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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 1987 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
14. 1. 87 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel 153
neu: 806-21-1-141
15. 1. 87 Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen und zum Kommunikations-
elektroniker/zur Kommunikationselektronikerin im Bereich der Deutschen Bundespost ............. . 199
neu: 806-21-1-142
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel *)
Vom 14. Januar 1987
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 1. Der Ausbildungsbetrieb:
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24
a) Stellung des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit b) Struktur des Einzelhandels,
dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ver- c) Stellung des Ausbildungsbetriebs am Markt,
ordnet:
d) Organisation des Ausbildungsbetriebs, -
§ 1
e) Berufsbildung,
Staatliche Ane~kennung des Ausbildungsberufes
f) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauf- rationelle Energieverwendung,
frau im Einzelhandel wird staatlich anerkannt. g) Warenwirtschaft;
§2 2. Beschaffung:
Ausbildungsdauer a) Einkaufsplanung,
Die Ausbildung dauert 3 Jahre. b) Einkaufsabwicklung;
3. Lagerung:
§3 a) Warenannahme,
Ausbildungsberufsbild b) Warenlagerung,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens c) Bestandsüberwachung;
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
4. Absatz:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufs- a) Verkaufsvorbereitung,
bildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- b) Beratung und Verkauf,
land beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als
Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. c) Verkaufsabrechnung,
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
d) Werbung und Verkaufsförderung, bildungsplan zu erstellen. Dabei ist ein Sortiment nach§~
Abs. 2 zu berücksichtigen.
e) Warensortimente;
5. Personalwesen;
§6
6. Rechnungswesen.
Berichtsheft
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse
nach Absatz 1 ist ein in Breite und Tiefe ausreichendes Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Sortiment, insbesondere eines der folgenden Fachberei- Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
che, zugrundezulegen. Es können auch andere Sorti- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
mente zugrundegelegt werden, wenn die zu vermittelnden führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Fertigkeiten und Kenntnisse in Breite und Tiefe gleich- durchzusehen.
wertig sind:
1. Bürowirtschaft, §7
2. Diät- und Reformwaren, Zwischenprüfung
3. Elektrogeräte, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
4. Foto, Kino, Video, schenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
5. Hausrat, Glas, Porzellan,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
6. Heimwerkerbedarf und Werkzeuge,
Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
7. Kosmetik, Körperpflege, tigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
8. Kraftfahrzeuge, Teile und Zubehör, unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu ver-
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
9. Lebensmittel, wesentlich ist.
10. Lederwaren,
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbe-
11 . Medizintechnischer und Sanitätsfachhandel, zogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180
12. Pflanzen und Gartenbedarf, Minuten in den folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
13. Rundfunk, Fernsehen, Video, 1. Einzelhandelsbetriebslehre/Rechnungswesen,
14. Schuhe, 2. Ware und Verkauf,
15. Spielwaren, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
16. Sportartikel, (4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
17. Textil, Bekleidung,
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
18. Uhren, Schmuck, Juwelen, Gold- und Silberwaren,
19. Wohnbedarf,
§8
20. Zoofachhandel.
Abschlußprüfung
§4 (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den
Anlagen aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie
Ausbildungsrahmenplan auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Einzelhan-
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil- delsbetriebslehre, Ware und Verkauf sowie Wirtschafts-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Hierbei sind die und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Prakti-
grundlegenden und warengruppenspezifischen Besonder- sche Übungen mündlich durchzuführen.
heiten eines Fachbereichs des Einzelhandels zu berück-
sichtigen. Als grundlegende Besonderheiten eines Fach- (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den
bereichs kommen insbesondere die in Anlage 2 aufgeführ- nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit
ten Fertigkeiten und Kenntnisse in Betracht. Eine vom anfertigen:
Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeit- 1 . Prüfungsfach Einzelhandelsbetriebslehre:
liche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga-
vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei- ben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
ten die Abweichung erfordern. bearbeiten:
a) Betrieb, Beschaffung, Lagerung,
§5 b) Rechnungswesen, Warenwirtschaft.
Ausbildungsplan Dabei soll er zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten
und Kenntnisse der Planung, Steuerung und Kontrolle
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- der Warenbewegungen, des Personaleinsatzes, der
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- Kosten sowie der Arbeitsorganisation erworben hat.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 155
2. Prüfungsfach Ware und Verkauf: der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-
In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Auf-
lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-
gaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebie-
wichten.
ten bearbeiten:
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben
a) Werbung und Verkaufsförderung,
die Prüfungsfächer Ware und Verkauf sowie Praktische
b) Warensortimente, Beratung und Verkauf. Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
Er soll dabei zeigen, daß er die Bedarfs- und Sorti- das doppelte Gewicht.
mentsstrukturen sowie die Fachbegriffe kennt und eine (8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im
qualitäts- und verwendungsbezogene Kundenberatung Gesamtergebnis und in mindestens 2 der in Absatz 3 Nr. 1
durchführen kann. bis 3 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prü-
fungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend"
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufga- bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
ben oder Fälle aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbei-
ten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche
§9
und gesellschaftliche zusammenhänge der Berufs- und
Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Aufhebung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins-
pläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe Ein-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
zelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau und Fach-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
kaufmann im Radiohandel/Fachkauffrau im Radiohandel
sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form
eines Prüfungsgesprächs zu prüfen. Der Prüfling soll unter
Berücksichtigung der warengruppenspezifischen Beson- § 10
derheiten auf Grund ihm mit angemessener Vorberei- Übergangsregelung
tungszeit gestellter Aufgaben zeigen, daß er betriebsprak-
tische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten kann. Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Dafür kommen insbesondere folgende Bereiche in dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Betracht: Kundenberatung, Gebrauchsnutzen der Ware, schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragspar-
Mängelfeststellung, Reklamation, Qualitätsbeurteilung, teien vereinbaren während der ersten zwei Ausbildungs-
Lagerung, Verkaufsförderung und -werbung, Beschaffung jahre die An~endung der Vorschriften dieser Verordnung.
und Warenwirtschaft. Die mündliche Prüfung soll für den
einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. § 11
Berlin-Klausel
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-
gen in bis zu 2 Fächern mit „mangelhaft" und in den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
übrigen Fächern mit mindestens „ausreichend" bewertet leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermes- bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
sen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangel-
haft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine § 12
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, Inkrafttreten
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 14. Januar 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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1 2 3 4
1 Der Ausbildungs-
betrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Stellung des Einzel- a) die Aufgabe und Bedeutung des
handels in der Einzelhandels im Rahmen der
Gesamtwirtschaft Gesamtwirtschaft beschreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe a) b) die Leistungen gegenüber dem
Verbraucher beschreiben X
1.2 Struktur des Einzel- a) die verschiedenen Branchen des
handels Einzelhandels nennen, typische
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Merkmale der Branche des Ausbil-
Buchstabe b) dungsbetriebes beschreiben X X
b) Betriebsformen des Einzelhandels
nach Sortiment, Verkaufsform und
Preispolitik beschreiben X
1.3 Stellung des Aus- a) den Kundenkreis mit seinem Ver-
bildungsbetriebes brauchsverhalten und seinen Ein-
am Markt kaufsgewohnheiten beschreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe c) b) Einflüsse des Standorts auf die
Stellung des Ausbildungsbetrie-
bes am Markt beschreiben X
c) die Situation des Ausbildungsbe-
triebes gegenüber seinen Mit-
bewerbern erläutern; Gründe und
Ziele der Konkurrenzbeobachtung
darlegen; die Konkurrenz beob-
achten X X
d) Lage, Größe, Verkaufsform und
das Angebot von Konkurrenten
beschreiben X
e) den Einfluß der Verkaufsform, der
Sortimentspolitik, der Preispolitik
und der Verkaufsraumgestaltung
auf die Wettbewerbssituation
erläutern X X
f) Konsequenzen aus der Konkur-
renzbeobachtung nennen, Maß-
nahmen vorschlagen X
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 157
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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1.4 Organisation des Aus- a) die Betriebsform und die Rechts-
bildungsbetriebes form beschreiben X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
b) Aufbau des Ausbildungsbetriebes
Buchstabe d)
sowie Aufgaben und Zuständig-
keiten der einzelnen Funktions-
bereiche und Arbeitsplätze
beschreiben X
c) Arbeitsabläufe im Ausbildungsbe-
trieb beschreiben X
d) die im Ausbildungsbetrieb gel-
tende Betriebsordnung beschrei-
ben und anwenden X
e) Vollmachten und Weisungsbefug-
nisse im Ausbildungsbetrieb
beschreiben X
f) die für den Ausbildungsbetrieb
wichtigen Behörden und Organi-
sationen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer nennen X
1.5 Berufsbildung a) rechtliche Vorschriften der-Berufs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bildung nennen X
Buchstabe e)
b) die eigene Ausbildung mit der
Ausbildungsordnung, dem Berufs-
ausbildungsvertrag und dem betrieb-
liehen Ausbildungsplan verglei-
chen und Besonderheiten erklären X
c) Rechte und Pflichten des Ausbil-
denden und des Auszubildenden
beschreiben X
d) die wesentlichen inner-, Ober- und
außerbetrieblichen Fort- und Wei-
terbildungsmöglichkeiten nennen X
e) für die Aus- und Weiterbildung
wichtigen Fachbücher, Fachzeit-
schritten und sonstige Ausbil-
dungsmltt~ nennen X
f) berufliche Aufstiegsmöglichkeiten
beschreiben X
1.6 Arbeitsschutz, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvor-
Arbeitssicherheit, schritten in Gesetzen und Verord-
Umweltschutz und nungen nennen X
rationelle Energiever-
wendung b) Unfallverh ütungsvorsch ritten der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Berufsgenossenschaft nennen X
Buchstabe f) c) Unfallgefahren bei der Arbeit nen-
nen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
hütung erläutern X
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zu vermitteln im
Lfd. Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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1 2 3 4
d) wesentliche Vorschriften über
Brandverhütung und Brandschutz-
einrichtungen für den jeweiligen
Tätigkeitsbereich nennen X
e) Verhalten bei Unfällen und
Bränden beschreiben X
f) betriebsbedingte Umweltbelastun-
gen nennen und zu ihrer Vermei-
dung beitragen X
g) die im Ausbildungsbetrieb verwen-
deten Energiearten nennen und
Möglichkeiten rationeller Energie-
verwendung im beruflichen Einwir-
kungs- und Beobachtungsbereich
anführen X
1.7 Warenwirtschaft a) Waren- und Datenfluß im Ausbil-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 dungsbetrieb darstellen X
Buchstabe g)
b) Ziele und Aufgaben der_Warenwirt-
schaft des Ausbildungsbetriebes
beschreiben und die Möglichkei-
ten der Unterstützung durch lnfor-
mationstechnologien nennen X
c) Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze
beschreiben, die in die Warenwirt-
schaft des Ausbildungsbetriebes
einbezogen sind X
d) Bedeutung einer artikelgenauen
und zeitnahen Erfassung der
Warenbewegung für die Steuerung
und Kontrolle des Warenflusses
und des Personaleinsatzes
beschreiben X
e) warenwirtschaftliche Berichte im
Hinblick auf ausgewählte betrieb-
liehe Kennziffern beschreiben X
f) Bedeutung des Einsatzes der
Datenverarbeitung für die Erfas-
sung, Speicherung, Verarbeitung
und Übertragung von lnformatio-
nen im Ausbildungsbetrieb
beschreiben X
g) Geräte zur Erfassung betrieblicher
Daten nennen, ihren Einsatz und
die Verwendung der Daten für
unterschiedliche Formen der
Warenwirtschaft beschreiben und
erforderliche Fachbegriffe und
Abkürzungen erläutern X
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 159
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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2 Beschaffung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Einkaufsplanung a) Bedeutung der Bedarfsermittlung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 erläutern, Ablauf und Hilfsmittel
Buchstabe a) beschreiben; Entscheidungshilfen
für eine gezielte Warendisposition
nennen; Bestimmungsfaktoren zur
Festlegung von Einkaufsmengen
und Bestellzeitpunkten erklären;
bei der Bedarfsermittlung mitwirken X X
b) Bezugsquellen für Waren des Aus-
bildungssortiments nennen X
c) betriebsinterne und betriebsex-
terne Informationen, insbesondere
warenwirtschaftliche Daten, Fach-
publikationen und Informationen
von Herstellern, Groß- und Außen-
händlern, fOr die Warenbeschaf-
fung nutzen X
d) gesetzliche und branchenspezi-
fische Regelungen für Lieferung
und Zahlung beschreiben X
e) branchenspezifische Möglichkei-
ten von Verpackung und Transport
nennen X
2.2 Einkaufsabwicklung a) Zusammenarbeit zwischen Ein-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 kauf, Verkauf und Lager bei der
Buchstabe b) Einkaufsabwicklung beschreiben X
b) Angebote einholen und beim
Schriftverkehr mitwirken X
c) Angebote hinsichtlich Art,
Beschaffenheit, Qualität der Ware,
Menge, Preis, Verpackungskosten,
Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbe-
dingungen beschreiben und mit-
einander vergleichen X
d) für die Beschaffung wichtige Ver-
einbarungen, insbesondere Kredit
und Zielkauf, Skonto, Eigentums-
vorbehalt, Gerichtsstand, Lieferter-
min, Versand-, Verpackungs- und
Transportkosten, erläutern X
e) branchenübliche Bestellverfahren
erläutern, Bestellungen vorschla-
gen und unter Anleitung durchfüh-
ren; Liefertermine, Preise und Ein-
kaufskonditionen überwachen X
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. zu vermitteln im
Teil des Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
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3 Lagerung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
3.1 Warenannahme a) Aufgaben und Arbeitsablauf der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Warenannahme beschreiben X
Buchstabe a)
b) betriebliche Regelungen und
rechtliche Vorschriften anwenden X
c) Waren annehmen, Verpackung auf
Transportschäden kontrollieren,
Beschaffenheit der Waren über-
prüfen, Schäden und offene
Mängel an der Ware feststellen,
betriebsübliche Maßnahmen unter
Anleitung ergreifen, beim dazuge-
hörigen Schriftverkehr mitwirken X
d) Bestellung mit Lieferschein und
Wareneingang nach Art, Menge
und Preis vergleichen, Abweichun-
gen melden, Ware weiterleiten X
e) Ziele und Möglichkeiten einer arti-
kelgenauen und zeitnahen Erfas-
sung der Wareneingänge
beschreiben, Anwendung der
Daten darstellen, Wareneingänge
erfassen X X
3.2 Warenlagerung a) Organisation des Lagers und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsabläufe im Lager be-
Buchstabe b) schreiben X
b) Aufteilung und Ordnung des
Lagers und des Verkaufsraumes
erläutern X
c) gesetzliche Vorschriften sowie
branchen- und betriebsübliche
Grundsätze für die Lagerung von
Waren nennen X
d) Waren sachgerecht lagern und
pflegen X
e) Hilfsmittel in Lager und Verkaufs-
raum unter Beachtung der gesetz-
liehen Vorschriften einsetzen und
pflegen X
3.3 Bestandsüber- a) Bestände auf Menge und Qualität
wachung kontrollieren X
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe c) b) beim Erstellen und Führen von
Lagerstatistiken mitwirken, Hilfs-
mittel anwenden X
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 161
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse _Ausbildungshalbjahr
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c) durchschnittlichen Lagerbestand,
Umschlaghäufigkeit und Lager-
dauer beispielhaft berechnen X
d) wirtschaftliche Überlegungen zur
Zusammensetzung und Höhe des
optimalen Lagerbestandes nennen X
e) Ziele und Möglichkeiten einer
Steuerung und Kontrolle der
Warenbewegungen im Lager
beschreiben, Bestandsverände-
rungen erfassen X X
4 Absatz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Verkaufsvorbereitung a) Vorarbeiten für den Verkauf aus-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 führen X
Buchstabe a)
b) verschiedene Arten der Warenaus-
zeichnung beschreiben, rechtliche
Vorschriften und Angaben auf dem
Auszeichnungsetikett erläutern X
c) System der Codierung von
Artikeln des Fachbereichs
beschreiben, Ware ordnungs-
gemäß auszeichnen X
d) Arbeitsgeräte bedienen und
pflegen X
e) Vollständigkeit des Warenange-
bots im Verkaufsbereich prüfen,
fehlende Artikel nachfüllen, dabei
Plazierungsregeln einhalten X
f) Verkaufsfähigkeit der Ware prüfen,
Verwendungsmöglichkeiten nicht
verkaufsfähiger Ware beschreiben X
4.2 Beratung und Verkauf a) Kaufmotive nennen und ihren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Einfluß auf Kaufentscheidungen
Buchstabe b) beschreiben X
b) Einflüsse von technischen Neue-
rungen, gesellschaftlichen Ent-
wicklungen, Werbung und Medien
auf das Verhalten der Verbraucher,
das Warenangebot und die Markt-
entwicklung beschreiben X X
c) zusammenhänge zwischen der
Einstellung des Verkäufers zu sei-
ner Arbeit, den betrieblichen
Anforderungen und Gegebenhei-
ten und den Kundenerwartungen
beschreiben X X
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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d) Vorstellungen der Kunden von der
Ware mit den Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten der
Ware vergleichen und daraus Ver-
kaufsargumente ableiten X X
e) Verhalten von Kunden in unter-
schiedlichen Situationen beschrei-
ben und angemessene Verhaltens-
weisen des Verkäufers begründen X X
f) Auswirkungen von unterschied-
liehen Verkaufsformen und Waren-
arten auf Ablauf und Gestaltung
des Verkaufsgesprächs erklären X
g) Verkaufsgespräche kundenbezo-
gen und situationsgerecht unter
Berücksichtigung angemessener
sprachlicher und nichtsprach-
licher Ausdrucksmöglichkeiten
selbständig führen X X
h) Ergänzungs- und Ersatzartikel
situationsgerecht anbieten X
i) Gründe für Reklamationen und
Umtausch nennen X
k) Reklamationen von Kunden ent-
gegennehmen, die Abwicklung
einleiten und die Entscheidung
begründen X
1) Serviceleistungen des Ausbil-
dungsbetriebs beschreiben und
im Verkaufsgespräch darauf hin-
weisen X
m) schwer verkäufliche Ware fest-
stellen und Vorschläge für ihren
Verkauf unterbreiten X
n) wichtige Bestimmungen aus Kauf-
verträgen, die der Ausbildungs-
betrieb mit Lieferanten und Kun-
den schließt und die dabei zu
beachtenden Bestimmungen aus
dem Kaufvertragsrecht, dem
Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb, dem Rabattgesetz,
der Zugabeverordnung, der Preis-
angabenverordnung, dem Laden-
schlußgesetz sowie wichtige bran-
chenübliche Verordnungen und
Gesetze erläutern und im Rahmen
der betrieblichen Aufgaben an-
wenden X
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 163
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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4.3 Verkaufsabrechnung a) verschiedene Kassen und Kassen-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 systeme erläutern; das Kassen-
Buchstabe c) system des Ausbildungsbetriebes
beschreiben X
b) Bedeutung der Kasse für die
Erfassung der Verkaufsdaten
beschreiben X
c) Preise verkaufter Waren berech-
nen X
d) Kasse bedienen, Zahlungsmittel
annehmen und Rückgeld heraus-
geben X
e) Quittungen und Rechnungen aus-
schreiben X
f) Kasse abrechnen, Kassenberichte
erstellen, insbesondere im Hin-
blick auf Artikel, Zahlungsmittel,
Zeiten und Personalumsätze aus-
werten X
g) unterschiedliche Arten und Größen
von Verpackungsmaterial und Ver-
packungsarten beschreiben, Waren
fachgerecht verpacken X
h) Möglichkeiten und Bedingungen
der Zustellung von Ware aufzeigen X
4.4 Werbung und a) Ziele, Aufgaben, Zielgruppen und
Verkaufsförderung Wirkungsweisen der Werbung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 beschreiben X
Buchstabe d)
b) Werbemittel und Werbeträger
unterscheiden und ihre Einsatz-
möglichkeiten für die Werbung
des Ausbildungsbetriebes
beschreiben X
c) bei Werbemaßnahmen des Ausbil-
dungsbetriebes mitwirken und
über ihre Auswirkungen berichten X
d) Werbemaßnahmen von Mitbewer-
bern beschreiben und Reaktionen
für den Ausbildungsbetrieb vor-
schlagen X
e) Auswirkungen der Produkt-
werbung von Lieferanten auf den
Verkauf beschreiben X
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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f) verkaufsfördernde Maßnahmen im
Ausbildungsbetrieb, insbesondere
Informationen der Mitarbeiter, Ver-
kaufsraumgestaltung, Warenplazie-
rung, Warenpräsentation, Produkt-
information, Verpackung und
Aktionen, sowie deren mögliche
Auswirkungen beschreiben X X
g) Grundsätze einer verkaufswirksa-
men Warenpräsentation nennen
und Ware entsprechend plazieren X X
h) verschiedene Angebotsplätze
beurteilen X
i) Bedeutung von Sonderaktionen
beschreiben, Sonderaktionen
unter Anleitung vorbereiten X
4.5 Warensortimente a) Sortimentsaufbau des Ausbil-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 dungsbetriebes im Hinblick auf
Buchstabe e) Breite und Tiefe beschreiben X
b) Warenabluß beobachten, Sorti-
mentslücken und Trendartikel fest-
stellen und gewonnene lnformatio-
nen weiterleiten X
c) sortimentsbestimmende Faktoren,
insbesondere Standort, Zielgrup-
pen und Wettbewerbssituation,
beschreiben X
d) Gründe für Sortimentsänderungen
nennen X
e) Möglichkeiten der Datenverarbei-
tung für die Weiterentwicklung
und Überwachung der Sortimente
beschreiben X
f) bei der Herausnahme oder
Neuaufnahme eines Artikels mit-
wirken, Verfahren und Entschei-
dungsgründe darstellen X
g) handelsübliche Größen und Ein-
heiten nennen X
h) handelsübliche Bezeichnungen
und Fachausdrücke anwenden,
vorgeschriebene Normen beach-
ten X
i) wichtige Eigenschaften von Waren
für ihre Verwendung, Handhabung
und Pflege im Verkaufsgespräch
erläutern X X
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 165
zu vermitteln im
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
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1 2 3 4
k) Kunden Ober eigenschaftsbestim-
mende Faktoren der Ware infor-
mieren X X
1) Kunden Ober mögliche Umweltbe-
lastungen durch Ware und Ver-
packung informieren und Möglich-
keiten ihrer Vermeidung aufzeigen X
m) Qualitätsmerkmale von Waren
beschreiben; Qualitäts- und Preis-
unterschiede begründen X X
5 Personalwesen a) Ziele und Aufgaben der Personal-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5) planung, insbesondere des Perso-
naleinsatzes, beschreiben X
b) betriebliche Arbeitszeitregelungen
unter rechtlichen und organisatori-
sehen Gesichtspunkten beschrei-
ben X
c) einen Arbeitsplatz beschreiben X
d) für das Ausbildungsverhältnis und
ein anschließendes Arbeitsverhält-
nis geltende gesetzliche und tarif-
liehe Leistungen aufzählen X
e) Positionen einer Gehaltsabrech-
nung beschreiben und die Netto-
vergOtung ermitteln X
f) Personalpapiere, die im Zusam-
menhang mit Beginn und Beendi-
gung eines Arbeitsverhältnisses
notwendig sind, nennen X
g) für ein Ausbildungs- und Arbeits-
verhältnis wesentliche arbeits-
rechtliche Vorschriften nennen X
h) Gesichtspunkte für die Einstellung
und Beurteilung von Mitarbeitern
nennen X
1) Bedeutung und wichtige Inhalte
der fOr die Ausbildungsstätte gel-
tenden Tarifverträge darstellen X
6 Rechnungswesen a) Aufgaben und Funktionen des
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6) betrieblichen Rechnungswesens
nennen X
b) Kostenarten des Ausbildungs-
betriebes, ihre Bedeutung und
Beeinflussungsmöglichkeiten
beschreiben X X
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des zu vermitteln im
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse Ausbildungshalbjahr
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1 2 3 4
C) wichtige betriebliche Leistungs-
kennzahlen, insbesondere Lager-
umschlag, Umsatz pro Mitarbeiter,
Umsatz pro Quadratmeter Ver-
kaufsfläche an Beispielen errech-
nen und deren Bedeutung erklä-
ren X
d) Rechnung mit Lieferschein ver-
gleichen, eventuelle Abweichun-
gen feststellen, betriebsObliche
Maßnahmen ergreifen X
e) bei der Erstellung von Erfolgs-
rechnungen mitwirken X
f) bei statistischen Arbeiten mitwir-
ken und deren Zweck und Ver-
wendung beschreiben X
g) Bedeutung der Buchführung als
Grundlage der Erfolgsermittlung
beschreiben, bei vorbereitenden
Arbeiten mitwirken X
h) Bedeutung und Aufgabe der
Inventur erklären sowie Gründe für
Inventurdifferenzen nennen X
i) bei Inventuren mitwirken X
k) Übertragung von Aufgaben des
Rechnungswesens auf andere
Diensleistungseinrichtungen .
beschreiben X
1) Ergebnisse des Rechnungs-
wesens für Personalplanung,
Arbeitsorganisation und Sorti-
mentsgestaltung erläutern X
m) Verkaufspreis mit den Kalkula-
tionsmethoden des Ausbildungs-
betriebes ermitteln X
n) Zahlungs- und Kreditmöglichkei-
ten und deren Abwicklung mit
Kreditinstituten, Lieferanten und
Kunden beschreiben, bei der
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
mitwirken X
o) betriebliche Steuern und Abgaben
nennen X
p) betriebliche Risiken beschreiben
und Versicherungsmöglichkeiten
nennen, bei der Abwicklung ein-
getretener Versicherungsfälle mit-
wirken X
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 167
Anlage 2
(zu§ 4)
Grundlegende Besonderheiten der Fachbereiche
1. Bürowirtschaft
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Beratung und Verkauf a) allgemeine Grundlagen der Büroorganisation, insbesondere Arten der
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunikation, Information und Speicherung erläutern; spezielle
Buchstabe b) Anforderungen des Kunden beachten
b) Einsatzmöglichkeiten verschiedener Bürokommunikations- und -infor-
mationssysteme beschreiben
c) Auswirkungen moderner Bürokommunikations- und -informations-
systeme im Büro darstellen
d) Verwendung von Organisationsmitteln im Zusammenhang mit den all-
gemeinen Grundlagen der Büroorganisation darstellen
e) verschiedene Karteien und Registraturmittel beschreiben und über
ihre Bedeutung für die Büroorganisation informieren
f) über die Grundsätze der Datensicherung und des Datenschutzes, ins-
besondere hinsichtlich personenbezogener Daten und Einrichtung von
Dateien, informieren
2 Werbung und spezielle Leistungen des Fachbereichs, insbesondere Service und Kun-
Verkaufsförderung dendienst, beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe d)
3 Warensortimente a) Herstellung von Papier in groben Zügen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
b) verschiedene Arten und Sorten von Bürobedarf, insbesondere Ord-
Buchstabe e)
nungsmittel, Bürohilfsmittel, hinsichtlich Bezeichnungen, Maße, DIN-
Formate, Qualitätsmerkmale, Eigenschaften und Anwendungen unter-
scheiden
c) verschiedene Büroartikel, insbesondere Farbbänder, Büroklebstoffe,
Korrekturmittel, chemische Papiere hinsichtlich Sorten, Verwendung,
Material, Qualitätsmerkmale, Bezeichnungen unterscheiden
d) verschiedene Organisationsmittel, insbesondere zum Buchen, Able-
gen, Registrieren, Archivieren, Planen, Disponieren und Kontrollieren
hinsichtlich Verwendung, Ausführung, Material und Maßen erläutern
e) Produkte des Fachbereichs nach Anwendung im privaten und
gewerblichen Bereich unterscheiden
f) Kunden über die umweltschutzgemäße Beseitigung von Chemikalien
und Batterien informieren
g) feuergefährliche und gesundheitsgefährdende chemische Substanzen
in Produkten des Fachbereichs nennen, Vorsichtsmaßnahmen bei der
Anwendung beschreiben
h) wichtige gesetzliche Vorschriften und Normen, insbesondere hinsieht-
lieh Gerätesicherheit, Lagerung und Entsorgung, erläutern
i) Einfluß moderner Bürokommunikations- und -informationssysteme auf
das Warensortiment des Fachbereichs erläutern
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2„ Diät- und Reformwaren
lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
1 Beratung und Verkauf a) Reformidee, Reformhaus und sein Sortiment:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) Grundlagen der Reformidee, die Entwicklung des Reformhauses
Buchstabe b)
und seines Sortiments beschreiben
bb) Beratungsverkauf als wesentliche Funktion des Reformhauses
begründen
cc) Möglichkeiten und Grenzen der Beratung bei den einzelnen Pro-
duktgruppen aufzeigen
dd) Qualitätsrichtlinien der Reformwarenwirtschaft erläutern
b) Mensch, Natur und Umwelt:
aa) ökologische Ordnungsprinzipien erläutern
bb) Umwelt und Mensch in ihren Abhängigkeiten aufeinander bezie-
hen und Störungen der Umwelt durch Eingriffe des Menschen
aufzeigen
cc) Grundfunktionen im menschlichen Organismus beschreiben
c) allgemeine Ernährungslehre:
aa) Fette und fettähnliche Stoffe, Kohlehydrate, Mineralstoffe, Vit-
amine, natürliche Geschmacks- und Aromastoffe sowie Ballast-
stoffe unterscheiden, entsprechenden Lebensmitteln zuordnen,
ihre Aufgaben und Bedeutung für die menschliche Ernährung
unter Berücksichtigung der Reformidee beschreiben
bb) Bedeutung essentieller und funktionsfördernder Nährstoffe für
die menschliche Ernährung beschreiben
cc) Bedarf und empfehlenswerte Zufuhr an Kohlehydraten, Eiweiß
und Fetten, ihren jeweiligen Wert und die Folgen einer zu hohen
oder zu niedrigen Zufuhr für den Menschen beschreiben
dd) unterschiedliche Formen der Milchsäure in ihrer Entstehung und
Bedeutung erläutern
ee) Aufgabe von Wasser innerhalb der menschlichen Ernährung
beschreiben
ff) Bedeutung wichtiger Gewürze, Würzkräuter und Würzmittel für
den menschlichen Organismus und als Ersatz für Kochsalz
beschreiben
gg) Nährwerttabelle in der Beratung anwenden
hh) Nährstoffveränderungen und -verluste bei Lebensmitteln durch
Herstellung, Lagerung und Zubereitung erläutern
ii) Zweck der Nahrungsaufnahme, Abbau und Verwertung der Nähr-
stoffe in Grundzügen darstellen
kk) Ernährungssituation in der Bundesrepublik Deutschland in
Grundzügen beschreiben und ihrer Bedeutung als Risikofaktor
für die menschliche Gesundheit erläutern
d) Reformernährung:
aa) Grundregeln für die Zusammenstellung der Reformernährung
erläutern und typische Reformernährungs-Speisepläne aufstellen
bb) Möglichkeiten und Grenzen der Reformernährung aufzeigen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22 . Januar 1987 169
lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
e) spezielle Ernährungslehren:
aa) Merkmale unterschiedlicher Ernährungsformen beschreiben
bb) Ernährung im Alter, in der Schwangerschaft, im Säuglings-, Klein-
kind- und Schulalter sowie für Sportler erläutern
cc) verbreitete Ernährungsfehler, ernährungsabhängige Risiko-
befunde und dadurch begünstigte Krankheiten beschreiben
dd) Varianten der Grunddiät erläutern und entsprechende Speise-
pläne aufstellen
ee) lntensivernährungstherapien und Sonderernährungstherapien
beschreiben
f) allgemeine Arzneimittelkunde und Naturheilkunde:
aa) Prinzipien der Naturheilkunde beschreiben
bb) Möglichkeiten, Wirkungsweise und Grenzen der Anwendungen
von Naturheilmitteln zur Funktionsförderung beschreiben und auf
Grenzen der Selbstmedikation mit Naturheilmitteln bei Befindlich-
keitsstörungen hinweisen
. cc) Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
gemäß Sachkenntnisverordnung nachweisen
dd) Wirkstoffgruppen und ihre Wirkung in freiverkäuflichen Arzneimit-
teln erläutern
ee) Begriff und Bedeutung der Leitsubstanz sowie Möglichkeiten und
Grenzen der Standardisierung erklären
g} Körper- und Schönheitspflege:
aa) Prinzipien der klassischen Haut- und Körperpflege erläutern und
in Beziehung setzen zu neueren Erkenntnissen der Hautmedizin
bb) Aufbau, Funktion und Alterungsprozeß von Haut, Haar und
Nägeln beschreiben
cc) Einfluß von Umwelt, Lebensweise und Ernährung auf Haut, Haar
und Nägel beschreiben
dd) Komponenten der Systempflege beschreiben
ee) Hautdiagnose stellen und entsprechende Empfehlungen für
Körper- und Schönheitspflegeartikel in praktischen Beratungs-
fällen geben
h) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, der Diät-Verordnung, der
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, der Zusatzstoff-Zulas-
sungsverordnung,. der Sachkenntnisverordnung, des Heilmittel-
werbegesetzes und der Fertigpackungsverordnung erläutern
bb) Begriffsbestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes erläutern, insbesondere die Begriffe Lebensmittel,
kosmetische Artikel, Bedarfsgegenstände, Verbraucher, Inver-
kehrbringen, Behandeln
cc) Verbotstatbestände des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes nennen sowie die Verbotstatbestände Täuschung und
Gesundheitsschädigung beispielhaft erläutern
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
dd) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Lebensmittelüberwachung
beschreiben; örtlich zuständige Behörden nennen
ee) Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, Fertigarzneimittel
und Kosmetika erläutern
ff) Unterschied zwischen Mindesthaltbarkeitsdatum bei Lebensmit-
teln und Verfalldatum bei Arzneimitteln im Hinblick auf die
Abgabe und die gesetzlichen Konsequenzen erläutern
gg) für den Ausbildungsbetrieb geltende waren- und personen-
bezogene Hygienevorschriften erläutern und anwenden
2 Warensortimente a) typische Verfahren der Herstellung und Haltbarmachung von Waren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 beispielhaft erläutern
Buchstabe e)
b) Verwendung von Konservierungsstoffen, ihre Notwendigkeit, ihre gene-
relle Einschränkung sowie Möglichkeiten des Verzichts erläutern
c) erwünschte und unerwünschte Veränderungen bei Lebensmitteln
durch Enzyme und Mikroorganismen beispielhaft beschreiben
d) gesundheitliche Folgen des Verzehrs verdorbener Lebensmittel und
der Anwendung verdorbener Arzneimittel sowie Kosmetika an Beispie-
len erläutern
e) Anbaumethoden, Tierhaltung und die Entwicklung der Erzeugermärkte
als wert- und preisbestimmende Faktoren für wichtige Lebensmittel
begründen
3. Elektrogeräte
Arbeitsschutz, a) Bedeutung wichtiger sicherheitstechnischer Symbole, Prüfzeichen,
Arbeitssicherheit, Schutzarten und -klassen aufführen
Umweltschutz und
rationelle Energiever- b) Schutzvorschriften beim Umgang mit elektrischem Strom beachten
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c) Aspekte des Umweltschutzes und der Wiederverwertung bei Elektro-
Buchstabe f) geräten nennen
2 Beratung und Verkauf a) physikalisch-technische und verwendungsbezogene Beratung:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) physikalisch-technische Grundlagen, insbesondere Gleichstrom,
Buchstabe b) Wechselstrom, Wellen und Frequenzen, Wärmelehre, in ihrer
Bedeutung für die jeweiligen Geräte, erläutern
bb) Funktionen von Steuerungs-, Schalt- und Regeleinrichtungen
erklären
cc) technische Einheiten und Größen nennen, die gebräuchlichen
Kurzzeichen unterscheiden
dd) Möglichkeiten der Energieeinsparung und des Umweltschutzes
erläutern
ee) Bedeutung wichtiger Marken- und Gütezeichen erläutern
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 171
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
b) Kundendienst, Reparatur-Service:
aa) Geräte für die Reparatur annehmen, kleinere Defekte feststellen
und Reparaturdauer abschätzen
bb) durchgeführte Reparaturen dem Kunden erläutern
cc) branchenüblichen Reparaturservice beschreiben
dd) Waren zur Vermeidung von Transportschäden sachgerecht ver-
packen
ee) Meßwerkzeuge wie Phasenprüfer, Ampere- und Voltmeter ent-
sprechend den Sicherheitsbestimmungen anwenden
3 Warensortimente a) verschiedene Elektrogeräte hinsichtlich Anwendung, Bedienung und
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Ausstattung erläutern
Buchstabe e)
b) Verwendungsmöglichkeiten von Zubehörartikeln erläutern
4. Foto, Kino, Video
1 Arbeitsschutz, Schutzvorschriften im Umgang mit Chemikalien und elektrischem Strom
Arbeitssicherheit, beachten
Umweltschutz und
rationelle Energiever-
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe f)
2 Beratung und Verkauf a) Kameras und Objektive nach Erfordernissen der Bildgestaltung aus-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 wählen
Buchstabe b)
b) Aufgabe und Wechselwirkung von Verschlußzeiten und Blenden erläu-
tern
c) Blendenöffnung, Belichtungszeit, Aufnahmeentfernung und Perspek-
tive als Mittel der Bildgestaltung verwenden
d) Zusammenhang zwischen Brennweite und relativer Öffnung erläutern
e) Beziehung zwischen Zerstreuungskreis, Blende, Brennweite und Ent-
fernungseinstellung sowie Auswirkung auf den Schärfenbereich erläu-
tern
f) Auswirkung unterschiedlicher Brennweiten auf die Bildgestaltung
beschreiben, ihren Einfluß auf Aufnahmeentfernung, Perspektive und
Belichtungsmöglichkeiten erläutern
g) Kriterien für die Vergrößerungsfähigkeit fotografischer Aufnahmen
erläutern; Aufnahmen auf Vergrößerungsfähigkeit hin beurteilen
h) Funktion von Nahgeräten und Filtern als Mittel der Bildgestaltung
beschreiben
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
i) Lichtquellen nach Belichtungserfordernissen auswählen; Auswahl
begründen
k) eigene Aufnahmen anfertigen
1) Entwicklungs- und Fixiervorgang beschreiben; anzuwendene Chemi-
kalien nennen
m) Ganggeschwindigkeiten, Überblendungen und Einblendungen als
Gestaltungsmöglichkeiten beim bewegten Bild beschreiben
n) Möglichkeiten der Film- und Diavertonung beschreiben
o) Schneiden und Kleben von Filmmaterial demonstrieren; Dias rahmen
p) Arbeitsweise eines Fotolabors in Grundzügen beschreiben
q) entscheidende technische Entwicklungen in der Fotografie, Aufnahme-
und Wiedergabetechnik beschreiben
. r) betriebstypische Form der Reparaturbearbeitung erläutern; Möglich-
keiten der Schadensfeststellung beschreiben
s) Urheberrechtsbestimmungen im Hinblick auf die Herstellung und Ver-
wendung von Vervielfältigungen und Kopien erläutern
3 Warensortimente a) Kameras und ihre Bauteile:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) Fotokameras nach Größe des Negativformats und Bauform unter-
Buchstabe e) scheiden, ihre Bauteile, Funktion und Handhabung erläutern;
Kameras bedienen
bb) unterschiedliche Kombinationsmöglichkeiten und Variationen bei
Fotokamerasystemen erläutern, die jeweiligen Systemteile und
ihre Vor- und Nachteile im Hinblick auf den Verwendungszweck
beschreiben
cc) Filmkameras nach Formaten und Videokameras nach Systemen
unterscheiden, ihre Ausstattungsmerkmale, deren Funktion und
Handhabung erläutern; Kameras bedienen
dd) Objektive nach Arten unterscheiden und die jeweiligen Anwen-
dungsbereiche beschreiben
ee) Typen konvexer und konkaver Linsen beschreiben sowie die
Eigenschaften und Abbildungsgesetze unterschiedlicher Linsen-
systeme erläutern
ff) Auswirkungen von Linsenfehlern beschreiben
gg) Arten der Kameraverschlüsse unterscheiden und ihre Funktions-
weise beschreiben
hh) Sucher, Suchersysteme und ihre jeweiligen Eigenschaften
beschreiben
b) Kamerazubehör:
aa) gängige Filtertypen unterscheiden, ihre Funktion und Eigenschaf-
ten erläutern
bb) Kolbenblitze und Elektronenblitzgeräte unterscheiden und ihre
Funktion beschreiben; Leitzahlen errechnen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 173
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
CC) Stativarten und -ausführungen beschreiben
dd) Belichtungsmesser nach Arten unterscheiden
ee) Energiequellen nennen und ihren Verwendungszweck beschrei-
ben
c) Aufnahmematerial, Fotopapier:
aa) Arten des Aufnahmematerials nennen und Kameratypen zuord-
nen
bb) Verwendungsbereiche und Funktion von Schwarzweißfilmen,
Farbumkehr- und Farbnegativfilmen beschreiben
CC) Verwendungsbereiche und Funktionen von Schmalfilmen
beschreiben
dd) Filmmaterial für Sofortbildaufnahmen nach .Art des Verfahrens
unterscheiden
ee) DIN- und ASA-Lichtempfindlichkeitswerte zu ISO-Werten umrech-
nen
ff) handelsübliche Film-Maße, Konfektionierungen und Papierformate
nennen
gg) Fotopapierarten unterscheiden, ihre Verwendungsmöglichkeiten
und Eigenschaften beschreiben
d) Umweltschutz:
Kunden über die umweltschutzgerechte Beseitigung von Chemikalien
und Batterien informieren
5. Hausrat, Glas, Porzellan
Beratung und Verkauf a) verkaufsbezogene Fertigkeiten:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) funktionsgerecht und wirkungsvoll präsentieren und vorführen
Buchstabe b)
bb) Waren auf Mängel prüfen, sicher und ansprechend verpacken
cc) Abwicklung von Sonderbestellungen der Kunden beschreiben
dd) Bedienungsanleitungen sachgerecht benutzen
b) Gestaltung, Konstruktion, Verarbeitung:
aa) Gestaltungsrichtungen und ihre typischen Merkmale beschreiben
bb) Einfluß der Materialien und Technologien auf die Gestaltung
erläutern
cc) Zusammenwirken von Form, Funktion und Material (Design) an
einzelnen Waren beurteilen, an Waren mit gleichem oder ähnli-
chem Verwendungszweck vergleichen, durch passende Zusam-
menstellung von Waren demonstrieren
2 Warensortimente a) Materialien:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) handelsübliche Materialien unterscheiden, insbesondere Kera-
Buchstabe e) mik- und Glasarten, Metalle, Kunststoffe, Hölzer und ihre wesent-
lichen Eigenschaften beschreiben
bb) Herstellung handelsüblicher Materialien und die daraus resultie-
renden Eigenschaften beschreiben
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
cc) an Waren die verwendeten Materialien benennen, ihre besonde-
ren Eigenschaften und ihre Verwendung begründen
dd) Arten der Oberflächenbehandlung an Waren des Fachbereichs
erläutern
ee) Waren auf Grund von Materialien, Materialkombination und Ober-
flächenbehandlung im Hinblick auf Festigkeit, Lebensdauer,
Pflege, Aussehen und Hygiene beurteilen
ff) gleichartige Artikel aus verschiedenen Materialien hinsichtlich
des Gebrauchswerts vergleichen
b) Beurteilung:
Qualitätsunterschiede an Hand von Material, Herstellungsverfahren,
Konstruktion und Formgebung sowie Oberflächenbehandlung begrün-
den
c) Markierungen, Aufkleber:
Marken-, Güte- und Sicherheitszeichen und ihre konkrete Bedeutung
erläutern
6. Heimwerkerbedarf und Werkzeuge
Arbeitsschutz, Schutzvorschriften im Umgang mit giftigen, gesundheitsgefährdenden und
Arbeitssicherheit, feuergefährlichen Stoffen und Materialien sowie elektrischem Strom
Umweltschutz und beachten
rationelle Energiever-
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe f)
2 Beratung und Verkauf a) typische Werkstoffe, Bauteile, Werkzeuge oder Geräte einander zuord-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 nen und Empfehlungen für ihre wechselseitige Verwendung geben
Buchstabe b)
b) typische Anwendungserfordernisse, Arbeitsgänge und Arbeitstech-
niken im Hinblick auf einen zielgerichteten und situationsgerechten
Einsatz von Materialien, Werkstoffen, Bauteilen, Werkzeugen oder
Geräten beschreiben
c) betriebsübliche Reparaturabwicklung erläutern; Garantiebestimmun-
gen beachten
3 Warensortimente a) Eigenschaften und Funktion typischer Materialien und Werkstoffe:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) handelsübliche Werkstoffe, insbesondere Metalle, Holz, Textilien,
Buchstabe e) Kunststoffe, Anstrichmittel hinsichtlich Zusammensetzung, Eigen-
schaften und Verwendung im Fachbereich erläutern
bb) Erforderlichkeit von Mischungen oder Legierungen begründen;
Beispiele für typische Verwendungsbereiche nennen
cc) Funktion der Behandlungstechniken bei den Werkstoffen des
Fachbereichs beschreiben
Nr. 5 - Tag der Ausgabe Bonn, den 22. Januar 1987 175
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
dd) Gebrauchseigenschaften von Kunststoffen und Produkten auf
Kunststoffbasis erläutern; Beispiele für die jeweilige Verwendung
bei Artikeln des Fachbereichs nennen
ee) typische Laub- und Nadelhölzer hinsichtlich Verwendung, Ver-
und Bearbeitungsmöglichkeiten sowie Gebrauchseigenschaften
beschreiben
ff) Unterschied zwischen Massivholz, Sperrholz, Spanplatte und
Faserplatte hinsichtlich Verwendung, Ver- und Bearbeitungs-
eigenschaften sowie Formbeständigkeit beschreiben
gg) grundsätzlichen Aufbau von Beschichtungsstoffen und die Funk-
tion von Pigmenten, Bindemitteln und Lösungsmitteln erklären
b) Funktion und Verwendung typischer Werkzeuge, Geräte und Bauteile:
aa) handelsübliche Werkzeuge, Geräte und Bauteile nach Art und
Funktion unterscheiden; ihre Anwendung und Handhabung
beschreiben
bb) Installationsmaterial nach Verwendungszweck einteilen; Beispiele
für jeweils unterschiedliche Ausführungen nennen
c) Umweltschutz:
aa) Kunden über die umweltschutzgerechte Verwendung und Beseiti-
gung von giftigen, gesundheitsgefährdenden und umweltbeein-
flussenden Stoffen, Materialien und Geräten informieren
bb) umweltfreundliche Stoffe und Materialien anstelle giftiger,
gesundheitsgefährdender und umweltschädigender nennen
7. Kosmetik, Körperpflege
1 Beratung und Verkauf a) Bedeutung der Produkte des Fachbereiches für Gesundheit und Wohl-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 befinden:
Buchstabe b)
aa) Zusammenhang von Hygiene und Wohlbefinden sowie die
Bedeutung der Hygiene für die Gesundheit beschreiben
bb) Wirkungen kultureller Einflüsse wie Mode, Sport und Freizeit auf
das Verbraucherverhalten beurteilen
cc) Einfluß von Produktgestaltung und Image, Stil und Verbrau-
cheraufklärung auf die Kaufentscheidung erläutern
dd) Bedeutung von Gesundheit und Wohlbefinden als allgemeine
Wertvorstellung für die Einstellung des Verbrauchers zu den Pro-
dukten des Fachbereichs aufzeigen
ee) Erkenntnisse der Gesundheitslehre im Hinblick auf die Bedeu-
tung der Körperhygiene für das allgemeine Wohlbefinden erläu-
tern
b) Grundlagen der Gesundheitslehre:
aa) Aufbau, Funktion, Typen und Alterungsprozeß von Haut, Haar und
Nägeln beschreiben
bb) Einfluß von Umwelt, Lebensweise und Ernährung auf Haut, Haar
und Nägel beschreiben
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
CC) geeignete Mittel zur Pflege und Reinigung der Hauttypen und des
Hautzustandes empfehlen
dd) Kunden bei Allergien oder besonderen Problemen der Körper-
hygiene sachkundig über geeignete Kosmetika, Pflege und Reini-
gungsmittel beraten, Grenzen der Beratung nennen und beach-
ten
c) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) Bedeutung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
des Arzneimittelgesetzes, der Kosmetikverordnung, der Fertig-
packungsverordnung, des Eichgesetzes, der Zusatzstoff-Zulas-
sungsverordnung, der Druckgasverordnung und der Standard-
Zulassungs-Verordnung für den Fachbereich erläutern
bb) Begriffe des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
erläutern, insbesondere die Begriffe kosmetische Artikel,
Bedarfsgegenstände, Verbraucher, Inverkehrbringen und Behan-
dein
cc) Aufgaben, Rechte und Pflichten der zuständigen Überwachungs-
stelle beschreiben; örtlich zuständige Behörden nennen
dd) Kennzeichnungsvorschriften für Kosmetika beschreiben
ee) Kennzeichnungselemente gemäß Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetz sowie Kosmetikverordnung erläutern
ff) Mindesthaltbarkeitsdatum bei Kosmetika im Zusammenhang mit
angemessenen Aufbewahrungsbedingungen und der Bewahrung
spezifischer Eigenschaften beispielhaft erläutern; Auswirkungen
auf die Arbeit im Verkaufsraum aufzeigen
gg) Allgemeine Kosmetika und Pflegemittel gegenüber freiverkäuf-
liehen Arzneimitteln abgrenzen
2 Warensortimente Grund- und Wirkstoffe der Waren:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe e) a) Grund- und Wirkstoffe nach natürlicher und synthetischer Herkunft
unterscheiden
b) wichtige Arten, Eigenschaften und Bedeutungen von Lösungen, Emul-
sionen, Säuren und Laugen in der Kosmetik beschreiben
c) Bedeutung der Begriffe ph-Wert und Säuremantel der Haut erläutern,
die vom ph-Wert abhängige Wirkung der Körperreinigungs- und
Pflegeartikel beschreiben
d) wichtige Arten, Eigenschaften und Bedeutungen der Fette, Öle,
Wachse, Duftstoffe, Alkohole, Vitamine, Hormone und Fermente in der
Kosmetik beschreiben
e) Bedeutung der Begriffe Tinktur, Essig, Extrakt, Essenz und Lotion
erläutern
f) Eigenschaften, Qualitäts- und Preisunterschiede der Produkte im Hin-
blick auf Grund- und Wirkstoffe begründen
g) Eigenschaften, Qualitäts- und Preisunterschiede der Produkte im Hin-
blick auf Gewinnung und Verarbeitung der Inhaltsstoffe begründen .
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 177
8. Kraftfahrzeuge, Teile und Zubehör
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Arbeitsschutz, a) Umweltfolgen im Umgang mit und beim Beseitigen von Altölen, rest-
Arbeitssicherheit, liehen Lösungs- und Reinigungsmitteln, gebrauchten Kunststoffen und
Umweltschutz und gebrauchtem Verpackungsmaterial beachten
rationelle Energiever-
wendung b) wiederverwertbare Materialien, Geräte oder Bauteile einer sachgerech-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ten Verwertung zuführen
Buchstabe f)
-2 Beratung und Verkauf a) Informationsbeschaffung und -verarbeitung:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
Auswirkungen der Produkt-Vergleichungsuntersuchungen von Waren-
Buchstabe b) testinstituten und Fachzeitschriften im Hinblick auf Sortimentsgestal-
tung, Verkaufsargumentation und Werbung beispielhaft beschreiben
b) Kundendienst, Service und Reparatur-Abwicklung:
aa) Maßnahmen des betriebsüblichen Service wie Wartung, Pflege,
Instandsetzung, Fahrzeug-Abnahme, Notdienst oder spezielle
Serviceaktionen beschreiben
bb) Organisation des betrieblichen Kundendienstes und der Repara-
turabwicklung erläutern
cc) Verbindungen bei Zubehör durch Klemmen, Schrauben und
Stecken herstellen
C) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) Einteilung der Fahrerlaubnisse erläutern
bb) Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und Anhänger erklären
CC) Unterschied zwischen Allgemeiner Betriebserlaubnis, Bauartge-
nehmigung und Betriebserlaubnis erläutern und Auswirkungen
auf die Arbeit im Betrieb aufzeigen
dd) Konsequenzen für die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis und für
den Versicherungsschutz durch Änderungen am Fahrzeug
beschreiben
ee) Vorschriften für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen erläutern;
Ausnahmen von der Untersuchungspflicht nennen
ff) Kraftfahrzeugversicherungsvorschriften erläutern
3 Warensortimente a) typische Materialien und Werkstoffe:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) Eigenschaften und Verwendung von Stahlblechen, NE-Metallen,
Buchstabe e) Guß, Gummi, Klebern, Glas und Keramik im Kraftfahrzeugbau
beschreiben
bb) Erforderlichkeit der Legierung begründen; Beispiele für un-
legierte, legierte und rostfreie Stähle und ihre typische Ver-
wendung im Kraftfahrzeugbau und bei Artikeln des Zubehörs
nennen
cc) Erforderlichkeit des Schmiedens für Bauteile des Kraftfahrzeugs
erläutern; Beispiele nennen
dd) Kunststoffgruppen nach Gebrauchseigenschaften unterscheiden;
jeweilige Verwendung im Kraftfahrzeugbau und bei Artikeln des
Zubehörs an Bespielen begründen
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
ee) Treibstoffe nach Oktan-Zahl und Cetan-Zahl kategorisieren,
damit verbundene Eigenschaften beschreiben und Treibstoffe
entsprechenden Motoren zuordnen
ff) Schmiermittel nach Anwendungsbereichen unterscheiden
gg) Einteilung der Schmierstoffe nach API und SAE erläutern
hh) Anforderungen an Bremsflüssigkeiten und Kühlflüssigkeiten
erklären
ii) handelsübliche Bezugsmaterialien nennen
kk) Pflegesymbole und Pflegehinweise für Textilien erläutern
b) das Kraftfahrzeug und seine Baugruppen:
aa) Kraftfahrzeuge nach DIN klassifizieren
bb) Baugruppen des Kraftfahrzeugs aufzeigen
cc) Prinzip der selbsttragenden Karosserie erklären
dd) Aufbau und Funktion von Fahrgestell und Rahmen beschreiben
ee) Kraftfahrzeugaufbauten nach Art und Nutzungszweck unter-
scheiden
ff) Maßnahmen zum Korrosionsschutz bei Kraftfahrzeugen erläutern,
insbesondere Lackaufbau, Lackierverfahren, Unterbodenschutz
und Hohlraumversiegelung
gg) Unterschied zwischen Otto-Motor und Dieselmotor hinsichtlich
Gemischaufbereitung, Zündung und Verbrennung, Leistungs-
gewicht, Abgasemission, Wirtschaftlichkeit und Art des Kraftstoffs
erklären
hh) Zweitakt- und Viertaktmotoren nach Taktverfahren, Schmierung,
Kraftstoff- und Ölverbrauch vergleichen
ii) Motoren nach Bauarten unterscheiden und ihre jeweiligen Eigen-
schaften beschreiben
kk) Arten der Schmierung und Kühlung erklären
II) Kraftfluß vom Motor zu den Antriebsrädern erläutern
mm) die Funktion der Bauteile der Kraftübertragung beschreiben
nn) Teile des Fahrwerks, insbesondere Radaufhängung, Achsen,
Federung, Lenkung, Bereifung und Bremsen, in ihrem Zusam-
menwirken und in ihrer Einzelfunktion als Elemente des Antriebs,
der Fahrsicherheit und des Fahrkomforts erklären
oo) Teile der elektrischen Anlage und ihre Funktion beschreiben,
insbesondere Beleuchtung, Zündanlage, Anlasser, Generator,
Batterie und Signalanlage
pp) Verwendung der Elektronik im Kraftfahrzeug an Beispielen
erläutern
c) Leistungsdaten:
aa) Leistung nach KW und PS erläutern
bb) Zusammenhang zwischen Leistung, Drehmoment und Drehzahl
erläutern
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 179
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
d) Umweltschutz und Sicherheit:
aa) Kunden Ober die umweltschutzgerechte Verwendung und Be-
seitigung von giftigen, gesundheitsgefährdenden und umwelt-
beeinflussenden Stoffen, Materialien, Geräten und Bauteilen
informieren
bb) Kraftfahrzeuge und Umwelt in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit
voneinander erklären, insbesondere im Hinblick auf Verringerung
der Umweltbelastung, Angebot an entsprechender Technik, Wirt-
schaftlichkeit und Fahrzeugeinsatz
CC) Maßnahmen zur aktiven und passiven Fahrsicherheit bei Kraft-
fahrzeugen und Zubehör beschreiben
9. Lebensmittel
Einkaufsplanung a) Preisentwicklung wichtiger pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse in
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Abhängigkeit von der Entwicklung der jeweiligen Erzeugermärkte an
Buchstabe a) Beispielen erläutern
b) Herkunft wichtiger pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse und Arten
des Transports beschreiben
c) Handelswege und Handelsstufen für wichtige pflanzliche und tierische
Erzeugnisse beschreiben
d) Anbaumethoden und Tierhaltung als preisbestimmende Faktoren wich-
tiger pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse erläutern
e) Funktion und Arbeitsweise lokaler oder regionaler Lieferanten des Ein-
zelhandels nach eigener Anschauung beschreiben
2 Beratung und Verkauf a) Bedeutung der Lebensmittel für die menschliche Ernährung:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) Zweck der Lebensmittelaufnahme sowie Abbau und Verwertung
Buchstabe b) der Nährstoffe im menschlichen Körper in Grundzügen beschrei-
ben
bb) Bestandteile der Nahrungsmittel nennen
cc) Nährstoffe nach Hauptnährstoffen, Ergänzungsstoffen, Wirk-
stoffen und Ballaststoffen unterscheiden
dd) Kilokalorie und Kilojoule als Maßeinheit für den Brennwert von
Lebensmitteln erläutern
ee) Funktion der Nährstoffe beschreiben
ff) Nahrungsmittel nennen, die als Hauptträger von Kohlehydraten,
Eiweiß und Fett gelten
gg) essentielle Nährstoffe nennen und ihre Bedeutung für die
menschliche Ernährung beschreiben
hh) Träger pflanzlichen und tierischen Eiweißes bestimmen
ii) unterschiedlichen Wert von Eiweißarten für die Ernährung
erläutern
kk) tierische und pflanzliche Fette unterscheiden und ihre unter-
schiedliche Bedeutung für die menschliche Ernähru'1g sowie die
Verwendung im Haushalt beschreiben
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
2 3
II) fettähnliche Stoffe und deren Träger nennen sowie ihre Bedeu-
tung für die menschliche Ernährung beschreiben
mm) Verdaulichkeit verschiedener Kohlehydrate erläutern
nn) Aufgabe der Kohlehydrate, Eiweißstoffe und Fette sowie die
Folgen einer zu hohen oder zu niedrigen Zufuhr dieser jeweiligen
Hauptnährstoffe für die menschliche Ernährung beschreiben
oo) wichtige Mineralstoffe und Vitamine und ihre wesentlichen Träger
nennen sowie ihre Aufgaben für die menschliche Ernährung
beschreiben
pp) Aufbau und Zweck der Nährwerttabelle erläutern; den Beitrag
verschiedener Nahrungsmittel zur Bedarfsdeckung am Beispiel
einer Mahlzeit erläutern
qq) Wirkung von Alkohol, Coffein und Nikotin auf den menschlichen
Organismus beschreiben
rr) Bedeutung wichtiger Gewürze, Würzkräuter und Würzmittel für
den menschlichen Organismus beschreiben
ss) Bedeutung der Geschmacks- und Aromastoffe für die mensch-
liche Ernährung beschreiben
tt) Funktion der Ballaststoffe für den menschlichen Organismus
_beschreiben und Beispiele für ballaststoffarme und ballaststoff-
reiche Lebensmittel nennen
uu) Aufgaben von Fermenten und Wasser innerhalb der mensch-
lichen Ernährung beschreiben
b) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes erläutern
bb) Begriffsbestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes, insbesondere Lebensmittel, Tabakerzeugnisse,
Bedarfsgegenstände, Verbraucher, Inverkehrbringen, Behandeln,
erläutern
cc) Verbotstatbestände des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
gesetzes nennen sowie die Verbotstatbestände Täuschung und
Gesundheitsschädigung beispielhaft erläutern
dd) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Lebensmittelüberwachung
beschreiben
ee) örtlich zuständige Behörden der Lebensmittelüberwachung
nennen
ff) Eichpflichten im geschäftlichen Verkehr erläutern
gg) Kennzeichnungsvorschriften und ihre Auswirkung auf die Kenn-
zeichnung verpackter Lebensmittel an Beispielen beschreiben
hh) Kennzeichnungselemente gemäß Lebensmittelkennzeichnungs-
verordnung erläutern
ii) Mindesthaltbarkeitsd~tum bei Lebensmitteln im Zusammenhang
mit angemessenen Aufbewahrungsbedingungen und der Bewah-
rung spezifischer Eigenschaften an Beispielen erläutern; Auswir-
kungen auf die Arbeit im Laden aufzeigen
kk) Verzeichnis der Zutaten, Bedeutung des Begriffs Zutaten und Art
der Wiedergabe auf der Verpackung erläutern
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 181
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
II) für den Ausbildungsbetrieb geltende waren- und personen-
bezogene Hygienevorschriften erläutern und anwenden
mm) Zweck und Anwendungsbereich des Handelsklassengesetzes
beschreiben; Beispiele für Handelsklassenverordnungen nennen
nn) Bestimmungen der Fertigpackungsverordnung für die Auszeich-
nung erläutern
3 Warensortimente a) Lebensmittelsortiment:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) Lebensmittel tierischer und pflanzlicher Herkunft unterscheiden
Buchstabe e)
bb) Nahrungs-, Genuß- und Würzmittel beispielhaft zuordnen
CC) Unterschiede und Gemeinsamkeiten in bezug auf Inhaltsstoffe
zwischen Nahrungs-, Genuß- und Würzmittel erläutern
dd) Möglichkeiten der Verarbeitung und Veredelung tierischer und
pflanzlicher Rohstoffe zu Lebensmitteln beispielhaft beschreiben
ee) typische Verfahren der Herstellung und Veredelung von Lebens-
mitteln am Beispiel erläutern
ff) Besonderheiten der Konvenienceprodukte und Möglichkeiten
ihrer Verwendung erläutern
b) Haltbarmachen und Verderb von Lebensmitteln:
aa) Konservierungsmethoden, ihre Anwendung, ihre Wirksamkeit und
die dadurch bedingten Nährstoffgehaltsveränderungen an Bei-
spielen beschreiben
bb) Verwendung von Konservierungsstoffen und ihre generelle Ein-
schränkung durch die Zusatzstoffzulassungsverordnung erläutern
CC) Ursachen und Formen des Verderbs von Lebensmitteln erläutern
dd) erwünschte Veränderungen bei Lebensmitteln durch Fermente
und Mikroorganismen beispielhaft beschreiben
ee) gesundheitliche Folgen des Verzehrs verdorbener Lebensmittel
an Beispielen erläutern
10. Lederwaren
Beratung und Verkauf a) Kunden fachgerecht und zielgruppenbezogen über Wirkungsweise
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aktueller Farbkombinationen, Formen und Dessins beraten
Buchstabe b)
b) Einfluß von Kultur und Kunst auf Gestaltung und Mode beispielhaft
beschreiben
c) Einfluß neuer Materialien, Veredelungs- und Ausrüstungsverfahren auf
Gestaltung und Mode beschreiben
d) Modewechsel und Modezyklen in ihrer Bedeutung für Fachberatung
und Verkaufsförderung erläutern
e) Hinweise für den Gebrauchsnutzen aus den verwendeten Materialien
und Werkstoffen, ihren Eigenschaften und der Art der Verarbeitung
ableiten und Kunden darüber beraten
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Ud. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
f) Begriffe Textilerzeugnisse und textile Rohstoffe entsprechend dem
Textilkennzeich nungsgesetz erläutern
g) Preisgestaltung unterschiedlicher Produkte in Abhängigkeit vom Vor-
kommen einzelner Lederarten beispielhaft erläutern
h) geschützte und seltene Tierarten nennen und Regelungen über den
Verkauf von Produkten aus ihren Häuten erläutern
2 Warensortimente a) Besonderheiten des Naturprodukts Leder gegenüber synthetischen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Materialien und textilen Geweben erläutern
Buchstabe e)
b) handelsübliche Lederarten nennen und nach Verwendungszweck
ordnen
C) Einfluß der unterschiedlichen Gerb- und Färbverfahren auf Aussehen,
Oberflächenbeschaffenheit und Festigkeit der Leder beschreiben
d) Unterschied zwischen Spalt- und Volleder im Hinblick auf Ober-
flächenbeschaffenheit, Eigenschaften und Verwendung erläutern
e) Kennzeichen, Bearbeitung, Eigenschaften und Bedeutung der Leder-
arten und Sorten beschreiben
f) wesentliche Gebrauchseigenschaften und Verwendung handels-
~blicher Gewebe, Kunststoffe und Verbundmaterialien erläutern
g) wichtige Ausrüstungs- und Veredelungsverfahren und ihre Auswirkun-
gen auf Gebrauchs-, Pflege- und Verarbeitungseigenschaften
beschreiben
h) Waren-, Marken-, Pflege-, Gütezeichen und Stoffbezeichnungen unter-
scheiden
i) Ausstattungs- und Verarbeitungsmerkmale bei Lederwaren als quali-
tätsbestimmende Faktoren erläutern
k) Anteil der Handarbeit als wert- und preisbestimmenden Faktor
begründen
I} Anteile der Sortimentsteile am Saisongeschäft ermitteln
11. Medizintechnischer- und Sanitätsfachhandel
Arbeitsschutz, Umweltfolgen im Umgang mit und beim Beseitigen von Chemikalien,
Arbeitssicherheit, Batterien und gebrauchtem Verpackungsmaterial beachten
Umweltschutz und
rationelle Energiever-
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe f)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 183
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
2 Beratung und Verkauf a) Bedarfsbereiche und Zielgruppen:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) Zielgruppen des Fachhandels, insbesondere Kranke und Behin-
Buchstabe b) derte, nichtärztliche Gesundheitsberufe, Arztpraxen, Labore,
Krankenhäuser und Sozialstationen, mit ihren Besonderheiten
beschreiben
bb) Besonderheiten der Kundinnen/Kunden beschreiben und auf
Problemgruppen angemessen reagieren
cc) Grundausstattungen für unterschiedliche Zielgruppen zusammen-
stellen
b) Anatomie und Physiologie:
aa) Aufbau und Funktion des Körpers in seinen Grundzügen
beschreiben
bb) grundlegende Merkmale und Funktionen des Körpergewebes und
des Bewegungsapparates erläutern
cc) wichtige Erkrankungen nennen und entsprechende Artikel zu-
ordnen
dd) Möglichkeiten der internistischen, orthopädischen und neurologi-
sehen Rehabilitation nennen
c) Warendemonstration:
aa) über die Behandlung und Pflege von Materialien und Geräten
beraten
bb) Geräte vorführen
cc) an Waren Ergänzungen vornehmen
e) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) Vorschriften des Sozialversicherungsrechts bei der Rezept-
bearbeitung und Abrechnung anwenden
bb) über den Rahmen der Leistungen nach dem Sozialversiche-
rungsrecht informieren
3 Warensortimente Materialien:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
a) Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Ausgangsmaterialien, ins-
Buchstabe e) besondere textile Natur- und Chemiefasern sowie Fasermischungen,
Stahl und Edelstahl, NE- und Edelmetalle, Kunststoff, Gummi, Leder,
Glas, Porzellan, Holz und Zellulose, im Hinblick auf ihre Verwendung
bei medizintechnischen und Sanitätsartikeln beschreiben
b) Eigenschaften von Ausgangsmaterialien, von Materialkombinationen,
von durch besondere Verfahren ausgerüsteten und veredelten Mate-
rialien im Hinblick auf Hygiene und Sterilität, Lagerung und Pflege,
Präzision und Sicherheit, Lebensdauer und Preis erläutern
c) materialabhängige Möglichkeiten der Ein- und Mehrfachverwendung
nennen
d) Preisentwicklung von Waren in Abhängigkeit von der Entwicklung der
jeweiligen Rohstoffmärkte erklären
e) Substitutionsmöglichkeiten von Materialien unter Berücksichtigung
von Prioritäten, wie Sterilität, Präzision, Haltbarkeit erläutern
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
12. Pflanzen und Gartenbedarf
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Arbeitsschutz, a) Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Arbeitssicherheit, erläutern
Umweltschutz und
rationelle Enegeriever- b) Gefahrensymbole erläutern
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 c) umweltschutzgerechte Verwendung und Beseitigung von giftigen,
Buchstabe f) gesundheitsgefährdenden und umweltbeeinflussenden Stoffen, Mate-
rialien und Geräten erläutern
2 Warenlagerung Pflanzenschutzmittel unter Berücksichtigung der Gefahrstoffverordnung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und der Ländergiftverordnungen aufbewahren
Buchstabe b)
3 Beratung und Verkauf a) Grundlagen der Boden- und Pflanzenkunde:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) Zusammensetzung und Eigenschaften, insbesondere pH-Wert,
Buchstabe b)
der Bodenarten sowie deren Eignung für verschiedene Pflanzen
erläutern
bb) Bodenbearbeitungs- und -verbesserungsmaßnahmen beschrei-
ben
CC) Zusammensetzung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkei-
ten von Düngemitteln erläutern
dd) Aufbau der Pflanzen, Pflanzenteile und ihre Funktion darstellen
ee) Lebensvorgänge und Wachstumsfaktoren erläutern
ff) Möglichkeiten der Vermehrung beschreiben
b) Versorgen von Pflanzen:
aa) Ansprüche von Pflanzen an Boden, Standort, Wasser und
Düngung beschreiben
bb) Kulturmaßnahmen, insbesondere Ein- und Umtopfen, darstellen
cc) geeignete Kulturgefäße auswählen und verwenden
dd) Pflegemaßnahmen, insbesondere Düngung, beschreiben
c) Gesunderhaltung von Pflanzen:
aa) Ursachen für Pflanzenschäden und -erkrankungen erklären
bb) tierische und pflanzliche Schädiger nennen
cc) Pflanzenschäden feststellen
dd) Arten und Sorten von Pflanzenschutzmitteln nennen
ee) Maßnahmen zum vorbeugenden und direkten Pflanzenschutz
beschreiben
d) Planung von Bepflanzungen:
aa) Bestandteile des Samens nennen
bb) Beurteilungskriterien für Samen, wie Korngröße, Tausendkorn-
gewicht, Reinheit, Keimfähigkeit und Gebrauchswert erläutern
cc) Arten und Sorten von Gemüse-, Blumen- und Gräsersamen
nennen
dd) Aussaatzeiten und Pflegeansprüche von Samen erläutern
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 185
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
ee) Pflanzzeit, -tiefe und -abstand beschreiben
ff) Handelsqualitäten und Sorten von Blumenzwiebeln und -knallen
nennen
gg) Blumenzwiebeln und -knallen nach Farbe, Höhe und Blütezeit
auswählen und zusammenstellen
hh) handelsübliche Namen und Handelsbezeichnungen für Pflanzen
nennen
e) Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Pflanzenschutz-
mitteln anwenden
bb) berufsbezogene Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes
anwenden
CC) Anwendungsvorschriften erläutern
dd) betriebsübliche Reparatur- und Serviceleistungen erläutern;
Garantiebestimmungen beachten
4 Warensortimente a) handelsübliche Pflanzen bestimmen und in das botanische System
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 einordnen
Buchstabe e)
b) Arten und Sorten von Gehölzen, Stauden, Balkon- und Beetpflanzen
sowie Topfpflanzen nennen
c) Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Pflanzgefäßen und
Gartenausstattungsartikeln beschreiben
d) Arbeitsweise, Einsatzmöglichkeiten, Handhabung und Pflege von
Gartengeräten und -maschinen beschreiben
13. Rundfunk, Fernsehen, Video
1 Arbeitsschutz, Umweltfolgen bei der Beseitigung von Batterien, Röhren, elektronischen
Arbeitssicherheit, Teilen und von Verpackungsmaterialien beachten
Umweltschutz und
rationelle Energiever-
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe f)
2 Beratung und Verkauf a) anwendungsbezogene physikalisch-technische Grundlagen:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) Gleichstrom, Wechselstrom, Wellen und Frequenzen in ihrer
Buchstabe b) Bedeutung beispielhaft erläutern
bb) Funktion und Bedeutung von Steuerungs- und Regeleinrichtun-
gen erklären
cc) Bauelemente hinsichtlich Auswirkung und Leistung beschreiben;
Verwendung beispielhaft aufzeigen
dd) unterschiedliche Geräte sachgerecht handhaben und vorführen
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
ee) kabelgebundene Kommunikationssysteme und ihre Anwendungs-
bereiche beschreiben
ff) verschiedene Rauschunterdrückungssysteme nennen und ihre
Funktion erläutern
gg) Ursachen von Ton- und Empfangsstörungen aufzeigen und Maß-
nahmen für die Beseitigung nennen
hh) grundlegende Unterschiede zwischen den verschiedenen Wellen-
bereichen, insbesondere hinsichtlich Klangqualität, Reichweite
und Empfangsmöglichkeiten, erläutern
ii) Stereo-Verfahren und Eckdaten der Hi-Fi-Norm hinsichtlich ihrer
Bedeutung für den Anwender aufzeigen
kk) Wirkungsweise häufiger Abstimmungssysteme beschreiben
II) Eigenschaften und Funktion handelsüblicher Empfangsantennen
beschreiben
mm) verschiedenen Kanälen im UKW-Bereich die jeweiligen Frequen-
zen zuordnen
nn) Sinn und Notwendigkeit der Lautsprecheranpassung erläutern
00) wichtige Grundbegriffe der optischen und akustischen Auf-
nahmetechnik ertäutern
pp) Grundlagen und Bedeutung der Kommunikationstechnik, insbe-
sondere für den privaten und gewerblichen Anwendungsbereich,
erläutern
qq) Grundlagen der elektroakustischen Tonaufnahmeverfahren
nennen
b) Kundendienst, Reparatur-Service:
aa) Geräte für die Reparatur annehmen, kleine Defekte feststellen
und Reparaturdauer abschätzen
bb) durchgeführte Reparaturen dem Kunden erläutern
CC) branchenüblichen Reparaturservice beschreiben
dd) Waren zur Vermeidung von Transportschäden sachgerecht ver-
packen
ee) branchenübliche Meßzeuge entsprechend den Sicherheitsbe-
stimmungen anwenden
ff) einfache Installationen und Montage zur Inbetriebnahme an
unterschiedlichen Geräten sachgerecht ausführen;
Sicherheitsbestimmungen und Montageanleitungen beachten
c) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) wichtige Vorschriften, insbesondere zur Kennzeichnung und
Gerätesicherheit sowie technische Regelwerke und postalische
Bestimmungen ihrer Bedeutung und Zielsetzung entsprechend
erläutern
bb) Schutzklassen und Schutzarten nach technischen Regelwerken
nennen; entsprechende VDE-Bezeichnungen zuordnen
CC) Bedeutung wichtiger sicherheitstechnischer Symbole, insbeson-
dere von Prüfzeichen, Schutzklassen und -arten, aufzeigen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 187
14. Schuhe
Lfd. Teil des zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 Beratung und Verkauf a) anatomische Grundlagen:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) am Fuß die Begriffe Fußwurzel, Mittelfuß, Zehen, Ferse, Fuß-
Buchstabe b) rücken (bzw. Rist oder Spann), Knöchel und Ballen erläutern
bb) Kennzeichen eines normalen, schmalen und breiten Fußes zeigen
und beschreiben
CC) Bedeutung der Längs- und Querwölbung und der drei Auftritt-
punkte des Fußes zeigen und beschreiben
dd) Veränderung des Fußes beim Stehen, Gehen und Laufen sowie
ihre Bedeutung für das Anpassen der Schuhe zeigen und er-
läutern
ee) Bedeutung passenden Schuhwerks, insbesondere bei Kindern,
für die Entwicklung und Gesundheit der Füße erläutern
ff) grundsätzliche Normalitätsabweichungen beschreiben und ent-
sprechende Schuhe zuordnen
gg) orthopädische Hilfsmittel im Schuheinzelhandel den jeweiligen
Fußproblemen zuordnen
hh) Grenzen der Wirksamkeit orthopädischer Hilfsmittel bei Fuß-
krankheiten und Deformationen erkennen
b) Schuhe in Kultur und Gesellschaft:
aa) Einfluß von Kultur und Kunst auf die Schuhmode beispielhaft
erarbeiten
bb) Entwicklung der Schuhtypen an Beispielen erläutern
CC) Einfluß der Herstellungsverfahren auf die Gestaltung der Schuh-
modelle beispielhaft beschreiben
dd) Ober die Wirkungsweise von Farben, Formen und Oberflächenge-
staltung sowie deren Kombinationen beraten
ee) aktuelle Modetrends beschreiben
c) Anpassen von Schuhen:
aa) richtige Schuhgröße ermitteln und dabei betriebs0bliche Hilfs-
mittel anwenden
bb) für den Kunden angemessene Paßform auswählen
CC) Umrechnungstabellen für Größen handhaben und unterschied-
liehe Größenbezeichnungen Obertragen
dd) Kunden beim Anprobieren helfen
ee) Geräte zum Dehnen und Weiten bedienen
ff) Handwerkzeug zum Weichklopfen benutzen
gg) mögliche Veränderungen der Farbwirkungen durch unterschied-
liehe Lichteinflüsse zeigen
2 Warensortimente a) Materialien:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) Lederarten unterscheiden
Buchstabe e)
bb) Besonderheiten der Bearbeitung im Hinblick auf Verwendung für
Schaft und Boden beschreiben
CC) Verwendung von Synthetics und textilen Geweben bei der Her-
stellung von Schuhen beschreiben
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
dd) Eigenschaften von Synthetics und textilen Gewebe beschreiben;
Unterschiede zum Leder aufzeigen
ee) Materialkombinationen im Hinblick auf technisch-funktionelle,
gesundheitliche und modische Verträglichkeit beurteilen
ff) Preisentwicklung von Schuhen in Abhängigkeit von der Entwick-
lung der jeweiligen Rohstoffmärkte und technischen Verfahren
erklären
b) Herstellungsverfahren:
aa) Funktion der Leisten für die Schuhfertigung beschreiben
bb) Vorgänge bei der Herstellung des Schafts beschreiben
CC) Herstellungsverfahren bei der Anfertigung von Bodenteilen er-
läutern
dd) Vorgänge beim zusammenfügen der Schuhteile beschreiben
ee) Bedeutung der Handarbeit bei den einzelnen Herstellungsver-
fahren erläutern
c) Sortimentsentwicklung:
aa) Entwicklung der Anteile der Schuhtypen im Sortiment des Aus-
bildungsbetriebs ermitteln
bb) Entwicklung der Anteile der einzelnen Warengruppen und aus-
gewählter Warenarten am Schuhumsatz des Ausbildungsbetriebs
ermitteln und die Bedeutung der jeweiligen Warengruppe erläu-
tern
cc) Anteile der Warenarten am Frühjahr/Sommer- und Herbst/Winter-
Angebot ermitteln
dd) Entwicklung der Farbgruppenanteile je Warengruppe des Sorti-
ments ermitteln und mit den aktuellen Modefarben vergleichen
ee) übliche Warengruppen und Artikel des Schuhhandels mit einem
numerischen Artikelsystem darstellen
d) Zusatzartikel im Schuhhandel:
aa) harte, weiche, flüssige und gasförmige Schuhpflegemittel nach
Verwendungszwecken unterscheiden und empfehlen
bb) Gehkomfortartikel sachgerecht verwenden
CC) Arten von Schnürsenkeln unterscheiden und dem jeweiligen Ver-
wendungszweck zuordnen
dd) Schuhspanner als Hilfsmittel für die Werterhaltung empfehlen
15. Spielwaren
Arbeitsschutz, Batterien umweltschutzgerecht beseitigen
Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und
rationelle Energiever-
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe f)
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 189
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
2 Beratung und Verkauf a) Bedarfsbereiche und Zielgruppen:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) Bedarfsbereiche, insbesondere Freizeitbeschäftigung und -ein-
Buchstabe b) richtung, Wohnbereich und Reise, beschreiben
bb) pädagogische Bereiche, insbesondere Kinderkrippen und
-gärten, Schulen und Heime, sowie medizinisch-psychologische
Bereiche, insbesondere Praxen der Psychologen, Logopäden,
Kindergymnastinnen, Kinderärzte und Kinderkrankenhäuser,
nennen
b) Aspekte des Spiels:
aa) Spielmittel des Ausbildungssortiments den Spielfunktionen
zuordnen, insbesondere den manuellen, sozialen, intellektuellen,
kreativen, emotionellen, körperlich-sportlichen
bb) zwischen Lebensalter und Entwicklungsalter auf dem Interessen-
gebiet unterscheiden
CC) passende Spielmittel je nach Entwicklungsalter auf dem lnteres-
sengebiet empfehlen
dd) unterschiedliche Formgebung von Spielmitteln begründen
ee) Handlichkeit der Spielmittel im Hinblick auf Einfachheit und Ein-
deutigkeit der Zweckform erläutern
ff) zwischen sachlich-funktionaler und aufwendiger Ausgestaltung
von Spielmitteln unterscheiden
gg) Wirkungen von Form, Farbe und Oberflächengestaltung beschrei-
ben
c) Warendemonstration:
aa) Spielmittel erklären und vorführen
bb) an Spielmitteln Ergänzungen oder Änderungen vornehmen und
kleinere Reparaturen durchführen
d) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
für den Fachbereich relevante Sicherheitsvorschriften im Hinblick auf
mögliche Gefahren des- Spielzeugs erläutern; entsprechende Normen
heranziehen
3 Warensortimente a) unterschiedliche und gemeinsame Eigenschaften der Ausgangsmate-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 rialien im Hinblick auf ihre Verwendung bei Spielmitteln beschreiben,
Buchstabe e) insbesondere bei textilen Natur- und Chemiefasern sowie Fasermi-
schungen, Hart- und Weichhölzern, harten und weichen Kunststoffen,
Blech, Spritzguß, Metallegierungen, Leder, Gummi, Glas, Porzellan,
Papier und Pappe
b) Unterschiede zwischen handwerklicher und industrieller Fertigung
beschreiben und ihre Bedeutung für den Handel erläutern
c) Saisonsortimente zusammenstellen
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
16. Sportartikel
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Beratung und Verkauf a) Sport und Mode:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) Kunden über aktuelle Entwicklungen im Fachbereich beraten,
Buchstabe b)
insbesondere hinsichtlich neuer oder verbesserter Produkte,
neuer Formen, neuer Farben und Farbkombinationen sowie neuer
Materialien
bb) Einfluß der Materialien und Veredelungsverfahren auf Produkte
des Sport- und Freizeitbereichs erläutern
CC) Einfluß von Freizeit und Mode auf Kaufinteresse, Produktgestal-
tung und Sortimentsstrukturen erläutern
b) Sportregeln:
aa) für den Turniersport zugelassene oder empfohlene Artikel des
Sortiments zeigen, ihre Kennzeichen und wichtigen Eigenschaf-
ten beschreiben
bb) offizielle Spiel- und Wettkampfregeln gängiger Sportarten in
Grundzügen erläutern
c) Kundendienst, Service und Reparatur-Abwicklung:
aa) Waren des Fachbereichs, insbesondere durch Messen, Einstellen
und Ausrüsten, gebrauchsfertig machen
bb) auf Vorsichtsmaßnahmen bei der Ausübung unterschiedlicher
Sportarten hinweisen
d) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) branchenübliche Vorschriften, insbesondere Textilkenn-
zeichnungsgesetz, Pflegesymbole und Sicherheitsvorschriften
erläutern
bb) auf Umweltfolgen im Umgang mit und beim Beseitigen von
Lösungs- und Reinigungsmitteln, Kunststoffen, Gummi und
gebrauchtem Verpackungsmaterial hinweisen
2 Warensortimente a) Eigenschaften und Verwendung von Grundmaterialien:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) für Sport- und Freizeitartikel verwendete Ledersorten nach Eigen-
Buchstabe e)
schatten und Verwendungsmöglichkeiten unterscheiden
bb) Bedeutung und Eigenschaften von Kunststoffen für Sport- und
Freizeitartikel beschreiben
CC) im Sport- und Freizeitbereich verwendete textile Rohstoffe nach
Natur- und Chemiefasern unterscheiden
dd) Verwendungseigenschaften unterschiedlicher textiler Roh-
stoffe hinsichtlich Feuchtigkeitsaufnahme, mechanischer Bean-
spruchung und Wärmerückhaltevermögen beschreiben
ee) Eigenschaftsveränderungen von Textilien durch unterschiedliche
Fasermischungen beschreiben
ff) unterschiedliche Eigenschaften von Geweben, Strick- und Wirk-
waren im Hinblick auf die Verwendung im Sport- und Freizeitbe-
reich beachten
gg) anhand von Marken-, Pflege- und Gütezeichen Ausrüstung und
Pflegeeigenschaften von unterschiedlichen textilen Produkten
beschreiben
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 191
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
hh) besondere Anforderungen an Holz bei Verwendung im Sport-
und Freizeitbereich begründen, insbesondere hinsichtlich Härte,
Dichte, Festigkeit, Elastizität und Verformbarkeit
ii) Bedeutung der Oberflächenbehandlungen bei Hölzern für Pflege
und Verwendungszweck erläutern
kk) unterschiedliche Bedeutung und Verwendung von Gummi und
gummiähnlichen Kunststoffen im Sport- und Freizeitbereich
beschreiben
II) wichtige Metalle und Metallegierungen entsprechend den Anfor-
derungen im Sport- und Freizeitbereich unterscheiden
mm) besondere Anforderungen an Kunststoffe bei Verwendung im
Sport- und Freizeitbereich begründen, insbesondere. hinsichtlich
Härte, Verformbarkeit, Festigkeit, Elastizität und Pflege
b) Sportgeräte und Freizeitausstattungen:
aa) Sportgeräte für wichtige Sportarten, insbesondere nach Funktion,
Konstruktionsmerkmalen, Materialien und Handhabung, beschrei-
ben
bb) Bedeutung der Sportstättenausrüstungen für die Auswahl der
Sportartikel beschreiben
CC) Schuhe für Sportarten nach Funktion, Material, Konstruktion, Ver-
arbeitung, Ausrüstung und Verwendungszweck unterscheiden
dd) Ausrüstungen für Sport und Freizeit, insbesondere Bälle,
Schläger, Bekleidung und Sicherheitszubehör, nennen und deren
Verwendungszweck, Gebrauchseigenschaften und Pflege
beschreiben
ee) Freizeitausstattungen, insbesondere für Ballspiele, Wintersport,
Camping, Wassersport, Wandern und Bergsport, nach Funktion,
Gebrauchswert, Material und Handhabung erläutern
17. Textil, Bekleidung
1 Arbeitsschutz, Möglichkeiten und Bedeutung der Wiedergewinnung und -verwendung von
Arbeitssicherheit, Faserstoffen für Wirtschaft und Umwelt beschreiben
Umweltschutz und
rationelle Energiever-
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe f)
2 Warenlagerung verschiedene Arten der Pflege und Aufbewahrung an unterschiedlichen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Waren des Ausbildungssortiments erläutern
Buchstabe b)
3 Beratung und Verkauf a) Wirkungsweise von Farben, Formen, Mustern und Linienführungen:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) Kunden fachgerecht und zielgruppenbezogen über die Wirkungs-
Buchstabe b) weise aktueller Farbkombinationen, Formen und Dessins beraten
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
bb) Einfluß von Kultur und Kunst auf textile Gestaltung und Mode
beispielhaft beschreiben
cc) Einfluß der Materialien, Veredelungs- und Ausrüstungsverfahren
auf textile Gestaltung und Mode beschreiben -
dd) Modewechsel und Modezyklen in ihrer Bedeutung für Fachbera-
tung und Verkaufsförderung erläutern
b) Service:
aa) einfache verkaufsbezogene warengruppenspezifische Handfertig-
keiten ausüben, insbesondere Messen, Abschneiden, Abstecken,
Bügeln, einfache Nadelarbeiten, Dekorieren
bb) Kunden über Änderungs- und Anfertigungsmöglichkeiten infor-
mieren
CC) Größen ermitteln
dd) wichtige Materialprüfinstitute nennen und ihre Leistungen für Ein-
zelhandel und Verbraucher beschreiben
c) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) die Begriffe Textilerzeugnisse und textile Rohstoffe entsprechend
dem Textilkennzeichnungsgesetz erläutern
bb) Sinn und Zweck des Textilkennzeichnungsgesetzes erläutern
4 Warensortimente a) textile Rohstoffarten mit ihren Unterschieden und Gemeinsam-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 keiten nennen, insbesondere Naturfasern, Chemiefasern sowie Faser-
Buchstabe e) mischungen
b) Eigenschaftsveränderungen durch unterschiedliche Fasermischungen
beschreiben
c) Preisentwicklung unterschiedlicher textiler Rohstoffe in Abhängigkeit
von der Entwicklung der jeweiligem Rohstoffmärkte am Beispiel von
Waren des Ausbildungssortiments erläutern
d) Verwendungseigenschaften unterschiedlicher textiler Rohstoffe im
Hinblick auf Feuchtigkeitsaufnahme, Wasseraufnahme, elektrosta-
tische Aufladung, Knitterverhalten, Festigkeitsverhalten, Verhalten
gegenüber Wärme und Wärmerückhaltevermögen erläutern
e) Unterschied zwischen Garnen, Fäden und Zwirnen sowie ihre unter-
schiedlichen Verwendungsmöglichkeiten erläutern
f) Funktion von Kett und Schuß beschreiben
g) textile Flächenbilder unterscheiden
h) Gewebegrundbindungen und Maschenbilder bestimmen und unter-
schiedliche Anwendungen beschreiben
i) wichtige handelsübliche Stoffarten bestimmen
k) Herstellungsprozeß von Geweben und Maschenwaren in Grundzügen
beschreiben
1) wichtige Ausrüstungs- und Veredelungsverfahren und ihre Aus-
wirkungen auf Gebrauchs-, Pflege- und Verarbeitungseigenschaften
beschreiben
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 193
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
m) Zusammenhang zwischen unterschiedlichen textilen Rohstoffen, deren
Ausrüstungs- und Veredelungsverfahren, ihren Pflegeeigenschaften
und den dazugehörigen Pflegesymbolen begründen
n) Waren-, Marken-, Pflege-, Gütezeichen und Stoffbezeichnungen unter-
scheiden
o) Anteile der Sortimentsteile am Saisongeschäft ermitteln
18. Uhren, Schmuck, Juwelen, Gold- und Silberwaren
Arbeitsschutz, Chemikalien und Batterien umweltgerecht beseitigen
Arbeitssicherheit,
Umweltschutz und
rationelle Energiever-
wendung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe f)
2 Verkaufsvorbereitung Vorzeigbarkeit und Funktionstüchtigkeit der Waren kontrollieren
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
Buchstabe a)
3 Beratung und Verkauf a) Stilrichtungen:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) Einfluß von Kunst, Technik und Material auf die Gestaltung
Buchstabe b) beschreiben
bb) Stllrichtungen und ihre typischen Merkmale beschreiben
b) verkaufsbezogene Fertigkeiten:
aa) Hilfsmittel zur Warenkontrolle und Warenanalyse fachgerecht
handhaben
bb) Umrechnungstabelle für den Feingehalt von Edelmetallen hand-
haben
c) personen- und produktbezogene Hinweise:
aa) bei materialbedingten Allergien geeignete Produkte oder Hilfs-
mittel empfehlen
bb) Hinweise für die Benutzung, Pflege und Behandlung verschiede-
ner Produkte auch mittels schriftlicher Unterlagen und
Gebrauchsanweisungen geben ·
d) Kundendienst:
aa) Ober Möglichkeiten von Änderungen, Umarbeitungen und Anfer-
tigungen informieren
bb) Reparaturaufträge annehmen und ihre Abwicklung erläutern
e) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) rechtliche Bestimmungen zur Kennzeichnung der Materialqualität
erläutern
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
bb) gesetzliche Regelungen über den Handel mit Edelmetallen, Edel-
steinen und Perlen erläutern
cc) DIN- und ISO-Normen, RAL- und CIBJO-Bestimmungen nennen
und ihre Bedeutung erläutern
dd) Begriff und Bedeutung der Expertise erklären
4 Warensortimente a) Materialien und Produkte:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4
aa) wichtige Edelmetalle, Metalle, Legierungen und sonstige Materia-
Buchstabe e)
lien unterscheiden und typischen Verwendungszwecken zuord-
nen
bb) Natursteine, organische Schmuckmaterialien und künstliche Pro-
dukte mit den handelsüblichen Bezeichnungen nennen
cc) Verwendung von Edelmetallen, anderen Metallen und Kunst-
stoffen für die Herstellung unterschiedlicher Waren mit den
Materialeigenschaften an Beispielen erläutern
dd) Veredelung von Waren des Fachbereichs durch Edelmetalle
erläutern
ee) verschiedene Arten der Materialentstehung und die jeweiligen
Formen der Materialgewinnung erläutern, insbesondere natürliche
Vorgänge, Züchtungen und technische Prozesse
ff) Herkunftsländer, Hauptfundstätten, Standorte des Materialhan-
dels und der Produktion im In- und Ausland nennen
gg) allgemeine und aktuelle Entwicklungstendenzen im Hinblick auf
Angebot und Preis der verwendeten Materialien beschreiben
b) Verarbeitung, Gestaltung, Konstruktion, Funktion:
aa) Ablauf der handwerklichen Einzelanfertigung und der
industriellen Serienfertigung in Grundzügen schildern
bb) Wirkung von Oberflächenbearbeitungen zeigen und erläutern
CC) Material, Gestaltung, Ausführung und Funktion von Waren beur-
teilen und als wert- und preisbestimmende Faktoren begründen
19. Wohnbedarf
B,eratung und Verkauf a) Wand- und Bodenmaße nach Kundenangaben sowie eigenem Aufmaß
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ermitteln
Buchstabe b)
b) Grundrisse und Wandaufrisse maßstabgerecht zeichnen
c) Symbole für Möbel, Steckdosen, Decken- und Wandbeleuchtung,
Antennen-Steckdosen und Telefon aufzeichnen
d) Möblierung anhand von vorgegebenen Zeichnungen erläutern
e) Möblierung planen und mittels selbst angefertigter einfacher Zeich-
nungen darstellen
f) nach Katalogen, Typen- und Preislisten Angebote zusammenstellen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 195
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
g) Kunden über Anfertigungsmöglichkeiten beraten
h) Kunden die Wirkung von Farben, Formen, Materialien und ihren
Kombinationen beschreiben
i) aktuelle Entwicklungen der Form- und Raumgestaltung erläutern
k) Bedeutung von Trendwechsel in der Gestaltung für Fachberatung und
Verkaufsförderung erläutern
1) Stilmerkmale wichtiger Stilzeiträume erläutern
m) unterschiedliche Arten von Beleuchtungskörpern, Bodenbelägen und
Gardinen nennen und dem jeweiligen Funktionsbereich zuordnen;
Gründe für die Zuordnung erläutern
n) zweckmäßige Beleuchtungsmöglichkeiten empfehlen
0) unterschiedliche Wohnbedarfsartikel verschiedenen Wohn- und
Arbeitsbereichen zuordnen
2 Warensortimente a) wichtige im Möbelbau verwendete Materialien nennen und nach Ver-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 wendungszweck zuordnen
Buchstabe e)
b) wichtige im Möbelbau verwendete Holzarten unterscheiden, insbeson-
dere Nadelhölzer wie Kiefer, Fichte, Lärche sowie Laubhölzer wie
Eiche, Buche, Kirsche, Rüster, Nußbaum, Esche, Palisander, Teak,
Mahagoni, .Birke und Ahorn
-
c) Unterschied zwischen Massivholz, Sperrholz, Spanplatte und Faser-
platte hinsichtlich Verwendung im Möbelbau, Ver- und Bearbeitungs-
eigenschaften sowie Formbeständigkeit beschreiben
d) Unterschied zwischen Messer- und Schälfunier hinsichtlich
Maserungsverlauf und Verwendungszweck beschreiben
e) Funktion der Oberflächenbehandlung von Hölzern beschreiben, insbe-
sondere Beizen, Lackieren, Polieren und Wachsen, sowie Vor- und
Nachteile der einzelnen Verfahren im Hinblick auf den verwendeten
Werkstoff, Verwendungszweck und Pflege erläutern
f) wichtige im Möbelbau verwendete Lacke, Folien und Schichtstoff-
platten nach Gebrauchseigenschaften unterscheiden
g) Anwendung der festen und der Beschlagverbindung im Möbelbau
beschreiben
h) gebräuchliche Typen von Bewegungs-, Verschluß- und Verbindungs-
beschläge unterscheiden und ihre Verwendung im Möbelbau
beschreiben
i) Verwendung unterschiedlicher Heimtextilien bei der Inneneinrichtung
beschreiben
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
20. Zoofachhandel
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
1 Arbeitsschutz, a) Gefahren im Umgang mit Reinigungs-, Desinfektions- und Schädlings-
Arbeitssicherheit, bekämpfungsmitteln beschreiben
Umweltschutz und
rationelle Energiever- b) Sicherheitsmaßnahmen im Umgang mit gefährlichen und giftigen
wendung Tieren an Beispielen beschreiben
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchstabe f)
2 Warenannahme a) Heimtiere annehmen und auf ihre körperliche Verfassung untersuchen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3
Buchstabe a) b) Futtermittel und Zusatzsstoffe annehmen, Aussehen, Reinheit und
Geruch prüfen
3 Warenlagerung a) Kriterien für die Produktlagerung, insbesondere Raumbeschaffenheit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und -klima, erläutern
Buchstabe b)
b) Anzeichen der Verderblichkeit von Futtermitteln und Zusatzstoffen
beschreiben
c) über Haltbarkeit von Vitaminen Auskunft geben
d) Schädlinge bestimmen und Schädlingsbekämpfungsmittel einsetzen
e) Vorschriften für die Lagerung freiverkäuflicher Arzneimittel und leicht
brennbarer Stoffe erläutern
4 Verkaufsvorbereitung Dekorationsarbeiten mit lebenden Tieren unter Beachtung der gesetzlichen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Vorschriften ausführen
Buchstabe a)
5 Beratung und Verkauf a) Haltung und Versorgung:
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 aa) Beziehungen zwischen Mensch und Tier beschreiben
Buchstabe b)
bb) Lebensgewohnheiten und Charaktereigenschaften von Heimtie-
ren erläutern
cc) artbedingte Haltungsansprüche aufzeigen
dd) Haltungseinrichtungen und Zubehör artgerecht auswählen, reini-
gen und warten
ee) technische Betriebseinrichtungen zur Haltung einsetzen, über-
wachen und warten
ff) Heimtierunterkünfte artgerecht einrichten
gg) Futtermittel auswählen und bewerten sowie art-, rassen- und
altersgerecht verfüttern
hh) Pflegezubehör auswählen
ii) Heimtiere art- und rassengerecht pflegen
b) Tiergesundheit:
aa) vorbeugende Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit
erläutern und einleiten
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 197
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
bb) Auswirkungen von Fütterungs- und Haltungsfehlern, von Umwelt-
faktoren und mangelnder Hygiene auf die Tiergesundheit feststel-
len und beschreiben
CC) Veränderungen des Allgemeinbefindens und der Tierausschei-
dungen feststellen und melden
dd) häufige Heimtierkrankheiten nennen und ihre Symptome
beschreiben
ee) infektionsverdächtige und kranke Tiere isolieren und versorgen
ff) nach Anweisung Medikamente geben
gg) auf Gefahren unsachgemäßer Anwendung freiverkäuflicher
Arzneimittel hinweisen
c) Transport:
aa) Heimtiere artgerecht einfangen und einsetzen
bb) Verhalten der Tiere beobachten
CC) Tiere umsetzen
dd) Transportbehälter und Zubehör artgerecht auswählen
ee) verkaufte Tiere artgerecht verpacken und für den Transport
bereitstellen
d) Schutz für freilebende Tiere:
aa) freilebende Vögel füttern und tränken
bb) Möglichkeiten der Überwinterung von Igeln beschreiben
CC) Nisthilfen beschreiben
dd) Hilfen für Findlinge erläutern
e) spezielle Rechtsvorschriften und Regelungen:
aa) Bestimmungen des nationalen Tierschutzes, insbesondere die
der Abschnitte Tierhaltung und Tierhandel, inhaltlich wieder-
geben und anwenden
bb) Maßnahmen zum Schutze wildlebender Tiere und wildwachsen-
der Pflanzen anhand der Bestimmungen über den Natur- und
Artenschutz aufzeigen
CC) Ziele des europäischen Übereinkommens über den Schutz von
Tieren beim internationalen Transport nennen
dd) Anwendungsbereiche des Tierseuchengesetzes, insbesondere
Meldevorschriften und Verbotstatbestände, beschreiben
ee) Psittakoseverordnung erläutern
ff) über Beseitigung verendeter Tiere unter Beachtung des Tier-
körperbeseitigungsgesetzes Auskunft geben
gg) wesentliche berufsbezogene Bestandteile des Futtermittelgeset-
zes nennen
hh) Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
gemäß Sachkenntnisverordnung nachweisen
ii) Bedeutung der Import- und Exportvorschriften lebender Tiere
sowie der Tierversandvorschriften erläutern
kk) verbandsinterne Richtlinien über den Handel rriit Tieren
erläutern
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Teil des
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
1 2 3
6 Warensortimente a) handelsübliche Heimtierarten bestimmen, deren Ursprungsländer
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4 nennen und in die Systematik einordnen
Buchstabe e)
b) züchterische Grundbegriffe erläutern
C) Ober Zuchtformen und Rassen Auskunft geben
d) technische Einrichtungen in den verschiedenen Tierhaltungsformen
beschreiben und bedienen
e) wertbestimmende Bestandteile der Futtermittel in der Heimtierer-
nährung aufzeigen
f) Futtermittel einzelnen Heimtierarten zuordnen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 199
Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
und zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin
im Bereich der Deutschen Bundespost *)
Vom 15. Januar 1987
Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom (3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend
14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch § 24 zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, wird
§2
- hinsichtlich des ersten Teils vom Bundesminister für
Wirtschaft und Ausbildungsdauer
- hinsichtlich des zweiten Teils vom Bundesminister für (1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
das Post- und Fernmeldewesen
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan-
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen
Wissenschaft verordnet: Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die
Erster Teil betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
§3
§ 1 Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe, und Zielsetzung der Berufsausbildung
Fachrichtungen (1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt
(1) Die Ausbildungsberufe eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche
Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin
der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften
Energieelektroniker/Energieelektronikerin
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin und
Kommunikationselektroniker/Kommunikations- (2) Im ~weiten Ausbildungsjahr ist die Fachbildung im
elektronikerin ersten Halbjahr für alle Berufe inhaltlich gleich und im
werden staatlich anerkannt. zweiten Halbjahr nach Berufen unterschiedlich.
(2) Es kann in den folgenden Fachrichtungen ausgebil- (3) In den Ausbildungsberufen mit Fachrichtungen
det werden: schließt sich ab drittem Ausbildungsjahr eine nach
1 . im Ausbildungsberuf Energieelektroniker/Energieelek- Fachrichtungen unterschiedliche Fachbildung an.
tronikerin in den Fachrichtungen (4) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkei-
a) Anlagentechnik, ten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der
Auszubildende im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbil-
b) Betriebstechnik;
dungsgesetzes zur Ausübung einer qualifizierten beruf-
2. im Ausbildungsberuf Industrieelektroniker/Industrie- lichen Tätigkeit befähigt wird, die insbesondere selbständi-
elektronikerin in den Fachrichtungen ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die
a) Produktionstechnik, Vermittlung orientiert sich an den Anforderungen des
Berufes mit der jeweiligen Fachrichtung. Die in Satz 1
b) Gerätetechnik; beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach-
3. im Ausbildungsberuf Kommunikationselektroniker/ zuweisen.
Kommunikationselektronikerin in den Fachrichtungen
§4
a) Informationstechnik,
Ausbildungsberufsbild
b) Telekommunikationstechnik, für den Elektromaschinenmonteur/für die Elektro-
c) Funktechnik. maschinenmonteurin
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des
Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von
der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik 1 . Berufsbildung,
Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst
als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz, 7. zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu
rationelle Energieverwendung, Baugruppen,
5. Anfertigen von mechanischen Teilen, 8. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,
6. Herstellen von mechanischen Verbindungen, 9. Messen von Gleich- und Wechselgrößen sowie Prüfen
7 Zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen, von Bauteilen und Baugruppen,
elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu
Baugruppen, 10. zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,
elektromechanischen und elektrischen Baugruppen
8. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, und Geräten,
9. Messen von Gleich- und Wechselgrößen sowie Prüfen
11. Montieren und Installieren funktional abgegrenzter
von Bauteilen und Baugruppen,
Anlagenteile,
10. zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,
elektromechanischen und elektrischen Baugruppen 12. Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und
und Geräten, Geräten,
11 . Montieren und Installieren funktional abgegrenzter 13. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und funk-
Anlagenteile, tional abgegrenzten Anlagenteilen,
12. Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und
Geräten, 14. zusammenbauen und Verdrahten sowie Montieren
und Installieren von Baugruppen und Anlagenteilen
13. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und funk- der Energietechnik.
tional abgegrenzten Anlagenteilen,
14. Anfertigen von mechanischen Bauteilen und Baugrup- (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
pen für elektrische Maschinen, tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
15. Anfertigen von Wicklungen für elektrische Maschinen, Kenntnisse:
16. zusammenbauen und Verdrahten von Steuer-, Regel- 1. in der Fachrichtung Anlagentechnik:
und Überwachungseinrichtungen,
a) zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen
17. Einbauen von Wicklungen in umlaufende und ruhende und Geräten der Schalt-, Steuerungs- und Vertei-
elektrische Maschinen und Schalten der Wicklungen, lungstechnik,
18. Montieren und Demontieren von elektrischen Ma- b) Vorbereiten und Abschließen von Montagearbeiten,
schinen,
c) Montieren von Leitungen, Kabeln und Installations-
19. Installieren von elektrischen Maschinen und Geräten systemen,
in Anlagen der Antriebstechnik und Energieversor-
gung, d) Montieren und Installieren von Anlagen der Energie-
verteilung, Steuerungs-, Melde- und Beleuchtungs-
20. Einrichten und Überwachen von Fertigungseinrichtun- technik sowie von elektrischen Maschinen und Stell-
gen für elektrische Maschinen, einrichtungen,
21 . Prüfen, Messen und Einstellen an elektrischen Ma- e) Messen nichtelektrischer Größen und Prüfen der
schinen und zugehörigen Geräten, Funktion speicherprogrammierbarer Steuergeräte,
22. Inbetriebnahme von elektrischen Maschinen und zu- f) Inbetriebnehmen von Anlagen der Energievertei-
gehörigen Geräten, lung, Steuerungs-, Melde- und Beleuchtungstechnik
23. Instandhalten von elektrischen Maschinen und zu- sowie von elektrischen Maschinen und Stelleinrich-
gehörigen Geräten. tungen,
g) Instandhalten von Anlagen der Energietechnik;
§5 2. in der Fachrichtung Betriebstechnik:
Ausbildungsberufsbild a) zusammenbauen und Verdrahten von Betriebsmit-
für den Energieelektroniker/für die Energie- teln und Schaltgeräten für Anlagen in der Energie-
elektronikerin technik,
(1 ) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens b) Montieren und Installieren von Betriebsmitteln und
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Anlagen der Energietechnik,
1 Berufsbildung, c) Messen nichtelektrischer Größen und Prüfen der
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Funktionen von Einrichtungen der Meß-, Steue-
rungs- und Regelungstechnik,
3 Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
d) Inbetriebnehmen von Betriebsmitteln und Anlagen
4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und der Energietechnik,
rationelle Energieverwendung,
e) Instandhalten von Betriebsmitteln und Anlagen der
5 Anfertigen von mechanischen Teilen,
Energieverteilung und der Beleuchtungs-, Melde-,
6 Herstellen von mechanischen Verbindungen, Steuerungs-, Regelungs- und Antriebstechnik.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 201
§6 f) Inbetriebnehmen von Baugruppen und Geräten,
Ausbildungsberufsbild g) Instandhalten von Baugruppen und Geräten.
für den Industrieelektroniker/für die Industrie-
elektronikerin
(1) Gegenstand der Berufsausbildunq sind mindestens §7
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: Ausbildungsberufsbild
1. Berufsbildung, für den Kommunikationselektroniker/
für die Kommunikationselektronikerin
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
rationelle Energieverwendung, 1. Berufsbildung,
5. Anfertigen von mechanischen Teilen, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
6. Herstellen von mechanischen Verbindungen, 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
7. Zusammenbauen.und Verdrahten von mechanischen, 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und
elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu rationelle Energieverwendung,
Baugruppen, 5. Anfertigen von mechanischen Teilen,
8. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, 6. Herstellen von mechanischen Verbindungen,
9. Messen von Gleich- und Wechselgrößen sowie Prüfen 7. zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,
von Bauteilen und Baugruppen, elektromechanischen und elektrischen Bauteilen zu
10. zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen, Baugruppen,
elektromechanischen und elektrischen Baugruppen 8. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,
und Geräten,
9. Messen von Gleich- und Wechselgrößen sowie Prüfen
11 . Montieren und Installieren funktional abgegrenzter von Bauteilen und Baugruppen, ·
Anlagenteile,
1O. zusammenbauen und Verdrahten von mechanischen,
12. Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und elektromechanischen und elektrischen Baugruppen
Geräten, und Geräten,
13. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und funk- 11 . Montieren und Installieren funktional abgegrenzter
tional abgegrenzten Anlagenteilen. Anlagenteile,
12. Prüfen, Messen und Einstellen von Baugruppen und
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Geräten,
Kenntnisse: 13. Inbetriebnehmen von Baugruppen, Geräten und funk-
1. in der Fachrichtung Produktionstechnik: tional abgegrenzten Anlagenteilen,
14. zusammenbauen und Verdrahten sowie Montieren
a) Montieren von automatisierten Produktionseinrich-
und Installieren von Baugruppen, Geräten oder An-
tungen,
lagenteilen der Kommunikationstechnik,
b) Einrichten und Überwachen von automatisierten
15. Eingrenzen, Erkennen und Beseitigen von Fehlern in
Produktionseinrichtungen,
Geräten oder funktional abgegrenzten Anlagenteilen
c) Prüfen, Messen, Einstellen und Abgleichen von der Kommunikationstechnik,
Funktions- und Prozeßabläufen an automatisierten
16. Bedienen von Geräten der Datenverarbeitungstechnik
Produktionseinrichtungen,
und Anwenden von Programmen.
d) Wiederinbetriebnehmen von Geräten und automati-
sierten Produktionseinrichtungen,
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-
e) Instandhalten von automatisierten Produktionsein- tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und
richtungen; Kenntnisse:
2. in der Fachrichtung Gerätetechnik:
1. in der Fachrichtung Informationstechnik:
a) Anfertigen von mechanischen Teilen an Werkzeug-
a) zusammenbauen und Verdrahten sowie Montieren
maschinen,
und Installieren von Baugruppen, Geräten und An-
b) Anfertigen von elektromechanischen und elektri- lagen der Informations- und Datentechnik,
schen Bauteilen,
b) Prüfen, Messen, Einstellen und Abgleichen an Bau-
c) Anfertigen und Bestücken von Leiterplatten, gruppen, Geräten und Anlagen der Informations-
d) Zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen und Datentechnik,
und Geräten der Energie- oder Kommunikations- c) Inbetriebnehmen von Geräten und Anlagen der In-
technik, formations- und Datentechnik,
e) Prüfen, Messen, Einstellen und Abgleichen von d) Instandhalten von Geräten und Anlagen der Infor-
Baugruppen und Geräten, mations- und Datentechnik;
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. in der Fachrichtung Telekommunikationstechnik: (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich unter Berück-
a) zusammenbauen und Verdrahten von Baugruppen sichtigung des § 3 Abs. 4 auf die in den Anlagen 1 bis 4
zu Geräten sowie Montieren, Installieren und Erwei- jeweils im Abschnitt I sowie jeweils im Abschnitt II unter
tern von Anlagen der Telekommunikationstechnik, laufender Nummer 1 Buchstaben a bis h, Nummer 2,
Nummer 3 Buchstaben a bis k und Nummer 4 Buchstaben
b) Prüfen, Messen, Einstellen und Abgleichen an Bau- a bis g aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf
gruppen, Geräten und Anlagen der T elekommuni- den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmen-
kationstechnik, lehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die
c) Inbetriebnehmen von Geräten und Anlagen der Berufsausbildung wesentlich ist.
Telekommunikationstechnik,
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 7 Stunden
d) Instandhalten von Geräten und Anlagen der Tele- eine funktionsfähige Baugruppe nach Unterlagen als
kommunikationstechnik, Prüfungsstück fertigen. Hierfür kommen insbesondere in
e) Bedienen von Geräten und Anlagen der Telekom- Betracht:
munikationstechnik; 1 . Aufstellen eines Arbeitsplanes,
3. in der Fachrichtung Funktechnik: 2. Anfertigen eines mechanischen Bauteils,
a) Zusammenbauen und Verdrahten sowie Montieren 3. zusammenbauen und Verdrahten mechanischer, elek-
und Installieren von Baugruppen, Geräten und An- tromechanischer und elektrischer Bauteile,
lagen der Funktechnik,
4. Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,
b) Prüfen, Messen, Einstellen und Abgleichen an Bau-
gruppen, Geräten und Anlagen der Funktechnik, 5. Prüfen der Funktion und Messen von Betriebswerten,
c) Inbetriebnehmen von Geräten und Anlagen der 6. Anfertigen eines Prüf- und Meßprotokolls.
Funktechnik,
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten
d) Instandhalten von Baugruppen, Geräten und An- Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
lagen der Funktechnik. sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
1 . Arbeitssicherheit und Umweltschutz,
§8
2. Werkstoffe und Werkstoffbearbeitung,
Ausbildungsrahmenpläne 3. Grundlagen der Elektrotechnik,
Die in den§§ 4 bis 7 genannten Fertigkeiten und Kennt- 4. Grundlagen der Schaltungstechnik,
nisse sollen nach den in den Anlagen 1 bis 4 für die
berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung 5. Grundlagen der Meßtechnik.
enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmen- (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
pläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbildungsrah- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
menplänen innerhalb der beruflichen Grundbildung und Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sach-
liche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist
§ 12
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-
derheiten die Abweichung erfordern. Abschlußprüfung
für den Ausbildungsberuf
Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinen-
§9 monteurin
Ausbildungsplan
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus- tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 1 aufgeführten
bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus- Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
bildungsplan zu erstellen. unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
ausbildung wesentlich ist.
§ 10 (2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 10 Stunden
Berichtsheft zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höch-
stens 4 Stunden 3 Arbeitsproben durchführen. Hierfür
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines kommen insbesondere in Betracht:
Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu 1. als Prüfungsstücke:
führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig a) in höchstens sieben Stunden Einbauen von vor-
durchzusehen. gefertigten Spulen in eine Drehstrom- oder Gleich-
§ 11 strommaschine und Schalten zu einer Ständer- oder
Läuferwicklung nach Schaltungsunterlagen,
Zwischenprüfung
b) in höchstens drei Stunden Anfertigen eines mecha-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi- nischen Bauteils und Einbauen in eine vorgegebene
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des Baugruppe für elektrische Maschinen und zugehöri-
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. ge Geräte;
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 203
2. als Arbeitsproben: scher Maschinen und zugehöriger Steuerungs- und
Überwachungsgeräte erforderlichen Bauteile, Lei-
a) Einrichten von Fertigungseinrichtungen und Her-
tungen und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren und Er-
stellen von elektromechanischen und elektrischen
gänzen von Schalt- und Wicklungsplänen sowie von
Bauteilen für elektrische Maschinen, insbesondere
Bauteil- und Leitungsanordnungen anhand techni-
Einrichten einer Wickelmaschine, Skizzieren eines
scher Unterlagen;
Wickelplanes sowie Anfertigen und Einpassen einer
Musterspule mit zugehöriger Nutisolation, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:
b) Durchführen von lsolationsmessungen, Durch- Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen sowie
gangsprüfungen, Hochspannungsprüfungen, Auf- elektrischer und mechanischer Kenndaten aus den Be-
stellen und Anschließen einer elektrischen Ma- reichen:
schine, Durchführen des Probelaufs und Anfertigen a) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
eines Protokolls,
b) Mehrphasenwechselstromkreise,
c) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Fehlern
oder Störungen in elektrischen Maschinen sowie c) Wicklungstechnik,
zugehörigen Baugruppen und Geräten der Meß-, d) elektrische Maschinen,
Steuer- und Regelungstechnik.
e) Antriebstechnik;
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom
Hundert gewichtet werden. allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Techno-
logie, Schaltungs- und Funktionsanalyse, Technische (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich lichen Höchstwerten auszugehen:
geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungs- und Funk- 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten
tionsanalyse sind durch Verknüpfung informationstechni-
scher, technologischer und mathematischer Fragestellun- 2. im Prüfungsfach
gen in den Prüfungsaufgaben fachliche Probleme zu ana- Schaltungs- und Funktionsanalyse 120 Minuten
lysier~n. zu bewerten und geeignete Lösungswege dar- 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten
zustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxis-
4. im Prüfungsfach
bezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen-
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
den Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Technologie: (5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Beschreiben und Darstellen von Bauformen, Eigen-
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereichen
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wirkungs-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
weise, Funktionen und typischen Anwendungen von
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
elektrischen Maschinen sowie von Baugruppen, Ge-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
räten und Anlageteilen aus den Bereichen:
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
a) Steuerungstechnik, geben kann. Dia schriftliche Prüfung hat gegenüber der
b) Leistungselektronik, mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
c) Antriebstechnik, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
d) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen; fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
fächer das doppelte Gewicht.
2. im Prüfungsfach Schaltungs- und Funktionsanalyse
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
a) Analysieren der Funktionen von elektrischen
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
Maschinen und zugehörigen Steuerungs- und Über-
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
wachungsgeräten anhand vorgegebener Schal-
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
tungsunterlagen, Datenblätter und Programme, Er-
mitteln und Darstellen elektrischer und nichtelektri-
scher Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie
Abschätzen und Begründen von Auswirkungen vor- § 13
gegebener Eingriffe, Abschlußprüfung
b) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schaltungen für den Ausbildungsberuf
nach Unterlagen für vorgegebene typische Meß- Energieelektroniker/Energieelektronikerin
und Prüfaufgaben an elektrischen Maschinen und (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
zugehörigen Steuerungs- und Überwachungsgerä- tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 2 aufgeführten
ten, Begründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
und Bewerten möglicher geräte- und schaltungsab- unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
hängiger Meßfehler, ausbildung wesentlich ist.
c) Ermitteln der zur Herstellung von Spulen und Wick-
lungen und zur Abwicklung der Montage elektri- (2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden:
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. in der Fachrichtung Anlagentechnik Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert
in höchstens 7 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hun-
und in höchstens 7 Stunden 4 Arbeitsproben durchfüh- dert gewichtet werden.
ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Techno-
a) als Prüfungsstück: logie, Schaltungs- und Funktionsanalyse, Technische
Montieren, Installieren und Prüfen eines funktional Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
abgegrenzten Anlagenteiles nach Schaltungsunter- geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungs- und Funk-
lagen aus den Bereichen der Energieverteilungs-, tionsanalyse sind durch Verknüpfung informationstechni-
Steuerungs-, Melde- oder Beleuchtungstechnik un- scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte
ter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
und Schutzmaßnahmen, geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf-
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
b) als Arbeitsproben: insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
aa) Ändern oder Ergänzen sowie lnbetriebsetzen 1. in der Fachrichtung Anlagentechnik:
eines Anlagenteils aus den Bereichen der a) im Prüfungsfach Technologie:
Steuerungs-, Antriebs-, Melde- oder Beleuch-
tungstechnik, Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
bb) Auswählen der Meßgeräte, Aufbauen einer von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wir-
Meßanordnung, Messen elektrischer Größen kungsweise, Funktionen und typischen Anwendun-
und Anfertigen eines Meßprotokolls, gen von Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen
aus den Bereichen
cc) Prüfen, Einstellen und Abgleichen eines An-
lagenteils der Energietechnik einschließlich aa) elektrische Maschinen,
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, bb) Steuerungstechnik,
dd) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Feh- cc) Leistungselektronik,
lern oder Störungen in einem Anlagenteil der
dd) elektrische Anlagen und Schutzmaßnahmen,
Energieverteilungs-, Steuerungs-, Melde- oder
Beleuchtungstechnik. ee) Automatisierungstechnik;
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 60 vom Hundert b) im Prüfungsfach Schaltungs- und Funktionsana-
und die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hun- lyse:
dert gewichtet werden. aa) Analysieren der Funktionen von Baugruppen,
Geräten oder Anlagenteilen der Energievertei-
2. in der Fachrichtung Betriebstechnik: lung, Steuerungs-, Melde- oder Beleuchtungs-
technik anhand vorgegebener Schaltungsunter-
in höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
lagen, Datenblätter und Programme, Ermitteln
und in höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben durchfüh-
und Darstellen elektrischer und nichtelektri-
ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
scher Größen, Abläufe und Verknüpfungen so-
a) als Prüfungsstück: . wie Abschätzen und Begründen von Auswir-
Montieren, Installieren und Prüfen von Betriebsmit- kungen vorgegebener Eingriffe,
teln oder eines funktional abgegrenzten Anlagentei- bb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schal-
les nach Schaltungsunterlagen aus den Bereichen tungen nach Unterlagen für vorgegebene typi-
der Steuerungs-, Regelungs-, Antriebs- oder Melde- sche Meß- und Prüfaufgaben der elektrischen
technik unter Berücksichtigung von Sicherheitsvor- Anlagentechnik, Begründen der Geräteauswahl
schriften und Schutzmaßnahmen, sowie Ermitteln und Bewerten möglicher ge-
räte- und schaltungsabhängiger Meßfehler,
b) als Arbeitsproben:
cc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen
aa) Ändern oder Ergänzen sowie lnbetriebsetzen und sonstigen Materialien zur Abwicklung einer
von Betriebsmitteln oder eines Anlagenteils aus Anlagenmontage, Benennen benötigter Werk-
den Bereichen der Steuerungs-, Regelungs-, zeuge und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren von
Antriebs- oder Meldetechnik, Bauteil- und Leitungsanordnungen anhand
bb) Auswählen der Meßgeräte, Aufbauen einer technischer Unterlagen;
Meßanordnung, Messen elektrischer Größen
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
und Anfertigen eines Meßprotokolls,
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und
cc) Prüfen, Einstellen und Abgleichen von Betriebs-
Kenndaten aus den Bereichen
mitteln oder eines Anlagenteils der Energie-
technik einschließlich Sicherheits- oder Schutz- aa) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
einrichtungen, bb) Ein- und Mehrphasennetze,
dd) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Feh- cc) Steuerungstechnik,
lern oder Störungen in einem Anlagenteil der
Meß-, Steuerungs-, Regelungs- und Antriebs- dd) elektrische Anlagen,
technik. ee) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen;
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 205
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 2. im Prüfungsfach
Schaltungs- und Funktionsanalyse 120 Minuten
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt; 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten
4. im Prüfungsfach
2. in der Fachrichtung Betriebstechnik:
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
a) im Prüfungsfach Technologie:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wir-
kungsweise, Funktionen und typischen Anwendun- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
gen von Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
aus den Bereichen nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
aa) elektrische Maschinen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
bb) Steuerungstechnik,
mündlichen das doppelte Gewicht.
cc) Leistungselektronik,
dd) elektrische Anlagen und Schutzmaßnahmen, (7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
ee) Automatisierungstechnik; fächer das doppelte Gewicht.
b) im Prüfungsfach Schaltungs- und Funktionsana- (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
lyse: schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
aa) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
Geräten oder Anlagenteilen der Meß-, Steue- stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
rungs-, Regelungs- und Antriebstechnik an-
hand vorgegebener Schaltungsunterlagen, Da-
§ 14
tenblätter und Programme, Ermitteln und
Darstellen elektrischer und nichtelektrischer Abschlußprüfung
Größen, Abläufe und Verknüpfungen sowie Ab- für den Ausbildungsberuf
schätzen und Begründen von Auswirkungen Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin
vorgegebener Eingriffe,
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich-
bb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schal- tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 3 aufgeführten
tungen nach Unterlagen für vorgegebene typi- Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
sche Meß- und Prüfaufgaben im Rahmen der unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
Instandhaltung von elektrischen Anlagen, Be- ausbildung wesentlich ist.
gründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln
und Bewerten möglicher geräte- und schal- (2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden:
tungsabhängiger Meßfehler, 1. in der Fachrichtung Produktionstechnik:.
cc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen in höchstens 4 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
und sonstigen Materialien zur Abwicklung einer und in höchstens 10 Stunden 5 Arbeitsproben durch-
Anlagenerweiterung der Meß-, Steuerungs-, führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Regelungs- und Antriebstechnik, Benennen be-
nötigter Werkzeuge und Arbeitsgeräte sowie a) als Prüfungsstück:
Skizzieren von Bauteil- und Leitungsanordnun- Anfertigen einer Baugruppe der Steuerungs- und
gen anhand technischer Unterlagen; Regelungstechnik nach Schaltungsunterlagen in
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik: verschiedenen Verdrahtungs- und Verbindungs-
techniken;
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und
Kenndaten aus den Bereichen b) als Arbeitsproben:
aa) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise, aa) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Feh-
lern oder Störungen in elektrischen sowie pneu-
bb) Ein- und Mehrphasennetze, matischen oder hydraulischen Steuer- und
cc) Steuerungstechnik, Regelungseinrichtungen,
dd) elektrische Anlagen, bb) Auswählen und Aufbauen einer Meßanord-
nung, Messen elektrischer und nichtelektrischer
ee) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen;
Größen sowie Anfertigen eines Meßprotokolls,
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: cc) Wiederinbetriebnehmen eines Gerätes oder ei-
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- ner Produktionseinrichtung sowie Prüfen der
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. Wirksamkeit von Sicherheits-, Schutz- und
Überwachungseinrichtungen,
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- dd) Ändern von Betriebswerten einer Anlage oder
lichen Höchstwerten auszugehen: eines Anlagenteils durch Einstellen und Abglei-
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten chen von Baugruppen der Sensorik und Aktorik,
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ee) Ändern eines Steuerprogramms von pro- cc) Leistungselektronik,
grammgesteuerten Baugruppen oder Geräten dd) Antriebstechnik,
nach Unterlagen und Prüfen des Programm-
ablaufs. ee) Regelungstechnik,
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 20 vom Hundert ff) Meßtechnik,
und die Arbeitsproben zusammen mit 80 vom Hun- gg) Prozeßdatenverarbeitung;
dert gewichtet werden.
b) im Prüfungsfach Schaltungs- und Funktionsana-
2. in der Fachrichtung Gerätetechnik: lyse:
in höchstens 10 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen aa) Analysieren der Funktionen von Geräten und
und in höchstens 4 Stunden 4 Arbeitsproben durchfüh- Anlagenteilen automatisierter Einrichtungen zur
ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: Fertigung und Qualitätssicherung von Produk-
ten anhand vorgegebener Schaltungsunter-
a) als Prüfungsstück: lagen, Datenblätter und Programme, Ermitteln
Anfertigen einer funktionsfähigen elektrischen Bau- und Darstellen elektrischer und nichtelektri-
gruppe oder eines Gerätes nach Unterlagen ein- scher Größen, Abläufe und Verknüpfungen so-
schließlich Anfertigen und Einbauen von mechani- wie Abschätzen und Begründen von Auswir-
schen Teilen, Bestücken von Leiterplatten und Ver- kungen vorgegebener Eingriffe,
binden in unterschiedlichen Verdrahtungs- und Ver- bb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schal-
bindungstechniken; tungen nach Unterlagen für vorgegebene typi-
b) als Arbeitsproben: sche Meß- und Prüfaufgaben an automatisier-
ten Einrichtungen zur Fertigung und Qualitäts-
aa) Inbetriebnehmen einer Baugruppe oder eines sicherung von Produkten, Begründen der Ge-
Gerätes einschließlich Prüfen der Funktion, der räteauswahl sowie Ermitteln und Bewerten
Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Einstel- möglicher geräte- und schaltungsabhängiger
len der Betriebswerte sowie Anfertigen eines Meßfehler;
Protokolls,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
bb) Prüfen und Messen einer analogen Schaltung
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und
einschließlich Aufbauen der Meß- und Prüf-
Kenndaten aus den Bereichen
anordnung sowie Anfertigen eines Meßproto-
kolls, aa) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
cc) Prüfen und Messen einer digitalen Schaltung bb) Ein- und Mehrphasenwechselstromnetze,
einschließlich Aufbauen einer Meß- und Prüf- cc) Antriebstechnik,
schaltung sowie Anfertigen eines Protokolls,
dd) Automatisierungstechnik,
dd) Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Feh-
lern oder Störungen in einer Baugruppe oder ee) Schutzeinrichtungen, Schutzmaßnahmen;
eines Gerätes sowie Anfertigen eines Proto- d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
kolls.
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
Dabei sollen die Prüfungsstücke zusammen mit sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
60 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen
mit 40 vom Hundert gewichtet werden. 2. in der Fachrichtung Gerätetechnik:
a) im Prüfungsfach Technologie:
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo- Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
gie, Schaltungs- und Funktionsanalyse, Technische schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wir-
geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungs- und Funk- kungsweise, Funktionen und typischen Anwendun-
tionsanalyse sind durch Verknüpfung informationstechni- gen von Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen
scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte aus den Bereichen
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und
geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf- aa) Steuerungstechnik,
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, bb) Leistungselektronik,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
cc) Regelungstechnik,
1. in der Fachrichtung Produktionstechnik:
dd) Meßtechnik,
a) im Prüfungsfach Technologie:
ee) Übertragungstechnik;
Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
b) im Prüfungsfach Schaltungs- und Funktionsana-
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
lyse:
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wir-
kungsweise, Funktionen und typischen Anwendun- aa) Analysieren der Funktionen von Baugruppen
gen von Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen der Energie- oder Kommunikationstechnik an-
aus den Bereichen hand vorgegebener Schaltungsunterlagen, Da-
tenblätter und Programme, Ermitteln und Dar-
aa) Schutzmaßnahmen, stellen elektrischer und nichtelektrischer Grö-
bb) Steuerungstechnik, ßen, Abläufe und Verknüpfungen sowie Ab-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 207
schätzen und Begründen von Auswirkungen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschul-
vorgegebener Eingriffe, unterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
bb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schal-, ausbildung wesentlich ist.
tungen nach Unterlagen für vorgegebene typi-
sche Meß- und Prüfaufgaben an Baugruppen (2) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 14 Stunden
oder Geräten der Energie- oder Kommunika- 1. in der Fachrichtung Informationstechnik:
tionstechnik, Begründen der Geräteauswahl so-
in höchstens 7 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
wie Ermitteln und Berwerten möglicher geräte-
und in höchstens 7 Stunden 4 Arbeitsproben durchfüh-
und schaltungsabhängiger Meßfehler,
ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
cc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen
und sonstigen Materialien zum Zusammenbau- a) als Prüfungsstück:
en und Verdrahten einer Baugruppe oder eines
Gerätes, Benennen benötigter Werkzeuge und Anfertigen, Einstellen, Abgleichen und Prüfen einer
Arbeitsgeräte sowie Skizzieren von Bauteil- und Baugruppe oder eines Gerätes der Informations-
Leitungsanordnungen anhand technischer Un- technik nach Unterlagen einschließlich Entwerfen,
terlagen; Bestücken und Verdrahten einer Leiterplattenbau-
gruppe in Laborverdrahtung;
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
aa) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise, b) als Arbeitsproben:
bb) Mehrphasenstromkreise, aa) Aufbauen einer Meßanordnung, Messen und
Ermitteln analoger und digitaler Signale und
cc) Steuerungstechnik,
Kennwerte sowie Anfertigen eines Meßproto-
dd) Meßtechnik, kolls,
ee) Übertragungstechnik; bb) Anschließen und Inbetriebnehmen eines Gerä-
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: tes oder Anlagenteiles der Informationstechnik
einschließlich Prüfen der Sicherheits- und
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu- Schutzeinrichtungen, Durchführen des Probe-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. betriebes sowie Anfertigen eines Protokolls,
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit- cc) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Doku-
lichen Höchstwerten auszugehen: mentieren von Fehlern oder Störungen in einem
1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten Gerät oder Anlagenteil der Informationstechnik,
2. im Prüfungsfach dd) Ändern eines Programms nach Unterlagen und
Schaltungs- und Funktionsanalyse 120 Minuten Prüfen des Programmablaufs.
3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten Dabei .sollen das Prüfungsstück sowie die Arbeits-
proben zusammen jeweils mit 50 vom Hundert ge-
4. im Prüfungsfach wichtet werden.
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins- 2. in der Fachrichtung Telekommunikationstechnik:
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. in höchstens 6 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
und in höchstens 8 Stunden 4 Arbeitsproben durchfüh-
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, a) als Prüfungsstück:
wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag Zusammenbauen und elektrisch Verbinden von
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der Baugruppen zu einem Gerät oder einer Anlage der
mündlichen das doppelte Gewicht. Telekommunikationstechnik nach Unterlagen sowie
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs- Prüfen des Gerätes oder der Anlage;
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
b) als Arbeitsproben:
fächer das doppelte Gewicht.
aa) Messen und Prüfen analoger und digitaler Si-
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
gnale an einer Baugruppe oder einem Gerät der
schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der Telekommunikationstechnik sowie Anfertigen
schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde- eines Protokolls,
stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
bb) Inbetriebnehmen eines Gerätes oder einer
§ 15 Anlage der Telekommunikationstechnik ein-
schließlich Prüfen der Funktionen, Durchführen
Abschlußprüfung des Probebetriebes sowie Anfertigen eines Pro-
für den Ausbildungsberuf tokolls,
Kommunikationselektroniker/Kommunikations-
elektronikerin cc) Feststellen, Eingrenzen, Dokumentieren und
Beheben von Fehlern in einer Baugruppe, ei-
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich unter Berücksich- nem Gerät oder einer Anlage der Telekommuni-
tigung des § 3 Abs. 4 auf die in der Anlage 4 aufgeführten kationstechnik,
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
dd) Ändern von Betriebswerten und Leistungsmerk- cc) Datenerfassungs- und Übertragungstechnik,
malen eines funktional abgegrenzten Anlagen-
dd) Datenverarbeitungstechnik,
teiles unter Beachtung des Betriebszustandes
durch Kodieren sowie Ein-, Aus- oder Um- ee) Prozeßtechnik;
schalten. b) im Prüfungsfach Schaltungs- und Funktionsana-
Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert lyse:
und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hun- aa) Analysieren der Funktionen von Baugruppen,
dert gewichtet werden. Geräten oder Anlagenteilen der Informations-
und Datentechnik anhand vorgegebener Schal-
3. in der Fachrichtung Funktechnik: tungsunterlagen, Datenblätter und Programme,
Ermitteln und Darstellen elektrischer und nicht-
in höchstens 7 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen
elektrischer Größen, Abläufe und Verknüpfun-
und in höchstens 7 Stunden 4 Arbeitsproben durchfüh-
gen sowie Abschätzen und Begründen von
ren. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
Auswirkungen vorgegebener Eingriffe,
a) als Prüfungsstück: bb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schal-
Anfertigen, Einstellen, Abgleichen und Prüfen einer tungen nach Unterlagen für vorgegebene typi-
Baugruppe oder eines Gerätes der Funktechnik sche Meß- und Prüfaufgaben der Informations-
nach Unterlagen einschließlich Entwerfen, Bestük- und Datentechnik, Begründen der Geräteaus-
ken und Verdrahten einer Leiterplattenbaugruppe in wahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher
Laborverdrahtung; geräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler,
cc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, L!eitungen
b) als Arbeitsproben: und sonstigen Materialien zum zusammenbau-
aa) Aufbauen einer Meßanordnung, Messen, Prü- en und Verdrahten einer·Baugruppe oder eines
fen und Ermitteln analoger Signale und Kenn- Gerätes der Informations- und Datentechnik,
werte der Niederfrequenz- und Hochfrequenz- Benennen benötigter Werkzeuge und Arbeits-
technik sowie Anfertigen eines Meßprotokolls, geräte sowie Skizzieren von Bauteil- und Lei-
tungsanordnungen anhand technischer Unter-
bb) Aufbauen einer Meßanordnung, Messen, Prü- lagen;
fen und Ermitteln digitaler Signale und Kenn-
werte sowie Anfertigen eines Meßprotokolls, c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
cc) Feststellen, Eingrenzen, Beheben und Doku- Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und
mentieren von Fehlern oder Störungen in einer Kenndaten aus den Bereichen
Baugruppe oder einem Gerät der Funktechnik, aa) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
dd) Inbetriebnehmen eines Gerätes der Funktech- bb) Meßtechnik,
nik, einschließlich Einstellen und Abgleichen
sowie Prüfen der Funktionen, Sicherheits- und cc) Steuerungs- und Regelungstechnik,
Schutzeinrichtungen. dd) Datenübertragungstechnik,
Dabei sollen das Prüfungsstück sowie die Arbeits- ee) Datenverarbeitungstechnik;
proben jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet
werden. d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
(3) Der Prüfling soll in den Prüfungsfächern Technolo- sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
gie, Schaltungs- und Funktionsanalyse, Technische
Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich 2. In der Fachrichtung Telekommunikationstechnik:
geprüft werden. Im Prüfungsfach Schaltungs- und Funk- a) im Prüfungsfach Technologie:
tionsanalyse sind durch Verknüpfung informationstechni- Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen-
scher, technologischer und mathematischer Sachverhalte schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche
fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wir-
geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Auf- kungsweise, Funktionen und typischen Anwendun-
gaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, gen von Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: aus den Bereichen
1. in der Fachrichtung Informationstechnik: aa) Verstärkertechnik,
a) im Prüfungsfach Technologie: bb) Datenverarbeitungstechnik,
Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen- cc) Stromversorgungstechnik,
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche dd) Vermittlungstechnik,
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der wir-
kungsweise, Funktionen und typische Anwendun- ee) Übertragungstechnik,
gen von Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen ff) Endgerätetechnik,
aus den Bereichen
gg) Melde- und Signaltechnik;
aa) Verstärkertechnik, b) im Prüfungsfach Schaltungs- und Funktionsana-
bb) Stromversorgungstechnik, lyse:
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 209
aa) Analysieren der Funktionen von Baugruppen, , bb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schal-
Geräten oder Anlagenteilen der Telekommuni- tungen nach Unterlagen für vorgegebene typi-
kationstechnik anhand vorgegebener Schal- sche Meß- und Prüfaufgaben der Funktechnik,
tungsunterlagen, Datenblätter und Programme, Begründen der Geräteauswahl sowie Ermitteln
Ermitteln und Darstellen elektrischer und nicht- und Bewerten möglicher geräte- und schal-
elektrischer Größen, Abläufe und Verknüpfun- tungsabhängiger Meßfehler,
gen sowie Abschätzen und Begründen von cc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen
Auswirkungen vorgegebener Eingriffe, und sonstigen Materialien zum zusammenbau-
bb) Auswählen und Skizzieren geeigneter Schal- en und Verdrahten einer Baugruppe oder eines
tungen nach Unterlagen für vorgegebene typi- Gerätes der Funktechnik, Benennen benötigter
sche Meß- und Prüfaufgaben der Telekommu- Werkzeuge und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren
nikationstechnik, Begründen der Geräteaus- von Bauteil- und Leitungsanordnungen anhand
wahl sowie Ermitteln und Bewerten möglicher technischer Unterlagen;
geräte- und schaltungsabhängiger Meßfehler, c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
cc) Ermitteln der erforderlichen Bauteile, Leitungen Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und
und sonstigen Materialien zur Montage und In- Kenndaten aus den Bereichen
stallation eines Anlagenteiles der Telekommu-
nikationstechnik, Benennen benötigter Werk- aa) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise,
zeuge und Arbeitsgeräte sowie Skizzieren von bb) Meßtechnik,
Bauteil- und Leitungsanordnungen anhand
technischer Unterlagen; cc) Regelungstechnik,
dd) Sende- und Empfangstechnik,
c) im Prüfungsfach Technische Mathematik:
Ermitteln und Darstellen elektrischer Größen und ee) Übertragungstechnik;
Kenndaten aus den Bereichen d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
aa) Gleich- und Einphasenwechselstromkreise, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
bb) Meßtechnik,
cc) Vermittlungstechnik, (4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeit-
dd) Übertragungstechnik, lichen Höchstwerten auszugehen:
ee) Melde- und Signaltechnik; 1. im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten
d) im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: 2. im Prüfungsfach
Schaltungs- und Funktionsanalyse 120 Minuten
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten
4. im Prüfungsfach
3. In der Fachrichtung Funktechnik: Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
a) im Prüfungsfach Technologie:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann ins-
Beschreiben und Darstellen der Bauformen, Eigen- besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche
schaften, Kennlinien und typischen Einsatzbereiche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
von Bauelementen sowie des Aufbaus, der Wir-
kungsweise, Funktionen und typischen Anwendun- (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
gen von Baugruppen, Geräten und Anlagenteilen oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
aus den Bereichen nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
aa) Verstärkertechnik, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
bb) Datenverarbeitungstechnik,
mündlichen das doppelte Gewicht.
cc) Stromversorgungstechnik,
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungs-
dd) Sende- und Empfangstechnik,
fach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungs-
ee) Übertragungstechnik, fächer das doppelte Gewicht.
ff) Funkmeßtechnik;
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der prakti-
b) im Prüfungsfach Schaltungs- und Funktionsana- schen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der
lyse: schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie minde-
aa) Analysieren der Funktionen von Schaltungen, stens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Baugruppen oder Geräten der Funktechnik an-
hand vorgegebener Schaltungsunterlagen, Da-
tenblätter und Programme, Ermitteln und Dar- § 16
stellen elektrischer und nichtelektrischer Grö- Aufhebung von Vorschriften
ßen, Abläufe und Verknüpfungen sowie Ab-
schätzen und Begründen von Auswirkungen Die Verordnung über die Berufsausbildung in der Elek-
vorgegebener Eingriffe, trotechnik vom 12. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2385),
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verord- Dritter Teil
nung über die Berufsauspildung in der Elektrotechnik vom
15. Mai 1973 (BGBI. 1 S. 464), tritt vorbehaltlich der Über-
Übergangs- und Schlußvorschriften
gangsregelung nach § 19 außer Kraft.
§ 19
Übergangsregelung
Zweiter Teil (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Berufsausbildung schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-
zum Kommunikationselektroniker/ parteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse,
zur Kommunikationselektronikerin die nach dem 31. Juli 1986 im ersten Ausbildungsjahr
im Bereich der Deutschen Bundespost begonnen haben, die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
§ 17
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
Geltungsbereich des Ausbildungsberufs 31. Dezember 1989 beginnen, können die Vertragspar-
teien die Anwendung der bisherigen Vorschriften verein-
Soweit die Ausbildung zum Kommunikationselektroni-
baren.
ker/zur Kommunikationselektronikerin bei der Deutschen
Bundespost stattfindet, ist dieser Beruf ein Beruf des § 20
öffentlichen Dienstes. Auf die Ausbildung in diesem Beruf Berlin-Klausel
finden die Vorschriften des ersten Teils Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 18 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fern- § 21
meldehandwerker vom 9. Oktober 1972 (BGBI. 1 S. 1893) Inkrafttreten
tritt vorbehaltlich der Übergangsregelung nach § 19 außer
Kraft. Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
Bonn, den 15. Januar 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz - Schi 11 in g
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 211
Anlage 1
(zu§ 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Elektromaschinenmonteur/zur Elektromaschinenmonteurin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 4 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen bzw. während der
personalvertretungsrechtlichen Organe gesamten Ausbildung
des ausbildenden Betriebes beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 4 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Unfall- und Gesundheitsgefahren, die
Umweltschutz, Daten- insbesondere von elektrischer Energie,
schutz und rationelle von Maschinen, von gefährlichen
Energieverwendung Arbeitsstoffen und von gefährlichen
(§ 4 Nr. 4) Arbeitsstellen ausgehen, erklären und
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und Sicher-
heitsvorschriften beim Arbeiten an
und mit elektrischen Betriebsmitteln
und Anlagen aus der UW VBG 4 und
dem VDE-Vorschrittenwerk sowie
sonstiger berufsbezogener Arbeits-
schutzvorschriften beachten
C) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden beschreiben sowie Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten während der
gesamten Ausbildung
d) arbeitsplatzbedingte Ursachen von zu vermitteln
Umweltbelastungen nennen und zu deren
Vermeidung beitragen
e) berufsbezogene Regelungen zum Daten-
schutz nennen und beachten
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Anfertigen von a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und
mechanischen Teilen Schnitten unter Beachtung der Linien-
(§ 4 Nr. 5) arten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit
Toleranzangaben und der Symbole für
Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie
Skizzen anfertigen
b) Zusammenstellungszeichnungen,
Explosionszeichnungen und Stücklisten
lesen
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel bereitstellen und pflegen
.d) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen und erforderliche Abwicklungs-
zeiten einschätzen
e) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von
Längen, Winkeln und Flächen nach
geforderter Meßgenauigkeit auswählen
und handhaben
f) Längen mit Maßstab und Meßschieber
messen
g) Winkel mit Winkelmesser messen und mit
Winkellehren prüfen
h) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren
auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen
i) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen
und kennzeichnen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 213
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
k) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter
Berücksichtigung des zu bearbeitenden
Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen
1) Werkstücke und Halbzeuge unter Berück-
sichtigung des Oberflächenschutzes zur
Bearbeitung ein- und aufspannen 8
m) Bleche, Platten und Profile aus Metall und
Kunststoff sägen
n) Werkstücke aus Metall und Kunststoff
bis zur Genauigkeit DIN 7168 grob und
bis zu Oberflächenbeschaffenheit Rz 25
eben und winklig feilen sowie entgraten
o) Rundungen und Durchbrüche an Werk-
stücken aus Metall und Kunststoff form-
gerecht feilen sowie entgraten
p) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und
Spannkegelspannen
q) Bohrungen und Kegelsenkungen
in Blechen, Platten und Profilteilen
mit handgeführten und ortsfesten
Bohrmaschinen herstellen
r) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohr-
maschinen herstellen
s) Innengewinde in Werkstücke aus Metall
und Kunststoff mit Gewindebohrer
schneiden
t) Außengewinde auf Rohre und Stangen
aus Metall mit Schneideisen schneiden
u) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand-
und Handhebelschere scherschneiden
sowie mit Lochwerkzeugen lochen
v) Bleche und Profilteile aus Metall kalt-
biegen
w) Werkstücke, die durch den Schneid- oder
Biegevorgang verformt sind, richten
6 Herstellen von a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern
mechanischen und Scheiben herstellen sowie mittels
Verbindungen Sicherungselementen, insbesondere mit
(§ 4 Nr. 6) Federringen, Zahnscheiben und Lacken,
sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum
Weichlöten nach Eigenschaften und
2
Verwendungszweck auswählen
c) Weichlötverbindungen für mechanische
und elektrische Beanspruchung mit
elektrischem Lötkolben herstellen
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
Nr. die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
d) Kleber nach Eigenschaften und Ver-
wendungszweck auswählen sowie
Klebeverbindungen zwischen gleichen
und verschiedenen Werkstoffen nach
Anweisung und Unterlagen herstellen
7 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungs-
Verdrahten von unterlagen von Baugruppen, insbesondere
mechanischen, elektro- Anschlußpläne, Geräteverdrahtungspläne,
mechanischen und Stromlaufpläne entsprechend DIN 40 719,
elektrischen Bauteilen lesen sowie Skizzen anfertigen
zu Baugruppen
(§ 4 Nr. 7) b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Hilfsmittel auswählen, bereitstellen und
pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen, erforderliche Abwicklungszeiten
einschätzen
d) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zurichten
e) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe,
Aderendhülsen und Stecker, an Leitungen
anbringen
f) Leitungen, insbesondere durch Löten,
Klemmen und Stecken anschließen und
verbinden
g) Bauelemente und Bauteile, insbesondere 10
Widerstände, Kondensatoren, Spulen und
Halbleiterbauelemente, für den Einbau
in Baugruppen, insbesondere durch Ab-
längen, Biegen, Isolieren und Verzinnen,
nach Anweisungen, Unterlagen und
Mustern vorbereiten
h) Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Profilteile, Bleche, Platten und Beschläge,
zu mechanischen Baugruppen, ins-
besondere zu Einschüben und Gehäusen,
zusammenbauen
i) Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Widerstände, Kondensatoren, Spulen,
Steckverbinder, Sicherungen, Schalter,
Relais, Schütze, Signallampen und
Halbleiterbauelemente, zu elektrischen
Baugruppen zusammenbauen
k) elektromechanische und elektrische
Bauelemente und Bauteile zu Bau-
gruppen, insbesondere durch Frei-,
Bund-, Kanal- und Flachbandleitungs-
verdrahtung, verbinden
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 215
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des
Nr. die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
8 Zurichten, Verlegen a) technische Pläne und Schaltungs-
und Anschließen unterlagen, insbesondere Stromlaufpläne,
von Leitungen Blockschaltbilder, Installationspläne und
(§ 4 Nr. 8) Anschlußpläne entsprechend DIN 40 719,
für Grundschaltungen der Energie-
und Kommunikationstechnik lesen
sowie Skizzen anfertigen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen, erforderliche Abwicklungszeiten
einschätzen
d) Leitungen der Energie- und Kommunika-
tionstechnik, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Verlegungsarten und
10
des Verwendungszweckes, nach Tabellen
auswählen
e) Leitungswege bei vorgegebenen End- und
Verzweigungspunkten nach baulichen und
örtlichen Gegebenheiten festlegen
f) Leitungen mit Schellen, in Rohren und
Kanälen nach Unterlagen und Anweisun-
gen verlegen und befestigen
g) Leitungen anschlußfertig zurichten und
Anschlußteile anbringen
h) Leitungen nach Anweisung und Unter-
lagen verbinden und an Betriebsmittel
anschließen
9 Messen von Gleich- a) Verfahren und Meßgeräte, insbesondere
und Wechselgrößen unter Berücksichtigung des lnnenwider-
sowie Prüfen von standes, auswählen, Meßfehler ab-
Bauteilen und Bau- schätzen und Meßeinrichtungen aufbauen
gruppen
(§ 4 Nr. 9)
b) Spannung, Strom, Widerstand und
Leistung im Gleichstromkreis messen und
ihre zusammenhänge berechnen
c) Meßreihen und Kennlinien, insbesondere
von spannungs-, temperatur- und licht-
abhängigen Widerständen, aufnehmen,
darstellen und auswerten
d) sinusförmige Wechselspannung und sinus-
förmigen Wechselstrom in Schaltungen
mit Wirkwiderständen messen
e) Amplitude und Periodendauer, ins- 10
besondere mit Oszilloskop, messen
f) Kenndaten von Bauteilen und Bauele-
menten, insbesondere von Widerständen
sowie Relais oder Schützen, nach Unter-
lagen prüfen
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
i zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
g) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion
von Baugruppen nach Unterlagen prüfen
sowie Sollwerte einstellen
h) Schaltungen mit logischen Grundfunk-
tionen, insbesondere UND, ODER, NICHT,
nach Unterlagen prüfen
10 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen
die Ausbildungsinhalte aus den laufenden
Nummern 5, 7 und 8 dieses Teiles des Aus-
bildungsrahmenplans unter Berücksichtigung 12
betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung
1 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungs-
Verdrahten von unterlagen von Baugruppen und Geräten,
mechanischen, elektro- insbesondere Anordnungspläne, Strom-
mechanischen und laufpläne und Ersatzschaltpläne ent-
elektrischen Bau- sprechend DIN 40 719, lesen sowie Skizzen
gruppen und Geräten anfertigen
(§ 4 Nr. 10)
b) Bauteile unter Beachtung spezifischer
Handhabungs- und Einbauvorschriften,
insbesondere zur Vermeidung statischer
Aufladung und thermischer Belastung,
bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten
einsetzen sowie ein- und auslöten
c) Baugruppen und Geräte nach Anweisung,
Unterlagen und Mustern zusammenbauen
d) Leitungen, insbesondere unter Beachtung
der Farbkennzeichnung, der Mindest-
querschnitte und der Strombelastbarkeit,
nach VDE-Bestimmungen auswählen 9
e) Leitungen zurichten und Anschlußteile,
insbesondere Netzstecker, Kupplungen
und mehrpolige Steckverbinder, nach
Unterlagen anbringen
f) Baugruppen und Geräte in unterschied-
liehen Verdrahtungsarten nach Anwei-
sung, Unterlagen und Mustern verdrahten
g) Aufbau und Verdrahtung von Baugruppen
und Geräten mit den technischen Unter-
lagen, insbesondere durch Sichtprüfen,
vergleichen und elektrische Verbindungen
auf Durchgang prüfen
h) Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
Nr . 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22 . Januar 1987 217
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
2 Montieren und a) technische Pläne und Schaltungsunter-
Installieren funktiona!I lagen der Energieverteilungs- und
abgegrenzter Kommunikationstechnik, insbesondere
Anlagenteile Übersichtspläne und Anordnungspläne.,
(§ 4 Nr. 11) lesen sowie Skizzen anfertiigen
b) Betriebsmittel montieren
C) Leitungswege oder Kabelwege unter den
örtlichen Gegebenheiten festlegen
d) Leitungen oder Kabel der Energie-
verteilungs- und Kommunikationstechnik,
insbesondere unter Beachtung des
Verwendungszwecks, der mechanischen
9
und elektrischen Belastung und der
Verlegungsart, auswählen
e) Leitungen oder Kabel, insbesondere unter
Beachtung der mechanischen Belastung
und der örtlichen Gegebenheiten,
verlegen, befestigen und anschließen
f) Montage und Installation m)t den techni-
sehen Unterlagen, insbesondere durch
Sichtprüfen, vergleichen sowie elektrische
Verbindungen auf Durchgang prüfen
g) Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
3 Prüfen, Messen und a) Meßverfahren zum Messen sinusförmiger
Einstellen von Bau- Wechselgrößen in Schaltungen mit
gruppen und Geräten komplexen Widerständen auswählen
(§ 4 Nr. 12) und Meßschaltungen skizzieren, Meß-
einrichtungen aufbauen, Spannung und
Strom messen, Phasenverschiebung
bestimmen
b) Spannungs-, Strom-, Scheinwiderstands-
und Blindwiderstandswerte unter Berück-
sichtigung der Phasenverschiebung
zeichnerisch ermitteln
c) Funktion von digitalen Schaltungen mit
logischen Grundfunktionen, insbesondere
von Schaltungen mit lmpulsformern und
Kippgliedern, nach Anweisung und Unter-
lagen prüfen
d) Funktion von digitalen Schaltungen mit
integrierten Schaltkreisen der kombina-
torischen Logik, insbesondere mit Coder,
Decoder, Multiplexer, Demultiplexer,
prüfen
e) Kennwerte von Impulsen, insbesondere 6
Dauer, Frequenz und Tastverhältnis, nach
Unterlagen messen und die Impulsform
darstellen
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
f) Prüf- und Meßgeräte sowie Prüf- und
Meßschaltungen zum Prüfen der Funktion
von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
g) Baugruppen und Geräte der Gleich- und
Wechselstromtechnik, insbesondere mit
Wirkwiderständen, Spulen, Konden-
satoren, Transformatoren und diskreten
Halbleiterbauelementen, nach Prüf-,
Abgleich- und Schaltungsunterlagen
sowie Datenblättern prüfen und ein-
stellen
h) elektromechanische Baugruppen, ins-
besondere mit Relais, Schützen und Stell-
antrieben, nach Prüf-, Abgleich- und
Schaltungsunterlagen sowie Datenblättern
prüfen und einstellen
i) mechanische Baugruppen, insbesondere
mit Schaltern und Antrieben, nach Prüf-
unterlagen und Anweisungen prüfen und
einstellen
k) Prüf- und Meßergebnisse tabellarisch
und zeichnerisch darstellen und nach
Anweisungen auswerten
4 Inbetriebnehmen von a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Baugruppen, Geräten gegen direktes Berühren nach
und funktional abge- Anweisungen und Vorschriften durch
grenzten Anlagenteilen Sichtkontrolle prüfen
(§ 4 Nr. 13)
b) lsolationsprüfungen nach Vorschriften
durchführen
c) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
bei indirektem Berühren, insbesondere
Schutz durch Abschaltung mit Über-
stromschutzorganen und Fehlerstrom-
schutzeinrichtungen im TN-Netz sowie
durch Schutztrennung, nach Vorschriften
prüfen 2
d) Einrichtungen zum Schutz gegen elektro-
statische Aufladungen prüfen
e) konstruktionsbedingte Schutzeinrich-
tungen nach Unterlagen prüfen
f) Baugruppen, Geräte und abgegrenzte
Anlagenteile nach Unterlagen in Betrieb
nehmen
g) Funktionsprüfung unter Betriebs-
bedingungen nach Unterlagen durch-
führen und dokumentieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 219
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
5 Anfertigen von mecha- a) technische Unterlagen für das Anfertigen
nischen Bauteilen und von mechanischen Bauteilen und Bau-
Baugruppen für elek- gruppen lesen sowie Skizzen anfertigen
trische Maschinen
(§ 4 Nr. 14) b) Bohrungen von Hand und mit ortsfesten
Bohrmaschinen unter Berücksichtigung
der Werkstoffeigenschaften reiben
c) Handwerkzeuge von Hand an ortsfesten
Schleifmaschinen scharfschleifen
d) Werkstücke aus Metall und Kunststoff
unter Berücksichtigung der Schnittdaten
und Kühlschmierstoffe bis zu einer
Genauigkeit ± 0,2 mm und einer
Oberflächenbeschaffenheit zwischen
Rz = 10 µm und Rz = 63 µm durch
Längsrund-, Querplan-, Quereinstech-,
Querabstech- und Innenlängsdrehen
bearbeiten
e) Werkstücke an der Drehmaschine
durch Bohren und Gewindeschneiden
mit Gewindebohrer und Schneideisen
bearbeiten 8
f) Werkstücke von Hand brennschneiden
g) Werkstücke aus Metall mit Meißel trennen
h) Stiftverbindungen, insbesondere mit
Zylinder-, Kegel-, Kerbstiften und Spann-
hülsen, herstellen
i) formschlüssige Verbindungen zur Kraft-
übertragung, insbesondere mit Keilen,
Paßfedern und Scheibenfedern, herstellen
k) Hartlötverbindungen für mechanische und
elektrische Beanspruchung an Nicht-
eisen-Metallen herstellen
1) Schweißverbindungen ohne Abnahme-
pflicht an Stahl und Kupfer, insbesondere
durch Gasschmelz- und Lichtbogen-
schweißen, herstellen
m) Dehn- und Sehrumpfverbindungen durch
Erwärmen oder Kühlen nach Anweisung
und Unterlagen herstellen
6 Anfertigen von Wiek- a) technische Unterlagen für das Anfertigen
lungen für elektrische von Wicklungen für elektrische Maschinen
Maschinen lesen sowie Skizzen anfertigen
(§ 4 Nr. 15)
b) Spulen aus ein- und mehrdratigen Rund-
und Profilleitern mit Hand- und Wickel-
maschine auf Spulenkörper und Schablo-
nen nach Unterlagen wickeln 14
c) Formspulen und Formstabwicklungen mit
Vorrichtungen von Hand und maschinell
nach Zeichnung herstellen
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Spulen und Wicklungslagen mit Hand und
Maschine nach Unterlagen verfestigen
und isolieren
7 zusammenbauen und a) Bauteile zu Baugruppen der Spannungs-
Verdrahten von Steuer-, versorgung und der Leistungselektronik
Regel- und Über- nach Unterlagen zusammenbauen und
wachungseinrichtungen verdrahten 4
(§ 4 Nr. 16)
b) Überwachungsgeräte, Steuer- und
Regeleinrichtungen nach Unterlagen
zusammenbauen und verdrahten
8 Einbauen von Wiek-· a) technische Unterlagen von elektrischen
lungen in umlaufende Maschinen, insbesondere Wicklungspläne
und ruhende elek- für Motoren, Generatoren und Transfor-
trische Maschinen matoren, lesen sowie Skizzen anfertigen
und Schalten der
Wicklungen b) Isolation des aktiven Eisens, insbesondere
(§ 4 Nr. 17) unter Berücksichtigung der mechani-
sehen, elektrischen, chemischen und
thermischen Belastung, zurichten
c) Wicklungselemente vorbereiten, einlegen
und abstützen
d) Blechpakete in ruhenden Maschinen
schließen 18
e) Wicklungselemente zu Wicklungen
schalten
f) Läuferwicklungen unter Berücksichtigung
der mechanischen Belastung bandagieren
g) Temperaturüberwachungselemente in
Wicklungen einbauen und schalten
h) Wicklungen unter Berücksichtigung
besonderer Gebrauchsanleitungen und
Sicherheitsvorschriften tränken, aushärten
und einbauen
9 Montieren und a) technische Unterlagen für das Montieren
Demontieren von und Demontieren von umlaufenden und
elektrischen Maschinen ruhenden elektrischen Maschinen lesen
(§ 4 Nr. 18)
b) Gleitlager unter Berücksichtigung der
Schmiereinrichtungen ein- und ausbauen
c) Wälzlager mit Vorrichtungen unter Beach-
tung der Passungen ein- und ausbauen
d) Kommutatoren durch Sägen, Fräsen,
Ausschaben und Entgraten der Nuten
fertigstellen
e) umlaufende Teile mit Auswuchteeinrich-
tungen, insbesondere durch Anbringen
von Ausgleichsgewichten und Bohrungen, 14
auswuchten ·
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 221
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) stromübertragende Teile von umlaufenden
und ruhenden elektrischen Maschinen
montieren und einstellen
g) Stütz- und Befestigungselemente von
ruhenden elektrischen Maschinen unter
Berücksichtigung der mechanischen und
elektrischen Beanspruchung montieren
h) Bauteile und Baugruppen, insbesondere
Ständer, Läufer, Aktivteile von Trafos,
Lüfter und Gehäuse, unter Beachtung von
Bauform und Schutzart montieren
i) Zusatz-, Schalt- und Überwachungs-
einrichtungen montieren und einstellen
10 Installieren von a) Schaltungsunterlagen, insbesondere
elektrischen Maschinen Stromlaufpläne, Übersichtspläne,
und Geräten in Anlagen Anschlußpläne, Funktionspläne, lnstal-
der Antriebstechnik lationspläne und Anordnungspläne, für
und Energieversorgung Anlagen der Antriebstechnik und der
(§ 4 Nr. 19) Energieversorgung lesen
b) Arbeitsablauf für die Montage von Anlage-
teilen und die Leitungsverlegung nach
örtlichen, ökonomischen und sicherheits-
technischen Gesichtspunkten nach 12
Anweisung und Unterlagen festlegen
c) Betriebsmittel in Anlagen der Antriebs-
technik und Energieversorgung, ins-
besondere Schalt-, Steuer- und Regel-
einrichtungen für elektrische Maschinen,
nach Anweisung und Unterlagen
montieren, installieren und anschließen
d) elektrische Maschinen aufstellen, aus-
richten, befestigen und anschließen
11 Einrichten und Über- a) Fertigungseinrichtungen für elektrische
wachen von Fertigungs- Maschinen, insbesondere von Spulen-
einrichtungen für elek- wickelmaschinen, Maschinen zur Bearbei-
trische Maschinen tung der Nut- und Wicklungsisolation
(§ 4 Nr. 20) sowie Einrichtungen zur Verformung von
Spulen, unter Berücksichtigung von Auf- 4
bau und Funktionszusammenhängen nach
Unterlagen und Anweisungen einrichten
b) Fertigungseinrichtungen für elektrische
Maschinen überwachen
12 Prüfen, Messen und a) Verfahren zum Messen elektrischer und
Einstellen an elek- nichtelektrischer Größen und zur Funk-
trischen Maschinen tionsprüfung unter Berücksichtigung der
und zugehörigen spezifischen Meßgeräteeigenschaften
Geräten auswählen sowie Meß- und Prüfeinrich-
(§ 4 Nr. 21) tungen aufbauen
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des
Nr. die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) elektrische Größen, insbesondere Strom,
Spannung, Leistung und Arbeit, auch
unter Verwendung von Vor- und Neben-
widerständen und Meßwandlern, sowie
Frequenz, Leistungsfaktor und Zündwinkel
an Stromventilen, in Ein- und Mehr-
phasennetzen messen
c) elektrische Größen und Kennwerte, ins-
besondere an Drehfeldmaschinen, Gleich-
strommaschinen und Transformatoren,
nach Unterlagen, Datenblättern und
Anweisungen. messen, prüfen und ein-
stellen
d) Phasenfolgen in Mehrphasennetzen fest-
stellen und Phasenlagen, insbesondere
beim Synchronisieren von Generatoren
und Parallelschalten von Transformatoren,
vergleichen
14
e) lsolationswiderstand an Wicklungen
messen sowie Durchschlagfestigkeit
der Isolation mit Hochspannung nach
Unterlagen prüfen
f) nichtelektrische Größen an elektrischen
Maschinen, insbesondere Drehmoment,
Drehfrequenz und Temperaturen, mit
direkten und indirekten Meßverfahren
nach Unterlagen prüfen und messen
g) mechanische Bauteile und Baugruppen
von elektrischen Maschinen einstellen,
Einzel- und Gesamtfunktion nach Schalt-
und Prüfunterlagen prüfen
h) verbindungsprogrammierte und speicher-
programmierbare Steuer- und Regelgeräte
für elektrische Maschinen mit Hilfe von
Funktionsbeschreibungen, Schaltungs-
unterlagen und Programmieranweisungen
einstellen sowie Funktionsprüfung durch-
führen
i) Prüf- und Meßergebnisse protokollieren
und auswerten
13 Inbetriebnehmen von a) ausgeführte Verlege-, Verbindungs- und
elektrischen Maschinen Anschlußarbeiten auf Vollständigkeit unter
und zugehörigen Beachtung der mechanischen und elek-
Geräten trischen Beanspruchungen kontrollieren
(§ 4 Nr. 22) und nach Erfordernis protokollieren
b) Maßnahmen zum Schutz gegen ge-
fährliche Körperströme auf Wirksamkeit
prüfen
c) mechanische und elektrische Sicherungs-
vorrichtungen auf Wirksamkeit·prüfen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 223
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) elektrische Energieversorgung in bezug
auf Polarität, Spannung, Frequenz,
Phasenfolge und Phasenlage prüfen
e) elektrische Maschinen nach mechani-
sehen und elektrischen Kenndaten unter
Berücksichtigung der Betriebseigen-
schaften und -bedingungen unterscheiden
8
f) Einzelfunktionen unter Berücksichtigung
vorgegebener Kennwerte und Parameter
unter Betriebsbedingungen nach An-
weisung und Unterlagen einstellen und
prüfen
g) Probebetrieb von elektrischen Maschinen
und zugehörigen Steuer- und Regel-
geräten bei Nenn- und Grenzbedingungen
nach Unterlagen durchführen
h) Betriebsanleitung und Wartungsvorschrif-
ten dem Betreiber erläutern
14 Instandhalten von a) Inspektion nach Unterlagen durchführen
elektrischen Maschinen und Ergebnisse dokumentieren
und zugehörigen
Geräten b) Wartungsarbeiten nach Betriebsanleitung
(§ 4 Nr. 23) und Wartungsvorschriften durchführen
c) Störungen durch systematische Fehler-
suche erkennen, eingrenzen und beheben
d) Wickeldaten, insbesondere im Rahmen
der Instandsetzung, aufnehmen
e) elektrische Maschinen durch Auswechseln 8
von Wicklungen oder Wicklungsteilen
instandsetzen
f) funktionsbeeinträchtigte mechanische
und elektromechanische Bauteile oder
Baugruppen auswechseln sowie Kommu-
tatoren überdrehen
g) Steuer- und Regelfunktionen an verbin-
dungsprogrammierten und speicher-
programmierbaren Geräten nach Anwei-
sungen und Unterlagen ändern
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Energieelektroniker/zur Energieelektronikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen während der
Organe des ausbildenden Betriebes gesamten Ausbildung
beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
C) Aufgaben des betrieblichen Arbeits- ~
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Unfall- und Gesundheitsgefahren, die
Umweltschutz, Daten- insbesondere von elektrischer Energie,
schutz und rationelle von Maschinen, von gefährlichen
Energieverwendung Arbeitsstoffen und von gefährlichen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 4) Arbeitsstellen ausgehen, erklären und
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 225
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und Sicher-
heitsvorsch~iften beim Arbeiten an
und-mit elektrischen Betriebsmitteln
und Anlagen aus der UW VBG 4 und
dem VDE-Vorschriftenwerk sowie
sonstiger berufsbezogener Arbeits-
sch utzvorsch ritten beachten
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden beschreiben sowie Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten während der
gesamten Ausbildung
d) arbeitsplatzbedingte Ursachen von zu vermitteln
Umweltbelastungen nennen und zu deren
Vermeidung beitragen
e) berufsbezogene Regelungen zum Daten-
schutz nennen und beachten
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Anfertigen von a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und
mechanischen Teilen Schnitten unter Beachtung der Linien-
(§ 5 Abs. 1 Nr. 5) arten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit
Toleranzangaben und der Symbole für
Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie
Skizzen anfertigen
b) Zusammenstellungszeichnungen,
Explosionszeichnungen und Stücklisten
lesen
c) Werkzeuge~ Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel bereitstellen und pflegen
d) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen und erforderliche Abwicklungs-
zeiten einschätzen
e) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von
Längen, Winkeln und Flächen nach
geforderter Meßgenauigkeit auswählen
und handhaben
f) Längen mit Maßstab und Meßschieber
messen
g) Winkel mit Winkelmesser messen und mit
Winkellehren prüfen
h) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren
auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen
i) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen
und kennzeichnen
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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k) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter
Berücksichtigung des zu bearbeitenden
Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen
1) Werkstücke und Halbzeuge unter Berück-
sichtigung des Oberflächenschutzes zur
Bearbeitung ein- und aufspannen 8
m) Bleche, Platten und Profile aus Metall und
Kunststoff sägen
n) Werkstücke aus Metall und Kunststoff
bis zur Genauigkeit DIN 7168 grob und
bis zu Oberflächenbeschaffenheit Rz 25
eben und winklig feilen sowie entgraten
o) Rundungen und Durchbrüche an Werk-
stücken aus Metall und Kunststoff form-
gerecht feilen sowie entgraten
p) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und
Spannkegelspannen
q) Bohrungen und Kegelsenkungen
in Blechen, Platten und Profilteilen
mit handgeführten und ortsfesten
Bohrmaschinen herstellen
r) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohr-
maschinen herstellen
S) Innengewinde in Werkstücke aus Metall
und Kunststoff mit Gewindebohrer
schneiden
t) Außengewinde auf Rohre und Stangen
aus Metall mit Schneideisen schneiden
u) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand-
und Handhebelschere scherschneiden
sowie mit Lochwerkzeugen lochen
V) Bleche und Profilteile aus Metall kalt-
biegen
w) Werkstücke, die durch den Schneid- oder
Biegevorgang verformt sind, richten
6 Herstellen von a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern
mechanischen und Scheiben herstellen sowie mittels
Verbindungen Sicherungselementen, insbesondere mit
(§ 5 Abs. 1 Nr. 6) Federringen, Zahnscheiben und Lacken,
sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum
Weichlöten nach Eigenschaften und
Verwendungszweck auswählen 2
c) Weichlötverbindungen für mechanische
und elektrische Beanspruchung mit
elektrischem Lötkolben herstellen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 227
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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d) Kleber nach Eigenschaften und Ver-
wendungszweck auswählen sowie
Klebeverbindungen zwischen gleichen
und verschiedenen Werkstoffen nach
Anweisung und Unterlagen herstellen
7 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungs-
Verdrahten von unterlagen von Baugruppen, insbesondere
mechanischen, elektro- Anschlußpläne, Geräteverdrahtungspläne,
mechanischen und Stromlaufpläne entsprechend DIN 40 719,
elektrischen Bauteilen lesen sowie Skizzen anfertigen
zu Baugruppen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 7) b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Hilfsmittel auswählen, bereitstellen und
pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen, erforderliche Abwicklungszeiten
einschätzen
d) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zurichten
e) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe,
Aderendhülsen und Stecker, an Leitungen
anbringen
f) Leitungen, insbesondere durch Löten,
Klemmen und Stecken, anschließen und
verbinden
g) Bauelemente und Bauteile, insbesondere 10
Widerstände, Kondensatoren, Spulen und
Halbleiterbauelemente, für den Einbau
in Baugruppen, insbesondere durch Ab-
längen, Biegen, Isolieren und Verzinnen,
nach Anweisungen, Unterlagen und
Mustern vorbereiten
h) Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Profilteile, Bleche, Platten und Beschläge,
zu mechanischen Baugruppen, ins-
besondere zu Einschüben und Gehäusen,
zusammenbauen
i) Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Widerstände, Kondensatoren, Spulen,
Steckverbinder, Sicherungen, Schalter,
Relais, Schütze, Signallampen und
Halbleiterbauelemente, zu elektrischen
Baugruppen zusammenbauen
k) elektromechanische und elektrische
Bauelemente und Bauteile zu Bau-
gruppen, insbesondere durch Frei-,
Bund-, Kanal- und Flachbandleitungs-
verdrahtung, verbinden
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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8 Zurichten, Verlegen a) technische Pläne und Schaltungs-
und Anschließen unterlagen, insbesondere Stromlaufpläne.
von Leitungen Blockschaltbilder, Installationspläne und
(§ 5 Abs . 1 Nr. 8) Anschlußpläne entsprechend DIN 40 719,
für Grundschaltungen der Energie-
und Kommunikationstechnik lesen
sowie Skizzen anfertigen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen, erforderliche Abwicklungszeiten
einschätzen
d) Leitungen der Energie- und Kommunika-
tionstechnik, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Verlegungsarten und
10
des Verwendungszweckes, nach Tabellen
auswählen
e) Leitungswege bei vorgegebenen End- und
Verzweigungspunkten nach baulichen und
örtlichen Gegebenheiten festlegen
f) Leitungen mit Schellen, in Rohren und
Kanälen nach Unterlagen und Anweisun-
gen verlegen und befestigen
g) Leitungen anschlußfertig zurichten und
Anschlußteile anbringen
h) Leitungen nach Anweisung und Unter-
lagen verbinden und an Betriebsmittel
anschließen
9 Messen von Gleich- a) Verfahren und Meßgeräte, insbesondere
und Wechselgrößen unter Berücksichtigung des lnnenwider-
sowie Prüfen von standes, auswählen, Meßfehler abschät-
Bauteilen und Bau- z.en und Meßeinrichtungen aufbauen
gruppen
(§ 5 Abs. 1i Nr. 9)
b} Spannung, Strom, Widerstand und
Leistung im Gleichstromkreis messen und
ihre zusammenhänge berechnen
c) Meßreihen und Kennlinien, insbesondere
von spannungs-, temperatur- und licht-
abhängigen Widerständen, aufnehmen,
darstellen und auswerten
d) sinusförmige Wechselspannung und sinus-
förmigen Wechselstrom in Schaltungen
mit Wirkwiderständen messen
e) Amplitude und Periodendauer, ins- 10
besondere mit Oszilloskop, messen
f) Kenndaten von 'Bauteilen und Bauele-
rnenten, insbesondere von Widerständen
sowie Relais oder Schütz.en, nach Unter-
lagen prüfen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 229
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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g) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion
von Baugruppen nach Unterlagen prüfen
sowie Sollwerte einstellen
h) Schaltungen mit logischen Grundfunk-
tionen, insbesondere UND, ODER, NICHT,
nach Unterlagen prüfen
10 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen
die Ausbildungsinhalte aus den laufenden
Nummern 5, 7 und 8 dieses Teiles des Aus-
bildungsrahmenplans unter Berücksichtigung 12
betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung
1 Zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungs-
Verdrahten von unterlagen von Baugruppen und Geräten,
mechanischen, elektro- insbesondere Anordnungspläne, Strom-
mechanischen und laufpläne und Ersatzschaltpläne ent-
elektrischen Bau- sprechend DIN 40 719, lesen sowie Skizzen
gruppen und Geräten anfertigen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 10)
b) Bauteile unter Beachtung spezifischer
Handhabungs- und Einbauvorschriften,
insbesondere zur Vermeidung statischer
Aufladung und thermischer Belastung,
bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten
einsetzen sowie ein- und auslöten
c) Baugruppen und Geräte nach Anweisung,
Unterlagen und Mustern zusammenbauen
d) Leitungen, insbesondere unter Beachtung
der Farbkennzeichnung, der Mindest-
querschnitte und der Strombelastbarkeit,
nach VDE-Bestimmungen auswählen 9
e) Leitungen zurichten und Anschlußteile,
insbesondere Netzstecker, Kupplungen
und mehrpolige Steckverbinder, nach
Unterlagen anbringen
f) Baugruppen und Geräte in unterschied-
liehen Verdrahtungsarten nach Anwei-
sung, Unterlagen und Mustern verdrahten
g) Aufbau und Verdrahtung von Baugruppen
und Geräten mit den technischen Unter-
lagen, insbesondere durch Sichtprüfen,
vergleichen und elektrische Verbindungen
auf Durchgang prüfen
h) Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Ud. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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2 Montieren und a) technische Pläne und Schaltungsunter-
Installieren funktional lagen der Energieverteilungs- und
abgegrenzter Kommunikationstechnik, insbesondere
Anlagenteile Übersichtspläne und Anordnungspläne,
(§ 5 Abs . 1 Nr. 11) lesen sowie Skizzen anfertigen
b) Betriebsmittel montieren
C) Leitungswege oder Kabelwege unter Beach-
tung der örtlichen Gegebenheiten festlegen
d) Leitungen oder Kabel der Energie-
verteilungs- und Kommunikationstechnik,
insbesondere unter Beachtung des
Verwendungszwecks, der mechanischen
und elektrischen Belastung und der 9
Verlegungsart, auswählen
e) Leitungen oder Kabel, insbesondere unter
Beachtung der mechanischen Belastung
und der örtlichen Gegebenheiten,
verlegen, befestigen und anschließen
f) Montage und Installation mit den techni-
sehen Unterlagen, insbesondere durch
Sichtprüfen, vergleichen sowie elektrische
Verbindungen auf Durchgang prüfen
g) Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
3 Prüfen, Messen und a) Meßverfahren zum Messen sinusförmiger
Einstellen von Bau- Wechselgrößen in Schaltungen mit
gruppen und Geräten komplexen Widerständen auswählen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 12) und Meßschaltungen skizzieren, Meß-
einrichtungen aufbauen, Spannung
und Strom messen, Phasenverschiebung
bestimmen
b) Spannungs-, Strom-, Scheinwiderstands-
und Blindwiderstandswerte unter Berück-
sichtigung der Phasenverschiebung
zeichnerisch ermitteln
c) Funktion von digitalen Schaltungen mit
logischen Grundfunktionen, insbesondere
von Schaltungen mit lmpulsformern und
Kippgliedern, nach Anweisung und Unter-
lagen prüfen
d) Funktion von digitalen Schaltungen mit
integrierten Schaltkreisen der kombina-
torischen Logik, insbesondere mit Coder,
Decoder, Multiplexer, Demultiplexer,
prüfen
e) Kennwerte von Impulsen, insbesondere
Dauer, Frequenz und Tastverhältnis, nach
Unterlagen messen und die Impulsform 6
darstellen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 231
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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f) Prüf- und Meßgeräte sowie Prüf- und
Meßschaltungen zum Prüfen der Funktion
von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
g) Baugruppen und Geräte der Gleich- und
Wechselstromtechnik, insbesondere mit
Wirkwiderständen, Spulen, Konden-
satoren, Transformatoren und diskreten·
Halbleiterbauelementen, nach Prüf-,
Abgleich- und Schaltungsunterlagen
sowie Datenblättern prüfen und einstellen
h) elektromechanische Baugruppen, ins-
besondere mit Relais, Schützen und Stell-
antrieben, nach Prüf-, Abgleich- und
Schaltungsunterlagen sowie Datenblättern
prüfen und einstellen
i) mechanische Baugruppen, insbesondere
mit Schaltern und Antrieben, nach Prüf-
unterlagen und Anweisungen prüfen und
einstellen
k) Prüf- und Meßergebnisse tabellarisch
und zeichnerisch darstellen und nach
Anweisungen auswerten
1) Verfahren zum Messen von Wirk- und
Blindleistung auswählen, Meßeinrichtungen
aufbauen sowie Messungen durchführen
m) Scheinleistung und Phasenversch iebungs-
winkel aus Wirk- und Blindleistung
ermitteln
n) Leistungsfaktor aus Wirk-, Blind- und
Scheinleistung bestimmen
o) Leistungsfaktor, elektrische Arbeit und
Frequenz messen 7
p) Strom, Spannung, Leistung und
elektrische Arbeit über Strom- und
Spannungswandler messen
q) Funktionen von Kippgliedern mit
statischen und dynamischen Eingängen
nach Unterlagen prüfen
r) Funktionen von Grundschaltungen der
sequentiellen Logik, insbesondere von
Zählern, Registern und Speichern, nach
Unterlagen prüfen
4 Inbetriebnehmen von a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Baugruppen, Geräten gegen direktes Berühren nach An-
und funktional abge- weisungen und Vorschriften durch Sicht-
grenzten Anlagenteilen kontrolle prüfen
(§ 5 Abs. 1 Nr. 13)
b) lsolationsprüfungen nach Vorschriften
durchführen
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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c) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei
indirektem Berühren, insbesondere
Schutz durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutz-
einrichtungen im TN-Netz sowie durch
Schutztrennung, nach Vorschriften prüfen 2
d) Einrichtungen zum Schutz gegen elektro-
statische Aufladungen prüfen
e) konstruktionsbedingte Schutzei nrich-
tungen nach Unterlagen prüfen
f) Baugruppen, Geräte und abgegrenzte
Anlagenteile nach Unterlagen in Betrieb
nehmen
g) Funktionsprüfung unter Betriebsbedin-
gungen nach Unterlagen durchführen
und dokumentieren
h) Spannung, Frequenz und Phasenfolge der
elektrischen Energieversorgung prüfen
i) Anlagenteile in Betrieb nehmen, Betriebs- 3
werte durch Beobachten und Messen
feststellen und dokumentieren
5 zusammenbauen und a) Schaltungsunterlagen von Schalt-, Steuer-
Verdrahten sowie Mon- und Verteilungsanlagen, insbesondere
tieren und Installieren Stromlaufpläne, Installationspläne und
von Baugruppen Anschlußpläne, lesen sowie Skizzen
und Anlagenteilen anfertigen
der Energietechnik
(§ 5 Abs. 1 Nr. 14)
b) Bauteile zu Baugruppen für Schalt- und
Verteilungsanlagen, insbesondere unter
Berücksichtigung der Schaltleistungen,
zusammenstellen, zusammenbauen und
verdrahten
c) Bauteile zu Baugruppen der Steuerungs- 16
und Meldetechnik mit Schützen, Relais
und digitalen Funktionseinheiten zu-
sammenstellen, zusammenbauen und
verdrahten
d) Leitungen oder Kabel nach Anweisungen
und Unterlagen auswählen, verlegen,
befestigen und anschließen
e) Anlagenteile nach Anweisungen und
Unterlagen aufstellen, ausrichten,
befestigen und anschließen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 233
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g A n I a g e n t e c h n i k
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 zusammenbauen und a) mechanische Konstruktionsteile für
Verdrahten von Bau- Schaltgerätekombinationen und
gruppen und Geräten Installationsverteiler zusammenbauen
der Schalt-, Steuerungs-
und Verteilungstechnik
b) Schaltgerätekombinationen und lnstalla- 12
tionsverteiler mit Betriebsmitteln zum
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1a)
Schalten, Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen zusammenbauen, erweitern
und verbinden
2 Vorbereiten und a) technische Unterlagen, insbesondere
Abschließen von Installationspläne, lesen und Installations-
Montagearbeiten anordnung entsprechend den örtlichen
(§ 5 Abs. 2 Nr.1b) Gegebenheiten festlegen
b) Material, Betriebsmittel und Werkzeuge
nach sicherheitstechnischen und wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten disponieren
und bereitstellen 4
C) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechni-
sehen, arbeitsorganisatorischen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen,
abstimmen und festlegen
d) Materialaufmaße und Zeitnachweise nach
Anleitung erstellen
3 Montieren von a) Leitungs- und Kabelwege unter Berück-
Leitungen, Kabeln und sichtigung der mechanischen Belastung
1nstallationssystemen und der Verlegungsarten nach örtlichen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 c) Gegebenheiten abstimmen, festlegen und
vorbereiten
b) Installationssysteme zusammenbauen
und montieren
C) Leitungen und Kabel nach Verlege-
anordnung, insbesondere in Kanälen und 18
Rohren, in Kabelwannen, auf und unter
Putz, unter Berücksichtigung der Ver-
legungsvorschriften verlegen, befestigen
und verbinden
d) Erdungen und Potentialausgleichsleitungen
verlegen und befestigen
4 Montieren und lnstal- a) Betriebsmittel für Haupt-, Hilfs-
lieren von Anlagen der und Steuerstromkreise montieren
Energieverteilung, und anschließen
Steuerungs-, Melde-
b) Anlagenteile, insbesondere Schaltgeräte-
und Beleuchtungs-
technik sowie von kombinationen und Installationsverteiler,
aufstellen, ausrichten, zusammenbauen
elektrischen Maschinen
und anschließen
und Stelleinrichtungen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 d)
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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C) Anlagenteile der Energieverteilungstechnik
und Meldetechnik sowie Stelleinrichtun-
gen, Schalt- und Steuergeräte nach Unter-
lagen zusammenbauen, montieren und
installieren
d) elektrische Maschinen aufstellen, 20
befestigen und anschließen
e) speicherprogrammierbare Automati-
sierungsgeräte einbauen und anschließen
f) Beleuchtungsanlagen installieren
5 Messen nicht- a) Drehfrequenzen, insbesondere mit Meß-
elektrischer Größen umformern, messen
und Prüfen der Funktion
b) Temperaturen, insbesondere mit Meß-
speicherprogram mier-
barer Steuergeräte widerständen, messen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1e) c) Steueranweisungen, Steuerprogramme 8
sowie Ein- und Ausgangssignale speicher-
programmierbarer Steuergeräte nach
Unterlagen prüfen
d) Signale für Speicher-, Zeiten-, Merker-
und Zählerfunktionen mit Testprogrammen
prüfen
6 Inbetriebnehmen von a) normengerechte Ausführung der Anlagen,
Anlagen der Energie- insbesondere auf Schutzklassen und
verteilung, Steuerungs-, Schutzarten, sichtprüfen
Melde- und Beleuch-
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
tungstechnik sowie von
elektrischen Maschinen durch Messen der lsolationswiderstände,
und Stelleinrichtungen Erdungswiderstände und Schleifen-
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1f) impedanzen prüfen und dokumentieren
c) Wirksamkeit von Überstrom- und Fehler-
stromschutzeinrichtungen sowie lsola-
tionsüberwachungseinrichtungen durch
Funktionsprüfung und durch Messung
prüfen und dokumentieren
d) mechanische und elektrische Sicherheits-
vorrichtungen, insbesondere NOT-AUS-
Schaltungen, auf ihre Wirksamkeit prüfen
e) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich
zugehöriger Signal- und Befehlsgeber für
Meß-, Steuer- und Überwachungsein- 10
richtungen prüfen und in Betrieb nehmen
f) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise
in Betrieb nehmen, Betriebswerte messen,
Sollwerte einstellen
g) Steuerprogramme für speicher-
programmierbare Steuergeräte eingeben,
ändern und ergänzen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 235
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
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h) Geber und Stellglieder speicher-
programmierbarer Steuergeräte prüfen
i) Programm- und Betriebsabläufe prüfen,
Steuerung in Betrieb nehmen
k) Transformatoren auf Wic~lungs- und
Körperschluß prüfen
1) umlaufende elektrische Maschinen,
insbesondere Kurzschlußläufer, auf
Wicklungs- und Körperschluß prüfen
m) Schaltungsunterlagen aktualisieren
7 Instandhalten von a) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der
Anlagen der Energie- Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen
technik und Anweisungen warten
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 g)
b) Störungen und Fehler in Anlagenteilen
6
durch systematische Fehlereingrenzung
bestimmen und durch Austausch defekter
Funktionseinheiten beheben
c) durchgeführte Arbeiten dokumentieren
B. Fachrichtung Betriebstechnik
1 zusammenbauen und a) Gerüste, Umhüllungen und innere Unter-
Verdrahten von teilung für den Aufbau von Schaltgeräte-
Betriebsmitteln und kombinationen zusammenbauen
Schaltgeräten für
b) Betriebsmittel der Steuerungs-, Rege-
Anlagen der Energie-
lungs- und Überwachungstechnik auf Ein-
technik
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2a)
baurahmen und in Einschubtechnik
12
zusammenbauen, verdrahten und kenn-
zeichnen
C) Schaltgeräte, insbesondere Last- und
Leistungsschalter, Sicherungen und
Betriebsmittel der Leistungselektronik,
einbauen, verdrahten und kennzeichnen
2 Montieren und lnstal- a) Arbeitsabläufe nach sicherheitstechni-
lieren von Betriebs- sehen, arbeitsorganisatorischen und wirt-
mitteln und Anlagen schaftlichen Gesichtspunkten planen,
der Energietechnik abstimmen und festlegen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2b)
b) elektrische Maschinen, Stelleinrichtungen,
Schalt- und Steuergeräte sowie Schienen-
verteiler nach Unterlagen und unter Berück-
sichtigung der Schutzarten und des Explo-
sionsschutzes montieren, installieren und
anschließen
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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c) Schnittstellen zur Messung, Steuerung, 14
Regelung, Meldung und Überwachung
von Betriebsabläufen oder Prozessen
installieren und anpassen
d) programmierbare Automatisierungsgeräte
einbauen und anschließen
e) Anlagen unter Beachtung der Funktion,
der Sicherheitsvorschriften und der
Selektivität ändern, erweitern und Ver-
änderungen dokumentieren
3 Messen nichtelektri- a) Drehfrequenzen mit Meßumformern messen
scher Größen und
b) Temperaturen, insbesondere mit Meß-
Prüfen der Funktionen
von Einrichtungen der widerständen, messen
Meß-, Steuerungs- und c) Funktion von Baugruppen, insbesondere
Regelungstechnik unter Berücksichtigung der Regel-, Stell-,
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2c) Führungs- und Störgrößen, prüfen, ein-
stellen und abgleichen
d) Funktion von Baugruppen, insbesondere 18
Schaltungen mit Operationsverstärkern
und Optokopplern, prüfen und einstellen
e) Ein- und Ausgangssignale an programm-
gesteuerten Automatisierungseinrichtun-
gen mit Hilfe von Testprogrammen prüfen
f) Programmabläufe prüfen
g) Schnittstellen und Peripheriegeräte prüfen
4 Inbetriebnehmen von a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen und
Betriebsmitteln und Schutzeinrichtungen nach VDE 0100
Anlagen der durch Besichtigen, Erproben und Messen
Energietechnik prüfen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 d)
b) mechanische und elektrische Sicher-
heitsvorrichtigungen, insbesondere
NOT-AUS-Schaltungen, auf ihre Wirksam-
keit prüfen
c) Überstrom- und Kurzschlußauslöser ein-
stellen
d) Schnittstellen zu pneumatischen und
hydraulischen Systemen prüfen
e) Anlagen schrittweise nach Anweisungen
in Betrieb nehmen, Funktionen nach
Unterlagen prüfen, Betriebswerte messen,
Sollwerte einstellen
f) Steuerprogramme, insbesondere von 8
Ablauf- und Verknüpfungssteuerungen
mit Speicher-, Zeit-, Merker- und Zähl-
funktionen, nach Unterlagen erstellen
und eingeben
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 237
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
g) Änderungen und Erweiterungen an
Steuerprogrammen nach Unterlagen und
Anweisungen durchführen
h) Transformatoren auf Wicklungs- und
Körperschluß prüfen sowie Spannung
unter Belastung messen
i) umlaufende elektrische Maschinen,
insbesondere Maschinen mit Kurzschluß-
läuter, auf Wicklungs- und Körperschluß
prüfen
k) technische Unterlagen, insbesondere
Schaltungsunterlagen und Steuer-
programme, aktualisieren
-
5 Instandhalten von a) Geräte und Anlagen inspizieren
Betriebsmitteln und 6
b) Geräte und Anlagen nach Wartungsplänen
Anlagen der Energie-
warten
verteilung und
der Beleuchtungs-,
Melde-, Steuerungs-, c) Störungen und Fehler in Baugruppen,
Regelungs- und Geräten und Anlagen durch systema-
Antriebstechnik tische Fehlereingrenzung feststellen
(§ 5 Abs. 2 Nr. 2 e)
d) Baugruppen, Geräte und Anlagen unter
Beachtung der Funktion, der Betriebs-
werte und der Schutzarten und Schutz-
klassen instandsetzen
20
e) Fehlersuche in Anlagen mit mikro-
prozessorge$teuerten Baugruppen und
Geräten unter Verwendung von Prüf-
geräten und Prüfprogrammen durchführen
und Funktionen durch Austausch defekter
Baugruppen wiederherstellen
f) durchgeführte Arbeiten dokumentieren
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 3
(zu§ 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industrieelektroniker/zur Industrieelektronikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 l 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 6 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
C) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen während der
Organe des ausbildenden Betriebes gesamten Ausbildung
beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Unfall- und Gesundheitsgefahren, die
Umweltschutz, Daten- insbesondere von elektrischer Energie,
schutz und rationelle von Maschinen, von gefährlichen
Energieverwendung Arbeitsstoffen und von gefährlichen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4) Arbeitsstellen ausgehen, erklären und
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 239
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 l 3 4
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und Sicher-
heitsvorschriften beim Arbeiten an
und mit elektrischen Betriebsmitteln
und Anlagen aus der UW VBG 4 und
dem VDE-Vorschriftenwerk sowie
sonstiger berufsbezogener Arbeits-
schutzvorschriften beachten
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden beschreiben sowie Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten während der
gesamten Ausbildung
d) arbeitsplatzbedingte Ursachen von zu vermitteln
Umweltbelastungen nennen und zu deren
Vermeidung beitragen
e) berufsbezogene Regelungen zum Daten-
schutz nennen und beachten
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Anfertigen von a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und
mechanischen Teilen Schnitten unter Beachtung der Linien-
(§ 6 Abs. 1 Nr. 5) arten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit ~
Toleranzangaben und der Symbole für
Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie
Skizzen anfertigen
b) Zusammenstellungszeichnungen,
Explosionszeichnungen und Stücklisten
lesen
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel bereitstellen und pflegen
d) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen und erforderliche Abwicklungs-
zeiten einschätzen
e) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von
Längen, Winkeln und Flächen nach
geforderter Meßgenauigkeit auswählen
und handhaben
f) Längen mit Maßstab und Meßschieber
messen
g) Winkel mit Winkelmesser messen und mit
Winkellehren prüfen
h) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren
auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen
i) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen
und kennzeichnen
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
k) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter
Berücksichtigung des zu bearbeitenden
Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen
1) Werkstücke und Halbzeuge unter Berück-
sichtigung des Oberflächenschutzes zur
Bearbeitung ein- und aufspannen 8
m) Bleche, Platten und Profile aus Metall und
Kunststoff sägen
n) Werkstücke aus Metall und Kunststoff
bis zur Genauigkeit DIN 7168 grob und
bis zu Oberflächenbeschaffenheit Rz 25
eben und winklig feilen sowie entgraten
0) Rundungen und Durchbrüche an Werk-
stücken aus Metall und Kunststoff form-
gerecht feilen sowie entgraten
p) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und
Spannkegel spannen
q) Bohrungen und Kegelsenkungen
in Blechen, Platten und Profilteilen
mit handgeführten und ortsfesten
Bohrmaschinen herstellen
r) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohr-
maschinen herstellen
s) Innengewinde in Werkstücke aus Metall
und Kunststoff mit Gewindebohrer
schneiden
t) Außengewinde auf Rohre und Stangen
aus Metall mit Schneideisen schneiden
u) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand-
und Handhebelschere scherschneiden
sowie mit Lochwerkzeugen lochen
v) Bleche und Profilteile aus Metall kalt-
biegen
w) Werkstücke, die durch den Schneid- oder
Biegevorgang verformt sind, richten
6 Herstellen von a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern
mechanischen und Scheiben herstellen sowie mittels
Verbindungen Sicherungselementen, insbesondere mit
(§ 6 Abs. 1 Nr. 6) Federringen, Zahnscheiben und Lacken,
sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum
Weichlöten nach Eigenschaften und
2
Verwendungszweck auswählen
c) Weichlötverbindungen für mechanische
und elektrische Beanspruchung mit
elektrischem Lötkolben herstellen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 241
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 1 3 4
1 2 3 4
d) Kleber nach Eigenschaften und Ver-
wendungszweck auswählen sowie
Klebeverbindungen zwischen gleichen
und verschiedenen Werkstoffen nach
Anweisung und Unterlagen herstellen
7 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungs-
Verdrahten von unterlagen von Baugruppen, insbesondere
mechanischen, elektro- Anschlußpläne, Geräteverdrahtungspläne,
mechanischen und Stromlaufpläne, entsprechend den techni-
elektrischen Bauteilen sehen Regelwerken lesen sowie Skizzen
zu Baugruppen anfertigen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 7)
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Hilfsmittel auswählen, bereitstellen und
pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen, erforderliche Abwicklungszeiten
einschätzen
d) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zurichten
e) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe,
Aderendhülsen und Stecker, an Leitungen
anbringen
f) Leitungen, insbesondere durch Löten,
Klemmen und Stecken, anschließen und
verbinden
g) Bauelemente und Bauteile, insbesondere 10
Widerstände, Kondensatoren, Spulen und
Halbleiterbauelemente, für den Einbau
in Baugruppen, insbesondere durch Ab-
längen, Biegen, Isolieren und Verzinnen,
nach Anweisungen, Unterlagen und
Mustern vorbereiten
h) Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Profilteile, Bleche, Platten und Beschläge,
zu mechanischen Baugruppen, ins-
besondere zu Einschüben und Gehäusen,
zusammenbauen
i) Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Widerstände, Kondensatoren, Spulen,
Steckverbinder, Sicherungen, Schalter,
Relais, Schütze, Signallampen und
Halbleiterbauelemente, zu elektrischen
Baugruppen zusammenbauen
k) elektromechanische und elektrische
Bauelemente und Bauteile zu Bau-
gruppen, insbesondere durch Frei-,
Bund-, Kanal- und Flachbandleitungs-
verdrahtung, verbinden
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
8 Zurichten, Verlegen a) technische Pläne und Schaltungs-
und Anschließen unterlagen, insbesondere Stromlaufpläne,
von Leitungen Blockschaltbilder, Installationspläne und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 8) Anschlußpläne entsprechend DIN 40 719,
für Grundschaltungen der Energie-
und Kommunikationstechnik lesen
sowie Skizzen anfertigen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen, erforderliche Abwicklungszeiten
einschätzen
d) Leitungen der Energie- und Kommunika-
tionstechnik, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Verlegungsarten und
10
des Verwendungszweckes, nach Tabellen
auswählen
e) Leitungswege bei vorgegebenen End- und
Verzweigungspunkten nach baulichen und
örtlichen Gegebenheiten festlegen
f) Leitungen mit Schellen, in Rohren und
Kanälen nach Unterlagen und Anweisun-:
gen verlegen und befestigen
g) Leitungen anschlußfertig zurichten und
Anschlußteile anbringen
h) Leitungen nach Anweisung und Unter-
lagen verbinden und an Betriebsmittel
anschließen
9 Messen von Gleich- a) Vertahren und Meßgeräte, insbesondere
und Wechselgrößen unter Berücksichtigung des lnnenwider-
sowie Prüfen von standes, auswählen, Meßfehler abschät-
Bauteilen und Bau- zen und Meßeinrichtungen aufbauen
gruppen
b) Spannung, Strom, Widerstand und
(§ 6 Abs . 1 Nr. 9)
Leistung im Gleichstromkreis messen und
ihre zusammenhänge berechnen
c) Meßreihen und Kennlinien, insbesondere
von spannungs-, temperatur- und licht-
abhängigen Widerständen, aufnehmen,
darstellen und auswerten
d) sinusförmige Wechselspannung und sinus-
förmigen Wechselstrom in Schaltungen
mit Wirkwiderständen messen
e) Amplitude und Periodendauer, ins- 10
besondere mit Oszilloskop, messen
f) Kenndaten von Bauteilen und Bauele-
menten, insbesondere von Widerständen
sowie Relais oder Schützen, nach Unter-
lagen prüfen /
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn; den 22. Januar 1987 243
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
g) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion
von Baugruppen nach Unterlagen prüfen
sowie Sollwerte einstellen
h) Schaltungen mit logischen Grundfunk-
tionen, insbesondere UND, ODER, NICHT,
nach Unterlagen prüfen
10 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen
die Ausbildungsinhalte aus den laufenden
Nummern 5, 7 und 8 dieses Teiles des Aus-
bildungsrahmenplans unter Berücksichtigung 12
betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
II. Berufliche Fachbildung
1 Zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungs-
Verdrahten von unterlagen von Baugruppen und Geräten,
mechanischen, elektro- insbesondere Anordnungspläne, Strom-
mechanischen und laufpläne und Ersatzschaltpläne ent-
elektrischen Bau- sprechend DIN 40 719, lesen sowie Skizzen
gruppen und Geräten anfertigen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 10)
b) Bauelemente und Bauteile unter Beach-
tung spezifischer Handhabungs- und Ein-
bauvorschriften, insbesondere zur Vermei-
dung statischer Aufladung und thermi-
scher Belastung, bereitstellen, zurichten,
in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und
auslöten
c) Baugruppen und Geräte nach Anweisung,
Unterlagen und Mustern zusammenbauen
d) Leitungen, insbesondere unter Beachtung
der Farbkennzeichnung, der Mindest-
querschnitte und der Strombelastbarkeit,
nach VDE-Bestimmungen auswählen 9
e) Leitungen zurichten und Anschlußteile,
insbesondere Netzstecker, Kupplungen
und mehrpolige Steckverbinder, nach
Unterlagen anbringen
f) Baugruppen und Geräte in unterschied-
liehen Verdrahtungsarten nach Anwei-
sung, Unterlagen und Mustern verdrahten
g) Aufbau und Verdrahtung von Baugruppen
und Geräten mit den technischen Unter-
lagen, insbesondere durch Sichtprüfen,
vergleichen und elektrische Verbindungen
auf Durchgang prüfen
h) Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
i) technische Unterlagen für mechanische,
elektromechanische und elektrische
Baugruppen und Geräte, insbesondere
mit Symbolen der Digitaltechnik,
Steuerungs- und Regelungstechnik und
Pneumatik, lesen sowie Skizzen anfertigen
k) Bohrungen in Werkstücken von Hand und
maschinell unter Berücksichtigung der
Schnittdaten und der Kühl- und Schmier-
mittel reiben
1) Antriebsteile mittels Federverbindungen,
Stiftverbindungen, Spannhülsen, Stell-
und Halteringen fügen
m) Baugruppen oder Geräte mit beweglichen
Teilen, insbesondere Achsen, Wellen,
Antriebe, nach Zusammenbauzeichnun- 14
gen montieren
n) Bauelemente und Baugruppen der
Pneumatik zusammenbauen und verbinden
o) Leitungen unter Berücksichtigung gerate-
spezifischer Kennwerte nach Unterlagen
auswählen und zurichten
p) Baugruppen und Geräte mit elektrischen
und elektromechanischen Betriebsmitteln
nach Unterlagen zusammenbauen und
verdrahten
q) Baugruppen und Geräte im Rahmen der
durchgeführten Arbeiten kontrollieren und
Fehler korrigieren
2 Montieren und lnstal- a) technische Pläne und Schaltungsunter-
lieren funktional abge- lagen der Energieverteilungs- und
grenzter Anlagenteile Kommunikationstechnik, insbesondere
(§ 6 Abs. 1 Nr. 11) Übersichtspläne und Anordnungspläne,
lesen sowie Skizzen anfertigen
b) Betriebsmittel montieren
c) Leitungswege oder Kabelwege unter
Beachtung der örtlichen Gegebenheiten
festlegen
d) Leitungen oder Kabel der Energie-
verteilungs- und Kommunikationstechnik,
insbesondere unter Beachtung des
Verwendungszwecks, der mechanischen
und elektrischen Belastung und der Ver- 9
legungsart, auswählen
e) Leitungen oder Kabel, insbesondere unter
Beachtung der mechanischen Belastung
und der örtlichen Gegebenheiten,
verlegen, befestigen und anschließen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 245
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
f) Montage und Installation mit den techni-
sehen Unterlagen, insbesondere durch
Sichtprüfen, vergleichen sowie elektrische
Verbindungen auf Durchgang prüfen
g) Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
3 Prüfen, Messen und a) Meßverfahren zum Messen sinusförmiger
Einstellen von Bau- Wechselgrößen in Schaltungen mit
gruppen und Geräten komplexen Widerständen auswählen und
(§ 6 Abs. 1 Nr. 12) Meßschaltungen skizzieren, Meßeinrich-
tungen aufbauen, Spannung und Strom
messen, Phasenverschiebung bestimmen
b) Spannungs-, Strom-, Scheinwiderstands-
und Blindwiderstandswerte unter Berück-
sichtigung der Phasenverschiebung
zeichnerisch ermitteln
c) Funktion von digitalen Schaltungen mit
logischen Grundfunktionen, insbesondere
von Schaltungen mit lmpulsformern und
Kippgliedern, nach Anweisung und Unter-
lagen prüfen
d) Funktion von digitalen Schaltungen mit
integrierten Schaltkreisen der kombina-
torischen Logik, insbesondere mit Coder,
Decoder, Multiplexer, Demultiplexer,
prüfen
e) Kennwerte von Impulsen, insbesondere
Dauer, Frequenz und Tastverhältnis, nach
Unterlagen messen und die Impulsform
darstellen
6
f) Prüf- und Meßgeräte sowie Prüf- und
Meßschaltungen zum Prüfen der Funktion
von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
g) Baugruppen und Geräte der Gleich- und
Wechselstromtechnik, insbesondere mit
Wirkwiderständen, Spulen, Konden-
satoren, Transformatoren und diskreten
Halbleiterbauelementen, nach Prüf-,
Abgleich- und Schaltungsunterlagen
sowie Datenblättern prüfen und einstellen
h) elektromechanische Baugruppen, ins-
besondere mit Relais, Schützen und Stell-
antrieben, nach Prüf-, Abgleich- und
Schaltungsunterlagen sowie Datenblättern
prüfen und einstellen
i) mechanische Baugruppen, insbesondere
mit Schaltern und Antrieben, nach Prüf-
unterlagen und Anweisungen prüfen und
einstellen
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
k) Prüf- und Meßergebnisse tabellarisch
und zeichnerisch darstellen und nach
Anweisungen auswerten
1) Verfahren zum Messen von Wirkleistung
auch unter Verwendung von Meßwandlern
in Ein- und Mehrphasennetzen auswählen,
Meßeinrichtungen aufbauen und Messun-
gen durchführen, Scheinleistung, Blind-
leistung und Leistungsfaktor ermitteln
m) Funktion von Kippgliedern mit statischen
und dynamischen Eingängen nach Unter-
lagen prüfen 6
n) Funktionen von Grundschaltungen der
sequentiellen Logik, insbesondere von
Zählern, Registern und Speichern, nach
Unterlagen prüfen
o) Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren
4 Inbetriebnehmen von a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Baugruppen, Geräten gegen direktes Berühren nach An-
und funktional abge- weisungen und Vorschriften durch Sicht-
grenzten Anlagenteilen kontrolle prüfen
(§ 6 Abs. 1 Nr. 13)
b) lsolationsprüfungen nach Vorschriften
durchführen
c) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei
indirektem Berühren, insbesondere
Schutz durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutz-
einrichtungen im TN-Netz sowie durch
Schutztrennung, nach Vorschriften prüfen 2
d) Einrichtungen zum Schutz gegen elektro-
statische Aufladungen prüfen
e) konstruktionsbedingte Schutzeinrich-
tungen nach Unterlagen prüfen
f) Baugruppen, Geräte und abgegrenzte
Anlagenteile nach Unterlagen in Betrieb
nehmen
g) Funktionsprüfung unter Betriebsbedin-
gungen nach Unterlagen durchführen
und dokumentieren
h) Baugruppen und Geräte, insbesondere
Stromversorgungseinheiten, funtional
abgegrenzte Steuerungen sowie Bau-
gruppen der Pneumatik, durch Prüfen,
Einstellen und Abgleichen nach Unter-
lagen in Betrieb nehmen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 247
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
i) Baugruppen und Geräte der Digitaltechnik,
insbesondere mit Zählern, Registern und
Speichern, nach Anweisung in Betrieb 6
nehmen
k) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei
indirektem Berühren, insbesondere
Schutzkleinspannung, Schutzisolierung
und Schutz durch Abschaltung, durch
Besichtigung, Erprobung und Messung
prüfen
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fa c h r i c h t u n g P r o d u kt i o n s t e c h n i k
1 Montieren von auto- a) technische Unterlagen für das Montieren
matisierten Produk- hydraulischer Einrichtungen lesen sowie
tionseinrichtungen Skizzen anfertigen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1a)
b) Baugruppen und Geräte der Digitaltechnik,
der Steuerungs- und Regelungstechnik,
der Antriebstechnik, der Pneumatik und
Hydraulik unter Berücksichtigung der
Abschirmung, Erdung, Entstörung, Dicht-
heit und Schutzvorschriften zu Produktions-
einrichtungen nach Unterlagen und An-
20
weisung zusammenbauen und verbinden
c) Sensoren zur Erfassung von Druck,
Temperatur, Drehzahl und Bewegungs-
abläufen nach Unterlagen einbauen,
einstellen und verbinden
d) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen an
Produktionseinrichtungen, insbesondere
durch Funktions-, Isolations-und Hoch-
spannungsprüfung, prüfen
2 Einrichten und a), Aufbau und Funktionszusammenhänge
Überwachen von von automatisierten Produktionseinrich-
automatisiert.en tungen erkennen und interpretieren
Produktions-
einrichtungen b} Peripheriegeräte, insbesondere Daten-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 b) eingabe-, Datenausgabe-, Datenüber-
tragungs- und Datensichtgeräte, unter
Beachtung der Schnittstellenbedingungen
anhand von Unterlagen anschließen und
bedienen
c) Funktionsmerkmale durch mechanische
und elektrische Eingriffe, insbesondere
in die Sensorik und Akt.orik, anhand von
Unterlagen ändern 20
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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1 2 3 4
d) Funktionsmerkmale durch Eingabe von
Parametern für den Prozeßablauf und
Eingriffe in die Steuerprogramme, nach
Unterlagen und Anweisung ändern
e) Meldegeräte, insbesondere Warn-, Über-
wachungs- und Diagnoseeinrichtungen,
anhand von Unterlagen anschließen und
einstellen
f) Funktions- und Prozeßablauf, insbesondere
unter Berücksichtigung der Qualitäts-
sicherung, anhand technischer Unterlagen
kontrollieren, überwachen und dokumen-
tieren
3 Prüfen, Messen, Ein- a) Betriebswerte von Produktionsein-
stellen und Abgleichen richtungen nach Anweisung, Schaltungs-
von Funktions- und und Prüfungsunterlagen sowie Daten-
Prozeßabläufen an blättern einstellen, abgleichen und prüfen
automatisierten Pro-
du ktionsei n richtu ngen b) Funktion von Meß-, Steuer-, Regel- und
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 c) Überwachungseinrichtungen, ins-
besondere unter Berücksichtigung der
Regel-, Stell-, Führungs- und Störgrößen,
prüfen sowie einstellen
c) Bauteile und Baugruppen der Produktions-
einrichtung, insbesondere Positions-
schalter, Stelltriebe, Schaltverstärker und
Schaltnetzteile unter Berücksichtigung
der Funktionsmerkmale einstellen,
abgleichen und prüfen
d) nichtelektrische Größen, insbesondere
Drehzahl, Druck und Temperatur, direkt
und unter Verwendung von Meßumfor- 14
mern nach Unterlagen und Anweisung
messen
e) Geräte und Produktionseinrichtungen,
insbesondere Magazine, Puffer,
Zuführungs- und Abführungseinheiten
sowie Handhabungsautomaten, unter
Berücksichtigung der Funktions- und
Prozeßmerkmale einstellen, abgleichen
und prüfen
f) Geräte zur Qualitätssicherung und
Sicherungseinrichtungen, insbesondere
automatisierte Prüfeinrichtungen, Arbeits-
schutzeinrichtungen sowie Ver- und
Entsorgungseinrichtungen, einstellen
und prüfen
g) Betriebswerte und produktionsspezifische
Daten erfassen und dokumentieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 249
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
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4 Wiederinbetriebnehmen a) Funktion von Baugruppen und Geräten,
von Geräten und auto- insbesondere der Sensorik, Aktorik,
matisierten Produktions- Antriebstechnik, Leistungselektronik,
einrichtungen Pneumatik und Hydraulik, prüfen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1 d) 10
b) Probelauf unter Berücksichtigung der
Nenn- und Grenzwerte ausführen sowie
Anwenderprogramme eingeben
c) Programme und Daten sichern und
dokumentieren
5 Instandhalten von auto- a) Störungen erkennen und Ursache
matisierten Produktions- durch systematische Fehlersuche
einrichtungen und Anwenden von Diagnosegeräten
(§ 6 Abs. 2 Nr. 1e) eingrenzen
b) Störungen, insbesondere durch mecha-
nische und elektrische Eingriffe sowie 14
Programmänderungen, nach Anweisung
und Unterlagen beheben oder Behebung
veranlassen
c) vorbeugende Instandhaltung und Wartung
nach Unterlagen durchführen
B. Fachrichtung Gerätetechnik
1 Anfertigen von mecha- a) Kühlschmierstoffe und Werkzeuge
nischen Teilen an unter Berücksichtigung der Schnittdaten
Werkzeugmaschinen auswählen.
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2a)
b) Werkstücke bis zu einer Genauigkeit
± 0,1 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit zwischen R2 == 10 µm
und Rz = 63 µm durch Längsrund-,
Querplan-, Quereinstech-, Querabstech-
und Innenlängsdrehen nach Zeichnung
bearbeiten 4
c) Werkstücke an Drehmaschinen bohren
d) Gewinde an Drehmaschinen mit Schneid-
eisen und Gewindebohrer schneiden
e) Werkstücke bis zu einer Genauigkeit
± 0,1 mm und einer Oberflächen-
beschaffenheit zwischen Rz = 16 µm
und R2 = 40 µm nach Zeichnüng fräsen
f) Werkstücke gravieren
2 Anfertigen von elektro- a) Drahtwiderstände, insbesondere unter
mechanischen und Berücksichtigung von Belastbarkeit,
elektrischen Bauteilen Induktivität und Widerstandstoleranzen,
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2b) nach Unterlagen und Mustern anfertigen
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
b) Spulen von Hand und mit Wickel-
maschinen nach Unterlagen und Mustern
wickeln 10
c) Spulen und Eisenkerne zu Bauteilen
zusammenbauen
d) Formkabel nach Schaltungsunterlagen,
Bauvorschriften und Mustern anfertig~n
3 Anfertigen und a) Leiterbah nenverlauf und Bestückungsplan
Bestücken von für einseitig beschichtete Leiterplatten
Leiterplatten bis „Europaformat" nach Schaltungsunter-
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2c) lagen und Vorgabe entwerfen sowie
Stücklisten erstellen
b) einseitig beschichtete Leiterplatten unter 8
Berücksichtigung der Vorschriften über
gefährliche Arbeitsstoffe anfertigen
c) Leiterplatten nach Unterlagen mit Bau-
teilen bestücken und in Laborverdrahtung
verdrahten
4 zusammenbauen und a) Leitungen unter Berücksichtigung geräte-
Verdrahten von Bau- spezifischer Kennwerte, insbesondere
gruppen und Geräten Koaxial- und Flachbandleitungen sowie
der Energie- oder hitzebeständige Leitungen, nach Unter-
Kommunikationstechnik lagen auswählen und zurichten
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2d)
b) Baugruppen und Geräte, insbesondere
unter Berücksichtigung der Abschirmung,
Erdung, Entstörung und statischen Auf-
ladung, nach Unterlagen zusammenbauen
und verdrahten
c) Baugruppen mit elektrisch-feinmecha- 20
nischen Bauteilen zusammenbauen und
verdrahten
d) Baugruppen und Geräte, insbesondere
unter Berücksichtigung von Brumm-
schleifen, elektrischen und elektro-
magnetischen Störeinflüssen sowie
unerwünschten Kopplungen, nach Unter-
lagen zusammenbauen und verbinden
e) Leistungshalbleiter unter Beachtung
der Anordnung hinsichtlich ihrer Kühlung
einbauen und verdrahten
5 Prüfen, Messen, Ein- a) Spannung, Verstärkung, Frequenzen und
stellen und Abgleichen Pulse, insbesondere an Verstärkern, Filtern
von Baugruppen und und Oszillatoren, nach Unterlagen messen
Geräten
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2e)
b) Bitmuster an programmierbaren Bau-
gruppen und Geräten, insbesondere Aus-
und Eingangssignale, unter Anwendung
von Testprogrammen prüfen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 251
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten Lind Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) programmierbare Steuerungsgeräte
mit Hilfe von Testprogrammen nach
Unterlagen prüfen
d) Verstärker, Filter und Oszillatoren
nach Unterlagen prüfen, einstellen und
abgleichen
e) Funktionseinheiten der Leistungselektronik,
insbesondere Stromrichter, Umrichter und
Wechselrichter, nach Unterlagen prüfen,
einstellen und abgleichen
f) Funktionseinheiten für Steuer-, Meß-
und Regeleinrichtungen, insbesondere 16
Regler, Meßumformer, Meßverstärker und
Meßumsetzer, nach Unterlagen prüfen,
einstellen und abgleichen
g) Prüf- und Testprogramme für Baugruppen
und Geräte nach Unterlagen und Anweisung
anwenden
h) mechanische und elektromechanische
Funktionen an Baugruppen und Geräten
nach Unterlagen prüfen und einstellen
i) gerätetechnische Prüfungen, insbesondere
lsolationsprüfung, Schutzleiterprüfung,
Hochspannungsprüfung und Funkentstör-
prüfung, nach Unterlagen durchführen
k) Verfahren zum Messen von Drehzahl,
Druck und Temperatur, insbesondere mit
Meßwertaufnehmern, Meßumformern,
Meßumsetzern und Meßverstärkern,
auswählen, Meßeinrichtungen aufbauen
und abgleichen, Messungen durchführen
6 Inbetriebnehmen a) Baugruppen und Geräte unter Berück-
von Baugruppen sichtigung der Einzelfunktionen und der
und Geräten Gesamtfunktion einschließlich Anpassung
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2f) an Peripheriegeräte nach Unterlagen in
Betrieb nehmen
b) Probebetrieb von Geräten nach Unterlagen 6
und Anweisungen durchführen und proto-
kollieren
c) Geräte an Benutzer übergeben und
Bedienung erklären
7 Instandhalten a) Verschleißteile, insbesondere mechanische
von Baugruppen und elektromechanische Teile, inspizieren
und Geräten und austauschen
(§ 6 Abs. 2 Nr. 2g)
b) Störungen durch systematische Fehler-
eingrenzung bestimmen und beheben,
fehlerhafte Bauteile und Funktionsgruppen 14
austauschen
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
c) Baugruppen und Geräte unter Anwendung
gerätespezifischer Vorschriften warten,
inspizieren und instandsetzen
d) lnstandhaltungsarbeiten protokollieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 253
Anlage 4
(zu§ 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kommunikationselektroniker/zur Kommunikationselektronikerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wcchen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 1 2 1 3 1 4
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten
aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2) b) Grundfunktionen des ausbildenden
Betriebes wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen während der
Organe des ausbildenden Betriebes gesamten Ausbildung
beschreiben zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) Unfall- und Gesundheitsgefahren, die
Umweltschutz, Daten- insbesondere von elektrischer Energie,
schutz und rationelle von Maschinen, von gefährlichen
EnergieverwendunQ Arbeitsstoffen und von gefährlichen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4) Arbeitsstellen ausgehen, erklären und
Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
b) wesentliche Bestimmungen und Sicher-
heitsvorschriften beim Arbeiten an
und mit elektrischen Betriebsmitteln
und Anlagen aus der UW VBG 4 und
dem VDE-Vorschriftenwerk sowie
sonstiger berufsbezogener Arbeits-
sch utzvorsch ritten beachten
c) Verhaltensweisen bei Unfällen und
Bränden beschreiben sowie Maßnahmen
der Ersten Hilfe einleiten während der
gesamten Ausbildung
d) arbeitsplatzbedingte Ursachen von zu vermitteln
Umweltbelastungen nennen und zu deren
Vermeidung beitragen
e) berufsbezogene Regelungen zum Daten-
schutz nennen und beachten
f) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Anfertigen von a) Einzelteilzeichnungen in Ansichten und
mechanischen Teilen Schnitten unter Beachtung der Linien-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) arten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit
Toleranzangaben und der Symbole für
Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie
Skizzen anfertigen
b) Zusammenstellungszeichnungen,
Explosionszeichnungen und Stücklisten
lesen
c) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel bereitstellen und pflegen
d) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen und erforderliche Abwicklungs-
zeiten einschätzen
e) Meßzeuge zum Messen und Prüfen von
Längen, Winkeln und Flächen nach
geforderter Meßgenauigkeit auswählen
und handhaben
f) Längen mit Maßstab und Meßschieber
messen
g) Winkel mit Winkelmesser messen und mit
Winkellehren prüfen
h) Flächen nach dem Lichtspaltverfahren
auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen
i) Werkstücke unter Berücksichtigung der
Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen
und kennzeichnen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 255
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
k) Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter
Berücksichtigung des zu bearbeitenden
Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen
1) Werkstücke und Halbzeuge unter Berück-
sichtigung des Oberflächenschutzes zur
Bearbeitung ein- und aufspannen 8
m) Bleche; Platten und Profile aus Metall und
Kunststoff sägen
n) Werkstücke aus Metall und Kunststoff
bis zur Genauigkeit DIN 7168 grob und
bis zu Oberflächenbeschaffenheit Rz 25
eben und winklig feilen sowie entgraten
o) Rundungen und Durchbrüche an Werk-
stücken aus Metall und Kunststoff form-
gerecht feilen sowie entgraten
p) Bohrer und Senker mit Bohrfutter und
Spannkegelspannen
q) Bohrungen und Kegelsenkungen
in Blechen, Platten und Profilteilen
mit handgeführten und ortsfesten
Bohrmaschinen herstellen
r) Flachsenkungen mit ortsfesten Bohr-
maschinen herstellen
s) Innengewinde in Werkstücke aus Metall
und Kunststoff mit Gewindebohrer
schneiden
t) Außengewinde auf Rohre und Stangen
aus Metall mit Schneideisen schneiden
u) Bleche und Kunststoffplatten mit Hand-
und Handhebelschere scherschneiden
sowie mit Lochwerkzeugen lochen
v) Bleche und Profilteile aus Metall kalt-
biegen
w) Werkstücke, die durch den Schneid- oder
Biegevorgang verformt sind, richten
6 Herstellen von a) Verbindungen mittels Schrauben, Muttern
mechanischen und Scheiben herstellen sowie mittels
Verbindungen Sicherungselementen, insbesondere mit
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) Federringen, Zahnscheiben und Lacken,
sichern
b) Werkzeuge, Lote und Flußmittel zum
Weichlöten nach Eigenschaften und
2
Verwendungszweck auswählen
c) Weichlötverbindungen für mechanische
und elektrische Beanspruchung mit
elektrischem Lötkolben herstellen
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
d) Kleber nach Eigenschaften und Ver-
wendungszweck auswählen sowie
Klebeverbindungen zwischen gleichen
und verschiedenen Werkstoffen nach
Anweisung und Unterlagen herstellen
7 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungs-
Verdrahten von unterlagen von Baugruppen, insbesondere
mechanischen, elektro- Anschlußpläne, Geräteverdrahtungspläne,
mechanischen und Stromlaufpläne entsprechend DIN 40 719,
elektrischen Bauteilen lesen sowie Skizzen anfertigen
zu Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und
Hilfsmittel auswählen, bereitstellen und
pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen, erforderliche Abwicklungszeiten
einschätzen
d) ein- und mehradrige, geschirmte und
ungeschirmte Leitungen zurichten
e) Anschlußteile, insbesondere Kabelschuhe,
Aderendhülsen und Stecker, an Leitungen
anbringen
f) Leitungen, insbesondere durch Löten,
Klemmen und Stecken, anschließen und
verbinden
g) Bauelemente und Bauteile, insbesondere 10
Widerstände, Kondensatoren, Spulen und
Halbleiterbauelemente, für den Einbau
in Baugruppen, insbesondere durch Ab-
längen, Biegen, Isolieren und Verzinnen,
nach Anweisungen, Unterlagen und
Mustern vorbereiten
h) Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Profilteile, Bleche, Platten und Beschläge,
zu mechanischen Baugruppen, ins-
besondere zu Einschüben und Gehäusen,
zusammenbauen
i) Bauelemente und Bauteile, insbesondere
Widerstände, Kondensatoren, Spulen,
Steckverbinder, Sicherungen, Schalter,
Relais, Schütze, Signallampen und
Halbleiterbauelemente, zu elektrischen
Baugruppen zusammenbauen
k) elektromechanische und elektrische
Bauelemente und Bauteile zu Bau-
gruppen, insbesondere durch Frei-,
Bund-, Kanal- und Flachbandleitungs-
verdrahtung, verbinden
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 257
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
8 Zurichten, Verlegen a) technische Pläne und Schaltungs-
und Anschließen unterlagen, insbesondere Stromlaufpläne,
von Leitungen Blockschaltbilder, Installationspläne und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) Anschlußpläne entsprechend DIN 40 719,
für Grundschaltungen der Energie-
und Kommunikationstechnik lesen
sowie Skizzen anfertigen
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfs-
mittel auswählen, bereitstellen und pflegen
c) Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung
festlegen, erforderliche Abwicklungszeiten
einschätzen
d) Leitungen der Energie- und Kommunika-
tionstechnik, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Verlegungsarten und
10
des Verwendungszweckes, nach Tabellen
auswählen
e) Leitungswege bei vorgegebenen End- und
Verzweigungspunkten nach baulichen und
örtlichen Gegebenheiten festlegen
f) Leitungen mit Schellen, in Rohren und
Kanälen nach Unterlagen und Anweisun-
gen verlegen und befestigen
g) Leitungen anschlußfertig zurichten und
Anschlußteile anbringen
h) Leitungen nach Anweisung und Unter-
lagen verbinden und an Betriebsmittel
anschließen
9 Messen von Gleich- a) Verfahren und Meßgeräte, insbesondere
und Wechselgrößen unter Berücksichtigung des lnnenwider-
sowie Prüfen von standes, auswählen, Meßfehler abschät-
Bauteilen und Bau- zen und Meßeinrichtungen aufbauen
gruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
b) Spannung, Strom, Widerstand und
Leistung im Gleichstromkreis messen und
ihre zusammenhänge berechnen
C) Meßreihen und Kennlinien, insbesondere
von spannungs-, temperatur- und licht-
abhängigen Widerständen, aufnehmen,
darstellen und auswerten
d) sinusförmige Wechselspannung und sinus-
förmigen Wechselstrom in Schaltungen
mit Wirkwiderständen messen
e) Amplitude und Periodendauer, ins- 10
besondere mit Oszilloskop, messen
f) Kenndaten von Bauteilen und Bauele-
menten, insbesondere von Widerständen
sowie Relais oder Schützen, nach Unter-
lagen prüfen
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
g) Schaltungsaufbau, Sollwerte und Funktion
von Baugruppen nach Unterlagen prüfen
sowie Sollwerte einstellen
h) Schaltungen mit logischen Grundfunk-
tionen, insbesondere UND, ODER, NICHT,
nach Unterlagen prüfen
10 Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen
die Ausbildungsinhalte aus den laufenden
Nummern 5, 7 und 8 dieses Teiles des Aus-
bildungsrahmenplans unter Berücksichtigung 12
betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des
individuellen Lernfortschritts vermittelt werden
H. Berufliche Fachbildung
1 zusammenbauen und a) Technische Zeichnungen und Schaltungs-
Verdrahten von unterlagen von Baugruppen und Geräten,
mechanischen, elektro- insbesondere Anordnungspläne, Strom-
mechanischen und laufpläne und Ersatzschaltpläne ent-
elektrischen Bau- sprechend DIN 40 719, lesen sowie Skizzen
gruppen und Geräten anfertigen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
b) Bauteile unter Beachtung spezifischer
Handhabungs- und Einbauvorschriften,
insbesondere zur Vermeidung statischer
Aufladung und thermischer Belastung,
bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten
einsetzen sowie ein- und auslöten
C) Baugruppen und Geräte nach Anweisung,
Unterlagen und Mustern zusammenbauen
d) Leitungen, insbesondere unter Beachtung
der Farbkennzeichnung, der Mindest-
querschnitte und der Strombelastbarkeit,
nach VDE-Bestimmungen auswählen 9
e) Leitungen zurichten und Anschlußteile,
insbesondere Netzstecker, Kupplungen
und mehrpolige Steckverbinder, nach
Unterlagen anbringen
f) Baugruppen und Geräte in unterschied-
liehen Verdrahtungsarten nach Anwei-
sung, Unterlagen und Mustern verdrahten
g) Aufbau und Verdrahtung von Baugruppen
und Geräten mit den technischen Unter-
lagen, insbesondere durch Sichtprüfen,
vergleichen und elektrische Verbindungen
auf Durchgang prüfen
h) Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 259
zeitliche Richtwerte
Lfd. Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Teil des im. Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
2 Montieren und a) technische Pläne und Schaltungsunter-
Installieren funktional lagen der Energieverteilungs- und
abgegrenzter Kommunikationstechnik, insbesondere
Anlagenteile Übersichtspläne und Anordnungspläne,·
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) lesen sowie Skizzen anfertigen
b) Betriebsmittel montieren
c) Leitungswege oder Kabelwege unter Beach-
tung der örtlichen Gegebenheiten.festlegen
d) Leitungen oder Kabel der Energie-
verteilungs- und Kommunikationstechnik,
insbesondere unter Beachtung des
Verwendungszwecks, der mechanischen
und elektrischen Belastung und der
9
Verlegungsart, auswählen
e) Leitungen oder Kabel, insbesondere unter
Beachtung der mechanischen Belastung
und der örtlichen. Gegebenheiten,
verlegen, befestigen und anschließen
f) Montage und Installation mit den techni-
sehen Unterlagen, insbesondere durch
Sichtprüfen, vergleichen sowie elektrische
Verbindungen auf Durchgang prüfen
g) Fehler korrigieren und Änderungen
dokumentieren
3 Prüfen, Messen und a) Meßverfahren zum Messen sinusförmiger
Einstellen von Bau- Wechselgrößen in Schaltungen mit
gruppen und Geräten komplexen Widerständen auswählen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) und Meßschaltungen skizzieren, Meß-
einrichtungen aufbauen, Spannung
und Strom messen, Phasenverschiebung
bestimmen
b) Spannungs-, Strom-, Scheinwiderstands-
und Blindwiderstandswerte unter Berück-
sichtigung der Phasenverschiebung
zeichnerisch ermitteln
c) Funktion von digitalen Schaltungen mit
logischen Grundfunktionen, insbesondere
von Schaltungen mit lmpulsformern und
Kippgliedern, nach Anweisung und Unter-
lagen prüfen
d) Funktion von digitalen Schaltungen mit
integrierten Schaltkreisen der kombina-
torischen Logik, insbesondere mit Coder,
Decoder, Multiplexer, Demultiplexer,
prüfen
e) Kennwerte von Impulsen, insbesondere
Dauer, Frequenz und Tastverhältnis, nach
Unterlagen messen und die Impulsform 6
darstellen
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
f) Prüf- und Meßgeräte sowie Prüf- und
Meßschaltungen zum Prüfen der Funktion
von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
auswählen und aufbauen
g) Baugruppen und Geräte der Gleich- und
Wechselstromtechnik, insbesondere mit
Wirkwiderständen, Spulen, Konden-
satoren, Transformatoren und diskreten
Halbleiterbauelementen, nach Prüf-,
Abgleich- und Schaltungsunterlagen
sowie Datenblättern prüfen und einstellen
h) elektromechanische Baugruppen, ins-
besondere mit Relais, Schützen und Stell-
antrieben, nach Prüf-, Abgleich- und
Schaltungsunterlagen sowie Datenblättern
prüfen und einstellen
i) mechanische Baugruppen, insbesondere
mit Schaltern und Antrieben, nach Prüf-
unterlagen und Anweisungen prüfen und
einstellen
k) Prüf- und Meßergebnisse tabellarisch
und zeichnerisch darstellen und nach
Anweisungen auswerten
1) Meßgeräte zum Messen von Pegeln,
Frequenzen, Pulsen und Pulsfolgen aus-
wählen
m) Pegel und Frequenzen, insbesondere an
Niederfrequenzverstärkern und Generator-
schaltungen, prüfen, messen, einstellen
und abgleichen
n) Pulse und Pulsfolgen, insbesondere an
Impulserzeugern, lmpulsformern, Impuls-
zählern und Registern, prüfen, messen
und einstellen
7
o) Funktionen von Kippgliedern mit stati-
sehen und dynamischen Eingängen nach
Unterlagen prüfen
p) Funktionen von Grundschaltungen der
sequentiellen Logik, insbesondere von
Zählern, Registern und Speichern, nach
Unterlagen prüfen
q) Funktion programmierter Logikbausteine
nach Unterlagen prüfen
r) Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 261
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
4 Inbetriebnehmen von a) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen
Baugruppen, Geräten gegen direktes Berühren nach An-
und funktional abge- weisungen und Vorschriften durch Sicht-
grenzten Anlagenteilen kontrolle prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
b) lsolationsprüfungen nach Vorschriften
durchführen
c) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei
indirektem Berühren, insbesondere
Schutz durch Abschaltung mit Überstrom-
schutzorganen und Fehlerstromschutz-
einrichtungen im TN-Netz sowie durch
Schutztrennung, nach Vorschriften prüfen 2
d) Einrichtungen zum Schutz gegen elektro-
statische Aufladungen prüfen
e) konstruktionsbedingte Schutzeinrich-
tungen nach Unterlagen prüfen
f) Baugruppen, Geräte und abgegrenzte
Anlagenteile nach Unterlagen in Betrieb
nehmen
g) Funktionsprüfung unter Betriebsbedin-
gungen nach Unterlagen durchführen
und dokumentieren
h) Einzelfunktionen und Gesamtfunktion von
Geräten oder Anlageteilen nach Unter-
lagen prüfen
i) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei
indirektem Berühren, insbesondere
2
Schutzkleinspannung und Schutzisolie-
rung, prüfen
k) Geräte oder Anlagenteile nach Unterlagen
und Anweisungen in Betrieb nehmen,
Betriebswerte messen und dokumentieren
5 zusammenbauen und a) Schaltungsunterlagen für Baugruppen,
Verdrahten sowie Mon- Geräte und Anlagen lesen sowie Skizzen
tieren und Installieren anfertigen
von Baugruppen, b) Leiterbahnverlauf für Leiterplatten bis
Geräten oder Anlagen- ,,Europaformat" nach Unterlagen fest-
teilen der Kommunika- legen, Bestückungsplan und Stückliste
tionstechnik erstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
C) Leiterplatten nach Unterlagen mit Bau-
teilen bestücken und Verbindungen in
Laborverdrahtung herstellen 9
d) Bauteile und Baugruppen zu Geräten oder
Anlagenteilen unter Berücksichtigung der
thermischen, mechanischen und elek-
trischen Beanspruchung sowie magne-
tischer und elektrischer Störeinflüsse
nach Anweisungen, Unterlagen und
Mustern zusammenbauen und verdrahten
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 2 3 4
e) Leitungen und Kabel für Anlagen der
Kommunikationstechnik nach Anwei-
sungen und Unterlagen auswählen und
verlegen
6 Eingrenzen, Erkennen a) Ursachen für mechanische und elek-
und Beseitigen von trische Fehler in Geräten oder funktional
Fehlern in Geräten oder abgegrenzten Anlagenteilen, insbesondere
funktional abgegrenzten durch Funktionsprüfung bis zur Bau-
Anlagenteilen der gruppenebene, nach Anweisungen und 4
Kommunikationstechnik Unterlagen eingrenzen und erkennen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
b) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen,
insbesondere durch Austausch der fehler-
haften Baugruppe, beheben
7 Bedienen von Geräten a) Geräte der Datenverarbeitungstechnik,
der Datenverarbeitungs- insbesondere Tastaturen, Datensicht-
technik und Anwenden geräte, externe Speicher und Drucker,
von Programmen bedienen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
b) Programmablaufpläne lesen und skizzieren
c) Programme, insbesondere Betriebs-
systeme, Anwender-, Test- und Prüf- 4
programme, nach Anweisung und Unter-
lagen anwenden
d) Programme, insbesondere in einer pro-
blemorientierten Programmiersprache mit
ca. 20 Befehlsschritten, nach Unterlagen,
insbesondere Befehlslisten, schreiben,
testen und anwenden
III. Berufliche Fachbildung in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Informationstechnik
1 zusammenbauen und a) Baugruppen und Geräte nach Unterlagen
Verdrahten sowie und Mustern, insbesondere unter Berück-
Montieren und Instal- sichtigung von Busverbindungen und
lieren von Baugruppen, Schnittstellen, zusammenbauen und
Geräten und Anlagen verdrahten
der Informations- und b) Leitungen oder Kabel unter Berücksichti-
Datentechnik gung wichtiger Kennwerte, insbesondere
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1a)
der Leitungskapazität, der Leitungs-
dämpfung und des Wellenwiderstandes,
auswählen, verlegen, verbinden und
anschließen 20
c) Anlagen, insbesondere unter Berück-
sichtigung der Schnittstellen, nach Unter-
lagen und Anweisungen montieren und
installieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 263
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
d) Meß-, Prüf- und Regelgeräte der lnforma-
tions- und Datentechnik, insbesondere
Zähler, Zeit-, Frequenz- und lmpulsmeß-
geräte sowie Meßgrößenwandler, nach
Unterlagen und Mustern zusammenbauen
und elektrisch verbinden
2 Prüfen, Messen, Ein- a) analoge Signale und Kennwerte, insbe-
stellen und Abgleichen sondere Verstärkung, Dämpfung, Fre-
an Baugruppen, quenzgang, Phasenwinkel und -lage,
Geräten und Anlagen Impedanz, Bandbreite und Empfindlich-
der Informations- und keit, nach Unterlagen, Prüfvorschriften
Datentechnik und Datenblättern prüfen, messen, ein-
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1 b) stellen und abgleichen
b) digitale Signale und Kennwerte, ins-
besondere Impulskennwerte und zeitliche
Zuordnungen von Impulsen, nach Unter-
lagen, Prüfvorschr:iften und Datenblättern
prüfen, messen, einstellen und abgleichen
c) Sensoren zur Erfassung nichtelektrischer
Größen, insbesondere von Licht, Tempera-
tur, Drehfrequenz und -winkel, Druck, Zug 20
und Weg sowie ihre Wandler, nach Unter-
lagen, Prüfvorschriften und Datenblättern
prüfen, einstellen und abgleichen
d) Aktoren, insbesondere Stellantriebe und
Ventile, nach Unterlagen prüfen und ein-
stellen
e) Programme, insbesondere für Meß- und
Prüfzwecke in maschinenorientierter
Sprache, nach Unterlagen, insbesondere
Befehlslisten und Programmablaufplänen,
eingeben, testen und anwenden
f) Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren
und auswerten
3 Inbetriebnehmen von a) Funktionen von Dateneingabegeräten,
Geräten und Anlagen insbesondere von Tastaturen, Lese-
der Informations- und einrichtungen und Sensoren, prüfen und
Datentechnik einstellen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1c)
b) Funktionen von Datenausgabegeräten,
insbesondere von Sichtgeräten, Druckern,
Speichern und Aktoren, prüfen und ein-
stellen
c) Funktionen von Datenverarbeitungs- und
Datenübertragungsgeräten sowie von Ver-
bindungselementen und Schnittstellen
prüfen
d) Funktionen von Geräten und Anlagen der
Informations- und Datentechnik durch
Probebetrieb nach Unterlagen und Anwei-
sun gen prüfen 18
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Einrichtungen zum Messen, Steuern,
Regeln, Melden und Überwachen,
insbesondere Ablaufsteuerungen, Regler,
Meßeinrichtungen, Stellglieder und
Signalübertragungseinrichtungen, prüfen
und einstellen
f) Probebetrieb von Geräten und Anlagen
nach Unterlagen und Anweisungen durch-
führen
g) durchgeführte Arbeiten und Prüfergebisse
dokumentieren
h) Geräte und Anlagen der Informations-
und Datentechnik an Benutzer übergeben
und Bedienung erklären
4 Instandhalten von a) Geräte und Anlagen nach Inspektions- und
Geräten und Anlagen Wartungsplänen inspizieren und warten,
der Informations- Verschleißteile austauschen und Betriebs-
und Datentechnik werte nachstellen, durchgeführte Arbeiten
(§ 7 Abs. 2 Nr. 1d) dokumentieren
b) Störungen und Fehler in Geräten und
Anlagen der Informations- und Daten- 20
technik mit Hilfe von Service-Unterlagen
systematisch eingrenzen, erkennen
und beheben, durchgeführte Arbeiten
dokumentieren
c) Geräte und Anlagen der Informations-
und Datentechnik nach Unterlagen und
Anweisungen erweitern und ändern,
durchgeführte Arbeiten dokumentieren
B. Fachrichtung Telekommunikationstechnik
1 zusammenbauen a) Material, Betriebsmittel und Werkzeuge dis-
und Verdrahten ponieren, Arbeitsabläufe nach sicherheits-
von Baugruppen technischen, arbeitsorganisatorischen
zu Geräten sowie und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
Montieren, Installieren planen
und Erweitern von b) Baugruppen zu Geräten, insbesondere
Anlagen der Tele- zu Fernsprechendgeräten, Datenend-
kommunikationstechnik geräten und Melde- und Signalgeräten,
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2a) nach Unterlagen zusammenbauen und
verdrahten
c) Endgeräte unter Beachtung der Schnitt-
stellenbedingungen nach Unterlagen
aufstellen, befestigen und anschließen
d) Leitungen und Kabel unter Berücksich-
tigung wichtiger Kennwerte, insbesondere
der Leitungskapazität, der Leitungs-
dämpfung und des Wellenwiderstandes,
auswählen
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 265
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Leitungen und Kabel unter Beachtung
spezieller Übertragungsbedingungen der
20
Sicherheit und der örtlichen Lage ver-
legen, befestigen, anschließen, verbinden
und die Verbindungsstellen schützen
f) Telekommunikationsanlagen für Sprache,
Daten, Text und Bild, insbesondere
Nebenstellenanlagen sowie mindestens
eine der nachfolgenden Anlagenarten
aa) Vermittlungsanlagen
bb) Übertragungsanlagen
CC) Kabelanlagen
dd) Melde- und Signalanlagen,
nach Unterlagen aufstellen, ausrichten,
befestigen, zusammenbauen, elektrisch
verbinden und beschalten
g) Baugruppen, Geräte und Anlagen
unter Berücksichtigung der Funktion
erweitern und die durchgeführten
Arbeiten dokumentieren
2 Prüfen, Messen, Ein- a) analoge Signale sowie deren Kennwerte,
stellen und Abgleichen insbesondere Verstärkung, Dämpfung
an Baugruppen, und Frequenzgang, nach Prüfvorschriften
Geräten und Anlagen und Datenblättern prüfen und messen
der Telekommunikations-
technik b) digitale Signale, insbesondere Impuls-
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2 b)
kennwerte und zeitliche Zuordnungen
von Impulsen, nach Prüfvorschriften
und Datenblättern prüfen und messen 10
c) Baugruppen und Geräte nach Schalt-
und Prüfunterlagen, Datenblättern und
Anweisungen einstellen und abgleichen
d) Prüf- und Meßprogramme nach Anweisung
anwenden
e) Prüf- und Meßergebnisse auswerten und
dokumentieren
3 Inbetriebnehmen von a) Einzelfunktionen und Gesamtfunktion,
Geräten und Anlagen insbesondere Kennwerte, Parameter und
der Telekommunikations- Sicherungsfunktionen, an Geräten und
technik Anlagen sowie deren Schnittstellen nach
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2c) Unterlagen prüfen und einstellen
b) Funktionen mit Prüfprogrammen prüfen
c) Leistungsmerkmale nach Unterlagen
kontrollieren und einstellen 14
d) Probebetrieb von Geräten und Anlagen
nach Anweisung und Unterlagen durch-
führen
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Prüf- und Meßergebnisse durch tabella-
rische Darstellung protokollieren und
nach Unterlagen und Datenblättern aus-
werten und dokumentieren
f) Geräte und Anlagen an Benutzer über-
geben und die Bedienung erklären
4 Instandhalten von a) Geräte und Anlagen nach Inspektions- und
Geräten und Anlagen Wartungsplänen inspizieren und warten
der Telekommunikations- b) Störungen und Fehler in Geräten, Anlagen
technik
oder Systemen mittels Prüfprogrammen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2d)
sowie mit allgemeinen und system-
spezifischen Meßgeräten systematisch
nach Unterlagen und Anweisungen
eingrenzen, erkennen und beheben
C) Baugruppen, Geräte und deren Ver-
bindungseinrichtungen, insbesondere
in Nebenstellenanlagen sowie in
mindestens einer der nachfolgenden 20
Anlagenarten
aa) Vermittlungsanlagen
bb) Übertragungsanlagen
CC) Kabelanlagen oder
dd) Melde- und Signalanlagen,
instandsetzen
d) Baugruppen, Geräte und Anlagen unter
Berücksichtigung der Funktion und des
Betriebszustandes ändern
e) Durchgeführte Arbeiten an Geräten und
Anlagen kontrollieren und dokumentieren
5 Bedienen von Geräten a) Ein- und Ausgänge von funktional ab-
und Anlagen der Tele- gegrenzten Anlagenteilen unter Beachtung
kommunikationstechnik des Betriebszustandes beschalten
(§ 7 Abs. 2 Nr. 2e)
b) Betriebswerte und Leistungsmerkmale von
funktional abgegrenzten Anlagenteilen
unter Beachtung des Betriebszustandes
durch Kodieren sowie Ein-, Aus- und
Umschalten nach Anweisung ändern
c) Ersatzschaltungen für Funktionseinheiten
abgegrenzter Anlagenteile unter Beachtung
des Betriebszustandes manuell oder
programmgesteuert nach Unterlagen
durchführen
d) Programme für Funktionseinheiten unter 14
Beachtung des Betriebszustandes nach
Anweisung austauschen
e) Daten für Funktionseinheiten unter
Beachtung des Betriebszustandes nach
Anweisung einbringen und sichern
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 267
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
-1 2 3 1 4
1 2 3 4
f) Dokumentation für Funktionseinheiten
unter Beachtung einschlägiger Vor-
schritten nach Anweisung aktualisieren
g) Betriebszustandsmeldungen von Anlagen
oder Systemen beobachten und auswerten
C. Fa c h r i c h t u n g F u n kt e c h n i k
1 Zusammenbauen a) Baugruppen und Geräte der Nieder-
und Verdrahten frequenz- und Hochfrequenztechnik,
sowie Montieren und insbesondere unter Berücksichtigung
Installieren von parasitärer Kapazitäten und Induktivitäten,
Baugruppen, Geräten Brummschleifen, magnetischer und
und Anlagen elektrischer Störeinflüsse sowie un-
der Funktechnik erwünschter Kopplungen, nach Unter-
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3a) lagen und Mustern zusammenbauen
und verdrahten
10
b) Leitungen oder Kabel unter Berücksichti-
gung wichtiger Kennwerte, insbesondere
der Leitungskapazität, der Leitungsdämp-
fung und des W-ellenwiderstandes, aus-
wählen
c) Anlagen der Sende- und Empfangs-
technik nach Unterlagen montieren und
installieren
2 Prüfen, Messen, Ein- a) Niederfrequenzsignale und Kennwerte,
stellen und Abgleichen insbesondere Verstärkung, Empfindlichkeit,
an Baugruppen, Frequenzgang, Klirrfaktor und lmpendanzen,
Geräten und Anlagen nach Unterlagen, Prüfvorschriften und
der Funktechnik Datenblättern prüfen, messen und einstellen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3 b)
b) Hochfrequenzsignale und Kennwerte, ins-
besondere Empfindlichkeit, Trennschärfe,
Verstärkung, Dämpfung, Durchlaßkurven,
Bandbreite und Störabstand, nach Unter-
lagen, Prüfvorschriften und Datenblättern
prüfen, messen, einstellen und abgleichen 10
c) digitale Signale und Kennwerte, ins-
besondere Impulskennwerte und zeitliche
Zuordnungen von Impulsen, nach Unter-
lagen, Prüfvorschriften und Datenblättern
prüfen, messen und einstellen
d) elektrische Größen in Antennenanlagen,
insbesondere Spannungspegel, nach
Unterlagen, Prüfvorschriften und Daten-
blättern prüfen und messen
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens, im Ausbildungsjahr
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
e) Baugruppen in Geräten der Nieder-
frequenztechnik, insbesondere Verstärker,
Entzerrernetzwerke, Schallwandler, nach
Unterlagen, Prüfvorschriften und Daten-
blättern prüfen, einstellen und abgleichen
f) Baugruppen in Geräten der Hochfrequenz-
technik, insbesondere Verstärker, Filter,
Generatoren, Modulatoren, Demodulatoren
und Mischstufen, nach Unterlagen, Prüf-
vorschritten und Datenblättern prüfen,
einstellen und abgleichen
g) Regelschaltungen in Geräten der Hoch-
frequenztechnik, insbesondere zur
Spannungsstabilisierung, Verstärkungs-
regelung und Frequenzregelung (AFC, PLL),
nach Unterlagen, Prüfvorschriften und 16
Datenblättern prüfen, einstellen und
abgleichen
h) Funktionen von Baugruppen, insbesondere
mit Operationsverstärker, D/A-Wandlern,
A/D-Wandlern und Optokopplern sowie
von Schaltnetzteilen, nach Unterlagen,
Prüfvorschriften und Datenblättern prüfen
und einstellen
i) Sensoren und Wandler für nichtelektrische
Größen, insbesondere für Temperatur,
Licht und Drehzahl, in Geräten und Anlagen
nach Unterlagen, Prüfvorschriften und
Datenblättern prüfen, messen und ein-
stellen
k) Prüf- und Meßergebnisse dokumentieren
und auswerten
3 Inbetriebnehmen von a) Funktionen analoger Geräte und Anlagen
Geräten und Anlagen nach Vorschriften kontrollieren, prüfen,
der Funktechnik messen und einstellen
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3c)
b) Funktionen digitaler und programm-
gesteuerter Geräte und Anlagen,
insbesondere Datenaustausch über
Ein- und Ausgabebausteine, nach
Vorschriften kontrollieren, prüfen,
messen und einstellen
16
c) Funktionen von Geräten und Anlagen
mit Prüf- und Testprogrammen prüfen
und messen
d) Probebetrieb von Geräten und Anlagen
nach Unterlagen und Anweisungen
durchführen
e) durchgeführte Arbeiten und Prüf-
ergebnisse dokumentieren
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 269
zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten und Kenntnisse, in Wochen
Lfd. Teil des im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 1 4
1 2 3 4
4 Instandhalten von a) Geräte und Anlagen inspizieren
Baugruppen, Geräten
b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung 6
und Anlagen
der Funktechnik von Funktionsfähigkeit und Sicherheit
nach Wartungsplänen warten
(§ 7 Abs. 2 Nr. 3d)
c) Ursachen für mechanische und elektrische
Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen
durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen
sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen
systematisch eingrenzen, erkennen und
beheben sowie durchgeführte Arbeiten
dokumentieren 20
d) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und
Anweisung erweitern und ändern
e) Schaltpläne und Schaltungsunterlagen
von Baugruppen, Geräten und Anlagen
aktualisieren
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3818/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2042/75 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 355/24 16. 12. 86
15. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3819/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 2213/76 und (EWG) Nr. 2315/76 über den
Verkauf von Mager m i Ich pulver und Butter aus staatlicher Lagerhal-
tung L 355/26 16. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3832/86 der Kommission zur Überschreitung der
Zielmenge und des Richtplafonds des Jahres 1986 für die Einfuhr von
Butter nach Spanien im Rahmen des ergänzenden Handelsmechanis-
mus L 356/10 17. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3833/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3601/82 über die Mitteilung von Angaben über die
Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlich er E rzeug-
n iss e durch die Mitgliedstaaten an die Kommission L 356/12 17. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3834/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für
die Erstattung bei der Erzeugung für Zu c k e r , der in der chemischen
Industrie verwendet wird L 356/13 17. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3835/86 der Kommission zur ·Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2321/86 betreffend die Hinterlegung der An-
träge auf Gewährung der Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der
Mi Ich erzeugung L 356/14 17. 12. 86
19. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3885/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 639/86 zur Festsetzung der Anfangskontingente
für 1986 für die Einfuhr von bestimmtem G e m ü s e von den Kanarischen
Inseln nach Portugal L 361/16 20. 12. 86
19. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3886/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1119/79 über besondere Durchführungsvorschrif-
ten für Einfuhrlizenzen für Saatgut L 361/18 20. 12. 86
19. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3887/86 der Kommission zur Festsetzung des in
den französischen überseeischen Departements erzielten repräsentati-
ven Ertrages von So j a b o h n e n für das zweite Halbjahr 1986 L 361/19 20. 12. 86
19. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3888/86 der Kommission zur Aufteilung der ohne
Zusatzbetrag einzuführenden Menge Zu c h t pi I z k o n s e r v e n für 1987 L 361/21 20. 12. 86
19. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3890/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 637/86 zur Festsetzung der mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse
aus Drittländern nach Portugal L 361/24 20. 12. 86
19. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3891/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 über Durchführungsbestimmungen
betreffend Differenzbeträge für R a p s - und R ü b s e n s am e n sowie für
Sonnenblumen kerne L 361/27 20. 12. 86
19. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3892/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Menge bei bestimmten Erzeugnissen des Fetts e kt o r s L 361/28 20. 12. 86
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Januar 1987 271
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
11. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 L 355/5 16. 12. 86
15. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3816/86 der Kommission zur teilweisen Ausset-
zung der Zölle bis zum 31. Dezember 1987 bei der Einfuhr von Tafel-
oliven aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am
31. Dezember 1985 L 355/21 16. 12. 86
15. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3821/86 der Kommission über die Einstellung des
Wittlingfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 355/28 16. 12. 86
15. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3829/86 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifnummer 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs L 356/5 17. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3840/86 der Kommission zur Änderung des
Warenverzeichnisses für die Statistik des Außenhandels der Gemein-
schaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (NIMEXE) L 368/1 29. 12. 86
8. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3841/86 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren L 362/1 20. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3855/86 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichti-
gungskoeffizienten, die auf die durch die Verordnungen (EGKS, EWG,
Euratom) Nr. 3580/85 und (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2126/86 fest-
gelegten Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind L 359/1 19. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3856/86 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichti-
gungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge
anwendbar sind L 359/5 19. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3857/86 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Nor-
malpapierkopierern mit Ursprung in Japan L 359/9 19. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3866/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus L 359/33 19. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3867/86 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für bestimmte Empfangsgeräte für Rundfunk und
Fernsehen der Tarifstellen 85.15 A III ex b) und C II c) des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3599/85 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 359/34 19. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 des Rates über die Einfuhren der Reis-
sorte „aromatisierter langkörniger Basmati" der Tarifstelle ex 10.06 B 1
und II des Gemeinsamen Zolltarifs L 361/1 20. 12. 86
16. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3878/86 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/86 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Verlänge-
rung des Beschlusses Nr. 2/84 über eine Zwischenfrequenztransformato-
ren betreffende Abweichung von den Vorschriften über die Begriffsbe-
stimmung für Ursprungswaren im Abkommen zur Gründung einer Asso-
ziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta L 361/3 20. 12. 86
18. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 387J}/86 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2315/86 zur Anderung des Anhangs VI der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 über die gemeinsame Marktorganisation für Fische-
reierzeugnisse L 361/5 20. 12. 86
19. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3889/86 der Kommission über die Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 361/23 20. 12. 86
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
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zeichnisse für den Jahrgang 1986 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
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