2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 23. September 1987
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des § 72 Abs. 3 des 2. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung ,,(2) Der Familienzuschlag beträgt monatlich bei
vom 19. August 1975 (BGBI. 1S. 2273) wird im Einverneh- einem Sanitätsoffizier-Anwärter
men mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundes-
minister der Finanzen verordnet: ohne kindergeldberechtigendes Kind
einhundertdreiunddreißig Deutsche Mark.
Artikel 1
Für jedes kindergeldberechtigende Kind erhöht sich der
Die Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitäts- Familienzuschlag nach Satz 1 um je einhundertneun-
offizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 zehn Deutsche Mark.
S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
Die Sätze 1 und 2 finden auch auf diejenigen Sanitäts-
28. August 1986 (BGBI. 1S. 1488), wird wie folgt geändert:
offizier-Anwärter Anwendung, denen ohne Berücksich-
tigung des § 3 oder des § 8 des Bundeskindergeld-
1 . § 5 wird wie folgt gefaßt: gesetzes Kindergeld zustehen würde. Sanitätsoffizier-
,,§ 5 Anwärter nach Absatz 1 Nr. 3 erhalten für das kinder-
Der Grundbetrag beträgt geldberechtigte Kind, wenn der Sanitätsoffizier-Anwär-
ter nicht auch die Voraussetzungen des Absatzes 1
monatlich im 1. und 2. Semester Nr. 3 Buchstabe b erfüllt, als Familienzuschlag nur den
eintausendachthundertdreiunddreißig Deutsche Mark, Erhöhungsbetrag nach Satz 2 für jedes berücksich-
nach der Ernennung tigungsfähige Kind."
zum Fahnenjunker oder Seekadett
zweitausendundsechs Deutsche Mark, 3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
im 3. und 4. Semester ,,(3) Steht der Ehegatte eines Sanitätsoffizier-Anwär-
zweitausendeinhundertsechsundneunzig Deutsche ters als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im
Mark, öffentlichen Dienst im Sinne des § 40 Abs. 7 Satz 1 bis
im 5. und 6. Semester 3 des Bundesbesoldungsgesetzes oder ist er auf
- vor Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier- Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberech-
der pharmazeutischen Prüfung tigt und steht ihm der Ortszuschlag der Stufe 2 oder
einer der folgenden Stufen zu, so erhält der Sanitäts-
zweitausendeinhundertsechsundneunzig Deutsche
offizier-Anwärter den Familienzuschlag nach Absatz 2
Mark,
Satz 1 nur in Höhe von sechsundsechzig Deutsche
- nach Bestehen der ärztlichen, zahnärztlichen, tier- Mark.
ärztlichen Vorprüfung oder des ersten Abschnitts
der pharmazeutischen Prüfung Hinsichtlich des Familienzuschlages nach Absatz 2
zweitausenddreihundertsiebenundneunzig Deut- Satz 2 findet § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungs-
sche Mark, gesetzes sinngemäß Anwendung."
im 7. und 8. Semester
zweitausendfünfhundertundneunzig Deutsche Mark,
Artikel 2
ab dem 9. Semester
zweitausendsechshundertneunundfünfzig Deutsche Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987
Mark." in Kraft.
Bonn, den 23. September 1987
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Pfahls
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2247
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 25. September 1987
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung und der zu 1. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-
Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 23. März 1987 zes zur Durchführung der gemeinsamen
(BGBI. 1 S. 1041) wird nachstehend der Wortlaut der Marktorganisationen vom 31. August 1972
Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der seit (BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1
1. Juli 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu- des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
fassung berücksichtigt: S. 705) geändert worden sind, des § 1O
1. die am 16. September 1977 in Kraft getretene Verord- Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-
nung vom 25. August 1977 (BGBI. 1 S. 1741), führung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen sowie des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-
2. den am 30. März 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der tungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1
Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S.~418), s. 1426, 1427),
3. den n:,it Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft getretenen zu 2. bis 4. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 1980 (BGBI. 1 zes zur Durchführung der gemeinsamen
s. 1069), Marktorganisationen, die durch Artikel 38
4. den mit Wirkung vom 1. Juni 1982 in Kraft getretenen Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 ge-
Artikel 1 der Verordnung vom 30. August 1982 (BGBI. 1 ändert worden sind, sowie des § 1O Abs. 1
S. 1253), des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen,
5. den mit Wirkung vom 1. Juni 1983 in Kraft getretenen
Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 1983 (BGBI. 1 zu 5. bis 7. des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch-
S. 1125), führung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen, der durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes
6. den mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft getretenen
vom 18. März 1975 geändert worden ist,
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1
s. 193), zu 8. des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
7. den mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft getretenen
nisationen in der Fassung der Bekannt-
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1955), S. 1397) sowie des § 12 Abs. 3 des Finanz-:
8. den nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 und 2 im wesentlichen verwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1
am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der ein- Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984
gangs genannten Verordnung. (BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt worden ist.
Bonn, den 25. September 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung)
§ 1 2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu welchem
Anwendungsbereich Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende Gesamt-
futterfläche im Berggebiet liegt (§ 3 a Abs. 1),
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
3. im Falle der Abgabeermäßigung, daß ihr Betriebssitz
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
oder ihre landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet liegt
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-
(§ 3 a Abs. 2).
erzeugnisse hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwor-
tungsabgabe (Abgabe). (2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern,
reichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die
§2 Ankaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Ge-
schäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Be-
Zuständigkeit
scheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt ein.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist
(3) Erzeuger, die Milch innerhalb eines Milchwirtschafts-
die Bundesfinanzverwaltung.
jahres an mehr als eine Ankaufstelle liefern, haben im
Falle der Abgabeermäßigung (§ 3 a Abs. 2) der Bescheini-
gung eine Erklärung darüber beizufügen, welchen Teil der
§3 Jahreshöchstmenge
Begriffsbestimmungen 1. die Ankaufstelle berücksichtigen soll,
Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in seinem 2. andere Ankaufstellen berücksichtigen sollen oder
landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch bereits berücksichtigt haben.
1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder (4) (weggefallen)
einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle)
verkauft, (5) Änderungen der Umstände, die für eine vollständige
oder teilweise Abgabefreiheit oder für eine Abgabeermäßi-
2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet
gung maßgebend sind, sind der Ankaufstelle oder dem
und für die dabei angefallene und in seinem Betrieb
örtlich zuständigen Hauptzollamt zu melden.
verfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält
(Selbstvermarkter).
§4a
§3a Kleinerzeuger 1984/1985
Teilweise Abgabefreiheit - Abgabeermäßigung (1) Die für die Zeit vom 2. April 1984 bis zum 31. März
(1) Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb eines 1985 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Klein-
Berggebietes haben, entrichten eine um den Vomhundert- erzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchst-
satz gekürzte Abgabe, der dem Anteil der innerhalb von menge von 60 000 kg um 0, 71 DM je 100 kg Milch. Klein-
Berggebieten gelegenen Futterfläche an der dem Betrieb erzeuger sind Abgabeschuldner, die
dienenden Gesamtfutterfläche entspricht. 1 . im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milch-
erzeugnisse geliefert haben und deren in dieser Zeit
(2) Abgabeschuldner, deren Betriebssitz oder deren
landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50 vom Hun- gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent weniger
dert in einem benachteiligten Gebiet liegt, entrichten für als 100 000 kg betragen hat oder
eine auf das Milchwirtschaftsjahr bezogene Höchstmenge 2. nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und vor
(Jahreshöchstmenge), die durch Rechtsakte nach§ 1 fest- dem 1 . Dezember 1984 die Lieferung von Milch oder
gesetzt ist, eine ermäßigte Abgabe, für die restliche Menge Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder auf-
die volle Abgabe. genommen haben und deren gelieferte Menge Milch
oder Milchäquivalent in dem Zwölfmonatszeitraum, der
§4 mit dem Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme
begonnen hat, weniger als 100 000 kg beträgt.
Nachweis der Abgabefreiheit
oder Abgabeermäßigung (2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1
Satz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die Verord-
(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Landes- nung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom 27. April 1984
recht zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung
(ABI. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bundesrepublik Deutsch-
nachzuweisen
land festgesetzten 'Betrag unter- oder überschreitet, wird
1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, daß ihr der Differenzbetrag anteilig auf alle Kleinerzeuger in der
Betriebssitz in einem Berggebiet liegt (§ 3 Abs. 2), Weise umgelegt, daß jedem unter Berücksichtigung der
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2249
Milchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung ange-
erfolgt ist, entweder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder meldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene
von ihm ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforde- Abgaben hinzuzurechnen.
rung oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen
mit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforderungs- §6
betrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der Gewäh-
rungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuziehen. Der je Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern
100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag sowie (1) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem für
der Zeitpunkt, zu dem dieser anzuwenden ist, werden vom seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats
(Bundesminister) im Bundesanzeiger bekanntgegeben; eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die
nach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines
Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3 a Abs. 2 bleibt 1. die Menge in Kilogramm der im Herstellungsmonat
unberührt. beim Herstellen von Butter oder Rahm angefallenen
Magermilch oder Buttermilch, die er in seinem Betrieb
(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7) die beantragt hat,
Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1
2. den selbst berechneten Abgabebetrag
Satz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden Abzugsbe-
trag gesondert zu melden. Die Meldung ist dem zuständi- enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten
gen Hauptzollamt zusammen mit der Abgabeanmeldung auf die Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse
zu übersenden. Die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe Bremen abzuführen.
haben ferner den Gesamtbetrag der berücksichtigten
(2) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter, der die Bei-
Berichtigungsbeträge und die diesem zugrunde liegende
hilfe vierteljährlich erhält, gibt dem für seinen Betrieb
Milchmenge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom
zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf das
Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntzugebenden
Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats eine Abgabe-
Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3 gilt entspre-
anmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die Angaben
chend.
gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Vierteljahr
§4b der Herstellung, enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum
15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden
Kleinerzeuger 1985/1986 Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.
(1) Die für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März
1986 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Klein-
erzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchst- §7
menge von 60 000 kg um 0,90 DM je 100 kg Milch. Klein- Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern
erzeuger im Sinne von Satz 1 sind auch Abgabeschuldner,
die vor dem 1. April i 985 die Lieferung von Milch oder (1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewonnener
Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder aufgenom- Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern
men haben und im übrigen die Voraussetzungen des§ 4 a und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die
Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf ent-
fallenden Abgaben über die Ankaufstellen entrichten las-
(2) § 4 a Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung. sen. Übernehmen die Ankaufstellen die Abgabezahlung
nicht, entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in ent-
sprechender Anwendung des § 6.
§5
(2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständigen
Erhebung der Abgabe Hauptzollämtern mit, an welche Rahmanlieferer sie die
bei Lieferungen an eine Ankaufstelle Beihilfe auszahlen und für welche Anlieferer sie die Ab-
gabezahlung übernehmen. Änderungen sind dem Haupt-
(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 behält
zollamt anzuzeigen.
die Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung der Abgabe-
schuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die Ankauf-
gelieferte Milch ein. stelle die Abgabeanmeldung gesondert von den Abgabe-
anmeldungen gemäß § 5 und übersendet sie in zweifacher
(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum
zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden
auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabe- Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum
anmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefer- 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden
monat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie Monats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamtmenge
der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben des angelieferten Rahms, die gesamte Menge in Kilo-
sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum gramm der bei der Rahmherstellung angefallenen Mager-
15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden milch, die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert
Monats an die Bundeskasse Bremen ab. und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt wor-
den ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag
(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe anzugeben. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des
einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabe- zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats,
anmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats § 10
an die Bundeskasse Bremen abzuführen. Verjährung
(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
§8 in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
Duldungs- und Mitwirkungspflichten dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben
Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung
den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und sinngemäß.
Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
§ 11
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
zeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Ein- Berlin-Klausel
sicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
rung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und
den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die
§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zolldienststellen verlangen.
§9 § 12
(weggefallen) (Inkrafttreten)
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2251
Verordnung
über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
(Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
Vqm 28. September 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die stet, wenn er infolge seiner Behinderung nur auf diese
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden kann und
7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ), der durch Artikel 16 die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht
des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) üblich oder nicht zumutbar ist.
geändert worden ist, auf Grund des § 27 f in Verbindung
mit § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in (4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonde-
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ren Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für Behinderte, die nicht
(BGBI. 1 S. 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt- und 3 entsprechend anzuwenden.
machung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§4
§ 1 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Grundsatz (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt
Kraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das voraus, daß der Behinderte nicht über ein Kraftfahrzeug
Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt
Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
der Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit
sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und (2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung
Berufsleben nach dieser Verordnung. den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus
der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine
behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhält-
§2
nismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
Leistungen
(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom
2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach
§5
Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht. Bemessungsbetrag
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu
§3 einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch
Persönliche Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 16 000 Deutsche Mark gefördert.
Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstat-
(1) Die Leistungen setzen voraus, daß tung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
1 . der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur
vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall
angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungs- ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder
ort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der berufli- Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem
chen Bildung zu erreichen, und Kaufpreis zwingend erfordert.
2. der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem
gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht
ihn führt. oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu
(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind
Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
buch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere
der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die
Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern. §6
Art und Höhe der Förderung
(3) Ist der Behinderte zur Berufsausübung im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in
Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe gelei- der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe 2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
der folgenden Tabelle: auf zwei Drittel,
3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
Einkommen Zuschuß
auf ein Drittel
bis zu v. H. der monat- in v. H. des Bemessungs-
liehen Bezugsgröße nach betrags nach § 5 der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3
§ 18 des Vierten Buches und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-recht-
Sozialgesetzbuch licher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein
vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach
40 100
pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzu-
45 88
rechnen.
50 76
55 64 (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen,
60 52 Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene
65 40 Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
70 28
75 16
§9
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 1O Deutsche Leistungen in besonderen Härtefällen
Mark aufzurunden.
(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistun-
gen auch abweichend von § 2 Abs. 1 , §§ 6 und 8 Abs. 1
(2) Von dem Einkommen des Behinderten ist für jeden
erbracht werden, soweit dies
von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag
von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach 1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erfor-
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
derlich werden zu lassen, oder
(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das 2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder
monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich
und vergleichbare Lohnersatzleistungen des Behinderten. ist.
Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für
den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen. Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die
Beförderung des Behinderten, insbesondere durch Beför-
derungsdienste, geleistet werden, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur
erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll 1. der Behinderte ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen
nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter
zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden. das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von
§7 Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den Behin-
derten zumutbar ist;
Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
dabei ist zu berücksichtigen, was der Behinderte als Kraft-
Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung
fahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung
erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung
und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eige-
und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfä-
nen Mitteln aufzubringen hätte.
higkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.
Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der
(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darle-
Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den
hen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch
Behinderten das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen
Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorran-
darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5
giger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflicht-
maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das
gemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von
fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie
Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darle-
§8 hens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraus-
Fahrerlaubnis setzungen verzichtet werden.
(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrer-
laubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er § 10
beläuft sich bei Behinderten mit einem Einkommen (§ 6 Antragstellung
Abs. 3)
Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufver-
1 . bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße trages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbe-
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8
(monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe, zu fördernden Maßnahme beantragt werden. Leistungen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2253
zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der 2. § 6 erhält folgende Fassung:
technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbeding-
,,§ 6
ten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines
Monats nach Rechnungstellung zu beantragen. Kraftfahrzeughilfen
Schwerbehinderten können Leistungen der Kraft-
fahrzeughilfe nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-
§ 11 Verordnung gewährt werden."
Änderung der Verordnung
zur Kriegsopferfürsorge § 13
Übergangsvorschriften
§ 1O Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
vom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), die durch Artikel II § (1) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungs-
17 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) gesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungs-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung
1. Nach den Worten „zur Beschaffung," werden die Worte
eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der beruflichen Rehabili-
,,zur schädigungsbedingten Zusatzausstattung," einge-
tation erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestim-
fügt.
mungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind
2. Folgender Satz wird angefügt: und der Beschädigte es beantragt.
„Die Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zu (2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
einer schädigungsbedingten Zusatzausstattung und nung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden
zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den Behin-
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung." derten günstiger sind.
§ 14
Berlin-Klausel
§ 12
Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Schwerbehindertengesetz Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des
Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Re-
Die Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinderten- habilitation, § 92 des Bundesversorgungsgesetzes und
gesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1 S. 1228), geändert § 72 des Schwerbehindertengesetzes auch im Land
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1 Berlin.
S. 601 ), wird wie folgt geändert:
§ 15
1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,Dies gilt nicht für Leistungen nach § 5." Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1987 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechste Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 28. September 1987
Auf Grund des§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaft- 6. der Firma Krempel Nachfolger A. Sackes GmbH, Hom-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember burg.
1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungs-
Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061) geändert
pflicht in dieser Versicherung befreit sind.
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
§2
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind tungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknapp-
pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbei- schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land
ter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versi- Berlin.
cherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufs- §3
ausbildung Beschäftigten
Es treten in Kraft
1. der Firma ARBED Saarstahl Versicherungsvermittlung 1. § 1 Satz 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 26. Mai 1986,
GmbH, Völklingen,
2. § 1 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 6. März 1986,
2. der Firma Saar-Hartmetall und Werkzeuge GmbH,
Völklingen, 3. § 1 Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 25. Februar 1986,
3. der Firma Saar-Federn GmbH, Völklingen, 4. § 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 17. Januar 1986
und
4. der Firma Saar-Lager- und Profiltechnik GmbH, Völklin-
gen, 5. § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 16. Januar 1986.
5. der Firma Georg Heckei Maschinen- und Werkzeugbau Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom
GmbH, Sulzbach-Brefeld, und 17. Oktober 1984 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2255
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 24. September 1987
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für
Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
Jugoslawien,
Portugal,
Rumänien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1353)
und vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 2083).
Bonn, den 24. September 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 9. 87 Verordnung Nr. 15/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 945 (175 19. 9. 87) 20. 9. 87
9500-4-6-4
16. 9. 87 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Afri-
kanischen Pferdepest aus Spanien 12 945 (175 19. 9. 87) 1. 10. 87
neu: 7831-1-43-35
28. 8. 87 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der
Bundesmarine, des Bundesgrenzschutzes und der Bun-
desbahn der Bundesrepublik Deutschland an Seeschiff-
fahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenverord-
nung) 13 013 (176 22. 9. 87) 23. 9. 87
neu: 9511-25; 9511-21
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2255
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 24. September 1987
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für
Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
Jugoslawien,
Portugal,
Rumänien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1353)
und vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 2083).
Bonn, den 24. September 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 9. 87 Verordnung Nr. 15/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 945 (175 19. 9. 87) 20. 9. 87
9500-4-6-4
16. 9. 87 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Afri-
kanischen Pferdepest aus Spanien 12 945 (175 19. 9. 87) 1. 10. 87
neu: 7831-1-43-35
28. 8. 87 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der
Bundesmarine, des Bundesgrenzschutzes und der Bun-
desbahn der Bundesrepublik Deutschland an Seeschiff-
fahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenverord-
nung) 13 013 (176 22. 9. 87) 23. 9. 87
neu: 9511-25; 9511-21
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2247
Bekanntmachung
der Neufassung der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung
Vom 25. September 1987
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
der Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung und der zu 1. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-
Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 23. März 1987 zes zur Durchführung der gemeinsamen
(BGBI. 1 S. 1041) wird nachstehend der Wortlaut der Marktorganisationen vom 31. August 1972
Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung in der seit (BGBI. 1 S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1
1. Juli 1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu- des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
fassung berücksichtigt: S. 705) geändert worden sind, des § 1O
1. die am 16. September 1977 in Kraft getretene Verord- Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durch-
nung vom 25. August 1977 (BGBI. 1 S. 1741), führung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen sowie des § 12 Abs. 3 des Finanzverwal-
2. den am 30. März 1978 in Kraft getretenen Artikel 1 der tungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1
Verordnung vom 21. März 1978 (BGBI. 1 S.~418), s. 1426, 1427),
3. den n:,it Wirkung vom 1. Juni 1980 in Kraft getretenen zu 2. bis 4. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des Geset-
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 1980 (BGBI. 1 zes zur Durchführung der gemeinsamen
s. 1069), Marktorganisationen, die durch Artikel 38
4. den mit Wirkung vom 1. Juni 1982 in Kraft getretenen Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 ge-
Artikel 1 der Verordnung vom 30. August 1982 (BGBI. 1 ändert worden sind, sowie des § 1O Abs. 1
S. 1253), des Gesetzes zur Durchführung der gemein-
samen Marktorganisationen,
5. den mit Wirkung vom 1. Juni 1983 in Kraft getretenen
Artikel 1 der Verordnung vom 15. August 1983 (BGBI. 1 zu 5. bis 7. des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durch-
S. 1125), führung der gemeinsamen Marktorganisatio-
nen, der durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes
6. den mit Wirkung vom 2. April 1984 in Kraft getretenen
vom 18. März 1975 geändert worden ist,
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1
s. 193), zu 8. des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
7. den mit Wirkung vom 1. Juni 1985 in Kraft getretenen
nisationen in der Fassung der Bekannt-
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1
machung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1955), S. 1397) sowie des § 12 Abs. 3 des Finanz-:
8. den nach ihrem Artikel 5 Abs. 1 und 2 im wesentlichen verwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1
am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der ein- Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1984
gangs genannten Verordnung. (BGBI. 1 S. 1493) neu gefaßt worden ist.
Bonn, den 25. September 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(Milch-Mitverantwortungsabgabeverordnung)
§ 1 2. im Falle der teilweisen Abgabefreiheit, zu welchem
Anwendungsbereich Vomhundertsatz die dem Betrieb dienende Gesamt-
futterfläche im Berggebiet liegt (§ 3 a Abs. 1),
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
3. im Falle der Abgabeermäßigung, daß ihr Betriebssitz
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
oder ihre landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der
50 vom Hundert in einem benachteiligten Gebiet liegt
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milch-
(§ 3 a Abs. 2).
erzeugnisse hinsichtlich der Erhebung der Mitverantwor-
tungsabgabe (Abgabe). (2) Erzeuger, die Milch an eine Ankaufstelle liefern,
reichen die Bescheinigung der Ankaufstelle ein; die
§2 Ankaufstellen nehmen die Bescheinigung zu den Ge-
schäftsunterlagen. Selbstvermarkter reichen die Be-
Zuständigkeit
scheinigung dem örtlich zuständigen Hauptzollamt ein.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist
(3) Erzeuger, die Milch innerhalb eines Milchwirtschafts-
die Bundesfinanzverwaltung.
jahres an mehr als eine Ankaufstelle liefern, haben im
Falle der Abgabeermäßigung (§ 3 a Abs. 2) der Bescheini-
gung eine Erklärung darüber beizufügen, welchen Teil der
§3 Jahreshöchstmenge
Begriffsbestimmungen 1. die Ankaufstelle berücksichtigen soll,
Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer in seinem 2. andere Ankaufstellen berücksichtigen sollen oder
landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch bereits berücksichtigt haben.
1. an einen Milch be- oder verarbeitenden Betrieb oder (4) (weggefallen)
einen Sammel-, Kühl- oder Lagerbetrieb (Ankaufstelle)
verkauft, (5) Änderungen der Umstände, die für eine vollständige
oder teilweise Abgabefreiheit oder für eine Abgabeermäßi-
2. selbst zur Herstellung von Butter oder Rahm verwendet
gung maßgebend sind, sind der Ankaufstelle oder dem
und für die dabei angefallene und in seinem Betrieb
örtlich zuständigen Hauptzollamt zu melden.
verfütterte Mager- oder Buttermilch eine Beihilfe erhält
(Selbstvermarkter).
§4a
§3a Kleinerzeuger 1984/1985
Teilweise Abgabefreiheit - Abgabeermäßigung (1) Die für die Zeit vom 2. April 1984 bis zum 31. März
(1) Abgabeschuldner, die Futterflächen innerhalb eines 1985 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Klein-
Berggebietes haben, entrichten eine um den Vomhundert- erzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchst-
satz gekürzte Abgabe, der dem Anteil der innerhalb von menge von 60 000 kg um 0, 71 DM je 100 kg Milch. Klein-
Berggebieten gelegenen Futterfläche an der dem Betrieb erzeuger sind Abgabeschuldner, die
dienenden Gesamtfutterfläche entspricht. 1 . im gesamten Kalenderjahr 1983 Milch oder Milch-
erzeugnisse geliefert haben und deren in dieser Zeit
(2) Abgabeschuldner, deren Betriebssitz oder deren
landwirtschaftliche Nutzfläche mindestens zu 50 vom Hun- gelieferte Menge Milch oder Milchäquivalent weniger
dert in einem benachteiligten Gebiet liegt, entrichten für als 100 000 kg betragen hat oder
eine auf das Milchwirtschaftsjahr bezogene Höchstmenge 2. nach dem Beginn des Kalenderjahres 1983 und vor
(Jahreshöchstmenge), die durch Rechtsakte nach§ 1 fest- dem 1 . Dezember 1984 die Lieferung von Milch oder
gesetzt ist, eine ermäßigte Abgabe, für die restliche Menge Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder auf-
die volle Abgabe. genommen haben und deren gelieferte Menge Milch
oder Milchäquivalent in dem Zwölfmonatszeitraum, der
§4 mit dem Tag der Aufnahme oder Wiederaufnahme
begonnen hat, weniger als 100 000 kg beträgt.
Nachweis der Abgabefreiheit
oder Abgabeermäßigung (2) Falls der Gesamtbetrag aller sich aus Absatz 1
Satz 1 ergebenden Abzugsbeträge den durch die Verord-
(1) Erzeuger haben durch eine von der nach Landes- nung (EWG) Nr. 1207/84 des Rates vom 27. April 1984
recht zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung
(ABI. EG Nr. L 115 S. 74) für die Bundesrepublik Deutsch-
nachzuweisen
land festgesetzten 'Betrag unter- oder überschreitet, wird
1. im Falle der vollständigen Abgabefreiheit, daß ihr der Differenzbetrag anteilig auf alle Kleinerzeuger in der
Betriebssitz in einem Berggebiet liegt (§ 3 Abs. 2), Weise umgelegt, daß jedem unter Berücksichtigung der
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2249
Milchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1 Satz 1 Abgaben von dem in der neuen Abgabeanmeldung ange-
erfolgt ist, entweder ein Berichtigungsbetrag gewährt oder meldeten Betrag abzuziehen und zuwenig einbehaltene
von ihm ein solcher zurückgefordert wird. Die Rückforde- Abgaben hinzuzurechnen.
rung oder die nachträgliche Gewährung erfolgt zusammen
mit der Abgabeentrichtung; dabei ist der Rückforderungs- §6
betrag dem Abgabebetrag hinzuzurechnen, der Gewäh-
rungsbetrag von dem Abgabebetrag abzuziehen. Der je Erhebung der Abgabe bei Selbstvermarktern
100 kg Milch anzuwendende Berichtigungsbetrag sowie (1) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter gibt dem für
der Zeitpunkt, zu dem dieser anzuwenden ist, werden vom seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats
(Bundesminister) im Bundesanzeiger bekanntgegeben; eine Abgabeanmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die
nach diesem Zeitpunkt ist die Geltendmachung eines
Gewährungsbetrages ausgeschlossen. § 3 a Abs. 2 bleibt 1. die Menge in Kilogramm der im Herstellungsmonat
unberührt. beim Herstellen von Butter oder Rahm angefallenen
Magermilch oder Buttermilch, die er in seinem Betrieb
(3) Für die in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit haben verfüttert und für die er eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe (§§ 5 bis 7) die beantragt hat,
Gesamtmilchmenge, für die ein Abzug nach Absatz 1
2. den selbst berechneten Abgabebetrag
Satz 1 erfolgt ist, und den darauf entfallenden Abzugsbe-
trag gesondert zu melden. Die Meldung ist dem zuständi- enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des zweiten
gen Hauptzollamt zusammen mit der Abgabeanmeldung auf die Herstellung folgenden Monats an die Bundeskasse
zu übersenden. Die abgabeanmeldepflichtigen Betriebe Bremen abzuführen.
haben ferner den Gesamtbetrag der berücksichtigten
(2) Der abgabepflichtige Selbstvermarkter, der die Bei-
Berichtigungsbeträge und die diesem zugrunde liegende
hilfe vierteljährlich erhält, gibt dem für seinen Betrieb
Milchmenge dem zuständigen Hauptzollamt zu dem vom
zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des auf das
Bundesminister im Bundesanzeiger bekanntzugebenden
Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats eine Abgabe-
Zeitpunkt gesondert zu melden. § 4 Abs. 3 gilt entspre-
anmeldung in zweifacher Ausfertigung ab, die Angaben
chend.
gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Vierteljahr
§4b der Herstellung, enthält. Der Abgabebetrag ist bis zum
15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden
Kleinerzeuger 1985/1986 Monats an die Bundeskasse Bremen abzuführen.
(1) Die für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis zum 31. März
1986 zu entrichtende Abgabe verringert sich bei Klein-
erzeugern für die auf diesen Zeitraum bezogene Höchst- §7
menge von 60 000 kg um 0,90 DM je 100 kg Milch. Klein- Abgabeerhebung bei Rahmanlieferern
erzeuger im Sinne von Satz 1 sind auch Abgabeschuldner,
die vor dem 1. April i 985 die Lieferung von Milch oder (1) Erzeuger, die aus im eigenen Betrieb gewonnener
Milcherzeugnissen aufgenommen oder wieder aufgenom- Milch hergestellten Rahm an eine Ankaufstelle abliefern
men haben und im übrigen die Voraussetzungen des§ 4 a und die Beihilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 über die
Abs. 1 Nr. 2 erfüllen. Ankaufstelle ausgezahlt erhalten, können die darauf ent-
fallenden Abgaben über die Ankaufstellen entrichten las-
(2) § 4 a Abs. 2 und 3 findet entsprechend Anwendung. sen. Übernehmen die Ankaufstellen die Abgabezahlung
nicht, entrichten die Rahmlieferanten die Abgabe in ent-
sprechender Anwendung des § 6.
§5
(2) Die Ankaufstellen teilen den örtlich zuständigen
Erhebung der Abgabe Hauptzollämtern mit, an welche Rahmanlieferer sie die
bei Lieferungen an eine Ankaufstelle Beihilfe auszahlen und für welche Anlieferer sie die Ab-
gabezahlung übernehmen. Änderungen sind dem Haupt-
(1) Im Falle der Lieferung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 behält
zollamt anzuzeigen.
die Ankaufstelle die Abgabe auf Rechnung der Abgabe-
schuldner bei der monatlichen Zahlung des Entgelts für die (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 erstellt die Ankauf-
gelieferte Milch ein. stelle die Abgabeanmeldung gesondert von den Abgabe-
anmeldungen gemäß § 5 und übersendet sie in zweifacher
(2) Die Ankaufstelle übersendet dem für ihren Betrieb Ausfertigung dem zuständigen Hauptzollamt bis zum
zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Tag des zweiten 15. Tag des zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden
auf den Liefermonat folgenden Monats eine Abgabe- Monats, wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum
anmeldung in zweifacher Ausfertigung, in der die im Liefer- 15. Tag des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden
monat insgesamt angelieferte Milch in Kilogramm sowie Monats. In der Abgabeanmeldung sind die Gesamtmenge
der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag anzugeben des angelieferten Rahms, die gesamte Menge in Kilo-
sind. Die Ankaufstelle führt den Abgabebetrag bis zum gramm der bei der Rahmherstellung angefallenen Mager-
15. Tag des zweiten auf den Liefermonat folgenden milch, die in den Betrieben der Rahmanlieferer verfüttert
Monats an die Bundeskasse Bremen ab. und für die eine Beihilfe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) beantragt wor-
den ist, sowie der insgesamt einbehaltene Abgabebetrag
(3) Die Ankaufstelle ist berechtigt, in unrichtiger Höhe anzugeben. Der Abgabebetrag ist bis zum 15. Tag des
einbehaltene Abgabebeträge in der folgenden Abgabe- zweiten auf den Herstellungsmonat folgenden Monats,
anmeldung zu berichtigen. Dabei sind zuviel einbehaltene wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
des auf das Vierteljahr der Herstellung folgenden Monats § 10
an die Bundeskasse Bremen abzuführen. Verjährung
(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
§8 in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
Duldungs- und Mitwirkungspflichten dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgaben
Zum Zwecke der Überwachung haben die Ankaufstellen anzumelden waren. Im übrigen gelten für die Verjährung
den Zolldienststellen das Betreten der Geschäfts- und die Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
Betriebsräume während der üblichen Betriebs- und sinngemäß.
Geschäftszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
§ 11
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf-
zeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Ein- Berlin-Klausel
sicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
rung haben die Ankaufstellen auf ihre Kosten Listen mit
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und
den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die
§ 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zolldienststellen verlangen.
§9 § 12
(weggefallen) (Inkrafttreten)
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2251
Verordnung
über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation
(Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV)
Vqm 28. September 1987
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die stet, wenn er infolge seiner Behinderung nur auf diese
Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden kann und
7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881 ), der durch Artikel 16 die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht
des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1205) üblich oder nicht zumutbar ist.
geändert worden ist, auf Grund des § 27 f in Verbindung
mit § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in (4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonde-
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 ren Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für Behinderte, die nicht
(BGBI. 1 S. 21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt- und 3 entsprechend anzuwenden.
machung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421) verordnet
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§4
§ 1 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs
Grundsatz (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt
Kraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das voraus, daß der Behinderte nicht über ein Kraftfahrzeug
Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt
Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist.
der Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit
sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und (2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung
Berufsleben nach dieser Verordnung. den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus
der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine
behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhält-
§2
nismäßigen Mehraufwand ermöglichen.
Leistungen
(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann
(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen
gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach
1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom
2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis.
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach
§5
Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht. Bemessungsbetrag
(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu
§3 einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch
Persönliche Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 16 000 Deutsche Mark gefördert.
Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstat-
(1) Die Leistungen setzen voraus, daß tung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt.
1 . der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur
vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall
angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungs- ein höherer Betrag zugrundegelegt, wenn Art oder
ort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der berufli- Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem
chen Bildung zu erreichen, und Kaufpreis zwingend erfordert.
2. der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem
gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht
ihn führt. oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu
(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind
Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
buch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere
der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die
Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern. §6
Art und Höhe der Förderung
(3) Ist der Behinderte zur Berufsausübung im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein (1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in
Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe gelei- der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe 2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
der folgenden Tabelle: auf zwei Drittel,
3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße
Einkommen Zuschuß
auf ein Drittel
bis zu v. H. der monat- in v. H. des Bemessungs-
liehen Bezugsgröße nach betrags nach § 5 der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3
§ 18 des Vierten Buches und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-recht-
Sozialgesetzbuch licher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein
vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach
40 100
pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzu-
45 88
rechnen.
50 76
55 64 (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen,
60 52 Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene
65 40 Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
70 28
75 16
§9
Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 1O Deutsche Leistungen in besonderen Härtefällen
Mark aufzurunden.
(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistun-
gen auch abweichend von § 2 Abs. 1 , §§ 6 und 8 Abs. 1
(2) Von dem Einkommen des Behinderten ist für jeden
erbracht werden, soweit dies
von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag
von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach 1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erfor-
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
derlich werden zu lassen, oder
(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das 2. unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder
monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich
und vergleichbare Lohnersatzleistungen des Behinderten. ist.
Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für
den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen. Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die
Beförderung des Behinderten, insbesondere durch Beför-
derungsdienste, geleistet werden, wenn
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur
erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll 1. der Behinderte ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen
nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter
zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden. das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder
2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von
§7 Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den Behin-
derten zumutbar ist;
Behinderungsbedingte Zusatzausstattung
dabei ist zu berücksichtigen, was der Behinderte als Kraft-
Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung
fahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung
erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung
und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eige-
und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfä-
nen Mitteln aufzubringen hätte.
higkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen.
Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der
(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darle-
Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den
hen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch
Behinderten das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen
Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorran-
darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5
giger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflicht-
maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das
gemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von
fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie
Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darle-
§8 hens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraus-
Fahrerlaubnis setzungen verzichtet werden.
(1) Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrer-
laubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er § 10
beläuft sich bei Behinderten mit einem Einkommen (§ 6 Antragstellung
Abs. 3)
Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufver-
1 . bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße trages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbe-
nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8
(monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe, zu fördernden Maßnahme beantragt werden. Leistungen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2253
zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der 2. § 6 erhält folgende Fassung:
technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbeding-
,,§ 6
ten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines
Monats nach Rechnungstellung zu beantragen. Kraftfahrzeughilfen
Schwerbehinderten können Leistungen der Kraft-
fahrzeughilfe nach Maßgabe der Kraftfahrzeughilfe-
§ 11 Verordnung gewährt werden."
Änderung der Verordnung
zur Kriegsopferfürsorge § 13
Übergangsvorschriften
§ 1O Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
vom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), die durch Artikel II § (1) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungs-
17 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) gesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungs-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung
1. Nach den Worten „zur Beschaffung," werden die Worte
eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der beruflichen Rehabili-
,,zur schädigungsbedingten Zusatzausstattung," einge-
tation erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestim-
fügt.
mungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind
2. Folgender Satz wird angefügt: und der Beschädigte es beantragt.
„Die Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, zu (2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-
einer schädigungsbedingten Zusatzausstattung und nung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden
zur Erlangung der Fahrerlaubnis richten sich nach der Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den Behin-
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung." derten günstiger sind.
§ 14
Berlin-Klausel
§ 12
Änderung der Ausgleichsabgabeverordnung Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Schwerbehindertengesetz Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 44 des
Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Re-
Die Ausgleichsabgabeverordnung Schwerbehinderten- habilitation, § 92 des Bundesversorgungsgesetzes und
gesetz vom 8. August 1978 (BGBI. 1 S. 1228), geändert § 72 des Schwerbehindertengesetzes auch im Land
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. April 1984 (BGBI. 1 Berlin.
S. 601 ), wird wie folgt geändert:
§ 15
1. § 4 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,Dies gilt nicht für Leistungen nach § 5." Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1987 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechste Verordnung
über die Versicherung von Arbeitnehmern
in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
Vom 28. September 1987
Auf Grund des§ 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaft- 6. der Firma Krempel Nachfolger A. Sackes GmbH, Hom-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember burg.
1971 (BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungs-
Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1061) geändert
pflicht in dieser Versicherung befreit sind.
worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verord-
net:
§2
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind tungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknapp-
pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbei- schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land
ter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versi- Berlin.
cherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufs- §3
ausbildung Beschäftigten
Es treten in Kraft
1. der Firma ARBED Saarstahl Versicherungsvermittlung 1. § 1 Satz 1 Nr. 6 mit Wirkung vom 26. Mai 1986,
GmbH, Völklingen,
2. § 1 Satz 1 Nr. 5 mit Wirkung vom 6. März 1986,
2. der Firma Saar-Hartmetall und Werkzeuge GmbH,
Völklingen, 3. § 1 Satz 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 25. Februar 1986,
3. der Firma Saar-Federn GmbH, Völklingen, 4. § 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 17. Januar 1986
und
4. der Firma Saar-Lager- und Profiltechnik GmbH, Völklin-
gen, 5. § 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung vom 16. Januar 1986.
5. der Firma Georg Heckei Maschinen- und Werkzeugbau Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom
GmbH, Sulzbach-Brefeld, und 17. Oktober 1984 in Kraft.
Bonn, den 28. September 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2255
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 24. September 1987
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1 S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur
Deutschen Demokratischen Republik
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für
Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu
Jugoslawien,
Portugal,
Rumänien.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1353)
und vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 2083).
Bonn, den 24. September 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 9. 87 Verordnung Nr. 15/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 945 (175 19. 9. 87) 20. 9. 87
9500-4-6-4
16. 9. 87 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Afri-
kanischen Pferdepest aus Spanien 12 945 (175 19. 9. 87) 1. 10. 87
neu: 7831-1-43-35
28. 8. 87 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der
Bundesmarine, des Bundesgrenzschutzes und der Bun-
desbahn der Bundesrepublik Deutschland an Seeschiff-
fahrtsstraßen im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord (Schutz- und Sicherheitshafenverord-
nung) 13 013 (176 22. 9. 87) 23. 9. 87
neu: 9511-25; 9511-21
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2081/87 der Kommission zur Änqerung der
Verordnung (EWG) Nr. 685/69 hinsichtlich der Fristen für die Ubernahme
und Bezahlung der zur Intervention angekauften B u t t e r L 195/10 16. 7. 87
15. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2082/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs-
qescheinigungen für I an d w i r t s c h a f t I ich e Erzeugnisse und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 548/86 über Durchführungsvor-
schriften für die Beitrittsausgleichsbeträge L 195/11 16. 7. 87
13 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2094/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2731/75 über die Standardqualitäten für Weichweizen,
R o g g e n , G e r s t e , M a i s , S o r g h u m und H a r t w e i z e n L 196/1 17. 7. 87
13. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2095/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1883/78 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der
Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds
für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie L 196/3 17. 7. 87
13. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2112/87 des Rates zur Festlegung von Sonder-
maßnahmen für in Spanien aus Speise ö I hergestellte Erzeugnisse L 197/1 18. 7. 87
13. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2113/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1938/81 über eine gemeinsame Maßnahme zur beschleunig-
ten Verbesserung der Infrastruktur in einigen benachteiligten I ä n d -
1 ich e n Gebieten der Bundesrepublik Deutschland L 197/3 18. 7. 87
13. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2114/87 des Rates zur weiteren Anwendung des
mit der Verordnung (EWG) Nr. 3495/86 eröffneten außerordentlichen
Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem R i n d f I e i s c h L 197/4 18. 7. 87
17. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2124/87 der Kommisssion zur Änderung der
Verordnung Nr. 158/67/EWG über die Festsetzung der Ausgleichskoeffi-
zienten für bestimmte Arten von G et r e i d e L 197/22 21. 7. 87
17. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2125/87 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Zu c k e r s e kt o r für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 197/23 21. 7. 87
13. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2132/87 des Rates :?Ur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Olsaaten L 200/1 21. 7. 87
13. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2133/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2194/85 zur Festlegung der Grundregeln der Sondermaßnah-
men für So j ab oh n e n L 200/2 21. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2137/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen für die
besonderen Maßnahmen für E r b s e n , Pu ff b oh n e n , Ac k e r b oh -
n e n und S ü ß I u p i n e n L 200/8 21. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2138/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 über Durchführungsbestimmungen
betreffend Differenzbeträge für R a p s - und R ü b s e n s am e n sowie für
Sonnenblumenkerne L 200/9 21. 7. 87
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2257
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2145/87 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen des für das Wirtschaftsjahr 1987/88 in den französischen über-
seeischen Departements erzeugten R o h z u c k e r s , die die Raffinations-
beihilfe nach Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 erhalten können L 201/21 22. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2146/87 der Kommission über Maßnahmen zur
Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der
Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 201/23 22. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2157/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 202/27 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2158/87 der Kommission über die Ausfuhr von
1an d w i r t s c h a f t I i c h e n E r z e u g n i s s e n nach Helgoland L 202/28 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2160/87 der Kommission zur Festsetzung des
den Tomatenerzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im Wirt-
schaftsjahr 1987/88 L 202/32 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2161/87 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter S u I t an i n e n und Kor i n t h e n zu zah-
lenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Sultaninen und
Korinthen im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 202/36 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2162/87 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feig e n zu zahlenden Min-
destpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im
Wirtschaftsjahr 1987/88 L 202/38 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2163/87 der Kommission zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 1559/84 hinsichtlich des im Wirtschaftsjahr
1987/88 auf die Beihilfe an den Mindestpreis für Ananaskonserven
anwendbaren Umrechnungssatzes L 202/40 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2164/87 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananas -
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 202/41 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2165/87 der Kommission zur Festsetzung des
den Pfirsicherzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 202/43 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2166/87 der Kommission zur Festsetzung des
den W i 11 i am s b i r n e n -Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie
der Produktionsbeihilfe für Williamsbirnen in Sirup im Wirtschaftsjahr
1987/88 L 202/45 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2167/87 der Kommission zur Begrenzung der
Produktionsbeihilfe für W i 11 i am s b i r n e n in Sirup für das Wirtschafts-
jahr 1987/88 L 202/47 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2168/87 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern getrockneter Pf I au m e n zu zahlenden Mindestpreises
sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr
1987/88 L 202/48 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2169/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3888/86 hinsichtlich der Einfuhr von Zucht -
pi I z k o n s e r v e n zur Aufteilung der in der Zeit vom 1 . Januar bis
31. Dezember 1987 ohne Zusatzbetrag einzuführenden Menge L 202/50 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2172/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3466/86 zur Festsetzung von Koeffizienten, die
bei der Ausfuhr von Getreide in Form bestimmter alkoholischer
Getränke anzuwenden sind, für den Zeitraum 1986/87 L 202/57 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2183/87 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten Korinthen der Ernte 1986 im Besitz der griechischen
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis L 203/14 24. 7. 87
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2184/87 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für g et r o c knete Weintrauben im Wirt-
schaftsjahr 1987/88 und der im Falle der NichJeinhaltung dieses Preises
zu erhebenden Ausgleichsabgabe und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 950/68 des Rates L 203/16 24. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2185/87 der Kommission über die Rückzahlung
der Erstattungen, die bei der Ausfuhr von bestimmten I an d wir t -
s c h a f t I ich e n Erzeugnissen in Form von in Anhang II des Vertra-
ges nicht aufgeführten Waren gelten, und über die Erhebung der Beitritts-
ausgleichsbeträge L 203/20 24. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2187/87 der Kommission über die Anwendung
mengenmäßiger Beschränkungen bei der Einfuhr von Obst und
Gemüse aus Drittländern und der Gemeinschaft in ihrer Zusammen-
setzung am 31. Dezember 1985 in Spanien L 203/23 24. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2188/87 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 2033/85 hinsichtlich der Gesamtgarantie-
mengen für M i Ich und Milcherzeugnisse L 203/24 24. 7. 87
24. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2194/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 765/86 über die Modalitäten des Verkaufs von
Butter aus Beständen der Interventionsstellen für die Ausfuhr in ver-
schiedene Bestimmungsländer L 203/32 24. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2199/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 483/86 zur Festsetzung der Höhe der mengenmäßigen
Beschränkungen bei der Einfuhr von bestimmtem Obst und G e m ü s e
aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember
1985 nach Spanien L 203/43 24. 7. 87
8. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2200/87 der Kommission über allgemeine Durch-
führungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren
im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft L 204/1 25. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2208/87 der Kommission zur Bestimmung der zur
Herstellung einer Tonne Kartoffelstärke nötigen Menge Kar toffe I n und
des für diese Menge zu zahlenden Mindestpreises L 204/31 25. 7. 87
Andere Vorschriften
16. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2104/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 56/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit
einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Küstengebie-
ten der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 12 m beträgt L 196/34 17. 7. 87
17. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2121/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 16) mit
Ursprung in den Philippinen L 197/17 18. 7. 87
17. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2122/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Frankreich von bestimmten Textilwaren (Kategorie 2) mit
Ursprung in Indonesien L 197/19 18. 7. 87
17. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2136/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Salicylsäure der Tarifstelle 29.16 B I a) des
Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 200/7 21. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2139/87 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in den Philippinen (Kategorie 4) L 200/10 21. 7. 87
13. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2143/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die Fischereibeziehun-
gen L 201/1 22. 7. 87
13. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates über die Zollschuld L 201/15 22. 7. 87
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. September 1987 2259
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2147/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für synthetische und künstlische Spinnfasern der Waren-
kategorie Nr. 55 (Kennziffer 40.0550) mit Ursprung in Mexiko, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 201/26 22. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2148/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für künstliche Spinnfäden der Warenkategorie Nr. 127 A
(Kennziffer 42.1271) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 201/27 22. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2149/87 der Kommission über die Einstellung des
Schollen- und Seelachsfangs durch Schiffe unter der Flagge des Verei-
nigten Königreichs L 201/28 22. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2150/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Veredelungsarbeiten
an bestimmten Spinnstoffen im passiven Veredelungsverkehr der
Gemeinschaft L 202/1 23. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2151/87 des Rates zur Anglei-
chung der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versor-
gungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäi-
schen Gemeinschaften anwendbar sind L 202/5 23. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2154/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 202/11 23. 7. 87
22. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2159/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 574/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus (EHM) L 202/30 23. 7. 87
20. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2177/87 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 4043/86, (EWG) Nr. 4022/86 und (EWG) Nr. 3513/86 zur
Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingen-
ten für Fische und Fischfilets mit Ursprung in Norwegen und Schweden L 203/1 24. 7. 87
23. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2186/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Karpfen für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 203/22 24. 7. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2285/87 der Kommission
vom 30. Juli 1987 zur Regelung der Einfuhr nach Spanien von bestimm-
ten Textilwaren (Kategorie 28) mit Ursprung in Polen (ABI. Nr. L 209 vom
31.7.1987) L 215/27 5. 8. 87
Berichtigung der _1/erordnung (EWG) Nr. 2249/87 der Kommission
vom 28. Juli 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 über
Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung von
Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI.
Nr. L 207 vom 29. 7. 1987) L 225/35 13. 8. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2273/87 des Rates zur
Ersetzung der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 über die
Einfuhrregelungen für auf Gemeinschaftsebene nicht liberalisierte Waren
mit Ursprung in Staatshandelsländern (ABI. Nr. L 217 vom 6. 8. 1987) L 236/26 20. 8. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des Rates über die
vorübergehende Verwendung von Behältern (ABI. Nr. L 196 vom 17. 7.
1987) L 245/54 29. 8. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates über die
Zollschuld (ABI. Nr. L 201 vom 22. 7. 1987) L 245/54 29. 8. 87
Be r _i_ c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 2405/87 der Kommission
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/85 bezüglich des Ver-
kaufs von zur Ausfuhr bestimmtem Rindfleisch mit Knochen aus Bestän-
den bestimmter Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten
Preisen (ABI. Nr. L 219 vom 8. 8. 1987) L 248/68 1. 9. 87
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 439. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 175 vom 19. September 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht anhalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 175 vom 19. September 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
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