358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil I
Erstes Gesetz
zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
Vom 22. März 1988
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: · 2. § 3 Nr. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen der Nummern 4 und 5 gilt§ 158c Abs. 3
bis 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
Artikel 1
sinngemäß; soweit jedoch die Leistungsfreiheit des
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 Versicherers in dem Fall der Nummer 4 darauf beruht,
(BGBI. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 daß das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften
des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377), wird der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht ent-
wie folgt geändert: sprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von
einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis
geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten nicht
1. In § 3 Nr..s wird auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens
a) in Satz 1 nach „kann" eingefügt: von einem anderen Schadensversicherer oder von
einem Sozialversicherungsträger zu erlangen."
„vorbehaltlich des Satzes 4" und
b) folgender Satz 4 angefügt:
Artikel 2
„ Ein in den Sätzen 1 und 2 bezeichneter Umstand
kann dem Anspruch des Dritten auch dann entge- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gengehalten werden, wenn vor dem Zeitpunkt des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schadensereignisses der hierfür zuständigen Stelle
die Bestätigung einer entsprechend § 1 für das
Artikel 3
Fahrzeug abgeschlossenen neuen Versicherung
zugegangen ist." Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. März 1988
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 359
Dritte Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 17. März 1988
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November
1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749), die durch das Gesetz vom 12. November 1984 (BGBI. 1 S. 1337) geändert worden sind,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBI. 1 S. 2805), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 961 ), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift von Teil II wird das Wort „Innenräumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
b) Nach § 14 werden folgende Paragraphen eingefügt:
,,§ 14 a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
§ 14 b Objektliste für raumbildende Ausbauten".
c) In § 15 wird das Wort „Innenräume" durch die Worte „raumbildende Ausbauten" ersetzt.
d) In § 16 wird das Wort „Innenräumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
e) In § 25 erhält die Überschrift folgenden Wortlaut:
,,Leistungen des raumbildenden Ausbaus".
f) Teil VI erhält folgende Fassung:
„Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen
§ 43 Anwendungsbereich
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 45 a Leistungsbild Landschaftsplan
§ 45 b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 46 a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 47 a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 48 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
§ 48 a Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
§ 49 Landschaftspflegerische Begleitpläne
§ 49 a Pflege- und Entwicklungspläne
§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen".
2. In § 3 Nr. 1 wird das Wort „Innenräume" durch die Worte „raumbildende Ausbauten" ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede
Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von 65 bis 140 Deutsche Mark und für jede Stunde eines Mitarbeiters, der
technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag von 55 bis 100 Deutsche Mark in Ansatz gebracht
werden."
4. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten für Vermessungsfahrzeuge sowie für
hochwertige Geräte für Vermessungsleistungen."
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. In der Überschrift von Teil II wird das Wort „Innenräumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
6. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach
den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung
vom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschät-
zung;
2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kosten-
anschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.
(3 a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren
Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installatio-
nen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4),
die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,
2. zur Hälfte mit dem 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren
Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1
bis 1.3),
2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch
seine Ausführung überwacht,
3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),
4. die nichtöffentliche Erschließung und die Abwasser- und Versorgungsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und
5.3), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,
6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in
DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre
Ausführung oder ihren Einbau überwacht,
7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der
Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,
8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kosten-
gruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
11 . Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:
1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Kosten,
*) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 361
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Ober-
flächenbefestigung."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils in den Nummern 1 bis 4 im 5. Spiegelstrich die Worte „technischer Gebäude-
ausrüstung" durch die Worte „Technischer Ausrüstung" sowie in Nummer 5 im 5. Spiegelstrich das Wort
,,Gebäudeausrüstung" durch die Worte „Technischen Ausrüstung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „technische Gebäudeausrüstungen" durch die Worte „Technische Ausrüstung"
ersetzt.
8. § 12 Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
,,3. Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreu-
ungseinrichtungen;
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone 1, II oder IV
erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messe-
hallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien,
Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
4. Honorarzone IV:
Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Ein-
familienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise
auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen,
Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für
Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser,
Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnitt-
licher Ausstattung;
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestim-
mung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche
Zwecke;
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;".
9. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b eingefügt:
,,§ 14a
Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone 1:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
3. Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die
Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1 . Honorarzone 1:
Raumbildende Ausbauten mit bis zu 1O Punkten,
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone 111:
Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-
keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 363
die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die
Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkma.le Farb- und Material-
gestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
§ 14 b
Objektliste für raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14 a genannten Merkmale in der Regel
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone 1:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende
Nutzung;
2. Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen
einfacher Qualität gestaltet werden;
3. Honorarzone 111:
Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume,
Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher
Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
4. Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-,
Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III
erwähnt;
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder
überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. 8. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,
Einkaufszentren oder Rathäusern;
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
Kirchen;
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln
und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;
5. Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen
technischen Ansprüchen;
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit
besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen."
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Innenräume" durch die Worte „raumbildende Ausbauten" ersetzt.
b} In Absatz 1 wird in Satz 3 und in der Überschrift der Tabelle jeweils das Wort „Innenräume" durch die Worte
,,raumbildende Ausbauten" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden in der sechsten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlichen" die Worte
,,(z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung)" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden in der ersten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlicher" die Worte ,,(z. B.
hinsichtlich rationeller Energieverwendung)" eingefügt und in der vierten Grundleistung das Wort „Innen-
räumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird folgende Grundleistung angefügt:
„Bei raumbildenden Ausbauten: Prüfen _auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und
Genehmigungen".
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dd) In Nummer 5 werden in der ersten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlicher" die Worte ,,(z. B.
hinsichtlich rationeller Energieverwendung)" eingefügt und in der dritten Grundleistung das Wort „Innenräu-
men" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
ee) In Nummer 8 erhält die erste Grundleistung folgende Fassung:
,, Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustim-
mung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften".
11 . § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Innenräumen" durch die Worte
,,raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Innenräume" durch die Worte „raumbildende Ausbauten" ersetzt.
12. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Innenräumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
13. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten."
14. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten."
15. § 25 erhält folgende Fassung:
,,§ 25
Leistungen des raumbildenden Ausbaus
(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert
oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15
übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht
berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude
im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden kann eine Erhöhung der Honorare des
§ 16 um 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden."
16. Teil V erhält folgende Fassung:
„Teil V
Städtebauliche Leistungen
§ 35
Anwendungsbereich
(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2
erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche
Leistungen nach § 42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
1 . Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.
§ 36
Kosten von EDV-Leistungen
Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des§ 7 Abs. 3
berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den
Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berück-
sichtigen.
§ 37
Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 365
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtli-
chen Entwicklung 10 bis 20
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den
Beschluß der Gemeinde 30
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher
benachbarter Gemeinden
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und
Daten nach Umfang und Qualität
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren
von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der
Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der
materiellen Ausstattung
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-
merkmale
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung Geländemodelle
und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Geodätische Feldarbeit
Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher
Belange Kartentechnische Ergänzungen
Darstellen des Zustands, insbesondere im Hinblick auf Erstellen von pausfähigen Bestandskarten
Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus
Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und unterschiedlichem Kartenmaterial
Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirt-
schaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, Auswerten von Luftaufnahmen
gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Befragungsaktion für Primärstatistik unter
Struktur Auswerten von sekundärstatistischem Mate-
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit rial
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Strukturanalysen
Angaben hierzu vorliegen Statistische und örtliche Erhebungen, soweit
Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach ört- nicht in den Grundleistungen erfaßt
lichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Differenzierte Erhebung des Nutzungsbe-
Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind stands
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben
im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphi-
schen Darstellungen, die den letzten Stand der Ent-
wicklung zeigen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und
beschriebenen Zustands
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden
Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung
der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrich-
tungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und
Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung
und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auf-
traggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswir-
kungen übergeordneter Planungen
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der
Planung
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf- Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des
gabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute- Auftraggebers einschließlich Mitwirken an
rungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption Informationsschriften und öffentlichen Dis-
unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden kussionen
Lösungen nach gleichen Anforderungen
Darlegen der Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beterligung der Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung
berührt werden können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger ein-
schließlich Erörterung der Planung
Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unter-
scheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Ent-
wurfsgrundlage
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Entwurf
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Aus- Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für
legung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungs- Verkehr, lnfrastruktureinrichtungen, Flurbe-
bericht reinigung sowie von Wege- und Gewässer-
plänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der
unter Berücksichtigung der Pläne anderer an
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
der Planung fachlich Beteiligter
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Wesentliche Änderungen oder Neubearbei-
tung des Entwurfs, insbesondere nach
Bedenken und Anregungen
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Differenzierte Darstellung der Nutzung
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß Leistungen für die Drucklegung
der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausf erti-
Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in gungen des Flächennutzungsplans
einer farbigen · oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-
Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen Überarbeiten von Planzeichnungen und von
dem Erläuterungsbericht nach der Genehmi-
gung
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 367
(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen
der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach§ 38
abgegolten.
(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzel-
leistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart
werden:
1. für den Vorentwurf bis zu 47 v. H.,
2. für den Entwurf bis zu 36 v. H.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der
Honorare nach § 38 zu bewerten.
§ 38
Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungs-
plänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 38 Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze VE von bis von bis
DM DM
bis 5 000 1 650 2060 2060 2480
10 000 3 300 4130 4130 4950
20 000 5280 6600 6600 7 920
40 000 9240 11 550 11 550 13 860
60 000 12 540 15 680 15680 18 810
80 000 15 490 19 360 19 360 23240
100 000 18 040 22550 22550 27 060
150 000 23 760 29 700 29700 35640
200 000 28 600 35 750 35 750 42900
250 000 33 000 41 250 41 250 49 500
300 000 37 620 47030 47030 56430
350 000 42350 52 940 52940 63530
400 000 45 760 57 200 57 200 68 640
450 000 48 510 60 640 60 640 72 770
500 000 51 700 64630 64630 77 550
600 000 56 760 70 950 70 950 85140
700 000 60 060 75 080 75080 90 090
800 000 63360 79 200 79200 95 040
900 000 65 340 81 680 81 680 98 010
1000000 68200 85 250 85250 102 300
1500000 75 900 94 880 94 880 113 850
2 000 000 79 200 99 000 99000 118 800
3 000 000 85 800 107 250 107 250 128 700
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der
Nummern 1 und 4 und für die Summe der Einzelansätze der Nummern 2 und 3 gemäß der Honorartafel des
Absatzes 1 jeweils getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
anzusetzenden Zahl der Einwohner
je Einwohner 10 VE,
2. für die darzustellenden
a) Wohnbauflächen
je Hektar Fläche 1 800 VE
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) gemischten Bauflächen
je Hektar Fläche 2 000 VE
c) gewerblichen Bauflächen
je Hektar Fläche 1 600 VE,
3. für die darzustellenden Flächen
a) nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs
je Hektar Fläche 1 400 VE
b) nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Bau-
gesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen
je Hektar Fläche 1 400 VE,
4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen,
z. B. Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs
je Hektar Fläche 20 VE.
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit den
Hektaransätzen nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen, die den zu erwartenden Darstellungen entsprechen.
(5) Liegt ein Landschaftsplan vor, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 nicht zu berücksichtigen; diese Flächen
sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5
berechnet worden ist, beträgt mindestens 4 500 Deutsche Mark.
(7) Sind nach Absatz 3 jeweils die Einzelansätze für die Nummern 1 oder 4 oder die Summe der Einzelansätze für
die Nummern 2 oder 3 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.
(8) Die Honorare sind nach den Darstellungen des Entwurfs des Flächennutzungsplans nach Leistungsphase 4
von § 37 zu berechnen. Ist bei Erteilung des Auftrags die Höhe der Ansätze nach Absatz 3 hinreichend zu
übersehen, so ist das Honorar nach geschätzten Ansätzen zu berechnen. Andernfalls kann nach geschätzten
Ansätzen ein vorläufiges Honorar vereinbart werden; das endgültige Honorar ist nach Satz 1 zu berechnen. Kommt
es nicht zum Entwurf, so sind die Honorare, abweichend von den Sätzen 1 bis 3, nach den Darstellungen der mit
dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechn·en.
(9) Flächennutzungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind
insbesondere:
1. schwierige geologische oder topographische Verhältnisse,
2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht oder in größerem
Umfang Berücksichtigung der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile,
3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes.
(10) Die §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.
§ 39
Planausschnitte
I
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so
sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle
eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 40
Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 41 bewertet. § 37
Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussicht-
lichen Entwicklung 10 bis 20
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 369
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den
Beschluß der Gemeinde 30
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusam- Feststellen der Art und des Umfangs weiterer
menstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehen- notwendiger Voruntersuchungen, besonders
den und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut
und Untersuchungen sind
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Stellungnahme zu Einzelvorhaben während
Leistungsumfangs der Planaufstellung
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren
von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der
Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Geodätische Einmessung
Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Primärerhebungen (Befragungen, Objektauf-
Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind nahme)
Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topogra- Ergänzende Untersuchungen bei nicht vor-
phie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen handenem Flächennutzungsplan
und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-,
Ver- und Entsorgungsanlagen; Umweltverhältnisse, Mitwirken bei der Ermittung der Förderung~-
Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denk- möglichkeiten durch öffentliche Mittel
malschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustruktu- Stadtbildanalyse
ren, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehun-
gen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen
unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Pla-
nung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich
auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungs-
plan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen
beziehungsweise darauf aufbauen
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit
Angaben hierzu vorliegen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und
beschriebenen Zustands
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbeson-
dere unter Berücksichtigung von Auswirkungen über-
geordneter Planungen unter Verwendung von Bei-
trägen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der
Planung
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf- Modelle
gabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute-
rungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption
unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden
Lösungen nach gleichen Anforderungen
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung
berührt werden können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger ein-
schließlich Erörterung der Planung
Überschlägige Kostenschätzung
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und
den Gremien der Gemeinden
4. Entwurf
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung Berechnen und Darstellen der Umweltschutz-
in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung maßnahmen
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten
und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und
sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die
Grundlage bilden soll
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfer-
Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung tigungen des Bebauungsplans
für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder
vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach
den Landesregelungen
§ 41
Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplä-
nen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 41 Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze VE von bis von bis
DM DM
bis 1 500 3000 3 750 3 750 4500
5 000 10 000 12 500 12 500 15 000
10 000 16 600 20 750 20 750 24900
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 371
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze VE · von bis von bis
DM DM
20 000 27600 34 500 34 500 41 400
40 000 44800 56000 56 000 67200
60 000 56400 70 500 70 500 84600
80 000 67 200 84 000 84000 100 800
100 000 76000 95 000 95000 114 000
150 000 105 000 131 250 131 250 157 500
200 000 132 000 165 000 165 000 198 000
250 000 160 000 200 000 200 000 240 000
300 000 186 000 232 500 232 500 279 000
350 000 210 000 262 500 262 500 315 000
400 000 232 000 290 000 290 000 348 000
450 000 252 000 315 000 315 000 378 000
500 000 270 000 337 500 337 500 405 000
600 000 306 000 382 500 382 500 459 000
700 000 343 000 428 750 428 750 514 500
800 000 384 000 480 000 480 000 576 000
900 000 423 000 528 750 528 750 634 500
1000000 460 000 575 000 575 000 690 000
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der
Nummern 3 und 4 und für die Summen der Einzelansätze der Nummern 1 und 2 gemäß der Honorartafel des
Absatzes 1 jeweils getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflächenzahl (GFZ) bis 0,8 nach § 20 der Baunutzungs-
verordnung festgesetzt ist, und die zugehörigen Erschließungsflächen
je Hektar Fläche
bis0,5GFZ 2000VE
bis0,8GFZ 3 OOOVE,
· 2. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflächenzahl über 0,8 nach§ 20 der Baunutzungsverord-
nung festgesetzt ist, und die zugehörigen Erschließungsflächen
je Hektar Fläche
bis 1,2 GFZ 4 500VE
bis2,0GFZ 6 OOOVE
über2,0GFZ 7 500VE,
3. für Baugrundstücke, für die eine Baumassenzahl nach§ 21 der Baunutzungsverordnung festgesetzt
ist, und die zugehörigen Erschließungsflächen
je Hektar Fläche 2 500VE,
4. für Flächen,
a) die als Verkehrsflächen nachrichtlich zu übernehmen sind
je Hektar Fläche 750VE,
b) die als Verkehrsflächen nicht unter die Nummern 1 bis 3 oder Buchstabe a fallen
je Hektar Fläche 750VE,
c) für die ein Grünordnungsplan vorliegt und für die keine Geschoßflächenzahl festgesetzt ist oder
sich ermitteln läßt
je Hektar Fläche 750VE,
d) die nicht unter die Buchstaben a bis c oder die Nummern 1 bis 3 oder Absatz 4 fallen
je Hektar Fläche 750VE.
(4) Sondergebiete und Grundstücke für den Gemeinbedarf sind jeweils ~en Hektaransätzen nach Absatz 3
zuzuordnen.
(5) Enthält ein Bebauungsplan überwiegend Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 20, 24 und 25 des
Baugesetzbuchs, so kann eine Erhöhung der Hektaransätze für diese Flächen um 33 vom Hundert vereinbart
werden, es sei denn, die Planinhalte werden aus einem Grünordnungsplan übernommen.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(6) Sind nach Absatz 3 jeweils die Summen der Einzelansätze für die Nummern 1 , 2 oder 4 oder der Einzelansatz
für die Nummer 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.
(7) Die Honorare sind nach den Festsetzungen von beschlossenen Bebauungsplänen zu berechnen. Ist bei
Erteilung des Auftrags die Höhe der Ansätze nach Absatz 3 hinreichend zu übersehen, so ist das Honorar nach
geschätzten Ansätzen nach Absatz 3 zu berechnen. Andernfalls kann nach geschätzten Ansätzen nach Absatz 3 ein
vorläufiges Honorar vereinbart werden; das endgültige Honorar ist nach Satz 1 zu berechnen. Kommt es nicht zum
Entwurf nach Leistungsphase 4 von § 40, so sind die Honorare, abweichend von den Sätzen 1 bis 3, nach den
Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
(8) Bebauungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind
insbesondere:
1. schwierige topographische oder geologische Verhältnisse, die die Planung wesentlich beeinflussen,
2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher und sozioökonomischer Sicht,
3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen, zum Beispiel zur Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile, Denkmalschutz, Umweltschutz,
4. Bereiche mit besonders detaillierten Festsetzungen,
5. Änderung oder Überarbeitung von Teilen rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit einem erhöhten Arbeitsauf-
wand,
6. Planung in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,
7. Planung in überwiegend bebauten Gebieten.
(9) Sind die Flächen, die nach Absatz 3 anzusetzen sind, so gering, daß eine Berechnung nach den Absätzen 1 bis
7 nicht zu einem leistungsgerechten_ Honorar führt, so kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
(10) Die §§ 20, 21 und 39 gelten sinngemäß.
§ 42
Sonstige städtebauliche Leistungen
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für Bauleitpläne;
2. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel
Programme der Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebau-
liche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
3. Planungen städtebaulicher Einzelaufgaben in funktioneller, gestalterischer und technischer Hinsicht, zum Bei-
spiel Platzgestaltung, Baumassenplanung, Verkehrslösungen (in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200)
sowie erforderliche Erläuterungen;
4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstel-
lungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Koordinierungs-
und Erschließungsmaßnahmen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeinde-
vertretungen nach Plangenehmigung;
5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;
6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten
Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist
das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen."
17. Teil VI erhält folgende Fassung:
„Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen
§ 43
Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2
erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen
nach§ 50.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 373
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,
2. Landschaftsrahmenpläne,
3. Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das
Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie
sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
§ 44
Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
Die§§ 20, 21, 36 und 39 gelten sinngemäß.
§ 45
Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone 1:
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- wenig bewegte topographische Verhältnisse,
- einheitliche Flächennutzung,
- wenig gegliedertes Landschaftsbild,
- geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- einfache ökologische Verhältnisse,
- geringe Bevölkerungsdichte;
2. Honorarzone II:
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- bewegte topographische Verhältnisse,
- differenzierte Flächennutzung,
- gegliedertes Landschaftsbild,
- durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- durchschnittliche ökologische Verhältnisse,
- durchschnittliche Bevölkerungsdichte;
3. Honorarzone III:
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark bewegte topographische Verhältnisse,
- sehr differenzierte Flächennutzung,
- stark gegliedertes Landschaftsbild,
- hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- schwierige ökologische Verhältnisse,
- hohe Bevölkerungsdichte.
(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen
deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone 1:
Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II:
Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
3. Honorarzone III:
Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschafts-
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bild sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale
ökologische Verhältnisse und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 9 Punkten.
§ 45a
Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 45 b bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung 20 bis 37
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 50
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 10
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen Antragsverfahren für Planungszuschüsse
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbar:en Kartenunterlagen und
Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-
merkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich
voraussehbarer Veränderungen von Natur und Land- Einzeluntersuchungen natürlicher Grund-
schaft lagen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und ört- Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nut-
licher Erhebungen, insbesondere zungen
- der größeren naturräumlichen zusammenhänge und
siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
- des Naturhaushalts
- der landschaftsökologischen Einheiten
- des Landschaftsbildes
- der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-
bestandteile
- der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschlie-
ßung sowie Bedarfssituation
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 375
Grundleistungen Besondere Leistungen
- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
- der Flächennutzung
- voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebau-
licher Planungen, Fachplanungen und anderer Ein-
griffe in Natur und Landschaft
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grund-
sätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-
fähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktio-
nen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit
- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den
Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Land-
schaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungs-
text und Karten
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich
unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderun-
gen und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege
natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Er-
holungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den
Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung
von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Land-
schaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunk-
tionen einschließlich notwendiger Nutzungsände-
rungen, insbesondere für
- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs-
maßnahmen
- Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erho-
lungsflächen
- Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Bio-
tope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in
Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die
oben genannten Eingriffe
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere
Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeig-
net sind
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und
-maßnahmen sowie kommunale Förderungspro-
gramme
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29
des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen
Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird
ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so
können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach§ 45 b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungs-
phase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45 b zu bewerten.
(6) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen
der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach
§ 45 b abgegolten.
§ 45 b
Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45 a aufgeführten Grundleistungen bei Landschafts-
plänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 45 b Abs. 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM'
1 000 20000 24000 24000 28000 28000 32000
1 300 24260 29110 29110 33 970 33970 38820
1 600 28 900 34680 34680 40450 40450 46230
1 900 32880 39 460 39460 46030 46030 52610
2200 36 580 43900 43900 51 220 51 220 58530
2500 40000 48000 48000 56000 56000 64000
3 000 45270 54 320 54320 63370 63370 72430
3 500 50320 60380 60380 70450 70450 80 510
4000 55160 66190 66190 77220 77220 88260
4500 59 790 71 740 71 740 83 700 83700 95660
5 000 64200 77040 77040 89 880 89 880 102 720
5 500 68390 82070 82070 95740 95740 109 420
6000 72380 86 860 86860 101 340 101 340 115 810
6 500 76160 91 390 91 390 106 620 106 620 121 850
7000 79 720 95 660 95 660 111 600 111 600 127 550
7 500 83130 99 760 99 760 116 380 116 380 133 010
8000 86 410 103 690 103 690 120 970 120 970 138 250
8 500 89 540 107 450 107 450 125 350 125 350 143 260
9 000 92 530 111 030 111 030 129 540 129 540 148 040
9 500 95 370 114 450 114 450 133 520 133 520 152 600
10 000 98 080 117 690 117 690 137 310 137 310 156 920
11 000 103 200 123 840 123 840 144 480 144 480 165 120
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 an
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
12 000 108 190 129 820 129 820 151 460 151 460 173 100
13 000 113 020 135 630 135 630 158 230 158 230 180 840
14 000 117 720 141 270 141 270 164 810 164 810 188 360
15 000 122 280 146 730 146 730 171190 171 190 195 640
16 000 126 690 152 030 152 030 177 370 177 370 202 700
17 000 130 960 157150 157 150 183 340 183 340 209 540
18 000 135 160 162 190 162 190 189 220 189 220 216 260
19 000 139 290 167150 167 150 195 000 195 000 222 860
20 000 143 350 172 010 172 010 200 680 200 680 229 350
22 000 151 250 181 500 181 500 211 740 211 740 241 990
24 000 158 860 190 630 190 630 222 410 222 410 254180
26 000 160 190 199 430 199 430 232 670 232 670 265 910
28 000 173 240 207 890 207 890 242 530 242 530 277 180
30 000 180 000 216 000 216 000 252 000 252 000 288 000
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar
unter 1 000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu
den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1 000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze
gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von
1 000 ha festgesetzten Mindestsätze.
(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 30 000 ha kann frei vereinbart
werden.
§ 46
Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 46 a bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs 20 bis 37
3. vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 50
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 10
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und
Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-
merkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
Ortsbesichtigungen
2 Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher
Änderungen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines
Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbeson-
dere
- des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Natur-
faktoren
- der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschut-
zes und des Orts-/Landschaftsbildes
- der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung
- der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-
bestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz
stehenden Objekte
- der Flächennutzung unter besonderer Berücksich-
tigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungs-
arten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von
Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungs-
flächen für Freizeit- und Erholungsanlagen
- des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen
sowie an sonstigen Grünflächen
- der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städte-
baulicher Planungen, Fachplanungen und anderer
Eingriffe in Natur und Landschaft
- der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen
- der Eigentümer
Erfassen von vortiegenden Äußerungen der Einwohner
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grund-
sätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-
fähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen
des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für
bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen
Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme,
der Beziehungen zum Außenraum sowie der Aus-
stattung und Beeinträchtigung der Grün- und Frei-
flächen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der Bewertung des Planungsbereichs in
Erläuterungstext und Karten
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-
gabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 ·379
Grundleistungen Besondere Leistungen
nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit
Begründung
a) Darlegen der F:ächenfunktionen und räumlichen Struk-
turen nach ökologischen und gestalterischen Gesichts-
punkten, insbesondere
- Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließ-
lich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung
oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des
Landschafts-/Ortsbildes
- landschaftspflegerische Sanierungsbereiche
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs-
und Gestaltungsmaßnahmen
- Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Schutzgebiete und -objekte
- Freiräume
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in
Verbindung mit sonstigen Nutzungen
b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und
Pflegemaßnahmen, insbesondere für
- Grünflächen
- Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen
- Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
- Fußwegesystemen
- Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher
Anlagen in die Umgebung
- Ortseingänge und Siedlungsränder
- pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und
Plätzen
- klimatisch wichtige Freiflächen
- lmmissionsschutzmaßnahmen
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbst-
reinigungskraft von Gewässern
Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetations-
beständen
bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schad-
stoffeintrag
Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen
Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befe-
stigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen,
Parkplätzen, für Versickerungsflächen
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und
Landschaftspflege
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere
Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet
sind
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29
des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschrie-
benen Fassung in Text und Karte mit Begründung
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so
können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46 a vereinbart werden.
(4) § 45 a Abs. 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 46a
Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungs-
plänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 46 a Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze VE von bis von bis
DM DM
bis 1 500 3 000 3 750 3750 4500
5000 10 000 12 500 12 500 15 000
10 000 16 600 20 750 20 750 24900
20 000 27600 34 500 34500 41 400
40 000 44 800 56000 56000 67200
60000 56 400 70500 70 500 84 600
80 000 67 200 84000 84 000 100 800
100 000 76000 95 000 95000 114 000
150 000 105 000 131 250 131 250 157 500
200 000 132 000 165 000 165 000 198 000
250 000 160 000 200 000 200 000 240 000
300 000 186 000 232 500 232 500 279 000
350 000 210 000 262 500 262 500 315 000
400 000 232 000 290 000 290 000 348 000
450 000 252 000 315 000 315 000 378 000
500 000 270 000 337 500 337 500 405 000
600 000 306 000 382 500 382 500 459 000
700 000 343 000 428 750 428 750 514 500
800 000 384 000 480 000 480 000 576 000
900 000 423 000 528 750 528 750 634 500
1000000 460 000 575 000 575 000 690 000
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1
zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
je Hektar Fläche 400 VE,
2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
und Pflanzbindungen oder Pflanzgeboten
je Hektar Fläche 1 150 VE,
3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand
je Hektar Fläche 1 000 VE,
4. für sonstige Grünflächen
je Hektar Fläche 400 VE,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 381
5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht
bereits unter Nummer 2 angesetzt sind
je Hektar Fläche 1 200 VE,
6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden
und anderen Bodenschätzen
je Hektar Fläche 400 VE,
7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und
Landschaftspflege
je Hektar Fläche 400 VE,
8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschafts-
pflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald
je Hektar Fläche 100 VE,
9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar Fläche 400 VE,
10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar Fläche 100 VE,
11 . sonstige Flächen
je Hektar Fläche 100 VE.
(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 ·höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart
werden.
(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind
insbesondere:
1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Natur-
schutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten
Arbeitsaufwand,
4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.
§ 47
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1
bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47 a
bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse 20
2. Landschaftsdiagnose 20
3. Entwurf 50
4. Endgültige Planfassung 10
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a) natürlichen Grundlagen
b) Landschaftsgliederung
- Naturräume
- Ökologische Raumeinheiten
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Flächennutzung
d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur
2. Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen
in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt
b) Landschaftsbild
- naturbedingt
- anthropogen
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an
Naturhaushalt und Landschaftsbild
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, bzw. einzelner Land-
schaftsfaktoren
e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege einerseits und raumbean-
spruchenden Vorhaben andererseits
3. Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Ver-
wirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der
Empfindlichkeit des Naturhaushalts
- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung
- Bereiche mit extensiver Nutzung
- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung
- Bereiche städtisch-industrieller Nutzung
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Land-
schaftsfaktoren
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzel-
bestandteilen von Natur und Landschaft
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen
zur
- Sicherung überörtlicher Grünzüge
- Grünordnung im Siedlungsbereich
- Landschaftspflege einschließlich des Arten- und
Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und
Klimaschutzes
- Sanierung von Landschaftsschäden
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung
g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen
erforderlich sind:
- Landschaftspläne
- Grünordnungspläne
- Landschaftspflegerische Begleitpläne
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber
4. Endgültige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen
der Landschaftsentwicklung in Programme
und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und
2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 383
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des
Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47 a.
§ 47 a
Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrah-
menplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 47 a Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Fläche
von bis von bis
ha DM DM
5 000 51 300 64130 64130 76 950
6 000 58 980 73 730 73 730 88470
7 000 66 220 82780 82 780 99330
8 000 73 040 91 300 91 300 109 560
9 000 79 200 99 000 99 000 118 800
10 000 84 750 105 940 105 940 127130
12 000 95 000 118 750 118 750 142 500
14 000 104 020 130 030 130 030 156 030
16 000 112 640 140 800 140 800 168 960
18 000 120 600 150 750 150 750 180 900
20 000 129 100 161 380 161 380 193 650
25 000 150 250 187 810 187 810 225 380
30 000 168 000 210 000 210 000 252 000
35 000 183 050 228 810 228 810 274 580
40 000 196 000 245 000 245 000 294 000
45 000 206 500 258130 258130 309 750
50 000 218 500 273130 273130 327 750
60 000 240 500 300 630 300 630 360 750
70 000 260 400 325 500 325 500 390 600
80 000 276 000 345 000 345 000 414 000
90 000 291 600 364 500 364 500 437 400
100 000 308 000 385 000 385 000 462 000
(2) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeits-
stufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale
sind insbesondere:
1. schwierige ökologische Verhältnisse,
2. Verdichtungsräume,
3. Erholungsgebiete,
4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
§ 48
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglich-
keitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare nach § 48 a bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 3
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 30
3. Konfliktanalyse und Alternativen 20
4. Vorläufige Fassung der Studie 40
5. Endgültige Fassung der Studie 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchun-
gen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fach-
leistungen
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grund-
lagen, zur Vorbelastung und zu sozioökono-
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen
und örtlicher Erhebungen mischen Fragestellungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammen- Sonderkartierungen
hängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren Prognosen
wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, ober-
irdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima Ausbreitungsberechnungen
sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume Beweissicherung
- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts- Aktualisierung der Planungsgrundlagen
bestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen
und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlich-
keit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren
Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beein-
trächtigungen (Vorbelastung) von Natur und Land-
schaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der -bewertung in Text und Karte
3. Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkun-
gen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen
Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den pro-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 385
Grundleistungen Besondere Leistungen
jektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und
Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betrof-
fenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der ver-
tieft zu untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
4. Vorläufige Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstel-
Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen lung
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich Vorstellen der Planung vor Dritten
wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksich- Detailausarbeitungen in besonderen Maß-
tigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots stäben
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungs-
struktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Unter-
suchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Sta-
tus-qua-Prognose)
b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht aus-
gleichbarer Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unter-
scheidenden Lösungen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit
dem Auftraggeber
5. Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorge-
schriebenen Fassung in Text und Karte einschließlich
einer nichttechnischen Zusammenfassung
§ 48a
Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträg-
lichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. ·
Honorartafel zu § 48 a Abs. 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
100 9 000 11 000 11 000 13000 13 000 15 000
250 20 000 24830 24830 29670 29 670 34 500
500 36250 45500 45 500 54 750 54 750 64 000
750 50 630 64000 64000 77380 77380 90 750
1 000 63 000 80170 80170 97330 97330 114 500
1 250 74380 95 000 95000 115 630 115 630 136 250
1 500 84 000 108 000 108 000 132 000 132 000 156 000
1 750 94500 121 330 121 330 148 170 148170 175 000
2000 104 000 133 330 133 330 162 670 162 670 192 000
2500 121 250 155 420 155 420 189 580 189 580 223 750
3000 138 000 175 500 175 500 213 000 213 000 250 500
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
3 500 152 250 193 080 193 080 233 920 233 920 274 750
4000 166 000 209 330 209 330 252 670 252 670 296 000
4500 177 750 224 250 224 250 270 750 270 750 317 250
5000 190 000 239 170 239170 288 330 288 330 337 500
5 500 203 500 253 920 253 920 304 330 304 330 354 750
6000 216 000 268 000 268 000 320 000 320 000 372 000
6 500 227 500 281 670 281 670 335 830 335 830 390 000
7000 238 000 295 000 295 000 352 000 352 000 409 000
7 500 251 250 311 250 311 250 371 250 371 250 431 250
8000 264 000 326 670 326 670 389 300 389 300 452 000
8500 276 250 342 830 342 830 409 420 409 420 476 000
9000 288 000 358 500 358 500 429 000 429 000 499 500
9 500 299 250 374460 374 460 449 670 449 670 524 880
10 000 310 000 390 000 390 000 470 000 470 000 550 000
(2) Für die Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien gilt § 45 entsprechend.
(3) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
§ 49
Landschaftspflegerische Begleitpläne
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der
Honorare nach Absatz 3 bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 1 bis 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und 25
des Landschaftsbildes
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 40
5. Endgültige Planfassung 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchun-
gen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fach-
leistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
Ortsbesichtigungen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 387
Grundleistungen Besondere Leistungen
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und ört-
licher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammen-
hängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren
wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, ober-
irdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima
sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-
bestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhan-
dener Unterlagen
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit
des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach
den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft (Vorbelastung)
c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der -bewertung in Text und Karte
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu
erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und
zeitlichem Ablauf
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Vermin-
derung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an
der Planung Beteiligten
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungs-
bereichs
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von
Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der
unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen
Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang,
Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotop-
entwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere
Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnah-
men sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundes-
natu rschutzgesetzes
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträch-
tigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen ver-
bleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorfäufigen Planfassung mit dem Auftrag-
geber und der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde
5. Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in
der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45 b, bei einer Planung im
Maßstab des Bebauungsplans nach § 46 a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar
nach § 6 vereinbart werden.
§ 49a
Pflege- und Entwicklungspläne
(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopma-
nagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
a) Abgrenzen des Planungsbereichs
b) ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des
Planungsgebiets
c) Schutzzweck
d) Schutzverordnungen
e) Eigentümer
2. Ermittlungen der Planungsgrundlagen
a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen
b) Beeinträchtigungen des Planungsbereichs
3. Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen
a) Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben wer-
den soll
b) Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen
durchzuführen sind
c) Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen
Standortverhältnisse
d) Maßnahmen zur Anreicherung der Biotopstruktur
e) Gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier-
und Pflanzenarten
f) Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
g) Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen Vor-
schriften
h) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchun-
gen
i) Vorschläge für die Durchführung der Pflege- und Ent-
wicklungsmaßnahmen
k) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaß-
nahmen
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 389
Grundleistungen Besondere Leistungen
4. Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vor-
geschriebenen Fassung in Text und Karte
(3) Das Honorar kann auf der Grundlage des Leistungsbildes nach Absatz 2 frei vereinbart werden. Wird das
Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 50
Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,
3. besondere Plandarstellungen und Modelle,
4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeinde-
vertretungen nach Fertigstellung der Planung,
5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten
Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen."
18. In § 52 Abs. 3 wird das Wort "und" durch das Wort „bis" ersetzt.
19. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe g wird das Wort "Zonen" durch die Worte „Bereiche, ausgenommen Oberflächengestal-
tungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4," ersetzt.
b) Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte; außerörtliche Straßen in stark bewegtem
Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechni-
schen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sehr schwierige höhengleiche Knoten-
punkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;"
c) In Nummer 5 Buchstabe g werden die Worte „mit sehr hohen verkehrstechnischen oder städtebaulichen
Anforderungen" durch die Worte „mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger
städtebaulicher Situation" ersetzt.
20. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten
Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen
Vorschriften,"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,0 v. H. bis 2,5 v. H. der anrechenbaren Kosten
nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein Honorar
als Festbetrag unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten und der geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird
ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe
von 2,0 v. H. der anrechenbaren Kosten nach§ 52 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
21. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
,,(3) § 10 Abs. 3 und 3 a gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen die vollständigen Kosten für
folgende Leistungen:
1. Erdarbeiten,
2. Mauerarbeiten,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Naturwerksteinarbeiten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen
Stoffe verwendet werden,
9. Abdichtung gegen Wasser,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11 . Klempnerarbeiten,
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.
(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Absatz 4
anrechenbare Kosten sind:
55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1
und 3.5.1) und
20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2)."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,,5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,".
bb) In Nummer 8 werden die Worte „Kostengruppe 6.0.0.0." durch die Worte „Kostengruppe 6" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht"
durch die Worte „wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach§ 64
erbringt" ersetzt.
22. In § 64 Abs. 3 Nr. 3 wird folgende Besondere Leistung angefügt:
,,Nachweise der Erdbebensicherung".
23. In § 66 Abs. 4 werden die Worte „Kostengruppe 1.4.3.0." durch die Worte „Kostengruppe 1.4.4" ersetzt.
24. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,(4) § 10 Abs. 3 und 3 a gilt sinngemäß.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7)."
b) In Absatz 6 werden die Worte „Kostengruppe 3.1 .0.0." durch die Worte „Kostengruppe 3.1" ersetzt.
25. In § 73 Abs. 3 Nr. 8 erhält die erste Grundleistung folgende Fassung:
„Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den
Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften".
26. In § 77 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,9. bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, z.B. Temperatur- und Feuchtemessungen, Mes-
sungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder
der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten."
27. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes
nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der
Honorartafel in Absatz 3.
(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den
Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 391
Honorartafel zu § 78 Abs. 3
An rechen bare Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
500 000 1 000 1 150 1150 1 350 1 350 1 660 1 660 1 860 1 860 2020
1000000 1 300 1 550 1 550 1 880 1 880 2380 2380 2 710 2 710 2 960
5 000 000 3 560 4100 4100 4 950 4950 6000 6 000 6 800 6 800 7 300
10 000 000 5 340 6320 6320 7650 7650 9100 9100 10 100 10100 11 000
50 000 000 22250 24 730 24 730 28 030 28 030 32 980 32 980 36 280 36 280 38 750".
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(4) § 16 Abs. 2 und 3 sowie§ 22 gelten sinngemäß."
28. § 80 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezo-
gene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),".
29. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „betriebstechnische Anlagen" durch die Worte „zentrale Betriebstechnik" und die
Worte „Kostengruppen 3.1.0.0. bis 3.4.0.0." durch die Worte „Kostengruppen 3.1 bis 3.4" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß."
c) In Absatz 5 werden die Worte „Kostengruppe 3.5.0.0." durch die Worte „Kostengruppe 3.5" ersetzt.
30. § 86 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
,,(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1 ), geteilt durch den
Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die
Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden
Innenraumes.
(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß."
31. In § 98 Abs. 2 wird in Nummer 2 vor dem Wort „Kartenunterlagen" und in Nummer 3 vor den Worten "Lage- und
Höhennetzes" jeweils das Wort „vorhandenen" eingefügt.
32. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft
tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-
leistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 . April 1988 in Kraft.
Bonn, den 17. März 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988
Vom 21. März 1988
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom men ist unverzüglich durchzuführen.
28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: (3) Niedersachsen und Bremen leisten im Zahlungsver-
kehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den
Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-
§ 1 teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1988 Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-
desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung gen an Niedersachsen 40 046 000 DM und an Bremen
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- 19 915 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig
gleichsjahr 1988 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 werden.
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz- (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-
Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
Baden-Württemberg 90,0 V. H. des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Bayern 64,9 V. H. gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
Berlin 62,6 V. H. zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die
Bremen Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
Hamburg 91,6 V. H. und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.
Hessen 88,8 V. H.
Niedersachsen
§2
Nordrhein-Westfalen 67,7 V. H.
Berlin-Klausel
Rheinland-Pfalz 43,7 V. H.
Saarland 4,9 v. H. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über
Schleswig-Holstein 14,9 V. H.
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im
Land Berlin.
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- §3
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des
Inkrafttreten
Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies
aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1988
nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens in Kraft.
Bonn, den 21. März 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 393
Verordnung
über Keramikgegenstände,
die zur Verwendung als Bedarfsgegenstände bestimmt sind
(Keramik-Bedarfsgegenstände-Verordnung)
Vom 21. März 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und §4
Gesundheit verordnet Kenntlichmachung
auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- (1) Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-
(BGBI. 1 S. 1945, 1946), den, wenn angegeben sind:
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 8 und 9 Buchstabe b und 1. der Hinweis „Für Lebensmittel", ein anderer geeigneter
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das Sym-
zes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- bol nach Anlage 2,
schaft, für Arbeit und Sozialordnung und für Ernährung, 2. die Verwendungsbeschränkungen, sofern solche zu
Landwirtschaft und Forsten sowie beachten sind,
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 1O des Gesetzes zur 3. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August Sitz oder das eingetragene Warenzeichen des Herstel-
1974 (BGBI. 1 S. 1945) lers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft
niedergelassenen Verkäufers.
mit Zustimmung des Bundesrates:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Keramik-
gegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett,
§ 1 das sich auf dem Keramikgegenstand oder seiner Verpak-
Anwendungsbereich kung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht les-
bar und in deutscher Sprache anzubringen. Bei Keramik-
Diese Verordnung gilt für Keramikgegenstände, die zur gegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben wer-
Verwendung als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 den, können diese Angaben in den Begleitpapieren enthal-
Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ten sein.
gesetzes bestimmt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die Anga-
ben auf einem Schild enthalten sein, das sich in unmittel-
§2 barer Nähe der Bedarfsgegenstände befindet und für den
Begriffsbestimmung Käufer gut sichtbar ist. Für die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3
gilt dies jedoch nur, wenn aus technischen Gründen die
Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.
aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im
allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter mög- (4) Keramikgegenstände, deren Zweckbestimmung, bei
lichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem
hergestellte Gegenstände, die nach ihrer Ausformung Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offen-
gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren - sichtlich ist, brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 1 kenntlich
oder Dekors versehen sein. gemacht zu sein.
§5
§3 Ordnungswidrigkeiten
Übergang von Stoffen Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
(1) Anteile an Blei und Cadmium, die von einem Kera- stabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
mikgegenstand auf Lebensmittel übergehen, sind als zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des§ 31 Abs. 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Keramikgegenstände gewerbsmäßig
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
anzusehen, wenn sie die in Anlage 1 angegebenen Grenz- schriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben
werte nicht überschreiten. versehen sind.
§6
(2) Die Anteile sind nach den Grundregeln und Analy-
Ausschluß der Anwendung
senmethoden zu bestimmen, die in der Amtlichen Samm-
lung von Untersuchungsverfahren nach§ 35 des Lebens- des Gesetzes betreffend den Verkehr
mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Glie-
derungsnummer B 80.03 - 1 und 2 (EG), Stand Juni 1985, Auf Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung
beschrieben sind. ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und
zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt
") Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. Teil 111, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten be-
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des §8
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), nicht
anzuwenden. Inkrafttreten, Übergangsregelung
§7 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Berlin-Klausel dung in Kraft. ·
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- (2) Keramikgegenstände ohne eine Kenntlichmachung
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes nach § 4 dürfen noch bis zum 15. Oktober 1989 nach den
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
Berlin. werden.
Bonn, den 21. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Anlage 1
(zu § 3)
Grenzwerte für Keramikgegenstände
Gegenstände Blei Cadmium
a b C
Nicht füllbare Gegenstände; 2
0,8 mg/dm 2
0,07 mg/dm
Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm
Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm 4,0 mg/I 0,3 mg/I
Koch- und Backgeräte;
1,5 mg/I 0,1 mg/I
Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen
Werden bei einem Prüfgegenstand die Grenzwerte um nicht mehr als 50 % überschritten, so gelten die Anforderungen
des§ 3 auch als erfüllt, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur
gleichen Keramikgegenständen die Grenzwerte der Blei- und Cadmiumabgaben im arithmetischen Mittel nicht über-
schritten werden und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50 %
festgestellt wird.
Besteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- oder
Cadmiumlässigkeit (mg/dm 2 oder mg/I) der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere
Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so
festgestellten Blei- oder Cadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein
bezogen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 395
Anlage 2
(zu § 4)
Symbol
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 21. März 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445)
geändert worden ist, und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 , 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie
auf Grund des § 44 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 18. März 1987 (BGBI. 1 S. 1031 ), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in den Fußnoten der Anlage 3 Teil A für Reinheitsanforderungen Untersuchungsmethoden der Amtlichen
Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) aufgeführt sind, ist die Reinheit
nach diesen Methoden zu bestimmen."
b) Folgende Fußnote wird angefügt:
,, *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln."
2. In § 5 a wird die Zeile „K 84.00-1 bis 5 (EG) Stand Mai 1982" durch folgende Zeilen ersetzt:
„K 84.00-1 bis 3 und 5 (EG) Stand Mai 1982
K 84.00-4 (EG) Stand November 1987".
3. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. März 1988 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen,
1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1988 hergestellt und
eingeführt und bis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden,
2. soweit sie den Anforderungen des § 2, § 3 oder § 3 a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1989
hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden."
4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 350 und 351 erhalten folgende Fassung:
„350. Tetrabromsalicylanilide
351. Dibromsalicylanilide (z.B. Dibromsalanum*)".
b) Folgende Nummern werden angefügt:
,,373. 3,4' ,5-Tribromsalicylanilid (Tribromsalanum*)
37 4. Phytolacca subspec. und ihre Zubereitungen
375. Tretinoinum* (Retinsäure) und ihre Salze
376. 1-Methoxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminoanisol)
377. 1-Methoxy-2,5-diaminobenzol (2,5-Diaminoanisol)
378. 1-[(2,4-Dimethylphenyl)azo]-2-naphthalenol (Farbstoff C.I. 12 140)
379. 1-[[2-Methyl-4-[(2-methylphenyl)-azo]phenyl]azo]-2-naphthalenol (Farbstoff C.I. 26 105)
380. 4,4' ,4"-ter(N-dimethylamino)triphenylmethan (Farbstoffe C.I. 42 555, 42 555-1 und 42 555-2)".
5. Anlage 1 Teil 8 Nr. 6 wird gestrichen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 397
6. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„2 a) Thioglykolsäure a) Kräuselungs- a), b) und c) a)
und ihre Salze oder In der Gebrauchs- - Enthält Salze der
Entkräuselungs- anweisung muß in Thioglykolsäure.
mittel deutscher Sprache
- Gebrauchs-
der Haare folgender Satz anweisung
stehen:
beachten.
- allgemeine -8% - Berührung - Nicht in Reichweite
Verwendung gebrauchstartig mit den Augen von Kindern
pH 7 bis 9,5 vermeiden.
aufbewahren.
- Im Falle einer
- gewerbliche - 11 % - Nur für gewerbliche
Berührung Verwendung.
Verwendung gebrauchsfertig
mit den Augen
pH 7 bis 9,5
sofort mit viel
b) Enthaarungs- -5% Wasser spülen b) und c)
mittel gebrauchsfertig und einen Arzt - Enthält Salze der
pH 7 bis 12,7 aufsuchen. Thioglykolsäure.
c) Sonstige -2% - Geeignete Hand- - Gebrauchs-
Erzeugnisse gebrauchsfertig schuhe tragen anweisung
zur Haarpflege, pH 7 bis 9,5 (nur für a) und c)]. beachten.
die nach - Nicht in Reichweite
Prozentsätze
Anwendung ent- von Kindern
berechnet als Thio-
femt werden aufbewahren.
glykolsäure
b) Ester der Kräuselungs- In der Gebrauchs- - Enthält Ester der
Thioglykolsäure oder anweisung muß in Thioglykolsäure.
Entkräuselungs- deutscher Sprache
- Gebrauchs-
mittel folgender Satz anweisung beachten.
der Haare stehen:
- Nicht in Reichweite
- allgemeine -8% - Kann bei Haut- von Kindern
Verwendung gebrauchsfertig kontakt eine aufbewahren.
pH 6 bis 9,5 Sensibilisierung
hervorrufen. - Nur für gewerbliche
- gewerbliche - 11 %
Verwendung gebrauchsfertig - Berührung Verwendung."
pH 6 bis 9,5 mit den Augen
vermeiden.
Prozentsätze
berechnet als Thio- - Im Falle einer
glykolsäure Berührung
mit den Augen
sofort mit viel
Wasser spülen
und einen Arzt
aufsuchen.
- Geeignete Hand-
schuhe tragen.
b) Nummer 51 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„51 8-Quinolinol Stabilisierungs- 0,3 % berechnet
und sein Sulfat mittel für Wasser- als Base
stoffperoxid in
Haarbehandlungs-
mitteln, die
ausgespült werden
Stabilisierungs- 0,03 % berechnet
mittel für Wasser- als Base".
stoffperoxid in
Haarbehandlungs-
mitteln, die nicht
ausgespült werden
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Folgende Nummern werden angefügt:
a b C d e f
"53 Etidronsäure a) Haarpflege- a) 1,5 % Enthält Etidronsäure
(1-Hydroxyethyl- mittel
idendiphosphor-
b) Seifen b) 0,2 %
säure) und ihre
Salze berechnet als
Etidronsäure
54 3-Phenoxy-1- Nur für Mittel, 2% Verboten in Mund-
propanol die ausgespült pflegemitteln".
werden
7. Anlage 2 Teil B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in Spalte c die Worte „und Riechstoffe" angefügt.
b) Nummer 10 wird gestrichen.
8. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) In Nu~mer 2 wird in Spalte g das Datum „31. 1. 1988" durch das Datum „31. 3. 1989" ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.
c) In Nummer 4 wird in Spalte g das Datum „31. 3. 1988" durch das Datum „31. 3. 1989" ersetzt.
9. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 18, 20, 48 und 124 werden jeweils in Spalte g die Worte „in Wasser lösliche Bestandteile" durch
die Worte „in Wasser unlösliche Bestandteile" ersetzt.
b) Nummer 19 wird gestrichen.
c) In Nummer 70 wird in Spalte c die Zahl „41 170" durch die Zahl „42 170" ersetzt.
d) In Nummer 118 wird in Spalte g das Wort „Chromatographie" durch die Worte „Crocetin nicht nachweisbar"
ersetzt.
e) In Nummer 137 werden in Spalte g nach dem Wort „Kohlenwasserstoffe" die Worte „nicht nachweisbar"
eingefügt und der Fußnotenhinweis „ 9)" durch den Fußnotenhinweis „8)" ersetzt.
f) In den Nummern 142 bis 144 wird jeweils in Spalte g die Zahl „ 140" durch die Zahl „ 141" ersetzt.
g) In Nummer 150 werden in der Spalte g nach dem Wort „Bestandteile" die Worte „höchstens 0,35 % " eingefügt
und der Fußnotenhinweis „ 10)" durch den Fußnotenhinweis „ 9 )" ersetzt.
h) In Nummer 152 werden in der Spalte g nach dem Wort „Lumiflavin" die Worte „nicht nachweisbar" eingefügt und
der Fußnotenhinweis „ 8 )" durch den Fußnotenhinweis „ 10)" ersetzt.
i) Folgende Nummer wird angefügt:
b C d e g
1„ 1:01 Acid Red 195 rot 3".
j) Die Fußnoten 6 bis 10 erhalten folgende Fassung:
,, 6 ) Untersuchungsmethode für nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-1 (Stand Mai 1982)
7
) Untersuchungsmethode für Crocetin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-2 (Stand Mai 1982)
8
) Untersuchungsmethode !ur höhere aromatische Kohlenwasserstoffe:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-4 (Stand Mai 1982)
9) Untersuchungsmethode für in Salzsäure lösliche Bestandteile:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-5 (Stand Mai 1982)
10 ) Untersuchungsmethode für Lumiflavin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-3 (Stand Mai 1982)".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 399
10. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1, 12, 17 und 24 werden gestrichen.
b) In den Nummern 2, 6, 11, 13, 16 und 18 wird in Spalte h das Datum „31. 3. 1988" durch das Datum „31. 3. 1989"
ersetzt.
11. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 werden die Angaben in Spalte d gestrichen.
b) In Nummer 22 wird in Spalte b nach dem Wort „2,4-Dichlorbenzylalkohol" das Zeichen ,,( + )" angefügt.
c) Folgende Nummern werden angefügt:
a b C d e
„41 2-Chloracetamid 0,3% Enthält Chloracetamid
42 Chlorhexidin, sein Azetat, 0,3%
Gluconat und Hydro- berechnet als Chlorhexidin
chlorid (+)
43 3-Phenoxy-1-propanol 1% Nur für Mittel, die
ausgespült werden".
12. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„2 3-(4-Chlor- 0,3 % 31. 3. 1990".
phenoxy)-
1,2-propandiol
(Chlorphenesinum)
b) Die Nummern 7, 8, 10, 11, 14, 18 und 22 bis 24 werden gestrichen.
c) In Nummer 16 wird in Spalte f das Datum „31. 3. 1988" durch das Datum „31. 3. 1989" ersetzt.
d) In Nummer 17 wird in Spalte f das Datum „31. 3. 1988" durch das Datum „31. 3. 1990" ersetzt.
e) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„21 Benzylhef:liformal 0,2% 31.3.1990".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 22. März 1988
Auf Grund des § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 7. Nummer 4202 erhält folgende Fassung:
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
„4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-
Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates: Rohhanfstaub (Byssinose)".
Artikel 1
8. Nach Nummer 4202 wird folgende Nummer 4203
Die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom angefügt:
20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 721 ), geändert durch Verord-
,,4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasen-
nung vom 8. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3329), wird wie nebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder
folgt geändert:
Buchenholz".
1. Nach Nummer 1313 wird folgende Nummer angefügt:
9. In Nummer 4301 wird nach dem Wort „Atemwegs-
,, 1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol". erkrankungen" folgender Klammerzusatz eingefügt:
2. Nummer 2102 erhält folgende Fassung: ,, (einschließlich Rhinopathie)".
,,2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andau-
ernden oder häufig wiederkehrenden, die Knie-
gelenke überdurchschnittlich belastenden Artikel 2
Tätigkeiten".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterbl~e-
3. Nummer 4103 erhält folgende Fassung:
benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch Im
,,4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) Land Berlin.
oder durch Asbeststaub verursachte Erkran-
kung der Pleura".
Artikel 3
4. Nummer 4104 erhält folgende Fassung:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
,,4104 Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaub-
lungenerkrankung (Asbestose) oder mit durch (2) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Ver-
Asbeststaub verursachter Erkrankung der ordnung an einer Krankheit, die erst auf1 Grund dieser
Pleura". Verordnung als Berufskrankheit im Sinne ~s § 551 Abs. 1
der Reichsversicherungsordnung anerkanrt werden kann,
5. Nach Nummer 4108 werden folgende Nummern 4109 so hat er auf Antrag Anspruch auf Entschädigung, wenn
und 4110 angefügt: der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 ein-
„4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der getreten ist. Bindende Bescheide und rechtskräftige Ent-
Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen scheidungen stehen nicht entgegen. Eine Entschädigung
wird rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu
411 o Bösartige Neubildungen der Atemwege und der 4 Jahren erbracht; dabei ist der Zeitraum von 4 Jahren von
Lungen durch Kokereirohgase". Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag
gestellt worden ist. § 1546 der Reichsversicherungsord-
6. Nummer 4201 erhält folgende Fassung:
nung gilt mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist mit
,,4201 Exogen-allergische Alveolitis". Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen beginnt.
Bonn, den 22. März 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 401
Erste Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 22. März 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Hatten-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- bacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried,
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahn-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 kreuz Allgäu bis zum Anschluß an B 309."
(BGBI. 1S. 700) geändert worden ist, wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: 2. In § 1 Abs. 3 erhält die Streckenbeschreibung der B 18
folgende Fassung:
Artikel 1 „B 18 Von Anschluß an die Autobahn A 96 bei Aitrach
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1 (Landkreis Ravensburg) bis Anschluß an die
S. n4) wird wie folgt geändert: Autobahn A 96 bei Schwatzen (Landkreis
Lindau)."
1. In § 1 Abs. 2 erhält
a) die Streckenbeschreibung der A 1 folgende Fas- 3. § 3 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
sung: „4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten
„A 1 Von Autobahnkreuz Leverkusen-West über nach Nummer 3 stehen."
Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis
Anschlußstelle Delmenhorst-Ost und von
Bremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade, von Artikel 2
Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und von Autobahnkreuz Hamburg-Ost bis tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Anschlußstelle Neustadt Süd."; vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
b) die Streckenbeschreibung der A 7 folgende Fas- Berlin.
sung:
Artikel 3
„A 7 Von Anschlußstelle Tarp bis Anschlußstelle
Hamburg-Schneisen-Nord, von Abzweig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
A 250 (nördlich des Horster Dreiecks) über Kraft.
Bonn, den 22. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
Vom 23. März 1988
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 1"
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer die Angabe „Buchstabe b" eingefügt.
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 2. In § 20 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Tätigkeit"
S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für die Worte „oder eine Teilnahme an einem mindestens
Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- dreimonatigen von der zuständigen Stelle anerkannten
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Praktikum" eingefügt.
Bildung und Wissenschaft,
auf Grund des § 7 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der 3. In § 26 Abs. 1 werden die Gebühren wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „85 DM"
(BGBI. 1S. 541) wird vom Bundesminister für Verkehr und durch die Angabe „ 100 DM" ersetzt,
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes wird b) in Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60 DM"
vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit durch die Angabe „70 DM" ersetzt,
dem Bundesminister der Finanzen
c) in Nummer 2 wird die Angabe „ 15 DM" durch die
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Angabe „20 DM" ersetzt und
d) in Nummer 3 wird die Angabe „20 DM" durch die
Artikel 1
Angabe „25 DM" ersetzt.
Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom
24. März 1983 (BGBI. 1 S. 338), geändert durch die Ver-
ordnung vom 21. März 1984 (BGBI. 1S. 490), wird wie folgt
Artikel 2
geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. § 19 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
gesetzes und § 21 des Seeaufgabengesetzes auch im
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Land Berlin.
,, 1 . a) eine dieser Verordnung entsprechende Aus-
bildung bei der Bundeswehr oder
Artikel 3
b) eine mindestens sechsjährige praktische
Tätigkeit im Gesamtschiffsbetrieb auf Kauf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
fahrteischiffen,". Kraft.
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 403
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. März 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,Tube 88 - Internationale Rohr-Fachmesse"
vom 11. bis 15. April 1988 in Düsseldorf
2. ,,PacPro 88 - Internationale Messe Packmittelpro-
duktion Maschinen - Materialien - Verfahren"
vom 5. bis 11 . Mai 1988 in Düsseldorf
3. ,,20. lnterzoo '88 - Internationale Fachmesse für den
Zoofachhandels-Bedarf"
vom 13. bis 15. Mai 1988 in Nürnberg
Bonn, den 15. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 26. März 1988
Tag I n h a It Seite
17. 3. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mal 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
neu: 188-33
11 . 3. 88 Bekanntmachung des Protokolls zu dem Vertrag über die dauernde Neutralität und den Betrieb des
Panamakanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 403
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. März 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,Tube 88 - Internationale Rohr-Fachmesse"
vom 11. bis 15. April 1988 in Düsseldorf
2. ,,PacPro 88 - Internationale Messe Packmittelpro-
duktion Maschinen - Materialien - Verfahren"
vom 5. bis 11 . Mai 1988 in Düsseldorf
3. ,,20. lnterzoo '88 - Internationale Fachmesse für den
Zoofachhandels-Bedarf"
vom 13. bis 15. Mai 1988 in Nürnberg
Bonn, den 15. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 26. März 1988
Tag I n h a It Seite
17. 3. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mal 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
neu: 188-33
11 . 3. 88 Bekanntmachung des Protokolls zu dem Vertrag über die dauernde Neutralität und den Betrieb des
Panamakanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4073/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperr-
holz aus Nadelholz (1988) L 381/5 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4074/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium der
Codenummern 7202 21 10, 7202 21 90 und 7202 29 00 der Kombinier-
ten Nomenklatur (1988) L 381/8 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4075/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliciummangan
(1988) L 381/11 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4076/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem
Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weniger und
an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochratfiniertes
Ferrochrom) (1988) L 381/14 31. 12. 87
Berichtigung der Ve~9rdnung (EWG) Nr. 3877/87 des Rates vom
18. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76
über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABI. Nr. L 365 vom
24. 12. 1987) L 370/46 30. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates vom
18. Dezember 1987 über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissor-
ten (ABI. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987) L 370/46 30. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraft-
werk Tschernobyl (ABI. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987) L 370/46 30. 12. 87
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vom
17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1988 (ABI. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987) L 380/33 31. 12. 87
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 359
Dritte Verordnung
zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
Vom 17. März 1988
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November
1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749), die durch das Gesetz vom 12. November 1984 (BGBI. 1 S. 1337) geändert worden sind,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBI. 1 S. 2805), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 10. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 961 ), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift von Teil II wird das Wort „Innenräumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
b) Nach § 14 werden folgende Paragraphen eingefügt:
,,§ 14 a Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
§ 14 b Objektliste für raumbildende Ausbauten".
c) In § 15 wird das Wort „Innenräume" durch die Worte „raumbildende Ausbauten" ersetzt.
d) In § 16 wird das Wort „Innenräumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
e) In § 25 erhält die Überschrift folgenden Wortlaut:
,,Leistungen des raumbildenden Ausbaus".
f) Teil VI erhält folgende Fassung:
„Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen
§ 43 Anwendungsbereich
§ 44 Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
§ 45 Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
§ 45 a Leistungsbild Landschaftsplan
§ 45 b Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
§ 46 Leistungsbild Grünordnungsplan
§ 46 a Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
§ 47 Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
§ 47 a Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
§ 48 Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
§ 48 a Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
§ 49 Landschaftspflegerische Begleitpläne
§ 49 a Pflege- und Entwicklungspläne
§ 50 Sonstige landschaftsplanerische Leistungen".
2. In § 3 Nr. 1 wird das Wort „Innenräume" durch die Worte „raumbildende Ausbauten" ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Werden Leistungen des Auftragnehmers oder seiner Mitarbeiter nach Zeitaufwand berechnet, so kann für jede
Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von 65 bis 140 Deutsche Mark und für jede Stunde eines Mitarbeiters, der
technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag von 55 bis 100 Deutsche Mark in Ansatz gebracht
werden."
4. In § 7 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„8. im Falle der Vereinbarung eines Zeithonorars nach § 6 die Kosten für Vermessungsfahrzeuge sowie für
hochwertige Geräte für Vermessungsleistungen."
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. In der Überschrift von Teil II wird das Wort „Innenräumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
6. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Grundlagen des Honorars
(1) Das Honorar für Grundleistungen bei Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten richtet sich nach
den anrechenbaren Kosten des Objekts, nach der Honorarzone, der das Objekt angehört, sowie bei Gebäuden und
raumbildenden Ausbauten nach der Honorartafel in § 16 und bei Freianlagen nach der Honorartafel in § 17.
(2) Anrechenbare Kosten sind unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 in der Fassung
vom April 1981 (DIN 276) *) zu ermitteln
1. für die Leistungsphasen 1 bis 4 nach der Kostenberechnung, solange diese nicht vorliegt, nach der Kostenschät-
zung;
2. für die Leistungsphasen 5 bis 9 nach der Kostenfeststellung, solange diese nicht vorliegt, nach dem Kosten-
anschlag.
(3) Als anrechenbare Kosten nach Absatz 2 gelten die ortsüblichen Preise, wenn der Auftraggeber
1. selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2. von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferern sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3. Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4. vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen läßt.
(3 a) Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren
Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(4) Anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für Installatio-
nen, zentrale Betriebstechnik und betriebliche Einbauten (DIN 276, Kostengruppen 3.2 bis 3.4 und 3.5.2 bis 3.5.4),
die der Auftragnehmer fachlich nicht plant und deren Ausführung er fachlich auch nicht überwacht,
1. vollständig bis zu 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten,
2. zur Hälfte mit dem 25 v. H. der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigenden Betrag.
Plant der Auftragnehmer die in Satz 1 genannten Gegenstände fachlich und/oder überwacht er fachlich deren
Ausführung, so kann für diese Leistungen ein Honorar neben dem Honorar nach Satz 1 vereinbart werden.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten die Kosten für:
1. das Baugrundstück einschließlich der Kosten des Erwerbs und des Freimachens (DIN 276, Kostengruppen 1.1
bis 1.3),
2. das Herrichten des Grundstücks (DIN 276, Kostengruppe 1.4), soweit der Auftragnehmer es weder plant noch
seine Ausführung überwacht,
3. die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben (DIN 276, Kostengruppen 2.1 und 2.3),
4. die nichtöffentliche Erschließung und die Abwasser- und Versorgungsanlagen (DIN 276, Kostengruppen 2.2 und
5.3), soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
5. die Außenanlagen (DIN 276, Kostengruppe 5), soweit nicht unter Nummer 4 erfaßt,
6. Anlagen und Einrichtungen aller Art, die in DIN 276, Kostengruppen 4 oder 5.4 aufgeführt sind, sowie die nicht in
DIN 276 aufgeführten, soweit der Auftragnehmer sie weder plant, noch bei ihrer Beschaffung mitwirkt, noch ihre
Ausführung oder ihren Einbau überwacht,
7. Geräte und Wirtschaftsgegenstände, die nicht in DIN 276, Kostengruppen 4 und 5.4 aufgeführt sind, oder die der
Auftraggeber ohne Mitwirkung des Auftragnehmers beschafft,
8. Kunstwerke, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts sind,
9. künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit der Auftragnehmer sie weder plant noch ihre Ausführung überwacht,
10. die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kosten-
gruppe 6; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt,
11 . Entschädigungen und Schadensersatzleistungen,
12. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7).
(6) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei Freianlagen die Kosten für:
1. das Gebäude (DIN 276, Kostengruppe 3) sowie die in Absatz 5 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Kosten,
*) Zu beziehen durch Beuth Verlag GmbH, 1000 Berlin 30 und 5000 Köln.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 361
2. den Unter- und Oberbau von Fußgängerbereichen nach § 14 Nr. 4, ausgenommen die Kosten für die Ober-
flächenbefestigung."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden jeweils in den Nummern 1 bis 4 im 5. Spiegelstrich die Worte „technischer Gebäude-
ausrüstung" durch die Worte „Technischer Ausrüstung" sowie in Nummer 5 im 5. Spiegelstrich das Wort
,,Gebäudeausrüstung" durch die Worte „Technischen Ausrüstung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „technische Gebäudeausrüstungen" durch die Worte „Technische Ausrüstung"
ersetzt.
8. § 12 Nr. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
,,3. Honorarzone III:
Wohnhäuser, Wohnheime und Heime mit durchschnittlicher Ausstattung;
Kinderhorte, Kindergärten, Gemeinschaftsunterkünfte, Jugendherbergen, Grundschulen;
Jugendfreizeitstätten, Jugendzentren, Bürgerhäuser, Studentenhäuser, Altentagesstätten und andere Betreu-
ungseinrichtungen;
Fertigungsgebäude der metallverarbeitenden Industrie, Druckereien, Kühlhäuser;
Werkstätten, geschlossene Hallen und landwirtschaftliche Gebäude, soweit nicht in Honorarzone 1, II oder IV
erwähnt, Parkhäuser mit integrierten weiteren Nutzungsarten;
Bürobauten mit durchschnittlicher Ausstattung, Ladenbauten, Einkaufszentren, Märkte und Großmärkte, Messe-
hallen, Gaststätten, Kantinen, Mensen, Wirtschaftsgebäude, Feuerwachen, Rettungsstationen, Ambulatorien,
Pflegeheime ohne medizinisch-technische Ausrüstung, Hilfskrankenhäuser;
Ausstellungsgebäude, Lichtspielhäuser;
Turn- und Sportgebäude sowie -anlagen, soweit nicht in Honorarzone II oder IV erwähnt;
4. Honorarzone IV:
Wohnhäuser mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Terrassen- und Hügelhäuser, planungsaufwendige Ein-
familienhäuser mit entsprechendem Ausbau und Hausgruppen in planungsaufwendiger verdichteter Bauweise
auf kleinen Grundstücken, Heime mit zusätzlichen medizinisch-technischen Einrichtungen;
Zentralwerkstätten, Brauereien, Produktionsgebäude der Automobilindustrie, Kraftwerksgebäude;
Schulen, ausgenommen Grundschulen; Bildungszentren, Volkshochschulen, Fachhochschulen, Hochschulen,
Universitäten, Akademien, Hörsaalgebäude, Laborgebäude, Bibliotheken und Archive, Institutsgebäude für
Lehre und Forschung, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt;
landwirtschaftliche Gebäude mit überdurchschnittlicher Ausstattung, Großküchen, Hotels, Banken, Kaufhäuser,
Rathäuser, Parlaments- und Gerichtsgebäude sowie sonstige Gebäude für die Verwaltung mit überdurchschnitt-
licher Ausstattung;
Krankenhäuser der Versorgungsstufe I und II, Fachkrankenhäuser, Krankenhäuser besonderer Zweckbestim-
mung, Therapie- und Rehabilitationseinrichtungen, Gebäude für Erholung, Kur und Genesung;
Kirchen, Konzerthallen, Museen, Studiobühnen, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche
Zwecke;
Hallenschwimmbäder, Sportleistungszentren, Großsportstätten;".
9. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a und 14 b eingefügt:
,,§ 14a
Honorarzonen für Leistungen bei raumbildenden Ausbauten
(1) Die Honorarzone wird bei raumbildenden Ausbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone 1:
Raumbildende Ausbauten mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- einem Funktionsbereich,
- sehr geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- keiner oder einfacher Technischer Ausrüstung,
- sehr geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- sehr geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
- wenigen Funktionsbereichen,
- geringen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- geringen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- geringer Technischer Ausrüstung,
- geringen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- geringen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
3. Honorarzone III:
Raumbildende Ausbauten mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- mehreren einfachen Funktionsbereichen,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- durchschnittlicher Technischer Ausrüstung,
- durchschnittlichen Anforderungen an Farb- und Materialgestaltung,
- durchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
- mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Technische Ausrüstung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- überdurchschnittlichen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung;
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit sehr hohen Planungsanforderungen, das heißt mit
- einer Vielzahl von Funktionsbereichen mit umfassenden Beziehungen,
- sehr hohen Anforderungen an die Lichtgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen,
- einer vielfältigen Technischen Ausrüstung mit hohen technischen Ansprüchen,
- sehr hohen Anforderungen an die Farb- und Materialgestaltung,
- sehr hohen Anforderungen an die konstruktive Detailgestaltung.
(2) Sind für einen raumbildenden Ausbau Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und
bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der raumbildende Ausbau zugerechnet werden kann, so ist die
Anzahl der Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der raumbildende Ausbau ist nach der Summe der
Bewertungspunkte folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1 . Honorarzone 1:
Raumbildende Ausbauten mit bis zu 1O Punkten,
2. Honorarzone II:
Raumbildende Ausbauten mit 11 bis 18 Punkten,
3. Honorarzone 111:
Raumbildende Ausbauten mit 19 bis 26 Punkten,
4. Honorarzone IV:
Raumbildende Ausbauten mit 27 bis 34 Punkten,
5. Honorarzone V:
Raumbildende Ausbauten mit 35 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines raumbildenden Ausbaus in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierig-
keitsgrad der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale Anzahl der Funktionsbereiche, Anforderungen an
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 363
die Lichtgestaltung, Anforderungen an die Raum-Zuordnung und Raum-Proportionen sowie Anforderungen an die
Technische Ausrüstung mit je bis zu sechs Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkma.le Farb- und Material-
gestaltung sowie konstruktive Detailgestaltung mit je bis zu neun Punkten.
§ 14 b
Objektliste für raumbildende Ausbauten
Nachstehende raumbildende Ausbauten werden nach Maßgabe der in § 14 a genannten Merkmale in der Regel
folgenden Honorarzonen zugerechnet:
1. Honorarzone 1:
Innere Verkehrsflächen, offene Pausen-, Spiel- und Liegehallen, einfachste Innenräume für vorübergehende
Nutzung;
2. Honorarzone II:
Einfache Wohn-, Aufenthalts- und Büroräume, Werkstätten;
Verkaufslager, Nebenräume in Sportanlagen, einfache Verkaufskioske;
Innenräume, die unter Verwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen
einfacher Qualität gestaltet werden;
3. Honorarzone 111:
Aufenthalts-, Büro-, Freizeit-, Gaststätten-, Gruppen-, Wohn-, Sozial-, Versammlungs- und Verkaufsräume,
Kantinen sowie Hotel-, Kranken-, Klassenzimmer und Bäder mit durchschnittlichem Ausbau, durchschnittlicher
Ausstattung oder durchschnittlicher technischer Einrichtung;
Messestände bei Verwendung von System- oder Modulbauteilen;
Innenräume mit durchschnittlicher Gestaltung, die zum überwiegenden Teil unter Verwendung von serienmäßig
hergestellten Möbeln und Ausstattungsgegenständen gestaltet werden;
4. Honorarzone IV:
Wohn-, Aufenthalts-, Behandlungs-, Verkaufs-, Arbeits-, Bibliotheks-, Sitzungs-, Gesellschafts-, Gaststätten-,
Vortragsräume, Hörsäle, Ausstellungen, Messestände, Fachgeschäfte, soweit nicht in Honorarzone II oder III
erwähnt;
Empfangs- und Schalterhallen mit überdurchschnittlichem Ausbau, gehobener Ausstattung oder
überdurchschnittlichen technischen Einrichtungen, z. 8. in Krankenhäusern, Hotels, Banken, Kaufhäusern,
Einkaufszentren oder Rathäusern;
Parlaments- und Gerichtssäle, Mehrzweckhallen für religiöse, kulturelle oder sportliche Zwecke;
Raumbildende Ausbauten von Schwimmbädern und Wirtschaftsküchen;
Kirchen;
Innenräume mit überdurchschnittlicher Gestaltung unter Mitverwendung von serienmäßig hergestellten Möbeln
und Ausstattungsgegenständen gehobener Qualität;
5. Honorarzone V:
Konzert- und Theatersäle; Studioräume für Rundfunk, Fernsehen und Theater;
Geschäfts- und Versammlungsräume mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder sehr hohen
technischen Ansprüchen;
Innenräume der Repräsentationsbereiche mit anspruchsvollem Ausbau, aufwendiger Ausstattung oder mit
besonderen Anforderungen an die technischen Einrichtungen."
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Innenräume" durch die Worte „raumbildende Ausbauten" ersetzt.
b} In Absatz 1 wird in Satz 3 und in der Überschrift der Tabelle jeweils das Wort „Innenräume" durch die Worte
,,raumbildende Ausbauten" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden in der sechsten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlichen" die Worte
,,(z. B. hinsichtlich rationeller Energieverwendung)" eingefügt.
bb) In Nummer 3 werden in der ersten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlicher" die Worte ,,(z. B.
hinsichtlich rationeller Energieverwendung)" eingefügt und in der vierten Grundleistung das Wort „Innen-
räumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird folgende Grundleistung angefügt:
„Bei raumbildenden Ausbauten: Prüfen _auf notwendige Genehmigungen, Einholen von Zustimmungen und
Genehmigungen".
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
dd) In Nummer 5 werden in der ersten Grundleistung nach dem Wort „energiewirtschaftlicher" die Worte ,,(z. B.
hinsichtlich rationeller Energieverwendung)" eingefügt und in der dritten Grundleistung das Wort „Innenräu-
men" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
ee) In Nummer 8 erhält die erste Grundleistung folgende Fassung:
,, Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustim-
mung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften".
11 . § 16 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in den Absätzen 1 und 2 werden jeweils das Wort „Innenräumen" durch die Worte
,,raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Innenräume" durch die Worte „raumbildende Ausbauten" ersetzt.
12. In § 19 Abs. 3 wird das Wort „Innenräumen" durch die Worte „raumbildenden Ausbauten" ersetzt.
13. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten."
14. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Freianlagen und raumbildende Ausbauten."
15. § 25 erhält folgende Fassung:
,,§ 25
Leistungen des raumbildenden Ausbaus
(1) Werden Leistungen des raumbildenden Ausbaus in Gebäuden, die neugebaut, wiederaufgebaut, erweitert
oder umgebaut werden, einem Auftragnehmer übertragen, dem auch Grundleistungen für diese Gebäude nach § 15
übertragen werden, so kann für die Leistungen des raumbildenden Ausbaus ein besonderes Honorar nicht
berechnet werden. Diese Leistungen sind bei der Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen für Gebäude
im Rahmen der für diese Leistungen festgesetzten Mindest- und Höchstsätze zu berücksichtigen.
(2) Für Leistungen des raumbildenden Ausbaus in bestehenden Gebäuden kann eine Erhöhung der Honorare des
§ 16 um 25 bis 50 vom Hundert vereinbart werden."
16. Teil V erhält folgende Fassung:
„Teil V
Städtebauliche Leistungen
§ 35
Anwendungsbereich
(1) Städtebauliche Leistungen umfassen die Vorbereitung, die Erstellung der für die Planarten nach Absatz 2
erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen, die Mitwirkung beim Verfahren sowie sonstige städtebauliche
Leistungen nach § 42.
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Planarten:
1 . Flächennutzungspläne nach den §§ 5 bis 7 des Baugesetzbuchs,
2. Bebauungspläne nach den §§ 8 bis 13 des Baugesetzbuchs.
§ 36
Kosten von EDV-Leistungen
Kosten von EDV-Leistungen können bei städtebaulichen Leistungen als Nebenkosten im Sinne des§ 7 Abs. 3
berechnet werden, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Verringern EDV-Leistungen den
Leistungsumfang von städtebaulichen Leistungen, so ist dies bei der Vereinbarung des Honorars zu berück-
sichtigen.
§ 37
Leistungsbild Flächennutzungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der folgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 38 bewertet.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 365
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussichtli-
chen Entwicklung 10 bis 20
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den
Beschluß der Gemeinde 30
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die erforderliche Genehmigung 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen Ausarbeiten eines Leistungskatalogs
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen einschließlich solcher
benachbarter Gemeinden
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und
Daten nach Umfang und Qualität
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren
von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der
Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials und der
materiellen Ausstattung
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-
merkmale
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
Erfassen und Darlegen der Ziele der Raumordnung Geländemodelle
und Landesplanung, der beabsichtigten Planungen und Geodätische Feldarbeit
Maßnahmen der Gemeinde und der Träger öffentlicher
Belange Kartentechnische Ergänzungen
Darstellen des Zustands, insbesondere im Hinblick auf Erstellen von pausfähigen Bestandskarten
Topographie, vorhandene Bebauung und ihre Nutzung, Erarbeiten einer Planungsgrundlage aus
Freiflächen und ihre Nutzung, Verkehrs-, Ver- und unterschiedlichem Kartenmaterial
Entsorgungsanlagen, Umweltverhältnisse, wasserwirt-
schaftliche Verhältnisse, Lagerstätten, Bevölkerung, Auswerten von Luftaufnahmen
gewerbliche Wirtschaft, land- und forstwirtschaftliche Befragungsaktion für Primärstatistik unter
Struktur Auswerten von sekundärstatistischem Mate-
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit rial
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit Strukturanalysen
Angaben hierzu vorliegen Statistische und örtliche Erhebungen, soweit
Kleinere Ergänzungen vorhandener Karten nach ört- nicht in den Grundleistungen erfaßt
lichen Feststellungen unter Berücksichtigung aller Differenzierte Erhebung des Nutzungsbe-
Gegebenheiten, die auf die Planung von Einfluß sind stands
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Beschreiben des Zustands mit statistischen Angaben
im Text, in Zahlen sowie zeichnerischen oder graphi-
schen Darstellungen, die den letzten Stand der Ent-
wicklung zeigen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und
beschriebenen Zustands
c) Zusammenstellen und Gewichten der vorliegenden
Fachprognosen über die voraussichtliche Entwicklung
der Bevölkerung, der sozialen und kulturellen Einrich-
tungen, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und
Forstwirtschaft, des Verkehrs, der Ver- und Entsorgung
und des Umweltschutzes in Abstimmung mit dem Auf-
traggeber sowie unter Berücksichtigung von Auswir-
kungen übergeordneter Planungen
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der
Planung
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf- Mitwirken an der Öffentlichkeitsarbeit des
gabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute- Auftraggebers einschließlich Mitwirken an
rungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption Informationsschriften und öffentlichen Dis-
unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden kussionen
Lösungen nach gleichen Anforderungen
Darlegen der Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beterligung der Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung
berührt werden können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger ein-
schließlich Erörterung der Planung
Mitwirken bei der Auswahl einer sich wesentlich unter-
scheidenden Lösung zur weiteren Bearbeitung als Ent-
wurfsgrundlage
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Entwurf
Entwurf des Flächennutzungsplans für die öffentliche Aus- Anfertigen von Beiplänen, zum Beispiel für
legung in der vorgeschriebenen Fassung mit Erläuterungs- Verkehr, lnfrastruktureinrichtungen, Flurbe-
bericht reinigung sowie von Wege- und Gewässer-
plänen, Grundbesitzkarten und Gütekarten
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der
unter Berücksichtigung der Pläne anderer an
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
der Planung fachlich Beteiligter
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
Wesentliche Änderungen oder Neubearbei-
tung des Entwurfs, insbesondere nach
Bedenken und Anregungen
Ausarbeiten der Beratungsunterlagen der
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Differenzierte Darstellung der Nutzung
5. Genehmigungsfähige Planfassung
Erstellen des Flächennutzungsplans in der durch Beschluß Leistungen für die Drucklegung
der Gemeinde aufgestellten Fassung für die Vorlage zur Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausf erti-
Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde in gungen des Flächennutzungsplans
einer farbigen · oder vervielfältigungsfähigen Schwarz-
Weiß-Ausfertigung nach den Landesregelungen Überarbeiten von Planzeichnungen und von
dem Erläuterungsbericht nach der Genehmi-
gung
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 367
(3) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen
der Bürgerbeteiligung, die bei Leistungen nach Absatz 1 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach§ 38
abgegolten.
(4) Wird die Anfertigung des Vorentwurfs (Leistungsphase 3) oder des Entwurfs (Leistungsphase 4) als Einzel-
leistung in Auftrag gegeben, so können hierfür folgende Vomhundertsätze der Honorare nach § 38 vereinbart
werden:
1. für den Vorentwurf bis zu 47 v. H.,
2. für den Entwurf bis zu 36 v. H.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 jeweils etwas anderes schriftlich
vereinbart ist, sind die Leistungsphase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 10 vom Hundert der
Honorare nach § 38 zu bewerten.
§ 38
Honorartafel für Grundleistungen bei Flächennutzungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 37 aufgeführten Grundleistungen bei Flächennutzungs-
plänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 38 Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze VE von bis von bis
DM DM
bis 5 000 1 650 2060 2060 2480
10 000 3 300 4130 4130 4950
20 000 5280 6600 6600 7 920
40 000 9240 11 550 11 550 13 860
60 000 12 540 15 680 15680 18 810
80 000 15 490 19 360 19 360 23240
100 000 18 040 22550 22550 27 060
150 000 23 760 29 700 29700 35640
200 000 28 600 35 750 35 750 42900
250 000 33 000 41 250 41 250 49 500
300 000 37 620 47030 47030 56430
350 000 42350 52 940 52940 63530
400 000 45 760 57 200 57 200 68 640
450 000 48 510 60 640 60 640 72 770
500 000 51 700 64630 64630 77 550
600 000 56 760 70 950 70 950 85140
700 000 60 060 75 080 75080 90 090
800 000 63360 79 200 79200 95 040
900 000 65 340 81 680 81 680 98 010
1000000 68200 85 250 85250 102 300
1500000 75 900 94 880 94 880 113 850
2 000 000 79 200 99 000 99000 118 800
3 000 000 85 800 107 250 107 250 128 700
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der
Nummern 1 und 4 und für die Summe der Einzelansätze der Nummern 2 und 3 gemäß der Honorartafel des
Absatzes 1 jeweils getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. nach der für den Planungszeitraum entsprechend den Zielen der Raumordnung und Landesplanung
anzusetzenden Zahl der Einwohner
je Einwohner 10 VE,
2. für die darzustellenden
a) Wohnbauflächen
je Hektar Fläche 1 800 VE
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
b) gemischten Bauflächen
je Hektar Fläche 2 000 VE
c) gewerblichen Bauflächen
je Hektar Fläche 1 600 VE,
3. für die darzustellenden Flächen
a) nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuchs
je Hektar Fläche 1 400 VE
b) nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 8 und 10 des Baugesetzbuchs, die nicht nach § 5 Abs. 4 des Bau-
gesetzbuchs nur nachrichtlich übernommen werden sollen
je Hektar Fläche 1 400 VE,
4. für darzustellende Flächen, die nicht unter die Nummern 2 oder 3 oder Absatz 4 fallen,
z. B. Flächen für Landwirtschaft und Wald nach § 5 Abs. 2 Nr. 9 des Baugesetzbuchs
je Hektar Fläche 20 VE.
(4) Gemeindebedarfsflächen und Sonderbauflächen ohne nähere Darstellung der Art der Nutzung sind mit den
Hektaransätzen nach Absatz 3 Nr. 2 anzusetzen, die den zu erwartenden Darstellungen entsprechen.
(5) Liegt ein Landschaftsplan vor, so ist ein Ansatz nach Absatz 3 Nr. 3 nicht zu berücksichtigen; diese Flächen
sind den Flächen nach Absatz 3 Nr. 4 zuzurechnen.
(6) Das Gesamthonorar für Grundleistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 5, das nach den Absätzen 1 bis 5
berechnet worden ist, beträgt mindestens 4 500 Deutsche Mark.
(7) Sind nach Absatz 3 jeweils die Einzelansätze für die Nummern 1 oder 4 oder die Summe der Einzelansätze für
die Nummern 2 oder 3 höher als 3 Millionen VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.
(8) Die Honorare sind nach den Darstellungen des Entwurfs des Flächennutzungsplans nach Leistungsphase 4
von § 37 zu berechnen. Ist bei Erteilung des Auftrags die Höhe der Ansätze nach Absatz 3 hinreichend zu
übersehen, so ist das Honorar nach geschätzten Ansätzen zu berechnen. Andernfalls kann nach geschätzten
Ansätzen ein vorläufiges Honorar vereinbart werden; das endgültige Honorar ist nach Satz 1 zu berechnen. Kommt
es nicht zum Entwurf, so sind die Honorare, abweichend von den Sätzen 1 bis 3, nach den Darstellungen der mit
dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechn·en.
(9) Flächennutzungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind
insbesondere:
1. schwierige geologische oder topographische Verhältnisse,
2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher und sozio-ökonomischer Sicht oder in größerem
Umfang Berücksichtigung der Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung vorhandener Ortsteile,
3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes.
(10) Die §§ 20 und 21 gelten sinngemäß.
§ 39
Planausschnitte
I
Werden Teilflächen bereits aufgestellter Flächennutzungspläne geändert oder überarbeitet (Planausschnitte), so
sind bei der Berechnung des Honorars nur die Ansätze des zu bearbeitenden Planausschnitts anzusetzen. Anstelle
eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
§ 40
Leistungsbild Bebauungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 41 bewertet. § 37
Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
Bestandsaufnahme und Analyse des Zustands sowie Prognose der voraussicht-
lichen Entwicklung 10 bis 20
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 369
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
3. Vorentwurf
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 40
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe als Grundlage für den
Beschluß der Gemeinde 30
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erarbeiten der Unterlagen zum Einreichen für die Anzeige oder Genehmigung 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Festlegen des räumlichen Geltungsbereichs und Zusam- Feststellen der Art und des Umfangs weiterer
menstellen einer Übersicht der vorgegebenen bestehen- notwendiger Voruntersuchungen, besonders
den und laufenden örtlichen und überörtlichen Planungen bei Gebieten, die bereits überwiegend bebaut
und Untersuchungen sind
Ermitteln des nach dem Baugesetzbuch erforderlichen Stellungnahme zu Einzelvorhaben während
Leistungsumfangs der Planaufstellung
Festlegen ergänzender Fachleistungen und Formulieren
von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der
Planung fachlich Beteiligter, soweit notwendig
Überprüfen, inwieweit der Bebauungsplan aus einem
Flächennutzungsplan entwickelt werden kann
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsvorgaben
a) Bestandsaufnahme
Ermitteln des Planungsbestands, wie die bestehenden Geodätische Einmessung
Planungen und Maßnahmen der Gemeinde und der Primärerhebungen (Befragungen, Objektauf-
Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind nahme)
Ermitteln des Zustands des Planbereichs, wie Topogra- Ergänzende Untersuchungen bei nicht vor-
phie, vorhandene Bebauung und Nutzung, Freiflächen handenem Flächennutzungsplan
und Nutzung einschließlich Bepflanzungen, Verkehrs-,
Ver- und Entsorgungsanlagen; Umweltverhältnisse, Mitwirken bei der Ermittung der Förderung~-
Baugrund, wasserwirtschaftliche Verhältnisse, Denk- möglichkeiten durch öffentliche Mittel
malschutz und Milieuwerte, Naturschutz, Baustruktu- Stadtbildanalyse
ren, Gewässerflächen, Eigentümer, durch: Begehun-
gen, zeichnerische Darstellungen, Beschreibungen
unter Verwendung von Beiträgen anderer an der Pla-
nung fachlich Beteiligter. Die Ermittlungen sollen sich
auf die Bestandsaufnahme gemäß Flächennutzungs-
plan und deren Fortschreibung und Ergänzung stützen
beziehungsweise darauf aufbauen
Darstellen von Flächen, deren Böden erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, soweit
Angaben hierzu vorliegen
Örtliche Erhebungen
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Analyse des in der Bestandsaufnahme ermittelten und
beschriebenen Zustands
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Prognose der voraussichtlichen Entwicklung, insbeson-
dere unter Berücksichtigung von Auswirkungen über-
geordneter Planungen unter Verwendung von Bei-
trägen anderer an der Planung fachlich Beteiligter
d) Mitwirken beim Aufstellen von Zielen und Zwecken der
Planung
3. Vorentwurf
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf- Modelle
gabe in zeichnerischer Darstellung mit textlichen Erläute-
rungen zur Begründung der städtebaulichen Konzeption
unter Darstellung von sich wesentlich unterscheidenden
Lösungen nach gleichen Anforderungen
Darlegen der wesentlichen Auswirkungen der Planung
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Beteiligung der Behörden und Stellen, die
Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung
berührt werden können
Mitwirken an der Abstimmung mit den Nachbargemeinden
Mitwirken an der frühzeitigen Beteiligung der Bürger ein-
schließlich Erörterung der Planung
Überschlägige Kostenschätzung
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber und
den Gremien der Gemeinden
4. Entwurf
Entwurf des Bebauungsplans für die öffentliche Auslegung Berechnen und Darstellen der Umweltschutz-
in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung maßnahmen
Mitwirken bei der überschlägigen Ermittlung der Kosten
und, soweit erforderlich, Hinweise auf bodenordnende und
sonstige Maßnahmen, für die der Bebauungsplan die
Grundlage bilden soll
Mitwirken bei der Abfassung der Stellungnahme der
Gemeinde zu Bedenken und Anregungen
Abstimmen des Entwurfs mit dem Auftraggeber
5. Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung
Erstellen des Bebauungsplans in der durch Beschluß der Herstellen von zusätzlichen farbigen Ausfer-
Gemeinde aufgestellten Fassung und seiner Begründung tigungen des Bebauungsplans
für die Anzeige oder Genehmigung in einer farbigen oder
vervielfältigungsfähigen Schwarz-Weiß-Ausfertigung nach
den Landesregelungen
§ 41
Honorartafel für Grundleistungen bei Bebauungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 40 aufgeführten Grundleistungen bei Bebauungsplä-
nen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 41 Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze VE von bis von bis
DM DM
bis 1 500 3000 3 750 3 750 4500
5 000 10 000 12 500 12 500 15 000
10 000 16 600 20 750 20 750 24900
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 371
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze VE · von bis von bis
DM DM
20 000 27600 34 500 34 500 41 400
40 000 44800 56000 56 000 67200
60 000 56400 70 500 70 500 84600
80 000 67 200 84 000 84000 100 800
100 000 76000 95 000 95000 114 000
150 000 105 000 131 250 131 250 157 500
200 000 132 000 165 000 165 000 198 000
250 000 160 000 200 000 200 000 240 000
300 000 186 000 232 500 232 500 279 000
350 000 210 000 262 500 262 500 315 000
400 000 232 000 290 000 290 000 348 000
450 000 252 000 315 000 315 000 378 000
500 000 270 000 337 500 337 500 405 000
600 000 306 000 382 500 382 500 459 000
700 000 343 000 428 750 428 750 514 500
800 000 384 000 480 000 480 000 576 000
900 000 423 000 528 750 528 750 634 500
1000000 460 000 575 000 575 000 690 000
(2) Die Honorare sind nach Maßgabe der Ansätze nach Absatz 3 zu berechnen. Sie sind für die Einzelansätze der
Nummern 3 und 4 und für die Summen der Einzelansätze der Nummern 1 und 2 gemäß der Honorartafel des
Absatzes 1 jeweils getrennt zu berechnen und zum Zwecke der Ermittlung des Gesamthonorars zu addieren.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflächenzahl (GFZ) bis 0,8 nach § 20 der Baunutzungs-
verordnung festgesetzt ist, und die zugehörigen Erschließungsflächen
je Hektar Fläche
bis0,5GFZ 2000VE
bis0,8GFZ 3 OOOVE,
· 2. für Baugrundstücke, für die eine Geschoßflächenzahl über 0,8 nach§ 20 der Baunutzungsverord-
nung festgesetzt ist, und die zugehörigen Erschließungsflächen
je Hektar Fläche
bis 1,2 GFZ 4 500VE
bis2,0GFZ 6 OOOVE
über2,0GFZ 7 500VE,
3. für Baugrundstücke, für die eine Baumassenzahl nach§ 21 der Baunutzungsverordnung festgesetzt
ist, und die zugehörigen Erschließungsflächen
je Hektar Fläche 2 500VE,
4. für Flächen,
a) die als Verkehrsflächen nachrichtlich zu übernehmen sind
je Hektar Fläche 750VE,
b) die als Verkehrsflächen nicht unter die Nummern 1 bis 3 oder Buchstabe a fallen
je Hektar Fläche 750VE,
c) für die ein Grünordnungsplan vorliegt und für die keine Geschoßflächenzahl festgesetzt ist oder
sich ermitteln läßt
je Hektar Fläche 750VE,
d) die nicht unter die Buchstaben a bis c oder die Nummern 1 bis 3 oder Absatz 4 fallen
je Hektar Fläche 750VE.
(4) Sondergebiete und Grundstücke für den Gemeinbedarf sind jeweils ~en Hektaransätzen nach Absatz 3
zuzuordnen.
(5) Enthält ein Bebauungsplan überwiegend Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10, 15, 20, 24 und 25 des
Baugesetzbuchs, so kann eine Erhöhung der Hektaransätze für diese Flächen um 33 vom Hundert vereinbart
werden, es sei denn, die Planinhalte werden aus einem Grünordnungsplan übernommen.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
(6) Sind nach Absatz 3 jeweils die Summen der Einzelansätze für die Nummern 1 , 2 oder 4 oder der Einzelansatz
für die Nummer 3 höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart werden.
(7) Die Honorare sind nach den Festsetzungen von beschlossenen Bebauungsplänen zu berechnen. Ist bei
Erteilung des Auftrags die Höhe der Ansätze nach Absatz 3 hinreichend zu übersehen, so ist das Honorar nach
geschätzten Ansätzen nach Absatz 3 zu berechnen. Andernfalls kann nach geschätzten Ansätzen nach Absatz 3 ein
vorläufiges Honorar vereinbart werden; das endgültige Honorar ist nach Satz 1 zu berechnen. Kommt es nicht zum
Entwurf nach Leistungsphase 4 von § 40, so sind die Honorare, abweichend von den Sätzen 1 bis 3, nach den
Festsetzungen der mit dem Auftraggeber abgestimmten Planfassung zu berechnen.
(8) Bebauungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind
insbesondere:
1. schwierige topographische oder geologische Verhältnisse, die die Planung wesentlich beeinflussen,
2. planmäßige Umstrukturierung in baulicher, verkehrlicher und sozioökonomischer Sicht,
3. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen, zum Beispiel zur Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung
vorhandener Ortsteile, Denkmalschutz, Umweltschutz,
4. Bereiche mit besonders detaillierten Festsetzungen,
5. Änderung oder Überarbeitung von Teilen rechtsverbindlicher Bebauungspläne mit einem erhöhten Arbeitsauf-
wand,
6. Planung in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,
7. Planung in überwiegend bebauten Gebieten.
(9) Sind die Flächen, die nach Absatz 3 anzusetzen sind, so gering, daß eine Berechnung nach den Absätzen 1 bis
7 nicht zu einem leistungsgerechten_ Honorar führt, so kann ein Zeithonorar nach § 6 vereinbart werden.
(10) Die §§ 20, 21 und 39 gelten sinngemäß.
§ 42
Sonstige städtebauliche Leistungen
(1) Zu den sonstigen städtebaulichen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Mitwirken bei der Ergänzung des Grundlagenmaterials für Bauleitpläne;
2. Mitwirken bei der Durchführung des genehmigten Bebauungsplans, soweit nicht in § 41 erfaßt, zum Beispiel
Programme der Einzelmaßnahmen, Gutachten zu Baugesuchen, Beratung bei Gestaltungsfragen, städtebau-
liche Oberleitung, Überarbeitung der genehmigten Planfassung, Mitwirken am Sozialplan;
3. Planungen städtebaulicher Einzelaufgaben in funktioneller, gestalterischer und technischer Hinsicht, zum Bei-
spiel Platzgestaltung, Baumassenplanung, Verkehrslösungen (in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 200)
sowie erforderliche Erläuterungen;
4. städtebauliche Sonderleistungen, zum Beispiel Gutachten zu Einzelfragen der Planung, besondere Plandarstel-
lungen und Modelle, Grenzbeschreibungen sowie Eigentümer- und Grundstücksverzeichnisse, Koordinierungs-
und Erschließungsmaßnahmen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeinde-
vertretungen nach Plangenehmigung;
5. städtebauliche Untersuchungen und Planungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung von
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen;
6. Ausarbeiten von sonstigen städtebaulichen Satzungsentwürfen.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten
Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird ein Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist
das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen."
17. Teil VI erhält folgende Fassung:
„Teil VI
Landschaftsplanerische Leistungen
§ 43
Anwendungsbereich
(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten, das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2
erforderlichen Ausarbeitungen, das Mitwirken beim Verfahren sowie sonstige landschaftsplanerische Leistungen
nach§ 50.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 373
(2) Die Bestimmungen dieses Teils gelten für folgende Pläne:
1. Landschafts- und Grünordnungspläne auf der Ebene der Bauleitpläne,
2. Landschaftsrahmenpläne,
3. Umweltverträglichkeitsstudien, Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Vorhaben, die den Naturhaushalt, das
Landschaftsbild oder den Zugang zur freien Natur beeinträchtigen können, Pflege- und Entwicklungspläne, sowie
sonstige landschaftsplanerische Leistungen.
§ 44
Anwendung von Vorschriften aus den Teilen II und V
Die§§ 20, 21, 36 und 39 gelten sinngemäß.
§ 45
Honorarzonen für Leistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Honorarzone wird bei Landschaftsplänen auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
1. Honorarzone 1:
Landschaftspläne mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- wenig bewegte topographische Verhältnisse,
- einheitliche Flächennutzung,
- wenig gegliedertes Landschaftsbild,
- geringe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- einfache ökologische Verhältnisse,
- geringe Bevölkerungsdichte;
2. Honorarzone II:
Landschaftspläne mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- bewegte topographische Verhältnisse,
- differenzierte Flächennutzung,
- gegliedertes Landschaftsbild,
- durchschnittliche Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- durchschnittliche ökologische Verhältnisse,
- durchschnittliche Bevölkerungsdichte;
3. Honorarzone III:
Landschaftspläne mit hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
- stark bewegte topographische Verhältnisse,
- sehr differenzierte Flächennutzung,
- stark gegliedertes Landschaftsbild,
- hohe Anforderungen an Umweltsicherung und Umweltschutz,
- schwierige ökologische Verhältnisse,
- hohe Bevölkerungsdichte.
(2) Sind für einen Landschaftsplan Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen
deswegen Zweifel, welcher Honorarzone der Landschaftsplan zugerechnet werden kann, so ist die Anzahl der
Bewertungspunkte nach Absatz 3 zu ermitteln; der Landschaftsplan ist nach der Summe der Bewertungspunkte
folgenden Honorarzonen zuzurechnen:
1. Honorarzone 1:
Landschaftspläne mit bis zu 16 Punkten,
2. Honorarzone II:
Landschaftspläne mit 17 bis 30 Punkten,
3. Honorarzone III:
Landschaftspläne mit 31 bis 42 Punkten.
(3) Bei der Zurechnung eines Landschaftsplans in die Honorarzonen sind entsprechend dem Schwierigkeitsgrad
der Planungsanforderungen die Bewertungsmerkmale topographische Verhältnisse, Flächennutzung, Landschafts-
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
bild sowie Umweltsicherung und Umweltschutz mit je bis zu 6 Punkten zu bewerten, die Bewertungsmerkmale
ökologische Verhältnisse und Bevölkerungsdichte mit je bis zu 9 Punkten.
§ 45a
Leistungsbild Landschaftsplan
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 45 b bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Landschaftsbewertung und zusammenfassende Darstellung 20 bis 37
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 50
4. Entwurf
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 10
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen Antragsverfahren für Planungszuschüsse
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen
Abgrenzen des Planungsgebiets
Zusammenstellen der verfügbar:en Kartenunterlagen und
Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-
merkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich
voraussehbarer Veränderungen von Natur und Land- Einzeluntersuchungen natürlicher Grund-
schaft lagen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und ört- Einzeluntersuchungen zu spezifischen Nut-
licher Erhebungen, insbesondere zungen
- der größeren naturräumlichen zusammenhänge und
siedlungsgeschichtlichen Entwicklungen
- des Naturhaushalts
- der landschaftsökologischen Einheiten
- des Landschaftsbildes
- der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-
bestandteile
- der Erholungsgebiete und -flächen, ihrer Erschlie-
ßung sowie Bedarfssituation
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 375
Grundleistungen Besondere Leistungen
- von Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern
- der Flächennutzung
- voraussichtlicher Änderungen auf Grund städtebau-
licher Planungen, Fachplanungen und anderer Ein-
griffe in Natur und Landschaft
Erfassen von vorliegenden Äußerungen der Einwohner
b) Landschaftsbewertung nach den Zielen und Grund-
sätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-
fähigkeit des Zustands, der Faktoren und der Funktio-
nen des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit
- besonderer Flächen- und Nutzungsfunktionen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
- geplanter Eingriffe in Natur und Landschaft
Feststellung von Nutzungs- und Zielkonflikten nach den
Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Land-
schaftspflege
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der Landschaftsbewertung in Erläuterungs-
text und Karten
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der Aufgabe mit sich wesentlich
unterscheidenden Lösungen nach gleichen Anforderun-
gen und Erläuterungen in Text und Karte
a) Darlegen der Entwicklungsziele des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, insbesondere in bezug auf die
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Pflege
natürlicher Ressourcen, das Landschaftsbild, die Er-
holungsvorsorge, den Biotop- und Artenschutz, den
Boden-, Wasser- und Klimaschutz sowie Minimierung
von Eingriffen (und deren Folgen) in Natur und Land-
schaft
b) Darlegen der im einzelnen angestrebten Flächenfunk-
tionen einschließlich notwendiger Nutzungsände-
rungen, insbesondere für
- landschaftspflegerische Sanierungsgebiete
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs-
maßnahmen
- Freiräume einschließlich Sport-, Spiel- und Erho-
lungsflächen
- Vorrangflächen und -objekte des Naturschutzes und
der Landschaftspflege, Flächen für Kultur-, Bau- und
Bodendenkmäler, für besonders schutzwürdige Bio-
tope oder Ökosysteme sowie für Erholungsvorsorge
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in
Verbindung mit sonstigen Nutzungen, Flächen für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in bezug auf die
oben genannten Eingriffe
c) Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere
Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeig-
net sind
d) Hinweise auf landschaftliche Folgeplanungen und
-maßnahmen sowie kommunale Förderungspro-
gramme
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29
des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
4. Entwurf
Darstellen des Landschaftsplans in der vorgeschriebenen
Fassung in Text und Karte mit Erläuterungsbericht
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(3) Das Honorar für die genehmigungsfähige Planfassung kann als Pauschalhonorar frei vereinbart werden. Wird
ein Pauschalhonorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist das Honorar als Zeithonorar nach § 6 zu
berechnen.
(4) Wird die Anfertigung der Vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so
können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach§ 45 b vereinbart werden.
(5) Sofern nicht vor Erbringung der Grundleistungen etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind die Leistungs-
phase 1 mit 1 vom Hundert und die Leistungsphase 2 mit 20 vom Hundert der Honorare nach § 45 b zu bewerten.
(6) Die Teilnahme an bis zu 10 Sitzungen von politischen Gremien des Auftraggebers oder Sitzungen im Rahmen
der Bürgerbeteiligungen, die bei Leistungen nach Absatz 2 anfallen, ist als Grundleistung mit dem Honorar nach
§ 45 b abgegolten.
§ 45 b
Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 45 a aufgeführten Grundleistungen bei Landschafts-
plänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 45 b Abs. 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM'
1 000 20000 24000 24000 28000 28000 32000
1 300 24260 29110 29110 33 970 33970 38820
1 600 28 900 34680 34680 40450 40450 46230
1 900 32880 39 460 39460 46030 46030 52610
2200 36 580 43900 43900 51 220 51 220 58530
2500 40000 48000 48000 56000 56000 64000
3 000 45270 54 320 54320 63370 63370 72430
3 500 50320 60380 60380 70450 70450 80 510
4000 55160 66190 66190 77220 77220 88260
4500 59 790 71 740 71 740 83 700 83700 95660
5 000 64200 77040 77040 89 880 89 880 102 720
5 500 68390 82070 82070 95740 95740 109 420
6000 72380 86 860 86860 101 340 101 340 115 810
6 500 76160 91 390 91 390 106 620 106 620 121 850
7000 79 720 95 660 95 660 111 600 111 600 127 550
7 500 83130 99 760 99 760 116 380 116 380 133 010
8000 86 410 103 690 103 690 120 970 120 970 138 250
8 500 89 540 107 450 107 450 125 350 125 350 143 260
9 000 92 530 111 030 111 030 129 540 129 540 148 040
9 500 95 370 114 450 114 450 133 520 133 520 152 600
10 000 98 080 117 690 117 690 137 310 137 310 156 920
11 000 103 200 123 840 123 840 144 480 144 480 165 120
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 an
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
12 000 108 190 129 820 129 820 151 460 151 460 173 100
13 000 113 020 135 630 135 630 158 230 158 230 180 840
14 000 117 720 141 270 141 270 164 810 164 810 188 360
15 000 122 280 146 730 146 730 171190 171 190 195 640
16 000 126 690 152 030 152 030 177 370 177 370 202 700
17 000 130 960 157150 157 150 183 340 183 340 209 540
18 000 135 160 162 190 162 190 189 220 189 220 216 260
19 000 139 290 167150 167 150 195 000 195 000 222 860
20 000 143 350 172 010 172 010 200 680 200 680 229 350
22 000 151 250 181 500 181 500 211 740 211 740 241 990
24 000 158 860 190 630 190 630 222 410 222 410 254180
26 000 160 190 199 430 199 430 232 670 232 670 265 910
28 000 173 240 207 890 207 890 242 530 242 530 277 180
30 000 180 000 216 000 216 000 252 000 252 000 288 000
(2) Die Honorare sind nach der Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar zu berechnen.
(3) Das Honorar für Grundleistungen bei Landschaftsplänen mit einer Gesamtfläche des Plangebiets in Hektar
unter 1 000 ha kann als Pauschalhonorar oder als Zeithonorar nach § 6 berechnet werden, höchstens jedoch bis zu
den in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von 1 000 ha festgesetzten Höchstsätzen. Als Mindestsätze
gelten die Stundensätze nach § 6 Abs. 2, höchstens jedoch die in der Honorartafel nach Absatz 1 für Flächen von
1 000 ha festgesetzten Mindestsätze.
(4) Das Honorar für Landschaftspläne mit einer Gesamtfläche des Plangebiets über 30 000 ha kann frei vereinbart
werden.
§ 46
Leistungsbild Grünordnungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Grünordnungsplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5
zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des§ 46 a bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs
Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Planungsaufgabe 1 bis 3
2. Ermitteln der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme und Bewertung des Planungsbereichs 20 bis 37
3. vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 50
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 10
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Zusammenstellen einer Übersicht der vorgegebenen
bestehenden und laufenden örtlichen und überörtlichen
Planungen und Untersuchungen
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren Kartenunterlagen und
Daten nach Umfang und Qualität
Werten des vorhandenen Grundlagenmaterials
Ermitteln des Leistungsumfangs und der Schwierigkeits-
merkmale
Festlegen ergänzender Fachleistungen, soweit notwendig
Ortsbesichtigungen
2 Ermitteln der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme einschließlich voraussichtlicher
Änderungen
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen eines
Landschaftsplans und örtlicher Erhebungen, insbeson-
dere
- des Naturhaushalts als Wirkungsgefüge der Natur-
faktoren
- der Vorgaben des Artenschutzes, des Bodenschut-
zes und des Orts-/Landschaftsbildes
- der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung
- der Schutzgebiete und geschützten Landschafts-
bestandteile einschließlich der unter Denkmalschutz
stehenden Objekte
- der Flächennutzung unter besonderer Berücksich-
tigung der Flächenversiegelung, Größe, Nutzungs-
arten oder Ausstattung, Verteilung, Vernetzung von
Frei- und Grünflächen sowie der Erschließungs-
flächen für Freizeit- und Erholungsanlagen
- des Bedarfs an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen
sowie an sonstigen Grünflächen
- der voraussichtlichen Änderungen auf Grund städte-
baulicher Planungen, Fachplanungen und anderer
Eingriffe in Natur und Landschaft
- der Immissionen, Boden- und Gewässerbelastungen
- der Eigentümer
Erfassen von vortiegenden Äußerungen der Einwohner
b) Bewerten der Landschaft nach den Zielen und Grund-
sätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
einschließlich der Erholungsvorsorge
Bewerten des Landschaftsbildes sowie der Leistungs-
fähigkeit, des Zustands, der Faktoren und Funktionen
des Naturhaushalts, insbesondere hinsichtlich
- der Empfindlichkeit des jeweiligen Ökosystems für
bestimmte Nutzungen, seiner Größe, der räumlichen
Lage und der Einbindung in Grünflächensysteme,
der Beziehungen zum Außenraum sowie der Aus-
stattung und Beeinträchtigung der Grün- und Frei-
flächen
- nachteiliger Nutzungsauswirkungen
c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der Bewertung des Planungsbereichs in
Erläuterungstext und Karten
3. Vorläufige Planfassung (Vorentwurf)
Grundsätzliche Lösung der wesentlichen Teile der Auf-
gabe mit sich wesentlich unterscheidenden Lösungen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 ·379
Grundleistungen Besondere Leistungen
nach gleichen Anforderungen in Text und Karten mit
Begründung
a) Darlegen der F:ächenfunktionen und räumlichen Struk-
turen nach ökologischen und gestalterischen Gesichts-
punkten, insbesondere
- Flächen mit Nutzungsbeschränkungen - einschließ-
lich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung
oder Verbesserung des Naturhaushalts oder des
Landschafts-/Ortsbildes
- landschaftspflegerische Sanierungsbereiche
- Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs-
und Gestaltungsmaßnahmen
- Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Schutzgebiete und -objekte
- Freiräume
- Flächen für landschaftspflegerische Maßnahmen in
Verbindung mit sonstigen Nutzungen
b) Darlegen von Entwicklungs-, Schutz-, Gestaltungs- und
Pflegemaßnahmen, insbesondere für
- Grünflächen
- Anpflanzung und Erhaltung von Grünbeständen
- Sport-, Spiel- und Erholungsflächen
- Fußwegesystemen
- Gehölzanpflanzungen zur Einbindung baulicher
Anlagen in die Umgebung
- Ortseingänge und Siedlungsränder
- pflanzliche Einbindung von öffentlichen Straßen und
Plätzen
- klimatisch wichtige Freiflächen
- lmmissionsschutzmaßnahmen
Festlegen von Pflegemaßnahmen aus Gründen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Selbst-
reinigungskraft von Gewässern
Erhaltung und Pflege von naturnahen Vegetations-
beständen
bodenschützende Maßnahmen - Schutz vor Schad-
stoffeintrag
Vorschläge für Gehölzarten der potentiell natürlichen
Vegetation, für Leitarten bei Bepflanzungen, für Befe-
stigungsarten bei Wohnstraßen, Gehwegen, Plätzen,
Parkplätzen, für Versickerungsflächen
Festlegen der zeitlichen Folge von Maßnahmen
Kostenschätzung für durchzuführende Maßnahmen
c) Hinweise auf weitere Aufgaben von Naturschutz und
Landschaftspflege
Vorschläge für Inhalte, die für die Übernahme in andere
Planungen, insbesondere in die Bauleitplanung, geeignet
sind
Beteiligung an der Mitwirkung von Verbänden nach § 29
des Bundesnaturschutzgesetzes
Berücksichtigen von Fachplanungen
Mitwirken an der Abstimmung des Vorentwurfs mit der für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde
Abstimmen des Vorentwurfs mit dem Auftraggeber
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
4. Endgültige Planfassung (Entwurf)
Darstellen des Grünordnungsplans in der vorgeschrie-
benen Fassung in Text und Karte mit Begründung
5. Genehmigungsfähige Planfassung
(3) Wird die Anfertigung der vorläufigen Planfassung (Leistungsphase 3) als Einzelleistung in Auftrag gegeben, so
können hierfür bis zu 60 vom Hundert der Honorare nach § 46 a vereinbart werden.
(4) § 45 a Abs. 3, 5 und 6 gilt sinngemäß.
§ 46a
Honorartafel für Grundleistungen bei Grünordnungsplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 46 aufgeführten Grundleistungen bei Grünordnungs-
plänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 46 a Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Ansätze VE von bis von bis
DM DM
bis 1 500 3 000 3 750 3750 4500
5000 10 000 12 500 12 500 15 000
10 000 16 600 20 750 20 750 24900
20 000 27600 34 500 34500 41 400
40 000 44 800 56000 56000 67200
60000 56 400 70500 70 500 84 600
80 000 67 200 84000 84 000 100 800
100 000 76000 95 000 95000 114 000
150 000 105 000 131 250 131 250 157 500
200 000 132 000 165 000 165 000 198 000
250 000 160 000 200 000 200 000 240 000
300 000 186 000 232 500 232 500 279 000
350 000 210 000 262 500 262 500 315 000
400 000 232 000 290 000 290 000 348 000
450 000 252 000 315 000 315 000 378 000
500 000 270 000 337 500 337 500 405 000
600 000 306 000 382 500 382 500 459 000
700 000 343 000 428 750 428 750 514 500
800 000 384 000 480 000 480 000 576 000
900 000 423 000 528 750 528 750 634 500
1000000 460 000 575 000 575 000 690 000
(2) Die Honorare sind für die Summe der Einzelansätze des Absatzes 3 gemäß der Honorartafel des Absatzes 1
zu berechnen.
(3) Für die Ermittlung des Honorars ist von folgenden Ansätzen auszugehen:
1. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
je Hektar Fläche 400 VE,
2. für Flächen nach § 9 des Baugesetzbuchs mit Festsetzungen einer GFZ oder Baumassenzahl
und Pflanzbindungen oder Pflanzgeboten
je Hektar Fläche 1 150 VE,
3. für Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 des Baugesetzbuchs, soweit nicht Bestand
je Hektar Fläche 1 000 VE,
4. für sonstige Grünflächen
je Hektar Fläche 400 VE,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 381
5. für Flächen mit besonderen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die nicht
bereits unter Nummer 2 angesetzt sind
je Hektar Fläche 1 200 VE,
6. für Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden
und anderen Bodenschätzen
je Hektar Fläche 400 VE,
7. für Flächen für Landwirtschaft und Wald mit mäßigem Anteil an Maßnahmen für Naturschutz und
Landschaftspflege
je Hektar Fläche 400 VE,
8. für Flächen für Landwirtschaft und Wald ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschafts-
pflege oder flurbereinigte Flächen von Landwirtschaft und Wald
je Hektar Fläche 100 VE,
9. für Wasserflächen mit Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar Fläche 400 VE,
10. für Wasserflächen ohne Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege
je Hektar Fläche 100 VE,
11 . sonstige Flächen
je Hektar Fläche 100 VE.
(4) Ist die Summe der Einzelansätze nach Absatz 3 ·höher als 1 Million VE, so kann das Honorar frei vereinbart
werden.
(5) Grünordnungspläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeitsstufe
zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale sind
insbesondere:
1. schwierige ökologische oder topographische Verhältnisse oder sehr differenzierte Flächennutzungen,
2. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, Denkmalschutz, Natur-
schutz, Spielflächenleitplanung, Sportstättenplanung,
3. Änderungen oder Überarbeitungen von Teilgebieten vorliegender Grünordnungspläne mit einem erhöhten
Arbeitsaufwand,
4. Grünordnungspläne in einem Entwicklungsbereich oder in einem Sanierungsgebiet.
§ 47
Leistungsbild Landschaftsrahmenplan
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1
bis 4 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47 a
bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Landschaftsanalyse 20
2. Landschaftsdiagnose 20
3. Entwurf 50
4. Endgültige Planfassung 10
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Landschaftsanalyse
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der
a) natürlichen Grundlagen
b) Landschaftsgliederung
- Naturräume
- Ökologische Raumeinheiten
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
c) Flächennutzung
d) Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur
2. Landschaftsdiagnose
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen
in Text und Karten hinsichtlich
a) Naturhaushalt
b) Landschaftsbild
- naturbedingt
- anthropogen
c) Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an
Naturhaushalt und Landschaftsbild
d) Empfindlichkeit der Ökosysteme, bzw. einzelner Land-
schaftsfaktoren
e) Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege einerseits und raumbean-
spruchenden Vorhaben andererseits
3. Entwurf
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Ver-
wirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege in Text und Karten mit Begründung
a) Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der
Empfindlichkeit des Naturhaushalts
- Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung
- Bereiche mit extensiver Nutzung
- Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung
- Bereiche städtisch-industrieller Nutzung
b) Ziele des Arten- und Biotopschutzes
c) Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Land-
schaftsfaktoren
d) Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzel-
bestandteilen von Natur und Landschaft
e) Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen
zur
- Sicherung überörtlicher Grünzüge
- Grünordnung im Siedlungsbereich
- Landschaftspflege einschließlich des Arten- und
Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und
Klimaschutzes
- Sanierung von Landschaftsschäden
f) Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung
g) Leitlinien für die Erholung in der freien Natur
h) Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen
erforderlich sind:
- Landschaftspläne
- Grünordnungspläne
- Landschaftspflegerische Begleitpläne
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber
4. Endgültige Planfassung Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen
der Landschaftsentwicklung in Programme
und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und
2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 383
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des
Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47 a.
§ 47 a
Honorartafel für Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in§ 47 aufgeführten Grundleistungen bei Landschaftsrah-
menplänen sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Honorartafel zu § 47 a Abs. 1
Normalstufe Schwierigkeitsstufe
Fläche
von bis von bis
ha DM DM
5 000 51 300 64130 64130 76 950
6 000 58 980 73 730 73 730 88470
7 000 66 220 82780 82 780 99330
8 000 73 040 91 300 91 300 109 560
9 000 79 200 99 000 99 000 118 800
10 000 84 750 105 940 105 940 127130
12 000 95 000 118 750 118 750 142 500
14 000 104 020 130 030 130 030 156 030
16 000 112 640 140 800 140 800 168 960
18 000 120 600 150 750 150 750 180 900
20 000 129 100 161 380 161 380 193 650
25 000 150 250 187 810 187 810 225 380
30 000 168 000 210 000 210 000 252 000
35 000 183 050 228 810 228 810 274 580
40 000 196 000 245 000 245 000 294 000
45 000 206 500 258130 258130 309 750
50 000 218 500 273130 273130 327 750
60 000 240 500 300 630 300 630 360 750
70 000 260 400 325 500 325 500 390 600
80 000 276 000 345 000 345 000 414 000
90 000 291 600 364 500 364 500 437 400
100 000 308 000 385 000 385 000 462 000
(2) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
(3) Landschaftsrahmenpläne können nach Anzahl und Gewicht der Schwierigkeitsmerkmale der Schwierigkeits-
stufe zugeordnet werden, wenn es bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Schwierigkeitsmerkmale
sind insbesondere:
1. schwierige ökologische Verhältnisse,
2. Verdichtungsräume,
3. Erholungsgebiete,
4. tiefgreifende Nutzungsansprüche wie großflächiger Abbau von Bodenbestandteilen,
5. erschwerte Planung durch besondere Maßnahmen der Umweltsicherung und des Umweltschutzes.
§ 48
Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie
(1) Die Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien zur Standortfindung als Beitrag zur Umweltverträglich-
keitsprüfung sind in den in Absatz 2 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der
nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare nach § 48 a bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 3
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 30
3. Konfliktanalyse und Alternativen 20
4. Vorläufige Fassung der Studie 40
5. Endgültige Fassung der Studie 7
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Abgrenzen des Untersuchungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchun-
gen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fach-
leistungen
Ortsbesichtigungen
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme Einzeluntersuchungen zu natürlichen Grund-
lagen, zur Vorbelastung und zu sozioökono-
Erfassen auf der Grundlage vorhandener Unterlagen
und örtlicher Erhebungen mischen Fragestellungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammen- Sonderkartierungen
hängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren Prognosen
wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, ober-
irdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima Ausbreitungsberechnungen
sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume Beweissicherung
- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts- Aktualisierung der Planungsgrundlagen
bestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen, Beeinträchtigungen
und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der Sachgüter und des kulturellen Erbes
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und der Empfindlich-
keit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes
nach den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen und vorhersehbaren
Umweltbelastungen der Bevölkerung sowie Beein-
trächtigungen (Vorbelastung) von Natur und Land-
schaft
c) Zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der -bewertung in Text und Karte
3. Konfliktanalyse und Alternativen
Ermitteln der projektbedingten umwelterheblichen Wirkun-
gen
Verknüpfen der ökologischen und nutzungsbezogenen
Empfindlichkeit des Untersuchungsgebiets mit den pro-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 385
Grundleistungen Besondere Leistungen
jektbedingten umwelterheblichen Wirkungen und
Beschreiben der Wechselwirkungen zwischen den betrof-
fenen Faktoren
Ermitteln konfliktarmer Bereiche und Abgrenzen der ver-
tieft zu untersuchenden Alternativen
Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungsbereichs
Abstimmen mit dem Auftraggeber
Zusammenfassende Darstellung in Text und Karte
4. Vorläufige Fassung der Studie
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen Erstellen zusätzlicher Hilfsmittel der Darstel-
Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen lung
a) Ermitteln, Bewerten und Darstellen für jede sich Vorstellen der Planung vor Dritten
wesentlich unterscheidende Lösung unter Berücksich- Detailausarbeitungen in besonderen Maß-
tigung des Vermeidungs- und/oder Ausgleichsgebots stäben
- des ökologischen Risikos für den Naturhaushalt
- der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
- der Auswirkungen auf den Menschen, die Nutzungs-
struktur, die Sachgüter und das kulturelle Erbe
Aufzeigen von Entwicklungstendenzen des Unter-
suchungsbereichs ohne das geplante Vorhaben (Sta-
tus-qua-Prognose)
b) Ermitteln und Darstellen voraussichtlich nicht aus-
gleichbarer Beeinträchtigungen
c) Vergleichende Bewertung der sich wesentlich unter-
scheidenden Lösungen
Abstimmen der vorläufigen Fassung der Studie mit
dem Auftraggeber
5. Endgültige Fassung der Studie
Darstellen der Umweltverträglichkeitsstudie in der vorge-
schriebenen Fassung in Text und Karte einschließlich
einer nichttechnischen Zusammenfassung
§ 48a
Honorartafel für Grundleistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien
(1) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in § 48 aufgeführten Grundleistungen bei Umweltverträg-
lichkeitsstudien sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt. ·
Honorartafel zu § 48 a Abs. 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
100 9 000 11 000 11 000 13000 13 000 15 000
250 20 000 24830 24830 29670 29 670 34 500
500 36250 45500 45 500 54 750 54 750 64 000
750 50 630 64000 64000 77380 77380 90 750
1 000 63 000 80170 80170 97330 97330 114 500
1 250 74380 95 000 95000 115 630 115 630 136 250
1 500 84 000 108 000 108 000 132 000 132 000 156 000
1 750 94500 121 330 121 330 148 170 148170 175 000
2000 104 000 133 330 133 330 162 670 162 670 192 000
2500 121 250 155 420 155 420 189 580 189 580 223 750
3000 138 000 175 500 175 500 213 000 213 000 250 500
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fläche Zone 1 Zone II Zone III
von bis von bis von bis
ha DM DM DM
3 500 152 250 193 080 193 080 233 920 233 920 274 750
4000 166 000 209 330 209 330 252 670 252 670 296 000
4500 177 750 224 250 224 250 270 750 270 750 317 250
5000 190 000 239 170 239170 288 330 288 330 337 500
5 500 203 500 253 920 253 920 304 330 304 330 354 750
6000 216 000 268 000 268 000 320 000 320 000 372 000
6 500 227 500 281 670 281 670 335 830 335 830 390 000
7000 238 000 295 000 295 000 352 000 352 000 409 000
7 500 251 250 311 250 311 250 371 250 371 250 431 250
8000 264 000 326 670 326 670 389 300 389 300 452 000
8500 276 250 342 830 342 830 409 420 409 420 476 000
9000 288 000 358 500 358 500 429 000 429 000 499 500
9 500 299 250 374460 374 460 449 670 449 670 524 880
10 000 310 000 390 000 390 000 470 000 470 000 550 000
(2) Für die Ermittlung der Honorarzonen für Leistungen bei Umweltverträglichkeitsstudien gilt § 45 entsprechend.
(3) § 45 b Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.
§ 49
Landschaftspflegerische Begleitpläne
(1) Die Grundleistungen bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen sind in den in Absatz 2 aufgeführten
Leistungsphasen 1 bis 5 zusammengefaßt. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der
Honorare nach Absatz 3 bewertet.
Bewertung
der Grundleistungen
in v. H. der Honorare
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungsumfangs 1 bis 3
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
Bestandsaufnahme, Bestandsbewertung und zusammenfassende Darstellung 15 bis 22
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
Konfliktanalyse und -minderung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und 25
des Landschaftsbildes
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe 40
5. Endgültige Planfassung 10
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Klären der Aufgabenstellung und Ermitteln des Leistungs-
umfangs
Abgrenzen des Planungsbereichs
Zusammenstellen der verfügbaren planungsrelevanten
Unterlagen, insbesondere
- örtliche und überörtliche Planungen und Untersuchun-
gen
- thematische Karten, Luftbilder und sonstige Daten
Ermitteln des Leistungsumfangs und ergänzender Fach-
leistungen
Aufstellen eines verbindlichen Arbeitspapiers
Ortsbesichtigungen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 387
Grundleistungen Besondere Leistungen
2. Ermitteln und Bewerten der Planungsgrundlagen
a) Bestandsaufnahme
Erfassen auf Grund vorhandener Unterlagen und ört-
licher Erhebungen
- des Naturhaushalts in seinen Wirkungszusammen-
hängen, insbesondere durch Landschaftsfaktoren
wie Relief, Geländegestalt, Gestein, Boden, ober-
irdische Gewässer, Grundwasser, Geländeklima
sowie Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume
- der Schutzgebiete, geschützten Landschafts-
bestandteile und schützenswerten Lebensräume
- der vorhandenen Nutzungen und Vorhaben
- des Landschaftsbildes und der -struktur
- der kulturgeschichtlich bedeutsamen Objekte
Erfassen der Eigentumsverhältnisse auf Grund vorhan-
dener Unterlagen
b) Bestandsbewertung
Bewerten der Leistungsfähigkeit und Empfindlichkeit
des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach
den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege
Bewerten der vorhandenen Beeinträchtigungen von
Natur und Landschaft (Vorbelastung)
c) zusammenfassende Darstellung der Bestandsauf-
nahme und der -bewertung in Text und Karte
3. Ermitteln und Bewerten des Eingriffs
a) Konfliktanalyse
Ermitteln und Bewerten der durch das Vorhaben zu
erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes nach Art, Umfang, Ort und
zeitlichem Ablauf
b) Konfliktminderung
Erarbeiten von Lösungen zur Vermeidung oder Vermin-
derung von Beeinträchtigungen des Naturhaushalts
und des Landschaftsbildes in Abstimmung mit den an
der Planung Beteiligten
c) Ermitteln der unvermeidbaren Beeinträchtigungen
d) Überprüfen der Abgrenzung des Untersuchungs-
bereichs
e) Abstimmen mit dem Auftraggeber
zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse von
Konfliktanalyse und Konfliktminderung sowie der
unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Text und Karte
4. Vorläufige Planfassung
Erarbeiten der grundsätzlichen Lösung der wesentlichen
Teile der Aufgabe in Text und Karte mit Alternativen
a) Darstellen und Begründen von Maßnahmen des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege nach Art, Umfang,
Lage und zeitlicher Abfolge einschließlich Biotop-
entwicklungs- und Pflegemaßnahmen, insbesondere
Ausgleichs-, Ersatz-, Gestaltungs- und Schutzmaßnah-
men sowie Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 des Bundes-
natu rschutzgesetzes
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Grundleistungen Besondere Leistungen
b) Vergleichendes Gegenüberstellen von Beeinträch-
tigungen und Ausgleich einschließlich Darstellen ver-
bleibender, nicht ausgleichbarer Beeinträchtigungen
c) Kostenschätzung
Abstimmen der vorfäufigen Planfassung mit dem Auftrag-
geber und der für Naturschutz und Landschaftspflege
zuständigen Behörde
5. Endgültige Planfassung
Darstellen des landschaftspflegerischen Begleitplans in
der vorgeschriebenen Fassung in Text und Karte
(3) Die Honorare sind bei einer Planung im Maßstab des Flächennutzungsplans nach § 45 b, bei einer Planung im
Maßstab des Bebauungsplans nach § 46 a zu berechnen. Anstelle eines Honorars nach Satz 1 kann ein Zeithonorar
nach § 6 vereinbart werden.
§ 49a
Pflege- und Entwicklungspläne
(1) Pflege- und Entwicklungspläne umfassen die weiteren Festlegungen von Pflege und Entwicklung (Biotopma-
nagement) von Schutzgebieten oder schützenswerten Landschaftsteilen.
(2) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen Besondere Leistungen
1. Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen
a) Abgrenzen des Planungsbereichs
b) ökologische und wissenschaftliche Bedeutung des
Planungsgebiets
c) Schutzzweck
d) Schutzverordnungen
e) Eigentümer
2. Ermittlungen der Planungsgrundlagen
a) Erfassen und Beschreiben der natürlichen Grundlagen
b) Beeinträchtigungen des Planungsbereichs
3. Konzept der Pflege und Entwicklungsmaßnahmen
a) Flächen, auf denen eine Nutzung weiter betrieben wer-
den soll
b) Flächen, auf denen regelmäßig Pflegemaßnahmen
durchzuführen sind
c) Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen
Standortverhältnisse
d) Maßnahmen zur Anreicherung der Biotopstruktur
e) Gezielte Maßnahmen zur Förderung bestimmter Tier-
und Pflanzenarten
f) Maßnahmen zur Lenkung des Besucherverkehrs
g) Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen Vor-
schriften
h) Hinweise für weitere wissenschaftliche Untersuchun-
gen
i) Vorschläge für die Durchführung der Pflege- und Ent-
wicklungsmaßnahmen
k) Kostenschätzung der Pflege- und Entwicklungsmaß-
nahmen
Abstimmen der Konzepte mit dem Auftraggeber
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 389
Grundleistungen Besondere Leistungen
4. Endgültige Planfassung
Darstellen des Pflege- und Entwicklungsplans in der vor-
geschriebenen Fassung in Text und Karte
(3) Das Honorar kann auf der Grundlage des Leistungsbildes nach Absatz 2 frei vereinbart werden. Wird das
Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen.
§ 50
Sonstige landschaftsplanerische Leistungen
(1) Zu den sonstigen landschaftsplanerischen Leistungen rechnen insbesondere:
1. Gutachten zu Einzelfragen der Planung, ökologische Gutachten, Gutachten zu Baugesuchen,
2. Beratungen bei Gestaltungsfragen,
3. besondere Plandarstellungen und Modelle,
4. Ausarbeitungen von Satzungen, Teilnahme an Verhandlungen mit Behörden und an Sitzungen der Gemeinde-
vertretungen nach Fertigstellung der Planung,
5. Beiträge zu Plänen und Programmen der Landes- oder Regionalplanung.
(2) Die Honorare für die in Absatz 1 genannten Leistungen können auf der Grundlage eines detaillierten
Leistungskatalogs frei vereinbart werden. Wird das Honorar nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so ist es
als Zeithonorar nach § 6 zu berechnen."
18. In § 52 Abs. 3 wird das Wort "und" durch das Wort „bis" ersetzt.
19. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe g wird das Wort "Zonen" durch die Worte „Bereiche, ausgenommen Oberflächengestal-
tungen und Pflanzungen für Fußgängerbereiche nach § 14 Nr. 4," ersetzt.
b) Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
„g) außerörtliche Straßen mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte; außerörtliche Straßen in stark bewegtem
Gelände, soweit nicht in Honorarzone V erwähnt; innerörtliche Straßen und Plätze mit hohen verkehrstechni-
schen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation, sehr schwierige höhengleiche Knoten-
punkte, schwierige höhenungleiche Knotenpunkte;"
c) In Nummer 5 Buchstabe g werden die Worte „mit sehr hohen verkehrstechnischen oder städtebaulichen
Anforderungen" durch die Worte „mit sehr hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in sehr schwieriger
städtebaulicher Situation" ersetzt.
20. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
"1. Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit den zur Ausführung genehmigten
Unterlagen, dem Bauvertrag sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen
Vorschriften,"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann mit 2,0 v. H. bis 2,5 v. H. der anrechenbaren Kosten
nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend von Satz 1 ein Honorar
als Festbetrag unter Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten und der geschätzten Bauzeit vereinbaren. Wird
ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart, so gilt ein Honorar in Höhe
von 2,0 v. H. der anrechenbaren Kosten nach§ 52 als vereinbart. § 5 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß."
21. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 erhalten folgende Fassung:
,,(3) § 10 Abs. 3 und 3 a gilt sinngemäß.
(4) Anrechenbare Kosten sind bei Gebäuden und zugehörigen baulichen Anlagen die vollständigen Kosten für
folgende Leistungen:
1. Erdarbeiten,
2. Mauerarbeiten,
3. Beton- und Stahlbetonarbeiten,
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Naturwerksteinarbeiten,
5. Betonwerksteinarbeiten,
6. Zimmer- und Holzbauarbeiten,
7. Stahlbauarbeiten,
8. Tragwerke und Tragwerksteile aus Stoffen, die anstelle der in den vorgenannten Leistungen enthaltenen
Stoffe verwendet werden,
9. Abdichtung gegen Wasser,
10. Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten,
11 . Klempnerarbeiten,
einschließlich der Kosten für Baustelleneinrichtungen. Absatz 7 bleibt unberührt.
(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, daß abweichend von Absatz 4
anrechenbare Kosten sind:
55 v. H. der Kosten der Baukonstruktionen und besonderen Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppen 3.1
und 3.5.1) und
20 v. H. der Kosten der Installationen und besonderen Installationen (DIN 276, Kostengruppen 3.2 und 3.5.2)."
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 erhält folgende Fassung: ,,5. nichttragendes Mauerwerk < 11,5 cm,".
bb) In Nummer 8 werden die Worte „Kostengruppe 6.0.0.0." durch die Worte „Kostengruppe 6" ersetzt.
c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „wenn hierdurch dem Auftragnehmer ein erhöhter Arbeitsaufwand entsteht"
durch die Worte „wenn der Auftragnehmer wegen dieser Arbeiten Mehrleistungen für das Tragwerk nach§ 64
erbringt" ersetzt.
22. In § 64 Abs. 3 Nr. 3 wird folgende Besondere Leistung angefügt:
,,Nachweise der Erdbebensicherung".
23. In § 66 Abs. 4 werden die Worte „Kostengruppe 1.4.3.0." durch die Worte „Kostengruppe 1.4.4" ersetzt.
24. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
,,(4) § 10 Abs. 3 und 3 a gilt sinngemäß.
(5) Nicht anrechenbar sind für Grundleistungen bei der Technischen Ausrüstung die Kosten für
1. Winterbauschutzvorkehrungen und sonstige zusätzliche Maßnahmen nach DIN 276, Kostengruppe 6;
2. die Baunebenkosten (DIN 276, Kostengruppe 7)."
b) In Absatz 6 werden die Worte „Kostengruppe 3.1 .0.0." durch die Worte „Kostengruppe 3.1" ersetzt.
25. In § 73 Abs. 3 Nr. 8 erhält die erste Grundleistung folgende Fassung:
„Überwachen der Ausführung des Objekts auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den
Ausführungsplänen, den Leistungsbeschreibungen oder Leistungsverzeichnissen sowie mit den allgemein aner-
kannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften".
26. In § 77 Abs. 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
,,9. bauphysikalische Messungen an Bauteilen und Baustoffen, z.B. Temperatur- und Feuchtemessungen, Mes-
sungen zur Bestimmung der Sorptionsfähigkeit, Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten am Bau oder
der Luftgeschwindigkeit in Luftschichten."
27. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
,,(2) Das Honorar für die Leistungen nach Absatz 1 richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Gebäudes
nach § 10, der Honorarzone, der das Gebäude nach den §§ 11 und 12 zuzurechnen ist, und nach der
Honorartafel in Absatz 3.
(3) Die Mindest- und Höchstsätze der Honorare für die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen für den
Wärmeschutz sind in der nachfolgenden Honorartafel festgesetzt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 391
Honorartafel zu § 78 Abs. 3
An rechen bare Zone 1 Zone II Zone III Zone IV Zone V
Kosten von bis von bis von bis von bis von bis
DM DM DM DM DM DM
500 000 1 000 1 150 1150 1 350 1 350 1 660 1 660 1 860 1 860 2020
1000000 1 300 1 550 1 550 1 880 1 880 2380 2380 2 710 2 710 2 960
5 000 000 3 560 4100 4100 4 950 4950 6000 6 000 6 800 6 800 7 300
10 000 000 5 340 6320 6320 7650 7650 9100 9100 10 100 10100 11 000
50 000 000 22250 24 730 24 730 28 030 28 030 32 980 32 980 36 280 36 280 38 750".
b) Die Absätze 4 und 5 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(4) § 16 Abs. 2 und 3 sowie§ 22 gelten sinngemäß."
28. § 80 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
,, 1. Leistungen zur Planung und zum Nachweis der Erfüllung von Schallschutzanforderungen, soweit objektbezo-
gene schalltechnische Berechnungen oder Untersuchungen erforderlich werden (Bauakustik),".
29. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Worte „betriebstechnische Anlagen" durch die Worte „zentrale Betriebstechnik" und die
Worte „Kostengruppen 3.1.0.0. bis 3.4.0.0." durch die Worte „Kostengruppen 3.1 bis 3.4" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
,,(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß."
c) In Absatz 5 werden die Worte „Kostengruppe 3.5.0.0." durch die Worte „Kostengruppe 3.5" ersetzt.
30. § 86 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
,,(3) Anrechenbare Kosten sind die Kosten für Baukonstruktionen (DIN 276, Kostengruppe 3.1 ), geteilt durch den
Bruttorauminhalt des Gebäudes und multipliziert mit dem Rauminhalt des betreffenden Innenraumes, sowie die
Kosten für betriebliche Einbauten, Möbel und Textilien (DIN 276, Kostengruppen 3.4, 4.2 und 4.3) des betreffenden
Innenraumes.
(4) § 10 Abs. 2, 3 und 3 a gilt sinngemäß."
31. In § 98 Abs. 2 wird in Nummer 2 vor dem Wort „Kartenunterlagen" und in Nummer 3 vor den Worten "Lage- und
Höhennetzes" jeweils das Wort „vorhandenen" eingefügt.
32. Dem § 103 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Anwendbarkeit der am 1. April 1988 in Kraft
tretenden Änderungen dieser Verordnung auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 § 1 des Gesetzes zur
Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-
leistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1 . April 1988 in Kraft.
Bonn, den 17. März 1988
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1988
Vom 21. März 1988
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom men ist unverzüglich durchzuführen.
28. August 1969 (BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: (3) Niedersachsen und Bremen leisten im Zahlungsver-
kehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den
Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwal-
§ 1 teten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1988 Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bun-
desminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlun-
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung gen an Niedersachsen 40 046 000 DM und an Bremen
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus- 19 915 000 DM, die am 15. eines jeden Monats fällig
gleichsjahr 1988 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 werden.
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz- (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-
Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
Baden-Württemberg 90,0 V. H. des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Bayern 64,9 V. H. gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
Berlin 62,6 V. H. zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die
Bremen Aufteilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13 Nr. 3
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
Hamburg 91,6 V. H. und Ländern genannte Feststellung der Einwohnerzahlen.
Hessen 88,8 V. H.
Niedersachsen
§2
Nordrhein-Westfalen 67,7 V. H.
Berlin-Klausel
Rheinland-Pfalz 43,7 V. H.
Saarland 4,9 v. H. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über
Schleswig-Holstein 14,9 V. H.
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im
Land Berlin.
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläu- §3
figen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des
Inkrafttreten
Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies
aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1988
nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens in Kraft.
Bonn, den 21. März 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 393
Verordnung
über Keramikgegenstände,
die zur Verwendung als Bedarfsgegenstände bestimmt sind
(Keramik-Bedarfsgegenstände-Verordnung)
Vom 21. März 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und §4
Gesundheit verordnet Kenntlichmachung
auf Grund des § 31 Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- (1) Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung
und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht wer-
(BGBI. 1 S. 1945, 1946), den, wenn angegeben sind:
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 8 und 9 Buchstabe b und 1. der Hinweis „Für Lebensmittel", ein anderer geeigneter
Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset- Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das Sym-
zes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- bol nach Anlage 2,
schaft, für Arbeit und Sozialordnung und für Ernährung, 2. die Verwendungsbeschränkungen, sofern solche zu
Landwirtschaft und Forsten sowie beachten sind,
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 1O des Gesetzes zur 3. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August Sitz oder das eingetragene Warenzeichen des Herstel-
1974 (BGBI. 1 S. 1945) lers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft
niedergelassenen Verkäufers.
mit Zustimmung des Bundesrates:
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Keramik-
gegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett,
§ 1 das sich auf dem Keramikgegenstand oder seiner Verpak-
Anwendungsbereich kung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht les-
bar und in deutscher Sprache anzubringen. Bei Keramik-
Diese Verordnung gilt für Keramikgegenstände, die zur gegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben wer-
Verwendung als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 den, können diese Angaben in den Begleitpapieren enthal-
Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- ten sein.
gesetzes bestimmt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können die Anga-
ben auf einem Schild enthalten sein, das sich in unmittel-
§2 barer Nähe der Bedarfsgegenstände befindet und für den
Begriffsbestimmung Käufer gut sichtbar ist. Für die Angabe nach Absatz 1 Nr. 3
gilt dies jedoch nur, wenn aus technischen Gründen die
Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung sind Kennzeichnung nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.
aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im
allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter mög- (4) Keramikgegenstände, deren Zweckbestimmung, bei
lichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem
hergestellte Gegenstände, die nach ihrer Ausformung Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offen-
gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren - sichtlich ist, brauchen nicht nach Absatz 1 Nr. 1 kenntlich
oder Dekors versehen sein. gemacht zu sein.
§5
§3 Ordnungswidrigkeiten
Übergang von Stoffen Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buch-
(1) Anteile an Blei und Cadmium, die von einem Kera- stabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
mikgegenstand auf Lebensmittel übergehen, sind als zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des§ 31 Abs. 1 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Keramikgegenstände gewerbsmäßig
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
anzusehen, wenn sie die in Anlage 1 angegebenen Grenz- schriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben
werte nicht überschreiten. versehen sind.
§6
(2) Die Anteile sind nach den Grundregeln und Analy-
Ausschluß der Anwendung
senmethoden zu bestimmen, die in der Amtlichen Samm-
lung von Untersuchungsverfahren nach§ 35 des Lebens- des Gesetzes betreffend den Verkehr
mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) unter der Glie-
derungsnummer B 80.03 - 1 und 2 (EG), Stand Juni 1985, Auf Keramikgegenstände im Sinne dieser Verordnung
beschrieben sind. ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und
zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt
") Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln. Teil 111, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten be-
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des §8
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), nicht
anzuwenden. Inkrafttreten, Übergangsregelung
§7 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Berlin-Klausel dung in Kraft. ·
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- (2) Keramikgegenstände ohne eine Kenntlichmachung
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes nach § 4 dürfen noch bis zum 15. Oktober 1989 nach den
zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
Berlin. werden.
Bonn, den 21. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Anlage 1
(zu § 3)
Grenzwerte für Keramikgegenstände
Gegenstände Blei Cadmium
a b C
Nicht füllbare Gegenstände; 2
0,8 mg/dm 2
0,07 mg/dm
Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe bis 25 mm
Füllbare Gegenstände mit einer Fülltiefe von mehr als 25 mm 4,0 mg/I 0,3 mg/I
Koch- und Backgeräte;
1,5 mg/I 0,1 mg/I
Verpackungs- und Lagerbehältnisse mit mehr als 3 Liter Füllvolumen
Werden bei einem Prüfgegenstand die Grenzwerte um nicht mehr als 50 % überschritten, so gelten die Anforderungen
des§ 3 auch als erfüllt, wenn bei mindestens drei anderen in bezug auf Werkstoff, Form, Abmessung, Dekor und Glasur
gleichen Keramikgegenständen die Grenzwerte der Blei- und Cadmiumabgaben im arithmetischen Mittel nicht über-
schritten werden und bei keinem einzelnen dieser Keramikgegenstände eine Überschreitung um mehr als 50 %
festgestellt wird.
Besteht ein Keramikgegenstand aus einem Behälter und einem Keramikdeckel, so gilt als Grenzwert für die Blei- oder
Cadmiumlässigkeit (mg/dm 2 oder mg/I) der Wert, der für den Behälter allein gilt. Der Behälter allein und die innere
Oberfläche des Deckels werden unter den gleichen Bedingungen getrennt geprüft. Die Summe der beiden so
festgestellten Blei- oder Cadmiumlässigkeitswerte wird je nach Fall auf die Fläche oder das Volumen des Behälters allein
bezogen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 395
Anlage 2
(zu § 4)
Symbol
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 21. März 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 25 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445)
geändert worden ist, und des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 , 2, 4, 5, 8 und 9 Buchstaben a und b
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft sowie
auf Grund des § 44 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 18. März 1987 (BGBI. 1 S. 1031 ), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit in den Fußnoten der Anlage 3 Teil A für Reinheitsanforderungen Untersuchungsmethoden der Amtlichen
Sammlung nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes *) aufgeführt sind, ist die Reinheit
nach diesen Methoden zu bestimmen."
b) Folgende Fußnote wird angefügt:
,, *) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln."
2. In § 5 a wird die Zeile „K 84.00-1 bis 5 (EG) Stand Mai 1982" durch folgende Zeilen ersetzt:
„K 84.00-1 bis 3 und 5 (EG) Stand Mai 1982
K 84.00-4 (EG) Stand November 1987".
3. Dem § 6 a wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. März 1988 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen,
1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1988 hergestellt und
eingeführt und bis zum 31. Dezember 1989 in den Verkehr gebracht werden,
2. soweit sie den Anforderungen des § 2, § 3 oder § 3 a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1989
hergestellt und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden."
4. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 350 und 351 erhalten folgende Fassung:
„350. Tetrabromsalicylanilide
351. Dibromsalicylanilide (z.B. Dibromsalanum*)".
b) Folgende Nummern werden angefügt:
,,373. 3,4' ,5-Tribromsalicylanilid (Tribromsalanum*)
37 4. Phytolacca subspec. und ihre Zubereitungen
375. Tretinoinum* (Retinsäure) und ihre Salze
376. 1-Methoxy-2,4-diaminobenzol (2,4-Diaminoanisol)
377. 1-Methoxy-2,5-diaminobenzol (2,5-Diaminoanisol)
378. 1-[(2,4-Dimethylphenyl)azo]-2-naphthalenol (Farbstoff C.I. 12 140)
379. 1-[[2-Methyl-4-[(2-methylphenyl)-azo]phenyl]azo]-2-naphthalenol (Farbstoff C.I. 26 105)
380. 4,4' ,4"-ter(N-dimethylamino)triphenylmethan (Farbstoffe C.I. 42 555, 42 555-1 und 42 555-2)".
5. Anlage 1 Teil 8 Nr. 6 wird gestrichen.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 397
6. Anlage 2 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„2 a) Thioglykolsäure a) Kräuselungs- a), b) und c) a)
und ihre Salze oder In der Gebrauchs- - Enthält Salze der
Entkräuselungs- anweisung muß in Thioglykolsäure.
mittel deutscher Sprache
- Gebrauchs-
der Haare folgender Satz anweisung
stehen:
beachten.
- allgemeine -8% - Berührung - Nicht in Reichweite
Verwendung gebrauchstartig mit den Augen von Kindern
pH 7 bis 9,5 vermeiden.
aufbewahren.
- Im Falle einer
- gewerbliche - 11 % - Nur für gewerbliche
Berührung Verwendung.
Verwendung gebrauchsfertig
mit den Augen
pH 7 bis 9,5
sofort mit viel
b) Enthaarungs- -5% Wasser spülen b) und c)
mittel gebrauchsfertig und einen Arzt - Enthält Salze der
pH 7 bis 12,7 aufsuchen. Thioglykolsäure.
c) Sonstige -2% - Geeignete Hand- - Gebrauchs-
Erzeugnisse gebrauchsfertig schuhe tragen anweisung
zur Haarpflege, pH 7 bis 9,5 (nur für a) und c)]. beachten.
die nach - Nicht in Reichweite
Prozentsätze
Anwendung ent- von Kindern
berechnet als Thio-
femt werden aufbewahren.
glykolsäure
b) Ester der Kräuselungs- In der Gebrauchs- - Enthält Ester der
Thioglykolsäure oder anweisung muß in Thioglykolsäure.
Entkräuselungs- deutscher Sprache
- Gebrauchs-
mittel folgender Satz anweisung beachten.
der Haare stehen:
- Nicht in Reichweite
- allgemeine -8% - Kann bei Haut- von Kindern
Verwendung gebrauchsfertig kontakt eine aufbewahren.
pH 6 bis 9,5 Sensibilisierung
hervorrufen. - Nur für gewerbliche
- gewerbliche - 11 %
Verwendung gebrauchsfertig - Berührung Verwendung."
pH 6 bis 9,5 mit den Augen
vermeiden.
Prozentsätze
berechnet als Thio- - Im Falle einer
glykolsäure Berührung
mit den Augen
sofort mit viel
Wasser spülen
und einen Arzt
aufsuchen.
- Geeignete Hand-
schuhe tragen.
b) Nummer 51 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„51 8-Quinolinol Stabilisierungs- 0,3 % berechnet
und sein Sulfat mittel für Wasser- als Base
stoffperoxid in
Haarbehandlungs-
mitteln, die
ausgespült werden
Stabilisierungs- 0,03 % berechnet
mittel für Wasser- als Base".
stoffperoxid in
Haarbehandlungs-
mitteln, die nicht
ausgespült werden
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
c) Folgende Nummern werden angefügt:
a b C d e f
"53 Etidronsäure a) Haarpflege- a) 1,5 % Enthält Etidronsäure
(1-Hydroxyethyl- mittel
idendiphosphor-
b) Seifen b) 0,2 %
säure) und ihre
Salze berechnet als
Etidronsäure
54 3-Phenoxy-1- Nur für Mittel, 2% Verboten in Mund-
propanol die ausgespült pflegemitteln".
werden
7. Anlage 2 Teil B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden in Spalte c die Worte „und Riechstoffe" angefügt.
b) Nummer 10 wird gestrichen.
8. Anlage 2 Teil C wird wie folgt geändert:
a) In Nu~mer 2 wird in Spalte g das Datum „31. 1. 1988" durch das Datum „31. 3. 1989" ersetzt.
b) Die Nummern 3 und 5 werden gestrichen.
c) In Nummer 4 wird in Spalte g das Datum „31. 3. 1988" durch das Datum „31. 3. 1989" ersetzt.
9. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 18, 20, 48 und 124 werden jeweils in Spalte g die Worte „in Wasser lösliche Bestandteile" durch
die Worte „in Wasser unlösliche Bestandteile" ersetzt.
b) Nummer 19 wird gestrichen.
c) In Nummer 70 wird in Spalte c die Zahl „41 170" durch die Zahl „42 170" ersetzt.
d) In Nummer 118 wird in Spalte g das Wort „Chromatographie" durch die Worte „Crocetin nicht nachweisbar"
ersetzt.
e) In Nummer 137 werden in Spalte g nach dem Wort „Kohlenwasserstoffe" die Worte „nicht nachweisbar"
eingefügt und der Fußnotenhinweis „ 9)" durch den Fußnotenhinweis „8)" ersetzt.
f) In den Nummern 142 bis 144 wird jeweils in Spalte g die Zahl „ 140" durch die Zahl „ 141" ersetzt.
g) In Nummer 150 werden in der Spalte g nach dem Wort „Bestandteile" die Worte „höchstens 0,35 % " eingefügt
und der Fußnotenhinweis „ 10)" durch den Fußnotenhinweis „ 9 )" ersetzt.
h) In Nummer 152 werden in der Spalte g nach dem Wort „Lumiflavin" die Worte „nicht nachweisbar" eingefügt und
der Fußnotenhinweis „ 8 )" durch den Fußnotenhinweis „ 10)" ersetzt.
i) Folgende Nummer wird angefügt:
b C d e g
1„ 1:01 Acid Red 195 rot 3".
j) Die Fußnoten 6 bis 10 erhalten folgende Fassung:
,, 6 ) Untersuchungsmethode für nicht sulfonierte aromatische Amine und Anilin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-1 (Stand Mai 1982)
7
) Untersuchungsmethode für Crocetin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-2 (Stand Mai 1982)
8
) Untersuchungsmethode !ur höhere aromatische Kohlenwasserstoffe:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-4 (Stand Mai 1982)
9) Untersuchungsmethode für in Salzsäure lösliche Bestandteile:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-5 (Stand Mai 1982)
10 ) Untersuchungsmethode für Lumiflavin:
Amtliche Sammlung
Gliederungsnummer K 84.50-3 (Stand Mai 1982)".
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 399
10. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1, 12, 17 und 24 werden gestrichen.
b) In den Nummern 2, 6, 11, 13, 16 und 18 wird in Spalte h das Datum „31. 3. 1988" durch das Datum „31. 3. 1989"
ersetzt.
11. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 werden die Angaben in Spalte d gestrichen.
b) In Nummer 22 wird in Spalte b nach dem Wort „2,4-Dichlorbenzylalkohol" das Zeichen ,,( + )" angefügt.
c) Folgende Nummern werden angefügt:
a b C d e
„41 2-Chloracetamid 0,3% Enthält Chloracetamid
42 Chlorhexidin, sein Azetat, 0,3%
Gluconat und Hydro- berechnet als Chlorhexidin
chlorid (+)
43 3-Phenoxy-1-propanol 1% Nur für Mittel, die
ausgespült werden".
12. Anlage 6 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„2 3-(4-Chlor- 0,3 % 31. 3. 1990".
phenoxy)-
1,2-propandiol
(Chlorphenesinum)
b) Die Nummern 7, 8, 10, 11, 14, 18 und 22 bis 24 werden gestrichen.
c) In Nummer 16 wird in Spalte f das Datum „31. 3. 1988" durch das Datum „31. 3. 1989" ersetzt.
d) In Nummer 17 wird in Spalte f das Datum „31. 3. 1988" durch das Datum „31. 3. 1990" ersetzt.
e) Nummer 21 erhält folgende Fassung:
a b C d e f
„21 Benzylhef:liformal 0,2% 31.3.1990".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Vom 22. März 1988
Auf Grund des § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 7. Nummer 4202 erhält folgende Fassung:
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
„4202 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung ver-
Lungen durch Rohbaumwoll-, Rohflachs- oder
ordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-
rates: Rohhanfstaub (Byssinose)".
Artikel 1
8. Nach Nummer 4202 wird folgende Nummer 4203
Die Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung vom angefügt:
20. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 721 ), geändert durch Verord-
,,4203 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasen-
nung vom 8. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3329), wird wie nebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder
folgt geändert:
Buchenholz".
1. Nach Nummer 1313 wird folgende Nummer angefügt:
9. In Nummer 4301 wird nach dem Wort „Atemwegs-
,, 1314 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol". erkrankungen" folgender Klammerzusatz eingefügt:
2. Nummer 2102 erhält folgende Fassung: ,, (einschließlich Rhinopathie)".
,,2102 Meniskusschäden nach mehrjährigen andau-
ernden oder häufig wiederkehrenden, die Knie-
gelenke überdurchschnittlich belastenden Artikel 2
Tätigkeiten".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterbl~e-
3. Nummer 4103 erhält folgende Fassung:
benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch Im
,,4103 Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) Land Berlin.
oder durch Asbeststaub verursachte Erkran-
kung der Pleura".
Artikel 3
4. Nummer 4104 erhält folgende Fassung:
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
,,4104 Lungenkrebs in Verbindung mit Asbeststaub-
lungenerkrankung (Asbestose) oder mit durch (2) Leidet ein Versicherter beim Inkrafttreten dieser Ver-
Asbeststaub verursachter Erkrankung der ordnung an einer Krankheit, die erst auf1 Grund dieser
Pleura". Verordnung als Berufskrankheit im Sinne ~s § 551 Abs. 1
der Reichsversicherungsordnung anerkanrt werden kann,
5. Nach Nummer 4108 werden folgende Nummern 4109 so hat er auf Antrag Anspruch auf Entschädigung, wenn
und 4110 angefügt: der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1976 ein-
„4109 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der getreten ist. Bindende Bescheide und rechtskräftige Ent-
Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen scheidungen stehen nicht entgegen. Eine Entschädigung
wird rückwirkend längstens für einen Zeitraum bis zu
411 o Bösartige Neubildungen der Atemwege und der 4 Jahren erbracht; dabei ist der Zeitraum von 4 Jahren von
Lungen durch Kokereirohgase". Beginn des Jahres an zu rechnen, in dem der Antrag
gestellt worden ist. § 1546 der Reichsversicherungsord-
6. Nummer 4201 erhält folgende Fassung:
nung gilt mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist mit
,,4201 Exogen-allergische Alveolitis". Inkrafttreten dieser Verordnung zu laufen beginnt.
Bonn, den 22. März 1988
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 401
Erste Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 22. März 1988
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrs- Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Hatten-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- bacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried,
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahn-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 kreuz Allgäu bis zum Anschluß an B 309."
(BGBI. 1S. 700) geändert worden ist, wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet: 2. In § 1 Abs. 3 erhält die Streckenbeschreibung der B 18
folgende Fassung:
Artikel 1 „B 18 Von Anschluß an die Autobahn A 96 bei Aitrach
Die Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBI. 1 (Landkreis Ravensburg) bis Anschluß an die
S. n4) wird wie folgt geändert: Autobahn A 96 bei Schwatzen (Landkreis
Lindau)."
1. In § 1 Abs. 2 erhält
a) die Streckenbeschreibung der A 1 folgende Fas- 3. § 3 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
sung: „4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten
„A 1 Von Autobahnkreuz Leverkusen-West über nach Nummer 3 stehen."
Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis
Anschlußstelle Delmenhorst-Ost und von
Bremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade, von Artikel 2
Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und von Autobahnkreuz Hamburg-Ost bis tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Anschlußstelle Neustadt Süd."; vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
b) die Streckenbeschreibung der A 7 folgende Fas- Berlin.
sung:
Artikel 3
„A 7 Von Anschlußstelle Tarp bis Anschlußstelle
Hamburg-Schneisen-Nord, von Abzweig Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
A 250 (nördlich des Horster Dreiecks) über Kraft.
Bonn, den 22. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
Vom 23. März 1988
Auf Grund des § 142 Abs. 1 des Seemannsgesetzes in b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 1"
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer die Angabe „Buchstabe b" eingefügt.
9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 49 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 2. In § 20 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort "Tätigkeit"
S. 705) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für die Worte „oder eine Teilnahme an einem mindestens
Verkehr und vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- dreimonatigen von der zuständigen Stelle anerkannten
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Praktikum" eingefügt.
Bildung und Wissenschaft,
auf Grund des § 7 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in der 3. In § 26 Abs. 1 werden die Gebühren wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „85 DM"
(BGBI. 1S. 541) wird vom Bundesminister für Verkehr und durch die Angabe „ 100 DM" ersetzt,
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes wird b) in Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „60 DM"
vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit durch die Angabe „70 DM" ersetzt,
dem Bundesminister der Finanzen
c) in Nummer 2 wird die Angabe „ 15 DM" durch die
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Angabe „20 DM" ersetzt und
d) in Nummer 3 wird die Angabe „20 DM" durch die
Artikel 1
Angabe „25 DM" ersetzt.
Die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom
24. März 1983 (BGBI. 1 S. 338), geändert durch die Ver-
ordnung vom 21. März 1984 (BGBI. 1S. 490), wird wie folgt
Artikel 2
geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. § 19 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des Seemanns-
gesetzes und § 21 des Seeaufgabengesetzes auch im
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Land Berlin.
,, 1 . a) eine dieser Verordnung entsprechende Aus-
bildung bei der Bundeswehr oder
Artikel 3
b) eine mindestens sechsjährige praktische
Tätigkeit im Gesamtschiffsbetrieb auf Kauf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
fahrteischiffen,". Kraft.
Bonn, den 23. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1988 403
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. März 1988
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,Tube 88 - Internationale Rohr-Fachmesse"
vom 11. bis 15. April 1988 in Düsseldorf
2. ,,PacPro 88 - Internationale Messe Packmittelpro-
duktion Maschinen - Materialien - Verfahren"
vom 5. bis 11 . Mai 1988 in Düsseldorf
3. ,,20. lnterzoo '88 - Internationale Fachmesse für den
Zoofachhandels-Bedarf"
vom 13. bis 15. Mai 1988 in Nürnberg
Bonn, den 15. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 26. März 1988
Tag I n h a It Seite
17. 3. 88 Gesetz zu dem Abkommen vom 16. Mal 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Dänemark über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren
Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286
neu: 188-33
11 . 3. 88 Bekanntmachung des Protokolls zu dem Vertrag über die dauernde Neutralität und den Betrieb des
Panamakanals . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 293
Preis dieser Ausgabe: 2,87 DM (1,97 DM zuzüglich 0,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,67 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden sind. Lieferung
gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln
3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,21 DM (5,91 DM zuzüglich 1,30 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,01 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4073/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperr-
holz aus Nadelholz (1988) L 381/5 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4074/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium der
Codenummern 7202 21 10, 7202 21 90 und 7202 29 00 der Kombinier-
ten Nomenklatur (1988) L 381/8 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4075/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliciummangan
(1988) L 381/11 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4076/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem
Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weniger und
an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochratfiniertes
Ferrochrom) (1988) L 381/14 31. 12. 87
Berichtigung der Ve~9rdnung (EWG) Nr. 3877/87 des Rates vom
18. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76
über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABI. Nr. L 365 vom
24. 12. 1987) L 370/46 30. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates vom
18. Dezember 1987 über die Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Reissor-
ten (ABI. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987) L 370/46 30. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3955/87 des Rates vom
22. Dezember 1987 über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraft-
werk Tschernobyl (ABI. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987) L 370/46 30. 12. 87
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 3635/87 des Rates vom
17. November 1987 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1988 (ABI. Nr. L 350 vom 12. 12. 1987) L 380/33 31. 12. 87