2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über Sofortmaßnahmen zur Umrüstung wanddickenreduzierter Tanks
Vom 24. August 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Satz 1 verringert ist und die nicht mit einem Schutz nach
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 § 1 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung ver-
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet: sehen sind, dürfen nach dem 31. Dezember 1987 weiter-
verwendet werden, wenn sie während der Beförderung
§ 1 durch Bordwände der Pritsche des Trägerfahrzeuges
geschützt und mit folgender Aufschrift versehen sind:
(1) Abweichend von Anlage B Anhang B.1 a Randnum-
mer 211 127 Abs. 4 Bemerkung a und § 11 Abs. 3 Nr. 5 ,,Darf nur auf Trägerfahrzeugen mit Pritsche und hoch-
Buchstaben a Satz 3, b und c der Gefahrgutverordnung geklappten Bordwänden befördert werden."
Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) dürfen Tanks
für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die vor dem 1. Juli 1987
Der vorstehende Wortlaut ist vom Sachverständigen in die
gebaut und in Betrieb genommen worden sind, bei denen
Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgutverord-
die Mindestwanddicke nach Anlage B Anhang 8.1 a Rand- nung Straße einzutragen.
nummer 211 127 Abs. 4 Satz 1 verringert ist und die nach
Bemerkung a geschützt sind, nach der ersten nach dem
31. Dezember 1987 liegenden wiederkehrenden Prüfung
§2
der Tanks nach Randnummer 211 151 oder Dichtheits- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
prüfung nach Randnummer 211 152 nur weiterverwendet leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
werden, wenn sie mit einem Schutz nach § 1 Abs. 2 der über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Einführung eines Berlin.
Schutzes für wanddickenreduzierte Tanks vom 21. April
1987 (BGBI. 1 S. 1289) versehen sind. §3
(2) Aufsetztanks, bei denen die Mindestwanddicke nach Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft
Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 4 und am 31. August 1988 außer Kraft.
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2095
zweite Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 24. August 1987
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung mit abnehmbarem Deckel aus Stahl, Alumi-
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) nium oder Kunststoff der Kodierungen 1A2,
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- 182 oder 1H2 nach der Anlage Randnummer
behörden verordnet: 607 zu verpacken. Die Geräte sind in den
Verpackungen gegen Bewegungen gegen-
Artikel 1 einander und gegen Wände, Boden und Dek-
kel zu sichern.
Die Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverord-
nung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651 ), geändert 2.1.2 Geräte, die auf Grund ihrer Bauart und
Abmessungen nicht nach Nummer 2.1.1 ver-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1986
packt werden können, dürfen auch unver-
(BGBI. 1 S. 1612), wird wie folgt geändert:
packt befördert werden. Dabei muß das Kühl-
mittelsystem während der Beförderung dicht
1. Die Ausnahme Nr. E 5 wird aufgehoben. sein. Stoßempfindliche Teile der Geräte sind
durch geeignete Maßnahmen besonders zu
2. Die Nummer 1 der Ausnahme Nr. E 7 erhält folgende schützen. Die Füllstandskontrolleinrichtun-
Fassung: gen müssen dabei ablesbar bleiben.
„1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
2.2 Befö rde ru ngs m itte 1
der Anlage Randnummern 200 und 201 sind
Dauerdruckfeuerlöscher mit Halogen-Kohlen- 2.2.1 Unverpackte Geräte sind in flüssigkeitsdicht
wasserstoffen (Halonen), Trockenlöschpulver verschlossenen Containern zu befördern.
oder Wasser als Löschmittel und Stickstoff 2.2.2 Unverpackte Geräte dürfen auch in flüssig-
der Ziffer 1 Buchstabe a als Treibmittel oder keitsdichten Auffangbehältnissen (Auffang-
mit Kohlendioxid der Ziffer 5 Buchstabe a als wannen) befördert werden, die zusätzlich zu
Lösch- und Treibmittel unter nachfolgenden den Geräten mindestens 125 % des in den
Bedingungen von den Beförderungsvorschrif- Geräten enthaltenen PCB's oder der PCB-
ten freigestellt." haltigen Gemische aufnehmen können und in
denen sich so viel inerte Saugstoffe befinden,
3. Die Ausnahmen Nr. E 8 und E 9 erhalten folgende daß sie mindestens 110 % der in den Gerä-
Fassung: ten enthaltenen Stoffe aufsaugen können; die
„Ausnahme Nr. E 8 Geräte und die Auffangbehältnisse müssen
(Beförderung von Geräten so beschaffen sein, daß das Austreten von
mit polychlorierten Biphenylen) Flüssigkeit unter normalen Beförderungs-
bedingungen verhindert wird. _
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- 2.2.3 Unverpackte Geräte, die auf Grund ihrer
dung mit der Anlage Randnummern 1/2 und Größe oder ihres Gewichtes nicht unter den
606 dürfen bis zum 31. Dezember 1990 Bedingungen nach den Nummern 2.2.1 und
Geräte mit polychlorierten Biphenylen (PCB) 2.2.2 befördert werden können, dürfen auch
der Randnummer 601 Ziffer 17 Buchstabe b mit geeigneten offenen Spezialwagen (z. B.
(assimiliert) unter folgenden Bedingungen Tieflade- oder Tragschnabelwagen) befördert
befördert werden. werden. Dabei müssen die Geräte selbsttra-
gend sein, Öffnungen und Verschlüsse müs-
Bern. 1: Geräte mit Gemischen mit einem PCS-Gehalt von nicht
mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften der
sen dicht verschlossen, Füllstandskontrollein-
Anlage zur GGVE, sofern nicht auf Grund anderer richtungen geschützt und ablesbar sein.
Bestandteile eine Einstufung erforderlich ist.
Jedes Gerät ist vor der Beförderung von
Bern. 2: Geräte, die PCB oder PCB-haltige Gemische mit mehr als einem Sachverständigen nach Anhang XI
50 mg/kg PCB enthalten, unterliegen nicht den Vorschrif-
ten der Anlage zur GGVE, wenn die Menge der Stoffe je Abschnitt 1 .5.5 in einer äußeren Besichtigung
Gerät 500 ml und je Versandstück 2 1 nicht überschreitet auf Dichtheit und Transportfähigkeit zu unter-
und die Geräte in flüssigkeitsdichten Verpackungen ver-
packt sind.
suchen. Der Sachverständige hat die Trans-
portfähigkeit zu bescheinigen, ein Abdruck
2 Verpackungen und Beförderungsmittel der Bescheinigung ist dem Frachtbrief bei-
zugeben.
2.1 Ve rpackungen
2.1.1 Geräte (z. B. Transformatoren, Kondensato- 3 Sonstige Vorschriften
ren, hydraulische Betriebsmittel) mit PCB 3.1 Auf unverpackte Geräte dürfen keine ande-
oder PCB-haltigen Gemischen sind in Fässer ren Güter gestapelt werden. Die Geräte sind
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
so zu sichern, daß sie nicht verrutschen, ver- zeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rand-
kanten, umfallen oder durch herunterfallende nummer 801 Ziffer 1 Buchstabe b und Blei-
Gegenstände beschädigt werden können. sulfat der Randnummer 801 Ziffer 23 Buch-
stabe b unter folgenden Bedingungen in loser
3.2 Für die Beförderung der Sendungen von
Schüttung in offenen Containern (einschließ-
unverpackten Geräten sind von der Eisen-
lich solchen mit einem Fassungsraum unter
bahn schriftliche Weisungen (Unfallmerkblät-
1 000 1) auf Eisenbahnwagen befördert wer-
ter) gemäß Randnummer 1/2 vorzuhalten, in
den.
denen zusätzlich anzugeben ist:
a) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
Nr. 1 zu machenden Angaben:
„Im Brandfall kann es zur Bildung von 2.1 Die Container einschließlich ihrer Ausrüstung
hochgiftigem Dioxin kommen.", (z. 8. Hauben, Klappen, Dichtungen und Ver-
schlüsse) müssen aus geeigneten
b) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1
Nr. 4 zu machenden Angaben: a) säurebeständigen Stählen (z. 8. 1.4505
oder 1.4506) mit einer maximalen Abtra-
,,Unverzüglich Bahngelände sichern,
gungsrate gegenüber Schwefelsäure in
andere Personen warnen und Unbefugte
fernhalten. Unverzüglich die zuständige Konzentrationen bis zu 45 % bei einer
Umweltschutzbehörde über den Unfall Temperatur von 50°C von 0,2 mm pro
oder Zwischenfall verständigen (falls die Jahr
Umweltschutzbehörde nicht bekannt ist, oder aus
muß die Polizei oder Feuerwehr gebeten b) eingeschränkt säurebeständigen austeni-
werden, diese Behörde zu informieren).", tischen Chrom-Nickel-Stählen mit minde-
c) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1 stens 2 % Molybdän (z. 8. 1.4404, 1.4406
Nr. 5 zu machenden Angaben: oder 1.4571) mit einer maximalen Abtra-
,,Falls polychlorierte Biphenyle (PCB) gungsrate gegenüber Schwefelsäure in
nach einem Unfall in das Erdreich eindrin- Konzentrationen bis zu 25 % bei einer
gen, müssen sie restlos mit dem verunrei- Temperatur von 20°C von 1 mm pro Jahr
nigten Boden entfernt werden." in Verbindung mit einer Auskleidung aus
geeignetem säurebeständigem Kunststoff
3.3 Bei Beförderungen von unverpackten Gerä- gebaut sein und gegen die zu erwartenden
ten als Wagenladung ist das Abstoßen und mechanischen Belastungen beständig sein.
Ablaufen der Güterwagen verboten, sofern Dichtungen müssen aus entsprechend säure-
keine Güterwagen mit Stoßverzehreinrichtun- beständigem Material hergestellt sein.
gen eingesetzt werden.
Die Auskleidung gilt als geeignet, wenn sie
3.4 Die Güterwagen mit Abstoß- und Ablaufver- aus glasfaserverstärktem Kunststoff her-
bot sind vom Absender an beiden Längssei- gestellt ist, der den Werkstoffanforderungen
ten im oder neben dem Zettelhalterkasten der „Richtlinien für Tanks aus glasfaserver-
zusätzlich mit einem Zettel mit drei roten Drei- stärktem ungesättigtem Polyesterharz - oder
ecken mit schwarzem Ausrufezeichen zu glasfaserverstärkten Epoxidharzformstoffen
kennzeichnen. Die Zettel werden von der (GfK) - TAT 001 -" vom 25. Juli 1975 (Ver-
Eisenbahn zur Verfügung gestellt. kehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1985
3.5 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entspricht. Die
601 Ziffer 17 Buchstabe b geltenden Vor- Auskleidung gilt gleichfalls als geeignet,
schriften sind entsprechend anzuwenden. wenn die Bestimmungen der „Technischen
Richtlinien Tanks - TAT 01 0 - Schutzausklei-
4 Angaben im Frachtbrief dungen auf organischer Basis" vom
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief 29. Januar 1986 (Verkehrsblatt S. 71) ein-
muß lauten: gehalten sind.
„Gerät(e) mit PCB (PCS-Gemisch), 6.1, Ziffer 2.2 Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen der
17 b) GGVE". Container mindestens 3 mm betragen; sie
Zusätzlich zu den sonst yorgeschriebenen kann im Bereich der Wände mindestens
Angaben ist zu vermerken: 2 mm betragen, wenn die Festigkeit der Con-
tainer durch geeignete Maßnahmen (z. B.
,,Ausnahme Nr. E 8". Verstärkungsstreben in kurzem Abstand)
sichergestellt ist.
Ausnahme Nr. E 9
(Beförderung von Akkumulatoren 2.3 Sollen andere Materialien oder Materialkom-
in loser Schüttung) binationen als die in Nummer 2.1 beispielhaft
aufgeführten zur Verwendung kommen, so
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- muß die Eignung der Materialien und ihre
dung mit der Anlage Randnummer 6, 7 und Gleichwertigkeit zu den beispielhaft auf-
806 dürfen Akkumulatoren (z. 8. Kraftfahr- geführten durch ein Gutachten der Bundes-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2097
anstalt für Materialforschung und -prüfung den Prüfung nach den Nummern 2.8 und
nachgewiesen sein. 2.9,
2.4 Die Container müssen mit einer elektrischen - Stempel des Sachverständigen, der die
Isolierung gegen mögliche Restströme ge- Prüfung vorgenommen hat.
sichert sein. Diese Funktion kann auch durch 2.12 Folgende Angaben müssen an den Contai-
eine vorhandene Auskleidung aus Kunststoff
nern selbst oder auf einer Tafel an diesen
erfüllt werden.
angegeben sein:
2.5 Die Container sind mit einer säurebeständi- - Name des Eigentümers und des Betreibers
gen Haube flüssigkeitsdicht zu verschließen. (Benutzers),
Container mit im oberen Teil (mindestens
- Rauminhalt der Container in I gemessen
zwei Drittel ihrer Wände) senkrechten Wän- vom Boden bis zur Oberkante ihrer niec'rig-
den dürfen auch mit einer säurebeständigen sten Wand,
Plane abgedeckt werden, die über die Ober-
kante der Wände überlappt und befestigt ist. - Eigenmasse des Containers,
- höchstzulässige Gesamtmasse.
2.6 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müs-
sen mit säurebeständigen Dichtungen flüs-
sigkeitsdicht verschlossen sein. 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Container, ihre Hauben, Verschlüsse und
2.7 Die zur Entladung der Container erforder-
Dichtungen sind vor jeder Übergabe an die
lichen Einrichtungen sind in geeigneter Weise
Eisenbahn auf Schäden, die ihre Flüssig-
gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes
keitsdichtigkeit oder Säurebeständigkeit
Betätigen zu sichern.
beeinträchtigen können, Planen entspre-
2.8 Die Container sind erstmals vor Inbetrieb- chend auf Schäden, die ihre Säurebeständig-
nahme einer Bauprüfung und einer inneren keit beeinträchtigen können, zu untersuchen.
und äußeren Untersuchung hinsichtlich der Beschädigte Container einschließlich Hauben
Säurebeständigkeit sowie der Eignung für oder Planen dürfen nicht beladen werden.
das vorgesehene Beförderungsgut und einer
Prüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unter- 3.2 Die Container dürfen nicht über die Höhe
ziehen. ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen wer-
den.
2.9 Die Container sind wie folgt wiederkehrend
erneut einer inneren und äußeren Unter- 3.3 Aus den Containern darf bei Umschlagvor-
suchung und einer Prüfung auf Dichtheit mit gängen Schiene/Straße oder Straße/Schiene
Wasser zu unterziehen: auch bei dadurch bedingten Schrägstellun-
gen keine Flüssigkeit austreten.
a) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe a
mindestens alle 3 Jahre, 3.4 Die Dichtungen der Container sind nach jeder
b) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe b Entladung so zu reinigen, daß Flüssigkeits-
und nach Nummer 2.3 mindestens alle dichtigkeit und Säurebeständigkeit gewähr-
2 Jahre. leistet sind.
Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen
3.5 Die Container müssen den UIC-Merkblättern ·
darf die Dicke des Stahls nach Nummer 2.2
590, 592-1, 592-2 und 592-4 der Internatio-
nicht unterschritten werden.
nalen Organisation der Eisenbahnen (UIC)
2.10 Die Prüfungen sind von Sachverständigen oder den von der Deutschen Bundesbahn,
nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 vorzuneh- Bundesbahn-Zentralamt Minden, festgeleg-
men. Diese haben über die Prüfungen ten Bedingungen entsprechen.
Bescheinigungen auszustellen. In den
Bescheinigungen ist die Nummer dieser Aus- 3.6 Die Container sind an den Längsseiten mit
nahme wie folgt anzugeben: orangefarbenen Tafeln ohne Kennzeich-
nungsnummer nach Anhang VIII zu kenn-
,,Ausnahme Nr. E 9". zeichnen.
2.11 An den Containern müssen auf einem Schild
3.7 In den Containern dürfen sich keine anderen
aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft
gefährlichen Güter befinden. Während der
und an einer leicht zugänglichen Stelle fol-
Beförderung dürfen den Containern außen
gende Angaben eingestanzt oder in einem
keine gefährlichen Reste des Inhalts an-
ähnlichen Verfahren angebracht sein:
haften.
- Hersteller oder Herstellerzeichen,
- Herstellungsnummer, 3.8 Die sonstigen für Schwefelsäure der Rand-
nummer 801 Ziffer 1 Buchstabe b und Blei-
- Baujahr, sulfat der Randnummer 801 Ziffer 23 Buch-
- Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen und stabe b geltenden Vorschriften sind entspre-
der zuletzt durchgeführten wiederkehren- chend anzuwenden.
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4 Angaben im Frachtbrief "III.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Peressigsäure mit
Angaben ist zu vermerken:
- höchstens 8 % Peressigsäure,
,,Ausnahme Nr. E 9". - höchstens 19 % Wasserstoffperoxid,
- mindestens 8 % Essigsäure,
5 Übergangsvorschriften
- mindestens 47,5 % Wasser,
5.1 Container, die abweichend von Nummer 2.1 - Schwefelsäure 9,5 bis 10 %,
aus nicht säurebeständigem Stahl, der gegen
- höchstens 5 % Natriumsulfat,
die zu erwartenden mechanischen Belastun-
gen beständig ist (z. B. Baustahl), mit einer - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusammenset-
Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure in zung bei der Bundesanstalt für Materialforschung
Konzentrationen bis zu 25 % bei einer T em- und -prüfung hinterlegt),
peratur von 20°c von mehr als 1 mm pro
IV.
Jahr bestehen und die mit einer Auskleidung
aus geeignetem Kunststoff (vgl. Nummer 2.1, Peressigsäure mit
TRT 001 und TRT 01 O) versehen sind, dürfen - höchstens 14 % Peressigsäure,
unter nachfolgenden Bedingungen bis zum
- höchstens 16 % Wasserstoffperoxid,
31. Dezember 1990 weiter verwendet wer-
den: - höchstens 22 % Essigsäure,
- mindestens 45 % Wasser,
5.1.1 Die Container sind erstmals vor Inbetrieb-
nahme nach Nummer 2.8 zu prüfen und - höchstens 14 % Schwefelsäure oder Phos-
abweichend von Nummer 2.9 mindestens phorsäure oder Gemische der beiden Säuren mit
einmal jährlich einer wiederkehrenden inne- einem Gesamtsäuregehalt von höchstens 14 % ,
ren und äußeren Untersuchung und einer - höchstens 0,5 % Tensid,
Prüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unterzie- - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusammenset-
hen. Die wiederkehrenden Untersuchungen zung bei der Bundesanstalt für Materialforschung
und Prüfungen nach Nummer 2.9 können und -prüfung hinterlegt)."
auch nach der nächsten Entleerung nach
Ablauf eines Jahres durchgeführt werden, b) Es wird folgende Nummer 3.4 angefügt:
sofern die nächste Entleerung spätestens „3.4 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem
14 Monate nach der letzten Untersuchung und jeder Wagen mit Versandstücken nach
und Prüfung nach den Nummern 2.8 oder 2.9 dieser Ausnahme zusätzlich auf beiden Sei-
durchgeführt wird. ten mit je einem Zettel nach Muster Nr. 8 des
5.1.2 Die Container nach Nummer 5.1 müssen vor Anhangs IX zu kennzeichnen."
dem 1. September 1987 erstmals in Verkehr
gebracht sein. 5. Nach dem Text zur Ausnahme Nr. E 22 werden fol-
5.1.3 Die übrigen Vorschriften dieser Ausnahme gende Ausnahmen Nr. E 23 bis E 47 angefügt:
sind zu beachten.
„Ausnahme Nr. E 23
5.2 Den Vorschriften in Nummer 2 entspre- (Freistellung von Vanadiumpentoxid,
chende Container, welche vor dem 31. De- geschmolzen)
zember 1986 erstmals in Verkehr gebracht
wurden und noch nicht nach den Nummern 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 2
2.8 oder 2.9 geprüft und nach den Nummern Nr. 1, 2 und 3 unterliegt Vanadiumpentoxid
2.11 und 2.12 gekennzeichnet sind, dürfen der Anlage Randnummer 601 Ziffer 58 Buch-
längstens bis zum 31 . August 1987 unter stabe b in geschmolzenem Zustand nicht den
Beachtung der übrigen Vorschriften dieser Vorschriften der Anlage zur GGVE.
Ausnahme weiterverwendet werden.
5.3 Container bis zu 1 000 1 Rauminhalt, gemes- 2 Angaben im Frachtbrief
sen vom Boden bis zur Oberkante ihrer nied- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
rigsten Wand, die vor dem 31. Dezember Angaben ist zu vermerken:
1986 erstmals in Verkehr gebracht wurden
und noch nicht nach den Nummern 2.8 oder ,,Ausnahme Nr. E 23".
2.9 geprüft und nach den Nummern 2.11 und
2.12 gekennzeichnet sind, dürfen längstens Ausnahme Nr. E 24
bis zum 31. Dezember 1987 unter Beachtung (Verpackungszulassung für Natrium)
der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme
weiterverwendet werden." 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit der Anlage Randnummer 473 darf
4. Die Ausnahme Nr. E 22 wird wie folgt geändert: Natrium der Randnummer 471 Ziffer 1 Buch-
a) In der Tabelle in Nummer 2.1 werden der Punkt stabe a in der in Nummer 2 beschriebenen
durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Verpackung unter folgenden Bedingungen
Zusammensetzungen III. und IV. angefügt: befördert werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2099
2 Verpackung Klasse 4.3 in den in Nummer 2 beschriebe-
2.1 Innenverpackung nen Verpackungen unter folgenden Bedin-
gungen befördert werden.
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
100 g in hermetisch (dicht) verschlossene
Aluminium-Clinchdosen zu verpacken. 2 Verpackung
2.2 Außenverpackung 2.1 N at r iu m h y d r id
Die Dosen sind in eine Kiste aus Pappe der 2.1.1 Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende
Kodierung 4G zu verpacken. Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
der Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum
2.3 Bauartprüfung von höchstens 50 1 zu verpacken.
Die Verpackungen mit Innenverpackungen 2.1 .2 Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und
müssen einer Bauartprüfung gemäß Anhang Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in den
V mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind Gefäßen nach der Füllung verbleibende Leer-
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs- raum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.
gruppe II anzuwenden.
2.2 Natriumhydrid zu mehr als 50 % bis
2.4 Zulassung und Kennzeichnung zu höchstens 80 % in Paraffinöl
suspendiert
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
den „Richtlinien über das Verfahren für die 2.2.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-
Durchführung der Bauartprüfung und die kungen zu verpacken.
Zulassung von Verpackungen für die Beför- 2.2.1.1 Innenverpackung
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
25 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart verpacken.
hergestellte Außenverpackung muß die vor-
geschriebene Kennzeichnung tragen. 2.2.1.2 Außenverpackung
Höchstens zwei solcher Säcke sind in Fässer
2.5 Verwendung anderer geprüfter aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
Verpackungen Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch höchstens 100 1 einzusetzen.
Verpackungen der Kodierung 4G verwendet 2.2.2.1 Innenverpackung
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg in
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt
S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn- werden.
zeichnung von Verpackungen zum Transport 2.2.2.2 Außenverpackung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoff-
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei- folie einzuschweißen und in Fässer aus Stahl
ger vom 24. August 1985) unter gleichen mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2
Bedingungen bauartgeprüft sind. mit einem Fassungsraum von höchstens
140 1 einzusetzen.
3 Sonstige Vorschriften
2.3 N a t r i u m h y d r i d z u h ö c h s t e n s 50 %
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
40 kg und nicht mehr als 10 kg des Stoffes in Paraffinöl suspendiert
enthalten. 2.3.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-
kungen zu verpacken.
4 Angaben im Frachtbrief 2.3.1 .1 Innenverpackung
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
Angaben ist zu vermerken: 20 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu
,,Ausnahme Nr. E 24". verpacken.
2.3.1 .2 Außenverpackung
Ausnahme Nr. E 25 Höchstens fünf solcher Säcke sind in Fässer
(Zulassung der Beförderung aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
von Natriumhydrid) Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von
höchstens 200 1 einzusetzen.
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
2.4 Verschluß der Fässer
der Anlage Randnummern 470 und 471 dür-
fen Natriumhydrid, Natriumhydrid zu mehr als Die Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Dek-
50 % bis zu höchstens 80 % in Paraffinöl kel nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind mit
suspendiert und Natriumhydrid zu höchstens einem Spannringverschluß zu verschließen,
50 % in Paraffinöl suspendiert als Stoffe der der verschraubt und mit Dichtschnur so ab-
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
gedichtet sein muß, daß weder Feuchtigkeit 2 Verpackung und sonstige Vorschriften
eindringen noch vom Inhalt etwas nach
Die für Stoffe der Anlage Randnummer 471
außen gelangen kann.
Ziffer 4 Buchstabe a geltenden Vorschriften
2.5 Bauartprüfung sind entsprechend anzuwenden.
Die Verpackungen mit oder ohne Innenver-
packungen müssen einer Bauartprüfung 3 Angaben im Frachtbrief
nach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Angaben ist zu vermerken:
Verpackungsgruppe I anzuwenden.
„Gemisch aus 83 % Siliciumtetrachlorid und
2.6 Zulassung und Kennzeichnung 17 % Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 4.3,
GGVE, Ausnahme Nr. E 26".
2.6.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
den „Richtlinien über das Verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför- Ausnahme Nr. E 27
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver- (Verpackungszulassung
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. für anorganische Nitrite)
2.6.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte (Außen-)Verpackung muß die 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. dung mit der Anlage Randnummer 507 dür-
fen anorganische Nitrite der Randnummer
2.7 Verwendung anderer geprüfter 501 Ziffer 8 auch unter folgenden Bedingun-
Verpackungen gen befördert werden.
Abweichend von Nummer 2.5 dürfen auch
Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut- 2 Verpackung
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 2.1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens
S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die 50 kg in widerstandsfähige Säcke aus Papier
Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn- mit einem Innensack aus geeignetem Kunst-
zeichnung von Verpackungen zum Transport stoff der Kodierung 5M1 zu verpacken.
gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei- 2.2 Bauartprüfung
ger vom 24. August 1985) unter gleichen
Bedingungen bauartgeprüft sind. Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
worden sein. Es sind die Bedingungen für
3 Sonstige Vorschriften Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-
3.1 Eine Zusammenpackung mit anderen gefähr- den.
lichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht
zugelassen. 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Anlage Rand- 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
nummer 471 Ziffer 2 Buchstabe b geltenden den „Richtlinien über das Verfahren für die
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
derung gefährlicher Güter - R 002 - (Ver-
4 Angaben im Frachtbrief kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Angaben ist zu vermerken: hergestellte Verpackung muß die vorge-
,, ... *), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 25". schriebene Kennzeichnung tragen.
2.4 Verwendung anderer geprüfter
Ausnahme Nr. E 26 Verpackungen
(Zulassung der Beförderung
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch
eines Gemisches mit Siliciumtetrachlorid) Verpackungen der Kodierung 5M1 verwendet
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
der Anlage Randnummern 470, 471 und 480 S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
darf ein Gemisch aus 83 % Siliciumtetra- Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
chlorid (SiCl 4 ) und 17 % Trichlorsilan (Sili- zeichnung von Verpackungen zum Transport
ciumchloroform) als Stoff der Klasse 4.3 unter gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
folgenden Bedingungen befördert werden. 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-
anzeiger vom 24. August 1985) unter glei-
*) = Stoffbezeichnung gemäß Nummer 1. chen Bedingungen bauartgeprüft sind.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2101
3 Angaben im Frachtbrief Ausnahme Nr. E 29
(Verpackungszulassung
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
für bestimmte Gasgemische)
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 27". 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit der Anlage Randnummern 200, 201
und 219 dürfen die in der Tabelle in Num-
Ausnahme Nr. E 28 mer 5 aufgeführten Gasgemische in Fla-
(Verpackungszulassung schen mit einem Fassungsraum von höch-
für bestimmte Chlorit-Lösungen) stens 150 1 auch unter den nachfolgenden
Bedingungen befördert werden.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 dürfen
wässerige Lösungen von Natriumchlorit und
Kaliumchlorit der Anlage Randnummer 501 2 Verpackung
Ziffer 4 Buchstabe c auch unter folgenden 2.1 Soweit nachfolgend nicht besondere Bestim-
Bedingungen befördert werden. mungen festgelegt sind, sind die Vorschriften
der GGVE anzuwenden, wie sie für die Gas-
gemische der in Spalte 2 der Tabelle in Num-
2 Verpackung mer 5 angegebenen Ziffern zu beachten sind.
2.1 Die Stoffe sind in Kombinationsverpackungen
(Kunststoff) der Kodierung 6HA 1 mit einem 2.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen
höchstzulässigen Fassungsraum von 2251 zu nur in Flaschen aus austenitischen Chrom-
verpacken. Nickel-Stählen oder aus Vergütungsstählen
(wie 46Mn5, 36Mn4 oder 36Mn6) verpackt
werden.
2.2 B au a r t p r ü f u n g
Die Verpackungen müssen einer Bauartprü- 3 Sonstige Vorschriften
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
3.1 Soweit nachfolgend nicht besondere Bestim-
worden sein. Es sind die Bedingungen für
mungen festgelegt sind, sind die Vorschriften
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-
der GGVE anzuwenden, wie sie für die Gas-
den.
gemische der in Spalte 2 der Tabelle in Num-
mer 5 angegebenen Ziffern zu beachten sind.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
3.2 Hinsichtlich Mindestprüfdruck bzw. Füllungs-
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß druck gelten die in den Spalten 3 und 4 der
den „Richtlinien über das Verfahren für die Tabelle in Nummer 5 zugelassenen Werte.
Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför- 3.3 Jede Flasche muß mit einem Gasflaschen-
derung gefährlicher Güter - R 002 - (Ver- ventil ausgerüstet sein, das
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
- aus den für die Flaschen zulässigen Stahl-
typen oder aus Messing MS 58 hergestellt
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte Außenverpackung muß die vor- ist,
geschriebene Kennzeichnung tragen. - in einem Temperaturbereich von -20 °C bis
90 °C gegen Über- und Unterdruck gas-
dicht ist,
2.4 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen - eine gasdicht schließende und unverlier-
bare mit dem Ventil verbundene Ver-
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch schlußmutter aus Metall hat,
Verpackungen der Kodierung 6HA 1 verwen-
det werden, die nach Anhang A.5 der Gefahr- - nur mit einem Spezialschlüssel betätigt
gutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 werden kann,
(BGBI. 1 S. 1550) oder nach den „Richtlinien - mit einem Außengewinde W 21,8 x 1/14"
für die Bauartprüfung und die Erteilung der links versehen ist.
Kennzeichnung von Verpackungen zum
Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen 3.4 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen
- AM 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes- des Ventils durch die Mutter verschlossen
anzeiger vom 24. August 1985) unter glei- und das Ventil durch eine Kappe geschützt
chen Bedingungen bauartgeprüft sind. sein.
3.5 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle
3 Angaben im Frachtbrief 2 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung
durch einen behördlich anerkannten Sach-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen verständigen zu unterziehen. Werden zur
Angaben ist zu vermerken: Beförderung Flaschen aus manganhaltigem
,,Ausnahme Nr. E 28". Stahl verwendet, so sind diese bei der Prü-
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
fung einer sorgfältigen inneren Untersuchung 2 Verpackung
zu unterziehen.
2.1 Innenverpackung
3.6 Jedes Versandstück muß dauerhaft mit je Höchstens 10 ml der Stoffe sind in geeignete
einem Zettel nach Muster 3 und 6.1 des dicht zu verschließende Glasgefäße (Ampul-
Anhangs IX der GGVE gekennzeichnet sein. len) zu verpacken, die zu höchstens 20 mit
geeigneten nicht brennbaren Füllstoffen in
3.7 Die Versendung ist als Stückgut und Wagen- dicht zu verschließende Schutzverpackungen
ladung zugelassen. aus Stahlblech einzusetzen sind.
3.8 Die Flaschen dürfen nicht in Kleincontainer
2.2 Außenverpackung
verladen werden.
. Die Schutzverpackungen aus Stahlblech sind
in Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1 oder
4 Angaben im Frachtbrief 4D einzusetzen.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 2.3 Bauartprüfung
,,Ausnahme Nr. E 29". Die Verpackungen mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
5 Tabelle der Gasgemische die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
gruppe I anzuwenden.
Gas bzw. Gasgemisch Ziffer Mindest- Max.-Druck
prüfdruck der Füllung 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
in MPa (bar) in MPa (bar)
(Überdruck) (Überdruck) 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
den „Richtlinien über das Verfahren für die
2 3 4
Durchführung der Bauartprüfung und die
Mehr als 7 bis 10 Vol.-% Zulassung von Verpackungen für die Beför-
Arsenwasserstoff derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
in Wasserstoff 2 bt) 22,5 (225) 10,0 (100) kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
Mehr als 5 bis 7 Vol.-% 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Arsenwasserstoff hergestellte Außenverpackung muß die vor-
in Wasserstoff, Stickstoff geschriebene Kennzeichnung tragen.
oder Edelgasen
(außer Xenon) 2 bt) 22,5 (225) 14,2 (142)
2.5 Verwendung anderer geprüfter
O bis 5 Vol.-% Arsen- Verpackungen
wasserstoff in Wasserstoff,
Stickstoff oder Edelgasen Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch
(außer Xenon) 2 bt) 22,5 (225) 15,0 (150) Verpackungen der Kodierungen 4C1 und 4D
O bis 10 Vol.-% Diboran verwendet werden, die nach Anhang A.5 der
in Wasserstoff, Stickstoff Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli
oder Edelgasen 1985 (BGB!. 1S. 1550) oder nach den „Richt-
(außer Xenon) 2 et) 22,5 (225) 15,0 (150) linien für die Bauartprüfung und die Erteilung
O bis 15 Vol.-% Phosphor- der Kennzeichnung von Verpackungen zum
wasserstoff in Wasserstoff, Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen
Stickstoff oder Edelgasen - RM 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-
(außer Xenon) 2 bt) 22,5 (225) 15,0 (150) anzeiger vom 24. August 1985) unter glei-
Obis 20 Vol.-% Silicium- chen Bedingungen bauartgeprüft sind.
wasserstoff in Wasserstoff,
Stickstoff oder Edelgasen 3 Sonstige Vorschriften
(außer Xenon) 2 bt) 22,5 (225) 15,0 (150)
3.1 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer
Ausnahme Nr. E 30 471 Ziffer 2 Buchstabe b geltenden Vorschrif-
(Zulassung der Beförderung ten sind entsprechend anzuwenden.
bestimmter Dimethylaminoverbindungen)
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit 4 Angaben im Frachtbrief
der Anlage Randnummern 470 und 471 dür- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
fen (Dimethylamino)-Trimethylstannan, Tris- Angaben ist zu vermerken:
(dimethylamino)-boran und Tetrakis( dime-
thylamino)-titan als Stoffe der Klasse 4.3 ,, ... *), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 30".
unter nachfolgenden Bedingungen befördert
werden. *) = Stoffbezeichnung gemäß Nummer 1.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2103
Ausnahme Nr. E 31 3 Sonstige Vorschriften
(Verpackungszulassung Die mit Äthylchlorid gefüllten Innengefäße
3.1
für Äthylchlorid) aus Glas sind vor der Verpackung einer Prü-
fung gemäß Anhang II Randnummer 1292 zu
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- unterziehen. Andere Prüfverfahren dürfen
dung mit der Anlage Randnummern 205 und gemäß den Bestimmungen der Ausnahme
206 darf Äthylchlorid der Randnummer 201 Nr. E 19 der Eisenbahn-Gefahrgutausnah-
Ziffer 3 Buchstabe bt auch unter den nach- meverordnung angewendet werden.
folgenden Bedingungen befördert werden.
3.2 Die Innengefäße aus Glas dürfen nur mit
höchstens 0,76 g/ml Fassungsraum gefüllt
2 Verpackung sein.
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-
kungen zu verpacken.
4 Angaben im Frachtbrief
2.1 Innenverpackung Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Der Stoff ist in geeignete Innengefäße aus
Glas mit einem Fassungsraum von höch- ,,Ausnahme Nr. E 31 ".
stens 150 ml, die einzeln mit geeigneten Pol-
ster- und Saugstoffen in eine Faltschachtel
aus Pappe einzusetzen sind, zu verpacken. Ausnahme Nr. E 32
(Verpackungszulassung
2.2 Außenverpackung für Nickelkatalysatoren)
Höchstens 300 Faltschachteln mit Innengefä-
ßen aus Glas sind in eine Kiste aus Sperrholz 1 Abweiehend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
der Kodierung 4D oder aus Pappe der Kodie- dung mit der Anlage Randnummern 430 und
rung 4G, die mit einer geeigneten Folie aus 438 dürfen Nicketkatalysatoren in Form von
Kunststoff ausgekleidet ist, mit Polsterstoffen Tabletten oder Pulver, die von der Bundes-
(z.B. Holzwolle) in ausreichender Menge ein- anstalt für Materialforschung und -prüfung
zusetzen. geprüft worden sind, der Randnummer 431
Ziffer 6 Buchstabe a auch unter folgenden
2.3 Bauartprüfung Bedingungen befördert werden.
Die Verpackungen mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
2 Verpackung
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs- 2.1 Ve rpac ku n g s arten
gruppe II anzuwenden. Der Stoff ist in hermetisch (dicht) zu ver-
schließende Kombinationsverpackungen
2.4 Zulassung und Kennzeichnung (Kunststoff) der Kodierung 6HA 1 oder in Fäs-
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß ser aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
den „Richtlinien über das Verfahren für die Kodierung 1A2 mit einem oder mehreren
Durchführung der Bauartprüfung und die Innensäcken aus geeignetem Kunststoff mit
Zulassung von Verpackungen für die Beför- einem höchstzulässigen Fassungsraum von
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver- 250 1 zu verpacken.
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
2.2 Bauartprüfung
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte Außenverpackung muß die vor- Die Verpackungen mit oder ohne Innenver-
geschriebene Kennzeichnung tragen. packungen müssen einer Bauartprüfung
nach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
2.5 Verwendung anderer geprüfter Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Verpackungen
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Verpackungen der Kodierung 4D oder 4G
verwendet werden, die nach Anhang A.5 der 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli den „Richtlinien über das Verfahren für die
1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt- Durchführung der Bauartprüfung und die
linien für die Bauartprüfung und die Erteilung Zulassung von Verpackungen für die Beför-
der Kennzeichnung von Verpackungen zum derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen kehrsblatt 1985 S. 518t zugelassen sein.
- AM 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes- 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
anzeiger vom 24. August 1985) unter glei- hergestellte Verpackung muß die vorge-
chen Bedingungen bauartgeprüft sind. schriebene Kennzeichnung tragen.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2.4 Verwendung anderer geprüfter verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
Verpackungen S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
Verpackungen der Kodierungen 1A2 und zeichnung von Verpackungen zum Transport
6HA 1 verwendet werden, die nach Anhang gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
A.5 der Gefahrgutverordnung Straße vom
22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den ger vom 24. August 1985) unter gleichen
„Richtlinien für die Bauartprüfung und die Bedingungen bauartgeprüft sind.
Erteilung der Kennzeichnung von Verpackun-
gen zum Transport gefährlicher Güter mit 3 Angaben im Frachtbrief
Seeschiffen - RM 001 -" (Beilage Nr. 157 a
zum Bundesanzeiger vom 24. August 1985) Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
unter gleichen Bedingungen bauartgeprüft Angaben ist zu vermerken:
sind. ,,Ausnahme Nr. E 33".
3 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Ausnahme Nr. E 34
Angaben ist zu vermerken: (Zulassung der Beförderung
von Treibladungsanzündern)
,,Metalle in pyrophorer Form (Nickelkatalysa-
toren in Form von Tabletten/Pulver), 4.2, Zif-
fer 6 a, GGVE, Ausnahme Nr. E 32". 1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit
der Anlage Randnummern 130 und 131 dür-
fen Treibladungsanzünder mit verbrennbarer
Ausnahme Nr. E 33 Hülle als Gegenstände der Klasse 1 b unter
(Verpackungszulassung nachfolgenden Bedingungen befördert wer-
für bestimmte organische Peroxide) den.
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- 2 Verpackung
dung mit der Anlage Randnummer 554
Abs. 12 Buchstabe b Satz 1 dürfen organi- Die Gegenstände sind in geeignete Verpak-
sche Peroxide der Randnummer 551 Ziffern kungen zu verpacken.
10, 14 und 18 auch unter nachfolgenden
Bedingungen befördert werden. 2.1 Innere Einsätze
Die Treibladungsanzünder sind in Einsätzen
2 Verpackung aus geeignetem Kunststoff so festzulegen,
2.1 Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nicht daß eine gegenseitige Berührung oder
abnehmbarem Deckel der. Kodierung 1A 1 mit Berührung mit Wänden, Boden und Deckel
einem höchstzulässigen Fassungsraum von der Außenverpackung ausgeschlossen ist.
220 1 zu verpacken.
2.2 Außenverpackung
2.2 Bauartprüfung
Es sind mit Schrauben oder gleichwertigen
Die Verpackungen müssen einer Bauartprü- Verschlüssen zu verschließende Kisten aus
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen Holz der Kodierung 4C1 zu verwenden. Die
worden sein. Es sind die Bedingungen für Verwendung von Nägeln ist nicht zugelassen.
Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwen-
den. 2.3 Bauartprüfung
2.3 Zulassung und Kennzeichnung Die Verpackungen mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
den „Richtlinien über das Verfahren für die
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
Durchführung der Bauartprüfung und die
gruppe II anzuwenden.
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen ·muß gemäß
hergestellte Verpackung muß die vorge- den „Richtlinien über das Verfahren für die
schriebene Kennzeichnung tragen. Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
2.4 Verwendung anderer geprüfter derung gefährlicher Güter - R 002 -" (VkBI.
Verpackungen 1985 S. 518) zugelassen sein.
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Verpackungen der Kodierung 1A 1 verwendet hergestellte Außenverpackung muß die vor-
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut- geschriebene Kennzeichnung tragen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2105
2.5 Verwendung anderer geprüfter 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Verpackungen
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch den „Richtlinien über das Verfahren für die
Verpackungen der Kodierung 4C1 verwendet Durchführung der Bauartprüfung und die
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut- Zulassung von Verpackungen für die Beför-
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
zeichnung von Verpackungen zum Transport
hergestellte Verpackung muß die vorge-
gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
schriebene Kennzeichnung tragen.
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
ger vom 24. August 1985) unter gleichen
Bedingungen bauartgeprüft sind. 2.4 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
3 Sonstige Vorschriften Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch
3.1 Die Treibladungsanzünder müssen vor der Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet
erstmaligen Versendung von der Bundesan- werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
stalt für Materialforschung und -prüfung oder verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
dem Bundesinstitut für Chemisch-Technische S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehr- Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
technik und Beschaffung geprüft und zur zeichnung von Verpackungen zum Transport
Beförderung im Rahmen dieser Ausnahme gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
zugelassen sein. 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
ger vom 24. August 1985) unter gleichen
3.2 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als Bedingungen bauartgeprüft sind.
100 kg.
3.3 Die sonstigen für Gegenstände der Rand- 3 Sonstige Vorschriften
nummer 131 Ziffer 2 Buchstabe c geltenden Jedes Faß ist vor der erstmaligen Befüllung
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. einer Dichtheitsprüfung nach der Anlage
Randnummer 1560 zu unterziehen.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 4 Angaben im Frachtbrief
„Treibladungsanzünder mit verbrennbarer Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Hülle, 1 b, GGVE, Ausnahme Nr. E 34". Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 35".
Ausnahme Nr. E 35
(Verpackungszulassung
für Natriumamid) Ausnahme Nr. E 36
(Verpackungszulassung
für Raney-Nickel-Katalysatoren)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit der Anlage Randnummer 475 darf
Natriumamid der Randnummer 471 Ziffer 3 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
auch unter folgenden Bedingungen befördert dung mit der Anlage Randnummern 430 und
werden. 438 dürfen Raney-Nickel-Katalysatoren - in
Wasser aufgeschlämmt - (Metalle in pyro-
2 Verpackung phorer Form) der Randnummer 431 Ziffer 6
Buchstabe a auch unter nachfolgenden
2.1 Der Stoff ist in hermetisch (dicht) verschlos- Bedingungen befördert werden.
sene Fässer aus Stahl mit abnehmbarem
Deckel der Kodierung 1A2 mit einem Fas-
sungsraum von höchstens 250 1 zu verpak- 2 Verpackung
ken. Die Fässer müssen mit einem Einfüll-
2.1 Der Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehm-
und Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in
barem Deckel der Kodierung 1A2 mit einem
den Gefäßen nach der Füllung verbleibende
Fassungsraum von höchstens 250 1 zu ver-
Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein. packen.
2.2 Bauartprüfung
2.2 Bauartprüfung
Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
worden sein. Es sind die Bedingungen für fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen- worden sein. Es sind die Bedingungen für
den. Zusätzlich ist eine Prüfung nach An- Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-
hang V Randnummer 1553 durchzuführen. den.
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2.3 Zulassung und Kennzeichnung werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
den „Richtlinien über das Verfahren für die
Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
Durchführung der Bauartprüfung und die
zeichnung von Verpackungen zum Transport
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
gefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
ger vom 24. August 1985) unter gleichen
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart Bedingungen (einschließlich denen nach
hergestellte Verpackung muß die vorge- Nummer 2.4) bauartgeprüft sind.
schriebene Kennzeichnung tragen.
2.4 Druckau sg I eich svo rri c htu ng 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit Zetteln
Die Fässer müssen mit einer geeigneten
nach Muster Nummer 11 des Anhangs IX zu
Druckausgleichsvorrichtung versehen sein.
kennzeichnen.
Die Eignung ist im Rahmen der Bauartprü-
fung nach Nummer 2.2 gemäß den nachfol- 3.2 Die Versandstücke sind stehend zu verladen
genden Bedingungen nachzuweisen. und so zu sichern, daß sie während der
2.4.1 Es ist eine Prüfung der Baumuster in bezug Beförderung nicht herunterfallen oder umkip-
auf ihre grundsätzliche Eignung für den vor- pen können.
liegenden Verwendungszweck und auf Über-
einstimmung mit den zugehörigen Unterlagen 3.3 Die Ladefläche der Güterwagen muß aus-
vorzunehmen. Aus den Unterlagen müssen reichend belüftet sein.
insbesondere die Funktionsweise, die funk-
tionswichtigen Abmessungen sowie die Art 4 Angaben im Frachtbrief
der verwendeten Werkstoffe ersichtlich sein. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
2.4.2 Sechs Prüfmuster sind bei Raumtemperatur Angaben ist zu vermerken:
einer Druckprüfung mit Luft zu unterziehen.
,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser auf-
Die Prüfung soll der Feststellung des
geschlämmt (Raney-Nickel-Katalysatoren),
Ansprechdruckes und der Dichtheit gegen-
4.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 36".
über der Atmosphäre bis zum Ansprechen
und nach dem Schließen im Bereich der Be-
triebstemperaturen dienen. Der Ansprech- AusnahmeNr. E 37
druck darf den Dichtheitsprüfdruck für die (Zulassung der Beförderung
Fässer nicht übersteigen. von Tributylphosphin)
2.4.3 An sechs Prüfmustern ist bei Raumtempera-
tur eine Prüfung der Abblaseleistung vorzu- 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
nehmen. Die Prüfung soll der Fest~tellung der Anlage Randnummern 430 und 431 darf
dienen, daß die Prüfmuster die zur Druckent- Tributylphosphin als Stoff der Klasse 4.2
lastung erforderliche Gasmenge abblasen. unter nachfolgenden Bedingungen befördert
Die Prüfung kann entfallen, sofern aus den werden.
Abmessungen und der Funktionsweise der.
Baumuster ersehen werden kann, daß min- 2 Verpackung
destens eine gleichgroße oder größere Gas-
menge als die zur Druckentlastung erforder- 2.1 Der Stoff ist in Kombinationsverpackungen
liche abgeblasen wird. (Glas, Porzellan oder Steinzeug) mit einem
luftdicht verschließbaren Innengefäß mit
2.4.4 Nach dieser Belastungsprüfung ist zusätzlich
einem Fassungsraum von höchstens 5 1und
eine weitere Dichtheitsprüfung nach Nummer
einer faßförmigen Außenverpackung aus
2.4.2 durchzuführen. Die Prüfung kann entfal-
Stahl der Kodierung 6PA 1 zu verpacken.
len, wenn die Prüfung nach Nummer 2.4.3
entfallen ist. 2.2 Der Stoff darf auch in luftdicht zu verschlie-
2.4.5 Zur Prüfung der Dichtheit der Verbindung ßende Kanister aus Stahl mit nicht abnehm-
zwischen dem Faß und der Druckent- barem Deckel der Kodierung 3A 1 verpackt
lastungsvorrichtung sind drei Baumuster bei werden.
Raumtemperatur einer Dichtheitsprüfung mit
Luft zu unterziehen. Die Dichtheit der Verbin- 2.3 Der Stoff darf auch in luftdicht zu verschlie-
dung muß bei steigendem Druck bis zum ßende Fässer aus Stahl mit nicht abnehmba-
Ansprechen der Druckentlastungsvorrichtung rem Deckel der Kodierung 1A 1 mit einem
im Bereich der Betriebstemperaturen ge- höchstzulässigen Fassungsraum von 200 1
währleistet sein. verpackt werden.
2.5 Verwendung anderer geprüfter 2.4 Bauartprüfung
Verpackungen Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet worden sein. Es sind die Bedingungen für
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2107
Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwen- Ausnahme Nr. E 38
den. (Zulassung der Beförderung
von Airbag- und Gurtstrammer-Einheiten)
2.5 Zulassung und Kennzeichnung
2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
den „Richtlinien über das Verfahren für die der Anlage Randnummern 170 und 171 dür-
Durchführung der Bauartprüfung und die fen „Gurtstrammer-Einheiten", ,,Fahrer-Air-
Zulassung von Verpackungen für die Beför- bag-Einheiten" und „Beifahrer-Airbag-Einhei-
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver- ten" - jeweils nach dem Sprengstoffgesetz
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. zugelassen durch die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung und mit
2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart einem Zulassungszeichen „BAM-PTr0 ... "
hergestellte (Außen-)Verpackung muß die versehen - als pyrotechnische Gegenstände
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. für technische Zwecke der Klasse 1 c unter
den folgenden Bedingungen befördert wer-
2.6 Verwendung anderer geprüfter den.
Verpackungen Bem.: In Kraftfahrzeuge eingebaute Gegenstände nach Nummer 1
unterliegen bei Beförderung der Kraftfahrzeuge nicht den
Abweichend von Nummer 2.4 dürfen auch Vorschriften der GGVE.
Verpackungen der Kodierungen 6PA 1, 3A 1
und 1A 1 verwendet werden, die nach Anhang 2 Verpackung
A.5 der Gefahrgutverordnung Straße vom
Die Gegenstände sind in geeignete Verpak-
22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den
kungen zu verpacken.
„Richtlinien für die Bauartprüfung und die
Erteilung der Kennzeichnung von Verpackun- 2.1 Innere Formteile
gen zum Transport gefährlicher Güter mit
Seeschiffen - AM 001 -" (Beilage Nr. 157 a Die Gegenstände sind in den Versandstük-
zum Bundesanzeiger vom 24. August 1985) ken mit schwer entflammbaren Kunststoff-
unter gleichen Bedingungen bauartgeprüft formteilen festzulegen.
sind. 2.2 Außenverpackung
Es sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1,
3 Sonstige Vorschriften aus Holz der Kodierung 4C1 oder aus Pappe
3.1 der Kodierung 4G zu verwenden.
Die Verpackungen dürfen nur zu höchstens
90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein. 2.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen
3.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefähr- müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
lichen Gütern sowie mit Baumwolle, Säge- mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
mehl oder ähnlichen brennbaren Materialien die Bedingungen für Gegenstände der Ver-
mit großer Oberfläche ist nicht zugelassen. packungsgruppe II anzuwenden.
3.3 Jedes Versandstück ist mit Zetteln nach 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
Muster Nummer 4.2 und 6.1 des Anhangs IX
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
zu kennzeichnen.
den „Richtlinien über das Verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung von Verpak-
3.4 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer kungen für die Beförderung gefährlicher
431 Ziffer 3 geltenden Vorschriften sind ent- Güter- R 002 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 518)
sprechend anzuwenden. zugelassen sein.
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Angaben im Frachtbrief hergestellte Außenverpackung muß die vor-
4
geschriebene Kennzeichnung tragen.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 2.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
„Tributylphosphin, 4.2, GGVE, Ausnahme
Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung
Nr. E 37".
4A 1, 4C1 oder 4G verwendet werden, die
nach Anhang A.5 der Gefahrgutverordnung
Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550)
5 Übergangsvorschriften oder nach den „Richtlinien für die Bauartprü-
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung fung und die Erteilung der Kennzeichnung
Nr. E 28/78 (3. Neufassung) vom 14. Dezem- von Verpackungen zum Transport gefähr-
ber 1984 (Verkehrsblatt 1985 S. 462) geprüf- licher Güter mit Seeschiffen - AM 001 -"
ten, zugelassenen und gekennzeichneten (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom
Verpackungen dürfen bis zum 30. April 1990 24. August 1985) unter gleichen Bedingun-
weiterverwendet werden. gen bauartgeprüft sind.
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3 Sonstige Vorschriften Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
3.1 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
60 kg.
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
3.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefähr- 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
lichen Gütern sowie mit sonstigen Gütern ist hergestellte Verpackung muß die vorge-
nicht zugelassen. schriebene Kennzeichnung tragen.
3.3 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzet- 2.4 Verwendung anderer geprüfter
tel nach Muster Nummer 1 des Anhangs IX Verpackungen
zu kennzeichnen.
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch
3.4 Die Beförderung als Expreßgut ist zu- Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet
gelassen. werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
3.5 Die sonstigen Vorschriften der Randnum- S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
mern 172, 183 Satz 1, 184, 185 Abs. 1, 186, Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
187 Abs. 2 - vgl. Nummer 3.3 -, 188 und 189 zeichnung von Verpackungen zum Transport
sind entsprechend anzuwenden. gefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
4 Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut- ger vom 24. August 1985) unter gleichen
karte Bedingungen bauartgeprüft sind.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
3 Sonstige Vorschriften
Angaben ist zu vermerken:
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
„Pyrotechnische Gegenstände für technische
220 kg.
Zwecke, 1 c, GGVE, Ausnahme Nr. E 38".
4 Angaben im Frachtbrief
5 Übergangsvorschriften
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Bis zum 30. Juni 1988 dürfen auch Transport-
Angaben· ist zu vermerken:
rahmengestelle aus Stahlblech und Sperrholz
als Außenverpackung verwendet werden, ,,Ausnahme Nr. E 39".
wenn die Bauart der Versandstücke von der
Bundesanstalt für Materialforschung und Ausnahme Nr. E 40
-prüfung zugelassen und jedes Versandstück (Verpackungszulassung
nach den Vorschriften dieser Zulassungs- für Äthylalkohol)
stelle gekennzeichnet ist.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
Ausnahme Nr. E 39
dung mit der Anlage Randnummern 300
(Verpackungszulassung Abs. 1, 306 Abs. 1 Buchstabe a und An-
für Phosphorpentasulfid) hang V dürfen Äthylalkohol und seine wässe-
rigen Lösungen mit mehr als 70 % Äthyl-
alkohol der Randnummer 301 Ziffer 3 Buch-
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- stabe b übergangsweise bis zum 31. Dezem-
dung mit der Anlage Randnummer 409 Abs. 1
ber 1999 auch unter folgenden Bedingungen
darf Phosphorpentasulfid der Randnummer
befördert werden.
401 Ziffer 8 auch unter folgenden Bedingun-
gen befördert werden.
2 Verpackung
2 Verpackung Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nicht
abnehmbarem Deckel mit einem Fassungs-
2.1 Der Stoff ist in luft- und feuchtigkeitsdicht raum von mehr als 450 1 bis zu höchstens
zu verschließende Fässer aus Stahl mit 6301 zu verpacken. Hinsichtlich Bau, Aus-
abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2 zu rüstung, Bauartprüfung und -zulassung sowie
verpacken. Kennzeichnung sind die für Fässer aus Stahl
2.2 Bauartprüfung der Kodierung 1A 1 des Anhangs V Rand-
nummer 1520 geltenden Vorschriften ent-
Die Verpackungen müssen einer Bauartprü- sprechend anzuwenden. Dabei ist abwei-
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen chend von Randnummer 1512 das Verpak-
worden sein. Es sind die Bedingungen für kungssymbol der Vereinten Nationen durch
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen- die Abkürzung „GGVE/GGVS" zu ersetzen
den. und auf die Angabe der Kodierung „ 1A 1" in
der Kennzeichnung zu verzichten. Zusätzlich
2.3 Zulassung und Kennzeichnung sind die Fässer nach den Vorschriften des
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhangs X Absätze 1.5 und 1.5.5 wiederkeh-
den „Richtlinien über das Verfahren für die renden Prüfungen zu unterziehen. Der Prüf-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2109
druck ist nach den Bestimmungen des meinen Einleitung der Anlage zur Zweiten
Anhangs V Randnummer 1554 zu ermitteln. Verordnung zur Änderung der Verordnung
Die Prüfbescheinigungen sind für die Ver- über die Beförderung gefährlicher Güter mit
wendungsdauer des jeweiligen Fasses auf- Seeschiffen vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1
zubewahren. S. 953) anerkannt sind.
3 Sonstige Vorschriften
Ausnahme Nr. E 43
3.1 Die Fässer müssen vor dem 1. Mai 1985 für (TCDD-Analysen-Standards)
die in Nummer 1 genannten Stoffe erstmals in
Verkehr gebracht sein. 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2
Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnum-
3.2 In den Fässern dürfen nur die in Nummer 1
mern 3 Abs. 5 und 601 Bern. 2 zur Ziffer 17
genannten Stoffe befördert werden. Buchstabe a dürfen Analysen-Standards mit
2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin
4 Angaben im Frachtbrief (2,3,7,8-TCCD) unter nachfolgenden Bedin-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen gungen als Stoffe der Klasse 6.1 befördert
Angaben ist zu vermerken: werden.
,,Ausnahme Nr. E 40".
2 Verpackung
2.1 Verpackung für gelöste Analysen-
Ausnahme Nr. E 41 Standards
(Zulassung der Beförderung
2.1.1 Innenverpackung
bestimmter radioaktiver Stoffe
als Expreßgut) Das· 2,3,7,8-TCCD ist in Konzentrationen bis
zu höchstens 55 mg/kg (55 ppm-parts per
1 Abweichend von der Anlage Randnummer million) mit geeigneten organischen Lösemit-
1659 Abs. 3 letzter Satz dürfen radioaktive teln (z. 8. Toluol, lsooktan, Nonan, Methanol,
Stoffe auch in Versandstücken, die schwerer 2,2,4-Trimethylpentan) in Mengen bis zu
sind als 50 kg, unter folgenden Bedingungen höchstens 1,2 ml in Glasampullen zu füllen.
als Expreßgut befördert werden. Höchstens 3 zugeschmolzene Glasampullen
sind - einzeln eingeschweißt in einen Beutel
aus Kunststoffolie - mit geeigneten Saugstof-
2 Sonstige Vorschriften
fen, deren Menge genügen muß, um 200 %
2.1 Die Summe der auf den Gefahrzetteln an- der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in
gegebenen Transportkennzahlen darf in eine dicht verschlossene Dose aus Metall
Gepäckwagen, in für die Beförderung von einzusetzen.
Expreßgut vorgesehenen gedeckten Güter-
2.1.2 Außenverpackung
wagen und in Gepäckabteilen von Reisezug-
wagen nicht mehr als 10 betragen. Je eine solche Dose aus Metall ist mit wider-
standsfähigen Polsterstoffen (z. B. Phenol-
2.2 Vor der Aufgabe von Versandstücken mit harzschaum) in ein Faß aus Metall der Kodie-
einem Gewicht von mehr als 100 kg müssen rung 1A2 oder 1B2 einzusetzen. Die Fässer
sich Absender und die beteiligten Eisenbah- müssen eine sichere Verschlußeinrichtung
nen über die Beförderungsbedingungen ver- aufweisen, die sich nicht von selbst öffnet,
ständigen. nicht unabsichtlich geöffnet werden kann und
einem etwaigen Druckanstieg im Inneren der
3 Angaben in der Expreßgutkarte Verpackung standhält.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen 2.1.3 Bauartprüfung
Angaben ist zu vermerken: Die Verpackungen mit Innenverpackungen
,,Ausnahme Nr. E 41 ". müssen einer Bauartprüfung nach folgenden
Vorschriften mit Erfolg unterzogen worden
sein.
Ausnahme Nr. E 42 - Freifallprüfung gemäß Anhang VI Rand-
(Prüfungen von Tankcontainern) nummer 1636 Abs. 2, die Aufprallplatte
muß den Vorschriften des Anhangs VI
1 Abweichend von der Anlage Anhang X dürfen Randnummer 1634 entsprechen;
Prüfungen an Tankcontainern, die auch für - Durchstoßprüfung gemäß Anhang VI
die Beförderung gefährlicher Güter mit See- Randnummer 1636 Abs. 3;
schiffen bestimmt sind, anstelle der in den
Absätzen 1.5 und 2.5 des Anhangs X - Stapeldruckprüfung nach Anhang V Rand-
genannten Sachverständigen auch von nummer 1555 mit einem Auflagegewicht
Sachverständigen durchgeführt werden, die von mindestens 100 kg;
von der Bundesanstalt für Materialforschung - Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus
und -prüfung gemäß Abschnitt 13 der Allge- Metall nach den Bedingungen für Stoffe
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
der Verpackungsgruppe I in Anhang V 2.2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Randnummer 1553.
Hinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn sind die Vorschriften der Nummer 2.1.4 sinn-
die Glasampullen nicht beschädigt und die gemäß anzuwenden. Abweichend ist bei der
Dose aus Metall nicht durchstoßen ist. Kennzeichnung der Verpackungen anstelle
der Bezeichnung „TCCD" die Bezeichnung
2.1.4 Zulassung und Kennzeichnung ,,TCCD-E 43" zu verwenden.
2.1 .4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang V Randnummer 1500 Abs. 3 und
3 Sonstige Vorschriften
1550 zugelassen sein, die Verwendung
anderer als der in Nummer 2.1.1 genannten 3.1 Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahr-
Innenverpackungen bedarf der Zustimmung zettel nach Anhang IX Muster Nummer 6.1
der Bauartzulassungsbehörde. und 12 zu kennzeichnen.
2.1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart 3.2 Eine Zusammenpackung mit anderen gefähr-
hergestellte Außenverpackung muß wie folgt lichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht
gekennzeichnet sein: zugelassen.
- mit dem Symbol „GGVE/GGVS", 3.3 Für die Beförderung im Straßenverkehr zum
- mit der Code-Nummer „ 1A2" oder „ 1B2", und vom nächsten geeigneten Bahnhof sind
zusätzlich die Bestimmungen für diese Aus-
- mit der Bezeichnung „ TCDD", nahme in der Anlage 2 Teil 1 der Straßen-
- mit dem Buchstaben „S", Gefahrgutausnahmeverordnung einzuhalten.
- mit dem Jahr der Herstellung (die letzten 3.4 Eine Sendung nach dieser Ausnahme darf
beiden Ziffern), aus höchstens 1O Versandstücken bestehen.
- mit dem Buchstaben „D",
3.5 Die Versandstücke sind so zu sichern, daß
- entweder aus einer Registriernummer und sie nicht verkan\en, umfallen, verrutschen
dem Namen oder Kurzzeichen des Herstel- oder durch andere Gegenstände beschädigt
lers oder aus einer anderen Kennzeich- werden können.
nung der Verpackung, wie sie von der
zuständigen Behörde festgesetzt wurde. 3.6 Die Versandstücke dürfen als Stückgut oder
Die Kennzeichnung ist dann beispiels- Expreßgut befördert werden.
weise wie folgt zu fassen:
3.7 Die Beförderungen sind der Eisenbahn min-
„GGVE/GGVS/1 A2/TCCD/S/87/D/ destens zwei Werktage vor der Aufgabe zur
BAM999". Beförderung anzumelden. Die Eisenbahn
kann Einschränkungen hinsichtlich der zu
2.2 Verpackung für reine Analysen- benutzenden Züge vorsehen. Die Versand-
Standards stücke sind vorrangig in Zügen ohne Reisen-
denbeförderung zu befördern. Die Beförde-
2.2.1 Das reine kristalline 2,3,7,8-TCCD ist in Men- rungen dürfen nicht über Wochenenden und
gen bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle gesetzliche Feiertage andauern.
nach den in Nummer 2.1.1 und 2.1.2 genann-
ten Vorschriften zu verpacken. Als Polster- 3.8 Der Empfänger hat dem Absender den Ein-
stoff nach Nummer 2.1 .2 ist Phenolharz- gang der Sendung zu bestätigen.
schaum zu verwenden.
3.9 Bei der Beförderung sind die. erforderlichen
2.2.2 Bauartprüfung Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu
Die Verpackungen mit Innenverpackungen treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsich-
müssen einer Bauartprüfung nach folgenden tigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit
Vorschriften mit Erfolg unterzogen worden zugänglichen Stellen befinden.
sein:
4 Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut-
- Quetschprüfung; bei dieser Prüfung ist
karte
eine geführte Masse von 500 kg aus einer
Höhe von 9 m so auf ein Prüfmuster fallen Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
zu lassen, daß das Prüfmuster den größt- Angaben ist zu vermerken:
möglichen Schaden erleidet; die Aufprall- „2,3, 7,8-TCCD-Analysen-Standard, gelöst
platte muß den Vorschriften des An- (oder kristallin), 6.1, Ziffer 17 a), GGVE, Aus-
hangs VI Randnummer 1634 entsprechen; nahme Nr. E 43".
- Durchstoßprüfung gemäß Anhang VI
Randnummer 1636 Abs. 3. 5 Übergangsvorschriften
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn 5.1 Nicht nach den Vorschriften der Nummer
die Glasampullen nicht beschädigt und die 2.1.3 bauartgeprüfte Verpackungen dürfen
Dose aus Metall nicht durchstoßen ist. für gelöste Analysen-Standards nach Num-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2111
mer 2.1 bis zum 31. Juli 1988 weiterverwen- 3.2 Außenverpackung
det werden, wenn sie die sonstigen Vorschrif-
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G
ten dieser Ausnahme erfüllen, einer nach
zu verwenden.
Nummer 2.1.3 bauartgeprüften Verpackung
gleichwertig sind und wenn der Versender die 3.3 Bauartprüfung
Gleichwertigkeit im Frachtbrief/in der Expreß-
gutkarte bescheinigt. Die Verpackungen mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
5.2 Für gelöste Standards mit einem Gehalt
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
an 2,3,7,8-TCCD von höchstens 10 mg/kg
gruppe II anzuwenden.
(10 ppm) dürfen bis zum 31. Juli 1988 auch
die Verpackungen weiterverwendet werden, 3.4 Zulassung und Kennzeichnung
die nach der Ausnahme Nr. S 68 einschließ-
lich der Übergangsvorschriften in der Fas- 3.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
sung der Straßen-Gefahrgutausnahme- den „Richtlinien über das Verfahren für die
verordnung vom 25. September 1985 Durchführung der Bauartprüfung von Verpak-
(BGBI. 1 S. 1925) zugelassen waren. kungen für die Beförderung gefährlicher
Güter- R 002-" (Verkehrsblatt 1985 S. 518)
zugelassen sein.
3.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Ausnahme Nr. E 44 hergestellte Außenverpackung muß die vor-
(Zulassung der Zusammenpackung geschriebene Kennzeichnung tragen.
von Druckgaspackungen
mit bestimmten Gütern) 3.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung
Verbindung mit der Anlage Randnummer 222 4G verwendet werden, die nach Anhang A.5
dürfen Druckgaspackungen der Randnum- der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli
mer 201 Ziffer 1O Buchstaben a und b mit den 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt-
in der Tabelle zu Nummer 2 genannten Stof- linien für die Bauartprüfung und die Erteilung
fen unter folgenden Bedingungen zu einem der Kennzeichnung von Verpackungen zum
Versandstück vereinigt werden. Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffe!'!
- RM 001 -" (Beilage Nummer 157 a zum
2 Tabelle der Stoffe Bundesanzeiger vom 24. August 1985) unter
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
Rand- Klasse Ziffern Buchstaben Mengen
nummer 4 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
301 3 2 bis 6 b und C in den in Rn. 301 a
50 kg.
31 u. 32 angegebenen Men-
gen
5 Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut-
601 6.1 15 C in den in Rn. 601 a karte '
angegebenen Men- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
gen Angaben ist zu vermerken:
801 8 62 C in den in Rn. 801 a ,,Ausnahme Nr. E 44".
angegebenen Men-
gen 6 Übergangsvorschriften
Nicht bauartgeprüfte Kisten aus Pappe dür-
ungefährliche Güter höchstens 5 1 oder fen bis zum 30. April 1990 weiter verwendet
5 kg je lnnenverpak-
werden, sofern sie die Anforderungen der
kung, höchstens 45 1
oder 45 kg je Ver- Anlage Randnummer 1530 erfüllen.
sandstück
Ausnahme Nr. E 45
3 Verpackung (Zulassung der Beförderung
eines Gasgemisches mit Argon)
3.1 Innenverpackung
Die Druckgaspackungen müssen den für 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Randnummer 201 Ziffer 10 geltenden Vor- der Anlage Randnummern 200 und 201 dür-
schriften entsprechen; die Innenverpackun- fen Gasgemische aus Argon mit mindestens
gen für die Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 20 % bis höchstens 40 % Kohlendioxid als
müssen den Anforderungen der Randnum- Stoffe der Klasse 2 unter folgenden Bedin-
mern 301 a, 601 a und 801 a entsprechen. gungen befördert werden.
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2 Verpackung und Kennzeichnung 3 Angaben im Frachtbrief
2.1 Die für Gase der Anlage Randnummer 201 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Ziffer 2 Buchstabe a geltenden Vorschriften Angaben ist zu vermerken:
der GGVE sind entsprechend anzuwenden, ,,Argon mit . . . % Kohlendioxid, 2, GGVE,
soweit nachfolgend nicht besondere Bedin- Ausnahme Nr. E 45".
gungen festgelegt sind.
2.2 Der Fassungsraum der Gefäße darf 50 1 nicht Ausnahme Nr. E 46
überschreiten. (Beförderung bestimmter viskoser Stoffe
in Fässern mit abnehmbarem Deckel)
2.3 Jedes Metallgefäß muß mit der Einstempe-
lung „VERD. EDELGAS" gekennzeichnet 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
sein. dung mit der Anlage Randnummern
- 306 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b
2.4 Die Füllung kann manometrisch, gravi-
und d,
metrisch oder volumetrisch erfolgen. Im ein-
zelnen ist folgendes zu beachten: - 307, Bern. 1. zu den Buchs.taben a, b
und d,
2.4.1 Manometrische Füllung
- 308 Abs. 2 Satz 2,
Die zulässige Masse an Kohlendioxid (C02)
im Gefäß (Füllfaktor) beträgt 114 g/1. Der - 606 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b
Überdruck der Füllung bei 15 °C darf bei die- und d,
sem Füllfaktor in Abhängigkeit von dem Stoff- - 607 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b,
mengengehalt *) an C02 folgende Werte d und h,
nicht überschreiten:
- 806 Abs. 1 , Bern. 1. zu den Buchstaben a,
b und d,
Stoffmengengehalt *) Überdruck der Füllung
an C0 2 in% bei 15 °C in MPa (bar) - 807 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b,
d und h,
25 20,0 (200) dürfen die Stoffe mit einer Viskosität von
30 16,2 (162) 2
35 13,5 (135) höchstens 200 mm /s, welche unter die Grup-
40 11,7 (117) pen b und c der Randnummern 301 - ausge-
nommen Nitromethan -, 601 und 801 fallen,
unter den nachfolgenden Bedingungen auch
2.4.2 Gravimetrische Füllung in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel
Folgende Füllfaktoren dürfen bei der Füllung befördert werden.
der Gefäße nicht überschritten werden:
2 Verpackung
Stoffmengengehalt *) Füllfaktor Füllfaktor 2.1 Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl, Alumi-
an C02 in% des C02 in g/1 des Argons in g/1
nium oder Kunststoff der Kodierungen 1A2,
20 88 182 oder 1H2 mit einem Fassungsraum von
319
25 114 310 höchstens 250 1 oder in Kanister aus Stahl
35 172 294 oder Kunststoff der Kodierungen 3A2 oder
40 210 285 3H2 mit einem Fassungsraum von höchstens
60 1 oder in Feinstblechverpackungen der
Kodierung 0A2 mit einem Fassungsraum von
2.4.3 Volumetrische Füllung höchstens 40 1 zu verpacken.
Beim volumetrischen Füllverfahren muß das 2.2 Die Verschlußeinrichtungen der Verpackun-
Gemisch im entspannten Zustand hergestellt gen müssen so konstruiert und angebracht
werden. Bei der anschließenden Kompres- sein, daß sie sich unter normalen Beförde-
sion darf ein Überdruck von 20 MPa (200 bar) rungsbedingungen nicht lockern, abstreifen,
bei 15 °C nicht überschritten werden. Wäh- hochdrücken oder unbeabsichtigt öffnen las-
rend des Füllvorgangs muß die Temperatur sen und dicht bleiben. Die abnehmbaren
des Gemisches im Gefäß mindestens 15 °C Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen
betragen. Abdichtungsmitteln versehen sein.
2.5 Die Gefäße sind mindestens alle 10 Jahre 2.3 · Bauartprüfung
einer wiederkehrenden Prüfung gemäß der Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
Anlage Randnummer 216 Abs. 3 Satz 1 zu fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
unterziehen. worden sein. Es sind die Bedingungen für
flüssige Stoffe der für den jeweiligen Stoff
*) Der angegebene Stoffmengengehalt ist identisch mit dem Volumengehalt im
vorgeschriebenen Verpackungsgruppe anzu-
Normzustand (0 'C, 100,013 kPa - 1,013 bar) wenden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2113
2.4 Zulassung und Kennzeichnung einer Außenverpackung aus Schaumstoff
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß oder massivem Kunststoff der Kodierungen
den „Richtlinien über das Verfahren für die 6PH1 oder 6PH2 zu verpacken.
Durchführung der Bauartprüfung von Verpak- 2.2 Bauartprüfung
kungen für die Beförderung gefährlicher
Güter - R 002 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) Die Verpackungen mit Innenverpackungen
zugelassen sein. Im Prüfbericht sind die kon- müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
struktiven Maßnahmen nach Nummer 2.2 mit Erfolg unterzogen worden sein. Für Ver-
aufzuführen. packungen für Perchlorsäure sind die Bedin-
gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 1,
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart für Chromtrioxid diejenigen für Stoffe der Ver-
hergestellte Verpackung muß die vorge-
packungsgruppe II anzuwenden.
schriebene Kennzeichnung für Verpackun-
gen für flüssige Stoffe tragen. 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.5 Verwendung anderer geprüfter 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Verpackungen den „Richtlinien über das Verfahren für die
Es dürfen auch Verpackungen der Kodierun- Durchführung der Bauartprüfung und die
gen 1A2, 182, 1H2, 3A2, 3H2und0A2ve~ Zulassung von Verpackungen für die Beför-
wendet werden, die nach Anhang A.5 der derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt- 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
linien für die Bauartprüfung und die Erteilung hergestellte Außenverpackung muß die vor-
der Kennzeichnung von Verpackungen zum geschriebene Kennzeichnung tragen.
Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- RM 001 -" (Beilage Nummer 157 a zum 2.4 Verwendung anderer geprüfter
Bundesanzeiger vom 24. August 1985) unter Verpackungen
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind. Es dürfen auch Verpackungen der Kodierun-
Die besonderen Bedingungen nach Num- gen 6PH1 oder 6PH2 verwendet werden, die
mer 2.2 und Nummer 2.4.1 Satz 2 müssen nach Anhang A.5 der Gefahrgutverordnung
erfüllt sein. Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550)
oder nach den „Richtlinien für die Bauartprü-
3 Sonstige Vorschriften fung und die Erteilung der Kennzeichnung
3.1 Verpackungen aus Feinstblech mit abnehm- von Verpackungen zum Transport gefähr-
barem Deckel dürfen nur verwendet werden, licher Güter mit Seeschiffen - AM 001 -"
wenn für die jeweiligen Stoffe solche Verpak- (Beilage Nummer 157 a zum Bundesanzei-
kungen mit nicht abnehmbarem Deckel ger vom 24. August 1985) unter gleichen
zulässig sind. Bedingungen bauartgeprüft sind.
3.2 Die Vorschriften der Anlage Randnummer 3 Angaben im Frachtbrief
1560 sind entsprechend anzuwenden. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
4 Angaben im Frachtbrief
,,Ausnahme Nr. E 47"."
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 46". Artikel 2
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
Ausnahme Nr. E 47 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert
(Verpackungszulassung durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1986
für Perchlorsäure und Chromtrioxid) (BGBI. 1 S. 1612), wird wie folgt geändert:
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
dung mit der Anlage Randnummern 502
Abs. 4, 505 Abs. 1 und 509 dürfen Perchlor- a) Die Ausnahme Nr. S 60 erhält folgende Fassung:
säure der Randnummer 501 Ziffer 3 und
„Ausnahme Nr. S 60
Chromtrioxid der Randnummer 501 Ziffer 10
(Beförderung von Geräten
bis zum 31 . Dezember 1989 auch unter fol- mit polychlorierten Biphenylen)
genden Bedingungen befördert werden.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-
2 Verpackung
bindung mit der Anlage A Randnummer
2.1 Die Stoffe sind in Kombinationsverpackungen 2606 und der Anlage B Randnummern
(Glas) mit einem Innengefäß aus Glas nach 10 385, 10 500 und 280 001 dürfen bis
der Anlage Randnummer 1510 Abs. 1 mit zum 31. Dezember 1990 Geräte mit
einem Fassungsraum von höchstens 251 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Randnummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b Jedes Gerät ist vor der Beförderung von
(assimiliert) unter folgenden Bedingungen einem Sachverständigen nach § 9 Abs. 3
befördert werden. Nr. 2 in einer äußeren Besichtigung auf
Bern. 1: Geräte mit Gemischen mit einem PCS-Gehalt von
Dichtheit und Transportfähigkeit zu unter-
nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vor- suchen. Der Sachverständige hat die
schriften der GGVE, sofern nicht auf Grund anderer Transportfähigkeit zu bescheinigen, ein
Bestandteile eine Einstufung erforderlich ist.
Abdruck der Bescheinigung ist dem Beför-
Bern. 2: Geräte, die PCB oder PCB-haltige Gemische mit
mehr als 50 mg/kg PCB enthalten, unterliegen nicht derungspapier beizugeben.
den Vorschriften der GGVS, wenn die Menge der
Stoffe je Gerät 500 ml und je Versandstück 2 1nicht
überschreitet und die Geräte in flüssigkeitsdichten 3 Sonstige Vorschriften
Verpackungen verpackt sind.
3.1 Die Beförderung von unverpackten Gerä-
ten mit PCB oder PCB-haltigen Gemi-
2 Verpackungen und Beförderungsmittel
schen ist erlaubnispflichtig nach§ 7, wenn
2.1 Verpackungen die Masse der mit einer Beförderungsein-
2.1.1 Geräte (z.B. Transformatoren, Kondensa- heit beförderten PCB oder PCS-Gemi-
toren, hydraulische Betriebsmittel) mit sche mehr als 400 kg beträgt. Die PCB
PCB oder PCB-haltigen Gemischen sind und PCS-Gemische sind dann wie Stoffe
in Fässer mit abnehmbarem Deckel aus der Anlage B Anhang 8.8 Liste II zu
Stahl, Aluminium oder Kunststoff der behandeln. Beträgt die Masse der mit
Kodierungen 1A2, 182 oder 1H2 nach der einer Beförderungseinheit beförderten
Anlage A Randnummer 2607 zu verpak- PCB oder PCS-Gemische mehr als 1 000
ken. Die Geräte sind in den Verpackungen kg, so sind die PCB und PCS-Gemische
gegen Bewegungen gegeneinander und wie Stoffe der Anlage B Anhang 8.8 Liste 1
gegen Wände, Boden und Deckel zu zu behandeln.
sichern.
3.2 Auf unverpackte Geräte dürfen keine
2.1.2 Geräte, die auf Grund ihrer Bauart und anderen Güter gestapelt werden. Sie sind
Abmessungen nicht nach Nummer 2.1.1 so zu sichern, daß sie nicht verrutschen,
verpackt werden können, dürfen auch verkanten, umfallen oder durch herunter-
unverpackt befördert werden. Dabei muß fallende Gegenstände beschädigt werden
das Kühlmittelsystem während der Beför- können.
derung dicht sein. Stoßempfindliche Teile
der Geräte sind durch geeignete Maß- 3.5 Abweichend von Anlage B Randnummer
nahmen besonders zu schützen. Die 10 385 sind schriftliche Weisungen bei
Füllstandskontrolleinrichtungen müssen jeder Beförderung von unverpackten
dabei ablesbar bleiben. Geräten mit PCB oder PCS-Gemischen
mitzuführen, in denen zusätzlich anzu-
2.2 Beförderungsmitte 1 geben ist:
2.2.1 Unverpackte Geräte sind in flüssigkeits- a) Bei den nach Anlage B Randnummer
dicht verschlossenen Containern zu beför- 10 385 Abs. 1 Nr. 1 zu machenden
dern. Angaben:
2.2.2 Unverpackte Geräte dürfen auch in flüs- „Im Brandfall kann es zur Bildung von
sigkeitsdichten Auffangbehältnissen (Auf- hochgiftigem Dioxin kommen.",
fangwannen) befördert werden, die
b) bei den nach Anlage B Randnummer
zusätzlich zu den Geräten mindestens
10 385 Abs. 1 Nr. 4 zu machenden
125 % der in den Geräten enthaltenen
Angaben:
PCB oder PCB-haltigen Gemische auf-
nehmen können und in denen sich soviel „Unverzüglich Straße sichern und
inerte Stoffe befinden, daß sie mindestens andere Straßenbenutzer warnen so-
110 % der in den Geräten enthaltenen wie Unbefugte fernhalten. Unverzüg-
Stoffe aufsaugen können; die Geräte und lich die zuständige Umweltschutzbe-
die Auffangbehältnisse müssen so hörde über den Unfall oder Zwischen-
beschaffen sein, daß das Austreten von fall verständigen (falls die Umwelt-
Flüssigkeit unter normalen Beförderungs- schutzbehörde nicht bekannt ist, muß
bedingungen verhindert wird. die Polizei oder Feuerwehr gebeten
werden, diese Behörde zu informie-
2.2.3 Unverpackte Geräte, die auf Grund ihrer ren).",
Größe oder ihres Gewichtes nicht unter
den Bedingungen nach den Nummern c) bei den nach Anlage B Randnummer
2.2.1 und 2.2.2 befördert werden können, 10 385 Abs. 1 Nr. 5 zu machenden
dürfen auch mit geeigneten offenen Spe- Angaben:
zialfahrzeugen befördert werden. Dabei ,,Falls polychlorierte Biphenyle (PCB)
müssen die Geräte selbsttragend sein, nach einem Unfall in das Erdreich ein-
Öffnungen und Verschlüsse müssen dicht dringen, müssen sie restlos mit dem
verschlossen, Füllstandskontrolleinrich- verunreinigten Boden entfernt wer-
tungen geschützt und ablesbar sein. den."
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2115
3.6 Die Fahrzeuge mit unverpackten Geräten 4. In der Nummer 5.2 wird der letzte Satz ge-
mit PCB oder PCB-haltigen Gemischen strichen.
sind abweichend von Anlage B Randnum-
c) In der Nummer 1 der Ausnahme Nr. S 63 wird in
mer 1O 500 auch dann mit orangefarbe-
Satz 1 die Angabe
nen Tafeln zu kennzeichnen, wenn das
Nettogewicht der mit einer Beförderungs- ,,(Verkehrsblatt 1984 S. 222)"
einheit beförderten PCB oder PCS-Ge- geändert in:
mische 1 000 kg oder weniger beträgt. „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
3.7 Die sonstigen für Stoffe der Anlage A 1987 (Verkehrsblatt S. 307)".
Randnummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b
d) Die Ausnahme Nr. S 66 wird wie folgt geändert:
geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden. 1. In der Nummer 1 werden die Angabe
,,211 127 Abs. 1 und 7"
4 Vermerke im Beförderungspapier geändert in
Die Bezeichnung des Gutes im Beförde- „211 127 Abs. 1"
rungspapier muß lauten: und die Worte
,,Gerät(e) mit PCB (PCS-Gemischen), 6.1, ,,darf künstlich aufbereiteter Staub von Braun-
Ziffer 17b) GGVS." kohle und/oder Steinkohle"
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen ersetzt durch die Worte
Angaben ist zu vermerken: ,,dürfen künstlich aufbereitete Stäube von Braun-
,,Ausnahme Nr. S 60". kohle, Braunkohlenkoks oder Steinkohle sowie
deren Gemische".
b) Die Ausnahme Nr. S 61 wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 2.1.4 wird in Satz 2 nach den 2. Der Nummer 3.1 .4 wird folgender Satz angefügt:
Worten „Bei der Entladung kann dieser Bereich auf 5 m
,,für sonstige ansteckungsgefährliche Abfälle" verringert werden, wenn am Tankfahrzeug eine
folgender Satzteil eingefügt: geeignete automatische Schnellschlußvorrich-
tung vorhanden und einsatzbereit ist."
,, , sofern eine Verbreitung von Krankheiten zu
befürchten ist - sofern eine Verbreitung nicht zu 3. In der Nummer 3.1.6 erhalten die Sätze 4 und 5
befürchten ist, hat der Absender dem Beförderer folgende Fassung:
eine entsprechende Bescheinigung zu über- ,,Die Methode und die Einrichtung für die Ein-
geben-,". speisung des Schutzgases sowie für die Auf-
rechterhaltung des Überdrucks müssen von
2. Die Nummer 3.2 erhält folgende Fassung: einem Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
,,3.2 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahr- geprüft und in der Prüfbescheinigung nach § 6
zettel für „INFECTIOUS SUBSTANCE" Abs. 2 als geeignet bescheinigt sein. Zusätzlich
nach dem Muster auf Seite 6620 der ist in der Prüfbescheinigung der erforderliche
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände- Inhalt der mitzuführenden Druckbehälter anzu-
rung der Verordnung über die Beförde- gegeben."
rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen 4. In der Nummer 3.1 .9 werden die Worte
vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 953) zu ,, Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutz-
versehen; dabei ist auf dem Gefahrzettel gas (lnertgas)"
die englische Angabe
ersetzt durch die Worte
,,INFECTIOUS SUBSTANCE"
„Ausgenommen bei Braunkohlenkoksstaub ist
durch das Wort vor dem Entladen mit Druckluft ein Schutzgas
,,ANSTECKUNGSGEFAHR", (lnertgas)".
und der englische Text
5. Die Nummer 3.2.3 wird aufgehoben, die bisheri-
,,In case of damage or leakage immedi- gen Nummern 3.2.4 und 3.2.5 werden neu die
ately notify public health authority" Nummern 3.2.3 und 3.2.4.
durch den deutschen Wortlaut
,,Bei Beschädigung oder Auslaufen unver- 6. Der Nummer 5.2.4 wird folgender Satz angefügt:
züglich zuständige Gesundheitsbehörde ,,Bei V-förmigen Tanks mit einem mittigen Unten-
benachrichtigen" auslauf und bei kippbaren zylindrischen Tanks
zu ersetzen. Die Versandstücke dürfen mit einem hinteren Auslauf darf auf eine innere
statt dessen auch mit einem Gefahrzettel Prüfung verzichtet werden, wenn im Vorjahr eine
nach Anlage A Anhang A.9 Muster entsprechende Prüfung durchgeführt und dabei
Nr. 6.1 A gekennzeichnet sein." keine Mängel im Tank festgestellt wurden; die
Tanks sind statt dessen einer Dichtheitsprüfung
3. Der Nummer 3.4 wird folgender Satz angefügt:
nach Anlage B Randnummer 211 102 Abs. 3 zu
,,Für gekühlte Verpackungen und Transport- unterziehen."
gefäße (höchstens 5 °C) beträgt diese Frist läng-
stens vierzehn Tage." e) Die Ausnahme Nr. S 67 wird aufgehoben.
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
f) Die Ausnahmen Nr. S 69 und S 70 erhalten fol- 2.2 Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen
gende Fassung: der Laderäume und der Container minde-
„Ausnahme Nr. S 69 stens 3 mm betragen; sie kann im Bereich
(Beförderung von Akkumulatoren der Wände mindestens 2 mm betragen,
in loser Schüttung) wenn die Festigkeit der Laderäume und
der Container durch geeignete Maßnah-
men (z. 8. Verstärkungsstreben in kurzem
1 Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-
Abstand) sichergestellt ist.
bindung mit Anlage A Randnummer 2806
und Anlage B Randnummer 81 111 dürfen 2.3 Sollen andere Materialien oder Material-
Akkumulatoren (z. 8. Kraftfahrzeugbatte- kombinationen als die in Nummer 2.1 bei-
rien) mit Schwefelsäure der Randnummer spielhaft aufgeführten zur Verwendung
2801 Ziffer 1 Buchstabe b und Bleisulfat kommen, so muß die Eignung der Mate-
der Randnummer 2801 Ziffer 23 Buch- rialien und ihre Gleichwertigkeit zu den
stabe b unter folgenden Bedingungen in beispielhaft aufgeführten durch ein Gut-
loser Schüttung in besonders ausgerüste- achten der Bundesanstalt für Materialfor-
ten Straßenfahrzeugen oder offenen Con- schung und -prüfung nachgewiesen sein.
tainern (einschließlich solchen mit einem
Fassungsraum unter 1 000 1) befördert 2.4 Die Laderäume und die Container müssen
werden. mit einer elektrischen Isolierung gegen
mögliche Restströme gesichert sein.
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung Diese Funktion kann auch durch eine vor-
2.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und handene Auskleidung aus Kunststoff
die Container einschließlich ihrer Aus- erfüllt werden.
rüstung (z. 8. Hauben, Klappen und Ver-
schlüsse) müssen aus geeigneten 2.5 Die Laderäume und die Container sind mit
einer säurebeständigen Haube flüssig-
a) säurebeständigen Stählen (z. 8. 1.4505 keitsdicht zu verschließen. Laderäume
oder 1.4506) mit einer maximalen und Container mit im oberen Teil (minde-
Abtragungsrate gegenüber Schwefel- stens zwei Drittel ihrer Wände) senkrech-
säure in Konzentrationen bis zu 45 % ten Wänden dürten auch mit einer säure-
bei einer Temperatur von 50 °C von beständigen Plane abgedeckt werden, die
0,2 mm pro Jahr
über die Oberkante der Wände überlappt
oder aus und befestigt ist.
b) eingeschränkt säurebeständigen aus-
2.6 Vorhandene Klappen und Verschlüsse
tenitischen Chrom-Nickel-Stählen mit
müssen mit säurebeständigen Dichtungen
mindestens 2 % Molybdän (z. 8.
flüssigkeitsdicht verschlossen sein.
1 .4404, 1.4406 oder 1.4571) mit einer
maximalen Abtragungsrate gegenüber 2. 7 Die Straßenfahrzeuge - auch diejenigen
Schwefelsäure in Konzentrationen bis für die Beförderung der Container - sind
zu 25 % bei einer Temperatur von mit Feuerlöschmitteln nach Anlage B
20 °C von 1 mm pro Jahr in Verbindung Randnummern 10 240 in Verbindung mit
mit einer Auskleidung aus geeignetem Randnummer 81 240 und mit 2 Warn-
säurebeständigem Kunststoff leuchten nach Anlage B Randnummer
gebaut sein und gegen die zu erwarten- 10 260 auszurüsten.
den mechanischen Belastungen bestän-
dig sein. Dichtungen müssen aus entspre- 2.8 Die Einrichtungen zur Befestigung der
Ladungsträger (Laderäume, Container)
chend säurebeständigem Material herge-
stellt sein. an den Straßenfahrzeugen und Contai-
nern müssen die in der Anlage B Rand-
Die Auskleidung gilt als geeignet, wenn
nummern 211 127 Abs. 1 Satz 1 und
sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff
212 127 Abs. 1 Satz 1 genannten Kräfte
hergestellt ist, der den Werkstoffanforde-
aufnehmen können.
rungen der „Richtlinien für Tanks aus
glasfaserverstärktem ungesättigtem Poly- 2.9 Die zur Entladung der Fahrzeuge und der
esterharz - oder glasfaserverstärkten Container erforderlichen Einrichtungen
Epoxidharzformstoffen (GfK) - TAT sind in geeigneter Weise gegen unbefug-
001 -" vom 25. Juli 1975 (Verkehrsblatt tes und unbeabsichtigtes Betätigen zu
S. 430), zuletzt geändert durch Bekannt- sichern.
machung vom 30. Dezember 1985 (Ver-
kehrsblatt 1986 S. 35), entspricht. Die 2.1 O Teile von Brems- oder Beleuchtungsanla-
Auskleidung gilt gleichfalls als geeignet, gen oder sonstige sicherheitsrelevante
wenn die Bestimmungen der „Techni- Teile der Straßenfahrzeuge, auf die beim
schen Richtlinien Tanks - TAT 010 - Entladen Schwefelsäure tropfen kann,
Schutzauskleidungen auf organischer müssen säurebeständig oder durch säu-
Basis" vom 29. Januar 1986 (Verkehrs- rebeständige Schutzeinrichtungen (z. 8.
blatt S. 71) eingehalten sind. ableitende Tropfbleche) geschützt sein.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2117
2.11 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und 3 Sonstige Vorschriften
die Container sind erstmals vor Inbetrieb-
3.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und
nahme einer Bauprüfung und einer inne-
die Container, ihre Hauben, Verschlüsse
ren und äußeren Untersuchung hinsicht-
und Dichtungen, sind vom Halter oder
lich der Säurebeständigkeit sowie der Eig-
Fahrzeugführer vor jeder Bereitstellung
nung für das vorgesehene Beförderungs-
zur Beladung auf Schäden, die ihre Flüs-
gut und einer Prüfung auf Dichtheit mit
sigkeitsdichtigkeit oder Säurebeständig-
Wasser zu unterziehen.
keit beeinträchtigen können, Planen ent-
sprechend auf Schäden, die ihre Säure-
2.12 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und beständigkeit beeinträchtigen können, zu
die Container sind wie folgt wiederkeh- untersuchen. Fahrzeuge mit beschädigten
rend einer inneren und äußeren Unter- Laderäumen oder beschädigte Container
suchung und einer Prüfung auf Dichtheit einschließlich Hauben oder Planen, dür-
mit Wasser zu unterziehen: fen nicht beladen werden.
a) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe a
mindestens alle 3 Jahre, 3.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und
die Container dürfen nicht über die Höhe
b) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe b ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen
und nach Nummer 2.3 mindestens alle werden.
2 Jahre.
Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen 3.3 Bei Umschlagvorgängen (z. B. Selbstauf-
darf die Dicke des Stahls nach Nummer ladung von Containern) darf auch bei
2.2 nicht unterschritten werden. dadurch bedingten Schrägstellungen
keine Flüssigkeit austreten.
2.13 Die Prüfungen sind von Sachverständigen 3.4 Die Dichtungen der Laderäume der Stra-
nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 vorzunehmen. Diese ßenfahrzeuge und der Container sind
haben über die Prüfungen Bescheinigun- nach jeder Entladung so zu reinigen, daß
gen auszustellen. In den Bescheinigun- Flüssigkeitsdichtigkeit und Säurebestän-
gen ist die Nummer dieser Ausnahme wie digkeit gewährleistet sind.
folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 69". 3.5 Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen
Tafeln ohne Kennzeichnungsnummer
2.14 An den Laderäumen und den Containern nach Anlage B Randnummer 10 500 zu
müssen auf einem Schild aus nicht korro- kennzeichnen.
dierendem Metall dauerhaft und an einer
3.6 Abweichend von Anlage B Randnummer
leicht zugänglichen Stelle folgende An-
1O 385 sind schriftliche Weisungen bei
gaben eingestanzt oder in einem ähn- jeder Beförderung mitzuführen.
lichen Verfahren angebracht sein:
- Hersteller oder Herstellerzeichen, 3. 7 In den Laderäumen und den Containern
dürfen sich keine anderen gefährlichen
- Herstellungsnummer, Güter befinden. Während der Beförderung
- Baujahr, dürfen den Laderäumen und den Contai-
- Datum (MonaVJahr) der erstmaligen nern außen keine gefährlichen Reste des
und der zuletzt durchgeführten wieder- Inhalts anhaften.
kehrenden Prüfung nach den Nummern 3.8 Fahrzeugführer für Beförderungen im
2.11 und 2.12,
Rahmen dieser Ausnahme bedürfen einer
- Stempel des Sachverständigen, der die Schulung gemäß den nachfolgenden Vor-
Prüfung vorgenommen hat. schriften, wenn die Masse der mit einer
Beförderungseinheit beförderten Akkumu-
2.15 Folgende Angaben müssen an den Lade- latoren 3000 kg oder mehr beträgt.
räumen der Straßenfahrzeuge und den 3.8.1 Es dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt
Containern oder auf einer Tafel ange- werden, die im Besitz einer gültigen
geben sein: Bescheinigung über die erfolgreiche Teil-
- Name des Eigentümers und des Betrei- nahme an einer Schulung (Grundkurs)
bers (Benutzers), nach der Anlage B Randnummer 10 315
in Verbindung mit den „Grundsätzen für
- Rauminhalt der Laderäume der Stra- die Anerkennung und Durchführung von
ßenfahrzeuge oder der Container in 1 Lehrgängen für Fahrzeugführer nach
gemessen vom Boden bis zur Ober- Randnummer 1O 315" (Verkehrsblatt
kante ihrer niedrigsten Wand, 1985 S. 642) sind.
- Eigenmasse des Straßenfahrzeugs 3.8.2 Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen,
oder des Containers, daß nur entsprechend den Vorschriften in
- höchstzulässige Gesamtmasse. 3.8.1 geschulte Fahrzeugführer einge-
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
setzt werden, die zusätzlich über die nach der letzten Untersuchung und Prü-
besonderen Gefahren bei der Beförde- fung nach den Nummern 2.11 oder 2.12
rung von Akkumulatoren in loser Schüt- durchgeführt wird.
tung und über die Vorschriften dieser Aus-
5.1.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und
nahme unterrichtet worden sind. Die
die Container nach Nummer 5.1 müssen
Unterrichtung kann mündlich erfolgen
vor dem 1 . September 1987 erstmals in
oder in Form eines dem Fahrzeugführer in
Verkehr gebracht sein.
schriftlicher Form mitzugebenden Merk-
blattes. Wird der Fahrzeugführer mündlich 5.1.3 Die übrigen Vorschriften dieser Aus-
unterrichtet, so hat die Person, welche die nahme sind zu beachten.
Unterrichtung durchgeführt hat, diese zu
bestätigen. Die Bestätigung oder das 5.2 Den Vorschriften in Nummer 2 entspre-
Merkblatt sind vom Fahrzeugführer mit- chende Laderäume und Container, wel-
zuführen und befugten Personen auf Ver- che vor dem 31 . Dezember 1986 erstmals
langen vorzulegen. in Verkehr gebracht wurden und noch
nicht nach den Nummern 2.11 oder 2.12
3.8.3 Auf die zusätzliche Schulung nach Num- geprüft und nach den Nummern 2.14 und
mer 3.8.2 darf verzichtet werden, wenn 2.15 ausgerüstet sind, dürfen längstens
die Fahrzeugführer im Besitze einer gülti- bis zum 31. August 1987 unter Beachtung
gen Bescheinigung für Grundkurs und der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme
Aufbaukurs für gefährliche Güter der weiterverwendet werden.
Klasse 8 nach Anlage 8 Randnummer
10 315 in Verbindung mit den in Nummer 5.3 Container bis zu 1 000 1 Rauminhalt,
3.8.1 genannten Grundsätzen sind. gemessen vom Boden bis zur Höhe ihrer
niedrigsten Wand, die vor dem 31. De-
3.9 Die sonstigen für Schwefelsäure der zember 1986 erstmals in Verkehr ge-
Randnummer 2801 Ziffer 1 Buchstabe b bracht wurden und noch nicht nach den
und Bleisulfat der Randnummer 2801 Zif- Nummern 2.11 oder 2.12 geprüft und
fer 23 Buchstabe b geltenden Vorschriften nach den Nummern 2.14 und 2.15 ausge-
sind entsprechend anzuwenden. rüstet sind, dürfen längstens bis zum
31. Dezember 1987 unter Beachtung der
4 Angaben im Beförderungspapier übrigen Vorschriften dieser Ausnahme
weiterverwendet werden.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 69". Ausnahme Nr. S 70
(Baumaschinen mit Tanks
für brennbare Gase)
5 Übergangsvorschriften
5.1 Laderäume von Straßenfahrzeugen und 1 Abweichend von § 6 Abs. 1 , 2 und 3 in
Containern, die abweichend von Nummer Verbindung mit Anlage A Randnummer
2.1 aus nicht säurebeständigem Stahl, der 2200 und Anlage B dürfen brennbare
gegen die zu erwartenden mechanischen Gase der Anlage A Randnummer 2201
Belastungen beständig ist (z. 8. Bau- Ziffern 2, 3, 4, jeweils Buchstabe b, in
stahl), mit einer Abtragungsrate gegen- festverbundenen Tanks von Baumaschi-
über Schwefelsäure in Konzentrationen nen (z. B. Straßenfräsen, Vorwärmgeräte
bis zu 25 % bei einer Temperatur von für Straßenbeläge, Remixer) unter folgen-
20 °C von mehr als 1 mm pro Jahr be- den Bedingungen befördert werden.
stehen und die mit einer Auskleidung aus
geeignetem Kunststoff (vgl. Nummer 2.1
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
TRT 001 und TRT 010) versehen sind,
dürfen unter nachfolgenden Bedingungen 2.1 Festverbundene Tanks
bis zum 31. Dezember 1990 weiterver- Die festverbundenen Tanks müssen den
wendet werden: Vorschriften des Anhangs B 1 a entspre-
5.1.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und chen und nach den Vorschriften des § 6
die Container sind erstmals vor Inbetrieb- Abs. 1 baumusterzugelassen sein.
nahme nach Nummer 2.11 zu prüfen und
abweichend von Nummer 2.12 minde- 2.2 Fahrzeuge
stens einmal jährlich einer wiederkehren- 2.2.1 Die Vorschriften der Anlage B sind anzu-
den inneren und äußeren Untersuchung wenden. Auf die Anwendung der Anlage B
und einer Prüfung auf Dichtheit mit Was- Randnummer 10 220 Abs. 1 darf verzich-
ser zu unterziehen. Die wiederkehrenden tet werden, wenn aufgrund des vorgese-
Untersuchungen und Prüfungen nach henen Einsatzzweckes ein solcher Schutz
Nummer 2.12 können auch nach der nicht angebracht werden kann und der
nächsten Entleerung nach Ablauf eines hintere Bereich der Tanks durch andere
Jahres durchgeführt werden, sofern die Einrichtungen der Baumaschine gleich-
nächste Entleerung spätestens 14 Monate wertig geschützt ist. Die Gleichwertigkeit
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2119
ist im Rahmen der Baumusterzulassungs- 1988 weiterverwendet werden. Befinden
verfahren zu bescheinigen. sich Teile der Auspuffanlage hinter der
Fahrerhausrückwand, so müssen diese
2.2.2 Werden die Baumaschinen mit festver-
mit einem Tropfschutz gegen herabtrop-
bundenen Tanks auf anderen Straßen-
fende Flüssigkeit versehen sein. Die Bau-
fahrzeugen (Trägerfahrzeugen) befördert,
maschinen dürfen darüber hinaus weiter-
so gelten die Vorschriften der Anlage B,
verwendet werden, wenn sie nach den
1. und II. Teil nicht für die Baumaschine.
Die Trägerfahrzeuge und ihre Zugfahr- Vorschriften der Anlage B Randnummer
zeuge (Beförderungseinheiten) müssen 10 220 Abs. 2 Buchstaben a und e nach-
gerüstet wurden und die Vorschriften der
nach Anlage B entsprechend den Vor-
schriften für Beförderungseinheiten von Nummer 4.1 erfüllen."
Tankcontainern ausgerüstet sein. g) Nach dem Text zur Ausnahme Nr. S 76 werden
folgende Ausnahmen Nr. S 77 bis S 80 angefügt:
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Werden Baumaschinen mit festverbunde-
„Ausnahme Nr. S 77
nen Tanks auf anderen Straßenfahrzeu-
(Baumaschinen mit Flaschen
gen (Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge)
oder Gefäßen für brennbare Gase)
befördert, so
- sind sie entsprechend den Vorschriften 1 Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-
der Anlage B Randnummer 212 127 bindung mit Anlage A Randnummern
Abs. 1 zu sichern, 2200, 2203 Abs. 1 und 2213 Abs. 2 und
- ist die elektrische Ausrüstung der Bau- Anlage B Randnummer 21 414 dürfen
maschine auszuschalten, brennbare Gase der Anlage A Randnum-
mer 2201 Ziffern 2, 3, 4, jeweils Buch-
- müssen die Tanks mindestens 5 m ent-
stabe b, in Flaschen oder Gefäßen von
fernt von heißen Teilen (z. B. Motor,
Baumaschinen, aus denen sie zur Behei-
Auspuff) und von Fahrerhäusern ohne
zung der Baustoffe (z. B. Gußasphalt)
Schutzwand der Beförderungseinheiten
während der Fahrt entnommen werden
(Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge)
können oder die ohne Schutzkappe beför-
sein.
dert werden (z. B. bei Gußasphalt-Misch-
3.2 Abweichend von Randnummer 2002 geräten, Fugenvergußgeräten, Pump-
Abs. 3 und 4 darf auf ein Beförderungs- kochern, Schmelzöfen, Straßenmarkie-
papier verzichtet werden, wenn der Fas- rungsgeräten, Straßenfertigern, Straßen-
sungsraum der mit einer Beförderungsein- instandsetzu ngsgeräten, Asphalt-Rückge-
heit beförderten Tanks 10 000 1 nicht über- wi nnu ngsgeräten, Heizgeräten, Straßen~
schreitet, schriftliche Weisungen (Unfall- fräsen) unter folgenden Bedingungen be-
merkblätter) nach Anlage B Randnummer fördert werden.
10 385 für das beförderte Gut mitgeführt
werden und die Baumaschine oder die 2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
Beförderungseinheit für eine Bauma- Es müssen die folgenden sicherheitstech-
schine (Trägerfahrzeug und Zugfahrzeug) nischen Voraussetzungen erfüllt sein:
mit orangefarbenen Tafeln nach Anlage B
Randnummer 10 500 Abs. 1 gekennzeich- 2.1 Die Flaschen und Gefäße und ihre Arma-
net ist. turen einschließlich der Ausrüstungsteile
bis zur Brenneranlage müssen durch eine
4 Übergangsvorschriften geeignete Schutzvorrichtung gegen Los-
reißen und Beschädigung gesichert sein.
4.1 Festverbundene Tanks von Baumaschi- Sie müssen entsprechend den Vorschrif-
nen, welche bis zum 31. März 1986 erst- ten der Anlage B Randnummer 212 127
mals in den Verkehr gebracht wurden und Abs. 1 befestigt sein. Zusätzlich müssen
die Vorschriften nach Nummer 2.1 nicht Einrichtungen vorhanden sein, die ein
erfüllen, dürfen weiterverwendet werden, Verdrehen der Flaschen und Gefäße ver-
wenn die Fahrzeuge nach Anlage B Rand- hindern.
nummer 10 220 Abs. 2 Buchstaben a, b
und e ausgerüstet sind und wenn die 2.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,
Tanks die Vorschriften der Druckbehälter- die ein Ausströmen der Gase nach einem
verordnung in der jeweils gültigen Fas- Leitungsbruch sowie bei Erlöschen der
sung erfüllen. Brennerflamme verhindern. Die Wirksam-
keit der Einrichtungen muß durch einen
4.2 Baumaschinen mit festverbundenen Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
Tanks, deren Fahrerhausrückwand nicht erstmals vor Inbetriebnahme und wieder-
der Anlage B Randnummer 10 220 Abs. 2 kehrend mindestens alle fünf Jahre
Buchstaben a und e entspricht und die bis bescheinigt sein. Ein Abdruck der
zum 31. März 1986 erstmals in Verkehr Bescheinigung ist mitzuführen. Die Funk-
gebracht wurden, dürfen bis zum 30. Juni tionsfähigkeit der Einrichtungen muß vom
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Halter und/oder Fahrer der Baumaschine zum 31 . Dezember 1994, weiterverwen-
sichergestellt werden. det werden.
2.3 Die Flaschen und Gefäße und ihre Arma- Ausnahme Nr. S 78
turen einschließlich der Ausrüstungsteile (Beförderung von
bis zur Brenneranlage müssen gegen eine teilentleerten Flüssiggaslagerbehältern)
gefährliche Erwärmung (mehr als 50 °C)
durch die Brenneranlage oder den Behäl- 1 Abweichend von§ 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-
ter für die Baustoffe (z. 8. Gußasphalt) bindung mit Anlage A Randnummern
geschützt sein.
2200 und 2203 bis 2226 sowie § 6 in
Verbindung mit Anlage 8 dürfen, teilent-
leerte Flüssiggaslagerbehälter (ortsfeste
3 Sonstige Vorschriften Druckbehälter) mit den Gasen Propan,
3.1 Die Gase dürfen aus den Flaschen und Butan und deren Gemischen der Rand-
Gefäßen nur gasförmig entnommen wer- nummer 2201 Ziffern 3 und 4, jeweils
den. Buchstabe b, unter folgenden Bedingun-
gen befördert werden.
3.2 Unabhängig vom Rauminhalt der Fla-
schen und Gefäße sind die Vorschriften
der Anlage B Randnummer 1O 204 Abs. 1 2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
einzuhalten. 2.1 FI ü ssigg as lage rbe h älter
(Druckbehälter)
3.3 Die sonstigen Vorschriften der Anlage B
sind anzuwenden. 2.1.1 Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl-
ter) müssen den Bestimmungen der
3.4 Abweichend von Anlage A Randnummer Druckbehälterverordnung in der jeweils
2002 Abs. 3 und 4 darf auf ein Beförde- gültigen Fassung entsprechen; sie müs-
rungspapier verzichtet werden, wenn sen ferner der Norm DIN 4680 (1978)
unabhängig von der beförderten Menge „Ortsfeste Druckbehälter aus Stahl für
schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) Propan, Butan und deren Gemische für
nach Anlage 8 Randnummer 10 385 für oberirdische Aufstellung" entsprechen
das beförderte gefährliche Gut mitgeführt und aus Stahl mit einem Festigkeitswert
2
werden und die Baumaschinen oder die von 355 N/mm hergestellt sein.
Beförderungseinheiten von Baumaschi-
2.1.2 Der Fassungsraum der Flüssiggaslager-
nen (Trägerfahrzeuge einschließlich Zug-
behälter (Druckbehälter} darf nicht mehr
fahrzeuge) mit orangefarbenen Tafeln
als 4850 1 betragen.
nach Anlage 8 Randnummer 10 500
Abs. 1 gekennzeichnet sind. 2.1.3 Die Armaturen der Flüssiggaslagerbehäl-
ter (Druckbehälter) müssen während der
Beförderung so geschützt sein, daß sie
4 Übergangsvorschriften auch bei einem evtl. Umkippen des Beför-
derungsfahrzeuges nicht abgerissen wer-
4.1 Baumaschinen mit Flaschen und Gefä- den können. Dieser Schutz muß die glei-
ßen, die bis zum 31. August 1987 erstmals che Sicherheit bieten wie der Flüssiggas-
in Verkehr gebracht werden und die den lagerbehälter (Druckbehälter) selbst. Die
Vorschriften nach Nummer 2.1 nicht ent- Bestimmungen des letzten Absatzes der
sprechen, dürfen bis zum 31. August 1988 ,,Technischen Richtlinien Tanks- Berech-
weiterverwendet werden. Sie dürfen dar- nung der Mindestwanddicke - TRT 020"
über hinaus verwendet werden, wenn die in der Fassung vom 29. Januar 1986 (Ver-
Maßnahmen nach Nummer 2.1 getroffen kehrsblatt S. 71) sind mit der Maßgabe
sind.
entsprechend anzuwenden, daß die
Anforderungen um den Faktor 2 zu erhö-
4.2 Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach
hen sind und mindestens eine 1,0fache
Nummer 2.2 an Baumaschinen, die bis
Sicherheit gegen die Streckgrenze vorlie-
zum 31. August 1987 erstmals in Verkehr
gen muß.
gebracht werden, muß vom Sachverstän-
digen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bis zum 2.2 Trägerfahrzeuge
31. August 1988 festgestellt sein.
Die Trägerfahrzeuge für die Flüssiggas-
4.3 Baumaschinen, die Einachs-Anhänger im lagerbehälter (Druckbehälter) müssen
Sinne der Anlage B Randnummer 10 204 gemäß § 6 Abs. 4 wie Trägerfahrzeuge für
Abs. 1 sind und die bis zum 31. August Aufsetztanks zugelassen sein.
1987 erstmals in Verkehr gebracht wer-
den, dürfen abweichend von Anlage 8
Randnummer 1O 204 Abs. 1 Satz 2 acht 3 Sonstige Vorschriften
Jahre ab dem Datum ihres erstmaligen 3.1 Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl-
lnverkehrbringens, längstens jedoch bis ter) sind vor der Beförderung bis auf eine
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2121
Restflüssiggasmenge von höchstens 20 1 gen für Stoffe der Verpackungsgruppe III
zu entleeren. anzuwenden.
3.2 Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl- 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
ter) sind so auf den Trägerfahrzeugen zu
befestigen, daß die in Anlage B Randnum- 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
mer 212 127 Abs. 1 genannten Kräfte auf- den „Richtlinien über das Verfahren für
genommen werden. Diese Kräfte müssen die Durchführung der Bauartprüfung und
nicht nur von dem Beförderungsmittel, die Zulassung von Verpackungen für die
sondern auch von den Befestigungsein- Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -
richtungen an den Flüssiggaslagerbehäl- (Verkehrsblatt 1985 S. 518)" zugelassen
tern (Druckbehältern) und an den Träger- sein.
fahrzeugen aufgenommen werden kön-
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
nen. Im übrigen sind die Bestimmungen hergestellte Verpackung muß die vorge-
der Richtlinien 2701 und 2702 des Vereins
schriebene Kennzeichnung tragen.
Deutscher Ingenieure (VDI) einzuhalten
(zu beziehen beim Beuth-Verlag, Burg-
grafenstraße 4-7, 1000 Berlin 30). 2.4 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
3.3 Die Beförderungen dürfen nur von Fahr- Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-
zeugführern durchgeführt werden, die im rung 5H3 verwendet werden, die nach
Besitz einer gültigen Bescheinigung nach Anhang V der Gefahrgutverordnung
Anlage B Randnummer 10 315 für Gase Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
der Klasse 2 sind. S. 1560), geändert durch die Verordnung
vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347),
3.4 Unabhängig von der Größe der Behälter oder nach den „Richtlinien für die Bauart-
und der Menge der beförderten Gase sind prüfung und die Erteilung der Kennzeich-
die Vorschriften der Anlage B Randnum- nung von Verpackungen zum Transport
mern 10 240, 10 260, 10 321, 10 325, gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
10 340, 10 374, 10 381, 10 385 und 001 -" (Beilage Nummer 157 a zum Bun-
10 500 Abs. 1 einzuhalten. desanzeiger vom 24. August 1985) unter
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
4 Vermerke im Beförderungspapier
3 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 78".
,,Chlorkalk mit Calciumhypochlorit, 5.1,
Ziffer 4 e), GGVS, Ausnahme Nr. S 79".
Ausnahme Nr. S 79
(Verpackungszulassung 4 Übergangsvorschriften
für Calciumhypochlorit-Mischungen/
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen bis
Chlorkalk)
zum 30. April 1990 auch nicht bauart-
geprüfte Säcke aus Kunststoffgewebe mit
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver- einer Auskleidung aus geeignetem Kunst-
bindung mit Anlage A Randnummer 2506 stoff verwendet werden.
dürfen Calciumhypochlorit-Mischungen,
trocken mit mehr als 1 0 % , jedoch nicht
mehr als 39 % aktivem Chlor (Chlorkalk),
der Anlage A Randnummer 2501 Ziffer 4 Ausnahme Nr. S 80
Buchstabe e auch unter folgenden Bedin- (Prüfungen von Tankcontainern)
gungen befördert werden.
1 Abweichend von§ 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in
Verbindung mit Anlage B Randnummer
2 Verpackung 212 154 dürfen Prüfungen an Tankcontai-
2.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens nern, die auch für die Beförderung gefähr-
50 kg in Säcke aus Kunststoffgewebe mit licher Güter mit Seeschiffen bestimmt
einer Auskleidung aus geeignetem Kunst- sind, anstelle der dort genannten Sach-
stoff der Kodierung 5H3 zu verpacken. verständigen auch von Sachverständigen
durchgeführt werden, die von der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung
2.2 Bauartprüfung
gemäß Abschnitt 13 der Allgemeinen Ein-
Die Verpackungen müssen einer Bauart- leitung der Anlage zur Zweiten Veror(.i-
prüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unter- nung zur Änderung der Verordnung über
zogen worden sein. Es sind die Bedingun- die Beförderung gefährlicher Güter mit
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seeschiffen vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
S. 953) anerkannt sind." Berlin.
2. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Artikel 4
Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-
res bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Artikel 3
Die Ausnahmen Nr. E 8, E 43 und S 60 treten am 1. Okto-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- ber 1987 in Kraft. Die Ausnahme Nr. S 68 tritt am 30. Sep-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes tember 1987 außer Kraft.
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2123
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 2)
Geltung von Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung
und von Ausnahmegenehmigungen gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen
Teil 1
Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985
(BGBI. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 1987 (BGBI. 1 S. 2095), gelten im
Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch
für Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
E3 5.2 Zulassung der Beförderung bestimmter Peroxid- BGBI. 1985 1 unbefristet
Lösungen in zusammengesetzten Verpackun- s. 1651
gen
E6 1 alle Zulassungen von verkleinerten Gefahrzetteln BGBI. 1985 1 31. Dezember
2 S. 1651 1987
4.1
4.2
4.3
5.1
5.2
6.2
7
E7 2 Stickstoff Bedingte Freistellung von Feuerlöschern mit BGBI. 1985 1 unbefristet
Kohlendioxid Stickstoff oder Kohlendioxid als Treibmittel von S. 1651 und
den Beförderungsvorschriften BGBI. 1987 1
S. 2095
E 10 3 bestimmte Übergangsweise Zulassung der Weiterverwen- BGBI. 1985 1 30. April 1990
6.1 Stoffe dung nach den „Richtlinien für die Baumuster- S. 1651
8 prüfung und Zulassung von freitragenden Kunst-
stoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe
(RfK)" vom 8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976
S. 258) baumustergeprüfter, zugelassener und
gekennzeichneter Verpackungen. Die Bauart
darf auch vom Bundesbahn-Zentralamt Minden
zugelassen sein.
E 11 2 Stickstoff Zulassung der Beförderung von Hydrospeichern BGBI. 1985 1 unbefristet
mit Stickstoff s. 1651
E 12 ver- verschiedene Abteile bei Tanks von Tankcontainern BGBI. 1985 1 unbefristet
schie- S. 1651
dene
E 13 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe kubischen Tankcontainern (KTC) S. 1651
4.2
Zusätzliche Bedingungen:
4.3
5.1 1 . Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-
6.1 me_r 5.4 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-
6.2 ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni
8 1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen abweichend von Anlage B
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
Randnummer 10 500 nicht mit Tafeln nach
Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3
gekennzeichnet zu sein.
3. Anlage B Randnummer 10 130 Abs. 1 Satz 2
ist nicht anzuwenden.
E 14 4.1 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
5.1 Stoffe flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC) s. 1651
6.1
6.2 Zusätzliche Bedingungen:
8 1. Die Beförderung ist nur als geschlossene
Ladung in gedeckten oder bedeckten Stra-
ßenfahrzeugen oder als Containerladung
zugelassen.
2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-
mer 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-
ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
E 15 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK) s. 1651
4.2
4.3 Zusätzliche Bedingung:
5.1 Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Nummer
6.1 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutverordnung
6.2 Straße in der Fassung vom 29. Juni 1983
8 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
E 16 1a 12 c) Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat- BGBI. 1986 1 unbefristet
sprengstoffe s. 1612
E 17 4.2 Zulassung der Beförderung von Natriummethylat BGBI. 1986 1 unbefristet
in Verpackungen, Tankcontainern und kubi- S. 1612
schen Tankcontainern (KTC)
Zusätzliche Bedingungen:
1. Abweichend von Anlage B Randnummer
10 315 der Gefahrgutverordnung Straße vom
22. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1550} dürfen die
Transporte bis zum 31. Dezember 1988 auch
von Fahrern durchgeführt werden, die nicht
im Besitze einer gültigen Bescheinigung nach
Randnummer 1O 315 sind.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen abweichend von Anlage B
Randnummer 10 500 nicht mit Tafeln nach
Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3 gekenn-
zeichnet zu sein.
3. Anlage B Randnummer 1O 130 Abs. 1 Satz 2
ist für die KTC nicht anzuwenden.
E 18 2 10 Verpackungszulassung für Druckgaspackungen BGBI. 1986 1 unbefristet
s. 1612
E 19 2 10 Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgas- BGBI. 1986 1 unbefristet
packungen s. 1612
E 20 3 bestimmte Weiterverwendung von nicht nach Anhang A.5 BGBI. 1986 1 30. April 1990
Stoffe bauartgeprüften, zugelassenen und gekenn- s. 1612
zeichneten Feinstblechverpackungen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2125
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
E 21 1C Zulassung der Beförderung von Rauchpulvern BGBI. 1986 1 unbefristet
s. 1612
E 22 5.2 Zulassung der Beförderung von bestimmten Per- BGBI. 1986 1 unbefristet
essigsäuren s. 1612
BGBI. 1987 1
s. 2095
E 23 6.1 58 b) Freistellung von Vanadiumpentoxid, geschmol- BGBI. 1987 1 unbefristet
zen S. 2095
E 24 4.3 1 a) Verpackungszulassung für Natrium BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 25 4.3 Zulassung der Beförderung von Natriumhydrid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 26 4.3 Zulassung der Beförderung eines Gemisches mit BGBI. 1987 1 unbefristet
Siliciumtetrachlorid s. 2095
E 27 5.1 8 Verpackungszulassung für anorganische Nitrite BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 28 5.1 4 c) Verpackungszulassung für bestimmte Chlorit- BGBI. 1987 1 unbefristet
Lösungen s. 2095
E 29 2 2 bt) Verpackungszulassung für bestimmte Gas- BGBI. 1987 1 unbefristet
2 et) gemische s. 2095
E 30 4.3 Zulassung der Beförderung bestimmter Di- BGBI. 1987 1 unbefristet
methylaminoverbindungen s. 2095
Zusätzliche Bedingung:
Die für Stoffe der Randnummer 2471 Ziffer 2
Buchstabe b zu beachtenden Vorschri.ften der
Anlagen A und B sind entsprechend anzuwen-
den.
E 31 2 3 bt) Verpackungszulassung für Äthylchlorid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 32 4.2 6 a) Verpackungszulassung für Nickelkatalysatoren BGBI. 1987 1 unbefristet
in Form von Tabletten oder Pulver s. 2095
E 33 5.2 10, 14, 18 Verpackungszulassung für bestimmte organi- BGBI. 1987 1 unbefristet
sche Peroxide s. 2095
E 34 1b Zulassung der Beförderung von Treibladungs- BGBI. 1987 1 unbefristet
anzündern s. 2095
E 35 4.3 3 Verpackungszulassung für Natriumamid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 36 4.2 6 a) Verpackungszulassung für Raney-Nickel-Kataly- BGBI. 1987 1 unbefristet
satoren, in Wasser aufgeschlämmt s. 2095
E 37 4.2 Zulassung der Beförderung von Tributylphosphin BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 38 1 C Zulassung der Beförderung von Airbag- und BGBI. 1987 1 unbefristet
Gurtstrammer-Einheiten s. 2095
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Zittern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
Zusätzliche Bedingungen:
1 . Abweichend von Anlage B Randnummer
11 206 Abs. 2 Buchstabe a dürfen die Gegen-
stände ohne Mengenbegrenzung in Beförde-
rungseinheiten B I befördert werden.
2. Abweichend von Anlage B Randnummer
10 240 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 in
Verbindung mit Randnummer 11 240 darf auf
ein zusätzliches tragbares Feuerlöschgerät
verzichtet werden.
3. Abweichend von Anlage B Randnummer
10 321 kann auf die Überwachung der Fahr-
zeuge verzichtet werden.
E 39 4.1 8 Verpackungszulassung für Phosphorpentasulfid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 40 3 3 b) Verpackungszulassung für Äthylalkohol BGBI. 1987 1 31. Dezember
s. 2095 1999
E 43 6.1 17 a) Zulassung der Beförderung von TCDD-Analy- BGBI. 1987 1 unbefristet /
sen-Standards s. 2095
Zusätzliche Bedingungen:
1 . Die Erlaubnis nach § 7 darf nur für Einzel-
transporte erteilt werden. Auf einem Fahr-
zeug darf sich nicht mehr als eine Sendung
mit höchstens 10 Versandstücken befinden.
2. Absender, Empfänger und Beförderer haben
die Beförderungen rechtzeitig abzustimmen.
3. Die Fahrzeuge haben den Beförderungsweg
ohne verkehrsunabhängige Aufenthalte
zurückzulegen. Das Personal hat die Ver-
sandstücke zu beaufsichtigen.
4. Die Fahrzeuge sind abweichend von An-
lage B Randnummer 10 500 bei jeder Beför-
derung mit orangefarbenen Tafeln ohne
Kennzeichnungsnummer zu kennzeichnen.
5. Abweichend von Anlage B Randnummer
10 385 sind schriftliche Weisungen bei jeder
Beförderung mitzuführen.
6. Die Bestimmungen der vorstehenden Num-
mern 1 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn
eine Eisenbahnbeförderung im Rahmen der
Ausnahme Nr. E 43 vorausgeht oder folgt.
E 44 2 10 Zusammenpackungszulassung für Druckgas- BGBI. 1987 1 unbefristet
packungen s. 2095
E 45 2 Zulassung der Beförderung von Gasgemischen BGBI. 1987 1 unbefristet
aus Argon und Kohlendioxid s. 2095
E 46 3 bestimmte Verpackungszulassung für viskose Stoffe in Ver- BGBI. 1987 1 unbefristet
6.1 Stoffe packungen mit abnehmbarem Deckel s. 2095
8
E 47 5.1 Perchlor- Verpackungszulassung in zusammengesetzten BGBI. 1987 1 unbefristet
säure, Verpackungen s. 2095
Chromtrioxid
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2127
Teil 2
Die nachfolgend aufgeführten, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1560), geändert durch die Verordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347), sowie des § 4 Abs. 1 der
Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 789), erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sonder-
vorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit
Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Einschrän- längstens bis
geneh- kungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
258 1a 12 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
304 1a 12 a) Zulassung der Beförderung in Transport- Verkehrsblatt 31.12.1988
gefäßen aus Kunststoffen (TK) 1986 s. 2
Zusätzliche Bedingungen:
Werden die TK mit fahrzeugeigenen Ent-
ladeeinrichtungen (z. B. Schläuche, Pum-
pen) entladen, so müssen diese bei einer
anschließenden Beförderung von den TK
getrennt und dicht verschlossen sein, so
daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Die in den Entladeeinrichtungen ver-
bleibenden Sprengstoffmengen dürfen zu
keiner Gefahrerhöhung gegenüber der
Beförderung der Sprengstoffe in TK allein
führen. Dies ist durch eine Bescheinigung
der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung nachzuweisen.
343 1C Zulassung der Beförderung von Thermit- Verkehrsblatt 31.12.1988
zündern in bestimmter Zusammensetzung 1986 s. 2
360 4.1 bestimmte Zulassung von Erleichterungen für die Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe Zusammenpackung 1985 S. 462
4.3
5.1
5.2
361 1a 1 und 2 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
4.1 7 a) 1986 s. 2
374 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
404 1b Zulassung der Beförderung von Druckgas- Verkehrsblatt 31.12.1988
generatoren für Feuerlöscher mit Explosiv- 1986 S. 2
stoffsatz in bestimmter Zusammensetzung
413 1b 1 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
417 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
419 1b Zulassung der Beförderung von Zündverzö- Verkehrsblatt 31.12.1988
gerern für elektrische Sprengzeitzünder 1986 s. 2
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Einschrän- längstens bis
geneh- kungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
421 1C Zulassung der Beförderung eines Heiz- Verkehrsblatt 31.12.1988
satzes für Gasgeneratoren in bestimmter 1986 S. 2
Zusammensetzung
428 1b Zulassung der Beförderung von Spreng- Verkehrsblatt 31.12.1988
schnüren in einer bestimmten Verpackung 1986 s. 2
464 1b Zulassung der Beförderung von Detonato- Verkehrsblatt 31.12.1986
ren für Munition 1986 S. 2
498 1b Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 31.12.1988
- Trennschrauben M 10 1986 S. 2
Zulassungszeichen BAM
PT2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM
PT2 - 0014
512 1a 11 c) Verpackungszulassung für Preßkörper aus Verkehrsblatt 31. 7. 1988
Schwarzpulver als Treibladungen für Vor- 1985 s. 567
derladerwaffen
16/77 1a Zulassung der Beförderung von Mischun- Verkehrsblatt 31.12.1988
gen aus Nitroglycerin und Milchzucker 1986 S. 2
7/78 5.2 Zulassung der Beförderung einer Peressig- Verkehrsblatt 31. 5. 1988
säure in bestimmter Zusammensetzung 1985 s. 462
11/78 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
5 b) 1986 s. 2
36/78 1a Zulassung der Beförderung von Tetrazol-1- Verkehrsblatt 31.12.1988
Essigsäure 1986 s. 2
5/80 1C Zulassung der Beförderung von Kraft- Verkehrsblatt 31.12.1988
elementen (Auslöser, elektrisch) 1986 s. 2
10/85 4.1 bestimmte Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe 1985 s. 462
5.1
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2129
Verordnung
über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
in Betrieben der Stahlindustrie
Vom 26. August 1987
Auf Grund des§ 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1
S. 1542) geändert worden ist, wird - nach Anhörung der
Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes - verordnet:
§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach
§ 67 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes wird für
Betriebe der Stahlindustrie, die überwiegend die in der
Anlage I zum Vertrag vom 18. April 1951 über die Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(BGBI. 1952 II S. 445) genannten Erzeugnisse herstellen,
auf sechsunddreißig Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer
Kraft.
Bonn, den 26. August 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 12. August 1987
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich für den Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung bei der Haupt-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit folgende Amtsbezeich-
nung fest:
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle
der Bundesanstalt für Arbeit
Bonn, den 12. August 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zirn mermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 7. 87 Sechste \(.erordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundsiebzigsten Durchfüh-
rurigsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Fried-
richshafen) 10 721 (148 13. 8. 87) 24. 9. 87
96-1-2-79
17. 8. 87 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inver-
kehrbringen von Saatgut von Winterraps 11 193 (153 20. 8. 87) 21. 8. 87
neu: 7822-6-9
11. 8. 87 Sechste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Einzelheiten über Art~!1, Inhalt, Form, Abgabe,
Annahme, Aufhebung und Anderung von Flugplänen) 11 193 (153 20. 8. 87) 25. 10. 87
96-1-2-29
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 12. August 1987
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich für den Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung bei der Haupt-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit folgende Amtsbezeich-
nung fest:
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle
der Bundesanstalt für Arbeit
Bonn, den 12. August 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zirn mermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 7. 87 Sechste \(.erordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundsiebzigsten Durchfüh-
rurigsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Fried-
richshafen) 10 721 (148 13. 8. 87) 24. 9. 87
96-1-2-79
17. 8. 87 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inver-
kehrbringen von Saatgut von Winterraps 11 193 (153 20. 8. 87) 21. 8. 87
neu: 7822-6-9
11. 8. 87 Sechste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Einzelheiten über Art~!1, Inhalt, Form, Abgabe,
Annahme, Aufhebung und Anderung von Flugplänen) 11 193 (153 20. 8. 87) 25. 10. 87
96-1-2-29
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin
(Drucker-Ausbildungsverordnung - DruckAusbV) *)
Vom 11. August 1987
Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes 3. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch 4. Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Ener-
§ 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
gieverwendung,
S. 2525) geändert worden ist, und des § 25 der Hand-
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Vorbereiten der Druckformen zum Druck,
28. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 1), der zuletzt durch § 25 6. Vorbereiten der Bedruckstoffe,
Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2525)
geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bun- 7. Vorbereiten der Druckfarben,
desminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: 8. Vorbereiten der Druckmaschine und Drucken,
9. Druckweiterverarbeitung.
§ 1
Anwendungsbereich §6
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsrahmenplan
Ausbildungsberuf Drucker/Druckerin nach der Handwerks- Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen auf der
ordnung und für die Berufsausbildung in dem nach § 2 Grundlage eines Druckverfahrens unter Berücksichtigung
anerkannten Ausbildungsberuf. der Schwerpunkte „Druckformherstellung" oder „Druck-
formbearbeitung" oder „weiteres Druckverfahren" nach
§2 der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-
dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-
Der Ausbildungsberuf Drucker/Druckerin wird staatlich bildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grund-
anerkannt. bildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abwei-
§3 chende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbil-
Ausbildungsdauer dungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebs-
praktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(1) Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach lan- §7
desrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Ausbildungsplan
Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung
gemäߧ 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-
Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die bildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Aus-
betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjah_r. bildungsplan zu erstellen.
§8
§4
Berichtsheft
Berufsfeldbreite Grundbildung
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines
Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu
berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Aus- geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu
bildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften durchzusehen.
über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. §9
Zwischenprüfung
§ 5
Ausbildungsberufsbild (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-
schenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
1. Berufsbildung, Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und in
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Abschnitt II unter den Nummern 1 a und b, 3a und b, 4a, b,
c und d sowie 5 a für das zweite Ausbildungsjahr aufge-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des führten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im
Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsord- Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplä-
nung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die nen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufs-
Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. ausbildung wesentlich ist.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2087
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in 2. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung in
insgesamt höchstens 8 Stunden 2 Arbeitsproben durch- den Schwerpunkten sind:
führen und 1 Prüfungsstück anfertigen.
a) im Schwerpunkt Druckformherstellung:
Hierfür kommen insbesondere in Betracht Herstellen einer Montage für mehrfarbigen · Druck
als Arbeitsproben: einschließlich Plattenkopie,
1. Mischen von Farbtönen, b) im Schwerpunkt Druckformbearbeitung:
Ausführen von Tonwertkorrekturen,
2. Ein- und Umstellarbeiten an der Maschine sowie
1nstandhaltungsarbeiten; c) im Schwerpunkt weiteres Druckverfahren:
Einrichten und Drucken einer zweifarbigen Arbeit,
als Prüfungsstück: die aus Text- und Rasteranteilen besteht.
das Einrichten und Drucken einer zweifarbigen Druck- (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
sache, die aus Text-, Strich- und Raster- oder Halbton- den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathema-
anteilen besteht. tik, Rechtschreibung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Auf-
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in
gaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben insbeson-
dere aus folgenden Gebieten schriftlich lösen: 1. Im Prüfungsfach Technologie:
1. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und a) Druckformherstellung:
rationelle Energieverwendung, aa) Druckformmaterialien und ihre Einsatzgebiete,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschrif- bb) Druckformelemente Halbton, Raster, Strich,
ten,
Text,
3. Verfahrenstechniken der Druckformherstellung,
cc) Herstellen von Druckformen und Prüfen der
4. Druckfarben, Verwendbarkeit,
5. Bedruckstoffe, dd) Standards bei der Druckformherstellung,
6. Verfahrenstechniken des Druckens, ee) Stand- und Einteilungsbogen, Ausschießen,
7. Verfahrenstechniken der Druckweiterverarbeitung, ff) Druckvorlage, Montage, Kopie, Druckform,
8. Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges, Zusammenhang und Einfluß auf das Druck-
ergebnis;
9. Rechtschreibung.
b) Drucken:
Die schriftlichen Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo-
gene Fälle berücksichtigen. aa) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz
und rationelle Energieverwendung,
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbe-
sondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prü- bb) Mechanik, Elektrik, Elektronik, pneumatische,
fung in programmierter Form durchgeführt wird. hydraulische und rechnergestützte Steuer- und
Regeltechnik,
§ 10 cc) Druckprinzipe, Druckverfahren, Druckmaschi-
Abschlußprüfung/Gesellenprüfung nen, Zusatzeinrichtungen,
dd) Einrichten der Druckmaschinen,
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich
auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kennt- ee) Andruck, Fortdruck, Qualitätsstandards beim
nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Fortdruck,
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. ff) Einflußgrößen auf den Druckprozeß und deren
Die Prüfung der Fertigkeiten und Kenntnisse erfolgt Meß- und Prüfmethoden,
anhand eines vom Prüfling gewählten Druckverfahrens.
gg) Druckschwierigkeiten,
(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in
insgesamt höchstens 16 Stunden 3 Arbeitsproben durch- hh) Korrekturzeichen für Satz, Reproduktion und
führen und 1 Prüfungsstück anfertigen. Eine der Arbeits- Druck,
proben soll auf die Fertigkeiten entfallen, die Gegenstand ii) Instandhaltung und Pflege von Maschinen und
des vereinbarten Schwerpunkts sind. Arbeitsgeräten;
Als Prüfungsstück kommt insbesondere das Einrichten c) Bedruckstoffe:
und Drucken einer mehrfarbigen Drucksache in Betracht. aa) Bedruckstoffarten, Herstellung, Eigenschaften,
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht: Einsatzgebiete,
1. für die Fertigkeiten, die Gegenstand der beruflichen bb) Bedruckstoffverarbeitungseigenschaften und
Grund- und Fachbildung sind: Prüfungsmöglichkeiten,
a) Arbeiten an der Druckmaschine, insbesondere Ein- cc) Druckweiterverarbeitung;
stellen auf Bedruckstoff und Format, Beheben von d) Druckfarbe:
Störungen,
aa) Herstellung, Zusammensetzung und Eigen-
b) Arbeiten mit Meß- und Prüfgeräten, schaften von Druckfarben, Meß- und Prüf-
c) Mischen von Farbtönen; methoden, Farbenlehre,
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) Wirkungsweise und Anwendungsbereiche von (6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings
Farbzusatzmitteln, oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzel-
cc) Wechselwirkung Druckfarbe/Bedruckstoff/Druck- nen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen,
maschine. wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der
2. Im Prüfungsfach Technische Mathematik: mündlichen das doppelte Gewicht.
a) Flächenberechnungen,
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach
b) Bedruckstoffgewicht und -bedarf, Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer
c) Material- und Energieverbrauch, Material- und das doppelte Gewicht.
Energiekosten, Farbverbrauch, (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertig-
d) Druckmaschinenleistungen, Lohn und Arbeitszeit. keits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnis-
prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens aus-
3. Im Prüfungsfach Rechtschreibung:
reichende Leistungen erbracht sind.
Groß- und Kleinschreibung, gebräuchliche Fremd-
wörter sowie Zeichensetzung. § 11
4. Im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: Übergangsregelung
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-
Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezo- schriften weiter anzuwenden; es sei denn, die Vertrags-
gene Fälle berücksichtigen. parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften die-
ser Verordnung.
(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden § 12
zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
Berlin-Klausel
1. Im Prüfungsfach
Technologie 120 Minuten Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
2. Im Prüfungsfach
bildungsgesetzes und § 128 der Handwerksordnung auch
Technische Mathematik 90 Minuten im Land Berlin.
3. Im Prüfungsfach § 13
Rechtschreibung 60 Minuten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. Im Prüfungsfach
Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1988 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung
(5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann ins- zum Drucker vom 1. August 1974 (BGBI. I S. 1721), zuletzt
besondere unterschritten werden, soweit die schriftliche geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 1985 (BGBI. 1
Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. S. 1130), vorbehaltlich des § 11 außer Kraft.
Bonn, den 11. August 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2089
Anlage
(zu§ 6)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Drucker/zur Druckerin
1. Berufliche Grundbildung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 1 2 1 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages,
(§ 5 Nr. 1) insbesondere Abschluß, Dauer und
Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus
dem Ausbildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden
Organisation des Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden
(§ 5 Nr. 2)
Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung,
Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes
und seiner Belegschaft zu Wirtschafts-
organisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes während der
beschreiben gesamten Ausbildung
zu vermitteln
3 Arbeits- und Tarifrecht, a) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages
Arbeitsschutz nennen
(§ 5 Nr. 3)
b) wesentliche Bestimmungen der für
den ausbildenden Betrieb geltenden
Tarifverträge nennen
c) Aufgaben des betrieblichen Arbeits-
schutzes sowie der zuständigen Berufs-
genossenschaft und der Gewerbe-
aufsieht erläutern
d) wesentliche Bestimmungen der für den
ausbildenden Betrieb geltenden Arbeits-
schutzgesetze nennen
4 Arbeitssicherheit, a) berufsbezogene Arbeitssch utzvorsch ritten
Umweltschutz und bei den Arbeitsabläufen anwenden
rationelle
b) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben
Energieverwendung
und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
(§ 5 Nr. 4)
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des
in Wochen
zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) wesentliche Vorschriften der Feuer-
verhütung nennen und Brandschutzein-
richtungen sowie Brandbekämpfungs-
geräte bedienen
d) Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen
und leichtentzündbaren Stoffen ausgehen,
beschreiben
e) Gefahren, die bei der Anwendung des während der
elektrischen Stroms entstehen, gesamten Ausbildung
beschreiben zu vermitteln
f) arbeitsplatzbedingte Ursachen von
Umweltbelastungen, -verschmutzungen
und -vergiftungen nennen sowie zu ihrer
Vermeidung beitragen
g) die im Ausbildungsbetrieb verwendeten
Energiearten nennen und Möglichkeiten
rationeller Energieverwendung im beruf-
liehen Einwirkungs- und Beobachtungs-
bereich anführen
5 Vorbereiten der Druck- a) unter Anwendung von Regeln Stand
formen zum Druck machen 4
(§ 5 Nr. 5)
b) Druckformen druckfertig machen
C) Rohformat und Beschnitte des Bedruck-
stoffes ermitteln 3
d) Stand- und Einteilungsbogen herstellen
6 Vorbereiten der a) Bedruckstoffe handhaben
Bedruckstoffe
b) Bedruckstoffarten erläutern und An- 3
(§ 5 Nr. 6)
wendungsbereiche, Eigenschaften und
Behandlung kennen
c) Bedruckstoffgewicht ermitteln
d) Bedruckstoffnutzen berechnen
e) Lauf- und Dehnrichtung von Bedruck- 6
stoffen bestimmen
f) Bedruckstoff für den Druck vorbereiten
7 Vorbereiten der a) Zusammensetzung und Eigenschaften
Druckfarben von Druckfarben erläutern
(§ 5 Nr. 7)
b) Druckfarben mischen
4
c) Wirkungsweise von Farbzusatzmitteln
kennen und Farbzusatzmittel
entsprechend einsetzen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2091
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
d) Farbe produktbezogen auswählen und
auf den Bedruckstoff einstellen 3
e) Farbverbrauch berechnen
8 Vorbereiten der Druck- a) Maschineneinstellungen anhand der
maschine und Drucken Bedienungsanleitung vornehmen
(§ 5 Nr. 8)
b) Bedruckstoffdurchlauf einstellen
15
c) Druckform einrichten
d) Farb- und Druckwerte einstellen
e) Druckmaschine überwachen
f) Druckmaschine produktbezogen vor-
bereiten und einrichten
g) Auftrag standgerecht einpassen, an- 14
drucken und nach Vorgabe abstimmen
h) Fortdruck überwachen
II. Berufliche Fachbildung
1 Vorbereiten der Druck- a) verschiedenartige Druckformmaterialien
formen zum Druck in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich
(§ 5 Nr. 5) einsetzen 4
b) nach Vorgabe Stand und Register machen
c) Druckformen auf Verwendbarkeit prüfen
d) Grundsätze der Standardisierung bei der
5
Druckformherstellung kennen
e) Druckformen vor- und nachbehandeln
2 Vorbereiten der a) Bedruckstoffverarbeitungseigenschaften,
Bedruckstoffe insbesondere Saugfähigkeit, Wegschlag-
(§ 5 Nr. 6) verhalten, Weißgrad, Holzhaltigkeit,
2
Oberflächenbeschaffenheit, Opazität,
Feuchtigkeit, Temperatur, Rollneigung
und Maßhaltigkeit messen und prüfen
b) Qualität und Bedruckbarkeit der Bedruck- 2
stoffe kontrollieren
3 Vorbereiten der a) Eigenschaften von Druckfarben, insbeson-
Druckfarben dere Konsistenz, Viskosität, Deckfähigkeit,
(§ 5 Nr. 7) Trocknungs- und Wegschlagverhalten,
Echtheit und Scheuerfestigkeit kennen 4
und mit entsprechenden Methoden prüfen
b) Eigenschaften von Lösungsmitteln kennen
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
Ausbildungsberufsbildes
1 2 3
1 2 3 4
c) Druckfarben auswählen und mischen 4
4 Vorbereiten der Druck- a) Druckabwicklung bestimmen und ein-
maschine und Drucken stellen
(§ 5 Nr. 8)
b) Geräte, Maschinen und Einrichtungen
pflegen und warten
c) einfache mechanische, pneumatische, 12
hydraulische und elektrische Vorgänge
in der Druckmaschine kennen
d) Druckprodukte auf orthografisch richtige
Schreibweise prüfen
e) Druckmaschine und Zusatzgeräte farb-und
bedruckstoffabhängig einstellen
f) Druckkontrollelemente mit Meß- und
Prüfgeräten kontrollieren 15
g) drucktechnische Schwierigkeiten
erkennen und beheben
h) Farbauftrag einstellen und kontrollieren
i) Bedruckstoffdurchlauf überprüfen und
einstellen
9
k) lnstandhaltungsarbeiten an Maschinen und
Geräten mit entsprechenden Werkzeugen
ausführen
1) Andruck und Farbskala herstellen
m) Fortdruck nach Qualitätsstandards über-
wachen, insbesondere Passer, Farbdichte,
Tonwert, Farb-, Strich- und Rasterwieder-
gabe kontrollieren
10
n) Fortdruckschwierigkeiten beheben
0) Zusammenhang von maschinellem Arbeits-
ablauf und elektronischer einschließlich
rechnergestützter Steuerung und Rege-
lung erläutern
5 Druck- a) produkbezogene Druckweiterverarbei-
6
weiterverarbeitung tungstechniken anwenden
(§ 5 Nr. 9)
b) produktionsspezifische Druckweiter-
5
verarbeitungstechniken anwenden
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2093
Schwerpunkt Druckformbearbeitung
zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse im Ausbildungsjahr
1 2 3
1 2 3 4
1 Vorbereiten der a) Druckform für die Bearbeitung vorbereiten
Druckform zum Druck 7
b) Ton- und Farbwertkorrekturen auf die
(§ 5 Nr. 5)
Druckform übertragen
c) Plus- oder Minuskorrekturen ausführen 12
d) Korrekturergebnis an Hand des Druck-
ausfalls mit dem Korrekturexemplar 7
vergleichen und die Richtigkeit feststellen
Schwerpunkt Druckformherstellung
1 Vorbereiten der a) Kopiervorlagen für mehrfarbige Druck-
Druckform zum Druck produkte prüfen, korrigieren und montage- 2
(§ 5 Nr. 5) gerecht bereitlegen
b) Montagen für die einzelnen Druckfarben
standgerecht herstellen
c) Paßzeichen und Druckkontrollelemente 12
montieren
d) Montagen auf Passer prüfen
e) Montagen kopieren
f) Druckform auf Kopierergebnis, ins- 12
besondere Tonwertrichtigkeit und Punkt-
schärfe, prüfen
Schwerpunkt weiteres Druckverfahren
1 Vorbereiten der Druck- a) Druckmaschine produktbezogen rüsten 4
maschine und Drucken
(§ 5 Nr. 8)
b) mehrfarbige Drucksache einrichten, 8
andrucken und mit der Vorlage abstimmen
c) Druckergebnis insbesondere auf Ton- und 4
Farbwertrichtigkeit sowie Passer prüfen
d) störungsfreien Lauf der Druckmaschinen
während des Fortdrucks sicherstellen
e) Druckausfall während des Fortdrucks 10
nach Qualitätsstandards und Druckvorlage
prüfen
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über Sofortmaßnahmen zur Umrüstung wanddickenreduzierter Tanks
Vom 24. August 1987
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Satz 1 verringert ist und die nicht mit einem Schutz nach
Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 § 1 Abs. 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung ver-
(BGBI. 1 S. 2121) wird verordnet: sehen sind, dürfen nach dem 31. Dezember 1987 weiter-
verwendet werden, wenn sie während der Beförderung
§ 1 durch Bordwände der Pritsche des Trägerfahrzeuges
geschützt und mit folgender Aufschrift versehen sind:
(1) Abweichend von Anlage B Anhang B.1 a Randnum-
mer 211 127 Abs. 4 Bemerkung a und § 11 Abs. 3 Nr. 5 ,,Darf nur auf Trägerfahrzeugen mit Pritsche und hoch-
Buchstaben a Satz 3, b und c der Gefahrgutverordnung geklappten Bordwänden befördert werden."
Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550) dürfen Tanks
für Stoffe der Klassen 3 bis 8, die vor dem 1. Juli 1987
Der vorstehende Wortlaut ist vom Sachverständigen in die
gebaut und in Betrieb genommen worden sind, bei denen
Prüfbescheinigung nach § 6 Abs. 2 der Gefahrgutverord-
die Mindestwanddicke nach Anlage B Anhang 8.1 a Rand- nung Straße einzutragen.
nummer 211 127 Abs. 4 Satz 1 verringert ist und die nach
Bemerkung a geschützt sind, nach der ersten nach dem
31. Dezember 1987 liegenden wiederkehrenden Prüfung
§2
der Tanks nach Randnummer 211 151 oder Dichtheits- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
prüfung nach Randnummer 211 152 nur weiterverwendet leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
werden, wenn sie mit einem Schutz nach § 1 Abs. 2 der über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Verordnung über Sofortmaßnahmen zur Einführung eines Berlin.
Schutzes für wanddickenreduzierte Tanks vom 21. April
1987 (BGBI. 1 S. 1289) versehen sind. §3
(2) Aufsetztanks, bei denen die Mindestwanddicke nach Diese Verordnung tritt am 1. September 1987 in Kraft
Anlage B Anhang 8.1 a Randnummer 211 127 Abs. 4 und am 31. August 1988 außer Kraft.
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2095
zweite Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 24. August 1987
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung mit abnehmbarem Deckel aus Stahl, Alumi-
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121) nium oder Kunststoff der Kodierungen 1A2,
wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landes- 182 oder 1H2 nach der Anlage Randnummer
behörden verordnet: 607 zu verpacken. Die Geräte sind in den
Verpackungen gegen Bewegungen gegen-
Artikel 1 einander und gegen Wände, Boden und Dek-
kel zu sichern.
Die Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverord-
nung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651 ), geändert 2.1.2 Geräte, die auf Grund ihrer Bauart und
Abmessungen nicht nach Nummer 2.1.1 ver-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 1986
packt werden können, dürfen auch unver-
(BGBI. 1 S. 1612), wird wie folgt geändert:
packt befördert werden. Dabei muß das Kühl-
mittelsystem während der Beförderung dicht
1. Die Ausnahme Nr. E 5 wird aufgehoben. sein. Stoßempfindliche Teile der Geräte sind
durch geeignete Maßnahmen besonders zu
2. Die Nummer 1 der Ausnahme Nr. E 7 erhält folgende schützen. Die Füllstandskontrolleinrichtun-
Fassung: gen müssen dabei ablesbar bleiben.
„1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
2.2 Befö rde ru ngs m itte 1
der Anlage Randnummern 200 und 201 sind
Dauerdruckfeuerlöscher mit Halogen-Kohlen- 2.2.1 Unverpackte Geräte sind in flüssigkeitsdicht
wasserstoffen (Halonen), Trockenlöschpulver verschlossenen Containern zu befördern.
oder Wasser als Löschmittel und Stickstoff 2.2.2 Unverpackte Geräte dürfen auch in flüssig-
der Ziffer 1 Buchstabe a als Treibmittel oder keitsdichten Auffangbehältnissen (Auffang-
mit Kohlendioxid der Ziffer 5 Buchstabe a als wannen) befördert werden, die zusätzlich zu
Lösch- und Treibmittel unter nachfolgenden den Geräten mindestens 125 % des in den
Bedingungen von den Beförderungsvorschrif- Geräten enthaltenen PCB's oder der PCB-
ten freigestellt." haltigen Gemische aufnehmen können und in
denen sich so viel inerte Saugstoffe befinden,
3. Die Ausnahmen Nr. E 8 und E 9 erhalten folgende daß sie mindestens 110 % der in den Gerä-
Fassung: ten enthaltenen Stoffe aufsaugen können; die
„Ausnahme Nr. E 8 Geräte und die Auffangbehältnisse müssen
(Beförderung von Geräten so beschaffen sein, daß das Austreten von
mit polychlorierten Biphenylen) Flüssigkeit unter normalen Beförderungs-
bedingungen verhindert wird. _
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- 2.2.3 Unverpackte Geräte, die auf Grund ihrer
dung mit der Anlage Randnummern 1/2 und Größe oder ihres Gewichtes nicht unter den
606 dürfen bis zum 31. Dezember 1990 Bedingungen nach den Nummern 2.2.1 und
Geräte mit polychlorierten Biphenylen (PCB) 2.2.2 befördert werden können, dürfen auch
der Randnummer 601 Ziffer 17 Buchstabe b mit geeigneten offenen Spezialwagen (z. B.
(assimiliert) unter folgenden Bedingungen Tieflade- oder Tragschnabelwagen) befördert
befördert werden. werden. Dabei müssen die Geräte selbsttra-
gend sein, Öffnungen und Verschlüsse müs-
Bern. 1: Geräte mit Gemischen mit einem PCS-Gehalt von nicht
mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vorschriften der
sen dicht verschlossen, Füllstandskontrollein-
Anlage zur GGVE, sofern nicht auf Grund anderer richtungen geschützt und ablesbar sein.
Bestandteile eine Einstufung erforderlich ist.
Jedes Gerät ist vor der Beförderung von
Bern. 2: Geräte, die PCB oder PCB-haltige Gemische mit mehr als einem Sachverständigen nach Anhang XI
50 mg/kg PCB enthalten, unterliegen nicht den Vorschrif-
ten der Anlage zur GGVE, wenn die Menge der Stoffe je Abschnitt 1 .5.5 in einer äußeren Besichtigung
Gerät 500 ml und je Versandstück 2 1 nicht überschreitet auf Dichtheit und Transportfähigkeit zu unter-
und die Geräte in flüssigkeitsdichten Verpackungen ver-
packt sind.
suchen. Der Sachverständige hat die Trans-
portfähigkeit zu bescheinigen, ein Abdruck
2 Verpackungen und Beförderungsmittel der Bescheinigung ist dem Frachtbrief bei-
zugeben.
2.1 Ve rpackungen
2.1.1 Geräte (z. B. Transformatoren, Kondensato- 3 Sonstige Vorschriften
ren, hydraulische Betriebsmittel) mit PCB 3.1 Auf unverpackte Geräte dürfen keine ande-
oder PCB-haltigen Gemischen sind in Fässer ren Güter gestapelt werden. Die Geräte sind
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
so zu sichern, daß sie nicht verrutschen, ver- zeugbatterien) mit Schwefelsäure der Rand-
kanten, umfallen oder durch herunterfallende nummer 801 Ziffer 1 Buchstabe b und Blei-
Gegenstände beschädigt werden können. sulfat der Randnummer 801 Ziffer 23 Buch-
stabe b unter folgenden Bedingungen in loser
3.2 Für die Beförderung der Sendungen von
Schüttung in offenen Containern (einschließ-
unverpackten Geräten sind von der Eisen-
lich solchen mit einem Fassungsraum unter
bahn schriftliche Weisungen (Unfallmerkblät-
1 000 1) auf Eisenbahnwagen befördert wer-
ter) gemäß Randnummer 1/2 vorzuhalten, in
den.
denen zusätzlich anzugeben ist:
a) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
Nr. 1 zu machenden Angaben:
„Im Brandfall kann es zur Bildung von 2.1 Die Container einschließlich ihrer Ausrüstung
hochgiftigem Dioxin kommen.", (z. 8. Hauben, Klappen, Dichtungen und Ver-
schlüsse) müssen aus geeigneten
b) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1
Nr. 4 zu machenden Angaben: a) säurebeständigen Stählen (z. 8. 1.4505
oder 1.4506) mit einer maximalen Abtra-
,,Unverzüglich Bahngelände sichern,
gungsrate gegenüber Schwefelsäure in
andere Personen warnen und Unbefugte
fernhalten. Unverzüglich die zuständige Konzentrationen bis zu 45 % bei einer
Umweltschutzbehörde über den Unfall Temperatur von 50°C von 0,2 mm pro
oder Zwischenfall verständigen (falls die Jahr
Umweltschutzbehörde nicht bekannt ist, oder aus
muß die Polizei oder Feuerwehr gebeten b) eingeschränkt säurebeständigen austeni-
werden, diese Behörde zu informieren).", tischen Chrom-Nickel-Stählen mit minde-
c) bei den nach Randnummer 1/2 Abs. 1 stens 2 % Molybdän (z. 8. 1.4404, 1.4406
Nr. 5 zu machenden Angaben: oder 1.4571) mit einer maximalen Abtra-
,,Falls polychlorierte Biphenyle (PCB) gungsrate gegenüber Schwefelsäure in
nach einem Unfall in das Erdreich eindrin- Konzentrationen bis zu 25 % bei einer
gen, müssen sie restlos mit dem verunrei- Temperatur von 20°C von 1 mm pro Jahr
nigten Boden entfernt werden." in Verbindung mit einer Auskleidung aus
geeignetem säurebeständigem Kunststoff
3.3 Bei Beförderungen von unverpackten Gerä- gebaut sein und gegen die zu erwartenden
ten als Wagenladung ist das Abstoßen und mechanischen Belastungen beständig sein.
Ablaufen der Güterwagen verboten, sofern Dichtungen müssen aus entsprechend säure-
keine Güterwagen mit Stoßverzehreinrichtun- beständigem Material hergestellt sein.
gen eingesetzt werden.
Die Auskleidung gilt als geeignet, wenn sie
3.4 Die Güterwagen mit Abstoß- und Ablaufver- aus glasfaserverstärktem Kunststoff her-
bot sind vom Absender an beiden Längssei- gestellt ist, der den Werkstoffanforderungen
ten im oder neben dem Zettelhalterkasten der „Richtlinien für Tanks aus glasfaserver-
zusätzlich mit einem Zettel mit drei roten Drei- stärktem ungesättigtem Polyesterharz - oder
ecken mit schwarzem Ausrufezeichen zu glasfaserverstärkten Epoxidharzformstoffen
kennzeichnen. Die Zettel werden von der (GfK) - TAT 001 -" vom 25. Juli 1975 (Ver-
Eisenbahn zur Verfügung gestellt. kehrsblatt S. 430), zuletzt geändert durch
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1985
3.5 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer (Verkehrsblatt 1986 S. 35), entspricht. Die
601 Ziffer 17 Buchstabe b geltenden Vor- Auskleidung gilt gleichfalls als geeignet,
schriften sind entsprechend anzuwenden. wenn die Bestimmungen der „Technischen
Richtlinien Tanks - TAT 01 0 - Schutzausklei-
4 Angaben im Frachtbrief dungen auf organischer Basis" vom
Die Bezeichnung des Gutes im Frachtbrief 29. Januar 1986 (Verkehrsblatt S. 71) ein-
muß lauten: gehalten sind.
„Gerät(e) mit PCB (PCS-Gemisch), 6.1, Ziffer 2.2 Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen der
17 b) GGVE". Container mindestens 3 mm betragen; sie
Zusätzlich zu den sonst yorgeschriebenen kann im Bereich der Wände mindestens
Angaben ist zu vermerken: 2 mm betragen, wenn die Festigkeit der Con-
tainer durch geeignete Maßnahmen (z. B.
,,Ausnahme Nr. E 8". Verstärkungsstreben in kurzem Abstand)
sichergestellt ist.
Ausnahme Nr. E 9
(Beförderung von Akkumulatoren 2.3 Sollen andere Materialien oder Materialkom-
in loser Schüttung) binationen als die in Nummer 2.1 beispielhaft
aufgeführten zur Verwendung kommen, so
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- muß die Eignung der Materialien und ihre
dung mit der Anlage Randnummer 6, 7 und Gleichwertigkeit zu den beispielhaft auf-
806 dürfen Akkumulatoren (z. 8. Kraftfahr- geführten durch ein Gutachten der Bundes-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2097
anstalt für Materialforschung und -prüfung den Prüfung nach den Nummern 2.8 und
nachgewiesen sein. 2.9,
2.4 Die Container müssen mit einer elektrischen - Stempel des Sachverständigen, der die
Isolierung gegen mögliche Restströme ge- Prüfung vorgenommen hat.
sichert sein. Diese Funktion kann auch durch 2.12 Folgende Angaben müssen an den Contai-
eine vorhandene Auskleidung aus Kunststoff
nern selbst oder auf einer Tafel an diesen
erfüllt werden.
angegeben sein:
2.5 Die Container sind mit einer säurebeständi- - Name des Eigentümers und des Betreibers
gen Haube flüssigkeitsdicht zu verschließen. (Benutzers),
Container mit im oberen Teil (mindestens
- Rauminhalt der Container in I gemessen
zwei Drittel ihrer Wände) senkrechten Wän- vom Boden bis zur Oberkante ihrer niec'rig-
den dürfen auch mit einer säurebeständigen sten Wand,
Plane abgedeckt werden, die über die Ober-
kante der Wände überlappt und befestigt ist. - Eigenmasse des Containers,
- höchstzulässige Gesamtmasse.
2.6 Vorhandene Klappen und Verschlüsse müs-
sen mit säurebeständigen Dichtungen flüs-
sigkeitsdicht verschlossen sein. 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Container, ihre Hauben, Verschlüsse und
2.7 Die zur Entladung der Container erforder-
Dichtungen sind vor jeder Übergabe an die
lichen Einrichtungen sind in geeigneter Weise
Eisenbahn auf Schäden, die ihre Flüssig-
gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes
keitsdichtigkeit oder Säurebeständigkeit
Betätigen zu sichern.
beeinträchtigen können, Planen entspre-
2.8 Die Container sind erstmals vor Inbetrieb- chend auf Schäden, die ihre Säurebeständig-
nahme einer Bauprüfung und einer inneren keit beeinträchtigen können, zu untersuchen.
und äußeren Untersuchung hinsichtlich der Beschädigte Container einschließlich Hauben
Säurebeständigkeit sowie der Eignung für oder Planen dürfen nicht beladen werden.
das vorgesehene Beförderungsgut und einer
Prüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unter- 3.2 Die Container dürfen nicht über die Höhe
ziehen. ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen wer-
den.
2.9 Die Container sind wie folgt wiederkehrend
erneut einer inneren und äußeren Unter- 3.3 Aus den Containern darf bei Umschlagvor-
suchung und einer Prüfung auf Dichtheit mit gängen Schiene/Straße oder Straße/Schiene
Wasser zu unterziehen: auch bei dadurch bedingten Schrägstellun-
gen keine Flüssigkeit austreten.
a) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe a
mindestens alle 3 Jahre, 3.4 Die Dichtungen der Container sind nach jeder
b) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe b Entladung so zu reinigen, daß Flüssigkeits-
und nach Nummer 2.3 mindestens alle dichtigkeit und Säurebeständigkeit gewähr-
2 Jahre. leistet sind.
Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen
3.5 Die Container müssen den UIC-Merkblättern ·
darf die Dicke des Stahls nach Nummer 2.2
590, 592-1, 592-2 und 592-4 der Internatio-
nicht unterschritten werden.
nalen Organisation der Eisenbahnen (UIC)
2.10 Die Prüfungen sind von Sachverständigen oder den von der Deutschen Bundesbahn,
nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 vorzuneh- Bundesbahn-Zentralamt Minden, festgeleg-
men. Diese haben über die Prüfungen ten Bedingungen entsprechen.
Bescheinigungen auszustellen. In den
Bescheinigungen ist die Nummer dieser Aus- 3.6 Die Container sind an den Längsseiten mit
nahme wie folgt anzugeben: orangefarbenen Tafeln ohne Kennzeich-
nungsnummer nach Anhang VIII zu kenn-
,,Ausnahme Nr. E 9". zeichnen.
2.11 An den Containern müssen auf einem Schild
3.7 In den Containern dürfen sich keine anderen
aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft
gefährlichen Güter befinden. Während der
und an einer leicht zugänglichen Stelle fol-
Beförderung dürfen den Containern außen
gende Angaben eingestanzt oder in einem
keine gefährlichen Reste des Inhalts an-
ähnlichen Verfahren angebracht sein:
haften.
- Hersteller oder Herstellerzeichen,
- Herstellungsnummer, 3.8 Die sonstigen für Schwefelsäure der Rand-
nummer 801 Ziffer 1 Buchstabe b und Blei-
- Baujahr, sulfat der Randnummer 801 Ziffer 23 Buch-
- Datum (Monat/Jahr) der erstmaligen und stabe b geltenden Vorschriften sind entspre-
der zuletzt durchgeführten wiederkehren- chend anzuwenden.
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4 Angaben im Frachtbrief "III.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Peressigsäure mit
Angaben ist zu vermerken:
- höchstens 8 % Peressigsäure,
,,Ausnahme Nr. E 9". - höchstens 19 % Wasserstoffperoxid,
- mindestens 8 % Essigsäure,
5 Übergangsvorschriften
- mindestens 47,5 % Wasser,
5.1 Container, die abweichend von Nummer 2.1 - Schwefelsäure 9,5 bis 10 %,
aus nicht säurebeständigem Stahl, der gegen
- höchstens 5 % Natriumsulfat,
die zu erwartenden mechanischen Belastun-
gen beständig ist (z. B. Baustahl), mit einer - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusammenset-
Abtragungsrate gegenüber Schwefelsäure in zung bei der Bundesanstalt für Materialforschung
Konzentrationen bis zu 25 % bei einer T em- und -prüfung hinterlegt),
peratur von 20°c von mehr als 1 mm pro
IV.
Jahr bestehen und die mit einer Auskleidung
aus geeignetem Kunststoff (vgl. Nummer 2.1, Peressigsäure mit
TRT 001 und TRT 01 O) versehen sind, dürfen - höchstens 14 % Peressigsäure,
unter nachfolgenden Bedingungen bis zum
- höchstens 16 % Wasserstoffperoxid,
31. Dezember 1990 weiter verwendet wer-
den: - höchstens 22 % Essigsäure,
- mindestens 45 % Wasser,
5.1.1 Die Container sind erstmals vor Inbetrieb-
nahme nach Nummer 2.8 zu prüfen und - höchstens 14 % Schwefelsäure oder Phos-
abweichend von Nummer 2.9 mindestens phorsäure oder Gemische der beiden Säuren mit
einmal jährlich einer wiederkehrenden inne- einem Gesamtsäuregehalt von höchstens 14 % ,
ren und äußeren Untersuchung und einer - höchstens 0,5 % Tensid,
Prüfung auf Dichtheit mit Wasser zu unterzie- - mindestens 0,05 % Stabilisator (Zusammenset-
hen. Die wiederkehrenden Untersuchungen zung bei der Bundesanstalt für Materialforschung
und Prüfungen nach Nummer 2.9 können und -prüfung hinterlegt)."
auch nach der nächsten Entleerung nach
Ablauf eines Jahres durchgeführt werden, b) Es wird folgende Nummer 3.4 angefügt:
sofern die nächste Entleerung spätestens „3.4 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit einem
14 Monate nach der letzten Untersuchung und jeder Wagen mit Versandstücken nach
und Prüfung nach den Nummern 2.8 oder 2.9 dieser Ausnahme zusätzlich auf beiden Sei-
durchgeführt wird. ten mit je einem Zettel nach Muster Nr. 8 des
5.1.2 Die Container nach Nummer 5.1 müssen vor Anhangs IX zu kennzeichnen."
dem 1. September 1987 erstmals in Verkehr
gebracht sein. 5. Nach dem Text zur Ausnahme Nr. E 22 werden fol-
5.1.3 Die übrigen Vorschriften dieser Ausnahme gende Ausnahmen Nr. E 23 bis E 47 angefügt:
sind zu beachten.
„Ausnahme Nr. E 23
5.2 Den Vorschriften in Nummer 2 entspre- (Freistellung von Vanadiumpentoxid,
chende Container, welche vor dem 31. De- geschmolzen)
zember 1986 erstmals in Verkehr gebracht
wurden und noch nicht nach den Nummern 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 2
2.8 oder 2.9 geprüft und nach den Nummern Nr. 1, 2 und 3 unterliegt Vanadiumpentoxid
2.11 und 2.12 gekennzeichnet sind, dürfen der Anlage Randnummer 601 Ziffer 58 Buch-
längstens bis zum 31 . August 1987 unter stabe b in geschmolzenem Zustand nicht den
Beachtung der übrigen Vorschriften dieser Vorschriften der Anlage zur GGVE.
Ausnahme weiterverwendet werden.
5.3 Container bis zu 1 000 1 Rauminhalt, gemes- 2 Angaben im Frachtbrief
sen vom Boden bis zur Oberkante ihrer nied- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
rigsten Wand, die vor dem 31. Dezember Angaben ist zu vermerken:
1986 erstmals in Verkehr gebracht wurden
und noch nicht nach den Nummern 2.8 oder ,,Ausnahme Nr. E 23".
2.9 geprüft und nach den Nummern 2.11 und
2.12 gekennzeichnet sind, dürfen längstens Ausnahme Nr. E 24
bis zum 31. Dezember 1987 unter Beachtung (Verpackungszulassung für Natrium)
der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme
weiterverwendet werden." 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit der Anlage Randnummer 473 darf
4. Die Ausnahme Nr. E 22 wird wie folgt geändert: Natrium der Randnummer 471 Ziffer 1 Buch-
a) In der Tabelle in Nummer 2.1 werden der Punkt stabe a in der in Nummer 2 beschriebenen
durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Verpackung unter folgenden Bedingungen
Zusammensetzungen III. und IV. angefügt: befördert werden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2099
2 Verpackung Klasse 4.3 in den in Nummer 2 beschriebe-
2.1 Innenverpackung nen Verpackungen unter folgenden Bedin-
gungen befördert werden.
Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
100 g in hermetisch (dicht) verschlossene
Aluminium-Clinchdosen zu verpacken. 2 Verpackung
2.2 Außenverpackung 2.1 N at r iu m h y d r id
Die Dosen sind in eine Kiste aus Pappe der 2.1.1 Der Stoff ist in luftdicht zu verschließende
Kodierung 4G zu verpacken. Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel
der Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum
2.3 Bauartprüfung von höchstens 50 1 zu verpacken.
Die Verpackungen mit Innenverpackungen 2.1 .2 Die Fässer müssen mit einem Einfüll- und
müssen einer Bauartprüfung gemäß Anhang Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in den
V mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind Gefäßen nach der Füllung verbleibende Leer-
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs- raum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein.
gruppe II anzuwenden.
2.2 Natriumhydrid zu mehr als 50 % bis
2.4 Zulassung und Kennzeichnung zu höchstens 80 % in Paraffinöl
suspendiert
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
den „Richtlinien über das Verfahren für die 2.2.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-
Durchführung der Bauartprüfung und die kungen zu verpacken.
Zulassung von Verpackungen für die Beför- 2.2.1.1 Innenverpackung
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
25 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart verpacken.
hergestellte Außenverpackung muß die vor-
geschriebene Kennzeichnung tragen. 2.2.1.2 Außenverpackung
Höchstens zwei solcher Säcke sind in Fässer
2.5 Verwendung anderer geprüfter aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
Verpackungen Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch höchstens 100 1 einzusetzen.
Verpackungen der Kodierung 4G verwendet 2.2.2.1 Innenverpackung
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
Der Stoff darf auch in Mengen bis zu 5 kg in
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
Beutel aus geeignetem Kunststoff verpackt
S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn- werden.
zeichnung von Verpackungen zum Transport 2.2.2.2 Außenverpackung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM Die Beutel sind paarweise in eine Kunststoff-
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei- folie einzuschweißen und in Fässer aus Stahl
ger vom 24. August 1985) unter gleichen mit abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2
Bedingungen bauartgeprüft sind. mit einem Fassungsraum von höchstens
140 1 einzusetzen.
3 Sonstige Vorschriften
2.3 N a t r i u m h y d r i d z u h ö c h s t e n s 50 %
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
40 kg und nicht mehr als 10 kg des Stoffes in Paraffinöl suspendiert
enthalten. 2.3.1 Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-
kungen zu verpacken.
4 Angaben im Frachtbrief 2.3.1 .1 Innenverpackung
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens
Angaben ist zu vermerken: 20 kg in Säcke aus geeignetem Kunststoff zu
,,Ausnahme Nr. E 24". verpacken.
2.3.1 .2 Außenverpackung
Ausnahme Nr. E 25 Höchstens fünf solcher Säcke sind in Fässer
(Zulassung der Beförderung aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
von Natriumhydrid) Kodierung 1A2 mit einem Fassungsraum von
höchstens 200 1 einzusetzen.
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
2.4 Verschluß der Fässer
der Anlage Randnummern 470 und 471 dür-
fen Natriumhydrid, Natriumhydrid zu mehr als Die Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Dek-
50 % bis zu höchstens 80 % in Paraffinöl kel nach den Nummern 2.1 bis 2.3 sind mit
suspendiert und Natriumhydrid zu höchstens einem Spannringverschluß zu verschließen,
50 % in Paraffinöl suspendiert als Stoffe der der verschraubt und mit Dichtschnur so ab-
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
gedichtet sein muß, daß weder Feuchtigkeit 2 Verpackung und sonstige Vorschriften
eindringen noch vom Inhalt etwas nach
Die für Stoffe der Anlage Randnummer 471
außen gelangen kann.
Ziffer 4 Buchstabe a geltenden Vorschriften
2.5 Bauartprüfung sind entsprechend anzuwenden.
Die Verpackungen mit oder ohne Innenver-
packungen müssen einer Bauartprüfung 3 Angaben im Frachtbrief
nach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Angaben ist zu vermerken:
Verpackungsgruppe I anzuwenden.
„Gemisch aus 83 % Siliciumtetrachlorid und
2.6 Zulassung und Kennzeichnung 17 % Trichlorsilan (Siliciumchloroform), 4.3,
GGVE, Ausnahme Nr. E 26".
2.6.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
den „Richtlinien über das Verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför- Ausnahme Nr. E 27
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver- (Verpackungszulassung
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. für anorganische Nitrite)
2.6.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte (Außen-)Verpackung muß die 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. dung mit der Anlage Randnummer 507 dür-
fen anorganische Nitrite der Randnummer
2.7 Verwendung anderer geprüfter 501 Ziffer 8 auch unter folgenden Bedingun-
Verpackungen gen befördert werden.
Abweichend von Nummer 2.5 dürfen auch
Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut- 2 Verpackung
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 2.1 Die Stoffe sind in Mengen bis zu höchstens
S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die 50 kg in widerstandsfähige Säcke aus Papier
Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn- mit einem Innensack aus geeignetem Kunst-
zeichnung von Verpackungen zum Transport stoff der Kodierung 5M1 zu verpacken.
gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei- 2.2 Bauartprüfung
ger vom 24. August 1985) unter gleichen
Bedingungen bauartgeprüft sind. Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
worden sein. Es sind die Bedingungen für
3 Sonstige Vorschriften Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-
3.1 Eine Zusammenpackung mit anderen gefähr- den.
lichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht
zugelassen. 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Anlage Rand- 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
nummer 471 Ziffer 2 Buchstabe b geltenden den „Richtlinien über das Verfahren für die
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
derung gefährlicher Güter - R 002 - (Ver-
4 Angaben im Frachtbrief kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Angaben ist zu vermerken: hergestellte Verpackung muß die vorge-
,, ... *), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 25". schriebene Kennzeichnung tragen.
2.4 Verwendung anderer geprüfter
Ausnahme Nr. E 26 Verpackungen
(Zulassung der Beförderung
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch
eines Gemisches mit Siliciumtetrachlorid) Verpackungen der Kodierung 5M1 verwendet
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
der Anlage Randnummern 470, 471 und 480 S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
darf ein Gemisch aus 83 % Siliciumtetra- Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
chlorid (SiCl 4 ) und 17 % Trichlorsilan (Sili- zeichnung von Verpackungen zum Transport
ciumchloroform) als Stoff der Klasse 4.3 unter gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
folgenden Bedingungen befördert werden. 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-
anzeiger vom 24. August 1985) unter glei-
*) = Stoffbezeichnung gemäß Nummer 1. chen Bedingungen bauartgeprüft sind.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2101
3 Angaben im Frachtbrief Ausnahme Nr. E 29
(Verpackungszulassung
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
für bestimmte Gasgemische)
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 27". 1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit der Anlage Randnummern 200, 201
und 219 dürfen die in der Tabelle in Num-
Ausnahme Nr. E 28 mer 5 aufgeführten Gasgemische in Fla-
(Verpackungszulassung schen mit einem Fassungsraum von höch-
für bestimmte Chlorit-Lösungen) stens 150 1 auch unter den nachfolgenden
Bedingungen befördert werden.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 dürfen
wässerige Lösungen von Natriumchlorit und
Kaliumchlorit der Anlage Randnummer 501 2 Verpackung
Ziffer 4 Buchstabe c auch unter folgenden 2.1 Soweit nachfolgend nicht besondere Bestim-
Bedingungen befördert werden. mungen festgelegt sind, sind die Vorschriften
der GGVE anzuwenden, wie sie für die Gas-
gemische der in Spalte 2 der Tabelle in Num-
2 Verpackung mer 5 angegebenen Ziffern zu beachten sind.
2.1 Die Stoffe sind in Kombinationsverpackungen
(Kunststoff) der Kodierung 6HA 1 mit einem 2.2 Gemische mit Phosphorwasserstoff dürfen
höchstzulässigen Fassungsraum von 2251 zu nur in Flaschen aus austenitischen Chrom-
verpacken. Nickel-Stählen oder aus Vergütungsstählen
(wie 46Mn5, 36Mn4 oder 36Mn6) verpackt
werden.
2.2 B au a r t p r ü f u n g
Die Verpackungen müssen einer Bauartprü- 3 Sonstige Vorschriften
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
3.1 Soweit nachfolgend nicht besondere Bestim-
worden sein. Es sind die Bedingungen für
mungen festgelegt sind, sind die Vorschriften
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-
der GGVE anzuwenden, wie sie für die Gas-
den.
gemische der in Spalte 2 der Tabelle in Num-
mer 5 angegebenen Ziffern zu beachten sind.
2.3 Zulassung und Kennzeichnung
3.2 Hinsichtlich Mindestprüfdruck bzw. Füllungs-
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß druck gelten die in den Spalten 3 und 4 der
den „Richtlinien über das Verfahren für die Tabelle in Nummer 5 zugelassenen Werte.
Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför- 3.3 Jede Flasche muß mit einem Gasflaschen-
derung gefährlicher Güter - R 002 - (Ver- ventil ausgerüstet sein, das
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
- aus den für die Flaschen zulässigen Stahl-
typen oder aus Messing MS 58 hergestellt
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte Außenverpackung muß die vor- ist,
geschriebene Kennzeichnung tragen. - in einem Temperaturbereich von -20 °C bis
90 °C gegen Über- und Unterdruck gas-
dicht ist,
2.4 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen - eine gasdicht schließende und unverlier-
bare mit dem Ventil verbundene Ver-
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch schlußmutter aus Metall hat,
Verpackungen der Kodierung 6HA 1 verwen-
det werden, die nach Anhang A.5 der Gefahr- - nur mit einem Spezialschlüssel betätigt
gutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 werden kann,
(BGBI. 1 S. 1550) oder nach den „Richtlinien - mit einem Außengewinde W 21,8 x 1/14"
für die Bauartprüfung und die Erteilung der links versehen ist.
Kennzeichnung von Verpackungen zum
Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen 3.4 An den Flaschen muß der Anschlußstutzen
- AM 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes- des Ventils durch die Mutter verschlossen
anzeiger vom 24. August 1985) unter glei- und das Ventil durch eine Kappe geschützt
chen Bedingungen bauartgeprüft sind. sein.
3.5 Die vorbezeichneten Flaschen sind alle
3 Angaben im Frachtbrief 2 Jahre einer wiederkehrenden Prüfung
durch einen behördlich anerkannten Sach-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen verständigen zu unterziehen. Werden zur
Angaben ist zu vermerken: Beförderung Flaschen aus manganhaltigem
,,Ausnahme Nr. E 28". Stahl verwendet, so sind diese bei der Prü-
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
fung einer sorgfältigen inneren Untersuchung 2 Verpackung
zu unterziehen.
2.1 Innenverpackung
3.6 Jedes Versandstück muß dauerhaft mit je Höchstens 10 ml der Stoffe sind in geeignete
einem Zettel nach Muster 3 und 6.1 des dicht zu verschließende Glasgefäße (Ampul-
Anhangs IX der GGVE gekennzeichnet sein. len) zu verpacken, die zu höchstens 20 mit
geeigneten nicht brennbaren Füllstoffen in
3.7 Die Versendung ist als Stückgut und Wagen- dicht zu verschließende Schutzverpackungen
ladung zugelassen. aus Stahlblech einzusetzen sind.
3.8 Die Flaschen dürfen nicht in Kleincontainer
2.2 Außenverpackung
verladen werden.
. Die Schutzverpackungen aus Stahlblech sind
in Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1 oder
4 Angaben im Frachtbrief 4D einzusetzen.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 2.3 Bauartprüfung
,,Ausnahme Nr. E 29". Die Verpackungen mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
5 Tabelle der Gasgemische die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
gruppe I anzuwenden.
Gas bzw. Gasgemisch Ziffer Mindest- Max.-Druck
prüfdruck der Füllung 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
in MPa (bar) in MPa (bar)
(Überdruck) (Überdruck) 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
den „Richtlinien über das Verfahren für die
2 3 4
Durchführung der Bauartprüfung und die
Mehr als 7 bis 10 Vol.-% Zulassung von Verpackungen für die Beför-
Arsenwasserstoff derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
in Wasserstoff 2 bt) 22,5 (225) 10,0 (100) kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
Mehr als 5 bis 7 Vol.-% 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Arsenwasserstoff hergestellte Außenverpackung muß die vor-
in Wasserstoff, Stickstoff geschriebene Kennzeichnung tragen.
oder Edelgasen
(außer Xenon) 2 bt) 22,5 (225) 14,2 (142)
2.5 Verwendung anderer geprüfter
O bis 5 Vol.-% Arsen- Verpackungen
wasserstoff in Wasserstoff,
Stickstoff oder Edelgasen Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch
(außer Xenon) 2 bt) 22,5 (225) 15,0 (150) Verpackungen der Kodierungen 4C1 und 4D
O bis 10 Vol.-% Diboran verwendet werden, die nach Anhang A.5 der
in Wasserstoff, Stickstoff Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli
oder Edelgasen 1985 (BGB!. 1S. 1550) oder nach den „Richt-
(außer Xenon) 2 et) 22,5 (225) 15,0 (150) linien für die Bauartprüfung und die Erteilung
O bis 15 Vol.-% Phosphor- der Kennzeichnung von Verpackungen zum
wasserstoff in Wasserstoff, Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen
Stickstoff oder Edelgasen - RM 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes-
(außer Xenon) 2 bt) 22,5 (225) 15,0 (150) anzeiger vom 24. August 1985) unter glei-
Obis 20 Vol.-% Silicium- chen Bedingungen bauartgeprüft sind.
wasserstoff in Wasserstoff,
Stickstoff oder Edelgasen 3 Sonstige Vorschriften
(außer Xenon) 2 bt) 22,5 (225) 15,0 (150)
3.1 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
75 kg.
3.2 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer
Ausnahme Nr. E 30 471 Ziffer 2 Buchstabe b geltenden Vorschrif-
(Zulassung der Beförderung ten sind entsprechend anzuwenden.
bestimmter Dimethylaminoverbindungen)
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit 4 Angaben im Frachtbrief
der Anlage Randnummern 470 und 471 dür- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
fen (Dimethylamino)-Trimethylstannan, Tris- Angaben ist zu vermerken:
(dimethylamino)-boran und Tetrakis( dime-
thylamino)-titan als Stoffe der Klasse 4.3 ,, ... *), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 30".
unter nachfolgenden Bedingungen befördert
werden. *) = Stoffbezeichnung gemäß Nummer 1.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2103
Ausnahme Nr. E 31 3 Sonstige Vorschriften
(Verpackungszulassung Die mit Äthylchlorid gefüllten Innengefäße
3.1
für Äthylchlorid) aus Glas sind vor der Verpackung einer Prü-
fung gemäß Anhang II Randnummer 1292 zu
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- unterziehen. Andere Prüfverfahren dürfen
dung mit der Anlage Randnummern 205 und gemäß den Bestimmungen der Ausnahme
206 darf Äthylchlorid der Randnummer 201 Nr. E 19 der Eisenbahn-Gefahrgutausnah-
Ziffer 3 Buchstabe bt auch unter den nach- meverordnung angewendet werden.
folgenden Bedingungen befördert werden.
3.2 Die Innengefäße aus Glas dürfen nur mit
höchstens 0,76 g/ml Fassungsraum gefüllt
2 Verpackung sein.
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpak-
kungen zu verpacken.
4 Angaben im Frachtbrief
2.1 Innenverpackung Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Der Stoff ist in geeignete Innengefäße aus
Glas mit einem Fassungsraum von höch- ,,Ausnahme Nr. E 31 ".
stens 150 ml, die einzeln mit geeigneten Pol-
ster- und Saugstoffen in eine Faltschachtel
aus Pappe einzusetzen sind, zu verpacken. Ausnahme Nr. E 32
(Verpackungszulassung
2.2 Außenverpackung für Nickelkatalysatoren)
Höchstens 300 Faltschachteln mit Innengefä-
ßen aus Glas sind in eine Kiste aus Sperrholz 1 Abweiehend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
der Kodierung 4D oder aus Pappe der Kodie- dung mit der Anlage Randnummern 430 und
rung 4G, die mit einer geeigneten Folie aus 438 dürfen Nicketkatalysatoren in Form von
Kunststoff ausgekleidet ist, mit Polsterstoffen Tabletten oder Pulver, die von der Bundes-
(z.B. Holzwolle) in ausreichender Menge ein- anstalt für Materialforschung und -prüfung
zusetzen. geprüft worden sind, der Randnummer 431
Ziffer 6 Buchstabe a auch unter folgenden
2.3 Bauartprüfung Bedingungen befördert werden.
Die Verpackungen mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
2 Verpackung
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs- 2.1 Ve rpac ku n g s arten
gruppe II anzuwenden. Der Stoff ist in hermetisch (dicht) zu ver-
schließende Kombinationsverpackungen
2.4 Zulassung und Kennzeichnung (Kunststoff) der Kodierung 6HA 1 oder in Fäs-
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß ser aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
den „Richtlinien über das Verfahren für die Kodierung 1A2 mit einem oder mehreren
Durchführung der Bauartprüfung und die Innensäcken aus geeignetem Kunststoff mit
Zulassung von Verpackungen für die Beför- einem höchstzulässigen Fassungsraum von
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver- 250 1 zu verpacken.
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
2.2 Bauartprüfung
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
hergestellte Außenverpackung muß die vor- Die Verpackungen mit oder ohne Innenver-
geschriebene Kennzeichnung tragen. packungen müssen einer Bauartprüfung
nach Anhang V mit Erfolg unterzogen worden
sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
2.5 Verwendung anderer geprüfter Verpackungsgruppe I anzuwenden.
Verpackungen
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Verpackungen der Kodierung 4D oder 4G
verwendet werden, die nach Anhang A.5 der 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli den „Richtlinien über das Verfahren für die
1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt- Durchführung der Bauartprüfung und die
linien für die Bauartprüfung und die Erteilung Zulassung von Verpackungen für die Beför-
der Kennzeichnung von Verpackungen zum derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen kehrsblatt 1985 S. 518t zugelassen sein.
- AM 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundes- 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
anzeiger vom 24. August 1985) unter glei- hergestellte Verpackung muß die vorge-
chen Bedingungen bauartgeprüft sind. schriebene Kennzeichnung tragen.
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2.4 Verwendung anderer geprüfter verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
Verpackungen S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
Verpackungen der Kodierungen 1A2 und zeichnung von Verpackungen zum Transport
6HA 1 verwendet werden, die nach Anhang gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
A.5 der Gefahrgutverordnung Straße vom
22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den ger vom 24. August 1985) unter gleichen
„Richtlinien für die Bauartprüfung und die Bedingungen bauartgeprüft sind.
Erteilung der Kennzeichnung von Verpackun-
gen zum Transport gefährlicher Güter mit 3 Angaben im Frachtbrief
Seeschiffen - RM 001 -" (Beilage Nr. 157 a
zum Bundesanzeiger vom 24. August 1985) Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
unter gleichen Bedingungen bauartgeprüft Angaben ist zu vermerken:
sind. ,,Ausnahme Nr. E 33".
3 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Ausnahme Nr. E 34
Angaben ist zu vermerken: (Zulassung der Beförderung
von Treibladungsanzündern)
,,Metalle in pyrophorer Form (Nickelkatalysa-
toren in Form von Tabletten/Pulver), 4.2, Zif-
fer 6 a, GGVE, Ausnahme Nr. E 32". 1 Abweichend von§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit
der Anlage Randnummern 130 und 131 dür-
fen Treibladungsanzünder mit verbrennbarer
Ausnahme Nr. E 33 Hülle als Gegenstände der Klasse 1 b unter
(Verpackungszulassung nachfolgenden Bedingungen befördert wer-
für bestimmte organische Peroxide) den.
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- 2 Verpackung
dung mit der Anlage Randnummer 554
Abs. 12 Buchstabe b Satz 1 dürfen organi- Die Gegenstände sind in geeignete Verpak-
sche Peroxide der Randnummer 551 Ziffern kungen zu verpacken.
10, 14 und 18 auch unter nachfolgenden
Bedingungen befördert werden. 2.1 Innere Einsätze
Die Treibladungsanzünder sind in Einsätzen
2 Verpackung aus geeignetem Kunststoff so festzulegen,
2.1 Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nicht daß eine gegenseitige Berührung oder
abnehmbarem Deckel der. Kodierung 1A 1 mit Berührung mit Wänden, Boden und Deckel
einem höchstzulässigen Fassungsraum von der Außenverpackung ausgeschlossen ist.
220 1 zu verpacken.
2.2 Außenverpackung
2.2 Bauartprüfung
Es sind mit Schrauben oder gleichwertigen
Die Verpackungen müssen einer Bauartprü- Verschlüssen zu verschließende Kisten aus
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen Holz der Kodierung 4C1 zu verwenden. Die
worden sein. Es sind die Bedingungen für Verwendung von Nägeln ist nicht zugelassen.
Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwen-
den. 2.3 Bauartprüfung
2.3 Zulassung und Kennzeichnung Die Verpackungen mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
den „Richtlinien über das Verfahren für die
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
Durchführung der Bauartprüfung und die
gruppe II anzuwenden.
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart 2.4.1 Die Bauart der Verpackungen ·muß gemäß
hergestellte Verpackung muß die vorge- den „Richtlinien über das Verfahren für die
schriebene Kennzeichnung tragen. Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
2.4 Verwendung anderer geprüfter derung gefährlicher Güter - R 002 -" (VkBI.
Verpackungen 1985 S. 518) zugelassen sein.
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch 2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Verpackungen der Kodierung 1A 1 verwendet hergestellte Außenverpackung muß die vor-
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut- geschriebene Kennzeichnung tragen.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2105
2.5 Verwendung anderer geprüfter 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Verpackungen
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Abweichend von Nummer 2.3 dürfen auch den „Richtlinien über das Verfahren für die
Verpackungen der Kodierung 4C1 verwendet Durchführung der Bauartprüfung und die
werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut- Zulassung von Verpackungen für die Beför-
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
zeichnung von Verpackungen zum Transport
hergestellte Verpackung muß die vorge-
gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
schriebene Kennzeichnung tragen.
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
ger vom 24. August 1985) unter gleichen
Bedingungen bauartgeprüft sind. 2.4 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
3 Sonstige Vorschriften Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch
3.1 Die Treibladungsanzünder müssen vor der Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet
erstmaligen Versendung von der Bundesan- werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
stalt für Materialforschung und -prüfung oder verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
dem Bundesinstitut für Chemisch-Technische S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
Untersuchungen beim Bundesamt für Wehr- Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
technik und Beschaffung geprüft und zur zeichnung von Verpackungen zum Transport
Beförderung im Rahmen dieser Ausnahme gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
zugelassen sein. 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
ger vom 24. August 1985) unter gleichen
3.2 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als Bedingungen bauartgeprüft sind.
100 kg.
3.3 Die sonstigen für Gegenstände der Rand- 3 Sonstige Vorschriften
nummer 131 Ziffer 2 Buchstabe c geltenden Jedes Faß ist vor der erstmaligen Befüllung
Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. einer Dichtheitsprüfung nach der Anlage
Randnummer 1560 zu unterziehen.
4 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 4 Angaben im Frachtbrief
„Treibladungsanzünder mit verbrennbarer Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Hülle, 1 b, GGVE, Ausnahme Nr. E 34". Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 35".
Ausnahme Nr. E 35
(Verpackungszulassung
für Natriumamid) Ausnahme Nr. E 36
(Verpackungszulassung
für Raney-Nickel-Katalysatoren)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
dung mit der Anlage Randnummer 475 darf
Natriumamid der Randnummer 471 Ziffer 3 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
auch unter folgenden Bedingungen befördert dung mit der Anlage Randnummern 430 und
werden. 438 dürfen Raney-Nickel-Katalysatoren - in
Wasser aufgeschlämmt - (Metalle in pyro-
2 Verpackung phorer Form) der Randnummer 431 Ziffer 6
Buchstabe a auch unter nachfolgenden
2.1 Der Stoff ist in hermetisch (dicht) verschlos- Bedingungen befördert werden.
sene Fässer aus Stahl mit abnehmbarem
Deckel der Kodierung 1A2 mit einem Fas-
sungsraum von höchstens 250 1 zu verpak- 2 Verpackung
ken. Die Fässer müssen mit einem Einfüll-
2.1 Der Stoff ist in Fässer aus Stahl mit abnehm-
und Entlüftungsstutzen versehen sein. Der in
barem Deckel der Kodierung 1A2 mit einem
den Gefäßen nach der Füllung verbleibende
Fassungsraum von höchstens 250 1 zu ver-
Leerraum muß mit Stickstoff ausgefüllt sein. packen.
2.2 Bauartprüfung
2.2 Bauartprüfung
Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
worden sein. Es sind die Bedingungen für fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen- worden sein. Es sind die Bedingungen für
den. Zusätzlich ist eine Prüfung nach An- Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen-
hang V Randnummer 1553 durchzuführen. den.
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2.3 Zulassung und Kennzeichnung werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
den „Richtlinien über das Verfahren für die
Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
Durchführung der Bauartprüfung und die
zeichnung von Verpackungen zum Transport
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
gefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. 001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
ger vom 24. August 1985) unter gleichen
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart Bedingungen (einschließlich denen nach
hergestellte Verpackung muß die vorge- Nummer 2.4) bauartgeprüft sind.
schriebene Kennzeichnung tragen.
2.4 Druckau sg I eich svo rri c htu ng 3 Sonstige Vorschriften
3.1 Jedes Versandstück ist zusätzlich mit Zetteln
Die Fässer müssen mit einer geeigneten
nach Muster Nummer 11 des Anhangs IX zu
Druckausgleichsvorrichtung versehen sein.
kennzeichnen.
Die Eignung ist im Rahmen der Bauartprü-
fung nach Nummer 2.2 gemäß den nachfol- 3.2 Die Versandstücke sind stehend zu verladen
genden Bedingungen nachzuweisen. und so zu sichern, daß sie während der
2.4.1 Es ist eine Prüfung der Baumuster in bezug Beförderung nicht herunterfallen oder umkip-
auf ihre grundsätzliche Eignung für den vor- pen können.
liegenden Verwendungszweck und auf Über-
einstimmung mit den zugehörigen Unterlagen 3.3 Die Ladefläche der Güterwagen muß aus-
vorzunehmen. Aus den Unterlagen müssen reichend belüftet sein.
insbesondere die Funktionsweise, die funk-
tionswichtigen Abmessungen sowie die Art 4 Angaben im Frachtbrief
der verwendeten Werkstoffe ersichtlich sein. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
2.4.2 Sechs Prüfmuster sind bei Raumtemperatur Angaben ist zu vermerken:
einer Druckprüfung mit Luft zu unterziehen.
,,Metalle in pyrophorer Form, in Wasser auf-
Die Prüfung soll der Feststellung des
geschlämmt (Raney-Nickel-Katalysatoren),
Ansprechdruckes und der Dichtheit gegen-
4.2, GGVE, Ausnahme Nr. E 36".
über der Atmosphäre bis zum Ansprechen
und nach dem Schließen im Bereich der Be-
triebstemperaturen dienen. Der Ansprech- AusnahmeNr. E 37
druck darf den Dichtheitsprüfdruck für die (Zulassung der Beförderung
Fässer nicht übersteigen. von Tributylphosphin)
2.4.3 An sechs Prüfmustern ist bei Raumtempera-
tur eine Prüfung der Abblaseleistung vorzu- 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
nehmen. Die Prüfung soll der Fest~tellung der Anlage Randnummern 430 und 431 darf
dienen, daß die Prüfmuster die zur Druckent- Tributylphosphin als Stoff der Klasse 4.2
lastung erforderliche Gasmenge abblasen. unter nachfolgenden Bedingungen befördert
Die Prüfung kann entfallen, sofern aus den werden.
Abmessungen und der Funktionsweise der.
Baumuster ersehen werden kann, daß min- 2 Verpackung
destens eine gleichgroße oder größere Gas-
menge als die zur Druckentlastung erforder- 2.1 Der Stoff ist in Kombinationsverpackungen
liche abgeblasen wird. (Glas, Porzellan oder Steinzeug) mit einem
luftdicht verschließbaren Innengefäß mit
2.4.4 Nach dieser Belastungsprüfung ist zusätzlich
einem Fassungsraum von höchstens 5 1und
eine weitere Dichtheitsprüfung nach Nummer
einer faßförmigen Außenverpackung aus
2.4.2 durchzuführen. Die Prüfung kann entfal-
Stahl der Kodierung 6PA 1 zu verpacken.
len, wenn die Prüfung nach Nummer 2.4.3
entfallen ist. 2.2 Der Stoff darf auch in luftdicht zu verschlie-
2.4.5 Zur Prüfung der Dichtheit der Verbindung ßende Kanister aus Stahl mit nicht abnehm-
zwischen dem Faß und der Druckent- barem Deckel der Kodierung 3A 1 verpackt
lastungsvorrichtung sind drei Baumuster bei werden.
Raumtemperatur einer Dichtheitsprüfung mit
Luft zu unterziehen. Die Dichtheit der Verbin- 2.3 Der Stoff darf auch in luftdicht zu verschlie-
dung muß bei steigendem Druck bis zum ßende Fässer aus Stahl mit nicht abnehmba-
Ansprechen der Druckentlastungsvorrichtung rem Deckel der Kodierung 1A 1 mit einem
im Bereich der Betriebstemperaturen ge- höchstzulässigen Fassungsraum von 200 1
währleistet sein. verpackt werden.
2.5 Verwendung anderer geprüfter 2.4 Bauartprüfung
Verpackungen Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet worden sein. Es sind die Bedingungen für
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2107
Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwen- Ausnahme Nr. E 38
den. (Zulassung der Beförderung
von Airbag- und Gurtstrammer-Einheiten)
2.5 Zulassung und Kennzeichnung
2.5.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
den „Richtlinien über das Verfahren für die der Anlage Randnummern 170 und 171 dür-
Durchführung der Bauartprüfung und die fen „Gurtstrammer-Einheiten", ,,Fahrer-Air-
Zulassung von Verpackungen für die Beför- bag-Einheiten" und „Beifahrer-Airbag-Einhei-
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver- ten" - jeweils nach dem Sprengstoffgesetz
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein. zugelassen durch die Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung und mit
2.5.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart einem Zulassungszeichen „BAM-PTr0 ... "
hergestellte (Außen-)Verpackung muß die versehen - als pyrotechnische Gegenstände
vorgeschriebene Kennzeichnung tragen. für technische Zwecke der Klasse 1 c unter
den folgenden Bedingungen befördert wer-
2.6 Verwendung anderer geprüfter den.
Verpackungen Bem.: In Kraftfahrzeuge eingebaute Gegenstände nach Nummer 1
unterliegen bei Beförderung der Kraftfahrzeuge nicht den
Abweichend von Nummer 2.4 dürfen auch Vorschriften der GGVE.
Verpackungen der Kodierungen 6PA 1, 3A 1
und 1A 1 verwendet werden, die nach Anhang 2 Verpackung
A.5 der Gefahrgutverordnung Straße vom
Die Gegenstände sind in geeignete Verpak-
22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den
kungen zu verpacken.
„Richtlinien für die Bauartprüfung und die
Erteilung der Kennzeichnung von Verpackun- 2.1 Innere Formteile
gen zum Transport gefährlicher Güter mit
Seeschiffen - AM 001 -" (Beilage Nr. 157 a Die Gegenstände sind in den Versandstük-
zum Bundesanzeiger vom 24. August 1985) ken mit schwer entflammbaren Kunststoff-
unter gleichen Bedingungen bauartgeprüft formteilen festzulegen.
sind. 2.2 Außenverpackung
Es sind Kisten aus Stahl der Kodierung 4A 1,
3 Sonstige Vorschriften aus Holz der Kodierung 4C1 oder aus Pappe
3.1 der Kodierung 4G zu verwenden.
Die Verpackungen dürfen nur zu höchstens
90 % ihres Fassungsraumes gefüllt sein. 2.3 Bauartprüfung
Die Verpackungen mit Innenverpackungen
3.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefähr- müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
lichen Gütern sowie mit Baumwolle, Säge- mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
mehl oder ähnlichen brennbaren Materialien die Bedingungen für Gegenstände der Ver-
mit großer Oberfläche ist nicht zugelassen. packungsgruppe II anzuwenden.
3.3 Jedes Versandstück ist mit Zetteln nach 2.4 Zulassung und Kennzeichnung
Muster Nummer 4.2 und 6.1 des Anhangs IX
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
zu kennzeichnen.
den „Richtlinien über das Verfahren für die
Durchführung der Bauartprüfung von Verpak-
3.4 Die sonstigen für Stoffe der Randnummer kungen für die Beförderung gefährlicher
431 Ziffer 3 geltenden Vorschriften sind ent- Güter- R 002 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 518)
sprechend anzuwenden. zugelassen sein.
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Angaben im Frachtbrief hergestellte Außenverpackung muß die vor-
4
geschriebene Kennzeichnung tragen.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken: 2.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
„Tributylphosphin, 4.2, GGVE, Ausnahme
Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung
Nr. E 37".
4A 1, 4C1 oder 4G verwendet werden, die
nach Anhang A.5 der Gefahrgutverordnung
Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550)
5 Übergangsvorschriften oder nach den „Richtlinien für die Bauartprü-
Die auf Grund der Ausnahmegenehmigung fung und die Erteilung der Kennzeichnung
Nr. E 28/78 (3. Neufassung) vom 14. Dezem- von Verpackungen zum Transport gefähr-
ber 1984 (Verkehrsblatt 1985 S. 462) geprüf- licher Güter mit Seeschiffen - AM 001 -"
ten, zugelassenen und gekennzeichneten (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzeiger vom
Verpackungen dürfen bis zum 30. April 1990 24. August 1985) unter gleichen Bedingun-
weiterverwendet werden. gen bauartgeprüft sind.
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3 Sonstige Vorschriften Durchführung der Bauartprüfung und die
Zulassung von Verpackungen für die Beför-
3.1 Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
60 kg.
kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
3.2 Die Zusammenpackung mit anderen gefähr- 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
lichen Gütern sowie mit sonstigen Gütern ist hergestellte Verpackung muß die vorge-
nicht zugelassen. schriebene Kennzeichnung tragen.
3.3 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahrzet- 2.4 Verwendung anderer geprüfter
tel nach Muster Nummer 1 des Anhangs IX Verpackungen
zu kennzeichnen.
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen auch
3.4 Die Beförderung als Expreßgut ist zu- Verpackungen der Kodierung 1A2 verwendet
gelassen. werden, die nach Anhang A.5 der Gefahrgut-
verordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
3.5 Die sonstigen Vorschriften der Randnum- S. 1550) oder nach den „Richtlinien für die
mern 172, 183 Satz 1, 184, 185 Abs. 1, 186, Bauartprüfung und die Erteilung der Kenn-
187 Abs. 2 - vgl. Nummer 3.3 -, 188 und 189 zeichnung von Verpackungen zum Transport
sind entsprechend anzuwenden. gefährlicher Güter mit Seeschiffen - AM
001 -" (Beilage Nr. 157 a zum Bundesanzei-
4 Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut- ger vom 24. August 1985) unter gleichen
karte Bedingungen bauartgeprüft sind.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
3 Sonstige Vorschriften
Angaben ist zu vermerken:
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
„Pyrotechnische Gegenstände für technische
220 kg.
Zwecke, 1 c, GGVE, Ausnahme Nr. E 38".
4 Angaben im Frachtbrief
5 Übergangsvorschriften
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Bis zum 30. Juni 1988 dürfen auch Transport-
Angaben· ist zu vermerken:
rahmengestelle aus Stahlblech und Sperrholz
als Außenverpackung verwendet werden, ,,Ausnahme Nr. E 39".
wenn die Bauart der Versandstücke von der
Bundesanstalt für Materialforschung und Ausnahme Nr. E 40
-prüfung zugelassen und jedes Versandstück (Verpackungszulassung
nach den Vorschriften dieser Zulassungs- für Äthylalkohol)
stelle gekennzeichnet ist.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
Ausnahme Nr. E 39
dung mit der Anlage Randnummern 300
(Verpackungszulassung Abs. 1, 306 Abs. 1 Buchstabe a und An-
für Phosphorpentasulfid) hang V dürfen Äthylalkohol und seine wässe-
rigen Lösungen mit mehr als 70 % Äthyl-
alkohol der Randnummer 301 Ziffer 3 Buch-
1 Abweichend von§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- stabe b übergangsweise bis zum 31. Dezem-
dung mit der Anlage Randnummer 409 Abs. 1
ber 1999 auch unter folgenden Bedingungen
darf Phosphorpentasulfid der Randnummer
befördert werden.
401 Ziffer 8 auch unter folgenden Bedingun-
gen befördert werden.
2 Verpackung
2 Verpackung Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit nicht
abnehmbarem Deckel mit einem Fassungs-
2.1 Der Stoff ist in luft- und feuchtigkeitsdicht raum von mehr als 450 1 bis zu höchstens
zu verschließende Fässer aus Stahl mit 6301 zu verpacken. Hinsichtlich Bau, Aus-
abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2 zu rüstung, Bauartprüfung und -zulassung sowie
verpacken. Kennzeichnung sind die für Fässer aus Stahl
2.2 Bauartprüfung der Kodierung 1A 1 des Anhangs V Rand-
nummer 1520 geltenden Vorschriften ent-
Die Verpackungen müssen einer Bauartprü- sprechend anzuwenden. Dabei ist abwei-
fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen chend von Randnummer 1512 das Verpak-
worden sein. Es sind die Bedingungen für kungssymbol der Vereinten Nationen durch
Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwen- die Abkürzung „GGVE/GGVS" zu ersetzen
den. und auf die Angabe der Kodierung „ 1A 1" in
der Kennzeichnung zu verzichten. Zusätzlich
2.3 Zulassung und Kennzeichnung sind die Fässer nach den Vorschriften des
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhangs X Absätze 1.5 und 1.5.5 wiederkeh-
den „Richtlinien über das Verfahren für die renden Prüfungen zu unterziehen. Der Prüf-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2109
druck ist nach den Bestimmungen des meinen Einleitung der Anlage zur Zweiten
Anhangs V Randnummer 1554 zu ermitteln. Verordnung zur Änderung der Verordnung
Die Prüfbescheinigungen sind für die Ver- über die Beförderung gefährlicher Güter mit
wendungsdauer des jeweiligen Fasses auf- Seeschiffen vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1
zubewahren. S. 953) anerkannt sind.
3 Sonstige Vorschriften
Ausnahme Nr. E 43
3.1 Die Fässer müssen vor dem 1. Mai 1985 für (TCDD-Analysen-Standards)
die in Nummer 1 genannten Stoffe erstmals in
Verkehr gebracht sein. 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2
Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnum-
3.2 In den Fässern dürfen nur die in Nummer 1
mern 3 Abs. 5 und 601 Bern. 2 zur Ziffer 17
genannten Stoffe befördert werden. Buchstabe a dürfen Analysen-Standards mit
2,3, 7,8-Tetrachlordibenzo-1,4-dioxin
4 Angaben im Frachtbrief (2,3,7,8-TCCD) unter nachfolgenden Bedin-
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen gungen als Stoffe der Klasse 6.1 befördert
Angaben ist zu vermerken: werden.
,,Ausnahme Nr. E 40".
2 Verpackung
2.1 Verpackung für gelöste Analysen-
Ausnahme Nr. E 41 Standards
(Zulassung der Beförderung
2.1.1 Innenverpackung
bestimmter radioaktiver Stoffe
als Expreßgut) Das· 2,3,7,8-TCCD ist in Konzentrationen bis
zu höchstens 55 mg/kg (55 ppm-parts per
1 Abweichend von der Anlage Randnummer million) mit geeigneten organischen Lösemit-
1659 Abs. 3 letzter Satz dürfen radioaktive teln (z. 8. Toluol, lsooktan, Nonan, Methanol,
Stoffe auch in Versandstücken, die schwerer 2,2,4-Trimethylpentan) in Mengen bis zu
sind als 50 kg, unter folgenden Bedingungen höchstens 1,2 ml in Glasampullen zu füllen.
als Expreßgut befördert werden. Höchstens 3 zugeschmolzene Glasampullen
sind - einzeln eingeschweißt in einen Beutel
aus Kunststoffolie - mit geeigneten Saugstof-
2 Sonstige Vorschriften
fen, deren Menge genügen muß, um 200 %
2.1 Die Summe der auf den Gefahrzetteln an- der enthaltenen Flüssigkeit aufzusaugen, in
gegebenen Transportkennzahlen darf in eine dicht verschlossene Dose aus Metall
Gepäckwagen, in für die Beförderung von einzusetzen.
Expreßgut vorgesehenen gedeckten Güter-
2.1.2 Außenverpackung
wagen und in Gepäckabteilen von Reisezug-
wagen nicht mehr als 10 betragen. Je eine solche Dose aus Metall ist mit wider-
standsfähigen Polsterstoffen (z. B. Phenol-
2.2 Vor der Aufgabe von Versandstücken mit harzschaum) in ein Faß aus Metall der Kodie-
einem Gewicht von mehr als 100 kg müssen rung 1A2 oder 1B2 einzusetzen. Die Fässer
sich Absender und die beteiligten Eisenbah- müssen eine sichere Verschlußeinrichtung
nen über die Beförderungsbedingungen ver- aufweisen, die sich nicht von selbst öffnet,
ständigen. nicht unabsichtlich geöffnet werden kann und
einem etwaigen Druckanstieg im Inneren der
3 Angaben in der Expreßgutkarte Verpackung standhält.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen 2.1.3 Bauartprüfung
Angaben ist zu vermerken: Die Verpackungen mit Innenverpackungen
,,Ausnahme Nr. E 41 ". müssen einer Bauartprüfung nach folgenden
Vorschriften mit Erfolg unterzogen worden
sein.
Ausnahme Nr. E 42 - Freifallprüfung gemäß Anhang VI Rand-
(Prüfungen von Tankcontainern) nummer 1636 Abs. 2, die Aufprallplatte
muß den Vorschriften des Anhangs VI
1 Abweichend von der Anlage Anhang X dürfen Randnummer 1634 entsprechen;
Prüfungen an Tankcontainern, die auch für - Durchstoßprüfung gemäß Anhang VI
die Beförderung gefährlicher Güter mit See- Randnummer 1636 Abs. 3;
schiffen bestimmt sind, anstelle der in den
Absätzen 1.5 und 2.5 des Anhangs X - Stapeldruckprüfung nach Anhang V Rand-
genannten Sachverständigen auch von nummer 1555 mit einem Auflagegewicht
Sachverständigen durchgeführt werden, die von mindestens 100 kg;
von der Bundesanstalt für Materialforschung - Dichtheitsprüfung für die innere Dose aus
und -prüfung gemäß Abschnitt 13 der Allge- Metall nach den Bedingungen für Stoffe
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
der Verpackungsgruppe I in Anhang V 2.2.3 Zulassung und Kennzeichnung
Randnummer 1553.
Hinsichtlich Zulassung und Kennzeichnung
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn sind die Vorschriften der Nummer 2.1.4 sinn-
die Glasampullen nicht beschädigt und die gemäß anzuwenden. Abweichend ist bei der
Dose aus Metall nicht durchstoßen ist. Kennzeichnung der Verpackungen anstelle
der Bezeichnung „TCCD" die Bezeichnung
2.1.4 Zulassung und Kennzeichnung ,,TCCD-E 43" zu verwenden.
2.1 .4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Anhang V Randnummer 1500 Abs. 3 und
3 Sonstige Vorschriften
1550 zugelassen sein, die Verwendung
anderer als der in Nummer 2.1.1 genannten 3.1 Jedes Versandstück ist mit je einem Gefahr-
Innenverpackungen bedarf der Zustimmung zettel nach Anhang IX Muster Nummer 6.1
der Bauartzulassungsbehörde. und 12 zu kennzeichnen.
2.1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart 3.2 Eine Zusammenpackung mit anderen gefähr-
hergestellte Außenverpackung muß wie folgt lichen Gütern oder sonstigen Gütern ist nicht
gekennzeichnet sein: zugelassen.
- mit dem Symbol „GGVE/GGVS", 3.3 Für die Beförderung im Straßenverkehr zum
- mit der Code-Nummer „ 1A2" oder „ 1B2", und vom nächsten geeigneten Bahnhof sind
zusätzlich die Bestimmungen für diese Aus-
- mit der Bezeichnung „ TCDD", nahme in der Anlage 2 Teil 1 der Straßen-
- mit dem Buchstaben „S", Gefahrgutausnahmeverordnung einzuhalten.
- mit dem Jahr der Herstellung (die letzten 3.4 Eine Sendung nach dieser Ausnahme darf
beiden Ziffern), aus höchstens 1O Versandstücken bestehen.
- mit dem Buchstaben „D",
3.5 Die Versandstücke sind so zu sichern, daß
- entweder aus einer Registriernummer und sie nicht verkan\en, umfallen, verrutschen
dem Namen oder Kurzzeichen des Herstel- oder durch andere Gegenstände beschädigt
lers oder aus einer anderen Kennzeich- werden können.
nung der Verpackung, wie sie von der
zuständigen Behörde festgesetzt wurde. 3.6 Die Versandstücke dürfen als Stückgut oder
Die Kennzeichnung ist dann beispiels- Expreßgut befördert werden.
weise wie folgt zu fassen:
3.7 Die Beförderungen sind der Eisenbahn min-
„GGVE/GGVS/1 A2/TCCD/S/87/D/ destens zwei Werktage vor der Aufgabe zur
BAM999". Beförderung anzumelden. Die Eisenbahn
kann Einschränkungen hinsichtlich der zu
2.2 Verpackung für reine Analysen- benutzenden Züge vorsehen. Die Versand-
Standards stücke sind vorrangig in Zügen ohne Reisen-
denbeförderung zu befördern. Die Beförde-
2.2.1 Das reine kristalline 2,3,7,8-TCCD ist in Men- rungen dürfen nicht über Wochenenden und
gen bis zu höchstens 3 mg je Glasampulle gesetzliche Feiertage andauern.
nach den in Nummer 2.1.1 und 2.1.2 genann-
ten Vorschriften zu verpacken. Als Polster- 3.8 Der Empfänger hat dem Absender den Ein-
stoff nach Nummer 2.1 .2 ist Phenolharz- gang der Sendung zu bestätigen.
schaum zu verwenden.
3.9 Bei der Beförderung sind die. erforderlichen
2.2.2 Bauartprüfung Maßnahmen gegen den Zugriff Unbefugter zu
Die Verpackungen mit Innenverpackungen treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsich-
müssen einer Bauartprüfung nach folgenden tigen, sofern sie sich an für die Öffentlichkeit
Vorschriften mit Erfolg unterzogen worden zugänglichen Stellen befinden.
sein:
4 Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut-
- Quetschprüfung; bei dieser Prüfung ist
karte
eine geführte Masse von 500 kg aus einer
Höhe von 9 m so auf ein Prüfmuster fallen Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
zu lassen, daß das Prüfmuster den größt- Angaben ist zu vermerken:
möglichen Schaden erleidet; die Aufprall- „2,3, 7,8-TCCD-Analysen-Standard, gelöst
platte muß den Vorschriften des An- (oder kristallin), 6.1, Ziffer 17 a), GGVE, Aus-
hangs VI Randnummer 1634 entsprechen; nahme Nr. E 43".
- Durchstoßprüfung gemäß Anhang VI
Randnummer 1636 Abs. 3. 5 Übergangsvorschriften
Die Prüfungen gelten als bestanden, wenn 5.1 Nicht nach den Vorschriften der Nummer
die Glasampullen nicht beschädigt und die 2.1.3 bauartgeprüfte Verpackungen dürfen
Dose aus Metall nicht durchstoßen ist. für gelöste Analysen-Standards nach Num-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2111
mer 2.1 bis zum 31. Juli 1988 weiterverwen- 3.2 Außenverpackung
det werden, wenn sie die sonstigen Vorschrif-
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G
ten dieser Ausnahme erfüllen, einer nach
zu verwenden.
Nummer 2.1.3 bauartgeprüften Verpackung
gleichwertig sind und wenn der Versender die 3.3 Bauartprüfung
Gleichwertigkeit im Frachtbrief/in der Expreß-
gutkarte bescheinigt. Die Verpackungen mit Innenverpackungen
müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind
5.2 Für gelöste Standards mit einem Gehalt
die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
an 2,3,7,8-TCCD von höchstens 10 mg/kg
gruppe II anzuwenden.
(10 ppm) dürfen bis zum 31. Juli 1988 auch
die Verpackungen weiterverwendet werden, 3.4 Zulassung und Kennzeichnung
die nach der Ausnahme Nr. S 68 einschließ-
lich der Übergangsvorschriften in der Fas- 3.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
sung der Straßen-Gefahrgutausnahme- den „Richtlinien über das Verfahren für die
verordnung vom 25. September 1985 Durchführung der Bauartprüfung von Verpak-
(BGBI. 1 S. 1925) zugelassen waren. kungen für die Beförderung gefährlicher
Güter- R 002-" (Verkehrsblatt 1985 S. 518)
zugelassen sein.
3.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
Ausnahme Nr. E 44 hergestellte Außenverpackung muß die vor-
(Zulassung der Zusammenpackung geschriebene Kennzeichnung tragen.
von Druckgaspackungen
mit bestimmten Gütern) 3.5 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Es dürfen auch Verpackungen der Kodierung
Verbindung mit der Anlage Randnummer 222 4G verwendet werden, die nach Anhang A.5
dürfen Druckgaspackungen der Randnum- der Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli
mer 201 Ziffer 1O Buchstaben a und b mit den 1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt-
in der Tabelle zu Nummer 2 genannten Stof- linien für die Bauartprüfung und die Erteilung
fen unter folgenden Bedingungen zu einem der Kennzeichnung von Verpackungen zum
Versandstück vereinigt werden. Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffe!'!
- RM 001 -" (Beilage Nummer 157 a zum
2 Tabelle der Stoffe Bundesanzeiger vom 24. August 1985) unter
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
Rand- Klasse Ziffern Buchstaben Mengen
nummer 4 Sonstige Vorschriften
Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
301 3 2 bis 6 b und C in den in Rn. 301 a
50 kg.
31 u. 32 angegebenen Men-
gen
5 Angaben im Frachtbrief/in der Expreßgut-
601 6.1 15 C in den in Rn. 601 a karte '
angegebenen Men- Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
gen Angaben ist zu vermerken:
801 8 62 C in den in Rn. 801 a ,,Ausnahme Nr. E 44".
angegebenen Men-
gen 6 Übergangsvorschriften
Nicht bauartgeprüfte Kisten aus Pappe dür-
ungefährliche Güter höchstens 5 1 oder fen bis zum 30. April 1990 weiter verwendet
5 kg je lnnenverpak-
werden, sofern sie die Anforderungen der
kung, höchstens 45 1
oder 45 kg je Ver- Anlage Randnummer 1530 erfüllen.
sandstück
Ausnahme Nr. E 45
3 Verpackung (Zulassung der Beförderung
eines Gasgemisches mit Argon)
3.1 Innenverpackung
Die Druckgaspackungen müssen den für 1 Abweichend von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Randnummer 201 Ziffer 10 geltenden Vor- der Anlage Randnummern 200 und 201 dür-
schriften entsprechen; die Innenverpackun- fen Gasgemische aus Argon mit mindestens
gen für die Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 20 % bis höchstens 40 % Kohlendioxid als
müssen den Anforderungen der Randnum- Stoffe der Klasse 2 unter folgenden Bedin-
mern 301 a, 601 a und 801 a entsprechen. gungen befördert werden.
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2 Verpackung und Kennzeichnung 3 Angaben im Frachtbrief
2.1 Die für Gase der Anlage Randnummer 201 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Ziffer 2 Buchstabe a geltenden Vorschriften Angaben ist zu vermerken:
der GGVE sind entsprechend anzuwenden, ,,Argon mit . . . % Kohlendioxid, 2, GGVE,
soweit nachfolgend nicht besondere Bedin- Ausnahme Nr. E 45".
gungen festgelegt sind.
2.2 Der Fassungsraum der Gefäße darf 50 1 nicht Ausnahme Nr. E 46
überschreiten. (Beförderung bestimmter viskoser Stoffe
in Fässern mit abnehmbarem Deckel)
2.3 Jedes Metallgefäß muß mit der Einstempe-
lung „VERD. EDELGAS" gekennzeichnet 1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin-
sein. dung mit der Anlage Randnummern
- 306 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b
2.4 Die Füllung kann manometrisch, gravi-
und d,
metrisch oder volumetrisch erfolgen. Im ein-
zelnen ist folgendes zu beachten: - 307, Bern. 1. zu den Buchs.taben a, b
und d,
2.4.1 Manometrische Füllung
- 308 Abs. 2 Satz 2,
Die zulässige Masse an Kohlendioxid (C02)
im Gefäß (Füllfaktor) beträgt 114 g/1. Der - 606 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b
Überdruck der Füllung bei 15 °C darf bei die- und d,
sem Füllfaktor in Abhängigkeit von dem Stoff- - 607 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b,
mengengehalt *) an C02 folgende Werte d und h,
nicht überschreiten:
- 806 Abs. 1 , Bern. 1. zu den Buchstaben a,
b und d,
Stoffmengengehalt *) Überdruck der Füllung
an C0 2 in% bei 15 °C in MPa (bar) - 807 Abs. 1, Bern. zu den Buchstaben a, b,
d und h,
25 20,0 (200) dürfen die Stoffe mit einer Viskosität von
30 16,2 (162) 2
35 13,5 (135) höchstens 200 mm /s, welche unter die Grup-
40 11,7 (117) pen b und c der Randnummern 301 - ausge-
nommen Nitromethan -, 601 und 801 fallen,
unter den nachfolgenden Bedingungen auch
2.4.2 Gravimetrische Füllung in Verpackungen mit abnehmbarem Deckel
Folgende Füllfaktoren dürfen bei der Füllung befördert werden.
der Gefäße nicht überschritten werden:
2 Verpackung
Stoffmengengehalt *) Füllfaktor Füllfaktor 2.1 Die Stoffe sind in Fässer aus Stahl, Alumi-
an C02 in% des C02 in g/1 des Argons in g/1
nium oder Kunststoff der Kodierungen 1A2,
20 88 182 oder 1H2 mit einem Fassungsraum von
319
25 114 310 höchstens 250 1 oder in Kanister aus Stahl
35 172 294 oder Kunststoff der Kodierungen 3A2 oder
40 210 285 3H2 mit einem Fassungsraum von höchstens
60 1 oder in Feinstblechverpackungen der
Kodierung 0A2 mit einem Fassungsraum von
2.4.3 Volumetrische Füllung höchstens 40 1 zu verpacken.
Beim volumetrischen Füllverfahren muß das 2.2 Die Verschlußeinrichtungen der Verpackun-
Gemisch im entspannten Zustand hergestellt gen müssen so konstruiert und angebracht
werden. Bei der anschließenden Kompres- sein, daß sie sich unter normalen Beförde-
sion darf ein Überdruck von 20 MPa (200 bar) rungsbedingungen nicht lockern, abstreifen,
bei 15 °C nicht überschritten werden. Wäh- hochdrücken oder unbeabsichtigt öffnen las-
rend des Füllvorgangs muß die Temperatur sen und dicht bleiben. Die abnehmbaren
des Gemisches im Gefäß mindestens 15 °C Deckel müssen mit Dichtungen oder anderen
betragen. Abdichtungsmitteln versehen sein.
2.5 Die Gefäße sind mindestens alle 10 Jahre 2.3 · Bauartprüfung
einer wiederkehrenden Prüfung gemäß der Die Verpackungen müssen einer Bauartprü-
Anlage Randnummer 216 Abs. 3 Satz 1 zu fung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
unterziehen. worden sein. Es sind die Bedingungen für
flüssige Stoffe der für den jeweiligen Stoff
*) Der angegebene Stoffmengengehalt ist identisch mit dem Volumengehalt im
vorgeschriebenen Verpackungsgruppe anzu-
Normzustand (0 'C, 100,013 kPa - 1,013 bar) wenden.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2113
2.4 Zulassung und Kennzeichnung einer Außenverpackung aus Schaumstoff
2.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß oder massivem Kunststoff der Kodierungen
den „Richtlinien über das Verfahren für die 6PH1 oder 6PH2 zu verpacken.
Durchführung der Bauartprüfung von Verpak- 2.2 Bauartprüfung
kungen für die Beförderung gefährlicher
Güter - R 002 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) Die Verpackungen mit Innenverpackungen
zugelassen sein. Im Prüfbericht sind die kon- müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V
struktiven Maßnahmen nach Nummer 2.2 mit Erfolg unterzogen worden sein. Für Ver-
aufzuführen. packungen für Perchlorsäure sind die Bedin-
gungen für Stoffe der Verpackungsgruppe 1,
2.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart für Chromtrioxid diejenigen für Stoffe der Ver-
hergestellte Verpackung muß die vorge-
packungsgruppe II anzuwenden.
schriebene Kennzeichnung für Verpackun-
gen für flüssige Stoffe tragen. 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.5 Verwendung anderer geprüfter 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
Verpackungen den „Richtlinien über das Verfahren für die
Es dürfen auch Verpackungen der Kodierun- Durchführung der Bauartprüfung und die
gen 1A2, 182, 1H2, 3A2, 3H2und0A2ve~ Zulassung von Verpackungen für die Beför-
wendet werden, die nach Anhang A.5 der derung gefährlicher Güter - R 002 -" (Ver-
Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli kehrsblatt 1985 S. 518) zugelassen sein.
1985 (BGBI. 1S. 1550) oder nach den „Richt- 2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
linien für die Bauartprüfung und die Erteilung hergestellte Außenverpackung muß die vor-
der Kennzeichnung von Verpackungen zum geschriebene Kennzeichnung tragen.
Transport gefährlicher Güter mit Seeschiffen
- RM 001 -" (Beilage Nummer 157 a zum 2.4 Verwendung anderer geprüfter
Bundesanzeiger vom 24. August 1985) unter Verpackungen
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind. Es dürfen auch Verpackungen der Kodierun-
Die besonderen Bedingungen nach Num- gen 6PH1 oder 6PH2 verwendet werden, die
mer 2.2 und Nummer 2.4.1 Satz 2 müssen nach Anhang A.5 der Gefahrgutverordnung
erfüllt sein. Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550)
oder nach den „Richtlinien für die Bauartprü-
3 Sonstige Vorschriften fung und die Erteilung der Kennzeichnung
3.1 Verpackungen aus Feinstblech mit abnehm- von Verpackungen zum Transport gefähr-
barem Deckel dürfen nur verwendet werden, licher Güter mit Seeschiffen - AM 001 -"
wenn für die jeweiligen Stoffe solche Verpak- (Beilage Nummer 157 a zum Bundesanzei-
kungen mit nicht abnehmbarem Deckel ger vom 24. August 1985) unter gleichen
zulässig sind. Bedingungen bauartgeprüft sind.
3.2 Die Vorschriften der Anlage Randnummer 3 Angaben im Frachtbrief
1560 sind entsprechend anzuwenden. Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
4 Angaben im Frachtbrief
,,Ausnahme Nr. E 47"."
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 46". Artikel 2
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom
Ausnahme Nr. E 47 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert
(Verpackungszulassung durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. September 1986
für Perchlorsäure und Chromtrioxid) (BGBI. 1 S. 1612), wird wie folgt geändert:
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbin- 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
dung mit der Anlage Randnummern 502
Abs. 4, 505 Abs. 1 und 509 dürfen Perchlor- a) Die Ausnahme Nr. S 60 erhält folgende Fassung:
säure der Randnummer 501 Ziffer 3 und
„Ausnahme Nr. S 60
Chromtrioxid der Randnummer 501 Ziffer 10
(Beförderung von Geräten
bis zum 31 . Dezember 1989 auch unter fol- mit polychlorierten Biphenylen)
genden Bedingungen befördert werden.
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver-
2 Verpackung
bindung mit der Anlage A Randnummer
2.1 Die Stoffe sind in Kombinationsverpackungen 2606 und der Anlage B Randnummern
(Glas) mit einem Innengefäß aus Glas nach 10 385, 10 500 und 280 001 dürfen bis
der Anlage Randnummer 1510 Abs. 1 mit zum 31. Dezember 1990 Geräte mit
einem Fassungsraum von höchstens 251 und polychlorierten Biphenylen (PCB) der
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Randnummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b Jedes Gerät ist vor der Beförderung von
(assimiliert) unter folgenden Bedingungen einem Sachverständigen nach § 9 Abs. 3
befördert werden. Nr. 2 in einer äußeren Besichtigung auf
Bern. 1: Geräte mit Gemischen mit einem PCS-Gehalt von
Dichtheit und Transportfähigkeit zu unter-
nicht mehr als 50 mg/kg unterliegen nicht den Vor- suchen. Der Sachverständige hat die
schriften der GGVE, sofern nicht auf Grund anderer Transportfähigkeit zu bescheinigen, ein
Bestandteile eine Einstufung erforderlich ist.
Abdruck der Bescheinigung ist dem Beför-
Bern. 2: Geräte, die PCB oder PCB-haltige Gemische mit
mehr als 50 mg/kg PCB enthalten, unterliegen nicht derungspapier beizugeben.
den Vorschriften der GGVS, wenn die Menge der
Stoffe je Gerät 500 ml und je Versandstück 2 1nicht
überschreitet und die Geräte in flüssigkeitsdichten 3 Sonstige Vorschriften
Verpackungen verpackt sind.
3.1 Die Beförderung von unverpackten Gerä-
ten mit PCB oder PCB-haltigen Gemi-
2 Verpackungen und Beförderungsmittel
schen ist erlaubnispflichtig nach§ 7, wenn
2.1 Verpackungen die Masse der mit einer Beförderungsein-
2.1.1 Geräte (z.B. Transformatoren, Kondensa- heit beförderten PCB oder PCS-Gemi-
toren, hydraulische Betriebsmittel) mit sche mehr als 400 kg beträgt. Die PCB
PCB oder PCB-haltigen Gemischen sind und PCS-Gemische sind dann wie Stoffe
in Fässer mit abnehmbarem Deckel aus der Anlage B Anhang 8.8 Liste II zu
Stahl, Aluminium oder Kunststoff der behandeln. Beträgt die Masse der mit
Kodierungen 1A2, 182 oder 1H2 nach der einer Beförderungseinheit beförderten
Anlage A Randnummer 2607 zu verpak- PCB oder PCS-Gemische mehr als 1 000
ken. Die Geräte sind in den Verpackungen kg, so sind die PCB und PCS-Gemische
gegen Bewegungen gegeneinander und wie Stoffe der Anlage B Anhang 8.8 Liste 1
gegen Wände, Boden und Deckel zu zu behandeln.
sichern.
3.2 Auf unverpackte Geräte dürfen keine
2.1.2 Geräte, die auf Grund ihrer Bauart und anderen Güter gestapelt werden. Sie sind
Abmessungen nicht nach Nummer 2.1.1 so zu sichern, daß sie nicht verrutschen,
verpackt werden können, dürfen auch verkanten, umfallen oder durch herunter-
unverpackt befördert werden. Dabei muß fallende Gegenstände beschädigt werden
das Kühlmittelsystem während der Beför- können.
derung dicht sein. Stoßempfindliche Teile
der Geräte sind durch geeignete Maß- 3.5 Abweichend von Anlage B Randnummer
nahmen besonders zu schützen. Die 10 385 sind schriftliche Weisungen bei
Füllstandskontrolleinrichtungen müssen jeder Beförderung von unverpackten
dabei ablesbar bleiben. Geräten mit PCB oder PCS-Gemischen
mitzuführen, in denen zusätzlich anzu-
2.2 Beförderungsmitte 1 geben ist:
2.2.1 Unverpackte Geräte sind in flüssigkeits- a) Bei den nach Anlage B Randnummer
dicht verschlossenen Containern zu beför- 10 385 Abs. 1 Nr. 1 zu machenden
dern. Angaben:
2.2.2 Unverpackte Geräte dürfen auch in flüs- „Im Brandfall kann es zur Bildung von
sigkeitsdichten Auffangbehältnissen (Auf- hochgiftigem Dioxin kommen.",
fangwannen) befördert werden, die
b) bei den nach Anlage B Randnummer
zusätzlich zu den Geräten mindestens
10 385 Abs. 1 Nr. 4 zu machenden
125 % der in den Geräten enthaltenen
Angaben:
PCB oder PCB-haltigen Gemische auf-
nehmen können und in denen sich soviel „Unverzüglich Straße sichern und
inerte Stoffe befinden, daß sie mindestens andere Straßenbenutzer warnen so-
110 % der in den Geräten enthaltenen wie Unbefugte fernhalten. Unverzüg-
Stoffe aufsaugen können; die Geräte und lich die zuständige Umweltschutzbe-
die Auffangbehältnisse müssen so hörde über den Unfall oder Zwischen-
beschaffen sein, daß das Austreten von fall verständigen (falls die Umwelt-
Flüssigkeit unter normalen Beförderungs- schutzbehörde nicht bekannt ist, muß
bedingungen verhindert wird. die Polizei oder Feuerwehr gebeten
werden, diese Behörde zu informie-
2.2.3 Unverpackte Geräte, die auf Grund ihrer ren).",
Größe oder ihres Gewichtes nicht unter
den Bedingungen nach den Nummern c) bei den nach Anlage B Randnummer
2.2.1 und 2.2.2 befördert werden können, 10 385 Abs. 1 Nr. 5 zu machenden
dürfen auch mit geeigneten offenen Spe- Angaben:
zialfahrzeugen befördert werden. Dabei ,,Falls polychlorierte Biphenyle (PCB)
müssen die Geräte selbsttragend sein, nach einem Unfall in das Erdreich ein-
Öffnungen und Verschlüsse müssen dicht dringen, müssen sie restlos mit dem
verschlossen, Füllstandskontrolleinrich- verunreinigten Boden entfernt wer-
tungen geschützt und ablesbar sein. den."
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2115
3.6 Die Fahrzeuge mit unverpackten Geräten 4. In der Nummer 5.2 wird der letzte Satz ge-
mit PCB oder PCB-haltigen Gemischen strichen.
sind abweichend von Anlage B Randnum-
c) In der Nummer 1 der Ausnahme Nr. S 63 wird in
mer 1O 500 auch dann mit orangefarbe-
Satz 1 die Angabe
nen Tafeln zu kennzeichnen, wenn das
Nettogewicht der mit einer Beförderungs- ,,(Verkehrsblatt 1984 S. 222)"
einheit beförderten PCB oder PCS-Ge- geändert in:
mische 1 000 kg oder weniger beträgt. „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April
3.7 Die sonstigen für Stoffe der Anlage A 1987 (Verkehrsblatt S. 307)".
Randnummer 2601 Ziffer 17 Buchstabe b
d) Die Ausnahme Nr. S 66 wird wie folgt geändert:
geltenden Vorschriften sind entsprechend
anzuwenden. 1. In der Nummer 1 werden die Angabe
,,211 127 Abs. 1 und 7"
4 Vermerke im Beförderungspapier geändert in
Die Bezeichnung des Gutes im Beförde- „211 127 Abs. 1"
rungspapier muß lauten: und die Worte
,,Gerät(e) mit PCB (PCS-Gemischen), 6.1, ,,darf künstlich aufbereiteter Staub von Braun-
Ziffer 17b) GGVS." kohle und/oder Steinkohle"
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen ersetzt durch die Worte
Angaben ist zu vermerken: ,,dürfen künstlich aufbereitete Stäube von Braun-
,,Ausnahme Nr. S 60". kohle, Braunkohlenkoks oder Steinkohle sowie
deren Gemische".
b) Die Ausnahme Nr. S 61 wird wie folgt geändert:
1. In der Nummer 2.1.4 wird in Satz 2 nach den 2. Der Nummer 3.1 .4 wird folgender Satz angefügt:
Worten „Bei der Entladung kann dieser Bereich auf 5 m
,,für sonstige ansteckungsgefährliche Abfälle" verringert werden, wenn am Tankfahrzeug eine
folgender Satzteil eingefügt: geeignete automatische Schnellschlußvorrich-
tung vorhanden und einsatzbereit ist."
,, , sofern eine Verbreitung von Krankheiten zu
befürchten ist - sofern eine Verbreitung nicht zu 3. In der Nummer 3.1.6 erhalten die Sätze 4 und 5
befürchten ist, hat der Absender dem Beförderer folgende Fassung:
eine entsprechende Bescheinigung zu über- ,,Die Methode und die Einrichtung für die Ein-
geben-,". speisung des Schutzgases sowie für die Auf-
rechterhaltung des Überdrucks müssen von
2. Die Nummer 3.2 erhält folgende Fassung: einem Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
,,3.2 Jedes Versandstück ist mit einem Gefahr- geprüft und in der Prüfbescheinigung nach § 6
zettel für „INFECTIOUS SUBSTANCE" Abs. 2 als geeignet bescheinigt sein. Zusätzlich
nach dem Muster auf Seite 6620 der ist in der Prüfbescheinigung der erforderliche
Anlage zur Zweiten Verordnung zur Ände- Inhalt der mitzuführenden Druckbehälter anzu-
rung der Verordnung über die Beförde- gegeben."
rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen 4. In der Nummer 3.1 .9 werden die Worte
vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 953) zu ,, Vor dem Entladen mit Druckluft ist ein Schutz-
versehen; dabei ist auf dem Gefahrzettel gas (lnertgas)"
die englische Angabe
ersetzt durch die Worte
,,INFECTIOUS SUBSTANCE"
„Ausgenommen bei Braunkohlenkoksstaub ist
durch das Wort vor dem Entladen mit Druckluft ein Schutzgas
,,ANSTECKUNGSGEFAHR", (lnertgas)".
und der englische Text
5. Die Nummer 3.2.3 wird aufgehoben, die bisheri-
,,In case of damage or leakage immedi- gen Nummern 3.2.4 und 3.2.5 werden neu die
ately notify public health authority" Nummern 3.2.3 und 3.2.4.
durch den deutschen Wortlaut
,,Bei Beschädigung oder Auslaufen unver- 6. Der Nummer 5.2.4 wird folgender Satz angefügt:
züglich zuständige Gesundheitsbehörde ,,Bei V-förmigen Tanks mit einem mittigen Unten-
benachrichtigen" auslauf und bei kippbaren zylindrischen Tanks
zu ersetzen. Die Versandstücke dürfen mit einem hinteren Auslauf darf auf eine innere
statt dessen auch mit einem Gefahrzettel Prüfung verzichtet werden, wenn im Vorjahr eine
nach Anlage A Anhang A.9 Muster entsprechende Prüfung durchgeführt und dabei
Nr. 6.1 A gekennzeichnet sein." keine Mängel im Tank festgestellt wurden; die
Tanks sind statt dessen einer Dichtheitsprüfung
3. Der Nummer 3.4 wird folgender Satz angefügt:
nach Anlage B Randnummer 211 102 Abs. 3 zu
,,Für gekühlte Verpackungen und Transport- unterziehen."
gefäße (höchstens 5 °C) beträgt diese Frist läng-
stens vierzehn Tage." e) Die Ausnahme Nr. S 67 wird aufgehoben.
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
f) Die Ausnahmen Nr. S 69 und S 70 erhalten fol- 2.2 Die Dicke des Stahls muß an allen Stellen
gende Fassung: der Laderäume und der Container minde-
„Ausnahme Nr. S 69 stens 3 mm betragen; sie kann im Bereich
(Beförderung von Akkumulatoren der Wände mindestens 2 mm betragen,
in loser Schüttung) wenn die Festigkeit der Laderäume und
der Container durch geeignete Maßnah-
men (z. 8. Verstärkungsstreben in kurzem
1 Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-
Abstand) sichergestellt ist.
bindung mit Anlage A Randnummer 2806
und Anlage B Randnummer 81 111 dürfen 2.3 Sollen andere Materialien oder Material-
Akkumulatoren (z. 8. Kraftfahrzeugbatte- kombinationen als die in Nummer 2.1 bei-
rien) mit Schwefelsäure der Randnummer spielhaft aufgeführten zur Verwendung
2801 Ziffer 1 Buchstabe b und Bleisulfat kommen, so muß die Eignung der Mate-
der Randnummer 2801 Ziffer 23 Buch- rialien und ihre Gleichwertigkeit zu den
stabe b unter folgenden Bedingungen in beispielhaft aufgeführten durch ein Gut-
loser Schüttung in besonders ausgerüste- achten der Bundesanstalt für Materialfor-
ten Straßenfahrzeugen oder offenen Con- schung und -prüfung nachgewiesen sein.
tainern (einschließlich solchen mit einem
Fassungsraum unter 1 000 1) befördert 2.4 Die Laderäume und die Container müssen
werden. mit einer elektrischen Isolierung gegen
mögliche Restströme gesichert sein.
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung Diese Funktion kann auch durch eine vor-
2.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und handene Auskleidung aus Kunststoff
die Container einschließlich ihrer Aus- erfüllt werden.
rüstung (z. 8. Hauben, Klappen und Ver-
schlüsse) müssen aus geeigneten 2.5 Die Laderäume und die Container sind mit
einer säurebeständigen Haube flüssig-
a) säurebeständigen Stählen (z. 8. 1.4505 keitsdicht zu verschließen. Laderäume
oder 1.4506) mit einer maximalen und Container mit im oberen Teil (minde-
Abtragungsrate gegenüber Schwefel- stens zwei Drittel ihrer Wände) senkrech-
säure in Konzentrationen bis zu 45 % ten Wänden dürten auch mit einer säure-
bei einer Temperatur von 50 °C von beständigen Plane abgedeckt werden, die
0,2 mm pro Jahr
über die Oberkante der Wände überlappt
oder aus und befestigt ist.
b) eingeschränkt säurebeständigen aus-
2.6 Vorhandene Klappen und Verschlüsse
tenitischen Chrom-Nickel-Stählen mit
müssen mit säurebeständigen Dichtungen
mindestens 2 % Molybdän (z. 8.
flüssigkeitsdicht verschlossen sein.
1 .4404, 1.4406 oder 1.4571) mit einer
maximalen Abtragungsrate gegenüber 2. 7 Die Straßenfahrzeuge - auch diejenigen
Schwefelsäure in Konzentrationen bis für die Beförderung der Container - sind
zu 25 % bei einer Temperatur von mit Feuerlöschmitteln nach Anlage B
20 °C von 1 mm pro Jahr in Verbindung Randnummern 10 240 in Verbindung mit
mit einer Auskleidung aus geeignetem Randnummer 81 240 und mit 2 Warn-
säurebeständigem Kunststoff leuchten nach Anlage B Randnummer
gebaut sein und gegen die zu erwarten- 10 260 auszurüsten.
den mechanischen Belastungen bestän-
dig sein. Dichtungen müssen aus entspre- 2.8 Die Einrichtungen zur Befestigung der
Ladungsträger (Laderäume, Container)
chend säurebeständigem Material herge-
stellt sein. an den Straßenfahrzeugen und Contai-
nern müssen die in der Anlage B Rand-
Die Auskleidung gilt als geeignet, wenn
nummern 211 127 Abs. 1 Satz 1 und
sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff
212 127 Abs. 1 Satz 1 genannten Kräfte
hergestellt ist, der den Werkstoffanforde-
aufnehmen können.
rungen der „Richtlinien für Tanks aus
glasfaserverstärktem ungesättigtem Poly- 2.9 Die zur Entladung der Fahrzeuge und der
esterharz - oder glasfaserverstärkten Container erforderlichen Einrichtungen
Epoxidharzformstoffen (GfK) - TAT sind in geeigneter Weise gegen unbefug-
001 -" vom 25. Juli 1975 (Verkehrsblatt tes und unbeabsichtigtes Betätigen zu
S. 430), zuletzt geändert durch Bekannt- sichern.
machung vom 30. Dezember 1985 (Ver-
kehrsblatt 1986 S. 35), entspricht. Die 2.1 O Teile von Brems- oder Beleuchtungsanla-
Auskleidung gilt gleichfalls als geeignet, gen oder sonstige sicherheitsrelevante
wenn die Bestimmungen der „Techni- Teile der Straßenfahrzeuge, auf die beim
schen Richtlinien Tanks - TAT 010 - Entladen Schwefelsäure tropfen kann,
Schutzauskleidungen auf organischer müssen säurebeständig oder durch säu-
Basis" vom 29. Januar 1986 (Verkehrs- rebeständige Schutzeinrichtungen (z. 8.
blatt S. 71) eingehalten sind. ableitende Tropfbleche) geschützt sein.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2117
2.11 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und 3 Sonstige Vorschriften
die Container sind erstmals vor Inbetrieb-
3.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und
nahme einer Bauprüfung und einer inne-
die Container, ihre Hauben, Verschlüsse
ren und äußeren Untersuchung hinsicht-
und Dichtungen, sind vom Halter oder
lich der Säurebeständigkeit sowie der Eig-
Fahrzeugführer vor jeder Bereitstellung
nung für das vorgesehene Beförderungs-
zur Beladung auf Schäden, die ihre Flüs-
gut und einer Prüfung auf Dichtheit mit
sigkeitsdichtigkeit oder Säurebeständig-
Wasser zu unterziehen.
keit beeinträchtigen können, Planen ent-
sprechend auf Schäden, die ihre Säure-
2.12 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und beständigkeit beeinträchtigen können, zu
die Container sind wie folgt wiederkeh- untersuchen. Fahrzeuge mit beschädigten
rend einer inneren und äußeren Unter- Laderäumen oder beschädigte Container
suchung und einer Prüfung auf Dichtheit einschließlich Hauben oder Planen, dür-
mit Wasser zu unterziehen: fen nicht beladen werden.
a) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe a
mindestens alle 3 Jahre, 3.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und
die Container dürfen nicht über die Höhe
b) solche nach Nummer 2.1 Buchstabe b ihrer niedrigsten Wand hinaus beladen
und nach Nummer 2.3 mindestens alle werden.
2 Jahre.
Auch bei den wiederkehrenden Prüfungen 3.3 Bei Umschlagvorgängen (z. B. Selbstauf-
darf die Dicke des Stahls nach Nummer ladung von Containern) darf auch bei
2.2 nicht unterschritten werden. dadurch bedingten Schrägstellungen
keine Flüssigkeit austreten.
2.13 Die Prüfungen sind von Sachverständigen 3.4 Die Dichtungen der Laderäume der Stra-
nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 vorzunehmen. Diese ßenfahrzeuge und der Container sind
haben über die Prüfungen Bescheinigun- nach jeder Entladung so zu reinigen, daß
gen auszustellen. In den Bescheinigun- Flüssigkeitsdichtigkeit und Säurebestän-
gen ist die Nummer dieser Ausnahme wie digkeit gewährleistet sind.
folgt anzugeben:
,,Ausnahme Nr. S 69". 3.5 Die Fahrzeuge sind mit orangefarbenen
Tafeln ohne Kennzeichnungsnummer
2.14 An den Laderäumen und den Containern nach Anlage B Randnummer 10 500 zu
müssen auf einem Schild aus nicht korro- kennzeichnen.
dierendem Metall dauerhaft und an einer
3.6 Abweichend von Anlage B Randnummer
leicht zugänglichen Stelle folgende An-
1O 385 sind schriftliche Weisungen bei
gaben eingestanzt oder in einem ähn- jeder Beförderung mitzuführen.
lichen Verfahren angebracht sein:
- Hersteller oder Herstellerzeichen, 3. 7 In den Laderäumen und den Containern
dürfen sich keine anderen gefährlichen
- Herstellungsnummer, Güter befinden. Während der Beförderung
- Baujahr, dürfen den Laderäumen und den Contai-
- Datum (MonaVJahr) der erstmaligen nern außen keine gefährlichen Reste des
und der zuletzt durchgeführten wieder- Inhalts anhaften.
kehrenden Prüfung nach den Nummern 3.8 Fahrzeugführer für Beförderungen im
2.11 und 2.12,
Rahmen dieser Ausnahme bedürfen einer
- Stempel des Sachverständigen, der die Schulung gemäß den nachfolgenden Vor-
Prüfung vorgenommen hat. schriften, wenn die Masse der mit einer
Beförderungseinheit beförderten Akkumu-
2.15 Folgende Angaben müssen an den Lade- latoren 3000 kg oder mehr beträgt.
räumen der Straßenfahrzeuge und den 3.8.1 Es dürfen nur Fahrzeugführer eingesetzt
Containern oder auf einer Tafel ange- werden, die im Besitz einer gültigen
geben sein: Bescheinigung über die erfolgreiche Teil-
- Name des Eigentümers und des Betrei- nahme an einer Schulung (Grundkurs)
bers (Benutzers), nach der Anlage B Randnummer 10 315
in Verbindung mit den „Grundsätzen für
- Rauminhalt der Laderäume der Stra- die Anerkennung und Durchführung von
ßenfahrzeuge oder der Container in 1 Lehrgängen für Fahrzeugführer nach
gemessen vom Boden bis zur Ober- Randnummer 1O 315" (Verkehrsblatt
kante ihrer niedrigsten Wand, 1985 S. 642) sind.
- Eigenmasse des Straßenfahrzeugs 3.8.2 Der Beförderer hat dafür Sorge zu tragen,
oder des Containers, daß nur entsprechend den Vorschriften in
- höchstzulässige Gesamtmasse. 3.8.1 geschulte Fahrzeugführer einge-
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
setzt werden, die zusätzlich über die nach der letzten Untersuchung und Prü-
besonderen Gefahren bei der Beförde- fung nach den Nummern 2.11 oder 2.12
rung von Akkumulatoren in loser Schüt- durchgeführt wird.
tung und über die Vorschriften dieser Aus-
5.1.2 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und
nahme unterrichtet worden sind. Die
die Container nach Nummer 5.1 müssen
Unterrichtung kann mündlich erfolgen
vor dem 1 . September 1987 erstmals in
oder in Form eines dem Fahrzeugführer in
Verkehr gebracht sein.
schriftlicher Form mitzugebenden Merk-
blattes. Wird der Fahrzeugführer mündlich 5.1.3 Die übrigen Vorschriften dieser Aus-
unterrichtet, so hat die Person, welche die nahme sind zu beachten.
Unterrichtung durchgeführt hat, diese zu
bestätigen. Die Bestätigung oder das 5.2 Den Vorschriften in Nummer 2 entspre-
Merkblatt sind vom Fahrzeugführer mit- chende Laderäume und Container, wel-
zuführen und befugten Personen auf Ver- che vor dem 31 . Dezember 1986 erstmals
langen vorzulegen. in Verkehr gebracht wurden und noch
nicht nach den Nummern 2.11 oder 2.12
3.8.3 Auf die zusätzliche Schulung nach Num- geprüft und nach den Nummern 2.14 und
mer 3.8.2 darf verzichtet werden, wenn 2.15 ausgerüstet sind, dürfen längstens
die Fahrzeugführer im Besitze einer gülti- bis zum 31. August 1987 unter Beachtung
gen Bescheinigung für Grundkurs und der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme
Aufbaukurs für gefährliche Güter der weiterverwendet werden.
Klasse 8 nach Anlage 8 Randnummer
10 315 in Verbindung mit den in Nummer 5.3 Container bis zu 1 000 1 Rauminhalt,
3.8.1 genannten Grundsätzen sind. gemessen vom Boden bis zur Höhe ihrer
niedrigsten Wand, die vor dem 31. De-
3.9 Die sonstigen für Schwefelsäure der zember 1986 erstmals in Verkehr ge-
Randnummer 2801 Ziffer 1 Buchstabe b bracht wurden und noch nicht nach den
und Bleisulfat der Randnummer 2801 Zif- Nummern 2.11 oder 2.12 geprüft und
fer 23 Buchstabe b geltenden Vorschriften nach den Nummern 2.14 und 2.15 ausge-
sind entsprechend anzuwenden. rüstet sind, dürfen längstens bis zum
31. Dezember 1987 unter Beachtung der
4 Angaben im Beförderungspapier übrigen Vorschriften dieser Ausnahme
weiterverwendet werden.
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 69". Ausnahme Nr. S 70
(Baumaschinen mit Tanks
für brennbare Gase)
5 Übergangsvorschriften
5.1 Laderäume von Straßenfahrzeugen und 1 Abweichend von § 6 Abs. 1 , 2 und 3 in
Containern, die abweichend von Nummer Verbindung mit Anlage A Randnummer
2.1 aus nicht säurebeständigem Stahl, der 2200 und Anlage B dürfen brennbare
gegen die zu erwartenden mechanischen Gase der Anlage A Randnummer 2201
Belastungen beständig ist (z. 8. Bau- Ziffern 2, 3, 4, jeweils Buchstabe b, in
stahl), mit einer Abtragungsrate gegen- festverbundenen Tanks von Baumaschi-
über Schwefelsäure in Konzentrationen nen (z. B. Straßenfräsen, Vorwärmgeräte
bis zu 25 % bei einer Temperatur von für Straßenbeläge, Remixer) unter folgen-
20 °C von mehr als 1 mm pro Jahr be- den Bedingungen befördert werden.
stehen und die mit einer Auskleidung aus
geeignetem Kunststoff (vgl. Nummer 2.1
2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
TRT 001 und TRT 010) versehen sind,
dürfen unter nachfolgenden Bedingungen 2.1 Festverbundene Tanks
bis zum 31. Dezember 1990 weiterver- Die festverbundenen Tanks müssen den
wendet werden: Vorschriften des Anhangs B 1 a entspre-
5.1.1 Die Laderäume der Straßenfahrzeuge und chen und nach den Vorschriften des § 6
die Container sind erstmals vor Inbetrieb- Abs. 1 baumusterzugelassen sein.
nahme nach Nummer 2.11 zu prüfen und
abweichend von Nummer 2.12 minde- 2.2 Fahrzeuge
stens einmal jährlich einer wiederkehren- 2.2.1 Die Vorschriften der Anlage B sind anzu-
den inneren und äußeren Untersuchung wenden. Auf die Anwendung der Anlage B
und einer Prüfung auf Dichtheit mit Was- Randnummer 10 220 Abs. 1 darf verzich-
ser zu unterziehen. Die wiederkehrenden tet werden, wenn aufgrund des vorgese-
Untersuchungen und Prüfungen nach henen Einsatzzweckes ein solcher Schutz
Nummer 2.12 können auch nach der nicht angebracht werden kann und der
nächsten Entleerung nach Ablauf eines hintere Bereich der Tanks durch andere
Jahres durchgeführt werden, sofern die Einrichtungen der Baumaschine gleich-
nächste Entleerung spätestens 14 Monate wertig geschützt ist. Die Gleichwertigkeit
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2119
ist im Rahmen der Baumusterzulassungs- 1988 weiterverwendet werden. Befinden
verfahren zu bescheinigen. sich Teile der Auspuffanlage hinter der
Fahrerhausrückwand, so müssen diese
2.2.2 Werden die Baumaschinen mit festver-
mit einem Tropfschutz gegen herabtrop-
bundenen Tanks auf anderen Straßen-
fende Flüssigkeit versehen sein. Die Bau-
fahrzeugen (Trägerfahrzeugen) befördert,
maschinen dürfen darüber hinaus weiter-
so gelten die Vorschriften der Anlage B,
verwendet werden, wenn sie nach den
1. und II. Teil nicht für die Baumaschine.
Die Trägerfahrzeuge und ihre Zugfahr- Vorschriften der Anlage B Randnummer
zeuge (Beförderungseinheiten) müssen 10 220 Abs. 2 Buchstaben a und e nach-
gerüstet wurden und die Vorschriften der
nach Anlage B entsprechend den Vor-
schriften für Beförderungseinheiten von Nummer 4.1 erfüllen."
Tankcontainern ausgerüstet sein. g) Nach dem Text zur Ausnahme Nr. S 76 werden
folgende Ausnahmen Nr. S 77 bis S 80 angefügt:
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Werden Baumaschinen mit festverbunde-
„Ausnahme Nr. S 77
nen Tanks auf anderen Straßenfahrzeu-
(Baumaschinen mit Flaschen
gen (Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge)
oder Gefäßen für brennbare Gase)
befördert, so
- sind sie entsprechend den Vorschriften 1 Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-
der Anlage B Randnummer 212 127 bindung mit Anlage A Randnummern
Abs. 1 zu sichern, 2200, 2203 Abs. 1 und 2213 Abs. 2 und
- ist die elektrische Ausrüstung der Bau- Anlage B Randnummer 21 414 dürfen
maschine auszuschalten, brennbare Gase der Anlage A Randnum-
mer 2201 Ziffern 2, 3, 4, jeweils Buch-
- müssen die Tanks mindestens 5 m ent-
stabe b, in Flaschen oder Gefäßen von
fernt von heißen Teilen (z. B. Motor,
Baumaschinen, aus denen sie zur Behei-
Auspuff) und von Fahrerhäusern ohne
zung der Baustoffe (z. B. Gußasphalt)
Schutzwand der Beförderungseinheiten
während der Fahrt entnommen werden
(Trägerfahrzeuge und Zugfahrzeuge)
können oder die ohne Schutzkappe beför-
sein.
dert werden (z. B. bei Gußasphalt-Misch-
3.2 Abweichend von Randnummer 2002 geräten, Fugenvergußgeräten, Pump-
Abs. 3 und 4 darf auf ein Beförderungs- kochern, Schmelzöfen, Straßenmarkie-
papier verzichtet werden, wenn der Fas- rungsgeräten, Straßenfertigern, Straßen-
sungsraum der mit einer Beförderungsein- instandsetzu ngsgeräten, Asphalt-Rückge-
heit beförderten Tanks 10 000 1 nicht über- wi nnu ngsgeräten, Heizgeräten, Straßen~
schreitet, schriftliche Weisungen (Unfall- fräsen) unter folgenden Bedingungen be-
merkblätter) nach Anlage B Randnummer fördert werden.
10 385 für das beförderte Gut mitgeführt
werden und die Baumaschine oder die 2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
Beförderungseinheit für eine Bauma- Es müssen die folgenden sicherheitstech-
schine (Trägerfahrzeug und Zugfahrzeug) nischen Voraussetzungen erfüllt sein:
mit orangefarbenen Tafeln nach Anlage B
Randnummer 10 500 Abs. 1 gekennzeich- 2.1 Die Flaschen und Gefäße und ihre Arma-
net ist. turen einschließlich der Ausrüstungsteile
bis zur Brenneranlage müssen durch eine
4 Übergangsvorschriften geeignete Schutzvorrichtung gegen Los-
reißen und Beschädigung gesichert sein.
4.1 Festverbundene Tanks von Baumaschi- Sie müssen entsprechend den Vorschrif-
nen, welche bis zum 31. März 1986 erst- ten der Anlage B Randnummer 212 127
mals in den Verkehr gebracht wurden und Abs. 1 befestigt sein. Zusätzlich müssen
die Vorschriften nach Nummer 2.1 nicht Einrichtungen vorhanden sein, die ein
erfüllen, dürfen weiterverwendet werden, Verdrehen der Flaschen und Gefäße ver-
wenn die Fahrzeuge nach Anlage B Rand- hindern.
nummer 10 220 Abs. 2 Buchstaben a, b
und e ausgerüstet sind und wenn die 2.2 Es müssen Einrichtungen vorhanden sein,
Tanks die Vorschriften der Druckbehälter- die ein Ausströmen der Gase nach einem
verordnung in der jeweils gültigen Fas- Leitungsbruch sowie bei Erlöschen der
sung erfüllen. Brennerflamme verhindern. Die Wirksam-
keit der Einrichtungen muß durch einen
4.2 Baumaschinen mit festverbundenen Sachverständigen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2
Tanks, deren Fahrerhausrückwand nicht erstmals vor Inbetriebnahme und wieder-
der Anlage B Randnummer 10 220 Abs. 2 kehrend mindestens alle fünf Jahre
Buchstaben a und e entspricht und die bis bescheinigt sein. Ein Abdruck der
zum 31. März 1986 erstmals in Verkehr Bescheinigung ist mitzuführen. Die Funk-
gebracht wurden, dürfen bis zum 30. Juni tionsfähigkeit der Einrichtungen muß vom
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Halter und/oder Fahrer der Baumaschine zum 31 . Dezember 1994, weiterverwen-
sichergestellt werden. det werden.
2.3 Die Flaschen und Gefäße und ihre Arma- Ausnahme Nr. S 78
turen einschließlich der Ausrüstungsteile (Beförderung von
bis zur Brenneranlage müssen gegen eine teilentleerten Flüssiggaslagerbehältern)
gefährliche Erwärmung (mehr als 50 °C)
durch die Brenneranlage oder den Behäl- 1 Abweichend von§ 4 Abs. 3 Nr. 1 in Ver-
ter für die Baustoffe (z. 8. Gußasphalt) bindung mit Anlage A Randnummern
geschützt sein.
2200 und 2203 bis 2226 sowie § 6 in
Verbindung mit Anlage 8 dürfen, teilent-
leerte Flüssiggaslagerbehälter (ortsfeste
3 Sonstige Vorschriften Druckbehälter) mit den Gasen Propan,
3.1 Die Gase dürfen aus den Flaschen und Butan und deren Gemischen der Rand-
Gefäßen nur gasförmig entnommen wer- nummer 2201 Ziffern 3 und 4, jeweils
den. Buchstabe b, unter folgenden Bedingun-
gen befördert werden.
3.2 Unabhängig vom Rauminhalt der Fla-
schen und Gefäße sind die Vorschriften
der Anlage B Randnummer 1O 204 Abs. 1 2 Bau, Ausrüstung und Prüfung
einzuhalten. 2.1 FI ü ssigg as lage rbe h älter
(Druckbehälter)
3.3 Die sonstigen Vorschriften der Anlage B
sind anzuwenden. 2.1.1 Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl-
ter) müssen den Bestimmungen der
3.4 Abweichend von Anlage A Randnummer Druckbehälterverordnung in der jeweils
2002 Abs. 3 und 4 darf auf ein Beförde- gültigen Fassung entsprechen; sie müs-
rungspapier verzichtet werden, wenn sen ferner der Norm DIN 4680 (1978)
unabhängig von der beförderten Menge „Ortsfeste Druckbehälter aus Stahl für
schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) Propan, Butan und deren Gemische für
nach Anlage 8 Randnummer 10 385 für oberirdische Aufstellung" entsprechen
das beförderte gefährliche Gut mitgeführt und aus Stahl mit einem Festigkeitswert
2
werden und die Baumaschinen oder die von 355 N/mm hergestellt sein.
Beförderungseinheiten von Baumaschi-
2.1.2 Der Fassungsraum der Flüssiggaslager-
nen (Trägerfahrzeuge einschließlich Zug-
behälter (Druckbehälter} darf nicht mehr
fahrzeuge) mit orangefarbenen Tafeln
als 4850 1 betragen.
nach Anlage 8 Randnummer 10 500
Abs. 1 gekennzeichnet sind. 2.1.3 Die Armaturen der Flüssiggaslagerbehäl-
ter (Druckbehälter) müssen während der
Beförderung so geschützt sein, daß sie
4 Übergangsvorschriften auch bei einem evtl. Umkippen des Beför-
derungsfahrzeuges nicht abgerissen wer-
4.1 Baumaschinen mit Flaschen und Gefä- den können. Dieser Schutz muß die glei-
ßen, die bis zum 31. August 1987 erstmals che Sicherheit bieten wie der Flüssiggas-
in Verkehr gebracht werden und die den lagerbehälter (Druckbehälter) selbst. Die
Vorschriften nach Nummer 2.1 nicht ent- Bestimmungen des letzten Absatzes der
sprechen, dürfen bis zum 31. August 1988 ,,Technischen Richtlinien Tanks- Berech-
weiterverwendet werden. Sie dürfen dar- nung der Mindestwanddicke - TRT 020"
über hinaus verwendet werden, wenn die in der Fassung vom 29. Januar 1986 (Ver-
Maßnahmen nach Nummer 2.1 getroffen kehrsblatt S. 71) sind mit der Maßgabe
sind.
entsprechend anzuwenden, daß die
Anforderungen um den Faktor 2 zu erhö-
4.2 Die Wirksamkeit der Einrichtungen nach
hen sind und mindestens eine 1,0fache
Nummer 2.2 an Baumaschinen, die bis
Sicherheit gegen die Streckgrenze vorlie-
zum 31. August 1987 erstmals in Verkehr
gen muß.
gebracht werden, muß vom Sachverstän-
digen nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bis zum 2.2 Trägerfahrzeuge
31. August 1988 festgestellt sein.
Die Trägerfahrzeuge für die Flüssiggas-
4.3 Baumaschinen, die Einachs-Anhänger im lagerbehälter (Druckbehälter) müssen
Sinne der Anlage B Randnummer 10 204 gemäß § 6 Abs. 4 wie Trägerfahrzeuge für
Abs. 1 sind und die bis zum 31. August Aufsetztanks zugelassen sein.
1987 erstmals in Verkehr gebracht wer-
den, dürfen abweichend von Anlage 8
Randnummer 1O 204 Abs. 1 Satz 2 acht 3 Sonstige Vorschriften
Jahre ab dem Datum ihres erstmaligen 3.1 Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl-
lnverkehrbringens, längstens jedoch bis ter) sind vor der Beförderung bis auf eine
Nr. 42 Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2121
Restflüssiggasmenge von höchstens 20 1 gen für Stoffe der Verpackungsgruppe III
zu entleeren. anzuwenden.
3.2 Die Flüssiggaslagerbehälter (Druckbehäl- 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
ter) sind so auf den Trägerfahrzeugen zu
befestigen, daß die in Anlage B Randnum- 2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß
mer 212 127 Abs. 1 genannten Kräfte auf- den „Richtlinien über das Verfahren für
genommen werden. Diese Kräfte müssen die Durchführung der Bauartprüfung und
nicht nur von dem Beförderungsmittel, die Zulassung von Verpackungen für die
sondern auch von den Befestigungsein- Beförderung gefährlicher Güter- R 002 -
richtungen an den Flüssiggaslagerbehäl- (Verkehrsblatt 1985 S. 518)" zugelassen
tern (Druckbehältern) und an den Träger- sein.
fahrzeugen aufgenommen werden kön-
2.3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart
nen. Im übrigen sind die Bestimmungen hergestellte Verpackung muß die vorge-
der Richtlinien 2701 und 2702 des Vereins
schriebene Kennzeichnung tragen.
Deutscher Ingenieure (VDI) einzuhalten
(zu beziehen beim Beuth-Verlag, Burg-
grafenstraße 4-7, 1000 Berlin 30). 2.4 Verwendung anderer geprüfter
Verpackungen
3.3 Die Beförderungen dürfen nur von Fahr- Es dürfen auch Verpackungen der Kodie-
zeugführern durchgeführt werden, die im rung 5H3 verwendet werden, die nach
Besitz einer gültigen Bescheinigung nach Anhang V der Gefahrgutverordnung
Anlage B Randnummer 10 315 für Gase Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1
der Klasse 2 sind. S. 1560), geändert durch die Verordnung
vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347),
3.4 Unabhängig von der Größe der Behälter oder nach den „Richtlinien für die Bauart-
und der Menge der beförderten Gase sind prüfung und die Erteilung der Kennzeich-
die Vorschriften der Anlage B Randnum- nung von Verpackungen zum Transport
mern 10 240, 10 260, 10 321, 10 325, gefährlicher Güter mit Seeschiffen - RM
10 340, 10 374, 10 381, 10 385 und 001 -" (Beilage Nummer 157 a zum Bun-
10 500 Abs. 1 einzuhalten. desanzeiger vom 24. August 1985) unter
gleichen Bedingungen bauartgeprüft sind.
4 Vermerke im Beförderungspapier
3 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen
Angaben ist zu vermerken:
Angaben ist zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 78".
,,Chlorkalk mit Calciumhypochlorit, 5.1,
Ziffer 4 e), GGVS, Ausnahme Nr. S 79".
Ausnahme Nr. S 79
(Verpackungszulassung 4 Übergangsvorschriften
für Calciumhypochlorit-Mischungen/
Abweichend von Nummer 2.2 dürfen bis
Chlorkalk)
zum 30. April 1990 auch nicht bauart-
geprüfte Säcke aus Kunststoffgewebe mit
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Ver- einer Auskleidung aus geeignetem Kunst-
bindung mit Anlage A Randnummer 2506 stoff verwendet werden.
dürfen Calciumhypochlorit-Mischungen,
trocken mit mehr als 1 0 % , jedoch nicht
mehr als 39 % aktivem Chlor (Chlorkalk),
der Anlage A Randnummer 2501 Ziffer 4 Ausnahme Nr. S 80
Buchstabe e auch unter folgenden Bedin- (Prüfungen von Tankcontainern)
gungen befördert werden.
1 Abweichend von§ 9 Abs. 3 Nr. 1 und 2 in
Verbindung mit Anlage B Randnummer
2 Verpackung 212 154 dürfen Prüfungen an Tankcontai-
2.1 Der Stoff ist in Mengen bis zu höchstens nern, die auch für die Beförderung gefähr-
50 kg in Säcke aus Kunststoffgewebe mit licher Güter mit Seeschiffen bestimmt
einer Auskleidung aus geeignetem Kunst- sind, anstelle der dort genannten Sach-
stoff der Kodierung 5H3 zu verpacken. verständigen auch von Sachverständigen
durchgeführt werden, die von der Bundes-
anstalt für Materialforschung und -prüfung
2.2 Bauartprüfung
gemäß Abschnitt 13 der Allgemeinen Ein-
Die Verpackungen müssen einer Bauart- leitung der Anlage zur Zweiten Veror(.i-
prüfung nach Anhang A.5 mit Erfolg unter- nung zur Änderung der Verordnung über
zogen worden sein. Es sind die Bedingun- die Beförderung gefährlicher Güter mit
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seeschiffen vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1 über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
S. 953) anerkannt sind." Berlin.
2. Die Anlage 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Artikel 4
Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts ande-
res bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.
Artikel 3
Die Ausnahmen Nr. E 8, E 43 und S 60 treten am 1. Okto-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- ber 1987 in Kraft. Die Ausnahme Nr. S 68 tritt am 30. Sep-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes tember 1987 außer Kraft.
Bonn, den 24. August 1987
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2123
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 2)
Geltung von Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung
und von Ausnahmegenehmigungen gemäß der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
für die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen
Teil 1
Die nachfolgend aufgeführten Ausnahmen der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985
(BGBI. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. August 1987 (BGBI. 1 S. 2095), gelten im
Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sondervorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch
für Beförderungen gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
E3 5.2 Zulassung der Beförderung bestimmter Peroxid- BGBI. 1985 1 unbefristet
Lösungen in zusammengesetzten Verpackun- s. 1651
gen
E6 1 alle Zulassungen von verkleinerten Gefahrzetteln BGBI. 1985 1 31. Dezember
2 S. 1651 1987
4.1
4.2
4.3
5.1
5.2
6.2
7
E7 2 Stickstoff Bedingte Freistellung von Feuerlöschern mit BGBI. 1985 1 unbefristet
Kohlendioxid Stickstoff oder Kohlendioxid als Treibmittel von S. 1651 und
den Beförderungsvorschriften BGBI. 1987 1
S. 2095
E 10 3 bestimmte Übergangsweise Zulassung der Weiterverwen- BGBI. 1985 1 30. April 1990
6.1 Stoffe dung nach den „Richtlinien für die Baumuster- S. 1651
8 prüfung und Zulassung von freitragenden Kunst-
stoffgefäßen zur Beförderung gefährlicher Stoffe
(RfK)" vom 8. März 1976 (Verkehrsblatt 1976
S. 258) baumustergeprüfter, zugelassener und
gekennzeichneter Verpackungen. Die Bauart
darf auch vom Bundesbahn-Zentralamt Minden
zugelassen sein.
E 11 2 Stickstoff Zulassung der Beförderung von Hydrospeichern BGBI. 1985 1 unbefristet
mit Stickstoff s. 1651
E 12 ver- verschiedene Abteile bei Tanks von Tankcontainern BGBI. 1985 1 unbefristet
schie- S. 1651
dene
E 13 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe kubischen Tankcontainern (KTC) S. 1651
4.2
Zusätzliche Bedingungen:
4.3
5.1 1 . Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-
6.1 me_r 5.4 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-
6.2 ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni
8 1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen abweichend von Anlage B
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
Randnummer 10 500 nicht mit Tafeln nach
Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3
gekennzeichnet zu sein.
3. Anlage B Randnummer 10 130 Abs. 1 Satz 2
ist nicht anzuwenden.
E 14 4.1 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
5.1 Stoffe flexiblen Großpackmitteln (flexible IBC) s. 1651
6.1
6.2 Zusätzliche Bedingungen:
8 1. Die Beförderung ist nur als geschlossene
Ladung in gedeckten oder bedeckten Stra-
ßenfahrzeugen oder als Containerladung
zugelassen.
2. Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Num-
mer 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutver-
ordnung Straße in der Fassung vom 29. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
E 15 3 bestimmte Zulassung der Beförderung bestimmter Stoffe in BGBI. 1985 1 unbefristet
4.1 Stoffe Transportgefäßen aus Kunststoffen (TK) s. 1651
4.2
4.3 Zusätzliche Bedingung:
5.1 Hinsichtlich der Übergangsvorschriften (Nummer
6.1 5.3 der Ausnahme) ist die Gefahrgutverordnung
6.2 Straße in der Fassung vom 29. Juni 1983
8 (BGBI. 1 S. 905) heranzuziehen.
E 16 1a 12 c) Verpackungszulassung für bestimmte Nitrat- BGBI. 1986 1 unbefristet
sprengstoffe s. 1612
E 17 4.2 Zulassung der Beförderung von Natriummethylat BGBI. 1986 1 unbefristet
in Verpackungen, Tankcontainern und kubi- S. 1612
schen Tankcontainern (KTC)
Zusätzliche Bedingungen:
1. Abweichend von Anlage B Randnummer
10 315 der Gefahrgutverordnung Straße vom
22. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1550} dürfen die
Transporte bis zum 31. Dezember 1988 auch
von Fahrern durchgeführt werden, die nicht
im Besitze einer gültigen Bescheinigung nach
Randnummer 1O 315 sind.
2. KTC mit Fassungsräumen von mehr als
1 000 1 brauchen abweichend von Anlage B
Randnummer 10 500 nicht mit Tafeln nach
Randnummer 10 500 Abs. 2 und 3 gekenn-
zeichnet zu sein.
3. Anlage B Randnummer 1O 130 Abs. 1 Satz 2
ist für die KTC nicht anzuwenden.
E 18 2 10 Verpackungszulassung für Druckgaspackungen BGBI. 1986 1 unbefristet
s. 1612
E 19 2 10 Zulassung neuer Prüfverfahren für Druckgas- BGBI. 1986 1 unbefristet
packungen s. 1612
E 20 3 bestimmte Weiterverwendung von nicht nach Anhang A.5 BGBI. 1986 1 30. April 1990
Stoffe bauartgeprüften, zugelassenen und gekenn- s. 1612
zeichneten Feinstblechverpackungen
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2125
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Ziffern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
E 21 1C Zulassung der Beförderung von Rauchpulvern BGBI. 1986 1 unbefristet
s. 1612
E 22 5.2 Zulassung der Beförderung von bestimmten Per- BGBI. 1986 1 unbefristet
essigsäuren s. 1612
BGBI. 1987 1
s. 2095
E 23 6.1 58 b) Freistellung von Vanadiumpentoxid, geschmol- BGBI. 1987 1 unbefristet
zen S. 2095
E 24 4.3 1 a) Verpackungszulassung für Natrium BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 25 4.3 Zulassung der Beförderung von Natriumhydrid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 26 4.3 Zulassung der Beförderung eines Gemisches mit BGBI. 1987 1 unbefristet
Siliciumtetrachlorid s. 2095
E 27 5.1 8 Verpackungszulassung für anorganische Nitrite BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 28 5.1 4 c) Verpackungszulassung für bestimmte Chlorit- BGBI. 1987 1 unbefristet
Lösungen s. 2095
E 29 2 2 bt) Verpackungszulassung für bestimmte Gas- BGBI. 1987 1 unbefristet
2 et) gemische s. 2095
E 30 4.3 Zulassung der Beförderung bestimmter Di- BGBI. 1987 1 unbefristet
methylaminoverbindungen s. 2095
Zusätzliche Bedingung:
Die für Stoffe der Randnummer 2471 Ziffer 2
Buchstabe b zu beachtenden Vorschri.ften der
Anlagen A und B sind entsprechend anzuwen-
den.
E 31 2 3 bt) Verpackungszulassung für Äthylchlorid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 32 4.2 6 a) Verpackungszulassung für Nickelkatalysatoren BGBI. 1987 1 unbefristet
in Form von Tabletten oder Pulver s. 2095
E 33 5.2 10, 14, 18 Verpackungszulassung für bestimmte organi- BGBI. 1987 1 unbefristet
sche Peroxide s. 2095
E 34 1b Zulassung der Beförderung von Treibladungs- BGBI. 1987 1 unbefristet
anzündern s. 2095
E 35 4.3 3 Verpackungszulassung für Natriumamid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 36 4.2 6 a) Verpackungszulassung für Raney-Nickel-Kataly- BGBI. 1987 1 unbefristet
satoren, in Wasser aufgeschlämmt s. 2095
E 37 4.2 Zulassung der Beförderung von Tributylphosphin BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 38 1 C Zulassung der Beförderung von Airbag- und BGBI. 1987 1 unbefristet
Gurtstrammer-Einheiten s. 2095
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahme und ggf. für den Straßenverkehr Fundstelle Geltungsdauer
nahme Zittern zu beachtende Einschränkungen und zusätzliche längstens bis
Nr. Bedingungen
2 3 4 5 6
Zusätzliche Bedingungen:
1 . Abweichend von Anlage B Randnummer
11 206 Abs. 2 Buchstabe a dürfen die Gegen-
stände ohne Mengenbegrenzung in Beförde-
rungseinheiten B I befördert werden.
2. Abweichend von Anlage B Randnummer
10 240 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 in
Verbindung mit Randnummer 11 240 darf auf
ein zusätzliches tragbares Feuerlöschgerät
verzichtet werden.
3. Abweichend von Anlage B Randnummer
10 321 kann auf die Überwachung der Fahr-
zeuge verzichtet werden.
E 39 4.1 8 Verpackungszulassung für Phosphorpentasulfid BGBI. 1987 1 unbefristet
s. 2095
E 40 3 3 b) Verpackungszulassung für Äthylalkohol BGBI. 1987 1 31. Dezember
s. 2095 1999
E 43 6.1 17 a) Zulassung der Beförderung von TCDD-Analy- BGBI. 1987 1 unbefristet /
sen-Standards s. 2095
Zusätzliche Bedingungen:
1 . Die Erlaubnis nach § 7 darf nur für Einzel-
transporte erteilt werden. Auf einem Fahr-
zeug darf sich nicht mehr als eine Sendung
mit höchstens 10 Versandstücken befinden.
2. Absender, Empfänger und Beförderer haben
die Beförderungen rechtzeitig abzustimmen.
3. Die Fahrzeuge haben den Beförderungsweg
ohne verkehrsunabhängige Aufenthalte
zurückzulegen. Das Personal hat die Ver-
sandstücke zu beaufsichtigen.
4. Die Fahrzeuge sind abweichend von An-
lage B Randnummer 10 500 bei jeder Beför-
derung mit orangefarbenen Tafeln ohne
Kennzeichnungsnummer zu kennzeichnen.
5. Abweichend von Anlage B Randnummer
10 385 sind schriftliche Weisungen bei jeder
Beförderung mitzuführen.
6. Die Bestimmungen der vorstehenden Num-
mern 1 bis 5 sind auch anzuwenden, wenn
eine Eisenbahnbeförderung im Rahmen der
Ausnahme Nr. E 43 vorausgeht oder folgt.
E 44 2 10 Zusammenpackungszulassung für Druckgas- BGBI. 1987 1 unbefristet
packungen s. 2095
E 45 2 Zulassung der Beförderung von Gasgemischen BGBI. 1987 1 unbefristet
aus Argon und Kohlendioxid s. 2095
E 46 3 bestimmte Verpackungszulassung für viskose Stoffe in Ver- BGBI. 1987 1 unbefristet
6.1 Stoffe packungen mit abnehmbarem Deckel s. 2095
8
E 47 5.1 Perchlor- Verpackungszulassung in zusammengesetzten BGBI. 1987 1 unbefristet
säure, Verpackungen s. 2095
Chromtrioxid
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2127
Teil 2
Die nachfolgend aufgeführten, auf Grund des § 5 Abs. 1 der Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1560), geändert durch die Verordnung vom 21. August 1986 (BGBI. 1 S. 1347), sowie des § 4 Abs. 1 der
Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 23. August 1979 (BGBI. 1 S. 1502), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni
1983 (BGBI. 1 S. 789), erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten im Rahmen der in Spalte 4 aufgeführten Sonder-
vorschriften sowie der in Spalte 6 jeweils angegebenen Geltungsdauer auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit
Straßenfahrzeugen.
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Einschrän- längstens bis
geneh- kungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
258 1a 12 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
304 1a 12 a) Zulassung der Beförderung in Transport- Verkehrsblatt 31.12.1988
gefäßen aus Kunststoffen (TK) 1986 s. 2
Zusätzliche Bedingungen:
Werden die TK mit fahrzeugeigenen Ent-
ladeeinrichtungen (z. B. Schläuche, Pum-
pen) entladen, so müssen diese bei einer
anschließenden Beförderung von den TK
getrennt und dicht verschlossen sein, so
daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen
kann. Die in den Entladeeinrichtungen ver-
bleibenden Sprengstoffmengen dürfen zu
keiner Gefahrerhöhung gegenüber der
Beförderung der Sprengstoffe in TK allein
führen. Dies ist durch eine Bescheinigung
der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung nachzuweisen.
343 1C Zulassung der Beförderung von Thermit- Verkehrsblatt 31.12.1988
zündern in bestimmter Zusammensetzung 1986 s. 2
360 4.1 bestimmte Zulassung von Erleichterungen für die Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe Zusammenpackung 1985 S. 462
4.3
5.1
5.2
361 1a 1 und 2 Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
4.1 7 a) 1986 s. 2
374 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
404 1b Zulassung der Beförderung von Druckgas- Verkehrsblatt 31.12.1988
generatoren für Feuerlöscher mit Explosiv- 1986 S. 2
stoffsatz in bestimmter Zusammensetzung
413 1b 1 c) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
417 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
1986 s. 2
419 1b Zulassung der Beförderung von Zündverzö- Verkehrsblatt 31.12.1988
gerern für elektrische Sprengzeitzünder 1986 s. 2
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Aus- Klasse Stoffe oder Inhalt der Ausnahmegenehmigung und ggf. für Fundstelle Geltungsdauer
nahme- Ziffern den Straßenverkehr zu beachtende Einschrän- längstens bis
geneh- kungen und zusätzliche Bedingungen
migung
Nr. E
2 3 4 5 6
421 1C Zulassung der Beförderung eines Heiz- Verkehrsblatt 31.12.1988
satzes für Gasgeneratoren in bestimmter 1986 S. 2
Zusammensetzung
428 1b Zulassung der Beförderung von Spreng- Verkehrsblatt 31.12.1988
schnüren in einer bestimmten Verpackung 1986 s. 2
464 1b Zulassung der Beförderung von Detonato- Verkehrsblatt 31.12.1986
ren für Munition 1986 S. 2
498 1b Zulassung der Beförderung von Verkehrsblatt 31.12.1988
- Trennschrauben M 10 1986 S. 2
Zulassungszeichen BAM
PT2 - 0013
- Trennschrauben M 12
Zulassungszeichen BAM
PT2 - 0014
512 1a 11 c) Verpackungszulassung für Preßkörper aus Verkehrsblatt 31. 7. 1988
Schwarzpulver als Treibladungen für Vor- 1985 s. 567
derladerwaffen
16/77 1a Zulassung der Beförderung von Mischun- Verkehrsblatt 31.12.1988
gen aus Nitroglycerin und Milchzucker 1986 S. 2
7/78 5.2 Zulassung der Beförderung einer Peressig- Verkehrsblatt 31. 5. 1988
säure in bestimmter Zusammensetzung 1985 s. 462
11/78 1b 5 a) Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31.12.1988
5 b) 1986 s. 2
36/78 1a Zulassung der Beförderung von Tetrazol-1- Verkehrsblatt 31.12.1988
Essigsäure 1986 s. 2
5/80 1C Zulassung der Beförderung von Kraft- Verkehrsblatt 31.12.1988
elementen (Auslöser, elektrisch) 1986 s. 2
10/85 4.1 bestimmte Verpackungszulassung Verkehrsblatt 31. 7. 1988
4.2 Stoffe 1985 s. 462
5.1
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2129
Verordnung
über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
in Betrieben der Stahlindustrie
Vom 26. August 1987
Auf Grund des§ 67 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgeset-
zes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1
S. 1542) geändert worden ist, wird - nach Anhörung der
Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeits-
förderungsgesetzes - verordnet:
§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach
§ 67 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes wird für
Betriebe der Stahlindustrie, die überwiegend die in der
Anlage I zum Vertrag vom 18. April 1951 über die Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
(BGBI. 1952 II S. 445) genannten Erzeugnisse herstellen,
auf sechsunddreißig Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 250 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1989 außer
Kraft.
Bonn, den 26. August 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 12. August 1987
Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich für den Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung bei der Haupt-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit folgende Amtsbezeich-
nung fest:
Oberdirektor und Professor bei der Hauptstelle
der Bundesanstalt für Arbeit
Bonn, den 12. August 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zirn mermann
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
17. 7. 87 Sechste \(.erordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundsiebzigsten Durchfüh-
rurigsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Fried-
richshafen) 10 721 (148 13. 8. 87) 24. 9. 87
96-1-2-79
17. 8. 87 Verordnung über besondere Maßnahmen beim Inver-
kehrbringen von Saatgut von Winterraps 11 193 (153 20. 8. 87) 21. 8. 87
neu: 7822-6-9
11. 8. 87 Sechste Verordnung der Bundesanstalt für Flugsiche-
rung zur Anderung der Neunundzwanzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Einzelheiten über Art~!1, Inhalt, Form, Abgabe,
Annahme, Aufhebung und Anderung von Flugplänen) 11 193 (153 20. 8. 87) 25. 10. 87
96-1-2-29
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1987 2131
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1821/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für I an dwi rtsch a ftl ich e
E r z e u g n i s s e und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen
hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und
Gebieten L 172/102 30. 6. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1957/87 des Rates zur Festsetzung des Schwel-
lenpreises für die Auslösung der Beihilfe, des Zielpreises sowie des
Mindestpreises für E r b s e n , Pu ff bohnen , Acker b oh n e n und
Süß I u pi n e n für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 184/1 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1958/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen
Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b oh n e n und S ü ß -
lupinen L 184/3 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1959/87 des Rates zur Festlegung der monat-
lichen Zuschläge zum Auslösungsschwellenpreis, zum Zielpreis und zum
Mindestpreis für E r b s e n , P u ff b o h n e n und Ac k e r b o h ~ e n für das
Wirtschaftsjahr 1987/88 L 184/5 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1960/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1117/78 über die gemeinsame Marktorganisation für T r ok-
k e n f u tt er L 184/6 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1961/87 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für T r o c k e n f u tt er im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 184/7 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1962/87 des Rates zur Festsetzung der Beihilfen
für S a a t g u t in den Wirtschaftsjahren 1988/89 und 1989/90 L 184/8 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1963/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1308/70 über die gemeinsame Marktorganisation für F I ach s
und Hanf L 184/12 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1964/87 des Rates zur Anpassung der durch das
Protokoll Nr. 4 im Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands
eingeführten Beihilferegelung für Baum wo 11 e L 184/14 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1965/87 des Rates zur Festsetzung der Höhe der
Beihilfe für Faser I e i n und Hanf sowie des Beihilfebetrags für die
Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von
Flachsfasern für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 184/16 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1966/87 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für entkörnte B a u m wo 11 e und der garantierten Höchstmenge
für Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 184/18 3. 7. 87
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1990/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2374/79 über den Verkauf von Rindfleisch
aus Beständen der Interventionsstellen zu herabgesetzten Preisen an
bestimmte soziale Einrichtungen L 188/18 8. 7. 87
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1995/87 der Kommission zur Festsetzung des
maximalen Niveaus des Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a -
t e n_ bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1987 L 189/26 9. 7. 87
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verfagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlichet' Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
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angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandk06ten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
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Preis differ Ausgabe: 7,01 DM (5,91 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-
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satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1996/87 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Zitronen und des
Betrages des finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Z i t r o -
n e n bis zum Abschluß des Wirtschaftsjahres 1987/1988 L 189/27 9. 7. 87
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1997/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffi-
zienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor O b s t und G e m ü s e
bezüglich Tomaten L 189/29 9. 7. 87
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1998/87 der Kommission mit im Wirtschaftsjahr
1987/88 geltenden Abweichungen betreffend die Verordnung (EWG) Nr.
3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Ankaufs-
preise auf dem Sektor O b s t und G e m ü s e L 189/30 9. 7. 87
Andere Vorschriften
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1820/87 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/87 des AKP-EWG-Ministerrates über die vorzeitige
Anwendung des Protokolls zum Dritten AKP-EWG-Abkommen im
Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesi-
schen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften L 172/1 30. 6. 87
29. 6. 87 Entscheidung Nr. 1822/87/EGKS der Kommission über die Durchführung
des Beschlusses Nr. 2/87 des AKP-EWG-Ministerrats über die vorzeitige
Anwendung des Protokolls über den Beitritt des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik zu dem Dritten AKP-EWG-Abkommen für
EGKS-Erzeugnisse L 172/105 30. 6. 87
15. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1828/87 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren L 177/1 1. 7. 87
Berichtigung ger Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 des Rates vom
2. Juli 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2727n5 über
die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABI. Nr. L 182 vom
3. 7. 1987) L 202/66 23. 7. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2168/87 der Kommission
vom 22. Juli 1987 zur Festsetzung des den Erzeugern getrockneter
Pflaumen zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für
Trockenpflaumen im Wirtschaftsjahr 1987/88 (ABI. Nr. L 202 vom 23. 7.
1987) L 209/64 31. 7. 87