2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmißbrauch
(Achtes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes)
Vom 14. Dezember 1987
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; er wird wie
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende folgt geändert:
Gesetz beschlossen:
Nach den Worten „Aufhebung von Aufträgen"
Artikel 1 werden ein Komma und die Worte „über den Inhalt
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes der Anzeige nach Absatz 3" eingefügt.
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542), wird wie 5. Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:
folgt geändert:
„Wird die Stellungnahme des zuständigen Organs der
Selbstverwaltung eingeholt, bedarf es nicht der An-
1. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
hörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und
a) In Satz 1 werden die Worte „sowie die Bekannt- der Arbeitnehmer."
gabe von Stellenangeboten und Stellengesuchen
im Ton- und Fernsehrundfunk" gestrichen.
6. Dem § 31 wird folgender Satz 3 angefügt:
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Druckschriften"
,,Diesem Auftrag dienen auch die Selbstinformations-
die Worte „sowie ihre Bekanntgabe im Ton- und
einrichtungen zur Berufswahl."
Fernsehrundfunk und durch Bildschirmtext" einge-
fügt und das Wort „wird" durch das Wort „werden"
ersetzt. 7. In§ 39 Satz 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Antrag-
steller" die Worte „oder der in § 40 c genannten Aus-
2. § 15 wird wie folgt geändert: zubildenden" eingefügt.
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
8. § 40 wird wie folgt geändert:
,,(2) Das Vermittlungsgesuch eines Arbeitsuchen-
den, der weder Arbeitslosengeld noch Arbeits- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
losenhilfe bezieht, wird drei Monate bearbeitet. Der aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
Arbeitsuchende kann es erneuern."
„Die Bundesanstalt gewährt Auszubildenden
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; Satz 1 erhält Berufsausbildungsbeihilfen für eine berufliche
folgende Fassung: Ausbildung in Betrieben oder überbetrieb-
,,Die Bundesanstalt soll arbeitslosen Arbeitsuchen- lichen Ausbildungsstätten sowie für die
den, die ihr Vermittlungsgesuch erneuern, eine Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der
Arbeitsberatung anbieten; im übrigen soll sie Länder unterliegenden beruflichen Bildungs-
Arbeitnehmer, die arbeitslos gemeldet sind, in maßnahmen, die auf die Aufnahme einer
Abständen von nicht länger als drei Monaten zu Berufsausbildung vorbereiten oder der beruf-
einer Arbeitsberatung einladen." lichen Eingliederung dienen (berufsvorberei-
tende Bildungsmaßnahmen), soweit ihnen
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in jedem nach Maßgabe dieses Gesetzes und der
'Einzelfalle" gestrichen. Anordnung der Bundeanstalt die hierfür erfor-
derlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfü-
4. § 23 wird wie folgt geändert: gung stehen."
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: bb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen" durch
,,(3) Eine natürliche Person, die unentgeltlich und das Wort „Bildungsmaßnahmen" ersetzt.
uneigennützig Arbeitsvermittlung ausüben will, hat b) In Absatz 1 a Satz 1 werden das Wort „Maß-
dies der Bundesanstalt schriftlich anzuzeigen; sie nahme" durch das Wort „Bildungsmaßnahme" und
gilt für den Zeitraum als mit der Arbeitsvermittlung in Absatz 1 b Satz 1 das Wort „Maßnahmen" durch
beauftragt, der in der Anzeige angegeben wird. das Wort „Bildungsmaßnahmen" ersetzt.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt; Absatz 2 gilt
entsprechend. Der Auftrag kann auch aufgehoben
werden, wenn während eines Zeitraumes von 9. § 40 a wird wie folgt geändert:
wenigstens einem Jahr keine Vermittlungstätigkeit a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Maßnahme"
ausgeübt wurde." durch das Wort „Bildungsmaßnahme" ersetzt.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2603
b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt: für einen erfolgreichen Abschluß der betrieblichen
Berufsausbildung erforderlich sind,
,,(1 a) In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum
31. Dezember 1992 genügt zur Erfüllung der Vor- 2. das erste Jahr einer Berufsausbildung in einer
aussetzung nach Absatz 1 Nr. 1, daß der Antrag- überbetrieblichen Einrichtung, wenn eine Ausbil-
steller, wenn er bei Beginn der Maßnahme das dungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-
25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und minde- begleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt
stens drei Monate beim Arbeitsamt arbeitslos werden kann,
gemeldet war, mindestens vier Monate lang eine 3. die Fortsetzung der nach Nummer 2 geförderten
die Beitragspflicht begründende Beschäftigung Berufsausbildung in der überbetrieblichen Einrich-
ausgeübt hat. Von dem Erfordernis der dreimona- tung bis zum Abschluß, wenn vorher eine Ausbil-
tigen Arbeitslosigkeit kann abgesehen werden, dungsstelle in einem Betrieb auch mit ausbildungs-
wenn bis zum Zeitpunkt der Erfüllung dieser Vor- begleitenden Hilfen nach Nummer 1 nicht vermittelt
aussetzung eine Vermittlung in eine berufliche werden kann.
Ausbildungsstelle oder Arbeit nicht zu erwarten ist.
Für Teilnehmer an laufenden Maßnahmen, die vor (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 darf
dem 1. Januar 1993 in die Maßnahme eingetreten als Zuschuß zur Ausbildungsvergütung höchstens ein
sind, gilt Satz 1 bis zum Ende der Maßnahme." Betrag bis zur Höhe des Bedarfssatzes gewährt wer-
den, der auf Grund von § 40 der Berufsausbildungs-
10. Nach § 40 a werden folgende §§ 40 b und 40 c ein- beihilfe für den Lebensunterhalt eines unverheirateten
gefügt: Auszubildenden, der das 21. Lebensjahr noch nicht
,,§ 40 b vollendet hat und im Haushalt der Eltern unter-
gebracht ist, zugrunde zu legen ist, zuzüglich fünf vom
In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezem- Hundert jährlich ab dem zweiten Ausbildungsjahr. Der
ber 1992 kann die Bundesanstalt Arbeitslosen, die bei Betrag erhöht sich um die vom Arbeitgeber zu tragen-
Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht den Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
vollendet haben und mindestens drei Monate beim Krankenversicherung, Unfallversicherung und zur
Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, Berufsausbil-
Bundesanstalt. Den Umfang der Förderung im übrigen
dungsbeihilfen nach den §§ 40 und 40 a auch für die und bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 bestimmt die
Teilnahme an nicht den Schulgesetzen der Länder
Bundeanstalt durch Anordnung."
unterliegenden
1. Vorbereitungslehrgängen zum nachträglichen Er- 11. In § 44 Abs. 4 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2
werb des Hauptschulabschlusses und Satz 3" durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
2. allgemeinbildenden Kursen zum Abbau von beruf-
12. In § 53 Abs.·3 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 49 Abs. 1
lich schwerwiegenden Bildungsdefiziten
Satz 2" durch das Zitat ,,§ 49 Abs. 1 Satz 4 Buch-
gewähren. § 40 a Abs. 1 a Satz 2 gilt entsprechend. stabe b" ersetzt.
Gefördert werden können Maßnahmen mit einer
Dauer von mindestens sechs Wochen und höchstens 13. § 55 a wird wie folgt geändert:
einem Jahr. Maßnahmen nach Nummer 2 dürfen nur a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Zahl „ 19" durch die
gefördert werden, wenn die Teilnahme für eine dauer- Zahl „ 18", die Zahl „ 13" durch die Zahl „26" und
hafte berufliche Eingliederung des Arbeitslosen not- die Zahl „zehn" durch die Zahl „vier" ersetzt.
wendig ist.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden hinter den Worten
§ 40c
„entrichtet hat" das Komma durch einen Punkt
(1) Die Bundesanstalt kann Ausbildenden Zu- ersetzt und der Satzteil „höchstens jedoch die
schüsse zur Förderung der Berufsausbildung von aus- Beträge, die der Antragsteller als Beiträge tatsäch-
ländischen Auszubildenden sowie von lernbeeinträch- lich aufzuwenden hat" gestrichen.
tigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubil-
c) In Absatz 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:
denden gewähren, denen nach der Teilnahme an
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ohne wei- ,,Sie kann die Zuschüsse nach Absatz 3 pauscha-
tere Förderung eine Ausbildungsstelle in einem aner- lieren."
kannten Ausbildungsberuf durch die Bundesanstalt
nicht vermittelt werden kann. Ausbildungsbegleitende 14. Nach § 62 wird eingefügt:
Hilfen nach Absatz 2 Nr. 1 können auch für einen „Siebter Unterabschnitt
Auszubildenden gewährt werden, wenn ohne diese
Förderung der Teilnahme an
Förderung ein Abbruch seiner Ausbildung droht. Die
Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler,
Bundesanstalt kann bei ausbildungsbegleitenden Hil-
Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge
fen nach Absatz 2 Nr. 1 von dem Erfordernis der
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungs- § 62 a
maßnahme absehen, wenn die Teilnahme für den (1) Die Bundesanstalt gewährt
Erfolg der Ausbildung nicht notwendig ist.
1. Aussiedlern im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und
(2) Gefördert werden folgende Maßnahmen im Rah- Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der
men eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Fassung der Bekanntmachung vom 3. September
Berufsbildungsgesetz: 1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807), zuletzt geändert
1. ausbildungsbegleitende Hilfen des ausbildenden durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar
Betriebes oder eines anderen Trägers, soweit sie 1986 (BGBI. 1 S. 265),
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2. Personen, die eine einmalige Überbrückungshilfe auch keine Leistungen nach den Allgemeinen Verwal-
der Bundesregierung nach den Richtlinien des tungsvorschriften des Bundesministers für Jugend,
Bundesministers des Innern vom 29. November Familie und Gesundheit über Beihilfen zur Eingliede-
1985 (GMBI. 1986 S. 8), zuletzt geändert durch die rung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus der
Richtlinien vom 17. Dezember 1986 (GMBI. 1987 DDR und Berlin (Ost) sowie junger Flüchtlinge - sog.
S. 20), erhalten haben, Garantiefonds - (AVV-G F) vom 17. Dezember 1981
(GMBI. 1982 S. 65) in Anspruch nehmen können, die
3. Ausländern, die als Asylberechtigte nach dem
notwendigen Kosten, die durch die Durchführung der
Asylverfahrensgesetz anerkannt sind und ihren
Lehrgänge und die Abgabe von Lernmitteln an die
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
Teilnehmer unmittelbar entstehen.
ses Gesetzes haben,
(2) Die Bundesanstalt trägt die notwendigen Fahr-
4. Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktio-
kosten, die durch die Teilnahme an Deutsch-Sprach-
nen der Bundesrepublik Deutschland durch Er-
lehrgängen unmittelbar entstehen.
teilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise
in der Form des Sichtvermerks oder durch Über- § 62 d
nahmeerklärung nach § 22 des Ausländergesetzes Für die Leistungen nach den §§ 62 b und 62 c gel-
vom 28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geän- ten die §§ 33, 34 und 45 entsprechend. Die Bundes-
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Januar anstalt bestimmt durch Anordnung das Nähere über
1987 (BGBI. 1 S. 89), im Geltungsbereich dieses Voraussetzungen, Art, Umfang und Durchführung der
Gesetzes aufgenommen worden sind (Kontingent- Förderung nach diesem Unterabschnitt."
flüchtlinge)
Leistungen nach § 62 b, wenn sie 15. Dem § 63 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) an einem Deutsch-Sprachlehrgang mit ganztägi- ,,(4) Bis zum 31. Dezember 1989 wird bei außer-
gem Unterricht teilnehmen, gewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt
b) im Herkunftsland eine Erwerbstätigkeit von minde- Kurzarbeitergeld auch an Arbeitnehmer gewährt, die
stens zehn Wochen Dauer in den letzten zwölf in Unternehmen mit Betrieben im Sinne des § 67
Monaten vor der Ausreise ausgeübt haben, Abs. 2 Nr. 3 beschäftigt und zur Vermeidung von
anzeigepflichtigen Entlassungen im Sinne des § 17
c) beabsichtigen, nach Abschluß des Deutsch- Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes in einer
Sprachlehrgangs eine nicht der Berufsausbildung betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit
dienende Erwerbstätigkeit im Geltungsbereich die- zusammengefaßt sind, wenn der Arbeitsausfall auf
ses Gesetzes aufzunehmen, einer schwerwiegenden strukturellen Verschlechte-
d) die für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erfor- rung der Lage des Wirtschaftszweiges beruht; die
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und des
besitzen. Absatzes 3 brauchen nicht vorzuliegen."
(2) Leistungen nach § 62 b werden auch gewährt,
wenn wegen der besonderen Verhältnisse im 16. In § 64 Abs. 3 wird nach dem Wort „Arbeitsausfall"
Herkunftsland die Voraussetzungen nach Absatz 1 das Wort „überwiegend" eingefügt.
nicht erfüllt werden konnten und die Nichtgewährung
der Leistungen eine unbillige Härte darstellen würde. 17. § 68 wird wie folgt geändert:
§ 62 b a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2
Satz 2" durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 3 Satz 2"
(1) Die Teilnehmer erhalten für längstens zehn ersetzt.
Monate Unterhaltsgeld, und zwar
b) In Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 112 Abs. 2 Satz 3"
a) Aussiedler (§ 62 a Abs. 1 Nr. 1) und Personen, die durch das Zitat ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
eine einmalige Überbrückungshilfe erhalten haben
(§ 62 a Abs. 1 Nr. 2) in Höhe von 63 vom Hundert, c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
,,Bei Arbeitnehmern mit einer geringeren wöchent-
b) Asylberechtigte (§ 62 a Abs. 1 Nr. 3) und Kon-
lichen Arbeitszeit als dreiunddreißig Stunden ist
tingentflüchtlinge(§ 62 a Abs. 1 Nr. 4) in Höhe von
58 vom Hundert das Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunde durch
Teilung des jeweiligen Leistungssatzes nach§ 111
des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitneh- Abs. 2 durch die wöchentliche Arbeitszeit des
mern gewöhnlich anfallen, verminderten durchschnitt- Arbeitnehmers zu errechnen; dieser Leistungssatz
lichen Arbeitsentgelts aller Bezieher von Arbeitslosen- wird ermittelt durch Vervielfachung des Arbeitsent-
geld am 1 . September des vorangegangenen Kalen- gelts (Absatz 1 und 2) mit der Zahl der vereinbarten
derjahres; § 44 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. _ regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden."
(2) Die durch die Teilnahme entstehenden notwen-
digen Kosten werden erstattet. 18. § 72 wird wie folgt geändert:
§ 62c a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägern von „Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend mit der
Deutsch-Sprachlehrgängen für Aussiedler, Empfän- Maßgabe, daß der Antrag bei dem Arbeitsamt zu
ger einer einmaligen Überbrückungshilfe, Asylberech- stellen ist, in dessen Bezirk die für den Betrieb
tigte und Kontingentflüchtlinge, die keinen Anspruch zuständige Lohnstelle liegt."
auf Leistungen nach den §§ 62 a und 62 b haben und b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
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19. § 81 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Arbeit zugute kommt, Darlehen oder Zuschüsse in
angemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen
,,Für Anträge nach§ 77 ist das Arbeitsamt zuständig,
Bedingungen gewährt. Der Präsident der Bundes-
in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; für
anstalt kann auf Antrag des Landes die Landesmittel
Anerkennungsanträge nach § 78 ist das Arbeitsamt
zuteilen und verwalten.
zuständig, in dessen Bezirk die Baustelle liegt; für
Leistungsanträge nach § 78 und für Anträge nach (3) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung der
§ 80 ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk verstärkten Förderung durch Anordnung das Nähere
die für den Betrieb zuständige Lohnstelle liegt." über Voraussetzung, Art, Umfang und Überwachung
der Förderung bestimmen."
20. In § 84 Abs. 1 werden das Komma hinter der Num-
mer 2 durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 3 26. Dem § 97 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gestrichen.
,,(4) In Fällen, in denen es aus arbeitsmarkt- oder
sozialpolitischen Gründen geboten ist, insbesondere
21. § 88 wird wie folgt geändert:
bei älteren Arbeitslosen, die vor Beginn des Arbeits-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: verhältnisses mindestens achtzehn Monate beim
,,(1) Die Arbeitsausfälle (§ 84 Abs. 1) einer Kalen- Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind, kann der
derwoche sind vom Arbeitgeber spätestens am Zuschuß nach Absatz 2 bis zu siebzig vom Hundert
dritten Arbeitstag der den Arbeitsausfällen folgen- des Arbeitsentgelts betragen, von einer Verminderung
den Kalenderwoche dem Arbeitsamt, in dessen des Zuschusses abgesehen werden und die Förde-
Bezirk die Baustelle liegt, schriftlich anzuzeigen; rung bis zu acht Jahren dauern; bei einer Arbeitslosig-
die Anzeige kann auch die Betriebsvertretung keit von mindestens vierundzwanzig Monaten kann
erstatten. Wird die Anzeige nach Satz 1 nicht oder der Zuschuß bis fünfundsiebzig vom Hundert betra-
verspätet erstattet, so kann Schlechtwettergeld für gen."
die Arbeitsausfälle der Kalenderwoche nicht
gewährt werden." 27. In § 102 Abs. 1 und 2 werden die Worte „ 19 Stunden"
jeweils durch die Worte „ 18 Stunden" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende
Fassung: 28. In § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „eine
„Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Beifügung längere als kurzzeitige zumutbare Beschäftigung"
der Stellungnahme der Betriebsvertretung bis zum durch die Worte „eine zumutbare, nach § 168 die
Ablauf einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Beitragspflicht begründende oder allein nach § 169
dem Ende der Schlechtwetterzeit bei dem Arbeits- Nr. 2 beitragsfreie Beschäftigung" ersetzt.
amt zu stellen, in dessen Bezirk die für den Betrieb
zuständige Lohnstelle liegt;". 29. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt:
,,§ 103 a
22. § 89 Satz 2 erhält folgende Fassung:
(1) Ist der Arbeitslose Schüler oder Student einer
„Sie kann ferner die Zuständigkeit des Arbeitsamtes Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungs-
abweichend von § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 stätte, so wird vermutet, daß er nur Beschäftigungen
bestimmen." ausüben kann, die nach § 169 Nr. 5 oder nach § 169
Nr. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 172 Abs. 1
23. In § 91 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Dar- Nr. 5 der Reichsversicherungsordnung beitragsfrei
lehen" die Worte „oder Zinszuschüsse" eingefügt. sind.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 ist widerlegt,
24. In § 95 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Dar- wenn der Arbeitslose darlegt und nachweist, daß der
lehens," die Worte „über die Gewährung und die Ausbildungsgang eine die Beitragspflicht begrün-
Höhe von Zinszuschüssen," eingefügt. dende Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung
der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen
25. § 96 erhält folgende Fassung: vorgeschriebenen Anforderungen zuläßt."
,,§ 96
30. In § 105 c Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
(1) Die Bundesanstalt kann zur Sicherstellung der
Restfinanzierung von Maßnahmen, die nach den ,,Der Anspruch nach Satz 1 wird nicht dadurch ausge-
§§ 91 bis 95 gefördert werden, weitere Beträge für die schlossen, daß der Arbeitslose nur Beschäftigungen
Gewährung von Darlehen und Zuschüssen bereitstel- ausüben kann, die nach § 169 Nr. 1 dieses Gesetzes
len (verstärkte Förderung). Aus diesen Mitteln sollen in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 5 der Reichsver-
Zuschüsse vor allem für Arbeiten gewährt werden, sicherungsordnung beitragsfrei sind."
durch die in angemessenem Umfange Dauerarbeits-
plätze geschaffen oder gesichert werden. Vorzugs- 31. § 112 wird wie folgt geändert:
weise sollen Arbeiten gefördert werden, die der Vor- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
bereitung oder Ergänzung anderer wirtschaftsfördern-
,,(1) Arbeitsentgelt im Sinne des § 111 Abs. 1 ist
der Maßnahmen, insbesondere der Anpassung an
das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemes-
wirtschaftliche Strukturveränderungen oder dem wirt-
sungszeitraum durchschnittlich in der Woche
schaftlichen Fortschritt dienen.
erzielt hat. Mehrarbeitszuschläge, Arbeitsentgelte,
(2) Darlehen und Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen die der Arbeitslose wegen der Beendigung des
nur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die Arbeitsverhältnisses erhält, sowie einmalige und
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wiederkehrende Zuwendungen bleiben außer Arbeitsentgelt, nach dem bei Teilnahme an
Betracht; dies gilt auch für Zuwendungen, die einer Maßnahme mit ganztägigem Unterricht ·
anteilig gezahlt werden, wenn das Arbeitsverhält- das Unterhaltsgeld zuletzt bemessen worden
nis vor dem Fälligkeitstermin endet. ist" ersetzt.
(2) Der Bemessungszeitraum umfaßt die beim dd) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
Ausscheiden des Arbeitnehmers abgerechneten
„9. für die Zeit, in der der Arbeitslose als
Lohnabrechnungszeiträume der letzten drei
Wehr- oder Zivildienstleistender nach
Monate der die Beitragspflicht begründenden
§ 168 Abs. 2 beitragspflichtig war, das
Beschäftigungen vor der Entstehung des
Arbeitsentgelt nach Absatz 1 der letzten
Anspruchs, in denen der Arbeitslose Arbeitsentgelt
die Beitragspflicht begründenden Be-
erzielt hat. Enthalten die Lohnabrechnungszeit-
schäftigung als Arbeiter oder Angestellter
räume weniger als 60 Tage mit Anspruch auf
vor Beginn des Dienstes. Hat der Arbeits-
Arbeitsentgelt, so verlängert sich der Bemessungs-
lose kein Arbeitsentgelt im Sinne des Sat-
zeitraum um weitere Lohnabrechnungszeiträume,
zes 1 erzielt, so ist das Arbeitsentgelt
bis 60 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt
nach Absatz 7 zugrunde zu legen,".
erreicht sind. Ist das Arbeitsentgelt im letzten Jahr
vor dem Ende des Bemessungszeitraums außer- c) Folgender Absatz 9 wird eingefügt:
gewöhnlich gestiegen, so treten an die Stelle der in ,,(9) War der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
Satz 1 genannten drei Monate zwölf Monate und zur Berufsausbildung beschäftigt und hat er die
an die Stelle der in Satz 2 genannten 60 Tage Abschlußprüfung bestanden, so ist für die Zeit
240 Tage. Eine außergewöhnliche Steigerung des nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der
Arbeitsentgelts liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt Beschäftigung zur Berufsausbildung abweichend
über die betriebsübliche Anpassung der Arbeits- von Absatz 5 Nr. 2 mindestens von einem Arbeits-
entgelte an die wirtschaftliche Entwicklung hinaus entgelt in Höhe von 75 vom Hundert des Arbeits-
gestiegen und das durchschnittlich in der Woche entgelts nach Absatz 7 auszugehen."
erzielte Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum
nach Satz 1 um mehr als ein Drittel höher ist als d) Absatz 9 wird Absatz 10 und wie folgt geändert:
das im Zeitraum nach Satz 3. Zeiten einer Die Zahl „5" wird durch die Zahl „ 10" ersetzt.
Beschäftigung zur Berufsausbildung bleiben inso-
e) Absatz 10 wird Absatz 11.
weit außer Betracht.
(3) Für die Berechnung des in der Woche durch- 32. In § 115 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte ,,§ 112
schnittlich erzielten Arbeitsentgelts wird das im Abs. 2 Satz 3" durch die Worte ,,§ 112 Abs. 1 Satz 2"
Bemessungszeitraum durchschnittlich in der ersetzt.
Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt mit der Zahl
der Arbeitsstunden vervielfacht, die sich als Durch- 33. In § 117 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Lohn-
schnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen abrechnungszeiträume, die insgesamt mindestens
Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt um-
Bemessungszeitraum ergibt. Arbeitsentgelt, das fassen." durch die Worte „Lohnabrechnungszeit-
nach Monaten bemessen ist, gilt als in der Zahl von räume der letzten drei Monate; § 112 Abs. 2 Satz 2
Arbeitsstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die gilt." ersetzt.
Zahl der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und durch
34. § 118 a wird aufgehoben.
drei geteilt wird."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 35. § 120 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei
„3. für die Zeit einer Beschäftigung bei dem Wochen nach einem Meldeversäumnis nach
Ehegatten oder einem Verwandten ge- Absatz 1" durch die Worte „innerhalb einer Säum-
rader Linie höchstens das Arbeitsentgelt, niszeit nach Absatz 1 von zwei Wochen" ersetzt.
das familienfremde Arbeitnehmer bei b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gleichartiger Beschäftigung gewöhnlich
,,(3) Würde die Dauer einer Säumniszeit von zwei
erhalten,".
Wochen nach Absatz 1 oder die Verlängerung die-
bb) Folgende Nummer 6 wird eingefügt: ser Säumniszeit nach Absatz 2 nach den für den
„6. für die Zeit einer Beschäftigung als Helfer Eintritt oder für die Verlängerung der Säumniszeit
im Sinne des Gesetzes zur Förderung maßgebenden Tatsachen für den Arbeitslosen
eines freiwilligen sozialen Jahres, dessen eine besondere Härte bedeuten, so umfaßt die
Beiträge nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 a Säumniszeit im Falle des Absatzes 1 eine Woche,
berechnet worden sind, das Arbeitsentgelt im Falle des Absatzes 2 längstens vier Wochen."
nach Absatz 1 der letzten die Beitrags-
pflicht begründenden Beschäftigung vor 36. § 128 wird wie folgt geändert:
Beginn des freiwilligen sozialen Jahres,". a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
cc) In Nummer 8 werden die Worte „das Arbeits- ,,6. wegen grundlegender Änderungen des Betrie-
entgelt, nach dem das Unterhaltsgeld zuletzt bes, in dem der Arbeitslose zuletzt beschäftigt
bemessen worden ist" durch die Worte „das war, dem Betrieb, dem Arbeitslosen oder
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einem anderen Arbeitnehmer des Betriebes 39. In § 141 k wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
öffentliche Anpassungshilfen gewährt wer- ,,(2 a) Soweit die Ansprüche auf Arbeitsentgelt vor
den,".
Eröffnung des Konkursverfahrens zu ihrer Vorfinan-
b) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz 4 an- zierung übertragen oder verpfändet worden sind,
gefügt: besteht ein Anspruch auf Konkursausfallgeld nur,
,,Die Erstattungspflicht entfällt für den Arbeitslosen, wenn im Zeitpunkt der Übertragung oder Verpfändung
der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger nicht
der seinen Arbeitsplatz für einen bei dem gleichen
Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer freige- zugleich Gläubiger des Arbeitgebers oder an dessen
macht hat, für den im Falle seines Ausscheidens Unternehmen beteiligt war. Dasselbe gilt, wenn Satz 1
der Befreiungstatbestand des Satzes 2 Nr. 6 vor- durch andere Gestaltungen umgangen wird."
gelegen hätte."
40. In § 152 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung: ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
,,(5) Auf Antrag des Arbeitgebers entscheidet das ,,er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-
Arbeitsamt im voraus, daß die Erstattungspflicht für heit zurückgenommen werden."
die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht ein-
tritt, die innerhalb von 24 Monaten nach der 41. In § 227 Abs. 1 Nr. 2 und § 228 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Antragstellung erfolgt, wenn der Arbeitgeber nach- werden jeweils nach den Worten ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1"
weist, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 die Worte „oder Abs. 3 Satz 1" eingefügt.
Satz 2 Nr. 3, 4, 5 oder 6 im Zeitpunkt der Antrag-
stellung vorliegen." 42. § 231 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4
37. § 132 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: bei der Änderung in den Verhältnissen um die Auf-
nahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätig-
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
keit gegen Vergütung, so kann die Ordnungswidrigkeit
aa) Im dritten Teilsatz werden die Worte „ob in mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark
dem Betrieb Arbeitnehmer" durch die Worte geahndet werden."
,,ob für den Betrieb Arbeitnehmer und Selb-
ständige" ersetzt. 43. § 242 d wird wie folgt geändert:
bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt und a) Der bisherige § 242 d wird § 242 d Abs. 1.
folgender Halbsatz angefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„und ob die Angaben nach § 133 Abs. 1
,,(2) § 119 a ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-
Satz 2 zutreffend bescheinigt sind."
geld nicht anzuwenden, wenn der Arbeitslose
b) Folgender Satz 4 wird eingefügt: innerhalb der Rahmenfrist mindestens 360 Kalen-
dertage vor dem 1 . Januar 1985 in einer die Bei-
„Für die Prüfung der Angaben nach § 133 Abs. 1
tragspflicht begründenden Beschäftigung gestan-
Satz 2 gilt § 98 Abs. 1 Satz 3 des Zehnten Buches
den oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur Erfüllung
Sozialgesetzbuch entsprechend."
der Anwartschaftszeit dienen können, und die Ent-
scheidung über den Eintritt der Sperrzeit am
38. § 136 wird wie folgt geändert: 23. Juli 1987 noch nicht unanfechtbar war oder
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte ,,§ 112 gegen die am 31. Dezember 1987 ein Verfahren
Abs. 2 bis 7 und 9" ersetzt durch die Worte ,,§ 112 beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist."
Abs. 1 bis 7 und 9 bis 1O".
44. In § 242 e Nr. 3 werden in dem Zitat „ohne Auftrag der
b) Absatz 2 a wird wie folgt gefaßt: Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit
,,(2 a) Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 § 23 Abs. 1 Satz 1" die Worte „oder Abs. 3 Satz 1"
Nr. 1 unter Berücksichtigung des § 112 Abs. 5 angefügt.
Nr. 2 oder 7 oder Abs. 9 festgestellt worden und
hat der Arbeitslose nach der Entstehung des 45. Nach § 242 g wird folgender § 242 h eingefügt:
Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzun- ,,§ 242 h
gen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b oder
Abs. 2 erfüllt, so richtet sich die Arbeitslosenhilfe (1) Auszubildende, die vor dem 1. Januar 1988 in
für die Zeit nach Ablauf eines Jahres nach Beendi- Maßnahmen eingetreten sind, für die sie einen
gung der Beschäftigung zur Berufsausbildung Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungsbeihilfen-
nach dem Arbeitsentgelt im Sinne des § 112 gesetz (Artikel 3 des Beschäftigungsförderungsgeset-
Abs. 7. Ist das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 zes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1 S. 641 ), zuletzt geän-
Nr. 2 unter Berücksichtigung einer Beschäftigung dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2484), hatten, oder denen Leistun-
zur Berufsausbildung festgestellt worden, so richtet
gen nach dem Bildungsbeihilfengesetz bereits bewil-
sich die Arbeitslosenhilfe bis zum Ablauf eines
ligt wurden, werden nach den §§ 40 bis 40 b weiterge-
Jahres nach Beendigung der Beschäftigung zur
fördert.
Berufsausbildung auch dann nach diesem festge-
stellten Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitslose erneut (2) Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 1988 nach
die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buch- den Richtlinien des Bundesministers für Bildung und
stabe b oder Abs. 2 erfüllt hat." Wissenschaft für die Förderung der Berufsausbildung
2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
von benachteiligten Jugendlichen vom 12. Mai 1980 scheidung an diesem Tage ein Verfahren beim
(BAnz. Nr. 142 vom 5. August 1980) in der Fassung Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Für Ansprü-
vom 10. Dezember 1986 (Dienstblatt-Runderlaß der che auf Unterhaltsgeld oder Arbeitslosenhilfe gilt
Bundesanstalt für Arbeit 190/86 vom 19. Dezember Satz 1 entsprechend.
1986) bewilligt wurden, werden nach § 40 c weiterge- (9) § 112 Abs. 9 in der bis zum 31. Dezember 1987
fördert, solange eine Förderung der Ausbildung, die
geltenden Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosen-
nach diesen Richtlinien ermöglicht wurde, erforderlich
geld, die vor dem 1. Januar 1988 entstanden sind,
bleibt.
weiterhin anzuwenden; vom Tage einer Änderung des
(3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maß-
bestimmen, daß für Ausbildungsplatzbewerber für die gebenden Arbeitsentgelts ist diese Vorschrift in der
Ausbildungsjahre 1987/88 und 1988/89 Ausbildungs- vom 1 . Januar 1988 an geltenden Fassung maß-
maßnahmen in überbetrieblichen Einrichtungen nach gebend. Satz 1 gilt für das Unterhaltsgeld und die
§ 40 c Abs. 2 Nr. 2 und 3 auch dann gefördert werden Arbeitslosenhilfe entsprechend.
können, wenn dadurch in Regionen mit überdurch-
(10) § 117 Abs. 3 Satz 4 in der bis zum 31. Dezem-
schnittlichem Ausbildungsplatzdefizit die Ausbildung
ber 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche, die vor
von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten
dem 1. Januar 1988 entstanden sind, weiterhin anzu-
Berufsanwärtern ermöglicht wird, die bei ihr als Ausbil-
wenden.
dungsplatzbewerber gemeldet ,und bisher weder in
eine Berufsausbildung in einem Betrieb oder einer (11) § 118 a ist für Zeiten vor dem 1. Januar 1988,
überbetrieblichen Einrichtung noch in eine schulische für die der Arbeitslose Anspruch auf Arbeitslosengeld
Bildungsmaßnahme eingemündet sind und nicht zu oder Arbeitslosenhilfe erhebt, nicht mehr anzuwen-
den in § 40 c Abs. 1 Satz 1 genannten Personen den, soweit diese Vorschrift für Schüler das Ruhen
gehören. Absolventen berufsvorbereitender Bildungs- des Anspruchs auf Arbeitslosengeld anordnet und die
maßnahmen sollen vorrangig berücksichtigt werden. Entscheidung über diesen Anspruch am 12. Februar
Mädchen sind vorrangig zu fördern. Die Maßnahmen 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am
werden in der Reihenfolge der Höhe des Ausbildungs- 31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesver-
platzdefizits in den Arbeitsamtsbezirken bewilligt. fassungsgericht anhängig ist oder die Entscheidung
nach dem 12. Februar 1987 getroffen worden ist.
(4) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, deren
Anspruch vor dem 1. Januar 1988 entstanden ist und (12) § 120 in der vom 1. Januar 1988 an geltenden
die im Monat vor dem 1 . Januar 1988 eine Beschäfti- Fassung gilt auch für Meldeversäumnisse vor dem
gung oder Tätigkeit im Sinne der §§ 101 und 102 mit 1. Januar 1988, wenn die Entscheidung über den
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 18 bis unter Eintritt einer Säumniszeit am 28. April 1987 noch nicht
19 Stunden ausgeübt haben, ist § 101 Abs. 1 in Ver- unanfechtbar war oder gegen die am 31. Dezember
bindung mit § 102 in der bis zum 31. Dezember 1987 1987 ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht
geltenden Fassung anzuwenden, solange der Lei- anhängig ist.
stungsbezieher diese Beschäftigung oder Tätigkeit (13) § 136 Abs. 2 a in der bis zum 31. Dezember
ohne Unterbrechung fortsetzt, längstens jedoch bis 1987 geltenden Fassung ist für Ansprüche auf
zum 31. März 1988. Satz 1 gilt für die Arbeitslosen- Arbeitslosenhilfe weiterhin anzuwenden, wenn der
hilfe entsprechend. Anspruch vor dem 1 . Januar 1988 entstanden und das
(5) § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum Jahr nach Beendigung der Beschäftigung zur Berufs-
31. Dezember 1987 geltenden Fassung ist für Ansprü- ausbildung im Sinne des § 112 Abs. 9 in der vom
che auf Arbeitslosengeld weiterhin anzuwenden, 1. Januar 1988 an geltenden Fassung noch nicht
wenn der Anspruch vor dem 1 . Januar 1988 entstan- abgelaufen ist.
den ist oder wenn der Arbeitslose innerhalb der (14) § 141 k Abs. 2 a gilt nicht für eine Übertragung
Rahmenfrist mindestens 360 Kalendertage vor dem oder Verpfändung, die vor dem 1. Januar 1988 erfolgt
1. Januar 1988 in einer die Beitragspflicht begründen- ist."
den Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurück-
gelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit Artikel 2
dienen können. Änderung
(6) § 134 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 103 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist bis zum 31. März 1988 in der Artikel 1 § 2 Nr. 13 Satz 1 des Arbeitsförderungs-Konso-
bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung anzu- lidierungsgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1
wenden, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs
S. 1497), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom
auf Arbeitslosenhilfe im Dezember 1987 erfüllt waren. 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2586) geändert worden ist,
(7) § 112 Abs. 2, 3 und 5 in der bis zum 31. Dezem- wird wie folgt gefaßt:
ber 1987 geltenden Fassung ist mit Ausnahme des ,,§ 119 in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden
Absatzes 5 Nr. 3 für Ansprüche, die vor dem 1. Januar
Fassung ist für Ansprüche auf Arbeitslosengeld weiterhin
1988 entstanden sind, weiterhin anzuwenden. anzuwenden, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rah-
(8) § 112 Abs. 5 Nr. 3 in der vom 1. Januar 1988 an menfrist mindestens 180 Kalendertage vor dem 1. Januar
geltenden Fassung ist auch für Zeiten mit Anspruch 1982 in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-
auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 1988 anzu- gung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die zur
wenden, wenn die Entscheidung über den Anspruch Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, und die
auf Arbeitslosengeld am 31 . Dezember 1987 noch Entscheidung über den Eintritt der Sperrzeit am 23. Juli
nicht unanfechtbar war oder wenn gegen die Ent- 1987 noch nicht unanfechtbar war oder gegen die am
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2609
31. Dezember 1987 ein Verfahren beim Bundesver- Worte „mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes"
fassungsgericht anhängig ist." eingefügt.
(2) Absatz 1 gilt nicht im land Berlin.
Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 5
Das Einkommensteuergesetz in der Fasssung der Änderung der Reichsversicherungsordnung
Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 § 1395 b der Reichsversicherungsordnung, die zuletzt
S. 1629), wird wie folgt geändert: durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 2 werden der Strichpunkt 1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitat,,§ 128 Abs. 1
durch einen Beistrich ersetzt und folgende Worte Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" ein-
angefügt: ,,sowie Leistungen nach § 55 a des gefügt.
Arbeitsförderungsgesetzes;".
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2 a ein-
gefügt: Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1
Satz 4" eingefügt.
,,2 a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosen-
hilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;". Artikel 6
Änderung des Angestelltenversicherungsgesetzes
2. § 32 b Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
§ 117 b des Angestelltenversicherungsgesetzes, das
,, 1. a) nach dem Arbeitsförderungsgesetz Arbeits- zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
losengeld, Kurzarbeitergeld, Schlechtwetter- 1986 (BGBI. 1S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt
geld, Arbeitslosenhilfe, Überbrückungsgeld, geändert:
b) nach dem Soldatenversorgungsgesetz Arbeits-
1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitaf ,,§ 128 Abs. 1
losenbeihilfe, Arbeitslosenhilfe
Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" einge-
oder". fügt.
3. In§ 46 Abs. 2 Nr. 2 c wird Buchstabe b wie folgt gefaßt: 2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128
Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1
„b) einer für den Veranlagungszeitraum oder für einen
Teil des Veranlagungszeitraums nach der Steuer- Satz 4" eingefügt.
klasse III besteuert worden ist und der andere Ehe- Artikel 7
gatte
Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes
aa) nach dem Arbeitsförderungsgesetz Arbeits-
losengeld, Arbeitslosenhilfe oder Über- § 140 b des Reichsknappschaftsgesetzes, das zuletzt
brückungsgeld oder durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 481) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
bb) nach dem Soldatenversorgungsgesetz Ar- dert:
beitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe
bezogen hat;". 1. In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Zitat ,,§ 128 Abs. 1
Satz 3" die Worte „oder in § 128 Abs. 1 Satz 4" ein-
4. In § 52 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a ein- gefügt.
gefügt:
2. In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Zitat ,,§ 128
,,(1 a) § 3 Nr. 2, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 3" die Worte „oder des § 128 Abs. 1
sowie § 46 Abs. 2 Nr. 2 c Buchstabe b Doppelbuch- Satz 4" eingefügt.
stabe aa sind erstmals für den Veranlagungszeitraum
1986 anzuwenden, § 3 Nr. 2 a, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Artikel 8
Buchstabe b sowie § 46 Abs. 2 Nr. 2 c Buchstabe b Änderung des Vorruhestandsgesetzes
Doppelbuchstabe bb sind erstmals für den Veran-
lagungszeitraum 1987 anzuwenden." In § 3 Abs. 2 Satz 2 des Vorruhestandsgesetzes vom
13. April 1984 (BGBI. 1 S. 601) werden nach den Worten
Artikel 4 „des Arbeitsförderungsgesetzes" die Worte „in der vor
dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung" eingefügt.
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
(1) In§ 86 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 des Solda- Artikel 9
tenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Änderung des Schwerbehindertengesetzes
machung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1 In § 9 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes in der
S. 2078) zuletzt geändert worden ist, werden jeweils die Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
Worte ,,, des Einkommensteuergesetzes" gestrichen und (BGBI. 1 S. 1421, 1550) werden die Worte „ 19 Stunden"
jeweils hinter den Worten „und sonstiger Gesetze" die jeweils durch die Worte „ 18 Stunden" ersetzt.
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Artikel 10 (2) Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes-
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes anstalt für Arbeit mit der Förderung der Berufsausbildung
von benachteiligten Jugendlichen aus Bundesmitteln vom
Das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 6. Dezember 30. März 1984 (BGBI. 1 S. 498) wird aufgehoben.
1985 (BGBI. 1 S. 2154), geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2586), wird (3) Die Sprachförderungsverordnung vom 27. Juli 1976
wie folgt geändert: (BGBI. 1 S. 1949), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 3. August 1983 (BGBI. 1 S. 1066), wird aufgehoben.
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „und für das die
zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern Artikel 12
erteilt ist" gestrichen.
Berlin-Klausel
2. In § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
,,Für Nummer 1 ist § 102 des Arbeitsförderungsgeset-
Land Berlin.
zes in der vor dem 1. Januar 1988 geltenden Fassung
maßgebend, wenn das Kind vor dem 1. Januar 1989 Artikel 13
geboren wird."
Inkrafttreten
Artikel 11 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Aufhebung von Vorschriften (2) Artikel 1 Nr. 45 hinsichtlich § 242 h Abs. 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes tritt am Tage nach der Verkün-
(1) Das Bildungsbeihilfengesetz (Artikel 3 des Beschäf-
dung in Kraft.
tigungsförderungsgesetzes vom 3. Juni 1982, BGBI. 1
S. 641 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes (3) Es treten in Kraft: Artikel 1 Nr. 43 mit Wirkung vom
vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2484), wird aufge- 1. Januar 1985 und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar
hoben. 1982.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2611
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 14. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit
Artikel 1 den allgemeinen Leistungen 90 vom Hundert der
Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Reicht
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ansprü-
Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1 che nicht aus, sind die Einzelleistungen zu kür-
S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes zen."
vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265), wird wie folgt
geändert:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefaßt: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „ 7" durch die Zahl
,,§ 5 ,,6" ersetzt.
Allgemeine Leistungen
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „nichtsozialversi-
(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im cherungspflichtiger" durch das Wort „nichtkran-
engeren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allge- kenversicherungspflichtiger" ersetzt.
meine Leistungen.
(2) Die allgemeinen Leistungen betragen c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
1. für die Ehefrau 60 vom Hundert der Bemessungs- ,,3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversiche-
grundlage, höchstens 1 872 Deutsche Mark rung, die zugunsten von Familienangehörigen
monatlich, ohne eigenes Einkommen an ein privates
Krankenversicherungsunternehmen oder an
2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungs- einen Träger der gesetzlichen Krankenversi-
grundlage, höchstens 375 Deutsche Mark monat- cherung gezahlt werden;".
lich; werden allgemeine Leistungen nach Num-
mer 1 nicht gewährt, erhöht sich der Anspruch für d) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
jedes Kind auf 20 vom Hundert der Bemessungs-
grundlage, höchstens 624 Deutsche Mark monat- ,,(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4
lich. dürfen höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz
2 Nr. 5 höchstens 25 vom Hundert der Bemes-
Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen
sungsgrundlage betragen. Diese Sonderleistungen
dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage dürfen außerdem zusammen mit den allgemeinen
nicht überschreiten. Leistungen und den Einzelleistungen 90 vom Hun-
(3) Als Mindestleistungen werden gewährt dert der Bemessungsgrundlage nicht überschrei-
ten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung
1. der Ehefrau 650 Deutsche Mark monatlich, der Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzellei-
2. dem ersten Kind 21 0 Deutsche Mark, dem zweiten stungen, dann die Sonderleistungen zu kürzen."
Kind 180 Deutsche Mark, dem dritten und jedem
weiteren Kind je 150 Deutsche Mark monatlich.
5. § 7 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 960
Deutsche Mark, wenn die Ehefrau mit einem oder a) In Nummer 1 wird die Zahl „420" durch die Zahl
mehreren minderjährigen Kindern in einem gemeinsa- ,,51 0" ersetzt.
men Haushalt lebt und für deren Pflege und Erziehung
sorgt." b) In Nummer 2 wird die Zahl „294" durch die Zahl
,,357" ersetzt.
2. Die Anlage 1 (zu § 5) wird gestrichen.
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
3. § 6 wird wie folgt geändert: „überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die
Miete den Höchstbetrag und beträgt die Bemes-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: sungsgrundlage mehr als 2 040 Deutsche Mark,
,,(1) Anspruchsberechtigte sonstige Familien- erhöht sich die Mietbeihilfe bis zu 25 vom Hundert
angehörige erhalten zur Unterhaltssicherung Ein- der Bemessungsgrundlage, höchstens jedoch auf
zelleistungen." 780 Deutsche Mark monatlich."
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
6. § 7 b Abs. 2 wird wie folgt geändert: b) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „Anlage" das Zahlzeichen „II" gestrichen.
a) In Satz 1 werden die Worte „die an seiner Stelle
tätig werden," gestrichen. c) Die Anlage II (zu § 13) wird durch die diesem
Gesetz beigefügte Anlage (zu § 13) ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit
10. In § 13 a Abs. 2 wird die Zahl „ 150" durch die Zahl
Rücksicht auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit
,,200" ersetzt.
des Betriebs- oder Praxisinhabers eingestellt wor-
den ist und an dessen Stelle tätig wird."
11. § 14 Abs. 3 wird gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen. Artikel 2
b) ,,(1 )" wird gestrichen. Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
8. § 10 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wortlaut
des Unterhaltssicherungsgesetzes in der vom Inkrafttreten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
,,(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses blatt bekanntmachen.
Gesetzes ist der monatliche Durchschnitt des
Nettoeinkommens des Wehrpflichtigen." Artikel 3
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Zeiten" Inkrafttreten
die Worte „der Berufsausbildung sowie Zeiten"
eingefügt. (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in
Kraft.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
(2) Für Anspruchsberechtigte, denen vor dem Inkrafttre-
a) In Absatz 1 werden die Zahl „4 050" durch die Zahl ten dieses Gesetzes Leistungen nach dem Unterhalts-
„5 200" und die Zahl „3 150" durch die Zahl sicherungsgesetz bewilligt worden sind, bleiben die bishe-
,,4 100" ersetzt. rigen Vorschriften maßgebend, wenn sie günstiger sind.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 57 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2613
Anlage
(zu § 13)
Monatsbetrag (Tagessatz)
- in DM -
Dienstgrad verheiratet **)
ledig*) verheiratet ein zwei drei und
Kind Kinder mehr Kinder
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter 1 035 1 275 1 350 1 440 1 545
(34,50) (42,50) (45) (48) (51,50)
Obergefreiter 1 050 1 290 1 365 1 470 1 560
(35) (43) (45,50) (49) (52)
Hauptgefreiter 1 080 1 305 1 380 1 485 1 575
(36) (43,50) (46) (49,50) (52,50)
Unteroffizier, Maat, 1 095 1 335 1 410 1 500 1 605
Fahnenjunker, Seekadett (36,50) (44,50) (47) (50) (53,50)
Stabsunteroffizier, Obermaat 1 140 1 365 1 470 1 545 1 635
(38) (45,50) (49) (51,50) (54,50)
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich 1 200 1 410 1 500 1 605 1 680
(40) (47) (50) (53,50) (56)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann 1 230 1 440 1 545 1 635 1 725
(41) (48) (51,50) (54,50) (57,50)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 1 290 1 530 1 605 1 695 , 1 800
Oberfähnrich (43) (51) (53,50) (56,50) (60)
Leutnant, Stabsfeldwebel, 1 380 1 635 1 725 1 830 1 920
Stabsbootsmann (46) (54,50) (57,50) (61) (64)
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel, 1 440 1 740 1 815 1 920 2 010
Oberstabsbootsmann (48) (58) (60,50) (64) (67)
Hauptmann, Kapitänleutnant 1 605 1 920 2025 2130 2220
(53,50) (64) (67,50) (71) (74)
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt 1 830 2265 2385 2460 2580
(61) (75,50) (79,50) (82) (86)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 1 875 2340 2 505 2535 2655
Oberstabsarzt (62,50) (78) (83,50) (84,50) (88,50)
Oberfeldarzt, Flottillenarzt 2025 2 535 2655 2730 2850
(67,50) (84,50) (88,50) (91) (95)
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, 2190 2 790 2865 2970 3060
Flottenarzt und höhere Dienstgrade (73) (93) (95,50) (99) (102)
*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe b .
.. ) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des§ 13 Abs. 1 Buchstabe a.
2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Vom 14. Dezember 1987
Auf Grund des Artikels 2 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Unterhalts-
sicherungsgesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2611) wird nachstehend
der Wortlaut des Unterhaltssicherungsgesetzes in der seit 1. Juli 1987 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1980 (BGBI. 1S. 1685),
2. den am 1. Juli 1981 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni
1981 (BGBI. 1 S. 537),
3. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom
22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1523),
4. den am 1. Juli 1983 in Kraft getretenen Artikel II § 18 des Gesetzes vom
4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450),
5. den am 28. Juni 1985 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 24. Juni
1985 (BGBI. 1 S. 1144),
6. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 33 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
7. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2615
Gesetz
über die Sicherung des Unterhalts
der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen
(Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4
Allgemeine Grundsätze §13 Verdienstausfallentschädigung
§ Sicherung des Unterhalts § 13 a Verdienstausfallentschädigung bei Wehrdienst von
nicht länger als drei Tagen
§ 2 Leistungsarten
§ 3 Familienangehörige IV. Gemeinsame Vorschriften
§ 4 Anspruchsvoraussetzungen § 14 Ruhen der Leistungen
§15 Steuerfreiheit
Zweiter Abschnitt
§16 Überzahlungen
Leistungen zur Unterhaltssicherung
1. Leistungen nach § 2 Nr. 1 Dritter Abschnitt
§ 5 Allgemeine Leistungen Zuständigkeit und Verfahren
§ 6 Einzelleistungen § 17 Zuständigkeit
§ 7 Sonderleistungen §18 Zahlungsart und Dauer
§ 7a Mietbeihilfe § 19 Kosten
§ 7b Wirtschaftsbeihilfe § 20 Auskunfts- und Mitteilungspflicht
§ 8 Antrag §§ 21, 22 (weggefallen)
§ 9 Empfangsberechtigte
§ 10 Bemessungsgrundlage Vierter Abschnitt
§ 11 Anrechnung von Einkommen Sonstige Vorschriften
§12 Ersatzansprüche § 23 Härteausgleich
II. Leistungen nach § 2 Nr. 2 § 24 Ordnungswidrigkeit
§ 25 Erlaß von Rechtsverordnungen
§ 12 a Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitäts-
offiziere § 26 (Inkrafttreten)
Erster Abschnitt §2
Allgemeine Grundsätze Leistungsarten
Zur Unterhaltssicherung werden gewährt,
§ 1
1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet,
Sicherung des Unterhalts
a) allgemeine Leistungen (§ 5),
(1) Der zur Erfüllung der Wehrpflicht einberufene Wehr-
b) Einzelleistungen (§ 6),
pflichtige und seine Familienangehörigen erhalten Leistun-
gen zur Sicherung ihres Lebensbedarfs (Unterhaltssiche- c) Sonderleistungen (§ 7),
rung) nach Maßgabe dieses Gesetzes. Dies gilt auch,
d) Mietbeihilfe (§ 7 a),
wenn der Wehrdienst freiwillig geleistet wird.
e) Wirtschaftsbeihilfe (§ 7 b);
(2) Ein Anspruch auf Unterhaltssicherung nach diesem
Gesetz besteht nicht, wenn der Wehrpflichtige Dienst-
2. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet und
bezüge als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit erhält. Das
als Sanitätsoffizier militärfachlich verwendet wird (§ 40
gleiche gilt mit Ausnahme des § 13 Abs. 4, soweit der
des Wehrpflichtgesetzes},
Wehrpflichtige als Beamter oder Richter Dienstbezüge
oder Unterhaltszuschuß oder als Arbeitnehmer Arbeitsent- Leistungen für grundwehrdienstleistende Sanitätsoffi-
gelt erhält. ziere (§ 12 a);
2616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Verfügungs- zweiter Abschnitt
bereitschaft, eine Wehrübung oder unbefristeten Wehr-
Leistungen zur Unterhaltssicherung
dienst leistet,
Verdienstausfallentschädigung nach § 13;
1. Leistungen nach § 2 Nr. 1
4. wenn der Wehrpflichtige Wehrdienst in der Verfügungs-
bereitschaft oder eine Wehrübung von nicht länger als §5
3 Tagen leistet,
Allgemeine Leistungen
Verdienstausfallentschädigung nach § 13 a.
(1) Anspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-
ren Sinne erhalten zur Unterhaltssicherung allgemeine
§3 Leistungen.
Familienangehörige (2) Die allgemeinen Leistungen betragen
(1) Familienangehörige des Wehrpflichtigen im Sinne 1. für die Ehefrau 60 vom Hundert der Bemessungsgrund-
dieses Gesetzes sind lage, höchstens 1 872 Deutsche Mark monatlich,
1 . die Ehefrau, 2. für jedes Kind 12 vom Hundert der Bemessungsgrund-
lage, höchstens 375 Deutsche Mark monatlich; werden
2. die Kinder, allgemeine Leistungen nach Nummer 1 nicht gewährt,
3. (weggefallen) erhöht sich der Anspruch für jedes Kind auf 20 vom
Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens
4. Stiefkinder,
624 Deutsche Mark monatlich.
5. (weggefallen)
Die Beträge nach den Nummern 1 und 2 zusammen
6. die Ehefrau, deren Ehe geschieden, für nichtig erklärt dürfen 90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht
oder aufgehoben ist, überschreiten.
7. Verwandte der aufsteigenden Linie, (3) Als Mindestleistungen werden gewährt
8. Enkel, 1. der Ehefrau 650 Deutsche Mark monatlich,
9. (weggefallen) 2. dem ersten Kind 21 0 Deutsche Mark, dem zweiten Kind
10. Stiefeltern und Pflegeeltern, 180 Deutsche Mark, dem dritten und jedem weiteren
Kind je 150 Deutsche Mark monatlich.
11. Pflegekinder,
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich auf 960 Deutsche
12. Geschwister des Wehrpflichtigen.
Mark, wenn die Ehefrau mit einem oder mehreren minder-
jährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Personen sind
für deren Pflege und Erziehung sorgt.
Familienangehörige im engeren Sinne, die übrigen Perso-
nen sonstige Familienangehörige. Zu den sonstigen Fami-
lienangehörigen gehören auch die Kinder aus einer §6
geschiedenen, für nichtig erklärten oder aufgehobenen Einzelleistungen
Ehe des Wehrpflichtigen, wenn ihm die Sorge für die
Person des Kindes nicht zusteht, sowie seine nichteheli- (1) Anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige
chen Kinder. erhalten zur Unterhaltssicherung Einzelleistungen.
(2) Die Einzelleistungen bemessen sich nach den Unter-
§4 haltsleistungen, die der Wehrpflichtige bis zu seiner Einbe-
Anspruchsvoraussetzungen rufung gewährt hat oder zu deren Gewährung er verpflich-
tet wäre, wenn er nicht eingezogen worden wäre. War der
(1) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Wehrpflichtige vor der Einberufung infolge Arbeitslosigkeit,
6 bis 8 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhalts- Kurzarbeit oder Krankheit oder aus Gründen, denen er
sicherung, sich nicht entziehen konnte, zur Gewährung des Unter-
1. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts- halts außerstande, so bemessen sich die Einzelleistungen
anspruch gegen den Wehrpflichtigen haben oder nach den Unterhaltsleistungen, zu deren Gewährung er
verpflichtet gewesen wäre, wenn diese Umstände nicht
2. wenn sie nach bürgerlichem Recht einen Unterhalts- vorgelegen hätten.
anspruch gegen den Wehrpflichtigen hätten, falls er
nicht eingezogen worden wäre. (3) Die Einzelleistungen dürfen zusammen mit den all-
gemeinen Leistungen 90 vom Hundert der Bemessungs-
(2) Familienangehörige nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 10 bis grundlage nicht überschreiten. Reicht dieser Betrag zur
12 haben Anspruch auf Leistungen zur Unterhaltssiche- vollen Befriedigung der Ansprüche nicht aus, sind die
rung, Einzelleistungen zu kürzen.
1 . wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwie-
§7
gend unterhalten worden sind oder
Sonderleistungen
2. wenn sie von dem Wehrpflichtigen ganz oder überwie-
gend unterhalten worden wären, falls er nicht eingezo- (1) Die anspruchsberechtigten Familienangehörigen im
gen worden wäre. engeren Sinne erhalten Sonderleistungen nach Absatz 2
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2617
Nr. 1 , 3 und 6. Der Wehrpflichtige erhält Sonderleistungen (2) Als Mietbeihilfe wird gewährt
nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 bis 6. Die Sonderleistungen
1 . Ersatz der vollen Miete, jedoch monatlich nicht mehr
werden neben den allgemeinen Leistungen nach § 5
als 51 0 Deutsche Mark, wenn der Wehrpflichtige die
gewährt.
Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei Beginn
(2) Als Sonderleistungen werden gewährt des Wehrdienstes bereits sechs Monate erfüllt oder
den Wohnraum dringend benötigt;
1 . Krankenhilfe, Hilfe bei Maßnahmen zur Früherkennung
von Krankheiten, Mutterschaftshilfe sowie sonstige Hil- 2. Ersatz von 70 vom Hundert der Miete, jedoch monatlich
fen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, nicht mehr als 357 Deutsche Mark, in allen anderen
wenn sie nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Fällen des Absatzes 1.
oder anderen gesetzlichen Vorschriften gewährt wer- Überschreitet in den Fällen der Nummer 1 die Miete den
den oder soweit die Kosten nicht von einer privaten Höchstbetrag und beträgt die Bemessungsgrundlage mehr
Krankenversicherung ersetzt werden; die Hilfe hat die als 2 040 Deutsche Mark, erhöht sich die Mietbeihilfe bis
Leistungen sicherzustellen, die Familienangehörigen zu 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens
nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversi- jedoch auf 780 Deutsche Mark monatlich. Als Miete gelten
cherung zustehen; das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohn-
raums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur
2. Ersatz der Ruhensbeiträge zu einer privaten Kranken-
Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar not-
versicherung zugunsten nichtkrankenversicherungs-
pflichtiger Wehrpflichtiger; wendig sind.
(3) Wird der Wohnraum von anderen als den in Absatz 1
3. Ersatz der Beiträge zu einer Krankenversicherung, die
Satz 2 genannten Personen mitbenutzt, ist für die Gewäh-
zugunsten von Familienangehörigen ohne eigenes Ein-
rung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen
kommen an ein privates Krankenversicherungsunter-
Aufwendungen zugrunde zu legen, der nach der Gesamt-
nehmen oder an einen Träger der gesetzlichen Kran-
zahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen ent-
kenversicherung gezahlt werden;
fällt.
4. Ersatz der Beiträge zu Versicherungen gegen Vermö- (4) Soweit Wot:mgeld nach§ 41 des Wohngeldgesetzes
gensnachteile mit Ausnahme von Versicherungen, die
weitergewährt wird, wird es auf die Mietbeihilfe angerech-
mit dem Führen und Halten von Kraftfahrzeugen
net.
zusammenhängen;
5. Ersatz der Aufwendungen für den Bau oder Kauf von § 7b
Eigenheimen oder eigengenutzten Eigentumswohnun- Wirtschaftsbeihilfe
gen;
(1) Wehrpflichtige, die bei Beginn des Wehrdienstes
6. Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Bestat- mindestens zwölf Monate Inhaber eines Gewerbebetrie-
tung von Familienangehörigen, soweit diese Aufwen- bes oder Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft sind
dungen nicht durch Ansprüche gegen Versicherungen oder eine andere selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten
oder ähnliche Einrichtungen gedeckt sind. zur Sicherung dieser Erwerbsgrundlage Wirtschaftsbei-
hilfe nach Absatz 2 oder 3.
(3) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen
höchstens 6 vom Hundert, die nach Absatz 2 Nr. 5 höch- (2) Wird der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit des
stens 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betra- Wehrpflichtigen während des Wehrdienstes fortgeführt,
gen. Diese Sonderleistungen dürfen außerdem zusammen erhält der Wehrpflichtige Ersatz der angemessenen Auf-
mit den allgemeinen Leistungen und den Einzelleistungen wendungen für Ersatzkräfte, soweit diese Aufwendungen
90 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht über- nicht aus dem Geschäftsergebnis gedeckt werden können.
schreiten. Reicht dieser Betrag zur vollen Befriedigung der Ersatzkraft im Sinne des Satzes 1 ist, wer mit Rücksicht
Ansprüche nicht aus, sind zuerst die Einzelleistungen, auf die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Betriebs-
dann die Sonderleistungen zu kürzen. oder Praxisinhabers eingestellt worden ist und an dessen
Stelle tätig wird. Als Geschäftsergebnis gelten die in der
(4) Die Sonderleistungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 Zeit der Beschäftigung der Ersatzkräfte erzielten Einkünfte
werden nur gewährt, wenn die den Aufwendungen aus dem Betrieb oder der selbständigen Tätigkeit zuzüg-
zugrunde liegenden Verträge bei Beginn des Wehrdien- lich der Aufwendungen für diese Ersatzkräfte; die Ein-
stes mindestens zwölf Monate bestehen und den Wehr- künfte während der Beschäftigungszeit sind nach dem
pflichtigen für diesen Zeitraum zu Aufwendungen in einer Durchschnitt der durch Einkommensteuerbescheid festge-
Höhe verpflichten, die mindestens dem geltend gemach- stellten Einkünfte aus den Steuerjahren zu errechnen, in
ten Betrag entspricht. denen der Wehrpflichtige die Ersatzkräfte beschäftigt hat.
Den nach § 13 a des Einkommensteuergesetzes ermittel-
§7a ten Einkünften sind die Aufwendungen für Ersatzkräfte nur
bis zur Höhe des Betrages hinzuzurechnen, der sich für
Mietbeihilfe
den Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers ergibt.
(1) Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von
(3) Ruht der Betrieb oder die selbständige Tätigkeit
Wohnraum sind, erhalten Mietbeihilfe nach Maßgabe der
während des Wehrdienstes, erhält der Wehrpflichtige
Absätze 2 bis 4. Alleinstehend sind Wehrpflichtige, die
Ersatz der Aufwendungen für die Miete der Berufsstätte
nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinne oder mit
sowie der sonstigen unabwendbaren Aufwendungen zur
Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 in einer Wohn-
Sicherung der Fortführung des Betriebes oder der selb-
und Wirtschaftsgemeinschaft leben.
ständigen Tätigkeit.
2618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§8 sich nicht entziehen konnte, bleiben unberücksichtigt.
Antrag Betragen diese Zeiten im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 mehr
als ein Jahr, so ist der monatliche Durchschnitt des Netto-
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden auf einkommens in dem vor dieser Zeit liegenden Jahr maßge-
Antrag gewährt. bend.
(2) Antragsberechtigt sind
§ 11
1. die anspruchsberechtigten Familienangehörigen,
Anrechnung von Einkommen
2. der Wehrpflichtige.
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung sind um die
(3) Als Antrag gilt auch die schriftliche Anzeige eines einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichti-
Trägers der Sozialhilfe nach § 90 des Bundessozialhilfe- gen zu kürzen, die er während des Wehrdienstes erhält.
gesetzes. Hierbei sind die Einkünfte um die Steuern vom Einkommen
sowie um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial-
(4) Das Antragsrecht erlischt drei Monate nach Beendi-
versicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers zur Bun-
gung des auf Grund der Wehrpflicht geleisteten Wehr-
desanstalt für Arbeit zu mindern. Einkünfte im Sinne des
dienstes, im Falle des § 7 b Abs. 2 drei Monate nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind
Zustellung des letzten maßgeblichen Einkommensteuer-
nach den durchschnittlich auf den Bewilligungszeitraum
bescheides. Ist gegen den Wehrpflichtigen ein Verfahren
entfallenden Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den
auf Unterhaltsleistung anhängig, so erlischt das Antrags-
für diese Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden
recht erst mit Ablauf eines Monats nach Abschluß des
ergeben. Außer Ansatz bleiben
Verfahrens oder nach Rechtskraft der Entscheidung.
1. Teile der Einkünfte, soweit sie bei der Gewährung der
Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b Abs. 2 bereits angerech-
§9 net worden sind;
Empfangsberechtigte 2. die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit
Die Einzelleistungen und die Sonderleistungen sind an vor der Einberufung, die während des Wehrdienstes
die Anspruchsberechtigten, die allgemeinen Leistungen an eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste
die Ehefrau oder, wenn eine anspruchsberechtigte Ehe- Vergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während
frau nicht vorhanden ist, an die von dem Wehrpflichtigen des Wehrdienstes ruht.
bestimmte anspruchsberechtigte Person auszuzahlen. (2) Die Gewährung von Leistungen zur Unterhaltssiche-
rung darf nicht von dem Verbrauch oder der Verwertung
§ 10 des Vermögens abhängig gemacht werden.
Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage im Sinne dieses Gesetzes ist § 12
der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens des Ersatzansprüche
Wehrpflichtigen.
(1) Steht anspruchsberechtigten Familienangehörigen
(2) Nettoeinkommen ist infolge eines Ereignisses, durch das die Gewährung oder
1. bei einem Wehrpflichtigen, der zur Einkommensteuer die Erhöhung von Leistungen zur Unterhaltssicherung
zu veranlagen ist, der Gesamtbetrag der von ihm erziel- erforderlich wird, ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch
ten Einkünfte, der sich aus dem letzten Einkommen- gegen Dritte zu, so geht dieser Anspruch auf die Bundes-
steuerbescheid nach Abzug der auf diese Einkünfte republik Deutschland über, soweit diese den anspruchsbe-
entfallenden Steuern vom Einkommen ergibt; nach den rechtigten Familienangehörigen Leistungen zur Unter-
§§ 7 b bis 7 e des Einkommensteuergesetzes abge- haltssicherung wegen des Ereignisses gewährt.
setzte Beträge sind den Einkünften wieder hinzuzu-
(2) Der Bund kann von den Trägern der Sozialversiche-
rechnen; ist der Wehrpflichtige wegen Vorliegens der
rung entsprechend den §§ 103 bis 114 des Zehnten
Voraussetzungen des § 46 des Einkommensteuerge-
Buches Sozialgesetzbuch Erstattung verlangen.
setzes zu veranlagen, bestimmt sich das Nettoeinkom-
men nach Nummer 2;
2. bei einem Wehrpflichtigen, der nicht zur Einkommen-
steuer zu veranlagen ist, der Arbeitslohn in dem Jahre, II. Leistungen nach § 2 Nr. 2
das dem Kalendermonat vor der Einberufung voraus-
geht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Ein- § 12 a
kommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Leistungen für grundwehrdienstleistende
Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Ein-
Sanitätsoffiziere
künfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7
des Einkommensteuergesetzes; decken sich die Lohn- (1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des
zahlungszeiträume nicht mit diesem Jahr, sind die § 2 Nr. 2 vorliegen, erhalten einen Betrag von monatlich
Lohnzahlungszeiträume maßgebend, die in diesem 1 600 Deutsche Mark. Sind unterhaltsberechtigte Fami-
Jahr geendet haben. lienangehörige im engeren Sinne vorhanden, erhöht sich
dieser Betrag auf monatlich 2 050 Deutsche Mark.
(3) Zeiten der Berufsausbildung sowie Zeiten des Ver-
dienstausfalls infolge Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder (2) § 7 b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 sowie § 8
Krankheit oder aus Gründen, denen der Wehrpflichtige gelten entsprechend.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2619
III. Leistungen nach § 2 Nr. 3 und 4 (2) Die Verdienstausfallentschädigung wird in Höhe des
infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Netto-
§ 13
einkommens (§ 10) gewährt; sie beträgt täglich höchstens
200 Deutsche Mark.
Verdienstausfallentschädigung
(3) § 8 gilt entsprechend; § 18 Abs. 2 Satz 1 findet keine
(1) Wehrpflichtige, bei denen die Voraussetzungen des Anwendung.
§ 2 Nr. 3 vorliegen, erhalten auf Antrag Verdienstausfall-
entschädigung. Die Verdienstausfallentschädigung beträgt
a) für Wehrpflichtige mit unterhaltsberechtigten Familien- IV. Gemeinsame Vorschriften
angehörigen im engeren Sinne 90 vom Hundert,
§ 14
b) für die übrigen Wehrpflichtigen 70 vom Hundert
Ruhen der Leistungen
des infolge des Wehrdienstes entfallenden bisherigen Net-
toeinkommens (§ 10), jedoch monatlich nicht mehr als (1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung ruhen, wenn
5 200 Deutsche Mark für Wehrpflichtige nach Buchstabe a der Wehrpflichtige unter Fortfall der Geld- und Sachbe-
und 4 100 Deutsche Mark für Wehrpflichtige nach Buch- züge beurlaubt wird, wenn er eigenmächtig die Truppe
stabe b. Als Mindestbetrag werden die Sätze der als oder Dienststelle verläßt, ihr fernbleibt und länger als eine
Anlage beigefügten Tabelle gewährt; diese Sätze erhalten Woche abwesend ist oder wenn er eine Freiheitstrafe von
auch Wehrpflichtige, die einen Verdienstausfall nicht nach- wenigstens drei Monaten verbüßt.
weisen oder nicht haben.
(2) Verbüßt ein anspruchsberechtigter Familienangehö-
(2) Verdienstausfallentschädigung erhält der Wehr- riger eine Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten
pflichtige nicht, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder ist er für den gleichen Zeitraum auf Grund einer
oder Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht, so
während des Wehrdienstes fortgeführt wird. In diesem ruhen die auf ihn entfallenden Leistungen zur Unterhaltssi-
Falle werden angemessene Aufwendungen für Ersatz- cherung.
kräfte oder Vertreter erstattet, die an Stelle des Wehrpflich- § 15
tigen tätig werden; die in Absatz 1 festgelegten Höchstbe-
Steuerfreiheit
träge gelten entsprechend. Als Mindestbetrag werden die
Sätze der als Anlage beigefügten Tabelle gewährt; diese (1) Leistungen nach diesem Gesetz sind steuerfrei. Dies
Sätze werden auch gewährt, wenn Aufwendungen nicht gilt nicht für Leistungen nach § 7 b und § 13 Abs. 2 und 3.
nachgewiesen werden oder nicht entstanden sind.
(2) Aufwendungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 bis 4
(3) In den Fällen, in denen der Wehrpflichtige seinen sind insoweit nicht als Sonderausgaben nach § 10 des
Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft Einkommensteuergesetzes abzugsfähig, als für sie Son-
oder seine selbständige Tätigkeit während des Wehrdien- derleistungen nach § 7 gewährt werden.
stes nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter
fortführen läßt und der Betrieb ruht, erhält der Wehrpflich- § 16
tige neben den Leistungen nach Absatz 1 Ersatz der
Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für die Überzahlungen
übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteu- (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen zur Unterhalts-
ergesetzes, sofern er entsprechende laufende Zahlungs- sicherung sind zu erstatten, soweit im folgenden nichts
verpflichtungen für die Dauer des Wehrdienstes nach- anderes bestimmt ist. Der Einwand der nicht mehr vorhan-
weist. denen Bereicherung ist ausgeschlossen.
(4) Beamte, Richter und Arbeitnehmer im öffentlichen (2) Soweit die Überzahlung auf einer wesentlichen
Dienst erhalten den Mindestbetrag nach Absatz 1 Satz 3 Änderung der Verhältnisse beruht, kann der zu Unrecht
nur, soweit dieser höher ist als die nach dem Arbeitsplatz- gezahlte Betrag nur zurückgefordert werden, wenn der
schutzgesetz gewährten Bezüge, Gehälter und Löhne, Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gewähr-
gemindert um die Steuern vom Einkommen und die Arbeit- ten Leistungen im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in
nehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosen- der bisherigen Höhe zustanden.
versicherung.
(3) Von der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen
(5) § 8 gilt entsprechend. Leistungen kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
wenn sie eine besondere Härte für den Empfänger bedeu-
tet oder wenn daraus in unverhältnismäßigem Umfang
Kosten oder Verwaltungsaufwand entstehen.
§ 13 a
Verdienstausfallentschädigung
bei Wehrdienst Dritter Abschnitt
von nicht länger als 3 Tagen Zuständigkeit und Verfahren
(1) Wehrpflichtige, die Wehrdienst in der Verfügungs-
bereitschaft von nicht länger als 3 Tagen oder eine Wehr- § 17
übung von nicht länger als 3 Tagen leisten, erhalten auf Zuständigkeit
Antrag für jeden Werktag, an dem sie mindestens 8 Stun-
den Wehrdienst (§ 2 des Soldatengesetzes) leisten, Ver- (1) Die Länder führen dieses Gesetz im Auftrage des
dienstausfallentschädigung. Bundes durch.
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Landesregierungen bestimmen die für die Fest- (4) Die Finanzbehörden haben den zur Gewährung der
stellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssi- Leistungen zur Unterhaltssicherung zuständigen Behör-
cherung zuständigen Behörden. den, soweit erforderlich, über die ihnen bekannten Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse des Wehrpflichti-
gen und seiner Familienangehörigen Auskunft zu erteilen.
§ 18
(5) Die für die Einberufung und Entlassung eines Wehr-
Zahlungsart und Dauer pflichtigen zuständigen Stellen haben den nach § 17
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung werden in zuständigen Behörden die Tatsachen unverzüglich mitzu-
der festgesetzten Höhe vom Tage des Beginns bis zum teilen, die für die Gewährung oder Einstellung der Leistun-
Tage der Beendigung des Wehrdienstes gewährt, sofern gen zur Unterhaltssicherung erheblich sind.
nicht zwischenzeitlich eine Änderung in den Verhältnissen
des Wehrpflichtigen oder seiner Familienangehörigen ein- §§ 21 und 22
tritt, durch welche die Voraussetzungen zur Weitergewäh- (weggefallen)
rung der Leistungen sich ändern oder entfallen.
(2) Die laufenden Leistungen zur Unterhaltssicherung
Vierter Abschnitt
werden monatlich im voraus gezahlt. Bei einer Zahlung
nach Tagen wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Sonstige Vorschriften
§ 19 § 23
Kosten Härteausgleich
(1) Die Leistungen zur Unterhaltssicherung trägt der (1) Sofern sich in einzelnen Fällen aus den Vorschriften
Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann ein
leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind Ausgleich gewährt werden. Hierzu bedarf es des Einver-
an den Bund abzuführen. nehmens der obersten Landesbehörde und des Bundes-
ministers der Verteidigung.
(2) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausga-
ben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen (2) In bestimmten Fällen kann der Bundesminister der
sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes Verteidigung die Gewährung eines Härteausgleichs allge-
anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts mein zulassen. In diesen Fällen bedarf es des Einverneh-
verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse mens mit der obersten Landesbehörde nicht.
auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen
und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes zu § 24
leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän- Ordnungswidrigkeit
genden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften
über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Lan- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
des- und Gemeindebehörden angewendet werden. lässig
1. bei Erteilung der Auskunft nach § 20 Abs. 1 Satz 1
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
§ 20
2. die in § 20 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige
Auskunfts- und Mitteilungspflicht
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
(1) Der Wehrpflichtige und die Familienangehörigen sind 3. Auskünfte, zu denen er nach § 20 Abs. 2 verpflichtet
auf Verlangen der zuständigen Behörden (§ 17) verpflich- ist, ganz oder teilweise verweigert oder nicht rechtzeitig
tet, diesen die zur Feststellung der Leistungen zur Unter- erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
haltssicherung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie macht.
sind ferner verpflichtet, jede Änderung der Verhältnisse,
die für die Bemessung dieser Leistungen von Einfluß ist, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
unverzüglich anzuzeigen. geahndet werden.
(2) Die Arbeitgeber haben auf Verlangen der zuständi- § 25
gen Behörde Auskunft über Art und Dauer der Beschäfti- Erlaß von Rechtsverordnungen
gung, über die Arbeitsstätte und über den Arbeitsverdienst
des zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und Die Bundesregierung bestimmt das Nähere über den
der Familienangehörigen zu erteilen. Inhalt und Umfang der in den §§ 6 und 7 genannten
Leistungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(3) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, über Bundesrates.
alle das Beschäftigungsverhältnis des Wehrpflichtigen und
der Familienangehörigen betreffenden ihnen bekannten § 26
Tatsachen Auskunft zu erteilen. (Inkrafttreten)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2621
Anlage
(zu § 13)
Monatsbetrag (Tagessatz)
- in DM -
Dienstgrad verheiratet**)
ledig*) verheiratet ein zwei drei und
Kind Kinder mehr Kinder
Grenadier, Flieger, Matrose, Gefreiter 1 035 1 275 1 350 1 440 1 545
(34,50) (42,50) (45) (48) (51,50)
Obergefreiter 1 050 1 290 1 365 1 470 1 560
(35) (43) (45,50) (49) (52)
Hauptgefreiter 1 080 1 305 1 380 1 485 1 575
(36) (43,50) (46) (49,50) (52,50)
Unteroffizier, Maat, 1 095 1 335 1 410 1 500 1 605
Fahnenjunker, Seekadett (36,50) (44,50) (47) (50) (53,50)
Stabsunteroffizier, Obermaat 1 140 1 365 1 470 1 545 1 635
(38) (45,50) (49) (51,50) (54,50)
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich 1 200 1 410 1 500 1 605 1 680
(40) (47) (50) (53,50) (56)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann 1 230 1 440 1 545 1 635 1 725
(41) (48) (51,50) (54,50) (57,50)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, 1 290 1 530 1 605 1 695 1 800
Oberfähnrich (43) (51) (53,50) (56,50) (60)
Leutnant, Stabsfeldwebel, 1 380 1 635 1 725 1 830 1 920
Stabsbootsmann (46) (54,50) (57,50) (61) (64)
Oberleutnant, Oberstabsfeldwebel, 1 440 1 740 1 815 1 920 2 010
Oberstabsbootsmann (48) (58) (60,50) (64) (67)
Hauptmann, Kapitänleutnant 1 605 1 920 2 025 2130 2220
(53,50) (64) (67,50) (71) (74)
Major, Korvettenkapitän, Stabsarzt 1 830 2 265 2385 2460 2 580
(61) (75,50) (79,50) (82) (86)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, 1 875 2340 2 505 2 535 2655
Oberstabsarzt (62,50) (78) (83,50) (84,50) (88,50)
Oberfeldarzt, Flottillenarzt 2 025 2 535 2655 2730 2850
(67,50) (84,50) (88,50) (91) (95)
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, 2190 2 790 2865 2970 3 060
Flottenarzt und höhere Dienstgrade (73) (93) (95,50) (99) (102)
*) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe b .
.. ) Diesen Satz erhalten auch sonstige Wehrpflichtige im Sinne des § 13 Abs. 1 Buchstabe a.
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung
(Hennenhaltungsverordnung)
Vom 10. Dezember 1987
Auf Grund des § 2 a Abs. 1 in Verbindung mit § 16 b Gitterstäben oder Maschendraht, so muß jede Henne
Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der mit mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen
Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319) können.
wird nach Anhörung der Tierschutzkommission mit Zustim-
6. Das Gefälle des Käfigbodens darf höchstens 14 vom
mung des Bundesrates verordnet:
Hundert betragen.
§ 1 7. Die uneingeschränkt nutzbare Länge des Futtertrogs
muß für jede Henne mindestens 10 Zentimeter betra-
Anwendungsbereich gen; die Länge einer Rinnentränke muß der Länge des
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Lege- Futtertrogs entsprechen. Bei Nippel- oder Becherträn-
hennen in Käfigen. ken müssen von jedem Käfig aus mindestens zwei
Tränkstellen zugänglich sein.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzu-
wenden (2) Käfige, die vor dem 1. Januar 1988 in Benutzung
genommen worden sind, 'dürfen abweichend von Absatz 1
1. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach Nr. 2 Satz 1 noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter
dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Hal- benutzt werden, wenn die für jede Henne uneingeschränkt
tungsanforderungen notwendig sind, benutzbare Käfigbodenfläche mindestens 425 Quadrat-
2. bei einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck zentimeter beträgt. Käfige, die vor dem 1. Juli 1989 in
andere Haltungsanforderungen unerläßlich sind. Benutzung genommen worden sind, dürfen abweichend
von Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 noch bis zum 31. Dezember
(3) Die Befugnis der zuständigen Behörde, Maßnahmen 1992 weiter benutzt werden, wenn die für jede Henne
nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und nach uneingeschränkt benutzbare Käfigbodenfläche minde-
tierseuchenrechtlichen Vorschriften anzuordnen, bleibt stens 530 Quadratzentimeter beträgt. Absatz 1 Nr. 3, 6
unberührt. und 7 ist auf diese Käfige erst vom 1 . Januar 1993 an
§2 anzuwenden.
Anforderungen an Käfige und Käfigbatterien (3) Hennen dürfen in Käfigbatterien nur gehalten wer-
den, wenn die Käfige einer Batterie in höchstens drei
(1) Hennen dürfen nur in Käfigen gehalten werden, die
Etagen übereinander stehen oder wenn durch geeignete
folgenden Anforderungen entsprechen:
Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Über-
1. Der Käfig muß nach seinem Material, seiner Bauweise wachung durch unmittelbares Betrachten der Hennen auf
und seinem Zustand so beschaffen sein, daß eine allen Etagen sichergestellt ist.
Verletzung der Hennen so sicher ausgeschlossen wird,
wie dies nach dem jeweiligen Stand der Technik mög- §3
lich ist, und daß die Hennen nicht entweichen können.
Beleuchtung
2. Für jede Henne muß eine uneingeschränkt benutzbare
Käfigbodenfläche von mindestens 450 Quadratzenti- Werden Hennen in fensterlosen Ställen oder in Ställen
metern vorhanden sein. Beträgt das Durchschnittsge- gehalten, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen
wicht der Henne im Käfig mehr als 2 Kilogramm, so zu geringen Tageslichteinfalls künstliche Beleuchtung
muß vom 1 . Juli 1989 an für jede Henne eine uneinge- erforderlich ist, so darf eine tägliche Beleuchtungszeit von
schränkt benutzbare Käfigbodenfläche von mindestens 16 Stunden nicht überschritten werden. Die Beleuchtung
550 Quadratzentimetern vorhanden sein. Für die soll im Bereich des Arbeits- und Kontrollganges eine
Berechnung der Mindestbodenflächen sind diese in der Stärke von mindestens 15 Lux haben; dabei soll jede
Waagerechten zu messen; hochgezogene Ränder zur Henne von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht
Vermeidung von Futterverlusten sind abzuziehen, werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll die Beleuch-
soweit sie die Bewegungsmöglichkeit der Hennen tungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen.
beeinträchtigen.
3. Die lichte Höhe des Käfigs muß über mindestens §4
65 vom Hundert der Käfigbodenfläche mindestens
40 Zentimeter und darf an keiner Stelle weniger als Stallklima
35 Zentimeter betragen. (1) Durch Isolation und Ventilation des Stalles muß
4. Die Käfigöffnung muß so gestaltet und bemessen sein, sichergestellt sein, daß Luftzirkulation, Staubgehalt, Tem-
daß die Hennen ohne Zufügung von Schmerzen oder peratur, relative Luftfeuchte und Gaskonzentration in
Schäden herausgenommen werden können. einem Bereich gehalten werden, der für die Hennen
unschädlich ist.
5. -Der Käfigboden muß so beschaffen sein, daß die Hen-
nen, ohne Schäden an den Ständern zu erleiden, ste- (2) Die Lüftungsanlage soll so ausgelegt sein, daß die
hen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus Einhaltung der Mindestluftraten nach DIN 18 910 - Klima
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2623
in geschlossenen Ställen, Stand 1974 1) - zu jeder Jahres- und dem nächsten Einstallen zu reinigen und zu desinfizie-
zeit sichergestellt ist. Soweit es zur Erzielung der Mindest- ren. Solange Käfige besetzt sind, müssen alle Oberflächen
luftraten notwendig ist, ist der Stall mit einer Zwangs- und Anlagen saubergehalten werden.
lüftungsanlage auszustatten.
§7
§5 Aufzeichnungen
Fütterung und Pflege
Über die Leistungen der Tiere sowie über das Ergebnis
(1) Für die Fütterung und Pflege der Hennen müssen der täglichen Überprüfung der Tierbestände, insbesondere
ausreichend viele Personen mit den hierfür notwendigen über Zahl und Ursache von Tierverlusten, sind in Tierhal-
Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sein. tungen ab 1 000 Legehennen laufend Aufzeichnungen zu
machen. Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
(2) Es muß sichergestellt sein, daß eine für die Fütterung auch andere Legehennenhalter Aufzeichnungen zu
und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Hen- machen haben, wenn es im Einzelfall zur Erfüllung der
nen mindestens einmal täglich überprüft. Soweit notwen- Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz erforderlich ist.
dig, sind unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren
Absonderung oder Tötung der Hennen zu ergreifen. und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht-
(3) Es muß sichergestellt sein, daß alle Hennen täglich nahme vorzulegen.
Zugang zu geeignetem Futter und jederzeit Zugang zu §8
geeignetem Trinkwasser haben.
Ordnungswidrigkeiten
(4) Der völlige Entzug von Wasser, Futter oder Licht zur
Herbeiführung einer Legepause oder der Zwangsmauser Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buch-
ist verboten. stabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer als Halter
vorsätzlich oder fahrlässig
§6 1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 oder Abs. 3 Hennen in
Überwachung und Wartung der Anlagen, Käfigen oder Käfigbatterien hält, die einer dort fest-
Vorsorge bei Betriebsstörungen gesetzten Anforderung nicht entsprechen,
(1) Beleuchtung und technische Einrichtungen müssen 2. entgegen § 3 Satz 1 die zulässige tägliche Beleuch-
mindestens einmal täglich, Notstromaggregate in tech- tungszeit überschreitet,
nisch erforderlichen zeitlichen Abständen überprüft wer- 3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 2 bis 4 über die Fütterung
den. Mänqel müssen unverzüglich abgestellt werden. Ist oder Pflege zuwiderhandelt,
dies nicht möglich, so sind bis zur Behebung der Mängel
andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und 4. einer Vorschrift des § 6 über die Überwachung oder
des Wohlbefindens der Hennen zu treffen. Die Mängel Wartung der Anlagen oder über die vorsorge bei
müssen in diesem Fall spätestens behoben werden, wenn Betriebsstörungen zuwiderhandelt oder
die Hennen ausgestallt sind und bevor andere Hennen 5. entgegen § 7 Satz 1 oder 3 oder entgegen einer
eingestallt werden. vollziehbaren Anordnung nach § 7 Satz 2 Aufzeichnun-
gen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
(2) Für den Fall einer Betriebsstörung muß für aus- nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt.
reichende Frischluftzufuhr, ausreichende Beleuchtung
und ausreichende Fütterungs- und Tränkemöglichkeiten
gesorgt sein. Für einen Stall, in dem bei Stromausfall eine §9
ausreichende Versorgung der Hennen nicht sichergestellt Berlin-Klausel
ist, muß ein Notstromaggregat einsatzbereit gehalten wer-
den. Ist ein Stall auf elektrisch betriebene Lüftung ange- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
wiesen, so muß für den Fall einer Betriebsstörung eine leitungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-
Alarmanlage vorhanden sein. gesetzes auch im Land Berlin.
(3) Sämtliche Käfigteile, mit denen die Tiere in Berüh- § 10
rung kommen, sind jedesmal zwischen dem Ausstallen
Inkrafttreten
1) Zu beziehen durch Beuth-Vertriebs-GmbH Berlin 30 und Köln 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
zur Ergänzung der Tabellen der Anlagen zum Fremdrentengesetz
(FRG-Entgeltverordnung)
Vom 10. Dezember 1987
Auf Grund des§ 27 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 824-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet die Bundesregierung nach Anhören des Statistischen Bundesamts mit
Zustimmung des Bundesrates:
§1
Bruttoarbeitsentgelte nach dem Fremdrentengesetz
Für 1986 werden die durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelte in den Anlagen 5, 7, 9, 11, 13 und 15 zum
Fremdrentengesetz wie folgt in DM bestimmt:
Anlage 5
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiter außerhalb der Arbeiter Arbeiter
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft in der Forstwirtschaft
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe
1 1 2 1 3 1 1 2 1 1 2
1986 38 328 34 572 30 876 33 264 20 028 30 840 27384
1 1 1 1
Anlage 7
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Arbeiter
in DM
Arbeiterinnen außerhalb der Arbeiterinnen
Land- und Forstwirtschaft in der Landwirtschaft Arbeiterinnen
Jahr der Leistungsgruppe der Leistungsgruppe in der Forst-
wirtschaft
1 1 2 1 3 1 1 2
1986 28176 26136 24828 22 728 17 304 19 344
1 1 1
Anlage 9
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der männlichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1986 67 200 61 308 45168 32 760 27096
Anlage 11
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte der weiblichen Versicherten
der Rentenversicherung der Angestellten
in DM
Angestellte der Leistungsgruppe
Jahr
1 2 3 4 5
1986 67 200 48 972 36468 26 604 22 884
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2625
Anlage 13
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Arbeiter -
Bergarbeiter in der Leistungsgruppe
Jahr unter Tage über Tage
1 1 2 1 3 1 1 2
1986 39 912 34 488 29 040 32 592 28008
1 1 1
Anlage 15
Durchschnittliche Brutto-Jahresarbeitsentgelte in der knappschaftlichen Rentenversicherung
in DM
- Angestellte -
Technische Angestellte der Leistungsgruppe Kaufmännische Angestellte
Jahr unter Tage über Tage der Leistungsgruppe
1 u. 2 1 3 1 4 1 1 2 1 3 1 4 1 2 3 4 5
1 1 1
1986 82 800 1 69 084 1 60 048 82 800 1 79 704 1 60 888 1 53 016 82 800 1 73 464 1 59 724 46 332 1 33 300
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 § 1 des Fremdrenten-
und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 1987
Der Bund_eskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 14. Dezember 1987
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 6. § 9 wird wie folgt geändert:
mit§ 2 Abs. 1, der§§ 5 und 8 Abs. 1 und 2, des§ 10
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 5, der §§ 11 und 26 Abs. 1 und 2 sowie des § 46
Abs. 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes- ,,(1) Der Ausführer hat zur Ausfuhrabfertigung
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent- (zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung)
lichten bereinigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1 1. der Versandzollstelle jede Ausfuhrsendung
und 2 und § 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober unter Vorlage einer Ausfuhrerklärung (Anlage
1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz A 1), soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern
vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden (Anlage A ErgBI.), zu gestellen und
sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des
§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2. der Ausgangszollstelle die Ausfuhrerklärung
§ 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einver- abzugeben und ihr die Ausfuhrsendung auf
nehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und Verlangen zu gestellen.
der Finanzen: Die Ausfuhrerklärung ist mit einer vom Bundesamt
für Wirtschaft zugeteilten Nummer zu versehen."
Artikel 1 b) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte
,,des Ausfuhrscheins" die Worte „der Ausfuhrer-
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember klärung".
1986 (BGBI. 1 S. 2671) wird wie folgt geändert:
7. § 10 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Verbrauchs- ,,Für Ausfuhren im gemeinschaftlichen Versandver-
land" durch das Wort „Bestimmungsland" und das fahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des
Wort „dreitausend" durch das Wort „viertausend" Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemein-
ersetzt. schaftliche Versandverfahren (ABI. EG 1977 Nr. L 38
S. 1) oder im gemeinsamen Versandverfahren nach
2. § 5 a Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: dem durch Beschluß 87/415/EWG des Rates vom
15. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten
,,(1) Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Ausfuhr-
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandver-
liste (Anlage AL) genannten Waren bedarf der Geneh-
fahren in der jeweils geltenden Fassung ist Ausgangs-
migung, sofern nicht Käufer- urid Bestimmungsland
zollstelle
Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung sind. Die Mitglieder dieser 1. für Waren, die im gemeinschaftlichen Versandver-
Organisation sind in der Länderliste A/B (Abschnitt II fahren füf Warenbeförderungen im Eisenbahnver-
der Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) mit einem kehr nach Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG)
Stern (*) kenntlich gemacht." Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987
zur Durchführung und Vereinfachung des gemein-
3. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: schaftlichen Versandverfahrens {ABI. EG Nr. L 107
S. 1) oder im gemeinsamen Versandverfahren für
,,(2) Ebenso bedarf die Ausfuhr von Aschen und Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr nach
Rückständen von Kupfer sowie von Abfällen und Anlage II Titel IV Kapitel 1 des durch Beschluß
Schrott aus Kupfer der Nummern 2620 30 000 und 87/415/EWG des Rates genehmigten Übereinkom-
7404 00 100 bis 7404 00 990 des Warenverzeichnis- mens über ein gemeinsames Versandverfahren
ses für die Außenhandelsstatistik nach Spanien der mit einem deutschen Beförderungspapier nach
Genehmigung."
einem Ausgangsbahnhof im Wirtschaftsgebiet
oder nach einem Bahnhof in einem Seehafen oder
4. § 6 a wird wie folgt geändert: Zollfreigebiet befördert werden, die den Ausgang
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „nach" das überwachende Zollstelle oder Grenzkontrollstelle,
Wort „den" eingefügt. beim Ausgang über ein Zollfreigebiet nach See die
Zollstelle des Zollfreigebietes, im Freihafen Ham-
b) In den Absätzen 1 und 2 treten an die Stelle der
burg das Freihafenamt,
Worte „ist ohne Genehmigung nur zulässig," die
Worte „bedarf der Genehmigung. Dies gilt nicht,". 2. in den übrigen Fällen die Zollstelle, bei der das
gemeinschaftliche oder gemeinsame Versandver-
5. § 8 wird wie folgt geändert: fahren beginnt (Abgangszollstelle), jedoch bei der
Ausfuhr im gemeinschaftlichen oder gemeinsamen
a) In den Absätzen 2, 4 und 5 wird das Wort „Ver- Versandverfahren für Warenbeförderungen im
brauchsland" jeweils durch das Wort „Bestim- Eisenbahnverkehr, sofern das Beförderungspapier
mungsland" ersetzt. der Abgangszollstelle nicht vorzulegen ist, die für
b) Absatz 3 wird gestrichen. den Versandbahnhof zuständige Zollstelle."
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2627
8. In § 11 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „der Ausfuhr- 12. § 16 wird wie folgt geändert:
schein" durch die Worte „die Ausfuhrerklärung" a) In Absatz 1 Satz 3 treten an die Stelle der Worte
ersetzt. ,,im Ausfuhrschein" die Worte „in der Ausfuhrerklä-
rung".
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „des Ausfuhr- b) In den Absätzen 2 und 3 treten an die Stelle der
scheins" durch die Worte „der Ausfuhrerklärung" Worte „der Ausfuhrschein" jeweils die Worte „die
ersetzt. Ausfuhrerklärung".
c) In Absatz 4 Satz 1 treten an die Stelle der Worte
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einen Aus-
,,des Ausfuhrscheines" die Worte „der Ausfuhrer-
fuhrschein" durch die Worte „eine Ausfuhrerklä-
klärung".
rung" und in Satz 2 die Worte „einem Ausfuhr-
schein" durch die Worte „einer Ausfuhrerklärung"
ersetzt. 13. § 16 b wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Hauptzollamt kann einzelnen Ausführern für „Bei der Ausfuhr von Waren der Nummern
im laufe eines Kalendermonats ausgeführte 2707 10 100 bis 2707 50 100, 2707 50 990,
Waren, die nach demselben Bestimmungsland und 2709 00 000 bis 2710 00 999, 2711 11 000,
für dasselbe Käuferland über dieselbe Ausgangs- 2711 12 110, 2711 12 190, 2711 12 990,
zollstelle mit gleichartigem Beförderungsmittel aus- 2711 13 900, 2711 21 000, 2711 29 000,
geführt worden sind, die Abgabe einer Ausfuhrer- 2713 11 000 bis 2713 20 000 und 2713 90 900 des
klärung gestatten." Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstati-
stik hat der Ausführer der Ausgangszollstelle bei
d) In Absatz 3 Satz 2 und 4 werden die Worte „Der der Ausgangsabfertigung eine Mineralölausfuhr-
Ausfuhrschein" jeweils durch die Worte „Die Aus- meldung (Anlage A 9), soweit erforderlich mit
fuhrerklärung" ersetzt. Ergänzungsblättern (Anlage A ErgBI.), abzu-
geben."
e) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Er" durch das
Wort „Sie" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausfuhrart"
durch das Wort „Verfahren" ersetzt und der Wort-
f) Absatz 3 Satz 5 wird gestrichen. teil „Verbrauchs-/" gestrichen.
10. § 14 wird wie folgt geändert: 14. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte a) In Nummer 2 wird das Wort „Verbrauchslandes"
,,im Ausfuhrschein" die Worte „in der Ausfuhrerklä- durch das Wort „Bestimmungslandes" ersetzt.
rung".
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
b) In Absatz 2 Satz 3 treten an die Stel.le der Worte ,,Verbrauchsland" durch das Wort „Bestimmungs-
,,des Ausfuhrscheins" die Worte „der Ausfuhrerklä- land" ersetzt.
rung".
c) In Absatz 3 Satz 2 treten an die Stelle der Worte 15. § 18 wird wie folgt geändert:
,,einen Ausfuhrschein" die Worte „eine Ausfuhrer- a) In Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle des Wor-
klärung". tes „Marktorganisation" das Wort „Marktorgani-
sationen".
11. § 15 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Tarif- oder ,,dem Ausfuhrschein" die Worte „der Ausfuhrer-
Kapitelnummer" durch die Worte „Positions- oder klärung".
Kapitelnummer" ersetzt.
c) In Absatz 4 treten an die Stelle der Worte „des
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „der Ausfuhr- Ausfuhrscheins" die Worte „der Ausfuhrerklä-
schein" durch die Worte „die Ausfuhrerklärung" rung".
ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „im Ausfuhrschein" 16. § 19 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „in der Ausfuhrerklärung" ersetzt. a) In Absatz 1 wird die Angabe „6 b" gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1 treten an die Stelle der Worte b) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort „fünfhundert" durch
,,des Ausfuhrscheines eine Ausfuhrkontrollmel- das Wort „eintausend" ersetzt.
dung (Anlage A 7)" die Worte „der Ausfuhrerklä-
rung eine Ausfuhrkontrollmeldung (Anlage A 7), c) In Absatz 1 Nr. 31 wird das Wort „zweitausend"
soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (Anlage durch das Wort „dreitausend" ersetzt.
A ErgBI.),". d) In Absatz 1 Nr. 32 Buchstabe a wird das Wort
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,fünfhundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
,,(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Anmeldung e) In Absatz 4 Satz 1 treten an die Stelle der Worte
von Waren bei der Versandzollstelle durch einen ,,eines Ausfuhrscheines" die Worte „einer Aus-
Zulieferer nach § 14 Abs. 1 sinngemäß." fuhrerklärung".
2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
17. § 20 wird wie folgt geändert: zeichnisses für die Außenhandelsstatistik) nach
Ländern außerhalb der Europäischen Wirtschafts-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
gemeinschaft bedarf der Genehmigung. Dies gilt
,,(1) Feste Brennstoffe der Nummern 2701 11 100 nicht,".
bis 2702 20 000 und 2704 00 190 bis 2704 00 900
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „Kakaopulver,
des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
nicht gezuckert (Nr. 1805 000 des Warenverzeich-
statistik sind der Versandzollstelle weder zu gestel-
nisses für die Außenhandelsstatistik)" durch die
len noch anzumelden."
Worte „Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker
b) In Absatz 2 Satz 1 treten an die Stelle der Worte oder anderen Süßmitteln (Nummer 1805 00 000
„des Ausfuhrscheins eine Ausfuhrkontrollmeldung des Warenverzeichnisses für die Außenhandels-
für Kohle (Anlage A 4)" die Worte „der Ausfuhrer- statistik)" ersetzt.
klärung eine Ausfuhrkontrollmeldung für Kohle
(Anlage A 4), soweit erforderlich mit Ergänzungs- 21. § 20 e Abs. 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
blättern (Anlage A ErgBI.), ".
„Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von
18. § 20 a Abs. 3 wird wie folgt erfaßt: 1. Abfällen und Schrott, aus Eisen oder Stahl,
,,(3) Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr der in 2. Abfallblöcken aus Stahl und
Absatz 1 bezeichneten Waren im gemeinschaftlichen 3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 m
oder im gemeinsamen Versandverfahren für Waren- und mehr, jedoch weniger als 2,50 m,
beförderungen im Eisenbahnverkehr oder unter Inan-
spruchnahme der Vereinfachung der Förmlichkeiten der Nummern 7204 1O 000 bis 7204 50 900 und
bei der Abgangszollstelle nach Titel IV Kapitel 1 der 7302 1O 900 des Warenverzeichnisses für die Außen-
Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom handelsstatistik nach Mitgliedstaaten der Europäi-
27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung schen Gemeinschaften hat der Ausführer oder Ver-
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABI. EG sender, wenn die Beförderung im gemeinschaftlichen
Nr. L 107 S. 1) oder nach Anlage II Titel IV des durch Versandverfahren erfolgt, in dem Versandschein oder
Beschluß 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 in dem als Versandschein geltenden Beförderungs-
(ABI. EG Nr. L 226 S. 1) genehmigten Übereinkom- papier den Vermerk „Ausgang aus der Gemeinschaft
mens über ein gemeinsames Versandverfahren in der Beschränkungen unterworfen" anzubringen. Werden
jeweils geltenden Fassung kann der Ausgangszoll- die Waren nicht im gemeinschaftlichen Versandver-
stelle an Stelle der Kontrollbescheinigung oder der fahren befördert, so ist der Versandzollstelle ein Kon-
Empfangsbestätigung eine Durchschrift dieser trollexemplar T 5 nach der Verordnung (EWG) Nr.
Bescheinigungen zusammen mit der Ausfuhrerklä- 2823/87 der Kommission vom 18. September 1987
rung oder der Versand-Ausfuhrerklärung vorgelegt (ABI. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden
werden." Fassung vorzulegen, das in Feld 104 den Vermerk
„Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen
19. § 20 c wird wie folgt geändert: unterworfen" trägt."
a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird durch fol- 22. § 22 wird wie folgt geändert:
gende Fassung ersetzt:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Einkaufs-
„Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste
land" die Angabe ,,(§ 23 Abs. 4)" eingefügt.
(Anlage AL) mit K gekennzeichneten Waren
(Kaffee, Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus b) In Absatz 2 Nr. 1 tritt an die Stelle der Angabe
Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage die- ,,Warennummer 2711 91 O" die Angabe „Waren-
ser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf nummern 2711 11 000 und 2711 21 000".
der Grundlage von Kaffee der Nummern c) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
0901 11 000 bis 0901 22 000 und 2101 1O 11 o bis
2101 10 990 des Warenverzeichnisses für die ,,3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 000),
Außenhandelsstatistik) bedarf in Quotenzeiten der Schwefel (Warennummer 2503 10 000), Roh-
Genehmigung. Dies gilt nicht,". phosphat (Warennummern 251 O 1O 000 und
2510 20 000), natürlichem Natriumborat
b) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte ,,(Beilage (Warennummer 2528 10 000), Eisenerzen
zum BAnz. Nr. 77 vom 24. April 1979)" die Worte und ihren Konzentraten sowie Schwefel-
,,(Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 2896/87 des kiesabbränden (Warennummern 2601 11 000
Rates vom 28. September 1987; ABI. EG Nr. L 276 bis 2601 20 000), Titansehlacke (Waren-
S. 1)". nummer 2620 90 600), Selen (Warennummer
20. § 20 d wird wie folgt geändert: 2804 90 000), Ethylen (Warennummer
2901 21 000), Propylen (Warennummer
a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird durch fol- 2901 22 000), Butadien (aus Warennummer
gende Fassung ersetzt: 2901 24 000 und 2901 29 100), Cyclohexan
„Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der Ausfuhrliste (Warennummer 2902 11 000), Benzol
(Anlage AL) mit Kk gekennzeichneten Waren (Warennummer 2902 20 900), Toluol (Waren-
(Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, Kakao- nummer 2902 30 900), Styrol (Warennummer
masse, Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl und 2902 50 000), Silber in Rohform (Warennum-
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder ande- mern 7106 91 100 und 7106 91 900), Gold in
ren Süßmitteln der Warennummern 1801 00 000 Rohform (Warennummer 7108 12 000), Platin,
und 1803 1O 000 bis 1805 00 000 des Warenver- Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2629
Ruthenium in Rohform oder als Pulver 3. nicht zu Kapitel 27, 85 oder 90 der Einfuhrliste
(Warennummern 7110 11 000, 711 O 21 000, gehört.
7110 31 000 und 7110 41 000), Abfällen und
Die Mitglieder der genannten Organisation sind in
Schrott von Edelmetallen (aus Warennum-
der Länderliste A/B (Abschnitt II der Anlage zum
mern 7112 1O 000 bis 7112 90 000) und Vor-
Außenwirtschaftsgesetz) mit einem Stern(*) kennt-
stoffen von Nichteisenmetallen der Waren-
lich gemacht.
nummern 7 401 10 000 bis 7402 00 000,
7501 1O 000, 7501 20 000 und 7801 99 100 (2) Die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung ist
der Einfuhrliste,". nicht erforderlich, wenn der Wert der Einfuhrsen-
dung bei Waren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit
23. Dem § 23 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 den Ziffern 51 bis 54 oder 60 gekennzeichnet ~ind,
und 5 angefügt: einhundert Deutsche Mark, bei anderen Waren
fünfhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Dies
,,(4) Einkaufsland ist das Land, in dem der Gebiets- gilt nicht bei der Einfuhr von Saatgut und der zu
fremde ansässig ist, von dem der Gebietsansässige Kapitel 85 und 90 der Einfuhrliste gehörenden
die Waren erwirbt. Dieses Land gilt auch dann als Waren."
Einkaufsland, wenn die Waren an einen anderen
Gebietsansässigen weiterveräußert werden. Liegt b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Komma
kein Rechtsgeschäft über den Erwerb von Waren ersetzt und folgender Nebensatz angefügt:
zwischen einem Gebietsansässigen und einem ,,soweit erforderlich mit Ergänzungsblättern (An-
Gebietsfremden vor, so gilt als Einkaufsland das lage A ErgBI.)."
Land, in dem die verfügungsberechtigte Person, die c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahlenangabe „85, 90
die Waren in das Wirtschaftsgebiet verbringt oder und 92" durch die Angabe „85 und 90" ersetzt.
verbringen läßt, ansässig ist; ist die verfügungsbe-
rechtigte Person, die die Waren in das Wirtschaftsge- d) In Absatz 4 Satz 1 treten an die Stelle der Ziffern
biet verbringt oder verbringen läßt, im Wirtschaftsge- „00" die Worte „einer der Ziffern 51 bis 54 oder
biet ansässig, so gilt als Einkaufsland das Versen- 60".
dungsland. e) In Absatz 6 Satz 1 wird hinter der Angabe „Ab-
(5) Gemeinschaftswaren sind Waren, die satz 1" die Angabe „Nr. 1" gestrichen.
1. unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen 26. § 28 a wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsgemeinschaft fallen und die Vorausset-
zungen des Artikels 9 Abs. 2 dieses Vertrages a) In Absatz 3 Satz 1 treten an die Stelle der Ziffern
erfüllen oder „00" die Worte „einer der Ziffern 51 bis 54 oder
60".
2. unter den Vertrag über die Gründung der Europäi-
schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und b) In Absatz 7 Satz 4 erster Halbsatz wird das Wort
sich gemäß diesem Vertrag in der Gemeinschaft im ,,zwei" durch das Wort „drei" ersetzt.
freien Verkehr befinden."
27. In § 31 Abs. 1 wird die Angabe „27 a Abs. 1 Nr. 1
24. § 27 wird wie folgt geändert: Abs. 2 und 3" ersetzt durch die Angabe „27 a".
a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
28. § 32 wird wie folgt geändert:
,, 1. im Falle der Einfuhr von anderen als Gemein-
schaftswaren die Rechnung oder sonstige a) Absatz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
Unterlagen, aus denen das Einkaufs- oder b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Ziffern
Versendungsland und das Ursprungsland der ,,00" durch die Angabe „51 bis 54 oder 60" ersetzt.
Waren ersichtlich sind,".
c) In Absatz 1 Nr. 5 wird das Wort „fünfhundert" durch
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden das Komma vor dem Wort das Wort „eintausend" ersetzt.
,,oder" gestrichen und folgende Worte angefügt:
d) In Absatz 1 Nr. 27 wird das Wort „eintausend"
„in den durch Gemeinschaftsrecht geregelten durch das Wort „dreitausend" ersetzt.
Fällen der zollamtlichen Überwachung entzogen
e) In Absatz 1 Nr. 28 Buchstabe a wird das Wort
werden oder".
,,fünfhundert" durch das Wort „eintausend" ersetzt.
25. § 27 a wird wie folgt geändert:
29. § 33 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefaßt:
„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Einfuhr von
,,(1) Eine Einfuhrkontrollmeldung ist vorzulegen, Baumwollgeweben der Warennummern 5208 11 100
wenn die Ware in Spalte 5 der Einfuhrliste mit den bis 5212 25 900 und aus Warennummer 5811 00 000
Buchstaben „EKM" gekennzeichnet ist. Die Vor- sowie von Geweben aus synthetischen oder künst-
lage der Einfuhrkontrollmeldung ist nicht erforder- lichen Spinnfasern der Warennummern 5512 11 000
lich, wenn die Ware bis 5516 94 000, 5803 90 300 und 5803 90 500 der
1. in Spalte 3 der Einfuhrliste mit einer der Ziffern Einfuhrliste."
01 bis 20 gekennzeichnet ist,
2. ihren Ursprung in einem Mitgliedstaat der Orga- 30. § 35 a wird wie folgt geändert:
nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Einfuhrabferti-
und Entwicklung hat und gung" das Wort „stichprobenweise" eingefügt.
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) In Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „XII der 5. Abfällen und Schrott aus Kupfer
Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission
der Nummern 2620 30 000, 7204 10 000 bis
vom 22. Dezember 1976 (ABI. EG 1977 Nr. L 38
7204 50 900, aus 7302 10 900 und 7404 00 100
S. 20)" durch die Worte „VI der Verordnung (EWG)
bis 7404 00 900 des Warenverzeichnisses für die
Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987
Außenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung,
(ABI. EG Nr. L 107 S. 1 )" ersetzt.
wenn
31. § 35 b wird wie folgt geändert: a) das Versendungsland ein Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften ist,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) in dem Versendungsland eine Ausfuhrgenehmi-
„Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern gung nicht vorgelegen hat und
0901 11 100 bis 0901 22 000 der Einfuhrliste), von
Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee c) das Empfangsland ein Land außerhalb der
und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Europäischen Gemeinschaften ist."
Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf
der Grundlage von Kaffee (Warennummern 34. In § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, § 43 a Satz 2
2101 1O 11 O bis 2101 1O 990) ist in Quotenzeiten und § 50 b Abs. 2 Satz 1 wird jeweils das Wort
der Zollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabferti- ,,Verbrauchsland" durch das Wort „Bestimmungs-
gung ein Ursprungs-, Wiederausfuhr-, Weiterver- land" ersetzt.
sand- oder Transitzeugnis (Kaffeezeugnis) nach
Absatz 3 vorzulegen."
35. In § 55 Abs. 3 und § 57 Abs. 3 wird jeweils das Wort
b) In Absatz 4 Nr. 5 treten an die Stelle der beiden ,,zwanzigtausend" durch das Wort „fünfzigtausend"
letzten Worte „vorgelegt wird" die Worte „oder eine ersetzt.
Einfuhrrückmeldung vorgelegt wird; für die Einfuhr-
rückmeldung gilt Absatz 3 entsprechend". 36. In § 56 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „zwanzigtau-
send" durch das Wort „fünfzigtausend" und die Worte
32. § 35 c wird wie folgt geändert: ,,auf dem Vordruck" durch die Worte „mit dem Vor-
druck" ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Kakaoboh-
nen, Kakaomasse, Kakaobutter und Kakaopulver
(Warennummern 1801 000, 1803 100, 1803 300, 37. § 70 wird wie folgt gefaßt:
1804 002, 1804 004 und 1805 000 der Einfuhrli- ,,§ 70
ste)" durch die Worte „Kakaobohnen und Kakao-
Ordnungswidrigkeiten
bohnenbruch, Kakaomasse, Kakaobutter, Kakao-
fett und Kakaoöl und Kakaopulver ohne Zusatz von (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 1 und 6
Zucker oder anderen Süßmitteln (Warennummern des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-
1801 00 000 und 1803 1O 000 bis 1805 00 000 der lich oder fahrlässig
Einfuhrliste)" ersetzt. 1. entgegen§ 5 Abs. 1 oder§ 5 a Abs. 1 Satz 1 ohne
b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Worte „Kakaopulver, Genehmigung Waren oder Unterlagen ausführt,
nicht gezuckert (Warennummer 1805 000 der Ein- 2. entgegen § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
fuhrliste)" ersetzt durch die Worte „Kakaopulver ohne Genehmigung Waren im Rahmen eines
ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Transithandelsgeschäftes veräußert,
(Warennummer 1805 00 000 der Einfuhrliste)".
3. entgegen § 44 Abs. 1 ohne Genehmigung See-
c) In Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe a wird die Angabe schiffe verchartert,
,,Buchstabe cc" durch die Angabe „Buchstabe c"
ersetzt. 4. entgegen § 45 Abs. 1 ohne Genehmigung Waren
in Schiffe oder Luftfahrzeuge von Gebietsfremden
33. § 38 wird wie folgt geändert: einbaut,
a) In Absatz 1 Nr. 1 tritt an die Stelle des Wortes 5. entgegen § 45 Abs. 2 ohne Genehmigung nicht
,,Verbrauchsland" das Wort „Bestimmungsland". allgemein zugängliche Kenntnisse weitergibt,
b) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 6. entgegen § 45 Abs. 3 ohne Genehmigung Lizen-
zen erteilt oder nicht allgemein zugängliche Kennt-
„b) im Falle der Versendung aus der Schweiz oder nisse weitergibt oder
den Vereinigten Staaten von Amerika von
7. entgegen § 38 Abs. 1 Waren durchführt.
einer Abschrift der Ausfuhrgenehmigung des
Versendungslandes". (2) Ordungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätz-
lich oder fahrlässig
,,(3) Die Durchfuhr von
1. entgegen § 44 Abs. 2 ohne Genehmigung beim
1. Aschen und Rückständen von Kupfer, Abschluß von Frachtverträgen mitwirkt,
2. Abfällen und Schrott, aus Eisen oder Stahl, 2. entgegen § 44 a ohne Genehmigung Verträge
3. Abfallblöcken aus Stahl, abschließt, erfüllt oder Geschäfte besorgt,
4. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1,50 3. entgegen § 46 Frachtverträge abschließt oder See-
m und mehr, jedoch weniger als 2,50 m, und schiffe chartert oder
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1987 2631
4. entgegen § 47 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 ohne Erklärung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
Genehmigung dort bezeichnete Rechtsgeschäfte ständig abgibt,
vornimmt.
11. als Ausführer oder Versender entgegen § 20
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Ausfuhrkontrollmeldung
Abs. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,
vorsätzlich oder fahrlässig
12. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2, auch in
1 . entgegen §§ 6, 6 a Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 , Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein Ursprungszeug-
Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 1, §§ 6 b, 20 c nis oder eine Ursprungserklärung nicht, nicht
Abs. 1 Satz 1 oder § 20 d Abs. 1 Satz 1 ohne Ge- rechtzeitig oder mit nicht richtigem oder nicht voll-
nehmigung Waren ausführt, ständigem Inhalt vorlegt,
2. entgegen § 38 Abs. 3 ohne Genehmigung die dort 13. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 in
bezeichneten Waren durchführt oder Verbindung mit § 27 a Abs. 1, 3 oder 4 eine
3. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder sonstige Einfuhrkontrollmeldung nicht, nicht richtig, nicht
Leistungen bewirkt. vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ent-
gegen § 27 a Abs. 5 eine Meldung nicht, nicht
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Abs. 4 Nr. 2
richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,
des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer
14. als Einführer
1 . entgegen § 3 einen Genehmigungsbescheid der
Genehmigungsstelle nicht oder nicht rechtzeitig a) entgegen § 28 a Abs. 1, 3, auch in Verbindung
zurückgibt oder entgegen § 3 a einen Genehmi- mit Absatz 7 Satz 1, eine Einfuhrerklärung
gungsbescheid nicht oder nicht für die vorge- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
schriebene Dauer aufbewahrt, rechtzeitig abgibt oder entgegen § 28 a Abs. 8
eine Unterlage nicht vorlegt oder eine zusätz-
2. als Ausführer entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine liche Angabe nicht macht oder
Ausfuhrsendung der Versand- oder der Aus-
gangszollstelle nicht oder nicht in der vorgeschrie- b) entgegen § 28 a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbin-
benen Weise gestellt, dung mit Absatz 7 Satz 1, die Einfuhrerklärung
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3. als Ausführer
15. als Einführer oder Transithändler
a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1
oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Ausfuhrerklärung a) entgegen § 29 b Abs. 2, auch in Verbindung
nicht, nicht rechtzeitig oder mit nicht richtigem mit § 43 a Satz 2, Angaben nicht, nicht richtig
oder nicht vollständigem Inhalt abgibt oder oder nicht vollständig macht oder
b) entgegen § 12 Abs. 1 eine Versand-Ausfuhrer- b) entgegen § 29 b Abs. 3 Satz 1, auch in Verbin-
klärung oder entgegen § 15 Abs. 5 Satz 1 oder dung mit § 43 a Satz 2, die Einfuhr nicht oder
2 oder § 18 Abs. 4 eine Ausfuhrkontrollmel- nicht rechtzeitig nachweist,
dung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, 16. als Einführer entgegen § 31 Abs. 1 die Einfuhrge-
4. entgegen § 11 Abs. 4, auch in Verbindung mit nehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
§ 13 Abs. 3 eine Ausfuhrsendung von dem ange- oder
gebenen Ort entfernt, 17. entgegen §§ 16 b, 50, 50 a, 50 b, 55 bis 63 oder
5. als Versender entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 eine 66 bis 69 ein Meldung nicht, nicht richtig, nicht
Versand-Ausfuhrerklärung nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet."
vollständig abgibt oder entgegen § 13 Abs. 3
Satz 3 eine weitere Versand-Ausfuhrerklärung 38. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht a) Nach der Länderangabe „Dänemark" werden die
rechtzeitig abgibt,
folgenden Worte eingefügt:
6. als Dritter entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2 eine „Finnland Lisenssivirasto
Versand-Ausfuhrerklärung nicht richtig oder nicht Lastenkodinkatu
vollständig abgibt, 00 180 Helsinki
7. als Zulieferer entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 eine PL 116, 00 181 Helsinki
Versand-Ausfuhrerklärung nicht, nicht richtig oder Telefax 69 49 801 ".
nicht vollständig abgibt, b) Neben der Länderangabe „Luxemburg" wird die
8. als Vertreter des Ausführers entgegen § 16 Abs. 3 Angabe „B.P. No. 1812" gestrichen.
oder 4 Satz 1 eine Ausfuhrerklärung mit nicht c) Neben der Länderangabe „Niederlande" wird die
richtigem oder nicht vollständigem Inhalt oder Angabe „B.P. 30003" gestrichen.
eine Versand-Ausfuhrerklärung nicht richtig oder
nicht vollständig abgibt, d) Neben der Länderangabe „Österreich" werden die
Worte „Handel, Gewerbe und Industrie" durch die
9. als Ausführer entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 die Worte „wirtschaftliche Angelegenheiten" und das
Ausfuhrgenehmigung oder entgegen § 18 Abs. 2 Wort „Landstraße" durch das Wort „Landstraßer"
Satz 2 die Sammelgenehmigung nicht oder nicht ersetzt.
rechtzeitig vorlegt,
e) Neben der Länderangabe „Schweiz" wird das Wort
10. als Ausführer oder Versender entgegen § 19 ,,Volksdepartement" durch das Wort „Volkswirt-
Abs. 2 Satz 2 die vorgeschriebene schriftliche schaftsdepartement" ersetzt.
2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % .
f) Nach der Länderangabe „Schweiz" werden die ,, 12. Soweit sich der Antrag auf Kriegswaffenbe-
folgenden Worte eingefügt: standteile bezieht, die unter Teil I Abschnitt A
der Ausfuhrliste fallen, versichert der Antrag-
„Singapur Trade Development Board
steller, daß die Ausfuhr nicht im Zusammen-
Controller of Imports and Exports
hang mit anderen eigenen Lieferungen und
1 Maritime Square Nr. 10-40
World Trade Center nach seiner Kenntnis auch nicht im Zusam-
menhang mit fremden Lieferungen steht, die
Telok Blangah Road
zusammen eine Herstellung von Kriegswaf-
0409 Singapore".
fen im Sinne der Kriegswaffenliste - Anlage
zum Kriegswaffenkontrollgesetz - ermög-
39. Die Länderliste E (Anlage L) wird wie folgt geändert: lichen."
a) Neben der Länderangabe „Niederlande" wird die d) In den Erläuterungen zu Ziffer 6 und 8 des Antra-
Angabe „Postbus 30003" gestrichen. ges auf Ausfuhrgenehmigung wird jeweils das
b) Neben der Länderangabe „Schweiz" wird das Wort Wort „Verbrauchsland" durch das Wort „Bestim-
,,Volksdepartement" durch das Wort „Volkswirt- mungsland" ersetzt.
schaftsdepartement" ersetzt.
43. In der Anlage A 6 werden die Worte „dem Ausfuhr-
schein" durch die Worte „der Ausfuhrerklärung"
40. Die Anlagen A 1, A 3, A 4, A 7, A 9, A ErgBI. und E 2 ersetzt.
erhalten die Fassung der Anlagen zu dieser Verord-
nung. 44. In der Anlage T 1 werden in Spalte 7 sowie in den
Erläuterungen zum Antrag auf Transithandelsgeneh-
41 . Die Anlage A 2 entfällt. migung jeweils das Wort „ Verbrauchsland" durch das
Wort „Bestimmungsland" ersetzt.
42. Die Anlage A 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In der Überschrift werden die Worte „dem Ausfuhr-
schein" durch die Worte „der Ausfuhrerklärung" Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ersetzt. tungsgesetzes in Verbindung mit§ 51 Abs. 4 des Außen-
b) In Nummer 8 wird das Wort „Verbrauchsland" wirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
durch das Wort „Bestimmungsland" ersetzt.
Artikel 3
c) Im Antrag auf Ausfuhrgenehmigung wird nach
Nummer 11 folgende Nummer 12 angefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 14. Dezember 1987
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Die Anlagen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-
ordnung (Artikel 1 Nr. 40) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil 1
wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.