2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Jahre 1988, 1989 und 1990
Vom 7. Dezember 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreform- §3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201) wird mit Zustimmung des Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
Bundesrates verordnet: Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
§ 1 §4
Die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen- In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
steuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 1983 sind für Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, ist
Jahre 1988, 1989 und 1990 maßgebend. die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
§2 Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Ein-
wohner zuzurechnen.
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-
§5
den ist die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer
Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
des Jahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-
wird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.
eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für
die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Hauptwohnung §6
oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche
Aufenthalt am 20. September des Vorjahres maßgebend. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2521
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
(Drechsler-Ausbi.ldungsverordnung - DrechslAusbV) *)
Vom 7. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 12. Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstof-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 fen,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 14. Be- und Verarbeiten von Metallen,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 15. Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
§ 1 tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Anwendungsbereich Kenntnisse:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 1. in der Fachrichtung Drechseln:
Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechs- a) Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,
lerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.
b) Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,
c) Herstellen und Behandeln von Oberflächen;
§2
2. in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
a) Gestalten und Entwickeln von· Erzeugnissen aus
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbil- Edelwerkstoffen,
dungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen
den Fachrichtungen b) Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
1 . Drechseln c) Herstellen von Oberflächen.
2. Elfenbeinschnitzen
§4
gewählt werden.
Ausbildungsrahmenplan
§3 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Ausbildungsberufsbild der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
1. Berufsbildung, Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zuläs-
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, chung erfordern.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, §5
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Ausbildungsplan
gieverwendung,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
Grundlagen der Gestaltung,
bildungsplan zu erstellen.
6. Instandhalten von Handwerkszeugen,
§6
7. Warten von Drehmaschinen,
Berichtsheft
8. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und
Vorrichtungen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
9. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
werkstoffen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
10. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, durchzusehen.
11. Drehen und Drechseln, §7
Zwischenprüfung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-
werksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte. von der Ständi- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilaoe schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der b) in der Fachrichtung Drechseln:
Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungs- Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells
jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf mit einer Hohlform;
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die c) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
Berufsausbildung wesentlich ist. aa) Anlegen eines Stückes nach Modell oder Zeich-
nung,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
bb) Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.
insgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeits-
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Betracht: den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
1. Drehen in Langholz und Querholz, tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
2. Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Quer- Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
holz. Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 1. Im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
a) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
den Gebieten schriftlich lösen:
b) Festlegen von Arbeitsabläufen,
1. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Werkstoffe,
d) Holztrocknung und -lagerung,
3. Meßzeuge, Werkzeuge,
e) Werkstoffe,
4. Fertigungstechniken,
f) Oberflächenbehandlung,
5. Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,
g) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschi-
6. Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskiz-
nen;
zen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Fälle berücksichtigen. a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) Material- und Kostenberechnungen;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,
b) Anfertigen von Entwurfsskizzen,
§8
c) Anfertigen von Werkzeichnungen;
Gesellenprüfung
4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und ~ozialkunde:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
höchstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Drechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen
3 Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine nach 1 . im Prüfungsfach
Nummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in Technologie 120 Minuten,
Betracht: 2. im Prüfungsfach
1 . als Prüfungsstück: Technische Mathematik 90 Minuten,
a) in der Fachrichtung Drechseln: 3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Herstellen eines Werkstückes oder eines Modells,
das aus mehreren Teilen bestehen kann; dabei 4. im Prüfungsfach
müssen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
in der Herstellung einer Passung und in der Anferti-
gung einer Werkzeichnung nachgewiesen werden; (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere· unterschritten werden, soweit die schriftliche
b) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Herstellen eines geschnitzten Stückes nach Modell
oder Zeichnung; (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
2. als Arbeitsproben:
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
a) Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
das Drehen von Lang- und Querholz zu berücksich- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
tigen ist; mündlichen das doppelte Gewicht.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2523
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach § 10
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer Übergangsregelung
das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
reichende Leistungen erbracht sind.
ser Verordnung.
§ 11
§9 Berlin-Klausel
Aufhebung von Vorschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, ordnung auch im Land Berlin.
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbeson- § 12
dere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnit- Inkrafttreten
zer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich
des§ 10 nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen während der
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise gesamten
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe Ausbildung
des ausbildenden Betriebes beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger
Umweltschutz und der gesetzlichen Unfallversicherungen, ins-
rationelle Energie- besondere Unfallverhütungsvorschriften,
verwendung Richtlinien und Merkblätter beachten und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) anwenden
b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben,
berufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen nennen
c) Grundregeln des Feuer- und Explosions-
schutzes beschreiben
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2525
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Grundregeln im Umgang mit elektrischem
Strom beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden
beschreiben
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatz-
bedingten Umweltbelastungen beschreiben
und durchführen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
während der
Energiearten nennen und Möglichkeiten gesamten
rationeller Energieverwendung im beruflichen Ausbildung
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
zu vermitteln
anführen
5 Anfertigen und Lesen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und
b) Zeichnungen lesen
Zeichnungen, Grund-
lagen der Gestaltung c) Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) anfertigen
d) Stücklisten erstellen
e) vorgegebene Form nach Gestaltungsregeln
erarbeiten
f) Entwürfe zeichnerisch darstellen
6 Instandhalten von a) Werkzeuge zum Drehen, Drechseln,
Handwerkszeugen Schneiden, Bohren und Fräsen instandhalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) und lagern
3
b) Werkzeuge schärfen
c) Sägen schränken und schärfen
7 Warten von Dreh- a) Antriebe, Aufbau und Funktion von
maschinen Drehmaschinen beschreiben 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Dreheinrichtungen und Zubehör warten
8 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen
und Warten von beschreiben
Maschinen und Vor-
b) Maschinen einrichten, bedienen und
richtungen
warten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Störungen an Maschinen erkennen und
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen 8
d) Arten der Kraftübertragung nennen
e) einfache Steuer- und Regelvorgänge
beschreiben
f) schneidende und spanabhebende Maschinen-
werkzeuge nennen und unterscheiden
g) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
h) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten 2
i) Maschinenwerkzeuge lagern
k) Vorrichtungen nach ihrem Verwendungs-
zweck unterscheiden
3
1) Vorrichtungen anwenden
m) Vorrichtungen herstellen
9 Beschaffenheit und a) Eigenschaften, Erkennungsmerkmale,
Eigenschaften von Holz Handelsformen und Verwendung der
und Holzwerkstoffen berufsüblichen Holzarten und Holzwerk-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) stoffe nennen
b) Holz und Holzwerkstoffe lagern und
stapeln
6
c) Fehler des Holzes beschreiben
d) Holzfeuchte messen
e) Holz trocknen
f) Holz und Holzwerkstoffe nach den für die
Verwendung wichtigen Eigenschaften
auswählen
g) Furniere auswählen 1
10 Be- und Verarbeiten a) Arbeitsschritte planen und festlegen 1
von Holz und
Holzwerkstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
c) Säge-, Hobel-, Feil- und Schleifarbeiten
ausführen
10
d) Bohr- und Fräsarbeiten ausführen
e) Holz- und Holzwerkstoffe verleimen
und verkleben
f) konstruktive Verbindungen aus Vollholz
und Holzwerkstoffen herstellen 2
g) Materialfehler beseitigen .
11 Drehen und Drechseln a) Material zur Bearbeitung vorbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
b) Material anreißen, zentrieren und einspannen
20
c) Langholz nach Vorgaben formdrehen
d) Zylinder- und Profilformen schlichten
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2527
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
e) Querholz nach Vorgaben formdrehen
f) Profilformen quer zur Faser drehen
g) einfache Spannhilfen herstellen und 14
anwenden
h) Drehteile mit Kopier- und Schablonen-
einrichtungen herstellen
i) Drehteile längs zur Faser maßgerecht
herstellen
14
k) Seriendrehteile quer zur Faser maß-
gerecht herstellen
12 Beschaffenheit und a) Arten, Eigenschaften und Verwendung
2
Eigenschaften von von Edelwerkstoffen beschreiben
Edelwerkstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Edelwerkstoffe materialgerecht lagern
c) Bearbeitungstechniken beschreiben 2
d) wichtige Bestimmungen des Arten-
schutzgesetzes nennen
13 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften üblicher
von Kunststoffen Kunststoffe beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
b) Kunststoffe transportieren und 3
lagern
c) Kunststoffe spanabhebend bearbeiten
d) Kunststoffe spanlos verformen
2
e) Kunststoffe kleben und schweißen
14 Be- und Verarbeiten a) Eigenschaften und Verwendung von
von Metallen Stahl und Nichteisenmetallen,
1
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) soweit sie für den Ausbildungsberuf
von Bedeutung sind, beschreiben
b) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-
und Bohrarbeiten ausführen
c) Metallverbindungen herstellen
4
d) Gewinde schneiden
e) Metallbearbeitungswerkzeuge instandhalten
f) Korrosionsschutzmaßnahmen durch-
führen
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
15 Überprüfen a) Teile und Erzeugnisse kennzeichnen
und Verpacken b) Teile und Erzeugnisse produkt- und
von Erzeugnissen materialgerecht lagern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) 2
c) Verpackungsmittel beschreiben
d) Erzeugnisse verpacken
e) Qualitätskontrolle durchführen 2
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. F a c h r i c h t u n g D r e c h s e I n
1 Entwerfen und a) Arbeitsabläufe planen und beschreiben
1
Entwickeln b) Produktgestaltung schrittweise an der 7
von Erzeugnissen Drehbank erproben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) c) Arbeitsmodelle herstellen
d) Produktentwürfe nach zeitgemäßen
und historischen Vorgaben entwickeln
e) Prototypen einschließlich der erforderlichen 7
Hilfsmittel herstellen
f) Verfahren und Materialien zur Herstellung
von Prototypen protokollieren
2 Herstellen von Teilen a) geeignete Werkstoffe auswählen
und Erzeugnissen b) Materialbedarf ermitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr.1
Buchstabe b) c) Werkstoffe anreißen, zuschneiden
und zurichten
d) Fertigungsverfahren planen und festlegen
15
e) Futter und Hilfsmittel auswählen
und einsetzen
f) Formen und Profile nach Vorgaben drehen
g) Passungen und Ringe drehen
h) mechanisch spannende Futter und
pneumatische Hilfsmittel einsetzen
i) Drehmaschinen einrichten und bedienen
k) Dreheinrichtungen anwenden
1) Arbeiten mit der Oberfräse durchführen
m) Werkstücke größerer Längen bohren
und drehen
n) Gewinde herstellen 15
o) gewundene Teile herstellen
p) Beschläge auswählen und einbauen
q) Serienprodukte herstellen
r) Maßnahmen zur Qualitätssicherung
beschreiben
s) historische und spezielle Arbeitsverfahren
des Drechslerhandwerks beschreiben
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2529
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
3 Herstellen a) Werkstoffe und Verfahren zur
und Behandeln von Oberflächenbehandlung beschreiben
Oberflächen
b) Oberflächen zur Endbehandlung vor-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 4
bereiten
Buchstabe c)
c) geeignete Mittel und Verfahren zur
Oberflächenbehandlung auswählen und
anwenden
d) Oberflächen ausbessern
e) Furniere schneiden, fügen und
4
zusammensetzen
f) Maßnahmen des konstruktiven und
des chemischen Holzschutzes beschreiben
B. F a c h r i c h t u n g E I f e n b e i n s c h n i t z e n
1 Gestalten a) Entwurfsidee skizzieren
und Entwickeln 3
b) Werkstücke zeichnen, malen und
von Erzeugnissen
modellieren
aus Edelwerkstoffen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
c) Modellier- und Abformmaterialien beschreiben
und anwenden
6
d) Werkstoffe für Modelle auswählen
e) Modelle in geeigneten Maßstäben herstellen
2 Herstellen von a) Edelwerkstoffe unter Beachtung von Arten,
Erzeugnissen aus Eigenschaften und Verwendung auswählen
Edelwerkstoffen
b) Bearbeitungslinien und Bearbeitungsschritte
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
festlegen
Buchstabe b) 17
c) Edelwerkstoffe manuell und maschinell
sägen, schneiden, schnitzen, schaben,
raspeln, feilen, bohren und fräsen
d) Teile verbinden
e) Beschläge auswählen und anbringen
f) Materialfehler beseitigen, Teile ergänzen,
Schäden ausbessern
g) Maßnahmen zur Qualitätssicherung 14
beschreiben
h) Maßnahmen zur Sicherung und Werterhaltung
historischer Erzeugnisse beschreiben und
durchführen
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
3 Herstellen von a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur
Oberflächen Oberflächenbehandlung beschreiben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Unterschiedliche Verfahrenstechniken 6
Buchstabe c) anwenden
c) verschiedene Poliertechniken für Edel-
werkstoffe anwenden
d) Oberflächen mit Edelwerkstoffen belegen
e) Beizen und Patinierungen anwenden 6
f) Oberflächen durch Schutzfilme sichern
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1988
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1988)
Vom 7. Dezember 1987
Auf Grund des - § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleit- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
S. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt sung und
durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts- - § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
begleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge- BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haus-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- haltsbegleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist,
fentlichten bereinigten Fassung,
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleit- Zustimmung des Bundesrates verordnet:
gesetzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haus-
§ 1
haltsbegleitgesetzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer in der Rentenversicherung
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit- cherten beträgt für 1986
gesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter
zuletzt durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haus-
und der Angestellten 36 627 DM,
haltsbegleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3
des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes- 2. in der knappschaftlichen
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver- Rentenversicherung 37 015 DM.
öffentlichten bereinigten Fassung,
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversiche- §2
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge- Bezugsgröße in der Sozialversicherung
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
Artikel 23 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes Sozialgesetzbuch beträgt 1988
1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) 36 960 DM jährlich oder
geändert worden ist, 3 080 DM monatlich.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2531
§ 3 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
Beitragsbemessungsgrenzen
sicherungs-Neuregelungsgesetzes
in der Rentenversicherung
1988 3 052 DM.
Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1988 beträgt
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten § 5
72 000 DM jährlich oder Berlin-Klausel
6 000 DM monatlich,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie-
87 600 DM jährlich oder benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3
7 300 DM monatlich. § 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
und Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame
§4 Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im Land
Berlin.
Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
in der Rentenversicherung
§6
Die Berechnungsgrundlage für
Inkrafttreten
1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Vergabe und Zusammensetzung
der Versicherungsnummer
(VNrV)
Vom 7. Dezember 1987
Auf Grund des (5) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal verge-
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Dritten Rentenversiche- ben und nicht berichtigt. Ist das Geburtsc!-.ltum oder die
rungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 Seriennummer in der Versicherungsnummer unrichtig,
S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der erhält der Versicherte eine neue Versicherungsnummer;
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz- die insoweit unrichtige Versicherungsnummer ist nicht
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten mehr zu verwenden und als nicht verwendbar zu kenn-
bereinigten Fassung, zeichnen. Eine Versicherungsnummer ist auch dann nicht
mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 Nr. 1 Versicherungsnummer vergeben worden, sind alle bis auf
bis 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, eine Verbindung zwischen den Versicherungsnummern
veröffentlichten bereinigten Fassung, herzustellen ist.
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 §2
(BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3
des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesge-
Zusammensetzung der Versicherungsnummer
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent- (1) Die Versicherungsnummer setzt sich zusammen aus
lichten bereinigten Fassung
1. der Bereichsnummer,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
2. dem Geburtsdatum des Versicherten,
3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Ver-
§ 1 sicherten im Zeitpunkt der Vergabe,
Vergabe der Versicherungsnummer 4. der Seriennummer und
5. der Prüfziffer.
(1) Der Versicherungsträger vergibt an jeden Versicher-
ten, der bei ihm im Zeitpunkt der Vergabe versichert ist (2) Die ersten beiden Stellen der Versicherungsnummer
oder dort erstmalig versichert wird und noch keine Versi- enthalten die Bereichsnummer des Trägers der Renten-
cherungsnummer besitzt, eine Versicherungsnummer. Für versicherung, der die Versicherungsnummer vergeben
andere Personen kann eine Versicherungsnummer verge- hat. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.
ben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Ren-
(3) Die Stellen drei bis acht der Versicherungsnummer
tenversicherung erforderlich ist.
enthalten das Geburtsdatum des Versicherten. Die Stellen
(2) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum- drei und vier bezeichnen den Geburtstag, die Stellen fünf
mer in der Rentenversicherung der Arbeiter ist und sechs den Geburtsmonat und die Stellen sieben und
acht die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres. Wird der
1. die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich der
Geburtstag oder der Geburtsmonat nur durch eine Ziffer
Versicherte seinen Wohnsitz hat oder beschäftigt ist,
bezeichnet, so ist vor diese Ziffer jeweils die Ziffer „O" zu
2. für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs die- setzen. Bei Versicherten ohne nachgewiesenen Geburts-
ser Verordnung ihren Wohnsitz haben oder beschäftigt tag oder Geburtsmonat sind die entsprechenden Stellen
sind, die zuständige Verbindungsstelle oder, wenn eine des Geburtsdatums fiktiv festzustellen. Sind bei einem
Verbindungsstelle nicht bestimmt ist, die Landesversi- Geburtsdatum sämtliche Seriennummern verbraucht, wer-
cherungsanstalt Rheinprovinz, den die Stellen drei und vier durch Addition der Zahl „32"
3. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die See- oder „64" und des Geburtstags bestimmt; ist der Geburts-
kasse für Personen, für die sie die Rentenversiche_rung tag der erste Tag eines Monats, ist auch die Addition der
der Arbeiter durchzuführen haben. Zahl „96" zulässig.
(3) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum- (4) Die neunte Stelle der Versicherungsnummer enthält
mer in der Rentenversicherung der Angestellten ist den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Versi-
cherten im Zeitpunkt der Vergabe. Beginnt der Geburts-
1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, name mit einem Umlaut, so wird der Umlaut aufgelöst.
2. die Seekasse für Personen, für die sie die Rentenversi- Enthält der Anfangsbuchstabe ein Sonderzeichen, wird
cherung der Angestellten durchzuführen hat. der im deutschen Alphabet entsprechende Anfangsbuch-
stabe verwandt.
(4) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum-
mer in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die (5) Die Stellen zehn und elf der Versicherungsnummer
Bundesknappschaft. enthalten die Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigen-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2533
der Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.
Buchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden
die Zahlen „00" bis „49", für weibliche Versicherte die
Zahlen „50" bis „99" verwendet.
§4
(6) Die zwölfte Stelle der Versicherungsnummer enthält
die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet. Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
§3 Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift über
Berlin-Klausel Versicherungsnummern in den gesetzlichen Rentenversi-
cherungen vom 27. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- 30. Dezember 1967 und Nr. 6 vom 10. Januar 1968) außer
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie- Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrga-ng 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Bereichsnummern
Versicherungsträger Bereichsnummer
LV A Hannover 10
LVA Westfalen 11
LVA Hessen 12
LVA Rheinprovinz 13
LV A Oberbayern 14
LVA Niederbayern-Oberpfalz 15
LV A Rheinland-Pfalz 16
LV A für das Saarland 17
LV A Oberfranken und Mittelfranken 18
LVA Freie und Hansestadt Hamburg 19
LVA Unterfranken 20
LVA Schwaben 21
LVA Württemberg 23
LVA Baden 24
LVA Berlin 25
LV A Schleswig-Holstein 26
LV A Oldenburg-Bremen 28
LVA Braunschweig 29
Bundesbahn-Versicherungsanstalt 38
Seekasse (für Arbeiter) 39
Seekasse (für AngesteMte) 79
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte:
Die Bereichsnummer wird gebildet durch Addition der Zahl 40
und der Bereichsnummer der Landesversicherungsanstalt, die
zuständig wäre, wenn der Versicherte als Arbeiter zu ver-
sichern wäre.
Bundesknappschaft bei Wohnsitz in den Ländern:
Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen (Bereich LVA Westfalen), Schleswig-Holstein 80
Hessen, Nordrhein-Westfalen (Bereich LVA Rheinprovinz) 81
Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland 82
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2535
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 6)
Prüfziffer
Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:
1. Der Buchstabe in der neunten Stelle der Versicherungsnummer wird durch
eine zweistellige Zahl ersetzt, die die Position des Buchstabens im deutschen
Alphabet kennzeichnet.
2. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle
beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert.
3. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet.
4. Die Quersummen werden addiert.
5. Die Summe wird durch 10 dividiert.
6. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zum Zuckersteuergesetz
Vom 8. Dezember 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 1 und 3 und des § 14 Nr. 3 c} Schokolade und Schokoladeerzeug-
und 4 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der nisse, gefüllt (z. B. Krem-, Krokant-,
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1245) Marzipan-, Nugat- und Trüffelschoko-
wird verordnet: lade, Pralinen) 60 v. H.
Artikel 1 d) Speiseeispulver 55v. H.
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker- e) andere Waren 40 v. H.";
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- dd) es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
rungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
„5. bei Speiseeispulver aus Unterposition
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verord-
1901.90desZolltarifs 55v. H.";
nung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), werden
wie folgt geändert: ee) die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden neue
Nummern 6 bis 12;
1. § 3 wird wie folgt geändert: ff) in der neuen Nummer 6 werden die Worte „bei
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: feinen Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt
an Kakao, aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:" durch
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 24.02" durch die die Worte „bei Backwaren, auch kakaohaltig,
Angabe „Positionen 24.02 und 24.03" ersetzt; aus Position 19.05 des Zolltarifs:" ersetzt;
bb) in Satz 3 wird die Angabe „Tarifstelle 17.04 D" gg) in der neuen Nummer 7 werden die Worte
durch die Angabe „Unterposition 1704.90" ,, , Pflanzen und" durch die Worte „und ande-
ersetzt. ren" und die Angabe „Nr. 20.04" durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Angabe „Position 20.06" ersetzt;
aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt hh} in der neuen Nummer 8 werden die Worte
gefaßt: „Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und
Fruchtmusen" durch die Worte „Fruchtgelees,
„ 1. Backwaren, auch kakaohaltig, aus Position Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasten"
19.05 des Zolltarifs, und die Angabe „Nr. 20.05" durch die Angabe
2. Früchte und andere genießbare Pflanzen- ,, Position 20.07" ersetzt;
teile, in anderer Weise zubereitet oder halt- ii} die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
bar gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol,
aus Position 20.08 des Zolltarifs, „9. bei Früchten und anderen genießbaren
Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet
3. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost} oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Alkohol, anderweit weder genannt noch
Zusatz von Alkohol, aus Position 20.09 des inbegriffen, aus Position 20.08 des Zoll-
Zolltarifs, tarifs die Gewichtshundertteile, die nach
4. Likör und andere Spirituosen aus Unter- der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapi-
position 2208.90 des Zolltarifs,"; tel 20 des Zolltarifs als Gehalt an verschie-
denen zuckern gelten, vermindert um die
bb) in Satz 7 wird die Angabe „Nr. 22.02" durch die
Werte, die in der Zusätzlichen Anmerkung
Angabe „Position 22.02" ersetzt.
3 zu diesem Kapitel für die einzelnen
c} Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: Früchte oder die anderen genießbaren
Pflanzenteile angegeben sind,";
aa) In den Nummern 1 und 2 wird die Abkürzung
,,Nr." jeweils durch das Wort „Position" ersetzt; jj) in der neuen Nummer 10 werden die Angabe
,,Nr. 20.07" durch die Angabe „Position 20.09"
bb) in Nummer 3 werden die Worte „der Tarifstellen
17.04 B bis D" durch die Worte „aus Position und das Wort „Vorschrift" jeweils durch das
17.04" ersetzt; Wort „Anmerkung" ersetz!;
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: kk) die neue Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
„4. bei Schokolade und anderen kakaohaltigen „ 11. bei Lebensmittelzubereitungen, anderweit
Lebensmittelzubereitungen aus Position weder genannt noch inbegriffen, aus Posi-
18.06 des Zolltarifs: tion 21.06 des Zolltarifs:
a) Kakaopulver mit Zusatz von Zucker a} Zuckersirupe,
90v. H. aromatisiert oder gefärbt 65v. H.
b) kakaohaltige Zuckerwaren 70 v. H. b} Speiseeispulver 55v. H.";
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2537
II) in der neuen Nummer 12 werden die Worte 3. Schokolade und andere kakZtohaltige Lebens-
„alkoholischen Getränken aus Tarifstelle mittelzubereitungen aus Position 18.06 des
22.09 C" durch die Worte „Spirituosen aus Zolltarifs;
Unterposition 2208.90" ersetzt. 4. Waren aus Position 19.01 des Zolltarifs, ausge-
nommen Malzextrakt sowie Mischungen und
2. In § 14 Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nr. 24.02"
Teig zur Herstellung von Backwaren der Posi-
jeweils durch die Angabe „Position 24.02 oder 24.03"
tion 19.05 des Zolltarifs;
ersetzt.
(2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu
5. Backwaren, auch kakaohaltig, aus Position
19.05 des Zolltarifs;
§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-
gesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- 6. Zubereitungen von Früchten und anderen
nummer Anlage A zu 612-4-1, veröffentlichten bereinigten Pflanzenteilen, und zwar
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Ver- a) Früchte, Fruchtschalen und andere Pflan-
ordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), wird zenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durch-
wie folgt geändert: tränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert),
der Position 20.06 des Zolltarifs;
1. In der Abschnittsüberschrift vor § 1 wird die Angabe
„Nr. 24.02" jeweils durch die Angabe „Position 24.02 b) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,
Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch
oder 24.03" ersetzt.
Kochen hergestellt, aus Position 20.07 des
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: Zolltarifs;
,,§ 1 c) Früchte und andere genießbare Pflanzen-
Umfang der Steuerbefreiung teile, in anderer Weise zubereitet oder halt-
bar gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol,
Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach
anderweit weder genannt noch inbegriffen,
Maßgabe der §§ 2 bis 6 zu anderen gewerblichen oder
aus Position 20.08 des Zolltarifs;
gemeinnützigen Zwecken als zum Herstellen von
Lebensmitteln, von Waren der Position 24.02 oder d) Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
24.03 des Zolltarifs oder von Waren zur Herstellung und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne
von Waren der Position 24.02 oder 24.03 des Zolltarifs Zusatz von Alkohol, aus Position 20.09 des
oder von Futtermitteln verwendet wird. Lebensmittel Zolltarifs;
sind alle Lebensmittel und Zusatzstoffe im Sinne des 7. Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, aus- genannt noch inbegriffen, aus Position 21.06
genommen mehrwertige Alkohole, Vitamine und orga- des Zolltarifs;
nische Säuren, in reiner oder technisch reiner Form." 8. Likör und andere Spirituosen aus Unterposition
2208.90 des Zolltarifs;".
(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B zu
§ 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer- b) In der Nummer 9 wird die Angabe „Nr. 30.03" durch
gesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- die Angabe „Position 30.03 oder 30.04" ersetzt.
nummer Anlage B zu 612-4-1, veröffentlichten bereinigten
2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 wird das Wort
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Ver-
,,Tarifstelle" jeweils durch das Wort „Unterposition"
ordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), wird
ersetzt.
wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) Die Nummern 1 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des
„ 1. Waren aus Positionen 17.01 und 17.02 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
Zolltarifs, soweit sie kein Zucker im Sinne des vom 18. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 101) auch im Land
§ 1 des Gesetzes sind; Berlin.
2. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenom- Artikel 3
men Süßholz-Auszug, der Position 17.04 des
Zolltarifs; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in bestimmten Naturschutzgebieten
(Naturschutzgebietsbefahrensverordnung - NSGBefV)
Vom 8. Dezember 1987
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßenge- Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unter-
setzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173), der durch § 36 halb daran anschließenden Parallelwerke führt und
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten
S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rech-
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- ten Rheinufer von Rhein-km 602, 15 bis Rhein-km
torsicherheit verordnet: 604,65 (Lageplan 5). Ausgenommen von dem Befah-
rensverbot sind Kleinfahrzeuge ohne Antriebsma-
§ 1 schine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügi-
Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 gen Durchfahrt benutzen.
aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der
darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in
dieser Verordnung geregelt. folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Nieverner Wehr":
§2 den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in (Lageplan 6).
der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden
(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in
Bereichen zu befahren:
folgenden Bereichen zu befahren:
1. im Naturschutzgebiet „Kisselwörth und Sändchen": 1. im Naturschutzgebiet „Insel Taubengrün":
die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der
die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und
Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82
dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-
bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);
km 70,64 (Lageplan 7);
2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue":
2. im Naturschutzgebiet „Pommerheld":
die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannen-
in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die
aue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04
Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem
bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);
rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km
3. im Naturschutzgebiet „Fulder-Aue/llmen-Aue": 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km
die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8). Es ist
llmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und auch untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel
dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein- gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten
km 525,30 (Lageplan 3); oder stillzuliegen.
4. im Naturschutzgebiet „Rüdesheimer Aue": (4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in
die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und folgendem Bereich zu befahren:
der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis
im Naturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal":
Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand
von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden
Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und
Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei
in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km
Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lage- 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).
plan 3);
(5) 1 . Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser
5. im Naturschutzgebiet „Insel Graswerth": im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg" zwischen
den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu
Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km befahren (Lageplan 10).
598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel 2. Ausgenommen sind in der Zeit vom 16. April bis
Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die zum 30. September Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine
Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);
3. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April
6. im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth": dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Ein-
die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km stellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis
602, 15 in einem Abstand von 150 m vom rechten ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Nummer 1
Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2539
4. Wasserfahrzeuge, die die in Nummer 1 §6
genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den
im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten
Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den
Ufern einhalten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstaus-
§3 übung verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpoli-
gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, zei, des Zolls, des Bundesgrenzschutzes, der Fischerei-
durch gelbe Tonnen bezeichnet. aufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung.
§4 §7
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflä- Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
chen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zuläs- Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich
sig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegen- oder fahrlässig
über dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es
sei denn, daß in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungs- 1. entgegen§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3
fähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist. Nr. 1 oder 2 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 5 Nr. 1 einen der
dort bezeichneten Bereiche befährt,
§5 2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 an dem dort bezeich-
neten Parallelwerk anhält oder stilliegt,
Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann
von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzel- 3. entgegen§ 2 Abs. 5 Nr. 4 den vorgeschriebenen Min-
fall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewäh- destabstand nicht einhält oder
ren, wenn 4. entgegen § 4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig- überschreitet.
ten Härte führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die §8
Befreiung erfordern. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutz- tungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasser-
. straßengesetzes auch im Land Berlin.
zweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiun-
gen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit
sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen
Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem
§9
Naturschutzgebiet auszuüben. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1'
1
'1,1
11
\1
~:\
1 I
1'1
1
Q \
•
1 ,..... Q ~
0.. ,\
1\
~
83,9
'186km
! 1::Cl>
.c
.g
1
1
C
=-cn
1
•
'V
C
::s
1
.c
t:
:o
! Q) (/)
tn Q)
O')
cn C: Q)
i2 ::, :ö
C Q) Q)
'i.E
Cl
~
ß>
(/) "5
.c
...Q)
:: C:
~
..s:::.
0
(/)
5 0
:Ei CIJ
«i
0
0
Q)
c:n
'i
[D :z
,.. N Q..
~
C .c
!-0 ~
a, -0
"S. f
~ (1)
~
i
...
8, ::s
ca
N
C:
~
C:
~
ci5
(!:!
(0
-3 z C) C) ~
Naturachutzgebiet „Mariannena11e"
Grenze der Befahrensregelung
Grenze des Naturschutzgebietes -•-•-•-•
Fahrrinnenrand
1 : 25000
~
01
01
1
-i
ll>
(C
a.
~
)>
C:
cn
(C
ll>
cr
(t)
CD
0
:::,
~:::,
a.
(t)
:::,
.....
~
0
(t)
N
(t)
3
cr
~
CO
0)
½ ......
N
~
~
1\)
Lageplan 3 u,
~
1\)
Naturschutzgebiet „Fuld•-Aue/llmen-Aue"
,,ROdesheimer Aue•
Grenze der Befahrensregelung
Grenze des Naturschutzgebietes
Fahrrinnenrand
-·-·-·-·
1 : 25000
aJ
C
:::s
a.
(D
(/)
(0
(D
(/)
(D
N
CT
j
c:...
Q)
:::1"
(C
Q)
:::s
(0
....<O
(X)
-""-t
~
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2543
:s
~
•• Cl)
Q)
•I! g>
:J
Q)
:ö
C,
}
Q)
C)
'iC N
'5
..
et)
"""i: C .s=.
.!
e
.s=.
~
0
.a CS :i 0
• al...
'ii z1o 0
~
'
1111:1' Cl)
G> Q)
C: J:. "O "O
a, u .0
aCD
..z G> CU
Q)
!:II N
C
N
C cii
CO
! a, !
C,
,. /,
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
. 1
1
. 1
\
\ 1 1
1
\
c
\ . 1
1 c c c
\ 1
• \
\ \ \ (
I
• \ ~ !
\ :k
\
-=N
-~
• t:
~
\ \ (/)
\
\ • ~... C)
Q)
Q)
\ C
:ö
-sfi:
Cl» ::J
\ • ~ Q) Q)
\ \ -~ C) C)
\ ~ .t!
::J
..:s
::::, (/)
\. :: C .c 0
(.) 0
'\ ~ (/) 0
~~:~
Cl» .c :5
as ~
'' G>
0,
Q)
CD
ca
z
"O
C
'' \ II)
C
«J
~
.c
::,
c.,
Q)
"O
(/)
Q)
"O
~
C
Q)
C .0
:~ --~i:-(o
-·d· . c.:eo.
a:s
& ..
Q) Q) C
Q. r! N N ·c ci,
::, C
~
C
Q)
1,..
.c CO
a:s
:cl : et : d c
CU 1,..
p,
\ '
\ \
1 ;
\ :
\ .
\ \
\\
\ \
1 ;
1 ._ , ---,
\ '-~ .
i
i
\
\
\
i
~
~
I
1-,\
/ 1
1 \
1 \
\ \ \
•·· ~
. ) o \\ A
... \\ ...
\\ ~
\\ .. <:?. ()
\\ ()
A Q.. 1\
.. \\
\
\
A •.
~
01
01
-1
!l)
CO
0.
~
)>
C
cn
CO
!l)
O"
~
OJ
0
::,
?
0.
CD
::,
......
Naturschutzgebiet ,~Nieverner Wehr" ?1
0
CD
N
Grenze der Befahrensregelung CD
3
O"
Grenze des Naturschutzgebietes -•- •- •-•
~
CO
(X)
1 : 5000 ....,.
.,,,.,,,
.,,,.,,,
.,,,.,,,
~
~- ... '7
/1
~- ~- t .. C2.• - ~
~ _Q;-_.,,, A •... 12 t t...A ~
.... ___ .,,, .... s ~b e r g ;r
,,',
~- •.. <:!.
/
/.,,,'\
74 LL <J.
~
() '.
,,,,,
....
,,,,,, 0
\
\ .t
A
\1J/rns,g
Q.. ~-- _';;_,,,,/ 0.. .... \ (: / •.. ~
0 <]
..
.. ~~~
N
//
/''
0...0.. ··~ ;,,-r\r ·. . . . . ., 0
()
... p r.
···~
V
,
a t·--4:-w :' a
I
/
__,< ~- (11
~
(11
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
.1
1
1
1:
=2
0,
C
•
.0
::,
O>
C
(/)
(1)
Q)
:::, :.0
~ Q) (1)
O> O>
lC
.... !:!::,
(1)
(/)
- .c
-1: C 0
Q) 0 0
.1 .cCO ~
:::,
0
0
.....
.0
Q) n, -0
&
,.._ .t:I (II z C
e
::,
....Q) (/)
(1) C
C .c -0 -0 Q)
C
.1
Q. ~ Q) C
~E
•
0, .a C
N
~ .c
~ z"' C,
<O
u.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2547
.
.
1
1
.
1
.
1
:\,' \\
~) •
:r
i:,
• O>
"'
Q)
C: CD
:::, :ci
V/ G)
~
Cl)
1 Cl)
~
0,
J::i
a.• "'C:
:::,
- .c 0
l_ ✓ j 0
p
:;-::. ~ .1
.a
~
.c
0
~
:::,
0
&O
~ ai ,:, C\I
~\ g ~ z C
W'"
~-- CD
~ ....
Cl)
U)
Cl)
e
C
C ~ "O ,:, Cl)
.! C: .c
Q. ~ Cl) Cl) C: as
•
Cl ä !
N
C:
!
N
C:
·c
....
.c
as
1n
CO
as
N
I i U1
.i::a,,
~
lt
00
HALBINSEL
//
1/ KRAGEN HOF
\....
· • \3:1 ,'1
,,
,,
,,
\ h
1 ~,
',
I 1
~ ·,., . 1,
I:,,
,•.
·,
' ·,
•,.
'· ClJ
'
C
::::,
0.
-"""-~
,,,~
0
', ---- ...
·,
·,·, Cl)
(/)
CC
Cl)
(/)
,,
•,, :,,,"' - '~ ·,·, Cl)
N
0-
"
'' ~
' ""•... •,
·,·, NS G
c...
ll>
:r
(C
ll>
-~ ::::,
CC
:-:-r:-c, ,.
~/ ......
CO
(X)
~-...J
-1
~
\' .. . - -- . ·• •. •· •· -.,:.,,.. ,. '.-.: .::.-..-: , :. : : .-.': .-..-. '., .- ·•·•.'.: .·.., .-.:.-.~ '· ,. :.:.,.::.:.:.:.::.:c. :! .. .-. a •',/-'!II eni~se1
':~-
,;;··-:-;~:-:-.. ~ FULDA 092
··,.:\~"=--- .'"' - .:.~~·
\. :/\ ······-::~-=--·=;·"'<=:?':~- ~•.--
~,/.'\\ \"\\\\\--\t' r
Lageplan 9 ....
Naturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal"
Grenze der Befahrensregelung
Grenze des Naturschutzgebietes
-·-·-·-·
Maßstab 1 : 5 000
v'
~"41 Lageplan 10
r{lu Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg"
Grenze der Befahrensregelung
Grenze des Naturschutzgebietes ---•-•- •
~:
Maßstab 1 : 25 000 ~
u,
u,
/!'
, ~ tr 1
:,o
l~l,G ~
~
/ ~::;~:-
,,;,,
0.
~
)>
C:
(/)
CO
ll>
C"
~
CD
0
:::J
?
0.
Cl)
:::J
.....
91
0
Cl)
N
Cl)
3
C"
~
(0
(X)
--..J
N
~
CO
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen
auf internationalen Ausstellungen
Vom 4. Dezember 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeich-
neten Abkommens über internationale Ausstellungen
bekanntgemacht:
,,Expo 88 - ,Leisure in the Age of Technology"'
Brisbane, Australia
(Expo 88 - ,,Freizeit im Technologiezeitalter")
vom 30. April bis 30. Oktober 1988 in Brisbane,
Australien.
Bonn, den 4. Dezember 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3220/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Frankreich auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 307/15 29. 10. 87
28. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3221/87 der Kommission zur Ermächtigung der
Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und Luxem-
burgs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung
des Alkoholgehalts bestimmter W e i n e und bestimmter zur Weinherstel-
lung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten L 307/17 29. 10. 87
28. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3222/87 der Kommission zur Eröffnung des
Interventionsankaufs von Mais und Sorg h u m L 307/19 29. 10. 87
29. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3241/87 der Kommission zur Aussetzung der
Erteilung von EHM-Lizenzen für bestimmte BI u m e n zu c h t erze u g -
nisse L 308/20 30. 10. 87
29. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3244/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Spanien auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 308/26 30. 10. 87
2506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
Vom 8. Dezember 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ist die voraussichtliche Entwicklung der Vorrats-
pflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr
Artikel 1 zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten
Erzeugnisse zur Lagerung in Freihäfen oder Zoll-
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes
läger verbracht worden, gelten sie erst mit der
Das Erdölbevorratungsgesetz vom 25. Juli 1978 Einfuhrabfertigung als eingeführt."
(BGBI. 1 S. 1073) wird wie folgt geändert: b) In Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte
,,Satz 2" durch die Worte „Satz 4" ersetzt.
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich"
gestrichen. 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Die Aufteilung der Bestände auf Erdöl und Halb-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: fertigerzeugnisse einerseits und die in § 3 Abs. 1
,,(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April genannten Gruppen von Erdölerzeugnissen ande-
eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgen- rerseits soll so erfolgen, daß die Vorräte innerhalb
den Jahres von jeder der Erzeugnisgruppen der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem Ver-
1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraft- brauch zugeführt werden können."
stoff auf Benzinbasis, b) Als Satz 4 wird angefügt:
2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flug- ,,Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt-
turbinenkraftstoff auf Petroleumbasis und linien."
3. mittelschweres oder schweres Heizöl
4. § 5 wird wie folgt geändert:
ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die
genannten Erzeugnisse in den letzten drei Kalen- a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
derjahren durchschnittlich im laufe von 80 Tagen ,,(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur
pro Jahr eingeführt und im Geltungsbereich dieses Erfüllung seiner Vorratspflicht auch Verträge
Gesetzes hergestellt worden sind. Ist die Vorrats- abschließen, mit denen Mitglieder oder Dritte sich
pflicht nach Satz 1 niedriger als die Höhe der im verpflichten, Bestände vorrätig zu halten (Delega-
letzten Kalenderjahr durchschnittlich im laufe von tionen)."
80 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
dieses Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat
der Erdölbevorratungsverband innerhalb von 6 ,,(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegatio-
Monaten nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt nen ist nur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1
seine Vorräte an diese Höhe anzupassen. Dabei und nur insoweit zulässig, als dem Gebot nach§ 8
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2507
Abs. 3, der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 8. § 11 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 oder der Vorratshaltung der Erzeugnis-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
gruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf andere
Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und ,,(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mit-
die so vorrätig gehaltenen Bestände in einem gliedsbeiträge in den Rechnungen der Mitglieder
bestimmten Tank, Tanklager oder einer Kavernen- getrennt auszuweisen sind."
anlage lagern und jederzeit in vollem Umfang dem b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Erdölbevorratungsverband zur Verfügung stehen.
Von Delegationen ausgenommen sind solche 9. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Bestände, die sich in Straßentankwagen, Eisen-
bahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in
10. In § 15 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 5 Abs. 3" durch die
Rohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen ein-
Worte ,,§ 5 Abs. 4" ersetzt, nach den Worten „Abs. 5"
schließlich deren Verbindungsleitungen befinden.
wird das Komma gestrichen und das Wort „und" ein-
Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 vom
gefügt, ferner werden die Worte „und § 38 Abs. 3
Hundert der Bevorratungspflicht nach § 3 Abs. 1
und 4" gestrichen.
nicht übersteigen. Werden zeitlich begrenzte Ver-
einbarungen zur Erhaltung der Qualität der vorrätig
11. § 18 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
zu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht
insoweit die Höchstgrenze nach Satz 3 nicht einge- „Die Höhe der Beitragssätze errechnet sich durch
halten zu werden." Aufteilung der zu erwartenden beitragswirksamen
Ausgaben auf die im Haushaltsjahr zu erwartenden
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt
eingeführten oder hergestellten Mengen vorratspflich-
gefaßt:
tiger Erzeugnisse im Sinne des §'3 Abs. 1 abzüglich
,,(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen."
den Abschluß von Delegationen legt der Beirat auf
Vorschlag des Vorstandes allgemeine und beson- 12. Dem § 19 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
dere Vergabebedingungen fest."
„Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und
d) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Erstattungsansprüche finden die §§ 197 ff. BGB
Absätze 5 und 6. Anwendung."
5. § 6 wird wie folgt gefaßt: 13. § 20 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.
,,§ 6
Anpassung an die Vorratspflicht 14. § 25 wird wie folgt geändert:
(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „eines" das Wort
bestehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der „jeden" eingefügt und die Zahl „25" durch die Zahl
Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich an- ,, 15" ersetzt.
gezeigt, bereits vorher seine Bestände erhöhen. b) In Absatz 6 wird das Wort „gewerbliche" gestri-
(2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevor- chen.
ratungspflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert,
kann der Erdölbevorratungsverband die Bestände um 15. Dem § 29 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
die über 5 vom Hundert hinausgehende Menge verrin- „In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten
gern. Vor Veräußerungen ist die voraussichtliche Ent- Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 vom
wicklung der Vorratspflicht nach den Daten im laufen- Hundert überschritten werden, wenn dadurch diese
den Kalenderjahr zu berücksichtigen. Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die
(3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbe- Sicherung der Versorgung mit Erzeugnissen nach§ 3
ständen sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird."
Verfahrens zu beachten."
16. § 30 wird wie folgt geändert:
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze 6 und 7
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1" durch angefügt:
die Worte ,,§ 6 Abs. 2" ersetzt.
„Der Bundesminister für Wirtschaft wird ferner
b) In Absatz 6 werden die Worte „Satz 1" gestrichen. ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim-
men, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur
7. § 8 wird wie folgt geändert: Bevorratung nach den §§ 3 und 25 wieder zu
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: entsprechen ist. Satz 2 gilt entsprechend."
,,(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- „In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
und Lagerverträge über ober- und unterirdischen kann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt
Vorratsraum ab. § 5 Abs. 4 bis 6 gilt entspre- werden, den Vorratspflichtigen vorzuschreiben,
chend." bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit dies
b) In Absatz 2 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1" durch erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölke-
die Worte ,,§ 6 Abs. 2" und die Worte ,,§ 6 Abs. 2" rung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebens-
durch die Worte ,,§ 6 Abs. 3" ersetzt. wichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen."
2508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 angefügt: rätig halten, bis zur Beendigung dieser Verträge auf
,,Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt- die Vorratspflicht des Erdölbevorratungsverbandes
linien." anrechenbar."
Artikel 2
17. In § 34 werden nach dem Wort „Bundesamt" die Worte
,,und dem Erdölbevorratungsverband" eingefügt. Bekanntmachung der Neufassung
des Erdölbevorratungsgesetzes
18. In § 35 Abs. 3 wird Satz 2 aufgehoben. Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut
des Erdölbevorratungsgesetzes in der nach dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Bundes-
19. In § 36 werden das Wort „Vorratspflicht" durch die gesetzblatt bekanntmachen.
Worte „Vorratspflichten nach den §§ 3 und 25" und
die Worte,,§ 3" durch die Worte,,§§ 3 und 25" ersetzt. Artikel 3
Berlin-Klausel
20. Die §§ 37 und 38 werden gestrichen. Die bisherigen
§§ 39 bis 41 werden die§§ 37 bis 39; letzterer wird wie Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
folgt gefaßt: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
,,§ 39
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Übergangsvorschrift Überleitungsgesetzes.
In Abweichung von § 5 Abs. 3 sind Bestände, die
Mitglieder oder Dritte durch vor dem 1. April 1988 Artikel 4
abgeschlossene Verträge gemäß § 5 Abs. 2 des
Inkrafttreten
Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung vom
25. Juli 1978 für den Erdölbevorratungsverband vor- Dieses Gesetz tritt am 1. April 1988 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2509
Bekanntmachung
der Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes
Vom 8. Dezember 1987
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 8. De-
zember 1987 (BGBI. 1 S. 2506) wird nachstehend der
Wortlaut des Erdölbevorratungsgesetzes in der ab 1. April
1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1 . das nach seinem § 41 im wesentlichen am 1 . August
1978, im übrigen am 1 . Dezember 1978 in Kraft getre-
tene Erdölbevorratungsgesetz vom 25. Juli 1978
(BGBI. 1 S. 1073) und
2. den am 1 . April 1988 in Kraft tretenden Artikel 1 des
eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
2510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
(Erdölbevorratungsgesetz - ErdölBevG)
§ 1 der Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalender-
Erdölbevorratung jahr zu berücksichtigen. Sind die in Satz 1 genannten
Erzeugnisse zur Lagerung in Freihäfen oder Zolläger ver-
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach bracht worden, gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung
Maßgabe dieses Gesetzes Erdöl, Erdölerzeugnisse und als eingeführt.
-halbfertigerzeugnisse durch den Erdölbevorratungsver-
band und durch die Hersteller von Erdölerzeugnissen als (2) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder
Vorrat gehalten. Mischen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Kompo-
nenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvorgang
eines der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Erzeugnisse
Erster Teil entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erzeug-
nisses vergrößert wird. Wird lediglich die Gesamtmenge
Bevorratung vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als durch den
durch den Erdölbevorratungsverband Bearbeitungs- oder Mischvorgang hergestellt. Satz 1 gilt
nicht, wenn den bevorratungspflichtigen Erzeugnissen
Erster Abschnitt lediglich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähnli-
chen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 vom Hun-
Errichtung und Aufgaben dert als Zusatz beigegeben werden. Der Bundesminister
des Erdölbevorratungsverbandes für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der.Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
§2 Einzelheiten hinsichtlich Art und Ausmaß dieser Stoffe
festzulegen sowie bestimmte Stoffe auszuschließen,
Errichtung und Aufgaben
soweit die Zielsetzung dieses Gesetzes gefährdet wird.
(1) Zur Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
wird eine bundesunmittelbare rechtsfähige Körperschaft (3) Als Erzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3
des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Erdölbevor- gilt auch jedes dort nicht genannte Erzeugnis von dem
ratungsverband" errichtet. Zeitpunkt an, in dem es zur Verwendung als eines der dort
genannten Erzeugnisse bestimmt wird; die Vornahme die-
(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die ser Bestimmung steht der Herstellung gleich.
Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Bevor-
ratungspflicht. Er hat bei seiner Tätigkeit auf die Struktur (4) Von den in Absatz 1 bezeichneten Mengen sind bei
des Mineralölmarktes Rücksicht zu nehmen. Berechnung der zu haltenden Vorratsmengen abzuziehen
(3) Der Erdölbevorratungsverband hat seinen Sitz in 1. die ausgeführten Mengen mit Ausnahme
Hamburg. a) der Mengen aus Freihäfen und Zollägern, die
gemäß Absatz 1 Satz 4 nicht als eingeführt gelten,
§3
b) des Inhalts der Treibstofftanks von Flugzeugen und
Bevorratungspflicht Landfahrzeugen,
(1) Der Erdölbevorratungsverband hat ab 1. April eines 2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Men-
jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres von gen,
jeder der Erzeugnisgruppen
3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,
1. Motorenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf
Benzinbasis, 4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstel-
lungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mineralölsteuer-
2. Dieselkraftstoff, leichtes Heizöl, Leuchtöl, Flugturbinen- gesetzes verwendeten Mengen,
kraftstoff auf Petroleumbasis und
5. die Mengen, die sich aus dem im Geltungsbereich
3. mittelschweres oder schweres Heizöl dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen lassen.
ständig Vorräte in der Höhe zu halten, in der die genannten (5) Die Umrechnung der im Geltungsbereich dieses
Erzeugnisse in den letzten drei Kalenderjahren durch- Gesetzes geförderten Mengen an Erdöl in die nach Ab-
schnittlich im laufe von 80 Tagen pro Jahr eingeführt und satz 4 Nr. 5 abzuziehenden Mengen erfolgt nach dem
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden Verhältnis der absatzbereiten Mengen der einzelnen
sind. Ist die Vorratspflicht nach Satz 1 niedriger als die Erzeugnisgruppen des Absatzes 1 , die in den im Geltungs-
Höhe der im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im laufe bereich dieses Gesetzes befindlichen Raffinerien im
von 80 Tagen eingeführten und im Geltungsbereich dieses letzten Kalenderjahr hergestellt wurden.
Gesetzes hergestellten Erzeugnisse, hat der Erdölbevor-
ratungsverband innerhalb von 6 Monaten nach dem in (6) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbrin-
Satz 1 genannten Zeitpunkt seine Vorräte an diese 'Höhe gen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Geset-
anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Entwicklung zes gleich.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2511
§4 (2) Übersteigen die Vorratsbestände die Bevorratungs-
Aufteilung der Bestände pflicht nach § 3 um mehr als 5 vom Hundert, kann der
Erdölbevorra}ungsverband die Bestände um die über
Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevor- 5 vom Hundert hinausgehende Menge verringern. Vor
ratungspflicht auch durch die Bevorratung mit Erdöl oder Veräußerungen ist die voraussichtliche Entwicklung der
Halbfertigerzeugnissen erfüllen. Diese Bestände werden Vorratspflicht nach den Daten im laufenden Kalenderjahr
auf die einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 nach zu berücksichtigen.
dem Schlüssel des § 3 Abs. 5 angerechnet. Die Aufteilung
der Bestände auf Erdöl und Halbfertigerzeugnisse einer- (3) Bei Erwerb und Veräußerung von Vorratsbeständen
seits und die in § 3 Abs. 1 genannten Gruppen von Erdöl- sind die Grundsätze eines wettbewerblichen Verfahrens
zu beachten.
erzeugnissen andererseits soll so erfolgen, daß die Vor-
räte innerhalb der in § 29 Abs. 4 genannten Fristen dem §7
Verbrauch zugeführt werden können. Das Nähere Verwendung von Veräußerungserlösen
bestimmt der Beirat durch Richtlinien.
(1) Die Nettoerlöse aus Bestandsveräußerungen nach
§ 6 Abs. 2 sind zur Tilgung der für den Erwerb der Vorrats-
bestände eingegangenen Verbindlichkeiten zu verwen-
§5 den.
Vorratsbestände
(2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Haushaltsjahr
(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfül- nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der dem ver-
lung der Vorratspflicht erforderlichen Bestände. äußerten Erdöl oder Erzeugnis entsprechenden Bestände
(Verluste), so sind in Höhe des Unterschiedsbetrages wei-
(2) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung
tere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen. Davon kann
seiner Vorratspflicht auch Verträge abschließen, mit denen
auf Beschluß des Beirates abgesehen werden, soweit in
Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Bestände vorrätig
früheren Haushaltsjahren aus über den entsprechenden
zu halten (Delegationen).
durchschnittlichen Einstandswerten liegenden Nettoerlö-
(3) Der Abschluß von Verträgen über Delegationen ist sen (Gewinne) Verbindlichkeiten getilgt wurden. Sind aus
nur über Erdölerzeugnisse nach § 3 Abs. 1 und nur inso- Beiträgen innerhalb eines Haushaltsjahres Verbindlichkei-
weit zulässig, als dem Gebot nach § 8 Abs. 3, der Anpas- ten in Höhe von 5 vom Hundert des gesamten Einstands-
sung der Vorratshöhe nach § 3 Abs. 1 oder der Vorratshal- wertes aller zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhande-
tung der Erzeugnisgruppe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht auf nen Bestände getilgt, so sind die Veräußerungen einzu-
andere Weise wirtschaftlich entsprochen werden kann und stellen.
die so vorrätig gehaltenen Bestände in einem bestimmten (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat beschlie-
Tank, Tanklager oder einer Kavernenanlage lagern und
ßen, daß in den Nettoerlösen enthaltene Gewinne wie
jederzeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsver-
Beiträge verwendet werden, soweit in früheren Haushalts-
band zur Verfügung stehen. Von Delegationen ausgenom- jahren Verbindlichkeiten aus Beiträgen getilgt wurden. Auf
men sind solche Bestände, die sich in Straßentankwagen,
Beschluß des Beirates können die Gewinne auch dann
Eisenbahnkesselwagen, Schiffen, Tankstellen oder in abweichend von Absatz 1 wie Beiträge verwendet werden,
Rohrleitungs- oder Verarbeitungsanlagen einschließlich wenn 30 vom Hundert der zur Anschaffung der vorhande-
deren Verbindungsleitungen befinden. Die Gesamtmenge nen Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkei-
der Delegationen darf 1O vom Hundert der Bevorratungs- ten aus Beitragsaufrundungen und Gewinnen getilgt sind.
pflicht nach § 3 Abs. 1 nicht übersteigen. Werden zeitlich
begrenzte Vereinbarungen zur Erhaltung der Qualität der (4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 sind nur
vorrätig zu haltenden Erzeugnisse abgeschlossen, braucht anzuwenden, soweit das Vermögen des Erdölbevor-
insoweit die Höchstgrenze nach Satz 3 nicht eingehalten ratungsverbandes seine Verbindlichkeiten übersteigt.
zu werden.
(5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der
(4) Für den Erwerb von Vorratsbeständen und den Gewinne, die nach Tilgung der zur Anschaffung der
Abschluß von Delegationen legt der Beirat auf Vorschlag Bestände und Läger eingegangenen Verbindlichkeiten
des Vorstandes allgemeine und besondere Vergabebedin- anfallen. Soweit ein entsprechender Beschluß nicht
gungen fest. zustande kommt, sind die Gewinne in eine gesonderte
Rücklage einzustellen.
(5) Die im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes
stehenden Vorratsbestände sind angemessen zu ver- (6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind
sichern. die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(6) § 882 a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. §8
Lagerung der Bestände
(1) Der Erdölbevorratungsverband schließt zum
§6 Zwecke der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und
Anpassung an die Vorratspflicht Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum
ab. § 5 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(1) Ist zum folgenden 1. April eine Erhöhung der be-
stehenden Vorratspflicht zu erwarten, soll der Erdölbevor- (2) Bei einer Verringerung der Vorratsbestände nach
ratungsverband, soweit wirtschaftlich angezeigt, bereits § 6 Abs. 2 sind die Lagerkapazitäten anzupassen. § 6
vorher seine Bestände erhöhen. Abs. 3 gilt entsprechend.
2512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorrats- Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der
bestände regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft.
können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden,
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsbei-
soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen
träge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt auszu-
erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen
weisen sind.
gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt-
linien. (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im Bundes-
anzeiger bekanntzumachen.
Zweiter Abschnitt
Mitgliedschaft, Organe und Satzung §12
des Erdölbevorratungsverbandes Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitglie-
§9
dern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglieder sind
Mitglieder spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Angabe der
Tagesordnung zu laden. Sie gelteA als geladen, wenn die
(1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist, wer
Ladung zu diesem Zeitpunkt im Bundesanzeiger bekannt-
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
gemacht worden ist.
nehmungen die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse
einführt oder für eigene Rechnung im Geltungsbereich (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
dieses Gesetzes herstellt oder herstellen läßt. Die Mitglied- die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
schaft wird nicht durch die Einfuhr von Motorenbenzin,
Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff auf Benzinbasis, Diesel- (3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Ent-
kraftstoff oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis lastung des Vorstandes und des Beirates sowie über die
begründet, sofern diese Erzeugnisse in den Treibstoff- sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung über-
tanks von Kraftfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen ein- tragenen Angelegenheiten.
geführt werden. (4) Der Vorstand hat einmal im Haushaltsjahr eine
(2) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebietsfrem- ordentliche Mitgliederversammlung einzubernfen und
den über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum Zwecke diese über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungs-
der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der verbandes zu unterrichten. Er hat eine außerordentliche
gebietsansässige Vertragspartner Einführer im Sinne die- Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn diese von
ses Gesetzes und damit Mitglied des Erdölbevorratungs- 1O vom Hundert der Mitglieder oder von Mitgliedern, deren
verbandes. Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer Stimmen zusammen 15 vom Hundert der Stimmen aller
oder in einer ähnlichen Stellung bei dem Verbringen der Mitglieder erreichen, schriftlich unter Angabe des Zwecks
Waren tätig wird, ist nicht Einführer. und der Gründe beantragt wird.
(3) Werden die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeug- (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
nisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mitglied der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.
des Erdölbevorratungsverbandes der erste bestimmungs- Der Vorstand teilt die Beschlüsse der Mitgliederversamm-
gemäße Empfänger mit Sitz im Geltungsbereich dieses lung dem Bundesminister für Wirtschaft mit.
Gesetzes. Läßt ein Gebietsfremder die Erdölerzeugnisse
für eigene Rechung herstellen, so ist Mitglied des Erdöl- §13
bevorratungsverbandes derjenige, der sie für ihn im
Stimmrecht
Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Erfül-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
lung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt auch
rates Einzelheiten des Stimmrechts der Mitglieder nach
im Fall des Absatzes 3.
Maßgabe des Absatzes 2 festzulegen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalender-
(2) Jedes Mitglied erhält mindestens eine Stimme. Wei-
jahres, in dem ein die Mitgliedschaft begründender Tatbe-
tere Stimmen sind Mitgliedern einzuräumen, die eine
stand nicht mehr erfüllt wurde.
bestimmte Mindestmenge der in § 3 Abs. 1 genannten
Erdölerzeugnisse abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4
§ 10 aufgeführten Mengen hergestellt oder eingeführt haben.
Organe Die weiteren Stimmen sind entsprechend der nach Satz 2.
maßgeblichen Mindestmenge zu staffeln. Diese Mindest-
Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind menge soll so festgelegt werden, daß das Stimmrecht der
1. die Mitgliederversammlung, Mitglieder ihren Anteil am Beitragsaufkommen angemes-
sen berücksichtigt. Gleichzeitig ist dem Schutz berechtig-
2. der Beirat, ter Minderheitsinteressen und dem Erfordernis der Bildung
3. der Vorstand. arbeitsfähiger Mehrheiten Rechnung zu tragen.
§ 11
§14
Satzung
Beirat
(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Sat-
zung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch die (1) Der Beirat besteht aus neun Mitgliedern.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2513
(2) Sechs davon werden von der Mitgliederversamm- §16
lung auf drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstand
Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder des
Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach Gesetz, (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die vom
Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mitgliedes oder Beirat bestellt werden. Die Amtszeit des Vorstandes
von Vereinigungen von Mitgliedern berechtigt sind. beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem
(3) Drei Mitglieder des Beirates sollen aus dem Kreis Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen. Scheidet ein
der nach § 25 bevorratungspflichtigen Hersteller oder der Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so
Unternehmer gewählt werden, die unter dem beherrschen- bestellt der Beirat ein neues Mitglied.
den Einfluß eines solchen Herstellers stehen oder auf ihn
einen solchen Einfluß auszuüben vermögen. Drei weitere (2) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der
Mitglieder sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder Zustimmung des Beirates.
gewählt werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind zu einer unparteilichen
(4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein vom Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Bundesminister für Wirtschaft, ein vom Bundesminister der
Finanzen und ein vom Bundesrat entsandter Vertreter an. (4) Können sich die Mitglieder des Vorstandes über die
Der vom Bundesrat bestimmte Vertreter wird auf jeweils Durchführung eines dem Vorstand obliegenden Geschäf-
drei Jahre entsandt. Die Bundesminister und der Bundes- tes nicht einigen, so entscheidet auf Anrufung eines Vor-
rat können ihre Vertreter jederzeit abberufen. standsmitgliedes der Beirat.
(5) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt §17
oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
Aufgaben des Vorstandes
(6) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den
gewählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stell- (1) Der Vorstand
vertreter. 1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,
(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Bei- 2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevor-
ratsmitgliedes ist für den Rest seiner Amtszeit ein neues ratungsverbandes, die keinem anderen Organ zuge-
Mitglied zu wählen. Für die Zeit bis zur nächsten Mitglie- wiesen sind und
derversammlung kann der Beirat ein neues Mitglied
bestellen. Das neue Beiratsmitglied soll aus dem gleichen 3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die
Mitgliederkreis gewählt oder bestellt werden, dem das Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
ausgeschiedene Mitglied angehört hat. (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsverband
gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem Gesetz
§15 nichts anderes bestimmt ist.
Aufgaben des Beirats
(1) Der Beirat Dritter Abschnitt
1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, Beiträge, Haushaltswesen
2. berät über alle Fragen, die für den Verband von grund-
sätzlicher Bedeutung sind,
§18
Beiträge
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die
Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevorra-
tungsverbandes erforderlichen Mittel werden nach Maß-
(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat
gabe einer Beitragssatzung durch Beiträge seiner Mitglie-
1. von dem Vorstand Berichte und Einsicht in die Unter- der aufgebracht. Die Beitragssatzung und ihre Änderun-
lagen des Verbandes verlangen, gen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen
und bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für
2. dem Vorstand Weisungen erteilen.
Wirtschaft.
(3) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens
sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des (2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern entspre-
Beirates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stim- chend den von ihnen eingeführten und hergestellten Men-
men gefaßt. Jedoch bedürfen die Entscheidungen nach gen an Erdölerzeugnissen des § 3 Abs. 1 abzüglich der in
§ 16 Abs. 4 und § 18 Abs. 3 und 4, Weisungen an den § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Mengen erhoben.
Vorstand sowie die Bestellung und Abberufung des Vor- (3) Das Beitragsvolumen und die Höhe der Beitrags-
standes einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen sätze in Deutsche Mark je Tonne werden vor Beginn eines
Stimmen. Haushaltsjahres unter Berücksichtung des im Haushalts-
(4) Beschlüsse des Beirates nach§ 5 Abs. 4, § 7 Abs. 2 jahr zu erwartenden Mittelbedarfs vom Beirat auf Vor-
Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und § 22 Abs. 1 bedürfen der schlag des Vorstandes nach für alle Mitglieder einheit-
Zustimmung der Vertreter des Bundes. lichen Sätzen je Produktgruppe festgelegt. Die Höhe der
Beitragssätze errechnet sich durch Aufteilung der zu
(5) Der Vorsitzende des Beirates vertritt den Erdöl- erwartenden beitragswirksamen Ausgaben auf die im
bevorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Haushaltsjahr zu erwartenden eingeführten oder herge-
Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich. stellten Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse im Sinne
2514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
des § 3 Abs. 1 abzüglich der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 willigung des Beirats und des Bundesministers für Wirt-
aufgeführten Mengen. schaft.
(4) Die nach Absatz 3 festgelegten Beitragssätze kön- (5) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäftstätig-
nen im Verlauf eines Haushaltsjahres entsprechend der keit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite (Kassen-
Kostenentwicklung einmal angepaßt werden. Die Anpas- verstärkungskredite) in Höhe der Hälfte eines jähr-
sung muß erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mittel- lichen Beitragsaufkommens mit Zustimmung des Bundes-
bedarfs erforderlich ist. ministers für Wirtschaft aufnehmen. Zur Finanzierung
der Anschaffung von Vorräten, Lagereinrichtungen und
(5) Die Beitragssätze werden im Bundesanzeiger
der notwendigen Geschäftsausstattung kann der Erdöl-
bekanntgemacht.
bevorratungsverband nach Maßgabe des Haushalts-
planes in dem zur Erfüllung des Gesetzes erforderlichen
§ 19 Umfang Kredite aufnehmen.
Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung
der Beiträge § 21
(1) Die Beiträge sind vom Beitragspflichtigen für jeden Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
Monat zu ermitteln. Sie sind unaufgefordert für einen
(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushalts-
Monat bis zum Ende des übernächsten Monats an den
ordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundes-
Erdölbevorratungsverband zu entrichten. Dieser ist
minister für Wirtschaft vorzulegen.
berechtigt, in Ausnahmefällen angemessene Sicherheits-
leistung für die Beitragszahlung zu verlangen. Näheres (2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den
regelt die Beitragssatzung. Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden
(2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht seiner
von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem
Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht ein Bei-
Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesrechnungs-
tragsbescheid.
hof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesminister
(3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld findet für Wirtschaft vorzulegen; der Bundesminister für Wirt-
nicht statt. schaft hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und
den Prüfungsbericht vorzulegen.
(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Beitrages
in Verzug, so ist der rückständige Beitrag mit einem Zins- (3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der
satz von 3 vom Hundert über dem für Kassenkredite des Mitgliederversammlung.
Bundes geltenden Zinssatz der Deutschen Bundesbank § 22
jährlich zu verzinsen. Der am 1. eines Monats geltende
Zinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu Sonstige Anwendung der Bundeshaushaltsordnung
legen. (1) Abweichend von § 105 Abs. 1 Nr. 2 der Bundes-
(5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestimmun- haushaltsordnung gelten deren §§ 2 bis 86 mit Ausnahme
gen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom der §§ 4, 5, 10, 18, 23, 26 bis 31, 39, 42, 43 Abs. 1 , 44 und
27. April 1953 (BGBI. 1 S. 157), zuletzt geändert durch 74 entsprechend. Bei den entsprechend anwendbaren
Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Bestimmungen tritt an die Stelle des Bundesministers der
1977 vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), beigetrie- Finanzen der Beirat.
ben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen und (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einver-
Erstattungsansprüche finden die §§ 197 ff. BGB Anwen- nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem
dung. Bundesrechnungshof weitere Ausnahmen von den
Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung zulassen,
§ 20 soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Auf-
Haushalt gaben des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist.
(1) Für das Haushaltswesen gelten die §§ 105 bis 109
der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
Vierter Abschnitt
(BGBI. 1 S. 1284), geändert durch das Gesetz zur Ände-
rung der Bundeshaushaltsordnung vom 23. Dezember Aufsicht
1971 (BGBI. 1 S. 2133), entsprechend, soweit nachste-
hend nichts anderes bestimmt ist. § 23
(2) Die Feststellung des Haushaltsplans nach § 106 der Aufsicht
Bundeshaushaltsordnung erfolgt durch den Beirat. Hat der
Erdölbevorratungsverband einen Haushaltsplan bis zum (1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der Auf-
Beginn des Haushaltsjahres nicht in genehmigungsfähiger sicht des · Bundesministers für Wirtschaft (Aufsichts-
Form verabschiedet, wird ein Haushaltsplan vom Bundes- behörde). Die Aufsicht beschränkt sich, soweit dieses
minister für Wirtschaft auf- und festgestellt. Gesetz nichts anderes bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit
der Betätigung des Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei
(3) Das Haushaltsjahr beginnt am 1 . April eines Jahres hat die Aufsichtsbehörde insbesondere die in den Ab-
und endet am 31. März des folgenden Jahres. sätzen 2 bis 4 geregelten Befugnisse.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die
des § 37 der Bundeshaushaltsordnung bedürfen der Ein- Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes unter-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2515
richten. Sie kann von den Organen des Erdölbevorra- (2) Absatz 1 gilt nicht für denjenigen, der die in § 3
tungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte ver- Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse ausschließlich außer-
langen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern halb eines Raffineriebetriebes herstellt oder eine Verwen-
oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer Befugnisse dungsbestimmung im Sinne des § 3 Abs. 3 vornimmt.
erforderlich ist.
(3) Von den im letzten Kalenderjahr hergestellten Men-
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anord- gen der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse sind bei
nungen der Organe des Erdölbevorratungsverb_andes, die Berechnung der von einem Vorratspflichtigen zu haltenden
geltendes Recht verletzen, aufzuheben und zu verlangen, Vorratsmenge abzuziehen
daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse oder
Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht 1. die ausgeführten Mengen, mit Ausnahme des Inhalts
werden. Unterlassen Organe des Erdölbevorratungsver- der Treibstofftanks von Flugzeugen und Landfahrzeu-
bandes Beschlüsse oder Anordnungen, zu denen sie nach gen,
geltendem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbe- 2. die zum Bebunkern von Seeschiffen verwendeten Men-
hörde zu verlangen, daß diese Beschlüsse gefaßt oder gen,
diese Anordnungen getroffen werden.
3. die an ausländische Streitkräfte gelieferten Mengen,
(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverbandes 4. die als Betriebsstoff zur Aufrechterhaltung des Herstel-
die ihm obliegenden Pflichten und ist dadurch die Erfüllung lungsbetriebes im Sinne des § 3 des Mineralölsteuer-
der dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz gesetzes verwendeten Mengen,
übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Aufsichts- 5. die Mengen, die sich aus dem von ihm im Geltungs-
behörde einen Beauftragten bestellen, der die Befugnisse bereich dieses Gesetzes geförderten Erdöl herstellen
des seine Pflichten verletzenden Organs und dessen Vor- lassen.
sitzenden ausübt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
des Erdölbevorratungsverbandes erforderlich ist. Hat der (4) Hat der Vorratspflichtige das Unternehmen oder den
Vorstand oder der Beirat nicht die in diesem Gesetz vorge- Betrieb, in dem er eine die Vorratspflicht begründende
schriebene Mindestzahl von Mitgliedern, so hat die Auf- Tätigkeit ausübt, erst im letzten Kalenderjahr erworben, so
sichtsbehörde dem Erdölbevorratungsverband vorbehalt- sind bei der Berechnung der Vorratsmengen ohne Rück-
i•ich des § 14 Abs. 7 Satz 2 eine Frist zur ordnungsge- sicht auf den Zeitpunkt des Inhaberwechsels die vollen
mäßen Bildung dieser Organe zu setzen. Nach Ablauf Jahresmengen zugrunde zu legen.
der Frist kann die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen,
(5) Die Vorratspflicht nach Absatz 1 kann nach Wahl
die die Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahr-
nehmen. des Vorratspflichtigen mit den in § 3 Abs. 1 genannten
Gruppen von Erdölerzeugnissen, mit gefördertem Erdöl
oder mit Halbfertigerzeugnissen erfüllt werden. Die
Fünfter Abschnitt Anrechnung von Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen auf die
einzelnen Erzeugnisgruppen des § 3 Abs. 1 erfolgt für den
Auflösung
Vorratspflichtigen in Höhe der Anteile, die nach dem im
letzten Kalenderjahr bei der Verarbeitung seines Erdöls
§ 24 erzielten Ergebnis, aufgegliedert nach den absatzbereiten
Auflösung Mengen aller hergestellten Erzeugnisse, den für den
Eigenverbrauch verwendeten Mengen dieser Erzeugnisse
(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes und den eingetretenen Verarbeitungsverlusten (Gesamt-
erfolgt durch Gesetz, das auch die Verwendung des dann verarbeitungsschlüssel) auf absatzbereite Mengen einer
vorhandenen Vermögens regelt. Die Bundesrepublik jeden Erzeugnisgruppe entfallen sind. Nach diesem
Deutschland übernimmt die bei Auflösung noch bestehen- Schlüssel erfolgt auch die Umrechnung der vom Vorrats-
den Verbindlichkeiten des Verbandes. pflichtigen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geförder-
(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsverban- ten Mengen an Erdöl in die nach Absatz 3 Nr. 5 abzuzie-
des findet ein Konkursverfahren nicht statt. henden Mengen vorratspflichtiger Erzeugnisse.
(6) Das Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) hat auf
Antrag eine von Absatz 5 abweichende Anrechnung zu
gestatten, wenn der Vorratspflichtige gegenüber dem letz-
zweiter Teil ten Kalenderjahr das Herstellungsverfahren oder die Art
Bevorratung durch die Hersteller des eingesetzten Erdöls gewechselt hat oder durch Ein-
satz des als Vorrat gehaltenen Erdöls wechseln wird.
von Erdölerzeugnissen
§ 25
§26
Umfang der Pflicht zur Bevorratung
Nicht anrechenbare Vorratsbestände
(1) Wer die in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnisse
Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen erfüllt wer-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt, hat ab
den, die
1. April eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgen-
den Jahres ständig die Mengen als Vorrat zu halten, die er 1. sich in Straßentankwagen, Eisenbahnkesselwagen,
im letzten Kalenderjahr durchschnittlich im laufe von Tankstellen oder in Rohrleitungs- oder Verarbeitungs-
15 Tagen aus Erdöl oder Halbfertigerzeugnissen herge- anlagen einschließlich deren Verbindungsleitungen
stellt hat. befinden,
2516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2 auf Grund eines anderen Gesetze~, einer hoheitlichen § 28
Anordnung oder einer gegenüber einer Behörde oder Erlöschen und Veränderung der Vorratspflicht
öffentlich-rechtlichen Körperschaft, insbesondere dem
Erdölbevorratungsverband, eingegangenen Verpflich- (1) Hat ein Vorratspflichtiger die Herstellung der in § 3
tung als Vorrat zu halten sind. Abs. 1 genannten Erzeugnisse nicht nur vorübergehend
eingestellt oder gegenüber dem für die Berechnung der
Vorratsmenge maßgeblichen Zeitraum erheblich einge-
§ 27 schränkt, so hat ihn das Bundesamt auf Antrag ganz oder
Besitzverhältnisse bei Vorratsbeständen in einem nach Art, Ausmaß und Dauer der Einschränkung
entsprechenden Umfang von der Vorratspflicht freizu-
(1) Vorräte, die von einem nach § 25 Vorratspflichtigen stellen.
gehalten werden, sind unbeschadet der§§ 26 und 29 die
nachstehend bezeichneten Bestände: (2) Ist einem Vorratspflichtigen die Erfüllung der Vor-
ratspflicht infolge eines unabwendbaren Ereignisses un-
1. Bestände im unmittelbaren Alleinbesitz des Vorrats- zumutbar erschwert, so hat ihn das Bundesamt auf Antrag
pflichtigen; dies gilt nicht, wenn der Vorratspflichtige in einem nach Art, Ausmaß und Dauer der Erschwerung
einem anderen Vorratspflichtigen gegenüber schriftlich angemessenen Umfang von der Vorratspflicht freizu-
anerkannt hat, daß die Bestände von ihm nicht als stellen.
eigene Vorräte gehalten werden;
(3) Sobald die im laufe eines Kalenderjahres herge-
stellten Mengen der in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeug-
2. Bestände im mittelbaren Alleinbesitz des Vorratspflich- nisse die Vorjahresmengen wesentlich überschreiten oder
tigen, sofern die unmittelbaren Besitzer
feststeht, daß die Mengen der Erdölerzeugnisse, für die
der Vorratspflichtige nach § 25 Abs. 3 im laufenden Kalen-
a) nicht ebenfalls vorratspflichtig sind oder schriftlich
derjahr abzugsberechtigt sein wird, erheblich niedriger
anerkannt haben, daß die Bestände von ihnen nicht
als eigene Vorräte gehalten werden, und sind als die Vorjahresmengen, hat das Bundesamt anzu-
ordnen, daß der Vorratspflichtige bis zum Ende des laufen-
b) zur Verfügung über die Bestände nicht oder nur mit den Vorratsjahres entsprechend höhere als die sich nach
der Maßgabe befugt sind, daß dem Vorratspflichti- § 25 Abs. 1, 3 und 4 ergebenden Mengen als Vorrat zu
gen eine eingetretene Verminderung der Bestände halten hat.
unverzüglich schriftlich mitgeteilt wird; (4) Eine nach den Absätzen 1 bis 3 getroffene !=ntschei-
dung hat den Zeitpunkt festzusetzen, in dem die Anderung
3. Bestände von mindestens 1 000 Tonnen, die sich nicht
in der Vorratspflicht eintritt.
im Besitz des Vorratspflichtigen befinden, deren verfü-
gungsberechtigte Besitzer sich jedoch dem Vorrats-
pflichtigen gegenüber schriftlich verpflichtet haben, die
Dritter Teil
Bestände mindestens während der nächsten drei
Kalendermonate weder zu verbrauchen noch Dritten zu Gemeinsame Vorschriften
überlassen, und falls sie ebenfalls vorratspflichtig sind, für die Bevorratung durch
dem Vorratspflichtigen gegenüber schriftlich anerkannt den Erdölbevorratungsverband und
haben, daß die Bestände von ihnen nicht als eigene die Hersteller von Erdölerzeugnissen
Vorräte gehalten werden.
Erster Abschnitt
(2) Beständen im Alleinbesitz des Vorratspflichtigen
steht derjenige Teil von in seinem Mitbesitz befindlichen Bevorratungsmodalitäten
Beständen gleich, über den die anderen Mitbesitzer nicht
ohne Zustimmung oder Mitwirkung des Vorratspflichtigen § 29
verfügen können; ist ein anderer Mitbesitzer ebenfalls
vorratspflichtig, so gilt der Halbsatz nur, wenn der andere Berücksichtigungsfähige Bestände
Mitbesitzer schriftlich anerkannt hat, daß der bezeichnete (1) Die Vorratspflicht kann nur mit Beständen erfüllt
Teil der Bestände von ihm nicht als Vorrat gehalten wird. werden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befinden. Mit Beständen an Bord eines Seeschiffes kann
(3) Die Vorratspflicht kann auch mit den jeweils vorhan- die Vorratspflicht ohne Rücksicht auf die Nationalität des
denen Beständen von mindestens 1 000 Tonnen erfüllt Schiffes erfüllt werden, wenn sich das Schiff in einem im
werden, die sich nicht im Besitz des Vorratspflichtigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hafen befin-
befinden, wenn diese Bestände zur Veräußerung an Dritte det und der Kapitän sich zum Löschen der Ladung fertig
bestimmt sind und und bereit erklärt hat.
1. der verfügungsberechtigte Besitzer sich schriftlich ver- (2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
pflichtet hat, sie für den Vorratspflichtigen für minde- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
stens ein Vierteljahr zur Verfügung zu halten und ihn rates zuzulassen, daß die Vorratspflicht auch mit Bestän-
ständig über ihre Veränderung zu unterrichten, und den erfüllt werden kann, die sich in anderen Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft befinden,
2. der verfügungsberechtige Besitzer, falls er ebenfalls soweit durch Übereinkommen mit diesen Staaten oder auf
vorratspflichtig ist, dem Vorratspflichtigen gegenüber Grund von Richtlinien oder Verordnungen des Rates der
schriftlich anerkannt hat, daß er die Bestände nicht als Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sichergestellt ist,
eigene Vorräte hält. daß solche Bestände den Zwecken der Vorratspflicht in
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2517
gleicher Weise wie Bestände im Geltungsbereich dieses (3) Werden vom Erdölbevorratungsverband gehaltene
Gesetzes nutzbar gemacht werden können. Bestände freigegeben, so sollen die Vorräte vorrangig den
Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichti-
(3) Die Vorratspflicht kann nicht mit Beständen im Gel- gung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des
tungsbereich dieses Gesetzes erfüllt werden, die auf Verbandes angeboten werden. Sie sind zu Marktpreisen,
Grund eines Übereinkommens mit einem anderen Mit- jedoch nicht unter Einstandspreisen abzugeben. Als Ein-
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für standspreis gilt der durchschnittliche Einstandspreis der
einen vorratspflichtigen Unternehmer oder eine sonstige dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis entsprechen-
vorratspflichtige Stelle in diesem Staat zur Verfügung den Bestände. Das Nähere bestimmt der Beirat durch
gehalten werden (übertragene Bestände). Richtlinien.
(4) Die Vorräte sind so zu lagern, daß sie, soweit es sich
um die in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse handelt, Dritter Abschnitt
innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöl oder
Halbfertigerzeugnisse handelt, innerhalb von 150 Tagen Melde- und Auskunftspflichten,
fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können. In Ordnungswidrigkeiten
Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen
bei unterirdischer Lagerung um bis zu 1O vom Hundert § 31
überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume
wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Meldepflichten der Mitglieder
Versorgung mit Erzeugnissen nach § 3 Abs. 1 nicht beein- des Erdölbevorratungsverbandes
trächtigt wird. Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben
diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgen-
den Monats schriftlich die zur Berechnung ihres Beitrages
zweiter Abschnitt und zur Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderlichen
Freigabe von Vorratsbeständen Angaben zu machen. Näheres regelt die Beitragssatzung.
§ 30
§ 32
Freigabe von Vorratsbeständen
Sonstige Meldepflichten
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
zum Zwecke der Verhütung unmittelbar drohender oder (1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berech-
der Behebung eingetretener Störungen in der Energiever- nung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen
sorgung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Angaben dem Bundesamt mit, das berechtigt ist, die An-
Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gaben nachzuprüfen,
sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Überein-
kommen vom 18. November 1974 über ein Internationales (2) Der Erdölbevorratungsverband und die nach § 25
Energieprogramm durch Rechtsverordnung zuzulassen, Vorratspflichtigen haben dem Bundesamt für jedes abge-
daß vorübergehend geringere Mengen an Erdölerzeugnis- laufene Kalendervierteljahr schriftlich die an jedem
sen als Vorrat gehalten werden, als nach diesem Gesetz Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertig-
vorgeschrieben ist (Freigabe). Sofern sich die Freigabe auf erzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdöl-
einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Monaten erzeugnissen zu melden.
erstreckt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustim-
mung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung ist aufzu- (3) Der Erdölbevorratungsverband und die nach § 25
heben, sobald die ihren Erlaß rechtfertigenden Gründe Vorratspflichtigen haben bis zum 31. März eines jeden
wegfallen. Soweit es der Zweck der Rechtsverordnung Jahres dem Bundesamt die Angaben zu machen, von
zuläßt, ist sie auf einzelne Erzeugnisse oder Gruppen von denen nach den§§ 3 und 25 die Berechnung der Vorrats-
Erzeugnissen zu beschränken. Soll lediglich regionalen mengen abhängt.
Störungen entgegengewirkt werden, so kann die Rechts-
verordnung auch auf diejenigen nächstgelegenen Vorrats- (4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
lager beschränkt werden, deren Bestände zur Bewältigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
der Störung ausreichen. Der Bundesminister für Wirtschaft Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über
wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur 1. Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorge-
Bevorratung nach den§§ 3 und 25 wieder zu entsprechen schriebenen Meldungen und Angaben, insbesondere
ist. Satz 2 gilt entsprechend. über den Ort und die Besitzverhältnisse hinsichtlich der
gemeldeten Bestände sowie der sonstigen nach § 27
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 erheblichen Rechtstatsachen;
kann dem Bundesamt die Befugnis eingeräumt werden, 2. die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbe-
den Vorratspflichtigen vorzuschreiben, bestimmte Abneh- sondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise
mer zu beliefern, soweit dies erforderlich ist, um die Ver- der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen,
sorgung der Bevölkerung oder öffentlicher Einrichtungen der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen
mit lebenswichtigen Gütern oder Leistungen sicherzustel- Meldungen und Angaben;
len. Die Sicherheit der Energieversorgung insgesamt in
den von den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei 3. den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten
angemessen zu berücksichtigen. sind.
2518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 33 geschützten Verhältnisse der Betroffenen dem Bundesamt
Auskunftspflichten und dem Erdölbevorratungsverband mitzuteilen, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Vorrats- und
(1) Der Erdölbevorratungsverband und die nach § 25 Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwachen.
Vorratspflichtigen haben dem Bundesamt auf Verlangen
innerhalb einer ihnen gesetzten Frist die Auskünfte zu
erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt, § 35
um die Erfüllung der Vorratspflicht überwachen und die Ordnungswidrigkeiten
Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach § 32 prüfen
zu können. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
(2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsver-
band auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten Frist 1. entgegen § 25 die vorgeschriebenen Vorratsmengen
die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, nicht ständig als Vorrat hält,
die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitragsverpflichtung 2. entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsver-
überwachen und die Richtigkeit der Angaben nach § 31 bandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung
prüfen zu können. liegen Anhaltspunkte dafür vor, daß der Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht, nicht
jemand eine die Mitgliedschaft zum Erdölbevorratungsver- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
band begründende Tätigkeit ausübt, so ist er auf Verlan-
3. als nach § 25 Vorratspflichtiger entgegen § 32 Abs. 2
gen des Erdölbevorratungsverbandes verpflichtet, die
oder 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die
nach § 32 Abs. 4, eine Meldung nicht, nicht richtig,
zur Überprüfung seiner Mitgliedschaft nach § 9 erforderlich
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
sind.
4. entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 25 Vorratspflichtiger
(3) Die vom Bundesamt mit der Prüfung beauftragten oder nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft
Personen sind befugt, Betriebsgrundstücke und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
Geschäftsräume des Erdölbevorratungsverbandes und tig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt
der nach § 25 Vorratspflichtigen während der Geschäfts- oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten
und Betriebszeit zu betreten und die dort befindlichen von Betriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder
Einrichtungen und Unterlagen zu besichtigen und zu prü- das Besichtigen oder Prüfen von Einrichtungen oder
fen. Dieselben Befugnisse stehen dem Vorstand des Unterlagen nicht duldet oder
Erdölbevorratungsverbandes oder vom Beirat besonders
5. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht,
ermächtigten Prüfern gegenüber den Mitgliedern oder sol-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
chen Personen zu, bei denen auf Grund bestimmter Tat-
erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt.
sachen anzunehmen ist, daß sie einen die Mitgliedschaft
nach § 9 begründenden Tatbestand erfüllen. Die nach (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 25 Vorratspflichtigen und die in Satz 2 genannten Perso- Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu hunderttau-
nen haben die im Satz 1 bezeichneten Maßahmen zu send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2
dulden. bis 5 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche
Mark geahndet werden.
(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf sol-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf- amt.
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Vierter Abschnitt
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten auch gegenüber
Anpassung der Vorratshöhe
Personen, in deren unmittelbarem oder mittelbarem Besitz
oder Mitbesitz sich nach Meldung oder Auskunft des Erdöl-
§ 36
bevorratungsverbandes oder eines nach § 25 Vorrats-
pflichtigen für diese als Vorrat gehaltene Bestände an Anpassung der Vorratshöhe
Erdöl, Erdölerzeugnissen oder Halbfertigerzeugnissen Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
befinden oder befunden haben. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zum Zwecke einer möglichst engen Anpassung der
(6) Das Bundesamt hat ein Land auf dessen Verlangen
Vorratspflichten nach den §§ 3 und 25 an Regelungen
über Tatsachen zu unterrichten, die die Bevorratung in über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen innerhalb der
diesem Land betreffen. Europäisc~en Wirtschaftsgemeinschaft oder der Organi-
sation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-
lung oder nach dem Übereinkommen vom 18. November
§ 34 1974 über ein Internationales Energieprogramm
Mitwirkung der Finanzverwaltung
1. die für die Berechnung der nach diesem Gesetz zu
Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach haltenden Vorratsmengen maßgeblichen Zeitab-
§ 30 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1 schnitte um höchstens ein Fünftel ihrer in den §§ 3 und
S. 613; 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 25 vorgesehenen Dauer zu verkürzen oder zu verlän-
des Gesetzes vom 28. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 333), gern,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2519
2. eine von den §§ 4 und 25 Abs. 5 abweichende Anrech- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
nung der dort bezeichneten Vorräte zuzulassen. Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
§ 37
(Änderung von Steuergesetzen)
§ 39
Vierter Teil Übergangsvorschrift
Übergangs- und Schlußvorschriften In Abweichung von § 5 Abs. 3 sind Bestände, die Mit-
glieder oder Dritte durch vor dem 1. April 1988 abge-
§ 38 schlossene Verträge gemäß § 5 Abs. 2 des Erdölbevorra-
tungsgesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1978 für den
Berlin-Klausel
Erdölbevorratungsverband vorrätig halten, bis zur Beendi-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und gung dieser Verträge auf die Vorratspflicht des Erdölbevor-
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im ratungsverbandes anrechenbar.
2520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Ermittlung der Schlüsselzahlen
für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer
für die Jahre 1988, 1989 und 1990
Vom 7. Dezember 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gemeindefinanzreform- §3
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201) wird mit Zustimmung des Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter dem
Bundesrates verordnet: Komma zu berechnen und auf sieben Stellen zu runden.
§ 1 §4
Die Bundesstatistiken über die veranlagte Einkommen- In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die
steuer und über die Lohnsteuer für das Jahr 1983 sind für Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf
die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur Aufteilung des die Neugliederung folgenden Jahr ab neu festzusetzen.
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Tritt die Neugliederung mit Beginn eines Jahres in Kraft, ist
Jahre 1988, 1989 und 1990 maßgebend. die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen.
Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der
betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten
§2 Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Ein-
wohner zuzurechnen.
Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemein-
§5
den ist die Hauptwohnung oder in Ermangelung einer
Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt am 31. Dezember Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
des Jahres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Gemeinde-
wird. Wurde weder ein Lohnsteuerjahresausgleich noch finanzreformgesetzes auch im Land Berlin.
eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt, ist für
die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge die Hauptwohnung §6
oder in Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche
Aufenthalt am 20. September des Vorjahres maßgebend. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2521
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
(Drechsler-Ausbi.ldungsverordnung - DrechslAusbV) *)
Vom 7. Dezember 1987
Auf Grund des § 25 der Handwerksordnung in der 12. Beschaffenheit und Eigenschaften von Edelwerkstof-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 fen,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch § 25 Nr. 1 des
13. Be- und Verarbeiten von Kunststoffen,
Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 14. Be- und Verarbeiten von Metallen,
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 15. Überprüfen und Verpacken von Erzeugnissen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
§ 1 tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Anwendungsbereich Kenntnisse:
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem 1. in der Fachrichtung Drechseln:
Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/Drechs- a) Entwerfen und Entwickeln von Erzeugnissen,
lerin (Elfenbeinschnitzerin) nach der Handwerksordnung.
b) Herstellen von Teilen und Erzeugnissen,
c) Herstellen und Behandeln von Oberflächen;
§2
2. in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
a) Gestalten und Entwickeln von· Erzeugnissen aus
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. Nach dem dritten Ausbil- Edelwerkstoffen,
dungshalbjahr kann für die Dauer eines Jahres zwischen
den Fachrichtungen b) Herstellen von Erzeugnissen aus Edelwerkstoffen,
1 . Drechseln c) Herstellen von Oberflächen.
2. Elfenbeinschnitzen
§4
gewählt werden.
Ausbildungsrahmenplan
§3 Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach
Ausbildungsberufsbild der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbil-
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
1. Berufsbildung, Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zuläs-
sig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, chung erfordern.
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, §5
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener- Ausbildungsplan
gieverwendung,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
5. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeichnungen,
bildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Aus-
Grundlagen der Gestaltung,
bildungsplan zu erstellen.
6. Instandhalten von Handwerkszeugen,
§6
7. Warten von Drehmaschinen,
Berichtsheft
8. Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und
Vorrichtungen, Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
9. Beschaffenheit und Eigenschaften von Holz und Holz- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
werkstoffen, geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
10. Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen, durchzusehen.
11. Drehen und Drechseln, §7
Zwischenprüfung
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Hand-
werksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte. von der Ständi- (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
gen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilaoe schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
2522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der b) in der Fachrichtung Drechseln:
Anlage in Abschnitt I für die beiden ersten Ausbildungs- Herstellen eines Musters oder eines Arbeitsmodells
jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf mit einer Hohlform;
den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die c) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen:
Berufsausbildung wesentlich ist. aa) Anlegen eines Stückes nach Modell oder Zeich-
nung,
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
bb) Anfertigen einer Modellskizze nach Vorbild.
insgesamt höchstens sechs Stunden 1 oder 2 Arbeits-
proben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
Betracht: den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
1. Drehen in Langholz und Querholz, tik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozial-
kunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und
2. Drehen von kleinen Fertigteilen in Langholz und Quer- Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in
holz. Betracht:
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in 1. Im Prüfungsfach Technologie:
insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgen-
a) Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
den Gebieten schriftlich lösen:
b) Festlegen von Arbeitsabläufen,
1. Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
c) Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
2. Werkstoffe,
d) Holztrocknung und -lagerung,
3. Meßzeuge, Werkzeuge,
e) Werkstoffe,
4. Fertigungstechniken,
f) Oberflächenbehandlung,
5. Längen-, Flächen- und Körperberechnungen,
g) Arbeitsweise, Bedienung und Wartung von Maschi-
6. Lesen von Zeichnungen, Anfertigen von Arbeitsskiz-
nen;
zen.
Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene 2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Fälle berücksichtigen. a) Flächen-, Körper- und Massenberechnungen,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- b) Material- und Kostenberechnungen;
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. 3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
a) Lesen von Skizzen und Werkzeichnungen,
b) Anfertigen von Entwurfsskizzen,
§8
c) Anfertigen von Werkzeichnungen;
Gesellenprüfung
4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und ~ozialkunde:
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene
Fälle berücksichtigen.
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
höchstens 40 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden
höchstens insgesamt 7 Stunden in der Fachrichtung zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Drechseln 2, in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen
3 Arbeitsproben durchführen, davon mindestens eine nach 1 . im Prüfungsfach
Nummer 2 Buchstabe a. Es kommen insbesondere in Technologie 120 Minuten,
Betracht: 2. im Prüfungsfach
1 . als Prüfungsstück: Technische Mathematik 90 Minuten,
a) in der Fachrichtung Drechseln: 3. im Prüfungsfach
Technisches Zeichnen 90 Minuten,
Herstellen eines Werkstückes oder eines Modells,
das aus mehreren Teilen bestehen kann; dabei 4. im Prüfungsfach
müssen Fertigkeiten im Lang- und Querholzdrehen, Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
in der Herstellung einer Passung und in der Anferti-
gung einer Werkzeichnung nachgewiesen werden; (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere· unterschritten werden, soweit die schriftliche
b) in der Fachrichtung Elfenbeinschnitzen: Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
Herstellen eines geschnitzten Stückes nach Modell
oder Zeichnung; (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
2. als Arbeitsproben:
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
a) Herstellen eines Musters nach Zeichnung, bei dem wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
das Drehen von Lang- und Querholz zu berücksich- geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
tigen ist; mündlichen das doppelte Gewicht.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2523
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach § 10
Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer Übergangsregelung
das doppelte Gewicht.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
keits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kennt-
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
nisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
reichende Leistungen erbracht sind.
ser Verordnung.
§ 11
§9 Berlin-Klausel
Aufhebung von Vorschriften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, ordnung auch im Land Berlin.
Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungs-
berufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbeson- § 12
dere für den Ausbildungsberuf Drechsler (Elfenbeinschnit- Inkrafttreten
zer)/Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin), sind vorbehaltlich
des§ 10 nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
2524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Drechsler (Elfenbeinschnitzer)/zur Drechslerin (Elfenbeinschnitzerin)
1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Ausbildungsjahr
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
des Ausbildungsbetriebes Betriebes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes
wie Beschaffung, Fertigung, Absatz
und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen während der
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise gesamten
der betriebsverfassungsrechtlichen Organe Ausbildung
des ausbildenden Betriebes beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
Arbeitsschutz b) wesentliche Bestimmungen der für den
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge
nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes
sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft
und der Gewerbeaufsicht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutz-
gesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Vorschriften der Träger
Umweltschutz und der gesetzlichen Unfallversicherungen, ins-
rationelle Energie- besondere Unfallverhütungsvorschriften,
verwendung Richtlinien und Merkblätter beachten und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4) anwenden
b) arbeitssicheres Verhalten beschreiben,
berufstypische Unfallquellen und
Unfallsituationen nennen
c) Grundregeln des Feuer- und Explosions-
schutzes beschreiben
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2525
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Grundregeln im Umgang mit elektrischem
Strom beschreiben
e) Verhalten bei Unfällen und Bränden
beschreiben
f) Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
g) Maßnahmen zur Vermeidung von arbeitsplatz-
bedingten Umweltbelastungen beschreiben
und durchführen
h) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
während der
Energiearten nennen und Möglichkeiten gesamten
rationeller Energieverwendung im beruflichen Ausbildung
Einwirkungs- und Beobachtungsbereich
zu vermitteln
anführen
5 Anfertigen und Lesen a) Zeichengeräte handhaben
von Skizzen und
b) Zeichnungen lesen
Zeichnungen, Grund-
lagen der Gestaltung c) Werkzeichnungen und Arbeitsskizzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) anfertigen
d) Stücklisten erstellen
e) vorgegebene Form nach Gestaltungsregeln
erarbeiten
f) Entwürfe zeichnerisch darstellen
6 Instandhalten von a) Werkzeuge zum Drehen, Drechseln,
Handwerkszeugen Schneiden, Bohren und Fräsen instandhalten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) und lagern
3
b) Werkzeuge schärfen
c) Sägen schränken und schärfen
7 Warten von Dreh- a) Antriebe, Aufbau und Funktion von
maschinen Drehmaschinen beschreiben 2
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
b) Dreheinrichtungen und Zubehör warten
8 Einrichten, Bedienen a) Aufbau und Funktion von Maschinen
und Warten von beschreiben
Maschinen und Vor-
b) Maschinen einrichten, bedienen und
richtungen
warten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
c) Störungen an Maschinen erkennen und
Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen 8
d) Arten der Kraftübertragung nennen
e) einfache Steuer- und Regelvorgänge
beschreiben
f) schneidende und spanabhebende Maschinen-
werkzeuge nennen und unterscheiden
g) Schärfen von Maschinenwerkzeugen
beschreiben
2526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
h) Maschinenwerkzeuge auswechseln und
einrichten 2
i) Maschinenwerkzeuge lagern
k) Vorrichtungen nach ihrem Verwendungs-
zweck unterscheiden
3
1) Vorrichtungen anwenden
m) Vorrichtungen herstellen
9 Beschaffenheit und a) Eigenschaften, Erkennungsmerkmale,
Eigenschaften von Holz Handelsformen und Verwendung der
und Holzwerkstoffen berufsüblichen Holzarten und Holzwerk-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) stoffe nennen
b) Holz und Holzwerkstoffe lagern und
stapeln
6
c) Fehler des Holzes beschreiben
d) Holzfeuchte messen
e) Holz trocknen
f) Holz und Holzwerkstoffe nach den für die
Verwendung wichtigen Eigenschaften
auswählen
g) Furniere auswählen 1
10 Be- und Verarbeiten a) Arbeitsschritte planen und festlegen 1
von Holz und
Holzwerkstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10) b) Meß- und Anreißarbeiten ausführen
c) Säge-, Hobel-, Feil- und Schleifarbeiten
ausführen
10
d) Bohr- und Fräsarbeiten ausführen
e) Holz- und Holzwerkstoffe verleimen
und verkleben
f) konstruktive Verbindungen aus Vollholz
und Holzwerkstoffen herstellen 2
g) Materialfehler beseitigen .
11 Drehen und Drechseln a) Material zur Bearbeitung vorbereiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
b) Material anreißen, zentrieren und einspannen
20
c) Langholz nach Vorgaben formdrehen
d) Zylinder- und Profilformen schlichten
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2527
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
e) Querholz nach Vorgaben formdrehen
f) Profilformen quer zur Faser drehen
g) einfache Spannhilfen herstellen und 14
anwenden
h) Drehteile mit Kopier- und Schablonen-
einrichtungen herstellen
i) Drehteile längs zur Faser maßgerecht
herstellen
14
k) Seriendrehteile quer zur Faser maß-
gerecht herstellen
12 Beschaffenheit und a) Arten, Eigenschaften und Verwendung
2
Eigenschaften von von Edelwerkstoffen beschreiben
Edelwerkstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
b) Edelwerkstoffe materialgerecht lagern
c) Bearbeitungstechniken beschreiben 2
d) wichtige Bestimmungen des Arten-
schutzgesetzes nennen
13 Be- und Verarbeiten a) Arten und Eigenschaften üblicher
von Kunststoffen Kunststoffe beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
b) Kunststoffe transportieren und 3
lagern
c) Kunststoffe spanabhebend bearbeiten
d) Kunststoffe spanlos verformen
2
e) Kunststoffe kleben und schweißen
14 Be- und Verarbeiten a) Eigenschaften und Verwendung von
von Metallen Stahl und Nichteisenmetallen,
1
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14) soweit sie für den Ausbildungsberuf
von Bedeutung sind, beschreiben
b) Meß-, Anreiß-, Säge-, Feil-, Schleif-
und Bohrarbeiten ausführen
c) Metallverbindungen herstellen
4
d) Gewinde schneiden
e) Metallbearbeitungswerkzeuge instandhalten
f) Korrosionsschutzmaßnahmen durch-
führen
2528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
15 Überprüfen a) Teile und Erzeugnisse kennzeichnen
und Verpacken b) Teile und Erzeugnisse produkt- und
von Erzeugnissen materialgerecht lagern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15) 2
c) Verpackungsmittel beschreiben
d) Erzeugnisse verpacken
e) Qualitätskontrolle durchführen 2
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. F a c h r i c h t u n g D r e c h s e I n
1 Entwerfen und a) Arbeitsabläufe planen und beschreiben
1
Entwickeln b) Produktgestaltung schrittweise an der 7
von Erzeugnissen Drehbank erproben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Buchstabe a) c) Arbeitsmodelle herstellen
d) Produktentwürfe nach zeitgemäßen
und historischen Vorgaben entwickeln
e) Prototypen einschließlich der erforderlichen 7
Hilfsmittel herstellen
f) Verfahren und Materialien zur Herstellung
von Prototypen protokollieren
2 Herstellen von Teilen a) geeignete Werkstoffe auswählen
und Erzeugnissen b) Materialbedarf ermitteln
(§ 3 Abs. 2 Nr.1
Buchstabe b) c) Werkstoffe anreißen, zuschneiden
und zurichten
d) Fertigungsverfahren planen und festlegen
15
e) Futter und Hilfsmittel auswählen
und einsetzen
f) Formen und Profile nach Vorgaben drehen
g) Passungen und Ringe drehen
h) mechanisch spannende Futter und
pneumatische Hilfsmittel einsetzen
i) Drehmaschinen einrichten und bedienen
k) Dreheinrichtungen anwenden
1) Arbeiten mit der Oberfräse durchführen
m) Werkstücke größerer Längen bohren
und drehen
n) Gewinde herstellen 15
o) gewundene Teile herstellen
p) Beschläge auswählen und einbauen
q) Serienprodukte herstellen
r) Maßnahmen zur Qualitätssicherung
beschreiben
s) historische und spezielle Arbeitsverfahren
des Drechslerhandwerks beschreiben
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2529
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
3 Herstellen a) Werkstoffe und Verfahren zur
und Behandeln von Oberflächenbehandlung beschreiben
Oberflächen
b) Oberflächen zur Endbehandlung vor-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 4
bereiten
Buchstabe c)
c) geeignete Mittel und Verfahren zur
Oberflächenbehandlung auswählen und
anwenden
d) Oberflächen ausbessern
e) Furniere schneiden, fügen und
4
zusammensetzen
f) Maßnahmen des konstruktiven und
des chemischen Holzschutzes beschreiben
B. F a c h r i c h t u n g E I f e n b e i n s c h n i t z e n
1 Gestalten a) Entwurfsidee skizzieren
und Entwickeln 3
b) Werkstücke zeichnen, malen und
von Erzeugnissen
modellieren
aus Edelwerkstoffen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
Buchstabe a)
c) Modellier- und Abformmaterialien beschreiben
und anwenden
6
d) Werkstoffe für Modelle auswählen
e) Modelle in geeigneten Maßstäben herstellen
2 Herstellen von a) Edelwerkstoffe unter Beachtung von Arten,
Erzeugnissen aus Eigenschaften und Verwendung auswählen
Edelwerkstoffen
b) Bearbeitungslinien und Bearbeitungsschritte
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
festlegen
Buchstabe b) 17
c) Edelwerkstoffe manuell und maschinell
sägen, schneiden, schnitzen, schaben,
raspeln, feilen, bohren und fräsen
d) Teile verbinden
e) Beschläge auswählen und anbringen
f) Materialfehler beseitigen, Teile ergänzen,
Schäden ausbessern
g) Maßnahmen zur Qualitätssicherung 14
beschreiben
h) Maßnahmen zur Sicherung und Werterhaltung
historischer Erzeugnisse beschreiben und
durchführen
2530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
3 Herstellen von a) Werkstoffe und Verfahrenstechniken zur
Oberflächen Oberflächenbehandlung beschreiben
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2
b) Unterschiedliche Verfahrenstechniken 6
Buchstabe c) anwenden
c) verschiedene Poliertechniken für Edel-
werkstoffe anwenden
d) Oberflächen mit Edelwerkstoffen belegen
e) Beizen und Patinierungen anwenden 6
f) Oberflächen durch Schutzfilme sichern
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1988
(Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnung 1988)
Vom 7. Dezember 1987
Auf Grund des - § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungsgesetzes
- zuletzt durch Artikel 1 Nr. 37 des Haushaltsbegleit- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
gesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1 nummer 8250-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
S. 1532) geänderten § 1256 Abs. 1 und des zuletzt sung und
durch Artikel 1 Nr. 52 Buchstabe a des Haushalts- - § 17 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
begleitgesetzes 1984 geänderten § 1385 Abs. 2 der (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge- BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 9 Nr. 1 des Haus-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf- haltsbegleitgesetzes 1984 eingefügt worden ist,
fentlichten bereinigten Fassung,
wird nach Anhören des Statistischen Bundesamtes mit
- zuletzt durch Artikel 2 Nr. 14 des Haushaltsbegleit- Zustimmung des Bundesrates verordnet:
gesetzes 1984 geänderten § 33 Abs. 1 und des
zuletzt durch Artikel 2 Nr. 29 Buchstabe a des Haus-
§ 1
haltsbegleitgesetzes 1984 geänderten § 112 Abs. 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelte
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer in der Rentenversicherung
821-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versi-
- zuletzt durch Artikel 3 Nr. 18 des Haushaltsbegleit- cherten beträgt für 1986
gesetzes 1984 geänderten § 55 Abs. 1 und des
1 . in der Rentenversicherung der Arbeiter
zuletzt durch Artikel 3 Nr. 38 Buchstabe b des Haus-
und der Angestellten 36 627 DM,
haltsbegleitgesetzes 1984 geänderten § 130 Abs. 3
des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundes- 2. in der knappschaftlichen
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, ver- Rentenversicherung 37 015 DM.
öffentlichten bereinigten Fassung,
- Artikel 2 § 54 a Abs. 2 des Angestelltenversiche- §2
rungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesge- Bezugsgröße in der Sozialversicherung
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
Artikel 23 Nr. 14 des Haushaltsbegleitgesetzes Sozialgesetzbuch beträgt 1988
1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) 36 960 DM jährlich oder
geändert worden ist, 3 080 DM monatlich.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2531
§ 3 2. den monatlichen freiwilligen Mindestbeitrag im Sinne
des Artikels 2 § 54 a Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenver-
Beitragsbemessungsgrenzen
sicherungs-Neuregelungsgesetzes
in der Rentenversicherung
1988 3 052 DM.
Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen 1988 beträgt
1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten § 5
72 000 DM jährlich oder Berlin-Klausel
6 000 DM monatlich,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie-
87 600 DM jährlich oder benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes, Artikel 3
7 300 DM monatlich. § 5 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes
und Artikel II § 20 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame
§4 Vorschriften für die Sozialversicherung - auch im Land
Berlin.
Berechnungsgrundlage für Durchschnittsbeiträge
in der Rentenversicherung
§6
Die Berechnungsgrundlage für
Inkrafttreten
1. den monatlichen Pflichtbeitrag im Sinne des § 4 Abs. 2
Satz 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes und Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Vergabe und Zusammensetzung
der Versicherungsnummer
(VNrV)
Vom 7. Dezember 1987
Auf Grund des (5) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal verge-
- durch Artikel 1 § 1 Nr. 21 des Dritten Rentenversiche- ben und nicht berichtigt. Ist das Geburtsc!-.ltum oder die
rungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969 (BGBI. 1 Seriennummer in der Versicherungsnummer unrichtig,
S. 956) eingefügten § 1414 a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der erhält der Versicherte eine neue Versicherungsnummer;
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz- die insoweit unrichtige Versicherungsnummer ist nicht
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten mehr zu verwenden und als nicht verwendbar zu kenn-
bereinigten Fassung, zeichnen. Eine Versicherungsnummer ist auch dann nicht
mehr zu verwenden, wenn sie an mehrere Versicherte
- durch Artikel 1 § 2 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. Juli vergeben worden ist. Ist an eine Person mehr als eine
1969 (BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 136 a Abs. 2 Nr. 1 Versicherungsnummer vergeben worden, sind alle bis auf
bis 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im eine als nicht mehr verwendbar zu kennzeichnen, wobei
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, eine Verbindung zwischen den Versicherungsnummern
veröffentlichten bereinigten Fassung, herzustellen ist.
- durch Artikel 1 § 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 28. Juli 1969 §2
(BGBI. 1 S. 956) eingefügten § 141 b Abs. 2 Nr. 1 bis 3
des Reichsknappschaftsgesetzes in der im Bundesge-
Zusammensetzung der Versicherungsnummer
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 822-1, veröffent- (1) Die Versicherungsnummer setzt sich zusammen aus
lichten bereinigten Fassung
1. der Bereichsnummer,
wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
2. dem Geburtsdatum des Versicherten,
3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Ver-
§ 1 sicherten im Zeitpunkt der Vergabe,
Vergabe der Versicherungsnummer 4. der Seriennummer und
5. der Prüfziffer.
(1) Der Versicherungsträger vergibt an jeden Versicher-
ten, der bei ihm im Zeitpunkt der Vergabe versichert ist (2) Die ersten beiden Stellen der Versicherungsnummer
oder dort erstmalig versichert wird und noch keine Versi- enthalten die Bereichsnummer des Trägers der Renten-
cherungsnummer besitzt, eine Versicherungsnummer. Für versicherung, der die Versicherungsnummer vergeben
andere Personen kann eine Versicherungsnummer verge- hat. Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.
ben werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Ren-
(3) Die Stellen drei bis acht der Versicherungsnummer
tenversicherung erforderlich ist.
enthalten das Geburtsdatum des Versicherten. Die Stellen
(2) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum- drei und vier bezeichnen den Geburtstag, die Stellen fünf
mer in der Rentenversicherung der Arbeiter ist und sechs den Geburtsmonat und die Stellen sieben und
acht die beiden letzten Ziffern des Geburtsjahres. Wird der
1. die Landesversicherungsanstalt, in deren Bereich der
Geburtstag oder der Geburtsmonat nur durch eine Ziffer
Versicherte seinen Wohnsitz hat oder beschäftigt ist,
bezeichnet, so ist vor diese Ziffer jeweils die Ziffer „O" zu
2. für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs die- setzen. Bei Versicherten ohne nachgewiesenen Geburts-
ser Verordnung ihren Wohnsitz haben oder beschäftigt tag oder Geburtsmonat sind die entsprechenden Stellen
sind, die zuständige Verbindungsstelle oder, wenn eine des Geburtsdatums fiktiv festzustellen. Sind bei einem
Verbindungsstelle nicht bestimmt ist, die Landesversi- Geburtsdatum sämtliche Seriennummern verbraucht, wer-
cherungsanstalt Rheinprovinz, den die Stellen drei und vier durch Addition der Zahl „32"
3. die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und die See- oder „64" und des Geburtstags bestimmt; ist der Geburts-
kasse für Personen, für die sie die Rentenversiche_rung tag der erste Tag eines Monats, ist auch die Addition der
der Arbeiter durchzuführen haben. Zahl „96" zulässig.
(3) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum- (4) Die neunte Stelle der Versicherungsnummer enthält
mer in der Rentenversicherung der Angestellten ist den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Versi-
cherten im Zeitpunkt der Vergabe. Beginnt der Geburts-
1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, name mit einem Umlaut, so wird der Umlaut aufgelöst.
2. die Seekasse für Personen, für die sie die Rentenversi- Enthält der Anfangsbuchstabe ein Sonderzeichen, wird
cherung der Angestellten durchzuführen hat. der im deutschen Alphabet entsprechende Anfangsbuch-
stabe verwandt.
(4) Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnum-
mer in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist die (5) Die Stellen zehn und elf der Versicherungsnummer
Bundesknappschaft. enthalten die Seriennummer. Sie bezeichnet in aufsteigen-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2533
der Reihenfolge die Versicherten, die an demselben Tag benenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
geboren sind und deren Geburtsname mit dem gleichen 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.
Buchstaben beginnt. Für männliche Versicherte werden
die Zahlen „00" bis „49", für weibliche Versicherte die
Zahlen „50" bis „99" verwendet.
§4
(6) Die zwölfte Stelle der Versicherungsnummer enthält
die Prüfziffer. Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet. Inkrafttreten; abgelöste Vorschrift
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
§3 Gleichzeitig tritt die allgemeine Verwaltungsvorschrift über
Berlin-Klausel Versicherungsnummern in den gesetzlichen Rentenversi-
cherungen vom 27. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- 30. Dezember 1967 und Nr. 6 vom 10. Januar 1968) außer
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinterblie- Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2534 Bundesgesetzblatt, Jahrga-ng 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Bereichsnummern
Versicherungsträger Bereichsnummer
LV A Hannover 10
LVA Westfalen 11
LVA Hessen 12
LVA Rheinprovinz 13
LV A Oberbayern 14
LVA Niederbayern-Oberpfalz 15
LV A Rheinland-Pfalz 16
LV A für das Saarland 17
LV A Oberfranken und Mittelfranken 18
LVA Freie und Hansestadt Hamburg 19
LVA Unterfranken 20
LVA Schwaben 21
LVA Württemberg 23
LVA Baden 24
LVA Berlin 25
LV A Schleswig-Holstein 26
LV A Oldenburg-Bremen 28
LVA Braunschweig 29
Bundesbahn-Versicherungsanstalt 38
Seekasse (für Arbeiter) 39
Seekasse (für AngesteMte) 79
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte:
Die Bereichsnummer wird gebildet durch Addition der Zahl 40
und der Bereichsnummer der Landesversicherungsanstalt, die
zuständig wäre, wenn der Versicherte als Arbeiter zu ver-
sichern wäre.
Bundesknappschaft bei Wohnsitz in den Ländern:
Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-West-
falen (Bereich LVA Westfalen), Schleswig-Holstein 80
Hessen, Nordrhein-Westfalen (Bereich LVA Rheinprovinz) 81
Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland 82
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2535
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 6)
Prüfziffer
Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:
1. Der Buchstabe in der neunten Stelle der Versicherungsnummer wird durch
eine zweistellige Zahl ersetzt, die die Position des Buchstabens im deutschen
Alphabet kennzeichnet.
2. Die Ziffern der damit zwölfstelligen Nummer werden - an der ersten Stelle
beginnend - mit den Faktoren 2, 1, 2, 5, 7, 1, 2, 1, 2, 1, 2 und 1 multipliziert.
3. Von den Produkten werden die Quersummen gebildet.
4. Die Quersummen werden addiert.
5. Die Summe wird durch 10 dividiert.
6. Der verbleibende Rest ist die Prüfziffer.
2536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Elfte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen
zum Zuckersteuergesetz
Vom 8. Dezember 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 4 Nr. 1 und 3 und des § 14 Nr. 3 c} Schokolade und Schokoladeerzeug-
und 4 des Zuckersteuergesetzes in der Fassung der nisse, gefüllt (z. B. Krem-, Krokant-,
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1245) Marzipan-, Nugat- und Trüffelschoko-
wird verordnet: lade, Pralinen) 60 v. H.
Artikel 1 d) Speiseeispulver 55v. H.
(1) Die Durchführungsbestimmungen zum Zucker- e) andere Waren 40 v. H.";
steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- dd) es wird folgende neue Nummer 5 eingefügt:
rungsnummer 612-4-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
„5. bei Speiseeispulver aus Unterposition
sung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verord-
1901.90desZolltarifs 55v. H.";
nung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), werden
wie folgt geändert: ee) die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden neue
Nummern 6 bis 12;
1. § 3 wird wie folgt geändert: ff) in der neuen Nummer 6 werden die Worte „bei
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: feinen Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt
an Kakao, aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:" durch
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 24.02" durch die die Worte „bei Backwaren, auch kakaohaltig,
Angabe „Positionen 24.02 und 24.03" ersetzt; aus Position 19.05 des Zolltarifs:" ersetzt;
bb) in Satz 3 wird die Angabe „Tarifstelle 17.04 D" gg) in der neuen Nummer 7 werden die Worte
durch die Angabe „Unterposition 1704.90" ,, , Pflanzen und" durch die Worte „und ande-
ersetzt. ren" und die Angabe „Nr. 20.04" durch die
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Angabe „Position 20.06" ersetzt;
aa) In Satz 1 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt hh} in der neuen Nummer 8 werden die Worte
gefaßt: „Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und
Fruchtmusen" durch die Worte „Fruchtgelees,
„ 1. Backwaren, auch kakaohaltig, aus Position Marmeladen, Fruchtmusen und Fruchtpasten"
19.05 des Zolltarifs, und die Angabe „Nr. 20.05" durch die Angabe
2. Früchte und andere genießbare Pflanzen- ,, Position 20.07" ersetzt;
teile, in anderer Weise zubereitet oder halt- ii} die neue Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
bar gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol,
aus Position 20.08 des Zolltarifs, „9. bei Früchten und anderen genießbaren
Pflanzenteilen, in anderer Weise zubereitet
3. Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost} oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von
und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Alkohol, anderweit weder genannt noch
Zusatz von Alkohol, aus Position 20.09 des inbegriffen, aus Position 20.08 des Zoll-
Zolltarifs, tarifs die Gewichtshundertteile, die nach
4. Likör und andere Spirituosen aus Unter- der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapi-
position 2208.90 des Zolltarifs,"; tel 20 des Zolltarifs als Gehalt an verschie-
denen zuckern gelten, vermindert um die
bb) in Satz 7 wird die Angabe „Nr. 22.02" durch die
Werte, die in der Zusätzlichen Anmerkung
Angabe „Position 22.02" ersetzt.
3 zu diesem Kapitel für die einzelnen
c} Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: Früchte oder die anderen genießbaren
Pflanzenteile angegeben sind,";
aa) In den Nummern 1 und 2 wird die Abkürzung
,,Nr." jeweils durch das Wort „Position" ersetzt; jj) in der neuen Nummer 10 werden die Angabe
,,Nr. 20.07" durch die Angabe „Position 20.09"
bb) in Nummer 3 werden die Worte „der Tarifstellen
17.04 B bis D" durch die Worte „aus Position und das Wort „Vorschrift" jeweils durch das
17.04" ersetzt; Wort „Anmerkung" ersetz!;
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt: kk) die neue Nummer 11 wird wie folgt gefaßt:
„4. bei Schokolade und anderen kakaohaltigen „ 11. bei Lebensmittelzubereitungen, anderweit
Lebensmittelzubereitungen aus Position weder genannt noch inbegriffen, aus Posi-
18.06 des Zolltarifs: tion 21.06 des Zolltarifs:
a) Kakaopulver mit Zusatz von Zucker a} Zuckersirupe,
90v. H. aromatisiert oder gefärbt 65v. H.
b) kakaohaltige Zuckerwaren 70 v. H. b} Speiseeispulver 55v. H.";
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2537
II) in der neuen Nummer 12 werden die Worte 3. Schokolade und andere kakZtohaltige Lebens-
„alkoholischen Getränken aus Tarifstelle mittelzubereitungen aus Position 18.06 des
22.09 C" durch die Worte „Spirituosen aus Zolltarifs;
Unterposition 2208.90" ersetzt. 4. Waren aus Position 19.01 des Zolltarifs, ausge-
nommen Malzextrakt sowie Mischungen und
2. In § 14 Satz 1 Buchstabe c wird die Angabe „Nr. 24.02"
Teig zur Herstellung von Backwaren der Posi-
jeweils durch die Angabe „Position 24.02 oder 24.03"
tion 19.05 des Zolltarifs;
ersetzt.
(2) Die Zuckersteuerbefreiungsordnung - Anlage A zu
5. Backwaren, auch kakaohaltig, aus Position
19.05 des Zolltarifs;
§ 14 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer-
gesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs- 6. Zubereitungen von Früchten und anderen
nummer Anlage A zu 612-4-1, veröffentlichten bereinigten Pflanzenteilen, und zwar
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Ver- a) Früchte, Fruchtschalen und andere Pflan-
ordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), wird zenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durch-
wie folgt geändert: tränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert),
der Position 20.06 des Zolltarifs;
1. In der Abschnittsüberschrift vor § 1 wird die Angabe
„Nr. 24.02" jeweils durch die Angabe „Position 24.02 b) Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen,
Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch
oder 24.03" ersetzt.
Kochen hergestellt, aus Position 20.07 des
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: Zolltarifs;
,,§ 1 c) Früchte und andere genießbare Pflanzen-
Umfang der Steuerbefreiung teile, in anderer Weise zubereitet oder halt-
bar gemacht, auch mit Zusatz von Alkohol,
Zucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach
anderweit weder genannt noch inbegriffen,
Maßgabe der §§ 2 bis 6 zu anderen gewerblichen oder
aus Position 20.08 des Zolltarifs;
gemeinnützigen Zwecken als zum Herstellen von
Lebensmitteln, von Waren der Position 24.02 oder d) Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost)
24.03 des Zolltarifs oder von Waren zur Herstellung und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne
von Waren der Position 24.02 oder 24.03 des Zolltarifs Zusatz von Alkohol, aus Position 20.09 des
oder von Futtermitteln verwendet wird. Lebensmittel Zolltarifs;
sind alle Lebensmittel und Zusatzstoffe im Sinne des 7. Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, aus- genannt noch inbegriffen, aus Position 21.06
genommen mehrwertige Alkohole, Vitamine und orga- des Zolltarifs;
nische Säuren, in reiner oder technisch reiner Form." 8. Likör und andere Spirituosen aus Unterposition
2208.90 des Zolltarifs;".
(3) Die Zuckersteuervergütungsordnung - Anlage B zu
§ 15 der Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuer- b) In der Nummer 9 wird die Angabe „Nr. 30.03" durch
gesetz - in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- die Angabe „Position 30.03 oder 30.04" ersetzt.
nummer Anlage B zu 612-4-1, veröffentlichten bereinigten
2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 wird das Wort
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Ver-
,,Tarifstelle" jeweils durch das Wort „Unterposition"
ordnung vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186), wird
ersetzt.
wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
a) Die Nummern 1 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 Satz 2 des
„ 1. Waren aus Positionen 17.01 und 17.02 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Zuckersteuergesetzes
Zolltarifs, soweit sie kein Zucker im Sinne des vom 18. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 101) auch im Land
§ 1 des Gesetzes sind; Berlin.
2. Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenom- Artikel 3
men Süßholz-Auszug, der Position 17.04 des
Zolltarifs; Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
2538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über das Befahren der Bundeswasserstraßen
in bestimmten Naturschutzgebieten
(Naturschutzgebietsbefahrensverordnung - NSGBefV)
Vom 8. Dezember 1987
Auf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßenge- Insel Urmitzer Werth einschließlich der ober- und unter-
setzes vom 2. April 1968 (BGBI. II S. 173), der durch § 36 halb daran anschließenden Parallelwerke führt und
Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 weiter in einem Abstand von 100 m vom rechten
S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit Rheinufer bis Rhein-km 604,65 verläuft, und dem rech-
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- ten Rheinufer von Rhein-km 602, 15 bis Rhein-km
torsicherheit verordnet: 604,65 (Lageplan 5). Ausgenommen von dem Befah-
rensverbot sind Kleinfahrzeuge ohne Antriebsma-
§ 1 schine, sofern sie die Wasserfläche lediglich zur zügi-
Zur Sicherung des jeweiligen Schutzzwecks der in § 2 gen Durchfahrt benutzen.
aufgeführten Naturschutzgebiete wird das Befahren der
darin gelegenen Bundeswasserstraßen nach Maßgabe (2) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Lahn in
dieser Verordnung geregelt. folgendem Bereich zu befahren:
im Naturschutzgebiet „Nieverner Wehr":
§2 den Wehrarm von Lahn-km 128,55 bis Lahn-km 129,35
(1) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Rhein in (Lageplan 6).
der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März in folgenden
(3) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Mosel in
Bereichen zu befahren:
folgenden Bereichen zu befahren:
1. im Naturschutzgebiet „Kisselwörth und Sändchen": 1. im Naturschutzgebiet „Insel Taubengrün":
die Wasserflächen innerhalb der Parallelwerke an der
die Wasserfläche zwischen der Insel Taubengrün und
Südspitze der Insel Kisselwörth von Rhein-km 484,82
dem rechten Moselufer von Mosel-km 69,99 bis Mosel-
bis Rhein-km 485,50 (Lageplan 1);
km 70,64 (Lageplan 7);
2. im Naturschutzgebiet „Mariannenaue":
2. im Naturschutzgebiet „Pommerheld":
die Wasserflächen innerhalb der die Insel Mariannen-
in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 31. März die
aue umgebenden Parallelwerke von Rhein-km 512,04
Wasserfläche in einer Breite von 40 m entlang dem
bis Rhein-km 517,35 (Lageplan 2);
rechten Moselufer von Mosel-km 43,50 bis Mosel-km
3. im Naturschutzgebiet „Fulder-Aue/llmen-Aue": 47,00 sowie zwischen dem Parallelwerk bei Mosel-km
die Wasserfläche zwischen den Inseln Fulder-Aue und 45,00 und dem rechten Moselufer (Lageplan 8). Es ist
llmen-Aue, den anschließenden Parallelwerken und auch untersagt, an der - in Fließrichtung der Mosel
dem linken Rheinufer von Rhein-km 520,50 bis Rhein- gesehen - linken Seite des Parallelwerks anzuhalten
km 525,30 (Lageplan 3); oder stillzuliegen.
4. im Naturschutzgebiet „Rüdesheimer Aue": (4) Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Fulda in
die Wasserflächen zwischen den Parallelwerken und folgendem Bereich zu befahren:
der Insel Rüdesheimer Aue von Rhein-km 525,00 bis
im Naturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal":
Rhein-km 526,85 und der Linie, die in einem Abstand
von 60 m zum oberstromigen Parallelwerksende bei die Wasserfläche zwischen der Ralleninsel, der geraden
Rhein-km 525,00 beginnend zur nördlichen Seite der Linie von ihrem unterstromigen Ende zur Enteninsel und
Insel Rüdesheimer Aue bei Rhein-km 525,65 führt und einem anschließenden Bogen zum rechten Fuldaufer bei
in einem Abstand von 190 m zum unterstromigen Fulda-km 92,47 und dem rechten Fuldaufer von Fulda-km
Parallelwerksende bei Rhein-km 526,85 endet (Lage- 91,54 bis Fulda-km 92,47 (Lageplan 9).
plan 3);
(5) 1 . Es ist untersagt, die Bundeswasserstraße Weser
5. im Naturschutzgebiet „Insel Graswerth": im Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg" zwischen
den Vallendarer Stromarm, ohne Rothe Nahrung, von Weser-km 232,06 und dem Wehr bei Weser-km 236,60 zu
Rhein-km 597,20 bis zur Autobahnbrücke bei Rhein-km befahren (Lageplan 10).
598,40 und von dieser in Stromarmmitte zur Insel 2. Ausgenommen sind in der Zeit vom 16. April bis
Ketsch und weiter zum Ende des unterstrom an die zum 30. September Segelfahrzeuge mit Antriebsmaschine
Insel Graswerth anschließenden Parallelwerks bei und sonstige Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.
Rhein-km 598,70 (Lageplan 4);
3. In der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. April
6. im Naturschutzgebiet „Urmitzer Werth": dürfen Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine nach Ein-
die Wasserfläche zwischen der Linie, die ab Rhein-km stellung des Betriebes der Schleuse Schlüsselburg bis
602, 15 in einem Abstand von 150 m vom rechten ½ Stunde nach Sonnenuntergang die in Nummer 1
Rheinufer verläuft, entlang dem südlichen Ufer der bezeichnete Wasserfläche zügig durchfahren.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2539
4. Wasserfahrzeuge, die die in Nummer 1 §6
genannte Wasserfläche befahren dürfen, müssen, außer
(1) Bei unmittelbar drohender Gefahr kann von den
im Bereich der Bootsumtragestelle und der genehmigten
Vorschriften dieser Verordnung abgewichen werden.
Steganlagen, einen Mindestabstand von 15 m zu den
Ufern einhalten. (2) Diese Verordnung gilt nicht für bei der Dienstaus-
§3 übung verwendete Wasserfahrzeuge der Wasser- und
Die nach § 2 für das Befahren mit Wasserfahrzeugen Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpoli-
gesperrten Wasserflächen werden, soweit erforderlich, zei, des Zolls, des Bundesgrenzschutzes, der Fischerei-
durch gelbe Tonnen bezeichnet. aufsicht und der Wasserwirtschaftsverwaltung.
§4 §7
Soweit das Befahren der in § 2 genannten Wasserflä- Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des
chen mit Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb zuläs- Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich
sig ist, dürfen diese eine Höchstgeschwindigkeit gegen- oder fahrlässig
über dem Ufer von 6 km je Stunde nicht überschreiten, es
sei denn, daß in der Talfahrt zur Erhaltung der Steuerungs- 1. entgegen§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3
fähigkeit eine höhere Geschwindigkeit erforderlich ist. Nr. 1 oder 2 Satz 1, Abs. 4 oder Abs. 5 Nr. 1 einen der
dort bezeichneten Bereiche befährt,
§5 2. entgegen § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 an dem dort bezeich-
neten Parallelwerk anhält oder stilliegt,
Das örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt kann
von den Verboten der §§ 2 und 4 allgemein und im Einzel- 3. entgegen§ 2 Abs. 5 Nr. 4 den vorgeschriebenen Min-
fall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewäh- destabstand nicht einhält oder
ren, wenn 4. entgegen § 4 die zulässige Höchstgeschwindigkeit
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtig- überschreitet.
ten Härte führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die §8
Befreiung erfordern. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Befreiungen nach Nummer 1 müssen mit dem Schutz- tungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasser-
. straßengesetzes auch im Land Berlin.
zweck dieser Verordnung zu vereinbaren sein. Befreiun-
gen von den Verboten nach § 2 sind zu gewähren, soweit
sie erforderlich sind, um eine nach Maßgabe der jeweiligen
Schutzgebietsverordnung zulässige Tätigkeit in einem
§9
Naturschutzgebiet auszuüben. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 8. Dezember 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
2540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1'
1
'1,1
11
\1
~:\
1 I
1'1
1
Q \
•
1 ,..... Q ~
0.. ,\
1\
~
83,9
'186km
! 1::Cl>
.c
.g
1
1
C
=-cn
1
•
'V
C
::s
1
.c
t:
:o
! Q) (/)
tn Q)
O')
cn C: Q)
i2 ::, :ö
C Q) Q)
'i.E
Cl
~
ß>
(/) "5
.c
...Q)
:: C:
~
..s:::.
0
(/)
5 0
:Ei CIJ
«i
0
0
Q)
c:n
'i
[D :z
,.. N Q..
~
C .c
!-0 ~
a, -0
"S. f
~ (1)
~
i
...
8, ::s
ca
N
C:
~
C:
~
ci5
(!:!
(0
-3 z C) C) ~
Naturachutzgebiet „Mariannena11e"
Grenze der Befahrensregelung
Grenze des Naturschutzgebietes -•-•-•-•
Fahrrinnenrand
1 : 25000
~
01
01
1
-i
ll>
(C
a.
~
)>
C:
cn
(C
ll>
cr
(t)
CD
0
:::,
~:::,
a.
(t)
:::,
.....
~
0
(t)
N
(t)
3
cr
~
CO
0)
½ ......
N
~
~
1\)
Lageplan 3 u,
~
1\)
Naturschutzgebiet „Fuld•-Aue/llmen-Aue"
,,ROdesheimer Aue•
Grenze der Befahrensregelung
Grenze des Naturschutzgebietes
Fahrrinnenrand
-·-·-·-·
1 : 25000
aJ
C
:::s
a.
(D
(/)
(0
(D
(/)
(D
N
CT
j
c:...
Q)
:::1"
(C
Q)
:::s
(0
....<O
(X)
-""-t
~
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2543
:s
~
•• Cl)
Q)
•I! g>
:J
Q)
:ö
C,
}
Q)
C)
'iC N
'5
..
et)
"""i: C .s=.
.!
e
.s=.
~
0
.a CS :i 0
• al...
'ii z1o 0
~
'
1111:1' Cl)
G> Q)
C: J:. "O "O
a, u .0
aCD
..z G> CU
Q)
!:II N
C
N
C cii
CO
! a, !
C,
,. /,
2544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
. 1
1
. 1
\
\ 1 1
1
\
c
\ . 1
1 c c c
\ 1
• \
\ \ \ (
I
• \ ~ !
\ :k
\
-=N
-~
• t:
~
\ \ (/)
\
\ • ~... C)
Q)
Q)
\ C
:ö
-sfi:
Cl» ::J
\ • ~ Q) Q)
\ \ -~ C) C)
\ ~ .t!
::J
..:s
::::, (/)
\. :: C .c 0
(.) 0
'\ ~ (/) 0
~~:~
Cl» .c :5
as ~
'' G>
0,
Q)
CD
ca
z
"O
C
'' \ II)
C
«J
~
.c
::,
c.,
Q)
"O
(/)
Q)
"O
~
C
Q)
C .0
:~ --~i:-(o
-·d· . c.:eo.
a:s
& ..
Q) Q) C
Q. r! N N ·c ci,
::, C
~
C
Q)
1,..
.c CO
a:s
:cl : et : d c
CU 1,..
p,
\ '
\ \
1 ;
\ :
\ .
\ \
\\
\ \
1 ;
1 ._ , ---,
\ '-~ .
i
i
\
\
\
i
~
~
I
1-,\
/ 1
1 \
1 \
\ \ \
•·· ~
. ) o \\ A
... \\ ...
\\ ~
\\ .. <:?. ()
\\ ()
A Q.. 1\
.. \\
\
\
A •.
~
01
01
-1
!l)
CO
0.
~
)>
C
cn
CO
!l)
O"
~
OJ
0
::,
?
0.
CD
::,
......
Naturschutzgebiet ,~Nieverner Wehr" ?1
0
CD
N
Grenze der Befahrensregelung CD
3
O"
Grenze des Naturschutzgebietes -•- •- •-•
~
CO
(X)
1 : 5000 ....,.
.,,,.,,,
.,,,.,,,
.,,,.,,,
~
~- ... '7
/1
~- ~- t .. C2.• - ~
~ _Q;-_.,,, A •... 12 t t...A ~
.... ___ .,,, .... s ~b e r g ;r
,,',
~- •.. <:!.
/
/.,,,'\
74 LL <J.
~
() '.
,,,,,
....
,,,,,, 0
\
\ .t
A
\1J/rns,g
Q.. ~-- _';;_,,,,/ 0.. .... \ (: / •.. ~
0 <]
..
.. ~~~
N
//
/''
0...0.. ··~ ;,,-r\r ·. . . . . ., 0
()
... p r.
···~
V
,
a t·--4:-w :' a
I
/
__,< ~- (11
~
(11
2546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
.1
1
1
1:
=2
0,
C
•
.0
::,
O>
C
(/)
(1)
Q)
:::, :.0
~ Q) (1)
O> O>
lC
.... !:!::,
(1)
(/)
- .c
-1: C 0
Q) 0 0
.1 .cCO ~
:::,
0
0
.....
.0
Q) n, -0
&
,.._ .t:I (II z C
e
::,
....Q) (/)
(1) C
C .c -0 -0 Q)
C
.1
Q. ~ Q) C
~E
•
0, .a C
N
~ .c
~ z"' C,
<O
u.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2547
.
.
1
1
.
1
.
1
:\,' \\
~) •
:r
i:,
• O>
"'
Q)
C: CD
:::, :ci
V/ G)
~
Cl)
1 Cl)
~
0,
J::i
a.• "'C:
:::,
- .c 0
l_ ✓ j 0
p
:;-::. ~ .1
.a
~
.c
0
~
:::,
0
&O
~ ai ,:, C\I
~\ g ~ z C
W'"
~-- CD
~ ....
Cl)
U)
Cl)
e
C
C ~ "O ,:, Cl)
.! C: .c
Q. ~ Cl) Cl) C: as
•
Cl ä !
N
C:
!
N
C:
·c
....
.c
as
1n
CO
as
N
I i U1
.i::a,,
~
lt
00
HALBINSEL
//
1/ KRAGEN HOF
\....
· • \3:1 ,'1
,,
,,
,,
\ h
1 ~,
',
I 1
~ ·,., . 1,
I:,,
,•.
·,
' ·,
•,.
'· ClJ
'
C
::::,
0.
-"""-~
,,,~
0
', ---- ...
·,
·,·, Cl)
(/)
CC
Cl)
(/)
,,
•,, :,,,"' - '~ ·,·, Cl)
N
0-
"
'' ~
' ""•... •,
·,·, NS G
c...
ll>
:r
(C
ll>
-~ ::::,
CC
:-:-r:-c, ,.
~/ ......
CO
(X)
~-...J
-1
~
\' .. . - -- . ·• •. •· •· -.,:.,,.. ,. '.-.: .::.-..-: , :. : : .-.': .-..-. '., .- ·•·•.'.: .·.., .-.:.-.~ '· ,. :.:.,.::.:.:.:.::.:c. :! .. .-. a •',/-'!II eni~se1
':~-
,;;··-:-;~:-:-.. ~ FULDA 092
··,.:\~"=--- .'"' - .:.~~·
\. :/\ ······-::~-=--·=;·"'<=:?':~- ~•.--
~,/.'\\ \"\\\\\--\t' r
Lageplan 9 ....
Naturschutzgebiet „Kragenhof bei Fuldatal"
Grenze der Befahrensregelung
Grenze des Naturschutzgebietes
-·-·-·-·
Maßstab 1 : 5 000
v'
~"41 Lageplan 10
r{lu Naturschutzgebiet „Staustufe Schlüsselburg"
Grenze der Befahrensregelung
Grenze des Naturschutzgebietes ---•-•- •
~:
Maßstab 1 : 25 000 ~
u,
u,
/!'
, ~ tr 1
:,o
l~l,G ~
~
/ ~::;~:-
,,;,,
0.
~
)>
C:
(/)
CO
ll>
C"
~
CD
0
:::J
?
0.
Cl)
:::J
.....
91
0
Cl)
N
Cl)
3
C"
~
(0
(X)
--..J
N
~
CO
2550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen
auf internationalen Ausstellungen
Vom 4. Dezember 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember
1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende Ausstellung im
Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeich-
neten Abkommens über internationale Ausstellungen
bekanntgemacht:
,,Expo 88 - ,Leisure in the Age of Technology"'
Brisbane, Australia
(Expo 88 - ,,Freizeit im Technologiezeitalter")
vom 30. April bis 30. Oktober 1988 in Brisbane,
Australien.
Bonn, den 4. Dezember 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3220/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Frankreich auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 307/15 29. 10. 87
28. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3221/87 der Kommission zur Ermächtigung der
Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs und Luxem-
burgs, unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Erhöhung
des Alkoholgehalts bestimmter W e i n e und bestimmter zur Weinherstel-
lung vorgesehener Erzeugnisse zu gestatten L 307/17 29. 10. 87
28. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3222/87 der Kommission zur Eröffnung des
Interventionsankaufs von Mais und Sorg h u m L 307/19 29. 10. 87
29. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3241/87 der Kommission zur Aussetzung der
Erteilung von EHM-Lizenzen für bestimmte BI u m e n zu c h t erze u g -
nisse L 308/20 30. 10. 87
29. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3244/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Spanien auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 308/26 30. 10. 87
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1987 2551
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3245/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Spanien auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 308/28 30. 10. 87
30. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3281/87 der Kommission zur Abweichung von der
Qualitätsnorm für Z i t r u s f r ü c h t e L 309/69 31. 10. 87
30. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3299/87 der Kommission mit Vorschriften für die
Erteilung von EHM-Lizenzen für Pf I an z k a r toffe I n L 309/105 31. 10. 87
3. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3305/87 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Feige n der Ernte 1986 zu einem im
voraus festgesetzten Preis an Brennereien L 313/10 4. 11. 87
Andere Vorschriften
26. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3192/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör der
Tarifstelle 39.07 B V ex d) mit Ursprung in Hongkong, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 304/19 27. 10. 87
26. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3194/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Regenschirme und Sonnenschirme und für
anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen der Tarifnummern 66.01 und
97.03 mit Ursprung in Singapur, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 304/21 27. 10. 87
20. 10. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3212/87 des Rates zur Anpas-
sung des Satzes der in Artikel 66a des Statuts der Beamten der Europäi-
schen Gemeinschaften vorgesehenen besonderen Abgabe L 307/1 29. 10. 87
27. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3215/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 307/7 29. 10. 87
28. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3217/87 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen aus Gewirken, für
Männer und Knaben, der Warenkategorie Nr. 75 (Kennziffer 40.0750) mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 307/12 29. 10. 87
29. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3236/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3472/85 über den Ankauf und die Lagerung von
Olivenöl durch die Interventionsstellen L 308/12 30. 10. 87
29. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3237/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Sat-
sumas, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten,
ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 308/14 30. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3251/87 des Rates über eine autonome Zwi-
schenregelung zur Kontrolle von Schiffen der Gemeinschaft im Rege-
lungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik
(NAFO) L 314/1 4. 11. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3252/87 des Rates zur Koordinierung und Förde-
rung der Forschung in der Fischwirtschaft L314/17 4. 11. 87
30. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3276/87 der Kommission zur Verlängerung der
Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1245/8('. zur Einführung einer
zeitlich begrenzten vorherigen gemeinschaftlichen Uberwachung der Ein-
fuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan L 309/57 31. 10. 87
30. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3288/87 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 3166/87 über die Einstellung des Kabeljaufangs
durch Schiffe unter dänischer Flagge L 309/82 31. 10. 87
3. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3303/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 313/6 4. 11. 87
2552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 7,01 DM (5,91 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,81 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3304/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 313/8 4. 11. 87
3. 11. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3307/87 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Thunfisch für die Kon-
servenindustrie für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1986 L313/14 4. 11. 87
3. 11. 87 Entscheidung Nr. 3309/87/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1987 gemäß
~ntscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 313/19 4. 11. 87
Berichtigung ger Verordnung (EWG) Nr. 1890/87 des Rates vom
2. Juli 1987 zur Anderung insbesondere der Verordnung (EWG) Nr.
1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungs-
kurse (ABI. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987) L 313/27 4. 11. 87