470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Zerlegungsgesetzes
(3. ZerlÄndG)
Vom 22. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nanzamt belegen ist (Wohnsitzland); in den übrigen
das folgende Gesetz beschlossen: Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem die
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt
Artikel 1 worden ist."
Das Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zer- b) Der letzte Satz wird gestrichen.
legung bei der Einkommensteuer und der Körperschaft-
steuer (Zerlegungsgesetz) in der Fassung der Bekannt- 2. In § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:
machung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt ,,(6) Die vorstehende Fassung des§ 5 Abs. 2 Satz 2
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des gilt erstmals für den Feststellungszeitraum 1980. § 5
Zerlegungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBI. 1 Abs. 2 Satz 4 ist ab dem Feststellungszeitraum 1983
S. 1331 ), wird wie folgt geändert: nicht mehr anzuwenden."
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
,,Dabei gilt ein Arbeitnehmer, der für den Feststel- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
lungszeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen
ist oder für den ein Lohnsteuerjahresausgleich Artikel 3
durchgeführt wird, als in dem Land ansässig, in dem
das für die Einkommensteuerveranlagung oder den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Lohnsteuerjahresausgleich örtlich zuständige Fi- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 471
Dreiunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(33. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 22. Januar 1987
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, dessen Absatz 1 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert und
dessen Absatz 3 durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Abweichend von § 15 d Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193;
1975 1 S. 848), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Dezember
1986 (BGBI. 1987 1 S. 80) geändert worden ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, wer einen Personenkraftwagen führt, mit dem Ausflugs-
fahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) nicht
gewerbsmäßig durchgeführt werden.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch
im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. März
1989 außer Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen
der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande
der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
Vom 22. Januar 1987
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat am
5. Januar 1987 eine Änderung seines Beschlusses über die Stiftung der Medaille
für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger beschlossen; hierdurch werden die Verleihungsbedingungen für
die Medaille geändert.
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-
zeichen vom 4. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 422) genehmige ich die beschlossene
Änderung; der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassung der
Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger. ·
Bonn, den 22. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
425
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 1987 Nr. 8
Tag Inhalt Seite
1 . 1 . 87 Neufassung der Gewerbeordnung ................................................... . 425
7100-1
22. 1. 87 Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) 462
neu: 29-22; 29-14, 29-6
22. 1. 87 Drittes Gesetz zur Änderung des Zerlegungsgesetzes (3. ZerlÄndG) .............. _. . . . . . . . . 470
604-1
22. 1. 87 Dreiunddreißigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (33. Ausnahmeverordnung zur StVZO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471
neu: 9232-1-33
22. 1. 87 Erlaß über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen der Medaille für Rettung
aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger... . . . . . . . . . . . . . . . . 472
1134-4
Bekanntmachung
der Neufassung der Gewerbeordnung
Vom 1. Januar 1987
Auf Grund des Artikels 40 des Zweiten Rechtsbereini- 7. den am 1. April 1983 in Kraft getretenen Artikel 2
gungsgesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441) Abs. 19 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1
wird nachstehend der Wortlaut der Gewerbeordnung in der S. 377),
seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. 8. den am 1. Februar 1985 in Kraft getretenen Artikel 2
Bei vorkonstitutionellen Bezeichnungen, die nicht bereinigt des Gesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 990),
werden konnten, ist der Kursivdruck beibehalten worden.
Die Neufassung berücksichtigt: 9. die nach seinem Artikel 8 am 1. August und am 1. Ok-
tober 1984 sowie am 1. Januar 1985 in Kraft getrete-
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar nen Artikel 1 Nr. 1 und Artikel 2 des Gesetzes vom
1978 (BGBI. 1 S. 97), 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1008),
2. das nach seinem Artikel 4 am 16. Februar 1979 und 10. den am 1. April 1985 in Kraft getretenen Artikel 4 des
am 1. Februar 1980 in Kraft getretene Änderungs- Gesetzes vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 425),
gesetz vom 12. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 149),
11 . den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 17 des
3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 2 Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1 S. 1432), 12. den am .1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 des
4. das am 22. März 1980 in Kraft getretene Änderungs- Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
gesetz vom 17. März 1980 (BGBI. 1 S. 321 ), 13. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisa-
5. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174 tionserlaß des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986
Abs. 1 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 864),
S. 1310), 14. den am 1. August 1986 in Kraft getretenen Artikel 5
6. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721),
des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1 15. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1
S. 1390), des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 1. Januar 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertr~tung
von Würzen
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gewerbeordnung
Inhaltsübersicht
Titel 1 § 33 a Schaustellungen von Personen
§ 33 b Tanzlustbarkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 33 C Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
§ Grundsatz der Gewerbefreiheit § 33 d Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
§ 2 (weggefallen) § 33 e Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbeschei'ni-
§ 3 Detrieb verschiedener Gewerbe gung
§ 4 (weggefallen) § 33 f Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungsvor-
§ 5 Zulassungsbeschränkungen schritten
§ 6 Anwendungsbereich § 33 g Einschränkung und Ausdehnung der Erlaubnis-
pflicht
§ 7 Aufhebung von Rechten und Abgaben
§ 33 h Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
§ 8 Ablösung von Rechten
§ 33 i Spielhallen und ähnliche Unternehmen
§ 9 Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablösung von
Rechten § 34 Pfandleihgewerbe
§ 10 Kein Neuerwerb von Rechten
§ 34 a Bewachungsgewerbe
§§ 11 § 34 b Versteigerergewerbe
bis 13 (weggefallen) § 34 C Makler, Bauträger, Baubetreuer
§ 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
§§ 35 a
und 35 b (weggefallen)
Titel 11 § 36 Öffentliche Bestellung von Sachverständigen
Stehendes Gewerbe § 37 (weggefallen)
§ 38 Landesrechtliche Überwachungsvorschriften
1. Allgemeine Erfordernisse
§ 39 (weggefallen)
§ 14 Anzeigepflicht § 39 a Schornsteinfegerrealrechte
§ 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 40 (weggefallen)
§ 15 a Anbringung von Namen und Firma
§ 15 b Namensangabe im Schriftverkehr III. Umfang, Ausübung und Verlust
der Gewerbebefugnisse
II. Erfordernis besonderer Überwachung § 41 Beschäftigung von Arbeitnehmern
oder Genehmigung §§ 41 a
und 41 b (weggefallen)
A. Anlagen, die einer besonderen § 42 Gewerbliche Niederlassung
Überwachung bedürfen
§§ 42 a
§§ 16 bis 44 a (weggefallen)
bis 23 (weggefallen) § 45 Stellvertreter
§ 24 Überwachungsbedürftige Anlagen § 46 Fortführung des Gewerbes
§ 24 a Maßnahmen im Einzelfall § 47 Stellvertretung in besonderen Fällen
§ 24 b Duldungspflichten bei der Prüfung § 48 Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
§ 24 C Prüfung durch Sachverständige § 49 Erlöschen von Erlaubnissen
§ 24 d Aufsichtsbehörden § 50 (weggefallen)
§ 25 Stillegung von Anlagen und Untersagung § 51 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und
von Betrieben Gefahren
§§ 26 § 52 Übergangsregelung
bis 28 (weggefallen) §§ 53
bis 54 (weggefallen)
B. Gewerbetreibende, die einer besonderen
Genehmigung bedürfen
Titel III
§ 29 (weggefallen)
§ 30 Privatkrankenanstalten
Reisegewerbe
§ 30 a (weggefallen) § 55 Reisegewerbekarte
§ 30 b Orthopädische Maßschuhe § 55 a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
§§ 30 C § 55 b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Ge-
bis 33 (weggefallen) werbelegitimationskarte
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 427
§ 55 C Anzeigepflicht Titel VII
§ 55 d Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer
Gewerbliche Arbeitnehmer
§ 55 e Sonn- und Feiertagsruhe
§ 55 f Haftpflichtversicherung (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
§ 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)
§ 56 a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager 1. Allgemeine Verhältnisse
§ 57 Versagung der Reisegewerbekarte
§§ 57 a § 105 Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
und 58 (weggefallen) § 105 a Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
§ 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 105 b Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen
§ 60 (weggefallen) § 105 C Ausnahmen von § 105 b
§ 60a Veranstaltung von Spielen § 105 d Weitere Ausnahmen von § 105 b
§ 60 b Volksfest, Anzeigepflicht § 105 e Weitere Ausnahmen von § 105 b
§ 60 C Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 105 f Ausnahmen für bestimmte Zeit
§ 60 d Verhinderung der Gewerbeausübung § 105 g Ausdehnung auf andere Gewerbe
§ 61 Örtliche Zuständigkeit § 105 h Landesrecht
§ 61 a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden § 105 i Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und ande-
Gewerbes re Gewerbe
§§ 62 § 105j Anordnung der erforderlichen Maßnahmen
und 63 (weggefallen)
§§ 106
bis 112 (weggefallen)
§ 113 Zeugnis
Titel IV § 114 (weggefallen)
Messen, Ausstellungen, Märkte § 114 a Lohnbücher, Arbeitszettel
§ 64 Messe
§ 114 b Behandlung der Lohnbücher
§ 65 Ausstellung
§ 114 C Landesrechtliche Vorschriften über die
Lohnbücher
§ 66 Großmarkt
§ 114 d Landesrechtliche Vorschriften für einzelne Bezirke
§ 67 Wochenmarkt
§ 114 e (weggefallen)
§ 68 Spezialmarkt und Jahrmarkt
§ 115 Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kreditie-
§ 68 a Verabreichen von Getränken und Speisen
rungsverbot
§ 69 Festsetzung § 115 a Lohnzahlung in Gaststätten
§ 69 a Ablehnung der Festsetzung, Auflagen § 116 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
§ 69 b Änderung und Aufhebung der Festsetzung § 117 Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen
§ 70 Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung § 118 Nichteinklagbare Forderungen
§ 70 a Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung § 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Per-
§ 70 b Anbringung von Namen und Firma sonen
§ 71 Vergütung § 119 a Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen
§ 71 a Öffentliche Sicherheit und Ordnung § 119 b Heimarbeiter
§ 71 b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden § 120 (weggefallen)
Gewerbes § 120 a Betriebssicherheit
§ 120 b Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-, Wasch-
und Toilettenräume
Titel V § 120c Gemeinschaftsunterkünfte
Taxen § 120 d Verfügungen zur Durchführung der §§ 120 a bis
120 C
§§ 72 § 120 e Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
bis 80 (weggefallen)
§ 120 f Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverord-
nungen nach § 120 e
§ 120g (weggefallen)
Titel VI
Innungen, lnnungsausschüsse, II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
Handwerkskammern, lonungsverbände § 121 Pflichten der Gesellen und Gehilfen
§§ 81 §§ 122
bis 104 n (weggefallen) bis 124 a (weggefallen)
§ 124 b Entschädigung bei Vertragsbruch
§ 125 Mithaftung des neuen Arbeitgebers
Titel VI a
III. Lehrllngsverhältnisse
Handwerksrolle
A. Allgemeine Bestimmungen
§§ 104 o §§ 126
bis 104 u (weggefallen) bis 128 a (weggefallen)
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
B. Besondere Bestimmungen für Handwerker §§ 139 k
§§ 129 und 139 1 (weggefallen)
bis 132 a (weggefallen) § 139 m Konsum- und andere Vereine
Titel VIII
III a. Meistertitel
Gewerbliche Hilfskassen
§ 133 Befugnis zur Führung des Meistertitels
§ 140 Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen
§§ 141
III b. Verhältnisse der Betriebsbeamten, bis 141 f (weggefallen)
Werkmeister, Techniker
§§ 133 a
bis 133 b (weggefallen)
Titel IX
§ 133 C Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen Statutarische Bestimmungen
§ 133 d (weggefallen) § 142 Erlaß und Außerkraftsetzung
§ 133 e Ausnahmen bei technischen Angestellten
§ 133 f Wettbewerbsverbot
Titel X
Straf- und Bußgeldvorschriften
IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,
in denen in der Regel mindestens zehn § 143 Verletzung von Vorschriften über die Errichtung
Arbeitnehmer beschäftigt werden und den Betrieb von Anlagen
§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürfti-
§ 133 g Anwendungsbereich
ge stehende Gewerbe
§ 145 Verletzung von Vorschriften über das Reisege-
A. Bestimmungen für Betriebe, in denen werbe
in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Aus-
beschäftigt werden übung eines Gewerbes
§ 133 h § 147 Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
Grundsatz
§ 134 Verbot der Lohnverwirkung, schriftliche Lohnbe-
§ 147 a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edel-
lege steinen
§§ 134 a § 148 Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vor-
bis 134 h (weggefallen) schriften
§ 148 a Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
B. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen
§. 148 b Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edel-
in der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer steinen
beschäftigt werden
Titel XI
§ 134 i Sondervorschriften für größere Betriebe
Gewerbezentralregister
§§ 135
bis 139 a (weggefallen) § 149 Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
§ 139 aa Anwendung der §§ 121, 124 b und 125 § 150 Auskunft auf Antrag des Betroffenen
§ 150 a Auskunft an Behörden
§ 151 Eintragungen in besonderen Fällen
V. Aufsicht
§ 152 Entf(irnung von Eintragungen
§ 139 b Gewerbeaufsichtsbehörde § 153 Tilgung von Eintragungen
§ 153 a Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
VI. Gehilfen und Lehrlinge In Betrieben § 153 b Verwaltungsvorschriften
des Handelsgewerbes
§§ 139 C Schlußbesti~mungen
bis 139 f (weggefallen)
§ 139 g Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden § 154 Ausnahmen von Titel VII
§ 139 h Vorschriften über Räume, Maschinen und Gerät- § 154 a Anwendung des Titels VII auf Bergwerke, Salinen
schaften u.ä.
§ 139 i Verfügungen zur Durchführung der Rechtsverord- § 155 Landesrecht, Zuständigkeiten
nungen nach § 139 h § 156 Berlin-Klausel
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 429
Titel 1 § 7
Allgemeine Bestimmungen Aufhebung von Rechten und Abgaben
(1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landesge-
§ 1 setze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:
Grundsatz der Gewerbefreiheit 1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbebe-
rechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbebetrieb
(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, verbundenen Berechtigungen, anderen den Betrieb
soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder eines Gewerbes, sei es im allgemeinen oder hinsicht-
Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. lich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials,
(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes zu untersagen oder sie darin zu beschränken;
berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausge- 2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechtigungen
schlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses verbundenen Zwangs- und Bannrechte;
Gesetzes nicht genügt.
3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung nach
dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne Entschädi-
§2 gung zulässig ist;
(weggefallen) 4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser
Bestimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf einem
Vertrag zwischen Berechtigten und Verpflichteten be-
§3
ruhen:
Betrieb verschiedener Gewerbe
a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brennerei
Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei oder Brau-
· desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Ver- gerechtigkeit, oder einer Schankstätte verbundene
kaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Hand- Recht, die Konsumenten zu zwingen, daß sie bei
werker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet den Berechtigten ihren Bedarf mahlen oder schro-
nicht statt. ten lassen, oder das Getränk ausschließlich von
denselben beziehen (der Mahlzwang, der Brannt-
§4 weinzwang oder der Brauzwang);
(weggefallen) b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zustehen-
de Recht, die Einwohner der Stadt, der Vorstädte
oder der sogenannten Bannmeile zu zwingen, daß
§5 sie ihren Bedarf an Gebäck oder Fleisch ganz oder
Zulassungsbeschränkungen teilweise von jenen ausschließlich entnehmen;
In den Beschränkungen des Betriebs einzelner 5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerblichen
Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben zu erteilen,
beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts ge- die dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzel-
ändert. nen Berechtigten zustehen;
§6 6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu
entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben, welche
Anwendungsbereich für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet werden,
Dieses Gesetz findet, abgesehen von den §§ 24 bis 24 d sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuer-
und 120 c Abs. 5, keine Anwendung auf die Fischerei, die legen.
Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung (2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten für die
von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen Gewerbebe-
Tätigkeit der Rechtsanwälte und Notare, der Rechtsbei- rechtigungen, Zwangs- und Bannrechte usw. Entschädi-
stände, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge- gung zu leisten ist, bestimmen die Landesgesetze.
sellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprü-
fungsgesellschaften, der Steuerberater und Steuerbera-
tungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtigten, §8
auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater und der Ablösung von Rechten
Eisenbahnunternehmungen, die Befugnis zum Halten
(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unterliegen,
öffentlicher Fähren, das Seelotswesen und die Rechtsver-
soweit solches nicht von der Landesgesetzgebung schon
hältnisse der Kapitäne und der Besatzungsmitglieder auf
den Seeschiffen. Auf das Bergwesen findet dieses Gesetz früher verfügt ist, der Ablösung:
nur insoweit Anwendung, als es ausdrückliche Bestim- 1 . diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche durch die
mungen enthält; das gleiche gilt, abgesehen von den Bestimmungen des § 7 nicht aufgehoben sind, sofern
§§ 24 bis 24 d und 120 c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder
der Versicherungsunternehmen, die Ausübung der ärzt- einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohner
lichen und anderen Heilberufe, den Verkauf von Arznei- eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes
mitteln, den Vertrieb von Lotterielosen und die Viehzucht. obliegt;
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2 das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu zwingen, Absatz 1 allen Behörden erstatten, in deren Zuständig-
daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das Getränk aus keitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zustän-
einer bestimmten Fabrikationsstätte entnehme. dige Behörde kann Angaben über den Aufstellungsort der
einzelnen Automaten verlangen.
(?\ n::i~ N::%here über die Ablösung dieser Rechte
bestimmen die Landesgesetze. (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
§9 tes Form und Inhalt der Anzeige nach Absatz 1 zu be-
stimmen.
Streitigkeiten über Aufhebung oder
Ablösung von Rechten
§ 15
(1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu den Empfangsbescheinigung,
durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für ablösbar Betrieb ohne Zulassung
erklärten gehört, sind im Rechtswege zu entscheiden.
( 1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den
(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehalten, zu Empfang der Anzeige
bestimmen, von welchen Behörden und in welchem Ver-
fahren die Frage zu entscheiden ist, ob oder wie weit eine (2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaub-
auf einem Grundstück haftende Abgabe eine Grundab- nis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulas-
gabe ist oder für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet sung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so
werden muß. kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen
Behörde verhindert werden Das gleiche gilt, wenn ein
§ 10
Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person
Kein Neuerwerb von Rechten begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht
anerkannt wird.
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder
Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgeho-
ben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan § 15 a
nicht mehr erworben werden. Anbringung von Namen und Firma
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht (1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufsstelle
mehr begründet werden haben, eine Gaststätte betreiben oder eine sonstige offene
Betriebsstätte haben, sind verpflichtet, ihren Familienna-
men mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
§§ 11 bis 13
an der Außenseite oder am Eingang der offenen Verkaufs-
(weggefallen) stelle, der Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebs-
stätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
(2) Kaufleute, die eine Firma führen, haben außerdem
Titel II ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzu-
Stehendes Gewerbe bringen, ist aus der Firma der Familienname des
Geschäftsinhabers mit einem ausgeschriebenen Vorna-
men zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
1. Allgemeine Erfordernisse
§ 14 (3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien fin-
Anzeigepflicht den diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt,
Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung was in betreff der- Namen der Gewerbetreibenden
oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muß dies bestimmt ist. Juristische Personen, die eine offene Ver-
der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleich- kaufsstelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine
zeitig anzeigen. Das gleiche gilt, wenn sonstige offene Betriebsstätte haben, haben ihre Firma
oder ihren Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise
1. der Betrieb verlegt wird, anzubringen.
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf
Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei (4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren
Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so
geschäftsüblich sind, oder genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das
Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz
3. der Betrieb aufgegeben wird.
aufgenommen werden. Die zuständige Behörde kann im
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arzneimitteln, einzelnen Fall die Angabe der Namen aller Beteiligten
mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit anordnen.
Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und für den
Betrieb von Wettannahmestellen aller Art. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den
Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unterneh-
(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-, Lei- mens sowie für die Aufstellung von Automaten außerhalb
stungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art) als selb- der Betriebsräume des Aufstellers. An den Automaten ist
ständiges Gewerbe betreibt, muß die Anzeige nach auch die Anschrift des Aufstellers anzubringen.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 431
§ 15 b 3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung, die
Namensangabe im Schriftverkehr Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die Aus-
rüstung und die Unterhaltung sowie ihr Betrieb be-
(1) Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsre- stimmten Anforderungen genügen müssen. Anforde-
gister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, rungen technischer Art können in besonderen Vor-
die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, schriften (technische Vorschriften) zusammengefaßt
ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschrie- werden; hierbei sind die Vorschläge des Ausschusses
benen Vornamen angeben. (Absatz 4) zu berücksichtigen;
(2) Ausländische juristische Personen müssen auf allen 4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetriebnah-
Geschäftsbriefen im Sinne des Absatzes 1, die von einer me, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen und Prü-
gewerblichen Zweigniederlassung oder unselbständigen fungen auf Grund behördlicher Anordnung unter-
Zweigstelle im Inland ausgehen, den Ort und den Staat liegen;
ihres satzungsmäßigen Sitzes sowie ihre gesetzlichen 5. welche Gebühren und Auslagen für die vorgeschrie-
Vertreter mit dem Familiennamen und mindestens einem benen oder behördlich angeordneten Prüfungen sol-
ausgeschriebenen Vornamen angeben. cher Anlagen tVOn den Eigentümern und Personen, die
solche Anlagen herstellen oder betreiben, zu entrich-
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf ausländische ten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des
juristische Personen, die nach den Rechtsvorschriften mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sach-
eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge- aufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Auf-
meinschaft gegründet sind und ihren satzungsmäßigen wand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen
Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüf-
innerhalb der Gemeinschaft haben. Für juristische Perso- verfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört.
nen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa- Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für
tes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegründet eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begon-
worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch nen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die
weder ihre Hauptverwaltung noch ihre Hauptniederlas- Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der
sung innerhalb der Gemeinschaft haben, gilt dies nur, die Prüfung veranlaßt hat. Die Höhe der Gebührensät-
wenn ihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver- ze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein
bindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates steht. Sachverständiger durchschnittlich für die verschiede-
nen Prüfungen der bestimmten Anlagenart benötigt. In
der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung,
die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-
II. Erfordernis besonderer Überwachung schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und
oder Genehmigung die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
A. A n I a g e n , d i e e i n e r b e so n d er e n
(2) Absatz 1 gilt auch für die Tagesanlagen des Bergwe-
Überwachung bedürfen
sens und für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken
dienen, sofern sie im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-
§§ 16 bis 23 mungen Verwendung finden oder soweit es der Arbeits-
(weggefallen) schutz erfordert; er gilt nicht für den Betrieb der Deutschen
Bundesbahn und die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen
§ 24 des Eisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs
der Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind,
Überwachungsbedürftige Anlagen sowie für das rollende Material anderer Eisenbahnunter-
(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor nehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit die-
Gefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre ses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsord-
Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen nungen des Bundes und der Länder unterliegt.
(überwachungsbedürftige Anlagen), wird die Bundesregie- (3) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des
rung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise Absatzes 1 sind
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. Dampfkesselanlagen,
1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetrieb- 2. Druckbehälter außer Dampfkesseln,
nahme, die Vornahme von Änderungen an bestehen-
den Anlagen und sonstige die Anlagen betreffenden 3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten
Umstände angezeigt und der Anzeige bestimmte oder unter Druck gelösten Gasen,
Unterlagen beigefügt werden müssen; 4. Leitungen unter innerem Überdruck für brennbare,
2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb sowie ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder Flüssig-
die Vornahme von Änderungen an bestehenden Anla- keiten,
gen der Erlaubnis einer in der Rechtsverordnung be- 5. Aufzugsanlagen,
zeichneten oder nach Bundesrecht zuständigen oder
6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten
gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten Behörde bedürfen;
Räumen,
2 a. daß solche Anlagen oder Teile von solchen Anlagen
7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Herstellung
nach einer Bauartprüfung allgemein zugelassen und
mit der allgemeinen Zulassung Auflagen zum Betrieb kohlensaurer Getränke,
und zur Wartung verbunden werden können; 8. Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager,
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung (2) Die Prüfungen und die Überwachung der in § 24
von brennbaren Flüssigkeiten, Abs. 3 genannten Anlagen der Deutschen Bundespost
10. medizinisch-technische Geräte. werden von den vom Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen bestimmten Stellen vorgenommen.
Zu den in den Nummern 2, 3 und 4 bezeichneten überwa-
chungsbedürftigen Anlagen gehören nicht die Energiean- (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
lagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsge- kann durch Verwaltungsvorschriften die Anforderungen
setzes. bestimmen, denen die Sachverständigen nach Absatz 1
hinsichtlich ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung in
(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können der technischen Überwachung genügen müssen.
Vorschriften über die Einsetzung von technischen Aus-
schüssen getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die (4) Die Landesregierungen regeln die Organisation der
Bundesregierung oder den zuständigen Bundesminister technischen Überwachung, die Aufsicht über sie sowie die
insbesondere in technischen Fragen beraten und ihnen Durchführung der Überwachung.
dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Vorschriften vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Soweit Anforde- wird ermächtigt, im Benehmen mit den obersten Arbeitsbe-
rungen technischer Art in besonderen Vorschriften (techni- hörden der Länder durch Rechtsverordnung mit Zustim-
sche Vorschriften) zusammengefaßt werden, müssen
mung des Bundesrates Vorschriften über die Sammlung
technische Ausschüsse gebildet werden. In die Aus-
und Auswertung der Erfahrungen der Sachverständigen
schüsse sind neben Vertretern der beteiligten Bundesbe-
sowie über deren Weiterbildung zu erlassen.
hörden und von obersten Landesbehörden, der Wissen-
schaft und der technischen Überwachung insbesondere (6) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Vertreter der Hersteller und der Betreiber der Anlagen zu kann mit Zustimmung des Bundesrates der Bundesanstalt
berufen. für Arbeitsschutz und Unfallforschung die Aufgabe übertra-
gen, die im Zusammenhang mit der Prüfung, Wartung und
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Überwachung von medizinisch-technischen Geräten
die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf
gewonnenen Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten
den zuständigen Bundesminister übertragen. und die mit der Prüfung der medizinisch-technischen
(6) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechts- Geräte befaßten Personen hierüber zu unterrichten.
verordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates;
ausgenommen sind die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten § 24 d
technischen Vorschriften, die in Absatz 5 genannten
Rechtsverordnungen sowie Rechtsverordnungen, die sich Aufsichtsbehörden
ausschließlich auf Anlagen beziehen, welche der Überwa- Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 24 Abs. 1
chung durch die Bundesverwaltung unterstehen. erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Gewerbeauf-
sichtsbehörden. Hierbei findet § 139 b entsprechende
§ 24 a Anwendung. Für Anlagen, welche der Überwachung durch
Maßnahmen im Einzelfall die Bundesvarwaltung unterstehen, sowie für Anlagen an
Bord von Seeschiffen bestimmt die Bundesregierung die
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderli- Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; § 24 Abs. 5
chen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsver- gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 3
ordnung nach § 24 auferlegten Pflichten anordnen. bedürfen nur der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie
Anlagen an Bord von Seeschiffen betreffen.
§ 24 b
Duldungspflichten bei der Prüfung § 25
Eigentümer von überwachungsbedürftigen Anlagen und Stillegung von Anlagen
Personen, die solche Anlagen herstellen oder betreiben, und Untersagung von Betrieben
sind verpflichtet, den Sachverständigen, denen die Prü-
(1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung oder
fung der Anlagen obliegt, die Anlagen zugänglich zu
Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne die auf
machen, die vorgeschriebene oder behördlich angeord-
Grund einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 2
nete Prüfung zu gestatten, die hierfür benötigten Arbeits-
oder 4 erforderliche Erlaubnis oder Sachverständigenprü-
kräfte und Hilfsmittel bereitzustellen und ihnen die Anga-
fung die Anlage errichtet, betrieben oder geändert wird.
ben zu machen und die Unterlagen vorzulegen, die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht (2) Wird eine Anordnung nach § 120 d oder § 139 g
des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge- nicht beachtet, so kann die zuständige Behörde den von
schränkt. der Anordnung betroffenen Betrieb bis zur Herstellung des
§ 24c den Anordnungen entsprechenden Zustandes ganz oder
teilweise untersagen. Das gleiche gilt, wenn eine Anord-
Prüfung durch Sachverständige
nung, die nach den §§ 24 a, 105 j, 120 f oder 139 i erlas-
(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anla- sen worden ist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefah-
gen werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1 erlassenen ren für die zu schützenden Personen entstehen.
Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, von
amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten §§ 26 bis 28
Sachverständigen vorgenommen. Diese sind in techni-
schen Überwachungsorganisationen zusammenzufassen. (weggefallen)
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 433
B. G e wer betr e i b e n de , d i e e i n er der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des
besonderen Genehmigung bedürfen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor
Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belä-
§ 29 stigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun-
gen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und
(weggefallen) Ergänzung von Auflagen zulässig.
§ 30 (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Privatkrankenanstalten 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-
( 1) Unternehmer von Privatkranken-, Privatentbindungs- lässigkeit nicht besitzt,
und Privatnervenkliniken bedürfen einer Konzession der
2. zu erwarten ist, daß die Schaustellungen den guten
zuständigen Behörde. Die Konzession ist nur dann zu
versagen, wenn Sitten zuwiderlaufen werden oder
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage
1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen
Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Ver-
Interesse widerspricht, insbesondere schädliche
waltung der Anstalt dartun,
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-
2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden sionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile,
Beschreibungen und Plänen die baulichen und die Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit
sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den befürchten läßt.
gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entspre-
chen, § 33 b
3 die Anstalt nur in einem Teil eines auch von anderen Tanzlustbarkeiten
Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden
soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Die Abhaltung von T anzlustbarkeiten richtet sich nach
Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervor- den landesrechtlichen Bestimmungen.
rufen kann oder
4 die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit anstecken- § 33c
den Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder
Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche (1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den
Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann. Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung
ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes
(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die Fragen bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-
zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und die Gemeinde- gen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung
behörden zu hören. von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-
Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit
§ 30 a Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, ver-
bunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-
(weggefallen)
heit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen
Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder
§ 30 b im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter
Orthopädische Maßschuhe denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche
Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zu-
Orthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem Hand- lässig.
werksbetrieb oder einem handwerklichen Nebenbetrieb
angefertigt werden, dessen Leiter die Voraussetzungen für (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die
den selbständigen Betrieb des Orthopädieschuhmacher- Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die
handwerks nach der Handwerksordnung erfüllt. Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit
nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der
Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des
§§ 30 c bis 33 Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls,
(weggefallen) Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betruges, Untreue,
unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung
am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach
§ 33 a § 12 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt
Schaustellungen von Personen worden ist.
(1) Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen (3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des
in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige
Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stel- Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort
len will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. den auf der Grundlage des§ 33 f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen
Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstleri- Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte
schem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Cha- in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestäti-
rakter. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und gung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speise-
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze wirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjeni- § 33 f
gen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden
ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk Ermächtigung zum Erlaß
das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach von Durchführungsvorschriften
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur Durch-
führung der §§ 33 c, 33 d und 33 e im Einvernehmen mit
den Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie,
§ 33 d Frauen und Gesundheit und mit Zustimmung des Bundes-
Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit rates durch Rechtsverordnung zur Eindämmung der Betä-
tigung des Spieltriebs, zum Schutze der Allgemeinheit und
(1 ) Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinn- der Spieler sowie im Interesse des Jugendschutzes
möglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der
zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befri- 1 die Aufstellung von Spielgeräten oder die Veranstal-
stung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit tung von Spielen auf bestimmte Gewerbezweige,
dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Betriebe oder Veranstaltungen beschränken und die
Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbar- Zahl der jeweils in einem Betrieb aufgestellten Spielge-
grundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erfor- räte oder veranstalteten Spiele begrenzen,
derlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die 2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse und Ver-
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von pflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes erlassen,
Auflagen zulässig.
3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbedenklich-
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der keitsbesche1rngung bestimmte Anforderungen an
Antragsteller im Besitz einer von dem Bundeskriminalamt a) die Art und Weise des Spielvorganges,
erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ist.
b) die Art des Gewinnes,
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die
c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,
Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der
Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstal- d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen Spiele
tet werden soll, die für die Veranstaltung von anderen zur Anzahl der verlorenen Spiele,
Spielen erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. § 33 c e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei einer
Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. bestimmten Anzahl von Spielen,
(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer f) die Mindestdauer eines Spieles,
Erteilung nicht bekannt war, daß Tatsachen der in
g) die technische Konstruktion und die Kennzeichnung
Absatz 3 bezeichneten Art vorlagen. Die Erlaubnis ist zu
der Spielgeräte,
widerrufen, wenn
h) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Gewinn-
1. nach ihrer Erteilung Tatsachen der in Absatz 3 bezeich- plans sowie die Bereithaltung des Zulassungsschei-
neten Art eingetreten sind, nes oder des Abdruckes des Zulassungsscheines,
2. das Spiel abweichend von den genehmigten Bedingun- des Zulassungsbeleges und der Unbedenklichkeits-
gen veranstaltet wird oder bescheirngung
3. die Unbedenklichkeitsbescheinigung zurückgenom- stellen.
men oder widerrufen worden ist.
4. Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen des
(5) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn bei der Gewerbetreibenden erlassen, in dessen Betrieb das
Veranstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis enthal- Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet wer-
tenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 8 des Jugend- den soll.
schutzgesetzes verstoßen worden ist.
(2) Durch Rechtsverordnung können ferner
der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit
§ 33 e dem Bundesminister des Innern und mit Zustimmung
Bauartzulassung des Bundesrates
und Unbedenklichkeitsbescheinigung a) das Verfahren der Physikalisch-Technischen Bun-
Die Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder ihrer desanstalt bei der Prüfung und Zulassung der Bau-
Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbescheinigung art von Spielgeräten sowie bei der Verlängerung der
für andere Spiele (§§ 33 c und 33 d) sind zu versagen, Aufstelldauer von Warenspielgeräten, die auf Volks-
wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler unangemessen festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstal-
hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet. Sie sind zurückzu- tungen aufgestellt werden sollen, und die ihrer Kon-
nehmen oder zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt struktion nach keine statistischen Prüfmethoden er-
werden, die die Versagung der Zulassung oder der Unbe- forderlich machen, regeln und
denklichkeitsbescheinigung rechtfertigen würden, oder b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen für
wenn der Antragsteller zugelassene Spielgeräte an den in Amtshandlungen der Physikalisch-Technischen
dem Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen verän- Bundesanstalt erlassen. Die Gebühren sind nach
dert oder ein für unbedenklich erklärtes Spiel unter nicht dem Personal- und Sachaufwand zu bestimmen.
genehmigten Bedingungen veranstaltet. Die Zulassung Die Gebühr für die Prüfung und Zulassung einer
und die Unbedenklichkeitsbescheinigung können mit einer Bauart darf jedoch 5 000 Deutsche Mark und für die
Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Verlängerung der Aufstelldauer eines Warenspiel-
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 435
gerätes im Sinne des Buchstaben a 500 Deutsche gen auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen
Mark je Gerät nicht übersteigen. Erfordert die Prü- Veranstaltungen, bei denen der Gewinn in geringwerti-
fung im Einzelfall einen außergewöhnlichen Auf- gen Gegenständen besteht,
wand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte 3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d
erhöht werden. Die Gebühr für die Erteilung eines Abs. 1 Satz 1 , die Glücksspiele im Sinne des § 284 des
Zulassungsscheines, des Abdruckes eines Zu- Strafgesetzbuches sind.
lassungsscheines, eines Zulassungsbeleges oder
eines Nachtrages anläßlich der Verlängerung der
Aufstelldauer eines Warenspielgerätes und eines § 33 i
Zulassungszeichens ist nach festen Sätzen zu be-
Spielhallen und ähnliche Unternehmen
stimmen; sie darf 50 Deutsche Mark nicht über-
steigen; (1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnli-
2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit ches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder
dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustim- überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der
mung des Bundesrates Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des§ 33 c Abs. 1
Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbsmä-
a) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei der ßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinn-
Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen möglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
regeln und Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt
b) Vorschriften über die Gebühren und Auslagen, die und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung einer Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner
Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Ertei- des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke
lung zu entrichten sind, erlassen. Die Gebühren vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen
sind nach dem Personal- und Sachaufwand des Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Vorausset-
Bundeskriminalamtes zu bestimmen. Die .Gebühr zungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung
für die Prüfung darf jedoch 5 000 Deutsche Mark, und Ergänzung von Auflagen zulässig.
die Gebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall
einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die Ge- die in § 33 c Abs. 2 oder § 33 d Abs. 3 genannten
bühr bis auf das Doppelte erhöht werden. Die Ge- Versagungsgründe vorliegen,
bühr für die Umschreibung einer Unbedenklichkeits- 2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume
bescheirngung (Änderung des Veranstaltungsorts) wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen
ist nach festem Satz zu bestimmen, sie darf 50 Anforderungen nicht genügen oder
Deutsche Mark nicht übersteigen.
3 der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der
Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs,
schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-
§ 33 g
lmm,ssionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht
Einschränkung und Ausdehnung zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nach-
der Erlaubnispflicht barn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden
Einrichtung befürchten läßt.
Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einverneh-
men mit den Bundesministern des Innern und für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit und mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, daß § 34
1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele im Pfandleihgewerbe
Sinne des § 33 d Abs 1 Satz 1 eine Erlaubnis nicht (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandver-
erforderlich 1st, wenn diese Spiele überwiegend der mittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständi-
Unterhaltung dienen und kein öffentliches Interesse an gen Behörde Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden
einer Erlaubnispflicht besteht, werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder
2. die Vorschriften der §§ 33 c und 33 d auch für die nicht der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraus-
gewerbsmäfflge Aufstellung von Spielgeräten und für setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung
die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung anderer Spiele und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu
in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften gelten, versagen, wenn
in denen gewohnheitsmäßig gespielt wird, wenn für 1 . Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
eine solche Regelung ein öffentliches Interesse be- _steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-
steht. lässigkeit nicht besitzt, oder
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder
§ 33 h entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch
Die §§ 33 c bis 33 g finden keine Anwendung auf Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum
Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder Vorschrif-
l. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,
ten erlassen über den Umfang der Befugnisse und Ver-
2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, mit pflichtungen bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten
Ausnahme der gewerbsmäßig betriebenen Ausspielun- Gewerbe, insbesondere über
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1 . den Geltungsbereich der Erlaubnis, § 34 b
2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung des Versteigerergewerbe
Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der Vergütung
(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen oder
für die Hingabe des Darlehens und über die Ablieferung
fremde Rechte mit Ausnahme grundstücksgleicher Rechte
des sich bei der Verwertung des Pfandes ergebenden
Pfandüberschusses, versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Zu den beweglichen Sachen im Sinne dieser
3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versicherung Vorschrift gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz
gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchsdieb- auf dem Stamm.
stahl und Beraubung oder über die Verpflichtung,
andere Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung der (2) Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder
Ansprüche der Darlehensnehmer wegen Beschädi- fremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will, bedarf
gung oder Verlustes des Pfandgegenstandes dienen·, einer besonderen Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach Absatz 1 ein.
4. die Verpflichtung zur Buchführung, zur Erteilung von
Auskünften und zur Duldung der behördlichen Nach- (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf nur natürli-
schau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge- chen Personen erteilt werden. Sie kann mit Auflagen ver-
setzes kann für die Nachschau eingeschränkt werden. bunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemein-
heit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter
Er kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften ganz
oder teilweise auch auf nichtgewerblich betriebene Pfand- denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche
leihanstalten Anwendung finden. Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zu-
lässig.
(3) (weggefallen) (4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu versagen,
wenn
(4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen mit
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
Gewährung des Rückkaufsrechts ist verboten.
steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver-
lässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren
§ 34 a
vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens
Bewachungsgewerbe oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung,
Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei,
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder
Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz
Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf
gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheits-
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder"
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum
Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforder- 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-
lich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das
nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Vermögen des Antragstellers der Konkurs eröffnet wor-
Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn den oder er in das vom Konkursgericht oder vom
Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag- Abs. 2 Konkursordnung, § 915 Zivilprozeßordnung)
steller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuver- eingetragen ist.
lässigkeit nicht besitzt, oder
Die Erlaubnis nach Absatz 2 ist außerdem zu· versagen,
2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder wenn der Antragsteller die erforderliche Kenntnis der Vor-
entsprechende Sicherheiten nicht nachweist. schriften über den Verkehr mit Grundstücken nicht nach-
weist.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit Zustim-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zum (5) Besonders sachkundige Versteigerer können nach
Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschrif- dem Ermessen der zuständigen Behörde allgemein oder
ten erlassen über den Umfang der Befugnisse und Ver- für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt
pflichtungen bei der Ausübung des Bewachungsgewer- werden; sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufga-
bes, insbesondere über ben als öffentlich bestellte Versteigerer gewissenhaft und
unparteilich erfüllen werden.
1 . den Geltungsbereich der Erlaubnis,
(6) Dem Versteigerer ist verboten,
2. die Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Einstel-
1 . selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteige-
lung und Entlassung der im Bewachungsgewerbe
rungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Verstei-
beschäftigten Personen, über die Anforderungen,
gerungsgut zu kaufen,
denen diese Personen genügen müssen, sowie über
die Durchführung des Wachdienstes, 2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeß-
ordnung oder seinen Angestellten zu gestatten, auf
3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversi- seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrau-
cherung, zur Buchführung, zur Erteilung von Aus- tes Versteigerungsgut zu kaufen,
künften,
3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bie-
4. die Verpflichtung zur Duldung der behördlichen Nach- ten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kau-
schau; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundge- fen, es sei denn, daß ein schriftliches Gebot des ande-
setzes kann insoweit eingeschränkt werden. ren vorliegt,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 437
4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu ver- b) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlage-
steigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit gesellschaft, von ausländischen Investmentantei-
dies nicht üblich ist, len, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermö-
gensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der
5. Sachen zu versteigern,
Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich ange-
a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder botenen Anteilen an einer und von verbrieften For-
b) soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen derungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kom-
Verkaufsstellen feilgeboten werden und die unge- manditgesellschaft
braucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Ge- vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher
brauch in ihrem Verbrauch besteht. Verträge nachweisen,
(7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen im 2. Bauvorhaben
Einzelverkauf an den Letztverbraucher Waren, die sie in
ihrem Geschäftsbetrieb führen, im Wege der Versteige- a) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder
rung nur als Inhaber einer Versteigerererlaubnis nach fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und
Maßgabe der für Versteigerer geltenden Vorschriften oder dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern,
durch einen von ihnen beauftragten Versteigerer ab- Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
setzen. oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungs-
rechte verwenden,
(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch
b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter
Berücksichtigung des Schutzes der Allgemeinheit sowie Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durch-
der Auftraggeber und der Bieter Vorschriften erlassen über führen
1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen bei will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
der Ausübung des Versteigerergewerbes, insbeson- Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen
dere über verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allge-
a) Ort und Zeit der Versteigerung, meinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter den-
selben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Auf-
b) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die Über- nahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
nahme, Ablehnung und Durchführung der Verstei-
gerung, (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
c) die Genehmigung von Versteigerungen, die Ver- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
pflichtung zur Erstattung von Anzeigen, zur Buch- steller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder
führung, zur Erteilung von Auskünften und zur Dul- einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die
dung der behördlichen Nachschau; das Grundrecht für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit
des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in
Nachschau eingeschränkt werden, der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor
d) die Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder
der Versteigerung bei Verstößen gegen die für das wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betru-
Versteigerergewerbe erlassenen Vorschriften, ges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers
oder einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt wor-
e) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnisinhabers
den ist, oder
von den Vorschriften des Titels III;
2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6. 2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhält-
nissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das
(9) (weggefallen) Vermögen des Antragstellers der Konkurs oder das
Vergleichsverfahren eröffnet worden oder er in das
(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung auf
vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu
1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kurs- führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursordnung,
makler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.
Handelsmakler vorgenommen werden,
2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
vorgenommen werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes zum Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber
3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen Vorschriften zu erlassen über den Umfang der Verpflich-
zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für tungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des
ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen. Gewerbes, insbesondere über die Verpflichtungen
1. ausreiGhende Sicherheiten zu leisten oder eine zu die-
§ 34c sem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen,
sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des
Makler, Bauträger, Baubetreuer Auftraggebers erhält oder verwendet,
(1) Wer gewerbsmäßig 2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers
1. den Abschluß von Verträgen über getrennt zu verwalten,
a) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerb- 3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber
liche Räume, Wohnräume oder Darlehen, Rechnung zu legen,
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewer-
mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweignieder- bebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses
lassung beauftragten Personen zu erstatten, Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der
Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforder-
5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages
lich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als
und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Ver-
Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder
trages jeweils notwendigen Informationen schriftlich
als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte
oder mündlich zu geben,
Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe
6. Bücher zu führen, erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die
7. der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen, Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch
für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das
8. die behördliche Nachschau zu dulden; das Grundrecht Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch
des Artikels 13 des Grundgesetzes kann für die Nach- wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens
schau eingeschränkt werden. aufgegeben wird.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag
Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme
von der zuständigen Behörde gestattet werden, den
und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftrag-
Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter(§ 45) fortzufüh-
gebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des
ren, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung
Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der
des Gewerbebetriebes bietet.
Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet wer-
den, die Einhaltung der nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungs-
erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig verfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegen-
sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den stand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen
Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu
soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht
hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere abweichen, als es sich bezieht auf
deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl,
1 die Feststellung des Sachverhalts,
Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte,
Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungs- 2. die Beurteilung der Schuldfrage oder
berichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden 3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung
gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungs- des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne
verschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewer- des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob
betreibenden, geregelt werden. zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des
(4) (weggefallen) Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über
(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a der Strafprozeßord-
1. Organe der staatlichen Wohnungspolitik und gemein- nung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung,
nützige Wohnungsunternehmen, soweit sie nach den durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abge-
für sie maßgebenden Vorschriften Geschäfte im Sinne lehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für
des Absatzes 1 tätigen dürfen, Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststel-
2. gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen und lung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage
andere Unternehmen, insbesondere freie Wohnungs- beziehen.
unternehmen, die nach § 37 Abs. 2 Buchstabe b des (3 a) Im Untersagungsverfahren hat der Gewerbetrei-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes als Betreuungsunter- bende der zuständigen Behörde oder deren Beauftragten
nehmen zugelassen sind oder gelten, soweit sie nach auf Verlangen jede für die Durchführung des Verfahrens
ihrer Satzung Geschäfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft über
tätigen dürfen, seinen Gewerbebetrieb innerhalb der gesetzten Frist und
3. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche
des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt wurde, Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
4. Kursmakler und freie Makler, die an einer deutschen
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-
Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teilnahme am
cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
Handel zugelassen sind,
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
5. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der
von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe den (4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staat-
Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder liche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden,
die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nach- ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder
weisen. Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genos-
senschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört wer-
§ 35 den, dem die Genossenschaft angehört. Die Anhörung der
vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unter-
( 1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständi- richten.
gen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn (5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes durch den
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann von der zuständigen Behörde
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 439
durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume oder scherei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich
durch andere geeignete Maßnahmen verhindert werden. des Garten- und Weinbaues als Sachverständige tätig sind
oder tätig werden wollen, ohne Gewerbetreibende zu sein.
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen
Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestel-
schriftlichen Antrages die persönliche Ausübung des lung und Vereidigung von besonders geeigneten Perso-
Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die nen, die auf den Gebieten der Wirtschaft
Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im 1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbeson-
Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines dere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige
Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung Verpackung von Waren feststellen oder
kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn
hierfür besondere Gründe vorliegen. 2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten
überprüfen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der
Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unter- (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
hält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten nung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforder-
will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung im Gel- lichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die
tungsbereich dieses Gesetzes sind die Behörden nach Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen
Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt der öffentlich bestellten und vereidigten Personen er-
wird oder ausgeübt werden soll. Für die Anordnung von lassen.
Maßnahmen nach Absatz 5 sind auch die Behörden nach (4) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
Satz 1 zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt nach den Absätzen 1 bis 3 auf die obersten Landesbehör-
wird oder werden soll. den übertragen. Soweit weder die Landesregierung noch
(7 a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsbe- eine oberste Landesbehörde von der Ermächtigung des
rechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes Absatzes 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaf-
beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Unter- ten des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestel-
sagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhän- lung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig
gig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschrif-
den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 ten erlassen.
und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden. (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Sachverständige nach
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Unter- § 24 c keine Anwendung. Sie finden ferner keine Anwen-
sagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, dung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die
die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen
abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die
wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurück- öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf
genommen oder widerrufen werden kann, sind die den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der
Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und
Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebs- Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder
schließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen. erlassen werden.
§ 37
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften
entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäfts- (weggefallen)
betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden
ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit § 38
Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs-
Landesrechtliche Überwachungsvorschriften
und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb
von Wettannahmestellen aller Art. Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-
nung für folgende Gewerbezweige
§ 35 a und 35 b 1. An- und Verkauf von Gebrauchtwaren,
(weggefallen) 2. An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhal-
tigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall
§ 36 oder edelmetallhaltigen Legierungen,
Öffentliche Bestellung von Sachverständigen 3. An- und Verkauf von Altmetallen, soweit sie nicht
unter Nummer 2 fallen,
(1) Personen, die als Sachverständige gewerbsmäßig
4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und
tätig sind oder tätig werden wollen, können durch die von
persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detek-
den Landesregierungen bestimmten Stellen nach deren
teien),
Ermessen für bestimmte Sachgebiete öffentlich bestellt
werden, wenn sie besondere Sachkunde nachweisen und 5. (weggefallen),
keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen; sie sind 6. Vermittlung von Eheschließungen,
darauf zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft
erfüllen und die von ihnen angeforderten Gutachten gewis- 7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Un-
senhaft und unparteiisch erstatten werden. Das gleiche gilt terkünften,
für Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft ein- 8. die Vermittlung der Beförderung von Personen mit
schließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfi- Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in einem Ver-
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
kehr, der nach dem Personenbeförderungsgesetz und (2) Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des Absat-
dem Luftverkehrsgesetz nicht genehmigungspflichtig zes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbetreibende im
ist, Geltungsbereich dieses Gesetzes einen zum dauernden
9. An- und Verkauf von Werken der bildenden Künste Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger
und der Bibliophilie, Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb sei-
nes Gewerbes besitzt.
10. (weggefallen),
bestimmen, §§ 42 a bis 44 a
a) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre Bücher (weggefallen)
zu führen haben,
b) welche Auskünfte sie den für die Überwachung zustän- § 45
digen Behörden zu erteilen haben,
Stellvertreter
c) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu unterwer-
fen haben; das Grundrecht des Artikels 13 des Grund- Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können
gesetzes kann insoweit eingeschränkt werden. durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen
jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbeson-
Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen an dere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.
die obersten Landesbehörden weiter übertragen.
§ 39 § 46
(weggefallen) Fortführung des Gewerbes
( 1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das
§ 39 a Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehegatten
durch einen nach § 45 befähigten Stellvertreter betrieben
Schornsteinfegerrealrechte
werden, wenn die für den Betrieb einzelner Gewerbe
Die bestehenden Schornsteinfegerrealrechte werden bestehenden besonderen Vorschriften nicht etwas ande-
gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere bestimmt res bestimmen.
der Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem
Reichsminister des Innern. (2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben während der
Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von zehn Jahren
nach dem Erbfall für den Nachlaßverwalter, Nachlaßpfle-
§ 40
ger oder Testamentsvollstrecker
(weggefallen)
.(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur
Dauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbetreiben-
III. Umfang, Ausübung und Verlust den auch ohne den nach § 45 befähigten Stellvertreter
der Gewerbebefugnisse betrieben wird.
§ 47
§ 41
Stellvertretung in besonderen Fällen
Beschäftigung von Arbeitnehmern
Inwiefern für die nach den §§ 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c
(1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines ste-
und 36 konzessionierten oder angestellten Personen eine
henden Gewerbes begreift das Recht in sich, in beliebiger
Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem einzelnen Falle
Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder Art und, soweit die
die Behörde zu bestimmen, welcher die Konzessionierung
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes nicht entgegen-
oder Anstellung zusteht.
stehen, Lehrlinge anzunehmen. In der Wahl des Arbeits-
und Hilfspersonals finden keine anderen Beschränkungen
statt, als die durch das gegenwärtige Gesetz festge- § 48
stellten. Übertragung von Realgewerbeberechtigungen
(2) In betreff der Berechtigung der Apotheker, Gehilfen Realgewerbeberechtigungen können auf jede nach den
und Lehrlinge anzunehmen, bewendet es bei den Bestim- Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe des Gewerbes
mungen der Landesgesetze. befähigten Person in der Art übertragen werden, daß der
Erwerber die Gewerbeberechtigung für eigene Rechnung
§§ 41 a und 41 b ausüben darf.
(weggefallen) § 49
Erlöschen von Erlaubnissen
§ 42
(1) Die Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlöschen,
Gewerbliche Niederlassung
wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach deren
(1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehenden Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen,
Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet der Vor- die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die
schriften des Titels III auch außerhalb der Räume seiner Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht
gewerblichen Niederlassung ausüben. betrieben hat.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 441
(2) Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, § 55a
33 a und 33 i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen
oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ( 1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
ausgeübt hat.
1 . gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstel-
(3) Die Fristen können aus wichtigem Grund verlängert lungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem An-
werden. laß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren
§ 50 feilbietet;
(weggefallen) 2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forst-
wirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der
Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fi-
§ 51
scherei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Er-
Untersagung wegen überwiegender Nachteile zeugerbetrieb beschäftigten Personen;
und Gefahren
3. Tätigkeiten der in§ 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Art in
Wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner ge-
Gemeinwohl kann die fernere Benutzung einer jeden werblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemein-
gewerblichen Anlage durch die zuständige Behörde zu de nicht mehr als 1O 000 Einwohner zählt;
jeder Zeit untersagt werden. Doch muß dem Besitzer
4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blinden-
alsdann für den erweislichen Schaden Ersatz geleistet
warenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Anlagen, soweit
Blindenwaren-Vertriebsausweises ist;
sie den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes unterliegen. 5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgeset-
zes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeug-
§ 52
nisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbe-
Übergangsregelung betrieb beschäftigten Personen;
Die Bestimmung des§ 51 findet auch auf die zur Zeit der 6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermit-
Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes bereits vorhan- telt oder abschließt;
denen gewerblichen Anlagen Anwendung; doch entspringt 7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach § 34 a,
aus der Untersagung der ferneren Benutzung kein § 34 b oder § 34 c ausübt; das gleiche gilt für die in
Anspruch auf Entschädigung, wenn bei der früher erteilten dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;
Genehmigung ausdrücklich vorbehalten worden ist, die-
selbe ohne Entschädigung zu widerrufen. 8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kredit-
instituts tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum aus-
schließlich Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1
§§ 53 bis 54
des Gesetzes über das Kreditwesen, für die das Kre-
(weggefallen) ditinstitut die nach § 32 des Gesetzes über das Kredit-
wesen erforderliche Erlaubnis besitzt, oder sonstige
bankübliche Geschäfte betrieben werden;
Titel III 9. von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer
Reisegewerbe anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeit-
abständen an derselben Stelle Lebensmittel oder an-
dere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
§ 55
10. Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen
Reisegewerbekarte oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. ·
(1) Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Ver-
vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen kaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis
Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu der Reisegewerbekarte zulassen.
haben
1 . selbständig oder unselbständig in eigener Person § 55 b
Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt)
Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten,
oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen
Gewerbelegitimationskarte
auf Leistungen aufsucht oder
2. selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller (1) Eine Reisegewerbekarte ist nicht erforderlich, soweit
oder nach Schaustellerart ausübt. der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Hand-
(2) Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der lungsreisende und andere Personen, die im Auftrag und im
Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.
(3) Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, (2) Personen, die für ein Unternehmen mit Sitz im Gel-
mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden tungsbereich dieses Gesetzes geschäftlich tätig sind, ist
werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder auf Antrag von der zuständigen Behörde eine Gewerbe-
der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraus- legitimationskarte nach dem in den zwischenstaatlichen
setzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung Verträgen vorgesehenen Muster für Zwecke des Ge-
und Ergänzung von Auflagen zulässig. werbebetriebes in anderen Staaten auszustellen. Für die
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erteilung und die Versagung der Gewerbelegitimations- § 56
karte gelten § 55 Abs. 3 und § 57 entsprechend, soweit
Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-
setzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaften (1) Im Reisegewerbe sind verboten
etwas anderes bestimmt ist.
1. der Vertrieb von
a) (weggefallen),
§ 55c b) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist das
Anzelgepfllcht Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzenschutz-
mittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie auf
Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf Grund Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vor-
des § 55 a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 1O einer Reisegewerbe- schriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt
karte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der worden ist,
zuständigen Behörde anzu~igen, soweit er sein Gewerbe
nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 c) (weggefallen),
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 gelten entspre- d) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizini-
chend. schen Stützapparaten und Bandagen, orthopä-
dischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern; zu-
§ 55d gelassen sind Schutzbrillen,
Ausübung des Reisegewerbes durch Ausländer e) (weggefallen),
( 1) Ausländern ist das Reisegewerbe nur nach Maßgabe f) elektromedizinischen Geräten einschließlich elek-
der nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften gestattet, tronischer Hörgeräte; zugelassen sind Geräte mit
soweit nicht in zwischenstaatlichen Verträgen oder durch unmittelbarer Wärmeeinwirkung,
Rechtsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaf- g) (weggefallen),
ten etwas anderes bestimmt ist.
h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteil-
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, scheinen auf Wertpapiere und Lotterielose; zuge-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- lassen ist der Verkauf von Lotterielosen im Rahmen
tes unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken
der gewerbepolizeilichen Erfordernisse Vorschriften zu auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder
erlassen über den Umfang der Befugnisse bei der Aus- anderen öffentlichen Orten,
übung des Reisegewerbes, über die Art und Weise der i) Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder
Gewerbeausübung, über die Voraussetzungen für die Gewinnen vertrieben werden;
Erteilung, Versagung und Entziehung sowie über den Gel- 2. das Feilbieten und der Ankauf von
tungsbereich und die Geltungsdauer der Reisegewerbe-
karte für Ausländer. a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platin-
beimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in
§ 55e
jeder Form sowie Waren mit Edelmetallbezügen;
zugelassen sind Waren mit Silberüberzügen,
Sonn- und Feiertagsruhe
b) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen
(1) An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Steinen sowie von Perlen,
genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von c) Bäumen, Sträuchern und Rebenpflanzgut;
Waren im Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die
unter § 55 b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von 3. das Feilbieten von
selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird. a) (weggefallen),
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und
zugelassen werden. Der Bundesminister für Wirtschaft Wein in fest verschlossenen Behältnissen; weitere
kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ausnahmen können aus besonderem Anlaß von der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit zuständigen Behörde für ihren Bereich zugelassen
Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen werden,
bestimmen, unter denen Ausnahmen zugelassen werden c) (weggefallen),
dürfen.
d) (weggefallen),
§ 55 f e) (weggefallen),
Haftpflichtversicherung f) Waren in der Art, daß sie versteigert werden; die
zuständige Behörde kann für ihren Bezirk Ausnah-
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, men für die Versteigerung leicht verderblicher Wa-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- ren zulassen;
rates zum Schutze der Allgemeinheit und der Veranstal-
4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch Per-
tungsteilnehmer für Tätigkeiten nach§ 55 Abs. 1 Nr. 2, die
sonen, die hierzu nicht bestallt sind;
mit besonderen Gefahren verbunden sind, Vorschriften
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zum 5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Personen,
Abschluß und zum Nachweis des Bestehens einer Haft- die die Voraussetzungen für die Eintragung in die
pflichtversicherung zu erlassen. Handwerksrolle nicht erfüllen;
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 443
6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rückkaufge- 2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für des-
schäften (§ 34 Abs. 4) und von Darlehensgeschäften; sen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die
dies gilt nicht für Darlehensgeschäfte, die in Zusam- Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser
menhang mit einem Warenverkauf oder mit dem Personen,
Abschluß eines Bausparvertrages stehen.
3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen
Ankündigungen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Aus- Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in
nahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Beschränkun- der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm
gen zulassen, soweit hierdurch eine Gefährdung der Allge- schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der
meinheit oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzu-
nicht zu besorgen ist. Die gleiche Befugnis steht den teilen.
Landesregierungen für den Bereich ihres Landes zu,
(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann die
solange und soweit der Bundesminister für Wirtschaft von
Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die
seiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat; die
Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig oder nicht wahr-
Landesregierungen können ihre Befugnis durch Rechts-
heitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn
verordnung auf die obersten Landesbehörden weiter über-
die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften des
tragen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für ihren
Absatzes 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 entspricht.
Bereich Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 mit
dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu
fünf Jahren zulassen, wenn der Antragsteller selbst oder, § 57
sofern er unselbständig tätig werden will, der selbständige Versagung der Reisegewerbekarte
Gewerbetreibende in dem entsprechenden Gewerbezweig
mindestens fünf Jahre lang selbständig oder in leitender Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tat-
Stellung tätig war und sich aus seiner Person oder aus sachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller
sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben; § 55 die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverläs-
Abs. 3 und § 60 c Abs. 1 gelten für die Ausnahmebewilli- sigkeit nicht besitzt.
gung entsprechend.
§§ 57 a und 58
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die in
(weggefallen)
§ 55 b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätigkeiten
keine Anwendung; die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1
Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 6 gelten nicht für § 59
die in § 55 a Abs. 1 Nr. 8 bezeichnete gewerbliche Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
Tätigkeit. Verboten ist jedoch das Feilbieten von Bäumen,
Sträuchern und Rebenpflanzgut bei land- und forstwirt- Soweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reisegewerbekarte
schaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben des Obst-, nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit
Garten- und Weinanbaues. unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. § 35
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 4, 6, 7 a und 8 gilt
entsprechend.
§ 56 a § 60
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager (weggefallen)
(1) Öffentliche Ankündigungen, die für Zwecke des
Gewerbebetriebes erlassen werden, müssen den Namen §60 a
mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder Veranstaltung von Spielen
die Firma sowie die Anschrift des Gewerbetreibenden
enthalten, in dessen Namen die Geschäfte abgeschlossen (1) (weggefallen)
werden sollen. Wird für einen Gewerbebetrieb eine Ver- (2) Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur auf-
kaufsstelle oder eine andere Einrichtung benutzt, so müs-
gestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33 c
sen an dieser die in Satz 1 genannten Angaben in einer für Abs. 1 Satz 2 erfüllt sind. Wer im Reisegewerbe ein
jedermann erkennbaren Weise angebracht werden.
anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 veranstal-
ten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der
(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb Gewerbeausübung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis
von Waren ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von
Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol-
die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hinge- chen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
wiesen werden soll; in der öffentlichen Ankündigung ist die zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklich-
Art der Ware, die vertrieben wird, anzugeben. Im Zusam- keitsbescheinigung besitzt. § 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 bis
menhang mit Veranstaltungen nach Satz 1 dürfen unent- 5, die§§ 33 e, 33 f Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die§§ 33 g
geltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) ein- und 33 h gelten entsprechend.
schließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspie-
lungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist in zwei (3) Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnli-
Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten ches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der
für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen
1 . den Ort und die Zeit der Veranstaltung, Behörde. § 33 i gilt entsprechend.
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Betroffene
nung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich während
(Absatz 2 Satz 3) regeln; sie können ihre Befugnis durch des Verfahrens der gewöhnliche Aufenthalt, so kann die
Rechtsverordnung auf die obersten Landesbehörden wei- bisher zuständige Behörde das Verfahren fortsetzen,
ter übertragen. wenn die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.
§ 60 b § 61 a
Volksfest, Anzeigepflicht Anwendbarkeit von Vorschriften
des stehenden Gewerbes
(1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig
wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der Für überwachungsbedürftige Anlagen im Reisegewerbe
eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im sowie für die Ausübung des Bewachungsgewerbes, des
Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, Versteigerergewerbes und des Gewerbes der Makler,
die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angebo- Bauträger und Baubetreuer als Reisegewerbe gelten
ten werden. § 34 b Abs. 5 bis 7 und 10, § 34 c Abs. 5 sowie die auf
Grund des § 24 Abs. 1 , des § 34 a Abs. 2, des § 34 b
(2) § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1
Abs. 8 und des§ 34 c Abs. 3 erlassenen Rechtsvorschrif-
und 2 sowie die §§ 69 a bis 71 a finden entsprechende
ten entsprechend.
Anwendung; jedoch bleiben die§§ 55 bis 60 a und 60 c bis
61 a unberührt.
§§ 62 und 63
(3) Wer ein Volksfest veranstalten will, hat dies unter
(weggefallen)
Angabe von Ort und Zeit der Veranstaltung sowie seines
Namens, Vornamens und seiner Anschrift der für den Ort
der Veranstaltung zuständigen Behörde drei Wochen vor
Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist nicht erfor- Titel IV
derlich, sofern der Veranstalter die Behörde bereits aus Messen, Ausstellungen, Märkte
anderem Anlaß schriftlich von der beabsichtigten Veran-
staltung in Kenntnis gesetzt hat.
§ 64
Messe
§ 60 C
Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (1) Eine Messe 1st eine zeitlich begrenzte, im allgemei-
nen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot
sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und über-
zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder wiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer,
Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustel-
len. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an
vorzulegen. einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten
Letztverbraucher zum Kauf zulassen.
(2) In den Fällen des§ 55 Abs. 1 Nr. 2 ist der Inhaber der
Reisegewerbekarte, der die Tätigkeit nicht in eigener Per- § 65
son ausübt, verpflichtet, einem im Betrieb Beschäftigten
eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte auszuhändigen. Ausstellung
Für den Inhaber der Zweitschrift gilt Absatz 1 Satz 1 Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstal-
entsprechend. tung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsen-
tatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
§ 60d oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über
Verhinderung der Gewerbeausübung dies~s Angebot zum Zweck der Absatzförderung infor-
miert.
Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 § 66
Abs. 2, § 55 d Abs. 1, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 56 a
Abs. 3, § 59, § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Großmarkt
Satz 1 , § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Viel-
Satz 2, § 61 a oder entgegen einer auf Grund des § 55 f zahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art
erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb-
Behörde verhindert werden. liche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.
§ 61 § 67
Örtliche Zuständigkeit Wochenmarkt
Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme und (1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkeh-
den Widerruf der Reisegewerbekarte, für die in§§ 55 c, 56 rende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Viel-
Abs. 2 Satz 3 und § 59 genannten Aufgaben und für die zahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden
Erteilung der Zweitschrift der Reisegewerbekarte ist die Warenarten feilbietet:
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 445
1 . Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und § 69 a
Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholi-
Ablehnung der Festsetzung, Auflagen
scher Getränke;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land- und (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
Forstwirtschaft und der Fischerei; 1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66, 67 oder
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,
Viehs. 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
steller oder eine der mit der Leitung der Veranstaltung
(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung des
beauftragten Personen die für die Durchführung der
Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwicklung und die
Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-
örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher durch Rechtsver-
sitzt,
ordnung bestimmen, daß über Absatz 1 hinaus bestimmte
Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten 3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen
Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Sie können Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder
Landesbehörden mit der Befugnis zur Weiterübertragung Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erheb-
auf andere Behörden übertragen. liche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-
nung zu befürchten sind oder
§ 68 4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezial-
Spezialmarkt und Jahrmarkt markt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder
teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.
(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig
in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich be- (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen Inter-
grenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern esse, insbesondere wenn dies zum Schutz der Veranstal-
bestimmte Waren feilbietet. tungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit
oder sonst zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die
in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich be- Festsetzung mit Auflagen verbinden; unter denselben Vor-
grenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern aussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände-
Waren aller Art feilbietet. rung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch
Tätigkeiten im Sinne des§ 60 b Abs. 1 ausgeübt werden;
die §§ 55 bis 60 a und 60 c bis 61 a bleiben unberührt.
§ 69 b
Änderung und Aufhebung der Festsetzung
§ 68 a (1) Die zuständige Behörde kann in dringenden Fällen
Verabreichen von Getränken und Speisen vorübergehend die Zeit, die Öffnungszeiten und den Platz
der Veranstaltung abweichend von der Festsetzung re-
Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zuberei- geln.
tete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der
§§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle (2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung zurück-
verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabrei- zunehmen, wenn bei ihrer Erteilung ein Ablehnungsgrund
chen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Ver- nach§ 69 a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen hat; im übrigen kann
zehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften. sie die Festsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich
Tatsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der Fest-
setzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die Festsetzung zu
§ 69
widerrufen, wenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach
Festsetzung § 69 a Abs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Festset-
zung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veran-
die eine Ablehnung der Festsetzung rechtfertigen würden.
stalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der
~§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, (3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige
Offnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung
Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69 a gilt entspre-
festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des
chend. Auf Antrag des Veranstalters hat die zuständige
öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Behörde die Festsetzung aufzuheben, die Festsetzung
Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahr- eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Volksfestes
märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Mes- jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung dem
sen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren Veranstalter nicht zugemutet werden kann.
vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahr-
§ 70
marktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veran-
stalter zur Durchführung der Veranstaltung. Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder (1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetz-
ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durch- ten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle
geführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur
Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt.
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Erreichung Titel VI
des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Veranstal-
tung auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen Innungen, lnnungsausschüsse,
und Besuchergruppen beschränken, soweit dadurch Handwerkskammern, lnnungsverbände
gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfer-
tigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich §§ 81 bis 104 n
behandelt werden.
(weggefallen)
(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerechtfertigten
Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende
Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Titel VI a
Besucher von der Teilnahme ausschließen.
Handwerksrolle
§ 70 a
§§ 104 o bis 104 u
Untersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung
(weggefallen)
Die zuständige Behörde kann einem Aussteller oder
Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten Veranstal-
tung oder einer oder mehreren Arten von Veranstaltungen
im Sinne der§§ 64 bis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Titel VII
Annahme rechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Gewerbliche Arbeitnehmer
Zuverlässigkeit nicht besitzt. (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,
Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)
§ 70 b
Anbringung von Namen und Firma 1. Allgemei.ne Verhältnisse
Auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68 finden
die Vorschriften des § 15 a über die Anbringung des § 105
Namens und der Firma entsprechende Anwendung; Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
außerdem ist die Anschrift anzubringen.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selb-
ständigen Gewerbetreibenden und den gewerblichen
§ 71
Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch Bundesgesetz
Vergütung begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Uber-
einkunft.
Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten
und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung § 105 a
von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von Arbeiten an Sonn- und Feiertagen
Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen
einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die
kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten Gewerbetreibenden die Arbeitnehmer nicht verpflichten.
eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlan- Arbeiten, welche nach den Bestimmungen dieses Geset-
gen. Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung zes auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden
von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemein- dürfen, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.
deverbände bleiben unberührt.
§ 105 b
§ 71 a Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
(1) Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufberei-
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur tungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüttenwerken,
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen und ande-
auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu er- ren Bauhöfen, von Werften und Ziegeleien sowie bei Bau-
lassen. ten aller Art dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen
§ 71 b nicht beschäftigt werden. Die den Arbeitnehmern zu
gewährende Ruhe hat mindestens für jeden Sonn- und
Anwendbarkeit von Vorschriften Feiertag vierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende
des stehenden Gewerbes Sonn- und Feiertage sechsunddreißig, für das Weih-
Für Veranstaltungen nach den § 64 bis 68 gilt § 61 a nachts-, Oster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu
entsprechend. dauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu rechnen
und muß bei zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feier-
tagen bis sech$ Uhr abends des zweiten Tages dauern. In
Titel V Betrieben mit regelmäßig~r Tag- und Nachtschicht kann
die Ruhezeit frühestens um sechs Uhr abends des vorher-
Taxen
gehenden Werktags, spätestens um sechs Uhr morgens
des Sonn- und Feiertags beginnen, wenn für die auf den
§§ 72 bis 80 Beginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig Stunden
(weggefallen) der Betrieb ruht.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 447
(2) Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehrlinge und (3) Bei den unter Nummer 3 und 4 bezeichneten Arbei-
Arbeiter an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt wer- ten, sofern dieselben länger als drei Stunden dauern oder
den. Die zuständige Behörde kann für bis zu zehn Sonn- die Arbeitnehmer am Besuche des Gottesdienstes hin-
und Feiertage im Jahr, an denen besondere Verhältnisse dern, sind die Gewerbetreibenden verpflichtet, jeden
einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, Arbeitnehmer entweder an jedem dritten Sonntage volle
für alle oder für einzelne Geschäftszweige oder für ein- sechsunddreißig Stunden oder an jedem zweiten Sonn-
zelne Betriebe dieser Geschäftszweige eine Beschäfti- tage mindestens in der Zeit von sechs Uhr morgens bis
gung bis zu acht Stunden, jedoch nicht über sechs Uhr sechs Uhr abends von der Arbeit frei zu lassen.
abends hinaus, zulassen und die Beschäftigungsstunden
unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottes- (4) Ausnahmen von den Vorschriften des vorstehenden
dienst bestimmten Zeit festsetzen. Absatzes darf die zuständige Behörde gestatten, wenn die
Arbeitnehmer am Besuche des sonntäglichen Gottesdien-
(3) Für das Speditions- und das Schiffsmaklergewerbe stes nicht gehindert werden und ihnen an Stelle des Sonn-
sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit es sich um tags eine vierundzwanzigstündige Ruhezeit an einem
Abfertigung und Expedition von Gütern handelt, kann die Wochentage gewährt wird.
zuständige Behörde eine Beschäftigung bis zu zwei Stun-
den zulassen.
§ 105 d
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die Weitere Ausnahmen von § 105 b
Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im
(1) Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Betriebe,
Geschäftsbetriebe von Konsum- und anderen Vereinen
in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach
entsprechende Anwendung.
eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten,
(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden auf alle sowie für Betriebe, welche ihrer Natur nach auf bestimmte
A~gestellten im Sinne der Arbeitszeitordnung Anwendung. Jahreszeiten beschränkt sind oder welche in gewissen
Die Ausnahme- und Sonderbestimmungen über die Sonn- Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten
tagsruhe der Angestellten im Handelsgewerbe gelten auch Tätigkeit genötigt sind, können durch Rechtsverordnung
für die sonstigen Angestellten im Sinne der Arbeitszeitord- des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit
nung. Die hiernach für Sonn- und Feiertage zugelassenen Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vor-
Arbeitsstunden sind auf die nach der Arbeitszeitordnung schriften des § 105 b zugelassen werden.
zulässige Höchstarbeitszeit nicht anzurechnen. (2) Die Regelung der an Sonn- und Feiertagen in diesen
Betrieben gestatteten Arbeiten und der Bedingungen,
unter welchen sie gestattet sind, erfolgt für alle Betriebe
§ 105 C
derselben Art gleichmäßig und unter Berücksichtigung der
Ausnahmen von § 105 b Bestimmung des § 105 c Abs. 3.
(1) Die Bestimmungen des§ 105 b finden keine Anwen-
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Bun-
dung:
destag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundes-
1 auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffentlichen gesetzblatt zu veröffentlichen.
Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen;
2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung einer § 105 e
gesetzlich vorgeschriebenen Inventur;
Weitere Ausnahmen von § 105 b
3 auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten
zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der (1) Für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Aus-
regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden übung an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher
Betriebs bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürf-
die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs nisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe,
abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen welche ausschließlich oder vorwiegend mit durch Wind
vorgenommen werden können; oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken
arbeiten, können durch Verfügung der zuständigen
4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens Behörde Ausnahmen von den in § 105 b getroffenen
von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitser- Bestimmungen zugelassen werden. Die Regelung dieser
zeugnissen erforderlich sind, sofern nicht diese Arbei- Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der Bestimmun-
ten an Werktagen vorgenommen werden können; gen des § 105 c Abs. 3 zu erfolgen.
5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er nach
Nummer 1 bis 4 an Sonn- und Feiertagen stattfindet. (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *)
trifft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
(2) Gewerbetreibende, welche Arbeitnehmer an Sonn- desrates nähere Bestimmungen über die Voraussetzun-
und Feiertagen mit Arbeiten der unter Nummer 1 bis 5 gen und Bedingungen der Zulassung von Ausnahmen;
erwähnten Art beschäftigen, sind verpflichtet, ein Ver- dieselben sind dem Bundestag zur Kenntnisnahme mitzu-
zeichnis anzulegen, in welches für jeden einzelnen Sonn- teilen.
und Feiertag die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die
Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Art der vorgenomme- (3) Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung von
nen Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich oder vor-
Verlangen der nach § 139 b zuständigen Behörde jeder-
zeit zur Einsicht vorzulegen. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
wiegend mit durch Wind oder unregelmäßige Wasserkraft (2) Die Gewerbetreibenden können die Arbeitnehmer in
bewegten Triebwerken arbeiten, unterliegt den Vorschrif- diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn- und
ten der Verwaltungsgerichtsordnung. Feiertagen verpflichten, welche nach der Natur des
Gewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbre-
chung nicht gestatten.
§ 105 f
Ausnahmen für bestimmte Zeit § 105 j
(1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Anordnung der erforderlichen Maßnahmen
Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis der
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feier- Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforder-
tagen eintritt, so können durch die zuständige Behörde lichen Maßnahmen zur Durchführung der §§ 105 b und
Ausnahmen von den Vorschriften des § 105 b für 105 c und der durch Rechtsverordnung nach den
bestimmte Zeit zugelassen werden. §§ 105 d, 105 e und 105 g auferlegten Pflichten an-
ordnen.
(2) Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und muß von
dem Unternehmer auf Verlangen dem für die Revision §§ 106 bis 112
zuständigen Beamten an der Betriebsstelle zur ·Einsicht (weggefallen)
vorgelegt werden. Eine Abschrift der Verfügung ist inner-
halb der Betriebsstätte an einer den Arbeitnehmern leicht
§ 113
zugänglichen Stelle auszuhängen.
Zeugnis
(3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr gestatte-
ten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen, in welchem die- ( 1 ) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein Zeugnis
Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.
dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden
(2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeitnehmer
Sonn- und Feiertagen tätig gewesenen Arbeitnehmer, die
auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.
Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die
Gründe der Erlaubnis einzutragen sind. (3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit
Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den
Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses
§ 105 g nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
Ausdehnung auf andere Gewerbe
(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann das
Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefordert werden.
Sonn- und Feiertagen kann durch Rechtsverordnung des Dieser kann verlangen, daß das Zeugnis an ihn, nicht an
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit den Mind~rjährigen ausgehändigt werde. Mit Genehmi-
Zustimmung des Bundesrates auf andere Gewerbe ausge- gung der Gemeindebehörde des in § 108 *) bezeichneten
dehnt werden. Diese Rechtsverordnungen sind dem Bun- Ortes kann auch gegen den Willen des gesetzlichen Ver-
destag zur Kenntnisnahme vorzulegen. Auf die von dem treters die Aushändigung unmittelbar an den Arbeitnehmer
Verbote· zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestim- erfolgen.
mungen der §§ 105 c bis 105 f entsprechende Anwen- § 114
dung.
(weggefallen)
§ 105 h
Landesrecht § 114 a
( 1) Die Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 g stehen Lohnbücher, Arbeitszettel
weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen der
Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht entgegen. (1) Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung **) durch Rechtsverordnung mit
(2) Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten, für Zustimmung des Bundesrates Lohnbücher oder Arbeits-
einzelne Feiertage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, zettel vorschreiben und die zur Ausführung erforderlichen
Abweichungen von den Vorschriften des § 105 b zu Bestimmungen erlassen. In die Lohnbücher oder Arbeits-
gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Him- zettel sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll-
melfahrts- und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine mächtigten Betriebsbeamten einzutragen
Anwendung.
1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und
§ 105 i Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die Stückzahl,
Ausnahmen für das Gaststättengewerbe 2. die Lohnsätze,
und andere Gewerbe 3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen
(1) Der§ 105 a Abs. 1 und die§§ 105 b bis 105 g finden und Stoffen iu den Arbeiten,
auf das Gaststättengewerbe, auf Musikaufführungen,
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder son- *) Der hierfür maßgebende Text des§ 108 hatte folgenden Wortlaut: ,,Das Arbeitsbuch
wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desienigen Ortes, an welchem er zuletzt
stige Lustbarkeiten sowie auf das Verkehrsgewerbe keine seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des
Anwendung. Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm
zuerst erwählten deutschen Arbeitsorts kosten- und stempelfrei ausgestellt. ... "
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. *") Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 449
4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Umfang die zuständige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung sie
der abgelieferten Arbeit, erlassen. Für diesen Fall kann die Landeszentralbehörde
oder die zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen
5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenomme-
auf Grund des § 114 b Abs. 2 erlassen.
nen Abzüge,
6. der Tag der Lohnzahlung.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) § 1_14 d
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Landesrechtliche Vorschriften
desrates bestimmen, daß in die Lohnbücher oder Arbeits- für einzelne Bezirke
zettel auch die Bedingungen für die Gewährung von Kost
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *) und
und Wohnung eingetragen werden, sofern Kost oder Woh-
die Landeszentralbehörde können die Bestimmungen auf
nung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt werden soll.
Grund der §§ 114 a bis 114 c auch für einzelne Bezirke
(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zulässig, erlassen.
welche sich auf Namen, Firma und Niederlassungsort des
Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeitnehmers, die
§ 114 e
übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder
gezahlten Löhne beziehen. (weggefallen)
(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Arbeitszet-
tel dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, das § 115
den Inhaber günstig oder nachteilig zu kennzeichnen
bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung Berechnung und Auszahlung der Löhne,
oder die Leistungen des Arbeitnehmers und sonstige Kreditierungsverbot
durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen ( 1) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die Löhne
oder Vermerke sind unzulässig. ihrer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu berechnen und
bar auszuzahlen.
§ 114 b (2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren kreditie-
ren. Doch ist es gestattet, den Arbeitnehmern Lebensmittel
Behandlung der Lohnbücher
für den Betrag der Anschaffungskosten, Wohnung und
(1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von dem Landnutzung gegen die ortsüblichen Miet- und Pacht-
Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen und dem preise, Feuerung, Beleuchtung, regelmäßige Beköstigung,
Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der vorgeschriebe- Arzneien und ärztliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe
nen Eintragungen kostenfrei auszuhändigen. Die Eintra- zu den ihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der
gungen sind von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevoll- durchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung bei der
mächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Der Bun- Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem höheren Preis ist
desminister für Arbeit und Sozialordnung *) kann durch die Verabfolgung von Werkzeugen und Stoffen für Akkord-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates arbeiten zulässig, wenn derselbe den ortsüblichen nicht
bestimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte ver- übersteigt und im voraus vereinbart ist.
bleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen, daß die
Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen diese Maßnahme
erheischt. Den beteiligten Arbeitnehmern ist Gelegenheit § 115 a
zu geben, sich vor Erlaß dieser Bestimmung zu äußern.
Lohnzahlung in Gaststätten
(2) Sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und So-
Lohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gaststätten
zialordnung *) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmigung der zustän-
des Bundesrates etwas anderes bestimmt, sind die Eintra-
digen Behörde erfolgen.
gungen gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der
Übergabe der Arbeit, die gemäߧ 114 a Abs. 1 Nr. 4 bei
der Abnahme der Arbeit, die gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 5 § 116
und 6 bei der Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
unterzeichnen.
Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115
(3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119 a Abs. 1, zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können
§ 119 b abzudrucken. zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des§ 115 verlangen,
ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs Statt
§ 114 C Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt,
soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser
Landesrechtliche Vorschriften
daraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, wel-
über die Lohnbücher
cher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer
Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- solchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer an
nung *) Bestimmungen auf Grund des § 114 a Abs. 1 und dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu
2 nicht erläßt, kann die Landeszentralbehörde oder nach bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung dem
Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Arbeitnehmer Träger der Sozialhilfe.
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 117 § 119 b
Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen Heimarbeiter
. (1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen, sind Unter den in den §§ 114 a bis 119 a bezeichneten
nichtig. Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen verstan-
den, welche für bestimmte Gewerbetreibende außerhalb
(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen den der Arbeitsstätten der letzteren mit der Anfertigung
Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäftigten
gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und zwar auch
Arbeitnehmern über die Entnahme der Bedürfnisse der dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen.
letzteren aus gewissen Verkaufsstellen sowie überhaupt
über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem
anderen Zweck als zur Beteiligung an Einrichtungen zur § 120
Verbesserung der Lage der Arbeitnehmer oder ihrer Fami-
lien. (weggefallen)
§ 118
§ 120 a
Nichteinklagbare Forderungen
Betriebssicherheit
Forderungen für Waren, welche dem § 115 zuwider
kreditiert worden sind, können von dem Gläubiger weder (1 ) Die Gewerbeunternehmer sind .verpflichtet, die
eingeklagt noch durch Anrechnung oder sonst geltend Arbeitsräume, Betriebsvorrichtuhgen, Maschinen und
gemacht werden, ohne Unterschied, ob sie zwischen den Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den
Beteiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar erworben Betrieb so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen Gefah-
sind. Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in ren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie
§ 116 bezeichneten Kasse zu. es die Natur des Betriebs gestattet.
(2) Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichen-
§ 119 den Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des bei dem
Betrieb entstehenden Staubes, der dabei entwickelten
Den Gewerbetreibenden Dünste und Gase sowie der dabei entstehenden Abfälle
gleichzuachtende Personen Sorge zu tragen.
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 (3) Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen,
sind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen, welche zum Schutze der Arbeitnehmer gegen gefährliche
Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder
sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des
der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar Betriebs liegende Gefahren, namentlich auch gegen die
beteiligt ist. Gefahren, welche aus Fabrikbränden erwachsen können,
erforderlich sind.
§ 119 a
(4) Endlich sind diejenigen Vorschriften über die Ord-
Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen nung des Betriebs und das Verhalten der Arbeitnehmer zu
(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbeunterneh- erlassen, welche zur Sicherung eines gefahrlosen Betriebs
mern zur Sicherung des Ersatzes eines ihnen aus der erforderlich sind.
widerrechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
erwachsenden Schadens oder einer für diesen Fall ver- § 120 b
abredeten Strafe ausbedungen werden, dürfen bei den
~inzelnen Lohnzahlungen ein Viertel des fälligen Lohnes, Sitte und Anstand im Betrieb;
Im Gesamtbetrage den Betrag eines durchschnittlichen Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
Wochenlohns nicht übersteigen. (1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, diejeni-
(2) Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde gen Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten und dieje-
oder eines weiteren Kommunalverbandes (§ 142) kann für nigen Vorschriften über das Verhalten der Arbeitnehmer
im Betriebe zu erlassen, welche erforderlich sind, um die
alle Gewerbebetriebe oder gewisse Arten derselben fest-
Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes zu
gesetzt werden, daß
sichern.
1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen erfol-
gen müssen, welche nicht länger als einen Monat und (2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des Betriebs
nicht kürzer als eine Woche sein dürfen, zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der Geschlechter
durchgeführt werden, sofern nicht die Aufrechterhaltung
2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente Lohn der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung
an die Eltern oder Vormünder und nur mit deren schrift-
des Betriebs ohnehin gesichert ist.
licher Zustimmung oder nach deren Bescheinigung
über den Empfang der letzten Lohnzahlung unmittelbar (3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt, daß die
an die Minderjährigen gezahlt wird, Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der Arbeit sich
3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormündern reinigen, müssen ausreichende, nach Geschlechtern
innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von den an min- getrennte Ankleide- und Waschräume vorhanden sein.
derjährige Arbeitnehmer gezahlten Lohnbeträgen zu (4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet sein,
machen haben. daß sie für die Zahl der Arbeitnehmer ausreichen, daß den
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 451
Anforderungen der Gesundheitspflege entsprochen wird den§§ 120 a und 120 b enthaltenen Grundsätze erforder-
und daß ihre Benutzung ohne Verletzung von Sitte und lich und nach der Beschaffenheit der Anlage ausführbar
Anstand erfolgen kann. erscheinen. Sie können anordnen, daß den Arbeitnehmern
zur Einnahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume
angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte Räume
§ 120 C
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Gemeinschaftsunterkünfte
(2) Soweit die angeordneten Maßregeln nicht die Besei-
(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von ihnen tigung einer dringenden, das Leben oder die Gesundheit
beschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschaftsunterkünfte bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung
selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit eine angemessene Frist gelassen werden.
einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen,
haben sie dafür zu sorgen, daß die Gemeinschaftsunter- (3) Den bei Erlaß dieses Gesetzes bereits bestehenden
künfte so beschaffen, ausgestat.tet und belegt sind und so Anlagen gegenüber können, solange nicht eine Erweite-
benutzt werden, daß die Gesundheit und das sittliche rung oder ein Umbau eintritt, nur Anforderungen gestellt
Empfinden der Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. werden, welche zur Beseitigung erheblicher, das Leben,
Dieser Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Arbeitnehmer
gefährdender Mißstände erforderlich oder ohne unverhält-
1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe und nismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen
ungeeigneter Lage der Räume,
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
2. unzureichender natürlicher und künstlicher Beleuch-
welche Maßnahmen zu treffen sind, damit die Unterkünfte
tung und unzureichendem Luftwechsel, Feuchtigkeits-,
für Arbeitnehmer den Mindestanforderungen des § 120 c
Wärme- und Lärmschutz,
oder einer auf § 120 e Abs. 3 gestützten Rechtsverord-
3 unzureichenden Wasser- und Energieversorgungsan- nung entsprechen
schlüssen, Kochgelegenheiten, Beheizungs- und sani-
tären Einrichtungen.
§ 120 e
(2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche Anlagen Bundes- und landesrechtliche Vorschriften
oder Teile baulicher Anlagen, bei denen die Unterkunfts-
oder deren Nebenräume entweder von mehreren Arbeit- (1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für
nehmern gemeinschaftlich benutzt werden oder dazu Arbeit und Sozialordnung *) können mit Zustimmung des
bestimmt sind, von mehreren Arbeitnehmern gemein- Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, wel-
schaftlich benutzt zu werden. chen Anforderungen in bestimmten Arten von Anlagen zur
Durchführung der in den §§ 120 a und 120 b enthaltenen
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich auf Grundsätze zu genügen ist. In diese Bestimmungen kön-
1 Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen, nen auch Anordnungen über das Verhalten der Arbeitneh-
mer im Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit
2. Küchen- und Vorratsräume,
aufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Abdruck
3 sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und der Anordnungen ist an ,9eeigneter, allen beteiligten
Wascheinrichtungen einschließlich der Einrichtungen Arbeitnehmern zugänglicher Stelle auszuhängen und in
zum Waschen, Trocknen und Bügeln der Wäsche, lesbarem Zustand zu erhalten.
sowie Einrichtungen zur Abfallbeseitigung,
(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesminister für
4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbehandlung, Arbeit und Sozialordnung *) nicht erlassen sind, können
5. Tagesunterkünfte. dieselben durch Rechtsverordnung der Landeszentralbe-
hörden oder durch Polizeiverordnungen der zuständigen
(4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf einer Polizeibehörden erlassen werden. Vor dem Erlaß solcher
Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er diesen Rechtsverordnungen und Polizeiverordnungen ist den
1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle oder in Vorständen der beteiligten Berufsgenossenschaften oder
deren Nähe bereitzustellen, soweit sie ihre Wohnung Berufsgenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer
nicht leicht erreichen können, gutachtlichen Äußerung zu geben.
2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Baustelle (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bereitzustellen, soweit durch eine auf § 120 e beru- kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raum-
hende Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. ordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeitgeber im
Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus
Bereich des Bergwesens und für jeden sonstigen Arbeitge-
§ 120 c ergebenden Pflichten zu treffen hat.
ber. Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Unterbringung
von Besatzungsmitgliedern auf Wasserfahrzeugen. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnun9
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates den Geltungsbereich der Verordnung
§ 120 d
über Arbeitsstätten vom 20. März 1975 (BGBl. 1 S. 729)
Verfügungen zur Durchführung und der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe in der
der §§ 120 a bis 120 c Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im Wege der (BGBI. 1S. 2493) sowie deren Änderungen auf Tagesanla-
Verfügung für einzelne Anlagen die Ausführung derjenigen
Maßnahmen anzuordnen, welche zur Durchführung der in ') Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
g~n und Tagebaue des Bergwesens auszudehnen, soweit eher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß
dies zum Schutz der in den §§ 120 a und 120 b genannten derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch ver-
Rechtsgüter erforderlich ist. pflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der
Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßi-
gen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn
§ 120 f
Tage verflossen sind.
Verfügungen zur Durchführung
der Rechtsverordnungen nach § 120 e (3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der
vorstehenden Bestimmungen die in § 119 b bezeichneten
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderli- Personen gleich.
chen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsver-
ordnung nach § 120 e auferlegten Pflichten anordnen.
111. Lehrlingsverhältnisse
§ 120 g
(weggefallen) A. Allgemeine Bestimmungen
§§ 126 bis 128 a
II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen
(weggefallen)
§ 121
B. Besondere Bestimmungen
Pflichten der Gesellen und Gehilfen
für Handwerker
Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den Anordnun-
gen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertrage- §§ 129 bis 132 a
nen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge
(weggefallen)
zu leisten; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht ver-
bunden.
111 a. Meistertitel
§§ 122 bis 124 a
(weggefallen)
§ 133
Befugnis zur Führung des Meistertitels
§ 124 b
Entschädigung bei Vertragsbruch (1) (weggefallen)
Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit (2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbin-
verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für dung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit
den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumei-
vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens ster und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverord-
aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tage- nung der Bundesregierung *) mit Zustimmung des Bun-
lohns [§§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung *)] desrates geregelt. Die Bundesregierung *) kann ferner
fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Scha- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
dens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird tes Vorschriften über die Führung des Meistertitels in
der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags und auf weiteren Verbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen, die
Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht auf eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen.
dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu,
wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des
III b. Verhältnisse der Betriebsbeamten,
Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist.
Werkmeister, Techniker
§ 125 §§ 133 a bis 133 b
Mithaftung des neuen Arbeitgebers (weggefallen)
(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehil-
fen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsver- § 133 C
hältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeit- Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen
geber für den entstandenen Schaden oder den nach
§ 124 b an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Von Gewerbeunternehmern beschäftigte technische
Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise Angestellte behalten, wenn sie durch unverschuldetes
haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehil- Unglück an der Verrichtung der Dienste verhindert sind,
fen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem ande- den Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen des
ren Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. Arbeitgebers bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann,
wenn das Dienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung
(2) In dem im vorstehenden Absatz bßzeichneten von dem Arbeitgeber gekündigt worden ist. Das gleiche
Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, wel- gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem
*) Im eigenen Anwendungsbereich nicht mehr geltendes Recht. *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 453
vom Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, schon
Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zwanzig Arbeit-
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Jedoch min- nehmer beschäftigt werden.
dern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen
Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund § 134
gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenversiche-
rung oder Unfallversicherung zukommt. Eine nicht rechts- Verbot der Lohnverwirkung,
widrige Sterilisation und ein nicht rechtswidriger Abbruch schriftliche Lohnbelege
der Schwangerschaft durch einen Arzt gelten als unver- (1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall der
schuldete Verhinderung an der Dienstleistung. Der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch
Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder den Arbeitnehmer die Verwirkung des rückständigen Loh-
beschränkt werden. nes über den Betrag des durchschnittlichen Wochenloh-
§ 133 d nes hinaus auszubedingen. Auf die Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in solchen Betrieben finden die Bestimmun-
(weggefallen) gen des § 124 b keine Anwendung.
§ 133 e (2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen Lohn-
zahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel, Lohntüte,
Ausnahmen bei technischen Angestellten Lohnbuch usw.) über den Betrag des verdienten Lohnes
Auf die in § 133 c bezeichneten Personen finden die und der einzelnen Arten der vorgenommenen Abzüge
Bestimmungen der §§ 124 b und 125 Anwendung, dage- auszuhändigen.
gen nicht die Bestimmungen des § 119 a.
§§ 134 a bis 134 h
§ 133 f (weggefallen)
Wettbewerbsverbot
( 1 ) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbeunter- B. Best i m m u n g e n f ü r a 11 e Be t r i e b e ,
nehmer und einem der in § 133 c bezeichneten Angestell- in denen in der Regel
ten, durch die der Angestellte für die Zeit nach der Beendi- m ·i n des t e n s z e h n Arbeit n e h m e r
gung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen beschäftigt werden
Tätigkeit beschränkt wird, ist für den Angestellten nur
insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort § 134 i
und Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch
Sondervorschriften für größere Betriebe
welche eine unbillige Erschwerung seines Fortkommens
ausgeschlossen wird. Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zehn
Arbeitnehmer beschäftigt werden, findet, unbeschadet des
(2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Angestellte
§ 133 h, die nachfolgende Bestimmung des § 139 aa
zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.
Anwendung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu
gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürf-
IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe, nis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.
in denen in der Regel mindestens
zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden
§§ 135 bis 139 a
§ 133 g (weggefallen)
Anwendungsbereich
§ 139 aa
Die Bestimmungen der §§ 133 h, 134, 134 i und 139 aa Anwendung der §§ 121, 124 b und 125
finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und
sonstige gewerbliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV fallenden
Betriebsbeamten, Werkmeister, Techniker (§§ 133 c, Betrieben finden im übrigen die Bestimmungen der
133 e und 133 f). §§ 121, 124 b und 125 Anwendung.
A. B es t i m m u n g e n f ü r Betr i e b e , V. Aufsicht
in denen in der Regel
mindestens zwanzig Arbeitnehmer § 139 b
beschäftigt werden
Gewerbeaufsichtsbehörde
§ 133 h (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen
Grundsatz der §§ 105 a, 105 b Abs. 1, der §§ 105 c bis 105 h, 120 a,
120 b, ·120 d, 120 e, 133 g bis 134, 134 i und 139 aa ist
Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens zwanzig ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehör-
Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden die nachfolgen- den besonderen von den Landesregierungen zu ernen-
den Bestimmungen des § 134 Anwendung. Dies gilt für nenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei
Betriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil t
Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur jeder- Unterkunftsinhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung drin-
zeitigen Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Sie gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, nung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis gelan- Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
genden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer eingeschränkt.
Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen zu ver-
pflichten (7) Ergeben sich im Einzelfall• für die für den Arbeits-
schutz zuständigen Landesbehörden konkrete Anhalts-
(2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwi- punkte für
schen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehör- 1. eine Beschäftigung· oder Tätigkeit nichtdeutscher
den bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den ein- Arbeitnehmer ohne die erforderliche Erlaubnis nach
zelnen Ländern vorbehalten. § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes,
(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer
ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60
oder Auszüge aus denselben sind dem Bundesrat und Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
dem Reichstag vorzulegen. 3. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
(4) Die auf Grund der Bestimmungen der§§ 105 a bis Schwarzarbeit,
105 h, 120 a, 120 b, 120 d, 120 e, 133 g bis 134, 134 i und 4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
139 aa auszuführenden amtlichen Besichtigungen und
5. Verstöße gegen die Bestimmungen der Reichsversi-
Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, nament-
cherungsordnung und des Arbeitsförderungsgesetzes
lich auch in der Nacht, während des Betriebs gestatten.
über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen,
(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genann- soweit sie im Zusammenhang mit den unter den Num-
ten Beamten oder der Polizeibehörde diejenigen statisti- mern 1 bis 4 genannten Verstößen stehen,
schen Mitteilungen über die Verhältnisse ihrer Arbeitneh- 6. Verstöße gegen das Ausländergesetz,
mer zu machen, welche vom Bundesminister für Arbeit
7. Verstöße gegen die Steuergesetze,
und Sozialordnung *) durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates oder von der Landeszentralbe- unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der
hörde unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Verstöße nach den Nummern 1 bis 7 zuständigen Behör-
Fristen und Formen vorgeschrieben werden. den sowie die Behörden nach § 20 des Ausländerge-
setzes.
(5 a) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (8) In den Fällen des Absatzes 7 arbeiten die für den
des Bundesrates zu bestimmen, daß Stellen der Bundes- Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden insbesondere
verwaltung, denen der Arbeitgeber bereits auf Grund einer mit folgenden Behörden zusammen:
Rechtsvorschrift 1. der Bundesanstalt für Arbeit,
1. die Zahl der Arbeitnehmer, die er beschäftigt, und 2. den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstel-
derer, an die er Heimarbeit vergibt, aufgegliedert nach len für die Sozialversicherungsbeiträge,
Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit,
3. den Trägern der Unfallversicherung,
2. den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift
4. den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung
des Betriebs, in dem er sie beschäftigt,
von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
3. den Wirtschaftszweig, dem der Betrieb zugehört, Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
4. sonstige Angaben, die den Arbeitsschutz berühren, 5. den in § 20 des Ausländergesetzes genannten Be-
mitgeteilt hat, diese Angaben an die für die Gewerbeauf- hörden,
sicht zuständigen obersten Landesbehörden auf deren 6. den Finanzbehörden.
Verlangen gegen Erstattung der Kosten weiterzuleiten
haben. Er kann auch das Nähere über Inhalt und Form der
weiterzuleitenden Angaben sowie die Frist für die Weiter- VI. Gehilfen und Lehrlinge
leitung bestimmen. Sind Angaben nach einer auf Grund in Betrieben des Handelsgewerbes
von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung weiterzuleiten,
so sind die Arbeitgeber insoweit von ihrer Verpflichtung §§ 139 c bis 139 f
nach Absatz 5 befreit. Die weitergeleiteten Angaben dür-
fen nur zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Gewerbe- (weggefallen)
aufsichtsbehörden liegenden Aufgaben verwendet
werden. § 139 g
(6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden
befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflichten der (1) Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt, durch
Arbeitgeber nach § 120 c und § 139 g Abs. 1 Satz 3 Halb- Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen Maßnahmen
satz 1 und nach den auf Grund des § 120 e Abs. 3 und des anzuordnen, die zur Durchführung der dem Arbeitgeber
§ 139 h Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen beziehen, durch § 62 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches auferlegten
zu betreten und zu besichtigen. Gegen den Willen der Pflichten erforderlich erscheinen. Diese Befugnis besteht
auch gegenüber Versicherungsunternehmen einschließ-
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. lich derjenigen Versicherungsunternehmen, die kein
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 455
Gewerbe betreiben. Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 (2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der selb-
und 2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Hand- ständigen Gewerbetreibenden erhalten durch die Geneh-
lungsgehilfen selbst oder auf Grund eines Rechtsverhält- migung der zuständigen Behörde die Rechte juristischer
nisses mit einem Dritten durch diesen Gemeinschaftsun- Personen, soweit es zur Erlangung dieser Rechte einer
terkünfte zum · Gebrauch überlassen, gilt für sie § 120 c besonderen staatlichen Genehmigung bedarf.
Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Die Bestimmungen in § 120 d Abs. 2 und 3 und in §§ 141 bis 141 f
§ 139 b finden entsprechende Anwendung. Das Grund- (weggefallen)
recht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
Titel IX
§ 139 h
Statutarische Bestimmungen
Vorschriften über Räume, Maschinen
und Gerätschaften § 142
(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für Erlaß und Außerkraftsetzung
Arbeit und Sozialordnung *) können mit Zustimmung des
Bundesrates Vorschriften darüber erlassen werden, wel- ( 1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde oder
ohen Anforderungen die Laden-, Arbeits- und Lagerräume eines weiteren Kommunalverbandes können die ihnen
und deren Einrichtung sowie die Maschinen und Gerät- durch das Gesetz überwiesenen gewerblichen Gegen-
schaften zum Zweck der Durchführung der in § 62 Abs. 1 stände mit verbindlicher Kraft ordnen. Dieselben werden
des Handelsgesetzbuches enthaltenen Grundsätze zu nach Anhörung beteiligter Gewerbetreibender und Arbeiter
genügen haben. abgefaßt, bedürfen der Genehmigung der zuständigen
Behörde und sind in der für Bekanntmachungen der
(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesminister für Gemeinde oder des weiteren Kommunalverbandes vorge-
Arbeit und Sozialordnung*) nicht erlassen sind, können schriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.
sie durch Rechtsverordnung der in § 120 e Abs. 2 bezeich-
neten Behörden erlassen werden. (2) Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische Bestim-
mungen, welche mit den Gesetzen oder den statutari-
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung schen Bestimmungen des weiteren Kommunalverbandes
kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Raum- in Widerspruch stehen, außer Kraft zu setzen. Welche
ordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Verbände unter der Bezeichnung weitere Kommunalver-
Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, welche bände zu verstehen sind, wird von den Landesregierungen
Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus oder den von ihnen bestimmten Stellen bestimmt.
§ 139 g Abs. 1 Satz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Titel X
§ 139 i
Verfügungen zur Durchführung Straf- und Bußgeldvorschriften
der Rechtsverordnungen nach § 139 h
§ 143
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderli-
Verletzung von Vorschriften über die
chen Maßnahmen zur Durchführung der durch Rechtsver-
Errichtung und den Betrieb von Anlagen
ordnung nach § 139 h auferlegten Pflichten anordnen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§§ 139 kund 139 1 lässig
(weggefallen) 1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach einer auf
Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-
nung erforderlich ist, errichtet, betreibt oder ändert,
§ 139 m soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
Konsum- und andere Vereine bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erlasse-
Die §§ 139 g und 139 h finden auf den Geschäftsbetrieb
nen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für
der Konsum- und anderer Vereine entsprechende Anwen-
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
dung.
schrift verweist oder
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 a zuwider-
Titel VIII handelt.
Gewerbliche Hilfskassen (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 140
1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen
Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder die
(1) (weggefallen)
vorzulegenden Unterlagen nicht beifügt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes. auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. entgegen § 24 b Satz 1 eine Anlage nicht zugänglich 2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Gewäh-
macht, eine vorgeschriebene oder behördlich angeord- rung des Rückkaufsrechts ankauft,
nete Prüfung nicht gestattet, benötigte Arbeitskräfte
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 33 a Abs. 1 Satz 3,
oder Hilfsmittel nicht bereitstellt, erforderliche Angaben
§ 33 c Abs. 1 Satz 3, § 33 d Abs. 1 Satz 2, § 33 e
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
Satz 3, § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 a
erforderliche Unterlagen nicht vorlegt,
Abs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3 Satz 2 oder § 34 c Abs. 1
3. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 c
Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder Prü- Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt, oder
fung nicht gestattet oder
4. ein Spielgerät ohne die nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 erfor-
4. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b derliche Bestätigung der zuständigen Behörde aufstellt.
Abs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mitteilung
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
fahrlässig
tig macht.
1 . entgegen § 30 b orthopädische Maßschuhe anfertigt
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des oder
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
2. bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34 b
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
buße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet
werden. (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
§ 144 sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
Verletzung von Vorschriften über buße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des
erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut-
sche Mark geahndet werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 145
1 . ohne die erforderliche Erlaubnis Verletzung von Vorschriften
über das Reisegewerbe
a) (weggefallen),
b) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
betreibt, lässig
1 . ohne die nach § 55 Abs. 2 erforderliche Reisegewerbe-
c) nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von
karte ein Reisegewerbe betreibt,
Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet
oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume 2. einer auf Grund des § 55 f erlassenen Rechtsverord-
zur Verfügung stellt, nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
d) nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt,
nach§ 33 d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veran- 3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 59 ein
staltet oder nach § 33 i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle Reisegewerbe ausübt oder
oder ein ähnliches Unternehmen betreibt, 4. ohne die nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1
e) nach§ 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfand- erforderliche Erlaubnis ein dort bezeichnetes Reisege-
leihers oder Pfandvermittlers betreibt, werbe betreibt.
f) nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fremder Personen bewacht, fahrlässig
g) nach § 34 b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche Sa- 1. einer auf Grund
chen oder fremde Rechte oder nach § 34 b Abs. 2 a) des § 55 d Abs. 2 oder
Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde grund-
stücksgleiche Rechte versteigert oder b) des § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 33 f
Abs. 1 oder § 33 g Nr. 2
h) nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß von
Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Gelegenheit hierzu nachweist oder nach § 34 c sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bauherr oder Baubetreuer geldvorschrift verweist,
Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbe- 2. Waren im Reisegewerbe
reitet oder durchführt oder
a) entgegen § 56 Abs. ~ Nr. 1 vertreibt,
2. ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das
b) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder ankauft
Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.
oder
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder c) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 feilbietet,
fahrlässig
3. (weggefallen),
1. einer auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, § 33 g
Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b Abs. 8, § 34 c 4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tierheil-
Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechtsverordnung zuwi- kunde ausübt,
derhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand 5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk
auf diese Bußgeldvorschrift verweist, ausübt,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 457
6. entgegen§ 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Darlehens- § 146
geschäfte abschließt oder vermittelt oder Verletzung sonstiger Vorschriften
7. einer vollziehbaren Auflage nach über die Ausübung eines Gewerbes
a) § 55 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 56 Abs. 2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Satz 3 zweiter Halbsatz, lässig
b) § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit§ 33 d Abs. 1 1. einer vollziehbaren Anordnung
Satz 2 oder ·
a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
c) § 60 a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 33 i Abs. 1
b) nach § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit
Satz 2
Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder
zuwiderhandelt.
c) nach § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder Buchstaben a oder b genannten Vorschriften
fahrlässig zuwiderhandelt,
1. entgegen § 55 c oder § 60 b Abs. 3 Satz 1 eine An- 1 a. einer mit einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2, auch in
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Verbindung mit Abs. 9, verbundenen vollziehbaren
rechtzeitig erstattet, Auflage zuwiderhandelt oder
2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55 e Abs. 1 be- 2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 51
zeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, Satz 1 eine gewerbliche Anlage benutzt.
3 a) entgegen § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz in
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
Verbindung mit § 60 c Abs. 1 Satz 1 die Ausnah-
fahrlässig
mebewilligung,
1 entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht, nicht
b) entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 1 die Reisegewerbe- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
karte oder
2 entgegen § 15 a Namen, Firma oder Anschrift nicht
c) entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
Abs 1 Satz 1 die Zweitschrift der Reisegewerbe-
karte 3 entgegen § 15 b auf Geschäftsbriefen die vorge-
schriebenen Angaben nicht oder nicht vollständig
nicht bei sich führt oder nicht vorzeigt oder seine macht,
Tätigkeit nicht einstellt,
4 entgegen
4 entgegen § 60 c Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit
a) § 35 Abs. 3 a Satz 1,
§ 56 Abs. 2 Satz 3, die geführten Waren nicht vorlegt,
5. Namen, Vornamen, Firma oder Anschrift des Gewer- b) § 35 Abs. 7 a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 3 a
Satz 1 oder
betreibenden, in dessen Namen die Geschäfte ab-
geschlossen werden sollen, entgegen § 56 a Abs. 1 c) § 35 Abs. 9 in Verbindung mit den in den Buchsta-
Satz 1 nicht angibt oder entgegen § 56 a Abs. 1 ben a oder b genannten Vorschriften
Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
anbringt, nicht rechtzeitig erteilt,
6. entgegen§ 56 a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung ei-
5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1
nes Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder 2 zugelassene Waren feilhält,
oder nicht rechtzeitig anzeigt oder die Art der Ware
oder die Absicht zum Vertrieb der Ware in der öffentli- 6. entgegen § 69 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig
chen Ankündigung nicht angibt, oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen§ 56 a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche Zuwen- 7. einer vollzieh baren Auflage nach § 69 a Abs. 2, auch
dungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosun- in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, zu-
gen oder Ausspielungen ankündigt, widerhandelt,
8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach
8. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter ein
§ 70 a, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster
Wanderlager von einer Person leiten läßt, die in der
Halbsatz, an einer Veranstaltung teilnimmt,
Anzeige nicht genannt ist,
9. entgegen § 70 b, auch in Verbindung mit § 60 b
9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a Abs. 3
Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder Anschrift
zuwiderhandelt oder
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an-
10. entgegen § 60 c Abs. 2 Satz 1 keinem im Betrieb bringt oder
Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbe- 10. entgegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergangenen
karte aushändigt. Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung „Baumei-
ster" oder eine Berufsbezeichnung führt, die das Wort
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
,,Baumeister" enthält und auf eine Tätigkeit im Bauge-
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
werbe hinweist.
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut- Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut-
sche Mark geahndet werden. sche Mark, im Falle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geld-
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den übrigen (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zwei- lässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von
tausend Deutsche Mark geahndet werden. Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungs-
widrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
§ 147 Deutsche Mark geahndet werden.
Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
§ 148
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Strafbare Verletzung
gewerberechtlicher Vorschriften
1 . einer vollziehbaren Anordnung nach § 120 d oder
§ 139 g Abs. 1 zuwiderhandelt oder Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
2. einer auf Grund des § 120 e oder § 139 h erlassenen
Rechtsverordnung, soweit sie für einen bestimmten 1. eine in§ 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 2
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 bis 6 oder § 146 Abs. 1
einer vollziehbaren Anordnung nach § 120 f oder bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt
§ 139 i zuwiderhandelt. oder
2. du_rch eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig stabe b, Abs. 2 Nr. 1, § 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2,
§ 146 Abs. 1, § 147 Abs. 1 oder 2 bezeichnete Zuwi-
1 . entgegen § 105 b Arbeitnehmer oder zu ihrer Berufs- derhandlung Leben oder Gesundheit eines anderen
ausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an Sonn- oder oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Feiertagen beschäftigt,
2. der Vorschrift des § 105 c Abs. 3 über die Freistellung § 148 a
von der Arbeit an Sonntagen zuwiderhandelt oder
Strafbare Verletzung von Prüferpflichten
3. einer auf Grund des § 105 d Abs. 1 und 2, § 105 e
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
Abs. 2 oder § 105 g erlassenen Rechtsverordnung,
strafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als Gehilfe eines
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1
Bußgeldvorschrift verweist, oder einer vollziehbaren
oder 2 der Makler- und Bauträgerverordnung falsch berich-
Anordnung nach § 105 e Abs. 1 oder§ 105 j zuwider-
handelt. tet oder erhebliche Umstände im Bericht verschweigt.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht,
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
fahrlässig sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen
zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf
1. entgegen § 105 c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht anlegt, Jahren oder Geldstrafe.
eine erforderliche Eintragung nicht vornimmt oder das
Verzeichnis auf Verlangen der zuständigen Behörde § 148 b
nicht vorlegt,
Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen
2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b Abs. 1 und Edelsteinen
Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht gestattet oder
Wer gewerbsmäßig mit den in§ 147 a Abs. 1 bezeich-
3. entgegen § 139 b Abs. 5 oder entgegen § 139 g Abs. 2 neten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig
Satz 1 in Verbindung mit § 139 b Abs. 5 eine vorge- Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rück-
schriebene statistische Mitteilung nicht, nicht richtig, stände hiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut- beim Betrieb eines derartigen Gewerbes einen der in
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld- § 147 a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände, von dem er
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark, in den Fällen des fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deut- oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen
sche Mark geahndet werden. gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich
oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen
hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit
§ 147 a
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be-
Verbotener Erwerb von Edelmetallen straft.
und Edelsteinen
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig Titel XI
1. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), Gewerbezentralregister
edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edel-
metall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
§ 149
2. Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder
Einrichtung eines Gewerbezentralregisters
Perlen
zu erwerben. (1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Gewerbe-
zentralregister eingerichtet.
Nr. 8 - Tag der _Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 459
(2) In das Register sind einzutragen (3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar
1 . die vollziehbaren und die nicht mehr anfechtbaren Ent-
bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
scheidungen einer Verwaltungsbehörde, durch die
sprechend.
wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Per-
a) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung,
Konzession, Bewilligung) zu einem Gewerbe oder son als den Betroffenen ist nicht zulässig.
einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung ab- (5) Für die Vorbereitung der Entscheidung über einen
gelehnt oder eine erteilte Zulassung zurückgenom- Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer son- ·
men oder widerrufen, stigen wirtschaftlichen Unternehmung und auf Erteilung
b) die Ausübung eines Gewerbes, die Tätigkeit als eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffge-
Vertretungsberechtigter einer Gewerbetreibenden setzes kann die Auskunft auch zur Vorlage bei einer
oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Behörde beantragt werden. Die Auskunft ist unmittelbar
beauftragte Person oder der Betrieb oder die Lei- der Behörde zu übersenden, der die Entscheidung über
tung einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die in Satz 1 bezeichneten Anträge obliegt. Die Behörde
untersagt, hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in die Aus-
kunft zu gewähren.
c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines
nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgelehnt oder
ein erteilter Befähigungsschein entzogen oder § 150 a
d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer Auskunft an BP.hörden
sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die Be- (1) Auskünfte aus dem Register werden für
fugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszu-
<;iie Verfolgung wegen einer in § 148 Nr. 1 bezeichne-
bildenden entzogen oder die Beschäftigung, Beauf-
sichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern ten Ordnungswidrigkeit,
und Jugendlichen verboten 2. die Vorbereitung
wird, a) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1
Buchstaben a und c bezeichneten Anträge,
2 Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder
b) der übrigen in§ 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis d
einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung wäh-
bezeichneten Entscheidungen,
rend eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens,
c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund des
3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrergesetzes,
Ordnungswidrigkeit, die des Fahrpersonalgesetzes oder der auf Grund die-
a) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines ser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften über
Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirt- Eintragungen, die das Personenbeförderungsge-
schaftlichen Unternehmung oder setz oder das Güterkraftverkehrsgesetz betreffen,
b) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer son- 3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und allge-
stigen wirtschaftlichen Unternehmung von einem meinen Verwaltungsvorschriften
Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 9 des erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden, denen die
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten oder von ei- in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.
ner Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrück-
lich als Verantwortlicher bezeichnet ist, (2) Auskünfte aus dem Register werden ferner
begangen worden ist, wenn die Geldbuße mehr als 1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die in
zweihundert Deutsche Mark beträgt. § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen
für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfolgung von Straf-
Von der Eintragung sind Entscheidungen und Verzichte taten nach § 148 Nr. 1, nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 des
ausgenommen, die nach § 28 des Straßenverkehrsgeset- Ausländergesetzes und § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugend-
zes in das Verkehrszentralregister einzutragen sind. schutzgesetzes auch über die in § 149 Abs. 2 Nr 3
bezeichneten Eintragungen,
2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der
§ 150 Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung der in
Auskunft auf Antrag des Betroffenen § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes aufgeführten Straftaten über die in § 149
(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer Person Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintragungen,
Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
3. den zuständigen Behörden für Entscheidungen über
(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2 bestimm- den Erlaß von Geldbußen
ten Behörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identi- erteilt.
tät und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine
(3) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den Zweck
Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der
anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird.
Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-
ten lassen. Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft (4) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte
entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in die
Restbetrag an die Bundeskasse ab. Auskunft aus dem Register zu gewähren.
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur den mit (5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafverfahren
der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Be- aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Gesetzes über
diensteten zur Kenntnis gebracht werden. Ordnungswidrigkeiten), so wird die Eintragung aus dem
.
Register entfernt.
(6) Eintragungen über Personen, deren Tod der Regi-
§ 151
sterbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden ein Jahr
Eintragungen in besonderen Fällen nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register ent- ·
(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a fernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragungen
und b ist die Eintragung auch bei keine Auskunft erteilt werden.
1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen Person, (7) Eintragungen über juristische Personen und Perso-
nenvereinigungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden
2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweignie-
nach Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Tag der Eintra-
derlassung beauftragten Person,
gung aus dem Register entfernt. Enthält das Register
die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzunehmen, in mehrere Eintragungen, so ist die Entfernung einer Eintra-
den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b jedoch nur, gung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraus-
sofern dem Betroffenen die Ausübung eines Gewerbes setzungen der Entfernung vorliegen.
oder die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines
Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Ge- § 153
werbebetriebes beauftragte Person nicht selbst untersagt
worden ist. Tilgung von Eintragungen
(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind nach
(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Ablauf einer Frist
vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies in das
1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße nicht
Register einzutragen.
mehr als dreihundert Deutsche Mark beträgt,
(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldbu- 2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen
ßen festgesetzt(§ 20 des Gesetzes über Ordnungswidrig- zu tilgen.
keiten), von denen nur ein Teil einzutragen ist, so sind
lediglich diese einzutragen. (2) Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tage des Eintritts
der Rechtskraft der Entscheidung. Dieser Zeitpunkt bleibt
(4) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß einzu- auch maßgebend, wenn eine Entscheidung im Wiederauf-
tragen, durch den das Gericht hinsichtlich einer eingetra- nahmeverfahren rechtskräftig abgeändert worden ist.
genen Bußgeldentscheidung die Wiederaufnahme des
Verfahrens anordnet(§ 85 Abs. 1 des Gesetzes über Ord- (3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so ist
nungswidrigkeiten). die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn bei allen
Eintragungen. die Frist des Absatzes 1 abgelaufen ist.
(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in dem
(4) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach
Wiederaufnahmeverfahren die frühere Entscheidung auf-
Eintritt der Voraussetzungen für die Tilgung aus dem Regi-
rechterhalten, so ist dies in das Register einzutragen.
ster entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung
Andernfalls wird die Eintragung nach Absatz 4 aus dem
keine Auskunft erteilt werden.
Register entfernt. Enthält die neue Entscheidung einen
einzutragenden Inhalt, so ist dies mitzuteilen. (5) Ist die Eintragung im Register getilgt worden oder ist
sie zu tilgen, so dürfen die Ordnungswidrigkeit und die
Bußgeldentscheidung nicht mehr zum Nachteil des Betrof-
§ 152 fenen verwertet werden. Dies gilt·nicht, wenn der Betrof-
Entfernung von Eintragungen fene die Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonsti-
gen wirtschaftlichen Unternehmung beantragt, falls die
(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragene Zulassung sonst zu einer erheblichen Gefährdung der
Entscheidung aufgehoben oder eine solche Entscheidung Allgemeinheit führen würde, oder der Betroffene die Auf-
oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 eingetragener Verzicht hebung einer die Ausübung des Gewerbes oder einer
durch eine spätere Entscheidung gegenstandslos, so wird sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung untersagenden
die Entscheidung oder der Verzicht aus dem Register Entscheidung beantragt.
entfernt.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden auf rechts-
(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine befri- kräftige Bußgeldentscheidungen wegen Ordnungswidrig-
stete Entscheidung erlassen hat oder in der Mitteilung an keiten im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3, bei denen die
das Register bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für Geldbuße nicht mehr als 200 Deutsche Mark beträgt,
eine bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese sofern seit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
Frist abgelaufen ist. mindestens drei Jahre vergangen sind.
(3) Das gleiche gilt, wenn die Vollziehbarkeit einer nach § 153 a
§ 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Entscheidung auf Grund
Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
behördlicher oder gerichtlicher Entscheidung entfällt.
Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezen-
(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Person tralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststel-
betreffen, werden aus dem Register entfernt. lungen und Tatsachen mit.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 461
§ 153 b Arbeitnehmer beschäftigt werden, können die Bestimmun-
gen der §§ 139 aa und 139 b durch Rechtsverordnung des
Verwaltungsvorschriften
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung *) mit
Der Bundesminister der Justiz erläßt im Einvernehmen Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise ausge-
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustim- dehnt werden.
mung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 149
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können auch für
bis 153 a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind dem Bun-
schriften. Soweit diese Vorschriften den Aufbau des Regi-
destag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im Bundesge-
sters betreffen, ergehen sie ohne Zustimmung des Bun-
setzblatt zu veröffentlichen.
desrates.
§ 154 a
Schlußbestimmungen
Anwendung des Titels VII
auf Bergwerke, Salinen u. ä.
§ 154
Die Bestimmungen des § 114 a Abs. 1 Satz 1 und
Ausnahmen von Titel VII
Abs. 4, des § 114 b Abs. 1, der §§ 114 c bis 119 a, des
(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden keine § 134 Abs. 2, der §§ 139 aa und 139 b finden auf die
Anwendung: Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Salinen, Auf-
bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen
1 die Bestimmungen der §§ 105 bis 139 m auf Gehilfen
oder Gruben entsprechende Anwendung, und zwar auch
und Lehrlinge in Apotheken;
für den Fall, daß in ihnen in der Regel weniger als zehn
2 die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119 b sowie die Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Bestimmungen der §§ 120 a bis 139 aa auf Handlungs-
gehilfen und Handlungslehrlinge;
§ 155
3. die Bestimmungen der §§ 133 g bis 134 und 134 i auf
Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen Arbeit- Landesrecht, Zuständigkeiten
nehmer in Handelsgeschäften, welche nicht in einem ( 1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze verwie-
zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Betriebe mit der sen ist, sind unter den letzteren auch die verfassungs-
Herstellung oder Bearbeitung von Waren beschäftigt oder gesetzmäßig erlassenen Rechtsverordnungen zu
sind, auf Heilanstalten und Genesungsheime, auf verstehen.
Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische
Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten. (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimm-
ten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses
(2) Die Bestimmungen der §§ 133 g, 139 aa und 139 b Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen
finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Hüttenwerken, Rechtsverordnungen zuständigen Behörden, soweit in die-
in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften sowie sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
in Werkstätten der Tabakindustrie auch dann entspre-
chende Anwendung, wenn in ihnen in der Regel weniger (3) (weggefallen)
als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden; auf Arbeitge-
(4) (weggefallen)
ber und Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betrie-
benen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen (5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
auch dann entsprechende Anwendung, wenn in diesen sowie die Regierung des Landes Schleswig-Holstein wer-
Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer den ermächtigt, Vorschriften, in denen Aufgaben auf die
beschäftigt werden. höheren Verwaltungsbehörden übertragen werden, dem
besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 139 aa und 139 b finden
auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werkstätten, in wel-
chen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, § 156
Luft, Elektrizität usw.) bewegte Triebwerke nicht bloß vor- Berlin-Klausel
übergehend zur Verwendung kommen, auch wenn in '
ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeitnehmer beschäf- Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes
tigt werden, entsprechende Anwendung. erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel
weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, und
auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als zehn ") Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
über die Statistik für Bundeszwecke
(Bundesstatistikgesetz - BStatG)
Vom 22. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §2
das folgende Gesetz beschlossen Statistisches Bundesamt
(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige
§ 1 Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-
Statistik für Bundeszwecke min1sters des Innern.
(2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes wird
Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat 1m
vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregie-
föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Stati-
rung ernannt.
stik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinun-
gen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen (3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben
und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bun-
Neutralität, Objektivität und wissenschaftlichen Unabhän- desminister 1m Rahmen eines mit der Finanzplanung
g1gke1t Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissen- abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren
schaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils Haushaltsmittel auf der Grundlage der Jeweils sachgerech-
sachgerechten Methoden und Informationstechniken. ten Methoden durch.
Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesell- §3
schaftliche, wirtschaftliche und ökologische zusammen-
Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
hänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und
Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wissenschaft und For- (1) Aufgabe des Statistischen Bundesamtes ist es, vor-
schung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Vorausset- behaltlich der Regelung in § 26 Abs. 1 oder sonstiger
zung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Rechtsvorschriften,
Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben die- 1 a) Statistiken für Bundeszwecke (Bundesstatistiken)
nen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine methodisch und technisch im Benehmen mit den
andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift statistischen Ämtern der Länder vorzubereiten und
festgelegten Zwecken. weiterzuentwickeln,
Nr. 8 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 29. Januar 1987 463
b) Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Son- Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist; das gleiche gilt für die
deraufbereitungen durchzuführen, soweit die stati- Erfüllung der entsprechenden Aufgaben des Bundesamtes
stischen Ämter der Länder diese Aufbereitung im supra- und internationalen Bereich.
nicht selbst durchführen,
(3) Bei Landesstatistiken, an deren bundeseinheitlicher
c) die Ergebnisse der Bundesstatistiken in der erfor-
Zusammenstellung ein Bundesinteresse besteht, kann das
derlichen sachlichen und regionalen Gliederung für
Statistische Bundesamt die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1
den Bund zusammenzustellen sowie für allgemei-
wahrnehmen, soweit die beteiligten Länder zustimmen.
ne Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen,
2. a) Bundesstatistiken zu erheben und aufzubereiten,
wenn und soweit es in diesem oder einem sonsti- §4
gen Bundesgesetz bestimmt ist oder die beteiligten
Länder zustimmen sowie Statisfüscher Beirat
b) Zusatzaufbereitungen für Bundeszwecke und Son- (1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statisti-
deraufbereitungen durchzuführen, soweit die stati- scher Beirat.
stischen Ämter der Länder diese Aufbereitung
(2) Der Statistische Beirat hat die Aufgabe, das Statisti-
nicht selbst durchführen,
sche Bundesamt in Grundsatzfragen zu beraten.
3. im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach
§ 8 zu erstellen, (3) Der Statistische Beirat setzt sich zusammen aus
4 Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Ge- 1. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Bundes-
meinschaften und internationaler Organisationen zu- rechnungshofes, der Deutschen Bundesbank und der
sammenzustellen und ihre Ergebnisse für allgemeine Deutschen Bundesbahn,
Zwecke zu veröffentlichen und darzustellen, 2. den Leitern der statistischen Ämter der Länder,
5. auf die sachliche, zeitliche und räumliche Abstimmung 3. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz,
der Statistiken oder statistischen Aufbereitungen hin-
zuwirken, die m den Nummern 1 bis 3 und in den§§ 8 4 je einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
und 26 Abs. 1 genannt sind, 5. sieben Vertretern der gewerblichen Wirtschaft und
einem Vertreter der Arbeitgeberverbände,
6. an der Vorbereitung des Programms der Bundesstati-
stik und der Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvor- 6. drei Vertretern der Gewerkschaften,
schriften des Bundes, die die Bundesstatistik berüh-
ren, mitzuwirken, 7. zwei Vertretern der Landwirtschaft,
7 Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und sonstige 8. zwei Vertretern der wirtschaftswissenschaftlichen Insti-
Gesamtsysteme statistischer Daten für Bundeszwek- tute,
ke aufzustellen sowie sie für allgemeine Zwecke zu 9. zwei Vertretern der Hochschulen.
veröffentlichen und darzustellen,
Die Geschäftsführung des Statistischen Beirats obliegt
8. das Statistische Informationssystem des Bundes zu dem Statistischen Bundesamt. Der Statistische Beirat tagt
führen sowie an der Koordinierung von speziellen unter Vorsitz des Präsidenten des Statistischen Bundes-
Datenbanken anderer Stellen des Bundes mitzuwir- amtes. Der Präsident des Statistischen Bundesamtes und
ken; das gleiche gilt, soweit der Bund in entsprechen- die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Mitglieder
de Vorhaben außerhalb der Bundesverwaltung einge- haben im Falle der Beschlußfassung nur beratende
schaltet wird, Stimmen.
9. zur Vereinfachung und Verbesserung der Datenge-
(4) Der Statistische Beirat gibt sich eine Geschäftsord-
winnung und -verarbeitung für Zwecke der Bundessta-
nung.
tistik an Nummerungsvorhaben und Bestrebungen
des Bundes zur Automation von Verwaltungsvorgän- (5) Die Landesregierungen sind zu den Sitzungen des
gen und Gerichtsverfahren mitzuwirken; das gleiche Statistischen Beirats zu laden. Ihre Vertreter müssen
gilt, soweit der Bund in entsprechende Vorhaben au- jederzeit gehört werden.
ßerhalb der Bundesverwaltung eingeschaltet wird,
(6) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nr. 4 bis 9 sind durch
10 die Bundesbehörden bei der Vergabe von For- den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes auf Vor-
schungsaufträgen bezüglich der Gewinnung und Be- schlag der in Frage kommenden Verbände und Einrichtun-
reitstellung statistischer Daten zu beraten sowie im gen zu berufen; der zuständige Bundesminister bestimmt
Auftrag der obersten Bundesbehörden auf dem Ge- die vorschlagsberechtigten Verbände und Einrichtungen.
biet der Bundesstatistik Forschungsaufträge auszu-
führen, Gutachten zu erstellen und sonstige Arbeiten (7) Der Statistische Beirat kann für bestimmte Sachge-
statistischer und ähnlicher Art durchzuführen: biete Fachausschüsse oder Arbeitskreise einsetzen. Zu
den Sitzungen des Statistischen Beirats, der Fachaus-
(2) Die statistischen Ämter der Länder und die sonstigen schüsse und der Arbeitskreise können Sachverständige
mit der Durchführung von Bundesstatistiken betrauten hinzug~zogen werden. Zu den Sitzungen der Fachaus-
Stellen leiten dem Statistischen Bundesamt auf Anforde- schüsse und Arbeitskreise sind die Bundesministerien zu
rung Einzelangaben zu, soweit dies für die methodische laden und jederzeit zu hören.
und technische Vorbereitung von Bundesstatistiken und
die Weiterentwicklung nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a (8) Die Tätigkeit im Statistischen Beirat, in den Fachaus-
oder die Durchführung von Aufbereitungen nach Absatz 1 schüssen und in den Arbeitskreisen ist ehrenamtlich.
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§5 Rechtsvorschrift ein besonderes Zugangsrecht zu diesen
Anordnung von Bundesstatistiken Registern gewährt wird.
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem §6
Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift· nichts Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung
anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die von Bundesstatistiken
Rechtsvorschrift soll auch das lnformationsbefürfnis der
Länder berücksichtigen. (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen
Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durch-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Wirtschafts- führung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstati-
und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und stiken
Arbeitsstätten sowie sonstige Statistiken, die als Bundes-
1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren
statistiken durchgeführt werden, durch Rechtsverordnung
statistischer Zuordnung Angaben erheben,
mit Zustimmung des Bundesrates mit einer Geltungsdauer
bis zu drei Jahren anzuordnen, wenn folgende Vorausset- 2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweck-
zungen gegeben sind: mäßigkeit erproben.
1. Die Ergebnisse der Bundesstatistiken müssen zur Bei Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht besteht auch
Erfüllung bestimmter, im Zeitpunkt der Erhebung schon für die Angaben nach Nummern 1 und 2 keine Aukunfts-
festliegender Bundeszwecke erforderlich sein, pflicht. Bei Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht gilt dies
nur für die Angaben nach Nummer 2. Die Angaben nach
2. die Bundesstatistiken dürfen nur einen beschränkten
Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
Personenkreis erfassen,
löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nach-
3 die voraussichtlichen Kosten der jeweiligen Bundessta- dem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung
tistik ohne die Kosten für die Veröffentlichung dürfen der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf
beim Bund und bei den Ländern einschließlich der ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden
Gemeinden und Gemeindeverbände zusammen zwei sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre
Millionen Deutsche Mark für die Erhebungen innerhalb nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach
eines Jahres nicht übersteigen. Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen
Wirtschafts- und Umweltstatistiken dürfen mit Auskunfts- Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und
pflicht sonstige Statistiken dürfen nur ohne Auskunfts- gesondert aufzubewahren.
pflicht angeordnet werden. (2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen
(3) Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bun- Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine
destag alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 1988, einen Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift
Bericht über die nach Absatz 2 angeordneten Statistiken zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und
sowie über die Statistiken nach § 7. Dabei sind die deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
geschätzten Kosten darzulegen, die dem Bund und den
2. Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweck-
Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemeindever-
mäßigkeit erproben.
bände entstehen. Ferner soll auf die Belastung der zu
Befragenden eingegangen werden. Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine
Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bis zu vier Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Anga-
Jahren die Durchführung einer Bundesstatistik oder die ben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den
Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizi- übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu tren-
tät zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie nen und gesondert aufzubewahren.
den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die
Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich
vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt §7
werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine
Erhebungen für besondere Zwecke
Bundesstatistik entfallen sind oder sich wesentlich geän-
dert haben. Die Bundesregierung wird außerdem ermäch- (1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbe-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- darfs für Zwecke der Vorbereitung und Begründung anste-
desrates bis zu vier Jahren von der in einer Rechtsvor- hender Entscheidungen oberster Bundesbehörden dürfen
schrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu Bundesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt wer-
einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn den, wenn eine oberste Bundesbehörde eine solche Bun-
und soweit ausreichende Ergebnisse einer Bundesstatistik desstatistik fordert.
auch durch Befragung ohne Auskunftspflicht erreicht wer-
den können. (2) Zur Klärung wissenschaftlich-methodischer Frage-
stellungen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Bundessta-
(5) Bundesstatistiken, bei denen Angaben ausschließ- tistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
lich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet wer-
den, bedürfen keiner Anordnung durch Gesetz oder (3) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Bun-
Rechtsverordnung. Das gleiche gilt für Bundesstatistiken, desstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 durchzuführen,
bei denen Angaben ausschließlich aus öffentlichen Regi- soweit dies in den Fällen des Absatzes 1 nicht von den
stern verwendet werden, soweit dem Statistischen Bun- statistischen Ämtern der Länder innerhalb der von den
desamt oder den statistischen Ämtern der Länder in einer obersten Bundesbehörden gesetzten Fristen und in den
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 465
Fällen des Absatzes 2 nicht von den statistischen Ämtern § 11
der Länder selbst erfolgt. Erhebungsvordrucke
(4) Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 dürfen ( 1) Sind Erhebungsvordrucke durch den zu Befragen-
jeweils höchstens zehntausend Befragte erfassen. den auszufüllen, so sind die Antworten auf den Erhe-
(5) Wiederholungsbefragungen sind auch zum Zweck bungsvordrucken in der vorgegebenen Form zu erteilen.
der Darstellung eines Verlaufs bis zu fünf Jahren nach der (2) Die Richtigkeit der Angaben ist durch Unterschrift zu
ersten Befragung zulässig. bestätigen, soweit es in den Erhebungsvordrucken vorge-
sehen ist.
§8
(3) Die Erhebungsvordrucke können maschinenlesbar
Aufbereitung von Daten
gestaltet werden. Sie dürfen keine Fragen über persön-
aus dem Verwaltungsvollzug
liche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die
(1) Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
(4) Die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik
Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise
und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerk-
anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten
male sind auf den Erhebungsvordrucken anzugeben.
ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertra-
gen werden. Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilli-
gung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den auf- § 12
bereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2,
(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes
anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen
Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerk-
§9 male auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abge-
Regelungsumfang schlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum
bundesstatlstischer Rechtsvorschriften frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert auf-
zubewahren.
( 1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvor-
schrift muß die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, (2) Bei periodischen Erhebungen für Zwecke der Bun-
die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichts- desstatistik dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu
zeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragen- Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für
den bestimmen. nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert
aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der
(2) laufende Nummern und Ordnungsnummern zur
wiederkehrenden Erhebungen sind sie zu löschen.
Durchführung von Bundesstatistiken bedürfen einer
Bestimmung in der eine Bundesstatistik anordnenden
Rechtsvorschrift nur insoweit, als sie Angaben über per- § 13
sönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über Adreßdateien
die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.
( 1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen
Ämter der Länder führen in ihrem Zuständigkeitsbereich
§ 10 Adreßdateien, soweit sie Wirtschafts- und Umweltstatisti-
Erhebungs- und Hilfsmerkmale ken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten betref-
fen und erforderlich sind
( 1) Bundesstatistiken werden auf der Grundlage von
Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt. Erhebungsmerk- 1. bei der Vorbereitung von Bundesstatistiken
male umfassen Angaben über persönliche und sachliche a) zum Nachweis der Erhebungseinheiten,
Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt
b) zur Auswahl der in Stichproben nach mathemati-
sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen
schen Verfahren einzubeziehenden Erhebungsein-
Durchführung von Bundesstatistiken dienen. Für andere
heiten,
Zwecke dürfen sie nur verwendet werden, soweit Absatz 2
oder ein sonstiges Gesetz es zulassen. c) zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Be-
grenzung der Belastung zu Befragender,
(2) Der Name der Gemeinde und die Blockseite dürfen
für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale 2. bei der Erhebung von Bundesstatistiken für
genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für a) den Versand der Fragebögen,
die Zuordnung zu Blockseiten für einen Zeitraum bis zu
vier Jahren nach Abschluß der jeweiligen Erhebung b) die Eingangskontrolle und für Rückfragen bei den
genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Bun- Befragten,
desstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unbe- 3. zur Aufbereitung von Bundesstatistiken für
rührt.
a) die Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,
(3) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebiets die
b) statistische Zuordnungen, Zusammenführungen
Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Stra-
und Auswertungen,
ßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen
umschlossenen Fläche. c) Hochrechnungen bei Stichproben.
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Zur Führung der Adreßdateien nach Absatz 1 dürfen bände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten
folgende Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschafts- Fragen verpflichtet.
und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und
Arbeitsstätten verwendet werden: (2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der
Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten
1. Namen und Anschriften der Erhebungseinheiten, bei Stellen und Personen.
Unternehmen auch ihrer Teile, bei Betrieben auch des
Unternehmenssitzes und der Hauptverwaltung sowie (3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und
Namen der Inhaber oder Leiter der Betriebe, innerhalb der von den statistischen Ämtern des Bundes
und der Länder gesetzten Fristen zu erteilen. Bei schrift-
2. Rechtsform bei Unternehmen,
licher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn
3. Wirtschaftszweig, Eintragungen in die Handwerksrolle die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der
und Art der ausgeübten Tätigkeiten, Erhebungsstelle zugegangen sind. Die Antwort ist, soweit
4. Zahl der tätigen Personen, in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für
den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.
5. Kennzeichnung der Statistiken, zu denen das Unter-
nehmen oder der Betrieb meldet, (4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können
die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen
6. Datum der Aufnahme in die Adreßdatei.
mündlich oder schriftlich beantwortet werden.
(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen
(5) In den Fällen des Absatzes 4 sind bei schriftlicher
Ämter der Länder teilen sich die Merkmale nach Absatz 2
Auskunftserteilung die ausgefüllten Erhebungsvordrucke
und die jeweiligen Änderungen mit, soweit in ihrem
den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in ver-
Zuständigkeitsbereich Adreßdateien geführt werden.
schlossenem Umschlag zu übergeben oder bei der Erhe-
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 sind zu löschen, sobald bungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden.
die in Absatz 1 genannten Zwecke erfüllt sind.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Auf-
(5) Die eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvor- forderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschie-
schriften, die die Führung von Dateien vorsehen, bleiben bende Wirkung.
unberührt.
§ 16
§ 14 Geheimhaltung
Erhebungsbeauftragte
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Ver-
(1) Werden bei der Durchführung einer Bundesstatistik hältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden,
Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst
für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhe- besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von
bungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn Bundesstatistiken betraut sind, geheimzuhalten, soweit
aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes
Gründen Anlaß zur Besorgnis besteht, daß Erkenntnisse bestimmt ist. Dies gilt nicht für
aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der
Auskunftspflichtigen genutzt werden. 1 . Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffent-
lichung der Befragte schriftlich eingewilligt hat,
(2) Erhebungsbeauftragte dürfen die aus ihrer Tätigkeit
gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren 2. Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen,
oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die wenn sie sich auf die in § 15 Abs. 1 genannten öffent-
Wahrung des Statistikgeheimnisses nach § 16 und zur lichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunfts-
Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu pflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnen-
verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen den Rechtsvorschrift besteht,
werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer 3. Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder
Tätigkeit. den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzel-
angaben anderer Befragter zusammengefaßt und in
(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anwei-
statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
sungen der Erhebungsstellen zu befolgen. Bei der Aus-
übung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen. 4. Einzelangaben, wenn sie dem Befragten oder Betroffe-
(4) Erhebungsbeauftragte sind über ihre Rechte und nen nicht zuzuordnen sind.
Pflichten zu belehren. Die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit
§ 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 15 vom 16. März 1976 (BGBI. 1S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt
Auskunftspflicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2436), gelten nicht für Personen und
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvor- Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes-,
schrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.
Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist
eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und (2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den
juristischen Personen des privaten und öffentlichen mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Per-
Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes sonen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung
und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindever- der Bundesstatistik erforderlich ist.
Nr. 8 Tag cter Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 467
(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Ver-
Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich pflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzel-
betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf angaben sind.
regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volks-
wirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der (9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechts-
Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die vorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach
statistischen Ämter der Länder untereinander Einzel- Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der
angaben aus Bundessta·tistiken übermitteln. Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzu-
(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgeben- bewahren.
den Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch
mcht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den ober- (10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1
sten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzel-
Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder angaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift,
Tabellen mit stat1st1schen Ergebnissen übermittelt werden, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei- sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer
sen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit Übermittlung nach Absatz 4.
in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrif-
ten die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bun- § 17
des- oder Landesbehörden zugelassen ist. Unterrichtung
(5) Für ausschließlich stat1st1sche Zwecke dürfen vom Die zu Befragenden sind schriftlich zu unterrichten über
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
Länder Einzelangaben an die zur Durohführung statisti-
scher Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und 2. die statistische Geheimhaltung (§ 16),
Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Über- 3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Aus-
mittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden kunftserteilung (§ 5 Abs. 2 und § 15),
Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu
übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Über- 4 die Trennung und Löschung (§ 12),
mittlung 1st nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine 5 die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten
Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Ver- (§ 14),
waltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis
6. den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von
durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen' die Auffor-
derung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),
(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben
dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen 7. die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von
Ämtern der Länder Einzelangaben an Hochschulen oder Adreßdateien (§ 13 Abs. 2),
sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger 8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern
wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).
die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig gro-
ßen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet
werden können und die Empfänger Amtsträger, für den § 18
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflich- Statistische Erhebungen
tete nach Absatz 7 sind. der Europäischen Gemeinschaften
(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten (1) Die Bundesstatistiken betreffenden Vorschriften die-
sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung ses Gesetzes finden vorbehaltlich der Regelungen in
besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger Absatz 2 entsprechende Anwendung auf die durch unmit-
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete telbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemein-
sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes schaften angeordneten Erhebungen, soweit sich aus den
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469, Artikel 42), das durch Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften nichts
Gesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1942) geändert anderes ergibt.
worden ist, gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1
besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwen- (2) Soweit die Merkmale der durch unmittelbar geltende
dung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeord-
Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4, 5, neten Erhebungen nicht mit den Merkmalen einer eine
§§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift überein-
Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Ver- stimmen oder diesen Merkmalen gleichgestellt sind, sind
pflichteten gleich. die Auskünfte freiwillig, es sei denn, die Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften sehen eine Auskunfts-
(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder pflicht ausdrücklich vor.
der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dür-
fen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie § 19
übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 sind sie Supra- und internationale Aufgaben
zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durch- des Statistischen Bundesamtes
geführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermit-
telt werden, muß durch organisatorische und technische Im supra- und internationalen Bereich hat das Statisti-
Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für sche Bundesamt insbesondere die Aufgabe, an der Vorbe-
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
reitung von statistischen Programmen und Rechtsvor- 3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes
schriften sowie an der methodischen und technischen aufbereitet.
Vorbereitung und Harmonisierung von Statistiken sowie Das gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt ent-
der Aufstellung Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen sprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebun-
und sonstiger Gesamtsysteme statistischer Daten für gen nach § 18 obliegen.
Zwecke der Europäischen Gemeinschaften und internatio-
naler Organisationen mitzuwirken und die Ergebnisse an § 25
die Europäischen Gemeinschaften und internationalen
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch
Organisationen weiterzuleiten.
und Anfechtungsklage bei Landes- und
Kommunalstatlstlken
§ 20 Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß Wider-
spruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur
Kosten der Bundesstatistik
Auskunftserteilung bei der Durchführung von Landes- und
Die Kosten der Bundesstatistik werden, soweit sie bei Kommunalstatistiken, die durch Rechtsvorschrift angeord-
den Bundesbehörden entstehen, vom Bund, im übrigen net sind, keine aufschiebende Wirkung haben.
von den Ländern getragen.
§ 26
§ 21 Überleltungsvorschrlft
Verbot der Reldentlflzlerung (1) Soweit die Bundesregierung einen Bundesminister
oder eine von ihm bestimmte Stelle ermächtigt hat, für
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bun- bestimmte Bundesstatistiken die Aufgaben des§ 3 Abs. 1
desstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Nr. 1 und 2 ganz oder zum Teil wahrzunehmen, besteht
Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, die Ermächtigung nur fort, wenn bei der beauftragten
Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs Stelle die Trennung der mit der Durchführung statistischer
außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der Aufgaben befaßten Organisationseinheit von den anderen
eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist un- Aufgabenbereichen sichergestellt und das Statistikge-
tersagt. heimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet
ist.
§ 22
(2) Soweit Erhebungen aufgrund bereits geltender eine
Strafvorschrift Bundesstatistik anordnender Rechtsvorschriften durchge-
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatisti- führt werden, dürfen die Angaben als Hilfsmerkmale
ken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben erfragt werden, die zur technischen Durchführung erfor-
zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr derlich sind und folgende Zweckbestimmung haben:
oder mit Geldstrafe bestraft. 1 . Feststellung der Identität der zu Befragenden und
Durchführung erforderlicher Rückfragen sowie Bestim-
mung der Anschrift für das Auskunftsersuchen, wie
§ 23 Namen und Anschriften, Telefon- und Telexnummern,
Bußgeldvorschrlft 2. statistische Zuordnung der zu Befragenden, wie die
Zugehörigkeit zum Kreis der zu Befragenden und zur
(1 ) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Art der wirtschaftlichen Tätigkeit,
lässig entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 3. Zuordnung und Bewertung der Erhebungsmerkmale,
nicht rechtzeitig erteilt.
4. Kennzeichnung des Betroffenen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 11 Kennzeichnungen nach Nummer 4 sind vorbehaltlich
Abs. 1 die Antworten nicht auf den Erhebungsvordrucken besonderer Rechtsvorschrift nur zulässig, soweit sie von
in der vorgegebenen Form erteilt. den statistischen Ämtern des Bundes oder der Länder den
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis Betroffenen nicht zugeordnet werden können.
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Soweit in Rechtsvorschriften, die eine Bundesstati-
stik anordnen und die vor dem 31 . Dezember 1984 in Kraft
getreten sind, eine über § 16 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6
§ 24 hinausgehende Übermittlung von Einzelangaben vorgese-
Verwaltungsbehörde Im Sinne des Gesetzes hen ist, treten diese Regelungen spätestens vier Jahre
über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des (4) Eine Auskunftspflicht ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische auch festgelegt, soweit Erhebungen aufgrund bereits gel-
Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken tender eine Bundesstatistik anordnender Rechtsvorschrif-
ten durchgeführt werden und die Antwort nicht ausdrück-
1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit
lich freigestellt ist. Die Bundesregierung erstattet dem
§ 6 Abs. 1 vorbereitet oder
Deutschen Bundestag bis zum 1. Januar 1988 einen
2. nach§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung Bericht zu der Frage, bei welchen Statistiken eine gesetz-
mit § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 erhebt oder liche Auskunftspflicht der zu Befragenden besteht und in
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 469
welchem Umfang sie unter Bewertung des Zwecks der § 28
Statistik, der Interessen ihrer Nutzer und der Belastung der
Inkrafttreten
zu Befragenden fortbestehen sollte. Darüber hinaus ist in
dem Bericht darzulegen, ob und inwieweit der mit diesem Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 am
Gesetz verfolgte Zweck zu weiteren Änderungen einzel- Tage nach der Verkündung in Kraft. § 26 Abs. 1 tritt am
statistischer Rechtsvorschriften Anlaß geben kann. 1. Januar 1989 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes treten
§ 27 1. das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom
Berlin-Klausel 14. März 1980 (BGBI. 1 S. 289),
Diese:~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des 2. die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfol-
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
verordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen Bereich der Statistik für Bundeszwecke vom
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über- 20. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1410)
leitungsgesetzes. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Zerlegungsgesetzes
(3. ZerlÄndG)
Vom 22. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nanzamt belegen ist (Wohnsitzland); in den übrigen
das folgende Gesetz beschlossen: Fällen gilt als Wohnsitzland das Land, in dem die
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ausgestellt
Artikel 1 worden ist."
Das Gesetz über die Steuerberechtigung und die Zer- b) Der letzte Satz wird gestrichen.
legung bei der Einkommensteuer und der Körperschaft-
steuer (Zerlegungsgesetz) in der Fassung der Bekannt- 2. In § 8 wird folgender Absatz 6 angefügt:
machung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt ,,(6) Die vorstehende Fassung des§ 5 Abs. 2 Satz 2
geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des gilt erstmals für den Feststellungszeitraum 1980. § 5
Zerlegungsgesetzes vom 8. Dezember 1981 (BGBI. 1 Abs. 2 Satz 4 ist ab dem Feststellungszeitraum 1983
S. 1331 ), wird wie folgt geändert: nicht mehr anzuwenden."
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
,,Dabei gilt ein Arbeitnehmer, der für den Feststel- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
lungszeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen
ist oder für den ein Lohnsteuerjahresausgleich Artikel 3
durchgeführt wird, als in dem Land ansässig, in dem
das für die Einkommensteuerveranlagung oder den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Lohnsteuerjahresausgleich örtlich zuständige Fi- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 8 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Januar 1987 471
Dreiunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(33. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 22. Januar 1987
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, dessen Absatz 1 Nr. 1 durch Artikel 1 Nr. 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700) geändert und
dessen Absatz 3 durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1 S. 721) eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden verordnet:
§ 1
Abweichend von § 15 d Abs. 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBI. 1 S. 3193;
1975 1 S. 848), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Dezember
1986 (BGBI. 1987 1 S. 80) geändert worden ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung, wer einen Personenkraftwagen führt, mit dem Ausflugs-
fahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) nicht
gewerbsmäßig durchgeführt werden.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch
im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. März
1989 außer Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. W. Dollinger
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
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lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung der Verleihungsbedingungen
der Medaille für Rettung aus Seenot am Bande
der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger
Vom 22. Januar 1987
Der Vorstand der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat am
5. Januar 1987 eine Änderung seines Beschlusses über die Stiftung der Medaille
für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger beschlossen; hierdurch werden die Verleihungsbedingungen für
die Medaille geändert.
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-
zeichen vom 4. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 422) genehmige ich die beschlossene
Änderung; der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassung der
Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger. ·
Bonn, den 22. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann