2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Vom 7. Oktober 1987
Auf Grund des § 53 c Abs. 2 des Versicherungsauf-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261) wird verordnet:
Artikel 1
§ 2 Satz 1 Nr. 2 der Kapitalausstattungs-Verordnung
vom 13. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1451) wird wie folgt
gefaßt:
,,2. 1 098 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt wer-
den, die zu einer in Teil A Nr. 1 bis 8, 16 und 18 der
Anlage zum Gesetz genannten Versicherungssparte
gehören,".
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehnten
Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgeset-
zes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Hans Tietmeyer
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2279
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 7. Oktober 1987
Auf Grund des§ 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom c) entgegen Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: 87, auch in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2807/83, eine Fangmeldung
Artikel 1
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
§ 2 der Verordnung zur Durchsetzung des gemein- zeitig abgibt,
schaftlichen Fischereirechts vom 16. August 1984 (BGBI. 1 3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 oder 3 Satz 1
S. 1151 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. März oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung
1987 (BGBI. 1S. 888) geändert worden ist, erhält folgende (EWG) Nr. 2241/87 die zuständigen Behörden nicht,
Fassung: nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
,,§ 2 4. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 3, auch in
Durchsetzung bestimmter Kontrollmaßnahmen Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EWG) Nr.
2241/87 die vorgeschriebenen Angaben den zuständi-
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des gen Behörden nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom
23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur 5. entgegen Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 oder
Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABI. EG Nr. L 207 's. 1), Unterabs. 3 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87
auch in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2807/ die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht voll-
83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Fest- ständig aufbewahrt,
legung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informatio- 6. entgegen Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung
nen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABI. EG (EWG) Nr. 2241/87 gezielt auf Fische eines Bestandes
Nr. L 276 S. 1), verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich zu einem Zeitpunkt fischt, zu dem die Fangquote für
oder fahrlässig den betreffenden Bestand als ausgeschöpft gilt, oder
1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 7. entgegen Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr 2241/87
2241/87, auch in Verbindung mit Artikel 1 oder Artikel 5 Netze nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, ein Log- an Bord verstaut."
buch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig führt,
Artikel 2
2. a) entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 2241/87, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
Anlandeerklärung, gesetzes auch im Land Berlin.
b) entgegen Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Artikel 3
Nr. 2241/87, auch in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2
oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83, eine Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Umladungserklärung oder in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 7. Oktober 1987
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der versehen sein. Bei derartigen Fremdbeilagen ist es
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1, zulässig, in einem beliebigen Verfahren
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
1. die Anschrift oder Teile der Anschrift zu wieder-
holen,
Artikel 1 2. bis zu zehn Ordnungsbezeichnungen anzugeben,
3. zusätzliche Angaben zur Absenderangabe zu
Die Postzeitungsordnung vom 9. September 1981
machen,
(BGBI. 1 S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2027), wird wie folgt geän- 4. Zahlungsverkehrsvordrucke an den jeweils dafür
dert: vorgesehenen Stellen mit Eintragungen zu ver-
sehen.
1. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verlegers" Die Angaben dürfen sich bei den einzelnen Fremd-
folgende Worte eingefügt: beilagen voneinander unterscheiden, müssen jedoch
,, , die in ihrem gesamten Inhalt in einem Druckverfah- bei allen Druckstücken an der gleichen Stelle stehen.
ren nach § 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfältigt sind:".
(7) Besteht eine Fremdbeilage aus mehreren losen
Bestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine
2. § 9 erhält folgende Fassung: Fremdbeilage. Werden mehrere von einem Auftragge-
,,§ 9 ber stammende Fremdbeilagen durch Umschlag, feste
Fremdbeilagen Haftung oder Klebemittel zusammengehalten, so gel-
ten sie als eine Fremdbeilage. Eine in die Zeitung als
(1) Fremdbeilagen sind Druck-Erzeugnisse, die in
Fremdbeilage eingelegte andere Zeitung gilt auch dann
ihrem gesamten Inhalt in einem Druckverfahren nach
als eine Fremdbeilage, wenn sie aus mehreren losen
§ 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfältigt sind, und Muster, die der
Bestandteilen besteht.
Verleger im Auftrag und im Interesse Dritter den Zei-
tungsexemplaren beifügt. Als Fremdbeilagen gelten (8) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der Post-
Druck-Erzeugnisse und Muster, die vom Verleger her- vertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder der Streif-
rühren, jedoch weder Zeitungsbestandteile noch Verle- bandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise Beifü-
gerbeilagen sind. gung in Postvertriebsstücken und Postzeitungsgut ist
(2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung mit nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen ohne betrieb-
den Zeitungsexemplaren eignen und dürfen deren liche Schwierigkeiten festzustellen ist.
betriebliche Behandlung nicht erschweren. Sie dürfen
verschlossen sein. (9) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und
im Postzeitungsgut werden vom Verleger besondere
(3) Fremdbeilagen müssen in das Zeitungsexemplar Gebühren erhoben."
eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungsexem-
plar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht erfor-
3. In§ 11 Abs. 7 wird das Wort „Postgirokonto" durch das
derlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer Umhül-
Wort „Girokonto" ersetzt.
lung versehen ist.
(4) Das Gesamtgewicht der einem Zeitungsexemplar 4. § 16 wird wie folgt geändert:
beigefügten Fremdbeilagen darf höchsten 150 Gramm
betragen. Die Fremdbeilagen dürfen jedoch insgesamt a) In Absatz 2 werden die Worte „und Postgirokonto"
nicht schwerer sein als das Zeitungsexemplar, dem sie gestrichen.
beiliegen. Die Einschränkung nach Satz 2 gilt nicht für b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
als Fremdbeilagen beigefügte andere Zeitungen.
„2. die Anschrift eines zur Entgegennahme von
(5) Ein Zeitungsexemplar, das als Postvertriebsstück Zeitungsbestellungen Bevollmächtigten,".
oder Postzeitungsgut versandt wird, darf Fremdbeila-
gen von höchstens fünf Auftraggebern enthalten. Ein 5. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der folgende Satz einge-
Zeitungsexemplar, das als Streifbandzeitung versandt fügt:
wird, darf höchstens fünf Fremdbeilagen enthalten.
Den Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbei- „Das Verlagspostamt kann verlangen, daß ihm das
lagen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein Belegexemplar als Postvertriebsstück übermittelt wird."
Beilagenhinweis abgedruckt ist.
(6) Fremdbeilagen im Gewicht bis 25 Gramm, die 6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
den Postvertriebsstücken beigefügt werden, dürfen mit a) In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben, und die
der Anschrift des Empfängers des Postvertriebsstücks Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2281
b) In Satz 2 werden die Worte „Postvertriebsstücken sind, eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird auch
und bei" gestrichen. erhoben, wenn der Verleger aus anderen vergleich-
baren Gründen mehr Zeitungsbunde für eine Leit-
7. § 25 wird wie folgt geändert: einheit fertigt, als dies nach dem Gewicht der dafür
zu versendenden Postvertriebsstücke erforderlich
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „im Kopf" wäre. Ferner wird die Gebühr erhoben, wenn der
durch die Worte „auf der Titelseite" ersetzt. Verleger nach Abschluß der Regellieferung Postver-
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: triebsstücke derselben Zeitungsnummer in beson-
deren Zeitungsbunden einliefert (Nachversand), es
,,(7) Als Anschriftenträger verwendete besondere
sei denn, die durchschnittliche Einlieferungsmenge
Blätter im Gewicht bis 25 Gramm dürfen zusätzlich
je Nachversand übersteigt 30 000 Postvertriebs-
mit Angaben, die sich auf den Vertrieb der Zeitung
stücke.
beziehen, und anderen Texten, auch werblicher Art,
in einem Druckverfahren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „nach Absatz 2
bedruckt sein. Zusätzliche Angaben nach § 9 Abs. 6 Nr. 2 bis 5" durch die Worte „nach Absatz 3 Satz 1
dürfen in einem beliebigen Verfahren erstellt wer- Nr. 2 bis 5" ersetzt.
den. Befinden sich die zusätzlichen Texte auf der
Seite mit der Aufschrift, so müssen sie abgedeckt 9. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sein. Für Anschriftenträger mit zusätzlichen Texten
,,Streifbandzeitungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-
werden besondere Gebühren erhoben, es sei denn,
prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-
daß die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8
schlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100
Abs. 3 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 vorliegen."
gleichartige Sendungen eingeliefert werden."
8. § 26 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Postvertriebsstücke einer Zeitungsnummer für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dieselbe Leiteinheit sind grundsätzlich zu einem tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
Zeitungsbund zusammenzufassen. Fertigt der Ver- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
leger für dieselbe Leiteinheit zusätzliche Zeitungs-
bunde, weil er Postvertriebsstücke mit und ohne Artikel 3
Beipack getrennt verpackt, so wird für jede Leitein-
heit, für die Zeitungsbunde mit Beipack bestimmt Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Postzeitungsgebührenordnung
(PostZtgGebO)
Vom 7. Oktober 1987
Inhaltsübersicht
§
Entrichten der Gebühren . . . . . . . . . .
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . 4
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . 5
Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungs-
gelegenheiten . . . . . . . . . . . 6
Gebühren für Postvertriebsstücke . 7
Gebühren für Postzeitungsgut . . . 8
Gebühren für Streifbandzeitungen . 9
Sondervorschriften für das Land Berlin 10
Berlin-Klausel 11
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . 12
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
(1) Die Postzeitungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung über Postzeitungs-
gebühren fällig, soweit sie nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten sind. Die
Rechnungen über Postzeitungsgebühren werden von der Zeitungsrechnungsstelle im Auftrag der
Verlagspostämter erstellt und versandt. Die Rechnungsbeträge werden an dem in der Rechnung
angegebenen Tag durch Lastschrift von einem Girokonto erhoben.
(2) Die Rechnung über Postzeitungsgebühren wird jeweils nach dem Erscheinen einer Zei-
tungsnummer erstellt. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden die
Gebühren für die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern in einer Rechnung zusammen-
gefaßt. Die Gebühren nach den§§ 3 und 4.werden jeweils am Jahresbeginn in Rechnung gestellt;
für neu zum Postzeitungsdienst zugelassene Zeitungen werden sie in die erste für die Zeitung
erstellte Rechnung aufgenommen.
(3) Bei Rechnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 werden mindestens 10 Deutsche
Mark erhoben.
(4) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Gebührenberechnung richtet sich
nach dem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite der Zeitung
aufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungsnummer für die Rech-
nung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus den anderen Angaben
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung ergibt.
(5) Wird eine Lastschrift vom Geldinstitut nicht eingelöst, fordert die Zeitungsrechnungsstelle
den Zahlungspflichtigen auf, einen ausreichenden Betrag auf seinem Konto bereitzustellen, und
veranlaßt einen erneuten Abbuchungsversuch. Für die Bearbeitung der nicht eingelösten Last-
schrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 Deutsche Mark erhoben. Bleibt auch der erneute
Abbuchungsversuch erfolglos, so wird ein Säumniszuschlag von 0,6 v. H. des Rechnungsbetrags,
mindestens 10 Deutsche Mark, erhoben.
(6) Der Verleger hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen, wenn von
vier aufeinanderfolgenden Rechnungen mindestens zwei verspätet bezahlt wurden. Als Vorschuß
wird ein Betrag erhoben, der der durchschnittlichen Höhe der letzten drei Rechnungen entspricht.
Der Vorschuß wird erst angerechnet, wenn nach Eingang des Vorschußbetrages vier aufeinander-
folgende planmäßige Rechnungen über Postzeitungsgebühren fristgerecht bezahlt wurden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2283
(7) Ein Vorschuß kann auch erhoben werden, wenn die zur Gebührenberechnung erforderli-
chen Unterlagen gemäß § 21 der Postzeitungsordnung wiederholt aus Gründen, die der Verleger
zu vertreten hat, verspätet beim Verlagspostamt eingehen. Im übrigen gilt Absatz 6 sinngemäß.
(8) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Annahme der
Zeitungspostsendungen von der Vorauszahlung eines Betrages bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Gebühren abhängig machen.
§2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine
Gebühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare werden
keine Gebühren erstattet.
§3
Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 80 Deutsche Mark.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für
jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 20 Deutsche Mark.
§4
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und
angefangene Zeile 1O Deutsche Mark.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux
allemands" erhoben.
§5
Gebühren für Fremdbeilagen
(1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 14,4 Pf,
in Postzeitungsgut 7,2 Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,
betragen je Postkarte
in Postvertriebsstücken 6,0 Pf,
in Postzeitungsgut 3,0 Pf,
soweit nicht die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 niedriger sind.
(3) Die Gebühr für jede Fremdbeilage, die mit der Empfängeranschrift des Postvertriebsstücks
oder weiteren nach § 9 Abs. 6 der Postzeitungsordnung zulässigen Angaben versehen ist, beträgt
20 Pfennig.
§6
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden
Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 2,90 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,40 DM,
an der Endstelle 2,40 DM,
am Umladeort 2,40 DM.
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der
Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt
werden müssen.
§7
Gebühren für Postvertriebsstücke
(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 13,31 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,83 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,18 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,29 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 17,22 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,02 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,29 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,67 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 23,03 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,18Pf,
über 250 g bis 500 g 1,51 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,78 Pf.
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm aufgerundet,
Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinen-
den Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Die Anwendung des Gebührensatzes richtet sich nach der im Antrag auf Zulassung zum
Postzeitungsdienst angegebenen Erscheinungsweise. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 wer-
den erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Gebüh-
ren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern
geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht, so
werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Die Gebühren für Postvertriebsstücke im laufenden Jahr ermäßigen sich, wenn für eine
Zeitung im Vorjahr
1. durchsctmittlich mindestens 200 000 Postvertriebsstücke je Zeitungsnummer versandt,
2. je Postvertriebsstück durchschnittlich mindestens 30 Pfennig an Gebühren nach Absatz 1
erhoben,
3. je Leiteinheit durchschnittlich mehr als 75 Postvertriebsstücke versandt
wurden. Die Ermäßigung für ein Postvertriebsstück beträgt bei einem durchschnittlichen Vorjah-
resversand an Postvertriebsstücken je Leiteinheit:
von mehr als 75 bis 100 0,50 Pf,
von mehr als 100 bis 250 0,55 Pf,
von mehr als 250 bis 500 0,60 Pf,
von mehr als 500 bis 1 000 0,65 Pf,
von mehr als 1 000 0,70 Pf.
Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn Palettengebinde, die der Verleger gemäß § 27 der
Postzeitungsordnung zu fertigen hat, ausreichend gesichert sind.
(6) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für je
10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2
entsprechend.
(7) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt 60
Pfennig je Leiteinheit.
(8) Die Gebühren für Anschriftenträger mit zusätzlichen Angaben nach § 25 Abs. 7 der
Postzeitungsordnung betragen:
1. bei Anschriftenträgern, deren zusätzliche Angaben ausschließlich in einem Ver-
fahren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Postzeitungsordnung gedruckt sind, 7,2 Pf,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2285
2. bei Anschriftenträgern mit einmaliger Wiederholung der Anschrift auf dem
Anschriftenträger 10,0 Pf,
3. bei Anschriftenträgern mit weiteren zulässigen Angaben 15,0 Pf.
§8
Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 1O Pfennig je
Sendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren
beträgt 1O Pfennig je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und 5 Pfennig je
Sendung erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80
Pfennig je Kilogramm erhoben.
§9
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
bis 50g 50 Pf,
über 50 g bis 100 g 60 Pf,
über 100 g bis 250 g 90 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,35DM,
über 500 g bis 1 000 g 2,20 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.
§ 10
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je 1O Gramm
eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2028)
außer Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 9. Oktober 1987
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5
Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1
S. 353) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
1976 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2110), wird wie
folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c wird nach
,,Brunei Darussalam" ,,Burkina Faso" eingefügt und wer-
den „Gambia", ,,Mauritius", ,,Obervolta", ,,Senegal" und
,,Tschad" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2287
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 9. Oktober 1987
Auf Grund des § 24 a Buchstabe c des Bundesversor- (5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes- für jeweils ein Kalenderjahr. Erfaßt ein Sicherstellungs-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: vertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor
Ablauf eines Kalenderjahres aufgelöst, so bemißt sich
Artikel 1 der Höchstbetrag anteilig nach dem vertraglich gere-
gelten Zeitraum.
Die Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bun-
desversorgungsgesetzes vom 29. Juli 1981 (BGBI. 1 (6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträg-
S. 779), geändert durch die Verordnung vom 15. April lich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und
1985 (BGBI. 1 S. 636), wird wie folgt geändert: 31. Dezember eines Jahres ein Viertel der für das
Kalenderjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Ange-
messene monatliche Abschlagszahlungen können im
1. Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung:
Bedarfsfall geleistet werden."
,,Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)".
4. In § 1O wird Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird
2. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Erbringung" durch das Absatz 3.
Wort „Durchführung" ersetzt.
5. Nach § 10 wird folgender neuer § 11 eingefügt:
3. Nach § 8 wird eingefügt:
,,§ 11
,,§ 9
Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen
(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorga-
eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung
nisation einen Vertrag über die Sicherstellung der Ver-
der Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst
sehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Auf-
benutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren
wendungen(§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten.
Instandsetzungen werden den Beschädigten als Sach-
(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie leistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und Beklei-
darf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht dungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer ortho-
übersteigen. Höchstbetrag für das Jahr 1988 ist der pädie-ärztlichen Verordnung oder Abnahme bedürfen."
Betrag, der im Haushaltsjahr 1987 für das jeweilige
Land gegolten hat. 6. Der bisherige § 11 wird § 12.
(3) Vom Jahre 1989 an verändert sich der Höchst-
betrag jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich 7. Der bisherige § 12 wird § 13; Absatz 2 erhält folgende
die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten für den Fassung:
Anspruchsmonat Juli des Vorjahres im Jahresvergleich
bundesweit verändert hatte. ,,(2) § 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer
Kraft."
(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Ver-
sehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisatio-
Artikel 2
nen übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem
Verhältnis zu teilen, in dem sich die Beschädigten auf Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
die von den Sportorganisationen betreuten Gebiete Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
verteilen. Dabei sind die Beschädigtenzahlen der Ver- Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
sorgungsämter mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Sport-
organisation zugrunde zu legen. Die Verwaltungs-
behörde kann in besonderen Fällen die sich ergeben- Artikel 3
den Höchstbeträge ändern, sofern dadurch der Höchst-
betrag für das gesamte Land nicht überschritten wird. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bl!ndesmin,ster
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 30 Jahre Römische Verträge)
Vom 9. Oktober 1987
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „RÖMISCHE VERTRÄGE
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1957 - 1987•".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 30. Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl • 1987 ·,
Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge im das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
Jahre 1987 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nenn- und die Umschrift
wert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auf- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
lage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung 10 DEUTSCHE MARK".
erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe. Die Jahreszahl 1987 befindet sich in der Umschrift rechts
Die Münze wird ab 25. November 1987 in den Verkehr neben dem Wort „DEUTSCHLAND". Das Münzzeichen
gebracht. ,,G" steht zwischen den Schwanzfedern und dem rechten
Fang des Adlers.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Namen der Politiker, die beim Zustandekommen der Römi-
von 15,5 Gramm. schen Verträge eine besondere Rolle gespielt haben:
ADENAUER, BECH, DE GASPERI, LUNS, SCHUMAN
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von und SPAAK.
einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Die Namen sind voneinander durch kleine Sterne
Die Bildseite zeigt in sinnbildlicher Darstellung der Euro- getrennt.
päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ein von
zwölf galoppierenden Pferden gezogenes Gefährt mit der Der Entwurf der Münze stammt von Rein hart Heinsdorff,
Inschrift „30 Jahre EG". Die Umschrift lautet: Ottmaring.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2289
Berichtigung
des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für institutionelle Anleger
Vom 8. Oktober 1987
Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmen-
bedingungen für institutionelle Anleger vom 16. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2485) wird wie folgt berichtigt:
Satz 2 des durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b eingefüg-
ten Absatzes 3 a des § 53 c des Versicherungsaufsichts-
gesetzes lautet richtig:
„Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht
geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Lauf-
zeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden."
Bonn, den 8. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Fahr
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 9. 87 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Warteverfahren) 13 789 (188 8. 10. 87) siehe Artikel 2
96-1-2-88
22. 9. 87 Zeh17~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kon-
trollierten Luftraum) 13 789 (188 8. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-85
22. 9. 87 Neur.ite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kon-
trollierten Luftraum) 13 789 (188 8. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-86
24. 9. 87 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der lnterzonenhandelsverordnung
(Beilage) 13 841 (189 9. 10. 87) 10. 10. 87
770-2-1-6
9. 10. 87 Verordnung Nr. 16/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 885 (190 10. 10. 87) 20. 10. 87
9500-4-6-4
8. 10. 87 Verordnung TSF Nr. 7/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 14 025 (193 15. 10. 87) 15. 11. 87
9291
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2289
Berichtigung
des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für institutionelle Anleger
Vom 8. Oktober 1987
Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmen-
bedingungen für institutionelle Anleger vom 16. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2485) wird wie folgt berichtigt:
Satz 2 des durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b eingefüg-
ten Absatzes 3 a des § 53 c des Versicherungsaufsichts-
gesetzes lautet richtig:
„Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht
geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Lauf-
zeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden."
Bonn, den 8. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Fahr
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 9. 87 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Warteverfahren) 13 789 (188 8. 10. 87) siehe Artikel 2
96-1-2-88
22. 9. 87 Zeh17~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kon-
trollierten Luftraum) 13 789 (188 8. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-85
22. 9. 87 Neur.ite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kon-
trollierten Luftraum) 13 789 (188 8. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-86
24. 9. 87 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der lnterzonenhandelsverordnung
(Beilage) 13 841 (189 9. 10. 87) 10. 10. 87
770-2-1-6
9. 10. 87 Verordnung Nr. 16/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 885 (190 10. 10. 87) 20. 10. 87
9500-4-6-4
8. 10. 87 Verordnung TSF Nr. 7/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 14 025 (193 15. 10. 87) 15. 11. 87
9291
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bund esgesetzb I att
Te i I II
Nr. 25, ausgegeben am 16. Oktober 1987
Tag 1n h a I t Seite
1. 10. 87 Siebente Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Verlängerung des Zollkontingents für
Elektrobleche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
613-2-8
11. 9. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Nutzung des Mittellandkanals für die
Hochwasserableitung zur Elbe und damit zusammenhängende Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
21. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
23. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . 613
23. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
23. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"............................................ 616
23. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 616
25. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
25. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
25. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
25. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
29. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
29. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinko~mens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
29. 9. 87 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . 620
29. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 623
2. 10. 87 Bekanntmachung des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas . . . . . . . . . 623
5. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 634
5. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
6. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die interr:,atio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Postzeitungsordnung
Vom 7. Oktober 1987
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der versehen sein. Bei derartigen Fremdbeilagen ist es
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 900-1, zulässig, in einem beliebigen Verfahren
veröffentlichten bereinigten Fassung wird verordnet:
1. die Anschrift oder Teile der Anschrift zu wieder-
holen,
Artikel 1 2. bis zu zehn Ordnungsbezeichnungen anzugeben,
3. zusätzliche Angaben zur Absenderangabe zu
Die Postzeitungsordnung vom 9. September 1981
machen,
(BGBI. 1 S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom
22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2027), wird wie folgt geän- 4. Zahlungsverkehrsvordrucke an den jeweils dafür
dert: vorgesehenen Stellen mit Eintragungen zu ver-
sehen.
1. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Verlegers" Die Angaben dürfen sich bei den einzelnen Fremd-
folgende Worte eingefügt: beilagen voneinander unterscheiden, müssen jedoch
,, , die in ihrem gesamten Inhalt in einem Druckverfah- bei allen Druckstücken an der gleichen Stelle stehen.
ren nach § 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfältigt sind:".
(7) Besteht eine Fremdbeilage aus mehreren losen
Bestandteilen, so zählt jeder Bestandteil als eine
2. § 9 erhält folgende Fassung: Fremdbeilage. Werden mehrere von einem Auftragge-
,,§ 9 ber stammende Fremdbeilagen durch Umschlag, feste
Fremdbeilagen Haftung oder Klebemittel zusammengehalten, so gel-
ten sie als eine Fremdbeilage. Eine in die Zeitung als
(1) Fremdbeilagen sind Druck-Erzeugnisse, die in
Fremdbeilage eingelegte andere Zeitung gilt auch dann
ihrem gesamten Inhalt in einem Druckverfahren nach
als eine Fremdbeilage, wenn sie aus mehreren losen
§ 5 Abs. 5 Satz 1 vervielfältigt sind, und Muster, die der
Bestandteilen besteht.
Verleger im Auftrag und im Interesse Dritter den Zei-
tungsexemplaren beifügt. Als Fremdbeilagen gelten (8) Fremdbeilagen dürfen auch einem Teil der Post-
Druck-Erzeugnisse und Muster, die vom Verleger her- vertriebsstücke, des Postzeitungsguts oder der Streif-
rühren, jedoch weder Zeitungsbestandteile noch Verle- bandzeitungen beigefügt werden. Die teilweise Beifü-
gerbeilagen sind. gung in Postvertriebsstücken und Postzeitungsgut ist
(2) Fremdbeilagen müssen sich zur Beförderung mit nur gestattet, wenn die Zahl der Beilagen ohne betrieb-
den Zeitungsexemplaren eignen und dürfen deren liche Schwierigkeiten festzustellen ist.
betriebliche Behandlung nicht erschweren. Sie dürfen
verschlossen sein. (9) Für Fremdbeilagen in Postvertriebsstücken und
im Postzeitungsgut werden vom Verleger besondere
(3) Fremdbeilagen müssen in das Zeitungsexemplar Gebühren erhoben."
eingelegt werden; sie dürfen mit dem Zeitungsexem-
plar fest verbunden sein. Das Einlegen ist nicht erfor-
3. In§ 11 Abs. 7 wird das Wort „Postgirokonto" durch das
derlich, wenn das Zeitungsexemplar mit einer Umhül-
Wort „Girokonto" ersetzt.
lung versehen ist.
(4) Das Gesamtgewicht der einem Zeitungsexemplar 4. § 16 wird wie folgt geändert:
beigefügten Fremdbeilagen darf höchsten 150 Gramm
betragen. Die Fremdbeilagen dürfen jedoch insgesamt a) In Absatz 2 werden die Worte „und Postgirokonto"
nicht schwerer sein als das Zeitungsexemplar, dem sie gestrichen.
beiliegen. Die Einschränkung nach Satz 2 gilt nicht für b) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
als Fremdbeilagen beigefügte andere Zeitungen.
„2. die Anschrift eines zur Entgegennahme von
(5) Ein Zeitungsexemplar, das als Postvertriebsstück Zeitungsbestellungen Bevollmächtigten,".
oder Postzeitungsgut versandt wird, darf Fremdbeila-
gen von höchstens fünf Auftraggebern enthalten. Ein 5. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 wird der folgende Satz einge-
Zeitungsexemplar, das als Streifbandzeitung versandt fügt:
wird, darf höchstens fünf Fremdbeilagen enthalten.
Den Streifbandzeitungen dürfen nur solche Fremdbei- „Das Verlagspostamt kann verlangen, daß ihm das
lagen beigefügt werden, für die in der Zeitung ein Belegexemplar als Postvertriebsstück übermittelt wird."
Beilagenhinweis abgedruckt ist.
(6) Fremdbeilagen im Gewicht bis 25 Gramm, die 6. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
den Postvertriebsstücken beigefügt werden, dürfen mit a) In Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben, und die
der Anschrift des Empfängers des Postvertriebsstücks Nummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2281
b) In Satz 2 werden die Worte „Postvertriebsstücken sind, eine Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird auch
und bei" gestrichen. erhoben, wenn der Verleger aus anderen vergleich-
baren Gründen mehr Zeitungsbunde für eine Leit-
7. § 25 wird wie folgt geändert: einheit fertigt, als dies nach dem Gewicht der dafür
zu versendenden Postvertriebsstücke erforderlich
a) In Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „im Kopf" wäre. Ferner wird die Gebühr erhoben, wenn der
durch die Worte „auf der Titelseite" ersetzt. Verleger nach Abschluß der Regellieferung Postver-
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung: triebsstücke derselben Zeitungsnummer in beson-
deren Zeitungsbunden einliefert (Nachversand), es
,,(7) Als Anschriftenträger verwendete besondere
sei denn, die durchschnittliche Einlieferungsmenge
Blätter im Gewicht bis 25 Gramm dürfen zusätzlich
je Nachversand übersteigt 30 000 Postvertriebs-
mit Angaben, die sich auf den Vertrieb der Zeitung
stücke.
beziehen, und anderen Texten, auch werblicher Art,
in einem Druckverfahren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „nach Absatz 2
bedruckt sein. Zusätzliche Angaben nach § 9 Abs. 6 Nr. 2 bis 5" durch die Worte „nach Absatz 3 Satz 1
dürfen in einem beliebigen Verfahren erstellt wer- Nr. 2 bis 5" ersetzt.
den. Befinden sich die zusätzlichen Texte auf der
Seite mit der Aufschrift, so müssen sie abgedeckt 9. Dem § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sein. Für Anschriftenträger mit zusätzlichen Texten
,,Streifbandzeitungen, mit deren Öffnung zur Inhalts-
werden besondere Gebühren erhoben, es sei denn,
prüfung der Absender einverstanden ist, dürfen ver-
daß die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8
schlossen sein, wenn gleichzeitig mindestens 100
Abs. 3 Nr. 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 vorliegen."
gleichartige Sendungen eingeliefert werden."
8. § 26 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Postvertriebsstücke einer Zeitungsnummer für Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dieselbe Leiteinheit sind grundsätzlich zu einem tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Postverwal-
Zeitungsbund zusammenzufassen. Fertigt der Ver- tungsgesetzes auch im Land Berlin.
leger für dieselbe Leiteinheit zusätzliche Zeitungs-
bunde, weil er Postvertriebsstücke mit und ohne Artikel 3
Beipack getrennt verpackt, so wird für jede Leitein-
heit, für die Zeitungsbunde mit Beipack bestimmt Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Postzeitungsgebührenordnung
(PostZtgGebO)
Vom 7. Oktober 1987
Inhaltsübersicht
§
Entrichten der Gebühren . . . . . . . . . .
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen;
Gebührenerstattung . . . . . . . . . . . . 2
Zeitungsgrundgebühr . . . . . . . . . . . 3
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste . 4
Gebühren für Fremdbeilagen . . . . . . . . 5
Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungs-
gelegenheiten . . . . . . . . . . . 6
Gebühren für Postvertriebsstücke . 7
Gebühren für Postzeitungsgut . . . 8
Gebühren für Streifbandzeitungen . 9
Sondervorschriften für das Land Berlin 10
Berlin-Klausel 11
Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . 12
Auf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
§ 1
Entrichten der Gebühren
(1) Die Postzeitungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Rechnung über Postzeitungs-
gebühren fällig, soweit sie nicht durch Freimachung oder Barzahlung zu entrichten sind. Die
Rechnungen über Postzeitungsgebühren werden von der Zeitungsrechnungsstelle im Auftrag der
Verlagspostämter erstellt und versandt. Die Rechnungsbeträge werden an dem in der Rechnung
angegebenen Tag durch Lastschrift von einem Girokonto erhoben.
(2) Die Rechnung über Postzeitungsgebühren wird jeweils nach dem Erscheinen einer Zei-
tungsnummer erstellt. Für Zeitungen, die häufiger als einmal wöchentlich erscheinen, werden die
Gebühren für die in einer Woche erschienenen Zeitungsnummern in einer Rechnung zusammen-
gefaßt. Die Gebühren nach den§§ 3 und 4.werden jeweils am Jahresbeginn in Rechnung gestellt;
für neu zum Postzeitungsdienst zugelassene Zeitungen werden sie in die erste für die Zeitung
erstellte Rechnung aufgenommen.
(3) Bei Rechnungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 werden mindestens 10 Deutsche
Mark erhoben.
(4) Die zeitliche Zuordnung einer Zeitungsnummer für die Gebührenberechnung richtet sich
nach dem gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung auf der Titelseite der Zeitung
aufgedruckten Erscheinungstag. Fehlt diese Angabe, so wird die Zeitungsnummer für die Rech-
nung über Postzeitungsgebühren dem Zeitraum zugeordnet, der sich aus den anderen Angaben
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Postzeitungsordnung ergibt.
(5) Wird eine Lastschrift vom Geldinstitut nicht eingelöst, fordert die Zeitungsrechnungsstelle
den Zahlungspflichtigen auf, einen ausreichenden Betrag auf seinem Konto bereitzustellen, und
veranlaßt einen erneuten Abbuchungsversuch. Für die Bearbeitung der nicht eingelösten Last-
schrift wird eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 Deutsche Mark erhoben. Bleibt auch der erneute
Abbuchungsversuch erfolglos, so wird ein Säumniszuschlag von 0,6 v. H. des Rechnungsbetrags,
mindestens 10 Deutsche Mark, erhoben.
(6) Der Verleger hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen, wenn von
vier aufeinanderfolgenden Rechnungen mindestens zwei verspätet bezahlt wurden. Als Vorschuß
wird ein Betrag erhoben, der der durchschnittlichen Höhe der letzten drei Rechnungen entspricht.
Der Vorschuß wird erst angerechnet, wenn nach Eingang des Vorschußbetrages vier aufeinander-
folgende planmäßige Rechnungen über Postzeitungsgebühren fristgerecht bezahlt wurden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2283
(7) Ein Vorschuß kann auch erhoben werden, wenn die zur Gebührenberechnung erforderli-
chen Unterlagen gemäß § 21 der Postzeitungsordnung wiederholt aus Gründen, die der Verleger
zu vertreten hat, verspätet beim Verlagspostamt eingehen. Im übrigen gilt Absatz 6 sinngemäß.
(8) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Annahme der
Zeitungspostsendungen von der Vorauszahlung eines Betrages bis zur Höhe der voraussichtlich
entstehenden Gebühren abhängig machen.
§2
Gebührenregelung bei Ersatzsendungen; Gebührenerstattung
(1) Für Ersatzsendungen bei Postvertriebsstücken und bei Postzeitungsgut werden keine
Gebühren erhoben.
(2) Zuviel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet.
(3) Für in Verlust geratene Zeitungspostsendungen oder einzelne Zeitungsexemplare werden
keine Gebühren erstattet.
§3
Zeitungsgrundgebühr
(1) Die Zeitungsgrundgebühr beträgt für jedes Kalenderjahr 80 Deutsche Mark.
(2) Beginnt oder endet die Zulassung innerhalb des Kalenderjahres, so beträgt die Gebühr für
jedes volle und für jedes angefangene Vierteljahr 20 Deutsche Mark.
§4
Gebühr für Zusätze in der Postzeitungsliste
(1) Die Gebühr für Zusätze zu den Angaben in der Postzeitungsliste beträgt für jede volle und
angefangene Zeile 1O Deutsche Mark.
(2) Die Gebühr wird auch für Zusätze zu den Angaben in der Liste „Liste des journaux
allemands" erhoben.
§5
Gebühren für Fremdbeilagen
(1) Die Gebühren für jede Fremdbeilage betragen für je volle und angefangene 25 Gramm:
1. eines Druck-Erzeugnisses
in Postvertriebsstücken 14,4 Pf,
in Postzeitungsgut 7,2 Pf,
2. eines Musters
in Postvertriebsstücken 20,6 Pf,
in Postzeitungsgut 10,3 Pf.
(2) Die Gebühren für jede Fremdbeilage, die zur Verwendung als Postkarte bestimmt ist,
betragen je Postkarte
in Postvertriebsstücken 6,0 Pf,
in Postzeitungsgut 3,0 Pf,
soweit nicht die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 niedriger sind.
(3) Die Gebühr für jede Fremdbeilage, die mit der Empfängeranschrift des Postvertriebsstücks
oder weiteren nach § 9 Abs. 6 der Postzeitungsordnung zulässigen Angaben versehen ist, beträgt
20 Pfennig.
§6
Gebühren für die Benutzung
besonderer Beförderungsgelegenheiten
(1) Die Gebühren für die Benutzung besonderer Beförderungsgelegenheiten betragen für jeden
Beutel und für jede lose Sendung:
1. für die Beförderung 2,90 DM,
2. für die Behandlung
an der Anfangsstelle 2,40 DM,
an der Endstelle 2,40 DM,
am Umladeort 2,40 DM.
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 2 werden nur erhoben, wenn für die Behandlung der
Beutel und losen Sendungen Dienstkräfte der Deutschen Bundespost besonders eingesetzt
werden müssen.
§7
Gebühren für Postvertriebsstücke
(1) Die Gebühr für ein Postvertriebsstück beträgt:
1. bei häufiger als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 13,31 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 0,83 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,18 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,29 Pf,
2. bei wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 17,22 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,02 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,29 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,67 Pf,
3. bei seltener als wöchentlich einmaligem Erscheinen
bis 30 g 23,03 Pf,
für je 10 g mehr
über 30 g bis 250 g 1,18Pf,
über 250 g bis 500 g 1,51 Pf,
über 500 g bis 1 000 g 1,78 Pf.
(2) Bei der Feststellung des Gewichts werden 5 Gramm und mehr auf 10 Gramm aufgerundet,
Teile unter 5 Gramm bleiben unberücksichtigt.
(3) Als Mindestgebühr wird die Gebühr für 100, bei einmal wöchentlich und häufiger erscheinen-
den Zeitungen die Gebühr für 50 Postvertriebsstücke erhoben.
(4) Die Anwendung des Gebührensatzes richtet sich nach der im Antrag auf Zulassung zum
Postzeitungsdienst angegebenen Erscheinungsweise. Die Gebühren des Absatzes 1 Nr. 1 wer-
den erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 20 Zeitungsnummern geliefert werden. Die Gebüh-
ren des Absatzes 1 Nr. 2 werden erhoben, wenn im Vierteljahr wenigstens 10 Zeitungsnummern
geliefert werden. Wird die erforderliche Zahl von Zeitungsnummern im Vierteljahr nicht erreicht, so
werden die entsprechenden Gebühren nacherhoben.
(5) Die Gebühren für Postvertriebsstücke im laufenden Jahr ermäßigen sich, wenn für eine
Zeitung im Vorjahr
1. durchsctmittlich mindestens 200 000 Postvertriebsstücke je Zeitungsnummer versandt,
2. je Postvertriebsstück durchschnittlich mindestens 30 Pfennig an Gebühren nach Absatz 1
erhoben,
3. je Leiteinheit durchschnittlich mehr als 75 Postvertriebsstücke versandt
wurden. Die Ermäßigung für ein Postvertriebsstück beträgt bei einem durchschnittlichen Vorjah-
resversand an Postvertriebsstücken je Leiteinheit:
von mehr als 75 bis 100 0,50 Pf,
von mehr als 100 bis 250 0,55 Pf,
von mehr als 250 bis 500 0,60 Pf,
von mehr als 500 bis 1 000 0,65 Pf,
von mehr als 1 000 0,70 Pf.
Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn Palettengebinde, die der Verleger gemäß § 27 der
Postzeitungsordnung zu fertigen hat, ausreichend gesichert sind.
(6) Der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung beträgt für je
10 Gramm eines Postvertriebsstücks 0,8 Pfennig. Bei der Feststellung des Gewichts gilt Absatz 2
entsprechend.
(7) Die Gebühr, die nach § 26 Abs. 2 der Postzeitungsordnung zu erheben ist, beträgt 60
Pfennig je Leiteinheit.
(8) Die Gebühren für Anschriftenträger mit zusätzlichen Angaben nach § 25 Abs. 7 der
Postzeitungsordnung betragen:
1. bei Anschriftenträgern, deren zusätzliche Angaben ausschließlich in einem Ver-
fahren gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 der Postzeitungsordnung gedruckt sind, 7,2 Pf,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2285
2. bei Anschriftenträgern mit einmaliger Wiederholung der Anschrift auf dem
Anschriftenträger 10,0 Pf,
3. bei Anschriftenträgern mit weiteren zulässigen Angaben 15,0 Pf.
§8
Gebühren für Postzeitungsgut
(1) Die Gebühren für Postzeitungsgut betragen 37 Pfennig je Kilogramm und 1O Pfennig je
Sendung. Der Gebührenzuschlag für Postzeitungsgut mit weniger als drei Zeitungsexemplaren
beträgt 1O Pfennig je Sendung.
(2) Für Postzeitungsschnellgut werden Zuschläge von 11 Pfennig je Kilogramm und 5 Pfennig je
Sendung erhoben.
(3) Für Luftpostzeitungsgut wird zu der Gebühr für Postzeitungsschnellgut ein Zuschlag von 80
Pfennig je Kilogramm erhoben.
§9
Gebühren für Streifbandzeitungen
(1) Die Gebühr für eine Streifbandzeitung beträgt:
bis 50g 50 Pf,
über 50 g bis 100 g 60 Pf,
über 100 g bis 250 g 90 Pf,
über 250 g bis 500 g 1,35DM,
über 500 g bis 1 000 g 2,20 DM.
(2) Der Luftpostzuschlag beträgt für je 50 Gramm 5 Pfennig.
§ 10
Sondervorschriften für das Land Berlin
Im Verkehr zwischen dem Land Berlin und dem übrigen Geltungsbereich dieser Verordnung
betragen:
1. der Zuschlag zur Gebühr für Postvertriebsstücke für die Luftpostbeförderung für je 1O Gramm
eines Postvertriebsstücks 0,6 Pfennig,
2. der Zuschlag für die Beförderung von Luftpostzeitungsgut 60 Pfennig je Kilogramm.
§ 11
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des
Postverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Postzeitungsgebührenordnung vom 22. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2028)
außer Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Ausländergesetzes
Vom 9. Oktober 1987
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 2 und des § 5
Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBI. 1
S. 353) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Durchführung des Ausländergeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
1976 (BGBI. 1S. 1717), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 1. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2110), wird wie
folgt geändert:
In der Anlage zu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c wird nach
,,Brunei Darussalam" ,,Burkina Faso" eingefügt und wer-
den „Gambia", ,,Mauritius", ,,Obervolta", ,,Senegal" und
,,Tschad" gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 53 Satz 2 des Aus-
ländergesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2287
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bundesversorgungsgesetzes
Vom 9. Oktober 1987
Auf Grund des § 24 a Buchstabe c des Bundesversor- (5) Die sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Höchstbeträge für die Pauschale sind Höchstbeträge
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes- für jeweils ein Kalenderjahr. Erfaßt ein Sicherstellungs-
regierung mit Zustimmung des Bundesrates: vertrag nicht ein volles Kalenderjahr oder wird er vor
Ablauf eines Kalenderjahres aufgelöst, so bemißt sich
Artikel 1 der Höchstbetrag anteilig nach dem vertraglich gere-
gelten Zeitraum.
Die Verordnung zur Durchführung des § 11 a des Bun-
desversorgungsgesetzes vom 29. Juli 1981 (BGBI. 1 (6) Den Sportorganisationen wird jeweils nachträg-
S. 779), geändert durch die Verordnung vom 15. April lich zum 31. März, 30. Juni, 30. September und
1985 (BGBI. 1 S. 636), wird wie folgt geändert: 31. Dezember eines Jahres ein Viertel der für das
Kalenderjahr vereinbarten Pauschale gezahlt. Ange-
messene monatliche Abschlagszahlungen können im
1. Die Verordnung erhält folgende Bezeichnung:
Bedarfsfall geleistet werden."
,,Versehrtenleibesübungen-Verordnung (VÜbV)".
4. In § 1O wird Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird
2. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Erbringung" durch das Absatz 3.
Wort „Durchführung" ersetzt.
5. Nach § 10 wird folgender neuer § 11 eingefügt:
3. Nach § 8 wird eingefügt:
,,§ 11
,,§ 9
Sportgeräte und den Versehrtenleibesübungen
(1) Hat die Verwaltungsbehörde mit einer Sportorga-
eigentümliche Bekleidungsstücke, die bei Ausübung
nisation einen Vertrag über die Sicherstellung der Ver-
der Versehrtenleibesübungen an die Stelle sonst
sehrtenleibesübungen geschlossen, so sind die Auf-
benutzter orthopädischer Hilfsmittel treten, sowie deren
wendungen(§ 10 Abs. 1 Satz 2) pauschal zu vergüten.
Instandsetzungen werden den Beschädigten als Sach-
(2) Die Pauschale ist vertraglich zu vereinbaren. Sie leistung gewährt. Das gleiche gilt für Geräte und Beklei-
darf einen für das Land geltenden Höchstbetrag nicht dungsstücke, die aus sonstigen Gründen einer ortho-
übersteigen. Höchstbetrag für das Jahr 1988 ist der pädie-ärztlichen Verordnung oder Abnahme bedürfen."
Betrag, der im Haushaltsjahr 1987 für das jeweilige
Land gegolten hat. 6. Der bisherige § 11 wird § 12.
(3) Vom Jahre 1989 an verändert sich der Höchst-
betrag jährlich um den Vomhundertsatz, um den sich 7. Der bisherige § 12 wird § 13; Absatz 2 erhält folgende
die Zahl der rentenberechtigten Beschädigten für den Fassung:
Anspruchsmonat Juli des Vorjahres im Jahresvergleich
bundesweit verändert hatte. ,,(2) § 9 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer
Kraft."
(4) Wird in einem Land die Sicherstellung der Ver-
sehrtenleibesübungen von mehreren Sportorganisatio-
Artikel 2
nen übernommen, so ist der Höchstbetrag in dem
Verhältnis zu teilen, in dem sich die Beschädigten auf Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
die von den Sportorganisationen betreuten Gebiete Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
verteilen. Dabei sind die Beschädigtenzahlen der Ver- Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
sorgungsämter mit Sitz im Gebiet der jeweiligen Sport-
organisation zugrunde zu legen. Die Verwaltungs-
behörde kann in besonderen Fällen die sich ergeben- Artikel 3
den Höchstbeträge ändern, sofern dadurch der Höchst-
betrag für das gesamte Land nicht überschritten wird. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bl!ndesmin,ster
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze 30 Jahre Römische Verträge)
Vom 9. Oktober 1987
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung „RÖMISCHE VERTRÄGE
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1957 - 1987•".
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 30. Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl • 1987 ·,
Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge im das Münzzeichen „G" der Staatlichen Münze Karlsruhe
Jahre 1987 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nenn- und die Umschrift
wert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auf- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
lage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück. Die Prägung 10 DEUTSCHE MARK".
erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe. Die Jahreszahl 1987 befindet sich in der Umschrift rechts
Die Münze wird ab 25. November 1987 in den Verkehr neben dem Wort „DEUTSCHLAND". Das Münzzeichen
gebracht. ,,G" steht zwischen den Schwanzfedern und dem rechten
Fang des Adlers.
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau-
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Namen der Politiker, die beim Zustandekommen der Römi-
von 15,5 Gramm. schen Verträge eine besondere Rolle gespielt haben:
ADENAUER, BECH, DE GASPERI, LUNS, SCHUMAN
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von und SPAAK.
einem schützenden glatten Randstab umgeben.
Die Namen sind voneinander durch kleine Sterne
Die Bildseite zeigt in sinnbildlicher Darstellung der Euro- getrennt.
päischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ein von
zwölf galoppierenden Pferden gezogenes Gefährt mit der Der Entwurf der Münze stammt von Rein hart Heinsdorff,
Inschrift „30 Jahre EG". Die Umschrift lautet: Ottmaring.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Gerhard Stoltenberg
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2289
Berichtigung
des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für institutionelle Anleger
Vom 8. Oktober 1987
Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmen-
bedingungen für institutionelle Anleger vom 16. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2485) wird wie folgt berichtigt:
Satz 2 des durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b eingefüg-
ten Absatzes 3 a des § 53 c des Versicherungsaufsichts-
gesetzes lautet richtig:
„Nachträglich können die Teilnahme am Verlust nicht
geändert, der Nachrang nicht beschränkt sowie die Lauf-
zeit und die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden."
Bonn, den 8. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Fahr
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
17. 9. 87 Siebente Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Achtundachtzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Warteverfahren) 13 789 (188 8. 10. 87) siehe Artikel 2
96-1-2-88
22. 9. 87 Zeh17~e Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im unteren kon-
trollierten Luftraum) 13 789 (188 8. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-85
22. 9. 87 Neur.ite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen
für Flüge nach Instrumentenflugregeln im oberen kon-
trollierten Luftraum) 13 789 (188 8. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-86
24. 9. 87 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung der lnterzonenhandelsverordnung
(Beilage) 13 841 (189 9. 10. 87) 10. 10. 87
770-2-1-6
9. 10. 87 Verordnung Nr. 16/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 13 885 (190 10. 10. 87) 20. 10. 87
9500-4-6-4
8. 10. 87 Verordnung TSF Nr. 7/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 14 025 (193 15. 10. 87) 15. 11. 87
9291
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bund esgesetzb I att
Te i I II
Nr. 25, ausgegeben am 16. Oktober 1987
Tag 1n h a I t Seite
1. 10. 87 Siebente Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Verlängerung des Zollkontingents für
Elektrobleche) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
613-2-8
11. 9. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Nutzung des Mittellandkanals für die
Hochwasserableitung zur Elbe und damit zusammenhängende Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 607
21. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 612
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Internationales
Privatrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von
Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 613
23. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . 613
23. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
23. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT"............................................ 616
23. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 616
25. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
25. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere
Container . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
25. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 618
25. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
29. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
29. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinko~mens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620
29. 9. 87 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern . . . . . . . 620
29. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . 623
2. 10. 87 Bekanntmachung des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas . . . . . . . . . 623
5. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 634
5. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 635
6. 10. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die interr:,atio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Oktober 1987 2291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
24. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2209/87 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum· 1987/88 L 204/36 25. 7. 87
24. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2210/87 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1987/88 L 204/38 25. 7. 87
24. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2211 /87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1560/78 über die Mitteilung der Notierungen für
bestimmte Pf i r s i c h so r t e n L 204/40 25. 7. 87
24. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2212/87 der Kommission zur Änderu.ng der
Verordnung (EWG) Nr. 152/87 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fetts e kt o r s , die in Spanien und Portugal
zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1987 L 204/41 25. 7. 87
24. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2216/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger Interven-
tionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1432/87 L 204/55 25. 7. 87
27. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2230/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger Interven-
tionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1418/87 L 206/9 28. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2232/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für den Interventionsankauf von Getreide L 206/16 28. 7. 87
28. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2249/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 über Durchführungsbestimmungen für
die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaum-
wein mit zugesetzter Kohlensäure L 207/26 29. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2254/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 866/84 über Sondermaßnahmen betreffend den Ausschluß
der Mi Ich erze u g n iss e vom aktiven Veredelungsverkehr und von
üblichen Behandlungen L 208/3 30. 7. 87
28. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2258/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1570/77 über die Zu- und Abschläge für
Getreide bei der Intervention L 208/10 30. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2275/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst
und G e m ü s e hinsichtlich der vorbeugenden Rücknahmen von A p f e I n
und Birnen L 209/4 31. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2276/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2169/81 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der
Beihilferegelung für Bau m wo 11 e L 209/5 31. 7. 87
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
24. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2227/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 206/5 28. 7. 87
27. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2228/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 206/7 28. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates zur Festlegung bestimmter
Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit L 207/1 29. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2242/87 des Rates über gemeinschaftliche
Umweltaktionen L 207/8 29. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2243/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände in der Antarktis L 207/12 29. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2244/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1866/86 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhal-
tung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Selten und dem
0resund L 207/15 29. 7. 87
28. 7. 87 Entscheidung Nr. 2247/87/EGKS der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Bleche aus
Eisen und Stahl mit Ursprung in Mexiko L 207/21 29. 7. 87
28. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2248/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4109/86 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1987 L 207/25 29. 7. 87
23. 7. 87 y'erordnung (EWG) Nr. 2253/87 des Rates über die Einstellung der
Uberprüfung und die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen betreffend
die Einfuhren von Ammoniumnitrat-Harnstoff-Düngemittellösungen mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika L 208/1 30. 7. 87
27. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2257/87 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 27.07 B des Gemeinsamen Zolltarifs L 208/8 30. 7. 87