2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 21. Dezember 1987
Auf Grund 3. § 10 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
- des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes „ 1. der Anlage Anhang X Abs. 1. 7 .2 Satz 1 erster
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August Halbsatz oder der Anlage Anhang XI Abs. 1.7 .2
1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Ver- Satz 1 erster Halbsatz Tanks mit anderen als den
ordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch- zugelassenen gefährlichen Gütern füllt oder".
tigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bun- 4. § 11 wird gestrichen.
desminister für Verkehr nach Anhörung von Sachver-
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ständigen,
a) In Nummer 1 werden die Worte „31. Oktober 1976
- des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die
(BGBI. 1 S. 3053)" durch die Worte „ 15. Juli 1985
Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1
(BGBI. 1 S. 1565)" ersetzt.
der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr b) In Nummer 3 werden die Worte „vom 13. Septem-
wird vom Bundesminister für Verkehr, ber 1976 (BGBI. 1 S. 2737)" durch die Worte „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1986
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie des § 10 Abs. 2
(BGBI. 1 S. 577)" ersetzt.
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über- c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
tragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den „4. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1
Bundesminister für Verkehr wird vom Bundesminister s. 1410),".
für Verkehr
d) In Nummer 7 werden die Worte „ 16. Oktober 1976
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (BGBI. 1 S. 3017)" durch die Worte „23. September
1986 (BGBI. 1 S. 1529)" ersetzt.
Artikel 1 e) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 „9. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September
(BGBI. 1 S. 1560), geändert durch die 1. Eisenbahn- 1986 (BGBI. I S.1505)".
Gefahrgutänderungsverordnung vom 21 . August 1986
(BGBI. 1 S. 1347), wird wie folgt geändert: 6. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,
wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,(BGBI.
geändert. *)
198511 S. 666)" ein Komma und folgende Worte einge-
fügt: Artikel 2
,,zuletzt geändert durch die 2. RIO-Änderungsverord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nung vom 30. November 1987 (BGBI. II S. 791 ), ". leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
2 In § 9 Abs. 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Worte Berlin.
„Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Worte Artikel 3
,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
•) Die Anlage wird als Anlageband II zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987 2863
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
(3. See-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 21. Dezember 1987
Auf Grund b) In Absatz 4 werden die Worte „in der Anlage"
- des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförde- geändert in „im IM DG-Code deutsch".
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September zu dieser Verordnung" geändert in „des IMDG-
1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Codes deutsch".
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen,
b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in jeweils die Worte „der Anlage" geändert in „des
Verbindung mit § 1 der genannten Verordnung wird vom IM DG-Codes deutsch".
Bundesminister für Verkehr
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „dort" geändert in
,,im IMDG-Code deutsch".
Artikel 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
,,(2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961) wird
Klassen 2 und 7 dürfen nur die im IMDG-Code
wie folgt geändert:
deutsch für das betreffende Gut jeweils vorge-
1. § 1 wird wie folgt geändert: schriebenen oder zugelassenen Verpackungen
verwendet werden, die den Bestimmungen der
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Klassen 2 und 7 entsprechen."
,,(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf
Seeschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen 5. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „in der Anlage"
nur befördert werden, wenn geändert in „im IMDG-Code deutsch" und die Worte
1. dies nach dem Gesamtverzeichnis, ,,Anlage in den" werden gestrichen.
2. den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 und
6. § 7 wird wie folgt geändert:
3. den Regelungen unter „Zusätzlich gilt"
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage"
der vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. geändert in „des IM DG-Codes deutsch".
Nr. 170 vom 12. September 1987 bekanntgegebe-
b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
nen amtlichen deutschen Übersetzung des Inter-
Worte „der Anlage" geändert in „dem IMDG-Code
national Maritime Dangerous Goods-Codes
deutsch".
(IMDG-Code deutsch) zugelassen ist. Für zur
Beförderung zugelassene gefährliche Güter müs-
sen die Bedingungen dieser Verordnung in den 7. § 8 wird wie folgt geändert:
Abschnitten I bis IV sowie des IMDG-Codes a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
deutsch, Allgemeine Einleitung und Klassen 1 bis
,,(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,
9, eingehalten werden."
hat in den Fällen des§ 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen,
b) Absatz 5 Satz 1 sowie der erste Halbsatz von der den Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen
Satz 2 werden wie folgt gefaßt: hat, eine Bescheinigung (Verantwortliche Erklä-
rung) zu übergeben. In der Bescheinigung ist ent-
,,Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, sprechend den Vorschriften des IMDG-Codes
muß ein Abdruck dieser Verordnung und des deutsch anzugeben:
IMDG-Codes deutsch mitgeführt werden. Bei
Beförderung unverpackter gefährlicher Güter a) der richtige technische Name; für Gase der
braucht der IMDG-Code deutsch nicht mitgeführt Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben
zu werden;". werden, und zwar durch die Worte „entzünd-
bar", ,,oxydierend", ,,giftig" und/oder „ätzend";
2. § 2 wird wie folgt geändert: b) die Nummer der Klasse und soweit vorhanden
der Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
der Klasse 1 muß nach der Unterklasse die
„5. die Bundesanstalt für Materialforschung und Verträglichkeitsgruppe und die Staukategorie
-prüfung, Berlin,". angegeben werden;
2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) die U.N.-Nummer; Gase als Massengut (Entschließung A. 328
d) die EmS-Nummer; (IX) der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation - IMO -) in der Fassung der
e) die MFAG-Tafel-Nummer;
Nachträge 1 bis 3 (BAnz. Nr. 146 a vom
f) Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamt- 9. August 1983, Beilage 38), geändert durch
menge des beschriebenen Gefahrgutes (Volu- den vierten Nachtrag (BAnz. Nr. 226 vom
men oder Gewicht) und für Stoffe oder Gegen- 5. Dezember 1986, Gas-Tankschiffs-Code-
stände der Klasse 1 Nettogewicht des Explosiv- RM 005-),
stoffes;
b) der Code für den Bau und die Ausrüstung
g) der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
61 °C liegt; Chemikalien als Massengut (Entschließung
h) die Angabe „MARINE POLLUTANT(S)" für die A. 212 (VII) der IMO) in der Fassung der
im Anhang zu Abschnitt 23 der Allgemeinen Nachträge 1 bis 9 (BAnz. Nr. 146 a vom
Einleitung des IMDG-Codes deutsch genann- 9. August 1983), geändert durch den zehn-
ten Stoffe. ten Nachtrag (BAnz. Nr. 226 vom 5. Dezem-
ber 1986) sowie durch die Entschließung
Ferner ist in der Bescheinigung zu erklären, MEPC 20 (22) vom 5. Dezember 1985 des
1 . daß die Klassifizierung, die Verpackung, die !MO-Ausschusses für den Schutz der Mee-
Bezeichnung mit dem richtigen technischen resumwelt (BAnz. Nr. 166 vom 8. Septem-
Namen und Kennzeichnung den Vorschriften ber 1987), Chemikalien-Tankschiffs-Code -
des IMDG-Codes deutsch entsprechen und daß AM 006-;
die Güter sich in einem für die Beförderung 2. für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli
geeigneten Zustand befinden, 1986 gelegt wurde oder die sich zu diesem
2. daß die Vorschriften in § 6 beachtet worden Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzu-
sind, falls die Güter mit anderen in einem Ver- stand befanden,
sandstück zusammengepackt sind." a) der Internationale Code für den Bau und die
b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „der Anlage" Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
geändert in „des IM DG-Codes deutsch". verflüssigter Gase als Massengut vom
20. Juni 1986 (Entschließung MSC. 5 (48)
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „in der
der IMO; BAnz. Nr. 125 vom 12. Juli 1986),
Anlage" geändert in „im IM DG-Code deutsch".
Internationaler Gas-Tankschiffs-Code - AM
007-,
8. § 9 wird wie folgt geändert:
b) der Internationale Code für den Bau und die
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
die Worte „der Anlage" geändert in „des IMDG- gefährlicher Chemikalien als Massengut
Codes deutsch". vom 20. Juni 1986 (Entschließung MSC. 4
b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden die Worte (48) der IMO, BAnz. Nr. 125 vom 12. Juli
„Bundesanstalt für Materialprüfung" geändert in 1986), geändert durch die Entschließung
,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- MEPC 19 (22) (BAnz. Nr. 166 vom 8. Sep-
fung". tember 1987), Internationaler Chemikalien-
Tankschiffs-Code - AM 008 -."
9. In § 1 O Abs. 1 werden die Worte „der Anlage" geän-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
dert in „dem IM DG-Code deutsch", die Worte „in der
Anlage" in „im IMDG-Code deutsch". ,,(5) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstra-
ßen-Ordnung ist es verboten, aus Gastankschiffen
10. § 11 a wird wie folgt geändert: Ladungsdämpfe zur Druck- und Temperaturrege-
a) In Absatz 1 werden vor den Worten „befördert lung abzublasen. Die Leistung der Kühlanlage sol-
werden" die Worte ,, , geändert durch Bekanntma- cher Schiffe muß ausreichen, um bei Außentempe-
chung im BAnz. Nr. 99 vom 30. Mai 1987" einge- raturen von 25 °c (Luft) bzw. 20 °C (Wasser) den
fügt. Dampfdruck der Ladung auf Dauer unterhalb des
Einstelldrucks der Ladetank-Sicherheitsventile zu
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: halten. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist
„Gase oder Chemikalien, die in den nachstehend durch eine Bescheinigung der jeweiligen nationa-
aufgeführten Codes namentlich genannt sind, dür- len Schiffssicherheitsbehörde oder einer aner-
fen nur in solche Tankschiffe umgeschlagen oder kannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen.
in solchen Tankschiffen befördert werden, die die Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und
Anforderungen der entsprechenden Codes erfül- den zur Nachprüfung zuständigen Stellen auf Ver-
len; und zwar gelten langen vorzulegen."
1. für Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1986
11. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt
in einem entsprechenden Bauzustand befan- „Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in verpackter
den, Form befördern, müssen eine Textausgabe der
a) der Code für den Bau und die Ausrüstung 1. ,,Richtlinie über Unfallmaßnahmen für Schiffe, die
von Schiffen zur Beförderung verflüssigter gefährliche Güter befördern - ßruppenunfallmerk-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987 2865
blätter (EmS) - RM 002 -" (BAnz. Nr. 96a vom b) ~bsatz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
23. Mai 1987) und der
„b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck
2. ,,Richtlinie über Erste-Hilfe-Maßnahmen - RM dieser Verordnung und des IMDG-Codes
003 -" (BAnz. Nr. 235a vom 14. Dezember 1984), deutsch nicht mitführt".
geändert durch die Bekanntmachung vom 27. April
1987 (BAnz. S. 5206), 14. Die Anlage in der Fassung der Zweiten Verordnung
mitgeführt werden." zur Änderung der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 27. Juni 1986
12. § 20 erhält folgende Fassung: (BGBI. 1 S. 953), Anlageband zum Bundesgesetzblatt
Teil I Nr. 30 vom 4. Juli 1986, wird aufgehoben.
,,§ 20
Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag
Die Anordnung besonderer Plätze für den
Umschlag gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Artikel 2
Nr. 16 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 1266) richtet sich nach § 36 der Seeschiff- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
fahrtstraßen-Ordnung." die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
„g) § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung der
Bundesanstalt für Materialforschung und Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
-prüfung veranlaßt,". Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis
Der Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 62 und endet mit der Seite 2868.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 12. Februar 1987
Anlagen, Formblätter und Nachweisungen zur Verordnung über die Rech-
_nungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen,
- zur Ausgabe Nr. 20 vom 19. März 1987
Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standard-
zulassungen,
- zur Ausgabe Nr. 27 vom 29. April 1987
Anlagen I bis IV zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung,
- zur Ausgabe Nr. 40 vom 12. August 1987
Anhänge 1 bis 5 zur Telekommunikationsordnung,
- zur Ausgabe Nr. 48 vom 28. Oktober 1987
Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte - Gebührenverzeichnis für zahn-
ärztliche Leistungen,
- zur Ausgabe Nr. 57 vom 17. Dezember 1987
Anlagen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverord-
nung,
- zur Ausgabe Nr. 58 vom 18. Dezember 1987
Anlagen 1 bis 4 zur Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
- zur Ausgabe Nr. 62 vom 30. Dezember 1987
Anlage zur 1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung (Anlageband 1),
Anlage zur 2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung (Anlageband II).
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonne-
ments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 21. Dezember 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2 nigung der besonderen Zulassung nach Anlage B
und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anhang B.3 aufgeführt ist."
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 b) In Absatz 8 wird die Angabe „6 und 7" durch die
(BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung Angabe „6 Satz 1 und Absatz 7" ersetzt.
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September 1985
3. § 6 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Verkehr
nach Anhörung von Sachverständigen mit Zustimmung a) In Absatz 2 Satz 3 und in Absatz 3 Satz 2 werden
des Bundesrates verordnet: jeweils die Worte „amtlichen oder amtlich anerkann-
ten" gestrichen.
Artikel 1 b) In Absatz 4 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt
gefaßt:
Die Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1550) wird wie folgt geändert: ,,Genügen die Fahrzeuge den erwähnten Vorschrif-
ten, ist von einem nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 jeweils
zuständigen Sachverständigen für Beförderungs-
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
einheiten der Fahrzeugklasse B.11I eine Prüfbe-
a) In den Angaben zu Randnummer 10 353 werden scheinigung nach Anlage B Anhang 8.3 b und für
die Worte „Satz 3" durch die Worte „Abs. 3" ersetzt. die übrigen Fahrzeuge eine Prüfbescheinigung
b) In den Angaben zu Randnummer 10 381 werden nach Anlage B Anhang B.3a auszustellen;".
die Worte „Buchstabe e" durch die Worte „Buch-
stabe f" ersetzt. 4. In § 7 Abs. 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2
und 3 ersetzt:
c) Nach den Angaben zu Randnummer 71 500 werden
die Worte „Randnummer 211 153 Satz 1," einge- „Die Erlaubnis für Güter der Liste 1, ausgenommen
fügt. Gase der Klasse 2 Randnummer 2201 Ziffern 7 b) und
8 b), ist auf die Beförderung zum und vom nächstgele-
d) Vor der Randnummer „211 170" wird das Wort genen geeigneten Bahnhof oder Hafen zu beschrän-
,,Randnummer" gestrichen.
ken, wenn das gefährliche Gut in Tankcontainern oder
e) Nach der Randnummer „211 771 Satz 2" wird der Großcontainern verladen werden kann, die gesamte
Punkt durch ein Komma ersetzt und die Randnum- Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Ver-
mer „212 153 Satz 1." angefügt. ordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Con-
tainer auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der
2. § 4 wird wie folgt geändert: Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden kann. Ab
1. Januar 1989 ist die Erlaubnis auf die Beförderung
a) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt:
zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof
„Bei grenzüberschreitenden Beförderungen darf der oder Hafen zu beschränken, wenn das gefährliche Gut
Verlader gefährliche Güter zur Beförderung in in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huk-
Tanks nur übergeben und der Beförderer sie nur kepackverkehr befördert werden kann, die gesamte
befördern, wenn die Beförderungsart nach Anlage B Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Ver-
Randnummer 10 003 Abs. 1 zulässig ist und bei ordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Stra-
Tankfahrzeugen das gefährliche Gut in der Beschei- ßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987 2859
der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden 7. die Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer
kann." Form die Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung;
5. § 9 wird wie folgt geändert: 8. die Genehmigung der Beförderung von radioak-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: tiven Stoffen und für die Zulassung der Muster
von Versandstücken für radioaktive Stoffe die
,,(3) Zuständig sind für Physikalisch-Technische Bundesanstalt;
1. die Baumusterzulassung von festverbundenen 9. die Ausstellung von Bescheinigungen nach
Tanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien die Anhang 8.3 der Anlage B in der für grenzüber-
nach Landesrecht zuständigen Behörden, für schreitende Beförderungen geltenden Fassung
die Baumusterzulassung von Tankcontainern die Zulassungsstellen nach § 23 der Straßen-
die Bundesanstalt für Materialforschung und verkehrs-Zulassungs-Ordnung;
-prüfung, für die Baumusterprüfung die amt-
lichen oder amtlich für Prüfungen von Anlagen 10. die Ausstellung von Bescheinigungen und die
nach§ 24 Abs. 3 Nr. 2 oder 9 der Gewerbeord- Anerkennung von Lehrgängen nach Anlage B
nung anerkannten Sachverständigen nach Randnummer 10 315 Abs. 1 bis 3 die Industrie-
§ 24 c der Gewerbeordnung; und Handelskammern."
2. die sonstigen Prüfungen der Tanks und die b) In Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 und 3
erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen Nr. 1, 2 und 5 und Absatz 4" durch die Worte
von Druckgefäßen die amtlichen oder amtlich ,,Absätze 1, 3 und 4" ersetzt.
für Prüfungen von Anlagen nach § 24 Abs. 3 6. § 10 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 oder 9 der Gewerbeordnung anerkannten
Sachverständigen nach § 24 c der Gewerbe- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung sowie die nach Rechtsverordnungen aa) In Nummer 2 Buchstabe d wird die Angabe ,,§ 4
auf Grund des § 24 Abs. 1 der Gewerbeord- Abs. 6" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 1"
nung für die Prüfung dieser Anlagen amtlich ersetzt. -
anerkannten Sachverständigen;
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
3. die Prüfung von Fahrzeugen die amtlich aner-
i) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6"
kannten Sachverständigen für den Kraftfahr-
zeugverkehr; soweit es sich bei den Fahrzeu- durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 1"
gen um Tankfahrzeuge, Trägerfahrzeuge von ersetzt.
Aufsetztanks oder Sattelzugmaschinen von ii) Buchstabe d wird gestrichen.
Tankfahrzeugen oder Trägerfahrzeugen von iii) In Buchstabe j wird die Angabe „211 673"
Aufsetztanks handelt, dürfen diese Prüfungen, durch die Angabe „211 672" ersetzt.
ausgenommen die Untersuchungen nach Num-
mer 4, auch von den Sachverständigen nach cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 durchgeführt werden; i) Buchstabe c wird gestrichen.
4. die Untersuchungen der Fahrzeuge einschließ- ii) In Buchstabe e werden die Worte „Rand-
lich der äußeren Besichtigung von Tanks nummer 1O 353 Satz 1 oder 2 in Verbindung
a) nach § 6 Abs. 6 und mit Satz 3" durch die Worte „Randnummer
1O 353 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit
b) nach Anlage B Randnummer 10 282 Abs. 4 Absatz 3" ersetzt.
die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der iii) In Buchstabe f werden die Worte „Satz 1
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zustän- Buchstabe e" durch die Worte „Satz 1 Buch-
digen Stellen oder Personen; stabe a, b, d oder f" ersetzt.
5. die Bauartprüfung und -zulassung sowie die dd) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
Überwachung der Fertigung von Verpackungen
nach Anlage A Anhang A.5 Randnummer 3550 ,,5. als Beifahrer entgegen Anlage B Randnum-
Abs. 1 und die Baumusterprüfung nach Anlage mer 1O 240 Abs. 5, auch in Verbindung mit
A Randnummer 2002 Abs. 13 die Bundesan- § 1 Abs. 4, Feuerlöschgeräte nicht mitführt
stalt für Materialforschung und -prüfung; sie oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht
kann die Bauartprüfung von Herstellern oder aushändigt oder".
Verwendern einer Verpackung oder von sonsti- ee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
gen Prüfstellen anerkennen. Das Verfahren
i) In Buchstabe b wird am Ende das Wort
richtet sich nach den vom Bundesminister für
,,oder" durch ein Komma ersetzt.
Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen
Richtlinien über die Bauartprüfung, die Ertei- ii) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe
lung der Kennzeichnung und die Zulassung von c eingefügt:
Verpackungen für die Beförderung gefährlicher „c) Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
Güter, die sich auf diese Vorschriften beziehen; 211 153 Satz 1, auch in Verbindung mit
6. den Abschluß von Vereinbarungen nach Anlage § 1 Abs. 4, nicht dafür sorgt, daß der
A Randnummer 201 O und nach Anlage B Rand- Tank den Bau-, Ausrüstungs- und Kenn-
nummer 1O 602 der Bundesminister für Ver- zeichnungsvorschriften entspricht,
kehr; oder".
2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
iii) Der bisherige Buchstabe c wird Buch- ee) In Nummer 9 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:
stabe d.
„a) einer Baumusterzulassung nach § 6 Abs. 1
ff) In Nummer 11 wird am Ende das Wort „oder" Satz 6 oder einer Prüfbescheinigung nach
durch ein Komma ersetzt. § 6 Abs. 2 Satz 4,".
gg) In Nummer 12 wird am Ende der Punkt durch c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ein Komma ersetzt; folgende Nummern 13 und
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-
14 werden angefügt:
gefügt:
„ 13. als Betroffener einer im Rahmen einer
„2. als Verlader entgegen § 4 Abs. 6 Satz 2
Beförderungserlaubnis nach § 7 erteilten
dem Beförderer gefährliche Güter zur
vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt
Beförderung übergibt oder".
oder
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
14. als Eigentümer entgegen Anlage 8 wie folgt geändert:
Anhang 8.1 b Randnummer 212 153 Satz
1 , auch in Verbindung mit § 1 Abs. 4, nicht i) Vor dem Buchstaben a wird folgender neuer
dafür sorgt, daß der Tankcontainer den Buchstabe a eingefügt:
Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungs- „a) § 4 Abs. 6 Satz 2 gefährliche Güter
vorschritten entspricht." befördert,".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ii) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden
Buchstaben b bis d.
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe
„ 10 260 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe cc) Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende
,, 10 260 Abs. 2 Satz 2" ersetzt. Nummern 4 und 5 ersetzt:
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: „4. als Fahrzeugführer entgegen
i) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt: a) Anlage 8 Randnummer 10 260 in Ver-
bindung mit Absatz 3 und mit § 1 Abs. 4
„c) Anlage B Randnummer 1O 260 Abs. 1 Ausrüstungsgegenstände nicht mitführt
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 oder zur Prüfung nicht vorzeigt oder
Warnleuchten oder entgegen Absatz 2 nicht aushändigt oder
Satz 1 oder Absatz 4 in Verbindung mit
b) Anlage 8 Randnummer 10 385 Abs. 1
Absatz 3 die Schutzausrüstung nicht
Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 und
mitführt oder zur Prüfung nicht vorzeigt
mit Anlage 8 Randnummer 10 385
oder nicht aushändigt,".
Abs. 2 Satz 2 eine Ausfertigung der
ii) Nach Buchstabe c wird folgender Buch- Weisungen im Führerhaus nicht mitführt
stabe d eingefügt: oder
„d) Anlage 8 Randnummer 10 381 Abs. 2 5. als Beifahrer entgegen Anlage 8 Rand-
Satz 1 Buchstabe e den Bescheid über nummer 1O 260 in Verbindung mit Absatz 3
die Ausnahmegenehmigung nicht mit- und mit § 1 Abs. 4 Ausrüstungsgegen-
führt oder ihn entgegen Absatz 3 zur stände nicht mitführt oder zur Prüfung nicht
Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus- vorzeigt oder nicht aushändigt."
händigt,".
7. In§ 11 werden gestrichen in Absatz 1 die Nummern 1
iii) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden
und 2 Buchstaben a, c und d, in Absatz 2 die Nummer 2
Buchstaben e bis g.
und in Absatz 3 die Nummern 4 bis 6. ·
cc) In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:
8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„a) Anlage B Randnummer 1O 260 Abs. 1
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Warn- a) In Nummer 1 werden die Worte „31. Oktober 1976
leuchten oder entgegen Absatz 2 Satz 1 (BGBI. 1 S. 3053)" durch die Worte „ 15. Juli 1985
oder Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 (BGBI. 1 S. 1565)" ersetzt.
die Schutzausrüstung nicht mitführt oder b) In Nummer 4 werden die Worte „vom 13. Septem-
zur Prüfung nicht vorzeigt oder nicht aus- ber 1976 (BGBI. 1 S. 2737)" durch die Worte „in der
händigt oder". Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1986
(BGBI. 1 S. 577)" ersetzt.
dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„6. als Halter entgegen
„5. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1
a) Anlage 8 Randnummer 11 500 Satz 6
s. 1410),".
für die dort vorgeschriebene Ausrüstung
des Fahrzeugs nicht sorgt oder d) In Nummer 8 werden die Worte „ 16. Oktober 1976
(BGBI. 1 S. 3017)" durch die Worte „23. September
b) Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer
1986 (BGBI. 1 S. 1529)" ersetzt.
211 153 Satz 2 oder Anhang B.1 b
Randnummer 212 153 Satz 2 eine e) Nummer 1O wird wie folgt gefaßt:
außerordentliche Prüfung nicht durch- ,, 10. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. Septem-
führen läßt oder". ber 1986 (BGBI. 1 S. 1505)".
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987 2861
9. Die Anlagen A und B zur Gefahrgutverordnung Straße über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
werden wie aus der Anlage zu dieser Verordnung Berlin.
ersichtlich geändert. *) Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Artikel 2
(2) § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Gefahrgutverordnung Straße
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) tritt am 30. Juni 1988
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes außer Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
*) Die Anlage wird als Anlageband I zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
2862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 21. Dezember 1987
Auf Grund 3. § 10 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
- des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 des Gesetzes „ 1. der Anlage Anhang X Abs. 1. 7 .2 Satz 1 erster
über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August Halbsatz oder der Anlage Anhang XI Abs. 1.7 .2
1975 (BGBI. 1 S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Ver- Satz 1 erster Halbsatz Tanks mit anderen als den
ordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermäch- zugelassenen gefährlichen Gütern füllt oder".
tigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bun- 4. § 11 wird gestrichen.
desminister für Verkehr nach Anhörung von Sachver-
5. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ständigen,
a) In Nummer 1 werden die Worte „31. Oktober 1976
- des § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes über die
(BGBI. 1 S. 3053)" durch die Worte „ 15. Juli 1985
Beförderung gefährlicher Güter in Verbindung mit § 1
(BGBI. 1 S. 1565)" ersetzt.
der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr b) In Nummer 3 werden die Worte „vom 13. Septem-
wird vom Bundesminister für Verkehr, ber 1976 (BGBI. 1 S. 2737)" durch die Worte „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1986
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie des § 10 Abs. 2
(BGBI. 1 S. 577)" ersetzt.
Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Über- c) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
tragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf den „4. das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1
Bundesminister für Verkehr wird vom Bundesminister s. 1410),".
für Verkehr
d) In Nummer 7 werden die Worte „ 16. Oktober 1976
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: (BGBI. 1 S. 3017)" durch die Worte „23. September
1986 (BGBI. 1 S. 1529)" ersetzt.
Artikel 1 e) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 „9. das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September
(BGBI. 1 S. 1560), geändert durch die 1. Eisenbahn- 1986 (BGBI. I S.1505)".
Gefahrgutänderungsverordnung vom 21 . August 1986
(BGBI. 1 S. 1347), wird wie folgt geändert: 6. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,
wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,(BGBI.
geändert. *)
198511 S. 666)" ein Komma und folgende Worte einge-
fügt: Artikel 2
,,zuletzt geändert durch die 2. RIO-Änderungsverord- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nung vom 30. November 1987 (BGBI. II S. 791 ), ". leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
2 In § 9 Abs. 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Worte Berlin.
„Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Worte Artikel 3
,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung"
ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
•) Die Anlage wird als Anlageband II zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987 2863
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
(3. See-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 21. Dezember 1987
Auf Grund b) In Absatz 4 werden die Worte „in der Anlage"
- des § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Beförde- geändert in „im IM DG-Code deutsch".
rung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1
S. 2121) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen auf a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage
den Bundesminister für Verkehr vom 12. September zu dieser Verordnung" geändert in „des IMDG-
1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundesminister für Codes deutsch".
Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen,
b) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 werden
- des § 5 Abs. 2 Satz 1 des genannten Gesetzes in jeweils die Worte „der Anlage" geändert in „des
Verbindung mit § 1 der genannten Verordnung wird vom IM DG-Codes deutsch".
Bundesminister für Verkehr
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „dort" geändert in
,,im IMDG-Code deutsch".
Artikel 1
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
,,(2) Für die Beförderung gefährlicher Güter der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961) wird
Klassen 2 und 7 dürfen nur die im IMDG-Code
wie folgt geändert:
deutsch für das betreffende Gut jeweils vorge-
1. § 1 wird wie folgt geändert: schriebenen oder zugelassenen Verpackungen
verwendet werden, die den Bestimmungen der
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Klassen 2 und 7 entsprechen."
,,(4) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf
Seeschiffen nur übergeben und auf Seeschiffen 5. In § 6 Abs. 2 werden die Worte „in der Anlage"
nur befördert werden, wenn geändert in „im IMDG-Code deutsch" und die Worte
1. dies nach dem Gesamtverzeichnis, ,,Anlage in den" werden gestrichen.
2. den Stoffseiten der Klassen 1 bis 9 und
6. § 7 wird wie folgt geändert:
3. den Regelungen unter „Zusätzlich gilt"
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „der Anlage"
der vom Bundesminister für Verkehr im BAnz. geändert in „des IM DG-Codes deutsch".
Nr. 170 vom 12. September 1987 bekanntgegebe-
b) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die
nen amtlichen deutschen Übersetzung des Inter-
Worte „der Anlage" geändert in „dem IMDG-Code
national Maritime Dangerous Goods-Codes
deutsch".
(IMDG-Code deutsch) zugelassen ist. Für zur
Beförderung zugelassene gefährliche Güter müs-
sen die Bedingungen dieser Verordnung in den 7. § 8 wird wie folgt geändert:
Abschnitten I bis IV sowie des IMDG-Codes a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
deutsch, Allgemeine Einleitung und Klassen 1 bis
,,(1) Wer gefährliche Güter herstellt oder vertreibt,
9, eingehalten werden."
hat in den Fällen des§ 4 Abs. 1 bis 3 demjenigen,
b) Absatz 5 Satz 1 sowie der erste Halbsatz von der den Verladeschein (Schiffszettel) auszufüllen
Satz 2 werden wie folgt gefaßt: hat, eine Bescheinigung (Verantwortliche Erklä-
rung) zu übergeben. In der Bescheinigung ist ent-
,,Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter befördern, sprechend den Vorschriften des IMDG-Codes
muß ein Abdruck dieser Verordnung und des deutsch anzugeben:
IMDG-Codes deutsch mitgeführt werden. Bei
Beförderung unverpackter gefährlicher Güter a) der richtige technische Name; für Gase der
braucht der IMDG-Code deutsch nicht mitgeführt Klasse 2 muß zusätzlich die Gefahr angegeben
zu werden;". werden, und zwar durch die Worte „entzünd-
bar", ,,oxydierend", ,,giftig" und/oder „ätzend";
2. § 2 wird wie folgt geändert: b) die Nummer der Klasse und soweit vorhanden
der Unterklasse; für Stoffe oder Gegenstände
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
der Klasse 1 muß nach der Unterklasse die
„5. die Bundesanstalt für Materialforschung und Verträglichkeitsgruppe und die Staukategorie
-prüfung, Berlin,". angegeben werden;
2864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) die U.N.-Nummer; Gase als Massengut (Entschließung A. 328
d) die EmS-Nummer; (IX) der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation - IMO -) in der Fassung der
e) die MFAG-Tafel-Nummer;
Nachträge 1 bis 3 (BAnz. Nr. 146 a vom
f) Anzahl und Art der Versandstücke, die Gesamt- 9. August 1983, Beilage 38), geändert durch
menge des beschriebenen Gefahrgutes (Volu- den vierten Nachtrag (BAnz. Nr. 226 vom
men oder Gewicht) und für Stoffe oder Gegen- 5. Dezember 1986, Gas-Tankschiffs-Code-
stände der Klasse 1 Nettogewicht des Explosiv- RM 005-),
stoffes;
b) der Code für den Bau und die Ausrüstung
g) der niedrigste Flammpunkt, wenn er unter von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
61 °C liegt; Chemikalien als Massengut (Entschließung
h) die Angabe „MARINE POLLUTANT(S)" für die A. 212 (VII) der IMO) in der Fassung der
im Anhang zu Abschnitt 23 der Allgemeinen Nachträge 1 bis 9 (BAnz. Nr. 146 a vom
Einleitung des IMDG-Codes deutsch genann- 9. August 1983), geändert durch den zehn-
ten Stoffe. ten Nachtrag (BAnz. Nr. 226 vom 5. Dezem-
ber 1986) sowie durch die Entschließung
Ferner ist in der Bescheinigung zu erklären, MEPC 20 (22) vom 5. Dezember 1985 des
1 . daß die Klassifizierung, die Verpackung, die !MO-Ausschusses für den Schutz der Mee-
Bezeichnung mit dem richtigen technischen resumwelt (BAnz. Nr. 166 vom 8. Septem-
Namen und Kennzeichnung den Vorschriften ber 1987), Chemikalien-Tankschiffs-Code -
des IMDG-Codes deutsch entsprechen und daß AM 006-;
die Güter sich in einem für die Beförderung 2. für Schiffe, deren Kiel am oder nach dem 1. Juli
geeigneten Zustand befinden, 1986 gelegt wurde oder die sich zu diesem
2. daß die Vorschriften in § 6 beachtet worden Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzu-
sind, falls die Güter mit anderen in einem Ver- stand befanden,
sandstück zusammengepackt sind." a) der Internationale Code für den Bau und die
b) In Absatz 4 Nr. 3 werden die Worte „der Anlage" Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
geändert in „des IM DG-Codes deutsch". verflüssigter Gase als Massengut vom
20. Juni 1986 (Entschließung MSC. 5 (48)
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „in der
der IMO; BAnz. Nr. 125 vom 12. Juli 1986),
Anlage" geändert in „im IM DG-Code deutsch".
Internationaler Gas-Tankschiffs-Code - AM
007-,
8. § 9 wird wie folgt geändert:
b) der Internationale Code für den Bau und die
a) In den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 werden jeweils Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
die Worte „der Anlage" geändert in „des IMDG- gefährlicher Chemikalien als Massengut
Codes deutsch". vom 20. Juni 1986 (Entschließung MSC. 4
b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden die Worte (48) der IMO, BAnz. Nr. 125 vom 12. Juli
„Bundesanstalt für Materialprüfung" geändert in 1986), geändert durch die Entschließung
,,Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- MEPC 19 (22) (BAnz. Nr. 166 vom 8. Sep-
fung". tember 1987), Internationaler Chemikalien-
Tankschiffs-Code - AM 008 -."
9. In § 1 O Abs. 1 werden die Worte „der Anlage" geän-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
dert in „dem IM DG-Code deutsch", die Worte „in der
Anlage" in „im IMDG-Code deutsch". ,,(5) Im Geltungsbereich der Seeschiffahrtstra-
ßen-Ordnung ist es verboten, aus Gastankschiffen
10. § 11 a wird wie folgt geändert: Ladungsdämpfe zur Druck- und Temperaturrege-
a) In Absatz 1 werden vor den Worten „befördert lung abzublasen. Die Leistung der Kühlanlage sol-
werden" die Worte ,, , geändert durch Bekanntma- cher Schiffe muß ausreichen, um bei Außentempe-
chung im BAnz. Nr. 99 vom 30. Mai 1987" einge- raturen von 25 °c (Luft) bzw. 20 °C (Wasser) den
fügt. Dampfdruck der Ladung auf Dauer unterhalb des
Einstelldrucks der Ladetank-Sicherheitsventile zu
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: halten. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist
„Gase oder Chemikalien, die in den nachstehend durch eine Bescheinigung der jeweiligen nationa-
aufgeführten Codes namentlich genannt sind, dür- len Schiffssicherheitsbehörde oder einer aner-
fen nur in solche Tankschiffe umgeschlagen oder kannten Klassifikationsgesellschaft nachzuweisen.
in solchen Tankschiffen befördert werden, die die Die Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und
Anforderungen der entsprechenden Codes erfül- den zur Nachprüfung zuständigen Stellen auf Ver-
len; und zwar gelten langen vorzulegen."
1. für Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Juli 1986
11. § 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gelegt wurde oder die sich zu diesem Zeitpunkt
in einem entsprechenden Bauzustand befan- „Auf Seeschiffen, die gefährliche Güter in verpackter
den, Form befördern, müssen eine Textausgabe der
a) der Code für den Bau und die Ausrüstung 1. ,,Richtlinie über Unfallmaßnahmen für Schiffe, die
von Schiffen zur Beförderung verflüssigter gefährliche Güter befördern - ßruppenunfallmerk-
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987 2865
blätter (EmS) - RM 002 -" (BAnz. Nr. 96a vom b) ~bsatz 1 Nr. 7 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
23. Mai 1987) und der
„b) entgegen § 1 Abs. 5 Satz 1 einen Abdruck
2. ,,Richtlinie über Erste-Hilfe-Maßnahmen - RM dieser Verordnung und des IMDG-Codes
003 -" (BAnz. Nr. 235a vom 14. Dezember 1984), deutsch nicht mitführt".
geändert durch die Bekanntmachung vom 27. April
1987 (BAnz. S. 5206), 14. Die Anlage in der Fassung der Zweiten Verordnung
mitgeführt werden." zur Änderung der Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 27. Juni 1986
12. § 20 erhält folgende Fassung: (BGBI. 1 S. 953), Anlageband zum Bundesgesetzblatt
Teil I Nr. 30 vom 4. Juli 1986, wird aufgehoben.
,,§ 20
Anordnung besonderer Plätze für den Umschlag
Die Anordnung besonderer Plätze für den
Umschlag gefährlicher Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Artikel 2
Nr. 16 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(BGBI. 1 S. 1266) richtet sich nach § 36 der Seeschiff- tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
fahrtstraßen-Ordnung." die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
13. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
„g) § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht die Beteiligung der
Bundesanstalt für Materialforschung und Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
-prüfung veranlaßt,". Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 21. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Kn itte 1
2866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis
Der Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil I umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 62 und endet mit der Seite 2868.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil I wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 12 vom 12. Februar 1987
Anlagen, Formblätter und Nachweisungen zur Verordnung über die Rech-
_nungslegung von Versicherungsunternehmen gegenüber dem Bundes-
aufsichtsamt für das Versicherungswesen,
- zur Ausgabe Nr. 20 vom 19. März 1987
Anlage zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Standard-
zulassungen,
- zur Ausgabe Nr. 27 vom 29. April 1987
Anlagen I bis IV zur Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung,
- zur Ausgabe Nr. 40 vom 12. August 1987
Anhänge 1 bis 5 zur Telekommunikationsordnung,
- zur Ausgabe Nr. 48 vom 28. Oktober 1987
Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte - Gebührenverzeichnis für zahn-
ärztliche Leistungen,
- zur Ausgabe Nr. 57 vom 17. Dezember 1987
Anlagen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverord-
nung,
- zur Ausgabe Nr. 58 vom 18. Dezember 1987
Anlagen 1 bis 4 zur Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung,
- zur Ausgabe Nr. 62 vom 30. Dezember 1987
Anlage zur 1. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung (Anlageband 1),
Anlage zur 2. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung (Anlageband II).
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonne-
ments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1987 2867
Hinweis
Der Jahrgang 1987 des Bundesgesetzblattes Teil II umfaßt die Ausgaben
Nr. 1 bis Nr. 33 und endet mit der Seite 828.
Als Anlagebände*) zum Bundesgesetzblatt Teil II wurden ausgegeben:
- zur Ausgabe Nr. 1 vom 7. Januar 1987
Anlage zur Ersten Verordnung vom 22. Dezember 1986 zur Änderung der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
- zur Ausgabe Nr. 13 vom 12. Juni 1987
Anhänge 1 und 2 zu der Verordnung vom 1. Juni 1987 über die Inkraftsetzung
der Korrektur 1 zur Änderung 01 und der Änderung 02 der Regelung Nr. 44
nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-
gung
- zur Ausgabe Nr. 22 vom 4. September 1987
Anlage zur 7. ADR-Änderungsverordnung vom 24. August 1987
- zur Ausgabe Nr. 32 vom 8. Dezember 1987
Anlage zur 2. RIO-Änderungsverordnung vom 30. November 1987
*) Innerhalb des Abonnements werden die Anlagebände auf Anforderung kostenlos geliefert. Außerhalb des Abonne-
ments erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veroffentltchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 1o. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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satz beträgt 7 % .
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Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4 - Umfang 460 Seiten
Die Neuauflage 1986 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1986 - Format DIN A4 - Umfang 500 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die
Verträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-
gängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder
sonst noch praktische Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 32,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen
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