Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987 2351
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 2. November 1987
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom mustersachen, Topographieschutzsachen, Warenzei-
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12 chensachen, Schriftzeichensachen und Geschmacks-
Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 mustersachen" eingefügt.
des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „oder im Warenzei-
(BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des chenblatt" durch ein Komma und die Worte „im Waren-
Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt- zeichenblatt oder im Geschmacksmusterblatt" ersetzt.
machung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455) und des
Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli
1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Artikel 2
Geschmacksmustergesetzes wird verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des
Artikel 1 Schriftzeichengesetzes, mit Artikel 6 des Gesetzes vom
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut- 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-
schen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 835), mustergesetzes (BGBI. 1 S. 2501) und mit § 27 des Halb-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember leiterschutzgesetzes auch im Land Berlin.
1986 (BGBI. 1 S. 2508), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 1 werden nach den Worten „Amtshandlungen des
Patentamts" die Worte „in Patentsachen, Gebrauchs- Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hausordnung
des Bundesrates
Vom 16. Oktober 1987
Der Präsident des Bundesrates erläßt in Ausübung des riats des Bundesrates. Dieser hat mit dem Pfortendienst
Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des und, sofern die Besuchergruppe einen Leiter hat, mit die-
Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBI. 1 S. 437) folgende sem sicherzustellen, daß nur den Angehörigen der jewei-
allgemeine Anordnung: ligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird.
(5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben
§ 1
alle Personen, die sich im Geltungsbereich dieser Anord-
Geltungsbereich nung (§ 1) aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuwei-
sen.
Diese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile
und Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung
§3
seiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen.
Plenarsaal
§2 (1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der
Zutrittsberechtigung Sitzungen des Bundesrates haben
1. die Mitglieder des Bundesrates und von ihnen Beauf-
(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grund-
stücken nach § 1 haben tragte sowie die Bevollmächtigten der Länder,
2 die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen
1. a) die Mitglieder des Bundesrates und von ihnen ·
Beauftragte,
Beauftragte sowie die Bevollmächtigten der Länder,
3. die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses,
b) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
4. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Mitarbeiter
c) die Mitglieder der Bundesregierung,
des Sekretariats des Bundesrates sowie Gaststeno-
d) die Mitarbeiter des Sekretariats des Bundesrates, graphen,
2. auf Grund ihres Dienstausweises 5. andere Personen, deren Teilnahme vom Präsidenten
die Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundes- des Bundesrates zugelassen ist.
tages,
(2) Zutrittsberechtigt zur Tribüne des Plenarsaals sind
3. Inhaber eines für das Bundeshaus gültigen Hausaus- die Inhaber eines für das Bundeshaus gültigen Presseaus-
weises. weises sowie Vertreter der Presse, des Hörfunks und des
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlaß ist ferner den In- Fernsehens mit besonderer Genehmigung.
habern (3) Zutritt zur Besuchertribüne haben ferner zur Kontakt-
1. eines Dienstausweises einer obersten Bundes- oder aufnahme mit Journalisten die Pressereferenten von ober-
Landesbehörde, sten Landesbehörden und Landesvertretungen. Sonstigen
Inhabern eines Dienstausweises einer obersten Bundes-
2. eines Diplomatenpasses,
oder Landesbehörde kann der Besucherdienst nach Maß-
3. eines für das Bundeshaus gültigen Presseausweises gabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt gestatten.
gestattet.
(4) Schriftliche Unterlagen dürfen auf der Besuchertri-
(3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund büne einschließlich des Pressebereiches nur von Mitarbei-
tern des Bundesrates verteilt werden. Neben den Presse-
1. eines Besucherscheines, der zu einem einmaligen mitteilungen des Bundesrates sind auch die Pressemittei-
befristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgestellt lungen anderer Dienststellen zur Verteilung zugelassen,
wird und nach Beendigung des Besuches wieder dort wenn sie Manuskripte, Auszüge, Inhaltsangaben oder
abzugeben ist, Zusammenfassungen von Reden enthalten, die in der
2. einer Besucherkarte (,,Einlaßkarte" oder „Ehrenkarte") Plenarsitzung gehalten oder zu Protokoll gegeben werden.
des Besucherdienstes, soweit nicht der Besucherdienst
(5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besucher-
in anderer Weise den Zutritt gestattet hat.
gruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen
Diese Personen haben ihre Identität - soweit diese nicht des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitz-
zweifelsfrei bekannt ist- nachzuweisen. Befinden sie sich plätze die Tribüne des Plenarsaals betreten und die ihnen
in der Zeit ihres Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser zugewiesenen Sitzplätze einnehmen. Außerhalb der Sit-
Anordnung (§ 1) ständig in Begleitung eines Zutritts- zungen des Bundesrates kann der Plenarsaal von Besu-
berechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder d, so chern unter Führung eines Mitarbeiters des Sekretariats
kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 abgesehen des Bundesrates zur Besichtigung betreten werden.
werden.
(6) An Sitzungstagen des Bundesrates haben Einzelbe-
(4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung eines sucher und Angehörige von Besuchergruppen mitgeführte
mit ihrer Betreuung beauftragten Mitarbeiters des Sekreta- Gegenstände wie Mäntel, Taschen, Schirme, Kameras
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987 2353
oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton vor dem (2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Mitarbeiter des Sekre-
Betreten des Plenarsaals an der Garderobe abzugeben. tariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ord-
Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher kontrolliert nungspersonals wahrzunehmen.
wurden.
§4 §6
Verhaltensmaßregeln Aufgaben und Befugnisse
des Ordnungspersonals
(1) Im Geltungsbereich dieser Anordnung ist jede Hand-
lung zu unterlassen, die geeignet ist, die Tätigkeit des (1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhaltung
Bundesrates sowie seiner Organe und Einrichtungen zu der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist
beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet, berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzuschrei-
ten.
1. Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei
denn, es ist zur Verteilung zugelassen, (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das
2. Spruchbänder zu entfalten, Ordnungspersonal befugt,
1. möglichen Störern das Betreten des Geltungsberei-
3. Sammlungen zu veranstalten oder Waren anzubieten,
ches dieser Anordnung (§ 1) zu verweigern sowie Stö-
4. Tiere mitzubringen. rer aus diesem Bereich zu verweisen,
(2) Auf der Tribüne des Plenarsaals sind während der 2. die Personalien von Störern festzustellen.
Sitzungen des Bundesrates Beifalls- und Mißfallenskund-
(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr
gebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder
der Störung führen, hat der Direktor des Bundesrates oder
Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den unge-
ein von ihm Beauftragter die zur Abwehr der Störung
störten Ablauf der Sitzungen zu beeinträchtigen, unter-
erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
sagt.
(3) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung §7
und Wiedergabe von Bild oder Ton dürfen während der
Sondereinrichtungen
Plenarsitzungen nur mit Genehmigung des Präsidenten
des Bundesrates oder in seinem Auftrag des Direktors des Für die Benutzung der Sondereinrichtungen des Bun-
Bundesrates benutzt werden. Für Vertreter der Presse, desrates wie Bibliothek und Archiv gelten neben dieser
des Hörfunks und des Fernsehens (§ 3 Abs. 2) kann die Anordnung zusätzlich deren Benutzungsordnungen in der
Genehmigung auch von der Pressestelle erteilt werden. jeweils geltenden Fassung.
Bei Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates wird die
Genehmigung vom Ausschußvorsitzenden erteilt. Sie ist §8
bei der Pressestelle zu beantragen.
Ausnahmen und Einschränkungen
(4) Die Anordnungen des Ordnungspersonals(§ 5) sind
Der Präsident des Bundesrates oder in seinem Auftrag
zu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Verlan-
gen der Besucher auszuweisen, sofern es nicht durch der Direktor des Bundesrates entscheidet über Ausnah-
Dienstkleidung oder in anderer sichtbarer Weise als sol- men oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzel-
ches zu erkennen ist. fall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der
Zutrittsberechtigung von Besuchern in den Geltungsbe-
§5 reich dieser Anordnung (§ 1) aus besonderem Anlaß.
Ordnungspersonal
§9
(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören Bußgeld- und Strafbestimmungen
1. a) die Pförtner, Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnung
b) die Mitarbeiter des Besucherdienstes, über
- das Betreten oder
2. an Sitzungstagen des Bundesrates die zum Sitzungs-
dienst eingeteilten - das Verweilen oder
a) Mitarbeiter des Parlamentsdienstes, - die Sicherheit und Ordnung im Geltungsbereich dieser
Anordung (§ 1)
b) Mitarbeiter des Botendienstes,
kann
3. an Sitzungstagen der Ausschüsse des Bundesrates - als Ordnungswidrigkeit gemäß § 112 des Gesetzes über
a) die Mitarbeiter der Ausschußbüros, Ordnungswidrigkeiten oder
b) die zum Sitzungsdienst eingeteilten Mitarbeiter des - als Straftat gemäß § 106 b des Strafgesetzbuches
Botendienstes. verfolgt werden.
Bonn, den 16. Oktober 1987
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Walter Wallmann
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage zur Hausordnung
§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 112
Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-
gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das
Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen
Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im
Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages
noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren
Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder
seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses
Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.
§ 106 b des Strafgesetzbuches
§ 106 b
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung
im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grund-
stück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetz-
gebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. ·
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetz-
gebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des
Bundestages noch für die Mitglieder des B,undesrates und der Bundesregierung
sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungs-
organe dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre
Beauftragten.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987 2355
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 10. 87 Verordnung Nr. 17/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 281 (198 22. 10. 87) 1. 11. 87
9500-4-6-4
23. 10.87 Verordnung Nr. 18/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 517 (203 29. 10. 87) 10. 11.87
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2501 /87 der Kommission zur Festsetzung der
Merkmale für jede Tabaks orte der Gemeinschaftserzeugung L 237/1 20. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2502/87 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 237/24 20. 8. 87
18. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2507/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 über die Festlegung der Bezugsmetho-
den zur Bestimmung der Qualität der G et r e i de arten L 235/10 20. 8. 87
19. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2528/87 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 über die Ernte-, Erzeugungs- und
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors L 240/11 22. 8. 87
21. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2529/87 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen für die im Wirtschaftsjahr 1987/88 auf
G et r e i d e zu erhebende Mitverantwortungsabgabe L 240/13 22. 8. 87
24. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2539/87 der Kommission über die Menge hoch-
wertigen Rind f I e i s c h s aus den Vereinigten Staaten von Amerika und
Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3928/86
des Rates vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf L 241/6 25. 8. 87
21. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2544/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen über die vorbeugende Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 38 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 242/5 26. 8. 87
21. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2545/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) N.r. 1767/82 bezüglich der Einfuhr von bestimmten
Käsesorten aus Osterreich L 242/12 26. 8. 87
2349
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 4. November 1987 Nr. 50
Tag Inhalt Seite
2. 11. 87 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2349
424-1-1
2. 11. 87 Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen
Patentamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2351
424-4-4
16. 10. 87 Hausordnung des Bundesrates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
neu: 1102-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
VerkündungenimBundesanze~er..................................................... 2355
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2355
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Deutsche Patentamt
Vom 2. November 1987
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Patentgesetzes in der (2) Für die Topographieabteilung sowie für das Ver-
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 fahren vor der Topographieabteilung sind die §§ 1 bis
(BGBI. 1981 1 S. 1), des § 29 Abs. 1 des Gebrauchs- 3, 5 und 7 entsprechend anzuwenden."
mustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455), des § 11 Abs. 2 des 2. Der bisherige Dritte Abschnitt wird Vierter Abschnitt.
Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1
S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Gebrauchs-
mustergesetzes, des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes 3. Nach dem neuen Vierten Abschnitt wird folgender
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten Abschnitt eingefügt:
§ 12 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes, des Arti- „ Fünfter Abschnitt
kels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli 1981 Musterregister
(BGBI. II S. 382) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
§ 11 a
Geschmacksmustergesetzes sowie des Artikels 2 Abs. 2
des Schriftzeichengesetzes wird verordnet: Für das Musterregister ist § 1 entsprechend anzu-
wenden."
Artikel 1 4. Der bisherige Vierte, Fünfte und Sechste Abschnitt wird
Die Verordnung über das Deutsche Patentamt vom Sechster, Siebenter und Achter Abschnitt.
5. September 1968 (BGBI. 1 S. 997), geändert durch
Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2666), 5. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „Modelle und Probe-
wird wie folgt geändert: stücke nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Patentgesetzes, § 3
Abs. 5 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 3
Abs. 2 Satz 2 des Warenzeichengesetzes" durch die
1. Nach dem zweiten Abschnitt wird folgender Abschnitt Worte „Muster, Modelle und Probestücke nach § 31
eingefügt:
Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 5 Satz 2
„Dritter Abschnitt des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 3 des Halb-
Topographieabteilung und Topographiestelle leiterschutzgesetzes, § 3 Abs. 2 Satz 2 des Waren-
zeichengesetzes, § 11 Satz 2 Nr. 3 des Geschmacks-
§8a mustergesetzes und Artikel 2 Abs. 1 des Schrift-
(1) Für die Topographiestelle ist § 1 entsprechend zeichengesetzes in Verbindung mit§ 11 Satz 2 Nr. 3
anzuwenden. des Geschmacksmustergesetzes" ersetzt.
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
6. § 17 wird wie folgt geändert: Gebrauchsmustergesetzes, in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4
des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 10
a) Vor dem Wort „Modelle" wird das Wort „Muster,"
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, in § 2 Abs. 2,
eingefügt.
§ 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes,
b) In Nummer 1 werden die Worte „oder des Waren- in § 12 Abs. 1 und § 12 a Abs. 1 und 2 des Ge-
zeichens" durch die Worte,,, der Topographie, des schmacksmustergesetzes, in Artikel 2 Abs. 2 des
Warenzeichens, des Geschmacksmusters oder der Schriftzeichengesetzes sowie in Artikel 2 Abs. 1 des
typographischen Schriftzeichen" ersetzt. Schriftzeichengesetzes in Verbindung mit § 12 a Abs. 1
c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer eingefügt: und 2 des Geschmacksmustergesetzes enthaltenen
Ermächtigungen werden auf den Präsidenten des
„3 a. wenn die Topographie eingetragen worden
ist, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendi- Patentamts übertragen."
gung der Schutzfrist;".
d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt: Artikel 2
,,5. wenn das Geschmacksmuster oder die typogra- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
phischen Schriftzeichen eingetragen worden leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Geset-
sind, nach Ablauf von drei Jahren nach Beendi- zes vom 18. Dezember 1986 zur Änderung des
gung der Schutzfrist." Geschmacksmustergesetzes (BGBI. 1 S. 2501), mit§ 27
des Halbleiterschutzgesetzes und mit Artikel 3 Abs. 1 des
7. § 20 wird wie folgt gefaßt: Schriftzeichengesetzes auch im Land Berlin.
,,§ 20
Artikel 3
Die in§ 27 Abs. 5, § 35 Abs. 4 und§ 63 Abs. 4 des
Patentgesetzes, in § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 des Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987 2351
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt
Vom 2. November 1987
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom mustersachen, Topographieschutzsachen, Warenzei-
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501) eingefügten § 12 chensachen, Schriftzeichensachen und Geschmacks-
Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 mustersachen" eingefügt.
des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „oder im Warenzei-
(BGBI. 1 S. 2294) in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des chenblatt" durch ein Komma und die Worte „im Waren-
Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekannt- zeichenblatt oder im Geschmacksmusterblatt" ersetzt.
machung vom 28. August 1986 (BGBI. 1 S. 1455) und des
Artikels 2 Abs. 1 des Schriftzeichengesetzes vom 6. Juli
1981 (BGBI. II S. 382) in Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Artikel 2
Geschmacksmustergesetzes wird verordnet:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des
Artikel 1 Schriftzeichengesetzes, mit Artikel 6 des Gesetzes vom
Die Verordnung über Verwaltungskosten beim Deut- 18. Dezember 1986 zur Änderung des Geschmacks-
schen Patentamt vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 835), mustergesetzes (BGBI. 1 S. 2501) und mit § 27 des Halb-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Dezember leiterschutzgesetzes auch im Land Berlin.
1986 (BGBI. 1 S. 2508), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In § 1 werden nach den Worten „Amtshandlungen des
Patentamts" die Worte „in Patentsachen, Gebrauchs- Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. November 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hausordnung
des Bundesrates
Vom 16. Oktober 1987
Der Präsident des Bundesrates erläßt in Ausübung des riats des Bundesrates. Dieser hat mit dem Pfortendienst
Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des und, sofern die Besuchergruppe einen Leiter hat, mit die-
Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBI. 1 S. 437) folgende sem sicherzustellen, daß nur den Angehörigen der jewei-
allgemeine Anordnung: ligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird.
(5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben
§ 1
alle Personen, die sich im Geltungsbereich dieser Anord-
Geltungsbereich nung (§ 1) aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuwei-
sen.
Diese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile
und Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung
§3
seiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen.
Plenarsaal
§2 (1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der
Zutrittsberechtigung Sitzungen des Bundesrates haben
1. die Mitglieder des Bundesrates und von ihnen Beauf-
(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grund-
stücken nach § 1 haben tragte sowie die Bevollmächtigten der Länder,
2 die Mitglieder der Bundesregierung und von ihnen
1. a) die Mitglieder des Bundesrates und von ihnen ·
Beauftragte,
Beauftragte sowie die Bevollmächtigten der Länder,
3. die Berichterstatter des Vermittlungsausschusses,
b) die Mitglieder des Deutschen Bundestages,
4. die zum Dienst im Plenarsaal eingeteilten Mitarbeiter
c) die Mitglieder der Bundesregierung,
des Sekretariats des Bundesrates sowie Gaststeno-
d) die Mitarbeiter des Sekretariats des Bundesrates, graphen,
2. auf Grund ihres Dienstausweises 5. andere Personen, deren Teilnahme vom Präsidenten
die Mitarbeiter der Verwaltung des Deutschen Bundes- des Bundesrates zugelassen ist.
tages,
(2) Zutrittsberechtigt zur Tribüne des Plenarsaals sind
3. Inhaber eines für das Bundeshaus gültigen Hausaus- die Inhaber eines für das Bundeshaus gültigen Presseaus-
weises. weises sowie Vertreter der Presse, des Hörfunks und des
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlaß ist ferner den In- Fernsehens mit besonderer Genehmigung.
habern (3) Zutritt zur Besuchertribüne haben ferner zur Kontakt-
1. eines Dienstausweises einer obersten Bundes- oder aufnahme mit Journalisten die Pressereferenten von ober-
Landesbehörde, sten Landesbehörden und Landesvertretungen. Sonstigen
Inhabern eines Dienstausweises einer obersten Bundes-
2. eines Diplomatenpasses,
oder Landesbehörde kann der Besucherdienst nach Maß-
3. eines für das Bundeshaus gültigen Presseausweises gabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt gestatten.
gestattet.
(4) Schriftliche Unterlagen dürfen auf der Besuchertri-
(3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund büne einschließlich des Pressebereiches nur von Mitarbei-
tern des Bundesrates verteilt werden. Neben den Presse-
1. eines Besucherscheines, der zu einem einmaligen mitteilungen des Bundesrates sind auch die Pressemittei-
befristeten Zutritt berechtigt, an der Pforte ausgestellt lungen anderer Dienststellen zur Verteilung zugelassen,
wird und nach Beendigung des Besuches wieder dort wenn sie Manuskripte, Auszüge, Inhaltsangaben oder
abzugeben ist, Zusammenfassungen von Reden enthalten, die in der
2. einer Besucherkarte (,,Einlaßkarte" oder „Ehrenkarte") Plenarsitzung gehalten oder zu Protokoll gegeben werden.
des Besucherdienstes, soweit nicht der Besucherdienst
(5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besucher-
in anderer Weise den Zutritt gestattet hat.
gruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen
Diese Personen haben ihre Identität - soweit diese nicht des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitz-
zweifelsfrei bekannt ist- nachzuweisen. Befinden sie sich plätze die Tribüne des Plenarsaals betreten und die ihnen
in der Zeit ihres Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser zugewiesenen Sitzplätze einnehmen. Außerhalb der Sit-
Anordnung (§ 1) ständig in Begleitung eines Zutritts- zungen des Bundesrates kann der Plenarsaal von Besu-
berechtigten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder d, so chern unter Führung eines Mitarbeiters des Sekretariats
kann von den Voraussetzungen nach Satz 1 abgesehen des Bundesrates zur Besichtigung betreten werden.
werden.
(6) An Sitzungstagen des Bundesrates haben Einzelbe-
(4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung eines sucher und Angehörige von Besuchergruppen mitgeführte
mit ihrer Betreuung beauftragten Mitarbeiters des Sekreta- Gegenstände wie Mäntel, Taschen, Schirme, Kameras
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987 2353
oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton vor dem (2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Mitarbeiter des Sekre-
Betreten des Plenarsaals an der Garderobe abzugeben. tariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ord-
Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher kontrolliert nungspersonals wahrzunehmen.
wurden.
§4 §6
Verhaltensmaßregeln Aufgaben und Befugnisse
des Ordnungspersonals
(1) Im Geltungsbereich dieser Anordnung ist jede Hand-
lung zu unterlassen, die geeignet ist, die Tätigkeit des (1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhaltung
Bundesrates sowie seiner Organe und Einrichtungen zu der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist
beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet, berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzuschrei-
ten.
1. Informationsmaterial zu zeigen oder zu verteilen, es sei
denn, es ist zur Verteilung zugelassen, (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das
2. Spruchbänder zu entfalten, Ordnungspersonal befugt,
1. möglichen Störern das Betreten des Geltungsberei-
3. Sammlungen zu veranstalten oder Waren anzubieten,
ches dieser Anordnung (§ 1) zu verweigern sowie Stö-
4. Tiere mitzubringen. rer aus diesem Bereich zu verweisen,
(2) Auf der Tribüne des Plenarsaals sind während der 2. die Personalien von Störern festzustellen.
Sitzungen des Bundesrates Beifalls- und Mißfallenskund-
(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr
gebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder
der Störung führen, hat der Direktor des Bundesrates oder
Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den unge-
ein von ihm Beauftragter die zur Abwehr der Störung
störten Ablauf der Sitzungen zu beeinträchtigen, unter-
erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
sagt.
(3) Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung §7
und Wiedergabe von Bild oder Ton dürfen während der
Sondereinrichtungen
Plenarsitzungen nur mit Genehmigung des Präsidenten
des Bundesrates oder in seinem Auftrag des Direktors des Für die Benutzung der Sondereinrichtungen des Bun-
Bundesrates benutzt werden. Für Vertreter der Presse, desrates wie Bibliothek und Archiv gelten neben dieser
des Hörfunks und des Fernsehens (§ 3 Abs. 2) kann die Anordnung zusätzlich deren Benutzungsordnungen in der
Genehmigung auch von der Pressestelle erteilt werden. jeweils geltenden Fassung.
Bei Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates wird die
Genehmigung vom Ausschußvorsitzenden erteilt. Sie ist §8
bei der Pressestelle zu beantragen.
Ausnahmen und Einschränkungen
(4) Die Anordnungen des Ordnungspersonals(§ 5) sind
Der Präsident des Bundesrates oder in seinem Auftrag
zu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Verlan-
gen der Besucher auszuweisen, sofern es nicht durch der Direktor des Bundesrates entscheidet über Ausnah-
Dienstkleidung oder in anderer sichtbarer Weise als sol- men oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzel-
ches zu erkennen ist. fall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der
Zutrittsberechtigung von Besuchern in den Geltungsbe-
§5 reich dieser Anordnung (§ 1) aus besonderem Anlaß.
Ordnungspersonal
§9
(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören Bußgeld- und Strafbestimmungen
1. a) die Pförtner, Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnung
b) die Mitarbeiter des Besucherdienstes, über
- das Betreten oder
2. an Sitzungstagen des Bundesrates die zum Sitzungs-
dienst eingeteilten - das Verweilen oder
a) Mitarbeiter des Parlamentsdienstes, - die Sicherheit und Ordnung im Geltungsbereich dieser
Anordung (§ 1)
b) Mitarbeiter des Botendienstes,
kann
3. an Sitzungstagen der Ausschüsse des Bundesrates - als Ordnungswidrigkeit gemäß § 112 des Gesetzes über
a) die Mitarbeiter der Ausschußbüros, Ordnungswidrigkeiten oder
b) die zum Sitzungsdienst eingeteilten Mitarbeiter des - als Straftat gemäß § 106 b des Strafgesetzbuches
Botendienstes. verfolgt werden.
Bonn, den 16. Oktober 1987
Der Präsident des Bundesrates
Dr. Walter Wallmann
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage zur Hausordnung
§ 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 112
Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetz-
gebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über das
Betreten des Gebäudes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen
Grundstücks oder über das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im
Gebäude oder auf dem Grundstück allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans
des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages
noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren
Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder
seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses
Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.
§ 106 b des Strafgesetzbuches
§ 106 b
Störung der Tätigkeit eines Gesetzgebungsorgans
(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des
Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung
im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grund-
stück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetz-
gebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft. ·
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetz-
gebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des
Bundestages noch für die Mitglieder des B,undesrates und der Bundesregierung
sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines
Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungs-
organe dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre
Beauftragten.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1987 2355
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 10. 87 Verordnung Nr. 17/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 281 (198 22. 10. 87) 1. 11. 87
9500-4-6-4
23. 10.87 Verordnung Nr. 18/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 14 517 (203 29. 10. 87) 10. 11.87
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2501 /87 der Kommission zur Festsetzung der
Merkmale für jede Tabaks orte der Gemeinschaftserzeugung L 237/1 20. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2502/87 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 237/24 20. 8. 87
18. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2507/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1908/84 über die Festlegung der Bezugsmetho-
den zur Bestimmung der Qualität der G et r e i de arten L 235/10 20. 8. 87
19. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2528/87 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2102/84 über die Ernte-, Erzeugungs- und
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors L 240/11 22. 8. 87
21. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2529/87 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen für die im Wirtschaftsjahr 1987/88 auf
G et r e i d e zu erhebende Mitverantwortungsabgabe L 240/13 22. 8. 87
24. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2539/87 der Kommission über die Menge hoch-
wertigen Rind f I e i s c h s aus den Vereinigten Staaten von Amerika und
Kanada, die im Rahmen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3928/86
des Rates vorgesehenen Regelung eingeführt werden darf L 241/6 25. 8. 87
21. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2544/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen über die vorbeugende Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 38 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 242/5 26. 8. 87
21. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2545/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) N.r. 1767/82 bezüglich der Einfuhr von bestimmten
Käsesorten aus Osterreich L 242/12 26. 8. 87
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz ~ Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1, 97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
17. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2458/87 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2473/86 des Rates über den
passiven Veredelungsverkehr und das Verfahren des Standard-
austauschs L 230/1 17. 8. 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2459/87 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Proto-
kolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusam-
menarbeit der Verwaltungen L 236/1 20. 8 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2460/87 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusamm~nar-
beit der Verwaltungen L 236/3 20. 8 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2461/87 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls
Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen L 236/5 20. 8. 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2462/87 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Proto-
kolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung
in" oder „Ursprungserzeugnisse" über die Methoden der Zusammenar-
beit der Verwaltungen L 236/7 20. 8. 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2463/87 des Rates übe~. die Anwendung des
Gemischten Ausschusses EWG-Schweden zur Anderung der in ECU
ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen L 236/9 20. 8. 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2464/87des Rates übe_r die Anwendung des
Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Anderung der in ECU
ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestim-
mung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungser-
zeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltun-
gen L 236/11 20. 8. 87