Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2333
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung
(2. ÄV-AMWarnV)
Vom 24. Oktober 1987
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom
16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. De-
zember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 22), geändert durch die
Verordnung vom 5. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2167), wird
folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3 a
Warnhinweis auf der Fachinformation
Der nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 vorgeschriebene Warnhin-
weis ist auch auf der Fachinformation anzugeben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelge-
setzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Fachinformationen für Arzneimittel, deren Zulassung
nach dem 31. Januar 1987 erteilt oder verlängert worden
ist oder die von der Zulassung freigestellt sind, müssen
den Warnhinweis nach Artikel 1 ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung enthalten.
Bonn, den 24. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(EWG-Lizenz-Verordnung)
Vom 26. Oktober 1987
Auf Grund des § 21 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh- §4
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
Abschreibungen auf der Lizenz
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz
der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft ver- nimmt die zuständige Zollstelle vor. Die für die Abschrei-
ordnet: bung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch
selbst auf der Lizenz eintragen.
§ 1
Anwendungsbereich §5
Abfertigung zu einer besonderen Bestimmung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten
der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer
Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelun- Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses
gen hinsichtlich der Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist
1 . Einfuhrlizenzen, für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar nach Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom
2. Ausfuhrlizenzen, 18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der
3. Vorausfestsetzungsbescheinigungen, eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestim-
mung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnah-
4. EHM-Lizenzen,
men zu verwenden sind (ABI. EG 1987 Nr. L 270, S. 1) in
5. EHM-Einfuhrlizenzen der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(Lizenzen) erlassen worden sind.
§6
Berlin-Klausel
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Verzicht auf Sicherheitsleistung tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
anderes vorgeschrieben ist, wird die Lizenz ohne Sicher- auch im Land Berlin.
heitsleistung erteilt, wenn sich der für die Erteilung einer
Lizenz zu leistende Sicherheitsbetrag auf 25 ECU oder §7
weniger beläuft und der Antragsteller Gebietsansässiger Inkrafttreten, Übergangsregelung
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschafts-
gesetzes ist. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§3 (2) Bis zum 31. Dezember 1987 ist für den Nachweis
Übertragung der Rechte aus EHM-Lizenzen nach § 5 ein Kontrollexemplar nach Artikel 1O der Verord-
nung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezem-
Für die Übertragung der Rechte aus EHM-Lizenzen sind ber 1976 über Durchführungsbestimmungen und Verein-
neben den die Lizenz erteilenden Stellen auch die Markt- fachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versand-
ordnungsstellen und die Zollstellen zuständig. verfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) zu verwenden.
Bonn, den 26. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kitte 1
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2335
Altölverordnung
{AltölV)
Vom 27. Oktober 1987
Auf Grund §3
- des§ 5 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des§ 5 b Satz 4 Grenzwerte
sowie des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) wird von der Altöle dürfen nicht aufgearbeitet werden, wenn sie mehr
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, als 20 mg PCB/kg, bestimmt als 4 mg PCB/kg nach dem in
Anlage 1 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder
- des § 13 Abs. 5 Nr. 2 des Abfallgesetzes wird von der mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht,
Bundesregierung, wenn diese Schadstoffe durch das Aufarbeitungsverfahren
- des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes wird vom zerstört werden oder in den Produkten der Aufarbeitung
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- nur in dem Maß enthalten sind, das bei einer Aufarbeitung
sicherheit, unter Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen ist.
- des § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und des
§ 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes §4
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), geändert durch Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
Gesetz vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1S. 1950}, wird von
der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten (1) Synthetische Öle auf der Basis von PCB sowie
Kreise sowie halogenhaltige Ersatzprodukte, die insbesondere in Trans-
formatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthal-
- des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird
ten sein können, müssen getrennt von anderen Altölen
von der Bundesregierung
gehalten, eingesammelt oder befördert und einer Entsor-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: gung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine getrennte
Haltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Grün-
den nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand
Erster Abschnitt durchführbar ist und eine Entsorgung in einer nach § 7 des
Allgemeine Bestimmungen Abfallgesetzes oder nach § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer
nachgewiesen wird.
§ 1
Aufarbeitung von Altölen (2) Es ist verboten, die in § 2 Satz 1 genannten Altöle mit
anderen Altölen oder Abfällen, insbesondere solchen im
Aufarbeitung im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen.
Abfallgesetzes ist jedes Verfahren, das darauf abzielt, aus
Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelpro- (3) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
dukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte oder nach § 7 des Abfallgesetzes zugelassenen Anlagen
nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der zur Aufarbeitung, thermischen Verwertung oder Entsor-
Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze her- gung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote der
zustelJen. Absätze 1 und 2 nicht, soweit in der Zulassung eine
Vermischung vorgesehen ist.
§2
Zur Aufarbeitung geeignete Altöle §5
Zur Aufarbeitung dürfen folgende Altöle eingesetzt wer- Entnahme, Untersuchung
den: und Aufbewahrung von Proben
1. Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, (1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der
2. mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle. Übernahme von Altölen eine Probe zu entnehmen. Je eine
Teilmenge dieser Probe (Rückstellungsprobe) ist von der
Andere Altöle dürfen nur aufgearbeitet werden, wenn sie Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung auf-
keine schädlichen Stoffe enthalten, die das Aufarbeitungs- zubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene
verfahren erschweren oder sich in den Produkten der Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, daß
Aufarbeitung anreichern. die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Wer Altöle aufarbeitet, thermisch verwertet oder in §8
den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfall-
Altölannahmestelle
gesetzes verbringt, muß die Gehalte an PCB und Gesamt- bei Abgabe an private Endverbraucher
halogen in diesen Altölen untersuchen oder untersuchen
lassen. Die zuständige Behörde kann eine bestimmte (1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder
Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Unter- Getriebeöle an private Endverbraucher abgibt, hat dort, wo
suchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt die Ware angeboten wird, durch leicht erkennbare und
werden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen lesbare Schrifttafeln auf die Annahmestelle nach § 5 b
teilnimmt. Satz 1 des Abfallgesetzes für gebrauchte Verbrennungs-
motoren- oder Getriebeöle hinzuweisen.
(3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu
entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellungs- (2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufs-
probe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflich- ort, so muß sie in einem solchen räumlichen Zusammen-
tigen drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Unter- hang zum Verkaufsort stehen, daß ihre Inanspruchnahme
suchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung für den Käufer zumutbar ist.
der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in
Anlage 1 beschriebenen Verfahren.
§9
Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher,
§6 Schiffahrt
Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung (1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
(1) Wer Altöle Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbren-
nungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Herstel-
1. als Altölsammler zum Zwecke der Aufarbeitung, thermi- ler oder Mineralölhandel erwerben, muß die Annahme-
schen Verwertung oder zur grenzüberschreitenden stelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerich-
Verbringung abgibt oder tet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich
2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh- zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedie-
me_n oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen nen.
der Altölsammlung abgibt oder in den, aus dem oder
(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der See-
durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes ver-
schiffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers
bringt,
als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgen-
hat eine Erklärung nach dem in Anlage 2 enthaltenen entölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internatio-
Muster abzugeben. § 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes nalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresver-
in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis- schmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in An-
Verordnung bleiben unberührt. spruch nimmt.
(2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muß,
hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen
ergänzend in die Erklärung nach Anlage 2 einzutragen, Dritter Abschnitt
auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist. Schlußbestimmungen
(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach
§ 10
Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen,
welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren. Ordnungswidrigkeiten
Bei grenzüberschreitender Verbringung ist von dem nach
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten eine Ausfertigung der Erklä-
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
rung der Zollstelle unaufgefordert vorzulegen.
1. entgegen § 2 Satz 2 andere Altöle aufarbeitet, obwohl
sie schädliche Stoffe enthalten, die sich in den Produk-
ten der Aufarbeitung anreichern,
Zweiter Abschnitt
2. entgegen § 3 Satz 1 Altöle, die die dort genannten
Anforderungen an die Abgabe Stoffe über die festgesetzten Grenzwerte hinaus ent-
von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen halten, aufarbeitet,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 synthetische Öle auf der
§7 Basis von PCB oder halogenhaltige Ersatzprodukte
Kennzeichnung der Gebinde nicht von anderen Altölen getrennt hält, einsammelt,
befördert oder einer Entsorgung zuführt,
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in
Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch 4. entgegen § 4 Abs. 2 in § 2 Satz 1 genannte Altöle mit
Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet anderen Altölen oder Abfällen, insbesondere solcher im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, vermischt,
sind:
,,Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahme- 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht
stelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die richtig oder nicht vollständig abgibt,
Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Löse- 6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung der
mitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten." Erklärung nicht vorlegt,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2337
7. entgegen§ 7 Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zum 31. Dezember 1989 nach Maßgabe des § 30
in Gebinden ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes gezahlt.
in den Verkehr bringt, oder
8. entgegen § 8 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise auf die Annahmestelle hinweist. § 13
Berlin-Klausel
§ 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Verhältnis zur 1O. BlmSchV leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 des Abfallgeset-
Auf Altöle finden die Vorschriften der Zehnten Verord- zes und mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- auch im Land Berlin.
gesetzes vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1138) keine
Anwendung.
§ 14
§ 12
Inkrafttreten
Zuschußgewährung nach dem Altölgesetz
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 sowie des
Die Kostenzuschüsse für die Entsorgung von Altölen § 1O Nr. 7 am 1. November 1987 in Kraft. § 7 sowie § 10
werden unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung Nr. 7 treten am 1 . Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)
Probenahme und Untersuchung von Altöl
Entnahme und Aufbewahrung Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden
der Proben die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2
Die Probenahme für die Untersuchung eines und 3 geöffnet .und der Übernahmevorgang
Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis
und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlos-
DIN 51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und sen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels
Teil 2, Ausgabe März 1984, durchgeführt. des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den
Hahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Pro-
Ergänzend zu den Vorschriften der Norm DIN benahmegefäß abgelassen. Aus mehreren sol-
51 750 wird auf folgendes hingewiesen: chen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von min-
destens 1 1 erhalten. Die Probenahme soll nicht
1.1 Einsatz von Vakuum-Tankwagen sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da
Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfäl-
Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe schungen eintreten können.
Abbildung 1) erfolgen.
.1.2 Probenahmegefäße
Abbildung 1 Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Pro-
Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen ben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden.
Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zuge-
lassen, we11n nachgewiesen ist, daß keine das
Meßergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB
durch die Gefäßwandung erfolgt.
1.3 Probemenge
Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens
1 1.
1 .4 Probenahme an der Anfallstelle
Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe
250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altöl-
sammler.
1.5 Probenahme an der Aufarbeitungsstelle
Bei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2
dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben
zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das
Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den
·® Anlieferer, eine Probe für den Aufarbeiter und eine
Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellpro-
ben) bestimmt.
Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein
und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich
die Zahl der Teilproben entsprechend.
1.6 Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der
Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestim-
mungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu
G) Kesselschieber beachten.
® Entlüftung: Kugelhahn 3/8"
1.7 Probenahmeprotokoll
@ Entleerung: Kugelhahn 1/2"
Über die Probenahme ist ein Protokoll in Anleh-
© Absperrhahn 3" nung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1 zu
@ TW-Kupplung fertigen.
Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen 1.8 Aufbewahrung von Proben
des Altöltanks angeschlossen oder in andere Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung
Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2339
und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfah- Verbrennung entstehende Halogenwasserstoffe
rens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfah- wie HCI, HBr und HJ werden in einer Absorptions-
ren nach DIN 51 848, Ausgabe März 1984) vorge- lösung absorbiert und potentiometrisch bestimmt.
sehenen Probenbehälter bis zum Abschluß des
Verfahrens aufzubewahren. 3.2 Chemikalien
Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z. B. Es werden ausschließlich Chemikalien des Rein-
durch Plombieren), daß die Probemenge unverän- heitsgrades „zur Analyse" und bidestilliertes Was-
dert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jeder- ser oder Wasser gleichen Reinheitsgrades ver-
zeit nachgewiesen werden können. wendet. Die eingesetzten Chemikalien und
Betriebsgase müssen frei von Halogenverbindun-
gen sein.
2 3.2.1 Natriumhydroxidhydrat
Bestimmung polychlorierter
Biphenyle (PCB) 3.2.2 Wasserstoffperoxid (Hydrogenperoxid),
2.1 Anwendung der DIN 51 527 w(H2O2) = 30 %
Die Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB) 3.2.3 Natriumsulfat, wasserfrei
hat nach DIN 51 527 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, zu
erfolgen. 3.2.4 Absorptionslösung
1, 16 g Natriumhydroxidhydrat (NaOH * H2O) und
2.2 Verwendung der Ergebnisse 100 ml Wasserstoffperoxid (H 2O2) in Wasser
Die nach den Vorschriften der Norm erhaltenen lösen und mit Wasser auf 1 1 auffüllen. Die Lösung
Ergebnisse sind zur Kontrolle der nach § 3 Abs. 1 ist nur begrenzt haltbar.
und Abs. 2 einzuhaltenden Grenzwerte über die
Bestimmungswerte 4 mg/kg PCB und 1O mg/kg 3.2.5 Salpetersäure, w(HNO3 ) = 65 %
PCB heranzuziehen.
3.2.6 Aceton
2.3 Probenvorbereitung
3.2. 7 Silbernitrat-Lösung, c(AgNO3) = 0,01 mol/1 :
Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen,
1,6987 g Silbernitrat, AgN0 3 , zuvor bei 150° C
daß die ermittelten Ergebnisse sich auf die was-
bis zur Gewichtskonstanz getrocknet, in Wasser
serfreie Ölphase beziehen.
lösen, mit Wasser auf 1 1 auffüllen und in einer
2.4 Verhältnis Bestimmungswert/Grenzwert dunklen Glasflasche aufbewahren.
Die Verwendung von Grenzwert und Bestim- Anmerkung:
mungswert wurde erforderlich wegen des Ersatzweise können im Chemikalienhandel erhält-
Gebrauchs unterschiedlicher Quantifizierungsver- liche, fertig hergestellte Lösungen verwendet wer-
fahren bei der Festlegung von Grenzwerten im den.
internationalen Bereich, insbesondere im Rahmen
3.2.8 Sauerstoff, Wasserstoff und Stickstoff in Druck-
der Grenzwertfestlegung des EG-Rechts.
gasflaschen, handelsübliche Qualität, halogenfrei
2.5 Zulässige Schwankung 3.2.9 Quarzwolle, halogenfrei
Der zulässige Fehler bei der PCS-Bestimmung
nach dieser Vorschrift beträgt ± 1 mg/kg PCB. 3.3 Geräte
Die nach § 3 einzuhaltenden Grenzwerte sind also - Erlenmeyer-Kolben, weithalsig, Nennvolumen
dann überschritten, wenn die bestimmten Gehalte 250 ml, z. B. WE 250 DIN 12 385, Ausgabe
größer als 5 mg/kg bzw. größer als 11 mg/kg PCB September 1972
sind.
- Meßkolben, diverse Nennvolumina, z.B. Meß-
kolben DIN 12 664 MSA 25 (100; 1 000), Teil 1,
Ausgabe August 1983 und Teil 2, Ausgabe
3 Bestimmung Januar 1981
des Gesamthalogengehaltes
Meßkolben mit Kugelschliff, Nennvolumen 100;
3.1 Grundsatz 250 ml, Kugelschliff S29/15 DIN 12 244, Teil 1,
Ausgabe April 1979
Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalo-
gen wird der Massenanteil an anorganischem und - Vollpipetten, Nennvolumen 5; 1O; 20 ml, z. B.
organischem Halogen in der wasserfreien Pipette DIN 12 691..., VPAS 5 (10; 20), Ausgabe
Ölphase verstanden, der unter den Arbeitsbedin- April 1975
gungen dieses Verfahrens als Halogen bestimmt - Bechergläser, hohe Form, Nennvolumen HF
wird. 50, HF 100 ml, z.B. Becher HF 50, DIN 12 331,
Die zu untersuchende Probe wird in einem Ver- Ausgabe April 1971
brennungsgerät nach Wickbold in Anlehnung an - lndikatorelektrode: Silberelektrode oder Silber-
DIN EN 41 im Wägeschiffchen verdampft, und die Silbersulfidelektrode oder Silber-Silberchlorid-
entstehenden Dämpfe werden in einer Knallgas- elektrode nach DIN 51 408, Teil 1, Ausgabe
flamme im Sauerstoffüberschuß verbrannt. Bei der Juni 1983
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
- Bezugselektrode mit halogenidfreiem Strom- des Feinregelventils am Durchflußmeßgerät (4)
schlüssel, (z.B. Quecksilber/Quecksilber(l)sul- wird ein Wasserstoffstrom von etwa 200 1/h einre-
fat-Elektrode) guliert. Man läßt etwa 30 s lang Wasserstoff frei
- Magnetrührer durchströmen, zündet den Brenner und reguliert
mit dem Feinregelventil am Durchflußmeßgerät (5)
3.3.1 Verbrennungsgerät nach DIN EN 41 langsam den Primärsauerstoff auf etwa 200 1/h.
Der Feststoffbrenner wird wieder in die Brennkam-
Abbildung 2 zeigt den schematischen Aufbau des
mer eingeführt.
Verbrennungsgerätes nach Wickbold für zähflüs-
sige und feste Proben. Für die Verbrennung von In das Quarz-Wägeschiffchen werden etwa 1 ,0 g
Altölproben ist nicht der abgebildete (21 ), sondern Altöl auf 0,001 g genau eingewogen (Verdamp-
ein B I TC - Fe s t s toff b r e n n e r einzusetzen. fungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile
sind zu vermeiden) und mit einer Schicht halo-
3.3.2 Potentiograph mit Motorbürette oder vergleich- genfreier Quarzwolle (etwa 0,2 g) locker bedeckt.
bare Geräte zur automatischen Durchführung und Anschließend wird das Schiffchen mit einem Glas-
Auswertung potentiometrischer Titrationen. stab zur Mitte des BITC-Feststoffbrenners
geschoben. Nach Einsetzen des Schliffstückes
3.4 Durchführung wird durch den Entlüftungshahn (23) ein Stickstoff-
3.4.1 Trocknung der Altölprobe strom von 400 1/h eingeleitet. Das Feinregulierven-
til (3) muß dabei geschlossen bleiben.
Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf
etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls Die Zugabe der Absorptionslösung wird mit dem
eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mit- Einweghahn (18) so geregelt, daß ungefähr
tels eines Scheidetrichters abgetrennt. 2 Tropfen pro Sekunde in den Absorptionsturm
Die erhaltene Ölphase sowie Proben mit geringen (17) zufließen, wobei der Schwanzhahn in Stel-
Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden lung a gebracht wird.
homogenisiert. Dann wird der Wasserstoffstrom auf 500 1/h, der
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben Sauerstoffstrom auf 700 1/h und das Vakuum auf
werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, 0,3 bis 0,4 bar (3 000 bis 4 000 mm Wassersäule)
das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portions- eingestellt und während der Verbrennung nachge-
weise eingerührt wird, bis das überstehende Öl regelt. Das Einhalten dieses Druckbereiches ist für
klar ist. ein gleichmäßiges Verbrennen der Proben wichtig.
Die Probe wird durch vorsichtiges Erhitzen mit
Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat einem Bunsenbrenner zum Verdampfen gebracht.
sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert. Anschließend wird das Rohr des BITC-Feststoff-
Anmerkung: brenners mit dem Bunsenbrenner in der ganzen
Länge durchgeglüht, um eine vollständige Ver-
Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzufüh- brennung sicherzustellen. Nach Erlöschen der
ren, daß Verdampfungsverluste durch leichtflüch- Flamme hinter der Siebplatte des BITC-Brenners
tige Bestandteile vermieden werden. wird der Stickstoffstrom durch die gleiche Menge
3.4.2 Verbrennung der Altölprobe Sauerstoff ersetzt und solange weiter geglüht, bis
eventuell unverbrannte Rückstände im Proben-
Die Verbrennung wird in Anlehnung an DIN EN 41 raum und Schiffchen vollständig verbrannt sind.
in einer Wickbold Apparatur (siehe Abbildung 2)
mit einem BITC-Feststoffbrenner durchgeführt. Im Ist die Verbrennung beendet, wird zunächst der
Unterschied zur Vorschrift nach DIN EN 41 wird zu Einweghahn (18) zum Abstellen des Zulaufs der
Beginn der Verbrennung (Verdampfung) der Absorptionslösung geschlossen, dann wird das
Sekundärsauerstoff durch Stickstoff ersetzt. Die- Schliffstück mit dem Entlüftungshahn (23) von der
ser wird bei geschlossenem Feinregulierventil Apparatur gelöst und das Wägeschiffchen (22)-
direkt von einem zweistufigen Druckminderer aus dem BITC-Feststoffbrenner entfernt. Die
einer Stickstoffdruckflasche über den Einweghahn Brennkammer wird mit 25 ml Wasser gespült. Bei
(23) zugeführt. Nach Einschalten der Vakuum- hohen Halogengehalten der Probe muß gegebe-
pumpe und Aufdrehen des Kühlwassers werden nenfalls mehrfach gespült werden.
etwa 1 bis 2 bar Gasvordruck an den Druckmin- Danach wird der Schwanzhahn (14) nach Stel-
derventilen für Sauerstoff, Wasserstoff oder Stick- lung b gedreht, der Enghals-Meßkolben (13)
stoff einreguliert. Anschließend wird mit Hilfe des gegen einen leeren Meßkolben ausgewechselt
Vakuumventils (9) bei geschlossenen Feinregu- und der Schwanzhahn (14) wieder in Stellung a
lierventilen an den Durchflußmeßgeräten (3), (4) zurückgedreht, und der BITC-Feststoffbrenner
und (5) ein Unterdruck von etwa 0,5 bar kann mit der nächsten Probe beschickt werden.
(5 000 mm Wassersäule) eingestellt. Die im Enghals-Meßkolben (13) enthaltene
Der BITC-Feststoffbrenner wird aus der Brenn- Absorptionslösung wird dem unter 3.5 aufgeführ-
kammer (20) herausgenommen. Durch Öffnen ten Bestimmungsverfahren unterworfen.
Abbildung 2
Wickbold Apparatur
Schematischer Aufbau des Gesamtgerätes für die Verbrennung zähflüssiger und fester Proben
Absorptions- 20 21 22 Normschliff
flüssigkeit Kühlwasser- NS 19138 DIN 12 242
Austritt
~
~ \
~=d\~====---- ' -t:lii--~~--~~-=-=---
~
~
CO
1
--1
Ol
(0
0.
~
•
C
7 (/)
(0
Ol
O"
CD
Ki..ill~asser"' -Vakuum CD
Eintriff y _ 12
0
::::,
5 lvl4 1v113 ~::::,
15----- --- 10
8
0.
CD
::::,
~
15-
cp-qr 2
- Wasserstoff
0
~
0
O"
~
a b CO
,,.,,··".,,,,,,,..
1 CO
--.J
Kugelschliff/~ . -Sauerstoff
1 Druckminderventil für Sauerstoff 13 Enghals-Meßkolben
S 29115 DIN 12 244 14 Schwanzhahn für Stellungen a, b
2 Druckminderventil für Wasserstoff
15 Abtropfkammer
3 Durchflußmeßgerät für Sauerstoff-Sekundärleitung
16 Fritte
4 Durchflußmeßgerät für Wasserstoff-Leitung
17 Absorptionsturm
5 Durchflußmeßgerät für Sauerstoff-Primärleitung
18 Einweghahn
13 6 Überdruckgefäße
19 Kühler
7 Flammenrückschlag-Sicherung
8 Strömungsanzeiger 20 Brennkammer
9 Vakuumventil 21 Feststoff-Brenner*)
1O Durchgangshahn 22 Probehälter N
23 Einweghahn w
11 Vakuummeter ,&':1-
.....
12 Vakuumleitung *) Für Altölproben ist ein BITC-Feststoffbrenner einzusetzen.
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3.5 Durchführung der potentiometrischen Bestim- Der Blindwert kann je nach Laborbedingungen bis
mung zu 50 Mikrogramm Halogen absolut betragen und
siehe auch DIN 38 405, Teil 1, Ausgabe Dezem- braucht in diesem Fall nicht berücksichtigt zu wer-
ber 1985 und DIN 51 408, Teil 1 den. Ist der Blindwert höher als 50 Mikrogramm
Halogen absolut, so ist auf Störungen zu prüfen.
3.5.1 Grundlage des Verfahrens
3.5.5 Auswertung
Die Halogen-Ionen werden mit Silber-Ionen titriert.
Zur Endpunkterkennung verfolgt man die Span- Zeigt die Potentialkurve der Titration mehrere
nung zwischen einer Bezugselektrode einerseits Wendepunkte, so gilt das bis zu dem den Chlorid-
und einer lndikatorelektrode andererseits. Ionen entsprechenden Wendepunkt verbrauchte
Gesamtvolumen der Silbernitrat-Lösung als Ver-
3.5.2 Störungen brauch VAg·
siehe DIN 38 405, Teil 1 Die Massenkonzentration der Altölprobe an Halo-
gen ergibt sich aus Gleichung (1).
3.5.3 Durchführung
ß = VAg · CAg · f · VMeß (1)
Die bei der Verbrennung einer Ölprobe nach Wick- E · VTitr
bold erhaltene Absorptionslösung wird unter zwei- Hierin bedeuten:
maligem Nachspülen mit Wasser quantitativ in
ß Massenkonzentration der Altölprobe an
einen weithalsigen 250-ml-Erlenmeyerkolben
Gesamthalogen in g/kg
überführt. Der pH-Wert wird mittels nicht bluten-
dem pH-lndikatorstäbchen geprüft und gegebe- V Ag Volumen der bei der Titration verbrauchten
nenfalls mit verdünnter Natronlauge auf pH 8,5 bis Silbernitrat-Lösung, in ml
1O eingestellt. Der Kolbeninhalt wird auf einer cAg Stoffmengenkonzentration der Silbernitrat-
Heizplatte ungefähr 20 Minuten zum Sieden Lösung, in mol/I
erhitzt, um das Wasserstoffperoxid zu zerstören.
Die Restlösung, im allgemeinen 10 bis 20 ml, wird f Äquivalenzfaktor: f = 35,453 g/mol
quantitativ unter zweimaligem Nachspülen mit E Einwaage der Altölprobe, in g
Wasser in einen 25-ml-Meßkolben überführt und
VMeB Volumen des Meßkolbens (nach 3.5), in ml
mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt. Nach sorgfäl-
tigem Umschütteln wird mittels Vollpipette ein Ali- VTitr Volumen, das aus dem Meßkolben für die
quot von 5 oder 10 ml in ein 50-ml-Becherglas Titration eingesetzt wurde, in ml
(hohe Form) pipettiert, mit 1 ml Salpetersäure 3.5.6 Angabe des Ergebnisses
(65 % ) versetzt und auf etwa 20 ml Volumen mit
Wasser aufgefüllt. Beide Elektroden werden in die Es werden auf 0, 1 g/kg gerundete Werte angege-
Lösung getaucht, und es wird unter intensivem ben. Beim Runden auf die letzte anzugebende
Rühren mit 0,01 mol/I Silbernitratlösung titriert, bis Stelle ist DIN 1 333, Blatt 2, Ausgabe Februar
der auf Chlorid-Ionen beruhende Wendepunkt der 1972, zu berücksichtigen.
Potentialkurve ermittelt wurde. Beispiel: Gesamthalogengehalt 1 ,8 g/kg
Wird kein Potentialsprung angezeigt, so kann die Eine Überschreitung des nach § 3 zulässigen
Halogen-Ionen-Konzentration der untersuchten Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nach-
Lösung unter der für die angegebenen Bedingun- gewiesen, wenn der ermittelte Gehalt um mehr als
gen gültigen Nachweisgrenze von 3 bis 8 Mikro- 5 % über dem Grenzwert liegt.
gramm cr/ml liegen. Es ist dann wie folgt zu ver- Anmerkung:
fahren:
Zur Kontrolle auf Überschreitungen des zulässi-
Aus einem bekannten Volumen der Absorptionslö-
gen Gesamthalogengehaltes ist die Anwendung
sung wird ein Aliquot von 5 ml mittels Vollpipette
eines Vortestes mittels Röntgenfluoreszenz-
entnommen und in ein 50-ml-Becherglas (hohe analyse (RFA) gestattet.
Form) überführt, mit 1 ml Salpetersäure versetzt
und mit Aceton auf etwa 20 ml Gesamtvolumen Eine Untersuchung nach dem Referenzverfahren
aufgefüllt. Anschließend wird mit einer 0,002 mol/I kann entfallen, wenn bei dem Vortest folgende
oder 0,005 mol/I Silbernitratlösung wie oben Werte nicht überschritten werden:
titriert. Ist eine Identifizierung des den Chlorid- Gesamt- Gesamt-
Ionen entsprechenden Wendepunktes erforder- Methode halogen- chlor-
lich, so wird die Bestimmung unter Zusatz einer gehalt gehalt
bekannten Chloridmenge wiederholt. RFA wellenlängendispersiv 1,5 g/kg 1,2 g/kg
3.5.4 Blindwert RFA energiedispersiv 1,0 g/kg 0,7 g/kg
Zur Kontrolle auf Halogenfreiheit müssen regel- 4 Bekanntmachungen sachverständiger
mäßig, insbesondere beim Einsatz neuer Chemi- Stellen
kalien und Betriebsgase, Blindwert-Bestimmun-
Die in den Abschnitten 1 , 2 und 3 genannten
gen durchgeführt werden.
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind
Hierzu werden mehrfach hintereinander Verbren- beim Deutschen Patentamt in München archiv-
nungen, wie unter 3.1 beschrieben, ohne Probe mäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen
durchgeführt und in den erhaltenen Absorptionslö- sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln
sungen die Halogen-Ionen gemäß 3.5 bestimmt. erschienen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2343
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 und 2)
Zum Ausfüllen bitte Hinweise
auf der Rückseite beachten!
Erklärung
über die Entsorgung von Altölen
Nr. ,.____ _ _11)
Altölart 2) Abfallschlüssel 3) Menge 4)
Erklärungspflichtiger 5): Tankstelle/Kfz-Werkstatt = 1 sonstiger Gewerbe- oder Industrie-
betrieb/öffentliche Einrichtung= 2 Kaufhaus/Ladengeschäft= 3 Hersteller/Großhandel= 4 5)
Altölsammler= 5 Beförderer bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr= 6
Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren
Ersatzprodukte, für eine Aufarbeitung ungeeignete Altöle oder Abfälle, insbesondere Abfälle im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AbfG, beigefügt.
Firma/ Anschrift Datum Unterschrift/Firmenstempel
6)
Das Altöl enthält _ _ _ _ mg/kg PCB; _ _ _ _ g/kg Gesamthalogen nach dem Analyseergebnis vom
_ _ _ _ _ _ _ 198 der Untersuchungsstelle _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Firma/ Anschrift Datum Unterschrift/Firmenstempel
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2 (Rückseite)
Folgende Hinweise sind zu beachten:
Die Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung)
und gegebenenfalls vom Untersuchungspflichtigen (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 der Altölverordnung) nach
Maßgabe der nachstehenden Hinweise abzugeben:
1) Hier ist die Nummer des Begleitscheines einzutragen, soweit der Erklärungspflichtige nach§ 11 Abs. 2 oder 3
des Abfallgesetzes in Verbindung mit der Abfallnachweis-Verordnung Begleitscheine auszufüllen hat.
2) und 3 ) Hier sind die Bezeichnungen aus der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2
des Abfallgesetzes, die Bezeichnungen des Abfallkataloges der Informationsschrift „Abfallarten" oder die
von der zuständigen Behörde mitgeteilten Bezeichnungen einzusetzen.
4) Die Angaben zur Altölmenge können in m3 oder t eingesetzt werden.
5) Im letzten Feld ist die für den Erklärungspflichtigen zutreffende Zahl einzusetzen.
6) Diese Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 der Altölverordnung)
zu machen (Altölbesitzer, welche die Altöle aufarbeiten, thermisch verwerten oder in den, aus dem oder
durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringen. Die Angaben sind auch zu machen, soweit die
Untersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder
durch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2345
Sechste Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 28. Oktober 1987
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das
Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) geändert
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
In § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-
nung vom 10. März 1982 (BGBI. 1 S. 320), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1S. 1347),
wird in Abschnitt A nach Nummer 47 angefügt:
,,48. Didier-Werke Aktiengesellschaft, Wiesbaden".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom 28. April
1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2325
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 1987 Nr. 49
Tag 1n halt Seite
23. 10. 87 Verordnung zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 2325
6i1-2
23. 10. 87 Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1987) . . . . . . . . . . 2327
neu: 800-9-3; 800-9-2
24. 10. 87 Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (2. ÄV-AMWarnV) . . . . . . . 2333
2121-51-17
26. 10. 87 Verordnung über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (EWG-Lizenz-Verordnung) . . . . . . . . . . 2334
neu: 7847-11-10-2
27. 10. 87 Altölverordnung (AltölV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2335
neu: 2129-17
28. 10. 87 Sechste Verordnung zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung 2345
4115-29-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2346
Verordnung
zur Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 23. Oktober 1987
Auf Grund des § 3 Nr. 52, § 19 a Abs. 9 in Verbindung wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, für die
mit§ 51 Abs. 1 Nr. 3 und auf Grund des§ 41 Abs. 1 des ersten drei Monate seit Beginn der Tätigkeit am
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekannt- Beschäftigungsort."
machung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657) verordnet b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
3. § 8 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung a) In Absatz 1 werden das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis
4" durch das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6" ersetzt
Die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fas- und die Worte „vom Arbeitgeber" gestrichen.
sung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1984 (BGBI. 1
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
S. 1313), geändert durch die Verordnung vom 2. April
1986 (BGBI. 1 S. 379), wird wie folgt geändert: ,, 1. bei dem Arbeitgeber oder".
1 . In § 4 werden die Worte „Jubiläumsgeschenk" und 4. § 9 wird wie folgt geändert:
,,Jubiläumsgeschenke" jeweils durch die Worte „Jubi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
läumszuwendung" und „Jubiläumszuwendungen"
ersetzt. ,,(1) Der Arbeitgeber hat die Voraussetzungen zu
schaffen, die zur Durchführung des Verfahrens bei
der Nachversteuerung des steuerfrei gebliebenen
2. § 6 wird wie folgt geändert:
Vorteils erforderlich sind; hierzu hat der Arbeitgeber
a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt: die steuerbegünstigte Überlassung von Vermö-
gensbeteiligungen im Lohnkonto des Arbeitneh-
„Die für die ersten zwei Wochen maßgebenden mers oder in einem Sammellohnkonto (§ 7) oder in
Höchstbeträge der Nummern 1 und 2 gelten bei sonstigen Aufzeichnungen zu vermerken und dabei
Arbeitnehmern, die typischerweise nur an ständig die Höhe des steuerfrei belassenen geldwerten Vor-
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
teils sowie Beginn und Ende der Sperrfrist aufzu- men hat oder weil Wertpapiere dem Aussteller nach
zeichnen. Werden Vermögensbeteiligungen im Auslosung oder Kündigung durch den Aussteller zur
Sinne des § 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommen- Einlösung vorgelegt worden sind."
steuergesetzes überlassen, so sind auch der Tag
der Beschlußfassung über die Überlassung und der 5. § 1O wird wie folgt geändert:
Tag der Überlassung aufzuzeichnen."
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Klammerzitat,,(§ 9
b) In Absatz 2 wird das Zitat,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4" Abs. 3 Satz 1)" gestrichen und das Klammerzitat
durch das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6" ersetzt. ,,(§ 19 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuerge-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: setzes)". durch das Klammerzitat ,,(§ 19 a Abs. 2
Sätze 2, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes)"
aa) In Satz 1 wird das Klammerzitat ,,(§ 42 c Abs. 2,
ersetzt.
§ 46 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes)"
gestrichen. b) In Absatz 2 wird das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 4"
durch das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 1 bis 6" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nr. 1 wird das Zitat,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 5
bis 8" durch das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 7 bis
11 " ersetzt. 6. In § 11 wird die Jahreszahl „ 1985" jeweils durch die
Jahreszahl „ 1986" ersetzt.
cc) In Satz 1 Nr. 3 wird das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 5
und 6" durch das Zitat ,,§ 19 a Abs. 3 Nr. 7 bis
9" ersetzt.
Artikel 2
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Berlin-Klausel
,,(4) Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 1 und 2
entfällt bei Entnahme von Wertpapieren aus der Ver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
wahrung, wenn dem Arbeitgeber oder dem Kreditinsti- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vermögens-
tut durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß beteiligungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBI. 1
die Wertpapiere nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 S. 1592) auch im Land Berlin.
erneut in Verwahrung gegeben worden sind. Die An-
zeigepflicht nach Absatz 3 Nr. 2 entfällt außerdem in
den Fällen einer unschädlichen Verfügung nach § 19 a Artikel 3
Abs. 2 Nr. 1 bis 6 des Einkommensteuergesetzes und Inkrafttreten
in den Fällen, in denen die Sperrfrist nicht eingehalten
wird, weil der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfin- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
dungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenom- in Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2327
Verordnung
zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
(VermBDV 1987)
Vom 23. Oktober 1987
Auf Grund des § 13 Abs. 1O und des § 14 Abs. 6 des träge, aus denen sich die Verpflichtung des Arbeit-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der gebers zu vermögenswirksamen Leistungen ergibt,
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 630) oder der nach § 11 des Gesetzes abgeschlossene
verordnet die Bundesregierung, auf Grund des § 156 Vertrag;
Abs. 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7 des
S. 613) verordnet der Bundesminister der Finanzen mit
Gesetzes das Unternehmen, das Institut, der Gläubi-
Zustimmung des Bundesrates:
ger, an die der Arbeitgeber geleistet hat (§ 3 Abs. 2
Satz 1 des Gesetzes);
§ 1
3. in den Fällen des§ 3 Abs. 3 des Gesetzes die zweck-
Verfahren entsprechende Verwendung der erhaltenen vermö-
Auf das Verfahren zur Nachzahlung und Rückzahlung genswirksamen Leistungen.
der Arbeitnehmer-Sparzulagen finden neben den in § 14
Abs. 1 und 2 des Gesetzes genannten Vorschriften die für §4
die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Vor- Festlegung von Wertpapieren
schriften sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den
§§ 2 bis 14 nichts anderes ergibt. (1) Werden mit vermögenswirksamen Leistungen, die
auf Grund von Verträgen im Sinne der §§ 4 und 5 des
§2 Gesetzes angelegt worden sin<;:t, Wertpapiere erworben,
so sind diese wie folgt festzulegen:
Aufzeichnungspflichten
1. Erwirbt der Arbeitnehmer ausgedruckte Einzelurkun-
(1) Werden vermögenswirksame Leistungen zur den, so müssen diese in das Depot bei dem Kredit-
Begründung oder zum Erwerb von Vermögensbeteiligun- institut, mit dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat,
gen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I des gegeben werden. Das Kreditinstitut muß in den Depot-
Gesetzes angelegt, so hat das Unternehmen, das die büchern einen Sperrvermerk anbringen. Entsprechen-
vermögenswirksamen Leistungen erhält, aufzuzeichnen des gilt für den Fall, daß das Kreditinstitut die Wert-
1 . die Höhe der sparzulagenbegünstigten vermögens- papiere bei einem anderen Kreditinstitut verwahren
wirksamen Leistungen, läßt.
2. Erwirbt der Arbeitnehmer Anteile an einem Sammel-
2. das Kalenderjahr, dem diese Leistungen zuzuordnen
bestand von Wertpapieren oder werden diese Wert-
sind, und
papiere bei einer Wertpapiersammelbank in Sammel-
3. sobald die Beteiligung begründet oder erworben wor- verwahrung gegeben, so muß das Kreditinstitut einen
den ist, das Ende der Sperrfrist. Sperrvermerk in das Depotkonto eintragen.
(2) Werden vermögenswirksame Leistungen zum 3. Erwirbt der Arbeitnehmer Schuldbuchforderungen auf
Erwerb von Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den eigenen Namen, so muß die Schuldenverwaltung
Buchstaben a bis f des Gesetzes auf Grund eines Vertrags einen Sperrvermerk in das Schuldbuch eintragen.
im Sinne des § 6 des Gesetzes angelegt, so hat der
(2) Abweichend von Absatz 1 können Wertpapiere, die
Arbeitgeber das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen, sobald
auf Grund von Verträgen im Sinne des§ 5 des Gesetzes
die Wertpapiere erworben worden sind.
erworben werden und die Beteiligungen am Unternehmen
des Arbeitgebers oder an einem Unternehmen verbriefen,
§3 das als herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen
Anlagen zum Lohnkonto das Arbeitgebers verbunden ist, auch vom Arbeitgeber
verwahrt werden. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer
Der Arbeitgeber hat die in seinem Besitz befindlichen vom Arbeitgeber Wertpapiere fremder Unternehmen
Urkunden, Belege und Bestätigungen, durch welche die im erwirbt. Vom Arbeitgeber sind zu vermerken
Gesetz vorgeschriebene Anlegung der vermögenswirk-
samen Leistungen nachgewiesen wird, als Anlagen zum 1. die Verwahrung,
Lohnkonto oder, sofern ein Lohnkonto nicht zu führen ist, 2. die Höhe der sparzulagenbegünstigten vermögens-
zu den entsprechenden Aufzeichnungen zu nehmen. Aus wirksamen Leistungen,
diesen Unterlagen müssen ersichtlich sein
3. das Kalenderjahr, dem diese Leistungen zuzuordnen
1. das Gesetz, der Tarifvertrag, die bindende Festset- sind,
zung, die Betriebsvereinbarung oder die Einzelver- 4. das Ende der Sperrfrist.
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Wertpapiere, die im Rahmen eines Vertrags im Sinne 4. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des
des § 6 des Gesetzes erworben werden, sind festzulegen Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistun-
durch Verwahrung gen und
1. beim Arbeitgeber oder 5. die Summe der ausgezahlten Arbeitnehmer-Sparzu-
lagen.
2. im Auftrag des Arbeitgebers bei einem Dritten oder
Hat der Arbeitnehmer im Inland weder einen Wohnsitz
3. bei einem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut.
noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle
Absatz 2 letzter Satz gilt entsprechend. In den Fällen des des Wohnsitzfinanzamts das in § 19 Abs. 2 der Abgaben-
Satzes 1 Nr. 3 ist zusätzlich der Vomhundertsatz der ordnung bezeichnete Finanzamt.
Arbeitnehmer-Sparzulage aufzuzeichnen.
§6
§ 5 Rückgängigmachung
Mehrere Dienstverhältnisse der Auszahlung von Arbeitnehmer-Sparzulagen
im laufe des Jahres durch den Arbeitgeber
(1) Steht der Arbeitnehmer im laufe des Kalenderjahrs
nacheinander in mehreren Dienstverhältnissen, so können (1) Haben die Voraussetzungen der Gewährung von
für vermögenswirksame Leistungen, die in späteren Arbeitnehmer-Sparzulagen, soweit der Arbeitgeber diese
Dienstverhältnissen erbracht werden, Arbeitnehmer-Spar- zu prüfen hat, im laufe des Kalenderjahrs nicht vorgele-
zulagen insoweit gezahlt werden, als die geförderten gen, so hat der Arbeitgeber die frühere Berechnung der
Höchstbeträge des § 13 Abs. 2 des Gesetzes in den Arbeitnehmer-Sparzulage spätestens bis zum 21. Januar
vorhergehenden Dienstverhältnissen noch nicht ausge- des folgenden Kalenderjahrs zu berichtigen und den
schöpft worden sind. Hat ein früherer Arbeitgeber Arbeit- überzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzu-
nehmer-Sparzulagen ausgezahlt, so kann für die Ermitt- behalten.
lung der nicht ausgeschöpften Höchstbeträge des § 13 (2) Der Arbeitgeber hat die frühere Berechnung der
Abs. 2 des Gesetzes unterstellt werden, daß die von dem Arbeitnehmer-Sparzulagen auch dann zu berichtigen und
früheren Arbeitgeber bescheinigten vermögenswirksamen den überzahlten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung
Leistungen als zulagebegünstigt im Sinne des § 13 Abs. 9 einzubehalten, soweit sich auf Grund einer Anzeige des
Satz 1 Nr. 4 bis 6 des Gesetzes behandelt worden sind, Unternehmens oder Instituts ergibt, daß die Voraussetzun-
wenn der Arbeitnehmer nicht widerspricht und die tatsäch- gen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulagen
lich zulagebegünstigten Beträge nachweist. nicht vorgelegen haben.
(2) Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren (3) Die Berichtigung ist nicht vorzunehmen, wenn der
Dienstverhältnissen und werden in einem Dienstverhältnis, überzahlte Betrag 5 Deutsche Mark nicht übersteigt.
für das eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte vorgelegt
worden ist, vermögenswirksame Leistungen erbracht, so §7
kann hierfür eine Arbeitnehmer-Sparzulage insoweit
Nachzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
gezahlt werden, als sie nach § 13 Abs. 1 bis 3 des
Gesetzes in anderen Dienstverhältnissen noch nicht (1) Soweit der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer zuste-
gewährt worden ist oder gewährt wird. Voraussetzung ist, henden Arbeitnehmer-Sparzulagen im laufe des Kalen-
daß der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schrift- derjahrs - spätestens bis zum 21. Januar des folgenden
lich erklärt, ob und in welcher Höhe in einem anderen Kalenderjahrs - nicht oder nicht in voller Höhe ausgezahlt
Dienstverhältnis zulagebegünstigte vermögenswirksame oder nachgezahlt hat, sind die Arbeitnehmer-Sparzulagen
Leistungen erbracht worden sind oder erbracht werden. durch das Finanzamt nachzuzahlen. Die Nachzahlung
Sind bei dem Arbeitnehmer irn laufenden Kalenderjahr drei durch das Finanzamt ist mit dem Lohnsteuer-Jahresaus-
oder mehr Kinder nach§ 32 Abs. 1 bis 5 und 7 Sätze 3 und gleich oder einer Veranlagung zur Einkommensteuer zu
4 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so verbinden.
hat er dies gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu erklä-
ren. (2) Ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich oder
eine Einkommensteuererklärung fristgerecht beim Finanz-
(3) Werden in Dienstverhältnissen, für die Lohnsteuer- amt eingegangen und ergibt sich, daß ein Lohnsteuer-
karten nicht vorgelegt worden sind oder nicht vorgelegt zu Jahresausgleich oder eine Veranlagung zur Einkommen-
werden brauchen, vermögenswirksame Leistungen steuer nicht durchzuführen ist, so hat das Finanzamt die
erbracht, gilt Absatz 2 entsprechend. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer etwa noch zustehenden Arbeitnehmer-
dem nach § 42 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für Sparzulagen von Amts wegen nachzuzahlen.
den Arbeitnehmer örtlich zuständigen Finanzamt (Wohn-
(3) In den Fällen, in denen weder ein Lohnsteuer-Jah-
sitzfinanzamt) nach Ablauf des Kalenderjahrs nach amtlich
resausgleich fristgerecht beantragt wird noch eine Einkom-
vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen
mensteuererklärung abzugeben ist, ist die Nachzahlung
1. Familienname, Vornamen, Anschrift und Geburtsdatum der Arbeitnehmer-Sparzulagen bei dem Wohnsitzfinanz-
des Arbeitnehmers, amt schriftlich zu beantragen; § 5 Abs. 3 letzter Satz gilt
2. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 des entsprechend. Der Antrag des Arbeitnehmers ist nach
Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistun- amtlich vorgeschriebenem Vordruck spätestens bis zum
gen, Ablauf des zweiten Kalenderjahrs zu stellen, das auf das
Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistung folgt.
3. den Betrag der nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des
Gesetzes angelegten vermögenswirksamen Leistun- (4) Das Finanzamt hat in den Fällen der Absätze 1 bis 3
gen, die Arbeitnehmer-Sparzulagen zu errechnen und durch
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2329
schriftlichen Bescheid festzusetzen. Gegen den Nachzah- 6. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit
lungsanspruch ist mit Steueransprüchen aufzurechnen. einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 30 vom
Hundert begünstigten vermögenswirksamen Leistun-
gen;
§8
7. die nach dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögens-
Reihenfolge der zulagebegünstigten bildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in
vermögenswirksamen Leistungen Höhe von 33 vom Hundert begünstigten vermögens-
Übersteigen die für den Arbeitnehmer im Kalenderjahr wirksamen Leistungen;
erbrachten vermögenswirksamen Leistungen die nach 8. die nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz mit
§ 13 Abs. 2 des Gesetzes geförderten Höchstbeträge und einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 40 vom
sind die vermögenswirksamen Leistungen unterschiedlich Hundert begünstigten vermögenswirksamen Leistun-
angelegt worden (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes), so hat das gen.
Finanzamt bei der Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzu-
lagen die vermögenswirksamen Leistungen in folgender (2) In den Fällen des § 5 Abs. 4 des Gesetzes gilt der
Reihenfolge zu berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer nicht wiederverwendete Teil des Erlöses, wenn er 300 DM
keine andere Wahl trifft: übersteigt (§ 13 Abs. 1 Satz 2), in folgender Reihenfolge
als zurückgezahlt:
1 . die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
1. Die Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistun-
Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 des Gesetzes angelegt worden
gen im Sinne des Gesetzes sind;
sind;
2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht nach
2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes, soweit es sich nicht um dem Gesetz begünstigt sind;
Beiträge an Bausparkassen handelt oder die nach § 2 3. die vermögenswirksamen Leistungen, die als Sparbei-
Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes angelegt worden sind; träge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
gelten;
3. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes angelegt worden sind, 4. die vermögenswirksamen Leistungen, die als Sparbei-
soweit es sich um Beiträge an Bausparkassen handelt; träge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes mit
einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 23 vom
4. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
Hundert begünstigt sind;
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes angelegt worden sind;
5. die vermögenswirksamen Leistungen, die als Sparbei-
5. die vermögenswirksamen Leistungen, die nach § 2
träge im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes mit
Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes angelegt worden sind.
einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Höhe von 33 vom
Hundert begünstigt sind.
§9
Maßgebend sind die bis zum Ablauf des Kalenderjahrs,
Reihenfolge bei teilweiser Rückzahlung von Beträgen das dem Kalenderjahr der Veräußerung vorangeht, ange-
legten Beträge.
(1) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
und 7 des Gesetzes innerhalb der Sperrfristen teilweise § 10
Beträge zurückgezahlt, Ansprüche aus dem Vertrag abge-
treten oder beliehen, die Bauspar- oder Versicherungs- Anzeigepflichten
summe ausgezahlt oder die Festlegung aufgehoben, so (1) Dem nach § 13 zuständigen Finanzamt ist - vorbe-
gelten für die Feststellung, ob Arbeitnehmer-Sparzulagen haltlich des Absatzes 2 - nach amtlich vorgeschriebenem
zurückzuzahlen sind, die Beträge in folgender Reihenfolge Vordruck unverzüglich anzuzeigen,
als zurückgezahlt, soweit der Arbeitnehmer keine andere
Wahl trifft: 1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 7 des
Gesetzes - vorbehaltlich der Nummer 2 - von dem
1. Die Beträge, die keine vermögenswirksamen Leistun- Unternehmen oder von dem Institut, bei dem die ver-
gen nach dem Dritten, Vierten oder Fünften Vermö- mögenswirksamen Leistungen angelegt sind, wenn
gensbildungsgesetz sind; ihm bekannt wird, daß vor Ablauf der jeweils geltenden
2. die vermögenswirksamen Leistungen, die nicht nach Sperrfrist die Festlegung der erworbenen Wertpapiere
dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögensbildungs- aufgehoben wird oder Ansprüche aus einem Sparver-
gesetz begünstigt sind; trag, einem Bausparvertrag oder einem Versicherungs-
vertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder beliehen
3. die nach dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögens-
werden;
bildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in
Höhe von 16 vom Hundert begünstigten vermögens- 2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes,
wirksamen Leistungen; in denen die Wertpapiere vom Arbeitgeber verwahrt
werden, von dem Arbeitgeber, wenn ihm bekannt wird,
4. die nach dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögens-
daß vor Ablauf der Sperrfrist über Wertpapiere durch
bildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in Veräußerung, Abtretung oder Beleihung verfügt wird
Höhe von 23 vom Hundert begünstigten vermögens- oder die Wertpapiere endgültig aus der Verwahrung
wirksamen Leistungen; genommen werden oder wenn der Arbeitnehmer .die
5. die nach dem Dritten, Vierten oder fünften Vermögens- Verwahrungsbescheinigung im Sinne des § 8 Abs. 4
bildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage in der Lohnsteuer-Durchführungsvemrdnung dem Arbeit-
Höhe von 26 vom Hundert begünstigten vermögens- geber nicht innerhalb von drei Monaten nach dem
wirksamen Leistungen; Erwerb der Wertpapiere vorlegt;
2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von samen Leistungen des Kalenderjahrs mit Arbeitnehmer-
dem Kreditinstitut, bei dem die vermögenswirksamen Sparzulagen begünstigt worden sind.
Leistungen angelegt sind, wenn Spitzenbeträge im (4) Werden bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 5
Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über 300 DM des Gesetzes
entstanden sind;
1 . Sparbeiträge an eine Bausparkasse zur Einzahlung auf
4. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes von einen von dem Arbeitnehmer oder seinem Ehegatten
dem Kreditinstitut, das die Wertpapiere verwahrt (§ 4 abgeschlossenen Bausparvertrag überwiesen (§ 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 3), wenn ihm bekannt ist, daß vor Abs. 3 Nr. 7 des Gesetzes),
Ablauf der geltenden Sperrfrist die Festlegung der
2. Sparbeiträge auf ein anderes Kreditinstitut übertragen
Wertpapiere aufgehoben oder über die Wertpapiere
durch Abtretung oder Beleihung verfügt wird; (§ 4 Abs. 4 des Gesetzes),
5. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 7 des 3. Bausparverträge auf eine andere Bausparkasse über-
Gesetzes von dem Unternehmen oder dem Institut, bei tragen (§ 1 a der Verordnung zur Durchführung des
dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
sind, wenn vermögenswirksame Leistungen, für die 4. Wohnbau-Sparverträge auf ein anderes Unternehmen
Arbeitnehmer-Sparzulagen nach § 7 nachgezahlt wor- oder Institut übertragen (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verord-
den sind, vor dem Zugang der Mitteilung im Sinne des nung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämien-
§ 11 Abs. 1 ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden gesetzes),
sind;
5. Wohnbau-Sparverträge in Baufinanzierungsverträge
6. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Gesetzes umgewandelt (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
von dem Unternehmen oder dem Arbeitgeber, bei dem -Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden
6. Baufinanzierungsverträge auf ein anderes Wohnungs-
sind, wenn über die begründeten oder erworbenen
oder Siedlungsunternehmen oder Organ der staat-
Rechte vor Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist oder
lichen Wohnungspolitik übertragen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1
wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung nicht
der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-
spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erhalten
Prämiengesetzes) oder
hat, das auf das Kalenderjahr der vermögenswirk-
7. Baufinanzierungsverträge in Wohnbau-Sparverträge
samen Leistungen folgt;
umgewandelt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur
7. in den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes von Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes),
dem Arbeitgeber, der die vermögenswirksamen Lei-
so hat das Unternehmen oder Institut, bei dem die vermö-
stungen aufgrund eines Vertrages nach§ 6 des Geset-
genswirksame Leistung angelegt worden ist, dem neuen
zes als Anzahlungen verrechnet hat, wenn der Arbeit-
Unternehmen oder Institut die zur Sicherung der Rück-
nehmer die Wertpapiere nicht bis zum Ablauf des
zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen erforderlichen
Kalenderjahrs erhalten hat, das auf das Kalenderjahr
der vermögenswirksamen Leistungen folgt; Angaben zu machen.
8. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Gesetzes (5) In den Fällen des Absatzes 4 sind folgende Angaben
von dem Arbeitnehmer, wenn er über Beteiligungen vor erforderlich:
Ablauf der Sperrfrist verfügt hat. 1 . Die vermögenswirksamen Leistungen sind kenntlich zu
machen,
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5
entfällt in den Fällen des § 13 Abs. 5 Nr. 1 bis 3. 2. die nach dem Dritten, Vierten oder Fünften Vermögens-
bildungsgesetz mit einer Arbeitnehmer-Sparzulage
begünstigten vermögenswirksamen Leistungen sind
§ 11 besonders auszuweisen,
Besondere Mitteilungspflichten 3. der Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzulage ist
anzugeben und
(1) Werden nach § 7 Arbeitnehmer-Sparzulagen nach-
gezahlt, so hat der Arbeitgeber oder das Finanzamt in den 4. der Ablauf der Sperrfrist ist mitzuteilen.
Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 des Gesetzes dem (6) Sind zulagebegünstigte vermögenswirksame Lei-
Unternehmen, dem Arbeitgeber oder dem Institut, bei dem stungen auf Sparverträge im Sinne des § 5 des Gesetzes
die vermögenswirksame Leistung angelegt ist, die nach- angelegt, so hat das Kreditinstitut die Höhe der zulagebe-
träglich zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistung, günstigten vermögenswirksamen Leistungen, das Kalen-
den Vomhundertsatz der nachgezahlten Arbeitnehmer- derjahr, dem diese Leistungen zuzuordnen sind und das
Sparzulage sowie das Kalenderjahr, für das die Arbeitneh- Ende der Sperrfrist schriftlich mitzuteilen
mer-Sparzulage gewährt worden ist, unverzüglich schrift-
lich mitzuteilen. 1. dem Arbeitgeber, der die mit den vermögenswirksamen
Leistungen erworbenen Wertpapiere verwahrt oder an
(2) Werden nach den §§ 12 und 13 Arbeitnehmer- dessen Unternehmen mit den vermögenswirksamen
Sparzulagen rückgängig gemacht oder zurückgefordert, Leistungen eine Beteiligung im Sinne des § 2 Abs. 1
so gilt Absatz 1 entsprechend. Nr. 2 Buchstaben g bis I des Gesetzes begründet
(3) In den Fällen des § 8 hat das Finanzamt jedem oder erworben wird,
Unternehmen, Arbeitgeber oder Institut, bei denen die 2. dem Unternehmen, bei dem mit den vermögenswirk-
vermögenswirksamen Leistungen angelegt sind, unver- samen Leistungen eine Beteiligung im Sinne des § 2
züglich mitzuteilen, mit welchem Vomhundertsatz und in Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben g bis I des Gesetzes begrün-
welcher Höhe die bei ihnen angelegten vermögenswirk- det oder erworben wird.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2331
Sind die Mitteilungen unterblieben, weil die vermögens:- Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 oder 7 des Gesetzes Beiträge ganz oder
wirksamen Leistungen nicht zulagebegünstigt waren, so zum Teil zurückgezahlt oder Wertpapiere veräußert wer-
sind diese nachzuholen, wenn aufgrund von Mitteilungen den oder die Bausparsumme oder die Versicherungs-
nach Absatz 1 bekannt wird, daß für die vermögenswirksa- summe ganz oder zum Teil ausgezahlt wird oder der
men Leistungen nachträglich Arbeitnehmer-Sparzulagen Versicherungsvertrag in einen Vertrag umgewandelt wird,
gezahlt worden sind. der die Voraussetzungen des § 9 des Gesetzes nicht
erfüllt. In den Fällen des § 5 Abs. 4 des Gesetzes hat das
(7) Sind zulagebegünstigte vermögenswirksame Lei-
Kreditinstitut die Arbeitnehmer-Sparzulagen einzubehal-
stungen auf Wertpapier-Kaufverträge im Sinne des§ 6 des
ten, die beim Austausch von Wertpapieren auf übrigblei-
Gesetzes angelegt, so hat der Arbeitgeber in den Fällen, in
bende Beträge entfallen, wenn diese Beträge 300 DM
denen ein vom Arbeitnehmer benanntes Kreditinstitut die
übersteigen; aus mehreren Veräußerungsvorgängen
Wertpapiere verwahrt, diesem Kreditinstitut die Höhe der
übrigbleibende Beträge sind zusammenzurechnen. Wer-
zulagebegünstigten vermögenswirksamen Leistungen,
den bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
das Kalenderjahr, dem diese Leistungen zuzuordnen sind,
Wertpapiere von einem Kreditinstitut verwahrt (§ 4 Abs. 3
den Vomhundertsatz der Arbeitnehmer-Sparzulage und
Satz 1 Nr. 3), so hat dieses bei Veräußerung der Wert-
das Ende der Sperrfrist schriftlich mitzuteilen. Absatz 6
papiere die Arbeitnehmer-Sparzulagen einzubehalten.
Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß zusätzlich
der Vomhundertsatz der nachgezahlten Arbeitnehmer-
(2) Die nach Absatz 1 innerhalb eines Kalenderviertel-
Sparzulage mitzuteilen ist.
jahrs einbehaltenen Arbeitnehmer-Sparzulagen sind
(8) Kann der Arbeitgeber in den Fällen des.§ 6 die jeweils spätestens bis zum 10. des dem Kalenderviertel-
Zahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht rückgängig jahr folgenden Monats an das Wohnsitzfinanzamt des
machen, weil der Arbeitnehmer nicht mehr bei ihm in Arbeitnehmers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
einem Dienstverhältnis steht oder weil der Arbeitgeber anzumelden und abzuführen. Das Unternehmen oder das
nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits die Lohnsteuerbe- Institut hat dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die
scheinigung oder einen Lohnzettel ausgeschrieben hat Höhe der zurückgezahlten vermögenswirksamen Leistun-
(§ 41 b des Einkommensteuergesetzes), so hat der Arbeit- gen und der davon einbehaltenen Arbeitnehmer-Sparzula-
geber dem Finanzamt der Betriebsstätte die Höhe der gen sowie den Tag der Rückzahlung zu erteilen; dem
zuviel gezahlten Arbeitnehmer-Sparzulagen mitzuteilen Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers ist eine Durch-
und der Mitteilung die für die Rückforderung der Arbeitneh- schrift dieser Bescheinigung zu übersenden.
mer-Sparzulagen durch das Finanzamt erforderlichen
Unterlagen beizufügen. (3) Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat die
Arbeitnehmer-Sparzulagen zurückzufordern,
(9) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögens-
1. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 des
wirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines
Gesetzes, wenn bei einem Sparvertrag die für die
Kalenderjahrs gegenüber dem Unternehmen oder Institut
erworbenen Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2
das Kalenderjahr anzugeben, dem die vermögenswirksa-
Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes oder die für die erworbenen
men Leistungen zugeordnet sind.
Wertpapiere im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 6 Buchstaben
b bis e des Gesetzes geltende Sperrfrist nicht eingehal-
ten wird oder Ansprüche aus einem Sparvertrag, einem
§ 12 Bausparvertrag oder einem Versicherungsvertrag ganz
Rückforderung der Arbeitnehmer-Sparzulagen oder zum Teil abgetreten oder beliehen werden;
vom Arbeitnehmer durch das Finanzamt
2. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,
(1) Das Finanzamt hat zu Unrecht gezahlte Arbeitneh- wenn bei Sparverträgen im Sinne des § 5 des Geset-
mer-Sparzulagen in Verbindung mit dem Lohnsteuer-Jah- zes Spitzenbeträge im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 des
resausgleich oder mit der Veranlagung zur Einkommen- Gesetzes über 300 DM entstanden sind. Für die Rück-
steuer zurückzufordern. Mit dem Rückzahlungsanspruch forderung gelten die Spitzenbeträge insgesamt als ver-
ist gegen Steuererstattungsansprüche aufzurechnen. mögenswirksame Leistungen des Vorjahrs;
(2) Soweit eine Rückforderung nach Absatz 1 unterblie- 3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5 und 7 des
ben oder nicht möglich ist, hat das Finanzamt die Arbeit- Gesetzes abweichend von Absatz 1, wenn vermögens-
nehmer-Sparzulagen durch gesonderten Bescheid zurück- wirksame Leistungen, für die Arbeitnehmer-Sparzula-
zufordern. gen nach § 7 nachgezahlt worden sind, vor dem
Zugang der Mitteilung im Sinne des § 11 Abs. 1 ganz
{3) Von der Geltendmachung der Rückforderung ist oder zum Teil zurückgezahlt worden sind;
abzusehen, wenn diese insgesamt 5 Deutsche Mark nicht
übersteigt. 4. vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 3 bei einer Anlage
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes;
§13 5. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes.
Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulagen Für die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen ist
in den Fällen des § 14 Abs. 4 des Gesetzes der Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen.
(1) Die Arbeitnehmer-Sparzulagen sind für Rechnung (4) Hat in den Fällen der Absätze 2 und 3 der Arbeitneh-
des Arbeitnehmers bei der Rückzahlung der vermögens- mer im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhn-
wirksamen Leistungen durch das Unternehmen oder das lichen Aufenthalt, so tritt an die Stelle des Wohnsitzfinanz-
Institut einzubehalten, bei dem die vermögenswirksame amts das in § 19 Abs. 2 der Abgabenordnung bezeichnete
Leistung angelegt ist, wenn bei einer Anlage nach § 2 Finanzamt.
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn Gesetzes, nachdem über die Arbeitnehmer-Sparzulage
1. bei einer Anlage nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Geset- entschieden worden ist, und ergibt sich bei Zugrundele-
zes eine unschädliche vorzeitige Verfügung vorliegt gung der geänderten Merkmale eine höhere oder niedri-
(§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 gere Arbeitnehmer-Sparzulage, so ist diese entsprechend
Abs. 2 Nr. 2, § 7 Abs. 3 Nr. 2 und § 8 Abs. 3 des Ge- nachzuzahlen oder zurückzufordern.
setzes);
2. bei einer Anlage nach § ~ Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes
eine unschädliche vorzeitige Verfügung oder· eine
unschädliche Verwendung vorliegt (§ 2 Abs. 2 Sätze 4 § 15
und 5 Wohnungsbau-Prämiengesetz, §§ 9, 12, 15 Berlin-Klausel
Abs. 4 und § 18 der Verordnung zur Durchführung des
Wohnungsbau-Prämiengesetzes); Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Fünften Ver-
3. bei einer Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes
mögensbildungsgesetzes und § 414 der Abgabenordnung
eine unschädliche vorzeitige Verfügung vorliegt (§ 9
auch im Land Berlin.
Abs. 3 des Gesetzes);
4. die zurückzuzahlenden Arbeitnehmer-Sparzulagen ins-
gesamt 5 Deutsche Mark nicht übersteigen. § 16
Inkrafttreten
§ 14
Änderung von Besteuerungsgrundlagen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung zur Durch-
Ändern sich die für die Besteuerung zugrunde gelegten führung des Vierten Vermögensbildungsgesetzes vom
Merkmale im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des 22. Oktober 1984 (BGBI. 1 S. 1306) aufgehoben.
Bonn, den 23. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Koh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2333
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung
(2. ÄV-AMWarnV)
Vom 24. Oktober 1987
Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des
Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom
16. August 1986 (BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
In die Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. De-
zember 1984 (BGBI. 1985 1 S. 22), geändert durch die
Verordnung vom 5. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2167), wird
folgender § 3 a eingefügt:
,,§ 3 a
Warnhinweis auf der Fachinformation
Der nach § 3 Abs. 1, 2 oder 3 vorgeschriebene Warnhin-
weis ist auch auf der Fachinformation anzugeben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelge-
setzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
(2) Fachinformationen für Arzneimittel, deren Zulassung
nach dem 31. Januar 1987 erteilt oder verlängert worden
ist oder die von der Zulassung freigestellt sind, müssen
den Warnhinweis nach Artikel 1 ein Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung enthalten.
Bonn, den 24. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über Lizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(EWG-Lizenz-Verordnung)
Vom 26. Oktober 1987
Auf Grund des § 21 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchfüh- §4
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-
Abschreibungen auf der Lizenz
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister Die Abschreibung und die Bestätigung auf der Lizenz
der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft ver- nimmt die zuständige Zollstelle vor. Die für die Abschrei-
ordnet: bung erforderlichen Angaben kann der Beteiligte auch
selbst auf der Lizenz eintragen.
§ 1
Anwendungsbereich §5
Abfertigung zu einer besonderen Bestimmung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Hängt die Freigabe der für eine Lizenz geleisteten
der Europäischen Gemeinschaften, die im Rahmen der Sicherheit von dem Nachweis ab, daß die Ware ihrer
Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelun- Bestimmung zugeführt worden ist, und ist die Form dieses
gen hinsichtlich der Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt, so ist
1 . Einfuhrlizenzen, für diesen Nachweis ein Kontrollexemplar nach Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission vom
2. Ausfuhrlizenzen, 18. September 1987 über die Papiere, die im Rahmen der
3. Vorausfestsetzungsbescheinigungen, eine Überwachung der Verwendung und/oder Bestim-
mung der Waren erfordernden Gemeinschaftsmaßnah-
4. EHM-Lizenzen,
men zu verwenden sind (ABI. EG 1987 Nr. L 270, S. 1) in
5. EHM-Einfuhrlizenzen der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(Lizenzen) erlassen worden sind.
§6
Berlin-Klausel
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Verzicht auf Sicherheitsleistung tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Sofern in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
anderes vorgeschrieben ist, wird die Lizenz ohne Sicher- auch im Land Berlin.
heitsleistung erteilt, wenn sich der für die Erteilung einer
Lizenz zu leistende Sicherheitsbetrag auf 25 ECU oder §7
weniger beläuft und der Antragsteller Gebietsansässiger Inkrafttreten, Übergangsregelung
im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Außenwirtschafts-
gesetzes ist. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
§3 (2) Bis zum 31. Dezember 1987 ist für den Nachweis
Übertragung der Rechte aus EHM-Lizenzen nach § 5 ein Kontrollexemplar nach Artikel 1O der Verord-
nung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezem-
Für die Übertragung der Rechte aus EHM-Lizenzen sind ber 1976 über Durchführungsbestimmungen und Verein-
neben den die Lizenz erteilenden Stellen auch die Markt- fachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versand-
ordnungsstellen und die Zollstellen zuständig. verfahrens (ABI. EG 1977 Nr. L 38 S. 20) zu verwenden.
Bonn, den 26. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kitte 1
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2335
Altölverordnung
{AltölV)
Vom 27. Oktober 1987
Auf Grund §3
- des§ 5 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, des§ 5 b Satz 4 Grenzwerte
sowie des § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 des Abfallgesetzes
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1410) wird von der Altöle dürfen nicht aufgearbeitet werden, wenn sie mehr
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, als 20 mg PCB/kg, bestimmt als 4 mg PCB/kg nach dem in
Anlage 1 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder
- des § 13 Abs. 5 Nr. 2 des Abfallgesetzes wird von der mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht,
Bundesregierung, wenn diese Schadstoffe durch das Aufarbeitungsverfahren
- des § 11 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes wird vom zerstört werden oder in den Produkten der Aufarbeitung
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- nur in dem Maß enthalten sind, das bei einer Aufarbeitung
sicherheit, unter Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen ist.
- des § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und des
§ 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes §4
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), geändert durch Getrennte Entsorgung, Vermischungsverbote
Gesetz vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1S. 1950}, wird von
der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten (1) Synthetische Öle auf der Basis von PCB sowie
Kreise sowie halogenhaltige Ersatzprodukte, die insbesondere in Trans-
formatoren, Kondensatoren und Hydraulikanlagen enthal-
- des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird
ten sein können, müssen getrennt von anderen Altölen
von der Bundesregierung
gehalten, eingesammelt oder befördert und einer Entsor-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: gung zugeführt werden. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn eine getrennte
Haltung an der Anfallstelle aus betriebstechnischen Grün-
den nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand
Erster Abschnitt durchführbar ist und eine Entsorgung in einer nach § 7 des
Allgemeine Bestimmungen Abfallgesetzes oder nach § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes zugelassenen Anlage vom Altölbesitzer
nachgewiesen wird.
§ 1
Aufarbeitung von Altölen (2) Es ist verboten, die in § 2 Satz 1 genannten Altöle mit
anderen Altölen oder Abfällen, insbesondere solchen im
Aufarbeitung im Sinne des § 5 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, zu vermischen.
Abfallgesetzes ist jedes Verfahren, das darauf abzielt, aus
Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelpro- (3) In nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
dukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte oder nach § 7 des Abfallgesetzes zugelassenen Anlagen
nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der zur Aufarbeitung, thermischen Verwertung oder Entsor-
Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze her- gung von Altölen oder Abfällen gelten die Verbote der
zustelJen. Absätze 1 und 2 nicht, soweit in der Zulassung eine
Vermischung vorgesehen ist.
§2
Zur Aufarbeitung geeignete Altöle §5
Zur Aufarbeitung dürfen folgende Altöle eingesetzt wer- Entnahme, Untersuchung
den: und Aufbewahrung von Proben
1. Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, (1) Unternehmen der Altölsammlung haben bei der
2. mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle. Übernahme von Altölen eine Probe zu entnehmen. Je eine
Teilmenge dieser Probe (Rückstellungsprobe) ist von der
Andere Altöle dürfen nur aufgearbeitet werden, wenn sie Anfallstelle und vom Unternehmen der Altölsammlung auf-
keine schädlichen Stoffe enthalten, die das Aufarbeitungs- zubewahren, bis die nach Absatz 2 vorgeschriebene
verfahren erschweren oder sich in den Produkten der Untersuchung durchgeführt worden ist und feststeht, daß
Aufarbeitung anreichern. die Altöle ordnungsgemäß entsorgt werden können.
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Wer Altöle aufarbeitet, thermisch verwertet oder in §8
den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Abfall-
Altölannahmestelle
gesetzes verbringt, muß die Gehalte an PCB und Gesamt- bei Abgabe an private Endverbraucher
halogen in diesen Altölen untersuchen oder untersuchen
lassen. Die zuständige Behörde kann eine bestimmte (1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder
Untersuchungsstelle vorschreiben, sofern die Unter- Getriebeöle an private Endverbraucher abgibt, hat dort, wo
suchungen von einer Untersuchungsstelle durchgeführt die Ware angeboten wird, durch leicht erkennbare und
werden, die nicht regelmäßig mit Erfolg an Ringversuchen lesbare Schrifttafeln auf die Annahmestelle nach § 5 b
teilnimmt. Satz 1 des Abfallgesetzes für gebrauchte Verbrennungs-
motoren- oder Getriebeöle hinzuweisen.
(3) Aus den zu untersuchenden Altölen ist eine Probe zu
entnehmen. Eine Teilmenge dieser Probe (Rückstellungs- (2) Befindet sich die Annahmestelle nicht am Verkaufs-
probe) ist von dem nach Absatz 2 Untersuchungspflich- ort, so muß sie in einem solchen räumlichen Zusammen-
tigen drei Jahre aufzubewahren. Die Entnahme, Unter- hang zum Verkaufsort stehen, daß ihre Inanspruchnahme
suchung und Aufbewahrung von Proben zur Überwachung für den Käufer zumutbar ist.
der in § 3 festgesetzten Grenzwerte erfolgt nach dem in
Anlage 1 beschriebenen Verfahren.
§9
Ausnahmen für gewerbliche Endverbraucher,
§6 Schiffahrt
Ergänzende Erklärungen zur Nachweisführung (1) Soweit gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche
(1) Wer Altöle Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen Verbren-
nungsmotoren- oder Getriebeöle unmittelbar beim Herstel-
1. als Altölsammler zum Zwecke der Aufarbeitung, thermi- ler oder Mineralölhandel erwerben, muß die Annahme-
schen Verwertung oder zur grenzüberschreitenden stelle nicht am Verkaufsort oder in dessen Nähe eingerich-
Verbringung abgibt oder tet oder nachgewiesen werden. Der Verkäufer kann sich
2. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh- zur Erfüllung seiner Annahmeverpflichtung Dritter bedie-
me_n oder als öffentliche Einrichtung an Unternehmen nen.
der Altölsammlung abgibt oder in den, aus dem oder
(2) Für den Bereich der Binnenschiffahrt und der See-
durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes ver-
schiffahrt gilt die Annahmeverpflichtung des Verkäufers
bringt,
als erfüllt, wenn der Käufer die Einrichtungen der Bilgen-
hat eine Erklärung nach dem in Anlage 2 enthaltenen entölung oder die Auffanganlagen gemäß des Internatio-
Muster abzugeben. § 11 Abs. 2 und 3 des Abfallgesetzes nalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresver-
in Verbindung mit den Vorschriften der Abfallnachweis- schmutzung durch den Schiffsbetrieb (MARPOL) in An-
Verordnung bleiben unberührt. spruch nimmt.
(2) Wer Altöle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 untersuchen muß,
hat die ermittelten Gehalte an PCB und Gesamthalogen
ergänzend in die Erklärung nach Anlage 2 einzutragen, Dritter Abschnitt
auch soweit er nicht nach Absatz 1 verpflichtet ist. Schlußbestimmungen
(3) Je eine Ausfertigung der Erklärung ist von dem nach
§ 10
Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten und dem Unternehmen,
welches das Altöl übernimmt, drei Jahre aufzubewahren. Ordnungswidrigkeiten
Bei grenzüberschreitender Verbringung ist von dem nach
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11 des
Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten eine Ausfertigung der Erklä-
Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
rung der Zollstelle unaufgefordert vorzulegen.
1. entgegen § 2 Satz 2 andere Altöle aufarbeitet, obwohl
sie schädliche Stoffe enthalten, die sich in den Produk-
ten der Aufarbeitung anreichern,
Zweiter Abschnitt
2. entgegen § 3 Satz 1 Altöle, die die dort genannten
Anforderungen an die Abgabe Stoffe über die festgesetzten Grenzwerte hinaus ent-
von Verbrennungsmotoren- oder Getriebeölen halten, aufarbeitet,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 synthetische Öle auf der
§7 Basis von PCB oder halogenhaltige Ersatzprodukte
Kennzeichnung der Gebinde nicht von anderen Altölen getrennt hält, einsammelt,
befördert oder einer Entsorgung zuführt,
Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in
Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch 4. entgegen § 4 Abs. 2 in § 2 Satz 1 genannte Altöle mit
Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet anderen Altölen oder Abfällen, insbesondere solcher im
Sinne des § 2 Abs. 2 des Abfallgesetzes, vermischt,
sind:
,,Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahme- 5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht
stelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die richtig oder nicht vollständig abgibt,
Umwelt! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Löse- 6. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 eine Ausfertigung der
mitteln, Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten." Erklärung nicht vorlegt,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2337
7. entgegen§ 7 Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zum 31. Dezember 1989 nach Maßgabe des § 30
in Gebinden ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes gezahlt.
in den Verkehr bringt, oder
8. entgegen § 8 Abs. 1 nicht oder nicht in der vorgeschrie-
benen Weise auf die Annahmestelle hinweist. § 13
Berlin-Klausel
§ 11
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Verhältnis zur 1O. BlmSchV leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 31 des Abfallgeset-
Auf Altöle finden die Vorschriften der Zehnten Verord- zes und mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz- auch im Land Berlin.
gesetzes vom 26. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 1138) keine
Anwendung.
§ 14
§ 12
Inkrafttreten
Zuschußgewährung nach dem Altölgesetz
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7 sowie des
Die Kostenzuschüsse für die Entsorgung von Altölen § 1O Nr. 7 am 1. November 1987 in Kraft. § 7 sowie § 10
werden unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung Nr. 7 treten am 1 . Juli 1988 in Kraft.
Bonn, den 27. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Klaus Töpfer
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 3)
Probenahme und Untersuchung von Altöl
Entnahme und Aufbewahrung Fahrzeugs unter Vakuum gesetzt wurde, werden
der Proben die Schieber 1 und 4 bei geschlossenen Hähnen 2
Die Probenahme für die Untersuchung eines und 3 geöffnet .und der Übernahmevorgang
Altöls auf die Gehalte an Gesamthalogen beginnt. Am Anfang und mehrfach wiederholt bis
und polychlorierten Biphenylen (PCB) wird nach zum Ende, werden die Schieber 1 und 4 geschlos-
DIN 51 750 Teil 1, Ausgabe August 1983, und sen, das dazwischenliegende Rohrstück mittels
Teil 2, Ausgabe März 1984, durchgeführt. des Hahnes 2 belüftet und anschließend über den
Hahn 3 der Inhalt dieses Rohrstutzens in ein Pro-
Ergänzend zu den Vorschriften der Norm DIN benahmegefäß abgelassen. Aus mehreren sol-
51 750 wird auf folgendes hingewiesen: chen Entnahmen wird eine Gesamtprobe von min-
destens 1 1 erhalten. Die Probenahme soll nicht
1.1 Einsatz von Vakuum-Tankwagen sofort mit Beginn der Altölübernahme erfolgen, da
Bei Einsatz von Vakuum-Tankwagen kann die sonst durch Verschleppungseffekte Probenverfäl-
Probenahme wie nachfolgend beschrieben (siehe schungen eintreten können.
Abbildung 1) erfolgen.
.1.2 Probenahmegefäße
Abbildung 1 Zur Probenahme und zum Aufbewahren der Pro-
Probenahmevorrichtung an Vakuum-Tankwagen ben sind Glas- oder Metallgefäße zu verwenden.
Gefäße aus anderen Werkstoffen sind dann zuge-
lassen, we11n nachgewiesen ist, daß keine das
Meßergebnis beeinflussende Aufnahme von PCB
durch die Gefäßwandung erfolgt.
1.3 Probemenge
Die jeweilige Probenmenge beträgt mindestens
1 1.
1 .4 Probenahme an der Anfallstelle
Bei der Probenahme an einer Altölanfallstelle
gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 verbleiben von der Probe
250 ml bei der Anfallstelle und 250 ml beim Altöl-
sammler.
1.5 Probenahme an der Aufarbeitungsstelle
Bei der Probenahme für Zwecke des § 5 Abs. 2
dieser Verordnung ist die Probe in vier Teilproben
zu unterteilen. Hiervon ist je eine Probe für das
Untersuchungslaboratorium, eine Probe für den
·® Anlieferer, eine Probe für den Aufarbeiter und eine
Probe für etwaige Schiedsanalysen (Rückstellpro-
ben) bestimmt.
Soweit im konkreten Fall mehrere Proben für ein
und dieselbe Stelle bestimmt sind, reduziert sich
die Zahl der Teilproben entsprechend.
1.6 Beachtung von Sicherheitsvorschriften
Bei der Probenahme sowie beim Umgang mit der
Probe sind die einschlägigen Sicherheitsbestim-
mungen, insbesondere die des Brandschutzes, zu
G) Kesselschieber beachten.
® Entlüftung: Kugelhahn 3/8"
1.7 Probenahmeprotokoll
@ Entleerung: Kugelhahn 1/2"
Über die Probenahme ist ein Protokoll in Anleh-
© Absperrhahn 3" nung an das Muster der Norm 51 750 Teil 1 zu
@ TW-Kupplung fertigen.
Der Saugschlauch wird an den Entnahmestutzen 1.8 Aufbewahrung von Proben
des Altöltanks angeschlossen oder in andere Die Aufbewahrung von nach dieser Verordnung
Behälter eingehängt. Nachdem der Tank des entnommenen Proben richtet sich nach § 5 Abs. 1
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2339
und 3. Im Falle eines Straf- oder Bußgeldverfah- Verbrennung entstehende Halogenwasserstoffe
rens sind die für die Schiedsprobe (Schiedsverfah- wie HCI, HBr und HJ werden in einer Absorptions-
ren nach DIN 51 848, Ausgabe März 1984) vorge- lösung absorbiert und potentiometrisch bestimmt.
sehenen Probenbehälter bis zum Abschluß des
Verfahrens aufzubewahren. 3.2 Chemikalien
Die gezogenen Proben sind so zu sichern (z. B. Es werden ausschließlich Chemikalien des Rein-
durch Plombieren), daß die Probemenge unverän- heitsgrades „zur Analyse" und bidestilliertes Was-
dert bleibt, sowie Ort und Zeit der Entnahme jeder- ser oder Wasser gleichen Reinheitsgrades ver-
zeit nachgewiesen werden können. wendet. Die eingesetzten Chemikalien und
Betriebsgase müssen frei von Halogenverbindun-
gen sein.
2 3.2.1 Natriumhydroxidhydrat
Bestimmung polychlorierter
Biphenyle (PCB) 3.2.2 Wasserstoffperoxid (Hydrogenperoxid),
2.1 Anwendung der DIN 51 527 w(H2O2) = 30 %
Die Bestimmung polychlorierter Biphenyle (PCB) 3.2.3 Natriumsulfat, wasserfrei
hat nach DIN 51 527 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, zu
erfolgen. 3.2.4 Absorptionslösung
1, 16 g Natriumhydroxidhydrat (NaOH * H2O) und
2.2 Verwendung der Ergebnisse 100 ml Wasserstoffperoxid (H 2O2) in Wasser
Die nach den Vorschriften der Norm erhaltenen lösen und mit Wasser auf 1 1 auffüllen. Die Lösung
Ergebnisse sind zur Kontrolle der nach § 3 Abs. 1 ist nur begrenzt haltbar.
und Abs. 2 einzuhaltenden Grenzwerte über die
Bestimmungswerte 4 mg/kg PCB und 1O mg/kg 3.2.5 Salpetersäure, w(HNO3 ) = 65 %
PCB heranzuziehen.
3.2.6 Aceton
2.3 Probenvorbereitung
3.2. 7 Silbernitrat-Lösung, c(AgNO3) = 0,01 mol/1 :
Die Probenvorbereitung ist derart durchzuführen,
1,6987 g Silbernitrat, AgN0 3 , zuvor bei 150° C
daß die ermittelten Ergebnisse sich auf die was-
bis zur Gewichtskonstanz getrocknet, in Wasser
serfreie Ölphase beziehen.
lösen, mit Wasser auf 1 1 auffüllen und in einer
2.4 Verhältnis Bestimmungswert/Grenzwert dunklen Glasflasche aufbewahren.
Die Verwendung von Grenzwert und Bestim- Anmerkung:
mungswert wurde erforderlich wegen des Ersatzweise können im Chemikalienhandel erhält-
Gebrauchs unterschiedlicher Quantifizierungsver- liche, fertig hergestellte Lösungen verwendet wer-
fahren bei der Festlegung von Grenzwerten im den.
internationalen Bereich, insbesondere im Rahmen
3.2.8 Sauerstoff, Wasserstoff und Stickstoff in Druck-
der Grenzwertfestlegung des EG-Rechts.
gasflaschen, handelsübliche Qualität, halogenfrei
2.5 Zulässige Schwankung 3.2.9 Quarzwolle, halogenfrei
Der zulässige Fehler bei der PCS-Bestimmung
nach dieser Vorschrift beträgt ± 1 mg/kg PCB. 3.3 Geräte
Die nach § 3 einzuhaltenden Grenzwerte sind also - Erlenmeyer-Kolben, weithalsig, Nennvolumen
dann überschritten, wenn die bestimmten Gehalte 250 ml, z. B. WE 250 DIN 12 385, Ausgabe
größer als 5 mg/kg bzw. größer als 11 mg/kg PCB September 1972
sind.
- Meßkolben, diverse Nennvolumina, z.B. Meß-
kolben DIN 12 664 MSA 25 (100; 1 000), Teil 1,
Ausgabe August 1983 und Teil 2, Ausgabe
3 Bestimmung Januar 1981
des Gesamthalogengehaltes
Meßkolben mit Kugelschliff, Nennvolumen 100;
3.1 Grundsatz 250 ml, Kugelschliff S29/15 DIN 12 244, Teil 1,
Ausgabe April 1979
Unter dem Gehalt eines Altöles an Gesamthalo-
gen wird der Massenanteil an anorganischem und - Vollpipetten, Nennvolumen 5; 1O; 20 ml, z. B.
organischem Halogen in der wasserfreien Pipette DIN 12 691..., VPAS 5 (10; 20), Ausgabe
Ölphase verstanden, der unter den Arbeitsbedin- April 1975
gungen dieses Verfahrens als Halogen bestimmt - Bechergläser, hohe Form, Nennvolumen HF
wird. 50, HF 100 ml, z.B. Becher HF 50, DIN 12 331,
Die zu untersuchende Probe wird in einem Ver- Ausgabe April 1971
brennungsgerät nach Wickbold in Anlehnung an - lndikatorelektrode: Silberelektrode oder Silber-
DIN EN 41 im Wägeschiffchen verdampft, und die Silbersulfidelektrode oder Silber-Silberchlorid-
entstehenden Dämpfe werden in einer Knallgas- elektrode nach DIN 51 408, Teil 1, Ausgabe
flamme im Sauerstoffüberschuß verbrannt. Bei der Juni 1983
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
- Bezugselektrode mit halogenidfreiem Strom- des Feinregelventils am Durchflußmeßgerät (4)
schlüssel, (z.B. Quecksilber/Quecksilber(l)sul- wird ein Wasserstoffstrom von etwa 200 1/h einre-
fat-Elektrode) guliert. Man läßt etwa 30 s lang Wasserstoff frei
- Magnetrührer durchströmen, zündet den Brenner und reguliert
mit dem Feinregelventil am Durchflußmeßgerät (5)
3.3.1 Verbrennungsgerät nach DIN EN 41 langsam den Primärsauerstoff auf etwa 200 1/h.
Der Feststoffbrenner wird wieder in die Brennkam-
Abbildung 2 zeigt den schematischen Aufbau des
mer eingeführt.
Verbrennungsgerätes nach Wickbold für zähflüs-
sige und feste Proben. Für die Verbrennung von In das Quarz-Wägeschiffchen werden etwa 1 ,0 g
Altölproben ist nicht der abgebildete (21 ), sondern Altöl auf 0,001 g genau eingewogen (Verdamp-
ein B I TC - Fe s t s toff b r e n n e r einzusetzen. fungsverluste durch leichtflüchtige Bestandteile
sind zu vermeiden) und mit einer Schicht halo-
3.3.2 Potentiograph mit Motorbürette oder vergleich- genfreier Quarzwolle (etwa 0,2 g) locker bedeckt.
bare Geräte zur automatischen Durchführung und Anschließend wird das Schiffchen mit einem Glas-
Auswertung potentiometrischer Titrationen. stab zur Mitte des BITC-Feststoffbrenners
geschoben. Nach Einsetzen des Schliffstückes
3.4 Durchführung wird durch den Entlüftungshahn (23) ein Stickstoff-
3.4.1 Trocknung der Altölprobe strom von 400 1/h eingeleitet. Das Feinregulierven-
til (3) muß dabei geschlossen bleiben.
Die zu untersuchende flüssige Probe wird auf
etwa vorhandenes Absetzwasser hin geprüft. Falls Die Zugabe der Absorptionslösung wird mit dem
eine Wasserphase erkennbar ist, wird diese mit- Einweghahn (18) so geregelt, daß ungefähr
tels eines Scheidetrichters abgetrennt. 2 Tropfen pro Sekunde in den Absorptionsturm
Die erhaltene Ölphase sowie Proben mit geringen (17) zufließen, wobei der Schwanzhahn in Stel-
Anteilen freien Wassers oder Emulsionen werden lung a gebracht wird.
homogenisiert. Dann wird der Wasserstoffstrom auf 500 1/h, der
Die Wasseranteile der homogenisierten Proben Sauerstoffstrom auf 700 1/h und das Vakuum auf
werden mit wasserfreiem Natriumsulfat entfernt, 0,3 bis 0,4 bar (3 000 bis 4 000 mm Wassersäule)
das in eine Probemenge von 5 bis 30 g portions- eingestellt und während der Verbrennung nachge-
weise eingerührt wird, bis das überstehende Öl regelt. Das Einhalten dieses Druckbereiches ist für
klar ist. ein gleichmäßiges Verbrennen der Proben wichtig.
Die Probe wird durch vorsichtiges Erhitzen mit
Sofern erforderlich, werden das Natriumsulfat einem Bunsenbrenner zum Verdampfen gebracht.
sowie andere Feststoffe vom Öl abzentrifugiert. Anschließend wird das Rohr des BITC-Feststoff-
Anmerkung: brenners mit dem Bunsenbrenner in der ganzen
Länge durchgeglüht, um eine vollständige Ver-
Die Trocknung der Altölprobe ist so durchzufüh- brennung sicherzustellen. Nach Erlöschen der
ren, daß Verdampfungsverluste durch leichtflüch- Flamme hinter der Siebplatte des BITC-Brenners
tige Bestandteile vermieden werden. wird der Stickstoffstrom durch die gleiche Menge
3.4.2 Verbrennung der Altölprobe Sauerstoff ersetzt und solange weiter geglüht, bis
eventuell unverbrannte Rückstände im Proben-
Die Verbrennung wird in Anlehnung an DIN EN 41 raum und Schiffchen vollständig verbrannt sind.
in einer Wickbold Apparatur (siehe Abbildung 2)
mit einem BITC-Feststoffbrenner durchgeführt. Im Ist die Verbrennung beendet, wird zunächst der
Unterschied zur Vorschrift nach DIN EN 41 wird zu Einweghahn (18) zum Abstellen des Zulaufs der
Beginn der Verbrennung (Verdampfung) der Absorptionslösung geschlossen, dann wird das
Sekundärsauerstoff durch Stickstoff ersetzt. Die- Schliffstück mit dem Entlüftungshahn (23) von der
ser wird bei geschlossenem Feinregulierventil Apparatur gelöst und das Wägeschiffchen (22)-
direkt von einem zweistufigen Druckminderer aus dem BITC-Feststoffbrenner entfernt. Die
einer Stickstoffdruckflasche über den Einweghahn Brennkammer wird mit 25 ml Wasser gespült. Bei
(23) zugeführt. Nach Einschalten der Vakuum- hohen Halogengehalten der Probe muß gegebe-
pumpe und Aufdrehen des Kühlwassers werden nenfalls mehrfach gespült werden.
etwa 1 bis 2 bar Gasvordruck an den Druckmin- Danach wird der Schwanzhahn (14) nach Stel-
derventilen für Sauerstoff, Wasserstoff oder Stick- lung b gedreht, der Enghals-Meßkolben (13)
stoff einreguliert. Anschließend wird mit Hilfe des gegen einen leeren Meßkolben ausgewechselt
Vakuumventils (9) bei geschlossenen Feinregu- und der Schwanzhahn (14) wieder in Stellung a
lierventilen an den Durchflußmeßgeräten (3), (4) zurückgedreht, und der BITC-Feststoffbrenner
und (5) ein Unterdruck von etwa 0,5 bar kann mit der nächsten Probe beschickt werden.
(5 000 mm Wassersäule) eingestellt. Die im Enghals-Meßkolben (13) enthaltene
Der BITC-Feststoffbrenner wird aus der Brenn- Absorptionslösung wird dem unter 3.5 aufgeführ-
kammer (20) herausgenommen. Durch Öffnen ten Bestimmungsverfahren unterworfen.
Abbildung 2
Wickbold Apparatur
Schematischer Aufbau des Gesamtgerätes für die Verbrennung zähflüssiger und fester Proben
Absorptions- 20 21 22 Normschliff
flüssigkeit Kühlwasser- NS 19138 DIN 12 242
Austritt
~
~ \
~=d\~====---- ' -t:lii--~~--~~-=-=---
~
~
CO
1
--1
Ol
(0
0.
~
•
C
7 (/)
(0
Ol
O"
CD
Ki..ill~asser"' -Vakuum CD
Eintriff y _ 12
0
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5 lvl4 1v113 ~::::,
15----- --- 10
8
0.
CD
::::,
~
15-
cp-qr 2
- Wasserstoff
0
~
0
O"
~
a b CO
,,.,,··".,,,,,,,..
1 CO
--.J
Kugelschliff/~ . -Sauerstoff
1 Druckminderventil für Sauerstoff 13 Enghals-Meßkolben
S 29115 DIN 12 244 14 Schwanzhahn für Stellungen a, b
2 Druckminderventil für Wasserstoff
15 Abtropfkammer
3 Durchflußmeßgerät für Sauerstoff-Sekundärleitung
16 Fritte
4 Durchflußmeßgerät für Wasserstoff-Leitung
17 Absorptionsturm
5 Durchflußmeßgerät für Sauerstoff-Primärleitung
18 Einweghahn
13 6 Überdruckgefäße
19 Kühler
7 Flammenrückschlag-Sicherung
8 Strömungsanzeiger 20 Brennkammer
9 Vakuumventil 21 Feststoff-Brenner*)
1O Durchgangshahn 22 Probehälter N
23 Einweghahn w
11 Vakuummeter ,&':1-
.....
12 Vakuumleitung *) Für Altölproben ist ein BITC-Feststoffbrenner einzusetzen.
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3.5 Durchführung der potentiometrischen Bestim- Der Blindwert kann je nach Laborbedingungen bis
mung zu 50 Mikrogramm Halogen absolut betragen und
siehe auch DIN 38 405, Teil 1, Ausgabe Dezem- braucht in diesem Fall nicht berücksichtigt zu wer-
ber 1985 und DIN 51 408, Teil 1 den. Ist der Blindwert höher als 50 Mikrogramm
Halogen absolut, so ist auf Störungen zu prüfen.
3.5.1 Grundlage des Verfahrens
3.5.5 Auswertung
Die Halogen-Ionen werden mit Silber-Ionen titriert.
Zur Endpunkterkennung verfolgt man die Span- Zeigt die Potentialkurve der Titration mehrere
nung zwischen einer Bezugselektrode einerseits Wendepunkte, so gilt das bis zu dem den Chlorid-
und einer lndikatorelektrode andererseits. Ionen entsprechenden Wendepunkt verbrauchte
Gesamtvolumen der Silbernitrat-Lösung als Ver-
3.5.2 Störungen brauch VAg·
siehe DIN 38 405, Teil 1 Die Massenkonzentration der Altölprobe an Halo-
gen ergibt sich aus Gleichung (1).
3.5.3 Durchführung
ß = VAg · CAg · f · VMeß (1)
Die bei der Verbrennung einer Ölprobe nach Wick- E · VTitr
bold erhaltene Absorptionslösung wird unter zwei- Hierin bedeuten:
maligem Nachspülen mit Wasser quantitativ in
ß Massenkonzentration der Altölprobe an
einen weithalsigen 250-ml-Erlenmeyerkolben
Gesamthalogen in g/kg
überführt. Der pH-Wert wird mittels nicht bluten-
dem pH-lndikatorstäbchen geprüft und gegebe- V Ag Volumen der bei der Titration verbrauchten
nenfalls mit verdünnter Natronlauge auf pH 8,5 bis Silbernitrat-Lösung, in ml
1O eingestellt. Der Kolbeninhalt wird auf einer cAg Stoffmengenkonzentration der Silbernitrat-
Heizplatte ungefähr 20 Minuten zum Sieden Lösung, in mol/I
erhitzt, um das Wasserstoffperoxid zu zerstören.
Die Restlösung, im allgemeinen 10 bis 20 ml, wird f Äquivalenzfaktor: f = 35,453 g/mol
quantitativ unter zweimaligem Nachspülen mit E Einwaage der Altölprobe, in g
Wasser in einen 25-ml-Meßkolben überführt und
VMeB Volumen des Meßkolbens (nach 3.5), in ml
mit Wasser bis zur Marke aufgefüllt. Nach sorgfäl-
tigem Umschütteln wird mittels Vollpipette ein Ali- VTitr Volumen, das aus dem Meßkolben für die
quot von 5 oder 10 ml in ein 50-ml-Becherglas Titration eingesetzt wurde, in ml
(hohe Form) pipettiert, mit 1 ml Salpetersäure 3.5.6 Angabe des Ergebnisses
(65 % ) versetzt und auf etwa 20 ml Volumen mit
Wasser aufgefüllt. Beide Elektroden werden in die Es werden auf 0, 1 g/kg gerundete Werte angege-
Lösung getaucht, und es wird unter intensivem ben. Beim Runden auf die letzte anzugebende
Rühren mit 0,01 mol/I Silbernitratlösung titriert, bis Stelle ist DIN 1 333, Blatt 2, Ausgabe Februar
der auf Chlorid-Ionen beruhende Wendepunkt der 1972, zu berücksichtigen.
Potentialkurve ermittelt wurde. Beispiel: Gesamthalogengehalt 1 ,8 g/kg
Wird kein Potentialsprung angezeigt, so kann die Eine Überschreitung des nach § 3 zulässigen
Halogen-Ionen-Konzentration der untersuchten Gesamthalogengehaltes ist grundsätzlich nach-
Lösung unter der für die angegebenen Bedingun- gewiesen, wenn der ermittelte Gehalt um mehr als
gen gültigen Nachweisgrenze von 3 bis 8 Mikro- 5 % über dem Grenzwert liegt.
gramm cr/ml liegen. Es ist dann wie folgt zu ver- Anmerkung:
fahren:
Zur Kontrolle auf Überschreitungen des zulässi-
Aus einem bekannten Volumen der Absorptionslö-
gen Gesamthalogengehaltes ist die Anwendung
sung wird ein Aliquot von 5 ml mittels Vollpipette
eines Vortestes mittels Röntgenfluoreszenz-
entnommen und in ein 50-ml-Becherglas (hohe analyse (RFA) gestattet.
Form) überführt, mit 1 ml Salpetersäure versetzt
und mit Aceton auf etwa 20 ml Gesamtvolumen Eine Untersuchung nach dem Referenzverfahren
aufgefüllt. Anschließend wird mit einer 0,002 mol/I kann entfallen, wenn bei dem Vortest folgende
oder 0,005 mol/I Silbernitratlösung wie oben Werte nicht überschritten werden:
titriert. Ist eine Identifizierung des den Chlorid- Gesamt- Gesamt-
Ionen entsprechenden Wendepunktes erforder- Methode halogen- chlor-
lich, so wird die Bestimmung unter Zusatz einer gehalt gehalt
bekannten Chloridmenge wiederholt. RFA wellenlängendispersiv 1,5 g/kg 1,2 g/kg
3.5.4 Blindwert RFA energiedispersiv 1,0 g/kg 0,7 g/kg
Zur Kontrolle auf Halogenfreiheit müssen regel- 4 Bekanntmachungen sachverständiger
mäßig, insbesondere beim Einsatz neuer Chemi- Stellen
kalien und Betriebsgase, Blindwert-Bestimmun-
Die in den Abschnitten 1 , 2 und 3 genannten
gen durchgeführt werden.
Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind
Hierzu werden mehrfach hintereinander Verbren- beim Deutschen Patentamt in München archiv-
nungen, wie unter 3.1 beschrieben, ohne Probe mäßig gesichert niedergelegt. Die DIN-Normen
durchgeführt und in den erhaltenen Absorptionslö- sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln
sungen die Halogen-Ionen gemäß 3.5 bestimmt. erschienen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2343
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 und 2)
Zum Ausfüllen bitte Hinweise
auf der Rückseite beachten!
Erklärung
über die Entsorgung von Altölen
Nr. ,.____ _ _11)
Altölart 2) Abfallschlüssel 3) Menge 4)
Erklärungspflichtiger 5): Tankstelle/Kfz-Werkstatt = 1 sonstiger Gewerbe- oder Industrie-
betrieb/öffentliche Einrichtung= 2 Kaufhaus/Ladengeschäft= 3 Hersteller/Großhandel= 4 5)
Altölsammler= 5 Beförderer bei Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr= 6
Dem Altöl wurden im Betrieb keine Fremdstoffe wie synthetische Öle auf der Basis von PCB oder deren
Ersatzprodukte, für eine Aufarbeitung ungeeignete Altöle oder Abfälle, insbesondere Abfälle im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AbfG, beigefügt.
Firma/ Anschrift Datum Unterschrift/Firmenstempel
6)
Das Altöl enthält _ _ _ _ mg/kg PCB; _ _ _ _ g/kg Gesamthalogen nach dem Analyseergebnis vom
_ _ _ _ _ _ _ 198 der Untersuchungsstelle _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Firma/ Anschrift Datum Unterschrift/Firmenstempel
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2 (Rückseite)
Folgende Hinweise sind zu beachten:
Die Erklärung über die Entsorgung von Altölen ist vom Erklärungspflichtigen (§ 6 Abs. 1 der Altölverordnung)
und gegebenenfalls vom Untersuchungspflichtigen (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 der Altölverordnung) nach
Maßgabe der nachstehenden Hinweise abzugeben:
1) Hier ist die Nummer des Begleitscheines einzutragen, soweit der Erklärungspflichtige nach§ 11 Abs. 2 oder 3
des Abfallgesetzes in Verbindung mit der Abfallnachweis-Verordnung Begleitscheine auszufüllen hat.
2) und 3 ) Hier sind die Bezeichnungen aus der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach § 2 Abs. 2
des Abfallgesetzes, die Bezeichnungen des Abfallkataloges der Informationsschrift „Abfallarten" oder die
von der zuständigen Behörde mitgeteilten Bezeichnungen einzusetzen.
4) Die Angaben zur Altölmenge können in m3 oder t eingesetzt werden.
5) Im letzten Feld ist die für den Erklärungspflichtigen zutreffende Zahl einzusetzen.
6) Diese Angaben sind vom Untersuchungspflichtigen (§§ 5 Abs. 2 Satz 1, 6 Abs. 2 der Altölverordnung)
zu machen (Altölbesitzer, welche die Altöle aufarbeiten, thermisch verwerten oder in den, aus dem oder
durch den Geltungsbereich des Abfallgesetzes verbringen. Die Angaben sind auch zu machen, soweit die
Untersuchungen auf PCB und Gesamthalogen durch Dritte im Auftrag des Untersuchungspflichtigen oder
durch eine von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsstelle erfolgen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1987 2345
Sechste Verordnung
zur Änderung der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverordnung
Vom 28. Oktober 1987
Auf Grund des § 63 Abs. 1 des Börsengesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4110-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch das
Gesetz vom 28. April 1975 (BGBI. 1 S. 1013) geändert
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-
ordnet:
Artikel 1
In § 1 der Börsentermingeschäfts-Zulassungsverord-
nung vom 10. März 1982 (BGBI. 1 S. 320), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1S. 1347),
wird in Abschnitt A nach Nummer 47 angefügt:
,,48. Didier-Werke Aktiengesellschaft, Wiesbaden".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Änderung des Börsengesetzes vom 28. April
1975 (BGBI. 1 S. 1013) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 28. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2372/87 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für
die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem
Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft sowie zur Festsetzung der
Beihilfebeträge für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 216/10 6. 8. 87
5. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2386/87 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Feuchtigkeitsgehalts für das in einigen Mitgliedstaaten
im Wirtschaftsjahr 1987/88 zur Intervention angebotene G et r e i d e L 216/14 7. 8. 87
6. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2404/87 der Kommission zur 17. Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 betreffend die der Berechnung der
Zusatzabgabe zugrunde zu legende M i Ich menge L 219/11 8. 8. 87
6. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2405/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2670/85 bezüglich des Verkaufs von zur Ausfuhr
bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen bestimmter
Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen L 219/12 8. 8. 87
6. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2406/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 828/87 zur Festsetzung der interventionsfähigen
Rind f I e i sc h erzeugnisse L 219/20 8. 8. 87
7. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2410/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 219/28 8. 8. 87
7. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2418/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der
Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die lnterventionsstel-
len L 223/5 12. 8. 87
7. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2419/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3024/86 hinsichtlich einiger Durchführungsbestim-
mungen für die vorbeugende Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 38 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 223/7 12. 8. 87
7. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2420/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 647/86 mit Durchführungsvorschriften betreffend den
ergänzenden Handelsmechanismus für die Erzeugnisse des W e i n -
sektors L 223/8 12. 8. 87
10. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2421 /87 der Kommission zur Eröffnung des Inter-
ventionsankaufs von Getreide in Italien, Griechenland und Spanien L 223/10 12. 8. 87
11. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2430/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 859/87 zur Durchführung der Sonderprämienrege-
lung für R i n d f I e i s c h erzeuger L 224/10 12. 8. 87
18. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2498/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeichnisses der
Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen für
M i Ich und M i Ich e r zeug n i s s e ausgehen können L 232/12 19. 8. 87
18. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2498/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2730/81 zur Aufstellung des Verzeic~nisses d~r
Stellen in den einführenden Drittländern, von denen Ausschreibungen fur
M i I c h und M i Ich e r z e u g n i s s e ausgehen können L 232/12 19. 8. 87
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Andere Vorschriften
15. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2273/87 des Rates zur Ersetzung der Anhänge
der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 über die Einfuhrregelungen für auf
Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren mit Ursprung in Staats-
handelsländern L 217/1 6. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2358/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder
gekühlt, der Tarifstelle 03.01 BI a) 2 aa) des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Schweden L 215/1 5. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2361/87 der Kommission zur Änderung bestimm-
ter Durchführungsverordnungen auf dem Gebiet der Zollverfahren mit
wirtschaftlicher Bedeutung L 215/9 5. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2362/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsver-
kehr L 215/13 5. 8. 87
3. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2363/87 der Kommission zur Änderung und
Ergänzung der Verordnungen (EWG) Nr. 2295/82 und (EWG) Nr.
3652/85 betreffend die türkischen Verbände von Textilexporteuren L 215/15 5. 8. 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2364/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Oxalsäure, ihre Salze und Ester, der Tarifstelle
29.15 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Brasilien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 215/16 5. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2368/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4035/86 zur Aufteilung bestimmter Fangquoten für in der
Wirtschaftszone Norwegens und in der Fischereizone um Jan Mayen
fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten L 216/1 6. 8. 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2371/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 216/7 6. 8. 87
4. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2381/87 des Rates zur Änderung der Beträge für
die Bescheinigungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 570/86 über die
Bestimmung des Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungs-
waren" und die Maßnahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen, die
im Warenverkehr zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und
Melilla und den Kanarischen Inseln anzuwenden sind L 218/1 7. 8. 87
5. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2382/87 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehr-
phasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als O, 75 bis
75 kW mit Ursprung in Jugoslawien L 218/2 7. 8. 87
6. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2388/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für gefaßte oder montierte piezoelektrische
Kristalle der Tarifstelle 85.21 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 218/20 7. 8. 87
6. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2389/87 der Kommission über die Einstellung des
Seelachsfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 218/21 7. 8. 87
3. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2390/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge L 218/22 7. 8. 87
6. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2409/87 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit
Ursprung in Brasilien und zur Annahme von Verpflichtungen von ltal-
magnesio SA, Brasilien und von Promsyrio-lmport, UdSSR L 219/24 8. 8. 87
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
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angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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7. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2412/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsver-
kehr L 219/30 8. 8. 87
7. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2422/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Deutschland, Italien und in die Beneluxländer von bestimmten
Textilwaren (Kategorie 2) mit Ursprung in Indonesien L 223/11 11. 8. 87
7. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2428/87 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Tschechoslowakei, Ungarn und Rumänien L 224/5 12. 8. 87
10. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2429/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Spanien von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Südkorea L 224/8 12. 8. 87
11. 8 .. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2436/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren mit Ursprung in Polen L 225/11 13. 8. 87
12. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2438/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 225/18 13. 8. 87
12. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2439/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Glaskolben für Isolierbehälter der Tarifnum-
mer 70.12 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 225/20 13. 8. 87
12. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2440/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Quarzuhren der Tarifnummer ex 91.01 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 225/21 13. 8. 87
12. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2450/87 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Quecksilber mit Ursprung
in der UdSSR L 227/8 14. 8. 87
13. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2452/87 der Kommission über die Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 227/14 14. 8. 87
13. 8. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2454/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Uhren der Tarifnummer 91.04 des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 227/35 14. 8. 87