Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2671
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
{Verordnung über Schwefelgehalt
von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BlmSchV)
(1. ÄndV zur 3. BlmSchV)
Vom 14. Dezember 1987
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissions- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), der ,,(3) Für leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff, die im
durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rahmen der Pflichtbevorratung nach dem Erdöl-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 4. Oktober 1985 bevorratungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1950) geändert worden ist, verordnet die S. 1073) von dem Erdölbevorratungsverband vor
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit dem 31. Dezember 1987 eingelagert wurden, gilt
Zustimmung des Bundesrates: die Begrenzung des Höchstgehaltes an Schwefel-
verbindungen auf 0,20 vom Hundert des Gewichts
Artikel 1 erst ab 1. Juli 1992. Dies gilt auch für die Bestände,
die im Rahmen der Berlin-Bevorratung eingelagert
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes- sind. Soweit leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff, die
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelge- nach Satz 1 gelagert sind, anderen überlassen wer-
halt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff- 3. BlmSchV) den, bedarf es der Zustimmung des Bundesamtes
vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 264), geändert durch
für Wirtschaft."
Artikel 8 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwal-
tungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
Artikel 2
S. 265), wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende gestrichen und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
folgende Textstelle angefügt: Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
,,Ab 1. März 1988 0,20 vom Hundert des Gewichts."
Artikel 3
2. § 4 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2672 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
zur Anpassung mineralölsteuerrechtlicher Vorschriften an den Zolltarif
Vom 15. Dezember 1987 ,
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Mineralölsteuer- Zolltarifs, ganz oder teilweise aus Kohlenwasser-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stoffen,
11. Oktober'1978 (BGBI. 1S. 1669) verordnet die Bundes- 7. die Waren der Unterpositionen 2712.10, 2712.20,
regierung,
2712 9031 bis 2712 9090 und der Positionen 27.13
auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Mineralölsteuergeset- und 27.15, ausgenommen Reinigungsextrakte mit
zes verordnet der Bundesminister der Finanzen: einem Tropfpunkt nach DIN 51 801 unter 35 °C,
harzartige Rückstände, gebrauchte Bleicherden
und Abfallaugen aus der Unterposition 2713.90 des
Artikel 1 Zolltarifs.
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemein-
machung vom 11 . Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669), zuletzt same Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften in der
geändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985 Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG)
(BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert: Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr.
L 256 S. 1) und die zu seiner Durchführung erlassenen
1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: Rechtsvorschriften.
,,(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind (3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem Mine-
1. die Waren der Unterpositionen 2707.10 bis ralölanteil auch
2707 .30, 2707 .50 und 2707 9911 des Zolltarifs, 1. die Zubereitungen aus der Position 27 .1 O des Zoll-
2. die Waren der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 tarifs, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Mineralöle sind,
und 2707 9999, soweit sie nicht nachweislich aus die Schmiermittel aus der Position 34.03 und die
Kohle hergestellt sind, und die Waren der Position Heizstoffe aus der Unterposition 3606 9090 mit
27 .1 O des Zolltarifs ohne die Braunkohlenteeröle, einem Mineralölgehalt von mehr als 10 Gewichts-
die als Kraftstoff nicht verwendbar sind, und ohne hundertteilen und Graphit in öliger Suspension aus
die Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder der Unterposition 3801 2010 des Zolltarifs, die in
Öl aus bituminösen Mineralien unter 95 Gewichts- das Erhebungsgebiet eingeführt oder aus dem
hundertteilen, die nicht Kraftstoffe sind, freien Verkehr zum Zollverkehr abgefertigt werden,
3. die Reinigungsextrakte aus der Unterposition 2. die Additives der Unterpositionen 3811.19, 3811.21
2713.90 des Zolltarifs mit einem Tropfpunkt nach und 3811.90 des Zolltarifs, die in das Erhebungsge-
DIN 51 801 unter 35 °c, biet eingeführt und nicht unmittelbar im Anschluß an
die Einfuhr in einen Mineralölherstellungsbetrieb
4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit einer Koh-
oder in ein Steuerlager gebracht werden.
lenstoffzahl von C5 bis C12 der Unterposition
2901 .1 O und die Kohlenwasserstoffe der Unterposi- Die Waren der Nummer 1 bleiben von der Anteilsteuer
tionen 2902.20 bis 2902.44 des Zolltarifs, frei, soweit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuertem
Mineralöl hergestellt werden dürfen."
5. die Flüssiggase aus den Positionen 27 .11 und
29.01 des Zolltarifs, 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird „Nummer 27.07-G" in
6. Kraftstoffe anderer als der unter den Nummern 1 bis ,,Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 und 2707 9999"
4 genannten Positionen und Unterpositionen des geändert.
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3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils (2) Mittelschwere Öle im Sinne des Gesetzes sind
,,Nummer 27.07-G" in „Unterpositionen 2707.91,
1. die Öle der Unterpositionen 2707.1 0 bis 2707.30
2707 9991 und 2707 9999" geändert.
und 2707.50 des Zolltarifs, bei deren Destillation
nach ASTM D 86 einschließlich der Destillationsver-
4. In § 8 a Satz 1 wird „Nummer 27.14-B" in „Unterposi- luste weniger als 90 Raumhundertteile bis 21 0 °C
tionen 2713.11 und 2713.12" geändert. und mindestens 65 Raumhundertteile bis 250° C
übergehen,
5. § 12 wird wie folgt geändert:
2. die Mineralöle der Unterpositionen 2710 0041 bis
a) In Absatz 3 Satz 1 wird „Nummer 38.14-B-l-a und 271 0 0059 und der Position 29.01 des Zolltarifs, die
B-111" in „Unterpositionen 3811.19, 3811.21 und der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe d zu
3811.90" geändert. Kapitel 27 des Zolltarifs entsprechen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden „Nummer 27.1 0" in (3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die Mine-
,,Position 27.1 0" und „Nummer 36.08" in „Unter- ralöle der Unterpositionen 271 0 0061 bis 2710 0099
position 3606 9090" geändert. des Zolltarifs."
c) In den Absätzen 7 bis 9 werden jeweils „der Num-
mer 27.07-G" in „den Unterpositionen 2707.91, 3. In § 4 wird „Nr. 27.07 G" in „Unterpositionen 2707.91,
2707 9991 und 2707 9999" geändert. 2707 9991 und 2707 9999" geändert.
6. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird „Nummer 27.10 oder Waren 4. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
der Nummer 36.08" in „Position 27.1 0 oder Waren der a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Unterposition 3606 9090" geändert.
„2. Mineralöl in einem der in der Zusätzlichen
Anmerkung 4 Buchstaben a bis d, g bis k oder
7. In § 14 a wird „der Nummer 27.07-G" in „den Unter- m bis o zu Kapitel 27 des Zolltarifs genannten
positionen 2707.91, 2707 9991 und 2707 9999" geän- Verfahren bearbeitet wird,".
dert.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 ,,4. Schmieröle oder andere Schweröle der Unter-
positionen 271 0 0091 bis 2710 0099 oder Mine-
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- ralöle der Positionen 27.12, 27.13 oder 27.15
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- des Zolltarifs gewonnen oder bearbeitet oder
nummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, neben der Herstellung abgegeben werden."
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2197), wird wie folgt geändert: 5. In § 17 Abs. 1 wird „Vorschrift 1 Buchstabe F" in
,,Anmerkung 1 Buchstabe f" geändert.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 34 Abs. 3 wird „Nummer 5 Buchstaben e, f und 1
a) Absatz 1 wird gestrichen.
der Zusätzlichen Vorschriften" in „der Zusätzlichen
b) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3. Anmerkung 4 Buchstaben e, f und I" geändert.
c) In dem neuen Absatz 2 wird „Nr. 27.1 0" in „Position
27.1 0" geändert. 7. § 47 wird wie folgt geändert:
d) In dem neuen Absatz 3 wird „Nr. 27.11" in „Position a) In Absatz 1 Satz 1 wird „Nummern 34.03, 38.18 und
27.11" und „Äthylen, Propylen, Butane, Butylene 38.19 P und X" in „Positionen 34.03, 38.14 und
und Butadiene der Nr. 29.01 -A" in „Butane, Ethy- 38.19 und der Unterpositionen 3801 201 0 und
len, Propylen, Butylene und Butadiene der Position 3823 9099" geändert.
29.01" geändert. b) In Absatz 2 Satz 1 wird „Nummer 27.1 0" in „Posi-
tion 27.1 0" geändert.
2. In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
8. Die Anlage zu § 25 wird wie folgt geändert:
,,(1) Leichtöle im Sinne des Gesetzes sind
a) In der lfd. Nr. 2 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.10 A
1. die rohen Leichtöle der Unterposition 2707 9911 III a)" in „Unterpositionen 2710 0021 und
und die Erzeugnisse der Unterpositionen 2707.10 271 0 0025" geändert.
bis 2707.30, 2707.50 und 2902.20 bis 2902.44 des
Zolltarifs, ohne die mittelschweren Öle nach b) In der lfd. Nr. 3 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.10 A
Absatz 2 Nr. 1, III a) und entsprechende Erzeugnisse der Tarifstelle
27.07 B" in „Unterpositionen 2710 0021 und
2. die Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis 271 0 0025 und entsprechende Erzeugnisse der
2710 0039 und der Position 29.01, die der Zusätz- Unterpositionen 2707.10 bis 2707.30 und 2707.50"
lichen Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 27 des geändert.
Zolltarifs entsprechen,
c) In der lfd. Nr. 4 Spalte 2 wird „Nummer 29.01" in
3. Erzeugnisse der Position 27.11 des Zolltarifs, deren ,,Positionen 29.01 und 29.02" geändert.
Anteil an Kohlenwasserstoffen mit 5 oder mehr Koh- d) In der lfd. Nr. 7 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G" in
lenstoffatomen 5 Gewichtshundertteile übersteigt, „Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 und
ausgenommen Erdgas und Methan. 2707 9999" geändert.
2674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
e) In der lfd. Nr. 9 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G Artikel 3
des Zolltarifs und Reinigungsextrakte der Tarifstelle
27.14 C" in „Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 In § 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom
und 2707 9999 und Reinigungsextrakte der Unter- 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873), geändert durch die Verord-
position 2713.90" geändert. nung vom 28. April 1986 (BGBI. 1 S. 708), wird „der Num-
mer 27.07 G" in „den Unterpositionen 2707.91, 2707 9991
f) In der lfd. Nr. 10 Spalte 2 wird „der Tarifstelle und 2707 9999" geändert.
27.07 G" in „den Unterpositionen 2707.91,
2707 9991 und 2707 9999" geändert.
Artikel 4
g) In der lfd. Nr. 11 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G
und Reinigungsextrakte der Tarifstelle 27.14 C" in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-
2707 9999 und Reinigungsextrakte der Unterposi- steuergesetzes auch im Land Berlin.
tion 2713.90" geändert.
h) In der lfd. Nr. 12 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.14 B"
Artikel 5
in „Unterpositionen 2713.11 und 2713.12" geän-
dert. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2675
Vierunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(34. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund suchung im Jahre 1989 in dem Monat fällig, der durch die
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit am Kraftfahrzeug angebrachte Plakette nach Anlage IX a
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angezeigt ist.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- Dies gilt nur, wenn auf Antrag des Halters bis zum 30. Juni
öffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 3 zuletzt 1988 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit der angebrachten
geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 Plakette von einer nach § 47 a Abs. 4 oder Abs. 5 der
S. 413) und Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), eine entsprechende neue Plakette angebracht worden ist.
wird vom Bundesminister für Verkehr, (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-
Verbindung mit Abs. 2 a und 3 des Straßenverkehrs- betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder
gesetzes, Nummer 3 Buchstabe d geändert durch das in den Verkehr kommen, ist die nächste Abgassonder-
Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 2 a untersuchung im Jahre 1989 in dem Monat fällig, der dem
eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom Monat der Wiederzulassung entspricht, sofern nicht nach
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) sowie Num- Absatz 1 die Abgassonderuntersuchung zu einem späte-
mer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des ren Zeitpunkt fällig ist. Die Zulassungsstelle teilt eine ent-
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), wird vom sprechende Plakette nach Anlage IX a der Straßen-
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu.
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- §2
den verordnet: Dem § 1 der Zweiunddreißigsten Verordnung über Aus-
§ 1 nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1464)
(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen- wird folgender Satz 2 angefügt:
verkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die
vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung ab erst- ,,Dies gilt nur, wenn der Halter eine am vorderen Kennzei-
mals in den Verkehr kommen und die cben vorhandene Plakette nach Anlage IX a der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zum 30. Juni 1988 ent-
1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet fernt hat."
sind oder
2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der §3
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gewiesen sind oder leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Stufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen Berlin.
der Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erfüllen,
§4
nach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung
zu unterziehen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. § 1
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft. Bis zu
(2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im den vorgenannten Zeitpunkten nach § 1 zugeteilte Plaket-
Sinne des Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderunter- ten behalten ihre Gültigkeit.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Wilhelm Knittel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Clemens Stroetmann
2676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Rückgewährquote-Berechnungsverordnung
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund des § 81 c Abs. 3 des Versicherungsauf- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261) und des § 1 der Ver- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zeile 210 des Form-
ordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von blatts 150" durch die Angabe „Zeile 11 Spalte 3
Rechtsverordnungen nach § 81 c Abs. 3 des Versiche- des Formblatts 200 Seite 4" ersetzt.
rungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
das Versicherungswesen vom 28. Februar 1984 (BGBI. 1 „Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung
S. 378) wird verordnet: gelten auch die auf die Direktgutschrift von
Artikel 1 Überschußanteilen entfallenden Aufwendungen
(Zeile 17 Spalte 4 des Formblatts 200 Seite 4)."
Die Rückgewährquote-Berechnungsverordnung vom
28. März 1984 (BGBI. 1 S. 496) wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Nettokapitalerträge ergeben sich aus
1. § 2 wird wie folgt geändert: Zeile 9 Spalte 4 des Formblatts 200 Seite 2, wobei
a) In Absatz 2 werden die Angabe „Zeile 01 der Nach- darin enthaltene Erträge und Aufwendungen des
weisung 190" durch die Angabe „Zeile 1 Spalte 1 Anlagestocks der fondsgebundenen Lebensversi-
der Nachweisung 211 ", die Angabe „Zeile 02 der cherung unberücksichtigt bleiben."
Nachweisung 190" durch die Angabe „Zeile 2
Spalte 1 der Nachweisung 211" und die Angabe 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zeilen 09 und 10 der Nachweisung 190" durch die
Angabe „Zeilen 9 Spalte 1 und 1O Spalte 1 der ,,(2) Der mittlere Zinsträger ist das arithmetische Mittel
Nachweisung 211" ersetzt. aus den Zinsträgern am Ende des Vorjahres und am
Ende des Geschäftsjahres. Der Zinsträger setzt sich
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-
aa) In der Einleitung wird die Angabe „Zeile 14 der rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebens-
Nachweisung 194" durch die Angabe „Zeile 16 versicherungsgeschäft (Zeile 12 Spalte 3 des Form-
Spalte 1 der Nachweisung 215 Seite 1" ersetzt. blatts 100 Seite 5) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus
dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Zeile 09 der
schäft gegenüber Versicherungsnehmern (Zeile 3
Nachweisung 194" durch die Angabe „Zeile 11
Spalte 3 des Formblatts 100 Seite 6) und vermindert
Spalte 1 der Nachweisung 215 Seite 1" ersetzt.
um die Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (noch
„2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen nicht fällige Ansprüche - Zeile 3 Spalte 2 des Form-
Zinsen auf die Deckungsrückstellung (Zei- blatts 100 Seite 3), wobei diese Forderungen jedoch
le 1O Spalte 1 der Nachweisung 215 Sei- höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitragsrück-
te 1) Beträge, die aus Erträgen des Anlage- erstattung (Zeile 1O Spalte 1 des Formblatts 100
stocks der fondsgebundenen Lebensversi- Seite 5) abzugsfähig sind."
cherung stammen, unberücksic_tltigt blei-
ben und, soweit der Jahresmittelwert der
Forderungen aus dem selbst abgeschlos-
Artikel 2
senen Versicherungsgeschäft an Versiche-
rungsnehmer (noch nicht fällige Ansprüche Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
- Zeile 3 Spalte 2 des Formblatts 100 Sei- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten
te 3) den Jahresmittelwert der Rückstellung Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-
für Beitragsrückerstattung (Zeile 1O Spal- zes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land
te 1 des Formblatts 100 Seite 5) übersteigt, Berlin.
rechnungsmäßige Zinsen für diesen Diffe-
renzbetrag hinzugerechnet werden. Der Artikel 3
Jahresmittelwert ist das arithmetische Mit-
tel aus den Beträgen am Ende des Vorjah- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
res und am Ende des Geschäftsjahres." Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1987
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Prof. Dr. Angerer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2677
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 9. Dezember 1987
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grund-
gesetzes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237), ·zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 14 7), durch Beschluß vom 3. Dezember
1987 wie folgt geändert:
1. § 107 wird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt:
,,(3) Die Beratung über eine Beschlußempfehlung ist an Fristen nicht gebun-
den. Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75
Abs. 1 Buchstabe h) beginnen. Ist die Beschlußempfehlung noch nicht verteilt,
wird sie verlesen.
(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in lmmunitäts-
angelegenheiten unmittelbar eine Beschlußempfehlung vorlegen."
2. Der „Beschluß des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität
von Mitgliedern des Bundestages" gemäß Anlage 6 (BGBI. 1980 1 S. 1264)
wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 des Beschlusses wird um folgenden vierten Absatz ergänzt:
„Ist zu Beginn einer Wahlperiode die Fortsetzung eines Strafverfahrens
gegen ein Mitglied des Bundestages zu genehmigen, gegen das der
vorhergehende Bundestag die Durchführung dieses Stafverfahrens bereits
genehmigt hat, kann im Wege der Vorentscheidung verfahren werden."
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
,,5. Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlag-
nahme gegen ein Mitglied des Bundestages genehmigt, ist der Präsi-
dent beauftragt, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, daß
beim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied des Bundes-
tages und - falls die Vollstreckung in Räumen des Bundestages
erfolgen soll - ein zusätzlicher Vertreter des Präsidenten anwesend
sind; das Mitglied des Bundestages benennt der Präsident im Beneh-
men mit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des Bundes-
tages, gegen das der Vollzug von Zwangsmaßnahmen genehmigt ist.
6. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
kann im Wege der Vorentscheidung das Verlangen des Bundestages
auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grund-
gesetzes herbeiführen."
c) Nummer 5 wird Nummer 7.
Bonn, den 9. Dezember 1987
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Dr. Jen n in g er
2678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 9. Dezember 1987
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) wird die Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 26. Januar 1968 (BGBI. 1
S. 121) wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt I werden die Buchstaben e bis g wie folgt gefaßt und die folgenden
Buchstaben h bis k angefügt:
,,e) dem Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge,
f) dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz,
g) den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,
h) den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
i) dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
k) dem Kommandeur der Grenzschutzschule."
II.
Diese Anordnung tritt am '1 . Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1987
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
2634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Elektroinstallateur/zur Elektroinstallateurin
(Elektroinstallateur-Ausbildungsverordnung - EIAusbV) *)
Vom 11. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der Fas- 5. Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
6. Umgang mit Kunden, Beraten von Kunden,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert 7. Planen des Arbeitsablaufs, Disponieren von Werkzeu-
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister gen, Materialien und Ersatzteilen,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 8. Bearbeiten von Werkstoffen,
9. Zusammenbauen mechanischer, elektromechani-
§ 1
scher, elektrischer und elektronischer Baugruppen
Anwendungsbereich und Geräte,
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 10. Installieren von Leitungen und sonstigen Betriebsmit-
Ausbildungsberuf Elektroinstallateur/Elektroinstallateurin teln,
nach der Handwerksordnung. 11. Messen elektrischer Größen,
12. Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,
§2
13. Warten, Inspizieren und Instandsetzen,
Ausbildungsdauer
14. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-
(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. ten von Energieverteilungsanlagen,
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- 15. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen ten von Melde- und Signalanlagen sowie von Fern-
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung wirkanlagen,
gemäß § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die 16. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. ten von Antennen- und Breitbandkommunikations-
anlagen,
§3 17. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-
Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung ten von Erdungs- und Blitzschutzanlagen sowie von
der Berufsausbildung Potentialausgleichsanlagen,
18. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen, Instandhalten
(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
und Programmieren von Meß-, Steuer- und Rege-
eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
lungsanlagen,
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften 19. Anschließen, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instand-
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. setzen von elektrischen Geräten,
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei- 20. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-
ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der ten von Beleuchtungsanlagen,
Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten berufli- 21. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-
chen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi- ten von Ersatzstromversorgungsanlagen,
ges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem
Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den 22. Installieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Instandhal-
Prüfungen nachzuweisen. ten von Kompensationsanlagen,
§4 23. Installieren von Anlagen der Prozeßleittechnik sowie
Analysieren und Beheben von Störungen,
Ausbildungsberufsbild
24. Anschließen, Prüfen und Inbetriebnehmen von Be-
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die und Verarbeitungsmaschinen sowie Be- und Verarbei-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: tungsanlagen.
1. Berufsbildung, §5
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Ausbildungsrahmenplan
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz una
der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
rationelle Energieverwendung,
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Aus-
• Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand- bildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem
werksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi- Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2635
dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs- Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist.
§ 6 (2) Der Prüfling soll in höchstens elf Stunden ein Prü-
Ausbildungsplan fungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens drei
Stunden drei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- insbesondere in Betracht:
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
bildungsplan zu erstellen. 1. als Prüfungsstück:
Erstellen eines Arbeitsplanes, Installieren und Prüfen
§ 7
eines funktional abgegrenzten Teiles von Energiever-
Berichtsheft teilungs-, Meß-, Steuer-, Regelungs-, Melde-, Signal-
oder Beleuchtungsanlagen nach Schaltungsunterlagen
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
einschließlich Anfertigen eines mechanischen Bauteils,
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
\.md zwar unter Berücksichtigung von Sicherheitsvor-
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
schriften und Schutzmaßnahmen, Erstellen eines Prüf-
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
protokolls;
durchzusehen.
§ 8
2. als Arbeitsproben:
a) Ändern oder Ergänzen sowie Inbetriebnehmen
Zwischenprüfung
eines Teils von Meß-, Steuer-, Regelungs-, Melde-,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- Signal- oder Beleuchtungsanlagen,
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des b) Auswählen der Meßgeräte, Aufbauen einer Meßan-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ordnung, Messen elektrischer Größen und Anferti-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück- gen eines Meßprotokolls,
sichtigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage in Abschnitt
c) Feststellen,_ Eingrenzen und Beheben von Fehlern
1 sowie in Abschnitt II unter laufender Nummer 1 Buch-
oder Störungen in einem Teil von Energievertei-
stabe a bis c, laufender Nummer 2 Buchstabe a, laufender
lungs-, Meß-, Steuer-, Regelungs-, Melde-, Signal-
Nummer 3 Buchstabe a bis f, laufender Nummer 4 Buch-
oder Beleuchtungsanlagen.
stabe a bis c und g und laufender Nummer 7 Buchstabe a
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert und
Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä- die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert gewich-
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs- tet werden.
ausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo-
(3) Der Prüfling soll als Prüfungsstück in insgesamt gie, Schaltungstechnik und Funktionsanalyse, Technische
höchstens sieben Stunden einen Arbeits-· und Installa- Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
tionsplan erstellen, ein Bauteil, eine Baugruppe oder ein geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungstechnik und
Anlagenteil anfertigen sowie ein Prüf- und Meßprotokoll Funktionsanalyse sind durch Verknüpfung informations-
erstellen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: technischer, technologischer und mathematischer Sach-
1. Anfertigen eines mechanischen Bauteils, verhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten
und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen
2. Montieren und Verdrahten elektromechanischer, elek- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
trischer und elektronischer Bauelemente oder Bau- sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
gruppen,
1. im Prüfungsfach Technologie:
3. Installieren von Leitungen.
Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
1. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und technische Regel- Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen aus den
werke, Bereichen
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung, a) elektrische Maschinen,
3. Grundlagen der Elektrotechnik, b) Leistungselektronik,
4. Grundlagen der Schaltungstechnik, c) elektrische Anlagen und Schutzmaßnahmen,
5. Grundlagen der Meßtechnik. d) Meß-, Steuer- und Regelungsanlagen;
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe- 2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik und Funktions-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- analyse:
fung in programmierter Form durchgeführt wird. a) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, Gerä-
ten oder Teilen von Energieverteilungs-, Steue-
§9 rungs-, Ruf-, Such- oder Beleuchtungsanlagen
anhand vorgegebener Schaltungsunterlagen,
Gesellenprüfung
Datenblätter und Programme, Ermitteln und Dar-
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich unter Berücksich- stellen elektrischer und nichtelektrischer Größen,
tigung des § 3 Abs. 2 auf die in der Anlage aufgeführten Abläufe und Verknüpfungen sowie Abschätzen und
2636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Begründen von Auswirkungen vorgegebener Ein- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
griffe, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
mündlichen das doppelte Gewicht.
von elektrischen Anlagen nach Unterlagen für vor-
gegebene typische Meß- und Prüfaufgaben, Be- (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
gründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln und fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
Bewerten möglicher geräte- und schaltungsabhän- fächer das doppelte Gewicht.
giger Meßfehler,
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
c) Ermitteln der erforderlichen Bauelemente, Leitun- schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
gen und sonstigen Materialien zur Abwicklung einer schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Anlagenmontage, Benennen benötigter Werkzeuge stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren von Bau-
element- und Leitungsanordnungen anhand techni-
scher Unterlagen;
§ 10
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: Aufhebung von Vorschriften
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und Kenn-
daten aus den Bereichen Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbil-
dungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrbe-
a) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise, rufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbil-
b) Ein- und Mehrphasennetze, dungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, ins-
besondere für den Ausbildungsberuf Elektroinstallateur/
c) Meß-, Steuer- und Regelungsanlagen, Elektroinstallateurin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht
d) elektrische Anlagen, mehr anzuwenden.
e) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen;
§ 11
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Übergangeregelung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitli- schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
chen Höchstwerten auszugehen: teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten, Verordnung.
2. im Prüfungsfach Schaltungstechnik § 12
und Funktionsanalyse 120 Minuten,
Berlin-Klausel
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
Sozialkunde 60 Minuten. ordnung auch im Land Berlin.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü-
§ 13
fung in programmierter Form durchgeführt wird.
Inkrafttreten
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel- Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 11 . Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2637
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektroinstallateur/zur Elektroinstallateuerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw.
personalvertretungsrechtlichen Organe während der
des ausbildenden Betriebes beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Gefahren des elektrischen Stromes
Umweltschutz, bei Durchströmung des menschlichen
Datenschutz und Körpers durch Lichtbogen und durch
rationelle Überlastung von elektrischen Betriebs-
Energieverwendung mitteln beschreiben
(§ 4 Nr. 4)
2638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
Ausbildungsberufsbildes zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 14
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und
Sicherheitsregeln beim Arbeiten an
elektrischen Betriebsmitteln aus der
Unfallverhütungsvorschrift VGB 4 und
den VDE-Bestimmungen beachten
c) Gefahren am Arbeitsplatz, insbesondere
durch fehlerhaften Umgang mit Werk-
zeugen und Hilfsmitteln, erkennen und im
Umgang mit den Betriebseinrichtungen
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvor-
schriften einhalten sowie persönliche
Schutzausrüstungen benutzen
d) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden insbesondere in elektrischen
Anlagen beschreiben sowie Maßnahmen
der Schadensminderung und der Ersten
Hilfe einleiten oder veranlassen
e) Gefahren beim Lagern, Verwenden und
Beseitigen gefährlicher Arbeitsstoffe, ins-
besondere Reinigungs-, Lösungs- und
Schmiermittel, beachten; Bestimmungen
über gefährliche Arbeitsstoffe und Umwelt-
schutz einhalten
f) berufsbezogene Regelungen zum
Datenschutz oder zum Fernmelde-
geheimnis nennen und beachten
g) Möglichkeiten zur Einsparung elektrischer
Energie im beruflichen Einwirkungs- und während der
Beobachtungsbereich anführen gesamten Ausbildung
zu vermitteln
5 Lesen und Anwenden a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten lesen,
technischer Unterlagen Handskizzen von Einzelteilen unter Beach-
(§ 4 Nr. 5) tung der Normen anfertigen
b) Gesamtzeichnungen von Baugruppen
oder Geräten sowie Stücklisten lesen und
anwenden
c) technische Unterlagen zur Erläuterung
der Arbeitsweise, insbesondere Über-
sichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Dia-
gramme, Beschreibungen, Datenblätter,
Tabellen und Betriebs- und Gebrauchs-
anleitungen, lesen und anwenden
d) technische Unterlagen zur Erläuterung der
räumlichen Lage, insbesondere Anord-
nungspläne, Verdrahtungs- und Anschluß-
pläne sowie Installationspläne, lesen und
anwenden
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2639
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
6 Umgang mit Kunden, a) Vorstellungen und Bedarf des Kunden
Beraten von Kunden ermitteln, Produkte und Dienstleistungen
(§ 4 Nr. 6) des Betriebes dem Kunden erläutern
b) Gespräche kundenbezogen und situations-
gerecht führen
c) Sachverhalte und lnlormationen zur 4
Abwicklung von Aufträgen aufnehmen,
wiedergeben und auswerten
d) Kunden unter Verwendung von Betriebs-
und Gebrauchsanleitungen die Bedienung 4
von Geräten und Anlagen erklären
7 Planen des Arbeits- a) Materialien, Ersatzteile, Werkzeuge, Werk-
ablaufs, Disponieren und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel im
von Werkzeugen, Arbeitsbereich entsprechend ihrem Ver-
Materialien und Ersatz- wendungszweck und ihren Eigenschaften
teilen ordnen und lagern
(§ 4 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen und bereitstellen, pflegen 4
und instandhalten
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
insbesondere unter Berücksichtigung
sachlicher, organisatorischer Gesichts-
punkte festlegen, erforderliche Zeiten zur
Abwicklung der Aufträge einschätzen
8 Bearbeiten von a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbei-
Werkstoffen tenden Werkstoffen sowie der angestreb-
(§ 4 Nr. 8) ten Form und Oberflächengüte auswählen
b) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Be-
arbeitung von Werkstücken auswählen
C) Werkstoffe von Hand bearbeiten, insbeson-
dere feilen, sägen, gewindeschneiden und
biegen
3
d) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen und
körnen sowie bohren und senken, Dreh-
frequenzen ermitteln
e) Meßzeuge nach geforderter Meßgenauig-
keit auswählen, Längen mit Maßstab und
Meßschieber messen sowie Längenmaße
auf Einhaltung der Toleranz prüfen
9 Zusammenbauen a) Werkzeuge, Lote und Flußmittel für das
mechanischer, Herstellen von Lötverbindungen in elektri-
elektromechanischer, sehen und elektronischen Baugruppen
elektrischer und und Geräten auswählen und bereitstellen;
elektronischer Bau- Weichlötverbindungen herstellen
gruppen und Geräte
(§ 4 Nr. 9)
b) Schraubverbindungen herstellen und
sichern
2640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Klebstoffe nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen, Klebe-
9
flächen vorbereiten, Klebeverbindungen
herstellen
d) Leitungen für das Verdrahten von
Baugruppen oder Geräten nach ihrem Ver-
wendungszweck auswählen, zurichten;
Leitungsweg festlegen
e) mechanische, elektromechanische, elek-
trische und elektronische Bauelemente
nach Schaltungsunterlagen zu Bau-
gruppen oder Geräten zusammenbauen
und verdrahten
f) Leiterplatten bearbeiten und mit Bau-
elementen bestücken
10 Installieren von a) Leitungswege unter Beachtung der ört-
Leitungen und son- liehen Gegebenheiten und technischen
stigen Betriebsmitteln Regeln festlegen
(§ 4 Nr. 10)
b) Leitungen unter Beachtung der mechani-
sehen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsart und des Verwendungs-
zwecks nach den technischen Regel-
werken auswählen und installieren
c) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zuschneiden,
4
absetzen und abisolieren
d) Leitungsführungssysteme, insbesondere
Leerrohre, Installationskanäle und Kabel-
rinnen, auswählen, zurichten und installieren
e) Leitungen installieren sowie elektrische
Verbindungen, insbesondere durch Schrau-
ben, Stecken und Klemmen herstellen
f) sonstige Betriebsmittel, insbesondere Ver-
teilungseinrichtungen, Schalter und Steck-
vorrichtungen, auswählen und installieren;
Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen
11 Messen elektrischer a) Meßgeräte nach Meßaufgabe, Meßbereich,
Größen Güteklasse und Innenwiderstand auswählen
(§ 4 Nr. 11)
b) Spannungen, Ströme und Widerstände an
elektrischen Baugruppen und Geräten mit
anzeigenden Meßgeräten oder Signale mit
dem Oszilloskop prüfen und messen;
Meßergebnis und Meßfehler beurteilen
c) elektrische Leistung und Arbeit berechnen
d) 4
Einhaltung der Kennwerte elektromechani-
scher, elektrischer und elektronischer Bau-
elemente sowie Funktion mechanischer
und elektromechanischer Bauelemente
oder digitaler Schaltungen, insbesondere
logischer Grundschaltungen, prüfen
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2641
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2
zu vermitteln sind
1 2 3 I 4
1 2 3 4
e) Sensoren für nichtelektrische Größen,
insbesondere für Temperatur, Licht und
Drehfrequenz, in Geräten nach Service-
unterlagen prüfen und einstellen
12 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte einstellen und
von Baugruppen und inbetriebnehmen
Geräten
b) elektrische Schutzmaßnahmen gegen
(§ 4 Nr. 12)
direktes Berühren, insbesondere Um-
hüllungen, Abdeckungen und Gehäuse,
durch Sichtkontrolle prüfen und beurteilen
c) lsolationswiderstand und Ableitstrom 4
messen und beurteilen
d) Widerstand zwischen Körper und Schutz-
leiteranschluß messen und beurteilen
e) Funktion mechanischer Schutzeinrichtun-
gen von beweglichen Teilen besichtigen
und erproben
13 Warten, Inspizieren a) vorbeugende Instandhaltung durchführen,
und lndstandsetzen insbesondere reinigen und schmieren, Ver-
von Baugruppen und schleißteile auswechseln und Größen auf
Geräten Sollwerte nachstellen
(§ 4 Nr. 13)
b) Fehler an elektrischen Antrieben, elektri-
sehen und elektronischen Baugruppen
und Geräten durch Sichtkontrolle, Span-
nungs- und Strommessung eingrenzen 4
c) Baugruppen und Geräte zur Reparatur
demontieren, Ersatzteile bereitstellen und
auf Funktionsfähigkeit prüfen
d) defekte Bauteile auswechseln, Funktions-
fähigkeit der instandgesetzten Baugruppen
und Geräte prüfen, Arbeiten dokumen-
tieren
14 Differenzierungsphase
Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen die Ausbildungsinhalte aus
den laufenden Nummern 10 bis 13 dieses Teiles des Ausbildungsrahmen- 12
plans unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung
1 Planen des Arbeits- a) Leitern und Gerüste auswählen, prüfen,
ablaufs, Disponieren vorschriftsmäßig handhaben, pflegen und
von Werkzeugen, Mate- instand halten 2
rialien und Ersatzteilen
(§ 4 Nr. 7)
2642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Arbeitsablauf planen, Planung mit Kunden,
anderen Gewerken und Bauleitung ab-
stimmen sowie Baustellen einrichten und
abräumen
c) verbrauchtes Material, Ersatzteile und
Arbeitszeit dokumentieren
2 Installieren von a) Leitungen, Kabel, Geräte und sonstige
Leitungen und Betriebsmittel hinsichtlich der Um-
sonstigen Betriebs- gebungsbedingungen und Zusatzfest- 2
mitteln legungen für Räume besonderer Art aus-
(§ 4 Nr. 10) wählen
b) Leitungs- und Kabelwege sowie Montage-
orte unter Berücksichtigung der Um-
gebungsbedingungen, insbesondere des
Brandschutzes, festlegen und in 1
Schaltungsunterlagen dokumentieren
c) Veränderungen in technische Unterlagen
eintragen
3 Installieren, Prüfen, a) Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstrom-
Inbetriebnehmen und kreise nach technischen Regeln aus-
Instandhalten von wählen, zusammenbauen, installieren und
EnerQ ievertei Iu ngs- inbetriebnehmen
anlagen
b) elektrische Energieversorgung in bezug
(§ 4 Nr. 14)
auf Polarität, Spannung, Frequenz und
Phasenfolge prüfen
c) Nennstrom von Überstromschutzeinrich-
tungen nach Tabellen und Berechnungen
ermitteln
d) Art der Schutzmaßnahme gegen gefähr- 10
liehe Körperströme festlegen sowie
Schutzeinrichtungen auswählen und
installieren
e) Wirksamkeit von einstellbaren Überstrom-
schutzeinrichtungen erproben
f) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen
gegen gefährliche Körperströme, insbe-
sondere FI-Schutzschaltungs- und lsola-
tionsüberwachungseinrichtungen, durch
Messung prüfen, beurteilen und protokol-
lieren
g) Verbrauchszähleranlagen, insbesondere
Zählerplätze, zusammenbauen, montieren, 1
prüfen und inbetriebnehmen
h) Verteiler zusammenbauen, montieren und
inbetriebnehmen
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2643
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
i) Schleifenwiderstand ermitteln, beurteilen
und protokollieren
6
k) Standortisolationswiderstand messen,
beurteilen und protokollieren
1) lsolationswiderstand messen, beurteilen
und protokollieren
4 Installieren, Prüfen, a) Melde- und Signalanlagen, insbesondere
Inbetriebnehmen und Ruf-, Such-, Klingel- und Sprechanlagen,
Instandhalten von nach Schaltungsunterlagen, technischen
Melde- und Signal- Regeln und Betriebsanleitungen installie-
anlagen sowie von ren, inbetriebnehmen und warten
Fernwirkanlagen 5
b) Leitungen, insbesondere unter Beachtung
(§ 4 Nr. 15)
der Abstände von Leitungsnetzen unter-
schiedlicher Spannungspegel, installieren
c) Veränderungen in technische Unterlagen
eintragen
d) Funktionsfähigkeit von Melde- und
Signalanlagen nach technischen Unter-
lagen prüfen
e) Bedienung dem Kunden erklären 4
f) Störungsursachen durch systematische
Fehlereingrenzung bestimmen und be-
heben, fehlerhafte Funktionsgruppen und
Bauelemente austauschen
g) Fernwirkanlagen, insbesondere draht-
gebundene sowie drahtlose Fernüber-
wachungs- und Fernsteuerungsanlagen,
nach technischen Unterlagen, Regeln und 5
Betriebsanleitungen installieren, prüfen,
inbetriebnehmen und instandhalten
h) Funktionsfähigkeit von Fernwirkanlagen
nach Betriebsanleitung prüfen
i) Bedienung dem Kunden erklären
k) Störungsursachen durch systematische
Fehlereingrenzung bestimmen und be- 5
heben, fehlerhafte Funktionsgruppen und
Bauelemente austauschen
1) Veränderungen in technische Unterlagen
eintragen
5 Installieren, Prüfen, a) Aufstellungsort und Anordnung von
Inbetriebnehmen und Antennen, Antennenträgern, sowie
Instandhalten von Zuleitungen nach baulichen Gegeben-
Antennen- und Breit- heiten unter Beachtung von technischen
band kommun ikations- Regeln, insbesondere über Näherungen
anlagen und Kreuzungen mit Niederspannungs-
(§ 4 Nr. 16) und Blitzschutzanlagen, festlegen und in
technische Unterlag en eintrag en 3
2644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Empfangsverhältnisse ermitteln sowie
Antennen, Antennenkabel und andere
Betriebsmittel auswählen
c) Antennenanlage installieren und erden
d) mechanische Festigkeit des Antennen-
trägers durch Berechnung nachweisen
e) Antenne ausrichten, Nutzpegel messen
und einstellen, Meßprotokoll erstellen
f) Funktionsfähigkeit der Antennenanlage 2
prüfen, Fehler ermitteln, Störung besei-
tigen
g) Breitbandkommunikationsanlagen unter
Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten
1
installieren, in technische Unterlagen ein-
tragen sowie instandhalten
h) Geräte und Baugruppen der Breitband-
kommunikationstechnik auswählen und
installieren 3
i) Meßprotokoll erstellen
6 lnstal~ieren, Prüfen, a) Erdungswiderstand von gebräuchlichen
Inbetriebnehmen und Erderformen ermitteln, Abmessungen von
Instandhalten von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen
Erdungs- und Blitz- und dokumentieren
schutzanlagen sowie
b) Erder unter Beachtung im Erdreich ver-
von Potentialaus-
legter Kabel und Rohrleitungen einbringen
gleichsanlagen
(§ 4 Nr. 17) c) Querschnitte von Erdungs- und Potential-
ausgleichsleitern nach technischen Regeln
ermitteln
d) Hauptpotentialausgleich installieren,
Potentialausgleichsschiene montieren,
vorhandene Erdleitungen und den Haupt-
schutzleiter anschließen
6
e) Potentialausgleich in Räumen und Anlagen
besonderer Art nach technischen Regeln
durchführen
f) Blitzschutzanlagen für den äußeren und
inneren Blitzschutz nach technischen
Regeln errichten, insbesondere Anordnung
von Fangeinrichtungen und Ableitungen
unter Beachtung von Näherungen zu elek-
trischen Anlagen festlegen, Überspan-
nungsschutzeinrichtungen installieren und
in technische Unterlagen einzeichnen
g) Widerstände von Erdungs- und Blitz-
schutzanlagen messen, beurteilen und
dokumentieren
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2645
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
7 Installieren, Prüfen, a) Schützschaltungen aufbauen sowie 2
Inbetriebnehmen, Funktion prüfen
Instandhalten und
Programmieren von
Meß-, Steuer- und b) Schaltungen und Steuerungen nach
Regelungsanlagen Anlagenerfordernis~en entwickeln und 6
(§ 4 Nr. 18) aufbauen
c) unterschiedliche Programmierarten kennen
und anwenden
d) Programme nach vorgegebenen Produk-
tionsabläufen erstellen und prüfen
e) Betriebsmittel für Meß-, Steuer- und Rege-
lungsanlagen auswählen
f) Funktion von Fühlern und Stellgliedern
sowie von elektronischen Steuerungen
prüfen
11
g) Grenzwertüberwachungseinrichtungen,
Meßfühler, Meßumformer, Stelleinrichtun-
gen und Leitgeräte für Temperatur und
Drehfrequenz montieren und prüfen
h) Meß-, Steuer- und Regelungseinrichtungen
unter Beachtung technischer Regeln,
insbesondere der VDE-Bestimmungen,
inbetriebnehmen
i) Störungsursachen erkennen, Fehler besei-
tigen und Änderungen dokumentieren
8 Anschließen, Prüfen, a) Beratungsgespräche mit Kunden über den
Inbetriebnehmen und Einsatz von Geräten hinsichtlich Erstei-
Instandsetzen von elek- lung, Anschlußmöglichkeit und Wirtschaft-
trischen Geräten lichkeit führen
(§ 4 Nr. 19)
b) Installation von elektrischen Geräten,
insbesondere von Heizgeräten, Warm-
wassergeräten und Haushaltsgeräten, 6
nach technischen Regeln sowie baulichen
Gegebenheiten und unter dem Gesichts-
punkt der rationellen Durchführung
festlegen und in technische Unterlagen
eintragen
c) mechanische Befestigung und Stand-
festigkeit prüfen
d) Funktion elektrischer Geräte prüfen
e) Störungen an elektrischen Geräten, insbe-
sondere an Heizgeräten, Warmwassergerä-
ten und Haushaltsgeräten, durch systema-
tische Fehlereingrenzung bestimmen und 8
beheben, fehlerhafte Funktionsgruppen
und Bauelemente austauschen
2646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Schutzmaßnahmen durch Besichtigung
und Messung prüfen sowie Abnahme-
protokoll erstellen
9 Installieren, Prüfen, a) Leuchten sowie Zubehör, Steuerungen,
Inbetriebnehmen und Einrichtungen zur Verstellung der Beleuch-
Instandhalten von tungsstärke, Vorschaltgeräte und Kompen-
Beleuchtungsanlagen sationskondensatoren unter Beachtung
(§ 4 Nr. 20) der Verlustwärme montieren und installie- 5
ren sowie Maßnahmen zur Verminderung
von stroboskopischen Effekten treffen
b) Beleuchtungsstärke messen
c) Leuchten und Lampen nach Raum- und
Anwendungskriterien, insbesondere Funk-
tionsart, Lichtfarbe und Lichtausbeute,
auswählen
d) Leuchtröhrenanlagen mit Nennspannung
über 1000 V nach technischen Regeln 6
anschließen und prüfen
e) Störungen an Beleuchtungsanlagen durch
systematische Fehlereingrenzung bestim-
men und beheben, fehlerhafte Funktions-
gruppen und Bauelemente austauschen
10 Installieren, Prüfen, a) Arbeitsablauf für die Installation von
Inbetriebnehmen und Ersatzstromversorgungsanlagen, insbe-
Instandhalten von sondere von Netzersatzanlagen und ihrer
Ersatzstromversor- Leitungsverlegung, nach technischen
gungsanlagen Unterlagen sowie nach örtlichen und
(§ 4 Nr. 21) sicherheitstechnischen Gesichtspunkten 4
festlegen, Betriebsmittel installieren und
anschließen
b) Probebetrieb nach Anweisung durchführen
und protokollieren
11 Installieren, Prüfen, a) Betriebsmittel, insbesondere Schalt-,
Inbetriebnehmen und Steuer- und Regelungseinrichtungen
Instandhalten von für Kompensationsanlagen, installieren,
Kompensationsanlagen einstellen und inbetriebnehmen
(§ 4 Nr. 22) 4
b) Kondensatoren nach mechanischen
und elektrischen Kriterien auswählen,
aufstellen, befestigen und nach Unter-
lagen anschließen
12 Installieren von a) Leitungswege, insbesondere unter Beach-
Anlagen der tung der Näherung zu Starkstromleitungen,
Prozeßleittechnik festlegen
sowie Analysieren 2
und Beheben von
b) Betriebsmittel nach technischen Unter-
Störungen lagen installieren und insbesondere unter
(§ 4 Nr. 23)
Beachtung der Schirmungen anschließen
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2647
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 im Ausbildungsjahr
zu vermitteln sind
- 2
1 3 1 4
1 2 3 4
c) Schnittstellen zu industriellen Prozessen
aufbauen und anpassen, Störungen be-
heben
d) Schlußprüfung nach Anlagenerrichtung 8
gemäß technischer Regeln durchführen
sowie Überprüfung von Schutzmaßnahmen
gegen Störeinflüsse vornehmen
13 Anschließen, Prüfen a) elektrische Energieversorung in bezug
und Inbetriebnehmen auf Polarität, Spannung, Frequenz und
von Be- und Verarbei- Phasenfolge prüfen
tungsmaschinen sowie 2
b) Wirksamkeit des Schutzes vor Wieder-
Be- und Verarbeitungs-
anlagen anlauf von Motoren prüfen
(§ 4 Nr. 24)
c) elektrische Maschinen aufstellen, ausrich-
ten, befestigen, anschließen und inbetrieb-
nehmen
d) Schalt-, Steuer-, Regel- und Über-
wachungseinrichtungen sowie Befehls-
geräte installieren und inbetriebnehmen 10
e) Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen, ins-
besondere von NOT-AUS- und Gefahren-
meldeeinrichtungen, prüfen
f) Einrichtungen zum Schutz gegen statische
Aufladungen anwenden
2648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
{Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - BOStrab)
Vom 11. Dezember 1987
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 30 Tunnel
Allgemeines § 31 Haltestellen
§ 32 Fahrtreppen und Fahrsteige
§ Anwendungsbereich und allgemeine Begriffs-
bestimmungen
fünfter Abschnitt
§ 2 Grundregeln
§ 3 Fahrzeuge
Allgemeine Anforderungen an den Bau
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge § 33 Fahrzeuggestaltung
§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb § 34 Fahrzeugmaße
§ 5 Technische Aufsicht § 35 Laufwerke
§ 6 Ausnahmen § 36 Bremsen
§ 37 Antrieb
Zweiter Abschnitt
§ 38 Fahrsteuerung
Betriebsleitung
§ 39 Stromabnehmer und Schleifer
§ 7 Unternehmer
§ 40 Signaleinrichtungen
§ 8 Betriebsleiter
§ 41 Bahnräumer und Schienenräumer
§ 9 Bestätigung als Betriebsleiter
§ 42 Kupplungseinrichtungen
§ 43 Türen für den Fahrgastwechsel
Dritter Abschnitt § 44 Fahrzeugführerplatz
Betriebsbedienstete § 45 Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung
§ 46 Informationseinrichtungen
§ 10 Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete
§ 47 Beschriftungen und Sinnbilder
§ 11 Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete
§ 48 Ausrüstung für Notfälle
§ 12 Ausbildung und Prüfung der Fahrbediensteten
§ 13 Verhalten während des Dienstes
Sechster Abschnitt
§ 14 Verhalten bei Krankheit
Betrieb
§ 49 Fahrordnung
Vierter Abschnitt § 50 Zulässige Geschwindigkeiten
Betriebsanlagen § 51 Signale
§ 15 Streckenführung § 52 Einsatz von Betriebsbediensteten
§ 16 Bahnkörper § 53 Besetzen der Züge mit Fahrbediensteten
§ 17 Oberbau § 54 Fahrbetrieb
§ 18 Umgrenzung des lichten Raumes § 55 Teilnahme am Straßenverkehr
§ 19 Sicherheitsräume § 56 Verhalten bei Mängeln an Zügen
§ 20 Bahnübergänge
§ 57 Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
§ 21 Signalanlagen § 58 Benutzen und Betreten der Betriebsanlagen
und Fahrzeuge
§ 22 Zugsicherungsan lagen
§ 59 Betriebsgefährdende Handlungen
§ 23 Nachrichtentechnische Anlagen
§ 24 Energieversorgungsanlagen
Siebenter Abschnitt
§ 25 Fahrleitungsanlagen
Verfahrensvorschriften
§ 26 Rückleitungen
§ 27 Beleuchtungsanlagen § 60 Prüfung der Bauunterlagen für Betriebsanlagen
§ 28 Rohrleitungen § 61 Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen
§ 29 Brücken § 62 Abnahme
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2649
Achter Abschnitt Anlage 2
Ordnungswidrigkeiten, Grenzwerte für Bremsungen
Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 63 Ordnungswidrigkeiten Anlage 3
§ 64 Berlin-Klausel
Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und
§ 65 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften andere sitzplatzbedürftige Personen
Anlage 1
Anlage 4
Kennzeichnung und Sicherung von Bahnübergängen Signale
Auf Grund des § 57 des Personenbeförderungsgesetzes 2. die für den Aufenthalt und die Abfertigung der Fahr-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer gäste bestimmten Antagen,
9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt
3. die Abstellanlagen für Fahrzeuge,
durch§ 70 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI.
1 S. 721) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des 4. die an das Gleisnetz angeschlossenen Werkstätten.
Bundesrates verordnet:
(8) Fahrzeuge sind solche, die spurgebunden als Züge
oder in Zügen verkehren können. Mehrteilige Fahrzeuge,
Erster Abschnitt die während des Fahrbetriebs nicht getrennt werden kön-
nen, gelten als ein Fahrzeug.
Allgemeines
(9) Betriebsfahrzeuge sind Fahrzeuge, die nicht der
Personenbeförderung dienen. Sie werden insbesondere
§ 1 für die Ausbildung von Betriebsbediensteten, für die
Anwendungsbereich Instandhaltung von Betriebsanlagen oder für Maßnahmen
und allgemeine Begriffsbestimmungen bei Betriebsstörungen und Unfällen eingesetzt.
(1) Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der (10) Züge sind auf Streckengleise übergehende Einhei-
Straßenbahnen im Sinne des § 4 des Personenbeför- ten. Sie können als Personen- oder Betriebszüge verkeh-
derungsgesetzes (PBefG). Das Bauordnungsrecht der ren und aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen.
Länder bleibt unberührt.
(2) Straßenbahnen sind §2
1. straßenabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 1 PBefG), Grundregeln
2. unabhängige Bahnen (§ 4 Abs. 2 PBefG).
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaf-
fen sein, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und
(3) Bau ist der Neubau oder die Änderung von Betriebs-
Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt,
anlagen und Fahrzeugen.
wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge nach den Vorschrif-
(4) Betrieb ist die Gesamtheit aller Maßnahmen, die der ten dieser Verordnung, nach den von der Technischen
Personenbeförderung dienen, einschließlich der Ausbil- Aufsichtsbehörde und von der Genehmigungsbehörde
dung der Betriebsbediensteten und der Instandhaltung der getroffenen Anordnungen sowie nach den allgemein aner-
Betriebsanlagen und Fahrzeuge. kannten Regeln der Technik gebaut sind und betrieben
werden.
(5) Fahrbetrieb umfaßt das Einstellen und Sichern der
Fahrwege, das Abfertigen und Führen der Züge sowie das (2) Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik
Rangieren. kann abgewichen werden, wenn mindestens die gleiche
Sicherheit gewährleistet ist.
(6) Betriebsbadienstete sind Bedienstete, die tätig sind
1. im Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
§3
2. bei der Steuerung und Überwachung des Betriebsab-
laufs, Allgemeine Anforderungen an den Bau
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
3. als Verantwortliche bei der Instandhaltung der Be-
triebsanlagen und Fahrzeuge, (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut
4. als leitende oder Aufsichtführende über Bedienstete sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt
nach den Nummern 1 bis 3. oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie
müssen insbesondere so gebaut sein, daß
(7) Betriebsanlagen sind alle dem Betrieb dienenden
1. die höchsten betrieblich auftretenden Beanspru-
Anlagen, insbesondere chungen mechanischer, elektrischer und thermischer
1. die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden
für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, können,
2650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. gefahrbringende Teile und Einrichtungen nicht unbeab- §5
sichtigt berührt werden können, Technische Aufsicht
3. die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch
(1) Die Technische Aufsichtsbehörde nach § 54 Abs. 1
vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im
Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes überwacht die
Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen
Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung. Sie führt in
sowie zur Brandbekämpfung besteht,
Erfüllung dieser Aufgabe auch die erforderlichen Prüfun-
4. bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über gen, Zustimmungen und Abnahmen durch und trifft die
Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustrom- notwendigen Anordnungen.
korrosion gering sind,
(2) Die Technische Aufsichtsbehörde kann sich bei der
5. Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einflüsse Ausübung der technischen Aufsicht anderer sachkundiger
geschützt sind, soweit es betrieblich erforderlich ist, Personen oder Stellen bedienen. Dazu gehört auch der
6. das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen Betriebsleiter nach § 8 oder der Vorhabenträger nach § 7
durch Schutzmaßnahmen verhindert wird, Abs. 6.
7. durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicher- (3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von
heit nicht beeinträchtigt werden kann. Betriebsanlagen, Fahrzeugen oder Bauteilen in besonde-
rem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrau-
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen,
ten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Ein-
die für die Benutzung oder Betätigung durch Fahrgäste
richtungen, kann die Technische Aufsichtsbehörde vom
bestimmt sind, müssen gut erkennbar und leicht erreichbar
Unternehmer den Nachweis verlangen, daß er oder der
sein. Ihre Handhabung muß sich sinnfällig erkennen las-
beauftragte Hersteller über solche Fachkräfte oder Einrich-
sen; Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefähr-
tungen verfügt und sie bei der Herstellung einsetzt.
dung führen.
(4) Bestehen Zweifel, daß Betriebsanlagen, Fahrzeuge
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maß-
oder die Betriebsdurchführung den Vorschriften dieser
nahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare
Verordnung entsprechen, kann die Technische Aufsichts-
Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens ver-
behörde vom Unternehmer die Vorlage besonderer Nach-
hindern.
weise oder Gutachten verlangen.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden
Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müs- (5) Stellt die Technische Aufsichtsbehörde fest, daß der
Unternehmer seinen Pflichten nach § 7 nicht nachkommt,
sen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem
trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Insbesondere
Umfang angezeigt werden können.
kann sie
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maß- 1. ihm für die Beseitigung von Mängeln eine angemes-
nahmen, die Behinderten, älteren oder gebrechlichen Per- sene Frist setzen,
sonen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit
2. bei unzureichender Sicherheit die Unterbrechung oder
kleinen Kindern die Benutzung der Betriebsanlagen und
Einstellung von Bauarbeiten anordnen oder die Benut-
Fahrzeuge erleichtern. Einrichtungen für diese Personen
zung bestimmter Betriebsanlagen und Fahrzeuge
sollen durch Hinweise gekennzeichnet sein.
beschränken oder untersagen.
(6) Schienenbahnen benachbarter Nahverkehrsunter-
nehmen sollen in ihrer technischen Gestaltung den Mög- §6
lichkeiten eines Betriebsverbundes Rechnung tragen.
Ausnahmen
Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vor-
§4 schriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen
oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen
Allgemeine Anforderungen an den Betrieb genehmigen.
(1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren
und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl ein- Zweiter Abschnitt
zusetzen.
Betriebsleitung
(2) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind instandzuhal-
ten. Treten an ihnen während des Betriebes Mängel auf, §7
die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind sie
Unternehmer
ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforder-
lichenfalls abzusichern. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Anf~r-
derungen der Sicherheit und Ordnung nach § 2 erf~llt
(3) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände werden. Er hat insbesondere sicherzustellen, daß sich
sind, sofern sie nicht durch selbsttätige Einrichtungen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge in betriebssicherem
zuständigen Betriebsstelle angezeigt werden, dieser nach Zustand befinden und der Betrieb sicher geführt wird.
Feststellung unverzüglich zu melden.
(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, bei der Auswahl,
(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbedienste-
daß Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und daß bei ten die Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ord-
Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird. nungsgemäße Beförderung von Personen erfordert.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2651
(3) Der Unternehmer hat zur Wahrnehmung der ihm (4) Der Betriebsleiter hat den Aufsichtsbehörden unver-
nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben unbescha- züglich zu melden
det seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter 1. Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer
zu bestellen. Bei mehreren Betriebsarten kann je ein verletzt worden ist oder Betriebsanlagen oder Fahr-
Betriebsleiter bestellt werden. Für jeden Betriebsleiter ist zeuge erheblich beschädigt worden sind,
mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
2. Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen er-
(4) Die Bestellung des Betriebsleiters und seiner Stell- regen.
vertreter bedarf der Bestätigung durch die Technische
Aufsichtsbehörde. (5) Bei Gemeinschaftsverkehr obliegen die Berichts-
pflichten nach Absatz 4 dem für die jeweilige Strecke
(5) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der verantwortlichen Betriebsleiter.
Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungs-
gemäß erfüllen kann. Bei Entscheidungen, die die (6) Stellvertreter dürfen als Betriebsleiter außer in Not-
Betriebsführung beeinflussen, ist der Betriebsleiter maß- fällen nur nach schriftlicher Dienstübergabe tätig werden.
gebend zu beteiligen, insbesondere bei
§9
1. Planung und Bau von Betriebsanlagen,
Bestätigung als Betriebsleiter
2. Beschaffung von Fahrzeugen,
3. Feststellung des Bedarfs an Betriebsbediensteten, (1) Auf Antrag des Unternehmers bestätigt die Tech-
nische Aufsichtsbehörde die Bestellung des Betriebsleiters
4. Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der für dieses Unternehmen, wenn
Betriebsbediensteten,
1. er die Betriebsleiterprüfung bestanden hat,
5. Untersuchungen von Dienstverfehlungen der Betriebs-
bediensteten und den sich daraus ergebenden Maß- 2. keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit
nahmen, eines Betriebsleiters als unzuverlässig erscheinen las-
sen.
6. Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben,
die die Verantwortung des Betriebsleiters berühren, auf (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird als Betriebs-
Personen oder Stellen, die dem Unternehmen nicht leiter auch bestätigt, wer in einem Fachgebjet, zu dem in
angehören. erheblichem Umfang Planung, Bau und Betrieb spurge-
bundener Bahnen gehören, die Große Staatsprüfung für
(6) Der nach § 3 Abs. 3 des Personenbeförderungs- den höheren technischen Verwaltungsdienst bestanden
gesetzes dem Unternehmer gleichgestellte Träger eines hat und mindestens drei Jahre in Straßenbahnunterneh-
Vorhabens braucht keinen Betriebsleiter zu bestellen, men in den für den Bau und Betrieb der Straßenbahn
wenn die verantwortliche Leitung beim Bau von Betriebs- wesentlichen Fachbereichen als Ingenieur tätig gewesen
anlagen einem Beamten des höheren technischen Verwal- ist; die Tätigkeit bei Schienenbahnunternehmen auch wäh-
tungsdienstes oder einem Angestellten im öffentlichen rend des Vorbereitungsdienstes vor der Großen Staats-
Dienst mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen prüfung kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
übertragen worden ist.
(3) Dem Antrag auf Bestätigung als Betriebsleiter sind
(7) Der Unternehmer hat die Tätigkeit der Technischen beizufügen
Aufsichtsbehörde zu unterstützen und die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. 1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,
2. ein Führungszeugnis,
(8) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht
nach den Vorschritten dieser Verordnung gebaut und 3. das Zeugnis über die bestandene Betriebsleiterprüfung
instandgehalten werden, von Straßenbahnen mitbenutzt oder in Fällen nach Absatz 2 das Zeugnis über die
werden, hat der Unternehmer nachzuweisen, daß sie für bestandene Große Staatsprüfung und Nachweise über
den Betrieb der Straßenbahnen geeignet sind und ihre die Tätigkeit in Straßenbahnunternehmen.
Instandhaltung gewährleistet ist.
(4) Für die Bestätigung als Stellvertreter des Betriebs-
(9) Besteht die Gefahr, daß die Betriebssicherheit durch leiters gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat der Unterneh-
mer dafür zu sorgen, daß gegen eine solche Beeinträchti-
gung Vorkehrungen getroffen werden. Dritter Abschnitt
§8 Betriebsbedienstete
Betriebsleiter
§ 10
(1) Der Betriebsleiter ist für die sichere und ordnungs- Allgemelne Anforderungen
gemäße Betriebsführung insgesamt verantwortlich. an Betriebsbedienstete
(2) Der Betriebsleiter hat zu den Vorschriften dieser (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer
Verordnung entsprechend den jeweiligen betrieblichen
Erfordernissen Dienstanweisungen für Betriebsbe- 1. mindestens 18 Jahre alt ist,
dienstete aufzustellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. 2. geistig und körperlich tauglich ist und
(3) Der Betriebsleiter hat seine Dienstanweisungen der 3. nicht durch Tatsachen belastet ist, die ihn für die Tätig-
Technischen Aufsichtsbehörde zur Kenntniss zu bringen. keit als unzuverlässig erscheinen lassen.
2652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Tauglichkeit muß vor erstmaliger Aufnahme der (2) Betriebsbedienstete haben sich gegenüber Fahr-
Tätigkeit durch einen für ein Straßenbahnunternehmen gästen rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
bestellten Betriebsarzt festgestellt worden sein.
(3) Betriebsbediensteten ist untersagt, während des
(3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als · Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Ge-
Betriebsbediensteter nur weiterbeschäftigt werden, wenn tränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträch-
das Weiterbestehen der Tauglichkeit durch einen Arzt tigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutre-
nach Absatz 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann ten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder
jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre. Mittel stehen.
(4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen (4) Fahrbediensteten ist untersagt, während des Fahr-
der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, betriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder
darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiter- Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benutzen.
beschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit nach Ab-
satz 2 erneut festgestellt worden ist. § 14
(5) Über Betriebsbedienstete nach§ 1 Abs. 6 Nr. 1 und Verhalten bei Krankheit
2 sind Aufschreibungen zu führen, aus denen insbeson-
(1) Hat ein Betriebsbediensteter eine Krankheit, die
dere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prü-
fungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nach- seine Dienstausübung beeinträchtigen kann, darf er sei-
nen Dienst nicht verrichten.
schulungen ersichtlich sein müssen.
(2) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder
§ 11 abfertigen, oder Betriebsbedienstete, die Fahrgäste bedie-
Besondere Anforderungen nen, dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie
an Fahrbedienstete oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer
übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundes-Seuchen-
(1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für 18. Dezember 1979 (BGBI. I S. 2262; 1980 1 S. 151),
Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstell- zuletzt geändert durch Artikel 1O des 2. Statistikbereini-
anlagen und Werkstätten bedienen. gungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2555), leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches
(2) Fahrbedienstete dürfen nur eingesetzt werden, wenn
Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der
die Tauglichkeit nach § 1O Abs. 2 festgestellt worden ist.
Krankheit besteht.
Die Untersuchung ist alle drei Jahre zu wiederholen.
(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem
(3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder
Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
abfertigen, müssen in Sofortmaßnahmen am Unfallort
unterwiesen sein.
§ 12 Vierter Abschnitt
Ausbildung und Prüfung Betriebsanlagen
der Fahrbediensteten
(1) Fahrbedienstete müssen eine angemessene Zeit § 15
unter Aufsicht von Lehrbediensteten für ihre Tätigkeit aus-
Streckenführung
gebildet worden sein.
(1) Die Streckenführung und die Lage der Haltestellen
(2) Während der Ausbildung trägt der Lehrbedienstete
müssen den Verkehrsbedürfnissen entsprechen und ins-
die Verantwortung für die ordnungsgemäße Bedienung
besondere günstiges Umsteigen zu anderen Verkehrs-
von Betriebsanlagen und Fahrzeugen.
mitteln ermöglichen.
(3) Nach der Ausbildung hat der Betriebsleiter oder ein (2) Bogenhalbmesser und Längsneigungen sollen fahr-
von ihm beauftragter Betriebsbediensteter, der an der dynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten
Ausbildung nicht beteiligt war, durch eine Prüfung die zulassen. Jedoch sollen sich die Geschwindigkeiten für die
Eignung des Ausgebildeten für die vorgesehene Tätigkeit einzelnen Streckenabschnitte der jeweiligen Straßenraum-
festzustellen. Nach bestandener Eignungsprüfung erhält nutzung und städtebaulichen Situation anpassen; dement-
der Fahrbedienstete einen vom Betriebsleiter unterschrie- sprechend können Bogenhalbmesser und Längsneigun-
benen Ausweis über die Tätigkeit, für die seine Eignung gen differenziert werden.
festgestellt worden ist.
(3) Straßenbahnstrecken dürfen Eisenbahnstrecken des
(4) Fahrbedienstete sind nach ihrer Ausbildung in regel- öffentlichen Verkehrs nicht höhengleich kreuzen.
mäßigen Abständen nachzuschulen. (4) Kreuzen Straßenbahnstrecken Eisenbahnstrecken
des nichtöffentlichen Verkehrs höhengleich, entscheiden
§ 13 die für die kreuzenden Bahnen zuständigen technischen
Verhalten während des Dienstes Aufsichtsbehörden über Art und Umfang der Sicherung.
(1) Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von (5) Strecken für Zweirichtungsverkehr sollen nicht ein-
Betriebsanlagen und Fahrzeugen die Sorgfalt anzuwen- gleisig sein.
den, die sich daraus ergibt, daß ihnen Personen zur siche- (6) Strecken sollen unabhängige oder besondere Bahn-
ren Beförderung anvertraut sind. körper haben.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2653
§ 16 müssen Überhöhungen, Überhöhungsrampen und Über-
gangsbogen vorhanden sein.
Bahnkörper
(5) Die Längsneigungen der Gleise und die Zug- und
(1) Bahnkörper umfassen den Oberbau und den ihn
Bremskräfte der Züge müssen so aufeinander abgestimmt
tragenden Unterbau, der aus Erd-, Stütz- oder Ingenieur-
sein, daß
bauwerken bestehen kann.
1. die Züge auch unter ungünstigen Betriebsverhältnissen
(2) Der Unterbau muß unter Beachtung der geolo- sicher zum Halten gebracht werden können,
gischen und hydrologischen Verhältnisse standsicher sein.
2. ein liegengebliebener Zug von einem anderen fort-
(3) Anfallende Wässer müssen ohne Beeinträchtigung bewegt werden kann.
des Bahnbetriebes vom Bahnkörper ableitbar sein.
(6) Fernstellbare Weichen müssen gegen Umstellen
(4) Bahnkörper sind gesichert werden können, solange ihre beweglichen Teile
1. straßenbündige Bahnkörper, von einem Zug besetzt sind.
2. besondere Bahnkörper, (7) Bewegliche Teile von Weichen, die mit mehr als
15 km/h gegen die Spitze befahren werden, müssen in
3. unabhängige Bahnkörper.
ihren Endlagen formschlüssig festgelegt werden können.
(5) Straßenbündige Bahnkörper sind mit ihren Gleisen in
(8) Werden Weichen durch Fahrzeugeinrichtungen
Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet.
gestellt, darf der Stellvorgang nicht von der Stromauf-
(6) Besondere Bahnkörper liegen im Verkehrsraum nahme des Fahrzeugantriebs abhängig sein.
öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehr
(9) Abschlüsse an Gleisenden müssen gekennzeichnet
durch Bordsteine, Leitplanken, Hecken, Baumreihen oder
und so gestaltet sein, daß sie den betrieblichen Erforder-
andere ortsfeste Hindernisse getrennt. Zum besonderen
nissen genügen.
Bahnkörper gehören auch höhengleiche Kreuzungen, die
nach § 20 Abs. 7 als Bahnübergänge gelten. § 18
(7) Unabhängige Bahnkörper sind auf Grund ihrer Lage Umgrenzung des lichten Raumes
oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig. Zum (1) Der lichte Raum ist der zu jedem Gleis gehörende
unabhängigen Bahnkörper gehören auch Bahnübergänge Raum, der für einen sicheren Betrieb der Fahrzeuge von
nach § 20. festen und beweglichen Gegenständen freigehalten wer-
(8) Bei Fußgängerüberwegen über einen besonderen den muß.
Bahnkörper müssen zwischen diesem und benachbarten (2) Die Umgrenzung des lichten Raumes sowie die
Straßenfahrbahnen Schutzinseln für Fußgänger vorhan- lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der Fahr-
den sein, wenn das Überschreiten von Bahnkörper und zeuge und des Gleises müssen so aufeinander ab-
Straße nicht durch Wechsellichtzeichen geregelt ist. gestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebszu-
stand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahrzeu-
(9) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer muß durch
gen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen auf
Einfriedigungen oder auf andere Weise das unbefugte
benachbarten Gleisen kommen kann.
Betreten, Befahren oder Benutzen des Bahnkörpers ver-
hindert sein. Wenn es die Betriebssicherheit erfordert, (3) Bei der Ermittlung des Lichtraumbedarfs darf die
kann die Technische Aufsichtsbehörde dies auf bestimm- Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffens gleichgerichte-
ten Streckenabschnitten auch bei anderen Betriebsarten ter Größtwerte von Einflußfaktoren berücksichtigt werden.
verlangen.
(4) Zwischen der Umgrenzung des lichten Raumes und
§ 17 dem Lichtraumbedarf soll ein Sicherheitsabstand beste-
Oberbau hen, der auf die Ermittlungsgenauigkeit des Lichtraum-
bedarfs abgestellt ist.
(1) Der Oberbau muß die vom maßgebenden Lastenzug
§ 19
bei der Streckenhöchstgeschwindigkeit ausgeübten sta-
tischen und dynamischen Kräfte ohne bleibende Ver- Sicherheitsräume
formung aufnehmen können.
(1) Zum Schutz von Personen muß neben jedem Gleis
(2) Gleismaße und Fahrzeugmaße müssen so aufeinan- außerhalb der Lichtraumumgrenzung ein Sicherheitsraum
der abgestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen vorhanden sein. Er muß vom Gleis aus und durch Türen
Geschwindigkeiten auch im zulässigen Abnutzungszu- der Fahrzeuge erreichbar sein. Zwischen zwei Gleisen
stand der Bauteile eine sichere Spurführung sowie genügt ein gemeinsamer Sicherheitsraum.
größtmögliche Laufruhe erhalten bleiben.
(2) Sicherheitsräume müssen mindestens 0, 7 m breit
(3) Bogenhalbmesser von Streckengleisen mit unabhän- und 2,0 m hoch sein und lotrecht stehen. Bei Abweichun-
gigem Bahnkörper sollen mindestens so groß sein, daß in gen des Tunnelquerschnitts von der Rechteckform darf die
den Gleisbogen keine. Beschränkungen der Strecken- Breite des Sicherheitsraumes im oberen und unteren
höchstgeschwindigkeit notwendig sind. Bereich geringfügig eingeschränkt sein.
(4) Gleisbogen sollen so angelegt sein, daß die bei den (3) Unterbrechungen von Sicherheitsräumen durch Ein-
zulässigen Geschwindigkeiten auftretenden, nicht aus- bauten, insbesondere durch Stützen oder Signalanlagen,
geglichenen Querbeschleunigungen und deren Änderung sind auf kurzen Längen zulässig, wenn dabei zwischen
je Zeiteinheit möglichst gering sind. Soweit erforderlich den Einbauten und dem Fahrzeug ein Abstand von minde-
2654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
stens 0,45 m vorhanden ist. Dieser Abstand braucht bei strecke so weit und aus einem solchen Abstand übersehen
Einbauten in gemeinsamen Sicherheitsräumen nach können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforder-
Absatz 1 Satz 3 nur auf einer Seite vorhanden zu sein. lichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überque-
ren oder vor ihm anhalten können.
(4) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, ausgenom-
men Autobahnen und Kraftfahrstraßen, gilt als Sicherheits- (7) Als Bahnübergänge gelten auch höhengleiche Kreu-
raum der an den Bahnkörper angrenzende Teil des Ver- zungen von Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper
kehrsraums. mit Straßen, Wegen oder Plätzen, wenn die Vorschriften
der Absätze 3 bis 6 eingehalten sind.
(5) In Haltestellen gilt als Sicherheitsraum der Raum auf
den Bahnsteigen, wenn deren Oberkante nicht mehr als
0,5 m über der begehbaren Fläche des Banhnkörpers
liegt. Bei größerem Höhenunterschied muß ein Sicher- § 21
heitsraum entweder auf der anderen Seite des Gleises Signalanlagen
oder unter dem Bahnsteig angeordnet sein.
(1) Signalanlagen müssen so gebaut sein, daß sie die
(6) Sicherheitsräume unter Bahnsteigen müssen minde- für sie bestimmten Aufträge eindeutig erfassen, bestirn-
stens 0, 7 m breit und 0, 7 m hoch sein. Sie müssen auch mungsgemäß verarbeiten und durch Geber als Signale
bei besetztem Gleis zugänglich sein; vor ihnen dürfen abgeben.
keine Stromschienen liegen.
(2) Signalanlagen für Hauptsignale und Vorankündi-
(7) Bei Laufstegen im Bereich von Abstellanlagen gelten gungssignale nach Anlage 4 Nr. 1 und 2 müssen in Zug-
die Absätze 5 und 6 entsprechend. sicherungsanlagen nach § 22 eingebunden sein.
(8) Bei hochliegenden Gleisen kann auf Sicherheits- (3) Fahrsignalanlagen nach Anlage 4 Nr. 3 müssen im
räume verzichtet werden, wenn die Sicherheit der Fahr- betriebsbedingt notwendigen Umfang vorhanden sein, ins-
gäste und der Betriebsbediensteten auf andere Weise besondere an Stellen, an denen
gewährleistet ist, insbesondere durch Vorkehrungen zur 1. Fahrzeugführer Aufträge erhalten sollen, die von den
unverzüglichen Bergung im Notfall.
Anordnungen der Wechsellichtzeichen des Straßenver-
kehrs abweichen,
§ 20
2. eingleisige Streckenabschnitte im Zweirichtungsbetrieb
Bahnübergänge befahren werden; dabei muß die Fahrsignalanlage so
geschaltet sein, daß der Abschnitt jeweils nur für eine
(1) Bahnübergänge sind durch Andreaskreuze nach
Richtung freigegeben und die freigegebene Richtung
Anlage 1 Bild 1 gekennzeichnete höhengleiche Kreuzun-
nur bei unbesetztem Abschnitt gewechselt werden
gen von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper
kann.
mit Straßen, Wegen oder Plätzen.
(2) Auf Bahnübergängen hat der Straßenbahnverkehr (4) Sind Fahrsignalanlagen in Wechsellichtzeichenanla-
gen nach § 37 der Straßenverkehrs-Ordnung eingebun-
Vorrang vor aem Straßenverkehr.
den, muß in allen Teilen der Gesamtanlage die gleiche
(3) Die den Vorrang nach Absatz 2 kennzeichnenden Sicherungsmaßnahme angewendet sein.
Andreaskreuze müssen an den Stellen stehen, vor denen
Wegebenutzer warten müssen, wenn der Bahnübergang
nicht überquert werden darf. § 22
(4) Bahnübergänge müssen technisch gesichert sein. Zugsicherungsanlagen
Dies gilt nicht für
(1) Zugsicherungsanlagen sind Anlagen zum Sichern
1. Bahnübergänge, die innerhalb eines Tages in der und Steuern des Fahrbetriebes. Sie dienen dazu,
Regel von nicht mehr als 100 Kraftfahrzeugen über-
quert werden und die durch die Übersicht auf die Bahn- 1. die Fahrwege einzustellen und zu sichern,
strecke gesichert sind, 2. den Zügen Aufträge über die Fahrweise zu übermitteln,
2. Bahnübergänge von Fußwegen und Radwegen, die 3. die Fahrweise der Züge technisch zu überwachen und
durch die Übersicht auf die Bahnstrecke und durch bei gefährdenden Abweichungen zu beeinflussen.
Drehkreuze oder ähnlich wirkende Einrichtungen ge-
sichert sind. (2) Fahrwege gelten als gesichert, wenn
(5) Als technische Sicherung nach Absatz 4 müssen 1 . mindestens der Bremswegabstand von sicherungs-
vorhanden sein technisch erfaßbaren Hindernissen frei ist und freige-
1. Geber für Lichtzeichen mit der Farbfolge Gelb - Rot halten wird,
nach Anlage 1 Bild 2, die mit Halbschranken nach 2. die zugehörigen Weichen formschlüssig festgelegt sind
Anlage 1 Bild 3 verbunden sein können, und
2. Geber für Überwachungssignale Bü O und Bü 1 nach 3. die zulässigen Geschwindigkeiten bei den Aufträgen
Anlage 4 vor dem Bahnübergang oder eine in Zug- über die Fahrweise berücksichtigt sind.
sicherungsanlagen eingebundene Überwachung der
Einrichtungen nach Nummer 1 . Als sicherungstechnisch erfaßbare Hindernisse gelten fah-
rende und stehende Züge, Gleisenden sowie Fahrwege,
(6) Die Sicherung durch die Übersicht auf die Bahn- die nicht gegen Flanken- oder Gegenfahrten gesichert
strecke ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer die Bahn- sind.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2655
(3) Zugsicherungsanlagen müssen zuverlässig und, 2. Ersatzeinspeisungen aus einer netzunabhängigen
soweit sie nicht ausschließlich dem Steuern des Fahrbe- Energiequelle für
triebes dienen, signaltechnisch sicher sein.
a) Sicherheitsbeleuchtungen nach § 27 Abs. 4, Kenn-
(4) Zugsicherungsanlagen müssen so beschaffen sein, leuchten für Notausstiege nach § 30 Abs. 6 und,
daß Aufträge zum Steuern nur in Abhängigkeit vom soweit es die Betriebssicherheit erfordert, nachrich-
Sichern des Fahrbetriebes wirksam werden. tentechnische Anlagen nach § 23; sie müssen
deren Energiebedarf bei Ausfall der netzabhängi-
(5) Für Teile von Zugsicherungsanlagen, die auf Fahr- gen Einspeisungen für eine ausreichende Zeitdauer
zeugen angeordnet sind, gelten die Absätze 3 und 4 decken können,
entsprechend.
b) Zugsicherungsanlagen nach§ 22, soweit betrieblich
erforderlich; sie müssen deren Energiebedarf bei
§ 23 Ausfall der netzabhängigen Einspeisungen wäh-
Nachrichtentechnische Anlagen rend des Auslaufens des Fahrbetriebes decken
können.
(1) Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit Die Einspeisungen müssen mit selbsttätigen Umschalt-
Betriebsstellen müssen im betriebsnotwendigen Umfang einrichtungen ausgestattet sein.
nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Beson-
ders wichtige Meldungen an zentrale Betriebsstellen sollen (6) In Tunneln und in unterirdischen Haltestellen müssen
vorrangig übermittelt werden können. in ausreichender Anzahl Steckdosen zur Speisung ortsver-
(2) Fernsehanlagen zur Erfassung von Betriebsvorgän- änderlicher Betriebsmittel vorhanden sein.
gen müssen einen ausreichenden Sichtbereich erfassen
und die Betriebsvorgänge deutlich erkennen lassen. § 25
(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen nach- Fahrleitungsanlagen
richtentechnische Anlagen vorhanden sein, die eine vor-
rangige Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer (1) Betriebsmäßig unter Spannung stehende Teile der
Betriebsstelle ermöglichen. Fahrleitungsanlage müssen mindestens einen teilweisen
Schutz gegen direktes Berühren haben. Dies gilt entspre-
(4) Im Tunnel müssen Einrichtungen vorhanden sein, chend für den Bereich, den ein unter Spannung stehender
die eine rasche und sichere wechselseitige Verständigung Stromabnehmer erreichen kann.
zwischen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, deren
Einsatzzentralen und den zentralen Betriebsstellen ermög- (2) Im Verkehrsraum öffentlicher Straßen und auf Bahn-
lichen. übergängen müssen Fahrleitungsanlagen eine ausrei-
chende Durchfahrthöhe für den Straßenverkehr freilassen.
§ 24 Diese Forderung gilt für Nennspannungen bis 1 000 V bei
Wechselspannung und bis 1 500 V bei Gleichspannung
Energieversorgungsanlagen als erfüllt, wenn die lichte Höhe zwischen Fahrbahnober-
(1) Energieversorgungsanlagen sind dazu bestimmt, kante und darüber liegenden Teilen der Fahrleitungsan-
elektrische Energie aus fremden oder bahneigenen Net- lage mindestens 4, 7 m beträgt. Diese Höhe kann unter
zen zu entnehmen, umzuwandeln, fortzuleiten, zu vertei- Bauwerken sowie unmittelbar davor und dahinter bis auf
len und an Betriebsmittel in Betriebsanlagen oder an Fahr- 4,2 m verringert werden; auf die Höheneinschränkung ist
zeuge abzugeben. Zu den Energieversorgungsanlagen durch Zeichen 265 der Straßenverkehrs-Ordnung und
zählen auch bahneigene Anlagen zum Erzeugen elektri- Warnschilder mit Blitzpfeil hinzuweisen. Als zulässige
scher Energie. Höhe ist auf dem Zeichen 265 die vorhandene lichte Höhe
abzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,2 m anzuge-
(2) Energieversorgungsanlagen müssen so bemessen ben.
sein, daß die Betriebsspannungen innerhalb des betriebs-
(3) Fahrleitungen müssen in einzeln abschaltbare Spei-
mäßigen Belastungsbereichs von der Nennspannung nur
seabschnitte unterteilt sein.
soweit abweichen, wie die Spannungstoleranzen der zu
speisenden Betriebsmittel dies zulassen.
(4) Fahrleitungen müssen einen Überspannungsschutz
(3) Schutzmaßnahmen gegen das Bestehenbleiben zu haben, wenn in ihnen gefährdende Überspannungen auf-
hoher Berührungsspannungen, auch Schutzmaßnahmen treten können.
für Anlagen Dritter, dürfen sich nicht gegenseitig unwirk-
sam machen. (5) Gegen Spannungsverschleppung durch Bruch eines
Fahrdrahtes oder durch Entgleisung oder Bruch eines
(4) Energieversorgungsanlagen für Fahrzeuge sollen Stromabnehmers müssen Maßnahmen getroffen sein.
die Energiezufuhr zu den Speiseabschnitten der Fahrlei-
tung nach Abschaltung infolge kurzzeitiger Überlast selbst- (6) Fahrdrähte dürfen höchstens bis zu einem Restquer-
tätig wieder zuschalten. schnitt von 60 vom Hundert ihres Nennquerschnittes ab-
genutzt sein.
(5) Für die Energieversorgung von Betriebsmitteln in
Betriebsanlagen müssen außer den Haupteinspeisungen (7) Schleifleiter mit Schutzleiterfunktion und an diese
zusätzlich vorhanden sein angeschlossene Leitungen müssen elektrisch und mecha-
1. Hilfseinspeisungen, soweit es die betrieblichen Verhält- nisch zuverlässig sein; Verbindungen dürfen nur durch
nisse erfordern, Werkzeug lösbar sein.
2656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 26 im betriebsnotwendigen Umfang eingeschaltet sein. Bei
Rückleitungen Tunneln und Notausstiegen darf diese Zeit bis zu 1O
Sekunden betragen.
(1) Rückleitungen müssen elektrisch und mechanisch § 28
zuverlässig sein; Verbindungen der als Rückleitung die-
nenden Betriebsmittel dürfen nur durch Werkzeug lösbar Rohrleitungen
sein. Metallene Rohrleitungen müssen vor Eintritt in Bahn-
(2) Jedes Unterwerk muß über mindestens zwei Rücklei- bauwerke galvanisch aufgetrennt sein, wenn in diesen
ter mit den Fahrschienen verbunden sein. Bei Ausfall eines Bahnbauwerken Rückleitungen nach § 26 für Gleichstrom
Rückleiters dürfen die anderen nicht unzulässig belastet vorhanden sind. Dies gilt auch für metallene Bewahrungen
werden. von Kabeln, es sei denn, daß sie isoliert in das Bahnbau-
werk ein- und weitergeführt werden.
(3) Gegen die Gefahren durch Berührungsspannungen
aus dem Schienenpotential müssen Maßnahmen getroffen § 29
sein.
Brücken
§ 27 (1) Brücken müssen den für die Strecke maßgebenden
Beleuchtungsanlagen Lastenzug sowie die sonstigen statischen und dynami-
schen Belastungen bei der Streckenhöchstgeschwindig-
(1) Beleuchtungsanlagen müssen vorhanden sein keit sicher aufnehmen können.
1. in Bereichen von Betriebsanlagen, die für den Aufent- (2) Gleisbogen mit Halbmessern unter 300 m auf Brük-
halt von Personen bestimmt sind, sowie in deren Zu- ken müssen zusätzliche Leiteinrichtungen haben, sofern
und Abgängen; die Spurführung nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
2. in Tunneln und Unterführungen, wenn sie länger als
(3) Stützen von Brücken, die neben Fahrbahnen von
100 m oder nicht durchblickbar sind. Straßen angeordnet sind, müssen so bemessen sein, daß
Die Forderung nach Satz 1 kann auch durch die allge- sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, daß
meine Straßenbeleuchtung erfüllt werden. sie durch ihre Lage oder durch besondere Maßnahmen
gegen Fahrzeuganprall geschützt sind.
(2) Beleuchtungsanlagen müssen unter Berücksichti-
gung der betrieblichen Erfordernisse so beschaffen und (4) Absatz 3 gilt entsprechend auch für Stützen von
angeordnet sein, daß Brücken im Bereich eigener und anderer Verkehrswege.
1 . Betriebsanlagen nach Absatz 1 ohne Gefährdung (5) Verlaufen Sicherheitsräume auf Brücken, müssen
benutzt werden können und insbesondere Bahnsteig- Geländer vorhanden sein, die Personen auch beim Räu-
kanten deutlich erkennbar sind, men von Fahrzeugen Schutz gegen Absturz bieten.
2. keine Signale vorgetäuscht werden, (6) Die Vorschriften über Brücken sind auf Durchlässe
3. die Erkennbarkeit von Signalen nicht beeinträchtigt und sonstige oberirdische Bahnbauwerke, die den Ober-
wird. bau tragen oder stützen, entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einschaltung der Beleuchtung in Tunneln muß
§ 30
über nachrichtentechnische Anlagen angefordert werden
können; dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung in Abständen Tunnel
von höchstens 50 m direkt eingeschaltet werden kann.
Außerdem müssen Einrichtungen vorhanden sein, die bei (1) Tunnel müssen so gebaut sein, daß
Ausfall der Fahrleitungsspannung von mehr als 60 Sekun- 1 . der Auftrieb auch bei höchstem zu erwartendem
den die Beleuchtung selbsttätig einschalten. Die Beleuch- Grundwasserstand die Standsicherheit nicht gefährdet,
tung darf nur von Befugten ausgeschaltet werden können. 2. bei einem Brand die Standsicherheit seiner tragenden
Bauteile gewährleistet bleibt,
(4) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich für
3. eindringende Feuchtigkeit den Betrieb nicht beeinträch-
1 . Bahnsteige, soweit es die Verkehrsbedeutung oder die
tigt.
betrieblichen Verhältnisse erfordern, insbesondere bei
Haltestellen in Hoch- oder Tieflage, (2) Bei der Festlegung der Lastannahmen für die
2. Rettungswege, Bemessung von Tunneln sind die Ergebnisse von Untersu-
chungen über Bodenbeschaffenheit und Wasserführung
3. Sicherheitsräume in Tunneln, ausgenommen Sicher-
zu berücksichtigen. Sie müssen insbesondere über zu
heitsräume unter Bahnsteigen und Laufstegen,
erwartende Bodenkennwerte und chemische Einflüsse
4. Notausstiege, Aufschluß geben.
5. Räume, in denen Fahrgäste bedient werden, (3) Gefährdete Stützen müssen so bemessen sein, daß
6. Zu- und Abgänge von Bahnsteigen nach Nummer 1 sie einem Fahrzeuganprall standhalten, es sei denn, daß
und von Räumen nach Nummer 5. bei Ausfall jeweils einer Stütze die auftretenden Lasten
von den übrigen Bauteilen sicher aufgenommen werden
(5) Die Sicherheitsbeleuchtung muß so beschaffen und
können.
angeordnet sein, daß die Betriebsanlagen nach Absatz 4
ausreichend beleuchtet werden können. Sie muß 0,5 (4) Bei Stahlbetontunneln, in denen Rückleitungen nach
Sekunden nach Ausfall der netzabhängigen Beleuchtung § 26 für Gleichstrom vorhanden sind, müssen Bewehrun-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2657
gen elektrisch leitend miteinander verbunden sein; an Iso- 3. als Doppelhaltestelle gekennzeichnet sein, wenn an
lierfugen sollen diese Verbindungen trennbar sein. Die einem Bahnsteig zwei Züge hintereinander halten und
Bewehrungen dürfen nicht elektrisch leitend verbunden abgefertigt werden können.
sein mit
Haltestellen sollen Bahnsteige besitzen sowie Wetter-
1. den Fahrschienen, schutz und Sitzmöglichkeiten bieten.
2. der Bewehrung oder Metallkonstruktion anderer Bahn- (2) Zu- und Abgänge in Haltestellen müssen sicher und
bauwerke und bahnfremder Anlagen. bequem sein.
(5) Im Tunnel müssen ins Freie führende Notausstiege (3) Haltestellen ebenerdiger Strecken sollen ohne Stu-
vorhanden und so angelegt sein, daß der Rettungsweg bis fen zugänglich sein. Haltestellen in Hoch- oder Tieflage
zum nächsten Bahnsteig, Notausstieg oder bis zur Tunnel- sollen auch über Aufzüge erreichbar sein.
mündung jeweils nicht mehr als 300 m lang ist. Notaus-
stiege müssen auch an Tunnelenden vorhanden sein, (4) Soweit es die betrieblichen Verhältnisse erfordern,
wenn der nächste Notausstieg oder der nächste Bahnsteig müssen Haltestellen versehen sein mit
mehr als 100 m entfernt ist. 1. Einrichtungen zur Information und Abfertigung der
(6) Notausstiege müssen durch blaues Licht kenntlich Fahrgäste,
gemacht sein. 2. Anlagen zur Überwachung des Fahrgastwechsels,
(7) Notausstiege müssen für die Beförderung von Ver- 3. Notrufeinrichtungen,
letzten auf Tragen geeignet sein. 4. Feuerlöscheinrichtungen, Löschwasserversorgung,
(8) Ins Freie führende Ausgangsöffnungen der Notaus- 5. Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe.
stiege müssen
(5) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen in
1. von Straßenfahrbahnen einen angemessenen Abstand Haltestellen besondere Einrichtungen vorhanden sein, die
haben, einer Gefährdung von Personen durch fahrende Züge
I
2. jederzeit zugänglich sein; sie dürfen insbesondere nicht entgegenwirken.
durch Straßenfahrzeuge blockiert werden können,
(6) Die Breite der Bahnsteige muß nach dem Verkehrs-
3. so abgedeckt sein, daß sie von innen ohne Werkzeug, aufkommen unter Berücksichtigung der Stärke und Ver-
von außen nicht durch Unbefugte geöffnet werden kön- flechtung der Fahrgastströme bemessen sein. Längs der
nen. Bahnsteigkante muß eine nutzbare Breite von mindestens
(9) Reicht in Tunneln der Luftaustausch über Haltestel- 2,0 m, bei Bahnsteigen im Verkehrsraum öffentlicher Stra-
len, Tunnelmündungen und Notausstiege nicht aus oder ßen von mindestens 1,5 m vorhanden sein.
sind Belästigungen der Fahrgäste durch Luftschwall zu (7) Der waagerechte Abstand zwischen Bahnsteigkante
erwarten, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen. und Fahrzeugfußboden oder Trittstufen muß möglichst
klein sein; er darf im ungünstigsten Fall in der Türmitte
(1 0) liegen Tunnel unter Gewässern und besteht bei
0,25 m nicht überschreiten.
Wassereinbruch die Gefahr einer Überflutung längerer
Streckenabschnitte, müssen Absperrvorrichtungen vor- (8) Die Höhen von Bahnsteigoberflächen, Fahrzeugfuß-
handen sein, die den Wassereinbruch auf einen möglichst boden und Fahrzeugtrittstufen müssen so aufeinander
kurzen Streckenabschnitt begrenzen. Bei Gewässern mit abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und
geringer Wasserführung oder bei großer Tunnelüberdek- aussteigen können. Die Bahnsteigoberfläche soll nicht
kung aus wasserundurchlässigen Böden kann davon höher liegen als der Fahrzeugfußboden in seiner tiefsten
abgewichen werden. Lage; sie muß rutschhemmend sein.
(11) Absperrvorrichtungen nach Absatz 10 müssen mit (9) An den Bahnsteiggrenzen muß der Gefahr des
Zugsicherungsanlagen verbunden sein, die verhindern, Abstürzens von Personen vorgebeugt sein. Bahnsteigkan-
daß Züge ten müssen deutlich erkennbar sein.
1. in abzusperrende Bereiche selbsttätig eingeschlossen (1 0) Beträgt in einer Haltestelle der zu überwindende
werden, Höhenunterschied mehr als 8,0 m, muß mindestens eine
2. auf Absperrvorrichtungen auffahren. Rampe, eine Fahrtreppe oder eine andere mechanische
Förderhilfe vorhanden sein.
(12) Die Vorschriften der Absätze 1, 2 und 4 gelten
entsprechend, wenn Stützmauern in Verbindung mit einer (11) Verkaufsstände, Werbeanlagen und sonstige Anla-
Sohle einen Trog bilden. gen dürfen den Betrieb nicht stören und insbesondere eine
schnelle Verteilung der Fahrgäste auf den Bahnsteigen
nicht behindern.
§ 31
§ 32
Haltestellen
Fahrtreppen und Fahrsteige
(1) Haltestellen müssen
(1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so beschaffen
1. durch Zeichen als solche kenntlich gemacht sein; bei
sein, daß
Haltestellen in Hoch- oder Tieflage müssen die
Zugänge gekennzeichnet sein, 1. Stufen und Bänder trittsicher sind,
2. den Namen der Haltestelle aufweisen und mit Einrich- 2. an ihnen Quetsch- und Seherstellen vermieden oder
tungen für Fahr- und Netzpläne ausgestattet sein, gesichert sind,
2658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. der Sturzgefahr von Benutzern, insbesondere beim (8) In Gelenkfahrzeugen muß der Gelenkbereich des
Stillsetzen, vorgebeugt ist. Fahrgastraumes so gestaltet sein, daß sich Fahrgäste
ohne Gefährdung darin aufhalten können.
(2) Bei Fahrtreppen und Fahrsteigen, die erst beim
Betreten in Betrieb gesetzt werden, muß die Laufrichtung (9) Fahrzeugfußböden müssen rutschhemmend, Fahr-
eindeutig angezeigt sein. zeugtrittstufen trittsicher und Kanten deutlich erkennbar
sein.
(3) Nothaltschalter müssen mindestens an den Zu- und
Abgängen vorhanden sein. (10) Sitzplätze in Fahrgasträumen müssen so beschaf-
fen und so angeordnet sein, daß Verletzungen nicht zu
(4) An Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Sicher-
erwarten sind.
heitseinrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen vorhan-
den sein. (11) In Fahrgasträumen, insbesondere in Türbereichen,
müssen Festhalteeinrichtungen in ausreichender Anzahl
(5) Nach Abschalten des Antriebes der Fahrtreppen
vorhanden sein.
oder Fahrsteige muß ein unbeabsichtigter Weiter- oder
Rücklauf der Stufen oder Bänder auch bei Belastung aus- (12) Personenfahrzeuge, die auf Strecken ohne Sicher-
geschlossen sein. heitsraum eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein,
daß
(6) An den Zu- und Abgängen müssen freie Räume als
Stauräume vorhanden sein. 1. im Fahrgastraum ein systemeigener Brand nicht ent-
stehen kann,
2. bei einem außerhalb des Fahrgastraumes entstehen-
Fünfter Abschnitt den systemeigenen Brand Fahrgäste bis zur Bergung
Fahrzeuge möglichst vor Verletzungen geschützt sind,
3. Fahrgäste geborgen werden können.
§ 33
§ 34
Fahrzeuggestaltung
Fahrzeugmaße
(1) Beim Bau von Fahrzeugen ist als Lastannahme von
der Eigenlast und der Nutzlast, von den Kräften aus (1) Die lichtraumtechnisch maßgebenden Merkmale der
Anfahrbeschleunigung und Bremsverzögerung, Fahrzeug- Fahrzeuge und des Gleises müssen so aufeinander ab-
lauf und Auffahrstößen sowie von den sonstigen sich aus gestimmt sein, daß es in keinem zulässigen Betriebs-
den Betriebsbedingungen ergebenden Kräften auszuge- zustand zu gefährdenden Berührungen zwischen Fahr-
hen. zeugen und Gegenständen sowie zwischen Fahrzeugen
auf benachbarten Gleisen kommen kann.
(2) Als Nutzlast bei Personenfahrzeugen ist
1. je Sitzplatz eine Last von 750 N (2) Auf straßenbündigem Bahnkörper im Verkehrsraum
öffentlicher Straßen darf der Lichtraumbedarf in Gleis-
2. je m2 Stehplatzfläche eine Last von 5 000 N bogen auf Grund der bogengeometrischen Ausragung der
anzunehmen. Fahrzeuge auf jeder Seite um höchstens 0,65 m größer
sein als der Lichtraumbedarf in der Geraden.
(3) Die Baustoffe und die Konstruktion von Personen-
fahrzeugen müssen dem Stand der Technik im Brand- (3) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen dürfen fol-
schutz entsprechen. Insbesondere müssen gende Abmessungen nicht überschreiten
1. die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausrei- 1. Breite im Höhenbereich
chenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbrei- a) bis 3,4 m über Schienenoberkante 2,65m,
tung von Bränden bieten, b) oberhalb von 3,4 m über
2. Einrichtungen mit erhöhter Brandgefahr so beschaffen Schienenoberkante 2,25m;
oder eingebaut sein, daß mit dem Übergreifen eines über die Seitenwände hinausragende Fahrtrichtungs-
Brandes auf Fahrgasträume nicht zu rechnen ist, anzeiger, Meldeleuchten, Rückspiegel, geöffnete
3. im Brandfalle der Entwicklung und Ausbreitung von Türen und ausgefahrene Trittstufen rechnen nicht zur
Hitze und Schadstoffen soweit vorgebeugt sein, daß Fahrzeugbreite.
der Zug noch verlassen werden kann. 2. Höhe über Schienenoberkante bis
(4) Fensterscheiben und sonstige Scheiben müssen Oberkante des abgezogenen Stromabnehmers 4,0 m.
mindestens den Anforderungen an Sicherheitsglas genü- (4) Die Höhen von Fahrzeugfußboden, Fahrzeugtritt-
gen. stufen und Bahnsteigoberfläche müssen so aufeinander
(5) Fenster von Fahrgasträumen müssen so gestaltet abgestimmt sein, daß die Fahrgäste bequem ein- und
sein, daß ein Hinauslehnen nicht möglich ist. aussteigen können. Der Fahrzeugfußboden soll in seiner
tiefsten Lage nicht tiefer als die Bahnsteigoberfläche
(6) Personenfahrzeuge müssen Notausstiege in aus- liegen.
reichender Anzahl, geeigneter Ausführung und Anordnung
haben. (5) Die lichte Höhe von Fahrgasträumen muß minde-
stens 1,95 m, über Sitzflächen mindestens 1,7 m betra-
(7) Im Innern und am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine gen. Dies gilt nicht bei Fahrzeugen ohne Stehplätze, wenn
Teile so hervorragen, so gestaltet oder so angebracht sein, ein zügiger Fahrgastwechsel ohne unzumutbare Behinde-
daß Personen mehr als unvermeidbar gefährdet werden. rung möglich ist.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2659
§ 35 (7) Die Bremsen der Fahrzeuge, die im Zugverband
betrieben werden, müssen so gesteuert sein, daß der Zug
Laufwerke
das für Fahrzeuge vorgeschriebene Bremsvermögen nach
(1) Die für die Laufeigenschaften wesentlichen Fahr- den Absätzen 2 bis 6 erreicht.
zeugmaße und Gleismaße müssen so aufeinander ab-
(8) Bei unbeabsichtigter Zugtrennung müssen sich min-
gestimmt sein, daß bei den jeweils zulässigen Geschwin-
destens die nicht mit Fahrbediensteten besetzten Zugteile
digkeiten auch im zulässigen Abnutzungszustand der Bau-
selbsttätig abbremsen; die Zugtrennung muß dem Fahr-
teile eine sichere Spurführung sowie größtmögliche Lauf-
ruhe erhalten bleiben. zeugführer oder einer besetzten Betriebsstelle erkennbar
sein.
(2) Die Forderung des Absatzes 1 gilt auch für die
(9) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vor-
Kennwerte von Federung und Dämpfung der Fahrzeuge
und des Gleises. · handen sein, mit denen Fahrgäste im Notfall eine Brem-
sung einleiten können (Notbremsung). Auf Strecken ohne
(3) Die sichere Spurführung muß auch bei Schäden an Sicherheitsraum und in Tunneln darf die Betätigung dieser
Federung oder Dämpfung der Fahrzeuge erhalten bleiben. Einrichtungen außerhalb von Haltestellen erst am näch-
sten Bahnsteig zum Halt führen.
§ 36
Bremsen § 37
(1) Fahrzeuge müssen mindestens zwei Bremsen Antrieb
haben. Diese müssen so voneinander unabhängig sein, Fahrmotoren, Getriebe und sonstige Bauteile zur Kraft-
daß bei Störungen innerhalb der einen Bremse die Wirk-
übertragung müssen unter Berücksichtigung der Strecken-
samkeit der anderen Bremse erhalten bleibt; ihre Wirk- verhältnisse, der Zugzusammensetzungen und der Fahr-
samkeit muß auch bei Ausfall der Fahrleitungsspannung
geschwindigkeiten für die größten betrieblich vorkommen-
gesichert sein. den Antriebs- und Bremskräfte bemessen sein. Dabei sind
(2) Die Bremsen müssen so gebaut und einschließlich insbesondere die Beanspruchungen
ihrer Steuereinrichtungen so aufeinander abgestimmt sein, 1. beim generatorischen Bremsen,
daß
2. beim Schleudern sowie Überbremsen,
1. Fahrzeuge und Züge ohne Gefährdung der Fahrgäste
3. bei stoßartigen Änderungen der Fahrleitungsspannung
mit möglichst geringem Ruck bis zum Stillstand ver-
zögert werden können (Betriebsbremsung), zu beachten.
2. der Kraftschluß zwischen Rad und Schiene im betriebs- § 38
notwendigen Umfang ausgenutzt werden kann,
Fahrsteuerung
3. sie im Zusammenwirken Dauerleistungen aufweisen,
die den Neigungsverhältnissen im Streckennetz und (1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so
den betrieblichen Verhältnissen angepaßt sind. gebaut sein, daß
1. Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig aus-
(3) Bei Ausfall einer Bremse müssen mit den übrigen
geführt werden,
Bremsen mindestens die mittleren Bremsverzögerungen
nach Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden. 2. Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst ge-
ringem Ruck ändern,
(4) Eine der Bremsen muß ein Abrollen des mit größter
Nutzlast stillstehenden Fahrzeugs auf der größten im 3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Ausführung
Streckennetz vorhandenen Neigung verhindern können. der Bremsbefehle überwacht wird.
Diese Bremse muß nach dem Federspeicherprinzip (2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahr-
wirken; ihre Bremskraft muß ausschließlich durch mecha- schaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers eine
nische Mittel erzeugt und übertragen werden. Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
(5) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen, aus- (3) Personenfahrzeuge, die auf .Strecken mit Zugsiche-
genommen bei Betriebsfahrzeugen nach Absatz 6, müs- rungsanlagen nach § 22 betrieben werden, müssen mit
sen den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen aus-
1. eine Bremse vom Kraftschluß zwischen Rad und gerüstet sein.
Schiene unabhängig sein,
§ 39
2. die anderen Bremsen durch Sandstreueinrichtungen
ergänzt sein,
Stromabnehmer und Schleifer
3. mit den Bremsen mindestens die mittleren Bremsver- (1) Stromabnehmer und Fahrleitungsanlagen müssen
zögerungen nach Anlage 2 Tabelle 2 erreicht werden so aufeinander abgestimmt sein, daß der Strom bis zur
(Gefahrbremsung). zulässigen Höchstgeschwindigkeit zuverlässig abgenom-
men werden kann; dies gilt für Schleifer entsprechend.
(6) Abweichend von Absatz 1 brauchen Betriebsfahr-
zeuge, deren Geschwindigkeit auf unabhängigen Bahn- (2) Schleifer müssen so gebaut sein, daß sie erst dann
körpern 40 km/h, auf sonstigen Bahnkörpern 30 km/h nicht vom Nulleiter oder Schutzleiter getrennt werden, wenn- die
übersteigt, nur eine Bremse zu haben. Mit ihr müssen zugehörigen Stromabnehmer von der Fahrleitung abgeho-
mindestens die mittleren Bremsverzögerungen nach ben haben, und daß sie beim Anlegen von Stromabneh-
Anlage 2 Tabelle 1 erreicht werden. mern vor diesen am Nulleiter oder Schutzleiter anliegen.
2660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 40 § 43
Signaleinrichtungen Türen für den Fahrgastwechsel
(1) Signaleinrichtungen müssen im betriebsbedingt not- (1) Türen müssen so gebaut und angeordnet sein, daß
wendigen Umfang vorhanden und so gebaut sein, daß sie ein zügiger Fahrgastwechsel möglich ist.
d!e Zugsignale und das Schutzsignal Sh 5 (Achtungs-
signal) nach Anlage 4 eindeutig und gut erkennbar ab- (2) Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von
geben können. Ihre Wirksamkeit darf nicht von der Fahr- mindestens 0,65 m haben. Auf jeder Fahrzeugseite muß
leitungsspannung abhängig sein. mindestens eine der Türen eine lichte Durchgangsbreite
von mindestens 0,8 m haben.
(2) Bei straßenabhängigen Bahnen müssen die beiden
unteren Leuchten des Zugsignals Z 1 (Spitzensignal) (3) Türen müssen Schutzeinrichtungen haben, die ver-
Scheinwerfer sein. Sie müssen hindern, daß Fahrgäste durch Einklemmen verletzt wer-
den.
1 . den Gleisbereich ausreichend beleuchten können,
(4) Kraftbetätigte, bewegliche Trittstufen dürfen sich nur
2. sich gleichzeitig und gleichmäßig abblenden lassen,
in Abhängigkeit vom Bewegungsablauf der dazugehörigen
3. so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt Türen bewegen lassen.
verstellen können.
(5) In Personenfahrzeugen müssen Einrichtungen vor-
(3) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen handen sein, die
Geber für das Zugsignal Z 4 (Fahrtrichtungssignal) an
1. dem Fahrzeugführer anzeigen, daß die Türen
beiden Längsseiten mindestens vorn und hinten vor-
geschlossen sind,
handen sein.
2. bei Türen auf beiden Längsseiten ein seitenabhängiges
(4) Für das Zugsignal Z 5 (Warnblinksignal) gilt Absatz 3 Öffnen zulassen,
entsprechend. Die Warnblinkleuchten eines Fahrzeugs
müssen im gleichen Takt blinken. 3. bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer sicherstellen, daß
Züge nur bei geschlossenen Türen anfahren können.
(5) Die Einschaltung der nichtabgeblendeten Schein-
werfer (Fernlicht) sowie die Funktion der Fahrtrichtungs- (6) Türen müssen in geschlossener Stellung festgehal-
und der Warnblink-Signaleinrichtung müssen dem Fahr- ten sein. Sie müssen jedoch von Fahrgästen im Notfall
zeugführer sinnfällig angezeigt werden. geöffnet werden können.
(6) Fahrzeuge straßenabhängiger Bahnen müssen an (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 dürfen Türen von
der Rückseite zwei rote Rückstrahler haben. Personenfahrzeugen auf Streckenabschnitten ohne
Sicherheitsraum von Fahrgästen nicht geöffnet werden
(7) Bei Betriebsfahrzeugen ohne eigenen Antrieb sind können, wenn die Bergung der Fahrgäste im Gefahrenfall
Geber für Fahrtrichtungssignale und Warnblinksignale ent- auf andere Weise sichergestellt wird.
behrlich, wenn durch andere Maßnahmen für eine ausrei-
chende Sicherung gesorgt ist.
§ 44
§ 41
Fahrzeugführerplatz
Bahnräumer und Schienenräumer
(1) Der Fahrzeugführerplatz muß so gestaltet sein, daß
(1) Fahrzeuge müssen vor dem in Fahrtrichtung ersten der Fahrzeugführer den Zug sicher führen kann. Insbeson-
Radsatz Bahnräumer oder Schienenräumer haben, die dere müssen ein ausreichendes Sichtfeld sowie Einrich-
eine durch Hindernisse hervorgerufene Entgleisungsge- tungen zum Schutz gegen witterungsbedingte Einflüsse
fahr vermindern. Sie müssen möglichst dicht vor den und gegen Zugluft vorhanden sein. Behinderungen durch
Rädern angeordnet sein und einen möglichst geringen Fahrgäste müssen durch geeignete technische Maß-
Abstand von der Schienenoberkante haben. nahmen vermieden sein. Der Fahrzeugführerplatz, insbe-
(2) Bei Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen müssen sondere der Arbeitssitz, muß nach den allgemein aner-
Bahnräumer oder Schienenräumer auch eine Entglei- kannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und
sungsgefahr vermindern, die durch seitlich auf das Gleis hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten
gelangende Hindernisse hervorgerufen werden kann. arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen eingerichtet sein.
(3) Bahnräumer oder Schienenräumer sind entbehrlich, (2) Fahrzeugführerplätze müssen so gebaut sein, daß
wenn deren Aufgaben andere Einrichtungen des Fahr- sie im Notfall schnell verlassen werden können.
zeugs mitübernehmen können. (3) Fahrzeugführerplätze müssen mit Geschwindigkeits-
anzeigern und Fahrtschreibern ausgerüstet sein.
§ 42
Kupplungseinrichtungen (4) An Fahrzeugen straßenabhängiger Bahnen muß im
Sichtbereich des Fahrzeugführers mindestens auf der in
(1) Kupplungseinrichtungen von Fahrzeugen, die im Fahrtrichtung rechten Seite des Fahrzeugs ein Rückspie-
Zugverband betrieben werden sollen, müssen nach Bauart gel vorhanden sein.
und Abmessung aufeinander abgestimmt sein.
(5) Für Plätze, die für die Bedienung von Fahrzeugen bei
(2) Bei selbsttätigen Kupplungseinrichtungen muß das Rangierbewegungen und im Störungsfall vorgesehen sind,
ordnungsgemäße Einlaufen und Verriegeln der Kupplung gelten die Absätze 1 bis 4 nur insoweit, wie dies für den
erkennbar sein. vorgesehenen Zweck erforderlich ist.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2661
§ 45 § 47
Innenbeleuchtung, Heizung und Lüftung Beschriftungen und Sinnbilder
(1) Fahrgasträume müssen eine ausreichende Innen- (1) An den Außenseiten der Fahrzeuge müssen vorhan-
beleuchtung haben. Sie darf von Fahrgästen nicht aus- den sein
geschaltet werden können.
1. auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unter-
(2) Durch die Innenbeleuchtung darf die Sicht des Fahr- nehmers oder dessen Geschäftszeichen oder Wappen
zeugführers nicht erheblich beeinträchtigt werden. sowie die Fahrzeugnummer,
2. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
(3) Trittstufenbereiche von Personenfahrzeugen müs-
sen so ausgeleuchtet werden können, daß die Stufen gut 3. Zeichen an den Stellen, an denen Hebezeuge ange-
erkennbar sind. setzt werden dürfen,
4. bei Betriebsfahrzeugen Angaben über das zulässige
(4) Personenfahrzeuge müssen eine Hilfsbeleuchtung
Ladegewicht.
haben, die bei Ausfall der Regelbeleuchtung mindestens
die Bereiche von Türen und Notausstiegen ausreichend (2) Im Innern von Personenfahrzeugen müssen vorhan-
beleuchtet. den sein
(5) Fahrgasträume und Fahrzeugführerplätze müssen 1. Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste,
ausreichend beheizt und belüftet werden können. 2. Sinnbilder nach Anlage 3 an den Sitzplätzen, die für
Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte,
ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter
§ 46 und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind,
Informationseinrichtungen 3. Hinweise auf Einrichtungen und Ausrüstungen für Not-
fälle.
(1) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben,
die (3) Beschriftungen und Sinnbilder müssen eindeutig, gut
sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf
1. an der Stirnseite des Zuges die Linienbezeichnung und durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beein-
den Endpunkt der Linie, trächtigt_ sein.
2. an der Einstiegseite die Linienbezeichnung, den End-
punkt der Linie und soweit erforderlich den Linienver- § 48
lauf,
Ausrüstung für Notfälle
3. an der Rückseite des Zuges die Linienbezeichnung,
(1) Personenfahrzeuge sowie Betriebsfahrzeuge mit
4. im Fahrgastraum den Streckenplan oder den Linienver-
eigenem Antrieb müssen mindestens je einen Verbandka-
lauf und soweit erforderlich die Linienbezeichnung
sten, einen tragbaren Feuerlöscher und, soweit sie am
anzeigen. Die Anzeigen müssen auch bei Dunkelheit öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ein Warndreieck
erkennbar sein. haben.
(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind entbehrlich, (2) Bei Fahrzeugen unabhängiger Bahnen kann auf das
wenn die entsprechenden Informationen in allen Haltestel- Mitführen von Verbandkästen verzichtet werden, wenn
len durch Zugzielanzeiger auf den Bahnsteigen gegeben diese auf den Haltestellen in ausreichender Anzahl vor-
werden. handen sind.
(3) Personenfahrzeuge müssen Einrichtungen haben
1. zur Ansage der nächsten Haltestelle und sonstiger Sechster Abschnitt
betrieblicher Hinweise,
2. zur Abgabe und Bestätigung des Haltewunsches, Betrieb
sofern an einzelnen Haltestellen nur bei Bedarf gehal-
ten wird. § 49
Fahrordnung
(4) Fahrzeuge müssen Einrichtungen für eine Sprech-
verbindung zwischen Fahrzeugführer und einer Betriebs- (1) Ein Zug darf einem anderen nur in einem solchen
stelle haben. Notfall-Informationen sollen vorrangig durch- Abstand folgen, daß er auch bei ungünstigen Betriebsver-
gegeben werden können. hältnissen, insbesondere bei unvermutetem Halten des
vorausfahrenden Zuges, rechtzeitig zum Halten gebracht
(5) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen Perso- werden kann. Dieser Abstand muß
nenfahrzeuge Einrichtungen für eine Sprechverbindung
zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle haben. 1. bei Fahren auf Sicht vom Fahrzeugführer bewirkt wer-
den,
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
2. bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungsan-
(6) Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 3 sind lagen nach § 22 gewährleistet sein.
entbehrlich, wenn Fahrgäste die Ziele der Züge bestim-
(2) Auf Sicht dürfen nicht fahren
men. Den Fahrgästen müssen die ihnen zugeordneten
Züge deutlich erkennbar sein. 1. Züge unabhängiger Bahnen,
2662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Züge straßenabhängiger Bahnen Verkehrsträger in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigen und
a) bei Streckenhöchstgeschwindigkeit über 70 km/h, nicht Anlaß zu Verwechslungen geben.
b) in Tunneln. (4) Ist ein Signal ausgefallen oder kann es nicht ein-
deutig wahrgenommen werden, ist die Bedeutung anzu-
(3) Abweichend von Absatz 2 darf auf Sicht gefahren nehmen, die die größere Sicherheit gewährleistet.
werden
(5) Vorankündigungssignale müssen verwendet wer-
1. bei Rangierbewegungen,
den, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse das Hauptsi-
2. in kurzen Tunneln straßenabhängiger Bahnen, wenn gnal nicht im Betriebsbremswegabstand erkennbar ist.
der Betriebsbremsweg einsehbar ist,
(6) Fahrsignale F O (Halt) sind durch Fahrsignale F 4
3. bei Betriebsstörungen unter Beachtung von Dienstan- {Halt zu erwarten) mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf
weisungen. anzukündigen; dies gilt nicht, wenn die Züge am Signal-
(4) Auf zweigleisigen Strecken soll bei Zweirichtungs- standort ausnahmslos zu halten haben oder wenn ein
betrieb rechts gefahren werden. · Signalwechsel von F 1, F 2 oder F 3 (Fahrt freigegeben)
auf F O (Halt) innerhalb des Betriebsbremsweges durch
(5) Eingleisige Streckenabschnitte dürfen nicht gleich- den vorbeifahrenden Zug ausgeschlossen wird.
zeitig in beiden Richtungen befahren werden. Dies muß
sichergestellt sein (7) Zugsignale Z 1 (Spitzensignal) und Z 2 (Schluß-
signal) sind zu zeigen, wenn die Sichtverhältnisse es
1. bei Fahren auf Sicht durch abhängig geschaltete Fahr-
erfordern, insbesondere während der Dämmerung, bei
signalanlagen nach § 21 Abs. 3 Nr. 2,
Dunkelheit sowie im Tunnel.
2. bei Fahren auf Zugsicherung durch Zugsicherungs-
anlagen nach§ 22. (8) Wird im Regelbetrieb auf Sicht gefahren, sind die
Zugsignale Z 3 {Bremssignal), Z 4 {Fahrtrichtungssignal)
Bei vorübergehend eingleisigem Fahrbetrieb kann diese und Z 5 {Warnblinksignal) zu verwenden. Absatz 7 bleibt
Forderung auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden. unberührt.
(9) Änderungen der zulässigen Geschwindigkeit nach
§ 50 unten müssen in betriebsnotwendigem Umfang durch
Zulässige Geschwindigkeiten Geschwindigkeitssignale G 2 gekennzeichnet sein.
(1) Die für das Streckennetz geltenden Streckenhöchst- (10) Sind Geschwindigkeitssignale G 2 wegen der ört-
geschwindigkeiten setzt die Technische Aufsichtsbehörde lichen Verhältnisse nicht in ausreichender Entfernung
fest. erkennbar, müssen Geschwindigkejtssignale G 1 oder
Vorankündigungssignal V 2 gezeigt werden.
(2) Beschränkungen der Streckenhöchstgeschwindig-
keit für einzelne Streckenabschnitte sind vom Betriebs- (11) Werden bei Fahren auf Sicht Weichen, die nicht in
leiter nach der Bauart der Fahrzeuge und nach den Zugsicherungsanlagen eingebunden sind, mit Geschwin-
Streckenverhältnissen sowie aus besonderem Anlaß fest- digkeiten von mehr als 15 km/h gegen die Spitze befahren,
zulegen. Über ständige Beschränkungen der Strecken- müssen Weichensignale W 11, W 12 oder W 13 gezeigt
höchstgeschwindigkeit ist die Technische Aufsichts- werden.
behörde zu unterrichten.
{12) Der Übergang vom Fahren auf Zugsicherung zum
(3) Auf straßenbündigem Bahnkörper darf die für den Fahren auf Sicht muß durch Sondersignal So 2 und der
übrigen Straßenverkehr jeweils geltende Höchstgeschwin- Übergang vom Fahren auf Sicht zum Fahren auf Zugsiche-
digkeit nicht überschritten werden. rung durch Sondersignal So 1 gekennzeichnet sein.
(4) Folgende Geschwindigkeiten dürfen nicht überschrit- (13) Außerhalb der Haltestellen und Abstellanlagen sind
ten werden die Standorte der Hauptsignale durch Sondersignal So 3
1. bei Vorbeifahrt oder So 4 zu kennzeichnen.
an Bahnsteigen ohne Halt 40 km/h, {14) Am Hauptsignal H O {Halt) darf nur bei Kennzeich-
2. beim Befahren gegen die Spitze von nicht nung durch das Sondersignal So 4 (Auftragsschild) oder
formschlüssig festgelegten Weichen 15 km/h. auf besonderen Auftrag vorbeigefahren werden.
(15) Am Fahrsignal F O (Halt) darf nach Halt vorbeige-
fahren werden, wenn eine Störung der Signalanlage
§ 51 erkennbar ist und die Verkehrslage eine Weiterfahrt
Signale erlaubt. Dies gilt nicht bei eingleisigen Streckenabschnit-
ten, die im Zweirichtungsbetrieb befahren werden; die
(1) Signale müssen in dem Umfang verwendet werden, Vorbeifahrt ist dort nur auf besondere Anordnung erlaubt.
den die Sicherheit und die betrieblichen Verhältnisse er-
fordern. (16) Bleibt das Überwachungssignal für den Bahnüber-
gang dunkel, ist vor dem Bahnübergang zu halten. Die
(2) Signale müssen die Formen, Farben und Klangarten Fahrt darf fortgesetzt werden, wenn es die Verkehrslage
nach Anlage 4 haben. erlaubt.
(3) Signale, die Aufträge optisch übermitteln, müssen {17) Rangieraufträge, die nicht durch technische Ver-
rechtzeitig sichtbar und eindeutig erkennbar sein. Sie dür- ständigungseinrichtungen übermittelt werden, gelten nur,
fen Verkehrszeichen, Lichtzeichen oder Signale anderer wenn die Signale hörbar und sichtbar aufgenommen wer-
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2663
den; das Rangierhalt gilt bereits, wenn es nur hörbar oder Sprechfunk oder in anderer Weise Aufträge für die Zug-
nur sichtbar aufgenommen wird. bewegung gibt und Gefährdete warnt.
(18) Signale, die betrieblich keine Bedeutung haben
sollen, sind zu beseitigen oder zu verdacken und durch ein § 54
weißes Kreuz mit schwarzem Rand zu kennzeichnen. Fahrbetrieb
(1) Personenzüge dürfen nur abfahren, wenn durch
§ 52
Augenschein oder durch technische Einrichtungen fest-
Einsatz von Betriebsbediensteten gestellt ist, daß die Türen für den Fahrgastwechsel
(1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge dürfen nur von geschlossen sind.
Betriebsbediensteten bedient werden, die entsprechend (2) Türen dürfen im Regelbetrieb nur in Haltestellen, nur
unterwiesen und vom Betriebsleiter dazu bestimmt worden an der Bahnsteigseite und erst bei Halt der Züge zum
sind. Fahrgastwechsel freigegeben sein.
(2) In besonderen Fällen, insbesondere zur Ermittlung (3) Personenzüge dürfen nur so beschleunigt und nur so
der Gebrauchsfähigkeit und bei der Instandhaltung, dürfen gebremst werden, daß Fahrgäste nicht mehr als unver-
Betriebsanlagen und Fahrzeuge auch von unterwiesenen meidbar gefährdet werden.
Befugten bedient werden, die dem Unternehmen nicht
angehören. Die Verantwortung der Betriebsbediensteten (4) Haltestellennamen sowie Umsteigemöglichkeiten
für die Betriebssicherheit bleibt unberührt. sind in den Zügen rechtzeitig bekanntzugeben, ausgenom-
men bei zielreinem Verkehr.
(3) Betriebsanlagen oder Fahrzeuge, die ganz oder teil-
weise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, müs- (5) Über Betriebsstörungen von längerer Dauer sollen
sen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse von die Fahrgäste an Haltestellen und in Zügen unterrichtet
Betriebsbediensteten auf einwandfreie Funktion über- werden; dabei ist insbesondere auf Ersatzbeförderungen
wacht werden. oder Umleitungen hinzuweisen.
(4) Über den Dienst der Fahrbediensteten sind Aufzeich- (6) Nachrichtentechnische Anlagen und Informations-
nungen zu führen. Sie müssen enthalten einrichtungen dürfen nicht zu anderen als betrieblichen
Zwecken benutzt werden.
1. Namen der Fahrbediensteten,
2. Dienstbeginn und Dienstende, (7) Die Ladung auf Betriebsfahrzeugen ist verkehrs-
sicher unterzubringen. Sie darf über den Fahrzeugumriß
3. besondere Vorkommnisse. nicht hinausragen. Abweichungen sind zulässig, wenn die
erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden
§ 53 sind.
Besetzen der Züge (8) Abgestellte Fahrzeuge sind gegen Abrollen und
mit Fahrbediensteten unbefugtes Ingangsetzen zu sichern.
(1) Jeder Zug muß während der Fahrt mit einem (9) Über die Zusammensetzung und den Einsatz der
streckenkundigen Fahrzeugführer besetzt sein. Züge sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen Züge unabhän-
giger Bahnen nicht mit Fahrzeugführern besetzt zu sein, § 55
wenn Teilnahme am Straßenverkehr
1. Anlagen und Einrichtungen für selbsttätigen Fahr- (1) Auf straßenbündigem Bahnkörper nehmen die Züge
betrieb vorhanden sind, die den Forderungen des § 22 am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer
entsprechen und nach § 52 Abs. 3 überwacht werden, die sie betreffenden Vorschriften der Straßenverkehrs-
2. regelmäßig überprüft wird, daß der lichte Raum des Ordnung beachten.
Gleises von Personen und von sicherungstechnisch
(2) Züge, die am Straßenverkehr teilnehmen, dürfen
nicht erfaßbaren Hindernissen frei ist,
nicht länger als 75 m sein.
3. zwischen den Fahrgästen und einer Betriebsstelle
Sprechmöglichkeit besteht und (3) Auf besonderen und unabhängigen Bahnkörpern
einschließlich der Bahnübergänge nach § 20 nehmen die
4. die Fahrgäste im Notfall unverzüglich geborgen werden Züge nicht am Straßenverkehr teil.
können.
(3) Betriebszüge müssen außer mit dem Fahrzeugführer
§ 56
mit mindestens einem weiteren Fahrbediensteten besetzt
sein, wenn sie nicht mit einer Sicherheitsfahrschaltung Verhalten bei Mängeln an Zügen
nach § 38 Abs. 2 ausgerüstet sind oder ohne Zugsiche-
(1) Züge mit Sicherheitsmängeln dürfen nicht im Betrieb
rungseinrichtungen nach § 38 Abs. 3 Strecken mit Zug-
verbleiben. Bei möglicher Weiterfahrt bis zu einem betrieb-
sicherungsanlagen befahren.
lich geeigneten Aussetzpunkt sind je nach Art und
(4) Läßt sich ein schadhaft gewordener Zug nicht mehr Schwere der Mängel Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Die
von der Zugspitze aus führen, ist diese mit einem Fahr- Fahrgäste sind, wenn es die Umstände erlauben, bis zu
bediensteten zu besetzen, der dem Fahrzeugführer über einer Haltestelle weiter zu befördern.
2664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Beim Bewegen von Zügen mit schadhaften Bremsen § 58
ist die Geschwindigkeit dem verminderten Bremsvermö-
Benutzen und Betreten
gen anzupassen.
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
(3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer oder auf Strek- (1) Personen, die nicht Betriebsbedienstete sind, dürfen
ken ohne Sicherheitsraum müssen betriebliche Vorkeh- Betriebsanlagen und Fahrzeuge, soweit sie nicht dem
rungen getroffen sein, die eine unverzügliche Bergung der allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, nicht betreten
Fahrgäste aus liegengebliebenen Zügen ermöglichen. oder sonst benutzen. Sie dürfen besondere und unabhän-
gige Bahnkörper nur an den dafür bestimmten Stellen
überqueren.
§ 57 (2) Vertreter der Technischen Aufsichtsbehörde und
Instandhaltung sonstioe Personen, die mit der Ausübung von Hoheits-
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge rechten beauftragt sind, sind berechtigt, in Ausübung ihres
Amtes oder Auftrages Betriebsanlagen und Fahrzeuge zu
(1) Die Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahr- betreten. Sie müssen sich ausweisen können.
zeuge umfaßt Wartung, Inspektionen und Instandsetzun-
gen; sie muß sich mindestens auf die Teile erstrecken, (3) Die Technische Aufsichtsbehörde kann im Einver-
deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. nehmen mit der Straßenverkehrsbehörde Unternehmern
des Personenverkehrs die Benutzung besonderer und
(2) Art und Umfang der Wartung und der Inspektionen unabhängiger Bahnkörper durch Kraftomnibusse oder
haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsan- Obusse des Linienverkehrs gestatten. Die Sicherheit des
lagen und der Fahrzeuge zu richten. Bahnbetriebes darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Inspektionen sind planmäßig wiederkehrend inner-
halb folgender Fristen durchzuführen
§ 59
1. Tunnel und Haltestellenbauwerke, sonstige
Bahnbauwerke, ausgenommen Erdbau- Betriebsgefährdende Handlungen
werke 1O Jahre, (1) Es ist verboten, Betriebsanlagen oder Fahrzeuge zu
2. Energieversorgungsanlagen 5 Jahre, beschädigen, ihre Einrichtungen mißbräuchlich zu betäti-
gen, Fahrthindernisse zu errichten oder andere betriebs-
3. Brücken 6 Jahre,
gefährdende Handlungen vorzunehmen.
4. Fahrleitungsanlagen 5 Jahre,
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, Außentüren
5. Gleisanlagen 5 Jahre, oder Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen
6. Zugsicherungsanlagen 5 Jahre, mißbräuchlich zu betätigen sowie in Nichtraucher-Fahr-
gasträumen zu rauchen.
7. Signalanlagen 5 Jahre,
8. die Betriebssicherheit wesentlich
beeinflussende maschinentechnische
Anlagen 5 Jahre, Siebenter Abschnitt
9. Bahnübergänge 2 Jahre, Verfahrensvorschriften
10. Fahrtreppen und Fahrsteige 1 Jahr,
11. Fahrzeuge, nach Zurücklegung von § 60
500 000 km, spätestens jedoch nach 8 Jahren. Prüfung der Bauunterlagen
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 sind Betriebsanlagen für Betriebsanlagen
und Fahrzeuge auch nach schweren Unfällen, bei denen (1) Mit dem Bau von Betriebsanlagen darf erst begon-
Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit nen werden, wenn die Prüfung der Bauunterlagen durch
beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen. die Technische Aufsichtsbehörde ergeben hat, daß die
(5) Die Technische Aufsichtsbehörde kann in besonde- Vorschriften dieser Verordnung beachtet sind, und wenn
ren Fällen die Fristen nach Absatz 3 für Betriebsanlagen der Unternehmer vom Ergebnis dieser Prüfung durch
und Fahrzeuge verlängern. Sie kann bei Betriebsanlagen einen Planfeststellungsbeschluß oder einen Zustimmungs-
und Fahrzeugen mit technischen Besonderheiten kürzere bescheid nach Absatz 3 unterrichtet worden ist.
Fristen festsetzen. (2) Von der Prüfung freigestellt sind Betriebsanlagen
(6) Über die Wartung und die Inspektionen sind Auf- von sicherheitstechnisch untergeordneter Bedeutung.
schreibungen zu führen. Den Aufschreibungen sind die für Dies gilt insbesondere für Anlagen, für die Festigkeitsbe-
den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen rechnungen, Lichtraumberechnungen oder andere Sicher-
beizugeben, insbesondere der Abnahmebescheid sowie heitsnachweise nicht erforderlich sind. Im Zweifelsfall ent-
bei Betriebsanlagen die Unterlagen, die der Bauzustim- scheidet die Technische Aufsichtsbehörde.
mung zu Grunde gelegen haben. (3) Die Technische Aufsichtsbehörde erteilt über das
(7) Die Aufschreibungen über die Wartung sind bis zur Ergebnis der Prüfung einen Zustimmungsbescheid, wenn
nächsten Inspektion, mindestens jedoch drei Jahre, dieje- 1. im Falle des§ 28 Abs. 2 oder 3 Satz 1 des Personenbe-
nigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung förderungsgesetzes eine Planfeststellung unterbleibt
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge aufzubewahren. oder
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2665
2. die Prüfung der Bauunterlagen nicht bereits im Rah- 3. die ausreichende Sicherung des durch den Bau berühr-
men einer nach dem Personenbeförderungsgesetz ten Fahrbetriebes.
erforderlichen Genehmigung oder Planfeststellung
erfolgt ist. (3) Den mit der Aufsicht Beauftragten ist Zutritt zur
Baustelle sowie Einblick in die für die Aufsicht erforder-
(4) Neben dem Zustimmungsbescheid bleiben die nach lichen Unterlagen zu gewähren.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen
Genehmigungen unberührt; die Technische Aufsichts-
behörde kann verlangen, daß der Unternehmer diese
§ 62
Genehmigungen vorlegt.
Abnahme
(5) Die Bauunterlagen müssen die für die Prüfung er-
forderlichen Darstellungen enthalten. Dazu gehören ins- (1) Neue oder geänderte Betriebsanlagen und Fahr-
besondere Ausführungszeichnungen, Baustoffangaben, zeuge dürfen außer zur Ermittlung der Gebrauchsfähigkeit
Lastannahmen sowie sonstige, für die Beurteilung der nur in Betrieb genommen werden, wenn die Technische
Sicherheit wesentliche Beschreibungen und Berechnun- Aufsichtsbehörde sie abgenommen hat. Dies gilt nicht für
gen. Änderungen, die sich nicht auf die Betriebssicherheit aus-
wirken; im Zweifelsfall entscheidet die Technische Auf-
(6) Ist der Träger des Vorhabens ein anderer als der sichtsbehörde. § 37 des Personenbeförderungsgesetzes
Unternehmer (§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsge- bleibt unberührt.
setzes), dürfen die Bauunterlagen nur im Einvernehmen
mit dem Unternehmer vorgelegt werden, soweit dessen (2) Zur Abnahme gehören die durch Messungen, Funk-
Belange berührt werden; im Zweifelsfall entscheidet die tionsprüfungen oder andere Kontrollen getroffenen Fest-
Technische Aufsichtsbehörde. stellungen, daß die Betriebsanlage oder das Fahrzeug mit
(7) Die Betriebsanlagen dürfen außer in Fällen des den geprüften Bauunterlagen übereinstimmt und betriebs-
Absatzes 2 nur nach den geprüften Bauunterlagen gebaut sicher ist.
werden. Soll von ihnen abgewichen werden, sind die
Unterlagen zu ergänzen und der Technischen Aufsichts- (3) Über die Ergebnisse der Abnahme ist eine Nieder-
behörde erneut vorzulegen; die Absätze 1 bis 6 gelten schrift zu fertigen.
entsprechend.
(4) Der Unternehmer hat die Abnahme bei der Techni-
(8) Für Betriebsanlagen, die serienmäßig nach densel- schen Aufsichtsbehörde zu beantragen. Die Abnahme von
ben Bauunterlagen gebaut werden, genügt die Vorlage Fahrzeugen ist zu beantragen, sobald die Bauentwürfe
vereinfachter Bauun'terlagen, wenn die Technische Auf- vorliegen; dem Antrag sind Bauunterlagen nach § 60
sichtsbehörde eine Typzustimmung erteilt hat. Abs. 5 beizufügen.
(9) Der Zustimmungsbescheid tritt außer Kraft, wenn (5) Wird die Abnahme von Fahrzeugen beantragt, die
innerhalb von drei Jahren nach Erteilung mit der Ausfüh- serienmäßig nach denselben Bauunterlagen gebaut wer-
rung wesentlicher Baumaßnahmen nicht begonnen oder den, brauchen diese Unterlagen nur beim -Antrag auf
die Bauausführung drei Jahre unterbrochen worden ist. Abnahme des ersten Fahrzeugs der Serie vorgelegt zu
Die Frist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag jeweils um werden.
höchstens ein Jahr verlängert werden.
(6) Nach vollzogener Abnahme erteilt die Technische
(1 O) Für Anlagen des Unternehmers, die nicht dem Aufsichtsbehörde dem Unternehmer einen Abnahmebe-
Betrieb dienen, aber die Sicherheit des Betriebes beein- scheid. Die Technische Aufsichtsbehörde kann verlangen,
trächtigen können (sonstige Anlagen), gelten die Absätze daß Abnahmenachweise, die nach anderen öffentlich-
1 bis 9 über das Verfahren sowie die§§ 61 und 62 über die rechtlichen Vorschriften erforderlich sind, vom Unterneh-
Aufsicht über den Bau von Betriebsanlagen und die mer vorgelegt werden.
Abnahme entsprechend. Bestehen Zweifel, ob eine son-
stige Anlage die Sicherheit des Betriebes beeinträchtigen (7) Sind die Feststellungen nach Absatz 2 hinsichtlich
kann, entscheidet die Technische Aufsichtsbehörde. der Betriebssicherheit getroffen, darf die Betriebsanlage
oder das Fahrzeug vor Erteilung des Abnahmebescheides
vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn die Techni-
§ 61 sche Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt hat.
Aufsicht
über den Bau von Betriebsanlagen
(1) Die Technische Aufsichtsbehörde beaufsichtigt den Achter Abschnitt
Bau von Betriebsanlagen. Sie kann sich dabei auf Stich-
proben beschränken. Sie kann verlangen, daß Beginn und Ordnungswidrigkeiten,
Beendigung bestimmter Bauarbeiten rechtzeitig angezeigt Schluß- und Übergangsvorschriften
werden.
(2) Die Aufsicht umfaßt insbesondere Feststellungen § 63
über Ordnungswidrigkeiten
1. die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
2. die Brauchbarkeit der verwendeten Baustoffe und Bau- Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
teile, oder fahrlässig als Unternehmer
2666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1 . entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 3 einen Betriebsleiter § 65
oder einen Stellvertreter nicht bestellt,
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
2. entgegen § 60 Abs. 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 1o Satz 1 , mit dem Bau von Betriebsanlagen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
oder sonstigen Anlagen beginnt, (2) Am gleichen Tage tritt die Straßenbahn-Bau- und
3. entgegen § 62 Abs. 1 Satz 1 neue oder geänderte Betriebsordnung vom 31. August 1965 (BGBI. 1 S. 1__513),
Betriebsanlagen oder Fahrzeuge vor ihrer Abnahme in zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Ande-
Betrieb nimmt. rung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom
13. Mai 1981 (BGBI. 1 S. 428), außer Kraft.
Nummer 2 gilt für den anderen Träger eines Vorhabens
(§ 3 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes) ent- (3) Werden in dieser Verordnung an den Bau von
sprechend. Betriebsanlagen oder Fahrzeugen andere Anforderungen
als nach dem bisherigen Recht gestellt, brauchen beste-
hende oder im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahr-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 des
zeuge den Vorschriften dieser Verordnung nicht angep~ßt
Personenbeförderungsgesetzes handelt auch, wer vor-
zu werden. Die Technische Aufsichtsbehörde kann eine
sätzlich oder fahrlässig
Anpassung verlangen, wenn die Sicherheit dies erfordert.
1. als Person, die nicht Betriebsbedienstete ist, entgegen
(4) Abweichend von Absatz 3 müssen bestehende oder
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Betriebsanlagen oder Fahrzeuge
betritt oder sonst benutzt, im Bau befindliche Betriebsanlagen oder Fahrzeuge den
Vorschriften dieser Verordnung spätestens zu folgenden
2. als Fahrgast entgegen § 59 Abs. 2 Außentüren oder Zeitpunkten entsprechen
Einrichtungen zur Notbremsung von Fahrzeugen be-
tätigt oder in Nichtraucher-Fahrgasträumen raucht.
1. Signalanlagen eingleisiger Streckenabschnitte (§ 21
Abs. 3 Nr. 2) spätestens bis zum 1. Januar 1990;
2. technische Sicherungen von Bahnübergängen (§ 20
§ 64 Abs. 4), Ausstattung von Haltestellen (§ 31 Abs. 1
Nr. 2) und Sprechverbindungen (§ 46 Abs. 4 Satz 1)
Berlin-Klausel
spätestens bis zum 1. Januar 1992;
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- 3. Weichenstelleinrichtungen (§ 17 Abs. 8) und No_t-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 66 des Personen- bremseinrichtungen (§ 36 Abs. 9 Satz 2) spätestens bis
beförderungsgesetzes auch im Land Berlin. zum 1 . Januar 1996.
Bonn, den 11 . Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Die Anlagen 1 bis 4
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-
gegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf
Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2667
zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft
Vom 11. Dezember 1987
Auf Grund
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 541) wird vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
wesen und dem Bundesminister der Finanzen und
- des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) wird vom
Bundesminister für Verkehr,
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
verordnet:
Artikel 1
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 23. September 1983 (BGBI. 1
S. 1205), geändert durch die Verordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 540), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 wir-d die Zahl „30" durch die Zahl „50" ersetzt.
2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Nummer 902 wird gestrichen und folgende neue Nummern werden eingefügt:
„Zeugnis über die Eignung von Tankschif- § 11 a Abs. 3 5
fen zur Beförderung gefährlicher Güter als der Gefahrgutverordnung See,
Massengut Kapitel VII Regel 10 3
der Anlage
zum übereinkommen von 1974
902 Erstausfertigung
bis 1 600 BRT/BRZ 1 000,-
über 1 600 BRT/BRZ 1 600,-
über 8 000 BRT/BRZ 2 000,-
über 20 000 BRT/BRZ 3 000,-
903 Erneuerung 50 vom Hundert
der Gebühr
nach Nummer 902
Zeugnis über die Eignung von Tankschiffen § 11 a Abs. 3 5
zur Beförderung verflüssigter Gase als der Gefahrgutverordnung See,
Massengut Kapitel III Regel 13 3
der Anlage
zum Übereinkommen von 1974
904 Erstausfertigung Gebühr nach
Nummer 902
905 Erneuerung 50 vom Hundert
der Gebühr
nach Nummer 902
906 Ersatzausfertigung oder Änderung von 60,-
Zeugnissen, Genehmigungen, Bescheini-
gungen oder Zulassungen nach Ab-
schnitt I".
b) Bei der laufenden Nummer 1009 werden die bisherigen Angaben in der Spalte Rechtsgrundlagen durch die Worte
,,§ 13 Abs. 8 der Schiffssicherheitsverordnung" ersetzt.
2668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) Nach der laufenden Nummer 1010 werden folgende neue Nummern eingefügt:
„ 1011 Vorläufige Bewertung von Chemikalien, die Anlage II Regel 3 Abs. 4 7 300,- bis 3 000,-
noch nicht den einzelnen Stoffgruppen des Übereinkommens von 1973/78
zugeordnet sind
1012 Bestätigung der ordnungsgemäßen Abgabe Anlage II Regel 8 7 500,- bis 3 000,-
von Ladungsresten Abs. 3 und 4
des Übereinkommens von 1973/78
1013 Befreiung von den Bestimmungen zur Anlage II Regel 8 Abs. 2 b, 7 250,- bis 2 000,-
Abgabe von Ladungsresten oder Bestäti- 5 a, b, 6 b, c, 7 b, c
gung alternativer Maßnahmen zum Vor- des Übereinkommens von 1973/78
waschen von Ladungstanks
1014 Ersatzausfertigung oder Änderung von 60,-
Zeugnissen".
3. Anhang 1 zum Gebührenverzeichnis erhält bis 31. März 1988 die aus Anlage 1 und ab 1. April 1988 die aus Anlage 2
ersichtliche Fassung.
4. Im Anhang 2 zum Gebührenverzeichnis erhalten die Nummern 2 und 5 folgende Fassung:
,,2 Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361)
5 Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 961 )".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgabengesetzes
und § 14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2669
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Anhang 1 zum Gebührenverzeichnis
- Gültig vom 19. Dezember 1987 bis 31. März 1988 -
Bruttoraum- Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
gehalt in
Registertonnen 002 003 004 102 1) 103 1) 202 2) 203 2) 302 303 502 3) 4) 5) 503 3) 4) 5)
oder Brutto-
raumzahl DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 100 1 755,- 392,60 196,30 8 775,- 526,50 - - - - 2 762,50 305,50
bis 200 1 755,- 392,60 196,30 8 775,- 1 053,- - - - - 2 762,50 305,50
über 200 1 755,- 392,60 196,30 8 775,- 1 053,- - - - - 2 762,50 305,50
zuzüglich
für je
über
100
500
188,50
2 320,50
41,60
517,40
20,80
258,70
936,-
11 583,-
689,-
3120,-
-
1170,-
-
130,-
-
2431,-
-
682,50
279,50
3 601,-
32,50
403,-
zuzüglich
für je 100 143,- 31,20 15,60 702,- 386,10 70,20 7,80 149,50 41,60 219,70 24,70
über 1 500 3 750,50 829,40 414,70 18 603,- 6 981,- 1 872,- 208,- 3926,- 1 098,50 5798,- 650,-
zuzüglich
für je 100 75,40 16,90 8,45 374,40 145,60 36,40 4,25 80,60 22,75 117,- 13,35
über 7 500 8 274,50 1 843,40 921,70 41 067,- 15 717,- 4056,- 463,- 8 762,- 2 463,50 12 818,- 1 451,-
zuzüglich
für je 100 45,50 10,40 5,20 244,40 91,- 23,40 2,60 57,20 15,60 80,60 8,85
über 12 500 10 549,50 2 363,40 1 181,70 53287,- 20267,- 5226,- 593,- 11 622,- 3 243,50 16 848,- 1 893,50
zuzüglich
für je 100 36,40 8,30 4,15 182,- 68,90 18,20 2,10 44,20 12,35 62,40 7,-
über 25 500 15 281,50 3 442,40 1 721,20 76947,- 29224,- 7592,- 866,- 17 368,- 4849,- 24960,- 2 803,50
zuzüglich
für je 100 18,20 4,15 2,10 - 35,10 9,10 1,05 23,40 6,50 32,50 3,65
über 90 500 27 111,50 6139,90 3 086,20 - 52039,- 13 507,- 1 548,50 32578,- 9074,- 46085,- 5176,-
zuzüglich
für je 100 9,10 2,10 1,05 - - 4,55 -,50 13,- 3,90 - -
1
) Zu lfd. Nr. 102 und 103 = Sind für Fahrgastschiffe die Voraussetzungen des§ 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht.
2
) Zu lfd. Nr. 202 und 203 = Sind die Voraussetzungen des § 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 5fache erhöht.
3
) Zu lfd. Nr. 502 und 503 = Sind die Voraussetzungen des § 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.
4
) Zu lfd. Nr. 502 und 503 = Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfenden Hilfsmaschinen oder Tanks
ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5
) Zu lfd. Nr. 502 und 503 = Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüberwachung durchführt.
2670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Anhang 1 zum Gebührenverzeichnis
- Gültig ab 1. April 1988 -
Bruttoraum- Zu laufenden Nummern des Gebührenverzeichnisses
gehalt in
Registertonnen 002 003 004 102 1) 103 1) 202 2 ) 203 2) 302 303 502 3) 4) 5) 503 3) 4) 5)
oder Brutto-
raumzahl DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
bis 100 2 018,- 451,50 225,75 10 090,- 605,- - - - - 3177,- 351,30
bis 200 2 018,- 451,50 225,75 10 090,- 1 210,- - - - - 3177,- 351,30
über 200 2 018,- 451,50 225,75 10 090,- 1 210,- - - - - 3177,- 351,30
zuzüglich
für je 100 216,80 47,85 23,90 1 076,40 792,35 - - - - 321,40 37,35
über 500 2 668,40 595,05 297,45 13 319,20 3 587,05 1 345,50 149,50 2 795,65 784,90 4 141,20 463,35
zuzüglich
für je 100 164,45 35,90 17,95 807,30 444,- 80,75 8,95 171,95 47,85 252,70 28,40
über 1 500 4 312,90 954,05 476,95 21 392,20 8 027,05 2153,- 239,- 4515,15 1 263,40 6 668,20 747,35
zuzüglich
für je 100 86,70 19,45 9,70 430,55 167,45 41,85 4,90 92,70 26,15 134,55 15,35
über 7 500 9 514,90 2121,05 1 058,95 47 225,20 18 074,05 4664,- 533,- 10 077,15 2 832,40 14 741,20 1 668,35
zuzüglich
für je 100 52,35 11,95 6,- 281,05 104,65 26,90 3,- 65,80 17,95 92,70 10,20
über 12 500 12 132,40 2 718,55 1 358,95 61 277,70 23 306,55 6009,- 683,- 13 367,15 3 729,90 19 376,20 2178,35
zuzüglich
für je 100 41,85 9,55 4,75 209,30 79,25 20,95 2,40 50,85 14,20 71,75 8,05
über 25 500 17 572,90 3 960,05 1 976,45 88 486,70 33 609,05 8 732,50 995,- 19 977,65 5 575,90 28 703,70 3 224,85
zuzüglich
für je 100 20,95 4,75 2,40 - 40,35 10,45 1,20 26,90 7,50 ,37,35 4,20
über 90 500 31 190,40 7 047,55 3 536,45 - 59 836,55 15 525,- 1 775,- 37 462,65 10 450,90 52 981,20 5 954,85
zuzüglich
für je 100 10,45 2,40 1,20 - - 5,25 -,60 14,95 4,50 - -
1
) Zu lfd. Nr. 102 und 103 = Sind für Fahrgastschiffe die Voraussetzungen des § 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 4,5fache erhöht.
2
) Zu lfd. Nr. 202 und 203 = Sind die Voraussetzungen des § 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 5fache erhöht.
3
) Zu lfd. Nr. 502 und 503 = Sind die Voraussetzungen des § 12 SchSV nicht gegeben, werden die Gebühren auf das 6,3fache erhöht.
4
) Zu lfd. Nr. 502 und 503 = Bei Schiffen ohne eigenen Antrieb und ohne unter Schiffssicherheitsgesichtspunkten zu prüfenden Hilfsmaschinen oder Tanks
ermäßigen sich die Gebühren auf das 0,5fache.
5
) Zu lfd. Nr. 502 und 503 = Bei Behördenschiffen ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,5fache, wenn die Behörde eine Eigenüberwachung durchführt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2671
Erste Verordnung
zur Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
{Verordnung über Schwefelgehalt
von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff - 3. BlmSchV)
(1. ÄndV zur 3. BlmSchV)
Vom 14. Dezember 1987
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Bundes-Immissions- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
schutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), der ,,(3) Für leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff, die im
durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Rahmen der Pflichtbevorratung nach dem Erdöl-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 4. Oktober 1985 bevorratungsgesetz vom 25. Juli 1978 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1950) geändert worden ist, verordnet die S. 1073) von dem Erdölbevorratungsverband vor
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise mit dem 31. Dezember 1987 eingelagert wurden, gilt
Zustimmung des Bundesrates: die Begrenzung des Höchstgehaltes an Schwefel-
verbindungen auf 0,20 vom Hundert des Gewichts
Artikel 1 erst ab 1. Juli 1992. Dies gilt auch für die Bestände,
die im Rahmen der Berlin-Bevorratung eingelagert
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes- sind. Soweit leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff, die
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefelge- nach Satz 1 gelagert sind, anderen überlassen wer-
halt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff- 3. BlmSchV) den, bedarf es der Zustimmung des Bundesamtes
vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 264), geändert durch
für Wirtschaft."
Artikel 8 des Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Verwal-
tungsverfahrensrechts vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1
Artikel 2
S. 265), wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1. In § 3 Abs. 1 wird der Punkt am Ende gestrichen und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-
folgende Textstelle angefügt: Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
,,Ab 1. März 1988 0,20 vom Hundert des Gewichts."
Artikel 3
2. § 4 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2672 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
zur Anpassung mineralölsteuerrechtlicher Vorschriften an den Zolltarif
Vom 15. Dezember 1987 ,
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Mineralölsteuer- Zolltarifs, ganz oder teilweise aus Kohlenwasser-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom stoffen,
11. Oktober'1978 (BGBI. 1S. 1669) verordnet die Bundes- 7. die Waren der Unterpositionen 2712.10, 2712.20,
regierung,
2712 9031 bis 2712 9090 und der Positionen 27.13
auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Mineralölsteuergeset- und 27.15, ausgenommen Reinigungsextrakte mit
zes verordnet der Bundesminister der Finanzen: einem Tropfpunkt nach DIN 51 801 unter 35 °C,
harzartige Rückstände, gebrauchte Bleicherden
und Abfallaugen aus der Unterposition 2713.90 des
Artikel 1 Zolltarifs.
Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung der Bekannt- Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes sind der Gemein-
machung vom 11 . Oktober 1978 (BGBI. 1 S. 1669), zuletzt same Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften in der
geändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 1985 Fassung des Anhangs zur Verordnung (EWG)
(BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert: Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABI. EG Nr.
L 256 S. 1) und die zu seiner Durchführung erlassenen
1. In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: Rechtsvorschriften.
,,(2) Mineralöl im Sinne dieses Gesetzes sind (3) Der Mineralölsteuer unterliegen mit ihrem Mine-
1. die Waren der Unterpositionen 2707.10 bis ralölanteil auch
2707 .30, 2707 .50 und 2707 9911 des Zolltarifs, 1. die Zubereitungen aus der Position 27 .1 O des Zoll-
2. die Waren der Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 tarifs, die nicht nach Absatz 2 Nr. 2 Mineralöle sind,
und 2707 9999, soweit sie nicht nachweislich aus die Schmiermittel aus der Position 34.03 und die
Kohle hergestellt sind, und die Waren der Position Heizstoffe aus der Unterposition 3606 9090 mit
27 .1 O des Zolltarifs ohne die Braunkohlenteeröle, einem Mineralölgehalt von mehr als 10 Gewichts-
die als Kraftstoff nicht verwendbar sind, und ohne hundertteilen und Graphit in öliger Suspension aus
die Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder der Unterposition 3801 2010 des Zolltarifs, die in
Öl aus bituminösen Mineralien unter 95 Gewichts- das Erhebungsgebiet eingeführt oder aus dem
hundertteilen, die nicht Kraftstoffe sind, freien Verkehr zum Zollverkehr abgefertigt werden,
3. die Reinigungsextrakte aus der Unterposition 2. die Additives der Unterpositionen 3811.19, 3811.21
2713.90 des Zolltarifs mit einem Tropfpunkt nach und 3811.90 des Zolltarifs, die in das Erhebungsge-
DIN 51 801 unter 35 °c, biet eingeführt und nicht unmittelbar im Anschluß an
die Einfuhr in einen Mineralölherstellungsbetrieb
4. die gesättigten Kohlenwasserstoffe mit einer Koh-
oder in ein Steuerlager gebracht werden.
lenstoffzahl von C5 bis C12 der Unterposition
2901 .1 O und die Kohlenwasserstoffe der Unterposi- Die Waren der Nummer 1 bleiben von der Anteilsteuer
tionen 2902.20 bis 2902.44 des Zolltarifs, frei, soweit sie im Erhebungsgebiet mit unversteuertem
Mineralöl hergestellt werden dürfen."
5. die Flüssiggase aus den Positionen 27 .11 und
29.01 des Zolltarifs, 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird „Nummer 27.07-G" in
6. Kraftstoffe anderer als der unter den Nummern 1 bis ,,Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 und 2707 9999"
4 genannten Positionen und Unterpositionen des geändert.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2673
3. In § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils (2) Mittelschwere Öle im Sinne des Gesetzes sind
,,Nummer 27.07-G" in „Unterpositionen 2707.91,
1. die Öle der Unterpositionen 2707.1 0 bis 2707.30
2707 9991 und 2707 9999" geändert.
und 2707.50 des Zolltarifs, bei deren Destillation
nach ASTM D 86 einschließlich der Destillationsver-
4. In § 8 a Satz 1 wird „Nummer 27.14-B" in „Unterposi- luste weniger als 90 Raumhundertteile bis 21 0 °C
tionen 2713.11 und 2713.12" geändert. und mindestens 65 Raumhundertteile bis 250° C
übergehen,
5. § 12 wird wie folgt geändert:
2. die Mineralöle der Unterpositionen 2710 0041 bis
a) In Absatz 3 Satz 1 wird „Nummer 38.14-B-l-a und 271 0 0059 und der Position 29.01 des Zolltarifs, die
B-111" in „Unterpositionen 3811.19, 3811.21 und der Zusätzlichen Anmerkung 1 Buchstabe d zu
3811.90" geändert. Kapitel 27 des Zolltarifs entsprechen.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden „Nummer 27.1 0" in (3) Schweröle im Sinne des Gesetzes sind die Mine-
,,Position 27.1 0" und „Nummer 36.08" in „Unter- ralöle der Unterpositionen 271 0 0061 bis 2710 0099
position 3606 9090" geändert. des Zolltarifs."
c) In den Absätzen 7 bis 9 werden jeweils „der Num-
mer 27.07-G" in „den Unterpositionen 2707.91, 3. In § 4 wird „Nr. 27.07 G" in „Unterpositionen 2707.91,
2707 9991 und 2707 9999" geändert. 2707 9991 und 2707 9999" geändert.
6. In § 14 Abs. 2 Nr. 3 wird „Nummer 27.10 oder Waren 4. § 5 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
der Nummer 36.08" in „Position 27.1 0 oder Waren der a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Unterposition 3606 9090" geändert.
„2. Mineralöl in einem der in der Zusätzlichen
Anmerkung 4 Buchstaben a bis d, g bis k oder
7. In § 14 a wird „der Nummer 27.07-G" in „den Unter- m bis o zu Kapitel 27 des Zolltarifs genannten
positionen 2707.91, 2707 9991 und 2707 9999" geän- Verfahren bearbeitet wird,".
dert.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 2 ,,4. Schmieröle oder andere Schweröle der Unter-
positionen 271 0 0091 bis 2710 0099 oder Mine-
Die Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuer- ralöle der Positionen 27.12, 27.13 oder 27.15
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- des Zolltarifs gewonnen oder bearbeitet oder
nummer 612-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, neben der Herstellung abgegeben werden."
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2197), wird wie folgt geändert: 5. In § 17 Abs. 1 wird „Vorschrift 1 Buchstabe F" in
,,Anmerkung 1 Buchstabe f" geändert.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 34 Abs. 3 wird „Nummer 5 Buchstaben e, f und 1
a) Absatz 1 wird gestrichen.
der Zusätzlichen Vorschriften" in „der Zusätzlichen
b) Die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 1 bis 3. Anmerkung 4 Buchstaben e, f und I" geändert.
c) In dem neuen Absatz 2 wird „Nr. 27.1 0" in „Position
27.1 0" geändert. 7. § 47 wird wie folgt geändert:
d) In dem neuen Absatz 3 wird „Nr. 27.11" in „Position a) In Absatz 1 Satz 1 wird „Nummern 34.03, 38.18 und
27.11" und „Äthylen, Propylen, Butane, Butylene 38.19 P und X" in „Positionen 34.03, 38.14 und
und Butadiene der Nr. 29.01 -A" in „Butane, Ethy- 38.19 und der Unterpositionen 3801 201 0 und
len, Propylen, Butylene und Butadiene der Position 3823 9099" geändert.
29.01" geändert. b) In Absatz 2 Satz 1 wird „Nummer 27.1 0" in „Posi-
tion 27.1 0" geändert.
2. In § 2 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefaßt:
8. Die Anlage zu § 25 wird wie folgt geändert:
,,(1) Leichtöle im Sinne des Gesetzes sind
a) In der lfd. Nr. 2 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.10 A
1. die rohen Leichtöle der Unterposition 2707 9911 III a)" in „Unterpositionen 2710 0021 und
und die Erzeugnisse der Unterpositionen 2707.10 271 0 0025" geändert.
bis 2707.30, 2707.50 und 2902.20 bis 2902.44 des
Zolltarifs, ohne die mittelschweren Öle nach b) In der lfd. Nr. 3 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.10 A
Absatz 2 Nr. 1, III a) und entsprechende Erzeugnisse der Tarifstelle
27.07 B" in „Unterpositionen 2710 0021 und
2. die Mineralöle der Unterpositionen 2710 0011 bis 271 0 0025 und entsprechende Erzeugnisse der
2710 0039 und der Position 29.01, die der Zusätz- Unterpositionen 2707.10 bis 2707.30 und 2707.50"
lichen Anmerkung 1 Buchstabe a zu Kapitel 27 des geändert.
Zolltarifs entsprechen,
c) In der lfd. Nr. 4 Spalte 2 wird „Nummer 29.01" in
3. Erzeugnisse der Position 27.11 des Zolltarifs, deren ,,Positionen 29.01 und 29.02" geändert.
Anteil an Kohlenwasserstoffen mit 5 oder mehr Koh- d) In der lfd. Nr. 7 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G" in
lenstoffatomen 5 Gewichtshundertteile übersteigt, „Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 und
ausgenommen Erdgas und Methan. 2707 9999" geändert.
2674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
e) In der lfd. Nr. 9 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G Artikel 3
des Zolltarifs und Reinigungsextrakte der Tarifstelle
27.14 C" in „Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 In § 1 Abs. 1 der Heizölkennzeichnungsverordnung vom
und 2707 9999 und Reinigungsextrakte der Unter- 1. April 1976 (BGBI. 1 S. 873), geändert durch die Verord-
position 2713.90" geändert. nung vom 28. April 1986 (BGBI. 1 S. 708), wird „der Num-
mer 27.07 G" in „den Unterpositionen 2707.91, 2707 9991
f) In der lfd. Nr. 10 Spalte 2 wird „der Tarifstelle und 2707 9999" geändert.
27.07 G" in „den Unterpositionen 2707.91,
2707 9991 und 2707 9999" geändert.
Artikel 4
g) In der lfd. Nr. 11 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.07 G
und Reinigungsextrakte der Tarifstelle 27.14 C" in Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„Unterpositionen 2707.91, 2707 9991 und leitungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Mineralöl-
2707 9999 und Reinigungsextrakte der Unterposi- steuergesetzes auch im Land Berlin.
tion 2713.90" geändert.
h) In der lfd. Nr. 12 Spalte 2 wird „Tarifstelle 27.14 B"
Artikel 5
in „Unterpositionen 2713.11 und 2713.12" geän-
dert. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2675
Vierunddreißigste Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(34. Ausnahmeverordnung zur StVZO)
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund suchung im Jahre 1989 in dem Monat fällig, der durch die
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit am Kraftfahrzeug angebrachte Plakette nach Anlage IX a
Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angezeigt ist.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- Dies gilt nur, wenn auf Antrag des Halters bis zum 30. Juni
öffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 3 zuletzt 1988 oder bis zum Ablauf der Gültigkeit der angebrachten
geändert durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 Plakette von einer nach § 47 a Abs. 4 oder Abs. 5 der
S. 413) und Absatz 3 geändert gemäß Artikel 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständigen Stelle
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089), eine entsprechende neue Plakette angebracht worden ist.
wird vom Bundesminister für Verkehr, (3) Für die Kraftfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, die
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5 a jeweils in nach vorübergehender Stillegung oder endgültiger Außer-
Verbindung mit Abs. 2 a und 3 des Straßenverkehrs- betriebsetzung ab Inkrafttreten dieser Verordnung wieder
gesetzes, Nummer 3 Buchstabe d geändert durch das in den Verkehr kommen, ist die nächste Abgassonder-
Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 2 a untersuchung im Jahre 1989 in dem Monat fällig, der dem
eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung vom Monat der Wiederzulassung entspricht, sofern nicht nach
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) sowie Num- Absatz 1 die Abgassonderuntersuchung zu einem späte-
mer 5 a und Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 des ren Zeitpunkt fällig ist. Die Zulassungsstelle teilt eine ent-
Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721), wird vom sprechende Plakette nach Anlage IX a der Straßen-
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu.
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehör- §2
den verordnet: Dem § 1 der Zweiunddreißigsten Verordnung über Aus-
§ 1 nahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1464)
(1) Abweichend von § 47 a Abs. 1 Satz 1 der Straßen- wird folgender Satz 2 angefügt:
verkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Kraftfahrzeuge, die
vom Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung ab erst- ,,Dies gilt nur, wenn der Halter eine am vorderen Kennzei-
mals in den Verkehr kommen und die cben vorhandene Plakette nach Anlage IX a der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zum 30. Juni 1988 ent-
1. im Fahrzeugschein als schadstoffarm gekennzeichnet fernt hat."
sind oder
2. als den Anforderungen der Anlagen XXIII oder XXV der §3
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügend aus- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gewiesen sind oder leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
3. im Fahrzeugschein als bedingt schadstoffarm der vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Stufe C gekennzeichnet sind und die Anforderungen Berlin.
der Anlage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erfüllen,
§4
nach 24 Monaten der ersten Abgassonderuntersuchung
zu unterziehen. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. § 1
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft. Bis zu
(2) Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge im den vorgenannten Zeitpunkten nach § 1 zugeteilte Plaket-
Sinne des Absatzes 1 ist die nächste Abgassonderunter- ten behalten ihre Gültigkeit.
Bonn, den 15. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Wilhelm Knittel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Clemens Stroetmann
2676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Rückgewährquote-Berechnungsverordnung
Vom 15. Dezember 1987
Auf Grund des § 81 c Abs. 3 des Versicherungsauf- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261) und des § 1 der Ver- aa) In Satz 1 wird die Angabe „Zeile 210 des Form-
ordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von blatts 150" durch die Angabe „Zeile 11 Spalte 3
Rechtsverordnungen nach § 81 c Abs. 3 des Versiche- des Formblatts 200 Seite 4" ersetzt.
rungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
das Versicherungswesen vom 28. Februar 1984 (BGBI. 1 „Als Aufwendungen für Beitragsrückerstattung
S. 378) wird verordnet: gelten auch die auf die Direktgutschrift von
Artikel 1 Überschußanteilen entfallenden Aufwendungen
(Zeile 17 Spalte 4 des Formblatts 200 Seite 4)."
Die Rückgewährquote-Berechnungsverordnung vom
28. März 1984 (BGBI. 1 S. 496) wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Die Nettokapitalerträge ergeben sich aus
1. § 2 wird wie folgt geändert: Zeile 9 Spalte 4 des Formblatts 200 Seite 2, wobei
a) In Absatz 2 werden die Angabe „Zeile 01 der Nach- darin enthaltene Erträge und Aufwendungen des
weisung 190" durch die Angabe „Zeile 1 Spalte 1 Anlagestocks der fondsgebundenen Lebensversi-
der Nachweisung 211 ", die Angabe „Zeile 02 der cherung unberücksichtigt bleiben."
Nachweisung 190" durch die Angabe „Zeile 2
Spalte 1 der Nachweisung 211" und die Angabe 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zeilen 09 und 10 der Nachweisung 190" durch die
Angabe „Zeilen 9 Spalte 1 und 1O Spalte 1 der ,,(2) Der mittlere Zinsträger ist das arithmetische Mittel
Nachweisung 211" ersetzt. aus den Zinsträgern am Ende des Vorjahres und am
Ende des Geschäftsjahres. Der Zinsträger setzt sich
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: zusammen aus den versicherungstechnischen Brutto-
aa) In der Einleitung wird die Angabe „Zeile 14 der rückstellungen für das selbst abgeschlossene Lebens-
Nachweisung 194" durch die Angabe „Zeile 16 versicherungsgeschäft (Zeile 12 Spalte 3 des Form-
Spalte 1 der Nachweisung 215 Seite 1" ersetzt. blatts 100 Seite 5) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus
dem selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsge-
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Zeile 09 der
schäft gegenüber Versicherungsnehmern (Zeile 3
Nachweisung 194" durch die Angabe „Zeile 11
Spalte 3 des Formblatts 100 Seite 6) und vermindert
Spalte 1 der Nachweisung 215 Seite 1" ersetzt.
um die Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: Versicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (noch
„2. bei der Berechnung der rechnungsmäßigen nicht fällige Ansprüche - Zeile 3 Spalte 2 des Form-
Zinsen auf die Deckungsrückstellung (Zei- blatts 100 Seite 3), wobei diese Forderungen jedoch
le 1O Spalte 1 der Nachweisung 215 Sei- höchstens in Höhe der Rückstellung für Beitragsrück-
te 1) Beträge, die aus Erträgen des Anlage- erstattung (Zeile 1O Spalte 1 des Formblatts 100
stocks der fondsgebundenen Lebensversi- Seite 5) abzugsfähig sind."
cherung stammen, unberücksic_tltigt blei-
ben und, soweit der Jahresmittelwert der
Forderungen aus dem selbst abgeschlos-
Artikel 2
senen Versicherungsgeschäft an Versiche-
rungsnehmer (noch nicht fällige Ansprüche Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
- Zeile 3 Spalte 2 des Formblatts 100 Sei- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten
te 3) den Jahresmittelwert der Rückstellung Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-
für Beitragsrückerstattung (Zeile 1O Spal- zes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land
te 1 des Formblatts 100 Seite 5) übersteigt, Berlin.
rechnungsmäßige Zinsen für diesen Diffe-
renzbetrag hinzugerechnet werden. Der Artikel 3
Jahresmittelwert ist das arithmetische Mit-
tel aus den Beträgen am Ende des Vorjah- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
res und am Ende des Geschäftsjahres." Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 1987
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Prof. Dr. Angerer
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2677
Bekanntmachung
von Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 9. Dezember 1987
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 Abs. 1 des Grund-
gesetzes beschlossene Geschäftsordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237), ·zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 14 7), durch Beschluß vom 3. Dezember
1987 wie folgt geändert:
1. § 107 wird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt:
,,(3) Die Beratung über eine Beschlußempfehlung ist an Fristen nicht gebun-
den. Sie soll frühestens am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage (§ 75
Abs. 1 Buchstabe h) beginnen. Ist die Beschlußempfehlung noch nicht verteilt,
wird sie verlesen.
(4) Vor der Konstituierung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung kann der Präsident dem Bundestag in lmmunitäts-
angelegenheiten unmittelbar eine Beschlußempfehlung vorlegen."
2. Der „Beschluß des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität
von Mitgliedern des Bundestages" gemäß Anlage 6 (BGBI. 1980 1 S. 1264)
wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 des Beschlusses wird um folgenden vierten Absatz ergänzt:
„Ist zu Beginn einer Wahlperiode die Fortsetzung eines Strafverfahrens
gegen ein Mitglied des Bundestages zu genehmigen, gegen das der
vorhergehende Bundestag die Durchführung dieses Stafverfahrens bereits
genehmigt hat, kann im Wege der Vorentscheidung verfahren werden."
b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
,,5. Ist der Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlag-
nahme gegen ein Mitglied des Bundestages genehmigt, ist der Präsi-
dent beauftragt, die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden, daß
beim Vollzug der Zwangsmaßnahme ein anderes Mitglied des Bundes-
tages und - falls die Vollstreckung in Räumen des Bundestages
erfolgen soll - ein zusätzlicher Vertreter des Präsidenten anwesend
sind; das Mitglied des Bundestages benennt der Präsident im Beneh-
men mit dem Vorsitzenden der Fraktion des Mitgliedes des Bundes-
tages, gegen das der Vollzug von Zwangsmaßnahmen genehmigt ist.
6. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
kann im Wege der Vorentscheidung das Verlangen des Bundestages
auf Aussetzung eines Verfahrens gemäß Artikel 46 Abs. 4 des Grund-
gesetzes herbeiführen."
c) Nummer 5 wird Nummer 7.
Bonn, den 9. Dezember 1987
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Dr. Jen n in g er
2678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 9. Dezember 1987
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) wird die Anordnung
über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 26. Januar 1968 (BGBI. 1
S. 121) wie folgt geändert:
1.
In Abschnitt I werden die Buchstaben e bis g wie folgt gefaßt und die folgenden
Buchstaben h bis k angefügt:
,,e) dem Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge,
f) dem Präsidenten des Bundesamtes für Zivilschutz,
g) den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,
h) den Kommandeuren der Grenzschutzkommandos,
i) dem Direktor der Grenzschutzdirektion,
k) dem Kommandeur der Grenzschutzschule."
II.
Diese Anordnung tritt am '1 . Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 9. Dezember 1987
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Kroppenstedt
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Dezember 1987 2679
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäisch~n Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
6. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3349/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2468/72 zur Festlegung der Sammelzentren und
der Bearbeitungs- und Lagerzentren für die Intervention auf dem Roh -
t a b a k sektor L 317/31 7. 11. 87
6. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3350/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2226/78 über die Durchführungsbestimmungen
bei Interventionsmaßnahmen auf dem R i n d f I e i s c h sektor L 317/33 7. 11. 87
6. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3351/87 der Kommission über eine Maßnahme
zugunsten des nach der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom
31. Dezember 1985 versandten spanischen Maises L 317/34 7. 11. 87
6. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3352/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3105/87 hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der
aufgrund der Sonderregelung für die Einfuhr von M a i s und Sorghum
nach Spanien erteilten Lizenzen L 317/35 7'. 11. 87
6. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3353/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2640/87 über die Aussetzung der Vorausfestset-
zung der Abschöpfung bei der Einfuhr von besonderem G et r e i de L 317/36 7. 11. 87
9. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3360/87 der Kommission zur achten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung der W e i n e und der Trau b e n -
moste L 320/5 10. 11. 87
9. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3391/87 des Rates über Sondermaßnahmen für
die Verarbeitung bestimmter A p f e I s in e n sorten und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 L 323/2 13. 11. 87
12. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3395/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Griechenland auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 323/10 13. 11. 87
Andere Vorschriften
9. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3363/87 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 320/8 10. 11. 87
9. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3366/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 96/85 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren von Pentaerythritol mit Ursprung in Kanada L 321/1 11. 11. 87
9. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates über die Anwendung der
Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1736/75
über die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels
zwischen ihren Mitgliedstaaten L 321/3 11. 11. 87
2680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,01 DM (5,91 DM zuzüglich
1,10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,81 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3390/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2195/81 über ein Sonderprogramm zur Entwässerung in den
benachteiligten Gebieten Westirlands L 323/1 13. 11. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1864/87 des Rates vom
25. Juni 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemein-
schaftszollkontingents für Malaga-Weine der Tarifstelle ex 22.05 C
des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1987/88) (ABI.
Nr. L 176 vom 1.7.1987) L 326/32 17.11.87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1865/87 des Rates vom
25. Juni 1987 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemein-
schaftszollkontingents für Jumilla-, Priorate-, Rioja- und Valdepefias-
Weine der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1987/88) (ABI. Nr. L 176 vom 1.7.1987) L 327/30 18.11.87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1975/87 des Rates vom
2. Juli 1987 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und
der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleite-
ten Interventionspreise für Tabakballen, der __Bezugsqualitäten und der
Anbaugebiete für die Ernte 1987 und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1577/86 (ABI. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987) L 327/30 18. 11. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3497/87 der Kommission
vom 20. November 1987 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem
Rindfleisch aus Beständen einiger lnterventionss~ellen nach dem Ver-
fahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Anderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 2791/87 (ABI. Nr. L 330 vom 21. 11. 1987) L 338/38 28. 11. 87
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2502/87 der Kommission
vom 31. Juli 1987 zur Festsetzung der Erträge für Oliven und Olivenöl für
das Wirtschaftsjahr 1986/87 (ABI. Nr. L 237 vom 20. 8. 1987) L 340/35 2. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie
den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987) L 341/38 3. 12. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2352/87 der Kommission
vom 31. Juli 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Destillation
gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 (ABI. Nr. L 213 vom 4. 8. 1987) L 344/14 8. 12. 87