474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Einunddreißigstes Gesetz
zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
(31. ÄndG LAG)
Vom 26. Januar1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1992 im Zusammenhang mit der Aussiedlung entstanden
ist."
Artikel 1
Artikel 2
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Berlin-Klausel
Das Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909),
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
zuletzt geändert durch § 29 des Haushaltsgesetzes 1987
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2568), wird wie folgt
geändert: Artikel 3
In § 12 wird folgender Absatz 6 a eingefügt: Inkrafttreten
,,(6 a) Vertreibungsschaden ist auch ein Schaden, der Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1969 in
einem Aussiedler (§ 11 Abs. 2 Nr. 3) vor dem 1. Januar Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 475
Strafverfahrensänderungsgesetz 1987
(StVÄG 1987)
Vom 27. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. In § 140 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Be-
das folgende Gesetz beschlossen: schuldigte" das Wort „blind" und ein Beistrich ein-
gefügt.
Artikel 1
8. Dem § 142 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
Änderung der Strafprozeßordnung
angefügt:
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
,,Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben wer-
machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129, 650), zuletzt
den, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt
1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geändert:
den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger,
wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen."
1. § 25 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen 9. § 145 a wird wie folgt geändert:
Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der
Vernehmung des ersten Angeklagten über seine per- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustellungen"
s?nlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Worte „und sonstige Mitteilungen" eingefügt.
die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Vortrags des Berichterstatters, zulässig."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden der Strichpunkt und die d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Worte „dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen"
gestrichen.
10. § 146 erhält folgende Fassung:
3. Dem § 35 a wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 146
„Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere der-
Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 selben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfah-
Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren." ren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschie-
dener Taten Beschuldigte verteidigen."
4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
11. Nach § 146 wird folgender § 146 a eingefügt:
,,(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über
eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits ,,§ 146 a
zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer An- (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, ob-
schrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde wohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2
oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat." oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger
zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches
5. § 87 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der
Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1
,,(2) Die Leichenöf~~ung wird von zwei Ärzten vorge-
Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an
nommen. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt oder Leiter
und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Ver-
eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder patho-
teidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuwei-
logischen Instituts oder ein von diesem beauftragter
sen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht,
Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fach-
bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das
kenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbe-
Hauptverfahren zuständig wäre.
nen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen
Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurück-
zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, weisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirk-
der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krank- sam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1
heitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staats- Satz 2 oder des § 146 vorlagen."
anwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen.
Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein
des Richters statt." 12. Dem § 153 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß
6. In § 139 werden die Worte „des Angeklagten" durch Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden
die Worte „dessen, der ihn gewählt hat," ersetzt. sind."
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
13. § 229 wird wie folgt geändert: Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche
Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staats-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
anwalt,· der Verteidiger und der Angeklagte damit ein-
,,Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Ab- verstanden sind. Im übrigen ist die Verlesung nur
satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Haupt- zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit-
verhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit beschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen
ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeit- Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernom-
raumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen men werden kann."
unterbrochen werden, wenn sie davor an minde-
stens zehn Tagen stattgefunden hat." 18. § 257 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklag-
,,(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptver- ten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der
handlung, die bereits an mindestens zehn Tagen Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu
stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erschei- erklären habe."
nen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2
genannten Fristen während der Dauer der Verhin- 19. § 265 Abs. 5 entfällt.
derung, längstens jedoch für sechs Wochen, ge-
hemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage 20. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „des Straf-
nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der richters und des Schöffengerichts" gestrichen.
Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren
Beschluß fest."
21. § 268 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem
,,§ 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
Satz 1 werden die Worte „Absatz 1 oder Absatz 2"
durch die Worte „den vorstehenden Absätzen" er-
setzt. 22. In § 273 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
;14. In § 232 Abs. 4 wird nach den Worten „zugestellt „dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten
werden" der Punkt durch ein Komma ersetzt und auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist
folgender Halbsatz angefügt: kein Rechtsmittel eingelegt wird."
„wenn es nicht nach § 145 a Abs. 1 dem Verteidiger
zugestellt wird." 23. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
15. Nach § 234 wird folgender § 234 a eingefügt: einen Strichpunkt ersetzt.
,,§ 234 a b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit
,,(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters
des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach
des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesge-
§ 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Ver-
richts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zuläs-
teidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklag-
sig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unter-
ten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach
bringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung be-
§ 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4,
treffen."
Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an
der Hauptverhandlung teilnimmt."
24. § 325 Abs. 2 entfällt.
rn. § 249 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
25. § 328 wird wie folgt geändert:
,,(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen
der §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, a) Absatz 2 wird aufgehoben.
wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen
haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit
hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, Angeklagte 26. § 364 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
oder Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vor- ,,(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraus-
sitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet setzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117
das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die. • Abs. 2 bis 4, § 118 Abs. 2 Satz 1 , 2 und 4 der Zivilpro-
Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Ge- zeßordnung entsprechend." ·
legenheit hierzu und der Widerspruch sind in das
Protokoll aufzunehmen." 27. § 373 a erhält folgende Fassung:
,,§ 373 a
1i 7. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräf-
,,(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann tigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu-
die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen ungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn
oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Nie- neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,
derschrift über eine andere Vernehmung oder einer die allein oder in Verbindung mit den früheren Bewei-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 477
sen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Ver- (2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen,
brechens zu begründen. wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch un-
durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen anfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfah-
ren fort."
Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend."
28. In § 380 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Klammer- 32. § 409 wird wie folgt geändert:
verweisung ,,(§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches)"
die Klammerverweisung ,,(§§ 223, 223 a, 230 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Strafgesetzbuches)". aa) In Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort
,,Beschuldigten" durch das Wort „Angeklag-
ten" ersetzt.
29. § 407 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„7. die Belehrung über die Möglichkeit des
,,(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im
Einspruchs und die dafür vorgeschriebene
Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffen-
Frist und Form sowie den Hinweis, daß
gerichts gehört, können bei Vergehen auf schrift-
der Strafbefehl rechtskräftig und voll-
lichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfol-
streckbar wird, soweit gegen ihn kein Ein-
gen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne
spruch nach § 410 eingelegt wird."
Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staats-
anwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach cc) In Satz 2 wird das Wort „Beschuldigte" durch
dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptver- ,,Angeklagte" ersetzt.
handlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag dd) folgender Satz 3 wird angefügt:
ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch
ihn wird die öffentliche Klage erhoben." ,,§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend."
b) In § 407 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigten" b) Absatz 3 entfällt.
durch das Wort „Angeschuldigten" ersetzt.
33. § 41 0 erhält folgende Fassung:
30. § 408 wird wie folgt geändert: ,,§ 410
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt. (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem
b) An die Stelle des Absatzes 2 treten die folgenden
Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich
Absätze 2 und 3:
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch ein-
,,(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten legen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1,
nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Abs. 2 gelten entsprechend.
Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-
steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröff- punkte beschränkt werden.
nung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist
(§§ 204, 210 Abs. 2, § 211 ). (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig
Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechts-
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwalt- kräftigen Urteil gleich."
schaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Straf-
befehls keine Bedenken entgegenstehen. Er be- 34. § 411 wird wie folgt geändert:
raumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken
hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehls- ,,(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder
antrag abweichen oder eine andere als die bean- sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhand-
tragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staats- lung durch Beschluß verworfen; gegen den Be-
anwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der schluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andern-
Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des falls wird Termin zur Hauptverhandlung anbe-
Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechts- raumt."
folge mitzuteilen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
31. Nach § 408 wird folgender § 408 a eingefügt: „Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408 a
erlassen worden, so kann die Klage nicht zurück-
,,§ 408 a genommen werden."
(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „gebunden"
im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffen- ein Beistrich und die Worte „soweit Einspruch ein-
gericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehls- gelegt ist" eingefügt.
antrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407
Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchfüh-
rung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die 35. § 464 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wich- „Gegen die Entscheidung über die Kosten und die
tiger Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde
finden keine Anwendung. zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den 3. § 76 erhält folgende Fassung:
Beschwerdeführer nicht statthaft ist."
,,§ 76
Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließ-
36. § 467 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
lich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Straf-
,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist kammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein
unanfechtbar." Urteil des Strafrichters mit dem Vorsitzenden und zwei
Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entschei-
37. § 469 Abs. 3 erhält folgende Fassung: dungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die
Schöffen nicht mit."
,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist
unanfechtbar."
4. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
38. § 473 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke
a) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts
,,(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon um-
Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1 faßt, so gilt für die Wahl der Hilfsschöffen durch die
des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrecht- bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse
erhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung
der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahr- kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen."
erlaubnis (§ 111 a Abs. 1) oder einer Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer- b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
scheins (§ 69 a Abs. 6 des Strafgesetzbuches)
nicht mehr vorliegen." 5. In§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwei" durch das
Wort „drei" ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
und 7.
6. § 120 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen
Artikel 2 Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandes-
gerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung)
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeich-
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der neten Fällen."
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
Artikel 3
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566), wird wie folgt Änderung des Einführungsgesetzes
geändert: zum Gerichtsverfassungsgesetz
In das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
1. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung: gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,,(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amts- nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gerichts sind mindestens doppelt so viele Personen zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- 4. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2141 ), wird nach § 5 folgen-
und Hilfsschöffen nach§ 43 bestimmt sind. Die Vertei- der § 6 eingefügt:
lung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den
,,§ 6
Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amts-
gerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Ge- (1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehren-
meinden." amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein-
schließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung
2. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert: hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende
Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Aus-
a) Nach den Worten „Präsident des Landgerichts" wahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den
wird der Klammereinschub ,,(Präsident des Amts- einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amts-
gerichts)" eingefügt. periode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht
früher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
zwölften Kalendermonats beginnt.
,,Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemein-
sames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, (2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehren-
die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind
davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landge- erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende
richts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Amtsperiode anzuwenden."
Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesju-
stizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon Artikel 4
ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt Änderung des Strafgesetzbuches
nur dann an die Stelle des Präsidenten des Land-
gerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dem § 77 b des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Dienstaufsicht unterstehen." Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das
Nr.. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 479
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1987 2. In Artikel 1 Nr. 15 wird in § 77 a Abs. 4 Satz 2 die
(BGBI. 1 S. 141) geändert worden ist, wird folgender Verweisung ,,§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4"
Absatz 5 angefügt: durch die Verweisung,.§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
Satz 2, Abs. 3, 4" ersetzt.
,,(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch-
führung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafpro-
3. In Artikel 1 Nr. 23 wird die Verweisung ,,§ 473 Abs. 6"
zeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur
durch die Verweisung ,,§ 473 Abs. 7" ersetzt.
Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung." 4. Artikel 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung:
,,25. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist
Artikel 5
gegen den
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
1 . selbständigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2
geändert: ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die
1. § 60 erhält folgende Fassung: Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der
Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn
,,§ 60
der Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-
Verteidigung dert Deutsche Mark übersteigt."
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren
der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 5. In Artikel 1 Nr. 26 erhält § 108 a Abs. 2 zweiter Halb-
Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen satz folgende Fassung:
Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie ent-
,,§ 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten
scheidet auch über die Zulassung anderer Personen
entsprechend."
als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidi-
gers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Sätze 1, 2 der
Strafprozeßordnung)." 6. Artikel 4 Nr. 2 wird gestrichen.
7. Artikel 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2.. In § 67 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geld- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
bußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne ,,§ 67 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
Taten beschränkt werden." ten in der Fassung dieses Gesetzes ist nur anzu-
wenden, wenn der Bußgeldbescheid nach dem In-
3. In § 87 Abs . 1 und § 88 Abs. 1 werden jeweils am Ende krafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist.";
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen- b) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
der Halbsatz angefügt:
,.§ 108 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
,,§ 60 Satz 2 gilt entsprechend . " keiten in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht in
Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeit-
punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig
Artikel 6 sind."
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrs- Artikel 7
gesetzes und anderer Gesetze Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ord- § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes vom
nungswidrigkeiten., des Straßenverkehrsgesetzes und 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das
anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977), ge- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1985
ändert durch Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember (BGBI. 1 S. 461) geändert worden ist, erhält folgende Fas-
1986 (BGBL I S. 2326), wird wie folgt geändert: sung:
„Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach
1. In Artikel 1 Nr. 12 werden in § 72
§ 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148
a) Abs.. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz die Verweisung Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung entsprechend;
,.§ 145 a Abs. 1, 4" durch die Verweisung,,§ 145 a dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrich-
Abs . 1, 3", tung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Locke-
rungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
b) Abs, 4 Satz 2 die Verweisung,,§ 260 Abs. 5" durch
zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder§ 15 Abs. 3
die Verweisung ,.§ 260 Abs. 5 Satz 1"
gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter
ersetzt. nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 merverweisung die Bezeichnung,,§ 408 Abs. 2" durch die
gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß Bezeichnung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende
Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach Artikel 12
§ 129 a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist."
Überleitungsvorschriften
Artikel 8 (1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dem § 37 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom (2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187), das zuletzt durch Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Straf-
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 prozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzu-
S. 2496) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 an- wenden.
gefügt:
(3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses
,,Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfah- Gesetzes zugestellt worden sind, ist§ 409 Abs. 1 Satz 1
ren nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5)." Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden
Fassung anzuwenden.
Artikel 9 (4) § 153 a Abs. 2 Satz 5, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 467 a
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37
für Strafverfolgungsmaßnahmen Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu-
bungsmitteln in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht in
§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des
für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.
(BGBI. 1S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 Abschnitt II des
Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393) ge- Artikel 13
ändert worden ist, erhält folgende Fassung:
Neufassung der Strafprozeßordnung
„Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht und des Strafgesetzbuches
ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren
abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
nach den Vorschriften der Strafpro_zeßordnung zulässig." Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 10
Änderung der Abgabenordnung Artikel 14
In § 406 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März Berlin-Klausel
1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
S. 2436) geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 408 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2"
ersetzt. Artikel 15
Artikel 11 Inkrafttreten
Änderung des Opferschutzgesetzes (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
In § 396 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der
Fassung von Artikel 1 Nr. 8 des Opferschutzgesetzes vom (2) Die Artikel 6 und 11 treten am Tage der Verkündung
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) wird in der Klam- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 481
Gesetz
zur Änderung des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung
der Bundesärzteordnung und zur Änderung
der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
und der Reichsversicherungsordnung
Vom 27. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4"
durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5" ersetzt.
Artikel 1 b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4" durch
Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bun- ,,Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
desärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1S. 555) wird
wie folgt geändert: 3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 in
1. In § 1 wird das Datum „30. Juni 1987" durch „30. Juni Verbindung mit Satz 2 oder 4" durch ,,§ 3 Abs. 1
1988" ersetzt. Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 5" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder
2. In § 2 werden das Datum „30. Juni 1987" durch „30.
4" durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5" ersetzt.
Juni 1988" und das Datum „31. Dezember 1991" durch
,,31 . Dezember 1992" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „dieser Vorschrift in
Artikel 2
ihrem Geltungsbereich" durch „im Geltungsbereich
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt- dieses Gesetzes" ersetzt.
machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885), zuletzt b) In Absatz 2 werden die Worte „dieser Vorschrift"
geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. Februar gestrichen.
1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:
5. § 14 b wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „vom 25. April Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-
1951 (BGBI. 1 S. 269), geändert durch das tion als Arzt aufgrund der Vorlage eines ärztlichen
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
(BGBI. 1 S. 1273)," gestrichen. higungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
bb) Satz 3 wird durch folgende neue Sätze 3 und 4 ten beantragen, die vor dem 20. Dezember 1976
ersetzt: oder, bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen
oder sonstigen Befähigungsnachweisen von Mit-
,, Ist die Ausbildung in einem Mitgliedstaat abge-
gliedstaaten, die nach diesem Datum der Europäi-
schlossen worden, der der Europäischen Wirt-
schen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind,
schaftsgemeinschaft nach dem in Satz 2 ge-
vor dem Datum des Beitritts oder, bei abweichender
nannten Datum beigetreten ist, so gilt das Da-
Vereinbarung, vor dem hiernach maßgeblichen Da-
tum des Beitritts oder, bei abweichender Ver-
tum ausgestellt worden sind, ist die Approbation als
einbarung, das hiernach maßgebliche Datum.
Arzt ebenfalls zu erteilen."
Der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch b) In Satz 2 werden die Worte „in der Fassung" gestri-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung chen.
des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem
Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der 6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage
Richtlinie 75/362/EWG vom 16. Juni 1975 (ABI. zu diesem Artikel vorgesehene Fassung.
EG Nr. L 167 S. 1) anzupassen."
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Artikel 3
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch „Absatz 1 der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Satz 2 bis 5" ersetzt. 2123-1, veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
A.ni1kel 36 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
S . 265), wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 5"
ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6".
11. § 2 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 5" ersetzt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch .,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6".
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 3. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Ge-
Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder ver-
setzes vom 13. Juni 1980 (BGBII. 1 S. 677),"
längert werden, wenn es im Interesse der zahnärztli-
gestrichen.
chen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende neue ausländische Antragsteller
Sätze 2 bis 5 ersetzt: 1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
„Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der 2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abge- Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-
schlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als nen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie (BGBI. 1 S. 1057) genießt,
durch Vorlage eines nach dem 27. Januar 1980
ausgestellten und in der Anlage zu diesem Ge- 3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
setz aufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prü- Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnli-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs- chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
nachweises des betreffenden Mitgliedstaates zes hat,
nachgewiesen wird. Ist die Ausbildung in einem
Mitgliedstaat abgeschlossen worden, der der 4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen,
dem in Satz 2 genannten Datum beigetreten ist, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann."
so gilt das Datum des Beitritts oder, bei abwei-
chender Vereinbarung, das hiernach maßgeb- 4.. § 16 wird wie folgt geändert:
liche Datum. Der Bundesminister für Jugend,
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 in
Familie, Frauen und Gesundheit wird ermäch-
Verbindung mit Satz 2 oder 5" durch ,,§ 2 Abs. 1 in
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Verbindung mit Satz 2 oder 6" ersetzt.
stimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage
zu diesem Gesetz späteren Änderungen des b) In Absatz 5 wird die Angabe,.§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder
Artikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG vom 5" durch .,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6" ersetzt.
25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) anzu-
passen. Wurde die Ausbildung vor dem 27. 5. § 20 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
Januar 1980 oder, bei Ausbildungen in einem
Mitgliedstaat, der der Europäischen Wirt- ,,Antragstellern, die die Voraussetzungen des§ 2 Abs.
schaftsgemeinschaft nach diesem Datum bei- 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als
getreten ist, vor dem Datum des Beitritts oder, Zahnarzt aufgrund der Vorlage eines zahnärztlichen
bei abweichender Vereinbarung, vor dem hier- Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
nach maßgeblichen Datum aufgenommen und gungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten
genügt sie nicht allen Mindestanforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantra-
des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG vom gen, die vor dem 27. Januar 1980 oder, bei zahnärztli-
25 . Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann chen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
die zuständige Behörde zusätzlich zu den in Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten, die nach
Satz 2 genannten zahnärztlichen Diplomen, diesem Datum der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähi- schaft beigetreten sind, vor dem Datum des Beitritts
gungsnachweisen die Vorlage einer Bescheini- oder bei abweichender Vereinbarung, vor dem hier-
gung des Heimat- oder Herkunftsstaates ver- nach maßgeblichen Datum ausgestellt worden sind, ist
langen, aus der sich ergibt, daß der Antragstel- die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen."
ler während der letzten fünf Jahre vor der An-
tragstellung mindestens drei Jahre den zahn- 6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage
ärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmä- zu diesem Artikel vorgesehene Fassung.
ßig ausgeübt hat."
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz. 6.
Artikel 4
b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: IJie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
,,Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt." setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
c) lln Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz. 1 Satz 2. des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2593),
bis 5" ersetzt durch „Absatz 1 Satz 2 bis 6". wird wie folgt geändert:
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 483
1. § 165 wird folgender Absatz angefügt: Artikel 6
,,(9) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist." geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:
2. Folgender § 536 a wird eingefügt:
,,§ 536 a 1. In § 3 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
Wer vor dem 31 . Januar 1987 nach § 165 Abs. 1 ,,(1 a) Nach diesem Gesetz wird nicht versichert, wer
Nr. 3 versichert ist und während der Dauer dieser Ver- nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen
sicherung nach dem Krankenfürsorgesystem der Euro- Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist."
päischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist,
kann bei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten 2. Folgender § 94 c wird eingefügt:
beantragen, daß die Versicherung nach § 165 Abs. 1
Nr. 3 rückwirkend, frühestens jedoch ab 1. Januar ,,§ 94c
1983, beendet wird, wenn keine Kassenleistungen in Wer vor dem 31. Januar 1987 nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4
Anspruch genommen worden sind. Vom Versicherten oder 5 versichert ist und während der Dauer dieser
getragene Beiträge werden ihm erstattet." Versicherung nach dem Krankenfürsorgesystem der
Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt
ist, kann bei der Krankenkasse innerhalb von drei
Artikel 5
Monaten beantragen, daß die Versicherung nach § 2
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rückwirkend, frühestens jedoch ab
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich- 1. Januar 1983, beendet wird, wenn keine Kassenlei-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 stungen in Anspruch genommen worden sind. Vom
des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), Versicherten getragene Beiträge werden ihm erstattet."
wird wie folgt geändert:
1. In § 19 wird folgender Absatz 2 b eingefügt: Artikel 7
,,(2 b) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gesundheit kann den Wortlaut der Bundesärzteordnung
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist." und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
2. § 239 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Wer vor dem 31. Januar 1987 nach § 19 Abs. 1
versichert ist und während der Dauer dieser Versiche- Artikel 8
rung nach dem Krankenfürsorgesystem der Europä- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten
ischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist, Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
kann bei der Bundesknappschaft innerhalb von drei
Monaten beantragen, daß die Versicherung nach § 19
Abs. 1 rückwirkend, frühestens jedoch ab 1. Januar Artikel 9
1983, beendet wird, wenn keine Kassenleistungen in
Anspruch genommen worden sind. Vom Versicherten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
getragene Beiträge werden ihm erstattet." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage zu Artikel 2 Nr. 6
Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prü-
fungsausschuß;
,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou-
chements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-,
g) Luxemburg
heel- en verloskunde" (staatliches Diplom eines Doktors
der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et
der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der
Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü- Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und
fungsausschüssen der Hochschulen; abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-
tificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene
b) Dänemark praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für
Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung
,,bevis vor bestäet lcegevidenskabelig embedseksamen" eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-
(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in
von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,
,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse" nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die
(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-
Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde; schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-
schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen
c) Frankreich anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister
für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung
„diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;
Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-
tät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de h) Niederlande
docteur en medecine" (Universitätsdiplom eines Doktors
der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang ,,universitär getuigschrift van arts" (das Universitätsab-
nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt von
der Medizin vorgeschrieben ist; einer Universität;
d) Griechenland i) Portugal
- 1nux(o tmgtxiJ~ oxo1,.iJ~ (Diplom der medizinischen ,,Carta de curso de licenciatura em medicina (Prüfungs-
Fakultät), ausgestellt von der medizinischen Fakultät zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von
einer Universität sowie einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-
säo do internato geral" (Zeugnis über die allgemeine Kran-
- ma-wnmrp;tx6 noax-nxri~ aox-f}oEw~ (Bescheinigung kenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen
über praktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministe- Stellen des Gesundheitsministeriums;
rium für soziale Dienste;
j) Spanien
e) Irland
„Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia" (Approbation
„primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für
Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor Erziehung und Wissenschaft;
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt
wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß k) Vereinigtes Königreich
ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,
die zur Eintragung als ,,fully registered medical practitio- „primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche
ner" (endgültig eingetragener Arzt) befähigen; Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt
f) Italien wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß
ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,
,,diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chi- die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-
rurgia" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der ner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 485
Anlage zu Artikel 3 Nr. 6
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien f) Italien
„diplöme legal de licencie en science dentaire - wettelijk ,,Diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria"
diploma van licentiaat in de tandheelkunde" (zahnärztli- (Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbindung
ches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultä- mit dem „Diploma di abilitazione all'esercizio dell'odontoia-
ten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß tria e protesi dentaria" (Diplom über die Befähigung zur
oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hoch- Ausübung der Zahnheilkunde und Zahnprothetik), ausge-
schulen; stellt von der staatlichen Prüfungskommission;
b) Dänemark g) Luxemburg
,,bevis for tandlregeeksamen (kandidateksamen)" (Zeug- ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire" (staat-
nis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-
Schulen für zahnärztli~he Ausbildung, in Verbindung mit gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;
der von dem „sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesund-
heitsamt) ausgestellten Bescheinigung, daß der Betref-
fende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener h) Niederlande
Dauer ausgeübt hat; ,,universitaire getuigschrift von een mot goed gevolg afge-
legd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über die
c) Frankreich bestandene zahnärztliche Prüfung);
1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste" (staatliches
Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der i) Portugal
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen
,,Carta de curso de licenciatura em medicina dentaria"
Fakultät einer Universität;
(Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), aus-
2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire" gestellt von einer Fachhochschule;
(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie),
ausgestellt von einer Universität;
j) Spanien
d) Griechenland Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit. Es ist
aufgrund der Beitrittsakte verpflichtet, eine zahnärztliche
,,m:ux(o oöovtta-tQlX'Y}t Tou ITavmWTf]µ(ou";
Ausbildung einzuführen, die es bisher dort nicht gibt;
e) Irland
k) Vereinigtes Königreich
Diplom eines
Diplom eines
- ,,Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)"
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)"
oder oder
- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)", - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
ausgestellt von einer Universität oder dem „Royal College ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal Col-
of Surgeons in lreland"; lege".
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 28. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwal-
das folgende Gesetz beschlossen: tungsbehörden:
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-
Artikel 1 erlaubnis,
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes b) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent-
ziehung einer Fahrerlaubnis,
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be- c) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von
reinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 22 einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu
der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom machen;
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt
geändert: 2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Ge-
richte:
1. N~ch § 30 wird folgender § 30 a eingefügt: a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung
einer Fahrerlaubnis,
,,§ 30 a
Abruf im automatisierten Verfahren b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaub-
nissperre,
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
aus dem Verkehrszentralregister an die Fahrerlaubnis- c) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von
behörden und die Polizeien der Länder sowie an die mit einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden machen;
Verkehrs beauftragten Dienststellen des Bundes
zwecks Prüfung der Berechtigung zum Führen eines 3. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis
Kraftfahrzeugs übermittelt werden: während eines Entziehungsverfahrens und
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 487
4. zusätzlich (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der
Polizeien des Bundes und der Länder, der Deutschen
a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der
Bundesbahn, der Deutschen Bundespost oder der
Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Entschei-
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eigene
dung nach Nummer 1 oder 2 oder des Verzichts
Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahr-
nach Nummer 3 ist, und
zeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnit-
b) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Or- tes keine Anwendung.
dens- oder Künstlername, Geburtstag und Ge-
burtsort der Person, zu der eine Eintragung nach § 32
den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Spei-
matisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 cherung von Daten
Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß 1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeu-
gen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhen-
1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
den Rechtsvorschriften,
technischen und organisatorischen Maßnahmen er-
griffen werden, insbesondere durch Vergabe von 2.. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versiche-
Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienst- rungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaft-
stellen und die Datenendgeräte und pflichtversicherung,
3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahr-
2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-
satzes 3 kontrolliert werden kann. zeugsteuerrechts und
4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz,
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den dar-
Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchfüh- auf beruhenden Rechtsvorschriften.
rung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die
Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt
Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müs- zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Aus-
sen. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der künften, um
Zulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahr-
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde zeugen,
Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen. 2. Fahrzeuge eines Halters oder
Sie sind nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die
Aufzeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines 3. Fahrzeugdaten
bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt. festzustellen oder zu bestimmen.
(4) Über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausge-
wählten Teil der Abrufe sind weitere Aufzeichnungen § 33
durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundes- Inhalt der Fahrzeugregister
amt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs
erstrecken und die Feststellung der für den Abruf ver- (1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister
antwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten
durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzu- 1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
zeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit,
ausgewählt werden und welche Stelle die Aufzeichnun- Ausrüstung, ldentifizierungsmerkmale, Prüfung,
gen fertigt." Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie
über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in be-
2. Nach § 30 a wird folgender Abschnitt V eingefügt: zug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die
Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeug-
„V. Fahrzeugregister besteuerung des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten),
sowie
§ 31
Registerführung und Registerbehörden 2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für
das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Hal-
(1) Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen terdaten), und zwar
zuständigen Behörden (Zulassungsstellen) führen ein
Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen a) bei natürlichen Personen:
ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (ört- Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom
liches Fahrzeugregister der Zulassungsstellen). Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des
Kennzeichens angegebener Ordens- oder
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Ge-
die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses schlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Ver-
Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben sicherungskennzeichen enttällt die Speicherung
wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bun- von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Ge-
desamtes). schlecht des Halters,
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) bei juristischen Personen und Behörden: (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtli-
Name oder Bezeichnung und Anschrift und ches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer
der Zulassungsstelle, die dieses Kennzeichen zugeteilt
c) bei Vereinigungen:
hat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des
benannter Vertreter mit den Angaben nach Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen.
Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Ver-
einigung. (4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht
zugleich Halter ist, haben der Zulassungsstelle jede
Im örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der
Änderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1
in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über
erhoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die
denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit
ein Versicherungskennzeichen führen müssen, und für
einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halter-
die Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind und
daten), und zwar
deren Stillegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.
a) bei natürlichen Personen:
Familienname, Vornamen und Anschrift, (5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulas-
sungsstelle das Nichtbestehen oder die Beendigung
b) bei juristischen Personen und Behörden:
des Versicherungsverhältnisses über die vorgeschrie-
Name oder Bezeichnung und Anschrift und bene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahr-
c) bei Vereinigungen: zeug mitteilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buch- Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen
stabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung. mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahr-
zeugdaten nach näherer Bestimmung durch Rechts-
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister verordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten
werden über beruflich Selbständige, denen ein amt- nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.
liches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für
die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 Berufsdaten
gespeichert, und zwar § 35
Übermittlung von Fahrzeugdaten
1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewer-
und Halterdaten
be (Wirtschaftszweig) und
2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gege- (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
benenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig). daten und Halterdaten dürfen an Behörden und son-
stige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungs-
darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen stelle oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Auf-
Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ge- gaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn
speichert werden. dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforder-
lich ist
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt
1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten
werden dürfen (§ 41 ), in den Fahrzeugregistern Über-
Aufgaben,
mittlungssperren gespeichert.
2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im
§ 34 Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches
Erhebung der Daten oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln
im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kenn-
3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
zeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür
zuständigen Stelle 4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung,
1. von den nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichern-
den Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach näherer 5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,
Regelung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundes-
Nr.1)und nachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Auf-
gaben,
2. die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden
Halterdaten 6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz
oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die
Zulassungsstelle kann durch Einholung von Auskünf- 7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstel-
ten aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollstän- lungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechts-
digkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten über- vorschriften,
prüfen. 8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungs-
(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens gesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechts-
für ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsstelle vorschriften oder
außerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirt- 9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflich-
schaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2 ten zur Sicherung des Steueraufkommens nach
zu speichern sind. § 93 der Abgabenordnung.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 489
(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstellen für
daten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die die örtlichen Fahrzeugregister,
Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
2. von den Zulassungsstellen an andere Zulassungs-
1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge stellen, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug
oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen befaßt sind oder befaßt waren,
zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die
3. von den Zulassungsstellen an die Versicherer zur
Verkehrssicherheit an bereits ausgelieferten Fahr-
Gewährleistung des vorgeschriebenen Versiche-
zeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) und
rungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),
2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschrie-
benen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) 4. von den Zulassungsstellen an die Finanzämter zur
Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32
übermittelt werden. Abs. 1 Nr. 3),
(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halter- 5. von den Zulassungsstellen und vom Kraftfahrt-Bun-
daten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder desamt für Maßnahmen nach dem Bundeslei-
Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 stungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz
Abs. 2) ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulässig, oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an
es sei denn, die Daten sind die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1
Nr. 4).
1. unerläßlich zur
a) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde
oder zum Vollzug von Strafen, Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die über-
mittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den
.b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
Empfänger der Daten und den vom Empfänger ange-
für die öffentliche Sicherheit,
gebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen
c) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen
dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bun- verwertet werden, sind durch technische und organisa-
desnachrichtendienst durch Gesetz übertrage- torische Maßnahmen gegen Mißbrauch zu sichern und
nen Aufgaben, oder am. Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr
d) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten.
zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere
der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach
unmittelbar anwendbar ist, Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen
entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten
und
auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bun-
2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder desamt nach den §§ 37 bis 40.
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.
Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das § 36
Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlaß zu Abruf im automatisierten Verfahren
führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzube-
wahren, durch technische und organisatorische Maß- (1) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit
nahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, es sich um Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt,
aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Zulas-
das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu
sungsstellen darf durch Abruf im automatisierten Ver-
vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kon-
trolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet fahren erfolgen.
werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, (2) Die Übermittlung nach§ 35 Abs. 1 Nr.· 1 bis 4 aus
daß ihre _Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben automatisierten Verfahren erfolgen
oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklä-
rung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichts- 1. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie
los oder wesentlich erschwert wäre. an den Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben
wahrnimmt,
(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das
Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregi- a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich
ster gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vor-
Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Per- schriftsmäßig sind,
sonen abgleichen. Die dabei ermittelten Datengesuch- b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
ter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermit- § 24 oder § 24 a,
telt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes
c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Voll-
erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.
streckung oder zum Vollzug von Strafen oder
(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- d) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
daten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestim-
Sicherheit
mung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3)
regelmäßig übermittelt werden und
1. von den Zulassungsstellen an das Kraftfahrt-Bun- 2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung
desamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automa-
zuständigen Polizeidienststellen der Länder aus den tisierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung
jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern. der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten
und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche
(3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus
Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten
dem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch
an die für den betreffenden Zulassungsbezirk zustän-
Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien
dige Polizeidienststelle zulässig, wenn
des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straf-
taten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von 1. dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen- bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und
den Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie an die 2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung die-
Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer- ser Aufgaben gefährdet wäre.
und Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht-
(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahr- nahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen des
zeug oder einen bestimmten Halter richten und in den Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; .die Aufzeichnun-
Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a gen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren
und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu
durchgeführt werden. vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende
Anwendung auf die Einsichtnahme durch die Zollfahn-
(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-
dungsämter zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
matisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach
bezeichneten Aufgaben.
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47
Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß
1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach § 37
für den Empfänger erforderlich sind und ihre Über- Übermittlung von Fahrzeugdat,en
mittlung durch automatisierten Abruf unter Berück- und Halterdaten zur Erfüllung
sichtigung der schutzwürdigen Belange des Betrof- internationaler Verpflichtungen
fenen und der Aufgabe des Empfängers angemes-
sen ist, (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
daten und Halterdaten dürfen von den Registerbehör-
2. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
den an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs
technischen und organisatorischen Maßnahmen er-
dieses Gesetzes sowie an über- und zwischenstaat-
griffen werden, insbesondere durch Vergabe von
liche Stellen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienst-
multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit
stellen und die Datenendgeräte und
anderen Staaten oder zur Durchführung von Rechts-
3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab- akten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt
satzes 6 kontrolliert werden kann. werden, wenn dies
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungs-
a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
stelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Auf-
Straßenverkehrs,
zeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung
der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhr- b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im
zeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienst- Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
stelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zuläs- c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Ver-
sigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch kehrsvorschriften oder
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen; sie sind hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr began-
nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die Auf-
gen wurden,
zeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines
bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt. jeweils zu den in § 32 Abs. 2 bezeichneten Zwecken
erforderlich ist.
(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister
unter Verwendung von Fahrzeugdaten sind über einen (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewählten Teil der übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden
Abrufe weitere Aufzeichnungen durch die abrufende dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die
sich auf den Anlaß des Abrufs erstrecken und die (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zur
Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck
ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverord- eines Gesetzes verstoßen oder schutzwürdige Belange
nung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in des Betroffenen beeinträchtigt würden.
welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach
welchem Stichprobenverfahren sie ausgewählt werden (4) Die übermittelnde Stelle unterrichtet den Betroffe-
und welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Bei Ab- nen über die Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht,
rufen unter Verwendung von Halterdaten sind in jedem wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere
Fall Aufzeichnungen nach Satz 1 von der durch Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung
Rechtsverordnung nach Satz 2 bestimmten Stelle zu die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben
fertigen. beeinträchtigen würde.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 491
§ 38 9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen
Übermittlung von Fahrzeugdaten Versicherungspflicht sowie
und Halterdaten für wissenschaftliche, statistische, 10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kenn-
planerische und gesetzgeberische Zwecke zeichens für den Halter
Die nach§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten durch die Zulassungsstelle oder durch das Kraftfahrt-
und Halterdaten dürfen Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter
1. für wissenschaftliche Zwecke, Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der
betreffenden Fahrzeug-ldentifizierungsnummer dar-
2. zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, legt, daß er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung
soweit sie auf Rechtsvorschriften beruhen, oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr
3. für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs- von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der
planungen oder Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer
Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Ver-
4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Ver- stöße benötigt (einfache Registerauskunft).
waltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die
übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorha- nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der
bens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Per-
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und sonalien des Halters glaubhaft macht, daß er
der Betroffene eingewilligt hat oder es nicht zumutbar
ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige 1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder
Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von
Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teil-
nahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Be- Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener
lange des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
Verstöße benötigt,
2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt 2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-
werden,
cherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder
3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung
mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind, der Privatklage nicht in der Lage wäre und
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten ge- 3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur
genüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, so-
bald der Zweck des Vorhabens dies gestattet. (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angeführten Halter-
daten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger
Handelt es sich um Datenempfänger im nichtöffent- unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien
lichen Bereich, haben sie außerdem sicherzustellen, des Halters glaubhaft macht, daß er
daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2
Nr. 1 bis 5 durch die übermittelnde Zulassungsstelle 1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder
oder das übermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt kontrol- Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Stra-
liert werden kann. ßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffent-
lich-rechtliche_n Ansprüchen in Höhe von minde-
§ 39
stens eintausend Deutscher Mark benötigt,
Übermittlung von Fahrzeugdaten 2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-
und Halterdaten cherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs
zur Verfolgung von Rechtsansprüchen nicht in der Lage wäre und
3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur
(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahr-
zeugdaten und Halterdaten sind mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
1. Familienname (bei juristischen Personen, Behör- § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Auf-
den oder Vereinigungen: Name oder Bezeich- zeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit
nung), der Übermittlungen verwertet werden.
2. Vornamen,
3. Ordens- und Künstlername, § 40
4. Anschrift, Übermittlung sonstiger Daten
5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, (1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über
6. Name und Anschrift des Versicherers, Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für
die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 an die hierfür
7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem
diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Ver- dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38 Satz 1
sicherungsbestätigung, Nr. 2) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die
8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Ver- Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich
sicherungsverhältnisses, nach§ 38.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über § 43
FahrtenbuchauflarJen dürfen nur Nutzung der Daten durch den Empfänger
1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfah- Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck
rens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauf- genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
lage den Zulassungsstellen oder dem Kraftfahrt- worden sind. Der Empfänger darf die Daten auch für
Bundesamt oder andere Zwecke nutzen, soweit sie ihm auch für diese
Zwecke übermittelt werden dürfen.
2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungs-
widrigkeiten nach § 24 oder § 24 a den hierfür
zuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt § 44
werden. Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
(1) Die nach§ 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten
§ 41 sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen,
Übermittlungssperren wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr be-
nötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle
(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den
übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten
Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffent-
Daten zu löschen.
liche Interessen gegen die Offenbarung der Halter-
daten bestehen. (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33
Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.
(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag
des Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht,
§ 45
daß durch die Übermittlung seine schutzwürdigen
Belange beeinträchtigt würden. Anonymisierte Daten
Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nut-
(3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im zung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten
Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperr- oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymi-
ten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, sierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts
insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu
Über die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermög-
der Sperre zuständige Stelle. Will diese an der Sperre lichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahr-
festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffent- zeugs, die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer und die
liche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder
Fahrzeugbriefnummer.
weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange
des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so § 46
führt sie die Entscheidung der obersten Landesbe- Geltung des allgemeinen Datenschutzrechts
hörde herbei. Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, Die Geltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen
die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zu- Vorschriften des Bundes und der Länder bleibt unbe-
widerlaufen. rührt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts
oder der auf ihnen beruhenden Rechtsvorschriften
(4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im etwas anderes vorsehen.
Einzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltend-
machung, Sicherung oder Vollstreckung oder die
§ 47
Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im
Ermächtigungsgrundlagen,
Sinne des§ 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre.
Ausführungsvorschriften
Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
entsprechend anzuwenden. mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
zu erlassen
§ 42 1. darüber,
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern a) welche im einzelnen zu bestimmenden Fahr-
zeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
(1) Die Übermittlung der nach § 33 gespeicherten
Daten von der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bun- b) welche Halterdaten nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
desamt und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulas- in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe
sungsstelle ist zulässig, um Abweichungen in den bei- des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in
derseitigen Datenbeständen festzustellen. § 32 genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister je-
(2) Die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespei- weils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung
cherten, für Maßnahmen zur Durchführung des Kraft- erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
fahrzeugsteuerrechts notwendigen Fahrzeugdaten und
Halterdaten durch die Zulassungsstellen oder das 2. darüber, welche im einzelnen zu bestimmenden
Kraftfahrt-Bundesamt an die Finanzämter ist zulässig, Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im
um Abweichungen in den beiderseitigen Datenbestän- Zentralen Fahrzeugregister nach§ 34 Abs. 5 Satz 2
den festzustellen. mitzuteilen haben,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Januar 1987 493
3. über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach 1. an den Bundesnachrichtendienst für seine außen- und
§ 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermitt- sicherheitspolitische Informationsgewinnung sowie zur
lung sowie die Art und den Umfang der zu übermit- Abschirmung seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegen-
telnden Daten, stände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsge-
4. über die Art der zu übermittelnden Daten und die fährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch beim
Abruf im automatisiert.en Verfahren nach § 30 a 2. an den Militärischen Abschirmdienst für die in § 3
Abs. 2 und § 36 Abs. 5, Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes um-
schriebenen Aufgaben, soweit die dort genannten
5. über Einzelheiten des Verfahrens nach § 30 a Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen,
Abs. 4 Satz 2 und § 36 Abs. 7 Satz 2, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich
6. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie des Bundesministers der Verteidigung gerichtet sind
über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die
der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig
7. über die Löschung der Daten nach§ 44, insbeson- sind.
dere über die Voraussetzungen und Fristen für die
Löschung. Artikel 3
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim- Berlin-Klausel
mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
schriften über die Art und Weise der Durchführung von Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin. Rechts-
Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Datenträgern erlassen." werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Artikel! 2
Übergangsvorschrift
Artikel 4
Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über
Inkrafttreten
die Aufgaben und Befugnisse des Bundesnachrichten-
dienstes und des Militärischen Abschirmdienstes sind Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 1987 in Kraft; § 47
Übermittlungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes tritt jedoch am Tage nach
Nr. 1 Buchstabe c zulässig der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
aorm, dien 28. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Bundessozlalhilfegesetzes
Vom 27. Januar 1987
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1S. 401) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. In§ 81 Abs. 1 Nr. 5 ist das Wort „Hilfslosigkeit" durch
das Wort „Hilflosigkeit" zu ersetzen.
2. In § 100 Abs. 1 Nr. 5 ist in der vierten Zeile das Wort
,,der" durch das Wort „oder" zu ersetzen.
3. In § 101 ist das Wort „übergeordneten" durch das Wort
,,überörtlichen" zu ersetzen.
4. In § 126 a Abs. 2 Nr. 2 ist das Wort „soweit" durch das
Wort „sowie" zu ersetzen.
Bonn, den 27. Januar 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Streppel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 495
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 28. Januar 1987
Tag I n h a It Seite
21 . 1. 87 Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
187-3
22. 1. 87 Gesetz zu der Europäischen Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbstverwaltung . . 65
22. 1 . 87 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastro-
phen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
neu: 188-32
22. 1. 87 Gesetz zu dem Vertrag sowie dem Zusatzprotokoll vom 20. November 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Binnenschiffsverkehr . . . . . 78
9. 12. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
16. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
22. 12. 86 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
8. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
13. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
13. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
13. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
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496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinban.mgen und Verträge mit der DDR und die :w
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3941/86 der Kommission über die 1986 aus Polen
einführbaren Mengen an Schaf - und Ziegen f I e i s c h erzeugnissen L 365/29 24. 12. 86
Andere Vorschriften
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3927/86 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A
II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 365/1 24. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3928/86 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwerti-
ges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des
Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 365/2 24. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3929/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rind-
fleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 365/3 24. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3930/86 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 1987 L 365/5 24. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3931/86 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1987 L 365/8 24. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3932/86 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konserven-
industrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1987 L 365/10 24. 12. 86
23. 12. 86 Entscheidung Nr. 3940/86/EGKS der Kommission zur. Festsetzung des
Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1987 sowie zur Anderung der Ent-
scheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für
die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen L 365/26 24. 12. 86
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 475
Strafverfahrensänderungsgesetz 1987
(StVÄG 1987)
Vom 27. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 7. In § 140 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Be-
das folgende Gesetz beschlossen: schuldigte" das Wort „blind" und ein Beistrich ein-
gefügt.
Artikel 1
8. Dem § 142 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
Änderung der Strafprozeßordnung
angefügt:
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekannt-
,,Dem Beschuldigten soll Gelegenheit gegeben wer-
machung vom 7. Januar 1975 (BGBI. 1S. 129, 650), zuletzt
den, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember
Rechtsanwalt zu bezeichnen. Der Vorsitzende bestellt
1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt geändert:
den vom Beschuldigten bezeichneten Verteidiger,
wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen."
1. § 25 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Ablehnung eines erkennenden Richters wegen 9. § 145 a wird wie folgt geändert:
Besorgnis der Befangenheit ist bis zum Beginn der
Vernehmung des ersten Angeklagten über seine per- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zustellungen"
s?nlichen Verhältnisse, in der Hauptverhandlung über die Worte „und sonstige Mitteilungen" eingefügt.
die Berufung oder die Revision bis zum Beginn des b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Vortrags des Berichterstatters, zulässig."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden der Strichpunkt und die d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Worte „dies gilt nicht für die Mitteilung von Urteilen"
gestrichen.
10. § 146 erhält folgende Fassung:
3. Dem § 35 a wird folgender Satz 2 angefügt: ,,§ 146
„Ist gegen ein Urteil Berufung zulässig, so ist der Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere der-
Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 selben Tat Beschuldigte verteidigen. In einem Verfah-
Abs. 3 und der §§ 329, 330 zu belehren." ren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschie-
dener Taten Beschuldigte verteidigen."
4. Dem § 40 wird folgender Absatz 3 angefügt:
11. Nach § 146 wird folgender § 146 a eingefügt:
,,(3) Die öffentliche Zustellung ist im Verfahren über
eine vom Angeklagten eingelegte Berufung bereits ,,§ 146 a
zulässig, wenn eine Zustellung nicht unter einer An- (1) Ist jemand als Verteidiger gewählt worden, ob-
schrift möglich ist, unter der letztmals zugestellt wurde wohl die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 Satz 2
oder die der Angeklagte zuletzt angegeben hat." oder des § 146 vorliegen, so ist er als Verteidiger
zurückzuweisen, sobald dies erkennbar wird; gleiches
5. § 87 Abs. 2 erhält folgende Fassung: gilt, wenn die Voraussetzungen des § 146 nach der
Wahl eintreten. Zeigen in den Fällen des § 137 Abs. 1
,,(2) Die Leichenöf~~ung wird von zwei Ärzten vorge-
Satz 2 mehrere Verteidiger gleichzeitig ihre Wahl an
nommen. Einer der Arzte muß Gerichtsarzt oder Leiter
und wird dadurch die Höchstzahl der wählbaren Ver-
eines öffentlichen gerichtsmedizinischen oder patho-
teidiger überschritten, so sind sie alle zurückzuwei-
logischen Instituts oder ein von diesem beauftragter
sen. Über die Zurückweisung entscheidet das Gericht,
Arzt des Instituts mit gerichtsmedizinischen Fach-
bei dem das Verfahren anhängig ist oder das für das
kenntnissen sein. Dem Arzt, welcher den Verstorbe-
Hauptverfahren zuständig wäre.
nen in der dem Tod unmittelbar vorausgegangenen
Krankheit behandelt hat, ist die Leichenöffnung nicht (2) Handlungen, die ein Verteidiger vor der Zurück-
zu übertragen. Er kann jedoch aufgefordert werden, weisung vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirk-
der Leichenöffnung beizuwohnen, um aus der Krank- sam, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs. 1
heitsgeschichte Aufschlüsse zu geben. Die Staats- Satz 2 oder des § 146 vorlagen."
anwaltschaft kann an der Leichenöffnung teilnehmen.
Auf ihren Antrag findet die Leichenöffnung im Beisein
des Richters statt." 12. Dem § 153 a Abs. 2 wird folgender Satz 5 angefügt:
„Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß
6. In § 139 werden die Worte „des Angeklagten" durch Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden
die Worte „dessen, der ihn gewählt hat," ersetzt. sind."
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
13. § 229 wird wie folgt geändert: Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche
Erklärung enthält, ersetzt werden, wenn der Staats-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
anwalt,· der Verteidiger und der Angeklagte damit ein-
,,Zusätzlich zu den Unterbrechungen nach Ab- verstanden sind. Im übrigen ist die Verlesung nur
satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 kann eine Haupt- zulässig, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit-
verhandlung nach Ablauf von zwölf Monaten seit beschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen
ihrem Beginn jeweils einmal innerhalb eines Zeit- Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernom-
raumes von zwölf Monaten bis zu dreißig Tagen men werden kann."
unterbrochen werden, wenn sie davor an minde-
stens zehn Tagen stattgefunden hat." 18. § 257 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(1) Nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklag-
,,(3) Kann ein Angeklagter zu einer Hauptver- ten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der
handlung, die bereits an mindestens zehn Tagen Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu
stattgefunden hat, wegen Krankheit nicht erschei- erklären habe."
nen, so ist der Lauf der in den Absätzen 1 und 2
genannten Fristen während der Dauer der Verhin- 19. § 265 Abs. 5 entfällt.
derung, längstens jedoch für sechs Wochen, ge-
hemmt; diese Fristen enden frühestens zehn Tage 20. In § 267 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „des Straf-
nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der richters und des Schöffengerichts" gestrichen.
Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren
Beschluß fest."
21. § 268 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in seinem
,,§ 229 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
Satz 1 werden die Worte „Absatz 1 oder Absatz 2"
durch die Worte „den vorstehenden Absätzen" er-
setzt. 22. In § 273 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
;14. In § 232 Abs. 4 wird nach den Worten „zugestellt „dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten
werden" der Punkt durch ein Komma ersetzt und auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist
folgender Halbsatz angefügt: kein Rechtsmittel eingelegt wird."
„wenn es nicht nach § 145 a Abs. 1 dem Verteidiger
zugestellt wird." 23. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch
15. Nach § 234 wird folgender § 234 a eingefügt: einen Strichpunkt ersetzt.
,,§ 234 a b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit
,,(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters
des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach
des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesge-
§ 265 Abs. 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Ver-
richts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zuläs-
teidiger gegeben werden; der Verzicht des Angeklag-
sig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unter-
ten nach § 61 Nr. 5 sowie sein Einverständnis nach
bringung, Beschlagnahme oder Durchsuchung be-
§ 245 Abs. 1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 4,
treffen."
Abs. 2 sind nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an
der Hauptverhandlung teilnimmt."
24. § 325 Abs. 2 entfällt.
rn. § 249 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
25. § 328 wird wie folgt geändert:
,,(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen
der §§ 251, 253, 254 und 256, abgesehen werden, a) Absatz 2 wird aufgehoben.
wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Urkunde oder des Schriftstücks Kenntnis genommen
haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit
hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, Angeklagte 26. § 364 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
oder Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vor- ,,(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraus-
sitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet setzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117
das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die. • Abs. 2 bis 4, § 118 Abs. 2 Satz 1 , 2 und 4 der Zivilpro-
Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Ge- zeßordnung entsprechend." ·
legenheit hierzu und der Widerspruch sind in das
Protokoll aufzunehmen." 27. § 373 a erhält folgende Fassung:
,,§ 373 a
1i 7. § 251 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräf-
,,(2) Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so kann tigen Strafbefehl abgeschlossenen Verfahrens zu-
die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen ungunsten des Verurteilten ist auch zulässig, wenn
oder Mitbeschuldigten durch die Verlesung einer Nie- neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind,
derschrift über eine andere Vernehmung oder einer die allein oder in Verbindung mit den früheren Bewei-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 477
sen geeignet sind, die Verurteilung wegen eines Ver- (2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen,
brechens zu begründen. wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1
(2) Im übrigen gelten für die Wiederaufnahme eines vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch un-
durch rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenen anfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfah-
ren fort."
Verfahrens die §§ 359 bis 373 entsprechend."
28. In § 380 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle der Klammer- 32. § 409 wird wie folgt geändert:
verweisung ,,(§§ 223, 230 des Strafgesetzbuches)"
die Klammerverweisung ,,(§§ 223, 223 a, 230 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Strafgesetzbuches)". aa) In Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 wird jeweils das Wort
,,Beschuldigten" durch das Wort „Angeklag-
ten" ersetzt.
29. § 407 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„7. die Belehrung über die Möglichkeit des
,,(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im
Einspruchs und die dafür vorgeschriebene
Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffen-
Frist und Form sowie den Hinweis, daß
gerichts gehört, können bei Vergehen auf schrift-
der Strafbefehl rechtskräftig und voll-
lichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfol-
streckbar wird, soweit gegen ihn kein Ein-
gen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne
spruch nach § 410 eingelegt wird."
Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staats-
anwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach cc) In Satz 2 wird das Wort „Beschuldigte" durch
dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptver- ,,Angeklagte" ersetzt.
handlung nicht für erforderlich erachtet. Der Antrag dd) folgender Satz 3 wird angefügt:
ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch
ihn wird die öffentliche Klage erhoben." ,,§ 267 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend."
b) In § 407 Abs. 3 wird das Wort „Beschuldigten" b) Absatz 3 entfällt.
durch das Wort „Angeschuldigten" ersetzt.
33. § 41 0 erhält folgende Fassung:
30. § 408 wird wie folgt geändert: ,,§ 410
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt. (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl
innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem
b) An die Stelle des Absatzes 2 treten die folgenden
Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich
Absätze 2 und 3:
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch ein-
,,(2) Erachtet der Richter den Angeschuldigten legen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1,
nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt er den Abs. 2 gelten entsprechend.
Erlaß eines Strafbefehls ab. Die Entscheidung (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerde-
steht dem Beschluß gleich, durch den die Eröff- punkte beschränkt werden.
nung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist
(§§ 204, 210 Abs. 2, § 211 ). (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig
Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechts-
(3) Der Richter hat dem Antrag der Staatsanwalt- kräftigen Urteil gleich."
schaft zu entsprechen, wenn dem Erlaß des Straf-
befehls keine Bedenken entgegenstehen. Er be- 34. § 411 wird wie folgt geändert:
raumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken
hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehls- ,,(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder
antrag abweichen oder eine andere als die bean- sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhand-
tragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staats- lung durch Beschluß verworfen; gegen den Be-
anwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. Mit der schluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andern-
Ladung ist dem Angeklagten eine Abschrift des falls wird Termin zur Hauptverhandlung anbe-
Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechts- raumt."
folge mitzuteilen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
31. Nach § 408 wird folgender § 408 a eingefügt: „Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408 a
erlassen worden, so kann die Klage nicht zurück-
,,§ 408 a genommen werden."
(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „gebunden"
im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffen- ein Beistrich und die Worte „soweit Einspruch ein-
gericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehls- gelegt ist" eingefügt.
antrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407
Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchfüh-
rung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die 35. § 464 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wich- „Gegen die Entscheidung über die Kosten und die
tiger Grund entgegensteht. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 notwendigen Auslagen ist die sofortige Beschwerde
finden keine Anwendung. zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den 3. § 76 erhält folgende Fassung:
Beschwerdeführer nicht statthaft ist."
,,§ 76
Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließ-
36. § 467 a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
lich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Straf-
,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist kammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein
unanfechtbar." Urteil des Strafrichters mit dem Vorsitzenden und zwei
Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entschei-
37. § 469 Abs. 3 erhält folgende Fassung: dungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die
Schöffen nicht mit."
,,(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ist
unanfechtbar."
4. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
38. § 473 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz eingefügt:
„Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke
a) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts
,,(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon um-
Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69 b Abs. 1 faßt, so gilt für die Wahl der Hilfsschöffen durch die
des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrecht- bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse
erhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung
der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahr- kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen."
erlaubnis (§ 111 a Abs. 1) oder einer Verwahrung,
Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führer- b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 5 und 6.
scheins (§ 69 a Abs. 6 des Strafgesetzbuches)
nicht mehr vorliegen." 5. In§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort „zwei" durch das
Wort „drei" ersetzt.
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 6
und 7.
6. § 120 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen
Artikel 2 Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandes-
gerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung)
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeich-
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der neten Fällen."
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
Artikel 3
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566), wird wie folgt Änderung des Einführungsgesetzes
geändert: zum Gerichtsverfassungsgesetz
In das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungs-
1. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung: gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
,,(4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amts- nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
gerichts sind mindestens doppelt so viele Personen zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- 4. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2141 ), wird nach § 5 folgen-
und Hilfsschöffen nach§ 43 bestimmt sind. Die Vertei- der § 6 eingefügt:
lung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den
,,§ 6
Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amts-
gerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Ge- (1) Vorschriften über die Wahl oder Ernennung ehren-
meinden." amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein-
schließlich ihrer Vorbereitung, über die Voraussetzung
2. § 58 Abs. 2 wird wie folgt geändert: hierfür, die Zuständigkeit und das dabei einzuschlagende
Verfahren sowie über die allgemeinen Regeln über Aus-
a) Nach den Worten „Präsident des Landgerichts" wahl und Zuziehung dieser ehrenamtlichen Richter zu den
wird der Klammereinschub ,,(Präsident des Amts- einzelnen Sitzungen sind erstmals auf die erste Amts-
gerichts)" eingefügt. periode der ehrenamtlichen Richter anzuwenden, die nicht
früher als am ersten Tag des auf ihr Inkrafttreten folgenden
b) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:
zwölften Kalendermonats beginnt.
,,Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemein-
sames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, (2) Vorschriften über die Dauer der Amtsperiode ehren-
die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile amtlicher Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind
davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landge- erstmals auf die erste nach ihrem Inkrafttreten beginnende
richts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Amtsperiode anzuwenden."
Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesju-
stizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon Artikel 4
ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt Änderung des Strafgesetzbuches
nur dann an die Stelle des Präsidenten des Land-
gerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dem § 77 b des Strafgesetzbuches in der Fassung der
Dienstaufsicht unterstehen." Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das
Nr.. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 479
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Januar 1987 2. In Artikel 1 Nr. 15 wird in § 77 a Abs. 4 Satz 2 die
(BGBI. 1 S. 141) geändert worden ist, wird folgender Verweisung ,,§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4"
Absatz 5 angefügt: durch die Verweisung,.§ 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2
Satz 2, Abs. 3, 4" ersetzt.
,,(5) Der Lauf der Frist ruht, wenn ein Antrag auf Durch-
führung eines Sühneversuchs gemäß § 380 der Strafpro-
3. In Artikel 1 Nr. 23 wird die Verweisung ,,§ 473 Abs. 6"
zeßordnung bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur
durch die Verweisung ,,§ 473 Abs. 7" ersetzt.
Ausstellung der Bescheinigung nach § 380 Abs. 1 Satz 2
der Strafprozeßordnung." 4. Artikel 1 Nr. 25 erhält folgende Fassung:
,,25. § 108 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde ist
Artikel 5
gegen den
Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
1 . selbständigen Kostenbescheid,
2. Kostenfestsetzungsbescheid (§ 106) und
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 80, 3. Ansatz der Gebühren und Auslagen
520), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), wird wie folgt § 62 zulässig. In den Fällen der Nummern 1 und 2
geändert: ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Bescheides zu stellen; gegen die
1. § 60 erhält folgende Fassung: Entscheidung des Gerichts ist in den Fällen der
Nummer 2 sofortige Beschwerde zulässig, wenn
,,§ 60
der Wert des Beschwerdegegenstandes einhun-
Verteidigung dert Deutsche Mark übersteigt."
Ist die Mitwirkung eines Verteidigers im Verfahren
der Verwaltungsbehörde geboten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 5. In Artikel 1 Nr. 26 erhält § 108 a Abs. 2 zweiter Halb-
Abs. 2 der Strafprozeßordnung), so ist für dessen satz folgende Fassung:
Bestellung die Verwaltungsbehörde zuständig. Sie ent-
,,§ 50 Abs. 2 sowie die §§ 52 und 62 Abs. 2 gelten
scheidet auch über die Zulassung anderer Personen
entsprechend."
als Verteidiger und die Zurückweisung eines Verteidi-
gers (§ 138 Abs. 2, § 146 a Abs. 1 Sätze 1, 2 der
Strafprozeßordnung)." 6. Artikel 4 Nr. 2 wird gestrichen.
7. Artikel 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
2.. In § 67 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Sind in dem Bußgeldbescheid mehrere Geld- a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
bußen festgesetzt, so kann der Einspruch auf einzelne ,,§ 67 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
Taten beschränkt werden." ten in der Fassung dieses Gesetzes ist nur anzu-
wenden, wenn der Bußgeldbescheid nach dem In-
3. In § 87 Abs . 1 und § 88 Abs. 1 werden jeweils am Ende krafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist.";
der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen- b) nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
der Halbsatz angefügt:
,.§ 108 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
,,§ 60 Satz 2 gilt entsprechend . " keiten in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht in
Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeit-
punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig
Artikel 6 sind."
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrs- Artikel 7
gesetzes und anderer Gesetze Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ord- § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugsgesetzes vom
nungswidrigkeiten., des Straßenverkehrsgesetzes und 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 1977 1 S. 436), das
anderer Gesetze vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977), ge- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1985
ändert durch Artikel 8 § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember (BGBI. 1 S. 461) geändert worden ist, erhält folgende Fas-
1986 (BGBL I S. 2326), wird wie folgt geändert: sung:
„Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach
1. In Artikel 1 Nr. 12 werden in § 72
§ 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten § 148
a) Abs.. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz die Verweisung Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung entsprechend;
,.§ 145 a Abs. 1, 4" durch die Verweisung,,§ 145 a dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrich-
Abs . 1, 3", tung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Locke-
rungen des Vollzuges gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2
b) Abs, 4 Satz 2 die Verweisung,,§ 260 Abs. 5" durch
zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß § 13 oder§ 15 Abs. 3
die Verweisung ,.§ 260 Abs. 5 Satz 1"
gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter
ersetzt. nach § 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt. Satz 2 merverweisung die Bezeichnung,,§ 408 Abs. 2" durch die
gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß Bezeichnung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.
an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende
Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach Artikel 12
§ 129 a des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist."
Überleitungsvorschriften
Artikel 8 (1) Die Artikel 1 bis 10 gelten von dem Inkrafttreten
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes dieses Gesetzes an auch in den schwebenden Verfahren,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Dem § 37 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom (2) Auf Hauptverhandlungen, die bei Inkrafttreten dieses
28. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 681, 1187), das zuletzt durch Gesetzes bereits begonnen haben, ist § 25 der Straf-
Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 prozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzu-
S. 2496) geändert worden ist, wird folgender Satz 4 an- wenden.
gefügt:
(3) Auf Strafbefehle, die vor dem Inkrafttreten dieses
,,Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfah- Gesetzes zugestellt worden sind, ist§ 409 Abs. 1 Satz 1
ren nicht fortgesetzt wird (Absatz 1 Satz 5)." Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden
Fassung anzuwenden.
Artikel 9 (4) § 153 a Abs. 2 Satz 5, § 464 Abs. 3 Satz 1, § 467 a
Änderung des Gesetzes über die Entschädigung Abs. 3, § 469 Abs. 3 der Strafprozeßordnung und § 37
für Strafverfolgungsmaßnahmen Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäu-
bungsmitteln in der Fassung dieses Gesetzes sind nicht in
§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung Beschwerdeverfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des
für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind.
(BGBI. 1S. 157), das zuletzt durch Artikel 8 Abschnitt II des
Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3393) ge- Artikel 13
ändert worden ist, erhält folgende Fassung:
Neufassung der Strafprozeßordnung
„Gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht und des Strafgesetzbuches
ist auch im Falle der Unanfechtbarkeit der das Verfahren
abschließenden Entscheidung die sofortige Beschwerde Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
nach den Vorschriften der Strafpro_zeßordnung zulässig." Strafprozeßordnung und des Strafgesetzbuches in der
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 10
Änderung der Abgabenordnung Artikel 14
In § 406 Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März Berlin-Klausel
1976 (BGBI. 1 S. 613; 1977 1 S. 269), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
S. 2436) geändert worden ist, wird die Verweisung ,,§ 408 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 408 Abs. 3 Satz 2"
ersetzt. Artikel 15
Artikel 11 Inkrafttreten
Änderung des Opferschutzgesetzes (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1987 in Kraft, soweit
Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
In § 396 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung in der
Fassung von Artikel 1 Nr. 8 des Opferschutzgesetzes vom (2) Die Artikel 6 und 11 treten am Tage der Verkündung
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) wird in der Klam- in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 481
Gesetz
zur Änderung des Artikels 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung
der Bundesärzteordnung und zur Änderung
der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
und der Reichsversicherungsordnung
Vom 27. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) In Satz 1 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 4"
durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5" ersetzt.
Artikel 1 b) In Satz 3 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 4" durch
Artikel 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung der Bun- ,,Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
desärzteordnung vom 14. März 1985 (BGBI. 1S. 555) wird
wie folgt geändert: 3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 in
1. In § 1 wird das Datum „30. Juni 1987" durch „30. Juni Verbindung mit Satz 2 oder 4" durch ,,§ 3 Abs. 1
1988" ersetzt. Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 5" ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Angabe,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder
2. In § 2 werden das Datum „30. Juni 1987" durch „30.
4" durch ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 oder 5" ersetzt.
Juni 1988" und das Datum „31. Dezember 1991" durch
,,31 . Dezember 1992" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „dieser Vorschrift in
Artikel 2
ihrem Geltungsbereich" durch „im Geltungsbereich
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt- dieses Gesetzes" ersetzt.
machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885), zuletzt b) In Absatz 2 werden die Worte „dieser Vorschrift"
geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 18. Februar gestrichen.
1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt geändert:
5. § 14 b wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Antragstellern, die die Voraussetzungen des § 3
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „vom 25. April Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approba-
1951 (BGBI. 1 S. 269), geändert durch das tion als Arzt aufgrund der Vorlage eines ärztlichen
Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befä-
(BGBI. 1 S. 1273)," gestrichen. higungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
bb) Satz 3 wird durch folgende neue Sätze 3 und 4 ten beantragen, die vor dem 20. Dezember 1976
ersetzt: oder, bei ärztlichen Diplomen, Prüfungszeugnissen
oder sonstigen Befähigungsnachweisen von Mit-
,, Ist die Ausbildung in einem Mitgliedstaat abge-
gliedstaaten, die nach diesem Datum der Europäi-
schlossen worden, der der Europäischen Wirt-
schen Wirtschaftsgemeinschaft beigetreten sind,
schaftsgemeinschaft nach dem in Satz 2 ge-
vor dem Datum des Beitritts oder, bei abweichender
nannten Datum beigetreten ist, so gilt das Da-
Vereinbarung, vor dem hiernach maßgeblichen Da-
tum des Beitritts oder, bei abweichender Ver-
tum ausgestellt worden sind, ist die Approbation als
einbarung, das hiernach maßgebliche Datum.
Arzt ebenfalls zu erteilen."
Der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch b) In Satz 2 werden die Worte „in der Fassung" gestri-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung chen.
des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem
Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der 6. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage
Richtlinie 75/362/EWG vom 16. Juni 1975 (ABI. zu diesem Artikel vorgesehene Fassung.
EG Nr. L 167 S. 1) anzupassen."
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5. Artikel 3
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wird jeweils Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
die Angabe „Absatz 1 Satz 2 bis 4" durch „Absatz 1 der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
Satz 2 bis 5" ersetzt. 2123-1, veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
A.ni1kel 36 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
S . 265), wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 5"
ersetzt durch ,,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6".
11. § 2 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 Satz 5" ersetzt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch .,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6".
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 3. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in
zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Ge-
Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder ver-
setzes vom 13. Juni 1980 (BGBII. 1 S. 677),"
längert werden, wenn es im Interesse der zahnärztli-
gestrichen.
chen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden durch folgende neue ausländische Antragsteller
Sätze 2 bis 5 ersetzt: 1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
„Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der 2. die Rechtsstellung nach § 1 des Gesetzes über
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abge- Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-
schlossene zahnärztliche Ausbildung gilt als nen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980
Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie (BGBI. 1 S. 1057) genießt,
durch Vorlage eines nach dem 27. Januar 1980
ausgestellten und in der Anlage zu diesem Ge- 3. mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des
setz aufgeführten zahnärztlichen Diploms, Prü- Grundgesetzes verheiratet ist, der seinen gewöhnli-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähigungs- chen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
nachweises des betreffenden Mitgliedstaates zes hat,
nachgewiesen wird. Ist die Ausbildung in einem
Mitgliedstaat abgeschlossen worden, der der 4. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen,
dem in Satz 2 genannten Datum beigetreten ist, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann."
so gilt das Datum des Beitritts oder, bei abwei-
chender Vereinbarung, das hiernach maßgeb- 4.. § 16 wird wie folgt geändert:
liche Datum. Der Bundesminister für Jugend,
a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 Satz 1 in
Familie, Frauen und Gesundheit wird ermäch-
Verbindung mit Satz 2 oder 5" durch ,,§ 2 Abs. 1 in
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
Verbindung mit Satz 2 oder 6" ersetzt.
stimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage
zu diesem Gesetz späteren Änderungen des b) In Absatz 5 wird die Angabe,.§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder
Artikels 3 der Richtlinie 78/686/EWG vom 5" durch .,§ 2 Abs. 1 Satz 2 oder 6" ersetzt.
25. Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 1) anzu-
passen. Wurde die Ausbildung vor dem 27. 5. § 20 a Satz 1 erhält folgende Fassung:
Januar 1980 oder, bei Ausbildungen in einem
Mitgliedstaat, der der Europäischen Wirt- ,,Antragstellern, die die Voraussetzungen des§ 2 Abs.
schaftsgemeinschaft nach diesem Datum bei- 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und eine Approbation als
getreten ist, vor dem Datum des Beitritts oder, Zahnarzt aufgrund der Vorlage eines zahnärztlichen
bei abweichender Vereinbarung, vor dem hier- Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
nach maßgeblichen Datum aufgenommen und gungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten
genügt sie nicht allen Mindestanforderungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beantra-
des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG vom gen, die vor dem 27. Januar 1980 oder, bei zahnärztli-
25 . Juli 1978 (ABI. EG Nr. L 233 S. 10), so kann chen Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen
die zuständige Behörde zusätzlich zu den in Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten, die nach
Satz 2 genannten zahnärztlichen Diplomen, diesem Datum der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähi- schaft beigetreten sind, vor dem Datum des Beitritts
gungsnachweisen die Vorlage einer Bescheini- oder bei abweichender Vereinbarung, vor dem hier-
gung des Heimat- oder Herkunftsstaates ver- nach maßgeblichen Datum ausgestellt worden sind, ist
langen, aus der sich ergibt, daß der Antragstel- die Approbation als Zahnarzt ebenfalls zu erteilen."
ler während der letzten fünf Jahre vor der An-
tragstellung mindestens drei Jahre den zahn- 6. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 2 erhält die in der Anlage
ärztlichen Beruf ununterbrochen und rechtmä- zu diesem Artikel vorgesehene Fassung.
ßig ausgeübt hat."
cc) Der bisherige Satz 5 wird Satz. 6.
Artikel 4
b) In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 2 angefügt: IJie Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
,,Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unberührt." setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
c) lln Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Absatz. 1 Satz 2. des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2593),
bis 5" ersetzt durch „Absatz 1 Satz 2 bis 6". wird wie folgt geändert:
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 483
1. § 165 wird folgender Absatz angefügt: Artikel 6
,,(9) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen wirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433), zuletzt
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist." geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt geändert:
2. Folgender § 536 a wird eingefügt:
,,§ 536 a 1. In § 3 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
Wer vor dem 31 . Januar 1987 nach § 165 Abs. 1 ,,(1 a) Nach diesem Gesetz wird nicht versichert, wer
Nr. 3 versichert ist und während der Dauer dieser Ver- nach dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen
sicherung nach dem Krankenfürsorgesystem der Euro- Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist."
päischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist,
kann bei der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten 2. Folgender § 94 c wird eingefügt:
beantragen, daß die Versicherung nach § 165 Abs. 1
Nr. 3 rückwirkend, frühestens jedoch ab 1. Januar ,,§ 94c
1983, beendet wird, wenn keine Kassenleistungen in Wer vor dem 31. Januar 1987 nach§ 2 Abs. 1 Nr. 4
Anspruch genommen worden sind. Vom Versicherten oder 5 versichert ist und während der Dauer dieser
getragene Beiträge werden ihm erstattet." Versicherung nach dem Krankenfürsorgesystem der
Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt
ist, kann bei der Krankenkasse innerhalb von drei
Artikel 5
Monaten beantragen, daß die Versicherung nach § 2
Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- Abs. 1 Nr. 4 oder 5 rückwirkend, frühestens jedoch ab
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlich- 1. Januar 1983, beendet wird, wenn keine Kassenlei-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 stungen in Anspruch genommen worden sind. Vom
des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), Versicherten getragene Beiträge werden ihm erstattet."
wird wie folgt geändert:
1. In § 19 wird folgender Absatz 2 b eingefügt: Artikel 7
,,(2 b) Nach Absatz 1 wird nicht versichert, wer nach Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
dem Krankenfürsorgesystem der Europäischen Gesundheit kann den Wortlaut der Bundesärzteordnung
Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist." und des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
2. § 239 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Wer vor dem 31. Januar 1987 nach § 19 Abs. 1
versichert ist und während der Dauer dieser Versiche- Artikel 8
rung nach dem Krankenfürsorgesystem der Europä- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten
ischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt ist, Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
kann bei der Bundesknappschaft innerhalb von drei
Monaten beantragen, daß die Versicherung nach § 19
Abs. 1 rückwirkend, frühestens jedoch ab 1. Januar Artikel 9
1983, beendet wird, wenn keine Kassenleistungen in
Anspruch genommen worden sind. Vom Versicherten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
getragene Beiträge werden ihm erstattet." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage zu Artikel 2 Nr. 6
Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom staatlichen Prü-
fungsausschuß;
,,diplöme legal de docteur en medecine, chirurgie et accou-
chements/het wettelijk diploma van doctor in de genees-,
g) Luxemburg
heel- en verloskunde" (staatliches Diplom eines Doktors
der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt von „diplöme d'Etat de docteur en medecine, chirurgie et
der medizinischen Fakultät einer Universität oder vom accouchements" (staatliches Diplom eines Doktors der
Hauptprüfungsausschuß oder von den staatlichen Prü- Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe), ausgestellt und
fungsausschüssen der Hochschulen; abgezeichnet vom Minister für Erziehungswesen und „cer-
tificat de stage" (Bescheinigung über eine abgeschlossene
b) Dänemark praktische Ausbildung), abgezeichnet vom Minister für
Gesundheitswesen oder die Diplome über die Erlangung
,,bevis vor bestäet lcegevidenskabelig embedseksamen" eines Hochschulgrades in Medizin, die in einem Mitglied-
(Zeugnis über das ärztliche Staatsexamen), ausgestellt staat der Gemeinschaft ausgestellt worden sind und in
von der medizinischen Fakultät einer Universität, sowie die diesem Land zum Antritt der praktischen Ausbildungszeit,
,,dokumentation for gennemfort praktisk uddannelse" nicht aber zur Aufnahme des Berufs berechtigen und die
(Bescheinigung über eine abgeschlossene praktische gemäß dem Gesetz vom 18. Juni 1969 über das Hoch-
Ausbildung), ausgestellt von der Gesundheitsbehörde; schulwesen und die Anerkennung ausländischer Hoch-
schultitel und -grade vom Minister für Erziehungswesen
c) Frankreich anerkannt worden sind, zusammen mit der vom Minister
für Gesundheitswesen abgezeichneten Bescheinigung
„diplöme d'Etat de docteur en medecine" (staatliches über eine abgeschlossene praktische Ausbildung;
Diplom eines Doktors der Medizin), ausgestellt von der
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen Fakul-
tät oder von einer Universität oder „diplöme d'universite de h) Niederlande
docteur en medecine" (Universitätsdiplom eines Doktors
der Medizin), soweit dieses den gleichen Ausbildungsgang ,,universitär getuigschrift van arts" (das Universitätsab-
nachweist, wie er für das staatliche Diplom eines Doktors schlußzeugnis eines Doktors der Medizin), ausgestellt von
der Medizin vorgeschrieben ist; einer Universität;
d) Griechenland i) Portugal
- 1nux(o tmgtxiJ~ oxo1,.iJ~ (Diplom der medizinischen ,,Carta de curso de licenciatura em medicina (Prüfungs-
Fakultät), ausgestellt von der medizinischen Fakultät zeugnis für das Studium der Medizin), ausgestellt von
einer Universität sowie einer Universität, sowie „Diploma comprovativo da conclu-
säo do internato geral" (Zeugnis über die allgemeine Kran-
- ma-wnmrp;tx6 noax-nxri~ aox-f}oEw~ (Bescheinigung kenhausarzt-Ausbildung), ausgestellt von den zuständigen
über praktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministe- Stellen des Gesundheitsministeriums;
rium für soziale Dienste;
j) Spanien
e) Irland
„Titulo de Licenciado en Medicina y Cirugia" (Approbation
„primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche in Medizin und Chirurgie), ausgestellt vom Ministerium für
Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor Erziehung und Wissenschaft;
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt
wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß k) Vereinigtes Königreich
ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,
die zur Eintragung als ,,fully registered medical practitio- „primary qualification" (Bescheinigung über eine ärztliche
ner" (endgültig eingetragener Arzt) befähigen; Grundausbildung), die nach Ablegen einer Prüfung vor
einem dafür zuständigen Prüfungsausschuß ausgestellt
f) Italien wird, und eine von dem genannten Prüfungsausschuß
ausgestellte Bescheinigung über die praktische Erfahrung,
,,diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chi- die zur Eintragung als „fully registered medical practitio-
rurgia" (Diplom über die Befähigung zur Ausübung der ner" (endgültig eingetragener praktischer Arzt) befähigen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 485
Anlage zu Artikel 3 Nr. 6
Anlage (zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
a) Belgien f) Italien
„diplöme legal de licencie en science dentaire - wettelijk ,,Diploma di laurea in odontoiatria e protesi dentaria"
diploma van licentiaat in de tandheelkunde" (zahnärztli- (Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde) in Verbindung
ches Diplom), ausgestellt von den medizinischen Fakultä- mit dem „Diploma di abilitazione all'esercizio dell'odontoia-
ten einer Universität oder vom Hauptprüfungsausschuß tria e protesi dentaria" (Diplom über die Befähigung zur
oder von den staatlichen Prüfungsausschüssen für Hoch- Ausübung der Zahnheilkunde und Zahnprothetik), ausge-
schulen; stellt von der staatlichen Prüfungskommission;
b) Dänemark g) Luxemburg
,,bevis for tandlregeeksamen (kandidateksamen)" (Zeug- ,,diplöme d'Etat de docteur en medicine dentaire" (staat-
nis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von den liches Diplom eines Doktors der Zahnheilkunde), aus-
Schulen für zahnärztli~he Ausbildung, in Verbindung mit gestellt von dem staatlichen Prüfungsausschuß;
der von dem „sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesund-
heitsamt) ausgestellten Bescheinigung, daß der Betref-
fende eine Assistententätigkeit von vorgeschriebener h) Niederlande
Dauer ausgeübt hat; ,,universitaire getuigschrift von een mot goed gevolg afge-
legd tandartsexamen" (Universitätszeugnis über die
c) Frankreich bestandene zahnärztliche Prüfung);
1. ,,diplöme d'Etat de chirurgien-dentiste" (staatliches
Diplom eines Zahnarztes), ausgestellt bis 1973 von der i) Portugal
medizinischen oder medizinisch-pharmazeutischen
,,Carta de curso de licenciatura em medicina dentaria"
Fakultät einer Universität;
(Prüfungszeugnis für das Studium der Zahnmedizin), aus-
2. ,,diplöme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire" gestellt von einer Fachhochschule;
(staatliches Diplom eines Doktors der Dentalchirurgie),
ausgestellt von einer Universität;
j) Spanien
d) Griechenland Spanien teilt die Bezeichnung des Diploms noch mit. Es ist
aufgrund der Beitrittsakte verpflichtet, eine zahnärztliche
,,m:ux(o oöovtta-tQlX'Y}t Tou ITavmWTf]µ(ou";
Ausbildung einzuführen, die es bisher dort nicht gibt;
e) Irland
k) Vereinigtes Königreich
Diplom eines
Diplom eines
- ,,Bachelor in Dental Science (B. Dent. Sc.)"
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS oder BChD)"
- ,,Bachelor of Dental Surgery (BDS)"
oder oder
- ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)", - ,,Licentiate in Dental Surgery (LOS)",
ausgestellt von einer Universität oder dem „Royal College ausgestellt von einer Universität oder einem „Royal Col-
of Surgeons in lreland"; lege".
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Vom 28. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwal-
das folgende Gesetz beschlossen: tungsbehörden:
a) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-
Artikel 1 erlaubnis,
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes b) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Ent-
ziehung einer Fahrerlaubnis,
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten be- c) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von
reinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel 22 einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu
der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom machen;
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt
geändert: 2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Ge-
richte:
1. N~ch § 30 wird folgender § 30 a eingefügt: a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung
einer Fahrerlaubnis,
,,§ 30 a
Abruf im automatisierten Verfahren b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaub-
nissperre,
(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen
aus dem Verkehrszentralregister an die Fahrerlaubnis- c) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von
behörden und die Polizeien der Länder sowie an die mit einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu
der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden machen;
Verkehrs beauftragten Dienststellen des Bundes
zwecks Prüfung der Berechtigung zum Führen eines 3. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis
Kraftfahrzeugs übermittelt werden: während eines Entziehungsverfahrens und
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 487
4. zusätzlich (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der
Polizeien des Bundes und der Länder, der Deutschen
a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der
Bundesbahn, der Deutschen Bundespost oder der
Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Entschei-
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes eigene
dung nach Nummer 1 oder 2 oder des Verzichts
Register für die jeweils von ihnen zugelassenen Fahr-
nach Nummer 3 ist, und
zeuge führen, finden die Vorschriften dieses Abschnit-
b) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Or- tes keine Anwendung.
dens- oder Künstlername, Geburtstag und Ge-
burtsort der Person, zu der eine Eintragung nach § 32
den Nummern 1 bis 3 vorliegt.
Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-
(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Spei-
matisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 cherung von Daten
Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß 1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeu-
gen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhen-
1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
den Rechtsvorschriften,
technischen und organisatorischen Maßnahmen er-
griffen werden, insbesondere durch Vergabe von 2.. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versiche-
Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienst- rungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaft-
stellen und die Datenendgeräte und pflichtversicherung,
3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahr-
2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-
satzes 3 kontrolliert werden kann. zeugsteuerrechts und
4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz,
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den dar-
Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchfüh- auf beruhenden Rechtsvorschriften.
rung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die
Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt
Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müs- zur Speicherung von Daten für die Erteilung von Aus-
sen. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der künften, um
Zulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahr-
durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde zeugen,
Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen. 2. Fahrzeuge eines Halters oder
Sie sind nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die
Aufzeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines 3. Fahrzeugdaten
bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt. festzustellen oder zu bestimmen.
(4) Über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausge-
wählten Teil der Abrufe sind weitere Aufzeichnungen § 33
durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundes- Inhalt der Fahrzeugregister
amt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs
erstrecken und die Feststellung der für den Abruf ver- (1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister
antwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten
durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert
insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzu- 1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
zeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit,
ausgewählt werden und welche Stelle die Aufzeichnun- Ausrüstung, ldentifizierungsmerkmale, Prüfung,
gen fertigt." Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie
über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in be-
2. Nach § 30 a wird folgender Abschnitt V eingefügt: zug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die
Haftpflichtversicherung und die Kraftfahrzeug-
„V. Fahrzeugregister besteuerung des Fahrzeugs (Fahrzeugdaten),
sowie
§ 31
Registerführung und Registerbehörden 2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für
das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Hal-
(1) Die für die Zulassung von Kraftfahrzeugen terdaten), und zwar
zuständigen Behörden (Zulassungsstellen) führen ein
Register über die Fahrzeuge, für die ein Kennzeichen a) bei natürlichen Personen:
ihres Bezirks zugeteilt oder ausgegeben wurde (ört- Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom
liches Fahrzeugregister der Zulassungsstellen). Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des
Kennzeichens angegebener Ordens- oder
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über Künstlername, Tag und Ort der Geburt, Ge-
die Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses schlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Ver-
Gesetzes ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben sicherungskennzeichen enttällt die Speicherung
wurde (Zentrales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bun- von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Ge-
desamtes). schlecht des Halters,
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) bei juristischen Personen und Behörden: (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtli-
Name oder Bezeichnung und Anschrift und ches Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer
der Zulassungsstelle, die dieses Kennzeichen zugeteilt
c) bei Vereinigungen:
hat, die in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des
benannter Vertreter mit den Angaben nach Erwerbers (Halterdaten) mitzuteilen.
Buchstabe a und gegebenenfalls Name der Ver-
einigung. (4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht
zugleich Halter ist, haben der Zulassungsstelle jede
Im örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der
Änderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1
in § 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über
erhoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die
denjenigen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit
ein Versicherungskennzeichen führen müssen, und für
einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde (Halter-
die Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind und
daten), und zwar
deren Stillegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.
a) bei natürlichen Personen:
Familienname, Vornamen und Anschrift, (5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulas-
sungsstelle das Nichtbestehen oder die Beendigung
b) bei juristischen Personen und Behörden:
des Versicherungsverhältnisses über die vorgeschrie-
Name oder Bezeichnung und Anschrift und bene Haftpflichtversicherung für das betreffende Fahr-
c) bei Vereinigungen: zeug mitteilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-
benannter Vertreter mit den Angaben nach Buch- Bundesamt im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen
stabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung. mit Versicherungskennzeichen die erforderlichen Fahr-
zeugdaten nach näherer Bestimmung durch Rechts-
(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister verordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten
werden über beruflich Selbständige, denen ein amt- nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilen.
liches Kennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für
die Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 Berufsdaten
gespeichert, und zwar § 35
Übermittlung von Fahrzeugdaten
1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewer-
und Halterdaten
be (Wirtschaftszweig) und
2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gege- (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
benenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig). daten und Halterdaten dürfen an Behörden und son-
stige öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister Gesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zulassungs-
darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen stelle oder des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Auf-
Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften ge- gaben des Empfängers nur übermittelt werden, wenn
speichert werden. dies für die Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforder-
lich ist
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt
1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten
werden dürfen (§ 41 ), in den Fahrzeugregistern Über-
Aufgaben,
mittlungssperren gespeichert.
2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung
oder zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im
§ 34 Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches
Erhebung der Daten oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln
im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes,
(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kenn-
3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
zeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür
zuständigen Stelle 4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit oder Ordnung,
1. von den nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichern-
den Fahrzeugdaten bestimmte Daten nach näherer 5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,
Regelung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundes-
Nr.1)und nachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Auf-
gaben,
2. die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden
Halterdaten 6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz
oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die
Zulassungsstelle kann durch Einholung von Auskünf- 7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstel-
ten aus dem Melderegister die Richtigkeit und Vollstän- lungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechts-
digkeit der vom Antragsteller mitgeteilten Daten über- vorschriften,
prüfen. 8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungs-
(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens gesetz 1975 oder den darauf beruhenden Rechts-
für ein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsstelle vorschriften oder
außerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirt- 9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflich-
schaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2 ten zur Sicherung des Steueraufkommens nach
zu speichern sind. § 93 der Abgabenordnung.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 489
(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstellen für
daten und Halterdaten dürfen, wenn dies für die die örtlichen Fahrzeugregister,
Zwecke nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,
2. von den Zulassungsstellen an andere Zulassungs-
1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge stellen, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug
oder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen befaßt sind oder befaßt waren,
zur Beseitigung von erheblichen Mängeln für die
3. von den Zulassungsstellen an die Versicherer zur
Verkehrssicherheit an bereits ausgelieferten Fahr-
Gewährleistung des vorgeschriebenen Versiche-
zeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) und
rungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),
2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschrie-
benen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2) 4. von den Zulassungsstellen an die Finanzämter zur
Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32
übermittelt werden. Abs. 1 Nr. 3),
(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halter- 5. von den Zulassungsstellen und vom Kraftfahrt-Bun-
daten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder desamt für Maßnahmen nach dem Bundeslei-
Bestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 stungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz
Abs. 2) ist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulässig, oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften an
es sei denn, die Daten sind die hierfür zuständigen Behörden (§ 32 Abs. 1
Nr. 4).
1. unerläßlich zur
a) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde
oder zum Vollzug von Strafen, Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die über-
mittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den
.b) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
Empfänger der Daten und den vom Empfänger ange-
für die öffentliche Sicherheit,
gebenen Zweck enthalten. Die Aufzeichnungen dürfen
c) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden, nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlungen
dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bun- verwertet werden, sind durch technische und organisa-
desnachrichtendienst durch Gesetz übertrage- torische Maßnahmen gegen Mißbrauch zu sichern und
nen Aufgaben, oder am. Ende des Kalenderhalbjahres, das dem Halbjahr
d) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten der Übermittlung folgt, zu löschen oder zu vernichten.
zur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 Bei Übermittlung nach § 35 Abs. 5 sind besondere
der Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift Aufzeichnungen entbehrlich, wenn die Angaben nach
unmittelbar anwendbar ist, Satz 1 aus dem Register oder anderen Unterlagen
entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten
und
auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-Bun-
2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder desamt nach den §§ 37 bis 40.
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.
Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das § 36
Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlaß zu Abruf im automatisierten Verfahren
führen. Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzube-
wahren, durch technische und organisatorische Maß- (1) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit
nahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, es sich um Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt,
aus dem Zentralen Fahrzeugregister an die Zulas-
das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu
sungsstellen darf durch Abruf im automatisierten Ver-
vernichten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kon-
trolle der Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet fahren erfolgen.
werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, (2) Die Übermittlung nach§ 35 Abs. 1 Nr.· 1 bis 4 aus
daß ihre _Verwertung zur Aufklärung oder Verhütung dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im
einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben automatisierten Verfahren erfolgen
oder Freiheit einer Person führen kann und die Aufklä-
rung oder Verhütung ohne diese Maßnahme aussichts- 1. an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie
los oder wesentlich erschwert wäre. an den Zoll, soweit er grenzpolizeiliche Aufgaben
wahrnimmt,
(4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das
Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregi- a) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich
ster gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen ihrer Ladung und die Fahrzeugpapiere vor-
Fahndungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Per- schriftsmäßig sind,
sonen abgleichen. Die dabei ermittelten Datengesuch- b) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
ter Personen dürfen dem Bundeskriminalamt übermit- § 24 oder § 24 a,
telt werden. Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes
c) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Voll-
erfolgt durch Übersendung eines Datenträgers.
streckung oder zum Vollzug von Strafen oder
(5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- d) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
daten und Halterdaten dürfen nach näherer Bestim-
Sicherheit
mung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3)
regelmäßig übermittelt werden und
1. von den Zulassungsstellen an das Kraftfahrt-Bun- 2. an die Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung
desamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten.
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Satz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich (8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automa-
zuständigen Polizeidienststellen der Länder aus den tisierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung
jeweiligen örtlichen Fahrzeugregistern. der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten
und Halterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche
(3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus
Fahrzeugregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten
dem Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch
an die für den betreffenden Zulassungsbezirk zustän-
Abruf im automatisierten Verfahren an die Polizeien
dige Polizeidienststelle zulässig, wenn
des Bundes und der Länder zur Verfolgung von Straf-
taten oder zur Vollstreckung oder zum Vollzug von 1. dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1
Strafen oder zur Abwehr einer im Einzelfall bestehen- bezeichneten Aufgaben erforderlich ist und
den Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie an die 2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung die-
Zollfahndungsdienststellen zur Verfolgung von Steuer- ser Aufgaben gefährdet wäre.
und Wirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.
Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht-
(4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahr- nahme, deren Datum und Anlaß sowie den Namen des
zeug oder einen bestimmten Halter richten und in den Einsichtnehmenden aufzuzeichnen; .die Aufzeichnun-
Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstaben a gen sind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren
und b nur unter Verwendung von Fahrzeugdaten und nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu
durchgeführt werden. vernichten. Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende
Anwendung auf die Einsichtnahme durch die Zollfahn-
(5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im auto-
dungsämter zur Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2
matisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach
bezeichneten Aufgaben.
näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47
Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß
1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach § 37
für den Empfänger erforderlich sind und ihre Über- Übermittlung von Fahrzeugdat,en
mittlung durch automatisierten Abruf unter Berück- und Halterdaten zur Erfüllung
sichtigung der schutzwürdigen Belange des Betrof- internationaler Verpflichtungen
fenen und der Aufgabe des Empfängers angemes-
sen ist, (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-
daten und Halterdaten dürfen von den Registerbehör-
2. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen
den an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs
technischen und organisatorischen Maßnahmen er-
dieses Gesetzes sowie an über- und zwischenstaat-
griffen werden, insbesondere durch Vergabe von
liche Stellen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus
Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienst-
multilateralen oder bilateralen Vereinbarungen mit
stellen und die Datenendgeräte und
anderen Staaten oder zur Durchführung von Rechts-
3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab- akten der Europäischen Gemeinschaften übermittelt
satzes 6 kontrolliert werden kann. werden, wenn dies
(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungs-
a) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
stelle als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Auf-
Straßenverkehrs,
zeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung
der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhr- b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im
zeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienst- Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
stelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen.
Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zuläs- c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Ver-
sigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch kehrsvorschriften oder
geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen; sie sind hang mit der Teilnahme am Straßenverkehr began-
nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die Auf-
gen wurden,
zeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines
bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt. jeweils zu den in § 32 Abs. 2 bezeichneten Zwecken
erforderlich ist.
(7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister
unter Verwendung von Fahrzeugdaten sind über einen (2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die
vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewählten Teil der übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden
Abrufe weitere Aufzeichnungen durch die abrufende dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die
sich auf den Anlaß des Abrufs erstrecken und die (3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zur
Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person Annahme besteht, daß dadurch gegen den Zweck
ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverord- eines Gesetzes verstoßen oder schutzwürdige Belange
nung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in des Betroffenen beeinträchtigt würden.
welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach
welchem Stichprobenverfahren sie ausgewählt werden (4) Die übermittelnde Stelle unterrichtet den Betroffe-
und welche Stelle die Aufzeichnungen fertigt. Bei Ab- nen über die Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht,
rufen unter Verwendung von Halterdaten sind in jedem wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere
Fall Aufzeichnungen nach Satz 1 von der durch Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung
Rechtsverordnung nach Satz 2 bestimmten Stelle zu die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben
fertigen. beeinträchtigen würde.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 491
§ 38 9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen
Übermittlung von Fahrzeugdaten Versicherungspflicht sowie
und Halterdaten für wissenschaftliche, statistische, 10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kenn-
planerische und gesetzgeberische Zwecke zeichens für den Halter
Die nach§ 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten durch die Zulassungsstelle oder durch das Kraftfahrt-
und Halterdaten dürfen Bundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter
1. für wissenschaftliche Zwecke, Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der
betreffenden Fahrzeug-ldentifizierungsnummer dar-
2. zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, legt, daß er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung
soweit sie auf Rechtsvorschriften beruhen, oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr
3. für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrs- von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der
planungen oder Teilnahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer
Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Ver-
4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Ver- stöße benötigt (einfache Registerauskunft).
waltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßen-
verkehrs
(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die
übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorha- nach Absatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der
bens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Per-
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und sonalien des Halters glaubhaft macht, daß er
der Betroffene eingewilligt hat oder es nicht zumutbar
ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige 1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder
Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von
Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teil-
nahme am Straßenverkehr oder zur Erhebung einer
1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Be- Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener
lange des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,
Verstöße benötigt,
2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt 2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-
werden,
cherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder
3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung
mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind, der Privatklage nicht in der Lage wäre und
4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten ge- 3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur
genüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, so-
bald der Zweck des Vorhabens dies gestattet. (3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 angeführten Halter-
daten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger
Handelt es sich um Datenempfänger im nichtöffent- unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien
lichen Bereich, haben sie außerdem sicherzustellen, des Halters glaubhaft macht, daß er
daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2
Nr. 1 bis 5 durch die übermittelnde Zulassungsstelle 1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder
oder das übermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt kontrol- Vollstreckung von nicht mit der Teilnahme am Stra-
liert werden kann. ßenverkehr im Zusammenhang stehenden öffent-
lich-rechtliche_n Ansprüchen in Höhe von minde-
§ 39
stens eintausend Deutscher Mark benötigt,
Übermittlung von Fahrzeugdaten 2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Si-
und Halterdaten cherung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs
zur Verfolgung von Rechtsansprüchen nicht in der Lage wäre und
3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur
(1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahr-
zeugdaten und Halterdaten sind mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.
1. Familienname (bei juristischen Personen, Behör- § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Auf-
den oder Vereinigungen: Name oder Bezeich- zeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit
nung), der Übermittlungen verwertet werden.
2. Vornamen,
3. Ordens- und Künstlername, § 40
4. Anschrift, Übermittlung sonstiger Daten
5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs, (1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über
6. Name und Anschrift des Versicherers, Beruf und Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für
die Zwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 an die hierfür
7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls zuständigen Behörden übermittelt werden. Außerdem
diese noch nicht gespeichert ist, Nummer der Ver- dürfen diese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38 Satz 1
sicherungsbestätigung, Nr. 2) übermittelt werden; die Zulässigkeit und die
8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Ver- Durchführung von statistischen Vorhaben richten sich
sicherungsverhältnisses, nach§ 38.
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über § 43
FahrtenbuchauflarJen dürfen nur Nutzung der Daten durch den Empfänger
1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfah- Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck
rens oder zur Überwachung der Fahrtenbuchauf- genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
lage den Zulassungsstellen oder dem Kraftfahrt- worden sind. Der Empfänger darf die Daten auch für
Bundesamt oder andere Zwecke nutzen, soweit sie ihm auch für diese
Zwecke übermittelt werden dürfen.
2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungs-
widrigkeiten nach § 24 oder § 24 a den hierfür
zuständigen Behörden oder Gerichten übermittelt § 44
werden. Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
(1) Die nach§ 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten
§ 41 sind in den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen,
Übermittlungssperren wenn sie für die Aufgaben nach § 32 nicht mehr be-
nötigt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle
(1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den
übrigen zu dem betreffenden Fahrzeug gespeicherten
Fahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffent-
Daten zu löschen.
liche Interessen gegen die Offenbarung der Halter-
daten bestehen. (2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33
Abs. 3) sind nach Wegfall der Auflage zu löschen.
(2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag
des Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht,
§ 45
daß durch die Übermittlung seine schutzwürdigen
Belange beeinträchtigt würden. Anonymisierte Daten
Auf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nut-
(3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im zung von Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten
Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperr- oder bestimmbaren Person ermöglichen (anonymi-
ten Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, sierte Daten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts
insbesondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. keine Anwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu
Über die Aufhebung entscheidet die für die Anordnung einer bestimmten oder bestimmbaren Person ermög-
der Sperre zuständige Stelle. Will diese an der Sperre lichen, gehören auch das Kennzeichen eines Fahr-
festhalten, weil sie das die Sperre begründende öffent- zeugs, die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer und die
liche Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder
Fahrzeugbriefnummer.
weil sie die Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange
des Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so § 46
führt sie die Entscheidung der obersten Landesbe- Geltung des allgemeinen Datenschutzrechts
hörde herbei. Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, es sei denn, Die Geltung der allgemeinen datenschutzrechtlichen
die Anhörung würde dem Zweck der Übermittlung zu- Vorschriften des Bundes und der Länder bleibt unbe-
widerlaufen. rührt, soweit nicht die Bestimmungen dieses Abschnitts
oder der auf ihnen beruhenden Rechtsvorschriften
(4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im etwas anderes vorsehen.
Einzelfall außerdem zulässig, wenn die Geltend-
machung, Sicherung oder Vollstreckung oder die
§ 47
Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im
Ermächtigungsgrundlagen,
Sinne des§ 39 Abs. 1 und 2 sonst nicht möglich wäre.
Ausführungsvorschriften
Vor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
entsprechend anzuwenden. mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen
zu erlassen
§ 42 1. darüber,
Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern a) welche im einzelnen zu bestimmenden Fahr-
zeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
(1) Die Übermittlung der nach § 33 gespeicherten
Daten von der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bun- b) welche Halterdaten nach§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
desamt und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulas- in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe
sungsstelle ist zulässig, um Abweichungen in den bei- des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in
derseitigen Datenbeständen festzustellen. § 32 genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister je-
(2) Die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespei- weils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung
cherten, für Maßnahmen zur Durchführung des Kraft- erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
fahrzeugsteuerrechts notwendigen Fahrzeugdaten und
Halterdaten durch die Zulassungsstellen oder das 2. darüber, welche im einzelnen zu bestimmenden
Kraftfahrt-Bundesamt an die Finanzämter ist zulässig, Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im
um Abweichungen in den beiderseitigen Datenbestän- Zentralen Fahrzeugregister nach§ 34 Abs. 5 Satz 2
den festzustellen. mitzuteilen haben,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 . Januar 1987 493
3. über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach 1. an den Bundesnachrichtendienst für seine außen- und
§ 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermitt- sicherheitspolitische Informationsgewinnung sowie zur
lung sowie die Art und den Umfang der zu übermit- Abschirmung seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegen-
telnden Daten, stände und Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsge-
4. über die Art der zu übermittelnden Daten und die fährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten,
Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch beim
Abruf im automatisiert.en Verfahren nach § 30 a 2. an den Militärischen Abschirmdienst für die in § 3
Abs. 2 und § 36 Abs. 5, Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes um-
schriebenen Aufgaben, soweit die dort genannten
5. über Einzelheiten des Verfahrens nach § 30 a Bestrebungen oder Tätigkeiten gegen Personen,
Abs. 4 Satz 2 und § 36 Abs. 7 Satz 2, Dienststellen oder Einrichtungen im Geschäftsbereich
6. über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie des Bundesministers der Verteidigung gerichtet sind
über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung und von Personen ausgehen oder ausgehen sollen, die
der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und diesem Geschäftsbereich angehören oder in ihm tätig
7. über die Löschung der Daten nach§ 44, insbeson- sind.
dere über die Voraussetzungen und Fristen für die
Löschung. Artikel 3
(2) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim- Berlin-Klausel
mung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvor- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
schriften über die Art und Weise der Durchführung von Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin. Rechts-
Datenübermittlungen und über die Beschaffenheit von verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Datenträgern erlassen." werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Artikel! 2
Übergangsvorschrift
Artikel 4
Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Bestimmungen über
Inkrafttreten
die Aufgaben und Befugnisse des Bundesnachrichten-
dienstes und des Militärischen Abschirmdienstes sind Dieses Gesetz tritt am 15. Februar 1987 in Kraft; § 47
Übermittlungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes tritt jedoch am Tage nach
Nr. 1 Buchstabe c zulässig der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
aorm, dien 28. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Neufassung des Bundessozlalhilfegesetzes
Vom 27. Januar 1987
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1S. 401) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. In§ 81 Abs. 1 Nr. 5 ist das Wort „Hilfslosigkeit" durch
das Wort „Hilflosigkeit" zu ersetzen.
2. In § 100 Abs. 1 Nr. 5 ist in der vierten Zeile das Wort
,,der" durch das Wort „oder" zu ersetzen.
3. In § 101 ist das Wort „übergeordneten" durch das Wort
,,überörtlichen" zu ersetzen.
4. In § 126 a Abs. 2 Nr. 2 ist das Wort „soweit" durch das
Wort „sowie" zu ersetzen.
Bonn, den 27. Januar 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Streppel
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Januar 1987 495
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 28. Januar 1987
Tag I n h a It Seite
21 . 1. 87 Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
187-3
22. 1. 87 Gesetz zu der Europäischen Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbstverwaltung . . 65
22. 1 . 87 Gesetz zu dem Abkommen vom 28. November 1984 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastro-
phen oder schweren Unglücksfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74
neu: 188-32
22. 1. 87 Gesetz zu dem Vertrag sowie dem Zusatzprotokoll vom 20. November 1985 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den Binnenschiffsverkehr . . . . . 78
9. 12. 86 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
16. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84
22. 12. 86 Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85
8. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86
13. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
13. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87
13. 1. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
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496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinban.mgen und Verträge mit der DDR und die :w
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3941/86 der Kommission über die 1986 aus Polen
einführbaren Mengen an Schaf - und Ziegen f I e i s c h erzeugnissen L 365/29 24. 12. 86
Andere Vorschriften
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3927/86 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch der Tarifstelle 02.01 A
II b) 4 bb) 33 des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 365/1 24. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3928/86 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hochwerti-
ges Rindfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) und 02.01 A II b) des
Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 365/2 24. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3929/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rind-
fleisch der Tarifstelle 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 365/3 24. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3930/86 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirt-
schaftsjahr 1987 L 365/5 24. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3931/86 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1987 L 365/8 24. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3932/86 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die für die Konserven-
industrie bestimmt sind, für das Fischwirtschaftsjahr 1987 L 365/10 24. 12. 86
23. 12. 86 Entscheidung Nr. 3940/86/EGKS der Kommission zur. Festsetzung des
Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 1987 sowie zur Anderung der Ent-
scheidung Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für
die in den Artikeln 49 und 50 des EGKS-Vertrags vorgesehenen Umlagen L 365/26 24. 12. 86