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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1988 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1988 Nr. 12
Tag I n h a It Seite
22. 3. 88 Neunte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
9233-1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 22. März 1988
Auf Grund
- des§ 5 b Abs. 3 und des§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 14 bis 16 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,§ 6 Abs. 1 Nr. 3 zuletzt geändert, Nr. 14 bis 16
eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), wird vom Bundesminister für Verkehr
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 bin Verbindung mit Absatz 2 a des Straßenverkehrsgesetzes, Absatz 2 a
eingefügt durch Artikel 22 Nr. 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089), wird vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
heit
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 1 S. 38), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 939), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, müssen sich die Führer
kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, daß eine Gefährdung anderer
ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei
Schneeglätte oder Glatteis."
b) In Absatz 4 ist Satz 4 wie folgt zu fassen:
,, Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden."
c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „benutzen" der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
Halbsatz angefügt:
,,beim Überqueren einer Fahrbahn müssen sie absteigen."
406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Kraftomnibusse müssen auf Auto-
bahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindest-
abstand von 50 m einhalten."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist."
b) In Absatz 6 wird Satz 3 wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Mehrzweckstreifen" wird durch das Wort „Seitenstreifen" ersetzt.
bb) Nach dem Wort „werden" wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,das gilt nicht auf Autobahnen."
c) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten
Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mehrspurige" gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen
steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster
Vorsicht rechts überholen."
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Personenkraftwagen" sowie „Lastkraftwagen" durch das Wort „Kraftfahr-
zeuge" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
5. In § 8 wird Absatz 3 gestrichen.
6. In § 9 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
,,(2) Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an der rechten Seite der in gleicher Richtung
abbiegenden Fahrzeuge bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die nach links abbiegen
wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom
rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen sie absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Ist eine
Radwegeführung vorhanden, so ist dieser zu folgen."
7. In § 10 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten
Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein
hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen."
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buchstabe e angefügt:
,,e) Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),".
bbb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und das Wort „und" wird durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 8 angefügt:
,,8. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten."
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b) Nach Absatz 3 a wird folgender Absatz 3 b eingefügt:
,,(3 b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden."
c) Absatz 4 b wird gestrichen.
d) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der
Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewe-
gungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer
freiwerdenden Parklücke warten."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „sichtbar" durch das Wort „lesbar" ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, so darf nur bis zur angegebenen Höchstpark-
dauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)."
10. Dem § 15 a wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden."
11 . In § 16 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „gefährdet" die Worte „oder andere vor Gefahren warnen will"
eingefügt.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren."
b) Es wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind gelb-
rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können sie
an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden."
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Worten „Auf ihnen" werden die Worte „sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahr-
straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen
getrennt sind," eingefügt.
bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort „und" die Worte ,,, Wohnmobile mit Anhänger" eingefügt.
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
,,(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten."
d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte „auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen" werden gestrichen.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung ist die Gasse zwischen dem linken und dem mittleren
Fahrstreifen zu bilden."
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Feld- oder Waldwege" durch die Worte „Feld-, Wald- oder Radwege"
ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte „Feld- oder Waldweg" durch die Worte „Feld-, Wald- oder Radweg" ersetzt.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In_ Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „auf der Fahrbahn" gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Linienverkehrs" die Worte „und Schulbussen" eingefügt.
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16. In § 21 erhält Absatz 1 a folgende Fassung:
,,(1 a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr dürfen in Kraftfahrzeugen, die auch hintere Sitze haben, auf
Vordersitzen nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich
genehmigt, für das Kind geeignet und für die Verwendung auf Vordersitzen zulässig sind oder wenn die hinteren
Sitze von Kindern unter 12 Jahren besetzt sind. Vorhandene Rückhalteeinrichtungen für Kinder müssen benutzt
werden."
17. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Mietwagenfahrer" die Worte „bei der Fahrgastbeförderung"
eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme
tragen."
18. In § 23 Abs. 2 zweiter Halbsatz werden die Worte „Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor" durch das Wort
,, Krafträder" ersetzt.
19. § 24 erhält folgende Fassung:
,,§ 24
Besondere Fortbewegungsmittel
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche Fort-
bewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung.
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgänger-
verkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit."
20. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie
Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das
Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen."
b) In Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz wird das Wort „Deshalb" durch das Wort „Dann" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) An Überwegen darf nicht überholt werden."
21. In § 29 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
,,Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamt-
gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten."
22. § 30 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,2. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verlade-
bahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer
Entfernung von 200 km,".
b) Es werden folgende Nummern 3 bis 5 angefügt:
„3. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der
Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen."
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23. In § 32 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
"Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin
ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu
beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen."
24. In § 33 Abs. 1 wird Satz 3 gestrichen.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „retten" der Punkt gestrichen, und es werden folgende Worte angefügt:
,,oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „einen weiß-roten Anstrich oder durch weiß-rot-weiße Warnfahnen" durch die
Worte „weiß-rot-weiße Warneinrichtungen" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht
übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine
Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.
26. In § 36 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
,,(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle und zu Verkehrserhebungen anhalten. Die
Verkehrsteilnehmer haben deren Anweisungen zu befolgen."
27. Dem § 37 Abs. 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:
„6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für Fußgänger zu beachten, wenn eine Radwegfurt an eine Fußgängerfurt
grenzt und keine gesonderten Lichtzeichen für Radfahrer vorhanden sind."
28. In§ 38 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „retten" das Komma gestrichen, und es werden folgende Worte eingefügt:
,.oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,".
29. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzschilder sind
Verkehrszeichen. Die Zusatzschilder sind rechteckig und zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand
schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrs-
zeichen und Zusatzschilder können, auch gemeinsam, auf einer Trägerfläche aufgebracht werden. Abweichend
von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzschildern können die weißen Flächen schwarz und die
schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) In Absatz 3 werden die Worte „Fahrräder mit Hilfsmotor" durch das Wort „Mofas" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
30. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „so ist sie auf einem Zusatzschild angegeben," durch die Worte „so kann sie
auf einem Zusatzschild angegeben sein," ersetzt.
b) In Absatz 6 wird Satz 2 der Erläuterungen nach Zeichen 134 wie folgt gefaßt:
,,Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2)."
31. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 5 wird nach Satz 4 der Erläuterungen zu den Zeichen 237, 239 und 241 folgender Satz eingefügt:
,,Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden."
b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) Wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muß den Radweg benutzen;".
410 · Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bb) In Buchstabe e wird· der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
"f) wird bei Zeichen 237 durch Zusatzschild anderer Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit mäßiger
Geschwindigkeit gefahren werden."
cc) Nach den Erläuterungen zu den Zeichen 237, 239 und 241 werden folgende Zeichen mit· Erläuterungen
eingefügt:
"Zeichen 242 Zeichen 243
ZONE
Beginn eines Ende eines
Fußgängerbereichs Fußgängerbereichs·
Innerhalb des Fußgängerbereichs gilt:
1. Der Fußgängerbereich ist Fußgängern vorbehalten. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen ihn nicht be-
nutzen.
2. Wird durch Zusatzschild Fahrzeugverkehr zugelassen, so darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren
werden. Die Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie
warten."
c) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Erläuterung zu Zeichen 250 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden."
bbb) Satz 4 erhält folgende Fassung:
,,Auch Sport kann dort durch ein Zusatzschild erlaubt sein."
bb) Die Bildunterschrift zu Zeichen 251 (,,Verbot für Kraftwagen") ist wie folgt zu fassen:
,,Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge".
cc) In der Bildunterschrift zu Zeichen 253 werden nach der Angabe „2,8 t" ein Komma und die Worte eingefügt:
,,einschließlich ihrer Anhänger,".
dd) In dem Buchstaben b der Erläuterungen zu den Zeichen 251 und 253 werden nach dem Wort „Verkehrs-
mittel" das Komma und die Worte „einschließlich ihrer Anhänger" gestrichen.
ee) Die Bildunterschrift zu Zeichen 269 erhält folgende Fassung:
,, Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung".
ff) Die Erläuterung zu Zeichen 270 erhält folgende Fassung:
,,Es verbietet den Verkehr mit Kraftfahrzeugen nach Maßgabe landesrechtlicher Smog-Verordnungen."
d) Absatz 2 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Abbildungen der Zeichen 274 und 278 werden durch folgende Abbildungen ersetzt:
Zeichen 274 Zeichen 278
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1988 411
bb) Die Erläuterung zu Zeichen 274 wird nach Satz 3 wie folgt ergänzt:
„Das Zusatzschild
bei
Nässe
verbietet, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten."
cc) In der Bildunterschritt zu Zeichen 277 werden nach der Angabe „2,8 t" ein Komma und die Worte eingefügt:
,,einschließlich ihrer Anhänger,".
dd) In Satz 2 der Erläuterung nach den Zeichen 276 und 277 werden nach dem Wort „Verkehrsmittel" das
Komma und die Worte „einschließlich ihrer Anhänger," gestrichen.
e) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 der Erläuterung zu Zeichen 286 erhält folgende Fassung:
„Es verbietet das Halten auf der Fahrbahn über 3 Minuten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder
zum Be- oder Entladen.";
vor Buchstabe a wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind."
bb) Die Abbildung von Bild 291 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
cc) Nach Satz 2 der Erläuterung zu den Zeichen 290 und 292 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und
folgender Halbsatz angefügt:
,,sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkeh~szeichen angeordnet oder erlaubt sind."
f) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 der Erläuterung zu Zeichen 295 wird das Wort „ununterbrochenen" durch das Wort „durchgehen-
den" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
cc) In Buchstabe a wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
,,Die Fahrstreifenbegrenzung kann aus einer Doppellinie bestehen."
dd) In Buchstabe a werden die bisherigen Sätze 2 bis 4 Sätze 3 bis 5, wobei die bisherigen Sätze 2 und 3
folgende Fassung erhalten:
„Sie ordnen an: Fahrzeuge dürfen sie nicht überqueren oder über ihnen fahren. Begrenzen sie den
Fahrbahnteil für den Gegenverkehr, so ordnen sie weiter an: Es ist rechts von ihnen zu fahren."
ee) In Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „ununterbrochene" durch das Wort „durchgehende" ersetzt.
g) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
In der Erläuterung zu Zeichen 296 werden in Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b jeweils das Wort „ununterbroche-
nen" durch das Wort „durchgehenden", in Satz 2 Buchstabe a das Wort „ununterbrochene" durch das Wort
,,durchgehende" ersetzt.
h) Absatz 3 Nr. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird die Überschrift „Pfeile" eingefügt.
bb) Satz 5 wird gestrichen.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
i) Nach Absatz 3 Nr. 5 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:
„5 a. Vorankündigungspfeil
Zeichen 297 A
Der Vorankündigungspfeil kann eine Fahrstreifenbegrenzung ankündigen oder das Ende eines Fahrstreifens
anzeigen."
j) Absatz 3 Nr. 6 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
k) Absatz 3 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort „ununterbrochene" durch das Wort „durchgehende" ersetzt und die Worte „oder
durch Nagelreihen" werden gestrichen.
bb) In Satz 4 wird das Wort „ununterbrochenen"· durch das Wort „durchgehenden" ersetzt.
1) Absatz 3 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
• aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,,Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote".
bb) Die Sätze 1 und 2 der Erläuterung werden durch folgenden Satz ersetzt:
,,Die Markierung bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote."
m) Nach Absatz 3 Nr. 8 wird folgende Nummer 9 angefügt:
,,9. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden."
n) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Nagelreihen" durch das Wort „Markierungsknopfreihen" ersetzt.
bb) Satz 3 wird gestrichen.
32. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor der Textstelle „Zeichen 307" werden die Worte „Endet die Vorfahrtstraße, so steht dort das" gestrichen.
bb) Die Abbildung von Zeichen 307 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
b) In Absatz 3 wird der Erläuterung zu den Zeichen 310 und 311 nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
„Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde
wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört."
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1988 413
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Abbildung von Zeichen 314 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
bb) Nummer 2 der Erläuterung zu Zeichen 314 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Worte
„zugunsten der Anwohner, zugunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und
Blinde, allgemein oder mit besonderem Parkausweis."
ersetzt durch die Worte:
,,zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner, Schwerbehinderten mit außer-
gewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden."
bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind."
ccc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 mit der Maßgabe, daß der Klammerzusatz ,,{§ 45 Abs. 1 Nr. 1)" durch
den Klammerzusatz ,,(§ 45 Abs. 1 b Nr. 1)" ersetzt wird.
cc) Nummer 3 der Erläuterung zu Zeichen 315 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Worte
„nach der Dauer, zugunsten der Anwohner, zugunsten Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung und Blinder, allgemein oder mit besonderem Parkausweis"
durch die Worte
,,insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Anwohner,
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden"
ersetzt.
bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind."
ccc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
d) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die
Lücken."
bb) In dem Buchstaben e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe f wird angefügt:
,,f) gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahr-
bahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der
durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen."
e) In Absatz 6 Nr. 3 wird Satz 2 gestrichen.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Die Abbildung von Zeichen 380 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
bb) Die Erläuterung zu Zeichen 380 erhält folgende Fassung:
„Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten."
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
cc) Nach der Erläuterung zu Zeichen 380 wird folgendes Zeichen eingefügt:
„Zeichen 381
Ende der Richtgeschwindigkeit".
dd) Das Zeichen 385 erhält folgende Unterschrift:
,,Ortshinweistafel".
ee) In der Erläuterung zu Zeichen 385 werden die Sätze 2 und 3 gestri_chen.
ff) Nach der Erläuterung zu Zeichen 385 wird folgendes Zeichen 386 mit Erläuterung eingefügt:
„Zeichen 386
Burg Eltz
Touristischer Hinweis
Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung
von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der.Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten."
gg) Satz 2 der Erläuterung zu Zeichen 388 erhält folgende Fassung:
„Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die
Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t und Zugmaschinen."
hh) Nach der Erläuterung zu Zeichen 392 wird folgendes Zeichen 393 eingefügt:
„Zeichen 393
Informationstafel an Grenzübergangsstellen".
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1988 415
g) In Absatz 8 Nr. 1 wird die Abbildung von Zeichen 430 durch folgende Abbildung ersetzt:
h) In Absatz 8 Nr. 1 erhält die Bildunterschrift zu Zeichen 432 folgende Fassung:
.,zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erhebliche( Verkehrsbedeutung".
i) In Absatz 8 Nr. 2 wird die Abbildung von Zeichen 440 durch folgende Abbildung ersetzt:
j) Absatz 8 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Abbildung von Zeichen 449 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
bb) Die Abbildung von Zeichen 453 wird durch folgende Abbildung ersetzt:
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
k) In Absatz 8 Nr. 4 wird nach den Erläuterungen zu Zeichen 454 folgendes Zeichen eingefügt:
„Zeichen_ 455
Numerierte Umleitung".
1) In Absatz 8 Nr. 5 wird nach den Erläuterungen zu dem Zeichen 466 folgendes Zeichen eingefügt:
„Zeichen 467
Umlenkungs-Pfeil
Streck3nempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden."
33. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Schranken," das Wort „Sperrpfosten," eingefügt.
b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
„2. Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind
Zeichen 600
Absperrschranke
Zeichen 605 Zeichen 610
Leitbake (Wambake) Leitkegel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1988 417
Zeichen 615 Zeichen 616
fahrbare Absperrtafel fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße
Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden.
Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes
Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche."
c) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Überschrift „Leitpfosten" gestrichen und die Abbildungen werden wie folgt ergänzt:
„Zeichen 620
Leitpfosten Leitpfosten
(links) (rechts)".
bb) In Buchstabe b wird die Überschrift „Richtungstafeln in Kurven" _gestrichen und die Abbildung wie folgt
ergänzt:
„Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven".
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb
geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet
werden.
Zeichen 630 ·
Park-Warntafel".
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
34. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren
Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden."-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Die Erlaubnis nach§ 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbe-
hörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, dem zulässigen Gesamtgewicht und dem
Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zuläßt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch
zuständig für Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn
eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt."
35. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 a wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4 a eingefügt:
,.4 a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,".
b) Es wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Die Straßenverkehrsbehörde erläßt die Anordnung zur Aufstellung der Zeichen 386 nur im Einvernehmen
mit der obersten Straßenverkehrsbehörde des Landes oder der von ihr dafür beauftragten Stelle. Die Zeichen
werden durch die zuständige Straßenbaubehörde aufgestellt." -
c) In Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 5" die Worte „und des Absatzes 1 c" eingefügt.
36. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
,,3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4);".
bb) Es wird folgende Nummer 4 c eingefügt:
,,4 c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15 a);".
cc) Nummer 5 a erhält folgende Fassung:
,,5 a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);".
dd) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
,, 11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41 ), Richtzeichen (§ 42),
Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „von ihnen" durch die Worte „nach Landesrecht" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,, Vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßen-
strecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den
Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
,,Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen femkopierter Bescheide."
37. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:
„Die Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige
Verkehr beginnt, oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz
oder eine Zweigniederlassung hat."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
1. nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 für eine Ausnahme von § 18 Abs. 1 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk auf
die Autobahn oder Kraftfahrstraße eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 oder
eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 erteilt, so ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die
diese Verfügung erläßt;
2. nach§ 46 Abs. 1 Nr. 4 a für kleinwüchsige Menschen sowie nach§ 46 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b für Ohnhänder
die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die
außerhalb ihres Bezirks liegen;
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1988 419
3. nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 c die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort,
seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
4. nach§ 46 Abs. 1 Nr. 5 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Verkehr beginnt
oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
Zweigniederlassung hat; ·
5. nach§ 46 Abs. 1 Nr. 5 b die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,
auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks liegen;
6. nach§ 46 Abs. 1 Nr. 7 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die
Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seine Sitz oder eine Zweignieder-
lassung hat. Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann,
wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein
Fahrverbot besteht;
7. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote angeordnet sind, für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde jedoch jede Straßenverkehrsbehörde
auch für solche Verbote, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
8. nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Beschränkungen und
Anordnungen erlassen sind, für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde jedoch
jede Straßenverkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
9. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung
Gebrauch gemacht werden soll."
38. § 49 wird wie folgt geändert:
11 11
a) In Absatz 1 Nr. 7 wird die Angabe „Abs. 4 durch die Angabe „Abs. 5 ersetzt.
b) In Absatz 1 Nr. 9 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5" ersetzt.
c) In Absatz 1 erhält die Nummer 12 folgende Fassung:
„ 12. das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1 a, 3, 3 a, 4 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder Abs. 4 a
bis 6,".
d) In Absatz 1 Nr. 18 wird die Angabe „Abs. 1 bis 4" durch die Angabe „Abs. 1 bis 3" ersetzt.
e) In Absatz 1 erhält Nummer 20 folgende Fassung:
,,20. die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1, 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3, ".
f) In Absatz 1 erhält Nummer 23 folgende Fassung:
„23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24
Abs. 2,".
g) In Absatz 1 erhält Nr. 25 folgende Fassung:
„25. den Umweltschutz nach§ 30 Abs. 1 oder 2 oder das Sonntagsfahrverbot nach§ 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2
Nr. 5 Satz 2,".
h) In Absatz 3 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
„ 1. entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine Weisung oder entgegen Abs. 5 ein Haltgebot oder eine
Anweisung eines Polizeibeamten nicht befolgt, 11
•
i) In Absatz 3 Nummer 7 ist „Satz 2" zu ersetzen durch „zweiter Halbsatz".
j) In Absatz 4 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
,, 1. dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, 11
•
k) In Absatz 4 Nr. 1 a wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
1) In Absatz 4 Nr. 4 wird das Wort „Nebenbestimmung" durch die Worte „vollziehbare Auflage" ersetzt.
m) In Absatz 4 Nr. 6 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.
n) In Absatz 4 wird die Nummer 7 gestrichen.
o) In Absatz 4 wird die Nummer 8 die Nummer 7.
39. Als § 51 wird eingefügt:
,,§ 51
Besondere Kostenregelung
Die Kosten des Zeichens 386 trägt abweichend von§ 5 b Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die
Aufstellung dieses Zeichens beantragt."
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
40. Es wird § 52 eingefügt:
,,§ 52
Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen
Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein
Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen."
41. Der bisherige § 52 wird § 53.
42. Der bisherige § 53 wird § 54 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 5 werden gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Folgende neue Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
,,(4) Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken mit schrägen Schraffen
behalten die Bedeutung, die sie nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten,
bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31. Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen
242/243) auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behält die Bedeutung, die es nach der
vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April 1989.
(5) Das Zusatzschild mit der Aufschrift „bei Nässe" darf bis zum 31. Dezember 1988 verwendet werden.
(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990
nicht mehr verwendet werden."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
Bonn, den 22. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer