2810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Benzinbleigesetzes
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende G.esetz beschlossen: im Einvernehmen mit dem l.Jmweltbundesamt und dem
Bundesgesundheitsamt Zusätze nach Satz 1 bis zu
Artikel 1 einem bestimmten zulässigen Höchstgehalt im Otto-
kraftstoff zulassen, soweit dies mit dem Schutz der
Das Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBI. 1 Allgemeinheit, insbesondere dem Schutz vor schädli-
S. 1234), zuletzt geändert gemäß Artikel 4 der Dritten chen Umwelteinwirkungen vereinbar ist. Die Zulassung
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem- kann unter Bedingungen erteilt, mit Auflagen verbun-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert: den und befristet werden. Sie kann widerrufen werden,
wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht
1. § 2 erhält folgende Fassung: mehr vorliegen. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-
,,§ 2 schutz und Reaktorsicherheit erläßt im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft Verwaltungsvor-
Begrenzung und Verbot
schriften über die Grundsätze der Zulassung der
von Zusätzen mit Metallverbindungen
Zusätze nach Satz 1."
(1) Ottokraftstoffe, deren Gehalt an Bleiverbindun-
gen, berechnet als Blei, mehr als 0, 15 Gramm im Liter 2. § 7 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
(gemessen bei + 15 °C) beträgt, dürfen gewerbsmäßig
oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen ,, 1. Ottokraftstoffe,
nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in den Geltungs- a) die einen höheren als den nach § 2 Abs. 1
bereich dieses Gesetzes verbracht werden. Ottokraft- zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen ent-
stoffe, deren Motoroktanzahl den Wert 85 und deren halten,
Researchoktanzahl den Wert 95 unterschreitet, dürfen
b) die nicht zugelassene Zusätze mit anderen
ab 1. Februar 1988 nur in den Verkehr gebracht wer-
Metallverbindungen enthalten,
den, wenn ihr Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet
als Blei, nicht mehr als 0,013 Gramm im Liter (gemes- gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaft-
sen bei + 15 ° C) beträgt. Die Oktanzahlen nach Satz 2 lichen Unternehmung herstellt, einführt, sonst in
sind nach dem hierfür in der Verordnung nach § 2 a den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
Abs. 3 vorgeschriebenen Prüfverfahren zu bestimmen. oder in den Verkehr bringt,".
Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das
Zusetzen von Bleiverbindungen gleich. Artikel 2
(2) Ottokraftstoffe, die nicht zugelassene Zusätze Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
mit anderen Metallverbindungen enthalten, dürfen Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmungen nicht hergestellt, eingeführt oder sonst in
Artikel 3
den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-
den. Absatz 1 Satz 4 gilt für diese Zusätze entspre- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
chend. Das Bundesamt für Wirtschaft kann auf Antrag Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2811
Verordnung
über den Beitrag in der Altershilfe für Landwirte
(GAL-Beitragsverordnung 1988)
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. September 1965 (BGB!. 1 S. 1448), der
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a des Gesetzes
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475) geändert wor-
den ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung
des Bundesrates:
§ 1
Der Beitrag in der Altershilfe für Landwirte beträgt für
das Kalenderjahr 1988 monatlich 187 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 51 des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1987
und der Arbeitsentgeltverordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial- 4. In § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 wird die Jahres-
gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember zahl „ 1987" jeweils durch die Jahreszahl „ 1988"
1976, BGBI. 1 S. 3845) und - in Verbindung mit dieser ersetzt.
Vorschrift - auf Grund des § 173 a des Arbeitsförderungs-
gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der durch Artikel 2
Artikel II § 9 Nr. 6 des vorgenannten Gesetzes vom
23. Dezember 1976 eingefügt worden ist, verordnet die Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der
Bundesregierung nach Anhörung der Bundesanstalt für Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
mit Zustimmung des Bundesrates: vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2657), wird wie folgt
geändert:
Artikel 1 In § 5 werden die Worte „31. Dezember 1987" ersetzt
durch die Worte „31. Dezember 1988".
Die Sachbezugsverordnung 1987 in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung Artikel 3
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2657), wird wie folgt
geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II § 20 des
1. In der Überschrift sowie in der Kurzbezeichnung und Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die
der Abkürzung wird die Jahreszahl „ 1987" jeweils Sozialversicherung - und § 250 des Arbeitsförderungs-
durch die Jahreszahl „ 1988" ersetzt. gesetzes auch im Land Berlin.
2. In § 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „520" durch die Zahl
,,530" ersetzt.
Artikel 4
3. In § 4 wird die Zahl „520" durch die Zahl „530" und die
Zahl „495" durch die Zahl „510" ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2813
Erste Verordnung
zur Änderung der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund
- des § 1434 der Reichsversicherungsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
- des § 156 des Angestelltenversicherungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
wird nach Anhören der Bundesverbände der gesetzlichen
Krankenkassen, der Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Bundesversicherungsanstalt für Ange-
stellte mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung vom
10. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1497) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 wird nach dem Datum „31. Dezem-
ber 1984" eingefügt:
„sowie für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum
31 . Dezember 1990".
2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Datum „31. Dezember
1987" durch das Datum „31. Dezember 1989" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1987" durch die
Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Erstattung von Aufwendungen
für Kindererziehungsleistungen durch den Bund
(Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung - KLErstV)
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des §3
- Artikel 2 § 67 des Arbeiterrentenversicherungs-Neu- Durchführung des Erstattungsverfahrens
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, und der Abrechnung
Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinig-
(1) Das Erstattungsverfahren wird für das Kalenderjahr
ten Fassung, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
durchgeführt. Dabei sind die Aufwendungen zu berück-
12. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1585) eingefügt worden ist,
sichtigen, die rechnungsmäßig dem Kalenderjahr zuzuord-
- Artikel 2 § 66 des Angestelltenversicherungs-Neurege- nen sind.
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinig- (2) Das Bundesversicherungsamt stellt die Summe der
ten Fassung, der durch Artikel 3 des Gesetzes vom vom Bund geleisteten monatlichen Abschlagszahlungen
12. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1585) eingefügt worden ist, den endgültigen Erstattungsbeträgen gegenüber und führt
die Schlußabrechnung durch. Dabei werden Unterschieds-
- Artikel 2 § 40 des Knappschaftsrentenversicherungs-
beträge in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Angestellten, die der Bund noch zu zahlen oder zu erhal-
Teil 111, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten
ten hat, in den Abrechnungen nach § 1391 der Reichsver-
bereinigten Fassung, der durch Artikel 4 des Gesetzes
sicherungsordnung und § 117 des Angestelltenversiche-
vom 12. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1585) eingefügt worden
rungsgesetzes durch das Bundesversicherungsamt aus-
ist,
geglichen; die Erstattungen für die knappschaftliche Ren-
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan- tenversicherung werden gesondert abgerechnet.
zen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(3) Der endgültige Erstattungsbetrag wird in der Abrech-
nung in dem Verhältnis auf die Träger der Rentenversiche-
rung verteilt, in dem diese die Aufwendungen getragen
§ 1
haben.
Erfassung der Leistungen für Kindererziehung §4
Die Aufwendungen der einzelnen Träger der gesetz- Berlin-Klausel
lichen Rentenversicherung für die Leistung für Kinder-
erziehung werden monatlich und in Jahresbeträgen dem Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bundesversicherungsamt nachgewiesen. leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des Arbei-
terrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 3
§ 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgeset-
§2 zes und Artikel 3 § 4 des Knappschaftsrentenversiche-
rungs-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
Abschlagszahlungen
Der Bund leistet jeweils zum Postzahltermin monatliche §5
Abschlagszah_lungen, die das Bundesversicherungsamt Inkrafttreten
für die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1987
festsetzt. in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2815
.. Zweite Verordnung
zur Anderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit
- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom § 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2 der Reichsversicherungs-
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten § 317 ordnung,
Abs. 2, - durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes
- durch Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) ergänzten und zuletzt
1972 (BGBI. 1 S. 1393) eingefügten § 317 a Abs. 2, durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe a des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto-
Abs. 2,
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti-
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 - durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
(BGBI. 1 S. 2586) neugefaßten § 1325 Abs. 5, 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und
durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom
- durch § 246 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123
vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 1400
Abs. 3,
Abs. 1 in Verbindung mit § 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes - durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) ergänzten und zuletzt (BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 2 Nr. 34
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a des Gesetzes vom Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 123 b Abs. 1 Satz 3,
§ 1401 Abs. 2, - durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des
- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes-
1O. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröf-
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b des Gesetzes vom.
fentlichten bereinigten Fassung,
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten
§ 1401 Abs. 3, - durch Artikel 1 § 3 Nr. 20 des Gesetzes vom 16. Okto-
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti-
(BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 60 kel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 S. 2586) neugefaßten § 108 h Abs. 5.
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 1401 b Abs. 1 Satz 3, - durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2,
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 der - durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz- (BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 3 Nr. 40
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
bereinigten Fassung, (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 141 c Abs. 1 Satz 2 des
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto- Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten
kel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 bereinigten Fassung,
(BGBI. 1 S. 2586) neugefaßten § 104 Abs. 5,
- § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenver-
- durch § 246 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
1969 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 122 Abs. 1 des S. 1433),
2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
- § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförde- c) Es werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt:
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), die
,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei bindender Bei-
durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 10. August
tragserstattung für die bisherigen Daten, soweit wei-
1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden sind,
tere Ansprüche aus diesen Daten zukünftig aus-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: geschlossen sind.
(4) liegen die Voraussetzungen der Absätze 2
und 3 nicht vor, können die einen Versicherten
Artikel 1 betreffenden Versicherungsunterlagen, deren Inhalt
vollständig im Versicherungskonto gespeichert ist,
Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai vernichtet werden, wenn sie so mikroverfilmt sind,
1980 (BGBI. 1S. 593), geändert durch die Verordnung vom daß auf sie zurückgegriffen werden kann. Bei Ver-
21. März 1984 (BGBI. 1 S. 479), wird wie folgt geändert: sicherten des Jahrganges 1941 und jünger dürfen
die Versicherungsunterlagen mit Ausnahme der
1. In § 5 Abs. 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Versicherungskarten und aller vom Versicherten
Fassung: oder für ihn vorgelegten Versicherungsunterlagen
auch ohne Mikroverfilmung vernichtet werden,
,,§ 5 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 wenn deren Inhalt vollständig im Versicherungs-
bis 6 der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung gel- konto gespeichert und die Daten bindend fest-
ten entsprechend. Die Zulassung darf nur erteilt wer- gestellt sind.
den, wenn die Versicherungsnummer des Beschäftig-
ten bei Erstellung der Meldung nach den gemeinsamen (5) Die Versicherungsunterlagen können auch
Grundsätzen nach § 7 Abs. 1 der Zweiten Datenüber- ohne vorherige Klärung und Speicherung des Ver-
mittlungs-Verordnung geprüft wird, zuletzt keine Mel- sicherungskontos vernichtet werden, wenn der Ver-
dungen nach der Datenübermittlungs-Verordnung vom sicherte nach den vorliegenden Versicherungs-
18. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2482) erstattet wurden unterlagen das 90. Lebensjahr vollendet hat, auch
und zukünftig keine Meldungen nach der zweiten wenn keine Rente oder Beitragserstattung aus der
Datenübermittlungs-Verordnung erstattet werden kön- Versicherung beantragt worden ist.
nen, weil die dafür erforderliche Maschinenausstattung (6) Die Vernichtung der Versicherungsunterlagen
nicht vorhanden ist; der Arbeitgeber ist auch zuzulas- nach den Absätzen 2 bis 4 darf frühestens sechs
sen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die Umstellung Monate, nachdem der Leistungs- oder Feststel-
auf das Verfahren nach der Zweiten Datenübermitt- lungsbescheid dem Versicherten gegenüber bin-
lungs-Verordnung aus organisatorischen oder wirt- dend geworden ist, durchgeführt werden.
schaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist."
(7) Die Vernichtung von Versicherungsunterlagen
ist im Versicherungskonto oder an anderer Stelle zu
2. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: vermerken."
„Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen für die
An- und Abmeldungen abweichend von den §§ 3 und 4 4. § 17 erhält folgende Fassung:
selbst."
,,§ 17
Unterrichtung der Versicherten
3. § 15 wird wie folgt geändert:
Der für die Kontoführung zuständige Träger der Ren-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen- tenversicherung teilt den Versicherten, die das
den Satz ersetzt: 43. Lebensjahr vollendet haben, mindestens alle sechs
,,Wird für einen Versicherten ein Versicherungs- Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten
konto maschinell geführt, sind bei der Datenspei- Daten mit {Versicherungsverlauf). Versicherten, die
cherung und bei einem Datenaustausch die Daten das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ihren
zu schützen und entsprechend dem jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gel-
Stand der Technik zu sichern." tungsbereich dieser Verordnung haben, wird ein Ver-
sicherungsverlauf nur auf Antrag erteilt. Der erste Ver-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sicherungsverlauf hat in zeitlicher Reihenfolge alle für
den Versicherten gespeicherten Beitrags-, Kindererzie-
,,(2) Die einen Versicherten betreffenden Versiche- hungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten ohne Rücksicht auf
rungsunterlagen, deren Inhalt (insbesondere Bei-
ihre Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-
trags-, Kindererziehungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten
nung von Ersatz- und Ausfallzeiten erheblich sein ~ön-
ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit sowie Zei-
nen, zu enthalten. Auf Zeiten, für die rechtserhebhche
ten, die für die Anerkennung von Ersatz- und Aus-
Tatsachen nicht gespeichert worden sind, ist beson-
fallzeiten erheblich sein können; bei Beitragszeiten ders hinzuweisen, sofern sie mindestens einen Kalen-
Angaben über Versichertengruppe, Beitragsart, ver-
dermonat umfassen. Alle folgenden Versicherungsver-
sicherte Zeiträume, Höhe der Entgelte, Anzahl und
läufe können sich auf die noch nicht bindend fest-
Höhe der Beiträge im Markenverfahren) vollständig
gestellten Daten beschränken."
im Versicherungskonto gespeichert ist, können
nach bindender Rentenfeststellung vernichtet wer-
den, unabhängig davon, ob die einzelnen Daten bei 5. Dem § 22 wird angefügt:
der Festsetzung der Rente berücksichtigt worden ,,(7) Abweichend von § 17 brauchen die Versiche-
sind." rungsträger bis zum 31. Dezember 1992 einen Ver-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2817
sicherungsverlauf nur an Versicherte zu versenden, die die Krankenversicherung der Landwirte und § 250 des
das 45. Lebensjahr vollendet haben." Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
6. In der Anlage 8 wird die letzte Zeile „halber Beitrag 2" Artikel 3
gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 33 der Allgemeinen Verwaltungsvor-
Artikel 2
schrift über Versicherungskarten und Aufrechnungs-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- bescheinigungen in der Rentenversicherung der Arbeiter
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- und der Rentenversicherung der Angestellten in der Fas-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom sung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1968 (Beilage
11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), § 115 des Gesetzes über zum BAnz. Nr. 58 vom 22. März 1968) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
zweite Verordnung
zur Änderung der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des - durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten § 317 durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom
Abs. 2, 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123
Abs. 3,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) ergänzten und zuletzt - durch Artikel 1 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. Juli
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a des Gesetzes vom 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 123 a Satz 2,
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten - durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
§ 1401 Abs. 2, (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 2 Nr. 34
- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 123 b Abs. 1 Satz 3,
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b des Gesetzes vom
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des
§ 1401 Abs. 3,
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes-
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1401 a Satz 2, öffentlichten bereinigten Fassung,
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 - durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 60 (BGBI. 1S. 956) eingefügten § 141 a Satz 2 und § 141 b
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 Abs. 2,
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 1401 b Abs. 1 Satz 3,
- durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli
(BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 3 Nr. 40
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 der
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 141 c Abs. 1 Satz 2 des
blatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-
bereinigten Fassung,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes bereinigten Fassung,
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) ergänzten und zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe a des Gesetzes vom - § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenver-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123 sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
Abs. 2, S. 1433),
2818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
- § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförde- 4. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), die ,,(4) Über den 31. Dezember 1987 hinaus dürfen für
durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 10. August die Datenübermittlung Magnetbänder, auf denen
1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden sind, abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 die Daten im 8-Bit-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Code EBCDIC ungepackt dargestellt und die abwei-
chend von § 3 Abs. 1 nach den Anlagen 1 und 2
Artikel 1 aufgebaut sind, nur noch verwendet werden, wenn der
Arbeitgeber die Zulassung zur Datenübermittlung vor
Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom dem 1. Januar 1988 beantragt hat und ihm die Daten-
29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 616), geändert durch die Ver- übermittlung mit der vorhandenen Maschinenausstat-
ordnung vom 21. März 1984 (BGBI. 1 S. 482), wird wie folgt tung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 organisatorisch und tech-
geändert: nisch nicht möglich ist."
1. In § 9 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt und
Satz 3 gestrichen:
Artikel 2
„Die in § 3 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
bestimmte Frist für die Anmeldung kann bis zu sechs Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wochen ausgedehnt werden." leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
2. Dem § 11 wird folgender Satz 6 angefügt: 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), § 115 des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte und § 250 des
„Anstelle der zweiten Durchschrift im Sinne des § 10
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung behandelt
der Arbeitgeber den Inhalt der nach Satz 1 erstellten
Bescheinigung wie Lohnunterlagen."
Artikel 3
3. In § 12 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2819
Verordnung
über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests
(Laborberichtsverordnung)
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundes-Seuchengeset- 3. Art des Untersuchungsverfahrens gemäß § 2,
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem- ferner, soweit dem zum Bericht Verpflichteten bekannt,
ber 1979 (BGBI. 1 S. 2262) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 4. Alter der untersuchten Person in Jahren, bei Kindern
unter einem Jahr in Monaten,
§ 1 5. Geschlecht der untersuchten Person,
Zweck
6. die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl des Wohn-
Diese Rechtsverordnung dient der Erfassung von Infek- sitzes der untersuchten Person,
tionen mit Erregern der Erworbenen Immunschwäche- 7. Angaben über den Anlaß der Untersuchung, über die
krankheit AIDS (HIV) zur Beurteilung der epidemischen mögliche Übertragungsweise und über das vorliegende
Lage. Krankheitsbild und
§2 8. Angabe, ob die untersuchte Person schon als HIV-
positiv bekannt war.
Pflichten
Weitere Angaben darf der Bericht nicht enthalten. Die
Wer als behandelnder oder sonst hinzugezogener Arzt Angaben nach Satz 2 Nr. 1 dürfen nicht in das AIDS-
Bestätigungstests zum Nachweis von Antikörpern gegen Infektionsregister aufgenommen werden; sie sind zu
HIV, wie Westernblot, Immunfluoreszenz oder gleichwer- löschen, sobald der Bericht durch das Bundesgesund-
tige Untersuchungsverfahren, durchführt oder durch heitsamt ausgewertet ist.
Untersuchungsverfahren den gesicherten Nachweis von
HIV, von HIV-Antigenen oder von HIV-Nukleinsäure in (2) Die Berichte sind für jeden Kalendermonat zu-
vom Menschen gewonnenen Untersuchungsmaterial sammengefaßt bis zum Ende des folgenden Monats zu
erbringt, hat die positiven Ergebnisse nach Maßgabe des erstatten; es ist für den Monat zu berichten, in dem das
§ 3 dem zentralen AIDS-Infektionsregister beim Bundes- Untersuchungsmaterial bei der Untersuchungsstelle ein-
gesundheitsamt in Form eines anonymen Berichts zu mel- gegangen ist.
den. Die gleiche Verpflichtung trifft die Leiter von Medizi- §4
naluntersuchungsämtern oder sonstigen öffentlichen oder
Ordnungswidrigkeiten
privaten Untersuchungsstellen, in denen solche Unter-
suchungen durchgeführt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach den
§§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
handelt nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchen-
§3 gesetzes ordnungswidrig.
Umfang und Zeitpunkt der Berichtspflicht
(1) Die Berichte über positive Ergebnisse sind ohne §5
Angabe des Namens der Person, ohne Namensbestand- Berlin-Klausel
teile oder eines alphanumerischen Schlüssels zur Kenn-
zeichnung der Person, von der das Untersuchungsmate- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
rial stammt (untersuchte Person), auf einem vom Bundes- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-
Seuchengesetzes auch im Land Berlin.
gesundheitsamt herausgegebenen Formular zu erstatten.
Der Bericht muß enthalten
§6
1. Name und Anschrift des Berichtenden,
Inkrafttreten
2. Monat und Jahr des Eingangs des Untersuchungs-
materials, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinformationselektronikerin
(Büroinformationselektroniker-Ausbildungsverordnung - BlnfEAusbV) *)
Vom 28. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des rationelle Energieverwendung,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden
7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-
§ 1 gen, Materialien und Ersatzteilen,
Anwendungsbereich 8. Bearbeiten von Werkstoffen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-
Ausbildungsberuf Büroinformationselektroniker/Büroinfor- scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen
mationselektronikerin nach der Handwerksordnung. und Geräte,
1O. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-
§2 mitteln,
Ausbildungsdauer 11. Messen elektrischer Größen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen pen und Geräten
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 14. Anfertigen und Bestücken von Leiterplatten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 15. Prüfen von Einrichtungen der Büroinformations- und
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Kommunikationstechnik,
16. Bedienen von Datenverarbeitungsgeräten,
§3 17. Entwerfen und Testen von Programmen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung 18. Planen und Herstellen von Schnittstellen,
der Berufsausbildung
19. Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten der
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt Büroinformations- und Kommunikationstechnik,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
20. Initialisieren von Optionen,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 21 . Instandhalten von Büroinformations- und Kommuni-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. kationssystemen.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der §5
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- Ausbildungsrahmenplan
chen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Prüfungen nachzuweisen. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbil-
§4 dung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
Ausbildungsberufsbild chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §6
Ausbildungsplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2821
§ 7 sieben Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür
Berichtsheft kommen insbesondere in Betracht:
1. als Prüfungsstück:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Erstellen eines Arbeitsplanes, Anfertigen, Einstellen,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Anpassen und Prüfen einer Baugruppe der Büroinfor-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig mations- und Kommunikationstechnik nach Unterlagen
durchzusehen. einschließlich Bestücken und Verdrahten einer Leiter-
plattenbaugruppe, Erstellen eines Prüf- und Meßproto-
§ 8
kolls;
Zwischenprüfung
2. als Arbeitsproben:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine a) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentie-
.Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende ren von Fehlern oder Störungen in einem System
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. oder Gerät der Büroinformations- und Kommunika-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück- tionstechnik, einschließlich Messen und Ermitteln
sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage i.n analoger und digitaler Signale und Kennwerte,
Abschnitt I sowie auf die in Abschnitt II unter laufender sowie Anfertigen eines Meßprotokolls,
Nummer 3 Buchstabe a und b, laufender Nummer 4 Buch- b) Anschließen und Inbetriebnehmen eines Systems
stabe a bis c, laufender Nummer 5 Buchstabe a bis I und oder Gerätes der Büroinformations- und Kommuni-
laufender Nummer 9 Buchstabe a bis e aufgeführten Fer- kationstechnik einschließlich Prüfen der Sicher-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun- heits- und Schutzeinrichtungen, Durchführen des
terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- Probebetriebes sowie Anfertigen eines Protokolls,
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. c) Ändern eines Programms nach Unterlagen und
Prüfen des Programmablaufs,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben d) Anpassen eines Systems der Büroinformations- und
Stunden einen Arbeitsplan erstellen, eine funktionsfähige Kommunikationstechnik durch Schnittstellenerstel-
Baugruppe aus dem Bereich der Büroinformations- und lung in Hard-, Firm- und Software.
Kommunikationstechnik nach vorgegebenen Unterlagen
als Prüfungsstück anfertigen sowie ein Prüf- und Meßpro- Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und
tokoll erstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewich-
tet werden.
1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
2. zusammenbauen und Verdrahten mechanischer, elek- gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische
tromechanischer, elektrischer und elektronischer Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
Bauteile, geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und
3. Prüfen der Funktionen. Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-
technischer, technologischer und mathematischer Sach-
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel- sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
werke, 1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung, Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
3. Grundlagen der Elektrotechnik, schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
4. Grundlagen der Digitaltechnik,
weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
5. Grundlagen der Meßtechnik, Baugruppen, Geräten und Systemen aus den Berei-
6. Grundlagen schreibender Systeme. chen
a) Stromversorgungstechnik,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche b) Schreibsystemtechnik,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. c) Kopiertechnik,
d) Computer- und Rechnertechnik,
§9 e) Datenübertragungstechnik,
Gesellenprüfung f) Verstärkertechnik in Diktiersystemen;
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich- 2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-
tigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten analyse:
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ten oder Systemen der Büroinformations- und Kom-
ausbildung wesentlich ist.
munikationstechnik anhand vorgegebener Schal-
(2) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein tungsunterlagen, Datenblätter und Programme,
Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-
2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Abschätzen und Begründen der Auswirkungen von oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Veränderungen. nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-
mündlichen das doppelte Gewicht.
und Prüfaufgaben der Büroinformations- und Kom-
munikationstechnik, Begründen der Meßgeräteaus- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
wahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
geräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler, fächer das doppelte Gewicht.
c) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
Materialien zum zusammenbauen und Verdrahten tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
einer Baugruppe der Büroinformations- und Kom-
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
munikationstechnik sowie Skizzieren von Bauteil- destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
und Leitungsanordnungen anhand technischer
Unterlagen;
§ 10
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Aufhebung von Vorschriften
Ermitteln, Berechnen und Darstellen elektrischer und
nichtelektrischer Größen und Kenndaten aus den Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
Bereichen dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-
a) Mechanik,
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
b) Meßtechnik, insbesondere für den Ausbildungsberuf Büromaschi-
nenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin, sind vorbe-
c) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
haltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
d) Digital- und Analogtechnik,
e) Informationstechnik; § 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Übergangsregelung
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
lichen Höchstwerten auszugehen: Verordnung.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, § 12
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik Berlin-Klausel
und Funktionsanalyse 120 Minuten,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- ordnung auch im Land Berlin.
und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 13
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Inkrafttreten
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1988 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2823
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinformationselektronikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw.
personalvertretungsrechtlichen Organe während der
des ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht ertäutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Gefahren des elektrischen Stromes
Umweltschutz, bei Durchströmung des menschlichen
Datenschutz und Körpers durch Lichtbogen und durch
rationelle Überlastung von elektrischen Betriebs-
Energieverwendung mitteln beschreiben
(§ 4 Nr. 4)
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
'
b) wesentliche Bestimmungen und
Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln aus der
Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 und
den VDE-Bestimmungen beachten
c) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere
durch fehlerhaften Umgang mit Werk-
zeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im
Umgang mit den Betriebseinrichtungen
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-
schritten einhalten sowie persönliche
Schutzausrüstungen benutzen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden insbesondere in elektrischen
Anlagen beschreiben sowie Maßnahmen
der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
e) Gefahren beim Lagern, Verwenden und
Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-
besondere Reinigungs-, Lösungs- und
Schmiermittel, beachten; Bestimmungen
über gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-
schutz einhalten
f) berufsbezogene Regelungen zum
Datenschutz oder zum Fernmelde-
geheimnis nennen und beachten
g) Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer
Energie im beruflichen Einwirkungs- und
während der
Beobachtungsbereich anführen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Lesen und Anwenden a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,
technischer Unterlagen Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-
(§ 4 Nr. 5) tung der Normen anfertigen
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
oder Geräten sowie Stücklisten lesen und
anwenden
c) technische Unterlagen zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Über-
sichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-
gramme, Beschreibungen, Datenblätter,
Tabellen und Betriebs- und Gebrauchs-
anleitungen, lesen und anwenden
d) technische Unterlagen zur Erläuterung der
räumlichen Lage, insbesondere Anord-
nungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-
pläne sowie Installationspläne, lesen und
anwenden
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2825
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Umgang mit Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden
Beraten von Kunden ermitteln, Produkte und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 6) des Betriebes dem Kunden erläutern
b) Gespräche kundenbezogen und situations-
4
gerecht führen
c) Sachverhalte und Informationen zur
Abwicklung von Aufträgen aufnehmen,
wiedergeben und auswerten
d) Kunden unter Verwendung von Betriebs-
und Gebrauchsanleitungen die Bedienung 4
von Geräten und Anlagen erklären
7 Planen des Arbeits- a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-
ablaufs, Disponieren und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im
von Werkzeugen, Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-
Materialien und Ersatz- wendungszweck und ihren Eigenschaften
teilen ordnen und lagern
(§ 4 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4
und instandhalten
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,
insbesondere unter Berücksichtigung
sachlicher und organisatorischer Gesichts-
punkte festlegen, erforderliche Zeiten zur
Abwicklung der Aufträge einschätzen
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-
Werkstoffen tenden Werkstoffen sowie der angestreb-
(§ 4 Nr. 8) ten Form und Oberflächengüte auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-
tung von Werkstücken auswählen
c) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-
dere feilen, sägen, gewindeschneiden und
biegen 3
d) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen sowie bohren und senken, Dreh-
frequenzen ermitteln
e) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen, Längen mit Maßstab und
Meßschieber messen sowie Längenmaße
auf Einhaltung der Toleranz prüfen
9 Zusammenbauen a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das
mechanischer, Herstellen von Lötverbindungen in elektri-
elektromechanischer, sehen und elektronischen Baugruppen
elektrischer und und Geräten auswählen und bereitstellen;
elektronischer Bau- Weichlötverbindungen herstellen
gruppen und Geräte
b) Schraubverbindungen herstellen und
(§ 4 Nr. 9)
sichern
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Klebstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen, Klebe-
9
flächen vorbereiten, Klebeverbindungen
herstellen
d) Leitungen für das Verdrahten von
Baugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-
,wendungszweck auswählen, zurichten;
Leitungsweg festlegen
e) mechanische, elektromechanische, elek-
trische und elektronische Bauelemente
nach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-
pen oder Geräten zusammenbauen und
verdrahten
f) Leiterplatten bearbeiten und mit Bauele-
menten bestücken
10 Installieren von a) Leitungswege unter Beachtung der ört-
Leitungen und son- liehen Gegebenheiten und technischen
stigen Betriebsmitteln Regeln festlegen
(§ 4 Nr. 10)
b) Leitungen unter Beachtung der mechani-
sehen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsart und des Verwendungs-
zwecks nach den technischen Regel-
werken auswählen und installieren
c) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zuschneiden,
4
absetzen und abisolieren
d) Leitungsführungssysteme, insbesondere
Leerrohre, Installationskanäle und Kabel-
rinnen auswählen, zurichten und installieren
e) Leitungen installieren sowie elektrische
Verbindungen, insbesondere durch Schrau-
ben, Stecken und Klemmen herstellen
f) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-
teilungseinrichtungen, Schalter und Steck-
vorrichtungen, auswählen und installieren;
Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
11 Messen elektrischer a) Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meßbereich,
Größen Güteklasse und Innenwiderstand auswählen
(§ 4 Nr. 11)
b) Spannungen, Ströme und Widerstände an
elektrischen Baugruppen und Geräten mit
anzeigenden Meßgeräten oder Signale mit
dem Oszilloskop prüfen und messen;
Meßergebnis und Meßfehler beurteilen
c) elektrische Leistung und Arbeit berechnen
d) 4
Einhaltung der Kennwerte elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Bau-
elemente sowie die Funktion mechanischer
und elektromechanischer Bauelemente
oder digitaler Schaltungen, insbesondere
lo g ischer Grundschaltun g en 'p rüfen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2827
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
e) Sensoren für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht und
Drehfrequenz, in Geräten nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
12 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte einstellen und
von Baugruppen und inbetriebnehmen
Geräten
b) elektrische Schutzmaßnahmen gegen
(§ 4 Nr. 12)
direktes Berühren, insbesondere Um-
hüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,
durch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen
c) lsolationswiderstand und Ableitstrom 4
messen und beurteilen
d) Widerstand zwischen Körper und Schutz-
leiteranschluß messen und beurteilen
e) Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-
gen von beweglichen Teilen besichtigen
und erproben
13 Warten, Inspizieren a) vorbeugende Instandhaltung durchführen,
und lndstandsetzen insbesondere reinigen und schmieren, Ver-
von Baugruppen und schleißteile auswechseln und Größen auf
Geräten Sollwerte nachstellen
(§ 4 Nr. 13)
b) Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-
sehen und elektronischen Baugruppen
und Geräten durch Sichtkontrolle, Span-
nungs- und Strommessung eingrenzen 4
c) Baugruppen und Geräte zur Reparatur
demontieren, Ersatzteile bereitstellen und
auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) defekte Bauteile auswechseln, Funktions-
fähigkeit der instandgesetzten Baugruppen
und Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-
tieren
14 Differenzierungsphase
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus
den laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung
1 Umgang mit Kunden, a) Verkaufsgespräche unter Berücksichtigung
Beraten von Kunden des Verhaltens der Kunden in unterschied-
(§ 4 Nr. 6) liehen Situationen führen
2828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Angebote abgeben und Aufträge unter
Beachtung der dabei entstehenden recht-
liehen Beziehungen zwischen Käufer und
Betrieb annehmen 4
c) Reklamationen entgegennehmen und
prüfen
d) Kunden unter Verwendung von Unterlagen
die Bedienung und Anwendung von Daten-
verarbeitungsgeräten, Betriebssystemen
und Programmen erklären
e) Kunden hinsichtlich der zu verwendenden
Papierarten, Papierformate und -gewichte
sowie der Betriebssicherheit und Kosten
beraten
f) Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der 6
Zusatzeinrichtungen informieren
g) Geräte und Anlagen dem Kunden über-
geben sowie Kunden auf die Wartungs-
intervalle und die Vorteile von Instand-
haltungsvereinbarungen hinweisen
h) Kunden auf Gefahren durch die Strom-
versorgung hinweisen sowie Kunden
hinsichtlich Änderungen beraten
i) Kunden hinsichtlich der Kompatibilität von
Geräten, Schnittstellen, Datenträgern und
Programmen informieren sowie bei der
Auswahl von Hard- und Software beraten
k) Kunden hinsichtlich der ergonomischen
Gestaltung von Bürogeräten, Arbeits-
tischen und Stühlen beraten
1) Kunden hinsichtlich Beleuchtung, Schall-
isolierung, Klimatisierung und Vermeidung
von statischen Aufladungen beraten 4
m) Kunden auf Sicherheitsregeln im Büro-
bereich hinweisen
n) voraussichtliche Instandsetzungskosten
abschätzen sowie Kunden hinsichtlich
technischer und wirtschaftlicher Durch-
fOhrbarkeit beraten
o) Kunden hinsichtlich des technischen
Wandels in der Systemtechnik beraten
2 Planen des a) Planen des Arbeitsablaufs insbesondere
Arbeitsablaufs, mit dem Kunden abstimmen
Disponieren von
b) Verbrauchsmaterial und Ersatzteile dispo-
Werkzeugen, 4
nieren und bereitstellen
Materialien und
Ersatzteilen c) verbrauchtes Material, Ersatzteile und
(§ 4 Nr. 7) Arbeitszeit dokumentieren
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2829
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 zusammenbauen a) mechanische, elektromechanische und
mechanischer, elektronische Baugruppen der Bürotechnik
elektromechanischer, demontieren und montieren
elektrischer und
elektronischer b) Baugruppen mit beweglichen Teilen, ins- 4
Baugruppen und besondere mit Lagern, Wellen, Achsen,
Geräte Walzen, Getrieben, Schaltkupplungen und
(§ 4 Nr. 9) Antrieben nach Zusammenbauzeichnun-
gen demontieren und montieren
4 Anfertigen und a) Bauteile für das Bestücken vorbereiten
Bestücken von sowie Lochrasterplatten und Leiterplatten
Leiterplatten nach vorgegebenem Entwurf mit Bauteilen
(§ 4 Nr. 14) bestücken
b) Bauelemente und Bauteile unter Beach-
tung von Einbauvorschriften, insbesondere 4
zur Vermeidung statischer Aufladungen
und thermischer Belastung, ein- und aus-
löten
c) Bauteile durch Laborverdrahtung
verbinden
5 Prüfen von a) Temperaturen, Drehzahlen und Kräfte in
Einrichtungen der Geräten der Büro- und Informationstechnik
Büroinformations- messen sowie hinsichtlich der Soll- und
und Kommunikations- Grenzwerte beurteilen und einstellen
technik
(§ 4 Nr. 15)
b) Luftfeuchte und Temperatur im Arbeits-
raum messen und hinsichtlich der Funk-
tionsfähigkeit der Büromaschinen beur-
teilen
c) digitale Signale und Kennwerte, insbe-
sondere Impulskennwerte und zeitliche
Zuordnungen von Impulsen, nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
d) Funktion von Baugruppen mit beweglichen
Teilen, insbesondere Lagern, Wellen,
Achsen, Walzen, Antrieben und Schalt-
kupplungen sowie von Endschaltern,
prüfen und einstellen
e) Funktion von mechanischen Einrichtungen,
insbesondere zum Transport von Papier,
Farb- und Datenträgern, prüfen und justie-
ren
f) Funktion elektrischer Antriebe, insbeson-
dere von Schritt-, Linear- und Elektronik- 12
motoren, prüfen
g) Funktion von linearen sowie primär und
sekundär getakteten Netzteilen prüfen,
insbesondere Spannungen messen und
einstellen, Überstrombegrenzungen und
Netzausfallsignal prüfen
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
h) Funktion digitaler Schaltnetze und Schalt-
werke prüfen sowie Fehler lokalisieren und
beseitigen
i) Funktion von Baugruppen, insbesondere
Zählern, Registern, Speichern, Analog-Digi-
tal-Wandlern, Digital-Analog-Wandlern,
Optokopplern, Code- und Signalumsetzern
sowie programmierbaren Logikbausteinen,
prüfen
k) Kennwerte von Niederfrequenzbaugrup-
pen, insbesondere Verstärkung, Frequenz-
gang und Grenzfrequenzen von Verstär-
kern, messen sowie Funktion von Nieder-
frequenzbaugruppen prüfen
1) Fehler durch systematische Fehlersuche
lokalisieren und beseitigen
m) Funktion von optischen Einrichtungen,
insbesondere Reflektion und Brechnung
von Lichtstrahlen, Belichtungszeit und
optischem Weg, an Kopien prüfen
n) optischen Weg unter Berücksichtigung von
Schärfe und Maßstab an Kopiersystemen
einstellen
0) Funktion von Baugruppen der Mikrocom-
putertechnik, insbesondere von Prozesso-
ren, Ein-Ausgabe-Bausteinen, Speichern
und Controlern, prüfen
p) Signale an parallelen und seriellen Schnitt-
stellen prüfen und interpretieren
q) Programme in maschinenorientierter 16
Sprache schreiben, eingeben und testen
sowie für Prüfzwecke verwenden
r) Prüfprogramme anwenden
s) Funktion von Baugruppen mit integrierten
Schaltkreisen, insbesondere Operations-
verstärkern, prüfen
t) Funktion von Regelungseinrichtungen für
Temperatur und Drehzahl prüfen und ein-
stellen
u) Funktion von Sensoren zur Überwachung
von Bewegungsabläufen prüfen
v) Fehler durch systematische Fehlersuche
lokalisieren und beseitigen
6 Bedienen von Daten- a) Geräte der Datenverarbeitungstechnik, ins-
verarbeitungsgeräten besondere Tastaturen, Datensichtgeräte,
(§ 4 Nr. 16) externe Speicher und Drucker, bedienen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2831
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Daten und Programme laden, Daten 6
eingeben, ausgeben und sichern
c) Regelungen des Datenschutzes bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten
beachten und einhalten
7 Entwerfen und Testen a) Problemanalyse erstellen
von Programmen
(§ 4 Nr. 17)
b) Programmabläufe, insbesondere Fluß-
diagramme, lesen und skizzieren 4
c) Anwendersoftware und deren Betriebs-
systeme installieren und inbetriebnehmen
d) Programme in problemorientierter Sprache
entwerfen, schreiben, eingeben, kompilie-
ren, testen und dokumentieren 6
e) integrierte Bausteine programmieren
8 Planen und Herstellen a) Schaltungen für Schnittstellen unter
von Schnittstellen Beachtung der in technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 18) beschriebenen Sch nittstel lenbed ing u ngen
herstellen
b) Schnittstellen in Bürosystemen einbauen,
anpassen und anschließen
4
c) einfache Programme zum Betreiben der
Schnittstellen schreiben, testen und mit
vorhandenen Programmen binden
d) Gesamtfunktion integrierter Bürosysteme
prüfen
e) durchgeführte Arbeiten dokumentieren
9 Aufstellen und a) Geräte der Büroinformations- und Kommu-
Inbetriebnehmen nikationstechnik entsprechend den techni-
von Geräten der sehen Unterlagen aufstellen und befesti-
Büroinformations- gen sowie miteinander verbinden
und Kommunikations-
b) Stromversorgung insbesondere hinsieht-
technik
lieh der Störeinflüsse der Leitungen, der
(§ 4 Nr. 19)
Überstromorgane und der Einhaltung der
Schutzmaßnahmen prüfen und beurteilen
c) Geräte der Büroinformations- und Kommu- 6
nikationstechnik an die Stromversorgung
anschließen
d) Geräte der Büroinformations- und Kommu-
nikationstechnik sowie sonstige Betriebs-
mittel hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
e) Geräte der Büroinformations- und Kommu-
nikationstechnik in Betrieb nehmen
2832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Funkentstörung durchführen und prüfen
g) Leitungen zur Übertragung von Signalen, 2
insbesondere im Hinblick auf Vernetzung,
auswählen
h) Lichtverhältnisse und Beleuchtung be-
urteilen sowie Bildschirmgeräte unter
Beachtung der Lichtverhältnisse aufstellen
i) Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen,
insbesondere NOT-AUS-Schaltern, Über-
stromschutzorganen, Sicherheitsver-
riegelungen und Temperaturbegrenzern,
prüfen
k) Geräte der Büroinformations- und
Korn muni kationstech ni k, insbesondere 8
Teletex und Telefax, an interne Fernmelde-
netze und an die Fernmeldenetze der
Deutschen Bundespost anschließen, Vor-
schritten der Post nennen und beachten
1) Funktions- und Leistungsmerkmale ein-
stellen, kontrollieren und dokumentieren
m) Funktion von Kopierern, Schreibsystemen
und Geräten mit Datenübertragungsein-
richtungen prüfen
n) Probebetrieb unter Nenn- und Grenz-
bedingungen durchführen
o) Lage, Größe und Bodenbelastbarkeit von
Räumen bei der Aufstellung von Büro-
systemen berücksichtigen
p) Geräte der Büroinformations- und Kommu-
nikationstechnik unter Berücksichtigung
ergonomischer Gesichtspunkte, der Raum-
beschaffenheit und der Arbeitsabläufe
beim Kunden aufstellen 4
q) Funktion von Datenverarbeitungsanlagen
einschließlich Tastaturen, Bildschirmen,
Druckern, Laufwerken, insbesondere mit
Prüfprogrammen, prüfen
r) Datenverarbeitungsanlagen einschließlich
der zugehörigen Software in Betrieb
nehmen, deren Peripherie anpassen,
testen und bedienen
10 Initialisieren von a) Optionen nennen und auswählen
Optionen b) Optionen anhand von Prüfprogrammen an
(§ 4 Nr. 20)
die Systeme anschließen
c) Übermittlungsgeschwindigkeit einstellen 4
und anpassen
d) Diskettenformatierung einleiten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2833
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
11 Instandhalten von a) Kunden hinsichtlich Funktionsstörungen
Büroinformations- und von elektronischen Schreibmaschinen mit
Kommunikations- und ohne Speicher, Tischrechnern, Diktier-
systemen und Kopiergeräten sowie anderen Büro-
(§ 4 Nr. 21) systemen befragen
b) Funktion der Bürogeräte prüfen
c) Fehler und Störungen von Geräten
systematisch einkreisen und doku- 14
mentieren
d) Geräte und Systeme in Baugruppen
zerlegen, Bauteile und Leitungen kenn-
zeichnen
e) Fehler und Störungen beseitigen, defekte
Bauelemente und Baugruppen aus-
wechseln
f) Wiederhergestellte Funktionsfähigkeit und
kundenspezifischen Anforderungen prüfen
g) Funktion von Druck- und Kopiersystemen,
Schreibsystemen mit und ohne Daten-
nah- und -fernübertragungseinrichtungen
insbesondere mit Testprogrammen prüfen 10
h) Fehler und Störungen anhand von
Serviceanleitungen und Handbüchern
beseitigen
i) Fehler und Störungen in Kommunikations-
systemen, insbesondere durch Einsatz von 8
Prüf- und Testprogrammen, einkreisen und
beseitigen
2834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fernmeldeanlagenelektroniker/zur Fernmeldeanlagenelektronikerin
(Fernmeldean lagenelektroniker-Ausbildu ngsverordnu ng - FAnl EAusbV) *)
Vom 28. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 rationelle Energieverwendung,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 6. 0mgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
für Bildung und Wissenschaft verordnet 7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werk-
zeugen, Materialien und Ersatzteilen,
§ 1 8. Bearbeiten von Werkstoffen,
Anwendungsbereich 9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen
Ausbildungsberuf Fernmeldeanlagenelektroniker/Fern- und Geräte,
meldeanlagenelektronikerin nach der Handwerksordnung. 10. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-
mitteln,
§2 11. Messen elektrischer Größen,
Ausbildungsdauer 12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-
pen und Geräten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 14. Entwerfen, Anfertigen und Bestücken von Leiter-
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung platten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 15. Prüfen der Funktion von digitalen und analogen Schal-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die tungen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. Prüfen und Einstellen von Einrichtungen der Infor-
mations- und Telekommunikationstechnik,
§3
17. Installieren und Inbetriebnehmen von Geräten und
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung Anlagen der Informations- und Telekommunikations-
der Berufsausbildung technik,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 18. Bedienen von Geräten und Anlagen der Informations-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche und Telekommunikationstechnik.
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften § 5
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Ausbildungsrahmenplan
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
lichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstän- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Aus-
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den bildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
Prüfungen nachzuweisen. bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
§4
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §6
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan
1. Berufsbildung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§7
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Berichtsheft
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2835
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu einem Gerät oder einer Anlage der Informations- und
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Telekommunikationstechnik nach Unterlagen sowie
durchzusehen. Prüfen der Baugruppe des Gerätes oder der Anlage;
§8 2. als Arbeitsproben:
Zwischenprüfung a) Messen und Prüfen analoger und digitaler Signale
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine an einer Baugruppe oder einem Gerät der Infor-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende mations- und Telekommunikationstechnik sowie
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Anfertigen eines Protokolls,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück- b) Inbetriebnehmen eines Gerätes oder einer Anlage
sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in der Informations- und Telekommunikationstechnik
Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 2 einschließlich Prüfen der Funktionen, Durchführen
Buchstabe a bis c, laufender Nummer 4 Buchstabe a und des Probebetriebes sowie Anfertigen eines Proto-
b, laufender Nummer 5 Buchstabe a bis d, laufender kolls,
Nummer 7 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 8 Buch- c) Feststellen, Eingrenzen, Dokumentieren und Behe-
stabe a bis d, laufender Nummer 9 Buchstabe a bis c und ben von Fehlern in einer Baugruppe, einem Gerät
laufender Nummer 10 Buchstabe a bis g aufgeführten oder einer Anlage der Informations- und Tele-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- kommunikationstechnik,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- d) Ändern von Betriebswerten und Leistungsmerkma-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung len in Anlagen und Geräten unter Beachtung des
wesentlich ist. Betriebszustandes durch Kodieren sowie Ein-, Aus-
(3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt oder Umschalten.
höchstens sieben Stunden einen Arbeitsplan erstellen, ein Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert und
Bauteil, eine Baugruppe oder ein Anlagenteil anfertigen die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewich-
sowie ein Prüf- und Meßprotokoll erstellen. Hierfür kom- tet werden.
men insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,
gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische
2. Montieren und Verdrahten mechanischer, elektro- Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
mechanischer, elektrischer und elektronischer Bauteile geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und
oder Baugruppen, Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-
3. Installieren von Leitungen. technischer, technologischer und mathematischer Sach-
verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel- 1. im Prüfungsfach Technologie:
werke,
Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
3. Grundlagen der Elektrotechnik, von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
4. Grundlagen der Schaltungstechnik, weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen aus den
5. Grundlagen der Meßtechnik, Bereichen
6. Grundlagen der Telekommunikationstechnik. a) Netzwerktechnik,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) Datenverarbeitungstechnik,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
c) Stromversorgungstechnik,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
d) Nebenstellentechnik,
§ 9 e) Übertragungstechnik,
Gesellenprüfung f) Endgerätetechnik,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich- g) Melde-, Alarmierungs- und Sicherheitstechnik,
tigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten h) Schutzmaßnahmen;
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- 2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-
ausbildung wesentlich ist. analyse:
(2) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden ein a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-
Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier ten oder Anlagenteilen der Informations- und Tele-
Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen kommunikationstechnik anhand vorgegebener
insbesondere in Betracht: Schaltungsunterlagen, Datenblätter und Pro-
gramme, Ermitteln und Darstellen elektrischer und
1. als Prüfungsstück:
nichtelektrischer Größen, Abläufe und Verknüpfun-
Erstellen eines Arbeitsplanes, Anfertigen, zusammen- gen sowie Abschätzen und Begründen von Auswir-
bauen und elektrisches Verbinden von Baugruppen zu kungen vorgegebener Eingriffe,
2836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
und Prüfaufgaben der Informations- und Telekom- mündlichen das doppelte Gewicht.
munikationstechnik, Begründen der Geräteauswahl
sowie Ermitteln und Bewerten möglicher geräte- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
und schaltungsabhängiger Meßfehler, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
c) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen und
sonstigen Materialien zur Montage und Installation (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
eines Anlagenteiles der Informations- und Telekom- tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
munikationstechnik, Benennen von Bauteil- und Lei- schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
tungsanordnungen anhand technischer Unterlagen; destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und Kenn- § 10
daten aus den Bereichen
Aufhebung von Vorschriften
a) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
b) Meßtechnik, dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
c) Nebenstellentechnik, rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
d) Übertragungstechnik,
besondere für den Ausbildungsberuf Fernmeldemechani-
e) Melde-, Alarmierungs- und Sicherheitstechnik, ker/Fernmeldemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11
f) Analog- und Digitaltechnik; nicht mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 11
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Übergangsregelung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
lichen Höchstwerten auszugehen:
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik Verordnung.
und Funktionsanalyse 120 Minuten,
§ 12
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Berlin-Klausel
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerksord-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
nung auch im Land Berlin.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 13
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2837
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Femmeldeanlagenelektroniker/zur Femmeldeanlagenelektronikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 14
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
während der
organisationen, Berufsvertretungen und
gesamten Ausbildung
Gewerkschaften nennen
zu vermitteln
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw.
personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarif- a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
recht, Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Gefahren des elektrischen Stromes bei
Umweltschutz, Daten- Durchströmung des menschlichen
schutz und rationelle Körpers durch Lichtbogen und durch
Energieverwendung Überlastung von elektrischen Betriebs-
(§ 4 Nr. 4) mitteln beschreiben
2838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und
Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln aus der
Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 und
den VDE-Bestimmungen beachten
c) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere
durch fehlerhaften Umgang mit Werk-
zeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im
Umgang mit den Betriebseinrichtungen
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-
schritten einhalten sowie persönliche
Schutzausrüstungen benutzen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden, insbesondere in elektrischen
Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen
der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
e) Gefahren beim Lagern, Verwenden und
Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-
besondere Reinigungs-, Lösungs- und
Schmiermittel, beachten; Bestimmungen
über gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-
schutz einhalten
f) berufsbezogene Regelungen zum
Datenschutz oder zum Fernmelde-
geheimnis nennen und beachten
g) Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer
Energie im beruflichen Einwirkungs- und
während der
Beobachtungsbereich anführen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Lesen und Anwenden a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,
technischer Unterlagen Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-
(§ 4 Nr. 5) tung der Normen anfertigen
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
oder Geräten sowie Stücklisten lesen und
anwenden
c) technische Unterlagen zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Über-
sichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-
gramme, Beschreibungen, Datenblätter,
Tabellen sowie Betriebs- und Gebrauchs-
anleitungen lesen und anwenden
d) technische Unterlagen zur Erläuterung der
räumlichen Lage, insbesondere Anord-
nungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-
pläne sowie Installationspläne, lesen und
anwenden
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2839
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Umgang mit Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden
Beraten von Kunden ermitteln, Produkte und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 6) des Betriebes dem Kunden erläutern
b) Gespräche kundenbezogen und situations-
gerecht führen 4
c) Sachverhalte und Informationen zur
Abwicklung von Aufträgen aufnehmen,
wiedergeben und auswerten
d) Kunden unter Verwendung von Betriebs-
und Gebrauchsanleitungen die Bedienung 4
von Geräten und Anlagen erklären
7 Planen des Arbeits- a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-
ablaufs, Disponieren und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im
von Werkzeugen, Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-
Materialien und Ersatz- wendungszweck und ihren Eigenschaften
teilen ordnen und lagern
(§ 4 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4
und instand halten
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,
insbesondere unter Berücksichtigung
sachlicher, organisatorischer Gesichts-
punkte, festlegen, erforderliche Zeiten zur
Abwicklung der Aufträge einschätzen
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-
Werkstoffen tenden Werkstoffen sowie der angestreb-
(§ 4 Nr. 8) ten Form und Oberflächengüte auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-
tung von Werkstücken auswählen
c) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-
dere feilen, sägen, gewindeschneiden und
biegen 3
d) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen sowie bohren und senken, Dreh-
frequenzen ermitteln
e) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen, Längen mit Maßstab und
Meßschieber messen sowie Längenmaße
auf Einhaltung der Toleranz prüfen
9 Zusammenbauen a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das
mechanischer, Herstellen von Lötverbindungen in elektri-
elektromechanischer, sehen und elektronischen Baugruppen
elektrischer und und Geräten auswählen und bereitstellen;
elektronischer Bau- Weichlötverbindungen herstellen
gruppen und Geräte b) Schraubverbindungen herstellen und
(§ 4 Nr. 9)
sichern
2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
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1 2 3 4
c) Klebstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen, Klebe-
flächen vorbereiten, Klebeverbindungen 9
herstellen
d) Leitungen für das Verdrahten von
Baugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-
wendungszweck auswählen, zurichten;
Leitungsweg festlegen
e) mechanische, elektromechanische, elek-
trische und elektronische Bauelemente
nach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-
pen oder Geräten zusammenbauen und
verdrahten
f) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-
elementen bestücken
10 Installieren von a) Leitungswege unter Beachtung der ört-
Leitungen und son- liehen Gegebenheiten und technischen
stigen Betriebsmitteln Regeln festlegen
(§ 4 Nr. 10)
b) Leitungen unter Beachtung der mechani-
sehen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsart und des Verwendungs-
zwecks nach den technischen Regel-
werken auswählen und installieren
c) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zuschneiden, 4
absetzen und abisolieren
d) Leitungsführungssysteme, insbesondere
Leerrohre, Installationskanäle und Kabel-
rinnen, auswählen, zurichten und installieren
e) Leitungen installieren sowie elektrische
Verbindungen, insbesondere durch Schrau-
ben, Stecken und Klemmen herstellen
f) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-
teilungseinrichtungen, Schalter und Steck-
vorrichtungen, auswählen und installieren;
Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
11 Messen elektrischer a) Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meß-
Größen bereich, Güteklasse und Innenwiderstand
(§ 4 Nr. 11) auswählen
b) Spannungen, Ströme und Widerstände an
elektrischen Baugruppen und Geräten mit
anzeigenden Meßgeräten oder Signale mit
dem Oszilloskop prüfen und messen;
Meßergebnis und Meßfehler beurteilen
c) elektrische Leistung und Arbeit berechnen 4
d) Einhaltung der Kennwerte elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Bau-
elemente sowie die Funktion mechanischer
und elektromechanischer Bauelemente
oder digitaler Schaltungen, insbesondere
lo g ischer Grundschaltun g en ' p rüfen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2841
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Sensoren für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht und
Drehfrequenz, in Geräten nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
12 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte einstellen und
von Baugruppen und inbetriebnehmen
Geräten
b) elektrische Schutzmaßnahmen gegen
(§ 4 Nr. 12)
direktes Berühren, insbesondere Um-
hüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,
durch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen
c) lsolationswiderstand und Ableitstrom 4
messen und beurteilen
d) Widerstand zwischen Körper und Schutz-
leiteranschluß messen und beurteilen
e) Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-
gen von beweglichen Teilen besichtigen
und erproben
13 Warten, Inspizieren a) vorbeugende lnstandhalt~ng durchführen,
und lndstandsetzen insbesondere reinigen und schmieren, Ver-
von Baugruppen und schleißteile auswechseln und Größen auf
Geräten Sollwerte nachstellen
(§ 4 Nr. 13)
b) Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-
sehen und elektronischen Baugruppen
und Geräten durch Sichtkontrolle, Span-
nungs- und Strommessung eingrenzen 4
c) Baugruppen und Geräte zur Reparatur
demontieren, Ersatzteile bereitstellen und
auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) defekte Bauteile auswechseln, Funktions-
fähigkeit der instandgesetzten Baugruppen
und Geräte prüfen, Arbeiten doku-
mentieren
14 Differenzierungsphase
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus
den laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden.
II. Berufliche Fachbildung
1 Umgang mit Kunden, a) Kunden hinsichtlich der ergonomischen
Beraten von Kunden Ausführung von Geräten der Informations-
(§ 4 Nr. 6) und Telekommunikationstechnik beraten
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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1 2 3 4
b) Kunden hinsichtlich Aufstellungsort, Klima-
tisierung, Beleuchtung, Schallisolierung
und der Vermeidung von statischen Auf-
ladungen beraten
c) Kunden auf vorbeugende Maßnahmen zur 2
Betriebserhaltung hinweisen
d) Kunden hinsichtlich Sonder- und Zusatz-
einrichtung informieren
e) Luftfeuchte und Temperatur messen und
hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der
Geräte und Anlagen bewerten sowie Kun-
den darüber beraten
2 Planen des Arbeits- a) Planen des Arbeitsablaufs insbesondere
ablaufs, Disponieren mit dem Kunden abstimmen
von Werkzeugen,
b) Verbrauchsmaterial und Ersatzteile
Materialien und Ersatz- 2
disponieren und bereitstellen
teilen
(§ 4 Nr. 7) c) verbrauchtes Material, Ersatzteile und
Arbeitszeit dokumentieren
3 Zusammenbauen Bauteile und Baugruppen zu Geräten,
mechanischer, insbesondere zu Fernsprech- und
elektromechanischer, Datenendgeräten, sowie zu Melde-, Alar-
elektrischer und mierungs- und Sicherheitsgeräten nach 6
elektronischer Bau- Unterlagen zusammenbauen, Bauteile und
gruppen und Geräte Geräte prüfen, erforderliche Messungen
(§ 4 Nr. 9) ausführen und dokumentieren
4 Installieren von a) Netzwerke mit Leitungen und Kabeln unter
Leitungen und sontigen Beachtung spezieller Bedingungen, insbe-
Betriebsmitteln sondere der Sicherheit und der örtlichen
(§ 4 Nr. 10) Lage nach den Vorschriften der Deutschen
Bundespost planen, verlegen, befestigen,
anschließen, verbinden und netzwerk- 8
spezifische Messungen durchführen und
protokollieren
b) Verteilungen und Schnittstellen in
Löt-Klemm- und lötklemmfreier Technik
erstellen und beschalten
c) Leitungen und Kabel unter Berücksichti-
gung wichtiger Kennwerte, insbesondere
der Leitungskapazität, der Leitungsdämp-
fung und des Wellenwiderstandes, auswäh- 4
len, nach Verdrahtungs- und Stromplänen
verlegen, befestigen, zurichten und an-
schließen sowie Schutzmaßnahmen prüfen
5 Messen elektrischer a) Meßverfahren und Meßgeräte, insbe-
Größen sondere unter Berücksichtigung der
(§ 4 Nr. 11) Meßgenauigkeit, auswählen, Meßschaltun-
gen skizzieren sowie Meßeinrichtungen
aufbauen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2843
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
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1 2 3 4
b) Wirk-, Blind- und Scheinleistungen sowie
Leistungsfaktor ermitteln 4
c) Spannung, Strom, Impedanz, Frequenz
und Phasenlage im Niederfrequenzbereich
messen
d) Meßergebnisse tabellarisch und zeichne-
risch darstellen sowie auswerten
e) Kennwerte von Impulsen, insbesondere
Dauer, Frequenz und Tastverhältnis,
messen
f) Impulsform und zeitliche Zuordnung von
Impulsen mit Meßgeräten, insbesondere
auf dem Oszilloskop, darstellen
4
g) Bitmuster als duale oder sedezimale
Zahlen interpretieren
h) Kennlinien, insbesondere von spannungs-,
temperatur-, licht- und magnetfeldabhängi-
gen Widerständen, aufnehmen, darstellen
und auswerten
6 Warten, Inspizieren a) Geräte und Anlagen der Informations- und
und lndstandsetzen Telekommunikationstechnik zur Aufrecht-
von Baugruppen und erhaltung von Funktionsfähigkeit und
Geräten Sicherheit inspizieren sowie nach War-
(§4Nr.13) tungsplänen warten 2
b) Betriebszustandsmeldungen von Anlagen
oder Systemen der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik beobachten und
auswerten
c) Fehler und Störungen in Geräten und
Anlagen der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik für Sprache, Daten, Text
und Bild, insbesondere in Nebenstellen-
anlagen, Übertragungsanlagen, Netzwerken,
Melde-, Alarmierungs- und Sicherheits-
anlagen, Zeitdienstanlagen, eingrenzen,
sowie Baugruppen, Geräte und Anlagen,
deren Verbindungseinrichtungen, Verteilun-
gen, Netzwerke und Schnittstellen instand-
setzen
20
d) Programme austauschen sowie nach
Serviceunterlagen ändern
e) Baugruppen, Geräte und Anlagen ändern
und erweitern sowie die durchgeführten
Arbeiten dokumentieren
f) Anlagendienste durchführen und
dokumentieren
g) erforderliche Messungen durchführen und
dokumentieren
2844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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1 2 3 4
7 Entwerfen, Anfertigen a) Anordnung der Bauteile und Leiterbahn-
und Bestücken von verlauf einseitig beschichteter Leiterplatten
Leiterplatten nach Schaltungsunterlagen entwerfen
(§ 4 Nr. 14) sowie Bestückungsplan und Stückliste
erstellen
b) Bauteile unter Beachtung spezifischer
Handhabungs- und Einbauvorschriften,
insbesondere zur Vermeidung statischer
Aufladung und thermischer Belastung, 4
bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten
einsetzen sowie ein- und auslöten
c) Lochrasterplatten und Leiterplatten mit
Bauelementen und Bauteilen bestücken
sowie Bauelemente und Bauteile durch
Laborverdrahtung, insbesondere mit
Schaltdraht, verbinden
8 Prüfen der Funktion a) Schaltzeichen und Schaltpläne der analo-
von digitalen und ana- gen und digitalen Informationsverarbeitung
logen Schaltungen lesen
(§ 4 Nr. 15)
b) Tabellen und Diagramme zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Funktions-
pläne und Zeitablaufdiagramme, lesen
sowie Skizzen anfertigen 2
c) Kenngrößen von Digitalschaltungen, insbe-
sondere Betriebsspannung, Spannungs-
breite für L und H, Schaltzeiten und Funk-
tion aus Datenblättern, bestimmen
d) Funktion digitaler Schaltnetze prüfen
e) Kenngrößen von Analogschaltungen,
insbesondere Betriebsspannung, Schalt-
zeiten und Funktion aus Datenblättern,
bestimmen
f) Funktion digitaler Schaltwerke prüfen
g) Funktionsgruppen, insbesondere mit 2
Zählern, Registern, Speichern, Analog-Digi-
tal-Umsetzern, Digital-Analog-Umsetzern,
Code- und Signalumsetzern, prüfen
h) Funktion von Baugruppen mit analogen
integrierten Schaltkreisen, insbesondere
Operationsverstärkern, prüfen
i) Signale an parallelen und seriellen Schnitt-
stellen prüfen sowie Signale als Befehle,
Daten, Adressen und Steuersignale inter-
pretieren
k) Funktion von Ein-Ausgabe-Baugruppen
einschließlich Bussystemen prüfen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2845
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
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1) Ablauf von Maschinenbefehlen prüfen 8
m) Programme in maschinenorientierter
Sprache schreiben, eingeben und testen
sowie für Prüfzwecke verwenden
n) Prüfprogramme anwenden
o) Fehler und Störungen durch syste-
matische Fehlersuche eingrenzen
9 Prüfen und Einstellen a) Funktion von Baugruppen mit beweglichen
von Einrichtungen Teilen, insbesondere Lagern, Wellen, Ach-
der Informations- und sen, Walzen, Antrieben und Schaltkupplun-
Telekommunikations- gen sowie von Endschaltern, prüfen und
technik einstellen
(§ 4 Nr. 16)
b) Funktion von mechanischen Einrichtungen,
2
insbesondere zum Transport von Papier,
Farbbändern und Datenträgern, prüfen und
einstellen
c) Funktion elektrischer Antriebe, insbeson-
dere von Gleich- und Wechselstrommoto-
ren, Schritt- und Linearmotoren, prüfen
d) Funktion von Schalt- und Koppelele-
menten der Telekommunikationstechnik
prüfen
e) Funktion von Überwachungseinrichtungen
der Telekommunikationstechnik, insbeson-
dere von Sensoren, Meßumformern, Reg-
lern und Stelleneinrichtungen, prüfen und
einstellen
4
f) Funktion optischer Überwachungseinrich-
tungen prüfen
g) Funktion akustischer Signalgeber prüfen
h) Fehler und Störungen durch systema-
tische Fehlersuche eingrenzen
i) Funktion von linearen sowie primär und
sekundär getakteten Netzteilen in lnforma-
tions- und Telekommunikationsanlagen
prüfen und einstellen, insbesondere Rest-
welligkeit messen, Überstrombegrenzun-
gen und Netzausfallsignal prüfen
k) Funktion von Niederfrequenz- und Hoch-
frequenzeinrichtungen der Informations-
und Telekommunikationstechnik prüfen;
Kennwerte, insbesondere Verstärkung,
Dämpfung, Frequenzgang, Grenzfrequen-
zen und Klirrfaktor, von Verstärkern, Ent- 8
zerrernetzwerken und Schallwandlern,
messen sowie auf Sollwert abgleichen
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
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1) Funktion von analogen und digitalen
Modulations- und Demodulationseinrich-
tungen der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik prüfen und abgleichen
m) Funktion von Einrichtungen der digitalen
Signalverarbeitung der Informations- und
Telekommunikationstechnik prüfen und
einstellen
10 Installieren und a) lnstal-lieren von Informations- und Telekom-
Inbetriebnehmen von munikationssystemen nach Unterlagen
Geräten und Anlagen planen und dokumentieren, Geräte und
der Informations- und Anlagen für Sprache, Daten, Text und Bild
Telekommunikations- aufstellen, ausrichten, befestigen, zusam-
technik menbauen und elektrisch verbinden
(§ 4 Nr. 17)
b) Zusatzeinrichtungen anschließen und
prüfen
c) Stromversorgungsanlagen erstellen und
Schutzmaßnahmen prüfen
d) Geräte der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik unter Beachtung der
Schutzmaßnahmen an die Stromversor- 4
gung anschließen
e) Einrichtungen zum Schutz gegen
Überspannung und elektrostatische
Aufladungen prüfen
f) konstruktionsbedingte Schutzei nrichtu n-
gen nach Unterlagen prüfen
g) Stromversorgung, insbesondere hinsieht-
lieh des Aderquerschnitts der Leitungen
sowie des Nennstroms der Überstrom-
schutzorgane, in bezug auf die Leistungs-
aufnahme der anzuschließenden Verbrau-
eher beurteilen
h) Geräte der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik unter Beachtung der
Schnittstellenbedingungen verknüpfen,
Endgeräte, Signalgeber sowie Sensoren
aufstellen, befestigen, anschließen und
prüfen 8
i) Prüf- und Meßergebnisse protokollieren
k) Dokumentation erstellen
1) Geräte und Anlagen an Benutzer über-
geben und die Bedienung erklären
m) Geräte der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik sowie sonstige Betriebs-
mittel hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den. 29. Dezember 1987 2847
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
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n) Betriebsmittel hinsichtlich der Strom-
belastbarkeit beurteilen
o) Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen bei
indirektem Berühren, insbesondere Schutz
durch Abschaltung mit Überstromschutz-
organen und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen im TN-Netz sowie durch Schutztren-
nung, entsprechend der Vorschriften beur-
teilen
12
p) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch
die Stromversorgung, hinweisen sowie
Kunden hinsichtlich der Gefahrenbeseiti-
gung beraten
q) Geräte und Anlagen über private Netz-
werke unter Beachtung der Vorschriften der
Deutschen Bundespost inbetriebnehmen
r) Geräte und Anlagen in Zusammenarbeit
mit der Deutschen Bundespost an das
öffentliche Fernmeldenetz anschließen und
inbetriebnehmen
s) Geräte und Anlagen für drahtlose Übertra-
gung unter Beachtung der Vorschriften der
Deutschen Bundespost inbetriebnehmen
t) Software zusammenstellen und laden, pro-
grammierbare Bausteine programmieren
u) Einzel- und Gesamtfunktion von Telekom-
munikations- und Informationsanlagen für
Sprache, Daten, Text und Bild, insbeson-
dere von Nebenstellenanlagen, Übertra-
gungsanlagen, Netzwerken, Melde-, Alar- 8
mierungs- und Sicherheitsanlagen sowie
Zeitdienstanlagen, einstellen und prüfen
v) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedin-
gungen durchführen
w) Funktions- und Leistungsmerkmale einstel-
len, kontrollieren und dokumentieren
11 Bedienen von a) Geräte und Anlagen für Sprache, Texte,
6
Geräten und Anlagen Daten und Bilder bedienen
der Informations- und
Telekommunikations- b) Programmablaufpläne lesen, einfache
technik Programme in problemorientierter Sprache
(§ 4 Nr. 18) nach Befehlslisten schreiben, testen und
sichern
c) Regelungen des Datenschutzes und der 10
Telekommunikationsordnung nennen und
beachten
d) Betriebssystem und Anwendersoftware laden
e) Standard- und Anwendersoftware sowie
Test- und Prüfprogramme anwenden
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von greß für integrierte Telekommunikation, Telematik und
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Breitbandtechnik"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 8. bis 11 . Juni 1988 in Stuttgart
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 8. ,,GARN 88 - Internationale Fachmesse für Garne und
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II Fasern"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 5. bis 7. Juli 1988 in Stuttgart
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 9. ,,AMB 88 - Internationale Ausstellung für Metall-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: bearbeitung"
1. ,,GARN 88 - Internationale Fachmesse für Garne und vom 13. bis 17. September 1988 in Stuttgart
Fasern" 10. ,,SÜDBACK 88 - Fachmesse für das Bäcker- und
vom 12. bis 14. Januar 1988 in Stuttgart Konditorenhandwerk"
2. ,,CMT 88 - Internationale Ausstellung für Caravan, vom 1. bis 5. Oktober 1988 in Stuttgart
Motor, Touristik" 11. ,,REINIGUNGSTECHNIK 88 - Internationale Fach-
vom 23. bis 31. Januar 1988 in Stuttgart messe + Kongreß des Gebäudereiniger-Handwerks,
3. ,,R 88 Internationale Fachmesse Rolladen + Son- Gebäudereinigung, Service, Betriebshygiene, War-
nenschutz" tung"
vom 3. bis 6. März 1988 in Stuttgart vom 5. bis 8. Oktober 1988 in Stuttgart
4. ,,INTHERM 88 - 20. Internationale Fachmesse Ener- 12. ,,INTERBAD 88 - Internationale Fachausstellung für
gie + Technik" Schwimmbäder - Medizinische Bäder - Sauna -
vom 22. bis 26. März 1988 in Stuttgart Bädertechnik"
vom 15. bis 19. Oktober 1988 in Stuttgart
5. ,,INTERGASTRA 88 - 14. Internationale Fachausstel-
lung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Kondito- 13. ,,SÜFFA 88 - 4. Süddeutsche Fachmesse für das
renhandwerk" Fleischerhandwerk"
vom 14. bis 20. April 1988 in Stuttgart vom 16. bis 19. Oktober 1988 in Stuttgart
6. ,,CAT 88 - Computerunterstützte Technologien in der 14. ,,AMA 88 - Auto- und Motorradausstellung"
Fertigungsindustrie, 4. Internationale Fachausstellung vom 29. Oktober bis 6. November 1988 in Stuttgart
und Anwenderkongreß" 15. ,,HOBBY + ELEKTRONIK 88 - Ausstellung für Prak-
vom 17. bis 20. Mai 1988 in Stuttgart tische Elektronik, Mikrocomputer, Modellbau und
7. ,,TELEMATICA 88- Internationale Fachmesse für den Modelleisenbahnen"
Telekommunikationsmarkt - Internationaler Fachkon- vom 10. bis 13. November 1988 in Stuttgart
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2849
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 33, ausgegeben am 23. Dezember 1987
Tag I n h a It Seite
17. 11. 87 · Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung für den Bereich des Justizwesens . . . . . . . . 806
24. 11 . 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
27. 11. 87 Bekanntmachu~g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 810
27. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
27. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 815
27. 11. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Erhaltung der antarktischen
Robben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
27. 11. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-burundischen Investitionsförderungsvertrags . . . 817
27. 11. 87 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 818
30. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-
reihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 819
30. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
2. 12. 87 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
7. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
9. 12. 87 Bekanntmachung über die Änderung des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden Schätze des
Südostatlantiks ..................................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bun_desanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 12. 87 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
(Beilage) 15 857 (230 9. 12. 87) 1. 1. 88
7400-1-6
7. 12. 87 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der
deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents
1988 für gefrorenes Rindfleisch 16133 (235 16. 12. 87) 17. 12. 87
neu: 613-4-10-4-17
26. 11. 87 Zwe_!te Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Einundneunzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Sonderflughafen Lernwerder) 16133 (235 16. 12. 87) 10. 3. 88
96-1-2-91
10. 12. 87 Verordnung TSF Nr. 8/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 16193 (236 17. 12. 87) 15. 1. 88
9291
10. 12. 87 Verordnung Nr. 20/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 16 313 (238 19. 12. 87) 1. 1. 88
9500-4-6-4
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2815
.. Zweite Verordnung
zur Anderung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit
- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom § 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2 der Reichsversicherungs-
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten § 317 ordnung,
Abs. 2, - durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes
- durch Artikel 3 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. August vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) ergänzten und zuletzt
1972 (BGBI. 1 S. 1393) eingefügten § 317 a Abs. 2, durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe a des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto-
Abs. 2,
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti-
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 - durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
(BGBI. 1 S. 2586) neugefaßten § 1325 Abs. 5, 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und
durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom
- durch § 246 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123
vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 1400
Abs. 3,
Abs. 1 in Verbindung mit § 317 Abs. 2, § 317 a Abs. 2,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes - durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) ergänzten und zuletzt (BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 2 Nr. 34
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a des Gesetzes vom Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 123 b Abs. 1 Satz 3,
§ 1401 Abs. 2, - durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des
- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes-
1O. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröf-
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b des Gesetzes vom.
fentlichten bereinigten Fassung,
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten
§ 1401 Abs. 3, - durch Artikel 1 § 3 Nr. 20 des Gesetzes vom 16. Okto-
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti-
(BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 60 kel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 S. 2586) neugefaßten § 108 h Abs. 5.
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 1401 b Abs. 1 Satz 3, - durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2,
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 der - durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz- (BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 3 Nr. 40
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
bereinigten Fassung, (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 141 c Abs. 1 Satz 2 des
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 25 des Gesetzes vom 16. Okto- Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 1965) eingefügten und durch Arti- blatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten
kel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 bereinigten Fassung,
(BGBI. 1 S. 2586) neugefaßten § 104 Abs. 5,
- § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenver-
- durch § 246 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 25. Juni sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
1969 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 122 Abs. 1 des S. 1433),
2816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
- § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförde- c) Es werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt:
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), die
,,(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei bindender Bei-
durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 10. August
tragserstattung für die bisherigen Daten, soweit wei-
1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden sind,
tere Ansprüche aus diesen Daten zukünftig aus-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: geschlossen sind.
(4) liegen die Voraussetzungen der Absätze 2
und 3 nicht vor, können die einen Versicherten
Artikel 1 betreffenden Versicherungsunterlagen, deren Inhalt
vollständig im Versicherungskonto gespeichert ist,
Die Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai vernichtet werden, wenn sie so mikroverfilmt sind,
1980 (BGBI. 1S. 593), geändert durch die Verordnung vom daß auf sie zurückgegriffen werden kann. Bei Ver-
21. März 1984 (BGBI. 1 S. 479), wird wie folgt geändert: sicherten des Jahrganges 1941 und jünger dürfen
die Versicherungsunterlagen mit Ausnahme der
1. In § 5 Abs. 2 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Versicherungskarten und aller vom Versicherten
Fassung: oder für ihn vorgelegten Versicherungsunterlagen
auch ohne Mikroverfilmung vernichtet werden,
,,§ 5 und § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 wenn deren Inhalt vollständig im Versicherungs-
bis 6 der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung gel- konto gespeichert und die Daten bindend fest-
ten entsprechend. Die Zulassung darf nur erteilt wer- gestellt sind.
den, wenn die Versicherungsnummer des Beschäftig-
ten bei Erstellung der Meldung nach den gemeinsamen (5) Die Versicherungsunterlagen können auch
Grundsätzen nach § 7 Abs. 1 der Zweiten Datenüber- ohne vorherige Klärung und Speicherung des Ver-
mittlungs-Verordnung geprüft wird, zuletzt keine Mel- sicherungskontos vernichtet werden, wenn der Ver-
dungen nach der Datenübermittlungs-Verordnung vom sicherte nach den vorliegenden Versicherungs-
18. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2482) erstattet wurden unterlagen das 90. Lebensjahr vollendet hat, auch
und zukünftig keine Meldungen nach der zweiten wenn keine Rente oder Beitragserstattung aus der
Datenübermittlungs-Verordnung erstattet werden kön- Versicherung beantragt worden ist.
nen, weil die dafür erforderliche Maschinenausstattung (6) Die Vernichtung der Versicherungsunterlagen
nicht vorhanden ist; der Arbeitgeber ist auch zuzulas- nach den Absätzen 2 bis 4 darf frühestens sechs
sen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die Umstellung Monate, nachdem der Leistungs- oder Feststel-
auf das Verfahren nach der Zweiten Datenübermitt- lungsbescheid dem Versicherten gegenüber bin-
lungs-Verordnung aus organisatorischen oder wirt- dend geworden ist, durchgeführt werden.
schaftlichen Gründen nicht zuzumuten ist."
(7) Die Vernichtung von Versicherungsunterlagen
ist im Versicherungskonto oder an anderer Stelle zu
2. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: vermerken."
„Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen für die
An- und Abmeldungen abweichend von den §§ 3 und 4 4. § 17 erhält folgende Fassung:
selbst."
,,§ 17
Unterrichtung der Versicherten
3. § 15 wird wie folgt geändert:
Der für die Kontoführung zuständige Träger der Ren-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 durch folgen- tenversicherung teilt den Versicherten, die das
den Satz ersetzt: 43. Lebensjahr vollendet haben, mindestens alle sechs
,,Wird für einen Versicherten ein Versicherungs- Jahre die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten
konto maschinell geführt, sind bei der Datenspei- Daten mit {Versicherungsverlauf). Versicherten, die
cherung und bei einem Datenaustausch die Daten das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ihren
zu schützen und entsprechend dem jeweiligen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Gel-
Stand der Technik zu sichern." tungsbereich dieser Verordnung haben, wird ein Ver-
sicherungsverlauf nur auf Antrag erteilt. Der erste Ver-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: sicherungsverlauf hat in zeitlicher Reihenfolge alle für
den Versicherten gespeicherten Beitrags-, Kindererzie-
,,(2) Die einen Versicherten betreffenden Versiche- hungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten ohne Rücksicht auf
rungsunterlagen, deren Inhalt (insbesondere Bei-
ihre Anrechenbarkeit sowie Zeiten, die für die Anerken-
trags-, Kindererziehungs-, Ersatz- und Ausfallzeiten
nung von Ersatz- und Ausfallzeiten erheblich sein ~ön-
ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit sowie Zei-
nen, zu enthalten. Auf Zeiten, für die rechtserhebhche
ten, die für die Anerkennung von Ersatz- und Aus-
Tatsachen nicht gespeichert worden sind, ist beson-
fallzeiten erheblich sein können; bei Beitragszeiten ders hinzuweisen, sofern sie mindestens einen Kalen-
Angaben über Versichertengruppe, Beitragsart, ver-
dermonat umfassen. Alle folgenden Versicherungsver-
sicherte Zeiträume, Höhe der Entgelte, Anzahl und
läufe können sich auf die noch nicht bindend fest-
Höhe der Beiträge im Markenverfahren) vollständig
gestellten Daten beschränken."
im Versicherungskonto gespeichert ist, können
nach bindender Rentenfeststellung vernichtet wer-
den, unabhängig davon, ob die einzelnen Daten bei 5. Dem § 22 wird angefügt:
der Festsetzung der Rente berücksichtigt worden ,,(7) Abweichend von § 17 brauchen die Versiche-
sind." rungsträger bis zum 31. Dezember 1992 einen Ver-
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2817
sicherungsverlauf nur an Versicherte zu versenden, die die Krankenversicherung der Landwirte und § 250 des
das 45. Lebensjahr vollendet haben." Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
6. In der Anlage 8 wird die letzte Zeile „halber Beitrag 2" Artikel 3
gestrichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Gleichzeitig tritt § 33 der Allgemeinen Verwaltungsvor-
Artikel 2
schrift über Versicherungskarten und Aufrechnungs-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- bescheinigungen in der Rentenversicherung der Arbeiter
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- und der Rentenversicherung der Angestellten in der Fas-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom sung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1968 (Beilage
11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), § 115 des Gesetzes über zum BAnz. Nr. 58 vom 22. März 1968) außer Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
zweite Verordnung
zur Änderung der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des - durch § 84 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
- durch § 83 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten § 317 durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe b des Gesetzes vom
Abs. 2, 22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123
Abs. 3,
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 14 Buchstabe a des Gesetzes
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) ergänzten und zuletzt - durch Artikel 1 § 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. Juli
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a des Gesetzes vom 1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 123 a Satz 2,
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten - durch § 84 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
§ 1401 Abs. 2, (BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 2 Nr. 34
- durch § 83 Nr. 67 Buchstabe b des Gesetzes vom Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
10. August 1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßten und (BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 123 b Abs. 1 Satz 3,
durch Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b des Gesetzes vom
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geänderten
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 des
§ 1401 Abs. 3,
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundes-
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Juli gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, ver-
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1401 a Satz 2, öffentlichten bereinigten Fassung,
- durch § 83 Nr. 68 des Gesetzes vom 10. August 1972 - durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 1433) eingefügten und durch Artikel 1 Nr. 60 (BGBI. 1S. 956) eingefügten § 141 a Satz 2 und § 141 b
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 Abs. 2,
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 1401 b Abs. 1 Satz 3,
- durch § 85 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. August 1972
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. Juli
(BGBI. 1S. 1433) eingefügten und durch Artikel 3 Nr. 40
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 der
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1983
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-
(BGBI. 1 S. 1532) geänderten § 141 c Abs. 1 Satz 2 des
blatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten
Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-
bereinigten Fassung,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 10 Buchstabe a des Gesetzes bereinigten Fassung,
vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1S. 956) ergänzten und zuletzt
durch Artikel 2 Nr. 33 Buchstabe a des Gesetzes vom - § 61 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Krankenver-
22. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1532) geänderten § 123 sicherung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBI. 1
Abs. 2, S. 1433),
2818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
- § 10 Abs. 2 und des § 178 Abs. 2 des Arbeitsförde- 4. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
rungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), die ,,(4) Über den 31. Dezember 1987 hinaus dürfen für
durch § 92 Nr. 1 und 3 des Gesetzes vom 10. August die Datenübermittlung Magnetbänder, auf denen
1972 (BGBI. 1 S. 1433) neugefaßt worden sind, abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 2 die Daten im 8-Bit-
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Code EBCDIC ungepackt dargestellt und die abwei-
chend von § 3 Abs. 1 nach den Anlagen 1 und 2
Artikel 1 aufgebaut sind, nur noch verwendet werden, wenn der
Arbeitgeber die Zulassung zur Datenübermittlung vor
Die Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom dem 1. Januar 1988 beantragt hat und ihm die Daten-
29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 616), geändert durch die Ver- übermittlung mit der vorhandenen Maschinenausstat-
ordnung vom 21. März 1984 (BGBI. 1 S. 482), wird wie folgt tung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 organisatorisch und tech-
geändert: nisch nicht möglich ist."
1. In § 9 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt und
Satz 3 gestrichen:
Artikel 2
„Die in § 3 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung
bestimmte Frist für die Anmeldung kann bis zu sechs Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Wochen ausgedehnt werden." leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
2. Dem § 11 wird folgender Satz 6 angefügt: 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450), § 115 des Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte und § 250 des
„Anstelle der zweiten Durchschrift im Sinne des § 10
Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung behandelt
der Arbeitgeber den Inhalt der nach Satz 1 erstellten
Bescheinigung wie Lohnunterlagen."
Artikel 3
3. In § 12 Abs. 4 wird Satz 3 gestrichen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2819
Verordnung
über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests
(Laborberichtsverordnung)
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundes-Seuchengeset- 3. Art des Untersuchungsverfahrens gemäß § 2,
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem- ferner, soweit dem zum Bericht Verpflichteten bekannt,
ber 1979 (BGBI. 1 S. 2262) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet: 4. Alter der untersuchten Person in Jahren, bei Kindern
unter einem Jahr in Monaten,
§ 1 5. Geschlecht der untersuchten Person,
Zweck
6. die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl des Wohn-
Diese Rechtsverordnung dient der Erfassung von Infek- sitzes der untersuchten Person,
tionen mit Erregern der Erworbenen Immunschwäche- 7. Angaben über den Anlaß der Untersuchung, über die
krankheit AIDS (HIV) zur Beurteilung der epidemischen mögliche Übertragungsweise und über das vorliegende
Lage. Krankheitsbild und
§2 8. Angabe, ob die untersuchte Person schon als HIV-
positiv bekannt war.
Pflichten
Weitere Angaben darf der Bericht nicht enthalten. Die
Wer als behandelnder oder sonst hinzugezogener Arzt Angaben nach Satz 2 Nr. 1 dürfen nicht in das AIDS-
Bestätigungstests zum Nachweis von Antikörpern gegen Infektionsregister aufgenommen werden; sie sind zu
HIV, wie Westernblot, Immunfluoreszenz oder gleichwer- löschen, sobald der Bericht durch das Bundesgesund-
tige Untersuchungsverfahren, durchführt oder durch heitsamt ausgewertet ist.
Untersuchungsverfahren den gesicherten Nachweis von
HIV, von HIV-Antigenen oder von HIV-Nukleinsäure in (2) Die Berichte sind für jeden Kalendermonat zu-
vom Menschen gewonnenen Untersuchungsmaterial sammengefaßt bis zum Ende des folgenden Monats zu
erbringt, hat die positiven Ergebnisse nach Maßgabe des erstatten; es ist für den Monat zu berichten, in dem das
§ 3 dem zentralen AIDS-Infektionsregister beim Bundes- Untersuchungsmaterial bei der Untersuchungsstelle ein-
gesundheitsamt in Form eines anonymen Berichts zu mel- gegangen ist.
den. Die gleiche Verpflichtung trifft die Leiter von Medizi- §4
naluntersuchungsämtern oder sonstigen öffentlichen oder
Ordnungswidrigkeiten
privaten Untersuchungsstellen, in denen solche Unter-
suchungen durchgeführt werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach den
§§ 2, 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
handelt nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchen-
§3 gesetzes ordnungswidrig.
Umfang und Zeitpunkt der Berichtspflicht
(1) Die Berichte über positive Ergebnisse sind ohne §5
Angabe des Namens der Person, ohne Namensbestand- Berlin-Klausel
teile oder eines alphanumerischen Schlüssels zur Kenn-
zeichnung der Person, von der das Untersuchungsmate- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
rial stammt (untersuchte Person), auf einem vom Bundes- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-
Seuchengesetzes auch im Land Berlin.
gesundheitsamt herausgegebenen Formular zu erstatten.
Der Bericht muß enthalten
§6
1. Name und Anschrift des Berichtenden,
Inkrafttreten
2. Monat und Jahr des Eingangs des Untersuchungs-
materials, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinformationselektronikerin
(Büroinformationselektroniker-Ausbildungsverordnung - BlnfEAusbV) *)
Vom 28. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des rationelle Energieverwendung,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden
7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-
§ 1 gen, Materialien und Ersatzteilen,
Anwendungsbereich 8. Bearbeiten von Werkstoffen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-
Ausbildungsberuf Büroinformationselektroniker/Büroinfor- scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen
mationselektronikerin nach der Handwerksordnung. und Geräte,
1O. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-
§2 mitteln,
Ausbildungsdauer 11. Messen elektrischer Größen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen pen und Geräten
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung 14. Anfertigen und Bestücken von Leiterplatten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 15. Prüfen von Einrichtungen der Büroinformations- und
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. Kommunikationstechnik,
16. Bedienen von Datenverarbeitungsgeräten,
§3 17. Entwerfen und Testen von Programmen,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung 18. Planen und Herstellen von Schnittstellen,
der Berufsausbildung
19. Aufstellen und Inbetriebnehmen von Geräten der
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt Büroinformations- und Kommunikationstechnik,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
20. Initialisieren von Optionen,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 21 . Instandhalten von Büroinformations- und Kommuni-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. kationssystemen.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der §5
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- Ausbildungsrahmenplan
chen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
Prüfungen nachzuweisen. dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
bildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbil-
§4 dung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
Ausbildungsberufsbild chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §6
Ausbildungsplan
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. bildungsplan zu erstellen.
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2821
§ 7 sieben Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür
Berichtsheft kommen insbesondere in Betracht:
1. als Prüfungsstück:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Erstellen eines Arbeitsplanes, Anfertigen, Einstellen,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Anpassen und Prüfen einer Baugruppe der Büroinfor-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig mations- und Kommunikationstechnik nach Unterlagen
durchzusehen. einschließlich Bestücken und Verdrahten einer Leiter-
plattenbaugruppe, Erstellen eines Prüf- und Meßproto-
§ 8
kolls;
Zwischenprüfung
2. als Arbeitsproben:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine a) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentie-
.Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende ren von Fehlern oder Störungen in einem System
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. oder Gerät der Büroinformations- und Kommunika-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück- tionstechnik, einschließlich Messen und Ermitteln
sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage i.n analoger und digitaler Signale und Kennwerte,
Abschnitt I sowie auf die in Abschnitt II unter laufender sowie Anfertigen eines Meßprotokolls,
Nummer 3 Buchstabe a und b, laufender Nummer 4 Buch- b) Anschließen und Inbetriebnehmen eines Systems
stabe a bis c, laufender Nummer 5 Buchstabe a bis I und oder Gerätes der Büroinformations- und Kommuni-
laufender Nummer 9 Buchstabe a bis e aufgeführten Fer- kationstechnik einschließlich Prüfen der Sicher-
tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulun- heits- und Schutzeinrichtungen, Durchführen des
terricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- Probebetriebes sowie Anfertigen eines Protokolls,
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist. c) Ändern eines Programms nach Unterlagen und
Prüfen des Programmablaufs,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben d) Anpassen eines Systems der Büroinformations- und
Stunden einen Arbeitsplan erstellen, eine funktionsfähige Kommunikationstechnik durch Schnittstellenerstel-
Baugruppe aus dem Bereich der Büroinformations- und lung in Hard-, Firm- und Software.
Kommunikationstechnik nach vorgegebenen Unterlagen
als Prüfungsstück anfertigen sowie ein Prüf- und Meßpro- Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und
tokoll erstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewich-
tet werden.
1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
2. zusammenbauen und Verdrahten mechanischer, elek- gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische
tromechanischer, elektrischer und elektronischer Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
Bauteile, geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und
3. Prüfen der Funktionen. Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-
technischer, technologischer und mathematischer Sach-
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel- sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
werke, 1. im Prüfungsfach Technologie:
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung, Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
3. Grundlagen der Elektrotechnik, schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
4. Grundlagen der Digitaltechnik,
weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
5. Grundlagen der Meßtechnik, Baugruppen, Geräten und Systemen aus den Berei-
6. Grundlagen schreibender Systeme. chen
a) Stromversorgungstechnik,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche b) Schreibsystemtechnik,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. c) Kopiertechnik,
d) Computer- und Rechnertechnik,
§9 e) Datenübertragungstechnik,
Gesellenprüfung f) Verstärkertechnik in Diktiersystemen;
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich- 2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-
tigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten analyse:
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ten oder Systemen der Büroinformations- und Kom-
ausbildung wesentlich ist.
munikationstechnik anhand vorgegebener Schal-
(2) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden ein tungsunterlagen, Datenblätter und Programme,
Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-
2822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Abschätzen und Begründen der Auswirkungen von oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Veränderungen. nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-
mündlichen das doppelte Gewicht.
und Prüfaufgaben der Büroinformations- und Kom-
munikationstechnik, Begründen der Meßgeräteaus- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
wahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
geräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler, fächer das doppelte Gewicht.
c) Ermitteln der erforderlichen Bauteile und sonstigen (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
Materialien zum zusammenbauen und Verdrahten tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
einer Baugruppe der Büroinformations- und Kom-
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
munikationstechnik sowie Skizzieren von Bauteil- destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
und Leitungsanordnungen anhand technischer
Unterlagen;
§ 10
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Aufhebung von Vorschriften
Ermitteln, Berechnen und Darstellen elektrischer und
nichtelektrischer Größen und Kenndaten aus den Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
Bereichen dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Aus-
a) Mechanik,
bildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind,
b) Meßtechnik, insbesondere für den Ausbildungsberuf Büromaschi-
nenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin, sind vorbe-
c) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
haltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
d) Digital- und Analogtechnik,
e) Informationstechnik; § 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Übergangsregelung
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
lichen Höchstwerten auszugehen: Verordnung.
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, § 12
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik Berlin-Klausel
und Funktionsanalyse 120 Minuten,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- ordnung auch im Land Berlin.
und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 13
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Inkrafttreten
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. Diese Verordnung tritt am 1 . August 1988 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2823
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Büroinformationselektroniker/zur Büroinformationselektronikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw.
personalvertretungsrechtlichen Organe während der
des ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht ertäutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Gefahren des elektrischen Stromes
Umweltschutz, bei Durchströmung des menschlichen
Datenschutz und Körpers durch Lichtbogen und durch
rationelle Überlastung von elektrischen Betriebs-
Energieverwendung mitteln beschreiben
(§ 4 Nr. 4)
2824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
'
b) wesentliche Bestimmungen und
Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln aus der
Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 und
den VDE-Bestimmungen beachten
c) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere
durch fehlerhaften Umgang mit Werk-
zeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im
Umgang mit den Betriebseinrichtungen
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-
schritten einhalten sowie persönliche
Schutzausrüstungen benutzen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden insbesondere in elektrischen
Anlagen beschreiben sowie Maßnahmen
der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
e) Gefahren beim Lagern, Verwenden und
Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-
besondere Reinigungs-, Lösungs- und
Schmiermittel, beachten; Bestimmungen
über gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-
schutz einhalten
f) berufsbezogene Regelungen zum
Datenschutz oder zum Fernmelde-
geheimnis nennen und beachten
g) Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer
Energie im beruflichen Einwirkungs- und
während der
Beobachtungsbereich anführen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Lesen und Anwenden a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,
technischer Unterlagen Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-
(§ 4 Nr. 5) tung der Normen anfertigen
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
oder Geräten sowie Stücklisten lesen und
anwenden
c) technische Unterlagen zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Über-
sichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-
gramme, Beschreibungen, Datenblätter,
Tabellen und Betriebs- und Gebrauchs-
anleitungen, lesen und anwenden
d) technische Unterlagen zur Erläuterung der
räumlichen Lage, insbesondere Anord-
nungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-
pläne sowie Installationspläne, lesen und
anwenden
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2825
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Umgang mit Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden
Beraten von Kunden ermitteln, Produkte und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 6) des Betriebes dem Kunden erläutern
b) Gespräche kundenbezogen und situations-
4
gerecht führen
c) Sachverhalte und Informationen zur
Abwicklung von Aufträgen aufnehmen,
wiedergeben und auswerten
d) Kunden unter Verwendung von Betriebs-
und Gebrauchsanleitungen die Bedienung 4
von Geräten und Anlagen erklären
7 Planen des Arbeits- a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-
ablaufs, Disponieren und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im
von Werkzeugen, Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-
Materialien und Ersatz- wendungszweck und ihren Eigenschaften
teilen ordnen und lagern
(§ 4 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4
und instandhalten
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,
insbesondere unter Berücksichtigung
sachlicher und organisatorischer Gesichts-
punkte festlegen, erforderliche Zeiten zur
Abwicklung der Aufträge einschätzen
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-
Werkstoffen tenden Werkstoffen sowie der angestreb-
(§ 4 Nr. 8) ten Form und Oberflächengüte auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-
tung von Werkstücken auswählen
c) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-
dere feilen, sägen, gewindeschneiden und
biegen 3
d) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen sowie bohren und senken, Dreh-
frequenzen ermitteln
e) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen, Längen mit Maßstab und
Meßschieber messen sowie Längenmaße
auf Einhaltung der Toleranz prüfen
9 Zusammenbauen a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das
mechanischer, Herstellen von Lötverbindungen in elektri-
elektromechanischer, sehen und elektronischen Baugruppen
elektrischer und und Geräten auswählen und bereitstellen;
elektronischer Bau- Weichlötverbindungen herstellen
gruppen und Geräte
b) Schraubverbindungen herstellen und
(§ 4 Nr. 9)
sichern
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Klebstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen, Klebe-
9
flächen vorbereiten, Klebeverbindungen
herstellen
d) Leitungen für das Verdrahten von
Baugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-
,wendungszweck auswählen, zurichten;
Leitungsweg festlegen
e) mechanische, elektromechanische, elek-
trische und elektronische Bauelemente
nach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-
pen oder Geräten zusammenbauen und
verdrahten
f) Leiterplatten bearbeiten und mit Bauele-
menten bestücken
10 Installieren von a) Leitungswege unter Beachtung der ört-
Leitungen und son- liehen Gegebenheiten und technischen
stigen Betriebsmitteln Regeln festlegen
(§ 4 Nr. 10)
b) Leitungen unter Beachtung der mechani-
sehen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsart und des Verwendungs-
zwecks nach den technischen Regel-
werken auswählen und installieren
c) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zuschneiden,
4
absetzen und abisolieren
d) Leitungsführungssysteme, insbesondere
Leerrohre, Installationskanäle und Kabel-
rinnen auswählen, zurichten und installieren
e) Leitungen installieren sowie elektrische
Verbindungen, insbesondere durch Schrau-
ben, Stecken und Klemmen herstellen
f) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-
teilungseinrichtungen, Schalter und Steck-
vorrichtungen, auswählen und installieren;
Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
11 Messen elektrischer a) Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meßbereich,
Größen Güteklasse und Innenwiderstand auswählen
(§ 4 Nr. 11)
b) Spannungen, Ströme und Widerstände an
elektrischen Baugruppen und Geräten mit
anzeigenden Meßgeräten oder Signale mit
dem Oszilloskop prüfen und messen;
Meßergebnis und Meßfehler beurteilen
c) elektrische Leistung und Arbeit berechnen
d) 4
Einhaltung der Kennwerte elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Bau-
elemente sowie die Funktion mechanischer
und elektromechanischer Bauelemente
oder digitaler Schaltungen, insbesondere
lo g ischer Grundschaltun g en 'p rüfen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2827
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
e) Sensoren für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht und
Drehfrequenz, in Geräten nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
12 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte einstellen und
von Baugruppen und inbetriebnehmen
Geräten
b) elektrische Schutzmaßnahmen gegen
(§ 4 Nr. 12)
direktes Berühren, insbesondere Um-
hüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,
durch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen
c) lsolationswiderstand und Ableitstrom 4
messen und beurteilen
d) Widerstand zwischen Körper und Schutz-
leiteranschluß messen und beurteilen
e) Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-
gen von beweglichen Teilen besichtigen
und erproben
13 Warten, Inspizieren a) vorbeugende Instandhaltung durchführen,
und lndstandsetzen insbesondere reinigen und schmieren, Ver-
von Baugruppen und schleißteile auswechseln und Größen auf
Geräten Sollwerte nachstellen
(§ 4 Nr. 13)
b) Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-
sehen und elektronischen Baugruppen
und Geräten durch Sichtkontrolle, Span-
nungs- und Strommessung eingrenzen 4
c) Baugruppen und Geräte zur Reparatur
demontieren, Ersatzteile bereitstellen und
auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) defekte Bauteile auswechseln, Funktions-
fähigkeit der instandgesetzten Baugruppen
und Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-
tieren
14 Differenzierungsphase
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus
den laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung
1 Umgang mit Kunden, a) Verkaufsgespräche unter Berücksichtigung
Beraten von Kunden des Verhaltens der Kunden in unterschied-
(§ 4 Nr. 6) liehen Situationen führen
2828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Angebote abgeben und Aufträge unter
Beachtung der dabei entstehenden recht-
liehen Beziehungen zwischen Käufer und
Betrieb annehmen 4
c) Reklamationen entgegennehmen und
prüfen
d) Kunden unter Verwendung von Unterlagen
die Bedienung und Anwendung von Daten-
verarbeitungsgeräten, Betriebssystemen
und Programmen erklären
e) Kunden hinsichtlich der zu verwendenden
Papierarten, Papierformate und -gewichte
sowie der Betriebssicherheit und Kosten
beraten
f) Kunden hinsichtlich des Zubehörs und der 6
Zusatzeinrichtungen informieren
g) Geräte und Anlagen dem Kunden über-
geben sowie Kunden auf die Wartungs-
intervalle und die Vorteile von Instand-
haltungsvereinbarungen hinweisen
h) Kunden auf Gefahren durch die Strom-
versorgung hinweisen sowie Kunden
hinsichtlich Änderungen beraten
i) Kunden hinsichtlich der Kompatibilität von
Geräten, Schnittstellen, Datenträgern und
Programmen informieren sowie bei der
Auswahl von Hard- und Software beraten
k) Kunden hinsichtlich der ergonomischen
Gestaltung von Bürogeräten, Arbeits-
tischen und Stühlen beraten
1) Kunden hinsichtlich Beleuchtung, Schall-
isolierung, Klimatisierung und Vermeidung
von statischen Aufladungen beraten 4
m) Kunden auf Sicherheitsregeln im Büro-
bereich hinweisen
n) voraussichtliche Instandsetzungskosten
abschätzen sowie Kunden hinsichtlich
technischer und wirtschaftlicher Durch-
fOhrbarkeit beraten
o) Kunden hinsichtlich des technischen
Wandels in der Systemtechnik beraten
2 Planen des a) Planen des Arbeitsablaufs insbesondere
Arbeitsablaufs, mit dem Kunden abstimmen
Disponieren von
b) Verbrauchsmaterial und Ersatzteile dispo-
Werkzeugen, 4
nieren und bereitstellen
Materialien und
Ersatzteilen c) verbrauchtes Material, Ersatzteile und
(§ 4 Nr. 7) Arbeitszeit dokumentieren
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2829
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 zusammenbauen a) mechanische, elektromechanische und
mechanischer, elektronische Baugruppen der Bürotechnik
elektromechanischer, demontieren und montieren
elektrischer und
elektronischer b) Baugruppen mit beweglichen Teilen, ins- 4
Baugruppen und besondere mit Lagern, Wellen, Achsen,
Geräte Walzen, Getrieben, Schaltkupplungen und
(§ 4 Nr. 9) Antrieben nach Zusammenbauzeichnun-
gen demontieren und montieren
4 Anfertigen und a) Bauteile für das Bestücken vorbereiten
Bestücken von sowie Lochrasterplatten und Leiterplatten
Leiterplatten nach vorgegebenem Entwurf mit Bauteilen
(§ 4 Nr. 14) bestücken
b) Bauelemente und Bauteile unter Beach-
tung von Einbauvorschriften, insbesondere 4
zur Vermeidung statischer Aufladungen
und thermischer Belastung, ein- und aus-
löten
c) Bauteile durch Laborverdrahtung
verbinden
5 Prüfen von a) Temperaturen, Drehzahlen und Kräfte in
Einrichtungen der Geräten der Büro- und Informationstechnik
Büroinformations- messen sowie hinsichtlich der Soll- und
und Kommunikations- Grenzwerte beurteilen und einstellen
technik
(§ 4 Nr. 15)
b) Luftfeuchte und Temperatur im Arbeits-
raum messen und hinsichtlich der Funk-
tionsfähigkeit der Büromaschinen beur-
teilen
c) digitale Signale und Kennwerte, insbe-
sondere Impulskennwerte und zeitliche
Zuordnungen von Impulsen, nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
d) Funktion von Baugruppen mit beweglichen
Teilen, insbesondere Lagern, Wellen,
Achsen, Walzen, Antrieben und Schalt-
kupplungen sowie von Endschaltern,
prüfen und einstellen
e) Funktion von mechanischen Einrichtungen,
insbesondere zum Transport von Papier,
Farb- und Datenträgern, prüfen und justie-
ren
f) Funktion elektrischer Antriebe, insbeson-
dere von Schritt-, Linear- und Elektronik- 12
motoren, prüfen
g) Funktion von linearen sowie primär und
sekundär getakteten Netzteilen prüfen,
insbesondere Spannungen messen und
einstellen, Überstrombegrenzungen und
Netzausfallsignal prüfen
2830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
h) Funktion digitaler Schaltnetze und Schalt-
werke prüfen sowie Fehler lokalisieren und
beseitigen
i) Funktion von Baugruppen, insbesondere
Zählern, Registern, Speichern, Analog-Digi-
tal-Wandlern, Digital-Analog-Wandlern,
Optokopplern, Code- und Signalumsetzern
sowie programmierbaren Logikbausteinen,
prüfen
k) Kennwerte von Niederfrequenzbaugrup-
pen, insbesondere Verstärkung, Frequenz-
gang und Grenzfrequenzen von Verstär-
kern, messen sowie Funktion von Nieder-
frequenzbaugruppen prüfen
1) Fehler durch systematische Fehlersuche
lokalisieren und beseitigen
m) Funktion von optischen Einrichtungen,
insbesondere Reflektion und Brechnung
von Lichtstrahlen, Belichtungszeit und
optischem Weg, an Kopien prüfen
n) optischen Weg unter Berücksichtigung von
Schärfe und Maßstab an Kopiersystemen
einstellen
0) Funktion von Baugruppen der Mikrocom-
putertechnik, insbesondere von Prozesso-
ren, Ein-Ausgabe-Bausteinen, Speichern
und Controlern, prüfen
p) Signale an parallelen und seriellen Schnitt-
stellen prüfen und interpretieren
q) Programme in maschinenorientierter 16
Sprache schreiben, eingeben und testen
sowie für Prüfzwecke verwenden
r) Prüfprogramme anwenden
s) Funktion von Baugruppen mit integrierten
Schaltkreisen, insbesondere Operations-
verstärkern, prüfen
t) Funktion von Regelungseinrichtungen für
Temperatur und Drehzahl prüfen und ein-
stellen
u) Funktion von Sensoren zur Überwachung
von Bewegungsabläufen prüfen
v) Fehler durch systematische Fehlersuche
lokalisieren und beseitigen
6 Bedienen von Daten- a) Geräte der Datenverarbeitungstechnik, ins-
verarbeitungsgeräten besondere Tastaturen, Datensichtgeräte,
(§ 4 Nr. 16) externe Speicher und Drucker, bedienen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2831
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Daten und Programme laden, Daten 6
eingeben, ausgeben und sichern
c) Regelungen des Datenschutzes bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten
beachten und einhalten
7 Entwerfen und Testen a) Problemanalyse erstellen
von Programmen
(§ 4 Nr. 17)
b) Programmabläufe, insbesondere Fluß-
diagramme, lesen und skizzieren 4
c) Anwendersoftware und deren Betriebs-
systeme installieren und inbetriebnehmen
d) Programme in problemorientierter Sprache
entwerfen, schreiben, eingeben, kompilie-
ren, testen und dokumentieren 6
e) integrierte Bausteine programmieren
8 Planen und Herstellen a) Schaltungen für Schnittstellen unter
von Schnittstellen Beachtung der in technischen Unterlagen
(§ 4 Nr. 18) beschriebenen Sch nittstel lenbed ing u ngen
herstellen
b) Schnittstellen in Bürosystemen einbauen,
anpassen und anschließen
4
c) einfache Programme zum Betreiben der
Schnittstellen schreiben, testen und mit
vorhandenen Programmen binden
d) Gesamtfunktion integrierter Bürosysteme
prüfen
e) durchgeführte Arbeiten dokumentieren
9 Aufstellen und a) Geräte der Büroinformations- und Kommu-
Inbetriebnehmen nikationstechnik entsprechend den techni-
von Geräten der sehen Unterlagen aufstellen und befesti-
Büroinformations- gen sowie miteinander verbinden
und Kommunikations-
b) Stromversorgung insbesondere hinsieht-
technik
lieh der Störeinflüsse der Leitungen, der
(§ 4 Nr. 19)
Überstromorgane und der Einhaltung der
Schutzmaßnahmen prüfen und beurteilen
c) Geräte der Büroinformations- und Kommu- 6
nikationstechnik an die Stromversorgung
anschließen
d) Geräte der Büroinformations- und Kommu-
nikationstechnik sowie sonstige Betriebs-
mittel hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
e) Geräte der Büroinformations- und Kommu-
nikationstechnik in Betrieb nehmen
2832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Funkentstörung durchführen und prüfen
g) Leitungen zur Übertragung von Signalen, 2
insbesondere im Hinblick auf Vernetzung,
auswählen
h) Lichtverhältnisse und Beleuchtung be-
urteilen sowie Bildschirmgeräte unter
Beachtung der Lichtverhältnisse aufstellen
i) Wirksamkeit von Sicherheitseinrichtungen,
insbesondere NOT-AUS-Schaltern, Über-
stromschutzorganen, Sicherheitsver-
riegelungen und Temperaturbegrenzern,
prüfen
k) Geräte der Büroinformations- und
Korn muni kationstech ni k, insbesondere 8
Teletex und Telefax, an interne Fernmelde-
netze und an die Fernmeldenetze der
Deutschen Bundespost anschließen, Vor-
schritten der Post nennen und beachten
1) Funktions- und Leistungsmerkmale ein-
stellen, kontrollieren und dokumentieren
m) Funktion von Kopierern, Schreibsystemen
und Geräten mit Datenübertragungsein-
richtungen prüfen
n) Probebetrieb unter Nenn- und Grenz-
bedingungen durchführen
o) Lage, Größe und Bodenbelastbarkeit von
Räumen bei der Aufstellung von Büro-
systemen berücksichtigen
p) Geräte der Büroinformations- und Kommu-
nikationstechnik unter Berücksichtigung
ergonomischer Gesichtspunkte, der Raum-
beschaffenheit und der Arbeitsabläufe
beim Kunden aufstellen 4
q) Funktion von Datenverarbeitungsanlagen
einschließlich Tastaturen, Bildschirmen,
Druckern, Laufwerken, insbesondere mit
Prüfprogrammen, prüfen
r) Datenverarbeitungsanlagen einschließlich
der zugehörigen Software in Betrieb
nehmen, deren Peripherie anpassen,
testen und bedienen
10 Initialisieren von a) Optionen nennen und auswählen
Optionen b) Optionen anhand von Prüfprogrammen an
(§ 4 Nr. 20)
die Systeme anschließen
c) Übermittlungsgeschwindigkeit einstellen 4
und anpassen
d) Diskettenformatierung einleiten
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2833
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
11 Instandhalten von a) Kunden hinsichtlich Funktionsstörungen
Büroinformations- und von elektronischen Schreibmaschinen mit
Kommunikations- und ohne Speicher, Tischrechnern, Diktier-
systemen und Kopiergeräten sowie anderen Büro-
(§ 4 Nr. 21) systemen befragen
b) Funktion der Bürogeräte prüfen
c) Fehler und Störungen von Geräten
systematisch einkreisen und doku- 14
mentieren
d) Geräte und Systeme in Baugruppen
zerlegen, Bauteile und Leitungen kenn-
zeichnen
e) Fehler und Störungen beseitigen, defekte
Bauelemente und Baugruppen aus-
wechseln
f) Wiederhergestellte Funktionsfähigkeit und
kundenspezifischen Anforderungen prüfen
g) Funktion von Druck- und Kopiersystemen,
Schreibsystemen mit und ohne Daten-
nah- und -fernübertragungseinrichtungen
insbesondere mit Testprogrammen prüfen 10
h) Fehler und Störungen anhand von
Serviceanleitungen und Handbüchern
beseitigen
i) Fehler und Störungen in Kommunikations-
systemen, insbesondere durch Einsatz von 8
Prüf- und Testprogrammen, einkreisen und
beseitigen
2834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fernmeldeanlagenelektroniker/zur Fernmeldeanlagenelektronikerin
(Fernmeldean lagenelektroniker-Ausbildu ngsverordnu ng - FAnl EAusbV) *)
Vom 28. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 rationelle Energieverwendung,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 6. 0mgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
für Bildung und Wissenschaft verordnet 7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werk-
zeugen, Materialien und Ersatzteilen,
§ 1 8. Bearbeiten von Werkstoffen,
Anwendungsbereich 9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen
Ausbildungsberuf Fernmeldeanlagenelektroniker/Fern- und Geräte,
meldeanlagenelektronikerin nach der Handwerksordnung. 10. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-
mitteln,
§2 11. Messen elektrischer Größen,
Ausbildungsdauer 12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-
pen und Geräten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 14. Entwerfen, Anfertigen und Bestücken von Leiter-
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung platten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 15. Prüfen der Funktion von digitalen und analogen Schal-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die tungen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. Prüfen und Einstellen von Einrichtungen der Infor-
mations- und Telekommunikationstechnik,
§3
17. Installieren und Inbetriebnehmen von Geräten und
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung Anlagen der Informations- und Telekommunikations-
der Berufsausbildung technik,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 18. Bedienen von Geräten und Anlagen der Informations-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche und Telekommunikationstechnik.
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften § 5
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Ausbildungsrahmenplan
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf- der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
lichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstän- und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von den Aus-
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den bildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
Prüfungen nachzuweisen. bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
§4
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die §6
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsplan
1. Berufsbildung, Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
§7
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Berichtsheft
Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2835
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu einem Gerät oder einer Anlage der Informations- und
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Telekommunikationstechnik nach Unterlagen sowie
durchzusehen. Prüfen der Baugruppe des Gerätes oder der Anlage;
§8 2. als Arbeitsproben:
Zwischenprüfung a) Messen und Prüfen analoger und digitaler Signale
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine an einer Baugruppe oder einem Gerät der Infor-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende mations- und Telekommunikationstechnik sowie
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Anfertigen eines Protokolls,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück- b) Inbetriebnehmen eines Gerätes oder einer Anlage
sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in der Informations- und Telekommunikationstechnik
Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 2 einschließlich Prüfen der Funktionen, Durchführen
Buchstabe a bis c, laufender Nummer 4 Buchstabe a und des Probebetriebes sowie Anfertigen eines Proto-
b, laufender Nummer 5 Buchstabe a bis d, laufender kolls,
Nummer 7 Buchstabe a bis c, laufender Nummer 8 Buch- c) Feststellen, Eingrenzen, Dokumentieren und Behe-
stabe a bis d, laufender Nummer 9 Buchstabe a bis c und ben von Fehlern in einer Baugruppe, einem Gerät
laufender Nummer 10 Buchstabe a bis g aufgeführten oder einer Anlage der Informations- und Tele-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- kommunikationstechnik,
unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit- d) Ändern von Betriebswerten und Leistungsmerkma-
telnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung len in Anlagen und Geräten unter Beachtung des
wesentlich ist. Betriebszustandes durch Kodieren sowie Ein-, Aus-
(3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt oder Umschalten.
höchstens sieben Stunden einen Arbeitsplan erstellen, ein Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert und
Bauteil, eine Baugruppe oder ein Anlagenteil anfertigen die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewich-
sowie ein Prüf- und Meßprotokoll erstellen. Hierfür kom- tet werden.
men insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,
gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische
2. Montieren und Verdrahten mechanischer, elektro- Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
mechanischer, elektrischer und elektronischer Bauteile geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und
oder Baugruppen, Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-
3. Installieren von Leitungen. technischer, technologischer und mathematischer Sach-
verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel- 1. im Prüfungsfach Technologie:
werke,
Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
3. Grundlagen der Elektrotechnik, von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
4. Grundlagen der Schaltungstechnik, weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen aus den
5. Grundlagen der Meßtechnik, Bereichen
6. Grundlagen der Telekommunikationstechnik. a) Netzwerktechnik,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) Datenverarbeitungstechnik,
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
c) Stromversorgungstechnik,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
d) Nebenstellentechnik,
§ 9 e) Übertragungstechnik,
Gesellenprüfung f) Endgerätetechnik,
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich- g) Melde-, Alarmierungs- und Sicherheitstechnik,
tigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten h) Schutzmaßnahmen;
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- 2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-
ausbildung wesentlich ist. analyse:
(2) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden ein a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-
Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier ten oder Anlagenteilen der Informations- und Tele-
Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen kommunikationstechnik anhand vorgegebener
insbesondere in Betracht: Schaltungsunterlagen, Datenblätter und Pro-
gramme, Ermitteln und Darstellen elektrischer und
1. als Prüfungsstück:
nichtelektrischer Größen, Abläufe und Verknüpfun-
Erstellen eines Arbeitsplanes, Anfertigen, zusammen- gen sowie Abschätzen und Begründen von Auswir-
bauen und elektrisches Verbinden von Baugruppen zu kungen vorgegebener Eingriffe,
2836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
und Prüfaufgaben der Informations- und Telekom- mündlichen das doppelte Gewicht.
munikationstechnik, Begründen der Geräteauswahl
sowie Ermitteln und Bewerten möglicher geräte- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
und schaltungsabhängiger Meßfehler, fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
c) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen und
sonstigen Materialien zur Montage und Installation (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
eines Anlagenteiles der Informations- und Telekom- tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
munikationstechnik, Benennen von Bauteil- und Lei- schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie min-
tungsanordnungen anhand technischer Unterlagen; destens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und Kenn- § 10
daten aus den Bereichen
Aufhebung von Vorschriften
a) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
b) Meßtechnik, dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
c) Nebenstellentechnik, rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
d) Übertragungstechnik,
besondere für den Ausbildungsberuf Fernmeldemechani-
e) Melde-, Alarmierungs- und Sicherheitstechnik, ker/Fernmeldemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11
f) Analog- und Digitaltechnik; nicht mehr anzuwenden.
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
§ 11
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Übergangsregelung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
lichen Höchstwerten auszugehen:
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik Verordnung.
und Funktionsanalyse 120 Minuten,
§ 12
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Berlin-Klausel
4. im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 128 der Handwerksord-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
nung auch im Land Berlin.
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
§ 13
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Inkrafttreten
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 28. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2837
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Femmeldeanlagenelektroniker/zur Femmeldeanlagenelektronikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 14
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
C) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
während der
organisationen, Berufsvertretungen und
gesamten Ausbildung
Gewerkschaften nennen
zu vermitteln
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw.
personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und Tarif- a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
recht, Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Tarif-
verträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbeaufsicht
erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Gefahren des elektrischen Stromes bei
Umweltschutz, Daten- Durchströmung des menschlichen
schutz und rationelle Körpers durch Lichtbogen und durch
Energieverwendung Überlastung von elektrischen Betriebs-
(§ 4 Nr. 4) mitteln beschreiben
2838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und
Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln aus der
Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 und
den VDE-Bestimmungen beachten
c) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere
durch fehlerhaften Umgang mit Werk-
zeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im
Umgang mit den Betriebseinrichtungen
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-
schritten einhalten sowie persönliche
Schutzausrüstungen benutzen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden, insbesondere in elektrischen
Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen
der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
e) Gefahren beim Lagern, Verwenden und
Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-
besondere Reinigungs-, Lösungs- und
Schmiermittel, beachten; Bestimmungen
über gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-
schutz einhalten
f) berufsbezogene Regelungen zum
Datenschutz oder zum Fernmelde-
geheimnis nennen und beachten
g) Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer
Energie im beruflichen Einwirkungs- und
während der
Beobachtungsbereich anführen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Lesen und Anwenden a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,
technischer Unterlagen Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-
(§ 4 Nr. 5) tung der Normen anfertigen
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
oder Geräten sowie Stücklisten lesen und
anwenden
c) technische Unterlagen zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Über-
sichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-
gramme, Beschreibungen, Datenblätter,
Tabellen sowie Betriebs- und Gebrauchs-
anleitungen lesen und anwenden
d) technische Unterlagen zur Erläuterung der
räumlichen Lage, insbesondere Anord-
nungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-
pläne sowie Installationspläne, lesen und
anwenden
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2839
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Umgang mit Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden
Beraten von Kunden ermitteln, Produkte und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 6) des Betriebes dem Kunden erläutern
b) Gespräche kundenbezogen und situations-
gerecht führen 4
c) Sachverhalte und Informationen zur
Abwicklung von Aufträgen aufnehmen,
wiedergeben und auswerten
d) Kunden unter Verwendung von Betriebs-
und Gebrauchsanleitungen die Bedienung 4
von Geräten und Anlagen erklären
7 Planen des Arbeits- a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-
ablaufs, Disponieren und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im
von Werkzeugen, Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-
Materialien und Ersatz- wendungszweck und ihren Eigenschaften
teilen ordnen und lagern
(§ 4 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4
und instand halten
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,
insbesondere unter Berücksichtigung
sachlicher, organisatorischer Gesichts-
punkte, festlegen, erforderliche Zeiten zur
Abwicklung der Aufträge einschätzen
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-
Werkstoffen tenden Werkstoffen sowie der angestreb-
(§ 4 Nr. 8) ten Form und Oberflächengüte auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-
tung von Werkstücken auswählen
c) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-
dere feilen, sägen, gewindeschneiden und
biegen 3
d) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen sowie bohren und senken, Dreh-
frequenzen ermitteln
e) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen, Längen mit Maßstab und
Meßschieber messen sowie Längenmaße
auf Einhaltung der Toleranz prüfen
9 Zusammenbauen a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das
mechanischer, Herstellen von Lötverbindungen in elektri-
elektromechanischer, sehen und elektronischen Baugruppen
elektrischer und und Geräten auswählen und bereitstellen;
elektronischer Bau- Weichlötverbindungen herstellen
gruppen und Geräte b) Schraubverbindungen herstellen und
(§ 4 Nr. 9)
sichern
2840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 I 4
1 2 3 4
c) Klebstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen, Klebe-
flächen vorbereiten, Klebeverbindungen 9
herstellen
d) Leitungen für das Verdrahten von
Baugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-
wendungszweck auswählen, zurichten;
Leitungsweg festlegen
e) mechanische, elektromechanische, elek-
trische und elektronische Bauelemente
nach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-
pen oder Geräten zusammenbauen und
verdrahten
f) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-
elementen bestücken
10 Installieren von a) Leitungswege unter Beachtung der ört-
Leitungen und son- liehen Gegebenheiten und technischen
stigen Betriebsmitteln Regeln festlegen
(§ 4 Nr. 10)
b) Leitungen unter Beachtung der mechani-
sehen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsart und des Verwendungs-
zwecks nach den technischen Regel-
werken auswählen und installieren
c) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zuschneiden, 4
absetzen und abisolieren
d) Leitungsführungssysteme, insbesondere
Leerrohre, Installationskanäle und Kabel-
rinnen, auswählen, zurichten und installieren
e) Leitungen installieren sowie elektrische
Verbindungen, insbesondere durch Schrau-
ben, Stecken und Klemmen herstellen
f) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-
teilungseinrichtungen, Schalter und Steck-
vorrichtungen, auswählen und installieren;
Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
11 Messen elektrischer a) Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meß-
Größen bereich, Güteklasse und Innenwiderstand
(§ 4 Nr. 11) auswählen
b) Spannungen, Ströme und Widerstände an
elektrischen Baugruppen und Geräten mit
anzeigenden Meßgeräten oder Signale mit
dem Oszilloskop prüfen und messen;
Meßergebnis und Meßfehler beurteilen
c) elektrische Leistung und Arbeit berechnen 4
d) Einhaltung der Kennwerte elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Bau-
elemente sowie die Funktion mechanischer
und elektromechanischer Bauelemente
oder digitaler Schaltungen, insbesondere
lo g ischer Grundschaltun g en ' p rüfen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2841
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Sensoren für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht und
Drehfrequenz, in Geräten nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
12 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte einstellen und
von Baugruppen und inbetriebnehmen
Geräten
b) elektrische Schutzmaßnahmen gegen
(§ 4 Nr. 12)
direktes Berühren, insbesondere Um-
hüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,
durch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen
c) lsolationswiderstand und Ableitstrom 4
messen und beurteilen
d) Widerstand zwischen Körper und Schutz-
leiteranschluß messen und beurteilen
e) Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-
gen von beweglichen Teilen besichtigen
und erproben
13 Warten, Inspizieren a) vorbeugende lnstandhalt~ng durchführen,
und lndstandsetzen insbesondere reinigen und schmieren, Ver-
von Baugruppen und schleißteile auswechseln und Größen auf
Geräten Sollwerte nachstellen
(§ 4 Nr. 13)
b) Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-
sehen und elektronischen Baugruppen
und Geräten durch Sichtkontrolle, Span-
nungs- und Strommessung eingrenzen 4
c) Baugruppen und Geräte zur Reparatur
demontieren, Ersatzteile bereitstellen und
auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) defekte Bauteile auswechseln, Funktions-
fähigkeit der instandgesetzten Baugruppen
und Geräte prüfen, Arbeiten doku-
mentieren
14 Differenzierungsphase
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus
den laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden.
II. Berufliche Fachbildung
1 Umgang mit Kunden, a) Kunden hinsichtlich der ergonomischen
Beraten von Kunden Ausführung von Geräten der Informations-
(§ 4 Nr. 6) und Telekommunikationstechnik beraten
2842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Kunden hinsichtlich Aufstellungsort, Klima-
tisierung, Beleuchtung, Schallisolierung
und der Vermeidung von statischen Auf-
ladungen beraten
c) Kunden auf vorbeugende Maßnahmen zur 2
Betriebserhaltung hinweisen
d) Kunden hinsichtlich Sonder- und Zusatz-
einrichtung informieren
e) Luftfeuchte und Temperatur messen und
hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der
Geräte und Anlagen bewerten sowie Kun-
den darüber beraten
2 Planen des Arbeits- a) Planen des Arbeitsablaufs insbesondere
ablaufs, Disponieren mit dem Kunden abstimmen
von Werkzeugen,
b) Verbrauchsmaterial und Ersatzteile
Materialien und Ersatz- 2
disponieren und bereitstellen
teilen
(§ 4 Nr. 7) c) verbrauchtes Material, Ersatzteile und
Arbeitszeit dokumentieren
3 Zusammenbauen Bauteile und Baugruppen zu Geräten,
mechanischer, insbesondere zu Fernsprech- und
elektromechanischer, Datenendgeräten, sowie zu Melde-, Alar-
elektrischer und mierungs- und Sicherheitsgeräten nach 6
elektronischer Bau- Unterlagen zusammenbauen, Bauteile und
gruppen und Geräte Geräte prüfen, erforderliche Messungen
(§ 4 Nr. 9) ausführen und dokumentieren
4 Installieren von a) Netzwerke mit Leitungen und Kabeln unter
Leitungen und sontigen Beachtung spezieller Bedingungen, insbe-
Betriebsmitteln sondere der Sicherheit und der örtlichen
(§ 4 Nr. 10) Lage nach den Vorschriften der Deutschen
Bundespost planen, verlegen, befestigen,
anschließen, verbinden und netzwerk- 8
spezifische Messungen durchführen und
protokollieren
b) Verteilungen und Schnittstellen in
Löt-Klemm- und lötklemmfreier Technik
erstellen und beschalten
c) Leitungen und Kabel unter Berücksichti-
gung wichtiger Kennwerte, insbesondere
der Leitungskapazität, der Leitungsdämp-
fung und des Wellenwiderstandes, auswäh- 4
len, nach Verdrahtungs- und Stromplänen
verlegen, befestigen, zurichten und an-
schließen sowie Schutzmaßnahmen prüfen
5 Messen elektrischer a) Meßverfahren und Meßgeräte, insbe-
Größen sondere unter Berücksichtigung der
(§ 4 Nr. 11) Meßgenauigkeit, auswählen, Meßschaltun-
gen skizzieren sowie Meßeinrichtungen
aufbauen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2843
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Wirk-, Blind- und Scheinleistungen sowie
Leistungsfaktor ermitteln 4
c) Spannung, Strom, Impedanz, Frequenz
und Phasenlage im Niederfrequenzbereich
messen
d) Meßergebnisse tabellarisch und zeichne-
risch darstellen sowie auswerten
e) Kennwerte von Impulsen, insbesondere
Dauer, Frequenz und Tastverhältnis,
messen
f) Impulsform und zeitliche Zuordnung von
Impulsen mit Meßgeräten, insbesondere
auf dem Oszilloskop, darstellen
4
g) Bitmuster als duale oder sedezimale
Zahlen interpretieren
h) Kennlinien, insbesondere von spannungs-,
temperatur-, licht- und magnetfeldabhängi-
gen Widerständen, aufnehmen, darstellen
und auswerten
6 Warten, Inspizieren a) Geräte und Anlagen der Informations- und
und lndstandsetzen Telekommunikationstechnik zur Aufrecht-
von Baugruppen und erhaltung von Funktionsfähigkeit und
Geräten Sicherheit inspizieren sowie nach War-
(§4Nr.13) tungsplänen warten 2
b) Betriebszustandsmeldungen von Anlagen
oder Systemen der Informations- und Tele-
kommunikationstechnik beobachten und
auswerten
c) Fehler und Störungen in Geräten und
Anlagen der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik für Sprache, Daten, Text
und Bild, insbesondere in Nebenstellen-
anlagen, Übertragungsanlagen, Netzwerken,
Melde-, Alarmierungs- und Sicherheits-
anlagen, Zeitdienstanlagen, eingrenzen,
sowie Baugruppen, Geräte und Anlagen,
deren Verbindungseinrichtungen, Verteilun-
gen, Netzwerke und Schnittstellen instand-
setzen
20
d) Programme austauschen sowie nach
Serviceunterlagen ändern
e) Baugruppen, Geräte und Anlagen ändern
und erweitern sowie die durchgeführten
Arbeiten dokumentieren
f) Anlagendienste durchführen und
dokumentieren
g) erforderliche Messungen durchführen und
dokumentieren
2844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 I 4
1 2 3 4
7 Entwerfen, Anfertigen a) Anordnung der Bauteile und Leiterbahn-
und Bestücken von verlauf einseitig beschichteter Leiterplatten
Leiterplatten nach Schaltungsunterlagen entwerfen
(§ 4 Nr. 14) sowie Bestückungsplan und Stückliste
erstellen
b) Bauteile unter Beachtung spezifischer
Handhabungs- und Einbauvorschriften,
insbesondere zur Vermeidung statischer
Aufladung und thermischer Belastung, 4
bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten
einsetzen sowie ein- und auslöten
c) Lochrasterplatten und Leiterplatten mit
Bauelementen und Bauteilen bestücken
sowie Bauelemente und Bauteile durch
Laborverdrahtung, insbesondere mit
Schaltdraht, verbinden
8 Prüfen der Funktion a) Schaltzeichen und Schaltpläne der analo-
von digitalen und ana- gen und digitalen Informationsverarbeitung
logen Schaltungen lesen
(§ 4 Nr. 15)
b) Tabellen und Diagramme zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Funktions-
pläne und Zeitablaufdiagramme, lesen
sowie Skizzen anfertigen 2
c) Kenngrößen von Digitalschaltungen, insbe-
sondere Betriebsspannung, Spannungs-
breite für L und H, Schaltzeiten und Funk-
tion aus Datenblättern, bestimmen
d) Funktion digitaler Schaltnetze prüfen
e) Kenngrößen von Analogschaltungen,
insbesondere Betriebsspannung, Schalt-
zeiten und Funktion aus Datenblättern,
bestimmen
f) Funktion digitaler Schaltwerke prüfen
g) Funktionsgruppen, insbesondere mit 2
Zählern, Registern, Speichern, Analog-Digi-
tal-Umsetzern, Digital-Analog-Umsetzern,
Code- und Signalumsetzern, prüfen
h) Funktion von Baugruppen mit analogen
integrierten Schaltkreisen, insbesondere
Operationsverstärkern, prüfen
i) Signale an parallelen und seriellen Schnitt-
stellen prüfen sowie Signale als Befehle,
Daten, Adressen und Steuersignale inter-
pretieren
k) Funktion von Ein-Ausgabe-Baugruppen
einschließlich Bussystemen prüfen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2845
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1) Ablauf von Maschinenbefehlen prüfen 8
m) Programme in maschinenorientierter
Sprache schreiben, eingeben und testen
sowie für Prüfzwecke verwenden
n) Prüfprogramme anwenden
o) Fehler und Störungen durch syste-
matische Fehlersuche eingrenzen
9 Prüfen und Einstellen a) Funktion von Baugruppen mit beweglichen
von Einrichtungen Teilen, insbesondere Lagern, Wellen, Ach-
der Informations- und sen, Walzen, Antrieben und Schaltkupplun-
Telekommunikations- gen sowie von Endschaltern, prüfen und
technik einstellen
(§ 4 Nr. 16)
b) Funktion von mechanischen Einrichtungen,
2
insbesondere zum Transport von Papier,
Farbbändern und Datenträgern, prüfen und
einstellen
c) Funktion elektrischer Antriebe, insbeson-
dere von Gleich- und Wechselstrommoto-
ren, Schritt- und Linearmotoren, prüfen
d) Funktion von Schalt- und Koppelele-
menten der Telekommunikationstechnik
prüfen
e) Funktion von Überwachungseinrichtungen
der Telekommunikationstechnik, insbeson-
dere von Sensoren, Meßumformern, Reg-
lern und Stelleneinrichtungen, prüfen und
einstellen
4
f) Funktion optischer Überwachungseinrich-
tungen prüfen
g) Funktion akustischer Signalgeber prüfen
h) Fehler und Störungen durch systema-
tische Fehlersuche eingrenzen
i) Funktion von linearen sowie primär und
sekundär getakteten Netzteilen in lnforma-
tions- und Telekommunikationsanlagen
prüfen und einstellen, insbesondere Rest-
welligkeit messen, Überstrombegrenzun-
gen und Netzausfallsignal prüfen
k) Funktion von Niederfrequenz- und Hoch-
frequenzeinrichtungen der Informations-
und Telekommunikationstechnik prüfen;
Kennwerte, insbesondere Verstärkung,
Dämpfung, Frequenzgang, Grenzfrequen-
zen und Klirrfaktor, von Verstärkern, Ent- 8
zerrernetzwerken und Schallwandlern,
messen sowie auf Sollwert abgleichen
2846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1) Funktion von analogen und digitalen
Modulations- und Demodulationseinrich-
tungen der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik prüfen und abgleichen
m) Funktion von Einrichtungen der digitalen
Signalverarbeitung der Informations- und
Telekommunikationstechnik prüfen und
einstellen
10 Installieren und a) lnstal-lieren von Informations- und Telekom-
Inbetriebnehmen von munikationssystemen nach Unterlagen
Geräten und Anlagen planen und dokumentieren, Geräte und
der Informations- und Anlagen für Sprache, Daten, Text und Bild
Telekommunikations- aufstellen, ausrichten, befestigen, zusam-
technik menbauen und elektrisch verbinden
(§ 4 Nr. 17)
b) Zusatzeinrichtungen anschließen und
prüfen
c) Stromversorgungsanlagen erstellen und
Schutzmaßnahmen prüfen
d) Geräte der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik unter Beachtung der
Schutzmaßnahmen an die Stromversor- 4
gung anschließen
e) Einrichtungen zum Schutz gegen
Überspannung und elektrostatische
Aufladungen prüfen
f) konstruktionsbedingte Schutzei nrichtu n-
gen nach Unterlagen prüfen
g) Stromversorgung, insbesondere hinsieht-
lieh des Aderquerschnitts der Leitungen
sowie des Nennstroms der Überstrom-
schutzorgane, in bezug auf die Leistungs-
aufnahme der anzuschließenden Verbrau-
eher beurteilen
h) Geräte der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik unter Beachtung der
Schnittstellenbedingungen verknüpfen,
Endgeräte, Signalgeber sowie Sensoren
aufstellen, befestigen, anschließen und
prüfen 8
i) Prüf- und Meßergebnisse protokollieren
k) Dokumentation erstellen
1) Geräte und Anlagen an Benutzer über-
geben und die Bedienung erklären
m) Geräte der Informations- und Telekommu-
nikationstechnik sowie sonstige Betriebs-
mittel hinsichtlich der Umgebungsbedin-
gungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den. 29. Dezember 1987 2847
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
n) Betriebsmittel hinsichtlich der Strom-
belastbarkeit beurteilen
o) Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen bei
indirektem Berühren, insbesondere Schutz
durch Abschaltung mit Überstromschutz-
organen und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen im TN-Netz sowie durch Schutztren-
nung, entsprechend der Vorschriften beur-
teilen
12
p) Kunden auf Gefahren, insbesondere durch
die Stromversorgung, hinweisen sowie
Kunden hinsichtlich der Gefahrenbeseiti-
gung beraten
q) Geräte und Anlagen über private Netz-
werke unter Beachtung der Vorschriften der
Deutschen Bundespost inbetriebnehmen
r) Geräte und Anlagen in Zusammenarbeit
mit der Deutschen Bundespost an das
öffentliche Fernmeldenetz anschließen und
inbetriebnehmen
s) Geräte und Anlagen für drahtlose Übertra-
gung unter Beachtung der Vorschriften der
Deutschen Bundespost inbetriebnehmen
t) Software zusammenstellen und laden, pro-
grammierbare Bausteine programmieren
u) Einzel- und Gesamtfunktion von Telekom-
munikations- und Informationsanlagen für
Sprache, Daten, Text und Bild, insbeson-
dere von Nebenstellenanlagen, Übertra-
gungsanlagen, Netzwerken, Melde-, Alar- 8
mierungs- und Sicherheitsanlagen sowie
Zeitdienstanlagen, einstellen und prüfen
v) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedin-
gungen durchführen
w) Funktions- und Leistungsmerkmale einstel-
len, kontrollieren und dokumentieren
11 Bedienen von a) Geräte und Anlagen für Sprache, Texte,
6
Geräten und Anlagen Daten und Bilder bedienen
der Informations- und
Telekommunikations- b) Programmablaufpläne lesen, einfache
technik Programme in problemorientierter Sprache
(§ 4 Nr. 18) nach Befehlslisten schreiben, testen und
sichern
c) Regelungen des Datenschutzes und der 10
Telekommunikationsordnung nennen und
beachten
d) Betriebssystem und Anwendersoftware laden
e) Standard- und Anwendersoftware sowie
Test- und Prüfprogramme anwenden
2848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von greß für integrierte Telekommunikation, Telematik und
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Breitbandtechnik"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 8. bis 11 . Juni 1988 in Stuttgart
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 8. ,,GARN 88 - Internationale Fachmesse für Garne und
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II Fasern"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 5. bis 7. Juli 1988 in Stuttgart
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 9. ,,AMB 88 - Internationale Ausstellung für Metall-
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: bearbeitung"
1. ,,GARN 88 - Internationale Fachmesse für Garne und vom 13. bis 17. September 1988 in Stuttgart
Fasern" 10. ,,SÜDBACK 88 - Fachmesse für das Bäcker- und
vom 12. bis 14. Januar 1988 in Stuttgart Konditorenhandwerk"
2. ,,CMT 88 - Internationale Ausstellung für Caravan, vom 1. bis 5. Oktober 1988 in Stuttgart
Motor, Touristik" 11. ,,REINIGUNGSTECHNIK 88 - Internationale Fach-
vom 23. bis 31. Januar 1988 in Stuttgart messe + Kongreß des Gebäudereiniger-Handwerks,
3. ,,R 88 Internationale Fachmesse Rolladen + Son- Gebäudereinigung, Service, Betriebshygiene, War-
nenschutz" tung"
vom 3. bis 6. März 1988 in Stuttgart vom 5. bis 8. Oktober 1988 in Stuttgart
4. ,,INTHERM 88 - 20. Internationale Fachmesse Ener- 12. ,,INTERBAD 88 - Internationale Fachausstellung für
gie + Technik" Schwimmbäder - Medizinische Bäder - Sauna -
vom 22. bis 26. März 1988 in Stuttgart Bädertechnik"
vom 15. bis 19. Oktober 1988 in Stuttgart
5. ,,INTERGASTRA 88 - 14. Internationale Fachausstel-
lung für das Hotel-, Gaststättengewerbe und Kondito- 13. ,,SÜFFA 88 - 4. Süddeutsche Fachmesse für das
renhandwerk" Fleischerhandwerk"
vom 14. bis 20. April 1988 in Stuttgart vom 16. bis 19. Oktober 1988 in Stuttgart
6. ,,CAT 88 - Computerunterstützte Technologien in der 14. ,,AMA 88 - Auto- und Motorradausstellung"
Fertigungsindustrie, 4. Internationale Fachausstellung vom 29. Oktober bis 6. November 1988 in Stuttgart
und Anwenderkongreß" 15. ,,HOBBY + ELEKTRONIK 88 - Ausstellung für Prak-
vom 17. bis 20. Mai 1988 in Stuttgart tische Elektronik, Mikrocomputer, Modellbau und
7. ,,TELEMATICA 88- Internationale Fachmesse für den Modelleisenbahnen"
Telekommunikationsmarkt - Internationaler Fachkon- vom 10. bis 13. November 1988 in Stuttgart
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2849
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 33, ausgegeben am 23. Dezember 1987
Tag I n h a It Seite
17. 11. 87 · Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung für den Bereich des Justizwesens . . . . . . . . 806
24. 11 . 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Burundi über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
27. 11. 87 Bekanntmachu~g über Gebührensätze und Tarife für das FS-Streckengebührensystem nach dem
Internationalen Ubereinkommen über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL" 810
27. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüberein-
kommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 814
27. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 815
27. 11. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Erhaltung der antarktischen
Robben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 816
27. 11. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-burundischen Investitionsförderungsvertrags . . . 817
27. 11. 87 Bekanntmachung zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . 818
30. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-
reihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 819
30. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
2. 12. 87 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 820
7. 12. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 821
9. 12. 87 Bekanntmachung über die Änderung des Übereinkommens zur Erhaltung der lebenden Schätze des
Südostatlantiks ..................................-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 822
Abschlußhinweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 828
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bun_desanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 12. 87 Achtundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Aus-
fuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
(Beilage) 15 857 (230 9. 12. 87) 1. 1. 88
7400-1-6
7. 12. 87 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung der
deutschen Quote des Gemeinschaftszollkontingents
1988 für gefrorenes Rindfleisch 16133 (235 16. 12. 87) 17. 12. 87
neu: 613-4-10-4-17
26. 11. 87 Zwe_!te Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Einundneunzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Sonderflughafen Lernwerder) 16133 (235 16. 12. 87) 10. 3. 88
96-1-2-91
10. 12. 87 Verordnung TSF Nr. 8/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 16193 (236 17. 12. 87) 15. 1. 88
9291
10. 12. 87 Verordnung Nr. 20/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 16 313 (238 19. 12. 87) 1. 1. 88
9500-4-6-4
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2851
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
16. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3427/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Interventionsmaßnahmen im Sektor Re i s L 326/25 17. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2973/79 und (EWG) Nr. 2377/80 bezüglich
bestimmter Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Rind f I e i s c h L 327/7 18. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3436/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2529/87 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen für die im Wirtschaftsjahr 1987/88 auf Getreide zu erhebende
Mitverantwortungsabgabe L 327/13 18. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3444/87 des Rates ·über den Transfer von
150 000 Tonnen Gerste aus Beständen der spanischen Interventions-
stelle L 328/1 19. 11. 87
17.11.87 Verordnung (EWG) Nr. 3461/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3089/78 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für
die Verbrauchsbeihilfe für O I i v e n ö I sowie zur Festlegung abweichen-
der Maßnahmen L 329/1 20. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3462/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2262/84 über Sondermaßnahmen für O I i v e n ö 1 L 329/2 20. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3463/87 des Rates zur Festlegung der Grund-
regeln für die Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L 329/3 20. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3464/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3828/85 zur Einführung eines Sonderprogramms zur Entwick-
lung der Land w i r t s c h a f t in Portugal L 329/4 20. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3465/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 389/82 über die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereini-
gungen im Bau m wo II sek t o r L 329/6 20. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3466/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 985/68 zur Festlegung der Grundregeln für Interventionen auf
dem Markt für Butte r und Rah m L 329/8 20. 11. 87
19. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3478/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für C I e m e n t i n e n für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 329/35 20. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3485/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 355/79 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Trauben moste L 330/1 21. 11. 87
20. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3497/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
,ionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2791 /87 L 330/30 21. 11. 87
20. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3500/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 568/87 zur Fortführung der Maßnahmen zur
Verkaufsförderung und Werbung im Bereich M i Ich und Milch-
erze u g n iss e gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 L 330/44 21. 11. 87
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3514/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 zur Festsetzung des Mindesteinfuhrprei-
ses für getrocknete Weintrauben und der im Falle der Nichteinhaltung
dieses Preises zu erhebenden Ausgleichsabgabe L 335/16 25. 11. 87
24. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3525/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 989/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beschränkung der Verarbeitungsbeihilfe auf bestimmte Mengen O ran -
gen und Zitronen in Spanien L 332/15 23. 11. 87
26. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3551/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3444/87 des Rates über den
Transfer von 150 000 Tonnen Gerste aus Beständen der spanischen
Interventionsstelle nach Griechenland L 337/23 27. 11. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3598/87 der Kommission zur Festsetzung des
Kontingents für 1988 für die Einfuhr von Käse aus Spanien nach
Portugal L 339/54 1. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3599/87 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von M i Ich und M i Ich e r z e u g n i s s e n aus
Drittländern nach Spanien für 1988 L 339/55 1. 12. 87
30. 11 . 87 Verordnung (EWG) Nr. 3600/87 der Kommission zur Festsetzung des
Kontingents für 1988 für die Einfuhr von Käse aus Drittländern nach
Portugal L 339/57 1. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3601/87 der Kommission zur Änderung der im
Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im R i n d f I e i s c h -
sek to r gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3955/86 anzuwendenden Richt-
plafonds und Zielmengen L 339/58 1. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3602/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates zur Festsetzung einer Ver-
gütung bei der endgültigen Aufgabe der M i I c h erzeugung L 339/59 1. 12. 87
1. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3613/87 der Kommission über die 1987 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegen f I e i s c h-
erzeugnissen L 340/21 2. 12. 87
1. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3614/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/84 hinsichtlich des Einlagerungstermins für
Butter, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 262/79 und (EWG)
Nr. 3143/85 verkauft wird L 340/22 2. 12. 87
30. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3618/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Eurqpäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik zur Anderung
des Abkommens betreffend bestimmte W e i n e mit Ursprung in Tune-
sien, die eine Ursprungsbezeichnung tragen L 340/27 2. 12. 87
2. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3627/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2287/87 und (EWG) Nr. 2620/87 hinsichtlich
der auf bestimmte Weinerzeugnisse mit Ursprung in Spanien anwend-
baren Beihilfen L 341/24 3. 12. 87
2. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3642/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und
Reis L 342/10 4. 12. 87
3. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3643/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2396/84 zur Festsetzung der Durchführungs-
bestimmungen für die Erstellung der Vorbilanz im Weinsektor L 342/11 4. 12. 87
5. 12. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3658/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventions-
butter, insbesondere zur Beimischung in Mischfutter mittel L 343/18 5. 12. 87
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2853
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
16. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3424/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Figuren, Phantasiegegenstände, Einrich-
tungs-, Zier- und Schmuckgegenstände der Tarifnummer 69.13 mit
Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 326/12 17. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3432/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Cystein und Cystin und ihre Derivate der
Tarifstelle 29.31 ex B und für Puppen der Tarifnummer 97.02 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 327/5 18. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3433/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4109/86 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1987 L 327/6 18. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3435/87 der Kommission zur Änderung der
Einfuhrmöglichkeiten für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Taiwan L 327/9 18. 11. 87
19. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3442/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkom-
mens zwi~~hen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren sowie über die Anwendung in der
Gemeinschaft des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses
EWG-Österreich „Gemeinschaftliches Versandverfahren" zur Änderung
des Abkommens -~wischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über das
gemeinschaftliche Versandverfahren und seiner Anlagen L 332/1 23. 11. 87
19. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3443/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Abkom-
mens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen
über das gemeinschaftliche Versandverfahren sowie über die Anwen-
dung in der Gemeinschaft des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten
Ausschusses EWG-Schweiz „Gemeinschaftliches Versandverfahren"
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwen-
dung der Bestimmungen über das gemeinschaftliche Versandverfahren
und seiner Anlagen L 332/108 23. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3445/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Chinakohl der Tarifstelle 07.01 B
ex III des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln (1987) L 328/3 19. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3446/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Tafeltrauben der Unter-
position ex 0806 1O 15 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung auf
den Kanarischen Inseln (1988) L 328/5 19. 11. 87
17. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3447/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für konzentrierten Bir-
nensaft der Codenummern 2009 80 11 und 2009 80 19 der Kombinierten
Nomenklatur mit Ursprung in Österreich (1988) L 328/7 19. 11. 87
18. 11. 87 Empfe_~lung Nr. 3451/87/EGKS der Kommission über die gemeinschaft-
liche Uberwachung der Einfuhren bestimmter EGKS-Erzeugnisse mit
Ursprung in Drittländern L 328/23 19. 11. 87
18. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3453/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für anderes Ziegen- und Zickelleder der Tarifstelle
41 .04 B II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 328/30 19. 11. 87
2854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3454/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Waren zur Unterhaltung und für Feste der
Tarifnummer 97.05 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Süd-
korea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden L 328/31 19. 11. 87
18. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3456/87 der Kommission über die Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 328/33 19. 11. 87
18. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3457/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1075/87 über die Einstellung des Seelachsfangs
durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs L 328/34 19. 11. 87
19. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3472/87 der Kommission über die Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 329/19 20. 11. 87
19. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3479/87 der Kommission über die Einhaltung der
Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen Kalmaren L 329/37 20. 11. 87
19. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3480/87 der Kommission über die Erteilung
von EHM-Lizenzen für bestimmte Waren des Blumenhandels und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 643/86 L 329/39 20. 11. 87
19. i 1. 87 Entscheidung Nr. 3499/87/EGKS der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus
Eisen oder Stahl mit Ursprung in Mexiko und zur endgültigen Vereinnah-
mung der auf diese Einfuhren erhobenen vorläufigen Antidumpingzölle L 337/42 27. 11. 87
23. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3510/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für synthetische und künstliche Spinnfäden der Warenka-
tegorie Nr. 43 (Kennziffer 40.0430) mit Ursprung in Brasilien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 334/10 24. 11. 87
23. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3511/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Geflechte, Posamentierwaren und Spitzen der Waren-
kategorie Nr. 62 (Kennziffer 40.0620) mit Ursprung in Indonesien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 334/12 24. 11. 87
23. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3512/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Puppen aller Art der Tarifnummer 97.02 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den Philippinen, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 334/14 24. 11. 87
23. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3513/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für synthetische Spinnfäden der Warenkategorie Nr.
125 A (Kennziffer 42.1251) mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 334/15 24. 11. 87
23. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3520/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 335/7 25. 11. 87
24. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3521 /87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 518/79 über die Erfassung der Ausfuhr voll-
ständiger Fabrikationsanlagen in der Statistik des Außenhandels der
Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L 335/8 25. 11. 87
24. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3522/87 der Kommission über die Erfassung
des Verkehrszweigs in der Statistik des Handels zwischen den Mitglied-
staaten L 335/10 25. 11. 87
24. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3523/87 der Kommission zur Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung der
Einfuhren von Karotten, Speisemöhren und Speisezwiebeln der Code-
nummern ex 0706 10 00 und ex 0703 1O der Kombinierten Nomenklatur
mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im
Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1988) L 335/11 25. 11. 87
Nr. 61 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1987 2855
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3524/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Beschränkung der Verarbeitungsbeihilfe auf Apfelsinen
der Sorte Shamouti im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 335/13 25. 11. 87
23. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3544/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zur Anderung des am 1. Februar 1984 in Brüssel unter-
zeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft und der Regierung der Demokratischen Republik Säo Tome und
Prfncipe über die Fischerei vor der Küste von Säo Tome und Prfncipe L 337/1 27. 11. 87
23. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3545/87 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4034/86 zur Festlegung der zulässigen Gesamt-
fangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässi-
gen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen für 1987 L 337/7 27. 11. 87
26. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3556/87 der Kommission über ergänzende
Durchführungsvorschriften für Vorausfestsetzungsbescheinigungen für
bestimmte Erzeugnisse des Getreidesektors, die in Form von Teigwaren
der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs ausgeführt werden L 337/57 27. 11. 87
27. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3569/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Lysin der Tarifstelle 29.23 D I des Gemeinsa-
men Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 338/16 28. 11. 87
26. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3570/87 der Kommission über die Einstellung des
Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 338/17 28. 11. 87
2856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 442. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezember 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 239 vom 22. Dezember 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
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