401
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 27. Januar 1987 Nr. 7
Tag Inhalt Seite
20. 1. 87 Neufassung des Bundessozlalhllfegesetzes .................................... . 401
2170-1
22. 1. 87 Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung ....... . 423
7625-1-4
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
Vom 20. Januar 1987
Auf Grund des Artikels 40 des Zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ) wird nachstehend der Wortlaut des
Bundessozialhilfegesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: ·
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 613),
2. den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Artikel 26 des Haushaltsbegleit-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532),
3. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni
1985 (BGBI. I S.1081),
4. Nummer III Satz 1 des am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Organisations-
erlasses des Bundeskanzlers vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864),
5. den am 1. November 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1657),
6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 26 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 20. Januar 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
1n h altsü berslcht
Abschnitt 1 §§ Unterabschnitt 11 §§
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 bis 10 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts . . . . . . . . . 70 und 71
Unterabschnitt 12
Abschnitt 2
Hilfe zur Überwindung besonderer
HIife zum Lebensunterhalt sozialer Schwierigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72
Unterabschnitt 1 Unterabschnitt 13
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe . . . . . . . . . 11 bis 16 Altenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
Unterabschnitt 2 Abschnitt 4
Hilfe zur Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 bis 20 Einsatz des Einkommens und des Vermögens
Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 1
Form una Maß der Leistungen . . . . . . . . . . . . . . 21 bis 24 Allgemeine Bestimmungen über den
Einsatz des Einkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 bis 78
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 2
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe,
Einschränkung der Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 und 26 Einkommensgrenzen für die Hilfe
in besonderen Lebenslagen . . . . . . . . . . . . . . . 79,
81 bis 85
Abschnitt 3 und 87
HIife In besonderen Lebenslagen Unterabschnitt 3
Einsatz des Vermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 und 89
Unterabschnitt 1
Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 bis 29 a Abschnitt 5
Unterabschnitt 2 Verpflichtungen anderer . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 bis 91 a
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung
Abschnitt 6
der Lebensgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Kostenersatz 92, 92 a, 92 C
Unterabschnitt 3
Abschnitt 7
(weggefallen)
Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften . . . . . . 93 und 95
Unterabschnitt 4
Abschnitt 8
Vorbeugende Gesundheitshilfe . . . . . . . . . . . . . . 36
Träger der Sozlalhllfe 96 bis 102
Unterabschnitt 5
Krankenhilfe, sonstige Hilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 und 37 a Abschnitt 9
Kostenerstattung zwischen den Trägern
Unterabschnitt 5 a der Sozialhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 bis 112
Hilfe zur Familienplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 b
Abschnitt 1O
Unterabschnitt 6 Verfahrensbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . 114 und 116
Hilfe für werdende Mütter
und Wöchnerinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Abschnitt 11
Sonstige Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 bis 122
Unterabschnitt 7
Eingliederungshilfe für Behinderte . . . . . . . . . . . . 39, 40, 43, 44, Abschnitt 12
46 und 47 Sonderbestimmungen zur Sicherung
Unterabschnitt 8 der Elngllederung Behinderter . . . . . . . . . . . 123 bis 126 b
(weggefallen)
Abschnitt 13
Unterabschnitt 9 (weggefallen)
Blindenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Abschnitt 14
Unterabschnitt 10
Übergangs- und Schlußbestlmmungen . . . . . . 139 und 140,
Hilfe zur Pflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 und 69 144 bis 152
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 403
Abschnitt 1 § 4
Allgemeines Anspruch auf Sozialhilfe
(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit dieses
§ 1 Gesetz bestimmt, daß die Hilfe zu gewähren ist. Der
Inhalt und Aufgabe der Sozialhilfe Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfän-
det werden.
(1) Die Sozialhilfe umfaßt Hilfe zum Lebensunterhalt und
Hilfe in besonderen Lebenslagen. (2) Über Form und Maß der Sozialhilfe ist nach pflicht-
mäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit dieses Gesetz
(2) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, dem Empfänger der das Ermessen nicht ausschließt.
Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der
Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn soweit
wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; hier- §5
bei muß er nach seinen Kräften mitwirken. Einsetzen der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozial-
§2 hilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird,
Nachrang der Sozialhilfe da_ß die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann
oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders §6
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistun- vorbeugende Hilfe, nachgehende Hilfe
gen, erhält.
(1) Die Sozialhilfe soll vorbeugend gewährt werden,
(2) Verpflichtungen anderer, besonders Unterhaltspflich- wenn dadurch eine dem einzelnen drohende Notlage ganz
tiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, werden oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sonder-
durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften bestimmung des § 36 geht der Regelung des Satzes 1 vor.
beruhende Leistungen anderer, auf die jedoch kein
(2) Die Sozialhilfe soll auch nach Beseitigung einer
Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden,
Notlage gewährt werden, wenn dies geboten ist, um die
weil nach diesem Gesetz entsprechende Leistungen vor-
Wirksamkeit der zuvor gewährten Hilfe zu sichern. Die
gesehen sind.
Sonderbestimmung des § 40 geht der Regelung des
Satzes 1 vor.
§3
Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles §7
Familiengerechte Hilfe
(1) Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach
der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Bei Gewährung der Sozialhilfe sollen die besonderen
Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden berück-
den örtlichen Verhältnissen. sichtigt werden. Die Sozialhilfe soll die Kräfte der Familie
zur Selbsthilfe anregen und den Zusammenhalt der Fami-
(2) Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die
lie festigen.
Gestaltung der Hilfe richten, soll entsprochen werden,
soweit sie angemessen sind. Wünschen des Hilfeempfän- §8
gers, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
gleichartigen Einrichtung zu erhalten, soll nur entsprochen Formen der Sozialhilfe
werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls (1) Formen der Sozialhilfe sind persönliche Hilfe, Geld-
erforderlich ist, weil andere Hilfen nicht möglich sind oder leistung oder Sachleistung.
nicht ausreichen. Der Träger der Sozialhilfe braucht Wün-
schen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhält- (2) Zur persönlichen Hilfe gehört außer der Beratung in
nismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Fragen der Sozialhilfe (§ 14 des Ersten Buches Sozial-
gesetzbuch) auch die Beratung in sonstigen sozialen An-
(3) Auf seinen Wunsch soll der Hilfeempfänger in einer gelegenheiten, soweit letztere nicht von anderen Stellen
solchen Einrichtung untergebracht werden, in der er durch oder Personen wahrzunehmen ist. Wird Beratung in son-
Geistliche seines Bekenntnisses betreut werden kann. stigen sozialen Angelegenheiten auch von Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen, ist der Rat-
suchende zunächst hierauf hinzuweisen.
§3a
Vorrang der offenen Hilfe
§9
Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß die
Träger der Sozialhilfe
erforderliche Hilfe soweit wie möglich außerhalb von
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen Die Sozialhilfe wird von örtlichen und überörtlichen
gewährt werden kann. Trägern gewährt.
404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 10 (3) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch dem gewährt
werden, der ein für den notwendigen Lebensunterhalt aus-
Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege
reichendes Einkommen oder Vermögen hat, jedoch ein-·
(1) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften zeine für seinen Lebensunterhalt erforderliche Tätigkeiten
des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien nicht verrichten kann;· von dem Hilfeempfänger kann ein
Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.
und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden
durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 12
(2) Die Träger der Sozialhilfe sollen bei der Durch- Notwendiger Lebensunterhalt
führung dieses Gesetzes mit den Kirchen und Religions-
gesellschaften des öffentlichen Rechts sowie den Verbän- (1) Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt besonders
den der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat,
dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchfüh- Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen
rung ihrer Aufgaben achten. Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen
Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch Beziehun-
(3) Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, daß
gen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
sich die Sozialhilfe und die Tätigkeit der freien Wohlfahrts-
pflege zum Wohle des Hilfesuchenden wirksam ergänzen. (2) Bei Kindern und Jugendlichen umfaßt der notwen-
Die Träger der Sozialhilfe sollen die Verbände der freien dige Lebensunterhalt auch den besonderen, vor allem den
Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der durch das Wachstum bedingten Bedarf.
Sozialhilfe angemessen unterstützen.
(4) Wird die Hilfe im Einzelfalle durch die freie Wohl- § 13
fahrtspflege gewährleistet, sollen die Träger der Sozialhilfe
Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies
gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen. (1) Für Weiterversicherte im Sinne des § 313 der
Reichsversicherungsordnung sowie für Rentenantragstel-
(5) Die Träger der Sozialhilfe können allgemein an der
ler, die nach § 315 a der Reichsversicherungsordnung
Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die
krankenversicherungspflichtig sind, sind die Krankenversi-
Verbände der freien Wohlfahrtspflege beteiligen oder
cherungsbeiträge zu übernehmen, soweit die genannten
ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen,
Personen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllen.
wenn die Verbände mit der Beteiligung oder Übertragung
§ 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt insoweit nicht.
einverstanden sind. Die Träger der Sozialhilfe bleiben dem
Hilfesuchenden gegenüber verantwortlich. (2) In sonstigen Fällen können Beiträge für eine freiwil-
lige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie
angemessen sind; zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen
Abschnitt 2 Krankenversicherung sind solche Beiträge zu überneh-
men, wenn taufende Hilfe zum Lebensunterhalt voraus-
Hilfe zum Lebensunterhalt sichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren ist. § 76 Abs. 2
Nr. 3 gilt insoweit nicht.
Unterabschnitt 1
§ 14
Personenkreis, Gegenstand der Hilfe Alterssicherung
§ 11 Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten
Personenkreis übernommen werden, die erforderlich sind, um die Voraus-
setzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alters-
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der sicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld zu
seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht aus- erfüllen.
reichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus
seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Bei § 15
nicht getrennt lebenden Ehegatten sind das Einkommen Bestattungskosten
und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen;
soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die dem Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind zu über-
Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles angehören, nehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet
den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen werden kann, die Kosten zu tragen.
und Vermögen nicht beschaffen können, sind auch das
Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Eltern- § 15 a
teiles zu berücksichtigen.
Hilfe zum Lebensunterhalt ·in Sonderfällen
(2) Hilfe zum Lebensunterhalt kann in begründeten Fäl-
len auch insoweit gewährt werden, als der notwendige Hilfe zum Lebensunterhalt kann in Fällen, in denen nach
Lebensunterhalt aus dem nach Absatz 1 zu berücksichti- den vorstehenden Bestimmungen die Gewährung von
genden Einkommen und Vermögen beschafft werden Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies zur
kann. In diesem Umfange haben die in Absatz 1 genann- Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer ver-
ten Personen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendun- gleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Geldleistungen kön-
gen zu ersetzen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamt- nen als Beihilfe oder bei vorübergehender Notlage als
schuldner. Darlehen gewährt werden.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 405
§15b §19
Darlehen bei vorübergehender Notlage Schaffung von Arbeitsgelegenheiten
Sind laufende Leistungen zum Lebensunterhalt voraus- (1) Für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können,
sichtlich nur für kurze Dauer zu gewähren, können Geld- sollen nach Möglichkeit Arbeitsgelegenheiten geschaffen
leistungen als Darlehen gewährt werden. werden.
(2) Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemein-
nütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm
§ 16 entweder das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum
Haushaltsgemeinschaft Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschä-
digung für Mehraufwendungen gewährt werden; zusätzlich
Lebt ein Hilfesuchender in Haushaltsgemeinschaft mit ist nur die Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang
Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, daß oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
er von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält,
soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwar- (3) Wird im Falle des Absatzes 2 Hilfe zum Lebensunter-
tet werden kann. Soweit jedoch der Hilfesuchende von den halt gewährt, so wird kein Arbeitsverhältnis im Sinne des
in Satz 1 genannten Personen Leistungen zum Lebensun- Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne
terhalt nicht erhält, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung
gewähren. begründet. Die Vorschriften über den Arbeitsschutz finden
jedoch Anwendung.
§ 17 § 20
(weggefallen) Gewöhnung an Arbeit,
Prüfung der Arbeitsbereitschaft
(1) Ist es im Einzelfall erforderlich, einen arbeitsent-
Unterabschnitt 2 wöhnten Hilfesuchenden an Arbeit zu gewöhnen oder die
Bereitschaft eines Hilfesuchenden zur Arbeit zu prüfen,
Hilfe zur Arbeit soll ihm eine hierfür geeignete Tätigkeit angeboten
werden.
§ 18
Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit (2) Während dieser Tätigkeit werden dem Hilfesuchen-
den Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene
(1) Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt. § 19
Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine Abs. 3 gilt entsprechend.
unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen.
(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende Unterabschnitt 3
sich um Arbeit bemüht und Gelegenheit zur Arbeit erhält;
hierbei ist besonders mit den Dienststellen der Bundes-
Form und Maß der Leistungen
anstalt für Arbeit zusammenzuwirken. Dies gilt nicht für
§ 21
Hilfesuchende, denen eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt
werden kann; § 19 bleibt unberührt, soweit kein Arbeitsver- laufende und einmalige Leistungen
hältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründet wird.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt kann durch laufende und
(3) Dem Hilfesuchenden darf eine Arbeit nicht zugemu- einmalige Leistungen gewährt werden.
tet werden, wenn er körperlich oder geistig hierzu nicht in (2) Einmalige Leistungen sind auch zu gewähren, wenn
der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner der Hilfesuchende zwar keine laufenden Leistungen zum
bisherigen überwiegenden Tätigkeit wesentlich erschwert Lebensunterhalt benötigt, den Lebensunterhalt jedoch aus
würde oder wenn der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund eigenen Kräften und Mitteln nicht voll beschaffen kann. In
entgegensteht. Ihm darf eine Arbeit vor allem nicht zuge- diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden,
mutet werden, soweit dadurch die geordnete Erziehung das die in § 11 Abs. 1 genannten Personen innerhalb
eines Kindes gefährdet würde; auch sonst sind die Pflich- eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach Ablauf des
ten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Füh- Monats erwerben, in dem über die Hilfe entschieden wor-
rung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen den ist.
auferlegt. Eine Arbeit ist insbesondere nicht allein deshalb
(3) Die Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem
unzumutbar, weil
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung umfaßt auch
1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfe- einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Ver-
empfängers entspricht, fügung, es sei denn, daß dessen bestimmungsmäßige
2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers Verwendung durch oder für den Hilfeempfänger nicht mög-
als geringerwertig anzusehen ist, lich ist. Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, erhalten den Barbetrag in Höhe von mindestens
3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfän- 30 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-
gers weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- des. Für Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch
oder Ausbildungsort, nicht vollendet haben, setzen die zuständigen Landes-
4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den behörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in
bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers. ihrem Bereich vorhandenen Einrichtungen die Höhe des
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Barbetrages fest. Trägt der Hilfeempfänger einen Teil der 4. für Tuberkulosekranke während der Dauer der Heil-
Kosten des Aufenthalts in der Einrichtung selbst, erhält er behandlung,
einen zusätzlichen Barbetrag in Höhe von 5 vom Hundert soweit nicht im Einzelfalle ein abweichender Bedari
seines Einkommens, höchstens jedoch in Höhe von
besteht.
15 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-
des. Bei Hilfeempfängern mit Einkünften aus Renten der (2) Für Personen, die mit einem Kind unter 7 Jahren
gesetzlichen Rentenversicherung oder aus Versorgungs- oder die mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren zusammen-
bezügen des öffentlichen Dienstes oder mit sonstigem leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist
regelmäßigem Einkommen kann anstelle des im Einzel- ein Mehrbedari von 20 vom Hundert des maßgebenden
falle maßgebenden Barbetrages ein entsprechender Teil Regelsatzes anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein
dieser Einkünfte unberücksichtigt gelassen werden. abweichender Bedarf besteht; bei 4 oder mehr Kindern
erhöht sich der Mehrbedarf auf 40 vom Hundert des maß-
gebenden Regelsatzes.
§ 22 (3) Für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet
Regelbedarf haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1
Nr. 3 bis 5 gewährt wird, ist ein Mehrbedarf von 40 vom
(1) laufende Leistungen zum Lebensunterhalt außer- Hundert des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen,
halb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtun- soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
gen werden nach Regelsätzen gewährt. Sie sind abwei- Satz 1 kann auch nach Beendigung der in § 40 Abs. 1
chend von den Regelsätzen zu bemessen, soweit dies Nr. 3 bis 5 genannten Maßnahmen während einer ange-
nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. messenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungs-
zeit, angewendet werden.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes- (4) Ein Mehrbedarf in angemessener Höhe ist anzu-
minister für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundes- erkennen
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit 1. für Erwerbstätige, vor allem für Personen, die trotz
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Inhalt und beschränkten Leistungsvermögens einem Erwerb
Aufbau der Regelsätze; die Rechtsverordnung kann ein- nachgehen,
zelne laufende Leistungen von der Gewährung nach
Regelsätzen ausnehmen und über ihre Gestaltung Nähe- 2. für Kranke, Genesene, Behinderte oder von einer
res bestimmen. Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer
kostenaufwendigeren Ernährung bedürfen.
(3) Die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen (5) In den Fällen des Absatzes 3 findet Absatz 1 Nr. 2
bestimmten Stellen setzen die Höhe der Regelsätze im und Absatz 4 Nr. 1 keine Anwendung. Im übrigen sind
Rahmen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 fest; dabei Absatz 1 Nr. 1 bis 4, die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4
sind die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und örtliche Nr. 1 und 2 nebeneinander anzuwenden.
Unterschiede zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der
Regelsätze ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie zusam-
men mit den Durchschnittsbeträgen für die Kosten der
§ 24
Unterkunft unter dem im Geltungsbereich der jeweiligen
Regelsätze erzielten durchschnittlichen Netto-Arbeitsent- Mehrbedarf für Blinde und Behinderte
gelt unterer Lohngruppen zuzüglich Kindergeld und Wohn-
(1) Der Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 ist für er-
geld bleiben, soweit nicht die Verpflichtung, den Leber.is-
werbstätige Blinde in Höhe des Erwerbseinkommens
unterhalt durch die Regelsätze im notwendigen Umfang zu
anzuerkennen, wenn es 50 vom Hundert des Regelsatzes
sichern, bei größeren Haushaltsgemeinschaften dem ent-
eines Haushaltsvorstandes monatlich nicht übersteigt;
gegensteht. Notwendig werdende Neufestsetzungen der
übersteigt es diesen Betrag, so beträgt der Mehrbedarf
Regelsätze sind zu dem Zeitpunkt vorzunehmen, von dem
50 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstan-
an Rentenerhöhungen nach den Vorschriften der gesetz-
des zuzüglich 25 vom Hundert des diesen Betrag überstei-
lichen Rentenversicherungen über die Anpassung der
genden Erwerbseinkommens. Satz 1 findet auch Anwen-
Renten auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzurech-
dung auf Personen,
nen sind; zu einem anderen Zeitpunkt notwendig wer-
dende Neufestsetzungen der Regelsätze sind nicht ausge- 1. deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr
schlossen. als 1/so beträgt,
2. bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur
§ 23 vorübergehende Störungen des Sehvermögens von
Mehrbedarf einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der
Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1
(1) Ein Mehrbedarf von 20 vom Hundert des maßgeben- gleichzuachten sind.
den Regelsatzes ist anzuerkennen
(2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung auf Behin-
1. für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, derte, deren Behinderung so schwer ist, daß sie als
Beschädigte die Pflegezulage nach den Stufen III bis VI
2. für Personen unter 60 Jahren, die erwerbsunfähig im
nach § 35 Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes
Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind,
erhielten. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
3. für werdende Mütter vom Beginn des 6. Schwanger- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres
schaftsmonats an, über die Abgrenzung des Personenkreises.
Nr . 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 407
Unterabschnitt 4 6. Eingliederungshilfe für Behinderte,
Ausschluß des Anspruchs auf Hilfe, 7. (weggefallen)
Einschränkung der Hilfe 8. Blindenhilfe,
§ 25 9. Hilfe zur Pflege,
10.. Hilfe zur Weiterführung des Haushalts,
( 1) Wer sich weigert., zumutbare Arbeit zu leisten, hat
keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. 11 . Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwie-
rigkeiten,
(2) Die Hilfe kann bis auf das zum Lebensunterhalt
Unerläßliche eingeschränkt werden 12. Altenhilfe.
1. bei einem Hilfesuchenden, der nach Eintritt der (2) Hilfe kann auch in anderen besonderen Lebenslagen
Geschäftsfähigkeit sein Einkommen oder Vermögen gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
vermindert hat in der Absicht, die Voraussetzungen für rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als
die Gewährung oder Erhöhung der Hilfe herbeizu- Darlehen gewährt werden.
führen,
(3) Wird die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
2 . beii einem Hilfeempfänger, der trotz Belehrung sein gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt, teilstationären Betreuung gewährt, umfaßt die Hilfe in
3. bei einem Hilfesuchenden, der sein Arbeitsverhältnis besonderen Lebenslagen auch den in der Einrichtung
gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlaß gewährten Lebensunterhalt.
für die Kündigung des Arbeitgebers gegeben hat oder
der sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen § 28
Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzuneh-
men, oder der die Teilnahme an einer der genannten Personenkreis
Maßnahmen abgebrochen hat, ohne für sein Verhalten Hilfe in besonderen Lebenslagen wird nach den Bestim-
einen wichtigen Grund zu haben . mungen dieses Abschnitts gewährt, soweit dem Hilfe-
(3) Soweit wie möglich ist zu verhüten, daß die unter- suchenden, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
haltsberechtigten Angehörigen der in den Absätzen 1 und und, wenn er minderjährig und unverheiratet ist, auch
2 genannten Personen oder andere mit ihnen in Haus- seinen Eltern die Aufbringung der Mittel aus dem Einkom-
haltsgemeinschaft lebende Hilfeempfänger durch die Ver- men und Vermögen nach den Bestimmungen des Ab-
sagung oder die Einschränkung der Hilfe mitbetroffen schnitts 4 nicht zuzumuten ist.
werden .
§ 26 § 29
Sonder1regellung für Auszubildende Erweiterte Hilfe, Aufwendungsersatz
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bun- In begründeten Fällen kann Hilfe über § 28 hinaus auch
desausbildungsförderungsgesetzes oder des Arbeitsför- insoweit gewährt werden, als den dort genannten Perso-
derungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, nen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen oder
haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. In Vermögen zuzumuten ist. In diesem Umfange haben sie
besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen zu ersetzen;
gewährt werden. mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Abschnitt 3 § 29 a
Hilfe in besonderen Lebenslagen Einschränkung der Hilfe
Die Hilfe kann bei einem Hilfesuchenden, auf den die
Unterabschnitt 1 Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Nr. 1 zutreffen, ein-
geschränkt werden, soweit dadurch der Gesundheit
Allgemeines
dienende Maßnahmen nicht gefährdet werden.
§ 27
Arten der Hilfe
Unterabschnitt 2
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt
Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung
1.. Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung der Lebens-
der Lebensgrundlage
grundlage,
2.. (weggefallen) § 30
3.. vorbeugende Gesundheitshilfe, (1) Personen, denen eine ausreichende wirtschaftliche
4.. Krankenhilfe, sonstige Hilfe, Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist,
kann Hilfe gewährt werden. Die Hilfe soll dazu dienen,
4 a. Hilfe zur Familienplanung, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer Lebensgrund-
5. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen, lage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Hilfe soll in der Regel nur gewährt werden, wenn (4) Absatz 3 gilt entsprechend bei ärztlichen oder zahn-
dem Hilfesuchenden sonst voraussichtlich Hilfe zum ärztlichen Leistungen in den Fällen der §§ 36, 37 a, 37 b,
Lebensunterhalt gewährt werden müßte. 38 und 40 Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(3) Geldleistungen können als Beihilfe oder Darlehen
§ 37 a
gewährt werden.
Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation
Unterabschnitt 3 Bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch einer Schwan-
gerschaft oder bei einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
(weggefallen) ist Hilfe zu gewähren, wenn der Eingriff von einem Arzt
vorgenommen wird. Die Hilfe umfaßt die in § 200 f Satz 2
der Reichsversicherungsordnung genannten Leistungen.
Unterabschnitt 4
Vorbeugende Gesundheitshilfe
Unterabschnitt 5 a
§ 36 Hilfe zur Familienplanung
(1) Personen, bei denen nach ärztlichem Urteil eine
§ 37 b
Erkrankung oder ein sonstiger Gesundheitsschaden ein-
zutreten droht, soll vorbeugende Gesundheitshilfe gewährt Zur Familienplanung ist Hilfe zu gewähren. Maßnahmen
werden. Außerdem können zur Früherkennung von Krank- der Hilfe sind vor allem Übernahme der Kosten
heiten Vorsorgeuntersuchungen gewährt werden; sie sind 1 . der notwendigen ärztlichen Beratung einschließlich der
zu gewähren, soweit Versicherte nach den Vorschriften erforderlichen Untersuchung und Verordnung,
der gesetzlichen Krankenversicherung über Maßnahmen 2. der ärztlich verordneten empfängnisregelnden Mittel.
zur Früherkennung von Krankheiten (§§ 181 bis 181 b der
Reichsversicherungsordnung) Anspruch auf diese Maß-
nahmen haben. Unterabschnitt 6
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
(2) Zu den Maßnahmen der vorbeugenden Gesund-
heitshilfe gehören vor allem die nach amts- oder ver-
§ 38
trauensärztlichem Gutachten im Einzelfall erforderlichen
Erholungskuren, besonders für Kinder, Jugendliche und (1) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen ist Hilfe zu
alte Menschen sowie für Mütter in geeigneten Müttergene- gewähren.
sungsheimen. Die Leistungen sollen in der Regel den
Leistungen entsprechen, die nach den Vorschriften über (2) Die Hilfe umfaßt
die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden. 1 . ärztliche Betreuung und Hilfe sowie Hebammenhilfe,
2. Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
(3) Die gesetzlichen Aufgaben der Gesundheitsämter
3. einen Pauschbetrag für die im Zusammenhang mit der
bleiben unberührt.
Entbindung entstehenden Aufwendungen,
4. Pflege in einer Anstalt oder einem Heim sowie häus-
liche Wartung und Pflege nach den Bestimmungen des
Unterabschnitt 5
§ 69 Abs. 2,
Krankenhilfe, sonstige Hilfe
5. Mutterschaftsgeld.
§ 37 Die Leistungen sollen in der Regel den Leistungen ent-
Krankenhilfe sprechen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche
Krankenversicherung Versicherten für ihre Familienange-
(1) Kranken ist Krankenhilfe zu gewähren. hörigen gewährt werden; erhöhen die Ortskrankenkassen
durch ihre Satzung den Betrag des Mutterschaftsgeldes,
(2) Die Krankenhilfe umfaßt ärztliche und zahnärztliche
so kann der Träger der Sozialhilfe, dessen Bereich mit
Behandlung, Versorgung mit Arzneimitteln, Verbandmit-
dem der Kassen ganz oder teilweise übereinstimmt, diese
teln und Zahnersatz, Krankenhausbehandlung sowie son-
Leistungen bis zur gleichen Höhe, bei unterschiedlichen
stige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der
Erhöhnungen bis zum Betrage der geringsten Erhöhung,
Krankheitsfolgen erforderliche Leistungen. Die Leistungen
gewähren. Satz 1 Nr. 5 und § 23 Abs. 1 Nr. 3 sind neben-
sollen in der Regel den Leistungen entsprechen, die nach
einander anzuwenden.
den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversiche- .
rung gewährt werden.
(3) Ärzte und Zahnärzte haben für ihre Leistungen
Unterabschnitt 7
Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskranken- Eingliederungshilfe für Behinderte
kasse, in deren Bereich der Arzt oder der Zahnarzt nieder-
gelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Der Kranke hat die § 39
freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten, die sich zur Personenkreis und Aufgabe
ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung im Rahmen der
Krankenhilfe zu der in Satz 1 genannten Vergütung bereit (1) Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich,
erklären. geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, ist Einglie-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 409
derungshilfe zu gewähren. Personen mit einer anderen (2) Behinderten, bei denen wegen Art oder Schwere
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann ihrer Behinderung arbeits- und berufsfördernde Maßnah-
sie gewährt werden. men nach Absatz 1 mit dem Ziel der Eingliederung auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in Betracht kommen,
(2) Den Behinderten stehen die von einer Behinderung soll nach Möglichkeit Gelegenheit zur Ausübung einer der
Bedrohten gleich. Dies gilt bei Personen, bei denen Maß- Behinderung entsprechenden Beschäftigung, insbeson-
nahmen der in den §§ 36 und 37 genannten Art erforder- dere in einer Werkstatt für Behinderte, gegeben werden.
lich sind, nur, wenn auch bei Durchführung dieser Maß-
nahmen eine Behinderung einzutreten droht. (3) Der Begriff der Werkstatt für Behinderte und ihre
fachlichen Anforderungen richten sich nach den Vorschrif-
(3) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine dro-
ten des Schwerbehindertengesetzes.
hende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene
Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu (4) Soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist, können
mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzuglie- Beihilfen an den Behinderten oder seine Angehörigen zum
dern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teil- Besuch während der Durchführung der Maßnahmen der
nahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen Eingliederungshilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemesse- gleichartigen Einrichtung gewährt werden.
nen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit
zu ermöglichen oder ihn soweit wie möglich unabhängig
von Pflege zu machen. §§ 41 und 42
(4) Eingliederungshilfe wird gewährt, wenn und solange (weggefallen)
nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art
und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, daß die
Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. § 43
Erweiterte Hilfe
(1) Erfordert die Behinderung Gewährung der Hilfe in
§ 40 einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
Maßnahmen der Hilfe tung, einer Tageseinrichtung für Behinderte oder ärztliche
oder ärztlich verordnete Maßnahmen, ist die Hilfe hierfür
(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem auch dann in vollem Umfang zu gewähren, wenn den in
1. ambulante oder stationäre Behandlung oder sonstige § 28 genannten Personen die Aufbringung der Mittel zu
ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen zur einem Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie
Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinde- zu den Kosten der Hilfe beizutragen; mehrere Verpflichtete
rung, haften als Gesamtschuldner.
2. Versorgung mit Körperersatzstücken sowie mit ortho- (2) Hat der Behinderte das 21 . Lebensjahr noch nicht
pädischen oder anderen Hilfsmitteln, vollendet, so ist den in § 28 genannten Personen die
2 a. heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunter-
nicht im schulpflichtigen Alter sind, halts zuzumuten
3. Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem 1. bei heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die
im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und durch noch nicht im schulpflichtigen Alter sind (§ 40 Abs. 1
Hilfe zum Besuch weiterführender Schulen ein- Nr. 2 a),
schließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmun- 2. bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
gen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rah- einschließlich der Vorbereitung hierzu (§ 40 Abs. 1
men der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, Nr. 3),
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf 3. bei der Hilfe, die dem Behinderten die für ihn erreich-
oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit, bare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermög-
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesem lichen soll, wenn die Behinderung eine Schulbildung
verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen voraussichtlich nicht zulassen wird oder nicht zuläßt,
angemessenen Beruf oder eine sonstige angemes- 4. bei der Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen
sene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit
Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit (§ 40 Abs. 1 Nr. 4), wenn die hierzu erforderlichen
des Einzelfalles dies rechtfertigt, Maßnahmen in besonderen Einrichtungen für Behin-
6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im derte durchgeführt werden.
Arbeitsleben, Die Kosten des in einer Einrichtung gewährten Lebensun-
6 a. Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung einer Woh- terhalts sind nur in Höhe der für den häuslichen Lebensun-
nung, die den besonderen Bedürfnissen des Behin- terhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen; dies gilt nicht
derten entspricht, für den Zeitraum, in dem gleichzeitig mit den Maßnahmen
nach Satz 1 in der Einrichtung durchgeführte andere Maß-
7. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit
nahmen überwiegen. Die zuständigen Landesbehörden
der ärztlichen oder ärztlich verordneten Maßnahmen
können Näheres über die Bemessung der für den häus-
und zur Sicherung der Eingliederung des Behinder-
lichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen bestim-
ten in das Arbeitsleben,
men. Die Sätze 1 bis 3 sollen auch dann Anwendung
8. Hilfe zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. finden, wenn die Maßnahmen erst nach Vollendung des
4110 Burndesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2.1. Lebensjahres des Behi nderten abgeschlossen werden
1
gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften
können; in anderen Fällen können sie Anwendung finden, erhalten.
wenn dies aus besonderen Gründen des Einzelfalles (2) Die Blindenhilfe wird Blinden nach Vollendung des
gerechtfertigt ist. 18. Lebensjahres in Höhe eines Betrages von 750 *) Deut-
(3) Hat ein anderer als ein nach bürgerlichem Recht sche Mark, Blinden, die das 18. Lebensjahr noch nicht
Unterhaltspflichtiger nach sonstigen Vorschriften Leistun- vollendet haben, in Höhe eines Betrages von 375 *) Deut-
gen für denselben Zweck zu gewähren, dem die in Absatz sche Mark gewährt.
2 genannten Maßnahmen dienen, wird seine Verpflichtung (3) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim
durch Absatz 2 nicht berührt. Soweit er solche Leistungen oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die
gJewährt, kann abweichend von Absatz 2 von den in§ 28 Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln
genannten Personen die Aufbringung der Mittel verlangt öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verrin-
werden. gert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen
§ 44 Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom
Hundert der Beträge nach Absatz 2; dies gilt von dem
VorliäuUge HUfeleistung
ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in
Steht spätestens 4 Wochen nach Bekanntwerden des die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des
Bedarfs beim Träger der Sozialhilfe nicht fest, ob ein Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vor-
anderer als der Träger der Sozialhilfe oder welcher andere übergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die
zm Hilfe verpflichtet ist,. hat der Träger der Sozialhilfe die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigste! des Betrages
rn:ot.wendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen, nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Ab-
wenn zu befürchten ist,, daß sie sons1 nicht oder nicht wesenheit länger als 6 volle zusammenhängende Tage
rechtzeitig durchgeführt werden. dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis
gekürzt.
§ 45 (4) Ein Blinder, der sich weigert, eine ihm zumutbare
(we9gefal!en) Arbeit zu leisten oder sich zu einem angemessenen Beruf
oder zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbil-
den, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat keinen
§ 46
Anspruch auf Blindenhilfe. Die Blindenhilfe kann versagt
G1esamtplan werden, soweit ihre bestimmungsmäßige Verwendung
durch oder für den Blinden nicht möglich ist.
P) Der Träger der Soz.ialhilf e stellt so frühzeitig wie
möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzel- (5) Neben der Blindenhilfe werden Hilfe zur Pflege
nen Maßnahmen auf. wegen Blindheit (§§ 68 und 69) außerhalb von Anstalten,
Heimen und gleichartigen Einrichtungen sowie ein Bar-
(2.) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durch- betrag (§ 21 Abs. 3) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist
führung der Maßnahmen wirkt der Träger der Sozialhilfe § 23 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der Blinde nicht
mit dem Behinderten und den sonst im Einzelfalle Beteilig- allein wegen Blindheit erwerbsunfähig ist. Die Sätze 1
ten, vor allem mit dem behandelnden Arzt, dem Gesund- und 2 gelten entsprechend für Blinde, die nicht Blinden-
heitsamt, dem Landesarzt (§ 126 a), dem Jugendamt und hilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen
den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit, zu- Rechtsvorschriften erhalten.
sammen.
(6) Die Blindenhilfe nach Absatz 2 verändert sich
§ 47 jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den
Vomhundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56
Bestimmungen übe·II' die Durchführung der Hilfe
des Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit nicht auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu
Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche
Abgrenzung des Personenkreises der Behinderten, über Mark an aufzurunden.
Art. und Umfang der Maßnahmen der Eingliederungshilfe
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung auf die
sowie über das Zusammenwirken mit anderen Stellen, die
in § 24 Abs. 1 Satz 2 genannten Personen, die das
der Eingliederungshilfe entsprechende Maßnahmen
1 . Lebensjahr vollendet haben.
durchführen, erlassen .
Unterabschnitt. 8 Unterabschnitt 1O
(weggefallen) Hilfe zur Pflege
§ 68
Un1embschnitt 9 Inhalt
Blindenhilfe (1) Personen, die infolge Krankheit oder Behinderung so
hilflos sind, daß sie nicht ohne Wartung und Pflege bleiben
§ 67 können, ist Hilfe zur Pflege zu gewähren.
((11) Blinden, die das 11 . Lebensjahr vollendet haben, ist
') Auf Grund der in§ 67 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1. Juli
:z.um Ausgleich der durch diie Blindheit bedingten Mehrauf- 1986 an die Blindenhilfe 788 Deutsche Mark, bei Blinden, die das 18. Lebensjahr
wendungen Blindenhilfe zu gewähren, soweit sie keine noch nicht vollendet haben, 393 Deutsche Mark.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 411
(2) Dem Pflegebedürftigen sollen auch die Hilfsmittel zur Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche Mark
Verfügung gestellt werden, die zur Erleichterung seiner an aufzurunden.
Beschwerden wirskam beitragen. Ferner sollen ihm nach
Möglichkeit angemessene Bildung und Anregungen kultu- Unterabschnitt 11
reller oder sonstiger Art vermittelt werden.
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
§ 69 § 70
Häusliche Pflege, Pflegegeld Inhalt und Aufgabe
(1) Reichen im Falle des§ 68 Abs. 1 häusliche Wartung (1) Personen mit eigenem Haushalt soll Hilfe zur Weiter-
und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6. führung des Haushalts gewährt werden, wenn keiner der
(2) Der Träger der Sozialhilfe soll darauf hinwirken, daß Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die
Wartung und Pflege durch Personen, die dem Pflegebe- Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Hilfe soll in
dürftigen nahestehen, oder im Wege der Nachbarschafts- der Regel nur vorübergehend gewährt werden.
hilfe übernommen werden. In diesen Fällen sind dem (2) Die Hilfe umfaßt die persönliche Betreuung von
Pflegebedürftigen die angemessenen Aufwendungen der Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterfüh-
Pflegeperson zu erstatten; auch können angemessene rung des Haushalts erforderliche Tätigkeit.
Beihilfen gewährt und Beiträge der Pflegeperson für eine
angemessene Alterssicherung übernommen werden, (3) § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ist neben
oder anstelle der Wartung und Pflege nach Satz 1 die § 71
Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich,
Hilfe durch anderweitige Unterbringung
so sind die angemessenen Kosten hierfür zu übernehmen.
Haushaltsangehöriger
(3) Ist ein Pflegebedürftiger, der das 1. Lebensjahr voll-
Die Hilfe kann auch durch Übernahme der angemesse-
endet hat, so hilflos, daß er für die gewöhnlichen und
nen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unter-
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des
bringung von Haushaltsangehörigen gewährt werden,
täglichen Lebens in erheblichem Umfange der Wartung
wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben
und Pflege dauernd bedarf, so ist ihm ein Pflegegeld zu
oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.
gewähren. Zusätzlich zum Pflegegeld sind dem Pflegebe-
dürftigen die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflege-
person oder einer besonderen Pflegekraft für eine ange-
messene Alterssicherung zu erstatten, wenn diese nicht Unterabschnitt 12
anderweitig sichergestellt ist. Leistungen nach den Sät- Hilfe zur Überwindung besonderer
zen 1 und 2 werden nicht gewährt, soweit der Pflege- sozialer Schwierigkeiten
bedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechts-
vorschriften erhält. Auf das Pflegegeld sind Leistungen § 72
nach § 67 oder gleichartige Leistungen nach anderen
Rechtsvorschriften bis zum 31. Dezember 1983 mit (1) Personen, bei denen besondere soziale Schwierig-
25 vom Hundert, im Jahre 1984 mit 50 vom Hundert und keiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ent-
vom 1. Januar 1985 an mit 70 vom Hundert anzurechnen. gegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierig-
keiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu
(4) Das Pflegegeld beträgt 276 *) Deutsche Mark monat- nicht fähig sind. Andere Bestimmungen dieses Gesetzes
lich; es ist angemessen zu erhöhen, wenn der Zustand des und die Bestimmungen des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
Pflegebedürftigen außergewöhnliche Pflege erfordert. Für gehen der Regelung des Satzes 1 vor.
die in § 24 Abs. 2 genannten Personen beträgt das Pflege-
geld 750 *) Deutsche Mark monatlich; bei ihnen sind die (2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig
Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen,
stets als erfüllt anzusehen. Bei teilstationärer Betreuung zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor
des Pflegebedürftigen kann das Pflegegeld angemessen allem Beratung und persönliche Betreuung des Hilfe-
gekürzt werden. suchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnahmen
bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.
(5) Die Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 werden (3) Die Hilfe wird ohne Rücksicht auf Einkommen und
neben den Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 Vermögen gewährt, soweit im Einzelfalle persönliche Hilfe
gewährt. Werden Leistungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erforderlich ist; im übrigen ist Einkommen und Vermögen
gewährt, kann das Pflegegeld um bis zu 50 vom Hundert der in § 28 genannten Personen nicht zu berücksichtigen
gekürzt werden. sowie von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht
(6) Das Pflegegeld nach Absatz 4 verändert sich jeweils, Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg
erstmals mit Wirkung vom 1. Juli 1984 an, um den Vom- der Hilfe gefährden würde.
hundertsatz, um den Versorgungsbezüge nach § 56 des (4) Die Träger der Sozialhilfe sollen mit den Vereinigun-
Bundesversorgungsgesetzes angepaßt werden; ein nicht gen, die sich die gleichen Aufgaben zum Ziel gesetzt
auf volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 haben, und mit den sonst beteiligten Stellen zusammen-
arbeiten und darauf hinwirken, daß sich die Sozialhilfe und
die Tätigkeit dieser Vereinigungen und Stellen wirksam
*) Auf Grund der in § 69 Abs. 6 getroffenen Regelung beträgt mit Wirkung vom 1 Juli
1986 an das Pflegegeld nach§ 69 Abs. 4 Satz 1 290 Deutsche Mark, das Pflegegeld ergänzen. In geeigneten Fällen ist ein Gesamtplan zur
nach § 69 Abs. 4 Satz 2 788 Deutsche Mark. Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzustellen.
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und l.eiistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim- dem Bundesversorgungsgesetz. und der Renten oder Bei-
mung des Bunderates Bestimmungen über die Abgren- hilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für
zung des Personenkreises sowie über Art und Umfang der Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit
Maßnamen nach Absatz 2 erlassen. gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grund-
rente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
§§ 73 und 74 (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
(weggefallen} 1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2„ Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
Unterabschnitt 13 der Arbeitslosenversicherung,
Altenhilfe 3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen
oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge
§ 75 gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe
angemessen sind,
(1) Alten Menschen soll außer der Hilfe nach den übri-
gen Bestimmungen dieses Gesetzes Altenhilfe gewährt 4.. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen
werden. Sie soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die notwendigen Ausgaben.
durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden (3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit zu mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die
erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Berechnung des Einkommens, besonders der Einkünfte
(2) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und
Betracht: aus selbständiger Arbeit, bestimmen.
1. Hilfe bei der Beschaffung und zur Erhaltung einer Woh-
nung, die den Bedürfnissen des alten Menschen ent-
spricht, § 77
2. Hilfe in allen Fragen der Aufnahme in eine Einrichtung, Nach Zweck und Inhalt bestimmte Leistungen
die der Betreuung alter Menschen dient, insbesondere (1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vor-
bei der Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes, schriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt
3. Hilfe in allen Fragen der Inanspruchnahme alters- werden, sind nur soweit als Einkommen zu berücksichti-
gerechter Dienste, gen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck
dient.
4. Hilfe zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtun-
gen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der
oder den kulturellen Bedürfnissen alter Menschen nicht Vermögensschaden ist, nach§ 847 des Bürgerlichen
dienen, Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu
5. Hilfe, die alten Menschen die Verbindung mit nahe- berücksichtigen.
stehenden Personen ermöglicht,
§ 78
6. Hilfe zu einer Betätigung, wenn sie vom alten Men-
schen gewünscht wird. Zuwendungen
(3) Hilfe nach Absatz 1 soll auch gewährt werden, wenn (1) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege bleiben
sie der Vorbereitung auf das Alter dient. als Einkommen außer Betracht; dies gilt nicht, soweit die
Zuwendung die Lage des Empfängers so günstig beein-
(4) Altenhilfe soll ohne Rücksicht auf vorhandenes Ein- flußt, daß daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre.
kommen oder Vermögen gewährt werden, soweit im Ein-
zelfall persönliche Hilfe erforderlich ist. (2) Zuwendungen, die ein anderer gewährt, ohne hierzu
eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sollen als
Einkommen außer Betracht bleiben, soweit ihre Berück-
sichtigung für den Empfänger eine besondere Härte
Abschnitt 4 bedeuten würde.
Einsatz des Einkommens
und des Vermögens Unterabschnitt 2
Einkommensgrenzen für die Hilfe
Unterabschnitt 1
in besonderen Lebenslagen
Allgemeine Bestimmungen
über den Einsatz des Einkommens .§ 79
Allgemeine Einkommensgrenze
§ 76
(1) Bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen ist dem
Begriff des Einkommens
Hilfesuchenden und seinem nicht getrennt legenden Ehe-
(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören gatten die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn
alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkorn-
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 413
men zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, § 81
die sich ergibt aus
Besondere Einkommensgrenze
1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,
(1) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt ein
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen
Grundbetrag in Höhe von 1 104 **) Deutsche Mark
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange-
messenen Umfang nicht übersteigen, und 1. bei der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut- Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, wenn die Hilfe in einer
Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrich-
sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-
tung oder in einer Einrichtung zur teilstationären
dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für
Betreuung gewährt wird,
den nicht getrennt lebenden Ehegatten und für jede
Person, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht 2. bei der ambulanten Behandlung der in § 39 Abs. 1
getrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen sowie bei den
unterhalten worden ist oder der sie nach der Entschei- für diese durchzuführenden sonstigen ärztlichen und
dung über die Gewährung der Sozialhilfe unterhalts- ärztlich verordneten Maßnahmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1),
pflichtig werden.
3. bei der Versorgung der in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
(2) Ist der Hilfesuchende minderjährig und unverheiratet, genannten Personen mit Körperersatzstücken sowie
so ist ihm und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel mit größeren orthopädischen oder größeren anderen
nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs Hilfsmitteln (§ 40 Abs. 1 Nr. 2),
das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und sei- 4. (weggefallen)
ner Eltern zusammen eine Einkommensgrenze nicht über-
steigt, die sich ergibt aus 5. bei der Pflege (§ 68) in einer Anstalt, einem Heim oder
einer gleichartigen Einrichtung, wenn sie voraussicht-
1. einem Grundbetrag in Höhe von 736 *) Deutsche Mark,
lich auf längere Zeit erforderlich ist, sowie bei der
2. den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen häuslichen Pflege(§ 69), wenn der in§ 69 Abs. 3 Satz
hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles ange- 1 genannte Schweregrad der Hilfslosigkeit besteht,
messenen Umfang nicht übersteigen, und
6. bei der Krankenhilfe (§ 37), nachdem die Krankheit
3. einem Familienzuschlag in Höhe des auf volle Deut-
während eines zusammenhängenden Zeitraumes von
sche Mark aufgerundeten Betrages von 80 vom Hun-
3 Monaten entweder dauerndes Krankenlager oder
dert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für
wegen ihrer besonderen Schwere ständige ärztliche
einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben,
Betreuung erfordert hat, außerdem bei der Heilbehand-
sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die
lung für Tuberkulosekranke.
von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher über-
wiegend unterhalten worden ist oder der sie nach der
Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe (2) An die Stelle des Grundbetrages nach § 79 tritt bei
unterhaltspflichtig werden. der Blindenhilfe nach § 67 und bei dem Pflegegeld nach
§ 69 Abs. 4 Satz 2 ein Grundbetrag in Höhe von 2 208 **)
Leben die Eltern nicht zusammen, richtet sich die Einkom- Deutsche Mark. Absatz 1 Nr. 5 gilt insoweit nicht.
mensgrenze nach dem Elternteil, bei dem der Hilfe-
suchende lebt; lebt er bei keinem Elternteil, bestimmt sich (3) Der Familienzuschlag beträgt in den Fällen des
die Einkommensgrenze nach Absatz 1. Absatzes 2 für den nicht getrennt.lebenden Ehegatten die
(3) Der für den Familienzuschlag maßgebende Regel- Hälfte des Grundbetrages nach Absatz 1, wenn jeder
satz bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Hilfeempfän- Ehegatte blind oder behindert im Sinne des § 24 Abs. 1
ger die Hilfe erhält. Bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Satz 2 oder Abs. 2 ist.
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung sowie bei Unter-
bringung in einer anderen Familie oder bei den in § 104 (4) § 79 Abs. 4 gilt nicht.
genannten anderen Personen bestimmt er sich nach dem
gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers oder, wenn (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
im Falle des Absatzes 2 auch das Einkommen seiner mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche
Eltern oder eines Elternteils maßgebend ist, nach deren orthopädischen und anderen Hilfsmittel die Voraussetzun-
gewöhnlichem Aufenthalt; ist ein gewöhnlicher Aufenthalt gen des Absatzes 1 Nr. 3 erfüllen.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln, gilt Satz 1.
(4) Die Länder und, soweit nicht landesrechtliche Vor- § 82
schriften entgegenstehen, auch die Träger der Sozialhilfe Änderung der Grundbeträge
sind nicht gehindert, für bestimmte Arten der Hilfe in
besonderen Lebenslagen der Einkommensgrenze einen Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
höheren Grundbetrag zugrunde zu legen. Gesundheit setzt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Grundbeträge nach den §§ 79
und 81 Abs. 1 und 2 jährlich, erstmals mit Wirkung vom
§ 80
1. Juli 1986, entsprechend der Entwicklung der allgemei-
(weggefallen)
**) Auf Grund des § 1 der Ersten Verordnung über die Neufestsetzung der Grund-
*) Auf Grund des§ 1 der Ersten Verordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge beträge der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 22. Mai
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 22. Mai 1986 1986 (BGBI. 1S. 830) beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 an der Grundbetrag nach
(BGBI. 1 S. 830) beträgt mit Wirkung vom 1. Juli 1986 an der Grundbetrag nach§ 79 § 81 Abs. 1 1 136 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach§ 81 Abs. 2 2 272
Abs. 1 und 2 757 Deutsche Mark. Deutsche Mark.
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nen Bemessungsgrundlage in der Rentenversicherung der fen, solange sie nicht einen anderen überwiegend
Arbeiter (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung) unterhalten.
neu fest.
§ 86
§ 83
(weggefallen)
zusammentreffen mehrerer Einkommensgrenzen
Kann dieselbe Leistung gleichzeitig nach mehreren § 87
Bestimmungen gewährt werden, für die unterschiedliche Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
Einkommensgrenzen maßgebend sind, so wird sie nach
der Bestimmung gewährt, für welche die höhere Einkom- (1) Wird im Einzelfalle der Einsatz eines Teils des Ein-
mensgrenze maßgebend ist. kommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zuge-
mutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei
der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für
§ 84 einen anderen, gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumu-
ten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt
Einsatz des Einkommens
werden.
über der Einkommensgrenze
(2) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
(1) Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die
unterschiedliche Einkommensgrenzen maßgebend, so ist
maßgebende Einkommensgrenze übersteigt, ist die Auf- zunächst über die Hilfe zu entscheiden, für welche die
bringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten.
niedrigere Einkommensgrenze maßgebend ist.
Bei der Prüfung, welcher Umfang angemessen ist, sind vor
allem die Art des Bedarfs, die Dauer und Höhe der erfor- (3) Sind im Falle des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle
derlichen Aufwendungen sowie besondere Belastungen gleiche Einkommensgrenzen maßgebend, jedoch für die
des Hilfesuchenden und seiner unterhaltsberechtigten Gewährung der Hilfe verschiedene Träger der Sozialhilfe
Angehörigen zu berücksichtigen. zuständig, so hat die Entscheidung über die Hilfe für den
zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang; treten die
(2) Verliert der Hilfesuchende durch den Eintritt eines
Bedarfsfälle gleichzeitig ein, so ist das über der Einkom-
Bedarfsfalles sein Einkommen ganz oder teilweise und ist mensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei
sein Bedarf nur von kurzer Dauer, so kann die Aufbringung
den Bedarfsfällen zu berücksichtigen.
der Mittel auch aus dem Einkommen verlangt werden, das
er innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach dem
Wegfall des Bedarfs erwirbt und das die maßgebende Unterabschnitt 3
Einkommensgrenze übersteigt, jedoch nur insoweit, als
ihm ohne den Verlust des Einkommens die Aufbringung Einsatz des Vermögens
der Mittel zuzumuten gewesen wäre.
§ 88
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Einzusetzendes Vermögen, Ausnahmen
Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens
ein Jahr bestimmt ist, kann die Aufbringung der Mittel nach (1) Zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gehört
Maßgabe des Absatzes 1 auch aus dem Einkommen das gesamte verwertbare Vermögen.
verlangt werden, das die in § 28 genannten Personen
innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 3 Monaten nach (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden
Ablauf des Monats, in dem über die Hilfe entschieden vom Einsatz oder von der Verwertung
worden ist, erwerben. 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum
Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage
§ 85 oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,
Einsatz des Einkommens 2. (weggefallen)
unter der Einkommensgrenze 3. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisheri-
Die Aufbringung der Mittel kann, auch soweit das Ein- gen Lebensverhältnisses des Hilfesuchenden zu be-
kommen unter der Einkommensgrenze liegt, verlangt rücksichtigen,
werden, 4. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortset-
1. soweit von einem anderen Leistungen für einen beson- zung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit
deren Zweck gewährt werden, für den sonst Sozialhilfe unentbehrlich sind,
zu gewähren wäre, 5. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für
2. wenn zur Deckung des Bedarfs nur geringfügige Mittel den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere
erforderlich sind, Härte bedeuten würde,
3. soweit bei der Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder 6. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger,
einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung besonders wissenschaftlicher oder künstlerischer
zur teilstationären Betreuung Aufwendungen für den Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
häuslichen Lebensunterhalt erspart werden. Darüber 7. eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines
hinaus soll in angemessenem Umfange die Aufbrin- Familienheims, wenn der Hilfesuchende das Haus-
gung der Mittel verlangt werden von Personen, die auf grundstück allein oder zusammen mit Angehörigen,
voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer Anstalt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung die-
einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung bedür- nen soll, ganz oder teilweise bewohnt,
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 415
8. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei (4) Absatz 1 gilt nicht, wenn in den Fällen des § 19
ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu Abs. 2 und des § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt
berücksichtigen. zuzüglich einer Entschädigung für Mehraufwendungen
gewährt wird. Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches
(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von Sozialgesetzbuch gehen der Regelung des Absatzes 1
der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht wer-
vor.
den, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen
hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine § 91
Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Hilfe in besonderen Ansprüche gegen einen
Lebenslagen vor allem der Fall, soweit eine angemessene nach bürgerlichem Recht Unterhaltspfllchtigen
Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemes-
senen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. (1) Der Träger der Sozialhilfe darf den Übergang eines
Anspruchs nach § 90 gegen einen nach bürgerlichem
(4) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Recht Unterhaltspflichtigen nicht bewirken, wenn der
Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim- Unterhaltspflichtige mit dem Hilfeempfänger im zweiten
mung des Bundesrates die Höhe der Barbeträge oder oder in einem entfernteren Grade verwandt ist. In den
sonstigen Geldwerte im Sinne des Absatzes 2 Nr. 8 be- übrigen Fällen darf er den Übergang nur in dem Umfange
stimmen. bewirken, in dem ein Hilfeempfänger nach den Bestim-
mungen des Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2
§ 89
und des § 85 Nr. 3 Satz 2 sein Einkommen und Vermögen
Darlehen einzusetzen hätte.
Soweit nach § 88 für den Bedarf des Hilfesuchenden (2) Für die Vergangenheit kann ein Unterhaltspflichtiger
Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen
oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht mög- Rechts nur in Anspruch genommen werden, wenn ihm die
lich ist oder für den, der es einzusetzen hat, eine Härte Gewährung der Sozialhilfe unverzüglich schriftlich mit-
bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen gewährt geteilt worden ist
werden. Die Gewährung kann davon abhängig gemacht
werden, daß der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder (3) Der Träger der Sozialhilfe soll davon absehen, einen
in anderer Weise gesichert wird. nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen in An-
spruch zu nehmen, soweit dies eine Härte bedeuten
würde; er soll vor allem von der Inanspruchnahme unter-
haltspflichtiger Eltern absehen, soweit einem Behinderten,
Abschnitt 5 einem von einer Behinderung Bedrohten oder einem Pfle-
Verpflichtungen anderer gebedürftigen nach Vollendung des 21 . Lebensjahres Ein-
gliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege
gewährt wird. Der Träger der Sozialhilfe kann davon ab-
§ 90
sehen, einen Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu neh-
Übergang von Ansprüchen men, wenn anzunehmen ist, daß der mit der Inanspruch-
nahme des Unterhaltspflichtigen verbundene Verwal-
(1) Hat ein Hilfeempfänger oder haben Personen nach
tungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der
§ 28 für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, einen Anspruch
Unterhaltsleistung stehen wird.
gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne
von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, kann
der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an § 91 a
den anderen bewirken, daß dieser Anspruch bis zur Höhe Feststellung der Sozialleistungen
seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Über-
gang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen Der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe kann
für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die er die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie
gleichzeitig mit der Hilfe für den in Satz 1 genannten Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der Fristen, die ohne
Hilfeempfänger dessen nicht getrennt lebendem Ehegat- sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;
ten und dessen minderjährigen unverheirateten Kindern dies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger
gewährt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit der Sozialhilfe das Verfahren selbst betreibt.
bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen
entweder die Hilfe nicht gewährt worden wäre oder in den
Fällen des § 11 Abs. 2, des § 29 und des § 43 Abs. 1 Abschnitt 6
Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten Kostenersatz
wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen,
daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder
gepfändet werden kann.
§ 92
Allgemeines
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
Anspruchs für die Zeit, für die dem Hilfeempfänger die (1) Eine Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Sozial-
Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbre- hilfe nach diesem Gesetz besteht nur in den Fällen der
chung gilt ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten. §§ 92 a und 92 c; eine Verpflichtung zum Kostenersatz
nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, (2) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht in den
haben keine aufschiebende Wirkung. Fällen der §§ 92 a und 92 c nicht, wenn nach § 19 Abs. 2
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
oder nach § 20 Abs. 2 Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüg- (4) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren
lich einer Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt nach dem Tode des Hilfeempfängers oder seines Ehe-
wird. gatten. § 92 a Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 92 a
Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten Abschnitt 7
(1) Zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe ist verpflichtet, Einrichtungen, Arbeitsgemeinschaften
wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Vorausset-
zungen für die Gewährung der Sozialhilfe an sich selbst
§ 93
oder an seine unterhaltsberechtigten Angehörigen durch
vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten herbeige- Einrichtungen
führt hat. Von der Heranziehung zum Kostenersatz kann
(1) Zur Gewährung von Sozialhilfe sollen die Träger der
abgesehen werden, soweit sie eine Härte bedeuten würde;
Sozialhilfe eigene Einrichtungen nicht neu schaffen, soweit
es ist davon abzusehen, soweit die Heranziehung die
geeignete Einrichtungen der in § 10 Abs. 2 genannten
Fähigkeit des Ersatzpflichtigen beeinträchtigen würde,
Träger der freien Wohlfahrtspflege vorhanden sind, aus-
künftig unabhängig von Sozialhilfe am Leben in der
gebaut oder geschaffen werden können.
Gemeinschaft teilzunehmen.
(2) Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme der
(2) Eine nach Absatz 1 eingetretene Verpflichtung zum
Kosten der Hilfe in einer Einrichtung eines anderen Trä-
Ersatz der Kosten geht auf den Erben über. Der Erbe
gers nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung
haftet nur mit dem Nachlaß.
oder seinem Verband eine Vereinbarung über die Höhe
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz erlischt in 3 Jahren der zu übernehmenden Kosten besteht; in anderen Fällen
vom Ablauf des Jahres an, in dem die Hilfe gewährt soll er die Kosten übernehmen, wenn dies nach der
worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetz- Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, um angemesse-
buchs über die Hemmung und Unterbrechung der Verjäh- nen Wünschen des Hilfeempfängers (§ 3 Abs. 2 und 3) zu
rung gelten entsprechend; der Erhebung der Klage steht entsprechen. Die Vereinbarungen und die Kostenüber-
der Erlaß eines Leistungsbescheides gleich. nahme müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Leistungssfähigkeit Rechnung tragen.
§ 92 b Sind sowohl Einrichtungen der in § 10 genannten Träger
als auch anderer Träger vorhanden, die zur Gewährung
(weggefallen) von Sozialhilfe in gleichem Maße geeignet sind, soll der
Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen nach Satz 1 vorran-
§ 92 C gig mit den in § 1O genannten Trägern abschließen. § 95
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und landesrecht-
Kostenersatz durch Erben
liche Vorschriften über die zu übernehmenden Kosten
(1) Der Erbe des Hilfeempfängers oder seines Ehegat- bleiben unberührt.
ten, falls dieser vor dem Hilfeempfänger stirbt, ist zum
Ersatz der Kosten der Sozialhilfe mit Ausnahme der vor § 94
dem 1 . Januar 1987 entstandenen Kosten der Tuberku- (weggefallen)
losehilfe verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die
Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von
§ 95
10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und
die das zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 Arbeitsgemeinschaften
übersteigen. Die Ersatzpflicht des Erben des Ehegatten
Die Träger der Sozialhilfe sollen die Bildung von Arbeits-
besteht nicht für die Kosten der Sozialhilfe, die während
gemeinschaften anstreben, wenn es geboten ist, die
des Getrenntlebens der Ehegatten gewährt worden ist. Ist
gleichmäßige oder gemeinsame Durchführung von Maß-
der Hilfeempfänger der Erbe seines Ehegatten, so ist er
nahmen zu beraten oder zu sichern. In den Arbeitgemein-
zum Ersatz der Kosten nach Satz 1 nicht verpflichtet.
schaften sollen vor allem die Stellen vertreten sein, deren
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlaß- gesetzliche Aufgaben dem gleichen Ziel dienen oder die
verbindlichkeiten; der Erbe haftet nur mit dem Nachlaß. an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt sind,
besonders die Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu
machen,
1 . soweit der Wert des Nachlasses unter dem zweifachen Abschnitt 8
des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 liegt,
Träger der Sozialhilfe
2. soweit der Wert des Nachlassess unter dem Betrage
von 30 000 Deutsche Mark liegt, wenn der Erbe der § 96
Ehegatte des Hilfeempfängers oder mit diesem ver-
wandt ist und nicht nur vorübergehend bis zum Tode Örtliche und überörtliche Träger
des Hilfeempfängers mit diesem in häuslicher Gemein- (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien
schaft gelebt und ihn gepflegt hat, Städte und die Landkreise. Die Länder können bestimmen,
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der daß und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige
Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung
bedeuten würde. von Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 417
dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlas- mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich
sen die Landkreise den Widerspruchsbescheid nach der ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer
Verwaltungsgerichtsordnung. gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur
teilstationären Betreuung zu gewähren; dies gilt nicht,
(2) Die Länder bestimmen die überörtlichen Träger. Sie wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwie-
können bestimmen, daß und inwieweit die überörtlichen gend aus anderem Grunde erforderlich ist,
Träger örtliche Träger sowie diesen zugehörige Gemein-
den und Gemeindeverbände zur Durchführung von Auf- 2. für die Versorgung Behinderter mit Körperersatzstük-
gaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei ken, größeren orthopädischen und größeren anderen
Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Hilfsmitteln im Sinne des § 81 Abs. 1 Nr. 3,
überörtlichen Träger den Widerspruchsbescheid nach der 3. (weggefallen)
Verwaltungsgerichtsordnung.
4. für die Blindenhilfe nach § 67,
§ 97 5. für die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach § 72, wenn es erforderlich ist, die
Örtliche Zuständigkeit Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleicharti-
(1) Für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist der Träger der gen Einrichtung der in einer Einrichtung zur teilstationä-
Sozialhilfe, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tat- ren Betreuung zu gewähren,
sächlich aufhält. In den Fällen des§ 15 ist ört!ich zuständig 6. für die Hilfe zum Besuch einer Hochschule im Rahmen
der Träger, in dessen Bereich der Bestattungsort liegt; der Eingliederungshilfe für Behinderte.
§ 100 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 erstreckt
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 begründete Zuständigkeit sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers auf alle
bleibt bestehen, wenn der Träger der Sozialhilfe oder die Leistungen an den Hilfeempfänger, für welche die Voraus-
von ihm beauftragte Stelle die Unterbringung des Hilfe- setzungen nach diesem Gesetz gleichzeitig vorliegen,
empfängers zur Hilfegewährung außerhalb seines sowie auf die Hilfe nach § 15; dies gilt nicht, wenn die Hilfe
Bereichs veranlaßt hat oder ihr zustimmt. Die Zuständig- in einer. Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt
keit endet, wenn dem Hilfeempfänger für einen zusam- wird.
menhängenden Zeitraum von 2 Monaten Hilfe nicht zu
§ 101
gewähren war.
§ 98
Allgemeine Aufgaben des überörtlichen Trägers
Örtliche Zuständigkeit Die übergeordneten Träger sollen zur Weiterentwick-
bei der Gewährung von Sozialhilfe an Personen lung von Maßnahmen der Sozialhilfe, vor allem bei ver-
in Einrichtungen zum Vollzug breiteten Krankheiten, beitragen; hierfür können sie die
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung erforderlichen Einrichtungen schaffen oder fördern.
Für Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug
§ 102
richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, ist
örtlich zuständig der Träger der Sozialhilfe, in dessen Fachkräfte
Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufent-
Bei der Durchführung dieses Gesetzes sollen Personen
halt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder
besch~ftigt werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-
in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Ist
keit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben
ein gewöhnlicher Aufenthalt im Bereich dieses Gesetzes
entsprechende Ausbildung erhalten haben oder beson-
nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, richtet sich die
dere Erfahrungen im Sozialwesen besitzen.
örtliche Zuständigkeit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 ; § 106 gilt
entsprechend.
§ 99
Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers Abschnitt 9
Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Kostenerstattung zwischen den Trägern
Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach § 100 oder nach der Sozialhilfe
Landesrecht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
§ 103
§ 100 Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Anstalt
Sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers (1) Kosten, die ein Träger der Sozialhilfe für den Aufent-
halt eines Hilfeempfängers in einer Anstalt, einem Heim
(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich
oder einer gleichartigen Einrichtung oder im Zusammen-
zuständig, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche
hang hiermit aufgewendet hat, sind von dem sachlich
Träger sachlich zuständig ist,
zuständigen Träger zu erstatten, in dessen Bereich der
1. für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeit-
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Personen, für punkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den
Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Tritt
oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfalls- jemand aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich-
kranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinde- artigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von
rung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung dort in weitere Einrichtungen über, richtet sich der zur
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kostenerstattung verpflichtete Träger nach dem gewöhn- (2) Gewährt ein Träger der Sozialhilfe einem Hilfe-
lichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend suchenden Reisegeld, so handelt er nicht pflichtwidrig,
ist. wenn dadurch die Reise an den Ort des gewöhnlichen
Aufenthalts ermöglicht wird oder wenn dadurch die Not-
(2) Als Aufenthalt in einer Anstalt, einem Heim oder
lage des Hilfesuchenden beseitigt oder wesentlich gemin-
einer gleichartigen Einrichtung gilt auch, wenn jemand
dert wird oder wenn die Reise zur Zusammenführung
außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer
naher Angehöriger geboten und eine Unterkunft für den
Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.
Hilfesuchenden gesichert ist.
(3) Die Verpflichtung zur Kostenerstattung nach Ab-
(3) Im Falle des Absatzes 1 hat der erstattungspflichtige
satz 1 besteht auch, wenn jemand beim Verlassen einer
Träger der Sozialhilfe auf Verlangen des anderen Trägers
Einrichtung oder innerhalb von 2 Wochen danach der
außerdem einen Betrag in Höhe eines Drittels der aufge-
Sozialhilfe bedarf, solange er sich nach dem Verlassen der
wendeten Kosten, mindestens jedoch 50 Deutsche Mark,
Einrichtung ununterbrochen im Bereich des örtlichen Trä-
zu zahlen.
gers, in dem die Einrichtung liegt, außerhalb einer Anstalt,
eines Heimes oder einer gleichartigen Einrichtung aufhält; (4) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht
die Verpflichtung zur Erstattung fällt weg, wenn für einen nicht oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden
zusammenhängenden Zeitraum von einem Monat Hilfe Zeitraum von 3 Monaten Hilfe nicht zu gewähren war.
nicht zu gewähren war.
§ 108
(4) Anstalten, Heime oder gleichartige Einrichtungen im
Sinne der Absätze 1 bis 3 sind alle Einrichtungen, die der Kostenerstattung bei Übertritt aus dem Ausland
Pflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz
(1) Tritt jemand, der weder im Ausland noch im Gel-
vorgesehenen Maßnahmen oder der Erziehung dienen .
tungsbereich dieses Gesetzes einen gewöhnlichen Auf-
enthalt hat, aus dem Ausland in den Geltungsbereich
§ 104 dieses Gesetzes über und bedarf er innerhalb eines
Kostenerstattung bei Unterbringung Monats nach seinem Übertritt der Sozialhilfe, so sind die
In einer anderen Familie aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der
Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich der Hilfe-
§ 103 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugend- suchende geboren ist. Satz 1 gilt auch für Personen, die
licher unter 16 Jahren in einer anderen Familie oder bei aus den zum Staatsgebiet des Deutschen Reiches nach
anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem dem Stand vom 31 . Dezember 1937 gehörenden Gebieten
Elternteil untergebracht ist. östlich der Oder-Neiße-Linie in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes übertreten.
§ 105 (2) Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im
Kostenerstattung bei Geburt in einer Anstalt Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu
ermitteln, wird der zur Kostenerstattung verpflichtete über-
Wird ein Kind in einer Anstalt, einem Heim oder einer örtliche Träger der Sozialhilfe von einer Schiedsstelle
gleichartigen Einrichtung geboren, so gilt § 103 entspre- bestimmt. Hierbei hat die Schiedsstelle die Einwohnerzahl
chend; an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts des und die Belastungen, die sich im vorangegangenen Haus-
Hilfeempfängers tritt der gewöhnliche Aufenthalt der Mut- haltsjahr nach den Absätzen 1 bis 4 und nach § 119
ter des Kindes. Die nach Satz 1 begründete Verpflichtung ergeben haben, zu berücksichtigen. Die Schiedsstelle wird
zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn das Kind die durch Verwaltungsvereinbarung der Länder gebildet.
Einrichtung verläßt und vor Ablauf von 2 Monaten nach der
Geburt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleich- (3) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei
artigen Einrichtung, in einer anderen Familie oder bei den Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich
in § 104 genannten anderen Personen untergebracht wird. der erstattungspflichtige Träger nach dem ältesten von
ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren
ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Geset-
§ 106
zes geboren, so ist ein gemeinsamer erstattungspflichtiger
Kostenerstattungspfllcht des überörtlichen Trägers Träger nach Absatz 2 zu bestimmen.
Ist in Fällen der §§ 103 bis 105 ein gewöhnlicher Aufent- (4) Ist ein Träger der Sozialhilfe nach Absatz 1, Absatz 2
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder Absatz 3 zur Erstattung der für einen Hilfeempfänger
oder nicht zu ermitteln, so sind dem örtlichen Träger der aufgewendeten Kosten verpflichtet, so hat er auch die für
Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem überört- den Ehegatten oder die minderjährigen Kinder des Hilfe-
lichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen empfängers aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn
Bereich der örtliche Träger gehört. diese Personen später in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes übertreten und innerhalb eines Monats der
§ 107 Sozialhilfe bedürfen.
Kostenerstattung bei pflichtwidriger Handlung (5) Die Verpflichtung zur Erstattung der für einen Hilfe-
empfänger aufgewendeten Kosten fällt weg, wenn ihm
(1) Ein Träger der Sozialhilfe hat einem anderen Träger
inzwischen für einen zusammenhängenden Zeitraum von
die aufgewendeten Kosten zu erstatten, wenn diese
3 Monaten Sozialhilfe nicht zu gewähren war.
Kosten durch eine pflichtwidrige Handlung des Trägers der
Sozialhilte oder der von ihm beauftragten Stelle entstan- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Personen, deren
den sind. Unterbringung nach dem Übertritt in den Geltungsbereich
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 419
dieses Gesetzes bundesrechtlich oder durch Verein- Abschnitt 10
barung zwischen Bund und Ländern geregelt ist.
Verfahrensbestimmungen
§ 109
§ 114
Ausschluß des gewöhnlichen Aufenthalts
Beteiligung sozial erfahrener Personen
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Abschnitts
gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung der in § 103 (1) Vor dem Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften
Abs. 4 genannten Art, die Unterbringung im Sinne des und der Festsetzung der Regelsätze sind sozial erfahrene
Personen zu hören, besonders aus Vereinigungen, die
§ 104, der in § 105 Satz 2 genannte vorübergehende
Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozial-
Aufenthalt des Kindes sowie der auf richterlich angeordne-
leistungsempfängern.
ter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Ein-·
richtung. (2) Vor dem Erlaß des Bescheides über einen Wider-
§ 110 spruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen
die Festsetzung ihrer Art und Höhe sind Personen, wie sie
Übernahme der Hilfe in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.
(1) Der Träger der Sozialhilfe, der die Hilfe gewährt,
kann von dem kostenerstattungspflichtigen Träger verlan-
§ 115
gen, daß dieser die Gewährung der Hilfe in seinem Bereich
übernimmt. Der kostenerstattungspflichtige Träger kann (weggefallen)
verlangen, daß die Hilfe von ihm in seinem Bereich
gewährt wird. Der kostenerstattungspflichtige Träger hat
die Kosten zu tragen, die durch den Wechsel des Aufent- § 116
haltsortes des Hilfeempfängers entstehen.
Pflicht zur Auskunft
(2) Die Übernahme der Hilfe kann nicht verlangt werden,
wenn der Hilfeempfänger dem Wechsel seines Aufent- (1) Die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflich-
haltsortes nicht zustimmt oder wenn sonst ein wichtiger tigen sind verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über ihre
Grund entgegensteht, besonders wenn der erstrebte Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu
Erfolg der Hilfe beeinträchtigt oder ihre Dauer wesentlich geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfor-
verlängert würde. dert.
(3) Absatz 1 gilt nicht im Falle des § 106. (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der
Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die
§ 111 Arbeitsstätte und den Arbeitsverdienst des bei ihm
beschäftigten Hilfesuchenden oder Hilfeempfängers,
Umfang der Kostenerstattung Unterhaltspflichtigen oder Kostenersatzpflichtigen Aus-
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit kunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Gesetzes
die Hilfe diesem Gesetz entspricht. Dabei gelten die es erfordert.
Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer
Aufenthaltsort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfe- Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die
gewährung bestehen. ihnen oder ihnen nahestehenden Personen (§ 383 Abs. 1
(2) Kosten unter 400 Deutsche Mark sind außer im Falle Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen
des § 107 Abs. 1 nicht zu erstatten; im Falle des § 108 tritt würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrig-
an die Stelle des Betrages von 400 Deutsche Mark der keit verfolgt zu werden.
Betrag von 200 Deutsche Mark. Verzugszinsen können
nicht verlangt werden. (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vor-
sätzlich oder fahrlässig die Auskunft nach Absatz 2 nicht,
§ 112 unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt. Die
Frist zur Geltendmachung Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
des Anspruchs auf Kostenerstattung werden.
Will ein Träger der Sozialhilfe von einem anderen Träger
§§ 117 und 118
Kostenerstattung verlangen, hat er ihm dies innerhalb von
6 Monaten nach der Entscheidung über die Gewährung (weggefallen)
der Hilfe mitzuteilen. Unterläßt er die Mitteilung innerhalb
dieser Frist, kann er nur die Erstattung der Kosten verlan-
gen, die in den 6 Monaten vor der Mitteilung entstanden
sind und nachher entstehen. Kann er den erstattungs- Abschnitt 11
pflichtigen Träger der Sozialhilfe trotz sorgfältiger Ermitt-
Sonstige Bestimmungen
lungen nicht feststellen, so wird die Frist nach Satz 1
gewahrt, wenn er vor ihrem Ablauf den Erstattungs-
anspruch bei der zuständigen Behörde anmeldet. § 119
Sozialhilfe für Deutsche Im Ausland
§ 113
(1) Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
(weggefallen) Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, soll,
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 Nr. 1 , Hilfe zum (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beschränkt sich der
Lebensunterhalt, Krankenhilfe und Hilfe für werdende Müt- Anspruch bei folgenden Personen auf die Hilfe zum
ter und Wöchnerinnen gewährt werden. Sonstige Sozial- Lebensunterhalt:
hilfe kann ihnen gewährt werden, wenn die besondere 1 . Asylsuchenden Ausländern, deren Asylverfahren noch
Lage des Einzelfalles dies rechtfertigt. nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und die keine
(2) Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung be-
folgenden Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im sitzen,
Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, Sozial- 2. zur Ausreise verpflichteten Ausländern, deren Aufent-
hilfe gewährt werden: halt aus völkerrechtlichen, politischen, humanitären
1. Deutschen, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit oder aus den in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergeset-
ihres Aufenthaltsstaates besitzen, wenn auch ihr Vater zes genannten Gründen geduldet wird,
oder ihre Mutter die Staatsangehörigkeit dieses Staa- 3. sonstigen Ausländern, die zur Ausreise verpflichtet
tes besitzt oder besessen hat, sowie ihren Abkömm- sind.
lingen,
Sonstige Sozialhilfe kann gewährt werden. Die Hilfe soll,
2. Familienangehörigen von Deutschen, wenn sie mit die- soweit dies möglich ist, als Sachleistung gewährt werden;
sen in Haushaltsgemeinschaft leben, sie kann auch durch Aushändigung von Wertgutscheinen
3. ehemaligen Deutschen, zu deren Übernahme die Bun- gewährt werden. Die Hilfe kann auf das zum Lebensunter-
desrepublik Deutschland auf Grund zwischenstaat- halt Unerläßliche eingeschränkt werden.
licher Abkommen verpflichtet wäre, sowie ihren Fami- (3) Der Bundesministrer für Jugend, Familie, Frauen und
lienangehörigen. Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-
(3) Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu mung des Bundesrates bestimmen, daß außer den in
verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige
wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt, Sozialhilfe zu gewähren ist oder gewährt werden soll.
wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.
(4) Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Einsatz des § 121
Einkommens und des Vermögens richten sich nach den Erstattung von Aufwendungen anderer
besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland unter
Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe
eines dort lebenden Deutschen. gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger
Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind
(5) Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange
der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig ist zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder
der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nur, wenn er
ist; § 108 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend; die nach § 108 den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
Abs. 3 begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, solange
noch eine der dort genannten Personen der Sozialhilfe
bedarf. § 122
(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Eheähnliche Gemeinschaft
Dienststellen im Ausland zusammen.
Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, dür-
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden entspre- fen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges
chende Anwendung auf Deutsche, die ihren gewöhnlichen der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten.
Aufenthalt in den zum Staatsgebiet des Deutschen Rei- § 16 gilt entsprechend.
ches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehören-
den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie haben. Dabei
gilt als Aufenthaltsstaat oder als Aufenthaltsland im Sinne
Abschnitt 12
der genannten Vorschriften der Staat, der die Verwaltung
ausübt. Sonderbestimmungen zur Sicherung
§ 120 der Eingliederung Behinderter
Sozialhilfe für Ausländer
§ 123
(1) Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels Allgemeines
116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und die sich im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes tatsächlich aufhalten, ist Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankenhilfe, Hilfe für wer- gelten zur Sicherung der Eingliederung Behinderter die
dende Mütter und Wöchnerinnen und Hilfe zur Pflege nach §§ 124 bis 126 b. Sie gelten nicht für Personen, die für sich
diesem Gesetz zu gewähren; wer sich in den Geltungs- oder ihre Familienangehörigen Leistungen von der gesetz-
bereich dieses Gesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu lichen Krankenversicherung erhalten oder die wegen ihrer
erlangen, hat keinen Anspruch. Im übrigen kann Sozial- Behinderung Leistungen zur Rehabilitation von der gesetz-
hilfe gewährt werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfer- lichen Unfallversicherung oder der gesetzlichen Renten-
tigt ist. Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 versicherung oder als Beschädigte nach dem Bundesver-
genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu ge- sorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesver-
währen ist oder gewährt werden soll, bleiben unberührt. sorgungsgesetz für anwendbar erklären, Entschädigungs-
Nir. 7 - Tag deir Ausgabe: Bonn, den 27 . Januar 1987 421
leistungen erhalten. Den Behindert.en im Siinne der §§ 124 und über die Durchführung von Eingliederungsmaßnah-
bis 126 b stehen die von einer Behinderung Bedrohten men, insbesondere ärztlicher, schulischer und beruflicher
gleich. Art, unterrichtet.
§ 124 (2) Zur Sicherung der in § 126 Nr. 3 genannten Zwecke
haben die Ärzte die ihnen nach Absatz 1 bekannt werden-
Sicherung der Beratung Behinderteri" den Behinderungen und wesentliche Angaben zur Person
(1) Eltern und Vormünder, die bei einer ihrer Personen- des Behinderten alsbald dem Gesundheitsamt mitzuteilen;
sorge anvertrauten Person eine Behinderung wahrneh- dabei sind die Namen der Behinderten und der Personen-
men oder durch die in Absatz 2 genannten Personen sorgeberechtigten nicht anzugeben.
hierauf hingewiesen werden, haben den Behinderten (3) läßt ein Personensorgeberechtigter trotz wiederhol-
unverzüglich dem Gesundheitsamt oder einem Arzt zur t.er Aufforderung durch den Arzt die zur Eingliederung
Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnahmen erforderlichen ärztlichen Maßnahmen nicht durchführen
vorzustellen. oder vernachlässigt er sie, so hat der Arzt das Gesund-
(2) Hebammen, Medizinalpersonen außer Ärzten, Leh-
heitsamt alsbald zu benachrichtigen; er kann das Gesund-
rer, Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger), Jugendleiterinnen, heitsamt benachrichtigen, wenn ein Personensorge-
berechtigter zur Eingliederung erforderliche sonstige Maß-
Kindergärtnerinnen, Hortnerinnen und Heimerzieher, die
bei Ausübung ihres Berufs bei den in Absatz 1 genannten nahmen nicht durchführen läßt oder vernachlässigt.
Behinderten eine Behinderung wahrnehmen, haben die (4) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf Gesundheit erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-
ihre Verpflichtung nach Absatz 1 hinzuweis·en. Stellen die minister für Arbeit und Sozialordnung sowie mit Zustim-
Personensorgeberechtigten auch nach wiederholtem Hin- mung des Bundesrates Verwaltungsvorschriften zur
weis auf ihre Verpflichtung den Behinderten nicht dem Durchführung der Absätze 1 und 2.
Gesundheitsamt oder einem Arzt zur Beratung vor, haben
die in Satz 1 genannten Personen das Gesundheitsamt zu
§ 126
benachrichtigen.
Aufgaben des Gesundheitsamtes
(3) Nehmen Medizinalpersonen außer Ärzten und
Sozialarbeiter (Wohlfahrtspfleger) bei Ausübung ihres Das Gesundheitsamt hat die Aufgabe,
Berufs eine Behinderung bei volljährigen Personen wahr, 1. Behinderte oder Personensorgeberechtigte über die
die nicht unter Vormundschaft stehen, so haben sie diesen nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten
Personen anzuraten, das Gesundheitsamt oder einen Arzt ärztlichen und sonstigen Eingliederungsmaßnahmen
z.ur Beratung über die geeigneten Eingliederungsmaßnah- im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch wäh-
men aufzusuchen. Mit ausdrücklicher Zustimmung dieser rend und nach der Durchführung von Heil- und Einglie-
Personen haben sie das Gesundheitsamt und, wenn derungsmaßnahmen zu beraten; die Beratung ist mit
berufliche Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kom- Zustimmung des Behinderten oder des Personen-
men, das Arbeitsamt zu benachrichtigen . sorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durch-
führung der Eingliederungsmaßnahmen beteiligten
(4) Behinderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind
Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der Behin-
1 . eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchti- derte schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das
gung der Bewegungsfähigkeit, die auf dem Fehlen oder Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbin-
auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf dung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt
anderen Ursachen beruht, (§ 125 Abs. 1 Halbsatz 2) auszuhändigen. Für die Be-
2. Mißbildungen, Entstellungen und Rückgratverkrüm- ratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die
mungen, wenn die Behinderungen erheblich sind, erforderlichen Sprechtage durchzuführen;
8. eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchti- 2. zur Einleitung der erforderlichen Eingliederungsmaß-
gung der Seh-, Hör- und Sprachfähigkeit, nahmen den zuständigen Sozialleistungsträger und,
wenn berufliche Eingliederungsmaßnahmen in
4 . eine erhebliche Beeinträchtigung der geistigen oder
Betracht kommen, auch die Bundesanstalt für Arbeit
seelischen Kräfte
mit Zustimmung des Behinderten oder des Personen-
oder drohende Behinderungen dieser Art. sorgeberechtigten zu verständigen;
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der
§ 125 erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissen-
schaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung
Aufgaben der Ärzte der zuständigen obersten Landesbehörden weiterzu-
(1) Ärzte haben die in § 124 Abs. 1 genannten Perso- leiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die
nensorgeberechtigten sowie die in § 124 Abs. 3 genannten Namen der Behinderten und der Personensorge-
Behinderten über die nach Art und Schwere der Behinde- berechtigten nicht anzugeben.
rung geeigneten ärztlichen und sonstigen Eingliederungs-
maßnahmen zu beraten oder sie auf die Möglichkeit der § 126 a
Beratung durch das Gesundheitsamt und, wenn berufliche
Landesärzte
Eingliederungsmaßnahmen in Betracht kommen, durch
das Arbeitsamt hinzuweisen; sie haben ihnen ein amt- (1) In den Ländern sind Landesärzte zu bestellen, die
liches Merkblatt auszuhändigen, das über die Möglichkei- über besondere -Erfahrungen in der Hilfe für Behinderte
ten gesetzlicher Hilfe einschließlich der Berufsberatung verfügen.
422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Landesärzte haben vor allem die Aufgabe, §§ 141 bis 143
1 . die Gesundheitsämter bei der Einrichtung und Durch- (weggefallen)
führung der erforderlichen Sprechtage zur Beratung
Behinderter und Personensorgeberechtigter zu unter- § 144
stützen und sich an den Sprechtagen zu beteiligen,
Übergangsregelung für die Kostenerstattung
2. Gutachten für die Landesbehörden, die für das
Gesundheitswesen und die Sozialhilfe zuständig sind, Auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der
soweit für die zuständigen Sozialleistungsträger zu Sozialhilfe sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
erstatten, tenden Regelungen weiter anzuwenden
3. die für das Gesundheitswesen zuständigen Landes- 1 . bei allen Leistungen, die für eine vor dem Inkrafttreten
behörden über den Erfolg der Erfassungs-, Vorbeu- dieses Gesetzes liegende Zeit gewährt worden sind,
gungs- und Bekämpfungsmaßnahmen in der Hilfe für 2. in den Fällen, in denen vor Inkrafttreten dieses Geset-
Behinderte regelmäßig zu unterrichten. zes die Pflicht zur Kostenerstattung durch Anerken-
nung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt wor-
§ 126 b den ist.
Unterrichtung der Bevölkerung § 145
Die Bevölkerung ist über die Möglichkeiten der Einglie- Kostenerstattung bei Evakuierten
derung von Behinderten und über die nach diesem
Abschnitt bestehenden Verpflichtungen in geeigneter Wird ein Evakuierter im Sinne des § 1 des Bundes-
Weise regelmäßig zu unterrichten. evakuiertengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 241-1 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes
§ 126 C vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), an den Ausgangsort
rückgeführt oder kehrt er an den Ausgangsort zurück, wird
(weggefallen)
hierdurch eine Kostenerstattungspflicht nach den §§ 103
bis 105 nicht begründet.
Abschnitt 13 § 146
(weggefallen) Zuständigkeit auf Grund der
deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Die in der Erklärung der Bevollmächtigten der Regierung
Abschnitt 14 der Bundesrepublik zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für
Hilfsbedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 II S. 31)
§ 139 genannten deutschen Fürsorgestellen sind die überörtli-
Bestimmungen und Bezeichnungen chen Träger der Sozialhilfe, die für die Gewährung von
in anderen Vorschriften Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 119 Abs. 5
örtlich zuständig wären.
(1) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen
verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, § 147
die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert wer-
den, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun- Übergangsregelung
gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes. bei Nichtbestehen der Schiedsstelle
(2) Soweit nach anderen Vorschriften die Fürsorgever- Solange die Schiedsstelle nach § 108 Abs. 2 nicht gebil-
bände Aufgaben durchzuführen haben, treten an ihre det ist, nimmt der Bundesminister für Jugend, Familie,
Stelle die Träger der Sozialhilfe. Frauen und Gesundheit oder die von ihm beauftragte
Stelle die Aufgaben der Schiedsstelle wahr.
§ 140
Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe § 147 a
nach sonstigen Vorschriften Übergangsregelung aus Anlaß
des zweiten Rechtsbereinigungsgesetzes
Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe,
Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu ver- (1) Erhalten am 31. Dezember 1986 Tuberkulose-
langen, gegen den der Empfänger von Sozialhilfe einen kranke, von Tuberkulose Bedrohte oder von Tuberkulose
Anspruch hat, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, Genesene laufende Leistungen nach Vorschriften, die
die dem§ 90 vorgehen, so gelten als Aufwendungen außer durch das Zweite Rechtsbereinigungsgesetz außer Kraft
den Kosten der Hilfe für denjenigen, der den Anspruch treten, sind diese Leistungen nach den bisher maßgeben-
gegen den anderen hat, auch die Kosten der gleichzeitig den Vorschriften weiterzugewähren, längstens jedoch bis
mit dieser Hilfe seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten zum 31. Dezember 1987. Sachlich zuständig bleibt der
und seinen minderjährigen unverheirateten Kindern überörtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht nach Lan-
gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt. desrecht der örtliche Träger zuständig ist.
Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1987 423
(2) Die Länder können für die Verwaltung der im Rah- (2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
men der bisherigen Tuberkulosehilfe gewährten Darlehen werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über
andere Behörden bestimmen. die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-
tungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
§§ 148 bis 150
(Änderung von Gesetzen) § 152
Berlin-Klausel
§ 151
Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
(1) Welche Stellen zuständige Behörden im Sinne die- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
ses Gesetzes sind, bestimmt, soweit eine landesrechtliche werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Regelung nicht besteht, die Landesregierung. Überleitungsgesetzes.
Berichtigung
der Fünften Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 22. Januar 1987
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Futtermittel-
verordnung vom 2. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 94) wird wie
folgt berichtigt:
In der Anlage wird in den Nummern 7.6 und 7.7 der
Anlage 2 zur Futtermittelverordnung in Spalte 3 in der
jeweils das Vitamin B 12 betreffenden Zeile die Angabe
,, 1 g" durch die Angabe ,,µg" ersetzt.
Bonn, den 22. Januar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Rojahn
424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bondesdruckerei Zweigbetrieb Bonn .
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstiige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
lb) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
!Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser IPreis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM V,ersand-
ll<osten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
salz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1986
Auslieferung ab Februar 1987
Teil 1: '17,70 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 8,85 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil III können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1986 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1987 Teil I bzw . Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
Bundesanzeiger Verlagsges. m. lb. H.
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