Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2263
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 6. Oktober 1987
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-
an Nordrhein-Westfalen 263 172 000 DM
Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1315), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Bayern 103 424 000 DM
ordnet: Hessen 48 079 000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 368 291 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Hamburg 4110 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Berlin 248 702 000 DM
im Rechnungajahr 1986
insgesamt 1 035 778 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1986 betragen: führen an den Bund folgende Beträge ab:
in den Ländern (außer Berlin) 1 470 934 000 DM Baden-Württemberg 70 628 000 DM
in Berlin . Niedersachsen 17 729 000 DM
292 590 000 DM
Schleswig-Holstein 28 294 000 DM
insgesamt 1 763 524 000 DM
Saarland 4 418 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Bremen 3 688 000 DM
gungsaufwendungen beträgt:
insgesamt 124 757 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 735 467 000 DM
in Berlin 175 554 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
insgesamt 911 021 000 DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
aufwendungen betragen: aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
sind.
in Nordrhein-Westfalen 227 712 000 DM
Bayern 150 212 000 DM §2
Baden-Württemberg 127 007 000 DM
Berlin-Klausel
Niedersachsen 98 302 000 DM
Hessen 75 579 000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 49 332 000 DM
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 35 699 000 DM
im Saarland 14 257 000 DM
in Hamburg 21 531 000 DM §3
Bremen 8 984 000 DM 1n krafttreten
Berlin 43 888 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
insgesamt 852 503 000 DM kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Neunzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(19. Bemessungsverordnung)
Vom 6. Oktober 1987
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Berlin auf 3,462
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Schleswig-Holstein auf 3,855
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Oldenburg-Bremen auf 2,455
sung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom
Braunschweig auf 1,302
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden
ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,625
versicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates Seekasse auf 0,351
verordnet: und
für 1988 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
§ 1
Landesversicherungsanstalt
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Hannover auf 8,276
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305 Westfalen auf 12,203
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-
Hessen auf 7,705
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten-
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag Rheinprovinz auf 14,065
wird Oberbayern auf 5,303
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,638
für 1987 endgültig auf 4 943 000 000 DM
Rhein land-Pfalz auf 5,933
und
für das Saarland auf 1,570
für 1988 vorläufig auf 5 102 000 000 DM
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,661
festgesetzt.
Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,941
§ 2 Unterfranken auf 1,977
Schwaben auf 2,791
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-
Württemberg auf 8,693
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsversi-
cherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für Baden auf 7,194
1987 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die Berlin auf 3,462
Schleswig-Holstein auf 3,855
Landesversicherungsanstalt
Oldenburg-Bremen auf 2,455
Hannover auf 8,276
Braunschweig auf 1,302
Westfalen auf 12,203
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,625
Hessen auf 7,704
Seekasse auf 0,351
Rheinprovinz auf 14,061
Oberbayern auf 5,303 §3
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,638
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
Rheinland-Pfalz auf 5,933 neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
für das Saarland auf 1,570 aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,663 nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,091 kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin-
Unterfranken auf 1,977
gerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
Schwaben auf 2,641 der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Württemberg auf 8,696 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-
Baden auf 7,194 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2265
§4 §5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1987 bezogenen Vor-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im schriften der 18. Bemessungsverordnung vom 14 Juli
Land Berlin. 1986 (BGBI. 1 S. 1058) außer Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Vierte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 7. Oktober 1987
Auf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsan-
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
wird aus Anlaß des Organisationserlasses vom 7. Juli
1987 (BGBI. 1S. 1591) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern des Innern, für Arbeit und Sozialordnung sowie
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet:
Artikel 1
(8052-1)
Im Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
geändert durch § 38 des Gesetzes vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2154), ist an jeder der folgenden Stellen
,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt durch „Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit":
§ 2 Abs. 4,
§ 4 Abs. 4 und 5,
§ 9 Abs. 3 Satz 2 sowie
§ 11 Abs. 4.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 57 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1987 in
Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Prämien
an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch
(Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)
Vom 7. Oktober 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des (2) Der Erzeuger kann in seinem Antrag nach § 2 Abs. 2
§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Nr. 1 erklären, daß Tiere,
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
1. für die ein Antrag in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
1987 gestellt wird und die
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-
zen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundes- 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens
rates verordnet: 12 Monate alt und
3. frühestens 3 Werktage und spätestens 6 Monate nach
§ 1 Antragstellung unmittelbar zur Schlachtung abgegeben
Anwendungsbereich werden,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- mindestens drei Monate vor Antragstellung in seinem
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Bestand gehalten worden sind. Für diese Tiere gilt Ab-
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich satz 1 nicht. Der Erzeuger hat der nach Landesrecht
zuständigen Behörde für die in Satz 1 genannten Tiere
1. der Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleisch- unverzüglich nach der Schlachtung die Schlachtvieh-
erzeuger, abrechnung zu übersenden.
2. der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des
Mutterkuhbestandes und §5
3. der Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaf- Kennzeichnung
fleischerzeuger
(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf Gewährung einer
§ 2 Prämie nach § 1 Nr. 1 stellt, hat die Tiere, für die ein Antrag
Antrag 1. in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni 1987 gestellt wird, am
rechten Ohr,
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach§ 1 sind
2. im Januar 1988 gestellt wird, am linken Ohr und
nach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt 3. im September 1988 gestellt wird, am rechten Ohr
macht, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen.
einzureichen.
(2) Die Kennzeichnung ist
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die Prämie 1. durch Lochung mit einem Durchmesser von minde-
1. nach§ 1 Nr. 1 in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni 1987, stens 1 cm und höchstens 1,5 cm oder
1. bis 31. Januar 1988 und 1. bis 30. September 1988, 2. durch Anbringung einer nicht entfernbaren lila gefärb-
2. nach § 1 Nr. 2 jährlich in der Zeit vom 15. Juni bis ten aus einem Stück gefertigten Metallohrmarke mit der
30. September und Aufschrift „Sonderprämie VO 468/87-D"
3. nach § 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Dezember des vor der Antragstellung vorzunehmen.
Wirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt werden (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für
soll, bis zum 31. Januar des folgenden Wirtschafts- die in § 4 Abs. 2 genannten Tiere eine von Absatz 2
jahres abweichende Kennzeichnung zulassen, falls die in Ab-
stellen. satz 2 genannte Kennzeichnung nicht möglich oder nicht
zumutbar und die ersatzweise vorzunehmende Kenn-
(3) Die Sonderprämie nach§ 1 Nr. 1 wird als Bestands- zeichnung gut erkennbar und dauerhaft ist.
prämie gewährt.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt
§3 sicher, daß Tiere, für die ein Antrag auf Gewährung einer
Prämie nach § 1 Nr. 2 gestellt wird, mit einer Ohrmarke
Prämien bescheid gekennzeichnet sind, die das einzelne Tier unverwechsel-
Die Prämien werden durch Bescheid festgesetzt. bar identifiziert.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für
§4 Tiere, die durch einen anerkannten Milch- oder Mastkon-
Kontrollzeitraum trollverband oder eine anerkannte Züchtervereinigung
dauernd überwacht werden, eine für die besonderen
(1) Der Erzeuger hat die Tiere, für die Prämien nach§ 1 Zwecke dieser Vereinigung oder dieses Verbandes vorge-
Nr. 1 beantragt worden sind, während mindestens nommene Kennzeichnung durch nicht entfernbare Ohr-
3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in seinem marken verwendet werden, falls diese eine unverwechsel-
Betrieb zu halten. bare Identifizierung jedes einzelnen Tieres zuläßt. Die
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2267
Kennzeichen der Tiere sind in den Anträgen nach § 2 §8
Abs. 2 Nr. 1 einzeln anzugeben. Die nach Satz 1 gekenn- Bestandsverzeichnis
zeichneten Tiere dürfen nur zur Schlachtung abgegeben,
selbst geschlachtet oder nach einem Drittland ausgeführt (1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach
werden. Unverzüglich nach der Schlachtung oder der Aus- § 1 Nr. 2 stellt oder eine Kennzeichnung nach § 5 Abs. 5
fuhr hat der Antragsteller der nach Landesrecht zuständi- verwendet, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für
gen Behörde eine Bescheinigung zu übersenden, aus der die Prämien beantragt worden sind, zu führen und Verän-
hervorgeht, daß das Tier mit dem Kennzeichen nach derungen im Bestand der nach Landesrecht zuständigen
Satz 1 geschlachtet oder ausgeführt worden ist. Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§6 (2) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach
§ 1 Nr. 3 stellt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere,
Ausfuhr für die Prämien beantragt worden sind, zu führen und
(1) Tiere, für die ein Antrag auf Prämie nach § 1 Nr. 1 dieses nach Ablauf der in Artikel 2 Verordnung (EWG)
gestellt worden ist oder gestellt werden soll, sind einer Nr. 3007/84 der Kommission vom 26. Oktober 1984
besonderen Kontrolle zu unterziehen, falls sie vor Ablauf (ABI. EG Nr. L 283 S. 28) genannten Frist der nach Lan-
des Kontrollzeitraums nach § 4 zur Mästung in einen EG- desrecht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
Mitgliedstaat versendet werden sollen, in dem lediglich die
Kalbungsprämie angewendet wird. Die Durchführung der (3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstel-
besonderen Kontrolle ist schriftlich bei der nach Landes- lung nach § 2 Abs. 1 bis zum Ende des Zeitraums, in dem
recht zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag soll der Erzeuger die Tiere. nach den Vorschriften der in § 1
spätestens 10 Tage vor der geplanten Versendung bei der genannten Rechtsakte oder nach § 4 Abs. 1 in seinem
Betrieb halten muß, zu führen.
Behörde eingehen. Die Zahl und das Alter der zu kontrol-
lierenden Tiere ist in dem Antrag anzugeben.
(2) Die Behörde stellt sicher, daß die Tiere nach §9
Abschluß der Kontrolle so unverwechselbar mit einer Ohr-
Ordungswidrigkeiten
marke gekennzeichnet sind, daß die Ausfuhr überwacht
werden kann. Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 kontrollierten und
nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
gekennzeichneten Tiere gilt § 4 nicht.
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 die Schlachtviehabrech-
nung oder entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 die Bescheini-
§7 gung über die Schlachtung oder Ausfuhr nicht oder
Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig übersendet oder
(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleiben- 2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 Tiere nicht, nicht in der
den Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestands- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
verzeichnis (§ 8) sowie alle Belege über die in seinem zeichnet.
Betrieb gehaltenen Tiere, für die eine Prämie beantragt
worden ist, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht § 10
nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungs- Berlin-Klausel
frist besteht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) Der Prämienempfänger hat der nach Landesrecht tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
zuständigen Behörde und dem jeweiligen Landesrech- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
nungshof das Betreten der Betriebsräume während der auch im Land Berlin.
Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Aus- § 11
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu Inkrafttreten
gewähren.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten Kraft. Gleichzeitig tritt die Rind- und Schaffleisch-Erzeu-
gehen auf den Betriebsnachfolger über, der sich bei der gerprämienverordnung vom 10. April 1987 (BAnz.
zuständigen Behörde verpflichtet hat, die von seinem Vor- S. 4277), geändert durch die Verordnung vom 14. Mai
gänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. 1987 (BAnz. S. 5657), außer Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Änderungsverordnung 1987
zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 9. Oktober 1987
Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-Schlußgesetz
vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27, 42 Abs. 1 und 3 und§ 126 geändert und§ 166 b eingefügt worden
sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbs-
unfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie
nicht ein eigenes Einkommen
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich
haben;".
2. § 13 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985 von 600 Deutsche Mark und
ab 1. Januar 1987 von 650 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
3. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.1.1986
bis
31.12.1986
DM"
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2269
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
1 061
1 061
533
403
295
265
533
799
533".
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,ab 1. 1. 1987 29 870 37 164 50 388 66 349",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66½ % aus Nr. 1]"):
,,ab 1. 1. 1987 19 913 24 776 33 592 44 233",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 1. 1987 11 952 14 868 20 160 26 544",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 1. 1987 5 976 7 428 10 080 13 272".
Artikel 2
Änderung der 2. DY-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985 von 600 Deutsche Mark und
ab 1. Januar 1987 von 650 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
2. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
535
667
799
932
1 061
1 324".
3. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
1 235".
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung
,,ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
,,ab 1. 1. 1987 24 240 25 368 26 496 27 612 28 740 29 868";
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 25 476 27 816 30 156 32 496 34 824 37 164";
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 31 932 34 800 37 680 40 560 43 428 46 308";
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 41 736 45 072 48 420 51 756 55 104 58 440 61 776".
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31.12.1986
DM"
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2271
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
2 471".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
710".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die seit dem 1. Januar 1986 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1987 um 3,3 v. H. erhöht, wobei der
Höchstbetrag von 2 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
2 471".
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
1 223
1 540
127".
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Januar 1986" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. Dezember 1986";
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma:
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1. Januar 1987 1 113 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Januar 1987 127 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4 : ,,ab 1. Januar 1987 401 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5 : ,,ab 1. Januar 1987 524 Deutsche Mark".
7. § 38 a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1 :
„ab
1. 1. 1987
DM
768",
b) in Absatz 2:
„ab
1. 1. 1987
DM
589",
c) in Absatz 3:
„ab
1. 1. 1987
DM
295".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 26 491 28 744 29 870",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 30 152 34 827 37 164",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 37 680 43 431 46 307",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 48 418 55 099 58 440 61 781".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986";
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1987 26 491 28 744 29 870",
in Abschnitt 1 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1987 11 921 18 684 21 805",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1987 7 944 12 456 14 532",
in Abschnitt 1 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1987 662 1 038 1 211 ";
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2273
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1987 30 152 34 827 37 164",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1987 13 568 22638 27 111 ",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1987 9 048 15 096 18 072",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1987 754 1 258 1 506";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1987 37 680 43 431 46 307",
in Abschnitt 3 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1987 16 956 28230 33 804",
in Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1987 11 304 18 816 22 536",
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1987 942 1 568 1 878";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1987 48 418 55 099 58 440 61 781 ",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1987 17 019 30 305 40 324 44 482",
in Abschnitt 4 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1987 11 352 20 208 26 880 29 652",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1987 946 1 684 2 240 2 471".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 24. September 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 13. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND (Frühjahr)"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 18. bis 20. März 1988 in Köln
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 14. ,,handarbeit - Internationale Fachmesse Textiles
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II Gestalten"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 14. bis 17. April 1988 in Köln
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 15. ,,ANALYTICA-11. Internationale Fachausstellung mit
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Internationaler Tagung"
vom 19. bis 22. April 1988 in München
1. ,,büro-data - Ausstellung der Bürowirtschaft
Berlin '87'' 16. ,,Hannover-Messe INDUSTRIE '88"
vom 14. bis 17. Oktober 1987 in Berlin vom 20. bis 27. April 1988 in Hannover
2. ,,IMM - Internationale Möbelmesse" 17. ,,optica - Internationale Fachmesse für Augenoptik"
vom 19. bis 24. Januar 1988 in Köln vom 30. April bis 3. Mai 1988 in Köln
3. ,,BAU - 8. Internationale Fachmesse für Baustoffe, 18. ,,BÜRO + COMPUTER - 14. Fachausstellung Büro-
Bausysteme, Bauerneuerungen" technik, Computer, Büromöbel, Organisationsmittel,
vom 20. bis 26. Januar 1988 in München Zeichentechnik"
4. ,,IMA - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- und vom 4. bis 7. Mai 1988 in München
Warenautomaten"
19. ,,ILA '88 - Internationale Luftfahrt-Ausstellung
vom 27. bis 30. Januar 1988 in Frankfurt
Hannover"
5. ,,ISM - Internationale Süßwarenmesse" vom 5. bis 12. Mai 1988 in Hannover
vom 31. Januar bis 4. Februar 1988 in Köln
20. ,,lnterschutz '88 - Der Rote Hahn - Internationale
6. ,,C-8-R MÜNCHEN - 19. Ausstellung Caravan - Boot Ausstellung für Brand- und Katastrophenschutz"
- Internationaler Reisemarkt" vom 28. Mai bis 2. Juni 1988 in Hannover
vom 6. bis 14. Februar 1988 in München
21. ,,IMB - Internationale Messe für Bekleidungsmaschi-
7. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener-
giebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haus- nen"
vom 7. bis 11. Juni 1988 in Köln
technik, Küchengeräte und Küchen"
vom 9. bis 12. Februar 1988 in Köln 22. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportartikel,
8. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 15. Internationale Campingbedarf und Gartenmöbel"
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Sil- vom 4. bis 6. September 1988 in Köln
berwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs-
23. ,,Internationale Gartenfachmesse"
einrichtungen"
vom 4. bis 6. September 1988 in Köln
vom 12. bis 16. Februar 1988 in München
9. ,,ISPO Frühjahr - 28. Internationale Sportartikel- 24. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND (Herbst)"
messe" vom 11 . bis 13. September 1988 in Köln
vom 25. bis 28. Februar 1988 in München 25. ,,BIOTECHNICA HANNOVER '88 - Internationale
10. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeuge, Messe und Kongreß für Biotechnologie"
Schloß und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf" vom 20. bis 22. September 1988 in Hannover
vom 6. bis 9. März 1988 in Köln
26. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
11. ,,Hannover-Messe CeBIT '88 - Welt-Centrum der stellung"
Büro-, Informations- und Telekommunikationstechnik" vom 21. bis 25. September 1988 in Köln
vom 16. bis 23. März 1988 in Hannover
27. ,,photokina - Weltmesse des Bildes, Photo, Film,
12. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und medizi- Video/Photofinishing, professional Media"
nisch-technischen Industrie anläßlich des 94. Kon- vom 5. bis 11 . Oktober 1988 in Köln
gresses der Deutschen Gesellschaft für Innere
Medizin" 28. ,,ORGATECHNIK Köln - Internationale Büromesse"
vom 10. bis 14. April 1988 in Wiesbaden vom 20. bis 25. Oktober 1988 in Köln
Bonn, den 24. September 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Ki nkel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2275
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 24, ausgegeben am 6. Oktober 1987
Tag I n h a It Seite
2. 9. 87 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der Fernbedienungs-
technologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
4. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
9. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
9. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
9. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
10. 9. 87 Bekanntmachung der deutsch-spanischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungs-
übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
11. 9. 87 t?.ekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 zum Europäischen
Ubereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
14. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
14. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
16. 9. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Gestaltung der Beziehungen auf
dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
18. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager
Abkommen über die internationale Hinerlegung gewerblicher Muster oder Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . 600
21. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 601
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
22. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . 604
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 9. 87 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inver-
kehrbringen von Winterroggensaatgut 13 541 (184 2. 10. 87) 3. 10. 87
neu: 7822-6-10
15. 9. 87 Dritt~. Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundfünfzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Anwendung
von Sekundärradar im Luftraum der Bundesrepublik
Deutschland) 13 541 (184 2. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-58
Berichtigung der Schutz- und Sicherheitshafenverord-
nung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord 13 541 (184 2. 10. 87)
9511-25
17.9.87 Einhundertunderste Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Dortmund) 13 729 (187 7. 10. 87) 2. 11. 87
96-1-2-101
21. 9. 87 Zwei_te Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-
Lippstadt) 13 730 (187 7. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-95
24. 9. 87 Einhundertste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Dortmund-
Wickede) 13 730 (187 7. 10. 87) 2. 11. 87
96-1-2-100
2261
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1987 Nr. 46
Tag Inhalt Seite
1. 10. 87 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2261
613-1-1
6. 10. 87 Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des§ 172 des Bundesentschädigungsgesetzes . . . 2263
neu: 251-3-6-29
6. 10. 87 Neunzehnte Verordnung über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen gemäß den
§§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für die Verwaltungs- und
Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter (19. Bemessungsverordnung) . . . . . . . . . . . 2264
neu: 8232-37-19; 8232-37-18
7. 10. 87 Vierte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2265
8052-1
7. 10. 87 Verordnung über die Gewährung von Prämien an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch (Rind- und
Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2266
neu: 7847-11-4-56; 7847-11-4-55
9. 10. 87 Änderungsverordnung 1987 zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesent-
schäd~ungsgese~es............................................................... 2268
251-1-1, 251-1-2, 251-1-3
24. 9. 87 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 2274
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2275
Verkündungen im Bundesanzeiger..................................................... 2276
Sechsunddreißigste Verordnung
:zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung
Vom 1. Oktober 1987
Auf Grund des § 23 Abs. 4 des Zollgesetzes in der 1 . Folgender § 28 wird eingefügt:
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 ,,§ 28
S. 529), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom
Eine verbindliche Zolltarifauskunft über die Einrei-
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441) geändert worden ist,
hung einer Ware in die Position oder Unterposition des
wird verordnet:
Zolltarifs wird bis zur achtstelligen Codenummer der
Kombinierten Nomenklatur der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die
Artikel 1
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Die Allgemeine Zollordnung in der Fassung der Gemeinsamen Zolltarif (ABI. EG Nr. L 256 S. 1) in der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 560, 1221; jeweils geltenden Fassung erteilt. Sie kann auf Antrag
1977 1 S. 287; 1982 1 S. 667; 1984 1 S. 107), zuletzt bei Vorliegen eines berechtigten Interesses auch auf
geändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1987 die Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs
(BGBI. 1 S. 520), wird wie folgt geändert: erstreckt werden."
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Die §§ 29 und 30 werden wie folgt gefaßt: Nomenklatur; in den Fällen des § 28 Satz 2 auch die
Codenummer des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs,
,,§ 29
(1) Eine verbindliche Zolltarifauskunft ist mit vorge- 4. den Befund,
schriebenem Vordruck zu beantragen. Der Antrag muß 5. die Warenbeschreibung, wobei angenommene
über alle Merkmale und Umstände Aufschluß geben, Angaben besonders zu kennzeichnen sind,
die für die Einreihung der Ware in den Zolltarif von
Bedeutung sind. Die Neuerteilung einer durch Frist- 6. die Begründung, wobei der Antragsteller auf eine
ablauf außer Kraft getretenen Auskunft kann formlos eingehende Begründung verzichten kann,
unter Bezugnahme auf den dieser Auskunft zugrunde- 7. die Angabe der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Zoll-
liegenden Antrag und die hierzu eingereichten Unter- gesetzes gebundenen Zollstellen, soweit bereits
suchungsunterlagen beantragt werden, wenn sich die beantragt. Diese Angabe sowie die Bindung weite-
tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert haben. rer Zollstellen kann auf Antrag nachgeholt werden.
(2) Dem Antrag sind von jeder Ware, für die eine (3) Im unverbindlichen Teil wird auf die Codenummer
Auskunft beantragt wird, drei Proben - jeweils in der für des Deutschen Gebrauchs-Zolltarifs in den Fällen des
die amtliche Untersuchung ausreichenden Menge - § 28 Satz 1 sowie auf sonstige die Zollabfertigung
beizufügen. Ist dies wegen der besonderen Beschaf- betreffende Umstände hingewiesen."
fenheit der Ware wie Größe, Verderblichkeit, Wert oder
dergleichen nicht angebracht, so hat der Antragsteller
drei Abbildungen oder so genaue Beschreibungen in 3 · Folgender § 148 c wird eingefügt:
deutscher Sprache vorzulegen, daß die Auskunft ,,§ 148 C
danach erteilt werden kann. Die Oberfinanzdirektion (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist
kann hierauf verzichten, wenn sie die Beschaffenheit ab dem 1 . Januar 1988 anzuwenden.
der Ware bereits aus ihrer handelsüblichen Bezeich-
nung erkennen kann. Soweit die Bindung von mehr als (2) Die §§ 28 bis 30 in der ab 1. Januar 1988 gelten-
einer Zollstelle beantragt wird, sollen in entsprechender den Fassung (Artikel 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom
Anzahl zusätzliche Proben, Abbildungen oder 1. Oktober 1987 - BGBI. 1 S. 2261) können bereits ab
Beschreibungen vorgelegt werden. dem 1. September 1987 angewandt werden, soweit die
verbindliche Einreihung von Waren in eine Position
(3) Für das Auskunftsverfahren erforderliche weitere oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur
Proben, Abbildungen, Beschreibungen oder andere beantragt wird. Dabei gelten § 23 Abs. 2 Satz 2 und
Unterlagen sind der Oberfinanzdirektion in der angefor- Abs. 3 des Zollgesetzes sinngemäß."
derten Anzahl vorzulegen.
§ 30 Artikel 2
(1) Die verbindliche Zolltarifauskunft wird schriftlich
erteilt und als solche gekennzeichnet. Sie enthält Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
neben dem verbindlichen auch einen unverbindlichen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Teil, auf den sich die Bindungswirkung nicht erstreckt. auch im Land Berlin.
(2) Der verbindliche Teil der Zolltarifauskunft umfaßt
Artikel 3
1. das Ausstellungsdatum,
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
2. die Bezugnahme auf den Antrag,
1. Januar 1988 in Kraft. § 148 c Abs. 2 der Allgemeinen
3. die Einreihung der Ware bis zur achten Stelle in die Zollordnung in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 tritt am
Position oder Unterposition der Kombinierten Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 1 . Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2263
Neunundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 6. Oktober 1987
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
derungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
sung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG-
an Nordrhein-Westfalen 263 172 000 DM
Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1315), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver- Bayern 103 424 000 DM
ordnet: Hessen 48 079 000 DM
§ 1 Rheinland-Pfalz 368 291 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Hamburg 4110 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Berlin 248 702 000 DM
im Rechnungajahr 1986
insgesamt 1 035 778 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1986 betragen: führen an den Bund folgende Beträge ab:
in den Ländern (außer Berlin) 1 470 934 000 DM Baden-Württemberg 70 628 000 DM
in Berlin . Niedersachsen 17 729 000 DM
292 590 000 DM
Schleswig-Holstein 28 294 000 DM
insgesamt 1 763 524 000 DM
Saarland 4 418 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Bremen 3 688 000 DM
gungsaufwendungen beträgt:
insgesamt 124 757 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 735 467 000 DM
in Berlin 175 554 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
insgesamt 911 021 000 DM den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs- nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
aufwendungen betragen: aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
sind.
in Nordrhein-Westfalen 227 712 000 DM
Bayern 150 212 000 DM §2
Baden-Württemberg 127 007 000 DM
Berlin-Klausel
Niedersachsen 98 302 000 DM
Hessen 75 579 000 DM Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Rheinland-Pfalz 49 332 000 DM
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Schleswig-Holstein 35 699 000 DM
im Saarland 14 257 000 DM
in Hamburg 21 531 000 DM §3
Bremen 8 984 000 DM 1n krafttreten
Berlin 43 888 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
insgesamt 852 503 000 DM kündung in Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1987
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Neunzehnte Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(19. Bemessungsverordnung)
Vom 6. Oktober 1987
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Berlin auf 3,462
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- Schleswig-Holstein auf 3,855
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas- Oldenburg-Bremen auf 2,455
sung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom
Braunschweig auf 1,302
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden
ist, wird nach Anhören des Verbandes deutscher Renten- Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,625
versicherungsträger mit Zustimmung des Bundesrates Seekasse auf 0,351
verordnet: und
für 1988 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
§ 1
Landesversicherungsanstalt
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Hannover auf 8,276
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305 Westfalen auf 12,203
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver-
Hessen auf 7,705
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten-
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag Rheinprovinz auf 14,065
wird Oberbayern auf 5,303
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,638
für 1987 endgültig auf 4 943 000 000 DM
Rhein land-Pfalz auf 5,933
und
für das Saarland auf 1,570
für 1988 vorläufig auf 5 102 000 000 DM
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,661
festgesetzt.
Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,941
§ 2 Unterfranken auf 1,977
Schwaben auf 2,791
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-
Württemberg auf 8,693
rung der Arbeiter gemäß § 1390 a Abs. 2 der Reichsversi-
cherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für Baden auf 7,194
1987 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die Berlin auf 3,462
Schleswig-Holstein auf 3,855
Landesversicherungsanstalt
Oldenburg-Bremen auf 2,455
Hannover auf 8,276
Braunschweig auf 1,302
Westfalen auf 12,203
Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,625
Hessen auf 7,704
Seekasse auf 0,351
Rheinprovinz auf 14,061
Oberbayern auf 5,303 §3
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,638
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
Rheinland-Pfalz auf 5,933 neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
für das Saarland auf 1,570 aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,663 nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,091 kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Verrin-
Unterfranken auf 1,977
gerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
Schwaben auf 2,641 der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Württemberg auf 8,696 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts-
Baden auf 7,194 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2265
§4 §5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1987 bezogenen Vor-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im schriften der 18. Bemessungsverordnung vom 14 Juli
Land Berlin. 1986 (BGBI. 1 S. 1058) außer Kraft.
Bonn, den 6. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Vierte Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung
Vom 7. Oktober 1987
Auf Grund des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsan-
passungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
wird aus Anlaß des Organisationserlasses vom 7. Juli
1987 (BGBI. 1S. 1591) im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern des Innern, für Arbeit und Sozialordnung sowie
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet:
Artikel 1
(8052-1)
Im Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt
geändert durch § 38 des Gesetzes vom 6. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2154), ist an jeder der folgenden Stellen
,,Arbeit und Sozialordnung" ersetzt durch „Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit":
§ 2 Abs. 4,
§ 4 Abs. 4 und 5,
§ 9 Abs. 3 Satz 2 sowie
§ 11 Abs. 4.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 57 des Zuständig-
keitsanpassungs-Gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1987 in
Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Prämien
an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch
(Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)
Vom 7. Oktober 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des (2) Der Erzeuger kann in seinem Antrag nach § 2 Abs. 2
§ 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Nr. 1 erklären, daß Tiere,
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
1. für die ein Antrag in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
1987 gestellt wird und die
wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finan-
zen und für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundes- 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens
rates verordnet: 12 Monate alt und
3. frühestens 3 Werktage und spätestens 6 Monate nach
§ 1 Antragstellung unmittelbar zur Schlachtung abgegeben
Anwendungsbereich werden,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- mindestens drei Monate vor Antragstellung in seinem
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Bestand gehalten worden sind. Für diese Tiere gilt Ab-
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich satz 1 nicht. Der Erzeuger hat der nach Landesrecht
zuständigen Behörde für die in Satz 1 genannten Tiere
1. der Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleisch- unverzüglich nach der Schlachtung die Schlachtvieh-
erzeuger, abrechnung zu übersenden.
2. der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des
Mutterkuhbestandes und §5
3. der Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaf- Kennzeichnung
fleischerzeuger
(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf Gewährung einer
§ 2 Prämie nach § 1 Nr. 1 stellt, hat die Tiere, für die ein Antrag
Antrag 1. in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni 1987 gestellt wird, am
rechten Ohr,
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach§ 1 sind
2. im Januar 1988 gestellt wird, am linken Ohr und
nach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt 3. im September 1988 gestellt wird, am rechten Ohr
macht, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu kennzeichnen.
einzureichen.
(2) Die Kennzeichnung ist
(2) Die Erzeuger können Anträge auf die Prämie 1. durch Lochung mit einem Durchmesser von minde-
1. nach§ 1 Nr. 1 in der Zeit vom 6. April bis 5. Juni 1987, stens 1 cm und höchstens 1,5 cm oder
1. bis 31. Januar 1988 und 1. bis 30. September 1988, 2. durch Anbringung einer nicht entfernbaren lila gefärb-
2. nach § 1 Nr. 2 jährlich in der Zeit vom 15. Juni bis ten aus einem Stück gefertigten Metallohrmarke mit der
30. September und Aufschrift „Sonderprämie VO 468/87-D"
3. nach § 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Dezember des vor der Antragstellung vorzunehmen.
Wirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt werden (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für
soll, bis zum 31. Januar des folgenden Wirtschafts- die in § 4 Abs. 2 genannten Tiere eine von Absatz 2
jahres abweichende Kennzeichnung zulassen, falls die in Ab-
stellen. satz 2 genannte Kennzeichnung nicht möglich oder nicht
zumutbar und die ersatzweise vorzunehmende Kenn-
(3) Die Sonderprämie nach§ 1 Nr. 1 wird als Bestands- zeichnung gut erkennbar und dauerhaft ist.
prämie gewährt.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt
§3 sicher, daß Tiere, für die ein Antrag auf Gewährung einer
Prämie nach § 1 Nr. 2 gestellt wird, mit einer Ohrmarke
Prämien bescheid gekennzeichnet sind, die das einzelne Tier unverwechsel-
Die Prämien werden durch Bescheid festgesetzt. bar identifiziert.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für
§4 Tiere, die durch einen anerkannten Milch- oder Mastkon-
Kontrollzeitraum trollverband oder eine anerkannte Züchtervereinigung
dauernd überwacht werden, eine für die besonderen
(1) Der Erzeuger hat die Tiere, für die Prämien nach§ 1 Zwecke dieser Vereinigung oder dieses Verbandes vorge-
Nr. 1 beantragt worden sind, während mindestens nommene Kennzeichnung durch nicht entfernbare Ohr-
3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in seinem marken verwendet werden, falls diese eine unverwechsel-
Betrieb zu halten. bare Identifizierung jedes einzelnen Tieres zuläßt. Die
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2267
Kennzeichen der Tiere sind in den Anträgen nach § 2 §8
Abs. 2 Nr. 1 einzeln anzugeben. Die nach Satz 1 gekenn- Bestandsverzeichnis
zeichneten Tiere dürfen nur zur Schlachtung abgegeben,
selbst geschlachtet oder nach einem Drittland ausgeführt (1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach
werden. Unverzüglich nach der Schlachtung oder der Aus- § 1 Nr. 2 stellt oder eine Kennzeichnung nach § 5 Abs. 5
fuhr hat der Antragsteller der nach Landesrecht zuständi- verwendet, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere, für
gen Behörde eine Bescheinigung zu übersenden, aus der die Prämien beantragt worden sind, zu führen und Verän-
hervorgeht, daß das Tier mit dem Kennzeichen nach derungen im Bestand der nach Landesrecht zuständigen
Satz 1 geschlachtet oder ausgeführt worden ist. Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§6 (2) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach
§ 1 Nr. 3 stellt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere,
Ausfuhr für die Prämien beantragt worden sind, zu führen und
(1) Tiere, für die ein Antrag auf Prämie nach § 1 Nr. 1 dieses nach Ablauf der in Artikel 2 Verordnung (EWG)
gestellt worden ist oder gestellt werden soll, sind einer Nr. 3007/84 der Kommission vom 26. Oktober 1984
besonderen Kontrolle zu unterziehen, falls sie vor Ablauf (ABI. EG Nr. L 283 S. 28) genannten Frist der nach Lan-
des Kontrollzeitraums nach § 4 zur Mästung in einen EG- desrecht zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
Mitgliedstaat versendet werden sollen, in dem lediglich die
Kalbungsprämie angewendet wird. Die Durchführung der (3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antragstel-
besonderen Kontrolle ist schriftlich bei der nach Landes- lung nach § 2 Abs. 1 bis zum Ende des Zeitraums, in dem
recht zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag soll der Erzeuger die Tiere. nach den Vorschriften der in § 1
spätestens 10 Tage vor der geplanten Versendung bei der genannten Rechtsakte oder nach § 4 Abs. 1 in seinem
Betrieb halten muß, zu führen.
Behörde eingehen. Die Zahl und das Alter der zu kontrol-
lierenden Tiere ist in dem Antrag anzugeben.
(2) Die Behörde stellt sicher, daß die Tiere nach §9
Abschluß der Kontrolle so unverwechselbar mit einer Ohr-
Ordungswidrigkeiten
marke gekennzeichnet sind, daß die Ausfuhr überwacht
werden kann. Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
(3) Für die nach den Absätzen 1 und 2 kontrollierten und
nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
gekennzeichneten Tiere gilt § 4 nicht.
1. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 die Schlachtviehabrech-
nung oder entgegen § 5 Abs. 5 Satz 4 die Bescheini-
§7 gung über die Schlachtung oder Ausfuhr nicht oder
Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig übersendet oder
(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleiben- 2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 Tiere nicht, nicht in der
den Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestands- vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kenn-
verzeichnis (§ 8) sowie alle Belege über die in seinem zeichnet.
Betrieb gehaltenen Tiere, für die eine Prämie beantragt
worden ist, sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht § 10
nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungs- Berlin-Klausel
frist besteht.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(2) Der Prämienempfänger hat der nach Landesrecht tungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Gesetzes zur
zuständigen Behörde und dem jeweiligen Landesrech- Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
nungshof das Betreten der Betriebsräume während der auch im Land Berlin.
Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Aus- § 11
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu Inkrafttreten
gewähren.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten Kraft. Gleichzeitig tritt die Rind- und Schaffleisch-Erzeu-
gehen auf den Betriebsnachfolger über, der sich bei der gerprämienverordnung vom 10. April 1987 (BAnz.
zuständigen Behörde verpflichtet hat, die von seinem Vor- S. 4277), geändert durch die Verordnung vom 14. Mai
gänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen. 1987 (BAnz. S. 5657), außer Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Änderungsverordnung 1987
zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 9. Oktober 1987
Auf Grund der §§ 27, 42 Abs. 1 und 3, §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-Schlußgesetz
vom 14. September 1965 (BGBI. 1S. 1315) die§§ 27, 42 Abs. 1 und 3 und§ 126 geändert und§ 166 b eingefügt worden
sind, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
,,2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbs-
unfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie
nicht ein eigenes Einkommen
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich
haben;".
2. § 13 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985 von 600 Deutsche Mark und
ab 1. Januar 1987 von 650 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
3. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1.1.1986
bis
31.12.1986
DM"
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2269
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
1 061
1 061
533
403
295
265
533
799
533".
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,ab 1. 1. 1987 29 870 37 164 50 388 66 349",
bb) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66½ % aus Nr. 1]"):
,,ab 1. 1. 1987 19 913 24 776 33 592 44 233",
cc) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 1. 1987 11 952 14 868 20 160 26 544",
dd) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
„ab 1. 1. 1987 5 976 7 428 10 080 13 272".
Artikel 2
Änderung der 2. DY-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,,(5) Erzielte und erzielbare Einkünfte werden nur insoweit berücksichtigt, als sie den Betrag
von 150 Deutsche Mark,
ab 1. September 1965 von 200 Deutsche Mark,
ab 1. September 1969 von 250 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1972 von 300 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1974 von 350 Deutsche Mark,
ab 1. Februar 1976 von 400 Deutsche Mark,
ab 1. März 1978 von 450 Deutsche Mark,
ab 1. März 1980 von 500 Deutsche Mark,
ab 1. Juli 1982 von 550 Deutsche Mark,
ab 1. Januar 1985 von 600 Deutsche Mark und
ab 1. Januar 1987 von 650 Deutsche Mark
monatlich übersteigen."
2. § 21 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
535
667
799
932
1 061
1 324".
3. § 21 b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
1 235".
4. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
a) In den Abschnitten 1 bis 4 wird die Zeitbestimmung
,,ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile ersetzt durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende neue Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
,,ab 1. 1. 1987 24 240 25 368 26 496 27 612 28 740 29 868";
bb) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 25 476 27 816 30 156 32 496 34 824 37 164";
cc) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 31 932 34 800 37 680 40 560 43 428 46 308";
dd) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 41 736 45 072 48 420 51 756 55 104 58 440 61 776".
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juli 1986
(BGBI. 1 S. 1175), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31.12.1986
DM"
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2271
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
2 471".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
710".
3. § 33 Abs. 4 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Die seit dem 1. Januar 1986 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. Januar 1987 um 3,3 v. H. erhöht, wobei der
Höchstbetrag von 2 471 Deutsche Mark nicht überschritten werden darf."
4. § 33 a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
2 471".
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift über der letzten Spalte wird ersetzt durch folgende Überschrift:
„vom
1. 1. 1986
bis
31. 12. 1986
DM"
b) rechts neben der bisherigen letzten Spalte wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1. 1. 1987
DM
1 223
1 540
127".
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. Januar 1986" in der jeweiligen letzten Zeile der Absätze 3 bis 5 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. Dezember 1986";
b) der Punkt hinter der jeweiligen letzten Zeile wird ersetzt durch ein Komma:
c) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1. Januar 1987 1 113 Deutsche Mark",
bb) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Januar 1987 127 Deutsche Mark",
cc) in Absatz 4 : ,,ab 1. Januar 1987 401 Deutsche Mark",
dd) in Absatz 5 : ,,ab 1. Januar 1987 524 Deutsche Mark".
7. § 38 a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 wird jeweils nach der letzten Spalte folgende Spalte angefügt:
a) in Absatz 1 :
„ab
1. 1. 1987
DM
768",
b) in Absatz 2:
„ab
1. 1. 1987
DM
589",
c) in Absatz 3:
„ab
1. 1. 1987
DM
295".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4 wird ersetzt durch die
Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986",
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 26 491 28 744 29 870",
bb) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 30 152 34 827 37 164",
cc) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 37 680 43 431 46 307",
dd) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
„ab 1. 1. 1987 48 418 55 099 58 440 61 781".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage 5 c zu § 22) wird wie folgt geändert:
a) Die Zeitbestimmung „ab 1. 1. 1986" in der jeweiligen letzten Zeile der Abschnitte 1 bis 4, Nr. 1 bis 4, wird ersetzt
durch die Zeitbestimmung „bis 31. 12. 1986";
b) unter der bisherigen letzten Zeile wird jeweils folgende Zeile angefügt:
aa) in Abschnitt 1 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1987 26 491 28 744 29 870",
in Abschnitt 1 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1987 11 921 18 684 21 805",
in Abschnitt 1 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1987 7 944 12 456 14 532",
in Abschnitt 1 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1987 662 1 038 1 211 ";
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2273
bb) in Abschnitt 2 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1987 30 152 34 827 37 164",
in Abschnitt 2 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1987 13 568 22638 27 111 ",
in Abschnitt 2 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1987 9 048 15 096 18 072",
in Abschnitt 2 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1987 754 1 258 1 506";
cc) in Abschnitt 3 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1987 37 680 43 431 46 307",
in Abschnitt 3 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1987 16 956 28230 33 804",
in Abschnitt 3 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1987 11 304 18 816 22 536",
in Abschnitt 3 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1987 942 1 568 1 878";
dd) in Abschnitt 4 Nr. 1: ,,ab 1. 1. 1987 48 418 55 099 58 440 61 781 ",
in Abschnitt 4 Nr. 2: ,,ab 1. 1. 1987 17 019 30 305 40 324 44 482",
in Abschnitt 4 Nr. 3: ,,ab 1. 1. 1987 11 352 20 208 26 880 29 652",
in Abschnitt 4 Nr. 4: ,,ab 1. 1. 1987 946 1 684 2 240 2 471".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 24. September 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 13. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND (Frühjahr)"
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im vom 18. bis 20. März 1988 in Köln
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 14. ,,handarbeit - Internationale Fachmesse Textiles
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II Gestalten"
S. 649), wird bekanntgemacht: vom 14. bis 17. April 1988 in Köln
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen 15. ,,ANALYTICA-11. Internationale Fachausstellung mit
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: Internationaler Tagung"
vom 19. bis 22. April 1988 in München
1. ,,büro-data - Ausstellung der Bürowirtschaft
Berlin '87'' 16. ,,Hannover-Messe INDUSTRIE '88"
vom 14. bis 17. Oktober 1987 in Berlin vom 20. bis 27. April 1988 in Hannover
2. ,,IMM - Internationale Möbelmesse" 17. ,,optica - Internationale Fachmesse für Augenoptik"
vom 19. bis 24. Januar 1988 in Köln vom 30. April bis 3. Mai 1988 in Köln
3. ,,BAU - 8. Internationale Fachmesse für Baustoffe, 18. ,,BÜRO + COMPUTER - 14. Fachausstellung Büro-
Bausysteme, Bauerneuerungen" technik, Computer, Büromöbel, Organisationsmittel,
vom 20. bis 26. Januar 1988 in München Zeichentechnik"
4. ,,IMA - Internationale Fachmesse Unterhaltungs- und vom 4. bis 7. Mai 1988 in München
Warenautomaten"
19. ,,ILA '88 - Internationale Luftfahrt-Ausstellung
vom 27. bis 30. Januar 1988 in Frankfurt
Hannover"
5. ,,ISM - Internationale Süßwarenmesse" vom 5. bis 12. Mai 1988 in Hannover
vom 31. Januar bis 4. Februar 1988 in Köln
20. ,,lnterschutz '88 - Der Rote Hahn - Internationale
6. ,,C-8-R MÜNCHEN - 19. Ausstellung Caravan - Boot Ausstellung für Brand- und Katastrophenschutz"
- Internationaler Reisemarkt" vom 28. Mai bis 2. Juni 1988 in Hannover
vom 6. bis 14. Februar 1988 in München
21. ,,IMB - Internationale Messe für Bekleidungsmaschi-
7. ,,DOMOTECHNICA - Internationale Messe für ener-
giebetriebene Haushaltgroß- und -kleingeräte, Haus- nen"
vom 7. bis 11. Juni 1988 in Köln
technik, Küchengeräte und Küchen"
vom 9. bis 12. Februar 1988 in Köln 22. ,,SPOGA- Internationale Fachmesse für Sportartikel,
8. ,,INHORGENTA MÜNCHEN - 15. Internationale Campingbedarf und Gartenmöbel"
Fachmesse für Uhren, Schmuck, Edelsteine und Sil- vom 4. bis 6. September 1988 in Köln
berwaren mit zugehörigen Fertigungs- und Betriebs-
23. ,,Internationale Gartenfachmesse"
einrichtungen"
vom 4. bis 6. September 1988 in Köln
vom 12. bis 16. Februar 1988 in München
9. ,,ISPO Frühjahr - 28. Internationale Sportartikel- 24. ,,Internationale Messe KIND + JUGEND (Herbst)"
messe" vom 11 . bis 13. September 1988 in Köln
vom 25. bis 28. Februar 1988 in München 25. ,,BIOTECHNICA HANNOVER '88 - Internationale
10. ,,Internationale Eisenwarenmesse - Werkzeuge, Messe und Kongreß für Biotechnologie"
Schloß und Beschlag, Bau- und Heimwerkerbedarf" vom 20. bis 22. September 1988 in Hannover
vom 6. bis 9. März 1988 in Köln
26. ,,IFMA - Internationale Fahrrad- und Motorrad-Aus-
11. ,,Hannover-Messe CeBIT '88 - Welt-Centrum der stellung"
Büro-, Informations- und Telekommunikationstechnik" vom 21. bis 25. September 1988 in Köln
vom 16. bis 23. März 1988 in Hannover
27. ,,photokina - Weltmesse des Bildes, Photo, Film,
12. ,,Fachausstellung der pharmazeutischen und medizi- Video/Photofinishing, professional Media"
nisch-technischen Industrie anläßlich des 94. Kon- vom 5. bis 11 . Oktober 1988 in Köln
gresses der Deutschen Gesellschaft für Innere
Medizin" 28. ,,ORGATECHNIK Köln - Internationale Büromesse"
vom 10. bis 14. April 1988 in Wiesbaden vom 20. bis 25. Oktober 1988 in Köln
Bonn, den 24. September 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Ki nkel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1987 2275
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 24, ausgegeben am 6. Oktober 1987
Tag I n h a It Seite
2. 9. 87 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung auf dem Gebiet der Fernbedienungs-
technologie. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
4. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Burkina Faso über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 588
9. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
9. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über den internationalen
Warentransport mit Carnets-TIR . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 590
9. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 591
10. 9. 87 Bekanntmachung der deutsch-spanischen Vereinbarung zu Artikel 5 des Europäischen Auslieferungs-
übereinkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 592
11. 9. 87 t?.ekanntmachung über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls vom 15. März 1978 zum Europäischen
Ubereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 593
14. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Lesotho über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594
14. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
16. 9. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die weitere Gestaltung der Beziehungen auf
dem Gebiet des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 598
18. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager
Abkommen über die internationale Hinerlegung gewerblicher Muster oder Modelle . . . . . . . . . . . . . . . . 600
21. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 601
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gewährung
ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
22. 9. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Dschibuti über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . 604
22. 9. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Einfuhr von Gegenständen
erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 604
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2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
30. 9. 87 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inver-
kehrbringen von Winterroggensaatgut 13 541 (184 2. 10. 87) 3. 10. 87
neu: 7822-6-10
15. 9. 87 Dritt~. Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Achtundfünfzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Anwendung
von Sekundärradar im Luftraum der Bundesrepublik
Deutschland) 13 541 (184 2. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-58
Berichtigung der Schutz- und Sicherheitshafenverord-
nung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord 13 541 (184 2. 10. 87)
9511-25
17.9.87 Einhundertunderste Durchführungsverordnung der Bun-
desanstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslande-
platz Dortmund) 13 729 (187 7. 10. 87) 2. 11. 87
96-1-2-101
21. 9. 87 Zwei_te Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-
Lippstadt) 13 730 (187 7. 10. 87) 19. 11. 87
96-1-2-95
24. 9. 87 Einhundertste Durchführungsverordnung der Bundes-
anstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung
(Festlegung von Flugverfahren für Flüge nach Sichtflug-
regeln zum und vom Verkehrslandeplatz Dortmund-
Wickede) 13 730 (187 7. 10. 87) 2. 11. 87
96-1-2-100