2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritter Abschnitt § 15
Geltungsbereich; Berlin-Klausel; Berlin-Klausel
1nkrafttreten Mit Ausnahme des § 14 gilt diese Verordnung nach § 14
des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201
§ 14 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
§ 16
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit entsprechend. (Inkrafttreten)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Juni 1987 - 2 BvL 5/83 - wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 3 der Verfahrensordnung für Höfesachen in der
Fassung des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (Bundesge-
setzbl. 1S. 881 [885], ber. Bundesgesetzbl. 1 1977 S. 288)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987 2381
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 4. November 1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Georgia
ldaho
lllinois
Maryland
South Dakota
Tennessee
2. In Kanada:
Yukon Territorium
3. Südafrika
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1987 (BGBI. II S. 420).
Bonn, den 4. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 29, ausgegeben am 17. November 1987
Tag Inhalt Seite
9. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . 718
15. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
15. 10. 87 Bekanntmachung zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen
Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und dem
Zusatzprotokoll hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
15. 1O. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale
Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der
Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
20. 10. 87 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Verhält·
nis zu Trinidad und Tobago . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
20. 10. 87 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsber.~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
22. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
26. 10. 87 Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der
Konzepte und Technologie für gasgekühlte Reaktoren vom 11. Februar 1977 und der Zusatzverein-
barung mit dem französischen Commissariat a !'Energie Atomique und dem Schweizer Amt für
Wissenschaft und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
26. 1O. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
27. 10. 87 Bekanntmachung der deutsch-indonesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Luftfahrtforschung und -technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
27. 10. 87 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über kooperative Flüge des Abbildenden
Weltraumradars (SIR) mit dem X-Band-Radar mit Synthetischer Apertur (X-SAR) . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 10. 87 Einundneunzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der
Funkfrequenzen) 14 877 (211 10. 11. 87) 17. 12. 87
96-1-2-1
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
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Nr. 29, ausgegeben am 17. November 1987
Tag Inhalt Seite
9. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . 718
15. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
15. 10. 87 Bekanntmachung zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen
Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und dem
Zusatzprotokoll hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
15. 1O. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale
Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der
Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
20. 10. 87 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Verhält·
nis zu Trinidad und Tobago . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
20. 10. 87 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsber.~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
22. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
26. 10. 87 Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der
Konzepte und Technologie für gasgekühlte Reaktoren vom 11. Februar 1977 und der Zusatzverein-
barung mit dem französischen Commissariat a !'Energie Atomique und dem Schweizer Amt für
Wissenschaft und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
26. 1O. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
27. 10. 87 Bekanntmachung der deutsch-indonesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Luftfahrtforschung und -technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
27. 10. 87 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über kooperative Flüge des Abbildenden
Weltraumradars (SIR) mit dem X-Band-Radar mit Synthetischer Apertur (X-SAR) . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 10. 87 Einundneunzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der
Funkfrequenzen) 14 877 (211 10. 11. 87) 17. 12. 87
96-1-2-1
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Betriebsverordnung
für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
Vom 10. November 1987
Auf Grund (2) Die Betriebsräume müssen geeignete klimatische
- des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes Verhältnisse aufweisen und sind durch geeignete Maßnah-
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), dessen men vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August (3) Die verwendeten Geräte sollen leicht zu reinigen sein
1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird im und müssen instand gehalten werden.
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft,
für Arbeit und Sozialordnung und für Ernährung, Land- (4) Betriebsräume und deren Einrichtungen müssen
wirtschaft und Forsten und regelmäßig gereinigt werden. Soweit in Betriebsräumen
Arzneimittel umgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet
- des § 54 Abs. 1 bis 2 a des Arzneimittelgesetzes, des-
werden, soll nach einem schriftlichen Hygieneplan verfah-
sen Überschrift sowie Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
ren werden, in dem insbesondere folgendes festgelegt ist:
Nr. 1 durch Artikel 1 des oben erwähnten Gesetzes vom
16. August 1986 und dessen Absatz 1 Satz 2 gemäß 1. die Häufigkeit der Maßnahmen,
Artikel 1 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verord- 2. die durchzuführenden Reinigungsverfahren und die zu
nung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geän- verwendenden Geräte und Hilfsmittel,
dert worden sind und dessen Absatz 2 a durch Artikel 1
des Gesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169) 3. die mit der Aufsicht betrauten Personen.
eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Wirtschaft, für Umwelt, Naturschutz §4
und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten Umfüllen, Abpacken und Kennzeichnen
von Arzneimitteln
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Es dürfen nur solche Arzneimittel zum Zwecke der
§ 1 Abgabe umgefüllt oder abgepackt werden, deren erforder-
liche Qualität festgestellt ist.
Anwendungsbereich
(2) Durch räumliche oder zeitliche Trennung der ein-
Diese Verordnung findet Anwendung auf Betriebe und zelnen Arbeitsvorgänge oder durch andere geeignete
Einrichtungen, die Großhandel mit Arzneimitteln treiben, technische oder organisatorische Maßnahmen ist Vor-
soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Betriebsverordnung für sorge zu treffen, daß eine gegenseitige nachteilige
pharmazeutische Unternehmer deren Vorschriften Anwen- Beeinflussung der Arzneimittel sowie Verwechslungen
dung finden. Die Verordnung gilt nicht für Betriebe und vermieden werden.
Einrichtungen, soweit sie Großhandel mit Gasen für medi-
zinische Zwecke und mit Heilwässern treiben. (3) Arzneimittel dürfen nur in Behältnisse umgefüllt oder
abgepackt werden, die gewährleisten, daß die Qualität
§2 nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Personal (4) Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen
bestimmt und keine Fertigarzneimittel sind, dürfen nur in
(1) Wer einen Arzneimittelgroßhandel betreibt, hat für den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Behältnisse und,
jede Betriebsstätte mindestens eine Person zu bestellen, soweit verwendet, die äußeren Umhüllungen nach § 10
die für den ordnungsgemäßen Betrieb, insbesondere für Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 des Arzneimittelgesetzes in gut
die Einhaltung der Vorschriften der §§ 4 bis 7 dieser Ver- lesbarer Schrift, in deutscher Sprache und auf dauerhafte
ordnung verantwortlich ist. Weise gekennzeichnet sind. Zur Anwendung bei Tieren
(2) Personal muß mit ausreichender fachlicher Qualifi- bestimmte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind,
dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die
kation und in ausreichender Zahl vorhanden sein, um die
Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu ermög- Behältnisse und, soweit verwendet, die äußeren Umhül-
lichen. Es darf nur entsprechend seiner Ausbildung und lungen mit den Angaben nach den §§ 1 O und 11 des
seinen Kenntnissen beschäftigt werden und ist über die Arzneimittelgesetzes versehen sind.
beim Umgang mit Arzneimitteln gebotene Sorgfalt regel-
!lläßig zu unterweisen. §5
Lagerung
§3
Beschaffenheit, Größe und (1) Arzneimittel sind so zu lagern, daß ihre Qualität nicht
nachteilig beeinflußt wird und Verwechslungen vermieden
Einrichtung der Betriebsräume
werden. Die für bestimmte Arzneimittel erforderliche
(1) Die Betriebsräume müssen nach Art, Größe, Zahl, Lagertemperatur ist durch Kühleinrichtungen oder son-
Lage, Zustand und Einrichtung einen ordnungsgemäßen stige Maßnahmen sicherzustellen. Lagerungshinweise
Betrieb des Großhandels mit Arzneimitteln gewährleisten. sind zu beachten.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987 2371
(2) Die Vorratsbehältnisse müssen so beschaffen sein, §8
daß die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird. Sie Dienstbereitschaft in Krisenzeiten
müssen mit deutlichen Aufschriften versehen sein, die den
Inhalt eindeutig bezeichnen. Soweit Bezeichnungen durch Die zuständige Behörde kann die Dienstbereitschaft für
Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Arzneimit- Arzneimittelgroßhandelsbetriebe anordnen, wenn und
telgesetzes vorgeschrieben sind, sind diese zu verwen- solange die notwendige Belieferung der Apotheken und
den. Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu kenn- tierärztlichen Hausapotheken mit Arzneimitteln sonst
zeichnen, soweit dies zur Vermeidung von Verwechslun- ernstlich gefährdet wäre. Die Anordnung ist zu befristen;
gen erforderlich ist. Sätze 2 bis 4 gelten nicht für Vorrats- sie kann verlängert werden.
behältnisse, in denen ordnungsgemäß gekennzeichnete
Fertigarzneimittel gelagert werden. §9
(3) Arzneimittel, die nicht verkehrsfähig sind oder deren Voraussetzungen für den Großhandel
Rückgabe an den pharmazeutischen Unternehmer ange- mit Tierarzneimitteln
ordnet ist, sind als solche kenntlich zu machen und abzu- (1) Wer einen Großhandel mit Arzneimitteln, die zur
sondern. Sie sind zu vernichten oder, soweit eine Rück- Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung
gabe angeordnet ist, zurückzugeben. von Lebensmitteln dienen, und die zum Verkehr außerhalb
der Apotheken nicht freigegeben sind, betreiben will,
bedarf der amtlichen Anerkennung der zuständigen
§6
Behörde. Die amtliche Anerkennung wird für bestimmte
Auslieferung Betriebsstätten erteilt.
Während des Transportes der Arzneimittel ist bis zur (2) Die amtliche Anerkennung darf nur versagt werden,
Übergabe in den Verantwortungsbereich des Empfängers wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die nach
dafür Sorge zu tragen, daß kein Unbefugter Zugriff zu den § 2 Abs. 1 bestellte Person die für den Großhandel mit
Arzneimitteln hat und die Qualität der Arzneimittel nicht Arzneimitteln erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
beeinträchtigt wird. insbesondere wenn zu befürchten ist, daß sie einschlägige
Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln ein-
§7 schließlich der Bestimmungen dieser Verordnung nicht
Dokumentation
einhalten wird.
§ 10
(1) Über Art und Menge der erworbenen und abgegebe-
nen Arzneimittel sowie über Namen und Anschriften der Ordnungswidrigkeiten
Lieferanten und Bezieher sind Aufzeichnungen zu führen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des
Aufzeichnungen in diesem Sinne sind auch Geschäftsun-
Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
terlagen wie Rechnungen und Lieferscheine, sofern sich
mit Hilfe der dort aufgeführten Daten Angaben über Art sig
und Menge der erworbenen oder abgegebenen Arzneimit- 1. als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels
tel, die Bezeichnungen der Arzneimittel sowie Namen und a) entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person
Anschriften der Lieferanten oder Bezieher eindeutig nicht bestellt oder
bestimmen lassen.
b) entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 mit dort bezeichneten
(2) Aufzeichnungen sind ferner zu führen über das Arzneimitteln ohne die erforderliche amtliche Aner-
Umfüllen und das Abpacken von Arzneimitteln sowie über kennung einen Großhandel betreibt oder
die Rücknahme, Rückgabe oder das Vernichten von Arz- 2. als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person
neimitteln, die nicht in den Verkehr gebracht werden dür-
fen; dabei sind Angaben über den Zeitpunkt sowie über Art a) entgegen§ 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder
und Menge der Arzneimittel zu machen. Die Aufzeichnun- abpackt,
gen sind von der nach § 2 Abs. 1 bestellten oder einer von b) entgegen§ 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorge-
ihr beauftragten Person mit Namenszeichen zu versehen. schriebenen Weise lagert,
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 c) entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht kennt-
sowie die Nachweise nach§ 47 Abs. 1 b des Arzneimittel- lich macht oder nicht absondert,
gesetzes sind mindestens fünf Jahre nach der letzten d) entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1
Eintragung aufzubewahren. Der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht voll-
Eintragung darf weder mittels Durchstreichens noch auf ständig führt oder
andere Weise unleserlich gemacht werden. Es dürfen
keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht e) Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entspre-
erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung chend § 7 Abs. 3 Satz 1 aufbewahrt oder entgegen
oder erst später gemacht worden sind. § 7 Abs. 3 Satz 2 oder 3 Aufzeichnungen oder
Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen
(4) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergabe vornimmt.
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbe-
wahrt werden. Bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen § 11
auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, Übergangsbestimmungen
daß die Daten während der Dauer. der Aufbewahrungsfrist
verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist (1) Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord-
lesbar gemacht werden können. nung nicht den Vorschriften dieser Verordnung entspre-
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
chend umgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet wurden, § 12
dürfen noch bis zum 31. Dezember 1988 in den Verkehr
Berlin-Klausel
gebracht werden.
(2) Betriebsräume und Einrichtungen müssen späte- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stens am 31. Dezember 1988 den Vorschriften dieser Ver- tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
ordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann dar- gesetzes auch im Land Berlin.
über hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt.
(3) Wer bei l'nkrafttreten dieser Verordnung einen Groß- § 13
handel mit Arzneimitteln im Sinne des § 9 Abs. 1 betreibt,
dem gilt die amtliche Anerkennung im Sinne des § 9 Inkrafttreten
vorläufig als erteilt. Die vorläufige amtliche Anerkennung Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
erlischt,
Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über Nachweispflich-
1. wenn nicht bis zum 30. Juni 1988 die Erteilung einer ten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren
endgültigen amtlichen Anerkennung beantragt wird, bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1S. 26), zuletzt
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Mai 1985
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. (BGBI. 1 S. 746), außer Kraft.
Bonn, den 10. November 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987 2373
Verordnung
zur Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung
und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
Vom 12. November 1987
Auf Grund des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 und 3.
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 46 des Deutschen
Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom e) Absatz 2 (neu) wird wie folgt gefaßt:
19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713) und auf Grund des durch ,,(2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäf-
Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1985 tigung ist zu untersagen, wenn ihre Ausübung
(BGBI. 1 S. 371) neu gefaßten § 20 Abs. 7 in Verbindung dienstliche Interessen beeinträchtigt."
mit§ 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung
f) In Absatz 3 (neu) werden im ersten Halbsatz nach
der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1
dem Wort „Nebenbeschäftigung" die Worte „oder
S. 2273), der durch § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit"
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154) geändert worden ist,
eingefügt.
verordnet die Bundesregierung:
5. § 6 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
§ 1
„Ausnahmen können zugelassen werden für
Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (BGBI. 1 1 . Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische
S. 2117), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung Tätigkeiten,
vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023), wird wie folgt geän- 2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Aus-
dert: übung dem Beamten nicht zugemutet wer-
den kann."
1. Vor § 1 werden folgende Worte als Überschrift einge- bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
fügt:
,,Wird der Beamte für die Nebentätigkeit ent-
„Erster Abschnitt sprechend entlastet, darf eine Vergütung nicht
Ausübung von Nebentätigkeiten". gewährt werden."
b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
2. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Fassung:
,,(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung
„Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages
öffentlicher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Auf-
sind von den Vergütungen abzusetzen die im
nahme schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen
Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstande-
Ehrenämtern gehören die als solche in Rechtsvor-
nen Aufwendungen für
schriften bezeichneten Tätigkeiten, im übrigen jede
behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unent- 1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung
geltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Auf- bis zur Höhe der in§ 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten
gaben." Beträge,
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Per-
3. § 2 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: sonal oder Material des Dienstherrn (ein-
,, 1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, schließlich Vorteilsausgleich),
deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich 3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes
unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend Material.
in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend
Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Auf-
ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln
wendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat."
unterhalten werden,".
6. § 7 wird wie folgt geändert:
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Versagung"
gestrichen. aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „über- bb) Nach dem Wort „ist" werden die Worte „mit
steigt" die Worte „und die zeitliche Beanspruchung Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3" eingefügt.
durch eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in cc) In Nummer 5 werden die Worte „Fortfall der
der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchent- Dienstbezüge" durch „Wegfall der Besoldung"
lichen Arbeitszeit nicht überschreitet" angefügt. ersetzt.
c) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 2 wird gestrichen.
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7. Nach § 8 werden folgende Worte als Überschrift ein- satz der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)
gefügt: Vergütung bemessen. Es beträgt im Regelfall
„Zweiter Abschnitt 5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Inanspruchnahme von Einrichtungen, 10 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal,
Personal oder Material des Dienstherrn". 5 v. H. für den Verbrauch von Material,
8. Nach der Überschrift zum Zweiten Abschnitt werden 10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Ein-
folgende §§ 9 bis 13 eingefügt: richtungen, Personal oder Material erwach-
senen wirtschaftlichen Vorteil.
,,§ 9
Genehmigungspflicht (2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-
men mit dem Bundesminister der Finanzen abwei-
(1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen chend von Absatz 1 Gebührenordnungen und sonsti-
Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder· ge allgemeine Kostentarife, soweit sie die entstande-
der von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der nen Kosten abdecken und Vorteile ausgleichen, für
Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Perso- anwendbar erklären; das gleiche gilt für die Aufsichts-
nal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch neh- behörde der Träger der Sozialversicherung, soweit
men will. der zuständige Fachminister ihr diese Befugnis über-
(2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbe- tragen hat.
sondere die Diensträume und deren Ausstattung ein- (3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt,
schließlich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme ohne daß auf ein Entgelt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
von Bibliotheken. Material sind die verbrauchbaren verzichtet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts
Sachen und die Energie. nach dem Wert der Inanspruchnahme von Personal,
(3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit Einrichtungen oder Material; das Entgelt für den wirt-
darf Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereit- schaftlichen Vorteil entfällt.
schaft nicht angeordnet, genehmigt und vergütet (4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhun-
werden. Vereinbarungen über eine private Mitarbeit dertsätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offen-
außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt. sichtlich um mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn als es dem Wert der Inanspruchnahme entspricht, so
ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an ist es von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten
der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. Die Geneh- nach dem Wert
migung ist widerruflich; sie kann befristet werden. In 1. der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unter-
dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der haltung und Verwaltung der benutzten Einrichtun-
zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben. Die gen,
Genehmigung darf nur unter der Auflage erteilt wer-
den, daß ein Entgelt für die Inanspruchnahme von 2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genom-
Einrichtungen, Personal oder Material gezahlt wird; mene Personal einschließlich der Personalneben-
§ 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. kosten und der Gemeinkosten,
3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungs-
§ 10 kosten für das Material,
Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen,
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftli-
Personal oder Material des Dienstherrn hat der chen Vorteils des Beamten (Vorteilsausgleich)
Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf
festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis inner-
die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden
halb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fest-
1 . bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit, setzung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung
2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag trifft die oberste Dienstbehörde.
oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausge-
übt wird oder § 12
Entgelt für ärztliche und zahnärztliche
3. wenn der Betrag 200 Deutsche Mark im Kalender-
Nebentätigkeiten
jahr nicht übersteigt.
(1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsaus-
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den
gleich) für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkei-
Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsaus-
ten in Krankenhäusern und in den sanitätsdienstlichen
gleichs.
Einrichtungen der Bundeswehr ist zu pauschalieren,
(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Perso- soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes
nal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in bestimmt oder zugelassen wird. Für ärztliche und
Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrich- zahnärztliche Nebentätigkeiten in anderen Tätigkeits-
tung des Entgelts verpflichtet. bereichen richtet sich die Höhe des Entgelts nach den
allgemeinen Bestimmungen des § 11 .
§ 11 (2) Die Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach
Allgemeines Entgelt den vom zuständigen Fachminister zu erlassenden
(1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten Bestimmungen, die den Grundsätzen der Kostendek-
Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundert- kung entsprechen müssen; für die Träger der Sozial-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987 2375
versicherung kann die Regelungsbefugnis der Auf- 10. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden §§ 14 bis 16.
sichtsbehörde übertragen werden. Soweit Ärzte oder
Zahnärzte für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Tätig- 11. In § 15 (neu) wird die Zahl „9" durch die Zahl „ 14"
keiten bereits nach Rechtsvorschriften des Bundes ersetzt.
eine den Grundsätzen der Kostendeckung entspre-
chende Kostenerstattung leisten, entfällt eine Kosten- §2
erstattung nach Satz 1.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Geneh-
(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert migungen zur Inanspruchnahme von Einrichtungen, Per-
der im Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten sonal oder Material des Dienstherrn erlöschen spätestens
Einnahmen bis 200 000 DM, die dem Beamten nach mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Abzug der nach Absatz 2 zu erstattenden Kosten Verordnung.
verbleiben, und 30 vom Hundert von dem darüber
hinausgehenden Mehrbetrag. Bei einem Honorarver- §3
zicht ist ein Vorteilsausgleich nicht zu entrichten. Der· Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der
Bundesnebentätigkeitsverordnung in der vom 1. Januar
§ 13
1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Festsetzung des Entgelts bekanntmachen.
(1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die
Genehmigung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der Artikel 2
von ihr mit seiner Berechnung beauftragten Stelle
nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Nebentätigkeit der
jedoch halbjährlich festgesetzt. Ist die Höhe des Ent- Richter im Bundesdienst vom 15. Oktober 1965, (BGBI. 1
gelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu über- S. 1719), die durch Artikel 2 der Verordnung vorn
sehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmi- 28. August 1974 (BGBI. 1 S. 2115) geändert worden ist,
gung festgesetzt werden. Das Entgelt wird einen wird wie folgt gefaßt:
Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des Sat-
,,(1) Die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften über
zes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruch-
die Vergütung für eine Nebentätigkeit und über die Abrech-
nahme, mindestens jedoch halbjährlich.
nung und Ablieferung der Vergütung sowie über die
(2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inan- Genehmigungspflicht für die Inanspruchnahme von Ein-
spruchnahme der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle richtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die Ausübung einer Nebentätigkeit und die Entrichtung eines
Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnun- Entgelts sind entsprechend anzuwenden."
gen zu führen und mit den zur Glaubhaftmachung
notwendigen Belegen unverzüglich nach Beendigung,
bei fortlaufender Inanspruchnahme mindestens halb- Artikel 3
jährlich vorzulegen. Diese Unterlagen sind fünf Jahre,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
vom Tage der Festsetzung des Entgelts an gerechnet,
tungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundesbeam-
aufzubewahren."
tengesetzes und § 125 des Deutschen Richtergesetzes
auch im Land Berlin.
9. Nach § 13 werden folgende Worte als Überschrift
eingefügt:
„ Dritter Abschnitt Artikel 4
Geltungsbereich; Berlinklausel; Inkrafttreten". Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den. 12. November 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Bundesnebentätigkeitsverordnung
Vom 12. November 1987
Auf Grund des Artikels 1 § 3 der Verordnung zur Änderung der Bundesneben-
tätigkeitsverordnung und der Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im
Bundesdienst vom 12. November 1987 (BGBI. 1 S. 2373) wird nachstehend der
Wortlaut der Bundesnebentätigkeitsverordnung in der ab 1. Januar 1988 gelten-
den Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (BGBI. 1 S. 2117),
2. den mit Wirkung vom 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung
vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3132),
3. den mit Wirkung vom 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung
vom 10. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1023).
4. die am 1 . Januar 1988 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Juli 1971 (BGBI. 1 S. 1181) und des § 20 Abs. 4 in
Verbindung mit§ 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273),
zu 3. des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Januar 1977 (BGBI. 1S. 1, 795, 842) und des § 20 Abs. 4
in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes,
zu 4. des § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) und des durch Artikel 3 Nr. 2
des Gesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 371) neu gefaßten § 20
Abs. 7 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Soldatengesetzes, der
durch § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1
S. 2154) geändert worden ist.
Bonn, den 12. November 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987 2377
Verordnung
über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
(Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV)
Erster Abschnitt §3
Ausübung von Nebentätigkeiten Zulässigkeit von Nebentätigkeiten im Bundesdienst
Aufgaben, die für den Bund oder bundesunmittelbare
§ 1 Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen
Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein
Nebentätigkeit
Hauptamt einzuordnen. Sie sollen nicht als Nebentätigkeit
(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung zugelassen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in
eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung. Zusammenhang stehen.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehören- §4
der Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-
Vergütung
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenom-
men wird. (1) Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegen-
leistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu
Rechtsanspruch auf sie besteht.
einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder
außerhalb des öffentlichen Dienstes. (2) Als Vergütung im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffent- 1. der Ersatz von Fahrkosten sowie Tagegelder bis zur
licher Ehrenämter; ihre Übernahme ist vor Aufnahme Höhe des Betrages, den die Reisekostenvorschriften
schriftlich anzuzeigen. Zu den öffentlichen Ehrenämtern für Beamte in der höchsten Reisekostenstufe für den
gehören die als solche in Rechtsvorschriften bezeichneten vollen Kalendertag vorsehen, oder, sofern bei Anwen-
Tätigkeiten, im übrigen jede behördlich bestellte oder auf dung dieser Vorschriften ein Zuschuß zustehen würde,
Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfül- bis zur Höhe des Gesamtbetrages; Entsprechendes gilt
lung öffentlicher Aufgaben. für Übernachtungsgelder,
2. der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pau-
§2 schalierung vorgenommen wird.
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vol-
(1) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den lem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit,
Bund, ein Land oder andere Körperschaften, Anstalten als sie die Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 übersteigen, als
oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet Vergütung anzusehen.
(einschließlich des Landes Berlin) oder für Verbände von §5
solchen ausgeübte Nebentätigkeit; ausgenommen ist eine
Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgesell- Allgemeine Erteilung, Widerruf der Genehmigung
schaften oder deren Verbände. (1) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbe-
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht schäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmi-
gleich eine Nebentätigkeit für gung gilt allgemein als erteilt, wenn die Nebenbeschäfti-
gungen insgesamt geringen Umfang haben, außerhalb der
1. Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, Dienstzeit ausgeübt werden und kein gesetzlicher Versa-
deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmit- gungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer
telbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffent- Nebenbeschäftigungen ist als gering anzusehen, wenn die
licher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder Vergütung hierfür insgesamt 200 Deutsche Mark im Monat
überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wer- nicht übersteigt und die zeitliche Beanspruchung durch
den, eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen in der Woche
2. zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
an denen eine juristische Person oder ein Verband im nicht überschreitet. In diesen Fällen ist die Nebenbeschäf-
Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von tigung dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen, es sei denn,
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise daß es sich um eine einmalige, gelegentliche Nebenbe-
beteiligt ist, schäftigung handelt.
3. natürliche oder juristische Personen, die der Wahrung (2) Eine als genehmigt geltende Nebenbeschäftigung ist
von Belangen einer juristischen Person oder eines zu untersagen, wenn ihre Ausübung dienstliche Interessen
Verbandes im Sinne des Absatzes 1 Halbsatz 1 dient. beeinträchtigt.
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Wird eine Genehmigung widerrufen oder eine als weit, als die Vergütungen für vor der Beendigung des
genehmigt geltende Nebenbeschäftigung oder eine nicht Beamtenverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeiten ge-
genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt, so soll währt sind.
dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der
Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen § 7
Interessen dies gestatten. Ausnahmen von § 6
§ 6 ist mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 nicht
§6 anzuwenden auf Vergütungen für
Vergütungen 1. Lehr-, Unterrichts-, Vortrags- oder Prüfungstätigkeiten,
für Nebentätigkeiten und Ablieferungspflicht
2. Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaft-
(1) Für eine Nebentätigkeit im Bundesdienst (§ 3) wird licher Sachverständiger,
grundsätzlich eine Vergütung nicht gewährt. Ausnahmen
3. Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen For-
können zugelassen werden für
schung,
1. Gutachtertätigkeiten und schriftstellerische Tätigkeiten,
4. Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tier-
2. Tätigkeiten, deren unentgeltliche Ausübung dem ärzten für Versicherungsträger oder für andere juristi-
Beamten nicht zugemutet werden kann. sche Personen des öffentlichen Rechts sowie ärztliche,
Wird der Beamte für die Nebentätigkeit entsprechend ent- zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen dieser
lastet, darf eine Vergütung nicht gewährt werden. Personen, für die nach den Gebührenordnungen
Gebühren zu zahlen sind,
(2) Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt,
5. Tätigkeiten, die während eines unter Wegfall der Besol-
so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht übersteigen
dung gewährten Urlaub~ ausgeübt werden.
für Beamte in den Deutsche Mark
Besoldungsgruppen (Bruttobetrag) §8
Abrechnung
A 1 bis A 8 7 200
über die Vergütung aus Nebentätigkeiten
A 9 bis A 12 8 400
A 13 bis A 16, B 1 , C 1 , Die Beamten haben nach Ablauf eines jeden Kalender-
C 2 bis C 3, R 1 und R 2 9 600 jahres ihrem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über
B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 10 800 die ihnen zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 6
ab B 6, ab R 6 12 000. vorzulegen, wenn die Vergütungen 1 000 DM (brutto) im
Innerhalb des Höchstbetrages ist die Vergütung nach dem Kalenderjahr übersteigen. In den Fällen des § 6 Abs. 5
Umfang und der Bedeutung der Nebentätigkeit abzustu- sind auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte hierzu
fen. Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern verpflichtet.
dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.
(3) Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder meh- zweiter Abschnitt
rere Nebentätigkeiten im Bundesdienst oder für sonstige
Nebentätigkeiten, die er im öffentlichen oder in dem ihm Inanspruchnahme von Einrichtungen,
gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag Personal oder Material des Dienstherrn
oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt, so
hat er sie insoweit an seinen Dienstherrn im Hauptamt §9
abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausge-
Genehmigungspflicht
übten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 genannten Brutto-
beträge übersteigen. Vor der Ermittlung des abzuliefern- (1) Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen
den Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die Genehmigung seiner obersten Dienstbehörde oder der
im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen von ihr beauftragten Behörde, wenn er bei der Ausübung
Aufwendungen für einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material
1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will.
Höhe der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Beträge, (2) Einrichtungen sind die sächlichen Mittel, insbeson-
2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal dere die Diensträume und deren Ausstattung einschließ-
oder Material des Dienstherrn (einschließlich Vorteils- lich Apparate und Instrumente, mit Ausnahme von Biblio-
ausgleich), theken. Material sind die verbrauchbaren Sachen und die
Energie.
3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Mate-
rial. (3) Aus Anlaß der Mitwirkung an der Nebentätigkeit darf
Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendun- Mehrarbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft nicht
gen keinen Auslagenersatz erhalten hat. angeordnet, genehmigt und vergütet werden. Verein-
barungen über eine private Mitarbeit außerhalb der Dienst-
(4) Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 sind abzulie- zeit bleiben unberührt. '
fern, sobald sie den Betrag übersteigen, der dem Beamten
zu belassen ist. (4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein
öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Aus-
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 übung der Nebentätigkeit besteht. Die Genehmigung ist
treffen auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte inso- widerruflich; sie kann befristet werden. In dem Genehmi-
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987 2379
gungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inan- 2. der anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene
spruchnahme anzugeben. Die Genehmigung darf nur Personal einschließlich der Personalnebenkosten und
unter der Auflage erteilt werden, daß ein Entgelt für die der Gemeinkosten,
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Mate-
rial gezahlt wird; § 10 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 3. der Beschaffungs- und anteiligen Verwaltungskosten
für das Material,
§ 10 4. des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Perso-
nal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils
Grundsätze für die Bemessung des Entgelts
des Beamten (Vorteilsausgleich)
(1) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Perso- festzusetzen. Der Beamte muß den Nachweis innerhalb
nal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung
angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung des Entgelts erbringen. Die Entscheidung trifft die oberste
eines Entgelts kann verzichtet werden Dienstbehörde.
1 . bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit, § 12
2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Entgelt
Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten
oder
(1) Das Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich)
3. wenn der Betrag 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in Kran-
nicht übersteigt. kenhäusern und in den sanitätsdienstlichen Einrichtungen
der Bundeswehr ist zu pauschalieren, soweit in den Absät-
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grund-
zen 2 und 3 nichts anderes bestimmt oder zugelassen
sätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
wird. Für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten in
(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal anderen Tätigkeitsbereichen richtet sich die Höhe des
oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in An- Entgelts nach den allgemeinen Bestimmungen des § 11 .
spruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des
Entgelts verpflichtet. (2) Die Höhe der Kostenerstattung bemißt sich nach den
vom zuständigen Fachminister zu erlassenden Bestim-
mungen, die den Grundsätzen der Kostendeckung ent-
§ 11 sprechen müssen; für die Träger der Sozialversicherung
Allgemeines Entgelt kann die Regelungsbefugnis der Aufsichtsbehörde über-
tragen werden. Soweit Ärzte oder Zahnärzte für die in
(1) Das Entgelt außerhalb des in § 12 geregelten Absatz 1 Satz 1 genannten Tätigkeiten bereits nach
Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz Rechtsvorschriften des Bundes eine den Grundsätzen der
der für die Nebentätigkeit bezogenen (Brutto-)Vergütung Kostendeckung entsprechende Kostenerstattung leisten,
bemessen. Es beträgt im Regelfall entfällt eine Kostenerstattung nach Satz 1.
5 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
(3) Der Vorteilsausgleich beträgt 20 vom Hundert der im
1O v. H. für die Inanspruchnahme von Personal, Kalenderjahr aus der Nebentätigkeit erzielten Einnahmen
5 v. H. für den Verbrauch von Material, bis 200 000 DM, die dem Beamten nach Abzug der nach
Absatz 2 zu erstattenden Kosten verbleiben, und 30 vom
10 v. H. für den durch die Inanspruchnahme von Einrich- Hundert von dem darüber hinausgehenden Mehrbetrag.
tungen, Personal oder Material erwachsenen Bei einem Honorarverzicht ist ein Vorteilsausgleich nicht
wirtschaftlichen Vorteil. zu entrichten;
(2) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen § 13
mit dem Bundesminister der Finanzen abweichend von
Festsetzung des Entgelts
Absatz 1 Gebührenordnungen und sonstige allgemeine
Kostentarife, soweit sie die entstandenen Kosten abdek- (1) Das zu zahlende Entgelt wird von der für die Geneh-
ken und Vorteile ausgleichen, für anwendbar erklären; das migung nach § 9 Abs. 1 zuständigen oder der von ihr mit
gleiche gilt für die Aufsichtsbehörde der Träger der Sozial- seiner Berechnung beauftragten Stelle nach dem Ende der
versicherung, soweit der zuständige Fachminister ihr diese Inanspruchnahme, mindestens jedoch halbjährlich festge-
Befugnis übertragen hat. setzt. Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der
Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich
(3) Wird die Nebentätigkeit unentgeltlich ausgeübt, ohne
mit der Genehmigung festgesetzt werden. Das Entgelt
daß auf ein Entgelt nach § 1O Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verzich-
wird einen Monat nach der Festsetzung fällig, im Falle des
tet wird, so bemißt sich die Höhe des Entgelts nach dem
Satzes 2 einen Monat nach dem Ende der Inanspruch-
Wert der Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen
nahme, mindestens jedoch halbjährlich.
oder Material; das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil
entfällt. (2) Der Beamte ist verpflichtet, das Ende der Inan-
spruchnahme der nach § 9 Abs. 1 zuständigen Stelle
(4) Wird nachgewiesen, daß das nach den Vomhundert-
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Er hat die für die
sätzen des Absatzes 1 berechnete Entgelt offensichtlich
Berechnung des Entgelts notwendigen Aufzeichnungen zu
um mehr als 25 v. H. niedriger oder höher ist als es dem
führen und mit den zur Glaubhaftmachung notwendigen
Wert der Inanspruchnahme entspricht, so ist es von Amts
Belegen unverzüglich nach Beendigung, bei fortlaufender
wegen oder auf Antrag des Beamten nach dem Wert
Inanspruchnahme mindestens halbjährlich vorzulegen.
1 . der anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung Diese Unterlagen sind fünf Jahre, vom Tage der Festset-
und Verwaltung der benutzten Einrichtungen, zung des Entgelts an gerechnet, aufzubewahren.
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritter Abschnitt § 15
Geltungsbereich; Berlin-Klausel; Berlin-Klausel
1nkrafttreten Mit Ausnahme des § 14 gilt diese Verordnung nach § 14
des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 201
§ 14 des Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
§ 16
Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten
auf Zeit entsprechend. (Inkrafttreten)
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Juni 1987 - 2 BvL 5/83 - wird die Entscheidungsformel
veröffentlicht:
§ 3 der Verfahrensordnung für Höfesachen in der
Fassung des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Ände-
rung der Höfeordnung vom 29. März 1976 (Bundesge-
setzbl. 1S. 881 [885], ber. Bundesgesetzbl. 1 1977 S. 288)
ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987 2381
Bekanntmachung
über die Feststellung der Gegenseitigkeit
gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes
Vom 4. November 1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563) wird
bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses
Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist:
1. In den Vereinigten Staaten von Amerika:
Georgia
ldaho
lllinois
Maryland
South Dakota
Tennessee
2. In Kanada:
Yukon Territorium
3. Südafrika
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1987 (BGBI. II S. 420).
Bonn, den 4. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 29, ausgegeben am 17. November 1987
Tag Inhalt Seite
9. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . 718
15. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 719
15. 10. 87 Bekanntmachung zu dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über die Systeme der Sozialen
Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen und dem
Zusatzprotokoll hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 720
15. 1O. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale
Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der
Hinterbliebenen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 721
20. 10. 87 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags im Verhält·
nis zu Trinidad und Tobago . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 723
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725
20. 10. 87 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 726
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsber.~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
22. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Vereinheitlichung gewisser
Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 727
26. 10. 87 Bekanntmachung der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der
Konzepte und Technologie für gasgekühlte Reaktoren vom 11. Februar 1977 und der Zusatzverein-
barung mit dem französischen Commissariat a !'Energie Atomique und dem Schweizer Amt für
Wissenschaft und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728
26. 1O. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
27. 10. 87 Bekanntmachung der deutsch-indonesischen Vereinbarung über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Luftfahrtforschung und -technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
27. 10. 87 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über kooperative Flüge des Abbildenden
Weltraumradars (SIR) mit dem X-Band-Radar mit Synthetischer Apertur (X-SAR) . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
21. 10. 87 Einundneunzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Ersten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung der
Funkfrequenzen) 14 877 (211 10. 11. 87) 17. 12. 87
96-1-2-1
Nr. 52 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. November 1987 2383
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, dfe im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
28. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2887/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2386/87 zur Festsetzung des höchstzulässigen
Feuchtigkeitsgehalts für das in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschaftsjahr
1987/88 zur Intervention angebotene G et r e i de L 275/20 29. 9. 87
28. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2888/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
M a g e r m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 275/22 29. 9. 87
28. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2889/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , A c k e r b o h -
n e n und S ü ß I u p i n e n L 275/23 29. 9. 87
30. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2930/87 der Kommission zur Festlegung
bestimmter Ausgleichsmaßnahmen betreffel}d P r ä f er e n z roh zucke r
und Roh zu c k e r aus den französischen Uberseedepartements, der in
der Gemeinschaft in der Zeit vom 1 . Januar bis 30. Juni 1987 raffiniert
worden ist L 278/42 1. 10. 87
Andere Vorschriften
23. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2836/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Hexachlorcyclohexane der Tarifstelle 29.02
B I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 271/9 24. 9. 87
21. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2842/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Auberginen der Tarifstelle
07.01 T II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Zypern (1987) L 272/1 25. 9. 87
23. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2848/87 der Kommission über die Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 272/13 25. 9. 87
24. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2865/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Chloride des Aluminiums der Tarifstelle
28.30 A ex l des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 273/11 26. 9. 87
24. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2866/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Lysin, seine Ester und ihre Salze der Tarif-
stelle 29.23 D I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Mexiko, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 273/12 26. 9. 87
28. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2879/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1826/84 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in Kanada L 275/1 29. 9. 87
28. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2890/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Zinkoxid; Zinkperoxid des Gemeinsamen
Zolltarifs der Tarifnummer 28.19 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 275/27 29. 9. 87
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2899/87 der Kommission über die Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 277/5 30. 9. 87
29. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2925/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 278/33 1. 10. 87
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 2334/87 der Kommission
vom 31. Juli 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über
Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Trockenfutter (ABI.
Nr. L 210 vom 1.8.1987) L 251/23 2. 9. 87
Berichtigung d~r Verordnung (EWG) Nr. 1422/87 des Rates vom
21. Mai 1987 zu~. Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zur
Anwendung des Ubereinkommens über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft
(ABI. Nr. L 136 vom 26. 5. 1987) L 259/7 9. 9. 87
Berichtigung der ..Verordnung (EWG) Nr. 2512/87 des Rates vom
18. August 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2786/83 zur
Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Kupfersulfat mit
Ursprung in der Tschechoslowakei oder der UdSSR (ABI. Nr. L 235 vom
20. 8. 1987) L 259/7 9. 9. 87
Berichtigung der Verq_rdnung (EWG) Nr. 2545/87 der Kommission
vom 21. August 1987 zur Anderung der Verordnung (EVV.G) Nr. 1767/82
bezüglich der Einfuhr von bestimmten Käsesorten aus Osterreich (ABI.
Nr. L 242 vom 26. 8. 1987) L 260/26 10. 9. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vom
16. Dezember 1986 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für
bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1987 (ABI. Nr. L 373 vom 31.12.1986) L 262/47 12. 9. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom
16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI.
Nr. L 84 vom 27. 3. 1987) L 267/23 18. 9. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1962/87 des Rates vom
2. Juli 1987 zur Festsetzung der Beihilfen für Saatgut in den Wirtschafts-
jahren 1988/89 und 1989/90 (ABI. Nr. L 184 vom 3. 7. 1987) L 268/78 19. 9. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2405/87 der Kommission
vom 6. August 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/85
bezüglich des Verkaufs von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit
Knochen aus Beständen bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im
voraus festgesetzten Preisen (ABI. Nr. L 219 vom 8. 8. 1987) L 273/46 26. 9. 87