2746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Jugendvertretungen, deren Amtszeit nach § 60 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes nach dem 29. Februar 1988 enden würde, bleiben
bis längstens 30. November 1988 im Amt; § 60 Abs. 2 Satz 2 des Bundesperso-
nalvertretungsgesetzes findet keine Anwendung. § 60 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-
personalvertretungsgesetzes bleibt unberührt.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2747
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1988
(Haushaltsgesetz 1988)
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen
1 . bei Diskontpapieren der Nettobetrag
2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
haltsplan für das Haushaltsjahr 1988 wird in Einnahme und zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der
Ausgabe auf 275 100 000 000 Deutsche Mark festgestellt. Marktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages
der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-
nen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils
letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über
§2 den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, ergibt.
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1988
Kredite bis zur Höhe von 29 520 000 000 Deutsche Mark §3
aufzunehmen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Kas-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die senverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1988 fällig wer- des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit- §4
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis
zur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre- werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
dite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus- 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei
haltsjahres anzurechnen. Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
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2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben; werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
gaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-
und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der
gen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54
Gruppen 443 und 453.
desselben Einzelplans gedeckt werden. Der Bundesmini-
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind ster des Innern kann zulassen, daß die Ausgaben der Titel
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup- der Gruppe 514 in Kapitel 0610 und 06 25 um bis zu
pen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen 11 vom Hundert gegen Einsparung an anderer Stelle im
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes- Einzelplan 06 überschritten werden.
ministers der Finanzen.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der
1. Titel 427 01
Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später
Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaß- eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-
nahmen - scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausga-
2. Titel 441 01 , 443 01 und 446 01 ben.
- aus Schadensersatzleistungen Dritter - (8) Mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen
3. Titel 511 01 und 518 01 können Ausgaben für bauliche Sicherungsmaßnahmen im
- aus der Veräußerung von ausgesondertem Schrift- Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 711 51 in Kapi-
gut und aus der Anfertigung von Fotokopien für tel 60 02 im Bundeshaushaltsplan 1987 auch aus Titeln
Dritte - der Obergruppen 71 bis 73 des jeweiligen Einzelplans
geleistet werden. Der Bundesminister der Finanzen kann
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
im übrigen zulassen, daß Mehrausgaben für die in Satz 1
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern- bezeichneten Maßnahmen durch Einsparungen bei den
meldeanlagen -
Titeln der Obergruppen 51 bis 54 und der Hauptgruppe 6
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel des jeweiligen Einzelplans gedeckt werden.
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)
(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-
sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der mächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungser-
Bedarfsträger -
mächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus-
6. Titel 517 01 schusses des Deutschen Bundestages.
- aus Erstattungen Dritter-. (10) Die in den Wirtschaftsplänen der institutionell geför-
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf derten Zuwendungsempfänger für die Haltung von Dienst-
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinder- fahrzeugen veranschlagten Ausgaben sind in Höhe von
tengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1 S. 1228), zuletzt 10 vom Hundert des Ansatzes im Wirtschaftsplan
geändert durch § 12 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom gesperrt. Die Aufhebung oder Verlagerung der Sperre in
28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251 ), zur Verstärkung besonders begründeten Ausnahmefällen bedarf der Ein-
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. willigung des Bundesministers der Finanzen.
(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- (11) Die in den Titelgruppen „Kosten der Datenverarbei-
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im tung" im Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben sind,
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software mit Ausnahme des Einzelplanes 02, in Höhe von 20 vom
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Hundert gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes- Bundestages.
dienststellen erworbene Software.
(12) Im Bundeshaushaltsplan 1988 sind die Ausgaben
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zustim- bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 in Höhe von 3 vom
mung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs- Hundert gesperrt. Soweit die Ausgabensperre bei einem
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519, Titel nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister
527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die der Finanzen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabe-
Mittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel- titel zulassen; Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen
titels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die grundsätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen werden.
Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit Bei Einrichtungen nach § 10 a BHO bemißt sich der zu
eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der sperrende Betrag nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan.
Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten Ausgaben der Zuschußtitel mit Wirtschaftsplan der Haupt-
Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln gruppe 6 sind in Höhe von 3 vom Hundert des Bundesan-
der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im teils der Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 im
Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Wirtschaftsplan gesperrt. Das Nähere regelt der Bundes-
Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- minister der Finanzen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2749
§ 5 dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten
Mittel gewähren.
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist
in folgender Fassung anzuwenden: §8
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach- stets beim Titel abzusetzen.
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge- gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet Personalausgaben ist stets bei dem entsprechenden Aus-
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind." gabetitel abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach
§ 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der
§6 Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2415) sind stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzuset-
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zen.
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-
nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde- durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts- Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi- Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan- sind.
zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor §9
der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
sche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. zu übernehmen
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh-
(2) Die in Abatz 1 genannten Zuwendungen zur institu- ren zugunsten von Ausführern und zugunsten von
tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig- ner.
ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des
Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag- - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien
lichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits- übernommen, die der Bundesminister für Wirt-
bedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-
bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt- liche Zusammenarbeit und dem Bundesminister
ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus des Auswärtigen festlegt -;
öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus- führung ein besonderes staatliches Interesse der
nahmen zulassen. Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne Kredite an ausländische Schuldner,
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
Förderung von Einrichtungen außerhalb der Bundesver- oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
waltung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben - Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü- schaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer- stungen für bisher ungedeckte Forderungen
tigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre- übernommen werden, wenn andernfalls die
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun- Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt
desminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer- werden können -;
tigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt
nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-
Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche menhang mit der Gewährung von Krediten im Rah-
Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt men der bilateralen Zusammenarbeit,
e. V. (DFVLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karls- b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
ruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern- wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
forschung Berlin GmbH (HMI). Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt,
§7 c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver- oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Ar- - Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
tikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
schatten, Garantien oder sonstige Gewährlei- c) zur Förderung der Modernisierung und Instandset-
stungen für bisher ungedeckte Forderungen zung von Wohnungen,
übernommen werden, wenn andernfalls die
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt
gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-
werden können -;
derte;
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,
verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über
in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung
die Zusammenlegung der Deutschen Landesren-
über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,
tenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom
solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung
27. August 1965 (BGBI. 1S.1001 ), das durch Artikel 1
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein
Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1
ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet
S. 1558) geändert worden ist;
erscheint.
7. für Maßnahmen gemäߧ 5 des Landwirtschaftsgeset-
- Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nommen, die der Bundesminister für Wirtschaft im
nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember
zen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-
1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;
menarbeit und dem Bundesminister des Auswärtigen
festlegt-; 8. zur Förderung der Fischwirtschaft;
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre- 9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- ter deutscher Auslandsvermögen;
schen Gemeinschaft. 10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark, händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
festgesetzt. S. 1909), das zuletzt durch das Gesetz vom 26.
Januar 1987 (BGBI. 1 S. 474) geändert worden ist;
§ 10
11. im Zusammenhang mit der Abdeckung von
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg- Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 12 000 000 000 Deut- vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch
sche Mark zu übernehmen. Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265), oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-
§ 11 nen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg- Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und
zur Höhe von 41 700 000 000 Deutsche Mark zu überneh- Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
men minister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft- Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April
liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen 1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des
besteht; Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), auf-
nimmt;
2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-
verkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes- 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finanzen
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
desminister der Finanzen und den sonst beteiligten und Sozialordnung beauftragten Einrichtungen zur
Fachministern festlegt; anteiligen Finanzierung der Investitionskosten von
Krankenhäusern nach d_em Krankenhausfinanzie-
3. zur Förderung des Verkehrswesens; rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) auf-
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun- nehmen;
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung 14. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
nicht möglich ist; des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere schen Steinkohlenbergbaugebiete;
des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- 15. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
baues, Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam- vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die
menhang mit dem Bau von Wohnungen steht, von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2751
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem § 15
Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-
Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver- nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des ,,Weltbank", der Asiatischen, Afrikanischen, Inter-
Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie- amerikanischen und Karibischen Entwicklungsbank, des
ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid- Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen
bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; Investitions-Garantie-Agentur sowie die Beteiligung an der
Auffüllung der Mittel für die Internationale Entwicklungsor-
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren ganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirt-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. schaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderpro-
gramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der
Asiatischen, Afrikanischen und Interamerikanischen Ent-
§ 12 wicklungsbank durch Hingabe von unverzinslichen
Schuldscheinen zu erbringen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter- § 16
amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen Ent- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit
wicklungsbank, der Karibischen Entwicklungsbank, dem Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem Ge- Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund
meinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilatera- beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des
len Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder (BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Garantien bis zur Höhe von 27 500 000 000 Deutsche Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
Mark zu übernehmen. zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-
anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
§ 13
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in
ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu § 17
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzu-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
rechnen.
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,
§ 14 auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils besteht.
die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden
Ermächtigungen angerechnet, die in den §§ 9 bis 12 des (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
Haushaltsgesetzes 1987 enthalten sind. In den Fällen der ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
§§ 9 bis 12 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der Bund und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er Stellung nehmen.
in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten
Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei- Gesamthaushalt einzusparen.
stung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe
der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. ,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück-
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-
(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-
anzurechnen. ämter.
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können
§ 18
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-
Vorschriften verwendet werden. esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen § 20
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei
einer Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten
der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-
sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des
Beamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-
der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis- den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle
herigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das der bis~erigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters
gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt ausbringen.
und der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts. § 21
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsord-
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- nung können
dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
Beamten in Anspruch zu nehmen ist. sind,
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2
der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im
1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch die Verord-
Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen für
nung vom 8. Juli 198t (BGBI. 1 S. 646) geändert wor-
Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst im
den ist, zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
obersten Dienstbehörde abgeordnet sind,
staatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die Maß-
nahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß Ersatz von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft bei einer für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-
wendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger § 22
als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben
(1) Im Haushaltsjahr 1988 sind 1 vom Hundert der im
verhindert sind, können auf die gleiche Weise Planstellen
ausgebracht werden. Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen aus-
gebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange-
stellte sowie 1 vom Hundert der Stellen für Arbeiter ein-
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein zuspare~ .
. Beamter nach§ 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird. (2) Die Einsparungsquoten nach Absatz 1 werden auf
die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Anteil des jeweiligen Einzelplans am jeweiligen Gesamt-
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des soll der Stellen im Bundeshaushalt einschließlich seiner
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde Anlagen entspricht.
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer
Auslandshandelskam·mer oder als Auslandskorrespondent (3) Die Einsparungsquoten bei den Planstellen und Stel-
der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen m. b. H. len für Angestellte nach Absatz 2 sind anteilig auf die
ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird. Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergü-
tungsgruppen zu verteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
(4) Ausgenommen von der Einsparung sind der Bundes-
Soldaten und Angestellte.
rechnungshof, die Organe der Rechtspflege und der Inne-
ren Sicherheit sowie die mit der Erhebung von Steuern und
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 Zöllen sowie der Vollstreckung befaßten Teile der Zollver-
bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus- waltung. Die Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-
haltsplan zu entscheiden. nungen nach Absatz 1 bis 3 nicht zu berücksichtigen.
(5) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 19 freiwerdende Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden,
bis die jeweilige Einsparungsquote des Einzelplans
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a erbracht ist. Stellen, die nicht wieder besetzt werden dür-
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur- fen, fallen weg. Statt der nach Satz 1 einzusparenden
laubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leer- Stellen dürfen andere zum gleichen Zeitpunkt freiwer-
stelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausge- dende Stellen derselben Laufbahngruppe eingespart wer-
bracht. den.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für
§ 48 b des Deutschen Richtergsetzes und nach§ 28 a des 1. Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung,
Soldatengesetzes. deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen
ausgebracht sind,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2753
2. institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsemp- § 24
fängern, die überwiegend vom Bund finanziert werden.
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Bei den nicht überwiegend vom Bund institutionell
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
finanzierten Zuwendungsempfängern ist mit den Län-
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
dern darüber zu verhandeln, 1 vom Hundert der
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1O 04, 23 02 und
Gesamtzahl der im jeweiligen Einzelplan für diese
60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-
Zuwendungsempfänger ausgebrachten Stellen einzu-
den. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen
sparen.
der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-
gen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaus-
(7) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finan-
haltsplänen der Europäischen Gemeinschaften erforder-
zen.
lich werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-
haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüg-
§ 23 lich zu unterrichten.
(1) Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des
Dienstverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn am § 25
1. Januar 1988 frei sind oder danach frei werden und die
nicht nach § 22 einzusparen sind, dürfen sechs Monate Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-
nach Freiwerden nicht besetzt werden (Wiederbeset- fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung
zungsregelung). Dies gilt auch für die in den Anlagen zum einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen. Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Planstellen von Solda-
übersteigen und dieser Überschüß voraussichtlich im
ten ab einschließlich Besoldungsgruppe A 15 aufwärts, für
nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
Stellen von Angestellten sowie für Arbeiter. Die gesperrten
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
Planstellen für Soldaten dürfen jedoch für Einstellungen
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
· von Soldaten im untersten Dienstgrad der Mannschaften in
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
Anspruch genommen werden.
S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2602) geändert worden ist,
(3) Die Wiederbesetzungsregelung gilt nicht für findet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs-
1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangsamt rahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
sowie von Auszubildenden, die in derselben Verwal-
tung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden;
§ 26
2. Einstellung von Schwerbehinderten.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgsetzes
(4) Die obersten Bundesbehörden können Ausnahmen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
von der Wiederbesetzungsregelung zulassen. Die Zahl der 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
Ausnahmen darf 5 vom Hundert der im Haushaltsjahr im durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
jeweiligen Einzelplan einschließlich seiner Anlagen frei- (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, und nach Artikel 3
werdenden Stellen nicht übersteigen. des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537) geändert worden ist,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen
1. Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung, an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
ausgebracht sind, verwenden.
2. institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsemp- § 27
fängern, die überwiegend vom Bund finanziert werden.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Bei den nicht überwiegend vom Bund institutionell
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1985
finanzierten Zuwendungsempfängern ist mit den Län-
(BGBI. 1 S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch § 8 Nr. 11 des
dern über die Einführung einer Wiederbesetzungsrege-
Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625) geändert
lung entsprechend den Absätzen 1 bis 4 zu verhandeln.
worden ist, findet keine Anwendung.
(6) In Kapitel 05 03 dürfen nach den Absätzen 1 und 2
gesperrte Stellen für Versetzungen aus anderen Dienstor-
ten in Anspruch genommen werden mit der Maßgabe, daß § 28
im Einzelplan 05 während der Wiederbesetzungsregelung Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Haus-
keine Beförderungen zulässig sind, die unmittelbar oder haltsjahr 1988 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung
mittelbar durch das Freiwerden dieser Stellen möglich zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund des
geworden sind. § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum
Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des
(7) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finan- Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem
zen. Bund zusteht.
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 29 26. Januar 1987 (BGBI. 1S. 474) geändert worden ist, wird
die Zahl „ 1987" durch die Zahl „ 1988" ersetzt.
§ 2 Abs. 5, die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3
sowie die§§ 7 bis 26 gelten bis zum Tage der Verkündung
des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres § 31
weiter. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 30 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der § 32
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch Gesetz vom Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2755
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1988
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1988
lOOODM
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ........................................................ .
02 Deutscher Bundestag ............................................................................. .
03 Bundesrat ......................................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................................... .
OS Auswärtiges Amt . ............................................................................... , • •
06 Bundesminister des Innern ....................................................................... .
01 Bundesminister der Justiz ......................................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ..................................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft .................................................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................................... . 3300
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .................................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ...................................................................... .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ................................................................. .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ..................................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ................................. .
19 Bundesverfassungsgericht ........................................................................ .
20 Bundesrechnungshof ............................................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ..................................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .................................................. .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .................................................. .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .................................................... .
32 Bundesschuld ..................................................................................... .
33 Versorgung ....................................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ......... .
36 Zivile Verteidigung ............................................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 221 884 000
Summe Haushalt 1988 2) •....••••..•.••••••••••••••••••••.•.••.•••.••..•••••.•.•••••••••••...•.....• 221 881300
Summe Haushalt 1987 ............................................................................. . 220 893 300
gegenüber 1987 - mehr(+ )/weniger( - ) - .............................................. . + 994 000
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 221,4 Mrd DM.
2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= !4 520 Millionen DM)= 23 693 Mil-
lionen DM.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2757
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Dbrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen
gegenüber 1987 Epl.
mehr(+)
1988 1988 1988 1987 weniger(-)
t000DM 1000DM 1000DM 1000DM 1000DM
• 5 6 1 8 9
117 - 117 44 + 73 01
2 944 1 2 945 1 789 + 1156 02
17 - 17 12 + 5 03
2 329 - 2 329 2 208 + 121 04
48 660 2 050 50 710 51181 - 471 05
19 932 8 648 28 580 34 472 - 5 892 06
250 319 183 250 502 234 246 + 16 256 07
715 739 210 781 926 520 982 411 - 55 891 08
278 409 121 922 400 331 365 715 + 34 616 09
97 047 201 004 301 351 259 862 + 41489 10
7 770 416 102 423 872 384 282 + 39 590 11
805 895 126 429 932 324 903 609 + 28 715 12
5 085 750 - 5 085 750 4 903 200 + 182 550 13
553 020 185 405 738 425 704 574 + 33 851 14
42 090 33 032 75 122 83 250 - 8 128 15
1 008 500 1508 1580 - 72 16
387 - 387 305 + 82 19
19 - 19 21 - 2 20
31 042 1 372 220 1 406 262 1 389 562 + 16 700 23
22 012 872 496 894 508 929 504 - 34 996 25
1 549 - 1 549 1 581 - 32 27
45 531 33 600 79 131 89 174 - 10 043 30
2 245 266 229 268 474 223 575 + 44 899 31
1 400 004 29 731 700 31131 704 24 186 606 +6 945 098 32
2 180 94 120 96 300 95 000 + 1300 33
51 275 158 400 209 675 204 760 + 4 915 35
5 022 9 518 14 540 14 292 + 248 36
8 508 155 1 384 893 231 777 048 232 498 185 - 721 137 60
17 983 467 35 229 233 275 100 000 268 545 000 +6 555 000
19 835 515 27 816 185
- 1 852 048 +7413048
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Beschaffungen,
Verwaltungs- dienst
ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1988 1988 1988 1988
tOO0DM tOO0DM t0OODM to00DM
1 2 5 6
3
'
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ........................... 10 382 6 387 - -
02 Deutscher Bundestag ................. 329 795 112 951 - -
03 Bundesrat ............................. 8 390 4 802 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ............................ 96 046 389 664 - -
05 Auswärtiges Amt ...................... 789 570 190 326 - -
06 Bundesminister des Innern ........... 1 539 012 583 449 - -
01 Bundesminister der Justiz ............. 303 750 103 619 - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... 2 114 216 477 563 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ 359 965 159 516 - -
10 Bundesminister für Ernährung, \
Landwirtschaft und Forsten ........... 285 325 117 329 - 33
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ......................... 123 812 53 476 - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... 1 304 227 1538285 - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ...................... 488 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung . .... 22 291 847 5 589 044 21 309 600 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit ............... 1 037 063 184 555 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 81 811 190 065 - -
19 Bundesverfassungsgericht ............ 12 515 2 048 - -
20 Bundesrechnungshof ................. 41 074 5 420 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ...................... 39 971 19 247 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ............. 77 239 75 902 - -
21 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .......................... 37 611 14 939 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ...................... 66 913 27 984 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .......................... 29 063 20 814 - -
32 Bundesschuld ......................... 14 891 502 078 - 32 326 969
33 Versorgung ........................... 8 002 584 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .................... 617 743 535872 - -
36 Zivile Verteidigung ................... 134 354 240 792 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 761 500 237 510 - -
Summe Haushalt 1988 ................. 40 511 157 11 383 637 21 309 600 32 327 002
Summe Haushalt 1981 ................. 39 191 714 11 045 689 21539425 30 877 916
gegenüber1981
- mehr(+ )/weniger( - ) - ............ + 1319443 + 337 948 - 229 825 + 1 449 086
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2759
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen
Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber198'1 Epl.
mehr(+)
1988 1988 1988 1988 1981 weniger(-)
1000OM 1000OM 1000OM lOOODM 1000DM 1000DM
7 8 9 10 II 12 13
1 930 3 745 - 22 444 20 597 + 1847 01
88 961 57 070 - 588 777 539 669 + 49 108 02
232 1109 - 14 533 12 548 + 1985 03
38 124 11 095 - 534 929 522 292 + 12 637 04
1 480 461 193 884 - 2 654 241 2 550 050 + 104 191 05
1409156 424 417 - 3 956 034 3 795 718 + 160 316 06
16 286 29 940 - 453 595 423 251 + 30 344 07
637 915 505 798 - 3 735 492 3 541 035 + 194 457 08
4 294 705 1 571 878 - 6 386 064 5 831 973 + 554 091 09
7 180 619 969 736 1520 8 554 562 7 907 ()06 + 647 556 10
60 468 339 81 966 - 32 000 60 695 593 58 994 769 + 1700824 11
10 128 641 12 857 231 - 25 828 384 25 683 668 + 144 716 12
- 21 610 - 22 098 41335 - 19 237 13
1 893 162 320 551 - 51 404 204 50 852 404 + 551 800 14
17 979 775 180 758 - 19 382 151 18 990 096 + 392 055 15
82 378 141 005 - 495 259 463 274 + 31985 16
- 352 - 14 915 14 434 + 481 19
12 5 573 - 52 079 44 740 + 7 339 20
1 239 689 5 549 181 - 6 848 088 6 940 350 - 92 262 23
2 970 500 3 013 788 - 6 137 429 6 192 753 - 55 324 25
925 752 122 540 - 1100 842 809 740 + 291 102 27
5 951 699 1 708 646 - 191 520 7 563 722 7 535 581 + 28 141 30
1137 414 2 270 632 - 3 457 923 3 957 631 - 499 708 31
333 625 2 701 150 - 35 878 713 34 160 685 + 1718028 32
2 209 873 - - 10 212 457 9 472 541 + 739 916 33
225 421 430 650 - 1809686 1 807 828 + 1858 35
100 418 407 271 - 882 835 879 661 + 3 174 36
15 430 311 383 630 - 400 000 16 412 951 16 559 371 - 146 420 60
136 225 398 33 965 206 - 622 000 275 100 000 268 545 000 +6 555 000
132 341 733 34 616 523 -1068000
+ 3 883 665 - 651 317 + 446 000
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Verpfiichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung 1991 Haushalts-
gUili 1989 1990 Folgejahre
1988 jahre
1000DM tOOODM lOOODM tOOODM lO00DM lO00DM
1 2 3 4 5 6 ., 8
01 Bundespräsidialamt. ................ 7 627 5 727 1900 - - -
02 Deutscher Bundestag ............... 36 938 28 291 8 316 331 - -
03 Bundesrat ........................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .................. 6 700 6 700 - - - -
05 Auswärtiges Amt ................... 593 200 298 628 193 798 43 487 27 287 30 000
06 Bundesminister des Innern ......... 432 475 170 405 86 090 31200 2 300 142 480
01 Bundesminister der Justiz .......... 10 085 6 995 2 635 455 - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... 171 555 136 255 20 000 - - 15 300
09 Bundesminister für Wirtschaft ...... 6 762 481 1 074 942 763 750 457 150 22 139 4 444 500
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 1480580 903 020 289 850 153 250 134 460 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung . ................. 151 495 95 195 34 200 22 100 - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ 3 484 484 2 237 899 896 855 331 730 18 000 -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ............... 7 300 7 300 - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .. 21 731175 4 743 157 3 303 208 2 622 230 4 582 580 6 480 000
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit .... 515 500 250 900 175 500 85 000 - 4 100
16 Bundesminister für Umwelt.
Naturschutz und Reaktorsicherheit. 293 975 158 295 90 650 45 030 - -
19 Bundesverfassungsgericht . ......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............... 2 800 2 800 - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit . ................... 8 727 732 466 999 355 199 225 149 124 748 7 555 637
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... 1258328 525 117 341161 173 650 218 400 -
21 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen . ....................... 170 017 114 667 19 750 5 600 - 30 000
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ...•.•..•..........• 3 997 457 1 365 831 1 224 876 949 550 457 200 -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................•.. 240 226 154 345 56 295 25 084 4 502 -
32 Bundesschuld ................. - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte . ................... , .... , 31450 26 450 5 000 - - -
36 Zivile Verteidigung ................. 376 751 215 697 104 551 7 501 40 002 9 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . ..... 17 800 12 000 - - - 5 800
Summe .............................. 50 508 131 13 007 615 7 973 584 5 178 497 5 631 618 18 716 817
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2761
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1988 Betrag für 1987
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ..................................................................... . 275 100 000 268 545 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................................... . 245 080 000 245 878 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kas-
senmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ...... ............................................... . - 30 020 000 - 22 667 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............. .. (81 647 000) (84 357 000)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................................... .. 81 647 000 84 357 000
4.102 zu besonderen Zwecken ............................................ .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... . 52 047 000 62 000 000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträ-
ge ................................................................................. .
Saldo ............................................................................ .
----------------
- 29 600 000 - 22 357 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe. 80000 80000
8. Marktpflege .................................................................. .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ............................ .
----------------
- 29 520 000 - 22 277 000
8. Einnahmen aus kassenmäßlgen Überschiissen ....... .
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ........................................ .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ..................................... ..
10. Münzeinnahmen .......................................................... . - 500 000 - 390 000
11. Finanzierungssaldo.. .. .. . .... ... .. ....... .... .. .. . .................... . - 30 020 000 - 22 667 000
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1988 Betrag für 1987
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig .................................................................... . (73 647 000) (68 357 000}
1.101 zu allgemeinen Zwecken ........................................... . 73 647 000 68 357 000
1.102 zu besonderen Zwecken ............................................ .
1.2 kürzerfristig .. ...... ....... ... ...... ... ...... ....... ...... ..... .. ......... .. .. 8 000 000 16 000 000
Summe 1.......................................................................
----------------
81647000 84 357 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren ...................................................... . (39 702 000) (45 946 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung ..................................................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für
verspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prä-
mienschatzanweisungen) .......................................... . 1.900 000 3 750 000
2.103 Bundesschatzbriefe .................................................... . 4 400 000 3 497 000
2.104 Schuldbuchkredite ...................................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ............................................... . 21 850 000 22 401 000
2.106 Bundesschatzanweisungen (dazu zählen auch
Kassenobligationen) ................................................... . 100 000
2.107 Bundesobligationen ................................................... .. 11450000 16100 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungser-
gänzungsgesetz .......................................................... . 11 000 11 000
2.109 Ablösungsschuld ......................................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ............................................. .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ................................................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der
Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) .................. .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ................................................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenc1usgleichsfor-
derungen zur Aufbesserung von Versicherungslei-
stungen ........................................................................ . 91 000 87 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2763
Betrag für 1988 Betrag für 1987
- 1 000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4 Jahren .................................................................. . (12 345 000) (16 054 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen (dazu zählen auch
Kassenobligationen) .................................................. .. 5 115 000 3 375 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ......................... . 2 414 000 3 018 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........................... . 1 000 000 1 848 000
2.204 Schuldscheindarlehen ................................................ . 3 816 000 7 813 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...................... .
Summe 2 ...................................................................... .
-----------------
52 04 7 000 62 000 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe. 80 000 80 000
4. Ausgaben zur Schuldentilgung Insgesamt................
-----------------
52 127 000 62 080 000
5. Marktpflege .................................................................. .
6. Zusammen ................................................................... . 52 127 000 62 080 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt
veranschlagte Nettoneuverschuldung) ..................... . 29 520 000 22 277 000
-----------------
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften
- einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-
Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ner im Bundesdurchschnitt, vervielfacht mit der Ein-
das folgende Gesetz beschlossen: wohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9
gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen."
Artikel 1
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Der Zweite Abschnitt des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 ,,§ 7
(BGBI. 1 S. 1432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Einnahmen. der Länder aus Steuern
~.9. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2354), gilt mit folgenden und Förderabgabe
Anderungen: (1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die
ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der
,,§ 5 Körperschaftsteuer;
Ausgleichspflichtige 2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage
und ausgleichsberechtigte Länder nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz- 3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der
kraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Aus- Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett-
gleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Aus- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisator-
gleichsmeßzahl übersteigt. steuer, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutz-
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren steuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der
Finanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichs- Sonderabgabe und der Troncabgabe.
meßzahl nicht erreicht." Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die
nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: an der Umsatzsteuer.
,,§ 6 (2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird
Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl das Aufkommen aus der Förderabgabe nach§ 31 des
Bundesberggesetzes hinzugesetzt.
(1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die
Summe der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den
der bergrechtlichen Förderabgabe des Landes nach Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen aus
§ 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen Bre-
§ 8. men, Bremerhaven, Hamburg und Emden erwachsen,
(2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die werden von den Einnahmen nach den Absätzen 1
Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der und 2
Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der berg- des Landes Bremen 90 000 000 DM
rechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) und zum 142 000 000 DM
des Landes Hamburg
Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden (§ 8)
getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen ergeben des Landes Niedersachsen 18 000 000 DM
sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwoh- abgesetzt."
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2765
, 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: der Fehlbetrag von den anderen ausgleichspflichtigen
,,(4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten Ländern im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge zu
auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und übernehmen."
die Samtgemeinden in Niedersachsen." 6. § 11 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11 a
5. § 10 wird wie folgt gefaßt: Ergänzungszuweisungen des Bundes
,,§ 10 (1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungs-
schwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Bemessung der Ausgleichszuweisungen
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergän-
und der Ausgleichsbeiträge zungszuweisungen) im Jahr 1987 in Höhe von
(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichs- 1 775 000 000 DM und in den Jahren 1988 bis 1993
berechtigten Länder werden mit gestaffelten Hundert- jährlich in Höhe von 2 vom Hundert des Umsatzsteuer-
sätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre aufkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
Finanzkraftmeßzahl hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl
(2) Zum Ausgleich der Nachteile aus der Nichtbeteili-
zurückbleibt. Hierbei werden als Ausgleichszuweisun-
gung an den Bundesergänzungszuweisungen in den
gen festgesetzt:
Haushaltsjahren 1983 bis 1986 erhalten aus dem Ge-
1 . 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom samtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 Bremen in
Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt; den Jahren 1987 und 1988 je eine Zahlung von
100 000 000 DM und Nordrhein-Westfalen im Jahre
2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100 1987 eine Zahlung von 75 000 000 DM.
vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt. (3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach
Absatz 1 erhalten jährlich nachstehende Länder fol-
(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen
gende Vorabbeträge:
Länder werden mit einem einheitlichen Hundertsatz
von den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraft- Bremen 50 000 000 DM
meßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Vorbehalt- Rheinland-Pfalz 20 000 000 DM
lich der Sätze 5 und 6 bleibt hierbei die Finanzkraft, die Saarland 175 000 000 DM
zwischen 100 und 102 vom Hundert der Ausgleichs- Schleswig-Holstein 50 000 000 DM.
meßzahl liegt, außer Ansatz, und die Finanzkraft, die
Der Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab
zwischen 102 und 110 vom Hundert der Ausgleichs-
meßzahl liegt, wird mit 70 vom Hundert angesetzt. Die dem Jahr 1991 auf 100 000 000 DM.
11 0 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl überstei- (4) Die Zuweisungen nach Absatz 1 abzüglich der
gende Finanzkraft wird voll angesetzt. Der Hundertsatz Beträge nach den Absätzen 2 und 3 werden den lei-
von den ausgleichspflichtigen Beträgen wird so bemes- stungsschwachen Ländern nach Maßgabe ihrer nach
sen, daß die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Durchführung des Länderfinanzausgleichs verbleiben-
Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt. Ist den Fehlbeträge der Finanzkraftmeßzahlen gegenüber
die Summe der Ausgleichszuweisungen größer als die den Ausgleichsmeßzahlen gewährt. Dabei werden die
Summe der ausgleichspflichtigen Beträge nach den Fehlbeträge bis 99 vom Hundert der Ausgleichsmeß-
Sätzen 2 und 3, so ist die zwischen 102 und 11 O vom zahl zu 100 Prozent und von 99 bis 100 vom Hundert
Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegende Finanzkraft der Ausgleichsmeßzahl zu 33½ Prozent angesetzt.
mit einem entsprechend höheren Satz als 70 vom Maßgeblich sind die Finanzkraftverhältnisse der beiden
Hundert in die Ausgleichspflicht einzubeziehen. Reicht dem Jahr der Leistung der Ergänzungszuweisungen
auch der volle Ansatz der zwischen 102 und 110 vom vorausgehenden Jahre. Für das dem Jahr der Leistung
Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegenden Finanzkraft vorausgehende Jahr wird die vorläufige Jahresabrech-
nicht aus, erstreckt sich die Ausgleichspflicht auch auf nung des Länderfinanzausgleichs zugrunde gelegt. Zur
die Finanzkraft zwischen 100 und 102 vom Hundert der Feststellung der Fehlbeträge der Referenzperiode wer-
Ausgleichsmeßzahl. den die Finanzkraftmeßzahlen, die Ausgleichsmeßzah-
len und die Ausgleichsleistungen der beiden Jahre
(3) Wenn die nach § 7 Abs. 1 und 2 ermittelten zusammengefaßt. Zur Überleitung auf die Neuregelung
Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg- der Ergänzungszuweisungen werden abweichend von
rechtlichen Förderabgabe eines ausgleichsberechtig- den Sätzen 1 bis 5 im Jahr 1987 neben den Beträgen
ten Landes einschließlich der nach Absatz 1 ermittelten nach den Absätzen 2 und 3 folgende Beträge gewährt:
Ausgleichszuweisungen je Einwohner unter 95 vom
Bayern 30 000 000 DM
Hundert der durchschnittlichen Steuereinnahmen und
der Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe Bremen 73 000 000 DM
der Länder liegen, so ist die Ausgleichszuweisung an Niedersachsen 558 000 000 DM
dieses Land um den Fehlbetrag zu erhöhen und die Nordrhein-Westfalen 49 000 000 DM
Berechnung der Ausgleichsbeiträge der ausgleichs- Rheinland-Pfalz 282 000 000 DM
pflichtigen Länder entsprechend zu berichtigen. Wenn
Saarland 88 000 000 DM
die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-
rechtlichen Förderabgabe eines ausgleichspflichtigen Schleswig-Holstein 225 000 000 DM.
Landes nach Abzug der von ihm zu leistenden Aus- Für das Jahr 1988 treten an die Stelle der Zweijahres-
gleichsbeiträge je Einwohner unter den durchschnitt- referenzperiode nach Satz 3 die Finanzkraftverhält-
lichen Steuereinnahmen und den Einnahmen aus der nisse nach der vorläufigen Jahresabrechnung des Län-
bergrechtlichen Förderabgabe der Länder liegen, so ist derfinanzausgleichs 1987.
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch das
15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. Auf Gesetz vom 6. August 1986 (BGBI. 1 S. 1275), sind die
die Zuweisungen in den Jahren 1988 bis 1993 werden nach Absatz 1 vom Bund zu leistenden Ergänzungs-
zu diesen Stichtagen Abschlagszahlungen in Höhe von zuweisungen bei den Einnahmen darzustellen."
insgesamt 2 vom Hundert des Umsatzsteueraufkom-
mens des jeweils vorausgehenden Quartals entrichtet. Artikel 2
Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des
vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel oder zu- Der Bundesminister der Finanzen kann das Finanzaus-
wenig gezahlten Beträge verrechnet. Der Bundesmini- gleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
ster der Finanzen stellt zu Beginn des jeweiligen Lei- neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
stungsjahres durch Übersendung der Berechnungs-
grundlagen an die Länder die Beteiligung der einzelnen Artikel 3
Länder an den nach Absatz 4 zu gewährenden Zuwei-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sungen fest.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(6) Abweichend von § 1O Abs. 3 und § 12 Abs. 1
und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au- Artikel 4
gust 1969 (BGBI. 1 S. 1273), geändert durch Artikel 38
des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
S. 3656), sowie § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2767
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1988
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1988)
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas-
§ 1 senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- §4
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
(BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
1988 - wird in Einnahme und Ausgabe auf wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
5 024 000 000 Deutsche Mark 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
festgestellt.
§2
§5
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1988 Kredite in
mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
Höhe von
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
977 000 000 Deutsche Mark Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
aufzunehmen. bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1988 fällig werdenden (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-So_ndervermögen noch in Anspruch
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1986 und genommen werden kann oder in Anspruch genommen
1987 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. erlangt hat.
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei- gungsverträgen darf ein fester Veräußerungspreis verein-
stung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, bart werden.
in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch §8
genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt- unter Einschaltung der Hauptleihinstitute
verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,
und Deutsche Ausgleichsbank, Bonn,
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
sowie in Berlin durch die Berliner Industriebank AG, Berlin,
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene vergeben werden.
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- §9
rechnen.
Die§§ 2 bis 8 gelten bis zum Tage der Verkündung des
§6 ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1989 weiter.
Auf die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes-
spende findet § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des
§ 10
ERP-Sondervermögens keine Anwendung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§7 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Vorschriften des § 65 Abs. 7 der Bundeshaushalts-
§ 11
ordnung finden im Jahr 1988 auf das Eigenkapitalfinanzie-
rungsprogramm in Berlin keine Anwendung. In Beteili- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2769
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1988
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil 111: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1986
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet (ohne Berlin)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): 1988 nur Abwicklung
2770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 2 379 000 2 239 000 2 328 259 *)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 780 000 000 DM
fällig Im Jahr 1989
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben ................. . 45 000 45000 32 020
Verpfllchtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
853 02-692 Investitionen von Gemeinden ....................... . 80000 55 000 34 757
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel
853 11-330 Abwasserreinigung.
Verpfllchtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . . 35 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 000 000 DM
0
) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2771
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu e)
Die ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere Unternehmen Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger der Mei-
sollen - entsprechend den von der Bundesregierung vorgelegten nungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung technischer
,,Grundsätze einer Strukturpolitik für kleine und mittlere Unterneh- Einrichtungen der Herstellung und des Vertriebs von Zeitungen und
men" (vgl. ST-Drucksache 7/5248 vom 21. Mai 1976) - der Lei- Zeitschriften sowie der hierfür erforderlichen Baumaßnahmen
stungssteigerung dienen und hierdurch dazu beitragen, daß sie gewährt werden.
insbesondere auch die erforderlichen Umweltschutzinvestitionen
zügig durchführen können.
Zu f)
Kooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt werden,
Der Betrag steht Partikulierern und Kleinreedern für den Bau und
wenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der Kooperations-
partner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. Umbau von Binnenschiffen zur Verfügung.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für
Zug)
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten ... 1 127 000 000 DM
Mit diesen Darlehen werden den Kreditgarantiegemeinschaften der
b) Existenzgründungen und standortbedingte
Investitionen sowie Maßnahmen gegen mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe
sowie den Beteiligungsgarantiegemeinschaften Haftungsfonds in
Lärm, Geruch und Erschütterungen ..... . 1 175 000 000 DM
Höhe von 3 % ihrer Bürgschafts-/Garantieverpflichtungen zur Ver-
c) betriebliche Ausbildungsstätten ........ . 10 000 000 DM fügung gestellt.
d) die Refinanzierung privater Kapitalbeteili-
gungsgesellschaften ................. . 35 000 000 DM
Verpflichtungsermächtigung:
e) die Förderung kleiner und mittlerer Presse-
unternehmen ....................... . 14 000 000 DM Zur besseren Kreditversorgung der kleinen und mittleren Unterneh-
f) die Binnenschiffahrt .................. . 10 000 000 DM men, insbesondere im Regional-, Existenzgründungs- und Stand-
ortprogramm, ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
g) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein- 780 000 000 DM auf das Aufkommen des Jahres 1989 erforderlich.
schaften (Haftungsfondsdarlehen) 8 000 000 DM
2 379 000 000 DM
Zu a)
Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen in den Gebieten der Zu Tit. 862 03
Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der regionalen Wirtschafts- Die Mittel sollen dazu beitragen, die Wettbewerbslage der deut-
struktur" können Darlehen für Investitionen erhalten, wenn sie für schen Seehäfen zu verbessern.
die im Bundeshaushaltsplan (Kap. 09 02 Tit. 882 81 und 882 82)
veranschlagten Mittel nicht antragsberechtigt sind. 15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
325 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Verpfl ichtungsermächtigung:
Zu b) Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
tungsermächtigung bis zur Höhe von 15 000 000 DM auf das
Gefördert werden Aufkommen der Jahre 1989 und 1990 erforderlich.
- Existenzgründungen von Nachwuchskräften und
- standortbedingte Investitionen
von Unternehmen des Handels, Handwerks, Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des
Kleingewerbes. Außerdem werden Investitionen zur Minderung von
Lärm, Geruch und Erschütterungen gefördert. Zu Tit. 853 02
510 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunktorten der
ermächtigung zugesagt. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur"; die Vorhaben müssen der Verbesserung der Standort-
qualität dieser Orte dienen. Gefördert werden Investitionen zur
Zu c) Steigerung des Wohn- und Freizeitwertes.
Die Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieblicher 55 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungser-
Ausbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt. mächtigung zugesagt.
Zu d) Verpflichtungsermächtigung:
Durch Refinanzierungsdarlehen an private Kapitalbeteiligungs- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
gesellschaften soll kleinen und mittleren Unternehmen die Be- tungsermächtigung bis zur Höhe von 35 000 000 DM auf das Auf-
schaffung von haftendem Kapital erleichtert werden. kommen der Jahre 1989 und 1990 erforderlich.
2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1986
1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz ................................... . (1 035 000) (1 125 000) (603 849)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
853 1 ~-330 Abwasserreinigung ................................ 465 000 500 000 309 276
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 215 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
853 12-330 Abfallwirtschaft ....................•.............. 325 000 415 000 128 545
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 200 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu ......................... 80 000 000 DM
862 11-330 Luftreinhaltung ....................•.............. 245 000 210 000 166 028
Verpfllchtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 270 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu ......................... 145 000 000 DM
Gesamtausgaben 3 549 000 3 474 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke ...... . 10 000 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 3 539 000 3 464 000
Gesamtausgaben 3 549 000 3 474 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2773
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 01 Zu Tit. 853 12
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anlagen
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung zur Verfügung gestellt
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich werden.
1O 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und 225 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und ermächtigung zugesagt.
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industriege- Verpfl ichtungsermächtigung:
sellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlagten
Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammenar- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
beit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durchge- tungsermächtigung bis zur Höhe von 200 000 000 DM auf das
führt werden. Aufkommen der Jahre 1989 und 1990 erforderlich.
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
Zu Tit. 862 11
Zu Titelgruppe 01 - Umweltschutz - Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch Luftreinhaltung, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen
für baurelevante umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet der gewerblichen Wirtschaft, dienen.
werden. 95 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Zu Tit. 853 11
Verpflichtungsermächtigung:
Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen
bestimmt. Aus dem Ansatz dürfen auch Regenüberlaufbecken, Das Programm wird verstärkt fortgeführt. Für die Jahre 1989 und
Hauptsammler sowie neue Kanalisationen in gewerblich genutzten 1990 ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
Gebieten finanziert werden. 350 000 000 DM sind auf Grund einer 270 000 000 DM erforderlich.
früheren Verpflichtungsermächtigung zugesagt.
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
tungsermächtigung bis zur Höhe von 215 000 000 DM auf das
Aufkommen der Jahre 1989 und 1990 erforderlich.
2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
In Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins kön-
nen im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzierungshil-
fen gewährt oder Beteiligungen übernommen werden, bei
denen die üblichen bankmäßigen und betriebswirtschaftli-
chen Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang
vorliegen, die jedoch im Hinblick auf die politische Zielset-
zung der Berlinhilfe gerechtfertigt erscheinen; Entsprechen-
des gilt für die Übernahme von Gewährleistungen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions- (669 700) (639 700) (664 437)
und sonstigen Krediten ............................ .
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ................ . 630 000 600 000 633 601
Aus dem Ansatz dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM Betriebs-
mittelkredite geleistet werden.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Tit. 862 14 und Tit. 831 21 geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 235 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 000 000 DM
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 12 800
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
862 14-692 Förderung des Absatzes Berliner Erzeugnisse .......... . 39 700 39 700 18 036
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit 862 11.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2775
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 11
Zur Durchführung von Investitionen der Be.rliner Wirtschaft sind
Finanzierungshilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen erforder-
lich. Die veranschlagten Mittel sollen für
a) die Errichtung neuer Betriebe,
b) die Erweiterung, Rationalisierung und Umstellung von Betrieben
verwendet werden. Hierdurch soll zugleich dazu beigetragen wer-
den, daß die Unternehmen insbesondere auch die erforderlichen
Umweltschutzinvestitionen zügig durchführen können.
225 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Verpfl ichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Förderung der Berliner Wirtschaft ist eine Ver-
pflichtungsermächtigung auf das Aufkommen der Jahre 1989 und
1990 bis zur Höhe von 235 000 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 862 13
Beteiligungen an Berliner Unternehmen können bei Fälligkeit
(Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag) in
ERP-Darlehen umgewandelt werden.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 862 14
Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträgen west-
deutscher Auftraggeber an Berliner gewerbliche Unternehmen
vorgesehen. Von dem Ansatz können bis zu 10 000 000 DM für
Auslandsaufträge verwendet werden.
2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1986
1988 1987
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Titelgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm (20 000) (20 000) (2 352)
831 21-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten .......................................• 20 000 20 000 2 352
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
831 22-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ..•
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 182 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (5 300) (5 300) (4 947)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung ........................• 2 800 2 800 2447
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 2 800 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-
maßnahmen .................................... . 2 500 2 500 2 500
Gesamtausgaben 695 000 665 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 5 300 5 300
Ausgaben für Investitionen ......................... . 689 700 659 700
Gesamtausgaben 695 000 665 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2777
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 831 21 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin. Die Abwicklung des
Das ERP-Sondervermögen kann Beteiligungen an Berliner Unter- Programms obliegt dem Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin,
nehmen vorübergehend erwerben, um deren Eigenkapital zu ver- der insoweit als Treuhänder für das ERP-Sondervermögen handelt.
stärken.
Verpflichtungsermächtigung:
Die Förderung der wirtschaftsnahen Forschung in Berlin sol.I auch in
Zu Tit. 831 22 den kommenden Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Damit
bereits 1988 Vorhaben begonnen werden können, für die erst in den
Forderungen aus ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen können Jahren 1989 und 1990 Mittel zur Verfügung zu stehen brauchen,
in Beteiligungen umgewandelt werden, um das Kapital dieser Unter- sind Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von insgesamt
nehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang anzupassen (vgl. 2 800 000 DM erforderlich.
Einnahme Kap. 5 Tit. 182 02).
Zu Tit. 685 31 Zu Tit. 685 32
Die Mittel (Zuschüsse und Zuweisungen) sind für die Förderung von Die veranschlagten Zuschußmittel sind in erster Linie für Ausstellun-
Forschungsvorhaben bestimmt, deren Ergebnisse erwarten lassen, gen und Messen vorgesehen, insbesondere für
daß sie als Ausgangspunkt für die technische und wirtschaftliche - die Übersee-Import-Messe „Partner des Fortschritts",
Entwicklung verwendet werden können. Die geförderten For- - die Internationale Tourismus-Börse,
schungsvorhaben liegen insbesondere auf den Gebieten der Mate-
rialprüfung, des Meßwesens, der Elektronik, Umwelttechnik, Kom- - die Internationale Grüne Woche.
munikationstechnik und der Schiffbautechnik. Die Mittel werden Darüber hinaus dürfen aus dem Titel in beschränktem Umfang
Wissenschaftlern, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Berlin sonstige wirtschaftliche Fördermaßnahmen finanziert werden, die
haben und in der Regel Angehörige einer wissenschaftlichen Insti- sowohl den Interessen Berlins als auch denen der Vereinigten
tution in Berlin sind, über diese Institution zur Verfügung gestellt; Staaten von Amerika dienen; hierzu gehören vor allem Werbemaß-
hierzu gehören auch die Bundesanstalt für Materialprüfung und die nahmen zugunsten der Berliner Wirtschaft in den USA.
2778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds II) . . . . . . . . . ........ . 155 000 155 000 120 000
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 000 DM
Gesamtausgaben 155 000 155 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 155 000 155 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2779
Exportfi nanziern ng
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu einem Gesamtvolu-
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs- men von 2 000 000 000 DM verstärkt werden (Exportfonds 1). Ein-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe- zelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von S. 745 - (Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01 ).
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit Mitteln, Verpflichtungsermächtigung:
die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
, Mit der Verpflichtungsermächtigung von 120 000 000 DM (davon
Für denselben Verwendungszweck stehen auf Grund früher 30 000 000 DM für 1991 und 90 000 000 DM für 1992) soll eine
gewährter Darlehen weitere ERP-Mittel in Höhe von ursprünglich kontinuierliche Förderung der langfristigen Exportgeschäfte mit den
500 000 000 DM zur Verfügung, die revolvierend eingesetzt und Entwicklungsländern sichergestellt werden.
2780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1986
1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . 300 300 165
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1 100 1 100 842
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 618 600 639 500 501 947
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 5 000 5 000 1 748
Gesamtausgaben 625 000 646 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben .............................. . 1 400 1 500
Zinskosten ..................................... . 618 600 639 500
Ausgaben für Investitionen ......................... . 5 000 5 000
Gesamtausgaben 625 000 646 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2781
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 ner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können auch
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich- Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden.
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die Zu Tit. 575 01
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für Der Betrag ist für die Verzinsung der aufgenommenen Kredite
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter- vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden. gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Zu Tit. 671 01 Der Betrag ist für mögliche lnanspruchnahmen aus übernommenen
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorge-
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht sehen.
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih- Am 31. Dezember 1986 war der Rahmen von 700 Mio DM zu
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen 604,9 Mio DM belegt. Hiervon entfallen 500 Mio DM auf die Rück-
übergegangenen Ford~rungen übertragen worden ist) sowie die bürgschaften für das Bürgschaftsprogramm der Deutschen Aus-
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von Beteiligun- gleichsbank für freie Berufe; der restliche Betrag steht für verschie-
gen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms Berlin dene Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen zur Verfügung.
(vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 22) und für die Bearbeitung von Krediten Die Verbindlichkeiten aus Gewährleistungen betrugen 310,9 Mio
zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an die Berli- DM.
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 5
-
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 89
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a..................... . 100 50 337
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 100 879
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 1 989 1 989 1 989
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung .................................... . 2 000 2 000 2 355
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
der Eigenkapitalfinanzierung ....................... . 579
(ohne Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen)
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in
Darlehen ....................................... . 12 800
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... . 189
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... . 53 000 52 000 52 000
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. . 50 50 73
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährlei-
stungen ....................................... . 103
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 1 096 850 1 121 920 1 032 897
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 12 000 12 000 19 768
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 2 880 881 2 672 961 3 629 160
(ohne Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen)
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-
ligungen ....................................... .
Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 831 22.
325 02-928 Einnahmen aus Krediten 977 000 1077000 125 246
Gesamteinnahmen 5 024 000 4 940 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 5 023 950 4 939 950
Gesamteinnahmen 5 024 000 4 940 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2783
Einnahmen-
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 141 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren
Zu Tit. 162 01
usw.) an das ERP-Sondervermögen abzuführen.
Veranschlagt sind Zinsen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau 613 500 000 DM
Zu Tit. 119 02
davon: Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . (71 700 000 DM)
Der Betrag ist geschätzt. von Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . (30 300 000 DM)
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 104 350 000 DM
Zu Tit. 119 99 c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 372 000 000 DM
Der Betrag ist geschätzt. d) Sonstige ........................... __7_0_0_0_0_0_0_D_M_
1 096 850 000 DM
Zu Tit. 121 01
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung an Zu Tit. 162 03
der Berliner Industriebank AG. Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben und Sammelkonten.
Zu Tit. 121 02 Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des Veranschlagt sind Tilgungen:
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind. a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 516 871 000 DM
davon: Exportfinanzierung ............. (142 300 000 DM)
von Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . (112 600 000 DM)
Zu Tlt. 133 04
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 528 010 000 DM
Das ERP-Sondervermögen hat eine Forderung für Vorsorgemaß-
c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 818 000 000 DM
nahmen gegenüber dem Land Berlin, vertreten durch den Senator
für Finanzen, Berlin, in Höhe von 21 O 245 837, 11 DM auf den d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 000 000 DM
Bundeshaushalt übertragen. Der Veräußerungserlös in Höhe des 2 880 881 000 DM
Nennwertes der Forderung dient dazu, die Aufstockung baurelevan-
ter Ausgaben im Kap. 1 Tit. 862 01, 853 02, 853 11 und 853 12 in
1986 und 1987 um je 800 Mio DM zu erleichtern. Zu Tit. 325 02
Bei dem hier veranschlagten Betrag handelt es sich um die dritte Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1988 können Geld-
Rate des Veräußerungserlöses. Im Jahr 1989 wird die vierte und mittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
letzte Rate in Höhe von 53,246 Mio DM fällig (vgl. Kap. 6004 der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1
Tit. 852 01 des Bundeshaushalts 1988). Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 6
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 61-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 10 539
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz ................................... . (143 807)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
853 61-330 Abwasserreinigung ............................... . 104 347
853 62-330 Abfallwirtschaft .................................. . 38 040
862 62-330 Luftreinhaltung .................................. . 1 420
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2785
Beitrag zur Gemeinschaftsinitiative
Erläuterungen
6
Zu Kap. 6
Das Kap. 6 betraf den in den ERP-Wirtschaftsplänen ab 1982
veranschlagten Beitrag zur Gemeinschaftsinitiative in Höhe von
insgesamt 1 600 000 000 DM. Dieses Programm ist ausgelaufen;
es handelt sich nur noch um die Auszahlung von in Vorjahren
zugesagten Darlehen.
2786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
Kap. sächliche Zins- und In-
Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Bundesgebiet
(ohne Berlin) ........ 3 549 000 10 000 3 539 000
2 Berlin .............. 695 000 5 300 689 700
3 Exportfinanzierung ... 155 000 155 000
4 Sonstige Ausgaben ... 625 000 1 400 618 600 5 000
5 Einnahmen ......... 5 024 000
5 024 000 5 024 000 1 400 618 600 15 300 4 388 700
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1986 in 1 000 DM
Funktion
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 198 042
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 662 594
641 Handel ...................................................... . 421 145
650 Fremdenverkehr ............................................... . 106 423
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 130 165
680 Sonstige Bereiche 118 998
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen 690 892
Summe 2 328 259
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2787
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Kapitel a) aus Jahr
Titel Zweckbestimmung Vorjahren 1988 1989 1990 1991 1992 ff.
b) neu
in Mio DM
Kap. 1
a 835,0
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen .......
b 780,0
a 15,0 10,0
86203 Seehafenbetriebe ...................
b 5,0 10,0
a 55,0 35,0
85302 Investitionen von Gemeinden ..........
b 15,0 20,0
a 350,0 180,0
85311 Abwasserreinigung ..................
b 115,0 100,0
a 225,0 100,0
85312 Abfallwirtschaft .....................
b 120,0 80,0
a 95,0 25,0
862 11 Luftreinhaltung .....................
b 125,0 145,0
a 10,0 10,0 10,0 10,0 50,0
681 01 Dankesspende .....................
b
Kap. 2
a 225,0 75,0
862 11 Investitionskredite ..................
b 160,0 75,0
a 2,8 1,0
685 31 Wirtschaftsnahe Forschung ...........
b 1,8 1,0
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen in a 120,0 120,0 120,0 90,0
Entwicklungsländer ................. b 30,0 90,0
a 1 932,8 556,0 130,0 100,0 50,0
Summe
b - 1 321,8 431,0 30,0 90,0
2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1988 1987
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 5 024 000 4 940 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 4 047 000 3 863 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 977 000 1077000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 2 177 000 2 277 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... . 1200000 1200000
Saldo .................................................. . 977 000 1077000
5. Einnahmen als kassenmäßigen Überschüssen
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 977 000 1077000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2789
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1988 1987
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ............................................. 1500000 1500000
1.2 kurzfristig ............................................. 677 000 777 000
Summe 1. 2177 000 2 277 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
{einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................. 450 000 450 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................. 750 000 750 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ......................... 977 000 1 077 000
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1986 am 31. 12. 1985
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Bundesbank) ............... . 79 985 587 ,26 61 189 574,67
B. Darlehensforderungen ................................. . 20 047 928 385,59 19 947 910 453,51
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 315 752 335,13 331 179 908,42
2. Tilgungsforderungen ................................. . 895 757 733,39 888 861 362,-
3. Forderungen aus dem Verkauf von Forderungen ............ . 158 245 837, 11 ,
4. Regreßforderungen .................................. . 6 796 081,85 23 249 750,60
5. Verschiedene ....................................... . 441 959,06 754 649,57
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................... . 90 000 000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank einschließlich Einlage ............ . 28 000 000,- 28 000 000,-
3. Berliner Industriebank AG ............................. . 44 200 000,- 44 200 000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 222 696 601,63 235 600 000,-
21 889 804 521,02 21 650 945 698,77
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1986
Darlehen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ . 5 347 157,01 DM
- Berlin ............................................................. . 3 441 875,46 DM
Zinsen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ . 2 860,50 DM
- Berlin ............................................................. . 202 289 ,34 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin ............................................... . 750 000,- DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ...................................... . 29 496,60 DM
9 773 678,91 DM
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2791
nach dem Stand vom 31. Dezember 1986
Passiva
Stand Stand
am 31 . 12. 1986 am 31 . 12. 1985
DM DM
A. Vermögensbestand .................................... . 15 474 471 521,02 14 960 858 992,16
8. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite 6 415 333 000,- 6 290 086 706,61
2. kurzfristige Kredite ................................... . -,- 400 000 000,-
21 889 804 521,02 21 650 945 698, 77
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................... . 31 0 941 291 ,72 353 169 558,04
2792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2
Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem
30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum
30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungs-
gesetzes bleibt unberührt.
§2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2793
Gesetz
zur Änderung des G~setzes über den Ladenschluß
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
§ 9 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1169), wird durch folgenden § 9 Abs. 3 ersetzt:
,,(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, daß auf internationalen Ver-
kehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und
Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlußzeiten(§ 3) und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen
als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der
Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
· Norbert Blüm
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Nach § 34 wird eingefügt:
,,§ 34 a
Artikel 1 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Änderung regelt mit Zustimmung des Bundesminis~ers der
des Künstlersozialversicherungsgesetzes Finanzen in allgemeinen Verwaltungsvorschnften das
Nähere über die Verwaltungskosten."
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2474), wird wie folgt 6. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Worte
geändert: „Errichtung der Künstlersozialkasse" durch die Worte
,, Durchführung der Künstlersozialversicherung"
1. Dem § 17 Abs. 3 wird angefügt: ersetzt.
„Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz
sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als 7. § 37 erhält folgende Fassung:
auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-
chert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden ,,§ 37
die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich- Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
tung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Kran- Bremen führt dieses Gesetz durch. Sie führt dabei die
kenversicherung verwandt." Bezeichnung „Künstlersozialkasse"."
2. Dem § 24 Abs. 1 wird angefügt:
8. Nach § 37 werden eingefügt:
„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer
,,§ 37 a
verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unterneh-
mens Werbung betreiben, wenn Die Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundes-
unmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit
a) diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit Ablauf des 31. Dezember 1987 aufgelöst. Alle Rechte
der in Nummer 5 genannten Unternehmen ent- und Pflichten der aufgelösten Anstalt gehen auf die
spricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen über;
selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, § 42 bleibt unberührt.
b) sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,
§ 37 b
die durch ein in Nummer 5 genanntes Unterneh-
men vermittelt worden sind." Die Beamten der Künstlersozialkasse treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1987 nach den §§ 128 bis
131 , 133 Beamtenrechtsrahmengesetz in den Dienst
3. § 32 Abs. 4 wird gestrichen.
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen ·
über.
4. § 34 erhält folgende Fassung:
§ 37 C
,,§ 34 Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalen- Bremen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 als
derjahr 25 vom Hundert der Ausgaben der Künstler- Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem
sozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundes- genannten Zeitpunkt zwischen der Künstlersozial-
zuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen. kasse und deren Angestellten und Arbeitern be-
(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der stehen.
Künstlersozialkasse. § 37 d
(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen Die Verpflichtung zur Versorgung der am
1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Aus- 31. Dezember 1987 vorhandenen Versorgungsemp-
gabebedarf in Anspruch genommen werden." fänger der Künstlersozialkasse und ihrer Hinterbliebe-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2795
nen geht mit der Auflösung der Künstlersozialkasse aussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti-
als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des gungen der Künstlersozialkasse in einem geson-
öffentlichen Rechts abweichend von § 132 Beamten- derten Haushaltsplan aus."
rechtsrahmengesetz auf den Bund über. Oberste
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger ist
weiterhin der Bundesminister für Arbeit und Sozial- ,,Die Veranschlagung und Buchung der Verwal-
ordnung. tungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investi-
§ 37 e tionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach
Bis zur Wahl eines neuen Gesamtpersonalrates der dem Kontenrahmen für die Träger der Rentenver-
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, die sicherung der Arbeiter und Angestellten."
spätestens achtzehn Monate nach der Auflösung der c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundesunmittel-
bare Anstalt des öffentlichen Rechts eingeleitet sein ,,(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
muß, wird der bestehende Gesamtpersonalrat um drei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Mitglieder des Personalrates der Künstlersozialkasse, Bremen stellt den Haushaltsplan fest; hinsichtlich
der bis zur Neuwahl im Amt verbleibt, erweitert. Die der personalbezogenen Verwaltungskosten erfolgt
zusätzlichen Mitglieder des Gesamtpersonalrates und die Feststellung im Benehmen mit dem Vorstand
für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden durch der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bre-
Beschluß des Personalrates der Künstlersozialkasse men unter Berücksichtigung seiner Aufgaben als
entsandt. Dabei müssen die im Personalrat vertrete- oberste Dienstbehörde. Der Geschäftsführer/die
nen Gruppen angemessen berücksichtigt werden." Geschäftsführerin hat den Beirat zu hören."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
9. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
,,(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozial- des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustim-
kasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten." mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
ordnung und des Bundesministers der Finanzen
erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch
10. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wo11e „den Leiter der auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haus-
Künstlersozialkasse" durch die Worte „die Künstler- haltsplan ist dem Bundesversicherungsamt späte-
sozialkasse" ersetzt. stens am 1. September vor Beginn des Haushalts-
jahres, für das er gelten soll, vorzulegen."
11. § 40 erhält folgende Fassung: e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 40 ,,(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unab-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im
bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender
die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Höhe veranschlagt sind, kann der Geschäftsführer/
Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Ver- die Geschäftsführerin der Landesversicherungsan-
fahren des Beirats(§ 38) und der Ausschüsse(§ 39)." stalt Oldenburg-Bremen mit Einwilligung des Bun-
desversicherungsamtes, die mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und
12. § 41 erhält folgende Fassung:
des Bundesministers der Finanzen erteilt wird,
,,§ 41 überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Bei Entscheidungen nach dem Ersten und Vierten leisten."
Teil findet § 35 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial- f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „der Leiter
gesetzbuch keine Anwendung." der Künstlersozialkasse" durch die Worte „der
Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landes-
13. § 42 erhält folgende Fassung: versicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" ersetzt.
,,§ 42
15. § 48 wird gestrichen.
Das Vermögen der Künstlersozialkasse ist als
abgesondertes Vermögen zu verwalten. Die Haftung
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen 16. § 52 Abs. 5 wird gestrichen.
für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse ist auf
das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse 17. Nach § 52 wird eingefügt:
beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten ,,§ 52 a
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
(1) Wer von der Versicherungspflicht auf Grund des
als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter."
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 befreit worden ist, kann gegenüber
der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum
14. § 43 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1988 erklären, daß seine Befreiung von
der Versicherungspflicht enden soll. Die Versiche-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermo-
,,Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg- nats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung
Bremen weist alle zu erwartenden Einnahmen, nach Satz 1 bei der Künstlersozialkasse eingegangen
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und vor- ist.
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Künstlersozialkasse erstattet dem nach § 24 Nach § 126 a Abs. 2 wird eingefügt:
zur Abgabe Verpflichteten die Zuschläge, die er auf
,,(2 a) Die Künstlersozialkasse ist zur Entrichtung des
Gr:Jnd des § 52 Abs. 5 geleistet hat."
Beitrages nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte
seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversiche-
18. § 57 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rung gezahlt hat. Soweit ein Versicherter seine Beitragsan-
„Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe teile für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 nicht bis zum
beträgt für die Jahre 1983, 1984, 1986, 1987 und 1988 31. Dezember 1988 gezahlt hat, gelten die von der
5 vom Hundert." Künstlersozialkasse zu seinen Gunsten entrichteten Bei-
träge als zu Unrecht entrichtet. Satz 2 gilt entsprechend,
19. Nach § 57 wird eingefügt: soweit ein Versicherter seinen Beitragsanteil für das Jahr
1987 nicht bis zum 31. Dezember 1989 gezahlt hat.
,,§ 57 a
Bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34 am (2 b) Die Beitragszeit vermindert sich in dem Verhältnis,
1. Januar 1989 gilt§ 34 in der bisherigen Fassung mit in dem der sich nach Absatz 2 ergebende Beitrag zu dem
der Maßgabe weiter, daß vom 1. Januar 1988 an in nach Absatz 2 a zu zahlenden Beitrag steht; dabei gilt der
Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „ 17" die Zahl Bruchteil eines Kalendermonats als voller Kalender-
,,25" tritt. Für die Abrechnung der der Künstlersozial- monat."
kasse bis einschließlich für das Haushaltsjahr 1988
geleisteten Zuschüsse findet § 34 Abs. 2 Satz 2 in der
Artikel 3
bisherigen Fassung Anwendung."
Berlin-Klausel
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Änderung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes- Artikel 4
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
Inkrafttreten
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1988 in Kraft. Artikel 1
S. 2602), wird wie folgt geändert: Nr. 4 tritt jedoch am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2797
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan
veranschlagten Mittel" ersetzt durch die Worte „jährlich
Artikel 1 mindestens 110 Millionen Deutsche Mark".
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Artikel 2
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
vom 17. November 1986 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
geändert:
Artikel 3
In § 6 Abs. 1 werden die Worte „im Jahr 1985 60 Mil-
lionen Deutsche Mark, in den Jahren 1986 bis 1988 jähr- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
lich 80 Millionen Deutsche Mark und in den Folgejahren Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen:
„Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt
sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozen-
Artikel 1 tualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur
Verfügung stehenden Mitteln."
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBI. 1
S. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes 4. § 1O erhält folgende Fassung:
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän- ,,§ 10
dert: Zweckbindung und Verteilung der Mittel
(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Geset-
„6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen zes sind bis zu einem Betrag von zweitausendsechs-
und Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese hundert Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwen-
zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienver- den:
kehren nach § 42 des Personenbeförderungs- 1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineral-
gesetzes erforderlich sind und überwiegend für
ölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des
diese Verkehre eingesetzt werden."
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
1966 (BGBI. 1 S. 702) ergibt,
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineral-
,,(1) Die Förderung aus den Finanzhilfen für Vorhaben ölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist bis zu 60 vom Hundert, Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
im Zonenrandgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwen- 1972 (BGBI. 1 S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel
dungsfähigen Kosten zulässig. Die Förderung aus den 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke die-
Finanzhilfen für Fahrzeuge nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ist bis ses Gesetzes zur Verfügung steht.
zu 30 vom Hundert, im Zonenrandgebiet bis zu 37,5
vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zuläs- (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister für
sig." Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Beneh-
men mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für
3. § 6 wird wie folgt geändert: Forschungszwecke in Anspruch nehmen. In den Jah-
ren 1988 bis 1991 werden von den übrigen Mitteln
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: vorab einhundert Millionen Deutsche Mark für Maßnah-
,,(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf men nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 zur Verfügung
Grund von Vorschlägen der Länder und im Beneh- gestellt. Im übrigen entfallen je 50 vom Hundert auf
men mit ihnen das Programm für Vorhaben nach Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 sowie nach auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11.
Nr. 6, soweit es Fahrzeuge der in § 11 Abs. 1 Eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer
genannten Unternehmen betrifft, auf; für die übrigen Verkehrswege im Zusammenhang mit einem Vorhaben
Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 stellt jedes Land ein nach§ 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens. Aus den
Programm auf. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Mitteln für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis
Nr. 6 ist das Ziel einer Verbesserung der Verkehrs- 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann den Ländern
verhältnisse außerhalb der Verdichtungsräume vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche
besonders zu berücksichtigen." Mark entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 für
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2799
Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung gestellt oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unter-
werden. Die Höhe des Betrages bestimmt der Bundes- nehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der
minister für Verkehr im Benehmen mit den Ländern. Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können
auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung
(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben
stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten."
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6
können die Länder bis zu 30 vom Hundert ihres Anteils
nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in die 6. § 13 wird gestrichen.
Programme nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind.
(4) Länder, deren Finanzbedarf für Vorhaben des Artikel 2
öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1 Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 und§ 11 geringer ist als 50 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der vom
vom Hundert des finanziellen Rahmens für ihr Pro- 1. Januar 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
gramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus blatt bekanntmachen.
nach § 6 Abs. 2, erhalten auf Antrag vom Jahre 1992
an diesen Differenzbetrag zur zusätzlichen Finanzie-
Artikel 3
rung von Vorhaben zur Förderung des kommunalen
Straßenbaus nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1, die in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
das Programm nach § 6 Abs. 2 aufgenommen sind." Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
5. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
,,Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere Unter-
nehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Z i m m e r m a n n
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
2800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund des§ 5 Abs. 1, des§ 24 Abs. 1, des§ 78 Abs. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des § 382 Abs. 4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Artikel 1
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, 1221; 1977 1
S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1S. 107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird
wie folgt geändert:
1 . § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in der Nummer 1
aaa) der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
,,a) üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden, wenn sie als Rückwaren zollfrei sind,",
bbb) folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
„b) zur nichtgewerblichen Personenbeförderung zu lande verwendet werden, als Rückwaren zollfrei
sind und über eine gemeinsame Grenze mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
eingeführt werden, mit ihren eingangsabgabenfreien Betriebsstoffen,",
ccc) dem bisherigen Buchstaben b, der neuer Buchstabe c wird, das Wort „sonst" vorangestellt,
bb) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
,,2. eingangsabgabenfreie Reisemitbringsel sowie als Rückwaren eingangsabgabenfreie Waren, ausge-
nommen Beförderungsmittel, die ein Reisender nach seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen
sowie nach Art, Ziel, Dauer und Jahreszeit üblicherweise gebraucht, wenn die Reisemitbringsel und
Rückwaren von Personen ohne Beförderungsmittel oder mit solchen Beförderungsmitteln eingeführt
werden, die nach Nummern 1, 3, 6 bis 8 und 1O Buchstaben a und b nicht Zollgut werden oder nach § 6
Abs. 5 oder 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind,",
cc) in der Nummer 2 B die Worte „der Tarifnummern 27.11 und 29.01 A" durch die Worte „aus Positionen 27.11
und 29.01 des Zolltarifs" ersetzt,
dd) in der Nummer 7 die Worte „vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 Nummer 6" gestrichen,
ee) die Nummer 8 wie folgt gefaßt:
„8. als Rückwaren zollfreie Schuten aus Position 89.01 des Zolltarifs, Wasserfahrzeuge der Position 89.04
des Zolltarifs, Schwimmbagger, Schwimmkrane, schwimmende Getreideheber und andere Wasserfahr-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2801
zeuge der Position 89.05 des Zolltarifs, ausgenommen Schwimmdocks, und nur dem Personenverkehr
dienende Wasserfahrzeuge, wenn die Fahrt innerhalb des in der Anlage 2 bezeichneten Gebiets vor der
deutschen Küste (Küstengebiet) oder in Freihäfen durchgeführt worden ist,",
ff) die Nummer 16 wie folgt gefaßt:
„ 16. als Rückwaren zollfreie Sande der Position 25.05 des Zolltarifs, Bimskies aus Position 25.13 des
Zolltarifs, Flußbausteine aus Position 25.16 des Zolltarifs, Kies, Splitt und Steinkörnungen aus Position
25.17 des Zolltarifs sowie Zement der Position 25.23 des Zolltarifs nach Beförderung auf dem
Oberrhein."
b) In Absatz 2 Nr. 9 wird der Satzteil „mit einem Gewicht bis zu 20 Kilogramm," gestrichen.
2. In§ 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Klammerzusatz die Worte „oder andere von der Oberfinanzdirektion erlassene
Überwachungsbestimmungen beachten" eingefügt.
3. In§ 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „führen" die Worte „oder andere von der Oberfinanzdirektion erlassene
Überwachungsbestimmungen zu beachten" eingefügt.
4. § 14 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Befreiung von der Gestellung wird vorbehaltlich des Absatzes 2 vom Bundesminister der Finanzen
bewilligt.
(2) Ist die Befreiung von der Gestellung nicht nach Absatz 1 bewilligt, so ist zuständig:
1 . für die Entscheidung nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine
Bücher oder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung dieses Hauptzollamts auch ein anderes Hauptzollamt. Die
Befreiung kann jederzeit widerrufen werden. Für die bei der Befreiung zu treffenden Bestimmungen gilt § 80 a
Abs. 2,
2. für die Entscheidung nach§ 6 Abs. 6 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Beförderungsmittel,
Behälter oder Lademittel eingeführt werden. Werden die Waren in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken
eingeführt und hat der Verwender im Geltungsbereich des Gesetzes einen Sitz (Hauptniederlassung), so ist auch
das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die
Befreiung kann jederzeit widerrufen werden."
5. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ergebende Verpflichtung zur Angabe der Position oder Unterposition
des Zolltarifs ist erfüllt, wenn die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs angegeben wird."
6. In § 36 Abs. 6 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
,, 1. zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen und Spirituosen aus Position 22.08 des Zolltarifs,
2. Tabakwaren der Positionen 24.02 und 24.03 des Zolltarifs,".
7. § 38 Abs. 5 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die Abfertigung nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein als Zollanmeldung zu verwenden."
8. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Von der Zollfreiheit sind Tabakwaren sowie zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen und_ Spirituosen aus
Position 22.08 des Zolltarifs ausgeschlossen."
9. In § 46 Abs. 2 werden
a) nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Zollfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlossen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwendet
werden.",
b) in dem neuen Satz 3 die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.
10. In § 80 a Abs. 1 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe ,,§ 14 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
11. § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der nächsten Zollstelle anzuzeigen, wenn Nämlichkeitsmittel entfernt oder beschädigt worden sind oder wenn
Zollgut untergegangen oder zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet worden ist."
12. In§ 136 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Tarifstelle" durch die Worte „Position oder Unterposition des Zolltarifs" ersetzt.
2802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
13. In § 148 Abs. 2 werden
a) die Nummer 4 wie folgt gefaßt:
„4. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grund-
lage von Kaffee 13,90 20,30
soweit
au ße rtarif Iich
zollfrei
13,90",
b) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:
„6. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grund-
lage von Tee 12,30 14,50
soweit
außertariflich
zollfrei
12,30",
c) die Nummer 9 wie folgt gefaßt:
,,9.
- a) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt,
bis zu 5 Liter 26,10 26,30
-- b) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt,
bis zu 5 Liter 17,40 17,60
- c) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör
und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 1010 bis 2208 9079 des
Zolltarifs 11,60 12,70",
d) in Nummer 12
aa) das Wort „Äthylalkohol" durch „Ethylalkohol" ersetzt,
bb) die Worte „und Sprit" gestrichen.
14. In § 148 b werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt auch, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)
Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (ABI. EG 1987 Nr. L 107 S. 1) zuwiderhandelt, indem er
1. entgegen Artikel 66 Abs. 1 Satz 2 das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite
des Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Versandanmeldung) nicht durch
Angabe des Versandtags der Waren vervollständigt oder die Versandanmeldung nicht entsprechend der
Bewilligung mit einer Nummer versieht,
2. entgegen Artikel 67 Abs. 1 die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung nicht spätestens im Zeitpunkt des
Versands der Waren vervollständigt,
3. entgegen Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung der Abgangszollstelle nicht
rechtzeitig übersendet,
4. entgegen Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der
Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke nicht sicher aufbewahrt,
5. entgegen
a) Artikel 74 Abs. 1 Buchstabe a die Bestimmungszollstelle über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertau-
schungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten nicht rechtzeitig unterrichtet oder
b) Artikel 74 Abs. 1 Buchstabe b der Bestimmungszollstelle die Exemplare des gemeinschaftlichen Versand-
papiers, die die Sendung begleitet haben, nicht rechtzeitig zusendet oder ihr das Ankunftsdatum oder den
Zustand etwa angelegter Verschlüsse nicht gleichzeitig mitteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, soweit das gemeinschaftliche Versandverfahren nach Artikel 8 der
Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen
Mitgliedstaaten während der Übergangszeit (ABI. EG 1986 Nr. L 46 S. 5) im Verkehr zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten angewendet
wird.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2803
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt ferner, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)
Nr. 2364/84 der Kommission vom 31. Juli 1984 über Durchführungsbestimmungen zum Verfahren des innergemein-
schaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder
mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden (ABI. EG 1984 Nr. L 222 S. 1), zuwiderhandelt, indem er
1. entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Waren der Ausgangsgrenzübergangsstelle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht unter
Vorlage des zugehörigen Carnets gestellt,
2. entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Waren der Ausgangszollstelle nicht oder nicht rechtzeitig gestellt."
15. § 148 c wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes und § 414
der Abgabenordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
2804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. Dezember 1987
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986
(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1550), wird die
Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 309 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur parenteralen Anwendung -".
2. Die Position 382 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur Anwendung bei Menschen -".
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
499 Aortenklappe vom Schwein, 1. Januar 1993
denaturiert
500 Atracuriumbesilat 1. Januar 1993
2,2' -{ Pentamethylenbis=
[2-( oxycarbonyl)ethyl]} bis=
(1,2,3,4-tetrahydro-6, 7-dimethoxy-
2-methyl-1-veratrylisochinolinium)-
dibenzolsulfonat
501 Benzquinamid und seine Salze 1. Januar 1993
3-Diethylcarbamoyl-1,3,4,6, 7,
11 b-hexahydro-9, 10-dimethoxy-
2H-benzo[a]chinolizin-2-ylacetat
502 Brotizolam und seine Salze 1. Januar 1993
2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-
9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4] =
triazolo[4,3-a][1,4]diazepam
- zur Anwendung bei Tieren -
503 L-Carnitin und seine Salze 1. Januar 1993
(-)-3-Hyd roxy-4-tri methyl =
ammoniobutyrat
- zur parenteralen Anwendung,
ausgenommen bei chronischer
Hämodialyse -
504 Clodronsäure und ihre Salze 1. Januar 1993
(Dichlormethylen)diphosphonsäure
505 Flumazenil und seine Salze 1. Januar 1993
Ethyl (8-f Iuor-5, 6-di hyd ro-5-methyl-
6-oxo-4H-i midazo[ 1, 5-a][ 1,4]benzod iazepi n-
3-carboxylat)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2805
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
506 Gadopentetsäure und ihre Salze 1. Januar 1993
Dihydrogen<N ,N-bis { 2-[bis =
(carboxymethyl)amino ]ethyl} =
glycinato(5-)>gadolinat(2-)
507 Malathion 1. Januar 1993
Diethyl-(dimethoxythiophosphinoyl =
thio )succinat
- zur Anwendung bei Menschen -
508 Mefloquin und seine Salze 1. Januar 1993
( ± )-[2,8-Bis(trifluormethyl)-
4-chinolyl](2-piperidyl)methanol
509 Midazolam und seine Salze 1. Januar 1993
8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-
1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1 ,4) =
benzodiazepin
- zur oralen Anwendung -
510 Naloxon und seine Salze 1. Januar 1993
(-)-17-Allyl-4,5a-epoxy-
3, 14-dihydroxy-6-morphinanon
- zur Anwendung bei Tieren -
511 Oxybutynin und seine Salze 1. Januar 1993
(4-Diethylamino-2-butinyl)-
2-cyclohexyl-2-phenylglycolat
512 Plasminogen human-Aktivator 1. Januar 1993
513 Taurolldln und seine Salze 1. Januar 1993
4,4' -Methylenbis(perhydro-
1,2,4-thiadiazin-1, 1-dioxid)
514 [6(RS)]-5,6, 7,8-Tetrahydrobiopterln 1. Januar 1993
und seine Salze
(6(RS))-L-erythro-2-Amino-6-(1,2-
dihydroxypropyl)-5,6, 7,8-tetrahydro-
4(3H)-pteridinon
515 Zubereitungen aus 1. Januar 1993
Ampicillin und seinen Salzen
(6R)-6-[(R)-2-Amino-2-phenyl =
acetamido]penicillansäure
und
Sulbactam und seinen Salzen
Penicillansäure-S ,S-dioxid
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des§ 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Rheinland-Pfalz 379 406 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 an das Saarland 380 983 000 DM
(BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des Bundesrates
an Schleswig-Holstein 614 487 000 DM
verordnet:
§3
§ 1 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
Feststellung der Länderanteile gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1986 an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
Für das Ausgleichsjahr 1986 werden als Länderanteile den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
an der Umsatzsteuer festgestellt: des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
für Baden-Württemberg 5 375 492 000 DM und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Bayern 7 004 826 000 DM fällig:
für Berlin 1 190 707 000 DM 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Bremen 380 243 000 DM von Hessen 103 000 DM
für Hamburg 911 250 000 DM von Niedersachsen 1 625 000 DM
für Hessen 3 198 832 000 DM von Rheinland-Pfalz 1 000 DM
für Niedersachsen 5 182 394 000 DM vom Saarland 1049000 DM
für Nordrhein-Westfalen 10 590 989 000 DM von Schleswig-Holstein 1715000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 300 491 000 DM 2. an empfangsberechtigte Länder
für das Saarland 954 318 000 DM an Baden-Württemberg 2 988 000 DM
für Schleswig-Holstein 1 809 180 000 DM an Bayern 586 000 DM
an Bremen 142 000 DM
§2 an Hamburg 777 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1986 §4
Für das Ausgleichsjahr 1986 werden festgestellt: Berlin-Klausel
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
von Baden-Württemberg 1 742 589 000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
von Hamburg 198 171 000 DM
auch im Land Berlin.
von Hessen 783 221 000 DM
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen §5
an Bayern 48 870 000 DM Inkrafttreten
an Bremen 445 691 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
an Niedersachsen 854 544 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2807
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anlage Azur Handwerksordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des § 1 .Abs. 3 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1S. 1) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Anlage Azur Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1
S. 1, 25), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
2. November 1983 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt
geändert:
1 . Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:
,,25 Büroinformationselektroniker".
2. Nummer 37 wird wie folgt gefaßt:
,,37 Fernmeldeanlagenelektroniker".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
a_uch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,98 DM (7,88 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,78 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Erste Verordnung
zur Änderung der Kleinerzeugerbeihilfeverordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Kleinerzeugerbeihilfeverordnung vom 20. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 645)
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Datum „15. Februar" durch das Datum
,,31. März" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „ 15. Mai" durch das Datum „30. Juni"
ersetzt.
3. § 8 Abs. 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2747
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1988
(Haushaltsgesetz 1988)
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (4) Auf die Kreditermächtigung sind anzurechnen
1 . bei Diskontpapieren der Nettobetrag
2. bei Bundesschatzanweisungen der Verkaufserlös.
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaus- (5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
haltsplan für das Haushaltsjahr 1988 wird in Einnahme und zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der
Ausgabe auf 275 100 000 000 Deutsche Mark festgestellt. Marktpflege Kredite bis zu 1O vom Hundert des Betrages
der umlaufenden Bundesanleihen und Bundesobligatio-
nen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils
letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über
§2 den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, ergibt.
zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 1988
Kredite bis zur Höhe von 29 520 000 000 Deutsche Mark §3
aufzunehmen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Kas-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die senverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 1988 fällig wer- des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf die
denden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie- Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
rungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen sind.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kredit- §4
ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis
zur Höhe von 3 vom Hundert des in § 1 festgestellten (1) Innerhalb der einzelnen Kapitel können verwendet
Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kre- werden (einseitige Deckungsfähigkeit)
dite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haus- 1. Einsparungen bei Titel 422 01 zur Verstärkung der bei
haltsjahres anzurechnen. Titel 422 02 veranschlagten Ausgaben;
2748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Einsparungen bei Titel 423 01 zur Verstärkung der bei halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt
Titel 423 02 veranschlagten Ausgaben; werden. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann
der Bundesminister der Finanzen zulassen, daß Mehraus-
3. Einsparungen bei Titeln der Gruppen 422, 423, 425
gaben bei den Titeln 526 01 und 526 04 gegen Einsparun-
und 426 zur Verstärkung von Ausgaben bei Titeln der
gen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54
Gruppen 443 und 453.
desselben Einzelplans gedeckt werden. Der Bundesmini-
(2) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind ster des Innern kann zulassen, daß die Ausgaben der Titel
hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup- der Gruppe 514 in Kapitel 0610 und 06 25 um bis zu
pen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen 11 vom Hundert gegen Einsparung an anderer Stelle im
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundes- Einzelplan 06 überschritten werden.
ministers der Finanzen.
(7) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah- mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
men den Ausgaben bei folgenden Titeln - einschließlich schen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 (Bun-
der entsprechenden Titel in Titelgruppen - zu: desminister der Verteidigung) die Deckungsfähigkeit der
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551, 553 bis 559 der
1. Titel 427 01
Kapitel 14 08 und 14 11 bis 14 20 sowie bei Titel 522 01 im
- aus Zuschüssen für die berufliche Eingliederung Kapitel 14 17 anzuordnen, falls dies auf Grund später
Behinderter sowie für Arbeitsbeschaffungsmaß- eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig er-
nahmen - scheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausga-
2. Titel 441 01 , 443 01 und 446 01 ben.
- aus Schadensersatzleistungen Dritter - (8) Mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen
3. Titel 511 01 und 518 01 können Ausgaben für bauliche Sicherungsmaßnahmen im
- aus der Veräußerung von ausgesondertem Schrift- Rahmen der Zweckbestimmung des Titels 711 51 in Kapi-
gut und aus der Anfertigung von Fotokopien für tel 60 02 im Bundeshaushaltsplan 1987 auch aus Titeln
Dritte - der Obergruppen 71 bis 73 des jeweiligen Einzelplans
geleistet werden. Der Bundesminister der Finanzen kann
4. Titel 513 01 (im Kapitel 14 14 Titel 513 02)
im übrigen zulassen, daß Mehrausgaben für die in Satz 1
- aus der privaten Inanspruchnahme dienstlicher Fern- bezeichneten Maßnahmen durch Einsparungen bei den
meldeanlagen -
Titeln der Obergruppen 51 bis 54 und der Hauptgruppe 6
5. Titel 514 01 (im Kapitel 06 25 Titel 514 04, im Kapitel des jeweiligen Einzelplans gedeckt werden.
14 15 Titel 553 04, im Kapitel 14 17 Titel 522 01)
(9) Die in den Kapiteln 14 13 bis 14 20 bei Titeln der
- aus Schadensersatzleistungen Dritter insoweit, als
Gruppen 551 und 554 veranschlagten Verpflichtungser-
sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der mächtigungen sind in Höhe von 20 vom Hundert gesperrt.
Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere Die Inanspruchnahme der gesperrten Verpflichtungser-
Bedarfsträger -
mächtigungen bedarf der Einwilligung des Haushaltsaus-
6. Titel 517 01 schusses des Deutschen Bundestages.
- aus Erstattungen Dritter-. (10) Die in den Wirtschaftsplänen der institutionell geför-
(4) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen auf derten Zuwendungsempfänger für die Haltung von Dienst-
Grund der Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinder- fahrzeugen veranschlagten Ausgaben sind in Höhe von
tengesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1 S. 1228), zuletzt 10 vom Hundert des Ansatzes im Wirtschaftsplan
geändert durch § 12 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom gesperrt. Die Aufhebung oder Verlagerung der Sperre in
28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251 ), zur Verstärkung besonders begründeten Ausnahmefällen bedarf der Ein-
der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8. willigung des Bundesministers der Finanzen.
(5) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord- (11) Die in den Titelgruppen „Kosten der Datenverarbei-
nung wird zugelassen, daß von Bundesdienststellen im tung" im Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben sind,
Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software mit Ausnahme des Einzelplanes 02, in Höhe von 20 vom
unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Hundert gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der
Geltungsbereich dieses Gesetzes abgegeben wird, soweit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundes- Bundestages.
dienststellen erworbene Software.
(12) Im Bundeshaushaltsplan 1988 sind die Ausgaben
(6) Die obersten Bundesbehörden können mit Zustim- bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 in Höhe von 3 vom
mung des Bundesministers der Finanzen die Deckungs- Hundert gesperrt. Soweit die Ausgabensperre bei einem
fähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 519, Titel nicht erbracht werden kann, kann der Bundesminister
527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die der Finanzen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabe-
Mittel nicht übertragbar sind, der Mehrbedarf des Einzel- titel zulassen; Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen
titels nicht mehr als 20 vom Hundert beträgt und die grundsätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen werden.
Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Soweit Bei Einrichtungen nach § 10 a BHO bemißt sich der zu
eine Deckung nach Satz 1 nicht möglich ist, kann der sperrende Betrag nach den Ansätzen im Wirtschaftsplan.
Bundesminister der Finanzen in besonders begründeten Ausgaben der Zuschußtitel mit Wirtschaftsplan der Haupt-
Ausnahmefällen zulassen, daß Mehrausgaben bei Titeln gruppe 6 sind in Höhe von 3 vom Hundert des Bundesan-
der Gruppen 514 und 517 sowie des Titels 522 01 im teils der Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 im
Kapitel 14 17 bis zur Höhe von 30 vom Hundert des Wirtschaftsplan gesperrt. Das Nähere regelt der Bundes-
Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- minister der Finanzen.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2749
§ 5 dafür im Bundeshaushaltsplan zur Verfügung gestellten
Mittel gewähren.
§ 37 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Bundeshaushaltsordnung ist
in folgender Fassung anzuwenden: §8
„Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht (1) Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen ist
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach- stets beim Titel abzusetzen.
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-
Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückge- gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung von der
stellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes Ausgabe abgesetzt werden, wenn die Bücher noch nicht
bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zuviel geleisteter
Betrag von 10 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet Personalausgaben ist stets bei dem entsprechenden Aus-
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind." gabetitel abzusetzen. Umsatzsteuerkürzungsbeträge nach
§ 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der
§6 Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2415) sind stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzuset-
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für zen.
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-
nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,
nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind oder
außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde- durch die Titelverwechslung der Bundeshaushalt und der
rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschafts- Haushalt einer anderen Gebietskörperschaft oder der
plan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständi- Haushalt der Europäischen Gemeinschaften betroffen
gen Bundesminister und dem Bundesminister der Finan- sind.
zen gebilligt ist. Der Bundesminister der Finanzen hat vor §9
der Aufhebung der Sperre die Einwilligung des Haushalts-
ausschusses des Deutschen Bundestages einzuholen, (1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
wenn die Zuwendungen den Betrag von 1 000 000 Deut- Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen
sche Mark im Haushaltsjahr überschreiten. zu übernehmen
1. a) im Zusammenhang mit förderungswürdigen Ausfuh-
(2) Die in Abatz 1 genannten Zuwendungen zur institu- ren zugunsten von Ausführern und zugunsten von
tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt Kreditgebern für Kredite an ausländische Schuld-
werden, daß der Zuwendungsempfänger seine Beschäftig- ner.
ten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmer des
Bundes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertrag- - Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien
lichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeits- übernommen, die der Bundesminister für Wirt-
bedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmer schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
des Bundes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt der Finanzen, dem Bundesminister für wirtschaft-
bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt- liche Zusammenarbeit und dem Bundesminister
ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus des Auswärtigen festlegt -;
öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister b) im Zusammenhang mit Ausfuhren, an deren Durch-
der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus- führung ein besonderes staatliches Interesse der
nahmen zulassen. Bundesrepublik Deutschland besteht, zugunsten
(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen von Ausführern und zugunsten von Kreditgebern für
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne Kredite an ausländische Schuldner,
des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
Förderung von Einrichtungen außerhalb der Bundesver- oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
waltung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben - Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsichtlich der lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Vergü- schaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
tungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die Wer- stungen für bisher ungedeckte Forderungen
tigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre- übernommen werden, wenn andernfalls die
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Der Bun- Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt
desminister der Finanzen kann Abweichungen in den Wer- werden können -;
tigkeiten der Stellen des Tarifbereichs zulassen. Satz 1 gilt
nicht für die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der 2. a) für Kredite an ausländische Schuldner im Zusam-
Wissenschaften e. V. (MPG) in Göttingen, die Deutsche menhang mit der Gewährung von Krediten im Rah-
Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt men der bilateralen Zusammenarbeit,
e. V. (DFVLR) in Köln, das Kernforschungszentrum Karls- b) für andere Kredite an ausländische Schuldner,
ruhe GmbH (KfK) und das Hahn-Meitner-lnstitut für Kern- wenn dies der Finanzierung förderungswürdiger
forschung Berlin GmbH (HMI). Vorhaben dient oder im besonderen staatlichen
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt,
§7 c) zum Zwecke der Umschuldung nach Buchstabe a
Der Bund kann den Ländern auf Grund von Ver- oder b gedeckter Forderungen deutscher Gläubiger.
waltungsvereinbarungen Finanzhilfen im Sinne des Ar- - Dabei können die Selbstbeteiligungen nachträg-
tikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes nach Maßgabe der lich ermäßigt sowie in Ausnahmefällen Bürg-
2750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
schatten, Garantien oder sonstige Gewährlei- c) zur Förderung der Modernisierung und Instandset-
stungen für bisher ungedeckte Forderungen zung von Wohnungen,
übernommen werden, wenn andernfalls die
d) zur Förderung des Erwerbs vorhandener Wohnun-
Umschuldungsmaßnahmen nicht durchgeführt
gen durch kinderreiche Familien und Schwerbehin-
werden können -;
derte;
3. zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-
6. für Verbindlichkeiten, die der Deutschen Siedlungs-
rungswürdigen Kapitalanlagen im Ausland, wenn zwi-
und Landesrentenbank aus der Ausgabe von Schuld-
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land,
verschreibungen erwachsen - § 3 des Gesetzes über
in dem das Kapital angelegt wird, eine Vereinbarung
die Zusammenlegung der Deutschen Landesren-
über die Behandlung von Kapitalanlagen besteht oder,
tenbank und der Deutschen Siedlungsbank vom
solange dies nicht der Fall ist, durch die Rechtsordnung
27. August 1965 (BGBI. 1S.1001 ), das durch Artikel 1
des betreffenden Landes oder in sonstiger Weise ein
Nr. 3 des Gesetzes vom 22. August 1980 (BGBI. 1
ausreichender Schutz der Kapitalanlage gewährleistet
S. 1558) geändert worden ist;
erscheint.
7. für Maßnahmen gemäߧ 5 des Landwirtschaftsgeset-
- Die Gewährleistungen werden nach Richtlinien über-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nommen, die der Bundesminister für Wirtschaft im
nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-
das durch Artikel 75 des Gesetzes vom 14. Dezember
zen, dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-
1976 (BGBI. 1 S. 3341) geändert worden ist;
menarbeit und dem Bundesminister des Auswärtigen
festlegt-; 8. zur Förderung der Fischwirtschaft;
4. gegenüber der Europäischen Investitionsbank für Kre- 9. im Zusammenhang mit der Freigabe beschlagnahm-
dite dieser Bank an Schuldner außerhalb der Europäi- ter deutscher Auslandsvermögen;
schen Gemeinschaft. 10. für Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds aus der
(2) Der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Eintragung der Schuldbuchforderungen oder der Aus-
Absatz 1 Nr. 1 wird auf 195 000 000 000 Deutsche Mark, händigung von Schuldverschreibungen nach § 252
der Höchstbetrag der Gewährleistungen nach Absatz 1 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung
Nr. 2 bis 4 auf insgesamt 15 000 000 000 Deutsche Mark der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
festgesetzt. S. 1909), das zuletzt durch das Gesetz vom 26.
Januar 1987 (BGBI. 1 S. 474) geändert worden ist;
§ 10
11. im Zusammenhang mit der Abdeckung von
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg- Haftpflichtrisiken, die sich insbesondere aus Tätigkei-
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für ten ergeben, die in den Anwendungsbereich des
Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Ernährungsgebiet bis zur Höhe von 12 000 000 000 Deut- vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), geändert durch
sche Mark zu übernehmen. Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
S. 265), oder der auf Grund dieses Gesetzes ergange-
§ 11 nen Rechtsverordnungen fallen, soweit dadurch eine
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Bürg- Finanzierung aus Haushaltsmitteln vermieden wird;
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis 12. für Kredite, die das vom Bundesminister für Arbeit und
zur Höhe von 41 700 000 000 Deutsche Mark zu überneh- Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-
men minister der Finanzen beauftragte Kreditinstitut im
1. zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft und der Zusammenhang mit der Gewährung von Kapitalisie-
freien Berufe, wenn eine anderweitige Finanzierung rungsbeträgen an Versorgungsberechtigte nach dem
nicht möglich ist und ein allgemeines volkswirtschaft- Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April
liches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen 1970 (BGBI. 1 S. 413), geändert durch Artikel 2 des
besteht; Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910), auf-
nimmt;
2. zur Förderung der Berliner Wirtschaft und des Waren-
verkehrs mit Berlin nach Richtlinien, die der Bundes- 13. für Kredite, die die vom Bundesminister der Finanzen
minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bun- im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit
desminister der Finanzen und den sonst beteiligten und Sozialordnung beauftragten Einrichtungen zur
Fachministern festlegt; anteiligen Finanzierung der Investitionskosten von
Krankenhäusern nach d_em Krankenhausfinanzie-
3. zur Förderung des Verkehrswesens; rungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
4. zur Förderung von Investitionen, die der Herstellung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1 S. 33) auf-
von Produkten zur Vermeidung von Umweltbelastun- nehmen;
gen dienen, wenn eine anderweitige Finanzierung 14. zur Förderung der Anpassung und der Gesundung
nicht möglich ist; des deutschen Steinkohlenbergbaues und der deut-
5. a) zur Förderung des Wohnungsbaues, insbesondere schen Steinkohlenbergbaugebiete;
des öffentlich geförderten sozialen Wohnungs- 15. zugunsten von Personen, die vom Bund an deutsche
baues, Auslandsvertretungen entsandt oder im Rahmen sei-
b) zur Förderung des Baues gewerblicher Räume, ner Auslandskulturarbeit ins Ausland entsandt oder
wenn der Bau der gewerblichen Räume im Zusam- vermittelt werden, sowie zugunsten von Personen, die
menhang mit dem Bau von Wohnungen steht, von der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2751
(GfAI) zur Beschaffung von außenwirtschaftlichem § 15
Informationsmaterial ins Ausland entsandt werden, für
ihre Verpflichtungen gegenüber den Zollbehörden des Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Beteiligung
Aufnahmestaates im Zusammenhang mit der Ein- und der Bundesrepublik Deutschland am Kapital der Inter-
Ausfuhr von Umzugsgut sowie für ihre sonstigen Ver- nationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
pflichtungen gegenüber Behörden und Personen des ,,Weltbank", der Asiatischen, Afrikanischen, Inter-
Aufnahmestaates, soweit dies gesetzlich vorgeschrie- amerikanischen und Karibischen Entwicklungsbank, des
ben oder nach den örtlichen Umständen unvermeid- Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der Multilateralen
bar ist und im dienstlichen Interesse des Bundes liegt; Investitions-Garantie-Agentur sowie die Beteiligung an der
Auffüllung der Mittel für die Internationale Entwicklungsor-
16. im Falle eines unvorhergesehenen, unabweisbaren ganisation (IDA), des Internationalen Fonds für landwirt-
Bedürfnisses, insbesondere für Notmaßnahmen. schaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines Sonderpro-
gramms für Subsahara-Afrika und des Sonderfonds der
Asiatischen, Afrikanischen und Interamerikanischen Ent-
§ 12 wicklungsbank durch Hingabe von unverzinslichen
Schuldscheinen zu erbringen.
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im
Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik
Deutschland an der Europäischen Investitionsbank, der
Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank, der Inter- § 16
amerikanischen Entwicklungsbank, der Afrikanischen Ent- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, mit
wicklungsbank, der Karibischen Entwicklungsbank, dem Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Wiedereingliederungsfonds des Europarates, dem Ge- Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund
meinsamen Fonds für Rohstoffe sowie an der Multilatera- beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des
len Investitions-Garantie-Agentur Gewährleistungen in der § 202 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
Form von abrufbarem Kapital (Haftungskapital) oder (BGBI. 1 S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Garantien bis zur Höhe von 27 500 000 000 Deutsche Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
Mark zu übernehmen. zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundes-
anteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
§ 13
Gewährleistungen nach den §§ 9 bis 12 können auch in
ausländischer Währung übernommen werden; sie sind zu § 17
dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzu-
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
rechnen.
schen Bundestages Planstellen für Beamte und Stellen
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares,
§ 14 auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis
(1) Auf die Höchstbeträge der§§ 9 bis 12 werden jeweils besteht.
die Gewährleistungen auf Grund der entsprechenden
Ermächtigungen angerechnet, die in den §§ 9 bis 12 des (2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet
Haushaltsgesetzes 1987 enthalten sind. In den Fällen der ihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen
§§ 9 bis 12 erfolgt die Anrechnung nur, soweit der Bund und Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu
noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er Stellung nehmen.
in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten
Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Die nach Absatz 1 neu ausgebrachten Planstellen
und Stellen sind in entsprechender Zahl und Wertigkeit im
(2) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei- Gesamthaushalt einzusparen.
stung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der
daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18,
Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur 19 und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-
anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgruppe
der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend" oder
Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. ,,künftig umzuwandeln" versehen sind, nicht zu berück-
sichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vermerk „künftig weg-
(3) Soweit in den Fällen der §§ 9 bis 12 der Bund ohne fallend" den Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder
Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz den Zusatz trägt „mit Wegfall der Aufgabe". Satz 1 gilt
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- entsprechend bei Anwendung anderer gesetzlicher Ober-
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr grenzen für den Anteil der Planstellen für Beförderungs-
anzurechnen. ämter.
(4) Die Ermächtigungsrahmen der §§ 9 bis 12 können
§ 18
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-
schen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen (1) Wird ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Inter-
Vorschriften verwendet werden. esse des Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienst-
2752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
behörde im Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen § 20
oder überstaatlichen Einrichtung oder für eine Tätigkeit bei
einer Fraktion des Deutschen Bundestages unter Wegfall Wird ein planmäßiger Bundesrichter an einem obersten
der Dienstbezüge länger als ein Jahr verwendet und Gerichtshof des Bundes zum Richter des Bundesverfas-
sungsgerichts gewählt, kann der Bundesminister der
besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle des
Beamten neu zu besetzen, so kann der Bundesminister Finanzen für diesen Richter im Einzelplan des abgeben-
der Finanzen für diesen Beamten eine Leerstelle der bis- den obersten Gerichtshofes des Bundes eine Leerstelle
herigen Besoldungsgruppe des Beamten ausbringen. Das der bis~erigen Besoldungsgruppe des Bundesrichters
gleiche gilt für eine Verwendung beim Bundeskanzleramt ausbringen.
und der Ständigen Vertretung sowie bei sonstigen juristi-
schen Personen des öffentlichen Rechts. § 21
Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsord-
(2) Kehren mehrere Beamte gleichzeitig in den Bundes- nung können
dienst zurück, kann der Bundesminister der Finanzen mit
1. mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen für
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Beamte und Angestellte, die zu einer Vertretung der
Bundestages in besonderen Fällen zulassen, daß nur jede
Bundesrepublik Deutschland im Ausland abgeordnet
zweite freiwerdende Planstelle für die zurückkehrenden
Beamten in Anspruch zu nehmen ist. sind,
2. für Beamte des höheren Dienstes, die nach § 8 Abs. 2
der Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November
(3) Der Bundesminister der Finanzen kann ferner im
1978 (BGBI. 1 S. 1763), die zuletzt durch die Verord-
Einzelplan der zuständigen Dienstbehörde Planstellen für
nung vom 8. Juli 198t (BGBI. 1 S. 646) geändert wor-
Beamte ausbringen, deren Verwendung demnächst im
den ist, zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer
Dienst einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-
obersten Dienstbehörde abgeordnet sind,
staatlichen Einrichtung beabsichtigt ist, wenn die Maß-
nahme keinen Aufschub duldet. Für den Fall, daß Ersatz von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben
für Beamte gewonnen werden soll, die in Zukunft bei einer für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden.
bestehenden oder erwarteten Einrichtung dieser Art ver-
wendet werden sollen oder die durch Teilnahme an zwi-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Konferenzen länger § 22
als ein Jahr an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben
(1) Im Haushaltsjahr 1988 sind 1 vom Hundert der im
verhindert sind, können auf die gleiche Weise Planstellen
ausgebracht werden. Bundeshaushaltsplan einschließlich seiner Anlagen aus-
gebrachten Planstellen für Beamte und Stellen für Ange-
stellte sowie 1 vom Hundert der Stellen für Arbeiter ein-
(4) Absatz 1 findet entsprechend Anwendung, wenn ein zuspare~ .
. Beamter nach§ 79 a Abs. 1 Nr. 2 oder§ 89 a Abs. 2 Nr. 2
des Bundesbeamtengesetzes langfristig beurlaubt wird. (2) Die Einsparungsquoten nach Absatz 1 werden auf
die Einzelpläne in dem Verhältnis aufgeteilt, das dem
(5) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn Anteil des jeweiligen Einzelplans am jeweiligen Gesamt-
ein planmäßiger Beamter im dienstlichen Interesse des soll der Stellen im Bundeshaushalt einschließlich seiner
Bundes mit Zustimmung seiner obersten Dienstbehörde Anlagen entspricht.
zur Verwendung in einem Entwicklungsland oder bei einer
Auslandshandelskam·mer oder als Auslandskorrespondent (3) Die Einsparungsquoten bei den Planstellen und Stel-
der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen m. b. H. len für Angestellte nach Absatz 2 sind anteilig auf die
ohne Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt wird. Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Vergü-
tungsgruppen zu verteilen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für Richter,
(4) Ausgenommen von der Einsparung sind der Bundes-
Soldaten und Angestellte.
rechnungshof, die Organe der Rechtspflege und der Inne-
ren Sicherheit sowie die mit der Erhebung von Steuern und
(7) Über den weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 Zöllen sowie der Vollstreckung befaßten Teile der Zollver-
bis 6 ausgebrachten Planstellen ist in dem nächsten Haus- waltung. Die Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-
haltsplan zu entscheiden. nungen nach Absatz 1 bis 3 nicht zu berücksichtigen.
(5) Freie und durch Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 19 freiwerdende Stellen dürfen nicht wieder besetzt werden,
bis die jeweilige Einsparungsquote des Einzelplans
(1) Für einen planmäßigen Beamten, der nach § 72 a erbracht ist. Stellen, die nicht wieder besetzt werden dür-
des Bundesbeamtengesetzes ohne Dienstbezüge beur- fen, fallen weg. Statt der nach Satz 1 einzusparenden
laubt wird, gilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leer- Stellen dürfen andere zum gleichen Zeitpunkt freiwer-
stelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausge- dende Stellen derselben Laufbahngruppe eingespart wer-
bracht. den.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beurlaubungen nach (6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend für
§ 48 b des Deutschen Richtergsetzes und nach§ 28 a des 1. Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung,
Soldatengesetzes. deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen
ausgebracht sind,
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2753
2. institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsemp- § 24
fängern, die überwiegend vom Bund finanziert werden.
Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der
Bei den nicht überwiegend vom Bund institutionell
Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Änderung,
finanzierten Zuwendungsempfängern ist mit den Län-
Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestimmungen
dern darüber zu verhandeln, 1 vom Hundert der
sind auf die Anlagen E zu den Kapiteln 1O 04, 23 02 und
Gesamtzahl der im jeweiligen Einzelplan für diese
60 06 des Bundeshaushaltsplans entsprechend anzuwen-
Zuwendungsempfänger ausgebrachten Stellen einzu-
den. Der Bundesminister der Finanzen kann Änderungen
sparen.
der Anlagen E, die auf Grund der endgültigen Feststellun-
gen von Haushalts-, Nachtrags- oder Berichtigungshaus-
(7) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finan-
haltsplänen der Europäischen Gemeinschaften erforder-
zen.
lich werden, vornehmen und bekanntgeben. Der Haus-
haltsausschuß des Deutschen Bundestages ist unverzüg-
§ 23 lich zu unterrichten.
(1) Planstellen für Beamte, die durch Beendigung des
Dienstverhältnisses zum bisherigen Dienstherrn am § 25
1. Januar 1988 frei sind oder danach frei werden und die
nicht nach § 22 einzusparen sind, dürfen sechs Monate Der Bund gewährt der Bundesanstalt für Arbeit bei kurz-
nach Freiwerden nicht besetzt werden (Wiederbeset- fristigen Liquiditätsschwierigkeiten zur Aufrechterhaltung
zungsregelung). Dies gilt auch für die in den Anlagen zum einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft zinslose
Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen. Betriebsmitteldarlehen bis zur Höhe von 2 000 000 000
Deutsche Mark. Die Darlehen sind zurückzuzahlen, sobald
und soweit die Einnahmen eines Monats die Ausgaben
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Planstellen von Solda-
übersteigen und dieser Überschüß voraussichtlich im
ten ab einschließlich Besoldungsgruppe A 15 aufwärts, für
nächsten Monat des laufenden Haushaltsjahres nicht zur
Stellen von Angestellten sowie für Arbeiter. Die gesperrten
Deckung der Ausgaben benötigt wird, spätestens jedoch
Planstellen für Soldaten dürfen jedoch für Einstellungen
zum Schluß des Haushaltsjahres. § 187 Abs. 2 des
· von Soldaten im untersten Dienstgrad der Mannschaften in
Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
Anspruch genommen werden.
S. 582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2602) geändert worden ist,
(3) Die Wiederbesetzungsregelung gilt nicht für findet insoweit keine Anwendung. Der Ermächtigungs-
1. Anstellungen von Beamten auf Probe im Eingangsamt rahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.
sowie von Auszubildenden, die in derselben Verwal-
tung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden;
§ 26
2. Einstellung von Schwerbehinderten.
Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgsetzes
(4) Die obersten Bundesbehörden können Ausnahmen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
von der Wiederbesetzungsregelung zulassen. Die Zahl der 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
Ausnahmen darf 5 vom Hundert der im Haushaltsjahr im durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981
jeweiligen Einzelplan einschließlich seiner Anlagen frei- (BGBI. 1 S. 1523) geändert worden ist, und nach Artikel 3
werdenden Stellen nicht übersteigen. des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972
(BGBI. 1 S. 201 ), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 26. Juni 1981 (BGBI. 1 S. 537) geändert worden ist,
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen
1. Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung, an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische
deren Planstellen und Stellen nur in Wirtschaftsplänen Zwecke im Bereich des Bundesministers für Verkehr zu
ausgebracht sind, verwenden.
2. institutionell finanzierte Stellen bei Zuwendungsemp- § 27
fängern, die überwiegend vom Bund finanziert werden.
§ 19 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Bei den nicht überwiegend vom Bund institutionell
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1985
finanzierten Zuwendungsempfängern ist mit den Län-
(BGBI. 1 S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch § 8 Nr. 11 des
dern über die Einführung einer Wiederbesetzungsrege-
Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625) geändert
lung entsprechend den Absätzen 1 bis 4 zu verhandeln.
worden ist, findet keine Anwendung.
(6) In Kapitel 05 03 dürfen nach den Absätzen 1 und 2
gesperrte Stellen für Versetzungen aus anderen Dienstor-
ten in Anspruch genommen werden mit der Maßgabe, daß § 28
im Einzelplan 05 während der Wiederbesetzungsregelung Die Deutsche Bundespost wird verpflichtet, die im Haus-
keine Beförderungen zulässig sind, die unmittelbar oder haltsjahr 1988 fälligen Zinsen für die Ausgleichsforderung
mittelbar durch das Freiwerden dieser Stellen möglich zu übernehmen, die der Postsparkasse auf Grund des
geworden sind. § 10 der Bankenverordnung (Beilage Nr. 5/48 zum
Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrates des
(7) Das Nähere bestimmt der Bundesminister der Finan- Vereinigten Wirtschaftsgebietes, S. 24) gegenüber dem
zen. Bund zusteht.
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 29 26. Januar 1987 (BGBI. 1S. 474) geändert worden ist, wird
die Zahl „ 1987" durch die Zahl „ 1988" ersetzt.
§ 2 Abs. 5, die §§ 4, 5, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3
sowie die§§ 7 bis 26 gelten bis zum Tage der Verkündung
des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres § 31
weiter. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§ 30 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 324 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes in der § 32
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1909), das zuletzt durch Gesetz vom Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2755
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1988
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1988
lOOODM
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt ........................................................ .
02 Deutscher Bundestag ............................................................................. .
03 Bundesrat ......................................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ........................................................... .
OS Auswärtiges Amt . ............................................................................... , • •
06 Bundesminister des Innern ....................................................................... .
01 Bundesminister der Justiz ......................................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen ..................................................................... .
09 Bundesminister für Wirtschaft .................................................................... .
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ...................................... . 3300
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung .................................................... .
12 Bundesminister für Verkehr ...................................................................... .
13 Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen ............................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ................................................................. .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ..................................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ................................. .
19 Bundesverfassungsgericht ........................................................................ .
20 Bundesrechnungshof ............................................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ............................................. .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ..................................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .................................................. .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .................................................. .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .................................................... .
32 Bundesschuld ..................................................................................... .
33 Versorgung ....................................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ......... .
36 Zivile Verteidigung ............................................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 1) ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••• 221 884 000
Summe Haushalt 1988 2) •....••••..•.••••••••••••••••••••.•.••.•••.••..•••••.•.•••••••••••...•.....• 221 881300
Summe Haushalt 1987 ............................................................................. . 220 893 300
gegenüber 1987 - mehr(+ )/weniger( - ) - .............................................. . + 994 000
1) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 221,4 Mrd DM.
2) Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten= !4 520 Millionen DM)= 23 693 Mil-
lionen DM.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2757
Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Gesamtplan
Verwaltungs- Dbrige Summe Einnahmen
einnahmen Einnahmen
gegenüber 1987 Epl.
mehr(+)
1988 1988 1988 1987 weniger(-)
t000DM 1000DM 1000DM 1000DM 1000DM
• 5 6 1 8 9
117 - 117 44 + 73 01
2 944 1 2 945 1 789 + 1156 02
17 - 17 12 + 5 03
2 329 - 2 329 2 208 + 121 04
48 660 2 050 50 710 51181 - 471 05
19 932 8 648 28 580 34 472 - 5 892 06
250 319 183 250 502 234 246 + 16 256 07
715 739 210 781 926 520 982 411 - 55 891 08
278 409 121 922 400 331 365 715 + 34 616 09
97 047 201 004 301 351 259 862 + 41489 10
7 770 416 102 423 872 384 282 + 39 590 11
805 895 126 429 932 324 903 609 + 28 715 12
5 085 750 - 5 085 750 4 903 200 + 182 550 13
553 020 185 405 738 425 704 574 + 33 851 14
42 090 33 032 75 122 83 250 - 8 128 15
1 008 500 1508 1580 - 72 16
387 - 387 305 + 82 19
19 - 19 21 - 2 20
31 042 1 372 220 1 406 262 1 389 562 + 16 700 23
22 012 872 496 894 508 929 504 - 34 996 25
1 549 - 1 549 1 581 - 32 27
45 531 33 600 79 131 89 174 - 10 043 30
2 245 266 229 268 474 223 575 + 44 899 31
1 400 004 29 731 700 31131 704 24 186 606 +6 945 098 32
2 180 94 120 96 300 95 000 + 1300 33
51 275 158 400 209 675 204 760 + 4 915 35
5 022 9 518 14 540 14 292 + 248 36
8 508 155 1 384 893 231 777 048 232 498 185 - 721 137 60
17 983 467 35 229 233 275 100 000 268 545 000 +6 555 000
19 835 515 27 816 185
- 1 852 048 +7413048
2758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesamtplan Ausgaben Teil I: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Beschaffungen,
Verwaltungs- dienst
ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1988 1988 1988 1988
tOO0DM tOO0DM t0OODM to00DM
1 2 5 6
3
'
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ........................... 10 382 6 387 - -
02 Deutscher Bundestag ................. 329 795 112 951 - -
03 Bundesrat ............................. 8 390 4 802 - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ............................ 96 046 389 664 - -
05 Auswärtiges Amt ...................... 789 570 190 326 - -
06 Bundesminister des Innern ........... 1 539 012 583 449 - -
01 Bundesminister der Justiz ............. 303 750 103 619 - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... 2 114 216 477 563 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ........ 359 965 159 516 - -
10 Bundesminister für Ernährung, \
Landwirtschaft und Forsten ........... 285 325 117 329 - 33
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ......................... 123 812 53 476 - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... 1 304 227 1538285 - -
13 Bundesminister für das Post- und
Fernmeldewesen ...................... 488 - - -
14 Bundesminister der Verteidigung . .... 22 291 847 5 589 044 21 309 600 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit ............... 1 037 063 184 555 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 81 811 190 065 - -
19 Bundesverfassungsgericht ............ 12 515 2 048 - -
20 Bundesrechnungshof ................. 41 074 5 420 - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ...................... 39 971 19 247 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ............. 77 239 75 902 - -
21 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .......................... 37 611 14 939 - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ...................... 66 913 27 984 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft .......................... 29 063 20 814 - -
32 Bundesschuld ......................... 14 891 502 078 - 32 326 969
33 Versorgung ........................... 8 002 584 - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte .................... 617 743 535872 - -
36 Zivile Verteidigung ................... 134 354 240 792 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ 761 500 237 510 - -
Summe Haushalt 1988 ................. 40 511 157 11 383 637 21 309 600 32 327 002
Summe Haushalt 1981 ................. 39 191 714 11 045 689 21539425 30 877 916
gegenüber1981
- mehr(+ )/weniger( - ) - ............ + 1319443 + 337 948 - 229 825 + 1 449 086
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2759
Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Gesamtplan
Zuweisungen
Ausgaben Besondere Summe Ausgaben
und Zuschüsse
(ohne für Finanzierungs-
Investitionen) Investitionen ausgaben gegenüber198'1 Epl.
mehr(+)
1988 1988 1988 1988 1981 weniger(-)
1000OM 1000OM 1000OM lOOODM 1000DM 1000DM
7 8 9 10 II 12 13
1 930 3 745 - 22 444 20 597 + 1847 01
88 961 57 070 - 588 777 539 669 + 49 108 02
232 1109 - 14 533 12 548 + 1985 03
38 124 11 095 - 534 929 522 292 + 12 637 04
1 480 461 193 884 - 2 654 241 2 550 050 + 104 191 05
1409156 424 417 - 3 956 034 3 795 718 + 160 316 06
16 286 29 940 - 453 595 423 251 + 30 344 07
637 915 505 798 - 3 735 492 3 541 035 + 194 457 08
4 294 705 1 571 878 - 6 386 064 5 831 973 + 554 091 09
7 180 619 969 736 1520 8 554 562 7 907 ()06 + 647 556 10
60 468 339 81 966 - 32 000 60 695 593 58 994 769 + 1700824 11
10 128 641 12 857 231 - 25 828 384 25 683 668 + 144 716 12
- 21 610 - 22 098 41335 - 19 237 13
1 893 162 320 551 - 51 404 204 50 852 404 + 551 800 14
17 979 775 180 758 - 19 382 151 18 990 096 + 392 055 15
82 378 141 005 - 495 259 463 274 + 31985 16
- 352 - 14 915 14 434 + 481 19
12 5 573 - 52 079 44 740 + 7 339 20
1 239 689 5 549 181 - 6 848 088 6 940 350 - 92 262 23
2 970 500 3 013 788 - 6 137 429 6 192 753 - 55 324 25
925 752 122 540 - 1100 842 809 740 + 291 102 27
5 951 699 1 708 646 - 191 520 7 563 722 7 535 581 + 28 141 30
1137 414 2 270 632 - 3 457 923 3 957 631 - 499 708 31
333 625 2 701 150 - 35 878 713 34 160 685 + 1718028 32
2 209 873 - - 10 212 457 9 472 541 + 739 916 33
225 421 430 650 - 1809686 1 807 828 + 1858 35
100 418 407 271 - 882 835 879 661 + 3 174 36
15 430 311 383 630 - 400 000 16 412 951 16 559 371 - 146 420 60
136 225 398 33 965 206 - 622 000 275 100 000 268 545 000 +6 555 000
132 341 733 34 616 523 -1068000
+ 3 883 665 - 651 317 + 446 000
2760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Verpfiichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
Verpflich- Von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung 1991 Haushalts-
gUili 1989 1990 Folgejahre
1988 jahre
1000DM tOOODM lOOODM tOOODM lO00DM lO00DM
1 2 3 4 5 6 ., 8
01 Bundespräsidialamt. ................ 7 627 5 727 1900 - - -
02 Deutscher Bundestag ............... 36 938 28 291 8 316 331 - -
03 Bundesrat ........................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .................. 6 700 6 700 - - - -
05 Auswärtiges Amt ................... 593 200 298 628 193 798 43 487 27 287 30 000
06 Bundesminister des Innern ......... 432 475 170 405 86 090 31200 2 300 142 480
01 Bundesminister der Justiz .......... 10 085 6 995 2 635 455 - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... 171 555 136 255 20 000 - - 15 300
09 Bundesminister für Wirtschaft ...... 6 762 481 1 074 942 763 750 457 150 22 139 4 444 500
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ......... 1480580 903 020 289 850 153 250 134 460 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung . ................. 151 495 95 195 34 200 22 100 - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ 3 484 484 2 237 899 896 855 331 730 18 000 -
13 Bundesminister für das Post-
und Fernmeldewesen ............... 7 300 7 300 - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .. 21 731175 4 743 157 3 303 208 2 622 230 4 582 580 6 480 000
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit .... 515 500 250 900 175 500 85 000 - 4 100
16 Bundesminister für Umwelt.
Naturschutz und Reaktorsicherheit. 293 975 158 295 90 650 45 030 - -
19 Bundesverfassungsgericht . ......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............... 2 800 2 800 - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit . ................... 8 727 732 466 999 355 199 225 149 124 748 7 555 637
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... 1258328 525 117 341161 173 650 218 400 -
21 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen . ....................... 170 017 114 667 19 750 5 600 - 30 000
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ...•.•..•..........• 3 997 457 1 365 831 1 224 876 949 550 457 200 -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................•.. 240 226 154 345 56 295 25 084 4 502 -
32 Bundesschuld ................. - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte . ................... , .... , 31450 26 450 5 000 - - -
36 Zivile Verteidigung ................. 376 751 215 697 104 551 7 501 40 002 9 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . ..... 17 800 12 000 - - - 5 800
Summe .............................. 50 508 131 13 007 615 7 973 584 5 178 497 5 631 618 18 716 817
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2761
Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Betrag für 1988 Betrag für 1987
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ..................................................................... . 275 100 000 268 545 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................................... . 245 080 000 245 878 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Einnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kas-
senmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ...... ............................................... . - 30 020 000 - 22 667 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ............. .. (81 647 000) (84 357 000)
4.101 zu allgemeinen Zwecken ......................................... .. 81 647 000 84 357 000
4.102 zu besonderen Zwecken ............................................ .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ..... . 52 047 000 62 000 000
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträ-
ge ................................................................................. .
Saldo ............................................................................ .
----------------
- 29 600 000 - 22 357 000
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe. 80000 80000
8. Marktpflege .................................................................. .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ............................ .
----------------
- 29 520 000 - 22 277 000
8. Einnahmen aus kassenmäßlgen Überschiissen ....... .
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ........................................ .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ..................................... ..
10. Münzeinnahmen .......................................................... . - 500 000 - 390 000
11. Finanzierungssaldo.. .. .. . .... ... .. ....... .... .. .. . .................... . - 30 020 000 - 22 667 000
2762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 1988 Betrag für 1987
- 1000 DM -
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1 langfristig .................................................................... . (73 647 000) (68 357 000}
1.101 zu allgemeinen Zwecken ........................................... . 73 647 000 68 357 000
1.102 zu besonderen Zwecken ............................................ .
1.2 kürzerfristig .. ...... ....... ... ...... ... ...... ....... ...... ..... .. ......... .. .. 8 000 000 16 000 000
Summe 1.......................................................................
----------------
81647000 84 357 000
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren ...................................................... . (39 702 000) (45 946 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialver-
sicherung ..................................................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für
verspätet vorgelegte oder verlorengegangene Prä-
mienschatzanweisungen) .......................................... . 1.900 000 3 750 000
2.103 Bundesschatzbriefe .................................................... . 4 400 000 3 497 000
2.104 Schuldbuchkredite ...................................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ............................................... . 21 850 000 22 401 000
2.106 Bundesschatzanweisungen (dazu zählen auch
Kassenobligationen) ................................................... . 100 000
2.107 Bundesobligationen ................................................... .. 11450000 16100 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungser-
gänzungsgesetz .......................................................... . 11 000 11 000
2.109 Ablösungsschuld ......................................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ............................................. .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ................................................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung der
Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) .................. .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der Koka
aus Anschlußgebieten ................................................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenc1usgleichsfor-
derungen zur Aufbesserung von Versicherungslei-
stungen ........................................................................ . 91 000 87 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2763
Betrag für 1988 Betrag für 1987
- 1 000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4 Jahren .................................................................. . (12 345 000) (16 054 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen (dazu zählen auch
Kassenobligationen) .................................................. .. 5 115 000 3 375 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ......................... . 2 414 000 3 018 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........................... . 1 000 000 1 848 000
2.204 Schuldscheindarlehen ................................................ . 3 816 000 7 813 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...................... .
Summe 2 ...................................................................... .
-----------------
52 04 7 000 62 000 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-Abgabe. 80 000 80 000
4. Ausgaben zur Schuldentilgung Insgesamt................
-----------------
52 127 000 62 080 000
5. Marktpflege .................................................................. .
6. Zusammen ................................................................... . 52 127 000 62 080 000
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt
veranschlagte Nettoneuverschuldung) ..................... . 29 520 000 22 277 000
-----------------
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften
- einschließlich ERP-Sondervermögen und LA-
Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sondervermögen und
LA-Fonds (im Haushaltsplan veranschlagt) ................... .
2764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ner im Bundesdurchschnitt, vervielfacht mit der Ein-
das folgende Gesetz beschlossen: wohnerzahl des Landes; hierbei sind die nach § 9
gewerteten Einwohnerzahlen zugrunde zu legen."
Artikel 1
3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
Der Zweite Abschnitt des Gesetzes über den Finanzaus-
gleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 ,,§ 7
(BGBI. 1 S. 1432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Einnahmen. der Länder aus Steuern
~.9. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2354), gilt mit folgenden und Förderabgabe
Anderungen: (1) Als Steuereinnahmen eines Landes gelten die
ihm im Ausgleichsjahr zugeflossenen Einnahmen
1. § 5 wird wie folgt gefaßt:
1. aus seinem Anteil an der Einkommensteuer und der
,,§ 5 Körperschaftsteuer;
Ausgleichspflichtige 2. aus seinem Anteil an der Gewerbesteuerumlage
und ausgleichsberechtigte Länder nach § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;
(1) Ausgleichspflichtig sind die Länder, deren Finanz- 3. aus der Vermögensteuer, der Erbschaftsteuer, der
kraftmeßzahl in dem Rechnungsjahr, für das der Aus- Kraftfahrzeugsteuer, der Biersteuer, der Rennwett-
gleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr), ihre Aus- und Lotteriesteuer mit Ausnahme der Totalisator-
gleichsmeßzahl übersteigt. steuer, der Grunderwerbsteuer, der Feuerschutz-
(2) Ausgleichsberechtigt sind die Länder, deren steuer und der Spielbankabgabe mit Ausnahme der
Finanzkraftmeßzahl im Ausgleichsjahr ihre Ausgleichs- Sonderabgabe und der Troncabgabe.
meßzahl nicht erreicht." Als Steuereinnahmen eines Landes gelten ferner die
nach § 2 für das Ausgleichsjahr festgestellten Anteile
2. § 6 wird wie folgt gefaßt: an der Umsatzsteuer.
,,§ 6 (2) Den Einnahmen der Länder nach Absatz 1 wird
Finanzkraftmeßzahl, Ausgleichsmeßzahl das Aufkommen aus der Förderabgabe nach§ 31 des
Bundesberggesetzes hinzugesetzt.
(1) Die Finanzkraftmeßzahl eines Landes ist die
Summe der Steuereinnahmen und der Einnahmen aus (3) Zur Abgeltung der Sonderbelastungen, die den
der bergrechtlichen Förderabgabe des Landes nach Ländern Bremen, Hamburg und Niedersachsen aus
§ 7 und der Steuereinnahmen seiner Gemeinden nach der Unterhaltung und Erneuerung der Seehäfen Bre-
§ 8. men, Bremerhaven, Hamburg und Emden erwachsen,
(2) Die Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die werden von den Einnahmen nach den Absätzen 1
Summe der beiden Meßzahlen, die zum Ausgleich der und 2
Steuereinnahmen und der Einnahmen aus der berg- des Landes Bremen 90 000 000 DM
rechtlichen Förderabgabe der Länder (§ 7) und zum 142 000 000 DM
des Landes Hamburg
Ausgleich der Steuereinnahmen der Gemeinden (§ 8)
getrennt festgestellt werden. Die Meßzahlen ergeben des Landes Niedersachsen 18 000 000 DM
sich aus den auszugleichenden Einnahmen je Einwoh- abgesetzt."
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2765
, 4. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt: der Fehlbetrag von den anderen ausgleichspflichtigen
,,(4) Als Gemeinden im Sinne des Absatzes 3 gelten Ländern im Verhältnis ihrer Ausgleichsbeiträge zu
auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz und übernehmen."
die Samtgemeinden in Niedersachsen." 6. § 11 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 11 a
5. § 10 wird wie folgt gefaßt: Ergänzungszuweisungen des Bundes
,,§ 10 (1) Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungs-
schwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden
Bemessung der Ausgleichszuweisungen
Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergän-
und der Ausgleichsbeiträge zungszuweisungen) im Jahr 1987 in Höhe von
(1) Die Ausgleichszuweisungen der ausgleichs- 1 775 000 000 DM und in den Jahren 1988 bis 1993
berechtigten Länder werden mit gestaffelten Hundert- jährlich in Höhe von 2 vom Hundert des Umsatzsteuer-
sätzen von den Beträgen errechnet, um die ihre aufkommens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
Finanzkraftmeßzahl hinter ihrer Ausgleichsmeßzahl
(2) Zum Ausgleich der Nachteile aus der Nichtbeteili-
zurückbleibt. Hierbei werden als Ausgleichszuweisun-
gung an den Bundesergänzungszuweisungen in den
gen festgesetzt:
Haushaltsjahren 1983 bis 1986 erhalten aus dem Ge-
1 . 100 vom Hundert des Betrages, der an 92 vom samtbetrag der Zuweisungen nach Absatz 1 Bremen in
Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt; den Jahren 1987 und 1988 je eine Zahlung von
100 000 000 DM und Nordrhein-Westfalen im Jahre
2. 37,5 vom Hundert des Betrages, der von 92 bis 100 1987 eine Zahlung von 75 000 000 DM.
vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt. (3) Aus dem Gesamtbetrag der Zuweisungen nach
Absatz 1 erhalten jährlich nachstehende Länder fol-
(2) Die Ausgleichsbeiträge der ausgleichspflichtigen
gende Vorabbeträge:
Länder werden mit einem einheitlichen Hundertsatz
von den Beträgen errechnet, um die ihre Finanzkraft- Bremen 50 000 000 DM
meßzahl ihre Ausgleichsmeßzahl übersteigt. Vorbehalt- Rheinland-Pfalz 20 000 000 DM
lich der Sätze 5 und 6 bleibt hierbei die Finanzkraft, die Saarland 175 000 000 DM
zwischen 100 und 102 vom Hundert der Ausgleichs- Schleswig-Holstein 50 000 000 DM.
meßzahl liegt, außer Ansatz, und die Finanzkraft, die
Der Vorabbetrag für das Saarland ermäßigt sich ab
zwischen 102 und 110 vom Hundert der Ausgleichs-
meßzahl liegt, wird mit 70 vom Hundert angesetzt. Die dem Jahr 1991 auf 100 000 000 DM.
11 0 vom Hundert der Ausgleichsmeßzahl überstei- (4) Die Zuweisungen nach Absatz 1 abzüglich der
gende Finanzkraft wird voll angesetzt. Der Hundertsatz Beträge nach den Absätzen 2 und 3 werden den lei-
von den ausgleichspflichtigen Beträgen wird so bemes- stungsschwachen Ländern nach Maßgabe ihrer nach
sen, daß die Summe der Ausgleichsbeiträge mit der Durchführung des Länderfinanzausgleichs verbleiben-
Summe der Ausgleichszuweisungen übereinstimmt. Ist den Fehlbeträge der Finanzkraftmeßzahlen gegenüber
die Summe der Ausgleichszuweisungen größer als die den Ausgleichsmeßzahlen gewährt. Dabei werden die
Summe der ausgleichspflichtigen Beträge nach den Fehlbeträge bis 99 vom Hundert der Ausgleichsmeß-
Sätzen 2 und 3, so ist die zwischen 102 und 11 O vom zahl zu 100 Prozent und von 99 bis 100 vom Hundert
Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegende Finanzkraft der Ausgleichsmeßzahl zu 33½ Prozent angesetzt.
mit einem entsprechend höheren Satz als 70 vom Maßgeblich sind die Finanzkraftverhältnisse der beiden
Hundert in die Ausgleichspflicht einzubeziehen. Reicht dem Jahr der Leistung der Ergänzungszuweisungen
auch der volle Ansatz der zwischen 102 und 110 vom vorausgehenden Jahre. Für das dem Jahr der Leistung
Hundert der Ausgleichsmeßzahl liegenden Finanzkraft vorausgehende Jahr wird die vorläufige Jahresabrech-
nicht aus, erstreckt sich die Ausgleichspflicht auch auf nung des Länderfinanzausgleichs zugrunde gelegt. Zur
die Finanzkraft zwischen 100 und 102 vom Hundert der Feststellung der Fehlbeträge der Referenzperiode wer-
Ausgleichsmeßzahl. den die Finanzkraftmeßzahlen, die Ausgleichsmeßzah-
len und die Ausgleichsleistungen der beiden Jahre
(3) Wenn die nach § 7 Abs. 1 und 2 ermittelten zusammengefaßt. Zur Überleitung auf die Neuregelung
Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg- der Ergänzungszuweisungen werden abweichend von
rechtlichen Förderabgabe eines ausgleichsberechtig- den Sätzen 1 bis 5 im Jahr 1987 neben den Beträgen
ten Landes einschließlich der nach Absatz 1 ermittelten nach den Absätzen 2 und 3 folgende Beträge gewährt:
Ausgleichszuweisungen je Einwohner unter 95 vom
Bayern 30 000 000 DM
Hundert der durchschnittlichen Steuereinnahmen und
der Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe Bremen 73 000 000 DM
der Länder liegen, so ist die Ausgleichszuweisung an Niedersachsen 558 000 000 DM
dieses Land um den Fehlbetrag zu erhöhen und die Nordrhein-Westfalen 49 000 000 DM
Berechnung der Ausgleichsbeiträge der ausgleichs- Rheinland-Pfalz 282 000 000 DM
pflichtigen Länder entsprechend zu berichtigen. Wenn
Saarland 88 000 000 DM
die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg-
rechtlichen Förderabgabe eines ausgleichspflichtigen Schleswig-Holstein 225 000 000 DM.
Landes nach Abzug der von ihm zu leistenden Aus- Für das Jahr 1988 treten an die Stelle der Zweijahres-
gleichsbeiträge je Einwohner unter den durchschnitt- referenzperiode nach Satz 3 die Finanzkraftverhält-
lichen Steuereinnahmen und den Einnahmen aus der nisse nach der vorläufigen Jahresabrechnung des Län-
bergrechtlichen Förderabgabe der Länder liegen, so ist derfinanzausgleichs 1987.
2766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
mit je einem Viertel ihres Betrages am 15. März, 1969 (BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch das
15. Juni, 15. September und 15. Dezember fällig. Auf Gesetz vom 6. August 1986 (BGBI. 1 S. 1275), sind die
die Zuweisungen in den Jahren 1988 bis 1993 werden nach Absatz 1 vom Bund zu leistenden Ergänzungs-
zu diesen Stichtagen Abschlagszahlungen in Höhe von zuweisungen bei den Einnahmen darzustellen."
insgesamt 2 vom Hundert des Umsatzsteueraufkom-
mens des jeweils vorausgehenden Quartals entrichtet. Artikel 2
Gleichzeitig werden die mit der Abschlagszahlung des
vorausgegangenen Zahlungstermins zuviel oder zu- Der Bundesminister der Finanzen kann das Finanzaus-
wenig gezahlten Beträge verrechnet. Der Bundesmini- gleichsgesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden
ster der Finanzen stellt zu Beginn des jeweiligen Lei- neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
stungsjahres durch Übersendung der Berechnungs-
grundlagen an die Länder die Beteiligung der einzelnen Artikel 3
Länder an den nach Absatz 4 zu gewährenden Zuwei-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
sungen fest.
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(6) Abweichend von § 1O Abs. 3 und § 12 Abs. 1
und 4 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. Au- Artikel 4
gust 1969 (BGBI. 1 S. 1273), geändert durch Artikel 38
des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
S. 3656), sowie § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und § 17 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2767
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1988
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 1988)
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §3
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, Kas-
§ 1 senverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver- §4
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch das Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
Zuständigkeitsanpassungs-Gesetz vom 18. März 1975 unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
(BGBI. 1 S. 705), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
1988 - wird in Einnahme und Ausgabe auf wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
5 024 000 000 Deutsche Mark 5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
festgestellt.
§2
§5
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1988 Kredite in
mit Einwilligung des Bundesministers der Finanzen Bürg-
Höhe von
schaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur
977 000 000 Deutsche Mark Förderung der Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
aufzunehmen. bis zum Gesamtbetrag von 700 000 000 Deutsche Mark
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Beträge zur Tilgung von im Jahr 1988 fällig werdenden (2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsüber- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
sicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-So_ndervermögen noch in Anspruch
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1986 und genommen werden kann oder in Anspruch genommen
1987 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld- worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam. erlangt hat.
2768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährlei- gungsverträgen darf ein fester Veräußerungspreis verein-
stung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, bart werden.
in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch §8
genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt- unter Einschaltung der Hauptleihinstitute
verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt,
und Deutsche Ausgleichsbank, Bonn,
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
sowie in Berlin durch die Berliner Industriebank AG, Berlin,
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für
erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene vergeben werden.
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu- §9
rechnen.
Die§§ 2 bis 8 gelten bis zum Tage der Verkündung des
§6 ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1989 weiter.
Auf die in Kapitel 1 Titel 681 01 veranschlagte Dankes-
spende findet § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des
§ 10
ERP-Sondervermögens keine Anwendung.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
§7 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Die Vorschriften des § 65 Abs. 7 der Bundeshaushalts-
§ 11
ordnung finden im Jahr 1988 auf das Eigenkapitalfinanzie-
rungsprogramm in Berlin keine Anwendung. In Beteili- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister für Wirtschaft
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2769
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1988
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil 111: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1986
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet (ohne Berlin)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): 1988 nur Abwicklung
2770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 2 379 000 2 239 000 2 328 259 *)
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 780 000 000 DM
fällig Im Jahr 1989
862 03-731 Investitionen von Seehafenbetrieben ................. . 45 000 45000 32 020
Verpfllchtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 DM
853 02-692 Investitionen von Gemeinden ....................... . 80000 55 000 34 757
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei Titel
853 11-330 Abwasserreinigung.
Verpfllchtungsermächtlgung . . . . . . . . . . . . . . 35 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 000 000 DM
0
) Aufteilung nach Funktionsziffern am Schluß von Teil 1
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2771
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 01 Zu e)
Die ERP-Darlehensprogramme für kleine und mittlere Unternehmen Die Darlehen sollen der Erhaltung der Vielfalt der Träger der Mei-
sollen - entsprechend den von der Bundesregierung vorgelegten nungsbildung dienen; sie können zur Finanzierung technischer
,,Grundsätze einer Strukturpolitik für kleine und mittlere Unterneh- Einrichtungen der Herstellung und des Vertriebs von Zeitungen und
men" (vgl. ST-Drucksache 7/5248 vom 21. Mai 1976) - der Lei- Zeitschriften sowie der hierfür erforderlichen Baumaßnahmen
stungssteigerung dienen und hierdurch dazu beitragen, daß sie gewährt werden.
insbesondere auch die erforderlichen Umweltschutzinvestitionen
zügig durchführen können.
Zu f)
Kooperationsvorhaben sollen bevorzugt berücksichtigt werden,
Der Betrag steht Partikulierern und Kleinreedern für den Bau und
wenn sie eine Verbesserung der Leistungskraft der Kooperations-
partner bei Wahrung ihrer Selbständigkeit erwarten lassen. Umbau von Binnenschiffen zur Verfügung.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für
Zug)
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten ... 1 127 000 000 DM
Mit diesen Darlehen werden den Kreditgarantiegemeinschaften der
b) Existenzgründungen und standortbedingte
Investitionen sowie Maßnahmen gegen mittelständischen gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe
sowie den Beteiligungsgarantiegemeinschaften Haftungsfonds in
Lärm, Geruch und Erschütterungen ..... . 1 175 000 000 DM
Höhe von 3 % ihrer Bürgschafts-/Garantieverpflichtungen zur Ver-
c) betriebliche Ausbildungsstätten ........ . 10 000 000 DM fügung gestellt.
d) die Refinanzierung privater Kapitalbeteili-
gungsgesellschaften ................. . 35 000 000 DM
Verpflichtungsermächtigung:
e) die Förderung kleiner und mittlerer Presse-
unternehmen ....................... . 14 000 000 DM Zur besseren Kreditversorgung der kleinen und mittleren Unterneh-
f) die Binnenschiffahrt .................. . 10 000 000 DM men, insbesondere im Regional-, Existenzgründungs- und Stand-
ortprogramm, ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
g) Kredit- und Beteiligungsgarantiegemein- 780 000 000 DM auf das Aufkommen des Jahres 1989 erforderlich.
schaften (Haftungsfondsdarlehen) 8 000 000 DM
2 379 000 000 DM
Zu a)
Kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen in den Gebieten der Zu Tit. 862 03
Gemeinschaftsaufgabe „ Verbesserung der regionalen Wirtschafts- Die Mittel sollen dazu beitragen, die Wettbewerbslage der deut-
struktur" können Darlehen für Investitionen erhalten, wenn sie für schen Seehäfen zu verbessern.
die im Bundeshaushaltsplan (Kap. 09 02 Tit. 882 81 und 882 82)
veranschlagten Mittel nicht antragsberechtigt sind. 15 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
325 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Verpfl ichtungsermächtigung:
Zu b) Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
tungsermächtigung bis zur Höhe von 15 000 000 DM auf das
Gefördert werden Aufkommen der Jahre 1989 und 1990 erforderlich.
- Existenzgründungen von Nachwuchskräften und
- standortbedingte Investitionen
von Unternehmen des Handels, Handwerks, Gaststätten- und
Beherbergungsgewerbes, des produzierenden Gewerbes und des
Kleingewerbes. Außerdem werden Investitionen zur Minderung von
Lärm, Geruch und Erschütterungen gefördert. Zu Tit. 853 02
510 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs- Die Mittel sind vorgesehen für Vorhaben in Schwerpunktorten der
ermächtigung zugesagt. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur"; die Vorhaben müssen der Verbesserung der Standort-
qualität dieser Orte dienen. Gefördert werden Investitionen zur
Zu c) Steigerung des Wohn- und Freizeitwertes.
Die Darlehen sind zur Errichtung oder Erweiterung betrieblicher 55 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungser-
Ausbildungsplätze (Lehrwerkstätten) bestimmt. mächtigung zugesagt.
Zu d) Verpflichtungsermächtigung:
Durch Refinanzierungsdarlehen an private Kapitalbeteiligungs- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
gesellschaften soll kleinen und mittleren Unternehmen die Be- tungsermächtigung bis zur Höhe von 35 000 000 DM auf das Auf-
schaffung von haftendem Kapital erleichtert werden. kommen der Jahre 1989 und 1990 erforderlich.
2772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 1
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1986
1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
681 01-029 Dankesspende .................................. . 10 000 10 000 10 000
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz ................................... . (1 035 000) (1 125 000) (603 849)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
853 1 ~-330 Abwasserreinigung ................................ 465 000 500 000 309 276
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 215 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 000 DM
853 12-330 Abfallwirtschaft ....................•.............. 325 000 415 000 128 545
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 200 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu ......................... 80 000 000 DM
862 11-330 Luftreinhaltung ....................•.............. 245 000 210 000 166 028
Verpfllchtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 270 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 125 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu ......................... 145 000 000 DM
Gesamtausgaben 3 549 000 3 474 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke ...... . 10 000 10 000
Ausgaben für Investitionen ......................... . 3 539 000 3 464 000
Gesamtausgaben 3 549 000 3 474 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2773
Bundesgebiet (ohne Berlin)
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 01 Zu Tit. 853 12
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German Die Mittel können für die Errichtung und Einrichtung von Anlagen
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall zur Abfallbeseitigung und Abfallverwertung zur Verfügung gestellt
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich werden.
1O 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und 225 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschungs- und ermächtigung zugesagt.
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industriege- Verpfl ichtungsermächtigung:
sellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlagten
Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammenar- Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
beit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durchge- tungsermächtigung bis zur Höhe von 200 000 000 DM auf das
führt werden. Aufkommen der Jahre 1989 und 1990 erforderlich.
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
Zu Tit. 862 11
Zu Titelgruppe 01 - Umweltschutz - Die Mittel sollen der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur
Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch Luftreinhaltung, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen
für baurelevante umweltfreundliche Produktionsanlagen verwendet der gewerblichen Wirtschaft, dienen.
werden. 95 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Zu Tit. 853 11
Verpflichtungsermächtigung:
Die Mittel sind für den Bau von Abwasserreinigungsanlagen
bestimmt. Aus dem Ansatz dürfen auch Regenüberlaufbecken, Das Programm wird verstärkt fortgeführt. Für die Jahre 1989 und
Hauptsammler sowie neue Kanalisationen in gewerblich genutzten 1990 ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
Gebieten finanziert werden. 350 000 000 DM sind auf Grund einer 270 000 000 DM erforderlich.
früheren Verpflichtungsermächtigung zugesagt.
Verpflichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Fortführung der Maßnahmen ist eine Verpflich-
tungsermächtigung bis zur Höhe von 215 000 000 DM auf das
Aufkommen der Jahre 1989 und 1990 erforderlich.
2774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
In Anbetracht der besonderen politischen Lage Berlins kön-
nen im Rahmen der veranschlagten Mittel Finanzierungshil-
fen gewährt oder Beteiligungen übernommen werden, bei
denen die üblichen bankmäßigen und betriebswirtschaftli-
chen Voraussetzungen nicht oder nicht in vollem Umfang
vorliegen, die jedoch im Hinblick auf die politische Zielset-
zung der Berlinhilfe gerechtfertigt erscheinen; Entsprechen-
des gilt für die Übernahme von Gewährleistungen.
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
Titelgruppen
Titelgr. 01 Wirtschaftsförderung durch Bereitstellung von Investitions- (669 700) (639 700) (664 437)
und sonstigen Krediten ............................ .
862 11-691 Investitionsdarlehen an Unternehmen ................ . 630 000 600 000 633 601
Aus dem Ansatz dürfen bis zur Höhe von 20 000 000 DM Betriebs-
mittelkredite geleistet werden.
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei
Tit. 862 14 und Tit. 831 21 geleistet werden.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 235 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 000 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 000 000 DM
862 13-691 Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen 12 800
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 133 02 geleistet werden.
862 14-692 Förderung des Absatzes Berliner Erzeugnisse .......... . 39 700 39 700 18 036
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit 862 11.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2775
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 862 11
Zur Durchführung von Investitionen der Be.rliner Wirtschaft sind
Finanzierungshilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen erforder-
lich. Die veranschlagten Mittel sollen für
a) die Errichtung neuer Betriebe,
b) die Erweiterung, Rationalisierung und Umstellung von Betrieben
verwendet werden. Hierdurch soll zugleich dazu beigetragen wer-
den, daß die Unternehmen insbesondere auch die erforderlichen
Umweltschutzinvestitionen zügig durchführen können.
225 000 000 DM sind auf Grund einer früheren Verpflichtungs-
ermächtigung zugesagt.
Verpfl ichtungsermächtigung:
Zur kontinuierlichen Förderung der Berliner Wirtschaft ist eine Ver-
pflichtungsermächtigung auf das Aufkommen der Jahre 1989 und
1990 bis zur Höhe von 235 000 000 DM erforderlich.
Zu Tit. 862 13
Beteiligungen an Berliner Unternehmen können bei Fälligkeit
(Ablauf der vereinbarten Laufzeit gemäß Beteiligungsvertrag) in
ERP-Darlehen umgewandelt werden.
(Vgl. Einnahmen bei Kap. 5 Tit. 133 02)
Zu Tit. 862 14
Die Mittel sind für die anteilige Finanzierung von Aufträgen west-
deutscher Auftraggeber an Berliner gewerbliche Unternehmen
vorgesehen. Von dem Ansatz können bis zu 10 000 000 DM für
Auslandsaufträge verwendet werden.
2776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 2
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1986
1988 1987
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Titelgr. 02 Eigenkapitalfinanzierungsprogramm (20 000) (20 000) (2 352)
831 21-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten .......................................• 20 000 20 000 2 352
Einsparungen dienen zur Deckung von Mehrausgaben bei
Tit. 862 11.
831 22-691 Erwerb von Beteiligungen und beteiligungsähnlichen
Rechten durch Umwandlung bereits gewährter Darlehen ..•
Ausgaben dürfen bis zur Höhe der Einnahmen bei Kap. 5
Tit. 182 02 geleistet werden.
Titelgr. 03 Wirtschaftsnahe Forschung und andere Fördermaßnahmen (5 300) (5 300) (4 947)
685 31-171 Wirtschaftsnahe Forschung ........................• 2 800 2 800 2447
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 2 800 000 DM
davon fällig:
Jahr 1989 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 000 DM
Jahr 1990 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 DM
685 32-643 Ausstellungen, Messen und sonstige wirtschaftliche Förder-
maßnahmen .................................... . 2 500 2 500 2 500
Gesamtausgaben 695 000 665 000
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 5 300 5 300
Ausgaben für Investitionen ......................... . 689 700 659 700
Gesamtausgaben 695 000 665 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2777
Berlin
Erläuterungen
6
Zu Tit. 831 21 Physikalisch-Technische Bundesanstalt Berlin. Die Abwicklung des
Das ERP-Sondervermögen kann Beteiligungen an Berliner Unter- Programms obliegt dem Senator für Wirtschaft und Arbeit, Berlin,
nehmen vorübergehend erwerben, um deren Eigenkapital zu ver- der insoweit als Treuhänder für das ERP-Sondervermögen handelt.
stärken.
Verpflichtungsermächtigung:
Die Förderung der wirtschaftsnahen Forschung in Berlin sol.I auch in
Zu Tit. 831 22 den kommenden Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Damit
bereits 1988 Vorhaben begonnen werden können, für die erst in den
Forderungen aus ERP-Darlehen an Berliner Unternehmen können Jahren 1989 und 1990 Mittel zur Verfügung zu stehen brauchen,
in Beteiligungen umgewandelt werden, um das Kapital dieser Unter- sind Verpflichtungsermächtigungen bis zur Höhe von insgesamt
nehmen dem ausgeweiteten Geschäftsumfang anzupassen (vgl. 2 800 000 DM erforderlich.
Einnahme Kap. 5 Tit. 182 02).
Zu Tit. 685 31 Zu Tit. 685 32
Die Mittel (Zuschüsse und Zuweisungen) sind für die Förderung von Die veranschlagten Zuschußmittel sind in erster Linie für Ausstellun-
Forschungsvorhaben bestimmt, deren Ergebnisse erwarten lassen, gen und Messen vorgesehen, insbesondere für
daß sie als Ausgangspunkt für die technische und wirtschaftliche - die Übersee-Import-Messe „Partner des Fortschritts",
Entwicklung verwendet werden können. Die geförderten For- - die Internationale Tourismus-Börse,
schungsvorhaben liegen insbesondere auf den Gebieten der Mate-
rialprüfung, des Meßwesens, der Elektronik, Umwelttechnik, Kom- - die Internationale Grüne Woche.
munikationstechnik und der Schiffbautechnik. Die Mittel werden Darüber hinaus dürfen aus dem Titel in beschränktem Umfang
Wissenschaftlern, die ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz in Berlin sonstige wirtschaftliche Fördermaßnahmen finanziert werden, die
haben und in der Regel Angehörige einer wissenschaftlichen Insti- sowohl den Interessen Berlins als auch denen der Vereinigten
tution in Berlin sind, über diese Institution zur Verfügung gestellt; Staaten von Amerika dienen; hierzu gehören vor allem Werbemaß-
hierzu gehören auch die Bundesanstalt für Materialprüfung und die nahmen zugunsten der Berliner Wirtschaft in den USA.
2778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 3
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds II) . . . . . . . . . ........ . 155 000 155 000 120 000
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . 120 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 000 000 DM
Gesamtausgaben 155 000 155 000
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 155 000 155 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2779
Exportfi nanziern ng
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01 durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu einem Gesamtvolu-
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs- men von 2 000 000 000 DM verstärkt werden (Exportfonds 1). Ein-
ermächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe- zelheiten vgl. dazu ERP-Wirtschaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von S. 745 - (Erläuterungen zu Kap. 3 Tit. 866 01 ).
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für Wie-
deraufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1 :3 mit Mitteln, Verpflichtungsermächtigung:
die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
, Mit der Verpflichtungsermächtigung von 120 000 000 DM (davon
Für denselben Verwendungszweck stehen auf Grund früher 30 000 000 DM für 1991 und 90 000 000 DM für 1992) soll eine
gewährter Darlehen weitere ERP-Mittel in Höhe von ursprünglich kontinuierliche Förderung der langfristigen Exportgeschäfte mit den
500 000 000 DM zur Verfügung, die revolvierend eingesetzt und Entwicklungsländern sichergestellt werden.
2780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 4
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1987
1986
1988
Funktion
1000 DM 1000 DM 1 000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . 300 300 165
671 01-680 Bearbeitungsgebühren ............................ . 1 100 1 100 842
575 01-928 Verzinsung der Kredite ............................ . 618 600 639 500 501 947
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen ............. . 5 000 5 000 1 748
Gesamtausgaben 625 000 646 000
Abschluß
Sächliche Ausgaben .............................. . 1 400 1 500
Zinskosten ..................................... . 618 600 639 500
Ausgaben für Investitionen ......................... . 5 000 5 000
Gesamtausgaben 625 000 646 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2781
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01 ner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz können auch
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich- Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt werden.
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die Zu Tit. 575 01
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird. Darüber hinaus können für Der Betrag ist für die Verzinsung der aufgenommenen Kredite
die zweckmäßige und wirksame Verwendung der ERP-Mittel Unter- vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagiokosten
suchungen und sonstige Erhebungen vorgenommen werden. gezahlt werden.
Zu Tit. 870 01
Zu Tit. 671 01 Der Betrag ist für mögliche lnanspruchnahmen aus übernommenen
Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorge-
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht sehen.
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen sich aus § 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih- Am 31. Dezember 1986 war der Rahmen von 700 Mio DM zu
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen 604,9 Mio DM belegt. Hiervon entfallen 500 Mio DM auf die Rück-
übergegangenen Ford~rungen übertragen worden ist) sowie die bürgschaften für das Bürgschaftsprogramm der Deutschen Aus-
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von Beteiligun- gleichsbank für freie Berufe; der restliche Betrag steht für verschie-
gen im Rahmen des Eigenkapitalfinanzierungsprogramms Berlin dene Bürgschaften und sonstige Gewährleistungen zur Verfügung.
(vgl. Kap. 2 Tit. 831 21 und 22) und für die Bearbeitung von Krediten Die Verbindlichkeiten aus Gewährleistungen betrugen 310,9 Mio
zu erleichterten Bedingungen (vgl. Kap. 2 Tit. 862 13) an die Berli- DM.
2782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 5
-
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen 30 30 89
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a..................... . 100 50 337
119 99-680 Vermischte Einnahmen ........................... . 100 879
121 01-853 Erträge aus Beteiligungen ......................... . 1 989 1 989 1 989
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung .................................... . 2 000 2 000 2 355
133 01-691 Erlöse aus der Veräußerung von Beteiligungen im Rahmen
der Eigenkapitalfinanzierung ....................... . 579
(ohne Umwandlung von Beteiligungen in Darlehen)
133 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Beteiligungen in
Darlehen ....................................... . 12 800
Die Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 862 13.
133 03-691 Rückflüsse aus der Konsolidierung bei Beteiligungen ..... . 189
133 04-872 Erlös aus der Veräußerung von Forderungen ........... . 53 000 52 000 52 000
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen .. . 50 50 73
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährlei-
stungen ....................................... . 103
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ............................. . 1 096 850 1 121 920 1 032 897
162 03-872 Sonstige Zinsen ................................. . 12 000 12 000 19 768
182 01-691 Tilgung von Darlehen ............................. . 2 880 881 2 672 961 3 629 160
(ohne Umwandlung von Darlehen in Beteiligungen)
182 02-691 Einnahmen aus der Umwandlung von Darlehen in Betei-
ligungen ....................................... .
Einnahmen dienen zur Deckung der Ausgaben bei Kap. 2
Tit. 831 22.
325 02-928 Einnahmen aus Krediten 977 000 1077000 125 246
Gesamteinnahmen 5 024 000 4 940 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 5 023 950 4 939 950
Gesamteinnahmen 5 024 000 4 940 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2783
Einnahmen-
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 01 Zu Tit. 141 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Erlöse aus Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte, Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren
Zu Tit. 162 01
usw.) an das ERP-Sondervermögen abzuführen.
Veranschlagt sind Zinsen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau 613 500 000 DM
Zu Tit. 119 02
davon: Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . (71 700 000 DM)
Der Betrag ist geschätzt. von Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . (30 300 000 DM)
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 104 350 000 DM
Zu Tit. 119 99 c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 372 000 000 DM
Der Betrag ist geschätzt. d) Sonstige ........................... __7_0_0_0_0_0_0_D_M_
1 096 850 000 DM
Zu Tit. 121 01
Veranschlagt ist die Zahlung einer Dividende aus der Beteiligung an Zu Tit. 162 03
der Berliner Industriebank AG. Veranschlagt sind Zinsen aus Guthaben und Sammelkonten.
Zu Tit. 121 02 Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des Veranschlagt sind Tilgungen:
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind. a) Kreditanstalt für Wiederaufbau .......... 1 516 871 000 DM
davon: Exportfinanzierung ............. (142 300 000 DM)
von Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . (112 600 000 DM)
Zu Tlt. 133 04
b) Berliner Industriebank AG . . . . . . . . . . . . . . 528 010 000 DM
Das ERP-Sondervermögen hat eine Forderung für Vorsorgemaß-
c) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . . . 818 000 000 DM
nahmen gegenüber dem Land Berlin, vertreten durch den Senator
für Finanzen, Berlin, in Höhe von 21 O 245 837, 11 DM auf den d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 000 000 DM
Bundeshaushalt übertragen. Der Veräußerungserlös in Höhe des 2 880 881 000 DM
Nennwertes der Forderung dient dazu, die Aufstockung baurelevan-
ter Ausgaben im Kap. 1 Tit. 862 01, 853 02, 853 11 und 853 12 in
1986 und 1987 um je 800 Mio DM zu erleichtern. Zu Tit. 325 02
Bei dem hier veranschlagten Betrag handelt es sich um die dritte Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz 1988 können Geld-
Rate des Veräußerungserlöses. Im Jahr 1989 wird die vierte und mittel im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung
letzte Rate in Höhe von 53,246 Mio DM fällig (vgl. Kap. 6004 der Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1
Tit. 852 01 des Bundeshaushalts 1988). Satz 2 BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
2784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kap. 6
Betrag Betrag
Titel Ist-Ergebnis
für für
und Zweckbestimmung 1988 1987
1986
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
862 61-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer Unternehmen ............................ . 10 539
Titelgruppe
Titelgr. 01 Umweltschutz ................................... . (143 807)
Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
853 61-330 Abwasserreinigung ............................... . 104 347
853 62-330 Abfallwirtschaft .................................. . 38 040
862 62-330 Luftreinhaltung .................................. . 1 420
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2785
Beitrag zur Gemeinschaftsinitiative
Erläuterungen
6
Zu Kap. 6
Das Kap. 6 betraf den in den ERP-Wirtschaftsplänen ab 1982
veranschlagten Beitrag zur Gemeinschaftsinitiative in Höhe von
insgesamt 1 600 000 000 DM. Dieses Programm ist ausgelaufen;
es handelt sich nur noch um die Auszahlung von in Vorjahren
zugesagten Darlehen.
2786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
Kap. sächliche Zins- und In-
Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Bundesgebiet
(ohne Berlin) ........ 3 549 000 10 000 3 539 000
2 Berlin .............. 695 000 5 300 689 700
3 Exportfinanzierung ... 155 000 155 000
4 Sonstige Ausgaben ... 625 000 1 400 618 600 5 000
5 Einnahmen ......... 5 024 000
5 024 000 5 024 000 1 400 618 600 15 300 4 388 700
Zu Kap. 1 - Titel 862 01 - Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1986 in 1 000 DM
Funktion
634 Verarbeitende Industrie ......................................... . 198 042
635 Handwerk und Kleingewerbe ..................................... . 662 594
641 Handel ...................................................... . 421 145
650 Fremdenverkehr ............................................... . 106 423
670 Sonstige Dienstleistungen ....................................... . 130 165
680 Sonstige Bereiche 118 998
Zonenrandgebiet
691 Betriebliche Investitionen 690 892
Summe 2 328 259
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2787
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Kapitel a) aus Jahr
Titel Zweckbestimmung Vorjahren 1988 1989 1990 1991 1992 ff.
b) neu
in Mio DM
Kap. 1
a 835,0
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen .......
b 780,0
a 15,0 10,0
86203 Seehafenbetriebe ...................
b 5,0 10,0
a 55,0 35,0
85302 Investitionen von Gemeinden ..........
b 15,0 20,0
a 350,0 180,0
85311 Abwasserreinigung ..................
b 115,0 100,0
a 225,0 100,0
85312 Abfallwirtschaft .....................
b 120,0 80,0
a 95,0 25,0
862 11 Luftreinhaltung .....................
b 125,0 145,0
a 10,0 10,0 10,0 10,0 50,0
681 01 Dankesspende .....................
b
Kap. 2
a 225,0 75,0
862 11 Investitionskredite ..................
b 160,0 75,0
a 2,8 1,0
685 31 Wirtschaftsnahe Forschung ...........
b 1,8 1,0
Kap. 3
866 01 Finanzierungshilfe für Lieferungen in a 120,0 120,0 120,0 90,0
Entwicklungsländer ................. b 30,0 90,0
a 1 932,8 556,0 130,0 100,0 50,0
Summe
b - 1 321,8 431,0 30,0 90,0
2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Teil II
Finanzierungsübersicht
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1988 1987
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... . 5 024 000 4 940 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. . 4 047 000 3 863 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... . 977 000 1077000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ................... . 2 177 000 2 277 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ............... . 1200000 1200000
Saldo .................................................. . 977 000 1077000
5. Einnahmen als kassenmäßigen Überschüssen
6. Finanzierungssaldo ....................................... . 977 000 1077000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2789
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1988 1987
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ............................................. 1500000 1500000
1.2 kurzfristig ............................................. 677 000 777 000
Summe 1. 2177 000 2 277 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
{einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................. 450 000 450 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................. 750 000 750 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ......................... 977 000 1 077 000
2790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1986 am 31. 12. 1985
DM DM
A. Bankguthaben (Einlagen bei der Bundesbank) ............... . 79 985 587 ,26 61 189 574,67
B. Darlehensforderungen ................................. . 20 047 928 385,59 19 947 910 453,51
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... . 315 752 335,13 331 179 908,42
2. Tilgungsforderungen ................................. . 895 757 733,39 888 861 362,-
3. Forderungen aus dem Verkauf von Forderungen ............ . 158 245 837, 11 ,
4. Regreßforderungen .................................. . 6 796 081,85 23 249 750,60
5. Verschiedene ....................................... . 441 959,06 754 649,57
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau .......................... . 90 000 000,- 90 000 000,-
2. Deutsche Ausgleichsbank einschließlich Einlage ............ . 28 000 000,- 28 000 000,-
3. Berliner Industriebank AG ............................. . 44 200 000,- 44 200 000,-
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... . 222 696 601,63 235 600 000,-
21 889 804 521,02 21 650 945 698,77
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1986
Darlehen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ . 5 347 157,01 DM
- Berlin ............................................................. . 3 441 875,46 DM
Zinsen
- Bundesgebiet (ohne Berlin) ............................................ . 2 860,50 DM
- Berlin ............................................................. . 202 289 ,34 DM
Beteiligungen
- EKF-Beteiligungen Berlin ............................................... . 750 000,- DM
- Dividenden aus EKF-Beteiligungen ...................................... . 29 496,60 DM
9 773 678,91 DM
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2791
nach dem Stand vom 31. Dezember 1986
Passiva
Stand Stand
am 31 . 12. 1986 am 31 . 12. 1985
DM DM
A. Vermögensbestand .................................... . 15 474 471 521,02 14 960 858 992,16
8. Verbindlichkeiten
1. längerfristige Kredite 6 415 333 000,- 6 290 086 706,61
2. kurzfristige Kredite ................................... . -,- 400 000 000,-
21 889 804 521,02 21 650 945 698, 77
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ...................... . 31 0 941 291 ,72 353 169 558,04
2792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2
Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem
30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum
30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung.
§ 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungs-
gesetzes bleibt unberührt.
§2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2793
Gesetz
zur Änderung des G~setzes über den Ladenschluß
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß
§ 9 Abs. 2 a des Gesetzes über den Ladenschluß in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1169), wird durch folgenden § 9 Abs. 3 ersetzt:
,,(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen, daß auf internationalen Ver-
kehrsflughäfen und in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und
Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen während der allgemeinen
Ladenschlußzeiten(§ 3) und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen
als an Reisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die Größe der
Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
· Norbert Blüm
2794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 5. Nach § 34 wird eingefügt:
,,§ 34 a
Artikel 1 Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Änderung regelt mit Zustimmung des Bundesminis~ers der
des Künstlersozialversicherungsgesetzes Finanzen in allgemeinen Verwaltungsvorschnften das
Nähere über die Verwaltungskosten."
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2474), wird wie folgt 6. In der Überschrift des Zweiten Teils werden die Worte
geändert: „Errichtung der Künstlersozialkasse" durch die Worte
,, Durchführung der Künstlersozialversicherung"
1. Dem § 17 Abs. 3 wird angefügt: ersetzt.
„Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz
sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als 7. § 37 erhält folgende Fassung:
auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versi-
chert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden ,,§ 37
die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflich- Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
tung gegenüber dem Träger der gesetzlichen Kran- Bremen führt dieses Gesetz durch. Sie führt dabei die
kenversicherung verwandt." Bezeichnung „Künstlersozialkasse"."
2. Dem § 24 Abs. 1 wird angefügt:
8. Nach § 37 werden eingefügt:
„Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer
,,§ 37 a
verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unterneh-
mens Werbung betreiben, wenn Die Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundes-
unmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts wird mit
a) diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit Ablauf des 31. Dezember 1987 aufgelöst. Alle Rechte
der in Nummer 5 genannten Unternehmen ent- und Pflichten der aufgelösten Anstalt gehen auf die
spricht und sie nicht nur gelegentlich Aufträge an Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen über;
selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, § 42 bleibt unberührt.
b) sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen,
§ 37 b
die durch ein in Nummer 5 genanntes Unterneh-
men vermittelt worden sind." Die Beamten der Künstlersozialkasse treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1987 nach den §§ 128 bis
131 , 133 Beamtenrechtsrahmengesetz in den Dienst
3. § 32 Abs. 4 wird gestrichen.
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen ·
über.
4. § 34 erhält folgende Fassung:
§ 37 C
,,§ 34 Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
(1) Der Zuschuß des Bundes beträgt für das Kalen- Bremen tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1987 als
derjahr 25 vom Hundert der Ausgaben der Künstler- Arbeitgeber in die Arbeitsverhältnisse ein, die zu dem
sozialkasse. Überzahlungen sind mit dem Bundes- genannten Zeitpunkt zwischen der Künstlersozial-
zuschuß des übernächsten Jahres zu verrechnen. kasse und deren Angestellten und Arbeitern be-
(2) Der Bund trägt die Verwaltungskosten der stehen.
Künstlersozialkasse. § 37 d
(3) Die Leistungen des Bundes nach den Absätzen Die Verpflichtung zur Versorgung der am
1 und 2 dürfen nur entsprechend dem jeweiligen Aus- 31. Dezember 1987 vorhandenen Versorgungsemp-
gabebedarf in Anspruch genommen werden." fänger der Künstlersozialkasse und ihrer Hinterbliebe-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2795
nen geht mit der Auflösung der Künstlersozialkasse aussichtlich benötigten Verpflichtungsermächti-
als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des gungen der Künstlersozialkasse in einem geson-
öffentlichen Rechts abweichend von § 132 Beamten- derten Haushaltsplan aus."
rechtsrahmengesetz auf den Bund über. Oberste
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Dienstbehörde für diese Versorgungsempfänger ist
weiterhin der Bundesminister für Arbeit und Sozial- ,,Die Veranschlagung und Buchung der Verwal-
ordnung. tungseinnahmen und -ausgaben sowie der Investi-
§ 37 e tionseinnahmen und -ausgaben richtet sich nach
Bis zur Wahl eines neuen Gesamtpersonalrates der dem Kontenrahmen für die Träger der Rentenver-
Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, die sicherung der Arbeiter und Angestellten."
spätestens achtzehn Monate nach der Auflösung der c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Künstlersozialkasse als rechtsfähige bundesunmittel-
bare Anstalt des öffentlichen Rechts eingeleitet sein ,,(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin
muß, wird der bestehende Gesamtpersonalrat um drei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-
Mitglieder des Personalrates der Künstlersozialkasse, Bremen stellt den Haushaltsplan fest; hinsichtlich
der bis zur Neuwahl im Amt verbleibt, erweitert. Die der personalbezogenen Verwaltungskosten erfolgt
zusätzlichen Mitglieder des Gesamtpersonalrates und die Feststellung im Benehmen mit dem Vorstand
für jedes Mitglied ein Stellvertreter werden durch der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bre-
Beschluß des Personalrates der Künstlersozialkasse men unter Berücksichtigung seiner Aufgaben als
entsandt. Dabei müssen die im Personalrat vertrete- oberste Dienstbehörde. Der Geschäftsführer/die
nen Gruppen angemessen berücksichtigt werden." Geschäftsführerin hat den Beirat zu hören."
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
9. § 38 Abs. 2 erhält folgende Fassung: ,,(4) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung
,,(2) Aufgabe des Beirats ist es, die Künstlersozial- des Bundesversicherungsamtes, die mit Zustim-
kasse bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten." mung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-
ordnung und des Bundesministers der Finanzen
erteilt wird. Die Genehmigung erstreckt sich auch
10. In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden die Wo11e „den Leiter der auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze. Der Haus-
Künstlersozialkasse" durch die Worte „die Künstler- haltsplan ist dem Bundesversicherungsamt späte-
sozialkasse" ersetzt. stens am 1. September vor Beginn des Haushalts-
jahres, für das er gelten soll, vorzulegen."
11. § 40 erhält folgende Fassung: e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
,,§ 40 ,,(6) Im Falle eines unvorhergesehenen und unab-
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weisbaren Bedürfnisses, für das Ausgaben im
bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender
die Aufgaben, die Zusammensetzung, die Rechte und Höhe veranschlagt sind, kann der Geschäftsführer/
Pflichten der Mitglieder, die Amtsdauer und das Ver- die Geschäftsführerin der Landesversicherungsan-
fahren des Beirats(§ 38) und der Ausschüsse(§ 39)." stalt Oldenburg-Bremen mit Einwilligung des Bun-
desversicherungsamtes, die mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung und
12. § 41 erhält folgende Fassung:
des Bundesministers der Finanzen erteilt wird,
,,§ 41 überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Bei Entscheidungen nach dem Ersten und Vierten leisten."
Teil findet § 35 Abs. 2 des Vierten Buches Sozial- f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Worte „der Leiter
gesetzbuch keine Anwendung." der Künstlersozialkasse" durch die Worte „der
Geschäftsführer/die Geschäftsführerin der Landes-
13. § 42 erhält folgende Fassung: versicherungsanstalt Oldenburg-Bremen" ersetzt.
,,§ 42
15. § 48 wird gestrichen.
Das Vermögen der Künstlersozialkasse ist als
abgesondertes Vermögen zu verwalten. Die Haftung
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen 16. § 52 Abs. 5 wird gestrichen.
für Verbindlichkeiten der Künstlersozialkasse ist auf
das abgesonderte Vermögen der Künstlersozialkasse 17. Nach § 52 wird eingefügt:
beschränkt; dieses haftet nicht für Verbindlichkeiten ,,§ 52 a
der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen
(1) Wer von der Versicherungspflicht auf Grund des
als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter."
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 befreit worden ist, kann gegenüber
der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum
14. § 43 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 1988 erklären, daß seine Befreiung von
der Versicherungspflicht enden soll. Die Versiche-
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rungspflicht beginnt mit dem Ersten des Kalendermo-
,,Die Landesversicherungsanstalt Oldenburg- nats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung
Bremen weist alle zu erwartenden Einnahmen, nach Satz 1 bei der Künstlersozialkasse eingegangen
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und vor- ist.
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Künstlersozialkasse erstattet dem nach § 24 Nach § 126 a Abs. 2 wird eingefügt:
zur Abgabe Verpflichteten die Zuschläge, die er auf
,,(2 a) Die Künstlersozialkasse ist zur Entrichtung des
Gr:Jnd des § 52 Abs. 5 geleistet hat."
Beitrages nur insoweit verpflichtet, als der Versicherte
seinen Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversiche-
18. § 57 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
rung gezahlt hat. Soweit ein Versicherter seine Beitragsan-
„Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe teile für die Zeit vor dem 1. Januar 1987 nicht bis zum
beträgt für die Jahre 1983, 1984, 1986, 1987 und 1988 31. Dezember 1988 gezahlt hat, gelten die von der
5 vom Hundert." Künstlersozialkasse zu seinen Gunsten entrichteten Bei-
träge als zu Unrecht entrichtet. Satz 2 gilt entsprechend,
19. Nach § 57 wird eingefügt: soweit ein Versicherter seinen Beitragsanteil für das Jahr
1987 nicht bis zum 31. Dezember 1989 gezahlt hat.
,,§ 57 a
Bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 34 am (2 b) Die Beitragszeit vermindert sich in dem Verhältnis,
1. Januar 1989 gilt§ 34 in der bisherigen Fassung mit in dem der sich nach Absatz 2 ergebende Beitrag zu dem
der Maßgabe weiter, daß vom 1. Januar 1988 an in nach Absatz 2 a zu zahlenden Beitrag steht; dabei gilt der
Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl „ 17" die Zahl Bruchteil eines Kalendermonats als voller Kalender-
,,25" tritt. Für die Abrechnung der der Künstlersozial- monat."
kasse bis einschließlich für das Haushaltsjahr 1988
geleisteten Zuschüsse findet § 34 Abs. 2 Satz 2 in der
Artikel 3
bisherigen Fassung Anwendung."
Berlin-Klausel
Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Änderung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
des Angestelltenversicherungsgesetzes
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes- Artikel 4
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
Inkrafttreten
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1988 in Kraft. Artikel 1
S. 2602), wird wie folgt geändert: Nr. 4 tritt jedoch am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2797
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung
,,Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan
veranschlagten Mittel" ersetzt durch die Worte „jährlich
Artikel 1 mindestens 110 Millionen Deutsche Mark".
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Artikel 2
Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli
1984 (BGBI. 1 S. 880), zuletzt geändert durch das Gesetz Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
vom 17. November 1986 (BGBI. 1 S. 2038), wird wie folgt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
geändert:
Artikel 3
In § 6 Abs. 1 werden die Worte „im Jahr 1985 60 Mil-
lionen Deutsche Mark, in den Jahren 1986 bis 1988 jähr- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in
lich 80 Millionen Deutsche Mark und in den Folgejahren Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
Vom 18. Dezember 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen:
„Der finanzielle Rahmen für die Programme ergibt
sich aus dem auf jedes Land entfallenden prozen-
Artikel 1 tualen Anteil an den nach § 10 Abs. 2 Satz 3 zur
Verfügung stehenden Mitteln."
Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13. März 1972 (BGBI. 1
S. 501 ), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes 4. § 1O erhält folgende Fassung:
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän- ,,§ 10
dert: Zweckbindung und Verteilung der Mittel
(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsver-
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: hältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Geset-
„6. die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen zes sind bis zu einem Betrag von zweitausendsechs-
und Standard-Gelenkomnibussen, soweit diese hundert Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwen-
zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienver- den:
kehren nach § 42 des Personenbeförderungs- 1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineral-
gesetzes erforderlich sind und überwiegend für
ölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des
diese Verkehre eingesetzt werden."
Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember
1966 (BGBI. 1 S. 702) ergibt,
2. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineral-
,,(1) Die Förderung aus den Finanzhilfen für Vorhaben ölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des
nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist bis zu 60 vom Hundert, Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
im Zonenrandgebiet bis zu 75 vom Hundert der zuwen- 1972 (BGBI. 1 S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel
dungsfähigen Kosten zulässig. Die Förderung aus den 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke die-
Finanzhilfen für Fahrzeuge nach§ 2 Abs. 1 Nr. 6 ist bis ses Gesetzes zur Verfügung steht.
zu 30 vom Hundert, im Zonenrandgebiet bis zu 37,5
vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten zuläs- (2) Von diesen Mitteln kann der Bundesminister für
sig." Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im Beneh-
men mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für
3. § 6 wird wie folgt geändert: Forschungszwecke in Anspruch nehmen. In den Jah-
ren 1988 bis 1991 werden von den übrigen Mitteln
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: vorab einhundert Millionen Deutsche Mark für Maßnah-
,,(1) Der Bundesminister für Verkehr stellt auf men nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 11 zur Verfügung
Grund von Vorschlägen der Länder und im Beneh- gestellt. Im übrigen entfallen je 50 vom Hundert auf
men mit ihnen das Programm für Vorhaben nach Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 sowie nach auf die sonstigen Vorhaben nach § 2 Abs. 1 und § 11.
Nr. 6, soweit es Fahrzeuge der in § 11 Abs. 1 Eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer
genannten Unternehmen betrifft, auf; für die übrigen Verkehrswege im Zusammenhang mit einem Vorhaben
Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 stellt jedes Land ein nach§ 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens. Aus den
Programm auf. Bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Mitteln für sonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis
Nr. 6 ist das Ziel einer Verbesserung der Verkehrs- 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann den Ländern
verhältnisse außerhalb der Verdichtungsräume vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche
besonders zu berücksichtigen." Mark entsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 für
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2799
Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung gestellt oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unter-
werden. Die Höhe des Betrages bestimmt der Bundes- nehmens befinden, Vorhaben zur Verbesserung der
minister für Verkehr im Benehmen mit den Ländern. Verkehrsverhältnisse der Gemeinden durch, so können
auch sie aus den nach § 10 Abs. 1 zur Verfügung
(3) Zur zusätzlichen Finanzierung von Vorhaben
stehenden Mitteln Investitionszuschüsse erhalten."
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6
können die Länder bis zu 30 vom Hundert ihres Anteils
nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben verwenden, die in die 6. § 13 wird gestrichen.
Programme nach § 6 Abs. 1 aufgenommen sind.
(4) Länder, deren Finanzbedarf für Vorhaben des Artikel 2
öffentlichen Personennahverkehrs nach § 2 Abs. 1 Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
Nr. 2 bis 4 und Nr. 5 Satz 2 und§ 11 geringer ist als 50 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der vom
vom Hundert des finanziellen Rahmens für ihr Pro- 1. Januar 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
gramm zur Förderung des kommunalen Straßenbaus blatt bekanntmachen.
nach § 6 Abs. 2, erhalten auf Antrag vom Jahre 1992
an diesen Differenzbetrag zur zusätzlichen Finanzie-
Artikel 3
rung von Vorhaben zur Förderung des kommunalen
Straßenbaus nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Satz 1, die in Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
das Programm nach § 6 Abs. 2 aufgenommen sind." Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
5. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
,,Führen die Deutsche Bundesbahn oder andere Unter-
nehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Der Bundesminister des Innern
Dr. Z i m m e r m a n n
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
2800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund des§ 5 Abs. 1, des§ 24 Abs. 1, des§ 78 Abs. 1 und des§ 79 Abs. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529) sowie des § 382 Abs. 4 der Abgabenordnung vom 16. März 1976
(BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
Artikel 1
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, 1221; 1977 1
S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1S. 107), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird
wie folgt geändert:
1 . § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in der Nummer 1
aaa) der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
,,a) üblicherweise durch menschliche Kraft bewegt werden, wenn sie als Rückwaren zollfrei sind,",
bbb) folgender neuer Buchstabe b eingefügt:
„b) zur nichtgewerblichen Personenbeförderung zu lande verwendet werden, als Rückwaren zollfrei
sind und über eine gemeinsame Grenze mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
eingeführt werden, mit ihren eingangsabgabenfreien Betriebsstoffen,",
ccc) dem bisherigen Buchstaben b, der neuer Buchstabe c wird, das Wort „sonst" vorangestellt,
bb) die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
,,2. eingangsabgabenfreie Reisemitbringsel sowie als Rückwaren eingangsabgabenfreie Waren, ausge-
nommen Beförderungsmittel, die ein Reisender nach seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen
sowie nach Art, Ziel, Dauer und Jahreszeit üblicherweise gebraucht, wenn die Reisemitbringsel und
Rückwaren von Personen ohne Beförderungsmittel oder mit solchen Beförderungsmitteln eingeführt
werden, die nach Nummern 1, 3, 6 bis 8 und 1O Buchstaben a und b nicht Zollgut werden oder nach § 6
Abs. 5 oder 6 des Gesetzes von der Gestellung befreit sind,",
cc) in der Nummer 2 B die Worte „der Tarifnummern 27.11 und 29.01 A" durch die Worte „aus Positionen 27.11
und 29.01 des Zolltarifs" ersetzt,
dd) in der Nummer 7 die Worte „vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 Nummer 6" gestrichen,
ee) die Nummer 8 wie folgt gefaßt:
„8. als Rückwaren zollfreie Schuten aus Position 89.01 des Zolltarifs, Wasserfahrzeuge der Position 89.04
des Zolltarifs, Schwimmbagger, Schwimmkrane, schwimmende Getreideheber und andere Wasserfahr-
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2801
zeuge der Position 89.05 des Zolltarifs, ausgenommen Schwimmdocks, und nur dem Personenverkehr
dienende Wasserfahrzeuge, wenn die Fahrt innerhalb des in der Anlage 2 bezeichneten Gebiets vor der
deutschen Küste (Küstengebiet) oder in Freihäfen durchgeführt worden ist,",
ff) die Nummer 16 wie folgt gefaßt:
„ 16. als Rückwaren zollfreie Sande der Position 25.05 des Zolltarifs, Bimskies aus Position 25.13 des
Zolltarifs, Flußbausteine aus Position 25.16 des Zolltarifs, Kies, Splitt und Steinkörnungen aus Position
25.17 des Zolltarifs sowie Zement der Position 25.23 des Zolltarifs nach Beförderung auf dem
Oberrhein."
b) In Absatz 2 Nr. 9 wird der Satzteil „mit einem Gewicht bis zu 20 Kilogramm," gestrichen.
2. In§ 7 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Klammerzusatz die Worte „oder andere von der Oberfinanzdirektion erlassene
Überwachungsbestimmungen beachten" eingefügt.
3. In§ 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „führen" die Worte „oder andere von der Oberfinanzdirektion erlassene
Überwachungsbestimmungen zu beachten" eingefügt.
4. § 14 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Befreiung von der Gestellung wird vorbehaltlich des Absatzes 2 vom Bundesminister der Finanzen
bewilligt.
(2) Ist die Befreiung von der Gestellung nicht nach Absatz 1 bewilligt, so ist zuständig:
1 . für die Entscheidung nach § 6 Abs. 5 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seine
Bücher oder Aufzeichnungen führt, mit Zustimmung dieses Hauptzollamts auch ein anderes Hauptzollamt. Die
Befreiung kann jederzeit widerrufen werden. Für die bei der Befreiung zu treffenden Bestimmungen gilt § 80 a
Abs. 2,
2. für die Entscheidung nach§ 6 Abs. 6 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Beförderungsmittel,
Behälter oder Lademittel eingeführt werden. Werden die Waren in verschiedenen Hauptzollamtsbezirken
eingeführt und hat der Verwender im Geltungsbereich des Gesetzes einen Sitz (Hauptniederlassung), so ist auch
das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Die
Befreiung kann jederzeit widerrufen werden."
5. § 20 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Die sich aus § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ergebende Verpflichtung zur Angabe der Position oder Unterposition
des Zolltarifs ist erfüllt, wenn die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs angegeben wird."
6. In § 36 Abs. 6 Satz 3 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt:
,, 1. zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen und Spirituosen aus Position 22.08 des Zolltarifs,
2. Tabakwaren der Positionen 24.02 und 24.03 des Zolltarifs,".
7. § 38 Abs. 5 Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,Für die Abfertigung nach der Wiedereinfuhr ist der Zwischenschein als Zollanmeldung zu verwenden."
8. § 40 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Von der Zollfreiheit sind Tabakwaren sowie zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen und_ Spirituosen aus
Position 22.08 des Zolltarifs ausgeschlossen."
9. In § 46 Abs. 2 werden
a) nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Die Zollfreiheit für Treibstoffe ist ausgeschlossen, soweit diese zum Antrieb von Arbeitsgeräten verwendet
werden.",
b) in dem neuen Satz 3 die Angabe „Buchstabe b" durch die Angabe „Buchstabe c" ersetzt.
10. In § 80 a Abs. 1 Satz 1 wird in der Klammer die Angabe ,,§ 14 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt.
11. § 125 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. der nächsten Zollstelle anzuzeigen, wenn Nämlichkeitsmittel entfernt oder beschädigt worden sind oder wenn
Zollgut untergegangen oder zweckwidrig oder nicht fristgerecht verwendet worden ist."
12. In§ 136 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Tarifstelle" durch die Worte „Position oder Unterposition des Zolltarifs" ersetzt.
2802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
13. In § 148 Abs. 2 werden
a) die Nummer 4 wie folgt gefaßt:
„4. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grund-
lage von Kaffee 13,90 20,30
soweit
au ße rtarif Iich
zollfrei
13,90",
b) die Nummer 6 wie folgt gefaßt:
„6. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee und Zubereitungen auf der
Grundlage solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grund-
lage von Tee 12,30 14,50
soweit
außertariflich
zollfrei
12,30",
c) die Nummer 9 wie folgt gefaßt:
,,9.
- a) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt,
bis zu 5 Liter 26,10 26,30
-- b) Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt,
bis zu 5 Liter 17,40 17,60
- c) zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör
und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 1010 bis 2208 9079 des
Zolltarifs 11,60 12,70",
d) in Nummer 12
aa) das Wort „Äthylalkohol" durch „Ethylalkohol" ersetzt,
bb) die Worte „und Sprit" gestrichen.
14. In § 148 b werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt gefaßt:
,,(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt auch, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)
Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen
Versandverfahrens (ABI. EG 1987 Nr. L 107 S. 1) zuwiderhandelt, indem er
1. entgegen Artikel 66 Abs. 1 Satz 2 das für die Eintragung der Anmeldung vorgesehene Feld auf der Vorderseite
des Vordrucks der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren (Versandanmeldung) nicht durch
Angabe des Versandtags der Waren vervollständigt oder die Versandanmeldung nicht entsprechend der
Bewilligung mit einer Nummer versieht,
2. entgegen Artikel 67 Abs. 1 die ordnungsgemäß ausgefüllte Versandanmeldung nicht spätestens im Zeitpunkt des
Versands der Waren vervollständigt,
3. entgegen Artikel 67 Abs. 2 Satz 1 das Exemplar Nr. 1 der Versandanmeldung der Abgangszollstelle nicht
rechtzeitig übersendet,
4. entgegen Artikel 70 Abs. 1 Buchstabe b den Sonderstempel oder die mit dem Abdruck des Stempels der
Abgangszollstelle oder des Sonderstempels versehenen Vordrucke nicht sicher aufbewahrt,
5. entgegen
a) Artikel 74 Abs. 1 Buchstabe a die Bestimmungszollstelle über etwaige Mehrmengen, Fehlmengen, Vertau-
schungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten nicht rechtzeitig unterrichtet oder
b) Artikel 74 Abs. 1 Buchstabe b der Bestimmungszollstelle die Exemplare des gemeinschaftlichen Versand-
papiers, die die Sendung begleitet haben, nicht rechtzeitig zusendet oder ihr das Ankunftsdatum oder den
Zustand etwa angelegter Verschlüsse nicht gleichzeitig mitteilt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, soweit das gemeinschaftliche Versandverfahren nach Artikel 8 der
Verordnung (EWG) Nr. 409/86 der Kommission vom 20. Februar 1986 über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung
am 31. Dezember 1985 einerseits und Spanien und Portugal andererseits sowie zwischen diesen beiden neuen
Mitgliedstaaten während der Übergangszeit (ABI. EG 1986 Nr. L 46 S. 5) im Verkehr zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten angewendet
wird.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2803
(4) Ordnungswidrig im Sinne des§ 382 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung handelt ferner, wer als Pflichtiger oder
bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsätzlich oder fahrlässig der Verordnung (EWG)
Nr. 2364/84 der Kommission vom 31. Juli 1984 über Durchführungsbestimmungen zum Verfahren des innergemein-
schaftlichen Verkehrs mit Waren, die zum vorübergehenden Gebrauch aus einem Mitgliedstaat in einen oder
mehrere andere Mitgliedstaaten versandt werden (ABI. EG 1984 Nr. L 222 S. 1), zuwiderhandelt, indem er
1. entgegen Artikel 7 Abs. 3 die Waren der Ausgangsgrenzübergangsstelle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht unter
Vorlage des zugehörigen Carnets gestellt,
2. entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Waren der Ausgangszollstelle nicht oder nicht rechtzeitig gestellt."
15. § 148 c wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes und § 414
der Abgabenordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
2804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. Dezember 1987
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986
(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1550), wird die
Anlage wie folgt geändert:
1. Die Position 309 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur parenteralen Anwendung -".
2. Die Position 382 erhält folgenden Zusatz:
,,- zur Anwendung bei Menschen -".
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
499 Aortenklappe vom Schwein, 1. Januar 1993
denaturiert
500 Atracuriumbesilat 1. Januar 1993
2,2' -{ Pentamethylenbis=
[2-( oxycarbonyl)ethyl]} bis=
(1,2,3,4-tetrahydro-6, 7-dimethoxy-
2-methyl-1-veratrylisochinolinium)-
dibenzolsulfonat
501 Benzquinamid und seine Salze 1. Januar 1993
3-Diethylcarbamoyl-1,3,4,6, 7,
11 b-hexahydro-9, 10-dimethoxy-
2H-benzo[a]chinolizin-2-ylacetat
502 Brotizolam und seine Salze 1. Januar 1993
2-Brom-4-(2-chlorphenyl)-
9-methyl-6H-thieno[3,2-f][1,2,4] =
triazolo[4,3-a][1,4]diazepam
- zur Anwendung bei Tieren -
503 L-Carnitin und seine Salze 1. Januar 1993
(-)-3-Hyd roxy-4-tri methyl =
ammoniobutyrat
- zur parenteralen Anwendung,
ausgenommen bei chronischer
Hämodialyse -
504 Clodronsäure und ihre Salze 1. Januar 1993
(Dichlormethylen)diphosphonsäure
505 Flumazenil und seine Salze 1. Januar 1993
Ethyl (8-f Iuor-5, 6-di hyd ro-5-methyl-
6-oxo-4H-i midazo[ 1, 5-a][ 1,4]benzod iazepi n-
3-carboxylat)
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2805
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
506 Gadopentetsäure und ihre Salze 1. Januar 1993
Dihydrogen<N ,N-bis { 2-[bis =
(carboxymethyl)amino ]ethyl} =
glycinato(5-)>gadolinat(2-)
507 Malathion 1. Januar 1993
Diethyl-(dimethoxythiophosphinoyl =
thio )succinat
- zur Anwendung bei Menschen -
508 Mefloquin und seine Salze 1. Januar 1993
( ± )-[2,8-Bis(trifluormethyl)-
4-chinolyl](2-piperidyl)methanol
509 Midazolam und seine Salze 1. Januar 1993
8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-
1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1 ,4) =
benzodiazepin
- zur oralen Anwendung -
510 Naloxon und seine Salze 1. Januar 1993
(-)-17-Allyl-4,5a-epoxy-
3, 14-dihydroxy-6-morphinanon
- zur Anwendung bei Tieren -
511 Oxybutynin und seine Salze 1. Januar 1993
(4-Diethylamino-2-butinyl)-
2-cyclohexyl-2-phenylglycolat
512 Plasminogen human-Aktivator 1. Januar 1993
513 Taurolldln und seine Salze 1. Januar 1993
4,4' -Methylenbis(perhydro-
1,2,4-thiadiazin-1, 1-dioxid)
514 [6(RS)]-5,6, 7,8-Tetrahydrobiopterln 1. Januar 1993
und seine Salze
(6(RS))-L-erythro-2-Amino-6-(1,2-
dihydroxypropyl)-5,6, 7,8-tetrahydro-
4(3H)-pteridinon
515 Zubereitungen aus 1. Januar 1993
Ampicillin und seinen Salzen
(6R)-6-[(R)-2-Amino-2-phenyl =
acetamido]penicillansäure
und
Sulbactam und seinen Salzen
Penicillansäure-S ,S-dioxid
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1986
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des§ 12 des Gesetzes über den Finanzaus- an Rheinland-Pfalz 379 406 000 DM
gleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 an das Saarland 380 983 000 DM
(BGBI. 1 S. 1432) wird mit Zustimmung des Bundesrates
an Schleswig-Holstein 614 487 000 DM
verordnet:
§3
§ 1 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig
Feststellung der Länderanteile gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen
an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 1986 an der Umsatzsteuer nach § 1 und den vorläufig gezahlten
und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und
Für das Ausgleichsjahr 1986 werden als Länderanteile den Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15
an der Umsatzsteuer festgestellt: des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund
für Baden-Württemberg 5 375 492 000 DM und Ländern mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
für Bayern 7 004 826 000 DM fällig:
für Berlin 1 190 707 000 DM 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Bremen 380 243 000 DM von Hessen 103 000 DM
für Hamburg 911 250 000 DM von Niedersachsen 1 625 000 DM
für Hessen 3 198 832 000 DM von Rheinland-Pfalz 1 000 DM
für Niedersachsen 5 182 394 000 DM vom Saarland 1049000 DM
für Nordrhein-Westfalen 10 590 989 000 DM von Schleswig-Holstein 1715000 DM
für Rheinland-Pfalz 2 300 491 000 DM 2. an empfangsberechtigte Länder
für das Saarland 954 318 000 DM an Baden-Württemberg 2 988 000 DM
für Schleswig-Holstein 1 809 180 000 DM an Bayern 586 000 DM
an Bremen 142 000 DM
§2 an Hamburg 777 000 DM
Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1986 §4
Für das Ausgleichsjahr 1986 werden festgestellt: Berlin-Klausel
1. als endgültige Ausgleichsbeiträge Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
von Baden-Württemberg 1 742 589 000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
von Hamburg 198 171 000 DM
auch im Land Berlin.
von Hessen 783 221 000 DM
2. als endgültige Ausgleichszuweisungen §5
an Bayern 48 870 000 DM Inkrafttreten
an Bremen 445 691 000 DM Diese Verordnung tritt am siebenten Tage nach der
an Niedersachsen 854 544 000 DM Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1987 2807
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anlage Azur Handwerksordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des § 1 .Abs. 3 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1S. 1) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Anlage Azur Handwerksordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1
S. 1, 25), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
2. November 1983 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt
geändert:
1 . Nummer 25 wird wie folgt gefaßt:
,,25 Büroinformationselektroniker".
2. Nummer 37 wird wie folgt gefaßt:
,,37 Fernmeldeanlagenelektroniker".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
a_uch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 8,98 DM (7,88 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,78 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Erste Verordnung
zur Änderung der Kleinerzeugerbeihilfeverordnung
Vom 18. Dezember 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Kleinerzeugerbeihilfeverordnung vom 20. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 645)
wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Datum „15. Februar" durch das Datum
,,31. März" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 4 Satz 1 wird das Datum „ 15. Mai" durch das Datum „30. Juni"
ersetzt.
3. § 8 Abs. 2 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle