2682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandskostenverordnung
Vom 11. Dezember 1987
Auf Grund des § 2 des Auslandskostengesetzes vom Artikel 2
21. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 301) wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes- Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 der Auslands-
minister der Finanzen verordnet: kostenverordnung) wird wie folgt geändert:
1 . Unter Nummer 100 wird der Klammerzusatz hinter dem
Wort „Ausfertigung" wie folgt gefaßt:
Artikel 1 ,,(§ 10 Abs. 3 Nr. 5 Konsulargesetz)".
§ 3 der Auslandskostenverordnung vom 7. Januar 1980 2. Unter Nummer 180.1 wird das Wort „Nachfolger" durch
(BGBI. 1 S. 21) wird wie folgt gefaßt: das Wort „Vorgänger" ersetzt.
3. Vor Nummer 220 wird der Klammerzusatz hinter dem
,,§ 3
Wort „Hilfeleistung" wie folgt gefaßt:
Auslagen
,,(§ 5 Konsulargesetz)".
(1) Auslagen von weniger als 5 Deutsche Mark werden
nur erhoben, wenn der damit verbundene Verwaltungs-
Artikel 3
aufwand gering ist. Eine Pauschalierung ist zulässig.
(2) Auslagen für die Übermittlung fernmündlicher, fern- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
schriftlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte oder leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Auslands-
Mitteilungen von weniger als 20 Deutsche Mark werden kostengesetzes auch im Land Berlin.
nicht erhoben.
Artikel 4
(3) Kosten für Ferngespräche und Fernschreiben in
Sichtvermerksangelegenheiten gelten nicht als Auslagen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Sinne des Absatzes 2." in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1987
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Sud hoff
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2683
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Elektromaschinenbauer/zur Elektromaschinenbauerin
(Elektromaschinenbauer-Ausbildungsverordnung - EMaAusbV) *)
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der §3
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des der Berufsausbildung
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
für Bildung und Wissenschaft verordnet: eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
§ 1 über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Anwendungsbereich (2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in Auszubildende zu Ausübung einer qualifizierten beruf-
dem Ausbildungsberuf Elektromaschinenbauer/Elektro- lichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbstän-
maschinenbauerin nach der Handwerksordnung. diges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den
Prüfungen nachzuweisen.
§2 §4
Ausbildungsdauer Ausbildungsberufsbild
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 1. Berufsbildung,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
") Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand• rationelle Energieverwendung,
werksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
2684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werk- führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
zeugen, Materialien und Ersatzteilen, durchzusehen.
8. Bearbeiten von Werkstoffen,
§8
9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen Zwischenprüfung
und Geräte, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
10. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebsmit- schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
teln, zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
11. Messen elektrischer Größen, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-
12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten, sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in Abschnitt
1 sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buch-
13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup- stabe a bis h und laufender Nummer 5 Buchstabe a bis i
pen und Geräten, aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
14. Herstellen und Isolieren von Einschichtwicklungen Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
sowie Einbauen in umlaufende elektrische Maschi- nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
nen, ausbildung wesentlich ist.
15. Herstellen und Isolieren von Zweischichtwicklungen (3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt
sowie Einbauen in umlaufende elektrische Maschi- höchstens sieben Stunden einen Arbeitsplan erstellen, ein
nen, Bauteil, eine Baugruppe oder ein Anlagenteil anfertigen
16. Herstellen und Isolieren von Wicklungen in ruhenden sowie ein Prüf- und Meßprotokoll erstellen. Hierfür kom-
elektrischen Maschinen, men insbesondere in Betracht:
17. Demontieren, Montieren und Prüfen umlaufender und
1 . Anfertigen eines mechanischen Bauteils,
ruhender elektrischer Maschinen, 2. Montieren und Verdrahten mechanischer, elektro-
mechanischer, elektrischer und elektronischer Bau-
18. Aufstellen, Anschließen, Prüfen und Instandhalten von
elemente oder Baugruppen,
Maschinen in Anlagen der Antriebs- und Versorgungs-
technik, 3. Installieren von Leitungen.
19. Inbetriebnehmen und Instandhalten umlaufender und (4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
ruhender elektrischer Maschinen, Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
20. Installieren, Programmieren und Instandhalten von sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
Steuer-, Regel- und Überwachungsgeräten der 1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel-
Antriebs- und Versorgungstechnik sowie Bestücken werke,
von Leiterplatten,
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,
21. Instandhalten explosionsgeschützter Schaltgeräte
und elektrischer Maschinen. 3. Grundlagen der Elektrotechnik,
4. Grundlagen der Schaltungstechnik,
§5 5. Grundlagen der Meßtechnik.
Ausbildungsrahmenplan (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der §9
beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Gesellenprüfung
Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliede-
rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berück-
soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführ-
erfordern. ten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-
schulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die
§ 6
Berufsausbildung wesentlich ist.
Ausbildungsplan
(2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens zehn Stun-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- den zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- höchstens vier Stunden drei Arbeitsproben durchführen.
bildungsplan zu erstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
§7 1. als Prüfungsstücke:
Berichtsheft a) in höchstens sieben Stunden Erstellen eines
Arbeitsplanes, Einbauen von vorgefertigten Spulen
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines in eine Drehstrom- oder Gleichstrommaschine und
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Schalten zu einer Ständer- oder Läuferwicklung
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu nach Schaltungsunterlagen,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2685
b) in höchstens drei Stunden Erstellen eines Arbeits- zugehörigen Steuerungs- und Überwachungsgerä-
planes und Anfertigen eines mechanischen Bau- ten, Begründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln
teils; und Bewerten möglicher geräte- und schaltungs-
abhängiger Meßfehler,
2. als Arbeitsproben:
c) Ermitteln der zur Herstellung von Spulen und Wick-
a) Durchführen von lsolationsmessungen, Durch-
lungen und zur Abwicklung der Montage elektri-
gangsprüfungen, Hochspannungsprüfungen, Auf-
scher Maschinen und zugehöriger Steuerungs- und
stellen und Anschließen einer elektrischen
Überwachungsgeräte erforderlichen Bauteile, Lei-
Maschine, Durchführen des Probelaufs unter
tungen und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren und
Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften und
Ergänzen von Schalt- und Wicklungsplänen sowie
Schutzmaßnahmen sowie Anfertigen eines Proto-
von Bauteil- und Leitungsanordnungen anhand
kolls,
technischer Unterlagen,
b) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern
d) Skizzieren von mechanischen Einzelteilen;
oder Störungen in elektrischen Maschinen sowie
zugehörigen Baugruppen und Geräten der Meß-, 3. im Prüft:mgsfach Technische Mathematik:
Steuer- und Regelungstechnik unter Berücksichti- Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen sowie
gung von Sicherheitsvorschriften und Schutzmaß- elektrischer und mechanischer Kenndaten aus den
nahmen, Bereichen
c} Einrichten von Fertigungseinrichtungen und Her- a) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
stellen von elektromechanischen und elektrischen
Bauteilen für elektrische Maschinen, insbesondere b) Mehrphasenwechselstromkreise,
Einrichten einer Wickelmaschine, Skizzieren eines c) Wicklungstechnik,
Wickelplanes sowie Anfertigen und Einpassen einer
d) elektrische Maschinen,
Musterspule mit zugehöriger Nutisolation.
e) Antriebstechnik;
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Hundert gewichtet werden. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich lichen Höchstwerten auszugehen:
geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-
technischer, technologischer und mathematischer Sach- 2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik
verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und Funktionsanalyse 120 Minuten,
und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen 3. im Prüfungsfach
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Technische Mathematik 60 Minuten,
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
4. im Prüfungsfach
1. im Prüfungsfach Technologie: Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
Beschreiben und Darstellen von Bauformen, Eigen-
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereichen
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
elektrischen Maschinen sowie von Baugruppen, Gerä- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
ten und Anlageteilen aus den Bereichen oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
a) Steuerungstechnik, nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
b) Leistungselektronik, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
c) Antriebstechnik, mündlichen das doppelte Gewicht.
d) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen; (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prü-
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions- fungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen
analyse: Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
a) Analysieren der Funktionen von elektrischen (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prak-
Maschinen und zugehörigen Steuerungs- und Über- tischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
wachungsgeräten anhand vorgegebener Schal- schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
tungsunterlagen, Datenblätter und Programme, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Ermitteln und Darstellen elektrischer und nichtelek-
trischer Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie
Abschätzen und Begründen von Auswirkungen vor-
§ 10
gegebener Eingriffe,
Aufhebung von Vorschriften
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß- Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
und Prüfaufgaben an elektrischen Maschinen und dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
2686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil- parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins- dieser Verordnung.
besondere für den Ausbildungsberuf Elektromaschinen- § 12
bauer/Elektromaschinenbauerin, sind vorbehaltlich des
Berlin-Klausel
§ 11 nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
§ 11 ordnung auch im Land Berlin.
Übergangsregelung
§ 13
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags- Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2687
Anlage
(zu§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektromaschinenbauer/zur Elektromaschinenbauerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw.
personalvertretungsrechtlichen Organe während der
des ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Gefahren des elektrischen Stromes
Umweltschutz, bei Durchströmung des menschlichen
Datenschutz und Körpers durch Lichtbogen und durch
rationelle Überlastung von elektrischen Betriebs-
Energieverwendung mitteln beschreiben
(§ 4 Nr. 4)
2688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und
Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln aus der
Unfallverhütungsvorschrift VGB 4 und
den VDE-Bestimmungen beachten
c) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere
durch fehlerhaften Umgang mit Werk-
zeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im
Umgang mit den Betriebseinrichtungen
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-
schritten einhalten sowie persönliche
Schutzausrüstungen benutzen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden insbesondere in elektrischen
Anlagen beschreiben sowie Maßnahmen
der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
e) Gefahren beim Lagern, Verwenden und
Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-
besondere Reinigungs-, Lösungs- und
Schmiermittel, beachten; Bestimmungen
über gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-
schutz einhalten
f) berufsbezogene Regelungen zum
Datenschutz oder zum Fernmelde-
geheimnis nennen und beachten
g) Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer
Energie im beruflichen Einwirkungs- und
während der
Beobachtungsbereich anführen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Lesen und Anwenden a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,
technischer Unterlagen Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-
(§ 4 Nr. 5) tung der Normen anfertigen
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
oder Geräten sowie Stücklisten lesen und
anwenden
c) technische Unterlagen zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Über-
sichtsschaltpläne, Stromlaufpläne,
Diagramme, Beschreibungen, Datenblätter,
Tabellen und Betriebs- und Gebrauchs-
anleitungen, lesen und anwenden
d) technische Unterlagen zur Erläuterung der
räumlichen Lage, insbesondere Anord-
nungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-
pläne sowie Installationspläne, lesen und
anwenden
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2689
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermitteln sind
1 2 3j4
1 2 3 4
6 Umgang mit Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden
Beraten von Kunden ermitteln, Produkte und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 6) des Betriebes dem Kunden erläutern
b) Gespräche kundenbezogen und situations-
gerecht führen 4
c) Sachverhalte und Informationen zur
Abwicklung von Aufträgen aufnehmen,
wiedergeben und auswerten
d) Kunden unter Verwendung von Betriebs-
und Gebrauchsanleitungen die Bedienung 4
von Geräten und Anlagen erklären
7 Planen des Arbeits- a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-
ablaufs, Disponieren und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im
von Werkzeugen, Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-
Materialien und Ersatz- wendungszweck und ihren Eigenschaften
teilen ordnen und lagern
(§ 4 Nr. 7) b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4
und instandhalten
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
insbesondere unter Berücksichtigung
sachlicher, organisatorischer Gesichts-
punkte festlegen, erforderliche Zeiten zur
Abwicklung der Aufträge einschätzen
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-
Werkstoffen tenden Werkstoffen sowie der angestreb-
(§ 4 Nr. 8) ten Form und Oberflächengüte auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-
tung von Werkstücken auswählen
c) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-
dere feilen, sägen, gewindeschneiden und
biegen 3
d) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen sowie bohren und senken, Dreh-
frequenzen ermitteln
e) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen, Längen mit Maßstab und
Meßschieber messen sowie Längenmaße
auf Einhaltung der Toleranz prüfen
9 Zusammenbauen a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das
mechanischer, Herstellen von Lötverbindungen in elektri-
elektromechanischer, sehen und elektronischen Baugruppen
elektrischer und und Geräten auswählen und bereitstellen;
elektronischer Bau- Weichlötverbindungen herstellen
gruppen und Geräte b) Schraubverbindungen herstellen und
(§ 4 Nr. 9)
sichern
2690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
c) Klebstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen, Klebe-
flächen vorbereiten, Klebeverbindungen 9
herstellen
d) Leitungen für das Verdrahten von
Baugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-
wendungszweck auswählen, zurichten;
Leitungsweg festlegen
e) mechanische, elektromechanische, elek-
trische und elektronische Bauelemente
nach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-
pen oder Geräten zusammenbauen und
verdrahten
f) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-
elementen bestücken
10 Installieren von a) Leitungswege unter Beachtung der ört-
Leitungen und son- liehen Gegebenheiten und technischen
stigen Betriebsmitteln Regeln festlegen
(§ 4 Nr. 10) b) Leitungen unter Beachtung der mechani-
sehen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsart und des Verwendungs-
zwecks nach den technischen Regel-
werken auswählen und installieren
c) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zuschneiden, 4
absetzen und abisolieren
d) Leitungsführungssysteme, insbesondere
Leerrohre, Installationskanäle und Kabel-
rinnen auswählen, zurichten und installieren
e) Leitungen installieren sowie elektrische
Verbindungen, insbesondere durch Schrau-
ben, Stecken und Klemmen herstellen
f) sonstige Betriebsmittel, i.nsbesondere Ver-
teilungseinrichtungen, Schalter und Steck-
vorrichtungen, auswählen und installieren;
Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
11 Messen elektrischer a) Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meß-
Größen bereich, Güteklasse und Innenwiderstand
(§ 4 Nr. 11) auswählen
b) Spannungen, Ströme und Widerstände an
elektrischen Baugruppen und Geräten mit
anzeigenden Meßgeräten oder Signale mit
dem Oszilloskop prüfen Und messen;
Meßergebnis und Meßfehler beurteilen
c) elektrische Leistung und Arbeit berechnen 4
d) Einhaltung der Kennwerte elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Bau-
elemente sowie die Funktion mechanischer
und elektromechanischer Bauelemente
oder digitaler Schaltungen, insbesondere
lo g ischer Grundschaltun g en ' p rüfen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2691
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 I 4
1 2 3 4
e) Sensoren für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht und
Drehfrequenz, in Geräten nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
12 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte einstellen und
von Baugruppen und inbetriebnehmen
Geräten
b) elektrische Schutzmaßnahmen gegen
(§ 4 Nr. 12)
direktes Berühren, insbesondere Um-
hüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,
durch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen
c) lsolationswiderstand und Ableitstrom 4
messen und beurteilen
d) Widerstand zwischen Körper und Schutz-
leiteranschluß messen und beurteilen
e) Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-
gen von beweglichen Teilen besichtigen
und erproben
13 Warten, Inspizieren a) vorbeugende Instandhaltung durchführen,
und lndstandsetzen insbesondere reinigen und schmieren, Ver-
von Baugruppen und schleißteile auswechseln und Größen auf
Geräten Sollwerte nachstellen
(§ 4 Nr. 13)
b) Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-
sehen und elektronischen Baugruppen
und Geräten durch Sichtkontrolle, Span-
nungs- und Strommessung eingrenzen 4
c) Baugruppen und Geräte zur Reparatur
demontieren, Ersatzteile bereitstellen und
auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) defekte Bauteile auswechseln, Funktions-
fähigkeit der instandgesetzten Baugruppen
und Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-
tieren
14 Differenzierungsphase
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus
den laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
H. Berufliche Fachbildung
1 Bearbeiten von a) Wickelwerkzeuge und -schablonen
Werkstoffen anfertigen
(§ 4 Nr. 8) 4
b) Werkstücke aus Metall mit Meißel trennen
c) Handwerkzeuge von Hand schleifen
2692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Werkstücke unter Einsatz entsprechender
Werkzeuge bis zu einer Maßgenauigkeit
IT 6 längsrund-, querplan- und innenlängs-
drehen sowie quereinstech- und querab-
stechdrehen 3
e) Werkstücke an der Drehmaschine bohren
f) Gewinde mit Gewindebohrer und Schneid-
eisen an der Drehmaschine schneiden
g) Bohrungen von Hand und maschinell reiben
h) Stiftverbindungen, insbesondere mit Zylin- 4
der-, Kegel-, Kerbstiften und Spannhülsen,
herstellen
i) Lote und Flußmittel auswählen
k) Nichteisenmetalle hartlöten
1) Schweißverbindungen ohne Abnahme- 4
pflicht an Stahl und Kupfer, insbesondere
durch Gasschmelz- und Lichtbogen-
schweißen, herstellen und Hilfsstoffe
auswählen
2 Herstellen und Isolieren a) Wicklungs- und Nutenpläne für Einschicht-
von Einschichtwicklun- wicklungen in Serienschaltung lesen und
gen sowie Einbauen in skizzieren, Einschichtwicklungen in Serien-
umlaufende elektrische schaltung entwerfen
Maschinen
(§4Nr.14) b) Wickeldaten aufnehmen
c) Spulenwickelmaschinen und Maschinen
zur Bearbeitung der Nut- und Wickel- 10
isolation sowie zur Formung von Spulen
einrichten
d) Isolation unter Berücksichtigung der
mechanischen, elektrischen, chemischen
und thermischen Belastungen zuschnei-
den, formen und einbauen
,,
e) Wicklungen manuell und mit Wickel-
maschine auf Spulenkörper oder
Schablone wickeln
f) Spulen und Wicklungslagen manuell oder
mit Maschine verfestigen und isolieren 12
g) Wicklungen in Serien und Parallelschaltun-
gen ausführen
h) Temperaturfühler in Wicklungen einbauen
und schalten
i) Wicklungen unter Berücksichtigung von
Verarbeitungshinweisen, Sich erheitsvor- 4
schritten und toxikologischen Hersteller-
hinweisen tränken und aushärten
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2693
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
3 Herstellen und Isolieren a) Wicklungs- und Nutenpläne für
von Zweichschicht- Zweischichtwicklungen skizzieren, Serien-
wicklungen sowie Ein- und Polumschaltung entwerfen
bauen in umlaufende
elektrische Maschinen b) Schaltung für parallele Gruppen mit und
(§ 4 Nr. 15) ohne Polumschaltung entwerfen
15
c) Anker- und Läuferwicklungen aus Rund-
und Profildrähten herstellen
d) Läufer- und Ankerwicklungen unter
Berücksichtigung der mechanischen und
dynamischen Belastung bandagieren
4 Herstellen und Isolieren a) Wicklungen von Bauteilen und ruhenden
von Wicklungen in Maschinen herstellen und schalten
ruhenden elektrischen
b) Stütz- und Befestigungselemente von 5
Maschinen
(§ 4 Nr. 16) ruhenden elektrischen Maschinen unter
Berücksichtigung der mechanischen und
elektrischen Beanspruchung montieren
5 Demontieren, Montieren a) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
und Prüfen umlaufen- und Geräten in Explosionsdarstellung und
der und ruhender elek- der Darstellung im zusammengebauten
trischer Maschinen Zustand lesen
(§ 4 Nr. 17)
b) Wälzlager mit Vorrichtungen unter Beach-
tung der Passungen ein- und ausbauen
c) stromübertragende Teile von elektrischen
Maschinen montieren und einstellen
d) Bauteile und Baugruppen, Insbesondere
Ständer, Läufer, Lüfter und Gehäuse,
Aktivteile von Trafos, unter Beachtung von
Bauform, Bau- und Schutzart demontieren 15
und montieren
e) lsolatronswiderstand an Wicklungen
messen
f) Wicklungswiderstände messen
g) Durchschlagfestigkeit der Isolation mit
Hochspannung an Maschinen und Geräten
prüfen
h) Trenn- und Spartransformatoren erkennen
und prüfen
i) durchgeführte Prüfungen im Protokoll
dokumentieren
k) Leistungshalbleiterbauelemente und
Ansteuerschaltkreise insbesondere unter
Beachtung der Kühlung montieren
1) Kompensations-, Zusatz-, Schalt- und
Überwachungseinrichtungen montieren
und einstellen
2694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
m) Kenndaten, insbesondere Strom, 5
Spannung, Leistung und Drehfrequenz,
ermitteln
n) Schutzarten und Bauformen erkennen
0) Funktion von Gleichrichterschaltungen,
Gleichstromsteller, Wechselstromsteller
und Stromrichterschaltungen prüfen
6 Aufstellen, Anschließen, a) elektrische Maschinen aµfstellen, ausrich-
Prüfen und Instand- ten und befestigen, mit Getrieben und
halten von Maschinen Kupplungen verbinden sowie elektrische
in Anlagen der Maschinen betriebsmäßig anschließen
Antriebs-und Versor-
b) Stromversorgungsanlagen aufstellen und
gungstechnik
(§ 4 Nr. 18) in Betrieb nehmen
c) Schutzmaßnahmen errichten, Überstrom-
und Kurzschlußauslöser einstellen und 9
prüfen
d) Anlagen einschließlich der Funktion elek-
trischer Maschinen und Meß-, Steuer:.. und
Regeleinrichtungen prüfen, Sollwerte ein-
stellen
e) Störungen durch systematische Fehler-
suche eingrenzen und beheben
7 Inbetriebnehmen und a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gegen
Instandhalten um- gefährliche Körperströme, insbesondere
laufender und ruhender von Isolierungen, Abdeckungen und
elektrischer Maschinen Umhüllungen, durch Besichtigung prüfen
(§ 4 Nr. 19)
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen,
FI-Schutzeinrichtungen und Isolations-
überwachungseinrichtungen durch 10
Messen prüfen
c) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen,
Schutzabdeckungen gegen mechanische
Gefahren, NOT-AUS-Schalter, Gefahren-
meldeeinrichtungen und Verriegelungs-
schaltungen prüfen
d) Betriebsanleitungen und Wartungsvor-
schritten dem Betreiber erläutern
e) Wartungsarbeiten ausführen, Geräte,
Maschinen und Magnetbauteile reinigen,
Verschleißteile auswechseln
f) Gleitlager vorbereiten und unter Berück-
sichtigung der Schmiereinrichtungen ein-
und ausbauen
g) Laufruhe beurteilen
12
h) umlaufende Teile von Maschinen
auswuchten
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2695
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 I 4
1 2 3 4
i) Anschlüsse für den Probelauf herstellen
k) Probebetrieb durchführen
1) Meßwerte unter Nennbedingungen fest-
stellen
m) ermittelte Meßwerte in das Prüfungsproto-
koll eintragen
n) Störungsursachen durch Auswechseln von
Verschleißteilen beseitigen
o) Sicherheitsprüfungen nach den einschlägi-
gen Bestimmungen durchführen . 8
p) Funktionsprüfungen durchführen
q) Funkentstörung prüfen
8 Installieren, a) Schützschaltungen zur Steuerung elek-
Programmieren und trischer Maschinen montieren sowie Funk-
Instandhalten von tion prüfen
Steuer-, Regel- und
b) Bauteile für programmierbare elektro-
Überwachungsgeräten
der Antriebs- und nische Steuerungen montieren
Versorgungstechnik c) Programme für Steuerungen entwerfen,
sowie Bestücken von eingeben und testen
Leiterplatten
(§ 4 Nr. 20) d) Funktion von Fühlern und Stellgliedern
sowie von elektronischen Steuerungen
prüfen
e) Meßfühler zum Messen von Drehzahl und 8
Temperatur montieren sowie mit Meß-
umformer, Regler, Stelleinrichtung und
Leitgerät verbinden und Funktion prüfen
f) Grenzwertüberwachungseinrichtungen,
insbesondere für Temperatur und Dreh-
zahl, montieren und prüfen
g) Leiterplatten bestücken, Bauelemente
unter Beachten von Einbauvorschriften,
insbesondere zur Vermeidung statischer
Aufladungen und thermischer Belastung,
ein- und auslöten
9 1nstandhalten a) Funktion explosionsgeschützter Betriebs-
explosionsgeschützter mittel prüfen und Störungen analysieren
Schaltgeräte und elek- 2
trischer Maschinen b) Instandsetzung unter Berücksichtigung der
(§ 4 Nr. 21)
einschlägigen Vorschriften durchführen
2696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio- und Fernsehtechnikerin
(Radio- und Fernsehtechniker-Ausbildungsverordnung - RFT AusbV) *)
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
rationelle Energieverwendung,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-
§ 1
gen, Materialien und Ersatzteilen,
Anwendungsbereich
8. Bearbeiten von Werkstoffen,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-
Ausbildungsberuf Radio- und Fernsehtechniker/Radio- scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen
und Fernsehtechnikerin nach der Handwerksordnung. und Geräte,
10. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-
§2
mitteln,
Ausbildungsdauer
11. Messen elektrischer Größen,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen pen und Geräten,
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
14. Prüfen von Funktionen und Messen an Baugruppen
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
und Geräten der Niederfrequenztechnik,
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. 15. Prüfen von Funktionen und Messen an Baugruppen
und Geräten der Hochfrequenztechnik,
§3 16. Prüfen von Funktionen und Messen an Baugruppen
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung und Geräten der Digitalsignalverarbeitung,
der Berufsausbildung 17. Instandhalten von Geräten der Übertragungs- und
Speichertechnik,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 18. Instandhalten und Anschließen von Kommunikations-
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in und Informationssystemen,
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 19. Errichten und Prüfen von Antennenanlagen,
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
20. Systemberatung.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der §5
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli-
chen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi- Ausbildungsrahmenplan
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Prüfungen nachzuweisen. und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
§4 Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
Ausblldungsberufsbild
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, §6
Ausbildungsplan
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-
werksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. dungsplan zu erstellen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2697
§7 sechs Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür
Berichtsheft kommen insbesondere in Betracht:
1. als Prüfungsstück:
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu Erstellen eines Arbeitsplanes,
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu Anfertigen, Einstellen, Abgleichen und Prüfen einer
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig Baugruppe oder eines Gerätes der Radio- und Fern-
durchzusehen. sehtechnik nach Unterlagen einschließlich Bestücken
und Verdrahten einer Leiterplattenbaugruppe in Labor-
§8 verdrahtung;
Zwischenprüfung 2. als Arbeitsproben:
a) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Dokumentie-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
ren von Fehlern in einer Baugruppe, einem Bauteil
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
oder einem Gerät der Radio- und Fernsehtechnik
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
oder Informations- und Kommunikationstechnik,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück- b) Aufbauen einer Meßanordnung, Messen, Prüfen
sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in Abschnitt und Ermitteln analoger Signale und Kennwerte der
1 sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buch- Niederfrequenz-, Hochfrequenz- und Digitaltechnik
stabe a und laufender Nummer 3 Buchstabe a bis d sowie Anfertigen eines Meßprotokolls,
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im c) Inbetriebnehmen eines Gerätes der Radio- und
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- Fernsehtechnik oder Informations- und Kommuni-
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- kationstechnik einschließlich Einstellen und Abglei-
ausbildung wesentlich ist. chen sowie Prüfen der Funktionen und der Sicher-
heits- und Schutzeinrichtungen.
(3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt
höchstens sieben Stunden einen Arbeitsplan erstellen, ein Dabei sollen das Prüfungsstück und die Arbeitsproben
Bauteil, eine Baugruppe oder ein Anlagenteil anfertigen zusammen mit jeweils 50 vom Hundert gewichtet werden.
sowie ein Prüf- und Meßprotokoll erstellen. Hierfür kom-
men insbesondere in Betracht: (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo- .
gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische
1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,
Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
2. Montieren und Verdrahten mechanischer, elektrome- geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und
chanischer, elektrischer und elektronischer Bauteile Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-
oder Baugruppen, technischer, technologischer und mathematischer Sach-
verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
3. Installieren von Leitungen,
und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
4. Anfertigen einer digitalen Logikschaltung. Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen 1. im Prüfungsfach Technologie:
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel- schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
werke, von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,
Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen aus den
3. Grundlagen der Elektrotechnik, Bereichen
4. Grundlagen der Schaltungstechnik, a) Verstärkertechnik,
5. Grundlagen der Meßtechnik. b) Datenverarbeitungstechnik,
c) Stromversorgungstechnik,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- d) Sende- und Empfangstechnik,
fung in programmierter Form durchgeführt wird. e) Übertragungstechnik,
f) Aufzeichnungstechnik;
§ 9
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-
Gesellenprüfung analyse:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich- a) Analysieren der Funktionen von Schaltungen, Bau-
tigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten gruppen oder Geräten der Radio- und Fernsehtech-
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Beruf,sschul- nik anhand vorgegebener Schaltungsunterlagen,
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs- Datenblätter und Programme, Ermitteln und Dar-
ausbildung wesentlich ist. stellen elektrischer und nichtelektrischer Größen,
Abläufe und Verknüpfungen sowie Abschätzen und
(2) Der Prüfling soll in höchstens acht Stunden ein Begründen von Auswirkungen vorgegebener Ein-
Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens griffe,
2698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
und Prüfaufgaben der Radio- und Fernsehtechnik, geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
Begründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln und mündlichen das doppelte Gewicht.
Bewerten möglicher geräte- und schaltungsabhän-
giger Meßfehler, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
c) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen und fächer das doppelte Gewicht.
sonstigen Materialien zum zusammenbauen und
Verdrahten einer Antennenanlage oder eines Breit- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
bandkommunikationsnetzes, Benennen benötigter schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Werkzeuge und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren von schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Bauteil- und Leitungsanordnungen anhand techni- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
scher Unterlagen;
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: § 10
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und Kenn- Aufhebung von Vorschriften
daten aus den Bereichen Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
a) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise, dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehr-
berufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
b) Meßtechnik,
dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
c) Regelungstechnik, besondere für den Ausbildungsberuf Radio- und Fernseh-
d) Sende- und Empfangstechnik, techniker/Radio- und Fernsehtechnikerin, sind vorbehalt-
lich des § 11 nicht mehr anzuwenden.
e) Übertragungstechnik;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: § 11
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Übergangsregelung
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
lichen Höchstwerten auszugehen: schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik
§ 12
und Funktionsanalyse 120 Minuten,
Berlin-Klausel
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und Sozialkunde 60 Minuten. tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
§ 13
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- Diese Verordnung tritt am 1 . August 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2699
Anlage
(ZU§ 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker/zur Radio- und Fernsehtechnikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw.
personalvertretungsrechtlichen Organe während der
des ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wese·ntliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Gefahren des elektrischen Stromes
Umweltschutz, bei Durchströmung des menschlichen
Datenschutz und Körpers durch Lichtbogen und durch
rationelle Überlastung von elektrischen Betriebs-
Energieverwendung mitteln beschreiben
(§ 4 Nr. 4)
2700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und
Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln aus der
Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 und
den VDE-Bestimmungen beachten
c) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere
durch fehlerhaften Umgang mit Werk-
zeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im
Umgang mit den Betriebseinrichtungen
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-
schritten einhal_ten sowie ·persönliche
Schutzausrüstungen benutzen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden, insbesondere in elektrischen
Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen
der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
e) Gefahren beim Lagern, Verwenden und
Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-
besondere Reinigungs-, Lösungs- und
Schmiermittel, beachten; Bestimmungen
über gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-
schutz einhalten
f) berufsbezogene Regelungen zum
Datenschutz oder zum Fernmelde-
geheimnis nennen und beachten
g) Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer
Energie im beruflichen Einwirkungs- und
während der
Beobachtungsbereich anführen
gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Lesen und Anwenden a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,
technischer Unterlagen Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-
(§ 4 Nr. 5) tung der Normen anfertigen
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
oder Geräten sowie Stücklisten lesen und
anwenden
c) technische Unterlagen zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Über-
sichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Di~-
gramme, Beschreibungen, Datenblätter,
Tabellen und Betriebs- und Gebrauchs-
anleitungen, lesen und anwenden
d) technische Unterlagen zur Erläuterung der
räumlichen Lage, insbesondere Anord-
nungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-
pläne sowie Installationspläne, lesen und
anwenden
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2701
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Umgang mit Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden
Beraten von Kunden ermitteln, Produkte und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 6) des Betriebes dem Kunden erläutern
b) Gespräche kundenbezogen und situations-
gerecht führen 4
c) Sachverhalte und Informationen zur
Abwicklung von Aufträgen aufnehmen,
wiedergeben und auswerten
d) Kunden unter Verwendung von Betriebs-
und Gebrauchsanleitungen die Bedienung 4
von Geräten und Anlagen erklären
7 Planen des Arbeits- a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-
ablaufs, Disponieren und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im
von Werkzeugen, Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-
Materialien und Ersatz- wendungszweck und ihren Eigenschaften
teilen ordnen und lagern
(§ 4 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4
und instandhalten
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,
insbesondere unter Berücksichtigung
sachlicher und organisatorischer Gesichts-
punkte, festlegen, erforderliche Zeiten zur
Abwicklung der Aufträge einschätzen
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-
Werkstoffen tenden Werkstoffen sowie der angestreb-
(§ 4 Nr. 8) ten Form und Oberflächengüte auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-
tung von Werkstücken auswählen
c) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-
dere feilen, sägen, gewindeschneiden und
biegen
3
d) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen sowie bohren und senken, Dreh-
frequenzen ermitteln
e) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen, Längen mit Maßstab und
Meßschieber messen sowie Längenmaße
auf Einhaltung der Toleranz prüfen
9 Zusammenbauen a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das
mechanischer, Herstellen von Lötverbindungen in elektri-
elektromechanischer, sehen und elektronischen Baugruppen
elektrischer und und Geräten auswählen und bereitstellen;
elektronischer Bau- Weichlötverbindungen herstellen
gruppen und Geräte
(§ 4 Nr. 9)
b) Schraubverbindungen herstellen und
sichern
2702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Klebstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen, Klebe-
9
flächen vorbereiten, Klebeverbindungen
herstellen
d) Leitungen für das Verdrahten von
Baugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-
wendungszweck auswählen, zurichten;
Leitungsweg festlegen
e) mechanische, elektromechanische, elek-
trische und elektronische Bauelemente
nach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-
pen oder Geräten zusammenbauen und
verdrahten
f) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-
elementen bestücken
10 Installieren von a) Leitungswege unter Beachtung der ört-
Leitungen und son- liehen Gegebenheiten und technischen
stigen Betriebsmitteln Regeln festlegen
(§ 4 Nr. 10)
b) Leitungen unter Beachtung der mechani-
sehen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsart und des Verwendungs-
zwecks nach den technischen Regel-
werken auswählen und installieren
c) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zuschneiden,
4
absetzen und abisolieren
d) Leitungsführungssysteme, insbesondere
Leerrohre, Installationskanäle und Kabel-
rinnen, auswählen, zurichten und installieren
e) Leitungen installieren sowie elektrische
Verbindungen, insbesondere durch Schrau-
ben, Stecken und Klemmen herstellen
f) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-
teilungseinrichtungen, Schalter und Steck-
vorrichtungen, auswählen und installieren;
Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
11 Messen elektrischer a) Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meßbereich,
Größen Güteklasse und Innenwiderstand auswählen
(§ 4 Nr. 11)
b) Spannungen, Ströme und Widerstände an
elektrischen Baugruppen und Geräten mit
anzeigenden Meßgeräten oder Signale mit
dem Oszilloskop prüfen und messen;
Meßergebnis und Meßfehler beurteilen
c) elektrische Leistung und Arbeit berechnen
4
d) Einhaltung der Kennwerte elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Bau-
elemente sowie die Funktion mechanischer
und elektromechanischer Bauelemente
oder digitaler Schaltungen, insbesondere
log ischer Grundschaltun g en, p rüfen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2703
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Sensoren für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht und
Drehfrequenz, in Geräten nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
12 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte einstellen und
von Baugruppen und inbetriebnehmen
Geräten
b) elektrische Schutzmaßnahmen gegen
(§ 4 Nr.12)
direktes Berühren, insbesondere Um-
hüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,
durch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen
c) lsolationswiderstand urid Ableitstrom 4
messen und beurteilen
d) Widerstand zwischen Körper und Schutz-
leiteranschluß messen und beurteilen
e) Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-
gen von beweglichen Teilen besichtigen
und erproben
13 Warten, Inspizieren a) vorbeugende Instandhaltung durchführen,
und lndstandsetzen insbesondere reinigen und schmieren, Ver-
von Baugruppen und schleißteile auswechseln und Größen auf
Geräten Sollwerte nachstellen
(§ 4 Nr. 13)
b) Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-
sehen und elektronischen Baugruppen
und Geräten durch Sichtkontrolle, Span-
nungs- und Strommessung eingrenzen 4
c) Baugruppen und Geräte zur Reparatur
demontieren, Ersatzteile bereitstellen und
auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) defekte Bauteile auswechseln, Funktions-
fähigkeit der instand gesetzten Baugruppen
und Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-
tieren
14 Differenzierungsphase
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus
den laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden.
II. Berufliche Fachbildung
1 Prüfen von Funktionen a) Geregelte und ungeregelte Stromversor-
und Messen an Bau- gungseinrichtungen nach Serviceunter- 4
gruppen und Geräten lagen prüfen, messen und einstellen
der Niederfrequenz-
technik
(§ 4 Nr. 14)
2704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 I 4
1 2 3 4
b) Niederfrequenz-Signale und Kennwerte,
insbesondere Verstärkung, Empfindlichkeit,
Frequenzgang, Klirrfaktor und Impedanzen,
nach Serviceunterlagen prüfen, messen
und einstellen
c) akustische Wandler prüfen und beurteilen
10
d) Baugruppen, insbesondere Verstärker,
Entzerrernetzwerke und Schallwandler
in Geräten der Niederfrequenz-Technik,
unter Auswahl der Prüf- .und Meßgeräte
sowie der Prüf- und Meßschaltungen nach
Serviceunterlagen prüfen, einstellen, ab-
gleichen und Ergebnisse dokumentieren
2 Prüfen von Funktionen a) Hochfrequenz-Signale und Kennwerte,
und Messen an Bau- insbesondere Empfindlichkeit, Trennschärfe,
gruppen und Geräten Verstärkung, Dämpfung, Durchlaßkurven,
der Hochfrequenz- Bandbreite und Störabstand, nach Service-
technik unterlagen prüfen, messen, einstellen und
(§ 4 Nr. 15) abgleichen
b) Baugruppen, insbesondere Filter, Sinus-
und Rechteckgeneratoren in Geräten der 8
Hochfrequenz-Technik, unter Auswahl der
Prüf- und Meßgeräte sowie der Prüf- und
Meßschaltungen nach Unterlagen, Prüf-
vorschritten und Datenblättern prüfen, ein-
stellen und abgleichen
c) Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren
und auswerten
3 Prüfen von Funktionen a) digitale Signale und Kennwerte, insbeson-
und Messen an Bau- dere Impulskennwerte und zeitliche Zuord-
gruppen und Geräten nungen von Impulsen, nach Serviceunter-
der Digitalsignalver- lagen prüfen und einstellen
arbeitung 15
(§ 4 Nr. 16)
b) Baugruppen, insbesondere Schaltungen
mit Operationsverstärkern, Digital-Analog-
wanderln, Analog-Digitalwandlern und
Optoelektronischen Bauelementen, nach
Serviceunterlagen prüfen und einstellen
c) Digitalschaltungen, insbesondere Timer,
Programmspeicher und Decoder, prüfen,
messen und einstellen 7
d) Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren
und auswerten
4 Instandhalten von a) Funktion von Rundfunkempfangsgeräten,
Geräten der insbesondere von Modulatoren, Demodula-
Übertragungs- und toren, Mischstufen, Regelschaltungen, Ver-
Speichertenik stärkungsregelungen sowie Frequenzrege-
(§ 4 Nr. 17) lungen und -abstimmungen (Frequenz-
und Phasenregelschaltungen), prüfen;
Fehler bestimmen und beheben sowie
Geräte ab g !eichen 10
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2705
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Funktionen von Tonaufzeichnungs- und
Tonwiedergabegeräten, insbesondere von
Antrieben, Aufnahme- und Wiedergabever-
stärkern, Rauschunterdrückungsstufen,
Tonköpfen und Tonabnehmern, prüfen;
Fehler systematisch eingrenzen und be-
heben sowie Geräte abgleichen
c) Funktionen von Fernsehempfangsgeräten,
insbesondere von Tunern, V-Verstärkern,
Farbaufbereitungsstufen unterschiedlicher
Farbfernsehsysteme, Synchronisationsstu-
fen, Kipp- und Ablenkstufen, Hochspan-
nungsstufen und Bildschirmen, prüfen;
Fehler systematisch eingrenzen und behe- 13
ben sowie Geräte abgleichen
d) Funktionen von Fernsehkameras, insbe-
sondere von Bildwandlern, Bildaufberei-
tungsstufen, Mikroprozessorsteuerungen,
prüfen; Fehler systematisch eingrenzen
und beheben sowie Geräte abgleichen
e) Funktionen von Bildaufzeichnungs- und
Bildwiedergabegeräten, insbesondere von
elektromechanischen und mikroprozessor-
gesteuerten Systemkontrollen, Kopftrom-
mein, prüfen; Fehler systematisch elngren-
zen und beheben sowie Geräte abgleichen
10
f) Funktionen von digitalen Ton- und Bild-
speichergeräten, insbesondere von Laser-
abtasteinheiten, Servoschaltungen und
Signalaufbereitungsstufen, prüfen; Fehler
systematisch eingrenzen und beheben
sowie Geräte abgleichen
g) Funktionen von Meßgeräten der Radio-und
Fernsehtechnik prüfen; Fehler systema-
tisch eingrenzen und beheben sowie
Geräte abgleichen
5
h) Funktionen von Geräten der Übertra-
gungstechnik prüfen; Fehler systematisch
eingrenzen und beheben sowie Geräte
abgleichen
5 Instandhalten und a) Funktionen von Geräten der digitalen
Anschließen von Signalverarbeitung, insbesondere von
Kommunikations- und Sichtgeräten, Tastaturen, Druckern und
1nformationssystemen externen Speichern, prüfen; Fehler syste-
(§ 4 Nr. 18) matisch eingrenzen und beheben
b) Prüfprogramme für Informations- und 15
Kommunikationsgeräte anwenden und
auswerten
c) Programme in problemorientierter Sprache
entwerfen, schreiben, eingeben, testen
und dokumentieren
2706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Funktion von Schnittstellenbaugruppen
prüfen, Fehler systematisch eingrenzen
und beheben
e) Geräte und Anlagen mit lokalen und 13
öffentlichen Netzen nach den Bestimmun-
gen der Telekommunikationsordnung
verbinden
f) Dokumentation erstellen
6 Errichten und Prüfen a) Antennenanlage unter Berücksichtigung
von Antennenanlagen der Empfangsverhältnisse und der Art des
(§ 4 Nr. 19) Netzes planen, berechnen und zeichnen
b) Anordnung von Antennen, Antennen-
trägem und Zuleitungen nach baulichen
Gegebenheiten festlegen sowie in
Planungsunterlagen eintragen
c) Antennen und Bauteile von Antennenan- 8
lagen unter Beachtung der einschlägigen
Vorschriften auswählen und installieren
d) Antenne ausrichten, Nutzpegel mit Anten-
nenmeßgerät messen und einstellen
e) Funktionsfähigkeit der Antennenanlage
prüfen
f) Antennenfehler ermitteln, Störung beseitigen
g) B reitbandkom m u nikationsnetze unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegeben-
heiten planen, berechnen und zeichnen
h) Bauteile, Baugruppen, Leitungen und
Kabel der Breitbandkommunikationstech- 4
nik unter Berücksichtigung der Dämpfung,
des Wellenwiderstandes und der Leitungs-
kapazität auswählen und installieren
i) Abnahmeprotokoll erstellen
7 Systemberatung a) Kunden anhand von Anleitungen die Funk-
(§ 4 Nr. 20) tion und die Bedienung von Geräten und
Anlagen erklären
b) Kunden auf die vorbeugende lnstandhal-
tung, insbesondere Reinigung, hinweisen
c) Kunden hinsichtlich des Zubehörs
informieren
d) Kunden zur Eingrenzung von Funktions- 8
störungen befragen
e) voraussichtliche lnstandsetzungskosten
abschätzen sowie Kunden hinsichtlich
technischer und wirtschaftlicher Durch-
führbarkeiten beraten
f) Kund.en hinsichtlich der Kompatibilität von
Geräten, Datenträgern und Software infor-
mieren und beraten
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2707
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Elektromechaniker/zur Elektromechanikerin
(Elektromechaniker-Ausbildungsverordnung - EMeAusbV) *)
Vom 16. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 rationelle Energieverwendung,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-
gen, Materialien und Ersatzteilen,
§ 1 8. Bearbeiten von Werkstoffen,
Anwendungsbereich 9. zusammenbauen mechanischer, elektromechani-
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen
Ausbildungsberuf Elektromechaniker/Elektromechanikerin und Geräte,
nach der Handwerksordnung. 1O. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebs-
mitteln,
§2 11. Messen elektrischer Größen,
Ausbildungsdauer 12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. 13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen von Baugrup-
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- pen und Geräten,
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen 14. Entwerfen, Anfertigen und Bestücken von Leiter-
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung platten,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes 15. Prüfen der Funktion von digitalen und analogen Schal-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
tungen,
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
16. Prüfen und Einstellen von Einrichtungen der Elektro-
§ 3 mechanik einschließlich der Meß-, Steuer- und Rege-
lungstechnik,
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung
der Berufsausbildung 17. Programmieren und Einsetzen von Software,
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt 18. Auswählen und Einsetzen von Schnittstellen,
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche 19. Herstellen, Inbetriebnehmen und Instandhalten von
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in Geräten und Anlagen der Elektromechanik einschließ-
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften lich Informationselektronik.
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertig-
keiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der § 5
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
Ausbildungsrahmenplan
lichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi-
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Prüfungen nachzuweisen. und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
§4 bildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbil-
Ausbildungsberufsbild dung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§6
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Ausbildungsplan
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-
werksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Stän- Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbil-
digen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland dungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbil-
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. dungsplan zu erstellen.
2708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 7 1. als Prüfungsstück:
Berichtsheft Erstellen eines Arbeitsplanes, Anfertigen einer funk-
tionsfähigen elektrischen Baugruppe oder eines Gerä-
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
tes nach Unterlagen einschließlich Anfertigen und Ein-
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
bauen von mechanischen Teilen, Bestücken von Lei-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
terplatten und Verbinden in unterschiedlichen Verdrah-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
tungs- und Verbindungstechniken;
durchzusehen.
2. als Arbeitsproben:
§8 a) Inbetriebnehmen einer Baugruppe oder eines Gerä-
Zwischenprüfung tes einschließlich Prüfen der Funktion, der Sicher-
heits- und Schutzeinrichtungen, Messen und Ein-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- stellen der Betriebswerte sowie Anfertigen eines
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Protokolls,
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
b) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück- oder Störungen in einer Baugruppe oder einem
sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in Gerät sowie Anfertigen eines Protokolls.
Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 2 Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert und
Buchstabe a und b, laufender Nummer 3 Buchstabe a bis die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewich-
f, laufender Nummer 4 Buchstabe a bis f und laufender tet werden.
Nummer 6 Buchstabe a und b aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht (3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und
(3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-
höchstens sieben Stunden eine Arbeitsplanung erstellen, technischer, technologischer und mathematischer Sach-
ein Bauteil, eine Baugruppe oder ein Anlagenteil anfer- verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
tigen sowie ein Prüf- und Meßprotokoll erstellen. Hierfür und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
kommen insbesondere in Betracht: Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils, sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
2. Montieren und Verdrahten mechanischer, elektro- 1. im Prüfungsfach Technologie:
mechanischer, elektrischer und elektronischer Bauteile Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
oder Baugruppen, schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
3. Installieren von Leitungen. von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen aus den
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen Bereichen
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
a) Schutzmaßnahmen,
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel-
werke, b) Steuerungstechnik,
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung, c) Leistungselektronik,
3. Grundlagen der Elektrotechnik, d) Antriebstechnik,
4. Grundlagen der Schaltungstechnik, e) Regelungstechnik,
5. Grundlagen der Meßtechnik. f) Meßtechnik,
g) Prozeßdatenverarbeitung;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- 2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. analyse:
a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen der
Energie- oder Kommunikationstechnik anhand vor-
§9 gegebener Schaltungsunterlagen, Datenblätter und
Gesellenprüfung Programme, Ermitteln und Darstellen elektrischer
und nichtelektrischer Größen, Abläufe und Verknüp-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich- fungen sowie Abschätzen und Begründen von Aus-
tigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten wirkungen vorgegebener Eingriffe,
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen
unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß-
ausbildung wesentlich ist.
und Prüfaufgaben an Baugruppen oder Geräten der
(2) Der Prüfling soll in höchstens zehn Stunden ein Energie- oder Kommunikationstechnik, Begründen
Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier der Geräteauswahl sowie Ermitteln und Bewerten
Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen möglicher geräte- und schaltungsabhängiger Meß-
insbesondere in Betracht: fehler,
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2709
c) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen und (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
sonstigen Materialien zum Zusammenbauen und fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
Verdrahten einer Baugruppe oder eines Gerätes, fächer das doppelte Gewicht.
Benennen benötigter Werkzeuge und Arbeitsgeräte
sowie Skizzieren von Bauteil- und Leitungsanord- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
nungen anhand technischer Unterlagen, schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
d) Skizzieren von mechanischen Einzelteilen; stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und Kenn-
daten aus den Bereichen § 10
a) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise, Aufhebung von Vorschriften
b) Ein- und Mehrphasenwechselstromnetze, Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
c) Antriebstechnik,
rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
d) Automatisierungstechnik, dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
e) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen; besondere für den Ausbildungsberuf Elektromechaniker/
Elektromechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allge- mehr anzuwenden.
meine wirtschaftliche und gesellschaftliche zusammen-
hänge der Berufs- und Arbeitswelt. § 11
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- Übergangsregelung
chen Höchstwerten auszugehen:
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
und Funktionsanalyse 120 Minuten, teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- § 12
und Sozialkunde 60 Minuten.
Berlin-Klausel
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
fung in programmierter Form durchgeführt wird. tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, § 13
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Inkrafttreten
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht. Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektromechaniker/zur Elektromechanikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 4 Nr. 2)
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw.
personalvertretungsrechtlichen Organe während der
des ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Tei.le des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
auf sieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Gefahren des elektrischen Stromes
Umweltschutz, bei Durchströmung des menschlichen
Datenschutz und Körpers, durch Lichtbogen und durch
rationelle Überlastung von elektrischen Betriebs-
Energieverwendung mitteln beschreiben
(§ 4 Nr. 4)
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2711
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und
Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln aus der
Unfallverhütungsvorschrift VGB 4 und
den VDE-Bestimmungen beachten
c) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere
durch fehlerhaften Umgang mit Werk-
zeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im
Umgang mit den Betriebseinrichtungen
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-
schritten einhalten sowie persönliche
Schutzausrüstungen benutzen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden, insbesondere in elektrischen
Anlagen, beschreiben sowie Maßnahmen
der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
e) Gefahren beim Lagern, Verwenden und
Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-
besondere Reinigungs-, Lösungs- und
Schmiermittel, beachten; Bestimmungen
über gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-
schutz einhalten
f) berufsbezogene Regelungen zum
Datenschutz oder zum Fernmelde-
geheimnis nennen und beachten
g) Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer
Energie im beruflichen Einwirkungs- und während der
Beobachtungsbereich anführen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Lesen und Anwenden a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,
technischer Unterlagen Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-
(§ 4 Nr. 5) tung der Normen anfertigen
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
oder Geräten sowie Stücklisten lesen und
anwenden
c) technische Unterlagen zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Über-
sichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-
gramme, Beschreibungen, Datenblätter,
Tabellen und Betriebs- und Gebrauchs-
anleitungen, lesen und anwenden
d) technische Unterlagen zur Erläuterung der
räumlichen Lage, insbesondere Anord-
nungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-
pläne sowie Installationspläne, lesen und
anwenden
2712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 I 4
1 2 3 4
6 Umgang mit Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden
Beraten von Kunden ermitteln, Produkte und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 6) des Betriebes dem Kunden erläutern
b) Gespräche kundenbezogen und situations-
gerecht führen 4
c) Sachverhalte und Informationen zur
Abwicklung von Aufträgen aufnehmen,
wiedergeben und auswerten
d) Kunden unter Verwendung von Betriebs-
und Gebrauchsanleitungen die Bedienung 4
von Geräten und Anlagen erklären
7 Planen des Arbeits- a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-
ablaufs, Disponieren und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im
von Werkzeugen, Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-
Materialien und Ersatz- wendungszweck und ihren Eigenschaften
teilen ordnen und lagern
(§ 4 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4
und instandhalten
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung,
insbesondere unter Berücksichtigung
sachlicher, organisatorischer Gesichts-
punkte, festlegen, erforderliche Zeiten zur
Abwicklung der Aufträge einschätzen
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-
Werkstoffen tenden Werkstoffen sowie der angestreb-
(§ 4 Nr. 8) ten Form und Oberflächengüte auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbei-
tung von Werkstücken auswählen
c) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-
dere feilen, sägen, gewindeschneiden und
biegen
3
d) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen sowie bohren und senken, Dreh-
frequenzen ermitteln
e) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen, Längen mit Maßstab und
Meßschieber messen sowie Längenmaße
auf Einhaltung der Toleranz prüfen
9 zusammenbauen a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das
mechanischer, Herstellen von Lötverbindungen in elektri-
elektromechanischer, sehen und elektronischen Baugruppen
elektrischer und und Geräten auswählen und bereitstellen;
elektronischer Bau- Weichlötverbindungen herstellen
gruppen und Geräte
(§ 4 Nr. 9)
b) Schraubverbindungen herstellen und
sichern
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2713
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Klebstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen, Klebe-
flächen vorbereiten, Klebeverbindungen 9
herstellen
d) Leitungen für das Verdrahten von
Baugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-
wendungszweck auswählen, zurichten;
Leitungsweg festlegen
e) mechanische, elektromechanische, elek-
trische und elektronische Bauelemente
nach Schaltungsunterlagen zu Baugrup-
pen oder Geräten zusammenbauen und
verdrahten
f) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-
elementen bestücken
10 Installieren von a) Leitungswege unter Beachtung der ört-
Leitungen und son- liehen Gegebenheiten und technischen
stigen Betriebsmitteln Regeln festlegen
(§ 4 Nr. 10)
b) Leitungen unter Beachtung der mechani-
sehen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsart und des Verwendungs-
zwecks nach den technischen Regel-
werken auswählen und installieren
c) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zuschneiden, 4
absetzen und abisolieren
d) Leitungsführungssysteme, insbesondere
Leerrohre, Installationskanäle und Kabel-
rinnen auswählen, zurichten und installieren
e) Leitungen installieren sowie elektrische
Verbindungen, insbesondere durch Schrau-
ben, Stecken und Klemmen, herstellen
f) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-
teilungseinrichtungen, Schalter und Steck-
vorrichtungen, auswählen und installieren;
Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
11 Messen elektrischer a) Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meß-
Größen bereich, Güteklasse und Innenwiderstand
(§ 4 Nr. 11) auswählen
b) Spannungen, Ströme und Widerstände an
elektrischen Baugruppen und Geräten mit
anzeigenden Meßgeräten oder Signale mit
dem Oszilloskop prüfen und messen;
Meßergebnis und Meßfehler beurteilen
c) elektrische Leistung und Arbeit berechnen 4
d) Einhaltung der Kennwerte elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Bau-
elemente sowie die Funktion mechanischer
und elektromechanischer Bauelemente
oder digitaler Schaltungen, insbesondere
logischer Grundschaltun 9 en, p rüfen
2714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Sensoren für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht und
Drehfrequenz, in Geräten nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
12 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte einstellen und
von Baugruppen und inbetriebnehmen
Geräten
b) elektrische Schutzmaßnahmen gegen
(§ 4 Nr. 12)
direktes Berühren, insbesondere Um-
hüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,
durch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen
c) lsolationswiderstand und Ableitstrom 4
messen und beurteilen
d) Widerstand zwischen Körper und Schutz-
leiteranschluß messen und beurteilen
e) Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-
gen von beweglichen Teilen besichtigen
und erproben
13 Warten, Inspizieren a) vorbeugende Instandhaltung durchführen,
und Instandsetzen insbesondere reinigen und schmieren, Ver-
von Baugruppen und schleißteile auswechseln und Größen auf
Geräten Sollwerte nachstellen
(§ 4 Nr. 13)
b) Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-
sehen und elektronischen Baugruppen
und Geräten durch Sichtkontrolle, Span-
nungs- und Strommessung eingrenzen 4
c) Baugruppen und Geräte zur Reparatur
demontieren, Ersatzteile bereitstellen und
auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) defekte Bauteile auswechseln, Funktions-
fähigkeit der instandgesetzten Baugruppen
und Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-
tieren
14 Differenzierungsphase
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus
den laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung
1 Umgang mit Kunden, a) Verhalten des Kunden in unterschiedlichen
Beraten von Kunden Situationen einschätzen
(§ 4 Nr. 6) 4
b) haftungsrechtliche Beziehungen zwischen
Käufer und Betrieb beachten
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2715
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Geräte und Anlagen dem Kunden über-
geben, auf die vorbeugende Instand-
haltung hinweisen und hinsichtlich des
Zubehörs informieren
d) Kunden hinsichtlich der Kompatibilität von
Geräten, Datenträgern und Software infor-
mieren und beraten 4
e) . Kunden hinsichtlich Beleuchtung, Schall-
isolierung, Klimatisierung und der Vermei-
dung von statischen Aufladungen beraten
und auf Sicherheitsregeln hinweisen
f) Kunden die Bedienung von Datenverarbei-
tungsgeräten und Programmen erklären
2 Planen des Arbeits- a) Werkzeuge, Prüfmittel, Maschinen, Geräte,
ablaufs, Disponieren Materialien und Ersatzteile auswählen,
von Werkzeugen, disponieren und bereitstellen
2
Materialien und Ersatz-
teilen
b) Material, Ersatzteile und Arbeitszeit
(§ 4 Nr. 7) dokumentieren
c) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung
vorgegebener Zeitvorgaben und Termine 2
festlegen und abstimmen
3 Bearbeiten von a) Werkstücke und Halbzeuge unter Be-
Werkstoffen rücksichtigung des Oberflächenschutzes
(§ 4 Nr. 8) bearbeiten
b) Bleche, Platten und Profile aus Metall und
Kunststoff maschinell sägen
c) Rundungen und Durchbrüche an Werk-
stücken aus Metall und Kunststoff form-
gerecht feilen sowie entgraten
d) Bleche und Kunststoffplatten schneiden 12
und lochen
e) Bleche und Profilteile aus Metall kalt-
biegen und richten
f) Werkstücke bis zu einer Genauigkeit
nach DIN 7168 mittel durch Längsrund-,
Querplan-, Quereinstech-, Querabstech-
und Innenlängsdrehen nach Zeichnung
bearbeiten
4 Zusammenbauen a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und
mechanischer, Schnitten unter Beachtung der Maßeintra-
elektromechanischer, gungen mit Toleranzangaben sowie der
elektrischer und Symbole für Ebenheit, Winkeligkeit und
elektronischer Bau- Oberflächengüte lesen
gruppen und Geräte
(§ 4 Nr. 9)
2716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des§ 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen und
Geräten in Explosionsdarstellung und der
Darstellung im zusammengebauten
Zustand lesen
6
C) Werkstücke im Hinblick auf die Einhaltung
der Toleranzen, insbesondere bei Passun-
gen, prüfen
d) Baugruppen mit beweglichen Teilen, insbe-
sondere Lager, Achsen und Antrieben,
montieren und demontieren
e) Spulen von Hand oder mit Wickelmaschi-
nen nach Unterlagen und Muster wickeln
f) Bauteile zu elektrischen Baugruppen und
Geräte nach Schaltungsunterlagen und
Mustern zusammenbauen und unter
Beachtung von Leitungskennzeichnungen
verdrahten
g) Funktions- und Ablaufpläne der Elektro-
mechanik lesen
h) Gehäuse unter Beachtung der Umwelt-
bedingungen, insbesondere Temperatur, 4
Staub, Feuchtigkeit und elektromagneti-
scher Verträglichkeit, auswählen sowie
Gehäuse und Einschübe zusammenbauen
i) Bauteile hinsichtlich der Bauformen,
Anschlußtechnik, Wirtschaftlichkeit und
Betriebssicherheit auswählen; Bauteil-
anordnung unter Berücksichtigung der
elektromagnetischen Verträglichkeit und
Kopplungen, Wärmeabfuhr, Verdrahtungs-
art und Leitungsführung, Servicefreund-
lichkeit, Gewicht und Befestigungs-
möglichkeiten der Bauteile festlegen sowie
in Schaltungsunterlagen eintragen
k) Verdrahtungsart und Verbindungsarten
unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, 12
Servicefreundlichkeit und Betriebssicher-
heit sowie Leitungen und Steckverbindun-
gen unter Beachtung von mechanischen
Schwingungen und mechanischen, thermi-
sehen und elektrischen Belastungen aus-
wählen
1) Leitungen und Steckverbindungen zur
Übertragung von Signalen, insbesondere
im Hinblick auf Leitungskapazität,
Leitungsdämpfung und Wellenwiderstand,
auswählen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2717
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermitteln sind
1 2 3 14
1 2 3 4
5 Messen elektrischer a) Meßverfahren und Meßgeräte auswählen,
Größen Meßschaltungen skizzieren sowie Meß-
(§ 4 Nr. 11) einrichtungen aufbauen
b) Kennwerte von Impulsen, insbesondere
Dauer, Frequenz und Tastgrad, messen
c) Impulsform und zeitliche Zuordnung von 4
Impulsen auf Meßinstrumenten, insbeson-
dere dem Oszilloskop, darstellen
d) Bitmuster als duale oder sedezimale
Zahlen interpretieren
e) Meßergebnisse tabellarisch und zeichne-
risch darstellen und auswerten
6 Entwerfen, Anfertigen a) Einseitig beschichtete Leiterplatten unter
und Bestücken von Beachtung der Vorschriften über gefähr-
Leiterplatten liehe Arbeitsstoffe herstellen
(§4Nr.14)
b) Bauelemente und Bauteile unter Beach- 6
tung von Einbauvorschriften, insbesondere
zur Vermeidung statischer Aufladungen
und thermischer Belastung, ein- und
auslöten
c) Anordnung der Bauteile und Leiterbahn-
verlauf einseitig beschichteter Leiterplatten
nach Schaltungsunterlagen entwerfen 2
sowie Bestückungsplan und Stückliste
erstellen
7 Prüfen der Funktion a) Tabellen und Diagramme zur Erläuterung
von digitalen und der Arbeitsweise, insbesondere Funktions-
analogen Schaltungen pläne und Zeitablaufdiagramme, lesen
(§ 4 Nr. 15) sowie Skizzen anfertigen
b) Kenngrößen von Digitalschaltungen, insbe-
sondere Betriebsspannung, Pegeltoleran-
zen, Ein- und Ausgangsbelastungen,
Schaltzeiten und Funktion, aus Daten- 6
blättern bestimmen
c) Funktion und Kenngrößen von Analog-
schaltungen, insbesondere Betriebs-
spannung, aus Schaltungsunterlagen und
Datenblättern bestimmen
d) Funktion digitaler Schaltnetze und Schalt-
werke prüfen
e) Funktion von Baugruppen, insbesondere
mit Zählern, Registern, Speichern, Analog-
Digital-Umsetzern, Digital-Analog-Umset-
zern, optoelektronischen Bauelementen
und Signalumsetzern, prüfen
2718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Signale an parallelen und seriellen Schnitt-
stellen prüfen sowie Signale aus Befehlen,
Daten, Adressen und Steuersignalen
interpretieren
g) Funktion von Ein-Ausgabe-Baugruppen 12
einschließlich Bussystem prüfen
h) Ablauf von Maschinenbefehlen schritt-
weise prüfen
i) Funktion von Baugruppen mit analogen
integrierten Schaltkreisen, insbesondere
Operationsverstärkern, prüfen
k) Fehler und Störungen durch syste-
matische Fehlersuche eingrenzen
8 Prüfen und Einstellen a) Messungen im Dreiphasenwechselstrom-
von Einrichtungen netz durchführen
der Elektromechanik
b) Schutzmaßnahmen gegen gefährliche
einschließlich der
Meß-, Steuer- und Körperströme prüfen, Isolations;'.' und
Regelungstechnik Hochspannungsprüfungen durchführen 8
(§ 4 Nr. 16) sowie die Funktion von Überwachungs-
und Sicherheitseinrichtungen prüfen
c) Funktion von Meß- und Steuerungsein-
richtungen prüfen
d) Funktion von Regelungseinrichtungen
prüfen sowie Regelparameter einstellen
e) Funktion ungeregelter, lineargeregelter und
getakteter Netzteile prüfen sowie
Spannungen und Strombegrenzungen
einstellen
f) nichtelektrische Größen, insbesondere
Drehfrequenzen, Temperatur und Druck,
messen
g) Funktion von Meßumformern zum Messen
nichtelektrischer Größen, insbesondere für
Temperatur, prüfen
h) Funktionspläne und Schaltzeichen
elektropneumatischer und elektrohydrau-
lischer Systeme lesen sowie elektro-
pneumatische und elektrohydraulische
Einrichtungen an den Schnittstellen prüfen
i) elektromotorische Antriebe anschließen
und deren Funktion prüfen 12
k) mechanische Einrichtungen, insbesondere
mit Achsen, Getrieben und Schalt-
kupplungen, nach technischen Unterlagen
prüfen, Sensoren zur Überwachung von
Bewegungsabläufen prüfen und einstellen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2719
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
1) Datenübertragungseinrichtungen für
Steuerungen prüfen
m) Funktion programmgesteuerter Ein-
richtungen prüfen und Programmeingriffe
vornehmen
n) Funktion von Niederfrequenzeinrichtungen
prüfen, Kennwerte, insbesondere Ver-
stärkung, Dämpfung, Frequenzgang und
Grenzfrequenzen messen sowie mit Soll-
werten vergleichen
o) Fehler und Störungen durch syste-
matische Fehlersuche eingrenzen
9 Programmieren und a) Geräte der Datenverarbeitungstechnik, ins-
Einsetzen von Software besondere Tastaturen, Datensichtgeräte,
(§ 4 Nr. 17) externe Speicher und Drucker, bedienen
b) Betriebssysteme, Anwenderprogramme
und Daten laden, anwenden und sichern
12
c) Programmablaufpläne, insbesondere Fluß-
diagramme, lesen und skizzieren
d) Programme in maschinenorientierter
Sprache entwerfen, schreiben, eingeben,
übersetzen, testen und binden sowie
dokumentieren
10 Auswählen und a) Datenschnittstellen auswählen, einsetzen
Einsetzen von und Gesamtfunktion prüfen
Schnittstellen
b) Programme zum Betreiben der Daten-
(§ 4 Nr. 18) 12
schnittstellen in Betrieb nehmen und
angleichen
c) Durchgeführte Arbeiten dokumentieren
11 Herstellen, lnbetrieb- a) Bauteile, Baugruppen, Geräte und
nehmen und Instand- Leitungen entsprechend dem Pflichtenheft
halten von Geräten und den Kundenwünschen unter
und Anlagen der Beachtung der technischen Regeln gemäß
Elektromechanik den äußeren Umgebungsbedingungen, der
einschließlich Nutzung und der elektromagnetischen
Informationselektronik Verträglichkeit auswählen und disponieren
(§ 4 Nr. 19)
b) Geräte und Anlagen herstellen und
montieren, insbesondere Geräte den
speziellen Einsatzbedingungen unter
Beachtung der Schnittstellenbedingungen
anpassen und anschließen, Software
bereitstellen und anpassen
c) Geräte und Anlagen bei Nenn- und Grenz-
bedingungen prüfen
2720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Sicherheits- und Alarmsysteme sowie
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen
gefährliche Körperströme prüfen,
Isolations-, Hochspannungs- und Funk-
tionsstörprüfung durchführen
e) Anlagen- und Gerätebetreiber hinsichtlich
Funktionsstörungen befragen
f) Fehler und Störungen durch syste-
matische Fehlersuche eingrenzen, Geräte
zerlegen sowie Leitungen und Bauteile im
Hinblick auf den Zusammenbau kenn-
zeichnen, Ersatztypen von Bauelementen 10
bestimmen, fehlerhafte Bauteile und Bau-
gruppen austauschen sowie Justagen
durchführen
g) Geräte und Anlagen inspizieren, Zustand
von Verschleißteilen beurteilen, Ver-
brauchsmaterialien ergänzen, Gehäuse
und Isolationen hinsichtlich Beschädigun-
gen beurteilen, Zustand der Geräte und
Anlagen hinsichtlich der äußeren Um-
gebungsbedingungen prüfen sowie regel-
mäßige Prüfungen der Sicherheits- und
Alarmsysteme sowie der Schutzmaß-
nahmen vornehmen
h) Ergebnisse der Prüfungen dokumentieren
i) Geräte und Anlagen dem Betreiber über-
geben, insbesondere Bedienung erklären,
Funktionsbeschreibungen, Bedienungsan-
leitungen und Wartungsvorschriften über-
reichen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2721
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 16. Dezember 1987
Auf Grund des § 13 Abs. 3, des § 14 Abs. 2, des § 17 Abs. 1 sowie der §§ 19 und 25 des Chemikaliengesetzes vom
16. September 1980 (BGBI. 1 S. 1718) und unter Berücksichtigung des durch § 43 Abs. 1 des Gesetzes vom
15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505) geänderten § 2 Abs. 4 bis 6 des Chemikaliengesetzes vom 16. September 1980
(BGBI. 1 S. 1718) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 7 werden die Worte ,, , §§ 11, 12 Abs. 2 und 3 und § 13 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte „Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Worte „Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung" ersetzt.
3. § 11 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Tätigkeit" das Wort „schriftlich" eingefügt; nach dem Wort „anzuzeigen" wird ein
Punkt gesetzt; der übrige Satzteil wird Satz 2 und wie folgt gefaßt:
,,In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Sachkenntnis nach § 13 besitzt."
b) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „mitzuteilen" durch die Worte „schriftlich anzuzeigen" ersetzt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 1 das Wort „Pflanzenbehandlungs-" durch das Wort „Pflanzenschutz-"
ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Aufzeichnungen und Bestätigungen nach Satz 1 und 2 sind 3 Jahre aufzubewahren."
2722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Absatz 4 gilt nicht für Tankstellen und sonstige Betankungseinrichtungen, soweit sie Ottokraftstoffe zum
unmittelbaren Verbrauch abgeben."
5. In § 14 Abs. 2 wird das Wort „Pflanzenbehandlungsmittel" durch das Wort „Pflanzenschutzmittel" ersetzt.
6. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Chemikaliengesetzes" die Worte „einschließlich des bei der Bio- und
Gentechnik anfallenden gefährlichen biologischen Materials" eingefügt.
7. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden in Nummer 2 die Worte „ein amtsärztliches Zeugnis" durch die Worte „das Zeugnis
eines ermächtigten Arztes im Sinne des § 30" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Worte „unter Auflagen und auch befristet" durch die Worte „befristet und auch unter
Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Anlagen," ersetzt.
c) Absatz 7 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne von Absatz 4 sind, ausgenom-
men Hilfskräfte nach Anhang III Nr. 5.2.5 Abs. 2."
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Behördliche Anordnungen".
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die zuständige Behörde kann über die nach§ 23 des Chemikaliengesetzes möglichen Anordnungen hinaus
die Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber im Einzelfall zur Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt
ergebenden Pflichten zu treffen hat. Dabei kann sie insbesondere anordnen, daß der Arbeitgeber
1 . unabhängig von einer bestehenden Rechtsverordnung nach § 19 des Chemikaliengesetzes die zur Abwen-
dung besonderer Gefahren notwendigen Maßnahmen treffen muß,
2. festzustellen hat, ob und in welchem Umfang ein vermuteter Gefahrenzustand tatsächlich besteht und welche
Maßnahmen zur Abwendung der Gefahren getroffen werden müssen,
3. die Arbeit einzustellen hat, bei der die Arbeitnehmer gefährdet sind, wenn er die zur Abwendung der Gefahr
angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist oder sofort ausführt.
Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegen Aufsichtspersonen erlassen werden."
9. § 40 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht vollständig führt oder
entgegen § 12 Abs. 4 Satz 3 die Aufzeichnungen oder Bestätigungen nicht aufbewahrt."
10. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Zitat,,§ 11 Abs. 7" wird ein Komma eingefügt; die Worte „eine Anzeige nicht oder" werden gestrichen.
b) Das Zitat „Anhang III Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4" wird durch das Zitat „Anhang III Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1"
ersetzt.
11. In § 42 Abs. 1 Nr. 9 wird das Zitat ,,§ 24 Abs. 3 oder 4" durch das Zitat ,,§ 24 Abs. 3 oder 4 Satz 1" ersetzt.
12. In § 43 Nr. 5 werden nach den Worten „oder nach§ 36 Abs. 3" die Worte „von der zuständigen Behörde" eingefügt.
13. In § 44 Abs. 1 werden die Worte „Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Worte „Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung" ersetzt.
14. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Abweichend von Satz 1 gilt eine Erlaubnis, die einer nach § 25 erforderlichen Erlaubnis entspricht, nur bis zum
30. September 1991 fort."
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2723
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Wer vor dem 1. Oktober 1986 in ortsfesten Anlagen Begasungen mit Ethylenoxid durchgeführt hat, darf
diese ohne Erlaubnis nach § 25 Abs. 2 längstens bis zum 30. September 1989 weiter durchführen."
c) Es wird folgender Absatz 10 angefügt:
,,(10) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese vom
23. Dezember 1987 an nach den Vorschriften der Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
vom 16. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2721) kennzeichnen. Vor dem 1. Januar 1988 in den Verkehr gebrachte
gefährliche Stoffe oder Zubereitungen dürfen noch bis zum 1. Juni 1990 nach den bis zum 31. Dezember 1987
geltenden Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt oder ver-
wendet, für die bis zum 31. Dezember 1987 eine Kennzeichnungspflicht nicht bestand, muß diese spätestens
vom 1. Juli 1988 an kennzeichnen."
15. § 47 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 12 werden die Worte,,, soweit nicht Satz 2 etwas anderes bestimmt" gestrichen und in Buchstabe e
Doppelbuchstabe bb die Zahl „ 1980" durch „ 1978" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
16. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Textziffer 1.1.2.4.7 Abs. 2 Nr. 5 wird im letzten Satz „R 20, R 21 oder R 22" durch „R 23, R 24 oder R 25"
ersetzt.
b) Der Textziffer 1.1.4 wird folgender Sicherheitsratschlag angefügt:
„S 53: Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
- Anwendungsbereich
Krebserzeugende, erbgutverändernde und/oder fruchtschädigende Stoffe und Zubereitungen.
- Verwendung
Zwingend für die obengenannten Stoffe und Zubereitungen, für die R 45, R 46 und/oder R 47 vorgesehen
sind."
c) In Textziffer 1.2 wird die zweite Zeile „Schwarzer Aufdruck auf orangegelbem Grund" gestrichen.
d) Der Textziffer 1.4 wird folgender Sicherheitsratschlag angefügt:
,,S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen".
e) In Textziffer 2.1.4 wird in Klasse I der Liste der eingestuften gefährlichen Lösemittel bei der laufenden Nummer
425 die Bezeichnung „ 1,2-Dibromethan (Ethylenbromid)'" durch „ 1,2-Dibromethan (Ethylendibromid)" ersetzt.
..
f) Textziffer 2.2.3 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Bleihaltige Anstrichmittel und Lacke
Das Kennzeichnungsschild der Verpackung bleihaltiger Anstrichmittel und Lacke, deren Gesamtbleigehalt
0,25 % (ausgedrückt in Gewicht des Metalls) des Gesamtgewichts der Zubereitung überschreitet, muß
folgende Aufschrift tragen:
,, Enthält Blei.
Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden
können."
Bei Verpackungen mit einem Rauminhalt von weniger als 0, 125 Liter kann die Aufschrift wie folgt lauten:
,,Achtung! Enthält Blei"."
g) In Nummer 2.2.4 werden in der Liste für die Einstufung der gefährlichen Stoffe
- in der Gruppe „Sehr giftige und giftige Stoffe" unter „A. Schwermetallverbindungen 2)" bei der Nummer 89 die
Bezeichnung „Arsentrioxid und -pentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und deren Salze (Arsenite, Arsenate)"
durch „Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure und deren Salze (Arsenite, Arsenate)" ersetzt,
- nach Nummer 1461 folgende Nummer 1523 mit der Bezeichnung „Diarsentrioxid (Arsentrioxid)" und den
Massengehalten für die Einstufung als T > 0,2 und als Xn 0, 1-0,2 eingefügt,
- in der Gruppe „Reizende Stoffe" bei der Nummer 57 die Bezeichnung „2-Amino-2-methyl-1-propanol (lso-
butanolamin)" durch „2-Amino-2-r:nethyl-propanol" ersetzt.
h) In Textziffer 2.3.4 wird in der Liste der Wirkstoffe bei der laufenden Nummer 425 die Bezeichnung des Stoffes
,, 1,2-Dibromethan 1) (Ethylenbromid)" durch „ 1,2-Dibromethan 1) (Ethylendibromid)" ersetzt.
2724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
17. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Textziffer 1.1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Liste der krebserzeugenden Gefahrstoffe
Gruppen
Lfd. Nr. 1 II III
des Krebserzeugender Gefahrstoff (sehr (stark (gefährdend)
Anhangs stark ge- gefährdend)
VI fährdend)
Massengehalte im Gefahrstoff in v. H.
17 Acrylnitril 2:: 1 <1 -0,1
48 o-Aminoazotoluol 2:: 0, 1 < 0,1 -0,01
55 4-Aminobiphenyl 2:: 1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
1495 Salze von 4-Aminobiphenyl 2:: 1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
85 Antimontrioxid ) 2
2:: 1 <1 -0,1
89 Arsenpentoxid,
arsenige Säure, Arsensäure und deren Salze
(Arsenite, Arsenate) 2 ) ?:3 <3 -0,3
91 Asbest 2) 2:: 1 <1 -0,1
120 Benzidin (4,4'-Diaminobiphenyl) 2:: 1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
121 Salze von Benzidin 2:: 1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
123 Benzol ?:1
127 Benzo(a)pyren 4 ) 2:: 0, 1 < 0,1 -0,005
139 Beryllium 2 ) ?:1 <1 -0,1
140 Berylliumverbindungen ) 2
2:: 1 <1 -0,1
144 Bis( chlormethyl)ether ?: 0,05 < 0,05-0,005 < 0,005 - 0,0005
194 1,3-Butadien 2:: 1
236 Cadmiumchlorid 2 ) ?:1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
246 Calciumchromat 2) 2:: 1 <1 -0,1
282 1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin) 2:: 1
291 N-Chlorformyl-morpholin 2:: 0,005 < 0,005 - 0,0005
1519 Chlormethyl-methylether (Chlor-dimethylether) 1) ?:1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
336 Chrom-III-Chromate 2 ) 2:: 1 <1 -0,1
2 3
343 Cobalt ) ) (als Cobaltmetall,
Cobaltoxid und Cobaltsulfid) 2:: 1 <1 -0,1
1523 Diarsentrioxid (Arsentrioxid) ?:3 <3 - 0,3
422 Diazomethan 2:: 1 <1 -0,1
423 1,2-Dibrom-3-chlorpropan ?: 1 <1 -0,1
425 1,2-Dibromethan (Ethylendibromid) 2:: 1 <1 -0,1
438 Dichloracethylen ?:1 <1 - 0,1
440 3,3' -Dichlorbenzidin 2:: 1 <1 -0,1
1524 Salze von 3,3' -Dichlorbenzidin 2:: 1 <1 -0,1
445 1,4-Dichlorbuten-2 ?: 0,1 < 0,1 -0,01
1525 2,2' -Dichlor-4,4' -methylendianilin
[4,4 '-Methylen-bis(2-chloranilin)] ?:1 <1 - 0,1
1526 Salze von 2,2' -Dichlor-4,4' -methylendianilin
[Salze von 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin)] ?: 1 <1 -0,1
530 Diethylsu lfat ?: 1 <1 - 0,1
553 3,3' -Dimethoxybenzidin (o-Dianisidin) ?: 0,5 < 0,5 -0,05
1533 Salze von 3,3' -Dimethoxybenzidin
(Salze von o-Dianisidin) ?: 0,5 < 0,5 -0,05
570 3,3'-Dimethylbenzidin (o-Tolidin) ?: 0,5 < 0,5 -0,05
1536 Salze von 3,3'-Dimethylbenzidin
(Salze von o-Tolidin) ?: 0,5 < 0,5 -0,05
575 Dimethylcarbamoylch lorid ?: 0,05 < 0,05 - 0,005 < 0,005 - 0,0005
579 3,3' -Dimethyl-4,4 '-diaminodiphenylmethan ?: 1 <1 -0,1
591 N, N-Dimethylhyd razin ?: 5
592 1,2-Dimethylhydrazin ? 0,1 < 0,1 -0,01
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2725
Gruppen
Lfd. Nr. 1 II III
des Krebserzeugender Gefahrstoff (sehr (stark (gefährdend)
Anhangs stark ge- gefährdend)
VI fährdend)
Massengehalte im Gefahrstoff in v. H.
610 Dimethylnitrosamin (N-Nitrosodimethylamin) ~ 0,01 < 0,01 - 0,001 < 0,001 - 0,0001
619 Dimethylsulfamoylchlorid ~1
620 Dimethylsulfat ~1 <1 -0,1
690 1,2-Epoxypropan (1,2-Propylenoxid) ~1
740 Ethylcarbamat ~1 <1 -0,1
756 Ethylenimin ~1 <1 -0,1
757 Ethylenoxid ~ 0,1
850 Hexamethylphosphorsäuretriamid ~ 0,05 < 0,05 - 0,005 < 0,005 - 0,0005
857 Hydrazin ~s
1555 2-Methylaziridin (Propylenimin) ~1 <1 -0,1
1085 2-Naphthylamin ~1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
1563 Salze von 2-Naphthylamin ~1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
1118 Nickel 2 )3) (als Nickelmetall, Nickelsulfid
und sulfidische Erze, Nickeloxid und
Nickelcarbonat) sowie Nickelverbindungen
in Form atembarer Tröpfchen ~5 <5 - 0,5
1119 Nickeltetracarbonyl ~1 <1 -0,1
1123 5-Nitroacenaphthen ~1 <1 -0,1
1127 4-Nitrodiphenyl ~1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
1130 2-Nitronaphthalin ~1 <1 -0,1
1134 2-Nitropropan ~1 <1 -0,1
1241 1,3-Propansulton ~1 <1 -0,1 < 0,1 -0,01
1571 3-Propanolid (1,3-Propiolacton) ~1 <1 -0,1
1314 Strontiumchromat 2 ) ~1 <1 -0,1
1399 2,3,4-Trichlorbuten-1 ~ 0,1 < 0,1 -0,01
1472 Vinylchlorid ~1 <1 -0,1
1485 Zinkchromate
(einschließlich Zinkkaliumchromat 2)) ~1 <1 -0,1"
b) In Nummer 1.1 Abs. 1 wird in der Fußnote 1
) das Wort „Monochlordimethylether" durch das Wort „Chlormethyl-
methylether" ersetzt.
c) Der Nummer 1.1 Abs. 1 wird nach der Liste der krebserzeugenden Gefahrstoffe folgender Satz angefügt:
„Die nach dem 19. Dezember 1985 von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe
der Deutschen Forschungsgemeinschaft festgestellten neuen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über
krebserzeugende Gefahrstoffe bleiben unberührt.".
d) In Nummer 1.2.2 wird Absatz 5 wie folgt gefaßt:
,,(5) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe der Gruppen II und III bei bestimmungs-
gemäßer Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte nicht über-
schritten, gelten die §§ 18, 28 sowie Nummer 1.2.2 Abs. 1 und 3 nicht."
e) In Nummer 1.3.1.2 wird Absatz 2 gestrichen.
18. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefaßt:
„5.2.3 Anzeige
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungsanlage Begasungen durchführen will; hat dies späte-
stens eine Woche - im Fall von Schiffsbegasungen 24 Stunden - vorher der zuständigen Behörde
schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde soll in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(2) In der Anzeige sind anzugeben:
1. der Begasungsleiter,
2. der Tag der Begasung,
2726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. der Ort der Begasung und das zu begasende Objekt,
4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
6. das voraussichtliche Ende der Begasung und
7. der voraussichtliche Termin der Freigabe."
b) Der Text der Nummer 5.2.5 wird Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Soweit gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zubereitungen verwendet werden,
dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl von Personen nach § 25 Abs. 7 auch vorher
unterwiesene Hilfskräfte bei den Vorbereitungen und beim Einbringen des Begasungsmittels eingesetzt werden,
die gesundheitlich geeignet sind."
c) In Textziffer 5.6 Abs. 1 werden die Worte „die Voraussetzungen des§ 25 Abs. 7 Satz 2 erfüllen" durch die Worte
,,sachkundig im Sinne von § 25 Abs. 4 sind" ersetzt.
19. In Anhang IV werden in Textziffer 2.3 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6, 8 und 9, Textziffer 2.4.2.2 Abs. 1 Nr. 5 und Textziffer
2.4.2.4 Abs. 1 jeweils die Worte „Bundesanstalt für Materialprüfung" durch die Worte „Bundesanstalt für Material-
forschung und -prüfung" ersetzt.
20. In Anhang V wird bei „Sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe" in der Spalte „Anhang" die Angabe „II Nr. 1.1" durch
die Angabe „II Nr. 1.1 und II Nr. 1.2.1 Satz 2" ersetzt.
21 . Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen zur Stoffliste werden wie folgt geändert:
aa) Nach der Erläuterung zur Anmerkung D in Spalte 2 wird folgende Erläuterung einer Anmerkung E eingefügt:
„Anmerkung E
Für Stoffe mit der Anmerkung E muß vor den R-Sätzen R 20, R 21 , R 22, R 23, R 24, R 25, R 26, R 27 und
R 28 und ebenso vor allen Kombinationen dieser R-Sätze das Wort „auch" stehen.
Beispiele:
R 23: Auch giftig beim Einatmen
R 27/R 28: Auch sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken".
bb) In der Erläuterung der Angaben in Spalte 9 wird Satz 2 gestrichen.
b) Die Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geändert:
aa) Die laufenden Nummern 62, 447, 751, 808, 809, 882 und 1065 einschließlich der dazugehörenden Angaben
werden gestrichen.
bb) In den laufenden Nummern 1, 23, 39, 98, 99, 102, 114, 142, 143, 162, 173, 180, 181, 184, 185, 186, 205,
206,249,254,289,290,311,325,329,330,348,355,356,361,362,386,387,398,402,403,410,421,434,
485,486,488,532,534,552,639,643,644,645,646,647,666,670,671,672,677,678,679,697,718,721,
782,793,794,796,805,810,832,877,879,887,942,948,951,952,973,974,979,983,984, 1032, 1062,
1093, 1120, 1121, 1146, 1151, 1153, 1158, 1159, 1160, 1163, 1196, 1199, 1201, 1222, 1225, 1227, 1232,
1235, 1245, 1253, 1268, 1270, 1284, 1289, 1324, 1331, 1334, 1344, 1363, 1364, 1366, 1372, 1382, 1417,
1424, 1475, 1486 und 1490 wird in Spalte 9 jeweils die Kennzeichnung ,,*)" gestrichen.
cc) Die laufenden Nummern 17, 24, 55, 57, 63, 87, 89, 120, 121, 123, 141, 144, 236, 246, 275, 276, 279, 282,
333,361,394,395,411,419,423,425,439,440,496,530,553,570,575,591,610,620,757,806,807,824,
825,826,827,834,837,839,850,911, 1016, 1033, 1085, 1090, 1123, 1130, 1134, 1142, 1241, 1247, 1260,
1314, 1397 und 1485 erhalten die in der nachfolgenden Liste enthaltene Fassung:
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. GAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw. l Xn bzw. nach§ 24
Symbol Anhang Klasse
1
C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
17 Acrylnitril 608-003-00-4 F,T 45-11- 53-16-27-44 12.2 >1 0,2-1 ja T,Xn
Anm. D,E 107-13-1 23/24/25-38 12.4 ja T,Xn
II
24 Aldrin (ISO) 602-048-00-3 T 24/25-40-48 22-36/37-44 1 2.3 lb ja T,Xn
Vgl. 839 309-00-2 1 2.4 ~
(J1
(1 R,4S,4aS,5S,8R,8aR)- CO
1,2,3,4, 10, 10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-
hexahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin -i
p.:,
(0
55 4-Aminobiphenyl 612-072-00-6 T 45-22 53-44 II ja T a.
Anm. E 92-67-1 ~
)>
C
57 2-Amino-2-methylpropanol 603-070-00-6 Xi 36/38 12.2 ~10 CJ)
(0
124-68-5 p.:,
cr
(D
63 Amitrol (ISO) 613-011-00-6 Xn 22-40-48 36-37 1 2.3 lld
ClJ
Vgl. 1582 61-82-5 0
:::l
1,2,4-Triazol-3-ylamin :::l
a.
(D
87 Antu (ISO) 006-008-00-0 T+ 28-40 25-36/37-45 1 2.3 la ja T+ :::l
Vgl. 1090 86-88-4 12.4 1\)
1\)
1-(1-Naphthyl)-2-thioharnstoff
0
(D
89 Arsenpentoxid, arsenige Säure, Arsensäure 033-002-00-5 T 23/25-45 1/2-20/21- 1 2.2 >0,2 0,1-0,2 ja T,Xn N
(D
und deren Salze (Arsenite, Arsenate) 28-44 12.3 ja T,Xn 3
Anm. A,K 12.4 ja T,Xn cr
~
II
CO
(X)
120 Benzidin 612-042-00-2 T 45-22 53-44 II ja T --..J
Anm. E 92-87-5
Vgl. 1522
4,4' -Diam i nobi phenyl
121 Salze von Benzidin 612-070-00-5 T 45-22 53-44 II ja T
Anm. A,E
123 Benzol 601-020-00-8 F,T 45-11- 53-16-29-44 1 2.1 la ja 1) T 1)
Anm.E 71-43-2 23/24/25-48 II
1\)
-....1
1) ausgenommen Ottokraftstoffe an Tankstellen 1\)
-....1
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach- "'
......
Lfd. EG-Nummer
Kennb. Kennziffer Kennziffer
Kennz.
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse kenntnis
nach§ 12
Auf-
bewahrung "'
0)
Bezeichnung Gef.- nach T bzw., nach§ 24
Nr. CAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze Anhang Klasse Xn bzw. 1 C Xi Abs. 2
Symbol Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
141 BHC (ISO)
Siehe: 824
HCH (ISO)
144 Bis(chlormethyl)ether 603-046-00-5 T+ 45-10- 53-45 II ja T
Anm. E 542-88-1 22-24-26
236 Cadm iu mch lorid 048-008-003 T 45-23/25-48 53-44 II ja T
Anm. E 10108-64-2 ca
C
:J
Q.
246 Calciumchromat 024-008-00-9 T 45-22 53-44 II ja T <D
cn
Anm. E 13765-19-0 (0
<D
cn
<D
275 Chlordan (ISO) 602-047-00-8 Xn 21/22-40 36/37 1 2.3 llb ja Xn N
0-
Vgl. 1142 57-74-9 12.4
1,2,4,5,6, 7,8,8-0ctachlor-3a,4, 7, 7a-tetra-
_g
c_
hydro-4,7-methanoindan 0)
:::r
276 Chlordecon (ISO) 606-019-00-6 T 24/25-40 22-36/37 -44 12.3 lc ja T,Xn eo
0)
:J
Vgl. 395 143-50-0 12.4 (0
Decachlor-pentacyclo (5.2.1.0 2 ·6 .0 3 ,9 .0 5 ,8) ......
CO
decan-4-on 00
_--..J
Chlordimeform (ISO) 650-007-00-3 Xn 21/22-40 22-36/37 12.3 lla ja Xn --4
279
~
Vgl. 333 6164-98-3 12.4
N-(4-Chlor-o-tolyl)-N' ,N' -dimethylformamidin
282 1-Chlor-2,3-epoxypropan 603-026-00-6 T 45-10- 53-9-44 12.2 >0,1 0,025-0,1 ja T,Xn
Anm. E 106-89-8 23/24/25- 12.4 ja T,Xn
Vgl. 684 34-43 II
Epichlorhydrin
333 N-(4-Chlor-o-toly~)-N' ,N' -dimethylformamidin
Siehe: 279
Chlordimeform (ISO)
361 Cyanamid 61 5-013-00-2 T 25-36/38-43 3-22-36-44 12.3 ja T,Xn
420-04-2 12.4
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
nach§ 12
Nr.
Bezeichnung
GAS-Nummer
Gef.-
für R-Sätze für S-Sätze
nach T bzw., Xn bzw. 1
C Xi Abs. 2
nach§ 24
Symbol Anhang Klasse Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
394 DDT (nicht als ISO-Kurzname anerkannt) 602-045-00-7 T 25-40-48 22-36/37-44 ja T
Vgl. 1397 50-29-3
1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan
395 Decachlor-pentacyclo (5.2.1.0 2·6.0 3 ,9.0 5 ,8) z
....,
decan-4-on
Siehe: 276 u,
CO
Chlordecon (ISO) 1
-1
411 Diallat (ISO) 006-019-00-0 Xn 22-40 25-36/37 12.3 lla ja Xn !l)
CO
Vgl. 439 2303-16-4 12.4 Q.
S-2,3-Dich lorallyldiisopropylth iocarbamat ~
)>
C
419 Salze von o-Dianisidin (/)
CO
!J,)
Siehe: 1533 O"
Salze von 3,3'-Dimethoxybenzidin CD
ClJ
0
423 1,2-Dibrom-3-chlorpropan 602-021-00-6 T 45-46- 53-44 12.3 lc ja T,Xn ::,
::,
Anm. E 96-12-8 20/21-25-48 II
Q.
CD
::,
425 1,2-Dibromethan 602-010-00-6 T 45-23/24/25- 53-44 1 2.1 la ja T,Xn 1\)
Anm. E 106-93-4 36/37/38 12.3 la ja T,Xn !')
Vgl. 1538 II CJ
CD
Ethylendibromid N
CD
3
439 S-2,3-Dich lorallyldiisopropylth iocarbamat O"
Siehe: 411 ~
Diallat (ISO) CO
CO
--.J
440 3,3'-Dichlorbenzidin 612-068-00-4 T 45-21-43 53-44 II ja T
Anm. E 91-94-1
496 Dieldrin (ISO) 602-049-00-9 T+ 25-27-40-48 22-36/37-45 12.3 la ja T,Xn
Vgl. 837 60-57-1 12.4
(1 R,4S,4aS,5R,6R,7S,8S,8aR)-1,2,3,4,10,10-
Hexachlor-6,7-expoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-
octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin
N
......
N
(0
N
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach- .....
w
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis 0
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. GAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw.[ Xn bzw. 1 nach§ 24
Symbol Anhang KlaSSE:_ C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
530 Diethylsulfat 016-027-00-6 T+ 45-46- 53-26-44 II ja T+
Anm.E 64-67-5 20/21/22-34
553 3,3'-Dimethoxybenzidin 612-036-00-X T 45-22 53-44 12.4 ja T,Xn
Anm.E 119-90-4 II
Vgl. 418
o-Dianisidin
570 3,3'-Dimethyl-benzidin 612-041-00-7 T 45-22 53-44 II ja T CD
C
Anm. E 119-93-7 :J
Q.
Vgl. 1579 Cl)
U)
o-Tolidin CO
Cl)
U)
Cl)
575 Dimethylcarbamoylch lorid 006-041 -00-0 T 45-22-23- 53-44 II ja T N
Anm.E 79-44-7 36/37/38 O"
~
e,_
!l)
591 N,N-Dimethylhydrazin 007-012-00-5 F,T 45-11- 53-16-33-44 II ja T :1"
Anm.E 57-14-7 23/25-34 <O
!l)
:J
CO
......
(0
610 Dimethylnitrosamin 612-077-00-3 T+ 45-25-26-48 53-45 II ja T+ CX)
Anm.E 62-75-9 -"""
Vgl. 1565 ~
~
N-Nitrosodimethylamin
620 Dimethylsulfat 016-023-00-4 T+ 45-25-26-34 53-26-27-45 II ja T+
Anm.E 77-78-1
757 Ethylenoxid 603-023-00-X F+,T 45-46-13- 52-3/7/9- 12.3 la ja T,Xn
Anm.E 75-21-8 23-36/37 /38 16-33-44 12.4 ja T,Xn
Vgl. 1152 II
Oxiran
806 Formaldehyd 605-001-01 -2 Xn 20/21/22-36/ 26-36/37-51 12.2 5-30 ja Xn
5%~c<25% 50-00-0 37 /38-40-43 12.4 ja Xn
Anm.B
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
nach § 12
Nr.
Bezeichnung
GAS-Nummer
Gef.-
Symbol
für R-Sätze für S-Sätze
nach
T bzw.
Anhang Klasse
l Xn bzw.
Klasse
1
C Xi Abs. 2
nach§ 24
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
807 Formaldehyd c 2 25% 605-001-00-5 T 23/24/25- 26-36/37- 1 2.2 >30 ja T
Anm. B,D 50-00-0 34-40-43 44-51 1 2.4 ja T
824 HCH (ISO) 602-042-00-0 T 21-25-40 22-36/37-44 1 2.3 ja T,Xn
Anm. C 608-73-1 1 2.4 z
....,
Vgl. 141
BHC (ISO) CJl
<D
Vgl. 834
1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan --!
0,)
CO
825 Heptachlor (ISO) 602-046-00-2 T 24/25-33-40 36/37-44 1 2.3 lc ja T,Xn Q.
Vgl. 827 76-44-8 12.4 ~
1,4,5,6, 7,8,8-Heptach lor-3a,4, 7, 7a-tetra- )>
C
hydro-4, 7-methanoinden (/)
CO
0,)
0-
826 Heptach lorepoxid 602-063-00-5 T 25-33-40 36/37-44 12.3 lb ja T CD
Vgl. 1545 1024-57-3 CD
0
1,4,5,6, 7,8,8-Heptachlor-2,3-epoxy- :J
:J
3a,4, 7,7a-tetrahydro-4,7-methanoindan
Q.
CD
:J
827 1,4,5,6, 7,8,8-Heptachlor-3a,4, 7, 7a-tetra-
1\)
hydro-4, 7-methanoinden 1\)
Siehe: 825 0
Heptachlor (ISO) CD
N
CD
3
834 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan 0-
Siehe: 824 ~
HCH (ISO) <D
CX)
---.J
837 (1R,4S,4aS,5R,6R, 7S,8S,8aR)-1,2 ,3,4,10, 10-
Hexachlor-6, 7-epoxy-1,4,4a,5,6, 7,8,Ba-
octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin
Siehe: 496
Dieldrin (ISO)
839 (1R,4S,4aS,5S,8R,8aR)-1,2,3,4,10, 10-
Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-
hexahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalin
Siehe: 24 1\)
......,
Aldrin (ISO) w
.....
1\)
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen -..J
Sach- w
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis 1\)
EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Lfd. nach§ 12
Nr.
Bezeichnung
GAS-Nummer
Gef.-
Symbol
für R-Sätze für S-Sätze
nach
T bzw.
Anhang Klasse
l Xn bzw.
Klasse
1
C Xi Abs. 2
nach§ 24
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
850 Hexamethylphosphorsäuretriamid 01 5-1 06-00-2 T 45-46 53-44 II ja T
680-31-9
911 Jodmethan
Siehe: 1033
Methyljodid
1016 4,4'-Methylen- bis (2-chloranilin)
Siehe: 1525 OJ
C
2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin ::::i
a.
<D
(/)
1033 Methyljodid 602-005-00-9 T 21-23/25- 36/37-38-44 ja T (.Q
<D
Vgl. 911 74-88-4 37/38-40 (/)
<D
Jodmethan N
O"
1085 2-Naphthylamin 612-022-00-3 T 45-22 53-44 II ja T ~
Anm.E 91-59-8 c...
D.l
::::i-
(0
1090 1-(1-Naphthyl)-2-thioharnstoff D.l
::::i
Siehe: 87 (.Q
Antu (ISO) .....
(0
(X)
_--....i
1123 5-Nitroacenaphthen 609-037 -00-02 T 45 53-44 II ja T
602-87-9 -i
~
1130 2-Nitronaphthalin 609-038-00-8 T 45 53-44 II ja T
581-89-5
1134 2-Nitropropan 609-002-00-1 T 45-10-20/22 53-9-44 1 2.1 lla ja T,Xn
Anm. E 79-46-9 II
1142 1,2,4,5,6,7 ,8,8-Octachlor-3a,4,7, 7a-tetra-
hydro-4, 7 -methanoi ndan
Siehe: 275
Chlordan (ISO)
1241 1,3-Propansu lton 016-032-00-3 T 45-21/22 53-44 ja T
Anm.E 1120-71-4
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
nach§ 12
Nr.
Bezeichnung
GAS-Nummer
Gef.-
Symbol
für R-Sätze für S-Sätze
nach
Tbzw.
Anhang Klasse
l Xn bzw.
Klasse
1 C Xi Abs. 2
nach§ 24
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1247 1,3-Propiolacton
Siehe: 1571
3-Propanolid
1260 Propylenimin
Siehe: 1555 ~
CJ1
2-Methylaziridin c.o
1
1314 Strontiumch romat 024-009-00-4 T 45-22 53-44 II ja T -1
!l)
Anm. E 7789-06-2 CO
Q.,
1397 1, 1, 1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan ~
)>
Siehe: 394 C
(/)
DDT (nicht als ISO-Kurzname anerkannt) CO
!l)
O"
(D
1485 Zinkchromate 024-007-00-3 T 45-22-43 53-44 II ja T
(einschließlich Zinkkaliumchromat) CD
0
Anm. A,E :::J
_:::::i
Q.,
dd) Folgende laufende Nummern 1493 bis 1584 werden mit den in der nachfolgenden Liste enthaltenen Angaben angefügt: (D
:::J
1\)
1493 1 Acetessigsäuremethylester !')
Siehe: 1553 0
Methylacetoacetat (D
N
(D
1494 1 Adipinsäure 607 -144-00-9 Xi 36 3
O"
124-04-9 ~
c.o
1495 1 Salze von 4-Aminobiphenyl 612-073-00-1 T 45-22 53-44 II ja T CO
-...J
Anm. A,E
1496 l 4-Amino-N,N-diethylanilin 612-080-00-X T 25-34 26-36-44 ja T
Vgl. 1528 93-05-0
N,N-Diethyl-p-phenylendiamin
1497 1 2-Aminoethyldimethylamin 612-075-00-2 F,C 11-21 /22-35 1 16-23-
Vgl. 1534 108-00-9 26-28-36
2-Dimethylaminoethylami n
N
......
w
w
1\)
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen ~
Sach- w
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
kenntnis ~
Kennb. Kennz. bewahrung
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer nach § 12
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 24
Nr. GAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw., Xn bzw. 1
C Xi Abs. 2
Symbol Anhang Klasse Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1498 1-Aminopropan-2-oi 603-082-00-1 C 34 23-26-36
Vgl. 1548 78-96-6
lsopropanolamin
1499 Ammoniumchlorid 017-014-00-8 Xn 22-36 22
12125-02-9
1500 Arsentrioxid
Siehe: 1523 CD
C:
Diarsentrioxid :J
a.
CD
cn
1501 Benzoguanamin (C
CD
Siehe: 1568 cn
CD
6-Phenyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin N
O"
1502 Benzonitril 608-01 2-00-3 Xn 21/22 23 ~
100-47-0 c....
!l)
:::;
(0
1503 Benzyldimethylamin 612-074-00-7 C 10-20/21/22- 26-36 !l)
103-83-3 34 :J
(C
......
CO
1504 Bleichromat 082-004-00-2 Xn 33-40 22 ex,
_--..J
7758-97-6
--1
1505 Brenzcatechin ~
Siehe: 1529
1,2-Dihydroxybenzol
1506 2-Butanonoxim 61 6-01 4-00-0 Xi 36-43 23-24
Vgl. 1540 96-29-7
Ethyl methylketoxi m
1507 But-2-in-1,4-diol 603-07 6-00-9 T 25-34 22-36-44 ja T
Vgl. 1508 110-65-6
2-Butin-1,4-diol
1508 2-Butin-1,4-diol
Siehe: 1507
But-2-in-1,4-diol
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
nach§ 12
Nr.
Bezeichnung
GAS-Nummer
Gef.-
Symbol
für R-Sätze für S-Sätze
nach
T bzw.
Anhang Klasse
l Xn bzw.
Klasse
1
C Xi Abs. 2
nach§ 24
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1509 Buttersäure 607-135-00-X C 34 26-36
107-92-6
1510 Butylchlorformiat 607-138-00-6 T 10-23-34 26-36-44 ja T
Vgl. 1514 592-34-7
Chlorameisensäurebutylester ~
u,
CD
1511 Butyraldehydoxim 616-013-00-5 T 22-24-36 23-36-44 ja T
110-69-0 --i
P.l
CO
1512 Butyrylchlorid 60 7-136-00-5 F,C 11-34 16-23-26-36 Cl.
141-75-3 ~
)>
C
er,
1513 Calciumchlorid 017-013-00-2 Xi 36 22-24 CO
P.l
10043-52-4 (J"
(D
22691-02-7
OJ
0
1514 Chlorameisensäurebutylester ::,
_::,
Siehe: 1510
Cl.
Buthylchlorformiat (D
::,
1\)
1515 Ch lorameisensäu repropylester !')
Siehe: 1574 0
(D
n-Propylchlorformiat N
(D
3
1516 2-Ch lorbenzon itril 608-013-00-9 Xn 21/22-36 23 rr
873-32-5 ~
CD
CO
1517 Chlordimeformhydrochlorid 650-009-00-4 Xn 22-40 22-36/37 --..J
Vgl. 1521 19750-95-9
N-{ 4-Ch lor-o-tolyl)-N' ,N' -dimethylformam i-
dinhydroch lorid
1518 Chlordimethylether
Siehe: 1519
Chlormethyl-methylether
1\)
.....
w
UI
1\)
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen -..J
Sach- w
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf- 0')
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. CAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw., Xn bzw. nach§ 24
Symbol Anhang Klasse
1
C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1519 Chlormethyl-methylether 603-075-00-3 F,T 45-11- 53-9-16-44 II ja T
Anm. E 107-30-2 20/21/22
Vgl. 1518
Chlordimethylether
1520 2-Chlorpropionsäure 607 -139-00-1 C 22-35 23-26-28-36
598-78-7
1521 N-( 4-Ch lor-o-tolyl)-N' ,N' -dimethylformami- CIJ
C
dinhydrochlorid ::::,
a.
Siehe: 1517 (D
cn
Chlordimeformhydrochlorid <O
(D
cn
(D
1522 4,4' -Diaminobiphenyl N
O"
Siehe: 120
Benzidin -~
c_
PJ
1523 Diarsentrioxid 033-003-00-0 T+ 45-28-34 53-45 12.2 >0,2 0, 1-0,2 ja T,Xn ::r
Anm. E 1327-53-3 12.3 ja T,Xn ccPJ
::::,
Vgl. 1500 12.4 ja T,Xn <O
Arsentrioxid II _.,
c.o
(X)
_:-.J
1524 Salze von 3,3' -Dichlorbenzidin 612-069-00-X T 45-21-43 53-44 II ja T
Anm. A,E --i
~
1525 2,2'-Dichlor-4,4' -methylendianilin 612-078-00-9 T 45-22 53-44 II ja T
Anm. E 101-14-4
Vgl. 1016
4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin)
1526 Satze von 2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin 612-079-00-4 T 45-22 53-44 II ja T
Anm. A,E
Vgl. 1557
Salze von 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin)
1527 Diethyloxalat 607-147-00-5 Xn 22-36 23
Vgl. 1566 95-92-1
Oxalsäurediethylester
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. GAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw., Xn bzw. 1 nach§ 24
Symbol Anhang Klasse C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1528 N,N-Diethyl-p-phenylendiam in
Siehe: 1496
4-Amino-N,N-diethylanilin
1529 1,2-Dihydroxybenzol 604-016-00-4 Xn 21/22-36/38 22-26-37
Vgl. 1505 120-80-9 ~
C}1
Brenzcatechin CD
1
1530 Diisopropanolamin --l
O>
Siehe: 1546 CO
1, 1'-lminodipropan-2-ol 0.
Q
)>
1531 Dikupferoxid 029-002-00-X Xn 22 22 C
(/)
Vgl. 1551 1317-39-1 CO
Kupfer(l)-oxid O>
O"
CD
1532 Dimepranol (INN) OJ
0
Siehe: 1535 ::::,
_::::,
1-Dimethylaminopropan-2-ol
0.
CD
::::,
1533 Salze von 3,3'-Dimethoxybenzidin 612-037-00-5 T 45-22 53-44 II ja T 1\)
Anm. A,E fv
Vgl. 419 0
CD
Salze von o-Dianisidin N
CD
3
1534 2-Dimethylaminoethylamin O"
Q
Siehe: 1497
2-Aminoethyldimethylamin <O
(X)
-..J
1535 1-Dimethylaminopropan-2-ol 603-077 -00-4 C 10-22-34 23-26-36
Vgl. 1532 108-16-7
Dimepranol (INN)
1536 Salze von 3,3' -Dimethyl-benzidin 612-081-00-5 T 45-22 53-44 II ja T
Anm. A,E
Vgl. 1580
Salze von o-Tolidin
....,
1\)
....,
(,.)
1\)
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen .....,
Sach- w
Kennz.-Grenzen in 0/o bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis 0)
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
nach§ 12
Nr.
Bezeichnung
GAS-Nummer
Gef.-
Symbol
für R-Sätze für S-Sätze
nach
T bzw.
Anhang Klasse
l Xn bzw.
Klasse
1 C Xi Abs. 2
nach§ 24
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1537 1,2-Dimethylimidazol 613-034-00-1 Xn 22-38-41 24-26
1739-84-0
1538 Ethylendibromid
Siehe: 425
1,2-Dibromethan
1539 Ethyldimethylamin 612-076-00-8 F+,C 12-20/22-34 3-16-26-36
598-56-1 OJ
C
::J
Ethyl methylketoxim a.
1540 (D
cn
Siehe: 1506 CO
(D
2-Butanonoxim cn
(D
N
1541 Formaldehyd 1%.::;; c < 5% 605-001-02-X Xn 40-43 23-37 O"
Anm. B 50-00-0 ~
c_
s:u
1542 Fumarsäure 607-146-00-X Xi 36 26 ::J"
110-17-8 eos:u
::J
CO
1543 Guanidinhydrochlorid ......
(.0
Siehe: 1544 0)
Guanidiniumchlorid _-....J
--i
1544 Guanidiniumchlorid 607 -148-00-0 Xn 22-36/38 22 ~
Vgl. 1543 50-01-1
Guanidinhydrochlorid
1545 1 ,4,5,6, 7 ,8,8-Heptach lor-2,3-epoxy-
3a,4, 7, 7a-tetrahydro-4, 7-methanoi ndan
Siehe: 826
Heptachlorepoxid
1546 1, 1'-lminodipropan-2-ol 603-083-00-7 Xi 36 26
Vgl. 1'530 110-97-4
Diisopropanolamin
1547 lsobutyrylchlorid 607-140-00-7 F,C 11-35 16-23-26-36
79-30-1
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. CAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw.! Xn bzw. 1
nach§ 24
Symbol Anhang Klasse C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1548 lsopropanolamin
Siehe: 1498
1-Aminopropan-2-ol
1549 Kupfer(l)-chlorid 029-001 -00-4 Xn 22 22
7758-89-6 ~
u,
c.o
1550 Kupfernaphthenat 029-003-00-5 Xn 10-22 --
1338-02-9 --i
0,)
CO
1551 Kupfer(l)-oxid n.
Siehe: 1531 ~
)>
Dikupferoxid C
cn
CO
0,)
1552 Methansulfonsäure 607 -145-00-4 C 34 26-36 O"
CD
75-75-2
CD
0
1553 Methylacetoacetat 607-137-00-0 Xi 36 26 :::::,
:::::,
Vgl. 1493 105-45-3
n.
Acetessigsäuremethylester CD
:::::,
1\)
1554 2-Methylamino-ethanol 603-080-00-0 C 34 23-26-36 fv
Vgl. 1558 109-83-1 0
CD
N-Methylethanolamin N
CD
3
1555 2-Methylaziridin 613-033-00-6 F,T+ 45-11- 53-26-45 II ja T O"
~
Anm. E 75-55-8 26/27/28-41
Vgl. 1260 c.o
CO
Propylenimin --..J
1556 N-M ethyld iethanolam in
Siehe: 1560
2,2'-Methyliminodiethanol
1557 Salze von 4,4'-Methylen-bis(2-chloranilin)
Siehe: 1526
Salze von 2,2' -Dichlor-4,4'-methylendianilin
....,
1\)
(,.)
(0
1\)
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen -.J
Sach- .,::i.
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis 0
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Gef.- nach T bzw. [ nach§ 12
Bezeichnung für R-Sätze für S-Sätze Xn bzw. nach§ 24
Nr. GAS-Nummer 1
C Xi Abs. 2
Symbol Anhang Klasse Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1558 N-Methylethanolamin
Siehe: 1554
2-Methylamino-ethanol
1559 1-Methylimidazol 613-035-00-7 C 21/22-34 26-36
616-47-7
1560 2,2' -Methylimi nodiethanol 603-079-00-5 Xi 36 24
Vgl. 1556 105-59-9 CD
C
N-Methyldiethanolamin ::J
Q.
Cl)
Cl)
1561 2-Methylpyridin 613-036-00-2 Xn 10-20/21 /22- 26-36 (0
Cl)
Vgl. 1569 109-06-8 36/37 Cl)
Cl)
2-Picolin FJ
O'
1562 4-Methylpyridin 613-03 7-00-8 T 10-20/22- 26-36-44 ja T ~
Vgl. 1570 108-89-4 24-36/37 /38 c...
s:u
::;
4-Picolin
(C
s:u
::J
1563 Salze von 2-Naphthylamin 612-071-00-0 T 45-22 53-44 II ja T (0
Anm. A,E .....
(0
(X)
22-26 :-,1
1564 Natriumcarbonat 011-005-00-2 Xi 36
497-19-8 -1
~-
24551-51-7
1565 N-Nitrosodimethylamin
Siehe: 610
Dimethylnitrosamin
1566 Oxalsäurediethylester
Siehe: 1527
Diethyloxalat
1567 Oxydiethylenbis(chlorformiat) 607 -141-00-2 Xn 22-38-41 23-26
106-75-2
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. CAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw., Xn bzw. 1 nach§ 24
Symbol Anhang Klasse C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1568 6-Phenyl-1,3,5-triazin-2,4-diamin 613-038-00-3 Xn 22 --
Vgl. 1501 91-76-9
Benzoguanamin
1569 2-Picolin z
.,
Siehe: 1561
01
2-Methylpyridin CD
1
1570 4-Picolin --t
lll
Siehe: 1562 (0
4-Methylpyridin 0.
~
45-26-36/38 53-45 )>
1571 3-Propanolid 606-031-00-1 T+ II ja T+ c::
er,
Anm. E 57-57-8 (0
Vgl. 1247 lll
O"
CD
1,3-Propiolacton
OJ
0
1572 Propargylalkohol :::J
_:::J
Siehe: 1573
0.
Prop-2-in-1-ol CD
:::J
1\)
1573 Prop-2-in-1-ol 603-078-00-X T 10-23/24/25- 26-28-36-44 ja T !')
Vgl. 1572 107-19-7 34 0
CD
Propargylalkohol N
CD
3
1574 n-Propylchlorformiat 607-142-00-8 T 10-23-34 26-36-44 ja T O"
Vgl. 1515 109-61-5 ~
Chlorameisensäurepropylester CD
(X)
.......
1575 Thiocarbamid
Siehe: 1578
Thioharnstoff
1576 2,2' -Thiodiethanol 603-081-00-6 Xi 36 --
Vgl. 1577 111-48-8
Thiodiglykol
1577 Thiodiglykol
Siehe: 1576 N
.....
2,2'-Thiodiethanol
....
~
Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen N
Stoffidentität ~
Sach- +:=,,
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis N
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
nach§ 12
Nr.
Bezeichnung
GAS-Nummer
Gef.-
Symbol
für R-Sätze für S-Sätze
nach
T bzw.
Anhang Klasse
l Xn bzw.
Klasse
1
C Xi Abs. 2
nach§ 24
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1578 Thioharnstoff 612-082-00-0 Xn 22-40 22-24
Vgl. 1575 62-56-6
Thiocarbamid
1579 o-Tolidin
Siehe: 570
3,3'-Dimethyl-benzidin
1580 Salze von o-Tolidin OJ
C
Siehe: 1536 ::::l
0..
Salze von 3,3'-Dimethyl-benzidin <D
(/)
CO
<D
1581 Trialkylborane 005-004-00-6 F,C 17-34 7-23-26- (/)
<D
Anm.A 36-43 N
O"'
1582 1,2,4-Triazol-3-ylamin -~
Siehe: 63 c_
0)
Amitrol (ISO) ::::r
(Q
0)
1583 Trimethyl borat 005-005-00-1 Xn 10-21 23-25 ::::l
CO
121-43-7 ......
(0
a,
_--.,i
1584 Valeriansäure 607 -143-00-3 C 34 26-36
109-52-4 --i
~-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1987 2743
Artikel 2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikaliengesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Artikel 1 Nr. 14 tritt bereits am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Fachmesse für Konsumgüter"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 20. bis 24. Februar 1988 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II 8. ,,fashion - start - münchen"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 21. bis 23. Februar 1988 in München
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 9. ,,lgedo Internationale Modemesse"
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 6. bis 9. März 1988 in Düsseldorf
1. ,,heimtextil - Internationale Fachmesse für Heim- und 10. ,,lgedo Dessous"
Haustextilien" vom 6. bis 9. März 1988 in Düsseldorf
vom 13. bis 16. Januar 1988 in Frankfurt
11. ,,Musikmesse - Internationale Fachmesse für Musik-
2. ,,interschau '88 - Internationale Fachmesse für instrumente, Musikelektronik, Musikzubehör, Musi-
Schausteller- und Freizeittechnik" kalien"
vom 26. bis 28. Januar 1988 in Frankfurt vom 9. bis 13. März 1988 in Frankfurt
3. ,,Collections Premiere Düsseldorf" 12. ,,Bayerischer Staatspreis für Nachwuchsdesigner"
vom 7. bis 9. Februar 1988 in Düsseldorf vom 22. März bis 24. April 1988 in München
4. ,, 12. Fachausstellung SANITÄR HEIZUNG KLIMA
13. ,,57. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
'88"
vom 27. bis 30. März 1988 in München
vom 17. bis 21. Februar 1988 in Essen
5. ,,ALTBAU NEU '88 - 6. Fachausstellung zur Haus- 14. ,,wire 88 - 11. Internationale Fachmesse Draht und
modernisierung" Kabel"
vom 17. bis 21. Februar 1988 in Essen vom 11. bis 15. April 1988 in Düsseldorf
6. ,,IMPRINTA 88 - 5. Internationaler Kongreß und Aus- 15. ,,lgedo 2 Düsseldorf - Messe für Braut-, Cocktail-,
stellung für Kommunikationstechniken" Abendmode"
vom 18. bis 24. Februar 1988 in Düsseldorf vom 17. bis 19. April 1988 in Düsseldorf
2744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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16. ,,59. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei- 24. ,,Collections Premiere Düsseldorf"
dungstextilien" vom 31. Juli bis 2. August 1988 in Düsseldorf
vom 19. bis 21. April 1988 in Frankfurt
25. ,,fashion - start - münchen"
17. ,,Expo 88 - ,Leisure in the Age of Technology"' Bris- vom 21. bis 23. August 1988 in München
bane, Australia
26. ,,Internationale Frankfurter Messe - Internationale
(Expo 88 - ,,Freizeit im Technologiezeitalter")
Fachmesse für Konsumgüter"
vom 30. April bis 30. Oktober 1988 in Brisbane,
Australien vom 27. bis 31. August 1988 in Frankfurt
27. ,,lgedo Internationale Modemesse"
18. ,,Infobase - Internationale Ausstellung und Kongreß
vom 11. bis 14. September 1988 in Düsseldorf
für Informationsmanagement"
vom 3. bis 5. Mai 1988 in Frankfurt 28. ,,lgedo Dessous"
vom 11 . bis 14. September 1988 in Düsseldorf
19. ,,BIT-kompakt '88 Fachmesse für Büro- und lnforma-
tions-T echnik" 29. ,,automechanika - Internationale Fachmesse für Aus-
vom 4. bis 7. Mai 1988 in Frankfurt rüstung von Autowerkstätten und Tankstellen, Auto-
20. ,,PRO-SALES - Internationale Werbemittel-Messe" ersatzteile und -zubehör"
vom 4. bis 7. Mai 1988 in Frankfurt vom 13. bis 18. September 1988 in Frankfurt
21. ,,Internationale Fachmesse ,fensterbau 88'" , 30. ,,58. MWM - MODE-WOCHE-MÜNCHEN"
vom 27. bis 29 Mai 1988 in Nürnberg vom 2. bis 5. Oktober 1988 in München
22. ,,aktiv 88 - Rund um Freizeit und Gesundheit" 31. ,,lgedo 2 Düsseldorf - Messe für Braut-, Cocktail-,
vom 1. bis 5. Juni 1988 in Düsseldorf Abendmode"
vom 23. bis 25. Oktober 1988 in Düsseldorf
23. ,,METAV 88 - ... der Markt für Metallbearbeitung,
Ausstellung für Fertigungstechnik und Automati- 32. ,,60. interstoff - Internationale Fachmesse für Beklei-
sierung" dungstextilien"
vom 7. bis 11 . Juni 1988 in Düsseldorf vom 25. bis 27. Oktober 1988 in Frankfurt
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1