2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Vom 17. November 1987
Auf Grund des § 128 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Aktien- c) 1,50 DM bei Übersendung von mehr als hundert
gesetzes vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1089) in und höchstens fünftausend Briefen,
Verbindung mit dem Organisationserlaß des Bundes- d) 0,90 DM bei Übersendung von mehr als fünftau-
kanzlers vom 15. Dezember 1972 (BAnz. Nr. 238 vom send und höchstens fünfzigtausend Briefen,
20. Dezember 1972, S. 7) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für e) 0,75 DM bei Übersendung von mehr als fünfzigtau-
Wirtschaft verordnet: send Briefen,
in den Gruppen b bis e jedoch mindestens den Betrag,
Artikel 1 der bei Versendung der Höchstzahl von Briefen der
vorangehenden Gruppe hätte verlangt werden kön-
§ 1 Nr. 1 der Verordnung über den Ersatz von Aufwen- nen;".
dungen der Kreditinstitute vom 18. Juni 1968 (BGBI. 1
S. 720), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März Artikel 2
1977 (BGBI. 1S. 501) geändert worden ist, erhält folgende
Fassung: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 409 Satz 2 des
„ 1 . für jeden Brief Aktiengesetzes auch im Land Berlin.
a) 4,50 DM bei Übersendung von dreißig Briefen oder
einer geringeren Anzahl,
Artikel 3
b) 3,- DM bei Übersendung von mehr als dreißig und
höchstens hundert Briefen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 17. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2387
Erste Verordnung
zur Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Vom 20. November 1987
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336), der durch das Gesetz vom
3. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 257) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 und 2 wird gestrichen. Die Klammernummer (3) entfällt.
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Ausbildungsplan muß mindestens die Sachgebiete und die Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage)
enthalten."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Durchführung der Ausbildung
Die Sachgebiete
1. Rechtskunde,
Sonstiges Verkehrsrecht
(Abschnitte 3 und 12 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Durchführungsverord-
nung zum Fahrlehrergesetz,
2. Fahrzeugtechnik,
Umweltschutz
(Abschnitte 4, 5, 13, 14, 20 und 21 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
3. Praktische Unterrichtsübungen,
Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen
(Abschnitte 7, 8, 16, 17, 23 und 24 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und
4. Pädagogische und psychologische Grundsätze,
Unterrichtsgestaltung
(Abschnitte 1, 6, 10, 15, 18 und 22 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
zu unterrichten."
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Die Anlage enthält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 3 Abs. 2)
Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung
1. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3
(700 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)
Abschnitt Stunden Sachgebiet
70 Pädagogische und psychologische Grundsätze
- Grundlagen des Lernprozesses
- Erwachsenenbildung
- fahrpsychologische Probleme
- Motivation
- soziale Gesichtspunkte
- Unterrichtsformen und -methodik (Frontalunterricht, Lehrgespräch, Moderation)
2 250 Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre
- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Verhalten im Straßenverkehr
- Gefahrenlehre
3 70 Rechtskunde
- Überblick über das Staats- und Verwaltungsrecht; Entstehung und
Bedeutung von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien,
Dienstanweisungen
- Behörden für den Straßenverkehr und deren Aufgaben
- Verwaltungsrechtsschutz
- Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen
- Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot
- Steuer- und Versicherungspflicht
- Haftungsrecht
4 120 Fahrzeugtechnik
- Fahrzeugmechanik
- Antriebsmaschinen
- Kraftübertragung
- Räder und Reifen
- Lenkungseinrichtung
- Bremsanlage
- elektrische Einrichtungen
- Fahrphysik
- Fahrzeugbetrieb
5 10 Umweltschutz, energiesparende Fahrweise
6 90 Unterrichtsgestaltung
- Vorbereitung des Unterrichts
- theoretische Unterrichtsübungen
- Einsatz von Medien
7 40 Praktische Unterrichtsübungen
8 10 Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3
(praktische Übungen)
9 40 Fahrschulwesen
- Fahrlehrerrecht
- Wettbewerbsrecht
- Fahrschulverwaltung
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2389
II. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2
(280 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)
Abschnitt Stunden Sachgebiet
10 10 Pädagogische und psychologische Grundsätze
11 60 Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre
- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Verhalten im Straßenverkehr
- Sozialvorschriften
- Gefahrenlehre
12 30 Sonstiges Verkehrsrecht
- Güterbeförderung
- Beförderung gefährlicher Güter
- Personenbeförderung
- Berufskraftfahrerausbildung
13 100 Fahrzeugtechnik
- Fahrzeugmechanik
- Antriebsmaschinen
- Kraftübertragung
- Räder und Reifen
- Lenkeinrichtung
- Fahrgestell und Fahrzeugaufbauten
- Verbindungseinrichtungen
- Bremsanlage
- elektrische Einrichtungen
- Fahrphysik
- Fahrzeugbetrieb
14 20 Umweltschutz, energiesparende Fahrweise
15 30 Unterrichtsgestaltung unter Einschluß theoretischer Unterrichtsübungen
16 20 Praktische Unterrichtsübungen
17 10 Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2
(praktische Übungen)
III. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1
(140 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)
Abschnitt Stunden Sachgebiet
18 10 Pädagogische und psychologische Grundsätze
19 45 Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre
- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Verhalten im Straßenverkehr
- Gefahrenlehre
20 30 Fahrzeugtechnik
- Kraftübertragung
- Räder und Reifen
- Fahrphysik
- Fahrza-~gbetrieb
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt Stunden Sachgebiet
21 5 Umweltschutz, energiesparende Fahrweise
22 30 Unterrichtsgestaltung unter Einschluß theoretischer Unterrichtsübungen
23 10 Praktische Unterrichtsübungen
24 10 Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 1
(praktische Übungen)".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrergesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 20. November 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2391
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß
von Ausbildungsförderungsdarlehen
(2. BAföG-TeilerlaßVÄndV}
Vom 23. November 1987
Auf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungsför- wird die Jahreszahl „ 1987" jeweils durch die Jahreszahl
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,, 1988" ersetzt.
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet die Bundes- Artikel 2
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbil-
Artikel 1 dungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 17 der Verordnung über den leistungsabhängigen Artikel 3
Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom
14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1439, 1575), geändert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Verordnung vom 16. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1540), Kraft.
Bonn, den 23. November 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl_
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen/zur Rechtsanwaltsgehilfin,
zum Notargehilfen/zur Notargehilfin,
zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen/zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin und
zum Patentanwaltsgehilfen/zur Patentanwaltsgehilfin
(ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV) *)
Vom 23. November 1987
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
ordnet:
1. Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des
Patentanwalts,
§ 1
2. Büropraxis und -organisation,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
3. Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.
Die Ausbildungsberufe
Rechtsanwaltsgehilfe/Rechtsanwaltsgehilfin, §5
Notargehilfe/Notargehilfin, Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
Rechtsanwalts- und Notargehilfe/Rechtsanwalts- und den Rechtsanwaltsgehilfen/die Rechtsanwaltsgehilfin
Notargehilfin
und Patentanwaltsgehilfe/Patentanwaltsgehilfin Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
werden staatlich anerkannt.
1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen
Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozial-
recht,
§2
2. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und
Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbereich Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen
Wird die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notar- Gerichtsbarkeit,
gehilfen nicht von einem Anwaltsnotar oder Notaranwalt 3. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,
durchgeführt, so findet die Fachbildung in dem jeweils
4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Konkurs-
anderen Ausbildungsbereich durch einen Ausbildenden in
angelegenheiten,
dessen Ausbildungsstätte statt, der die fachliche Eignung
zur Ausbildung in dem anderen Ausbildungsbereich 5. Erstellen von Vergütungsrechnungen,
besitzt. 6. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.
§3 §6
Ausbildungsdauer Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
den Notargehilfen/die Notargehilfin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von 1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Arbeits- und Sozialrecht,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2393
2. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher, - einer Internationalen Registrierung von Ge-
3. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von schmacksmustern,
Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grund- 6. Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im
buchrecht, gewerblichen Rechtsschutz,
4. fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der frei- 7. Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechts-
willigen Gerichtsbarkeit, schutz,
5. Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten, 8. Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und
6. Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegen- Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,
heiten, 9. Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verlet-
7. Erstellen von Kostenrechnungen. zungsverfahren,
10. Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,
11. Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kosten-
§ 7 rechnungen.
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
den Rechtsanwalts- und Notargehilfen/ §9
die Rechtsanwalts- und Notargehilfin Ausbildungsrahmenpläne
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Die in den§§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kennt-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: nisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitun-
gen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen
Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, im Register- ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
recht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
2. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grund- Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
buchrecht, Besonderheiten die Abweichung erfordern.
3. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und
Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen § 10
Gerichtsbarkeit,
Ausbildungsplan
4. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
5. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsangelegenhei-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
ten,
bildungsplan zu erstellen.
6. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,
7. Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen, § 11
8. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige. Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
§8 geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
durchzusehen.
den Patentanwaltsgehilfen/die Patentanwaltsgehilfin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die § 12
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Zwischenprüfung
1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach Ablauf
Arbeits- und Sozialrecht, des ersten Ausbildungsjahres, jedoch nicht später als
18 Monate nach Beginn der Ausbildung stattfinden.
2. fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen
Rechtsschutz, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufge-
3. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutz- führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
rechte, Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
4. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutz- ausbildung wesentlich ist. Sie ist schriftlich anhand praxis-
rechte in wichtigen Auslandsstaaten, bezogener Fälle und Aufgaben in insgesamt höchstens
180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzu-
5. Mitarbeit bei der Anmeldung führen:
- eines Europäischen Patentes,
1. Recht,
- eines Internationalen Patentes nach PCT,
- einer Internationalen Registrierung von Waren- 2. Büropraxis und -organisation,
zeichen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten (5) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und
werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durch- Notargehilfe/Rechtsanwalts- und Notargehilfin sind wei-
geführt wird. tere Prüfungsfächer
§ 13 1. Zivilprozeßrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit;
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des
Abschlußprüfung Zivilverfahrens, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht ein-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie schließlich des zugehörigen materiellen Rechts;
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. Gebühren- und Kostenrecht;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von
Vergütungs- und Kostenrechnungen, das Kostenfest-
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich und mündlich
setzungsverfahren und Kosteneinziehung.
durchzuführen.
(6) Für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsgehilfe/
§ 14 Patentanwaltsgehilfin sind weitere Prüfungsfächer
Schriftliche Prüfung 1 . Nationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebührenrecht;
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 5 Prüfungsfä- das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren
chern. Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle und Aufga- bei Anmeldung, Aufrechterhaltung, Vernichtung und
ben aus seinem Ausbildungsberuf lösen und dabei zeigen, Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Inland sowie
daß er Regelungen anwenden und rechtliche, wirtschaftli- die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berech-
che und gesellschaftliche zusammenhänge verstehen und nung amtlicher Gebühren;
beurteilen kann. Die erforderlichen Fertigkeiten in Schreib- 2. Internationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebühren-
technik soll er nachweisen. recht;
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren
(2) Für alle 4 Ausbildungsberufe sind Püfungsfächer
bei Anmeldung und Aufrechterhaltung gewerblicher
1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde; Schutzrechte im Ausland und gemäß internationaler
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere bürgerliches Abkommen sowie die Erstellung von Vergütungsrech-
Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und nungen und Berechnung amtlicher Gebühren.
Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des
Wirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld und Zah- (7) Im Prüfungsfach Schreibtechnik ergibt sich die Prü-
lungsverkehr, Kredit; fungsdauer aus den Anforderungen. Für das Prüfungsfach
Rechnungswesen beträgt_ die Prüfungsdauer 60 Minuten,
2. Rechnungswesen; für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten; sie
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere berufsbezoge- kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prü-
nes Rechnen und Buchführung; fung in programmierter Form durchgeführt wird.
3. Schreibtechnik;
das Prüfungsfach Schreibtechnik umfaßt § 15
a) in Kurzschrift Aufnahme und Übertragung einer Mündliche Prüfung
Ansage fachkundlichen Inhalts von 5 Minuten Dauer
in der Geschwindigkeit von 80 Silben pro Minute, Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach. In einem
Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er mit den
b) in Maschinenschreiben Abschreiben eines mittel-
für den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist
schweren fachkundlichen Textes als Schnell-
und praktische Fälle lösen kann. Die mündliche Prüfung
schreibprobe von 10 Minuten Dauer mit einer Min-
soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten
destleistung von 180 Anschlägen pro Minute.
dauern.
(3) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsgehilfe/
§ 16
Rechtsanwaltsgehilfin sind weitere Prüfungsfächer
1. Zivilprozeßrecht; Bestehen der Prüfung
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das
Zivilprozesses, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung; Prüfungsfach Mündliche Prüfung gegenüber jedem der
2. Rechtsanwaltsgebührenrecht; übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von (2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
Vergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungs- gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in den
verfahren. übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet
(4) Für den Ausbildungsberuf Notargehilfe/Notargehilfin worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
sind weitere Prüfungsfächer sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
haft" bewerteten Fächer mit Ausnahme des Prüfungsfa-
1. Freiwillige Gerichtsbarkeit; ches Schreibtechnik die schriftliche Prüfung durch eine
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Grundbuch-, mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
zugehörigen materiellen Rechts; geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
2. Gebührenrecht; der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündli-
Kostenrechnungen und Kosteneinziehung. chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2395
(3) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im § 18
Gesamtergebnis und in 5 der Prüfungsfächer mindestens Berlin-Klausel
ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit Ausnahme Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
des Prüfungsfaches Schreibtechnik mit ungenügend tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 17 § 19
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung zum
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar- Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 (BGBI. 1
Verordnung. S. 1394) außer Kraft. § 17 bleibt unberührt.
Bonn, den 23. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu§ 9)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Rechtsanwaltsgehilfen/zur Rechtsanwaltsgehilfin,
zum Notargehilfen/zur Notargehilfin,
zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen/zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin
und zum Patentanwaltsgehilfen/zur Patentanwaltsgehilfin
Abschnitt 1. Gemeinsame Vorschriften
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Stellung des Rechts- a) Bedeutung des Rechtsanwalts, des
anwalts, des Notars Notars und des Patentanwalts in der
und des Patentanwalts Rechtspflege erklären
(§ 4 Nr. 1)
b) wesentliche Vorschriften des Berufsrechts
der Rechtsanwälte, Notare und Patent- 3
anwälte erläutern
C) Vorschriften über Verschwiegenheits-
pflichten und Auskunftsverweigerungs-
rechte beachten
d) Regelungen des Berufsausbildungs-
vertrages, insbesondere über Rechte
und Pflichten der Auszubildenden und
des Ausbildenden erklären
4
e) Regelungen der Ausbildungsverordnung
einschließlich des Ausbildungsrahmen-
planes und des Ausbildungsplanes
erklären
f) für den Auszubildenden in Betracht
kommende Vorschriften des Arbeits-
und Sozialrechts - insbesondere des 3
Arbeitsschutzes - erklären
2 Büropraxis und a) Organisation des Ausbildungsbüros
2
-organisation erklären
(§ 4 Nr. 2)
b) Schriftstücke und Akten gemäß Prozeß-
register und Urkundenrolle auffinden und 3
ablegen
c) Termin- und Fristenkontrolle beschreiben
sowie Termine und Fristen überwachen
3
d) eingehende Post nach der Organisation
des Büros sortieren, ausgehende Post
nach Unterschriftskontrolle versandfertig 1
machen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2397
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) Büromaschinen sowie Organisations- und während der gesamten
Kommunikationsmittel handhaben Ausbildungszeit
zu vermitteln
f) Schriftverkehr nach Diktat führen, ein-
fachen Schriftverkehr bearbeiten 8
und einfache Aktenvermerke verfassen
g) Vorgänge des Zahlungsverkehrs
bearbeiten 3
h) berufsbezogenes Rechnen anwenden
i) Zur Buchführung im Ausbildungsbüro
erforderliche Arbeiten vornehmen und das
Prinzip der Überschußrechnung erklären 4
k) Gehaltsabrechnung erklären
1) Besucher empfangen, Telefongespräche während der gesamten
führen und Anliegen erfragen Ausbildungszeit
zu vermitteln
m) Gesetzesübersichten und Inhalts- und
Sachverzeichnisse in Textsammlungen
sowie Gesetzesvorschriften auffinden und 3
ihren Aufbau erläutern
n) Gesetze, Rechtsprechung, Literatur und
Zeitschriften sowie deren Fundstellen mit
den üblichen Abkürzungen bezeichnen,
3
unterscheiden und zuordnen
o) Fertigkeiten in Kurzschrift und Maschinen- während der gesamten
schreiben anwenden und vertiefen Ausbildungszeit
zu vermitteln
3 Aufgaben und Aufbau a) Unterschied zwischen gesetzgebender,
der Rechtspflege rechtsprechender und vollziehender
(§ 4 Nr. 3) Gewalt erklären
b) Aufgaben, Stellung und Tätigkeiten des
Richters, Staatsanwalts, Rechtspflegers,
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und
des Gerichtsvollziehers erläutern 2
c) Aufgaben, Stellung und Tätigkeiten der
rechtskundigen und technischen
Mitglieder der Patentbehörden
und des Bundespatentgerichts erläutern
(nur für Patentanwaltsgehilfen)
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Aufgaben des Grundbuchamtes, Vormund-
schaftsgerichtes und Nachlaßgerichtes
(nicht für Patentanwaltsgehilfen) sowie 3
der Registergerichte erklären
e) Zweige der Gerichtsbarkeit unterscheiden
und den Aufbau der Gerichte an Bei-
spielen aus dem jeweiligen Berufsbereich
erklären 3
f) Aufbau der Patentbehörden, Abteilungen
und Prüfungsstellen sowie des Bundes-
patentgerichtes erklären
(nur für Patentanwaltsgehilfen)
g) nach Teilnahme an Gerichtsverhandlungen
oder Einsicht in die Register aus dem
jeweiligen Berufsbereich den Ablauf des
Verfahrens erklären 4
h) Aktenzeichen aus dem jeweiligen Berufs-
bereich erklären
Abschnitt II. Besondere Vorschriften
A. Rechtsanwaltsgehilfe/Rechtsanwaltsgehilfin
1 Fallbezogene Rechts- a) Bücher des BGB nennen und erläutern,
1
anwendung im bürger- welche Rechtsgebiete sie regeln
liehen Recht und
Handelsrecht sowie im
Arbeits- und Sozial- b) sonstige bei der Tätigkeit des Rechts-
recht anwalts vorkommende wichtige gesetz- 1
(§ 5 Nr. 1) liehe Vorschriften nennen
C) Regelungen des BGB und HGB anhand
6
praktischer Fälle erklären
d) für die Geltendmachung eines Anspruches
aus Kauf, Miete, Darlehen und Werkvertrag
wesentliche Tatsachen feststellen und
erfragen, insbesondere die Person des
Anspruchsstellers und des Anspruchs-
2
gegners, die gesetzliche Vertretung, den
Wohn- oder Geschäftssitz, den Gegen-
stand des Anspruches, den Zeitpunkt des
Entstehens und der Fälligkeit sowie Verzug
und Verjährung
e) Mahn- und Kündigungsschreiben
2
entwerfen
f) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
1
anhand praktischer Fälle erläutern
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2399
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Fallbezogene Rechts- a) Bücher der ZPO, der StPO und des GVG
anwendung im Zivil-, sowie die Abschnitte des FGG nennen 1
Straf- und Bußgeld- und erläutern, welche Rechtsgebiete sie
verfahren sowie regeln
im Verfahren
der freiwilligen
Gerichtsbarkeit b) Vorschriften der ZPO und des GVG anhand
(§ 5 Nr. 2) 3
praktischer Fälle erklären
c) einfache Klageschriften und Anträge auf
Prozeßkostenhilfe sowie Bestellungs- 2
anzeigen mit Klageabweisungsantrag und
Berufungsschriften entwerfen
d) Fristen berechnen und vormerken
e) Anträge auf Fristverlängerung, Termin- 1
verlegung und Verweisung entwerfen
f) Einspruch gegen Versäumnisurteil und
1
Widerruf eines Vergleichs entwerfen
g) Arrestanträge und Anträge auf einst-
weilige Verfügung anhand praktischer Fälle 1
erläutern
h) zur Erledigung eines Beweisbeschlusses
notwendige Maßnahmen ausführen,
insbesondere Mandanten unterrichten, 1
Vorschüsse und Zeugengebühren-
verzichtserklärungen anfordern und
Vorschüsse einzahlen
i) einfache, sofortige und weitere 1
Beschwerde entwerfen
k) Vorschrift~n des StGB, der StPO und des 3
OWiG anhand praktischer Fälle erklären
1) Ersuchen um Akteneinsicht entwerfen 1
m) Einspruch gegen Strafbefehl und Bußgeld-
bescheid sowie sonstige Rechtsbehelfs- 2
schritten entwerfen
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Mitarbeit im gericht- a) Vorschriften über das gerichtliche Mahn- 1
liehen Mahnverfahren verfahren erläutern
(§ 5 Nr. 3)
b) formularmäßige Anträge in gerichtlichen
Mahnverfahren nach Mandanten- 4
informationen entwerfen
c) Auskünfte von Handelsregister, Gewerbe-
amt, Postanstalt und Einwohnermeldeamt 1
einholen
d) Widerspruch und Einspruch in gericht-
liehen Mahnverfahren und deren
Rücknahme mit Hilfe von Formularen 4
sowie Abgabe- und Verweisungsanträge
entwerfen
4 Bearbeitung von a) Abschnitte des 8. Buches der ZPO und
Zwangsvollstreckungs- des ZVG sowie die Titel der KO nennen
und Konkurs- und erläutern, welche Rechtsgebiete sie 2
angelegenheiten regeln
(§ 5 Nr. 4)
b) Vorschriften des 8. Buches der ZPO
6
anhand praktischer Fälle erklären
c) Zustellungen, Vollstreckungs-
ankündigung und Forderungsaufstellung 4
vorbereiten
d) Anträge auf Mobiliarpfändung, auf
Forderungspfändung und -Oberweisung
5
und auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach Muster entwerfen
e) Räumungsauftrag, Antrag auf Eintragung
einer Sicherungshypothek, auf Zwangs-
versteigerung und auf Vollstreckungs-
5
schutz, Hinterlegungsantrag und Forde-
rungsanmeldung im Konkursverfahren
nach Muster entwerfen
f) vorläufiges Zahlungsverbot, Verhaftungs-
auftrag und Antrag auf Löschung 3
im Schuldnerverzeichnis nach Muster
entwerfen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den_27. November 1987 2401
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
5 Erstellen von Ver- a) Gebühren, Kosten und Auslagen der
gütungsrechnungen Rechtsanwälte und Gerichte unter- 4
(§ 5 Nr. 5) scheiden und anhand praktischer Fälle
erläutern
b) Vorschriften der BRAGO über die
Vergütungsvereinbarung und über die
Berechnung und Festsetzung der 2
Vergütung anhand praktischer Fälle
erläutern
c) Wert- und Rahmengebühren unter-
scheiden und Anwendungsbereiche 4
anhand praktischer Fälle erläutern
d) Bestimmungen der BRAGO, des GKG,
der ZPO und KostO über den Gegen- 2
standswert anhand praktischer Fälle
erklären
e) nach Handakte und Gerichtsprotokoll
den Anfall von Gebühren in bürgerlichen 3
Rechtsstreitigkeiten feststellen
f) Aufbau von Gebührentabellen anhand
4
praktischer Fälle erläutern
g) Vergütungsberechnung mit Wert- und
Rahmengebühren unter Beachtung der 3
Vorschriften des § 18 BRAGO entwerfen
h) Festsetzung der Vergütung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gegen Mandanten 4
beantragen
i) nach Kostenentscheidung des Gerichts
Kostenfestsetzung bzw. Ausgleichung 4
beantragen
k) Festsetzung der Vergütung in Prozeß-
kostenhilfe-, Beratungshilfe- und Pflicht-
1
verteidigersachen erläutern und Anträge
entwerfen
1) Gerichtskostenrechnungen prüfen 1
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
6 Grundlagen a) Verfahren der Arbeits- und Sozial-,
der besonderen Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Gerichtszweige einschließlich der Vorverfahren anhand 4
(§ 5 Nr. 6) praktischer Fälle vom Verfahren der
ordentlichen Gerichtsbarkeit unter-
scheiden
b) Rechtsmittelverfahren in den besonderen
2
Gerichtsbarkeiten beschreiben
c) Widerspruch nach Vorlage entwerfen 1
B. Notargehilfe/Notargehilfin
1 Fallbezogene Rechts- a) Bücher des BGB nennen und erläutern,
anwendung im bürger- welche Rechtsgebiete sie regeln
liehen Recht, Handels- 1
b) sonstige bei der Tätigkeit des Notars
und Gesellschaftsrecht
sowie im Arbeits- und vorkommende wichtige gesetzliche
Sozialrecht Vorschriften nennen
(§ 6 Nr. 1)
c) Regelungen des bürgerlichen Rechts
anhand praktischer Fälle erklären und
anwenden, insbesondere Voraussetzungen
des Abschlusses und der Wirksamkeit
von Verträgen, Erfüllung von Verträgen,
Verzug sowie Fristen und Termine,
Verjährung und Übertragung von Forde-
rungen, Schuldübernahme, Kauf, Tausch,
Schenkung, Miete und Pacht, Darlehen, 7 3
Bürgschaft und Schuldversprechen
d) aus Handels- und Gesellschaftsrecht die
Regelungen über den Kaufmann, die Firma,
die Prokura und die Vertretung der Han-
delsgesellschaften anhand praktischer
Fälle erklären und anwenden
e) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
1
anhand praktischer Fälle erläutern
2 Mitarbeit im Urkunds- a) Abschriften, beglaubigte Abschriften,
wesen und Führen Ausfertigungen und vollstreckbare
der Bücher Ausfertigungen herstellen, Unterschied
(§ 6 Nr. 2) zwischen Urschrift, Ausfertigung und 5
beglaubigter Abschrift sowie Bedeutung
der vollstreckbaren Ausfertigung erklären
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2403
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Unterschriftsbeglaubigungen vorbereiten,
Vermerkblätter herstellen und Bedeutung 6
einer Unterschriftsbeglaubigung erklären
c) Form der notariellen Urkunde bei der
Beurkundung von Willenserklärungen 1
beschreiben
d) Bedeutung der Register (Urkundenrolle,
Namenskartei, Erbvertragsregister) 7
erklären und führen
e) Bedeutung des Verwahrungs- und Masse- 2
buches erläutern
3 Mitarbeit bei der a) Begriff Grundstück und die Voraus-
Vorbereitung und setzungen für die Übertragung von
Abwicklung von Grundbesitz erklären, Rechtsformen 1
Notariatsgeschäften der Belastung von Grundbesitz
im Liegenschafts- nennen
und Grundbuchrecht
(§ 6 Nr. 3)
b) Bedeutung, Aufbau und Inhalt des
Grundbuchs erklären, Grundbuchauszüge 2
fertigen und die Voraussetzungen für
Eintragungen in das Grundbuch nennen
c) einseitige Erklärungen - wie Löschungs-
anträge und -bewilligungen und Ein-
tragungs- und Berichtigungsanträge -
nach Angabe der Tatsachen entwerfen
und Beglaubigungsvermerke fertigen, für
6
die Urkundensammlung erforderliche
beglaubigte Abschriften herstellen,
Anträge auf Vollständigkeit der Unterlagen
überprüfen und dem Grundbuchamt
einreichen
d) Unterschiede zwischen Hypothek und
Grundschuld erklären, Grundpfandrechts-
bestel Iu ngsform u lare vervollständigen,
nach Beurkundung das Geschäft
abwickeln, insbesondere die Anträge 6
beim Grundbuchamt einreichen und
die Beteiligten unter Übermittlung der
erforderlichen Ausfertigungen und
Abschriften unterrichten
e) Bedeutung und Voraussetzungen der
Abtretung von Grundpfandrechten
erläutern, Voraussetzungen von Rang-
änderungen nennen, Erklärungen 3
über Rangänderungen und Abtretungen
von Grundpfandrechten entwerfen
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) einfache Kaufverträge und Schenkungs-
verträge nach Muster entwerfen und
Grundstücksveräußerungsverträge
abwickeln, insbesondere erforderliche
6
Genehmigungen und Erklärungen anhand
von Formb,lättern anfordern, Anzeige-
pflichten erfüllen; erforderliche Anträge
zum Grundbuchamt einreichen
g) Verträge über den Verkauf von Wohnungs-
eigentum und Teilflächen, Auflassungs-
2
erklärung nach Muster herstellen und die
Besonderheiten erläutern
h) Bestellung eines Nießbrauchs, eines
Wohnungsrechts und Vereinbarung einer
Leibrente mit Bestellung einer Reallast 2
entwerfen und deren mögliche Inhalte
sowie mögliche Beschränkungen nennen
i) Grundzüge des Erbbaurechts nennen 1
4 Fallbezogene Rechts- a) Regelungen des FGG anhand praktischer
anwendung im Ver- Fälle erklären
fahren der freiwilligen 2
b) Rechtsmittel der freiwilligen Gerichts-
Gerichtsbarkeit
(§ 6 Nr. 4)
barkeit nennen
5 Mitarbeit in a) einfache Anmeldungen für das Handels-
registerrechtlichen register entwerfen und Eintragungsanträge 3
Angelegenheiten einreichen, Eintragungsnachrichten über-
(§ 6 Nr. 5) prüfen
b) Vollzug eines Gesellschaftsvertrages einer
GmbH und von Gesellschaftsvertrags-
Änderungen vornehmen
c) einfachen Vertrag für die Übertragung
eines GmbH-Anteils nach Muster
entwerfen
7
d) Anzeigepflichten wegen der Kapital-
verkehrsteuer erläutern und erfüllen
e) Bedeutung des Vereinsregisters erklären,
Anmeldungen entwerfen und Eintragungs-
nachrichten überprüfen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2405
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
6 Mitarbeit in familien- a) Güterstände erläutern und einen einfachen
und erbrechtlichen Ehevertrag nach Muster entwerfen
Anglegenheiten
(§ 6 Nr. 6) b) Begriffe der Verwandtschaft und Schwäger-
schaft, Stellung der ehelichen und nicht-
ehelichen Kinder sowie Stellung der Eltern
anhand von praktischen Fällen erklären 4
c) Stellung des Vormundes und Pflegers
sowie vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung anhand von praktischen
Fällen erklären
d) gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
erläutern
e) Arten der Verfügungen von Todes wegen
und ihren Inhalt im Erbscheinsverfahren
erläutern
f) Zweck des Erbscheins erklären und
Erbscheinsanträge bei gesetzlicher und
gewillkürter Erbfolge entwerfen
7
g) Bedeutung der Erbschaftsausschlagung
und hier geltende Fristen erläutern,
Ausschlagungserklärungen entwerfen
und dem zuständigen Gericht zuleiten
h) einfache Verfügungen von Todes wegen
entwerfen
i) Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären
7 Erstellen von Kosten- a) Grundlagen der Kostenberechnung
rechnungen erläutern
(§ 6 Nr. 7)
b) Kostenrechnungen erstellen unter Berück-
sichtigung von Geschäftswert, 4
Gebührenansätzen bei der Beurkundung
von Verträgen und einseitigen Erklärungen
sowie Entwürfen und Unterschriftsbeglau-
bigungen
c) Kostenrechnungen auf besonderen
Rechtsgebieten, wie insbesondere bei
handelsrechtlichen Angelegenheiten,
Protesten, Bescheinigungen, erstellen
d) Kostenrechnungen bei mehreren 15
Erklärungen in einer Urkunde sowie bei
Hebe-, Vollzugs- und Zusatzgebühren
erstellen
e) Kosten einziehen
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
C. Rechtsanwalts- und Notargehilfe/Rechtsanwalts- und Notargehilfin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Fallbezogene Rechts- a) Bücher des BGB nennen und erläutern,
anwendung im bürger- welche Rechtsgebiete sie regeln
liehen Recht, Handels- 1
b) sonstige bei der Tätigkeit des Rechts-
und Gesellschaftsrecht,
im Registerrecht sowie anwalts und Notars vorkommende wichtige
gesetzliche Vorschriften nennen
im Arbeits- und Sozial-
recht
(§ 7 Nr. 1) c) Regelungen des bürgerlichen Rechts
anhand praktischer Fälle erklären und 5
anwenden
d) für die Geltendmachung eines Anspruches
aus Kauf, Miete, Darlehen und Werkvertrag
wesentliche Tatsachen feststellen und
erfragen, insbesondere Person des
Anspruchsstellers und Anspruchsgegners,
Wohn- oder Geschäftssitz, Gegenstand
des Anspruchs, Zeitpunkt des Entstehens 3
und der Fälligkeit sowie Verzug
e) aus Handels- und Gesellschaftsrecht
Regelungen über den Kaufmann, die Firma,
die Handlungsvollmacht, die Prokura, das
Handelsgeschäft und die Vertretung der
Handelsgesellschaften anhand praktischer
Fälle erklären und anwenden
f) Mahn- und Kündigungsschreiben
1
entwerfen
g) Erbscheinsanträge bei gesetzlicher und
2
gewillkürter Erbfolge entwerfen
h) Einfache Anmeldungen für die
verschiedenen Register entwerfen,
1
Eintragungsanträge einreichen,
Eintragungsnachrichten überprüfen
i) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
1
anhand praktischer Fälle erläutern
2 Mitarbeit bei der Vor- a) Begriff Grundstück und die Voraussetzun-
bereitung und Ab- gen für die Übertragung von Grundbesitz 1
wicklung von Notariats- erklären, Rechtsformen der Belastung von
geschäften im liegen- Grundbesitz nennen
schafts- und Grund-
buch recht
(§ 7 Nr. 2) b) Bedeutung, Aufbau und Inhalt des Grund-
buchs erklären, Grundbuchauszüge 2
fertigen und Voraussetzungen für Ein-
tragungen in das Grundbuch nennen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2407
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) einseitige Erklärungen - wie Löschungs-
anträge und -bewilligungen und Ein-
tragungs- und Berichtigungsanträge -
nach Angabe der Tatsachen entwerfen
und Beglaubigungsvermerke fertigen, 3
für die Urkundensammlung erforderliche
beglaubigte Abschriften herstellen,
Anträge auf Vollständigkeit der Unterlagen
überprüfen und dem Grundbuchamt
einreichen
d) Unterschiede zwischen Hypothek und
Grundschuld erklären, Grundpfandrechts-
bestel lu ngsform u lare vervollständigen 6
und nach Beurkundung das Geschäft
abwickeln
e) einfache Kaufverträge und Schenkungs-
verträge nach Muster entwerfen und 5
abwickeln
3 Fallbezogene Rechts- a) Bücher der ZPO, der StPO und des GVG
anwendung im Zivil-, sowie die Abschnitte des FGG nennen
1
Straf- und Bußgeld- und erläutern, welche Rechtsgebiete sie
verfahren sowie im regeln
Verfahren der frei-
willigen Gerichtsbarkeit
(§ 7 Nr. 3) b) Vorschriften der ZPO, des GVG und des
2
FGG anhand praktischer Fälle erklären
c) einfache Klageschriften und Anträge
auf Prozeßkostenhilfe sowie Bestellungs-
1
anzeigen mit Klageabweisungsantrag und
Berufungsschrift entwerfen
d) Fristen berechnen und vormerken sowie
Anträge auf Fristverlängerung, Termin- 1
verlegung und Verweisung entwerfen
e) zur Erledigung eines Beweisbeschlusses
notwendige Maßnahmen feststellen und
ausführen, insbesondere Mandanten 1
unterrichten, Vorschüsse und Zeugen-
gebührenverzichtserklärungen anfordern
und Vorschüsse einzahlen
f) Voschriften des StGB, der StPO und des
OWiG anhand praktischer Fälle erklären 1
g) Ersuchen um Akteneinsicht entwerfen
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
4 Mitarbeit im a) Vorschriften über das gerichtliche Mahn-
3
gerichtlichen verfahren erläutern
Mahnverfahren
(§ 7 Nr. 4)
b) formularmäßige Anträge im gerichtlichen
Mahnverfahren für einfache Ansprüche 2
nach Mandanteninformationen entwerfen
c) Auskünfte von Handelsregister, Gewerbe-
amt, Postanstalt und Einwohnermeldeamt 1
einholen
d) Widerspruch und Einspruch im gericht-
liehen Mahnverfahren und deren
Rücknahme mit Hilfe von Formularen 2
sowie Abgabe- und Verweisungsanträge
entwerfen
5 Bearbeitung von a) Abschnitte des 8. Buches der ZPO und
Zwangsvollstreckungs- des ZVG sowie die Titel der KO nennen
angelegenheiten und erläutern, welche Rechtsgebiete sie 2
(§ 7 Nr. 5) regeln
b) Vorschriften des 8. Buches der ZPO
5
anhand praktischer Fälle erklären
c) Zustellungen, Vollstreckungsankündigung
2
und Forderungsaufstellung vorbereiten
d) Anträge auf Mobiliarpfändung, auf
Forderungspfändung und -überweisung,
Räumungsauftrag sowie Abgabe einer 6
eidesstattlichen Versicherung nach Muster
entwerfen
e) vorläufiges Zahlungsverbot, Verhaftungs-
auftrag und Antrag auf Löschung 3
im Schuldnerverzeichnis nach Muster
entwerfen
6 Mitarbeit im Urkunds- a) Abschriften, beglaubigte Abschriften,
wesen und Führen der Ausfertigungen und vollstreckbare
Bücher Ausfertigungen herstellen, Unterschied
(§ 7 Nr. 6) zwischen Urschrift, Ausfertigung und 3
beglaubigter Abschrift sowie Bedeutung
der vollstreckbaren Ausfertigung erklären
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 1409
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Unterschriftsbeglaubigungen vorbereiten,
Vermerkblätter herstellen und Bedeutung 2
einer Unterschriftsbeglaubigung erklären
c) Form der notariellen Urkunde bei
Beurkundung von Willenserklärungen 1
beschreiben
d) Bedeutung der Register (Urkundenrolle,
Namenskartei, Erbvertragsregister)
erklären und führen 4
e) Rechtsmittel der freiwilligen Gerichts-
barkeit nennen
f) Bedeutung des Verwahrungs- und Masse-
2
buches erläutern
7 Erstellen von Ver- a) des Rechtsanwalts:
gütungs- und
Kostenrechnungen aa) Gebühren und Auslagen der Rechts- 2
(§ 7 Nr. 7) anwälte und Gerichte unterscheiden
und anhand praktischer Fälle erläutern
bb) Vorschriften der BRAGO über
Vergütungsvereinbarung und Ober
Berechnung und Festsetzung der
Vergütung anhand praktischer Fälle 2
erläutern
cc) Wert- und Rahmengebühren unter-
scheiden und anhand praktischer Fälle 1
Anwendungsbereiche erläutern
dd) Bestimmungen der BRAGO, des GKG,
der ZPO und der Kosta Ober den
2
Gegenstandswert anhand praktischer
Fälle erklären
ee) nach Handakten und Gerichts-
protokollen den Anfall von Gebühren
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2
feststellen
ff) Aufbau von Gebührentabellen anhand
praktischer Fälle erläutern 1
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
gg) Vergütungsberechnung mit Wert- und
Rahmengebühren unter Beachtung
der Vorschriften des § 18 BRAGO
entwerfen 3
hh) Festsetzung der Vergütung in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gegen Mandanten beantragen
ii) nach Kostenentscheidung des
Gerichts Kostenfestsetzung bzw. 2
Ausgleichung beantragen
kk) Festsetzung der Vergütung in Prozeß-
kostenhilfe-, Beratungshilfe- und 1
Pflichtverteidigersachen erläutern und
Anträge entwerfen
b) des Notars:
aa) Grundlagen der Kostenberechnung
erläutern und unter Berücksichtigung
des Geschäftswertes und der Gebüh-
renansätze bei der Beurkundung von
Verträgen und einseitigen Erklärungen 2
sowie Entwürfen und Unterschrifts-
beglaubigungen Kostenrechnungen
erstellen
bb) Kostenrechnungen auf besonderen
Rechtsgebieten, insbesondere bei
handelsrechtlichen Angelegenheiten,
Protesten, Bescheinigungen, erstellen
cc) Kostenrechnungen bei mehreren 6
Erklärungen in einer Urkunde sowie
bei Hebe-, Vollzugs- und Zusatz-
gebühren erstellen
dd) Kosten einziehen
8 Grundlagen a) Verfahren der Arbeits-, Sozial-,
der besonderen Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Gerichtszweige anhand praktischer Fälle vom Verfahren 3
(§ 7 Nr. 8) der ordentlichen Gerichtsbarkeit unter-
scheiden
b) Rechtsbehelfsverfahren in den besonderen 1
Gerichtszweigen beschreiben
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2411
D. Patentanwaltsgehilfe/Patentanwaltsgehilfin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Fallbezogene Rechts- a) Bücher des BGB nennen und erläutern,
1
anwendung im bürger- welche Rechtsgebiete sie regeln
liehen Recht, Handels-
und Gesellschaftsrecht
sowie im Arbeits- und b) sonstige bei der Tätigkeit des Patentan-
Sozialrecht walts vorkommende wichtige gesetzliche 1
(§ 8 Nr. 1) Vorschriften nennen
c) Regelungen des bürgerlichen Rechts
anhand praktischer Fälle erklären und
anwenden, insbesondere Voraussetzungen
des Abschlusses und der Wirksamkeit von
Verträgen, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, 4
Vertretung, Zustimmung, Erfüllung von
Verträgen, Verzug sowie Fristen und
Termine, Verjährung von Forderungen und
Übertragung von Rechten
d) aus Handels- und Gesellschaftsrecht
Regelungen über den Kaufmann, die Firma,
die Handlungsvollmacht, die Prokura und
1
die Vertretung der Handelsgesellschaften
anhand praktischer Fälle erklären und
anwenden
e) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
1
anhand praktischer Fälle erläutern
2 Fall bezogene a) Vorschriften des Patentgesetzes, des
Rechtsanwendung Gebrauchsmustergesetzes, des Waren-
im gewerblichen zeichengesetzes, des Geschmacks-
Rechtsschutz mustergesetzes, des Gesetzes über
(§ 8 Nr. 2) Arbeitnehmererfindungen und des Sorten-
schutzgesetzes anhand praktischer Fälle 17 12
des Patentanwalts erläutern, insbesondere
Grundbegriffe wie „Erfindung", ,,Raum-
form", ,,gewerbliches Muster und Modell",
„Diensterfindung", ,,freie Erfindung" und
,,technischer Verbesserungsvorschlag"
b) Schutzfähigkeitsvoraussetzungen 3
gewerblicher Schutzrechte erklären
c) Unterschiede zwischen Warenzeichen,
Dienstleistungsmarken und Verbands- 1 1
zeichen erklären
d) Schutzmöglichkeiten für Daten- 1
verarbeitungsprogramme nennen
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
3 Mitarbeit bei der a) Hinterlegung von Patenten, Gebrauchs-
Anmeldung mustern, Warenzeichen einschließlich
gewerblicher Schutz- Dienstleistungsmarken und Verbands-
rechte zeichen sowie Geschmacksmustern
(§ 8 Nr. 3) vorbereiten
b) amtliche Anmeldeformulare ausfüllen
C) Anmeldetexte schreiben während der gesamten
Ausbildungszeit
d) Anlagen, insbesondere Vollmachten und zu vermitteln
Erfinderbenennungen, beschaffen
e) Anmeldungsunterlagen absenden und
Fristen überwachen
f} amtliche Gebühren berechnen und
einzahlen
4 Mitarbeit bei der a) Begriff „Priorität" erklären 2 2
Anmeldung
gewerblicher Schutz-
b) Nachanmeldungen im In- und Ausland,
rechte in wichtigen
ggf. unter Beanspruchung von Prioritäten
Auslandsstaaten
entsprechend den Vorschriften der PVÜ, 2 2
(§ 8 Nr. 4)
vorbereiten und die Einreichung ver-
anlassen
5 Mitarbeit bei der a) Einreichung Europäischer Patent-
Anmeldung: anmeldungen vorbereiten, amtliche
- eines Europäischen Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte
Patentes, schreiben, Anlagen beschaffen, An- 3 2
- eines Internationalen meldungsunterlagen absenden und Fristen
Patentes nach PCT, überwachen, amtliche Gebühren berech-
- einer Internationalen nen und einzahlen
Registrierung von
Warenzeichen und
b) Einreichung von PCT -Anmeldungen vor-
- einer Internationalen
bereiten, amtliche Anmeldeformulare aus-
Registrierung von
füllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen
Geschmacks- 2
beschaffen, Anmeldungsunterlagen
mustern
absenden und Fristen überwachen, amt-
(§ 8 Nr. 5)
liehe Gebühren berechnen und einzahlen
c) Einreichung von IR-Marken vorbereiten,
amtliche Anmeldeformulare ausfüllen,
Anlagen beim Mandanten anfordern oder
selbst beschaffen, Anmeldungsunterlagen 2 2
absenden und Fristen überwachen, amt-
liehe Gebühren berechnen und einzahlen
d) Einreichung Internationaler Registrierun-
gen von Geschmacksmustern vorbereiten,
amtliche Anmeldeformulare ausfüllen,
Anlagen beim Mandanten anfordern oder 1 1
selbst beschaffen, Anmeldungsunterlagen
absenden und Fristen überwachen, amt-
liehe Gebühren berechnen und einzahlen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2413
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
6 Mitarbeit im Erteilungs- a) Stand der Erteilungs- und Eintragungs- während der gesamten
und Eintragungs- verfahren gewerblicher Schutzrechte Ausbildungszeit
verfahren im gewerb- feststellen zu vermitteln
liehen Rechtsschutz
(§ 8 Nr. 6)
b) Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes 1
Patent beschreiben
c) formelle Widersprüche gegen Waren-
zeichen, Dienstleistungsmarken und 4 2
IR-Marken entwerfen und Widerspruchs-
gebühren einzahlen
7 Überwachen a) für den gewerblichen Rechtsschutz während der gesamten
von Fristen geltende Fristen berechnen sowie Ausbildungszeit
im gewerblichen Fristablauf überwachen zu vermitteln
Rechtsschutz
(§ 8 Nr. 7)
b) Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in
versäumte Fristen nennen, Wiederein- 1 1
setzungsanträge stellen und versäumte
Handlungen nachholen
8 Mitarbeit bei ·der a) Fälligkeit von Jahres- und Verlängerungs-
Aufrechterhaltung, gebühren im In- und Ausland überwachen während der gesamten
Verteidigung und Ausbildungszeit
Umschreibung b) Jahres- und Verlängerungsgebühren zu vermitteln
gewerblicher anmahnen, erinnern und einzahlen
Schutzrechte
(§ 8 Nr. 8)
c) Umschreibung gewerblicher Schutz-
rechte im In- und Ausland vorbereiten 1
und veranlassen
9 Mitarbeit bei a) Nichtigkeitsverfahren gegen ein Patent
2
Nichtigkeits-, beschreiben
Löschungs- und
Verletzungsverfahren
(§ 8 Nr. 9) b) Löschungsverfahren gegen ein
2
Gebrauchsmuster beschreiben
c) Löschungsverfahren gegen ein Waren-
2
zeichen beschreiben
d) Ablauf eines Verletzungsprozesses
2
beschreiben
Bundes~setzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
lri Wochen
Lfd. TeU des ' zuvermittelnde Fertigkeiten und Kenntnis~e im Ausbildungsjahr
Nr. i 'At.isbltdurig~b'e'tutsbildes ,,.
2 3
2 3 .· "' 4
10 ~~t bei der
Einlegung von 3 3
Rec~amitteln
(§ 8 Nr. 10)
·.
''
. ,_,•4•t·, ·... , ,", '·:
11 Erstellen von a) Gebühren, KosUfü und Auslagen der
Verigütungs-, Patentanwälte, Behörden und Gerichte 4 4
Gebühren- und unterscheiden und berechnen
:i :, s, ;.; 1) . e i t, , -~,
Kostenrechnungen '
(§$Nr. 11) " ., .'l •~ · t ., ,' i ''
;b) ~~~ir:~~=:g~~:~~:~~f:,;~:!:e~ ~nd 0
2
des Bundespatet.1tger'ichtes beschreiben
,' / ;,'
C) amtl~ GebOhre~ ~hen, an Pateht-
ämter undr~e&h&tfen-'einzahlen 2 2
und erklären, ~ano di,e. Gebühr als ein-
ge~ahlt gilt ·
. c, ' " r.·., '·:,·:~ 'f ,•,
;.iif
d), . Bestimmungen der PA001of'l(f 8RAGO
1
anhand praktlschef f=Alle ·erl6Aren
e) . ~ostenf~ungsyellfaf1ten· be8Chreiben 1
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Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2415
Verordnung
über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung
mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin,
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin,
Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin
(Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung)
Vom 23. November 1987
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes gemäßen Arbeits- und Betriebsablauf erforderlichen
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Kontrollen; Einweisen von Fremdfirmen und Hinwirken
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 auf eine reibungslose Zusammenarbeit; Überwachen
S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des von Bauleistungen;
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh- mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
men mit den Bundesministern für Wirtschaft, des Innern befaßten Stellen und Personen.
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ver-
ordnet: (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den aner-
§ 1 kannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte
Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Abwassermeisterin oder Geprüfter Städtereinigungsmei-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und ster/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den §2
anerkannten Abschlüssen Wassermeister/Wassermeiste-
Zulassungsvoraussetzungen
rin, Abwassermeister/Abwassermeisterin oder Städtereini-
gungsmeister/Städtereinigungsmeisterin erworben wor- (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
den sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
§§ 2 bis 12 durchführen.
anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Fachbereich,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und werden kann, und danach eine mindestens dreijährige,
Erfahrungen hat, in der Ver- und Entsorgung folgende dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufs-
Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in dem ihm praxis oder
übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen: 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung von Anlagen sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
und Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung von eine dem angestrebten Abschluß entsprechende
Betriebsmitteln; Überwachen der Anlagen und Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbil-
Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitäts- und Sicher- dungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschrie-
heitsanforderungen sowie Störungen; Erkennen von benen Ausbildungsdauer mindestens sieben Jahre
Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von beträgt, oder
Maßnahmen zu ihrer Behebung; Veranlassen und 3. eine mindestens achtjährige, dem angestrebten
Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und Abschluß entsprechende Berufspraxis
Betriebsmitteln;
nachweist.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua- auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
lifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
hältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre- Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
gungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen
Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit den §3
übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertre-
tung; berufliche Bildung der Mitarbeiter; Gliederung und Inhalt der Prüfung
3. Anfertigen von Auftragszusammenstellungen, Anfor- (1) Die Meisterprüfung gliedert sich in
dern und Disponieren von Betriebsmitteln; Mitwirken 1. einen fachübergreifenden Teil,
bei der Aufstellung von Kostenvoranschlägen für Bau-
und Betriebsaufwendungen; Vorprüfen von Rechnun- 2. einen fachspezifischen Teil,
gen und Belegen; Sicherstellen der für einen ordnungs- 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 9 schriftlich und 3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht
mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil a) Arbeitsvertrag,
bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-
dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der b) Arbeitsschutz,
§§ 4 bis 8 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung c) Arbeitssicherheit,
programmiert durchgeführt, kann deren Dauer gekürzt
d) Jugendarbeitsschutz,
werden.
e) Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Personal-
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger vertretung,
Reihenfolge an versehiedenen Prüfungsterminen geprüft
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens f) Tarifvertrag,
zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü- g) Sozialversicherung;
fungsteils zu beginnen.
4. aus dem Umweltschutzrecht insbesondere Gewässer-
§4 schutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz,
Strahlenschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.
fachübergreifender Teil
(4) Im Prüfung~fach "Grundlagen für die Zusammenar-
(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern beit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
zu prüfen: daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und .
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer.
2. Gnmdlagen für rechtsbewußtes Handeln,
den:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußt&s a) i:ntwicklungsprozeß des einzelnen,
HanQeln" soll der Pr:üfuft9$teilnehmer nachweisen, daß er
volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt b) Gruppenverhalten;
und wirtschaftliche zusammenhänge erkennen und beur- 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
teilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachwei-
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
sen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes,
auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und b) Arbeitsplatz• und Betriebsgestaltung,
notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie• c) Führungsgrundsätze;
len aus der Praxis ·anwenden kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden: 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit· im
Betrieb:
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
a) Rolle des Meisters,
a) Produktionsformen,
b) Kooperation und Kommunikation,
b) Wirtschaftssysteme,
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
c) nationale und internationale Unternehmens- und
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
fächem ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3'genann-
d) nationale und internationale Organisationen und
ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
Verbände der Wirtschaft; .
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: (6). Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun•
den dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus e.iner unter
a) Betriebsorga,:iisation: Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra~
aa) Aufbauorganisation, gen im Prüfungsfach:
bb) Arbeitsplanung, 1. Grundlagen
cc) Arbeitssteuerung, für kostenbewußtes Handeln: 1,5 Stunden,
dd) Arbeitskontrolle, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1,5 Stunden,
b) Organisations- und Informationstechniken,
3. 'Grundlagen
c) Kostenrechnung.
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1 ,5 Stundef\.,
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes
Handetn" soU der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte befufs-
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen typische Situationen zu erkennen, ihre Ursacner,;i\J ktären
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem und sachgerechte lösungsvorschläge zu machen. Es ist
Rahmen können geprüft Werden: · ·· von einer praxisbezogenen, betrieblichen Sltuationsatif:.
gabe auszugehen .. Oie Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
1. Aus dem Grundgesetz: nicht länger als 30. ,Minuten dauern.
a) Grundrechte,
(8) Die schriftliche Prüfung ist in. den in Absatz ~ Nr. 1
b) Gesetzgebung; und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung; fungsteilnehmers oder.nach Ermessen des Prüfungsaus-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2417
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, 3. Aufstellen von Stücklisten;
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu- 4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs- und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten
dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5. Erstellen von Fachberichten;
6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-
§5 tung.
Fachspezifischer Teil Wasserversorgung (4) Im Prüfungsfach „Wasserversorgung" soll der Prü-
(1) Im fachspezifischen Teil Wasserversorgung ist in fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und
folgenden Fächern zu prüfen: Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Spei-
cherung und Verteilung von Wasser kennt und in der Lage
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund- ist, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des
lagen, Gewässerschutzes, zu berücksichtigen und die einschlägi-
2. Technische Kommunikation, gen Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Tech-
3. Wasserversorgung, nik zu beachten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wir-
kungsweisen, Anwendungsbereiche und Betriebsverhal-
4. Betrieb und Überwachung, ten der erforderlichen Maschinen, Apparate, Geräte und
5. Instandhaltung, Einrichtungen und ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.
1. Wasservorkommen;
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach- 2. Wasserbedarf;
weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche 3. Wasserbeschaffenheit, Güteanforderungen;
Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellun-
gen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen 4. Bedarfsdeckung, Bewirtschaftung, Wassergewinnungs-
benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, anlagen;
daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen rich- 5. mechanische, biologische und chemische Vorgänge
tig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft bei der Wasseraufbereitung, Anlagen zur Wasserauf-
werden: bereitung;
1. Grundkenntnisse über:
6. Anlagen zur Förderung, Speicherung und Verteilung;
a) Zahlensysteme und deren Aufbau,
7. maschinelle und apparative Einrichtungen:
b) Einheitensystem und Maßeinheiten,
a) Maschinen, Apparate und Geräte,
c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und
gasförmiger Stoffe, b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-
richtungen,
d) Energieformen und -umwandlung, Energieträger,
c) elektrische Einrichtungen,
e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-
nung und Widerstand, d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;
f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi- 8. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-
sche und biologische Zustände und Reaktionen im bestimmungen:
Wasser; a) Wasserrecht, insbesondere Vorschriften zur
2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei- Gewässerreinhaltung,
chungen; b) Rechtsformen von Versorgungsbetrieben und ihre
3. Berechnen von: Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Kunden,
a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen, c) Baurecht,
b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs- d) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-
grad, ßenverkehrsrecht.
c) Drücken und Druckdifferenzen, Strömungsvorgän- (5) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung" soll der
gen, Durchflußmengen und Mischungsverhältnis- Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des
sen. Personals, der Maschinen, Apparate, Geräte und Einrich-
(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" soll tungen organisieren und überwachen kann, daß er die zur
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträglichkeit und Wirt-
Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommuni- schaftlichkeit des Betriebes notwendigen Messungen, Pro-
kationsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem benahmen und Untersuchungen kennt, ihre Auswertung
Rahmen können geprüft werden: beherrscht und aus den Ergebnissen Schlüsse für die
Führung des Betriebes ziehen kann. Er soll ferner nach-
1. Lesen technischer Zeichnungen; weisen, daß er die Anforderungen der Arbeitssicherheit
2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer und des Unfallschutzes kennt und die dazu erforderlichen
Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungstech- Maßnahmen veranlasssen kann. In diesem Rahmen kön-
nik; nen geprüft werden:
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. Datenerfassung und -auswertung: 1. Instandhaltung von Brunnen, Rohrleitungen und bauli-
a) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bakte- chen Anlagen:
riologischen und elektrischen Werten und ihre Aus- a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-
wertung, und Hilfsstoffen,
b) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für b) Baustellensicherung, insbesondere Baugruben-
den Betriebsablauf, und Verkehrssicherung,
c) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick c) Inspektionen,
auf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften d) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz und
und behördliche Auflagen, Ausbesserung,
d) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick e) Brandschutzeinrichtungen,
auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;
f) Entfeuchtungseinrichtungen,
2. Betrieb, Steuerung und Überwachung der Anlagen zur g) Reinigungsarbeiten,
Wassergewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speiche-
rung und Verteilung: h) Pflege der Außenanlagen;
a) Quellfassungen und Brunnen, 2. Instandhaltung von Geräten, maschinellen und appara-
tiven Einrichtungen:
b) Schutzgebietsüberwachung,
a) Organisation der Instandhaltung:
c) Belüftung, Filterung, Desinfektion,
aa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne
d) Sicherstellen ausreichender Versorgungsdrücke, und Wartung, lnspektionspläne und Inspektion,
e) Betriebsbehälter, Hochbehälter, bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,
f) Ermitteln von Wasserverlusten, Lecksuche, Frost- Reparaturberichte,
schutzmaßnahmen; b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie
3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,
Gefährdungen und Ereignissen: c) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,
a) In- und Außerbetriebnahme von Anlageteilen und Hilfs- und Schmierstoffen,
Rohrleitungen, d) Einrichtungen in Werkstätten;
b) Störungen an Maschinen, Apparaten, Geräten und 3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-
Einrichtungen der Wassergewinnung, der Aufberei- stungen:
tung und Förderung,
a) Leistungsbeschreibung,
c) Störungen an Fernleitungen, Speicherungs- und
Verteilungsanlagen, b) Überwachen der Ausführung, Aufmaß und
Abnahme,
d) Gefährdungen von Wasserversorgungsanlagen;
c) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen
4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz: Gesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-
stungen (VOB) und der Verdingungsordnung für
a) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher- Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
heit, (VOL).
b) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei
Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen, (7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-
gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei
c) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Apparaten, einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-
Geräten, Einrichtungen und Bauwerken, nahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicher-
d) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions- heit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-
gefahr, träglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter Anwendung
der in den Absätzen 2 bis 6 angeführten Kenntnisse ein-
e) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr, schätzen kann. In diesem Rahmen können folgende Situa-
f) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß- tionsaufgaben geprüft werden:
nahmen, 1. normales Betriebsgeschehen;
g) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. 2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentli-
chen Anlageteilen;
(6) Im Prüfungsfach „Instandhaltung" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen, 3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der
Apparate, Geräte und Einrichtungen unter Beachtung der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.
Belange der Arbeitssicherheit betriebssicher erhalten
(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfä-
kann, mit den einschlägigen Vorschriften und Sicherungs-
chern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll
maßnahmen vertraut ist sowie die Grundlagen der Stö- nicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-
rungssuche beherrscht und die Beseitigung von Störungen fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die
veranlassen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er Auf-
Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
träge über Lieferungen und Leistungen unter Beachtung
der rechtlichen Belange abwickeln kann. In diesem Rah- 1. Mathematische und
men können geprüft werden: naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2419
2. Technische Kommunikation: Stunde, c) Maßänderungen durch Temperatureinfluß, Wärme-
3. Wasserversorgung: 1,5 Stunden, mengen und Wärmebedarf,
4. Betrieb und Überwachung: 1,5 Stunden, d) Strömungsvorgängen und Durchflußmengen.
5. Instandhaltung: 1 Stunde. (3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" soll
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen
(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-
ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung tionsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem
besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit Rahmen können geprüft werden:
und soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als 5
1. Lesen technischer Zeichnungen;
Stunden dauern.
2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer
(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungstech-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- nik;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige 3. Aufstellen von Stücklisten;
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- 4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 5. Erstellen von Fachberichten;
2 gilt entsprechend.
6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-
tung.
§6
(4) Im Prüfungsfach „Abwasser" soll der Prüfungsteil-
Fachspezifischer Teil Abwasser nehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und Verfahren
(1) Im fachspezifischen Teil Abwasser ist in folgenden der Abwasserableitung und -reinigung sowie der
Fächern zu prüfen: Schlammbehandlung kennt und in der Lage ist, die
Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewäs-
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundla- serschutzes, zu berücksichtigen und die einschlägigen
gen, Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik
2. Technische Kommunikation, zu beachten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wirkungs-
weisen, Anwendungsbereiche und Betriebsverhalten der
3. Abwasser,
erforderlichen Maschinen, Apparate, Geräte und Einrich-
4. Betrieb und Überwachung, tungen und ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt. In
5. Instandhaltung, diesem Rahmen können geprüft werden:
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe. 1. Arten, Anfall und Beschaffenheit von Abwässern und
Schlämmen;
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
2. mechanische, biologische und chemische Vorgänge
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
bei der Abwasser- und Schlammbehandlung;
weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche
Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellun- 3. Anlagen zur Abwasserableitung und -reinigung sowie
gen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen zur Schlammbehandlung:
benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, a) Zweck, Wirkungsweisen und Anwendungsbereiche,
daß er die zusammenhänge von abhängigen Größen rich-
tig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft b) Bemessungsgrundsätze und Störfaktoren;
werden: 4. maschinelle und apparative Einrichtungen:
1. Grundkenntnisse über: a) Maschinen, Apparate und Geräte,
a) Zahlensysteme und deren Aufbau, b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-
b) Einheitensystem und Maßeinheiten, richtungen,
c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und c) elektrische Einrichtungen,
gasförmiger Stoffe, d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;
d) Energieformen und -umwandlung, Energieträger, 5. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-
e) zusammenhänge von elektrischem Strom, Span- bestimmungen:
nung und Widerstand, a) Wasser- und Abfallrecht,
f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi- b) Immissionsschutzrecht,
sche und biochemische Reaktionen im Abwasser;
c) Rechtsformen von Entsorgungsbetrieben und ihre
2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei- Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Einleitern,
chungen;
d) Baurecht,
3. Berechnen von:
e) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-
a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen, ßenverkehrsrecht.
b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs- (5) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung" soll der
grad, Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Personals, der Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte (6) Im Prüfungsfach „Instandhaltung" soll der Prüfungs-
und Einrichtungen organisieren und überwachen kann, teilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen,
daß er die zur Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträg- Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen unter
lichkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendigen Beachtung der Belange der Arbeitssicherheit betriebssi-
Messungen, Probenahmen und Untersuchungen kennt, cher erhalten kann, mit den einschlägigen Vorschriften und
ihre Auswertung beherrscht und aus den Ergebnissen Sicherungsmaßnahmen vertraut ist sowie die Grundlagen
Schlüsse für die Führung des Betriebes ziehen kann. Er der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung von
soll ferner nachweisen, daß er die Anforderungen der Störungen veranlassen kann. Er soll ferner nachweisen,
Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes kennt und die daß er Aufträge über Lieferungen und Leistungen unter
dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann. In die- Beachtung der rechtlichen Belange abwickeln kann. In
sem Rahmen können geprüft werden: diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Datenerfassung und -auswertung: 1. Instandhaltung von baulichen Anlagen:
a) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bioche- a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-
mischen, mikrobiellen und elektrischen Werten und und Hilfsstoffen,
ihre Auswertung, b) Baustellensicherung, insbesondere Baugruben-
b) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für und Verkehrssicherung,
den Betriebsablauf, c) Inspektionen im Kanalnetz,
c) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick d) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz und
auf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften Ausbesserung,
und behördliche Auflagen,
e) Brandschutzeinrichtungen,
d) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick
auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse; f) Frostschutz und Sicherung gegen Auftrieb,
g) Reinigungsarbeiten,
2. Betrieb, Steuerung und Überwachung:
h) Pflege der Außenanlagen;
a) Anlagen zur Abwasserableitung und -reinigung
sowie zur Schlammbehandlung, 2. Instandhaltung von Geräten, maschinellen und appara-
tiven Einrichtungen:
b) Fahrzeuge, Geräte, maschinelle und apparative
Einrichtungen, a) Organisation der Instandhaltung:
c) Sommer- und Winterbetrieb; aa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne
und Wartung, lnspektionspläne und Inspektion,
3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen und bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,
Ereignissen: Reparaturberichte,
a) Einbrüche, Undichtigkeiten und Verstopfungen in b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie
der Kanalisation, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,
b) Anschlüsse an betriebene Kanäle, c) Frostschutz bei Maschinen, Geräten, Rohrleitungen
c) In- und Außerbetriebnahme der Anlage und von und Armaturen,
Anlageteilen, d) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,
d) Störungen aus dem Abwasserzulauf, Hilfs- und Schmierstoffen,
e) Störungen an Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten, e) Einrichtungen in Werkstätten;
Geräten und Einrichtungen, 3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-
f) Überschreitung der Emissionsgrenzwerte, Brände stungen:
und Explosionen; a) Leistungssbeschreibung,
4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz: b) Überwachen der Ausführung, Aufmaß und
Abnahme,
a) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-
heit, c) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-
b) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei
stungen (VOB) und der Verdingungsordnung für
Arbeiten mit Abwasser und Schlamm,
Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
c) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung durch (VOL).
Gase und chemische Stoffe,
(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-
d) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Fahrzeugen, gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei
Apparaten, Geräten, Einrichtungen und Bauwerken, einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-
e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions- nahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicher-
gefahr, heit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-
träglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter Anwendung
f) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr,
der in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Kenntnisse
g) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß- einschätzen kann. In diesem Rahmen können folgende
nahmen, Situationsaufgaben geprüft werden:
h) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. 1. normales Betriebsgeschehen;
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2421
2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentli- e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-
chen Anlageteilen; nung und Widerstand,
3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi-
Anlage und gegebenenfalls auf Umwelt und Dritte. sche und biologische Reaktionen;
(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfä- 2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-
chern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll chungen;
nicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs- 3. Berechnen von:
fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die
Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,
1. Mathematische und b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, grad,
2. Technische Kommunikation: 1 Stunde, c) Maßänderungen durch Temperatureinfluß, Wärme-
mengen und Wärmebedarf.
3. Abwasser: 1,5 Stunden,
4. Betrieb und Überwachung: (3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" soll
1,5 Stunden,
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen
5. Instandhaltung: 1 Stunde. Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-
tionsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem
(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist
Rahmen können geprüft werden:
ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung
besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit 1. Lesen technischer Zeichnungen;
und soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als 5 2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer
Stunden dauern. Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungs-
(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- technik;
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- 3. Aufstellen von Stücklisten;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige 4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen 5. Erstellen von Fachberichten;
nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-
gilt entsprechend.
tung.
§ 7
(4) Im Prüfungsfach „Abfallbeseitigung" soll der Prü-
fachspezifischer Teil Städtereinigung
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und
(1) Im fachspezifischen Teil Städtereinigung ist in fol- Verfahren der Sammlung und des Transportes von Abfäl-
genden Fächern zu prüfen: len sowie der Abfallbehandlung und der Verwertung kennt
und in der Lage ist, die Belange des Umweltschutzes zu
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund- berücksichtigen und die einschlägigen Rechtsvorschriften
lagen,
und anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Er soll
2. Technische Kommunikation, ferner nachweisen, daß er Wirkungsweisen, Anwendungs-
3. Abfallbeseitigung, bereiche und Betriebsverhalten der erforderlichen Maschi-
nen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen und
4. Straßenreinigung und Winterwartung, ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt. In diesem Rahmen
5. Betrieb und Überwachung, können geprüft werden:
6. Instandhaltung, 1. Arten, Anfall und Beschaffenheit von Abfällen;
7. Betriebstechnische Situationsaufgabe. 2. Sammlung und Transport von Abfällen:
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen- a) Systeme für feste Abfälle,
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach- b) Systeme für flüssige Abfälle,
weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche
Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstel- c) Systeme für feste und flüssige gefährliche Abfälle,
lungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen d) Direkttransport, Umladung, Ferntransport;
benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen,
3. mechanische, biologische und chemische Vorgänge
daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen rich-
bei der Abfallbehandlung und Verwertung;
tig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft
werden: 4. Verfahren zur Abfallbehandlung und Verwertung:
1. Grundkenntnisse über: a) Deponie,
a) Zahlensysteme und deren Aufbau, b) Kompostierung,
b) Einheitensystem und Maßeinheiten, c) Verbrennung,
c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und d) Verwertung,
gasförmiger Stoffe,
e) besondere Verfahren und Verfahrensanwendungen
d) Energieformen und -umwandlung, für Problemabfälle;
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
5. maschinelle und apparative Einrichtungen: Messungen, Probenahmen und Untersuchungen kennt,
a) Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte, ihre Auswertung beherrscht und aus den Ergebnissen
Schlüsse für die Führung des Betriebes ziehen kann. Er
b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein- soll ferner nachweisen, daß er die Anforderungen der
richtungen, Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes kennt und die
c) elektrische Einrichtungen dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann. In die-
sem Rahmen können geprüft werden:
d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;
6. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz- 1. Datenerfassung und -auswertung:
bestimmungen: a) Ermittlung von Abfallmengen in Entsorgungsgebie-
a) Abfallrecht, ten unter Berücksichtigung einzelner Entsorgungs-
stellen und des gegebenen Straßennetzes sowie
b) Immissionsschutzrecht, die Auswertung,
c) Rechtsformen von Entsorgungsbetrieben und ihre b) Bedeutung der Ermittlung und der Auswertung im
Rechtsbeziehungen zu Kunden, Hinblick auf die Wirksamkeit des Fahrzeugein-
d) Baurecht, satzes,
e) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra- c) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bio-
ßenverkehrsrecht. chemischen, mikrobiellen und elektrischen Werten
und ihre Auswertung,
(5) Im Prüfungsfach „Straßenreinigung und Winterwar-
d) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für
tung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
den Betriebsablauf,
Verfahren der Straßenreinigung und der Winterwartung
kennt und in der Lage ist, die Belange des Umweltschut- e) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick
zes zu berücksichtigen und die einschlägigen Rechtsvor- 3.uf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften
schriften und anerkannten Regeln der Technik zu beach- und behördliche Auflagen,
ten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wirkungsweisen, f) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick
Anwendungsbereiche und Betriebsverhalten der erforderli- auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;
chen Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Ein-
richtungen kennt. In diesem Rahmen können geprüft wer- 2· Betrieb, Steuerung und Überwachung:
den: a) Anlagen zur Abfallbehandlung und Verwertung,
1. Verfahren der Straßenreinigung: b) Straßenreinigung und Winterwartung,
a) manuelle Reinigung, c) Fahrzeuge, Geräte, maschinelle und apparative
b) maschinelle Reinigung; Einrichtungen,
2. Verfahren der Winterwartung: d) Einsatzorganisation:
a) Glättebekämpfung, aa) Einsatzpläne für die Sammlung und den Trans-
port von Abfall,
b) Schneeräumung und -transport,
bb) Einsatzpläne für die Straßenreinigung und die
c) vorbeugende Maßnahmen;
Winterwartung, '
3. Sonderverfahren:
cc) Personaleinsatzpläne;
a) Wiederherstellen der Verkehrssicherheit nach
außergewöhnlicher Verschmutzung, 3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen und
Ereignissen:
b) Beseitigen oder Unschädlichmachen gefährdender
Stoffe und Gegenstände; a) In- und Außerbetriebnahme von Anlagen und Anla-
geteilen,
4. maschinelle und apparative Einrichtungen:
b) Störungen beim Betrieb der Anlage und von Anlage-
a) Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte,
teilen,
b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-
c) Störungen im Ablauf des Straßenverkehrs,
richtungen,
d) Störungen an Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten,
c) elektrische Einrichtungen,
Geräten und Einrichtungen,
d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen; e) Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, Brände
5. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz- und Explosionen;
bestimmungen: 4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz:
a) Straßenreinigungsrecht,
a) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-
b) Rechtsformen von Straßenreinigungsbetrieben und heit,
ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden.
b) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei
(6) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung" soll der Arbeiten mit Abfällen,
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des c) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung durch
Personals, der Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte chemische Stoffe, insbesondere gefährliche Güter,
und Einrichtungen organisieren und überwachen kann,
daß er die zur Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträg- d) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Fahrzeugen,
lichkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendigen Apparaten, Geräten, Einrichtungen und Bauwerken,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2423
e) Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehrsraum, Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebs-
f) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions- sicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Um-
gefahr, weltverträglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter
Anwendung der in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten
g) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr, Kenntnisse einschätzen kann. In diesem Rahmen können
h) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß- folgende Situationsaufgaben geprüft werden:
nahmen, 1. normales Betriebsgeschehen;
i) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. 2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesent-
lichen Anlagenteilen;
(7) Im Prüfungsfach „Instandhaltung" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen, 3. Störungen mit Auswirkungen auf die · Funktion der
Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen unter Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.
Beachtung der Belange der Arbeitssicherheit betriebs-
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-
sicher erhalten kann, mit den einschlägigen Vorschriften
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll
und Sicherungsmaßnahmen vertraut ist sowie die Grund-
nicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-
lagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung
fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die
von Störungen veranlassen kann. Er soll ferner nachwei-
Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
sen, daß er Aufträge über Lieferungen und Leistungen
unter Beachtung der rechtlichen Belange abwickeln kann. 1. Mathematische und
In diesem Rahmen können geprüft werden: naturwissenschaftliche Grundlagen: Stunde,
1. Instandhaltung von baulichen Anlagen: 2. Technische Kommunikation: 1 Stunde,
a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk- 3. Abfallbeseitigung: 1 Stunde,
und Hilfsstoffen, 4. Straßenreinigung und Winterwartung: 1 Stunde,
b) Baustellensicherung, 5. Betrieb und Überwachung: 1,5 Stunden,
c) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz und 6. Instandhaltung: 1 Stunde.
Ausbesserung,
(10) In dem in Absatz 1 Nr. 7 genannten Prüfungsfach ist
d) Brandschutzeinrichtungen,
ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung
e) Frostschutz, besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
f) Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von und soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als
Gasen, 5 Stunden dauern.
g) Reinigungsarbeiten, (11) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
h) Pflege der Außenanlagen;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
2. Instandhaltung von Fahrzeugen, Geräten, maschinel- für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
len und apparativen Einrichtungen: Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und
a) Organisation der Instandhaltung:
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im gan-
aa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne zen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1
und Wartung, lnspektionspläne und Inspektion, und 2 gilt entsprechend.
bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,
Reparaturberichte, §8
b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung, (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
c) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-, genden Fächern zu prüfen:
Hilfs- und Schmierstoffen, 1. Grundfragen der Berufsbildung,
d) Einrichtungen in Werkstätten; 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei- 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
stungen:
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
a) Leistungsbeschreibung,
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
b) Überwachen der Ausführung, Aufmaß und
können geprüft werden:
Abnahme,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-
c) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf
Gesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-
Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle
stungen (VOB) und der Verdingungsordnung für
und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-
Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
leistung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung
(VOL).
und Arbeitsmarkt;
(8) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
einer praxisbezogenen Situationsaufgabe entsprechende lichen Bildung;
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die
den und des Ausbilders. in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je
Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
(3),lm J?zrüfungsfach „Planung und Durchführung cler Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
Ausbildurig'.' .können geprüft werden: durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil· finden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; §9
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
dung,
Prüfungsfächem gemäß den§§ 4 bis 7 kann der Prüfungs-
b) Festlegen der tehrgangs- und produktionsgebunde- teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-
nen Ausbildungsabschnitte, AU;sw,ahl der bet_rieb- stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer
lichen und überbetrieblichen Au13bHoungspJätze, öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
erst,nen des betrieblichen Ausbildungsplans; tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine
3. ;?'.usaQVnenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera, Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen
tung und dem A~bik:lungsberater; dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine
vollständige Freistellung ist nicht zul~sig.
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
a) Lehrlormen, insbesondere Unterweisen und Üben
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
am .Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
Demonstration von Ausbildungs..,orgängen,
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
b) Ausbildungsmittel, . dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
c) Lern- und Führungshilfen, deren Inhalt den in § 8 genannten Anforderungen ent-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
d) Beurteilen und Bewerten. berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugenoliche in der Ausbil- Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
dung~ können geprüft werden: · sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen bestanden hat, deren Inhalt den in § 8 genannten Anforde·
Berufsausbik:lung; rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
3. t y ~ Entwicklungserscheinungen und Verhaltens- schen Prüfungsteil freigestellt werden.
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup- (3) Von der Prüfung im fachspezifischen Teil Wasserver-
penpsychologische Verhaltensweisen; sorgung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
4. betriebliche tmd außerbetriebliche Umwelteinflüsse, zuständigen Stelle freizustellen, wenn er bis zum 31. Mai ·
soziales und politisches Verhalten Jugendncher; 1989 vor einem Prüfungsausschuß der Wassermeister-
5. Vaihatten bei besonderen Eriiehungsschwierigk,eiten schule des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser-
des ,Jugendlichen; faches oder vor einem Prüfungsausschuß des DELIWA-
Vereins, Berufsverein für das Energie- und Wasserfach,
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, gen des § 5 entspricht. Satz 1 gilt auch für die Freistellung
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. von der schriftlichen Prüfung im fachübergreifenden Teil,
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil·
wenn der Inhalt der in ·Satz 1 genaMten Prüfung den
dung" können geprüft werden: Anforderungen des § 4 entspricht; § 4 Abs. 8 bleibt unbe·
rührt. Die freistellung ist nur bis zum 31. Mai 1993 zu-
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, lässig.
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
dungsgesetzes; (4) Von der Prüfung im fachspezifischen Teil Abwasser
ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits· und Stelle freizustellen, wenn er bis zum 31. Mai 1989 vor
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- einem Prüfungsausschuß der Abwassertechnischen Ver-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, einigung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragss Anforderungen des § 6 entspricht. Satz 1 gilt auch für die
rechts, des .Al"beitsförderungs~ und Ausbildungsförde• Freistellung von der schriftlichen Prüfung im fachübergrei-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des fenden Teil, wenn der Inhalt der in Satz 1 genannten
Unfallschutzrechts; Prüfung den Anforderungen des § 4 entspricht; § 4 Abs. 8
3. die rechtlicl'len Beziehungen zwischen d.em Ausbilden- bleibt unberührt. Die Freistellung ist nur bis zum 31. Mai
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. 1993 zulässig.
(6) Oie Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen. § 10
Bestehen der Prüfung
(7~Ole schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt 5
Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti- (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
genden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2425
sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses § 12
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
bilden. Übergangsvorschriften
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- (1) Die am 1. Juni 1988 laufenden Prüfungsverfahren
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs- können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt
fach Betriebstechnische Situationsaufgabe mindestens werden.
ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach den
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus- bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in
reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden der Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1990 zu einer
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederho-
nicht bestanden. lungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteil-
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des nehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verord-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, nung durchführen;§ 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Anwendung.
Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden § 13
Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Berlin-Klausel
Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
abgelegten Prüfung anzugeben. tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
§ 14
Wiederholung der Prüfung
Inkrafttreten
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.
Bonn, den 23. November 1987
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .... .................................................................... in ....................................................................................... .
hat am .. .... ... .. .. .. .. ... ..... .. .. ... .. ... ... .. .. .. .. ... ... ... .. .. .. .. ... .. .. ... ..... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten
Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-
prüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)
bestanden.
Datum
Unterschritt
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2427
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
II. Fachspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Wasserversorgung
4. Betrieb und Überwachung
5. Instandhaltung
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 9 Abs. 1 oder Abs. 3: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1/Abs. 3 *)
im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung
in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
*) Nichtzutreffendes streichen.
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ................................................... ............ .. ... .... in ........................................................................................
hat am .. .. .. ... ... .. .. .. .... .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten
Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-
prüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2429
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
II. Fachspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Abwasser
4. Betrieb und Überwachung
5. Instandhaltung
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 9 Abs. 1 oder Abs. 4: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1/Abs. 4 *)
im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung
in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
·) Nichtzutreffendes streichen.
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ........................................................................ in ....................................................................................... .
hat am ................................................................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten
Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-
prüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2431
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
II. Fachspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Abfallbeseitigung
4. Straßenreinigung und Winterwartung
5. Betrieb und Überwachung
6. Instandhaltung
7. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 9 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5: Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Juni 1987 - 1 Bvl 4/84 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 138 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 242 f
Absatz 11 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 Nummer 52 des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom
20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 2484) ist
nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juli 1987 - 1 Bvl 21/82- wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Juni 1987 - 1 Bvl 4/84 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 138 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 242 f
Absatz 11 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 Nummer 52 des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom
20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 2484) ist
nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juli 1987 - 1 Bvl 21/82- wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2433
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 24. November 1987
Tag I n h a It Seite
16. 11. 87 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. April 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen.................................................................... 742
11. 11. 87 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Neulauterburg/Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
21. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
f ernmeldesatellitenorganisation „ EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
22. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
23. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
26. 10. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge . . . 757
30. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
30. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehr-
staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
2. 11. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
2. 11. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwisc'.1en der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 770
5. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771
5. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2387
Erste Verordnung
zur Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Vom 20. November 1987
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. 1S. 1336), der durch das Gesetz vom
3. Februar 1976 (BGBI. 1 S. 257) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 und 2 wird gestrichen. Die Klammernummer (3) entfällt.
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Der Ausbildungsplan muß mindestens die Sachgebiete und die Stundenzahl des Rahmenplans (Anlage)
enthalten."
3. § 4 erhält folgende Fassung:
,,§ 4
Durchführung der Ausbildung
Die Sachgebiete
1. Rechtskunde,
Sonstiges Verkehrsrecht
(Abschnitte 3 und 12 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Durchführungsverord-
nung zum Fahrlehrergesetz,
2. Fahrzeugtechnik,
Umweltschutz
(Abschnitte 4, 5, 13, 14, 20 und 21 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,
3. Praktische Unterrichtsübungen,
Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen
(Abschnitte 7, 8, 16, 17, 23 und 24 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und
4. Pädagogische und psychologische Grundsätze,
Unterrichtsgestaltung
(Abschnitte 1, 6, 10, 15, 18 und 22 des Rahmenplans) sind von einer Lehrkraft nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
zu unterrichten."
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Die Anlage enthält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 3 Abs. 2)
Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung
1. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 3
(700 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)
Abschnitt Stunden Sachgebiet
70 Pädagogische und psychologische Grundsätze
- Grundlagen des Lernprozesses
- Erwachsenenbildung
- fahrpsychologische Probleme
- Motivation
- soziale Gesichtspunkte
- Unterrichtsformen und -methodik (Frontalunterricht, Lehrgespräch, Moderation)
2 250 Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre
- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Verhalten im Straßenverkehr
- Gefahrenlehre
3 70 Rechtskunde
- Überblick über das Staats- und Verwaltungsrecht; Entstehung und
Bedeutung von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien,
Dienstanweisungen
- Behörden für den Straßenverkehr und deren Aufgaben
- Verwaltungsrechtsschutz
- Ahndung von Verkehrszuwiderhandlungen
- Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot
- Steuer- und Versicherungspflicht
- Haftungsrecht
4 120 Fahrzeugtechnik
- Fahrzeugmechanik
- Antriebsmaschinen
- Kraftübertragung
- Räder und Reifen
- Lenkungseinrichtung
- Bremsanlage
- elektrische Einrichtungen
- Fahrphysik
- Fahrzeugbetrieb
5 10 Umweltschutz, energiesparende Fahrweise
6 90 Unterrichtsgestaltung
- Vorbereitung des Unterrichts
- theoretische Unterrichtsübungen
- Einsatz von Medien
7 40 Praktische Unterrichtsübungen
8 10 Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3
(praktische Übungen)
9 40 Fahrschulwesen
- Fahrlehrerrecht
- Wettbewerbsrecht
- Fahrschulverwaltung
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2389
II. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2
(280 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)
Abschnitt Stunden Sachgebiet
10 10 Pädagogische und psychologische Grundsätze
11 60 Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre
- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Verhalten im Straßenverkehr
- Sozialvorschriften
- Gefahrenlehre
12 30 Sonstiges Verkehrsrecht
- Güterbeförderung
- Beförderung gefährlicher Güter
- Personenbeförderung
- Berufskraftfahrerausbildung
13 100 Fahrzeugtechnik
- Fahrzeugmechanik
- Antriebsmaschinen
- Kraftübertragung
- Räder und Reifen
- Lenkeinrichtung
- Fahrgestell und Fahrzeugaufbauten
- Verbindungseinrichtungen
- Bremsanlage
- elektrische Einrichtungen
- Fahrphysik
- Fahrzeugbetrieb
14 20 Umweltschutz, energiesparende Fahrweise
15 30 Unterrichtsgestaltung unter Einschluß theoretischer Unterrichtsübungen
16 20 Praktische Unterrichtsübungen
17 10 Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 2
(praktische Übungen)
III. Ausbildung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 1
(140 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten)
Abschnitt Stunden Sachgebiet
18 10 Pädagogische und psychologische Grundsätze
19 45 Verkehrsvorschriften, Gefahrenlehre
- Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr
- Verhalten im Straßenverkehr
- Gefahrenlehre
20 30 Fahrzeugtechnik
- Kraftübertragung
- Räder und Reifen
- Fahrphysik
- Fahrza-~gbetrieb
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt Stunden Sachgebiet
21 5 Umweltschutz, energiesparende Fahrweise
22 30 Unterrichtsgestaltung unter Einschluß theoretischer Unterrichtsübungen
23 10 Praktische Unterrichtsübungen
24 10 Sicheres und gewandtes Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 1
(praktische Übungen)".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahrlehrergesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 20. November 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2391
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß
von Ausbildungsförderungsdarlehen
(2. BAföG-TeilerlaßVÄndV}
Vom 23. November 1987
Auf Grund des § 18 b Abs. 1 des Bundesausbildungsför- wird die Jahreszahl „ 1987" jeweils durch die Jahreszahl
derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,, 1988" ersetzt.
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet die Bundes- Artikel 2
regierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbil-
Artikel 1 dungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
In § 17 der Verordnung über den leistungsabhängigen Artikel 3
Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom
14. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1439, 1575), geändert Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
durch die Verordnung vom 16. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1540), Kraft.
Bonn, den 23. November 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl_
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsgehilfen/zur Rechtsanwaltsgehilfin,
zum Notargehilfen/zur Notargehilfin,
zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen/zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin und
zum Patentanwaltsgehilfen/zur Patentanwaltsgehilfin
(ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV) *)
Vom 23. November 1987
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
Gemeinsamer Teil der Ausbildungsberufsbilder
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
ordnet:
1. Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des
Patentanwalts,
§ 1
2. Büropraxis und -organisation,
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
3. Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.
Die Ausbildungsberufe
Rechtsanwaltsgehilfe/Rechtsanwaltsgehilfin, §5
Notargehilfe/Notargehilfin, Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
Rechtsanwalts- und Notargehilfe/Rechtsanwalts- und den Rechtsanwaltsgehilfen/die Rechtsanwaltsgehilfin
Notargehilfin
und Patentanwaltsgehilfe/Patentanwaltsgehilfin Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
werden staatlich anerkannt.
1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen
Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozial-
recht,
§2
2. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und
Ausbildung in einem anderen Ausbildungsbereich Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen
Wird die Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notar- Gerichtsbarkeit,
gehilfen nicht von einem Anwaltsnotar oder Notaranwalt 3. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,
durchgeführt, so findet die Fachbildung in dem jeweils
4. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Konkurs-
anderen Ausbildungsbereich durch einen Ausbildenden in
angelegenheiten,
dessen Ausbildungsstätte statt, der die fachliche Eignung
zur Ausbildung in dem anderen Ausbildungsbereich 5. Erstellen von Vergütungsrechnungen,
besitzt. 6. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige.
§3 §6
Ausbildungsdauer Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
den Notargehilfen/die Notargehilfin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
•) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von 1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden dem- Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im
nächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Arbeits- und Sozialrecht,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2393
2. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher, - einer Internationalen Registrierung von Ge-
3. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von schmacksmustern,
Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grund- 6. Mitarbeit im Erteilungs- und Eintragungsverfahren im
buchrecht, gewerblichen Rechtsschutz,
4. fallbezogene Rechtsanwendung im Verfahren der frei- 7. Überwachen von Fristen im gewerblichen Rechts-
willigen Gerichtsbarkeit, schutz,
5. Mitarbeit in registerrechtlichen Angelegenheiten, 8. Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung, Verteidigung und
6. Mitarbeit in familien- und erbrechtlichen Angelegen- Umschreibung gewerblicher Schutzrechte,
heiten, 9. Mitarbeit bei Nichtigkeits-, Löschungs- und Verlet-
7. Erstellen von Kostenrechnungen. zungsverfahren,
10. Mitarbeit bei der Einlegung von Rechtsmitteln,
11. Erstellen von Vergütungs-, Gebühren- und Kosten-
§ 7 rechnungen.
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
den Rechtsanwalts- und Notargehilfen/ §9
die Rechtsanwalts- und Notargehilfin Ausbildungsrahmenpläne
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Die in den§§ 4 bis 8 genannten Fertigkeiten und Kennt-
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: nisse sollen nach den in der Anlage enthaltenen Anleitun-
gen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-
1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen
Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, im Register- ausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche
recht sowie im Arbeits- und Sozialrecht,
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-
2. Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von besondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grund- Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
buchrecht, Besonderheiten die Abweichung erfordern.
3. fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und
Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen § 10
Gerichtsbarkeit,
Ausbildungsplan
4. Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
5. Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsangelegenhei-
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
ten,
bildungsplan zu erstellen.
6. Mitarbeit im Urkundswesen und Führen der Bücher,
7. Erstellen von Vergütungs- und Kostenrechnungen, § 11
8. Grundlagen der besonderen Gerichtszweige. Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
§8 geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für
durchzusehen.
den Patentanwaltsgehilfen/die Patentanwaltsgehilfin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die § 12
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Zwischenprüfung
1. Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach Ablauf
Arbeits- und Sozialrecht, des ersten Ausbildungsjahres, jedoch nicht später als
18 Monate nach Beginn der Ausbildung stattfinden.
2. fallbezogene Rechtsanwendung im gewerblichen
Rechtsschutz, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufge-
3. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutz- führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
rechte, Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
4. Mitarbeit bei der Anmeldung gewerblicher Schutz- ausbildung wesentlich ist. Sie ist schriftlich anhand praxis-
rechte in wichtigen Auslandsstaaten, bezogener Fälle und Aufgaben in insgesamt höchstens
180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzu-
5. Mitarbeit bei der Anmeldung führen:
- eines Europäischen Patentes,
1. Recht,
- eines Internationalen Patentes nach PCT,
- einer Internationalen Registrierung von Waren- 2. Büropraxis und -organisation,
zeichen, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten (5) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und
werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durch- Notargehilfe/Rechtsanwalts- und Notargehilfin sind wei-
geführt wird. tere Prüfungsfächer
§ 13 1. Zivilprozeßrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit;
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des
Abschlußprüfung Zivilverfahrens, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung;
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Grundbuch-, Register- und Beurkundungsrecht ein-
Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie schließlich des zugehörigen materiellen Rechts;
auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, 2. Gebühren- und Kostenrecht;
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von
Vergütungs- und Kostenrechnungen, das Kostenfest-
(2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich und mündlich
setzungsverfahren und Kosteneinziehung.
durchzuführen.
(6) Für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsgehilfe/
§ 14 Patentanwaltsgehilfin sind weitere Prüfungsfächer
Schriftliche Prüfung 1 . Nationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebührenrecht;
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 5 Prüfungsfä- das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren
chern. Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle und Aufga- bei Anmeldung, Aufrechterhaltung, Vernichtung und
ben aus seinem Ausbildungsberuf lösen und dabei zeigen, Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Inland sowie
daß er Regelungen anwenden und rechtliche, wirtschaftli- die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berech-
che und gesellschaftliche zusammenhänge verstehen und nung amtlicher Gebühren;
beurteilen kann. Die erforderlichen Fertigkeiten in Schreib- 2. Internationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebühren-
technik soll er nachweisen. recht;
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren
(2) Für alle 4 Ausbildungsberufe sind Püfungsfächer
bei Anmeldung und Aufrechterhaltung gewerblicher
1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde; Schutzrechte im Ausland und gemäß internationaler
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere bürgerliches Abkommen sowie die Erstellung von Vergütungsrech-
Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und nungen und Berechnung amtlicher Gebühren.
Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des
Wirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld und Zah- (7) Im Prüfungsfach Schreibtechnik ergibt sich die Prü-
lungsverkehr, Kredit; fungsdauer aus den Anforderungen. Für das Prüfungsfach
Rechnungswesen beträgt_ die Prüfungsdauer 60 Minuten,
2. Rechnungswesen; für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten; sie
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere berufsbezoge- kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prü-
nes Rechnen und Buchführung; fung in programmierter Form durchgeführt wird.
3. Schreibtechnik;
das Prüfungsfach Schreibtechnik umfaßt § 15
a) in Kurzschrift Aufnahme und Übertragung einer Mündliche Prüfung
Ansage fachkundlichen Inhalts von 5 Minuten Dauer
in der Geschwindigkeit von 80 Silben pro Minute, Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach. In einem
Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er mit den
b) in Maschinenschreiben Abschreiben eines mittel-
für den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist
schweren fachkundlichen Textes als Schnell-
und praktische Fälle lösen kann. Die mündliche Prüfung
schreibprobe von 10 Minuten Dauer mit einer Min-
soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten
destleistung von 180 Anschlägen pro Minute.
dauern.
(3) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsgehilfe/
§ 16
Rechtsanwaltsgehilfin sind weitere Prüfungsfächer
1. Zivilprozeßrecht; Bestehen der Prüfung
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das
Zivilprozesses, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung; Prüfungsfach Mündliche Prüfung gegenüber jedem der
2. Rechtsanwaltsgebührenrecht; übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von (2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
Vergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungs- gen in bis zu zwei Fächern mit „mangelhaft" und in den
verfahren. übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet
(4) Für den Ausbildungsberuf Notargehilfe/Notargehilfin worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes-
sind weitere Prüfungsfächer sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
haft" bewerteten Fächer mit Ausnahme des Prüfungsfa-
1. Freiwillige Gerichtsbarkeit; ches Schreibtechnik die schriftliche Prüfung durch eine
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Grundbuch-, mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
zugehörigen materiellen Rechts; geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
2. Gebührenrecht; der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündli-
Kostenrechnungen und Kosteneinziehung. chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2395
(3) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im § 18
Gesamtergebnis und in 5 der Prüfungsfächer mindestens Berlin-Klausel
ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die
Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit Ausnahme Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
des Prüfungsfaches Schreibtechnik mit ungenügend tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 17 § 19
Übergangsregelung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung zum
schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar- Rechtsanwaltsgehilfen, zum Notargehilfen und zum
teien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Patentanwaltsgehilfen vom 24. August 1971 (BGBI. 1
Verordnung. S. 1394) außer Kraft. § 17 bleibt unberührt.
Bonn, den 23. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu§ 9)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Rechtsanwaltsgehilfen/zur Rechtsanwaltsgehilfin,
zum Notargehilfen/zur Notargehilfin,
zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen/zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin
und zum Patentanwaltsgehilfen/zur Patentanwaltsgehilfin
Abschnitt 1. Gemeinsame Vorschriften
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
1 Stellung des Rechts- a) Bedeutung des Rechtsanwalts, des
anwalts, des Notars Notars und des Patentanwalts in der
und des Patentanwalts Rechtspflege erklären
(§ 4 Nr. 1)
b) wesentliche Vorschriften des Berufsrechts
der Rechtsanwälte, Notare und Patent- 3
anwälte erläutern
C) Vorschriften über Verschwiegenheits-
pflichten und Auskunftsverweigerungs-
rechte beachten
d) Regelungen des Berufsausbildungs-
vertrages, insbesondere über Rechte
und Pflichten der Auszubildenden und
des Ausbildenden erklären
4
e) Regelungen der Ausbildungsverordnung
einschließlich des Ausbildungsrahmen-
planes und des Ausbildungsplanes
erklären
f) für den Auszubildenden in Betracht
kommende Vorschriften des Arbeits-
und Sozialrechts - insbesondere des 3
Arbeitsschutzes - erklären
2 Büropraxis und a) Organisation des Ausbildungsbüros
2
-organisation erklären
(§ 4 Nr. 2)
b) Schriftstücke und Akten gemäß Prozeß-
register und Urkundenrolle auffinden und 3
ablegen
c) Termin- und Fristenkontrolle beschreiben
sowie Termine und Fristen überwachen
3
d) eingehende Post nach der Organisation
des Büros sortieren, ausgehende Post
nach Unterschriftskontrolle versandfertig 1
machen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2397
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
e) Büromaschinen sowie Organisations- und während der gesamten
Kommunikationsmittel handhaben Ausbildungszeit
zu vermitteln
f) Schriftverkehr nach Diktat führen, ein-
fachen Schriftverkehr bearbeiten 8
und einfache Aktenvermerke verfassen
g) Vorgänge des Zahlungsverkehrs
bearbeiten 3
h) berufsbezogenes Rechnen anwenden
i) Zur Buchführung im Ausbildungsbüro
erforderliche Arbeiten vornehmen und das
Prinzip der Überschußrechnung erklären 4
k) Gehaltsabrechnung erklären
1) Besucher empfangen, Telefongespräche während der gesamten
führen und Anliegen erfragen Ausbildungszeit
zu vermitteln
m) Gesetzesübersichten und Inhalts- und
Sachverzeichnisse in Textsammlungen
sowie Gesetzesvorschriften auffinden und 3
ihren Aufbau erläutern
n) Gesetze, Rechtsprechung, Literatur und
Zeitschriften sowie deren Fundstellen mit
den üblichen Abkürzungen bezeichnen,
3
unterscheiden und zuordnen
o) Fertigkeiten in Kurzschrift und Maschinen- während der gesamten
schreiben anwenden und vertiefen Ausbildungszeit
zu vermitteln
3 Aufgaben und Aufbau a) Unterschied zwischen gesetzgebender,
der Rechtspflege rechtsprechender und vollziehender
(§ 4 Nr. 3) Gewalt erklären
b) Aufgaben, Stellung und Tätigkeiten des
Richters, Staatsanwalts, Rechtspflegers,
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und
des Gerichtsvollziehers erläutern 2
c) Aufgaben, Stellung und Tätigkeiten der
rechtskundigen und technischen
Mitglieder der Patentbehörden
und des Bundespatentgerichts erläutern
(nur für Patentanwaltsgehilfen)
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
d) Aufgaben des Grundbuchamtes, Vormund-
schaftsgerichtes und Nachlaßgerichtes
(nicht für Patentanwaltsgehilfen) sowie 3
der Registergerichte erklären
e) Zweige der Gerichtsbarkeit unterscheiden
und den Aufbau der Gerichte an Bei-
spielen aus dem jeweiligen Berufsbereich
erklären 3
f) Aufbau der Patentbehörden, Abteilungen
und Prüfungsstellen sowie des Bundes-
patentgerichtes erklären
(nur für Patentanwaltsgehilfen)
g) nach Teilnahme an Gerichtsverhandlungen
oder Einsicht in die Register aus dem
jeweiligen Berufsbereich den Ablauf des
Verfahrens erklären 4
h) Aktenzeichen aus dem jeweiligen Berufs-
bereich erklären
Abschnitt II. Besondere Vorschriften
A. Rechtsanwaltsgehilfe/Rechtsanwaltsgehilfin
1 Fallbezogene Rechts- a) Bücher des BGB nennen und erläutern,
1
anwendung im bürger- welche Rechtsgebiete sie regeln
liehen Recht und
Handelsrecht sowie im
Arbeits- und Sozial- b) sonstige bei der Tätigkeit des Rechts-
recht anwalts vorkommende wichtige gesetz- 1
(§ 5 Nr. 1) liehe Vorschriften nennen
C) Regelungen des BGB und HGB anhand
6
praktischer Fälle erklären
d) für die Geltendmachung eines Anspruches
aus Kauf, Miete, Darlehen und Werkvertrag
wesentliche Tatsachen feststellen und
erfragen, insbesondere die Person des
Anspruchsstellers und des Anspruchs-
2
gegners, die gesetzliche Vertretung, den
Wohn- oder Geschäftssitz, den Gegen-
stand des Anspruches, den Zeitpunkt des
Entstehens und der Fälligkeit sowie Verzug
und Verjährung
e) Mahn- und Kündigungsschreiben
2
entwerfen
f) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
1
anhand praktischer Fälle erläutern
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2399
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
2 Fallbezogene Rechts- a) Bücher der ZPO, der StPO und des GVG
anwendung im Zivil-, sowie die Abschnitte des FGG nennen 1
Straf- und Bußgeld- und erläutern, welche Rechtsgebiete sie
verfahren sowie regeln
im Verfahren
der freiwilligen
Gerichtsbarkeit b) Vorschriften der ZPO und des GVG anhand
(§ 5 Nr. 2) 3
praktischer Fälle erklären
c) einfache Klageschriften und Anträge auf
Prozeßkostenhilfe sowie Bestellungs- 2
anzeigen mit Klageabweisungsantrag und
Berufungsschriften entwerfen
d) Fristen berechnen und vormerken
e) Anträge auf Fristverlängerung, Termin- 1
verlegung und Verweisung entwerfen
f) Einspruch gegen Versäumnisurteil und
1
Widerruf eines Vergleichs entwerfen
g) Arrestanträge und Anträge auf einst-
weilige Verfügung anhand praktischer Fälle 1
erläutern
h) zur Erledigung eines Beweisbeschlusses
notwendige Maßnahmen ausführen,
insbesondere Mandanten unterrichten, 1
Vorschüsse und Zeugengebühren-
verzichtserklärungen anfordern und
Vorschüsse einzahlen
i) einfache, sofortige und weitere 1
Beschwerde entwerfen
k) Vorschrift~n des StGB, der StPO und des 3
OWiG anhand praktischer Fälle erklären
1) Ersuchen um Akteneinsicht entwerfen 1
m) Einspruch gegen Strafbefehl und Bußgeld-
bescheid sowie sonstige Rechtsbehelfs- 2
schritten entwerfen
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
3 Mitarbeit im gericht- a) Vorschriften über das gerichtliche Mahn- 1
liehen Mahnverfahren verfahren erläutern
(§ 5 Nr. 3)
b) formularmäßige Anträge in gerichtlichen
Mahnverfahren nach Mandanten- 4
informationen entwerfen
c) Auskünfte von Handelsregister, Gewerbe-
amt, Postanstalt und Einwohnermeldeamt 1
einholen
d) Widerspruch und Einspruch in gericht-
liehen Mahnverfahren und deren
Rücknahme mit Hilfe von Formularen 4
sowie Abgabe- und Verweisungsanträge
entwerfen
4 Bearbeitung von a) Abschnitte des 8. Buches der ZPO und
Zwangsvollstreckungs- des ZVG sowie die Titel der KO nennen
und Konkurs- und erläutern, welche Rechtsgebiete sie 2
angelegenheiten regeln
(§ 5 Nr. 4)
b) Vorschriften des 8. Buches der ZPO
6
anhand praktischer Fälle erklären
c) Zustellungen, Vollstreckungs-
ankündigung und Forderungsaufstellung 4
vorbereiten
d) Anträge auf Mobiliarpfändung, auf
Forderungspfändung und -Oberweisung
5
und auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach Muster entwerfen
e) Räumungsauftrag, Antrag auf Eintragung
einer Sicherungshypothek, auf Zwangs-
versteigerung und auf Vollstreckungs-
5
schutz, Hinterlegungsantrag und Forde-
rungsanmeldung im Konkursverfahren
nach Muster entwerfen
f) vorläufiges Zahlungsverbot, Verhaftungs-
auftrag und Antrag auf Löschung 3
im Schuldnerverzeichnis nach Muster
entwerfen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den_27. November 1987 2401
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
5 Erstellen von Ver- a) Gebühren, Kosten und Auslagen der
gütungsrechnungen Rechtsanwälte und Gerichte unter- 4
(§ 5 Nr. 5) scheiden und anhand praktischer Fälle
erläutern
b) Vorschriften der BRAGO über die
Vergütungsvereinbarung und über die
Berechnung und Festsetzung der 2
Vergütung anhand praktischer Fälle
erläutern
c) Wert- und Rahmengebühren unter-
scheiden und Anwendungsbereiche 4
anhand praktischer Fälle erläutern
d) Bestimmungen der BRAGO, des GKG,
der ZPO und KostO über den Gegen- 2
standswert anhand praktischer Fälle
erklären
e) nach Handakte und Gerichtsprotokoll
den Anfall von Gebühren in bürgerlichen 3
Rechtsstreitigkeiten feststellen
f) Aufbau von Gebührentabellen anhand
4
praktischer Fälle erläutern
g) Vergütungsberechnung mit Wert- und
Rahmengebühren unter Beachtung der 3
Vorschriften des § 18 BRAGO entwerfen
h) Festsetzung der Vergütung in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten gegen Mandanten 4
beantragen
i) nach Kostenentscheidung des Gerichts
Kostenfestsetzung bzw. Ausgleichung 4
beantragen
k) Festsetzung der Vergütung in Prozeß-
kostenhilfe-, Beratungshilfe- und Pflicht-
1
verteidigersachen erläutern und Anträge
entwerfen
1) Gerichtskostenrechnungen prüfen 1
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
6 Grundlagen a) Verfahren der Arbeits- und Sozial-,
der besonderen Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Gerichtszweige einschließlich der Vorverfahren anhand 4
(§ 5 Nr. 6) praktischer Fälle vom Verfahren der
ordentlichen Gerichtsbarkeit unter-
scheiden
b) Rechtsmittelverfahren in den besonderen
2
Gerichtsbarkeiten beschreiben
c) Widerspruch nach Vorlage entwerfen 1
B. Notargehilfe/Notargehilfin
1 Fallbezogene Rechts- a) Bücher des BGB nennen und erläutern,
anwendung im bürger- welche Rechtsgebiete sie regeln
liehen Recht, Handels- 1
b) sonstige bei der Tätigkeit des Notars
und Gesellschaftsrecht
sowie im Arbeits- und vorkommende wichtige gesetzliche
Sozialrecht Vorschriften nennen
(§ 6 Nr. 1)
c) Regelungen des bürgerlichen Rechts
anhand praktischer Fälle erklären und
anwenden, insbesondere Voraussetzungen
des Abschlusses und der Wirksamkeit
von Verträgen, Erfüllung von Verträgen,
Verzug sowie Fristen und Termine,
Verjährung und Übertragung von Forde-
rungen, Schuldübernahme, Kauf, Tausch,
Schenkung, Miete und Pacht, Darlehen, 7 3
Bürgschaft und Schuldversprechen
d) aus Handels- und Gesellschaftsrecht die
Regelungen über den Kaufmann, die Firma,
die Prokura und die Vertretung der Han-
delsgesellschaften anhand praktischer
Fälle erklären und anwenden
e) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
1
anhand praktischer Fälle erläutern
2 Mitarbeit im Urkunds- a) Abschriften, beglaubigte Abschriften,
wesen und Führen Ausfertigungen und vollstreckbare
der Bücher Ausfertigungen herstellen, Unterschied
(§ 6 Nr. 2) zwischen Urschrift, Ausfertigung und 5
beglaubigter Abschrift sowie Bedeutung
der vollstreckbaren Ausfertigung erklären
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2403
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Unterschriftsbeglaubigungen vorbereiten,
Vermerkblätter herstellen und Bedeutung 6
einer Unterschriftsbeglaubigung erklären
c) Form der notariellen Urkunde bei der
Beurkundung von Willenserklärungen 1
beschreiben
d) Bedeutung der Register (Urkundenrolle,
Namenskartei, Erbvertragsregister) 7
erklären und führen
e) Bedeutung des Verwahrungs- und Masse- 2
buches erläutern
3 Mitarbeit bei der a) Begriff Grundstück und die Voraus-
Vorbereitung und setzungen für die Übertragung von
Abwicklung von Grundbesitz erklären, Rechtsformen 1
Notariatsgeschäften der Belastung von Grundbesitz
im Liegenschafts- nennen
und Grundbuchrecht
(§ 6 Nr. 3)
b) Bedeutung, Aufbau und Inhalt des
Grundbuchs erklären, Grundbuchauszüge 2
fertigen und die Voraussetzungen für
Eintragungen in das Grundbuch nennen
c) einseitige Erklärungen - wie Löschungs-
anträge und -bewilligungen und Ein-
tragungs- und Berichtigungsanträge -
nach Angabe der Tatsachen entwerfen
und Beglaubigungsvermerke fertigen, für
6
die Urkundensammlung erforderliche
beglaubigte Abschriften herstellen,
Anträge auf Vollständigkeit der Unterlagen
überprüfen und dem Grundbuchamt
einreichen
d) Unterschiede zwischen Hypothek und
Grundschuld erklären, Grundpfandrechts-
bestel Iu ngsform u lare vervollständigen,
nach Beurkundung das Geschäft
abwickeln, insbesondere die Anträge 6
beim Grundbuchamt einreichen und
die Beteiligten unter Übermittlung der
erforderlichen Ausfertigungen und
Abschriften unterrichten
e) Bedeutung und Voraussetzungen der
Abtretung von Grundpfandrechten
erläutern, Voraussetzungen von Rang-
änderungen nennen, Erklärungen 3
über Rangänderungen und Abtretungen
von Grundpfandrechten entwerfen
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
f) einfache Kaufverträge und Schenkungs-
verträge nach Muster entwerfen und
Grundstücksveräußerungsverträge
abwickeln, insbesondere erforderliche
6
Genehmigungen und Erklärungen anhand
von Formb,lättern anfordern, Anzeige-
pflichten erfüllen; erforderliche Anträge
zum Grundbuchamt einreichen
g) Verträge über den Verkauf von Wohnungs-
eigentum und Teilflächen, Auflassungs-
2
erklärung nach Muster herstellen und die
Besonderheiten erläutern
h) Bestellung eines Nießbrauchs, eines
Wohnungsrechts und Vereinbarung einer
Leibrente mit Bestellung einer Reallast 2
entwerfen und deren mögliche Inhalte
sowie mögliche Beschränkungen nennen
i) Grundzüge des Erbbaurechts nennen 1
4 Fallbezogene Rechts- a) Regelungen des FGG anhand praktischer
anwendung im Ver- Fälle erklären
fahren der freiwilligen 2
b) Rechtsmittel der freiwilligen Gerichts-
Gerichtsbarkeit
(§ 6 Nr. 4)
barkeit nennen
5 Mitarbeit in a) einfache Anmeldungen für das Handels-
registerrechtlichen register entwerfen und Eintragungsanträge 3
Angelegenheiten einreichen, Eintragungsnachrichten über-
(§ 6 Nr. 5) prüfen
b) Vollzug eines Gesellschaftsvertrages einer
GmbH und von Gesellschaftsvertrags-
Änderungen vornehmen
c) einfachen Vertrag für die Übertragung
eines GmbH-Anteils nach Muster
entwerfen
7
d) Anzeigepflichten wegen der Kapital-
verkehrsteuer erläutern und erfüllen
e) Bedeutung des Vereinsregisters erklären,
Anmeldungen entwerfen und Eintragungs-
nachrichten überprüfen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2405
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
6 Mitarbeit in familien- a) Güterstände erläutern und einen einfachen
und erbrechtlichen Ehevertrag nach Muster entwerfen
Anglegenheiten
(§ 6 Nr. 6) b) Begriffe der Verwandtschaft und Schwäger-
schaft, Stellung der ehelichen und nicht-
ehelichen Kinder sowie Stellung der Eltern
anhand von praktischen Fällen erklären 4
c) Stellung des Vormundes und Pflegers
sowie vormundschaftsgerichtliche
Genehmigung anhand von praktischen
Fällen erklären
d) gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
erläutern
e) Arten der Verfügungen von Todes wegen
und ihren Inhalt im Erbscheinsverfahren
erläutern
f) Zweck des Erbscheins erklären und
Erbscheinsanträge bei gesetzlicher und
gewillkürter Erbfolge entwerfen
7
g) Bedeutung der Erbschaftsausschlagung
und hier geltende Fristen erläutern,
Ausschlagungserklärungen entwerfen
und dem zuständigen Gericht zuleiten
h) einfache Verfügungen von Todes wegen
entwerfen
i) Erb- und Pflichtteilsverzicht erklären
7 Erstellen von Kosten- a) Grundlagen der Kostenberechnung
rechnungen erläutern
(§ 6 Nr. 7)
b) Kostenrechnungen erstellen unter Berück-
sichtigung von Geschäftswert, 4
Gebührenansätzen bei der Beurkundung
von Verträgen und einseitigen Erklärungen
sowie Entwürfen und Unterschriftsbeglau-
bigungen
c) Kostenrechnungen auf besonderen
Rechtsgebieten, wie insbesondere bei
handelsrechtlichen Angelegenheiten,
Protesten, Bescheinigungen, erstellen
d) Kostenrechnungen bei mehreren 15
Erklärungen in einer Urkunde sowie bei
Hebe-, Vollzugs- und Zusatzgebühren
erstellen
e) Kosten einziehen
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
C. Rechtsanwalts- und Notargehilfe/Rechtsanwalts- und Notargehilfin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Fallbezogene Rechts- a) Bücher des BGB nennen und erläutern,
anwendung im bürger- welche Rechtsgebiete sie regeln
liehen Recht, Handels- 1
b) sonstige bei der Tätigkeit des Rechts-
und Gesellschaftsrecht,
im Registerrecht sowie anwalts und Notars vorkommende wichtige
gesetzliche Vorschriften nennen
im Arbeits- und Sozial-
recht
(§ 7 Nr. 1) c) Regelungen des bürgerlichen Rechts
anhand praktischer Fälle erklären und 5
anwenden
d) für die Geltendmachung eines Anspruches
aus Kauf, Miete, Darlehen und Werkvertrag
wesentliche Tatsachen feststellen und
erfragen, insbesondere Person des
Anspruchsstellers und Anspruchsgegners,
Wohn- oder Geschäftssitz, Gegenstand
des Anspruchs, Zeitpunkt des Entstehens 3
und der Fälligkeit sowie Verzug
e) aus Handels- und Gesellschaftsrecht
Regelungen über den Kaufmann, die Firma,
die Handlungsvollmacht, die Prokura, das
Handelsgeschäft und die Vertretung der
Handelsgesellschaften anhand praktischer
Fälle erklären und anwenden
f) Mahn- und Kündigungsschreiben
1
entwerfen
g) Erbscheinsanträge bei gesetzlicher und
2
gewillkürter Erbfolge entwerfen
h) Einfache Anmeldungen für die
verschiedenen Register entwerfen,
1
Eintragungsanträge einreichen,
Eintragungsnachrichten überprüfen
i) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
1
anhand praktischer Fälle erläutern
2 Mitarbeit bei der Vor- a) Begriff Grundstück und die Voraussetzun-
bereitung und Ab- gen für die Übertragung von Grundbesitz 1
wicklung von Notariats- erklären, Rechtsformen der Belastung von
geschäften im liegen- Grundbesitz nennen
schafts- und Grund-
buch recht
(§ 7 Nr. 2) b) Bedeutung, Aufbau und Inhalt des Grund-
buchs erklären, Grundbuchauszüge 2
fertigen und Voraussetzungen für Ein-
tragungen in das Grundbuch nennen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2407
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
c) einseitige Erklärungen - wie Löschungs-
anträge und -bewilligungen und Ein-
tragungs- und Berichtigungsanträge -
nach Angabe der Tatsachen entwerfen
und Beglaubigungsvermerke fertigen, 3
für die Urkundensammlung erforderliche
beglaubigte Abschriften herstellen,
Anträge auf Vollständigkeit der Unterlagen
überprüfen und dem Grundbuchamt
einreichen
d) Unterschiede zwischen Hypothek und
Grundschuld erklären, Grundpfandrechts-
bestel lu ngsform u lare vervollständigen 6
und nach Beurkundung das Geschäft
abwickeln
e) einfache Kaufverträge und Schenkungs-
verträge nach Muster entwerfen und 5
abwickeln
3 Fallbezogene Rechts- a) Bücher der ZPO, der StPO und des GVG
anwendung im Zivil-, sowie die Abschnitte des FGG nennen
1
Straf- und Bußgeld- und erläutern, welche Rechtsgebiete sie
verfahren sowie im regeln
Verfahren der frei-
willigen Gerichtsbarkeit
(§ 7 Nr. 3) b) Vorschriften der ZPO, des GVG und des
2
FGG anhand praktischer Fälle erklären
c) einfache Klageschriften und Anträge
auf Prozeßkostenhilfe sowie Bestellungs-
1
anzeigen mit Klageabweisungsantrag und
Berufungsschrift entwerfen
d) Fristen berechnen und vormerken sowie
Anträge auf Fristverlängerung, Termin- 1
verlegung und Verweisung entwerfen
e) zur Erledigung eines Beweisbeschlusses
notwendige Maßnahmen feststellen und
ausführen, insbesondere Mandanten 1
unterrichten, Vorschüsse und Zeugen-
gebührenverzichtserklärungen anfordern
und Vorschüsse einzahlen
f) Voschriften des StGB, der StPO und des
OWiG anhand praktischer Fälle erklären 1
g) Ersuchen um Akteneinsicht entwerfen
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
4 Mitarbeit im a) Vorschriften über das gerichtliche Mahn-
3
gerichtlichen verfahren erläutern
Mahnverfahren
(§ 7 Nr. 4)
b) formularmäßige Anträge im gerichtlichen
Mahnverfahren für einfache Ansprüche 2
nach Mandanteninformationen entwerfen
c) Auskünfte von Handelsregister, Gewerbe-
amt, Postanstalt und Einwohnermeldeamt 1
einholen
d) Widerspruch und Einspruch im gericht-
liehen Mahnverfahren und deren
Rücknahme mit Hilfe von Formularen 2
sowie Abgabe- und Verweisungsanträge
entwerfen
5 Bearbeitung von a) Abschnitte des 8. Buches der ZPO und
Zwangsvollstreckungs- des ZVG sowie die Titel der KO nennen
angelegenheiten und erläutern, welche Rechtsgebiete sie 2
(§ 7 Nr. 5) regeln
b) Vorschriften des 8. Buches der ZPO
5
anhand praktischer Fälle erklären
c) Zustellungen, Vollstreckungsankündigung
2
und Forderungsaufstellung vorbereiten
d) Anträge auf Mobiliarpfändung, auf
Forderungspfändung und -überweisung,
Räumungsauftrag sowie Abgabe einer 6
eidesstattlichen Versicherung nach Muster
entwerfen
e) vorläufiges Zahlungsverbot, Verhaftungs-
auftrag und Antrag auf Löschung 3
im Schuldnerverzeichnis nach Muster
entwerfen
6 Mitarbeit im Urkunds- a) Abschriften, beglaubigte Abschriften,
wesen und Führen der Ausfertigungen und vollstreckbare
Bücher Ausfertigungen herstellen, Unterschied
(§ 7 Nr. 6) zwischen Urschrift, Ausfertigung und 3
beglaubigter Abschrift sowie Bedeutung
der vollstreckbaren Ausfertigung erklären
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 1409
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
b) Unterschriftsbeglaubigungen vorbereiten,
Vermerkblätter herstellen und Bedeutung 2
einer Unterschriftsbeglaubigung erklären
c) Form der notariellen Urkunde bei
Beurkundung von Willenserklärungen 1
beschreiben
d) Bedeutung der Register (Urkundenrolle,
Namenskartei, Erbvertragsregister)
erklären und führen 4
e) Rechtsmittel der freiwilligen Gerichts-
barkeit nennen
f) Bedeutung des Verwahrungs- und Masse-
2
buches erläutern
7 Erstellen von Ver- a) des Rechtsanwalts:
gütungs- und
Kostenrechnungen aa) Gebühren und Auslagen der Rechts- 2
(§ 7 Nr. 7) anwälte und Gerichte unterscheiden
und anhand praktischer Fälle erläutern
bb) Vorschriften der BRAGO über
Vergütungsvereinbarung und Ober
Berechnung und Festsetzung der
Vergütung anhand praktischer Fälle 2
erläutern
cc) Wert- und Rahmengebühren unter-
scheiden und anhand praktischer Fälle 1
Anwendungsbereiche erläutern
dd) Bestimmungen der BRAGO, des GKG,
der ZPO und der Kosta Ober den
2
Gegenstandswert anhand praktischer
Fälle erklären
ee) nach Handakten und Gerichts-
protokollen den Anfall von Gebühren
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2
feststellen
ff) Aufbau von Gebührentabellen anhand
praktischer Fälle erläutern 1
2410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
gg) Vergütungsberechnung mit Wert- und
Rahmengebühren unter Beachtung
der Vorschriften des § 18 BRAGO
entwerfen 3
hh) Festsetzung der Vergütung in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gegen Mandanten beantragen
ii) nach Kostenentscheidung des
Gerichts Kostenfestsetzung bzw. 2
Ausgleichung beantragen
kk) Festsetzung der Vergütung in Prozeß-
kostenhilfe-, Beratungshilfe- und 1
Pflichtverteidigersachen erläutern und
Anträge entwerfen
b) des Notars:
aa) Grundlagen der Kostenberechnung
erläutern und unter Berücksichtigung
des Geschäftswertes und der Gebüh-
renansätze bei der Beurkundung von
Verträgen und einseitigen Erklärungen 2
sowie Entwürfen und Unterschrifts-
beglaubigungen Kostenrechnungen
erstellen
bb) Kostenrechnungen auf besonderen
Rechtsgebieten, insbesondere bei
handelsrechtlichen Angelegenheiten,
Protesten, Bescheinigungen, erstellen
cc) Kostenrechnungen bei mehreren 6
Erklärungen in einer Urkunde sowie
bei Hebe-, Vollzugs- und Zusatz-
gebühren erstellen
dd) Kosten einziehen
8 Grundlagen a) Verfahren der Arbeits-, Sozial-,
der besonderen Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
Gerichtszweige anhand praktischer Fälle vom Verfahren 3
(§ 7 Nr. 8) der ordentlichen Gerichtsbarkeit unter-
scheiden
b) Rechtsbehelfsverfahren in den besonderen 1
Gerichtszweigen beschreiben
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2411
D. Patentanwaltsgehilfe/Patentanwaltsgehilfin
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Fallbezogene Rechts- a) Bücher des BGB nennen und erläutern,
1
anwendung im bürger- welche Rechtsgebiete sie regeln
liehen Recht, Handels-
und Gesellschaftsrecht
sowie im Arbeits- und b) sonstige bei der Tätigkeit des Patentan-
Sozialrecht walts vorkommende wichtige gesetzliche 1
(§ 8 Nr. 1) Vorschriften nennen
c) Regelungen des bürgerlichen Rechts
anhand praktischer Fälle erklären und
anwenden, insbesondere Voraussetzungen
des Abschlusses und der Wirksamkeit von
Verträgen, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, 4
Vertretung, Zustimmung, Erfüllung von
Verträgen, Verzug sowie Fristen und
Termine, Verjährung von Forderungen und
Übertragung von Rechten
d) aus Handels- und Gesellschaftsrecht
Regelungen über den Kaufmann, die Firma,
die Handlungsvollmacht, die Prokura und
1
die Vertretung der Handelsgesellschaften
anhand praktischer Fälle erklären und
anwenden
e) Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts
1
anhand praktischer Fälle erläutern
2 Fall bezogene a) Vorschriften des Patentgesetzes, des
Rechtsanwendung Gebrauchsmustergesetzes, des Waren-
im gewerblichen zeichengesetzes, des Geschmacks-
Rechtsschutz mustergesetzes, des Gesetzes über
(§ 8 Nr. 2) Arbeitnehmererfindungen und des Sorten-
schutzgesetzes anhand praktischer Fälle 17 12
des Patentanwalts erläutern, insbesondere
Grundbegriffe wie „Erfindung", ,,Raum-
form", ,,gewerbliches Muster und Modell",
„Diensterfindung", ,,freie Erfindung" und
,,technischer Verbesserungsvorschlag"
b) Schutzfähigkeitsvoraussetzungen 3
gewerblicher Schutzrechte erklären
c) Unterschiede zwischen Warenzeichen,
Dienstleistungsmarken und Verbands- 1 1
zeichen erklären
d) Schutzmöglichkeiten für Daten- 1
verarbeitungsprogramme nennen
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
3 Mitarbeit bei der a) Hinterlegung von Patenten, Gebrauchs-
Anmeldung mustern, Warenzeichen einschließlich
gewerblicher Schutz- Dienstleistungsmarken und Verbands-
rechte zeichen sowie Geschmacksmustern
(§ 8 Nr. 3) vorbereiten
b) amtliche Anmeldeformulare ausfüllen
C) Anmeldetexte schreiben während der gesamten
Ausbildungszeit
d) Anlagen, insbesondere Vollmachten und zu vermitteln
Erfinderbenennungen, beschaffen
e) Anmeldungsunterlagen absenden und
Fristen überwachen
f} amtliche Gebühren berechnen und
einzahlen
4 Mitarbeit bei der a) Begriff „Priorität" erklären 2 2
Anmeldung
gewerblicher Schutz-
b) Nachanmeldungen im In- und Ausland,
rechte in wichtigen
ggf. unter Beanspruchung von Prioritäten
Auslandsstaaten
entsprechend den Vorschriften der PVÜ, 2 2
(§ 8 Nr. 4)
vorbereiten und die Einreichung ver-
anlassen
5 Mitarbeit bei der a) Einreichung Europäischer Patent-
Anmeldung: anmeldungen vorbereiten, amtliche
- eines Europäischen Anmeldeformulare ausfüllen, Anmeldetexte
Patentes, schreiben, Anlagen beschaffen, An- 3 2
- eines Internationalen meldungsunterlagen absenden und Fristen
Patentes nach PCT, überwachen, amtliche Gebühren berech-
- einer Internationalen nen und einzahlen
Registrierung von
Warenzeichen und
b) Einreichung von PCT -Anmeldungen vor-
- einer Internationalen
bereiten, amtliche Anmeldeformulare aus-
Registrierung von
füllen, Anmeldetexte schreiben, Anlagen
Geschmacks- 2
beschaffen, Anmeldungsunterlagen
mustern
absenden und Fristen überwachen, amt-
(§ 8 Nr. 5)
liehe Gebühren berechnen und einzahlen
c) Einreichung von IR-Marken vorbereiten,
amtliche Anmeldeformulare ausfüllen,
Anlagen beim Mandanten anfordern oder
selbst beschaffen, Anmeldungsunterlagen 2 2
absenden und Fristen überwachen, amt-
liehe Gebühren berechnen und einzahlen
d) Einreichung Internationaler Registrierun-
gen von Geschmacksmustern vorbereiten,
amtliche Anmeldeformulare ausfüllen,
Anlagen beim Mandanten anfordern oder 1 1
selbst beschaffen, Anmeldungsunterlagen
absenden und Fristen überwachen, amt-
liehe Gebühren berechnen und einzahlen
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2413
zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 2 3 4
6 Mitarbeit im Erteilungs- a) Stand der Erteilungs- und Eintragungs- während der gesamten
und Eintragungs- verfahren gewerblicher Schutzrechte Ausbildungszeit
verfahren im gewerb- feststellen zu vermitteln
liehen Rechtsschutz
(§ 8 Nr. 6)
b) Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes 1
Patent beschreiben
c) formelle Widersprüche gegen Waren-
zeichen, Dienstleistungsmarken und 4 2
IR-Marken entwerfen und Widerspruchs-
gebühren einzahlen
7 Überwachen a) für den gewerblichen Rechtsschutz während der gesamten
von Fristen geltende Fristen berechnen sowie Ausbildungszeit
im gewerblichen Fristablauf überwachen zu vermitteln
Rechtsschutz
(§ 8 Nr. 7)
b) Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in
versäumte Fristen nennen, Wiederein- 1 1
setzungsanträge stellen und versäumte
Handlungen nachholen
8 Mitarbeit bei ·der a) Fälligkeit von Jahres- und Verlängerungs-
Aufrechterhaltung, gebühren im In- und Ausland überwachen während der gesamten
Verteidigung und Ausbildungszeit
Umschreibung b) Jahres- und Verlängerungsgebühren zu vermitteln
gewerblicher anmahnen, erinnern und einzahlen
Schutzrechte
(§ 8 Nr. 8)
c) Umschreibung gewerblicher Schutz-
rechte im In- und Ausland vorbereiten 1
und veranlassen
9 Mitarbeit bei a) Nichtigkeitsverfahren gegen ein Patent
2
Nichtigkeits-, beschreiben
Löschungs- und
Verletzungsverfahren
(§ 8 Nr. 9) b) Löschungsverfahren gegen ein
2
Gebrauchsmuster beschreiben
c) Löschungsverfahren gegen ein Waren-
2
zeichen beschreiben
d) Ablauf eines Verletzungsprozesses
2
beschreiben
Bundes~setzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
lri Wochen
Lfd. TeU des ' zuvermittelnde Fertigkeiten und Kenntnis~e im Ausbildungsjahr
Nr. i 'At.isbltdurig~b'e'tutsbildes ,,.
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2 3 .· "' 4
10 ~~t bei der
Einlegung von 3 3
Rec~amitteln
(§ 8 Nr. 10)
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11 Erstellen von a) Gebühren, KosUfü und Auslagen der
Verigütungs-, Patentanwälte, Behörden und Gerichte 4 4
Gebühren- und unterscheiden und berechnen
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Kostenrechnungen '
(§$Nr. 11) " ., .'l •~ · t ., ,' i ''
;b) ~~~ir:~~=:g~~:~~:~~f:,;~:!:e~ ~nd 0
2
des Bundespatet.1tger'ichtes beschreiben
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C) amtl~ GebOhre~ ~hen, an Pateht-
ämter undr~e&h&tfen-'einzahlen 2 2
und erklären, ~ano di,e. Gebühr als ein-
ge~ahlt gilt ·
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d), . Bestimmungen der PA001of'l(f 8RAGO
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anhand praktlschef f=Alle ·erl6Aren
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Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2415
Verordnung
über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung
mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin,
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin,
Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin
(Ver- und Entsorgung-Meisterprüfungsverordnung)
Vom 23. November 1987
Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes gemäßen Arbeits- und Betriebsablauf erforderlichen
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Kontrollen; Einweisen von Fremdfirmen und Hinwirken
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 auf eine reibungslose Zusammenarbeit; Überwachen
S. 2525) geändert worden ist, wird nach Anhörung des von Bauleistungen;
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung 4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) im Einverneh- mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
men mit den Bundesministern für Wirtschaft, des Innern befaßten Stellen und Personen.
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ver-
ordnet: (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu den aner-
§ 1 kannten Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte
Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte
Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Abwassermeisterin oder Geprüfter Städtereinigungsmei-
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und ster/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den §2
anerkannten Abschlüssen Wassermeister/Wassermeiste-
Zulassungsvoraussetzungen
rin, Abwassermeister/Abwassermeisterin oder Städtereini-
gungsmeister/Städtereinigungsmeisterin erworben wor- (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
den sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
§§ 2 bis 12 durchführen.
anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Fachbereich,
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- in dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und werden kann, und danach eine mindestens dreijährige,
Erfahrungen hat, in der Ver- und Entsorgung folgende dem angestrebten Abschluß entsprechende Berufs-
Aufgaben eines Meisters als Führungskraft in dem ihm praxis oder
übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen: 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung von Anlagen sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach
und Arbeitsstätten sowie bei der Beschaffung von eine dem angestrebten Abschluß entsprechende
Betriebsmitteln; Überwachen der Anlagen und Berufspraxis, die unter Anrechnung der in der Ausbil-
Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitäts- und Sicher- dungsordnung für den Ausbildungsberuf vorgeschrie-
heitsanforderungen sowie Störungen; Erkennen von benen Ausbildungsdauer mindestens sieben Jahre
Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von beträgt, oder
Maßnahmen zu ihrer Behebung; Veranlassen und 3. eine mindestens achtjährige, dem angestrebten
Beaufsichtigen der Instandhaltung von Anlagen und Abschluß entsprechende Berufspraxis
Betriebsmitteln;
nachweist.
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tech-
nischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung
Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qua- auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis-
lifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt-
Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Ver- nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
hältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anre- Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
gungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen
Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit mit den §3
übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertre-
tung; berufliche Bildung der Mitarbeiter; Gliederung und Inhalt der Prüfung
3. Anfertigen von Auftragszusammenstellungen, Anfor- (1) Die Meisterprüfung gliedert sich in
dern und Disponieren von Betriebsmitteln; Mitwirken 1. einen fachübergreifenden Teil,
bei der Aufstellung von Kostenvoranschlägen für Bau-
und Betriebsaufwendungen; Vorprüfen von Rechnun- 2. einen fachspezifischen Teil,
gen und Belegen; Sicherstellen der für einen ordnungs- 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 9 schriftlich und 3. aus dem Arbeits- und Sozialrecht
mündlich und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil a) Arbeitsvertrag,
bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer-
dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der b) Arbeitsschutz,
§§ 4 bis 8 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung c) Arbeitssicherheit,
programmiert durchgeführt, kann deren Dauer gekürzt
d) Jugendarbeitsschutz,
werden.
e) Betriebsverfassung, Mitbestimmung und Personal-
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger vertretung,
Reihenfolge an versehiedenen Prüfungsterminen geprüft
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens f) Tarifvertrag,
zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prü- g) Sozialversicherung;
fungsteils zu beginnen.
4. aus dem Umweltschutzrecht insbesondere Gewässer-
§4 schutz, Abfallentsorgung, Luftreinhaltung, Lärmschutz,
Strahlenschutz und Schutz vor gefährlichen Stoffen.
fachübergreifender Teil
(4) Im Prüfung~fach "Grundlagen für die Zusammenar-
(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern beit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
zu prüfen: daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und .
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft wer.
2. Gnmdlagen für rechtsbewußtes Handeln,
den:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. 1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
(2) Im Prüfungsfach "Grundlagen für kostenbewußt&s a) i:ntwicklungsprozeß des einzelnen,
HanQeln" soll der Pr:üfuft9$teilnehmer nachweisen, daß er
volks- und betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt b) Gruppenverhalten;
und wirtschaftliche zusammenhänge erkennen und beur- 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
teilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachwei-
a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
sen, daß er organisatorische Erfordernisse des Betriebes,
auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren, beurteilen und b) Arbeitsplatz• und Betriebsgestaltung,
notwendige Organisationstechniken an Hand von Beispie• c) Führungsgrundsätze;
len aus der Praxis ·anwenden kann. In diesem Rahmen
können geprüft werden: 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit· im
Betrieb:
1. Aus der Volkswirtschaftslehre:
a) Rolle des Meisters,
a) Produktionsformen,
b) Kooperation und Kommunikation,
b) Wirtschaftssysteme,
c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
c) nationale und internationale Unternehmens- und
Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs-
fächem ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3'genann-
d) nationale und internationale Organisationen und
ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen.
Verbände der Wirtschaft; .
2. aus der Betriebswirtschaftslehre: (6). Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun•
den dauern. Sie besteht je Prüfungsfach aus e.iner unter
a) Betriebsorga,:iisation: Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra~
aa) Aufbauorganisation, gen im Prüfungsfach:
bb) Arbeitsplanung, 1. Grundlagen
cc) Arbeitssteuerung, für kostenbewußtes Handeln: 1,5 Stunden,
dd) Arbeitskontrolle, 2. Grundlagen
für rechtsbewußtes Handeln: 1,5 Stunden,
b) Organisations- und Informationstechniken,
3. 'Grundlagen
c) Kostenrechnung.
für die Zusammenarbeit im Betrieb: 1 ,5 Stundef\.,
(3) Im Prüfungsfach "Grundlagen für rechtsbewußtes
Handetn" soU der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund- (7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3
kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer
betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte befufs-
daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen typische Situationen zu erkennen, ihre Ursacner,;i\J ktären
Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem und sachgerechte lösungsvorschläge zu machen. Es ist
Rahmen können geprüft Werden: · ·· von einer praxisbezogenen, betrieblichen Sltuationsatif:.
gabe auszugehen .. Oie Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer
1. Aus dem Grundgesetz: nicht länger als 30. ,Minuten dauern.
a) Grundrechte,
(8) Die schriftliche Prüfung ist in. den in Absatz ~ Nr. 1
b) Gesetzgebung; und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
2. Gerichtsbarkeit und Rechtsprechung; fungsteilnehmers oder.nach Ermessen des Prüfungsaus-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2417
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, 3. Aufstellen von Stücklisten;
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu- 4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs- und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten
dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 5. Erstellen von Fachberichten;
6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-
§5 tung.
Fachspezifischer Teil Wasserversorgung (4) Im Prüfungsfach „Wasserversorgung" soll der Prü-
(1) Im fachspezifischen Teil Wasserversorgung ist in fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und
folgenden Fächern zu prüfen: Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Spei-
cherung und Verteilung von Wasser kennt und in der Lage
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund- ist, die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des
lagen, Gewässerschutzes, zu berücksichtigen und die einschlägi-
2. Technische Kommunikation, gen Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Tech-
3. Wasserversorgung, nik zu beachten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wir-
kungsweisen, Anwendungsbereiche und Betriebsverhal-
4. Betrieb und Überwachung, ten der erforderlichen Maschinen, Apparate, Geräte und
5. Instandhaltung, Einrichtungen und ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt.
In diesem Rahmen können geprüft werden:
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe.
1. Wasservorkommen;
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach- 2. Wasserbedarf;
weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche 3. Wasserbeschaffenheit, Güteanforderungen;
Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellun-
gen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen 4. Bedarfsdeckung, Bewirtschaftung, Wassergewinnungs-
benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, anlagen;
daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen rich- 5. mechanische, biologische und chemische Vorgänge
tig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft bei der Wasseraufbereitung, Anlagen zur Wasserauf-
werden: bereitung;
1. Grundkenntnisse über:
6. Anlagen zur Förderung, Speicherung und Verteilung;
a) Zahlensysteme und deren Aufbau,
7. maschinelle und apparative Einrichtungen:
b) Einheitensystem und Maßeinheiten,
a) Maschinen, Apparate und Geräte,
c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und
gasförmiger Stoffe, b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-
richtungen,
d) Energieformen und -umwandlung, Energieträger,
c) elektrische Einrichtungen,
e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-
nung und Widerstand, d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;
f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi- 8. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-
sche und biologische Zustände und Reaktionen im bestimmungen:
Wasser; a) Wasserrecht, insbesondere Vorschriften zur
2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei- Gewässerreinhaltung,
chungen; b) Rechtsformen von Versorgungsbetrieben und ihre
3. Berechnen von: Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Kunden,
a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen, c) Baurecht,
b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs- d) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-
grad, ßenverkehrsrecht.
c) Drücken und Druckdifferenzen, Strömungsvorgän- (5) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung" soll der
gen, Durchflußmengen und Mischungsverhältnis- Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des
sen. Personals, der Maschinen, Apparate, Geräte und Einrich-
(3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" soll tungen organisieren und überwachen kann, daß er die zur
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträglichkeit und Wirt-
Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommuni- schaftlichkeit des Betriebes notwendigen Messungen, Pro-
kationsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem benahmen und Untersuchungen kennt, ihre Auswertung
Rahmen können geprüft werden: beherrscht und aus den Ergebnissen Schlüsse für die
Führung des Betriebes ziehen kann. Er soll ferner nach-
1. Lesen technischer Zeichnungen; weisen, daß er die Anforderungen der Arbeitssicherheit
2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer und des Unfallschutzes kennt und die dazu erforderlichen
Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungstech- Maßnahmen veranlasssen kann. In diesem Rahmen kön-
nik; nen geprüft werden:
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. Datenerfassung und -auswertung: 1. Instandhaltung von Brunnen, Rohrleitungen und bauli-
a) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bakte- chen Anlagen:
riologischen und elektrischen Werten und ihre Aus- a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-
wertung, und Hilfsstoffen,
b) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für b) Baustellensicherung, insbesondere Baugruben-
den Betriebsablauf, und Verkehrssicherung,
c) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick c) Inspektionen,
auf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften d) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz und
und behördliche Auflagen, Ausbesserung,
d) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick e) Brandschutzeinrichtungen,
auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;
f) Entfeuchtungseinrichtungen,
2. Betrieb, Steuerung und Überwachung der Anlagen zur g) Reinigungsarbeiten,
Wassergewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speiche-
rung und Verteilung: h) Pflege der Außenanlagen;
a) Quellfassungen und Brunnen, 2. Instandhaltung von Geräten, maschinellen und appara-
tiven Einrichtungen:
b) Schutzgebietsüberwachung,
a) Organisation der Instandhaltung:
c) Belüftung, Filterung, Desinfektion,
aa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne
d) Sicherstellen ausreichender Versorgungsdrücke, und Wartung, lnspektionspläne und Inspektion,
e) Betriebsbehälter, Hochbehälter, bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,
f) Ermitteln von Wasserverlusten, Lecksuche, Frost- Reparaturberichte,
schutzmaßnahmen; b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie
3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,
Gefährdungen und Ereignissen: c) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,
a) In- und Außerbetriebnahme von Anlageteilen und Hilfs- und Schmierstoffen,
Rohrleitungen, d) Einrichtungen in Werkstätten;
b) Störungen an Maschinen, Apparaten, Geräten und 3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-
Einrichtungen der Wassergewinnung, der Aufberei- stungen:
tung und Förderung,
a) Leistungsbeschreibung,
c) Störungen an Fernleitungen, Speicherungs- und
Verteilungsanlagen, b) Überwachen der Ausführung, Aufmaß und
Abnahme,
d) Gefährdungen von Wasserversorgungsanlagen;
c) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen
4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz: Gesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-
stungen (VOB) und der Verdingungsordnung für
a) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher- Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
heit, (VOL).
b) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei
Arbeiten an Wasserversorgungsanlagen, (7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-
gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei
c) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Apparaten, einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-
Geräten, Einrichtungen und Bauwerken, nahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicher-
d) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions- heit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-
gefahr, träglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter Anwendung
der in den Absätzen 2 bis 6 angeführten Kenntnisse ein-
e) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr, schätzen kann. In diesem Rahmen können folgende Situa-
f) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß- tionsaufgaben geprüft werden:
nahmen, 1. normales Betriebsgeschehen;
g) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. 2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentli-
chen Anlageteilen;
(6) Im Prüfungsfach „Instandhaltung" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen, 3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der
Apparate, Geräte und Einrichtungen unter Beachtung der Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.
Belange der Arbeitssicherheit betriebssicher erhalten
(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfä-
kann, mit den einschlägigen Vorschriften und Sicherungs-
chern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll
maßnahmen vertraut ist sowie die Grundlagen der Stö- nicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-
rungssuche beherrscht und die Beseitigung von Störungen fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die
veranlassen kann. Er soll ferner nachweisen, daß er Auf-
Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
träge über Lieferungen und Leistungen unter Beachtung
der rechtlichen Belange abwickeln kann. In diesem Rah- 1. Mathematische und
men können geprüft werden: naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2419
2. Technische Kommunikation: Stunde, c) Maßänderungen durch Temperatureinfluß, Wärme-
3. Wasserversorgung: 1,5 Stunden, mengen und Wärmebedarf,
4. Betrieb und Überwachung: 1,5 Stunden, d) Strömungsvorgängen und Durchflußmengen.
5. Instandhaltung: 1 Stunde. (3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" soll
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen
(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-
ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung tionsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem
besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit Rahmen können geprüft werden:
und soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als 5
1. Lesen technischer Zeichnungen;
Stunden dauern.
2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer
(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungstech-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- nik;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige 3. Aufstellen von Stücklisten;
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- 4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;
nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1 und 5. Erstellen von Fachberichten;
2 gilt entsprechend.
6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-
tung.
§6
(4) Im Prüfungsfach „Abwasser" soll der Prüfungsteil-
Fachspezifischer Teil Abwasser nehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und Verfahren
(1) Im fachspezifischen Teil Abwasser ist in folgenden der Abwasserableitung und -reinigung sowie der
Fächern zu prüfen: Schlammbehandlung kennt und in der Lage ist, die
Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewäs-
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundla- serschutzes, zu berücksichtigen und die einschlägigen
gen, Rechtsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik
2. Technische Kommunikation, zu beachten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wirkungs-
weisen, Anwendungsbereiche und Betriebsverhalten der
3. Abwasser,
erforderlichen Maschinen, Apparate, Geräte und Einrich-
4. Betrieb und Überwachung, tungen und ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt. In
5. Instandhaltung, diesem Rahmen können geprüft werden:
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe. 1. Arten, Anfall und Beschaffenheit von Abwässern und
Schlämmen;
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen-
2. mechanische, biologische und chemische Vorgänge
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
bei der Abwasser- und Schlammbehandlung;
weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche
Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstellun- 3. Anlagen zur Abwasserableitung und -reinigung sowie
gen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen zur Schlammbehandlung:
benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen, a) Zweck, Wirkungsweisen und Anwendungsbereiche,
daß er die zusammenhänge von abhängigen Größen rich-
tig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft b) Bemessungsgrundsätze und Störfaktoren;
werden: 4. maschinelle und apparative Einrichtungen:
1. Grundkenntnisse über: a) Maschinen, Apparate und Geräte,
a) Zahlensysteme und deren Aufbau, b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-
b) Einheitensystem und Maßeinheiten, richtungen,
c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und c) elektrische Einrichtungen,
gasförmiger Stoffe, d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;
d) Energieformen und -umwandlung, Energieträger, 5. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz-
e) zusammenhänge von elektrischem Strom, Span- bestimmungen:
nung und Widerstand, a) Wasser- und Abfallrecht,
f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi- b) Immissionsschutzrecht,
sche und biochemische Reaktionen im Abwasser;
c) Rechtsformen von Entsorgungsbetrieben und ihre
2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei- Rechtsbeziehungen zu Abnehmern und Einleitern,
chungen;
d) Baurecht,
3. Berechnen von:
e) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra-
a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen, ßenverkehrsrecht.
b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs- (5) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung" soll der
grad, Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Personals, der Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte (6) Im Prüfungsfach „Instandhaltung" soll der Prüfungs-
und Einrichtungen organisieren und überwachen kann, teilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen,
daß er die zur Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträg- Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen unter
lichkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendigen Beachtung der Belange der Arbeitssicherheit betriebssi-
Messungen, Probenahmen und Untersuchungen kennt, cher erhalten kann, mit den einschlägigen Vorschriften und
ihre Auswertung beherrscht und aus den Ergebnissen Sicherungsmaßnahmen vertraut ist sowie die Grundlagen
Schlüsse für die Führung des Betriebes ziehen kann. Er der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung von
soll ferner nachweisen, daß er die Anforderungen der Störungen veranlassen kann. Er soll ferner nachweisen,
Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes kennt und die daß er Aufträge über Lieferungen und Leistungen unter
dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann. In die- Beachtung der rechtlichen Belange abwickeln kann. In
sem Rahmen können geprüft werden: diesem Rahmen können geprüft werden:
1. Datenerfassung und -auswertung: 1. Instandhaltung von baulichen Anlagen:
a) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bioche- a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk-
mischen, mikrobiellen und elektrischen Werten und und Hilfsstoffen,
ihre Auswertung, b) Baustellensicherung, insbesondere Baugruben-
b) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für und Verkehrssicherung,
den Betriebsablauf, c) Inspektionen im Kanalnetz,
c) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick d) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz und
auf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften Ausbesserung,
und behördliche Auflagen,
e) Brandschutzeinrichtungen,
d) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick
auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse; f) Frostschutz und Sicherung gegen Auftrieb,
g) Reinigungsarbeiten,
2. Betrieb, Steuerung und Überwachung:
h) Pflege der Außenanlagen;
a) Anlagen zur Abwasserableitung und -reinigung
sowie zur Schlammbehandlung, 2. Instandhaltung von Geräten, maschinellen und appara-
tiven Einrichtungen:
b) Fahrzeuge, Geräte, maschinelle und apparative
Einrichtungen, a) Organisation der Instandhaltung:
c) Sommer- und Winterbetrieb; aa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne
und Wartung, lnspektionspläne und Inspektion,
3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen und bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,
Ereignissen: Reparaturberichte,
a) Einbrüche, Undichtigkeiten und Verstopfungen in b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie
der Kanalisation, Maßnahmen zu ihrer Beseitigung,
b) Anschlüsse an betriebene Kanäle, c) Frostschutz bei Maschinen, Geräten, Rohrleitungen
c) In- und Außerbetriebnahme der Anlage und von und Armaturen,
Anlageteilen, d) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-,
d) Störungen aus dem Abwasserzulauf, Hilfs- und Schmierstoffen,
e) Störungen an Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten, e) Einrichtungen in Werkstätten;
Geräten und Einrichtungen, 3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei-
f) Überschreitung der Emissionsgrenzwerte, Brände stungen:
und Explosionen; a) Leistungssbeschreibung,
4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz: b) Überwachen der Ausführung, Aufmaß und
Abnahme,
a) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-
heit, c) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-
b) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei
stungen (VOB) und der Verdingungsordnung für
Arbeiten mit Abwasser und Schlamm,
Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
c) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung durch (VOL).
Gase und chemische Stoffe,
(7) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf-
d) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Fahrzeugen, gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei
Apparaten, Geräten, Einrichtungen und Bauwerken, einer praxisnahen Situationsaufgabe entsprechende Maß-
e) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions- nahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebssicher-
gefahr, heit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltver-
träglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter Anwendung
f) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr,
der in den Absätzen 2 bis 6 aufgeführten Kenntnisse
g) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß- einschätzen kann. In diesem Rahmen können folgende
nahmen, Situationsaufgaben geprüft werden:
h) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. 1. normales Betriebsgeschehen;
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2421
2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesentli- e) Zusammenhänge von elektrischem Strom, Span-
chen Anlageteilen; nung und Widerstand,
3. Störungen mit Auswirkungen auf die Funktion der f) chemische Elemente und Verbindungen, chemi-
Anlage und gegebenenfalls auf Umwelt und Dritte. sche und biologische Reaktionen;
(8) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsfä- 2. Rechnen mit Größen-, Zahlenwert- und Einheitenglei-
chern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll chungen;
nicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs- 3. Berechnen von:
fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die
Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: a) Längen, Flächen- und Rauminhalten sowie Massen,
1. Mathematische und b) Kräften, Momenten, Arbeit, Leistung und Wirkungs-
naturwissenschaftliche Grundlagen: 1 Stunde, grad,
2. Technische Kommunikation: 1 Stunde, c) Maßänderungen durch Temperatureinfluß, Wärme-
mengen und Wärmebedarf.
3. Abwasser: 1,5 Stunden,
4. Betrieb und Überwachung: (3) Im Prüfungsfach „Technische Kommunikation" soll
1,5 Stunden,
der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die für seinen
5. Instandhaltung: 1 Stunde. Arbeitsbereich erforderlichen technischen Kommunika-
tionsmittel beherrscht und anwenden kann. In diesem
(9) In dem in Absatz 1 Nr. 6 genannten Prüfungsfach ist
Rahmen können geprüft werden:
ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung
besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit 1. Lesen technischer Zeichnungen;
und soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als 5 2. Anfertigen von Skizzen zur Erläuterung technischer
Stunden dauern. Sachverhalte, Grundkenntnisse der Vermessungs-
(10) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- technik;
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- 3. Aufstellen von Stücklisten;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige 4. Grundkenntnisse aus der Statistik, Erstellen und Benut-
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu- zen von Tabellen und Statistiken, Anwenden von Dia-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und und Nomogrammen als Entscheidungshilfe;
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im ganzen 5. Erstellen von Fachberichten;
nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 6. Grundkenntnisse über den Einsatz der Datenverarbei-
gilt entsprechend.
tung.
§ 7
(4) Im Prüfungsfach „Abfallbeseitigung" soll der Prü-
fachspezifischer Teil Städtereinigung
fungsteilnehmer nachweisen, daß er die Vorgänge und
(1) Im fachspezifischen Teil Städtereinigung ist in fol- Verfahren der Sammlung und des Transportes von Abfäl-
genden Fächern zu prüfen: len sowie der Abfallbehandlung und der Verwertung kennt
und in der Lage ist, die Belange des Umweltschutzes zu
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grund- berücksichtigen und die einschlägigen Rechtsvorschriften
lagen,
und anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Er soll
2. Technische Kommunikation, ferner nachweisen, daß er Wirkungsweisen, Anwendungs-
3. Abfallbeseitigung, bereiche und Betriebsverhalten der erforderlichen Maschi-
nen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen und
4. Straßenreinigung und Winterwartung, ihr Zusammenwirken in Anlagen kennt. In diesem Rahmen
5. Betrieb und Überwachung, können geprüft werden:
6. Instandhaltung, 1. Arten, Anfall und Beschaffenheit von Abfällen;
7. Betriebstechnische Situationsaufgabe. 2. Sammlung und Transport von Abfällen:
(2) Im Prüfungsfach „Mathematische und naturwissen- a) Systeme für feste Abfälle,
schaftliche Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nach- b) Systeme für flüssige Abfälle,
weisen, daß er mathematische und naturwissenschaftliche
Kenntnisse zur Lösung praxisbezogener Aufgabenstel- c) Systeme für feste und flüssige gefährliche Abfälle,
lungen anwenden kann. Einschlägige Hilfsmittel sollen d) Direkttransport, Umladung, Ferntransport;
benutzt werden. Er soll insbesondere deutlich machen,
3. mechanische, biologische und chemische Vorgänge
daß er die Zusammenhänge von abhängigen Größen rich-
bei der Abfallbehandlung und Verwertung;
tig einschätzen kann. In diesem Rahmen können geprüft
werden: 4. Verfahren zur Abfallbehandlung und Verwertung:
1. Grundkenntnisse über: a) Deponie,
a) Zahlensysteme und deren Aufbau, b) Kompostierung,
b) Einheitensystem und Maßeinheiten, c) Verbrennung,
c) Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und d) Verwertung,
gasförmiger Stoffe,
e) besondere Verfahren und Verfahrensanwendungen
d) Energieformen und -umwandlung, für Problemabfälle;
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
5. maschinelle und apparative Einrichtungen: Messungen, Probenahmen und Untersuchungen kennt,
a) Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte, ihre Auswertung beherrscht und aus den Ergebnissen
Schlüsse für die Führung des Betriebes ziehen kann. Er
b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein- soll ferner nachweisen, daß er die Anforderungen der
richtungen, Arbeitssicherheit und des Unfallschutzes kennt und die
c) elektrische Einrichtungen dazu erforderlichen Maßnahmen veranlassen kann. In die-
sem Rahmen können geprüft werden:
d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen;
6. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz- 1. Datenerfassung und -auswertung:
bestimmungen: a) Ermittlung von Abfallmengen in Entsorgungsgebie-
a) Abfallrecht, ten unter Berücksichtigung einzelner Entsorgungs-
stellen und des gegebenen Straßennetzes sowie
b) Immissionsschutzrecht, die Auswertung,
c) Rechtsformen von Entsorgungsbetrieben und ihre b) Bedeutung der Ermittlung und der Auswertung im
Rechtsbeziehungen zu Kunden, Hinblick auf die Wirksamkeit des Fahrzeugein-
d) Baurecht, satzes,
e) Grundstücks- und Straßenbenutzungsrecht, Stra- c) Ermittlung von physikalischen, chemischen, bio-
ßenverkehrsrecht. chemischen, mikrobiellen und elektrischen Werten
und ihre Auswertung,
(5) Im Prüfungsfach „Straßenreinigung und Winterwar-
d) Bedeutung der Messungen und Untersuchungen für
tung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
den Betriebsablauf,
Verfahren der Straßenreinigung und der Winterwartung
kennt und in der Lage ist, die Belange des Umweltschut- e) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick
zes zu berücksichtigen und die einschlägigen Rechtsvor- 3.uf Umweltverträglichkeit, rechtliche Vorschriften
schriften und anerkannten Regeln der Technik zu beach- und behördliche Auflagen,
ten. Er soll ferner nachweisen, daß er Wirkungsweisen, f) Bedeutung der Betriebsaufzeichnungen im Hinblick
Anwendungsbereiche und Betriebsverhalten der erforderli- auf betriebswirtschaftliche Erfordernisse;
chen Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Ein-
richtungen kennt. In diesem Rahmen können geprüft wer- 2· Betrieb, Steuerung und Überwachung:
den: a) Anlagen zur Abfallbehandlung und Verwertung,
1. Verfahren der Straßenreinigung: b) Straßenreinigung und Winterwartung,
a) manuelle Reinigung, c) Fahrzeuge, Geräte, maschinelle und apparative
b) maschinelle Reinigung; Einrichtungen,
2. Verfahren der Winterwartung: d) Einsatzorganisation:
a) Glättebekämpfung, aa) Einsatzpläne für die Sammlung und den Trans-
port von Abfall,
b) Schneeräumung und -transport,
bb) Einsatzpläne für die Straßenreinigung und die
c) vorbeugende Maßnahmen;
Winterwartung, '
3. Sonderverfahren:
cc) Personaleinsatzpläne;
a) Wiederherstellen der Verkehrssicherheit nach
außergewöhnlicher Verschmutzung, 3. Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen und
Ereignissen:
b) Beseitigen oder Unschädlichmachen gefährdender
Stoffe und Gegenstände; a) In- und Außerbetriebnahme von Anlagen und Anla-
geteilen,
4. maschinelle und apparative Einrichtungen:
b) Störungen beim Betrieb der Anlage und von Anlage-
a) Maschinen, Fahrzeuge, Apparate und Geräte,
teilen,
b) mechanische, pneumatische und hydraulische Ein-
c) Störungen im Ablauf des Straßenverkehrs,
richtungen,
d) Störungen an Maschinen, Fahrzeugen, Apparaten,
c) elektrische Einrichtungen,
Geräten und Einrichtungen,
d) Meß-, Steuerungs- und Regelungseinrichtungen; e) Überschreitung der Immissionsgrenzwerte, Brände
5. fachspezifische Rechtsvorschriften und Umweltschutz- und Explosionen;
bestimmungen: 4. Arbeitssicherheit und Unfallschutz:
a) Straßenreinigungsrecht,
a) fachspezifische Bestimmungen zur Arbeitssicher-
b) Rechtsformen von Straßenreinigungsbetrieben und heit,
ihre Rechtsbeziehungen zu Kunden.
b) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung bei
(6) Im Prüfungsfach „Betrieb und Überwachung" soll der Arbeiten mit Abfällen,
Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er den Einsatz des c) Maßnahmen gegen Gesundheitsgefährdung durch
Personals, der Maschinen, Fahrzeuge, Apparate, Geräte chemische Stoffe, insbesondere gefährliche Güter,
und Einrichtungen organisieren und überwachen kann,
daß er die zur Kontrolle der Wirksamkeit, Umweltverträg- d) Schutzvorrichtungen an Maschinen, Fahrzeugen,
lichkeit und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendigen Apparaten, Geräten, Einrichtungen und Bauwerken,
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2423
e) Sicherungsmaßnahmen im Straßenverkehrsraum, Maßnahmen unter Beachtung der Wirksamkeit, Betriebs-
f) Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosions- sicherheit, Arbeitssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Um-
gefahr, weltverträglichkeit auswählen und ihren Erfolg unter
Anwendung der in den Absätzen 2 bis 7 aufgeführten
g) Schutzmaßnahmen bei Transport und Verkehr, Kenntnisse einschätzen kann. In diesem Rahmen können
h) persönliche Schutzausrüstungen und Schutzmaß- folgende Situationsaufgaben geprüft werden:
nahmen, 1. normales Betriebsgeschehen;
i) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe. 2. In- und Außerbetriebnahme von Anlagen oder wesent-
lichen Anlagenteilen;
(7) Im Prüfungsfach „Instandhaltung" soll der Prüfungs-
teilnehmer nachweisen, daß er die Bauwerke, Maschinen, 3. Störungen mit Auswirkungen auf die · Funktion der
Fahrzeuge, Apparate, Geräte und Einrichtungen unter Anlage und gegebenenfalls auf Dritte.
Beachtung der Belange der Arbeitssicherheit betriebs-
(9) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Prüfungs-
sicher erhalten kann, mit den einschlägigen Vorschriften
fächern ist schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung soll
und Sicherungsmaßnahmen vertraut ist sowie die Grund-
nicht länger als 8 Stunden dauern; sie besteht je Prüfungs-
lagen der Störungssuche beherrscht und die Beseitigung
fach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die
von Störungen veranlassen kann. Er soll ferner nachwei-
Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach:
sen, daß er Aufträge über Lieferungen und Leistungen
unter Beachtung der rechtlichen Belange abwickeln kann. 1. Mathematische und
In diesem Rahmen können geprüft werden: naturwissenschaftliche Grundlagen: Stunde,
1. Instandhaltung von baulichen Anlagen: 2. Technische Kommunikation: 1 Stunde,
a) Eigenschaften und Verwendung von Bau-, Werk- 3. Abfallbeseitigung: 1 Stunde,
und Hilfsstoffen, 4. Straßenreinigung und Winterwartung: 1 Stunde,
b) Baustellensicherung, 5. Betrieb und Überwachung: 1,5 Stunden,
c) Oberflächenbehandlung, Korrosionsschutz und 6. Instandhaltung: 1 Stunde.
Ausbesserung,
(10) In dem in Absatz 1 Nr. 7 genannten Prüfungsfach ist
d) Brandschutzeinrichtungen,
ebenfalls schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung
e) Frostschutz, besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit
f) Schutzmaßnahmen gegen das Eindringen von und soll mindestens 4 Stunden, jedoch nicht länger als
Gasen, 5 Stunden dauern.
g) Reinigungsarbeiten, (11) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
h) Pflege der Außenanlagen;
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie
2. Instandhaltung von Fahrzeugen, Geräten, maschinel- für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
len und apparativen Einrichtungen: Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und
a) Organisation der Instandhaltung:
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten, im gan-
aa) vorbeugende Instandhaltung: Wartungspläne zen nicht länger als 30 Minuten dauern. § 4 Abs. 7 Satz 1
und Wartung, lnspektionspläne und Inspektion, und 2 gilt entsprechend.
bb) lnstandsetzungsplanung und Instandsetzung,
Reparaturberichte, §8
b) Erkennen von Störungen und ihren Ursachen sowie Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
Maßnahmen zu ihrer Beseitigung, (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
c) Eigenschaften und Verwendung von Dichtungs-, genden Fächern zu prüfen:
Hilfs- und Schmierstoffen, 1. Grundfragen der Berufsbildung,
d) Einrichtungen in Werkstätten; 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
3. Abwickeln von Aufträgen über Lieferungen und Lei- 3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
stungen:
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
a) Leistungsbeschreibung,
(2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
b) Überwachen der Ausführung, Aufmaß und
können geprüft werden:
Abnahme,
1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungssy-
c) einschlägige Bestimmungen des Bürgerlichen
stem, individueller und gesellschaftlicher Anspruch auf
Gesetzbuchs, der Verdingungsordnung für Baulei-
Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individuelle
stungen (VOB) und der Verdingungsordnung für
und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeits-
Leistungen - ausgenommen Bauleistungen -
leistung, zusammenhänge zwischen Berufsbildung
(VOL).
und Arbeitsmarkt;
(8) Im Prüfungsfach „Betriebstechnische Situationsauf- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
gabe" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
einer praxisbezogenen Situationsaufgabe entsprechende lichen Bildung;
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden- Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die
den und des Ausbilders. in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je
Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
(3),lm J?zrüfungsfach „Planung und Durchführung cler Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
Ausbildurig'.' .können geprüft werden: durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-
1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil· finden.
dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen; §9
2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und
dung,
Prüfungsfächem gemäß den§§ 4 bis 7 kann der Prüfungs-
b) Festlegen der tehrgangs- und produktionsgebunde- teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-
nen Ausbildungsabschnitte, AU;sw,ahl der bet_rieb- stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer
lichen und überbetrieblichen Au13bHoungspJätze, öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-
erst,nen des betrieblichen Ausbildungsplans; tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine
3. ;?'.usaQVnenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera, Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen
tung und dem A~bik:lungsberater; dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine
vollständige Freistellung ist nicht zul~sig.
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
a) Lehrlormen, insbesondere Unterweisen und Üben
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
am .Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach
Demonstration von Ausbildungs..,orgängen,
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
b) Ausbildungsmittel, . dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat,
c) Lern- und Führungshilfen, deren Inhalt den in § 8 genannten Anforderungen ent-
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die
d) Beurteilen und Bewerten. berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugenoliche in der Ausbil- Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
dung~ können geprüft werden: · sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen bestanden hat, deren Inhalt den in § 8 genannten Anforde·
Berufsausbik:lung; rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen
2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung; Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
3. t y ~ Entwicklungserscheinungen und Verhaltens- schen Prüfungsteil freigestellt werden.
weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten, grup- (3) Von der Prüfung im fachspezifischen Teil Wasserver-
penpsychologische Verhaltensweisen; sorgung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der
4. betriebliche tmd außerbetriebliche Umwelteinflüsse, zuständigen Stelle freizustellen, wenn er bis zum 31. Mai ·
soziales und politisches Verhalten Jugendncher; 1989 vor einem Prüfungsausschuß der Wassermeister-
5. Vaihatten bei besonderen Eriiehungsschwierigk,eiten schule des Deutschen Vereins des Gas- und Wasser-
des ,Jugendlichen; faches oder vor einem Prüfungsausschuß des DELIWA-
Vereins, Berufsverein für das Energie- und Wasserfach,
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderun-
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, gen des § 5 entspricht. Satz 1 gilt auch für die Freistellung
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. von der schriftlichen Prüfung im fachübergreifenden Teil,
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufsbil·
wenn der Inhalt der in ·Satz 1 genaMten Prüfung den
dung" können geprüft werden: Anforderungen des § 4 entspricht; § 4 Abs. 8 bleibt unbe·
rührt. Die freistellung ist nur bis zum 31. Mai 1993 zu-
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, lässig.
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufsbil-
dungsgesetzes; (4) Von der Prüfung im fachspezifischen Teil Abwasser
ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits· und Stelle freizustellen, wenn er bis zum 31. Mai 1989 vor
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend- einem Prüfungsausschuß der Abwassertechnischen Ver-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, einigung eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertragss Anforderungen des § 6 entspricht. Satz 1 gilt auch für die
rechts, des .Al"beitsförderungs~ und Ausbildungsförde• Freistellung von der schriftlichen Prüfung im fachübergrei-
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des fenden Teil, wenn der Inhalt der in Satz 1 genannten
Unfallschutzrechts; Prüfung den Anforderungen des § 4 entspricht; § 4 Abs. 8
3. die rechtlicl'len Beziehungen zwischen d.em Ausbilden- bleibt unberührt. Die Freistellung ist nur bis zum 31. Mai
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. 1993 zulässig.
(6) Oie Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
führen. § 10
Bestehen der Prüfung
(7~Ole schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt 5
Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti- (1) Die drei Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
genden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2425
sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses § 12
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
bilden. Übergangsvorschriften
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil- (1) Die am 1. Juni 1988 laufenden Prüfungsverfahren
nehmer in jedem der drei Prüfungsteile und im Prüfungs- können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt
fach Betriebstechnische Situationsaufgabe mindestens werden.
ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen nur in (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach den
höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus- bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich in
reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden der Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 31. Mai 1990 zu einer
Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederho-
nicht bestanden. lungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteil-
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des nehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verord-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage, nung durchführen;§ 11 Abs. 2 findet in diesem Fall keine
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen Anwendung.
Prüfungsfächern und in der praktisch durchzuführenden § 13
Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Berlin-Klausel
Fall der Freistellung gemäß § 9 sind Ort und Datum sowie
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
abgelegten Prüfung anzugeben. tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 11
§ 14
Wiederholung der Prüfung
Inkrafttreten
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
wiederholt werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft.
Bonn, den 23. November 1987
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
2426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .... .................................................................... in ....................................................................................... .
hat am .. .... ... .. .. .. .. ... ..... .. .. ... .. ... ... .. .. .. .. ... ... ... .. .. .. .. ... .. .. ... ..... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten
Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-
prüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)
bestanden.
Datum
Unterschritt
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2427
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
II. Fachspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Wasserversorgung
4. Betrieb und Überwachung
5. Instandhaltung
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 9 Abs. 1 oder Abs. 3: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1/Abs. 3 *)
im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung
in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
*) Nichtzutreffendes streichen.
2428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ................................................... ............ .. ... .... in ........................................................................................
hat am .. .. .. ... ... .. .. .. .... .. .. .. .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. ... .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten
Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-
prüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2429
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
II. Fachspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Abwasser
4. Betrieb und Überwachung
5. Instandhaltung
6. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 9 Abs. 1 oder Abs. 4: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1/Abs. 4 *)
im Hinblick auf die am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung
in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
·) Nichtzutreffendes streichen.
2430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am ........................................................................ in ....................................................................................... .
hat am ................................................................................ die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum Meister/zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung mit den anerkannten
Abschlüssen Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin, Geprüfter Abwassermeister/Geprüfte Abwasser-
meisterin, Geprüfter Städtereinigungsmeister/Geprüfte Städtereinigungsmeisterin (Ver- und Entsorgung-Meister-
prüfungsverordnung) vom 23. November 1987 (BGBI. 1 S. 2415)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel der zuständigen Stelle)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2431
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Fachübergreifende Prüfung
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 9 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/
im Prüfungsfach ......................... freigestellt.")
II. Fachspezifische Prüfung
1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen
2. Technische Kommunikation
3. Abfallbeseitigung
4. Straßenreinigung und Winterwartung
5. Betrieb und Überwachung
6. Instandhaltung
7. Betriebstechnische Situationsaufgabe
(Im Fall des § 9 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5: Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 9 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 9 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ......................... in ......................... vor ......................... abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil
freigestellt.")
2432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
16. Juni 1987 - 1 Bvl 4/84 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 138 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 242 f
Absatz 11 des Arbeitsförderungsgesetzes in der Fas-
sung des Artikels 1 Nummer 52 des Siebten Gesetzes
zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes vom
20. Dezember 1985 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 2484) ist
nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
1. Juli 1987 - 1 Bvl 21/82- wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 184 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 2535) ist mit dem Grundgesetz verein-
bar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2433
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 24. November 1987
Tag I n h a It Seite
16. 11. 87 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. April 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen.................................................................... 742
11. 11. 87 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am
Grenzübergang Neulauterburg/Lauterbourg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 751
21. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
f ernmeldesatellitenorganisation „ EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 754
22. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der euro-
päischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 755
23. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756
26. 10. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge . . . 757
30. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
30. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verringerung der Mehr-
staatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 767
2. 11. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 768
2. 11. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwisc'.1en der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 770
5. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisie-
rung der Warenkontrollen an den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771
5. 11. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 772
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2896/87 des Rates über die Anwendung_ des
Systems von Ursprungszeugnissen des Internationalen Kaff e e-Uber-
einkommens von 1983 in Quotenzeiten L 276/1 29. 9. 87
30. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2931/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2213/76 über den Verkauf von Mager m i Ich -
p u I v e r aus staatlicher Lagerhaltung L 278/44 1. 10. 87
30. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2932/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2353/87 hinsichtlich einiger Durchführungsbe-
stimmungen für die obligatorische Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 35 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates L 278/45 1. 10. 87
30. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2933/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67/EV'f.G über Durchführungsbestimmungen betref-
fend die Intervention bei O I s a a t e n L 278/46 1. 10. 87
30. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2934/87 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestpreises für den Verkauf von aus dem Markt genommenen BI u t -
orange n an die Verarbeitungsindustrie für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 278/48 1. 10. 87
30. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2935/87 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte A p f e I s in e n und
des Finanzausgleichs nach Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 278/49 1. 10. 87
30. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2936/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung _(EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von G et r e i de durch die Interventionsstellen L 278/51 1.10.87
29. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2943/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2657/87 zur Abweichung vom Verbot des Ersat-
zes durch äquivalente Waren bei Hartweizen L 278/65 1. 10. 87
30. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2944/87 der Kommission zur __Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen
Ländern und Gebieten (1987/88) L 278/66 1. 10. 87
2. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2973/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 727/87 über den Sonderverkauf zur Ausfuhr von
M a g e r m i Ich p u I v e r aus öffentlichen Beständen L 280/11 3. 10. 87
2. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2975/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Griechenland auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 280/14 3. 10. 87
5. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2983/87 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten S u I t an i n e n der Ernte 1986 im Besitz der griechischen
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis L 283/8 6. 10. 87
5. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2984/87 der Kommission zur Eröffnung des
Interventionsankaufs von Getreide L 283/10 6. 10. 87
Nr. 53 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 27. November 1987 2435
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2993/87 der Kommission zur Festsetzung des
Zeitpunkts für die Anwendung des Systems von Ursprungszeugnissen
des Internationalen Kaffeeübereinkommens von 1983 innerhalb der
Gemeinschaft in Quotenzeiten L 284/12 7. 10. 87
22. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
an Hopfen erzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für
bestimmte Erzeugungsgebiete L 284/19 7. 10. 87
5. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2998/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und M i Ich e r z e u g n iss e L 285/1 8. 10. 87
7. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3003/87 der Kommission zur 20. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den repräsentati-
ven Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene
R i n d er und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der
Gemeinschaft L 285/11 8. 10. 87
7. 10. 87 Verordnung {EWG) Nr. 3004/87 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für S ü ß o ran gen für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 285/13 8. 10. 87
7. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3005/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kopfs a I a t für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 285/14 8. 10. 87
7. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3006/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Artischocken für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 285/16 8. 10. 87
7. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3007/87 der Kommission zur Festsetzung der .
Referenzpreise für Endivie Eskariol für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 285/18 8. 10. 87
9. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3048/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Anpassung der für die
Käsesorten Sbrinz und Vacherin Mont d'Or mit Ursprung in der Schweiz
geltenden Gewichtsgrenzen L 289/18 13. 10. 87
13. 10. 87 Verordnung {EWG) Nr. 3060/87 der Kommission zur Festsetzung der
Beträge der Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschafts-
jahr 1986/87 L 290/9 14. 10. 87
13. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3061/87 der Kommission zur Bestimmung des für
das Wirtschaftsjahr 1986/87 bei der Berechnung der besonderen Til-
gungsabgabe im Zu c k e r sektor anzuwendenden Koeffizienten L 290/10 14. 10. 87
14. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3074/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung {EWG) ~.r. 2681/83 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 291/12 15. 10. 87
14. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3075/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen Nr. 80/63/EWG und (EWG) Nr. 496/70 über die Qualitäts-
kontrolle von Obst und Gemüse bei der Einfuhr aus bzw. Ausfuhr nach
Drittländern L 291/13 15. 10. 87
14. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3076/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2638/69 über zusätzliche Bestimmungen bezüg-
lieh der Qualitätskontrolle von Obst und G e m ü s e , das innerhalb der
Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wird L291/16 15. 10. 87
16. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3103/87 der Kommission zur Eröffnung des
Interventionsankaufs von Raps - und Rübsens amen sowie Sonnen-
blumenkernen in der Gemeinschaft außer Portugal L 294/13 17.10.87
16. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3104/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung _(EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 294/14 17. 10. 87
16. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3105/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Sonderregelung für die Einfuhr von Mais und
So r g h u m nach Spanien im Zeitraum 1987 bis 1990 L 294/15 17. 10. 87
2436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3114/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2556/86 zur Gewährung einer Beihilfe für die
Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem
konzentrierten Traubenmost für die Weinbereitung im Weinwirtschafts-
jahr 1986/87 L 295/9 20. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3115/87 der Kommission mit besonderen Vor-
schriften für die O I i v e n ö I vermarktung L 295/10 20. 10. 87
20. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3127/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2315/76 über den Verkauf von Butter aus
staatlicher Lagerhaltung L 296/8 21. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3146/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 300/4 23. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3159/87 des Rates über Sondermaßnahmen bei ·
der Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L 301/5 24. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3170/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sondermaßnahmen bei der Einfuhr von O I i v e n ö 1
mit Ursprung in Tunesien L 301/23 24. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3179/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2984/87 der Kommission bezüglich des Inter-
ventionsankaufs von backfähigem W e i c h w e i z e n L 301/39 24. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3183/87 des Rates über besondere Regeln für die
Finanzierung der gemeinsamen Ag rar politik L 304/1 27. 10. 87
20. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3184/87 des Rates zur Festsetzung des reprä-
sentativen Marktpreises und des Schwellenpreises für O I i v e n ö I sowie
der gemäß Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
vom Betrag der Verbrauchsbeihilfe einzuhaltenden Prozentsätze für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 L 304/3 27. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3187/87 der Kommission über die Durch-
führungsvorschriften zu Artikel Sa der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 L 304/8 27. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3188/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3184/83 über die Vorschußregelung für die vom
EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben L 304/9 27. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3189/87 der Kommission zur Festsetzung der
Preise für die Bewertung der auf das Haushaltsjahr 1988 zu übertragen-
den Interventionsbestände von Agrar erze u g n iss e n L 304/12 27. 10. 87
26. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3193/87 der Kommission zur Eröffnung des
Interventionsankaufs von So n n e n b I u m e n k e r n e n in Portugal L 304/20 27. 10. 87
Andere Vorschriften
1. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2955/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich und Italien von bestimmten Textilwaren (Katego-
rie 3) mit Ursprung in Pakistan L 279/8 2. 10. 87
29. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2968/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3094/86 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände L 280/1 3. 10. 87
2. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2974/87 der Kommission über den Ausgleich von
Schäden infolge der Einstellung des Sandaal- und Stintdorschfangs in
den Gewässern des !CES-Bereichs IV (norwegische Gewässer) durch
alle Sc~1iffe der Gemeinschaft im Jahr 1987 L 280/12 3. 10. 87
2. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2977/87 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/87 über die Einstellung des Wittlingfangs
durch Schiffe unter belgischer Flagge L 280/18 3. 10. 87
2. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2978/87 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 280/19 3. 10. 87
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2437
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
6. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2988/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 284/5 7. 10. 87
6. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2989/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 284/7 7.10.87
5. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2999/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4034/86 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge
und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamt-
fangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für
1987 L 285/2 8. 10. 87
5. 10. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3018/87 des Rates ü9er vor-
übergehende Sondermaßnahmen für die Einstellung der in Ubersee
tätigen Bediensteten der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit
als Beamte der Europäischen Gemeinschaften L 286/1 9. 10. 87
5. 10. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 des Rates über Son-
dervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in
einem Drittland Dienst tun L 286/3 9. 10. 87
9. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3038/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schmuckwaren und Teile davon, aus Edel-
metallen, der Tarifstelle 71.12 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 288/19 10. 10. 87
9. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3039/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen der
Tarifnummer 29.28 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Süd-
korea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 288/20 10. 10. 87
9. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3041 /87 der Kommission über die Einstellung des
Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit
Ausnahme von Spanien und Portugal L 288/26 10. 10. 87
12. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3049/87 der Kommission über die bei der Einfuhr
von Avocadofrüchten aus Portugal in die Zehnergemeinschaft anwend-
baren Zollsätze L 289/19 13. 10. 87
12. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3051/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte Muttern mit Gewinde der Tarifstelle
73.32 B ex II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Singapur, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 289/22 13. 10. 87
13. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3058/87 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Erdbeeren der Tarif-
stelle ex 08.08 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder in
den überseeischen Ländern und Gebieten (1987/88) L 290/5 14. 10. 87
13. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3059/87 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Tomaten, frisch oder
gekühlt, der Tarifstelle ex 07.01 MI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazi-
fischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1987/88) L 290/7 14. 10. 87
12. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3067/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 290/19 14. 10. 87
13. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3071 /87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 291/5 15. 10. 87
13. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3073/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach dem Vereinigten Königreich und Spanien von bestimmten
Textilwaren (Kategorie 13 bzw. Kategorie 10) mit Ursprung in China L 291/10 15. 10. 87
2438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3077/87 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsvorschriften zu der Verordnu~g (EWG) Nr. 3482/86 des
Rates über Maßnahmen zum Verbot der Uberführung nachgeahmter
Waren in den zollrechtlich freien Verkehr L 291/19 15. 10. 87
16. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3108/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Tetrachloräthylen der Tarifstelle 29.02 A II
ex b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 294/23 17. 10. 87
20. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3125/87 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in China L 296/5 21. 10. 87
20. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3130/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Leder oder Kunstleder, der Tarifstellen 42.03 A, B 11, B III und C des
gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 296/14 21. 10. 87
20. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3132/87 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 2685/87 über die Einstellung des Pollackfangs
durch Schiffe unter spanischer Flagge L 296/17 21. 10. 87
20. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3137/87 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 1677/87 über die Einstellung des Kabeljaufangs
durch Schiffe unter belgischer Flagge L 298/5 22. 10. 87
20. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3138/87 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 2624/87 über die Einstellung des Pollackfangs
durch Schiffe unter irischer Flagge L 298/6 22. 10. 87
21. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3139/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Alkyde und andere Polyester der Tarifstelle
39.01 C III ex a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 298/7 22. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3143/87 der Kommission zur Änder~ng der
Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Uberein-
kommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei-
lebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 299/1 22. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3144/87 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren L 300/1 23. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3145/87 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1987 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr der
Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemeinsamen Zolltarifs L 300/3 23. 10. 87
22. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3151/87 der Kommission über die Fangmeldun-
gen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die in
den Fischereigebieten bestimmter Entwicklungsländer fischen L 300/15 23. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3156/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1942/81 zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung in
den benachteiligten Gebieten Nordirlands L 301 /1 24. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3157/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1975/82 zur Beschleunigung der Agrarentwicklung in
bestimmten Gebieten Griechenlands L 301/3 24. 10. 87
19. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3158/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1940/81 über ein integriertes Entwicklungsprogramm für das
Departement Lozere L 301/4 24. 10. 87
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. November 1987 2439
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3164/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Griechenland auf
Schweinefleisch anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungskurses L 301/15 24. 10. 87
22. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3165/87 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 3041/87 über die Einstellung des Stöckerfangs
durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme von
Spanien und Portugal L 301/17 24.10.87
22. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3166/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 301/18 24. 10. 87
22. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3167/87 der Kommission über die Einstellung des
Sprottenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 301/19 24. 10. 87
22. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3168/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 301/20 24. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/
84 hinsichtlich der Erfüllung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr von
bestimmten Arten von Rindfleisch mit Sondererstattung L 301/21 24. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3171/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Säcke, Beutel und ähnliche Waren, aus
Polyäthylen, der Tarifstelle 39.07 B V ex d) des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 301/25 24. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3172/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Oberteil aus Leder der Tarifstelle
64.02 A und für Schaf- und Lammleder der Tarifstelle 41.03 B II des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 301/26 24. 10. 87
23. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3178/87 der Kommission zur Aussetzung der
Erteilung von EHM-Lizenzen für bestimmte Blumenzuchterzeugnisse L 301/38 24. 10. 87
26. 10. 87 Verordnung (EWG) Nr. 3191/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Kraftwagen zum Befördern von
Gütern, neue, der Tarifstelle 87.02 B II a) 2 ex bb) mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnunq (EWG) Nr. 3924/86 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 304/18 27. 10. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom
16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. Nr.
L 84 vom 27. 3. 1987) L 289/34 13. 10. 87
Berichtigung d,er Verordnung (EWG) Nr. 1821 /87 des Rates vom
25. Juni 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 über die
Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte aus land-
wirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean oder
in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABI. Nr. L 172 vom
30. 6. 1987) L 289/34 13. 10. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1828/87 des Rates vom
15. Juni 1987 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (ABI. Nr. L 177 vom
1. 7. 1987) L 289/34 13. 10. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 der Kommission
vom 10. September 1987 über besondere Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren ausgeführtes Getrei-
de der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (ABI. Nr. L 261
vom 11. 9. 1987) L 295/31 20. 10. 87
Berichtigung _9er Verordnung (EWG) Nr. 1915/87 des Rates vom
2. Juli 1987 zur Anderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die
Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABI. Nr. L
183 vom 3. 7. 1987) L 304/46 27. 10. 87
2440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 441. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Oktober 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 215 vom 14. November 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 215 vom 14. November 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
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