2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Siebzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne
Vom 3. November 1987
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Marktstrukturgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Novem-
ber 1975 (BGBI. 1S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Getrocknete Luzerne im Sinne dieser Verordnung
sind Luzernegrünmehl oder Luzernepellets, hergestellt
aus durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter
Luzerne.
(2) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Markt-
strukturgesetzes) wird für Luzerne auf 200 ha festgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruktur-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 3. November 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2361
Verordnung
über die Anmeldung der Topographien
von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Halbleiterschutzanmeldeverordnung - HalblSchAnmV)
Vom 4. November 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes (2) Der Eintragungsantrag muß ferner enthalten (§ 3
vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), zuletzt geändert Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger
durch Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-
S. 2349), wird verordnet: meinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des
Anmelders;
§ 1
2. bei Firmen den Sitz der Niederlassung;
Anwendungsbereich
3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen
Für die Anmeldung einer Topographie gelten ergänzend Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topographie
zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das
nachfolgenden Vorschriften. Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen
geschäftlichen Verwertung der Topographie in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser
§2 Tag vor der Anmeldung liegt(§ 2 Abs. 4 des Halbleiter-
Anmeldung schutzgesetzes);
4. falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des
Die Anmeldung besteht aus
Halbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.
1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Halbleiterschutzgesetzes), (3) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der
2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschau- Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten
lichung der Topographie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halblei- (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).
terschutzgesetzes).
§4
§3
Unterlagen zur Identifizierung
Eintragungsantrag oder Veranschaulichung
(1) Der Eintragungsantrag muß zur Wahrung des (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der
Anmeldetages enthalten: Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. die Erklärung, daß die Eintragung des Schutzes der 1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstel-
Topographie beantragt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des
lung des Halbleitererzeugnisses, oder
Halbleiterschutzgesetzes);
2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren
2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Topographie
Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Halbleiterschutzgesetzes). Als
oder
Bezeichnung kann der Name oder die Produktbezeich-
nung der Topographie unter Angabe des Produktbe- 3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten
reichs angegeben werden; des Halbleitererzeugnisses.
3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen (2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen
geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn die- können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halb-
ser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des leitererzeugnis, für dessen Topographie Schutz beantragt
Halbleiterschutzgesetzes); wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht
4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in v,.,erden.
Betracht kommt, daß die Topographie ein Staatsge- §5
heimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);
Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsge-
5. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und heimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten
sonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen
des Anmelders ermöglichen; einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Origi-
6. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder nalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich
eines Vertreters. gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexem-
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2361
Verordnung
über die Anmeldung der Topographien
von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Halbleiterschutzanmeldeverordnung - HalblSchAnmV)
Vom 4. November 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes (2) Der Eintragungsantrag muß ferner enthalten (§ 3
vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), zuletzt geändert Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger
durch Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-
S. 2349), wird verordnet: meinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des
Anmelders;
§ 1
2. bei Firmen den Sitz der Niederlassung;
Anwendungsbereich
3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen
Für die Anmeldung einer Topographie gelten ergänzend Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topographie
zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das
nachfolgenden Vorschriften. Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen
geschäftlichen Verwertung der Topographie in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser
§2 Tag vor der Anmeldung liegt(§ 2 Abs. 4 des Halbleiter-
Anmeldung schutzgesetzes);
4. falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des
Die Anmeldung besteht aus
Halbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.
1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Halbleiterschutzgesetzes), (3) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der
2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschau- Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten
lichung der Topographie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halblei- (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).
terschutzgesetzes).
§4
§3
Unterlagen zur Identifizierung
Eintragungsantrag oder Veranschaulichung
(1) Der Eintragungsantrag muß zur Wahrung des (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der
Anmeldetages enthalten: Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. die Erklärung, daß die Eintragung des Schutzes der 1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstel-
Topographie beantragt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des
lung des Halbleitererzeugnisses, oder
Halbleiterschutzgesetzes);
2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren
2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Topographie
Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Halbleiterschutzgesetzes). Als
oder
Bezeichnung kann der Name oder die Produktbezeich-
nung der Topographie unter Angabe des Produktbe- 3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten
reichs angegeben werden; des Halbleitererzeugnisses.
3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen (2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen
geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn die- können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halb-
ser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des leitererzeugnis, für dessen Topographie Schutz beantragt
Halbleiterschutzgesetzes); wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht
4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in v,.,erden.
Betracht kommt, daß die Topographie ein Staatsge- §5
heimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);
Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsge-
5. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und heimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten
sonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen
des Anmelders ermöglichen; einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Origi-
6. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder nalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich
eines Vertreters. gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexem-
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
plar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültig- §7
keits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Berlin-Klausel
Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die all-
gemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiter-
§6 schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Deutsche Sprache
Anträge und Eingaben sind in deutscher Sprache einzu- §8
reichen. Die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrücke, Inkrafttreten
die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung durchge-
setzt haben, ist zulässig. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
München, den 4. November 1987
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
Berichtigung
der Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 3. November 1987
§ 3 der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
1987 (BGBI. 1 S. 2247) muß wie folgt lauten:
,,§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in
seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch
1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder
einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle)
verkauft,
2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet
und für die dabei angefallene und in seinem Betrieb
verfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält
(Selbstvermarkter).
(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung sind
alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen, deren Betriebs-
sitz in einem abgegrenzten Berggebiet gelegen ist."
Bonn, den 3. November 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Goeman
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2363
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 6. November 1987
Tag Inhalt Seite
19. 10. 87 Achte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1987 gegenüber Entwick-
lungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702
613-2-8
26. 10. 87 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag
vom 31. Mai 1967 in der Fas~ung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-
österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708
6. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte
derFrau ............. ·....................................................... .-..... 710
14. 10. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von ·
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . . . 711
15. 10. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
19. 10. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
20. 10. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ............................................, . . . 716
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 10. 87 Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge bei infolge des
Ereignisses von Tschernobyl radioaktiv kontaminierten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen 14 613 (205 31. 10. 87) 1. 11. 87
neu: 2129-16-1
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2363
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 6. November 1987
Tag Inhalt Seite
19. 10. 87 Achte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1987 gegenüber Entwick-
lungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702
613-2-8
26. 10. 87 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag
vom 31. Mai 1967 in der Fas~ung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-
österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708
6. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte
derFrau ............. ·....................................................... .-..... 710
14. 10. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von ·
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . . . 711
15. 10. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
19. 10. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
20. 10. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ............................................, . . . 716
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 10. 87 Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge bei infolge des
Ereignisses von Tschernobyl radioaktiv kontaminierten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen 14 613 (205 31. 10. 87) 1. 11. 87
neu: 2129-16-1
2357
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 7. November 1987 Nr. 51
Tag 1nhalt Seite
2. 11. 87 Kostenverordnung für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt 2357
neu: 2121-51-22; 2121-51-10
3. 11. 87 Siebzehnte Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne . . . . . . . . . . . . . 2360
neu: 7840-3-17
4. 11. 87 Verordnung über die Anmeldung der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Halbleiterschutzanmeldeverordnung - HalblSchAnmV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2361
neu: 426-1-1
3. 11. 87 Berichtigung der Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung 2362
7847-11-5-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 28 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2363
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2363
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 2364
Kostenverordnung
für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
Vom 2. November 1987
Auf Grund des § 33 des Arzneimittelgesetzes vom 3. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der durch Artikel pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisieren-
1 Nr. 18 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 den Strahlen behandelt worden ist oder
S. 1296) geändert worden ist, in Verbindung mit dem radioaktive Stoffe enthält, 5 000 DM
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821) wird im Einvernehmen mit dem 4. einem Arzneimittel, das bereits zugelas-
Bundesminister für Wirtschaft verordnet: sen ist oder als zugelassen gilt, soweit
eine Zulassung im Hinblick auf die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen
§ 1
erfolgt, 3 500 DM.
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für Entscheidungen
über die Zulassung von Arzneimitteln sowie für die in § 8 (2) Die Hälfte dieser Gebühren ist zu erheben, wenn die
genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus- Zulassung beantragt ist
lagen) nach dieser Kostenverordnung.
1. wegen einer vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen
Änderung oder
§2
2. wagen der Änderung der Zusammensetzung der wirk-
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten
samen Bestandteile nach der Menge.
bei
1. einem Arzneimittel, das der automatischen Verschrei- (3) Nimmt der Antragsteller auf Unterlagen eines Voran-
bungspflicht nach § 49 des Arzneimittelgesetzes unter- tragstellers Bezug, so sind an Gebühren zu erheben bei
liegt,
1. einem Arzneimittel, das der automati-
a) bis zum 31. Dezember 1988 18 000 DM schen Verschreibungspflicht nach § 49
b) ab dem 1. Januar 1989 24 000 DM des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 5 500 DM
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der Vor- 2. einem Arzneimittel, bei dem eine der Vor-
aussetzungen des § 22 Abs. 3 des Arznei- aussetzungen des § 22 Abs. 3 des Arznei-
mittelgesetzes vorliegt, 7 500 DM mittelgesetzes vorliegt, 3 500 DM
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. einem Arzneimittel, das der Zulassungs- §4
pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisieren- Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgesetzes
den Strahlen behandelt worden ist oder
angeordnet, so kann dafür eine Gebühr von 30 bis 3?0 D~
radioaktive Stoffe enthält, 2 000 DM erhoben werden. Das gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis
4. einem Arzneimittel, das bereits zugelas- nach Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des
sen ist oder als zugelassen gilt, soweit Arzneimittelrechts angeordnet wird.
eine Zulassung im Hinblick auf die
Behandlung mit ionisierenden Strahlen §5
erfolgt, 1 500 DM
(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung
(4) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn- sind an Gebühren zu erheben für
lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf
1. die Anordnung des befristeten Ruhens
das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist
einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2
zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach
der Arzneimittelgesetzes 500 DM
Satz 1 zu rechnen ist.
2. die Verlängerung der Frist im Falle des
(5) Wird ein Arzneimittel auf der Grundlage der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgeset-
§ 25 Abs. 7 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bekanntge- zes 75 DM
machten Ergebnisse zugelassen, so ermäßigt sich die
Gebühr nach Absatz 1 Nr. 2 auf 3 500 DM. 3. die Verlängerung einer Zulassung
a) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittelge-
setzes auch in Verbindung mit Artikel 3
§3
§ 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur
(1) Wird die Zulassung verschiedener Konzentrationen Neuordnung des Arzneimittelrechts
oder Darreichungsformen eines Arzneimittels gleichzeitig vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445) 2 000 DM
beantragt, so wird
b) bei gleichzeitig beantragter Verlänge-
1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle rung der Zulassung für verschiedene
Gebühr und für jede weitere Zulassung bei Konzentrationen oder Darreichungs-
a) einem Arzneimittel, das der automati- formen für die erste Verlängerung die
schen Verschreibungspflicht nach § 49 volle Gebühr und für jede weitere Ver-
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 6 500 DM längerung 500 DM.
b) einem Arzneimittel, bei dem eine der Hat die Verlängerung der Zulassung im Einzelfall einen
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
Arzneimittelgesetzes vorliegt, 3 500 DM Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. Der
Gebührenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhö-
2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle hung der Gebühr zu rechnen ist.
Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel
dieser Gebühr (2) Bei der Entscheidung über die Änderung eines
erhoben. Zulassungsbescheides sind an Gebühren zu erheben
i . bei Änderung der Dosierung oder der Art
(2) Wird die Zulassung nach Absatz 1 unter oder Dauer der Anwendung und bei der
Bezugnahme auf Unterlagen eines Voran-
Einschränkung von Anwendungsgebie-
tragstellers erteilt, so wird für die erste Zulas- ten, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen
sung die volle Gebühr nach § 2 Abs. 3 und für
oder Wechselwirkungen mit anderen Mit-
jede weitere Zulassung eine Gebühr von 3 000 DM teln 375 DM
erhoben. 2. bei Erweiterung von Gegenanzeigen,
(3) Wird die Zulassung verschiedener Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen
Gegenstände aus gleichem Material, die sich mit anderen Mitteln, bei Änderung nicht
durch die Form unterscheiden und der Zulas- wirksamer Bestandteile, des Herstellungs-
sungspflicht nur unterliegen, weil sie mit ioni- verfahrens, der Art der Haltbarmachung
sierenden Strahlen behandelt worden sind, oder Aufbewahrung, der Dauer der Halt-
gleichzeitig beantragt, so wird für die erste barkeit, der Ergebnisse von Haltbarkeits-
Zulassung die volle Gebühr nach § 2 Abs. 1 untersuchungen, der Kontrollmethoden,
und für jede weitere Zulassung 2 000 DM der analytischen Prüfung oder von Warn-
hinweisen oder bei der Verlängerung der
erhoben. Wartezeit bei Tierarzneimitteln 250 DM
(4) Wird die Zulassung im Hinblick auf die 3. bei Änderung der Firma oder der Anschrift
Behandlung mit ionisierenden Strahlen ver- des Herstellers oder des Antragstellers,
schiedener Konzentrationen oder Darrei- bei der Übertragung auf einen anderen
chungsformen eines Arzneimittels, das Hersteller oder pharmazeutischen Unter-
bereits zugelassen ist oder als zugelassen nehmer, bei Mitvertrieb, bei Änderung der
gilt, gleichzeitig beantragt, so wird für die Bezeichnung oder Packungsgröße oder
erste Zulassung die volle Gebühr nach § 2 bei der Streichung wirksamer Bestandteile
Abs. 1 und für jede weitere Zulassung 1 500 DM oder Verringerung ihrer Menge bei fiktiv
erhoben. zugelassenen Arzneimitteln 75 DM.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2359
(3) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen 2. nicht einfache schriftliche Aus-
gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für künfte 100 bis 200 DM
1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle 3. Bescheinigungen und Beglaubi-
Gebühr (Grundgebühr) gungen 25 bis 300 DM.
2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr.
Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr §9
nicht überschreiten. (1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
§6 tungskostengesetzes zu erstatten. § 6 dieser Verordnung
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren findet entsprechende Anwendung.
können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Vier-
tel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn an (2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzei-
dem Inverkehrbringen des Arzneimittels auf Grund des ger sind in den Fällen des Erlöschens und Ruhens einer
Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht Zulassung nicht zu erstatten.
oder der Antragsteller infolge der Seltenheit der Anwen-
dungsfälle oder weil die Zielgruppe, für die das Arzneimit-
tel bestimmt ist, klein ist, einen den Entwicklungs- und § 10
Zulassungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nicht erwarten kann. Von der Erhebung der Gebühren
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelge-
kann ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende
setzes auch im Land Berlin.
Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungskosten beson-
ders gering ist.
§7
§ 11
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1987 in Kraft.
können bis auf die Hälfte der Sätze ermäßigt werden,
wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal-
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für die Zulassung
und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wir-
von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt vom
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
6. März 1980 (BGBI. 1 S. 277) außer Kraft; ihr § 2 ist
lung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftli-
jedoch, soweit er niedrigere Gebührensätze vorsieht als
che Verhältnisse andererseits dies rechtfertigen.
diese Verordnung, weiter anzuwenden auf Fälle nach§ 2
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, in denen ein Zulassungsantrag
§8 vor dem 31. Juli 1987 gestellt und über ihn noch nicht
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge- rechtskräftig entschieden worden ist.
nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
(3) Für eine Zulassung, die nach dem 1. Januar 1989
1. wissenschaftliche Stellungnah- erteilt wird, ist abweichend von§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe
men zur Qualität, therapeuti- b die Gebühr nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a zu erhe-
schen Wirksamkeit oder Unbe- ben, wenn der Zulassungsantrag bis zum 31. August 1988
denklichkeit eines Arzneimittels 200 bis 1 000 DM gestellt ist.
Bonn, den 2. November 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Siebzehnte Durchführungsverordnung
zum Marktstrukturgesetz: Getrocknete Luzerne
Vom 3. November 1987
Auf Grund des§ 3 Abs. 3 Nr. 2 des Marktstrukturgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Novem-
ber 1975 (BGBI. 1S. 2943) wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
(1) Getrocknete Luzerne im Sinne dieser Verordnung
sind Luzernegrünmehl oder Luzernepellets, hergestellt
aus durch künstliche Wärmetrocknung getrockneter
Luzerne.
(2) Die Mindestanbaufläche (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Markt-
strukturgesetzes) wird für Luzerne auf 200 ha festgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Marktstruktur-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 3. November 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2361
Verordnung
über die Anmeldung der Topographien
von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Halbleiterschutzanmeldeverordnung - HalblSchAnmV)
Vom 4. November 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes (2) Der Eintragungsantrag muß ferner enthalten (§ 3
vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes):
§ 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), zuletzt geändert Anmelders oder, soweit er nicht Staatsangehöriger
durch Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-
S. 2349), wird verordnet: meinschaft ist, den gewöhnlichen Aufenthalt des
Anmelders;
§ 1
2. bei Firmen den Sitz der Niederlassung;
Anwendungsbereich
3. falls der Anmelder Inhaber eines ausschließlichen
Für die Anmeldung einer Topographie gelten ergänzend Rechts zur geschäftlichen Verwertung der Topographie
zu den Bestimmungen des Halbleiterschutzgesetzes die in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, das
nachfolgenden Vorschriften. Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen
geschäftlichen Verwertung der Topographie in der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn dieser
§2 Tag vor der Anmeldung liegt(§ 2 Abs. 4 des Halbleiter-
Anmeldung schutzgesetzes);
4. falls ein Rechtsübergang erfolgt ist (§ 2 Abs. 5 des
Die Anmeldung besteht aus
Halbleiterschutzgesetzes), entsprechende Angaben.
1. dem Eintragungsantrag (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des
Halbleiterschutzgesetzes), (3) Falls der Anmelder Teile der Unterlagen als Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen will, kann der
2. den Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschau- Eintragungsantrag entsprechende Angaben enthalten
lichung der Topographie (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halblei- (§ 4 Abs. 3 des Halbleiterschutzgesetzes).
terschutzgesetzes).
§4
§3
Unterlagen zur Identifizierung
Eintragungsantrag oder Veranschaulichung
(1) Der Eintragungsantrag muß zur Wahrung des (1) Zur Identifizierung oder Veranschaulichung der
Anmeldetages enthalten: Topographie sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. die Erklärung, daß die Eintragung des Schutzes der 1. Zeichnungen oder Fotografien von Layouts zur Herstel-
Topographie beantragt wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des
lung des Halbleitererzeugnisses, oder
Halbleiterschutzgesetzes);
2. Zeichnungen oder Fotografien von Masken oder ihren
2. eine kurze und genaue Bezeichnung der Topographie
Teilen zur Herstellung des Halbleitererzeugnisses,
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Halbleiterschutzgesetzes). Als
oder
Bezeichnung kann der Name oder die Produktbezeich-
nung der Topographie unter Angabe des Produktbe- 3. Zeichnungen oder Fotografien von einzelnen Schichten
reichs angegeben werden; des Halbleitererzeugnisses.
3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen (2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Unterlagen
geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn die- können Datenträger oder Ausdrucke davon oder das Halb-
ser Tag vor der Anmeldung liegt (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 des leitererzeugnis, für dessen Topographie Schutz beantragt
Halbleiterschutzgesetzes); wird, oder eine erläuternde Beschreibung eingereicht
4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in v,.,erden.
Betracht kommt, daß die Topographie ein Staatsge- §5
heimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist (§ 3 Abs. 2 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes);
Werden Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsge-
5. den Namen oder die Bezeichnung des Anmelders und heimnisse gekennzeichnet, so sind die gekennzeichneten
sonstige Angaben (Anschrift), die die Identifizierung Teile in der Anmeldung getrennt von den übrigen Teilen
des Anmelders ermöglichen; einzureichen. Die Unterlagen können auch in einem Origi-
6. die Unterschrift des Anmelders oder der Anmelder oder nalexemplar und einem weiteren Exemplar mit unkenntlich
eines Vertreters. gemachten Teilen eingereicht werden; das Originalexem-
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
plar wird für die Akteneinsicht in Löschungs-, Rechtsgültig- §7
keits- und Verletzungsverfahren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 des Berlin-Klausel
Halbleiterschutzgesetzes), das Zweitexemplar für die all-
gemeine Akteneinsicht zur Verfügung gehalten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiter-
§6 schutzgesetzes auch im Land Berlin.
Deutsche Sprache
Anträge und Eingaben sind in deutscher Sprache einzu- §8
reichen. Die Benutzung fremdsprachiger Fachausdrücke, Inkrafttreten
die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung durchge-
setzt haben, ist zulässig. Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
München, den 4. November 1987
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
Berichtigung
der Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 3. November 1987
§ 3 der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September
1987 (BGBI. 1 S. 2247) muß wie folgt lauten:
,,§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in
seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch
1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder
einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle)
verkauft,
2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet
und für die dabei angefallene und in seinem Betrieb
verfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält
(Selbstvermarkter).
(2) Abgabeschuldner im Sinne dieser Verordnung sind
alle Erzeuger mit Ausnahme derjenigen, deren Betriebs-
sitz in einem abgegrenzten Berggebiet gelegen ist."
Bonn, den 3. November 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Goeman
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2363
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 6. November 1987
Tag Inhalt Seite
19. 10. 87 Achte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1987 gegenüber Entwick-
lungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 702
613-2-8
26. 10. 87 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergänzung des Abschnitts I der Anlage I zum Vertrag
vom 31. Mai 1967 in der Fas~ung des Vertrags vom 27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-
österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708
6. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte
derFrau ............. ·....................................................... .-..... 710
14. 10. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen von
1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von ·
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . . . . 711
15. 10. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 712
19. 10. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
20. 10. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
20. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut ............................................, . . . 716
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 10. 87 Verordnung zur Strahlenschutzvorsorge bei infolge des
Ereignisses von Tschernobyl radioaktiv kontaminierten
landwirtschaftlichen Erzeugnissen 14 613 (205 31. 10. 87) 1. 11. 87
neu: 2129-16-1
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2546/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2040/86 mit Durchführungsbestimmungen für die
Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor L 242/18 26. 8. 87
27. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2594/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des in Griechenland auf
Sc h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen Umrechnungs-
kurses L 245/11 29. 8. 87
28. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2600/87 der Kommission zur Festsetzung der
Sonderkurse zur Umrechnung der Referenzpreise frei Grenze für einge-
führte Li k ö r w e i n e in Landeswährung L 245/29 29. 8. 87
28. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2617/87 der Kommission zur Festlegung der
tatsächlichen Erzeugung von nicht entkörnter Baum wo 11 e im Wirt-
schaftsjahr 1986/87 L 248/16 1. 9. 87
28. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2618/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2183/81 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Bau m wo 11 e L 248/17 1. 9. 87
28. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2619/87 der Kommission zur Festlegung der
geschätzten Erzeugung und Verringerung der Beihilfe für Baum wo 11 e
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 248/18 1. 9. 87
27. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2620/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Beihilferegelung für die Verwendung von konzentrier-
tem Traubenmost zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Verei-
nigten Königreich und in Irland sowie zur Festsetzung eines Beihilfebe-
trags für das Weinwirtschaftsjahr 1987/88 L 248/19 1. 9. 87
1. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2656/87 der Kommission zur Anwendung von
Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 des Rates über den aktiven
Veredelungsverkehr L 251/13 2. 9. 87
1. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2657/87 der Kommission zur Abweichung vom
Verbot des Ersatzes durch äquivalente Waren bei H a r t w e i z e n L 251/14 2. 9. 87
1. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2662/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2041/75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheini-
gungen für Fette L 252/6 3. 9. 87
4. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2686/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 210/69 über die gegenseitigen Mitteilungen der
Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Mi Ich und Mi Ich er-
zeug n iss e . L 254/13 5. 9. 87
4. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2687/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die
Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm L 254/14 5. 9. 87
7. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2695/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 602/87 hinsichtlich einiger Durchführungsbestim-
mungen für die obligatorische Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 39 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates L 258/6 8. 9. 87
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2365
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2696/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 603/87 zur Eröffnung der in Artikel 41 Absatz 10
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen Des t i 11 a -
t i o n für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 258/7 8. 9. 87
9. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2709/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67/EV'-!,G über Durchführungsbestimmungen betref-
fend die Intervention bei O Ist a a t e n L 260/7 10. 9. 87
9. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2710/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I wein
vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für das Weinwirtschaftsjahr
1986/87 L 260/9 10. 9. 87
9. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2711/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2793/77 über Durchführungsbestimmungen für
eine Sonderbeihilfe für Mager m i Ich zur Fütterung von Tieren mit
Ausnahme von jungen Kälbern L 260/15 10. 9. 87
10. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2721/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1105/68 mit Durchführungsbestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für Mager m i Ich für Futterzwecke L 261/8 11. 9. 87
10. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2722/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen betreffend die Sondermaßnahmen für in Spanien aus
S p e i s e ö I hergestellte Erzeugnisse L 261/9 11. 9. 87
14. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2745/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2262/87 über die Modalitäten der Ausfuhr von
B u t t e r aus Beständen der Interventionsstellen zu Wohlfahrtszwecken
nach Entwicklungsländern und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1687/76 L 264/7 15. 9. 87
14. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2746/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2315/76 und (EWG) Nr. 727/87 hinsichtlich der
Bedingungen des Verkaufs von Butter und Mag e rm i Ich p u lve raus
öffentlichen Beständen für eine Lieferung der Nahrungsmittelhilfe L 264/10 15. 9. 87
17. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2775/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 152/87 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal
zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 L 267/8 18. 9. 87
18. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2786/87 der Kommission über die Durchführung
der ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1986/87, die In-
habern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I w e i n e vorbehalten sind L 268/9 19. 9. 87
18. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2787/87 der Kommission zur Eröffnung der
vorbeugenden Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 38 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87, für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 268/10 19. 9. 87
18. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2790/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 828/87 zur Festsetzung der interventionsfähigen
R i ndf le i sch erzeug n i sse L 268/16 19. 9. 87
18. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2791/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~\onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2216/87 L 268/19 19. 9. 87
17. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2809/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2194/85 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnah-
men für So j ab o h n e n L 268/62 19. 9. 87
24. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2847/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2342/86 zur Festlegung der Handelsstufe, auf die
sich das Mittel der Preise für geschlachtete Sc h w e i n e bezieht L 272/12 25. 9. 87
25. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2867/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Soja b oh n e n L 273/13 26. 9. 87
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
25. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2868/87 der Kommission zur Festlegung der
geschätzten Erzeugung und der Kürzung der Beihilfe für Soja b oh n e n
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 273/15 26. 9. 87
25. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2869/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 225/67/EWG mit Du~9hführungsbestimmungen für die
Ermittlung des Weltmarktpreises für O I s a a t e n L 273/16 26. 9. 87
25. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2870/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2351/87 über die Verringerung des Ankaufsprei-
ses für Wein gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 273/18 26. 9. 87
Andere Vorschriften
13. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2470/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Süd-
korea L 228/11 15. 8. 87
13. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2471/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Italien von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Südkorea L 228/13 15. 8. 87
13. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2472/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 16) mit
Ursprung in den Philippinen L 228/15 15. 8. 87
17. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2488/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Chinaalkaloide der Tarifstelle 29.42 B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indonesien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 231/5 18. 8. 87
17. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2489/87 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 231/6 18. 8. 87
17. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2490/87 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 231/7 18. 8. 87
17. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2495/87 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IV der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Ra!es
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorie 4) mit Ursprung in
Thailand L 232/5 19. 8. 87
18. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2505/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 235/5 20. 8 87
18. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2512/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2786/83 zur Erhebung eines endgültigen Antidumpingzolls auf
Kupfersulfat mit Ursprung in der Tschechoslowakei oder der UdSSR L 235/18 20. 8 87
21. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2538/87 der Kommission über die Einstellung des
Stintdorschfangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 241/5 25. 8. 87
24. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2550/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für tierische Farbstoffe der Tarifstelle 32.04 B des
Gemeinsamen Zolltarifs, mit Ursprung in Peru, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 242/25 26. 8. 87
24. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2551/87 der Kommission zur Widerrufung der
Verordnung (EWG) Nr. 1766/87 über die Einstellung des Stöckerfangs
durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme von
Spanien und Portugal L 242/26 26. 8. 87
11. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2573/8?. des Rates zur Regelung des Handels
Spaniens und Portugals mit Agypten, Algerien, Jordanien, Libanon,
Tunesien und der Türkei L 250/1 1. 9. 87
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1987 2367
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2622/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen
der Tarifnummer 64.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Südkorea, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 248/23 1. 9. 87
31. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2623/87 der Kommission über die Einstellung des
Heringsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 248/24 1. 9. 87
31. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2624/87 der Kommission über die Einstellung des
Pollackfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 248/25 1. 9. 87
31. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2625/87 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 248/26 1. 9. 87
31. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2626/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 248/27 1. 9. 87
31. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2650/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Stearinsäure der Tarifstelle 15.10 A des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3926/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 251/5 2. 9. 87
31. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2651/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 75) mit
Ursprung in Thailand L 251/6 2. 9. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 256/1 7. 9. 87
1. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2661/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für synthetischen Kampfer der Tarifstelle 29.13 B
1 ex b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 252/5 3. 9. 87
1. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2663/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 252/7 3. 9. 87
4. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2684/87 der Kommission über die Einstellung des
Fanges „anderer Arten" durch Schiffe unter belgischer, deutscher, fran-
zösischer und niederländischer Flagge L 254/11 5. 9. 87
4. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2685/87 der Kommission über die Einstellung des
Pollackfangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 254/12 5. 9. 87
8. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2705/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Tonträger und andere Aufzeichnungsträger
(z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte), für Geräte
der Tarifnummer 92.11 oder für ähnliche Aufnahmeverfahren, zur Auf-
nahme vorgerichtet oder mit Aufzeichnung; Matrizen und galvano-
plastische Formen zum Herstellen von Schallplatten der Tarifnummer
92.12 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 259/5 9. 9. 87
10. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2723/87 der Kommission über besondere Durch-
führungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen für in Form von Teigwaren
ausgeführtes Getreide der Tarifnummer 19.03 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs L 261/11 11. 9. 87
14. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2747/87 der Kommission zur Wiedere'inführung
des Zollsatzes für synthetische Spinnfäden der Warenkategorie Nr. 41
(Kennziffer 40.0410) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 264/12 15. 9. 87
15. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2763/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 266/5 17. 9. 87
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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17. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2776/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 267/9 18. 9. 87
17. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2810/87 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fer-
rosiliciumcalcium/Calciumsilicid mit Ursprung in Brasilien L 268/63 19. 9. 87
21. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2816/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von
mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des
wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 269/18 22. 9. 87
21. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2817 /87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von
mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des
wasserfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung in Mexiko, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 269/19 22. 9. 87
21. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2818/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere regenerierte Zellulose der Tarifstelle
39.03 BI b) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 269/20 22. 9. 87
21. 9. 87 Entscheidung Nr. 2819/87/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das vierte Quartal 1987 gemäß der Ent~9hei-
dung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uber-
wachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 269/21 22. 9. 87
21. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2820/87 der Kommission über die Einfuhrrege-
lung für bestimmte Textilwaren (Kategorie 2) mit Ursprung in Indonesien L 269/22 22. 9. 87
18. 9. 87 Verordnung (EWG). Nr. 2823/87 der Kommission über die Papiere, die im
Rahmen der eine Uberwachung der Verwendung und/oder Bestimmung
der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnahmen zu verwenden sind L 270/1 23. 9. 87
22. 9. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2827/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Waren zum Ausstatten von elektri-
schen Beleuchtungskörpern der Tarifstellen 70.14 A II und B des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem die in der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 270/34 23. 9. 87