302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Siebente Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 1O. März 1988
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der „49. Rheinmetall Berlin AG, Düsseldorf, Stammaktien und
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1, Vorzugsaktien".
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das
Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) geändert Artikel 2
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ordnet:
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom 28. April
Artikel 1 1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
In § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-
Artikel 3
nung vom 10. März 1982 (BGBI. 1S. 320), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 28. Oktober 1987 (BGBI. 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 2345), wird in Abschnitt A nach Nummer 48 angefügt: Kraft.
Bonn, den 10. März 1988
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 303
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 11. März 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- ur.,d Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
auf Grund des § 5 Nr. 3 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 649) sowie
auf Grund des § 54 Abs. 1, 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Vierte Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
1984 (BGBI. 1 S. 1251) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, deren Anwendung nicht nach§ 1 ausgeschlossen ist,
dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn sie
1. a) zur Behandlung einer durch den Tierarzt diagnostizierten Fruchtbarkeitsstörung bei einzelnen geschlechts-
reifen Tieren oder
b} zur Brunstsynchronisation, zur Unterbrechung einer unerwünschten Trächtigkeit, zur Verbesserung der
Fruchtbarkeit, zur Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für den Embryotransfer oder zur lnduzie-
rung der Laichreife bei Fischen
bestimmt sind,
2. als Fertigarzneimittel für diese Anwendungsgebiete zugelassen sind und
3. entsprechend einer Gebrauchsinformation, die dem Bundesgesundheitsamt bei der Zulassung vorgelegen hat,
durch den Tierarzt, oder, soweit es sich um die Brunstsynchronisation oder die Vorbereitung von Spender- oder
Empfängertieren für den Embryotransfer oder die lnduzierung der Laichreife bei Fischen handelt, unter tierärzt-
licher Aufsicht angewendet werden.
Zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur Östradiol 17 ß,
Testosteron oder Progesteron oder solche Folgeerzeugnisse dieser Stoffe verwendet werden, bei denen sich bei
Hydrolyse nach Resorption an der Verabreichungsstelle die Ausgangsverbindung ohne Schwierigkeit ergibt; diese
Stoffe dürfen nur durch Injektion und nicht bei Masttieren angewendet werden."
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte „Abs. 1 oder 2" gestrichen.
3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Der Tierarzt darf abweichend von § 2 Fertigarzneimittel mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung,
deren Zulassung vom Bundesgesundheitsamt nicht widerrufen ist, bis zum Widerruf der Zulassung nach Maßgabe
der bis zum 24. März 1988 geltenden Vorschriften weiter anwenden; dies gilt nicht für die Anwendung bei Masttieren."
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Anlage 2 (zu § 3 a) wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 2
(zu § 3a)
Höchstmenge in
Lfd. Nr. Stoffe Milligramm pro Lebensmittel
Kilogramm (ppm)
1 2 3 4
1 Chloramphenicol 0,001 Eier (ohne Schale), Eiprodukte,
Milch, Milcherzeugnisse
0,01 Fische, Fischerzeugnisse
2 Malachitgrün ein- 0,01 Fische, Fischerzeugnisse".
schließlich Leukobase
Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1678) wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Kapitel I werden in Nummer 5.4 im ersten Absatz der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die
nachstehenden Nummern 5.5 und 5.6 eingefügt:
„5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Schlachttier, soweit es sich nicht um ein
geschlechtsreifes Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder
gestagener Wirkung zugeführt worden sind;
5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Schlachttier, soweit es sich um ein
geschlechtsreifes Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder
gestagener Wirkung, deren Anwendung verboten ist, zugeführt worden sind."
2. In Anlage 1 Kapitel IV wird die Nummer 7.6 wie folgt gefaßt:
,,7.6 bei Tieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden sollen,
7.6.1 positive Ergebnisse der Untersuchung auf Rückstände östrogener, androgener und gestagener Stoffe, von
Thyreostatika oder von anderen Stoffen, deren Anwendung verboten ist;
7.6.2 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß dem Schlachttier, soweit es sich nicht um ein geschlechtsreifes
Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung
zugeführt worden sind;
7.6.3 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß dem Schlachttier, soweit es sich um ein geschlechtsreifes Zuchttier
oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, deren
Anwendung verboten ist, zugeführt worden sind;".
3. In Anlage 3 werden in Nummer 3.3.1
a) die Worte „zu Mastzwecken" gestrichen und
b) nach den Worten „zugeführt worden sind," die Worte „deren Anwendung verboten ist," angefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 13 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 752) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei der Anwendung von Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung im Sinne des § 2 der
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung hat der Tierarzt außerdem gesonderte Nachweise zu führen,
aus denen sich der Name und die Adresse des Tierhalters, die Identität der behandelten Tiere, die Diagnose sowie
der Zeitpunkt, die Art und die Dosierung der angewendeten Arzneimittel ergibt."
2. In Absatz 2 werden die Worte „Absatzes 1" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 305
3. Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der
Lieferanten und die Menge der Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher erkennen lassen; aus den Nachweisen
über die Abgabe müssen ferner Art, Zahl und Alter der behandelten Tiere, die Diagnose, die verordnete Dosierung pro
Tier und Tag sowie die Dauer der Anwendung der Arzneimittel ersichtlich sein."
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945), Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur
Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) und§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch ·m
Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 11. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 17. März 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) wird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 5
und 8, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 773), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1919), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird der bisherigen Vorschrift die Absatzbezeichnung ,,(1 )" vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Abweichend von § 14.01 Nr. 2 Abs. 3 findet auf deutschen Rheinschiffen das Mutterschutzgesetz in seiner
jeweils geltenden Fassung Anwendung."
2 In Artikel 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Mannheim" ein Beistrich gesetzt und die Worte „und Aschaffenburg"
durch „Aschaffenburg und Regensburg" ersetzt.
3 Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Vorschrift wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" vorangestellt und folgender Satz angefügt:
,,Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 14.03 Nr. 4."
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 14.02 Nr. 2.1, 2.2 und 2.3 sind die nach Landesrecht zuständigen
Behörden.
(3) Das ärztliche Attest über die körperliche Eignung muß von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes
der Binnenschiffahrt-Berufsgenossenschaft oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt des
hafenärztlichen Dienstes ausgestellt sein."
4 In Artikel 5 Abs. 1 werden das Wort „Sicherheitsabstand" und der Beistrich gestrichen.
5 Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Schiffsuntersuchungskommission prüft die Stabilitätsrechnung selbst oder läßt sie durch einen Sach-
verständigen prüfen. Dieser Prüfung wird eine Prüfung durch das Bundesamt für Schiffsvermessung oder durch den
Germanischen Lloyd gleichgestellt. Die Kosten trägt der Antragsteller."
6 Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Eigentümer, Ausrüster und Schiffsführer haben dafür zu sorgen, daß die für die jeweilige Betriebsform und
Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist."
b) In Absatz 3 werden die Nummer 1 und die Nummernbezeichnung „2." gestrichen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 307
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch
das .Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben c bis h werden wie folgt gefaßt:
„c) nicht dafür sorgt, daß die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene
Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist (Artikel 7 Abs. 2),
d) entgegen § 14.04 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 3 oder 4, dieser in Verbindung mit Nummer 1 oder 2 der
Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
e) entgegen § 14.06 Nr. 1 Satz 5 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,
f) entgegen § 14.07 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuches
das Bordbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
g) das ungültig gezeichnete Bordbuch nicht entsprechend § 14.07 Nr. 3 aufbewahrt,
h) Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nicht entsprechend § 14.07 Nr. 5 aufbewahrt,".
bb) Die bisherigen Buchstaben f bis k werden Buchstaben i bis n.
cc) Der bisherige Buchstabe I wird Buchstabe o und erhält folgende Fassung:
„o) entgegen § 14.07 Nr. 4 Satz 2 oder § 14.08 Nr. 2 Satz 2 die dort genannten Bescheinigungen nicht an
Bord mitführt oder".
dd) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe p, das Semikolon wird durch einen Beistrich ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) nicht dafür sorgt, daß die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene
Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist (Artikel 7 Abs. 2), ".
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) eine der in Nummer 1 Buchstaben a, b oder f bezeichneten Handlungen anordnet oder zuläßt,".
cc) In Buchstabe f wird nach der Angabe ,,(§ 2.08)" der Beistrich durch das Wort „oder'' ersetzt.
dd) Buchstabe g wird gestrichen. Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g. Die darin enthaltene Bezeichnung
,,f" wird durch die Bezeichnung „i", der Punkt wird durch das Wort „oder" ersetzt.
d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. als Mitglied der Besatzung entgegen§ 14.04 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder entgegen § 14.04 Nr. 5.2 seine Befähigung für eine Funktion an Bord nicht nachweist."
Artikel 2
Die Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 3.06 Nr. 3 werden die Worte ,,(Betriebsform A im Sinne. von § 14.01 dieser Verordnung)" durch die Worte
,,(Betriebsform A 1 im Sinne des § 14.05 dieser Verordnung)" ersetzt.
2. Kapitel 14 wird wie folgt gefaßt:
„Kapitel 14
Besatzungen
§ 14.01
Allgemeines
1. Die Besatzung, die sich nach § 1 .08 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden
Fahrzeuge zu befinden hat, muß in allen Betriebsformen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.
Die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschriebene Besatzung muß während der
Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Schiffe, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung)
höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum
nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an
Bord neben einem Inhaber des Rheinschifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der
vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter 6 Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Besatzung
sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu
gewährleisten.
2. Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, daß seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe
anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen
den Rechtsvorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen
Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.
Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgien bilateral
vereinbaren, daß einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates
fallen.
Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein.
Davon müssen wenigstens 6 Wochen vor und wenigstens 7 Wochen nach der Niederkunft liegen.
3. Für die Anwendung der §§ 14.05, 14.06 und 14.07 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt
werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
§ 14.02
Mitglieder der Besatzung - Befähigung
1. Mitglieder der Besatzung können sein: Leichtmatrose (Schiffsjunge, Decksmann), Matrose, Matrosen-Motorwart,
Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist.
2. Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:
2.1 beim Leichtmatrosen
- entweder ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis mit Besuch einer
Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der
auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet, (Schiffsjunge) ·
- oder ein Mindestalter von 16 Jahren (Decksmann);
2.2 beim Matrosen
- entweder ein Mindestalter von 17 Jahren und ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung nach Nummer 2.1
oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an einer Schifferberufsschule oder eine andere mit Erfolg
abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung,
- oder ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens
3 Jahren, wovon mindestens ein Jahr in der Binnenschiffahrt und 2 Jahre in der Binnenschiffahrt oder in der
See-, Küsten- oder Fischereischiffahrt, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten;
2.3 beim Matrosen-Motorwart
- entweder die Befähigung als Matrose und eine, von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte
Prüfung für Matrosen-Motorwart,
- oder Grundkenntnisse in der Motorenkunde und eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf
einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft;
2.4 beim Bootsmann
eine Fahrzeit auf dem Rhein von mindestens einem Jahr als Matrose;
2.5 beim Steuermann
eine Fahrzeit auf dem Rhein von mindestens zwei Jahren als Matrose;
2.6 beim Schiffsführer
ein Schifferpatent nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten (1976);
2. 7 beim Maschinisten
- entweder ein Mindestalter von 18 Jahren und eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung eines Berufs-
Ausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche,
- oder ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart
auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 309
§ 14.03
Mitglieder der Besatzung - Eignung
1. Die körperliche Eignung für den Beruf ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das von einem von der
zuständigen Behörde bestimmten Arzt bei der erstmaligen Einstell'ung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein
muß. ·
2. Zur körperlichen Eignung gehört u. a.
a) ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen gemäß Anlage 3 der Verordnung über die Erteilung von Rhein-
schifferpatenten; dies ist jedoch nicht zwingend für die Funktion des Maschinisten;
b) die Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben.
3. Binnen 3 Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und weiterhin jedes Jahr ist der· Eignungsnachweis
nach den Nummern 1 und 2 zu erneuern.
4. Hat eine zuständige Behörde Zweifel an der körperlichen Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann sie
eine ärztliche Überprüfung nach den Nummern 1 und 2 verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das
Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich der Zweifel als begründet erweist.
§ 14.04
Nachweis der Befähigung - Dienstbuch
1. Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienstbuch nach dem Muster der
Anlage F.II haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen,
der hierin regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher
zu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und unverzüglich auszu-
händigen.
Das Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome, ärztliche Atteste und die
Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen.
2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb 12 Monaten einer
örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk versehen lassen.
3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde nach Nummer 2.
Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach Nummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über
die vergangene Reise müssen vor Antritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des
Dienstbuches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise", Anfang und Ende) sind dem Dienstbuch zu
entnehmen.
4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1 der Rheinschiffer-
Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienstbuches.
5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:
5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;
5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leichtmatrosen durch das Dienst-
buch oder durch das Rheinschifferpatent.
§ 14.05
Betriebsformen
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
A1 Tagesfahrt bis zu 14 Stunden *) }
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden
A2 Halbständige Fahrt bis zu 18 Stunden
B Ständige Fahrt bis zu 24 Stunden
Ein in Betriebsform A1 bzw. A 2 eingesetztes Schiff muß die Fahrt ununterbrochen während 8 bzw. ·6 Stunden
einstellen, wenn ein von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt typgeprüfter Fahrtenschreiber vorhanden ist
und dieser ordnungsgemäß funktioniert. Ist dies nicht der Fall, muß ein in Betriebsform A 1 bzw. A2 eingesetztes Schiff
die Fahrt ununterbrochen zwischen 22 und 06 Uhr bzw. 23 und 05 Uhr einstellen.
•) Äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche, darf die Tagesfahrt bis zu 16 Stunden verlängert werden, wenn ein von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt typgeprüfter
Fahrtenschreiber vorhanden ist und dieser ordnungsgemäß funktioniert und wenn sich in der vorgeschriebenen Mindestbesatzung 2 Inhaber des Rheinschifferpatents
befinden. In den Stufen 1 und 3 der Tabelle des § 14.09 darf einer dieser Patentinhaber durch eine Person ersetzt werden, die fähig sein muß, das Ruder zeitweise unter den
Voraussetzungen von § 1.03 Nr. 3 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung zu führen und ein Schifferdienstbuch vorlegen kann, welches einen Vermerk einer der zuständigen
Behörden der Uferstaaten oder Belgiens darüber enthält, daß sie bei Inkrafttreten des revidierten Kapitels 14 mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart
auf dem Rhein gefahren ist; Fahrzeiten auf anderen Binnenwasserstraßen können bis zu einem Jahr auf diesen Zeitraum angerechnet werden. OieserVermerk muß binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Kapitels 14 in das Schifferdienstbuch eingetragen sein. In der Stufe 2der Tabelle des§ 14.09 darf die vorstehende Ersetzung
eines der Patentinhaber nur dann vorgenommen werden, wenn die Besatzung um einen Leichtmatrosen als drittes Mitglied der Besatzung ergänzt wird.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 14.06
Mindestruhezeit
1. In Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene .Ruhezeit von 8 Stunden
außerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von 8 Stunden
zu laufen beginnen. ·
In Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 8 Stunden, wovon 6
ununterbrochene Stunden außerhalb der Fahrt *) liegen müssen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die
mit dem Ende jeder Ruhezeit von 6 Stunden zu laufen beginnen.
In Betriebsform B hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines
Zeitraums von 48 Stunden. Diese Ruhezeit muß mindestens 2 x 6 ununterbrochene Stunden betragen.
Während seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht für
Überwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst; die durch polizeiliche Bestimmungen vorgeschriebene Wache
und Aufsicht für stilliegende Fahrzeuge gilt nicht als Einsatz im Sinne dieses Absatzes.
2. Regelungen arbeitsrechtlicher Art und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unbe-
rührt.
§ 14.07
Bordbuch - Fahrtenschreiber
1. Auf jedem Schiff ist ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage F. I mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und
Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und
Sportbooten. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für
das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist
mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlicher Schiffsnummer, muß von der Behörde
ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat.
2. Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert
und ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt
werden. Das vorangegangene Bordbuch muß unaustilgbar „ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer
zurückgegeben werden.
3. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzu-
bewahren.
4. Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch
ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlicher Schiffsnummer, Nummer des
Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf
Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden
Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
5. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind während sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord
aufzubewahren.
§ 14.08
Ausrüstung der Schiffe
1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände
und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, den nachfolgenden Vorschriften
genügen:
a) Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die
Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.
Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet
werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt
ununterbrochen mit.
b) In den Gefahrenbereichen
- der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren;
- des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben;
- des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller;
- des Füllstandes der Maschinenraumbilge;
muß eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische
Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusam-
mengefaßt werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen
erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
*) Für Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren 8 ununterbrochene Stunden, wovon 6 Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 3.11
c) Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.
d) Die Steuereinrichtung muß auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
Kraftaufwand gehandhabt werden können.
e) Die nach der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schaltzeichen müssen
vom Steuerstand aus gegeben werden können.
f) Wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und
zu den Maschinenräumen besteht, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen
kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
g) Das vorgeschriebene Beiboot muß von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist aus-
gesetzt werden können.
h) Ein vom Steuerstand aus bedienbarer· Scheinwerfer muß vorhanden seiri.
i) Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraft-
aufwand von mehr als 16 kg erfordern.
k) Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
1) Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
m) Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
n) Die nach den§§ 3.03 und 3.04 Nr. 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient
werden können.
o) Das Schiff muß ausgerüstet sein mit einem UKW-Sprechfunkgerät für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und
nautische Information.
2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1 wird von der Untersuchungskommission in
einer Bescheinigung festgehalten.
Diese Bescheinigung muß sich an Bord. befinden.
§ 14.09
Mindestbesatzung der Motorschiffe
Die Mindestbesatzung der Motorschiffe beträgt:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe nach Schiffslänge in Betriebsform
Besatzungsmitglieder
L in m
A1 A2 B
Schiffsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2 2
Steuermann ••••••••• 1 ••••••••••
- - -
1 L ~ 70 Bootsmann ..................... - - -
Matrose ....................... 1 - 1
Leichtmatrose ................... - - P)
Schiffsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2 2
L > 70 Steuermann .................... - - -
2 Bootsmann ..................... 1 - -
L ~ 86 Matrose ....................... - - 2
Leichtmatrose ................... - 12) -
Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
Steuermann .................... 1 - 1 P)
3 L > 86 Bootsmann ..................... - - - -
Matrose ....................... 11) 1 24) 1
Leichtmatrose ................... - 1 - -
1) Der Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
2) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein. Er darf durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
3) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein.
4) Einer dieser Matrosen darf durch einen Schiffsjungen ersetzt werden, der über 18 Jahre alt und mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
S) Der Steuermann muß das Rheinschifferpatent besitzen.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 14.10
Mindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände, gekuppelten Fahrzeuge
und anderen starren Zusammenstellungen
Die Mindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände, gekuppelten Fahrzeuge und anderen starren Zusammen-
stellungen beträgt:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe Besatzungsmitglieder in Betriebsform
A, A2 B
Schubboot Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
+ 1 leichter*) Steuermann ..................... 1 - 1 P)
oder Abmessung 23)4)
1 Matrose ....................... 11) 1 1
der Zusammenstellung
L ~ 116,5 m Leichtmatrose ................... - 1 - -
B~ 15 m Maschinist oder Matrosen-Motorwart - - - -
Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
Schubboot
+ 2 leichter*) Steuermann ••••••••••••••• • •••• 1 - 1 P)
2 Matrose ........................ 1 2 2 2
Motorschiff
+ 1 leichter*)
Leichtmatrose ................... 1 1 - -
Maschinist oder Matrosen-Motorwart - - 1 -
Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
Schubboot
+ 3 oder 4 leichter*) Steuermann .................... 1 - 1 1 5)
3 Matrose ....................... 2 2 2 2
Motorschiff
+ 2 oder 3 leichter*)
Leichtmatrose ................... - 1 1 2) -
Maschinist oder Matrosen-Motorwart 1 1 1 1
Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
Schubboot
Steuermann ..................... 1 - 1 1 5)
4
+ mehr als 4 leichter*) Matrose ....................... 3 3 3 3
Leichtmatrose ................... - P} P) -
Maschinist oder Matrosen-Motorwart 1 1 1 1
1) Der Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
2) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein. Er kann durch einen Menagemann oder Koch ersetzt werden.
3) Einer dieser Matrosen darf durch einen Maschinisten oder Matrosen-Motorwart ersetzt werden.
4) Einer dieser Matrosen kann durch einen Schiffsjungen ersetzt werden, der über 18 Jahre alt und mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
5) Der Steuermann muß das Rheinschifferpatent besitzen.
•) Im Sinne dieses § bezeichnet der Begriff leichter auch Motorschiffe und Schleppkähne.
Für Trägerschiffsleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
1 leichter r;; 4 Lash-Leichter
1 leichter r;; 2 Likes-Leichter
1 leichter r;; 3 Baco Liner-leichter.
§ 14.11
Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
Tagesausflugsschiffe
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe nach zulässiger Anzahl in Betriebsform
Besatzungsmitglieder
der Fahrgäste
A, A2 B
Schiffsführer .................... 1 2 2
Steuermann .................... - - -
Bootsmann ••••••••••• 0 . . . . . . . . . . - - -
1 bis 75 Personen Matrose ........................ 1 1 2
Leichtmatrose .................... - - -
Maschinist ...................... - - -
Matrosen-Motorwart .............. - - -
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 313
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe nach zulässiger Anzahl in Betriebsform
Besatzungsmitglieder
der Fahrgäste
A, A2 B
Schiffsführer .................... 1 2 2
Steuermann .................... - - -
über 75
Bootsmann ..................... - - -
2
bis 250 Personen Matrose ............. ·........... - - 1
Leichtmatrose ................... - F) P)
Maschinist ...................... - - -
Matrosen-Motorwart .............. 11) 1 1
Schiffsführer .................... 1 2 3
Steuermann .................... - - -
über 250
Bootsmann ..................... 1 - -
3 bis 600 Personen Matrose ...........•............ - 1 1
Leichtmatrose ................... - - -
Maschinist ...................... - - -
Matrosen-Motorwart .............. 11) 1 1
Schiffsführer .................... 1 2 3
Steuermann .................... 1 - -
über 600
Bootsmann ..................... - - -
4 Matrose ........................ 1 2 2
bis 1 000 Personen
Leichtmatrose ................... 1 - -
Maschinist ...................... - 1 1
Matrosen-Motorwart .............. 1 - -
Schiffsführer ..................... 2 2 3
Steuermann .................... - - -
über 1 000
Bootsmann ..................... - - -
5 Matrose ........................ 31) 3 3
bis 2 000 Personen
Leichtmatrose ................... - F) 12)
Maschinist ...................... 1 1 1
Matrosen-Motorwart .............. - - -
Schiffsführer .................... 2 2 3
Steuermann .................... - - -
Bootsmann ..................... - - -
6 über 2 000 Personen Matrose ........................ 31) 4 4
Leichtmatrose ................... 1 - P)
Maschinist ...................... 1 1 1
Matrosen-Motorwart .............. - - -
Schiffsführer .................... 2 2 3
Steuermann ••••• • •••••••••••••• - - -
Dampf-Schiffe Bootsmann ..................... - - -
7 von 1 000 Matrose ........................ 31) 3 3
bis 2 000 Personen Leichtmatrose ................... - 12) 12)
Maschinist ...................... 3 3 3
Matrosen-Motorwart .............. - - -
1) Ein Matrosen-Motorwart oder ein Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens 18 Jahre alt und im zweiten Berufsjahr sein muß.
2) Der Leichtmatrose muß mindestens 18 Jahre alt sein.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Kabinenschiffe
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe nach Anzahl in Betriebsform
Besatzungsmitglieder
der Betten
A1 A2 B
Schiffsführer ...................... 1 2 3
Steuermann •••••••••••••• <II ••••• - - -
Bootsmann ...................... 1 - -
1 bis 50 Betten Matrose ........................ - 1 1
Leichtmatrose .................... - - -
Maschinist ...................... - - -
Matrosen-Motorwart .............. 1 1 1
Schiffsführer .................... 1 2 3
Steuermann .................... 1 - -
über 50
Bootsmann ..................... - - -
2
bis 100 Betten Matrose ........................ 1 1 1
Leichtmatrose ................... - - -
Maschinist ...................... - 1 1
Matrosen-Motorwart .............. 1 - -
Schiffsführer •• " ••••••• • ••••••••• 1 2 3
Steuermann .................... 1 - -
Bootsmann ..................... - - -
3 über 100 Betten Matrose ........................ 2*) 3 3
Leichtmatrose .......... ., ........ - - -
Maschinist ...................... 1 1 1
Matrosen-Motorwart .............. - - -
*) Ein Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens 18 Jahre alt und im zweiten Berufsjahr sein muß.
§ 14.12
Nichterfüllen der Mindestausrüstung nach § 14.08
Entspricht ein Motorschiff, Schubboot, Schubverband, gekuppelte Fahrzeuge, eine andere starre Zusammen-
stellung oder ein Fahrgastschiff nicht der Ausrüstung nach § 14.08 Nr. 1, muß die Mindestbesatzung in Betriebsform
A1 und A 2 um einen Matrosen und in Betriebsform B um zwei Matrosen **) erhöht werden.·
Des weiteren ist bei Nichtgenügen in einer oder mehreren der Buchstaben a bis c in Betriebsform A 1 und A 2 ein
·Matrose durch einen Matrosen-Motorwart und sind in Betriebsform B zwei Matrosen durch zwei Matrosen-Motorwarte
zu ersetzen.
§ 14.13
Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 14.09 bis 14.11 fallen (z. B. Schlepp-
boote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und
Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muß.
Für Bunkerboote unter 35 m Länge, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die SUK eine von
§ 14.09 abweichende Mindestbesatzung festlegen."
**) Werden nur die Buchstaben i und 1, bzw. die Buchstaben i oder I erfüllt, ist in Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 315
3. Nach § 15.02 wird folgender § 15.03 angefügt:
,,§ 15.03
Anwendung des revidierten Kapitels 14
1. Für die in den §§ 14.09, 14.10 und 14.11 genannten Schiffe werden
- die Bestimmungen der §§ 14.08 und 14.12 erst ab 1. April 1991 verbindlich,
- die Angaben der Punkte 46, 47 und 48 ihres Schiffsattestes ab 1. April 1988 ungültig.
2. Die Vorschrift des § 14.05, daß ein Schiff seine Fahrt zwischen bestimmten festen Zeitpunkten einstellen muß,
wenn es nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, wird erst ab 1. Juli 1989 verbindlich.
Die Vorschrift, daß ein Schiff mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muß, um die Tagesfahrt einmal pro
Woche bis zu 16 Stunden unter den Bedingungen des § 14.05 verlängern zu dürfen, wird erst ab 1. Juli 1989
verbindlich.
3. Für die Besatzungsmitglieder, die am 1. April 1988 bereits in der Schiffahrt tätig sind,
- bleiben bis zum 31. März 1990 ihre Befähigungen erhalten, die sie nach § 14.01 des vorhergehenden
Kapitels 14 erworben hatten, wobei ein bisher tätiger Matrose die Funktion eines Bootsmannes bis zu diesem
Zeitpunkt wahrnehmen darf;
- können die in § 14.03 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen ärztlichen Atteste durch eine Erklärung ersetzt werden,
daß nach bestem Wissen und Gewissen die Voraussetzungen des § 14.03 Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
4. Fahrzeiten, die vor dem 1. April 1988 geleistet wurden, können durch andere Urkunden als das Dienstbuch
nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.
5. Bis zum Inkrafttreten der künftigen diesbezüglichen Verordnung der Europäischen Gemeinschaften gelten auf
der niederländischen Rheinstrecke die Vorschriften des Kapitels 14 nur für Schiffe und schwimmende Geräte, die
die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder in der anderen Richtung überschritten haben oder
überschreiten werden."
4. Die bisherige Anlage F wird durch die Anlagen F. I (Muster des Bordbuches) und F.11 (Schifferdienstbuch) zu dieser
Verordnung ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiffahrts-
aufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 Buchstaben b und h, der erst
am 1. Juli 1989 in Kraft tritt.
Bonn, den 17. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. W i I h e I m K n i tt e 1
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage F.I
(Muster des Bordbuches)
Bordbuch
laufende Nr.: ......................................
Dieses Bordbuch umfaßt 200 Seiten, numeriert von 1 bis 200. Die Eintragungen in diesem Buch müssen mit Tinte in lesbarer Schrift
(z. B. Druckschrift) vorgenommen werden.
Name des Schiffes: ....................................................................................... Amtliche Schiffsnummer: .......................................................................................
Anleitung zur Führung des Bordbuches
1. laufende Nummer
Das erste Bordbuch eines jeden Schiffes muß von der Untersuchungskommission ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest
erteilt hat. Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert und
ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das voran-
gegangene Bordbuch muß unaustilgbar „ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Das ungültig
gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
2. Eintragungen im Bordbuch
Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, müssen den Vorschriften der Rheinschiffs-
untersuchungsordnung entsprechen.
§ 14.01 Nr. 3 gilt als erfüllt, wenn die Eintragungen 48 Stunden unmittelbar vor der Einfahrt in den Geltungsbereich der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung (Rhein) umfassen.
Die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:
Sch Schiffsführer
St Steuermann
Bm Bootsmann
Mm Matrosen-Motorwart
Mt Matrose
Dm Decksmann
Sj Schiffsjunge
Mc Maschinist
Auf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:
- Die Betriebsform
- sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt:
1. Spalte - Datum (Tag und Monat)
2. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
3. Spalte - Ort des Beginns der Fahrt
4. Spalte - Strom-Kilometerangabe für diesen Ort
- sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht:
1. Spalte - Datum (Tag und Monat)
5. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
6. Spalte - Ort, wo das Fahrzeug stilliegt
7. Spalte - Strom-Kilometerangabe für diesen Ort
- sobald das Fahrzeug seine Fahrt wiederaufnimmt: gleiche Eintragungen, sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt
- sobald das Fahrzeug seine Fahrt beendet: gleiche Eintragungen, sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht
- Die Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum ersten Mal an Bord kommt und bei jeder Änderung ihrer Zusammen-
setzung.
- In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen
sind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen. Wenn die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem regelmäßigen
Turnus einlegen, genügt ein einziges Schema pro Fahrt.
- In die Spalten 12 und 13 ist bei Änderung der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs einzutragen.
Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung können mit Geldbuße/
Strafe geahndet werden; das gilt auch, wenn das Bordbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird.
(Es folgen die gültigen Texte des Kapitels 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in deutscher, französischer und niederländischer
Sprache.)
Mode d'exploitation
:::i~i~:~::ze
l Temps de repos -
..............................................................................................................................
Ruhezeiten - Rusttijden
Bateau - Schiff - Ship Membres de l'equipage - Besatzungsmitglieder - Leden van de bemanning
1 Q)
Date 0
Debut de la navigation Fin de la navigation 1 ·~.c•~ Heures de repos des membres Embar- Debar-
Membres de l'equipage 1 (1) g~ de l'equipage quement quement
Datum (1).oO
Beginn der Fahrt Ende der Fahrt Besatzungsmitglieder 1 Q ) - .0 Ruhezeiten der Besatzungs- Zugang Abgang
Datum 1-o~tn mitglieder
Begin van de vaart Aan Van
Einde van de vaart Leden van de bemanning 1 oi .~ ai
,~oo Rusttijden van de leden
der bemanning
boord
gekomen gegaan
boord
1:J z:-,
2 3 4 5 6 7 8
l
9
l
10 11 12 13
Heure Lieu p.k. Heure Lieu p. k. Fonction Nom NO de a de a de a Heure Heure
0
19......... 1 Zeit Ort 1
km Zeit Ort km Tätigkeit Name Nr. von bis von bis von bis Zeit Zeit _,.
Tijd Plaats kmr Tijd Plaats kmr Functie Naarn Nr van tot van tot van tot Tijd Tijd ll)
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318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage F.11
Schifferdienstbuch
Nr. ________
ausgestellt durch
für (Name)
(Vorname(n); falls mehrere, Rufname unterstreichen)
Geburtstag Geburtsort
Staatsangehörigkeit
ausgestellt aufgrund von
Bezeichnung des Dokuments Nummer des Dokuments
Ausstellungsdatum Ausstellungsort
Ort, Datum der Ausstellung des Dienstbuches
(Stempel)
(Unterschrift)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 319
Vorangehende Schifferdienstbücher des Inhabers
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Anmerkungen der Behörde:
2
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Der Inhaber dieses Schifferdienstbuches ist berechtigt,
zu fahren als
ab (Datum)
- Schiffsjunge
/------------,\
Ausstellungsort, Datum
....... .. .....
- Decksmann
ab (Datum)
--,)
Ausstellungsort, Datum
...... _.. __ ,,,
ab (Datum)
--
- Matrose
Ausstellungsort, Datum
--
ab (Datum)
- Matrosen-Motorwart
Ausstellungsort, Datum
ab (Datum)
- Bootsmann
Ausstellungsort, Datum
ab (Datum)
--
- Steuermann
Ausstellungsort, Datum
......... ____ ... ,,
ab (Datum)
- Maschinist
--------..
Ausstellungsort, Datum
_,
3
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 321
Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches
1. Zum Eintrag "Fahrzeit"
1.1 Ein jeweils neuer Abschnitt „Fahrzeit auf: ... " ist auszufüllen, wenn der Inhaber des
Schifferdienstbuches
- auf einem Schiff oder an einer Schifferberufsschule seinen Dienst antritt oder
- seine Beschäftigung auf demselben Schiff wechselt.
1 .2 Als „ Dienstantritt" gilt der Tag, an welchem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine
Tätigkeit an Bord aufnimmt. Als „Dienstende" gilt der Tag, an dem der Inhaber des
Schifferdienstbuches seine Tätigkeit an Bord beendet, zuzüglich der während der
Dienstzeit erworbenen tariflichen und noch nicht abgegoltenen freien Tage und Ferien-
tage. Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten des Schiffes bis zu einer
Dauer von sechzig aufeinanderfolgenden Tagen zählen zur Fahrzeit.
1.3 Die Rubrik „Jahre" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle
Kalenderjahre, d. h. jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, an Bord tätig war.
Die Rubrik „Monate" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle
Kalendermonate, d. h. jeweils vom Ersten bis zum Letzten eines Monats, an Bord tätig
war. In der Rubrik „Tage" wird die Anzahl der verbleibenden Tage aufgeführt, die
weder unter „Monate" noch unter „Jahre" schon enthalten sind. Der Antrittstag sowie
der Austrittstag zählen je als volle Tage. Für die Rubrik „Tage" sind die einzelnen
Kalendertage zu zählen. (Siehe Beispiel auf Seite 6.)
2. Zum Eintrag „Streckenfahrt"
2.1 Zu jedem neuen Abschnitt „Fahrzeit auf: ... " sowie bei jedem Wechsel des Schiffs-
führers ist eine neue Seite „Streckenfahrten mit Schiff: ... " zu beginnen.
2.2 Unter „Strecke von ... " ist der Abgangsort, unter „Strecke bis ... " der am weitesten
tal- oder bergwärts gelegene Zielort einzutragen. Unter „Strecke über ... " ist nur dann
eine Eintragung zu machen, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer einfährt oder
aus diesem wieder zurückkommt. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach dem
Mündungsgebiet des Rheins. (Siehe Beispiele auf den Seiten 16 und 17.)
2.3 Unter „Dauer der Reise vom ... " ist der Abfahrtstag aus dem unter „Strecke von ... "
erwähnten Hafen, unter „Dauer der Reise bis ... " ist der Ankunftstag in dem unter
,,Strecke bis ... " erwähnten -Hafen einzusetzen.
3. Erweiterung eines Schifferpatents
Inhaber eines Rheinschifferpatents oder eines Schifferpatents nach der Binnen-
schifferpatentverordnung brauchen ihr Schifferdienstbuch nicht weiterzuführen, es sei
denn, sie möchten ihr Patent auf Strecken erweitern, für die es noch nicht gültig ist.
4. Amtliche Eintragungen
Die Seiten 1, 2, 3, 47, 48 und 49 sind nur durch die für die Ausgabe des Schifferdienst-
buches zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden dazu befugte Perso-
nen auszufüllen.
4
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. V o r I a g e d es S c h i ff e r d i e n s t b u c h es
Der Inhaber des Schifferdienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens
einmal innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit
Sichtvermerk versehen lassen.
Es ist im Interesse des Inhabers, das Schifferdienstbuch nach jeder mit Eintragungen
über Streckenfahrten ausgefüllten Seite der zuständigen Behörde vorzulegen.
5
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn,' den 24. März 1988 323
Muster
Fahrzeit auf (Schiffsname), ~~
Rhonetal
Schiffsgattung
Güter-MS
Tragfähigkeit Antriebsleistung
998tr
..
-
""
1 700 PS/kWt)
Eigner (Name der R e e d e r e i / ~
Rheinschiff AG. Basel
Schiffsführer (Vorname, Name)
Hans Müller
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Matrose
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
29.4.1985 Jahre Monate Tage
Dienstende
8.7.1985 - 2 10
(Unterschrift des Schiffsführe~~
*) Nichtzutreffendes streichen
Fahrzeit auf (Schiffsname), ~
Rhonetal
Schiffsgattung
Güter-MS
Tragfähigkeit Antriebsleistung
998tr -- 700 PSll<Wt)
1
Eigner (Name der R e e d e r e i / ~
Rheinschiff AG, Basel
Schiffsführer (Vorname, Name)
Hans Müller
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Matrosen-Motorwart
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
9.7.1985 Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des S c h i f f s f ü h r e ~
*) Nichtzutreffendes streichen
6
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)
Schiffsgattung
Tragfähigkeit Antriebsleistung
t/Fahraäste *} 1 PS/kW*}
Eigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)
Schiffsführer (Vorname, Name)
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)
*) Nichtzutreffendes streichen
Fahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)
Schiffsgattung
Tragfähigkeit Antriebsleistung
t/Fahraäste *) 1 PS/kW*)
Eigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)
Schiffsführer (Vorname, Name)
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)
*) Nichtzutreffendes streichen
7
(Seiten 8 bis 15 wie Seite 7)
Streckenfahrten mit Schtff: Rhonetal Schiffsführer: H. Müller
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Datum: Kontrollvermerk der Behörde:
Unterschrift des Schiffsführers:
17
(Seiten 18 bis 46 wie Seite 17)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 327
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47
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bestätigung der körperlichen Eignung
Der Inhaber dieses Schifferdienstbuches wurde
am (Datum)
I in (Ort)
von (Name des Arztes oder der Anstalt)
insbesondere hinsichtlich
1. der in
- Anhang 3 der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten
- Anlage 2 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt festgelegten
Mindestanforderungen über sein Seh- und Hörvermögen,
2. der Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben,
untersucht.
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wird bestätigt, daß der Inhaber dieses Schifferdienst-
buches
die in Punkt 1 genannten Mindestanforderungen
erfüllt/nicht erfüllt*)
die in Punkt 2 genannten Mindestanforderungen
erfüllt/nicht erfüllt *)
Bemerkungen
Ort, Datum
(Stempel und Unterschrift des von der zuständigen Behörde bestimmten untersuchenden
Arztes oder der zuständigen Behörde aufgrund des ärztlichen Attestes)
*) Nichtzutreffendes streichen
48
Anschrift des Inhabers dieses Schifferdienstbuches
Per Adresse
Postleitzahl und Ort Straße und Hausnummer
(Name oder Firma)
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330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Auszug aus der Rheinschlfferpatentverordnung
§4
Fahrzeiterfordemis und für den Erwerb des
Rheinschifferpatents erforderliche Streckenfahrten
1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen,
davon mindestens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord
eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb.
Die Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nach Vollendung des 21. Lebensjahres
wird anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet.
Die Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft wird höchstens bis zu zwei
Jahren angerechnet.
Der Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet, jedoch
höchstens bis zu zwei Jahren.
2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines Fahrzeugs, das sich auf Reisen befindet.
Als Fahrzeit gelten auch:
a) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit;
b) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten;
c) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zur Dauer von sechzig
aufeinanderfolgenden Tagen.
Fahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahrzeugen, zu deren Führung auf dem
Rhein ein Sportschifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuerlöschbootpatent
genügt oder genügen würde, abgeleistet wurden, werden nicht angerechnet.
3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn der Bewerber ein von den
zuständigen Behörden eines der in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vertretenen Staaten erteiltes Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eignung
zum Vorgesetzten besitzt.
4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke, für die das Rheinschifferpatent beantragt
wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb unter Ausschluß der in Nummer 2 Abs. 2 genannten Fahrzeuge
mindestens sechzehnmal befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder
Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.
50
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 331
§ 11
Nachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke
1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Streckenfahrten sind anhand eines Schifferdienst-
buches oder einer anderen Urkunde nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben
enthalten:
- die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung, Tonnen, PS), auf denen der
Bewerber gefahren ist;
- die Namen der jeweiligen Schiffsführer;
- den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes einer Fahrzeit im Sinne des § 4;
- die Art der jeweiligen Beschäftigung;
- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit
Anfangs- und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und Endes der Reisen);
- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig auf-
einanderfolgenden Tagen.
Das Schifferdienstbuch und die andere Urkunde müssen von der zuständigen Behörde
eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.
2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents genügt als Nachweis der Streckenfahrten nach
§ 7 Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden des
betreffenden Staates anerkannten Wassersportvereins oder Bescheinigungen von zwei
Gewährsleuten, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen
Fahrten ausgeführt hat.
51
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1988, Teil 1
Auszug aus der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
§ 14.04
Nachweis der Befähigung - Dienstbuch
1. Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienst-
buch nach dem Muster der Anlage F.11 haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger
Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen, der hierin regelmäßig_ alle
Eintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher
zu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und
unverzüglich auszuhändigen.
Das Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome,
ärztliche Atteste und die Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifi-
sche Angaben über die ausgeführten Reisen.
2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal
innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk
versehen lassen. ·
3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde
nach Nummer 2. Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach
Nummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über die vergangene Reise müssen vor
Antritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des Dienst-
buches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise", Anfang und Ende) sind dem
Dienstbuch zu entnehmen.
4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1
der Rheinschiffer-Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienst-
buches.
5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:
5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;
5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leicht-
matrosen durch das Dienstbuch oder durch das Rheinschifferpatent.
52
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 333
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Schifferdienstbücher
Vom 17. März 1988
Auf Grund des§ 9 des Gesetzes über Schifferdienstbücher in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch das Gesetz vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) geändert
worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 32 Abs. 2 der Verordnung vom
7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Das Muster des Schifferdienstbuches erhält die aus der Anlage zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976
(BGBI. 1 S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1988
(BGBI. 1 S. 306), in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Führung von
Schifferdienstbüchern bleiben unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
Artikel 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienst-
bücher können bis zum 31. Dezember 1988 weitergeführt werden.
Bonn, den 17. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Wilhelm Knittel
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Schifferdienstbuch
Nr. ________
ausgestellt durch
für (Name)
(Vorname(n); falls mehrere, Rufname unterstreichen)
Geburtstag Geburtsort
Staatsangehörigkeit
ausgestellt aufgrund von
Bezeichnung des Dokuments Nummer des Dokuments
Ausstellungsdatum Ausstellungsort
Ort, Datum der Ausstellung des Dienstbuches
(Stempel)
(Unterschrift)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 335
Vorangehende Schifferdienstbücher des Inhabers
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Anmerkungen der Behörde:
2
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Der Inhaber dieses Schifferdienstbuches ist berechtigt,
zu fahren als
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- Schiffsjunge
Ausstellungsort, Datum ( .......... ______ .,..,.,
ab (Datum)
- Decksmann
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Ausstellungsort, Datum
................
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Ausstellungsort, Datum
ab (Datum)
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- Matrosen-Motorwart
Ausstellungsort, Datum
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- Bootsmann i ~
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Ausstellungsort, Datum \\. ,,,,
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ab (Datum)
- Steuermann
Ausstellungsort, Datum
ab (Datum)
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- Maschinist
Ausstellungsort, Datum
..... ____ .,..,,.-
3
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 337
Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches
1. Zum Eintrag „Fahrzeit"
1.1 Ein jeweils neuer Abschnitt „Fahrzeit auf: ... " ist auszufüllen, wenn der Inhaber des
Schifferdienstbuches
- auf einem Schiff oder an einer Schifferberufsschule seinen Dienst antritt oder
- seine Beschäftigung auf demselben Schiff wechselt.
1.2 Als „Dienstantritt" gilt der Tag, an welchem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine
Tätigkeit an Bord aufnimmt. Als „Dienstende" gilt der Tag, an dem der Inhaber des
Schifferdienstbuches seine Tätigkeit an Bord beendet, zuzüglich der während der
Dienstzeit erworbenen tariflichen und noch nicht abgegoltenen freien Tage und Ferien-
tage. Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten des Schiffes bis zu einer
Dauer von sechzig aufeinanderfolgenden Tagen zählen zur Fahrzeit.
1 .3 Die Rubrik „Jahre" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle
Kalenderjahre, d. h. jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, an Bord tätig war.
Die Rubrik „Monate" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle
Kalendermonate, d. h. jeweils vom Ersten bis zum Letzten eines Monats, an Bord tätig
war. In der Rubrik „Tage" wird die Anzahl der verbleibenden Tage aufgeführt, die
weder unter „Monate" noch unter „Jahre" schon enthalten sind. Der Antrittstag sowie
der Austrittstag zählen je als volle Tage. Für die Rubrik „Tage" sind die einzelnen
Kalendertage zu zählen. (Siehe Beispiel auf Seite 6.)
2. Zu m Eintrag „ Strecken f a h r t"
2.1 Zu jedem neuen Abschnitt „Fahrzeit auf: ... " sowie bei jedem Wechsel des Schiffs-
führers ist eine neue Seite „Streckenfahrten mit Schiff: ... " zu beginnen.
2.2 Unter „Strecke von ... " ist der Abgangsort, unter „Strecke bis ... " der am weitesten
tat- oder bergwärts gelegene Zielort einzutragen. Unter „Strecke über ... " ist nur dann
eine Eintragung zu machen, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer einfährt oder
aus diesem wieder zurückkommt. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach dem
Mündungsgebiet des Rheins. (Siehe Beispiele auf den Seiten 16 und 17 .)
2.3 Unter „Dauer der Reise vom ... " ist der Abfahrtstag aus dem unter „Strecke von ... "
erwähnten Hafen, unter „Dauer der Reise bis ... " ist der Ankunftstag in dem unter
,,Strecke bis ... " erwähnten Hafen einzusetzen.
3. E r w e i t e r u n g e i n es Sc h i ff e r p a t e n t s
Inhaber eines Rheinschifferpatents oder eines Schifferpatents nach der Binnen-
schifferpatentverordnung brauchen ihr Schifferdienstbuch nicht weiterzuführen, es sei
denn, sie möchten ihr Patent auf Strecken erweitern, für die es noch nicht gültig ist.
4. A m t I i c h e E i n trag u n g e n
Die Seiten 1, 2, 3, 47, 48 und 49 sind nur durch die für die Ausgabe des Schifferdienst-
buches zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden dazu befugte Perso-
nen auszufüllen.
4
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. Vorlage des Schiffe rd ie nstb uches
Der Inhaber des Schifferdienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens
einmal innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit
Sichtvermerk versehen lassen.
Es ist im Interesse des Inhabers, das Schifferdienstbuch nach jeder mit Eintragungen
über Streckenfahrten ausgefüllten Seite der zuständigen Behörde vorzulegen.
5
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 339
Muster
Fahrzeit auf (Schiffsname), SDtritbe -
Rhonetal
Schiffsgattung
Güter-MS
Tragfähigkeit Antriebsleistung
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Eigner (Name der Reederei/~2t){
Rheinschiff AG, Basel
Schiffsführer (Vorname, Name)
Hans Müller
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Matrose
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
29.4.1985 Jahre Monate Tage
Dienstende
8.7.1985 - 2 10
(Unterschrift des S c h i f f s f ü h r e ~
•) Nichtzutreffendes streichen
Fahrzeit auf (Schiffsname), - -
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Rhonetal
Schiffsgattung
Güter-MS
Tragfähigkeit Antriebsleistung
998 v- - 1 700 PS/l<Wt)
Eigner (Name der Reederei/~2t){
Rheinschiff AG. Basel
Schiffsführer (Vorname, Name)
Hans Müller
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Matrosen-Motorwart
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
9.7.1985 Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführer~~
•) Nichtzutreffendes streichen
6
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule) *)
Schiffsgattung
Tragfähigkeit Antriebsleistung
t/Fahrgäste *) 1 PS/kW*)
Eigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)
Schiffsführer (Vorname, Name)
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)
*) Nichtzutreffendes streichen
Fahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)
Schiffsgattung
Tragfähigkeit Antriebsleistung
t/Fahrgäste *) 1 PS/kW*)
Eigner (Name der Reederei/des Partikuliers)*)
Schiffsführer (Vorname, Name)
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)
*) Nichtzutreffendes streichen
7
(Seiten 8 bis 15 wie Seite 7)
Streckenfahrten mit Schiff: Rhonetal Schiffsführer: H. Müller
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Datum: Kontrollvermerk der Behörde:
Unterschrift des Schiffsführers:
17
(Seiten 18 bis 46 wie Seite 17)
Ausgestellte Bescheinigungen, Patente, Ausweise und Zeugnisse
Datum der
Art und Nummer des Dokuments Aussteller
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344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bestätigung der körperlichen Eignung
Der Inhaber dieses Schifferdienstbuches wurde
am (Datum) 1 in (Ort)
von (Name des Arztes oder der Anstalt)
insbesondere hinsichtlich
1. der in
Anhang 3 der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten
- Anlage 2 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt festgelegten
Mindestanforderungen über sein Seh- und Hörvermögen,
2. der Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben,
untersucht.
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wird bestätigt, daß der Inhaber dieses Schifferdienst-
buches
die in Punkt 1 genannten Mindestanforderungen
erfüllt/nicht erfüllt *)
die in Punkt 2 genannten Mindestanforderungen
erfüllt/nicht erfüllt *)
Bemerkungen
Ort, Datum
(Stempel und Unterschrift des von der zuständigen Behörde bestimmten untersuchenden
Arztes oder der zuständigen Behörde aufgrund des ärztlichen Attestes)
*) Nichtzutreffendes streichen
48
Anschrift des Inhabers dieses Schifferdienstbuches
Per Adresse
Postleitzahl und Ort Straße und Hausnummer
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346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1988, Teil 1
Auszug aus der Rhelnschifferpatentverordnung
§4
Fahrzeiterfordernis und für den Erwerb des
Aheinschifferpatents erforderliche Streckenfahrten
1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen,
davon mindestens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord
eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb.
Die Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nach Vollendung des 21 . Lebensjahres
wird anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet.
Die Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft wird höchstens bis zu zwei
Jahren angerechnet.
Der Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet, jedoch
höchstens bis zu zwei Jahren.
2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines Fahrzeugs, das sich auf Reisen befindet.
Als Fahrzeit gelten auch:
a) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit;
b) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten;
c) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zur Dauer von sechzig
aufeinanderfolgenden Tagen.
Fahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahrzeugen, zu deren Führung auf dem
Rhein ein Sportschifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuerlöschbootpatent
genügt oder genügen würde, abgeleistet wurden, werden nicht angerechnet.
3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn der Bewerber ein von den
zuständigen Behörden eines der in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vertretenen Staaten erteiltes Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eignung
zum Vorgesetzten besitzt.
4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke, für die das Rheinschifferpatent beantragt
wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb unter Ausschluß der in Nummer 2 Abs. 2 genannten Fahrzeuge
mindestens sechzehnmal befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder
Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.
50
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 347
§ 11
Nachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke
1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Streckenfahrten sind anhand eines Schifferdienst-
buches oder einer anderen Urkunde nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben
enthalten:
- die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung, Tonnen, PS), auf denen der
Bewerber gefahren ist;
- die Namen der jeweiligen Schiffsführer;
- den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes einer Fahrzeit im Sinne des § 4;
- die Art der jeweiligen Beschäftigung;
- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit
Anfangs- und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und Endes der Reisen);
- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig auf-
einanderfolgenden Tagen.
Das Schifferdienstbuch und die andere Urkunde müssen von der zuständigen Behörde
eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.
2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents genügt als Nachweis der Streckenfahrten nach
§ 7 Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden des
betreffenden Staates anerkannten Wassersportvereins oder Bescheinigungen von zwei
Gewährsleuten, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen
Fahrten ausgeführt hat.
51
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Auszug aus der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
§ 14.04
Nachweis der Befähigung - Dienstbuch
1 . Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienst-
buch nach dem Muster der Anlage F.11 haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger
Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen, der hierin regelmäßig alle
Eintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher
zu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und
unverzüglich auszuhändigen.
Das Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome,
ärztliche Atteste und die Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifi-
sche Angaben über die ausgeführten Reisen.
2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal
innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk
versehen lassen.
3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde
nach Nummer 2. Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach
Nummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über die vergangene Reise müssen vor
Antritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des Dienst-
buches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise", Anfang und Ende) sind dem
Dienstbuch zu entnehmen.
4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1
der Rheinschiffer-Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienst-
buches.
5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:
5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;
5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leicht-
matrosen durch das Dienstbuch oder durch das Rheinschifferpatent.
52
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 349
Auszug aus der Binnenschifferpatentverordnung
§8
Besondere Anforderungen
an den Bewerber um das Schifferpatent
(1) Der Bewerber um das Schifferpatent, der die Abschlußprüfung im anerkannten
Ausbildungsberuf Binnenschiffer oder im anerkannten Ausbildungsberuf Hafenschiffer
bestanden hat, muß fünf Jahre Fahrzeit, ein anderer Bewerber fünfeinhalb Jahre Fahrzeit
als Mitglied der Decksmannschaft geleistet haben, davon jeweils ein Jahr mindestens
als Matrose auf Binnenschiffen mit Maschinenantrieb. Die Fahrzeit nach vollendetem
21. Lebensjahr wird eineinhalbfach angerechnet.
(2) Die Fahrzeit auf See wird bis zu zwei Jahren auf die Gesamtfahrzeit angerechnet,
jedoch bis zu vier Jahren, soweit das Schifferpatent nur für Seeschiffahrtsstraßen beantragt
wird. Die Fahrzeit von einem Jahr mindestens als Matrose auf Binnenschiffen mit Maschi-
nenantrieb muß in jedem Fall geleistet sein.
(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, deren Führer das Schifferpatent,
den Schifferausweis, das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteilte Rhein-
schifferpatent, kleine Patent oder Penichenpatent oder ein Befähigungszeugnis nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder§ 4 Abs. 3 oder 4 besitzen muß.
(4) Auf die Fahrzeit sind nach ihrer tatsächlichen Zeit anzurechnen:
a) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit,
b) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten,
c) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zu 60 aufeinanderfolgenden
Tagen,
d) der Besuch einer Schifferberufsschule.
(5) Der Bewerber, der das Schifferpatent auch für die Oberelbe, die Mittel- und Ober-
weser, die Donau oder die Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken dieser Wasserstraßen
erwerben will, muß die Wasserstraße oder Teilstrecke als Matrose mindestens sechzehn-
mal befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei
Jahre vor Eingang des Antrags. Für die Seeschiffahrtsstraßen genügt es jedoch, daß der
Bewerber an Stelle der Streckenfahrten zwei Jahre Fahrzeit mindestens als Matrose -
ausgenommen im Fährbetrieb - auf diesen Wasserstraßen geleistet hat.
53
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§19
Nachweis der Fahrzeit und der Streckenfahrten
(1) Die Fahrzeit und die Streckenfahrten müssen an Hand eines Schifferdienstbuches
nachgewiesen werden, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem Gesetz über
Schifferdienstbücher ausgestellt ist. Soweit der Bewerber nach jenem Gesetz ein Schiffer-
dienstbuch nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch an Hand
des Seefahrtbuches oder einer anderen amtlichen Urkunde eines Elb-, Rhein-, Mosel- oder
Donauuferstaates oder Belgiens nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:
- die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Zeitraum, kW oder PS), auf denen er gefahren
ist,
- die Namen der Schiffsführer,
- den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Fahrten,
- die Art der Beschäftigung,
- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit Anfangs-
und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und des Endes der Fahrten),
- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig aufeinander-
folgenden Tagen.
(2) Soweit die Zeit eines Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet
werden soll (§ 8 Abs. 4 Buchstabe d), muß das Zeugnis der Schifferberufsschule vorgelegt
werden.
(3) Bewerber um das Sportschifferzeugnis können die Fahrleistungen (§ 11) auch an
Hand einer Bescheinigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bun-
deswehr, der Bundeszollverwaltung oder der Verwaltung eines Landes oder eines dem
Deutschen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen Segler-Verbande. V. angehören-
den Wassersportvereins über dort erbrachte Fahrleistungen nachweisen; soweit sie nicht
Mitglied eines solchen Wassersportvereins sind, können sie den Nachweis auch an Hand
einer Bescheinigung von zwei zuverlässigen Gewährsleuten führen, die mindestens das
Sportschifferzeugnis oder das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteilte Sport-
schifferpatent besitzen.
54
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 351
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 9. März 1988
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Ungarn und
der Mongolei
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1987 (BGBI. 1
S. 2255).
Bonn, den 9. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 14. März 1988
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
New Jersey
Washington
West Virginia
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. November 1987 (BGBI. 1S. 2381 ).
Bonn, den 14. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 351
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 9. März 1988
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Ungarn und
der Mongolei
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1987 (BGBI. 1
S. 2255).
Bonn, den 9. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 14. März 1988
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
New Jersey
Washington
West Virginia
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. November 1987 (BGBI. 1S. 2381 ).
Bonn, den 14. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 3. 88 Verordnung Nr 3/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1093 (48 10. 3. 88) 20. 3. 88
9500-4-6-4
1. 3. 88 Einhundertundvierte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 1145 (50 12. 3. 88) 13. 3. 88
7400-1
9. 3. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ver-
hütung einer Einschleppung der Afrikanischen Pferdepest aus
Spanien 1146 (50 12. 3. 88) 13. 3. 88
7831-1-43-35
29. 2. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Fahrbeschränkung und Meldepflicht
für Fahrzeuge auf der Zufahrt nach Heiligenhafen 1146 (50 12. 3. 88) 13. 3. 88
neu: 9511-1-11
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3753/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 442/84 über die Gewährung einer Beihilfe für
B u t t e r aus privaten Lagerbeständen für die Herstellung von B a c k -
waren , S p e i s e e i s und anderen Lebensmitteln L 353/14 16. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3754/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2984/87 bezüglich des Interventionsankaufs von
backfähigem Weichweizen L 353/15 16. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und Milcherzeugnisse L 370/1 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3905/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind-
fleisch L 370/7 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Schweine f I e i s c h und der Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 über die
Liste der Erzeugnisse, für welche Einschleusungspreise festgesetzt wer-
den, und über die Regeln, nach denen der Einschleusungspreis für
geschlachtete Schweine festgesetzt wird L 370/11 30. 12. 87
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 303
Verordnung
zur Änderung von Vorschriften
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Vom 11. März 1988
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- ur.,d Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August
1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
auf Grund des § 5 Nr. 3 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 649) sowie
auf Grund des § 54 Abs. 1, 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Vierte Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
1984 (BGBI. 1 S. 1251) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 2
Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, deren Anwendung nicht nach§ 1 ausgeschlossen ist,
dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn sie
1. a) zur Behandlung einer durch den Tierarzt diagnostizierten Fruchtbarkeitsstörung bei einzelnen geschlechts-
reifen Tieren oder
b} zur Brunstsynchronisation, zur Unterbrechung einer unerwünschten Trächtigkeit, zur Verbesserung der
Fruchtbarkeit, zur Vorbereitung von Spender- oder Empfängertieren für den Embryotransfer oder zur lnduzie-
rung der Laichreife bei Fischen
bestimmt sind,
2. als Fertigarzneimittel für diese Anwendungsgebiete zugelassen sind und
3. entsprechend einer Gebrauchsinformation, die dem Bundesgesundheitsamt bei der Zulassung vorgelegen hat,
durch den Tierarzt, oder, soweit es sich um die Brunstsynchronisation oder die Vorbereitung von Spender- oder
Empfängertieren für den Embryotransfer oder die lnduzierung der Laichreife bei Fischen handelt, unter tierärzt-
licher Aufsicht angewendet werden.
Zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a dürfen nur Östradiol 17 ß,
Testosteron oder Progesteron oder solche Folgeerzeugnisse dieser Stoffe verwendet werden, bei denen sich bei
Hydrolyse nach Resorption an der Verabreichungsstelle die Ausgangsverbindung ohne Schwierigkeit ergibt; diese
Stoffe dürfen nur durch Injektion und nicht bei Masttieren angewendet werden."
2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Worte „Abs. 1 oder 2" gestrichen.
3. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Der Tierarzt darf abweichend von § 2 Fertigarzneimittel mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung,
deren Zulassung vom Bundesgesundheitsamt nicht widerrufen ist, bis zum Widerruf der Zulassung nach Maßgabe
der bis zum 24. März 1988 geltenden Vorschriften weiter anwenden; dies gilt nicht für die Anwendung bei Masttieren."
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
4. Anlage 2 (zu § 3 a) wird wie folgt gefaßt:
„Anlage 2
(zu § 3a)
Höchstmenge in
Lfd. Nr. Stoffe Milligramm pro Lebensmittel
Kilogramm (ppm)
1 2 3 4
1 Chloramphenicol 0,001 Eier (ohne Schale), Eiprodukte,
Milch, Milcherzeugnisse
0,01 Fische, Fischerzeugnisse
2 Malachitgrün ein- 0,01 Fische, Fischerzeugnisse".
schließlich Leukobase
Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1678) wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 1 Kapitel I werden in Nummer 5.4 im ersten Absatz der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die
nachstehenden Nummern 5.5 und 5.6 eingefügt:
„5.5 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Schlachttier, soweit es sich nicht um ein
geschlechtsreifes Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder
gestagener Wirkung zugeführt worden sind;
5.6 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, daß dem Schlachttier, soweit es sich um ein
geschlechtsreifes Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder
gestagener Wirkung, deren Anwendung verboten ist, zugeführt worden sind."
2. In Anlage 1 Kapitel IV wird die Nummer 7.6 wie folgt gefaßt:
,,7.6 bei Tieren, von denen Lebensmittel gewonnen werden sollen,
7.6.1 positive Ergebnisse der Untersuchung auf Rückstände östrogener, androgener und gestagener Stoffe, von
Thyreostatika oder von anderen Stoffen, deren Anwendung verboten ist;
7.6.2 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß dem Schlachttier, soweit es sich nicht um ein geschlechtsreifes
Zuchttier oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung
zugeführt worden sind;
7.6.3 Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß dem Schlachttier, soweit es sich um ein geschlechtsreifes Zuchttier
oder ausgedientes Zuchttier handelt, Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung, deren
Anwendung verboten ist, zugeführt worden sind;".
3. In Anlage 3 werden in Nummer 3.3.1
a) die Worte „zu Mastzwecken" gestrichen und
b) nach den Worten „zugeführt worden sind," die Worte „deren Anwendung verboten ist," angefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
§ 13 der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 752) wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei der Anwendung von Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung im Sinne des § 2 der
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung hat der Tierarzt außerdem gesonderte Nachweise zu führen,
aus denen sich der Name und die Adresse des Tierhalters, die Identität der behandelten Tiere, die Diagnose sowie
der Zeitpunkt, die Art und die Dosierung der angewendeten Arzneimittel ergibt."
2. In Absatz 2 werden die Worte „Absatzes 1" durch die Worte „Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 305
3. Absatz 2a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet die Menge des Bezuges unter Angabe des oder der
Lieferanten und die Menge der Abgabe unter Angabe des oder der Bezieher erkennen lassen; aus den Nachweisen
über die Abgabe müssen ferner Art, Zahl und Alter der behandelten Tiere, die Diagnose, die verordnete Dosierung pro
Tier und Tag sowie die Dauer der Anwendung der Arzneimittel ersichtlich sein."
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945), Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur
Änderung des Fleischbeschaugesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 398) und§ 99 des Arzneimittelgesetzes auch ·m
Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 1988 in Kraft.
Bonn, den 11. März 1988
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
Vom 17. März 1988
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) wird vom Bundesminister für Verkehr und auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 5
und 8, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 dieses Gesetzes wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1 S. 773), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1919), wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 wird der bisherigen Vorschrift die Absatzbezeichnung ,,(1 )" vorangestellt und folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Abweichend von § 14.01 Nr. 2 Abs. 3 findet auf deutschen Rheinschiffen das Mutterschutzgesetz in seiner
jeweils geltenden Fassung Anwendung."
2 In Artikel 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „Mannheim" ein Beistrich gesetzt und die Worte „und Aschaffenburg"
durch „Aschaffenburg und Regensburg" ersetzt.
3 Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherigen Vorschrift wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" vorangestellt und folgender Satz angefügt:
,,Sie ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 14.03 Nr. 4."
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Zuständige Behörden im Sinne des § 14.02 Nr. 2.1, 2.2 und 2.3 sind die nach Landesrecht zuständigen
Behörden.
(3) Das ärztliche Attest über die körperliche Eignung muß von einem Arzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes
der Binnenschiffahrt-Berufsgenossenschaft oder von einem Betriebsarzt des Arbeitsmedizinischen Dienstes der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder von einem Arzt des
hafenärztlichen Dienstes ausgestellt sein."
4 In Artikel 5 Abs. 1 werden das Wort „Sicherheitsabstand" und der Beistrich gestrichen.
5 Artikel 5 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Schiffsuntersuchungskommission prüft die Stabilitätsrechnung selbst oder läßt sie durch einen Sach-
verständigen prüfen. Dieser Prüfung wird eine Prüfung durch das Bundesamt für Schiffsvermessung oder durch den
Germanischen Lloyd gleichgestellt. Die Kosten trägt der Antragsteller."
6 Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Eigentümer, Ausrüster und Schiffsführer haben dafür zu sorgen, daß die für die jeweilige Betriebsform und
Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist."
b) In Absatz 3 werden die Nummer 1 und die Nummernbezeichnung „2." gestrichen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 307
7. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt" durch
das .Wort „Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Buchstaben c bis h werden wie folgt gefaßt:
„c) nicht dafür sorgt, daß die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene
Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist (Artikel 7 Abs. 2),
d) entgegen § 14.04 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 3 oder 4, dieser in Verbindung mit Nummer 1 oder 2 der
Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches Eintragungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
e) entgegen § 14.06 Nr. 1 Satz 5 ein Mitglied der Besatzung während der Mindestruhezeit einsetzt,
f) entgegen § 14.07 Nr. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nummer 2 der Anleitung zur Führung des Bordbuches
das Bordbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
g) das ungültig gezeichnete Bordbuch nicht entsprechend § 14.07 Nr. 3 aufbewahrt,
h) Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber nicht entsprechend § 14.07 Nr. 5 aufbewahrt,".
bb) Die bisherigen Buchstaben f bis k werden Buchstaben i bis n.
cc) Der bisherige Buchstabe I wird Buchstabe o und erhält folgende Fassung:
„o) entgegen § 14.07 Nr. 4 Satz 2 oder § 14.08 Nr. 2 Satz 2 die dort genannten Bescheinigungen nicht an
Bord mitführt oder".
dd) Der bisherige Buchstabe m wird Buchstabe p, das Semikolon wird durch einen Beistrich ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) nicht dafür sorgt, daß die für die jeweilige Betriebsform oder Einsatzzeit des Fahrzeugs vorgeschriebene
Besatzung (Kapitel 14) während der Fahrt ständig an Bord ist (Artikel 7 Abs. 2), ".
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
,,c) eine der in Nummer 1 Buchstaben a, b oder f bezeichneten Handlungen anordnet oder zuläßt,".
cc) In Buchstabe f wird nach der Angabe ,,(§ 2.08)" der Beistrich durch das Wort „oder'' ersetzt.
dd) Buchstabe g wird gestrichen. Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe g. Die darin enthaltene Bezeichnung
,,f" wird durch die Bezeichnung „i", der Punkt wird durch das Wort „oder" ersetzt.
d) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. als Mitglied der Besatzung entgegen§ 14.04 Nr. 2 das Schifferdienstbuch nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder entgegen § 14.04 Nr. 5.2 seine Befähigung für eine Funktion an Bord nicht nachweist."
Artikel 2
Die Anlage zu Artikel 1 (Rheinschiffs-Untersuchungsordnung) der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 3.06 Nr. 3 werden die Worte ,,(Betriebsform A im Sinne. von § 14.01 dieser Verordnung)" durch die Worte
,,(Betriebsform A 1 im Sinne des § 14.05 dieser Verordnung)" ersetzt.
2. Kapitel 14 wird wie folgt gefaßt:
„Kapitel 14
Besatzungen
§ 14.01
Allgemeines
1. Die Besatzung, die sich nach § 1 .08 der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung an Bord der auf dem Rhein fahrenden
Fahrzeuge zu befinden hat, muß in allen Betriebsformen den Vorschriften dieses Kapitels entsprechen.
Die für die jeweilige Betriebsform und Einsatzzeit des Fahrzeuges vorgeschriebene Besatzung muß während der
Fahrt ständig an Bord sein. Der Antritt einer Fahrt ohne die vorgeschriebene Besatzung ist unzulässig.
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Schiffe, auf denen durch unvorhergesehene Umstände (z.B. Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung)
höchstens ein Mitglied der vorgeschriebenen Besatzung während der Fahrt ausfällt, können ihre Fahrt bis zum
nächsten erreichbaren geeigneten Liegeplatz - Fahrgastschiffe bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn an
Bord neben einem Inhaber des Rheinschifferpatents für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der
vorgeschriebenen Besatzung vorhanden ist.
Die Person, der die Betreuung an Bord lebender Kinder unter 6 Jahren obliegt, darf nicht Mitglied der Besatzung
sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu
gewährleisten.
2. Jeder Rheinuferstaat oder Belgien kann bestimmen, daß seine Arbeitsschutzvorschriften auf die Rheinschiffe
anwendbar sind, die in seinem Staat registriert sind. Nicht in einem Register eingetragene Schiffe unterstehen
den Rechtsvorschriften des Rheinuferstaates oder Belgiens, in dem das Unternehmen oder der Eigner seinen
Hauptsitz oder gesetzlichen Wohnsitz hat.
Abweichend hiervon können die zuständigen Behörden der betroffenen Rheinuferstaaten und Belgien bilateral
vereinbaren, daß einzelne in dem einen Staat registrierte Schiffe unter die Vorschriften des anderen Staates
fallen.
Werdende Mütter/Wöchnerinnen dürfen während mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein.
Davon müssen wenigstens 6 Wochen vor und wenigstens 7 Wochen nach der Niederkunft liegen.
3. Für die Anwendung der §§ 14.05, 14.06 und 14.07 müssen auch die Fahr- und Ruhezeiten berücksichtigt
werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistet werden.
§ 14.02
Mitglieder der Besatzung - Befähigung
1. Mitglieder der Besatzung können sein: Leichtmatrose (Schiffsjunge, Decksmann), Matrose, Matrosen-Motorwart,
Bootsmann, Steuermann, Schiffsführer, Maschinist.
2. Befähigung der Besatzungsmitglieder ist:
2.1 beim Leichtmatrosen
- entweder ein Mindestalter von 15 Jahren und ein vertraglich geregeltes Lehrverhältnis mit Besuch einer
Schifferberufsschule oder mit Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fernkurs, der
auf ein gleichwertiges Diplom vorbereitet, (Schiffsjunge) ·
- oder ein Mindestalter von 16 Jahren (Decksmann);
2.2 beim Matrosen
- entweder ein Mindestalter von 17 Jahren und ein erfolgreicher Abschluß der Ausbildung nach Nummer 2.1
oder eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung an einer Schifferberufsschule oder eine andere mit Erfolg
abgelegte, von der zuständigen Behörde anerkannte Matrosenprüfung,
- oder ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit als Angehöriger der Decksmannschaft von mindestens
3 Jahren, wovon mindestens ein Jahr in der Binnenschiffahrt und 2 Jahre in der Binnenschiffahrt oder in der
See-, Küsten- oder Fischereischiffahrt, wobei 250 Seefahrtstage als ein Jahr Fahrzeit gelten;
2.3 beim Matrosen-Motorwart
- entweder die Befähigung als Matrose und eine, von der zuständigen Behörde anerkannte, mit Erfolg abgelegte
Prüfung für Matrosen-Motorwart,
- oder Grundkenntnisse in der Motorenkunde und eine Fahrzeit von mindestens einem Jahr als Matrose auf
einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft;
2.4 beim Bootsmann
eine Fahrzeit auf dem Rhein von mindestens einem Jahr als Matrose;
2.5 beim Steuermann
eine Fahrzeit auf dem Rhein von mindestens zwei Jahren als Matrose;
2.6 beim Schiffsführer
ein Schifferpatent nach den Bestimmungen der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten (1976);
2. 7 beim Maschinisten
- entweder ein Mindestalter von 18 Jahren und eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung eines Berufs-
Ausbildungskurses in der Motoren- oder Metallbranche,
- oder ein Mindestalter von 19 Jahren und eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren als Matrosen-Motorwart
auf einem Binnenschiff mit eigener Triebkraft.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 309
§ 14.03
Mitglieder der Besatzung - Eignung
1. Die körperliche Eignung für den Beruf ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, das von einem von der
zuständigen Behörde bestimmten Arzt bei der erstmaligen Einstell'ung als Besatzungsmitglied ausgestellt sein
muß. ·
2. Zur körperlichen Eignung gehört u. a.
a) ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen gemäß Anlage 3 der Verordnung über die Erteilung von Rhein-
schifferpatenten; dies ist jedoch nicht zwingend für die Funktion des Maschinisten;
b) die Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben.
3. Binnen 3 Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjahres und weiterhin jedes Jahr ist der· Eignungsnachweis
nach den Nummern 1 und 2 zu erneuern.
4. Hat eine zuständige Behörde Zweifel an der körperlichen Eignung eines Besatzungsmitgliedes, kann sie
eine ärztliche Überprüfung nach den Nummern 1 und 2 verlangen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das
Besatzungsmitglied nur dann selbst, wenn sich der Zweifel als begründet erweist.
§ 14.04
Nachweis der Befähigung - Dienstbuch
1. Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienstbuch nach dem Muster der
Anlage F.II haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen,
der hierin regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher
zu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und unverzüglich auszu-
händigen.
Das Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome, ärztliche Atteste und die
Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifische Angaben über die ausgeführten Reisen.
2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal innerhalb 12 Monaten einer
örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk versehen lassen.
3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde nach Nummer 2.
Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach Nummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über
die vergangene Reise müssen vor Antritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des
Dienstbuches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise", Anfang und Ende) sind dem Dienstbuch zu
entnehmen.
4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1 der Rheinschiffer-
Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienstbuches.
5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:
5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;
5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leichtmatrosen durch das Dienst-
buch oder durch das Rheinschifferpatent.
§ 14.05
Betriebsformen
Es werden folgende Betriebsformen unterschieden:
A1 Tagesfahrt bis zu 14 Stunden *) }
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden
A2 Halbständige Fahrt bis zu 18 Stunden
B Ständige Fahrt bis zu 24 Stunden
Ein in Betriebsform A1 bzw. A 2 eingesetztes Schiff muß die Fahrt ununterbrochen während 8 bzw. ·6 Stunden
einstellen, wenn ein von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt typgeprüfter Fahrtenschreiber vorhanden ist
und dieser ordnungsgemäß funktioniert. Ist dies nicht der Fall, muß ein in Betriebsform A 1 bzw. A2 eingesetztes Schiff
die Fahrt ununterbrochen zwischen 22 und 06 Uhr bzw. 23 und 05 Uhr einstellen.
•) Äußerstenfalls einmal pro Kalenderwoche, darf die Tagesfahrt bis zu 16 Stunden verlängert werden, wenn ein von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt typgeprüfter
Fahrtenschreiber vorhanden ist und dieser ordnungsgemäß funktioniert und wenn sich in der vorgeschriebenen Mindestbesatzung 2 Inhaber des Rheinschifferpatents
befinden. In den Stufen 1 und 3 der Tabelle des § 14.09 darf einer dieser Patentinhaber durch eine Person ersetzt werden, die fähig sein muß, das Ruder zeitweise unter den
Voraussetzungen von § 1.03 Nr. 3 Rheinschiffahrtspolizeiverordnung zu führen und ein Schifferdienstbuch vorlegen kann, welches einen Vermerk einer der zuständigen
Behörden der Uferstaaten oder Belgiens darüber enthält, daß sie bei Inkrafttreten des revidierten Kapitels 14 mindestens zwei Jahre als Matrose oder Matrosen-Motorwart
auf dem Rhein gefahren ist; Fahrzeiten auf anderen Binnenwasserstraßen können bis zu einem Jahr auf diesen Zeitraum angerechnet werden. OieserVermerk muß binnen
zwei Jahren nach Inkrafttreten des revidierten Kapitels 14 in das Schifferdienstbuch eingetragen sein. In der Stufe 2der Tabelle des§ 14.09 darf die vorstehende Ersetzung
eines der Patentinhaber nur dann vorgenommen werden, wenn die Besatzung um einen Leichtmatrosen als drittes Mitglied der Besatzung ergänzt wird.
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 14.06
Mindestruhezeit
1. In Betriebsform A1 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine ununterbrochene .Ruhezeit von 8 Stunden
außerhalb der Fahrt und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder Ruhezeit von 8 Stunden
zu laufen beginnen. ·
In Betriebsform A2 hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 8 Stunden, wovon 6
ununterbrochene Stunden außerhalb der Fahrt *) liegen müssen, und dies innerhalb von jeweils 24 Stunden, die
mit dem Ende jeder Ruhezeit von 6 Stunden zu laufen beginnen.
In Betriebsform B hat jedes Besatzungsmitglied Anspruch auf eine Ruhezeit von 24 Stunden innerhalb eines
Zeitraums von 48 Stunden. Diese Ruhezeit muß mindestens 2 x 6 ununterbrochene Stunden betragen.
Während seiner Mindestruhezeit darf ein Mitglied der Besatzung nicht eingesetzt werden, auch nicht für
Überwachungsfunktionen und Bereitschaftsdienst; die durch polizeiliche Bestimmungen vorgeschriebene Wache
und Aufsicht für stilliegende Fahrzeuge gilt nicht als Einsatz im Sinne dieses Absatzes.
2. Regelungen arbeitsrechtlicher Art und tarifvertragliche Bestimmungen für eine längere Ruhezeit bleiben unbe-
rührt.
§ 14.07
Bordbuch - Fahrtenschreiber
1. Auf jedem Schiff ist ein Bordbuch nach dem Muster der Anlage F. I mitzuführen, ausgenommen auf Schlepp- und
Schubbooten, die nur in Häfen verkehren, auf unbemannten Schubleichtern, Behördenfahrzeugen und
Sportbooten. Dieses Bordbuch ist entsprechend der darin enthaltenen Anleitung auszufüllen. Verantwortlich für
das Mitführen des Bordbuches und für die Einträge ist der Schiffsführer. Das erste Bordbuch, das zu versehen ist
mit der Nummer 1, dem Namen des Schiffes und dessen amtlicher Schiffsnummer, muß von der Behörde
ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest erteilt hat.
2. Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert
und ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt
werden. Das vorangegangene Bordbuch muß unaustilgbar „ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer
zurückgegeben werden.
3. Das ungültig gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzu-
bewahren.
4. Mit der Ausgabe des ersten Bordbuches nach Nummer 1 erstellt die Behörde, welche das erste Bordbuch
ausgibt, eine Bescheinigung, welche die Ausgabe mit Schiffsname, amtlicher Schiffsnummer, Nummer des
Bordbuches und Datum der Ausgabe bescheinigt. Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf
Verlangen vorzuweisen. Nachfolgende Ausgaben von Bordbüchern nach Nummer 2 sind von der ausgebenden
Behörde auf der Bescheinigung einzutragen.
5. Die Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber sind während sechs Monaten nach der letzten Aufzeichnung an Bord
aufzubewahren.
§ 14.08
Ausrüstung der Schiffe
1. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung müssen Motorschiffe, Schubboote, Schubverbände
und Fahrgastschiffe, die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen, den nachfolgenden Vorschriften
genügen:
a) Die Antriebsanlagen müssen so eingerichtet sein, daß die Veränderung der Fahrgeschwindigkeit und die
Umkehrung der Propellerschubrichtung vom Steuerstand aus erfolgen kann.
Die für den Fahrbetrieb erforderlichen Hilfsmaschinen müssen vom Steuerstand aus ein- und ausgeschaltet
werden können, es sei denn, dies geschieht automatisch oder diese Maschinen laufen während jeder Fahrt
ununterbrochen mit.
b) In den Gefahrenbereichen
- der Temperatur des Kühlwassers der Hauptmotoren;
- des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben;
- des Öl- und Luftdrucks der Umsteueranlage der Hauptmotoren, der Wendegetriebe oder der Propeller;
- des Füllstandes der Maschinenraumbilge;
muß eine Überwachung durch Geräte gewährleistet sein, die bei Funktionsstörungen akustische und optische
Alarmsignale im Steuerhaus auslösen. Die akustischen Alarmsignale können in einem Schallgerät zusam-
mengefaßt werden. Sie dürfen erlöschen, sobald die Störung erkannt ist. Die optischen Alarmsignale dürfen
erst erlöschen, wenn die ihnen zugeordneten Funktionsstörungen beseitigt sind.
*) Für Besatzungsmitglieder unter 18 Jahren 8 ununterbrochene Stunden, wovon 6 Stunden außerhalb der Fahrt liegen müssen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 3.11
c) Die Brennstoffzufuhr und die Kühlung der Hauptmotoren müssen selbsttätig erfolgen.
d) Die Steuereinrichtung muß auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen
Kraftaufwand gehandhabt werden können.
e) Die nach der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung bei der Fahrt erforderlichen Sicht- und Schaltzeichen müssen
vom Steuerstand aus gegeben werden können.
f) Wenn keine direkte Verständigung vom Steuerstand zum Vorschiff, zum Achterschiff, zu den Wohnungen und
zu den Maschinenräumen besteht, müssen Sprechverbindungen vorgesehen sein. Zu den Maschinenräumen
kann die Sprechverbindung durch eine optische und akustische Signalgebung ersetzt werden.
g) Das vorgeschriebene Beiboot muß von einem Besatzungsmitglied allein und in angemessener Frist aus-
gesetzt werden können.
h) Ein vom Steuerstand aus bedienbarer· Scheinwerfer muß vorhanden seiri.
i) Kurbeln und ähnliche drehbare Bedienungsteile von Hebezeugen dürfen zu ihrer Betätigung keinen Kraft-
aufwand von mehr als 16 kg erfordern.
k) Die im Schiffsattest eingetragenen Schleppwinden müssen motorisiert sein.
1) Die Lenz- und Deckwaschpumpen müssen motorisiert sein.
m) Die wesentlichen Bedienungsgeräte und Überwachungsinstrumente müssen ergonomisch angeordnet sein.
n) Die nach den§§ 3.03 und 3.04 Nr. 1 erforderlichen Einrichtungen müssen aus dem Steuerstand fernbedient
werden können.
o) Das Schiff muß ausgerüstet sein mit einem UKW-Sprechfunkgerät für die Verkehrskreise Schiff-Schiff und
nautische Information.
2. Die Erfüllung oder Nichterfüllung der Vorschriften nach Nummer 1 wird von der Untersuchungskommission in
einer Bescheinigung festgehalten.
Diese Bescheinigung muß sich an Bord. befinden.
§ 14.09
Mindestbesatzung der Motorschiffe
Die Mindestbesatzung der Motorschiffe beträgt:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe nach Schiffslänge in Betriebsform
Besatzungsmitglieder
L in m
A1 A2 B
Schiffsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2 2
Steuermann ••••••••• 1 ••••••••••
- - -
1 L ~ 70 Bootsmann ..................... - - -
Matrose ....................... 1 - 1
Leichtmatrose ................... - - P)
Schiffsführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2 2
L > 70 Steuermann .................... - - -
2 Bootsmann ..................... 1 - -
L ~ 86 Matrose ....................... - - 2
Leichtmatrose ................... - 12) -
Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
Steuermann .................... 1 - 1 P)
3 L > 86 Bootsmann ..................... - - - -
Matrose ....................... 11) 1 24) 1
Leichtmatrose ................... - 1 - -
1) Der Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
2) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein. Er darf durch zwei Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
3) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein.
4) Einer dieser Matrosen darf durch einen Schiffsjungen ersetzt werden, der über 18 Jahre alt und mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
S) Der Steuermann muß das Rheinschifferpatent besitzen.
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§ 14.10
Mindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände, gekuppelten Fahrzeuge
und anderen starren Zusammenstellungen
Die Mindestbesatzung der Schubboote, Schubverbände, gekuppelten Fahrzeuge und anderen starren Zusammen-
stellungen beträgt:
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe Besatzungsmitglieder in Betriebsform
A, A2 B
Schubboot Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
+ 1 leichter*) Steuermann ..................... 1 - 1 P)
oder Abmessung 23)4)
1 Matrose ....................... 11) 1 1
der Zusammenstellung
L ~ 116,5 m Leichtmatrose ................... - 1 - -
B~ 15 m Maschinist oder Matrosen-Motorwart - - - -
Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
Schubboot
+ 2 leichter*) Steuermann ••••••••••••••• • •••• 1 - 1 P)
2 Matrose ........................ 1 2 2 2
Motorschiff
+ 1 leichter*)
Leichtmatrose ................... 1 1 - -
Maschinist oder Matrosen-Motorwart - - 1 -
Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
Schubboot
+ 3 oder 4 leichter*) Steuermann .................... 1 - 1 1 5)
3 Matrose ....................... 2 2 2 2
Motorschiff
+ 2 oder 3 leichter*)
Leichtmatrose ................... - 1 1 2) -
Maschinist oder Matrosen-Motorwart 1 1 1 1
Schiffsführer .................... 1 2 2 oder 2
Schubboot
Steuermann ..................... 1 - 1 1 5)
4
+ mehr als 4 leichter*) Matrose ....................... 3 3 3 3
Leichtmatrose ................... - P} P) -
Maschinist oder Matrosen-Motorwart 1 1 1 1
1) Der Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
2) Der Leichtmatrose muß über 18 Jahre alt sein. Er kann durch einen Menagemann oder Koch ersetzt werden.
3) Einer dieser Matrosen darf durch einen Maschinisten oder Matrosen-Motorwart ersetzt werden.
4) Einer dieser Matrosen kann durch einen Schiffsjungen ersetzt werden, der über 18 Jahre alt und mindestens im zweiten Berufsjahr sein muß.
5) Der Steuermann muß das Rheinschifferpatent besitzen.
•) Im Sinne dieses § bezeichnet der Begriff leichter auch Motorschiffe und Schleppkähne.
Für Trägerschiffsleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
1 leichter r;; 4 Lash-Leichter
1 leichter r;; 2 Likes-Leichter
1 leichter r;; 3 Baco Liner-leichter.
§ 14.11
Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
Tagesausflugsschiffe
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe nach zulässiger Anzahl in Betriebsform
Besatzungsmitglieder
der Fahrgäste
A, A2 B
Schiffsführer .................... 1 2 2
Steuermann .................... - - -
Bootsmann ••••••••••• 0 . . . . . . . . . . - - -
1 bis 75 Personen Matrose ........................ 1 1 2
Leichtmatrose .................... - - -
Maschinist ...................... - - -
Matrosen-Motorwart .............. - - -
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 313
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe nach zulässiger Anzahl in Betriebsform
Besatzungsmitglieder
der Fahrgäste
A, A2 B
Schiffsführer .................... 1 2 2
Steuermann .................... - - -
über 75
Bootsmann ..................... - - -
2
bis 250 Personen Matrose ............. ·........... - - 1
Leichtmatrose ................... - F) P)
Maschinist ...................... - - -
Matrosen-Motorwart .............. 11) 1 1
Schiffsführer .................... 1 2 3
Steuermann .................... - - -
über 250
Bootsmann ..................... 1 - -
3 bis 600 Personen Matrose ...........•............ - 1 1
Leichtmatrose ................... - - -
Maschinist ...................... - - -
Matrosen-Motorwart .............. 11) 1 1
Schiffsführer .................... 1 2 3
Steuermann .................... 1 - -
über 600
Bootsmann ..................... - - -
4 Matrose ........................ 1 2 2
bis 1 000 Personen
Leichtmatrose ................... 1 - -
Maschinist ...................... - 1 1
Matrosen-Motorwart .............. 1 - -
Schiffsführer ..................... 2 2 3
Steuermann .................... - - -
über 1 000
Bootsmann ..................... - - -
5 Matrose ........................ 31) 3 3
bis 2 000 Personen
Leichtmatrose ................... - F) 12)
Maschinist ...................... 1 1 1
Matrosen-Motorwart .............. - - -
Schiffsführer .................... 2 2 3
Steuermann .................... - - -
Bootsmann ..................... - - -
6 über 2 000 Personen Matrose ........................ 31) 4 4
Leichtmatrose ................... 1 - P)
Maschinist ...................... 1 1 1
Matrosen-Motorwart .............. - - -
Schiffsführer .................... 2 2 3
Steuermann ••••• • •••••••••••••• - - -
Dampf-Schiffe Bootsmann ..................... - - -
7 von 1 000 Matrose ........................ 31) 3 3
bis 2 000 Personen Leichtmatrose ................... - 12) 12)
Maschinist ...................... 3 3 3
Matrosen-Motorwart .............. - - -
1) Ein Matrosen-Motorwart oder ein Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens 18 Jahre alt und im zweiten Berufsjahr sein muß.
2) Der Leichtmatrose muß mindestens 18 Jahre alt sein.
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
2. Kabinenschiffe
Anzahl der Besatzungsmitglieder
Stufe nach Anzahl in Betriebsform
Besatzungsmitglieder
der Betten
A1 A2 B
Schiffsführer ...................... 1 2 3
Steuermann •••••••••••••• <II ••••• - - -
Bootsmann ...................... 1 - -
1 bis 50 Betten Matrose ........................ - 1 1
Leichtmatrose .................... - - -
Maschinist ...................... - - -
Matrosen-Motorwart .............. 1 1 1
Schiffsführer .................... 1 2 3
Steuermann .................... 1 - -
über 50
Bootsmann ..................... - - -
2
bis 100 Betten Matrose ........................ 1 1 1
Leichtmatrose ................... - - -
Maschinist ...................... - 1 1
Matrosen-Motorwart .............. 1 - -
Schiffsführer •• " ••••••• • ••••••••• 1 2 3
Steuermann .................... 1 - -
Bootsmann ..................... - - -
3 über 100 Betten Matrose ........................ 2*) 3 3
Leichtmatrose .......... ., ........ - - -
Maschinist ...................... 1 1 1
Matrosen-Motorwart .............. - - -
*) Ein Matrose darf durch 2 Schiffsjungen ersetzt werden, von denen einer mindestens 18 Jahre alt und im zweiten Berufsjahr sein muß.
§ 14.12
Nichterfüllen der Mindestausrüstung nach § 14.08
Entspricht ein Motorschiff, Schubboot, Schubverband, gekuppelte Fahrzeuge, eine andere starre Zusammen-
stellung oder ein Fahrgastschiff nicht der Ausrüstung nach § 14.08 Nr. 1, muß die Mindestbesatzung in Betriebsform
A1 und A 2 um einen Matrosen und in Betriebsform B um zwei Matrosen **) erhöht werden.·
Des weiteren ist bei Nichtgenügen in einer oder mehreren der Buchstaben a bis c in Betriebsform A 1 und A 2 ein
·Matrose durch einen Matrosen-Motorwart und sind in Betriebsform B zwei Matrosen durch zwei Matrosen-Motorwarte
zu ersetzen.
§ 14.13
Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
Die Untersuchungskommission setzt für Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 14.09 bis 14.11 fallen (z. B. Schlepp-
boote, Schleppkähne und schwimmende Geräte), unter Berücksichtigung ihrer Größe, Bauart, Einrichtung und
Zweckbestimmung die erforderliche Besatzung fest, die sich während der Fahrt an Bord befinden muß.
Für Bunkerboote unter 35 m Länge, die nur auf kurzen Strecken eingesetzt werden dürfen, kann die SUK eine von
§ 14.09 abweichende Mindestbesatzung festlegen."
**) Werden nur die Buchstaben i und 1, bzw. die Buchstaben i oder I erfüllt, ist in Betriebsform B die Besatzung nur um einen Matrosen zu erhöhen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 315
3. Nach § 15.02 wird folgender § 15.03 angefügt:
,,§ 15.03
Anwendung des revidierten Kapitels 14
1. Für die in den §§ 14.09, 14.10 und 14.11 genannten Schiffe werden
- die Bestimmungen der §§ 14.08 und 14.12 erst ab 1. April 1991 verbindlich,
- die Angaben der Punkte 46, 47 und 48 ihres Schiffsattestes ab 1. April 1988 ungültig.
2. Die Vorschrift des § 14.05, daß ein Schiff seine Fahrt zwischen bestimmten festen Zeitpunkten einstellen muß,
wenn es nicht mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, wird erst ab 1. Juli 1989 verbindlich.
Die Vorschrift, daß ein Schiff mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein muß, um die Tagesfahrt einmal pro
Woche bis zu 16 Stunden unter den Bedingungen des § 14.05 verlängern zu dürfen, wird erst ab 1. Juli 1989
verbindlich.
3. Für die Besatzungsmitglieder, die am 1. April 1988 bereits in der Schiffahrt tätig sind,
- bleiben bis zum 31. März 1990 ihre Befähigungen erhalten, die sie nach § 14.01 des vorhergehenden
Kapitels 14 erworben hatten, wobei ein bisher tätiger Matrose die Funktion eines Bootsmannes bis zu diesem
Zeitpunkt wahrnehmen darf;
- können die in § 14.03 Nr. 1 und 2 vorgeschriebenen ärztlichen Atteste durch eine Erklärung ersetzt werden,
daß nach bestem Wissen und Gewissen die Voraussetzungen des § 14.03 Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
4. Fahrzeiten, die vor dem 1. April 1988 geleistet wurden, können durch andere Urkunden als das Dienstbuch
nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.
5. Bis zum Inkrafttreten der künftigen diesbezüglichen Verordnung der Europäischen Gemeinschaften gelten auf
der niederländischen Rheinstrecke die Vorschriften des Kapitels 14 nur für Schiffe und schwimmende Geräte, die
die deutsch-niederländische Grenze in der einen oder in der anderen Richtung überschritten haben oder
überschreiten werden."
4. Die bisherige Anlage F wird durch die Anlagen F. I (Muster des Bordbuches) und F.11 (Schifferdienstbuch) zu dieser
Verordnung ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiffahrts-
aufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 7 Buchstaben b und h, der erst
am 1. Juli 1989 in Kraft tritt.
Bonn, den 17. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. W i I h e I m K n i tt e 1
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage F.I
(Muster des Bordbuches)
Bordbuch
laufende Nr.: ......................................
Dieses Bordbuch umfaßt 200 Seiten, numeriert von 1 bis 200. Die Eintragungen in diesem Buch müssen mit Tinte in lesbarer Schrift
(z. B. Druckschrift) vorgenommen werden.
Name des Schiffes: ....................................................................................... Amtliche Schiffsnummer: .......................................................................................
Anleitung zur Führung des Bordbuches
1. laufende Nummer
Das erste Bordbuch eines jeden Schiffes muß von der Untersuchungskommission ausgestellt sein, die dem Schiff das Schiffsattest
erteilt hat. Alle nachfolgenden Bordbücher können von einer örtlich zuständigen Behörde mit der Folgenummer numeriert und
ausgegeben werden, dürfen jedoch nur gegen Vorlage des vorangegangenen Bordbuches ausgehändigt werden. Das voran-
gegangene Bordbuch muß unaustilgbar „ungültig" gekennzeichnet und dem Schiffsführer zurückgegeben werden. Das ungültig
gezeichnete Bordbuch ist während sechs Monaten nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.
2. Eintragungen im Bordbuch
Die Eintragungen, die der Schiffsführer in dem vorliegenden Bordbuch zu machen hat, müssen den Vorschriften der Rheinschiffs-
untersuchungsordnung entsprechen.
§ 14.01 Nr. 3 gilt als erfüllt, wenn die Eintragungen 48 Stunden unmittelbar vor der Einfahrt in den Geltungsbereich der Rheinschiffs-
Untersuchungsordnung (Rhein) umfassen.
Die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder kann folgendermaßen eingetragen werden:
Sch Schiffsführer
St Steuermann
Bm Bootsmann
Mm Matrosen-Motorwart
Mt Matrose
Dm Decksmann
Sj Schiffsjunge
Mc Maschinist
Auf jeder Seite sind folgende Eintragungen zu machen:
- Die Betriebsform
- sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt:
1. Spalte - Datum (Tag und Monat)
2. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
3. Spalte - Ort des Beginns der Fahrt
4. Spalte - Strom-Kilometerangabe für diesen Ort
- sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht:
1. Spalte - Datum (Tag und Monat)
5. Spalte - Uhrzeit (Stunde, Minute)
6. Spalte - Ort, wo das Fahrzeug stilliegt
7. Spalte - Strom-Kilometerangabe für diesen Ort
- sobald das Fahrzeug seine Fahrt wiederaufnimmt: gleiche Eintragungen, sobald das Fahrzeug die Fahrt beginnt
- sobald das Fahrzeug seine Fahrt beendet: gleiche Eintragungen, sobald das Fahrzeug die Fahrt unterbricht
- Die Spalte 8 ist auszufüllen, wenn die Besatzung zum ersten Mal an Bord kommt und bei jeder Änderung ihrer Zusammen-
setzung.
- In den Spalten 9 bis 11 sind für jedes Besatzungsmitglied Beginn und Ende seiner Ruhezeiten einzutragen. Diese Eintragungen
sind spätestens um 08 Uhr am nächsten Tag zu machen. Wenn die Besatzungsmitglieder ihre Ruhezeiten in einem regelmäßigen
Turnus einlegen, genügt ein einziges Schema pro Fahrt.
- In die Spalten 12 und 13 ist bei Änderung der Besatzung die Zeit des Zugangs oder Abgangs einzutragen.
Ordnungswidrigkeiten/Straftaten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften betreffend Besatzungen der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung können mit Geldbuße/
Strafe geahndet werden; das gilt auch, wenn das Bordbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt wird.
(Es folgen die gültigen Texte des Kapitels 14 der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung in deutscher, französischer und niederländischer
Sprache.)
Mode d'exploitation
:::i~i~:~::ze
l Temps de repos -
..............................................................................................................................
Ruhezeiten - Rusttijden
Bateau - Schiff - Ship Membres de l'equipage - Besatzungsmitglieder - Leden van de bemanning
1 Q)
Date 0
Debut de la navigation Fin de la navigation 1 ·~.c•~ Heures de repos des membres Embar- Debar-
Membres de l'equipage 1 (1) g~ de l'equipage quement quement
Datum (1).oO
Beginn der Fahrt Ende der Fahrt Besatzungsmitglieder 1 Q ) - .0 Ruhezeiten der Besatzungs- Zugang Abgang
Datum 1-o~tn mitglieder
Begin van de vaart Aan Van
Einde van de vaart Leden van de bemanning 1 oi .~ ai
,~oo Rusttijden van de leden
der bemanning
boord
gekomen gegaan
boord
1:J z:-,
2 3 4 5 6 7 8
l
9
l
10 11 12 13
Heure Lieu p.k. Heure Lieu p. k. Fonction Nom NO de a de a de a Heure Heure
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19......... 1 Zeit Ort 1
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318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage F.11
Schifferdienstbuch
Nr. ________
ausgestellt durch
für (Name)
(Vorname(n); falls mehrere, Rufname unterstreichen)
Geburtstag Geburtsort
Staatsangehörigkeit
ausgestellt aufgrund von
Bezeichnung des Dokuments Nummer des Dokuments
Ausstellungsdatum Ausstellungsort
Ort, Datum der Ausstellung des Dienstbuches
(Stempel)
(Unterschrift)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 319
Vorangehende Schifferdienstbücher des Inhabers
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Anmerkungen der Behörde:
2
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Der Inhaber dieses Schifferdienstbuches ist berechtigt,
zu fahren als
ab (Datum)
- Schiffsjunge
/------------,\
Ausstellungsort, Datum
....... .. .....
- Decksmann
ab (Datum)
--,)
Ausstellungsort, Datum
...... _.. __ ,,,
ab (Datum)
--
- Matrose
Ausstellungsort, Datum
--
ab (Datum)
- Matrosen-Motorwart
Ausstellungsort, Datum
ab (Datum)
- Bootsmann
Ausstellungsort, Datum
ab (Datum)
--
- Steuermann
Ausstellungsort, Datum
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ab (Datum)
- Maschinist
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Ausstellungsort, Datum
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3
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 321
Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches
1. Zum Eintrag "Fahrzeit"
1.1 Ein jeweils neuer Abschnitt „Fahrzeit auf: ... " ist auszufüllen, wenn der Inhaber des
Schifferdienstbuches
- auf einem Schiff oder an einer Schifferberufsschule seinen Dienst antritt oder
- seine Beschäftigung auf demselben Schiff wechselt.
1 .2 Als „ Dienstantritt" gilt der Tag, an welchem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine
Tätigkeit an Bord aufnimmt. Als „Dienstende" gilt der Tag, an dem der Inhaber des
Schifferdienstbuches seine Tätigkeit an Bord beendet, zuzüglich der während der
Dienstzeit erworbenen tariflichen und noch nicht abgegoltenen freien Tage und Ferien-
tage. Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten des Schiffes bis zu einer
Dauer von sechzig aufeinanderfolgenden Tagen zählen zur Fahrzeit.
1.3 Die Rubrik „Jahre" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle
Kalenderjahre, d. h. jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, an Bord tätig war.
Die Rubrik „Monate" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle
Kalendermonate, d. h. jeweils vom Ersten bis zum Letzten eines Monats, an Bord tätig
war. In der Rubrik „Tage" wird die Anzahl der verbleibenden Tage aufgeführt, die
weder unter „Monate" noch unter „Jahre" schon enthalten sind. Der Antrittstag sowie
der Austrittstag zählen je als volle Tage. Für die Rubrik „Tage" sind die einzelnen
Kalendertage zu zählen. (Siehe Beispiel auf Seite 6.)
2. Zum Eintrag „Streckenfahrt"
2.1 Zu jedem neuen Abschnitt „Fahrzeit auf: ... " sowie bei jedem Wechsel des Schiffs-
führers ist eine neue Seite „Streckenfahrten mit Schiff: ... " zu beginnen.
2.2 Unter „Strecke von ... " ist der Abgangsort, unter „Strecke bis ... " der am weitesten
tal- oder bergwärts gelegene Zielort einzutragen. Unter „Strecke über ... " ist nur dann
eine Eintragung zu machen, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer einfährt oder
aus diesem wieder zurückkommt. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach dem
Mündungsgebiet des Rheins. (Siehe Beispiele auf den Seiten 16 und 17.)
2.3 Unter „Dauer der Reise vom ... " ist der Abfahrtstag aus dem unter „Strecke von ... "
erwähnten Hafen, unter „Dauer der Reise bis ... " ist der Ankunftstag in dem unter
,,Strecke bis ... " erwähnten -Hafen einzusetzen.
3. Erweiterung eines Schifferpatents
Inhaber eines Rheinschifferpatents oder eines Schifferpatents nach der Binnen-
schifferpatentverordnung brauchen ihr Schifferdienstbuch nicht weiterzuführen, es sei
denn, sie möchten ihr Patent auf Strecken erweitern, für die es noch nicht gültig ist.
4. Amtliche Eintragungen
Die Seiten 1, 2, 3, 47, 48 und 49 sind nur durch die für die Ausgabe des Schifferdienst-
buches zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden dazu befugte Perso-
nen auszufüllen.
4
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. V o r I a g e d es S c h i ff e r d i e n s t b u c h es
Der Inhaber des Schifferdienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens
einmal innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit
Sichtvermerk versehen lassen.
Es ist im Interesse des Inhabers, das Schifferdienstbuch nach jeder mit Eintragungen
über Streckenfahrten ausgefüllten Seite der zuständigen Behörde vorzulegen.
5
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn,' den 24. März 1988 323
Muster
Fahrzeit auf (Schiffsname), ~~
Rhonetal
Schiffsgattung
Güter-MS
Tragfähigkeit Antriebsleistung
998tr
..
-
""
1 700 PS/kWt)
Eigner (Name der R e e d e r e i / ~
Rheinschiff AG. Basel
Schiffsführer (Vorname, Name)
Hans Müller
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Matrose
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
29.4.1985 Jahre Monate Tage
Dienstende
8.7.1985 - 2 10
(Unterschrift des Schiffsführe~~
*) Nichtzutreffendes streichen
Fahrzeit auf (Schiffsname), ~
Rhonetal
Schiffsgattung
Güter-MS
Tragfähigkeit Antriebsleistung
998tr -- 700 PSll<Wt)
1
Eigner (Name der R e e d e r e i / ~
Rheinschiff AG, Basel
Schiffsführer (Vorname, Name)
Hans Müller
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Matrosen-Motorwart
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
9.7.1985 Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des S c h i f f s f ü h r e ~
*) Nichtzutreffendes streichen
6
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)
Schiffsgattung
Tragfähigkeit Antriebsleistung
t/Fahraäste *} 1 PS/kW*}
Eigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)
Schiffsführer (Vorname, Name)
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)
*) Nichtzutreffendes streichen
Fahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)
Schiffsgattung
Tragfähigkeit Antriebsleistung
t/Fahraäste *) 1 PS/kW*)
Eigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)
Schiffsführer (Vorname, Name)
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)
*) Nichtzutreffendes streichen
7
(Seiten 8 bis 15 wie Seite 7)
Streckenfahrten mit Schtff: Rhonetal Schiffsführer: H. Müller
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Datum: Kontrollvermerk der Behörde:
Unterschrift des Schiffsführers:
17
(Seiten 18 bis 46 wie Seite 17)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 327
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47
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bestätigung der körperlichen Eignung
Der Inhaber dieses Schifferdienstbuches wurde
am (Datum)
I in (Ort)
von (Name des Arztes oder der Anstalt)
insbesondere hinsichtlich
1. der in
- Anhang 3 der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten
- Anlage 2 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt festgelegten
Mindestanforderungen über sein Seh- und Hörvermögen,
2. der Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben,
untersucht.
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wird bestätigt, daß der Inhaber dieses Schifferdienst-
buches
die in Punkt 1 genannten Mindestanforderungen
erfüllt/nicht erfüllt*)
die in Punkt 2 genannten Mindestanforderungen
erfüllt/nicht erfüllt *)
Bemerkungen
Ort, Datum
(Stempel und Unterschrift des von der zuständigen Behörde bestimmten untersuchenden
Arztes oder der zuständigen Behörde aufgrund des ärztlichen Attestes)
*) Nichtzutreffendes streichen
48
Anschrift des Inhabers dieses Schifferdienstbuches
Per Adresse
Postleitzahl und Ort Straße und Hausnummer
(Name oder Firma)
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330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Auszug aus der Rheinschlfferpatentverordnung
§4
Fahrzeiterfordemis und für den Erwerb des
Rheinschifferpatents erforderliche Streckenfahrten
1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen,
davon mindestens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord
eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb.
Die Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nach Vollendung des 21. Lebensjahres
wird anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet.
Die Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft wird höchstens bis zu zwei
Jahren angerechnet.
Der Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet, jedoch
höchstens bis zu zwei Jahren.
2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines Fahrzeugs, das sich auf Reisen befindet.
Als Fahrzeit gelten auch:
a) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit;
b) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten;
c) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zur Dauer von sechzig
aufeinanderfolgenden Tagen.
Fahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahrzeugen, zu deren Führung auf dem
Rhein ein Sportschifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuerlöschbootpatent
genügt oder genügen würde, abgeleistet wurden, werden nicht angerechnet.
3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn der Bewerber ein von den
zuständigen Behörden eines der in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vertretenen Staaten erteiltes Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eignung
zum Vorgesetzten besitzt.
4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke, für die das Rheinschifferpatent beantragt
wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb unter Ausschluß der in Nummer 2 Abs. 2 genannten Fahrzeuge
mindestens sechzehnmal befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder
Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.
50
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 331
§ 11
Nachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke
1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Streckenfahrten sind anhand eines Schifferdienst-
buches oder einer anderen Urkunde nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben
enthalten:
- die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung, Tonnen, PS), auf denen der
Bewerber gefahren ist;
- die Namen der jeweiligen Schiffsführer;
- den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes einer Fahrzeit im Sinne des § 4;
- die Art der jeweiligen Beschäftigung;
- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit
Anfangs- und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und Endes der Reisen);
- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig auf-
einanderfolgenden Tagen.
Das Schifferdienstbuch und die andere Urkunde müssen von der zuständigen Behörde
eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.
2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents genügt als Nachweis der Streckenfahrten nach
§ 7 Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden des
betreffenden Staates anerkannten Wassersportvereins oder Bescheinigungen von zwei
Gewährsleuten, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen
Fahrten ausgeführt hat.
51
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1988, Teil 1
Auszug aus der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
§ 14.04
Nachweis der Befähigung - Dienstbuch
1. Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienst-
buch nach dem Muster der Anlage F.11 haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger
Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen, der hierin regelmäßig_ alle
Eintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher
zu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und
unverzüglich auszuhändigen.
Das Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome,
ärztliche Atteste und die Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifi-
sche Angaben über die ausgeführten Reisen.
2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal
innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk
versehen lassen. ·
3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde
nach Nummer 2. Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach
Nummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über die vergangene Reise müssen vor
Antritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des Dienst-
buches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise", Anfang und Ende) sind dem
Dienstbuch zu entnehmen.
4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1
der Rheinschiffer-Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienst-
buches.
5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:
5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;
5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leicht-
matrosen durch das Dienstbuch oder durch das Rheinschifferpatent.
52
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 333
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Schifferdienstbücher
Vom 17. März 1988
Auf Grund des§ 9 des Gesetzes über Schifferdienstbücher in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch das Gesetz vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) geändert
worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Schifferdienstbücher in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-5, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 32 Abs. 2 der Verordnung vom
7. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1333), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Das Muster des Schifferdienstbuches erhält die aus der Anlage zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Die Vorschriften der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung vom 26. März 1976
(BGBI. 1 S. 773), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17. März 1988
(BGBI. 1 S. 306), in ihrer jeweils geltenden Fassung über die Führung von
Schifferdienstbüchern bleiben unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 325 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469) auch im Land Berlin.
Artikel 4
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schifferdienst-
bücher können bis zum 31. Dezember 1988 weitergeführt werden.
Bonn, den 17. März 1988
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Wilhelm Knittel
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Schifferdienstbuch
Nr. ________
ausgestellt durch
für (Name)
(Vorname(n); falls mehrere, Rufname unterstreichen)
Geburtstag Geburtsort
Staatsangehörigkeit
ausgestellt aufgrund von
Bezeichnung des Dokuments Nummer des Dokuments
Ausstellungsdatum Ausstellungsort
Ort, Datum der Ausstellung des Dienstbuches
(Stempel)
(Unterschrift)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 335
Vorangehende Schifferdienstbücher des Inhabers
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Nr. ausgestellt in
am durch
Anmerkungen der Behörde:
2
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Der Inhaber dieses Schifferdienstbuches ist berechtigt,
zu fahren als
1 ab (Datum) ,,
- Schiffsjunge
Ausstellungsort, Datum ( .......... ______ .,..,.,
ab (Datum)
- Decksmann
/·::···-----_-_)
Ausstellungsort, Datum
................
ab (Datum)
- Matrose
Ausstellungsort, Datum
ab (Datum)
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- Matrosen-Motorwart
Ausstellungsort, Datum
.... _.,,'
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- Bootsmann i ~
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Ausstellungsort, Datum \\. ,,,,
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- Steuermann
Ausstellungsort, Datum
ab (Datum)
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- Maschinist
Ausstellungsort, Datum
..... ____ .,..,,.-
3
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 337
Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches
1. Zum Eintrag „Fahrzeit"
1.1 Ein jeweils neuer Abschnitt „Fahrzeit auf: ... " ist auszufüllen, wenn der Inhaber des
Schifferdienstbuches
- auf einem Schiff oder an einer Schifferberufsschule seinen Dienst antritt oder
- seine Beschäftigung auf demselben Schiff wechselt.
1.2 Als „Dienstantritt" gilt der Tag, an welchem der Inhaber des Schifferdienstbuches seine
Tätigkeit an Bord aufnimmt. Als „Dienstende" gilt der Tag, an dem der Inhaber des
Schifferdienstbuches seine Tätigkeit an Bord beendet, zuzüglich der während der
Dienstzeit erworbenen tariflichen und noch nicht abgegoltenen freien Tage und Ferien-
tage. Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten des Schiffes bis zu einer
Dauer von sechzig aufeinanderfolgenden Tagen zählen zur Fahrzeit.
1 .3 Die Rubrik „Jahre" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle
Kalenderjahre, d. h. jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, an Bord tätig war.
Die Rubrik „Monate" ist nur zu benutzen, wenn der Inhaber des Dienstbuches volle
Kalendermonate, d. h. jeweils vom Ersten bis zum Letzten eines Monats, an Bord tätig
war. In der Rubrik „Tage" wird die Anzahl der verbleibenden Tage aufgeführt, die
weder unter „Monate" noch unter „Jahre" schon enthalten sind. Der Antrittstag sowie
der Austrittstag zählen je als volle Tage. Für die Rubrik „Tage" sind die einzelnen
Kalendertage zu zählen. (Siehe Beispiel auf Seite 6.)
2. Zu m Eintrag „ Strecken f a h r t"
2.1 Zu jedem neuen Abschnitt „Fahrzeit auf: ... " sowie bei jedem Wechsel des Schiffs-
führers ist eine neue Seite „Streckenfahrten mit Schiff: ... " zu beginnen.
2.2 Unter „Strecke von ... " ist der Abgangsort, unter „Strecke bis ... " der am weitesten
tat- oder bergwärts gelegene Zielort einzutragen. Unter „Strecke über ... " ist nur dann
eine Eintragung zu machen, wenn das Schiff in ein anderes Gewässer einfährt oder
aus diesem wieder zurückkommt. Hiervon ausgenommen sind Fahrten nach dem
Mündungsgebiet des Rheins. (Siehe Beispiele auf den Seiten 16 und 17 .)
2.3 Unter „Dauer der Reise vom ... " ist der Abfahrtstag aus dem unter „Strecke von ... "
erwähnten Hafen, unter „Dauer der Reise bis ... " ist der Ankunftstag in dem unter
,,Strecke bis ... " erwähnten Hafen einzusetzen.
3. E r w e i t e r u n g e i n es Sc h i ff e r p a t e n t s
Inhaber eines Rheinschifferpatents oder eines Schifferpatents nach der Binnen-
schifferpatentverordnung brauchen ihr Schifferdienstbuch nicht weiterzuführen, es sei
denn, sie möchten ihr Patent auf Strecken erweitern, für die es noch nicht gültig ist.
4. A m t I i c h e E i n trag u n g e n
Die Seiten 1, 2, 3, 47, 48 und 49 sind nur durch die für die Ausgabe des Schifferdienst-
buches zuständigen Behörden oder durch von diesen Behörden dazu befugte Perso-
nen auszufüllen.
4
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
5. Vorlage des Schiffe rd ie nstb uches
Der Inhaber des Schifferdienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens
einmal innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit
Sichtvermerk versehen lassen.
Es ist im Interesse des Inhabers, das Schifferdienstbuch nach jeder mit Eintragungen
über Streckenfahrten ausgefüllten Seite der zuständigen Behörde vorzulegen.
5
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 339
Muster
Fahrzeit auf (Schiffsname), SDtritbe -
Rhonetal
Schiffsgattung
Güter-MS
Tragfähigkeit Antriebsleistung
998tr - 1 700 PS/l<Wt)
Eigner (Name der Reederei/~2t){
Rheinschiff AG, Basel
Schiffsführer (Vorname, Name)
Hans Müller
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Matrose
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
29.4.1985 Jahre Monate Tage
Dienstende
8.7.1985 - 2 10
(Unterschrift des S c h i f f s f ü h r e ~
•) Nichtzutreffendes streichen
Fahrzeit auf (Schiffsname), - -
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Rhonetal
Schiffsgattung
Güter-MS
Tragfähigkeit Antriebsleistung
998 v- - 1 700 PS/l<Wt)
Eigner (Name der Reederei/~2t){
Rheinschiff AG. Basel
Schiffsführer (Vorname, Name)
Hans Müller
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Matrosen-Motorwart
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
9.7.1985 Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführer~~
•) Nichtzutreffendes streichen
6
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Fahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule) *)
Schiffsgattung
Tragfähigkeit Antriebsleistung
t/Fahrgäste *) 1 PS/kW*)
Eigner (Name der Reederei/des Partikuliers) *)
Schiffsführer (Vorname, Name)
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)
*) Nichtzutreffendes streichen
Fahrzeit auf (Schiffsname), Schifferberufsschulzeit (Name der Schule)*)
Schiffsgattung
Tragfähigkeit Antriebsleistung
t/Fahrgäste *) 1 PS/kW*)
Eigner (Name der Reederei/des Partikuliers)*)
Schiffsführer (Vorname, Name)
Beschäftigt als (Art der Dienstleistung)
Dienstantritt Gesamtdienstzeit
Jahre Monate Tage
Dienstende
(Unterschrift des Schiffsführers/Schulleiters) *)
*) Nichtzutreffendes streichen
7
(Seiten 8 bis 15 wie Seite 7)
Streckenfahrten mit Schiff: Rhonetal Schiffsführer: H. Müller
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342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
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Datum: Kontrollvermerk der Behörde:
Unterschrift des Schiffsführers:
17
(Seiten 18 bis 46 wie Seite 17)
Ausgestellte Bescheinigungen, Patente, Ausweise und Zeugnisse
Datum der
Art und Nummer des Dokuments Aussteller
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344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Bestätigung der körperlichen Eignung
Der Inhaber dieses Schifferdienstbuches wurde
am (Datum) 1 in (Ort)
von (Name des Arztes oder der Anstalt)
insbesondere hinsichtlich
1. der in
Anhang 3 der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten
- Anlage 2 der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt festgelegten
Mindestanforderungen über sein Seh- und Hörvermögen,
2. der Fähigkeit, eine Last von 20 kg allein hochzuheben,
untersucht.
Aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung wird bestätigt, daß der Inhaber dieses Schifferdienst-
buches
die in Punkt 1 genannten Mindestanforderungen
erfüllt/nicht erfüllt *)
die in Punkt 2 genannten Mindestanforderungen
erfüllt/nicht erfüllt *)
Bemerkungen
Ort, Datum
(Stempel und Unterschrift des von der zuständigen Behörde bestimmten untersuchenden
Arztes oder der zuständigen Behörde aufgrund des ärztlichen Attestes)
*) Nichtzutreffendes streichen
48
Anschrift des Inhabers dieses Schifferdienstbuches
Per Adresse
Postleitzahl und Ort Straße und Hausnummer
(Name oder Firma)
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346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang ·1988, Teil 1
Auszug aus der Rhelnschifferpatentverordnung
§4
Fahrzeiterfordernis und für den Erwerb des
Aheinschifferpatents erforderliche Streckenfahrten
1. Der Bewerber muß fünf Jahre Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nachweisen,
davon mindestens ein Jahr als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord
eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb.
Die Fahrzeit als Mitglied einer Decksmannschaft nach Vollendung des 21 . Lebensjahres
wird anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet.
Die Fahrzeit auf See als Mitglied einer Decksmannschaft wird höchstens bis zu zwei
Jahren angerechnet.
Der Besuch einer Schifferberufsschule wird auf die Fahrzeit angerechnet, jedoch
höchstens bis zu zwei Jahren.
2. Fahrzeit ist jeweils die Zeit an Bord eines Fahrzeugs, das sich auf Reisen befindet.
Als Fahrzeit gelten auch:
a) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit;
b) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten;
c) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zur Dauer von sechzig
aufeinanderfolgenden Tagen.
Fahrzeiten, die auf Kleinfahrzeugen sowie auf Fahrzeugen, zu deren Führung auf dem
Rhein ein Sportschifferpatent, ein Polizeibootpatent oder ein Feuerlöschbootpatent
genügt oder genügen würde, abgeleistet wurden, werden nicht angerechnet.
3. Die Voraussetzungen von Nummer 1 gelten als erfüllt, wenn der Bewerber ein von den
zuständigen Behörden eines der in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt
vertretenen Staaten erteiltes Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eignung
zum Vorgesetzten besitzt.
4. In jedem Fall muß der Bewerber die Strecke, für die das Rheinschifferpatent beantragt
wird, als Matrose, Matrosen-Motorwart oder Steuermann an Bord von Fahrzeugen mit
Maschinenantrieb unter Ausschluß der in Nummer 2 Abs. 2 genannten Fahrzeuge
mindestens sechzehnmal befahren haben, davon mindestens je dreimal in jeder
Richtung innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.
50
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 347
§ 11
Nachweis der Fahrzeit und der befahrenen Strecke
1. Die erforderlichen Fahrzeiten und Streckenfahrten sind anhand eines Schifferdienst-
buches oder einer anderen Urkunde nachzuweisen, die mindestens folgende Angaben
enthalten:
- die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Gattung, Tonnen, PS), auf denen der
Bewerber gefahren ist;
- die Namen der jeweiligen Schiffsführer;
- den Zeitpunkt des jeweiligen Beginns und Endes einer Fahrzeit im Sinne des § 4;
- die Art der jeweiligen Beschäftigung;
- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit
Anfangs- und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und Endes der Reisen);
- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig auf-
einanderfolgenden Tagen.
Das Schifferdienstbuch und die andere Urkunde müssen von der zuständigen Behörde
eines Rheinuferstaates oder Belgiens ausgestellt sein.
2. Für den Erwerb des Sportschifferpatents genügt als Nachweis der Streckenfahrten nach
§ 7 Buchstabe d eine Bescheinigung eines hierfür von den zuständigen Behörden des
betreffenden Staates anerkannten Wassersportvereins oder Bescheinigungen von zwei
Gewährsleuten, denen zuverlässig bekannt ist, daß der Bewerber die angegebenen
Fahrten ausgeführt hat.
51
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Auszug aus der Rheinschiffs-Untersuchungsordnung
§ 14.04
Nachweis der Befähigung - Dienstbuch
1 . Jedes Mitglied der Besatzung muß ein auf seine Person ausgestelltes Schifferdienst-
buch nach dem Muster der Anlage F.11 haben. Das Dienstbuch ist bei erstmaliger
Dienstaufnahme an Bord dem Schiffsführer vorzulegen, der hierin regelmäßig alle
Eintragungen vorzunehmen und es bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sicher
zu verwahren hat. Auf Wunsch des Inhabers ist diesem das Dienstbuch jederzeit und
unverzüglich auszuhändigen.
Das Dienstbuch enthält einerseits allgemeine Angaben, wie die erworbenen Diplome,
ärztliche Atteste und die Befähigung des Inhabers nach § 14.02, andererseits spezifi-
sche Angaben über die ausgeführten Reisen.
2. Der Inhaber des Dienstbuches muß es ab Ausgabedatum jeweils mindestens einmal
innerhalb 12 Monaten einer örtlich zuständigen Behörde vorlegen und mit Sichtvermerk
versehen lassen.
3. Verantwortlich für den Eintrag der allgemeinen Angaben nach Nummer 1 ist die Behörde
nach Nummer 2. Verantwortlich für den Eintrag der spezifischen Angaben nach
Nummer 1 ist der Schiffsführer. Die Einträge über die vergangene Reise müssen vor
Antritt der nächsten Reise ausgeführt sein. Die Anweisungen zur Führung des Dienst-
buches und die Begriffsbestimmungen (z.B. ,,Reise", Anfang und Ende) sind dem
Dienstbuch zu entnehmen.
4. Bei Mitgliedern der Besatzung, die im Besitz eines Rheinschifferpatents nach Anlage 1
der Rheinschiffer-Patentverordnung sind, tritt dieses Patent an die Stelle des Dienst-
buches.
5. Die Befähigung für eine Funktion an Bord muß jederzeit nachgewiesen werden können:
5.1 beim Schiffsführer durch das Rheinschifferpatent;
5.2 beim Steuermann, Maschinisten, Matrosen-Motorwart, Bootsmann, Matrosen, Leicht-
matrosen durch das Dienstbuch oder durch das Rheinschifferpatent.
52
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 349
Auszug aus der Binnenschifferpatentverordnung
§8
Besondere Anforderungen
an den Bewerber um das Schifferpatent
(1) Der Bewerber um das Schifferpatent, der die Abschlußprüfung im anerkannten
Ausbildungsberuf Binnenschiffer oder im anerkannten Ausbildungsberuf Hafenschiffer
bestanden hat, muß fünf Jahre Fahrzeit, ein anderer Bewerber fünfeinhalb Jahre Fahrzeit
als Mitglied der Decksmannschaft geleistet haben, davon jeweils ein Jahr mindestens
als Matrose auf Binnenschiffen mit Maschinenantrieb. Die Fahrzeit nach vollendetem
21. Lebensjahr wird eineinhalbfach angerechnet.
(2) Die Fahrzeit auf See wird bis zu zwei Jahren auf die Gesamtfahrzeit angerechnet,
jedoch bis zu vier Jahren, soweit das Schifferpatent nur für Seeschiffahrtsstraßen beantragt
wird. Die Fahrzeit von einem Jahr mindestens als Matrose auf Binnenschiffen mit Maschi-
nenantrieb muß in jedem Fall geleistet sein.
(3) Alle Fahrzeiten müssen auf Schiffen geleistet sein, deren Führer das Schifferpatent,
den Schifferausweis, das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteilte Rhein-
schifferpatent, kleine Patent oder Penichenpatent oder ein Befähigungszeugnis nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 Satz 1 oder§ 4 Abs. 3 oder 4 besitzen muß.
(4) Auf die Fahrzeit sind nach ihrer tatsächlichen Zeit anzurechnen:
a) die zum Laden und Löschen benötigte Zeit,
b) der tarifliche Urlaub und die tariflichen Freischichten,
c) die Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten bis zu 60 aufeinanderfolgenden
Tagen,
d) der Besuch einer Schifferberufsschule.
(5) Der Bewerber, der das Schifferpatent auch für die Oberelbe, die Mittel- und Ober-
weser, die Donau oder die Seeschiffahrtsstraßen oder Teilstrecken dieser Wasserstraßen
erwerben will, muß die Wasserstraße oder Teilstrecke als Matrose mindestens sechzehn-
mal befahren haben, davon mindestens dreimal in jeder Richtung innerhalb der letzten drei
Jahre vor Eingang des Antrags. Für die Seeschiffahrtsstraßen genügt es jedoch, daß der
Bewerber an Stelle der Streckenfahrten zwei Jahre Fahrzeit mindestens als Matrose -
ausgenommen im Fährbetrieb - auf diesen Wasserstraßen geleistet hat.
53
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
§19
Nachweis der Fahrzeit und der Streckenfahrten
(1) Die Fahrzeit und die Streckenfahrten müssen an Hand eines Schifferdienstbuches
nachgewiesen werden, das von einem Wasser- und Schiffahrtsamt nach dem Gesetz über
Schifferdienstbücher ausgestellt ist. Soweit der Bewerber nach jenem Gesetz ein Schiffer-
dienstbuch nicht besitzen muß, kann er die Fahrzeit und die Streckenfahrten auch an Hand
des Seefahrtbuches oder einer anderen amtlichen Urkunde eines Elb-, Rhein-, Mosel- oder
Donauuferstaates oder Belgiens nachweisen, die mindestens folgende Angaben enthält:
- die Bezeichnung der Fahrzeuge (Name, Zeitraum, kW oder PS), auf denen er gefahren
ist,
- die Namen der Schiffsführer,
- den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Fahrten,
- die Art der Beschäftigung,
- die befahrenen Strecken (genaue Bezeichnung der befahrenen Strecken mit Anfangs-
und Endpunkten sowie Zeitpunkten des Beginns und des Endes der Fahrten),
- Instandsetzungs-, Überwinterungs- und Wartezeiten von mehr als sechzig aufeinander-
folgenden Tagen.
(2) Soweit die Zeit eines Besuchs einer Schifferberufsschule auf die Fahrzeit angerechnet
werden soll (§ 8 Abs. 4 Buchstabe d), muß das Zeugnis der Schifferberufsschule vorgelegt
werden.
(3) Bewerber um das Sportschifferzeugnis können die Fahrleistungen (§ 11) auch an
Hand einer Bescheinigung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Bun-
deswehr, der Bundeszollverwaltung oder der Verwaltung eines Landes oder eines dem
Deutschen Motoryachtverband e. V. oder dem Deutschen Segler-Verbande. V. angehören-
den Wassersportvereins über dort erbrachte Fahrleistungen nachweisen; soweit sie nicht
Mitglied eines solchen Wassersportvereins sind, können sie den Nachweis auch an Hand
einer Bescheinigung von zwei zuverlässigen Gewährsleuten führen, die mindestens das
Sportschifferzeugnis oder das auf Grund der Rheinschifferpatentverordnung erteilte Sport-
schifferpatent besitzen.
54
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 351
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 9. März 1988
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Ungarn und
der Mongolei
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. September 1987 (BGBI. 1
S. 2255).
Bonn, den 9. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung des Staatssekretärs
Krieger
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 14. März 1988
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
In den Vereinigten Staaten von Amerika:
New Jersey
Washington
West Virginia
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. November 1987 (BGBI. 1S. 2381 ).
Bonn, den 14. März 1988
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 3. 88 Verordnung Nr 3/88 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 1093 (48 10. 3. 88) 20. 3. 88
9500-4-6-4
1. 3. 88 Einhundertundvierte Verordnung zur Änderung der Einfuhr-
liste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 1145 (50 12. 3. 88) 13. 3. 88
7400-1
9. 3. 88 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ver-
hütung einer Einschleppung der Afrikanischen Pferdepest aus
Spanien 1146 (50 12. 3. 88) 13. 3. 88
7831-1-43-35
29. 2. 88 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über Fahrbeschränkung und Meldepflicht
für Fahrzeuge auf der Zufahrt nach Heiligenhafen 1146 (50 12. 3. 88) 13. 3. 88
neu: 9511-1-11
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3753/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 442/84 über die Gewährung einer Beihilfe für
B u t t e r aus privaten Lagerbeständen für die Herstellung von B a c k -
waren , S p e i s e e i s und anderen Lebensmitteln L 353/14 16. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3754/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2984/87 bezüglich des Interventionsankaufs von
backfähigem Weichweizen L 353/15 16. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3904/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und Milcherzeugnisse L 370/1 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3905/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rind-
fleisch L 370/7 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3906/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Schweine f I e i s c h und der Verordnung (EWG) Nr. 2766/75 über die
Liste der Erzeugnisse, für welche Einschleusungspreise festgesetzt wer-
den, und über die Regeln, nach denen der Einschleusungspreis für
geschlachtete Schweine festgesetzt wird L 370/11 30. 12. 87
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 353
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3907/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2777n5 über die gemeinsame Marktorganisation für Ge f I ü -
gelfleisch L 370/14 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3908/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf-
und Z i e g e n f I e i s c h L 370/16 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3909/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Ge m ü s e L 370/20 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3910/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse L 370/33 30. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3911 /87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 827/68 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte
in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse L 370/36 30. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3939/87 der Kommission zur. Änderung von
Rechtsakten zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für
Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h infolge der Einführung der Kombinierten
Nomenklatur L 373/1 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3941/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 636/86 zur Festsetzung der mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und G e m ü s e
aus Drittländern nach Spanien L 373/15 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3942/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 637/86 zur Festsetzung der mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und G e m ü s e
aus Drittländern nach Portugal L 373/20 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3943/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 639/86 zur Festsetzung der Anfangskontingente
für 1986 für die Einfuhr von bestimmtem Ge m ü s e von den Kanarischen
Inseln nach Portugal L 373/23 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3944/87 der Kommission zur Festsetzung der
Koeffizienten zur Berechnung der Abschöpfungen für Schweine -
f I e i s c herzeugnisse L 373/25 31. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3945/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 171n8, (EWG) Nr. 232/83 und (EWG) Nr.
1700/84 über die Ausfuhrerstattungen im Sektor S c h w e i n e f I e i s c h L 373/32 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3986/87 der Kommission zur Änderung bestimm-
ter Verordnungen zur Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation
für G e f I ü g e I f I e i s c h infolge der Einführung der Kombinierten Nomen-
klatur L 376n 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3987/87 der Kommission zur Änderung bestimm-
ter Verordnungen, die in den Sektoren Eier und Ge f I ü g e I f I e i s c h
gleichermaßen anzuwenden sind, infolge der Einführung der Kombinier-
ten Nomenklatur L 376/20 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3988/87 der Kommission zur Änderung von
Rechtsakten betreffend die Anwendung der gemeinsamen Marktorgani-
sation für R i n d f I e i s c h infolge der Einführung der Kombinierten
Nomenklatur L 376/21 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3989/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation
für Getreide L 377/1 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3990/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1418n6 über die gemeinsame Marktorganisation
für Reis L 377/15 31 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3991/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 234/68 über die gemeinsame Marktorganisation
für lebende Pf I an z e n und Waren des Blumenhandels L 377/19 31. 12. 87
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3992/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation
für Wein L 377/20 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3993/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 über die gemeinsame Marktorganisation
für Zucker L 377/24 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3994/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 136/66/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für
Fette L 377/31 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3995/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation
für F I a c h s und H an f L 377/34 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3996/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorganisation
für T r o c k e n f u t t e r L 377/35 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3997/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 über die gemeinsame Marktorganisation
für Saatgut L 377/37 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3998/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation
für Hopfen L 377/40 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3999/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 727/70 über die gemeinsame Marktorganisation
für R o h t a b a k L 377/41 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4000/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 über die gemeinsame Marktorganisation
für Eier L 377/42 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4001/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 über die gemeinsame Handelsregelung
für E i e r a I b u m i n und M i I c h a I b u m i n L 377/44 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4002/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1491/85 über Sondermaßnahmen für Soja-
bohnen L 377/45 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4003/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 569/76 über besondere Maßnahmen für Lein-
samen L 377/46 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4004/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 über besondere Maßnahmen für Erb-
s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 377/47 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4005/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 845/72 über Sondermaßnahmen zur Förderung
der S e i d e n r a u p e nzucht L 377/48 31. 12. 87
23. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4006/87 der Kommission zur Änderung des
Protokolls Nr. 4 über Baumwolle L 377/49 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4055/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates zur Festlegung der allgemei-
nen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien
zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaft-
liehe Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren ausgeführt werden L 379/1 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4056/87 der Kommission zur Festlegung der
Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 des Rates zur Fest-
legung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattun-
gen und der Kriterien zur Festlegung des Erstattungsbetrags für
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter
Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden L 379/29 31. 12. 87
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. März 1988 355
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4065/87 des Rates zur Festsetzung der Kontin-
gente Portugals für 1988 bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der
Sektoren Eier und G e f I ü g e I f I e i s c h aus der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 L 380/25 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4066/87 des Rates zur Festsetzung der 1988 in
Portugal anwendbaren Kontingente für die Einfuhr bestimmter Erzeug-
nisse des Sc h w e i n e f I e i s c hsektors aus der Gemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 L 380/27 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4067/87 des J3ates zur Festsetzung des Kontin-
gents für 1988 bei der Einfuhr von O I k u c h e n aus Drittländern nach
Portugal L 380/29 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4069/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1981/82 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemein-
schaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur aner-
kannten Hopfengemeinschaften gewährt wird L 380/32 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4071/87 der Kommission zur Festsetzung des
1988 in Portugal anwendbaren Kontingents für die Einfuhr bestimmter
E i e r in der Schale aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 sowie mit Durchführungsbestimmungen für die Kon-
tingente in den Sektoren Eie r und G e f I ü g e I f I e i s c h L 380/35 31. 12. 87
Andere Vorschriften
8. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3669/87 der Kommission über die Einstellung des
Makrelentangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 345/16 9. 12. 87
8. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3670/87 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in Ungarn und Rumänien L 345/17 9. 12. 87
15. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3752/87 der Kommission zur Einführung einer
Genehmigungspflicht für die Einfuhr bestimmter Reißverschlüsse mit
Ursprung in Taiwan nach Spanien und Italien L 353/11 16. 12. 87
21. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3940/87 der Kommission zur Änderung der
Ratsverordnungen (EWG) Nr. 103/76, (EWG) Nr. 104/76, (EWG) Nr. 105/
76, (EWG) Nr. 2203/82, (EWG) Nr. 3117/85 und der Kommissionsverord-
nungen (EWG) Nr. 3321/82, (EWG) Nr. 3510/82, (EWG) Nr. 3598/83,
(EWG) Nr. 3611/84, (EWG) Nr. 254/86 und (EWG) Nr. 314/86 L 373/6 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3985/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 376/1 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4057/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3556/87 über ergänzende Durchführungsvor-
schritten für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für bestimmte Erzeug-
nisse des Getreidesektors, die in Form von Teigwaren der Tarifnummer
19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeführt werden L 379/31 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4058/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Wein-
trauben mit Ursprung in Spanien (1988) L 380/1 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4059/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Feigen mit Ursprung
in Spanien (1988) L 380/4 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4060/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkartoffeln mit
Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1988) L 380/6 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4061/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für frische Blumen mit
Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1988) L 380/9 31. 12. 87
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1988, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
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Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4062/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Waren
des Blumenhandels mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1988) L 380/13 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4063/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, Gurken
und Auberginen mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1988) L 380/17 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4064/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Bohnen (Phaseolus-
Arten), Speisezwiebeln und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennen-
den Geschmack mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1988) L 380/21 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4068/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Polyetherart der
Codenummern ex 3907 20 19 und ex 3907 20 90 der Kombinierten
Nomenklatur L 380/30 31. 12. 87
22. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4070/87 des Rates über die Gewährung einer
Finanzhilfe für Verkehrsinfrastrukturvorhaben L 380/33 31. 12. 87
18. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 4072/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Speise-
zwiebeln der Codenummer 0712 20 00 der Kombinierten Nomenklatur
(1988) L 381/1 31. 12. 87