Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2141
Verordnung
über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests
(Laborberichtsverordnung)
Vom 9. September 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchen- 6. die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl des Wohnsit-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zes der untersuchten Person,
18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) wird verordnet:
7. Angaben über den Anlaß der Untersuchung, über die
mögliche Übertragungsweise und über das vorliegende
§ 1 Krankheitsbild und
Zweck 8. Angabe, ob die untersuchte Person schon als HIV-
Diese Rechtsverordnung dient der Erfassung von Infek- positiv bekannt war.
tionen mit Erregern der Erworbenen Immunschwäche- Weitere Angaben darf der Bericht nicht enthalten. Die
krankheit AIDS (HIV) zur Beurteilung der epidemischen Angaben nach Satz 2 Nr. 1 dürfen nicht in das AIDS-
Lage. Infektionsregister aufgenommen werden; sie sind zu
§2 löschen, sobald der Bericht durch das Bundesgesund-
heitsamt ausgewertet ist.
Pflichten
(2) Die Berichte sind für jeden Kalendermonat zusam-
Wer als behandelnder oder sonst hinzugezogener Arzt mengefaßt bis zum Ende des folgenden Monats zu erstat-
Bestätigungstests zum Nachweis von Antikörpern gegen ten; es ist für den Monat zu berichten, in dem das Untersu-
HIV, wie Westernblot, Immunfluoreszenz oder gleichwer- chungsmaterial bei der Untersuchungsstelle eingegangen
tige Untersuchungsverfahren, durchführt oder durch ist.
Untersuchungsverfahren den gesicherten Nachweis von
HIV, von HIV-Antigenen oder von HIV-Nukleinsäure in §4
vom Menschen gewonnenen Untersuchungsmaterial Ordnungswidrigkeiten
erbringt, hat die positiven Ergebnisse nach Maßgabe des
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach den
§ 3 dem zentralen AIDS-Infektionsregister beim Bundes-
gesundheitsamt in Form eines anonymen Berichts zu mel-
§§ 2 und 3 zuwiderhandelt, handelt nach§ 69 Abs. 1 Nr. 1
den. Die gleiche Verpflichtung trifft die Leiter von Medizi- des Bundes-Seuchengesetzes ordnungswidrig.
naluntersuchungsämtern oder sonstigen öffentlichen oder
privaten Untersuchungsstellen, in denen solche Untersu- §5
chungen durchgeführt werden. Übergangsbestimmungen
§3 Positive Ergebnisse der in § 2 genannten Untersu-
chungsverfahren, die vom 1. Januar 1987 bis 30. Septem-
Umfang und Zeitpunkt der Berichtspflicht
ber 1987 durchgeführt wurden, sind bis zum 31. Dezember
(1) Die Berichte über positive Ergebnisse sind ohne 1987 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 dem Bundesgesund-
Angabe des Namens der Person, ohne Namensbestand- heitsamt in Form eines anonymen Berichts zu melden,
teile oder eines alphanumerischen Schlüssels zur Kenn- wenn sie bisher nicht der Deutschen Vereinigung zur
zeichnung der Person, von der das Untersuchungsmate- Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. mitgeteilt wurden.
rial stammt (untersuchte Person), auf einem vom Bundes-
gesundheitsamt herausgegebenen Formular zu erstatten. §6
Der Bericht muß enthalten Berlin-Klausel
1. Name und Anschrift des Berichtenden,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. Monat und Jahr des Eingangs des Untersuchungsma- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-
terials, Seuchengesetzes auch im Land Berlin.
3. Art des Untersuchungsverfahrens gemäß § 2,
ferner, soweit dem zum Bericht Verpflichteten bekannt, §7
4. Alter der untersuchten Person in Jahren, bei Kindern Inkrafttreten, Außerkrafttreten
unter einem Jahr in Monaten, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Sie
5. Geschlecht der untersuchten Person, tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1987 außer Kraft.
Bonn, den 9. September 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. August 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,, 118. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest 1987"
vom 19. bis 29. September 1987 in München
2. ,,dentechnica 1987 - 9. Internationaler Zahntechniker-
Kongreß mit Fachausstellung für das zahntechnische
Laboratorium"
vom 23. bis 26. September 1987 in Nürnberg
3. ,,17. RATIO 1987- Die Büro-Fachmesse mit Btx-Tagen
Süd"
vom 8. bis 11. Oktober 1987 in Friedrichshafen
4. ,,IENA 87- Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfindun-
gen-Neuheiten' " ·
vom 28. Oktober bis 1 . November 1987 in Nürnberg
5. ,, 11 . Design-Börse 1987"
vom 10. bis 14. November 1987 in Essen
6. ,,39. Internationale Spielwarenmesse mit Fachmesse
Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 4. bis 10. Februar 1988 in Nürnberg
7. ,,IMS '88 - 15. Internationale Messe für Schuhfabrika-
tion und 36. Pirmasenser Lederwoche International"
vom 6. bis 10. Mai 1988 in Nürnberg.
Bonn, den 25. August 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2143
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 19, ausgegeben am 13. August 1987
Tag I n h a It Seite
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
14. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 415
15. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
16. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
20. 7. 87 Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
21. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
21. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der ~epublik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
21. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
22. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
22. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der
von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation . . . . . . . 427
22. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
22. 7. 87 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
22. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
23. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 431
23. 7. 87 Bekanntmachung Q.ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
23. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
24. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . . . . . 433
24. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
27. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lucianischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 436
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 18. August 1987
Tag I n h a It Seite
12. 8. 87 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. April 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen.......................................................................... 438
17. 7. 87 Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten........... 446
28. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
29. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-venezolanischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Luftfahrt und der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
29. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens . . . . 448
29. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erweiterung der Zu-
ständigkeit der Behörden, von denen nichteheliche Kinder annerkannt werden können . . . . . . . . . . . . . 448
29. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . . 449
30. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme........................................................................... 450
30. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
31. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2145
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 27. August 1987
Tag In h a It Seite
20. 8. 87 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454
11. 8. 87 Sechste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents 1987 für
Bananen)......................................................................... 484
613-2-8
20. 8. 87 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
3. 8. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 491
6. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
6. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
7. 8. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über den Binnen-
schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
11 . 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit......................... . . . . 496
11. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
12. 8. 87 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-mauritischen Sichtvermerksabkommens . . . 500
Preis dieser Ausgabe: 7,01 DM (5,91 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,81 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 4. September 1987
Tag I n h a It Seite
24. 8. 87 $iebente Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen
Vbereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) (7. ADR-
Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
24. 8. 87 Achtzehnte VE!rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(18. ADR-Ausnahmeverordnung-18. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
12. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
18. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 520
18. 8. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
18. 8. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
18. 8. 87 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechts-
verkehr im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
21. 8. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
24. 8. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnt~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
Die Anlage zur Siebenten Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Preis des Anlagebandes: 45,34 DM (43,34 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 46,14 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2147
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 7. 87 Verordnung Nr. 12/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9725 (138 30. 7. 87) 10. 8. 87
9500-4-6-4
22. 7. 87 Verordnung TS Nr. 7 - OBST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien 9933 (140 1. 8. 87) 1. 9. 87
9291
22. 7. 87 Verordnung TS Nr. 7 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 9933 (140 1. 8. 87) 1. 9. 87
9291
28. 7. 87 Verordnung über die Abwelchung von Qualitätsnormen
für bestimmte Sorten von Apfeln der Ernte 1987 10 141 (142 5. 8. 87) 6. 8. 87
7849-2-14
21. 8. 87 Verordnung Nr. 13/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 881 (160 29. 8. 87) 10. 9. 87
9500-4-6-4
18. 8. 87 Verordnung TSF Nr. 6/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 11 961 (161 1. 9. 87) 1. 10. 87
9291
25. 8. 87 Verordnung TSU Nr. 2/87 zur Änderung der Verordnung
über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr
und für die Beförderung von Handelsmöbeln in beson-
ders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-
gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr 12 137 (163 3. 9. 87) 1. 1o. 87
9291
7. 9. 87 Verordnung Nr. 14/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 381 (166 8. 9. 87) 20. 9. 87
9500-4-6-4
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1999/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Erteilung von Ausfuhr-
lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für M i Ich und Milch-
erzeugnisse L 189/33 9. 7. 87
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2000/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von
bestimmten Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz
anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Wert L 189/34 9. 7. 87
8. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2010/87 der Kommission zur Festsetzung der im
Sektor Getreide geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirt-
schaftsjahr 1987/88 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 189/11 9. 7. 87
8. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2011/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 577/86 über die Anwendung von Beitrittsaus-
gleichsbeträgen auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse des G et r e i -
de sektors aufgrund des Beitritts Spaniens L 189/13 9. 7. 87
10. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2041/87 der Kommission betreffend die für das
Wirtschaftsjahr 1986/87 tatsächliche Erzeugung und für das Wirtschafts-
jahr 1987/88 geschätzte Erzeugung für Raps - und Rübsens amen L 192/11 11. 7. 87
10. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2046/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1948/85 zur Regelung des Transfers von
M a g e r m i Ich pulver an die griechische Interventionsstelle durch die
Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten L 192/18 11. 7. 87
10. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2047/87 der Kommission über die Aussetzung
der Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von besonderem
Getreide L 192/19 11. 7. 87
10. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2048/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen bei der Einfuhr von O I i v e n -
ö I mit Ursprung in Tunesien L 192/20 11. 7. 87
2133
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1987 Nr. 43
Tag I n h a It Seite
28. 8. 87 zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes 2133
612-1-6-1
2. 9. 87 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheo-
retischen Teil der Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk (Straßenbauermeisterverordnung -
StrbauMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2135
neu: 7110-3-88
7. 9. 87 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheo-
retischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung -
TischlMstrV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2138
neu: 7110-3-89
9. 9. 87 Verordnung über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests (Laborberichtsverordnung) . . . . 2141
neu: 2126-1-8
25. 8. 87 Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . 2142
424-2-1-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 19, Nr. 20, Nr. 21 und Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2143
VerkündungenimBundesanz~ger..................................................... 2147
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2148
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes
Vom 28. August 1987
Auf Grund des § 25 Nr. 1, 3, 4, 11 und 15 des Tabak- mer 4" eingefügt und der Punkt durch einen Bei-
steuergesetzes vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2118) strich ersetzt.
und des § 212 Abs. 1 Nr. 3 und 5 der Abgabenordnung
b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:
vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) wird verordnet:
„4. in denen Rohtabak oder Tabakwaren, die zur
Artikel 1 weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,
gelagert werden."
Die Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuer-
gesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2297), 3. In§ 5 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Worten „Steuer-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Juni 1984 zeichen für" die Worte „Rippentabak und" eingefügt.
(BGBI. 1 S. 747), wird wie folgt geändert:
4. In § 6 Abs. 3 werden nach den Worten „gilt Absatz 1"
1. § 2 Abs. 5 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: die Worte „Satz 2" eingefügt.
„4. höchstens 3 Zigarren oder Zigarillos, 5 Zigaretten
oder Mengen von 2,5 g oder 5 g Rauchtabak, wenn 5. In § 8 Abs. 1 werden nach dem Wort „Bezieher-Num-
die Unterteilungen unentgeltlich als Proben oder zu mer" die Worte „oder einer von der Steuerzeichenstelle
Werbezwecken an Verbraucher abgegeben wer- zusätzlich vergebenen fünfstelligen Nummer" ein-
den sollen und entsprechend gekennzeichnet gefügt.
sind."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Herstellungs-
a) In Nummer 3 werden nach den Worten „in denen" betrieben" die Worte „und Niederlassungen von
die Worte „abgesehen von den Fällen der Num- Einführern" eingefügt.
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) In Absatz 7 wird der erste Satz wie folgt gefaßt: bb) Es wird folgender Satz angefügt:
„Bezieher mit Steuerzeichenlager können ihren „Das gilt auch für den Erlaß und die Erstattung
Bedarf an Steuerzeichen für höchstens vier Wochen der Steuer für eingeführten Strangtabak,
schriftlich mitteilen, wenn sie sich vorher der Steuer- Schnupftabak und Kautabak, wenn der Ein-
zeichenstelle gegenüber schriftlich verpflichten, führer Steueranmeldungen nicht abgeben
dem Bund die Herstellungskosten und die Trans- muß."
portkosten für die als Bedarf angegebenen Steuer-
zeichen zu ersetzen, die sie innerhalb von sechs 8. In § 19 wird das Wort „und" durch das Wort „oder"
Monaten nach der Aufnahme der Steuerzeichen in ersetzt.
das Steuerzeichenlager nicht mit Bestellzettel
beziehen."
9. § 30 wird wie folgt gefaßt:
7. § 17 wird wie folgt geändert: ,,§ 30
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Übergangsvorschriften
aa) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt: Steuerzeichen für Rippentabak, auf denen abwei-
chend von § 5 Abs. 2 der Packungspreis angegeben
,,Unternehmen mit mehreren Herstellungs- ist, dürfen weiter verwendet werden, bis die Bestände
betrieben dürfen zusammengefaßte Anträge aufgebraucht sind."
stellen."
bb) In dem neuen Satz 6 werden die Worte „Das Artikel 2
Hauptzollamt" durch die Worte „Die Steuer-
zeichenstelle" ersetzt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 28 des Tabaksteuer-
cc) Der letzte Satz wird gestrichen.
gesetzes auch im Land Berlin.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
aa) In Satz 1 wird das Wort „monatlichen" ge-
strichen. Diese Verordnung tritt am 1 . Oktober 1987 in Kraft.
Bonn, den 28. August 1987
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Obert
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2135
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil
der Meisterprüfung für das Straßenbauer-Handwerk
(Straßenbauermeisterverordnung - StrbauMstrV)
Vom 2. September 1987
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 6. Kenntnisse über Landeskultur- und Wasserbauarbei-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 ten,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
7. Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister 8. Kenntnisse der Abbinde- und Härtungsvorgänge,
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
9. Kenntnisse über Abbrucharbeiten,
1. Abschnitt 10. Kenntnisse über Aufbereitung und Wiederverwen-
dung von Altbaustoffen,
Berufsbild
11. Kenntnisse der Vermessungstechniken,
§ 1 12. Kenntnisse des Aufmaßes und der Massenberech-
Berufsbild nungen,
13. Kenntnisse der Einrichtung und des Betriebs von Erd-
(1) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Tätig-
und Straßenbaustellen,
keiten zuzurechnen:
14. Kenntnisse der Verkehrssicherung an Baustellen,
1. Planung, Herstellung und Instandsetzung von Ver-
kehrsflächen, insbesondere von Straßen, Wegen und 15. Kenntnisse des Einsatzes und des Betriebs von Erd-
Plätzen, die dem Straßenverkehr zu dienen bestimmt und Straßenbaumaschinen, Geräten und Werkzeu-
sind, aus wasser-, bitumen-, teer-, zement- und kunst- gen,
stoffgebundenen Materialien, natürlichen und künstli- 16. Kenntnisse der Baugrubensicherung,
chen Steinen und Platten einschließlich der Randbefe-
stigungen sowie Holzpflaster; hierzu gehören auch 17. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Herstellung und Instandsetzung von Deck-, Trag- und Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Frostschutzschichten sowie von Bodenverfestigungen,
18. Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistun-
2. Herstellung und Einbau von Leit- und Schutzeinrichtun- gen, der berufsbezogenen DIN-Normen, der Vor-
gen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanlagen, schriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen-
3. Herstellung und Instandsetzung von Ver- und Entsor- und Verkehrswesen, der Vorschriften der Bauordnun-
gungsleitungen und -anlagen, Verlegung von Erdka- gen sowie über die berufsbezogenen Vorschriften des
beln einschließlich Wiederherstellung der Deckschich- Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
ten, 19. Anfertigen von Entwurfs-, Teil- und Sonderzeichnun-
4. Herstellung und Instandsetzung von Gleisanlagen, gen,
5. Herstellung und Instandsetzung von Sport- und Spiel- 20. Durchführen von Längen-, Höhen- und Winkelmes-
anlagen, sungen,
6. Ausführung von Erdarbeiten einschließlich der Siche- 21. Aufstellen von Massenberechnungen, Leistungsver-
rungsmaßnahmen, zeichnissen und Abrechnungen,
7. Herstellung von Durchlässen, 22. Lösen, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden-
massen,
8. Ausführung von Abbrucharbeiten.
23. Herstellen, Verdichten und Verfestigen des Erd-
(2) Dem Straßenbauer-Handwerk sind folgende Kennt- planums,
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
24. Herstellen von Gräben und Baugruben einschließlich
1. Kenntnisse der Konstruktionen von Straßenbauwer- der Sicherungsmaßnahmen,
ken, insbesondere der Straßen, Wege und Plätze,
25. Herstellen von Frostschutz- und Tragschichten,
2. Kenntnisse der Bodenarten und der Bodenmechanik,
26. Herstellen von Decken, insbesondere aus wasser-,
3. Kenntnisse über Konstruktionen von Ver- und Entsor- bitumen-, teer-, zement- und kunststoffgebundenen
gungsanlagen, Materialien sowie aus natürlichen und künstlichen
4. Kenntnisse über Gleisbaukonstruktionen, Steinen und Platten,
5. Kenntnisse über Konstruktionen und über Arbeiten im 27. Versetzen und Verlegen von Randbefestigungen,
Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau, 28. Herstellen von Seitenabschlüssen,
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
29. Herstellen und Einbauen von Leit- und Schutzeinrich- 3. Bestimmung der Radien,
tungen, Fahrbahnmarkierungen und Lärmschutzanla-
gen, 4. Deckenhöhenplan,
30. Anlegen und Befestigen von Geh- und Radwegen 5. Leistungsbeschreibung mit Massenberechnungen.
sowie von Park-, Sport- und Spielplätzen,
31. Gestalten und Herstellen von Pflasterungen,
§4
32. Verlegen von Verbundsteinen und Platten,
Arbeitsprobe
33. Herstellen und Verarbeiten von Beton,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann-
34. Anlegen und Schließen von Fugen, ten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1,
35. Verlegen, Einbauen und Abdichten von Rohrleitungen auszuführen:
sowie Verlegen von Erdkabeln,
1. schwierige Pflasterarbeiten, insbesondere Schuppen-
36. Ausführen von Dränungen,
oder Segmentbogenpflaster,
37. Herstellen von Bauwerken und Einbauen von Fertig-
teilen für Ver- und Entsorgungsanlagen, 2. Abstecken einer Kurve von Tangenten mit Höhenmes-
sungen,
38. Herstellen von Gleisanlagen,
39. Ausführen von Flußbau-, Deich- und Faschinenarbei- 3. Abstecken, Vermessen und Höhenaufnahme einer
ten. Straße oder Trasse.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
2. Abschnitt und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
ten.
der Meisterprüfung
§2 §5
Gliederung, Dauer und Bestehen Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
der praktischen Prüfung (Teil II)
(Teil 1)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen Prüfungsfächern nachzuweisen:
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- 1. Technische Mathematik:
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. a) Neigungs- und Winkelberechnungen von Straßen
und Trassen,
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- b) Berechnung und Bemessung von Straßenquer- und
probe nicht länger als acht Stunden dauern. -längsschnitten,
c) Massenberechnung für Erd- und Straßenbauarbei-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 ten;
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister-
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. 2. Fachtechnologie:
a) physikalische Einwirkungen und Witterungsein-
flüsse,
§3
b) Baugrundkunde, insbesondere Bodenarten, Was-
Meisterprüfungsarbeit
serhaltung, Baugrubensicherung und Bodenmecha-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der nik,
nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
c) Konstruktionen im Erd-, Straßen-, Rohrleitungs-,
1. Umbau einer Straßenkreuzung unterschiedlicher Ver- Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,
kehrsklassen,
d) Maschinen- und Gerätekunde,
2. Neubau einer Straße mit Verkehrsleiteinrichtungen,
e) Einrichtung und Betrieb von Erd- und Straßenbau-
3. Umbau einer Straße einschließlich ihrer Entwässerung,
stellen,
4. Umwandlung einer Straße in eine Fußgängerzone ein-
schließlich ihrer Entwässerung, f) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
5. Herstellung einer Sport- oder Spielanlage mit Zufahrt
und Parkplätzen sowie ihrer Entwässerung. g) Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbe-
zogene DIN-Normen, Vorschriften der Forschungs-
(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus: gesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen,
Vorschriften der Bauordnungen sowie berufsbezo-
1. Lageplan und Regelquerschnitt, gene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
2. Längs- und Querprofilen, 1mmissionsschutzes;
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2137
3. Vermessungskunde: 3. Abschnitt
a) Vermessungsgeräte, Übergangs- und Schlußvorschriften
b) Längenvermessungen,
§6
c) Höhenvermessungen,
Übergangsvorschrift
d) Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung
von Festpunkten, Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
e) Niederschrift zur Übernahme von Vermessungs- zu Ende geführt.
punkten;
§7
4. Baustoffkunde:
Weitere Anforderungen
Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwen-
dung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
5. Kalkulation:
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
Kostenermittlung unter Einbe~iehung aller für die Preis- 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der den Fassung.
Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
§8
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- Berlin-Klausel
ren.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als ordnung auch im Land Berlin.
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
werden. §9
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1988 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3. zuwenden.
Bonn, den 2. September 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
2138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Tischler-Handwerk
(Tischlermeisterverordnung - TischlMstrV)
Vom 7. September 1987
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 3. Kenntnisse über Entwurfs-, Gestaltungs- und Form-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 gebungslehre,
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
4. Kenntnisse der Verbindungs- und Konstruktions-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
elemente,
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet: 5. Kenntnisse über Statik,
6. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe,
1. Abschnitt
7. Kenntnisse der natürlichen und technischen Holz-
Berufsbild trocknung,
§ 1 8. Kenntnisse über Abnahmebestimmungen, Gütesiche-
rung und Prüfung der in Absatz 1 genannten Erzeug-
Berufsbild
nisse,
(1) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten 9. Kenntnisse über Farbgebung und ihre Wirkung,
zuzurechnen:
10. Kenntnisse über Bau- und Möbelstilkunde,
1. Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung, Wartung
11 . Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Ein-
und Restaurierung von Bauteilen aus Holz, Holzwerk-
stellung und der Wartung der berufsbezogenen
und Kunststoffen, insbesondere von Treppen, Böden,
Maschinen, Geräte und Werkzeuge,
Türen, Toren, Fenstern, Fenster- und Türelementen
und deren Kombinationen einschließlich der werkstatt- 12. Kenntnisse über die Planung von Werkstätten,
bezogenen Erstausstattung mit vorgefertigten Glas- 13. Kenntnisse über Einrichtung und Betrieb von Bau-
elementen; zur Herstellung gehört auch die Verwen-
stellen,
dung von Halbzeugen,
14. Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien
2. Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandsetzung und und Vorschriften, insbesondere der des Umweltschut-
Restaurierung von Inneneinrichtungen, Ausführung zes,
von Innenausbauarbeiten aus Holz, Holzwerk- und
Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen in 15. Kenntnisse über Auf- und Abrüstung sowie über die
Gebäude und Fahrzeuge, Wartung von Segelflugzeugen und Gleitgeräten,
3. Entwurf und Ausführung von Messebauarbeiten aus 16. Kenntnisse der allgemeinen Bau-, Prüfungs- und
Holz, Holzwerk- und Kunststoffen sowie Einbau von Abnahmebestimmungen für Segelflugzeuge,
Halbzeugen, 17. Kenntnisse über Segelflugzeugkunde, Instrumenten-
4. Entwurf, Herstellung, Instandsetzung und Restaurie- kunde und Fluglehre,
rung von Möbeln, 18. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
5. Entwurf, Herstellung und Restaurierung von Intarsien, Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Mosaik- und Einlegearbeiten, 19. Entwerfen und Freihandzeichnen sowie Anfertigen
6. Entwurf, Herstellung, Einbau und Instandsetzung von und Lesen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen,
Turn-, Spiel- und Sportgeräten, sporttechnischen An- Grundrißplänen und Raumskizzen,
lagen und Segelflugzeugen aus Holz, Holzwerk- und 20. Maßnehmen an Bauten und in Räumen,
Kunststoffen sowie Einbau von Halbzeugen,
21. Auswählen und Zuordnen der Werkstoffe,
7. Entwurf, Herstellung und Instandsetzung von Gehäu-
sen, Behältern und Geräten aus Holz, Holzwerk- und
22. Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere durch
Kunststoffen, Sägen, Hobeln, Bohren, fräsen, Schleifen, Verformen
von Kunststoffen und Halbzeugen sowie Schneiden
8. Herstellung von Särgen. von Glas,
(2) Dem Tischler-Handwerk sind folgende Kenntnisse 23. Herstellen von Holzverbindungen, insbesondere
und Fertigkeiten zuzurechnen: durch Schlitzen, Stemmen, Überplatten, Graten, Zin-
1 . Kenntnisse über bauphysikalische zusammenhänge ken, federn, Dübeln und Schäften,
des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes, 24. Verbinden der Werkstoffe durch Verbindungs-
elemente, Klebstoffe und Schweißen,
2. Kenntnisse über Brand- und Strahlenschutzmaßnah-
men, 25. Verarbeiten von Furnieren,
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2139
26. Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Halbzeugen, (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
27. Auswählen, Prüfen und Bearbeiten von Bespan- arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und
nungsstoffen für Segelflugzeuge und Gleitgeräte, die Fertigungszeichnung sowie die Vorkalkulation mit
Werkstoffliste zur Genehmigung vorzulegen.
28. Behandeln der Oberflächen, insbesondere durch
Schleifen, Bleichen, Beizen, Räuchern, Ölen, Wach- (3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkula-
sen, Mattieren, Lackieren, Polieren, Sandeln, Bren- tion und. der rechnerische Nachweis der tatsächlichen
nen, Bürsten, Abtönen, Färben und Versiegeln, Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meister-
prüfungsarbeit zu berücksichtigen.
29. Verarbeiten von Schutz- und lmprägniermitteln, .
30. zusammenbauen von Teilen zu Erzeugnissen sowie
Auswählen, Einlassen und Anbringen von Beschlä- §4
gen, Arbeitsprobe
31. Verlegen von Lagerhölzern und Schwingkonstruktio-
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten
nen sowie Aufdoppelungen für Fußböden; Verlegen
Tätigkeiten auszuführen:
von Hobeldielen, Riemen und Fußbodenbelägen,
1. Herstellen von Holzverbindungen,
32. Anfertigen von Lehren, Schablonen und Vorrichtun-
gen, 2. Arbeiten an Maschinen und Einrichten der Werkzeuge
sowie Einrichten und Verwenden der Schutzvorrichtun-
33. Richten, Schärfen und Instandhalten der berufs-
gen,
bezogenen Maschinen-, Bank- und Gemeinschafts-
werkzeuge. 3. Behandeln von Oberflächen.
Die Tätigkeiten sind im Zusammenhang mit der Herstel-
2. Abschnitt lung eines Gegenstandes, der einem praktischen Verwen-
dungszweck dient, auszuführen.
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
§2 nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
Gliederung, Dauer und Bestehen ten.
der praktischen Prüfung §5
(Teil 1)
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen (Teil 11)
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Prüfungsfächern nachzuweisen:
1. Technische Mathematik:
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe Berechnen von
nicht länger als 14 Stunden dauern. a) gradlinig und bogenförmig begrenzten Flächen und
Körpern,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- b) Übersetzungen,
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe. c) Schnittgeschwindigkeit, Vorschubgeschwindigkeit
und Spandickenabnahme sowie Ermitteln von Dreh-
zahlen,
§3 d) Verschnittzuschlagssätzen,
Meisterprüfungsarbeit e) Ansätzen für Klebstoffe und Oberflächenmateria-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend lien,
genannten Arbeiten anzufertigen, wobei die volle Funk- f) Treppen,
tionsfähigkeit, auch hinsichtlich der Oberflächenbehand-
lung, und die Formgebung nach den anerkannten Regeln g) Wärmedurchlaßwiderständen;
der Gestaltung gegeben sein müssen: 2. Technisches Zeichnen:
1. ein fassadenabschließendes Bauteil, insbesondere Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen;
eine Haustür, ein Tor oder ein Fenster,
3. Fachtechnologie:
2. ein Teil einer Inneneinrichtung für Gebäude, Verkehrs- a) Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Wärme-,
oder Transportmittel oder Ausstellungen, insbesondere Feuchtigkeits- und Schallschutz sowie Be- und Ent-
eine Treppe, ein Einbauschrank, eine Zimmertür oder lüftungen und Witterungseinflüsse,
eine Wandverkleidung,
b) Brand- und Strahlenschutzmaßnahmen,
3. ein Möbel,
c) Werkstoffe, insbesondere Vollholz, Furniere, Holz-
4. ein Sportgerät oder technisches Gerät. werkstoffe, Kunststoffe, Aluminium, Glas, Kleb-
Für die Meisterprüfungsarbeit nach Nummer 1 oder 2 ist stoffe, Dichtstoffe, Holzschutz- und Oberflächen-
der Einbau nicht erforderlich. schutzmaterialien,
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
d) natürliche und technische Holztrocknung, 3. Abschnitt
e) Verbindungs- und Konstruktionselemente, Übergangs- und Schlußvorschriften
f) berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschrif-
ten, insbesondere die Verdingungsordnung für Bau- §6
leistungen, die berufsbezogenen Vorschriften des Übergangsvorschriften
Umweltschutzes sowie der Gerüstordnung,
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
g) Arbeitsweise, Einsatz, Einstellung und Wartung der fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werk- zu Ende geführt.
zeuge,
h) Planung, Einrichtung und Betrieb von Werkstätten §7
und Baustellen,
i) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit Weitere Anforderungen
und des Arbeitsschutzes; Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
4. Stilkunde bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
5. Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
a) Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung den Fassung.
sowie Organisationsmittel,
b) Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die §8
Preisbildung wesentlichen Faktoren.
Berlin-Klausel
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
führen.
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger ordnung auch im Land Berlin.
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft §9
werden.
Inkrafttreten
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1988 in Kraft.
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr an-
Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3. zuwenden.
Bonn, den 7. September 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
von Würzen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2141
Verordnung
über die Berichtspflicht für positive HIV-Bestätigungstests
(Laborberichtsverordnung)
Vom 9. September 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchen- 6. die ersten beiden Ziffern der Postleitzahl des Wohnsit-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom zes der untersuchten Person,
18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262) wird verordnet:
7. Angaben über den Anlaß der Untersuchung, über die
mögliche Übertragungsweise und über das vorliegende
§ 1 Krankheitsbild und
Zweck 8. Angabe, ob die untersuchte Person schon als HIV-
Diese Rechtsverordnung dient der Erfassung von Infek- positiv bekannt war.
tionen mit Erregern der Erworbenen Immunschwäche- Weitere Angaben darf der Bericht nicht enthalten. Die
krankheit AIDS (HIV) zur Beurteilung der epidemischen Angaben nach Satz 2 Nr. 1 dürfen nicht in das AIDS-
Lage. Infektionsregister aufgenommen werden; sie sind zu
§2 löschen, sobald der Bericht durch das Bundesgesund-
heitsamt ausgewertet ist.
Pflichten
(2) Die Berichte sind für jeden Kalendermonat zusam-
Wer als behandelnder oder sonst hinzugezogener Arzt mengefaßt bis zum Ende des folgenden Monats zu erstat-
Bestätigungstests zum Nachweis von Antikörpern gegen ten; es ist für den Monat zu berichten, in dem das Untersu-
HIV, wie Westernblot, Immunfluoreszenz oder gleichwer- chungsmaterial bei der Untersuchungsstelle eingegangen
tige Untersuchungsverfahren, durchführt oder durch ist.
Untersuchungsverfahren den gesicherten Nachweis von
HIV, von HIV-Antigenen oder von HIV-Nukleinsäure in §4
vom Menschen gewonnenen Untersuchungsmaterial Ordnungswidrigkeiten
erbringt, hat die positiven Ergebnisse nach Maßgabe des
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach den
§ 3 dem zentralen AIDS-Infektionsregister beim Bundes-
gesundheitsamt in Form eines anonymen Berichts zu mel-
§§ 2 und 3 zuwiderhandelt, handelt nach§ 69 Abs. 1 Nr. 1
den. Die gleiche Verpflichtung trifft die Leiter von Medizi- des Bundes-Seuchengesetzes ordnungswidrig.
naluntersuchungsämtern oder sonstigen öffentlichen oder
privaten Untersuchungsstellen, in denen solche Untersu- §5
chungen durchgeführt werden. Übergangsbestimmungen
§3 Positive Ergebnisse der in § 2 genannten Untersu-
chungsverfahren, die vom 1. Januar 1987 bis 30. Septem-
Umfang und Zeitpunkt der Berichtspflicht
ber 1987 durchgeführt wurden, sind bis zum 31. Dezember
(1) Die Berichte über positive Ergebnisse sind ohne 1987 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 dem Bundesgesund-
Angabe des Namens der Person, ohne Namensbestand- heitsamt in Form eines anonymen Berichts zu melden,
teile oder eines alphanumerischen Schlüssels zur Kenn- wenn sie bisher nicht der Deutschen Vereinigung zur
zeichnung der Person, von der das Untersuchungsmate- Bekämpfung der Viruskrankheiten e. V. mitgeteilt wurden.
rial stammt (untersuchte Person), auf einem vom Bundes-
gesundheitsamt herausgegebenen Formular zu erstatten. §6
Der Bericht muß enthalten Berlin-Klausel
1. Name und Anschrift des Berichtenden,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. Monat und Jahr des Eingangs des Untersuchungsma- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 84 des Bundes-
terials, Seuchengesetzes auch im Land Berlin.
3. Art des Untersuchungsverfahrens gemäß § 2,
ferner, soweit dem zum Bericht Verpflichteten bekannt, §7
4. Alter der untersuchten Person in Jahren, bei Kindern Inkrafttreten, Außerkrafttreten
unter einem Jahr in Monaten, Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft. Sie
5. Geschlecht der untersuchten Person, tritt mit Ablauf des 31 . Dezember 1987 außer Kraft.
Bonn, den 9. September 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
2142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 25. August 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21 . Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,, 118. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest 1987"
vom 19. bis 29. September 1987 in München
2. ,,dentechnica 1987 - 9. Internationaler Zahntechniker-
Kongreß mit Fachausstellung für das zahntechnische
Laboratorium"
vom 23. bis 26. September 1987 in Nürnberg
3. ,,17. RATIO 1987- Die Büro-Fachmesse mit Btx-Tagen
Süd"
vom 8. bis 11. Oktober 1987 in Friedrichshafen
4. ,,IENA 87- Internationale Ausstellung 'Ideen-Erfindun-
gen-Neuheiten' " ·
vom 28. Oktober bis 1 . November 1987 in Nürnberg
5. ,, 11 . Design-Börse 1987"
vom 10. bis 14. November 1987 in Essen
6. ,,39. Internationale Spielwarenmesse mit Fachmesse
Modellbau, Hobby und Basteln"
vom 4. bis 10. Februar 1988 in Nürnberg
7. ,,IMS '88 - 15. Internationale Messe für Schuhfabrika-
tion und 36. Pirmasenser Lederwoche International"
vom 6. bis 10. Mai 1988 in Nürnberg.
Bonn, den 25. August 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2143
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 19, ausgegeben am 13. August 1987
Tag I n h a It Seite
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 414
14. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 415
15. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 416
16. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 418
20. 7. 87 Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäߧ 1 Abs. 2 des Auslandsunterhalts-
gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
21. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420
21. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der ~epublik Uganda über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 422
21. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Abkommens über die internationale Hinter-
legung gewerblicher Muster oder Modelle sowie der Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zu diesem
Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
22. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 425
22. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Befreiung der
von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Legalisation . . . . . . . 427
22. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Inter-
nationalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
22. 7. 87 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428
22. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
23. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 431
23. 7. 87 Bekanntmachung Q.ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431
23. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432
24. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und poli-
tische Rechte und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte . . . . . 433
24. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433
27. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-lucianischen Investitionsförderungsvertrags . . . . 436
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetz b I att
Teil II
Nr. 20, ausgegeben am 18. August 1987
Tag I n h a It Seite
12. 8. 87 Gesetz zu dem Vertrag vom 30. April 1986 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Ungarischen Volksrepublik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-
anlagen.......................................................................... 438
17. 7. 87 Bekanntmachung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten........... 446
28. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschrei-
tende Luftverunreinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
29. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-venezolanischen Abkommens zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung der Unternehmen der Luftfahrt und der Seeschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447
29. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Ve_reinheitlichung von Regeln über
die Beförderung im internationalen Luftverkehr und des Protokolls zur Anderung des Abkommens . . . . 448
29. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erweiterung der Zu-
ständigkeit der Behörden, von denen nichteheliche Kinder annerkannt werden können . . . . . . . . . . . . . 448
29. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit der
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen . . . . . . . . . 449
30. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme........................................................................... 450
30. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450
31. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2145
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 27. August 1987
Tag In h a It Seite
20. 8. 87 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Errichtung der Multilateralen
Investitions-Garantie-Agentur (MIGA-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454
11. 8. 87 Sechste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents 1987 für
Bananen)......................................................................... 484
613-2-8
20. 8. 87 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485
3. 8. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 491
6. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493
6. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Finanzielle Zusammenarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
7. 8. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über den Binnen-
schiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496
11 . 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit......................... . . . . 496
11. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498
12. 8. 87 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des deutsch-mauritischen Sichtvermerksabkommens . . . 500
Preis dieser Ausgabe: 7,01 DM (5,91 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,81 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 4. September 1987
Tag I n h a It Seite
24. 8. 87 $iebente Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen
Vbereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) (7. ADR-
Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 502
24. 8. 87 Achtzehnte VE!rordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem
Europäischen Ubereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(18. ADR-Ausnahmeverordnung-18. ADR-AusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503
12. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
18. 8. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . 520
18. 8. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
18. 8. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden
wildlebenden Tierarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
18. 8. 87 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Abkommens über den Rechts-
verkehr im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
21. 8. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 523
24. 8. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnt~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 524
Die Anlage zur Siebenten Verordnung zur Änderung der Neufassung 1977 der Anlagen A und B zum Europäischen übereinkommen
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Preis des Anlagebandes: 45,34 DM (43,34 DM zuzüglich 2,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 46,14 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1987 2147
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 7. 87 Verordnung Nr. 12/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 9725 (138 30. 7. 87) 10. 8. 87
9500-4-6-4
22. 7. 87 Verordnung TS Nr. 7 - OBST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich Belgien 9933 (140 1. 8. 87) 1. 9. 87
9291
22. 7. 87 Verordnung TS Nr. 7 - DLST über den Tarif für den
Güterkraftverkehr zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg 9933 (140 1. 8. 87) 1. 9. 87
9291
28. 7. 87 Verordnung über die Abwelchung von Qualitätsnormen
für bestimmte Sorten von Apfeln der Ernte 1987 10 141 (142 5. 8. 87) 6. 8. 87
7849-2-14
21. 8. 87 Verordnung Nr. 13/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 11 881 (160 29. 8. 87) 10. 9. 87
9500-4-6-4
18. 8. 87 Verordnung TSF Nr. 6/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 11 961 (161 1. 9. 87) 1. 10. 87
9291
25. 8. 87 Verordnung TSU Nr. 2/87 zur Änderung der Verordnung
über den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr
und für die Beförderung von Handelsmöbeln in beson-
ders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeu-
gen im Güterfernverkehr und Güternahverkehr 12 137 (163 3. 9. 87) 1. 1o. 87
9291
7. 9. 87 Verordnung Nr. 14/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 12 381 (166 8. 9. 87) 20. 9. 87
9500-4-6-4
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1999/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2729/81 hinsichtlich der Erteilung von Ausfuhr-
lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für M i Ich und Milch-
erzeugnisse L 189/33 9. 7. 87
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2000/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr von
bestimmten Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz
anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Wert L 189/34 9. 7. 87
8. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2010/87 der Kommission zur Festsetzung der im
Sektor Getreide geltenden Beitrittsausgleichsbeträge für das Wirt-
schaftsjahr 1987/88 sowie der Koeffizienten für die Berechnung der auf
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse anzuwendenden Beträge L 189/11 9. 7. 87
8. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2011/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 577/86 über die Anwendung von Beitrittsaus-
gleichsbeträgen auf bestimmte Verarbeitungserzeugnisse des G et r e i -
de sektors aufgrund des Beitritts Spaniens L 189/13 9. 7. 87
10. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2041/87 der Kommission betreffend die für das
Wirtschaftsjahr 1986/87 tatsächliche Erzeugung und für das Wirtschafts-
jahr 1987/88 geschätzte Erzeugung für Raps - und Rübsens amen L 192/11 11. 7. 87
10. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2046/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1948/85 zur Regelung des Transfers von
M a g e r m i Ich pulver an die griechische Interventionsstelle durch die
Interventionsstellen anderer Mitgliedstaaten L 192/18 11. 7. 87
10. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2047/87 der Kommission über die Aussetzung
der Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von besonderem
Getreide L 192/19 11. 7. 87
10. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 2048/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu den Sondermaßnahmen bei der Einfuhr von O I i v e n -
ö I mit Ursprung in Tunesien L 192/20 11. 7. 87