Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 469
Achte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 25. März 1988
Auf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 sowie der schaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von
§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- DM 241 je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1989 an den Milch-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im erzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 1 . April 1988 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos-
für Wirtschaft verordnet: sen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im
fünften Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung
Artikel 1 einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung
für den Markt freigesetzt worden ist."
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1227), 2. § 4 c wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1987
(BGBI. 1 S. 1698), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,,§§ 4 a und 4 b"
durch die Angabe ,,§§ 4 a und 4 b Abs. 1" ersetzt.
1. § 4 b wird wie folgt gefaßt: b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
,,§ 4 b
Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge ,,(2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausge-
setzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe
(1) Unabhängig von § 4 a werden von jeder zu- entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten
geteilten Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten
5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum des Jahres 1988 treten."
31. März 1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil
der Referenzmenge wird dem Milcherzeuger nach Maß- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschafts-
mittel eine Vergütung gewährt. Die Vergütung kann
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel auf einen Betrag von DM 300 je 1 000 kg Artikel 2
ausgesetzte Referenzmenge angehoben werden. Die
Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1988 an den Milch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-
erzeuger, dem die Referenzmenge mit Ablauf des gesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durch-
31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos- führung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im
sen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im Land Berlin.
vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung
einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung
für den Markt freigesetzt worden ist. Artikel 3
(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft. Die
Beginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober
vom 1 . April 1988 bis zum 31 . März 1989 ausgesetzt. 1988 an wieder in ihrer am 31. März 1988 maßgebenden
Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein- etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 25. März 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 30. März 1988
Tag Inhalt Seite
21. 3. 88 Gesetz zu dem Internationalen Kakao-übereinkommen von 1986 302
4. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 358
4. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359
7. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 360
10. 3. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-amerikanischen
Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
11. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
11. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
11 . 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 363
11. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Jute und
Jute-Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • 363
Preis dieser Ausgabe: 9,18 DM (7,88 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,98 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 471
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 3. 88 ;lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen der nicht von der Bundesanstalt für Flugsicherung betrie-
benen Bodenfunkstellen) 1377 (58 24. 3. 88) 5. 5. 88
96-1-2-36
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4152/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3601/82 über die Mitteilung von Angaben über die
Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher E rzeug-
n iss e durch die Mitgliedstaaten an die Kommission L 392/1 31.12.87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission zur Festlegung der
Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates betreffend
die Handelsregelung für bestimmte aus I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n
Erzeugnissen hergestellte Waren L 392/19 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4155/87 der Kommission zur Änderung von
Verordnungen zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für
E i er infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur L 392/29 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4156/87 der Kommission zur Änderung von
Verordnungen zur Anwendung der gemeinsamen Handelsregelung
für E i e r a I b u m i n und M i I c h a I b u m i n infolge der Einführung der
Kombinierten Nomenklatur L 392/35 31.12.87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4157/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 641 /86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Bei-
trittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des
Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 392/37 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4158/87 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men, die 1988 bei der Einfuhr von bestimmten lebenden Schweinen
nach Spanien zu treffen sind L 392/41 31.12.87
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
über Höchstmengen an Schadstoffen In Lebensmitteln
(Schadstoff-Höchstmengenverordnung - SHmV)
Vom 23. März 1988
Auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständig- §2
keitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(BGBI. 1S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bun- § 1 Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirt- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung leicht-
schaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: fertig begeht, handelt nach§ 53 Abs. 2 Nr. 2 des Lebens-
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
§3
§ 1 Übergangsregelung
Verkehrsverbote Lebensmittel, die den bisher geltenden Vorschriften ent-
Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht sprechen, dürfen noch bis zum 30. September 1988 in den
werden Verkehr gebracht werden. Fischerzeugnisse, die den bis-
her geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis
1. in der Anlage aufgeführte Lebensmittel, deren Gehalt zum 31. März 1990 in den Verkehr gebracht werden.
an einem dort aufgeführten Schadstoff die festgesetzte
§4
Höchstmenge überschreitet,
Berlin-Klausel
2. andere Lebensmittel, bei deren Herstellung in der
Anlage aufgeführte Lebensmittel als Zutaten verwendet Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
wurden, sofern tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August
a) der Schadstoffgehalt einer einzelnen Zutat eine für 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
sie festgesetzte Höchstmenge überschreitet oder §5
b) der Schadstoffgehalt des betreffenden Lebens- Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
mittels insgesamt den Wert überschreitet, der sich (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
aus der Summe der für einen Schadstoff für die dung in Kraft.
einzelnen Zutaten festgesetzten Höchstmenge ent-
sprechend dem Anteil der Zutaten am Gesamt- (2) Gleichzeitig tritt die Quecksilberverordnung, Fische
gewicht des Lebensmittels ergibt. vom 6. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 485) außer Kraft.
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 423
Anlage
(zu § 1)
Liste A
Polychlorierte Biphenyle (PCB)
Höchstmengen
IUPAC- Lebensmittel
Schadstoff in Milligramm
Nummer1)
pro Kilogramm
28 2,4,4'-Trichlorbiphenyl } 0,008 2
) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
52 2,2' ,5,5'-Tetrachlorbiphenyl jeweils Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
101 2,2' ,4,5,5' -Pentachlorbiphenyl Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
180 2,2' 3,4,4' ,5,5' -Heptachlorbiphenyl Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit einem
Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis
zu 10 Gramm je 100 Gramm
0,08 3
) Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und
Haarwild, und von Wildschweinen mit einem
Fettgehalt von mehr als 1O Gramm Fett je
100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von
mehr als 1O Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
Süßwasserfische 5
) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,4 Dorschleber und daraus hergestellte Erzeug-
nisse
Seefische 5) 6 ) und daraus hergestellte
Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
0,08 4
) Krusten- 5), Schalen- und Weichtiere sowie
wechselwarme Tiere außer Fischen und dar-
aus hergestellte Erzeugnisse
0,04 7
) Milch aller Tierarten und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,02 8
) Eier, Eiprodukte
138 2,2' ,3,4,4 ',5 '-Hexachlorbiphenyl } . . 0,01 2
) Fleisch vom Kalb, Pferd und Kaninchen,
2,2' ,4,4' ,5,5' -Hexachlorbiphenyl Jewe, s 1
153 Fleisch von Hähnchen, Puten sowie auch
Federwild und Haarwild mit Ausnahme von
Wildschweinen
sonstiges Fleisch von warmblütigen
Schlachttieren und Wildschweinen mit einem
Fettgehalt bis zu 10 Gramm je 100 Gramm
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt bis
zu 10 Gramm je 100 Gramm
Fleisch von warmblütigen Schlachttieren,
ausgenommen Kalb, Pferd, Kaninchen,
Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und
Haarwild, und von Wildschweinen mit einem
Fettgehalt von mehr als 10 Gramm Fett je
100 Gramm Lebensmittel
Fleischerzeugnisse mit einem Fettgehalt von
mehr als 10 Gramm je 100 Gramm
tierische Speisefette außer Milchfett
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
IUPAC- Höchstmengen
Nummer1) Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
Süßwasserfische 5
) und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,6 Dorschleber und daraus hergestellte Erzeug-
nisse
Seefische 5 ) 6 ) und daraus hergestellte
Erzeugnisse außer Dorschleber und daraus
hergestellte Erzeugnisse
Krusten- 5), Schalen- und Weichtiere sowie
wechselwarme Tiere außer Fischen und dar-
aus hergestellte Erzeugnisse
0,05 7
) Milch aller Tierarten und daraus hergestellte
Erzeugnisse
0,02 8
) Eier, Eiprodukte
1) Systematische Numerierung der PCS-Komponenten nach den Regeln der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) [K. Balschmiter, M. Zell, Z. Anal.
Chem. (1980) 302, 20-31].
2) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gesamtgewicht der Lebensmittel ohne Knochen. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil des zu ihrer Herstellung
verwendeten Fleisches am Gesamtgewicht zugrunde zu legen. Der für die Einstufung der Lebensmittel maßgebende Fettgehalt ist analytisch zu bestimmen: bei ganzen Körpern
von Kalb, Pferd, Kaninchen, Hähnchen, Puten sowie auch Federwild und Haarwild mit Ausnahme von Wildschweinen sowie Tierkörperhälften und -vierteln von Kälbern und
Pferden ist zu unterstellen, daß ihr Fettgehalt 5 Gramm je 100 Gramm beträgt.
3) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett.
4) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der eßbaren Teile der Tiere. Bei Erzeugnissen ist der Berechnung der Anteil der zu ihrer Herstellung
verwendeten Fische, anderen wechselwarmen Tiere, Krusten-, Schalen- und Weichtiere am Gesamtgewicht zugrunde zu legen.
5) Im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.
6) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich bei Fischölen auf die als Lebensmittel in den Verkehr gelangenden Raffinate.
7) Die angegebenen Höchstmengen gelten für das im Lebensmittel enthaltene Fett. Für Lebensmittel mit einem Fettgehalt bis zu 2 Gramm je 100 Gramm gilt statt dessen eine
Höchstmenge von 0,001 Milligramm Je Kilogramm des Gesamtgewichts des Lebensmittels.
8) Die angegebenen Höchstmengen beziehen sich auf das Gewicht der verwendeten Eier ohne Schale.
Liste B
Quecksilber
Höchstmengen
Schadstoff in Milligramm Lebensmittel
pro Kilogramm
insgesamt,
Quecksilber und
Quecksilberverbindungen } berechnet als
Quecksilber
Aal, Hecht, Lachs, Zander, Blauleng, Eishai,
Heringshai, Katfisch, Rotbarsch, Schwertfisch,
Stör, weißer Heilbutt und daraus hergestellte
Erzeugnisse
sonstige Fische 2 ), Krusten- 2 ), Schalen- und
Weichtiere und daraus hergestellte Erzeug-
nisse
1
) Die angegebenen Hochstmengen beziehen sich auf das Frischgewicht der eßbaren Teile der Tiere.
2) Im Sinne der Leitsatze des Deutschen Lebensmittelbuches.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 425
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen
auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggenrechts
Vom 24. März 1988
Auf Grund des § 143 a Abs. 2 des Seemannsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1S. 613) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), wird vom
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 der Kostenverordnung für Amtshand-
lungen auf den Gebieten des Seemanns- und Flaggen-
rechts vom 25. März 1980 (BGBI. 1 S. 367), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung vom 2. April 1985 (BGBI. 1
S. 632), erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 148 des Seemanns-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Wilhelm Knittel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
Nr. Deutsche Mark
Ausstellung eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 2 30,-
Seemannsgesetz
2 Verlängerung der Gültigkeitsdauer § 5 Abs. 2 12,-
eines Seefahrtbuches Seemannsamts-Verordnung
3 Ersatz eines Seefahrtbuches § 11 Abs. 3 35,-
bei Verlust Seemannsgesetz
4 Ausfertigung einer Musterrolle § 13 Abs. 2, § 20 43,-
bei Erstausfertigung oder Seemannsgesetz
Generalmusterung
5 Änderung der Musterrolle § 14 Nr. 1 bis 3 13,-
(außer im Falle der An-, Um- oder Seemannsgesetz
Abmusterung)
6 Ausfertigung einer Beilage § 11 Abs. 3 13,-
zur Musterrolle Seemannsamts-Verordnung
7 An-, Um- oder Abmusterung §§ 15, 19 10,-
von Besatzungsmitgliedern oder Seemannsgesetz
sonstiger im Rahmen des Schiffs-
betriebes an Bord tätiger Personen
8 Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich
für Amtshandlungen: ·
8.1 innerhalb der Dienstzeit und außer- 50 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 26,-
verhandlung
8.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 39,-
verhandlung
8.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume je Einzel-
musterung um
mindestens je Musterungs- 52,-
verhandlung
9 Die Gebühren zu den Nummern 1
bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn
diese Amtshandlungen nicht im
Zusammenhang mit einer Musterung
nach Nummer 7 durchgeführt
werden:
9.1 innerhalb der Dienstzeit und außer- 50 vom Hundert
halb der Diensträume um
9.2 außerhalb der Dienstzeit und inner- 75 vom Hundert
halb der Diensträume um
9.3 außerhalb der Dienstzeit und außer- 100 vom Hundert
halb der Diensträume um
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 427
Neunte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im S~raßenverkehr
Vom 24. März 1988
Auf Grund des § 6 a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenver- b) Der Nummer 10 werden nach der Angabe ,,(Bun-
kehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- desgesetzbl. 1 S. 43)" die Worte
rungsnummer 9231-1 , veröffentlichten bereinigten Fas- ,.sowie für Nachprüfungen nach international verein-
sung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 bartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vor-
(BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, des § 34 a Abs. 2 schriften nachgewiesen wird"
und 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969
(BGBI. 1 S. 1336), der zuletzt durch das Gesetz vom angefügt.
13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert worden ist, des
§ 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Nummern „121, 122,
vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086) und des § 12 123" durch die Nummern „131, 132, 133" ersetzt.
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Beförderung gefährli-
cher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) wird mit 3. Der 1 . und 2. Abschnitt sowie die Kapitel A und C des
Zustimmung des Bundesrates verordnet: 3. Abschnitts der Anlage zu '} 1 erhalten die Fassung
der Anlage zu dieser Verordnung.
Artikel 1 Artikel 2
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
kehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
geändert durch die Verordnung vom 20. Oktober 1987 zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
(BGBI. 1 S. 2315), wird wie folgt geändert: 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090), § 39 des Fahrleh-
rergesetzes, § 23 des Kraftfahrsachverständigengesetzes
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: und § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
a) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6 a Güter auch im Land Berlin.
eingefügt:
Artikel 3
,.6a. die Aufwendungen für den Einsatz von Dienst-
wagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Dienststelle,". Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 24. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
1. Abschnitt
Gebühren des Bundes
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Straßenverkehrs-Ordnung,
Fahrzeugteileverordnung und Internationale Vereinbarungen
1. Erlaubnisse und Genehmigungen für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
111 Erteilung
111 .1 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis
für Fahrzeugtypen 1 300,-
111 .2 einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauartgenehmi-
gung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für
technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich eines Bauteils oder
Fahrzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmi-
gungssachverhalt 950,-
112 Erteilung eines Nachtrags
112.1 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder EWG-Betriebserlaubnis
für Fahrzeugtypen
112.1 .1 ohne Gutachten 320,-
112.1 .2 mit Gutachten 640,-
112.2 zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder Allgemeinen Bauart-
genehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder
Genehmigung für technische Einheiten oder für Fahrzeugtypen hinsichtlich
eines Bauteils oder Fahrzeugmerkmals sowie nach Anlagen zur StVZO;
je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt
112.2.1 ohne Gutachter. 240,-
112.2.2 mit Gutachten 475,-
113 Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderungen
genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen Die Hälfte
der jeweiligen Gebühren
nach den
Gebührennummern
112.1.1 bis 112.2.2
114 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion aufgrund einer durch das KBA
erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn
114.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird 250,-
114.2 eine Abweichung vom Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis oder
Genehmigung festgestellt wird 640,-
2. Erfassung von Fahrzeugen und von Fahrerlaubnissen auf Probe
121 Zuteilung eines Fahrzeugbriefes (einschließlich der Aufstellung der Erfassungs-
unterlagen) 7,20
122 Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 3,60
122 a Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei der Ausgabe von roten Kennzeichen
zur wiederkehrenden Verwendung 3,60
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 429
Gebühren- Gebühr
Nr.
Gegenstand
DM
123 Berichtigung der Erfassungsunterlagen bei Halterwechsel
123.1 bei Fahrzeug mit Fahrzeugbrief 4,80
123.2 bei Fahrzeugen ohne Fahrzeugbrief 3,60
123 a Berichtigung der Erfassungsunterlagen in anderen Fällen 1,-
124 Bearbeitung von Meldungen der Haftpflichtversicherer über die Zuteilung von
Versicherungskennzeichen, je Meldung und Versicherungskennzeichen 0,70
125 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für Fahrerlaubnisse der Fahranfänger 1,50
3. Mitwirkung bei der Aufbietung oder Ungültigerklärung von Urkunden
131 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes, einschließlich der Kosten der
öffentlichen Bekanntmachung 12,-
132 Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins, einschließlich der Kosten
der öffentlichen Bekanntmachung 12,-
133 Ungültigerklärung einer Bescheinigung über die Zuteilung eines amtlichen Kenn-
zeichens 12,-
4. Schriftliche Auskünfte
141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger
141.1 Auskunft über ein Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen im Normalfall 3,60
141.2 Auskunft über ein anderes Fahrzeug im Normalfall 4,80
141.3 Eilauskunft (auf besonderen Antrag innerhalb von 12 Stunden nach Gebühren-
entrichtung) 72,-
142 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an Privatpersonen 10,-
143 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister in Fahrerlaubnisangelegenheiten
143.1 Normalauskunft 5,-
143.2 Auskunft per Text- und Datenanschluß 10,-
144 Bearbeitung eines Suchantrags und Nachweis über den Verbleib eines Fahr-
zeugs 12,-
5. Ausnahmegenehmigungen
151 Erteilung einer Ausnahme bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen
Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung 235,-
152 Entscheidung über eine Ausnahme nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in anderen Fällen und der Straßenverkehrsordnung 12,- bis 144,-
B. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
198 Für Maßnahmen außerhalb der Dienststelle, je Amtsperson 200,- bis 6 000,-
199 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen, je nach
Personal- und Sachaufwand pro Stunde und Person 30,- bis 106,-
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Abschnitt
Gebühren der Behörden im Landesbereich
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
1. Fahrerlaubnis und Führerschein
201 Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die örtliche
Behörde 8,-
202 Erteilung einer Fahrerlaubnis und Ausfertigung des Führerscheins
202.1 erstmalig 40,-
202.2 nach vorangegangener Versagung, nach vorangegangener Entziehung oder
Verhängung einer Sperrfrist 40,- bis 94,-
203 Erweiterung einer Fahrerlaubnis 34,-
204 Ortskundeprüfung 7,-bis 33,-
205 Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im
Führerschein zur Fahrgastbeförderung 18,-
206 Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins (ausgenommen Erweiterungen
und Verlängerungen) 6, -
207 Ausfertigung eines Führerscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauch-
bar gewordenen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 23,-
208 Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis; Versagung der
Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung einer
Fahrerlaubnis; Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren wegen
geistiger oder körperlicher Mängel des Betroffenen 20,- bis 133,-
209 Zwangsweise Einziehung des Führerscheins bei Entziehung der Fahrerlaubnis 13,- bis 80,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahmen beseitigt worden ist.
210 Ungültigerklärung eines Führerscheins 13,-
211 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins 10,-
212 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Führerscheins als Ersatz
für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,-
213 Änderung oder Ergänzung eines Internationalen Führerscheins 6,-
214 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Mindestalter
der Kraftfahrzeugführer 13,- bis 40,-
215 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über
Fahrerlaubnisse und Führerscheine 7,- bis 53,-
216 Mitteilung der Fahrerlaubnisse auf Probe an das Kraftfahrt-Bundesamt
(§ 2 c StVG) 6-1
217 Anordnung der Nachschulung oder der Wiederholungsprüfung (§ 2 a StVG) 38,-
218 Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Ent-
ziehung oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von
Auflagen nach § 15 b Abs. 2 StVZO 20,-
219 Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 StVG) 40,-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 431
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
2. Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
221 Entscheidung über die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Einzelfahrzeug
oder für ein Fahrzeugteil, das nicht zu einem genehmigten Typ gehört 6,-
222 Ausgabe eines Fahrzeugbriefes 4,-
223 Berichtigung eines Fahrzeugbriefes und/oder der Erfassungsunterlagen
223.1 wegen Halterwechsels 8,-
223.2 aus anderem Anlaß 6,-
224 Ausfertigung eines Fahrzeugbriefes als Ersatz
224.1 für einen unbrauchbar gewordenen oder vollgeschriebenen, außer der Gebühr für
die Zuteilung des Briefes 19,-
224.2 für einen verlorenen, außer den Kosten für die Zuteilung des Briefes und für die
Aufbietung 20,-
225 Aufbietung eines verlorenen Fahrzeugbriefes 13,-
226 Ausfertigung eines Fahrzeugscheins 17,-
227 Erneuerung des Fahrzeugscheins bei Änderung der Bauart des Fahrzeugs, beim
Wechsel des Standorts des Fahrzeugs oder beim Wechsel des Halters, ein-
schließlich der Prüfung der notwendigen Unterlagen 19,-
228 Berichtigung des Fahrzeugscheins oder eines Nachweises über eine Betriebs-
erlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug 6,-
229 Entscheidung über die Berechtigung zum Führen des Schildes „Arzt Notfall-
einsatz", gegebenenfalls einschließlich der Eintragung im Fahrzeugschein 14,-
230 Ausfertigung
230.1 eines Fahrzeugscheins als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar
gewordenen, außer den Kosten für eine etwaige öffentliche Ungültigerklärung 20,-
230.2 einer Betriebserlaubnis als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar ge-
wordene - in Ablichtung oder Abdruck erteilte - Allgemeine Betriebserlaubnis für
betriebserlaubnispflichtige Fahrzeuge 20,-
231 Ungültigerklärung eines verlorenen Fahrzeugscheins 13,-
232 Ausstellung eines Anhängerverzeichnisses
232.1 für die Erstschrift 14,-
232.2 für jede weitere Ausfertigung 1,-
233 Berichtigung oder Ergänzung eines Anhängerverzeichnisses
233.1 für die Erstschrift 4,-
233.2 für jede weitere Ausfertigung 1,-
234 Aufstellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungsfreies Fahrzeug 6,-
235 Zuteilung der Erkennungsnummer eines Kennzeichens 7,-
236.1 Abstempelung eines Kennzeichens, außer der Gebühr für die Zuteilung einer
Stempelplakette 6,-
236.2 Prüfung der Identität eines zugelassenen Fahrzeugs bei Umschreibung innerhalb
des Zulassungsbezirks wegen Halterwechsels 6,-
237 Zuteilung einer Stempelplakette 1,-
238 Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überführungs-
fahrten sowie Zuteilung eines roten Kennzeichens für ein einzelnes bestimmtes
Fahrzeug 19,-
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
239 Ausfertigung eines besonderen Fahrzeugscheins für Probe- und Überführungs-
fahrten ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs
239.1 bis zu vier Seiten 8,-
239.2 für jede weitere Seite 1,-
240 Entscheidung über die Zuteilung eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden
Verwendung 37,-
241 Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über Hauptuntersuchungen 1,-
242 Zuteilung einer Prüfplakette nach den Vorschriften über die Abgassonderunter-
suchung (ASU) 1,-
243 Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs; Aufforderung zur Stillegung eines
Fahrzeugs 13,-
244 Stillegung eines Fahrzeugs
244.1 Vorübergehende oder endgültige Stillegung eines Fahrzeugs einschließlich der
Entstempelung des Kennzeichens und der Einziehung des Fahrzeugscheins oder
der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens sowie des
Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief, entsprechende Maßnahmen nach Unter-
sagung des Betriebs 10,-
Ab 1. September 1988 10,50
244.2 Ausfertigung einer Bescheinigung über die vorübergehende Stillegung eines
Fahrzeugs, auch als Ersatz für eine verlorene oder unbrauchbar gewordene 2- ,
244.3 Verlängerung der Einjahresfrist, nach deren Ablauf stillgelegte Fahrzeuge als
endgültig aus dem Verkehr gezogen gelten 7,-
245 Zwangsweise Einziehung und Entstempelung
245.1 Aufforderung an den Fahrzeughalter, den Fahrzeugschein, das Anhängerver-
zeichnis oder den Nachweis über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies
Fahrzeug abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen 13,-
245.2 Zwangsweise Einziehung des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheins und
Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von
Anhängerverzeict:missen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für
ein zulassungsfreies Fahrzeug 13,- bis 250,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise
Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
246 Aushändigung eines Fahrzeugscheins bei Wiederinbetriebnahme eines Fahr-
zeugs nach vorübergehender Stillegung einschließlich der Abstempelung des
Kennzeichens und der Streichung des Stillegungsvermerks im Fahrzeugbrief,
außer der Gebühr für die Zuteilung einer Stempelplakette 12,-
247 Aufforderung, das Fahrzeug zu einer vorgeschriebenen Untersuchung vorzu-
führen oder Fristsetzung zur Behebung von Mängeln ohne solche Aufforderung,
Anordnung der Beibringung eines Sachverständigengutachtens über ein Fahr-
zeug 10,-
248 Nachprüfung der Mängelbeseitigung an einem Fahrzeug durch die Zulassungs-
stelle 7-
1
249 Übersendung eines Fahrzeugbriefes an einen Kreditgeber, Sicherungseigen-
tümer oder in anderen Fällen, einschließlich der damit zusammenhängenden
Verwahrung 6,-
250 (gestrichen)
251 Bearbeitung der Mitteilung über die Sicherungsübereignung eines Kraftfahrzeugs
oder Anhängers und Bestätigung des Eingangs 6,-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 433
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
252 Entscheidung der Zulassungsstelle über die Auskunft über ein Fahrzeug
252.1 bei Verrechnung über eine Zentralstelle der Versicherer 4-,
252.2 in anderen Fällen 6-,
253 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins 10,-
254 Entscheidung über die Erteilung eines Internationalen Zulassungsscheins als
Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewordenen, außer den Kosten
einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 10,-
255 Änderungen oder Ergänzungen eines Internationalen Zulassungsscheins 4-'
258 Entscheidung über eine Ausnahme vom Verbot des Schleppens von Kraft-
fahrzeugen
258.1 für eine Einzelgenehmigung 14,-
258.2 für eine Dauergenehmigung 33,- bis 66,-
259 Entscheidung über eine andere Ausnahme von den Vorschriften der StVZO über
die Zulassung, die Bauart, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen 13,- bis 398,-
3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und
Organisationen Im Bereich der Überwachung
261 Entscheidung über die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme oder den
Widerruf einschließlich der etwaigen Überprüfung an Ort und Stelle und im Falle
der Anerkennung einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde
261.1 Anerkennung einer Kraftfahrzeugwerkstatt 107,- bis 439,-
261.2 Anerkennung eines Bremsendienstes, Erlaubnis für Betriebe, ihre Fahrzeuge im
eigenen Betrieb zu untersuchen (Eigenüberwacher) 73,- bis 293,-
261.3 Anerkennung eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines
Fahrzeugherstellers nach § 57 Abs. 4 StVZO 107,- bis 439,-
262 Überprüfung
262.1 einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt 107,- bis 439,-
262.2 eines anerkannten Bremsendienstes oder eines Eigenüberwachers 73,- bis 293,-
262.3 einer anerkannten Überwachungsorganisation 146,- bis 664,-
262.4 eines Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder eines Fahrzeug-
herstellers nach § 57 b Abs. 9 StVZO 107,- bis 439,-
4. Sonstige Maßnahmen im Bereich der StVZO
271 Ablehnung eines Antrags auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister
nach § 13 a Abs. 4 Nr. 2 StVZO 13,- bis 59,-
272 Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches einschließlich der Prüfung der
Eintragung 20,- bis 66,-
B. Straßenverkehrs-Ordnung
281 Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO über Maßnahmen der Unternehmer an
Arbeitsstellen 20,- bis 173,-
282 Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht 14,-
283 Entscheidung über eine Erlaubnis nach der StVO 13,- bis 500,-
bei größeren Veranstaltungen mit außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand 500,- bis 1 500,-
284 (gestrichen)
285 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der StVO 13,- bis 500,-
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
C. Ferienreiseverordnung
291 Ausnahmegenehmigung von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen 17,-
D. Fahrlehrergesetz, Straßenverkehrsgesetz
301 Fahrlehrerprüfung
301.1 für Klasse 3 320,-
301.2 für die Klassen 3 und 1 400,-
301 .3 für die Klassen 3 und 2 480,-
301 .4 für die Klassen 3, 2 und 1 550,-
301.5 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 1 160,-
301.6 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klasse 2 240,-
301. 7 für die Erweiterung von der Klasse 3 auf die Klassen 2 und 1 320,-
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungs-
ausschusses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Fahrlehrerprüfung nicht
durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um jeweils 20 v. H.
für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die Teile ein, die ohne
Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung
des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende
geführt werden konnten.
302 Entscheidung über die Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
302.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins, der Nachschulungserlaubnis (§ 31 FahrlG) oder der amtlichen
Anerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahr-
anfänger (§ 2 b StVG) 53,-
302.2 (gestrichen)
302.3 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 146,-
302.4 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 110,-
302.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Ausbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG, gegebenenfalls einschließlich der
Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 133,- bis 465,-
303 Entscheidung über die Erweiterung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)
303.1 der Fahrlehrerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung eines Fahr-
lehrerscheins 53,-
303.2 der Fahrschulerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 73,-
303.3 der Zweigstellenerlaubnis, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung einer
Erlaubnisurkunde 53,-
303 4 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, gegebenenfalls
einschließlich der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde 66,- bis 212,-
304 Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer
Anerkennungsurkunde 6,-
305 Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer
Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar
gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 20,-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 435
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
306 Rücknahme oder Widerruf
306.1 der Fahrlehrerlaubnis oder ihrer Erweiterung, der Nachschulungserlaubnis oder
der Anerkennung als Leiter von Nachschulungskursen für alkoholauffällige Fahr-
anfänger 53,- bis 133,-
306.2 (gestrichen)
306.3 der Fahrschulerlaubnis oder ihrer Erweiterung 66,- bis 293,-
306.4 der Zweigstellenerlaubnis oder ihrer Erweiterung 53,- bis 212,-
306.5 der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines
Ausbildungsträgers nach § 33 Abs. 2 a FahrlG sowie der Erweiterung einer
Fahrlehrerausbi ldungsstätte 66,- bis 439,-
307 Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder
einer Anerkennungsurkunde 13,- bis 80,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
308 Überprüfung an Ort und Stelle
308.1 einer Fahrschule oder Zweigstelle sowie von Nachschulungskursen 40,- bis 439,-
308.2 einer Fahrlehrerausbildungsstätte 66,- bis 550,-
309 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrer-
wesen 13,- bis 53,-
E. Kraftfahrsachverständigengesetz
321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger 399,-
321.2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen 321,-
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer 279,-
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen 201,-
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder als Prüfer 201,-
Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschus-
ses ein. Werden ein oder mehrere Teile der Prüfung für die amtliche Anerken-
nung nicht durchgeführt, ermäßigt sich die Gebühr für die Gesamtprüfung um
jeweils 331/J v. H. für jeden ausgefallenen Teil. Die Ermäßigung tritt nicht für die
Teile ein, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne aus-
reichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt-
finden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
322 Entscheidung über die amtliche Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer,
gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung des Ausweises 53,-
323 Ausfertigung des Ausweises über die Anerkennung als Ersatz für einen ver-
lorenen oder unbrauchbar gewordenen Ausweis, außer den Kosten einer
etwaigen öffentlichen Ungültigerklärung 20,-
324 Rücknahme oder Widerruf der amtlichen Anerkennung oder ihrer Erweiterung 53,- bis 133,-
325 Zwangsweise Einziehung des Ausweises über die Anerkennung 13,- bis 80,-
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Ein-
ziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.
329 Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften des Kraftfahrsach-
verständigengesetzes 13,- bis 46,-
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
F. Gefahrgutvero~9nung Straße (GGVS) und
Europäisches Ubereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA)
331 Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung der besonderen Zulassung
zur Beförderung von gefährlichen Gütern auf der Straße, gegebenenfalls ein-
schließlich der Ausfertigung der Bescheinigung 13,-
332 Entscheidung über die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bescheinigung der
besonderen Zulassung, gegebenenfalls einschließlich der Ergänzung der
Bescheinigung 7,-
333 Entscheidung über eine Erlaubnis für die Beförderung bestimmter gefährlicher
Güter, gegebenenfalls einschließlich der Ausfertigung der Erlaubnisurkunde 13,- bis 66,-
334 Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme von den Vorschriften über
die Beförderung gefährlicher Güter, gegebenenfalls einschließlich der Ausferti-
gung der Ausnahmegenehmigung 13,- bis 66,-
335 In den Fällen der Nummern 333 und 334 werden bei einem Arbeitsaufwand von
mehr als einer Stunde für jede angefangene weitere Arbeitsstunde zusätzlich
42,- DM erhoben.
G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
398 Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit
bei den einzelnen Gebühren-Nummern die Androhung nicht bereits selbst
genannt ist 20,-
399 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebüh-
ren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht
bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit 42,- DM je angefangene Arbeitsstunde
erhoben werden 42,-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 437
3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der
amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 10 Abs. 3 der Gefahrgutverordnung
Straße (GGVS) und Artikel 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zu dem Europäischen übereinkommen vom
30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),
der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung und der medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstellen
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
A. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeugteileverordnung und
Fahrlehrergesetz
1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis
Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugver-
kehr ein
ab ab
1. 10. 87 1. 10. 88
401 Prüfung für eine Fahrerlaubnis
401.1 der Klasse 1 129,-
401.1 a der Klasse 1 a 100,-
401.1 b der Klasse 1 b 71,-
401.2 der Klasse 2 80,- 147,-
401.3 der Klasse 3 100,-
401.4 der Klasse 4 71,-
401.5 der Klasse 5 8,-
401.6 der Klassen 1 und 2 194,- 258,-
401.6 a der Klassen 1 a und 2 161,- 226,-
401.7 der Klassen 1 und 3 215,-
401.7 a der Klassen 1 a und 3 185,-
401.8 nach § 15 StVZO 20,-
401.9 Prüfung für eine Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 7,-
401.10 Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 4 a StVZO (Mofa 25) 12,-
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
402 Prüfung für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
402.1 in Kraftomnibussen und Omnibusanhängern 108,-
402.2 in Taxen und/oder Mietwagen oder Krankenkraftwagen 71,-
403 Wird bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis nur der praktische Teil der Prüfung durchgeführt,
ermäßigt sich die Gebühr um 13,- DM, wird nur der theoretische Teil der Prüfung durchgeführt,
beträgt sie 13,- DM. In den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen
Teil der Prüfung auf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch
den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird die volle Gebühr erhoben. Können der
praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständi-
gen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten
Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen
Prüfungsteil erhoben.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
Wird bei Prüfungen nach den Nummern 401.6, 401.6 a, 401.7, 401.7 a der praktische Teil der
Prüfung nur für eine Klasse wiederholt, so ist nur die Gebühr für diese Klasse nach Nummer 401 ,
vermindert um 13,- DM, zu entrichten.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage XXVI Abschnitt II Nr. 1 und 3 zur
StVZO, so ermäßigt sich die Gebühr entsprechend.
404 Prüfung der Sehleistung mit Testgerät 5,-
405 Prüfung der Beherrschung der Grundzüge der energiesparenden Fahrweise 2,50
2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
41 O Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen
Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der
TP stehen oder von ihr angemietet wurden.
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der TP entsprechend den üblichen organisatorischen
Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages zur Erstellung eines
Gutachtens.
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, d. h. Überprüfung der vom Antragsteller zu liefernden
Unterlagen/Anlagen durch den aaS auf Vollständigkeit.
- Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl
von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller.
- Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungs-
ablauf anfallen.
Die Grundgebühren betragen
für Prüfungen nach Nummer 410.1 50,-
für Prüfungen nach Nummer 410.2 200,-
für Prüfungen nach Nummer 410.3 350,-
für Prüfungen nach Nummer 410.4 460,-
für Prüfungen nach Nummer 410.5 600,-
für Prüfungen nach Nummer 410.6 740,-
für Prüfungen nach Nummer 410. 7 880,-
410.1 1. Schilder
2. Amtliches Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 439
Gebühren- Gebühr
Gegenstand DM
Nr.
410.4 1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410. 7 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ 1
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Nachprüfungen und Nachträge
411 .1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei
Drittel der Grundgebühr nach Nummer 410.
411 .2 Nachträge
Die Grundgebühr für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/
FTV beträgt % der Grundgebühr nach Nummer 410.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und 411 abge-
golten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand je vollendete Stunde mit 106,- DM bzw. mit 26,50 DM
je angefangene Viertelstunde berechnet. Werden in Absprache mit dem Antragsteller im
Rahmen von Typprüfungen Prüfgehilfen eingesetzt, so wird deren Zeitaufwand für diese mit
70 % des vorgenannten Satzes berechnet.
413 Sonstige Auslagen/Zuschläge
413.1 Reisekosten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen werden zu den
Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie setzen sich zusammen aus
den Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel und den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für
Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nach-
gewiesen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.
Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet
werden.
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1988, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand DM
413.2 Reisezeiten
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begonnene
Viertelstunde 26,50 DM berechnet; für Prüfgehilfen 18,50 DM. Werden Prüfungen bei mehreren
Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
413.3 Terminzuschläge
Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Antragsteller
vereinbart sind, werden auf den Stundensatz folgende Zuschläge erhoben:
- An normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 30 %
- An dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 %
- In den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 %
- An Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 %
- An Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 %
414 Prüfung einzelner Fahrzeuge
umfang-
einfache mittlere
reiche
Prüfungen
Voll-
Teilprüfung bei Ein- und Anbau auf Grund
prüfung
oder Ausbau oder Änderungen des§ 29
von Fahrzeugteilen oder auf Anordnung StVZO
2 3 4 5
414.1 Mofa, Mokick, Krankent ahrstuhl oder Anhänger ohne
Bremsanlage 44,- 9,- 13,- 25,- 12,-
414.2 Kraftrad 49,- 9' - 13,- 26,- 23,-
414.3 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t, soweit nicht
unter den Nummern 414.1 und 414.2 genannt 75,- 13,- 22,- 43,- 30,-
414.4 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 ,5 t, soweit nicht
unter den Nummern 414.1, 414.2 und 414.3 genannt 131,- 13,- 26,- 52,- 33,-
414.5 Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t, soweit nicht unter den Num-
mern 414.1, 414.2, 414.3 und 414.4 genannt 131,- 13,- 34,- 68,- 51,-
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
414.6 Prüfung der Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor auf den Gehalt an Kohlen-
monoxyd (CO) im Abgas bei Leerlauf in den Fällen der Nummer 414 bei
Prüfungen aufgrund des § 29 StVZO zusätzlich 3,-
414.7 Prüfung des Abgasverhaltens von Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor,
Durchführung der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a StVZO 25,-
415 Nachprüfung einzelner Fahrzeuge
415.1 Sichtprüfungen (Nachkontrollen) 6-
415.2 Nachprüfungen, die über Sichtprüfungen hinausgehen
415.2.1 Nachprüfungen im Sinne der Nummern 414.1 bis 414.5 % der Gebühr
für die Prüfung
nach Nummer 414
415.2.2 Nachprüfungen im Sinne der Nummer 414.6 3,-
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 441
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
416 Prüfungen nach den §§ 41 und 42 BOKraft
Im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO werden zur Gebühr nach
Nummer 414 folgende zusätzliche Gebühren erhoben:
416.1 Kraftomnibusse 29,50
416.2 Taxen, Mietwagen, Krankenfahrzeuge 14,-
416.3 Nachprüfungen ½ der Gebühr
nach Nummer 416
417 Findet in den Fällen der Nummern 414 bis 416 die Prüfungstätigkeit auf Wunsch
des Fahrzeughalters an einem anderen als dem vom amtlich anerkannten
Sachverständigen oder Prüfer vorgesehenen Prüfungsort statt, werden neben
den Gebühren die entstehenden Reisekosten erhoben. Für diese gelten die
Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entspre-
chend. Für Landesbedienstete gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vor-
schriften. Gebühren-Nummer 413.2 gilt entsprechend.
Kann eine der unter den Nummern 414 bis 416 genannten Prüfungen ohne
Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festge-
setzten Termin nicht begonnen werden, ist die für die Prüfung vorgesehene
Gebühr fällig, waren mehrere Fahrzeuge zur Prüfung angemeldet, ist die Gebühr
nur für das Fahrzeug fällig, für das die höchste Gebühr vorgesehen ist.
Kann eine der unter den Nummern 414 bis 416 genannten Prüfungen ohne
Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers am festge-
setzten Tage nicht beendet werden, ist die für die Prüfung vorgesehene Gebühr
fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Prüfung ist eine Gebühr
bis zur Hälfte der Gebührensätze zu berechnen. Dies gilt auch, wenn die Prüfung
wegen der Notwendigkeit besonderer Untersuchungen am festgesetzten Tage
nicht beendet werden kann.
Werden an einem Fahrzeug mehrere Änderungen, die jede für sich das Er-
löschen der Betriebserlaubnis zur Folge haben, an e i n e m Tag begutachtet, so
ermäßigt sich die Gebühr für die Begutachtung der zweiten und jeder weiteren
Änderung um jeweils 5,- DM. Die Summe der Gebühren darf die Gebühr einer
Vollprüfung nicht überschreiten.
418 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 29 StVZO 1,-
419 Zuteilung einer Prüfplakette aufgrund des § 47 a StVZO 1,-
3. Untersuchung der amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen
Untersuchungsstellen
451 Gutachten nach den §§ 3 und 12, 15 b und 15 c StVZO
451.1 Mängel des Sehvermögens 147,-
451.2 Körperliche Mängel (Hörvermögen, Bewegungsorgane, Innere Organe) 294,-
451.3 Neurologisch-psychiatrische Mängel 363,-
451.4 Altersbewerber 294,-
451.5 Prüfungsversager 294,-
451.6 T atauff ällige 363,-
451.7 Teiluntersuchungen ½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
451.8 Nachuntersuchungen ½ der jeweiligen Gebühr
nach Nummer 451
452 Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 7 Abs. 2 StVZO, Unter-
suchung eines Bewerbers um eine Fahrerlaubnis
452.1 der Klassen 1, 1 a, 1 b, 2 oder 3 135,-
452.2 der Klassen 4 oder 5 114,-
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Nr. Gegenstand
DM
453 Gutachten nach den §§ 15 e, 15 f und 15 i StVZO
453.1 Untersuchung eines Omnibus-, Taxen- oder Mietwagenfahrers 132,-
453.2 Nachuntersuchung 78,-
454 Gutachten nach den §§ 3 und 33 FahrlG
454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung 237,-
454.2 Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung 363,-
455 Kann eine der unter den Nummern 451, 452, 453 und 454 genannten Unter-
suchungen ohne Verschulden der amtlich anerkannten medizinisch-psychologi-
schen Untersuchungsstelle und ohne ausreichende Entschuldigung der zu unter-
suchenden Personen am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht
beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die
Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur
Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
C. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
499 Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchun-
gen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Unter-
suchungen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand mit
26,50 DM je angefangene Viertelstunde erhoben werden.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 443
Erste Verordnung
zur Änderung der Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung
Vom 24. März 1988
Auf Grund des § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung vom b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
16. März 1976 (BGBI. 1S. 613), der durch die Gesetze vom c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4; die Worte
22. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 2063) und vom 19. Dezem- ,,, Nordrhein-Westfalen" werden ersatzlos gestri-
ber 1985 (BGBI. 1 S. 2436) geändert worden ist, wird mit chen.
Zustimmung des Bundes·rates verordnet:
4. Die „Anlage 1 (zu § 5 Satz 2 StADV)", ,,Anlage 2 (zu § 5
Artikel 1 Satz 3 StADV)", ,,Anlage 3 (zu § 5 Satz 3 StADV)" und
Die Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom „Anlage 4 (zu § 7 Abs. 1 StADV)" werden wie aus der
21. August 1980 (BGBI. 1S. 1617) wird wie folgt geändert: Anlage ersichtlich neu gefaßt.
1. In § 2 Nr. 2 letzter Satz wird das Zitat ,,§ 41 Abs. 1 Artikel 2
Satz 6 des Einkommensteuergesetzes" durch das
Zitat ,,§ 41 Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuer- Der Bundesminister der Finanzen kann die Steuer-
gesetzes" ersetzt. anmeldungs-Datenträger-Verordnung in der ab 1. April
1988 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen.
2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 wird das Zitat ,,§ 41 Abs. 1 Satz 6
des Einkommensteuergesetzes" durch das Zitat ,,§ 41 Artikel 3
Abs. 1 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgaben-
ordnung auch im Land Berlin.
a) Folgende Nummer 2 wird eingefügt:
,,2. im Land Nordrhein-Westfalen das Rechen-
Artikel 4
zentrum der Finanzverwaltung als Landesober-
behörde". Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 24. März 1988
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage zu Artikel 1 Nr. 4
Anlage 1
(zu § 5 Satz 2 StADV)
Zusammenstellung
der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
DIN-Norm Bezeichnung Erläuterung
66 003 Informationsverarbeitung; Code-Tabelle 2
7-Bit-Code Deutsche Referenzversion
Ausgabe Juni 1974
66 004 Informationsverarbeitung; Ausgabe Januar 1 983
Teil 3 Darstellung des 7-Bit-Code auf Datenträgern,
Magnetband
66 012 Spulen für Magnetbänder zur Speicherung digi- Ausgabe August 1982
taler Daten Spule 27
66 015 Auf 9 Spuren mit Richtungstaktschrift beschrie- Ausgabe Dezember 1977
benes Magnetband zur Speicherung digitaler Da-
ten, Bitdichte 63 bit/mm
66 029 Kennsätze und Dateianordnung auf Magnetbän- Vornorm
dem für den Datenaustausch Ausgabe September 1987
(für die Anwendung dieser Verordnung
inhaltsgleich mit der Ausgabe Mai 1979)
Diese DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e.V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag
GmbH, Burggrafenstr. 4-10, 1000 Berlin 30, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Str. 1, 5400 Koblenz-
Karthause, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 44!,
Anlage 2
(zu § 5 Satz 3 StADV)
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung Dateiname
STADV STADV. UST
Dateiinhalt Date,art
Steueranmeldungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ( Um-
satzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristverlängerung Bewegungsdatei
und Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung).
Oatettrager Eigentumerkennze,chen
Magnetband Spezifikation : DIN 66 012 Zulassungsnummer
DIN 66 015
Dateikennwerte
Satzformat
variabel, ungeblockt
S.tzlange
I 2044 Bytes
IBlocklange
2048 Bytes
Spe,cherungsform
seriell
Bemerkungen
1. Zugelassen ist eine DatQi auf einem Band oder auf mehreren Bändern und mehrere Dateien auf einem Band oder mehreren Bän-
dern. Bei gleichzeitiger Uberrnittlung von USt- und LSt-Daten (§ 6 Abs. 3 STADV) richtet sich die Dateianordnung nach
DIN 66 029, Tz. 7.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 (Code - Tabelle 2 - deutsche Referenzversion, Ausgabe Juni 1974) und
DIN 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983) darzustellen.
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist. Verfallsdatum
Bis Freigabe(§ 7 Abs. 4 StADV).
Kennsäue/Datensätze
Lfd Nr Satzbeze,chnung Satzart Satztange BeM<!rKungen
1 Band-Anfangskennsatz VOL1 80
2 Erster Datei-Anfangskennsatz HDR 1 80
3 Zweiter Datei-Anfangskennsatz HDR 2 80
Bandmarke
4 Prufsatz 1 1 000
5 Datensatz Steueranmeldung UST 2 max. 2044
6 Summensatz 3 150
Bandmarke
7 Erster Band-Endekennsatz EOV 1 80 Nur wenn eine Datei auf mehre-
8 Zweiter Band-Endekennsatz EOV 2 80 ren Bändern ubermittelt wird
Bandmarke
Bandmarke
9 Erster Datei-Endekennsatz EOF 1 80
10 Zweiter Date1-Endekennsatz EOF 2 80
Bandmarke
Bandmarke
i
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
O.te,.,.,,. S.Ubaeichnu"9 Satzart
STADV. UST Band-Anfangskennsatz VOL 1
Satnufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Fetdneme Feldbaeichnung Bemerkungen
von bis länge formet
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: VOL
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt 1
3 Bandkennzeichen 5 10 6 C Inhalt : freigestellt
4 Zugriffsvermerk 11 11 1 C Zwischenraum (bedeutet unbe-
schrankter Zugriff)
5 Reserviert 12 37 26 C Zwischenraum
6 Eigentumer-Kennzeich-
nung 38 51 14 C
6.1 Zulassungsnummer des
datenverarbeitenden Un-
ternehmens 38 42 5 N
6.2 Kurzbezeichnung des
datenverarbeitenden Un-
ternehmens 43 51 9 C
7 Reserviert 52 79 28 C Zwischenraum
8 Normvermerk 80 80 1 N Inhalt wird vom jewe1l1gen
Betriebssystem eingesetzt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 447
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbeze,chnung Satzart
Erster Datei-Anfangs- HDR 1
STADV.UST kennsatz
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 Dateiname 5 21 17 C Inhalt
5 - 13: STADV.UST
14 - 21: Zwischenraum
4 Dateimengen kenn-
ze1chen 22 27 6 C Wiederholung des Bandkennzeichens
(Stellen 5 bis 10 des VOL 1 - Satzes)
des ersten oder einzigen Bandes
dieser Datei
5 Dateiabschnitts-
nummer 28 31 4 N Inhalt: 0001 beim ersten Abschnitt
der Datei; Dateiabschnitte
auf Folgebändern werden fort-
laufend numeriert
6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001 bei der ersten Datei;
jede folgende Datei wird
fortlaufend numeriert
7 Generationsummer 36 39 4 C Inhalt: freigestellt
8 Versionsnummer 40 41 2 C Inhalt: freigestellt
9 Erstellungsdatum 42 47 6 C Inhalt
42 : Zwischenraum
43 - 44: Jahr (JJI
45 - 47: Tag (TTT = 001 - 366)
des Jahres
10 Verfallsdatum 48 53 6 C Inhalt
48 : Zwischenraum
49 - 50: Jahr (JJI
51 - 53: Tag (TTT = 001 - 366)
des Jahres
oder
49 - 53: 00000
11 Zugriffsvermerk 54 54 1 C Zwischenraum (bedeutet unbe-
schränkter Zugriff)
12 Blockzahler 55 60 6 N Inhalt: 000000
13 System - Code 61 73 13 C Inhalt: freigestellt
14 Reserviert 74 80 7 C Inhalt: Zwischenraum
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
Zweiter Datei -Anfangs- HDR 2
STADV.UST
kennsatz
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bem_erkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 Satzformat 5 5 1 C Inhalt: D
4 Blocklänge 6 10 5 N Inhalt: max. 02048
5 Satzlänge 11 15 5 N .Inhalt: max. 02044
6 Reserviert für Betriebs-
system 16 50 35 C Inhalt: freigestellt
7 Pufferverschiebung 51 52 2 N Inhalt: 04
8 Reserviert 53 80 28 C Inhalt: Zwischenraum
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 449
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbeztichnung Satnrt
STADV. UST Datei-Prüfsatz 1
Saaaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Ftldname Feldt>ezeichnung Bemerltungen
von blS lange formet
1
2
Satzlänge
Satzart
1
5
4
5
4
1
N
N
Inhalt :
Inhalt :
1000
,
3 Zulassungsnummer 6 10 5 N Inhalt : die durch die jeweilige
Landesfinanzbehorde ver-
gebene Zulassungsnummer
4 Anschrift des Absenders 11 119 109 C
4.1 Name 11 55 45 C
4.2 Straße, Hausnummer 56 85 30 C
4.3 Postleitzahl 86 89 4 N
4.4 Ort 90 119 30 C
5 Anschrift des Emp-
fängers 120 228 109 C
5.1 Name 120 164 45 C
5.2 Straße, Hausnummer 165 194 30 C
5.3 Postleitzahl 195 198 4 N
5.4 Ort 199 228 30 C
6 Art der Datensatze 229 231 3 C Inhalt UST
7 Erstellungsdatum 232 237 6 N Inhalt Erstellungsdatum in der
Form JJMMTT
8 Übermittlung~tand 238 238 1 N Inhalt : 0 = Erstübermittlung
1-9 = Wiederholungen
9 Datum der Erstüber-
mittlung 239 244 6 N Inhalt : Erstellungsdatum der Erst-
übermittlung (JJMMTT),
wenn Übermittlungsstand
(vgl. lfd. Nr. 8) # 0, sonst
000000
10 Ubermittlungsnummer 245 246 2 N Inhalt : fortlaufende Nummer der
Datei ST ADV. UST
01 = erste übermittelte
Datei ST ADV. UST
02 = zweite übermittel-
te Oatei
STADV. UST
99 = neunundneunzigste
übermittelte Datei
STADV. UST
(danach Wieder-
holung der Nume-
rierung je Über-
mittlung von 01
bis 99, 01 bis 9Q .. )
11 Reserviert 247 1 000 754 C Inhalt : Zwischenraum
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname S.ttbeHichnung Datensatz Umsatzsteuer S,turt
(Umsatzsteuer-Voranmeldung, Antrag auf Dauerfristver-
längerung und Anmeldung einer Umsatzsteuer-Sonder- 2
STADV.UST
vorauszahlung)
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname FeldbeZeichnun!J Bemerkungen
von bis lange forrnat
4 4 N Länge des Datensatzes einschließlich
Satzlänge
der Länge des Satzlängenfeldes
5 5 1 N Inhalt : 2
2 Satzart
6 11 6 N Inhalt : laufende Nummer des Datei ~
3 Laufnummer
satzes innerhalb der Satzart
2 beginnend mit 000001
Fallart 12 13 2 N Inhalt : 11
4
5 Ordnungsnummer 14 26 13 N
14 17 4 N Inhalt : Bundeseinheitliche Finanz-
5.1 Finanzamtsnummer
amtsnummer nach dem
"Verzeichnis der Finanzamt: ._
nummern"
Bezirksnummer 18 21 4 N Rechtsbündig;
5.2 nicht benotigteStelle mit C ·o· auf-
gefüllt
Unterscheidungsnummer 22 25 4 N Rechtsbündig;
5.3 nicht benotigte Stellen mitC ·o· auf-
gefullt
5.4 Prüfziffer 26 26 1 N
6 Untertal lart 27 28 2 N Inhalt : 58
7 Voranmeldu ngszeitr au m 29 32 4 N
7 .1 Jahr der Steueran -
meldung 29 30 2 N Inhalt : Jahr der Steueranmeldung ir
der Form JJ
7.2 Zeitraum der Steueran-
meldung 31 32 2 N Inhalt: 01-12 = Kalendermonat
41-44 = Kalendervierteljahr
00 = [)aJerfristverlangerung
Umsatzsteuer-
So nderv ora u sz..t,lur,J
8 Vorgang 33 33 N Inhalt : 1
9 Längenschlussel des
Sachbereichs 34 37 4 N Lange des Sachbereichs. Der Sach-
bereich setzt sich aus den Feldern
9 und 10 und aus allen Feldern 11
bis 13 zusammen.
10 Sachbereich 38 39 2 N Inhalt : 00
11 Langenschlussel der
Kennzahl mit Wert 40 41 2 N Lange von Kennzahl (lfd.Nr. 12),
Wert (lfd.Nr. 13) und Langen-
schlussel
12 Kennzahl 42 43 2 N Inhalt : Kennzahl zum '-"'ert (lfd.
Nr. 13) lt. Umsatzsteuer-
Voranmeldu ngsvordruck
und Anmeldungsvordruck
fur die Umsatzsteuer-Son-
dervorauszahlung nach amtl
vorgeschriebenem Muster.
13 Wert 44 C Inhalt: Wert zur Kennzahl (lfd.Nr.
12)
Vorzeichendarstellung: bei
negativen Werten Minus-
zeichen vor dem Wert
Hinweis
Die Felder 11-13 beschreiben eine
zu übermittelnde Kennzahl und den
dazu gehorenden Wert (Datenelement)
Eine (Jbermittlung einer Kennzahl
ohne Wert und eines Wertes ohne
Kennzahl ist unzulassig.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 451
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV.UST Summensatz 3
Satzaufbau
Stellen Feld Feld
Lfd Nr Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von btS lange format
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt 0150
2 Satzart 5 5 N Inhalt· 3
3 Anzahl der Sätze 6 11 6 N Gesamtzahl der übermittelten Daten-
sätze der Satzarten 1 bis 3
4 Anzahl Umsatzsteuer -
Voranmeldungen 12 17 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der
Satzart 2 übermittelten Umsatz-
Steuer -Voranmeldungen (einschl. be-
ncht1gter Umsatzsteuer - Voranmel-
dungen)
5 Anzahl Dauerfnstver
langerungen 18 23 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der
Satzart 2 übermittelten Anträge auf
Dauerfristverlängerung ohne Umsatz-
steuer - Sondervorauszahlung
6 Anzahl Umsatzsteuer -
Sondervorauszahlungen 24 29 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der
Satzart 2 übermittelten Anmeldungen
der Umsatzsteuer - Sondervorauszah-
lungen teinschl. berichtigter Anmel-
dungen der Umsatzsteuer - Sondervor-
auszahlungen)
7 Summenfeld 1 30 42 •3 C Summe der Umsatzsteuer - Voraus-
zahlungen/Überschüsse aller als Da-
tensätze der Satzart 2 übermittelten
Umsatzsteuer -Voranmeldungen/An-
meldungen der Umsatzsteuer 1m Ab-
zugsverfahren in DM und Pf
8 Summenfeld 2 43 55 13 C Summe der Umsatzsteuer - Sonder
vorauszahlungen aller als Datensätze
der Satzart 2 übermittelten Anmel-
dungen 1n DM
9 Reserviert 56 150 95 C Inhalt Zwischenraum
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
O.teineme Sattbezeichnung Saturt
STADV. UST Erster Band-Endekennsatz EOV 1
Saaaufbau
Stellen Feld- Fetd-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnun!J Bemerkungen
von bis lingt formet
1 Kennsau name 1 3 3 C Inhalt : EOV
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 gleich den entspreche!\-
bis den Feldern im Satz
11 HOR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzähler 55 60 6 N Inhalt: Anzahl der Datenblocke des
Bandes nach der vorherge-
henden Datei-Anfangs-
kennsau-Gruppe (ohne
Kennsatzblocke und Band-
marken)
13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HOR 1 74 80 7 C
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 453
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Zweiter Band-Endekennsatz EOV 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis lange format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt : EOV
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 2
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
8 HDR 2 5 80 76 N/C
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satun
STADV. UST Erster Datei-Endekennsatz EOF 1
Sauaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis lange format
1 Kennsauname 1 3 3 C Inhalt: EOF
2 Kennsaunummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
11 HDR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzahler 55 60 6 N Inhalt: Anzahl der Datenblocke der
Datei nach der Datei-An-
fangskennsau-Gruppe des
ersten oder einzigen Bandes
(ohne Kennsatzblöcke und
Bandmarken)
13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HDR 1 74 80 7 C
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 455
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. UST Zweiter Datei-Endekennsatz EOF 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 2
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
8 HDR 2 5 80 76 N/C
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage 3
(zu § 5 Satz 3 StADV)
Dateibeschreibung
Dateibezeichnung Dateiname
STADV STADV.LST
Dateiinhalt Dateiart
Steueranmeldungen im Sinne des § 41 a des Einkommen- Bewegungsdatei
steuergesetzes
Dateitriger Eigentümerkennzeichen
Magnetband Spezifikation: DIN 66 012 Zulassungsnummer
DIN 66 015
Dateikennwerte
Sauformat Satzlänge 1Blocklänge
variabel, ungeblockt 1 2044 Bytes 2048 Bytes
Speicherungs form
seriell
Bemerkungen
1. Zugelassen ist eine Datei auf einem Band oder auf mehreren Bändern und mehrere Dateien auf einem Band oder mehreren Bän-
dern. Bei gleichzeitiger Übermittlung von USt- und LSt - Daten ( § 6 Abs. 3 ST ADV) richtet sich die Dateianordnung nach
DIN 66 029, Tz. 7.
2. Die Daten sind im 7-Bit-Code nach DIN 66 003 (Code - Tabelle 2 - deutsche Referenzversion, Ausgabe Juni 1974) und
DIN 66 004 - Teil 3 - (Ausgabe Januar 1983) darzustellen.
Sicherungsmaßnahmen
Sperrfrist, Verfallsdatum
Bis Freigabe (§ 7 Abs. 4 StADV).
Kennsätze/Datensätze
Lfd. Nr. Satzbezeichnung Satzart Satzlänge Bemerkungen
, Band-Anfangskennsatz VOL 1 80
2 Erster Datei -Anfangskennsatz HDR 1 80
3 Zweiter Datei-Anfangskennsatz HDR 2 80
Bandmarke
4 Prüfsatz , 1 000
5 Datensatz Steueranmeldung LST 2 max. 2 044
6 Summensatz 3 150
Bandmarke
7 Erster Band - Endekennsatz EOV 1 80 Nur wenn eine Datei auf mehreren
8 Zweiter Band-Endekennsatz EOV 2 80 Bändern übermittelt wird
Bandmarke
Bandmarke
9 Erster Datei - Endekennsatz EOF 1 80
10 Zweiter Datei- Endekennsatz EOF 2 80
Bandmarke
Bandmarke
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 457
Satzbeschreibung
Dateiname Sattbezeichnung Satzart
STADV. LST Band-Anfangskennsatz VOL 1
Sauaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnun!J Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: VOL
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 Bandkennzeichen 5 10 6 C Inhalt : freigestellt
4 Zugriffsvermerk 11 11 1 C Zwischenraum (bedeutet unbe-
schrankter Zugriff)
5 Reserviert 12 37 26 C Zwischenraum
6 E igentümer-Kennzeich-
nung 38 51 14 C
6.1 Zulassungsnummer des
datenverarbeitenden Un-
ternehmens 38 42 5 N
6.2 Kurzbezeichnung des
datenverarbeitenden Un-
ternehmens 43 51 9 C
7 Reserviert 52 79 28 C Zwischenraum
8 Normvermerk 80 80 1 N Inhalt :wird vom jeweiligen Be-
tr1ebssystem eingesetzt.
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
Erster Datei -Anfangs- HDR 1
STADV.LST kennsatz
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd Nr Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 , N Inhalt: 1
3 Dateiname 5 21 17 C Inhalt
5 - 13: STADV.LST
14 - 21 : Zwischenraum
4 Dateimengenkenn •
zeichen 22 27 6 C -Wiederholung des Bandkennzeichens
(Stellen 5 bis 10 des VOL 1 -Satzes)
des ersten oder einzigen Bandes
dieser Datei
5 Date1abschn1tts-
nummer 28 31 4 N Inhalt: 0001 beim ersten Abschnitt
der Datei; Dateiabschnitte
auf Folgebändern werden fort-
laufend numeriert
6 Dateifolgenummer 32 35 4 N Inhalt: 0001 bei der ersten Datei;
jede folgende Datei wird
fortlaufend numeriert
7 Generat1onsummer 36 39 4 C Inhalt: freigestellt
8 Versionsnummer 40 41 2 C Inhalt: freigestellt
9 Erstellungsdatum 42 47 6 C Inhalt
42 : Zwischenraum
43 - 44: Jahr (JJ)
45 - 4 7: Tag (TTT = 001 - 3661
des Jahres
10 Verfallsdatum 48 53 6 C Inhalt
48 : Zwischenraum
49 - 50: Jahr (JJ)
51 - 53: Tag (TTT = 001 - 3661
des Jahres
oder
49 - 53: 00000
11 Zugriffsvermerk 54 54 1 C Zwischenraum (bedeutet unbe-
schränkter Zugriff)
12 Blockzahler 55 60 6 N Inhalt: 000000
13 System Code 61 73 13 C Inhalt: freigestellt
14 Reserviert 74 80 7 C Inhalt: Zwischenraum
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 459
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
Zweiter Datei-Anfangs- HDR 2
STADV.LST kennsatz
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: HDR
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 Satzformat 5 5 1 C Inhalt: D
4 Blocklänge 6 10 5 N Inhalt: max. 02048
5 Satzlänge 11 15 5 N Inhalt: max. 02044
6 Reserviert für Betriebs-
system 16 50 35 C Inhalt: freigestellt
7 Pufferverschiebung 51 52 2 N Inhalt: 04
8 Reserviert 53 80 28 C Inhalt: Zwischenraum
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
O.wl,_,,. Settblztichnung Sitzart
STADV. LST 1
Datei-Prüfsatz
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbeztichnung Bemerkungen
von bis länge formet
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt: 1000
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt: 1
3 Zu lassu ngsnu mmer 6 10 5 N Inhalt: die durch die jeweilige Lan-
desfinanzbehörde vergebene
Zulassungsnummer
4 Anschrift des Absenders 11 119 109 C
4.1 Name 11 55 45 C
4.2 Straße, Hausnummer 56 85 30 C
4.3 Postleitzahl 86 89 4 N
4.4 Ort 90 119 30 C
5 Anschrift des Empfängers 120 228 109 C
5.1 Name 120 164 45 C
s:2 Straße, Hausnummer 165 194 30 C
5.3 Postleitzahl 195 198 4 N
5.4 Ort 199 228 30 C
6 Art der Datensätze 229 231 3 C Inhalt LST
7 Erstellungsdatum 232 237 6 N Inhalt : Erstellungsdatum in der Forn
JJMMTT
8 Überm ittlu ngsstand 238 238 1 N Inhalt· 0 = Erstübermittlung
1 - 9 = Wiederholungen
9 Datum der Erstüber-
mittlung 239 244 6 N Inhalt Erstellungsdatum der Erst-
uhermittlung (JJMMTTI,
wenn Ubermittlungsstand
(vgl. lfd. Nr. 811 0, sonst
000000
10 Ubermittlungsnummer 245 246 2 N Inhalt · fortlaufende Nummer der
Datei ST AOV. LST
01 = erste ubermittelte
Datei ST ADV. LST
02 = zweite ubermittelte
Date, ST AOV. LST
99 = neunundneunzigste
ubermittelte Datei
STAOV.LST
(danach Wiederholung
der Numerierung 1e
Übermittlung von 01
bis 99, 01 bis 99, ... 1
11 Reserviert 247 1 000 754 C Inhalt Zwischenraum
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 461
Satzbeschreibung
01neinamt Satzbezeichnung Sltzilrt
STADV. LST Datensatz Lohnsteuer 2
(je Anmeldung)
SatzMlfbau
Stellen Ftld- Feld-
Lfd. Nr. Fetdnamt Ftldbeztichnun!1 Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 N Länge des Datensatzes einschließlich
der Länge des Satzlängenfeldes
2 Satzart 5 5 1 N Inhalt: 2
3 Laufnummer 6 11 6 N Inhalt: Lautende Nummer des Da-
tensatzes innerhalb der Satz-
art 2,beginnend mit 000001
4 Fallart 12 13 2 N Inhalt : 11
5 Ordnungsnummer 14 26 13 -N
5 .1 Finanzamtsnummer 14 17 4 N Inhalt : Bundeseinheitliche Finanz-
amtsnummer nach dem
"Verzeichnis der Finanz-
amtsnummern"
5.2 Bezirksnummer 18 21 4 N Rechtsbündig;
nicht benötigte Stellen mitC ·o· auf-
gefüllt
5.3 Unterscheidungsnummer 22 25 4 N Rechtsbündig;
nicht benötigte Stellen mit C 'O' auf-
gefullt
5.4 Prüfziffer 26 26 1 N
6 Unterfallart 27 28 2 N Inhalt : 64
7 Voranmeldungszeitraum 29 32 4 N
7 .1 Jahr der Steueranmel-
dung 29 30 2 N Inhalt : Jahr der Steueranmeldung in
der Form JJ
7.2 Zeitraum der Steueran-
meldung 31 32 2 N Inhalt : 01 - 12 = Kalendermonat
41 - 44 = Kalenderviertel-
jahr
19 = Kalenderjahr
8 Vorgang 33 33 1 N Inhalt : 1
9 Längenschlüssel des
Sachbereichs 34 37 4 N Länge des Sachbereichs. Der Sach-
bereich setzt sich aus den Feldern 9
Lind 10 und aus allen Feldern 11 bi~
13 zusammen.
10 Sachbereich 38 39 2 N Inhalt : 00
11 Längenschlüssel der 40 41 2 N Länge von Kennzahl ( lfd. Nr. 12),
Kennzahl mit Wert Wert(lfd.Nr. 13) und Langenschlüssel
12 Kennzahl 42 43 2 N Inhalt . Kennzahl zum Wert (lfd. Nr.
13) laut Lohnsteuer-Anmel--
dungsvordruck nach amtlich
vorgeschriebenem Muster.
13 Wert 44 C Inhalt · Wert zur Kennzahl ( lfd.Nr .12)
Vorzeichendarstellung· bei
negativen Werten Minusze1-
chen vor dem Wert
Hinweis:
Die Felder 11 bis 13 beschreiben eine
zu übermittelnde Kennzahl und den
dazu gehörenden Wert ( Datenelement)
Eine Ubermittlung einer Kennzahl
ohne Wert und eines Wertes ohne
Kennzahl 1st unzulass,g
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV.LST Summensatz 3
Satzaufbau
Stellen Feld· Feld·
Lfd Nr Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Satzlänge 1 4 4 N Inhalt: 0150
2 Satzart 5 5 , N Inhalt: 3
3 Anzahl der Satze 6 11 6 N Gesamtzahl der übermittelten Daten·
satze der Satzarten 1 bis 3
4 Anzahl Lohnsteuer -
Anmeldungen 12 17 6 N Gesamtzahl der als Datensätze der
·Satzart 2 übermittelten Lohnsteuer -
Ameldungen (einschließlich berichtig-
ter Lohnsteuer -Anmeldungen)
5 Reserviert 18 23 6 N Inhalt: 000000
6 Reserviert 24 29 6 N Inhalt: 000000
7 Summenfeld 30 42 13 C Summe der abzuführenden Gesamt - /
Erstattungsbeträge aller als Daten-
sätze der Satzart 2 übermittelten
Lohnsteuer -Anmeldungen in DM
und Pf
8 Reserviert 43 55 13 C Inhalt: 0000000000000
9 Reserviert 56 150 95 C Inhalt: Zwischenraum
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 463
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Saa..rt
STADV. LST Erster Band-Endekennsatz EOV 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt : EOV
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 1
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
11 HDR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzahler 55 60 5 N Inhalt : Anzahl der Datenblöcke des
Bandes nach der vorherge-
henden Datei-Anfangs-
kennsau-Gruppe (ohne
Kennsatzblocke und Band-
marken)
13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HDR 1 74 80 7 C
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Zweiter Band-Endekennsatz EOV 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis lange format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOV
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt : 2
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
8 HDR 2 5 80 76 N/C
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 465
Satzbeschreibung
Datein,,mt Sattbezeich nu ng Saturt
STADV. LST Erster Datei-Endekennsatz EOF 1
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname FeldbezeichnunlJ Bemerk.ungen
von bis lange format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt : EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 1
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
11 HDR 1 5 54 50 N/C
12 Blockzahler 55 60 6 N Inhalt : Anzahl der Datenblöcke der
Datei nach der Datei-An-
fangs-Kenngruppe des
ersten oder einzigen Bandes
(ohne Kennsatzblöcke und
Bandmarken)
13 gleich den entsprechen- 61 73 13 C
bis den Feldern im Satz
14 HOR1 74 80 7 C
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Satzbeschreibung
Dateiname Satzbezeichnung Satzart
STADV. LST Zweiter Datei-E ndekennsatz EOF 2
Satzaufbau
Stellen Feld- Feld-
Lfd. Nr. Feldname Feldbezeichnung Bemerkungen
von bis länge format
1 Kennsatzname 1 3 3 C Inhalt: EOF
2 Kennsatznummer 4 4 1 N Inhalt: 2
3 gleich den entsprechen-
bis den Feldern im Satz
8 HDR 2 5 80 76 N/C
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 467
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 1 StADV)
Schlüssigkeits- und Vollständigkeitsprüfungen
1. Zulässigkeit der Datenübermittlung
Vor der Datenübermittlung ist zu prüfen, ob die Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 StADV zulässig ist.
II. Ordnungsnummer
1. Die Ordnungsnummern werden den Steuerpflichtigen in den Ländern wie folgt bekanntgegeben:
1. 1 Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, und Schleswig-
Holstein:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Inhalt F F 8 8 8 u u u u p
...,,,_
'
--- Finanzamtsnummer
-
......
....._
Bezirksnummer
--..... Unterscheidungsnummer
-- Prüfziffer
1.2 Bayern, Berlin:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8
Inhalt 8 B B u u u u p
-, r
1 .....
.,,,..- Bezirksnummer
......
--- Unterscheidungsnummer
-- Prüfziffer
1. 3 Nordrhein-Westfalen:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Inhalt F F F 8 B 8 u u u p
-, ..-
T r
.....
-.... Finanzamtsnummer
--- Bezirksnummer
--..... Unterscheidungsnummer
- Prüfziffer
1.4 Saarland:
Stellen 1 2 3 4 5 6 7 8 9
Inhalt F F B B B u u u p
. ., r-
'
--- Finanzamtsnummer
•- Bezirksnummer
-..,,,,,..,.
....
Unterscheidungsnummer
Prüfziffer
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Der Aufbau der Ordnungsnummern (einschließlich der bundeseinheitlichen Finanzamtsnummern) nach der
Umschlüsselung für die Datenübermittlung (vgl. Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV) ergibt sich aus
folgender Übersicht:
Land Inhalt in den Stellen *)
Baden-Württemberg
Berlin
L
1 12
L F
3 4
F ,
5 6 17
B B
8
B
9 10 11 12 13
u I u Iu u p
Bremen
Hamburg
Hessen
Niedersachsen
Rheinland-Pfalz
Schleswig-Holstein
BayE:rn L F F F ~ B B B u u u u p
Nordrhein-Westfalen L F F F 0 B B B 0 u u u p
Saarland L L F F ~ B B B ~ u u u p
*) Es bedeuten:
L = Landerschlussel F = Finanzamtsnummer
Baden-Wurttemberg = 28 B = Bez1r1tsnummer, ggf_ mit fuhrenden Nullen
Bayern = 9 U = Unterscheidungsnummer. ggf m,t fuhrenden Nullen
Berhn = 11 P = Prufz1ffer
Bremen = 24 ,a = c·~·
Hamburg = 22
Hessen = 26
Niedersachsen = 23
Nordrhein-Westfalen = 5
Rheinland-Pfalz = 27
Saarland = 1O
Schleswig-Holstein = 21
3. Vor der Datenübermittlung ist die Ordnungsnummer anhand der Prüfziffer zu prüfen. Die Berechnungs-
methode zur Prüfung der Ordnungsnummer wird den datenverarbeitenden Unternehmen durch besondere
Verwaltungsanweisung bekanntgegeben.
III. Kennzahl mit Wert
(Felder 11 bis 13 der Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV)
Vor der Datenübermittlung ist zu prüfen, ob die Kennzahlen und Werte der Datenelemente nach den amtlich
vorgeschriebenen Vordrucken für den Voranmeldungszeitraum/ Anmeldungszeitraum zugelassen sind und dem
zulässigen Inhalt entsprechen.
Dabei ist in Satzart 2 der Anlagen 2 und 3 zu § 5 StADV folgendes zu beachten:
Die Felder 11 bis 13 beschreiben eine zu übermittelnde Kennzahl und den dazugehörenden Wert (Daten-
element). Datenelemente sind je Datensatz so oft vorhanden wie in den jeweiligen Steueranmeldungen zu
erklären wären mit Ausnahme der Datenelemente für das Eingangsdatum und den Voranmeldungszeitraum/
Anmeldungszeitraum. Die Übermittlung einer Kennzahl ohne Wert oder eines Wertes ohne Kennzahl ist unzu-
lässig. Datensätze nach Anlage 2 Satzart 2 müssen das Datenelement „Umsatzsteuer-Vorauszahlung/Über-
schuß" bzw. ,.Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung" enthalten (Ausnahme: Anträge auf Dauerfristverlängerung
für Unternehmer, die Voranmeldungen vierteljährlich abgeben und zur Anmeldung der Sondervorauszahlung
nicht verpflichtet sind). Datensätze nach Anlage 3 Satzart 2 müssen das Datenelement „Abzuführender Ge-
samtbetrag/Erstattungsbetrag enthalten.
11
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 469
Achte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 25. März 1988
Auf Grund des § 8 Abs. 1 , des § 12 Abs. 2 sowie der schaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von
§§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- DM 241 je 1 000 kg Referenzmenge gewährt. Die
samen Marktorganisationen in der Fassung der Bekannt- Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1989 an den Milch-
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im erzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und 1 . April 1988 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos-
für Wirtschaft verordnet: sen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im
fünften Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung
Artikel 1 einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung
für den Markt freigesetzt worden ist."
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1227), 2. § 4 c wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juli 1987
(BGBI. 1 S. 1698), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe,,§§ 4 a und 4 b"
durch die Angabe ,,§§ 4 a und 4 b Abs. 1" ersetzt.
1. § 4 b wird wie folgt gefaßt: b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
,,§ 4 b
Aussetzung der Anlieferungs-Referenzmenge ,,(2) Absatz 1 gilt für den nach § 4 b Abs. 2 ausge-
setzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe
(1) Unabhängig von § 4 a werden von jeder zu- entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten
geteilten Referenzmenge mit Ablauf des 31. März 1987 Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten
5,5 vom Hundert für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum des Jahres 1988 treten."
31. März 1988 ausgesetzt. Für den ausgesetzten Teil
der Referenzmenge wird dem Milcherzeuger nach Maß- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
gabe der zur Verfügung stehenden Gemeinschafts-
mittel eine Vergütung gewährt. Die Vergütung kann
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haus-
haltsmittel auf einen Betrag von DM 300 je 1 000 kg Artikel 2
ausgesetzte Referenzmenge angehoben werden. Die
Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1988 an den Milch- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-
erzeuger, dem die Referenzmenge mit Ablauf des gesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur Durch-
31. März 1987 zustand. Eine Zahlung ist ausgeschlos- führung der Gemeinsamen Marktorganisationen auch im
sen, wenn die Referenzmenge des Milcherzeugers im Land Berlin.
vierten Zwölfmonatszeitraum gegen die Gewährung
einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung
für den Markt freigesetzt worden ist. Artikel 3
(2) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft. Die
Beginn des 1. April 1988 5,5 vom Hundert für die Zeit Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober
vom 1 . April 1988 bis zum 31 . März 1989 ausgesetzt. 1988 an wieder in ihrer am 31. März 1988 maßgebenden
Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein- etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 25. März 1988
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 30. März 1988
Tag Inhalt Seite
21. 3. 88 Gesetz zu dem Internationalen Kakao-übereinkommen von 1986 302
4. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 358
4. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die
Einreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 359
7. 3. 88 Bekanntmachung des deutsch-kongolesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 360
10. 3. 88 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens zum deutsch-amerikanischen
Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
11. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
11. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
11 . 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • 363
11. 3. 88 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Jute und
Jute-Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . • 363
Preis dieser Ausgabe: 9,18 DM (7,88 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,98 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99·509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 471
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
6. 3. 88 ;lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Sechsunddreißigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der Funkfrequen-
zen der nicht von der Bundesanstalt für Flugsicherung betrie-
benen Bodenfunkstellen) 1377 (58 24. 3. 88) 5. 5. 88
96-1-2-36
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI.EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4152/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3601/82 über die Mitteilung von Angaben über die
Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher E rzeug-
n iss e durch die Mitgliedstaaten an die Kommission L 392/1 31.12.87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4154/87 der Kommission zur Festlegung der
Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 des Rates betreffend
die Handelsregelung für bestimmte aus I a n d w i r t s c h a f t I i c h e n
Erzeugnissen hergestellte Waren L 392/19 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4155/87 der Kommission zur Änderung von
Verordnungen zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für
E i er infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur L 392/29 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4156/87 der Kommission zur Änderung von
Verordnungen zur Anwendung der gemeinsamen Handelsregelung
für E i e r a I b u m i n und M i I c h a I b u m i n infolge der Einführung der
Kombinierten Nomenklatur L 392/35 31.12.87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4157/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 641 /86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Bei-
trittsakte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des
Sektors Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 392/37 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4158/87 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men, die 1988 bei der Einfuhr von bestimmten lebenden Schweinen
nach Spanien zu treffen sind L 392/41 31.12.87
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4159/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen Nr. 121/65/EWG, (EWG) Nr. 564/68, (EWG) Nr. 998/68,
(EWG) Nr. 2260/69 und (EWG) Nr. 1570/71 über die Nichtfestsetzung
von Zusatzbeträgen bei der Einfuhr von bestimmten S c h w e i n e -
f I e i s c h e r z e u g n i s s e n infolge der Einführung der Kombinierten
Nomenklatur L 392/43 31. 12. 87
29. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4160/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 391/68 und (EWG) Nr. 2764/75 des Rates über
Sc h w e i n e f I e i s c h infolge der Einführung der Kombinierten Nomen-
klatur L 392/46 31.12.87
Andere Vorschriften
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4077/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für nordamerikanische
Seehechte (Merluccius bilinearis) der Codenummern ex 0302 69 65, ex
0303 78 10, ex 0304 1O 99 und ex 0304 90 47 der Kombinierten Nomen-
klatur (1988) L381/17 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4078/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Filets vom
Kabeljau (Gadus morhua) der Codenummer ex 0304 20 29 der Kombi-
nierten Nomenklatur (1988) L 381/20 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4079/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Früchte
und Fruchtsäfte L 381/23 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4080/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Gewebe
und bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt
(1988) L 381/34 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4081/87 des Rates zur Eröffnung eines jährlichen
Gemeinschaftszollkontingents für ungeröstetes Malz der Codenummer
1107 1O 99 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in und Herkunft
aus Finnland L 382/1 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4082/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Tafelkirschen, mit Ausnahme
von Sauerkirschen, der Codenummern 0809 20 10 und 0809 20 90 der
Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in der Schweiz (1988) L 382/2 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4083/87 des Rates zur Eröffnung und Verwalt~_ng
eines Gemeinschaftszollkontingents für einige tierische Fette und Ole
von Fischen und Meeressäugetieren der Codenummern ex 1504 20 10,
ex 1504 30 19 und ex 1516 10 90 der Kombinierten Nomenklatur, mit
Ursprung in Norwegen (1988) L 382/4 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4084/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Erbsen der
Codenummern 071 O 21 00 und ex 0710 29 00 der Kombinierten Nomen-
klatur mit Ursprung in Schweden (1988) L 382/6 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4085/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Filets von bestimm-
ten Kabeljauarten und von Fischen der Art Boreogadus saida der Code-
nummer 0305 30 19 der Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in
Norwegen (1988) L 382/9 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4086/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in Schweden ( 1988) L 382/12 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4087/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Fische,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Codenummern ex 1604 13 90, ex
1604 15 90. ex 1604 19 99 und ex 1604 20 90 der Kombinierten Nomen-
klatur, mit Ursprung in Norwegen ( 1988) L 382/18 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates zur Festlegung der Bedingun-
gen für dte Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter
Waren des Blumenhandels aus Zypern, Israel und Jordanien L 382/22 31. 12. 87
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 473
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4089/87 des Rates zur Eröffnung und V~rw~ltu~g
eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen, hellfle1schIg, In
Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren, der Unterposi-
tion ex 2008 60 39 der Kombinierten Nomenklatur (1988) L 382/24 31.12.87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4090/87 des Rates zur zehnten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeug-
nissen des Weinsektors L 382/26 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4091/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3034/80 zur Festlegung der Grunderzeugnismengen, von
denen unterstellt wird, daß sie zur Herstellung von Waren der Verordnung
(EWG) Nr. 3033/80 verwendet worden sind L 382/27 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4092/87 des Rates zur Festsetzung des Kontin-
gents 1987 für die Einfuhr nach Portugal bestimmter Weine mit Herkunft
aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember
1985 L 382/39 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4093/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte hand-
gearbeitete Waren (1988) L 390/1 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4094/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Grege, weder gedreht
noch gezwirnt, der Codenummern 5002 00 00 der Kombinierten Nomen-
klatur L 383/1 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4095/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz aus
Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Codenummern
ex 5004 00 10 und ex 5004 00 90 der Kombinierten Nomenklatur ( 1988) L 383/4 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4096/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Garne, ganz aus
Schappeseide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Code-
nummern ex 5005 00 10 und ex 5005 00 90 der Kombinierten Nomen-
klatur (1988) L 383/7 31.12.87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4097/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von autonomen Gemeinschaftszollkontingenten für Kaffee,
nicht ger9stet und nicht entkoffeiniert, und Kakaobohnen, auch Bruch,
der Codenummern 0901 11 00 und 1801 00 00 der Kombinierten
Nomenklatur (1988) L 383/10 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4098/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 Gewichtshundertteilen der
Codenummer 7202 41 90 der Kombinierten Nomenklatur L 383/14 31.12.87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4099/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrophosphor der
Codenummer ex 7202 99 19 der Kombinierten Nomenklatur L 383/17 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4100/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art von Poly-
vinylpyrrolidon der Codenummer ex 3905 90 00 der Kombinierten
Nomenklatur L 383/20 31.12.87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4101 /87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Magnesiumqualitäten
der Codenummer ex 8104 11 00 der Kombinierten Nomenklatur L 383/22 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4102/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte flachgewalzte
Erzeugnisse der Codenummer ex 7226 10 91 der Kombinierten Nomen-
klatur L 383/24 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4103/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier
der Unterposition 4801 00 10 der Kombinierten Nomenklatur (1988) und
zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere Papiere L 383/26 31. 12. 87
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4104/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Wurzelharz der
Codenummer ex 3806 1O 90 der Kombinierten Nomenklatur (1988) L 383/30 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4105/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte auf den
Kanarischen Inseln verarbeitete Tabake (1988) L 383/34 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4106/87 des Rates zur Eröffnun_g, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte in Spa-
nien raffinierte Erdölerzeugnisse des Kapitels 27 der Kombinierten
Nomenklatur (1988) L 383/37 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4107/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Gewebe
aus Baumwolle mit Ursprung in Spanien (1988) L 383/41 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4108/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysenbeeren, gefroren, ohne
Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenommen zum Her-
stellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender Konfitüre, der
Codenummer ex 0811 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (1988) L 383/44 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4109/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau und Fische
der Art Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, ganz,
ohne Kopf oder zerteilt (1988) L 383/46 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4110/87 des Rates zur Eröffnung von Zollkontin-
genten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Kanari-
sehen Inseln oder Ceuta und Melilla nach Spanien (1988) L 383/49 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4111/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1988) L 383/58 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4112/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fische,
zubereitet oder haltbar gemacht, mit Herkunft aus Portugal (1988) L 383/66 31.12.87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4150/87 des Rates zur Festlegung der Reg_~lung
für den Handel Spaniens und Portugals mit Jugoslawien und zur Ande-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 449/86 und (EWG) Nr. 2573/87 L 389/1 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4151/87 der Kommission zur Änderung mehrerer
Verordnungen betreffend Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
infolge des lnkrafttretens der Kombinierten Nomenklatur L 391/1 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4153/87 der Kommission zur teilweisen Aus-
setzung der Zölle bis zum 31. Oktober 1988 bei der Einfuhr von Tafel-
oliven aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
am 31 . Dezember 1985 L 392/17 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4161/87 des Rates über die Festsetzung der
Ausgangszollsätze. die in der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
vom 31. Dezember 1985 infolge des lnkrafttretens der Kombinierten
Nomenklatur bei der Berechnung der in der Akte über den Beitritt
Spaniens und Portugals vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen
zugrunde zu legen sind L 395/1 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4162/87 des Rates zur Festlegung ger Regelung
für den Handel Spaniens und Portugals mit Israel und zur Anderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 449/86 und (EWG) Nr. 2573/87 L 396/1 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4166/87 des Rates zur f.estsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuh-
ren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1988) L 398/1 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4167/87 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze
(1988) L 398/8 31. 12. 87
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1988 475
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4168/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Weintrauben der
Unterpositionen 0806 20 11 und 0806 20 19 der Kombinierten Nomen-
klatur mit Ursprung in Zypern ( 1988) L 398/14 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4169/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Gemüsepaprika oder Paprika
ohne brennenden Geschmack der Unterposition 0709 60 10 der Kombi-
nierten Nomenklatur mit Ursprung in Zypern (1988) L 398/16 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4170/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rote Rüben der Unterposition
ex 0706 90 90 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Zypern
(1988) L 398/18 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4171 /87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Weine aus frischen
Weintrauben der Unterpositionen 2204 21 25, 2204 21 29, ex 2204 21 35
und ex 2204 21 39 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Zypern
(1988) L 398/20 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4172/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Likörweine
der Unterpositionen ex 2204 21 35, ex 2204 21 39, ex 2204 29 35,
ex 2204 29 39, ex 2204 21 49, ex 2204 29 49, ex 2204 21 59 und
ex 2204 29 59 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Zypern
(1988) L 398/23 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4173/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen,
frisch, geschnitten, der Unterpositionen 0603 10 11 bis 0603 10 69 der
Kombinierten Nomenklatur, mit Ursprung in Zypern (1988) L 398/27 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4174/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Haselnüsse, frisch
oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet, der Unter-
positionen 0802 21 00 und 0802 22 00 der Kombinierten Nomenklatur,
mit Ursprung in der Türkei (1988) L 399/1 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4175/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei
raffinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1988) L 399/5 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4176/87 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1988) L 399/8 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4177/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung
und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte
Weine mit Ursprungsbezeichnung der Unterpositionen ex 2204 21 25,
ex 2204 21 29, ex 2204 21 35 und ex 2204 21 39 der Kombinierten
Nomenklatur mit Ursprung in Algerien (1988) L 399/11 31.12.87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4178/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Sardinen,
zubereitet oder haltbar gemacht, der Unterpositionen ex 1604 13 1o und
ex 1604 20 50 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Tunesien
(1988) L 399/17 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4179/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der Unterposi-
tion ex 2008 50 91 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Tune-
sien (1988) L 399/19 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4180/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Zwiebeln mit Ursprung in Ägyp-
ten (1988) L 399/21 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4181 /87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe der
Unterposition ex 2008 50 91 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung
in Israel (1988) L 399/23 31. 12. 87
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruc;kerei ZweIgbetneb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
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nisse für den Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 3 vom
3. Februar 1988,
das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1987 des Bundes-
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