser Änderungsverordnung ergibt.
(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks-
oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige
des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehren-
Artikel 2
beamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausge-
staltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Landesrecht. Kraft.
Bonn, den 19. April 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh.I
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 551
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage
zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis Vlb (Gebietsstand 1. November
1987) umfassen:
Lastverteilungsgebiet 1
Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen
mit den Regierungsbezirken
Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum
Lastverteilungsgebiet III gehören),
Hannover,
Lüneburg,
Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemein-
den/Städte des Landkreises Osnabrück),
Hessen
mit dem Regierungsbezirk Kasse 1
mit dem Kreis/Landkreis Kassel
mit den Gemeinden/Städten Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden, Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil lhringshau-
sen), Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Oberweser, Reinhards-
hagen, Trendelburg, Vellmar, Wahlsburg
(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III).
Lastverteilungsgebiet II
Die Länder
Nordrhein-Westfalen
mit den Regierungsbezirken
Arnsberg,
Detmold,
Düsseldorf,
Köln,
Münster,
Niedersachsen
mit dem Regierungsbezirk Weser - Ems
mit der kreisfreien Stadt Osnabrück
und dem Landkreis Osnabrück
mit den Gemeinden/Städten Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Beim, Bissendorf, Bohmte,
Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasberge~. Hilter am Teutobur-
ger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet 1),
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Rheinland-Pfalz
mit den Regierungsbezirken
Koblenz
mit der kreisfreien Stadt Koblenz
und den Landkreisen Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-
Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Rhein-Hunsrück-Kreis
mit der verbandsfreien Gemeinde Boppard (Stadt) und der Verbandsgemeinde Emmelshausen
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Rhein-Lahn-Kreis
mit der großen kreisangehörigen Stadt Lahnstein und der Verbandsgemeinde Braubach
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Trier
mit den Landkreisen
Daun,
Bitburg-Prüm
mit der Verbandsgemeinde Prüm,
Hessen
mit den Regierungsbezirken
Gießen
mit dem Kreis/Landkreis Marburg-Biedenkopf
mit den Gemeinden/Städten Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
Kassel
mit den Kreisen/Landkeisen
Kassel
mit den Gemeinden/Städten Breuna, Wolfhagen
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),
Waldeck-Frankenberg
mit den Gemeinden/Städten Allendorf (Eder), Arolsen, Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee,
Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach,
Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)
(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet III
Die Länder
Hessen
mit den Regierungsbezirken
Darmstadt
mit den kreisfreien Städten Darmstadt, Frankfurt am Main, Offenbach am Main, Wiesbaden
und den Kreisen/Landkreisen Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),
Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offen-
bach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,
Gießen
mit den Kreisen/Landkreisen Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf
(ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 553
Kassel
mit der kreisfreien Stadt Kassel
und den Kreisen/Landkreisen Fulda, Hersfeld-Rotenburg, Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II
aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis, Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungs-
gebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis,
Niedersachsen
mit dem Regierungsbezirk Brau n schweig
mit dem Landkreis Göttingen
mit den Gemeinden/Städten Friedland, Göttingen, Rosdorf
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet 1),
Rheinland-Pfalz
mit den Regierungsbezirken
Koblenz
mit dem Landkreis Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden),
Rheinhessen-Pfalz
mit der kreisfreien Stadt Mainz
und den Landkreisen
Alzey-Worms
mit der verbandsfreien Gemeinde Osthofen (Stadt)
und den Verbandsgemeinden Eich, Westhofen, Wörrstadt mit der Ortsgemeinde Partenheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Bayern*)
mit dem Regierungsbezirk Unterfranken
mit der kreisfreien Stadt Aschaffenburg
und dem Kreis/Landkreis Aschaffenburg
mit den Gemeinden/Städten Alzenau i. Ufr., St., Bessenbach, Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach,
Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahla. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl, Kleinostheim, Krombach, Laufach,
Mainaschaff, Mömbris, M., Sailauf, Schöllkrippen, M., Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,
Westerngrund
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Via).
Lastverteilungsgebiet IV
Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz
mit den Regierungsbezirken
Koblenz
mit den Landkreisen Bad Kreuznach, Birkenfeld,
Cochem-Zell
mit der Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II),
Rhein-Hunsrück-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden),
") Die Abkurzungen nach den Gemeinden/Stadien haben folgende Bedeutung:
M. = Markt
St. = Stadt
GKSt. = Große Kreisstadt.
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Trier
mit der kreisfreien Stadt Trier
und den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg, Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die
zum Lastverteilungsgebiet II gehört),
Rheinhessen-Pfalz
mit den kreisfreien Städten Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein,
Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,
Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH, Frankenthal (Pfalz), versorgt,
und den Landkreisen Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,
Ludwigshafen, Pirmasens,
Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),
Mainz-Bingen
mit der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet V
Die Länder
Baden-Württemberg
mit den Regierungsbezirken
Freiburg,
Tübingen,
Kar I s ruhe (ohne die Städte Buchen, Walldürn aus dem Neckar-Odenwald-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet Via
gehören),
Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet
Via gehören),
Bayern*)
mit den Regierungsbezirken
Schwaben
mit den Kreisen/Landkreisen Lindau (Bodensee),
Neu-Ulm
mit den Gemeinden/Städten Elchingen, Neu-Ulm, GKSt., Senden, St., Vöhringen, St.
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Vlb),
Unterfranken
mit dem Kreis/Landkreis Würzburg
mit den Gemeinden/Städten Bieberehren, Röttingen, St., Tauberrettersheim
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Via),
Rheinland-Pfalz
mit dem Regierungsbezirk Rhein h essen - Pf a I z
mit der kreisfreien Stadt Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung Süddeutschland GmbH, Stuttgart,/
Energie- und Wasserwerke Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,
Hessen
mit dem Regierungsbezirk Darmstadt
mit dem Kreis/Landkreis Bergstraße
mit der Stadt Viernheim.
") Die Abkurzungen nach den Gemeinden/Stadien haben folgende Bedeutung:
M. = Markt
St. = Stadt
GKSt. = Große Kreisstadt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 555
Lastverteilungsgebiet Via
Die Länder
Baden-Württemberg
mit den Regierungsbezirken
Stuttgart
mit dem Main-Tauber-Kreis
mit den Gemeinden Freudenberg, Wertheim,
Karlsruhe
mit dem Neckar-Odenwald-Kreis
mit den Gemeinden Buchen, Walldürn,
Bayern*)
mit den Regierungsbezirken
Oberbayern
mit dem Landkreis Eichstätt
mit den Gemeinden/Städten Adelschlag, Altmannstein, M., Beilngries, St., Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf,
Dollnstein, M., Egweil, Eichstätt, GKSt., Hitzhofen, Kinding, M., Kipfenberg, M., Mindelstetten, Mörnsheim, M.,
Nassenfels, M., Pollenfeld, Schernfeld, Titting, M., Walting, Wellheim, M.
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Vlb),
Niederbayern
mit den Landkreisen Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet Vlb gehörenden Gemeinden), Freyung-
Grafenau, Regen,
Kelheim
mit dem Markt Painten,
Straubing-Bogen
mit den Gemeinden/Städten Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach, Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf,
Mariaposching, Mitterfels, M., Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt
Englmar, Schwarzach, M., Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Vlb),
Oberpfalz
mit den kreisfreien Städten Amberg, Weiden i. d. Opf.
und den Landkreisen Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungs-
gebiet Vlb gehört), Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf, Tirschenreuth,
Regensburg
mit den Gemeinden/Städten Beratzhausen, M., Brunn, Deuerling, Duggendorf, Holzheim a. Forst, Kallmünz, M.,
Laaber, M.
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Vlb),
Oberfranken,
M i t t e I f r a n k e n und
U n t er f ran k e n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet 111 gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffen-
burg und die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehören-
den Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg).
") Die Abkurzungen nach den Gemeinden/Städten haben folgende Bedeutung
M. = Markt
St. = Stadt
GKSt = Große Kreisstadt.
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Lastverteilungsgebiet Vlb
Das Land
Bayern*)
mit den Regierungsbezirken
0 b erb a y e r n (ohne die zum Lastverteilungsgebiet Via gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),
Niederbayern
mit den kreisfreien Städten Landshut, Passau, Straubing
und den Landkreisen
Deggendorf
mit den Gemeinden/Städten Aholming, Buchhofen, Deggendorf, GKSt., Künzing, Moos, Oberpöring, Osterhofen,
St., Otzing, Plattling, St., Stephansposching, Wallerfing
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Via),
Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet Via gehört), Landshut,
Passau, Rottal-Inn, Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet Via gehörenden Gemeinden/Städte),
Oberpfalz
mit der kreisfreien Stadt Regensburg
und den Landkreisen
Cham
mit der Gemeinde Rettenbach
(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet Via),
Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet Via gehörenden Gemeinden),
Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V - sowie ohne die zum Last-
verteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).
*) Die Abkürzungen nach den Gemeinden/Stadten haben folgende Bedeutung·
M. = Markt
St. = Stadt
GKSt. = Große Kreisstadt.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 557
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der-Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./5eite vom
Andere Vorschriften
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4007/87 des Rates zur Verlängerung des Zeit-
raums gemäß Artikel 90 Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über
den Beitritt Spaniens und Portugals L 378/1 31.12.87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4008/87 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Unterposition
0714 10 90 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in den Mitglieds-
ländern des GATT außer Thailand L 378/2 31.12.87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4021 /87 der Kommission zur Einführung einer
Genehmigungspflicht für die Einfuhr von bestimmten Schuhen des Typs
„Espadrilles", bestimmten Pantoffeln und anderen Hausschuhen nach
Frankreich L 378/40 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4135/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von natürlichem Natriumnitrat (natür-
lichem Natronsalpeter) und natürlichem Kaliumnatriumnitrat zu den
Unterpositionen 3102 50 10 bzw. 3105 90 10 der Kombinierten Nomen-
klatur L 375/54 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4137/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von Waren zu den Unterpositionen
0408 11 90, 0408 19 90, 0408 91 90, 0408 99 90, 1106 20 10,
2501 00 51 , 3502 10 10 und 3502 90 10 der Kombinierten Nomenklatur L 375/63 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4140/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert,
zur Unterposition 5911 20 00 der Kombinierten Nomenklatur L 375/74 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4141/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung von Waren, die für bestimmte Arten
von Luft- und Wasserfahrzeugen bestimmt sind, zur abgabenbegünstig-
ten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung L 375/76 31. 12. 87
9. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4142/87 der Kommission zur Festlegung der
Voraussetzungen für die Zulassung bestimmter Waren zur abgabenbe-
günstigten Einfuhr aufgrund ihrer besonderen Verwendung L 375/81 31. 12. 87
14. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4143/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Islamischen Republik Mauretanien über die Fischerei vor der Küste
Mauretaniens und zur Festlegung seiner Anwendungsvorschritten L 388/1 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4144/87 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
zusätzlicher Vereinfachung der Ursprungsnachweise L 388/13 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4145/87 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
zusätzlicher Vereint achung der Ursprungsnachweise L 388/18 31.12.87
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4146/87 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
zusätzlicher Vereinfachung der Ursprungsnachweise L 388/23 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4147/87 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
zusätzlicher Vereinfachung der Ursprungsnachweise L 388/28 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4148/87 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
zusätzlicher Vereinfachung der Ursprungsnachweise L 388/33 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4149/87 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
zusätzlicher Vereinfachung der Ursprungsnachweise L 388/38 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4182/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der
Unterposition ex 2008 50 91 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung
in Marokko (1988) L 399/26 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4183/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 1604 13 10 und ex 1604 20 50
der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Marokko (1988) L 399/29 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4184/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen,
geschnitten, frisch, der Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur mit
Ursprung in Jordanien (1988) L 400/1 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4185/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Wein aus frischen Weintrauben
mit Ursprung in Jugoslawien (1988) L 400/3 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4186/87 des Rates zur Festsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für die Ein-
fuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1988) L 400/6 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4187/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tabak der Unterposi-
tionen ex 2401 10 60 und ex 2401 20 60 der Kombinierten Nomenklatur
mit Ursprung in Jugoslawien (1988) L 400/30 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4188/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Pflaumenbranntwein
.,Sljivovica" der Unterposition ex 2208 90 33 der Kombinierten Nomen-
klatur mit Ursprung in Jugoslawien (1988) L 400/37 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4189/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Gemüsepaprika oder Paprika
ohne brennenden Geschmack, gefrorene Erbsen und Knoblauch mit
Ursprung in Jugoslawien (1988) L 400/43 31. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1828/87 des Rates vom
15. Juni 1987 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr. L 177 vom
1. 7. 1987) L 361/29 22. 12. 87
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1988 559
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 der Kommission
vom 5. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die beson-
deren Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süß-
lupinen (ABI. Nr. L 342 vom 19. 12. 1985) L 361/30 22. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2889/87 der Kommission
vom 28. September 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/
85 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für
Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (ABI. Nr. L 275 vom
29. 9. 1987) L 361/30 22. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom
16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr.
L 84 vom 27. 3. 1987) L 371/79 30. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1512/87 des Rates vom
26. Mai 1987 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren (ABI. Nr.
L 142 vom 2. 6. 1987) L 371/79 30. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1865/87 des Rates vom
25. Juni 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemein-
schaftszollkontingents für Jumilla-, Priorate-, Rioja- und Valdeper'ias-
Weine der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1987/88) (ABI. Nr. L 176 vom 1. 7. 1987) L 371/79 30. 12. 87
Berichtigung 9er Verordnung (EWG) Nr. 1890/87 des Rates vom
2. Juli 1987 zur Anderung insbesondere der Verordnung (EWG) Nr.
1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungs-
kurse (ABI. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987) L 371/80 30. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie
den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987) L 378/120 31.12.87
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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nisse für den Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 3 vom
3. Februar 1988,
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gesetzblattes Teil II wurden der Ausgabe BGBI. II Nr. 3 vom 26. Januar 1988
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