Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2303
Verordnung
zur Anpassung kaffee- und teesteuerrechtlicher Vorschriften
an den Zolltarif
Vom 15. Oktober 1987
Auf Grund des § 9 Nr. 2 und 3 des Kaffee- und Tee- 3. In § 3 Abs. 1 und 2 werden geändert
steuergesetzes vom 5. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 497) wird a) ,,Tarifstelle 09.01 A I a)" in „Unterposition 0901.11 ",
verordnet:
b) ,,Tarifstelle 09.01 AI b)" in „Unterposition 0901.12",
Artikel 1 c) ,,Tarifstelle 09.01 A II a)" in „Unterposition 0901.21 ",
Das Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 d) ,,Tarifstelle 09.01 A II b)" in „Unterpo~ition 0901.22",
(BGBI. 1 S. 497) wird wie folgt geändert: e) ,,feste Auszüge" in „feste Auszüge oder Konzen-
trate",
1. § 1 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: f) ,,Tarifstelle 21.02 A" in „Unterposition 2101.10",
,,(2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind g) ,,flüssige Auszüge oder Essenzen" in „flüssige
1. nicht gerösteter und gerösteter Kaffee, auch ent- Auszüge, Essenzen oder Konzentrate",
koffeiniert, aus Position 09.01 des Zolltarifs, h) ,,Nummer 09.02" in „Position 09.02",
2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee i) ,,Tarifstelle 21.02 B" in „Unterposition 2101.20".
aus Unterposition 2101.10 des Zolltarifs,
3. Mischungen aus geröstetem Kaffee der Nummer 1 4. In§ 4 werden geändert
mit Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus
a) ,,Tarifstelle 09.01 C" in „Unterposition 0901.40",
Kaffee der Nummer 2.
b) ,,Kaffeepasten aus Tarifstelle 21.07 G" in „Kaffee-
(3) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind pasten aus Unterposition 2101.1 O",
1. Tee der Position 09.02 des Zolltarifs, c) ,,Tarifstelle 09.01 A II a) oder b)" in „Unterposition
2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee aus 0901.21 oder 0901.22",
Unterposition 2101 .20 des Zolltarifs, d) ,,Auszüge oder Essenzen" in „Auszüge, Essenzen
3. Mischungen aus Tee der Nummer 1 mit Auszügen, oder Konzentrate",
Essenzen oder Konzentraten aus Tee der Num- e) ,,Gemische von Tee und anderen Stoffen aus Tarif-
mer 2." stelle 21.07 G" in „Gemische von Tee und anderen
Stoffen aus Unterposition 2101.20",
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
f) ,,Nummer 09.02" in „Position 09.02".
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„1. Kaffeemittel der Unterposition 0901 .40 des 5. In § 5 Abs. 1 Satz 3 bis 5 werden jeweils geändert
Zolltarifs, a) ,,Tarifstelle 09.01 A I" in „Unterpositionen 0901.11
2. Zubereitungen auf der Grundlage von Aus- und 0901.12",
zügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaf- b) ,,Tarifstelle 09.02 B" in „Unterpositionen 0902.20
fee aus Unterposition 2101 .1 O des Zolltarifs, und 0902.40".
3. Kaffeepasten aus Unterposition 2101.1 O des
Zolltarifs,". 6. In § 6 Satz 5 Nr. 2, 3, 5 und 6 werden geändert
b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: a) ,,festen Auszügen" in „festen Auszügen oder Kon-
,,5. Zubereitungen auf der Grundlage von A!JS· zentraten",
zügen, Essenzen oder Konzentraten aus Tee b) ,,Koffeingehalt der Auszüge" in „Koffeingehalt der
aus Unterposition 2101.20 des Zolltarifs, Auszüge oder Konzentrate",
6. Gemische von Tee und anderen Stoffen aus c) ,,flüssigen Auszügen oder Essenzen" in „flüssigen
Unterposition 2101 .20 des Zolltarifs,". Auszügen, Essenzen oder Konzentraten".
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Tarifstelle 09.01 A II (BGBI. 1S. 651 ), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
des Zolltarifs oder Auszüge oder Essenzen aus Kaffee vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186) geändert
aus Tarifstelle 21.02 Ades Zolltarifs oder Auszüge oder worden ist, wird das Wort „Tarifstelle" durch das Wort
Essenzen aus Tee aus Tarifstelle 21.02 B" durch die ,,Unterposition" ersetzt.
Worte „Unterpositionen 0901.21 oder 0901.22 des Zoll-
tarifs oder Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Artikel 3
Kaffee aus Unterposition 2101 .10 des Zolltarifs oder
Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Tee aus Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Unterposition 2101.20" ersetzt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 2 des Kaffee-
und Teesteuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Vom 15. Oktober 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die
Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 1608), der durch Artikel 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1675) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen verordnet:
Artikel 1
In § 17 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die
Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
ordnung vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1693) wird in der
Klammer nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 4" die Angabe „und 5"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen auch
im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober
1987 in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kittel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2305
Fahrzeugregisterverordnung
(FRV)
Vom 20. Oktober 1987
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Erhebung und Speicherung Übermittlungen durch Abruf
von Fahrzeugdaten und Halterdaten im automatisierten Verfahren
§ 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister § 12 Art der zu übermittelnden Daten
§ 2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister § 13 Sicherung gegen Mißbrauch
§ 3 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlici1en Fahrzeug- § 14 Aufzeichnung der Abrufe
register
§ 4 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeug-
register Vierter Abschnitt
§ 5 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren und Löschung
der Daten
zweiter Abschnitt
§ 15 Übermittlungssperren
Regelmäßige Übermittlungen
§ 16 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
von Fahrzeugdaten und Halterdaten
aus den Fahrzeugregistern § 17 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 6 Übermittlungen der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-
Bundesamt
Fünfter Abschnitt
§ 7 Übermittlungen der Zulassungsstelle an andere Zulas-
sungsstellen Übergangsvorschriften,
Änderung der Gebührenordnung
§ 8 Übermittlungen der Zulassungsstelle an Versicherer für Maßnahmen im Straßenverkehr,
§ 9 Übermittlungen der Zulassungsstelle an Finanzämter Schlußvorschrlften
§ 10 Übermittlungen der Zulassungsstelle und des Kraftfahrt- § 18 Übergangsrecht
Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundes-
§ 19 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
leistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsge-
Straßenverkehr
setzes zuständigen Stellen
§ 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die
§ 20 Berlin-Klausel
Zulassungsstellen § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund Erster Abschnitt
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 47 Abs. 1 des Straßen- Erhebung und Speicherung
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, von Fahrzeugdaten und Halterdaten
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1
§ 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700)
und § 47 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes Erhebung der Fahrzeugdaten
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), für die Fahrzeugregister
- des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des (1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Zulassungsstelle vom Antragsteller folgende Fahrzeugda-
bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom ten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgeset-
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, zes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
wird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des
1. Fahrzeug- und Aufbauart,
Bundesrates verordnet: 2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Ver-
4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem sicherungsbestätigung,
Fahrzeug angebrachte Farbe, c) Beginn des Versicherungsschutzes,
5. Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetriebnahme d) Versicherungssumme für Personenschäden,
des Fahrzeugs,
e) Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs-
6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent- pflicht.
stempelung oder Abhandenkommen des bisherigen:
das bisherige Kennzeichen, (2) Bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens (§ 28 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulas-
7. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung sungsstelle vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11
des Fahrzeugs:
bezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
a) Antriebsart, sicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
b) Höchstgeschwindigkeit (km/h), (3) Bei der Ausgabe eines besonderen Kennzeichens
c) Hubraum (cm 3), nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft-
fahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
d) zulässiges Gesamtgewicht (kg), Leergewicht (kg), derungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
Nutz- oder Aufliegelast (kg), zulässige Anhänge- sung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
last (kg) beim Mitführen von Anhängern mit und 13. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2276) geändert worden ist,
ohne Bremse, zulässige Achslasten (kg) vorn, mit- sind der Zulassungsstelle vom Antragsteller folgende
ten und hinten, zulässige Sattellast (kg) bei Sattel- Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-
anhängern, Kranlast (t) und Ausladung (m) bei sen:
Kranwagen,
1. Fahrzeug- und Aufbauart,
e) Zahl der Achsen mit und ohne Antrieb, Angabe
über das Vorhandensein von Gleisketten, 2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz und 3. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
Notsitze, Steh- und Liegeplätze, 4. die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzei-
g) bei Tankwagen: Rauminhalt des Tanks (m 3), chen,
h) bei Kraftfahrzeugen mit Druckluftbremsanlage: 5. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung
Überdruck am Bremsanschluß (bar) bei Einlei- des Fahrzeugs:
tungs- und Zweileitungsbremse, a) Antriebsart,
i) Leistung (kW bei min-1 ), b) Höchstgeschwindigkeit (km/h),
k) Anhängekupplung mit Form und Größe oder Prüf- c) Hubraum (cm 3
),
zeichen,
d) Leistung (kW bei min-1),
1) Länge, Breite und Höhe (Maße über alles; mm),
Größe der Ladefläche (m 2 ) bei Personenkraftwa- e) zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht
gen nach § 23 Abs. 1 Satz 6 der Straßenverkehrs- (kg),
Zulassungs-Ordnung (Pkw-Kombi), f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz,
m) Größenbezeichnung der Reifen vorn, mitten und 6. Farbe des Fahrzeugs,
hinten,
7. die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die
n) Standgeräusch und Fahrgeräusch [dB(A)], Haftpflichtversicherung und das Ende des Versiche-
o) weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den rungsverhältnisses.
Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelas-
(4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens
sen ist,
(§ 29 e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind
8 regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, dem Versicherer vom Antragsteller Art und Hersteller des
9 die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr
oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer §2
sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes be-
ruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsstelle an- Erhebung der Halterdaten
zuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen für die Fahrzeugregister
ist, (1) Die in§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrs-
10. bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt gesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller
wurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeug-
1 . der Zulassungsstelle
brief,
bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, bei
11 . folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- der Ausgabe eines roten Kennzeichens oder bei der
sicherung:
Ausgabe eines besonderen Kennzeichens nach § 7
a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
Versicherers, zeugverkehr,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2307
2. dem Versicherer c) Maßnahmen der Zulassungsstelle auf Grund des
bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens Nichtbestehens oder der Beendigung des Versi-
cherungsverhältnisses.
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen
(2) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen und von im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahr-
besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zeugdaten gespeichert werden:
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die
Angabe zum Geschlecht des Halters. 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 1O
erhobenen Daten,
§3 2. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
Speicherung der Fahrzeugdaten solche Genehmigungen und Auflagen,
im örtlichen Fahrzeugregister
3. durch Ausnahmegenehmigung zugeteilt.e weitere amt-
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im liche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und
örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu spei-
chern: 4. Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner
Beschriftung auf weißem Grund,
1. die nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstaben a bis n
und Nr. 8 erhobenen Daten, 5. Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einzie-
hung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen
2. das zugeteilte amtliche Kennzeichen (Unterschei- Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens,
dungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag
der Zuteilung, 6. Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeug-
zweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses
3. die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschrif- nebst Datum der Ausstellung,
tung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung,
7. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheins
4. der Tag der Entstempelung des Kennzeichens, der nebst Datum der Ausstellung,
vorübergehenden Stillegung und der endgültigen
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die Verlänge- 8. Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs,
rung der Stillegung sowie der Tag der Wiederinbe- 9. der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende
triebnahme, nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung
5. Art der Betriebserlaubnis, zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung,
6. Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder 10. Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur
bedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C Mängelbeseitigung,
und der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der 11 . Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus
Anlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs- einem Verkehrsunfall,
Zulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten,
12. der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende
7. Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standort- nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung
gemeinde und des Gemeindeteils, der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a der Stra-
8. Nummer des Fahrzeugbriefs bei Fahrzeugen, für die ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, 13. Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahr-
9. Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs zeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog,
bei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgülti- 14. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des
ger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, Fahrzeugs,
10. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des 15. Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt
Fahrzeugs, des gestempelten Kennzeichens und des ist,
ausgefertigten Fahrzeugbriefs sowie Hinweis auf den
Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zutei- 16. Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für
lung des Kennzeichens, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
11. Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bun- 17. die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haft-
desleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungs- pflichtversicherung für Personenschäden,
gesetz, 18. Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungs-
12. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- stelle über die Veräußerung des Fahrzeugs und der
sicherung: Tag der Veräußerung,
a) die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c 19. bei Verlegung des regelmäßigen Standorts des
erhobenen Daten oder die Befreiung von der Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk und
gesetzlichen Versicherungspflicht, Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kenn-
b) Nichtbestehen oder Beendigung des Versiche- zeichen dieses Zulassungsbezirks und der Tag der
rungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und der Zuteilung,
Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungs- 20. Vermerk über die Eintragung der vorübergehenden
stelle. Stillegung im Fahrzeugbrief,
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
21. Vermerk, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeug- (5) Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen durch Ausnah-
steuer nicht genügt ist, megenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten
Fahrzeug zugeteilte oder ausgehändigte Kennzeichen, der
22. folgende frühere Daten:
Tag der Zuteilung oder Aushändigung sowie die Stelle, die
a) die früheren Kennzeichen und die früheren Fahr- über die Verwendung der Kennzeichen bestimmt, gespei-
zeug-ldentifizierungsnummern, chert werden.
b) die früheren Halter, (6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
c) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.
Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
(7) Im örtlichen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der
rung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d
Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahr-
oder die Befreiung von der gesetzlichen Versiche-
zeugdaten gespeichert werden.
ru ngspf Iicht.
(3) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen dürfen §4
im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten Speicherung der Fahrzeugdaten
gespeichert werden: im Zentralen Fahrzeugregister
1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im
roten Kennzeichens,
Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33
2. Ausgabe des Kennzeichens zur einmaligen oder wie- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu spei-
derkehrenden Verwendung einschließlich Tag der Aus- chern:
gabe und Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstaben a bis h
3. Tag der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens, erhobenen Daten, die Leistung (kW) und das Vorhan-
4. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr- densein einer Anhängekupplung,
zeugs und des Kennzeichens sowie Hinweis auf den 2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 im örtlichen Fahrzeug-
Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Aus- register zu speichernden Daten,
gabe des Kennzeichens,
3. folgende frühere Daten:
5. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
a) die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen
sicherung:
und Erkennungsnummer),
a) die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten,
b) die früheren Fahrzeug-ldentifizierungsnummern,
b) die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu
c) die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der ver-
speichernden Daten,
bleib dieser Briefe,
c) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der frü-
d) die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des
heren Versicherer und die jeweils zugehörigen
Fahrzeugs,
Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der e) Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten
gesetzlichen Versicherungspflicht. Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung
des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Ände-
(4) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach rungen,
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr- f) Zahl und Grund der sonstigen Änderungen,
zeugverkehr dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten gespeichert werden: g) Zahl der früheren Halter,
1. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten, h) Zahl der Haltereinträge im gültigen Fahrzeugbrief.
2. Ordnungs- und Erkennungsnummer des besonderen (2) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wieder-
Kennzeichens sowie Tag der Ausgabe des Kennzei- kehrenden Verwendung sind die nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis
chens, 4 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahr-
3. Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung im Gel- zeugdaten, soweit sie sich auf Kennzeichen zur wieder-
tungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- kehrenden Verwendung erstrecken, auch im Zentralen
nung, Fahrzeugregister zu speichern.
4. Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs, falls ein (3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach
solcher vorhanden war, § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 im ört-
5. Tag der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahr- lichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten
zeugs im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulas- auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
sungs-Ordnung,
6. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr- (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind
zeugs und des besonderen Kennzeichens sowie Hin- im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu
weis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die speichern:
neue Ausgabe des Kennzeichens, 1. die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten,
7. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die 2. Erkennungsnummer des ausgehändigten Versiche-
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. rungskennzeichens,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2309
3. Beginn des Versicherungsschutzes, Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulas-
4. Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält- sungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der
nisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsge- Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der
setzes, Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeug-
register zu übermitteln. Durch Ausnahmegenehmigungen
5. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr- zugelassene Erhöhungen der Gewichte und Achslasten
zeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens. von Fahrzeugen brauchen nicht mitgeteilt zu werden.
Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen
(§ 29 g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind
zuständige Zulassungsstelle die vorübergehende Still-
nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. Der für
legung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahr-
das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige
zeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Still-
Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen
legung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außer-
Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-
dem anzugeben
Bundesamt mitzuteilen.
1. den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung,
(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in§ 3 Abs. 2
Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag 2. das Kennzeichen und dessen Entstempelung,
der Zuteilung oder Ausgabe der Kennzeichen zu spei- 3. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
chern.
4. Art und Hersteller des Fahrzeugs,
(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte 5. Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs.
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
§7
(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag
der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Übermittlungen der Zulassungsstelle
Fahrzeugdaten gespeichert werden. an andere Zulassungsstellen
(1) Wird nach der Verlegung des Standorts eines Fahr-
§5 zeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle von
Speicherung der Halterdaten dieser ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt, hat sie
in den Fahrzeugregistern der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulas-
sungsstelle die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, die
Die Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten Nummer des Fahrzeugbriefs, das bisherige Kennzeichen
erfolgt sowie das neue Kennzeichen und den Tag der Zuteilung
1. im örtlichen Fahrzeugregister mitzuteilen.
bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahr- (2) Nimmt die andere Zulassungsstelle im Sinne von § 6
zeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 Abs. 2 die vorübergehende Stillegung oder endgültige
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver- Außerbetriebsetzung vor, hat sie der für das bisherige
kehr sowie bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die in § 6
einmaligen und wiederkehrenden Verwendung, Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln.
2. im Zentralen Fahrzeugregister
bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahr- §8
zeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 Übermittlungen der Zulassungsstelle
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver- an Versicherer
kehr, bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur
wiederkehrenden Verwendung und bei Fahrzeugen mit (1) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer zur
Versicherungskennzeichen. Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1
Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) zu übermitteln ·
In den Fahrzeugregistern darf ferner der Tag der Änderung
der Halterdaten gespeichert werden. 1. bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
a) Kennzeichen und Tag der Zuteilung,
b) Art des Fahrzeugs sowie Schlüsselnummer für Her-
zweiter Abschnitt steller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
Regelmäßige Übermittlungen c) Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
von Fahrzeudaten und Halterdaten d) Familienname, Vornamen und Anschrift des Hal-
aus den Fahrzeugregistern ters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-
mer identisch ist,
§6 e) Vorliegen eines Versichererwechsels,
Übermittlungen der Zulassungsstelle f) Tag des Eingangs einer Anzeige über das Nicht-
an das Kraftfahrt-Bundesamt bestehen oder die Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses,
(1) Die Zulassungsstelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt
nach der Zuteilung oder der Ausgabe des Kennzeichens g) Einleitung von Maßnahmen oder sonstige Angaben
die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahr- zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens
zeugdaten(§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5 nach Eingang einer Anzeige gemäß Buchstabe f,
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
h) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und
Versicherers, Nummer des Versicherungsscheins 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach ·§ 5 Satz 1
oder der Versicherungsbestätigung, Beginn des Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Ände-
Versicherungsschutzes sowie Versicherungs- rung der vorgenannten Daten übermitteln.
summe für Personenschäden,
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit
2. bei Fahrzeugen mit roten Kennzeichen amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundeslei-
a) Kennzeichen und Tag der Ausgabe, stungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimm-
ten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten
b) Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
Behörden sowie für die Zwecke des Verkehrssicherstel-
c) Familienname, Vornamen und Anschrift des Hal- lungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimm-
ters, falls dieser nicht mit dem Versicherungs- ten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach
nehmer identisch ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
d) die in Nummer 1 Buchstaben e, f, g und h bezeich- § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
neten Daten, Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5
Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der
3. bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.
Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr
a) Kennzeichen und Tag der Ausgabe, § 11
b) die in Nummer 1 Buchstaben b, c, d und h bezeich- Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes
neten Daten und das Ende des Versicherungsver- an die Zulassungsstellen
hältnisses.
(1) Erfolgt wegen Verlegung des regelmäßigen Stand-
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlaß der orts eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk
Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, des Vorlie- die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, so teilt das Kraft-
gens einer neuen Versicherungsbestätigung, des Ver- fahrt-Bundesamt der bisherigen Zulassungsstelle - unter
sichererwechsels oder des Eingangs einer Anzeige wegen Angabe von bisherigem Kennzeichen, Fahrzeug-ldentifi-
Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsver- zierungsnummer, Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie
hältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen. Nummer des Fahrzeugbriefs - das neue Kennzeichen mit.
§9 (2) Ist ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt oder
gilt es nach vorübergehender Stillegung als endgültig
Übermittlungen der Zulassungsstelle außer Betrieb gesetzt, so macht das Kraftfahrt-Bundes-
an Finanzämter amt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Die Zulassungsstelle hat dem zuständigen Finanz- vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsstelle hierüber
amt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen Mitteilung.
Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuer- (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die
rechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) jeweils zuständige Zulassungsstelle die im Zentralen Fahr-
die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh- zeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder
rungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), ge- sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzei-
ändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985 chen und ausgefertigten Fahrzeugbriefen sowie über das
(BGBI. 1 S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und
genannten Anlässen zu übermitteln. Briefe, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt,
(2) Die Zulassungsstelle hat dem zuständigen Finanz- daß die Zulassungsstelle hierüber unterrichtet ist.
amt bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wieder-
kehrenden Verwendung zwecks Durchführung des Kraft- (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug
fahrzeugsteuerrechts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-
nach § 5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die ldentifizierungsnummer oder dessen Kennzeichen im Zen-
Änderung dieser Daten und den Tag der Änderung mitzu- tralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Ver-
teilen. kehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das
Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungs-
§ 10 stelle mit, die das neue Fahrzeug gemeldet hat.
Übermittlungen der Zulassungsstelle
und des Kraftfahrt-Bundesamtes
an die für die Durchführung
des Bundesleistungsgesetzes Dritter Abschnitt
und des Verkehrssicherstellungsgesetzes Übermittlungen durch Abruf
zuständigen Stellen im automatisierten Verfahren
(1) Die Zulassungsstelle darf bei Fahrzeugen mit amt-
lichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungs- § ·12
gesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Art der zu übermittelnden Daten
Anforderungsbehörden und für die Zwecke des Verkehrs-
sicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
bestimmten Behörden auf entsprechende Anforderungen Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2311
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-
dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: gende Daten bereitgehalten werden:
1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens
oder der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer: oder der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer:
a) das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung oder a) Kennzeichen, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
Ausgabe sowie die Fahrzeug-ldentifizierungs- b) Fahrzeug- und Aufbauart,
nummer,
c) Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
b) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler-
name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort- oder d) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler-
bei juristischen Personen, Behörden oder Vereini- name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder
gungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift bei juristischen Personen, Behörden oder Vereini-
des Halters, gungen: Name oder Bezeichnung- sowie Anschrift
c) Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgül- des Halters,
tigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,
zusätzlich
und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,
zusätzlich e) die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über
Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs,
d) Art, Hersteller, Typ und Farbe(§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des
Fahrzeugs; bei Fahrzeugen mit Versicherungskenn- f) fa~rzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
genehmigungen sowie Auflagen,
zeichen außerdem Beginn und Ende des Versiche-
rungsverhältnisses, g) Farbe des Fahrzeugs,
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn- h) die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die
zeichens: Verwendung des Fahrzeugs,
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens i) Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetrieb-
übereinstimmenden Kennzeichen, nahme des Fahrzeugs,
b) Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs sowie k) Vermerk über Fahrzeugmängel,
Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Ver- 1) Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug
sicherungskennzeichen außerdem Beginn und aus einem Verkehrsunfall,
Ende des Versicherungsverhältnisses, m) Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendi-
3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Fami- gung des Versicherungsverhältnisses und Tag des
lienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsstelle,
Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder n) Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des
Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Fahrzeugs oder des Kennzeichens,
Vereinigung):
o) Tag der Betriebsuntersagung, vorübergehenden
a) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler- Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung
name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder des Fahrzeugs,
bei juristischen Personen, Behörden oder Vereini-
p) Art der Betriebserlaubnis,
gungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift
des Halters, q) die Daten übet die Schadstoffminderung des Fahr-
b) Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe des zeugs,
Kennzeichens, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, r) die Daten des Erwerbers des Fahrzeugs nach einer
Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs; bei Veräußerung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 des
Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außer- · Straßenverkehrsgesetzes, der Tag des Eingangs
dem Beginn und Ende des Versicherungsverhält- der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle
nisses. und der Tag der Veräußerung,
Die Daten nach Satz 1 werden zum Abruf bereitgehalten s) Tag der Zuteilung des Kennzeichens für den neuen
für Halter nach Halterwechsel,
1. das Bundeskriminalamt und die mit der polizeilichen t) Nummer des Fahrzeugbriefs sowie Nummer und
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder mit Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs,
der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 des Bun- u) die früheren Kennzeichen und die früheren Halter,
desgrenzschutzgesetzes beauftragten Dienststellen
des Bundes, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
2. die Zollfahndungsdienststellen, zeichens:
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b
3. die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes der
bezeichneten Daten,
Länder,
3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Fami-
4. die für den Polizeivollzugsdienst zuständigen obersten lienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,
Landesbehörden, soweit sie selbst Aufgaben der Poli-
Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder
zei wahrnehmen. Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder
(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Vereinigung):
Verfahren aus dem örtlichen Fahrzeugregister nach § 36 die in Nummer 1 bezeichneten Daten.
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Die Daten nach Satz 1 werden für die Dienststellen des 4 Fahndungs-, Grenzfahndungsaktion, Kontrollstelle
Polizeivollzugsdienstes zum Abruf bereitgehalten, die für 5 Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungs-
den jeweiligen Bezirk der Zulassungsstelle (§ 23 Abs. 2
widrigkeiten
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) örtlich zustän-
dig sind. 6 Sonstige Anlässe.
Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 4 bis 6 ist ein auf
§ 13 den Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuch-
Sicherung gegen Mißbrauch nummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf
angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei
(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach den
der Verwendung der Schlüsselzahl 5 die Art der Straftat
§§ 30 a und 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulas-
oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Ver-
sen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung von
wendung der Schlüsselzahl 6 die Art der Maßnahme oder
jeweils selbständigen und voneinander unabhängigen
des Ereignisses zu bezeichnen.
Kennungen
1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und (3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die
2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein
erfolgt. Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Namenskurzzeichen oder andere Hinweise mitzuteilen,
Landes bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden
Kennung nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im
erteilt, sofern sich aus der Kennung des Endgeräts auch Sinne von Satz 1 gilt insbesondere
die Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten 1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die
Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils späte- Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs
stens nach Ablauf von 18 Monaten zu ändern. unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges aktenkundig gemacht wird, oder
Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen 2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen
können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person
die Kennung der zum Abr~f berechtigten Dienststelle mehr geeignet ist.
als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde.
(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die unter Verwendung von Fahrzeugdaten und aus dem Ver-
Aufzeichnungen nach § 30 a Abs. 3 und § 36 Abs. 6 des kehrszentralregister stellt das Kraftfahrt-Bundesamt unmit-
Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfol- telbar nach Erhalt der Anfragedaten die Maschinenzeit in
gen und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Auf- Millisekunden fest. Ist diese Zeit ein Vielfaches von 50, so
zeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterlie- übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt statt der Auskunft
gen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von zunächst den Hinweis darauf, daß vor der Erteilung der
fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen Auskunft die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 ein-
werden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Auf- zugeben sind.
zeichnungen nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des
Straßenverkehrsgesetzes, die von der nach § 14 Abs. 1 (5) Für die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des
zuständigen Stelle gefertigt werden. Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Auf-
zeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes entsprechend.
§ 14 (6) Den abrufberechtigten Dienststellen und den für die
Aufzeichnung der Abrufe Aufsicht über sie zuständigen Behörden sowie den Beauf-
tragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder
(1) Die nach§ 30 a Abs. 4 und§ 36 Abs. 7 des Straßen- und der Datenschutzkommission dürfen die Aufzeichnun-
verkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeich- gen im Sinne des § 30 a Abs. 3 und 4 sowie des § 36
nungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Rahmen
den Ländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen ihrer Zuständigkeit zur Kontrolle übermittelt werden.
werden diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden
Stelle oder in deren Auftrag von einer durch sie bestimm-
ten Stelle vorgenommen.
Vierter Abschnitt
(2) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden Stelle
der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung Übermittlungssperren und Löschung der Daten
folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:
1 Bei Überwachung des Straßenverkehrs: § 15
keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Ver- Übermittlungssperren
dacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzei-
chens (1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten (§ 41 des
Straßenverkehrsgesetzes) dürfen nur durch die für die
2 Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung Zulassungsstelle zuständige oberste Landesbehörde oder
oder Verkehrsunfallflucht durch die von ihr bestimmte Behörde angeordnet werden;
3 Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe- die Zulassungsstelle vermerkt die Sperre im örtlichen
hindernd abgestellten Fahrzeugen Fahrzeugregister. Das gleiche gilt für eine Änderung der
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2313
Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk 4. die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2
von der Zulassungsstelle unverzüglich zu löschen. Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kenn-
zeichens für den neuen Halter oder- bei Diebstahl oder
(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder
der sperrenden Behörde oder der Zulassungsstelle dem Kennzeichen - zum gleichen Zeitpunkt wie die Anga-
Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundes- ben über das Fahrzeug nach Nummer 1 oder die
amt vermerkt die Sperre im Zentralen Fahrzeugregister. Angaben über das Kennzeichen nach Nummer 2.
Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der
sperrenden Behörde oder der Zulassungsstelle dem Kraft- (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 3 Abs. 5 sind
fahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder
gilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl
dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrver- oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt
merk unverzüglich zu löschen. Absatz 4 Nr. 2.
§ 17
(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten
beziehen, sind von der Zulassungsstelle oder vom Kraft- Löschung der Daten
fahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die im Zentralen Fahrzeugregister
Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsstelle erteilt die (1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im
Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zustän- Zentralen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen
dige Behörde ihr mitteilt, daß die Sperre für das Übermitt- über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von
lungsersuchen aufgehoben wird. Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen - späte-
stens 5 Jahre, nachdem das Fahrzeug endgültig außer
Betrieb gesetzt wurde oder als außer Betrieb gesetzt gilt,
§ 16 zu löschen.
Löschung der Daten (2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespei-
im örtlichen Fahrzeugregister cherten Daten - ausgenommen über Diebstahl oder son-
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im stiges Abhandenkommen von Kennzeichen - sind späte-
örtlichen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen die stens 1 Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kenn-
im Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ein- zeichens zu löschen.
gang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach
oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten
zeugverkehr sind die Daten - ausgenommen über Dieb-
Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den stahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen
neuen Halter, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der
und Kennzeichen - spätestens 5 Jahre nach Ablauf der
vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäߧ 11 Abs. 1 oder 2 über-
Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßen-
sandten Mitteilung zu löschen.
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespei- (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind
cherten Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichne- die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges
ten - sind spätestens 1 Jahr nach Rückgabe oder Entzie- Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen -
hung des Kennzeichens zu löschen. spätestens 5 Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu
löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr- (5) Für die Löschung der Angaben über Diebstahl oder
zeugverkehr sind die Daten - ausgenommen die in Ab- sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzei-
satz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ablauf der chen und Fahrzeugbriefen gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2.
Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßen-
(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 4 Abs. 5 sind
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.
spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder
(4) Es sind zu löschen Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl
oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt
1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhanden- § 16 Abs. 4 Nr. 2.
kommen des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs bei
deren Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach
Fahndungsausschreibung, Fünfter Abschnitt
2. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhanden- Übergangsvorschriften,
kommen des Kennzeichens bei dessen Wiederauffin- Änderung der Gebührenordnung
den, sonst spätestens 5 Jahre nach Beendigung der
für Maßnahmen im Straßenverkehr,
Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,
Schlußvorschriften
3. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, das letzte Kenn-
zeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a,
Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3 § 18
Nr. 5 Buchstaben a und c bezeichneten Daten 5 Jahre,
Übergangsrecht
nachdem die Versicherungsbestätigung (§ 29 a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), in der diese (1) Abweichend von§ 13 Abs. 1 dürfen Dienststellen, die
Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat, bereits vor dem Tag des lnkrafttretens Daten abrufen
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
konnten, aber noch nicht über eine eigene der übermitteln- § 19
den Stelle mitgeteilte Kennung verfügten, auch ohne eine Änderung der Gebührenordnung
solche Kennung bis zum 31. Dezember 1987 Daten ab- für Maßnahmen im Straßenverkehr
rufen.
Der 2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landes-
(2) Sofern die regelmäßige Datenübermittlung der Fahr- bereich - der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für
zeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren oder Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
im Datenträgeraustausch durchgeführt wird, haben die (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Zulassungsstellen den Umfang der von ihnen übermittel- Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 80),
ten Daten den Erfordernissen der §§ 6 bis 11 bis zum wird wie folgt geändert:
31. Dezember 1987 anzupassen.
1. In der Gebührennummer 234 werden die Worte „Auf-
(3) Die Vorschriften über die Speicherung im Zentralen stellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungs-
Fahrzeugregister von Daten bei der Ausgabe von roten freies Fahrzeug" durch die Worte „Aufstellung der
Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (§ 4 Erfassungsunterlagen für ein Fahrzeug ohne Fahr-
Abs. 2) und bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen zeugbrief" ersetzt.
nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft- 2. Die Gebührennummer 240 wird wie folgt geändert:
fahrzeugverkehr (§ 4 Abs. 3) sind nicht vor dem 1. Juli a) Nach den Worten „Entscheidung über die Zuteilung
1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden
Zeitpunkt nach der Verordnung über internationalen Kraft- Verwendung" werden die Worte „einschließlich der
fahrzeugverkehr zugelassenen Fahrzeuge erfolgen nicht. Aufstellung der Erfassungsunterlagen" angefügt.
(4) Die Vorschriften über die Speicherung der vorüber- b) Der Betrag „34,00" wird in „35,00" geändert.
gehenden Stillegungen von Fahrzeugen mit amtlichen 3. In der Gebührennummer 244.1 wird der Betrag „9,00"
Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (§ 4 Abs. 1 in „9,50" geändert.
Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 Nr. 4) sind nicht vor dem § 20
1. September 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der
Berlin-Klausel
bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Stillegungen
erfolgen nicht. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(5) Bis zum 31. Dezember 1988 sind abweichend von leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486) und Artikel 2 des
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des
Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) auch im Land
Straßenverkehrsgesetzes über Abrufe aus den örtlichen
Fahrzeugregistern auch zulässig, wenn die Aufzeichnun- Berlin.
gen nicht selbsttätig erfolgen. § 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) § 4 Abs. 5 ist nicht vor dem 1. April 1989 an-
zuwenden. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes
(7) Abweichend von§ 14 Abs. 1 Satz 2 fertigt das Kraft- bestimmt ist.
fahrt-Bundesamt die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7
(2) § 19 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Juli 1988, § 19 Nr. 3 tritt
des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren
am 1 . September 1988 in Kraft.
Aufzeichnungen, bis die dort bezeichneten Länder dem
Bundesminister für Verkehr die erfolgte Übernahme der (3) § 23 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26 und 29 f sowie § 29 g
Aufzeichnungen der Abrufe angezeigt haben. Die Über- Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung treten
nahme hat spätestens am 31. Dezember 1989 zu erfolgen. am Tage nach der Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2315
Achte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 20. Oktober 1987
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 2. Nach der Gebührennummer 123 wird folgende Gebüh-
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt rennummer eingefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April „ 123 a Berichtigung der Erfassungsunterlagen in
1980 (BGBI. 1S. 413) geändert worden ist, wird verordnet: anderen Fällen 1,00 DM".
Artikel 1
Artikel 2
Der 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Arti- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
kel 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
1987 1 S. 80), wird wie folgt geändert: 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.
1. Nach der Gebührennummer 122 wird folgende Gebüh-
rennummer eingefügt: Artikel 3
„ 122 a Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei der Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 2
Ausgabe von roten Kennzeichen zur wieder- am 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Septem-
kehrenden Verwendung 3,60 DM". ber 1988 in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ)
Vom 22. Oktober 1987
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebühren-
verzeichnisses
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 8 Wegegeld
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage)*)
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Lei-
der Zahnheilkunde in der durch Artikel 5 des Gesetzes stungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1568) geänderten Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenver-
Fassung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung zeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind,
des Bundesrates: und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in
einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden.
§ 1 Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung
Anwendungsbereich erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und
Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung
Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt
soweit nicht durch Bunde$gesetz etwas anderes bestimmt
unberührt.
ist.
{2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen §3
berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst Vergütungen
für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Ver-
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren,
sorgung erforderlich sind. Leistungen, die über ·das Maß
einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Ver- Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.
sorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf
Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. §4
Gebühren
§2 (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebühren-
Abweichende Vereinbarung verzeichnis (Anlage) *) genannten zahnärztlichen Leistun-
gen.
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord-
nung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige
werden. zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht
hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahn- erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung,
arzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Lei- die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer
stung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist,
Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstat- kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er
tung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicher- für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
weise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere
Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der
•) Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Vereinbarung auszuhändigen. Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2317
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließ- §7
lich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstun- Gebühren bei stationärer Behandlung
denbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und
Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeich- Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die
nis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahn- nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um
ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die 15 vom Hundert zu mindern. In diesem Umfang gilt § 4
nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt Abs. 3 nicht.
sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten §8
ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. Wegegeld
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abge- (1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt
gegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch
Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das
Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam. Wegegeld umfaßt Wegstreckenentschädigung und Auf-
wandsentschädigung.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die
diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so (2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt
hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten. 1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 50 Deut-
sche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter
§5
Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrt-
Bemessung der Gebühren kosten.
für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(3) Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach zurückgelegten Kilometer 2,- Deutsche Mark, bei Nacht
dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebühren- (zwischen 20 und 8 Uhr) 3,- Deutsche Mark.
satzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ·ergibt, wenn
die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver- (4) Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere
zeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und
Punktwert beträgt elf Deutsche Pfennige. Bei der Bemes- nur anteilig berechnen.
sung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf §9
volle Pfennigbeträge abzurunden.
Ersatz von Auslagen
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren für zahntechnische Leistungen
unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf-
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen
wandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei
vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem
der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch
für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit
die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebüh-
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschrei-
renverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
bung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur § 10
zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebüh-
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung;
rensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des
2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn
Rechnung
Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskri- (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflich-
terien dies rechtfertigen. tigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung
erteilt worden ist.
§6 (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
Gebühren für andere Leistungen 1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den
einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer
Abschnitten BI und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den
verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes
Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenver-
sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
zeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebüh-
renordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. 1 3. bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Lei-
S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese stungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung 4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berech-
für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. nung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst
Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht
nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund
und Tagespreis verwendeter Legierungen,
wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, kön-
nen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitauf- 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berech-
wand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnis- nungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwen-
ses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. deter Materialien.
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 § 11
Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich Berlin-Klausel
zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu
erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammen- tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Geset-
stellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abge- zes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch
rechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S 187) 9eän-
Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein derten Fassung auch im Land Berlin.
sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische
Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen
des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Den- § 12
tallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen
anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht wor- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
den sind(§ 1 Abs. 2 Satz 2 und§ 2 Abs. 3), sind als solche
zu bezeichnen. (2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März
1965 (BGBI. 1 S. 123) gilt weiter
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist
die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungs- 1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
pflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem erbracht worden sind,
Hinweis „entsprechend" sowie der Nummer und der Be-
2. für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Lei-
zeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu
stungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96
versehen.
bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenver-
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen zeichnisses - Anlage zur Gebührenordnung für Zahn-
Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze ärzte vom 18. März 1965 -, die erst nach Inkrafttreten
1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden. dieser Verordnung beendet werden.
Bonn, den 22. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2319
Berichtigung
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 19. Oktober 1987
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver- h) Nr. 16/9 Unternummer 6
sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-
Die folgenden Unternummern rücken jeweils entspre-
sichtsamt für das Versicherungswesen vom 30. Januar
chend auf.
1987 (BGBI. 1 S. 530 und Anlageband) ist wie folgt zu
berichtigen: 9. Auf Seite 29 ist die Postenbezeichnung 10 b) 4 in
,,Postgiroguthaben" zu berichtigen.
Im Bundesgesetzblatt
1O. Auf Seite 31 entfällt beim Posten 3 Buchstabe a Nr. 2
1. In Zeile 2 des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist Buchstabe b einmal das Wort „die".
,, Personenunternehmen" in „ Personenversicherungs-
unternehmen" zu berichtigen. 11. Auf Seite 32 muß Posten 11 richtig lauten: ,,Summe
der Passivseite".
2. In Zeile 3 des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist „der"
in „von" zu berichtigen. 12. Auf Seite 37 ist beim Posten 15 Buchstabe c vor
,,Aufwendungen" das Wort „Brutto-" einzufügen.
3. In Zeile 2 des§ 28 Abs. 1 Nr. 1 sind nach,, , Zeilen 1
und 3" die Worte ,, , jeweils Spalte 1 ;" anzufügen. 13. Auf Seite 42 entfällt beim Posten 5 Buchstabe a Nr. 1
Buchstabe c vor „GJ-VF" das Wort „abgewickelten".
Im Anlageband
14. Auf Seite 43 muß Posten 6 richtig lauten: ,,Brutto-
4. Auf Seite 7 ist in der Anmerkung 1 Zeile 4 vor dem Aufwendungen für Rückkäufe und Rückgewähr-
Wort „Haftpflicht-" ein Bindestrich einzufügen. beträge".
5. Auf Seite 11 ist in Nummer 5 Unternummer 3 „Gebüh- 15. Auf Seite 45 muß Posten 12 Buchstabe b richtig
ren" in „Guthaben" zu berichtigen. lauten: ,,RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für
Rückkäufe und Rückgewährbeträge".
6. Auf Seite 15 ist in Nummer 14 Unternummer 1 „Zeile
15 oder 16" in „Zeile 14" zu berichtigen. 16. Auf Seite 45 ist beim Posten 12 Buchstabe c vor
,,Aufwendungen" das Wort „Brutto-" einzufügen.
7. Auf Seite 16 ist in Nummer 14 Unternummer 5
,,Nw 221" in „Nw 211" zu berichtigen. 17. Auf Seite 58 muß Posten 1 richtig lauten: ,,Grund-
8. Auf den Seiten 17 bis 19 entfallen bei den Nummern stücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ein-
16/2 bis 16/9 folgende Unternummern: schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken".
a) Nr. 16/2 Unternummer 8 18. Auf den Seiten 60 und 61 entfallen im Titel der Nach-
weisung 103 jeweils die Klammern.
b) Nr. 16/3 Unternummer 7
19. Auf Seite 63 ist im Kopf der Spalte 06 „Nominalzins-
c) Nr. 16/4 Unternummer 5
fluß" in „Nominalzinsfuß" zu berichtig~n.
d) Nr. 16/5 Unternummer 5
20. Auf Seite 64 ist im Kopf der Spalte 02 „Nominalzins-
e) Nr. 16/6 Unternummer 4 fluß" in „Nominalzinsfuß" zu berichtigen.
f) Nr. 16/7 Unternummer 4
21 . Auf Seite 129 ist im Kopf der Spalten 03 und 04 jeweils
g) Nr. 16/8 Unternummer 7 ,,Stück" in „volle DM" zu berichtigen.
Berlin, den 19. Oktober 1987
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Prof. Dr. A ng e re r
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 26, ausgegeben am 24. Oktober 1987
Tag I n h a It Seite
21. 9. 87 Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an
den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
25. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
25. 9. 87 'Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
25. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
25. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
8. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule und des Protokolls
über die Gründung Europäischer Schulen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 27, ausgegeben am 27. Oktober 1987
Tag I n h a It Seite
22. 10. 87 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an den Internationalen Weizenrat . . 670
13. 10. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 700
19. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
über den Schutz der Topographien
von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen
(Halbleiterschutzgesetz)
Vom 22. Oktober 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektroni-
schen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen,
sondern nur auf die Topographie als solche.
Erster Abschnitt
Der Schutz der Topographien
§2
§ 1 Recht auf den Schutz
Schutzgegenstand, Eigenart
(1) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht,
(1) Dreidimensionale Strukturen von mikroelektroni- demjenigen zu, der die Topographie geschaffen hat.
schen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen,
nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.
soweit sie Eigenart aufweisen. Satz 1 ist auch auf selb-
ständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstel- (2) Ist die Topographie im Rahmen eines Arbeitsverhält-
lung von Topographien anzuwenden. nisses oder im Auftrag eines anderen geschaffen worden,
so steht das ·Recht auf den Schutz der Topographie dem
(2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Ver-
Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbil- trag nichts anderes bestimmt ist.
dung einer anderen Topographie hergestellt und nicht
alltäglich ist. (3) Inhaber des Rechts auf den Schutz der Topographie
(3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung all- nach den Absätzen 1 und 2 kann jeder Staatsangehörige
täglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsge-
Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist. meinschaft sowie jede natürliche oder juristische Person
sein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Nieder-
(4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die lassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem
der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2295
gemeinschaft gilt; den juristischen Personen sind Gesell- der Anmeldung der Topographie. Das Patentamt stellt
schaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können,
ohne juristische Personen zu sein. (5) Mit der Anmeldung ist für jede angemeldete Topo-
graphie eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. Unter-
(4) Das Recht auf den Schutz der Topographie steht bleibt die Zahlung, so gibt das Patentamt dem Anmelder
unbeschadet der Absätze 1 und 2 auch demjenigen zu, der Nachricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt,
die Topographie auf Grund eines ausschließlichen Rechts wenn die Gebühr nicht bis zum Ablauf eines Monats nach
zur geschäftlichen Verwertung in der Europäischen Wirt- Zustellung der Nachricht entrichtet wird. Wird die Anmel-
schaftsgemeinschaft erstmals in einem ihrer Mitgliedstaa- degebühr innerhalb der Frist nicht gezahlt oder werden die
ten nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet und die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach
Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt. Die Topographie Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als nicht
darf zuvor von einem anderen noch nicht oder nur vertrau- eingereicht; das Patentamt stellt dies fest und versagt die
lich geschäftlich verwertet worden sein. Eintragung.
(5) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 stehen auch
den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu. §4
Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen
(6) Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz
der Topographie nur zu, wenn (1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des
§ 3, so verfügt das Patentamt die Eintragung in die Rolle
1 . sie auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung
für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders
oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung
wie Inländer zu behandeln sind oder
angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topogra-
2. der Staat, dem sie angehören oder in dem sich ihr Sitz phie zu prüfen.
oder ihre Niederlassung befindet, nach einer Bekannt-
machung des Bundesministers der Justiz im Bundes- (2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes
gesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes über die Eintragung in die Rolle, die Bekanntmachung im
und Personen mit Sitz oder Niederlassung im Gel- Patentblatt und Änderungen in der Rolle(§ 8 Abs. 2 bis 4)
tungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden sind entsprechend anzuwenden.
Schutz gewährt.
(3) ·Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes
§3 über die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten eingetra-
gener Topographien einschließlich der Akten von
Anmeldung
Löschungsverfahren (§ 8 Abs. 5) sind mit der Maßgabe
(1) Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht anzuwenden, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs-
wird, ist beim Patentamt schriftlich anzumelden. Für jede oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder
Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich. als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem
Löschungsverfahren vor dem Patentamt auf Anordnung
(2) Die Anmeldung muß enthalten: der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über
die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der
1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topo-
Topographie auf Anordnung des Gerichts gegenüber den
graphie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;
Personen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren
2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind. Unterlagen, die zur
der Topographie oder eine Kombination davon und Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie
Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine eingereicht worden sind, können nicht in ihrer Gesamtheit
Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet
Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt; werden. Außer in einem Löschungsverfahren vor dem
3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen ' Patentamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgül-
geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn die- tigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie
ser Tag vor der Anmeldung liegt; wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare Ein-
sichtnahme gewährt.
4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach
§ 2 Abs. 3 bis 6 ergibt. (4) Für Anträge in Angelegenheiten des Schutzes der
(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Topographien (Topographieschutzsachen) mit Ausnahme
Rechtsverordnung über die sonstigen Erfordernisse der der Löschungsanträge (§ 8) wird im Patentamt eine Topo-
Anmeldung Bestimmungen zu erlassen. Er kann diese graphiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsiden- Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet
ten des Patentamts übertragen. wird; Über Löschungsanträge (§ 8) beschließt eine im
Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei
(4) Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mit-
Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt glied zu besetzen ist. Im übrigen sind die Vorschriften des
das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmuster-
ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach stelle und die Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), über
Zustellung der Nachricht zu beheben. Wird der Mangel die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§ 18) und
innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des über die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend
Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt anzuwenden.
2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§5 (2) Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der
Entstehung des Schutzes, Schutzdauer Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung ent-
nommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des
(1) Der Schutz der Topographie entsteht Gesetzes nicht ein. Die Vorschriften des Patentgesetzes
1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäft- über den Anspruch auf Übertragung (§ 8) sind entspre-
lichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb chend anzuwenden.
von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patent-
amt angemeldet wird, oder §8
2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt Löschungsanspruch, Löschungsverfahren
angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur
(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetrage-
vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.
nen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topogra-
(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des phie, wenn
zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbe- 1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,
ginns.
2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht
(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder
gemacht werden, wenn die Topographie beim Patentamt
angemeldet worden ist. 3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5
Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach§ 5 Abs. 4
(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in angemeldet worden ist.
Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht
innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten (2) Im Falle des§ 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein
Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet Anspruch auf Löschung zu.
oder beim Patentamt angemeldet wird.
(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der
§6 Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang
gelöscht.
Wirkung des Schutzes
(4) Die Löschung der Eintragung der Topographie nach
(1) Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daß den Absätzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu
allein der Inhaber des Schutzes befugt ist, sie zu verwer-
beantragen. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf
ten. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustim-
die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach
mung
dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der
1. die Topographie nachzubilden; Antrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 81 Abs. 7
2. die Topographie oder das die Topographie enthaltende und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend
Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen anzuwenden.
oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken ·
(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes
einzuführen.
über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung
(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind
sich nicht auf entsprechend anzuwenden.
1 . Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgeschäft-
lichen Zwecken vorgenommen werden;
§9
2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der
Analyse, der Bewertung oder der Ausbildung; Schutzverletzung
3. die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die Wer den Vorschriften des § 6 Abs. 1 zuwider den Schutz
das Ergebnis einer Analyse oder Bewertung nach der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unter-
Nummer 2 ist und Eigenart im Sinne von § 1 Abs. 2 lassung in Anspruch genommen werden. Wer die Hand-
aufweist. lung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletz-
ten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens ver-
(3) Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen
oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topogra- pflichtet. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur
Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine
phie enthält, kann es ohne Zustimmung des Inhabers des
Schutzes weiterverwerten. Sobald er weiß oder wissen Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen
dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der
muß, daß ein Schutz der Topographie besteht, kann der
Inhaber des Schutzes für die weitere geschäftliche Ver- dem Verletzer erwachsen ist. Die Vorschriften des § 24
wertung des Halbleitererzeugnisses eine nach den Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes sind entsprechend
Umständen angemessene Entschädigung verlangen. anzuwenden.
§7 § 10
Beschränkung der Wirkung des Schutzes Strafvorschriften
(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begründet, (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jeder- strafe wird bestraft, wer
mann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs. 1 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 die Topographie
und 3). nachbildet oder
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2297
2. entgegen§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Topographie oder 2. Der Zweite Unterabschnitt des Abschnitts „A. Gebüh-
das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis ren des Patentamts" des Gebührenverzeichnisses
anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den (Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt:
genannten Zwecken einführt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es Mark
beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut,
anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich
(unver-
bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im
ändert)
Urteil zu bestimmen.
,, 120 000 II. Gebrauchsmuster-
sachen
§ 11
121 000 1. Erteilungsverfahren
Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes
und des Gebrauchsmustergesetzes 121 100 a) Für die Anmel-
dung (§ 4 Abs. 4
(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstat- des Gebrauchs-
tung von Gutachten(§ 29 Abs. 1 und 2), über die Wieder- mustergesetzes)
einsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Wahr-
121 200 b) Für den Antrag
heitspflicht im Verfahren (§ 124), über die Amtssprache
auf Ermittlung
(§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechts-
der in Betracht
hilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Topographie-
zu ziehenden
schutzsachen anzuwenden.
Druckschriften
(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes (§ 7 Abs. 2)
über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 122 000 2. Aufrechterhaltung
Abs. 2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über eines Gebrauchsmu-
die Streitwertherabsetzung(§ 26), über die Gebrauchsmu- sters
sterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28),
über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord- 122100 a) Verlängerungs-
nungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind gebühr
entsprechend anzuwenden. 122 101 für die erste
Verlängerung
der Schutzdauer
(§ 23 Abs. 2)
Zweiter Abschnitt 122 102 für die weitere
Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet Verlängerung
des gewerblichen Rechtsschutzes der Schutzdauer
(§ 23 Abs. 6)
§ 12 122 200 b) Zuschlag für die
Verspätung der
Änderung des fünften Gesetzes zur Änderung Zahlung einer
und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet Gebühr der
des gewerblichen Rechtsschutzes Nummern
In § 14 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überlei- 122 101 und
tung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen 122 102 (§ 23
Rechtsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- Abs. 2 Satz 4
derungsnummer 424-3-4, veröffentlichten bereinigten Fas- und 6 und Abs. 6
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 Nr. 1 des Satz 2)
Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2501 ), wer- 123 000 3. Sonstige Anträge
den die Worte „und Gebrauchsmustersachen" durch die
123 300 a) Für den Antrag
Worte ,, , Gebrauchsmuster- und Topographieschutzsa-
chen" ersetzt. auf Eintragung
einer Änderung
in der Person des
§ 13
Rechtsinhabers
Änderung des Gesetzes über die Gebühren (§ 8 Abs. 4)
des Patentamts und des Patentgerichts
123 600 b) Für den Antrag
Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des auf Löschung
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188), (§ 16)"
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2501 ), wird wie folgt geändert:
3. Nach der Nummer 143 100 des Gebührenverzeichnis-
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 2" ses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern einge-
durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 2" ersetzt. fügt:
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr in Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche Nummer Gebührentatbestand Deutsche
Mark Mark
„150 000 V. T opographieschutz- (unver-
sachen ändert)
225 000 2. Zwangslizenz-
151 000 1. Anmeldeverfahren verfahren
151 100 Anmeldegebühr 225 100 a) Klagen
(§ 3 Abs. 5 225 110 (i) Für die Klage
des Halbleiter- auf Erteilung
sch utzgesetzes) 500 einer
153 000 2. Sonstige Anträge Zwangslizenz
(§ 20 des Ge-
153 300 a) Für den Antrag brauchsmu-
auf Eintragung stergesetzes
einer Änderung in Verbind-
in der Person des dung mit§ 81
Rechtsinhabers Abs. 6 des
(§ 4 Abs. 2 des Patentgeset-
Halbleiterschutz~ zes)
gesetzes in Ver-
225120 (ii) Für die Einle-
bindung mit § 8
gung der Be-
Abs. 4 des Ge-
rufung (§ 20
brauchsmuster-
des Ge-
gesetzes) 60
brauchsmu-
153 600 b) Für den Antrag stergesetzes
auf Löschung in Verbin-
(§ 8 Abs. 4 des dung mit
Halbleiterschutz- § 110 Abs. 1
gesetzes) 300" des Patentge-
4. Der Zweite Unterabschnitt des Abschnitts „B. Gebüh- setzes)
ren des Patentgerichts" des Gebührenverzeichnisses 225 200 b) Einstweilige
(Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt: Verfügungen
225 210 (i) Für den An-
Gebühr in trag auf Erlaß
Nummer Gebührentatbestand Deutsche einer einst-
Mark weiligen Ver-
fügung (§ 20
(unver- des Ge-
ändert) brauchsmu-
„220 000 II. Gebrauchsmuster- stergesetzes
sachen in Verbind-
224 000 1. Beschwerde- dung mit§ 85
verfahren Abs. 2 des
Patentgeset-
224 100 Für die Einlegung
zes)
der Beschwerde
225 220 (ii) Für die Einle-
224 110 (i) gegen den gung der Be-
Beschluß der schwerde ge-
Gebrauchs- gen die Ent-
musterstelle scheidung
(§ 18 Abs. 2 über den An-
des Gebrauchs- trag auf Erlaß
muster- einer einst-
gesetzes) weiligen Ver-
224120 (ii) gegen den fügung (§ 20
Beschluß der des Ge-
Gebrauchs- brauchsmu-
muster- stergesetzes
abteilung in Verbin-
(§ 18 Abs. 2 dung mit
des Gebrauchs- § 122 Abs. 2
muster- des Patentge-
gesetzes) setzes)"
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2299
5. Der Vierte Unterabschnitt des Abschnitts „B. Gebühren 7. Nach der Nummer 254 120 des Gebührenverzeichnis-
des Patentgerichts" des Gebührenverzeichnisses ses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern einge-
(Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt: fügt:
Gebühr in Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand Deutsche Nummer Gebührentatbestand Deutsche
Mark Mark
„240 000 IV. Musterregister- „260 000 VI. Sortenschutzsachen
sachen 264 000 Beschwerdeverfahren
244 000 Beschwerdeverfahren 264 100 Für die Einlegung der
244 100 Für die Einlegung der Beschwerde gegen Be-
Beschwerde (§ 1O a des schlüsse der Wider-
Geschmacksmuster- spruchsausschüsse
gesetzes) beim Bundessortenamt
244 110 a) gegen die Entschei- (§ 34 Abs. 2 des Sorten-
schutzgesetzes) 200"
dung des Patent-
amts, die ein einzel-
nes Muster oder
Modell betrifft 200
244120
§ 14
b) gegen die Entschei-
dung des Patent- Änderung der Patentanwaltsordnung
amts, die eine Sam-
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
melanmeldung
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6
(§ 7 Abs. 9) betrifft 350"
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Gebrauchsmu-
6. Nach der Nummer 244 120 des Gebührenverzeichnis- sters oder" durch die Worte „Gebrauchsmusters,
ses (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern einge- Schutzes einer Topographie oder" ersetzt.
fügt:
2. In§ 4 Abs. 1 werden nach den Worten „im Gebrauchs-
Gebühr in mustergesetz," die Worte „im Halbleiterschutzgesetz," -
Nummer Gebührentatbestand Deutsche eingefügt.
Mark
3. In § 43 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder des § 12
„250 000 V. Topographieschutz-
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die
sachen
Worte ,, , des § 21 Abs. 2 des Gebrauchsmustergeset-
254 000 Beschwerdeverfahren zes oder des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgeset-
254100 Für die Einlegung der zes" ersetzt.
Beschwerde
254110 a) gegen den Beschluß 4. In § 155 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 20 des
der Topographie- Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte ,,§ 28 des
stelle (§ 4 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halb-
Satz 3 des Halblei- leiterschutzgesetzes" ersetzt.
terschutzgesetzes in
Verbindung mit 5. In § 165 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 20 des
§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte ,,§ 28 des
Gebrauchsmuster- Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs: 2 des Halb-
gesetzes) 200 leiterschutzgesetzes" ersetzt.
254120 b) gegen den Beschluß
der Topographieab- 6. In § 178 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 20 des
teilung (§ 4 Abs. 4 Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte ,,§ 28 des
Satz 3 des Halblei- Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halb-
terschutzgesetzes in leiterschutzgesetzes" ersetzt.
Verbindung mit
§ 18 Abs. 2 des 7. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
Gebrauchsmuster-
gesetzes) 350" ,,(3) Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis
erstreckt sich auf die Befugnis nach § 11 Abs. 2 des
Halbleiterschutzgesetzes."
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 15 Dritter Abschnitt
Änderung des Gesetzes über die Beiordnung Änderung anderer Gesetze
von Patentanwälten bei Prozeßkostenhilfe
Das Gesetz über die Beiordnung von Patentanwälten § 17
bei Prozeßkostenhilfe in der Fassung des § 187 der
Änderung des Gesetzes
Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1
gegen den unlauteren Wettbewerb
S. 557), zuletzt geändert durch§ 43 Abs. 5 des Gesetzes
vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2170), wird wie folgt § 22 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in
geändert: der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
1 . In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „im Gebrauchs- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
mustergesetz," die Worte „im Halbleiterschutzgesetz," S. 1169), wird wie folgt geändert:
eingefügt.
1. In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „der" vor der Angabe
2. In§ 1 Abs. 2 werden nach den Worten „ein Gebrauchs- ,,§ 12" durch das Wort „des" ersetzt.
muster," die Worte „den Schutz einer Topographie,"
eingefügt.
2. In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 werden die Worte
,,§ 13 Abs. 1 bezeichneten Gewerbetreibenden und
§ 16
Verbände" durch die Worte ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4
Änderung des Gesetzes über die Erstattung von bezeichneten Gewerbetreibenden, Verbände und
Gebühren des beigeordneten Vertreters In Patent-, Kammern" ersetzt.
Gebrauchsmuster- und Sortenschutzsachen
Das Gesetz über die Erstattung von Gebühren des
§ 18
beigeordneten Vertreters in Patent-, Gebrauchsmuster-
und Sortenschutzsachen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Änderung der Zugabeverordnung
Gliederungsnummer 424-5-4, veröffentlichten bereinigten
In § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zugabeverordnung in der im
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1,
Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird wie
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
folgt geändert:
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
S. 1169), wird die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4"
1 . In der Überschrift des Gesetzes und in § 1 wird nach durch die Angabe ,,§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" ersetzt.
dem Wort „Gebrauchsmuster-" das Wort ,, , Topogra-
phieschutz-" eingefügt.
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 10" durch die § 19
Angabe ,,§ 18" ersetzt. Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
3. Nach § 3 wird eingefügt:
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
,,§ 3 a zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475), wird wie folgt geändert:
(1) In Topographieschutzsachen beträgt der Gebüh-
rensatz 450 Deutsche Mark.
1. § 120 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrensgebühr
zu „3. bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren
Sicherheit (§§ 94 bis 100 a des Strafgesetzbu-
1. im Eintragungsverfahren zu zehn Zehnteilen, ches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des
2. im Beschwerdeverfahren Patentgesetzes, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchs-
gegen Zurückweisung mustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des
der Anmeldung Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halblei-
zu dreizehn Zehnteilen,
terschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2
3. im. Löschungs- des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2
verfahren zu fünfzehn Zehnteilen, des Patentgesetzes,".
4. im Beschwerdeverfahren
nach § 4 Abs. 4 Satz 3 2. § 142 a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
des Halbleiterschutz- ,,d) Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes,
gesetzes zu zwanzig Zehnteilen, nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in
Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes
5. in anderen Beschwerde- oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes
verfahren zu drei Zehntei.len." in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes und§ 52 Abs. 2 des Patentgeset-
4. Der bisherige § 3 a wird § 3 b. zes;".
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2301
§ 20 §§ 177, 178 und 182 der Patentanwaltsordnung
Änderung des Rechtspflegergesetzes bestimmten Grenzen;".
§ 23 Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. Novem-
ber 1969 (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 13 § 22
des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2563),
wird wie folgt geändert: Änderung der Strafprozeßordnung
In § 374 Abs. 1 Nr. 8 der Strafprozeßordnung in der
1. In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 11 a" durch die Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1
Angabe ,,§ 20" ersetzt. S. 1074) wird nach der Angabe,,§ 25 des Gebrauchsmu-
stergesetzes," die Angabe ,,§ 1O des Halbleiterschutzge-
setzes," eingefügt.
2. In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 12 Abs. 2 des
Gebrauchsmustergesetzes, § 44 Abs. 5 Satz 2 des § 23
Sortenschutzgesetzes" durch die Worte ,,§ 21 Abs. 2
des Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiter- Änderung der Bundesgebührenordnung
schutzgesetzes, § 36 des Sortenschutzgesetzes" für Rechtsanwälte
ersetzt. In § 66 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechts-
anwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. In Nummer 4 werden die Worte ,,§ 1O Abs. 2, § 11 a
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
des Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte ,,§ 18
18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496), werden die Worte
Abs. 2, § 20 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 4
,,§ 1O Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die
Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt.
Worte ,,§ 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4
Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung
4. In den Nummern 5, 6, 8, 9, 10 und 12 werden die Worte mit § 18 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes" ersetzt.
,,§ 1O Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes" durch die
Worte ,,§ 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4
Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes" ersetzt. § 24
Änderung des Bewertungsgesetzes
5. In der Nummer 7 werden die Worte ,,§ 20 des
Gebrauchsmustergesetzes" durch die Worte ,,§ 28 des In § 121 Abs. 2 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes in der
Gebrauchsmustergesetzes, § 11 des Halbleiterschutz- Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1
gesetzes" ersetzt. S. 845), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Geset-
zes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2478), werden
die Worte „und Gebrauchsmuster" durch die Worte
6. Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: ,, , Gebrauchsmuster und Topographien" ersetzt.
„ 11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung
von Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein
Beteiligter Einwendungen erhebt und es sich nicht § 25
um Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Änderung des Gesetzes
Gebrauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmu- gegen Wettbewerbsbeschränkungen
stern, angemeldeter oder eingetragener Topogra-
phien handelt, für die jede Bekanntmachung In § 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
unterbleibt (§§ 50, 99 Abs. 3 des Patentgesetzes, schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
§§ 9, 18 Abs. 3 des Gebrauchsmustergesetzes, 24. September 1980 (BGBI. 1 S. 1761 ), zuletzt geändert
§ 4 Abs. 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. Juli 1986
§ 13 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes, § 10 a (BGBI. 1 S. 977), wird nach dem Wort „Gebrauchsmu-
Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergeset- stern" das Wort ,, , Topographien" eingefügt.
zes);".
Vierter Abschnitt
§ 21
Änderung des Rechtsberatungsgesetzes
Übergangs- und Schlußvorschriften
Artikel 1 § 3 Nr. 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der § 26
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Übergangsvorschriften
durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. August 1980 Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topo-
(BGBI. 1 S. 1503), wird wie folgt gefaßt: graphien in Anspruch genommen werden, die früher als
zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur
„5. die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem vertraulich geschäftlich verwertet worden sind. Rechte aus
Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Topographie- diesem Gesetz können nur für die Zeit ab Inkrafttreten
schutz- und Warenzeichenwesens in den in den dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 27 sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des § 28
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Inkrafttreten
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes, des
Gebrauchsmustergesetzes und des Patentgesetzes erlas- Dieses Gesetz tritt am 1. November 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Oktober 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2303
Verordnung
zur Anpassung kaffee- und teesteuerrechtlicher Vorschriften
an den Zolltarif
Vom 15. Oktober 1987
Auf Grund des § 9 Nr. 2 und 3 des Kaffee- und Tee- 3. In § 3 Abs. 1 und 2 werden geändert
steuergesetzes vom 5. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 497) wird a) ,,Tarifstelle 09.01 A I a)" in „Unterposition 0901.11 ",
verordnet:
b) ,,Tarifstelle 09.01 AI b)" in „Unterposition 0901.12",
Artikel 1 c) ,,Tarifstelle 09.01 A II a)" in „Unterposition 0901.21 ",
Das Kaffee- und Teesteuergesetz vom 5. Mai 1980 d) ,,Tarifstelle 09.01 A II b)" in „Unterpo~ition 0901.22",
(BGBI. 1 S. 497) wird wie folgt geändert: e) ,,feste Auszüge" in „feste Auszüge oder Konzen-
trate",
1. § 1 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: f) ,,Tarifstelle 21.02 A" in „Unterposition 2101.10",
,,(2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind g) ,,flüssige Auszüge oder Essenzen" in „flüssige
1. nicht gerösteter und gerösteter Kaffee, auch ent- Auszüge, Essenzen oder Konzentrate",
koffeiniert, aus Position 09.01 des Zolltarifs, h) ,,Nummer 09.02" in „Position 09.02",
2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee i) ,,Tarifstelle 21.02 B" in „Unterposition 2101.20".
aus Unterposition 2101.10 des Zolltarifs,
3. Mischungen aus geröstetem Kaffee der Nummer 1 4. In§ 4 werden geändert
mit Auszügen, Essenzen oder Konzentraten aus
a) ,,Tarifstelle 09.01 C" in „Unterposition 0901.40",
Kaffee der Nummer 2.
b) ,,Kaffeepasten aus Tarifstelle 21.07 G" in „Kaffee-
(3) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind pasten aus Unterposition 2101.1 O",
1. Tee der Position 09.02 des Zolltarifs, c) ,,Tarifstelle 09.01 A II a) oder b)" in „Unterposition
2. Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee aus 0901.21 oder 0901.22",
Unterposition 2101 .20 des Zolltarifs, d) ,,Auszüge oder Essenzen" in „Auszüge, Essenzen
3. Mischungen aus Tee der Nummer 1 mit Auszügen, oder Konzentrate",
Essenzen oder Konzentraten aus Tee der Num- e) ,,Gemische von Tee und anderen Stoffen aus Tarif-
mer 2." stelle 21.07 G" in „Gemische von Tee und anderen
Stoffen aus Unterposition 2101.20",
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
f) ,,Nummer 09.02" in „Position 09.02".
a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefaßt:
„1. Kaffeemittel der Unterposition 0901 .40 des 5. In § 5 Abs. 1 Satz 3 bis 5 werden jeweils geändert
Zolltarifs, a) ,,Tarifstelle 09.01 A I" in „Unterpositionen 0901.11
2. Zubereitungen auf der Grundlage von Aus- und 0901.12",
zügen, Essenzen oder Konzentraten aus Kaf- b) ,,Tarifstelle 09.02 B" in „Unterpositionen 0902.20
fee aus Unterposition 2101 .1 O des Zolltarifs, und 0902.40".
3. Kaffeepasten aus Unterposition 2101.1 O des
Zolltarifs,". 6. In § 6 Satz 5 Nr. 2, 3, 5 und 6 werden geändert
b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt: a) ,,festen Auszügen" in „festen Auszügen oder Kon-
,,5. Zubereitungen auf der Grundlage von A!JS· zentraten",
zügen, Essenzen oder Konzentraten aus Tee b) ,,Koffeingehalt der Auszüge" in „Koffeingehalt der
aus Unterposition 2101.20 des Zolltarifs, Auszüge oder Konzentrate",
6. Gemische von Tee und anderen Stoffen aus c) ,,flüssigen Auszügen oder Essenzen" in „flüssigen
Unterposition 2101 .20 des Zolltarifs,". Auszügen, Essenzen oder Konzentraten".
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7. In § 8 Satz 1 werden die Worte „Tarifstelle 09.01 A II (BGBI. 1S. 651 ), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung
des Zolltarifs oder Auszüge oder Essenzen aus Kaffee vom 10. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2186) geändert
aus Tarifstelle 21.02 Ades Zolltarifs oder Auszüge oder worden ist, wird das Wort „Tarifstelle" durch das Wort
Essenzen aus Tee aus Tarifstelle 21.02 B" durch die ,,Unterposition" ersetzt.
Worte „Unterpositionen 0901.21 oder 0901.22 des Zoll-
tarifs oder Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Artikel 3
Kaffee aus Unterposition 2101 .10 des Zolltarifs oder
Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Tee aus Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Unterposition 2101.20" ersetzt. tungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Satz 2 des Kaffee-
und Teesteuergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Artikel 4
In § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Kaffee- und Teesteuergesetzes vom 2. Juni 1980 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung
Vom 15. Oktober 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die
Neuorganisation der Marktordnungsstellen vom 23. Juni
1976 (BGBI. 1 S. 1608), der durch Artikel 1 Nr. 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1675) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen verordnet:
Artikel 1
In § 17 der Anlage zu § 1 der Verordnung über die
Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-
ordnung vom 28. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1693) wird in der
Klammer nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 4" die Angabe „und 5"
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen auch
im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Oktober
1987 in Kraft.
Bonn, den 15. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kittel
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2305
Fahrzeugregisterverordnung
(FRV)
Vom 20. Oktober 1987
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Dritter Abschnitt
Erhebung und Speicherung Übermittlungen durch Abruf
von Fahrzeugdaten und Halterdaten im automatisierten Verfahren
§ 1 Erhebung der Fahrzeugdaten für die Fahrzeugregister § 12 Art der zu übermittelnden Daten
§ 2 Erhebung der Halterdaten für die Fahrzeugregister § 13 Sicherung gegen Mißbrauch
§ 3 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlici1en Fahrzeug- § 14 Aufzeichnung der Abrufe
register
§ 4 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeug-
register Vierter Abschnitt
§ 5 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren und Löschung
der Daten
zweiter Abschnitt
§ 15 Übermittlungssperren
Regelmäßige Übermittlungen
§ 16 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister
von Fahrzeugdaten und Halterdaten
aus den Fahrzeugregistern § 17 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister
§ 6 Übermittlungen der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-
Bundesamt
Fünfter Abschnitt
§ 7 Übermittlungen der Zulassungsstelle an andere Zulas-
sungsstellen Übergangsvorschriften,
Änderung der Gebührenordnung
§ 8 Übermittlungen der Zulassungsstelle an Versicherer für Maßnahmen im Straßenverkehr,
§ 9 Übermittlungen der Zulassungsstelle an Finanzämter Schlußvorschrlften
§ 10 Übermittlungen der Zulassungsstelle und des Kraftfahrt- § 18 Übergangsrecht
Bundesamtes an die für die Durchführung des Bundes-
§ 19 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
leistungsgesetzes und des Verkehrssicherstellungsge-
Straßenverkehr
setzes zuständigen Stellen
§ 11 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die
§ 20 Berlin-Klausel
Zulassungsstellen § 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Auf Grund Erster Abschnitt
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und des§ 47 Abs. 1 des Straßen- Erhebung und Speicherung
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, von Fahrzeugdaten und Halterdaten
Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1
§ 1
Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700)
und § 47 eingefügt durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes Erhebung der Fahrzeugdaten
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), für die Fahrzeugregister
- des § 6 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 des (1) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt (§ 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten Zulassungsstelle vom Antragsteller folgende Fahrzeugda-
bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom ten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgeset-
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413) geändert worden ist, zes) mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:
wird vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des
1. Fahrzeug- und Aufbauart,
Bundesrates verordnet: 2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Ver-
4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem sicherungsbestätigung,
Fahrzeug angebrachte Farbe, c) Beginn des Versicherungsschutzes,
5. Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetriebnahme d) Versicherungssumme für Personenschäden,
des Fahrzeugs,
e) Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs-
6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Ent- pflicht.
stempelung oder Abhandenkommen des bisherigen:
das bisherige Kennzeichen, (2) Bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens (§ 28 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind der Zulas-
7. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung sungsstelle vom Antragsteller die in Absatz 1 Nr. 11
des Fahrzeugs:
bezeichneten Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
a) Antriebsart, sicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
b) Höchstgeschwindigkeit (km/h), (3) Bei der Ausgabe eines besonderen Kennzeichens
c) Hubraum (cm 3), nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft-
fahrzeugverkehr in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
d) zulässiges Gesamtgewicht (kg), Leergewicht (kg), derungsnummer 9232-4, veröffentlichten bereinigten Fas-
Nutz- oder Aufliegelast (kg), zulässige Anhänge- sung, die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom
last (kg) beim Mitführen von Anhängern mit und 13. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2276) geändert worden ist,
ohne Bremse, zulässige Achslasten (kg) vorn, mit- sind der Zulassungsstelle vom Antragsteller folgende
ten und hinten, zulässige Sattellast (kg) bei Sattel- Fahrzeugdaten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuwei-
anhängern, Kranlast (t) und Ausladung (m) bei sen:
Kranwagen,
1. Fahrzeug- und Aufbauart,
e) Zahl der Achsen mit und ohne Antrieb, Angabe
über das Vorhandensein von Gleisketten, 2. Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz und 3. Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
Notsitze, Steh- und Liegeplätze, 4. die bisherige Zulassung oder das bisherige Kennzei-
g) bei Tankwagen: Rauminhalt des Tanks (m 3), chen,
h) bei Kraftfahrzeugen mit Druckluftbremsanlage: 5. folgende Daten über Beschaffenheit und Ausrüstung
Überdruck am Bremsanschluß (bar) bei Einlei- des Fahrzeugs:
tungs- und Zweileitungsbremse, a) Antriebsart,
i) Leistung (kW bei min-1 ), b) Höchstgeschwindigkeit (km/h),
k) Anhängekupplung mit Form und Größe oder Prüf- c) Hubraum (cm 3
),
zeichen,
d) Leistung (kW bei min-1),
1) Länge, Breite und Höhe (Maße über alles; mm),
Größe der Ladefläche (m 2 ) bei Personenkraftwa- e) zulässiges Gesamtgewicht (kg) und Leergewicht
gen nach § 23 Abs. 1 Satz 6 der Straßenverkehrs- (kg),
Zulassungs-Ordnung (Pkw-Kombi), f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Führersitz,
m) Größenbezeichnung der Reifen vorn, mitten und 6. Farbe des Fahrzeugs,
hinten,
7. die in Absatz 1 Nr. 11 bezeichneten Daten über die
n) Standgeräusch und Fahrgeräusch [dB(A)], Haftpflichtversicherung und das Ende des Versiche-
o) weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den rungsverhältnisses.
Fahrzeugpapieren vorgeschrieben oder zugelas-
(4) Bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens
sen ist,
(§ 29 e der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind
8 regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, dem Versicherer vom Antragsteller Art und Hersteller des
9 die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, Mietwagen, Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer
zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
Schülerverkehr, als Kraftomnibus im Linienverkehr
oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder einer §2
sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes be-
ruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsstelle an- Erhebung der Halterdaten
zuzeigen oder in den Fahrzeugpapieren einzutragen für die Fahrzeugregister
ist, (1) Die in§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrs-
10. bei Fahrzeugen, für die ein Fahrzeugbrief ausgefertigt gesetzes bezeichneten Halterdaten sind vom Antragsteller
wurde: Verfügungsberechtigter über den Fahrzeug-
1 . der Zulassungsstelle
brief,
bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens, bei
11 . folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- der Ausgabe eines roten Kennzeichens oder bei der
sicherung:
Ausgabe eines besonderen Kennzeichens nach § 7
a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
Versicherers, zeugverkehr,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2307
2. dem Versicherer c) Maßnahmen der Zulassungsstelle auf Grund des
bei der Ausgabe eines Versicherungskennzeichens Nichtbestehens oder der Beendigung des Versi-
cherungsverhältnisses.
mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen dürfen
(2) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen und von im örtlichen Fahrzeugregister außerdem folgende Fahr-
besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zeugdaten gespeichert werden:
über internationalen Kraftfahrzeugverkehr entfällt die
Angabe zum Geschlecht des Halters. 1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe o, Nr. 9 und 1O
erhobenen Daten,
§3 2. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
genehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf
Speicherung der Fahrzeugdaten solche Genehmigungen und Auflagen,
im örtlichen Fahrzeugregister
3. durch Ausnahmegenehmigung zugeteilt.e weitere amt-
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im liche Kennzeichen (Unterscheidungszeichen und
örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33 Erkennungsnummer) und der Tag der Zuteilung,
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu spei-
chern: 4. Anlaß für die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner
Beschriftung auf weißem Grund,
1. die nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 7 Buchstaben a bis n
und Nr. 8 erhobenen Daten, 5. Tag der Aushändigung und Rückgabe oder Einzie-
hung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen
2. das zugeteilte amtliche Kennzeichen (Unterschei- Bescheinigung über die Zuteilung des Kennzeichens,
dungszeichen und Erkennungsnummer) und der Tag
der Zuteilung, 6. Ausstellung eines Fahrzeugersatz- und Fahrzeug-
zweitscheins sowie eines Anhängerverzeichnisses
3. die Zuteilung eines Kennzeichens mit grüner Beschrif- nebst Datum der Ausstellung,
tung auf weißem Grund und der Tag der Zuteilung,
7. Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheins
4. der Tag der Entstempelung des Kennzeichens, der nebst Datum der Ausstellung,
vorübergehenden Stillegung und der endgültigen
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, die Verlänge- 8. Vermerk über die Aufbietung des Fahrzeugbriefs,
rung der Stillegung sowie der Tag der Wiederinbe- 9. der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende
triebnahme, nächste Termin (Monat und Jahr) für die Anmeldung
5. Art der Betriebserlaubnis, zur Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung,
6. Anerkennung nach § 23 Abs. 7 und 8 der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung als schadstoffarmes oder 10. Vermerk über Fahrzeugmängel und Maßnahmen zur
bedingt schadstoffarmes Fahrzeug Stufe A, B oder C Mängelbeseitigung,
und der Tag der Anerkennung sowie die Erfüllung der 11 . Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug aus
Anlagen XXIII, XXIV und XXV der Straßenverkehrs- einem Verkehrsunfall,
Zulassungs-Ordnung über das Abgasverhalten,
12. der auf die Zuteilung des Kennzeichens folgende
7. Kennziffer des Zulassungsbezirks sowie der Standort- nächste Termin (Monat und Jahr) zur Durchführung
gemeinde und des Gemeindeteils, der Abgassonderuntersuchung nach § 47 a der Stra-
8. Nummer des Fahrzeugbriefs bei Fahrzeugen, für die ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
ein Fahrzeugbrief ausgefertigt wurde, 13. Vermerk über die Berechtigung zum Betrieb des Fahr-
9. Nummer und Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs zeugs trotz eines Verkehrsverbots bei Smog,
bei Ausfertigung eines neuen Briefs oder bei endgülti- 14. Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des
ger Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, Fahrzeugs,
10. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des 15. Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt
Fahrzeugs, des gestempelten Kennzeichens und des ist,
ausgefertigten Fahrzeugbriefs sowie Hinweis auf den
Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Zutei- 16. Tag des Eingangs der Versicherungsbestätigung für
lung des Kennzeichens, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
11. Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bun- 17. die Versicherungssumme in der Kraftfahrzeug-Haft-
desleistungsgesetz und dem Verkehrssicherstellungs- pflichtversicherung für Personenschäden,
gesetz, 18. Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungs-
12. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver- stelle über die Veräußerung des Fahrzeugs und der
sicherung: Tag der Veräußerung,
a) die nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben a bis c 19. bei Verlegung des regelmäßigen Standorts des
erhobenen Daten oder die Befreiung von der Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk und
gesetzlichen Versicherungspflicht, Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kenn-
b) Nichtbestehen oder Beendigung des Versiche- zeichen dieses Zulassungsbezirks und der Tag der
rungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und der Zuteilung,
Tag des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungs- 20. Vermerk über die Eintragung der vorübergehenden
stelle. Stillegung im Fahrzeugbrief,
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
21. Vermerk, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeug- (5) Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen durch Ausnah-
steuer nicht genügt ist, megenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten
Fahrzeug zugeteilte oder ausgehändigte Kennzeichen, der
22. folgende frühere Daten:
Tag der Zuteilung oder Aushändigung sowie die Stelle, die
a) die früheren Kennzeichen und die früheren Fahr- über die Verwendung der Kennzeichen bestimmt, gespei-
zeug-ldentifizierungsnummern, chert werden.
b) die früheren Halter, (6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte
c) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
früheren Versicherer und die jeweils zugehörigen diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.
Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
(7) Im örtlichen Fahrzeugregister darf ferner der Tag der
rung nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Buchstaben b bis d
Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahr-
oder die Befreiung von der gesetzlichen Versiche-
zeugdaten gespeichert werden.
ru ngspf Iicht.
(3) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen dürfen §4
im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten Speicherung der Fahrzeugdaten
gespeichert werden: im Zentralen Fahrzeugregister
1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer des
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im
roten Kennzeichens,
Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten (§ 33
2. Ausgabe des Kennzeichens zur einmaligen oder wie- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes) zu spei-
derkehrenden Verwendung einschließlich Tag der Aus- chern:
gabe und Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,
1. die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 7 Buchstaben a bis h
3. Tag der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens, erhobenen Daten, die Leistung (kW) und das Vorhan-
4. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr- densein einer Anhängekupplung,
zeugs und des Kennzeichens sowie Hinweis auf den 2. die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 im örtlichen Fahrzeug-
Tag der Beendigung der Sperrfrist für die neue Aus- register zu speichernden Daten,
gabe des Kennzeichens,
3. folgende frühere Daten:
5. folgende Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-
a) die früheren Kennzeichen (Unterscheidungszeichen
sicherung:
und Erkennungsnummer),
a) die nach § 1 Abs. 2 erhobenen Daten,
b) die früheren Fahrzeug-ldentifizierungsnummern,
b) die nach Absatz 1 Nr. 12 Buchstaben b und c zu
c) die Nummern früherer Fahrzeugbriefe und der ver-
speichernden Daten,
bleib dieser Briefe,
c) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer der frü-
d) die früheren Angaben zum Hersteller und Typ des
heren Versicherer und die jeweils zugehörigen
Fahrzeugs,
Daten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
rung nach § 1 Abs. 2 oder die Befreiung von der e) Zahl der dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldeten
gesetzlichen Versicherungspflicht. Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung
des Fahrzeugs sowie der jeweilige Tag der Ände-
(4) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach rungen,
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr- f) Zahl und Grund der sonstigen Änderungen,
zeugverkehr dürfen im örtlichen Fahrzeugregister folgende
Fahrzeugdaten gespeichert werden: g) Zahl der früheren Halter,
1. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 erhobenen Daten, h) Zahl der Haltereinträge im gültigen Fahrzeugbrief.
2. Ordnungs- und Erkennungsnummer des besonderen (2) Bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wieder-
Kennzeichens sowie Tag der Ausgabe des Kennzei- kehrenden Verwendung sind die nach§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bis
chens, 4 im örtlichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahr-
3. Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung im Gel- zeugdaten, soweit sie sich auf Kennzeichen zur wieder-
tungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- kehrenden Verwendung erstrecken, auch im Zentralen
nung, Fahrzeugregister zu speichern.
4. Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs, falls ein (3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach
solcher vorhanden war, § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr sind die nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 im ört-
5. Tag der endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahr- lichen Fahrzeugregister zu speichernden Fahrzeugdaten
zeugs im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulas- auch im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
sungs-Ordnung,
6. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr- (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind
zeugs und des besonderen Kennzeichens sowie Hin- im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu
weis auf den Tag der Beendigung der Sperrfrist für die speichern:
neue Ausgabe des Kennzeichens, 1. die nach § 1 Abs. 4 erhobenen Daten,
7. die nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 erhobenen Daten über die 2. Erkennungsnummer des ausgehändigten Versiche-
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. rungskennzeichens,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2309
3. Beginn des Versicherungsschutzes, Satz 1 Nr. 2) zu übermitteln. Außerdem hat die Zulas-
4. Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält- sungsstelle dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der
nisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsge- Daten und den Tag der Änderung sowie die Löschung der
setzes, Daten und den Tag der Löschung im örtlichen Fahrzeug-
register zu übermitteln. Durch Ausnahmegenehmigungen
5. Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des Fahr- zugelassene Erhöhungen der Gewichte und Achslasten
zeugs und des gültigen Versicherungskennzeichens. von Fahrzeugen brauchen nicht mitgeteilt zu werden.
Bei der Ausgabe von roten Versicherungskennzeichen
(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen
(§ 29 g der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sind
zuständige Zulassungsstelle die vorübergehende Still-
nur die Daten nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 zu speichern. Der für
legung oder die endgültige Außerbetriebsetzung des Fahr-
das ausgegebene Versicherungskennzeichen zuständige
zeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Still-
Versicherer hat die nach den Sätzen 1 und 2 im Zentralen
legung oder Außerbetriebsetzung mitzuteilen und außer-
Fahrzeugregister zu speichernden Daten dem Kraftfahrt-
dem anzugeben
Bundesamt mitzuteilen.
1. den Tag der Stillegung oder Außerbetriebsetzung,
(5) Im Zentralen Fahrzeugregister sind die in§ 3 Abs. 2
Nr. 3 und Abs. 5 bezeichneten Kennzeichen sowie der Tag 2. das Kennzeichen und dessen Entstempelung,
der Zuteilung oder Ausgabe der Kennzeichen zu spei- 3. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
chern.
4. Art und Hersteller des Fahrzeugs,
(6) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte 5. Nummer und Verbleib des Fahrzeugbriefs.
Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch
diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.
§7
(7) Im Zentralen Fahrzeugregister darf ferner der Tag
der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Übermittlungen der Zulassungsstelle
Fahrzeugdaten gespeichert werden. an andere Zulassungsstellen
(1) Wird nach der Verlegung des Standorts eines Fahr-
§5 zeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle von
Speicherung der Halterdaten dieser ein neues amtliches Kennzeichen zugeteilt, hat sie
in den Fahrzeugregistern der für das bisherige Kennzeichen zuständigen Zulas-
sungsstelle die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, die
Die Speicherung der nach § 2 erhobenen Halterdaten Nummer des Fahrzeugbriefs, das bisherige Kennzeichen
erfolgt sowie das neue Kennzeichen und den Tag der Zuteilung
1. im örtlichen Fahrzeugregister mitzuteilen.
bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahr- (2) Nimmt die andere Zulassungsstelle im Sinne von § 6
zeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 Abs. 2 die vorübergehende Stillegung oder endgültige
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver- Außerbetriebsetzung vor, hat sie der für das bisherige
kehr sowie bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur Kennzeichen zuständigen Zulassungsstelle die in § 6
einmaligen und wiederkehrenden Verwendung, Abs. 2 bezeichneten Daten zu übermitteln.
2. im Zentralen Fahrzeugregister
bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen, bei Fahr- §8
zeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Abs. 2 Übermittlungen der Zulassungsstelle
der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugver- an Versicherer
kehr, bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur
wiederkehrenden Verwendung und bei Fahrzeugen mit (1) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer zur
Versicherungskennzeichen. Gewährleistung des Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1
Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes) zu übermitteln ·
In den Fahrzeugregistern darf ferner der Tag der Änderung
der Halterdaten gespeichert werden. 1. bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen
a) Kennzeichen und Tag der Zuteilung,
b) Art des Fahrzeugs sowie Schlüsselnummer für Her-
zweiter Abschnitt steller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
Regelmäßige Übermittlungen c) Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
von Fahrzeudaten und Halterdaten d) Familienname, Vornamen und Anschrift des Hal-
aus den Fahrzeugregistern ters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsneh-
mer identisch ist,
§6 e) Vorliegen eines Versichererwechsels,
Übermittlungen der Zulassungsstelle f) Tag des Eingangs einer Anzeige über das Nicht-
an das Kraftfahrt-Bundesamt bestehen oder die Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses,
(1) Die Zulassungsstelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt
nach der Zuteilung oder der Ausgabe des Kennzeichens g) Einleitung von Maßnahmen oder sonstige Angaben
die im Zentralen Fahrzeugregister zu speichernden Fahr- zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens
zeugdaten(§ 4 Abs. 1 bis 3, 5 und 6) und Halterdaten (§ 5 nach Eingang einer Anzeige gemäß Buchstabe f,
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
h) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 7 und 11, Abs. 2 Nr. 2 und
Versicherers, Nummer des Versicherungsscheins 19 gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach ·§ 5 Satz 1
oder der Versicherungsbestätigung, Beginn des Nr. 1 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der Ände-
Versicherungsschutzes sowie Versicherungs- rung der vorgenannten Daten übermitteln.
summe für Personenschäden,
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei Fahrzeugen mit
2. bei Fahrzeugen mit roten Kennzeichen amtlichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundeslei-
a) Kennzeichen und Tag der Ausgabe, stungsgesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimm-
ten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten
b) Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,
Behörden sowie für die Zwecke des Verkehrssicherstel-
c) Familienname, Vornamen und Anschrift des Hal- lungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes bestimm-
ters, falls dieser nicht mit dem Versicherungs- ten Behörden auf entsprechende Anforderungen die nach
nehmer identisch ist, § 4 Abs. 1 Nr. 1, nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit
d) die in Nummer 1 Buchstaben e, f, g und h bezeich- § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4, 7 und 11, nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
neten Daten, Buchstabe a gespeicherten Fahrzeugdaten, die nach § 5
Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten sowie den Tag der
3. bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach § 7 Änderung der vorgenannten Daten übermitteln.
Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
zeugverkehr
a) Kennzeichen und Tag der Ausgabe, § 11
b) die in Nummer 1 Buchstaben b, c, d und h bezeich- Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes
neten Daten und das Ende des Versicherungsver- an die Zulassungsstellen
hältnisses.
(1) Erfolgt wegen Verlegung des regelmäßigen Stand-
(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlaß der orts eines Fahrzeugs in einen anderen Zulassungsbezirk
Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens, des Vorlie- die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, so teilt das Kraft-
gens einer neuen Versicherungsbestätigung, des Ver- fahrt-Bundesamt der bisherigen Zulassungsstelle - unter
sichererwechsels oder des Eingangs einer Anzeige wegen Angabe von bisherigem Kennzeichen, Fahrzeug-ldentifi-
Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsver- zierungsnummer, Art und Hersteller des Fahrzeugs sowie
hältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen. Nummer des Fahrzeugbriefs - das neue Kennzeichen mit.
§9 (2) Ist ein Fahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt oder
gilt es nach vorübergehender Stillegung als endgültig
Übermittlungen der Zulassungsstelle außer Betrieb gesetzt, so macht das Kraftfahrt-Bundes-
an Finanzämter amt, wenn dieser Umstand im Zentralen Fahrzeugregister
(1) Die Zulassungsstelle hat dem zuständigen Finanz- vermerkt ist, der zuständigen Zulassungsstelle hierüber
amt bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen mit amtlichen Mitteilung.
Kennzeichen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuer- (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt ferner an die
rechts (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes) jeweils zuständige Zulassungsstelle die im Zentralen Fahr-
die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh- zeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder
rungsverordnung vom 3. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 901 ), ge- sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzei-
ändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 1985 chen und ausgefertigten Fahrzeugbriefen sowie über das
(BGBI. 1 S. 2185), bezeichneten Daten aus den dort Wiederauffinden solcher Fahrzeuge, Kennzeichen und
genannten Anlässen zu übermitteln. Briefe, es sei denn, dem Kraftfahrt-Bundesamt ist bekannt,
(2) Die Zulassungsstelle hat dem zuständigen Finanz- daß die Zulassungsstelle hierüber unterrichtet ist.
amt bei der Ausgabe von roten Kennzeichen zur wieder-
kehrenden Verwendung zwecks Durchführung des Kraft- (4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug
fahrzeugsteuerrechts die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-
nach § 5 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden Daten sowie die ldentifizierungsnummer oder dessen Kennzeichen im Zen-
Änderung dieser Daten und den Tag der Änderung mitzu- tralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Ver-
teilen. kehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so teilt das
Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungs-
§ 10 stelle mit, die das neue Fahrzeug gemeldet hat.
Übermittlungen der Zulassungsstelle
und des Kraftfahrt-Bundesamtes
an die für die Durchführung
des Bundesleistungsgesetzes Dritter Abschnitt
und des Verkehrssicherstellungsgesetzes Übermittlungen durch Abruf
zuständigen Stellen im automatisierten Verfahren
(1) Die Zulassungsstelle darf bei Fahrzeugen mit amt-
lichen Kennzeichen für die Zwecke des Bundesleistungs- § ·12
gesetzes den nach § 5 dieses Gesetzes bestimmten Art der zu übermittelnden Daten
Anforderungsbehörden und für die Zwecke des Verkehrs-
sicherstellungsgesetzes den nach § 19 dieses Gesetzes (1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten
bestimmten Behörden auf entsprechende Anforderungen Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2311
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes Abs. 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen fol-
dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: gende Daten bereitgehalten werden:
1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens
oder der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer: oder der Fahrzeug-ldentifizierungsnummer:
a) das Kennzeichen und der Tag der Zuteilung oder a) Kennzeichen, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
Ausgabe sowie die Fahrzeug-ldentifizierungs- b) Fahrzeug- und Aufbauart,
nummer,
c) Hersteller, Typ und Ausführung des Fahrzeugs,
b) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler-
name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort- oder d) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler-
bei juristischen Personen, Behörden oder Vereini- name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder
gungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift bei juristischen Personen, Behörden oder Vereini-
des Halters, gungen: Name oder Bezeichnung- sowie Anschrift
c) Tag der vorübergehenden Stillegung oder endgül- des Halters,
tigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,
zusätzlich
und, falls eine erweiterte Auskunft erforderlich ist,
zusätzlich e) die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 bezeichneten Daten über
Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs,
d) Art, Hersteller, Typ und Farbe(§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des
Fahrzeugs; bei Fahrzeugen mit Versicherungskenn- f) fa~rzeugbezogene und halterbezogene Ausnahme-
genehmigungen sowie Auflagen,
zeichen außerdem Beginn und Ende des Versiche-
rungsverhältnisses, g) Farbe des Fahrzeugs,
2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn- h) die in § 1 Abs. 1 Nr. 9 enthaltenen Angaben über die
zeichens: Verwendung des Fahrzeugs,
a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens i) Tag der ersten Zulassung oder ersten Inbetrieb-
übereinstimmenden Kennzeichen, nahme des Fahrzeugs,
b) Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs sowie k) Vermerk über Fahrzeugmängel,
Jahr der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Ver- 1) Vermerk über erhebliche Schäden am Fahrzeug
sicherungskennzeichen außerdem Beginn und aus einem Verkehrsunfall,
Ende des Versicherungsverhältnisses, m) Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendi-
3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Fami- gung des Versicherungsverhältnisses und Tag des
lienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsstelle,
Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder n) Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen des
Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder Fahrzeugs oder des Kennzeichens,
Vereinigung):
o) Tag der Betriebsuntersagung, vorübergehenden
a) Familienname, Vornamen, Ordens- und Künstler- Stillegung oder endgültigen Außerbetriebsetzung
name, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort - oder des Fahrzeugs,
bei juristischen Personen, Behörden oder Vereini-
p) Art der Betriebserlaubnis,
gungen: Name oder Bezeichnung - sowie Anschrift
des Halters, q) die Daten übet die Schadstoffminderung des Fahr-
b) Kennzeichen, Tag der Zuteilung oder Ausgabe des zeugs,
Kennzeichens, Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, r) die Daten des Erwerbers des Fahrzeugs nach einer
Art, Hersteller, Typ und Farbe des Fahrzeugs; bei Veräußerung im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 2 des
Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außer- · Straßenverkehrsgesetzes, der Tag des Eingangs
dem Beginn und Ende des Versicherungsverhält- der Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle
nisses. und der Tag der Veräußerung,
Die Daten nach Satz 1 werden zum Abruf bereitgehalten s) Tag der Zuteilung des Kennzeichens für den neuen
für Halter nach Halterwechsel,
1. das Bundeskriminalamt und die mit der polizeilichen t) Nummer des Fahrzeugbriefs sowie Nummer und
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs oder mit Verbleib des bisherigen Fahrzeugbriefs,
der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 4 des Bun- u) die früheren Kennzeichen und die früheren Halter,
desgrenzschutzgesetzes beauftragten Dienststellen
des Bundes, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kenn-
2. die Zollfahndungsdienststellen, zeichens:
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b
3. die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes der
bezeichneten Daten,
Länder,
3. für Anfragen unter Verwendung von Personalien (Fami-
4. die für den Polizeivollzugsdienst zuständigen obersten lienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername,
Landesbehörden, soweit sie selbst Aufgaben der Poli-
Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort oder Name oder
zei wahrnehmen. Bezeichnung einer juristischen Person, Behörde oder
(2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Vereinigung):
Verfahren aus dem örtlichen Fahrzeugregister nach § 36 die in Nummer 1 bezeichneten Daten.
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Die Daten nach Satz 1 werden für die Dienststellen des 4 Fahndungs-, Grenzfahndungsaktion, Kontrollstelle
Polizeivollzugsdienstes zum Abruf bereitgehalten, die für 5 Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungs-
den jeweiligen Bezirk der Zulassungsstelle (§ 23 Abs. 2
widrigkeiten
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) örtlich zustän-
dig sind. 6 Sonstige Anlässe.
Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 4 bis 6 ist ein auf
§ 13 den Anlaß bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuch-
Sicherung gegen Mißbrauch nummer zusätzlich zu übermitteln, falls dies beim Abruf
angegeben werden kann. Sonst ist jeweils in Kurzform bei
(1) Die übermittelnde Stelle darf den Abruf nach den
der Verwendung der Schlüsselzahl 5 die Art der Straftat
§§ 30 a und 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulas-
oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Ver-
sen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung von
wendung der Schlüsselzahl 6 die Art der Maßnahme oder
jeweils selbständigen und voneinander unabhängigen
des Ereignisses zu bezeichnen.
Kennungen
1. der zum Abruf berechtigten Dienststelle und (3) Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen
Person sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle die
2. des zum Abruf zugelassenen Endgeräts Dienstnummer, Nummer des Dienstausweises, ein
erfolgt. Abweichend von Satz 1 wird auf Antrag eines Namenskurzzeichen oder andere Hinweise mitzuteilen,
Landes bei Abruf über ein Sondernetz der Polizei die die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden
Kennung nach Nummer 1 als einheitliche Landeskennung Stelle diese Feststellung ermöglichen. Als Hinweis im
erteilt, sofern sich aus der Kennung des Endgeräts auch Sinne von Satz 1 gilt insbesondere
die Dienststelle ergibt. Die Kennung der abrufberechtigten 1. das nach Absatz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die
Dienststelle ist von der übermittelnden Stelle jeweils späte- Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs
stens nach Ablauf von 18 Monaten zu ändern. unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person
(2) Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges aktenkundig gemacht wird, oder
Verfahren zu gewährleisten, daß keine Abrufe erfolgen 2. der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen
können, sobald die Kennung des Endgeräts unrichtig oder Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person
die Kennung der zum Abr~f berechtigten Dienststelle mehr geeignet ist.
als zweimal hintereinander unrichtig eingegeben wurde.
(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister
(3) Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, daß die unter Verwendung von Fahrzeugdaten und aus dem Ver-
Aufzeichnungen nach § 30 a Abs. 3 und § 36 Abs. 6 des kehrszentralregister stellt das Kraftfahrt-Bundesamt unmit-
Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfol- telbar nach Erhalt der Anfragedaten die Maschinenzeit in
gen und daß der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Auf- Millisekunden fest. Ist diese Zeit ein Vielfaches von 50, so
zeichnung unterbrochen wird. Der Aufzeichnung unterlie- übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt statt der Auskunft
gen auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von zunächst den Hinweis darauf, daß vor der Erteilung der
fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen Auskunft die Angaben nach den Absätzen 2 und 3 ein-
werden. Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Auf- zugeben sind.
zeichnungen nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des
Straßenverkehrsgesetzes, die von der nach § 14 Abs. 1 (5) Für die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7 des
zuständigen Stelle gefertigt werden. Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Auf-
zeichnungen gilt § 36 Abs. 6 Satz 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes entsprechend.
§ 14 (6) Den abrufberechtigten Dienststellen und den für die
Aufzeichnung der Abrufe Aufsicht über sie zuständigen Behörden sowie den Beauf-
tragten für den Datenschutz des Bundes und der Länder
(1) Die nach§ 30 a Abs. 4 und§ 36 Abs. 7 des Straßen- und der Datenschutzkommission dürfen die Aufzeichnun-
verkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeich- gen im Sinne des § 30 a Abs. 3 und 4 sowie des § 36
nungen werden vom Kraftfahrt-Bundesamt gefertigt. In Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Rahmen
den Ländern Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen ihrer Zuständigkeit zur Kontrolle übermittelt werden.
werden diese Aufzeichnungen jeweils von der abrufenden
Stelle oder in deren Auftrag von einer durch sie bestimm-
ten Stelle vorgenommen.
Vierter Abschnitt
(2) Der Anlaß des Abrufs ist von der abrufenden Stelle
der nach Absatz 1 zuständigen Stelle unter Verwendung Übermittlungssperren und Löschung der Daten
folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:
1 Bei Überwachung des Straßenverkehrs: § 15
keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Ver- Übermittlungssperren
dacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzei-
chens (1) Übermittlungssperren gegenüber Dritten (§ 41 des
Straßenverkehrsgesetzes) dürfen nur durch die für die
2 Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung Zulassungsstelle zuständige oberste Landesbehörde oder
oder Verkehrsunfallflucht durch die von ihr bestimmte Behörde angeordnet werden;
3 Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbe- die Zulassungsstelle vermerkt die Sperre im örtlichen
hindernd abgestellten Fahrzeugen Fahrzeugregister. Das gleiche gilt für eine Änderung der
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2313
Sperre. Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk 4. die Angaben über den früheren Halter (§ 3 Abs. 2
von der Zulassungsstelle unverzüglich zu löschen. Nr. 22 Buchstabe b) 1 Jahr nach Zuteilung des Kenn-
zeichens für den neuen Halter oder- bei Diebstahl oder
(2) Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von sonstigem Abhandenkommen von Fahrzeug oder
der sperrenden Behörde oder der Zulassungsstelle dem Kennzeichen - zum gleichen Zeitpunkt wie die Anga-
Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. Das Kraftfahrt-Bundes- ben über das Fahrzeug nach Nummer 1 oder die
amt vermerkt die Sperre im Zentralen Fahrzeugregister. Angaben über das Kennzeichen nach Nummer 2.
Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der
sperrenden Behörde oder der Zulassungsstelle dem Kraft- (5) Die Daten über Kennzeichen nach § 3 Abs. 5 sind
fahrt-Bundesamt mitzuteilen. Für die Änderung der Sperre spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder
gilt Satz 2 entsprechend. Wird die Aufhebung der Sperre Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl
dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrver- oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt
merk unverzüglich zu löschen. Absatz 4 Nr. 2.
§ 17
(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten
beziehen, sind von der Zulassungsstelle oder vom Kraft- Löschung der Daten
fahrt-Bundesamt an die Behörde weiterzuleiten, die die im Zentralen Fahrzeugregister
Sperre angeordnet hat. Die Zulassungsstelle erteilt die (1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im
Auskunft, wenn die für die Anordnung der Sperre zustän- Zentralen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen
dige Behörde ihr mitteilt, daß die Sperre für das Übermitt- über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von
lungsersuchen aufgehoben wird. Fahrzeugen, Kennzeichen und Fahrzeugbriefen - späte-
stens 5 Jahre, nachdem das Fahrzeug endgültig außer
Betrieb gesetzt wurde oder als außer Betrieb gesetzt gilt,
§ 16 zu löschen.
Löschung der Daten (2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespei-
im örtlichen Fahrzeugregister cherten Daten - ausgenommen über Diebstahl oder son-
(1) Bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen sind im stiges Abhandenkommen von Kennzeichen - sind späte-
örtlichen Fahrzeugregister die Daten - ausgenommen die stens 1 Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kenn-
im Absatz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ein- zeichens zu löschen.
gang der vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 11 Abs. 1
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach
oder 2 übersandten Mitteilung zu löschen. Die in § 33 § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr-
Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten
zeugverkehr sind die Daten - ausgenommen über Dieb-
Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den stahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen
neuen Halter, sonst spätestens 1 Jahr nach Eingang der
und Kennzeichen - spätestens 5 Jahre nach Ablauf der
vom Kraftfahrt-Bundesamt gemäߧ 11 Abs. 1 oder 2 über-
Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßen-
sandten Mitteilung zu löschen.
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.
(2) Die bei der Ausgabe von roten Kennzeichen gespei- (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind
cherten Daten - ausgenommen die in Absatz 4 bezeichne- die Daten - ausgenommen über Diebstahl oder sonstiges
ten - sind spätestens 1 Jahr nach Rückgabe oder Entzie- Abhandenkommen von Fahrzeugen und Kennzeichen -
hung des Kennzeichens zu löschen. spätestens 5 Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu
löschen.
(3) Bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen nach
§ 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahr- (5) Für die Löschung der Angaben über Diebstahl oder
zeugverkehr sind die Daten - ausgenommen die in Ab- sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzei-
satz 4 bezeichneten - spätestens 1 Jahr nach Ablauf der chen und Fahrzeugbriefen gilt § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2.
Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich der Straßen-
(6) Die Daten über Kennzeichen nach § 4 Abs. 5 sind
verkehrs-Zulassungs-Ordnung zu löschen.
spätestens 1 Jahr nach Entstempelung, Rückgabe oder
(4) Es sind zu löschen Entziehung des Kennzeichens zu löschen. Bei Diebstahl
oder sonstigem Abhandenkommen des Kennzeichens gilt
1. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhanden- § 16 Abs. 4 Nr. 2.
kommen des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs bei
deren Wiederauffinden, sonst spätestens 5 Jahre nach
Fahndungsausschreibung, Fünfter Abschnitt
2. die Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhanden- Übergangsvorschriften,
kommen des Kennzeichens bei dessen Wiederauffin- Änderung der Gebührenordnung
den, sonst spätestens 5 Jahre nach Beendigung der
für Maßnahmen im Straßenverkehr,
Sperrfrist für die neue Zuteilung des Kennzeichens,
Schlußvorschriften
3. die Fahrzeug-ldentifizierungsnummer, das letzte Kenn-
zeichen sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 12 Buchstabe a,
Abs. 2 Nr. 17 und Nr. 22 Buchstaben a und c, Abs. 3 § 18
Nr. 5 Buchstaben a und c bezeichneten Daten 5 Jahre,
Übergangsrecht
nachdem die Versicherungsbestätigung (§ 29 a der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), in der diese (1) Abweichend von§ 13 Abs. 1 dürfen Dienststellen, die
Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat, bereits vor dem Tag des lnkrafttretens Daten abrufen
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
konnten, aber noch nicht über eine eigene der übermitteln- § 19
den Stelle mitgeteilte Kennung verfügten, auch ohne eine Änderung der Gebührenordnung
solche Kennung bis zum 31. Dezember 1987 Daten ab- für Maßnahmen im Straßenverkehr
rufen.
Der 2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landes-
(2) Sofern die regelmäßige Datenübermittlung der Fahr- bereich - der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für
zeug- und Halterdaten im automatisierten Verfahren oder Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970
im Datenträgeraustausch durchgeführt wird, haben die (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Zulassungsstellen den Umfang der von ihnen übermittel- Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 80),
ten Daten den Erfordernissen der §§ 6 bis 11 bis zum wird wie folgt geändert:
31. Dezember 1987 anzupassen.
1. In der Gebührennummer 234 werden die Worte „Auf-
(3) Die Vorschriften über die Speicherung im Zentralen stellung der Erfassungsunterlagen für ein zulassungs-
Fahrzeugregister von Daten bei der Ausgabe von roten freies Fahrzeug" durch die Worte „Aufstellung der
Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung (§ 4 Erfassungsunterlagen für ein Fahrzeug ohne Fahr-
Abs. 2) und bei Fahrzeugen mit besonderen Kennzeichen zeugbrief" ersetzt.
nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraft- 2. Die Gebührennummer 240 wird wie folgt geändert:
fahrzeugverkehr (§ 4 Abs. 3) sind nicht vor dem 1. Juli a) Nach den Worten „Entscheidung über die Zuteilung
1988 anzuwenden; Nacherfassungen der bis zu diesem eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden
Zeitpunkt nach der Verordnung über internationalen Kraft- Verwendung" werden die Worte „einschließlich der
fahrzeugverkehr zugelassenen Fahrzeuge erfolgen nicht. Aufstellung der Erfassungsunterlagen" angefügt.
(4) Die Vorschriften über die Speicherung der vorüber- b) Der Betrag „34,00" wird in „35,00" geändert.
gehenden Stillegungen von Fahrzeugen mit amtlichen 3. In der Gebührennummer 244.1 wird der Betrag „9,00"
Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister (§ 4 Abs. 1 in „9,50" geändert.
Nr. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 Nr. 4) sind nicht vor dem § 20
1. September 1988 anzuwenden; Nacherfassungen der
Berlin-Klausel
bis zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Stillegungen
erfolgen nicht. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(5) Bis zum 31. Dezember 1988 sind abweichend von leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486) und Artikel 2 des
§ 13 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 6 des
Gesetzes vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413) auch im Land
Straßenverkehrsgesetzes über Abrufe aus den örtlichen
Fahrzeugregistern auch zulässig, wenn die Aufzeichnun- Berlin.
gen nicht selbsttätig erfolgen. § 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(6) § 4 Abs. 5 ist nicht vor dem 1. April 1989 an-
zuwenden. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
dung in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes
(7) Abweichend von§ 14 Abs. 1 Satz 2 fertigt das Kraft- bestimmt ist.
fahrt-Bundesamt die nach § 30 a Abs. 4 und § 36 Abs. 7
(2) § 19 Nr. 1 und 2 tritt am 1. Juli 1988, § 19 Nr. 3 tritt
des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren
am 1 . September 1988 in Kraft.
Aufzeichnungen, bis die dort bezeichneten Länder dem
Bundesminister für Verkehr die erfolgte Übernahme der (3) § 23 Abs. 1 Satz 4, die §§ 26 und 29 f sowie § 29 g
Aufzeichnungen der Abrufe angezeigt haben. Die Über- Satz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung treten
nahme hat spätestens am 31. Dezember 1989 zu erfolgen. am Tage nach der Verkündung außer Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2315
Achte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 20. Oktober 1987
Auf Grund des § 6 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 2. Nach der Gebührennummer 123 wird folgende Gebüh-
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt rennummer eingefügt:
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April „ 123 a Berichtigung der Erfassungsunterlagen in
1980 (BGBI. 1S. 413) geändert worden ist, wird verordnet: anderen Fällen 1,00 DM".
Artikel 1
Artikel 2
Der 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 der Gebührenord-
nung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert durch Arti- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
kel 2 der Verordnung vom 31. Dezember 1986 (BGBI. zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
1987 1 S. 80), wird wie folgt geändert: 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.
1. Nach der Gebührennummer 122 wird folgende Gebüh-
rennummer eingefügt: Artikel 3
„ 122 a Aufstellung von Erfassungsunterlagen bei der Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 2
Ausgabe von roten Kennzeichen zur wieder- am 1. Juli 1988 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Septem-
kehrenden Verwendung 3,60 DM". ber 1988 in Kraft.
Bonn, den 20. Oktober 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebührenordnung für Zahnärzte
(GOZ)
Vom 22. Oktober 1987
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Abweichende Vereinbarung
§ 3 Vergütungen
§ 4 Gebühren
§ 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebühren-
verzeichnisses
§ 6 Gebühren für andere Leistungen
§ 7 Gebühren bei stationärer Behandlung
§ 8 Wegegeld
§ 9 Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen
§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
§ 11 Berlin-Klausel
§ 12 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage)*)
Auf Grund des § 15 des Gesetzes über die Ausübung (3) Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Lei-
der Zahnheilkunde in der durch Artikel 5 des Gesetzes stungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1568) geänderten Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenver-
Fassung verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung zeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind,
des Bundesrates: und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in
einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden.
§ 1 Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung
Anwendungsbereich erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und
Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich
(1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung
Zahnärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 bleibt
soweit nicht durch Bunde$gesetz etwas anderes bestimmt
unberührt.
ist.
{2) Vergütungen darf der Zahnarzt nur für Leistungen §3
berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst Vergütungen
für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Ver-
Als Vergütungen stehen dem Zahnarzt Gebühren,
sorgung erforderlich sind. Leistungen, die über ·das Maß
einer zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen Ver- Wegegeld und Ersatz von Auslagen zu.
sorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf
Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind. §4
Gebühren
§2 (1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebühren-
Abweichende Vereinbarung verzeichnis (Anlage) *) genannten zahnärztlichen Leistun-
gen.
(1) Durch Vereinbarung kann eine von dieser Verord-
nung abweichende Höhe der Vergütung festgelegt (2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige
werden. zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht
hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 zwischen Zahn- erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung,
arzt und Zahlungspflichtigem ist vor Erbringung der Lei- die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer
stung des Zahnarztes in einem Schriftstück zu treffen. anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist,
Dieses muß die Feststellung enthalten, daß eine Erstat- kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er
tung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicher- für die andere Leistung eine Gebühr berechnet.
weise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere
Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der
•) Das Gebührenverzeichnis wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der gesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der
Vereinbarung auszuhändigen. Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2317
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließ- §7
lich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstun- Gebühren bei stationärer Behandlung
denbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und
Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeich- Bei stationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die
nis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahn- nach dieser Verordnung berechneten Gebühren um
ärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die 15 vom Hundert zu mindern. In diesem Umfang gilt § 4
nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt Abs. 3 nicht.
sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten §8
ebenfalls mit der Gebühr abgegolten. Wegegeld
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abge- (1) Als Entschädigung für Besuche erhält der Zahnarzt
gegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Wegegeld; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch
Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten. Das
Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam. Wegegeld umfaßt Wegstreckenentschädigung und Auf-
wandsentschädigung.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die
diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so (2) Die Wegstreckenentschädigung beträgt
hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten. 1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges 50 Deut-
sche Pfennige für jeden zurückgelegten Kilometer,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die unter
§5
Berücksichtigung der Umstände angemessenen Fahrt-
Bemessung der Gebühren kosten.
für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
(3) Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich nach zurückgelegten Kilometer 2,- Deutsche Mark, bei Nacht
dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebühren- (zwischen 20 und 8 Uhr) 3,- Deutsche Mark.
satzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ·ergibt, wenn
die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenver- (4) Besucht der Zahnarzt auf einem Wege mehrere
zeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird. Der Patienten, darf er das Wegegeld insgesamt nur einmal und
Punktwert beträgt elf Deutsche Pfennige. Bei der Bemes- nur anteilig berechnen.
sung von Gebühren sind Bruchteile von Pfennigen auf §9
volle Pfennigbeträge abzurunden.
Ersatz von Auslagen
(2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren für zahntechnische Leistungen
unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitauf-
Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen
wandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei
vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem
der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten
Die Schwierigkeit der einzelnen Leistung kann auch durch
für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit
die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein. diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebüh-
Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschrei-
renverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.
bung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer
Betracht zu bleiben. In der Regel darf eine Gebühr nur § 10
zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebüh-
Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung;
rensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des
2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn
Rechnung
Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskri- (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflich-
terien dies rechtfertigen. tigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung
erteilt worden ist.
§6 (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
Gebühren für andere Leistungen 1. das Datum der Erbringung der Leistung,
2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der
(1) Erbringt der Zahnarzt Leistungen, die in den
einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer
Abschnitten BI und II, C, D, E V und VI, J, L, M unter den
verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes
Nummern 4113 und 4700, N sowie O des Gebührenver-
sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
zeichnisses für ärztliche Leistungen - Anlage zur Gebüh-
renordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBI. 1 3. bei Gebühren für stationäre privatzahnärztliche Lei-
S. 1522) - aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese stungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7,
Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung 4. bei Wegegeld nach § 8 den Betrag und die Berech-
für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen. nung,
5. bei Ersatz von Auslagen nach § 9 den Betrag und die
(2) Selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst
Art der einzelnen Auslage sowie Bezeichnung, Gewicht
nach Inkrafttreten dieser Gebührenordnung auf Grund
und Tagespreis verwendeter Legierungen,
wissenschaftlicher Erkenntnisse entwickelt werden, kön-
nen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitauf- 6. bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berech-
wand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnis- nungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwen-
ses für zahnärztliche Leistungen berechnet werden. deter Materialien.
2318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 § 11
Nr. 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies schriftlich Berlin-Klausel
zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu
erläutern. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammen- tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 Satz 2 des Geset-
stellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abge- zes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der durch
rechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei das Gesetz vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S 187) 9eän-
Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein derten Fassung auch im Land Berlin.
sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische
Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen
des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Den- § 12
tallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung
Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen
anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht wor- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
den sind(§ 1 Abs. 2 Satz 2 und§ 2 Abs. 3), sind als solche
zu bezeichnen. (2) Die Gebührenordnung für Zahnärzte vom 18. März
1965 (BGBI. 1 S. 123) gilt weiter
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist
die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungs- 1. für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
pflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem erbracht worden sind,
Hinweis „entsprechend" sowie der Nummer und der Be-
2. für vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Lei-
zeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu
stungen nach den Nummern 15, 18, 20, 91 bis 93, 96
versehen.
bis 98, 101 bis 104, 119 und 120 des Gebührenver-
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen zeichnisses - Anlage zur Gebührenordnung für Zahn-
Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze ärzte vom 18. März 1965 -, die erst nach Inkrafttreten
1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden. dieser Verordnung beendet werden.
Bonn, den 22. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2319
Berichtigung
der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 19. Oktober 1987
Die Verordnung über die Rechnungslegung von Ver- h) Nr. 16/9 Unternummer 6
sicherungsunternehmen gegenüber dem Bundesauf-
Die folgenden Unternummern rücken jeweils entspre-
sichtsamt für das Versicherungswesen vom 30. Januar
chend auf.
1987 (BGBI. 1 S. 530 und Anlageband) ist wie folgt zu
berichtigen: 9. Auf Seite 29 ist die Postenbezeichnung 10 b) 4 in
,,Postgiroguthaben" zu berichtigen.
Im Bundesgesetzblatt
1O. Auf Seite 31 entfällt beim Posten 3 Buchstabe a Nr. 2
1. In Zeile 2 des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a ist Buchstabe b einmal das Wort „die".
,, Personenunternehmen" in „ Personenversicherungs-
unternehmen" zu berichtigen. 11. Auf Seite 32 muß Posten 11 richtig lauten: ,,Summe
der Passivseite".
2. In Zeile 3 des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist „der"
in „von" zu berichtigen. 12. Auf Seite 37 ist beim Posten 15 Buchstabe c vor
,,Aufwendungen" das Wort „Brutto-" einzufügen.
3. In Zeile 2 des§ 28 Abs. 1 Nr. 1 sind nach,, , Zeilen 1
und 3" die Worte ,, , jeweils Spalte 1 ;" anzufügen. 13. Auf Seite 42 entfällt beim Posten 5 Buchstabe a Nr. 1
Buchstabe c vor „GJ-VF" das Wort „abgewickelten".
Im Anlageband
14. Auf Seite 43 muß Posten 6 richtig lauten: ,,Brutto-
4. Auf Seite 7 ist in der Anmerkung 1 Zeile 4 vor dem Aufwendungen für Rückkäufe und Rückgewähr-
Wort „Haftpflicht-" ein Bindestrich einzufügen. beträge".
5. Auf Seite 11 ist in Nummer 5 Unternummer 3 „Gebüh- 15. Auf Seite 45 muß Posten 12 Buchstabe b richtig
ren" in „Guthaben" zu berichtigen. lauten: ,,RV-Anteile an den Brutto-Aufwendungen für
Rückkäufe und Rückgewährbeträge".
6. Auf Seite 15 ist in Nummer 14 Unternummer 1 „Zeile
15 oder 16" in „Zeile 14" zu berichtigen. 16. Auf Seite 45 ist beim Posten 12 Buchstabe c vor
,,Aufwendungen" das Wort „Brutto-" einzufügen.
7. Auf Seite 16 ist in Nummer 14 Unternummer 5
,,Nw 221" in „Nw 211" zu berichtigen. 17. Auf Seite 58 muß Posten 1 richtig lauten: ,,Grund-
8. Auf den Seiten 17 bis 19 entfallen bei den Nummern stücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten ein-
16/2 bis 16/9 folgende Unternummern: schließlich der Bauten auf fremden Grundstücken".
a) Nr. 16/2 Unternummer 8 18. Auf den Seiten 60 und 61 entfallen im Titel der Nach-
weisung 103 jeweils die Klammern.
b) Nr. 16/3 Unternummer 7
19. Auf Seite 63 ist im Kopf der Spalte 06 „Nominalzins-
c) Nr. 16/4 Unternummer 5
fluß" in „Nominalzinsfuß" zu berichtig~n.
d) Nr. 16/5 Unternummer 5
20. Auf Seite 64 ist im Kopf der Spalte 02 „Nominalzins-
e) Nr. 16/6 Unternummer 4 fluß" in „Nominalzinsfuß" zu berichtigen.
f) Nr. 16/7 Unternummer 4
21 . Auf Seite 129 ist im Kopf der Spalten 03 und 04 jeweils
g) Nr. 16/8 Unternummer 7 ,,Stück" in „volle DM" zu berichtigen.
Berlin, den 19. Oktober 1987
Der Präsident
des Bundesaufsichtsamtes
für das Versicherungswesen
Prof. Dr. A ng e re r
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 26, ausgegeben am 24. Oktober 1987
Tag I n h a It Seite
21. 9. 87 Bekanntmachung des Internationalen Übereinkommens zur Harmonisierung der Warenkontrollen an
den Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 638
25. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 661
25. 9. 87 'Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662
25. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 664
25. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 666
8. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Europäischen Schule und des Protokolls
über die Gründung Europäischer Schulen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 667
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten}, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 27, ausgegeben am 27. Oktober 1987
Tag I n h a It Seite
22. 10. 87 Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und lmmunitäten an den Internationalen Weizenrat . . 670
13. 10. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 700
19. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 695
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2321
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
29. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2282/87 der Kommission zur Festsetzung der den
K i r s c h e n erzeugern zu zahlenden Mindestpreise und der Produktions-
beihilfe für Kirschen in Sirup im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 209/17 31.7.87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2284/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 bezüglich der Erhebung der Mitverant-
wortungsabgabe im Sektor Mi Ich und M i I c h erze u g n iss e während
des Milchwirtschaftsjahres 1987/88 L 209/21 31. 7. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2287/87 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und
rektifiziertem konzentriertem Traubenmost für die Weinbereitung im
Weinwirtschaftsjahr 1987/88 L 209/26 31.7.87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2288/87 der Kommission zur Festsetzung der für
das Wirtschaftsjahr 1987/88 im Weinsektor geltenden Referenzpreise L 209/32 31. 7. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2290/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2329/85 über Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Soja b oh n e n und zur Einführung von
Übergangsmaßnahmen für Verträge über das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 209/37 31. 7. 87.
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2291/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1870/87 des Rates über den
Transfer von 50 000 Tonnen Ge r s t e aus Beständen der spanischen
Interventionsstelle nach Italien L 209/38 31.7.87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2292/87 der Kommission zur Kürzung der Beihilfe
und Bestimmung der sonstigen Folgen der Regelung der garantierten
Höchstmengen für die So n n e n b I u m e n kerne r zeug u n g für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 L 209/40 31. 7. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2293/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 602/87 hinsichtlich einiger Durchführungsbestim-
mungen für die obligatorische Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 39 der
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates L 209/41 31. 7. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2294/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) .Nr. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Behilferegelung für O I s a a t e n L 209/42 31. 7. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2295/87 der Kommission zur Festlegung der
Kürzung der im Wirtschaftsjahr 1987/88 gewährten Beihilfe für Raps -
und R ü b s e n s am e n L 209/43 31.7.87
28. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2324/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventions -
butt er, insbesondere zur Beimischung in Mischfuttermitte 1 L 210/48 1. 8. 87
29. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2332/87 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für R e i s für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 210/59 1. 8. 87
29. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2333/87 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1987/88 geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für Reis
sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf bestimmte Verarbei-
tungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 210/61 1. 8. 87
2322 Bundesgesetzblatt, Jat1rgang 1987 Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2334/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur Bei-
hilferegelung für T rocke n f u tt e r L 210/63 1. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2335/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1146/86 mit Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr von
Süßkartoffeln L 210/65 1. 8. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2337/87 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe zur Umlagerung von Ta f e I wein, für den im Weinwirt-
schaftsjahr 1986/87 ein langfristiger Lagervertrag abgeschlossen ist L 210/67 1. 8. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2345/87 der Kommission zur Bestimmung des
geschätzten Einkommensausfalls sowie des geschätzten Betrages der je
Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie für die Mitgliedstaaten
und für das Wirtschaftsjahr 1987 L 210/85 1. 8. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2350/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
Ordnung (EWG) Nr. 3538/86 über Durchführungsbestimmungen zur Ein-
fuhrregelung im R i n d f I e i s c h sektor gemäß der Verordnung (EWG)
Nr. 3495/86 des Rates L 213/13 4. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2351/87 der Kommission über die Verringerung
des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 44 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 213/14 4. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2352/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 36 der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 des Rates für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 213/17 4. 8. 87
Andere Vorschriften
29. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2259/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Milchsäure der Tarifstelle 29.16 A I des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 208/15 30. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2274/87 des Rates zur Einfüh-
rung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von
Bediensteten auf Zeit der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst L 209/1 31. 7. 87
27. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2280/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 209/13 31. 7. 87
27. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2281/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2096/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von Getreide L 209/16 31. 7. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2285/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Spanien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 28) mit
Ursprung in Polen L 209/22 31. 7. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2286i87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 36) mit
Ursprung in Südkorea L 209/24 31. 7. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2289/87 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für die Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbeschei-
nigungen, die EHM-Lizenzen und EHM-Einfuhrlizenzen wegen des
lnkrafttretens der kombinierten Nomenklatur L 209/35 31.7.87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2325/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2819/79, mit der die Einfuhr bestimmter Textilwaren
aus bestimmten Drittländern einer Gemeinschaftsüberwachung unter-
worfen wird L 210/49 1. 8. 87
31.7.87 Verordnung (EWG) Nr. 2326/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Italien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 41) mit Ursprung
in Südkorea L 210/50 1. 8. 87
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Oktober 1987 2323
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2328/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 4100/86 zur Festsetzung des Pauschalwerts für das
Fischwirtschaftsjahr 1987 für die aus dem Handel genommenen Fische-
reierzeugnisse, der zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs und des
entsprechenden Vorschusses dient L 210/53 1. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2329/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2705/86 mit Durchführungsbestimmungen für die
Destillation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des
Rates für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 210/55 1. 8. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2330/87 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen für die Ausfuhr von im Rahmen der gemein-
schaftlichen Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse L 210/56 1. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2331/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3154/85 über Durchführungsvorschriften für die
Währungsausgleichsbeträge L 210/58 1. 8. 87
30. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2336/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von
mehr als 45 Gewichtshundertteilen, bezogen auf das Gewicht des was-
serfreien Stoffes, der Tarifstelle 31.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Venezuela, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 210/66 1. 8. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2346/87 des Rates zur Änderung q~r Verordnung
(EWG) Nr. 2915/79 hinsichtlich der Anwendung der für Osterreich vor-
gesehenen jährlichen Zollkontingente für bestimmte Käsesorten L 213/1 4. 8. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2347/87 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf mechanische Armbanduhren mit Ursprung in
der UdSSR L 213/5 4. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2353/87 der Kommission zur Durchführung von
Artikel 35 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates im Wirtschafts-
jahr 1987/88 L 213/22 4. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2354/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 3 (Kennziffer
40.0033) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 213/28 4. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2355/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Vitamine der Tarifstelle 29.38 B V des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 213/29 4. 8. 87
31. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2357/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1282/81 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Vinylacetatmonomer mit Ursprung in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika L 213/32 4. 8. 87
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck· Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 440. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 192 vom 14. Oktober 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 192 vom 14. Oktober 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
(4,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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bezogen werden.