274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
{Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung - lndMetAusbV) *)
Vom 15. Januar 1987
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 5. im Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagen-
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 mechanikerin in den Fachrichtungen
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
a) Apparatetechnik,
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- b) Versorgungstechnik.
ordnet:
(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend
§ 1
zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
Staatliche Anerkennung
der Ausbildungsberufe, Fachrichtungen §2
(1) Die Ausbildungsberufe Ausbildungsdauer
Industriemechaniker/Industriemechanikerin, (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin, (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin, desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin und Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
Automobilmechaniker/ Automobilmechanikerin gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
werden staatlich anerkannt.
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
(2) Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet
werden: §3
1. im Ausbildungsberuf Industriemechaniker/Industrie- Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur
mechanikerin in den Fachrichtungen und Zielsetzung der Berufsausbildung
a) Produktionstechnik, (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
b) Betriebstechnik,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
c) Maschinen- und Systemtechnik, der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
d) Geräte- und Feinwerktechnik, über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Im zweiten Ausbildungsjahr ist die Fachbildung im
2. im Ausbildungsberuf Werkzeugmechaniker/Werkzeug-
ersten Halbjahr für die beiden Ausbildungsberufe Indu-
mechanikerin in den Fachrichtungen
striemechaniker/Industriemechanikerin und Werkzeug-
a) Stanz- und Umformtechnik, mechaniker/Werkzeugmechanikerin sowie für die beiden
b) Formentechnik, Ausbildungsberufe Konstruktionsmechaniker/Konstruk-
tionsmechanikerin und Anlagenmechaniker/Anlagen-
c) Instrumententechnik, mechanikerin jeweils gemeinsam formuliert; im zweiten
3. im Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/Zerspa- Halbjahr ist die Fachbildung für diese Ausbildungsberufe
nungsmechanikerin in den Fachrichtungen unterschiedlich.
a) Drehtechnik, Für die Ausbildungsberufe Zerspanungsmechaniker/Zer-
b) Automaten-Drehtechnik, spanungsmechanikerin und Automobilmechaniker/Auto-
mobilmechanikerin ist die Fachbildung im zweiten Ausbil-
c) Frästechnik, dungsjahr nach Berufen unterschiedlich.
d) Schleiftechnik,
(3) In den Ausbildungsberufen mit Fachrichtungen
4. im Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/Kon- schließt sich vom dritten Ausbildungsjahr eine nach
struktionsmechanikerin in den Fachrichtungen Fachrichtungen unterschiedliche Fachbildung an.
a) Metall- und Schiffbautechnik, (4) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
b) Ausrüstungstechnik, ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
c) Feinblechbautechnik, Auszubildende im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur
Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt
wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen
') Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- und Kontrollieren einschließt. Die Vermittlung orientiert
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch-
sich an den Anforderungen des Berufes mit der jeweiligen
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Fachrichtung. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. auch in den Prüfungen nachzuweisen.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .24. Januar 1987 275
§4 2. iin der Fachrichtung Betriebstechnik:
Ausbildungsberufsbild a) thermisches Trennen, Warmumformen,
für den Industriemechaniker/für die
b) Schmelzschweißen,
Industriemechanikerin
c) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen so-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens wie von elektrotechnischen Komponenten der
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Steuerungstechnik,
1. Berufsbildung, d) Demontieren und Montieren von Geräten und Bau-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes., gruppen,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, e) Aufstellen, Einbauen und Anschließen von Maschi-
nen, Geräten und Baugruppen,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung, f) Transportieren und Sichern,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un- g) Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugrup-
terlagen, pen, Maschinen oder Anlagen,
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- h) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern
und Hilfsstoffen, und Störungen,
7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab- i) Inbetriebnehmen von Maschinen oder Anlagen so-
läufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, wie Erhalten ihrer Betriebsfähigkeit;
8. Warten von Betriebsmitteln, 3. in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik:
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, a) Einrichten von Arbeitsplätzen,
10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk- b) Warten von Maschinen und Systemen,
stücken,
c) thermisches Trennen, Warmumformen,
11. manuelles Spanen,
d) Schmelzschweißen,
12. maschinelles Spanen,
e) Aufbauen und Prüfen von Hydralikschaltungen der
13. Trennen, Umformen, Steuerungstechnik; Prüfen der Funktion numerisch
14. Fügen, gesteuerter Komponenten, Maschinen oder Syste-
me sowie von elektrotechnischen Komponenten,
15. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen,
f) Montieren und Demontieren von Maschinen oder
16. Montieren von Bauteilen und Baugruppen,
Systemen,
17. Prüfen und Einstellen von einzelnen Funktionen an
g) Montieren und Demontieren von Versorgungssy-
Baugruppen durch Messen und Erfassen von Arbeits-
stemen,
wegen und Betriebswerten.
h) Zwischenprüfen von Baugruppen und Untersy-
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich- stemen,
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
i) Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetrieb-
Kenntnisse:
nehmen von Maschinen oder Systemen,
1. in der Fachrichtung Produktionstechnik: k) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern
a) Warten von Maschinen und Einrichtungen oder Sy- und Störungen;
stemen,
4.. in der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik:
b) thermisches Trennen,
a) Herstellen von Werkstücken durch maschinelles
c) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen der Spanen,
Steuerungstechnik; Prüfen der Funktion numerisch
gesteuerter Komponenten, Maschinen oder Syste- b) Löten, Schmelzschweißen, Kleben,
me sowie von elektrotechnischen Komponenten, c) Aufbauen und Prüfen von Schaltungen der Steue-
d) Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugrup- rungstechnik mit elektromechanischen oder elektro-
pen, Maschinen, Systemen und Produktionsan- pneumatischen Bauteilen; Erstellen von Program-
lagen, men für numerisch gesteuerte Werkzeugma-
e) vorbeugendes Instandhalten, Feststellen, Eingren- schinen,
zen und Beheben von Fehlern und Störungen, d) Montieren und Demontieren von Geräten und Sy-
f) Inbetriebnehmen von Maschinen und Produktions- stemen,
anlagen, e) Herstellen von Bauteilen und Baugruppen unter Be-
g) Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Systemen rücksichtigung der Verknüpfung verschiedener Fer-
und Produktionsanlagen; Sicherstellen und Über- tigungsverfahren,
wachen der Ver- und Entsorgung, f) Prüfen und Einstellen von Funktionen; Inbetriebneh-
h) Bedienen und Programmieren von Maschinen und men von Geräten und Systemen,
Produktionsanlagen; Überwachen des Produktions- g) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern
ablaufs und Sichern der Qualität der Produkte; und Störungen.
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§5 b) Herstellen von Werkstücken unter Berücksichtigung
der Verknüpfung verschiedener maschineller Ferti-
Ausbildungsberufsbild
für den Werkzeugmechaniker/für die gungsverfahren,
Werkzeugmechanikerin c) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen der
Steuerungstechnik; Feststellen der Funktion elek-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens trotechnischer Komponenten; Optimieren und
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Prüfen von Programmen für numerisch gesteuerte
1 . Berufsbildung, Werkzeugmaschinen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, d) Montieren und Demontieren von Formen,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, e) Härteprüfen,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- f) Funktion prüfen und Inbetriebnehmen von Formen,
gieverwendung, g) Instandsetzen von Formen,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un- h) Herstellen von Formen, Modellen und Handwerk-
terlagen, zeugen mit verschiedenen Fertigungsverfahren;
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- 3. in der Fachrichtung Instrumententechnik:
und Hilfsstoffen,
a) Bearbeiten von Flächen und Formen an Instrumen-
7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab- ten, Implantaten oder Geräteteilen durch manuelles
läufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, Spanen,
8. Warten von Betriebsmitteln, b) Herstellen von Werkstücken unter Berücksichtigung
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, der Verknüpfung verschiedener maschineller Ferti-
gungsverfahren,
10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
stücken, c) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen der
11. manuelles Spanen, Steuerungstechnik; Feststellen der Funktion elek-
trotechnischer Komponenten,
12. maschinelles Spanen,
d) Montieren und Demontieren von Instrumenten, Im-
13. Trennen, Umformen, plantaten oder Geräten,
14. Fügen, e) Härteprüfen,
15. Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen, f) Herstellen und Prüfen der Funktion von Instrumen-
16. Montieren von Bauteilen und Baugruppen, ten, Implantaten oder Geräten,
17. Erstellen von Programmen für numerisch gesteuerte g) Instandsetzen von Instrumenten oder Geräten.
Werkzeugmaschinen,
18. Wärmebehandeln von Werkzeugteilen.
§6
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich- Ausbildungsberufsbild
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und für den Zerspanungsmechaniker/
Kenntnisse: für die Zerspanungsmechanikerin
1. in der Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
a) Bearbeiten von Werkstücken durch manuelles die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Spanen,
1. Berufsbildung,
b) Herstellen von Werkstücken unter Berücksichtigung
der Verknüpfung verschiedener maschineller Ferti- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
gungsverfahren, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
c) Aufbauen und Prüfen von Hydraulikschaltungen der 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
Steuerungstechnik; Feststellen der Funktion elek- gieverwendung,
trotechnischer Komponenten; Optimieren und
5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-
Prüfen von Programmen für numerisch gesteuerte
terlagen,
Werkzeugmaschinen,
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
d) Montieren und Demontieren von Werkzeugen, Vor-
und Hilfsstoffen,
richtungen und Lehren,
7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-
e) Härteprüfen,
läufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
f) Funktion prüfen und Inbetriebnehmen von Werk-
8. Warten von Betriebsmitteln,
zeugen,
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
g) Instandsetzen von Werkzeugen, Vorrichtungen und
Lehren; 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
2. in der Fachrichtung Formentechnik: stücken,
a) Bearbeiten von Flächen, Herstellen von Konturen
11. manuelles Spanen,
und Gravuren durch manuelles Spanen, 12. maschinelles Spanen,
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13. Trennen, Umformen, 4. in der Fachrichtung Schleiftechnik:
14. Fügen. a) Einrichten von Schleifmaschinen, Werkzeugen und
Vorrichtungen,
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und b) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werk-
Kenntnisse: stücken und Vorrichtungen an Schleifmaschinen,
1. in der Fachrichtung Drehtechnik: c) Bedienen und Überwachen von Schleifmaschinen,
a) Einrichten von Drehmaschinen, Werkzeugen und d) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Program-
Vorrichtungen, men sowie Herstellen der Werkstücke auf nume-
risch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
b) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werk-
stücken und Vorrichtungen an Drehmaschinen, e) Bearbeiten von Werkstücken auf Schleifmaschinen
oder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
c) Bedienen und Überwachen von Drehmaschinen,
f) Prüfen der Werkstücke und Sichern der Qualität,
d) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Program-
men sowie Herstellen der Werkstücke auf nume- g) Prüfen und Abrichten von Schleifwerkzeugen,
risch gesteuerten Werkzeugmaschinen, h) Warten von Schleifmaschinen.
e) Bearbeiten von Werkstücken auf Drehmaschinen
oder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, §7
f) Prüfen der Werkstücke und Sichern der Qualität, Ausbildungsberufsbild für den
Konstruktionsmechaniker/
g) Prüfen und Scharfschleifen von Dreh- und Bohr-
für die Konstruktionsmechanikerin
werkzeugen,
h) Warten von Drehmaschinen; (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
2. in der Fachrichtung Automaten-Drehtechnik: 1. Berufsbildung,
a) Einrichten von Drehautomaten, Werkzeugen und 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Zusatzeinrichtungen,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
b) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und
Werkstücken an Drehautomaten, 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
gieverwendung,
c) Bedienen und Überwachen von Drehautomaten,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-
d) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Program- terlagen,
men sowie Herstellen der Werkstücke auf nume-
risch gesteuerten Werkzeugmaschinen, 6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen,
e) Bearbeiten von Werkstücken auf Drehautomaten
oder numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen, 7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-
läufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
f) Prüfen der Werkstücke und Sichern der Qualität,
8. Warten von Betriebsmitteln,
g) Schleifen und Prüfen von Dreh- und Bohrwerk-
zeugen, 9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
h) Warten von Drehautomaten; 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
stücken,
3. in der Fachrichtung Frästechnik:
11 . manuelles Spanen,
a) Einrichten von Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräs-
12. maschinelles Spanen,
werken, Werkzeugen und Vorrichtungen,
13. Trennen, Umformen,
b) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen, Werk-
stücken und Vorrichtungen an Fräsmaschinen oder 14. Fügen,
Bohr- und Fräswerken, 15. Montieren von Bauteilen zu Baugruppen.
c) Bedienen und Überwachen von Fräsmaschinen
oder Bohr- und Fräswerken, (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
d) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Program- Kenntnisse:
men sowie Herstellen der Werkstücke auf nume-
1. in der Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik:
risch gesteuerten Werkzeugmaschinen,
a) Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen
e) Bearbeiten von Werkstücken auf Fräsmaschinen
Unterlagen,
oder Bohr- und Fräswerken oder numerisch gesteu-
erten Werkzeugmaschinen, b) Trennen, Umformen,
f) Prüfen der Werkstücke und Sichern der Qualität, c) Fügen, insbesondere durch Schutzgasschweißen
und Verschrauben,
g) Scharfschleifen von Bohr- und Drehwerkzeugen
und Prüfen von Fräs-, Bohr- und Drehwerkzeugen, d) Vorzeichnen von Bauteilen und Baugruppen,
h) Warten von Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräs- e) Prüfen von Bauteilen und Baugruppen für den
werken; Einbau,
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f) Montieren und Demontieren von Bauteilen, Bau- 14. Fügen,
gruppen und großdimensionierten Metallkonstruk- 15. Konstruieren, Anreißen und Herstellen von Schablo-
tionen, nen und Abwicklungen.
g) Aufbauen von Hilfskonstruktionen,
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
h) Anschlagen, Sichern und Transportieren; tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
2. in der Fachrichtung Ausrüstungstechnik: Kenntnisse:
a) Trennen mit handgeführten Maschinen, 1. in der Fachrichtung Apparatetechnik:
b) Fügen, insbesondere durch Schutzgasschweißen a) Trennen, Umformen,
und Verschrauben, b) Vorzeichnen von Bauteilen und Baugruppen,
c) Aufbauen, Anschließen und Prüfen von pneumati- c) Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Appa-
schen oder hydraulischen Systemen, raten,
d) Montieren und Demontieren von festen und beweg- d) Prüfen von Bauteilen, Baugruppen und Apparaten,
lichen Bau- und Ausrüstungskonstruktionen,
e) Instandsetzen von Apparaten,
e) Anschlagen, Sichern und Transportieren,
f) Anschlagen, Sichern und Transportieren;
f) Prüfen und Inbetriebnehmen von Bau- und Ausrü-
2. in der Fachrichtung Versorgungstechnik:
stungskonstruktionen,
a) Umformen, einschließlich Biegeumformen von
g) Instandhalten von Bau- und Ausrüstungskonstruk-
tionen; Kunststoffen,
b) Schweißen von Kunststoffen,
3. in der Fachrichtung Feinblechbautechnik:
c) Vorzeichnen von Bauteilen und Baugruppen,
a) Trennen mit stationären und handgeführten Ma-
schinen, d) Montieren und Demontieren von Bauteilen, Bau-
b) Zuschneiden und Umformen von Feinblechen, gruppen und Versorgungsanlagen,
e) Prüfen von Bauteilen, Baugruppen und Versor-
c) Fügen, insbesondere durch Schweißen von Fein-
blechen und durch Umformen, gungsanlagen,
f) Inbetriebnehmen von Versorgungsanlagen,
d) Bearbeiten und Behandeln von Oberflächen,
e) Montieren, Demontieren und Instandsetzen von g) Instandhalten von Versorgungsanlagen.
Feinblechkonstruktionen,
§9
f) Einrichten und Bedienen von Blechbearbeitungs-
maschinen. Ausbildungsberufsbild für den
Automobilmechaniker/
§8 für die Automobilmechanikerin
Ausbildungsberufsbild für Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
den Anlagenmechaniker/für die Anlagenmechanikerin folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(1) Gegenstand· der Berufsausbildung sind mindestens 1. Berufsbildung,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1 . Berufsbildung, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, gieverwendung,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- 5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un-
gieverwendung, terlagen,
5. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Un- 6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk-
terlagen, und Hilfsstoffen,
6. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- 7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-
und Hilfsstoffen, läufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse,
7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab- 8. Warten von Betriebsmitteln,
läufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, 9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen,
8. Warten von Betriebsmitteln, 10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk-
9. Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, stücken,
10. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werk- 11. manuelles Spanen,
stücken, 12. maschinelles Spanen,
11. manuelles Spanen, 13. Trennen, Umformen,
12. maschinelles Spanen, 14. Fügen,
13. Trennen, Umformen, 15. Warten von Kraftfahrzeugen,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 279
16. Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugrup- aa bis ee, Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, laufende
pen und Systemen an Kraftfahrzeugen, Nummer 8 Buchstaben a und b, laufende Nummer 9,
17. Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Syste- laufende Nummer 1O Buchstabe a Doppelbuchsta-
men an Kraftfahrzeugen, be aa, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa;
18. Prüfen von Form- und Lageabweichungen, Drücken, 3. für den Ausbildungsberuf Zerspanungsmechaniker/
Zerspanungsmechanikerin auf die in der Anlage 3,
Temperaturen, Fördermengen und elektrischen Span-
nungen, Abschnitt II genannte laufende Nummer 1 Buchstaben
a bis e, laufende Nummer 2 Buchstabe a, laufende
19. Prüfen und Einstellen von Bauteilen, Baugruppen und Nummer 3 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 4
Systemen an Kraftfahrzeugen, Buchstabe a, laufende Nummer 5, laufende Nummer 6
20. Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern und Stö- Buchstaben a und c bis g, laufende Nummer 7 Buch-
rungen. stabe a Doppelbuchstaben aa bis dd, Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa bis cc;
§ 10
4. für den Ausbildungsberuf Konstruktionsmechaniker/
Ausbildungsrahmenpläne Konstruktionsmechanikerin auf die in der Anlage 4,
Abschnitt II genannte laufende Nummer 1 Buchsta-
Die in den §§ 4 bis 9 genannten Fertigkeiten und Kennt-
ben a und b, laufende Nummer 2 Buchstabe a, lau-
nisse sollen nach den in den Anlagen 1 bis 6 für die
fende Nummer 3, laufende Nummer 5 Buchstabe a
berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung
Doppelbuchstaben bb und cc, Buchstabe b Doppel-
enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen
buchstaben aa bis ee, laufende Nummer 6 und für den
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen-
Ausbildungsberuf Anlagenmechaniker/Anlagenmecha-
pläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrah-
nikerin auf die in der Anlage 5 Abschnitt II genannte
menplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und
laufende Nummer 1 Buchstaben a und b, laufende
innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-
Nummer 2, laufende Nummer 3 Buchstaben a und b,
liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
laufende Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstaben
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
bb und cc, Buchstabe b, Doppelbuchstaben aa bis ee,
derheiten die Abweichung erfordern.
laufende Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchsta-
ben cc und dd, hh, mm und nn;
§ 11 5. für den Ausbildungsberuf Automobilmechaniker/Auto-
Ausbildungsplan mobilmechanikerin auf die in der Anlage 6, Abschnitt II
genannte laufende Nummer 1 Buchstabe a, laufende
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- Nummer 2 Buchstabe a, laufende Nummer 3 Buchsta-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- ben a und b, laufende Nummer 4 Buchstaben a. und b,
bildungsplan zu erstellen. laufende Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, lau-
§ 12 fende Nummer 7 Buchstaben a und b,
Berichtsheft sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen
durchzusehen. insbesondere in Betracht:
§ 13 1. in den Ausbildungsberufen
Industriemechaniker/Industriemechanikerin und
Zwischenprüfung Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- a) manuelles Spanen,
schenprüfung durchzuführM. Sie soll vor dem Ende des b) maschinelles Spanen,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. c) Kaltumformen von Blechen und Rohren,
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte d) Fügen durch Schraub- und Stiftverbindungen;
der ersten 18 Monate und erstreckt sich unter Berücksich- 2. in dem Ausbildungsberuf
tigung des § 3 Abs. 4: Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin:
1. für die Ausbildungsberufe nach § 1 auf die in den a) Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und
Anlagen 1 bis 6, Abschnitt I aufgeführte berufliche Werkstücken,
Grundbildung und
b) manuelles Spanen durch Feilen, Sägen, Gewinde-
2. für die Ausbildungsberufe Industriemechaniker/Indu- schneiden und Reiben,
striemechanikerin und Werkzeugmechaniker/Werk-
c) maschinelles Spanen durch:
zeugmechanikerin auf die in den Anlagen 1 und 2,
Abschnitt 11, genannte laufende Nummer 1 Buchstaben aa) Quer-Plan-, Längs-Rund- und Formdrehen,
a bis d, laufende Nummer 2 Buchstabe a, laufende bb) Planfräsen, Längsprofilfräsen,
Nummer 3, laufende Nummer 4 Buchstabe a, laufende
Nummer 5 Buchstaben a und b, laufende Nummer 6 cc) Bohren, Profilsenken und Reiben,
Buchstaben a und b, Buchstabe c Doppelbuchstaben d) Fügen durch Schraubverbindungen;
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. in den Ausbildungsberufen g) Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflä-
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanikerin chen,
und
h) Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volu-
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin:
men, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten;
a) Anfertigen von Skizzen und Anreißen von Werk-
stücken, 3. in den Ausbildungsberufen
Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsrttechanikerin
b) manuelles Spanen, und
c) Bohren und Profilsenken, Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin:
d) Trennen von Blechen, Rohren und Profilen; Biege- a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
umformen von Blechen und Rohren, Energieverwendung,
e) Fügen von Blechen, Rohren und Profilen durch b) technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne,
Schraubverbindungen und Schmelzschweißen; Maß- und Formtoleranzen; Werkstoffnormung,
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
4 in dem Ausbildungsberuf
Hilfsstoffen,
Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin:
a) manuelles Spanen, d) Werkzeuge und Spannmittel,
e) Trennen,,
b) maschinelles Spanen, insbesondere Bohren, Sen-
ken, Reiben, f) Fertigungsverfahren der Umformtechnik,
c) Zerteilen und Kaltumformen von Blechen und g) Löten, Schmelzschweißen, Kleben,
Rohren, h) lösbare Verbindungen,
d) Fügen durch Hartlöten und Schweißen, i) Prüftechniken bei Längen, Winkeln, Formen und
e) Demontieren und Montieren von Bauteilen an Kraft- Oberflächen,
fahrzeugen. k) Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volu-
men, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten;
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen 4. in dem Ausbildungsberuf
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin:
1. in den Ausbildungsberufen a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Industriemechaniker/Industriemechanikerin und Energieverwendung,
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin:
b) technische Unterlagen; Maß-, Form- und Lagetole-
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle ranzen, Oberflächenbeschaffenheit,
Energieverwendung,
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
b) technische Zeichnungen, Arbeitspläne, Maß-, Form- Hilfsstoffen,
und Lagetoleranzen, Oberflächenbeschaffenheit,
d) Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
Normung der Metallwerkstoffe,
Bearbeitung,
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
e) Schraub- und Bolzenverbindungen, Hartlöten,
Hilfsstoffen,
Schmelzsch~eißen,
d) Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen
f) Kraftfahrzeugwartung,
Bearbeitung,
g) Bauteile und Baugruppen an Kraftfahrzeugen,
e) Fügetechniken,
h) Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflä-
f) Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflä-
chen,
chen,
i) Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volu-
g) Berechnung von Längen, Winkeln, Flächen, Volu-
men, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten.
men, Massen, Kräften und Geschwindigkeiten;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
2. in dem Ausbildungsberuf
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin:
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung,
§ 14
b) technische Zeichnungen, Skizzen und Arbeitspläne,
Maß-, Form- und Lagetoleranzen, Oberflächenbe- Abschlußprüfung
schaffenheit, Normung der Metallwerkstoffe, für den Ausbildungsberuf
Industriemechaniker/Industriemechanikerin
c) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen, (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 1 aufgeführten
d) Werkzeuge und Spannmittel,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
e) Fertigungsverfahren der spanenden Bearbeitung, unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
f) Hartlöten, Schmelzschweißen und Kleben, ausbildung wesentlich ist.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 281
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden: Innerhalb der praktischen Prüfung sollen die Arbeits-
1_ in der Fachrichtung Produktionstechnik: proben gegenüber den Prüfungsstücken mit minde-
stens 50 vom Hundert gewichtet werden.
in je insgesamt höchstens sieben Stunden zwei
Arbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke 3. in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik:
anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: · in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe
a) als Arbeitsproben: durchführen und in insgesamt höchstens 11 Stunden
aa) Prüfen und Einstellen von Funktionen an Bau- zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen ins-
besondere in Betracht:
gruppen, Maschinen, Systemen oder Produk-
tionsanlagen einschließlich Inbetriebnehmen, a) als Arbeitsproben:
bb) Bedienen von numerisch gesteuerten Maschi- aa) Einstellen und Prüfen der Funktion einer Sau-
nen oder Produktionsanlagen und Durchführen gruppe,
von Programmänderungen, bb) Eingrenzen, Bestimmen, Beheben von Fehlern
cc) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Stö- und Störungen in Pneumatik- oder Hydraulik-
rungen an Baugruppen, Maschinen, Systemen schaltungen, einschließlich elektrotechnischer
oder Produktionsanlagen, Komponenten,
dd) Einrichten und Umrüsten von Maschinen, Sy- b) als Prüfungsstücke:
stemen oder Produktionsanlagen, aa) Herstellen von Bauteilen durch manuelles und
b) als Prüfungsstücke: maschinelles Spanen sowie durch Umformen,
aa) Herstellen von Bauteilen durch manuelles und bb) Herstellen einer Baugruppe durch Montieren
maschinelles Spanen sowie durch Umformen, vorgefertigter und genormter Bauteile, Einstel-
bb) Fügen von Austauschteilen durch lösbare und nd
len u Prüfen,
unlösbare Verbindungen, cc) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von
cc) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von Pneumatik- oder Hydraulikschaltungen.
Pneumatik- oder Hydraulikschaltungen, Innerhalb der praktischen Prüfung sollen die Prüfungs-
dd) Erstellen von Programmen für numerisch ge- stücke gegenüber den Arbeitsproben mit mindestens
steuerte Maschinen. 70 vom Hundert gewichtet werden.
Innerhalb der praktischen Prüfung sollen die Arbeits- 4. in der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik:
proben gegenüber den Prüfungsstücken mit minde- drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-
stens 50 vom Hundert gewichtet werden. sondere in Betracht:
2. in der Fachrichtung Betriebstechnik: a) Herstellen von Bauteilen durch manuelles und ma-
in je insgesamt höchstens sieben Stunden zwei schinelles Spanen sowie durch Umformen,
Arbeitsproben durchführen und zwei Prüfungsstücke b) Herstellen einer Baugruppe durch Montieren vorge-
anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: fertigter und genormter Bauteile, Einstellen und
a) als Arbeitsproben: Prüfen,
aa) Ermitteln von Betriebswerten und Verschleiß, c) Erstellen von Programmen für numerisch gesteuer-
Dokumentieren, Beurteilen der Auswirkungen te Werkzeugmaschinen,
und Vorschlagen von lnstandsetzungsmaß- d) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von
nahmen, Pneumatikschaltungen.
bb) Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Feh-
lern und Störungen in einer Pneumatik- oder (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
Hydraulikschaltung, Eingrenzen von Störungen gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-
in elektrotechnischen Komponenten, schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im
Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung
cc) Planen und Vorbereiten von Instandsetzungs- informationstechnischer, technologischer und mathemati-
arbeiten an Bauteilen, Baugruppen oder Anla- scher Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu
gen unter Berücksichtigung der besonderen bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es
Anforderung an die Arbeitssicherheit, kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
b) als Prüfungsstücke: beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
aa) Herstellen von Bauteilen durch manuelles und
maschinelles Spanen sowie durch Umformen, 1. in der Fachrichtung Produktionstechnik:
bb) Fügen von Bauteilen durch lösbare und unlös- a) im Prüfungsfach Technologie:
bare Verbindungen, aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
cc) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von Energieverwendung,
Pneumatik- oder Hydraulikschaltungen, ein- bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
schließlich der elektrotechnischen Kompo- Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
nenten,
cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
dd) Aufbauen von Stromkreisen mit Signal- und
Steuerungsbauteilen. dd) Maschinenelemente,
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ee) Maschinentechnik, c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
ff) Steuerungstechnik, aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-
gg) Elektrotechnik,
frequenz,
hh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
ii) Produktionsarten, Produktionseinrichtungen,
cc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-
kk) Produktionssteuerung,
nung,
II) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
Maschinen und Produktionsanlagen; dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
ee) elektrische Größen,
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
gramme, Handbücher, Fertigungs- und Arbeits- d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
pläne, Normen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
bb) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
cc) Grundlagen der Datenverarbeitung,
3. in der Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik:
dd) Bewertung technischer Daten;
a) im Prüfungsfach Technologie:
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, Energieverwendung,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-
frequenz, Beschleunigung, bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
cc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-
nung, dd) Maschinenelemente,
dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, ee) Maschinenbautechnik,
ee) elektrische Größen, ff) Elektrotechnik,
ff) Nutzungsgrad von Maschinen und Produktions- gg) Prüftechnik,
anlagen,
hh) Steuerungstechnik,
gg) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
ii) vorbeugende Instandhaltung für Maschinen
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: und Systeme,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- kk) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt; Maschinen und Produktionsanlagen;
2. in der Fachrichtung Betriebstechnik: b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a) im Prüfungsfach Technologie: aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle gramme, Handbücher, Fertigungs- und Arbeits-
Energieverwendung, pläne, Normen,
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk-, bb) Rohrleitungs-, Schalt~ und Funktionspläne,
Hilfs- und Betriebsstoffen, Werkstoffprüfung, cc) Grundlagen der Datenverarbeitung,
Entsorgung von Hilfsstoffen, dd) Bewertung technischer Daten;
cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
dd) Maschinenelemente, Bauelemente,
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
ee) Maschinen-, Geräte-, Anlagentechnik, Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-
ff) vorbeugende Instandhaltung, frequenz,
gg) Transporttechnik, bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
hh) Steuerungstechnik, Elektrotechnik, cc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-
nung,
ii) Prüftechnik;
dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
ee) elektrische Größen,
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
gramme, Handbücher, Fertigungs- und Arbeits- ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
pläne, Normen, d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
bb) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
cc) Bewertung technischer Daten; sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 283
4. in der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik: (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
a) im Prüfungsfach Technologie:
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Energieverwendung,
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und § 15
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, Abschlußprüfung
cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, für den Ausbildungsberuf
Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin
dd) Maschinenelemente, Bauelemente,
ee) Maschinen- und Gerätetechnik, (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich ·unter Berücksich-
tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 2 aufgeführten
ff) Steuerungstechnik, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
gg) Elektrotechnik, unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
hh) Prüftechnik, Qualitätssicherung, ausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden
ii) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
zwei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbe-
Maschinen und Geräte;
sondere in Betracht:
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
1. in der Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik:
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
a) Herstellen von Werkzeugen, Vorrichtungen, Lehren
gramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,
oder Teilen davon durch manuelles und maschinel-
Normen,
les Spanen sowie durch Fügen,
bb) Schalt-, Stromlauf- und Funktionspläne,
b) Erstellen von Programmen für numerisch gesteuer-
cc) Grundlagen der Datenverarbeitung, te Werkzeugmaschinen;
dd) Bewertung technischer Daten; 2. in der Fachrichtung Formentechnik:
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) Herstellen von Formen oder Teilen davon durch
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, manuelles und maschinelles Bearbeiten von Flä-
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs- chen, Konturen und Gravuren,
frequenz, Beschleunigung, b) Erstellen von Programmen für numerisch gesteuer-
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, te Werkzeugmaschinen;
cc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh- 3. in der Fachrichtung Instrumententechnik:
nung, Herstellen von Instrumenten, Implantaten, Geräten
dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, oder Teilen davon durch manuelles und maschinelles
Spanen, Bearbeiten von Oberflächen, Montieren von
ee) elektrische Größen, Instrumenten, Implantaten oder Geräten.
ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung
informationstechnischer, technologischer und mathemati-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- scher Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu
chen Höchstwerten auszugehen: bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten, Betracht:
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten, 1. in der Fachrichtung Stanz- und Umformtechnik:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und a) im Prüfungsfach Technologie:
Sozialkunde 60 Minuten.
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- Energieverwendung,
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, dd) Maschinenelemente,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag ee) Maschinentechnik,
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. ff) Wärmebehandlung,
gg) Steuerungstechnik,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- hh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
fächer das doppelte Gewicht. Maschinen und Produktionsanlagen,
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ii) Elektrotechnik, bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
kk) Prüftechnik, Qualitätssicherung, cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-
II) Fertigungsverfahren in der Werkzeugtechnik, dehnung,
mm) Werkzeugtechnik, Vorrichtungstechnik, Lehr- dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
entechnik; ee) elektrische Größen,
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, lohn und Material;
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia- d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
gramme, Handbücher, Fertigungs- und Arbeits-
pläne, Normen, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
bb) Schalt- und Funktionspläne, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
cc) Grundlagen der Datenverarbeitung, 3. in der Fachrichtung Instrumententechnik:
dd) Bewertung technischer Daten; a) im Prüfungsfach Technologie:
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, Energieverwendung,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs- bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
frequenz, Beschleunigung, Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus- dd) Maschinentechnik,
dehnung,
ee) Wärmebehandlung,
dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
ff) Steuerungstechnik einschließlich Elektro-
ee) elektrische Größen, technik,
ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; gg) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Werkzeugmaschinen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- hh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt; ii) Instrumententechnik,
2. in der Fachrichtung Formentechnik: kk) Fertigungsverfahren der Instrumententechnik;
a) im Prüfungsfach Technologie:
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung, aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
gramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Normen,
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
bb) Rohrleitungs-, Schalt- und Funktionspläne,
cc) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
cc) Grundlagen der Datenverarbeitung,
dd) Maschinenelemente,
dd) Bewertung technischer Daten;
ee) Maschinentechnik,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
ff) Wärmebehandlung,
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
gg) Steuerungstechnik, Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-
hh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte frequenz, Beschleunigung,
Maschinen und Produktionsanlagen, bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
ii) Elektrotechnik, cc) Zug-, Druck-, Scherfestigkeit, Wärmeausdeh-
kk) Prüftechnik, Qualitätssicherung, nung,
II) Fertigungsverfahren in der Formentechnik, dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen,
mm) Formentechnik, Formtechnik; ee) elektrische Größen,
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia- d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
gramme, Fertigungs- und Arbeitspläne, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Normen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
bb) Schalt- und Funktionspläne,
cc) Bewertung technischer Daten; (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli-
chen Höchstwerten auszugehen:
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs- 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
frequenz, Beschleunigung, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 285
4. im Prüfungsfach b) Herstellen von Werkstücken auf konventionell oder
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. numerisch gesteuerten Fräsmaschinen oder Bohr-
und Fräswerken,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- c) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Pro-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. grammen;
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings 4. in der Fachrichtung Schleiftechnik:
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
a) Einrichten von Außenrund-, lnnenrund- und Flach-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
schleifmaschinen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der b) Herstellen von Werkstücken auf konventionell oder
mündlichen das doppelte Gewicht. numerisch gesteuerten Außenrund-, lnnenrund- und
Flachschleifmaschinen,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- c) Erstellen, Eingeben und Optimieren von pro-
fächer das doppelte Gewicht. grammen.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der gie, Technische Mathematik, Arbeitsplanung sowie Wirt-
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im
stens ausreichende Leistungen erbracht sind. Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung
informationstechnischer, technologischer und mathemati-
scher Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysie-
ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzu-
§ 16
stellen.
Abschlußprüfung
für den Ausbildungsberuf Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle
Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in
Betracht:
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 3 aufgeführten 1. in der Fachrichtung Drehtechnik:
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- a) im Prüfungsfach Technologie:
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
ausbildung wesentlich ist. Energieverwendung,
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden bb) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,
in den Fachrichtungen Drehtechnik, Frästechnik oder
cc) Maschinentechnik,
Schleiftechnik je drei Prüfungsstücke anfertigen sowie in
der Fachrichtung Automaten-Drehtechnik in insgesamt dd) maschinelle Fertigungsverfahren:
höchstens vier Stunden eine Arbeitsprobe durchführen - Drehen, Bohren,
und in insgesamt höchstens zehn Stunden zwei Prüfungs- - Gewindeherstellung,
stücke anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Be-
tracht: ee) Dreh- und Bohrwerkzeuge,
1. in der Fachrichtung Drehtechnik: ff) Spanntechnik,
a) Einrichten von Drehmaschinen, gg) Prüftechnik,
b) Herstellen von Werkstücken auf konventionell oder hh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
numerisch gesteuerten Drehmaschinen, Werkzeugmaschinen;
c) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Pro- b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
grammen; aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
2. in der Fachrichtung Automaten-Drehtechnik: gramme, Arbeitspläne, Normen,
a) als Arbeitsprobe: bb) Arbeitsfolgen für Dreh- und Bohroperationen,
Einrichten von Drehautomaten, cc) NC-Programmierung;
b) als Prüfungsstücke: c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Herstellen von Werkstücken auf konventionell aa) Länge, Fläche, Volumen, Masse,
oder numerisch gesteuerten Drehautomaten, bb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz,
bb) Erstellen, Eingeben und Optimieren von Pro- cc) Winkelfunktionen,
grammen;
dd) Übersetzungen,
Innerhalb der praktischen Prüfung sollen die Arbeits-
ee) Kraft, Drehmoment,
proben gegenüber den Prüfungsstücken mit minde-
stens 30 vom Hundert gewichtet werden. ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
3. in der Fachrichtung Frästechnik: d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
a) Einrichten von Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräs- allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
werken, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. in der Fachrichtung Automaten-Drehtechnik: c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a) im Prüfungsfach Technologie: aa) Länge, Fläche, Volumen, Masse,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle bb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz,
Energieverwendung, cc) Winkelfunktionen,
bb) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,
dd) Übersetzungen,
cc) Maschinentechnik,
ee) Kraft, Drehmoment,
dd) maschinelle Fertigunsverfahren:
ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, lohn und Material;
- Drehen, Bohren,
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
- Gewindeherstellung,
ee) Dreh- und Bohrwerkzeuge,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
ff) Spanntechnik,
4. in der Fachrichtung Schleiftechnik:
gg) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
a) im Prüfungsfach Technologie:
hh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Werkzeugmaschinen;
Energieverwendung,
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
bb) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
cc) Maschinentechnik,
gramme, Arbeitspläne, Normen,
dd) maschinelles Fertigungsverfahren:
bb) Arbeitsfolgen für Dreh- und Bohroperationen,
Schleifen,
cc) Kurvenwerte,
ee) Schleifkörper,
dd) NC-Programmierung;
ff) Spanntechnik,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
gg) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
aa) Länge, Fläche, Volumen, Masse,
hh) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
bb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz, Werkzeugmaschinen;
cc) Winkelfunktionen, b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
dd) Übersetzungen, aa} technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
ee) Kraft, Drehmoment, gramme, Arbeitspläne, Normen,
ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material!; bb) Arbeitsfolgen für Schleifoperationen,
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: cc) NC-Programmierung;
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche ZIU- c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt; aa) Länge, Fläche, Volumen, Masse,
3. in der Fachrichtung Frästechnik: bb) Geschwindigkeit, Umdrehungsfrequenz,
a} im Prüfungsfach Technologie: cc) Winkelfunktionen,
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle dd) Übersetzungen,
Energieverwendung,
ee) Kraft, Drehmoment,
bb) Zerspanbarkeit von Werkstoffen,
ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
cc) Maschinentechnik,
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
dd) maschinelle Fertigungsverfahren:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
- Fräsen, Bohren,
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
- Ausspindeln,
ee) direktes, indirektes und Differentialteilen, (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
lli1chen Höchstwerten auszugehen:
ff) Fräs-, Bohr- und Drehwerkzeuge,
11. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
gg) Spanntechnik,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
hh) Prüftechnik, Qualitätssicherung,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
ii) Hard- und Software für numerisch gesteuerte
Werkzeugmaschinen; 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde 60 Minuten.
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia- sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
gramme, Arbeitspläne, Normen, fung in programmierter Form durchgeführt wird.
bb) Arbeitsfolgen für Fräs-, Bohr- und Drehopera- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des _Prü~lings
tionen, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses m einzel-
cc) NC-Programmi en.mg;
1
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 287
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag len; Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-
mündlichen das doppelte Gewicht. ten in Betracht:
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- 1. in der Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik:
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs- a) im Prüfungsfach Technologie:
fächer das doppelte Gewicht.
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti- Energieverwendung,
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
cc) Wärmebehandlung,
§ 17 dd) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,
Abschlußprüfung ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
für den Ausbildungsberuf ff) Anwendung von Schablonen,
Konstruktionsmechaniker/
gg) Metall- oder Schiffbautechnik,
Konstruktionsmechanikerin
hh) Transporttechnik,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 4 aufgeführten ii) Prüftechnik;
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul- b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
ausbildung wesentlich ist. gramme, Fertigungs- und Arbeitspläne,
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden Normen,
drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbeson- bb) Aufrisse von Metall- oder Schiffbaukonstruk-
dere in Betracht: tionen, ·
1. in der Fachrichtung Metall- und Schiffbautechnik: cc) Bewertung technischer Daten;
a) Anfertigen von Skizzen, Abwickeln von Formteilen c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
und Herstellen von Schablonen,
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse,
b) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und Kenn- Schwerpunkt, Kraft, Drehmoment, Geschwin-
zeichnen, Trennen, Biegeumformen, Flammrichten, digkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung,
c) Fügen durch Schmelzschweißen, bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
d) Anpassen von Bauteilen und Fügen durch lösbare cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-
Verbindungen unter Montagebedingungen; dehnung,
2. in der Fachrichtung Ausrüstungstechnik: dd) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
a) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und Kenn- d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
zeichnen, Trennen, Biegeumformen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
b) Fügen durch Schmelzschweißen, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
c) Anpassen von Bauteilen und Fügen durch lösbare 2. in der Fachrichtung Ausrüstungstechnik:
Verbindungen,
a) im Prüfungsfach Technologie:
d) Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Pneumatik- oder Hydraulikschaltungen;
Energieverwendung,
3. in der Fachrichtung Feinblechbautechnik:
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
a) Anfertigen von Skizzen, Abwickeln von Formteilen Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
und Herstellen von Schablonen, cc) Wärmebehandlung,
b) Herstellen von Feinblechbauteilen durch Anreißen, dd) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,
Kennzeichnen, manuelles und maschinelles Tren-
nen und Umformen sowie Oberflächenbehandeln, ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
c) Fügen durch Löten und Schweißen, ff) feste und bewegliche Metall- und Stahlbaukon-
struktionen, ·
d) Fügen durch Umformen,
gg) Steuerungstechnik,
e) Anpassen und Montieren von Feinblechbauteilen.
hh) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo- tungen,
gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt- ii) Prüftechnik;
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung
informationstechnischer, technologischer und mathemati- aa) technische Zeichnungen, Bauzeichnungen, Ta-
scher Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysie- bellen und Diagramme, Fertigungs- und Ar-
ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustel- beitspläne, Normen,
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) Schalt- und Funktionspläne, (4) für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
cc) Bewertung technischer Daten; lichen Höchstwerten auszugehen:
c) irn Prüfungsfach Technische Mathematik: 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft, 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs- 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
frequenz, Beschleunigung,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Sozialkunde 60 Minuten.
cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
dehnung, besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
dd) Druck in Flüssigkeiten und Gasen, Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
ee) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt; geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
3. in der Fachrichtung Feinblechbautechnik: mündlichen das doppelte Gewicht.
a) im Prüfungsfach Technologie: (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
Energieverwendung, fächer das doppelte Gewicht.
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
cc) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
dd) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
ee) Feinblechkonstruktionen, § 18
ff) Abwicklungstechnik bei der Anfertigung von Abschlußprüfung
Feinblechbauteilen, für den Ausbildungsberuf
Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin
gg) Oberflächenfeinbearbeitung,
hh) Längen-, Formen- und Oberflächenprüftechnik, (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 5 aufgeführten
ii) Maschinen- und Programmsteuerung, Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
kk) Hard- und Software für numerisch gesteuerte unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
Werkzeugmaschinen, ausbildung wesentlich ist.
II) Prüftechnik; (2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden
drei Prüfungsstücke anfertigen. Hierfür kommen insbeson-
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: dere in Betracht:
aa) technische Zeichnungen, Fertigungs- und Ar- 1. in der Fachrichtung Apparatetechnik:
beitspläne, Normen,
a) Konstruieren von Abwicklungen zylindrischer und
bb) Konstruktion von Abwicklungen, kegeliger Körper,
cc) Vorzeichnen zur Herstellung von Feinblech- b) Herstellen von Abwicklungen,
formteilen,
c) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und Kenn-
dd) Optimieren des Blechzuschnitts nach Konstruk- zeichnen, manuelles und maschinelles Bearbeiten,
tion und wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
d) Herstellen von Formstücken durch Umformen und
ee) Bewertung technischer Daten; Fügen, Montieren von Bauteilen;
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: 2. in der Fachrichtung Versorgungstechnik:
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, a) Konstruieren von Abwicklungen zylindrischer und
Schwerpunkt, Drehmoment, Kraft, Geschwin- kegeliger Körper,
digkeit, Umdrehungsfrequenz, Beschleunigung, b) Herstellen von Abwicklungen,
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, c) Herstellen von Bauteilen durch Anreißen und Kenn-
cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus- zeichnen, manuelles und maschinelles Bearbeiten,
dehnung, d) Herstellen von Formstücken durch Umformen und
dd) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; Fügen, Montieren von Bauteilen.
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt-
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 289
informationstechnischer, technologischer und mathemati- gg) Strömungslehre,
scher Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysie- hh) Förderaggregate für Flüssigkeiten und Gase,
ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustel-
len. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene ii) Bauteile, Anlagen und Systeme der Versor-
Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie- gungstechnik,
ten in Betracht: kk) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich-
tungen,
1. in der Fachrichtung Apparatetechnik:
II) Prüftechnik;
a) im Prüfungsfach Technologie:
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
Energieverwendung, aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia-
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und gramme,. isometrische Skizzen, Abwicklungen,
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, Sinnbilder, Fundament- und Lagepläne, Ferti-
gungs- und Arbeitspläne, Normen,
cc) Wärmebehandlung,
bb) Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder,
dd) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen,
cc) Bewertung technischer Daten;
ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik,
ff) Wärmelehre, c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
gg) Strömungslehre, aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungs-
hh) Förderaggregate für Flüssigkeiten und Gase, frequenz, Beschleunigung,
ii) Bauteile und Anlagen der Apparatetechnik, bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
kk) Meß-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrich- cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-
tungen, dehnung,
II) Prüftechnik; dd) Wärmelehre,
b) im Prüfungsfach Arbeitsplanung: ee) Strömungslehre,
aa) technische Zeichnungen, Tabellen und Dia- ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
gramme, isometrische Skizzen, Abwicklungen,
Sinnbilder, Fundament- und Lagepläne, Ferti- d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
gungs- und Arbeitspläne, Normen,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
bb) Schemata der Anlagentechnik, Fließbilder, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
cc) Bewertung technischer Daten;
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchst-
werten auszugehen:
aa) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Dreh-
moment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
quenz, Beschleunigung,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
bb) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
cc) Zug-, Druck- und Scherfestigkeit, Wärmeaus-
dehnung, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
dd) Wärmelehre, Sozialkunde 60 Minuten.
ee) Strömungslehre,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
ff) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material; besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt;
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
2. in der Fachrichtung Versorgungstechnik: nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) im Prüfungsfach Technologie: geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
aa) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle mündlichen das doppelte Gewicht.
Energieverwendung,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
bb) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung,
fächer das doppelte Gewicht.
cc) Wärmebehandlung,
dd) Korrosionsschutz, Dämmaßnahmen, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
ee) Trenn-, Umform- und Fügetechnik, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
ff) Wärmelehre, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 19 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Abschlußprüfung a) Länge, Winkel, Fläche, Volumen, Masse, Kraft,
für den Ausbildungsberuf Drehmoment, Geschwindigkeit, Umdrehungsfre-
Automobilmechaniker/Automobilmechanikerin quenz, Beschleunigung,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich- b) Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad,
tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 6 aufgeführten c) Wärmeausdehnung,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- d) Motorkenngrößen,
ausbildung wesentlich ist. e) Betriebskenngrößen,
(2) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden fünf f) elektrische Größen,
Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere g) Fertigungszeit, Arbeitszeit, Lohn und Material;
in Betracht:
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
1. Messen, Prüfen und Einstellen von Baugruppen und
Systemen an Kraftfahrzeugen, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
2. Eingrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und
Störungen an Bauteilen, Baugruppen und Systemen an (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Kraftfahrzeugen, insbesondere Motor, Triebwerk, Fahr- lichen Höchstwerten auszugehen:
werk, Zündanlage,
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
3. Demontieren und Montieren von Baugruppen und
Systemen an Kraftfahrzeugen, 2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung 120 Minuten,
4. Instandsetzen von Baugruppen und Systemen an 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Kraftfahrzeugen, insbesondere Motorbaugruppen, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und
Triebwerkteile, Fahrwerkteile, Systeme der Kraftstoff- Sozialkunde 60 Minuten.
zumessung,
5. Instandsetzen durch Anpassen, Einpassen und nicht (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
lösbares Fügen von Blechteilen. sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
gie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirt- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
schafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
Prüfungsfach Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
informationstechnischer, technologischer und mathemati- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
scher Fragestellungen fachliche Sachverhalte zu analysie- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
ren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustel- mündlichen das doppelte Gewicht.
len. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
ten in Betracht: fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
1. im Prüfungsfach Technologie:
a) Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
Energieverwendung, schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
b) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Hilfsstoffen, Werkstoffprüfung, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
c) Arten und Aufbau von Kraftfahrzeugen,
d) Antriebsaggregate, § 20
e) Fahrwerksysteme, Aufhebung von Vorschriften
f) Karosserie, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
g) Getriebe, pläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsbe-
rufe Automateneinrichter, Bauschlosser, Betriebsschlos-
h) Lackierung und Konservierung,
ser, Blechschlosser, Bohrwerkdreher, Chirurgiemechani-
i) Kraftstoffe und Kraftstoffzumessung in Diesel- und ker, Diamantziehsteinmacher, Dreher, Feinblechner, Fein-
Ottomotoren, Verbrennung, Abgasaufbereitung, mechaniker, Flachgraveur, Gürtler, Hochdruckrohrschlos-
k) elektrische und elektronische Anlagen und Aggre- ser, Kessel- und Behälterbauer, Kraftfahrzeugschlosser,
gate; Kupferschmied, Maschinenschlosser, Mechaniker, Metall-
gewebemacher, Prägewalzengraveur, Rohrinstallateur,
2. im Prüfungsfach Arbeitsplanung: Rohrnetzbauer, Schalenschmied, Scherenmonteur, Schiff-
a) technische Zeichnungen, Tabellen und Diagramme, bauer, Schloß- und Schlüsselmacher, Stahlbauschlosser,
Handbücher, Arbeitspläne, Normen, Schaubilder, Stahlformenbauer, Stahlgraveur, Stahlrollenstecher,
Systemmacher, Universalfräser, Universalhobler, Univer-
b) elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne,
salschleifer, Walzendreher, Werkzeugmacher und Zise-
c) Bewertung technischer Daten; leur sind vorbehaltlich des § 21 nicht mehr anzuwenden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 291
§ 21 dreher gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Anwendung
Übergangsregelungen der bisherigen Vorschriften bei Berufsausbildungsverhält-
nissen, die bis zum 31. Dezember 1991 beginnen, verein-
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre- bart werden kann.
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- § 22
parteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse, Berlin-Klausel
die nach dem 31. Juli 1986 im ersten Ausbildungsjahr
begonnen haben, die Anwendung der Vorschriften dieser Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Verordnung. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
31. Dezember 1989 beginnen, können die Vertragspar-
teien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinba- § 23
ren. Für die Ausbildungsberufe Diamantziehsteinmacher, Inkrafttreten
Flachgraveur, Gürtler, Prägewalzengraveur, Stahlgraveur,
Stahlrollenstecher, Walzendreher, Ziseleur und Bohrwerk- Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu § 10)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungs-
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
betriebes
(§ 4 Abs. 1 Nr. 2)
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-
sationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
schatten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des während der
ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten Aus-
bildung zu
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen vermitteln
Tarifrecht,
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 3)
bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften
bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
stehungsbränden beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 293
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschrifften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
und Erstellen
von technischen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächenbeschaffenheit erkennen und
zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
Zuordnen und unterscheiden
Handhaben von
Werk- und b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier--
Hilfsstoffen stoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach
4 *)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6) zuordnen, und nach Anweisung und Unter-
lagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-
stoffe anwenden
c) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach
Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung
und des Verwendungszweckes durch Wärme-
behandlung, insbesondere durch Weichglü-
hen, Abschreckhärten und Anlassen ändern
und prüfen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter BerOcksichtigung funktio-
von Arbeits- und naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
Bewegungsabläufen; wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Kontrollieren
und Beurteilen b) Arbeitsablauf unter BerOckslchtigung organi-
der Ergebnisse satorischer und informatorischer Notwendig-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) keiten festlegen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen
unter BerOcksichtigung von bis zu drei Einfluß-
großen steuern
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und
Arbeitsergebnisse festlegen
s·>
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-
zeuge, Prof- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
bereitstellen
f) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-
maschine einrichten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor
Betriebsmitteln Korrosion sch Otzen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öie, Kühl- und 2·)
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln und auffüllen
9 Prüfen, Anreißen a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern
und Kennzeichnen und Meßschrauben unter Beachtung von
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) systematischen und zufälligen MeßfehlermOg-
lichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern
messen
C) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel
nach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-
genauigkeit mit Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde- 3 •)
lehren prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen
beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter BerOcksichtigung der
Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
Bearbeitung anreißen und kOmen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 295
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Ausrichten und a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der
Spannen von Größe, der Form, des Werkstoffs und der
Werkzeugen und Bearbeitung von Werkstücken auswählen und
Werkstücken befestigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,
Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-
futter, insbesondere unter Beachtung der 2 *)
Werkstückstabilität und des Obertlächen-
schutzes, ausrichten und spannen
C) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,
Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und
spannen
11 manuelles Spanen a) Auswählen der Werkzeuge:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Vertah-
ren und der Werkstoffe auswählen
b) Feilen:
Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und
40 µm eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
C) Sägen:
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach
Anriß mit Handbügelsäge trennen
d) Meißeln: 8
Werkstücke nach Anriß spanend und zer-
teilend meißeln
e) Gewindeschneiden:
metrische Innen- und Außengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und
Schneideisen herstellen
f) Reiben:
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Rundreiben herstellen
12 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der Schnei-
den g eometrie auswählen
•> Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub
und die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen
mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
unter Anleitung bestimmen und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-
nen herstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz von ± 0,2 mm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz 4
zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmiersfoffe,
an Bohrmaschinen durch Rundreiben
herstellen
C) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 4 und 63 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und
Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 10 und 40 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen
im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Scherschneiden:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-
sondere unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des
Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-
scheren nach Anriß scheren
b) Kaltumformen:
aa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,
Kegeln, Pyramiden konstruieren
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 297
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab- 4
wicklungen herstellen
cc) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen
mit und ohne Vorrichtungen im Schraub-
stock durch freies Runden und Schwenk-
biegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel kalt umformen
dd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des
Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
kalt umformen
ee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und
Schweifen umformen
14 Fügen a) Schraub- und Bolzenverbindungen:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder
Stiftschrauben mit und ohne Mutter
und Scheibe unter Beachtung der Ober-
flächenform und -beschaffenheit, der
Werkstoffpaarung sowie der Material-
festigkeit verschrauben
bb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen verstiften
CC) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit
Sicherungselementen, insbesondere
Sicherungsscheiben und Zahnscheiben,
sichern
dd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
ee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-
ter Bauteile prüfen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Löteinrichtung herstellen
8
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
cc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit der Werkstoffe und der
Eigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten
dd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen
ee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl
schweißen
ff) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus
Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und
3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Kleben:
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-
ten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-
spezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-
besondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben
15 Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Aus-
bildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und
Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern
11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter
Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung für den Industriemechaniker/die Industriemechanikerin
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und Erstellen
von technischen b) Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und
Unterlagen Form normen, berücksichtigen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
C) Betriebs- und Bedienungsanleitungen
anwenden 4 *)
d) Datenträger handhaben
e) Fertigungspläne anwenden
f) Maschinen- und Geräteteile identifizieren
2 Planen und Steuern a) erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge,
von Arbeits- und Bewe- Hilfs- und Prüfmittel bestimmen
gungsabläufen;
Kontrollieren und Beur- b) Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage- und
teilen der Ergebnisse Instandsetzungsarbeiten planen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
c) anhand von Arbeitsfolgeplänen, Montage- und 6*)
Justiervorschriften sowie Instandhaltungs-
plänen komplexe Arbeitsabläufe auch unter
Berücksichtigung personeller Unterstützung
festlegen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 11 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 299
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
3 Warten von Maschinen und Einrichtungen oder Systeme
Betriebsmitteln nach Anweisung warten 2*)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 8)
4 Prüfen, Anreißen und mit anzeigenden Meßgeräten bis zu einer
Kennzeichnen Meßgenauigkeit von 0,01 mm messen 1 *)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9)
5 manuelles Spanen a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 11) Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm
durch Profilreiben herstellen
b) Feingewinde oder Rohrgewinde herstellen 5
c) Bauteile aus Eisen-, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen durch Bohren, Feilen, Schleifen
und Trennen von Hand oder mit handgeführ-
ten Maschinen bearbeiten
6 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 4 Abs. 1 Nr. 12)
Maschinenwerte für Bohr-, Dreh- und Fräs-
operationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-
grammen bestimmen und einstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen bis
zu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm an
Bohr- und Drehmaschinen mit unter-
schiedlichen Werkzeugen durch Bohren
ins Volle, Aufbahren, Zentrieren, Profil-
senken und Planeinsenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4
und 10 µm an Bohrmaschinen durch Pro-
filreiben herstellen
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunststoffen bis zur Maß- 6
genauigkeit IT 8 und einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plan- und Längs-Runddrehen her-
stellen
bb) Werkstücke bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Formdrehen, insbesondere Radien und
Kegel, herstellen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 11 zu vermitteln.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
CC) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0,05 mm mit einer Oberflächenbe-
schaffenheit Rz zwischen 10 und 40 µm
mit unterschiedlichen Fräsern durch
Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-
Planfräsen herstellen
dd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zu einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 10 und 40 µm mit
unterschiedlichen Fräsern durch Längs-
profilfräsen herstellen
ee) Teilungen an Werkstücken durch direktes
Teilen herstellen
d) Scharfsch leiten:
Werkzeuge, insbesondere Wendelbohrer
und Handmeißel an Schleifböcken scharf-
schleifen
7 Trennen, Umformen a) Profile mit Maschinensägen trennen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 13)
b) Bleche, Rohre und Profile kalt biegerichten 2
c) Bleche kalt rundbiegen
8 Fügen a) Schraubverbindung unter Beachtung der Rei-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 14) henfolge und des Drehmoments herstellen
b) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein- 2
pressen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen,
herstellen
9 Aufbauen und Prüfen a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer
von Pneumatikschal- Systeme lesen und skizzieren
tungen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 15) b) Druck in pneumatischen Systemen messen
und einstellen 3
c) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
10 Montieren von Bau- a) Vorbereiten der Montage:
teilen und Baugruppen aa) Bauteile nach technischen Unterlagen zur
(§ 4 Abs. 1 Nr. 16)
Montage vorbereiten
bb) Bauteile und Baugruppen montagegerecht
lagern und zuführen sowie nach Zeich-
nung und Kennzeichnung den Montage-
vorgängen zuordnen
CC) Bauteile für den funktionsgerechten Ein-
bau prüfen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 301
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
dd) Fügeflächen auf Grund der technischen
Anforderungen hinsichtlich Oberflächen-
form und Oberflächenbeschaffenheit
anpassen 18
ee) Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen
und bereitstellen
b) Montieren:
aa) Bauteile nach technischen Unterlagen
montieren
bb) Bauteile sowie Baugruppen nach tech-
nischen Unterlagen unter Beachtung
teilespezifischer Montagebedingungen
in Montagelage bringen
cc) Bauteile sowie Baugruppen unter Beach-
tung der Maßtoleranzen passen, sowie
durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
11 Prüfen und Einstellen a) Verfahren zur Erfassung von Betriebswerten,
von einzelnen Funk- insbesondere von Temperatur und Druck,
tionen an Baugruppen anwenden
durch Messen und
Erfassen von Arbeits- b) Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel, Achs- 3
wegen und Betriebs- und Planparallelität prüfen und einstellen
werten
c) einzelne Funktionen von Baugruppen im ein-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 17)
gebauten Zustand prüfen
III. Berufliche Fortbildung in den Fachrichtungen
A. Produktionstechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden und a) lnstandhaltungsanleitungen, insbesondere
Erstellen von techni- unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der
sehen Unterlagen Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs- und
,
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren,
anwenden
b) Funktionspläne anwenden
c) Prüf-, Qualitäts- und Betriebsdaten erfassen 4
und bewerten
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Au,sbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
d) Technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten, aufzeich-
nen und auch berufsübergreifend austauschen
e) Ver- und Entsorgungspläne lesen und
anwenden
2 Warten von Maschinen a) Maschinen und Einrichtungen oder Systeme
und Einrichtungen oder nach Wartungs- und lnspektionslisten, ins-
Systemen besondere unter Berücksichtigung der Prüf-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 werte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der
Buchstabe a) Wartungshäufigkeit, warten
6
b) mechanische, hydraulische· und pneumatische
Bauteile und Baugruppen warten, überprüfen
und nachstellen
c) Sicherheits- und Schutzeinrichtungen warten
3 thermisches Trennen Stahlbleche mit Schneidbrennern durch senk-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 rechte Geradschnitte nach Anriß trennen 1
Buchstabe b)
4 Aufbauen und Prüfen a) Programmschritte für den Funktionstest an
von Hydraulikschal- numerisch gesteuerten Maschinen erstellen
tungen der Steue-
b) numerisch gesteuerte Komponenten, Maschi-
rungstechnik; Prüfen
nen oder Systeme zur Überprüfung der Funk-
der Funktion numerisch
tion bedienen
gesteuerter Komponen-
ten, Maschinen oder c) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
Systeme sowie von Systeme lesen und skizzieren
elektrotechnischen 8
Komponenten d) Druck in hydraulischen Systemen messen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 einstellen
Buchstabe c) e) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
f) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen
Komponenten in pneumatischen, hydrau-
lischen und mechanischen Systemen fest-
stellen
5 Prüfen und Einstellen a) Pneumatik- und Hydraulikanlagen prüfen
von Funktionen an Bau-
b) die Gesamtfunktion beeinflussenden Einzel-
gruppen, Maschinen,
funktionen, insbesondere Beweglichkeit,
Systemen und Produk-
Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz, Druck, Tem-
tionsanlagen
peratur und Verfahrwege, im Betriebszustand
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
prüfen und einstellen
Buchstabe d)
C) das Zusammenwirken von verknüpften Funk-
tionen bei verketteten Baugruppen und die 8
Gesamtfunktion einschließlich Schalt- und
Sicherheitsfunktionen durch mechanische,
hydraulische, pneumatische und elektrische
oder digitale Ansteuerung nach Vorgabe
prüfen und einstellen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 303
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
d) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen
und einstellen
6 vorbeugendes a) Produktionsanlagen und Fertigungssysteme
Instandhalten, inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der 4
Feststellen, vorbeugenden Instandhaltung austauschen
Eingrenzen und oder Austausch veranlassen
Beheben von
Fehlern und
Störungen b) Störungen an Maschinen und Produktions-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 anlagen feststellen und Fehler durch Sinnes-
Buchstabe e) wahrnehmung und Diagnosegeräte orten
c) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
8
mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
und elektrischer Baugruppen eingrenzen
d) Fehler bei Störungen beseitigen oder ihre
Behebung veranl~ssen
7 Inbetriebnehmen von a) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und
Maschinen und Prüfen, insbesondere von Befestigung,
Produktionsanlagen Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Entsorgung, herstellen
Buchstabe f)
b) Pneumatik- und Hydraulikanlagen in Betrieb
nehmen 2
c) Maschinen und Produktionsanlagen unter
Betriebsbedingungen iri Betrieb nehmen
d) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-
teln und mit vorgegebenen Werten vergleichen
8 Einrichten und Umrü- a) Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen und
sten von Maschinen, Modelle einrichten und einstellen
Systemen und Produk-
b) Maschinen, Fertigungssysteme und Produk-
tionsanlagen; Sicher-
tionsanlagen umrüsten und einrichten
stellen und Über-
wachen der Ver- und c) Magazine, Beschickungs- und Transportein-
Entsorgung richtungen einrichten und einstellen 12
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe g) d) die Versorgung von Fertigungssystemen und
Produktionsanlagen mit Werk- und Hilfsstoffen
sicherstellen und überwachen
e) die umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung
von Fertigungssystemen und Produktionsanla-
gen sicherstellen und überwachen
9 Bedienen und Program- a) Einstellwerte an Maschinen und Produktions-
mieren von Maschinen anlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werk-
von Produktionsan- stück sowie den verfahrenstechnischen Forde-
lagen; Überwachen des rungen bestimmen
Produktionsablaufs und
b) Maschinen und Produktionsanlagen durch
Sichern der Qualität
Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeits-
der Produkte
(§ 4 Abs. 2 Nr. 1
bewegungen und Hilfsfunktionen bedienen 25
Buchstabe h
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
c) numerisch gesteuerte Maschinen und Produk-
tionsan!agen bedienen und programmieren:
aa) Dateneingabe- und Datenausgabe- sowie
Datensichtgeräte handhaben
bb) Programme eingeben, optimieren und den
Programmablauf überwachen
d) Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstel-
len und überwachen
e) Produktionsablauf überwachen und Qualität
der Produkte nach Vorgaben der Qualitäts-
sicherung kontrollieren und prüfen
B. Fachrichtung Betriebstechnik
1 Lesen, Anwenden und a) lnstandhaltungsanleitungen, insbesondere
Erstellen von techni- unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der
sehen Unterlagen Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs- und
(§ 4 Abs . 1 Nr. 5) Hilfsstoffe und der besonderen Gefahren,
anwenden
b) Grundriß-, Schalt-, Ablauf- und Funktionspläne
anwenden
4
c) Prüf-, Qualitäts- und Betriebsdaten erfassen
und auswerten
d) technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten, aufzeich-
nen und auch berufsübergreifend austauschen
e) Ver- und Entsorgungspläne lesen und anwen-
den
2 thermisches Trennen, a) Formschnitte an Blechen, Rohren und Profilen
Warmumformen mit handgeführten Trenngeräten, insbesondere
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Handschneidbrennern, mit und ohne Vorrich-
Buchstabe a) tung in unterschiedlichen Arbeitspositionen
herstellen
b) Bleche, Rohre und Profile warm biegeumfor-
men
3 Schmelzschweißen a) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 manuell bis zu einer Maßgenauigkeit von
Buchstabe b) ± 0, 1 mm bearbeiten und einpassen
b) Schweißbarkeit von metallischen Werkstoffen
beurteilen
c) Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und
mehreren Lagen, insbesondere am Eck- und
T-Stoß, in unterschiedlichen Positionen 5
schweißen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 305
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
-
d) Bleche, Profile, Rohre und Formteile aus Stahl
in 1- und V-Naht in einer Lage in unterschied-
liehen Positionen schmelzschweißen
4 Aufbauen und Prüfen a) Hydraulik:
von Hydraulikschaltun-
gen sowie von elektro- aa) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
technischen Kornpo- Systeme lesen und skizzieren
nenten der Steuerungs- bb) Druck in hydraulischen Systemen messen
technik und einstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) CC) Hydraulikschaltungen nach Angaben,
Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und
Vorschriften aufbauen, anschließen und
prüfen
b) Elektrotechnik:
aa) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von
Gefahren durch elektrischen Strom
anwenden
bb) VDE-Bestimmungen und Unfallverhütungs-
vorschritten über das Arbeiten an elektri-
sehen Anlagen beachten Und anwenden
CC) einfache elektrische Schaltungsunter-
lagen lesen
dd) Leitungen anschlußfertig zurichten und
Anschlußteile anbringen
ee) Leitungen für Steuerspannungen durch
Steckverbindungen nach Vorgabe verbin-
den
ff) elektrische Bauteile mechanisch montie-
ren und demontieren
gg) elektrische Leitungen auf Durchgang
prüfen
15
hh) Strom, Spannung und Widerstand mit ein-
fachen Meßgeräten messen
ii) Leitungen und Anschlußstellen kennzeich-
nen und Anschlußzuordnungen skizzieren
kk) einfache Stromkreise mit Signal- und
Steuerungsbauteilen aufbauen, prüfen
und nach Anweisung in Betrieb nehmen
II) elektrische Bauteile anhand von Typen-
schildern identifizieren
mm) Schalt- und Funktionspläne von elektro-
pneumatischen oder elektrohydraulischen
Systemen lesen und skizzieren
nn) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen
Komponenten in pneumatischen, hydrauli-
sehen und mechanischen Systemen fest-
stellen
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
5 Demontieren und a) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Montieren von Geräten Funktionen ausbauen und Teile hinsichtlich
und Baugruppen Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) b) Baugruppen demontieren und reinigen
c) Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung
teilespezifischer Montagebedingungen funk-
tionsgerecht verbinden 8
d) Bauteile und Maschinen mit handbedienten
Hebezeugen in die erforderliche Lage bringen
e) Rohr- und Schlauchverbindungen unter
Berücksichtigung der zu fördernden Medien
und der Förderbedingungen herstellen
f) Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren
6 Aufstellen, Einbauen a) Maschinen, Geräte und Baugruppen auf Unter-
und Anschließen von grund oder Tragkonstruktion aufstellen
Maschinen, Geräten
und Baugruppen b) Maschinen, Geräte und Baugruppen nach vor-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 gegebenen Einbaumaßen zu Bezugsflächen
Buchstabe e) und Bezugslinien ausrichten
c) Maschinen, Geräte und Baugruppen auf Trag-
konstruktionen und an Gebäudeteilen befesti-
gen und sichern
d) Anschlüsse an Rohrsysteme zur Ver- und Ent- 8
sorgung herstellen, in betrieblicher Zusam-
menarbeit abstimmen und Übergänge auswäh-
len oder herstellen
e) Bauteile und Baugruppen durch Einstellen
justieren und auf Einhaltung vorgegebener
Werte und Bedingungen prüfen
f) Leitungen und Kanäle sowie Schutzeinrichtun-
gen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-
gen
7 Transportieren und a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel
Sichern sowie Anschlag- und Transporthilfen auswäh-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 len
Buchstabe f)
b) zu transportierendes Gut anschlagen und für
den Transport sichern
c) Schutzgitter und Absperrungen sowie Monta- 3
ge- und Transporthilfen auf- und abbauen
d) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil-
und Kettenzüge, handhaben
e) Transport sichern und durchführen
f) Transportgut absetzen und sichern
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 307
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
8 Prüfen und Einstellen a) Pneumatik- und Hydraulikanlagen prüfen
von Funktionen an Bau-
b) die Gesamtfunktion beeinflussenden Einzel-
gruppen, Maschinen
funktionen, insbesondere Beweglichkeit,
oder Anlagen
Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungsfrequenz,
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
Druck, Temperatur und Verfahrwege,
Buchstabe g)
im Betriebszustand prüfen und einstellen
5
c) das Zusammenwirken von verknüpften Funk-
tionen bei verketteten Baugruppen und die
Gesamtfunktion einschließlich Schalt- und
Sicherheitsfunktionen durch mechanische,
hydraulische, pneumatische und elektrische
Ansteuerung nach Vorgabe prüfen und ein-
stellen
9 Feststellen, Eingrenzen a) Inspektion, insbesondere unter Berücksichti-
und Beheben von gung verfahrens- und sicherheitstechnischer
Fehlern und Störungen Vorschriften, vorbereiten und nach Plänen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2 durchführen
Buchstabe h)
b) Einzel- und Gesamtfunktion anhand von lnbe-
triebnahme- und lnspektionsanleitungen im
Ruhe- und Betriebszustand prüfen und lstzu-
stand dokumentieren
c) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
und elektrischer Baugruppen eingrenzen
d) Fehler bei Störungen und auf Grund von 16
lnspektionsergebnissen durch Sinneswahrneh-
mung und systematische Meßkontrollen orten
e) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseiti-
gung beurteilen und die Instandsetzung einlei-
ten
f) Störungen und Fehler durch Nacharbeiten und
Austausch von Teilen oder Baugruppen unter
Berücksichtigung betrieblicher Bedingungen
beseitigen
10 Inbetriebnehmen von a) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen und
Maschinen oder Anla- Prüfen, insbesondere von Befestigung,
gen sowie Erhalten Schmierung, Kühlung, Energieversorgung und
ihrer Betriebsfähigkeit Entsorgung, herstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 2
b) Maschinen oder Anlagen unter Betriebsbedin-
Buchstabe i)
gungen in Betrieb nehmen
c) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-
teln und mit vorgegebenen Werten vergleichen
d) Instandsetzungsarbeiten unter Betriebsbedin-
gungen an Bauteilen, Baugruppen und Anla-
gen vorbereiten
14
e) Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen
beurteilen
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
f) funktionsbeeinträchtigende Teile instand-
setzen und austauschen
g) nach Inspektions-, Wartungs- und
Bedienungsanleitungen inspizieren und
warten
h) Auswirkungen von Verschleiß und anderen
Einwirkungen auf den Betriebszustand erken-
nen, Folgen abschätzen und Maßnahmen ein-
leiten
i) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und
deren Funktion sicherstellen
C. Fa Ch r i C h tu n g M a s C h i n e n - u n d s y st e mt eC h n i k
1 Lesen, Anwenden und a) lnstandhaltungsanleitungen, insbesondere
Erstellen von techni- unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der
sehen Unterlagen Prüfmittel, der Werkzeuge, der Betriebs~ und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Hilfsstoffe, anwenden
b) Funktionspläne anwenden
4
c) Prüf-, Qualitäts- und Betriebsdaten erfassen
und bewerten
d) technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten, aufzeich-
nen und auch berufsübergreifend austauschen
2 Einrichten von Arbeitsplatz an Montagestellen einrichten
Arbeitsplätzen 3
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchsrabe a)
3 Warten von Maschinen a) Maschinen und Systeme nach Wartungs- und
und Systemen lnspektionslisten, insbesondere unter Berück-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 sichtigung der Prüfwerte und der Betriebs-
4
Buchstabe b) und Hilfsstoffe, warten
b) mechanische, hydraulische und pneumatische
Bauteile und Baugruppen warten, überprüfen
und nachstellen
4 thermisches Trennen, a) Stahlbleche mit Handschneidbrennern durch
Warmumformen senkrechte Geradschnitte nach Anriß trennen 2
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
b) Profile warm biegerichten
Buchstabe c)
5 Schmelzschweißen Kehlnähte an Blechen aus Stahl in einer und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 mehreren Lagen, insbesondere am Eck- und
Buchstabe d) T-Stoß, schweißen 3
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 309
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
6 Aufbauen und Prüfen a) Programmschritte für den Funktionstest an
von Hydraulikschaltun- numerisch gesteuerten Maschinen erstellen
gen der Steuerungs-
technik; b) numerisch gesteuerte Komponenten, Maschi-
Prüfen der Funktion nen oder Systeme zur Überprüfung der Funk-
numerisch gesteuerter tion bedienen
Komponenten, Maschi-
nen oder Systeme c) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
sowie von elektrotech- Systeme lesen und skizzieren
nischen Komponenten d) Druck in hydraulischen Systemen messen und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 5
einstellen
Buchstabe e)
e) Hydraulikschattungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
f) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen
Komponenten in pneumatischen, hydrau-
lischen und mechanischen Systemen fest-
stellen
7 Montieren und Demon- a) Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung
tieren von Maschinen teilespezifischer Montagebedingungen funk-
oder Systemen tionsgerecht verbinden
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe f) b) Bauteile und Maschinen mit handbedienten
Hebezeugen in die erforderliche Lage bringen
c) Baugruppen nach technischen Unterlagen zu 25
Maschinen oder Systemen montieren
d) Systeme, Maschinen und Baugruppen unter
Beachtung ihrer Funktionen ausbauen, Teile
hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung
kennzeichnen
e) Baugruppen demontieren und reinigen
8 Montieren und Demon- a) Pneumatik- und Hydraulikanlagen aufbauen
tieren von Versor- und anschließen
gungssystemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3 b) Rohr- und Schlauchverbindungen unter 5
Buchstabe g) Berücksichtigung der zu fördernden Medien
und der Förderbedingungen herstellen
9 Zwischenprüfen von a) Bauteile und Baugruppen durch Einstellen
Baugruppen und Unter- justieren und auf Einhaltung vorgegebener
systemen Werte und Bedingungen prüfen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe h) b) während des Montagevorgangs voneinander
abhängige Einzelfunktionen rechtzeitig zur 5
Vermeidung von Montagefehlern zwischen-
prüfen
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
10 Prüfen und Einstellen a) Prüfen und Einstellen:
von Funktionen; aa) Pneumatik- und Hydraulikanlagen prüfen
Inbetriebnehmen von
Maschinen oder bb) die Gesamtfunktion beeinflussen, den Ein-
Systemen zelfunktionen, insbesondere Beweglich-
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
keit, Dichtheit, Laufruhe, Drehfrequenz,
Buchstabe i) Druck, Temperatur und Verfahrwege, im
Betriebszustand prüfen und einstellen
CC) das Zusammenwirken von verknüpften
Funktionen bei verketteten Baugruppen
und die Gesamtfunktion einschließlich
Schalt- und Sicherheitsfunktionen durch
mechanische, hydraulische, pneuma-
tische und elektrische oder digitale
Ansteuerung nach Vorgabe prüfen und
einstellen 12
dd) Funktion von Sicherheitseinrichtungen
prüfen und einstellen
b) Inbetriebnehmen:
aa) Betriebsbereitschaft durch Sicherstellen
und Prüfen, insbesondere von Befesti-
gung, Schmierung, Kühlung, Energiever-
sorgung und Entsorgung, herstellen
bb) Pneumatik- und Hydraulikanlagen in
Betrieb nehmen
CC) Maschinen oder Systeme unter Betriebs-
bedingungen in Betrieb nehmen
dd) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme
ermitteln und mit vorgegebenen Werten
vergleichen
11 Feststellen, Eingrenzen a) Inspektion nach Plänen durchführen
und Beheben von
b) Einzel- und Gesamtfunktion anhand von lnbe-
Fehlern und Störungen
triebnahme- oder lnspektionsanleitungen im
(§ 4 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe k) Ruhe- und Betriebszustand prüfen und lstzu-
stand dokumentieren
'c) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
und elektrischer Baugruppen eingrenzen
d) Fehler bei Störungen und auf Grund von
lnspektionsergebnissen durch Sinneswahrneh-
mun~ und systematische Meßkontrollen orten
e) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen 10
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseiti-
gung beurteilen und die Instandsetzung einlei-
ten
f) Pneumatik- und Hydraulikanlagen instand-
setzen
g) Störungen und Fehler durch Nacharbeiten und
Austausch von Teilen oder Baugruppen besei-
tigen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 311
D. Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden und a) Funktionspläne anwenden
Erstellen von techni-
sehen Unterlagen b) Betriebs- und Qualitätsdaten erfassen und
(§ 4 Abs. 1 Nr. 5)
bewerten
2
c) Technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten, aufzeich-
nen und auch berufsübergreifend austauschen
2 Planen und Steuern a) manuelle und maschinelle Arbeitsabläufe fest-
von Arbeits- und Bewe- legen
gungsabläufen; Kon-
trollieren und Beurtei- b) Produkte nach Vorgaben der Qualitätssiche- 2
len der Ergebnisse rung kontrollieren und prüfen
(§ 4 Abs. 1 Nr. 7)
3 Prüfen, Anreißen und a) Form- und Lageabweichungen unter Beach-
Kennzeichnen tung von systematischen und zufälligen Meß-
(§ 4 Abs. 1 Nr. 9) fehlermöglichkeiten bestimmen
6
b) Größen mit elektrisch anzeigenden Meßgerä-
ten messen
4 Herstellen von Werk- a) Bohren, Senken, Reiben:
stücken durch maschi-
nelles Spanen Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen bis zu
Buchstabe a) einer Lagetoleranz von± 0,05 mm, an Bohr-,
Dreh- und Fräsmaschinen herstellen
b) Drehen und fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunststoffen bis zur Maß-
genauigkeit IT 7 und einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen
herstellen
bb) Werkstücke durch Innendrehen bearbei-
ten
CC) Gewinde mit Formdrehmeißeln herstellen 14
dd) Werkstücke in mehreren Aufspannungen
durch Plan- und Profilfräsen herstellen
ee) Teilungen an Werkstücken durch indirek-
tes Teilen herstellen
c) Schleifen:
Werkstücke durch Schleifen mit Flachschleif-
maschinen bis zu einer Maßgenauigkeit von
± 0,02 mm herstellen
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
5 Löten, a) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen
Schmelzschweißen; unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-
Kleben heit des Werkstoffes durch Löten oder
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Schweißen verbinden 4
Buchstabe b)
b) Halbzeuge aus Kunststoffen durch Kleben
oder Schweißen verbinden
6 Aufbauen und Prüfen a) Schaltungen mit elektromechanischen oder
von Schaltungen der elektropneumatischen Bauteilen nach Anga-
Steuerungstechnik mit ben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und
elektromechanischen Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
oder elektropneumati-
sehen Bauteilen; b) Programme für numerisch gesteuerte Werk-
zeugmaschinen erstellen, eingeben, aufrufen, 5
Erstellen von Pro-
grammen für numerisch testen, ändern und optimieren
gesteuerte Werkzeug-
maschinen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe c)
7 Montieren und a) Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung
Demontieren teilespezifischer Montagebedingungen funk-
von Geräten tionsgerecht verbinden
und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 b) während des Montagevorgangs voneinander
Buchstabe d) abhängige Einzelfunktionen rechtzeitig zur
Vermeidung von Montagefehlern zwischen-
prOfen
c) Baugruppen unter Beachtung der Einzel- und 14
Gesamtfunktion zu Geräten und Systemen
montieren
d) Systeme, Geräte und Baugruppen unter
Beachtung ihrer Funktionen ausbauen, Teile
hinsichtlich Lage und Funktionszuordnung
kennzeichnen
e) Baugruppen zerlegen und reinigen
8 Herstellen von Bau- a) Federn mit Hilfswerkzeugen herstellen
teilen und Baugruppen 2
unter Berücksichtigung b) Halbzeuge aus Kunststoff warm biegen
der Verknüpfung ver-
schiedener Fertigungs- c) Arbeitsfolgepläne fOr kombinierte Fertigungs-
verfahren verfahren aufstellen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe e) d) Bauteile und Baugruppen unter Anwendung
mehrerer Fertigungsverfahren nach Vorgabe
herstellen 14
e) Bauteile auf numerisch gesteuerten Werkzeug-
maschinen herstellen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 313
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
9 Prüfen und Einstellen a) Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Ein-
von Funktionen, In- stellen mechanischer und elektrischer Werte
betriebnehmen von nach Vorgabe herstellen
Geräten und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 b) Sicherheitseinrichtungen einstellen und ihre
Buchstabe f) Funktion prüfen
c) das Zusammenwirken von verknüpften Funk-
tionen bei verketteten Baugruppen prüfen, bei
vorhandenen Abweichungen soweit erforder- 7
lieh einstellen und justieren sowie die Gesamt-
funktion von Geräten und Systemen sicher-
stellen und Werte dokumentieren
d) Geräte und Systeme unter Betriebsbedingun-
gen in Betrieb nehmen
..,
e) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-
teln und mit vorgegebenen Werten vergleichen
10 Feststellen, Eingrenzen a) Einzel- und Gesamtfunktion im Ruhe- und
und Beheben von Betriebszustand auf Grund von Funktions-
Fehlern und Störungen beschreibungen und Prüfvorschriften oder
(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Sinneswahrnehmung prüfen und Abweichun-
Buchstabe g) gen erfassen
b) Störungen und Fehler unter Beachtung der
mechanischen, pneumatischen und elektri-
sehen Schnittstellen eingrenzen 8
C) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Besei-
tigung beurteilen und die Instandsetzung ein-
leiten
d) Geräte durch Austauschen von Baugruppen
und Bauteilen instandsetzen
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2
(zu § 10)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungs-
betriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-
sationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
schatten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Tarifrecht,
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3) bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
während der
nennen
gesamten Aus-
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes bildung zu
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft vermitteln
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorsch ritten
bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
stehungsbränden beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 315
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
und Erstellen
von technischen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) C) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächenbeschaffenheit erkennen und
zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
Zuordnen und unterscheiden
Handhaben von
Werk- und b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
Hilfsstoffen stoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach
zuordnen, und nach Anweisung und Unter- 4 *)
(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)
lagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-
stoffe anwenden
c) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach
Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung
und des Verwendungszweckes durch Wärme-
behandlung, insbesondere durch Weichglü-
hen, Abschreckhärten und Anlassen ändern
und prüfen
~) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
von Arbeits- und naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
Bewegungsabläufen; wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Kontrollieren
und Beurteilen b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-
der Ergebnisse satorischer und informatorischer Notwendig-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7) keiten festlegen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen
unter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-
großen steuern
-
d) Prof- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und 5 *)
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-
zeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
bereitstellen
f) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-
maschine einrichten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und
Informationen fOr den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor
Betriebsmitteln Korrosion schützen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und 2*)
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln und auffüllen
9 Prüfen, Anreißen a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern
und Kennzeichnen und Meßschrauben unter Beachtung von
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9) systematischen und zufälligen Meßfehlermög-
lichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern
messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel
nach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-
genauigkeit mit Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde- 3 *)
lehren prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen
beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
Bearbeitung anreißen und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
•> Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 317
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Ausrichten und a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der
Spannen von Größe, der Form, des Werkstoffs und der
Werkzeugen und Bearbeitung von Werkstücken auswählen und
Werkstücken befestigen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,
Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-
futter, insbesondere unter Beachtung der 2*)
Werkstückstabilität und des Oberflächenschut-
zes, ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,
Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und
spannen
11 manuelles Spanen a) Auswählen der Werkzeuge:
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfah-
ren und der Werkstoffe auswählen
b) Feilen:
Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 6,3 und
40 ·µm eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
c) Sägen:
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach
Anriß mit Handbügelsäge trennen
d) Meißeln: 8
Werkstücke nach Anriß spanend und zer-
teilend meißeln
e) Gewindeschneiden:
metrische Innen- und Außengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und
Schneideisen herstellen
f) Reiben:
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Rundreiben herstellen
12 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der Schnei-
den g eometrie auswählen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub
und die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen
mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
unter Anleitung bestimmen und einstellen
CC) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-
nen herstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz von ± 0,2 mm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz 4
zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen durch Rundreiben
herstellen
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 4 und 63 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und
Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 10 und 40 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen
im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Scherschneiden:
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13)
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-
sondere unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des
Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-
scheren nach Anriß scheren
b) Kaltumformen:
aa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,
Kegeln, Pyramiden konstruieren
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 319
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab-
wicklungen herstellen
cc) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen 4
mit und ohne Vorrichtungen im Schraub-
stock durch freies Runden und Schwenk-
biegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel kalt umformen
dd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des
Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
kalt umformen
ee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und
Schweifen umformen
14 Fügen a) Schraub- und Bolzenverbindungen:
(§ 5 Abs. 1 Nr. 14)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder
Stiftschrauben mit und ohne Mutter und
Scheibe unter Beachtung der Oberflä-
chenform und -beschaffenheit, der Werk-
stoffpaarung sowie der Materialfestigkeit
verschrauben
bb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen verstiften
CC) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit
Sicherungselementen, insbesondere
Sicherungsscheiben und Zahnscheiben,
sichern
dd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
ee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-
ter Bauteile prüfen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Löteinrichtung herstellen
8
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
cc) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit der Werkstoffe und der
Eigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten
dd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen /
ee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl
schweißen
ff) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus
Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und
3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Kleben:
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-
ten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-
spezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-
besondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben
15 Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Aus-
bildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und
Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern
11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter
Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung für den Werkzeugmechaniker/die Werkzeugmechanikerin
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und Erstellen
von technischen b) Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und
Unterlagen Formnormen, berücksichtigen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5)
c) Betriebs- und Bedienungsanleitungen 4*)
anwenden
d) Datenträger handhaben
e) Fertigungspläne anwenden
2 Planen und Steuern a) erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge,
von Arbeits-· und Bewe- Hilfs- und Prüfmittel bestimmen
gungsabläufen;
Kontrollieren und Beur- b) Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage- und
teilen der Ergebnisse Instandsetzungsarbeiten planen 6*)
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7)
c) Arbeitsplatz einrichten
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
3 Warten von Maschinen und Einrichtungen oder Systeme
Betriebsmitteln nach Anweisung warten 2*)
(§ 5 Abs. 1 Nr. 8)
•i Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 12 zu vermittelln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 321
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Ltd. Teil des Eiinbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
4 Prüfen, Anreißen und a) mit anzeigenden Meßgeräten bis zu einer Meß-
Kennzeichnen genauigkeit von 0,01 mm messen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 9)
b) Längen und Formen unter Beachtung von
Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden 3 *)
Prüfmitteln lehren und messen
c) Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit
von ihrer Funktion beurteilen
5 manuelles Spanen a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11) Nichteisenmetallen bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm
durch Profilreiben herstellen
4
b) Feingewinde oder Rohrgewinde herstellen
c) Flächen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen mit handgeführten
Maschinen durch Schleifen bearbeiten
6 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 5 Abs. 1 Nr. 12)
Maschinenwerte für Bohr-, Dreti- und Fräs-
operationen mit Hilfe von Tabellen und Dia-
grammen bestimmen und einstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen bis
zu einer Lagetoleranz von ± 0, 1 mm an
Bohr- und Drehmaschinen mit unter-
schiedlichen Werkzeugen durch Bohren
ins Volle, Aufbahren, Zentrieren, Profil-
senken und Planeinsenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken bis zu einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4
und 10 µm an Bohrmaschinen durch Pro-
filreiben herstellen
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunststoffen bis zur Maß- 14
genauigkeit IT 8 und einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plan- und Längs-Runddrehen her-
stellen
bb) Werkstücke bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Formdrehen, insbesondere Radien und
Kegel, herstellen
*) lm Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 12 zu vermitteln.
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
CC) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0,05 mm mit einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 10 und 40 µm mit
unterschiedlichen Fräsern durch
Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-
Planfräsen herstellen
dd) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zu einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 10 und 40 µm mit
unterschiedlichen Fräsern durch Längs-
profilfräsen herstellen
ee) Teilungen an Werkstücken durch direktes
Teilen herstellen
ff) Teilungen an Werkstücken durch indirek-
tes Teilen herstellen
d) Schleifen:
aa) Werkzeuge, insbesondere Wendelbohrer
und Handmeißel, an Schleifböcken
scharfschleifen
bb) gehärtete und ungehärtete Werkstücke
bis zu einer Maßgenauigkeit IT 6 mit einer
Oberflächenbeschaffenheit zwischen Rz
1,6 und 4 µm durch Schleifen herstellen
7 Trennen, Umformen a) Profile mit Maschinensägen trennen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13)
b) Bleche kalt rundbiegen 2
c) Bleche, Rohre und Profile kalt biegerichten
8 Fügen a) Schraubverbindungen unter Beachtung der
(§ 5 Abs. 1 Nr. 14) Reihenfolge und des Drehmoments herstellen
b) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein- 4
pressen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen,
herstellen
c) Verbindungen durch Füllstoffe herstellen
9 Aufbauen und Prüfen a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer
von Pneumatikschal- Systeme lesen und skizzieren
tungen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 15) b) Druck in pneumatischen Systemen messen
und einstellen 3
c) Pneumatikschaltungen nach Angaben, Zeich-
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
aufbauen, anschließen und prüfen
10 Montieren von Bau- a) Vorbereiten der Montage:
teilen und Baugruppen
aa) Bauteile nach technischen Unterlagen zur
(§ 5 Abs. 1 Nr. 16)
Montag e vorbereiten
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 323
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) Bauteile und Baugruppen montagegerecht
bereitstellen sowie nach Zeichnung und
Kennzeichnung den Montagevorgängen
zuordnen
cc) Bauteile für den funktionsgerechten Ein-
bau prüfen
dd) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform 7
und Oberflächenbeschaffenheit anpassen
ee) Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen
und bereitstellen
b) Montieren:
aa) Bauteile nach technischen Unterlagen
montieren·
bb) Baugruppen nach technischen Unterlagen
montieren
11 Erstellen von Program- Programme für numerisch gesteuerte Werk-
men für numerisch zeugmaschinen zur Herstellung einfacher
gesteuerte Werkzeug- geometrischer Formen erstellen. 2
maschinen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 17)
12 Wärmebehandeln von a) Werkzeugteile oder Bauteile härten und
Werkzeugteilen anlassen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 18) 1
b) Werkzeugteile oder Bauteile glühen und
vergüten
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g St a n z - u n d U m f o r m t e c h n i k
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Bearbeiten von a) Flächen an Werkstücken von Hand und mit
Werkstücken durch handgeführten Maschinen mit Hilfe von Polier-
manuelles Spanen mitteln und Polierhilfsmitteln polieren
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 14
Buchstabe a) b) Flächen an gehärteten und ungehärteten
Werkzeugteilen mit unterschiedlichen Werk-
zeugen und Hilfsmitteln von Hand bearbeiten
324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
2 Herstellen von a) Werkzeugmaschinen einrichten
Werkstücken unter
Berücksichtigung der b) Bohrungen in Werkzeugteile unter Berücksich-
Verknüpfung verschie- tigung der Achsparallelität und Winkelgenauig-
dener maschineller keit herstellen
Fertigungsverfahren
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 c) Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen 26
Buchstabe b) bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 auf Werk-
zeugmaschinen herstellen
d) Werkstücke. aus Kunststoffen bis zu einer
Maßgenauigkeit von ± 0, 1 mm auf Werkzeug-
maschinen herstellen
3 Aufbauen und Prüfen a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen
von Hydraulikschaltun-
gen der Steuerungs- b) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
technik; Systeme lesen und skizzieren
Feststellen der Funk-
tion elektro.technischer c) Druck in hydraulischen Systemen messen und
Komponenten; einstellen
Optimiaren und Prüfen d) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-
von Programmen für nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
numerisch gesteuerte 5
aufbauen, anschließen und prüfen
Werkzeugmaschinen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 e) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen
Buchstabe c) Komponenten in pneumatischen, hydrau-
lischen und mechanischen Systemen fest-
stellen
f) Programme für numerisch gesteuerte Werk-
zeugmaschinen zur Herstellung einfacher geo-
metrischer Formen optimieren und prüfen
4 Montieren und a) Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren unter
Demontieren von Beachtung der Maßtoleranzen passen sowie
Werkzeugen, Vorrich- durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funk-
tungen und Lehren tionsgerecht ausrichten und die Lage sichern
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d) b) Bauteile sowie Baugruppen funktionsgerecht
verbinden
c) Pneumatik- und Hydraulikelemente aufbauen
und anschließen 17
d) Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren unter
Beachtung ihrer Funktionen zerlegen, Teile
hinsichtlich· Lage und Funktionszuordnung
kennzeichnen
e) Bauteile reinigen
f) Verschleißzustand feststellen
5 Härteprüfen Härteprüfungen an Werkzeugteilen mit werk-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 stattüblichen Verfahren durchführen 1
Buchstabe e)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 325
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
6 Funktion prüfen und a) die Gesamtfunktion von Werkzeugen durch
Inbetriebnehmen von Herstellen eines Abnahmestücks prüfen
Werkzeugen 3
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 b) Abnahmestücke auf Maßhaltigkeit, Ober-
Buchstabe f) flächenbeschaffenheit und auf Funktion prüfen
7 Instandsetzen von a) schadhafte Werkzeugteile nacharbeiten
Werkzeugen, Vorrich-
tungen und Lehren b) Ersatzteile herstellen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 12
Buchstabe g) c) schadhafte Normteile austauschen
d) Werkzeuge, Vorrichtungen und Lehren zusam-
menbauen und auf Funktion prüfen
8. Fachrichtung Formentechnik
1 Bearbeiten von a) Flächen und Konturen an Formen von Hand
Flächen, Herstellen und mit handgeführten Maschinen mit Hilfe
von Konturen und von Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren
Gravuren durch
manuelles Spanen b) Flächen und Konturen an gehärteteo und
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 ungehärteten Formen mit unterschiedlichen
Buchstabe a) Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand bear-
beiten
c) Flächen, Formen und Gravuren mit unter- 12
schiedlichen Werkzeugen meißeln, sticheln
und punzieren
d) Werkzeuge und Formen zur Verbesserung der
Oberfläche riffeln
e) Warmbearbeitungsstähle und Gußwerkstoffe
durch Schaben, Punzieren und Feilen bearbei-
ten
2 Herstellen von a) Werkzeugmaschinen einrichten
Werkstücken unter
Berücksichtigung b) Bohrungen in Formenteilen unter Berücksichti-
der Verknüpfung gung der Achsparallelität und Winkelgenauig-
verschiedener ma- keit herstellen
schineller Fertigungs-
verfahren c) Einschneidwerkzeuge an der Stichelschleif-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 maschine schleifen 17
Buchstabe b) d) Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen
bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 auf Werk-
zeugmaschinen herstellen
e) Werkstücke aus Kunststoffen bis zu einer
Maßgenauigkeit ± 0, 1 mm auf Werkzeug-
maschinen herstellen
326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
3 Aufbauen und Prüfen a) Rohr- und Schlauchverbindungen herstellen
von Hydraulikschaltun-
gen der Steuerungs- b) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
technik; Systeme lesen und skizzieren
Feststellen der Funk-
C) Druck in hydraulischen Systemen messen und
tion elektrotechnischer
einstellen
Komponenten;
Optimieren und Prüfen d) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-
von Programmen für nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
numerisch gesteuerte aufbauen, anschließen und prüfen 5
Werkzeugmaschinen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 e) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen
Buchstabe c) Komponenten in pneumatischen, hydrau-
lischen und mechanischen Systemen fest-
stellen
f) Programme für numerisch gesteuerte Werk-
zeugmaschinen zur Herstellung einfacher geo-
metrischer Formen optimieren und prüfen
4 Montieren und a) Formenteile, Halbzeuge und Normalien bereit-
Demontieren von stellen
Formen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) Formenteile für den funktionsgerechten
Buchstabe d) Zusammenbau prüfen
c) Trennflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforde-
rungen prüfen und anpassen
d) Formenteile, Halbzeuge und Normalien unter 6
Beachtung der Maßtoleranzen, Aushebe-
neigungen und Schwindmaße passen sowie
durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funk-
tionsgerecht zusammenbauen
e) Formen zerlegen sowie Teile hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Verschleißzustand feststellen
5 Härteprüfen Härteprüfungen an Werkzeugteilen mit werk-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 stattüblichen Verfahren durchführen 1
Buchstabe e)
6 Funktion prüfen und a) die Gesamtfunktion von Formen durch Herstel-
Inbetriebnehmen von len eines Abnahmestücks prüfen
Formen 2
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) Abnahmestück, auf Maßhaltigkeit, Oberflächen-
Buchstabe f) beschaffenheit und auf Funktion prüfen
7 Instandsetzen a) schadhafte Formenteile nacharbeiten
von Formen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 b) Ersatzteile herstellen
Buchstabe g) 9
C) schadhafte Normenteile austauschen
d) Formen zusammenbauen, auf Funktion prüfen
und Betriebsbereitschaft herstellen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 327
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
8 Herstellen von a) Handwerkzeuge fOr Gravuren und Formen her-
Formen, Modellen stellen
und Handwerkzeugen
mit verschiedenen b) Formenteile und Modelle oder Muster aus
Fertigungsverfahren unterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoff-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 kombinationen von Hand herstellen
Buchstabe h)
C) Formenteile und Modelle oder Muster aus
unterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoff-
kombinationen mit handgef0hrten Maschinen
herstellen
26
d) Formenteile und Modelle oder Muster aus
unterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoff-
kombinationen maschinell herstellen
e) Formenteile und Modelle oder Muster aus
unterschiedlichen Werkstoffen und Werkstoff-
kombinationen durch Verknüpfung verschiede-
ner Fertigungsverfahren herstellen
f) Formen oder Modelle nach Muster herstellen
C. Fachrichtung In stru m ententec h n i k
1 Bearbeiten von Flächen a) Formen an Instrumenten oder Geräten oder
und Formen an lnstru- Implantaten von Handbandschleifen
menten, Implantaten
oder Geräteteilen durch b) Flächen und Formen an Instrumenten oder
manuelles Spanen Geräten oder Implantaten von Hand und mit
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 handgefOhrten Maschinen mit Hilfe von Polier-
Buchstabe a) mitteln und Polierhilfsmitteln polieren
C) Flächen und Formen an Instrumenten oder 20
Geräten oder Implantaten borsten, polieren,
glänzen
d) gehärtete und ungehärtete Instrumente oder
Geräte oder Implantate durch Rauhen,
Karrieren, Kehlen und Strahlen bearbeiten
e) gehärtete Instrumente und Geräte schärfen
2 Herstellen von Werk- a) Werkzeugmaschinen einrichten
stocken unter Berück-
sichtigung der b) Bohrungen in Bauteilen unter Ber0cksichti-
Verknüpfung verschie- gung der Achsparallelität und Winkelgenauig-
dener maschineller keit herstellen
Fertigungsverfahren
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 C) Oberflächen von Instrumenten oder Geräten
Buchstabe b) oder Implantaten durch Elektropolieren bear-
beiten 10
d) Werkstücke aus Stahl und Nichteisenmetallen
bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 auf Werk-
zeugmaschinen herstellen
328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind Im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
e) Werkstücke aus Kunststoffen bis zu einer
Maßgenauigkeit von ± 0,01 mm auf Werkzeug-
maschinen herstellen
3 Aufbauen und PrOfen a) Schalt- und Funktionspläne hydraulischer
von. Hydraulikschaltun- Systeme lesen und skizzieren
gen der Steuerungs-
technik; b) Druck in hydraulischen Systemen messen und
Feststellen der Funk- einstellen
tion elektrotechnischer
c) Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeich-
Komponenten
nungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 2
aufbauen, anschließen und prüfen
Buchstabe c)
d) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen
Komponenten in pneumatischen, hydrau-
lischen und mechanischen Systemen fest-
stellen
4 Montieren und a) Bauteile oder Baugruppen funktionsgerecht
Demontieren verbinden
von Instrumenten,
Implantaten oder b) montierte Baugruppen funktionsgerecht
Geräten ausrichten oder richten, die Lage sichern
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 sowie durch Sichtkontrolle, Messen und
Buchstabe d) Lehren prüfen 19
c) Instrumente oder Geräte oder Implantate unter
Beachtung ihrer Funktion zerlegen und kenn-
zeichnen
d) Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen
und Verschleißzustand feststellen
5 Härtepr0fen Härteprüfungen an Werkzeugteilen oder Bau-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 teilen mit werkstattüblichen Verfahren durch- 1 *)
Buchstabe e) führen
6 Herstellen und a) Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel,
Prüfen der Funktion Parallelität prOfen und korrigieren
von Instrumenten,
Implantaten oder b) die Einzelfunktion im montierten Zustand
Geräten prüfen und korrigieren 22
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3
c) die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglich-
Buchstabe f)
keit, Schließkraft im Wirkungsbereich prüfen
und korrigieren
7 Instandsetzen von a) schadhafte Bauteile nacharbeiten
Instrumenten oder
Geraten b) Ersatzteile herstellen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 3 4
c) schadhafte Normteile austauschen
Buchstabe g)
d) Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen
i Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 5 bis 7 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 329
Anlage 3
(zu§ 10)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1) besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungs-
betriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und
Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-
sationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
schatten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Tarifrecht,
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3) bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
während der
nennen
gesamten Aus-
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes bildung zu
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft vermitteln
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorsch ritten
bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
stehungsbränden beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen ·Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
und Erstellen
von technischen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächenbeschaffenheit erkennen und
zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
Zuordnen und unterscheiden
Handhaben von
Werk- und b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
Hilfsstoffen stoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach
4 *)
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6) zuordnen, und nach Anweisung und Unter-
lagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-
stoffe anwenden
c) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach
Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung
und des Verwendungszweckes durch Wärme-
behandlung, insbesondere durch Weich-
glühen, Abschreckhärten und Anlassen ändern
und prüfen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 331
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
von Arbeits- und naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und .
Bewegungsabläufen; wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Kontrollieren
und Beurteilen b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-
der Ergebnisse satorischer und informatorischer Notwendig-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7) keiten festlegen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen
unter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-
größen steuern
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und 5 *)
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-
zeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
bereitstellen
f) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-
maschine einrichten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor
Betriebsmitteln Korrosion schützen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8) 2*)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln und auffüllen
9 Prüfen, Anreißen a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern
und Kennzeichnen und Meßschrauben unter Beachtung von
(§ 6 Abs. 1 Nr. 9) systematischen und zufälligen Meßfehlermög-
lichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern
messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel
nach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-
genauigkeit mit Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde- 3*)
lehren prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen
beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
Bearbeitung anreißen und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Ausrichten und a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der
Spannen von Größe, der Form, des Werkstoffs und der
Werkzeugen und Bearbeitung von Werkstücken auswählen und
Werkstücken befestigen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,
Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken-
futter, insbesondere unter Beachtung der 2*)
Werkstückstabilität und ·des Oberflächen-
schutzes, ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,
Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und
spannen
11 manuelles a) Auswählen der Werkzeuge:
Spanen
Werkzeuge unter Berücksichtigung. der Verfah-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 11)
ren und der Werkstoffe auswählen
b) Feilen:
Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und
40 µm eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
c) Sägen:
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach
Anriß mit Handb0gelsäge trennen
8
d) Meißeln:
Werkstücke nach Anriß spanend und zer-
teilend meißeln
e) Gewindeschneiden:
metrische Innen- und Außengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und
Schneideisen herstellen
f) Reiben:
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Rundreiben herstellen
12 maschinelles a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
Spanen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der
Schneidengeometrie auswählen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 333
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub
und die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen
mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
unter Anleitung bestimmen und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-
nen herstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz von± 0,2 mm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz 4
zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen durch Rundreiben
herstellen
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0,1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 4 und 63 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und
Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 10 und 40 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen
im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Scherschneiden:
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-
sondere unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des
Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-
scheren nach Anriß scheren
b) Kaltumformen:
aa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,
Kegeln, Pyramiden konstruieren
334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab- 4
wicklungen herstellen
cc) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen
mit und ohne Vorrichtungen im Schraub-
stock durch freies Runden und Schwenk-
biegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel kalt umformen
dd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des
Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
kalt umformen
ee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und
Schweifen umformen
14 Fügen a) Schraub- und Bolzenverbindungen:
(§ 6 Abs. 1 Nr. 14)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder
Stiftschrauben mit und ohne Mutter und
Scheibe unter Beachtung der Ober-
flächenform und -beschaffenheit, der
Werkstoffpaarung sowie der Material-
festigkeit verschrauben
bb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen verstiften
CC) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit
Sicherungselementen, insbesondere
Sicherungsscheiben und Zahnscheiben,
sichern
dd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
ee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen
gefügter Bauteile prüfen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Löteinrichtung herstellen
8
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
CC) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit der Werkstoffe und der
Eigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten
dd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen
ee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl
schweißen
ff) Kehlnähte an Blechen oder Rohre aus
Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und
3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 335
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Kleben:
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-
ten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-
spezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-
besondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben
15 Zur Fortsetzung der Berufsbildung sollen die Aus-
bildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7 und
Ausbildungsinhalte aus den laufenden Nummern
11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter
Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung für den Zerspanungsmechaniker/die Zerspanungsmechanikerin
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) Gesamtzeichnungen lesen
und Erstellen
von technischen b) Normen, insbesondere Zeichnungs-, Pas-
Unterlagen sungs-, Stoff- und Formnormen anwenden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) sowie fertigungsgerecht bemaßte Skizzen
herstellen
C) Betriebs- und Bedienungsanleitungen
anwenden
5 *)
d) Arbeitspläne zur Herstellung von Werkstücken
durch Dreh-, Fräs- und Schleifoperationen
anwenden
e) Qualitätsdaten, insbesondere Maß- und Form-
toleranzen sowie der Oberflächenbeschaffen-
heit, anwenden
f) Fertigungspläne, insbesondere Arbeits-, Auf-
spann- und Werkzeugpläne anwenden
2 Unterscheiden, a) Werkstoffeigenschaften in bezug auf Zerspan-
Zuordnen und barkeit beurteilen
Handhaben von Werk-
und Hilfsstoffen b) Schneidstoffe im Hinblick auf den zu
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6) bearbeitenden Werkstoff und die Werkzeugart
auswählen
4*
*) Im Zusammenhang mit der laufenden Nummer 7 zu vermitteln.
336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Kühlschmierstoffe unter Berücksichtigung des
Werkstoffs, der Werkzeuge und der Oberflä-
chenbeschaffenheit auswählen und verwenden
d) Schleifkörper auswählen
3 Planen und Steuern a) Aufgabenstellungen mit Hilfe von Arbeitsunter-
von Arbeits- und lagen bearbeiten
Bewegungsabläufen;
Kontrollieren b) Werkzeug- und Werkstückspannmittel aus-
und Beurteilen wählen
der Ergebnisse
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7) C) Einstellwerte in Abhängigkeit von Werk- und
Schneidstoffkombinationen, von der Maschi-
nen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittel-
6*)
stabilität, von der Form des Rohlings und des
Werkzeuges sowie der Oberflächenbeschaf-
fenheit auswählen
d) Arbeitsabläufe für Dreh-, Fräs- und Schleif-
operationen kontrollieren und bewerten
e) Arbeitsfolgen und Werkzeuge für Dreh-, Fräs-
und Schleifoperationen festlegen
4 Warten von a) Wartungspläne für Werkzeugmaschinen
Betriebsmitteln anwenden
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge, Vorrichtungen und Prüfmittel 2*)
warten
c) Öl-, Kühl- und Schmierstoffe auf Alterung und
Verschmutzung überwachen
5 Prüfen, Anreißen a) Längen mit Feinmeßgeräten, insbesondere mit
und Kennzeichnen Meßuhren, unter Beachtung von systemati-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 9) sehen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten
messen
b) Schleifkörper auf Schneidfähigkeit prüfen
c) geometrisch bestimmte Schneiden in bezug 4 *)
auf Abmessungen, Form, Winkel, Flächen und
Schneidfähigkeit prüfen
d) Werkstücke mit Formlehren und Parallelend-
maßen prüfen
e) Werkstücke zur Kennzeichnung beschriften
6 Ausrichten und a) Werkstücke mittels Reitstöcken, Spannfuttern
Spannen von oder Magnetkraft, Teileinrichtungen oder Teil-
Werkzeugen und apparaten ausrichten und spannen
Werkstücken
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)
*) Im Zusammenhang mit der laufenden Nummer 7 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 337
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
b) Werkstücke zwischen Spitzen und Mitnehmer-
einrichtungen sowie mittels Spannzangen aus-
richten und spannen
C) Werkzeuge in fixierenden und verstellbaren
Aufnahmen einrichten
d) Werkzeuge unter Berücksichtigung einer oder
mehrerer Achsen e·inrichten 5 *)
e) Werkzeuge mittels Aufspanndornen ausrichten
und spannen
f) Nocken und Anschläge setzen
g) Schleifkörper abrichten
h) Schutzvorrichtung anbringen und justieren
i) Schleifkörper durch Klangprobe prüfen, aus-
wuchten sowie mittels Aufspanndornen und
Flanschen ausrichten und spannen
7 maschinelles a) Drehen:
Spanen
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 12)
metallen sowie Kunststoffen bis zur Maß-
genauigkeit IT 8 und einer Oberflächenbe-
schaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm mit
unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Quer-Plan- und Längs-Runddrehen innen
und außen herstellen
bb) Werkstücke bis zu einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 µm
mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch
Formdrehen, insbesondere Radien und
Kegel, innen und außen herstellen
CC) Bohrungen in Werkstücken bis zur Maß-
genauigkeit IT 7 und einer Oberflächen-
beschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 µm
durch Rundreiben herstellen
dd) Werkstücke durch Profilbohren ins Volle
bearbeiten
ee) metrische Außen- und Innengewinde an
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu
einer Maßgenauigkeit gemäß Toleranzlage
6H/6g und einer Oberflächenbeschaffen-
heit Rz zwischen 4 und 25 µm mit
Gewindedrehmeißeln herstellen
ff) Werkstücke durch Rändeln bearbeiten
*) Im Zusammenhang mit der laufenden Nummer 7 zu vermitteln.
338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
b) Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit
einer Oberflächenbeschaffenheit R2 zwi-
sehen 10 und 40 µm mit unterschiedli- 26
chen Fräsern durch Planfräsen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zu einer Oberflächenbeschaf-
fenheit R2 zwischen 10 und 40 µm mit
unterschiedlichen Einzelwerkzeugen
durch Längs-Profilfräsen herstellen
CC) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz ± 0, 1 mm an Fräsmaschinen oder
Bohr- und Fräswerken mit unterschied-
liehen Werkzeugen durch Bohren ins
Volle, Aufbahren und durch Profilsenken
herstellen
dd) Teilungen an Werkstücken durch direktes
und indirektes Teilen herstellen
ee) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwi-
sehen 4 und 10 µm an Fräsmaschinen
oder Bohr- und Fräswerken herstellen
ff) Werkstücke durch Rundfräsen herstellen
c) Schleifen:
aa) ein- und mehrschneidige Werkzeuge
scharfsch leiten
bb) Werkstücke bis zu einer Maßgenauigkeit
von IT 6 durch Plan- oder Rundschleifen
herstellen oder Werkzeuge an Universal-
werkzeugschleifmaschinen bearbeiten
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 339
11111. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Drehtechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Planen und Steuern a) Fertigungsaufgaben mit Hilfe von Arbeitsunter-
von Arbeits- und lagen bearbeiten
Bewegungsabläufen;
Kontrollieren b) Werkzeuge, Spann- und Prüfmittel sowie
und Beurteilen Hilfs- und Betriebsstoffe für Dreh- und Bohr-
der Ergebnisse operationen bestimmen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)
c) Arbeitsfolgen für Dreh- und Bohroperationen
festlegen
6
d) Einstellwerte in Abhängigkeit von Werk- und
Schneidstoffkombinationen, von der Maschi-
nen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittel-
stabilität, von der Form des Rohlings und des
Werkzeugs sowie der geforderten Ober-
flächenbeschaffenheit bestimmen
e) Drehmaschine unter Berücksichtigung der
Form des Werkstücks, des Werkstoffs und der
Qualitätsanforderungen auswählen
2 Einrichten von a) Maschinenwerte einstellen
Drehmaschinen,
Werkzeugen und b) Werkstückspannmitel, insbesondere Plan-
Vorrichtungen scheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben,
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmit-
Buchstabe a) nehmer und Setzstöcke, vorbereiten und 9
montieren
c) Werkzeugspannmittel, insbesondere fixierende
und verstellbare Aufnahmen, vorbereiten und
montieren
3 Ausrichten und a) Werkzeuge nach vorgegebenen Einstelldaten
Spannen von voreinstellen
Werkzeugen,
Werkstücken und b) Werkzeuge, insbesondere mittels Meißelhal-
Vorrichtungen an tern, Spannfuttern, Spannkegeln und Wechsel-
Drehmaschinen systemen, ausrichten und spannen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1
c) Werkstücke unter Beachtung der Stabilität und
Buchstabe b)
der Fliehkräfte, insbesondere mittels Plan-
scheiben und Spannfuttern, ausrichten und
spannen
9
d). Werkstücke zwischen Spitzen mittels Mit-
nehmerscheiben und Stirnseitenmitnehmern
spannen
e) Werkstücke unter Beachtung der Bezugs-
konturen, Mitten und Abstände im Hinblick
auf Einhaltung der Form- und Lagetoleranzen
ausrichten
f) Werkstücke im Hinblick auf ihre Stabilität
stützen und führen
340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
4 Bedienen und a) Bedienelemente zur Durchführung des Zerspa-
Überwachen von nungsprozesses handhaben
Drehmaschinen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) Arbeitsbewegungen und Hilfsfunktionen über-
Buchstabe c) wachen
c) Zerspanungsvorgänge optimieren
d) Störungen beim Zerspanungsprozeß erkennen
e) Störungen beim Zerspanungsprozeß auf Fehler
am Werkzeug, am Werkstoff, an der Maschine
und bei den Arbeitsbewegungen zurückführen
18
f) Störungen durch Verändern der Schnittwerte,
Werkzeuge, Arbeitsfolgen und Arbeitsverfahren
beseitigen
g) Beseitigung maschinenbedingter Störungen
veranlassen
h) Sicherheitseinrichtungen an Werkzeug-
maschinen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
i) umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung
von Werkzeugmaschinen durchführen
5 Erstellen, Eingeben a) Programme, insbesondere unter Berücksich-
und Optimieren von tigung von Programmaufbau, Zyklen, Unter-
Programmen sowie programmen, Parametern, Bezugspunkten,
Herstellen der Werk- Koordinatensystemen, Wegbedingungen,
stücke auf numerisch Zusatzfunktionen und Codierung, erstellen
gesteuerten Werk-
zeugmaschinen b) Programme eingeben, testen, ändern und
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 optimieren
Buchstabe d)
c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und
eingeben
8
d) Fehler in Programmen eingrenzen und ihre
Beseitigung veranlassen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunststoffen an numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen herstellen
f) Datenein- und Datenausgabegeräte und
Datenträger handhaben
g) gesetzliche und betriebliche Datenschutzvor-
schritten beachten
6 Bearbeiten von a) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
Werkstücken auf metallen sowie Kunststoffen bis zu einer
Drehmaschinen oder Maßgenauigkeit von IT 7 und mit einer Ober-
numerisch gesteuerten flächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und
Werkzeugmaschinen 63 µm innen und außen auf konventionellen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 oder numerisch gesteuerten Drehmaschinen
Buchstabe e) durch Plan- und Runddrehen herstellen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 341
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
b) Werkstücke durch Profildrehen und Form-
drehen herstellen
c) Außen- und Innengewinde mit unterschied-
liehen Profilen, ein- und mehrgängig bis zu
einer Maßgenauigkeit gemäß Toleranzlage
6H/6g und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz
zwischen 4 und 25 µm durch Schraubdrehen
herstellen
d) exzentrische Werkstücke herstellen 18
e) ungleichmäßig geformte Werkstücke aus
Eisen- und Nichteisenmetallen in Planscheiben
spannen und ausrichten und herstellen
f) unterschiedliche Normkegel durch Passen
herstellen
g) Gußstücke, Halbzeuge sowie spanend und
spanlos vorbearbeitete Werkstücke durch
Dreh- und Bohroperationen bearbeiten
7 Prüfen der Werk- a) systematische Qualitätsprüfung entsprechend
stücke und Sichern dem Produktionsablauf, der Qualitätsvorgaben
der Qualität und der Stückzahlen durchführen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe f) b) Sichtkontrollen nach vorgebenen Fertigungs-
merkmalen durchführen
c) Längen, insbesondere mit Feinzeigern und
lnnenfeinmeßgeräten, unter Beachtung von 4
systematischen und zufälligen Meßfehlermög-
lichkeiten messen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werk-
stücken prüfen
e) Oberflächenbeschaffenheit mittels Ober-
flächenprüfgeräten prüfen
8 Prüfen und Scharf- a) geometrisch bestimmte Schneiden an Dreh-
schleifen von Dreh- und Bohrwerkzeugen in bezug auf Abmessun-
und Bohrwerkzeugen gen, Form, Winkel, Flächen, Schneidfähigkeit,
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Beschädigung und Verschleiß prüfen 3
Buchstabe g)
b) Dreh- und Bohrwerkzeuge aus verschiedenen
Schneidstoffen unter Beachtung des Einsatzes
und der Werkzeugform schärfen
9 Warten von a) Drehmaschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen
Drehmaschinen nach Bedarf und nach vorgegebenen Plänen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 warten
Buchstabe h)
b) Verschleißerscheinungen an Drehmaschinen
erkennen und Maßnahmen zu deren Beseiti- 3
gung ergreifen oder veranlassen
c) Drehmaschinen durch Reinigen und Korro-
sionsschützen pflegen
342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
B. Fachrichtung Automaten-Drehtechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) Maschinen- und Getriebepläne anwenden
und Erstellen
von technischen b) Qualitäts-Prüfpläne anwenden 3
Unterlagen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) C) Kurven- und Werkzeugpläne anfertigen
2 Planen und Steuern a) Fertigungsaufgaben mit Hilfe von Arbeitsunter-
von Arbeits- und lagen bearbeiten
Bewegungsabläufen;
Kontrollieren b) Werkzeuge festlegen und den Werkzeug-
und Beurteilen trägem unter Beachtung des freien Spänefalls
der Ergebnisse und des gleichzeitigen Einsatzes zuordnen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)
c) Spann- und Prüfmittel sowie Kühlschmierstoffe
festlegen
d) Arbeitsfolgen für Dreh-, Bohr- und Gewinde-
operationen in Längs- und Querrichtung unter
Beachtung der Anzahl der Werkzeugträger und
der Werkzeugaufnahmen festlegen
e) Arbeitsumdrehungsfrequenzen, Vorschübe und
Schnittiefen in Abhängigkeit von Werk- und 6
Schneidstoffkombinationen, von der Maschi-
nen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittel-
stabilität, von der Form des Rohlings und des
Werkzeugs sowie von der geforderten Ober-
flächenbeschaffenheit bestimmen
f) Arbeitswege, An- und Rückstellwege
bestimmen
g) Stückzeitberechnungen durchführen
h) Kurvenwerte festlegen
i) Drehautomaten unter Berücksichtigung der
Form des Werkstücks, des Werkstoffs und der
Qualitätsanforderungen auswählen
3 Einrichten von a) Maschinenwerte einstellen
Drehautomaten, Werk-
zeugen und Zusatz- b) Werkstückspannmittel vorbereiten und
einrichtungen montieren
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2
Budhstabe a) c) Werkzeugspannmittel vorbereiten und
montieren
d) Einrichtungen und Hilfsmittel zur Führung und
zum Vorschub von Profilstangen auswählen
und montieren
e) Steuerkurven auswählen, positionieren und 25
montieren
f) Arbeits- und Schaltfolgen einstellen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 343
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
g) Werkzeuge unter Beachtung der Fertigungs-
folge und Kollisionsgefahr sowie der Bearbei-
tungszugaben in Einsatz bringen
h) Kühlschmiermittelleitungen unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, der Überflutungsrich-
tung und -menge installieren
i) Werkstückentnahme- und Späneförderein-
richtungen sowie Magazine montieren und
einstellen
4 Ausrichten und a) Werkzeuge nach vorgegebenen Einstelldaten
Spannen von voreinstellen
Werkzeugen und
Werkstücken an b) Werkzeuge, insbesondere mittels Meißel-
Drehautomaten haltern,Spannzangen,Spannbuchsen,Spann-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 kegeln und Wechselsystemen, ausrichten und
Buchstabe b) spannen
6
c) vorbereitete Werkstücke, insbesondere Profil-
stangen, unter Beachtung der Stabilität und
der Fliehkräfte mittels Spannzangen und
Spannfuttern ausrichten und spannen
d) Werkstücke im Hinblick auf ihre Stabilität
stützen und führen
5 Bedienen und a) Betriebsarten und Bedienelemente zur
Überwachen von Durchführung des Zerspanungsprozesses
Drehautomaten handhaben
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) b) Profilstangen und Werkstücke zuführen sowie
die automatische Beschickung überwachen
c) Zerspanungsvorgänge optimieren
d) Werkzeugwechselzeitpunkt nach Verschleiß-
und Qualitätsmerkmalen und unter Berück-
sichtigung der Mehrmaschinenbedienung
bestimmen
e) Arbeitsbewegungen und Hilfsfunktionen
überwachen
f) Sicherheitseinrichtungen an Werkzeug-
maschinen kontrollieren und deren Funktion 8
sicherste! len
g) Störungen beim Zerspanungsprozeß erkennen
h) Störungen beim Zerspanungsprozeß auf Fehler
am Werkzeug, am Werkstoff, an der Maschine,
an den Zuführeinrichtungen und bei den
Arbeitsbewegungen zurückführen
i) Störungen durch Verändern der Schnittwerte,
Werkzeuge, Arbeitsfolgen und Arbeitsverfahren
beseitigen
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
k) Beseitigung maschinenbedingter Störungen
veranlassen
1) umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung
von Werkzeugmaschinen durchführen
6 Erstellen, Eingeben a) Programme, insbesondere unter Berücksich-
und Optimieren von tigung von Programmaufbau, Zyklen, Unter-
Programmen sowie programmen, Parametern, Bezugspunkten,
Herstellen der Werk- Koordinatensystemen, Wegbedingungen,
stücke auf numerisch Zusatzfunktionen und Codierung, erstellen
gesteuerten Werk-
zeugmaschinen b) Programme eingeben, testen, ändern und
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 optimieren
Buchstabe d)
C) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und
-eingeben
8
d) Fehler in Programmen eingrenzen und ihre
Beseitigung veranlassen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunststoffen an numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen herstellen
f) Datenein- und Datenausgabegeräte und
Datenträger handhaben
g) gesetzliche und betriebliche Datenschutzvor-
schritten beachten
7 Bearbeiten von a) Eisen- und Nichteisenmetalle, insbesondere
Werkstücken auf spanend und spanlos vorbearbeitete Halb-
Drehautomaten oder zeuge, durch Dreh- und Bohroperationen
numerisch gesteuerten bearbeiten
Werkzeugmaschinen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 b) Werkstücke bis zu einer Maßgenauigkeit von
Buchstabe e) IT 7 und mit einer Oberflächenbeschaffenheit
Rz zwischen 4 und 63 µm innen und außen auf
konventionellen oder numerisch gesteuerten
Drehautomaten unter Beachtung der Frei-
schneidezeit, des Arbeitsrückhubs oder des
Abhebeverfahrens der Stabilitätsgrenzwerte
durch Plan- und Runddrehen herstellen
C) Werkstücke durch Profildrehen, insbesondere
Quer- Profilabstechdrehen und Formdrehen,
unter Berücksichtigung der Profilverzerrung. 8
herstellen
d) Außen- und Innengewinde mit unterschied-
liehen Profilen, bis zu einer Maßgenaugikeit
gemäß Toleranzlage 6H/6g und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
25 µm unter Berücksichtigung der Steue-
rungsart spanend und spanlos herstellen
-
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 345
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
e) Werkstücke durch Sonderverfahren,
insbesondere Querbohren und Fräsen,
komplett bearbeiten
f) Werkstücke mit gleichzeitig arbeitenden Werk-
zeugen unter Beachtung der mechanischen
und thermischen Belastung bearbeiten
8 Prüfen der Werk- a) systematische Qualitätsprüfung entsprechend
stücke und Sichern dem Produktionsablauf, der Qualitätsvorgaben
der Qualität und der Stückzahlen durchführen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f) b) Sichtkontrollen nach vorgegebenen Ferti-
gungsmerkmalen durchführen
c) Längen, insbesondere mit Feinzeigern und
lnnenfeinmeßgeräten, unter Beachtung von
systematischen und zufälligen Meßfehler-
möglichkeiten messen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werk-
stücken prüfen 6
e) Oberflächenbeschaffenheit mittels Ober-
flächenprüfgeräten prüfen
f) Streufelder durch Häufigkeitsprüfungen er-
mitteln und Eingriffsgrenzen bestimmen sowie
Maschinen- und Prozessfähigkeit beurteilen
g) Prüfergebnisse dokumentieren
h) Qualitätsmängel am Werkstück bewerten und
durch Änderungen des Zerspanungsprozesses
beheben
9 Schleifen und a) geometrisch bestimmte Schneiden an Dreh-
Prüfen von Dreh- und und Bohrwerkzeugen in bezug auf Abmessun-
Bohrwerkzeugen gen, Form, Winkel, Flächen, Schneidfähigkeit,
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Beschädigung und Verschleiß prüfen
Buchstabe g)
b) Dreh- und Bohrwerkzeuge aus verschiedenen 6
Schneidstoffen unter Beachtung des Ein-
satzes, der Werkzeugform, insbesondere Pro-
filverzerrung und Abmessungen, schleifen und
schärfen
10 Warten von a) Drehautomaten und Werkzeuge nach Bedarf
Drehautomaten und nach vorgegebenen Plänen warten
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe h) b) Verschleißerscheinungen erkennen und Maß-
nahmen zu deren Beseitigung ergreifen oder 2
veranlassen
c) Werkzeugmaschinen durch Reinigen und
Korrosionssch ützen pflegen
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
C. Fachrichtung Frästechnik
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Planen und Steuern a) Fertigungsaufgaben mit Hilfe von Arbeitsunter-
von Arbeits- und lagen erarbeiten
Bewegungsabläufen;
Kontrollieren b) Werkzeuge, Spann- und Prüfmittel, sowie Hilfs-
und Beurteilen und Betriebsstoffe für Bohr-, Dreh- und Fräso-
der Ergebnisse perationen bestimmen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)
c) Arbeitsfolgen für Bohr-, Dreh- und Fräsopera-
tionen festlegen
d) Einstellwerte in Abhängigkeit von Werk- und 6
Schneidstoffkombinationen von der Maschi-
nen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittel-
stabilität, von der Form des Rohlings und des
Werkzeugs sowie von der geforderten Oberflä-
chenbeschaffenheit bestimmen
e) Fräsmaschine oder Bohr- und Fräswerke unter
Berücksichtigung der Form des Werkstücks,
des Werkstoffs und der Qualitätsanforderun-
gen auswählen
2 Einrichten von a) Maschinenwerte einstellen
Fräsmaschinen oder
Bohr- und Fräswerken, b) mechanische, pneumatische oder hydrau-
Werkzeugen und lische Spannvorrichtungen, insbesondere
Vorrichtungen Frästische, Rundtische und Teilapparate, mon-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 tieren
Buchstabe a) 9
c) Werkzeuge in fixierenden und verstellbaren
Aufnahmen montieren
d) Werkzeuge positionieren
e) Schutzvorrichtungen ausrichten und
montieren
3 Ausrichten und a) Werkzeuge nach vorgegebenen Einstelldaten
Spannen von voreinstellen
Werkzeugen,
Werkstücken und b) Werkzeuge, insbesondere mittels Meißel-
Vorrichtungen an haltern, Spannfuttern, Spannkegeln, Aufspann-
Fräsmaschinen oder dornen, Spannzangen und Ausdrehköpfen,
Bohr- und Fräswerken spannen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 11
Buchstabe b) c) Werkstücke mittels Spannfuttern, Spann-
zangen, Schraubstöcken und mechanischen
oder hydraulischen Spannmitteln spannen und
unter Bezug auf Kanten, Mitten und Abstände
ausrichten
d) Vorrichtungen auf Frästischen ausrichten und
spannen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 347
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
4 Bedienen und a) Bedienelemente zur Durchführung des Zer-
Überwachen von spanungsprozesses handhaben
Fräsmaschinen
oder Bohr- und b) Arbeitsbewegungen und Hilfsfunktionen über-
Fräswerken wachen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 c) Zerspanungsvorgänge optimieren
Buchstabe c)
d) Störungen beim Zerspanungsprozeß erkennen
e) Störungen beim Zerspanungsprozeß auf Fehler
am Werkzeug, am Werkstoff, an der Maschine
und bei den Arbeitsbewegungen zurückführen
f) Störungen durch Verändern der Schnittwerte, 17
Werkzeuge, Arbeitsfolgen und Arbeitsverfahren
beseitigen
g) Beseitigung maschinenbedingter Störungen
veranlassen
h) Sicherheitseinrichtungen an Werkzeug-
maschinen kontrollieren und deren Funktion
sicherstellen
i) umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung
von Werkzeugmaschinen durchführen
5 Erstellen, Eingeben a) Programme, insbesondere unter Berücksich-
und Optimieren von tigung von Programmaufbau, Zyklen, Unter-
Programmen sowie programmen, Parametern, Bezugspunkten,
Herstellen der Werk- Koordinatensystemen, Wegbedingungen,
stücke auf numerisch Zusatzfunktionen und Codierung, erstellen
gesteuerten Werk-
zeugmaschinen b) Programme eingeben, testen, ändern und
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 optimieren
Buchstabe d) c) Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und
eingeben
d) Fehler in Programmen eingrenzen und ihre 8
Beseitigung veranlassen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunststoffen an numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen herstellen
f) Datenein- und Datenausgabegeräte und
Datenträger handhaben
g) gesetzliche und betriebliche Datenschutz-
vorschritten beachten
6 Bearbeiten von a) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
Werkstücken auf metallen sowie Kunststoffen bis zu einer
Fräsmaschinen Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen
oder Bohr- und 10 und 40 µm mit Satzfräsern durch Längs-
Fräswerken oder profilfräsen herstellen
numerisch gesteuerten
Werkzeugmaschinen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe e)
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
b) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len sowie Kunststoffen bis zu einer Maßge-
nauigkeit von IT 7 und einer Oberflächenbe-
schaffenheit R2 6,3 µm mit unterschiedlichen
Fräsern, Einzel- und Satzfräsern an konventio-
nellen oder numerisch gesteuerten Fräsma-
schinen oder Bohr- und Fräswerken durch
Planfräsen und Längs-Profilfräsen herstellen
16
c) Flächen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen sowie Kunststoffen bis zu
einer Lagetoleranz ± 0,02 mm und einer Maß-
genauigkeit IT 7 und einer Oberflächenbe-
schaffenheit bis R2 6,3 µm an Fräsmaschinen
oder Bohr- und Fräswerken mit unterschiedli-
chen Werkzeugen durch Ausspindeln innen
und außen herstellen
d) Teilungen an Werkstücken durch Differential-
teilen herstellen
7 Prüfen der Werkstücke a) systematische Qualitätsprüfung entsprechend
und Sichern der dem Produktionsablauf, den Qualitätsvorgaben
Qualität und den Stückzahlen an Fräsmaschinen oder
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Bohr- und Fräswerken durchführen
Buchstabe f)
b) Sichtkontrollen nach vorgegebenen Ferti-
gungsmerkmalen durchführen
c) Längen, insbesondere mit Feinzeigern und 5
lnnenfeinmeßgeräten, unter Beachtung von
systematischen und zufälligen Meßfehlermög-
lichkeiten messen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werkstük-
ken prüfen
e) Oberflächenbeschaffenheit mittels Oberflä-
chenprüfgerät prüfen
8 Sehartschleifen von a) geometrisch bestimmte Schneiden· an Fräs-,
Bohr- und Drehwerk- Bohr- und Drehwerkzeugen in bezug auf
zeugen und Prüfen von Abmessungen, Form, Winkel, Flächen,
Fräs-, Bohr- und Dreh- Schneidfähigkeit, Beschädigung und Ver-
3
werkzeugen schleiß prüfen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3
b) Bohr- und Drehwerkzeuge aus verschiedenen
Buchstabe g)
Schneidstoffen unter Beachtung des Einsatzes
und der Werkzeugform schärfen
9 Warten von Fräs- a) Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräswerke,
maschinen oder Bohr- Werkzeuge und Vorrichtungen nach Bedarf
und Fräswerken und nach vorgegebenen Plänen warten
(§ 6 Abs. 2 Nr. 3
b) Verschleißerscheinungen an Fräsmaschinen
Buchstabe h)
oder Bohr- und Fräswerken erkennen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen 3
oder veranlassen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 349
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
c) Fräsmaschinen oder Bohr- und Fräswerke
durch Reinigen und Korrosionsschützen pfle-
gen
D. Fachrichtung Schleiftechnik
1 Planen und Steuern
von Arbeits- und a) Fertigungsaufgaben mit Hilfe von Arbeitsunter-
Bewegungsabläufen; lagen erarbetten
Kontrollieren
b) Schleifkörper, Spann- und Prüfmittel sowie
und Beurteilen
Hilfs- und Betriebsstoffe für Schleifoperatio-
der Ergebnisse
nen bestimmen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)
c) Arbeitsfolgen für Schleifoperationen festlegen
d) Einstellwerte in Abhängigkeit von Werk- und
Schneidstoffkombinationen von der Maschi- 6
nen-, Schleifkörper-, Werkstück- und Spann-
mittelstabilität, von der Form des Rohlings und
des Schleifkörpers sowie von der geforderten
Oberflächenbeschaffenheit bestimmen
e) Schleifmaschine und Schleifkörper unter
Berücksichtigung der Form des Werkstücks,
des Werkstoffs und der Qualitätsanforderun-
gen auswählen
2 Einrichten von a) Maschinenwerte einstellen
Schleifmaschinen,
b) mechanische, pneumatische oder hydrau-
Werkzeugen und
lische und magnetische Spannvorrichtungen,
Vorrichtungen
Teilapparate und Scharfschleifvorrichtungen 9
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe a) montieren
c) Schutzvorrichtungen ausrichten und montie-
ren
3 Ausrichten und a) Schleifkörper mittels Aufspanndornen und
Spannen von Flanschen ausrichten und spannen
Werkzeugen,
b) Werkstücke mittels Spannfuttern, Magnetkraft,
Werkstücken und 9
Vorrichtungen an Spannzangen und zwischen Spitzen ausrich-
ten und spannen
Schleifmaschinen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 c) Werkstücke im Hinblick auf ihre Stabilität stüt-
Buchstabe b) zen und führen
4 Bedienen und a) Bedienelemente zur Durchführung des Zer-
Überwachen von spanungsprozesses handhaben
Schleifmaschinen
b) Arbeitsbewegungen und Hilfsfunktionen über-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
wachen
Buchstabe c)
c) Zerspanungsvorgänge optimieren
d) Störungen beim Zerspanungsprozeß
erkennen
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter z.eitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
e) Störungen beim Zerspanungsprozeß auf Fehler
am Werkzeug, am Werkstoff, an der Maschine
und bei den Arbeitsbewegungen zurückführen
f) Störungen durch Verändern der Schnittwerte,
Werkzeuge, Arbeitsfolgen und Arbeitsverfahren 18
beseitigen
g) Beseitigung maschinenbedingter Störungen
veranlassen
h) Sicherheitseinrichtungen an Werkzeugmaschi-
nen kontrollieren und deren Funktion sicher-
stellen
i) umwelt- und betriebsbezogene Entsorgung
von Werkzeugmaschinen durchführen
5 Erstellen, Eingeben a) Programme, insbesondere unter Berücksich-
und Optimieren von tung von Programmaufbau, Zyklen, Unter-
Programmen sowie programmen, Parametern, Bezugspunkten,
Herstellen der Werk- Koordinatensystemen, Wegbedingungen,
stücke auf numerisch Zusatzfunktionen und Codierung, erstellen
gesteuerten Werk-
b) Programme eingeben, testen, ändern und
zeugmaschinen
optimieren
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4
Buchstabe d) c) Werkszeugkorrekturwerte bestimmen und
eingeben 8
d) Fehler in Programmen eingrenzen und ihre
Beseitigung veranlassen
e) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len sowie Kunststoffen an numerisch
gesteuerten Werkzeugmaschinen herstellen
f) Datenein- und Datenausgabegeräte und
Datenträger handhaben
g) gesetzliche und betriebliche Datenschutz-
vorschritten beachten
6 Bearbeiten von a) Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen
Werkstücken auf bis zu einer Maßgenauigkeit IT 6 und mit einer
Schleifmaschinen oder Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 1,6
numerisch gesteuerten und 6,3 µm durch Rundschleifen, insbeson-
Werkzeugmaschinen dere Außenrund-Umfang- und lnnenrund-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Umfang-Längsschleifen sowie Außenrund-
Buchstabe e) Umfang- und lnnenrund-Umfang-Querschlei-
fen, herstellen
b) Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen
bis zu einer Maßgenauigkeit IT 6 und mit einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 2,5
und 6,3 µm durch Planschleifen, insbesondere
Plan-Umfang- und Plan-Seiten-Längsschleifen
19
sowie Plan-Seiten-Quersch leiten, herstellen
c) Werkstücke aus Stahl oder Nichteisenmetallen
durch Schraub-, Wälz-, Profil- und Formschlei-
fen herstellen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 351
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3.. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
d) ein- und mehrschneidige Werkzeuge, insbe-
sondere Fräswerkzeuge, scharfschleifen
e) Werkstücke feinarbeiten
7 Prüfen der Werkstücke a) systematische Qualitätsprüfung entsprechend
und Sichern der dem Produktionsablauf, den Qualitätsvorgaben
Qualität und den Stückzahlen an Schleifmaschinen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 durchführen
Buchstabe f)
b) Sichtkontrollen nach vorgebenen Fertigungs-
merkmalen durchführen
c) Längen, insbesondere mit Feinzeigern und
lnnenfeinmeßgeräten, unter Beachtung von 4
systematischen und zufälligen Meßfehlermög-
lichkeiten messen
d) Maß-, Form- und Lagetoleranzen an Werk-
stücken prüfen
e) Oberflächenbeschaffenheit mittels Ober-
flächenprüfgeräten prüfen
8 Prüfen und Abrichten a) geometrisch unbestimmte Schneiden an
von Schleifwerkzeugen Schleifwerkzeugen in bezug auf Abmessun-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 gen, Form, Flächen, Schneidfähigkeit und Ver-
Buchstabe g) schleiß prüfen 2
b) Schleifkörper mittels Sichtprüfung auf Beschä-
digungen kontrollieren und abrichten
9 Warten von a) Schleifmaschinen, Schleifkörper und Vorrich-
Schleifmaschinen tungen nach Bedarf und vorgegebenen Plänen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 4 warten
Buchstabe h)
b) Verschleißerscheinungen an Schleifmaschinen
erkennen und Maßnahmen zu deren Beseiti- 3
gung ergreifen oder veranlassen
C) Schleifmaschinen durch Reinigen und Korro-
sionsschützen pflegen
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 4
(zu§ 10)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
1.. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1) besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungs-
betriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-
sationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
schatten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Tarifrecht,
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3) bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
während der
nennen
gesamten Aus-
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes bildung zu
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft vermitteln
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzge-
setze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der .,1-·
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften
bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
stehungsbränden beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24 . Januar 1987 353
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
INr.. Ausbildungsberufsbildes t.:nd Kontroliierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
i
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften Ober den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
und Erstellen
von technischen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 7 Abs . 1 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächenbeschaffenheit erkennen und
zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
Zuordnen und unterscheiden
Handhaben von
Werk- und b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
Hilfsstoffen stoffe unterscheiden, ihrer Verwendung nach
4 *)
(§ 7 Abs . 1 Nr. 6) zuordnen, und nach Anweisung und Unter-
lagen unter Beachtung gefährlicher Arbeits-
stoffe anwenden
C) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach
Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung
und des Verwendungszweckes durch Wärme-
behandlung, insbesondere durch Weichglü-
hen, Abschreckhärten und Anlassen, ändern
und prüfen
•1 Im Zusammenlhan,g mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermilteln.
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
von Arbeits- und naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
Bewegungsabläufen; wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Kontrollieren
und Beurteilen b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-
der Ergebnisse satorischer und informatorischer Notwendig-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) keiten festlegen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen
unter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-
größen steuern
5 *)
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-
zeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
bereitstellen
f) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-
maschine einrichten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor
Betriebsmitteln Korrosion schützen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 2 *)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öie, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln und auffüllen
9 Prüfen, Anreißen a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern
und Kennzeichnen und Meßschrauben unter Beachtung von
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) systematischen und zufälligen Meßfehlermög-
lichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern
messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel
nach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-
genauigkeit mit Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde- 3 *)
lehren prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen
beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
Bearbeitung anreißen und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
•) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Nr . 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 355
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im t Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Ausrichten und a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der
Spannen von Größe, der Form, des Werkstoffs und der
Werkzeugen und Bearbeitung von Werkstücken auswählen und
Werkstücken befestigen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,
Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken- 2*)
futter, insbesondere unter Beachtung der
Werkstückstabilität und des Oberflächen-
schutzes, ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,
Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und
spannen
11 manuelles Spanen a) Auswählen der Werkzeuge:
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfah-
ren und der Werkstoffe auswählen
b) Feilen:
Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 6,3 und
40 µm eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
c) Sägen:
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach
Anriß mit Handbügelsäge trennen 8
d) Meißeln:
Werkstücke nach Anriß spanend und zer-
teilend meißeln
e) Gewindeschneiden:
metrische Innen- und Außengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und
Schneideisen herstellen
f) Reiben:
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Rundreiben herstellen
12 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der Schnei-
dengeometrie auswählen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub
und die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen
mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
unter Anleitung bestimmen und einstellen
CC) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-
nen herstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz von ± 0,2 mm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz 4
zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen durch Rundreiben
herstellen
c) Drehen und fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen- .
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 4 und 63 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und
Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit Rz zwischen 10 und 40 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen
im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Scherschneiden:
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-
sondere unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des
Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-
scheren nach Anriß scheren
b) Kaltumformen:
aa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,
Kegeln, Pyramiden konstruieren 4
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 357
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) Werkstücke aus Feinblechen nach
Abwicklungen herstellen
CC) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen
mit und ohne Vorrichtungen im Schraub-
stock durch freies Runden und Schwenk-
biegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel kalt umformen
dd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des
Wanddicken-D u rch messer-Verhältn isses
kalt umformen
ee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und
Schweifen umformen
14 Fügen a) Schraub- und Balzenverbindungen:
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder
Stiftschrauben mit und ohne Mutter und
Scheibe unter Beachtung der Oberflä-
chenform und -beschaffenheit, der Werk-
stoffpaarung sowie der Materialfestigkeit
verschrauben
bb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen verstiften
cc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit
Sicherungselementen, insbesondere
Sicherungsscheiben und Zahnscheiben,
sichern
dd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
ee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-
ter Bauteile prüfen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Löteinrichtung herstellen
8
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
CC) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit der Werkstoffe und der
Eigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten
dd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen
ee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl
schweißen
ff) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus
Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und
3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen
358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Kleben:
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-
ten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-
spezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-
besondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die
Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7
und Ausbildungsinhalte aus den laufenden Num-
mern 11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrah- 12
menplans unter Berücksichtigung betriebsbeding-
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung für den Konstruktionsmechaniker/die Konstruktionsmechanikerin
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und Erstellen
von technischen b) Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und
Unterlagen Form normen berücksichtigen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) 8 *)
c) Betriebsanleitungen, Bedienungsanleitungen
und Arbeitspläne anwenden
d) Abwicklungen von geo~etrischen Grund-
körpern anfertigen
2 Planen und Steuern a) erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge,
von Arbeits- und Hilfs- und Prüfmittel, Vorrichtungen und Scha-
Bewegungsabläufen; blonen bestimmen
Kontrollieren 5 *)
und Beurteilen b) Arbeitsfolgen, Montage-, Demontage-, Instand-
der Ergebnisse setzungsarbeiten planen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
c) Arbeitsplatz an Montagestellen einrichten
3 manuelles Spanen a) mit handgeführten Mas_chinen bohren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) 2
b) Rohrgewinde mit Schneidkluppe herstellen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 3 bis 7 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 359
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
4 maschinelles Spanen a) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) Nichteisenmetallen nach Lagetoleranz an
Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werk-
zeugen durch Bohren ins Volle, Aufbahren,
Profilsenken und Planeinsenken, Kreisschnei- 5
den und Schälbohren herstellen
b) Werkzeuge, insbesondere Wendelbohrer und
Handmeißel an Schleifböcken scharfschleifen
5 Trennen, Umformen a) Trennen:
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
aa) Bleche mit Handhebel- und Tafelschere
scherschneiden
bb) Bleche, Rohre und Profile mit Maschinen- 5
sägen trennen
cc) Stahlbleche mit Handschneidbrennern
nach Anriß trennen
b) Umformen:
aa) Formteile aus Blech durch Schwenk-
biegen herstellen
bb) Formteile aus Blech durch Walzrunden
herstellen
cc) Rohre und Profile mit und ohne Vorrich- 9
tung kalt biegeumformen
dd) Rohre und Profile mit und ohne Vorrich-
tung warm biegeumformen
ee) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
ff) geometrische Grundkörper aus Blech
durch Biegeumformen herstellen
6 Fügen a) Schweißeinrichtungen, Schweißzusatz- und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14) Hilfsstoffe für das Schmelzschweißen auswäh-
len sowie Einstellwerte festlegen
b) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl mit unter-
schiedlichen Nahtarten in einer oder mehreren
Lagen in Horizontal-, Wannen- und Steigposi-
tion schmelzschweißen
c) Schweißnähte auf Nahtdicke, Nahtüberhöhung
und Nahtaussehen prüfen 8
d) Bruchaussehen von Schweißnähten bei Prüf-
stücken auf Bindefehler, Poren, Risse,
Schlackeneinschlüsse und Wurzelfehler prüfen
e) Nahtart und Fugenform unter Berücksichti-
gung des Werkstoffes, der Werkstücke und
der Stoßart nach Vorgabe festlegen
360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Montieren von a) Bauteile und Baugruppen montagegerecht
Bauteilen zu lagern und zuführen sowie nach Zeichnung
Baugruppen und Kennzeichnung den Montagevorgängen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) zuordnen
b) Bauteile für den funktionsgerechten Einbau
prüfen 10
c) Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und
Oberflächenbeschaffenheit anpassen
d) Bauteile zu Baugruppen unter Beachtung
teilespezifischer Montagebedingungen fügen
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fa Chr i Ch tun g Meta 11- und s Chi ff baute Ch n i k
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) Fertigungspläne lesen und anwenden
und Erstellen
von technischen b) Bauteile und Baugruppen bestimmen und
Unterlagen kennzeichnen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) c) metallbau- oder schiffbauspezifische Zeich-
nungen lesen und anwenden
d) Schweiß- und Montagepläne lesen und
anwenden
e) Montage-, Justier- und Prüfvorschriften für den 16
Montagevorgang lesen und anwenden
f) Maße aufnehmen, Tabellen und Montage-
skizzen anfertigen
g) Abwicklungen von Formteilen nach metallbau-
oder schiffbauspezifischen Verfahren herstel-
len
h) Aufrisse von Metallbau- oder Schiffbaukon-
struktionen anfertigen.
2 Unterscheiden, a) Eignung von Werkstoffen zum Umformen,
Zuordnen und Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen
Handhaben von 2
Werk- und b) Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen nach
Hilfsstoffen Vorgaben durchführen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 361
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind bildungsjahr
1 2 3 4
3 manuelles Spanen a) mit handgeführten Maschinen reiben
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus 3
Eisen- und Nichteisenmetallen mit hand-
geführten Maschinen durch Schleifen bearbei-
ten
4 maschinelles Spanen Flächen und Formen an Schleifböcken
2
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) herstellen
5 Trennen, Umformen a) Trennschleifen und thermisches Trennen:
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1
aa) Bleche, Rohre und Profile maschinell
Buchstabe b)
trennschleifen 3
bb) Bleche und Profile von Hand und mit
handgeführten Maschinen thermisch
trennen
b) Biegeumformen, Flammrichten:
aa) Formteile aus Blechen und Profilen
maschinell durch Biegeumformen nach
Schablonen über mehrere Biegeachsen 4
herstellen
bb) Bleche, Rohre und Profile durch örtliche
Erwärmung umformen
6 Fügen, insbesondere a) Fugenflanken durch Brennschneiden,
durch Schutzgas- Schmelzschneiden und Schleifen herstellen
schweißen und Ver-
schrauben b) Bauteile und Baugruppen in verschiedenen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitspositionen heften
Buchstabe c)
c) nichtabnahmepflichtige Schutzgasschweiß-
arbeiten ausführen
d) schweißnahtbezogene Wärmebehandlung aus- 6
führen
e) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilsehei-
ben zusammenstellen sowie Werkzeuge nach
Art, Form und Funktion der Schraubverbin-
dung auswählen
f) Schraubverbindungen mit vorgegebenem
Drehmoment unter Beachtung von Reihen-
folge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung
herstellen
7 Vorzeichnen von a) nach Zeichnungen, Tabellen, Schablonen und
Bauteilen und Modellen - unter Berücksichtigung vorgege-
Baugruppen bener Normen und Maßtoleranzen - anreißen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe d)
362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind bildungsjahr
1 2 3 4
b) unter Zuhilfenahme von Stabwasserwaage,
Schlauchwaage, Lot oder Fallbrett und Ver-
messungsgeräten anreißen
c) Bauteile und Baugruppen für die Bearbeitung 5
und Montage kennzeichnen
d) Schablonen und Modelle herstellen und hand-
haben
8 Prüfen von vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für den
Bauteilen und Einbau prüfen
Baugruppen für
4
den Einbau
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe e)
9 Montieren und De- a) Vorbereiten der Montage:
montieren von Bau-
aa) Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen
teilen, Baugruppen und
großdimensionierten und bereitstellen
Metallkonstruktionen bb) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und Montageplätzen durchführen
Buchstabe f)
b) Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach techni-
sehen Unterlagen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen in
Montagelage bringen und sichern
bb) Bauteile und Baugruppen unter Beach-
tung teilspezifischer Montagebedingungen
funktionsgerecht verbinden
26
CC) Bauteile und Baugruppen unter bauplatz-
spezifischen Montagebedingungen zu
komplexen, großdimensionierten Metall-
oder Schiffbaukonstruktionen unter
Zuhilfenahme von Stabwasserwaage,
Lot und Vermessungsgeräten montieren
c) Demontieren:
aa) Bauteile und Baugruppen demontieren
bb) Bauteile hinsichtlich Lage und Funktions-
zuordnung kennzeichnen und ablegen
CC) schadhafte Bauteile und Baugruppen
unter Beachtung konstruktionsspezifi-
scher und sicherheitstechnischer Bedin-
gungen demontieren; Austauschteile ein-
passen
10 Aufbauen von Hilfskon- Hilfskonstruktionen und Arbeitsgerüste auf-
struktionen bauen, abbauen und sichern 4
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe g)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 363
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind bildungsjahr
1 2 3 4
11 Anschlagen, Sichern a) besondere Sicherheitsvorschriften für den
und Transportieren Transport von Bauteilen und Baugruppen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 beachten
Buchstabe h)
b) Bauteile und Baugruppen für den Transport
sichern
c) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel
sowie Anschlag- und Transporthilfen aus-
wählen
d) Anschlag- und Transporthilfen anbringen
e) Bauteile und Baugruppen anschlagen und 3
sichern
f) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil-
züg~ Kettenzüg~ Hubzüg~ handhaben
g) Signale und Signalhilfsmittel für Hebe- und
Transportvorgänge bereitstellen und anwenden
h) Metall- oder Schiffbaukonstruktionen kanten
und drehen
i) Transport sichern und durchführen
k) Transportgut absetzen und sichern
8. Fach r ich tun g Ausrüstungstechnik
1 Lesen, Anwenden a) Fertigungspläne lesen und anwenden
und Erstellen
von technischen b) Bauteile und Baugruppen bestimmen und
Unterlagen kennzeichnen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
c) Maschinenbau-, Stahlbau- und Bau-
zeichnungen anwenden
4
d) Schweißpläne lesen und anwenden
e) lnstandhaltungsanleitungen und Funktions-
pläne anwenden
f) technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten, aufzeich-
nen
2 Unterscheiden, a) Eignung von Werkstoffen zum Umformen,
Zuordnen und Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen
Handhaben von 2
Werk- und b) Korrosionsschutz- und Dämmaßnahmen nach
Hilfsstoffen Vorgaben durchführen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
3 Planen und Steuern anhand von Arbeitsfolgeplänen, Montage- und
von Arbeits- und Justiervorschriften sowie anhand von
Bewegungsabläufen; Wartungs- und lnstandhaltungsplänen Arbeits-
Kontrollieren abläute auch unter Berücksichtigung' perso- 2
und Beurteilen neller Unterstützung festlegen
der Ergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
4 manuelles Spanen Flächen und Formen an Werkstücken aus
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) Eisen- und Nichteisenmetallen mit handge- 2
führten Maschinen durch Schleifen bearbeiten
5 Trennen mit handge- a) Bleche und Profile von Hand und mit handge-
führten Maschinen führten Maschinen thermisch trennen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 2
b) Bleche, Rohre und Profile mit handgeführten
Buchstabe a)
Maschinen trennen
6 Fügen, insbesondere a) nichtabnahmepflichtige Schutzgasschweiß-
durch Schutzgas- arbeiten ausführen
schweißen und
b) schweißnahtbezogene Wärmebehandlung aus-
Verschrauben
führen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe b) c) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keilsehei-
ben zusammenstellen sowie Werkzeuge nach
Art, Form und Funktion der Schraubverbin-
dungen auswählen
d) Schraubverbindungen mit vorgegebenem
Drehmoment unter Beachtung von Reihen-
folge, Anzugsstufen und Werkstoffpaarung
herstellen
e) Schraubverbindungen unter Verwendung form- 12
und kraftschlüssiger Sicherungselemente
herstellen
f) Werkzeuge für Stift- und Bolzenverbindungen
nach Art, Form und Funktion der Verbindung
auswählen
g) Bauteile durch Stifte und Bolzen verbinden
sowie Bolzenverbindungen sichern
h) Preßverbindungen durch Einpressen, Keilen
und Schrumpfen herstellen
i) Stahlseile durch Klemmen verbinden
k) Bauteile durch Federverbindungen fügen
7 Aufbauen, Anschließen a) Schalt- und Funktionspläne einfacher pneuma-
und Prüfen von pneu- tischer oder hydraulicher Systeme lesen und
matischen oder skizzieren
hydraulischen
Systemen b) Druck in pneumatischen oder hydraulischen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Sy stemen messen und einstellen
Buchstabe c)
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 365
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
c) einfache Pneumatik- oder Hydraulikschaltun-
gen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen,
Schaltplänen und Vorschriften aufbauen,
anschließen und prüfen
8
d) Maschinen oder Anlagen nach Steuerungs-
plänen oder Programmen einstellen
e) Daten ergänzen, Programmablauf ändern
f) Programmabläufe überwachen
g) Funktionsfähigkeit der elektrotechnischen
Komponenten in pneumatischen, hydrau-
lischen und mechanischen Systemen feststel-
len
8 Montieren und De- a) Vorbereiten der Montage:
montieren von festen
und beweglichen Bau- Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen und
und Ausrüstungskon- bereitstellen
struktionen b) Montieren:
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) aa) Bauteile sowie Baugruppen nach techni-
sehen Unterlagen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen in
Montagelage bringen
bb) Bauteile sowie Baugruppen unter Beach-
tung der Maßtoleranzen passen sowie
durch Messen, Lehren und Sichtprüfen
funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
CC) Bauteile sowie Baugruppen unter Beach-
tung teilspezifischer Montagebedingungen
funktionsgerecht verbinden und voneinan-
der abhängige Einzelfunktionen zur Ver-
meidung von Montagefehlern zwischen-
prüfen
dd) Blechformteile, Verkleidungen und isolie-
rungen montieren
ee) Rohrleitungen verlegen sowie Rohr- und
Schlauchverbindungen unter Berücksich-
tigung der zu fördernden Medien und der
Förderbedingungen herstellen
ff) Pneumatik- oder Hydraulikanlagen ein-
bauen und anschließen
gg) Steuerungs- und Regelungseinrichtungen
einbauen und einstellen
c) Demontieren:
aa) Baugruppen zum Zweck des Transportes,
der Instandsetzung und der Verschrottung
demontieren 18
366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Ud. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind bildungsjahr
1 2 3 4
bb) Bauteile hinsichtlich Lage und Funktions-
zuordnung kennzeichnen und ablegen
9 Anschlagen, Sichern a) besondere Sicherheitsvorschriften für
und Transportieren den Transport von Bauteilen und Anlagen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 beachten
Buchstabe e)
b) Bauteile und Anlagen für den Transport
sichern
c) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel
sowie Anschlag- und Transporthilfen aus-
wählen
d) Anschlag- und Transporthilfen anbringen
e) Bauteile und Anlagen anschlagen und sichern
f) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil-
z.üge, Kettenzüge, Hubzüge, Hubwagen und
Hebebühnen handhaben
g) Signale und Signalhilfsmittel für Hebe- und
Transportvorgänge bereitstellen und anwenden
h) Stahlbaukonstruktionen kanten und drehen
i} Transport sichern und durchführen
k) Transportgut absetzen und sichern
110 Prüfen und lnbetrieb- a) Betriebsbereitschaft beweglicher Stahlbaukon-
nehmen von Bau- und struktionen durch Sicherstellen und Prüfen,
Ausrüstungskonstruk- iinsbesondere von Befestigung, Schmierung,
tionen Kühlung und Energieversorgung, herstellen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe f) b) pneumatische oder hydraulische und elek-
trische Baugruppen im eingebauten Zustand
auf ihre Funktion prüfen
c) Einzelfunktionen von Anlagen, insbesondere
Dichtheit, Beweglichkeit, Laufruhe und mecha-
nische Begrenzungen, prüfen
d) voneinander abhängige Funktionen, insbeson-
dere an den Schnittstellen mechanischer, 16
pneumatischer oder hydraulischer und elektri-
scher Baugruppen, prüfen und Betriebsbereit-
schaft herstellen
e) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen
und herstellen
f) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-
teln und mit vorgegebenen Werten· vergleichen
g) Endprüfung durch Probelauf durchführen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 367
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind bildungsjahr
1 2 3 4
11 Instandhalten von a) Inspektion, insbesondere unter Berücksichti-
Bau- und Ausrüstungs- gung verfahrens- und sicherheitstechnischer
konstru ktionen Vorschriften vorbereiten und nach Anweisung
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 durchführen
Buchstabe g)
b) Störungen feststellen, Fehler eingrenzen und
auf Schwachstellen hinweisen
c) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen 12
untersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseiti-
gungen beurteilen und die Instandsetzung ein-
leiten
d) Störungen und Fehler durch Nacharbeiten
oder Austausch von Bauteilen und Baugrup-
pen unter Berücksichtigung betrieblicher
Bedingungen beseitigen
C. Fach r i c h tu n g Fe i n b I e c h baute c h n i k
1 Lesen, Anwenden a) Fertigungspläne lesen und anwenden
und Erstellen
von technischen b) Bauteile und Baugruppen bestimmen und
Unterlagen kennzeichnen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) c) Zeichnungen von Feinblechkonstruktionen
lesen und anwenden
d) lnstandhaltungsanleitungen und Funktions- 8
pläne anwenden
e) Betriebs-, Instandhaltungs- und Qualitätsdaten
erfassen und bewerten
f) technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten, auf-
zeichnen
2 Unterscheiden, a) Eignung von Werkstoffen zum Umformen,
Zuordnen und Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen
Handhaben von
Werk- und b) Korrosionsschutz- und Dämmaßnahmen nach 2
Hilfsstoffen Vorgaben durchführen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
3 Planen und Steuern anhand von Arbeitsfolgeplänen, Montage-
von Arbeits- und und Justiervorschriften sowie anhand von
Bewegungsabläufen; Wartungs- und lnstandhaltungsplänen Arbeits-
Kontrollieren abläufe auch unter Berücksichtigung perso- 5
und Beurteilen neller Unterstützung festlegen
der Ergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
4 manuelles Spanen Flächen und Formen an Werkstücken aus
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) Eisen- und Nichteisenmetallen mit handge- 4
führten Maschinen durch Schleifen bearbeiten
368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind bildungsjahr
1 2 3 4
5 Trennen mit stationären a) Bleche, Rohre und Profile mit handgeführten
und handgeführten Maschinen trennschleifen
Maschinen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 b) Bleche mit handgeführten Maschinen durch
Buchstabe a) Scherschneiden trennen
6
C) Bleche durch Bohren, Stanzen oder Nibbeln
trennen
d) Bleche und Profile von Hand mit handgeführ-
ten Maschinen thermisch trennen
6 Zuschneiden und a) Feinbleche spannen
Umformen von Fein-
blechen b) Formteile aus Feinblechen durch Treiben,
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Strecken, Stauchen herstellen und bearbeiten
Buchstabe b)
c) Zuschnitte für Blechteile nach Zeichnungen,
Schablonen und Modellen vorzeichnen und 12
anfertigen
d) Feinblechbauteile versteifen durch Sicken,
Umschlagen oder Drahteinlegen
e) Blechteile ausbeulen
7 Fügen, insbesondere a) Widerstandsschweißverbindungen an Fein-
durch Schweißen von blechen herstellen
Feinblechen und
durch Umformen b) nichtabnahmepflichtige Schmelzschweiß-
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 arbeiten ausführen
Buchstabe c)
c) Feinbleche durch Gasschmelzschweißen
fügen
d) Feinbleche durch Schutzgasschweißen fügen
e) Werkzeuge, Lote, Flußmittel nach Eigenschaf- 13
ten und Verwendungszweck auswählen
f) Blechteile aus unterschiedlichen Werkstoffen
unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-
heit weich- oder hartl0ten
g) Feinbleche formschlüssig durch Bördeln und
Falzen verbinden
h) Bauteile kraftschlüssig mit metrischen oder
Blechschrauben fügen
8 Bearbeiten und a) Rauhigkeiten durch Schleifen und Polieren
Behandeln von glätten, Schleif- und Poliermittel auswählen
Oberflächen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 b) Vertiefungen in der Oberfläche durch Auf-
Buchstabe d) zinnen ausgleichen
c) Oberflächen durch Bürsten dekorieren
d) Reinigungsmittel auswählen und anwenden 6
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 369
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
Nr. Ausbildungsberufsbildes im 3. und 4. Aus-
und Kontrollierens zu vermitteln sind bildungsjahr
1 2 3 4
e) Korrosionsschutz- und Konservierungsmittel
zur Oberflächenbehandlung auswählen und
anwenden
f) Schweiß- und Lötnähte durch Schleifen
mittels handgeführter Maschinen oberflächen-
behandeln
9 Montieren, Demontieren a) Bauteile sowie Baugruppen nach technischen
und Instandsetzen Unterlagen montieren sowie Einzelteile zu
von Feinblechkonstruk- Feinblechkonstruktionen mit festen und
tionen beweglichen Bauteilen montieren
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3
Buchstabe e) b) Bauteile sowie Baugruppen unter Beachtung
der Maßtoleranzen passen sowie durch Mes-
sen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht
ausrichten und Lage sichern
c) während des Montagevorgangs voneinander 18
abhängige Einzelfunktionen zur Vermeidung
von Montagefehlern zwischenprüfen
d) Anlagen oder Anlagenteile nach technischen
Unterlagen auf vorbereiteten Plätzen aufstel-
len, ausrichten und befestigen
e) Blechformteile anfertigen und anpassen
f) Feinblechkonstruktionen instandsetzen
10 Einrichten und a) Feinblechbearbeitungsmaschinen einrichten
Bedienen von und bedienen
Blech bearbeitungs-
maschinen b) Feinblechbearbeitungsmaschinen warten und
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 instand halten
Buchstabe f)
c) Maschinen entsprechend dem Programm- 4
ablauf rüsten
d) Daten ergänzen, Programmablauf ändern
e) Maschinensteuerung auslösen und Ablauf
überwachen
370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 5
(zu § 10)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 1) besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungs-
betriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
(§ 8 Abs. 1 Nr. 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-
sationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
schatten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Tarifrecht,
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 3) bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
während der
nennen
gesamten Aus-
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes bildung zu
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft vermitteln
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzge-
setze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 8 Abs. 1 und Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorsch ritten
bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
stehungsbränden beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 371
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
g) arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
und Erstellen
von technischen b) Grundbe.griffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächenbeschaffenheit erkennen und
zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
Zuordnen und unterscheiden
Handhaben von
Werk- und b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
Hilfsstoffen stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach
4 *)
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6) zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen
unter Beachtung gefährlicher Arbeitsstoffe
anwenden
c) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach
Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung
und des Verwendungszweckes durch Wärme-
behandlung, insbesondere durch Weichglü-
hen, Abschreckhärten und Anlassen, ändern
und prüfen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
7 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
von Arbeits- und naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
Bewegungsabläufen; wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Kontrollieren
und Beurteilen b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-
der Ergebnisse satorischer und informatorischer Notwendig-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 7) keiten festlegen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen
unter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-
größen steuern
5*)
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-
zeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
bereitstellen
f) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-
maschine einrichten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor
Betriebsmitteln Korrosion schützen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 8) 2 *)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften
wechseln und auffüllen
9 Prüfen, Anreißen a) Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern
und Kennzeichnen und Meßschrauben unter Beachtung von
(§ 8 Abs. 1 Nr. 9) systematischen und zufälligen Meßfehlermög-
lichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern
messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel
nach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-
genauigkeit mit Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde- 3 *)
lehren prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen
beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
Bearbeitung anreißen und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
•) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 373
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Ausrichten und a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der
Spannen von Größe, der Form, des Werkstoffs und der
Werkzeugen und Bearbeitung von Werkstücken auswählen und
Werkstücken befestigen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,
Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken- 2*)
futter, insbesondere unter Beachtung der
Werkstückstabilität und des Oberflächen-
schutzes, ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,
Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und
spannen
11 manuelles Spanen a) Auswählen der Werkzeuge:
(§ 8 Abs. 1 Nr. 11)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfah-
ren und der Werkstoffe auswählen
b) Feilen:
Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit Rz zwischen 6,3 und
40 µm eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
c) Sägen:
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach
Anriß mit Handbügelsäge trennen 8
d) Meißeln:
Werkstücke nach Anriß spanend und
zerteilend meißeln
e) Gewindeschneiden:
metrische Innen- und Außengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und
Schneideisen herstellen
f) Reiben:
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen ,
bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und
10 µm durch Rundreiben herstellen
12 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 8 Abs. 1 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der Schnei-
dengeometrie auswählen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub
und die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen
mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
unter Anleitung bestimmen und einstellen
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-
nen herstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz von ± 0,2 mm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz 4
zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen durch Rundreiben
herstellen
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit R2 zwischen 4 und 63 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und
Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit R2 zwischen 10 und 40 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen
im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Scherschneiden:
(§ 8 Abs. 1 Nr. 13)
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-
sondere unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des
Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-
scheren nach Anriß scheren
b) Kaltumformen:
aa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,
Kegeln, Pyramiden konstruieren
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 375
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab- 4
wicklungen herstellen
CC) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen
mit und ohne Vorrichtungen im Schraub-
stock durch freies Runden und Schwenk-
biegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen
Faser und der Biegewinkel kalt umformen
dd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des
Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
kalt umformen
ee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und
Schweifen umformen
14 Fügen a) Schraub- und Bolzenverbindungen:
(§ 8 Abs. 1 Nr. 14)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder
Stiftschrauben mit und ohne Mutter und
Scheibe unter Beachtung der Oberflä-
chenform und -beschaffenheit, der Werk-
stoffpaarung sowie der Materialfestigkeit
verschrauben
bb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen verstiften
cc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit
Sicherungselementen, insbesondere
Sicherungsscheiben und Zahnscheiben,
sichern
dd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
ee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-
ter Bauteile prüfen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Löteinrichtung herstellen
8
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
CC) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit der Werkstoffe und der
Eigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten
dd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen
ee) I-Nähte an Feinblechen aus Stahl
schweißen
ff) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus
Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und
3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen
376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Kleben:
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-
ten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-
spezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-
besondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die
Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7
und Ausbildungsinhalte aus den laufenden Num-
mern 11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrah- 12
menplans unter Berücksichtigung betriebsbeding-
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung für den Anlagenmechaniker/die Anlagenmechanikerin
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
und Erstellen
von technischen b) Normen, insbesondere Zeichnungs-, Stoff- und
Formnormen, berücksichtigen 6*)
Unterlagen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)
c) Betriebs- und Bedienungsanleitungen
anwenden
2 Planen und Steuern erforderliche Arbeitsverfahren, Werkzeuge,
von Arbeits- und Hilfs- und Prüfmittel, Vorrichtungen und Scha-
Bewegungsabläufen; blonen bestimmen
Kontrollieren 2 *)
und Beurteilen
der Ergebnisse
(§ 8 Abs. 1 Nr. 7)
3 manuelles Spanen a) mit handgeführten Maschinen bohren
(§ 8 Abs. 1 Nr. 11)
b) Rohrgewinde mit Schneidkluppe herstellen
4
c) Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen mit handge-
führten Maschinen durch Schleifen bearbeiten
4 maschinelles Spanen Werkzeuge, insbesondere Wendelbohrer und
2
(§8Abs.1 Nr.12) Handmeißel, an Schleifböcken scharfschleifen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 3 bis 6 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 377
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
5 Trennen, Umformen a) Trennen:
(§ 8 Abs. 1 Nr. 13)
aa) Rohre mit Rohrschneider trennen
bb) Bleche, Rohre und Profile mit Maschinen-
sägen trennen
2
CC) Stahlbleche mit Handschneidbrennern
nach Anriß trennen
dd) Bleche, Rohre und Profile von Hand und
mit handgeführten Maschinen thermisch
trennen
b) Umformen:
aa) Formteile aus Blech durch Schwenk-
biegen herstellen
bb) Formteile aus Blech durch Walzrunden
herstellen
CC) Rohre und Profile mit und ohne Vorrich-
tung kalt biegeumformen 16
dd) Rohre und Profile mit und ohne Vorrich-
tung warm biegeumformen
ee) Bleche, Rohre und Profile biegerichten
ff) Rohre aus Stahl und Nichteisenmetallen
mit und ohne Füllung in mehreren Ebenen
kalt und warm biegeumformen
6 Fügen a) Schraub- und Bolzenverbindungen:
(§ 8 Abs. 1 Nr. 14)
aa) Schrauben, Muttern, Unterleg- und Keil-
scheiben zusammenstellen sowie Werk-
zeuge nach Art, Form und Funktion der
Schraubverbindung auswählen
bb) Schraubverbindungen unter Beachtung
von Drehmoment, Reihenfolge, Anzugs-
stufen und Werkstoffpaarung herstellen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Lötzusatz- und Hilfsstoffe nach Anwen-
dungsbereich und Vorgaben auswählen
bb) Kupferrohre in waagerechter und senk-
rechter Rohrachse mit und ohne Fittings
weich- und hartlöten
cc) Schweißeinrichtungen, Schweißzusatz-
und Hilfsstoffe für das Schmelzschweißen
auswählen sowie Einstellwerte festlegen
dd) Nahtart und Fugenform unter Berücksich-
tigung des Werkstoffes, der Werkstücke
und der Stoßart nach Vorgabe festlegen
ee) Fugenflanken durch Brennschneiden,
Schmelzschneiden und Schleifen her.;.
stellen
378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1"987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 2. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
ff) Werkstücke und Bauteile unter Beachtung
der Werkstoffeigenschaften und der Werk-
stückform vorwärmen
gg) Schweißnähte durch Wärme nachbehan- 14
dein
hh) Bleche, Profile und Rohre aus Stahl mit
unterschiedlichen Nahtarten in einer oder
mehreren Lagen in Horizontal-, Wannen-
und Steigposition schmelzschweißen
ii) Stahlbleche durch Nachlinks- oder
Nachrechtsschweißen in Horizontal-,
Wannen- oder Steigposition fügen
kk) Profile und Rohre aus Stahl mit 1-, V- und
Kehlnaht in einer und mehreren Lagen in
Wannen- und Steigposition gasschweißen
oder schutzgasschweißen
II) Stahlrohre in waagerechter und senk-
rechter Rohrachse in Zwangslage
schmelzschweißen
mm) Schweißnähte auf Nahtdicke, Nahtüber-
höhung und Na,itaussehen prüfen
nn) Bruchaussehen von Schweißnähten bei
Prüfstücken auf Bindefehler, Poren, Risse,
Schlackeneinschlüsse und Wurzelfehler
prüfen
c) Rohr- und Schlauchverbindungen:
lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen
unter Berücksichtigung der zu fördernden
Medien, des Druckes und der Temperatur her-
stellen
7 Konstruieren, a) Werkstücke nach Zeichnungen und Schablo-
Anreißen und Herstel- nen unter Berücksichtigung der Walzrichtung
len von Schablonen und eines geringen Verschnitts anreißen
und Abwicklungen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 15) b) Abwicklungen von gerade und schräg
geschnittenen Prismen, Zylindern und Kegeln
konstruieren
c) Abwicklungen der Übergänge unterschied-
licher Querschnitte konstruieren 6
d) Abwicklungen mittig und außermittig liegender
Durchdringungen mit unterschiedlichen Win-
kein von zylindrischen Körpern mit gleichen
und ungleichen Durchmessern herstellen
e) Schablonen zum Biegeumformen herstellen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 379
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fa C h r i C h t u n g A p p a rat et e C h n i k
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
und Erstellen isometrische Darstellungen, Abwicklungen,
von technischen Fundament- und Lagepläne sowie Aufstel-
Unterlagen lungspläne, lesen und anwenden
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken
anfertigen
c) isometrische Skizzen von Rohrleitungen
anfertigen
d) Fertigungspläne, insbesondere Schweißpläne,
anwenden 6
e) Wartungs- und lnstandhaltungspläne an-
wenden
f) Funktionspläne anwenden
g) Betriebs-, Instandhaltungs- und Qualitätsdaten
erfassen und bewerten
h) technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten, aufzeich-
nen und berufsübergreifend austauschen
2 Unterscheiden, a) Eignung von Werkstoffen zum Umformen,
Zuordnen und Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen
Handhaben von
Werk- und b) Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen nach 2
Hilfsstoffen Vorgaben durchführen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6)
3 Planen und Steuern a) Montage-, Demontage- und Instandsetzungs-
von Arbeits- und arbeiten planen
Bewegungsabläufen;
Kontrollieren b) Arbeitsabläufe anhand von Arbeitsfolgeplänen,
und Beurteilen Montagevorschriften oder Wartungs- und
4
der Ergebnisse lnstandhaltungsplänen auch unter Berücksich-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 7) tigung personeller Unterstützung festlegen
c) Arbeitsplatz in Werkstätten und auf Baustellen
einrichten und kontrollieren
4 Trennen, Umformen a) Bleche und Profile maschinell scheren
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) b) Blech- und Rohrformstücke aus Stahl und
Nichteisenmetallen einziehen, aufweiten, aus- 12
halsen und bördeln
c) Profile und Rohre flammrichten
5 Fügen schweißnahtbezogene Wärmebehandlung aus-
2
(§ 8 Abs. 1 Nr. 14) führen
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
6 Vorzeichnen von a) unter Zuhilfenahme von Meßgeräten, insbe-
Bauteilen und Bau- sondere Wasserwaage und Schlauchwaage,
gruppen anreißen 4
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe b) b) Bauteile und Baugruppen für die Bearbeitung
und Montage kennzeichnen
7 Montieren von a) Vorbereiten der Montage:
Bauteilen, Baugruppen
aa) Arbeitsplatz in Werkstätten einrichten
und Apparaten
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bb) Bauteile und Baugruppen nach techni-
Buchstabe c) sehen Unterlagen zuordnen und montage-
gerecht lagern 6
cc) Bauteile für den Einbau prüfen
dd) Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsan-
forderungen, Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit vorbereiten
b) Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach techni-
sehen Unterlagen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen in
Montagelage bringen
bb) Bauteile und Baugruppen unter Beach-
tung der Maßtoleranzen passen sowie
durch Messen und Sichtprüfen ausrich-
ten, fixieren und heften 26
cc) Rohre und Rohrformstücke anhand von
Schweißplänen unter Beachtung der
Schweißspannungen heften
dd) Bauteile, Baugruppen, Rohrleitungsab-
schnitte und Armaturen für Apparate unter
Berücksichtigung der Montagemaße und
Aufstellunspläne aufstellen, ausrichten
und montieren
8 Prüfen von a) Bauteile und Baugruppen auf Maßhalt_igkeit
Bauteilen, Baugruppen prüfen
und Apparaten
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1 b) Schweißnähte an Bauteilen und Baugruppen
Buchstabe d) unter Verwendung von Prüfvorschriften prüfen 4
c) Bauteile und Baugruppen sowie Apparate
unter Beachtung von Betriebsdruck und Prüf-
druck abdrücken
9 Instandsetzen von a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demon-
Apparaten tieren
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe e) b) Austauschteile unter Beachtung von Bau- und
8
Betriebsvorschriften herstellen und anpassen
c) instandgesetzte Bauteile und Baugruppen
prüfen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 381
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
10 Anschlagen, Sichern a) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel
und Transportieren auswählen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe f) b) Anschlagmittel anbringen
4
C) handbediente Hebezeuge bedienen
d) Transportgut sichern
B. Fachrichtung Versorgungstechnik
1 Lesen, Anwenden a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne
und Erstellen oder Kanalpläne, isometrische Darstellungen,
von technischen Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne
Unterlagen sowie Aufstellungspläne, lesen und anwenden
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5)
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken
oder Kanalformstücken anfertigen
C) isometrische Skizzen von Rohrleitungen oder
Kanälen anfertigen
d) Fertigungspläne anwenden 6
e) Wartungs- und lnstandhaltungspläne
anwenden
f) Funktionspläne anwenden
g) Betriebs-, Instandhaltungs- und Qualitätsdaten
erfassen und bewerten
h) technische Sachverhalte, insbesondere in
Form von Protokollen und Berichten, aufzeich-
nen und berufsübergreifend austauschen
2 Unterscheiden, a) Eignung von Werkstoffen zum Umformen,
Zuordnen und Schweißen und Wärmebehandeln beurteilen
Handhaben von
Werk- und b) Korrosionsschutz und Dämmaßnahmen nach 2
Hilfsstoffen Vorgaben durchführen
(§ 8 Abs. 1 Nr. 6)
3 Planen und Steuern a) Montage-, Demontage- und Instandsetzungs-
von Arbeits- und arbeiten planen
Bewegungsabläufen;
Kontrollieren b) Arbeitsabläufe anhand von Arbeitsfolgeplänen,
und Beurteilen Montagevorschriften oder Wartungs- und
der Ergebnisse lnstandhaltungsplänen auch unter Berücksich-
(§ 8 Abs. 1 Nr. 7) tigung personeller Unterstützung festlegen 4
c) Arbeitsplatz in Werkstätten und auf Baustellen
einrichten und kontrollieren
d) Arbeitsabläufe zur Inbetriebnahme von rohrlei-
tungs- oder lüftungstechnischen Anlagen nach
Vorgaben festlegen
382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
4 Umformen, einschließ- a) Blech·- oder Rohrformstücke aus Stahl und
lieh Biegeumformen Nichteisenmetallen einziehen, aufweiten, aus-
von Kunststoffen halsen und bördeln
(§ 8 Abs. 2 Nr„ 2
b) Profile und Rohre flammrichten 10
Buchstabe a)
C) Platten oder Rohre aus Kunststoffen warm
biegeumformen
5 Schweißen von Werkstücke aus Kunststoff schweißen
Kunststoffen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 2
Buchstabe b)
6 Vorzeichnen von a) Abwicklungen mittig und außermittig liegender
Bauteilen und Durchdringungen an Rohrleitungen oder Lüf-
Baugruppen tungskanälen herstellen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe c) b) unter Zuhilfenahme von Meßgeräten, insbe-
sondere Wasserwaage und Schlauchwaage, 4
anreißen
c) Bauteile und Baugruppen für die Bearbeitung
und Montage kennzeichnen
7 Montieren und De- a) Vorbereiten der Montage:
montieren von Bau-
aa) Baustellen unter Beachtung sicherheits-
teilen, Baugruppen und
und verfahrenstechnischer Vorschriften
Versorgungsanlagen
herrichten
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe d) bb) Bauteile und Baugruppen anschlagen und
transportieren
cc) Bauteile und Baugruppen nach techni-
sehen Unterlagen zuordnen und montage-
gerecht lagern
dd) Bauteile für den Einbau prüfen 4
ee) Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsan-
forderungen, Oberflächenform und Ober-
flächenbeschaffenheit vorbereiten
ff) Dichtmaterialien hinsichtlich der zu
fördernden Medien und der Förderbedin-
gungen nach Vorgaben anwenden
gg) Rohrgewinde mit Gewindeschneidappara-
ten herstellen
b) Montieren:
aa) Bauteile und Baugruppen nach techni-
sehen Unterlagen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen in
Montagelage bringen
bb) Bauteile und Baugruppen unter Beach-
tung der Maßtoleranzen passen sowie
durch Messen und Sichtprüfen ausrichten
und fixieren oder heften
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 383
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
CC) Rohre, Rohrformstücke und Rohrleitungs-
abschnitte oder Lüftungskanäle fest und
lösbar verbinden
dd) Rohre oder Lüftungskanäle aus metalli-
sehen und nichtmetallischen Werkstoffen
nach Unterlagen und selbstgefertigten
isometrischen Skizzen unter Beachtung
des Dehnungsausgleiches mit und ohne
Gefälle verlegen und befestigen
ee) Rohre und Rohrleitungsabschnitte oder
Lüftungskanäle und Lüftungskanalab-
schnitte mit Bauteilen und Baugruppen zu
rohrleitungs- oder lüftungstechnischen
Anlagen montieren
26
ff) Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und
Sicherheitseinrichtungen in rohrleitungs-
oder lüftungstechnischen Anlagen
anschließen und kennzeichnen
gg) Rohre und Rohrleitungsabschnitte oder
Lüftungskanäle und Lüftungskanalab-
schnitte gegen Korrosion schützen und
dämmen
hh) rohrleitungs- oder lüftungstechnische
Anlagen an Ver- oder Entsorgungseinrich-
tungen anschließen und kennzeichnen
C) Demontieren:
aa) Armaturen, Meß-, Steuer-, Regel- und
Sicherheitseinrichtungen sowie Förder-
oder Versorgungseinrichtungen ausbauen
bb) Armaturen, Anlagenteile und Förder- oder
Versorgungseinrichtungen zerlegen
CC) rohrleitungs- und lüftungstechnische
Anlagen in Anlagenteile, Baugruppen und
Bauteile zerlegen
8 Prüfen von a) Verfahren zur Erfassung von Betriebswerten,
Bauteilen, Baugruppen insbesondere Druck, Volumenstrom und Tem-
und Versorgungs- peratur, anwenden
anlagen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 b) rohrleitungs- oder lüftungstechnische Anlagen
Buchstabe e) hinsichtlich äußerer Einflüsse, Befestigung,
Dichtigkeit, Dehnungsausgleich, Korrosions-
schutz und Dämmung prüfen
c) Bauteile, Baugruppen und Anlagen unter
Beachtung von Betriebs- und Prüfdruck 6
abdrücken
d) Anlagenteile, insbesondere Armaturen, Meß-,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen
sowie Förder- und Versorgungseinrichtungen,
auf Funktion prüfen
384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. und 4. Aus-
bildungsjahr
1 2 3 4
e) Gesamtfunktion von Energieversorgungsein-
richtungen oder rohrleitungs- oder lüftungs-
technischen Anlagen prüfen
9 Inbetriebnehmen von a) Versorgungsanlagen unter Beachtung techni-
Versorgungsanlagen scher Unterlagen und technischer Rahmenbe-
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 dingungen in Betrieb nehmen 4
Buchstabe f)
b) Betriebsdaten bei der Inbetriebnahme ermit-
teln und mit vorgegebenen Werten vergleichen
10 Instandhalten von a) Warten:
Versorgungsanlagen
Anlagenteile nach vorgegebenen Plänen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2
warten
Buchstabe g)
b) 1nspizieren:
aa) Inspektion, insbesondere unter Berück-
sichtigung verfahrens- und sicherheits-
technischer Vorschriften, nach Plänen
durchführen
bb) Betriebsdaten von Armaturen, Meß-,
Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun-
gen sowie Förder- oder Versorgungsein-
richtungen im Betriebszustand prüfen und
lstzustand dokumentieren
10
cc) Fehler und Störungen durch Sinneswahr-
nehmung und systematische Meßkontrol-
len eingrenzen
dd) Maßnahmen im Rahmen der vorbeugen-
den Instandhaltung einleiten
C) Außer Betrieb setzen:
Anlagenteile unter Beachtung sicherheits- und
verfahrenstechnischer Vorschriften außer
Betrieb setzen
d) Instandsetzen:
Betriebsbereitschaft schadhafter Teile durch
Instandsetzen herstellen
Nr.. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 11987 385
Anlage 6
(z.u § 10)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung z.um Automobilmechaniker/zur Automobilmechanikerin
t Berufliche Grundbildung
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter z.eitliche Richtwerte
Ud. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im t Ausbildungsjahr
1. 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, ins-
(§ 9 Nr. 1) besondere Abschluß, Dauer und Beendigung,
erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungs-
betriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes,
(§ 9 Nr. 2) wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und
seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorgani-
sationen, Berufsvertretungen und Gewerk-
schatten nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der
betriebsverfassungsrechtlichen Organe des
ausbildenden Betriebes beschreiben
3 Arbeits- und a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Tarifrecht,
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
(§ 9 Nr. 3) bildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
während der
nennen
gesamten Aus-
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes bildung zu
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft vermitteln
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den aus-
bildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger der
Umweltschutz und gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere
rationelle Energie- Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und
verwendung Merkblätter, nennen
(§ 9 Nr. 4)
b) berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorsch ritten
bei den Arbeitsabläufen anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und Ent-
stehungsbränden beschreiben und Maß-
nahmen der Ersten Hilfe einleiten
386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
d) wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung
nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie
Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen,
leicht entzündbaren Stoffen sowie vom
elektrischen Strom ausgehen, beachten
f) für den ausbildenden Betrieb geltende wesent-
liehe Vorschriften über den Immissions- und
Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung
der Luft nennen
g) arbeitsplatzbed ingte Umweltbelastungen
nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
h) im Ausbildungsbetrieb verwendete Energie-
arten nennen und Möglichkeiten rationeller
Energieverwendung im beruflichen Ein-
wirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5 Lesen, Anwenden a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen
und Erstellen
von technischen b) Grundbegriffe der Normung anwenden
Unterlagen
(§ 9 Nr. 5) c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher
und Bedienungshinweise lesen und anwenden
d) Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie
Oberflächenbeschaffenheit erkennen und
zuordnen
e) digitale und analoge Daten lesen
f) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen
6 Unterscheiden, a) Werkstoffe nach Metallen und Nichtmetallen
Zuordnen und unterscheiden
Handhaben von
Werk- und b) Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmier-
Hilfsstoffen stoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach
4 *)
(§ 9 Nr. 6) zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen
unter Beachtung gefährlicher Arbeitsstoffe
anwenden
c) metallische Werkstücke und Halbzeuge nach
Form, Stoff und Bearbeitbarkeit identifizieren
d) Eigenschaften von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung
und des Verwendungszweckes durch Wärme-
behandlung, insbesondere durch Weichglü-
hen, Abschreckhärten und Anlassen, ändern
und prüfen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 387
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des IEinbez.iehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Planen und Steuern a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktio-
von Arbeits- und naler, konstruktiver, fertigungstechnischer und
Bewegungsabläufen; wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
Kontrollieren
und Beurteilen b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organi-
der Ergebnisse satorischer und informatorischer Notwendig-
(§ 9 Nr. 7) keiten festlegen und sicherstellen
c) Bewegungsabläufe an Werkzeugmaschinen
unter Berücksichtigung von bis zu drei Einfluß-
größen steuern
5*)
d) Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Teil- und
Arbeitsergebnisse festlegen
e) Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werk-
zeuge, Prüf- und Meßzeuge sowie Hilfsmittel
bereitstellen
f) Arbeitsplatz an Werkbank und Werkzeug-
maschine einrichten
g) Abweichungen vom Sollmaß beurteilen und
Informationen für den Arbeitsablauf nutzen
8 Warten von a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor
Betriebsmitteln Korrosion schütz.en
(§ 9 Nr. 8) 2*)
b) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und
Schmierstoffe, nach Betriebsvorsch ritten
wechseln und auffüllen
9 Prüfen, Anreißen a) längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern
und Kennzeichnen und Meßschrauben unter Beachtung von
(§ 9 Nr. 9) systematischen und zufälligen Meßfehlermög-
lichkeiten messen
b) mit Winkeln lehren und mit Winkelmessern
messen
c) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel
nach dem Lichtspaltverfahren sowie Form-
genauigkeit mit Rundungslehren prüfen
d) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewinde- 3 *)
lehren prüfen
e) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen
beurteilen
f) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an
Werkstücken unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften und nachfolgender
Bearbeitung anreißen und körnen
g) Werkstücke zur Kennzeichnung stempeln
•i Im Zusammenhang mit den laulenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
10 Ausrichten und a) Spannzeuge unter Berücksichtigung der
Spannen von Größe, der Form, des Werkstoffs und der
Werkzeugen und Bearbeitung von Werkstücken auswählen und
Werkstücken befestigen
(§ 9 Nr. 10)
b) Werkstücke mittels Maschinenschraubstock,
Spannbrücke, Spanntreppe und Dreibacken- 2*)
futter, insbesondere unter Beachtung der
Werkstückstabilität und des Oberflächen-
schutzes, ausrichten und spannen
c) Werkzeuge mittels Spannfutter, Spannkegel,
Spannzangen und Meißelhalter ausrichten und
spannen
11 manuelles Spanen a) Auswählen der Werkzeuge:
(§ 9 Nr. 11)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfah-
ren und der Werkstoffe auswählen
b) Feilen:
Flächen und Formen an Werkstücken aus
Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maß-
genauigkeit von ± 0,2 mm und einer Ober-
flächenbeschaffenheit R2 zwischen 6,3 und
40 µm eben, winklig und parallel auf Maß
feilen
C) Sägen:
Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-,
Nichteisenmetallen und Kunststoffen nach
Anriß mit Handbügelsäge trennen 8
d) Meißeln:
Werkstücke nach Anriß spanend und zer-
teilend meißeln
e) Gewindeschneiden:
metrische Innen- und Außengewinde an Eisen-
und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Kühlschmierstoffe mit Gewindebohrern und
Schneideisen herstellen
f) Reiben:
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen
bis zur Maßgenauigkeit gemäß IT 7 und einer
Oberflächenbeschaffenheit R2 zwischen 4 und
10 µm durch Rundreiben herstellen
12 maschinelles Spanen a) Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:
(§ 9 Nr. 12)
aa) Werkzeuge unter Berücksichtigung der
Verfahren, der Werkstoffe und der Schnei-
dengeometrie auswählen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 11 bis 14 zu vermitteln.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 389
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) die Umdrehungsfrequenz, den Vorschub
und die Schnittiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohr-, Dreh- und Fräsoperationen
mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
unter Anleitung bestimmen und einstellen·
cc) Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschi-
nen herstellen
b) Bohren, Senken, Reiben:
aa) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
und Nichteisenmetallen bis zu einer Lage-
toleranz von ± 0,2 mm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen
Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
bohren und durch Profilsenken herstellen
bb) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit R2 4
zwischen 4 und 10 µm, insbesondere
unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,
an Bohrmaschinen durch Rundreiben
herstellen
c) Drehen und Fräsen:
aa) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit R2 zwischen 4 und 63 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und
Längs-Runddrehen herstellen
bb) Werkstücke aus Eisen- und Nichteisen-
metallen bis zur Maßgenauigkeit von
± 0, 1 mm und einer Oberflächenbeschaf-
fenheit R2 zwischen 10 und 40 µm, ins-
besondere unter Beachtung der Kühl-
schmierstoffe, mit unterschiedlichen
Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen
im Gegenlauf herstellen
13 Trennen, Umformen a) Schersch neiden:
(§ 9 Nr. 13)
aa) Hand- und Handhebelscheren, insbe-
sondere unter Berücksichtigung des
Werkstoffes, der Blechdicke und des
Kraftbedarfs, auswählen
bb) Feinbleche mit Hand- und Handhebel-
scheren nach Anriß scheren
b) Kaltumformen:
aa) Abwicklungen von Prismen, Zylindern,
Kegeln, Pyramiden konstruieren
390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
bb) Werkstücke aus Feinblechen nach Ab-
wicklungen herstellen
CC) Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen
mit und ohne Vorrichtungen im Schraub-
stock durch freies Runden und Schwenk-
biegen unter Beachtung der Werkstück-
oberfläche, der Biegeradien, der neutralen 4
Faser und der Biegewinkel kalt umformen
dd) Rohre aus Stahl unter Beachtung des
Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
kalt umformen
ee) Werkstücke durch Treiben, Bördeln und
Schweifen umformen
14 Fügen a) Schraub- und Bolzenverbindungen:
(§ 9 Nr. 14)
aa) Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder
Stiftschrauben mit und ohne Mutter und
Scheibe unter Beachtung der Oberflä-
chenform und -beschaffenheit, der Werk-
stoffpaarung sowie der Materialfestigkeit
verschrauben
bb) Bauteile formschlüssig unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit der Füge-
flächen verstiften
cc) Schraubverbindungen kraftschlüssig mit
Sicherungselementen, insbesondere
Sicherungsscheiben und Zahnscheiben,
sichern
dd) Gelenkverbindungen mit Bolzen herstellen
ee) Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefüg-
ter Bauteile prüfen
b) Löten, Schmelzschweißen:
aa) Betriebsbereitschaft der Schweiß- und
Löteinrichtung herstellen
8
bb) Werkzeuge, Lote und Flußmittel nach
Eigenschaften und Verwendungszweck
auswählen
CC) Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetal-
len unter Beachtung der Oberflächen-
beschaffenheit der Werkstoffe und der
Eigenschaften der Löthilfsstoffe hartlöten
dd) Schweißraupen auf Stahlbleche durch
Schmelzschweißen auftragen
ee) 1-Nähte an Feinblechen aus Stahl
schweißen
ff) Kehlnähte an Blechen oder Rohren aus
Stahl mit einer Dicke zwischen 1 und
3 mm am T-Stoß und Eckstoß schweißen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 391
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind im 1. Ausbildungsjahr
1 2 3 4
c) Kleben:
Bauteile aus Metallen oder Kunststoffen mit
dem für die jeweilige Materialpaarung geeigne-
ten Klebstoff unter Beachtung der klebstoff-
spezifischen Verarbeitungsbedingungen, ins-
besondere der Vorbereitung der Oberflächen,
kleben
15 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die
Ausbildungsinhalte aus der laufenden Nummer 7
und Ausbildungsinhalte aus den laufenden Num-
mern 11 bis 14 dieses Teils des Ausbildungsrah- 12
menplans unter Berücksichtigung betriebsbeding-
ter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfort-
schritts vertieft vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung für den Automobilmechaniker/die Automobilmechanikerin
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 und 4
1 2 3 4
1 Lesen, Anwenden a) technische Unterlagen, insbesondere Zeich-
und Erstellen nungen, Tabellen, Normen, Schaubilder, lesen
von technischen und anwenden 4 *)
Unterlagen b) Montage- und lnstandhaltungspläne lesen und
(§ 9 Nr. 5)
anwenden
c) einfache elektrische Schaltpläne und Strom-
laufpläne lesen
d) wesentliche Bau- und Zulassungsvorschriften 6
der StVZO anwenden
e) Meß- und Prüfprotokolle anfertigen und aus-
werten
2 Planen und Steuern a) Montage- und Demontagearbeiten planen,
von Arbeits- und Werkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel festlegen
Bewegungsabläufen; 4 *)
b) 1nstandhaltungsarbeiten planen, Werkzeuge,
Kontrollieren
Hilfs- und Prüfmittel bestimmen
und Beurteilen
der Ergebnisse
(§ 9 Nr. 7) c) Arbeitsabläufe unter Verwendung von War-
tungs- und lnstandhaltungsplänen festlegen,
dabei die Notwendigkeit personeller Unterstüt-
zung abschätzen 6
d) Ersatzteilbedarf bestimmen und Ersatzteile
bereitstellen
*) Im Zusammenhang mit den laufenden Nummern 3 bis 6 und 8 zu vermitteln
392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 und 4
1 2 3 4
3 Warten von a) Motor- und Getriebeöle, Schmier-, Kühl- und
Kraftfahrzeugen Frostschutzmittel sowie Batteriesäure nach
(§ 9 Nr. 15) Wartungsvorschriften kontrollieren, nachfüllen
und wechseln
b) Bauteile nach Wartungsvorschriften schmieren
und ölen sowie Rahmen und Aufbauten reini- 9
gen, polieren und konservieren
c) Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, rei-
nigen und austauschen
d) mechanische Verbindungen, insbesondere
deren Sichererungselemente, kontrollieren
e) mechanische Einstellwerte, insbesondere Win-
kel, Spiel, Druck, Umdrehungsfrequenz und
Anzugsdrehmoment, nach Wartungsangaben
ein- und nachstellen
8
f) Bremsflüssigkeit und Hydrauliköle nach War-
,tungsvorschriften kontrollieren, nachfüllen und
wechseln
g) Bauteile und Baugruppen auf Zustand, Dicht-
heit und Verschleiß prüfen
4 Fügen a) Schraubverbindungen mit vorgegebenem
(§ 9 Nr. 14) Drehmoment und unter Beachtung der Lage-
genauigkeit, Reihenfolge und Anzugsstufen
herstellen
b) Preßverbindungen, insbesondere durch Ein-
pressen, Schrumpfen und Dehnen, herstellen 4
c) Klemm-, Steck- und Heftverbindungen her-
stellen
d) Blechteile durch Widerstandsschweißen ver-
binden
5 Demontieren und Mon- a) Demontieren von Bauteilen und Baugruppen:
tieren von Bauteilen,
aa) Bauteile unter Beachtung ihrer Gesamt-
Baugruppen und
und Einzelfunktionen ausbauen, auf Wie-
Systemen an Kraftfahr-
zeugen derverwendbarkeit prüfen und im Hinblick
(§ 9 Nr. 16)
auf ihre Montage kennzeichnen und ab-
legen
bb) Baugruppen und Bauteile zerlegen, reini-
gen und montagegerecht lagern
b) Vorbereiten der Montage:
aa) Bauteile nach Montagevorschriften und
Kennzeichnungen den Montagevorgängen 16
zuordnen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 393
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 und 4
1 2 3 4
bb) Bauteile für den funktionsgerechten Ein-
bau prüfen sowie Fügeflächen hinsichtlich
Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächen-
form und Oberflächenbeschaffenheit
anpassen
CC) Hilfsmittel und -einrichtungen auswählen
und bereitstellen
c) Montieren von Bauteilen:
aa) Bauteile durch Sichtprüfen, Lehren und
Messen funktionsgerecht ausrichten,
unter Beachtung der Maßtoleranzen pas-
sen, justieren und verbinden
bb) Bauteile mitDichtungen und Dichtringen
abdichten unter Beachtung von Sonder-
werkzeugen und geeigneter Dichtmittel
CC) Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen
herstellen
d) Demontieren und Montieren von Baugruppen
und Systemen:
aa) Baugruppen nach Montagevorschriften
kennzeichnen und den Montagevorgän-
gen zuordnen
bb) Baugruppen und Systeme durch Messen,
Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht
ausrichten, unter Beachtung der Maß-
toleranzen passen, justieren und verbin-
den
22
CC) Baugruppen und Systeme unter Beach-
tung ihrer Funktionen ausbauen und im
Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen
und ablegen
6 Instandsetzen von a) Ausstattungsteile instandsetzen, insbeson-
Bauteilen, Baugruppen dere Verriegelungsanlagen, Lüftungs- und Hei-
und Systemen an zungsanlagen
Kraftfahrzeugen 4
(§ 9 Nr. 17) b) Beleuchtungs- und Signalanlagen instand-
setzen
c) Motorbaugruppen instandsetzen, insbesondere
Motorsteuerung und Kurbeitrieb
d) Systeme der Kraftstoffzumessung instandset-
zen, insbesondere Vergaser- und Einspritz-
anlagen
e) Triebwerkteile instandsetzen, insbesondere
Gelenke, Wellen, Kupplungen, Getriebe und 14
Achsantriebe
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 und 4
1 2 3 4
f) Fahrwerkteile instandsetzen, insbesondere
Lenk- und Bremssysteme
g) Zündanlage sowie elektrisch betätigte Ausstat-
tungsteile instandsetzen
h) Rahmen und Karosserieteile instandsetzen
i) Bauteile aus Eisen-, Nichteisenmetallen und
Kunststoffen durch Bohren, Schleifen und
Trennen von Hand oder mit handgeführten
Maschinen bearbeiten
7 Prüfen von Form- und a) Form- und Lageabweichungen von Bauteilen,
Lageabweichungen, insbesondere mit Meßuhr und lnnenfeinmeß-
Drücken, Temperatu- gerät sowie mit Fühlerlehren, messen und
ren, Fördermengen und prüfen
elektrischen Spannun-
gen b) Dichtheit von hydraulischen und pneumati-
(§ 9 Nr. 18) sehen Baugruppen und Anlagen prüfen
c) Drücke in pneumatischen und hydraulischen 6
Baugruppen messen
d) Temperaturen und Fördermengen in Systemen
messen und prüfen
e) Generatoren, Startbatterien und elektrische
Verbraucher prüfen
f) Lage der Befestigungspunkte von Bauteilen
durch Lehren prüfen
g) Lagerspiel, Lagervorspannung, Flankenspiel
und Reibmomente unter Beachtung von
lnstandhaltungssvorsch ritten prüfen
h) Funktion von temperatur-, pneumatisch- und
hydraulisch-gesteuerten Regelelementen, Bau-
teilen und Anlagen prüfen 3
i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Regel-
elemente auf Funktion prüfen
k) elektrische Leitungen, Verbindungen und
Anschlüsse prüfen sowie Spannung, Wider-
stand und Stromstärke messen
8 Prüfen und Einstellen a) Funktion von mechanischen Bauteilen prüfen
von Bauteilen, Bau- und einstellen
gruppen und Systemen 5
an Kraftfahrzeugen b) Lage und Funktion von Karosserieteilen prüfen
(§ 9 Nr. 19) und einstellen
c) Fahrwerkgeometrie vermessen und einstellen
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 395
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter in Wochen
Lfd. Teil des Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes und Kontrollierens zu vermitteln sind
2 3 und 4
1 2 3 4
d) Funktion von Baugruppen und Systemen prü-
fen und einstellen, insbesondere Zünd-, Ver- 9
gaser- und Einspritzanlagen, Motoren,
Getriebe und Bremsanlagen
9 Eingrenzen und a) Fehler durch Sinneswahrnehmung und durch
Bestimmen von Fehlern systematische Prüf- und Meßkontrollen orten
und Störungen
(§ 9 Nr. 20) b) Funktionsprüfung an mechanischen und elek-
trischen Bauteilen und Baugruppen durch-
führen
c) kraftfah rzeugspezifische Prüfverfahren anwen-
den
10
d) Funktionspläne, insbesondere hydraulische
und pneumatische Schaltpläne sowie Fehler-
suchanleitungen, anwenden
e) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen
mechanischer, hydraulischer, pneumatischer
und elektrischer oder elektronischer Bau-
gruppen eingrenzen
396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Brunnenbauer-Handwerk
(Brunnenbauermeisterverordnung - BrbMstrV)
Vom 16. Januar 1987
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 4. Kenntnisse der Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des 5. Kenntnisse der Grundwasserabsenkung und der
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert Wasserhaltung,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 6. Kenntnisse über Vermessungsarbeiten,
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
7. Kenntnisse der Werkzeuge sowie über den Einsatz,
die Wartung und die Instandsetzung von Maschinen
und Geräten,
1. Abschnitt
8. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von
Berufsbild Werkstätten und Baustellen,
9. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
§ 1
10. Kenntnisse der Massenberechnungen,
Berufsbild
11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
(1) Dem Brunnenbauer-Handwerk sind folgende Tätig- Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes,
keiten zuzurechnen:
12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
1 . Planung, Bau und Instandhaltung von Brunnen, insbe- Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-
sondere von Bohrbrunnen, Tiefbrunnen, Sehachtbrun- gen, der berufsbezogenen Normen und Richtlinien
nen und Horizontalfilterbrunnen mit Einbau von Pum- sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des
pen und Pumpwerken, sowie Bau und Instandhaltung Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
von Rohrleitungen und Einbau von Wasserversor-
gungsaggregaten, 13. Ausführen von Vermessungsarbeiten sowie Erstellen
von Lage- und Rohrnetzplänen,
2. Planung und Ausführung von Horizontalbohrungen und
Rohrvortrieb, 14. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsver-
zeichnissen und Abrechnungen,
3. Planung und Ausführung von Spezialbohrungen und
Bau von Spezialbrunnen für die Entfernung von Schad- 15. Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,
stoffen aus dem Erdreich und dem Grundwasser, 16. Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen,
4. Planung und Bau von Grundwasser-Wärmequellen- 17. Herstellen und Verarbeiten von Mörtel und Beton,
anlagen,
18. Aufstellen von Bohranlagen,
5. Planung und Ausführung von Quellfassungen, 19. Ein- und Ausbauen von Verrohrungen,
6. Planung und Ausführung von Grundwasserabsenkun- 20. Aufstellen von Schutzgerüsten und Absperrungen,
gen und von Wasserhaltungsanlagen,
21. Freibohren des Bohrlochs,
7. Herstellung von Betonbohrpfählen einschließlich der
Bodenverdichtung, 22. Entnehmen, Kenn- und Bezeichnen von Boden- und
Wasserproben,
8. Ausführung von Bohrarbeiten für Baugrundunter-
suchungen, Bodenuntersuchungen, Sondierungen und 23. Aufstellen von Schichtenverzeichnissen,
Gründungen, 24. Abdichten von Brunnen gegen Eindringen ungeeigne-
9. Desinfizierung und Regenerierung von Brunnen. ter Wässer oder Schadstoffe,
(2) Dem Brunnenbauer-Handwerk sind folgende Kennt- 25. Vorrichten, Einbauen, Freiziehen und Abdichten von
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: Filter- und Peilrohren,
1. Kenntnisse der Bodenkunde, der Wasserchemie, der 26. Einbringen von Kiesschüttungen,
Wasserhygiene und der Wasseraufbereitung, 27. Festlegen und Ausführen von Pumpversuchen,
2. Kenntnisse der Bohr- und Sehachtverfahren sowie der 28. Ausschachten und Auskleiden von Sehachtbrunnen,
Konstruktion von Wasserversorgungseinrichtungen, Rückbau der Sehachtverkleidung sowie Einbringen
3. Kenntnisse über die Be- und Verarbeitung von Metal- der Sehachtsohle,
len und Kunststoffen, 29. Verputzen und Verfugen von Schächten,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 397
30. Aufmauern, Absenken und Festsetzen der Brunnen- 5. der Massenberechnung mit Leistungsbeschreibungen
ringe aus Mauerwerk und Beton, und Angebotskalkulation,
31. Herstellen von Brunnenköpfen, 6. der Gerätebedarfsaufstellung.
32. Einsetzen von Steigeisen, Steigbügeln und Sehacht-
leitern,
33. Herstellen und Verfüllen von Baugruben, Gräben und §4
Durchbohrungen einschließlich des Verbaus, Arbeitsprobe
34. Ausführen von Durchbohrungen und Durchpressun- (1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
gen zur Rohrverlegung, ten Arbeiten auszuführen:
35. Biegen von Rohren und Schneiden von Gewinden,
1. Einrichten und Ansetzen der Bohrung,
36. Verlegen von Rohrleitungen, einschließlich Verstrik-
ken, Verstemmen, Dichten und Flanschen von Rohr- 2. Abteufen der Bohrung oder einer Teilstrecke,
verbindungen,
3. Einbau eines Filters in die vorhandene Bohrung und
37. Einbauen von Absperrvorrichtungen, Einbringen der erforderlichen Kiesschüttung sowie Ver-
38. Pflegen und Instandsetzen von Bohrvorrichtungen, füllen des Bohrlochs,
Werkzeugen und Maschinen.
4. Durchführung eines Pumpversuchs und Einbau der
Pumpe.
2. Abschnitt (2) Die Bohrungen nach Absatz 1 müssen bei einem
Prüfungsanforderungen Mindestdurchmesser von 300 mm einem Mindestziel von
100 m Tiefe, bei einem Mindestdurchmesser von 521 mm
in den Teilen I und II der Meisterprüfung
einem Mindestziel von 50 m Tiefe oder bei einem Mindest-
durchmesser von 1 000 mm einem Mindestziel von 20 m
§2 Tiefe entsprechen.
Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung (3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
(Teil 1) und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen konnten.
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
§5
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht (Teil II)
länger als vier, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
länger als drei Arbeitstage dauern.
Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen, des Teils 1 1. Technische Mathematik und technisches Zeichnen:
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe. a) Berechnung von Brunnen, Pumpen und Rohr-
leitungen,
b) Massenberechnung für Brunnen- und Bohrarbeiten,
§3
c) Anfertigung von Entwurfs-, Werk- und Detailzeich-
Meisterprüfungsarbeit nungen;
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der
2. Fachtechnologie:
nachstehend genannten Wassergewinnungsanlagen an-
zufertigen: a) Bodenkunde, Wasserchemie, Wasserhygiene und
1. einen Bohrbrunnen, Wasseraufbereitung,
2. einen Sehachtbrunnen, b) Bohr- und Sehachtverfahren, Konstruktion von
Wasserversorgungseinrichtungen,
3. einen Horizontalfilterbrunnen,
c) Be- und Verarbeitung von Metallen und Kunst-
4. eine Grundwasserabsenkung.
stoffen,
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus: d) Baugrubensicherung bei Erdarbeiten,
1. der Wasserbedarfsermittlung, e) Grundwasserabsenkung und Wasserhaltung,
2. der Leistungsberechnung und der Dimensionierung f) Einsatz und Wartung von Maschinen, Geräten und
des Brunnens, Werkzeugen,
3. den Bauzeichnungen, g) Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Bau-
4. der Baubeschreibung, stellen,
398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, T eiil 1
h) berufsbezogene Vorschriften der Unfallverhütung 3. Abschnitt
und des Arbeitsschutzes,
Übergangs- und Schlußvorschriften
i) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, der
Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufs-
§6
bezogenen Normen und Richtlinien sowie der be-
rufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbeson- Übergangsvorschrift
dere des Immissionsschutzes;
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
3. Vermessungskunde: fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
zu Ende geführt
a) Vermessungsarbeiten zum Erstellen von Lage- und
Rohrnetzplänen, §7
b) Einmessen des Bohrpunktes, Weitere Anforderungen
c) Vermessungen im Bohrloch; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
4. Baustoffkunde: Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen- 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
dung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe; den Fassung.
§8
5. Kalkulation:
Berlin-Klausel
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-
zuführen.
§9
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger Inkrafttreten
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild
werden. und über die Anforderungen in der Meisterprüfung für
das Brunnenbauer-Handwerk vom 20. Dezember 1971
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf (BGBI. 1 S. 2048), geändert durch die Verordnung vom
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2381 ), außer Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungs- Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
fächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. zuwenden.
Bonn, den 1& Januar 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1987 399
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3903/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 über gemeinsame Durchführungsvor-
schritten für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
und der Verordnung (EWG) Nr. 798/80 über Durchführungsbestimmun-
gen für die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen und positiven Wäh-
rungsausgleichsbeträgen bei I an d w i r t s c h a f t I ich e n E r zeug n i s -
sen L 364/13 23. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3906/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 95/69 hinsichtlich bestimmter Vermarktungs-
normen für E i e r L 364/20 23. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3912/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 470/67/EWG betreffend die Kriterien, die bei der
Übernahme von Roh reis durch die Interventionsstellen festzulegen
sind L 364/29 23. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3913/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvor-
schritten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs-
bescheinigungen für I an d w i r t s c h a f t I ich e E r zeug n iss e L 364/31 23. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3914/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 635/86 über die im Handel mit bestimmtem Obst
und G e m ü s e zwischen Spanien und Portugal anwendbaren mengen-
mäßigen Beschränkungen L 364/33 23. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3915/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
M a g e r m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L364/37 23. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3916/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 205/73 über die Mitteilungen der Mitgliedstaaten
an die Kommission im Fettsektor L 364/39 23. 12. 86
22. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3923/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 367/1 27. 12. 86
Andere Vorschriften
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3897/86 des Rates zur Aufteilung der Fangquoten
der Gemeinschaft in den grönländischen Gewässern für das Jahr 1987 L 364/1 23. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3898/86 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Fischmusblöcke vom
Seehecht der Tarifstellen ex 03.01 B II b) 9 und ex 03.01 BI t) 2 des
Gemeinsamen Zolltarifs L 364/3 23. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3899/86 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorene Seehechte, ganz,
ohne Kopf oder zerteilt, der Tarifstelle ex 03.01 B I t) 2 des Gemein-
samen Zolltarifs L 364/5 23. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3900/86 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Kabeljau, frisch oder gekühlt, der
Tarifstelle 03.01 BI h) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs L 364/7 23. 12. 86
400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminis'(er der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 431. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1986,
ist im Bundesanzeiger Nr. 5 vom 9. Januar 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 5 vom 9. Januar 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
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