Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988 507
Verordnung
über eine gemeinschaftliche Maßnahme
zugunsten von Mais aus Spanien
Vom 6. April 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16, des § 15 Satz 1, des gewährt, wenn er zusammen mit dem Antrag auf Abferti-
§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur gung zum zollrechtlich freien Verkehr die nach den Rechts-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in akten des Rates und der Kommission der Europäischen
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 Gemeinschaften über das gemeinschaftliche Versandver-
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- fahren vorgeschriebenen Dokumente vorlegt, mit denen
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der abzuferti-
genden Waren sowie der Nachweis des Transportes auf
dem Seeweg von Spanien aus zu erbringen ist.
§ 1
(2) Der Antrag ist bei der Zollstelle zu stellen, die die
Anwendungsbereich
Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 der Kommis- (3) Der Zollbeteiligte ist verpflichtet, alle im Zusammen-
sion vom 6. November 1987 über eine Maßnahme zugun- hang mit dem Antrag nach Absatz 1 stehenden geschäft-
sten des nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset- lichen Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren, so-
zung vom 31. November 1985 versandten spanischen weit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen
Maises (ABI. EG Nr. L 317 S. 34) in der jeweils geltenden Vorschriften bestehen.
Fassung.
§4
§ 2
Berlin-Klausel
Zuständigkeit
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
des in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesfinanz- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
verwaltung. auch im Land Berlin.
§ 3 §5
Verfahren, Aufbewahrungspflichten Inkrafttreten
(1) Die in dem in§ 1 genannten Rechtsakt vorgesehene Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. November
Vergünstigung wird dem Zollbeteiligten auf Antrag 1987 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kitte 1
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Januar 1988 - 2 BvL 23/82 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlieht:
§ 42 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der
Fassung des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur
Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushalts-
strukturgesetz - 2.HStruktG -) vom 22. Dezember
1981 (Bundesgesetzblqtt I Seite 1523) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den
Anspruch auf Bildungsurlaub vom 16. Oktober 1984
(Gesetz- und Verordnungsbl. 1 Seite 261) ist insoweit
mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar, als er den Arbeitgebern Entgeltfort-
zahlungspfüchten für den Zusatzurlaub pädagogischer
Mitarbeiter auferlegt, ohne Ausgleichsmöglichkeiten
vorzusehen.
II. § 1 und § 7 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeit-
nehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
(AWbG) - des Landes Nordrhein-Westfalen vom
16. November 1984 (Gesetz- und Verordnungsbl.
Seite 678) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Januar 1988 - 2 BvL 23/82 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlieht:
§ 42 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der
Fassung des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur
Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushalts-
strukturgesetz - 2.HStruktG -) vom 22. Dezember
1981 (Bundesgesetzblqtt I Seite 1523) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den
Anspruch auf Bildungsurlaub vom 16. Oktober 1984
(Gesetz- und Verordnungsbl. 1 Seite 261) ist insoweit
mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar, als er den Arbeitgebern Entgeltfort-
zahlungspfüchten für den Zusatzurlaub pädagogischer
Mitarbeiter auferlegt, ohne Ausgleichsmöglichkeiten
vorzusehen.
II. § 1 und § 7 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeit-
nehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
(AWbG) - des Landes Nordrhein-Westfalen vom
16. November 1984 (Gesetz- und Verordnungsbl.
Seite 678) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988 509
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 13. April 1988
Tag I n h a It Seite
12. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 366
18. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 370
21. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
22. 3. 88 Bekanntmachung der Änderungen der Anlagen 2 und 4 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle 372
23. 3. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Vertrags über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
24. 3. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 376
24. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über Bau, Instandhaltung und Betrieb
eines Grenztunnels zwischen Füssen und Reutte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
28. 3. 88 Bekanntmachung der geänderten Anlage I des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen
des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
30. 3. 88 Bekanntmachung der deutsch-sowjetischen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammen-
arbeit, wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft, die
Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
Preis dieser Ausgabe: 7.21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 3. 88 Verordnung TSF Nr. 2/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 1533 (63 31. 3. 88) 1. 5. 88
9291
23. 3. 88 Verordnung TSN Nr. 2/88 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 1533 (63 31. 3. 88) 1. 5. 88
9291
23. 3. 88 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über das Entgelt
für Abfertigungsspediteure und für von der Deutschen Bun-
desbahn beschäftigte Unternehmer im Güterfernverkehr 1534 (63 31.3.88) 1. 5. 88
9241-27, 9241-10
24. 3. 88 Verordnung Nr. 4/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1534 (63 31.3.88) 10. 4. 88
9500-4-6-4
7.4. 88 Verordnung Nr. 5/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1653 (67 9. 4. 88) 20. 4. 88
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 25/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von lnterventions-
b utte r, insbesondere zur Beimischung in Mi seht utte rm itte 1 L 4/11 7. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 33/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 603/87 zur Eröffnung der in Artikel 41 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen Destillation von Ta f e 1-
w ein für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 5/10 8. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 34/88 der Kommission zur Eröffnung der Möglich-
keit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhal-
tung von Ta f e I wein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost
und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirtschaftsjahr
1987/88 L 5111 8. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 35/88 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2161/87 hinsichtlich der Pro~uktionserstattung für
S u I t a n i n e n und K o r i n t h e n L 5/15 8. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 52/88 der Kommission zur Streichung bestimmter
W e i n erzeugnisse in der Liste der dem Ergänzenden Handelsmecha-
nismus unterliegenden Erzeugnisse L 6/11 9. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 53/88 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen für den Ergänzenden Handelsmechanismus für
Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 647/86 L 6/13 9. 1. 88
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Europawahlgesetzes
Vom 30. März 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
Artikel 1
Geltung des Bundeswahlgesetzes
Das Europawahlgesetz vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
S. 709), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
ist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vor-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1577), wird wie folgt ge-
schriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bundes-
ändert:
wahlgesetzes über
1. § 2 wird wie folgt geändert: die Wahlorgane,
das Wahlrecht und die Wählbarkeit,
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
die Vorbereitung der Wahl,
,,(3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die die Wahlhandlung,
Wahlvorschläge wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl die Feststellung des Wahlergebnisses und
der Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Stimmen, die Nach- und Wiederholungswahlen
die ein Wahlvorschlag im Wahlgebiet erhalten hat,
sowie die Vorschrift des § 49 a des Bundeswahlgeset-
wird durch die Gesamtzahl der Stimmen aller
zes über Ordnungswidrigkeiten und die Vorschrift des
zu berücksichtigenden Wahlvorschläge geteilt.
§ 53 a des Bundeswahlgesetzes über Fristen und
Jeder Wahlvorschlag erhält zunächst so viele
Termine
Sitze, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Danach
zu vergebende Sitze sind den Wahlvorschlägen in in der jeweils geltenden Fassung entsprechend."
der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile,
die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben,
3. § 5 wird wie folgt geändert:
zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen ent-
scheidet das vom Bundeswahlleiter zu ziehende a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Los. Erhält bei der Verteilung der Sitze nach den „Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das
Sätzen 2 bis 5 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststel-
die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu len zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter oder
berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist, der Stadtwahlleiter."
nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden Sitze,
wird ihm von den nach Zahlenbruchteilen zu ver- b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
gebenden Sitzen abweichend von den Sätzen 4
und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach ,,(2) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses
zu vergebende Sitze werden nach den Sätzen 4 können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für
und 5 zugeteilt." jeden Kreis für einzelne oder mehrere kreisange-
hörige Gemeinden eingesetzt werden; die Anord-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: nung trifft die Landesregierung oder die von ihr
,,(5) Die auf eine Listenverbindung entfallenden bestimmte Stelle."
Sitze werden auf die beteiligten Listen für die ein-
zelnen Länder entsprechend Absatz 3 Sätze 2 bis c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1
5 verteilt. Absatz 4 gilt entsprechend." werden nach den Worten „oder der Stadtwahl-
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988 503
leiter" eingefügt die Worte,,, im Falle einer Anord- b) In Absatz 3 werden die Worte „der Vertrauens-
nung nach Absatz 2 die Gemeindebehörde". mann des Wahlvorschlages und sein Stellver-
treter" durch „die Vertrauensperson des Wahl-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. In Satz 1 vorschlages und die stellvertretende Vertrauens-
wird die Anführung ,,§ 11" durch die Anführung person" ersetzt.
,,§ 49 a Abs. 3" ersetzt.
8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils
4. § 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: die Worte „des Vertrauensmannes und seines Stell-
,,(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne vertreters" durch „der Vertrauensperson und der stell-
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am vertretenden Vertrauensperson" ersetzt.
Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Ver-
2. seit mindestens drei Monaten
trauensmann des Wahlvorschlages und fordert ihn
a) im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf" durch „die Vertrauensperson des Wahlvor-
schlages und fordert sie auf" ersetzt.
b) in den europäischen Gebieten der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften b) In Absatz 4 werden die Worte „der Vertrauens-
mann" durch „die Vertrauensperson" ersetzt.
eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhn-
lich aufhalten, 10. § 14 wird wie folgt geändert:
3. nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „siebenunddrei-
Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ausge- ßigsten" durch „achtundfünfzigsten" und in Satz 2
schlossen sind. das Wort „Vertrauensmänner" durch „Vertrauens-
personen" ersetzt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 sind auch bei b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Vertrauens-
einem dreimonatigen aufeinanderfolgenden Aufent-
männer" durch „Vertrauenspersonen" ersetzt.
halt in den in Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b genann-
ten Gebieten erfüllt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „der Ver-
trauensmann" durch „die Vertrauensperson" und
(2) Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 in Satz 5 das Wort „einunddreißigsten" durch
des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag ,,zweiundfünfzigsten" ersetzt.
wahlberechtigten Deutschen." d) In Absatz 5 wird das Wort „siebenundzwanzigsten"
durch „achtundvierzigsten" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „siebenunddrei-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ßigsten" durch „achtundfünfzigsten" ersetzt.
,,Wahlvorschläge von sonstigen politischen Ver-
11 . § 15 wird wie folgt geändert:
einigungen müssen deren Namen und, sofern sie
ein Kennwort verwenden, auch dieses enthalten." a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „oder
deren Kennworte," durch „und, sofern sie ein
b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen. Kennwort verwenden, auch dieses," ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „und
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: Ersatzbewerber" gestrichen.
,,(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Ver- c) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte „oder der
trauensperson und eine stellvertretende Ver- Kennworte" sowie Satz 3 gestrichen.
trauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese
Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste
12. In § 25 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechts-
unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und die-
verordnung" die Worte ,,, die nicht der Zustimmung
jenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stell-
vertretende Vertrauensperson." des Bundesrates bedarf," eingefügt.
13. In § 26 Abs. 2 werden vor dem Wort „entsprechend"
6. § 10 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" ein-
,,Die Wahlen der Vertreter für die Vertreterversamm- gefügt.
lungen dürfen nicht früher als achtzehn Monate, die
Wahlen der Bewerber nicht früher als neun Monate 14. In § 28 werden nach den Worten „und die Rechen-
vor Beginn des Jahres durchgeführt werden, in dem schaftslegung" die Worte „in der jeweils geltenden
die Wahl des Europäischen Parlaments ansteht." Fassung" eingefügt.
7. § 11 wird wie folgt geändert: 15. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Worte a) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Ersatz-
„am siebenundvierzigsten Tage vor der Wahl bis männern" durch „Ersatzpersonen" ersetzt.
18.00 Uhr" durch „am sechsundsechzigsten Tage b) In Nummer 3 wird das Wort „Ersatzmänner" durch
vor der Wahl bis 18 Uhr" ersetzt. ,,Ersatzpersonen" ersetzt.
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: Artikel 2
aa) In Satz 2 werden die Worte „der nächste Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Ersatzmann" durch „die nächste Ersatz- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
person" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort
,,Sie" ersetzt. Artikel 3
cc) folgender Satz wird angefügt: (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-
,,Die Feststellung, wer als Ersatzperson nach- res bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
rückt, trifft der Präsident des Abgeordneten-
hauses von Berlin." (2) Artikel 1 Nr. 6 tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. März 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988 505
Verordnung
zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen
nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(BAföG-Einkommens V)
Vom 5. April 1988
Auf Grund des§ 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Bundesaus- d) laufende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt,
bildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- soweit sie außerhalb von Anstalten, Heimen und
machung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet gleichartigen Einrichtungen für Angehörige i. S. des
der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit § 25 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesausbildungsförde-
Zustimmung des Bundesrates: rungsgesetzes (BAföG) geleistet wird, die mit dem
Einkommensbezieher nicht in Haushaltsgemein-
§ 1 schaft leben (§ 27 a BVG);
Leistungen der sozialen Sicherung
4. nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG), dem Repa-
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs rationsschädengesetz (RepG) und dem Flüchtlings-
bestimmt sind, gelten folgende Leistungen der sozialen hilfegesetz (FlüHG) jeweils der halbe Betrag der
Sicherung: a) Unterhaltshilfe (§§ 261 bis 278 a LAG),
1. nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) b) Unterhaltsbeihilfe (§ 1O des Vierzehnten Gesetzes
a) Unterhaltsgeld (§ 44), zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes),
b) Überbrückungsgeld (§ 55 a), c) Beihilfe zum Lebensunterhalt (§§ 301 bis 301 b
LAG),
c) Übergangsgeld (§§ 59 ff.),
d) Unterhaltshilfe und Unterhaltsbeihilfe (§§ 44, 45
d) Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff.), RepG),
e) Schlechtwettergeld (§§ 83 ff.), e) Beihilfe zum Lebensunterhalt(§§ 12 bis 15 FlüHG);
f) Arbeitslosengeld (§§ 100 ff.),
5. nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht
g) Arbeitslosenhilfe (§§ 134 ff.),
zum Ausgleich für den Wehrdienst des Auszubildenden
h) Konkursausfallgeld (§§ 141 a ff.); geleistet werden,
2. nach der Reichsversicherungsordnung (RVO), dem a) allgemeine Leistungen (§ 5),
Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte b) Einzelleistungen (§ 6),
(KVLG), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG), dem
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und dem c) Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitäts-
Reichsknappschaftsgesetz (RKG) offiziere (§ 12 a),
a) Krankengeld (§§ 182 ff. RVO, §§ 19 ff. KVLG), d) Verdienstausfallentschädigungen (§ 13 Abs. 1,
§ 13 a);
b) Sonderunterstützung für im Familienhaushalt be-
schäftigte Frauen (§ 12 MuSchG), Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen nach
dem Zivildienstgesetz (§ 78) und dem Bundesgrenz-
c) Mutterschaftsgeld (§§ 200 ff. RVO, §§ 27 ff. KVLG, schutzgesetz (§ 59);
§ 13 MuSchG) und Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
(§ 14 MuSchG), soweit sie das Erziehungsgeld 6. nach dem Beamtenversorgungsgesetz
nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder ver-
gleichbare Leistungen der Länder übersteigen, Übergangsgeld (§ 47);
d) Verletztengeld (§§ 560 ff. RVO) einschließlich der
7. nach dem Unterhaltsvorschußgesetz
besonderen Unterstützung (§ 565 RVO),
Unterhaltsleistung (§§ 1 ff.);
e) Übergangsgeld (§§ 568, 1240 ff. RVO, §§ 17 ff.
AVG, §§ 39 ff. RKG);
8. Anpassungsgeld nach den Richtlinien über die Ge-
3. nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den währung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des
Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für Steinkohlenbergbaus vom 13. Dezember 1971
anwendbar erklären, (BAnz. Nr. 233 vom 15. Dezember 1971 ), zuletzt geän-
a) Versorgungskrankengeld (§ 16 BVG), dert am 16. Juni 1983 (BAnz. S. 5901 );
b) Übergangsgeld (§ 26 a Abs. 1 BVG), 9. Schwerverletztenzulage an erwerbsgeminderte Land-
c) Unterhaltsbeihilfe, wenn der Berechtigte nicht in wirte auf der Grundlage des jeweiligen Zuwendungs-
einer Rehabilitationseinrichtung untergebracht ist bescheides des Bundesministers für Ernährung,
(§ 26 a Abs. 5 BVG), Landwirtschaft und Forsten.
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§2 2. folgende Einnahmen nach dem Bundesbesoldungs-
gesetz:
Weitere Einnahmen
a) Auslandszuschlag nach § 55 Abs. 1 bis 4 mit 10
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs vom Hundert des Betrages,
bestimmt sind, gelten auch folgende Leistungen:
b) Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1
1 . nach dem Wehrsoldgesetz Nr. 1 mit 50 vom Hundert des Betrages,
a) Wehrsold (§ 2), c) Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1
b) Verpflegung (§ 3), Nr. 2 mit 80 vom Hundert des Betrages;
c) Unterkunft (§ 4); Entsprechendes gilt für vergleichbare Bezüge von
Personen, die im öffentlichen Interesse nach außer-
Entsprechendes gilt für gleichartige Leistungen (Geld- halb des Geltungsbereichs des Bundesausbildungs-
und Sachbezüge) förderungsgesetzes entsandt, vermittelt oder dort
- nach dem Zivildienstgesetz (§ 35), dem Bundes- beschäftigt sind.
grenzschutzgesetz (§ 59) sowie
- für Angehörige der Vollzugspolizei und der Berufs- §4
feuerwehr; Berlin-Klausel
2. nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
sozialen Jahres Unterkunft, Verpflegung und Taschen- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 67 des Bundesaus-
geld (§ 1 Nr. 5); bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. Vorruhestandsbezüge, soweit sie steuerfrei sind;
4. Leistungen, die in Erfüllung einer gesetzlichen Unter- § 5
haltspflicht erbracht werden, mit Ausnahme der
Leistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Inkrafttreten
Ehegatten. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1988 mit der Maßgabe
in Kraft, daß sie für alle Bewilligungszeiträume anzuwen-
den ist, die nach dem 30. Juni 1988 beginnen. Gleichzeitig
§3
tritt die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
Einnahmen bei Auslandstätigkeit geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3
Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
Als Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs
21. August 1974 (BGBI. 1 S. 2078), zuletzt geändert durch
bestimmt sind, gelten ferner
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1S. 625),
1 . die Bezüge der Bediensteten internationaler und zwi- mit der Maßgabe außer Kraft, daß sie auf Bewilligungszeit-
schenstaatlicher Organisationen und Institutionen, räume weiter anzuwenden ist, die vor dem 1 . Juli 1988
soweit diese von der Steuerpflicht befreit sind; begonnen haben.
Bonn, den 5. April 1988
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988 507
Verordnung
über eine gemeinschaftliche Maßnahme
zugunsten von Mais aus Spanien
Vom 6. April 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 16, des § 15 Satz 1, des gewährt, wenn er zusammen mit dem Antrag auf Abferti-
§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur gung zum zollrechtlich freien Verkehr die nach den Rechts-
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in akten des Rates und der Kommission der Europäischen
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 Gemeinschaften über das gemeinschaftliche Versandver-
(BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundes- fahren vorgeschriebenen Dokumente vorlegt, mit denen
ministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet: der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der abzuferti-
genden Waren sowie der Nachweis des Transportes auf
dem Seeweg von Spanien aus zu erbringen ist.
§ 1
(2) Der Antrag ist bei der Zollstelle zu stellen, die die
Anwendungsbereich
Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigt.
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 der Kommis- (3) Der Zollbeteiligte ist verpflichtet, alle im Zusammen-
sion vom 6. November 1987 über eine Maßnahme zugun- hang mit dem Antrag nach Absatz 1 stehenden geschäft-
sten des nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammenset- lichen Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren, so-
zung vom 31. November 1985 versandten spanischen weit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen
Maises (ABI. EG Nr. L 317 S. 34) in der jeweils geltenden Vorschriften bestehen.
Fassung.
§4
§ 2
Berlin-Klausel
Zuständigkeit
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
des in § 1 genannten Rechtsaktes ist die Bundesfinanz- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
verwaltung. auch im Land Berlin.
§ 3 §5
Verfahren, Aufbewahrungspflichten Inkrafttreten
(1) Die in dem in§ 1 genannten Rechtsakt vorgesehene Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 10. November
Vergünstigung wird dem Zollbeteiligten auf Antrag 1987 in Kraft.
Bonn, den 6. April 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kitte 1
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
20. Januar 1988 - 2 BvL 23/82 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlieht:
§ 42 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) in der
Fassung des Artikels 6 des Zweiten Gesetzes zur
Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushalts-
strukturgesetz - 2.HStruktG -) vom 22. Dezember
1981 (Bundesgesetzblqtt I Seite 1523) ist mit dem
Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
15. Dezember 1987 - 1 BvR 563/85 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Absatz 1 des Hessischen Gesetzes über den
Anspruch auf Bildungsurlaub vom 16. Oktober 1984
(Gesetz- und Verordnungsbl. 1 Seite 261) ist insoweit
mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar, als er den Arbeitgebern Entgeltfort-
zahlungspfüchten für den Zusatzurlaub pädagogischer
Mitarbeiter auferlegt, ohne Ausgleichsmöglichkeiten
vorzusehen.
II. § 1 und § 7 des Gesetzes zur Freistellung von Arbeit-
nehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen
Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
(AWbG) - des Landes Nordrhein-Westfalen vom
16. November 1984 (Gesetz- und Verordnungsbl.
Seite 678) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988 509
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 13. April 1988
Tag I n h a It Seite
12. 2. 88 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 366
18. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . . 370
21. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370
22. 3. 88 Bekanntmachung der Änderungen der Anlagen 2 und 4 der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle 372
23. 3. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-spanischen Vertrags über die Anerkennung und
Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen
Urkunden in Zivil- und Handelssachen (Berichtigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375
24. 3. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bulgarischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 376
24. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über Bau, Instandhaltung und Betrieb
eines Grenztunnels zwischen Füssen und Reutte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 376
28. 3. 88 Bekanntmachung der geänderten Anlage I des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen
des internationalen Verkehrs (AGR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
30. 3. 88 Bekanntmachung der deutsch-sowjetischen Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammen-
arbeit, wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie, die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft, die
Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
Preis dieser Ausgabe: 7.21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
23. 3. 88 Verordnung TSF Nr. 2/88 über Tarife für den Güterfernverkehr
mit Kraftfahrzeugen 1533 (63 31. 3. 88) 1. 5. 88
9291
23. 3. 88 Verordnung TSN Nr. 2/88 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 1533 (63 31. 3. 88) 1. 5. 88
9291
23. 3. 88 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über das Entgelt
für Abfertigungsspediteure und für von der Deutschen Bun-
desbahn beschäftigte Unternehmer im Güterfernverkehr 1534 (63 31.3.88) 1. 5. 88
9241-27, 9241-10
24. 3. 88 Verordnung Nr. 4/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1534 (63 31.3.88) 10. 4. 88
9500-4-6-4
7.4. 88 Verordnung Nr. 5/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1653 (67 9. 4. 88) 20. 4. 88
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 25/88 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von lnterventions-
b utte r, insbesondere zur Beimischung in Mi seht utte rm itte 1 L 4/11 7. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 33/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 603/87 zur Eröffnung der in Artikel 41 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen Destillation von Ta f e 1-
w ein für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 5/10 8. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 34/88 der Kommission zur Eröffnung der Möglich-
keit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private Lagerhal-
tung von Ta f e I wein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost
und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirtschaftsjahr
1987/88 L 5111 8. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 35/88 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2161/87 hinsichtlich der Pro~uktionserstattung für
S u I t a n i n e n und K o r i n t h e n L 5/15 8. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 52/88 der Kommission zur Streichung bestimmter
W e i n erzeugnisse in der Liste der dem Ergänzenden Handelsmecha-
nismus unterliegenden Erzeugnisse L 6/11 9. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 53/88 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen für den Ergänzenden Handelsmechanismus für
Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 647/86 L 6/13 9. 1. 88
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. April 1988 511
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 56/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Griechenland auf Schwei-
n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurses L 6/22 9. 1. 88
7. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 57/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Spanien auf Schweine -
f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurses L 6/24 9. 1. 88
13. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 79/88 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Kopfs a I a t , k rau s e E n d i v i e und Es k a r i o 1
sowie für G e m ü s e p a p r i k a L 10/8 14. 1. 88
14. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 92/88 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je landwirtschaftlichen Betriebsbogen für das
Rechnungsjahr 1988 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buch-
führungen L 11/36 15. 1. 88
14. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 94/88 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 727/87 über den Sonderverkauf zur Ausfuhr von
M a g e r m i I c h p u I v e r aus öffentlichen Beständen L 11/39 15. 1. 88
14. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 95/88 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen einer Sonderregelung im ersten Vierteljahr 1988 auf
dem Sektor R i n d f I e i s c h L 11/40 15. 1. 88
15. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 113/88 der Kommission zur Fe.~tsetzung des
Richtplafonds 1988 für die Einfuhr von O I i v e n ö I und O I k u c h e n in
Portugal L 12/22 16. 1. 88
19. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 133/88 der Kommission mit bei der Einfuhr von
zur Aussaat bestimmten H y b r i dm a i s zu treffenden Schutzmaß-
nahmen L 15/9 20. 1. 88
18. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 152/88 des Rates zur Festsetzung des Kontin-
gents Portugals für 1988 bei der Einfuhr von Maisstärke aus der
Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 L 18/1 22. 1. 88
Andere Vorschriften
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 14/88 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rollenketten für Fahr-
räder mit Ursprung in der Volksrepublik China L 3/5 6. 1. 88
30. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 15/88 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
nach dem Vereinigten Königreich und Spanien von bestimmten Textil-
waren (Kategorie 13 bzw. Kategorie 10) mit Ursprung in China L 3/7 6. 1. 88
30. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 16/88 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorien 15 B, 68 und
71) mit Ursprung in China L 3/11 6. 1. 88
5. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 23/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 4/5 7. 1. 88
15. 1. 88 Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 91/88 der Kommission zur
Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 28a der Beschäf-
tigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen
Gemeinschaften L 11/31 15. 1. 88
19. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 138/88 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 16/5 21. 1. 88
18. 1. 88 Verordnung (EWG) Nr. 154/88 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1698/85 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf Einfuhren von elektronischen Schreibmaschinen mit Ursprung in
Japan L 18/4 22. 1. 88
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarilvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich Je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3807/87 des Rates vom
15. Dezember 1987 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaf-
tung der Fischbestände für Schiffe unter schwedischer Flagge (1988)
(ABI. Nr. L 357 vom 19. 12. 1987) L 8/20 12. 1. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3951/87 des Rates vom
21. Dezember 1987 über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbei-
tungsfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen (ABI. Nr. L 371 vom
30. 12. 1987) L 8/20 12. 1. 88
Berichtigung des Beschlusses 87/560/EWG der Kommission vom
17. Juli 1987 zur Änderung des Beschlusses 87/305(.EWG bezüglich der
Einrichtung eines Beratenden Ausschusses für die Offnung des öffentli-
chen Auftragswesen (ABI. Nr. L 338 vom 28. 11. 1987) L 12/53 16. 1. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3963/87 der Kommission
vom 23. Dezember 1987 zur Verlängerung der gemeinschaftlichen Über-
wachung der Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in
Japan (ABI. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987) L 12/53 16. 1. 88
Berichtigung der V~_rordnung (EWG) Nr. 1809/87 der Kommission
vom 29. Juni 1987 zur Anderung bestimmter Verordnungen des Rind-
fleischsektors hinsichtlich der Regelung der Sicherheiten für landwirt-
schaftliche Erzeugnisse (ABI. Nr. L 170 vom 30. 6. 1987) L 20/39 26. 1. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4024/87 der Kommission
vom 23. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum ergänzenden Handels-
mechanismus für aus der Zehnergemeinschaft nach Spanien eingeführte
Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 378 vom 31.12.1987) L 20/39 26. 1. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2502/87 der Kommission
vom 31. Juli 1987 zur Festsetzung der Erträge an Oliven und Olivenöl für
das Wirtschaftsjahr 1986/87 (ABI. Nr. L 237 vom 20. 8. 1987) L 23/31 28. 1. 88
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3960/87 der Kommission
vom 22. Dezember 1987 zur Festsetzung der 1988 im Rahmen des
ergänzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor anzuwenden-
den Richtplafonds und Zielmengen (ABI. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987) L 23/31 28. 1. 88
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4023/87 der Kommission
vom 23. Dezember 1987 zur Eröffnung der in Artikel 41 Absatz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 vorgesehenen Destillation von Tafelwein
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 (ABI. Nr. L 378 vom 31. 12. 1987) L 23/31 3. 2. 88