Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 517
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 14. April 1988
Auf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs- ·2. In§ 2 Abs. 2 wird im Abschnitt „II. Amerika" nach der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zeile „Mineral Wells, Fort Woltersrrexas" die Zeile
1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) wird im Einvernehmen ,,Mobile/Ala. 6 (sechs)" eingefügt.
mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bun-
desminister der Finanzen verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Artikel 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli
1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch die Verord- Artikel 3
nung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2290), wird wie
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Novem-
folgt geändert:
ber 1987 in Kraft.
1. In § 1 wird nach der Zeile „1. Europa" die Zeile „Alba- (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990
nien Tirana 9 (neun)" eingefügt. außer Kraft.
Bonn, den 14. April 1988
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Zulassung von Fernmeldeeinrichtungen
(Fernmeldezulassungsverordnung - FZulV)
Vom 15. April 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der kommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost und
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: 2. die Fernmeldeeinrichtungen mit den Einrichtungen der
Deutschen Bundespost störungsfrei zusammenarbei-
ten,
§1
Inhalt der Zulassung 3. die technischen und betrieblichen Funktionsbedingun-
gen der jeweiligen Telekommunikationsdienste erfüllt
(1) Mit der Zulassung bestätigt die Deutsche Bundes- und unzulässige Leistungsmerkmale ausgeschlossen
post, daß eine von ihr geprüfte einzelne Fernmeldeeinrich- werden,
tung oder bei einer Serienfertigung jede mit dem geprüften
Muster elektrisch und mechanisch übereinstimmende 4. beim Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen vermeidbare
bau- und funktionsgleiche Fernmeldeeinrichtung Störungen anderer oder durch andere ausgeschlossen
sind.
1. zur Benutzung als Endstelleneinrichtung des öffent-
lichen Telekommunikationsnetzes der Deutschen Bun- Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist, daß die
despost, Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung der
2. zur Benutzung als Fernmeldeeinrichtung an posteige- Fernmeldeeinrichtung dem geltenden Fernmelderecht ent-
nen Stromwegen, internationalen Festverbindungen, spricht.
internationalen Mietleitungen oder
(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen sind,
3. zur Errichtung und zum Betrieb als Funkanlage soweit sie nicht in gesetzlichen Vorschriften enthalten sind,
geeignet ist. Die Zulassung schließt weder die benut- in besonderen Verwaltungsvorschriften festzulegen und
zungsrechtlich erforderliche Benutzungserlaubnis noch die im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fern-
Genehmigung nach § 2 des Gesetzes über Fernmelde- meldewesen bekanntzumachen. Falls die Bekannt-
anlagen mit ein. machung nur einen Hinweis enthält, ist die Bezugsquelle
anzugeben.
(2) Die Zulassung kann sich auf die gesamte Fern-
meldeeinrichtung oder einzelne Geräte, Baugruppen, (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderun-
Schaltungen oder Softwaremodule beziehen. Gegenstand gen können im Interesse einer ordnungsgemäßen Prüfung
der von der Zulassungsbehörde durchzuführenden techni- besondere Prüfvorkehrungen für die Fernmeldeeinrichtun-
schen Prüfung ist nicht, ob die allgemein anerkannten gen vorschreiben.
Regeln der Technik einschließlich der Sicherheitsbestim-
mungen eingehalten sind. Die der Zulassung zugrunde §4
liegende Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßig-
keit und Güte des Geräts sowie Art und Aufwand der Zuständige Behörde
technischen Ausführung. Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zulassungen
(3) Durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt die im Fernmeldewesen. Die Zulassungsbehörde ist zu-
Deutsche Bundespost, daß eine von ihr geprüfte Fern- gleich Prüfstelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Richt-
meldeeinrichtung mit gemeinsamen Konformitätsspezifi- linie 86/361/EWG des Rates der Europäischen Gemein-
kationen aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemein- schaften vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegen-
schaft übereinstimmt. seitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von
Telekommunikations-Endgeräten (ABI. EG Nr. L 217/21 ).
§2
Rechtsanspruch auf Zulassung
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die in § 3 genannten §5
Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungsarten
§3 (1) Allgemeinzulassungen werden für Fernmeldeein-
richtungen erteilt, die im gesamten Geltungsbereich dieser
Zulassungsvoraussetzungen Verordnung oder in wesentlichen Teilen dieses Geltungs-
(1) Voraussetzung der Zulassung ist, daß je nach Ver- bereichs benutzt werden sollen.
wendungsart der Fernmeldeeinrichtung diejenigen Anfor-
(2) Einzelzulassungen werden für Fernmeldeeinrichtun-
derungen eingehalten sind, die sicherstellen sollen, daß
gen erteilt, die von einer oder mehreren genau bezeichne-
1. durch Anschaltung oder Errichtung und Betrieb von ten Personen an einem oder mehreren genau bezeichne-
Fernmeldeeinrichtungen die Einrichtungen des Tele- ten Verwendungsorten benutzt werden sollen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 519
(3) Nur als Einzelzulassung nach Bestimmung der sungsinhabers die Zulassung entsprechend geändert
Deutschen Bundespost werden erteilt: werden.
1. Vorführzulassungen für Fernmeldeeinrichtungen, die
auf Messen oder ähnlichen Veranstaltungen für Infor- §9
mations- oder Werbezwecke benutzt werden sollen, Verlängerung, Änderung
2. Versuchszulassungen zur Entwicklung von Prototypen (1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers ist der Zeit-
von Fernmeldeeinrichtungen durch sachkundige An- raum, für den eine befristete Zulassung erteilt ist, zu ver-
tragsteller. längern, soweit fernmeldetechnische, fernmeldebetrieb-
(4) Erprobungszulassungen werden nach Bestimmung liche und benutzungsrechtliche Gründe nicht entgegen-
der Deutschen Bundespost für die betriebliche Erprobung stehen.
von Fernmeldeeinrichtungen erteilt. (2) Beabsichtigt der Zulassungsinhaber, die Fernmel-
deeinrichtung gegenüber dem geprüften Muster zu
§6 ändern, so hat er dies der Zulassungsbehörde anzuzei-
Befristung gen. Für das Verfahren gilt § 14 sinngemäß. Die Zulas-
sungsbehörde entscheidet, ob für die geänderte Fernmel-
Zulassungen können befristet erteilt werden. Die Frist deeinrichtung die Zulassung zu ändern oder wegen der
wird jeweils nach den fernmeldetechnischen, fernmelde- Bedeutung der Änderung eine neue Zulassung zu erteilen
betrieblichen und benutzungsrechtlichen Erfordernissen ist.
einschließlich der voraussichtlichen zukünftigen fernmel-
detechnischen oder fernmeldebetrieblichen Entwicklung §10
bestimmt. Eine nach Jahren bestimmte Frist endet jeweils
mit Ablauf des letzten Kalenderjahres. Widerruf
(1) Zulassungen können widerrufen werden, wenn
§7 1. der Zulassungsinhaber die für die zugelassenen Fern-
Auflagen meldeeinrichtungen maßgeblichen Zulassungsvoraus-
setzungen nicht einhält oder gegen die mit der Zulas-
Zulassungen können mit Auflagen verbunden werden. sung verbundenen Auflagen verstößt,
Dem Zulassungsinhaber kann insbesondere aufgegeben 2. eine wesentliche Änderung der Zulassungsvoraus-
werden, daß jeder in den Verkehr zu bringenden Fernmel- setzungen oder der Einrichtungen der Deutschen
deeinrichtung eine Anmeldekarte, eine Abschrift des
Bundespost dies erfordert,
Zulassungsbescheides, die zu beachtende Anschaltean-
weisung, ein Hinweis auf die vom Inhaber der Fernmelde- 3. der Zulassungsinhaber die erteilte Zulassung miß-
einrichtung zusätzlich zur Zulassung zu beachtenden Vor- braucht,
schriften (bei Endstelleneinrichtungen die Benutzungser- 4. der Zulassungsinhaber keine Fernmeldeeinrichtungen
laubnis nach § 168 der Telekommunikationsordnung oder zur Nachprüfung bereitstellt (§ 11 Abs. 1 Satz 1) oder
bei Funkanlagen die Genehmigung zum Errichten und die Nachprüfung (§ 11 Abs. 1 Satz 2) nicht ermöglicht,
Betreiben nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen)
beizufügen ist. Außerdem kann mit der Zulassung die 5. der Zulassungsinhaber fällige Gebühren und Auslagen
Auflage verbunden werden, der Deutschen Bundespost (§ 18) trotz Erinnerung mit Hinweis auf den möglichen
unentgeltlich das Recht einzuräumen, die technischen Widerruf nicht innerhalb eines Monats nach Bekannt-
Unterlagen in der zur Unterrichtung ihrer Dienststellen gabe der Erinnerung bezahlt und der Gebührenrück-
erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen. stand mindestens 500,- DM beträgt.
Vorführzulassungen, Versuchszulassungen und Erpro-
§8 bungszulassungen können auch aus anderen fernmelde-
Sonstige einschränkende Nebenbestimmungen technischen oder fernmeldebetrieblichen Gründen wider-
rufen werden.
Zulassungen können aus fernmeldetechnischen, fern-
meldebetrieblichen oder benutzungsrechtlichen Gründen (2) Ist ein Zulassungsinhaber nicht mehr vorhanden
im Rahmen des § 3 auf oder nicht mehr zu ermitteln, kann der Widerruf auch
gegenüber demjenigen erklärt werden, der die Zulassung
1. eine begrenzte Zahl von Fernmeldeeinrichtungen, durch die Verwendung des Zulassungszeichens tatsäch-
2. bestimmte, genau bezeichnete Verwendungsorte oder lich gebraucht.
Verwendungsbereiche,
3. bestimmte Betriebszeiten, § 11
4. bestimmte Betriebsart~n. Nachprüfung
5. die Anschaltung der zugelassenen Fernmeldeeinrich- (1) Die Zulassungsbehörde kann von dem Zulassungs-
tung an bestimmte andere Fernmeldeeinrichtungen, inhaber verlangen, daß er nach Auswahl durch die Beauf-
tragten der Zulassungsbehörde eine oder mehrere Fern-
6. die Verwendung der zugelassenen Fernmeldeeinrich-
meldeeinrichtungen aus der laufenden Produktion oder
tung für bestimmte Telekommunikationsdienste oder
einem Import- oder Auslieferungslager auf seine Kosten
Telekommunikationsdienstleistungen
bereitstellt, damit sie die Einhaltung der Zulassungsvor-
beschränkt werden. Sind die Voraussetzungen der aussetzungen nachprüfen kann. Kann der Zulassungs-
Beschränkung weggefaHen, kann auf Antrag des Zulas- inhaber keine Fernmeldeeinrichtungen bereitstellen, weil
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
er weder produziert noch ein Import- oder Auslieferungsla- 3. Bezeichnung der Fernmeldeeinrichtung, Beschreibung
ger unterhält, hat er der Zulassungsbehörde auf Verlangen des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise,
mitzuteilen, wo sich die zugelassenen Fernmeldeeinrich- 4. eine Erklärung, daß die Fernmeldeeinrichtung und die
tungen befinden, und die Nachprüfung zu ermöglichen.
Prüfmuster den allgemein anerkannten Regeln der
Die Nachprüfung ist gebührenfrei; dies gilt nicht für eine Technik im Sinne des§ 1 der Zweiten Verordnung zur
wegen der Feststellung von Mängeln erforderliche Wieder-
Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der
holungsprüfung.
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987
(2) Ergibt die Nachprüfung, daß die Zulassungsvoraus- (BGBI. 1 S. 146) entsprechen.
setzungen nicht eingehalten sind, kann dem Zulassungs-
(2) Die Zulassungsbehörde fordert fehlende Antrags-
inhaber vor einer abschließenden Entscheidung ermög-
unterlagen beim Antragsteller an. Kommt der Antragsteller
licht werden, innerhalb einer angemessenen Frist im Rah-
dieser Aufforderung nicht nach, so setzt ihm die Zulas-
men einer Wiederholungsprüfung nachzuweisen, daß die
sungsbehörde eine angemessene Frist mit dem Hinweis,
Mängel beseitigt sind.
daß der Antrag nach Ablauf der Frist als zurückgenommen
(3) Daneben kann die Zulassungsbehörde dem Zulas- gilt. Die Zulassungsanträge werden in der Reihenfolge des
sungsinhaber die Kennzeichnung von Fernmeldeeinrich- Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet.
tungen mit dem DBP-Zulassungszeichen vorläufig unter- Anträge auf Vorführzulassungen werden vorrangig bear-
sagen sowie die Entfernung des DBP-Zulassungszeichens beitet. Die Zulassungsbehörde soll innerhalb von sechs
von bereits gekennzeichneten Fernmeldeeinrichtungen Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterla-
verlangen. gen über den Zulassungsantrag entscheiden.
(3) Die Zulassungsbehörde kann ein oder mehrere
§12 Prüfmuster anfordern. Die Prüfmuster sind der Zulas-
Erlöschen der Zulassungen sungsbehörde kostenfrei zu übersenden. Nach Abschluß
der Prüfung werden die Prüfmuster auf Kosten des Antrag-
(1) Zulassungen erlöschen durch stellers an ihn zurückgesandt. Falls eine Zollabfertigung
1. Fristablauf (§ 6), erforderlich ist, obliegt diese dem Antragsteller. Die Gefahr
für Transportschäden und Schäden, die bei der ordnungs-
2. Widerruf (§ 10),
gemäßen Prüfung der Prüfmuster entstehen, trägt der
3. Verzicht des Inhabers gegenüber der Zulassungs- Antragsteller.
behörde. (4) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Zulassungsbehörde eine Vorprüfung durchführen, soweit
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und des Absatzes 1 Nr. 3 kann die dies in den Zulassungsvoraussetzungen bestimmt ist. In
Zulassungsbehörde auf Antrag eines Vertreibers der vom diesem Fall wird das Zulassungsverfahren nach der Prü-
Widerruf betroffenen Fernmeldeeinrichtungen bestimmen, fung von Mustern aus der Serienproduktion (Endprüfung)
daß die Zulassung für die noch in seinem Besitz befind- abgeschlossen.
lichen und rechtmäßig gekennzeichneten Fernmelde- (5) Die technische Prüfung findet grundsätzlich am Sitz
einrichtungen für eine Übergangszeit fortgilt. der Zulassungsbehörde oder an einem von der Zulas-
sungsbehörde,bestimmten anderen Ort statt. In begründe-
ten Ausnahmefällen kann die Prüfung auf Wunsch des
§13 Antragstellers und mit Zustimmung der Zulassungs-
behörde auch an einem sonstigen Ort durchgeführt wer-
Antragstellung den. Die hierdurch bedingten Mehrkosten hat der Antrag-
(1) Hersteller, Aufbaufirmen und Vertreiber von Fern- steller zu tragen.
meldeeinrichtungen sind berechtigt, Zulassungen für Fern- (6) Die Zulassungsbehörde kann technische Prüfungen
meldeeinrichtungen zu beantragen. Einzelanwender sind anderer ganz oder teilweise anerkennen oder durch
berechtigt, Einzelzulassungen zu beantragen. andere durchführen lassen, wenn und solange die Gleich-
(2) Bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens kann wertigkeit der Prüfverfahren und Prüfergebnisse mit denen
beantragt werden, daß die Zulassung einem anderen der Zulassungsbehörde gewährleistet ist. Im Zweifel sind
erteilt wird, wenn dieser die Voraussetzungen des Absat- die Prüfergebnisse der Zulassungsbehörde dafür maß-
zes 1 erfüllt und dem Antrag zustimmt. gebend, ob die entsprechenden Zulassungsvoraussetzun-
gen eingehalten sind.
(7) Im Verfahren über die Erteilung einer Allgemein-
§14 zulassung unterbleibt die technische Prüfung, soweit die
Übereinstimmung mit gemeinsamen Konformitätsspezifi-
Zulassungsverfahren
kationen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 86/
(1) Die Zulassung ist schriftlich bei der Zulassungs- 361/EWG durch eine Konformitätsbescheinigung einer für
behörde zu beantragen. Der Antrag und die Antrags- die Durchführung von Konformitätsprüfungen an Endgerä-
unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen; die ten zuständigen Stelle nachgewiesen ist. Dies gilt nicht,
Zulassungsbehörde kann bei einzelnen Antragsunterlagen wenn die Zulassungsbehörde Mängel bei der Anwendung
Ausnahmen hiervon zulassen. Der Antrag muß min- der gemeinsamen Konformitätsspezifikation feststellt oder
destens enthalten: feststellt, daß die gemeinsame Konformitätsspezifikation
selbst nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht,
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
die mit ihr festgelegt werden sollten. Das weitere Verfah-
2. Angaben über die Art der beantragten Zulassung (§ 5), ren richtet sich nach Artikel 8 der Richtlinie 86/361/EWG.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 521
§15 (2) Die Zulassung geht auf den Erben oder sonstigen
Zulassungszeichen, Kennzeichnungspflicht Gesamtrechtsnachfolger des Zulassungsinhabers über.
Dieser hat innerhalb von zwei Monaten bei der Zulas-
(1) Das Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost sungsbehörde schriftlich die Änderung der Zulassungs-
(DBP-Zulassungszeichen) besteht aus der Umrandung, urkunde zu beantragen.
dem Postsignum, dem Kennbuchstaben und der Zulas-
sungsnummer (DBP-Zulassungsnummer) nach dem §18
Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Für jede Gebühren, Auslagen
Zulassung wird dem Zulassungsinhaber eine DBP-Zulas-
sungsnummer zugeteilt. (1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden
Gebühren und Auslagen nach der Anlage 2 zu dieser
(2) Der Zulassungsinhaber hat das DBP-Zulassungs- Verordnung erhoben.
zeichen mit der ihm zugeteilten DBP-Zulassungsnummer
auf jeder zugelassenen Fernmeldeeinrichtung in der ihm (2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
vorgeschriebenen Anordnung dauerhaft und jederzeit fest- 1. wer die Amtshandlung veranlaßt, insbesondere die
stellbar anzubringen. Wenn die Kennzeichnung mit dem Zulassung beantragt,
DBP-Zulassungszeichen nach dem Muster der Anlage 1
wegen zu geringer Größe der Fernmeldeeinrichtung nicht 2. wer die Gebührenpflicht durch eine gegenüber der
möglich ist, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeich- Zulassungsbehörde abgegebene Erklärung übernom-
nung der Fernmeldeeinrichtung mit dem DBP-Zulassungs- men hat,
zeichen in kleinerem Maßstab oder die Kennzeichnung auf 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Geset-
der Verpackung gestatten. Die Zulassungsbehörde kann zes haftet.
im Zulassungsbescheid verlangen, daß der Zulassungs-
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
inhaber die zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen mit
ergänzenden Zeichen kennzeichnet. (3) Die Gebührenforderung entsteht, sobald die
(3) Der Zulassungsinhaber darf das DBP-Zulassungs- gebührenpflichtige Amtshandlung ausgeführt ist.
zeichen in seiner Werbung für zugelassene Fernmeldeein- (4) Die Gebühren werden einen Monat nach der
richtungen bei gleichzeitiger Angabe des zugelassenen Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebühren-
Verwendungszwecks benutzen. Dabei darf die Zulassung schuldner fällig.
nicht als Nachweis einer besonderen Fortschrittlichkeit
oder Güte der zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen her- (5) Die Zulassur,gsbehörde kann in begründeten Aus-
ausgestellt werden. nahmefällen Gebühren auf Antrag des Gebührenschuld-
ners stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen gestatten.
§ 16 (6) Der Gebührenschuldner kann gegen Gebührenan-
Mängel während des Zulassungsverfahrens, sprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ablehnung von Zulassungsanträgen Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von der Zulas-
sungsbehörde zu begleichen sind.
(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen
Mängel, die der Zulassung entgegenstehen, soll die Zulas- (7) Der ~nspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt
sungsbehörde dem Antragsteller zunächst Gelegenheit in vier Jahren. Mit Eintritt der Verjährung erlischt der
zur Beseitigung der Mängel geben. Anspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder
Gebührenteilbeträge werden bis zum Eintritt der Verjäh-
(2) Ergeben sich bei der technischen Prüfung von Prüf- rung nachgefordert.
mustern Mängel, kann die Zulassungsbehörde dem
Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel (8) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-
und zur erneuten Vorstellung des Prüfmusters zur Wieder- res, in dem der Anspruch fällig geworden ist, spätestens
holungsprüfung geben. mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalender-
jahres.
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Fernmeldeein-
richtung oder das Prüfmuster den allgemein anerkannten (9) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch
Regeln der Technik nicht entsprechen, so kann die Zulas- innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höhe-
sungsbehörde die Vorlage eines Nachweises hierüber ver- rer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
langen. (10) Die Verjährung wird unterbrochen durch schrift-
(4) Wird dem Zulassungsantrag nicht entsprochen, ist liche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe des Ge-
der Ablehnungsbescheid schriftlich und unter Angabe der bührenbescheids, Anerkenntnis des Verpflichteten, Klage-
Gründe zu erteilen sowie mit einer Rechtsbehelfsbeleh- erhebung, Stundung, jede Vollstreckungsmaßnahme,
rung zu versehen. Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und
Ermittlungen der Zulassungsbehörde über Wohnsitz oder
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. Die Verjährung wird
§17
nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die
Übertragung der Zulassung, Unterbrechungshandlung bezieht.
Gesamtrechtsnachfolge
(11) Die Zulassungsbehörde hat überzahlte oder zu
(1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers überträgt die Unrecht erhobene Gebühren zu erstatten. Der Erstat-
Zulassungsbehörde die Zulassung auf einen anderen, tungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des
wenn dieser 9ie Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt vierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die
und mit der Ubertragung einverstanden ist. Bezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(12) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene § 21
Vorauszahlung verlangen. Haftung der Deutschen Bundespost
(13) Für Auslagen sind die Absätze 2 bis 12 entspre- Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch
chend anwendbar. Verletzung ihrer Pflichten im Zulassungsverfahren entste-
§ 19 hen, gegenüber den Antragstellern nach den allgemeinen
Sonstige Rechte der Zulassungsbehörde gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht
des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Be-
Die Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Erfüllung diensteten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
der dem Zulassungsinhaber nach dieser Verordnung bestimmt ist.
obliegenden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall § 22
anzuordnen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen. Überleitung von Verfahren
Bereits begonnene Verfahren sind nach den bisherigen
§ 20 Vorschriften zu Ende zu führen.
Verschwiegenheitspflicht
Die Bediensteten der Deutschen Bundespost oder § 23
deren Beauftragte dürfen ohne Zustimmung des Antrag- Berlin-Klausel
stellers Dritten einschließlich der mit den Zulassungs-
verfahren nicht befaßten Bediensteten der Deutschen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bundespost gegenüber keine Angaben über noch nicht leitungsgesetzes i_n Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
abgeschlossene Zulassungsverfahren oder abgelehnte tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zulassungsanträge machen. Sie dürfen aus Zulassungs-
verfahren gewonnene Kenntnisse, insbesondere über § 24
technische Lösungen, nicht zur Beratung anderer Antrag-
Inkrafttreten
steller verwenden; dies gilt nicht für allgemein zugängliche
Informationen. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz - Sc h i II in g
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 523
Anlage 1
(zu § 15)
Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost
Postsignum
Kennbuchstabe
Zulassungsart
Umrandung
57 45
A999 20
5
999N 20
51--- A999
E
9N Jahresangabe
nach DIN IEC 62
DBP-Zulassungsnummer
Anmerkungen:
Die Zahlenangaben für die Bemaßung sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichengröße kann frei bestimmt werden.
Die Schriftgröße für die DBP-Zulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des
Kennzeichens beträgt mithin 5, 7 mm.
Kennzeichenelement Verhältniswert
Höhe des Postsymbols (Form des Postsymbols nach PTZ-Norm 1101.1 0) und des
45
Kennbuchstabens
Definition der Schrift:
Strichstärke des Kennbuchstabens 5
Helvetica, schmal, halbfett
Höhe der alphanumerischen DBP-Zulassungsnummer 20
Abstände zwischen Umrandung und den Kennzeichenelementen 5
Strichstärke der Umrandung 1
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 2
(zu § 18)
Gebührenvorschriften
Vorbemerkungen
1 Die Zulassungsbehörde erhebt für ihre Dienstleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage 2.
2 Die Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Zulassungsanträgen werden nach festen Sätzen
(Gebührennummern 01 bis 08), die für die technische Prüfung werden nach dem Arbeitsaufwand (Gebühren-
nummern 09 bis 12) erhoben.
3 Der Arbeitsaufwand setzt sich aus dem Aufwand für das Personal (Gebührennummern 09 bis 11) und für
die Meßgeräte (Gebührennummer 12) zusammen. Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden
aufzurunden.
4 Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
4.1 vorbereitende Schriftwechsel, Gespräche und ausführliche Beratungen, lnempfangnahme und Vorbereitung der
Prüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Laborarbeiten sowie sonstige
Vorarbeiten,
4.2 die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern,
4.3 Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Meßergebnisse und sonstige Abschlußarbeiten, Rücksendung der
Prüfmuster,
4.4 Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließlich Entwurf, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur
Datenerfassung und Rechnungsbearbeitung.
5 Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragstellers an einem anderen Ort (§ 14 Abs. 5 Satz 2) durchgeführt,
so sind Gebühren nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für:
5.1 Reisezeiten,
5.2 Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.
6 Die Vorbemerkungen sind auch auf Verfahren gemäß § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 4
und § 16 Abs. 2 anzuwenden. -
7 Bei Anträgen, die Einzelzulassungen betreffen, ermäßigen sich die vorgesehenen Gebühren der Gebührennummern
01-03 auf die Hälfte; die Gebühren der Gebührennummern 09-12 können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden,
wenn dies der Billigkeit entspricht.
8 Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der verwaltungsmäßigen Bearbeitung begonnen wurde, so
ermäßigen sich die vorgesehenen Gebühren der Gebührennummern 01-08 auf die Hälfte. Die Vorbemerkung 8
findet neben der Vorbemerkung 7 keine Anwendung.
Gebühren
Gebühr
Gebühren-
Gebührenpflichtige Leistungen Deutsche
nummer
Mark
01 Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulassungsantrages einschließlich der
Ausstellung einer Zulassungsurkunde ................................. . 150
02 Änderung einer Zulassungsurkunde .................................. . 100
03 Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde ..................... . 50
04 Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes ....................... . 150
05 Verwaltungsmäßige Bearbeitung und technische Prüfung einschließlich der Aus-
stellung einer Zulassungsurkunde für ein seriengefertigtes Gerät der Unterhal-
tungselektronik oder eine Baueinheit von Rundfunkempfangs-Antennenanlagen
oder von Breitbandanlagen, wenn dafür ein Gutachten eines von der Zulassungs-
behörde anerkannten Meßplatzes vorliegt .............................. . 200
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 525
Gebühr
Gebühren-
Gebührenpflichtige Leistungen Deutsche
nummer
Mark
06 Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Konfor-
mitätsbescheinigung einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung ...... . 150
07 Änderung einer Konformitätsbescheinigung ............................ . 100
08 Ausstellung eines Doppels einer Konformitätsbescheinigung ............... . 50
09 Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte .. 84
10 Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 65
11 Stundensatz für sonstige Bedienstete ................................. . 46
12 Stundensatz für den Einsatz meßtechnischer Einrichtungen ................ . 80
Auslagen
Als Auslagen sind zu erstatten:
1. Reisekosten,
2. Aufwendungen für die Beförderung von Meßgeräten und Prüfmustern,
3. Aufwendungen für Leistungen Dritter.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Dezember 1987 - 2 Bvl 16/84 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 195 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Unterabsatz 2 Satz 1 des saarländischen Kommunal-
selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar
1964 in der der Bekanntmachung vom 1. September
1978 (Amtsbl. S. 801) zugrunde liegenden Fassung ist
mit § 2 Absatz 1 Satz 1 , § 4 Absatz 8, § 14 7 Absatz 2
des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der der Bekannt-
machung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1
S. 2257, berichtigt S. 3617) zugrunde liegenden Fas-
sung unvereinbar und gemäß Artikel 72 Absatz 1 des
Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
r . . ~ 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
·:cskraft.
Bonn, den 9. April 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 21. April 1988
Tag I n h a It Seite
14. 4. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze . . . . . . . . . . . 414
neu: 188-35
7. 3. 88 Bekanntmachung des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammen-
arbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
16. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
16. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale An-
erkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . 428
17. 3. 88 Bekanntmachung zum deutsch-sowjetischen Abkommen über die Entwicklung und Vertiefung der
langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 3. 88 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) 1673 (68 12. 4. 88) 22. 4. 88
7400-1-6
12. 4. 88 Berichtigung der Neunundfünfzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 1729 (71 15. 4. 88)
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 21. April 1988
Tag I n h a It Seite
14. 4. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze . . . . . . . . . . . 414
neu: 188-35
7. 3. 88 Bekanntmachung des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammen-
arbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
16. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
16. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale An-
erkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . 428
17. 3. 88 Bekanntmachung zum deutsch-sowjetischen Abkommen über die Entwicklung und Vertiefung der
langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 3. 88 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) 1673 (68 12. 4. 88) 22. 4. 88
7400-1-6
12. 4. 88 Berichtigung der Neunundfünfzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 1729 (71 15. 4. 88)
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gesetz
zur Ausführung der EWG-Verordnung
über die Europäische wirtschaftliche lnteressenverei_nigung
(EWIV-Ausführungsgesetz)
Vom 14. April 1988
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 5. die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten
das folgende Gesetz beschlossen: Angaben sowie Änderungen der Personen der Abwick-
ler und der Angaben;
§ 1 6. der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
Anzuwendende Vorschriften 7. eine Klausel, die ein neues Mitglied gemäß Artikel 26
Soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Abs. 2 der Verordnung von der Haftung für Verbindlich-
Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäi- keiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
schen wirtschaftlichen •Interessenvereinigung (EWIV) (4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen
- ABI. EG Nr. L 199 S. 1 - (Verordnung) gilt, sind auf eine auf Grund des § 1 bleibt unberührt.
Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Vereini-
§3
gung) die folgenden Vorschriften, im übrigen entsprechend
die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vor- Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung
schriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als Handels-
(1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handels-
gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
register sind von den Geschäftsführern oder den Abwick-
lern vorzunehmen. Die Anmeldung zur Eintragung einer
§2 Vereinigung ist durch sämtliche Geschäftsführer, die
Anmeldung zum Handelsregister Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der Abwicklung
durch sämtliche Abwickler zu bewirken.
(1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk
sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur (2) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereini-
Eintragung in das Handelsregister anzumelden. gung und die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß
ihrer Mitglieder kann jeder Beteiligte anmelden. Die Klau-
(2) Die Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in sel nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 kann auch das neue Mitglied
das Handelsregister hat zu enthalten: anmelden.
1 . die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nach- (3) In der Anmeldung zur Eintragung haben die
gestellten Worten „Europäische wirtschaftliche Interes- Geschäftsführer zu versichern, daß keine Umstände vor-
senvereinigung" oder der Abkürzung „EWIV", es sei liegen, die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung ihrer
denn, daß diese Worte oder die Abkürzung bereits in Bestellung entgegenstehen, und daß sie über ihre unbe-
der Firma enthalten sind; schränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt
2. den Sitz der Vereinigung; worden sind. Die Belehrung nach§ 53 Abs. 2 des Bundes-
zentralregistergesetzes kann auch durch einen Notar vor-
3. den Unternehmensgegenstand;
genommen werden.
4. den Namen, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz
oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und (4) Die Geschäftsführer haben die Firma nebst ihrer
den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu
der Vereinigung; zeichnen.
5. die Geschäftsführer mit Namen, Beruf und Wohnsitz (5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für neu bestellte
sowie mit der Angabe, welche Vertretungsbefugnis sie Geschäftsführer.
haben; §4
6. die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht Bekanntmachungen
unbestimmt ist.
(1) Das Gericht hat einen Verlegungsplan nach Arti-
(3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner kel 14 Abs. 1 der Verordnung sowie die Abtretung der
anzumelden: gesamten oder eines Teils der Beteiligung an der Vereini-
1. Änderungen der Angaben nach Absatz 2; gung durch ein Mitglied nach Artikel 22 Abs. 1 der Verord-
nung gemäß § 1O des Handelsgesetzbuchs durch einen
2. die Nichtigkeit der Vereinigung;
Hinweis auf die Einreichung der Urkunden beim Handels-
3. die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweignieder- register bekanntzumachen.
lassung der Vereinigung;
(2) Das Gericht hat die nach Artikel 11 der Verordnung
4. die Auflösung der Vereinigung; im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu veröf-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 515
fentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der (2) Auf die Auswahl der Abwickler ist Artikel 19 Abs. 1
Bekanntmachung im Bundesanzeiger dem Amt für amt- Satz 2 der Verordnung, auf die Anmeldung zur Eintragung
liche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaf- in das Handelsregister § 3 Abs. 3 und 4 entsprechend
ten mitzuteilen. anzuwenden.
§ 11
§5
Eröffnung des Konkurs-
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit oder des Vergleichsverfahrens
der Geschäftsführer
Den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder
(1) Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsfüh- des gerichtlichen Vergleichsverfahrens können auch die
rung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer stellen. Im Fall der entsprechenden
Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben Anwendung des § 130 a des Handelsgesetzbuchs sind die
und Geheimnisse der Vereinigung, namentlich Betriebs- Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen
und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit Antrag zu stellen.
bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu
bewahren. § 12
(2) Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, sind der Zwangsgelder
Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Scha- Geschäftsführer oder Abwickler, die Artikel 25 der Ver-
dens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie ordnung nicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht
die Sorgt alt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge- durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten; § 14 des
schäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweis- Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. Das einzelne
last. Zwangsgeld darf den Betrag von zehntausend Deutsche
(3) Die Ansprüche aus Absatz 2 verjähren in fünf Mark nicht übersteigen.
Jahren.
§ 13
§6 falsche Angaben
Aufstellung des Jahresabschlusses Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungs- wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach § 3
mäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Abs. 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 5, abzuge-
Jahresabschluß aufzustellen. benden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3
Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halb-
§7 satz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.
Entlassung der Geschäftsführer
§ 14
Sind die Bedingungen für die Entlassung der Geschäfts-
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
führer nicht gemäß Artikel 19 Abs. 3 der Verordnung fest-
gelegt, so ist die Bestellung der Geschäftsführer zu jeder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsan- strafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Vereinigung,
sprüche aus bestehenden Verträgen. namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das
ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer oder
§8 Abwickler bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart.
Ausscheiden eines Mitglieds (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
Ein Mitglied scheidet außer aus den Gründen nach
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei
Artikel 28 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aus der Vereini-
Jahren oder Geldstrafe. Ebenso wird bestraft, wer ein
gung aus, wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet
Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich
wird.
ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den
§9 Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,
unbefugt verwertet.
Kündigung durch den Privatgläubiger
(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Vereinigung verfolgt.
Kündigt ein Privatgläubiger eines Mitglieds die Vereini-
Antragsberechtigt sind von den Mitgliedern bestellte
gung gemäß § 135 des Handelsgesetzbuchs, so scheidet
besondere Vertreter.
das Mitglied aus der Vereinigung aus. § 141 des Handels-
gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. § 15
Verletzung der Konkursantragspflicht
§ 10
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Abwicklung der Vereinigung
strafe wird bestraft, wer es entgegen § 130 a Abs. 1 oder 4
(1) In den Fällen der Auflösung der Vereinigung außer des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 11 Satz 2
im Fall des Konkursverfahrens erfolgt die Abwicklung unterläßt, als Geschäftsführer oder Abwickler bei Zah-
durch die Geschäftsführer, wenn sie nicht durch den lungsunfähigkeit oder Überschuldung der Vereinigung die
Gründungsvertrag oder durch Beschluß der Mitglieder Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen
der Vereinigung anderen Personen übertragen ist. Vergleichsverfahrens zu beantragen.
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Frei- Einheitswertes der Wert, der sich bei Zugrundelegung
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung zur
Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellten
Werte nach Kürzung der Summe der Werte aller
§ 16
vermögensteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter um die
Änderung von Gesetzen Abzüge ergibt."
(1) In § 132 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegen- c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundes- ,,(6) Das Finanzamt kann um Auskunft über die Höhe
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffent- des Einheitswertes oder der nach § 180 Abs. 1 Nr. 3
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 der Abgabenordnung festgestellten Werte und um
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142) geän- Erteilung einer Abschrift der Bescheide ersuc~t we_r-
dert worden ist, wird nach der Angabe ,,§ 79 Abs. 1 des den. Sind die Werte noch nicht festgestellt, so sind sie
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der
Haftung" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt; ferner ersten Feststellung zu berichtigen; die Angelegenheit
wird nach der Angabe,,§ 37 Abs. 1 des Gesetzes über die ist erst mit der Feststellung endgültig erledigt (§ 15)."
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die
Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haf- (3) In§ 74 c Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
tung" die Angabe „oder§ 12 des Gesetzes zur Ausführung zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche (BGBI. 1 S. 1077), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes
Interessenvereinigung" eingefügt. vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „Handelsgesetzbuch" ein
(2) § 26 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenhei- Komma sowie die Angabe „dem Gesetz zur Ausführung
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, Interessenvereinigung" eingefügt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember § 17
1986 (BGBI. 1 S. 2501) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Berlin-Klausel
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Worte „in der Fassung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bun- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
desgesetzbl. 1 S. 1861 )" gestrichen.
§ 18
b) In Absatz 2 wird als Satz 5 angefügt:
Inkrafttreten
,,Ist eine Feststellung des in Satz 2 bezeichneten Ein-
heitswertes nicht vorgesehen, tritt an die Stelle des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. April 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 517
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland
zu einer Stufe des Auslandszuschlags
Vom 14. April 1988
Auf Grund des § 55 Abs. 5 des Bundesbesoldungs- ·2. In§ 2 Abs. 2 wird im Abschnitt „II. Amerika" nach der
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zeile „Mineral Wells, Fort Woltersrrexas" die Zeile
1. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1553) wird im Einvernehmen ,,Mobile/Ala. 6 (sechs)" eingefügt.
mit dem Bundesminister des Auswärtigen und dem Bun-
desminister der Finanzen verordnet: Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Artikel 1 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-
Die Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags vom 6. Juli
1975 (BGBI. 1S. 1869), zuletzt geändert durch die Verord- Artikel 3
nung vom 13. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2290), wird wie
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Novem-
folgt geändert:
ber 1987 in Kraft.
1. In § 1 wird nach der Zeile „1. Europa" die Zeile „Alba- (2) Artikel 1 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990
nien Tirana 9 (neun)" eingefügt. außer Kraft.
Bonn, den 14. April 1988
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über die Zulassung von Fernmeldeeinrichtungen
(Fernmeldezulassungsverordnung - FZulV)
Vom 15. April 1988
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der kommunikationsnetzes der Deutschen Bundespost und
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1, Personen nicht geschädigt oder gefährdet werden,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einverneh-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet: 2. die Fernmeldeeinrichtungen mit den Einrichtungen der
Deutschen Bundespost störungsfrei zusammenarbei-
ten,
§1
Inhalt der Zulassung 3. die technischen und betrieblichen Funktionsbedingun-
gen der jeweiligen Telekommunikationsdienste erfüllt
(1) Mit der Zulassung bestätigt die Deutsche Bundes- und unzulässige Leistungsmerkmale ausgeschlossen
post, daß eine von ihr geprüfte einzelne Fernmeldeeinrich- werden,
tung oder bei einer Serienfertigung jede mit dem geprüften
Muster elektrisch und mechanisch übereinstimmende 4. beim Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen vermeidbare
bau- und funktionsgleiche Fernmeldeeinrichtung Störungen anderer oder durch andere ausgeschlossen
sind.
1. zur Benutzung als Endstelleneinrichtung des öffent-
lichen Telekommunikationsnetzes der Deutschen Bun- Weitere Voraussetzung für die Zulassung ist, daß die
despost, Funktionsweise oder die vorgesehene Verwendung der
2. zur Benutzung als Fernmeldeeinrichtung an posteige- Fernmeldeeinrichtung dem geltenden Fernmelderecht ent-
nen Stromwegen, internationalen Festverbindungen, spricht.
internationalen Mietleitungen oder
(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen sind,
3. zur Errichtung und zum Betrieb als Funkanlage soweit sie nicht in gesetzlichen Vorschriften enthalten sind,
geeignet ist. Die Zulassung schließt weder die benut- in besonderen Verwaltungsvorschriften festzulegen und
zungsrechtlich erforderliche Benutzungserlaubnis noch die im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fern-
Genehmigung nach § 2 des Gesetzes über Fernmelde- meldewesen bekanntzumachen. Falls die Bekannt-
anlagen mit ein. machung nur einen Hinweis enthält, ist die Bezugsquelle
anzugeben.
(2) Die Zulassung kann sich auf die gesamte Fern-
meldeeinrichtung oder einzelne Geräte, Baugruppen, (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderun-
Schaltungen oder Softwaremodule beziehen. Gegenstand gen können im Interesse einer ordnungsgemäßen Prüfung
der von der Zulassungsbehörde durchzuführenden techni- besondere Prüfvorkehrungen für die Fernmeldeeinrichtun-
schen Prüfung ist nicht, ob die allgemein anerkannten gen vorschreiben.
Regeln der Technik einschließlich der Sicherheitsbestim-
mungen eingehalten sind. Die der Zulassung zugrunde §4
liegende Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßig-
keit und Güte des Geräts sowie Art und Aufwand der Zuständige Behörde
technischen Ausführung. Zulassungsbehörde ist das Zentralamt für Zulassungen
(3) Durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt die im Fernmeldewesen. Die Zulassungsbehörde ist zu-
Deutsche Bundespost, daß eine von ihr geprüfte Fern- gleich Prüfstelle im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Richt-
meldeeinrichtung mit gemeinsamen Konformitätsspezifi- linie 86/361/EWG des Rates der Europäischen Gemein-
kationen aller Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemein- schaften vom 24. Juli 1986 über die erste Phase der gegen-
schaft übereinstimmt. seitigen Anerkennung der Allgemeinzulassungen von
Telekommunikations-Endgeräten (ABI. EG Nr. L 217/21 ).
§2
Rechtsanspruch auf Zulassung
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die in § 3 genannten §5
Voraussetzungen erfüllt sind. Zulassungsarten
§3 (1) Allgemeinzulassungen werden für Fernmeldeein-
richtungen erteilt, die im gesamten Geltungsbereich dieser
Zulassungsvoraussetzungen Verordnung oder in wesentlichen Teilen dieses Geltungs-
(1) Voraussetzung der Zulassung ist, daß je nach Ver- bereichs benutzt werden sollen.
wendungsart der Fernmeldeeinrichtung diejenigen Anfor-
(2) Einzelzulassungen werden für Fernmeldeeinrichtun-
derungen eingehalten sind, die sicherstellen sollen, daß
gen erteilt, die von einer oder mehreren genau bezeichne-
1. durch Anschaltung oder Errichtung und Betrieb von ten Personen an einem oder mehreren genau bezeichne-
Fernmeldeeinrichtungen die Einrichtungen des Tele- ten Verwendungsorten benutzt werden sollen.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 519
(3) Nur als Einzelzulassung nach Bestimmung der sungsinhabers die Zulassung entsprechend geändert
Deutschen Bundespost werden erteilt: werden.
1. Vorführzulassungen für Fernmeldeeinrichtungen, die
auf Messen oder ähnlichen Veranstaltungen für Infor- §9
mations- oder Werbezwecke benutzt werden sollen, Verlängerung, Änderung
2. Versuchszulassungen zur Entwicklung von Prototypen (1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers ist der Zeit-
von Fernmeldeeinrichtungen durch sachkundige An- raum, für den eine befristete Zulassung erteilt ist, zu ver-
tragsteller. längern, soweit fernmeldetechnische, fernmeldebetrieb-
(4) Erprobungszulassungen werden nach Bestimmung liche und benutzungsrechtliche Gründe nicht entgegen-
der Deutschen Bundespost für die betriebliche Erprobung stehen.
von Fernmeldeeinrichtungen erteilt. (2) Beabsichtigt der Zulassungsinhaber, die Fernmel-
deeinrichtung gegenüber dem geprüften Muster zu
§6 ändern, so hat er dies der Zulassungsbehörde anzuzei-
Befristung gen. Für das Verfahren gilt § 14 sinngemäß. Die Zulas-
sungsbehörde entscheidet, ob für die geänderte Fernmel-
Zulassungen können befristet erteilt werden. Die Frist deeinrichtung die Zulassung zu ändern oder wegen der
wird jeweils nach den fernmeldetechnischen, fernmelde- Bedeutung der Änderung eine neue Zulassung zu erteilen
betrieblichen und benutzungsrechtlichen Erfordernissen ist.
einschließlich der voraussichtlichen zukünftigen fernmel-
detechnischen oder fernmeldebetrieblichen Entwicklung §10
bestimmt. Eine nach Jahren bestimmte Frist endet jeweils
mit Ablauf des letzten Kalenderjahres. Widerruf
(1) Zulassungen können widerrufen werden, wenn
§7 1. der Zulassungsinhaber die für die zugelassenen Fern-
Auflagen meldeeinrichtungen maßgeblichen Zulassungsvoraus-
setzungen nicht einhält oder gegen die mit der Zulas-
Zulassungen können mit Auflagen verbunden werden. sung verbundenen Auflagen verstößt,
Dem Zulassungsinhaber kann insbesondere aufgegeben 2. eine wesentliche Änderung der Zulassungsvoraus-
werden, daß jeder in den Verkehr zu bringenden Fernmel- setzungen oder der Einrichtungen der Deutschen
deeinrichtung eine Anmeldekarte, eine Abschrift des
Bundespost dies erfordert,
Zulassungsbescheides, die zu beachtende Anschaltean-
weisung, ein Hinweis auf die vom Inhaber der Fernmelde- 3. der Zulassungsinhaber die erteilte Zulassung miß-
einrichtung zusätzlich zur Zulassung zu beachtenden Vor- braucht,
schriften (bei Endstelleneinrichtungen die Benutzungser- 4. der Zulassungsinhaber keine Fernmeldeeinrichtungen
laubnis nach § 168 der Telekommunikationsordnung oder zur Nachprüfung bereitstellt (§ 11 Abs. 1 Satz 1) oder
bei Funkanlagen die Genehmigung zum Errichten und die Nachprüfung (§ 11 Abs. 1 Satz 2) nicht ermöglicht,
Betreiben nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen)
beizufügen ist. Außerdem kann mit der Zulassung die 5. der Zulassungsinhaber fällige Gebühren und Auslagen
Auflage verbunden werden, der Deutschen Bundespost (§ 18) trotz Erinnerung mit Hinweis auf den möglichen
unentgeltlich das Recht einzuräumen, die technischen Widerruf nicht innerhalb eines Monats nach Bekannt-
Unterlagen in der zur Unterrichtung ihrer Dienststellen gabe der Erinnerung bezahlt und der Gebührenrück-
erforderlichen Anzahl zu vervielfältigen. stand mindestens 500,- DM beträgt.
Vorführzulassungen, Versuchszulassungen und Erpro-
§8 bungszulassungen können auch aus anderen fernmelde-
Sonstige einschränkende Nebenbestimmungen technischen oder fernmeldebetrieblichen Gründen wider-
rufen werden.
Zulassungen können aus fernmeldetechnischen, fern-
meldebetrieblichen oder benutzungsrechtlichen Gründen (2) Ist ein Zulassungsinhaber nicht mehr vorhanden
im Rahmen des § 3 auf oder nicht mehr zu ermitteln, kann der Widerruf auch
gegenüber demjenigen erklärt werden, der die Zulassung
1. eine begrenzte Zahl von Fernmeldeeinrichtungen, durch die Verwendung des Zulassungszeichens tatsäch-
2. bestimmte, genau bezeichnete Verwendungsorte oder lich gebraucht.
Verwendungsbereiche,
3. bestimmte Betriebszeiten, § 11
4. bestimmte Betriebsart~n. Nachprüfung
5. die Anschaltung der zugelassenen Fernmeldeeinrich- (1) Die Zulassungsbehörde kann von dem Zulassungs-
tung an bestimmte andere Fernmeldeeinrichtungen, inhaber verlangen, daß er nach Auswahl durch die Beauf-
tragten der Zulassungsbehörde eine oder mehrere Fern-
6. die Verwendung der zugelassenen Fernmeldeeinrich-
meldeeinrichtungen aus der laufenden Produktion oder
tung für bestimmte Telekommunikationsdienste oder
einem Import- oder Auslieferungslager auf seine Kosten
Telekommunikationsdienstleistungen
bereitstellt, damit sie die Einhaltung der Zulassungsvor-
beschränkt werden. Sind die Voraussetzungen der aussetzungen nachprüfen kann. Kann der Zulassungs-
Beschränkung weggefaHen, kann auf Antrag des Zulas- inhaber keine Fernmeldeeinrichtungen bereitstellen, weil
520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
er weder produziert noch ein Import- oder Auslieferungsla- 3. Bezeichnung der Fernmeldeeinrichtung, Beschreibung
ger unterhält, hat er der Zulassungsbehörde auf Verlangen des Verwendungszwecks und der Wirkungsweise,
mitzuteilen, wo sich die zugelassenen Fernmeldeeinrich- 4. eine Erklärung, daß die Fernmeldeeinrichtung und die
tungen befinden, und die Nachprüfung zu ermöglichen.
Prüfmuster den allgemein anerkannten Regeln der
Die Nachprüfung ist gebührenfrei; dies gilt nicht für eine Technik im Sinne des§ 1 der Zweiten Verordnung zur
wegen der Feststellung von Mängeln erforderliche Wieder-
Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes in der
holungsprüfung.
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1987
(2) Ergibt die Nachprüfung, daß die Zulassungsvoraus- (BGBI. 1 S. 146) entsprechen.
setzungen nicht eingehalten sind, kann dem Zulassungs-
(2) Die Zulassungsbehörde fordert fehlende Antrags-
inhaber vor einer abschließenden Entscheidung ermög-
unterlagen beim Antragsteller an. Kommt der Antragsteller
licht werden, innerhalb einer angemessenen Frist im Rah-
dieser Aufforderung nicht nach, so setzt ihm die Zulas-
men einer Wiederholungsprüfung nachzuweisen, daß die
sungsbehörde eine angemessene Frist mit dem Hinweis,
Mängel beseitigt sind.
daß der Antrag nach Ablauf der Frist als zurückgenommen
(3) Daneben kann die Zulassungsbehörde dem Zulas- gilt. Die Zulassungsanträge werden in der Reihenfolge des
sungsinhaber die Kennzeichnung von Fernmeldeeinrich- Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet.
tungen mit dem DBP-Zulassungszeichen vorläufig unter- Anträge auf Vorführzulassungen werden vorrangig bear-
sagen sowie die Entfernung des DBP-Zulassungszeichens beitet. Die Zulassungsbehörde soll innerhalb von sechs
von bereits gekennzeichneten Fernmeldeeinrichtungen Monaten nach Vorlage der vollständigen Antragsunterla-
verlangen. gen über den Zulassungsantrag entscheiden.
(3) Die Zulassungsbehörde kann ein oder mehrere
§12 Prüfmuster anfordern. Die Prüfmuster sind der Zulas-
Erlöschen der Zulassungen sungsbehörde kostenfrei zu übersenden. Nach Abschluß
der Prüfung werden die Prüfmuster auf Kosten des Antrag-
(1) Zulassungen erlöschen durch stellers an ihn zurückgesandt. Falls eine Zollabfertigung
1. Fristablauf (§ 6), erforderlich ist, obliegt diese dem Antragsteller. Die Gefahr
für Transportschäden und Schäden, die bei der ordnungs-
2. Widerruf (§ 10),
gemäßen Prüfung der Prüfmuster entstehen, trägt der
3. Verzicht des Inhabers gegenüber der Zulassungs- Antragsteller.
behörde. (4) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens kann die
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Zulassungsbehörde eine Vorprüfung durchführen, soweit
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und des Absatzes 1 Nr. 3 kann die dies in den Zulassungsvoraussetzungen bestimmt ist. In
Zulassungsbehörde auf Antrag eines Vertreibers der vom diesem Fall wird das Zulassungsverfahren nach der Prü-
Widerruf betroffenen Fernmeldeeinrichtungen bestimmen, fung von Mustern aus der Serienproduktion (Endprüfung)
daß die Zulassung für die noch in seinem Besitz befind- abgeschlossen.
lichen und rechtmäßig gekennzeichneten Fernmelde- (5) Die technische Prüfung findet grundsätzlich am Sitz
einrichtungen für eine Übergangszeit fortgilt. der Zulassungsbehörde oder an einem von der Zulas-
sungsbehörde,bestimmten anderen Ort statt. In begründe-
ten Ausnahmefällen kann die Prüfung auf Wunsch des
§13 Antragstellers und mit Zustimmung der Zulassungs-
behörde auch an einem sonstigen Ort durchgeführt wer-
Antragstellung den. Die hierdurch bedingten Mehrkosten hat der Antrag-
(1) Hersteller, Aufbaufirmen und Vertreiber von Fern- steller zu tragen.
meldeeinrichtungen sind berechtigt, Zulassungen für Fern- (6) Die Zulassungsbehörde kann technische Prüfungen
meldeeinrichtungen zu beantragen. Einzelanwender sind anderer ganz oder teilweise anerkennen oder durch
berechtigt, Einzelzulassungen zu beantragen. andere durchführen lassen, wenn und solange die Gleich-
(2) Bis zum Abschluß des Zulassungsverfahrens kann wertigkeit der Prüfverfahren und Prüfergebnisse mit denen
beantragt werden, daß die Zulassung einem anderen der Zulassungsbehörde gewährleistet ist. Im Zweifel sind
erteilt wird, wenn dieser die Voraussetzungen des Absat- die Prüfergebnisse der Zulassungsbehörde dafür maß-
zes 1 erfüllt und dem Antrag zustimmt. gebend, ob die entsprechenden Zulassungsvoraussetzun-
gen eingehalten sind.
(7) Im Verfahren über die Erteilung einer Allgemein-
§14 zulassung unterbleibt die technische Prüfung, soweit die
Übereinstimmung mit gemeinsamen Konformitätsspezifi-
Zulassungsverfahren
kationen im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 86/
(1) Die Zulassung ist schriftlich bei der Zulassungs- 361/EWG durch eine Konformitätsbescheinigung einer für
behörde zu beantragen. Der Antrag und die Antrags- die Durchführung von Konformitätsprüfungen an Endgerä-
unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen; die ten zuständigen Stelle nachgewiesen ist. Dies gilt nicht,
Zulassungsbehörde kann bei einzelnen Antragsunterlagen wenn die Zulassungsbehörde Mängel bei der Anwendung
Ausnahmen hiervon zulassen. Der Antrag muß min- der gemeinsamen Konformitätsspezifikation feststellt oder
destens enthalten: feststellt, daß die gemeinsame Konformitätsspezifikation
selbst nicht den grundlegenden Anforderungen entspricht,
1. Name und Anschrift des Antragstellers,
die mit ihr festgelegt werden sollten. Das weitere Verfah-
2. Angaben über die Art der beantragten Zulassung (§ 5), ren richtet sich nach Artikel 8 der Richtlinie 86/361/EWG.
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 521
§15 (2) Die Zulassung geht auf den Erben oder sonstigen
Zulassungszeichen, Kennzeichnungspflicht Gesamtrechtsnachfolger des Zulassungsinhabers über.
Dieser hat innerhalb von zwei Monaten bei der Zulas-
(1) Das Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost sungsbehörde schriftlich die Änderung der Zulassungs-
(DBP-Zulassungszeichen) besteht aus der Umrandung, urkunde zu beantragen.
dem Postsignum, dem Kennbuchstaben und der Zulas-
sungsnummer (DBP-Zulassungsnummer) nach dem §18
Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Für jede Gebühren, Auslagen
Zulassung wird dem Zulassungsinhaber eine DBP-Zulas-
sungsnummer zugeteilt. (1) Für die Leistungen der Zulassungsbehörde werden
Gebühren und Auslagen nach der Anlage 2 zu dieser
(2) Der Zulassungsinhaber hat das DBP-Zulassungs- Verordnung erhoben.
zeichen mit der ihm zugeteilten DBP-Zulassungsnummer
auf jeder zugelassenen Fernmeldeeinrichtung in der ihm (2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
vorgeschriebenen Anordnung dauerhaft und jederzeit fest- 1. wer die Amtshandlung veranlaßt, insbesondere die
stellbar anzubringen. Wenn die Kennzeichnung mit dem Zulassung beantragt,
DBP-Zulassungszeichen nach dem Muster der Anlage 1
wegen zu geringer Größe der Fernmeldeeinrichtung nicht 2. wer die Gebührenpflicht durch eine gegenüber der
möglich ist, kann die Zulassungsbehörde die Kennzeich- Zulassungsbehörde abgegebene Erklärung übernom-
nung der Fernmeldeeinrichtung mit dem DBP-Zulassungs- men hat,
zeichen in kleinerem Maßstab oder die Kennzeichnung auf 3. wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Geset-
der Verpackung gestatten. Die Zulassungsbehörde kann zes haftet.
im Zulassungsbescheid verlangen, daß der Zulassungs-
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
inhaber die zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen mit
ergänzenden Zeichen kennzeichnet. (3) Die Gebührenforderung entsteht, sobald die
(3) Der Zulassungsinhaber darf das DBP-Zulassungs- gebührenpflichtige Amtshandlung ausgeführt ist.
zeichen in seiner Werbung für zugelassene Fernmeldeein- (4) Die Gebühren werden einen Monat nach der
richtungen bei gleichzeitiger Angabe des zugelassenen Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebühren-
Verwendungszwecks benutzen. Dabei darf die Zulassung schuldner fällig.
nicht als Nachweis einer besonderen Fortschrittlichkeit
oder Güte der zugelassenen Fernmeldeeinrichtungen her- (5) Die Zulassur,gsbehörde kann in begründeten Aus-
ausgestellt werden. nahmefällen Gebühren auf Antrag des Gebührenschuld-
ners stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen gestatten.
§ 16 (6) Der Gebührenschuldner kann gegen Gebührenan-
Mängel während des Zulassungsverfahrens, sprüche mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Ablehnung von Zulassungsanträgen Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von der Zulas-
sungsbehörde zu begleichen sind.
(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Antragsunterlagen
Mängel, die der Zulassung entgegenstehen, soll die Zulas- (7) Der ~nspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt
sungsbehörde dem Antragsteller zunächst Gelegenheit in vier Jahren. Mit Eintritt der Verjährung erlischt der
zur Beseitigung der Mängel geben. Anspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder
Gebührenteilbeträge werden bis zum Eintritt der Verjäh-
(2) Ergeben sich bei der technischen Prüfung von Prüf- rung nachgefordert.
mustern Mängel, kann die Zulassungsbehörde dem
Antragsteller Gelegenheit zur Beseitigung dieser Mängel (8) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjah-
und zur erneuten Vorstellung des Prüfmusters zur Wieder- res, in dem der Anspruch fällig geworden ist, spätestens
holungsprüfung geben. mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalender-
jahres.
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Fernmeldeein-
richtung oder das Prüfmuster den allgemein anerkannten (9) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch
Regeln der Technik nicht entsprechen, so kann die Zulas- innerhalb der letzten sechs Monate der Frist wegen höhe-
sungsbehörde die Vorlage eines Nachweises hierüber ver- rer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
langen. (10) Die Verjährung wird unterbrochen durch schrift-
(4) Wird dem Zulassungsantrag nicht entsprochen, ist liche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe des Ge-
der Ablehnungsbescheid schriftlich und unter Angabe der bührenbescheids, Anerkenntnis des Verpflichteten, Klage-
Gründe zu erteilen sowie mit einer Rechtsbehelfsbeleh- erhebung, Stundung, jede Vollstreckungsmaßnahme,
rung zu versehen. Vollstreckungsaufschub, Anmeldung im Konkurs und
Ermittlungen der Zulassungsbehörde über Wohnsitz oder
Aufenthalt des Zahlungspflichtigen. Die Verjährung wird
§17
nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die
Übertragung der Zulassung, Unterbrechungshandlung bezieht.
Gesamtrechtsnachfolge
(11) Die Zulassungsbehörde hat überzahlte oder zu
(1) Auf Antrag des Zulassungsinhabers überträgt die Unrecht erhobene Gebühren zu erstatten. Der Erstat-
Zulassungsbehörde die Zulassung auf einen anderen, tungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des
wenn dieser 9ie Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 erfüllt vierten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die
und mit der Ubertragung einverstanden ist. Bezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(12) Die Zulassungsbehörde kann eine angemessene § 21
Vorauszahlung verlangen. Haftung der Deutschen Bundespost
(13) Für Auslagen sind die Absätze 2 bis 12 entspre- Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch
chend anwendbar. Verletzung ihrer Pflichten im Zulassungsverfahren entste-
§ 19 hen, gegenüber den Antragstellern nach den allgemeinen
Sonstige Rechte der Zulassungsbehörde gesetzlichen Vorschriften über die Schadenersatzpflicht
des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Be-
Die Zulassungsbehörde ist berechtigt, die Erfüllung diensteten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes
der dem Zulassungsinhaber nach dieser Verordnung bestimmt ist.
obliegenden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall § 22
anzuordnen und nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen. Überleitung von Verfahren
Bereits begonnene Verfahren sind nach den bisherigen
§ 20 Vorschriften zu Ende zu führen.
Verschwiegenheitspflicht
Die Bediensteten der Deutschen Bundespost oder § 23
deren Beauftragte dürfen ohne Zustimmung des Antrag- Berlin-Klausel
stellers Dritten einschließlich der mit den Zulassungs-
verfahren nicht befaßten Bediensteten der Deutschen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bundespost gegenüber keine Angaben über noch nicht leitungsgesetzes i_n Verbindung mit§ 37 des Postverwal-
abgeschlossene Zulassungsverfahren oder abgelehnte tungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zulassungsanträge machen. Sie dürfen aus Zulassungs-
verfahren gewonnene Kenntnisse, insbesondere über § 24
technische Lösungen, nicht zur Beratung anderer Antrag-
Inkrafttreten
steller verwenden; dies gilt nicht für allgemein zugängliche
Informationen. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. April 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz - Sc h i II in g
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 523
Anlage 1
(zu § 15)
Zulassungszeichen der Deutschen Bundespost
Postsignum
Kennbuchstabe
Zulassungsart
Umrandung
57 45
A999 20
5
999N 20
51--- A999
E
9N Jahresangabe
nach DIN IEC 62
DBP-Zulassungsnummer
Anmerkungen:
Die Zahlenangaben für die Bemaßung sind Verhältniswerte. Die reale Kennzeichengröße kann frei bestimmt werden.
Die Schriftgröße für die DBP-Zulassungsnummer darf jedoch nicht kleiner als 2 mm sein. Die Mindesthöhe des
Kennzeichens beträgt mithin 5, 7 mm.
Kennzeichenelement Verhältniswert
Höhe des Postsymbols (Form des Postsymbols nach PTZ-Norm 1101.1 0) und des
45
Kennbuchstabens
Definition der Schrift:
Strichstärke des Kennbuchstabens 5
Helvetica, schmal, halbfett
Höhe der alphanumerischen DBP-Zulassungsnummer 20
Abstände zwischen Umrandung und den Kennzeichenelementen 5
Strichstärke der Umrandung 1
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 2
(zu § 18)
Gebührenvorschriften
Vorbemerkungen
1 Die Zulassungsbehörde erhebt für ihre Dienstleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Anlage 2.
2 Die Gebühren für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Zulassungsanträgen werden nach festen Sätzen
(Gebührennummern 01 bis 08), die für die technische Prüfung werden nach dem Arbeitsaufwand (Gebühren-
nummern 09 bis 12) erhoben.
3 Der Arbeitsaufwand setzt sich aus dem Aufwand für das Personal (Gebührennummern 09 bis 11) und für
die Meßgeräte (Gebührennummer 12) zusammen. Angefangene Viertelstunden sind auf volle Viertelstunden
aufzurunden.
4 Zum Arbeitsaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
4.1 vorbereitende Schriftwechsel, Gespräche und ausführliche Beratungen, lnempfangnahme und Vorbereitung der
Prüfmuster, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Laborarbeiten sowie sonstige
Vorarbeiten,
4.2 die unmittelbare Prüfarbeit an den Prüfmustern,
4.3 Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Meßergebnisse und sonstige Abschlußarbeiten, Rücksendung der
Prüfmuster,
4.4 Besprechungen sowie Schreibarbeiten einschließlich Entwurf, Diktier- und Registraturarbeiten sowie Arbeiten zur
Datenerfassung und Rechnungsbearbeitung.
5 Wird die technische Prüfung auf Wunsch des Antragstellers an einem anderen Ort (§ 14 Abs. 5 Satz 2) durchgeführt,
so sind Gebühren nach dem Arbeitsaufwand ferner zu berechnen für:
5.1 Reisezeiten,
5.2 Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.
6 Die Vorbemerkungen sind auch auf Verfahren gemäß § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 4
und § 16 Abs. 2 anzuwenden. -
7 Bei Anträgen, die Einzelzulassungen betreffen, ermäßigen sich die vorgesehenen Gebühren der Gebührennummern
01-03 auf die Hälfte; die Gebühren der Gebührennummern 09-12 können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden,
wenn dies der Billigkeit entspricht.
8 Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der verwaltungsmäßigen Bearbeitung begonnen wurde, so
ermäßigen sich die vorgesehenen Gebühren der Gebührennummern 01-08 auf die Hälfte. Die Vorbemerkung 8
findet neben der Vorbemerkung 7 keine Anwendung.
Gebühren
Gebühr
Gebühren-
Gebührenpflichtige Leistungen Deutsche
nummer
Mark
01 Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Zulassungsantrages einschließlich der
Ausstellung einer Zulassungsurkunde ................................. . 150
02 Änderung einer Zulassungsurkunde .................................. . 100
03 Ausstellung eines Doppels einer Zulassungsurkunde ..................... . 50
04 Zuteilung eines Zulassungsnummernkontingentes ....................... . 150
05 Verwaltungsmäßige Bearbeitung und technische Prüfung einschließlich der Aus-
stellung einer Zulassungsurkunde für ein seriengefertigtes Gerät der Unterhal-
tungselektronik oder eine Baueinheit von Rundfunkempfangs-Antennenanlagen
oder von Breitbandanlagen, wenn dafür ein Gutachten eines von der Zulassungs-
behörde anerkannten Meßplatzes vorliegt .............................. . 200
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 525
Gebühr
Gebühren-
Gebührenpflichtige Leistungen Deutsche
nummer
Mark
06 Verwaltungsmäßige Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Konfor-
mitätsbescheinigung einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung ...... . 150
07 Änderung einer Konformitätsbescheinigung ............................ . 100
08 Ausstellung eines Doppels einer Konformitätsbescheinigung ............... . 50
09 Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte .. 84
10 Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 65
11 Stundensatz für sonstige Bedienstete ................................. . 46
12 Stundensatz für den Einsatz meßtechnischer Einrichtungen ................ . 80
Auslagen
Als Auslagen sind zu erstatten:
1. Reisekosten,
2. Aufwendungen für die Beförderung von Meßgeräten und Prüfmustern,
3. Aufwendungen für Leistungen Dritter.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
9. Dezember 1987 - 2 Bvl 16/84 - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 195 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Unterabsatz 2 Satz 1 des saarländischen Kommunal-
selbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar
1964 in der der Bekanntmachung vom 1. September
1978 (Amtsbl. S. 801) zugrunde liegenden Fassung ist
mit § 2 Absatz 1 Satz 1 , § 4 Absatz 8, § 14 7 Absatz 2
des Bundesbaugesetzes (BBauG) in der der Bekannt-
machung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzbl. 1
S. 2257, berichtigt S. 3617) zugrunde liegenden Fas-
sung unvereinbar und gemäß Artikel 72 Absatz 1 des
Grundgesetzes nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
r . . ~ 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
·:cskraft.
Bonn, den 9. April 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bund esgesetzb I att
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 21. April 1988
Tag I n h a It Seite
14. 4. 88 Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Großherzogtum Luxemburg über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze . . . . . . . . . . . 414
neu: 188-35
7. 3. 88 Bekanntmachung des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammen-
arbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Ubertragung von luftverunreinigenden
Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 421
16. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheitlichen
Feststellung von Regeln über die lmmunitäten der Staatsschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427
16. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale An-
erkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . 428
17. 3. 88 Bekanntmachung zum deutsch-sowjetischen Abkommen über die Entwicklung und Vertiefung der
langfristigen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft und Industrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 3. 88 Neunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - (Beilage) 1673 (68 12. 4. 88) 22. 4. 88
7400-1-6
12. 4. 88 Berichtigung der Neunundfünfzigsten Verordnung zur Ände-
rung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschafts-
verordnung - 1729 (71 15. 4. 88)
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1988 527
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 153/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4066/87 zur Festsetzung der 1988 in Portugal anwendbaren
Kontingente für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Schweine -
f I e i s c h s e kt o r s aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
vom 31 . Dezember 1985 L 18/2 22. 1. 88
20. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 160/88 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen einiger
Interventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3816/87 L 18/23 22. 1. 88
21. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 165/88 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~ionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3497/87 L 18/40 22. 1. 88
21. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 171/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 551/85 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuh-
ren von Re i s mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des
Pazifiks sowie der überseeischen Länder und Gebiete L 18/56 22. 1. 88
22. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 183/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1754/87 zur Festsetzung des Richtplafonds für die
Einfuhr von bestimmten Pf I an z k a r toffe In nach Spanien für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 L 19/17 23. 1. 88
22. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 190/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-
trolle und Zahlung der Produktionserstattungen für G et r e i de und Reis L 19/31 23. 1. 88
23. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 197/88 der Kommission zur Eröffnung einer
Ausschreibung über die Kürzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von
M a i s aus Drittländern L 20/5 26. 1. 88
23. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 198/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3105/87 mit Durchführungsbestimmungen zu der Son-
derregelung für die Einfuhr von Mais und Sorg h um nach Spanien im
Zeitraum 1987-1990 L 20/8 26. 1. 88
25. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 201/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1727/70 der Kommission über Durchführungsbestim-
mungen für die Intervention bei Rohtabak L 20/16 26. 1. 88
26. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 209/88 der Kommission zur Festsetzung von
Zusatzbeträgen für Einfuhren von Erzeugnissen des Sc h w e i n e -
f I e i s c h s e kt o r s aus dritten Ländern L 21/5 27. 1. 88
Andere Vorschriften
20. 1. 88 Entscheidung Nr. 163/88/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Warm-
breitband aus Eisen oder Stahl in Rollen mit Ursprung in Algerien, Mexiko
und Jugoslawien L 18/31 22. 1. 88
6. 1. 88 Entscheidung _Nr. 194/88/EGKS der Kommission zur Verlängerung des
Systems der Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte
Erzeugnisse der Unternehmen der Stahlindustrie L 25/1 29. 1. 88
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 446. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1988,
ist im Bundesanzeiger Nr. 71 vom 15. April 1988 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 71 vom 15. April 1988 kann zum Preis von 5,30 DM
(4,30 DM + 1,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.