478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Grenze des Freihafens Hamburg - Freihafenteil Waltershof -
Vom 23. März 1988
Auf Grund des § 86 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) wird verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über die Grenze des Freihafens Hamburg
- Freihafenteil Waltershof - vom 18. November 1980 (BGBI. 1 S. 2152),
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 410),
wird wie folgt geändert:
1 . Satz 13 wird wie folgt gefaßt:
„Sie folgt dem Maschenzaun auf der Hochwasserschutzwand - diesen im
Freihafen belassend - zuerst 278,5 m in südöstlicher Richtung, beschreibt
dann einen nach Nordwesten offenen Halbkreis von 85 m Länge und setzt
sich sodann in gerader Linie 57 min nordwestlicher und anschließend 81 min
nordöstlicher Richtung fort."
2. Die Sätze 23 bis 25 werden wie folgt gefaßt:
„In dieser Richtung verläuft sie 45 m, wendet sich sodann auf einer Länge von
35 m nach Osten, überquert in gerader Linie das Freihafengleis der Hafen-
bahn auf einer Länge von 10 m und verläuft 55 m weiter an der Südwestseite
des Maschenzauns. Sodann wendet sie sich 12,5 m in südwestlicher, 10 m in
nordwestlicher und 12,8 m in nordöstlicher Richtung zurück bis an den
Maschenzaun und folgt diesem 70 m bis an die Ostecke des Gebäudes der
Abfertigungsstelle Bahnhof Waltershof. Sie führt an der Nordostseite und an
der Nordwestseite des Gebäudes entlang - dieses im Zollgebiet belassend -
bis zu seiner Westecke."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 479
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen
für Standardzulassungen, Apothekenpflicht
und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Vom 25. März 1988
Auf Grund des § 53 des Arzneimittelgesetzes vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-
Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht
und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln vom
2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 30), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 27. Januar 1983 (BGBI. 1S. 62~, wird wie
folgt geändert:
In § 2 Abs. 3 werden
1. das Wort „pharmazeutischen" durch das Wort „human-
pharmazeutischen" ersetzt,
2. der Punkt gestrichen und die Worte angefügt:
,,- ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen Indu-
strie."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 25. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
Vom 25. März 1988
Auf Grund anzugeben, soweit sie für die Funktion des Arznei-
mittels charakteristisch sind. Besteht das Fertig-
- des § 12 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
arzneimittel aus mehreren Teilen, so sind auf dem
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der zuletzt gemäß Artikel 1
Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren
Nr. 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Umhüllung die Chargenbezeichnungen der einzel-
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
nen Teile anzugeben. Ist die Angabe der wirksamen
worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundes-
Bestandteile nach Art und Menge auf dem Behältnis
ministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung,
aus Platzmangel nicht möglich, so ist sie auf der
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
äußeren Umhüllung oder, sofern auch dies aus
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
Platzmangel nicht möglich ist, in einem dem Behält-
- des § 54 Abs. 1 bis 2 a des Arzneimittelgesetzes, von nis beigefügten Informationsblatt vorzunehmen."
denen Absatz 2 a durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169) eingefügt und 4. § 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 zuletzt gemäß Artikel 1 der oben bezeichneten
Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert worden a) In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 72 Abs. 2 Nr. 1
ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für oder 2 des Arzneimittelgesetzes" ersetzt durch die
Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Angabe „nach § 72 a Satz 1 Nr. 1 oder 2 des
heit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Arzneimittelgesetzes".
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Der pharmazeutische Unternehmer hat Rück-
Artikel 1 stellmuster zur Verfügung zu halten. § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend."
Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unterneh-
mer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546) wird wie folgt
geändert: 5. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Beanstandungen
,,(2) Die Verantwortungsbereiche sind nach Maßgabe (1) Der Stufenplanbeauftragte nach § 63 a Abs. 1
der §§ 19 und 63 a des Arzneimittelgesetzes schriftlich Satz 1 des Arzneimittelgesetzes hat alle bekanntge-
festzulegen." wordenen Meldungen über Arzneimittelrisiken zu sam-
meln und die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittel-
2. § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: gesetzes bestehenden Anzeigepflichten zu erfüllen,
soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen. Er hat unver-
„Chargenproben von Arzneimitteln, deren Dauer der
züglich die sofortige Überprüfung der Meldungen zu
Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, müssen
veranlassen und sie daraufhin zu bewerten, ob ein
mindestens drei Monate, solche, deren Dauer der Halt-
Arzneimittelrisiko vorliegt, wie schwerwiegend es ist
barkeit zwischen drei Monaten und einem Jahr beträgt,
und welche Maßnahmen zur Risikoabwehr geboten
mindestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Verfall-
sind. Er hat die notwendigen Maßnahmen zu koordinie-
datums gelagert werden."
ren. Soweit ein Rückruf eines Arzneimittels oder einzel-
ner Chargen durch den pharmazeutischen Unterneh-
3. § 11 wird wie folgt geändert: mer erfolgt, hat der Stufenplanbeauftragte unverzüglich
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des dafür zu sorgen, daß die zuständige Behörde um-
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt durch die Angabe gehend benachrichtigt und dabei auch mitgeteilt wird,
,.im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a, 2 oder 3". in welche Staaten die zurückgerufenen Arzneimittel
ausgeführt wurden. Über den Inhalt der Meldungen, die
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Art der Überprüfung und die dabei gewonnenen
,,(3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne Erkenntnisse, das Ergebnis der Bewertung, die koordi-
des § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind, nierten Maßnahmen und die Benachrichtigungen hat
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Stufenplanbeauftragte Aufzeichnungen zu führen.
ihre Behältnisse und, soweit verwendet, ihre äuße- (2) Soweit ein pharmazeutischer Unternehmer
ren Umhüllungen nach § 10 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und andere als die in§ 63 a Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittel-
9 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind. gesetzes genannten Arzneimittel in den Verkehr bringt,
Die Angaben über die Darreichungsform können hat er eine Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben
entfallen. Die wirksamen Bestandteile sind bei Arz- nach Absatz 1 zu beauftragen. Die beauftragte Person
neimitteln im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a ist für die Einhaltung der Verpflichtungen entsprechend
des Arzneimittelgesetzes nach Art und Menge Absatz 1 verantwortlich.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 481
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür zu dd) Nummer 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sorgen, daß alle im Betrieb eingehenden Meldungen sung:
über Arzneimittelrisiken unverzüglich dem Stufenplan- ,,d) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 Rückstell-
beauftragten oder der nach Absatz 2 Satz 1 beauftrag- muster nicht zur Verfügung hält,".
ten Person mitgeteilt werden."
ee) Nummer 5 Buchstabe e erhält folgende Fas-
sung:
6. § 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Person
,,Alle Aufzeichnungen über den Erwerb, die Herstel-
nicht beauftragt oder entgegen § 14 Abs. 3
lung, Prüfung, Lagerung, Einfuhr und das Inverkehr-
nicht dafür sorgt, daß Meldungen recht-
bringen der Arzneimittel sowie über die Tierhaltung und
zeitig mitgeteilt werden, oder".
die Aufzeichnungen des Stufenplanbeauftragten oder
der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 beauftragten Person sind ff) Nach Nummer 5 Buchstabe e wird folgender
vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf Buchstabe f angefügt:
des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre „f) Aufzeichnungen nicht entsprechend § 15
aufzubewahren." Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen
§ 15 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen
7. § 17 wird wie folgt geändert: unleserlich macht oder Veränderungen vor-
nimmt."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fas- b} In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5 Buchstabe e"
sung: durch die Angabe „Nr. 5 Buchstabe f" ersetzt.
„c) Chargenproben oder Rückstellmuster nicht
8. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
entsprechend § 8 Abs. 3, auch in Verbin-
dung mit § 13 Abs. 5 Satz 2, lagert,". „Die Kennzeichnungsvorschriften des § 11 Abs. 2 und
3 finden bis zum 31 . Dezember 1988 keine Anwen-
bb) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" dung."
durch ein Komma ersetzt.
Artikel 2
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a
eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„4 a. als Stufenplanbeauftragter oder als nach leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
§ 14 Abs. 2 Satz 1 beauftragte Person gesetzes auch im Land Berlin.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Meldungen
über Arzneimittelrisiken nicht sammelt
Artikel 3
oder entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5
den dort geregelten Verpflichtungen Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der
nicht rechtzeitig nachkommt oder". Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fleisch-Verordnung
Vom 25. März 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Anlage 1 der zuletzt durch § 7 Abs. 4 der Verordnung
vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897) geänderten Fleisch-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 11 und 12 erhalten die aus der Anlage zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
2. Die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche
Nummer 20 wird angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung ir.1
Kraft.
Bonn, den 25. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 483
Anlage
(ZU Artikel 1)
Stoff
EWG- Verwendungszweck Höchstmengen
Kenntlich-
Nr. Nummer Verwendungsbedingungen machung
2 3 4 5 6
11 Glyoxal für die Herstellung von Kunst- a) Glyoxal:
Glutardialdehyd därmen aus Rinderspalthäu- ein Kilogramm dieser Kunst-
ten, die bei Fleischerzeugnis- därme darf beim Inverkehr-
sen verwendet werden und bringen höchstens 0,2 Gramm
zum Mitverzehr bestimmt oder chemisch nicht gebundenes
geeignet sind; Glyoxal und Glyoxal oder 0,2 Gramm
Glutardialdehyd dürfen nicht chemisch nicht gebundenen
gleichzeitig verwendet werden Formaldehyd enthalten
b) Glutardialdehyd:
ein Kilogramm dieser Kunst-
därme darf beim Inverkehr-
bringen nicht mehr als 0, 1 Milli-
gramm ungebundenen Glu-
tardialdehyd und nicht mehr
als 1,8 Gramm gebundenen
Glutardialdehyd enthalten
12 wäßrige Kondensate, wie Nummer 11 wie Nummer 11 a
die durch Verschwelen
von Sägespänen unter
Luftzutritt und durch
Verdichtung des Kon-
densationsproduktes
gewonnen sind
20 Agar-Agar E 406 bei in luftdicht verschlossenen Zusatzmenge:
Packungen oder Behältnissen nicht mehr als 10 Gramm auf
erhitzten, tafelfertig zubereite- ein Kilogramm Fleisch- und
ten Fleischerzeugnissen zum Fettmenge
Gelieren des austretenden
Fleischsaftes
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
zweite Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Vom 28. März 1988
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt 1. Leistungen an Schwerbehinderte
Besondere Förderung der Einstellung § 19 Technische Arbeitshilfen
und Beschäftigung Schwerbehinderter
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe § 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
durch die Bundesanstalt für Arbeit
§ 21 Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
§ Grundsatz § 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer
behinderungsgerechten Wohnung
§ 2 Arbeitgeber
§ 23 Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft
§ 3 Schwerbehinderte
§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und
§ 4 Art der Leistungen Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 5 Höhe der Leistungen § 25 Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
§ 6 Dauer der Leistungen
§ 7 Anrechnung vergleichbarer Leistungen II. Leistungen an Arbeitgeber
§ 8 Antrag § 26 Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte
§ 9 Zuständigkeit
§ 27 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
§ 10 Nebenbestimmungen über die Rückzahlung
§ 11 Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen III. Sonstige Leistungen
§ 12 Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand § 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreu-
ung Schwerbehinderter
§ 13 Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung
§29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs-
und Bildungsmaßnahmen
zweiter Abschnitt
Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter 3. Unterabschnitt
in das Arbeits- und Berufsleben
Leistungen für Einrichtungen
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
zur Eingliederung Schwerbehinderter
durch die Hauptfürsorgestellen
in das Arbeits- und Berufsleben
§ 14 Verwendungszwecke § 30 Förderungsfähige Einrichtungen
§ 31 Förderungsvoraussetzungen
1. Unterabschnitt § 32 Förderungsgrundsätze
Leistungen zur Förderung des
Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots § 33 Art und Höhe der Leistungen
für Schwerbehinderte
§ 34 Tilgung und Verzinsung von Darlehen
§15 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte
§ 16 Schwerbehinderten-Sonderprogramme Dritter Abschnitt
Ausgleichsfonds
2. Unter abschnitt
Leistungen zur begleitenden Hilfe 1. Unterabschnitt
im Arbeits- und Berufsleben Gestaltung des Ausgleichsfonds
§ 17 Leistungsarten § 35 Rechtsform
§ 18 Leistungsvoraussetzungen § 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 485
§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung 3. Unter abschnitt
Verfahren zur Vergabe
§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 39 Feststellung des Wirtschaftsplans § 42 Anmeldeverfahren und Anträge
§ 40 Ausführung des Wirtschaftsplans § 43 Vorschlagsrecht des Beirates
§ 44 Entscheidung
§ 45 Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
2. Unter abschnitt nung
Förderung Vierter Abschnitt
der Eingliederung Schwerbehinderter Schlußvorschriften
in das Arbeits- und Berufsleben
aus Mitteln des Ausgleichsfonds § 46 Berlin-Klausel
§ 41 Verwendungszwecke § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 2 und § 33 erklärt, bei erfolgreichem Verlauf im Anschluß an das
Abs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fas- Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungs-
sung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 verhältnis mit dem Schwerbehinderten einzugehen.
S. 1421) sowie des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zur
Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den §3
Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) verordnet
Schwerbehinderte
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von
folgenden arbeitslosen oder im Sinne des § 44 Abs. 2
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosigkeit
Erster Abschnitt unmittelbar bedrohten, beim Arbeitsamt gemeldeten
Besondere Förderung der Einstellung Schwerbehinderten:
und Beschäftigung Schwerbehinderter 1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders
durch die Bundesanstalt für Arbeit betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer
§ 1 Behinderung nicht nur vorübergehend einer beson-
Grundsatz deren Hilfskraft bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht
Die Bundesanstalt für Arbeit erbringt Leistungen zur nur vorübergehend, insbesondere durch Erbringung
besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung sonstiger notwendiger persönlicher Hilfen oder die
Schwerbehinderter aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds Beschäftigung einer notwendigen Ersatzkraft, mit
zugewiesenen Mitteln an Arbeitgeber nach Maßgabe der außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeit-
§§ 2 bis 13.
geber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung, auch nach behinde-
§ 2
rungsgerechter Ausstattung ihres Arbeitsplatzes
Arbeitgeber gemäß § 14 des Schwerbehindertengesetzes und
(1) Besondere Förderleistungen erhalten Arbeitgeber, Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten, nicht
die nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesent-
lich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
1. ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäfti- die in der Regel wenigstens 30 vom Hundert gerin-
gungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengeset- ger ist als diejenige eines Nichtbehinderten in ver-
zes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen gleichbarer Funktion oder unter Berücksichtigung
des § 3 auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 der betrieblichen Akkordbezugsgrundlage oder
Abs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-
2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht stens 50 allein infolge geistiger oder seelischer
Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und Abs. 3 Nr. 1
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine
unbefristet oder zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen abgeschlossene Ausbildung oder sonstige beruf-
Bildung einstellen und beschäftigen. liche Bildung haben oder erreichen können,
(2) Absatz 1 gilt auch bei befristeter Einstellung zur 2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet
Probe, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bereit haben,
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung vergütung; wenn die Vermittlung in eine berufliche Aus-
länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, bildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinde-
rung auf besondere Schwierigkeiten stößt, bis zu 100
4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, die wegen
vom Hundert,
Art oder Schwere der Behinderung nur kürzer als
betriebsüblich, insbesondere weniger als 19 Stunden 3. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung in den
wöchentlich, beschäftigt werden können. Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Schwerbehinder-
ten Arbeitsentgelt oder eine sonstige Vergütung leistet,
(2) Auf die Dauer der Arbeitslosigkeit im Sinne des bis zu 80 vom Hundert dieser Vergütung.
Absatzes 1 Nr. 3 werden insbesondere angerechnet
Zeiten der
§6
1 . Teilnahme an einer beruflichen Bildungs- oder Rehabi-
litationsmaßnahme, Dauer der Leistungen
2. befristeten Probebeschäftigung, Die Zuschüsse werden erbracht
3. Teilnahme an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung. 1. bei Arbeitsverhältnissen für die Dauer von bis zu drei
Jahren,
(3) Darüber hinaus wird die Einstellung und Beschäfti-
gung von folgenden Schwerbehinderten ohne Rücksicht 2. bei Ausbildungsverhältnissen für die Dauer der Ausbil-
auf Arbeitslosigkeit gefördert: dung,
1. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung 3. bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den aus-
in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte, bildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluß
an eine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige
2. Schwerbehinderte, die zur Ausbildung oder sonstigen berufliche Bildung für die Dauer von einem Jahr, sofern
beruflichen Bildung eingestellt werden oder im während der Ausbildung oder sonstigen beruflichen
Anschluß an eine abgeschlossene Ausbildung oder Bildung Zuschüsse nach § 5 erbracht wurden,
sonstige berufliche Bildung durch den ausbildenden
oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis 4. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung für
übernommen werden, deren Dauer,
3. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 5. bei befristeten Probearbeitsverhältnissen für die Dauer
nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, wenn von bis zu sechs Monaten,
sie wegen Art oder Schwere der Behinderung keine 6. bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den-
Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung erreichen selben Arbeitgeber im Anschluß an ein Probearbeits-
können, oder verhältnis unter Anrechnung einer Förderung während
4. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im der Probezeit für die Dauer von bis zu drei Jahren.
Anschluß an ein befristetes Probearbeitsverhältnis.
§7
§4 Anrechnung vergleichbarer Leistungen
Art der Leistungen (1) Die Zuschüsse werden zusätzlich, jedoch unter
( 1) Die Förderleistungen werden als laufende Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, zur Ausbildungsvergütung für Arbeit oder der Rehabilitationsträger erbracht. Solche
oder zu den sonstigen Vergütungen erbracht, die der Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein
Arbeitgeber bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bil- Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozial-
dung an den Schwerbehinderten leistet. leistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach
diesem Abschnitt vergleichbare Leistungen vorgesehen
(2) Bei Ausbildungsverhältnissen können die Zuschüsse sind. Es ist auch unzulässig, Zuschüsse nach diesem
zu Beginn der Förderung in einem Betrag für die gesamte Abschnitt auf solche Leistungen anzurechnen.
Förderungsdauer gezahlt werden, wenn dies wegen der
Besonderheiten des Betriebs oder der Dienststelle zweck- (2) Die Zuschüsse werden nicht erbracht, wenn der
mäßig ist. Arbeitgeber vergleichbare Leistungen eines vorrangigen
Trägers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht beantragt.
§ 5 (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Leistungen aus regiona-
Höhe der Leistungen len Sonderprogrammen; ergänzende Leistungen aus Pro-
grammen nach § 16 werden nicht angerechnet.
Die Zuschüsse werden erbracht
bei Arbeitsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert des
§ 8
zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tariflichen
oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für Antrag
die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts; sie Die Zuschüsse werden auf Antrag des Arbeitgebers
werden für das zweite und dritte Jahr um je 10 Prozent-
erbracht. Der Antrag ist vor der Einstellung zu stellen. In
punkte herabgesetzt, Ausnahmefällen kann der Antrag zur Vermeidung unbilli-
2 bei Ausbildungsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert ger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstel-
der zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tarifli- lung des Schwerbehinderten gestellt werden. Die
chen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht Zuschüsse werden vom Zeitpunkt der Einstellung an
besteht, für die Ausbildung ortsüblichen Ausbildungs- erbracht.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 487
§9 § 12
Zuständigkeit Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand
Für die Bewilligung der Zuschüsse sind die Arbeitsämter (1) Zusätzlich zu den besonderen Förderleistungen
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem nach den §§ 2 bis 11 erhalten Arbeitgeber, die ohne
Sitz des einstellenden Betriebes oder der einstellenden Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht
Dienststelle. Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbe-
kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine hinderte unter den Voraussetzungen des § 3 im Wege der
andere Dienststelle für zuständig erklären. Wiederbesetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhe-
standsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) auf
§ 10 einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des
Schwerbehindertengesetzes) unbefristet oder zur Ausbil-
Nebenbestimmungen über die Rückzahlung dung einstellen und beschäftigen, einen Zuschuß in Höhe
(1) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung von 5 vom Hundert der Vorruhestandsleistung im Sinne
bewilligt, daß der Arbeitgeber den Schwerbehinderten des § 3 des Vorruhestandsgesetzes. Der Zuschuß wird für
während der Förderzeit beschäftigt und bei unbefristeten die Dauer der Zuschußzahlung nach dem Vorruhestands-
Arbeitsverhältnissen nach Ablauf der Förderzeit wenig- gesetz zu den Vorruhestandsleistungen für den ausge-
stens ein Jahr weiterbeschäftigt mit der Auflage, den schiedenen Arbeitnehmer, für den der Schwerbehinderte
Zuschuß andernfalls nach folgender Maßgabe zurückzu- beschäftigt wird, höchstens jedoch für die Dauer von
zahlen: 3 Jahren, erbracht.
1. Bei einem Ausscheiden während der Förderzeit ist der (2) § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Nr. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 10
vor dem Ausscheiden, höchstens jedoch der für die Abs. 1 gelten entsprechend.
letzten zwölf Monate erbrachte Zuschuß zurückzu-
zahlen. (3) Der Antrag des Arbeitgebers auf Anerkennung der
Voraussetzungen für die Erbringung eines Zuschusses zu
2. Bei einem Ausscheiden nach der Förderzeit ist für
den Vorruhestandsleistungen gilt zugleich als Antrag auf
jeden Monat, der zum vollen Jahr der Weiterbeschäf-
einen Zuschuß nach Absatz 1.
tigung fehlt, ein Betrag in Höhe des im letzten Monat
der Förderzeit erbrachten Zuschusses zurückzuzahlen.
§ 13
Eine Rückzahlungspflicht darf nicht auferlegt werden für
die Fälle, in denen Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung
1. das Beschäftigungsverhältnis vom Schwerbehinderten Die Bundesanstalt für Arbeit stellt die Zahl der geförder-
gekündigt oder ten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, weitere Tat-
2. das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendigt bestände und ausgewählte Merkmale sowie die Höhe der
wird oder erforderlichen Aufwendungen und Ausgaben nach näherer
Bestimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
3. der Arbeitgeber den Schwerbehinderten mit Zustim-
ordnung fest. Sie teilt diesem die Ergebnisse der Erfas-
mung der Hauptfürsorgestelle kündigt oder
sung in regelmäßigen Abständen mit.
4. der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen
anderen Schwerbehinderten unter den Voraussetzun-
gen des § 3 einstellt und beschäftigt.
Zweiter Abschnitt
(2) Die Leistungsempfänger sind im Bewilligungs- Förderung
bescheid zu verpflichten, den Eintritt der Voraussetzungen der Eingliederung Schwerbehinderter
nach Absatz 1 anzuzeigen. in das Arbeits- und Berufsleben
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
§ 11 durch die Hauptfürsorgestellen
Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen
§ 14
(1) Über den Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist
unverzüglich nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Verwendungszwecke
Der Zuschuß ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im (1) Die Hauptfürsorgestellen haben die ihnen zur Verfü-
übrigen auch dann zu bewilligen, wenn eine vergleichbare gung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließ-
Leistung der Bundesanstalt für Arbeit oder eines Rehabili- lich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der
tationsträgers gemäß § 7 beantragt, über den Antrag aber zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten
noch nicht entschieden ist. Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistun-
(2) Wird dem Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung gen:
bewilligt, hat die Bundesanstalt für Arbeit ihren Bewilli- 1. Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbil-
gungsbescheid über Zuschüsse nach diesem Abschnitt für dungsplatzangebots für Schwerbehinderte,
die Zukunft insoweit aufzuheben, als der Zuschuß der
2. Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und
vergleichbaren Leistung entspricht. Die Erstattung der
Berufsleben, einschließlich der Durchführung von Auf-
nachrangig erbrachten Zuschüsse an die Bundesanstalt
klärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
für Arbeit durch den vorrangigen Träger bestimmt sich
nach den §§ 104 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetz- 3. Leistungen für Einrichtungen zur Eingliederung
buch. Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben und
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht
Modellvorhaben auf dem Gebiet der Eingliederung werden, die durch die Ausbildung Schwerbehinderter im
Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben, Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände ent-
sofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regio- stehen.
nale Bedeutung zukommt oder beim Bundesminister (2) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich
für Arbeit und Sozialordnung beantragte Mittel aus dem der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an
Ausgleichsfonds nicht erbracht werden konnten. den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur erbracht wer-
den, soweit Mittel für denselben Zweck· nicht von anderer
(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für
Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Art und
die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.
Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen
des Einzelfalles. Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hun-
(3) Die Hauptfürsorgestellen können sich an der Förde-
dert getilgt werden; von der Tilgung kann im Jahr der
rung von Vorhaben nach § 41 Abs. 2 durch den Aus-
Auszahlung und dem darauf folgenden Kalenderjahr abge-
gleichsfonds beteiligen.
sehen werden. Auch von der Verzinsung kann abgesehen
werden. ·
(3) Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits-
1. Unterabschnitt und Ausbildungsplätzen und die Einrichtung von Teilzeit-
Leistungen zur Förderung des arbeitsplätzen können, wenn Leistungen nach Absatz 1
Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots nicht erbracht werden, nach den Vorschriften über die
für Schwerbehinderte begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 26) geför-
dert werden.
§ 15
§ 16
Leistungen a!'l Arbeitgeber
zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Schwerbehinderten-Sonderprogramme
für Schwerbehinderte
(1) Die Hauptfürsorgestellen können der Bundesanstalt
(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung
zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu befristeter regionaler Sonderprogramme gemäß § 33
den Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten: Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zuweisen.
1. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls (2) Die Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe
behinderungsgerecht ausgestatteter Arbeitsplätze in durch die Hauptfürsorgestellen für die Erfüllung von
Betrieben oder Dienststellen für Schwerbehinderte, Verbindlichkeiten aus der Durchführung des 4. Schwer-
a) die ohne Beschäftigungspflicht oder über die behinderten-Sonderprogramms des Bundes und der Län-
Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehin- der zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
dertengesetzes) eingestellt werden sollen, und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für
Schwerbehinderte vom 19. November 1981 (BAnz.
b) die im Rahmen der Erfüllung der besonderen Nr. 223 vom 28. November 1981 ), zuletzt geändert am
Beschäftigungspflicht gegenüber im Arbeits- und 3. Februar 1986 (BAnz. S. 1553), ist auch nach dem
Berufsleben besonders betroffenen Schwerbehin- 30. Juni 1986 zulässig.
derten(§ 6 des Schw~rbehindertengesetzes) einge-
stellt werden sollen,
c) die nach einer längerfristigen Arbeitslosigkeit von
mehr als 12 Monaten eingestellt werden sollen, 2. U n t e r a b s c h n i tt
d) die im Anschluß an eine Beschäftigung in einer Leistungen zur begleitenden Hilfe
anerkannten Werkstatt für Behinderte eingestellt im Arbeits- und Berufsleben
werden sollen oder
e) die zur Durchführung von Maßnahmen der beson- § 17
deren Fürsorge und Förderung nach § 14 Abs. 2 Leistungsarten
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehin-
dertengesetzes auf einen neu zu schaffenden (1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und
Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen oder deren Berufsleben können erbracht werden
Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf 1. an Schwerbehinderte
einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden
würde, a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),
2. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
behinderungsgerecht ausgestatteter Ausbildungs- c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 21 ),
plätze und Plätze zur sonstigen beruflichen Bildung für
Schwerbehinderte, insbesondere zur Teilnahme an d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer
Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, in Betrie- behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
ben oder Dienststellen, e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),
wenn gewährleistet wird, daß die geförderten Plätze für f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und
einen nach Lage des Einzelfalles zu bestimmenden lang- Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
fristigen Zeitraum Schwerbehinderten vorbehalten bleiben. (§ 24) und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 489
g) in besonderen behinderungsbedingten Lebens- 1. Leistungen an Schwerbehinderte
lagen (§ 25),
§ 19
2. an Arbeitgeber
Technische Arbeitshilfen
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehin- Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre
derte (§ 26) und Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des Schwer-
b) bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27), behinderten im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen
Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatz-
3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisatio- beschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die
nen zu den Kosten einer ·psychosozialen Betreuung technische Weiterentwicklung.
Schwerbehinderter (§ 28),
§ 20
4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und
Bildungsmaßnahmen (§ 29). HIifen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Schwerbehinderte können Leistungen zum Erreichen
Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-
werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Eingliede- Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251)
rung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben erhalten.
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung § 21
oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäfti- Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
gung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
(1) Schwerbehinderte können Darlehen oder Zins-
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen, die zuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer
der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter nicht selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn
oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. 1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen
Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfül-
Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.
len,
2. sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraus-
§ 18 sichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen
können und
Leistungsvoraussetzungen
3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Ent-
(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 dürfen nur erbracht wicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.
werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von
(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt
einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von
werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und
anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie
dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden.
ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der
Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für
Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des
Bundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Aufstockung die Verzinsung.
von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen (3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des
der Hauptfürsorgestellen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 letzter Halb- laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.
satz des Schwerbehindertengesetzes) und die Pflicht der
Hauptfürsorgestellen, Leistungen zur begleitenden Hilfe im (4) Die§§ 17 bis 20 und die§§ 22 bis 25 sowie§ 27 sind
Arbeits- und Berufsleben vorläufig zu erbringen (§ 31 zugunsten von Schwerbehinderten, die eine selbständige
Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes), _bleiben Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, ent-
unberührt. sprechend anzuwenden.
§ 22
(2) Leistungen an Schwerbehinderte zur begleitenden
Hilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden, Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung
einer behinderungsgerechten Wohnung
1 . wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichti- (1) Schwerbehinderte können Leistungen erhalten
gung von Art oder Schwere der Behinderung auf 1. zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohn-
besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Lei- raum im Sinne des § 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-
stungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden baugesetzes,
kann und
2. zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung
2. wenn es dem Schwerbehinderten wegen des behinde- an die besonderen behinderungsbedingten Bedürf-
rungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erfor- nisse und
derlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen 3. zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder er-
Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berück- heblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene
sichtigen. Wohnung.
(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende (2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse
Leistungen erbracht werden. laufende Leistungen können oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzin-
in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen sung bestimmen sich nach den Umständen des Einzel-
können wiederholt erbracht werden. falls.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzu- gung mit einer Dauer auch von weniger als 19 Stunden
rechnen, als sie Schwerbehinderten für denselben Zweck wöchentlich wegen Art oder Schwere der Behinderung
wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht notwendig ist,
werden. 3. die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen
mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren
§ 23 Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des
Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft Schwerbehinderten im Gebrauch der nach den Num-
mern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,
Schwerbehinderte, die wegen Art oder Schwere der
4. sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauer-
Behinderung übliche Erholungsmöglichkeiten nicht nutzen
hafte behinderungsgerechte Beschäftigung Schwer-
können, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft auf
behinderter in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht,
besondere, personell, räumlich und sächlich behinde-
erleichtert oder gesichert werden kann.
rungsgerecht ausgestattete Einrichtungen angewiesen
sind, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen entstehenden Auf- zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
wendungen erhalten.
(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berück-
§ 24 sichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 14
zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes
und Fertigkeiten besteht und erfüllt wird sowie ob Schwerbehinderte ohne
Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht
Schwerbehinderte, die an inner- oder außerbetrieblichen hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) oder im
Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungs-
Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten pflicht gegenüber im Arbeits- und Berufsleben besonders
oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teil- betroffenen Schwerbehindßrten (§ 6 des Schwerbehin-
nehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und dertengesetzes) beschäftigt werden.
Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer
den Bedürfnissen dieser Schwerbehinderten entsprechen, (3) § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die
Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwen- § 27
dungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Auf-
Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
stieg erbracht werden.
(1) Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außer-
gewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäfti-
§ 25 gung eines Schwerbehinderten verbunden sind, der nach
Hilfen in besonderen Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und
behinderungsbedingten Lebenslagen Berufsleben besonders betroffen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstaben a bis d des Schwerbehindertengesetzes in
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits-
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und
und Berufsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung) oder in Teilzeit(§ 9 Abs. 2
Leistungen können an Schwerbehinderte erbracht werden, des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 3
wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung) beschäftigt wird, vor
Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Ein- allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungs-
gliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem all- verhältnis gefährdet würde.
gemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern
oder zu sichern. (2) Außergewöhnliche Belastungen sind überdurch-
schnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige
Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung
eines Schwerbehinderten auch nach Ausschöpfung aller
II. Leistungen an Arbeitgeber Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen
für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.
§ 26 (3) Für die Zuschüsse zu notwendigen Kosten nach
Leistungen Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.
zur behinderungsgerechten Einrichtung
(4) Die Dauer des Zuschusses bestimmt sich nach den
von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Umständen des Einzelfalls.
für Schwerbehinderte
(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis
zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für III. Sonstige Leistungen
folgende Maßnahmen erhalten:
§ 28
1. die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhal-
tung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsan- Leistungen zur Durchführung
lagen, Maschinen und Geräte, der psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter
2. die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwer- (1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste,
behinderte, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäfti- die die Hauptfürsorgestelle an der Durchführung der ihr
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 491
obliegenden Aufgabe der im Einzelfall erforderlichen Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nach-
psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter unter Fort- teilsausgleiche nach dem Schwerbehindertengesetz und
bestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistun- anderen Vorschriften.
gen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten er-
halten.
3. U n t e r a b s c h n i tt
(2) Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, daß Leistungen für Einrichtungen
1. der psychosoziale Dienst nach seiner personellen, zur Eingliederung Schwerbehinderter
räumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchfüh- in das Arbeits- und Berufsleben
rung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung
geeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestat- § 30
tet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine Förderungsfähige Einrichtungen
psychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende
Berufserfahrung ver1ügen, und (1) Leistungen können für die Schaffung, Erweiterung,
Ausstattung und Modernisierung folgender Einrichtungen
2. die Maßnahmen
erbracht werden:
a) nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme,
1. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche
Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauer-
Einrichtungen zur Vorbereitung von Behinderten auf
haften Beschäftigung Schwerbehinderter auf dem
eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in das
allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür
Arbeits- und Berufsleben,
geeignet sind,
2. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche
b) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Einrichtungen zur beruflichen Bildung Behinderter,
Sparsamkeit durchgeführt werden, insbesondere
die Kosten angemessen sind, und 3. Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung
medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Behinderte
c) aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Haupt-
auf eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in
fürsorgestelle und dem Träger des psychosozialen
das Arbeits- und Berufsleben vorbereiten,
Dienstes durchgeführt werden.
4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des
Leistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für
Schwerbehindertengesetzes,
Schwerbehinderte erbracht werden, die diesen Dienst
unter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden 5. Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwaren-
Voraussetzungen im Einvernehmen mit der Hauptfür- vertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ),
sorgestelle unmittelbar in Anspruch nehmen. zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008),
(3) Leistungen sollen in der Regel bis zur vollen Höhe
der notwendigen Kosten erbracht werden, die aus der 6 · Wohnstätten für Behinderte, die auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, in Werkstätten für Behinderte oder in
Beteiligung an den im Einzelfall erforderlichen Maßnah-
men entstehen. Das Nähere über die Höhe der zu über- Blindenwerkstätten tätig sind,
nehmenden Kosten, ihre Erfassung, Darstellung und 7. besondere Einrichtungen zur Erhaltung der Arbeitskraft
Abrechnung bestimmt sich nach der Vereinbarung für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
zwischen der Hauptfürsorgestelle und dem Träger des in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerk-
psychosozialen Dienstes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 stätten tätig sind, aber wegen Art oder Schwere ihrer
Buchstabe c. Behinderung übliche Erholungseinrichtungen in
zumutbarer Weise nicht nutzen können.
§ 29 (2) Öffentliche oder gemeinnützige Träger eines beson-
Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, deren Beförderungsdienstes für Behinderte können
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten
Ausstattung von Kraftfahrzeugen erhalten. Die Höhe der
(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaß- Leistung bestimmt sich nach dem Umfang, in dem der
nahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der besondere Beförderungsdienst für Fahrten Schwer-
Schwerbehinderten, Beauftragte der Arbeitgeber, behinderter von und zur Arbeitsstätte benutzt wird.
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsi-
dialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird (3) Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden
gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Hauptfür- Betriebs dürfen nur ausnahmsweise erbracht werden,
sorgestellen im Sinne des§ 31 Abs. 2 Satz 4 des Schwer- wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungs-
behindertengesetzes handelt. Die Durchführung von Maß- möglichkeiten für Behinderte abgewendet werden kann.
nahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann
gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und § 31
die Hauptfürsorgestellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung
Förderungsvoraussetzungen
maßgeblich beteiligt sind.
( 1) Die Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 können
(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bil-
dungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte gefördert werden, wenn sie
Personen, die die Eingliederung Schwerbehinderter in das 1. ausschließlich oder überwiegend Behinderte auf-
Arbeits- und Berufsleben zum Gegenstand haben, können nehmen, die Leistungen eines F{ehabilitationsträgers
gefördert werden. Dies gilt auch für notwendige Informa- oder eines Trägers der Sozialhilfe in Anspruch neh-
tionsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, men,
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Behinderten unabhängig von der Ursache der Behinde- 5. Blindenwerkstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5:
rung und unabhängig von der Mitgliedschaft in der Sie müssen gemäß § 5 des Blindenwarenvertriebsge-
Organisation des Trägers der Einrichtung offenstehen setzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt
und
werden.
3. nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen
6. Wohnstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 6:
Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Rehabili-
tationsmaßnahmen nach zeitgemäßen Erkenntnissen Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung,
durchgeführt werden und einer dauerhaften Eingliede- Wohnflächenbemessung und Ausstattung den beson-
rung in das Arbeits- und Berufsleben dienen. deren Bedürfnissen der Behinderten entsprechen. Die
Aufnahme auch von Behinderten, die nicht im Arbeits-
(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei oder Berufsleben stehen, schließt eine Förderung ent-
1. Einrichtungen im- Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1: sprechend dem Anteil der im Arbeits- oder Berufsleben
Die in diesen Einrichtungen durchzuführenden Maß- stehenden Schwerbehinderten nicht aus. Der Verbleib
nahmen sollen den individuellen Belangen der Behin- von Schwerbehinderten, die nicht mehr im Arbeits-
derten Rechnung tragen und sowohl eine werksprak- oder Berufsleben stehen, insbesondere von Schwer-
tische wie fachtheoretische Unterweisung umfassen. behinderten nach dem Ausscheiden aus einer Werk-
Eine begleitende Betreuung entsprechend den Bedürf- statt für Behinderte, beeinträchtigt nicht die zweckent-
nissen der Behinderten muß sichergestellt sein. Maß- sprechende Verwendung der eingesetzten Mittel.
nahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Bildung 7. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 7:
sollen sich auf mehrere Berufsfelder erstrecken und
Sie müssen nach ihrer personellen, räumlichen und
Aufschluß über Neigung und Eignung der Behinderten
sächlichen Ausstattung darauf ausgerichtet sein,
geben.
Schwerbehinderte aufzunehmen, die wegen Art oder
2. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2: Schwere der Behinderung sonst übliche Erholungs-
a) Die Eignungsvoraussetzungen nach den §§ 20 bis möglichkeiten in zumutbarer Weise nicht nutzen kön-
22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den nen. Nummer 6 Satz 2 findet Anwendung.
§§ 21 bis 23 der Handwerksordnung zur Ausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen müssen erfüllt § 32
sein. Dies gilt auch für Ausbildungsgänge, die nach Förderungsgrundsätze
§ 44 in Verbindung mit § 48 des Berufsbildungs-
gesetzes oder nach § 41 in Verbindung mit § 42 b (1) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich
der Handwerksordnung durchgeführt werden. der Träger der Einrichtung in einem angemessenen Ver-
hältnis an den Gesamtkosten beteiligt und alle anderen
b) Außer- oder überbetriebliche Einrichtungen sollen
Finanzierungsmöglichkeiten aus Mitteln der öffentlichen
unter Einbeziehung von Plätzen für berufsvorberei-
Hände und aus privaten Mitteln in zumutbarer Weise in
tende Maßnahmen über in der Regel mindestens
Anspruch genommen worden sind.
200 Plätze für die berufliche Bildung in mehreren
Berufsfeldern verfügen. Sie müssen in der Lage (2) Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Lei-
sein, Behinderte mit besonderer Art oder Schwere stungen für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu
der Behinderung beruflich zu bilden. Sie müssen erbringen sind oder erbracht werden. Werden Einrichtun-
über die erforderliche Zahl von Ausbildern und die gen aus Haushaltsmitteln des Bundes oder anderer öffent-
personellen und sächlichen Voraussetzungen für licher Hände gefördert, ist eine Förderung aus Mitteln der
eine begleitende ärztliche, psychologische und Ausgleichsabgabe nur zulässig, wenn der Förderungs-
soziale Betreuung entsprechend den Bedürfnissen zweck sonst nicht erreicht werden kann.
der Behinderten verfügen. Bei Unterbringung im
Internat muß die behinderungsgerechte Betreuung (3) Leistungen können nur erbracht werden, wenn ein
sichergestellt sein. Die Einrichtungen sind zur ver- Bedarf an entsprechenden Einrichtungen festgestellt und
trauensvollen Zusammenarbeit insbesondere unter- die Deckung der Kosten des laufenden Betriebs gesichert
einander und mit den für die Rehabilitation zuständi- ist.
gen Behörden verpflichtet.
(4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Ausgleichs-
3. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3: abgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung durch die
Die in diesen Einrichtungen in einem ineinandergreifen- gleiche Stelle vorangegangen ist.
den Verfahren durchzuführenden medizinischen und
berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation § 33
müssen entsprechend den individuellen Gegebenhei- Art und Höhe der Leistungen
ten so ausgerichtet sein, daß nach Abschluß dieser
Maßnahmen ein möglichst nahtloser Übergang in eine (1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen
berufliche Bildungsmaßnahme oder in das Arbeits- erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur
oder Berufsleben gewährleistet ist. Für die Durchfüh- Verbilligung von Fremdmitteln.
rung der Maßnahmen müssen besondere Fachdienste
(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den
zur Verfügung stehen.
Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil
4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 30 Abs. 1 der Schwerbehinderten an der Gesamtzahl des aufzuneh-
Nr. 4: menden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situa-
Sie müssen gemäß § 57 des Schwerbehindertenge- tion der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeu-
setzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt tung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitations-
werden. maßnahmen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 493
Tilgung und Verzinsung von Darlehen Aufstellung eines Wirtschaftsplans
(1) Darlehen nach§ 33 sollen jährlich mit 2 vom Hundert (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirt-
getilgt und mit 2 vom Hundert verzinst werden; bei Ausstat- schaftsplan aufzustellen.
tungsinvestitionen beträgt die Tilgung 1O vom Hundert. Die
durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wach- (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr
sen den Tilgungsbeträgen zu. 1 . zu erwartenden Einnahmen,
(2) Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme 3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigun-
abgesehen werden. gen.
Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte
Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres
Dritter Abschnitt fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.
Ausgleichsfonds (3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.
1. Unterabschnitt (4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Gestaltung des Ausgleichsfonds (5) Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 35
§ 39
Rechtsform
Feststellung des Wirtschaftsplans
Der Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur
Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt
Gesellschaft (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Rehabilitation der
Rechnungsführung. Er ist von den übrigen Vermögen des Behinderten (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bun-
Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu deshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
halten. Für Verbindlichkeiten, die der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung als Verwalter des Ausgleichs-
fonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds; der Aus- § 40
gleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlich- Ausführung des Wirtschaftsplans
keiten des Bundes.
(1) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind
die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für
§ 36 Zuwendungen des Bundes zugrunde zu legen. Von ihnen
Weiterleitung der Mittel kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
an den Ausgleichsfonds zen abgewichen werden.
(1) Die Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. Januar (2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben
das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorange- führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finan-
gangene Rechnungsjahr dem Bundesminister für Arbeit zierung der Ausgaben durch das Aufkommen an Aus-
und Sozialordnung mitzuteilen und den dem Ausgleichs- gleichsabgabe gesichert ist.
fonds zuzuführenden Anteil zu überweisen. Der Mitteilung
ist das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zugrunde zu (3) Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur
legen, das bis zum 31. Dezember tatsächlich an die zulässig, wenn
Hauptfürsorgestellen abgeführt worden ist. 1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares
Bedürfnis besteht und
(2) Die Hauptfürsorgestellen haben zum 30. Juni eines
2. entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.
jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 45 vom
Hundert der bis zum 31. Mai eingegangenen Beträge, .zum Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
30. November eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in 1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares
Höhe von 45 vom Hundert der zwischen dem 1. Juni und Bedürfnis besteht und
31. Oktober eingegangenen Beträge zu leisten.
2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabean-
sätzen eingespart werden oder entsprechende Ein-
§ 37 nahmeerhöhungen vorliegen.
Anwendung der Vorschriften Die Entscheidung hierüber trifft der Bundesminister für
der Bundeshaushaltsordnung Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und im Einvernehmen mit dem
Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushalts- Beirat.
ordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung
erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vor- (4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die
schriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen. Ausgabemittel verzinslich anzulegen.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. U n t e r a b s c h n i tt § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach vorheriger Abstimmung mit dem
Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll.
Förderung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung leitet die
der Eingliederung Schwerbehinderter Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.
in das Arbeits- und Berufsleben
aus Mitteln des Ausgleichsfonds
§ 43
§ 41 Vorschlagsrecht des Beirats
Verwendungszwecke (1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die
Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in
(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwen- welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen
den für Zuweisungen der zur besonderen Förderung der und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden
Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter erfor- sollen.
derlichen Mittel an die Bundesanstalt für Arbeit.
(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in
(2) Sie sind ferner zu verwenden für Leistungen für: Abwandlung eines schriftlichen Antrags Vorhaben zur
1. Einrichtungen nach § 30, soweit sie den Interessen Förderung vorschlagen.
mehrerer Länder dienen; Einrichtungen dienen den
Interessen mehrerer Länder auch dann, wenn sie § 44
Bestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein
länderübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen Entscheidung
zum Gegenstand hat, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
2. überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des
der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter, Beirats durch schriftlichen Bescheid.
3. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen, (2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu
4. Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaß- unterrichten.
nahmen auf dem Gebiet der Eingliederung Schwerbe- § 45
hinderter in das Arbeits- und Berufsleben, sofern Vorhaben des Bundesministers
diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung für Arbeit und Sozialordnung
zukommt.
Für Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die Sozialordnung, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzulei-
Zuweisungen nach Absatz 1 zu verwenden. ten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.
(4) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förderung von
Forschungs- und Modellvorhaben durch die Hauptfür-
sorgestellen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteiligen, sofern Vierter Abschnitt
diese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund
von Bedeutung sein können. Schlußvorschriften
(5) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.
§ 46
Berlin-Klausel
3. U n t e r a b s c h n i tt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Verfahren zur Vergabe der Mittel leitungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwer-
des Ausgleichsfonds behindertengesetzes auch im Land Berlin.
§ 42 § 47
Anmeldeverfahren und Anträge Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Bedarf an Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsabgabeverordnung
ist von der Bundesanstalt für Arbeit rechtzeitig anzu- Schwerbehindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1
melden. Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom S. 1228), zuletzt geändert durch § 12 der Kraftfahrzeug-
Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundesminister für hilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1
Arbeit und Sozialordnung zu beantragen, in den Fällen des S. 2251 ), außer Kraft.
Bonn, den 28. März 1988
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 495
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekommunikationsordnung
(1. ÄndVTKO)
Vom 30. März 1988
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1761) wird wie
folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt gefaßt:
Ȥ 24
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Teletexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),
b) Festanschlüssen (§§ 97 bis 102),
c) Universalanschlüssen (§§ 103 bis 111 ),
d) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31 ) ,
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benutzungs-
erlaubnis (§§ 168 bis 173),
3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endstelleneinrichtungen (§§ 174 und 175),
4. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 3 (§§ 188 bis 192 und 197 bis 200),
b) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
c) Festverbindungen (§§ 221 bis 224),
d) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),
5. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für
a) private Verbindungsleitungen (§§ 231 bis 237),
b) private Leitungen für Direktruf (Anhang 4 §§ 12, 32 bis 38),
6. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257)."
2. § 199 Abs. 12 wird wie folgt gefaßt:
,,(12) Für Wählverbindungen, die von Wählanschlüssen der Gruppe L ausgehen, die nur innerhalb des Teletex-
dienstes benutzt werden, wird die Mindestgebühr nach Absatz 10 Nr. 2 nicht erhoben."
3. § 220 Abs. 1 Nr. 6.2 wird wie folgt gefaßt:
„6.2 Dienstübergang Teletex-Telexdienst
6.2.1 Von Wählanschlüssen der Gruppe L ausgehend Verbindungsgebühren wie für Wähl-
verbindungen der Gruppe 2 (§ 195)
6.2.2 Von Universalanschlüssen ausgehend ................ . Verbindungsgebühren wie für Wähl-
verbindungen der Gruppe 2 (§ 195),
jedoch mit einer durchgehenden Zeit-
einheit von 15 Sekunden im Normal-
tarif und 45 Sekunden im Billigtarif".
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. In Anhang 2 Abschnitt 1 werden nach der Übergangsvorschrift zu § 91 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse
mit digitalen Anschaltepunkten) folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
.,Zu § 91 Abs. 5 Nr. 1.1.3 (Grundgebühren für Wählanschlüsse der Gruppe L)
Bis zum 31. Dezember 1993 werden für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2400 bit/s, die nur innerhalb des Teletexdienstes benutzt werden, anstelle der Gebühren nach§ 91 Abs. 5 Nr. 1.1.3
folgende monatlichen Grundgebühren erhoben:
1. Grundgebühr 1: 170,- DM,
2. Grundgebühr 2: 90,- DM.
Zu § 91 Abs. 6 (Gebühr für den Wechsel der zu erhebenden Grundgebühr)
Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s, die nur innerhalb des
Teletexdienstes benutzt werden, wird die einmalige Gebühr nach§ 91 Abs. 6 für den Wechsel von Grundgebühr 1 auf
die Grundgebühr 2 nicht erhoben, wenn der Antrag auf Wechsel der Grundgebühr bis zum 31. Dezember 1988 beim
zuständigen Fernmeldeamt eingeht."
5. In Anhang 4 wird der Abschnitt 4 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . März 1988 in Kraft.
Bonn, den 30. März 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 497
Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter
(Trockenfutterbeihilfeverordnung)
Vom 30. März 1988
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und §4
Forsten verordnet
Ermittlung der für die Festsetzung
auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des der Beihilfe erheblichen Tatsachen
§ 15 Satz 1 und der §§ 16, 17 Abs. 3 des Gesetzes zur
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
erheblichen Tatsachen haben
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit den Bundes- - die Gewichtsfeststellung,
ministern der Finanzen und für Wirtschaft und - die Probenahme,
auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des - die Herstellung der Durchschnittsproben sowie
genannten Gesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
- die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit und Roh-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung
des Bundesrates: protein und der sonstigen nach den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit)
§ 1
der für die Trockenfutterherstellung eingesetzten Erzeug-
Anwendungsbereich nisse und des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit ein Verfahren
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission nicht nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durch-
gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter hin- schnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der
sichtlich der Gewährung einer Beihilfe. Beihilfe bereitzuhalten.
(2) Für die Gewichtsfeststellung und die Probenahme
§2 darf der Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellen, die
Zuständigkeit die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen
und von dem Ergebnis der Feststellungen nach Absatz 3
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und nicht betroffen sind. Die Bestellung ist der Bundesanstalt
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für schriftlich in zwei Stücken mitzuteilen; auf Verlangen sind
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit
vorzulegen.
§ 3
(3) Die Feststellung der Beschaffenheit erfolgt durch
Beihilfevoraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Untersuchungsanstalt auf Kosten
des Verarbeitungsbetriebes. Zur Überprüfung der Be-
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter her-
schaffenheit kann die Bundesanstalt selbstgezogene Pro-
stellen will, für das nach den in§ 1 genannten Rechtsakten
ben sowie Rückstellproben untersuchen. Ergeben sich bei
eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb),
dieser Untersuchung andere Werte als nach Satz 1 festge-
hat die Aufnahme der Trockenfutterherstellung unter
stellt, so wird, falls die Abweichungen nicht innerhalb einer
Angabe der einzusetzenden Erzeugnisse schriftlich der
methodisch bedingten Fehlergrenze liegen, eine weitere
Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige sind
Rückstellprobe durch eine Untersuchungsanstalt unter-
1. eine Beschreibung der Anlage sowie Unterlagen zur sucht, die nicht schon nach Satz 1 in derselben Sache tätig
Bestimmung der Trocknungskapazität, war. Weicht das Ergebnis dieser weiteren Untersuchung
2. ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von den
einschließlich der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Einrich- Feststellungen nach Satz 1 ab, werden der Beihilfeberech-
tungen nung die nach Satz 3 ermittelten Werte zugrundegelegt.
Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die durch die in
beizufügen. der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet, suchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger
bekannt.
1. zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu ver-
wenden, (4) Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der Untersu-
chung der weiteren Rückstellprobe nach Absatz 3 Satz 3
2. für den Fall, daß er auch Trockenfutter aus Rückstän-
entstandenen Auslagen zu erstatten.
den der Kartoffelverarbeitung für Speise- oder Indu-
striezwecke herstellt, die hierzu dienenden Betriebsein-
richtungen getrennt von den Einrichtungen zu halten, in § 5
denen Trockenfutter nach den in § 1 genannten
Rechtsakten hergestellt wird. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz (1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,
gemachten Angaben ist unverzüglich anzuzeigen. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden § 8
Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung ein- Vorausfestsetzung und Gewährung der Beihilfe
schließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungs-
gemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trok- Die Vorausfestsetzung und die Gewährung der Beihilfe
kenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten erfolgen auf Antrag und durch schriftlichen Bescheid. Dem
Rechtsakten verlangte Angaben aufzuzeichnen; die Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der
Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen.
den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten
Erzeugnisse zu erstellen. §9
(2) Die in Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnun- Sicherheitsleistung
gen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten nichts
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen
anderes vorgeschrieben ist, sind die dort vorgesehenen
Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sechs Jahre Sicherheiten durch Hinterlegung einer Geldsumme oder
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs- durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der
fristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten
werden von der Bundesanstalt verwaltet. Diese entschei-
§6 det auch über die Freigabe oder den Verfall der Sicher-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten heiten. Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-
republik Deutschland.
Zum Zwecke der Überwachung hat der Verarbeitungs-
betrieb den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten § 10
der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
Berlin-Klausel
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
zung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der auch im Land Berlin.
Verarbeitungsbetrieb verpflichtet, auf seine Kosten Listen
mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die
§ 11
für die Überwachung zuständigen Stellen dies verlangen.
Inkrafttreten, Übergangsregelung
§ 7 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
Fristbestimmung
(2) Verarbeitungsbetriebe, die bereits vor Verkündung
Die Frist, innerhalb der die als eine Partie im Sinne der in dieser Verordnung die Herstellung von Trockenfutter auf-
§ 1 genannten Rechtsakte anzusehenden Mengen Trok- genommen haben, haben die Anzeige nach § 3 Abs. 1 auf
kenfutter den Verarbeitungsbetrieb verlassen haben müs- Verlangen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats ein-
sen, beträgt sechs Monate. zureichen.
Bonn, den 30. März 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 499
Anlage
(zu § 4)
Bestimmungen
über Probenahme und Gewichtsfeststellung
1. Entnahme und Aufbewahrung der Proben, Diese Proben sind· je Arbeitsschicht des Probenehmers
Gewichtsfeststellung und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten
Plastikbeuteln zu sammeln.
Der Probenehmer hat für jede Produktform (z. B. Mehl,
Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu ver-
aus je angefangenen 2000 kg Trockenfutter je Fahrzeug schließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern
Proben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie aufzubewahren.
mindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.
2. Herstellung der Durchschnittsproben
Als Partie gelten maximal
Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von
- 500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung
einem Beauftragten der Bundesanstalt Durchschnittspro-
getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zube- ben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine
reitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in
Codenummer ex 0712.1 0 des Gemeinsamen Zolltarifs, einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An ver-
schiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel
- 500 t für Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trocken-
für die menschliche Ernährung geeignet, Codenummer futter entnommen und in drei Durchschnittsproben von je
ex 1105 des Gemeinsamen Zolltarifs, mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben
- 100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in § 1 werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in Pla-
genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird, stikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.
von ein und derselben Produktform, sofern die Ausliefe- Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probeneh-
rung aus dem Trocknungsbetrieb innerhalb von sechs mer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben
Monaten erfolgt ist. zugegen sein.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetrreb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A - Gebühr bezahlt
Verordnung
zur Aussetzung der Nachprüfungen der Viehzählung
im Jahre 1988
Vom 30. März 1988
Auf Grund des § 2 Satz 4 des Viehzählungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1S. 817), der durch Artikel 6 Nr. 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555) geändert worden ist, wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Nachprüfungen der Ergebnisse der Zählungen bei Rindvieh im Dezember
1988 sowie bei Schweinen im April und Dezember 1988 werden ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgeset-
zes in Verbindung mit § 11 des Viehzählungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am
1. Januar 1989 außer Kraft.
Bonn, den 30. März 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer
Vom 25. März 1988
Auf Grund anzugeben, soweit sie für die Funktion des Arznei-
mittels charakteristisch sind. Besteht das Fertig-
- des § 12 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976
arzneimittel aus mehreren Teilen, so sind auf dem
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der zuletzt gemäß Artikel 1
Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren
Nr. 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Umhüllung die Chargenbezeichnungen der einzel-
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert
nen Teile anzugeben. Ist die Angabe der wirksamen
worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundes-
Bestandteile nach Art und Menge auf dem Behältnis
ministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung,
aus Platzmangel nicht möglich, so ist sie auf der
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
äußeren Umhüllung oder, sofern auch dies aus
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und
Platzmangel nicht möglich ist, in einem dem Behält-
- des § 54 Abs. 1 bis 2 a des Arzneimittelgesetzes, von nis beigefügten Informationsblatt vorzunehmen."
denen Absatz 2 a durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169) eingefügt und 4. § 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 zuletzt gemäß Artikel 1 der oben bezeichneten
Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert worden a) In Absatz 3 wird die Angabe „nach § 72 Abs. 2 Nr. 1
ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für oder 2 des Arzneimittelgesetzes" ersetzt durch die
Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher- Angabe „nach § 72 a Satz 1 Nr. 1 oder 2 des
heit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Arzneimittelgesetzes".
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Der pharmazeutische Unternehmer hat Rück-
Artikel 1 stellmuster zur Verfügung zu halten. § 8 Abs. 3 gilt
entsprechend."
Die Betriebsverordnung für pharmazeutische Unterneh-
mer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546) wird wie folgt
geändert: 5. § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Beanstandungen
,,(2) Die Verantwortungsbereiche sind nach Maßgabe (1) Der Stufenplanbeauftragte nach § 63 a Abs. 1
der §§ 19 und 63 a des Arzneimittelgesetzes schriftlich Satz 1 des Arzneimittelgesetzes hat alle bekanntge-
festzulegen." wordenen Meldungen über Arzneimittelrisiken zu sam-
meln und die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 des Arzneimittel-
2. § 8 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung: gesetzes bestehenden Anzeigepflichten zu erfüllen,
soweit sie Arzneimittelrisiken betreffen. Er hat unver-
„Chargenproben von Arzneimitteln, deren Dauer der
züglich die sofortige Überprüfung der Meldungen zu
Haltbarkeit weniger als drei Monate beträgt, müssen
veranlassen und sie daraufhin zu bewerten, ob ein
mindestens drei Monate, solche, deren Dauer der Halt-
Arzneimittelrisiko vorliegt, wie schwerwiegend es ist
barkeit zwischen drei Monaten und einem Jahr beträgt,
und welche Maßnahmen zur Risikoabwehr geboten
mindestens ein halbes Jahr nach Ablauf des Verfall-
sind. Er hat die notwendigen Maßnahmen zu koordinie-
datums gelagert werden."
ren. Soweit ein Rückruf eines Arzneimittels oder einzel-
ner Chargen durch den pharmazeutischen Unterneh-
3. § 11 wird wie folgt geändert: mer erfolgt, hat der Stufenplanbeauftragte unverzüglich
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des dafür zu sorgen, daß die zuständige Behörde um-
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt durch die Angabe gehend benachrichtigt und dabei auch mitgeteilt wird,
,.im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 a, 2 oder 3". in welche Staaten die zurückgerufenen Arzneimittel
ausgeführt wurden. Über den Inhalt der Meldungen, die
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: Art der Überprüfung und die dabei gewonnenen
,,(3) Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne Erkenntnisse, das Ergebnis der Bewertung, die koordi-
des § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Arzneimittelgesetzes sind, nierten Maßnahmen und die Benachrichtigungen hat
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Stufenplanbeauftragte Aufzeichnungen zu führen.
ihre Behältnisse und, soweit verwendet, ihre äuße- (2) Soweit ein pharmazeutischer Unternehmer
ren Umhüllungen nach § 10 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 8 und andere als die in§ 63 a Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittel-
9 des Arzneimittelgesetzes gekennzeichnet sind. gesetzes genannten Arzneimittel in den Verkehr bringt,
Die Angaben über die Darreichungsform können hat er eine Person mit der Wahrnehmung der Aufgaben
entfallen. Die wirksamen Bestandteile sind bei Arz- nach Absatz 1 zu beauftragen. Die beauftragte Person
neimitteln im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a ist für die Einhaltung der Verpflichtungen entsprechend
des Arzneimittelgesetzes nach Art und Menge Absatz 1 verantwortlich.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 481
(3) Der pharmazeutische Unternehmer hat dafür zu dd) Nummer 5 Buchstabe d erhält folgende Fas-
sorgen, daß alle im Betrieb eingehenden Meldungen sung:
über Arzneimittelrisiken unverzüglich dem Stufenplan- ,,d) entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 Rückstell-
beauftragten oder der nach Absatz 2 Satz 1 beauftrag- muster nicht zur Verfügung hält,".
ten Person mitgeteilt werden."
ee) Nummer 5 Buchstabe e erhält folgende Fas-
sung:
6. § 15 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„e) entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Person
,,Alle Aufzeichnungen über den Erwerb, die Herstel-
nicht beauftragt oder entgegen § 14 Abs. 3
lung, Prüfung, Lagerung, Einfuhr und das Inverkehr-
nicht dafür sorgt, daß Meldungen recht-
bringen der Arzneimittel sowie über die Tierhaltung und
zeitig mitgeteilt werden, oder".
die Aufzeichnungen des Stufenplanbeauftragten oder
der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 beauftragten Person sind ff) Nach Nummer 5 Buchstabe e wird folgender
vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf Buchstabe f angefügt:
des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre „f) Aufzeichnungen nicht entsprechend § 15
aufzubewahren." Abs. 1 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen
§ 15 Abs. 1 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen
7. § 17 wird wie folgt geändert: unleserlich macht oder Veränderungen vor-
nimmt."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fas- b} In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5 Buchstabe e"
sung: durch die Angabe „Nr. 5 Buchstabe f" ersetzt.
„c) Chargenproben oder Rückstellmuster nicht
8. Dem § 18 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
entsprechend § 8 Abs. 3, auch in Verbin-
dung mit § 13 Abs. 5 Satz 2, lagert,". „Die Kennzeichnungsvorschriften des § 11 Abs. 2 und
3 finden bis zum 31 . Dezember 1988 keine Anwen-
bb) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder" dung."
durch ein Komma ersetzt.
Artikel 2
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4 a
eingefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„4 a. als Stufenplanbeauftragter oder als nach leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
§ 14 Abs. 2 Satz 1 beauftragte Person gesetzes auch im Land Berlin.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Meldungen
über Arzneimittelrisiken nicht sammelt
Artikel 3
oder entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 5
den dort geregelten Verpflichtungen Artikel 1 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der
nicht rechtzeitig nachkommt oder". Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Fleisch-Verordnung
Vom 25. März 1988
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) wird im Einver-
nehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Anlage 1 der zuletzt durch § 7 Abs. 4 der Verordnung
vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897) geänderten Fleisch-
Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89) wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 11 und 12 erhalten die aus der Anlage zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
2. Die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche
Nummer 20 wird angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung ir.1
Kraft.
Bonn, den 25. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 483
Anlage
(ZU Artikel 1)
Stoff
EWG- Verwendungszweck Höchstmengen
Kenntlich-
Nr. Nummer Verwendungsbedingungen machung
2 3 4 5 6
11 Glyoxal für die Herstellung von Kunst- a) Glyoxal:
Glutardialdehyd därmen aus Rinderspalthäu- ein Kilogramm dieser Kunst-
ten, die bei Fleischerzeugnis- därme darf beim Inverkehr-
sen verwendet werden und bringen höchstens 0,2 Gramm
zum Mitverzehr bestimmt oder chemisch nicht gebundenes
geeignet sind; Glyoxal und Glyoxal oder 0,2 Gramm
Glutardialdehyd dürfen nicht chemisch nicht gebundenen
gleichzeitig verwendet werden Formaldehyd enthalten
b) Glutardialdehyd:
ein Kilogramm dieser Kunst-
därme darf beim Inverkehr-
bringen nicht mehr als 0, 1 Milli-
gramm ungebundenen Glu-
tardialdehyd und nicht mehr
als 1,8 Gramm gebundenen
Glutardialdehyd enthalten
12 wäßrige Kondensate, wie Nummer 11 wie Nummer 11 a
die durch Verschwelen
von Sägespänen unter
Luftzutritt und durch
Verdichtung des Kon-
densationsproduktes
gewonnen sind
20 Agar-Agar E 406 bei in luftdicht verschlossenen Zusatzmenge:
Packungen oder Behältnissen nicht mehr als 10 Gramm auf
erhitzten, tafelfertig zubereite- ein Kilogramm Fleisch- und
ten Fleischerzeugnissen zum Fettmenge
Gelieren des austretenden
Fleischsaftes
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
zweite Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV)
Vom 28. März 1988
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt 1. Leistungen an Schwerbehinderte
Besondere Förderung der Einstellung § 19 Technische Arbeitshilfen
und Beschäftigung Schwerbehinderter
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe § 20 Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
durch die Bundesanstalt für Arbeit
§ 21 Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
§ Grundsatz § 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer
behinderungsgerechten Wohnung
§ 2 Arbeitgeber
§ 23 Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft
§ 3 Schwerbehinderte
§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und
§ 4 Art der Leistungen Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
§ 5 Höhe der Leistungen § 25 Hilfen in besonderen behinderungsbedingten Lebenslagen
§ 6 Dauer der Leistungen
§ 7 Anrechnung vergleichbarer Leistungen II. Leistungen an Arbeitgeber
§ 8 Antrag § 26 Leistungen zur behinderungsgerechten Einrichtung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte
§ 9 Zuständigkeit
§ 27 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
§ 10 Nebenbestimmungen über die Rückzahlung
§ 11 Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen III. Sonstige Leistungen
§ 12 Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand § 28 Leistungen zur Durchführung der psychosozialen Betreu-
ung Schwerbehinderter
§ 13 Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung
§29 Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs-
und Bildungsmaßnahmen
zweiter Abschnitt
Förderung der Eingliederung Schwerbehinderter 3. Unterabschnitt
in das Arbeits- und Berufsleben
Leistungen für Einrichtungen
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
zur Eingliederung Schwerbehinderter
durch die Hauptfürsorgestellen
in das Arbeits- und Berufsleben
§ 14 Verwendungszwecke § 30 Förderungsfähige Einrichtungen
§ 31 Förderungsvoraussetzungen
1. Unterabschnitt § 32 Förderungsgrundsätze
Leistungen zur Förderung des
Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots § 33 Art und Höhe der Leistungen
für Schwerbehinderte
§ 34 Tilgung und Verzinsung von Darlehen
§15 Leistungen an Arbeitgeber zur Schaffung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen für Schwerbehinderte
§ 16 Schwerbehinderten-Sonderprogramme Dritter Abschnitt
Ausgleichsfonds
2. Unter abschnitt
Leistungen zur begleitenden Hilfe 1. Unterabschnitt
im Arbeits- und Berufsleben Gestaltung des Ausgleichsfonds
§ 17 Leistungsarten § 35 Rechtsform
§ 18 Leistungsvoraussetzungen § 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 485
§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung 3. Unter abschnitt
Verfahren zur Vergabe
§ 38 Aufstellung eines Wirtschaftsplans der Mittel des Ausgleichsfonds
§ 39 Feststellung des Wirtschaftsplans § 42 Anmeldeverfahren und Anträge
§ 40 Ausführung des Wirtschaftsplans § 43 Vorschlagsrecht des Beirates
§ 44 Entscheidung
§ 45 Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-
2. Unter abschnitt nung
Förderung Vierter Abschnitt
der Eingliederung Schwerbehinderter Schlußvorschriften
in das Arbeits- und Berufsleben
aus Mitteln des Ausgleichsfonds § 46 Berlin-Klausel
§ 41 Verwendungszwecke § 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 2 und § 33 erklärt, bei erfolgreichem Verlauf im Anschluß an das
Abs. 2 Satz 5 des Schwerbehindertengesetzes in der Fas- Probearbeitsverhältnis ein unbefristetes Beschäftigungs-
sung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 verhältnis mit dem Schwerbehinderten einzugehen.
S. 1421) sowie des Artikels 12 Abs. 2 des Gesetzes zur
Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den §3
Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) verordnet
Schwerbehinderte
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(1) Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von
folgenden arbeitslosen oder im Sinne des § 44 Abs. 2
Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes von Arbeitslosigkeit
Erster Abschnitt unmittelbar bedrohten, beim Arbeitsamt gemeldeten
Besondere Förderung der Einstellung Schwerbehinderten:
und Beschäftigung Schwerbehinderter 1. Schwerbehinderte, die nach Art oder Schwere ihrer
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders
durch die Bundesanstalt für Arbeit betroffen sind, insbesondere solche,
a) die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer
§ 1 Behinderung nicht nur vorübergehend einer beson-
Grundsatz deren Hilfskraft bedürfen oder
b) deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht
Die Bundesanstalt für Arbeit erbringt Leistungen zur nur vorübergehend, insbesondere durch Erbringung
besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung sonstiger notwendiger persönlicher Hilfen oder die
Schwerbehinderter aus den ihr aus dem Ausgleichsfonds Beschäftigung einer notwendigen Ersatzkraft, mit
zugewiesenen Mitteln an Arbeitgeber nach Maßgabe der außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeit-
§§ 2 bis 13.
geber verbunden ist oder
c) die infolge ihrer Behinderung, auch nach behinde-
§ 2
rungsgerechter Ausstattung ihres Arbeitsplatzes
Arbeitgeber gemäß § 14 des Schwerbehindertengesetzes und
(1) Besondere Förderleistungen erhalten Arbeitgeber, Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten, nicht
die nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesent-
lich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
1. ohne Beschäftigungspflicht oder über die Beschäfti- die in der Regel wenigstens 30 vom Hundert gerin-
gungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengeset- ger ist als diejenige eines Nichtbehinderten in ver-
zes) Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen gleichbarer Funktion oder unter Berücksichtigung
des § 3 auf einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 der betrieblichen Akkordbezugsgrundlage oder
Abs. 2 Satz 2 des Schwerbehindertengesetzes) oder
d) bei denen ein Grad der Behinderung von wenig-
2. im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht stens 50 allein infolge geistiger oder seelischer
Schwerbehinderte unter den Voraussetzungen des § 3 Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt oder
Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und Abs. 3 Nr. 1
e) die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine
unbefristet oder zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen abgeschlossene Ausbildung oder sonstige beruf-
Bildung einstellen und beschäftigen. liche Bildung haben oder erreichen können,
(2) Absatz 1 gilt auch bei befristeter Einstellung zur 2. Schwerbehinderte, die das 50. Lebensjahr vollendet
Probe, wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag bereit haben,
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
3. Schwerbehinderte, die unmittelbar vor der Einstellung vergütung; wenn die Vermittlung in eine berufliche Aus-
länger als 12 Monate arbeitslos gemeldet waren, bildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinde-
rung auf besondere Schwierigkeiten stößt, bis zu 100
4. Schwerbehinderte als Teilzeitbeschäftigte, die wegen
vom Hundert,
Art oder Schwere der Behinderung nur kürzer als
betriebsüblich, insbesondere weniger als 19 Stunden 3. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung in den
wöchentlich, beschäftigt werden können. Fällen, in denen der Arbeitgeber dem Schwerbehinder-
ten Arbeitsentgelt oder eine sonstige Vergütung leistet,
(2) Auf die Dauer der Arbeitslosigkeit im Sinne des bis zu 80 vom Hundert dieser Vergütung.
Absatzes 1 Nr. 3 werden insbesondere angerechnet
Zeiten der
§6
1 . Teilnahme an einer beruflichen Bildungs- oder Rehabi-
litationsmaßnahme, Dauer der Leistungen
2. befristeten Probebeschäftigung, Die Zuschüsse werden erbracht
3. Teilnahme an Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung. 1. bei Arbeitsverhältnissen für die Dauer von bis zu drei
Jahren,
(3) Darüber hinaus wird die Einstellung und Beschäfti-
gung von folgenden Schwerbehinderten ohne Rücksicht 2. bei Ausbildungsverhältnissen für die Dauer der Ausbil-
auf Arbeitslosigkeit gefördert: dung,
1. Schwerbehinderte im Anschluß an eine Beschäftigung 3. bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den aus-
in einer anerkannten Werkstatt für Behinderte, bildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluß
an eine abgeschlossene Ausbildung oder sonstige
2. Schwerbehinderte, die zur Ausbildung oder sonstigen berufliche Bildung für die Dauer von einem Jahr, sofern
beruflichen Bildung eingestellt werden oder im während der Ausbildung oder sonstigen beruflichen
Anschluß an eine abgeschlossene Ausbildung oder Bildung Zuschüsse nach § 5 erbracht wurden,
sonstige berufliche Bildung durch den ausbildenden
oder einen anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis 4. bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bildung für
übernommen werden, deren Dauer,
3. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 4 5. bei befristeten Probearbeitsverhältnissen für die Dauer
nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht, wenn von bis zu sechs Monaten,
sie wegen Art oder Schwere der Behinderung keine 6. bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis durch den-
Ausbildung oder sonstige berufliche Bildung erreichen selben Arbeitgeber im Anschluß an ein Probearbeits-
können, oder verhältnis unter Anrechnung einer Förderung während
4. Schwerbehinderte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 im der Probezeit für die Dauer von bis zu drei Jahren.
Anschluß an ein befristetes Probearbeitsverhältnis.
§7
§4 Anrechnung vergleichbarer Leistungen
Art der Leistungen (1) Die Zuschüsse werden zusätzlich, jedoch unter
( 1) Die Förderleistungen werden als laufende Anrechnung vergleichbarer Leistungen der Bundesanstalt
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, zur Ausbildungsvergütung für Arbeit oder der Rehabilitationsträger erbracht. Solche
oder zu den sonstigen Vergütungen erbracht, die der Leistungen dürfen ohne Rücksicht darauf, ob auf sie ein
Arbeitgeber bei anderen Maßnahmen der beruflichen Bil- Rechtsanspruch besteht oder nicht, von diesen Sozial-
dung an den Schwerbehinderten leistet. leistungsträgern nicht deshalb versagt werden, weil nach
diesem Abschnitt vergleichbare Leistungen vorgesehen
(2) Bei Ausbildungsverhältnissen können die Zuschüsse sind. Es ist auch unzulässig, Zuschüsse nach diesem
zu Beginn der Förderung in einem Betrag für die gesamte Abschnitt auf solche Leistungen anzurechnen.
Förderungsdauer gezahlt werden, wenn dies wegen der
Besonderheiten des Betriebs oder der Dienststelle zweck- (2) Die Zuschüsse werden nicht erbracht, wenn der
mäßig ist. Arbeitgeber vergleichbare Leistungen eines vorrangigen
Trägers im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht beantragt.
§ 5 (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für Leistungen aus regiona-
Höhe der Leistungen len Sonderprogrammen; ergänzende Leistungen aus Pro-
grammen nach § 16 werden nicht angerechnet.
Die Zuschüsse werden erbracht
bei Arbeitsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert des
§ 8
zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tariflichen
oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, für Antrag
die Beschäftigung ortsüblichen Arbeitsentgelts; sie Die Zuschüsse werden auf Antrag des Arbeitgebers
werden für das zweite und dritte Jahr um je 10 Prozent-
erbracht. Der Antrag ist vor der Einstellung zu stellen. In
punkte herabgesetzt, Ausnahmefällen kann der Antrag zur Vermeidung unbilli-
2 bei Ausbildungsverhältnissen bis zu 80 vom Hundert ger Härten noch innerhalb eines Monats nach der Einstel-
der zum Zeitpunkt der Einstellung maßgebenden tarifli- lung des Schwerbehinderten gestellt werden. Die
chen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht Zuschüsse werden vom Zeitpunkt der Einstellung an
besteht, für die Ausbildung ortsüblichen Ausbildungs- erbracht.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 487
§9 § 12
Zuständigkeit Zusätzliche Förderleistungen bei Vorruhestand
Für die Bewilligung der Zuschüsse sind die Arbeitsämter (1) Zusätzlich zu den besonderen Förderleistungen
zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem nach den §§ 2 bis 11 erhalten Arbeitgeber, die ohne
Sitz des einstellenden Betriebes oder der einstellenden Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht
Dienststelle. Der Präsident der Bundesanstalt für Arbeit hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) Schwerbe-
kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine hinderte unter den Voraussetzungen des § 3 im Wege der
andere Dienststelle für zuständig erklären. Wiederbesetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vorruhe-
standsgesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) auf
§ 10 einem Arbeitsplatz (§ 7 Abs. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 2 des
Schwerbehindertengesetzes) unbefristet oder zur Ausbil-
Nebenbestimmungen über die Rückzahlung dung einstellen und beschäftigen, einen Zuschuß in Höhe
(1) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung von 5 vom Hundert der Vorruhestandsleistung im Sinne
bewilligt, daß der Arbeitgeber den Schwerbehinderten des § 3 des Vorruhestandsgesetzes. Der Zuschuß wird für
während der Förderzeit beschäftigt und bei unbefristeten die Dauer der Zuschußzahlung nach dem Vorruhestands-
Arbeitsverhältnissen nach Ablauf der Förderzeit wenig- gesetz zu den Vorruhestandsleistungen für den ausge-
stens ein Jahr weiterbeschäftigt mit der Auflage, den schiedenen Arbeitnehmer, für den der Schwerbehinderte
Zuschuß andernfalls nach folgender Maßgabe zurückzu- beschäftigt wird, höchstens jedoch für die Dauer von
zahlen: 3 Jahren, erbracht.
1. Bei einem Ausscheiden während der Förderzeit ist der (2) § 2 Abs. 2 und 3, § 6 Nr. 5 und 6, § 7 Abs. 2 und § 10
vor dem Ausscheiden, höchstens jedoch der für die Abs. 1 gelten entsprechend.
letzten zwölf Monate erbrachte Zuschuß zurückzu-
zahlen. (3) Der Antrag des Arbeitgebers auf Anerkennung der
Voraussetzungen für die Erbringung eines Zuschusses zu
2. Bei einem Ausscheiden nach der Förderzeit ist für
den Vorruhestandsleistungen gilt zugleich als Antrag auf
jeden Monat, der zum vollen Jahr der Weiterbeschäf-
einen Zuschuß nach Absatz 1.
tigung fehlt, ein Betrag in Höhe des im letzten Monat
der Förderzeit erbrachten Zuschusses zurückzuzahlen.
§ 13
Eine Rückzahlungspflicht darf nicht auferlegt werden für
die Fälle, in denen Erfassung der Förderfälle und Berichterstattung
1. das Beschäftigungsverhältnis vom Schwerbehinderten Die Bundesanstalt für Arbeit stellt die Zahl der geförder-
gekündigt oder ten Arbeitgeber und Schwerbehinderten, weitere Tat-
2. das Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich beendigt bestände und ausgewählte Merkmale sowie die Höhe der
wird oder erforderlichen Aufwendungen und Ausgaben nach näherer
Bestimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
3. der Arbeitgeber den Schwerbehinderten mit Zustim-
ordnung fest. Sie teilt diesem die Ergebnisse der Erfas-
mung der Hauptfürsorgestelle kündigt oder
sung in regelmäßigen Abständen mit.
4. der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen
anderen Schwerbehinderten unter den Voraussetzun-
gen des § 3 einstellt und beschäftigt.
Zweiter Abschnitt
(2) Die Leistungsempfänger sind im Bewilligungs- Förderung
bescheid zu verpflichten, den Eintritt der Voraussetzungen der Eingliederung Schwerbehinderter
nach Absatz 1 anzuzeigen. in das Arbeits- und Berufsleben
aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
§ 11 durch die Hauptfürsorgestellen
Nachträgliche Anrechnung vergleichbarer Leistungen
§ 14
(1) Über den Antrag auf Zahlung des Zuschusses ist
unverzüglich nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Verwendungszwecke
Der Zuschuß ist bei Vorliegen der Voraussetzungen im (1) Die Hauptfürsorgestellen haben die ihnen zur Verfü-
übrigen auch dann zu bewilligen, wenn eine vergleichbare gung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe einschließ-
Leistung der Bundesanstalt für Arbeit oder eines Rehabili- lich der Zinsen, der Tilgungsbeträge aus Darlehen, der
tationsträgers gemäß § 7 beantragt, über den Antrag aber zurückgezahlten Zuschüsse sowie der unverbrauchten
noch nicht entschieden ist. Mittel des Vorjahres zu verwenden für folgende Leistun-
(2) Wird dem Arbeitgeber eine vergleichbare Leistung gen:
bewilligt, hat die Bundesanstalt für Arbeit ihren Bewilli- 1. Leistungen zur Förderung des Arbeits- und Ausbil-
gungsbescheid über Zuschüsse nach diesem Abschnitt für dungsplatzangebots für Schwerbehinderte,
die Zukunft insoweit aufzuheben, als der Zuschuß der
2. Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und
vergleichbaren Leistung entspricht. Die Erstattung der
Berufsleben, einschließlich der Durchführung von Auf-
nachrangig erbrachten Zuschüsse an die Bundesanstalt
klärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen,
für Arbeit durch den vorrangigen Träger bestimmt sich
nach den §§ 104 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetz- 3. Leistungen für Einrichtungen zur Eingliederung
buch. Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben und
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Leistungen zur Durchführung von Forschungs- und Leistungen können auch zu den Aufwendungen erbracht
Modellvorhaben auf dem Gebiet der Eingliederung werden, die durch die Ausbildung Schwerbehinderter im
Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben, Gebrauch der nach Satz 1 geförderten Gegenstände ent-
sofern ihnen ausschließlich oder überwiegend regio- stehen.
nale Bedeutung zukommt oder beim Bundesminister (2) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich
für Arbeit und Sozialordnung beantragte Mittel aus dem der Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis an
Ausgleichsfonds nicht erbracht werden konnten. den Gesamtkosten beteiligt. Sie können nur erbracht wer-
den, soweit Mittel für denselben Zweck· nicht von anderer
(2) Die Mittel der Ausgleichsabgabe sind vorrangig für
Seite zu erbringen sind oder erbracht werden. Art und
die Förderung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 zu verwenden.
Höhe der Leistung bestimmen sich nach den Umständen
des Einzelfalles. Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hun-
(3) Die Hauptfürsorgestellen können sich an der Förde-
dert getilgt werden; von der Tilgung kann im Jahr der
rung von Vorhaben nach § 41 Abs. 2 durch den Aus-
Auszahlung und dem darauf folgenden Kalenderjahr abge-
gleichsfonds beteiligen.
sehen werden. Auch von der Verzinsung kann abgesehen
werden. ·
(3) Die behinderungsgerechte Ausstattung von Arbeits-
1. Unterabschnitt und Ausbildungsplätzen und die Einrichtung von Teilzeit-
Leistungen zur Förderung des arbeitsplätzen können, wenn Leistungen nach Absatz 1
Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots nicht erbracht werden, nach den Vorschriften über die
für Schwerbehinderte begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben (§ 26) geför-
dert werden.
§ 15
§ 16
Leistungen a!'l Arbeitgeber
zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen Schwerbehinderten-Sonderprogramme
für Schwerbehinderte
(1) Die Hauptfürsorgestellen können der Bundesanstalt
(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis für Arbeit Mittel der Ausgleichsabgabe zur Durchführung
zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten zu befristeter regionaler Sonderprogramme gemäß § 33
den Aufwendungen für folgende Maßnahmen erhalten: Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes zuweisen.
1. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls (2) Die Verwendung von Mitteln der Ausgleichsabgabe
behinderungsgerecht ausgestatteter Arbeitsplätze in durch die Hauptfürsorgestellen für die Erfüllung von
Betrieben oder Dienststellen für Schwerbehinderte, Verbindlichkeiten aus der Durchführung des 4. Schwer-
a) die ohne Beschäftigungspflicht oder über die behinderten-Sonderprogramms des Bundes und der Län-
Beschäftigungspflicht hinaus (§ 5 des Schwerbehin- der zum Abbau der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter
dertengesetzes) eingestellt werden sollen, und zur Förderung des Ausbildungsplatzangebots für
Schwerbehinderte vom 19. November 1981 (BAnz.
b) die im Rahmen der Erfüllung der besonderen Nr. 223 vom 28. November 1981 ), zuletzt geändert am
Beschäftigungspflicht gegenüber im Arbeits- und 3. Februar 1986 (BAnz. S. 1553), ist auch nach dem
Berufsleben besonders betroffenen Schwerbehin- 30. Juni 1986 zulässig.
derten(§ 6 des Schw~rbehindertengesetzes) einge-
stellt werden sollen,
c) die nach einer längerfristigen Arbeitslosigkeit von
mehr als 12 Monaten eingestellt werden sollen, 2. U n t e r a b s c h n i tt
d) die im Anschluß an eine Beschäftigung in einer Leistungen zur begleitenden Hilfe
anerkannten Werkstatt für Behinderte eingestellt im Arbeits- und Berufsleben
werden sollen oder
e) die zur Durchführung von Maßnahmen der beson- § 17
deren Fürsorge und Förderung nach § 14 Abs. 2 Leistungsarten
Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehin-
dertengesetzes auf einen neu zu schaffenden (1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits- und
Arbeitsplatz umgesetzt werden sollen oder deren Berufsleben können erbracht werden
Beschäftigungsverhältnis ohne Umsetzung auf 1. an Schwerbehinderte
einen neu zu schaffenden Arbeitsplatz enden
würde, a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),
2. die Schaffung neuer geeigneter, erforderlichenfalls b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
behinderungsgerecht ausgestatteter Ausbildungs- c) zur wirtschaftlichen Selbständigkeit (§ 21 ),
plätze und Plätze zur sonstigen beruflichen Bildung für
Schwerbehinderte, insbesondere zur Teilnahme an d) zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer
Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation, in Betrie- behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
ben oder Dienststellen, e) zur Erhaltung der Arbeitskraft (§ 23),
wenn gewährleistet wird, daß die geförderten Plätze für f) zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und
einen nach Lage des Einzelfalles zu bestimmenden lang- Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
fristigen Zeitraum Schwerbehinderten vorbehalten bleiben. (§ 24) und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 489
g) in besonderen behinderungsbedingten Lebens- 1. Leistungen an Schwerbehinderte
lagen (§ 25),
§ 19
2. an Arbeitgeber
Technische Arbeitshilfen
a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von
Arbeits- und Ausbildungsplätzen für Schwerbehin- Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre
derte (§ 26) und Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des Schwer-
b) bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27), behinderten im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen
Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatz-
3. an freie gemeinnützige Einrichtungen und Organisatio- beschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die
nen zu den Kosten einer ·psychosozialen Betreuung technische Weiterentwicklung.
Schwerbehinderter (§ 28),
§ 20
4. zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und
Bildungsmaßnahmen (§ 29). HIifen zum Erreichen des Arbeitsplatzes
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Schwerbehinderte können Leistungen zum Erreichen
Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-
werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Eingliede- Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251)
rung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben erhalten.
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung § 21
oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäfti- Hilfen zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
gung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.
(1) Schwerbehinderte können Darlehen oder Zins-
(2) Andere als die in Absatz 1 genannten Leistungen, die zuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer
der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter nicht selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn
oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. 1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen
Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit erfül-
Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.
len,
2. sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraus-
§ 18 sichtlich auf Dauer im wesentlichen sicherstellen
können und
Leistungsvoraussetzungen
3. die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage und Ent-
(1) Leistungen nach § 17 Abs. 1 dürfen nur erbracht wicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist.
werden, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von
(2) Darlehen sollen mit jährlich 10 vom Hundert getilgt
einem Rehabilitationsträger, vom Arbeitgeber oder von
werden. Von der Tilgung kann im Jahr der Auszahlung und
anderer Seite zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie
dem darauffolgenden Kalenderjahr abgesehen werden.
ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der
Satz 2 gilt, wenn Darlehen verzinslich gegeben werden, für
Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des
Bundessozialhilfegesetzes, das Verbot der Aufstockung die Verzinsung.
von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen (3) Sonstige Leistungen zur Deckung von Kosten des
der Hauptfürsorgestellen (§ 31 Abs. 4 Satz 2 letzter Halb- laufenden Betriebs können nicht erbracht werden.
satz des Schwerbehindertengesetzes) und die Pflicht der
Hauptfürsorgestellen, Leistungen zur begleitenden Hilfe im (4) Die§§ 17 bis 20 und die§§ 22 bis 25 sowie§ 27 sind
Arbeits- und Berufsleben vorläufig zu erbringen (§ 31 zugunsten von Schwerbehinderten, die eine selbständige
Abs. 5 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes), _bleiben Tätigkeit ausüben oder aufzunehmen beabsichtigen, ent-
unberührt. sprechend anzuwenden.
§ 22
(2) Leistungen an Schwerbehinderte zur begleitenden
Hilfe im Arbeits- und Berufsleben können erbracht werden, Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung
einer behinderungsgerechten Wohnung
1 . wenn die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichti- (1) Schwerbehinderte können Leistungen erhalten
gung von Art oder Schwere der Behinderung auf 1. zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohn-
besondere Schwierigkeiten stößt und durch die Lei- raum im Sinne des § 2 Abs. 2 des Zweiten Wohnungs-
stungen ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden baugesetzes,
kann und
2. zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung
2. wenn es dem Schwerbehinderten wegen des behinde- an die besonderen behinderungsbedingten Bedürf-
rungsbedingten Bedarfs nicht zuzumuten ist, die erfor- nisse und
derlichen Mittel selbst aufzubringen. In den übrigen 3. zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder er-
Fällen sind seine Einkommensverhältnisse zu berück- heblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene
sichtigen. Wohnung.
(3) Die Leistungen können als einmalige oder laufende (2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse
Leistungen erbracht werden. laufende Leistungen können oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzin-
in der Regel nur befristet erbracht werden. Leistungen sung bestimmen sich nach den Umständen des Einzel-
können wiederholt erbracht werden. falls.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzu- gung mit einer Dauer auch von weniger als 19 Stunden
rechnen, als sie Schwerbehinderten für denselben Zweck wöchentlich wegen Art oder Schwere der Behinderung
wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht notwendig ist,
werden. 3. die Ausstattung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen
mit notwendigen technischen Arbeitshilfen, deren
§ 23 Wartung und Instandsetzung sowie die Ausbildung des
Hilfen zur Erhaltung der Arbeitskraft Schwerbehinderten im Gebrauch der nach den Num-
mern 1 bis 3 geförderten Gegenstände,
Schwerbehinderte, die wegen Art oder Schwere der
4. sonstige Maßnahmen, durch die eine möglichst dauer-
Behinderung übliche Erholungsmöglichkeiten nicht nutzen
hafte behinderungsgerechte Beschäftigung Schwer-
können, sondern zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft auf
behinderter in Betrieben oder Dienststellen ermöglicht,
besondere, personell, räumlich und sächlich behinde-
erleichtert oder gesichert werden kann.
rungsgerecht ausgestattete Einrichtungen angewiesen
sind, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Gleiches gilt für Ersatzbeschaffungen oder Beschaffungen
Inanspruchnahme dieser Einrichtungen entstehenden Auf- zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
wendungen erhalten.
(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den
Umständen des Einzelfalls, insbesondere unter Berück-
§ 24 sichtigung, ob eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur
Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 gemäß § 14
zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse Abs. 3 Satz 1 und 2 des Schwerbehindertengesetzes
und Fertigkeiten besteht und erfüllt wird sowie ob Schwerbehinderte ohne
Beschäftigungspflicht oder über die Beschäftigungspflicht
Schwerbehinderte, die an inner- oder außerbetrieblichen hinaus (§ 5 des Schwerbehindertengesetzes) oder im
Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Rahmen der Erfüllung der besonderen Beschäftigungs-
Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten pflicht gegenüber im Arbeits- und Berufsleben besonders
oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teil- betroffenen Schwerbehindßrten (§ 6 des Schwerbehin-
nehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und dertengesetzes) beschäftigt werden.
Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer
den Bedürfnissen dieser Schwerbehinderten entsprechen, (3) § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die
Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwen- § 27
dungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Auf-
Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
stieg erbracht werden.
(1) Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außer-
gewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäfti-
§ 25 gung eines Schwerbehinderten verbunden sind, der nach
Hilfen in besonderen Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und
behinderungsbedingten Lebenslagen Berufsleben besonders betroffen ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
Buchstaben a bis d des Schwerbehindertengesetzes in
Andere Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeits-
Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d und
und Berufsleben als die in den §§ 19 bis 24 geregelten Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung) oder in Teilzeit(§ 9 Abs. 2
Leistungen können an Schwerbehinderte erbracht werden, des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 3
wenn und soweit sie unter Berücksichtigung von Art oder Abs. 1 Nr. 4 dieser Verordnung) beschäftigt wird, vor
Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Ein- allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungs-
gliederung in das Arbeits- und Berufsleben auf dem all- verhältnis gefährdet würde.
gemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu erleichtern
oder zu sichern. (2) Außergewöhnliche Belastungen sind überdurch-
schnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige
Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung
eines Schwerbehinderten auch nach Ausschöpfung aller
II. Leistungen an Arbeitgeber Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen
für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.
§ 26 (3) Für die Zuschüsse zu notwendigen Kosten nach
Leistungen Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.
zur behinderungsgerechten Einrichtung
(4) Die Dauer des Zuschusses bestimmt sich nach den
von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Umständen des Einzelfalls.
für Schwerbehinderte
(1) Arbeitgeber können Darlehen oder Zuschüsse bis
zur vollen Höhe der entstehenden notwendigen Kosten für III. Sonstige Leistungen
folgende Maßnahmen erhalten:
§ 28
1. die behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhal-
tung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsan- Leistungen zur Durchführung
lagen, Maschinen und Geräte, der psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter
2. die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwer- (1) Freie gemeinnützige Träger psychosozialer Dienste,
behinderte, insbesondere wenn eine Teilzeitbeschäfti- die die Hauptfürsorgestelle an der Durchführung der ihr
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 491
obliegenden Aufgabe der im Einzelfall erforderlichen Leistungen und sonstige Eingliederungshilfen sowie Nach-
psychosozialen Betreuung Schwerbehinderter unter Fort- teilsausgleiche nach dem Schwerbehindertengesetz und
bestand ihrer Verantwortlichkeit beteiligt, können Leistun- anderen Vorschriften.
gen zu den daraus entstehenden notwendigen Kosten er-
halten.
3. U n t e r a b s c h n i tt
(2) Leistungen nach Absatz 1 setzen voraus, daß Leistungen für Einrichtungen
1. der psychosoziale Dienst nach seiner personellen, zur Eingliederung Schwerbehinderter
räumlichen und sächlichen Ausstattung zur Durchfüh- in das Arbeits- und Berufsleben
rung von Maßnahmen der psychosozialen Betreuung
geeignet ist, insbesondere mit Fachkräften ausgestat- § 30
tet ist, die über eine geeignete Berufsqualifikation, eine Förderungsfähige Einrichtungen
psychosoziale Zusatzqualifikation und ausreichende
Berufserfahrung ver1ügen, und (1) Leistungen können für die Schaffung, Erweiterung,
Ausstattung und Modernisierung folgender Einrichtungen
2. die Maßnahmen
erbracht werden:
a) nach Art, Umfang und Dauer auf die Aufnahme,
1. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche
Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauer-
Einrichtungen zur Vorbereitung von Behinderten auf
haften Beschäftigung Schwerbehinderter auf dem
eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in das
allgemeinen Arbeitsmarkt ausgerichtet und dafür
Arbeits- und Berufsleben,
geeignet sind,
2. betriebliche, überbetriebliche und außerbetriebliche
b) nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Einrichtungen zur beruflichen Bildung Behinderter,
Sparsamkeit durchgeführt werden, insbesondere
die Kosten angemessen sind, und 3. Einrichtungen, soweit sie während der Durchführung
medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Behinderte
c) aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Haupt-
auf eine berufliche Bildung oder die Eingliederung in
fürsorgestelle und dem Träger des psychosozialen
das Arbeits- und Berufsleben vorbereiten,
Dienstes durchgeführt werden.
4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 54 des
Leistungen können gleichermaßen für Maßnahmen für
Schwerbehindertengesetzes,
Schwerbehinderte erbracht werden, die diesen Dienst
unter bestimmten, in der Vereinbarung näher zu regelnden 5. Blindenwerkstätten im Sinne des Blindenwaren-
Voraussetzungen im Einvernehmen mit der Hauptfür- vertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBI. 1 S. 311 ),
sorgestelle unmittelbar in Anspruch nehmen. zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008),
(3) Leistungen sollen in der Regel bis zur vollen Höhe
der notwendigen Kosten erbracht werden, die aus der 6 · Wohnstätten für Behinderte, die auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt, in Werkstätten für Behinderte oder in
Beteiligung an den im Einzelfall erforderlichen Maßnah-
men entstehen. Das Nähere über die Höhe der zu über- Blindenwerkstätten tätig sind,
nehmenden Kosten, ihre Erfassung, Darstellung und 7. besondere Einrichtungen zur Erhaltung der Arbeitskraft
Abrechnung bestimmt sich nach der Vereinbarung für Behinderte, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
zwischen der Hauptfürsorgestelle und dem Träger des in Werkstätten für Behinderte oder in Blindenwerk-
psychosozialen Dienstes gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 stätten tätig sind, aber wegen Art oder Schwere ihrer
Buchstabe c. Behinderung übliche Erholungseinrichtungen in
zumutbarer Weise nicht nutzen können.
§ 29 (2) Öffentliche oder gemeinnützige Träger eines beson-
Leistungen zur Durchführung von Aufklärungs-, deren Beförderungsdienstes für Behinderte können
Schulungs- und Bildungsmaßnahmen Leistungen zur Beschaffung und behinderungsgerechten
Ausstattung von Kraftfahrzeugen erhalten. Die Höhe der
(1) Die Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaß- Leistung bestimmt sich nach dem Umfang, in dem der
nahmen für Vertrauensmänner und Vertrauensfrauen der besondere Beförderungsdienst für Fahrten Schwer-
Schwerbehinderten, Beauftragte der Arbeitgeber, behinderter von und zur Arbeitsstätte benutzt wird.
Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsi-
dialräte sowie die Mitglieder der Stufenvertretungen wird (3) Leistungen zur Deckung von Kosten des laufenden
gefördert, wenn es sich um Veranstaltungen der Hauptfür- Betriebs dürfen nur ausnahmsweise erbracht werden,
sorgestellen im Sinne des§ 31 Abs. 2 Satz 4 des Schwer- wenn hierdurch der Verlust bestehender Beschäftigungs-
behindertengesetzes handelt. Die Durchführung von Maß- möglichkeiten für Behinderte abgewendet werden kann.
nahmen im Sinne des Satzes 1 durch andere Träger kann
gefördert werden, wenn die Maßnahmen erforderlich und § 31
die Hauptfürsorgestellen an ihrer inhaltlichen Gestaltung
Förderungsvoraussetzungen
maßgeblich beteiligt sind.
( 1) Die Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 können
(2) Aufklärungsmaßnahmen sowie Schulungs- und Bil-
dungsmaßnahmen für andere als in Absatz 1 genannte gefördert werden, wenn sie
Personen, die die Eingliederung Schwerbehinderter in das 1. ausschließlich oder überwiegend Behinderte auf-
Arbeits- und Berufsleben zum Gegenstand haben, können nehmen, die Leistungen eines F{ehabilitationsträgers
gefördert werden. Dies gilt auch für notwendige Informa- oder eines Trägers der Sozialhilfe in Anspruch neh-
tionsschriften und -veranstaltungen über Rechte, Pflichten, men,
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Behinderten unabhängig von der Ursache der Behinde- 5. Blindenwerkstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 5:
rung und unabhängig von der Mitgliedschaft in der Sie müssen gemäß § 5 des Blindenwarenvertriebsge-
Organisation des Trägers der Einrichtung offenstehen setzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt
und
werden.
3. nach ihrer personellen, räumlichen und sächlichen
6. Wohnstätten im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 6:
Ausstattung die Gewähr dafür bieten, daß die Rehabili-
tationsmaßnahmen nach zeitgemäßen Erkenntnissen Sie müssen hinsichtlich ihrer baulichen Gestaltung,
durchgeführt werden und einer dauerhaften Eingliede- Wohnflächenbemessung und Ausstattung den beson-
rung in das Arbeits- und Berufsleben dienen. deren Bedürfnissen der Behinderten entsprechen. Die
Aufnahme auch von Behinderten, die nicht im Arbeits-
(2) Darüber hinaus setzt die Förderung voraus bei oder Berufsleben stehen, schließt eine Förderung ent-
1. Einrichtungen im- Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1: sprechend dem Anteil der im Arbeits- oder Berufsleben
Die in diesen Einrichtungen durchzuführenden Maß- stehenden Schwerbehinderten nicht aus. Der Verbleib
nahmen sollen den individuellen Belangen der Behin- von Schwerbehinderten, die nicht mehr im Arbeits-
derten Rechnung tragen und sowohl eine werksprak- oder Berufsleben stehen, insbesondere von Schwer-
tische wie fachtheoretische Unterweisung umfassen. behinderten nach dem Ausscheiden aus einer Werk-
Eine begleitende Betreuung entsprechend den Bedürf- statt für Behinderte, beeinträchtigt nicht die zweckent-
nissen der Behinderten muß sichergestellt sein. Maß- sprechende Verwendung der eingesetzten Mittel.
nahmen zur Vorbereitung auf eine berufliche Bildung 7. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 7:
sollen sich auf mehrere Berufsfelder erstrecken und
Sie müssen nach ihrer personellen, räumlichen und
Aufschluß über Neigung und Eignung der Behinderten
sächlichen Ausstattung darauf ausgerichtet sein,
geben.
Schwerbehinderte aufzunehmen, die wegen Art oder
2. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 2: Schwere der Behinderung sonst übliche Erholungs-
a) Die Eignungsvoraussetzungen nach den §§ 20 bis möglichkeiten in zumutbarer Weise nicht nutzen kön-
22 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den nen. Nummer 6 Satz 2 findet Anwendung.
§§ 21 bis 23 der Handwerksordnung zur Ausbildung
in anerkannten Ausbildungsberufen müssen erfüllt § 32
sein. Dies gilt auch für Ausbildungsgänge, die nach Förderungsgrundsätze
§ 44 in Verbindung mit § 48 des Berufsbildungs-
gesetzes oder nach § 41 in Verbindung mit § 42 b (1) Leistungen sollen nur erbracht werden, wenn sich
der Handwerksordnung durchgeführt werden. der Träger der Einrichtung in einem angemessenen Ver-
hältnis an den Gesamtkosten beteiligt und alle anderen
b) Außer- oder überbetriebliche Einrichtungen sollen
Finanzierungsmöglichkeiten aus Mitteln der öffentlichen
unter Einbeziehung von Plätzen für berufsvorberei-
Hände und aus privaten Mitteln in zumutbarer Weise in
tende Maßnahmen über in der Regel mindestens
Anspruch genommen worden sind.
200 Plätze für die berufliche Bildung in mehreren
Berufsfeldern verfügen. Sie müssen in der Lage (2) Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit Lei-
sein, Behinderte mit besonderer Art oder Schwere stungen für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu
der Behinderung beruflich zu bilden. Sie müssen erbringen sind oder erbracht werden. Werden Einrichtun-
über die erforderliche Zahl von Ausbildern und die gen aus Haushaltsmitteln des Bundes oder anderer öffent-
personellen und sächlichen Voraussetzungen für licher Hände gefördert, ist eine Förderung aus Mitteln der
eine begleitende ärztliche, psychologische und Ausgleichsabgabe nur zulässig, wenn der Förderungs-
soziale Betreuung entsprechend den Bedürfnissen zweck sonst nicht erreicht werden kann.
der Behinderten verfügen. Bei Unterbringung im
Internat muß die behinderungsgerechte Betreuung (3) Leistungen können nur erbracht werden, wenn ein
sichergestellt sein. Die Einrichtungen sind zur ver- Bedarf an entsprechenden Einrichtungen festgestellt und
trauensvollen Zusammenarbeit insbesondere unter- die Deckung der Kosten des laufenden Betriebs gesichert
einander und mit den für die Rehabilitation zuständi- ist.
gen Behörden verpflichtet.
(4) Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der Ausgleichs-
3. Einrichtungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3: abgabe ist nur zulässig, wenn eine Förderung durch die
Die in diesen Einrichtungen in einem ineinandergreifen- gleiche Stelle vorangegangen ist.
den Verfahren durchzuführenden medizinischen und
berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation § 33
müssen entsprechend den individuellen Gegebenhei- Art und Höhe der Leistungen
ten so ausgerichtet sein, daß nach Abschluß dieser
Maßnahmen ein möglichst nahtloser Übergang in eine (1) Leistungen können als Zuschüsse oder Darlehen
berufliche Bildungsmaßnahme oder in das Arbeits- erbracht werden. Zuschüsse sind auch Zinszuschüsse zur
oder Berufsleben gewährleistet ist. Für die Durchfüh- Verbilligung von Fremdmitteln.
rung der Maßnahmen müssen besondere Fachdienste
(2) Art und Höhe der Leistung bestimmen sich nach den
zur Verfügung stehen.
Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Anteil
4. Werkstätten für Behinderte im Sinne des § 30 Abs. 1 der Schwerbehinderten an der Gesamtzahl des aufzuneh-
Nr. 4: menden Personenkreises, nach der wirtschaftlichen Situa-
Sie müssen gemäß § 57 des Schwerbehindertenge- tion der Einrichtung und ihres Trägers sowie nach Bedeu-
setzes anerkannt sein oder voraussichtlich anerkannt tung und Dringlichkeit der beabsichtigten Rehabilitations-
werden. maßnahmen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 493
Tilgung und Verzinsung von Darlehen Aufstellung eines Wirtschaftsplans
(1) Darlehen nach§ 33 sollen jährlich mit 2 vom Hundert (1) Für jedes Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ist ein Wirt-
getilgt und mit 2 vom Hundert verzinst werden; bei Ausstat- schaftsplan aufzustellen.
tungsinvestitionen beträgt die Tilgung 1O vom Hundert. Die
durch die fortschreitende Tilgung ersparten Zinsen wach- (2) Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr
sen den Tilgungsbeträgen zu. 1 . zu erwartenden Einnahmen,
(2) Von der Tilgung und Verzinsung von Darlehen kann 2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inbetriebnahme 3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigun-
abgesehen werden. gen.
Zinsen, Tilgungsbeträge aus Darlehen, zurückgezahlte
Zuschüsse sowie unverbrauchte Mittel des Vorjahres
Dritter Abschnitt fließen dem Ausgleichsfonds als Einnahmen zu.
Ausgleichsfonds (3) Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben
auszugleichen.
1. Unterabschnitt (4) Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
Gestaltung des Ausgleichsfonds (5) Die Ausgaben sind übertragbar.
§ 35
§ 39
Rechtsform
Feststellung des Wirtschaftsplans
Der Ausgleichsfonds für überregionale Maßnahmen zur
Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung stellt
Gesellschaft (Ausgleichsfonds) ist ein nicht rechtsfähiges im Benehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
Sondervermögen des Bundes mit eigener Wirtschafts- und im Einvernehmen mit dem Beirat für die Rehabilitation der
Rechnungsführung. Er ist von den übrigen Vermögen des Behinderten (Beirat) den Wirtschaftsplan fest. § 1 der Bun-
Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu deshaushaltsordnung findet keine Anwendung.
halten. Für Verbindlichkeiten, die der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung als Verwalter des Ausgleichs-
fonds eingeht, haftet nur der Ausgleichsfonds; der Aus- § 40
gleichsfonds haftet nicht für die sonstigen Verbindlich- Ausführung des Wirtschaftsplans
keiten des Bundes.
(1) Bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds sind
die jeweils gültigen Allgemeinen Nebenbestimmungen für
§ 36 Zuwendungen des Bundes zugrunde zu legen. Von ihnen
Weiterleitung der Mittel kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
an den Ausgleichsfonds zen abgewichen werden.
(1) Die Hauptfürsorgestellen haben bis zum 31. Januar (2) Verpflichtungen, die in Folgejahren zu Ausgaben
das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorange- führen, dürfen nur eingegangen werden, wenn die Finan-
gangene Rechnungsjahr dem Bundesminister für Arbeit zierung der Ausgaben durch das Aufkommen an Aus-
und Sozialordnung mitzuteilen und den dem Ausgleichs- gleichsabgabe gesichert ist.
fonds zuzuführenden Anteil zu überweisen. Der Mitteilung
ist das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zugrunde zu (3) Überschreitungen der Ausgabeansätze sind nur
legen, das bis zum 31. Dezember tatsächlich an die zulässig, wenn
Hauptfürsorgestellen abgeführt worden ist. 1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares
Bedürfnis besteht und
(2) Die Hauptfürsorgestellen haben zum 30. Juni eines
2. entsprechende Einnahmeerhöhungen vorliegen.
jeden Jahres Abschlagszahlungen in Höhe von 45 vom
Hundert der bis zum 31. Mai eingegangenen Beträge, .zum Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn
30. November eines jeden Jahres Abschlagszahlungen in 1. hierfür ein unvorhergesehenes und unabweisbares
Höhe von 45 vom Hundert der zwischen dem 1. Juni und Bedürfnis besteht und
31. Oktober eingegangenen Beträge zu leisten.
2. Beträge in gleicher Höhe bei anderen Ausgabean-
sätzen eingespart werden oder entsprechende Ein-
§ 37 nahmeerhöhungen vorliegen.
Anwendung der Vorschriften Die Entscheidung hierüber trifft der Bundesminister für
der Bundeshaushaltsordnung Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und im Einvernehmen mit dem
Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushalts- Beirat.
ordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung
erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vor- (4) Bis zur bestimmungsmäßigen Verwendung sind die
schriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen. Ausgabemittel verzinslich anzulegen.
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. U n t e r a b s c h n i tt § 41 Abs. 2 Nr. 1 nach vorheriger Abstimmung mit dem
Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll.
Förderung Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung leitet die
der Eingliederung Schwerbehinderter Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.
in das Arbeits- und Berufsleben
aus Mitteln des Ausgleichsfonds
§ 43
§ 41 Vorschlagsrecht des Beirats
Verwendungszwecke (1) Der Beirat nimmt zu den Anträgen Stellung. Die
Stellungnahme hat einen Vorschlag zu enthalten, ob, in
(1) Die Mittel aus dem Ausgleichsfonds sind zu verwen- welcher Art und Höhe sowie unter welchen Bedingungen
den für Zuweisungen der zur besonderen Förderung der und Auflagen Mittel des Ausgleichsfonds vergeben werden
Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter erfor- sollen.
derlichen Mittel an die Bundesanstalt für Arbeit.
(2) Der Beirat kann unabhängig vom Vorliegen oder in
(2) Sie sind ferner zu verwenden für Leistungen für: Abwandlung eines schriftlichen Antrags Vorhaben zur
1. Einrichtungen nach § 30, soweit sie den Interessen Förderung vorschlagen.
mehrerer Länder dienen; Einrichtungen dienen den
Interessen mehrerer Länder auch dann, wenn sie § 44
Bestandteil eines abgestimmten Plans sind, der ein
länderübergreifendes Netz derartiger Einrichtungen Entscheidung
zum Gegenstand hat, (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
2. überregionale Modellvorhaben zur Weiterentwicklung entscheidet über die Anträge aufgrund der Vorschläge des
der Arbeits- und Berufsförderung Schwerbehinderter, Beirats durch schriftlichen Bescheid.
3. die Entwicklung technischer Arbeitshilfen, (2) Der Beirat ist über die getroffene Entscheidung zu
4. Aufklärungs-, Fortbildungs- und Forschungsmaß- unterrichten.
nahmen auf dem Gebiet der Eingliederung Schwerbe- § 45
hinderter in das Arbeits- und Berufsleben, sofern Vorhaben des Bundesministers
diesen Maßnahmen überregionale Bedeutung für Arbeit und Sozialordnung
zukommt.
Für Vorhaben des Bundesministers für Arbeit und
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind vorrangig für die Sozialordnung, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzulei-
Zuweisungen nach Absatz 1 zu verwenden. ten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.
(4) Der Ausgleichsfonds kann sich an der Förderung von
Forschungs- und Modellvorhaben durch die Hauptfür-
sorgestellen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 beteiligen, sofern Vierter Abschnitt
diese Vorhaben auch für andere Länder oder den Bund
von Bedeutung sein können. Schlußvorschriften
(5) Die §§ 31 bis 34 gelten entsprechend.
§ 46
Berlin-Klausel
3. U n t e r a b s c h n i tt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Verfahren zur Vergabe der Mittel leitungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwer-
des Ausgleichsfonds behindertengesetzes auch im Land Berlin.
§ 42 § 47
Anmeldeverfahren und Anträge Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Der Bedarf an Zuweisungen aus dem Ausgleichsfonds Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsabgabeverordnung
ist von der Bundesanstalt für Arbeit rechtzeitig anzu- Schwerbehindertengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1
melden. Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom S. 1228), zuletzt geändert durch § 12 der Kraftfahrzeug-
Träger der Maßnahme schriftlich beim Bundesminister für hilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1
Arbeit und Sozialordnung zu beantragen, in den Fällen des S. 2251 ), außer Kraft.
Bonn, den 28. März 1988
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 495
Erste Verordnung
zur Änderung der Telekommunikationsordnung
(1. ÄndVTKO)
Vom 30. März 1988
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 900-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1761) wird wie
folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt gefaßt:
Ȥ 24
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Teletexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),
b) Festanschlüssen (§§ 97 bis 102),
c) Universalanschlüssen (§§ 103 bis 111 ),
d) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31 ) ,
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen der Benutzungs-
erlaubnis (§§ 168 bis 173),
3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endstelleneinrichtungen (§§ 174 und 175),
4. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 3 (§§ 188 bis 192 und 197 bis 200),
b) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
c) Festverbindungen (§§ 221 bis 224),
d) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),
5. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für
a) private Verbindungsleitungen (§§ 231 bis 237),
b) private Leitungen für Direktruf (Anhang 4 §§ 12, 32 bis 38),
6. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257)."
2. § 199 Abs. 12 wird wie folgt gefaßt:
,,(12) Für Wählverbindungen, die von Wählanschlüssen der Gruppe L ausgehen, die nur innerhalb des Teletex-
dienstes benutzt werden, wird die Mindestgebühr nach Absatz 10 Nr. 2 nicht erhoben."
3. § 220 Abs. 1 Nr. 6.2 wird wie folgt gefaßt:
„6.2 Dienstübergang Teletex-Telexdienst
6.2.1 Von Wählanschlüssen der Gruppe L ausgehend Verbindungsgebühren wie für Wähl-
verbindungen der Gruppe 2 (§ 195)
6.2.2 Von Universalanschlüssen ausgehend ................ . Verbindungsgebühren wie für Wähl-
verbindungen der Gruppe 2 (§ 195),
jedoch mit einer durchgehenden Zeit-
einheit von 15 Sekunden im Normal-
tarif und 45 Sekunden im Billigtarif".
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. In Anhang 2 Abschnitt 1 werden nach der Übergangsvorschrift zu § 91 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse
mit digitalen Anschaltepunkten) folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
.,Zu § 91 Abs. 5 Nr. 1.1.3 (Grundgebühren für Wählanschlüsse der Gruppe L)
Bis zum 31. Dezember 1993 werden für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2400 bit/s, die nur innerhalb des Teletexdienstes benutzt werden, anstelle der Gebühren nach§ 91 Abs. 5 Nr. 1.1.3
folgende monatlichen Grundgebühren erhoben:
1. Grundgebühr 1: 170,- DM,
2. Grundgebühr 2: 90,- DM.
Zu § 91 Abs. 6 (Gebühr für den Wechsel der zu erhebenden Grundgebühr)
Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s, die nur innerhalb des
Teletexdienstes benutzt werden, wird die einmalige Gebühr nach§ 91 Abs. 6 für den Wechsel von Grundgebühr 1 auf
die Grundgebühr 2 nicht erhoben, wenn der Antrag auf Wechsel der Grundgebühr bis zum 31. Dezember 1988 beim
zuständigen Fernmeldeamt eingeht."
5. In Anhang 4 wird der Abschnitt 4 aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwaltungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . März 1988 in Kraft.
Bonn, den 30. März 1988
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Dr. Florian
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 497
Verordnung
über die Gewährung einer Beihilfe für Trockenfutter
(Trockenfutterbeihilfeverordnung)
Vom 30. März 1988
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und §4
Forsten verordnet
Ermittlung der für die Festsetzung
auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 7, des§ 13 Abs. 1 Satz 1, des der Beihilfe erheblichen Tatsachen
§ 15 Satz 1 und der §§ 16, 17 Abs. 3 des Gesetzes zur
(1) Zur Ermittlung der für die Festsetzung der Beihilfe
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
erheblichen Tatsachen haben
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) im Einvernehmen mit den Bundes- - die Gewichtsfeststellung,
ministern der Finanzen und für Wirtschaft und - die Probenahme,
auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des - die Herstellung der Durchschnittsproben sowie
genannten Gesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-
- die Feststellung des Gehaltes an Feuchtigkeit und Roh-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung
des Bundesrates: protein und der sonstigen nach den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgeschriebenen Werte (Beschaffenheit)
§ 1
der für die Trockenfutterherstellung eingesetzten Erzeug-
Anwendungsbereich nisse und des Trockenfutters nach Maßgabe der Anlage
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- zu dieser Verordnung zu erfolgen, soweit ein Verfahren
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission nicht nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschrie-
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durch-
gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter hin- schnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der
sichtlich der Gewährung einer Beihilfe. Beihilfe bereitzuhalten.
(2) Für die Gewichtsfeststellung und die Probenahme
§2 darf der Verarbeitungsbetrieb nur Personen bestellen, die
Zuständigkeit die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen
und von dem Ergebnis der Feststellungen nach Absatz 3
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und nicht betroffen sind. Die Bestellung ist der Bundesanstalt
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für schriftlich in zwei Stücken mitzuteilen; auf Verlangen sind
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit
vorzulegen.
§ 3
(3) Die Feststellung der Beschaffenheit erfolgt durch
Beihilfevoraussetzungen eine öffentlich-rechtliche Untersuchungsanstalt auf Kosten
des Verarbeitungsbetriebes. Zur Überprüfung der Be-
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter her-
schaffenheit kann die Bundesanstalt selbstgezogene Pro-
stellen will, für das nach den in§ 1 genannten Rechtsakten
ben sowie Rückstellproben untersuchen. Ergeben sich bei
eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsbetrieb),
dieser Untersuchung andere Werte als nach Satz 1 festge-
hat die Aufnahme der Trockenfutterherstellung unter
stellt, so wird, falls die Abweichungen nicht innerhalb einer
Angabe der einzusetzenden Erzeugnisse schriftlich der
methodisch bedingten Fehlergrenze liegen, eine weitere
Bundesanstalt anzuzeigen. Der Anzeige sind
Rückstellprobe durch eine Untersuchungsanstalt unter-
1. eine Beschreibung der Anlage sowie Unterlagen zur sucht, die nicht schon nach Satz 1 in derselben Sache tätig
Bestimmung der Trocknungskapazität, war. Weicht das Ergebnis dieser weiteren Untersuchung
2. ein Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen über methodisch bedingte Fehlergrenzen hinaus von den
einschließlich der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Einrich- Feststellungen nach Satz 1 ab, werden der Beihilfeberech-
tungen nung die nach Satz 3 ermittelten Werte zugrundegelegt.
Die Bundesanstalt gibt die Fehlergrenzen, die durch die in
beizufügen. der Anlage zu dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-
(2) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet, suchung methodisch bedingt sind, im Bundesanzeiger
bekannt.
1. zur Gewichtsfeststellung eine geeichte Waage zu ver-
wenden, (4) Der Verarbeitungsbetrieb hat die bei der Untersu-
chung der weiteren Rückstellprobe nach Absatz 3 Satz 3
2. für den Fall, daß er auch Trockenfutter aus Rückstän-
entstandenen Auslagen zu erstatten.
den der Kartoffelverarbeitung für Speise- oder Indu-
striezwecke herstellt, die hierzu dienenden Betriebsein-
richtungen getrennt von den Einrichtungen zu halten, in § 5
denen Trockenfutter nach den in § 1 genannten
Rechtsakten hergestellt wird. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(3) Jede Änderung hinsichtlich der nach Absatz (1) Der Verarbeitungsbetrieb ist verpflichtet,
gemachten Angaben ist unverzüglich anzuzeigen. 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. in übersichtlicher Form den Erwerb der einzusetzenden § 8
Erzeugnisse und das Gewicht, die Lagerung ein- Vorausfestsetzung und Gewährung der Beihilfe
schließlich etwaiger Umlagerungen, die ordnungs-
gemäße Probenahme und die Beschaffenheit des Trok- Die Vorausfestsetzung und die Gewährung der Beihilfe
kenfutters sowie sonstige nach den in § 1 genannten erfolgen auf Antrag und durch schriftlichen Bescheid. Dem
Rechtsakten verlangte Angaben aufzuzeichnen; die Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist das Ergebnis der
Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach Feststellungen nach § 4 Abs. 1 und 3 beizufügen.
den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigten
Erzeugnisse zu erstellen. §9
(2) Die in Absatz 1 genannten Bücher und Aufzeichnun- Sicherheitsleistung
gen einschließlich der zugehörigen Schriftstücke sowie die Soweit nach den in § 1 genannten Rechtsakten nichts
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen
anderes vorgeschrieben ist, sind die dort vorgesehenen
Belege, Bescheinigungen und Verträge sind sechs Jahre Sicherheiten durch Hinterlegung einer Geldsumme oder
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs- durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber der
fristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Die Sicherheiten
werden von der Bundesanstalt verwaltet. Diese entschei-
§6 det auch über die Freigabe oder den Verfall der Sicher-
Duldungs- und Mitwirkungspflichten heiten. Die Sicherheiten verfallen zugunsten der Bundes-
republik Deutschland.
Zum Zwecke der Überwachung hat der Verarbeitungs-
betrieb den Bediensteten der Bundesanstalt das Betreten § 10
der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der
Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
Berlin-Klausel
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzu- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
legen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstüt- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
zung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung ist der auch im Land Berlin.
Verarbeitungsbetrieb verpflichtet, auf seine Kosten Listen
mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit die
§ 11
für die Überwachung zuständigen Stellen dies verlangen.
Inkrafttreten, Übergangsregelung
§ 7 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1988 in Kraft.
Fristbestimmung
(2) Verarbeitungsbetriebe, die bereits vor Verkündung
Die Frist, innerhalb der die als eine Partie im Sinne der in dieser Verordnung die Herstellung von Trockenfutter auf-
§ 1 genannten Rechtsakte anzusehenden Mengen Trok- genommen haben, haben die Anzeige nach § 3 Abs. 1 auf
kenfutter den Verarbeitungsbetrieb verlassen haben müs- Verlangen der Bundesanstalt innerhalb eines Monats ein-
sen, beträgt sechs Monate. zureichen.
Bonn, den 30. März 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. April 1988 499
Anlage
(zu § 4)
Bestimmungen
über Probenahme und Gewichtsfeststellung
1. Entnahme und Aufbewahrung der Proben, Diese Proben sind· je Arbeitsschicht des Probenehmers
Gewichtsfeststellung und getrennt nach Produktform in fortlaufend numerierten
Plastikbeuteln zu sammeln.
Der Probenehmer hat für jede Produktform (z. B. Mehl,
Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu ver-
aus je angefangenen 2000 kg Trockenfutter je Fahrzeug schließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern
Proben gleicher Größe so zu entnehmen, daß je Partie aufzubewahren.
mindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.
2. Herstellung der Durchschnittsproben
Als Partie gelten maximal
Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von
- 500 t für Kartoffeln, durch künstliche Wärmetrocknung
einem Beauftragten der Bundesanstalt Durchschnittspro-
getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten,
als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zube- ben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine
reitet, nicht für die menschliche Ernährung geeignet, reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in
Codenummer ex 0712.1 0 des Gemeinsamen Zolltarifs, einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An ver-
schiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel
- 500 t für Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln, nicht oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trocken-
für die menschliche Ernährung geeignet, Codenummer futter entnommen und in drei Durchschnittsproben von je
ex 1105 des Gemeinsamen Zolltarifs, mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben
- 100 t für die übrigen Erzeugnisse, für die nach den in § 1 werden von dem Beauftragten der Bundesanstalt in Pla-
genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt wird, stikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.
von ein und derselben Produktform, sofern die Ausliefe- Der Leiter des Trocknungsbetriebes oder der Probeneh-
rung aus dem Trocknungsbetrieb innerhalb von sechs mer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben
Monaten erfolgt ist. zugegen sein.
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zwe1gbetrreb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,84 DM (3,94 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,64 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Postfach 13 20 - 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis 1st die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
betragt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A - Gebühr bezahlt
Verordnung
zur Aussetzung der Nachprüfungen der Viehzählung
im Jahre 1988
Vom 30. März 1988
Auf Grund des § 2 Satz 4 des Viehzählungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1980 (BGBI. 1S. 817), der durch Artikel 6 Nr. 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2555) geändert worden ist, wird mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Die Nachprüfungen der Ergebnisse der Zählungen bei Rindvieh im Dezember
1988 sowie bei Schweinen im April und Dezember 1988 werden ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgeset-
zes in Verbindung mit § 11 des Viehzählungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am
1. Januar 1989 außer Kraft.
Bonn, den 30. März 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle