Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2059
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 18, ausgegeben am 4. August 1987
Tag 1n halt Seite
16. 7. 87 fünfte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche) 398
613-2-8
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
9. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
10. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
13. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
17. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der
Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
17. 7. 87 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschrän-
kung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
17. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-
reihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
17. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „ EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
8. 7. 87 Beri~~tigung der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des
TIR-Ubereinkommens 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
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2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 %.
Hinwei's auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1943/87 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für G et r e i d e und für bestimmte Arten von Me h 1,
G r o b - und F e i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 185/37 4. 7. 87.
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1953/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des im Vereinigten König-
reich auf S c h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen
Umrechnungskurses L 185/68 4. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1955/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge L 186/1 6. 7. 87
6. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1980/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 187/5 7. 7. 87
6. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr.1981/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 282/67/~_WG über Durchführungsbestimmungen betreffend
die Intervention bei O I s a a t e n L 187/6 7. 7. 87
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1986/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkom-
men in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebs-
bogen L 188/1 8. 7. 87
6. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1989/87 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 188/17 8. 7. 87
Andere Vorschriften
6. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1985/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 187/13 7. 7. 87
1761
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1987 Nr. 40
Tag Inhalt Seite
16.7.87 Neufassung der Telekommunikationsordnung 1761
9028-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 18 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2059
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2060
Die Anhänge 1 bis 5 zur Telekommunikationsordnung
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt.
Bekanntmachung
der Neufassung der Telekommunikationsordnung
Vom 16. Juli 1987
Auf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung der Tele-
kommunikationsordnung vom 15. Juni 1987 (BGBI. 1S 1381) wird nach-
stehend der Wortlaut der Telekommunikationsordnung in der ab 1 Ja-
nuar 1988 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück·
sichtigt:
1. die am 1. Januar 1988 in Kraft tretende Telekommunikadonsord-
nung vom 5. November 1986 (BGBI. 1 5.1749),
2. die am 27. Juni 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 bis 4 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1 und 2 wurden im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft erlassen auf Grund des§ 14 des Postver-
waltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
Bonn, den 16. Juli 1987
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
In Vertretung
Dr. F I o r i an
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über die Bedingungen und Gebühren
für die Benutzung der Einrichtungen des Fernmeldewesens
(Telekommunikationsordnung - TKO)
Inhaltsübersicht
Teill § 28 Telekommunikat1onsd1enstle1stungen der Deutschen
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Bundespost
Unterabschnitt 5
§ Anwendungsbereich Bildschirmtextdienst
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 29 Allgemeines
§ 30 Endeinrichtungen
Teil II § 31 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Öffentliches Telekommunikationsnetz, § 32 Telekomm unikat1onsdienstle1stungen der Deutschen
öffentliche Telekommunikationsdienste Bundespost
Abschnitt 1 Unterabschnitt 6
Allgemeine Vorschriften Datenüberm1ttlungsd1enst
§ 33 Allgemeines
§ 3 Öffentliches Telekommunikationsnetz § 34 Endeinrichtungen
§ 4 Öffentliche Telekommun1kat1onsd1enste § 35 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
§ 5 Technische und betriebliche Funktionsbedingungen § 36 Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen
§ 6 Anschlüsse Bundespost
§ 7 Endstellen, Endstelleneinrichtungen
§ 8 Verbindungen Unterabschnitt 7
§ 9 Zusammenschaltung von Anschlüssen in Anlagen Funkrufdienst
§ 37 Allgemeines
§ 38 Endeinrichtungen
Abschnitt 2 § 39 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Zusätzliche Vorschriften für § 40 Telekommunikationsd1enstle1stungen der Deutschen
Telekommunikationsdienste für Bundespost
vermittelte Kommun1kat1on
Unterabschnitt 8
Unterabschnitt 1 Telegrammd1er,st
Telefondienst § 41 Allgemeines
§ 10 Allgemeines § 42 überm ittlungsvorbeha lt
§ 11 Endeinrichtungen § 43 Dienstzeiten der Betriebsstellen
§ 12 Abzweigleitungen § 44 Telekommunikat1onsd1enstle1stungen der Deutschen
§ 13 Zusammenschaltungen in Anlagen Bundespost
§ 14 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Unterabschnitt 9
§ 15 Telekommun1kat1onsdienstle1stungen der Deutscher,
Bundespost Btldüberm ittlungsdienst
§ 45 Allgemeines
Unterabschnitt 2 § 46 Endeinrichtungen
Telexdienst § 47 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
§ 16 Allgemeines § 48 Telekommunikat1onsdienstle1stungen der Deutschen
§ 17 Endeinrichtungen Bundespost
§ 18 Zusammenschaltungen in Anlagen
Unterabschnitt 10
§ 19 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
§ 20 Temexdienst
Telekom m u n 1kat1onsd 1enstle1stun gen der Deutschen
Bundespost § 49 Allgemeines
§ 50 Endeinr1chtu ngen
Unterabschnitt 3 § 51 Eigentum an Endstellene1nr1chtungen
Teletexdienst § 52 Telekommunikat1onsd,enstle1stungen der Deutschen
§ 21 Allgemeines Bundespost
§ 22 Endeinr"1chtungen
§ 23 Eigentum an Endstelleneinrichtungen Abschnitt 3
§ 24 Telekom munikat1onsd1enstle1stungen der Deutschen Zusätzliche Vorschriften für Telekommun1-
Bundespost
kat1onsd1enstefürVerte1lkommun1kation
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 1
Telefaxd1enst
Überm1ttlungsd1enst für Presseinformationen
§ 25 Allgemeines
§ 53 Allgemeines
§ 26 Endeinrichtungen
§ 54 Endeinrichtungen
§ 27 Eigentum an Endstellene,nrichtungen
§ 55 Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1763
§ 56 Telekommunikat1onsdienstle1stungen der Deutschen § 84 Besondere Betriebsmögltchke1ten
Bundespost § 85 Gebühren für die besonderen Betriebsmögltchke1ten
§ 86 Besondere Rufnummern
Unterabschnitt 2 § 87 Gebühren für die besonderen Rufnummern
Überm1ttlungsd1enst für den Warndienst
§ 57 Allgemeines Unterabschnitt 3
§-58 Endeinrichtungen Wählanschlüsse mit d1g1talen Anschaltepunkten
§ 59 Eigentum an Endstellene1nrrchtungen § 88 Angebotsübersicht . Dienstezuordnung
§ 60 Telekommun1kationsdienstle1stungen der Deutschen § 89 Standard-Betriebsmögl1chke1ten
Bundespost § 90 Änderungen
§ 91 Gebühren für Anschlüsse m\t Standard-Betriebsmög-
Unterabschnitt 3 lichkeiten
§ 92 Besondere Betr1ebsmögltchke1ten
Funknachrrchten an einen oder mehrere Empfänger
§ 93 Gebühren für die besonderen Betriebsmögl1chke1ten
§ 61 Allgemeines
§ 94 Besondere Rufnummern
§ 62 Endeinrichtungen § 95 Ersatzschaltungen
§ 63 Eigentum an Endstelleneinnchtungen
§ 96 Gebühren für Ersatzschaltungen
§ 64 Telekommunikat1onsdienstleistungen der Deutschen
Bundespost
Abschnitt 2
Unterabschnitt 4
Überlassen von Festanschlüssen
Besonderer Funkdienst für die Seesch1ffahrt
§ 65 Allgemeines § 97 Angebotsübersicht • Dienstezuordnung
§ 66 Telekommun1kat1onsdienstle1stungen der Deutschen § 98 Standard-Betnebsmöglichkeiten
Bundespost § 99 Änderungen
§ 100 Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betnebsmög-
Unterabschnitt 5 lichkeiten
§ 101 Besondere Betnebsmögl1chke1ten
Bre1tbandverte1ld1enst
§ 102 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
§ 67 Allgemeines
§ 68 Zugehörigkeit von Endstelleneinnchtungen zum
öffentlichen Telekom m unikat1onsnetz
§ 69 Breitbandverte1lanschlüsse Abschnitt 3
§ 70 Endstellen. Endstelleneinnchtungen Überlassen von Universalanschlüssen
§ 71 Pnvate Rundfunk-Empfangsantennenanlagen
§ 72 Zusammenschaltung in Anlagen § 103 Angebotsübersicht . Drenstezuordnung
§ 73 Eigentum an Endstelleneinnchtungen § 104 Rufnummern
§ 74 Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen § 105 Standard-Betnebsmög: ;Ch k e,ten
Bundespost § 106 Änderungen
§ 107 Gebühren für Anschlüsse rn ,t Standard-Betr1ebsmög-
l1chke1ten
Unterabschnitt 6
§ 108 Besondere Betriebsmögl1chke1ten
Überm1ttlungsdienst für Rundfunkprogramme § 109 Gebühren für die besonderen Betr1ebsmöglichke1ten
§ 75 Allgemeines § 110 Besondere Rufnummern
§ 76 Verteilverbindungen § 111 Gebühren für die besonderen Rufnummern
§ 77 Telekommunikat1onsd1enstle1stungen der Deutschen
Bundespost
Abschnitt 4
Teil III überlassen von Temexanschlüssen
Telekommunikationsdienstleistungen und § 112 Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
Gebühren für vermittelte Kommunikation § 113 Standard-Betriebsmöglichkeiten
§ 114 Änderungen
Abschnitt 1 § 115 Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmög-
Überlassen von Wählanschlüssen l1chke1ten
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrrften Abschnitt 5
§ 78 Anschlußarten Überlassen von Endstellene1nr1chtungen
§ 79 Rufnummern
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2 Überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen
Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten § 116 Angebotsübersicht
§ 80 Angebotsübersicht. Dienstezuordnung § 117 Gebühren für Telefone
§ 81 Standard-Betnebsmögl1chke1ten § 118 Gebühren für Zusatzgeräte
§ 82 Änderungen § 119 Gebühren für Telexendeinrichtungen
§ 83 Gebühren für Anschlüsse m 1t Standard-Betrrebsmög- § 120 Gebühren für Fernkopierer
ltchke,ten § 121 Gebühren für Mehrd1enstendeinrichtungen
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 122 Gebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen
Endstellen Unterabschnitt 3
Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
Unterabschnitt 2 § 162 Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von
post- und teilnehmere1genen Endstelleneinrichtun-
Überlassen von Ende1nr1chtungen für Anlagen
gen
§ 123 Angebotsübersicht
§ 163 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und
§ 124 Telefonanlagen, Leistungsumfang
Änderung von Endstelleneinrichtungen einfacher
§ 125 Ausbau und Ausstattung von kleinen Reihenanlagen
Endstellen
§ 126 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Reihen-
§ 164 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und
anlagen
Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen
§ 127 Ausbau und Ausstattung von großen Reihenanlagen
§ 128 Gebühren für Einrichtungen von großen Reihen-
anlagen Unterabschnitt 4
§ 129 Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmer- Zusätzliche Vorschriften für die Gebührenberechnung
anlagen § 165 Berechnung der Gebühren nach Aufwand
§ 130 Gebühren für E1nr1chtungen von kleinen Vorzimmer- § 166 Berechnung der Vorausgebühren für Telefone und
anlagen Zusatzgeräte in einfachen Endstellen
§ 131 Ausbau und Ausstattung von m 1ttleren Vorz1m mer- § 167 Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne
anlagen feste Gebührensätze
§ 132 Gebühren für E1nr1chtungen von mittleren
Vorzimmeranlagen Abschnitt 6
§ 133 Ausbau und Ausstattung von großen Vorzimmer- Telekommun1kationsdienstlei~tungen
anlagen für private Endstelleneinrichtungen
§ 134 Gebühren für Einrichtungen von großen Vorzimmer-
anlagen Unterabschnitt 1
§ 135 Ausbau und Ausstattung von Vorzimmeranlagen
Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater
besonderer Art
Endstellene1nr1Chtungen
§ 136 Gebühren für Einrichtungen von Vorzimmeranlagen
besonderer Art § 168 Zulassung, Benutzungserlaubn,s
§ 137 Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrage- § 169 Abnahme
anlagen mit festem Endausbau § 170 Anschaltung und Benutzungsfreigabe
§ 138 Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrage- § 171 Änderung, Erweiterung und Erneuerung
anlagen mit festem Endausbau § 172 Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
§ 139 Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrage- § 173 Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung priva-
anlagen besonderer Art ter Endstelleneinrichtungen
§ 140 Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrage-
anlagen besonderer Art Unterabschnitt 2
§ 141 Ausbau und Ausstattung von Farn ilientelefon- Meßarbeiten für private Ende1nr1chtungen
anlagen § 174 Angebotsübersicht
§ 142 Gebühren für Einrichtungen von Familientelefon- § 175 Gebühren für Meßarbeiten
anlagen
§ 143 Ausbau und Ausstattung von Kleinst-Wählanlagen
Unterabschnitt 3
§ 144 Gebühren für Einrichtungen von Kleinst-Wähl-
Instandhalten privater Endeinrichtungen
anlagen
§ 176 Angebotsübersicht, Leistungsumfang
§ 145 Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen
§ 177 Gebühren
§ 146 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wähl-
anlagen
§ 147 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen Abschnitt 7
§ 148 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wähl- Bereitstellen öffentlicher
anlagen Telekommun1kat1onsstellen
§ 149 Ausbau und Ausstattung von großen Wählanlagen
§ 150 Gebühren für E1nr1chtungen von großen Wähl- § 178 Allgemeines
anlagen § 179 Angebotsübersicht
§ 151 Ausbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen § 180 Öffentliche Telefonstellen
§ 152 Gebühren für Einrichtungen von m 1ttleren Unter- § 181 Notrufmelder
anlagen § 182 Gebühren für Notrufmelder
§ 153 Ausbau und Ausstattung von großen Unteranlagen § 183 Öffentr1che Telexstellen
§ 154 Gebühren für Einrichtungen von großen Unter- § 184 Gebühren für D1enstle1stungen bei öffentlichen
anlagen Telexstellen
§ 155 Gebühren für Telefone 1n Telefonanlagen
§ 156 Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen Abschnitt 8
§ 157 Gebühren für Mehrd1enstende1nr1chtungen in Bereitstellen von Wählverbindungen
Telefonanlagen
§ 158 Gebühren für Sondereinrichtungen in Telefon- Unterabschnitt 1
anlagen Allgemeine Vorschriften
§ 159 Gebühren für Anpassungse1nr1chtungen in Anlagen § 185 Angebotsübersicht
§ 160 Gebühren für Fernkopierer in Anlagen § 186 Bemessungsgrößen für die Gebühren
§ 161 Umsatzsteuer § 187 Tarifentfernung. Entfernungsmeßpunkt
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1765
Unterabschnitt 2 § 222 Bemessungsgrößen für die Gebühren
Wählverbindungen der Gruppe 1 § 223 Gebühren
§ 188 Leistungsmerkmale § 224 Gebührenermäßigung
§ 189 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
§ 190 Verbindungsgebühren
§ 191 Gebührenermäßigungen Abschnitt 10
§ 192 Gebührenfreie Wählverbindungen - Überlassen posteIgener Abzwe1gle1tungen
§ 225 Angebotsübersicht
Unterabschnitt 3 § 226 Standard-Betnebsmögl1chkeit
Wählverbindungen der Gruppe 2 § 227 Änderungen
§ 193 Leistungsmerkmale § 228 Gebühren für Abzwe1gle1tungen mit Standard-
§ 194 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren Betriebsmöglichkeiten
§ 195 Verbindungsgebühren § 229 Besondere Betriebsmöglichkeiten
§ 196 Gebührenfreie Wählverbindungen § 230 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
Unterabschnitt 4 Abschnitt 11
Wählverbindungen der Gruppe 3 Abnehmen, Ans c h a I t e n und Nachprüfen
§ 197 Leistungsmerkmale privater Verbindungs- und
§ 198 Bemessungsgrößen für die Gebühren Abzwe1gle1tungen
§ 199 Gebühren
§ 200 Gebührenfreie Wählverbindungen § 231 Benutzungserlaubnis
§ 232 Abnahme
Unterabschnitt 5 § 233 Anschaltung und Benutzungsfreigabe
§ 234 Änderung und Erneuerung
Wählverbindungen der Gruppe 4
§ 235 Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
§ 201 Leistungsmerkmale
§ 236 Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung
§ 202 Bemessungsgrößen für die Gebühren
privater Verbindungs- und Abzweigleitungen
§ 203 Gebühren
§ 237 Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs-
und Abzweigleitungen
Unterabschnitt 6
Wählverbindungen der Gruppe 5 Abschnitt12
§ 204 Leistungsmerkmale Bereitstellen besonderer
§ 205 Bemessungsgrößen für die Gebühren
Netzdienstleistungen
§ 206 Gebühren
§ 207 Gebührenfreie Wählverbindungen Unterabschnitt 1
Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst
Unterabschnitt 7 § 238 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 6 § 239 Gebühren
§ 208 Leistungsmerkmale
§ 209 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren Unterabschnitt 2
§ 210 Verbindungsgebühren
Netzdienstleistungen Im Datenübermittlungsdienst
§ 211 Gebührenfreie Wählverbindungen
§ 240 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 241 Gebühren
Unterabschnitt 8
Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1
Unterabschnitt 3
§ 212 Leistungsmerkmale
Netzdienstleistungen 1m Temexdienst
§ 213 Gesprächsarten
§ 214 § 242 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
§ 215 § 243 Gebühren
Verbindungsgebühren
Unterabschnitt 9
Abschnitt13
Handverm1ttelte Verbindungen der Gruppe 2
§ 216 Leistungsmerkmale ZusätzlicheTelekommunikations-
§ 217 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren dienstleistungen
§ 218 Verbindungsgebühren
Unterabschnitt 1
Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit
Unterabschnitt 10
§ 244 Angebotsübersicht
Besondere Wählverbindungen
§ 245 Gebühren
§ 219 Angebotsübersicht. Leistungsmerkmale
§ 220 Gebühren
Unterabschnitt 2
Abschnitt 9 Teilnehmerverzeichnisse, Rufnummernauskünfte
Bereitstellen von Festverbindungen § 246 Amtliche Teilnehmerverzeichnisse
§ 247 Gebühren
§ 221 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale § 248 Rufnummernauskünfte
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 4
Auftrags- und Ansagedienstleistungen 1m Telefondienst Funktelegramme und Seefunkbriefe
§ 249 Angebotsübersicht § 283 Funktelegramme
§ 250 Standard-Leistungsmerkmale der Auftragsdienst- § 284 Arten der Funktelegramme
leistungen § 285 Funktelegramme mit Vorrangbehandlung
§ 251 Gebühren für Auftragsdienstleistungen mit § 286 Festtagsfunktelegramme
Standard-Leistungsmerkmalen § 287 Funktelegramme mit S-ammelrufze1chen
§ 252 Besondere Leistungsmerkmale für Auftrags- und § 288 Schmuckblatt-Funktelegramme
Ansaged1enstleistungen § 289 Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort
§ 253 Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale der § 290 Seefunkbriefe
Auftrags- und Ansagedienstleistungen § 291 Gebühren
Unterabschnitt 4 Teil IV
Sonderanschaltung, Umwegführung und Sonderbauweise Telekommunikationsdienstleistungen und
von Anschlüssen und Abzwe,gleitungen Gebühren für Verteilkommunikation
§ 254 Angebotsübersicht
§ 255 Gebühren für Sonderanschaltungen, Umweg- Abschnitt 1
führungen und Sonderbauweisen Telekommunikationsd1enstleistungen
und Gebühren innerhalb des überm itt-
Unterabschnitt 5 lungsdienstes für Presseinformationen
Nicht 1m einzelnen geregelte, m,t Telekommun1kat1ons-
diensten zusammenhängende D1enstle1stungen Unterabschnitt 1
§ 256 N1Cht besonders geregelte Dienstleistungen Überlassen von Verteilanschlüssen
§ 257 Gebühren § 292 Angebotsübersicht
§ 293 Standard-Betriebsmögltchke1ten
§ 294 Änderungen
§ 295 Gebühren für Verterlanschlüsse mit Standard-
Abschnitt 14
Betriebsmöglichkeiten
Übermitteln von Telegrammen
§ 296 Besondere Betriebsmöglrchke1ten
§ 297 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 258 Allgemeine Erfordernisse der Telegramme Unterabschnitt 2
§ 259 Abfassen von Telegrammen Bereitstellen von Verterlverbmdungen
§ 260 Aufgeben von Telegrammen § 298 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 261 Gebührenberechnung § 299 Bemessungsgröße für die Verbtndungsgebühren
§ 262 Erheben der Gebühren § 300 Gebühren
§ 263 Zustellen der Telegramme
§ 264 Erstatten von Gebühren
Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Telekommunikat1onsdienstleistungen
Telegramm arten und Gebühren innerhalb des Übermitt-
§ 265 Angebotsübersicht
lungsdienstes für den Warndienst
§ 266 Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens
§ 267 Staatstelegramme
§ 268 Wasserstandstelegram me Unterabschnitt 1
§ 269 Dringende Telegramme Überlassen von Vertetlanschlüssen
§ 270 Schmuckblatt-Telegramme § 301 Angebotsübersicht
§ 271 Telegramme mit vorausbezahlter Antwort § 302 Standard-Betriebsmöglichkeiten
§ 272 Gebühren § 303 Änderungen
§ 304 Gebühren für Vertetlanschlüsse mit Standard-
Unterabschnitt 3 Betriebsmöglichkeiten
Zusätzliche Telegramm-D1enstle1stungen § 305 Besondere Betriebsmöglichkeit
§ 273 § 306 Gebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit
Telegramm-Kurzanschrift
§ 274 Behandlung unzustellbarer Telegramme
§ 275 Anschnftenänderung und Auskunftsverlangen Unterabschnitt 2
§ 276 Zurückziehen von Telegrammen
Bereitstellen von Verteilverbindungen
§ 277 Sonderzustellung von Telegrammen
§ 307 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 278 Nachsenden von Telegrammen
§ 279 § 308 Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
Abschriften und Kopien von Telegrammen
280 § 309 Gebühren
§ Zweitschrift eines über Telefon aufgegebenen
Telegamms
§ 281 Nachforschungen Unterabschnitt 3
§ 282 Gebühren
Überlassen von teilnehmere1genen Durchsage-
Endstelleneinrichtungen
§ 310 Angebotsübersicht
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1767
§ 311 Gebühren Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Rundfunkverbindungen
Abschnitt 3 § 335 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
Bereitstellen von Sendekanälen inner- § 336 Änderungen·
halb des Telekommunikationsdienstes § 337 Bemessungsgrößen für die monatlichen Grundge-
„Funknachrichten an einen oder bühren
§ 338 Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von
mehrere Empfänger"
Rundfunkverbindungen
§ 312 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale § 339 Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale
§ 313 Bemessungsgröße für die Gebühren § 340 Gebühren für die befristete Bereitstellung von Rund-
§ 314 Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von funkverbindungen
Sendekanälen
§ 315 Gebühren für die befristete Bereitstellung von
Sendekanälen Teil V
§ 316 Gebühren für die Aufnahme von Funknachrichten
Leistungen der Deutschen Bundespost für nicht zum
öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende
Abschnitt 4
Fernmeldeanlagen
Telekommunikat1onsdienstleistungen
und Gebühren innerhalb des besonde-
Abschnitt 1
ren Funkdienstes für die Seeschiffahrt
Allgemeine Vorschriften
§ 317 Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen
§ 341 Posteigene Stromwege
Wetterdienstes und anderer Nachrichtenabsender
§ 342 Ortsstromwege, Fernstromwege
§ 318 Übermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydro-
§ 343 Anschaltung, Führung und Bauweise
graphischen Instituts und anderer
§ 344 Technische und betriebliche Funktionsbedingungen
Nachrichtenabsender
§ 345 Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater
§ 319 Übermitteln von Suchnachrichten
Fernmeldeeinrichtungen
§ 320 Zusätzliche Telekom m unikationsdienstleistungen
§ 346 Benutzungsverhältnis
§ 321 Gebühren
Abschnitt 5 Abschn1tt2
Überlassen von Breitbandverteilan- Überlassen poste1gener Stromwege
schlüssen innerhalb des
§ 347 Angebotsübersicht
Breitbandverteildienstes § 348 Standard-Betriebsmögl1chke1ten
§ 322 Angebotsübersicht § 349 Änderungen
§ 323 Betriebsmöglichkeiten § 350 Bemessungsgröße für die monatlichen
§ 324 Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse Grundgebühren
§ 325 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von § 351 Gebühren für posteigene Stromwege mit Standard-
Breitbandverteilanschlüssen als monatliche Betriebsmöglichkeiten
Teilbeträge § 352 Besondere Betriebsmöglichkeiten
§ 326 Berechnung der zu berücksichtigenden Anzahl von § 353 Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
Wohneinheiten m besonderen Fällen § 354 Stromwege mit Mehrwegeführung und
§ 327 Vorausgebühren Sonderbauweise von Stromwegen
§ 355 Gebühren für Mehrwegeführung und
Sonderbauweise
§ 356 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von
Abschnitt 6 Stromwegen für Gemeinschaftsantennenanlagen als
Telekommun1kationsdienstle1stungen monatliche Teilbeträge
und Gebühren innerhalb des Überm1tt- § 357 Vorausgebühren für Stromwege für Gemeinschafts-
antennenanlagen
lungsdienstes für Rundfunkprogramme
§ 358 Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit
§ 359 Meßarbe1ten an pnvaten Fernmeldeeinrichtungen
Unterabschnitt 1 § 360 Gebühren für das Abnehmen, Anschalten und Nach-
Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen prüfen privater Fernmeldeeinrichtungen
§ 328 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
§ 329 Bemessungsgrößen für die Gebühren
§ 330 Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Teil VI
Tonrundfunksendern
Teilnehmerverhältnis
§ 331 Gebühren für die befristete Bereitstellung von Kurz-
wellensendern
§ 332 Gebühren für die Bereitstellung von Tonrundfunk- Abschnitt 1
Reservesendern Allgemeine Vorschriften
§ 333 Gebühren für die Bereitstellung von Netzersatzan-
lagen Unterabschnitt 1
§ 334 Gebühren für die Bereitstellung von Fernsehrund- Teilnehmerverhältnis
funksendern § 361 Teilnehmerverhältnis
§ 362 Teilnehmer
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 363 Begründung des Teilnehmerverhältnisses Abschnitt 2
§ 364 Änderung des Teilnehmerverhältnisses Zusätzliche Vorschriften für den
§ 365 Übernahme von Telekom m u nikat1onsd1enstle1s-
Telefondienst
tungen, Gebühren
§ 366 Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung Unterabschnitt 1
§ 367 Vollmachten
Überlassen posteigener Endstelleneinrichtungen
Unterabschnitt 2 § 402 Mindestüberlassungszeiten
Rechte und Pflichten § 403 Nichteinhalten der Mindestüberlassungszeit,
368 Zurückziehung von Anträgen
§ Dienstleistungspflicht
§ 404 Zusätzliche Überlassungszeit
§ 369 Gebührenpflicht
§ 370
§ 405 Außerbetriebnahme
Berechnung von Grund- und Mindestgebühren
§ 406 Kündigungsfrist
§ 371 Entstehen der Gebührenforderung
§ 407 Entfernung posteigener Telefonanlagen
§ 372 Fälligkeit, Zahlungsfrist
§ 408 Gebühren
§ 373 Einwendungen gegen Fernmelderechnungen
§ 374 Stundung von Gebühren
§ 375 Ratenzahlung Unterabschnitt 2
§ 376 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht Überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen
§ 377 Vorschußzahlungen, Sicherheitsleistung
§ 378 Verjährung von Gebührenansprüchen § 409 Eigentumsübergang, Rückübereignung
§ 379 Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, § 410 Gebrauchte Endstelleneinrichtungen
Forderungsberichtigung § 411 Änderungen
§ 380 Obhutspflicht des Teilnehmers § 412 Instandhaltung
§ 381 Mitteilungspflicht des Teilnehmers § 413 Außerbetriebnahme
§ 382 Sonstige Pflichten des Teilnehmers § 414 Zurückziehung von Anträgen
§ 383 Benutzung von Anschlüssen, § 415 Kündigungsfrist
Endstelleneinrichtungen und Leitungen- § 416 Gebühren
§ 384 Allgemeine Rechte der Deutschen Bundespost
§ 385 Mindestze1tgebundene
Telekommunikat1onsdienstleistungen Abschnitt 3
§ 386 Änderung von Telekommunikationseinrichtungen
Zusätzliche Vorschriften für den
§ 387 Gebühren
Telefaxd1enst
Unterabschnitt 3 § 417 Mindestüberlassungszeit für poste1gene Fernkopierer
Leistungsstörungen § 418 Vo.rzeitige Beendigung der Überlassung,
§ 388 Verspätete Gebührenzahlung Zurückziehung von Anträgen
§ 389 Leistungsverweigerung § 419 Überlassen teilnehmereigener Fernkopierer
§ 390 Aufhebung der Sperre
§ 391 Vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme
mindestzeitgebundener Telekom m unikat1onsdienst-
leistungen
Abschnitt 4
§ 392 Zurückziehung von Anträgen nach der Bestätigung
der Annahme Zusätzliche Vorschriften für den
§ 393 Ungeeignete Räume für die Unterbringung von Tele• Bildschirmtextdienst
kommunikat1onse1nnchtungen
§ 420 Anbieter
§ 394 Schadens- und Aufwandsersatz
§ 395 Gebühren § 421 Anbietervergütung
§ 422 Einwendungen gegen Anb1etervergütungen,
Forderungsberichtigung
Unterabschnitt 4 § 423 Nicht oder unvollständig bezahlte
Anbietervergütung
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses und Beendigung
§ 424 Gebühren
der Inanspruchnahme von
Telekommunikat1onsdienstleistungen
§ 396 Beendigung durch Kündigung Abschnitt 5
§ 397 Beendigung durch Ablauf der festgelegten Frist Zusätzliche Vorschriften für den
§ 398 Beendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis Temexd1enst
§ 399 Beendigung wegen grober Pflichtverletzung
§ 400 Zinsen § 425 Fernwirkanb1eter 1m Temexdienst
§ 401 Entfernung und Rückgabe poste1gener § 426 Begründung und Änderung des
Telekommunikationseinrichtungen Te1lnehmerverhältn1sses
§ 427 Mi ndestüberlassungsze,t
§ 428 vorzeitige Beendigung der Überlassung, Zurück-
ziehung von Anträgen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1769
Abschn1tt6 § 455 Ansprüche des Betroffenen, Gebot der
Zusätzliche Vorschriften für den Tele- Datensicherung
kommun1kationsd1enst „Funknach-
richten an einen oder mehrere Unterabschnitt 2
Empfänger" Zusätzliche Vorschriften
§ 429 Festlegung der täglichen Sendezeit § 456 Datenschutz 1m Bildschirmtextd1enst
§ 430 Gebührenpflicht § 457 Datenschutz 1m Telegrammdienst
§ 431 Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, § 458 Datenschutz 1m Temexdienst
Ersatz von Ausfallzeiten
§ 432 Mitteilungspflicht des Teilnehmers
§ 433 Unterbrechung des Sendebetriebs Teil VIII
§ 434 Mindestze1tgebundene
Sonstige Vorschriften
Telekom m un1kat1onsd1enstle1stungen
§ 435 Nichteinhalten der Mindestzeit, Zurückziehung von § 459 Übergangsvorschriften
Anträgen § 460 Nicht 1n den Teilen III bis V enthaltene
Telekommun1kationsdienstleistungen und Gebühren
§ 461 Berlin-Klausel
Abschnitt 7
§ 462 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Zusätzliche Vorschriften für den
Breitbandverte1ld1enst
§ 436 Teilnehmer Anhang 1
§ 437 Begründung und Änderung des Teilnehmer- Begriffsbestimmungen
verhältnisses
§ 438 Entstehen der Gebührenforderung
§ 439 Rechte und Pflichten des Teilnehmers
Anhang 2
Abschnitt 8 ü berga ngsvorschriften
Zusätzliche Vorschriften für den
Übermittlungsd1enst für Abschnitt 1
Rundfunkprogramme Übergangsvorschriften zu den Teilen 1
b I s VIII der Te I e komm u n I k a t Ions o r d nun g
§ 440 Begründung und Änderung des
Teilnehmerverhältnisses
§ 441 Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Abschnitt 2
Gebührenminderung
Übergangsvorschriften zu den Anhän-
§ 442 Mindestbere1tstellungsze1ten
§ 443 Nichteinhalten der Mindestbere1tstellungze1t, gen derTelekommun1kat1onsordnung
Zurückziehung von Anträgen
§ 444 Gebühren
Anhang 3
Erklärung des Grundstückseigentümers, Gegenerklärung der
Teil VII
Deutschen Bundespost
Haftung, Datenschutz
Anhang4
Abschnitt 1
Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikations-
Haftung der Deutschen Bundespost
dienstleistungen und Gebühren
§ 445 Grundsatz der beschränkten Haftung
§ 446 Voraussetzungen und Umfang der Haftung
Abschnitt 1
§ 447 Haftung bei fehlerhafter Abbuchung von Gebühren
§ 448 Haftung bei unrichtiger schriftlicher Auskunft Telefonzweieranschlüsse
§ 1 Überlassen von Telefonzweieranschlüssen
Abschnitt 2 § 2 Gebühren für Telefonzweieranschlüsse
Datenschutz
Abschnitt 2
Unterabschnitt 1
Bildanschlüsse, Bildmelde-Festver-
Allgemeine Vorschriften
bindungen, öffentliche 81ldanschluß-
§ 449 Bestandsdaten stellen, Bildverbindungen
§ 450 Verbindungsdaten
§ 451 Gebührendaten § 3 Bildanschlüsse
§ 452 Sonstige Betriebsdaten § 4 Festanschlüsse für Bild melde-Festverbindungen
§ 453 Daten bei Vergleichszählung und Feststellen § 5 Öffentliche Bildanschlußstellen
ankommender Wählverbindungen § 6 Bi ldverbi nd u ngen
§ 454 Zweckbindung, Weitergabe von Daten § 7 81ldmelde-Festverb1ndungen
§ 8 Gebühren
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 3 § 38 Gebühren für die Benutzung privater Leitungen für
Direktrufanschlüsse. D1rektrufver- Direktruf
b1ndungen und private Leitungen für
Direktruf 1m Datenüberm1ttlungsd1enst
Abschnitt 4
Unterabschnitt 1 Teletexfestanschlüsse,
Allgemeine Vorschriften Te I et e x-f e s t v e r b i n d u n g e n
§ 9 Nicht 1m Teil III enthaltene Dienstleistungen des Unterabschnitt 1
Daten überm 1ttl u ngsd ienstes Teletexfestanschlüsse
§ 10 Direktrufanschlüsse
§ 11 Direktrufverbindungen § 39 Betriebsmögl1chke1ten
§ 12 Private Leitungen für Direktruf § 40 Änderungen
§ 13 Benutzung von Anschlüssen. Endstellenein- § 41 Gebühren
r1chtungen und Leitungen
Unterabschnitt 2
Teletexfestverb1ndungen
Unterabschnitt 2
D1 rektrufansch lüsse § 42 Leistungsmerkmale
§ 43 Bemessungsgrößen für die Gebühren
§ 14 Angebotsübersicht § 44 Gebühren
§ 15 Standard-Betriebsmögl1chke1ten
§ 16 Änderungen
§ 17 Gebühren für Direktrufanschlüsse mit Standard-
Betnebsmögl1chke1ten Abschnitt 5
§ 18 Gebührenermäßigung Überlassen von Endstellen-
§ 19 Besondere Betriebsmöglichkeiten e1nr1chtungen
§ 20 Gebühren für die besonderen Betriebsmögl"ichke1ten
§ 21 Sonderanschaltung. Umwegführung und Unterabschnitt 1
Sonderbauweise Überlassen von Ende1nr1chtungen in einfachen Endstellen
§ 22 Gebühren für Sonderanschaltungen,
Umwegführungen und Sonderbauweisen § 45 Übersicht
§ 23 Ersatzschaltungen § 46 Überlassungsbedingungen
§ 24 Gebühren für Ersatzschaltungen § 47 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone
§ 48 Gebühren für Telefone
§ 49 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
Unterabschnitt 3 Zusatzgeräte
Bereitstellen von Direktrufverbindungen § 50 Gebühren für Zusatzgeräte
§ 51 Zusätzliche überlassungsbed,ngurigen fur
§ 25 Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
Anpassungseinrichtungen 1n einfachen Endstellen
§ 26 Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
§ 52 Gebühre für Anpassungseinrichtungen ,n einfachen
§ 27 Verbindungsgebühren
Endstellen
§ 28 Gebührenermäßigung
§ 29 Betriebsfähige Bereithaltung von
Unterabschnitt 2
Direktrufverbindungen in Ersatzfällen
überlassen von Ende1nrrchtungen 1n Anlagen
Unterabschnitt 4 § 53 Übersicht
Überlassen von posteigenen Einrichtungen für den § 54 Telefonanlagen. Leistungsumfang
Ersatzbetrieb von Direktrufanschlüssen der Gruppe A § 55 Überlassungsbedingungen
§ 56 Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen
§ 30 Angebotsübersicht einfacher Art
§ 31 Gebühren für poste1gene E1nr1chtunqen für den § 57 Zusätzlrche Überlassungsbedingungen für Reihen-
Ersatzbetrieb anlagen einfacher Art
§ 58 Gebühren für E1nr1chtungen von Reihenanlagen
einfacher Art
Unterabschnitt 5 § 59 Ausbau und Ausstattung von Reihenanlagen mit
Abnehmen. Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen Linientasten
für Direktruf, Gebühren für die Benutzung privater Lei- § 60 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Reihen-
anlagen mit L1nrentasten
tungen für Direktruf
§ 61 Gebühren für Einrichtungen von Reihenanlagen mit
§ 32 Benutzungserlaubnis Linientasten
§ 33 Abnahme § 62 Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmer-
§ 34 Anschaltung und Benutzungsfreigabe anlagen
§ 35 Änderung und Erneuerung § 63 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine
§ 36 Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis Vorzimmeranlagen
§ 37 Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung § 64 Gebühren für E1nr1chtungen von kleinen
privater Leitungen für Direktruf Vorzimmeranlagen
§ 65 Ausbau und Ausstattung von größeren
Vorzimmeranlagen
§ 66 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für größere
Vorzimmeranlagen
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1771
§ 67 Gebühren für Einrichtungen von größeren § 102 Zusätzliche Überlassungsbedingungen von mittleren
Vorzimmeranlagen Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter
§ 68 Ausbau und Ausstattung von Makler- und Ausführung nach Ausstattung 2
Auftragsanlagen § 103 Gebühren für Einrichtungen von mittleren
§ 69 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Makler- Wählanlagen der Baustufe 2 W 80 in alter
und Auftragsanlagen Ausführung nach Ausstattung 2
§ 70 Gebühren für Einrichtungen von Makler- und § 104 Zusätzl1Che Überlassungsbedingungen für besondere
Auftragsanlagen Einrichtungen. die nicht mehr in Ausstattungs-
§ 71 Ausbau und Ausstattung von kleinen Anlagen mit regelungen aufgeführt sind
handbed1enter Vermittlungseinrichtung § 105 Gebühren für besondere Einrichtungen, die nicht
§ 72 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine mehr in Ausstattungsregelungen aufgeführt sind
Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung § 106 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone
§ 73 Gebühren für Einrichtungen von kleinen Anlagen mit in Telefonanlagen
handbedienter Verm ittl u ngse1 n richtu ng § 107 Gebühren für Telefone in Telefonanlagen
§ 74 Ausbau und Ausstattung von Anlagen mit § 108 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
Glühlampenschränken Zusatzgeräte in Telefonanlagen
§ 75 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Anlagen § 109 Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen
mit Glühlampenschränken § 110 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
§ 76 Gebühren für Einrichtungen von Anpassungseinnchtungen in Telefonanlagen
Glühlampenschränken § 111 Gebühren für Anpassungseinnchtungen in
§ 77 Ausbau und Ausstattung von Familientelefon- Telefonanlagen
anlagen 1/4 § 112 Umsatzsteuer
§ 78 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Vermitt-
lungseinr1chtungen von Familientelefonanlagen 1/4
§ 79 Unterabschnitt 3
Grundgebühren für Vermittlungseinrichtungen von
Familientelefonanlagen 1/4 Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
§ 80 Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen
§ 113 Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von
§ 81 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für kleine
post- und teilnehmereigenen Endeinrichtungen
Wählanlagen
§ 82 Gebühren für Einrichtungen von kleinen
§ 114 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und
Änderung von Endeinrichtungen einfacher
Wählanlagen
§ Endstellen
83 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen
§ 115 Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und
§ 84 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
Änderung von Endeinnchtungen in Anlagen
Einrichtungen von mittleren Wählanlagen
§ 85 Gebühren für Einrichtungen von mittleren Unterabschnitt 4
Wählanlagen
Zusätzliche Regelungen für die Gebührenberechnung
§ 86 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl-
anlagen III W § 116 Berechnung von Gebühren für E1nr1chtungen ohne
§ 87 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für feste Gebührensätze
Einrichtungen von großen Wählanlagen III W
§ 88 Gebühren für Einrichtungen von großen Wähl-
Abschnitt 6
anlagen III W
§ 89 Ausbau und Ausstattung von großen Wähl- Instandhalten privater
anlagen III S Endeinrichtungen
§ 90 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
§ 117 Angebotsübersicht. Leistungsumfang
Einrichtungen von großen Wählanlagen III S
§ 91 § 118 Gebühren
Gebühren für Einrichtungen von großen Wähi-
anlagen III S
§ 92 Ausbau und Ausstattung von kleinen Unteranlagen Abs eh n i t t 7
§ 93 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Gemeindliche öffentliche
Einrichtungen von kleinen Unteranlagen Telefonstellen und pr1vatöffentl1che
§ 94 Gebühren für Einrichtungen von kleinen
Telefonstellen
Unteranlagen
§ 95 Ausbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen § 119 Allgemeines
§ 96 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für § 120 Gemeindliche öffentliche Telefonstellen
Einrichtungen von mittleren Unteranlagen § 121 Privatöffentliche Telefonstellen
§ 97 Gebühren für Einrichtungen von mittleren
Unteranlagen
§ 98 Ausbau und Ausstattung von großen Unter- Abschnitt 8
anlagen III W
Breit band v e rt e II ans c h I ü s s e
§ 99 Zusätzliche Überlassungsbedingungen für
Einrichtungen von großen Unteranlagen III W § 122 Wohnungsbezogene Bre1tbandvertedanschlüsse
§ 100 Gebühren für Einrichtungen von großen Unter- § 123 Breitbandverteilanschlüsse mit Ausfilterung der
anlagen III W Teilleistung
§ 101 Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen
der Baustufe 2 W 80 in alter Ausführung nach Aus-
Anhang 5
stattung 2
Ortsnetzbereichen auf Inseln der Nord- oder Ostsee
zugeordnete Entfernungsmeßpunkte auf dem Festland
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Te i 1 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Telekommunikationsordnung regelt die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der
Einrichtungen des Fernmeldewesens.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für den Fernmeldeverkehr mit Gebieten außer-
halb des Geltungsbereichs dieser Verordnung, soweit nicht Gesetze und Verordnungen, die zur
Durchführung des Internationalen Fernmeldevertrages und seiner Vollzugsordnungen und der son-
stigen für den Fernmeldeverkehr bestehenden Verträge ergangen sind, eine andere Regelung tref-
fen.
§2
Begriffsbestimmungen
Neben den in den Teilen II bis VI enthaltenen Begriffsbestimmungen sind die im Anhang 1 zu dieser
Verordnung festgelegten Begriffsbestimmungen maßgebend.
Te i I II
ö ff e n t I ich es Te I e kommun i k a t i o n s netz,
öffentliche Telekommunikationsdienste
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§3
Öffentliches Telekommunikationsnetz
(1) Die Deutsche Bundespost hält das öffentliche Telekommunikationsnetz zur allgemeinen Benut-
zung bereit. Im Rahmen dieses Netzes ermöglicht die Deutsche Bundespost die Teilnahme an öffentli-
chen Telekommunikationsdiensten. Das öffentliche Telekommunikationsnetz kann mit Zustimmung
der Deutschen Bundespost auch für sonstige Telekommunikationszwecke benutzt werden.
(2) Die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten wird durch Endstellen ermöglicht,
die an Anschlüsse angeschaltet sind, die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten für
vermittelte Kommunikation auch durch öffentliche Telekommunikationsstellen. Endstelleneinrich-
tungen gelten als Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes nur in dem Umfang, in
dem sie der Nachrichtenübermittlung dienen.
(3) Das öffentliche Telekommunikationsnetz wird für die einzelnen öffentlichen Telekommunika-
tionsdienste in Netzbereiche unterteilt. Die Deutsche Bundespost legt die Einteilung und gegensei-
tige Abgrenzung der Netzbereiche sowie die Standorte der Netzknoten und der zuständigen Be-
triebsstellen fest.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1773
§4
Öffentliche Telekommunikationsdienste
(1) Öffentliche Telekommunikationsdienste sind:
1. für vermittelte Kommunikation
a) der Telefondienst,
b) der Telexdienst,
c) der Teletexdienst,
d) der Telefaxdienst,
e) der Bildschirmtextdienst,
f) der Datenübermittlungsdienst,
g) der Funkrufdienst,
h) der Telegrammdienst,
i) der Bildübermittlungsdienst,
j) der Temexdienst.
2. für Verteilkommunikation
a) der übermittlungsdienst für Presseinformationen,
b) der Übermittlungsdienst für den Warndienst,
c) der Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger",
d) der besondere Funkdienst für die Seeschiffahrt,
e) der Breitbandvertei !dienst,
f) der Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme.
(2) Innerhalb der öffentlichen Telekommunikationsdienste hält die Deutsche Bundespost folgende
Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. für vermittelte Kommunikation
a) das überlassen von Anschlüssen,
b) das Überlassen von Endstelleneinrichtungen,
c) Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen,
d) das Bereitstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen,
e) das Bereitstellen von Verbindungen,
f) das überlassen posteigener Abzweigleitungen,
g) das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen sowie das Erteilen der Benut-
zungserlaubnis,
h) das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen,
i) das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen,
j) das Übermitteln von Telegrammen,
2. für Verteilkommunikation
a) das Überlassen von Anschlüssen,
b) das überlassen von Endstelleneinrichtungen,
c) Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen,
d) das Bereitstellen von Verbindungen,
e) das Bereitstellen von Sendekanälen,
f) das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen,
g) das übermitteln von Nachrichten für die Seeschiffahrt,
h) das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen.
§5
Technische und betriebliche Funktionsbedingungen
(1) Um öffentliche Telekommunikationsdienste in der jeweils erforderlichen Güte ermöglichen zu
können, legt die Deutsche Bundespost die für die Teilnahme an öffentlichen Telekommunikations-
diensten jeweils erforderlichen technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen fest. Sie be-
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
rücksichtigt dabei den erforderlichen Standardisierungsgrad des jeweiligen Telekommunikations-
dienstes und die für den internationalen Fernmeldeverkehr vereinbarten Empfehlungen. Die Endstel-
len unterliegen den technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen der Telekommunikations-
dienste, zu denen sie Zugang haben.
(2) Die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die öffentlichen Telekommunika-
tionsdienste werden im Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntge-
macht. Falls die Bekanntmachung nur einen Hinweis enthält, wird die Bezugsquelle angegeben.
§6
Anschlüsse
(1) Ein Anschluß verbindet die Endstelle beim Teilnehmer mit einem Netzknoten der Deutschen
Bundespost. Der Anschluß endet bei der Erst-Endeinrichtung mit einer Anschalteeinrichtung der
Deutschen Bundespost, die einen oder mehrere Anschaltepunkte für die Anschaltung der Endstelle
enthält.
(2) Anschlüsse sind:
1. Wählanschlüsse,
2. Festanschlüsse,
3. Universalanschlüsse,
4. Verteilanschlüsse.
(3) Wähl-, Fest- und Universalanschlüsse können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunika-
tionsdienste, Verteilanschlüsse können innerhalb eines Telekommunikationsdienstes benutzt wer-
den.
(4) Anschlüsse werden
1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),
2. im öffentlichen Telekommunikationsnetz entsprechend dem Regelnetzaufbau geführt (Regel-
führung),
3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.
§7
Endstellen, Endstelleneinrichtungen
(1) Endstellen sind:
1. einfache Endstellen,
2. Anlagen.
(2) Einfache Endstellen sind Endstellen ohne Vermittlungs-, Konzentrator- oder Verteilfunktionen.
(3) Anlagen sind Endstellen mit Vermittlungs-, Konzentrator- oder Verteilfunktionen.
(4) Endstellen können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste benutzt wer-
den. Soweit die Endstellen innerhalb mehrerer Telekommunikationsdienste benutzt werden, sind sie:
1. einfache Mehrdienstendstellen,
2. Mehrdienstanlagen.
(5) Endstellen bestehen aus einer oder mehreren Endstelleneinrichtungen. Endstelleneinrich-
tungen sind Endeinrichtungen und Endstellenleitungen.
(6) Endeinrichtungen sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendei nrichtu ngen,
3. Anpassungseinrichtungen,
4. sonstige Endeinrichtungen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1775
Eindienst- und Mehrdienstendeinrichtungen können, soweit es die Deutsche Bundespost zuläßt, auch
für Telekommunikationsdienste genutzt werden, für die sie technisch nicht gestaltet sind.
(7) Die Endstelleneinrichtungen einer Endstelle müssen sich auf dem Grundstück der Erst-Endein-
richtung oder einem ihm benachbarten Grundstück befinden.
(8) Anlagen, die auf demselben oder auf benachbarten Grundstücken liegen, können durch End-
stellenleitungen miteinander verbunden werden.
(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Funkendstelleneinrichtungen.
(10) Endstelleneinrichtungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung posteigen, teilnehmereigen
oder privat.
§8
Verbindungen
(1) Verbindungen sind:
1. Wählverbindungen,
2. Festverbindungen,
3. Verteilverbindungen.
(2) Wählverbindungen sind nicht dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen:
1. beliebigen Endstellen, die an Wähl- oder Universalanschlüsse angeschaltet sind,
2. öffentlichen Telekommunikationsstellen und beliebigen Endstellen nach Nummer 1,
3. öffentlichen Telekommunikationsstellen.
(3) Festverbindungen sind dauernd bereitgestellte oder auf Anforderung fallweise bereitgestellte
Verbindungen zwischen zwei an Fest- oder Universalanschlüssen angeschaltete Endstellen.
(4) Verteilverbindungen sind dauernd bereitgestellte Verbindungen zwischen einer Sende-End-
stelle und einer oder mehreren Empfangs-Endstellen.
(5) Wähl- und Festverbindungen können innerhalb eines oder mehrerer Telekommunikationsdien-
ste, Verteilverbindungen können innerhalb eines Telekommunikationsdienstes benutzt werden.
(6) Statt über Festverbindungen der Gruppe 1 mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz
(§ 221 Abs. 2) und der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s (§ 221 Abs. 3)
können auf nicht benachbarten Grundstücken liegende private Endstellen durch private Verbin-
dungsleitungen(§§ 231 bis 237) miteinander verbunden werden. Die Vorschriften für Festanschlüsse
und Festverbindungen sowie über Zusammenschaltungen in Anlagen(§§ 9 und 13) sind entsprechend
anzuwenden.
§9
Zusammenschaltung von Anschlüssen in Anlagen
Soweit für die jeweiligen Telekommunikationsdienste keine anderweitigen Regelungen getroffen
sind, können innerhalb der Telekommunikationsdienste nach § 4 Abs. 1 in einer Anlage Anschlüsse
zusammengeschaltet werden.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 2
Zusätzliche Vorschriften für Telekommunikationsdienste
für vermittelte Kommunikation
Unterabschnitt 1
Telefondienst
§10
Allgemeines
Der Telefondienst dient der Sprachkommunikation zwischen den im Telefondienst betriebenen
Endstellen und öffentlichen Telefonstellen.
§ 11
Endeinrichtungen
( 1) Endeinrichtungen für den Telefondienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Telefone,
2. Telefon-Vermittungseinrichtungen oder zentrale Einrichtungen,
3. Telefon-Zusatzgeräte,
4. Telefon-Sondereinrichtungen,
5. Telefon-Funkendeinrichtungen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefondienst und andere Telekommunikations-
dienste technisch gestaltet.
(4) Endeinrichtungen dürfen nicht dazu benutzt werden, um auf den von der Deutschen Bundes-
post bereitgestellten Verbindungen oder auf privaten Verbindungsleitungen durch Kanalteilung zu-
sätzliche Kanäle für den Telefonverkehr zu schaffen.
§12
Abzweigleitungen
(1) Nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fernmeldeanlagen können über
Abzweigleitungen an Anlagen für den Telefondienst angeschaltet werden, wenn
1. der Teilnehmer auch der Betreiber der nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehören-
den Fernmeldeanlage ist und
2. dieser besondere, unabweisbare Gründe für die Anschaltung nachweist und
3. die Abzweigleitung nur für Sprachkommunikation benutzt wird.
(2) Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken sind posteigen. Statt posteige-
ner Abzweigleitungen der Gruppen 1 und 2 (§ 225) können private Abzweigleitungen (§§ 231 bis 237)
benutzt werden. Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind, sind entsprechend der Vermitt-
lungseinrichtung oder der zentralen Einrichtung der Anlage für den Telefondienst posteigen, teilneh-
mereigen oder privat.
(3) Posteigene Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken werden
1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),
2. im öffentlichen Telekommunikationsnetz entsprechend dem Regelnetzaufbau geführt (Regel-
führung),
3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1777
§ 13
Zusammenschaltungen in Anlagen
(1) Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Anschlüssen in Anlagen nach § 9
können in einer Anlage für den Telefondienst Abzweigleitungen mit Festanschlüssen und Endstellen-
leitungen zusammengeschaltet werden, wenn die unmittelbar oder mittelbar erreichbaren Endein-
richtungen Einrichtungen desselben Teilnehmers sind und nur von diesem benutzt werden.
(2) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 9 dürfen nicht zusammenge-
schaltet werden:
1. Wählanschlüsse oder Basiskanäle von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt
werden,
2. Abzweigleitungen mit Wählanschlüssen oder Basiskanälen von Universalanschlüssenl die für Wähl-
verbindungen benutzt werden,
3. Abzweigleitungen mit Festanschlüssen oder Endstellenleitungen, wenn darüber Endeinrichtungen
erreicht werden können, die von anderen gelegentlich oder ständig benutzt werden,
4. Abzweigleitungen mit Abzweigleitungen in Anlagen des Telefondienstes und in nicht zum öffent-
lichen Telekommunikationsnetz gehörenden Fernmeldeanlag.en.
(3) Die nach Absatz 2 unzulässigen Zusammenschaltungen
1. müssen technisch verhindert sein,
2. gelten sowohl für unmittelbare Zusamme.nschaltungen in derselben Endstelle als auch für mittel-
bare Zusammenschaltungen in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen oder Leitungen.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost gegen Bezahlung von Gebühren
folgende nach Absatz 2 unzulässige Zusammenschaltungen zulassen:
1. bei Abzweigleitungen zu nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende private
Funkanlagen das Zusammenschalten dieser Abzweigleitungen mit Festanschlüssen und Endstellen-
leitungen, über die Endeinrichtungen erreicht werden können, die von anderen gelegentlich oder
ständig benutzt werden (Absatz 2 Nr. 3),
2. das unmittelbare zusammenschalten von Abzweigleitungen (Absatz 2 Nr. 4).
§14
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen können posteigen, teilnehmereigen oder privat sein. Im einzelnen
gilt:
Eigentum
Nr. Endstelleneinnchtungen
poste,gen teilnehmereigen privat
a b C d e
1 In einfachen Endstellen
1.1 an Wählanschlüssen
1.1.1 erstes Telefon
1.1.1.1 Standard- und Spezialtelefone ........... ja nein nein
1. 1. 1.2 Telefone in Sonderanfertigung .......... nein ja nein
1.1.2 zusätzliche Telefone
1.1.2. 1 Standardtelefone ...................... ja nein nein
1.1.2.2 Spezialtelefone
1.1.2.2. 1 Schnurloses Telefon .................... ja nein ja
1.1.2.2.2 alle übrigen Spezialtelefone ............. ja nein nein
1.1.2.3 Telefone in Sonderanfertigung .......... nein ja nein
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Eigentum
Nr. Endstelleneinrichtungen
teilnehmere1gen privat
b· d e
1.1.3 Mehrdienstendgeräte ................. . ja nein ja
1.1.4 Zusatzgeräte ......................... . ja nein nein
1.1.5 Endstellenleitungen ................... . ja nein nein
1.2 an Festanschlüssen mit Festverbindungen
1.2.1 zu einfachen Endstellen ................ . ja ja ja
1.2.2 zu Anlagen ........................... . ja ja ja
2 in einer Anlage
2.1 Vermittlungseinrichtungen oder zentrale
Einrichtungen ........................ . ja ja ja
2.2 Telefone ............................. . ja ja ja
2.3 Mehrdienstendgeräte ................. . ja ja ja
2.4 Zusatzgeräte ......................... . ja ja ja
2.5 Sondereinrichtungen .................. . ja ja ja
2.6 Endstellenleitungen ................... . ja ja ja
(2) Schnurlose Telefone (Absatz 1 Nr. 1.1.2.2. 1) und Mehrdienstendgeräte (Absatz 1 Nr. 1.1.3) sind
in einfachen Endstellen an Wählanschlüssen nur in Verbindung mit einem ersten Telefon zulässig.
(3) Endstelleneinrichtungen in einfachen Endstellen, die an Festanschlüssen mit Festverbindungen
zu Anlagen angeschaltet sind (Absatz 1 Nr. 1.2.2) sowie Telefone, Mehrdienstendeinrichtungen, Zu-
satzgeräte und Endstellenleitungen in einer Anlage (Absatz 1 Nr. 2.2 bis 2.4 und 2.6) müssen ent-
sprechend der Vermittlungseinrichtung oder zentralen Einrichtung dieser Anlagen (Absatz 1 Nr. 2.1)
posteigen, teilnehmereigen oder privat sein.
(4) Abweichend von Absatz 3 können Endstelleneinrichtungen teilnehmereigen sein, wenn die
Vermittlungseinrichtung oder die zentrale Einrichtung posteigen ist.
(5) Abweichend von Absatz 1 und 3 sind Zusatzgeräte in post- und teilnehmereigenen einfachen
Endstellen sowie in post- und teilnehmereigenen Anlagen privat, wenn eine Überlassung dieser Zu-
satzgeräte seitens der Deutschen Bundespost nicht vorgesehen ist.
(6) Telefon-Funkendeinrichtungen sind privat.
§15
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telefondienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-
leistungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Festanschlüssen(§§ 97 bis 102),
c) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111 ),
2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167 und Anhang 4 §§ 45 bis 116),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 174 und 175),
5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen(§§ 178 bis 182),
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1779
6. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188 bis 192 und 208 bis 211),
b) handvermittelten Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),
c) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
d) Festverbindungen(§§ 221 bis 224),
7. das Überlassen posteigener Abzweigleitungen(§§ 225 bis 230),
8. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungs- und Abzweigleitungen sowie
das Erteilen der Benutzungserlaubnis(§§ 231 bis 237),
9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Unterabschnitt 2
Telexdienst
§16
Allgemeines
(1) Der Telexdienst dient der Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen den im Telex-
dienst betriebenen Endstellen und öffentlichen Telexstellen. Die Texte werden zeichenweise über-
mittelt und format- und anordnungsgetreu mit dem Telexzeichenvorrat in Groß- oder in Klein-
schreibung wiedergegeben.
(2) Es bestehen Dienstübergänge vom und zum Teletexdienst.
§17
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Telexdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Telexendgeräte,
2. Telex-Vermittlungs-, Telex-Konzentrator- und Telex-Verteileinrichtungen,
3. Telex-Zusatzgeräte,
4. Telex-Funkendeinrichtungen,
5. Anpassungseinrichtungen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telexdienst und andere Telekommunikationsdienste
technisch gestaltet.
§18
Zusammenschaltungen in Anlagen
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 9 dürfen Telexanschlüsse (§ 89
Nr. 1.1.1) nicht zusammengeschaltet werden mit
1. Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
mehr als 50 bit/s,
2. Universalanschlüssen,
3. Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten, die mittels Anpassungseinrichtungen im Daten-
übermittlungsdienst benutzt werden.
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 19
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Telexdienst sind privat.
(2) In Ausnahmefällen kann die Deutsche Bundespost für einen vorü~ergehenden Zeitraum post-
eigene Telexendgeräte überlassen.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(4) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(5) Unmittelbar an Wählanschlüssen angeschaltete private Telexendgeräte werden von der Deut-
schen Bundespost instandgehalten.
§ 20
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstlei-
stungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),
b) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31),
2. das überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 174 und 175),
5. das Instandhalten privater Endeinrichtungen(§§ 176 und 177 und Anhang 4 §§ 117 und 118),
6. das Bereitstellen öffentlicher Telexstellen (§§ 178, 179, 183 und 184),
7. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196),
b) handvermittelten Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 216 bis 218),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
d) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),
8. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Leitungen für Direktruf sowie das Erteilen der
Benutzungserlaubnis (Anhang 4 §§ 12, 32 bis 38),
9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Unterabschnitt 3
Teletexdienst
§ 21
Allgemeines
(1) Der Teletexdienst dient der Übermittlung maschinenschriftlicher Texte zwischen den im Tele-
texdienst betriebenen Endstellen. Die Texte werden seitenweise übermittelt und format- und layout-
getreu mit dem Teletexzeichenvorrat wiedergegeben.
(2) Beim Teletexdienst bestehen folgende Dienstübergänge:
1. vom und zum Telexdienst,
2. zum Datenübermittlungsdienst. Erreichbar sind Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s (§ 88 Abs. 2 Nr. 3).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1781
§ 22
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Teletexdienst sind:
1. Eindienstendei nrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Teletexendgeräte,
2. Teletex-Vermittlungs-, Teletex-Konzentrator- und Teletex-Verteileinrichtungen,
3. Teletex-Zusatzgeräte,
4. Anpassungseinrichtungen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Teletexdienst und andere Telekommunikationsdien-
ste technisch gestaltet.
§ 23
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Teletexdienst sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 24
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Teletexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-
leistungen bereit:
1. das überlassen von
a) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),
b) Teletexfestanschl üssen (Anhang 4 §§ 39 bis 41 ),
c) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111 ),
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
3. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 174 und 175),
4. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),
b) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
c) Teletexfestverbindungen (Anhang 4 §§ 42 bis 44),
5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Unterabschnitt 4
Telefaxdienst
§ 25
Allgemeines
Der Telefaxdienst dient der Übermittlung von Fernkopien zwischen den im Telefaxdienst betrie-
benen Endstellen. Die Fernkopien werden seitenweise übermittelt.
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 26
Endeinrichtungen
( 1) Endeinrichtungen für den Telefaxdienst sind:
1. Fernkopierer,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telefaxdienst und andere Telekommunikationsdien-
ste technisch gestaltet.
§ 27
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Telefaxdienst sind posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 28
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telefaxdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-
leistungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Festanschlüssen(§§ 97 bis 102),
c) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111),
2. das überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen{§§ 174 und 175),
5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen ( §§ 178 bis 180),
6. das Bereitstellen von
a) Wählverbi ndungen der Gruppen 1 und 6 {§§ 188 bis 192 und 208 bis 211 ),
b) handvermittelten Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),
c) besonderen Wählverbindungen {§§ 219 und 220),
d) Festverbindungen (§§ 221 bis 224),
7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungsleitungen sowie das Erteilen der
Benutzungserlaubnis(§§ 231 bis 237),
8. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Unterabschnitt 5
Bildschirmtextdienst
§ 29
Allgemeines
(1) Der Bildschirmtextdienst dient der Übermittlung von Texten und grafischen Darstellungen zur
Wiedergabe auf Bildschirmgeräten. Die Texte und Grafiken werden seitenweise mit dem Bildschirm-
textzei chenvorrat wiedergegeben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1783
(2) Der Bildschirmtextdienst ermöglicht:
1. den Abruf von Leitseiten, die von einem Anbieter in Netzknoten der Deutschen Bundespost bereit-
gehalten werden,
2. den Abruf von Bildschirmtextseiten, die von einem Anbieter in Netzknoten der Deutschen Bundes-
post oder in privaten, im Bildschirmtextdienst betriebenen Endeinr~chtungen bereitgehalten wer-
den,
3. den Austausch von Mitteilungen,
4. den Zugang zu Verarbeitungsprozessen in privaten Endeinrichtungen, die im Bildschirmtextdienst
betrieben werden.
(3) Für den Zugang zum Bildschirmtextdienst sind erforderlich:
1. die Berechtigungskennung des benutzten Wählanschlusses oder der benutzten Endeinrichtung
und
2. die jedem Teilnehmer von der Deutschen Bundespost zugeteilte Teilnehmerkennung und
3. das persönliche Kennwort des Teilnehmers oder Mitbenutzers.
§ 30
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Bildschirmtextdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendei nrichtu ngen,
3. Anpassungseinrichtungen.
(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Bildschirmtextdienst und andere Telekommunika-
tionsdienste technisch gestaltet.
§ 31
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Bildschirmtextdienst sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind in End-
stellen an Wähl- und Festanschlüssen entsprechend § 14 posteigen, tei Inehmereigen oder privat.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Bild-
schirmtextdienst an Endeinrichtungen für den Telefondienst sind posteigen. Anpassungseinrichtun-
gen zur akustischen Anschaltung sind privat.
§ 32
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Bildschirmtextdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-
dienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),
c) Festanschlüssen(§§ 97 bis 102),
d) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111),
2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen (§§ 116 bis 167),
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 174 und 175),
5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen(§§ 178 bis 180),
6. das Bereitstellen von
a) Wählverbi ndungen der Gruppen 1, 3, 5 und 6 (§§ 188 bis 192, 197 bis 200, 204 bis 211 ),
b) besonderen Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
c) Festverbindungen(§§ 221 bis 224),
7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Verbindungsleitungen sowie das Erteilen der
Benutzungserlaubnis{§§ 231 bis 237),
8. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen(§§ 238 und 239),
9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Unterabschnitt 6
Datenübermittlungsdienst
§ 33
Allgemeines
(1) Der Datenübermittlungsdienst dient der Übermittlung von Daten zwischen im Datenübermitt-
lungsdienst betriebenen Endstellen. Die Deutsche Bundespost bietet in bestimmten Fällen Anpas-
sungsdienstleistungen für Verbindungen zwischen nicht kompatiblen Endstellen an.
(2) Zu Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s im Da-
tenübermittlungsdienst bestehen Dienstübergänge vom Teletexdienst.
§ 34
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst sind:
1. Eindienstendei nrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen,
3. Anpassungseinrichtungen.
(2) Mobile Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den
Datenübermittlungsdienst gelten jeweils als Bestandteil der Endstelle, bei der sie eingesetzt werden.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Datenübermittlungsdienst und andere Telekommu-
nikationsdienste technisch gestaltet.
§ 35
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind in End-
stellen an Wähl- und Festanschlüssen entsprechend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den Daten-
übermittlungsdienst an Anschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, teilnehmereigen
oder privat. Anpassungseinrichtungen zur akustischen Anschaltung sind privat.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1785
§ 36
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Datenübermittlungsdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommuni-
kationsdienstleistungen bereit:
1. das überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),
c) Festanschlüssen(§§ 97 bis 102),
d) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10, 14 bis 24, 30 und 31),
e) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111),
2. das überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen (§§ 174 und 175),
5. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen(§§ 178 bis 180),
6. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen (§§ 185 bis 220),
b) Festverbindungen(§§ 221 bis 224),
c) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),
7. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen sowie das Erteilen der Benutzungserlaubnis für
a) private Verbindungsleitungen (§§ 231 bis 237),
b) private Leitungen für Direktruf (Anhang 4 §§ 12, 32 bis 38),
8. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen (§§ 240 und 241 ),
9. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Unterabschnitt 7
Funkrufdienst
§ 37
Allgemeines
Der Funkrufdienst dient der Übermittlung von Funkrufsignalen zu Funkrufendeinrichtungen.
§38
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Funkrufdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Eindienstendeinrichtungen sind:
1. Funkrufempfänger,
2. Funkruf-Zusatzgeräte.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Funkrufdienst und andere Telekommunikations-
dienste technisch gestaltet.
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 39
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Endstelleneinrichtungen für den Funkrufdienst sind privat.
§40
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Funkrufdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienst-
leistungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Universalanschlüssen(§§ 103 bis 111 ),
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
3. das Bereitstellen öffentlicher Telefonstellen(§§ 178 bis 180),
4. das Bereitstellen von Wählverbindungen (§§ 185 bis 220),
5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Unterabschnitt 8
Telegrammdienst
§ 41
Allgemeines
Der Telegrammdienst dient der Übermittlung schriftlicher Nachrichten, die der Absender an die
Deutsche Bundespost mit der Bestimmung übergeben hat, sie dem Empfänger als Telegramm zuzu-
stellen.
§42
Übermittlungsvorbehalt
Die Deutsche Bundespost kann Telegramme, deren Inhalt erkennbar gegen strafgesetzliche Vor-
schriften, das öffentliche Wohl oder die guten Sitten verstößt, zurückweisen oder von der Weiterlei-
tung ausschließen.
§ 43
Dienstzeiten der Betriebsstellen
Die Deutsche Bundespost legt die Dienstzeiten für die Betriebsstellen des Telegrammdienstes fest.
Diese Dienstzeiten werden örtlich bekanntgemacht.
§ 44
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telegrammdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-
dienstleistungen bereit:
1. das Übermitteln von Standardtelegrammen und Telegrammen mit Sonderbehandlung (§§ 265 bis
272),
2. das Bereitstellen zusätzlicher Telegramm-Dienstleistungen(§§ 273 bis 282),
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1787
3. das übermitteln von Funktelegrammen und Seefunkbriefen einschließlich der Bereitstellung zu-
sätzlicher Funktelegramm-Dienstleistungen(§§ 283 bis 291).
Unterabschnitt 9
Bildübermittlungsdienst
§ 45
Allgemeines
Der Bildübermittlungsdienst dient der Übermittlung von Bildern zwischen den im Bildübermitt-
lungsdienst betriebenen Endstellen.
§46
Endeinrichtungen
Endeinrichtungen für den Bildübermittlungsdienst sind Bildgeräte. Bildgeräte sind Bildsende- und
Bildempfangsgeräte.
§47
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Endstelleneinrichtungen für den Bildübermittlungsdienst sind privat.
§48
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Bildübermittlungsdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunika-
tionsdienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von
a) Bildanschlüssen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
b) Bildmelde-Festanschlüssen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
3. das Bereitstellen öffentlicher Bildanschlußstellen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
4. das Bereitstellen von Bildverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
5. das Bereitstellen von Bildmelde-Festverbindungen (Anhang 4 §§ 3 bis 8),
6. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Unter abschnitt 10
Temexdienst
§ 49
Allgemeines
( 1) Der Temexdienst dient der Übermittlung von Informationen beim Fernanzeigen, Fernmessen,
Fernschalten und Ferneinstellen (Fernwirkinformationen) zwischen einer im Temexdienst als Fern-
wirkleitstelle betriebenen Endstelle und einer bestimmten Gruppe von Endstellen, die im Temex-
dienst als Fernwirkaußenstellen betrieben werden.
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Für den Zugang zum Temexdienst ist für Fernwirkanbieter (§ 425) eine Temexkennung erfor-
derlich.
§ 50
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Temexdienst sind:
1. Ei ndienstendei nrichtungen,
2. Mehrdienstendei nrichtu ngen,
3. Anpassungseinrichtungen.
(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:
1. Endeinrichtungen für Fernwirkleitstellen,
2. Endeinrichtungen für Fernwirkaußenstellen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Temexdienst und andere Telekommunikationsdien-
ste technisch gestaltet.
§ 51
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Temexdienst sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind entspre-
chend§ 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für Fernwirk-
leitstellen an Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, teilnehmereigen oder
privat.
§ 52
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Temexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstlei-
stungen bereit:
1. das überlassen von
a) Temexanschlüssen (§§ 112 bis 115),
b) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten {§§ 80 bis 87),
c) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 88 bis 96),
d) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10 und 14 bis 24),
2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 116 bis 167),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§§ 168 bis 173),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 174 und 175),
5. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 3 (§§ 188 bis 192 und 197 bis 200),
b) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 25 bis 29),
6. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen (§§ 242 und 243),
7. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244 bis 257).
Das überlassen von Temexanschlüssen (Nummer 1 Buchstabe a) beinhaltet auch das Bereitstellen der
erforderlichen festen Verbindung bis zur zuständigen Temexhauptzentrale.
Nr. 40 - Tag der.Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1789
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für Telekommunikationsdienste
für Verteilkommunikation
Unterabschnitt 1
Übermittlungsdienst für Presseinformationen
§ 53
Allgemeines
Der Übermittlungsdienst für Presseinformationen dient der Übermittlung von Texten und Bildern
von Nachrichtenagenturen zu Zeitungsunternehmen, öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen
Rundfunkveranstaltern und Behörden.
§ 54
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen sind:
1. Ei ndienstendei nrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:
1. Endeinrichtungen für Sende-Endstellen,
2. Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den übermittlungsdienst für Presseinformationen und
für andere Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.
§ 55
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Übermittlungsdienst für Presseinformationen sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunika-
tion technisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunika-
tionsdienste posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 56
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Übermittlungsdienstes für Presseinformationen hält die Deutsche Bundespost folgen-
de Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von Verteilanschlüssen für Sende- und Empfangs-Endstellen{§§ 292 bis 297),
2. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen{§§ 168 bis 177),
3. das Bereitstellen von Verteilverbindungen {§§ 298 bis 300),
4. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244, 245, 254 bis 257).
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Unterabschnitt 2
Übermittlungsdienst für den Warndienst
§ 57
Allgemeines
Der Übermittlungsdienst für den Warndienst dient der Nachrichtenübermittlung für Zwecke des
Warndienstes des Bundesministers des Inneren.
§ 58
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Übermittlungsdienst für den Warndienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:
1. Endeinrichtungen für Sende-Endstellen,
2. Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen.
(3) Endeinrichtungen für Empfangs-Endstellen sind:
1. Durchsage-Endeinrichtungen,
2. Sirenen-Endeinrichtungen,
3. Gemeinderuf-Endeinrichtungen,
4. Tonfrequenz-Rundsteuer-Endeinrichtungen.
(4) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den übermittlungsdienst für den Warndienst und für an-
dere Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.
§ 59
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Durchsage-Endstelleneinrichtungen sind tei lnehmereigen, alle übrigen Endstellenei nri chtun-
gen sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommuni-
kation technisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommu-
nikationsdienste posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 60
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Übermittlungsdienstes für den Warndienst hält die Deutsche Bundespost folgende
Telekommuni kationsdienstleistungen bereit:
1. das überlassen von Verteilanschlüssen für Sende- und Empfangs-Endstellen(§§ 301 bis 306),
2. das Überlassen tei I nehmereigener Durchsage-Endstelleneinrichtungen (§§ 310 und 311 ),
3. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen(§§ 168 bis 177),
4. das Bereitstellen von Verteilverbindungen (§§ 307 bis 309),
5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244, 245, 254 bis 257).
Nr. 40 - Tag der .Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1791
Unterabschnitt 3
Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger
§ 61
Allgemeines
(1) Der Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger" dient
der Übermittlung von Nachrichten eines bestimmten Absenders von Sendefunkstellen der Deutschen
Bundespost zu Empfängern, die zur Aufna-hme dieser Nachrichten berechtigt sind.
(2) Es dürfen nur Nachrichten allgemeinen Inhalts (politische Nachrichten, Handels-, Sportnach-
richten usw.) übermittelt werden. Die Übermittlung von Mitteilungen privater Natur sowie die Über-
mittlung von Nachrichten für Dritte ist nicht zugelassen.
(3) Die Nachrichten werden zu festgelegten Zeiten ohne Einzelanschrift von den Sendefunkstellen
der Deutschen Bundespost übermittelt.
(4) Die für die Funkaussendung erforderlichen Modulationssignale werden vom Nachrichtenabsen-
der über Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen oder über posteigene Stromwege an die
Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost übermittelt.
(S) Die aufgenommenen Funknachrichten können über Direktrufanschlüsse und Direktrufverbin-
dungen, über private Leitungen für Direktruf oder über posteigene oder private Stromwege zu wei-
teren Nachrichtenaufnahmestellen desselben Empfängers oder anderer berechtigter Empfänger
übermittelt werden.
§ 62
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder mehrere
Empfänger" sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen.
(2) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an
einen oder mehrere Empfänger" und für andere Telekommunikationsdienste technisch gestaltet.
§ 63
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Telekommunikationsdienst „Funknachrichten an einen oder
mehrere Empfänger" sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für Telekommunikationsdienste für vermittelte Kommunika-
tion technisch gestaltet sind, sind entsprechend der Endstelleneinrichtungen dieser Telekommunika-
tionsdienste posteigen, teilnehmereigen oder privat.
§ 64
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Telekommunikationsdienstes „Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger"
hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Bereitstellen von Sendekanälen in Funkstellen der Deutschen Bundespost(§§ 312 bis 316),
2. das überlassen von Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 14 bis 24, 30 und 31),
3. Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen(§§ 168 bis 177),
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. das Bereitstellen von Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 25 bis 29),
5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 244, 245, 254 bis 257),
6. das Überlassen posteigener Stromwege (§§ 341 bis 360).
Unterabschnitt 4
Besonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt
§ 65
Allgemeines
Der besondere Funkdienst für die Seeschiffahrt dient der Übermittlung von der Sicherheit der See-
schiffahrt dienenden Nachrichten über die Küstenfunkstellen der Deutschen Bundespost.
§ 66
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des besonderen Funkdienstes für die Seeschiffahrt hält die Deutsche Bundespost folgen-
de Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen Wetterdienstes und anderer Nachrich-
tenabsender (§ 317),
2. das Übermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts und anderer Nachrich-
tenabsender(§ 318),
3. das Übermitteln von Suchnachrichten (§ 319),
4. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 256, 257 und 320).
Unterabschnitt 5
Breitbandverteildienst
§ 67
Allgemeines
Der Breitbandverteildienst dient dem Empfang von Rundfunkprogrammen und deren Verteilung
von dem zuständigen Netzknoten der Deutschen Bundespost zu den Endstellen für den Breitbandver-
tei Idienst.
§ 68
Zugehörigkeit von Endstelleneinrichtungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz
Endstelleneinrichtungen für den Breitbandverteildienst gelten als Einrichtungen des öffentlichen
Telekommunikationsnetzes nur in dem Umfang, in dem sie der Übermittlung von Rundfunkprogram-
men dienen, die über Breitbandverteilanschlüsse übermittelt werden.
§ 69
Breitbandverteilanschlüsse
(1) Ein Breitbandverteilanschluß verbindet die Endstelle mit der letzten Abzweigung des allgemei-
nen Netzes der Deutschen Bundespost. Der Breitbandverteilanschluß endet mit einer Anschalteein-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1793
richtung der Deutschen Bundespost, die einen Anschaltepunkt für die Anschaltung der privaten End-
stelle enthält.
(2) Zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks wird nur ein Breitbandverteilanschluß
überlassen. Dies gilt auch, wenn die Versorgung aller Wohneinheiten mehrerer Grundstücke über
eine private Endstelle gewährleistet ist.
§ 70
Endstellen, Endstelleneinrichtungen
(1) Endstellen für den Breitbandverteildienst sind private Breitbandverteilanlagen.
(2) Endstelleneinrichtungen einer privaten Breitbandverteilanlage können sich auf einem oder auf
mehreren Grundstücken befinden.
(3) Die Endstelle endet mit der Anschlußstelle für die Rundfunkempfangsgeräte (Breitbandsteck-
dose) in den einzelnen Wohneinheiten.
§ 71
Private Rundfunk-Empfangsantennenanlagen
( 1) An Breitbandvertei lanschl üsse können auch private Rundfunk-Empfangsantennenanlagen an-
geschaltet werden. Die Vorschriften über private Breitbandverteilanlagen gelten entsprechend.
(2) Die Genehmigungspflicht nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen für Rundfunk-Em-
pfangsantennenanlagen, die an Breitbandverteilanschlüsse angeschaltet sind, bleibt unberührt.
§ 72
Zusammenschaltung in Anlagen
Abweichend von den Zusammenschaltungsmögl ichkeiten nach § 9 dürfen Breitbandvertei lanschl üs-
se mit anderen Anschlüssen nicht zusammengeschaltet werden.
§ 73
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Endstelleneinrichtungen für den Breitbandverteildienst sind privat.
§ 74
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Breitbandverteildienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunika-
tionsdienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von Breitbandverteilanschlüssen (§§ 322 bis 327),
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprt.:ifen privater Endstelleneinrichtungen sowie das Erteilen
der Benutzungserlaubnis(§ 168 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 169 bis 172),
Das Überlassen von Breitbandverteilanschlüssen beinhaltet auch das Bereitstellen der Verteilverbin-
dungen.
2
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Unterabschnitt 6
Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme
§ 75
Allgemeines
Der Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme dient der Übermittlung von Ton- und Fernseh-
rundfunkprogrammen der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Rundfunkveranstalter.
§ 76
Verteilverbindungen
Verteilverbindungen für den Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme (Rundfunkverbindun-
gen) sind dauernd oder befristet bereitgestellte Verbindungen
1. zwischen Studios,
2. zwischen Studios und Netzknoten der Deutschen Bundespost,
3. zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost,
4. zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost und Rundfunksendern.
§ 77
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Übermittlungsdienstes für Rundfunkprogramme hält die Deutsche Bundespost fol-
gende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen(§§ 328 bis 334),
2. das Bereitstellen von Rundfunkverbindungen(§§ 335 bis 340).
Te i I III
Te I e kommun i k a t i o n sd i e n st I eist u n gen und
Gebühren für vermittelte Kommunikation
Abschnitt 1
überlassen von Wählanschlüssen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 78
Anschlußarten
Wähl anschl üsse sind:
1. Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,
2. Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1795
§ 79
Rufnummern
( 1) Für jeden Wähl anschluß, der für ankommende Verbindungen benutzt werden kann, wird eine
Rufnummer festgelegt.
(2) Funkrufanschlüssen zugeordnete Funkrufnummern sind:
1. Einzel-Funkrufnummern oder
2. Gruppen-Funkrufnummern.
Unterabschnitt 2
Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten
§ 80
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
(1) Als Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden angeboten:
1. Telefonanschlüsse,
2. Funkrufanschlüsse.
(2) Telefonanschlüsse werden angeboten als:
1. Standard-Telefonanschlüsse,
a) zur Anschaltung einfacher Endstellen,
b) zur Anschaltung von Anlagen,
2. besondere Telefonanschlüsse,
a) Notrufanschlüsse für die Polizei und Feuerwehr,
b) Notrufanschlüsse an Straßen,
c) Telefonseelsorgeanschlüsse,
d) Telefonanschlüsse mit bundeseinheitlicher Rufnummer,
e) Funktelefonanschlüsse,
f) Seefunkanschlüsse,
g) Rheinfunkanschlüsse.
(3) Standard-Telefonanschlüsse zur Anschaltung einfacher Endstellen (Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a)
werden nur in Verbindung mit einer posteigenen Erst-Endeinrichtung überlassen.
(4) Telefonanschlüsse können zusätzlich zum Telefondienst auch innerhalb folgender Telekommu-
nikationsdienste benutzt werden:
Benutzung 1m
Nr Telefonanschluß Datenüber-
Telefax- Bildsch1rm- Funkruf- Temex-
m1ttlungs-
dienst textd1enst dienst dienst
dienst
b d e f
" C ~
1 Standard-Telefonanschluß ......... ja ja ja ja ja
2 Besondere Telefonanschlüsse
2.1 Notrufanschlüsse für die Polizei und
Feuerwehr ....................... nein nein nein nein nein
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Benutzung 1m
Nr. Telefonanschluß Datenüber-
Telefax- Bildschirm- Funkruf- Temex-
m1ttlungs-.
dienst textd1enst dienst dienst
dienst
et b C d e f g
2.2 Notrufanschluß an Straßen ......... nein nein nein nein nein
2.3 Telefonseelsorgeanschluß .. - - ...... ja ja ja ja nein
2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheit-
licher Rufnummer ................. ja ja nein nein nein
2.5 Funktelefonanschluß .............. ja ja nein ja nein
2.6 Seefunkanschluß .................. ja nein nein ja nein
2.7 Rhei nfunkanschl uß ................ ja nein nein ja nein
§ 81
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglich-
keiten angeboten:
Nr. Wählanschluß Standard-Betriebsmög I ich keiten
b
Standard-Telefonanschluß Abgehender und ankommender Telekommunikati-
onsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188
bis 192 und 208 bis 211),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1
und 2 (§§ 212 bis 218),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).
2 Besondere Telefonanschlüsse
2.1 Notrufanschluß für die Polizei und
Feuerwehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Nur ankommender Telekommmunikationsver-
kehr zur Entgegennahme von Notrufen über
aa) Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis
192),
bb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1
(§§.212bis215).
b) Feststellen ankommender Wählverbindungen,
c) ständige Überwachung der Betriebsfähigkeit,
d) Verminderung von Fehlanrufen.
2.2 Notrufanschluß an Straßen .......... a) Nur abgehender Telekommunikationsverkehr
über Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis
192) zu Notrufanschlüssen für die Polizei und
Feuerwehr,
b) ständige Überwachung der Betriebsfähigkeit.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1797
Nr. Wählanschluß Standard-Betnebsmögl1chke1ten
b
2.3 Telefonseelsorgeanschluß Abgehender und ankommender Telekom m uni ka-
tionsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188
bis 192 und 208 bis 211),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1
und 2 (§§ 212 bis 218),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).
2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheit-
licher Rufnummer .................. Nur ankommender Telekommunikationsverkehr
über
a) Wählverbindungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1
(§§ 212 bis215).
2.5 Funktelefonanschlüsse
2.5.1 FunktelefonanschlLlß der
Gruppe B.......................... a) Abgehender und ankommender Telekommuni-
kationsverkehr über
aa) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6
(§§ 188bis 192 und 208 bis 211),
bb) handvermittelte Verbindungen der Grup-
pen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),
b) abgehender Telekommunikationsverkehr über
besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
c) höchstens 75 schaltbare Funkkanäle,
d) Steuerung von Gebührenerfassungsei nrichtun-
gen bei der Endstelle.
2.5.2 Funktelefonanschluß der
Gruppe C .......................... a) Abgehender und ankommender Telekommuni-
kationsverkehr über
aa) Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 208 bis
211 ),
bb) handvermittelte Verbindungen der Grup-
pen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),
b) abgehender Telekommunikationsverkehr über
besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
c) Erreichbarkeit unabhängig vom Aufenthaltsort,
d) automatische Zuteilung eines funktionsfähigen
Funkkanals,
e) höchstens 222 schaltbare Funkkanäle,
f) Steuerung von Gebührenerfassungsei nrichtu n-
gen bei der Endstelle.
2.5.3 Funktelefonanschluß der
Gruppe CM ........................ Abgehender Telekommunikationsverkehr über
Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211) nur
zu Meßeinrichtungen in den Netzknoten der Deut-
schen Bundespost.
1798 Bund~sgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr Wählanschluß Standard-Betriebsmögl1chke1ten
b
2.6 Seefunkanschluß ................... Abgehender und ankommender Telekommunika-
tionsverkehr über handvermittelte Verbindungen
der Gruppe 2 (§§ 216 bis 218).
2.7 Rheinfunkanschluß ................. Abgehender und ankommender Telekommuni ka-
tionsverkehr über handvermittelte Verbindungen
der Gruppe 2 (§§ 216 bis 218).
3 Funkrufanschlüsse
3.1 FunkrufanschlußderGruppeA ...... Empfang von Funkrufsignalen im Bereich der
Deutschen Bundespost und in Bereichen anderer
Fernmeldeverwaltungen.
3.2 Funkrufanschluß der Gruppe B . . . . . . Empfang von Funkrufsignalen im Bereich der Deut-
schen Bundespost.
§ 82
Änderungen
( 1) Folgende Änderungen können bei Telefonanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Änderung der Rufnummer.
(2) Bei Funkrufanschlüssen kann die Anzahl der Funkrufnummern geändert werden.
§ 83
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung werden je Wählanschluß mit analogen An-
schaltepunkten folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Wählanschluß
DM
;} b C
1 Standard-Telefonanschluß ............................................ 65,--
2 Besondere Telefonanschlüsse
2. 1 Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr .......................... nach Aufwand
(§ 165), minde-
stens 65,-- DM
22 Notrufanschluß an Straßen ............................. - . . . . . . . . . . - .. 65,--
2.3 Telefonseelsorgeanschl uß ............................................ 65,--
2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer ................... 65,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1799
Ernmalige Gebühr
Nr Wählanschluß
DM
" b C
2.5 Funktelefonanschlüsse
2.5.1 Funktelefonanschluß der Gruppe B .................................... 65,--
2.5.2 Funktelefonanschluß der Gruppe C .................................... 65,--
2.5.3 Funktelefonanschluß der Gruppe CM .................................. gebührenfrei
2.6 Seefunkanschluß .................................................... gebührenfrei
2.7 Rheinfunkanschluß ... • - ...................................... • •••••••• gebührenfrei
3 Funkrufanschluß ..................................................... 65,--
(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach
Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger Verlegung der Endleitungen mehrerer Anschlüsse mit analogen Anschalte-
punkten, an die Telefonanlagen angeschaltet sind, werden anstelle der Gebühr nach Absatz 1 Gebüh-
ren nach§ 165, mindestens 65,-- DM erhoben.
(4) Für Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten und Standard-Betriebsmöglichkeiten wer-
den folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Wählanschluß Grundgebühr
DM
d b C
1 Standard-Telefonanschluß
1. 1 zur Anschaltung einfacher Endstellen
1. 1. 1 zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit
1.1.1.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß .......................... 20,--
1.1.1.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ........................ 25,--
1.1.1.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ....................... 27,--
1. 1.2 zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit
1. 1.2. 1 1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ........................... 16,--
1.1.2.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ......................... 20,--
1.1.2.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ....................... 22,--
1.1.3 für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß ............................. 40,--
1.2 zur Anschaltung von Anlagen
1.2.1 zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit
1.2.1.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ........................... 17,60
1.2.1.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ......................... 22,60
1.2.1.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ....................... 24,60
1.2.2 zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit
1.2.2.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen, je Anschluß ........................... 13,60
1.2.2.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ......................... 17,60
1.2.2.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ....................... 19,60
1.2.3 für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß ............................. 35,20
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr. Wählanschluß Grundgebühr
DM
b
1.3 Dienstzuschläge
1.3. 1 für die Benutzung im Telefaxdienst, je Anschluß .................... . 5 , --
1.3.2 für die Benutzung im Datenübermittlungsdienst mittels Anpassungs-
einrichtung, je Anschluß ......................................... . 5,--
1.3.3 für die Benutzung im Temexdienst, je Anschluß für jeden Zugang zu
Temexhauptzentralen ........................................... . 150,--
2 Besondere Telefonanschlüsse
2.1 Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr
2.1.1 für einen Anschluß ohne Netzgerät ............................... . 186,70
2.1.2 Netzgerät für maximal 6 Anschlüsse, je Netzgerät ................... . 120,70
2.1.3 Netzgerät für maximal 12 Anschlüsse, je Netzgerät ................. . 166,80
2.1.4 Übertragungsbaugruppe für Wählverbindungen aus dem eigenen
Ortsnetzbereich ................................................. . 9,25
2.1.5 Übertragungsbaugruppe mit Gleichstromzeichengabe .............. . 13,35
2.1.6 Zusatzbaugruppe nach Nr. 2.1.5 zur Einschränkung von Fehlanrufen .. 8,45
2.2 Notrufanschl uß an Straßen, je Anschluß ........................... . 24,60
2.3 Telefonseelsorgeanschluß, je Anschluß ............................ . 24,60
2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer, je Anschluß ... . 44,60
2.5 Funktelefonanschlüsse
2.5.1 Funktelefonanschluß der Gruppe Boder C, je Anschluß ............. . 120,--
2.5.2 Funktelefonanschluß der Gruppe CM, je Anschluß .................. . 10,--
2.6 Seefunkanschluß, je Anschluß .................................... . gebührenfrei
2.7 Rheinfunkanschluß, je Anschluß .................................. . gebührenfrei
3 Funkrufanschlüsse
3.1 Funkrufanschluß der Gruppe A, je Anschluß ........................ . 40,--
3.2 Funkrufanschluß der Gruppe B
3.2.1 mit Einzel-Funkrufnummer, je Anschluß ........................... . 30,--
3.2.2 mit Gruppen-Funkrufnummer, je Anschluß ........................ . 20,--
(5) Mit den monatlichen Grundgebühren nach Absatz 4 Nr. 1.1 ist je Anschluß die Überlassung
eines Standardtelefons mit Wählscheibe abgegolten.
(6) Jeweils zwei Standard-Telefonanschlüsse gelten als Doppel anschluß nach Absatz 4 Nr. 1.1.3 und
Nr. 1.2.3,
1. wenn sich die beiden Anschlüsse in räumlich zusammenhängenden Wohn- und Geschäftsräumen
des Teilnehmers befinden und
2. wenn an den beiden Anschlüssen nur einfache Endstellen oder Anlagen angeschaltet sind, die im
Endausbau für die Anschaltung an höchstens zwei Standard-Telefonanschlüsse vorgesehen sind.
(7) Absatz 6 gilt für Telefonseelsorgeanschlüsse und Telefonanschlüsse mit bundeseinheitlicher
Rufnummer entsprechend.
(8) Der Dienstzuschlag für die Benutzung im Telefaxdienst (Absatz 4 Nr. 1.3.1) wird bei mehreren
Anschlüssen, an die eine Anlage angeschaltet ist, nur entsprechend der Anzahl der Fernkopierer mit
Zugang zum Telefaxdienst erhoben, wenn die Anzahl dieser Fernkopierer geringer ist als die Anzahl
der Anschlüsse. Satz 1 gilt für Dienstzuschläge für die Benutzung im Datenübermittlungsdienst (Ab-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1801
satz 4 Nr. 1.3.2) bei Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen
für den Datenübermittlungsdienst in Anlagen entsprechend.
(9) Der Dienstzuschlag (Absatz 4 Nr. 1.3.2) wird auch für jede mobile Anpassungseinrichtung(§ 34
Abs. 2) erhoben, die eine Benutzung bestimmter, dafür vorbereiteter Anschlüsse im Datenübermitt-
lungsdienst ermöglicht.
( 10) Die Sozialgebühr nach Absatz 4 Nr. 1.1.2 und 1.2.2 wird erhoben,
1. wenn der Teilnehmer oder eine Person, die mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebt, von der Rund-
funkgebührenpflicht befreit ist oder die Vorraussetzungen dafür erfüllt und
2. wenn keine weiteren Anschlüsse in der Haushaltsgemeinschaft vorhanden sind und
3. wenn an dem Anschluß nur eine einfache Endstelle oder eine Familientelefonanlage angeschaltet
ist.
Die Sozialgebühr wird bei rechtzeitiger Antragsstellung vom Zeitpunkt der betriebsfertigen Bereit-
stellung des Anschlusses, bei bereits bestehenden Teilnehmerverhältnissen vom 1. des Monats an-
gewendet, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Sie wird jeweils für eine Frist von
längstens drei Jahren angewendet. Entfällt vor Ablauf dieser Frist eine der Voraussetzungen für die
Sozialgebühr, so wird vom Tage des Wegfalls an die Normalgebühr erhoben.
§ 84
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Telefonanschlüsse werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmögl1chke1ten Leistungsumfang
a b c
1 Durchwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Durchwahl bis zu Endeinrichtungen
a) der angeschalteten Anlage,
b) von Endstellen, die über Festverbindungen mit
der Anlage verbunden sind.
2 Kurzwahl
2.1 Kurzwahl 9 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 9 Rufnummern
2.2 Kurzwahl 20. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 20 Rufnummern
2.3 Kurzwahl 90. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 90 Rufnummern
3 Anschl ußsperre
3.1 Sperre A.... .. . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . a) Der Wählanschluß wird für abgehenden und an-
kommenden Telekommunikationsverkehr ge-
sperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,
c) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Wähl-
anschluß vorübergehend nicht erreichbar ist.
3.2 Sperre B ........................... a) Der Wähl anschluß wird für ankommenden Tele-
kommunikationsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von sei-
nem dazu berechtigten Wählanschluß durch
Wahl bestimmter Kennziffern festgelegt,
c) der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Teil-
nehmer zur Zeit keinen Anruf wünscht.
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr Besondere Betrie.bsmögl1chkeiten Leistungsumfang
b t:
3.3 Sperre C ......................... . Der Wählanschluß wird für abgehenden Telekom-
munikationsverkehr für vom Teilnehmer bestimmte
Auslands-Verkehrsbeziehungen gesperrt.
4 Mehrfachzugang .................. a) Gleichzeitige Wiedergabe einer Nachricht an
mehrere Anrufer,
b) nur ankommender Telekommunikationsverkehr.
5 Vergleichszählung................. a) Auf schriftliches Verlangen des Teilnehmers zur
Kontrolle der Gebühren für einen festgelegten
Zeitraum die von seinem Wählanschluß aus-
gehenden Wählverbindungen einzeln registrie-
ren,
b) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum
informieren über:
aa) die Rufnummern der angerufenen Anschl üs-
se,
bb) Datum und Uhrzeit der registrierten Wählver-
bindungen,
cc) die bei den registrierten Wählverbindungen
aufgekommenen Gebühreneinheiten.
6 Feststellen ankommender Wählver-
bindungen
6.1 durch Fangeinrichtung ............. a) Auf begründetes schriftlithes Verlangen des Teil-
nehmers, bei dem bedrohende oder belästigende
Anrufe ankommen, für einen festgelegten Zeit-
raum durch Fangeinrichtung innerhalb der tägli-
chen Dienstzeit von ihm bestimmte Wählverbin-
dungen feststellen und registrieren, von welchen
Wählanschlüssen oder von welchen öffentlichen
Telefonstellen zum Wählanschluß des Teilneh-
mers hin diese Wählverbindungen aufgebaut
wurden,
b) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum
informieren über:
aa) die Rufnummern der registrierten Wählan-
schlüsse,
bb) die Namen und Anschriften der Inhaber dieser
Wählanschlüsse oder die Standorte der öf-
fentlichen Telefonstellen,
cc) Datum und Uhrzeit der Feststellung der regi-
strierten Wählverbi ndungen.
Rufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn der
Eintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis un-
terblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1803
Nr Besondere Betriebsmögl1chke1ten Leistungsumfang
a b c
6.2 durch Zählvergleichseinrichtung.... a) Auf begründetes schriftliches Verlangen des Teil-
nehmers, bei dem bedrohende oder belästigende
Anrufe ankommen, für einen festgelegten Zeit-
raum feststellen und registrieren, ob und wann
von einem vom Teilnehmer benannten Wählan-
schluß aus zum Wählanschluß des Teilnehmers
hin Wählverbindungen aufgebaut wurden,
b) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum
informieren über:
aa) die Rufnummer des benannten Wählanschlus-
ses,
bb) den Namen und die Anschrift des Inhabers
dieses Wählanschlusses,
cc) Datum und Uhrzeit der registrierten Verbi n-
dung oder des Verbindungsversuchs.
Die Rufnummer wird nicht mitgeteilt, wenn der
Eintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis un-
terblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7).
7 Steuerung von Gebührenerfassungs-
einrichtungen bei der Endstelle..... Übermittlung von Zählimpulsen zu der Endstelle.
8 Anrufweiterschaltungen
8.1 Anrufweiterschaltung 1 ............ a) Ständige Anrufweiterschaltung zu einem be-
stimmten anderen Telefonanschluß,
b) der Anrufende erhält eine Ansage über die Wei-
terschaltung.
8.2 Anrufweiterschaltung 2 ............ a) Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer einschaltba-
re Anrufweiterschaltung zu einem bestimmten
anderen Telefonanschluß,
b) der Anrufende erhält eine Ansage über die Wei-
terschaltung.
8.3 Anrufweiterschaltung 3 ............ a) Zu beliebigen Zeiten vom Teilnehmer einschalt-
bare Anrufweiterschaltung zu einem im Einzelfall
bestimmten anderen Telefonanschluß,
b) der Anrufende erhält eine Ansage über die Wei-
terschaltung.
8.4 Besondere Ansage bei Anrufweiter-
schaltungen....................... Der Anrufende erhält eine vom Angerufenen festge-
1egte Ansage.
9 Zusätzliche Entdämpfungsmaßnah-
men .............................. Entdämpfungsmaßnahmen, die über die übertra-
gungstechnischen Standard-Qualitäten des Anschlus-
ses hinausgehen.
10 Einseitiger Funkverkehr............ Berechtigung für Seefunkanschlüsse zur Teilnahme
am einseitigen Funkverkehr über Telegrafiefunk oder
Sprechfunk.
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Für Funkrufanschlüsse wird als besondere Betriebsmöglichkeit die Sperre D mit folgenden Lei-
stungsmerkmalen angeboten:
1. Der Funkrufanschluß wird für ankommenden Telekommunikationsverkehr gesperrt,
2. die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,
3. der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Funkrufanschluß vorübergehend nicht erreichbar ist.
(3) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erfor-
derlichen technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden
sind, an den der Anschluß angeschaltet ist.
(4) Zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 3 gelten für die Vergleichszählung {Absatz 1 Nr. 5)
folgende Voraussetzungen:
1. Bei Wählanschlüssen im Haushalt des Teilnehmers ist von den zum Haushalt gehörenden Mitbenut-
zern eine schriftliche Erklärung beizubringen, daß sie mit der Registrierung der Wählverbindungen
und der Bekanntgabe an den Teilnehmer einverstanden sind.
2. Es muß eine schriftliche Verpflichtung des Teilnehmers vorliegen, alle anderen Mitbenutzer seiner
Wählanschlüsse darauf hinzuweisen, daß von der Deutschen Bundespost Registrierungen zur Kon-
trolle der Gebühren vorgenommen und ihm bekanntgegeben werden.
(5) Die besondere Betriebsmöglichkeit Feststellen ankommender Wählverbindungen durch Zähl-
vergleichseinrichtung {Absatz 1 Nr. 6.2) wird nur bereitgestellt, wenn das Feststellen ankommender
Wählverbindungen durch Fangeinrichtung .{Absatz 1 Nr. 6.1) nicht erfolgversprechend ist.
(6) Zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 2 gelten für die Bereitstellung von Anrufweiter-
schaltungen {Absatz 1 Nr. 8) folgende Voraussetzungen:
1. Bei den Anrufweiterschaltungen 1 und 2 {Absatz 1 Nr. 8.1 und 8.2) ist eine schriftliche Erklärung des
Teilnehmers beizubringen, daß der Inhaber des Telefonanschlusses, zu dem die Anrufe weiterge-
schaltet werden sollen, der Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.
2. Die Anrufweiterschaltung 3 {Absatz 1 Nr. 8.3) darf vom Teilnehmer nur dann eingeschaltet werden,
wenn der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeschaltet werden sollen, der Anruf-
weiterschaltung zugestimmt hat.
3. Die Anrufweiterschaltung wird ausgeschaltet, wenn der Inhaber des Telefonanschlusses, zu dem
die Anrufe weitergeschaltet werden, die Abschaltung verlangt.
§ 85
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten
werden je Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
DM
a b C
1 Sperre B oder C ...................................................... 3,--
2 Anrufweiterschaltung ................................................ 65,--
3 Besondere Ansage bei Anrufw~iterschaltungen ......................... 32,50
(2) Für die Änderung der Anzahl der Wiedergabeübertragungen bei der besonderen Betriebsmög-
1ichkeit Mehrfachzugang wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung oder Änderung einer Anrufweiterschaltung
und der zugehörigen besonderen Ansage wird die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung oder
Änderung der besonderen Ansage nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1-2. August 1987 1805
(4) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grundge-
bühren erhoben:
Grundgebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
monatlich täglich
DM DM
d b d
1 Durchwahl ........................................ . gebührenfrei
2 Kurzwahl
2.1 Kurzwahl 9 ........................................ . 5 --
'
--
2.2 Kurzwahl 20 ....................................... . 11,-- --
2.3 Kurzwahl 90 ....................................... . 46,-- --
3 Anschlußsperre
3. 1 Sperre B ........................................... . 3,-- --
3.2 Sperre C ........................................... . 15,-- --
4 Mehrfachzugang, je Wiedergabeübertragung ........ . 12,-- --
5 Vergleichszählung
5.1 am 1.Tag .......................................... . -- 20,--
5.2 am 2. und an jedem weiteren Tag ................... . -- 10,--
6 Feststellen ankommender Wählverbindungen
6.1 am 1. Tag ......................................... . 20,--
6.2 am 2. bis 4. Tag .................................... . 10,--
6.3 am 5. bis 9. Tag .................................... . 5,--
6.4 am 10. und jedem weiteren Tag ..................... . 1,--
7 Steuerung von Gebührenerfassungseinrichtungen bei
der Endstelle ...................................... . gebührenfrei
8 Anrufweiterschaltungen
8.1 Anrufweiterschaltung 1 ............................ . 133,--
8.2 Anrufweiterschaltung 2 ............................ . 160,--
8.3 Anrufweiterschaltung 3 ............................ . 160,--
8.4 besondere Ansage bei Anrufweiterschaltungen ...... . 10,--
9 Zusätzliche Entdämpfungsmaßnahmen .............. . 12,--
10 Einseitiger Funkverkehr
10.1 über Telegrafiefunk ................................ . 15,--
10.2 über Sprechfunk ................................... . 3,--
(S) Für die Sperre A oder D wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,-- DM erhoben.
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 86
Besondere Rufnummern
( 1) Folgende Telefonanschlüsse erhalten besondere Rufnummern:
1. Notrufanschlüsse für die Polizei die Rufnummer 110,
2. Notrufanschlüsse für die Feuerwehr die Rufnummer 112,
3. Telefonseelsorgeanschl üsse
a) für die evangelische Telefonseelsorge die Rufnummer 11101,
b) für die katholische Telefonseelsorge die Rufnummer 11102,
c) für die ökumenische Telefonseelsorge wahlweise die Rufnummern 11101 oder 11102 oder bei-
de Rufnummern,
d) für die sozialen Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege die Rufnummer 11103.
(2) In Ortsnetzbereichen, in denen keine Notrufanschlüsse für die Feuerwehr bestehen, erhalten
die Notrufanschlüsse für die Polizei zusätzlich die Rufnummer 112.
(3) Für mehrere Telefonanschlüsse desselben Teilnehmers können gebührenfrei Sammelrufnum-
mern festgelegt werden.
(4) Für Telefonanschlüsse mit Durchwahl als Betriebsmöglichkeit werden gebührenfrei Durchwahl-
rufnummern festgelegt. Die Durchwahlrufnummern bestehen aus der Durchwahlnummer und einer
bestimmten Anzahl von Nebenstellennummern für die angeschalteten Endeinrichtungen (Regel-
Nummernblock). Der Nummernvorrat und die Stellenzahl des Regel-Nummernblockes ist abhängig
von der Ausbaugröße der Anlage.
(5) Auf Antrag des Teilnehmers können erweiterte Rufnummernblöcke mit größerem Nummern-
vorrat und höherer Stellenzahl festgelegt werden.
(6) Für einen oder mehrere Standard-Telefonanschlüsse kann zusätzlich als besondere Rufnummer
eine Service-130-Rufnummer festgelegt werden. Die Service-130-Rufnummer besteht aus:
1. der bundeseinheitlichen Zugangsnummer 0130,
2. einer Teilnehmerrufnummer.
Anschlüsse mit Service-130-Rufnummern sind für ankommenden Telekommunikationsverkehr über
besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220) bestimmt.
(7) Für einen Funkrufanschluß können zusätzlich bis zu drei weitere Funkrufnummern festgelegt
werden.
§ 87
Gebühren für die besonderen Rufnummern
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung einer Service-130-Rufnummer wird eine
einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Für besondere Rufnummern werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Rufnummern Grundgebühr
DM
d b C
1 Erweiterte Rufnummernblöcke
1. 1 mit zweistelligen Nebenstellennumern, je 10 Nebenstellennummern ..... 4,--
1.2 mit dreistelligen Nebenstellennumern, je 10 Nebenstellennummern ...... 4,--
1.3 mit vierstelligen Nebenstellennumern, je 100 Nebenstellennummern ..... 25,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1807
Monatliche
Nr. Besondere Rufnummern Grundgebühr
DM
b C
"
1.4 mit fünfstel I igen Nebenstel lennumern, je 1000 Nebenstellennummern ... 100,--
2 Service-130-Rufnummer .............................................. 500,--
3 Weitere Funkrufnummern für
3.1 Funkrufanschlüsse der Gruppe A, je weitere Funkrufnummer und je Funk-
ruf anschluß ......................................................... 20,--
3.2 Funkrufanschlüsse der Gruppe B, je weitere Funkrufnummer und je Funk-
ruf anschluß ......................................................... 15,--
(3) Maßgebend für die Berechnung der Grundgebühr für erweiterte Rufnummernblöcke (Absatz 2
Nr. 1) ist die Differenz zwischen dem Nummernvorrat des erweiterten Rufnummernblockes und dem
Nummernvorrat des entsprechenden Regel-Nummernblockes.
Unterabschnitt 3
Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten
§88
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
(1) Als Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden angeboten:
1. Wählanschlüsse für leitungsvermittelte Wählverbindungen (Wählanschlüsse der Gruppe L),
2. Wählanschlüsse für paketvermittelte Wählverbindungen (Wählanschlüsse der Gruppe P),
3. Wählanschlüsse für leitungsvermittelte Wählverbindungen über Satelliten (Wählanschlüsse der
Gruppe S),
(2) Wählanschlüsse der Gruppe L werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angebo-
ten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 2400 bit/s,
4. 4800 bit/s,
5. 9600 bi t/s,
6. 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß).
(3) Wählanschlüsse der Gruppe P werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angebo-
ten:
1. 300 bi t/s,
2. 1200 bit/s,
3. 1200/75 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s,
7. 48 kbit/s.
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Wählanschlüsse der Gruppe S werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angebo-
ten:
1. 64 kbit/s,
2. 2 x 64 kbit/s,
3. 1,92 Mbit/s.
(5) Die Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten können innerhalb folgender Telekommu-
nikationsdienste benutzt werden:
Benutzung 1m
Daten-
Nr. Wählanschluß Bild-
Telex- Teletex- über- Temex-
schirm-
dienst dienst mittlungs- dienst
textdienst
dienst
d b C d e f g
1 Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwin-
digkeit von
1.1 50 bit/s ............................... ja nein ja nein nein
1.2 300 bit/s ............................... nein nein ja nein ja
1.3 2400 bit/s ............................... nein ja ja ja ja
1.4 4800 bitls ............................... nein nein ja nein ja
1.5 9600 bitls ............................... nein nein ja nein ja
1.6 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) nein nein ja nein nein
2 Gruppe P ................................ nein nein ja ja nein
3 Gruppe S ........... - .... - .................. nein nein ja nein nein
(6) Die Benutzung von Wählanschlüssen der Gruppe P im Bildschirmtextdienst ist nur möglich,
wenn für den Anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme (§ 92 Abs. 7 Nr. 5)
bereitgestellt wurde.
§ 89
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglich-
keiten angeboten:
Nr. Wählanschluß Standard-Betnebsmöglichke1ten
a b C
1 Gruppe L mit einer ü bertrag u ngs-
geschwindigkeit von
1. 1 50 bit/s als
1. 1. 1 Telexanschluß ..................... Abgehender und ankommender Telekom m uni ka-
tionsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2
(§§ 216 bis 218),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1809
Nr. Wählanschluß Standard-Betriebsmögl1chke1ten
b
1.1.2 Seefunkanschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunika-
tionsverkehr über handvermittelte Verbindungen
der Gruppe 2 (§§ 216 bis 218).
1.2 300 bit/s ....................... Abgehender und ankommender Telekommunika-
tionsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),
b) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).
1.3 2400 bit/s ....................... a) Abgehender und ankommender Telekommuni-
kationsverkehr über
aa) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis
200),
bb) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und
220),
b) Zuschreiben von Datum und Uhrzeit, wenn der
Anschluß im Teletexdienst benutzt wird.
1.4 4800 bit/s .......................... Abgehender und ankommender Telekommunika-
tionsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),
b) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).
1.5 9600 bit/s .......................... Abgehender und ankommender Telekommunika-
tionsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),
b) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220).
1.6 48 kbit/s (Mehrkanal anschluß) . . . . . . Benutzung eines Übertragungskanals für abgehen-
den und ankommenden Telekommunikationsverkehr
über
a) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200)
oder
b) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207)
mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
höchstens 9600 bit/s oder
c) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220)
oder
d) Direktrufverbindungen mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von höchstens 9600 bit/s
(Anhang 4 §§ 25 bis 29).
2 Gruppe P . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender oder nur abgehen-
der oder nur ankommender Telekommunikations-
verkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207),
b) besondere Wählverbi ndungen (§§ 219 und 220).
3 Gruppe S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender und ankommender Telekommunika-
tionsverkehr über Wählverbindungen der Gruppe 4
(§§ 201 bis 203).
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 90
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten ausgeführt
werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 91
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Anschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten wird je
Anschluß eine einmalige Gebühr von 200,-- DM erhoben.
(2) Für die Änderung von Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten wird je Anschluß eine
einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach
Absatz 2 nur einmal erhoben
(4) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Seefunkanschlüssen werden die Ge-
bühren nach den Absätzen 1 und 2 nicht erhoben.
(S) Für Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten und Standard-Betriebsmöglichkeiten wer-
den je Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Wählanschluß
Grundgebühr1 Grundgebühr2
DM DM
b d
1 Gruppe L
1. 1 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
1. 1. 1 50 bit/s als
1.1.1.1 Telexanschluß .................................... . 80,--
1.1.1.2 Seefunkanschluß ................................. . gebührenfrei
1.1.2 300 bit/s ........................................ . 120,--
1.1.3 2400 bit/s ........................................ . 220,-- 180,--
1.1.4 4800 bit/s ........................................ . 310,-- 270,--
1.1.5 9600 bit/s ........................................ . 510,-- 470,--
1.1.6 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) .................. . 2 000,--
1.2 Dienstzuschlag für die Benutzung von Wählanschlüs-
sen nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 im Temexdienst,
je Anschluß mit Zugang zu Temexhauptzentralen .... 150,-- 150,--
2 Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1 300 bit/s ........................................ . 140,-- --
2.2 1200 bit/s ........................................ . 130,-- --
2.3 1200/75 bit/s ..................................... . 180,-- --
2.4 2400 bit/s ........ _............................... . 250,-- --
2.5 4800 bit/s ........................................ . 350,-- --
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1811
Monatliche Grundgebühr
Nr. Wählanschluß
Grundgebühr1 Grundgebühr2
DM DM
il b C d
2.6 9600 bit/s ...... ................................... 450,-- --
2.7 48 kbit/s ........................................ 2 500,-- --
3 Gruppe S mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
3.1 64 kbit/s. _.......................... - .......... 2 000,-- --
3.2 2x 64 kbit/s ...................................... 3 700,-- --
3.3 1,92 Mbit/s ...... . . . . . . . . . ... . . .................. 40 300,-- --
(6) Auf Antrag des Teilnehmers wird entweder die Grundgebühr 1 oder die Grundgebühr 2 erho-
ben. Bei Anschlüssen, für die die Grundgebühr 1 erhoben wird, wird für abgehende Wählverbindun-
gen der Gruppe 3 die Bereitstellungsgebühr 1 (§ 199 Abs. 7 Satz 1) erhoben. Bei Anschlüssen, für die
die Grundgebühr 2 erhoben wird, wird für abgehende Wählverbindungen der Gruppe 3 die Bereit-
stellungsgebühr 2 (§ 199 Abs. 7 Satz 2) erhoben. Bei Wählanschlüssen mit einer Sammelrufnummer
(§ 94) ist die Wahl der Grundgebühr nur einheitlich für alle Wählanschlüsse möglich. Für den Wechsel
der zu erhebenden Grundgebühr wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben. Der
Wechsel wird nur zum Ende eines Kalendermonats durchgeführt.
§ 92
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Wählanschlüsse der Gruppe L, ausgenommen Seefunkanschlüsse, werden folgende beson-
dere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
b
1 Kurzwahl
1. 1 Kurzwahl 8 .............. _. . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 8 Rufnummern.
1.2 Kurzwahl 64. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzwahl für höchstens 64 Rufnummern.
2 Direktruf.......................... Abgehender Telekommunikationsverkehr nur mit
einem anderen Wählanschluß ohne Rufnummern-
wahl.
3 Teilnehmerbetriebsklassen
3.1 Betriebsklasse A................... a) Für Wählanschlüsse mit Standard-Schnittstelle,
ausgenommen Telexanschlüsse, abgehender und
ankommender Telekommunikationsverkehr nur
mit einer oder bis zu 16 bestimmten Gruppen von
Wählanschlüssen,
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
b) für eine beliebige Anzahl von Wählanschlüssen
der Betriebsklasse abgehender und ankommen-
der Telekommunikationsverkehr auch mit Wähl-
anschlüssen außerhalb der Betriebsklasse
(Außenverkehr).
3.2 Betriebsklasse B .................... a) Für Wählanschlüsse mit besonderer Anschalteein-
richtung (Absatz 4 Nr. 2) und Telexanschlüsse ab-
gehender und ankommender Telekommunika-
tionsverkehr nur mit einer bestimmten Gruppe
von mindestens 20 Wählanschlüssen,
b) für alle Wählanschlüsse der Betriebsklasse abge-
hender Telekommunikationsverkehr auch mit
Wählanschlüssen außerhalb der Betriebsklasse
(Außenverkehr).
4 Anschlußkennung .................. Übermittlung eines Kennzeichens, das den angerufe-
nen Wählanschluß kennzeichnet.
5 Anschl ußsperre
5.1 Sperre A ........................... a) Der Wähl anschluß wird für abgehenden und an-
kommenden Telekommunikationsverkehr ge-
sperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt.
5.2 Sperre B ........................... a) Der Wählanschluß wird für ankommenden Tele-
kommunikationsverkehr gesperrt,
b) die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,
c) im Telexdienst erhält der Anrufer einen vom Teil-
nehmer festgelegten Hinweis.
6 Ersatzanschalteei nrichtung ......... Zusätzliche Anschalteeinrichtung zur Bildung des di-
gitalen Anschaltepunktes für den Ersatzbetrieb.
7 Aufnahmerahmen für Basisbandge-
räte in Einschubausführung ......... Aufnahmerahmen für bis zu 14 Baugruppen.
8 Ersatzstromversorgu ngsei nrichtu ng
in Einschubausführung ............. Zusätzliche Stromversorgungsbaugruppe für den Ein-
satz in Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in Ein-
sc h u bau sführ u n g.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1813
(2) Für Telexanschlüsse werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten
angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Durchwahl........................ Durchwahl bis zu Endeinrichtungen
a) der angeschalteten Anlage,
b) von Endstellen, die über Festverbindungen oder
Direktrufverbindungen mit der Anlage verbun-
den sind.
2 Gruppenkennzeichenwahl.......... Auswahl bestimmter Gruppen von Wählanschlüssen
für Rundsendeverbindungen im Telexdienst.
3 Zuschreiben von Datum und Uhrzeit
3.1 Zuschrift 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mitteilung über Datum und Uhrzeit zu Beginn einer
abgehenden Wählverbi ndung.
3.2 Zuschrift 2......................... Mitteilung über Datum und Uhrzeit nach einer an-
kommenden Wählverbindung.
4 Zuschreiben von Gebührenbeträgen . Mitteilung über die Höhe der aufgekommenen Ver-
bindungsgebühren nach Beendigung einer Wählver-
bindung.
(3) Für Wählanschlüsse der Gruppe L, die im Teletexdienst benutzt werden, werden zusätzlich zu
Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Durchwahl ........................ Durchwahl bis zu Endeinrichtungen
a) der angeschalteten Anlage,
b) von Endstellen, die über Festverbindungen oder
Direktrufverbindungen mit der Anlage verbun-
den sind.
2 Dienstübergang Teletex-Datenüber-
mittlungsdienst .................... Abgehender Telekommunikationsverkehr zu einem
Wählanschluß der Gruppe L, der für den Datenüber-
mittlungsdienst benutzt wird.
(4) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis
9600 bit/s, ausgenommen Wählanschlüsse, die im Teletexdienst benutzt werden, werden zusätzlich zu
Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Gebührenübernahme .............. Übernahme der Gebühren für ankommende Wähl-
verbindungen, die von Wählanschlüssen der Gruppe
L ausgehen, die der Teilnehmer bestimmt hat.
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Besondere Betr1ebsmöglichke1ten Leistungsumfang
d b C
2 Besondere Anschalteeinrichtung .... Anschalteei nrichtung mit Schnittstel lenbed i ng u n-
gen, die von den Standard-Schnittstellenbedingun-
gen abweichen.
(5) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s,
2400 bit/s und 4800 bit/s, die im Datenübermittlungsdienst benutzt werden, wird zusätzlich zu Ab-
satz 1 als besondere Betriebsmöglichkeit die Berechtigung angeboten, ankommenden Telekommuni-
kationsverkehr über Verbindungsübergänge 1/31 (§§ 219 und 220) entgegenzunehmen.
(6) Für Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s (Mehr-
kanalanschluß) werden zusätzlich zu Absatz 1 folgende besondere Betriebsmöglichkeiten ange-
boten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Gebührenübernahme .............. Übernahme der Gebühren für ankommende Wähl-
verbindungen, die von Wählanschlüssen der Grup-
pe L ausgehen, die der Teilnehmer bestimmt hat.
2 Zusatzkanäle ...................... Weitere Kanäle zur Nutzung für Wählverbindungen
der Gruppe 3 oder 5 (§§ 197 bis 200 und 204 bis 207)
oder für Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 25
bis 29).
(7) Für Wählanschlüsse der Gruppe P werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten ange-
boten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b c
1 Mehrfachbetrieb ................... Für Wählanschlüsse mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit ab 2400 bit/s weitere logische Kanäle
für Telekommunikationsverkehr über mehrere
gleichzeitig bestehende Wählverbindungen.
2 Direktruf.......................... Abgehender Telekommunikationsverkehr nur mit
einem anderen Wählanschluß ohne Rufnummern-
wahl.
3 Subadressierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Weiterleitung ankommender Wählverbi nd u ngen in
der Endstelle zu einer bestimmten Endeinrichtung
mit Hilfe ein-, zwei- oder dreistelliger Subadressen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1815
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
il b c
4 Teilnehmerbetriebsklasse A......... a) Abgehender und ankommender Telekommuni-
kationsverkehr nur mit einer oder bis zu 16 be-
stimmten Gruppen von Wählanschlüssen,
b) für eine beliebige Anzahl von Wählanschlüssen
der Betriebsklasse abgehender und ankommen-
der Telekommunikartionsverkehr auch mit Wähl-
anschlüssen außerhalb der Betriebsklasse (Aus-
senverkehr).
5 Gebührenübernahme.............. Übernahme der Gebühren für ankommende Wähl-
verbind u ngen.
6 Verbindungsübergang . . . . . . . . . . . . . Berechtigung, ankommenden Telekommunikations-
verkehr über Verbindungsübergänge 1/5 und 3/5 ent-
gegenzunehmen(§§ 219 und 220).
7 Feste virtuelle Verbindung.......... Feste virtuelle Verbindungen (§§ 219 und 220) kön-
nen benutzt werden.
8 Ersatzanschalteeinrichtung......... Zusätzliche Anschalteeinrichtung zur Bildung des di-
gitalen Anschaltepunktes für den Ersatzbetrieb.
9 Aufnahmerahmen für Basisbandge-
räte in Einschubausführung........ . Aufnahmerahmen für bis zu 14 Baugruppen.
10 Ersatzstrom versorg u ngsei n ri chtu ng
in Einschubausführung . . . . . . . . . . . . . Zusätzliche Stromversorgungsbaugruppe für den Ein-
satz in Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in Ein-
schubausführung.
(8) Die besonderen Betriebsmöglichkeiten nach Absatz 7 Nr. 1 bis 7 werden auch für Wählanschlüs-
se der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) für Ka-
näle zur Nutzung von Wählverbindungen der Gruppe 5 angeboten.
(9) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erfor-
derlichen technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden
sind, an den der Anschluß angeschaltet ist.
§ 93
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten
werden je Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
DM
b
Kurzwahl .......................................................... . 10,--
2 Direktruf ........................................................... . 65,--
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Einmalige Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten
DM
il b C
3 Teilnehmerbetriebsklassen. -. -- . - - .. - 10,--
4 Anschlußkennung . . .. , 10,--
5 Anschl u ßsperre B .. . . - - - ..... - . - 10,--
6 Zuschreiben von Datum und Uhrzeit. 10,--
7 Gruppenkennzeichenwahl - ... 10,--
8 Gebührenübernahme .. .. 10,--
9 Verbind u ngsü berga ng . .. .. 140,--
10 Dienstübergang Teletex-Datenübermittlungsdienst. 10,--
11 Feste virtuelle Verbindung 10,--
12 Zusatzkanal .. .... .. 10,--
13 Mehrfachbetrieb .. ..... 10,--
14 Su bad ressi eru ng .. . . .. .... 40,--
(2) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Betriebsmöglichkeit
Direktruf (Absatz 1 Nr. 2) wird in Fällen, in denen keine Arbeiten an der Anschalteeinrichtung des An-
schlusses erforderlich sind, eine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.
(3) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten und der
zugehörenden Anschlüsse wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben; das gilt nicht für die be-
triebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit Verbindungsübergang (Absatz 1
Nr. 9).
(4) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten Mehr-
fachbetrieb (Absatz 1 Nr. 13) und feste virtuelle Verbindung (Absatz 1 Nr. 11) wird anstelle der Ge-
bühren nach Absatz 1 Nr. 11 und 13 eine einmalige Gebühr von 10,-- DM erhoben.
(5) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten
werden je Betriebsmöglichkeit folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten einmalige monatliche tägliche.
Gebühr Grundgebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Kurzwahl.
1. 1 Kurzwahl 8 ................................ -- 5 , -- --
1.2 Kurzwahl 64 ............................... -- 15,-- --
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1817
Gebühr
Nr. Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten einmalige monatliche tägliche
Gebühr Grundgebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
2 Direktruf .............................. . 5 --
'
3 Tei I nehmerbetri ebskl assen
3.1 Betriebsklasse A
3. 1. 1 ohne Außenverkehr ................... . 10,--
3.1.2 mit Außenverkehr ..................... . 20,--
3.2 Betriebsklasse B
3.2.1 ohne Außenverkehr ................... . 20,--
3.2.2 mit Außenverkehr ..................... . 40,--
4 Anschlußkennung ...................... . 20,--
5 Anschl ußsperre B ...................... . 1 --
'
6 Zuschreiben von Gebührenbeträgen, je Zu-
schrift ................................. . 0,30
7 Zuschreiben von Datum und Uhrzeit
7.1 Zuschrift 1 ............................. . gebührenfrei
7.2 Zuschrift 2 ............................. . 5 --
'
8 Durchwahl ............................ . gebührenfrei
9 Gruppenkennzeichenwahl .............. . 15,--
10 Gebührenübernahme .................. . 10,--
11 Besondere Anschalteeinrichtung als
11.1 Anschlußgerät für eine Übertragungsge-
schwindigkeit bis zu 300 bit/s ............ . 30,--
11.2 Basisbandgerät für eine Übertragungsge-
schwindigkeit von 2400 bit/s
11.2.1 mit Tastenfeld und Signalanzeigefeld .... . 70,--
11.2.2 ohne Tastenfeld und Signalanzeigefeld .. . 30,--
11.3 Basisbandgerät für eine Übertragungsge-
schwindigkeit von 4800 bit/s oder 9600
bit/s
11.3.1 mit Tastenfeld und Signalanzeigefeld .... . 80,--
11.3.2 ohne Tastenfeld und Signalanzeigefeld .. . 40,--
12 Verbindungsübergang, bei einer
Übertragungsgeschwindigkeit von
12. 1 300 bit/s ............................. . 85,--
12.2 1200 bit/s .............................. . 105,--
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten einmalige monatliche tägliche
Gebühr Grundgebühr Grundgebühr
DM DM DM
b e
12.3 1200/75 bit/s ........................... . 105,--
12.4 2400 bit/s .............................. . 155,--
12.5 4800 bit/s .............................. . 275,--
13 Dienstübergang Teletex-Datenübermitt-
lungsdienst ............................ . 10,--
14 Feste virtuelle Verbindung, je feste virtuel-
le Verbindung ......................... . 60,--
15 Zusatzkanäle
15.1 für jeden weiteren Kanal für Wählverbin-
dungen ............................... . 5,--
15.2 für jeden weiteren Kanal für Direktrufver-
bindungen ............................ . 30,--
16 Mehrfachbetrieb, je weiteren logischen
Kanal ................................. . 5 ,--
17 Subadressierung
17.1 einstellige Subadresse .................. . 10,--
17.2 zweistellige Subadresse ................. . 30,--
17.3 dreistellige Subadresse ................. . 100,--
18 Ersatzanschalteei nrichtung als
18.1 Anschlußgerät für eine Übertragungsge-
schwindigkeit bis zu 300 bit/s ............ . 30,--
18.2 Fernschaltgerät für eine ü bertragungs-
geschwindigkeit von 300 bit/s
18.2.1 ohne Tastenfeld ....................... . 40,--
18.2.2 mit Tastenfeld ......................... . 60,--
18.3 Basisbandgerät für die Übertragungs-
geschwindigkeit 2400, 4800 oder
9600 bit/s
18.3.1 in Einschubausführung ................. . 65,--
18.3.2 in Gehäuseausführung
18.3.2. 1 für X.21-Schnittstellen .................. . 80,--
18.3.2.2 für X.21 bis - Schnittstellen .............. . 11 0 ,--
18.3.2.3 mit Tastenfeld ......................... . 150 ,--
Nr. 40 - Tag der.Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1819
Gebühr
Nr Besondere Betriebsmögl1chke1ten einmalige monatliche tägliche
Gebühr Grundgebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
18.4 Basisbandgerät für die Übertragungsge-
schwindigkeit 1200, 2400, 4800 oder
9600 bit/s (synchron)
18.4.1 in Einschubausführung ................. . 50,--
18.4.2 in Gehäuseausführung ................. . 64,--
18.4.3 in Gehäuseausführung mit Asynchron-
Synchron-Umsetzer für die Übertra-
gungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s ..... 78,--
18.5 Basisbandgerät für die Übertragungsge-
schwindigkeit von 48 kbit/s (synchron) .... 130,--
19 Aufnahmerahmen für Basisbandgeräte in
Einschubausführung, je Aufnahmerahmen 250,--
20 Ersatzstromversorgungsei nrichtung in Ein-
schubausführung . . . .................. . 50,--
(6) Für die Anschlußsperre A wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,-- DM erhoben.
(7) Die monatliche Grundgebühr für die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme (Ab-
satz 5 Nr. 11) wird bei Wählanschlüssen der Gruppe L für jeden vom Teilnehmer bestimmten An-
schluß, von dem die Gebühren übernommen werden sollen, erhoben. Handelt es sich dabei um Wähl-
anschlüsse mit einer Sammelrufnummer, wird die Gebühr für die Gebührenübernahme je Sammelruf-
nummer erhoben.
§ 94
Besondere Rufnummern
Für die Wählanschlüsse der Gruppen L und P können Sammelrufnummern gebührenfrei festgelegt
werden.
§ 95
Ersatzschaltungen
Für Wählanschlüsse der Gruppe L, ausgenommen Wählanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwin-
digkeit von 50 bit/s, und für Wählanschlüsse der Gruppe P werden folgende Ersatzschaltungen ange-
boten:
1. die Ersatzschaltung der gesamten Anschlußleitung mit Anschalteeinrichtung (Ersatzschaltung A),
2. die Ersatzschaltung von Teilen der Anschlußleitung (Ersatzschaltung B).
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 96
Gebühren für Ersatzschaltungen
( 1) Für Ersatzschaltungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Ersatzschaltungen
DM
d b l
1 Ersatzschaltung A ......................................... Gebühren wie für entspre-
chende Wählanschlüsse der
Gruppe L oder P
(§§ 91 bis 93)
2 Ersatzschaltung B ......................................... Gebühren wie für entspre-
chende Direktrufanschlüsse
(Anhang 4 §§ 17 bis 22) und
Di rektrufverbi nd u ngen
(Anhang 4 §§ 26 bis 28)
3 Umschalteinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundes-
post für Ersatzschaltungen A oder B
3.1 je Umschalteinrichtung, monatlich .......................... 30,--
3.2 je beschalteten Ein- oder Ausgang, monatlich ............... 10,--
(2) Die Gebühren für Umschalteinrichtungen (Absatz 1 Nr. 3) werden nicht erhoben, wenn für die
überlassenen Wählanschlüsse die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit im Rahmen eines
Dauerauftrages (§§ 244 und 245) als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung bereitgestellt
wurde.
(3) Für die Umschaltung eines Anschlusses auf die Ersatzschaltung werden für jede Umschaltung
folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Umschaltung
DM
il b C
1 innerhalb der täglichen Dienstzeit ..................................... 200,--
2 außerhalb der täglichen Dienstzeit .................................... 400,--
(4) Die Gebühren für die Umschaltungen werden nicht erhoben, wenn die Umschaltung durch ge-
störte Einrichtungen der Deutschen Bundespost erforderlich wurde.
(5) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden für die Ersatzschaltungen die Gebüh-
ren wie für überlassene Anschlüsse und für die ersatzgeschalteten Anschlüsse die Gebühren wie für
vergleichbare Ersatzschaltungen erhoben.
(6) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der funktionsfähigen Bereitstellung der Ersatzschal-
tung und endet mit der funktionsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten Anschlüsse.
(7) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen B werden für den Zeitraum der Umschaltung
die Gebühren für die Anschlüsse und Ersatzschaltungen tageweise berechnet. Angefangene Tage
zählen als volle Tage. Es wird mindestens die Gebühr für einen Tag erhoben. Für die Dauer der Um-
schaltarbeiten werden die jeweiligen Gebühren weitererhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1821
Abschnitt 2
überlassen von Festanschlüssen
§ 97
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
( 1) Als Festanschlüsse werden angeboten:
1. Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,
2. Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.
(2) Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden mit einer Übertragungsbandbreite von
3, 1 kHz angeboten.
(3) Als Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden angeboten:
1. Basisfestanschlüsse mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je 64 kbit/s
und einem Kanal für die Zeichengabe,
2. Primärmultiplexfestanschlüsse mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je
64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe.
(4) Festanschlüsse können innerhalb folgender Dienste benutzt werden:
1. Telefondienst,
2. Telexdienst,
3. Teletexdienst,
4. Telefaxdienst,
5. Bildschirmtextdienst,
6. Datenübermittlungsdienst.
§ 98
Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ist ankom-
mender und abgehender Telekommunikationsverkehr über Festverbindungen der Gruppe 1 (§§ 221
bis 224).
(2) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten ist ankom-
mender und abgehender Telekommunikationsverkehr
1. bei Basisfestanschlüssen über eine oder zwei Festverbindungen der Gruppe 2 (§§ 221 bis 224),
2. bei Primärmultiplexfestanschlüssen über mindestens 15 bis höchstens 30 Festverbindungen der
Gruppe 2 (§§ 221 bis 224).
§ 99
Änderungen
Folgende Anderungen können bei Festanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Anderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 100
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung werden je Festanschluß folgende Gebühren erhoben:
E1nmal1ge Gebühr
Nr. Festanschluß
DM
" b C
1 mit analogem Anschaltepunkt _. _... _. • - - •• - - ••• •• - •• - •
- - - ..... - ...... 65,--
2 mit digitalem Anschaltepunkt
2.1 Basisfestanschluß .. .. - . . . . . - . - . - . . . .. - - - . . . - . . . . . . - .. - - .. - . - . . . . . . . . - 130,--
2.2 Primärmultiplexfestanschluß ........ __ .. _.... .......... - .............. 200,--
(2) Für die Änderung von Festanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM
erhoben.
(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach
Absatz 2 nur einmal erhoben.
(4) Für Festanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grundge-
bühren erhoben:
Monatliche
Nr. Festanschluß Grundgebühr
DM
a b C
1 mit analogem Anschaltepunkt ••••••••• • •••••• - •••••••••• • •••••••• - ••• 12,50
2 mit digitalem Anschaltepunkt
2.1 Basisfestanschluß •••••••• - ••••••••• - - ••••• - •• - •••• - ••••••••• - •• - •••• • 74,--
2.2 Primärmultiplexfestanschluß _........... _.. _.. _....................... 518,--
§ 101
Besondere Betriebsmöglichkeiten
Für Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden als besondere Betriebsmöglichkeiten
angeboten:
1. die vierdrähtige Führung des Anschlusses,
2. die Sechsdraht-Schnittstelle.
§ 102
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglichkeiten
wird je Betriebsmöglichkeit eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1823
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grundge-
bühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Betriebsmögl1chke1ten Grundgebühr
DM
,l b C
1 Vierdrähtige Führung des Anschlusses. ........... - . . . . . . . . - - ....... - .. - 12,50
2 Sechsd raht-Schnittstel Ie
2.1 bei einem Festanschluß mit Ortsfestverbindung ......................... 150,--
2.2 bei einem Festanschluß mit Nah- oder Fernfestverbindung ............... 200,--
Abschnitt 3
Überlassen von Universalanschlüssen
§ 103
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
(1) Als Universalanschlüsse werden angeboten:
1. Basisanschlüsse,
2. Primärmulti plexanschl üsse.
(2) Basisanschlüsse werden mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je
64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe angeboten.
(3) Primärmultiplexanschlüsse werden mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe angeboten. Primärmultiplexanschlüsse werden
nur zur Anschaltung von Anlagen überlassen.
(4) Universalanschlüsse können innerhalb folgender Telekommunikationsdienste benutzt werden:
1. Telefondienst,
2. Teletexdienst,
3. Telefaxdienst,
4. Bildschirmtextdienst,
5. Datenübermittlungsdienst,
6. Funkrufdienst.
§ 104
Rufnummern
Für jeden Universalanschluß, der für ankommende Wählverbindungen benutzt werden kann, wird
eine Rufnummer festgelegt.
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 105
Standard-Betriebsmöglichkeiten
( 1) Universalanschlüsse werden je Basiskanal mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten ange-
boten:
1. abgehender und ankommender Telekommunikationsverkehr über
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188 bis 192 und 208 bis 211),
b) handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 212 bis 218),
c) besondere Wählverbindungen (§§ 219 und 220),
2. bei ankommenden Verbindungen dienstabhängiges Durchschalten zu bestimmten Endeinrichtun-
gen,
3. Wechseln des Telekommunikationsdienstes während einer Verbindung ohne Unterbrechung,
4. übermitteln von Informationen über
a) den Betriebszustand von Netzknoteneinrichtungen,
b) die aktivierten Betriebsmöglichkeiten des Universalanschlusses,
5. Informationen über die Rufnummern des eigenen Universalanschlusses an die Universalanschlüsse
übermitteln, zu denen abgehende Verbindungen aufgebaut werden,
6. während einer bestehenden Verbindung weitere ankommende Verbindungsversuche anzeigen;
bei Verbindungsversuchen, die von Universalanschlüssen ausgehen, werden zusätzlich Informatio-
nen über die Rufnummern dieser Universalanschlüsse übermittelt,
7. Durchwahl bis zu Endeinrichtungen der angeschalteten Endstelle.
(2) Die Standard-Betriebsmöglichkeit Übermitteln von Informationen über die eigene Rufnummer
(Absatz 1 Nr. 6) wird auf Antrag des Teilnehmers generell verhindert.
(3) Bei der Standard-Betriebsmöglichkeit Anzeige weiterer ankommender Verbindungsversuche
(Absatz 1 Nr. 7) unterbleibt die Übermittlung der Rufnummerninformation, wenn sie auf Antrag des
anrufenden Teilnehmers generell verhindert ist (Absatz 2). Die Anzeige weiterer ankommender Ver-
bindungen wird für Universalanschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind, nicht angeboten.
§ 106
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Universalanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Änderung der Rufnummer.
§ 107
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Universalanschlüssen werden je Anschluß folgende
Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr Universalanschluß
DM
b
Basisanschluß ...................................................... . 130,--
2 Primärmultiplexanschluß ............................................ . 200,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1825
(2) Für die Änderung von Universalanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von
65,-- DM erhoben.
(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach
Absatz 2 nur einmal erhoben.
(4) Für Universalanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende
Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr Uni versa la nschluß Grundgebühr
DM
,l b C
1 Basisanschluß ... 74,--
2 Primärmultiplexanschluß. 518,--
§ 108
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Universalanschlüsse werden folgende besonderen Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten Leistungsumfang
b
1 Anschl ußsperren
1. 1 Sperre A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Der Universal anschluß wird für abgehenden und
ankommenden Telekommunikationsverkehr ge-
sperrt,
b) die Sperrzeiten werden einzeln festgelegt,
c) innerhalb des Telefondienstes erhält der Anrufer
einen Hinweis, daß der Universalanschluß vor-
übergehend nicht erreichbar ist,
d) von der Sperre ausgenommen sind
aa) Universalanschlüsse, die im Teletex- oder Tele-
faxdienst benutzt werden,
bb) Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen für
die Polizei und Feuerwehr.
1.2 Sperre B.......................... a) Der Universalanschluß wird innerhalb des Tele-
fondienstes für abgehenden Telekommunika-
tionsverkehr für folgende vom Teilnehmer be-
stimmte Selbstwähl-Verkehrsbeziehungen ge-
sperrt:
aa) Auslandswählverbindungen ohne europäi-
sche Länder und außereuropäische Mittel-
meerländer,
bb) alle Auslandswählverbindungen,
cc) Fern- und alle Auslandswählverbindungen,
dd) alle Wählverbindungen mit Ausnahme der
Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen für
die Polizei und Feuerwehr,
3
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr Besondere Betriebsmögl1chke1ten Leistungsumfang
b
b) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von sei-
nem dazu berechtigten Universalanschluß aus
festgelegt,
c) von der Sperre ausgenommen sind Universalan-
schlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind.
1.3 Sperre C ..................... _.... a) Der Universalanschluß wird innerhalb aller Tele-
kommunikationsdienste für abgehenden Tele-
kommunikationsverkehr für folgende vom Teil-
nehmer bestimmte Selbstwähl-Verkehrsbezie-
hungen gesperrt:
aa) Auslandswählverbindungen ohne europäi-
sche Länder und außereuropäische Mittel-
meerländer,
bb) alle Auslandswählverbindungen,
cc) Fern- und alle Auslandswählverbindungen,
dd) alle Wählverbindungen mit Ausnahme der
Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen für
die Polizei und Feuerwehr,
b) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von sei-
nem dazu berechtigten Universalanschluß aus
festgelegt,
c) von der Sperre ausgenommen sind Universalan-
schlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind.
2 Geschlossene Benutzergruppe...... a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-
tionsdienstes abgehender und ankommender Te-
lekommunikationsverkehr nur mit einer bestimm-
ten Gruppe von Universalanschlüssen,
b) für bestimmte, vom Teilnehmer festgelegte Uni-
versalanschlüsse der geschlossenen Benutzer-
gruppe abgehender Telekommunikationsverkehr
auch mit Anschlüssen außerhalb der geschlosse-
nen Benutzergruppe (Außenverkehr).
3 Übermitteln von Gebühreni nforma-
tionen
3 1 Gebühreninformation A. . . . . . . . . . . . Mitteilung über die Anzahl der für eine Wählverbin-
dung aufgekommenen Gebühreneinheiten während
der Wählverbindung.
32 Gebühreninformation B ...... _..... Mitteilung über die Anzahl der für eine Wählverbin-
dung aufgekommenen Gebühreneinheiten nach Be-
endigung der Wählverbindung.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1827
Nr Be<..ondere Betr1eb<..mögl1chke1ten Le1<..tungsumfang
b
'
4 Feststel le-n ankommender Wählver-
bindungen
4 1 einzelne Wählverbindungen ........ a) Auf begrundetes schriftliches Verlangen des Teil-
nehmers, bei dem bedrohende oder belästigende
Anrufe ankommen, fur einen festgelegten Zeit-
raum feststellen und registrieren, von welchen
Anschlüssen oder von welchen öffentlichen Tele-
fonstellen zum Universalanschluß des Teilneh-
mers hin Wählverbindungen aufgebaut wurden,
b) Registrierung nur der vom Teilnehmer bestimm-
ten Wählverbindungen,
c) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum
informieren über:
aa) die Rufnummern der registrierten Anschlüsse,
bb) die Namen und Anschriften der Inhaber dieser
Anschlüsse oder die Standorte der öffent-
liehen Telefonstellen,
cc) Datum und Uhrzeit der registrierten Wählver-
bindungen.
Rufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn der
Eintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis
unterblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7)
4.2 alle Wählverbindungen ... .... - . - - a) Auf begründetes schriftliches Verlangen des Teil-
nehmers, bei dem bedrohende oder belästigende
Anrufe ankommen, für einen festgelegten Zeit-
raum feststellen und registrieren, von welchen
Anschlüssen oder von welchen öffentlichen Tele-
fonstellen zum Universalanschluß des Teilneh-
mers hin Wählverbindungen aufgebaut ·wurden,
b) Registrierung aller ankommenden Wählverbin-
dungen,
c) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeitraum
informieren über:
aa) die Rufnummern der registrierten Anschlusse,
bb) die Namen und Anschriften der Inhaber dieser
Anschlüsse oder die Standorte der öffent-
liehen Telefonstellen,
cc) Datum und Uhrzeit der registrierten Wählver-
bindungen.
Rufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn der
Eintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis un-
1 terblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7).
5 Semi permanente Verbindung .. ... Festverbindungen der Gruppe 3 (§ 221 Abs. 4) können
benutzt werden
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
6 Anrufumleitung ................... a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-
tionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teilneh-
mer einschaltbare Umleitung ankommender Ver-
bindungen zu einem im Einzelfall bestimmten an-
deren Anschluß,
b) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß seine
Verbindung umgeleitet wurde,
bb) werden Informationen über die Rufnummer
des Universalanschlusses übermittelt, zu dem
seine Verbindung umgeleitet wurde,
c) dem angerufenen Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß es
sich um eine umgeteitete Verbindung han-
delt,
bb) werden Informationen über die Rufnummer
des Universalanschlusses übermittelt, vön
dem die umgeleitete Verbindung ausgegan-
gen ist.
7 Anrufweiterschaltung .............. a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-
tionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teilneh-
mer einschaltbare Weiterschaltung ankommen-
der Verbindungen nach 15 Sekunden zu einem im
Einzelfall bestimmten anderen Anschluß,
b) Möglichkeit, die Verbindung vor der Anrufweiter-
schaltung entgegenzunehmen,
c) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß seine
Verbindung weitergeschaltet wurde,
bb) werden Informationen über die Rufnummer
des Universalanschlusses übermittelt, zu dem
seine Verbindung weitergeschaltet wurde,
d) dem angerufenen Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß es
sich um eine weitergeschaltete Verbindung
handelt,
bb) werden Informationen über die Rufnummer
des Universalanschlusses übermittelt, von
dem die weitergeschaltete Verbindung aus-
gegangen ist.
(2) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die erfor-
derlichen technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten vorhanden
sind, an den der Anschluß angeschaltet ist.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1829
(3) Die besondere Betriebsmöglichkeit Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (Ab-
satz 1 Nr. 4.2) wird nur bereitgestellt, wenn das Feststellen einzelner ankommender Wählverbindun-
gen (Absatz 1 Nr. 4. 1) nicht erfolgversprechend ist.
(4) Für die Bereitstellung von Anrufumleitungen und Anrufweiterschaltungen (Absatz 1 Nr. 6
und 7) gelten folgende zusätzliche Vorschrifte,::i:
1. Die Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung dürfen vom Teilnehmer nur dann eingeschaltet
werden, wenn der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet oder weitergeschaltet
werden sollen, der Anrufumleitung oder Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.
2. Die Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung werden abgeschaltet, wenn der Inhaber des
Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet oder weitergeschaltet werden, die Abschaltung ver-
langt.
3. Bei der Anrufumleitung und der Anrufweiterschaltung unterbleibt die Übermittlung der Rufnum-
merninformation, wenn sie auf Antrag des Teilnehmers generell verhindert ist(§ 105 Abs. 2).
4. Die besondere Betriebsmöglichkeit Anrufweiterschaltung wird für Universalanschlüsse, an die An-
lagen angeschaltet sind, nicht bereitgestellt.
§ 109
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
( 1) Die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist gebührenfrei.
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grundge-
bühren erhoben:
Grundgebühr
Nr Besondere Betriebsmögl1chke1teri
monatlich täglich
DM DM
b d
Sperre Boder C _....................................... . 15,--
2 Geschlossene Benutzergruppe mit oder ohne Außenverkehr 30,--
3 Übermitteln von Gebühreninformationen ............ . gebührenfrei
4 Feststellen ankommender Wählverbindungen
4.1 am 1. Tag .... _._._ ........ _................... _...... . 20,--
4.2 am 2. bis 4. Tag . . . . . . . ................................ . 10,--
4.3 am 5. bis 9. Tag ........................................ . 5,--
4.4 am 10. und jedem weiteren Tag ................. _..... . 1,--
5 Semipermanente Verbindung ..... _...... _...... . .... . gebührenfrei
6 Anrufumleitung ............. _.................. _...... . 3,--
7 Anrufweiterschaltung. . . . . ......... . 5,--
(3) Für die Sperre A wird je Sperre eine ein!11alige Gebühr von 15,-- DM erhoben.
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 110
Besondere Rufnummern
( 1) Für mehrere Universalanschlüsse desselben Teilnehmers können gebührenfrei Sammelrufnum-
mern festgelegt werden.
(2) Für Universalanschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind, werden gebührenfrei Durchwahlruf-
nummern festgelegt. Die Durchwahlrufnummern bestehen aus der Durchwahlnummer und einer be-
stimmten Anzahl von Nebenstellenummern für die angeschalteten Endeinrichtungen (Regel-Num-
mernblock). Der Nummernvorrat und die Stellenzahl des Regel-Nummernblockes sind abhängig von
der Ausbaugröße der Anlage.
(3) Auf Antrag des Teilnehmers können erweiterte Rufnummernblöcke mit größerem Nummern-
vorrat und höherer Stellenzahl festgelegt werden.
§ 111
Gebühren für die besonderen Rufnummern
( 1) Für erweiterte Rufnummernblöcke werden folgende Gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Erweiterte Rufnummernblöcke Grundgebühr
DM
a b C
1 mit zweistelligen Nebenstellenummern, je 10 Nebenstellennummern ..... 4,--
2 mit dreistelligen Nebenstellennummern, je 10 Nebenstellennummern .... 4,--
3 mit vierstelligen Nebenstellennummern, je 100 Nebenstellennummern ... 25,--
4 mit fünfstelligen Nebenstellennummern, je 1 000 Nebenstellennummern . 100,--
(2) Maßgebend für die Berechnung der Grundgebühr für erweiterte Rufnummernblöcke ist die
Differenz zwischen dem Nummernvorrat des erweiterten Rufnummerblockes und dem Nummernvor-
rat des entsprechenden Regel-Nummernblockes.
Abschnitt 4
überlassen von Temexanschlüssen
§ 112
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
( 1) Als Temexanschl üsse werden angeboten:
1. Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
2. Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen.
(2) Temexanschlüsse können nur innerhalb des Temexdienstes benutzt werden.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1831
§ 113
Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Temexanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Temexanschluß Sta nda rd-Betrie bsmög I ich ke 1ten
b
1 zur Anschaltung von Fernwi rkaußenstellen
1.1 Ausführung A . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abgehender Telekommunikationsverkehr mit
monatlich höchstens 200 Fernwirkinformatio-
nen zu je einem Bit zum Fernanzeigen.
1.2 Ausführung B.......................... Ankommender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 200 Fernwirkinforma-
tionen zu je einem Bit zum Fernschalten.
1.3 Ausführung C.......................... a) Abgehender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 200 Fernwi rki n-
formationen zu je einem Bit zum Fernan-
zeigen,
b) ankommender Telekommunikationsver-
kehr mit monatlich höchstens 200 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernschalten.
1.4 Ausführung D.......................... Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höchstens
2000 Fernwirkinformationen zu je einer Bit-
gruppe zu 8 Bits zum Fernanzeigen, Fernscha1-
ten, Fernmessen und Ferneinstellen.
1.5 Ausführung E.......................... Abgehender und ankommender Telekommu-
nikationsverkehr mit monatlich höchstens
5 Fernwirkinformationen zu je 48 Bitgruppen
zu 8 Bits zum Fernmessen und Ferneinstellen,
wenn dem Fernwi rkanbieter als Netzdienst-
leistung die Ausführung von Sammelaufforde-
rungen (§§ 242 und 243) bereitgestellt worden
ist.
1.6 Ausführung F. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 200 Fernwirkinformationen zu je
einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fernanzei-
gen, Fernschalten, Fernmessen und Fern-
einstellen sowie
b) abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 40 Fernwirkinformationen zu je
48 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fernmessen
und Ferneinstellen.
1. 7 Ausführung G.......................... Abgehender und ankommender Telekommu-
nikationsverkehr mit monatlich höchstens 200
Fernwirkinformationen zu je einer Bitgruppe
zu 8 Bits oder 200 Fernwirkinformationen zu je
48 Bitgruppen zu 8 Bits in beliebiger Folge zum
Fernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen und
Ferneinstellen.
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Temexdnschluß Sta nda rd-Betrie bsmög lieh k e 1ten
il b C
2 zur Anschaltung von Fernwi rkl eitstel I en
(Ausführung L) .......................... Innerhalb des Versorgungsbereiches einer Te-
mexhauptzentrale abgehender und ankom-
mender Telekommunikationsverkehr mit Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum Fern-
anzeigen und Fernschalten mit Fernwirkaus-
senstellen, die an Temexanschlüsse zur An-
schaltung von Fernwirkaußenstellen, Ausfüh-
rung A, Boder C angeschaltet sind.
(2) Bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (Absatz 1 Nr. 1) wird die An-
zahl der monatlich höchstens übermittelbaren Fernwirkinformationen für Teile eines Kalendermo-
nats zu Beginn oder Ende der Überlassung des Anschlusses nicht gekürzt.
(3) Temexanschlüsse werden in der Regel nur überlassen, wenn das allgemeine Netz der Deutschen
Bundespost bis zur letzten Verzweigungseinrichtung bereits hergestellt ist.
§ 114
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Temexanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 115
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Temexanschlüssen wird je Anschluß
eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung von mehreren Temexanschlüssen zur Anschal-
tung von Fernwirkaußenstellen (§ 113 Abs.1 Nr. 1) desselben Teilnehmers werden für den ersten An-
schluß 65,-- DM und für jeden weiteren Anschluß 40,-- DM erhoben, wenn die Anschalteeinrichtung
dieser Anschlüsse auf demselben Grundstück bereitgestellt werden.
(3) Für Temexanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Temexanschluß Grundgebühr
DM
d b C
1 zur Anschaltung von Fernwi rkau ßenstel Ien
1. 1 Ausführung A ....................................................... 3 --
'
1.2 Ausführung B ....................................................... 3,--
1.3 Ausführung C ....................................................... 4,50
1.4 Ausführung D ....................................................... 15,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1833
Monatliche
Nr. Temexanschluß Grundgebühr
DM
<l b C
1.5 Ausführung E . . . .. .. ......... 3,--
1.6 Ausführung F. . . . . ..... 12,--
1.7 Ausführung G .. ....... • ••• 18,--
2 zur Anschaltung von Fernwi rkleitstellen (Ausführung L) 55,--
Abschnitt 5
Überlassen von Endstelleneinrichtungen
Unterabschnitt 1
Überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen
§ 116
Angebotsübersicht
Als Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Wähl- und Festanschlüssen werden angeboten:
1. Telefone als
a) Standardtelefone,
b) Spezialtelefone,
c) Telefone in Sonderanfertigung,
2. Zusatzgeräte als
a) Zusatzgeräte für Telefone,
b) allgemein verwendbare Zusatzgeräte,
3. Telexendeinrichtungen als
a) mechanische Fernschreibmaschinen,
b) elektronische Fernschreibmaschinen,
c) zusätzliche Anschaltegeräte für mechanische Fernschreibmaschinen,
4. Fernkopierer
a) der Gruppe 2,
b) der Gruppe 3,
5. multifunktionale Telefone als Mehrdienstendeinrichtungen,
6. Anpassungseinrichtungen.
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 117
Gebühren für Telefone
(1) Für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnenmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d
1 Standardtelefon
1.1 mit Wählscheibe ....................... . 2,40 122,-- 1, 15
1.2 mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und
Wahlwiederholung .................... . 3,30 166,50 1,55
2 Spezialtelefone
2.1 Telefone für die Anschaltung von zusätz-
1ichen Telefonen
2.1.1 zur Anschaltung an einen Telefonan-
schluß, in Grundausstattung
2.1.1.1 mit Wählscheibe ....................... . 8,90 -- --
2.1.1.2 mit Tastenfeld ......................... . 10,40 -- --
2.1.2 zur Anschaltung an zwei Wählan-
schlüsse, mit Tastenfeld ................ . 17, 10 -- --
2.2 Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe ... . 10,30 432,05 4,20
2.3 Telefon Modell Venezia mit Wähl-
scheibe ................................ . 11,90 508,45 5,--
2.4 Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld 12,30 547,20 5, 10
2.5 Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld .. 9,60 324,90 3,20
2.6 Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ...... . 13,40 595, 10 5,55
2.7 Telefon Modell Spessart mit Tastenfeld ... . 15,60 693, 10 6,85
2.8 Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld ..... . 12,30 547,20 5, 10
2.9 Doppeltelefon mit Tastenfeld .......... . 11,80 476,50 4,45
2.10 Einbautelefon mit Tastenfeld ........... . 13,70 694,25 6,45
2.11 Telefon mit Tastenfeld und Programm-
tasten zum Aktivieren von Leistungsmerk-
malen einer Telefonanlage
2.11.1 ohne Flash-Funktion ................... . 6,25 278, 15 2,55
2.11.2 mit Flash-Funktion ..................... . 9,45 420,65 3,90
2.12 Telefon mit Sperrschloß
2.12.1 mit Wählscheibe ...................... . 3,30 166,45 1,55
2.12.2 mit Tastenfeld ......................... . 3,90 196,-- 1,80
2.13 Telefon Modell Piccolo ................. . 6,70 297,50 2,80
2.14 Telefon mit Anschaltemöglichkeit für
Kopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld .. 13,40 595, 10 5,50
2.15 Telefon mit eingebautem Gebührenanzei-
ger für Festanschlüsse, mit Tastenfeld ..... 7,30 350,-- 3,25
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1835
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d
2.16 Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-
feld
2.16.1 Model I delta ........................... . 17,50 777,50 7,25
2.16.2 Model I delta E ......................... . 19,30 857,30 8,--
2.16.3 weiterer Hinweisspeicher ............... . 6,20 275,90 2,55
2.17 Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten- 7,80 346,60 3,25
feld
2.18 Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld ..... . 6,70 296,40 2,75
2.19 Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld .. . 7,80 346,60 3,25
2.20 Telefon Modell Junior mit Tastenfeld .... . 5,20 263,35 2,45
2.21 Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ... . 15,70 694,25 6,85
2.22 Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld
2.22.1 in Ausstattung 1 ....................... . 21,50 997,50 7,20
2.22.2 in Ausstattung 2 ....................... . 30,70 1 425,-- 10,25
2.23 Telefon Modell alpha mit Tastenfeld ..... . 12,30 573,40 4,55
2.24 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
2.24.1 in Ausstattung 1 ....................... . 11,20 511,85 4,80
2.24.2 in Ausstattung 2 ....................... . 13,-- 589,35 5,50
2.25 Schnurloses Telefon Modell Sinus mit
Tastenfeld ............................. . 36,80 1 643,90 15,30
2.26 Telefon Modell Capella mit Tastenfeld ... . 22, 10 982,70 9, 10
2.27 Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld
2.27.1 in Ausstattung 1 ...................... . 13,50 603,-- 5,60
2.27.2 in Ausstattung 2 ....................... . 15, 10 672,55 6,30
2.27.3 in Ausstattung 3 ....................... . 17,25 769,45 7,20
2.27.4 in Ausstattung 4 ....................... . 18,85 839,-- 7,90
2.28 Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld . 18,90 841,30 7,80
2.29 Telefon Modell Attache mit Tastenfeld ... . 15,40 685, 15 6,40
2.30 Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld .. . 34, 15 1 589, 15 11,40
2.31 Telefon mit Datentaste und Direktwahl
mit Tastenfeld ......................... . 8,20 364,80 3,35
2.32 Telefon Modell 80 für einfache Datenüber-
tragung mit Tastenfeld ................. . 10,40 526,70 4,90
2.33 Telefon mit Datenübertragungsbau-
gruppe mit Tastenfeld
2.33.1 in Gru ndausstattu ng ................... . 27,40 1 242,60 11,55
2.33.2 Zusatz zur Grundausstattung (Wählauto-
mat) .................................. . 5, 10 228,-- 2, 10
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d
2.34 Telefon mit Kartenleseeinrichtung und
Tastenfeld
2.34.1 in Ausstattung 1 ....................... . 50,-- 2 227,55 20,60
2.34.2 in Ausstattung 2 ....................... . 80,-- 3 607,-- 33,35
2.35 Abfragetelefon Modell 83 für Datenend-
einrichtungen, mit Tastenfeld .......... . 49,60
2.36 Clubtelefon mit Tastenfeld
2.36.1 in Ausstattung 1 ....................... . 32,40
2.36.2 in Ausstattung 2 ....................... . 47,40
2.37 Fernwahlmünztelefon mit Tastenfeld .... . 82,40
2.38 Taxitelefon nur für ankommende Gesprä-
che ................................... . 22,30
2.39 Notrufabfragetelefon mit Wählscheibe
2.39.1 in Ausstattung 1 ....................... . 7,50
2.39.2 in Ausstattung 2 ....................... . 33,80
2.40 Notruftelefon mit Rufnummerngeber
2.40.1 als erstes Telefon einer Endstelle ......... . 60,--
2.40.2 als zusätzliches Telefon einer Endstelle ... . 48,--
3 Telefone in Sonderanfertigung .......... . nach§ 167 nach§ 167
(2) Die monatlichen Grundgebühren für erste posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1 bis 2.34 und
2.36 bis 2.38 in einfachen Endstellen an Standard-Telefonanschlüssen werden je angeschalteten Stan-
dard-Telefonanschluß um den Betrag von 2,40 DM vermindert{§ 83 Abs. 5 und Anhang 4 § 2 Abs.3).
(3) Für posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1.2 bis 2.38, die an Standard-Telefonanschlüsse ange-
schaltet sind, wird auf Antrag des Teilnehmers statt der monatlichen Grundgebühr eine Vorausge-
bühr nach § 166 erhoben. Für die Berechnung der Vorausgebühr wird der nach Absatz 2 jeweils um
2,40 DM verminderte Grundgebührenbetrag zugrunde gelegt. Sofern ein Telefon als zusätzliches
Telefon an einem Standard-Telefonanschluß angeschaltet ist, wird ein zusätzlicher Betrag von
2,40 DM monatlich je angeschalteten Standard-Telefonanschluß erhoben.
(4) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach Absatz 3 bezahlt worden sind, in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für
den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2,40 DM er-
hoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die
entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.
(5) Für posteigene Standardtelefone, die für den Einsatz privater mobiler Anpassungseinrichtun-
gen für die Teilnahme am Datenübermittlungsdienst überlassen werden, wird das 1,6fache der mo-
natlichen Grundgebühr nach Absatz 1 Nr. 1.1 erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1837
(6) Für posteigene Notruftelefone (Absatz 1 Nr. 2.40) können statt der monatlichen Grundgebüh-
ren folgende einmalige Gebühren erhoben werden:
Einmalige Gebühr
Nr. Notruftelefon
DM
cl b C
1 als erstes Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.40.1) ................... 5 100,--
2 als zusätzliches Telefon einer Endstelle (Absatz 1 Nr. 2.40.2.) .......... _.. 4 080,--
(7) Kann bei einem Telefon in Sonderanfertigung (Absatz 1 Nr. 3) mit erhöhter Zugriffsicherheit,
dessen Telefonhörer allseitig verschlossen ist, eine an diesem durchzuführende lnstandhaltungsmaß-
nahme (z. B. Auswechseln der Sprech- und Hörkapseln) nur in der Weise ausgeführt werden, daß der
ganze Telefonhörer einschließlich der Telefonhörerschnur ersetzt wird, so wird von Fall zu Fall eine
zusätzliche Gebühr in Höhe des Neuwertes des kompletten Telefonhörers einschließlich der Telefon-
hörerschnur erhoben.
§ 118
Gebühren für Zusatzgeräte
(1) Für Zusätzgeräte für Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte für Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
1 Besonderer Telefonhörer
1. 1 statt eines Telefonhörers in Standardaus-
führung
1. 1. 1 Telefonhörer mit Hörverstärker_ ............ . 1,30 59,30 0,50
1.1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ...... . 0,60 28,50 0,25
1.1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied ............. _...... _..... . 0,35 13,70 0, 15
1.2 als zusätzlicher Telefonhörer
1.2. 1 Telefonhörer in Standardausführung ........ . 0,70 33,05 0,20
1.2.2 Telefonhörer mit Hörverstärker ............. . 2,-- 92,35 0,70
1.2.3 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ...... . 1,40 61,60 0,45
1.2.4 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied............... . ......... . 1,05 46,75 0,35
2 Zweithörer ............................... . 0,50 26,25 0, 15
3 Kopfhörer mit Mikrofon
3. 1 in leichter Ausführung (statt der Standardaus-
führung) ......... _....................... . 5,50 278, 15 1,90
3.2 als zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon
3.2.1 in Standardausführung .................... . 2,30 108,30 0,70
3.2.2 in leichter Ausführung ..................... . 7,80 386,45 2,60
1838 Bundesgesetzblatt, ·Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr Zusatzgeräte für Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
il b C d e
4 Telefonschnur
4.1 über 6 m Länge, je 2 m Überlänge ............ 0, 15 8,-- 0,05
4.2 in besonderer Ausführung .................. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
5 Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6 Tastenfeld mit Programmtasten zum Aktivie-
ren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-
lage (statt eines Tastenfeldes in Standardaus-
führung) .................................. 3,70 164, 15 1,55
7 Sperrschloß für Telefone .................... 0,90 44,45 0,30
8 Zusätzliche Datentaste ...................... 1,30 57,-- 0,50
9 Automatischer Umschalter .................. 1,20 44,45 0,40
(2) Für allgemein verwendbare Zusatzgeräte in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren
erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Allgemein verwendbare Zusatzgeräte einmalige monatliche einmalige monatliche
Gebühr Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM DM
b d
Steckdose oder Anschaltedose zum An-
schalten von Anpassungsei nri chtu ngen,
Fernkopierern oder privaten Endeinrich-
tungen an post- und tei I nehmereigene
Endeinrichtungen ...................... . 10,-- 10,--
2 Besondere Schalteinrichtung für Steckdo-
sen .................................... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3 Umschalter ............................ . 0,20 11,40 0,05
4 Mehrfachumschalter .................... . 0,35 21,65 0, 15
5 Klingel
5.1 in kleiner oder großer Standardausführung
oder als Tonrufeinrichtung 0,60 32,-- 0,25
5.2 in besonderer Ausführung .............. . nach § 167 nach § 167 nach § 167
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1839
Poste,gen Tetlnehmere,gen
Nr. Allgemein verwendbare Zusatzgeräte einmalige monatliche e1nmal1ge monatliche
Gebühr Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM DM
d b C d e f
6 Automatischer Anrufempfänger .......... -- 3,50 164,20 1,20
7 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung .. -- 1,60 2, 10 0,60
8 Gebührenanzeiger
8.1 in Standardausführung .................. -- 3,35 275,90 1, 15
8.2 in besonderer Ausführung ............... -- nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
9 Zusatzspeisegerät ....................... -- 4, 10 202, 10 1,50
(3) Für posteigene Zusatzgeräte für Telefone (Absatz 1), die an Telefonanschlüsse angeschaltet
werden, wird auf Antrag des Teilnehmers statt der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr
nach § 166 erhoben.
(4) Werden posteigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach Absatz 3 bezahlt
worden sind, in einfachen Endstellen an Festanschlüssen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des
Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine monatliche Grundgebühren er-
hoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die
entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.
(5) Die einmaligen Gebühren für posteigene und teilnehmereigene Steck- oder Anschaltedosen
(Absatz 2 Nr. 1) werden bei Auswechslung wegen Unbrauchbarkeit erneut erhoben. Die einmaligen
Gebühren werden nicht erhoben, wenn bereits vorhandene Steck- oder Anschaltedosen wieder ver-
wendet werden.
(6) Für posteigene automatische Anrufempfänger, die für den Einsatz mobiler Anpassungseinrich-
tungen für die Teilnahme am Datenübermittlungsdienst überlassen werden, wird das 1,6fache der
monatlichen Grundgebühr nach Absatz 2 Nr. 6 erhoben.
§ 119
Gebühren für Telexendeinrichtungen
(1) Für posteigene Telexendeinrichtungen in einfachen Endstellen werden je Endeinrichtung fol-
gende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Telexende,nrichtungen Grundgebühr
DM
d 0 C
1 Mechanische Fernschreibmaschine einschließlich Fernschaltgerät, Schalt-
zusatz für Lokal betrieb und Lochstreifenanbaugeräten
1. 1 innerhalb des Telexdienstes ........................................... 252,--
1.2 innerhalb anderer Telekommunikationsdienste ........................ 338,--
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr. Telexende1nr1chtungen Grundgebühr
DM
,.l b C
2 Elektronische Fernschreibmaschine einschließ! ich Fernschaltgerät, Schalt-
zusatz für Lokalbetrieb, Lochstreifenleser und Streifenlocher
2.1 in Regelausführung .................................................. nach§ 167
2.2 in anderer Ausführung 4 ............................................................. nach§ 167
3 Zusätzliches Anschaltegerät für mechanische Fernschreibmaschinen als
Einzelgerät .......................................................... 30,--
(2) Für elektronische Fernschreibmaschinen, die nicht innerhalb des Telexdienstes, sondern inner-
halb anderer Telekommunikationsdienste verwendet werden, werden je Fernschreibmaschine fol-
gende Zuschläge erhoben:
Monatlicher
Nr. Elektronische Fernschreibmaschine Zuschlag
DM
a b C
1 in Regelausführung (Absatz 1 Nr. 2.1) .................................. 20,--
2 in anderer Ausführung (Absatz 1 Nr. 2.2) ............................... 35,--
(3) Für Fernschreibmaschinen, die wahlweise innerhalb des Telexdienstes oder anderer Telekom-
munikationsdienste benutzt werden können, werden Gebühren wie bei der Benutzung innerhalb an-
derer Telekommunikationsdienste (Absatz 1 Nr. 1.2 und Absatz 2) erhoben.
(4) Mit den Grundgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen in anderer Ausführung sind
auch gegebenenfalls statt Lochstreifenleser und Streifenlocher eingebaute Schreib-/Lesegeräte für
flexible Magnetscheiben sowie angebaute Bildschirme abgegolten.
(5) Die monatlichen Grundgebühren werden für zusätzliche Anschaltegeräte (Absatz 1 Nr. 3) nicht
erhoben für Anschaltegeräte von zusätzlichen Fernschreibmaschinen, die bei einfachen Endstellen
vorgeschrieben sind. ·
(6) Mit den Grundgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen (Absatz 1 Nr. 2) sind die Rei-
nigungsarbeiten abgegolten, die gleichzeitig mit den lnstandhaltungsarbeiten an der jeweiligen
Fernschreibmaschine durchgeführt werden. Für zusätzliche Reinigungen werden auf Antrag des Teil-
nehmers folgende Reinigungsgebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Reinigung von Fernschreibmaschinen
DM
a b C
1 Für jede Reinigung einer Fernschreibmaschine .......................... 143,--
2 Bei gleichzeitiger Reinigung mehrerer Fernschreibmaschinen, für jede
Reinigung
2.1 der ersten Fernschreibmaschine ....................................... 143,--
2.2 der zweiten und jeder weiteren Fernschreibmaschine ................... 84,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1841
§ 120
Gebühren für Fernkopierer
Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer werden Gebühren nach§ 167 erhoben.
§ 121
Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen
Für multifunktionale Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
il b C d e .
1 Modell MultiTel 1 ........................... 48,-- 1 781,-- 16,--
2 Modell Multi Tel 2 ........................... 78,-- 2 929,-- 26,--
3 Modell MultiTel 3 ........................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
4 Modell MultiTel 4 ........................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
§ 122
Gebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen
(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst wird je An-
passungseinrichtung eine monatliche Grundgebühr von 8,-- DM erhoben.
(2) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst wer-
den folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungse1nr1chtungen ohne Instand- einmalige monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
il b C d e f
1 Anpassungseinrichtungen für serielle Über-
tragung
1. 1 in Gehäuseausführung
1. 1.1 Modem D300/12005 nach CCITT-Empfehlung
V.21 und V.23 mit automatischem Wahlver-
fahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ....... 30,-- 15,-- 1 470,-- 15,--
1.1.2 Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung
V.22bis
1.1.2.1 in Grundausstattung ....................... 80,-- 25,-- 3 920,-- 25,--
1842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Poste,gen Te1l nehmere1gen
monatliche Grundgebühr
Nr. An passu ngse, n richtu nge n ohne Instand- e1nmal1ge monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
b d e
1.1.2.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25 ............... . 20,-- 10,-- 980,-- 10,--
1.1.3 Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung
V.22bis mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25bis ............ . 120,-- 25,-- 5 880,-- 25,--
1.2 in Einschubausführung
1.2. 1 Modembaugruppe MDB 1200-01 nach CCITT-
Empfehlung V.23 für Datenendeinrichtungen
mit automatischem Wahlverfahren nach
CCITT-Empfehlung V.25bis ................. . 10,-- 3 , -- 490,-- 3 , --
1.2.2 Modembaugruppe MDB 1200-03 nach CCITT-
Empfehlung V.21 und V.23 für Datenendein-
richtungen mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25bis ............ . 12,-- 3,-- 588,-- 3,--
1.2.3 Modembaugruppe MDB 1200-04 nach CCITT-
Empfehlung V.21 und V.23 für Gestelleinsatz
oder für Datenendeinrichtungen mit
automatischem Wahlverfahren nach CCITT-
Empfehlung V.25bis ....................... . 20,-- 5, -- 980,-- 5,--
1.2.4 Modembaugruppe MDB 120082 für Gestell-
einsatz, doppelt bestückt, je betriebsbereite
Einheit ................................... . 20,-- 15,-- 980,-- 15,--
1.2.5 Modembaugru ppe M DB 2400 nach CCITT-
Empfehlung V.22bis für Gestelleinsatz oder
für Datenendeinrichtungen ................ . 65,-- 20,-- 3 185,-- 20,--
2 Anpassungseinrichtungen für parallele über-
tragung
2.1 in Gehäuseausführung
2.1. 1 D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.19 für
Mehrfrequenzverfahren als Zentralstation ... 11 5,-- 25,-- 5 635,-- 25,--
2.1.2 D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Zentralstation. . . . . . . . . . . . . ............... . 11 5,-- 23,-- 5 635,-- 23,--
2.1.3 D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Außenstation ............................. . 17 ,-- 3 , -- 833,-- 3,--
2.2 in Einschubausführung zum Einbau in Endein-
richtungen nach CCITT-Empfehl ung V .20 als
Außenstation
2.2.1 ohne Wählautomat MED20PA .............. . 14,-- 3 , -- 686,-- 3,--
2.2.2 mit Wählautomat MED20PA ............... . 24,-- 3 , -- 1 176,-- 3,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1843
Posteigen Tellnehmere1gen
monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungseinrichtungen ohne Instand- einmalige monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
il b C d e f
3 Zusätze für Anpassungseinrichtungen
3.1 Gestelleinsatz für die Aufnahme von Anpas-
sungseinrichtungen in Einschubausführung
3. 1.1 für höchstens 8 Modembaugruppen MDB2400 60,-- 20,-- 2 940,-- 20,--
3.1.2 für höchstens 10 Modembaugruppen
MOB 1200-04 ............................... 60,-- 20,-- 2 940,-- 20,--
3.1.3 für höchstens 12 Modembaugruppen
MDB1200BZ ............................... 60,-- 20,-- 2 940,-- 20,--
3.2 Stromversorgungseinrichtung für Gestell ein-
sätze ...................................... 40,-- 10,-- 1 960,-- 10,--
3.3 Automatische Wähleinrichtung AWD nach
CCITT-Empfehlung V.25 ..................... 50,-- 15,-- 2 450,-- 15,--
(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmereigener
Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spalten d und f) werden auf Antrag
des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr Dienstleistung
DM
il b C
1 Wegeleistungen .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - .... - . . . .. - . . . . . . . . . . . 65,--
2 Entstörungsleistungen, je Einrichtung .. . . . . • • • • • • • • • •••••• - . . . . . . ..... 100,--
3 Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung. . .. . . . . . ... . . . . . ................. 100,--
(4) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 3 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Störung
nicht beseitigt werden konnte.
(5) Die Vorschriften über die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit(§§ 244 und 245) blei-
ben unberührt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst, die
als Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(7) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der Ge-
bühren nach Absatz 2 folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. An passungse1nrichtung
DM
il b C
1 Posteigene Einrichtung ....................................... In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 2
Spalten c und d
2 Teilnehmereigene Einrichtung ................................. In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 2
Spalte f zuzüglich des
0,6fachen der
monatlichen Grundge-
bühr nach Absatz 2
Spalte c wie für eine ent-
sprechende posteigene
Einrichtung
Unterabschnitt 2
Überlassen von Endeinrichtungen für Anlagen
§ 123
Angebotsübersicht
(1) Als Endeinrichtungen für post- und teilnehmereigene Telefonanlagen werden angeboten:
1. zentrale Einrichtungen für Systemtelefone, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und
Leistungsmerkmalen der Ergänzungsausstattung,
2. Vermittlungseinrichtungen, gegebenenfalls mit weiteren Ausbaustufen und Leistungsmerkmalen
der Ergänzungsausstattung,
3. Telefone als
a) Systemtelefone,
b) Arbeitsplätze der Abfragestellen,
c) Standard- und Spezialtelefone sowie Telefone in Sonderanfertigung,
4. Zusatzgeräte,
5. Mehrdienstendeinrichtungen,
6. Sondereinrichtungen.
(2) Als Endeinrichtungen für posteigene, teilnehmereigene und private Anlagen werden ange-
boten:
1. Anpassungseinrichtungen,
2. Fernkopierer der Gruppe 2 und der Gruppe 3.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1845
§ 124
Telefonanlagen, Leistungsumfang
( 1) Post- und teilnehmereigene Telefonanlagen sind:
1. Telefonanlagen für Systemtelefone,
2. Telefonanlagen mit Vermittlungseinrichtungen.
(2) Telefonanlagen für Systemtelefone sind:
1. Reihenanlagen nach Ausstattung 2 als
a) kleine Reihenanlagen,
b) große Reihenanlagen,
2. Vorzimmeranlagen nach Ausstattung 2 als
a) kleine Vorzimmeranlagen,
b) mittlere Vorzimmeranlagen,
c) große Vorzimmeranlagen,
d) Vorzimmeranlagen besonderer Art,
3. Mehrfachabfrageanlagen nach Ausstattung 2 als
a) Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau,
b) Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art.
(3) Telefonanlagen mit Vermittlungseinrichtungen sind:
1. Familientelefonanlagen,
2. Wählanlagen als
a) Kleinst-Wählanlagen,
b) kleine Wählanlagen nach Ausstattung 2,
c) mittlere Wählanlagen nach Ausstattung 2,
d) große Wähl anlagen nach Ausstattung 2,
3. Unteranlagen als
a) mittlere Unteranlagen nach Ausstattung 2,
b) große Unteranlagen nach Ausstattung 2.
(4) Die zentralen Einrichtungen und die Vermittlungseinrichtungen von Telefonanlagen können in
Regelausstattung je nach Art und Baustufe in einem Mindestausbau oder mit weiteren Ausbaustufen
bis zu einem Endausbau überlassen werden.
(5) Je nach Art und Baustufe der Telefonanlagen werden nach Maßgabe der entsprechenden Rah-
menregelungen zusätzlich zur Regelausstattung Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung an-
geboten. Die Leistungsmerkmale werden in Form von Leistungsmerkmalpaketen und als Einzellei-
stungsmerkmale angeboten.
(6) Hinsichtlich der technischen und konstruktiven Gestaltung der Endeinrichtungen, der Realisie-
rung der Ausbaustufen, der Leistungsmerkmale und der systembedingten Vorleistung können abhän-
gig von den unterschiedlichen Hard- und Softwarevarianten der einzelnen Fabrikate bei Anlagen
gleicher Art und Baustufe Abweichungen bestehen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Leistungs-
umfang, der über den für das bestimmte Fabrikat angegebenen Leistungsumfang hinausgeht, be-
steht nicht.
(7) Die Anschaltung von Anschlüssen und von weiteren Endeinrichtungen an zentrale Einrichtun-
gen oder an Vermittlungseinrichtungen sowie die Nutzung der möglichen Leistungsmerkmale und
die Nutzung der unterschiedlichen Dienste durch die angeschalteten Endeinrichtungen sind abhängig
von den durch die Art, die Baustufe und das Fabrikat bestimmten Leistungsumfang. Ein Anspruch auf
bestimmte Anschalte- und Nutzungsmöglichkeiten besteht nicht.
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 125
Ausbau und Austattung von kleinen Reihenanlagen
(1) Für die zentrale Einrichtung der kleinen Reihenanlagen (Baustufe 1 R 4) bestehen folgende Aus-
baumöglichkeiten:
1. ein Anschalteorgan für einen Anschluß· mit Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahlverfah-
ren für den Anschluß,
2. mindestens ein bis höchstens 4 Anschalteorgane für Nebenstellen,
3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.
(2) Reihentelefone können als Abfragestelle oder als Nebenstellen an die zentrale Einrichtung
oder als zweite Reihentelefone an andere Reihentelefone angeschaltet werden.
(3) Reihentelefone werden in folgenden Ausstattungen angeboten:
1. Grundausstattung A oder B,
2. Komfortausstattung.
(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können anstelle von Leistungsmerkma-
len der Ergänzungsausstattungen folgende Zusätze in die einzelnen Reihentelefone eingebaut
werden:
1. Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung,
2. Sperrschloß,
3. Taste für besondere Zwecke.
(5) Für die kleine Reihenanlage (Baustufe 1 R 4) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(6) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket
angeboten:
1. Nachtschaltung,
2. akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,
3. automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten fest geschalteten Nebenstelle.
§ 126
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen
(1) Für Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen (Baustufe 1 R 4) werden folgende Gebühren er-
hoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. E,nr,chtungen von kleinen Reihenanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
d b C d e
1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ...... 28,70 1 400,-- 8,95
2 Weitere Ausbaustufe, je weiteres Anschalte-
organ für eine Nebenstelle .................. 4,50 220,-- 1,40
3 Reihentelefone 1 R 4
3. 1 in Grundaustattung A oder B, je Reihentelefon 10,90 530,-- 5,30
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1847
Posteigen Teilnehmereigen
Nr Einrichtungen von kleinen Reihenanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
3.2 Zusätze zur Grundausstattung, je Reihen-
telefon
3.2.1 Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung .. . 2,95 145,-- 0,95
3.2.2 Sperrschloß ............................... . 0,80 39,-- 0,25
3.2.3 Taste für besondere Zwecke ................ . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
3.3 in Komfortausstattung, je Reihentelefon ..... 19,40 945,-- 6,05
4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
4.1 Leistungsmerkmal paket .................... . 3,90 190,-- 1,20
4.2 Einzelne Leistungsmerkmale ............... . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
(2) Die einmalige Gebühr nach Absatz 1 Nr. 3.2.1 wird nur erhoben für einen eingebauten Ruf-
nummerngeber mit Wahlwiederholung, der zusammen mit dem entsprechenden teilnehmereigenen
Reihentelefon bereitgestellt wird. Im Falle des nachträglichen Austausches gegen ein vorhandenes
Tastenfeld wird das Doppelte der einmaligen Gebühr erhoben. Das ausgebaute Tastenfeld verbleibt
im Eigentum des Teilnehmers.
§ 127
Ausbau und Ausstattung von großen Reihenanlagen
(1) Für zentrale Einrichtungen der großen Reihenanlagen bestehen folgende Ausbaumöglich-
keiten:
1. für Baustufe 2 R 5
a) mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder
Mehrfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
b) mindestens ein bis höchstens 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau,
2. für Baustufe 2 R 11
a) mindestens 3 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder
Mehrfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
b) mindestens ein bis höchstens 11 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) Innenverbindungswege entsprechend dem Ausbau.
(2) Reihentelefone können als Abfragestelle oder als Nebenstellen an die zentralen Einrichtungen
oder als zweite Reihentelefone an andere Reihentelefone angeschaltet werden.
(3) Reihentelefone werden in folgenden Ausstattungen angeboten:
1. Grundausstattung A oder B,
2. Komfortausstattung.
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, können anstelle von Leistungsmerkma-
len der Ergänzungsausstattungen folgende Zusätze in die einzelnen Reihentelefone eingebaut wer-
den:
1. Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung,
2. Sperrschloß,
3. Taste für besondere Zwecke.
(5) Für große Reihenanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach Maß-
gabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(6) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket
angeboten:
1. Nachtschaltung,
2. akustische Anrufkennzeichnung zum allgemeinen Abfragen,
3. automatische Anrufweiterschaltung zu einer bestimmten fest geschalteten Nebenstelle.
§ 128
Gebühren für Einrichtungen von großen Reihenanlagen
(1) Für Einrichtungen von großen Reihenanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Reihenanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b d e
1 Baustufe 2 R 5
1. 1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ... 47,30 2 308,-- 14,75
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 ein weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................... . 14, 10 688,-- 4,40
je weiteres Anschalteorgan für Neben-
1.2.2
stellen ................................ . 5, 15 250,-- 1,60
1.3 Reihentelefone 2 R 5
1.3.1 in Grundausstattung A oder B, je Reihente-
lefon ................................. . 13,40 652,-- 4, 15
1.3.2 Zusätze zur Grundausstattung, je Reihen-
telefon
1.3.2.1 Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung 2,95 145,-- 0,95
1.3.2.2 Sperrschloß ............................ . 0,80 39,-- 0,25
1.3.2.3 Taste für besondere Zwecke ............. . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
1.3.3 in Komfortausstattung, je Reihentelefon .. 19,40 945,-- 6,05
1.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.4.1 Leistungsmerkmalpaket ................ . 6,55 320,-- 2,05
1.4.2 Einzelne Leistungsmerkmale ............ . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1849
Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Reihenanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
2 Baustufe 2 R 11
2.1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ... 95,70 4 670,-- 29,85
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse. 14, 10 688,-- 4,40
2.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen ................................ . 5, 15 250,-- 1,60
2.3 Reihentelefone 2 R 11
2.3.1 in Grundausstattung A oder 8, je Reihen-
telefon ................................ . 16,20 790,-- 5,05
2.3.2 Zusätze zur Grundausstattung, je Rei-
hentelefon
2.3.2.1 Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung 2,95 145,-- 0,95
2.3.2.2 Sperrschloß ............................ . 0,80 39,-- 0,25
2.3.2.3 Taste für besondere Zwecke ............. . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
2.3.3 in Komfortausstattung, je Reihentelefon .. 19,40 945,-- 6,05
2.4 Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsa us-
stattung
2.4.1 Leistungsmerkmalpaket ................ . 9,85 480,-- 3,05
2.4.2 Einzelne Leistungsmerkmale ............ . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
(2) Die einmaligen Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.3.2.1 und 2.3.2.1 werden nur erhoben für ein-
gebaute teilnehmereigene Rufnummerngeber mit Wahlwiederholung, die zusammen mit den ent-
sprechenden teilnehmereigenen Reihentelefonen bereitgestellt werden. In Fällen des nachträglichen
Austausches gegen ein vorhandenes Tastenfeld wird das Doppelte der einmaligen Gebühr erhoben.
Ausgebaute Tastenfelder verbleiben im Eigentum des Teilnehmers.
§ 129
Ausbau und Ausstattung von kleinen Vorzimmeranlagen
(1) Die zentrale Einrichtung der kleinen Vorzimmeranlagen (Baustufe 1 V) wird in folgendem Aus-
bau angeboten:
1. 2 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehrfrequenzwahl verfahren für
die Anschlüsse,
2. ein Anschalteorgan für ein Sekretärtelefon (Abfragestelle),
3. ein Anschalteorgan für ein Cheftelefon (Nebenstelle),
4. ein Innenverbindungsweg.
(2) Die kleine Vorzimmeranlage (Baustufe 1 V) wird nur mit 2 Vorzimmertelefonen angeboten.
(3) Für die kleine Vorzimmeranlage (Baustufe 1 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket
angeboten:
1. Rufnummerngeber mit Taste je Ziel, einschließlich 20 Tasten für bis zu 40 Ziele,
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,
3. Sperrschloß zur zeitweisen Verhinderung der Wahl über die Anschlüsse,
4. Bereitstellen und Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage mit Display für Rufnummern und Ge-
sprächszeit.
(5) Das Leistungsmerkmalpaket kann jedoch nur überlassen werden, wenn es.zusammen mit der
Bereitstellung oder Auswechslung der gesamten Anlage beantragt wird.
§ 130
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen
Für die Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen (Baustufe 1 V) werden folgende Gebühren
erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von kleinen
Nr. monatliche einmalige monatliche
Vorzimmeranlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Zentrale Einrichtung einschließlich Sekre-
tärtelefon und Cheftelefon .................. 47,80 2 330,-- 14,90
2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.1 Leistungsmerkmalpaket ..................... 17,20 840,-- 5,40
2.2 Einzelne Leistungsmerkmale ................ nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
§ 131
Ausbau und Ausstattung von mittleren Vorzimmeranlagen
(1) Für die zentrale Einrichtung der mittleren Vorzimmeranlagen (Baustufe 2 V) bestehen folgende
Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 2 bis höchstens 3 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder
Mehrfrequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
2. ein Anschalteorgan für ein Sekretärtelefon (Abfragestelle),
3. ein Anschalteorgan für ein Cheftelefon (Nebenstelle),
4. ein Innenverbindungsweg.
(2) An Cheftelefone können Chef-Zweittelefone angeschaltet werden.
(3) Für die mittlere Vorzimmeranlage (Baustufe 2 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungs-
ausstattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmal paket
in Grundausstattung angeboten:
1. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,
2. Zeitweilige Verhinderung der Wahl über die Anschalteorgane für Anschlüsse,
3. Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage zur Anzeige (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen,
Rufnummern, Gesprächszeit),
4. Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage über Display (Datum, Uhrzeit, Terminvorme_rkungen,
Rufnummern, Gesprächszeit und Gebührenerfassungsangaben).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1851
·(s) Mehrleistungen zur Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage werden als Erweiterung zum Lei-
stungsmerkmal paket angeboten.
§ 132
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen
Für die Einrichtungen von mittleren Vorzimmeranlagen (Baustufe 2 V) werden folgende Gebühren
erhoben:
Teilnehmereigen
Einrichtungen von mittleren
Nr monatliche einmalige monatliche
Vorzimmeranlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
Zentrale Einrichtung im Mindestausbau ein-
schließlich Sekretärtelefon und Cheftelefon
1. 1 mit Impulswahlverfahren für die Anschlüsse .. 74,80 3 650,-- 23,40
1.2 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die An-
schlüsse ................................... . 78, 10 3 810,-- 24, 10
2 Ein weiteres Anschalteorgan für einen An-
schluß
2.1 mit Impulswahlverfahren für den Anschluß ... 14, 10 690,-- 4,40
2.2 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für den An-
schluß .................................... . 16,-- 780,-- 5,--
3 Chef-Zweittelefon ......................... . 20, 10 980,-- 6,25
4 Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsa usstat-
tung
4.1 Leistungsmerkmalpaket
4.1.1 in Grundausstattung ....................... . 3, 10 150,-- 0,95
4.1.2 Erweiterung für die Anzeige von Daten der
Vorzimmeranlage ......................... . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
4.2 Einzelne Leistungsmerkmale ............... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
§ 133
Ausbau und Ausstattung von großen Vorzimmeranlagen
(1) Für die zentrale Einrichtung der großen Vorzimmeranlagen (Baustufe 3 V) bestehen folgende
Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 3 bis höchstens 7 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Impulswahlverfahren oder Mehr-
frequenzwahlverfahren für die Anschlüsse,
2. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Sekretärtelefone (eine gilt als Abfragestelle),
3. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Cheftelefone {Nebenstellen),
4. ein Innenverbindungsweg.
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) An Cheftelefone 3 V können Chef-Zweittelefone 3 V angeschaltet werden.
(3) Für die große Vorzimmeranlage (Baustufe 3 V) werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(4) Folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung werden als Leistungsmerkmalpaket
angeboten:
1. Wahlwiederholung für die Vorzimmertelefone,
2. Zeitweilige Verhinderung der Wahl über die Anschalteorgane für Anschlüsse,
3. Bereitstellen von Daten der Vorzimmeranlage zur Anzeige (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen,
Rufnummern, Gesprächszeit),
4. Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage über Display (Datum, Uhrzeit, Terminvormerkungen,
Rufnummern, Gesprächszeit und Gebührenerfassungsangaben).
(5) Mehrleistungen zur Anzeige von Daten der Vorzimmeranlage werden als Erweiterung zum Lei-
stungsmerkmal paket angeboten.
§ 134
Gebühren für Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen
Für die Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen (Baustufe 3 V) werden folgende Gebühren
erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
d b C d e
1 Zentrale Einrichtung im Mindestausbau
1.1 mit Impulswahlverfahren für die Anschlüs-
se .......... _........................... 109, 70 5 348,-- 34,30
1.2 mit Mehrfrequenzwahl verfahren für die
Anschlüsse ............................. 114, 10 5 608,-- 35,90
2 Weitere Ausbaustufen
2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüsse
2.1. 1 mit Impulswahlverfahren für die Anschlüs-
se ...................................... 14, 10 690,-- 4,40
2.1.2 mit Mehrfrequenzwahl verfahren für die
Anschlüsse ............................. 16,-- 780,-- 5,40
2.2 je weiteres Anschalteorgan
2.2.1 für das weitere Sekretärtelefon ........... 5,20 254,-- 1,65
2.2.2 für das weitere Cheftelefon ........ . - - ... - 5,20 254,-- 1,65
3 Vorzimmertelefone 3 V
3.1 Sekretärtelefon 3 V ...................... 17,30 846,-- 5,40
3.2 Cheftelefon 3 V ......................... 17,30 846,-- 5,40
3.3 Chef-Zweittelefon 3 V ................... 22,80 1 110,-- 7, 10
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1853
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Vorzimmeranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundg":_bühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
d b C d e
4 Leistungsmerkmale der Ergänzungs-
ausstattung
4.1 Leistungsmerkmalpaket
4.1.1 in Grundausstattung .................... 8,-- 390,-- 2,50
4.1.2 Erweiterung für die Anzeige von Daten der
Vorzimmeranlage ....................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
4.2 Einzelne Leistungsmerkmale ............. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
§ 135
Ausbau und Ausstattung von Vorzimmeranlagen besonderer Art
(1) Für die zentralen Einrichtungen von Vorzimmeranlagen besonderer Art (Baustufe 4 V) bestehen
folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 4 Anschalteorgane für Anschlüsse,
2. mindestens 4 Anschalteorgane für Vorzimmertelefone,
3. die Anzahl der Innenverbindungswege ist mindestens so bemessen, daß gleichzeitig von jeder
Chefstelle zu je einer Sekretärstelle eine Innenverbindung bestehen kann.
Ein Endausbau ist nicht festgelegt.
(2) Die Leistungsmerkmale richten sich nach der entsprechenden Rahmenregelung.
§ 136
Gebühren für Einrichtungen von Vorzimmeranlagen besonderer Art
Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Vorzimmeranlagen besonderer Art (Baustufe
4 V) werden Gebühren nach § 167 erhoben.
§ 137
Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau
(1) Für die zentralen Einrichtungen der Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau (Baustu-
fe 1 M) bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse,
2. mindestens 2 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Arbeitsplätze der Mehrfachabfrageanlage
(einer der Arbeitsplätze gilt als Abfragestelle),
3. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg.
(2) Für Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau werden Leistungsmerkmale der Ergän-
zungsausstattung nach Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 138
Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endausbau
Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen Mehrfachabfrageanlagen mit festem Endaus-
bau (Baustufe 1 M) werden Gebühren nach § 167 erhoben
§ 139
Ausbau und Ausstattung von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art
( 1) Für die zentralen E1 nrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art (Baustufe 2 M)
bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. mindestens 4 Anschalteorgane fur Anschlüsse,
2 mindestens 2 Anschalteorgane fur Arbeitsplätze der Mehrfachabfrageanlage (einer der Arbeits-
plätze gilt als Abfragestelle).
Ein Endausbau ist nicht festgelegt
(2") Die Leistungsmerkmale richten sich nach der entsprechenden Rahmenregelung.
§ 140
Gebühren für Einrichtungen von Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art
Für Einrichtungen von post- und teilnehmere1genen Mehrfachabfrageanlagen besonderer Art (Bau-
stufe 2 M) werden Gebuhren nach § 142 erhoben.
§ 141
Ausbau und Ausstattung von Familientelefonanlagen
(1) Für die Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen 2/4 bestehen folgende Ausbau-
möglichkeiten:
1. mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Telefonanschlüsse,
2. 4 Anschalteorgane fur Nebenstellen,
3 ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
4. ein gemeinsamer Innenverbindungsweg,
5. Impulswahlverfahren für die Telefone.
(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtele-
fone und Telefone in Sonderanfertigung angeboten.
§ 142
Gebühren für Einrichtungen von Familientelefonanlagen
Für die Einrichtungen von Familientelefonanlagen werden folgende Gebuhren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr Farn 1l1entelefonanlage monatltChe einmalige monatliche
Grundgebuhr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
-l b d e
1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau
ohne Abfragestelle ... •• - •• - •• • •••••• - ••••• 24,20 1 180,50 7,50
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1855
Posteigen Teilnehmereigen
Nr Farn 1l1entelefonanlage monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
,, b d e
'
2 Erweiterung um ein weiteres Anschalteorgan
für Telefonanschlüsse ....................... 13, 15 642,-- 4, 15
§ 143
Ausbau und Ausstattung von Kleinst-Wählanlagen
(1) Die Vermittlungseinrichtung von Kleinst-Wählanlagen (Baustufe W 1/1) wird in folgendem Aus-
bau angeboten:
1. ein Anschalteorgan für einen Anschluß,
2. ein Anschalteorgan für eine Nebenstelle,
3. ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
4. ein Innenverbindungsweg,
5. Impulswahlverfahren für die Telefone.
(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtele-
fone und Telefone in Sonderanfertigung angeboten.
(3) Für Kleinst-Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungssausstattung nach Maßga-
be der entsprechenden Ausstattungsvorschriften angeboten.
§ 144
Gebühren für Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen
Für Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen (Baustufe W 1/1) werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Te1lnehmere1gen
Nr Einrichtungen von Kleinst-Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
" l
1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfragestelle .. 19,45 965,50 7,35
2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .......... _.......... __ .. _.... _..... __ nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 145
Ausbau und Ausstattung von kleinen Wählanlagen
(1) Für die Vermittlungseinrichtungen kleiner Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglich-
keiten:
1. für Baustufe 1 W 5
a) mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 2 bis höchstens 5 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) ein Innenverbindungsweg,
e) Mehrfrequenz- oder Impulswahlverfahren für die Telefone,
2. für Baustufe 1 W 9
a) mindestens ein bis höchstens 2 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 4 bis höchstens 9 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Anschalteorgan für eine Abfragestelle,
d) mindestens ein bis höchstens 2 Innenverbindungswege,
e) Mehrfrequenz- oder Impulswahlverfahren für die Telefone.
(2) Als Abfragestellen, Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtele-
fone und Telefone in Sonderanfertigung angeboten.
(3) Für die kleinen Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach
Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(4) Für kleine Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung im
Rahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:
1. für Baustufe 1 W 5
a) Rufumleitung,
b) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,
c) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone,
d) Coderuf,
e) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,
f) Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von Ne-
benstellen,
2. für Baustufe 1 W 9
a) Rufumleitung,
b) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,
c) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone,
d) Coderuf,
e) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,
f) Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von Ne-
benstel Ien,
g) Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,
h) Ein- und Ausschalten der Nachtschaltung von allen angeschalteten Telefonen aus,
i) Berechtigungsumschaltung von der Abfragestelle aus,
j) Ein- und Ausschalten der Anrufweiterschaltung,
k) automatisches Ausschalten der Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wähl-
anschlüsse,
1) wahlweises Zuordnen der Anrufweiterschaltung.
(5) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete werden angeboten:
1. für Baustufe 1 W 5
a) Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
b) Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
2. für die Baustufe 1 W 9
a) Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
b) Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1857
c) Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,
d) Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.
(6) Als teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen mit Eigenwartung werden nur überlassen:
1. die Baustufe 1 W 5 mit dem Leistungsmerkmalpaket 2,
2. die Baustufe 1 W 9 mit dem Leistungsmerkmalpaket 4.
§ 146
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Wählanlagen
(1) Für die Einrichtungen von kleinen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Einrichtungen von kleinen
Nr monatliche einmalige monatliche
Wählanlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
1 Baustufe 1 W 5
1. 1 Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-
bau ohne Abfragestelle
1. 1. 1 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die
Telefone .............................. . 60,70 2 982,-- 18,50
1. 1.2 mit Impulswahlverfahren für die Telefone. 53,-- 2 593,-- 16,30
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2. 1 ein weiteres Anschalteorgan für einen An-
schluß
1.2. 1 1 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die
Telefone .............................. . 17,-- 830,-- 5,30
1.2.1.2 mit Impulswahlverfahren für die Telefone. 11,90 580,-- 3,70
1.2.2 3 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................ . 14,50 708,-- 4,55
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.3.1 Leistungsmerkmalpakete
1.3. 1. 1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............... . 3,95 191,60 1,25
1.3.1.2 Leistungsmerkmal paket 2 ............... . 8,80 430,- 2,75
1.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale ............ . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
2 Baustufe 1 W 9
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-
bau ohne Abfragestelle
2. 1.1 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die
Telefone .............................. . 127, 10 6 220,-- 39,20
2.1.2 mit Impulswahlverfahren für die Telefone. 119,-- 5816,-- 36,90
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 ein weiteres Anschalteorgan für einen
Anschluß
2.2. 1. 1 mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die
Telefone .............................. . 23,20 1 133,-- 7,25
2.2.1.2 mit Impulswahlverfahren für die Telefone. 22,20 1 082,-- 6,90
4
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
il b C d E'
2.2.2 5 weitere Anschalteorgane für Nebenstel-
len und ein weiterer lnnenverbindungs-
weg .................................. 36,50 1 782,-- 11,40
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.3.1 Leistungsmerkmal pakete
2.3. 1. 1 Leistungsmerkmalpaket 1 .............. 3,45 191,60 1,25
2.3.1.2 Leistungsmerkmal paket 2 .............. 8,80 430,-- 2,75
2.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 .............. 18,-- 878,-- 5,70
2.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 .............. 24,-- 1 171,-- 7,60
2.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale ........... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
(2) Mit den Grundgebühren für die Leistungsmerkmalpakete posteigener Vermittlungseinrichtun-
gen sind folgende Telefone für die Abfragestelle abgegolten:
1. bei Vermittlungseinrichtungen mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone ein Spezialtele-
fon mit Tastenfeld und Programmtasten zum Aktivieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-
lage ohne Flash-Funktion(§ 155 Nr. 2.10.1 ),
2. bei Vermittlungseinrichtungen mit Impulswahlverfahren für die Telefone ein Standardtelefon mit
Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und Wahlwiederholung (§ 155 Nr. 1.2).
§ 147
Ausbau und Ausstattung von mittleren Wählanlagen
(1) Mittlere Wählanlagen werden angeboten als Anlagen:
1. mit analoger Durchschaltung,
2. mit digitaler Durchschaltung.
(2) Für Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglich-
keiten:
1. für Baustufe 2 W 30
a) mindestens 2 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Anschlüsse ohne Durchwahl,
b) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,
d) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,
2. für Baustufe 2 W 80
a) mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Anschlüsse
aa) ohne Durchwahl,
bb) mit Durchwahl,
b) mindestens 30 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein Ar bei tspl atz aIs Abfr agestel Ie,
d) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,
3. für Baustufe 2 W 180
a) mindestens 8 bis höchstens 24 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 60 bis höchstens 180 Anschalteorgane für Nebenstellen,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1859
c) ein Arbeitsplatz als Abfragestelle,
d) Verkehrswert des lnternverkehrs
aa) bei analoger Durchschaltung Stufe 1 und 2,
bb) bei digitaler Durchschaltung nicht erweiterbar.
(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone
in Sonderanfertigung angeboten.
(4) Für die mittleren Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach
Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
(5) Für mittlere Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung im
Rahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:
1. Zuteilen besonderer Art,
2. Abwurf von durchgewählten Wählverbindungen zur Abfragestelle (für die Baustufe 2 W 80 mit
Durchwahl oder die Baustufe 2 W 180),
3. Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Telefone,
4. Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen,
5. Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz der Abfra-
gestelle,
6. Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest geschalteten Anschalteorganen
für Nebenstellen,
7. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen aus zu anderen Telefonen,
8. Heranholen des Rufs,
9. Rufumleitung,
10. Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,
11. Anrufschutz für Nebenstellen,
12. selbsttätiger Rückruf,
13. Wartestellung bei lnternverbindung mit selbsttätiger Ruffolge,
14. selbsttätige Rückfrage besonderer Art und/oder Umlegen besonderer Art,
15. Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,
16. Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,
17. Umschalten der Berechtigung von Nebenstellen bei der Abfragestelle,
18. selbsttätiger Verbindungsaufbau sofort nach Belegen von Telefonen oder verzögert, wenn nicht
gewählt wird,
19. Einschränkung des selbsttätigen lnternverkehrs für Nebenstellen,
20. Wahlwiederholung für Nebenstellen,
21. Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von Neben-
stellen.
22. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle,
23. selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einem anderen Telefon,
24. Besetztanzeige bei der Hauptstelle,
25. Mehrzweckanzeige bei der Hauptstelle,
26. technische Maßnahmen für das Bereitstellen von Daten der Telefonanlage bei der Hauptstelle.
(6) Die Leistungsmerkmale nach Absatz 5 Nr. 22 bis 26 werden nur für Wählanlagen mit analoger
Durchschaltung angeboten.
(7) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete (Absatz 5) werden angeboten:
1. Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
2. Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
3. Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,
4. Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen.
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(8) Für mittlere Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende zusätzliche Dienstlei-
stungspakete angeboten:
1. Service für Mehrdienstfähigkeit:
a) vier digitale Telefone octophon als Endgeräte,
b) technische Maßnahme für das Anschalten von vier digitalen Telefonen octophon,
2. Gesprächskomfort bei digitalen Endgeräten:
a) technische Maßnahme für das Bereitstellen von Informationen zur Anzeige,
b) Rufnummerngeber besonderer Art.
(9) Teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit Eigenwartung wer-
den nur mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 überlassen.
(10) Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden als
teilnehmereigene Einrichtungen nur zusammen mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 (Absatz 7 Nr. 4)
überlassen.
§ 148
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Wählanlagen
( 1) Für die Einrichtungen von mittleren Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
,l b C d e
1 Baustufe 2 W 30 mit analoger oder digi-
taler Durchschaltung
1. 1 Vermittlungseinrichtung im Mi ndestaus-
bau mit Abfragestelle .................. 321,40 16 480,-- 90,60
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüs-
se .................................... 35,20 1 803,-- 9,90
1.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen ................................ 8,65 442,90 2,45
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung für Vermittlungseinrichtungen
mit analoger Durchschaltung
1.3.1 Leistungsmerkmalpakete
1.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 .............. 6,65 339,80 1,85
1.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 .............. 25,-- 1 282,-- 7,05
1.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 .............. 40,-- 2 051,-- 11,30
1.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 .............. 53,-- 2 718,-- 15,--
1.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale ............ nach§ 167 nach§167 nach§ 167
1.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung für Vermittlungseinrichtungen
mit digitaler Durchschaltung
1.4.1 Leistungsmerkmalpakete
1.4.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 .............. 55,80 1 500,-- 8,25
1.4.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 .............. 81, 10 2 800,-- 15,40
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1861
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. E1nr1chtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d
1.4.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ............. . 105, 10 4 000,-- 22,--
1.4.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ............. . 124,60 5 000,- 27,50
1.4.2 Weitere Leistungsmerkmale ........... . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
1.5 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
1. 5. 1 Service für Mehrdienstfähigkeit ........ . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
1.5.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-
ten .................................. . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2 Baustufe 2 W 80 mit analoger oder di-
gitaler Durchschaltung
2.1 ohne Durchwahl
2. 1. 1 Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-
bau mit Abfragestelle ................. . 803,-- 41 180,-- 226,50
2.1.2 Weitere Ausbaustufen
2.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüs- 35,20 1 803,-- 9,90
se
2.1.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen ............................... . 8,65 442,90 2,45
2.2 mit Durchwahl
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbau mit Abfragestelle .............. . 842,40 43 200,-- 237,60
2.2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.2.1 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse
2.2.2. 1.1 für nur ankommende oder ankommende
und abgehende Verbindungen mit
Durchwahl, je Anschalteorgan ......... . 45,-- 2 307,-- 12,70
2.2.2. 1.2 für nur abgehende Verbindungen, je An-
schalteorgan ......................... . 35,20 1 803,-- 9,90
2.2.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen ............................... . 8,65 442,90 2,45
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung für Vermittlungsei nri chtu ngen
mit analoger Durchschaltung
2.3.1 Leistungsmerkmal pakete
2.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............. . 13,30 679,80 3,75
2.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ............. . 33,-- 1 693,-- 9,30
2.3.1.3 Leistungsmerkmal paket 3 ............. . 53,-- 2 718,-- 15,--
2.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ..... ........ . 70,-- 3 590,-- 19, 75
2.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale .......... . nach § 167 nach § 167 nach§ 167
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
2.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung für Vermittlungseinrichtungen
mit digitaler Durchschaltung
2.4.1 Leistungsmerkmal pakete
2.4. 1. 1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............. . 118,60 2 000,-- 11,--
2.4.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ............. . 151, 70 3 700,-- 20 ,40
2.4.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ............. . 184,70 5 300,-- 29,20
2.4.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ............. . 210,-- 6 600,-- 36,30
2.4.2 Weitere Leistungsmerkmale ........... . nach § 167 nach § 167 nach§ 167
2.5 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
2.5.1 Service für Mehrdienstfähigkeit ........ . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.5.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-
ten ..................... _._ .... _.. _._. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3 Baustufe 2 W 180 mit analoger oder di-
gitaler Durchschaltung
3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-
bau mit Abfragestelle. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 747,-- 89610,-- 492,90
3.2 Weitere Ausbaustufen
3.2.1 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse
3.2.1. 1 für nur ankommende oder ankommende
und abgehende Verbindungen mit
Durchwahl, je Anschalteorgan ......... . 45,-- 2 307,-- 12,70
3.2.1.2 für nur abgehende Verbindungen, je An-
schalteorgan ......................... . 35,20 1 803,-- 9,90
3.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen ............................... . 7,95 406,90 2,25
3.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert
des lnternverkehrs, je 20 Anschalteorgane
für Nebenstel I en ...................... . 16,70 854,90 4,70
3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung für Vermittlungseinrichtungen
mit analoger Durchschaltung
3.3.1 Leistungsmerkmal pakete
3.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............. . 19,90 1 020,-- 5,60
3.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ............. . 49,-- 2 513,-- 13,80
3.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ............. . 79,-- 4 052,-- 22,80
3.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ............. . 105,-- 5 385,-- 29,60
3.3.2 Einzelne Leistungsmerkmale ........... . nach § 167 nach § 167 nach§ 167
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn,· den 12. August 1987 1863
Posteigen Tetlnehmere1gen
Nr. Einrichtungen von mittleren Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
cl b C d e
3.4 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung für Vermittlungsei nri chtu ngen
mit digitaler Durchschaltung
3.4.1 Leistungsmerkmal pakete
3.4.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 .............. 217,60 3 000,-- 16,50
3.4.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 .............. 266,20 5 500,-- 30,30
3.4.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 .............. 316,70 7 900,-- 43,50
3.4.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 .............. 355,70 9 900,-- 54,50
3.4.2 Weitere Leistungsmerkmale ............ nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3.5 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
3.5.1 Service für Mehrdienstfähigkeit ......... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3.5.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-
ten ................................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
(2) Mit den Gebühren für die Vermittlungseinrichtungen mit digitaler Durchschaltung sind folgen-
de zusätzliche Leistungsmerkmale abgegolten:
1. Rufnummerngeber mit Taste je Ziel für den Arbeitsplatz der Abfragestelle (soweit vorgeleistet),
2. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Abfragestelle,
3. selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einer anderen Sprechstelle,
4. Besetztanzeige bei der Abfragestelle,
5. Mehrzweckanzeige bei der Abfragestelle,
6. Bereitstellen von Daten der Wählanlage zur Anzeige bei der Abfragestelle (soweit vorgeleistet).
(3) Werden bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von posteigenen Vermittlungsein-
richtungen mit digitaler Durchschaltung auf Antrag des Teilnehmers Leistungsmerkmalpakete akti-
viert, so sind mit den Grundgebühren für die Leistungsmerkmalpakete folgende Telefone abgegol-
ten:
Nr. Verm 1ttlungse1nrichtung Telefone
a b C
1 Baustufe 2 W 30
1. 1 bei Leistungsmerkmalpaket 1 ....... 10 Telefone mit Tastenfeld
1.2 bei Leistungsmerkmalpaket 2 ... .... 10 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum
Aktivieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-
lage
1.3 bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4. 10 Telefone Modell Attache
2 Baustufe 2 W 80
2.1 bei Leistungsmerkmalpaket 1 ....... 30 Telefone mit Tastenfeld
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Verm 1ttlungsei nrichtu ng Telefone
a b C
2.2 bei Leistungsmerkmalpaket 2 ....... 30 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum
Aktivieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-
lage
2.3 bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4. 30 Telefone Modell Attache
3 Baustufe 2 W 180
3.1 bei Leistungsmerkmalpaket 1 ....... 60 Telefone mit Tastenfeld
3.2 bei Leistungsmerkmalpaket 2 ....... 60 Telefone mit Tastenfeld und Programmtasten zum
Aktivieren von Leistungsmerkmalen einer Telefonan-
lage
3.3 bei Leistungsmerkmalpaket 3 oder 4. 60 Telefone Modell Attache
(4) Im Falle der Umrüstung einer Vermittlungseinrichtung der Baustufe 2 W 80 ohne Durchwahl in
eine mit Durchwahl werden nach erfolgter Umrüstung die monatlichen Grundgebühren für eine An-
lage mit Durchwahl erhoben. Bei Umrüstung einer teilnehmereigenen Anlage werden einmalige Ge-
bühren in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen einer Anlage ohne Durchwahl und einer Anlage
mit Durchwahl erhoben, wenn die ausgewechselten Baugruppen der Deutschen Bundespost rück-
übereignet werden. Unterbleibt die Rückübereignung, werden für die neu überlassenen Anschalteor-
gane für Anschlüsse die vollen einmaligen Gebühren, für weitere ausgewechselte Baugruppen einma-
lige Gebühren nach § 167 erhoben.
§ 149
Ausbau und Ausstattung von großen Wählanlagen
(1) Große Wählanlagen werden angeboten als Anlagen:
1. mit analoger Durchschaltung,
2. mit digitaler Durchschaltung.
(2) Für Vermittlungseinrichtungen großer Wählanlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 3 W 600
a) mindestens 15 bis höchstens 70 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 100 bis höchstens 600 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein bis ~ 3 Arbeitsplätze als Abfragestelle,
d) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs,
2. für Baustufe 3 W 3000
a) mindestens 30 bis :::: 300 Anschalteorgane für Anschlüsse,
b) mindestens 300 bis :::: 3000 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) ein bis :::: 8Arbeitsplätze als Abfragestelle,
d) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.
(3) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone
in Sonderanfertigung angeboten.
(4) Für die großen Wählanlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach
Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1865
(5) Für große Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende Dienstleistungspakete
angeboten:
1. Service für Mehrdienstfähigkeit:
a) vier digitale Telefone octophon als Endgeräte,
b) technische Maßnahme für das Anschalt~n von vier digitalen Telefonen octophon,
2. Gesprächskomfort bei digitalen Endgeräten:
a) technische Maßnahme für das Bereitstellen von Informationen zur Anzeige,
b) Rufnummerngeber besonderer Art.
§ 150
Gebühren für Einrichtungen von großen Wählanlagen
(1) Für die Einrichtungen von großen Wählanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Teilnehmereigen
Nr. E1nr1chtungen von großen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
Baustufe 3 W 600 mit analoger oder digi-
taler Durchschaltung
1. 1 Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-
bau mit Abfragestelle .................. . 3 562,-- 194 670,-- 876,--
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2. 1 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse
mit Durchwahl
1.2.1.1 für nur ankommende oder ankommende
und abgehende Verbindungen, je Anschal-
teorgan ............................... . 82,90 4 532,-- 20,40
1.2.1.2 für nur abgehende Verbindungen, je An-
schalteorgan .......................... . 65,-- 3 554,-- 16,--
1.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen ................................ . 13,95 762,20 3,45 ·
1.2.3 je weiterer Arbeitsplatz als Abfragestelle .. 273,30 14 935,-- 67,20
1.2.4 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert
des lnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane
für Nebenstellen ....................... . 35,80 1 957,-- 8,80
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
1.4 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
1.4.1 Service für Mehrdienstfähigkeit ......... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
1.4.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-
ten ................................... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2 Baustufe 3 W 3000 mit analoger oder di-
gitaler Durchschaltung
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-
bau mit Abfragestelle................... 9 434,-- 515515,-- 2 320,--
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Poste,gen
Einrichtungen von großen
Nr_ monatliche einmalige monatliche
Wählanlagen
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 weitere Anschalteorgane für Anschlüsse
mit Durchwahl
2_2_1.1 für nur ankommende oder ankommende
und abgehende Verbindungen, je An-
schalteorgan .......................... . 82,90 4 532,-- 20,40
2.2.1.2 für nur abgehende Verbindungen, je An-
schalteorgan .......................... . 65,-- 3 554,-- 16,--
2 2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen ................................ . 13,95 762,20 3,45
2.2.3 je weiterer Arbeitsplatz als Abfragestelle .. 273,30 14 935,-- 67,20
2_2_4 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert
des lnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane
für Nebenstellen ....................... . 35,80 1 957,-- 8,80
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.4 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
2.4.1 Service für Mehrdienstfähigkeit ......... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.4.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endgerä-
ten ................................... . nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
(2) Mit den Grundgebühren für Vermittlungseinrichtungen im Mindestausbau (Absatz 1 Nr. 1.1
und 2.1) sind jeweils abgegolten:
1. bei Baustufe 3 W 600
a) 10 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Durchwahl für nur ankommende oder ankommende
und abgehende Verbindungen und
b) 5 Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen,
2. bei Baustufe 3 W 3000
a) 20 Anschalteorgane für Anschlüsse mit Durchwahl für nur ankommende oder ankommende
und abgehende Verbindungen und
b) 10 Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbindungen.
(3) Werden bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung von Vermittlungseinrichtungen
(Absatz 1) innerhalb des Mindestausbaus Anschalteorgane für Anschlüsse für nur abgehende Verbin-
dungen durch Anschalteorgane für ankommende und abgehende Verbindungen ersetzt, so werden
neben der Gebühr für den Mindestausbau für jedes dieser Anschalteorgane Gebühren in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den Gebühren für Anschalteorgane für nur abgehende Verbindun-
gen und Anschalteorgane für ankommende und abgehende Verbindungen erhoben.
(4) Die Deutsche Bundespost kann die Gebühren für Vermittlungseinrichtungen einschließlich Ab-
fragestelle und Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung um einen projektbezogenen Er-
mäßigungsbetrag verringern, wenn
1. die zu überlassenden Einrichtungen erstmalig betriebsfähig bereitgestellt werden und
2. der für die zu überlassenden Einrichtungen erzielte Einkaufspreis dies erlaubt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1867
(5) Der Ermäßigungsbetrag wird wie folgt berechnet:
1. für posteigene Einrichtungen:
monatlicher Ermäßigungsbetrag = 0, 75 mGp - 0,018 E,
2. für tei Inehmereigene Einrichtungen:
einmaliger Ermäßigu~gsbetrag = eGt - 1,3 E~
(6) Hierbei bedeutet, jeweils für alle Einrichtungen nach Absatz 4, die gemeinsam (projektbe-
zogen) installiert werden,
1. mGp = Summe der monatlichen Grundgebühren für posteigene Einrichtungen,
2. eGt = Summe der einmaligen Gebühren für teilnehmereigene Einrichtungen,
3. E = Einkaufspreis des Projekts nach§ 167 Abs. 3.
(7) Im Falle der Auswechslung ist die Berechnung von projektbezogenen Ermäßigungsbeträgen
(Absatz 4 bis 6) auf die neu zu überlassenden Vermittlungseinrichtungen einschließlich Abfragestelle
und Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung anzuwenden.
(8) Die jeweils errechneten Ermäßigungsbeträge (Absatz 4 bis 7) werden aufgerundet
1. bei den monatlichen Ermäßigungsbeträgen auf volle 10 Pfennig,
2. bei den einmaligen Ermäßigungsbeträgen auf volle Deutsche Mark.
§ 151
Ausbau und Ausstattung von mittleren Unteranlagen
(1) Für Vermittlungseinrichtungen mittlerer Unteranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkei-
ten:
1. für Baustufe 2 U 30
a) mindestens 2 bis höchstens 6 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 10 bis höchstens 30 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,
2. für Baustufe 2 U 80
a) mindestens 4 bis höchstens 12 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 30 bis höchstens 80 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Verkehrswert des lnternverkehrs nicht erweiterbar,
3. für Baustufe 2 U 180
a) mindestens 8 bis höchstens 24 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 60 bis höchstens 180 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Stufe 1 bis 2 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.
(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone
in Sonderanfertigung angeboten.
(3) Für die mittleren Unteranlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach
Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 152
Gebühren für Einrichtungen von mittleren Unteranlagen
(1) Für die Einrichtungen von mittleren Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von mittleren Unteranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
d b C d e
1 Baustufe 2 U 30
1. 1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 331,40 16 995,-- 93,50
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse. 45,20 2 318,-- 12,70
1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ..................................... 86,40 4 429,-- 24,40
1.3 Leistungsmerkma•e der Ergänzungsausstat-
tung ...................................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2 Baustufe 2 U 80
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 793,40 40 685,-- 223,80
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse. 45,20 2 318,-- 12,70
2.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen .. 8,65 442,90 2,45
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ...................................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3 Baustufe 2 U 180
3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 1 818,-- 93 215,-- 512,70
3.2 Weitere Ausbaustufen
3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse. 45,20 2 318,-- 12,70
3.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen .. 7,95 406,90 2,25
3.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des
lnternverkehrs, je 20 Anschalteorgane für Ne-
benstel Ien ................................. 16,70 854,90 4,70
3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung ...................................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
(2) Die Vorschriften über projektbezogene Ermäßigungsbeträge (§ 150 Abs. 4 bis 8) gelten für
mittlere Unteranlagen entsprechend.
§ 153
Ausbau und Ausstattung von großen Unteranlagen
(1) Für Vermittlungseinrichtungen großer Unteranlagen bestehen folgende Ausbaumöglichkeiten:
1. für Baustufe 3 U 600
a) mindestens 15 bis höchstens 70 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 100 bis höchstens 600 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1869
2. für Baustufe 3 U 3000
a) mindestens 30 bis 2:': 300 Anschalteorgane für Festanschlüsse,
b) mindestens 300 bis 2:': 3000 Anschalteorgane für Nebenstellen,
c) Stufe 1 bis 3 für den Verkehrswert des lnternverkehrs.
(2) Als Nebenstellen oder Zweittelefone werden Standardtelefone, Spezialtelefone und Telefone
in Sonderanfertigung angeboten.
(3) Für die großen Unteranlagen werden Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung nach
Maßgabe der entsprechenden Rahmenregelung angeboten.
§ 154
Gebühren für Einrichtungen von großen Unteranlagen
(1) Für die Einrichtungen von großen Unteranlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von großen Unteranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
cl b C d e
1 Baustufe 3 U 600
1. 1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 3 713,-- 202910,-- 913, 10
1.2 Weitere Ausbaustufen
1.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse. 90,50 4 944,-- 22,25
1.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen .. 13,95 762,20 3,45
1.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des
lnternverkehrs, je SO Anschalteorgane für Ne-
benstellen ................................. 35,80 1 957,-- 8,80
1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung .................. - - - - . - .......... - .. - .. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2 Baustufe 3 U 3000
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindestausbau .. 9 801,-- 535 600,-- 2410,--
2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festanschlüsse . 90,50 4 944,-- 22,25
2.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Nebenstellen .. 13,95 762,20 3,45
2.2.3 Erweiterungsstufe für den Verkehrswert des
lnternverkehrs, je 50 Anschalteorgane für Ne-
benstellen ................................. 35,80 1 957,-- 8,80
2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsausstat-
tung ...................................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
(2) Die Vorschriften über projektbezogene Ermäßigungsbeträge (§ 1SO Abs. 4 bis 8) gelten für
große Unteranlagen entsprechend.
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 155
Gebühren für Telefone in Telefonanlagen
( 1) Für Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d
1 Standardtelefon
1. 1 mit Wählscheibe ....................... . 2, 10 107,-- 1,--
1.2 mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und
Wahlwiederholung .................... . 2,90 146,-- 1,35
2 Spezialtelefone
2.1 Telefon Modell Lyon mit Wählscheibe ..... 9,05 379,-- 3,70
2.2 Telefon Modell Venezia mit Wählscheibe .. 10,45 446,-- 4,40
2.3 Telefon Modell Micky Maus mit Tastenfeld 10,80 480,-- 4,45
2.4 Telefon Modell Hamburg mit Tastenfeld .. 8,45 285,-- 2,80
2.5 Telefon Modell Oslo mit Tastenfeld ...... . 11,75 522,-- 4,85
2.6 Telefon Modell Spessart mit Tastenfeld .. . 13,70 608,-- 6,--
2.7 Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld .... . 10,80 480,-- 4,45
2.8 Doppeltelefon mit Tastenfeld ........... . 10,40 418,-- 3,90
2.9 Einbautelefon mit Tastenfeld ........... . 12,-- 609,-- 5,65
2.10 Telefon mit Tastenfeld und Programmta-
sten zum Aktivieren von Leistungsmerkma-
len einer Telefonanlage
2.10.1 ohne Flash-Funktion .................... . 5,50 244,-- 2,25
2.10.2 mit Flash-Funktion ..................... . 8,30 369,-- 3,40
2.11 Telefon mit Sperrschloß
2.11.1 mit Wählscheibe ....................... . 2,90 146,-- 1,35
2.11.2 mit Tastenfeld ......................... . 3,40 172,-- 1,60
2.12 Telefon Modell Piccolo ................. . 5,90 261,-- 2,45
2.13 Telefon mit Anschaltemöglichkeit für
Kopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld .. 11, 75 522,-- 4,85
2.14 Telefon mit eingebautem Gebührenan-
zeiger
2.14.1 für 16-kHz-Zählung, Modell 712 und 752,
mit Tastenfeld ......................... . 6,40 307,-- 2,85
2.14.2 für Gleichstromzählung, Modell 752, mit
Tastenfeld ............................. . 5,7~ 276,-- 2,55
2.15 Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-
feld
2. 15.1 Modell delta ........................... . 15,35 682,-- 6,35
2.15.2 Modell delta E ......................... . 16,95 752,-- 7,--
2.15.3 weiterer Hinweisspeicher ............... . 5,45 242,-- 2,25
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1871
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundg~bühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d e
2.16 Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-
feld ................................... . 6,85 304,-- 2,85
2.17 Telefon Modell Nizza mit Tastenfeld ..... . 5,85 260,-- 2,40
2.18 Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld .. . 6,85 304,-- 2,85
2.19 Telefon Modell Junior mit Tastenfeld .... . 4,55 231,-- 2, 15
2.20 Telefon Modell Bavaria mit Tastenfeld ... . 13,75 609,-- 6,--
2.21 Telefon Modell Vitaphon mit Tastenfeld
2.21.1 in Ausstattung 1 ....................... . 18,85 875,-- 6,30
2.21.2 in Ausstattung 2 ....................... . 26,95 1 250,-- 9,--
2.22 Telefon Modell alpha mit Tastenfeld ..... . 10,80 503,-- 4,--
2.23 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
2.23.1 in Ausstattung 1 ....................... . 9,80 449,-- 4,20
2.23.2 in Ausstattung 2 ....................... . 11,40 517,-- 4,80
2.24 Schnurloses Telefon Modell Sinus mit
Tastenfeld ............................. . 32,30 1 442,-- 13,40
2.25 Telefon Modell Capella mit Tastenfeld ... . 19,40 862,-- 8,--
2.26 Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld
2.26.1 in Ausstattung 1 ....................... . 11,85 529,-- 4,90
2.26.2 in Ausstattung 2 ....................... . 13,25 590,-- 5,50
2.26.3 in Ausstattung 3 ....................... . 15, 15 675,-- 6,30
2.26.4 in AusstaHung 4 ....................... . 16,55 736,-- 6,90
2.27 Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld . 16,60 738,-- 6,85
2.28 Telefon Modell Attache mit Tastenfeld ... . 13,50 601,-- 5,60
2.29 Telefon Modell Dirigent mit Tastenfeld .. . 29,95 1 394,-- 10,--
2.30 Telefon mit Datentaste und Direktwahl
mit Tastenfeld ......................... . 7,20 320,-- 2,95
2.31 Telefon Modell 80 für einfache Datenüber-
tragung mit Tastenfeld ................. . 9, 15 462,-- 4,30
2.32 Telefon mit Datenübertragungsgruppe mit
Tastenfeld
2.32.1 in Grundausstattung ................... . 24,05 1 090,-- 10, 15
2.32.2 Zusatz zur Grundausstattung (Wählauto-
mat) .................................. . 4,45 200,-- 1,85
2.33 Telefon Modell mit Kartenleseeinrichtung
und Tastenfeld
2.33.1 in Ausstattung 1 ....................... . 43,90 1 954,-- 18,05
2.33.2 in Ausstattung 2 ....................... . 70,20 3 164,-- 29,25
2.34 Mithörtelefon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . nach§ 167 nach § 167 nach§ 167
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, ·Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
2.35 Digitales Telefon Modell octophon
2.35.1 Grundstattung ......................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
2.35.2 Ergänzungsausstattung .................. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
3 Telefone in Sonderanfertigung ........... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
(2) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach § 117 Absatz 3 bezahlt worden
sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren
bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2, 10 DM erhoben. Nach Ablauf des
Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatli-
chen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.
§ 156
Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen
(1) Für Zusatzgeräte für Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Zusatzgeräte für Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Besonderer Telefonhörer
1. 1 statt eines Telefonhörers in Standardausfüh-
rung
1. 1. 1 Telefonhörer mit Hörverstärker .............. 1, 15 52,-- 0,40
1.1.2 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ....... 0,55 25,-- 0,20
1.1.3 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied ........................... 0,30 12,-- 0, 10
1.2 als zusätzlicher Telefonhörer
1.2. 1 Telefonhörer in Standardausführung ......... 0,60 29,-- 0,20
1.2.2 Telefonhörer mit Hörverstärker .............. 1,75 81,-- 0,60
1.2.3 Telefonhörer mit Magnetfelderzeuger ....... 1,20 54,-- 0,40
1.2.4 Telefonhörer mit Taste oder mit Taste und
Dämpfungsglied ........................... 0,90 41,-- 0,30
2 Zweithörer ................................ 0,45 23,-- 0, 15
3 Kopfhörer mit Mikrofon
3.1 in leichter Ausführung (statt der Standard aus-
führung) .................................. 4,85 244,-- 1,70
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1873
Posteigen Te1lnehmere1gen
Nr. Zusatzgeräte für Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Gru_ndgebühr
DM DM DM
d b C d e
3.2 als zusätzlicher Kopfhörer mit Mikrofon
3.2.1 in Standardausführung ..................... 2,-- 95,-- 0,60
3.2.2 in leichter Ausführung ...................... 6,85 339,-- 2,30
4 Telefonschnur
4.1 über 6 m Länge, je 2 m Überlänge ............ 0, 15 7 I -- 0,05
4.2 in besonderer Ausführung .................. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
5 Telefonhörerschnur in besonderer Ausführung nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6 Tastenfeld mit Programmtasten zum Aktivie-
ren von Leistungsmerkmalen einer Telefon-
anlage (statt eines Tastenfeldes in Standard-
ausführung) ............................... 3,25 144,-- 1,35
7 Sperrschloß für Telefone .................... 0,80 39,-- 0,25
8 Zusätzliche Datentaste ...................... 1, 15 50,-- 0,45
9 Automatischer Umschalter .................. 1,05 39,-- 0,35
(2) Für allgemein verwendbare Zusatzgeräte in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erho-
ben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Allgemein verwendbare Zusatzgeräte einmalige monatliche einmalige monatliche
Gebühr Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM DM
b d e
Steckdose oder Anschaltedose zum An-
schalten von Anpassungsei nri chtu ngen,
Fernkopierern oder privaten Endei nri ch-
tungen an post- und teilnehmereigene
Endeinrichtungen ...................... . 10,-- 10,--
2 Besondere Schalteinrichtung für Steckdo-
sen .................................... . nach § 167 nach § 167 nach § 167
3 Umschalter ............................ . 0,20 10,-- 0,05
4 Mehrfachumschalter .................... . 0,40 19,-- 0, 15
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmerergen
Nr. Allgemein verwendbare Zusatzgeräte einmalige monatliche einmalige monatliche
Gebühr Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
1
DM DM DM DM
d b C d e f
5 Klingel
5.1 in kleiner oder großer Standardausführung
oder als Tonrufeinrichtung ............... -- 0,55 28,-- 0,20
5.2 in besonderer Ausführung ............... -- nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
6 Automatischer Anrufempfänger ......... -- 3, 10 144,-- 1,05
7 Anschalterelais zur Anrufkennzeichnung .. -- 1,55 72,-- 0,50
8 Gebührenanzeiger
8.1 in Standardausführung ( 16-kHz-Zählung) .. -- 2,95 242,-- 1, --
8.2 in besonderer Ausführung ............... -- nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
9 Zusatzspeisegerät ....................... -- 3,60 177,30 1,30
(3) Die einmaligen Gebühren für posteigene und teilnehmereigene Steck- oder Anschaltedosen
(Absatz 2 Nr. 1) werden bei Auswechslung wegen Unbrauchbarkeit erneut erhoben. Die einmaligen
Gebühren werden nicht erhoben, wenn bereits vorhandene Steck- oder Anschaltedosen wieder
verwendet werden.
(4) Werden posteigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach § 118 Absatz 3 be-
zahlt worden sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die
Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine monatliche Grundgebühren erhoben. Nach Ablauf des
Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatli-
chen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben.
§ 157
Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen
Für multifunktionale Telefone in Telefonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Terlnehmerergen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b C d e
1 Modell MultiTel 1 ........................... 42, 10 1 562,-- 14,--
2 Modell MultiTel 2 ........................... 68,40 2 569,-- 22,80
3 Modell MultiTel 3 ........................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
4 Modell MultiTel 4 ........................... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1875
§ 158
Gebühren für Sondereinrichtungen in Telefonanlagen
Für Sondereinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Sonderei n r1chtu ngen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
d b C d e
1 Tür-Freisprecheinrichtung_ ... __ ... _......... 9,65 316,-- 3, 15
2 Sondereinrichtungen als Bestandteil von Ver-
mittl ungsei nrichtungen oder zentralen Ein-
richtungen ................................. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
§ 159
Gebühren für Anpassungseinrichtungen in Anlagen
(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst wird je An-
passungseinrichtung eine monatliche Grundgebühr von 7,-- DM erhoben.
(2) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienstdienst
werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungseinrichtungen ohne Instand- einmalige monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
b d e
Anpassungseinrichtungen für serielle Über-
tragung
1.1 in Gehäuseausführung
1.1.1 Modem D300/1200S nach CCITT-Empfehlung
V.21 und V.23 mit automatischem Wahl-
verfahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ... 26,30 15,-- 1 289,45 15,--
1.1.2 Modem D2400S nach CCITT-Em pfehl ung
V.22bis
1.1.2. 1 in Grundausstattung ...................... . 70, 15 25,-- 3 438,60 25,--
1.1.2.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25 ..... _........ . 17,55 10,-- 859,65 10,--
1.1.3 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung
V.22bis mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25bis ............ . 105,25 25,-- 5 157,90 25,--
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungseinrichtungen ohne Instand- einmalige monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
b d e
1.2 in Einschubausführung
1.2.1 Modembaugruppe MOB 1200-01 nach CCITT-
Empfehlung V.23 für Datenendeinrichtungen
mit automatischem Wahlverfahren nach
CCITT-Empfehlung V.25bis ................. . 8,75 3 -- 429,80 3,--
'
1.2.2 Modembaugruppe MOB 1200-03 nach CCITT-
Empfehlung V.21 und V.23 für Datenendein-
richtungen mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25bis ............ . 10,55 3 ,-- 515,80 3,--
1.2.3 Modembaugruppe MOB 1200-04 nach CCITT„
Empfehlung V.21 und V.23 für Gestelleinsatz
oder für Datenendeinrichtungen mit automa-
tischem Wahlverfahren nach CCITT-Empfeh-
lung V.25bis .............................. . 17,55 5,-- 859,65 5, --
1.2.4 Modembaugruppe MDB 1200BZ für Gestell-
einsatz, doppelt bestückt, je betriebsbereite
Einheit ................................... . 17,55 15,-- 859,65 15,-.;,
1.2.5 Modembaugruppe MDB 2400 nach CCITT-
Empfehlung V.22bis für Gestelleinsatz oder
für Datenendeinrichtungen ................ . 57,-- 20,-- 2 793,85 20,--
2 Anpassungseinrichtungen für paral Iel e über-
tragung
2.1 in Gehäuseausführung
2. 1. 1 D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.19 für
Mehrfrequenzverfahren als Zentralstation ... 100,90 25,-- 4 943,-- 25,--
2.1.2 D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Zentralstation ............................. . 100,90 23,-- 4 943,-- 23,--
2.1.3 D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Außenstation ............................. . 14,90 3,-- 730,70 3, --
2.2 in Einschubausführung zum Einbau in Endein-
richtungen nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Außenstation
2.2.1 ohne Wählautomat MED20PA .............. . 12,30 3,-- 601, 75 3,--
2.2.2 mit Wählautomat MED20PA ............... . 21,05 3,-- 1 031,60 3,--
3 Zusätze für Anpassungseinrichtungen
3.1 Gestelleinsatz für die Aufnahme von Anpas-
sungseinrichtungen in Einschubausführung
3.1. 1 für höchstens 8 Modembaugruppen MDB2400 52,65 20,-- 2 578,95 20,--
3.1.2 für höchstens 10 Modembaugruppen
M DB 1200-04 ............................. . 52,65 20,-- 2 578,95 20,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1877
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungseinrichtungen ohne Instand- einmalige monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
il b C d ~ f
3.1.3 für höchstens 12 Modembaugruppen
MDB1200BZ ............................... 52,65 20,-- 2 578,95 20,--
3.2 Stromversorgungseinrichtung für Gestellein-
sätze ...................................... 35, 10 10,-- 1719,30 10,--
3.3 Automatische Wähleinrichtung AWD nach
CCITT-Empfehlung V.25 ..................... 43,85 15,-- 2 149, 10 15,--
(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmereigener
Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spalten d und f) werden auf Antrag
des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Dienstleistung
DM
a b C
1 Wegeleistungen ..................................................... 65,--
2 Entstörleistungen, je Einrichtung ...................................... 100,--
3 Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ................................. 100,--
(4) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 3 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Störung
nicht beseitigt werden konnte.
(5) Die Vorschriften über Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit(§§ 244 und 245) bleiben
unberührt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst, die
als Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.
(7) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der Ge-
bühren nach Absatz 2 folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. An passu ngse1 n richtu ng
DM
a b C
1 Posteigene Einrichtung ....................................... In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 2
Spalten c und d
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche Grundgebühr
Nr_ Anpassungseinrichtung
DM
d b C
2 Teilnehmereigene Einrichtung ................................. In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 2
Spalte f zuzüglich des
0,6fachen der
monatlichen Grundge-
bühr nach Absatz 2
Spalte c wie für eine ent-
sprechende posteigene
Einrichtung
§ 160
Gebühren für Fernkopierer in Anlagen
Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer in Anlagen werden Gebühren nach§ 167 erhoben.
§ 161
Umsatzsteuer
Den Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen und Teile von Endeinrichtungen nach§§ 125 bis 160
ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Unterabschnitt 3
Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung
§ 162
Betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von post- und teilnehmereigenen
Endstelleneinrichtungen
Die Deutsche Bundespost
1. stellt die post- und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen betriebsfähig bereit,
2. führt bei post- und teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen folgende Änderungen aus:
a) die Verlegung von Endeinrichtungen und Endstellenleitungen,
b) die Auswechslung von Endeinrichtungen,
c) die Erweiterung von Endeinrichtungen,
d) das Umrüsten von Endeinrichtungen,
e) die Anschaltung, Einbau oder Auswechslung von Zusätzen, Baugruppen und sonstigen Einzel-
teilen bestehender Endeinrichtungen,
f) Schaltungs- und Softwareänderungen,
g) Änderungsarbeiten zur unmittelbaren Anschaltung von privaten Zusatzgeräten an post- und
teilnehmereigene Endeinrichtungen,
3. setzt Endstellenleitungen instand,
4. überprüft gebrauchte Endeinrichtungen, die den Teilnehmern gehören und bei einer post- und
teilnehmereigenen Anlage wieder eingesetzt werden sollen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1879
§ 163
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endstelleneinrichtungen
einfacher Endstellen
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen einfacher
Endstellen wird je Endstelle eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung und Änderung einer oder mehrerer Endstelleneinrichtungen
wird die Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen
nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wenn sie im Zusammenhang mit der betriebsfähigen Bereitstel-
lung oder Änderung des zugehörenden Anschlusses erfolgt.
(4) Ist für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstellenleitungen ein besonderer
Aufwand erforderlich, werden statt der Gebühr nach Absatz 1 Gebühren nach Aufwand(§ 165), min-
destens 65,-- DM erhoben.
§ 164
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endstelleneinrichtungen
in Anlagen
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen
werden Gebühren nach Aufwand (§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.
(2) Für die erstmalige betriebsfähige Bereitstellung von Endeinrichtungen in Telefonanlagen wird
die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben, wenn
1. die Endeinrichtungen entsprechend dem bestätigten Antrag ohne nachträgliche Änderung durch
den Teilnehmer von der Deutschen Bundespost bestellt, geliefert und betriebsfähig bereitgestellt
wurden und
2. die betriebsfähige Bereitstellung unter normalen Bedingungen erfolgt ist.
Für den Mehraufwand werden Gebühren nach Absatz 1 erhoben.
(3) Für die erneute betriebsfähige Bereitstellung (Ortsveränderung) von Endeinrichtungen in Tele-
fonanlagen wird die Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(4) Für die betriebsfähige Bereitstellung im Falle der Auswechslung auf Antrag des Teilnehmers
wird Absatz 2 entsprechend angewendet auf:
1. zentrale Einrichtungen einschließlich der zugehörigen Systemtelefone und gegebenfalls der
weiteren Ausbaustufen und der Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattungen,
2. Vermittlungseinrichtungen einschließlich der zugehörigen Abfragestellen und gegebenfalls der
weiteren Ausbaustufen und der Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung.
(5) Für die Instandsetzung von Endstellenleitungen in Anlagen und für die Überprüfung von Ein-
richtungen, die dem Teilnehmer gehören und bei seiner post- oder teilnehmereigenen Anlage wieder
eingesetzt werden sollen, werden Gebühren nach Aufwand (§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.
(6) Für die Umrüstung einer Vermittlungseinrichtung einer mittleren Wählanlage der Baustufe
2 W 80 ohne Durchwahl in eine Vermittlungseinrichtung mit Durchwahl werden statt der Gebühren
nach Absatz 1 folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Umrüstung
DM
d b C
1 Bei Wählanlagen mit analoger Durchschaltung
1.1 für die Vermittlungseinrichtung ....................................... 800,--
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr. Umrüstung
DM
d b (
1.2 für jedes von der Umrüstung betroffene Anschalteorgan für Anschlüsse .. 50,--
2 bei Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung
2.1 für die Vermittlungseinrichtung ....................................... 1 000,--
2.2 für jedes von der Umrüstung betroffene Anschalteorgan für Anschlüsse .. 100,--
(7) Den Gebührenbeträgen für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung sowie für die Um-
rüstung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzu-
zurechnen.
Unterabschnitt 4
Zusätzliche Vorschriften für die Gebührenberechnung
§165
Berechnung der Gebühren nach Aufwand
(1) Die durch Personal der Deutschen Bundespost erbrachten Arbeitsleistungen werden wie folgt
berechnet:
Gebühr
Nr. Arbeitsleistungen
DM
a b C
1 Einheitssätze, je Arbeitsstunde '
1. 1 für die Leitung, Planung, Auskundung usw ............................. 72,50
1.2 für die Beaufsichtigung oder für die höherwertige praktische Arbeit ...... 49,50
1.3 für die praktische Arbeit .............................................. 42,50
1.4 für die praktische Arbeit eines Auszubildenden im Fernmeldehandwerk .. 12,--
2 Zuschläge. je Arbeitsstunde
2.1 an Tagen, die nach dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bun-
despost als Überzeitarbeit gilt ......................................... 7,--
2.2 an Sonn- und Feiertagen .............................................. 12,--
2.3 in der Zeit von 22 bis 6 Uhr (Nachtarbeit) ............................... 3,--
(2) Die Zuschläge (Absatz 1 Nr. 2) werden erhoben, wenn die Arbeiten auf Wunsch des Teilnehmers
zu den genannten Zeiten durchgeführt werden.
(3) Bei der Berechnung der Gebühren für Arbeitsleistungen (Absatz 1) werden Bruchteile einer Ar-
beitsstunde auf volle Viertelstunden nach oben gerundet. Die Wegezeiten werden nicht als Arbeits-
zeiten gerechnet.
(4) Für Wegezeiten und Fahrten wird je Arbeitskraft und Tag eine pauschale Gebühr von 36,-- DM
erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1881
(5) Ist die Benutzung eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers erforderlich,
werden zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 4 je Fahrzeug und je gefahrenen Kilometer folgende
Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Fahrzeug
DM
d b C
1 Lastkraftwagen oder Zugmaschine. 2,20
2 Anhänger. ... 0,60
(6) Verwendete Materialien werden wie folgt berechnet:
Gebühr
Nr. Verwendete Materialien
DM
d b C
1 Baustoffe (Kabel, Verteiler usw.) ........................... Verrechnungspreis
(§ 167 Abs. 3 Nr. 2)
zuzüglich 25 %
Gemei nkostenzuschlag
2 Befestigungsmaterial und Hilfsmaterial für jeden verlegten
Meter Kabel ........................ -. ..................... 0,50
(7) Bei Ausführung der Arbeiten durch von der Deutschen Bundespost beauftragte Unternehmer
werden die der Deutschen Bundespost in Rechnung gestellten Kosten für Arbeitsleistungen, Fahr-
zeugbenutzung und verwendete Materialien zuzüglich eines Bearbeitungszuschlages von 10 % be-
rechnet.
(8) Bei den vom Unternehmer nach Absatz 7 in Rechnung gestellten Kosten wird zugrunde gelegt:
1. bei Endstelleneinrichtungen einfacher Endstellen(§ 163 Abs. 4) der Rechnungsbetrag zuzüglich der
vom Unternehmer berechneten Umsatzsteuer,
2. bei Endstelleneinrichtungen in Anlagen(§ 164) der Rechnungsbetrag ohne die vom Unternehmer
berechnete Umsatzsteuer.
(9) Den Beträgen nach den Absätzen 1 bis 7 und 8 Nr. 2 für die betriebsfähige Bereitstellung und
Änderung von Endstelleneinrichtungen in Anlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzu-
rechnen.
§ 166
Berechnung der Vorausgebühren für Telefone und Zusatzgeräte in einfachen Endstellen
(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für posteigene Telefone(§ 117) und Zusatzgeräte(§ 118
Abs. 1) kann die Deutsche Bundespost auf unwiderruflichen, schriftlichen Antrag des Teilnehmers
eine Vorausgebühr für den zusammenhängenden Zeitraum von 48 oder 96 Kalendermonaten erhe-
ben.
(2) Die Vorausgebühr wird vom Ersten des auf den Eingang des betreffenden Antrags oder die be-
triebsfähige Bereitstellung folgenden Monats erhoben. Bezahlte monatliche Grundgebühren werden
auf die Vorausgebühr nicht angerechnet.
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang· 1987, Teil 1
(3) Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Vorausgebühr bezahlt wurde, werden vom Ersten des
folgenden Monats an wieder die monatlichen Grundgebühren erhoben, wenn der Teilnehmer nicht
erneut die Bezahlung der Vorausgebühr beantragt.
(4) Als Vorausgebühr wird erhoben:
1. für 48 Monate das 40fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,
2. für 96 Monate das 70fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr.
(5) Im Falle der Auswechslung von Endeinrichtungen vor Ablauf des Zeitraumes, für den Vorausge-
bühren bezahlt worden sind, werden Teilbeträge auf die Vorausgebühren für die neuen Endeinrich-
tungen angerechnet. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Auswechs-
lung geltenden monatlichen Grundgebühren und der bereits abgelaufenen Überlassungszeit der aus-
gewechselten Endeinrichtungen. Die Teilbeträge werden wie folgt berechnet:
Teilbetrag in Höhe
des ..... fachen der
entsprechenden
Nr. Auswechslung der Endeinrichtung monatlichen Grund-
gebühr für die aus-
gewechselte
Endeinrichtung
it b C
1 bei Vorausgebühren für 48 Monate
1. 1 im ersten Jahr der Überlassung ........................................ 28
1.2 im zweiten Jahr der Überlassung ...................................... 18
1.3 im dritten Jahr der Überlassung ....................................... 8
2 bei Vorausgebühren für 96 Monate
2.1 im ersten Jahr der Überlassung ........................................ 60
2.2 im zweiten Jahr der Überlassung ...................................... 50
2.3 im dritten Jahr der Überlassung ....................................... 40
2.4 im vierten und fünften Jahr der Überlassung ........................... 31
2.5 im sechsten und siebenten Jahr der Überlassung ........................ 7
(6) Im Falle der Ortsveränderung:
1. wird die Vorausgebühr nicht noch einmal erhoben,
2. zählt die Zeit zwischen Kündigung und erneuter betriebsfähiger Bereitstellung bis zu einer Höchst-
dauer von einem Jahr nicht als Überlassungszeit nach Absatz 5,
3. ist keine Anrechnung der Vorausgebühr nach Absatz 5 mehr möglich, wenn die Zeit zwischen
Kündigung und erneuter betriebsfähiger Bereitstellung länger als ein Jahr ist.
(7) Die Deutsche Bundespost erstattet auf Antrag einen Betrag in Höhe der 30fachen monatlichen
Gebühr für die Endeinrichtungen, für die eine Vorausgebühr für 96 Monate entrichtet wurde, wenn
die Endeinrichtungen weniger als 48 Monate gegen Vorausgebühr überlassen wurden, eine Anrech-
nung auf eine neue Vorausgebühr erfolgt in diesen Fällen wie bei einer Vorausgebühr für 48 Monate.
(8) Im Falle einer Gebührenerstattung nach § 379 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird für posteigene Telefone,
für die eine Vorausgebühr entrichtet wurde, die als monatliche Grundgebühr festgelegte Gebühr für
die außer Betrieb befindliche Endeinrichtung, abzüglich der Gebühr für die ersatzweise überlassene
Endeinrichtung der Berechnung der Erstattungsbeträge zugrunde gelegt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1883
§ 167
Berechnung von Gebühren für Einrichtungen ohne feste Gebührensätze
(1) Für Endeinrichtungen sowie für Teile davon, für die keine festen Gebühren angegeben sind
oder für die ein anderes Berechnungsverfahren nicht vorgeschrieben ist, werden die Gebühren nach
folgenden Formeln berechnet:
1. bei posteigenen Endeinrichtungen monatliche Gebühr= Ex Z x Fp,
2. bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen
a) einmalige Grundgebühr = Ex Z,
b) monatliche Grundgebühr = Ex Z x Fr.
(2) Die Bestandteile der Berechnungsformeln nach Absatz 1 bedeuten:
1. E = Einkaufspreis,
2. Z = Gemeinkostenfaktor von 1,25,
3. FP = Gebührenfaktor bei posteigenen Endeinrichtungen,
4. Ft = Gebührenfaktor bei teilnehmereigenen Endeinrichtungen.
(3) Der Einkaufspreis ist:
1. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost unmittelbar von einer Lieferfirma bezieht, der
in der Firmenrechnung für die Endeinrichtung, Verpackung und Fracht aufgeführte Gesamtbetrag
a) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich der von der Lieferfirma berechneten
Umsatzsteuer,
b) bei Endeinrichtungen in Anlagen ohne die von der Lieferfirma berechnete Umsatzsteuer,
2. bei Endeinrichtungen, die die Deutsche Bundespost ihrem Lager entnimmt, der Verrechnungspreis
der Endeinrichtung nach der vom Fernmeldetechnischen Zentralamt aufgestellten und am Tage
der Entnahme gültigen Verrechnungspreisliste,
a) bei Endeinrichtungen einfacher Endstellen einschließlich dem darin enthaltenen Umsatzsteuer-
anteil,
b) bei Endeinrichtungen in Anlagen vermindert um den darin enthaltenen Umsatzsteueranteil,
3. bei Einrichtungen oder Software-Programmen, für die die Lieferfirma keine Einzelpreise angeben
kann, der von der Deutschen Bundespost anteilmäßig festgelegte Preis.
(4) Die Gebührenfaktoren Fp und Ft betragen:
Gebührenfaktor
Nr E1nr1chtungen
FP Ft
il b C d
1 einfacher Endstellen
1. 1 Telefone ........................................... 0,0215 0,00717
1.2 Zusatzgeräte ....................................... 0,0215 0,00717
1.3 Mehrdienstendei nrichtungen ........................ 0,0215 0,00717
1.4 Anpassungseinrichtungen ........................... 0,0215 0,00717
1.5 alle übrigen Einrichtungen. ........ - ................ 0,03 0,01
2 in Telefonanlagen
2.1 Reihenanlagen ................ ... - ........... - . - ... 0,0205 0,00640
2.2 Vorzimmeranlagen ................................. 0,0205 0,00640
2.3 Mehrfachabfrageanlagen ........................... 0,0205 0,00640
2.4 Kleinst-Wählanlagen ................................ 0,0215 0,00760
2.5 kleine Wählanlagen ................................. 0,0205 0,00640
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebührenfaktor
Nr Einrichtungen
FP Ft
a b C d
2.6 mittlere Wähl anlagen ............................... 0,0195 0,00550
2.7 große Wählanlagen ................................. 0,0183 0,00450
2.8 mittlere Unteranlagen .............................. 0,0195 0,00550
2.9 große Unteranlagen ................................ 0,0183 0,00450
2.10 Telefone_ .. _.. _.................................... 0,0215 0,00717
2.11 Zusatzgeräte ... _................................... 0,0215 0,00717
2.12 Mehrdi enstendei nrichtungen ........................ 0,0215 0,00717
2.13 Sondereinrichtungen ..................... _......... 0,0215 0,00717
2.14 Anpassungseinrichtungen ........................... 0,0215 0,00717
2.15 Fernkopierer ....................................... 0,03 0,01
(5) Bei den nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Gebührenbeträgen für Endeinrichtungen in
Telefonanlagen ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Abschnitt 6
Telekommunikationsdienstleistungen für private Endstelleneinrichtungen
Unterabschnitt 1
Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen
privater Endstelleneinrichtungen
§ 168
Zulassung, Benutzungserlaubnis
(1) Private Endeinrichtungen, die eine Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten er-
möglichen und die die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen dieser Telekommunika-
tionsdienste erfüllen müssen, bedürfen der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen im Fern-
meldewesen. Das gilt auch für sonstige Endeinrichtungen, die Zugang zu Anschlüssen des öffentli-
chen Telekommunikationsnetzes haben können.
(2) Private Endeinrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundespost im
öffentlichen Telekommunikationsnetz benutzt werden. Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn
1. die Endeinrichtungen vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen zugelassen sind oder
die Funkendeinrichtungen gemäߧ 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen genehmigt sind und
2. die für den jeweiligen Telekommunikationsdienst geltenden weiteren Vorschriften erfüllt sind.
(3) Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste verlangt die
Deutsche Bundespost vor der Erteilung der Benutzungserlaubnis, daß
1. die betriebsfähige Bereitstellung, Änderung und Instandhaltung der privaten Endstelleneinrich-
tungen von Personen ausgeführt werden, die die erforderliche Fachkunde nachweisen,
2. ein lnstandhaltungsvertrag, der der Deutschen Bundespost gegenüber auf Verlangen nachzuwei-
sen ist, abgeschlossen wird.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1885
(4) Die Deutsche Bundespost läßt Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 3 zu, wenn zur
Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Telekommunikationsdienste andere Maßnahmen
getroffen sind.
(5) In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost für einzelne private Endeinrichtungen eine
allgemeine Benutzungserlaubnis erteilen.
§ 169
Abnahme
(1) Private Endstelleneinrichtungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe
von der Deutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost die
Abnahme nach der Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.
(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,
1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und
2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.
(3) Bei festgestellten Mängeln kann die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der
Mängel zurückgestellt werden. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die
Abschaltung verlangen.
§ 170
Anschaltung und Benutzungsfreigabe
(1) Private Endstelleneinrichtungen werden nach der Abnahme von der Deutsche Bundespost an-
geschaltet und damit für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bun-
despost die Anschaltung der privaten Endstelleneinrichtung durch den Teilnehmer oder einen von
ihm beauftragten Unternehmer zulassen. In diesen Fällen bedarf es der vorherigen schriftlichen Mit-
teilung durch den Teilnehmer.
(2) Funkendeinrichtungen werden nach der Abnahme für die Benutzung freigegeben.
(3) Müssen private Endeinrichtungen für die Benutzung um posteigene Funktionsteile ergänzt
werden, so werden diese privaten Endeinrichtungen erst nach dem Einbau der posteigenen Funk-
tionsteile für die Benutzung freigegeben.
§ 171
Änderung, Erweiterung und Erneuerung
Für private Endstelleneinrichtungen, die geändert, erweitert oder erneuert werden, gelten die
§§ 168 bis 170 entsprechend.
§ 172
Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die angeschalteten privaten Endstellenein-
richtungen noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.
(2) Private Endstelleneinrichtungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungser-
laubnis erfüllen, müssen auf Verlangen der Deutschen Bundespost innerhalb einer von der Deutschen
Bundespost festgelegten Frist auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert oder erneuert wer-
den.
(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung oder Erneue-
rung der beanstandeten Endstelleneinrichtungen nicht nach, kann die Deutschen Bundespost diese
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
privaten Endstelleneinrichtungen oder Teile davon abschalten und die Benutzungserlaubnis wider-
rufen.
§ 173
Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen
(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten z.u vertretende Wie-
derholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Endstelleneinrichtungen benötigt werden,
werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Arbeitszeit
DM
a b C
1 Bis zu einer Arbeitsstunde ............................................ 50,--
2 Bei mehr als einer Arbeitsstunde
2.1 für die erste Arbeitsstunde ............................................ 50,--
2.2 für die zweite und jede weitere Arbeitsstunde .......................... 42,--
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,
1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers
durchgeführt werden,
2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen
Dienstzeit durchgeführt wird,
3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich
werden.
(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Per-
sonen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerun-
det. Mit den Gebühren sind auch die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.
Unterabschnitt 2
Meßarbeiten für private Endeinrichtungen
§ 174
Angebotsübersicht
(1) Für private Endeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost instandgehalten wer-
den, führt die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers Meßarbeiten an den betreffenden
Anschlüssen durch.
(2) Folgende Meßarbeiten können ausgeführt werden:
1. Meßarbeiten, die für den Betrieb von privaten Endeinrichtungen erforderlich sind,
2. Meßarbeiten zur Eingrenzung von Störungen in privaten Endeinrichtungen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1887
§ 175
Gebühren für Meßarbeiten
Für Meßarbeiten werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Meßarbeiten
DM
il b C
1 Meßarbeiten, die für den Betrieb von privaten Endeinrichtungen er-
forderlich sind, je beantragte Messung ................................. 50,--
2 Meßarbeiten zur Eingrenzung von Störungen in privaten Endeinrich-
tungen .............................................................. nach§ 165
Unterabschnitt 3
Instandhalten privater Endeinrichtungen
§ 176
Angebotsübersicht, Leistungsumfang
(1) Die Deutsche Bundespost bietet für folgende Endeinrichtungen lnstandhaltungsarbeiten an:
1. Fernschreibmaschinen einschließlich Fernschaltgeräte,
2. zusätzliche und besondere Fernschaltgeräte,
3. Lochstreifensender,
4. Empfangslocher,
5. Handlocher,
6. Umschalteeinrichtungen,
7. Vermittlungseinrichtungen,
8. Endeinrichtungen des Warndienstes
a) Ferntastgeräte
aa) Ferntastgleichstromgeräte,
bb) Ferntasttongeräte,
b) Gemeinderufgeräte,
c) Tonfrequenz-Rundsteuergeräte.
(2) Für die Dauer der Instandsetzungs- oder überholungsarbeiten in einer Werkstatt der Deutschen
Bundespost können Ersatzgeräte bereitgestellt werden. Ersatzteile werden von der Deutschen Bun-
despost geliefert.
(3) Die Deutsche Bundespost kann die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen einstellen
und diese Endeinrichtungen oder Teile davon vom öffentlichen Telekommunikationsnetz abschalten,
wenn besondere Aufwendungen für die Instandhaltung wegen des Alters oder der Abnutzung der
Endeinrichtungen oder aus anderen Gründen zu erwarten sind.
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 177
Gebühren
( 1) Für die Instandhaltung von privaten Endeinrichtungen werden folgende lnstandhaltungsge-
bühren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr Ende1nr1chtungen
DM
b
1 Fernschreibmaschine, einschließlich Fernschaltgerät,
1. 1 innerhalb des Telexdienstes
1. 1. 1 für jede mechanische Maschine ................................... . 84,--
1. 1.2 für jede elektronische Maschine
1. 1.2. 1 in Regelausführung .............................................. . 40,--
1. 1.2.2 in besonderer Ausführung ........................................ . 65,--
1.2 innerhalb anderer Telekommunikationsdienste
1.2. 1 für jede mechanische Maschine ................................... . 170,--
1.2.2 für jede elektronische Maschine
1.2.2.1 in Regelausführung .............................................. . 60,--
1.2.2.2 in besonderer Ausführung ........................................ . 100,--
2 Mehrleistung für ein Fernschaltgerät mit Schaltzusatz für Lokalbetrieb
oder für ein Zweiwegefernschaltgerät, das anstelle eines normalen
Fernschaltgerätes verwendet wird, oder für jedes zusätzliche Fern-
schaltgerät bei elektronischen Maschinen .......................... . 4 --
'
3 Fernschaltgerät zum Anschalten eines Rechners statt einer Fern-
schreibmaschine ................................................. . 11,--
4 Lochstreifensender
4.1 als Einzelgerät .................................................. . 24,--
4.2 als Anbaugerät .................................................. . 16,--
5 Empfangslocher
5.1 als Einzelgerät .................................................. . 24,--
5.2 als Anbaugerät .................................................. . 16,--
6 Druckender Empfangslocher ...................................... . 42,--
7 Handlocher ..................................................... . 24,--
8 Neben- oder Zwischenstellenumschalter ........................... . 11,--
9 Vermittlungseinrichtung für eine kleine Telexnebenstellenanlage ... . 24,--
10 Endeinrichtungen des Warndienstes
10. 1 Ferntastgeräte
10.1. 1 Ferntastgleichstromgerät ........................................ . 19,--
10.1.2 Ferntasttongerät ................................................ . 71,--
10.2 Gemeinderufgerät ............................................... . 58,--
10.3 Tonfrequenz-Rundsteuergerät .................................... . 66,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1889
(2) Die Instandhaltung und die Beseitigung von Störungen als Folge eines nicht ordnungsgemäßen
Gebrauchs sind mit den lnstandhaltungsgebühren nicht abgegolten.
(3) Für Fernschreibmaschinen, die wahlweise innerhalb des Telexdienstes oder anderer Telekom-
munikationsdienste benutzt werden können, werden lnstandhaltungsgebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2
erhoben.
(4) Für Fernschreibmaschinen, die zum Herstellen von Lochstreifen verwendet werden oder die
vom Teilnehmer als Ersatzmaschinen im Störungsfall bereitgestellt werden, werden je nach verwen-
deter Fernschreibmaschine und je nach Einsatzfall Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1 erhoben.
(5) Mit den lnstandhaltungsgebühren ist abgegolten:
1. Bei mechanischen Fernschreibmaschinen mit Streifenschreibern die Instandhaltung des angebau-
ten Lochstreifensenders und des angebauten Lochstreifenempfängers,
2. bei elektronischen Fernschreibmaschinen
a) in Regelausführung die Instandhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers, des eingebauten
Streifenlochers und des eingebauten Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb,
b) in besonderer Ausführung wahlweise die Instandhaltung des eingebauten Lochstreifenlesers
und des eingebauten Streifenlochers oder des eingebauten Schreib-/Lesegerätes für flexible
Magnetscheiben sowie des eingebauten Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb und des einge-
bauten Bildschirmes.
(6) Bei mechanischen Fernschreibmaschinen mit angebauten Lochstreifengeräten (Absatz 5 Nr. 1)
wird für die Instandhaltung des Schaltzusatzes für den Lokalbetrieb die lnstandhaltungsgebühr nach
Absatz 1 Nr. 2 erhoben.
(7) Mit den lnstandhaltungsgebühren für elektronische Fernschreibmaschinen (Absatz 1 Nr. 1.1.2
und 1.2.1) sind die Reinigungsarbeiten abgegolten, die gleichzeitig mit den lnstandhaltungsarbeiten
an der jeweiligen Fernschreibmaschine durchgeführt werden. Für zusätzliche Reinigungen auf Antrag
des Teilnehmers werden folgende Reinigungsgebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr Reinigung von Fernschreibmaschinen
DM
il b C
1 Für jede Reinigung einer Fernschreibmaschine .......................... 143,--
2 Bei gleichzeitiger Reinigung mehrerer Fernschreibmaschinen, für jede
Reinigung
2.1 der ersten Fernschreibmaschine ....................................... 143,--
2.2 der zweiten und jeder weiteren Fernschreibmaschine ................... 84,--
Abschnitt 7
Bereitstellen öffentlicher Telekommunikationsstellen
§ 178
Allgemeines
(1) Die Deutsche Bundespost stellt öffentliche Telekommunikationsstellen zur allgemeinen Be-
nutzung bereit:
1. auf Straßen und Plätzen,
2. in öffentlichen und anderen allgemein zugänglichen Gebäuden.
5
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
{2) Öffentliche Telekommunikationsstellen werden auf Dauer, in Ausnahmefällen auch für einen
befristeten Zeitraum bereitgestellt.
{3) Für den Benutzer einer öffentlichen Telekommunikationsstelle gelten neben der Pflicht zur
Zahlung der Gebühren die Vorschriften des§ 382 Abs. 3 bis 5 und des§ 394 entsprechend.
§ 179
Angebotsübersicht
Als öffentliche Telekommunikationsstellen werden bereitgestellt:
1. öffentliche Telefonstellen mit oder ohne Notrufmelder,
2. öffentliche Telexstellen.
§ 180
Öffentliche Telefonstellen
( 1) Öffentl i ehe Tel efonstel I en sind:
1. öffentliche Telefonstellen für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr mit
Bedienung des Telefons durch Personal der Deutschen Bundespost (öffentliche Telefonstellen A),
2. öffentliche Telefonstellen mit Bedienung des Telefons durch den Benutzer (öffentliche Telefon-
stellen B),
a) für nur abgehenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen B1),
b) für abgehenden und ankommenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen
B2),
c) für nur ankommenden Telekommunikationsverkehr (öffentliche Telefonstellen B3).
{2) öffentliche Telefonstellen A können für folgende Verbindungen benutzt werden:
1. Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188 bis 192 und 208 bis 211),
2. handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2 (§§ 212 bis 218).
(3) Öffentliche Telefonstellen B können für Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 (§§ 188 bis
192 und 208 bis 211) benutzt werden.
(4) Öffentliche Telefonstellen können zusätzlich zum Telefondienst auch innerhalb folgender Tele-
kommunikationsdienste benutzt werden:
Benutzung im
Nr. Öffentliche Telefonstellen Datenüber-
Bildschirm- Funkruf-
Telefaxdienst m1ttlungs-
textdienst dienst
dienst
d b C d ,, f
1 Öffentliche Telefonstelle A ............... ja ja ja ja
2 Öffentliche Telefonstellen B
2.1 öffentliche Telefonstelle B1 .............. nein ja ja ja
2.2 öffentliche Telefonstelle 82 .............. nein ja ja ja
2.3 öffentliche Telefonstelle B3 .............. nein ja nein nein
{5) Öffentliche Telefonstellen können mit Münztelefonen, Kartentelefonen, Standardtelefonen,
Telefonen mit eingebautem Gebührenanzeiger oder mit nur anrufbaren Spezialtelefonen ausge-
stattet sein.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1891
(6) Der Benutzer eines Münz- oder Kartentelefons hat keinen Anspruch auf Erstattung der automa-
tisch vereinnahmten bzw. abgebuchten Geldbeträge.
§ 181
Notrufmelder
(1) Von öffentlichen Telefonstellen, die zusätzlich mit einem Notrufmelder ausgestattet sind,
können Verbindungen zu Notrufanschlüssen (Notruf 11 O oder Feuerwehrruf 112) ohne manuelle Ruf-
nummernwahl gebührenfrei hergestellt werden.
(2) Notrufmelder in öffentlichen Telefonstellen werden von der Deutschen Bundespost in Orts-
netzen mit Notrufanschlüssen auf Antrag der zuständigen Notdienstträger bereitgestellt.
(3) Notrufmelder sind posteigen.
(4) Folgende Änderungen können ausgeführt werden:
1. die Verlegung des Notrufmelders,
2. die Auswechslung des Notrufmelders.
Als Ver'legung gilt auch das Abnehmen und Wiederanbringen des Notrufmelders, wenn das Tele-
fonhäuschen oder die Telefonzelle ausgewechselt wird.
§ 182
Gebühren für Notrufmelder
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung eines Notrufmelders wird eine einmalige
Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Für den Notrufmelder wird eine monatliche Grundgebühr von 25,-- DM erhoben.
§ 183
Öffentliche Telexstellen
(1) Öffentliche Telexstellen sind:
1. öffentliche Telexstellen mit Bedienung der Telexeinrichtungen durch Personal der Deutschen
Bundespost (öffentliche Telexstellen A),
2. öffentliche Telexstellen mit Bedienung der Telexeinrichtungen durch den Benutzer (öffentliche
Telexstellen B).
(2) Öffentliche Telexstellen A können für abgehenden und ankommenden Telekommunikations-
verkehr über folgende Verbindungen benutzt werden:
1. Wählverbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196),
2. handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 (§§ 216 bis 218).
Ankommende Fernschreiben an Empfänger auf dem Grundstück der öffentlichen Telexstelle können
auf Wunsch des Absenders durch Eilboten zugestellt werden, wenn der Empfänger in der Anschrift so
bezeichnet ist, daß er ohne Schwierigkeiten aufgefunden werden kann.
(3) Öffentliche Telexstellen B können nur für abgehenden Telekommunikationsverkehr über Wähl-
verbindungen der Gruppe 2 (§§ 193 bis 196) benutzt werden.
(4) Verbindungen zur Telegrammaufnahme und zu Seefunkanschlüssen sowie Rundsendeverbin-
dungen sind nicht möglich.
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 184
Gebühren für Dienstleistungen bei öffentlichen Telexstellen
( 1) Für Dienstleistungen bei öffentlichen Telexstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen
DM
b
1 Bei öffentlichen Telexstellen A
1. 1 Fernschreiben absenden
1. 1. 1 an einen Empfänger, je Fernschreiben ............................. . 4 , --
1.1.2 bei gleichlautendem Text an mehrere Empfänger, je Fernschreiben
1.1.2.1 an den ersten Empfänger ......................................... . 4 , --
1.1.2.2 an jeden weiteren Empfänger ............................... .- . : .. . 2 , --
1.2 Fernschreiben entgegennehmen, je Fernschreiben .................. . 1,50
1.3 Fernschreiben durch Eilboten zustellen ............................ . Eilzustellgebühr
2 Bereitstellen der Telexeinrichtung bei öffentlichen Telexstellen B, je
volle oder angefangene Minute der Benutzung .................... . 0,30
(2) Bei der Gebühr für die Benutzung öffentlicher Telexstellen B (Absatz 1 Nr. 2) werden minde-
stens 1,50 DM erhoben.
(3) Für Inhaber von gültigen Presseausweisen werden für Fernschreiben von und nach Nachrichten-
agenturen, Zeitungsunternehmen oder Rundfunkanstalten nur 50% der Gebühren nach Absatz 1
Nr. 1.1 bis 1.2 erhoben.
Abschnitt 8
Bereitstellen von Wählverbindungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 185
Angebotsübersicht
Als Wählverbindungen werden angeboten:
1. Selbstwählverbindungen (Wählverbindungen der Gruppen 1 bis 6),
2. handvermittelte Verbindungen der Gruppen 1 und 2,
3. besondere Wählverbindungen.
§ 186
Bemessungsgrößen für die Gebühren
Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
3. dem übermittelten Datenvolumen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1893
§ 187
Tarifentfernung, Entfernungsmeßpunkt
(1) Soweit für die Einordnung in eine bestimmte Tarifzone die Entfernung zwischen Ortsnetzbe-
reichen oder Knotenvermittlungsstellenbereichen (Tarifentfernung) maßgebend ist, wird die Entfer-
nung zwischen deren Entfernungsmeßpunkten zugrunde gelegt.
(2) Entfernungsmeßpunkt eines Ortsnetzbereichs ist dessen Netzknoten. Befinden sich in einem
Ortsnetzbereich mehrere Netzknoten, wird der Netzknoten mit zentraler Lage innerhalb des Orts-
netzbereiches von der Deutschen Bundespost als Entfernungsmeßpunkt festgelegt. Wird der für den
Entfernungsmeßpunkt maßgebende Netzknoten aufgehoben oder im Standort verändert, bleibt der
festgelegte Entfernungsmeßpunkt unverändert weiter bestehen.
(3) Entfernungsmeßpunkt eines Knotenvermittlungsstellenbereichs ist der Entfernungsmeßpunkt
des Ortsnetzbereichs, in dem die Knotenvermittlungsstelle liegt. Befinden sich in Ausnahmefällen Tei-
le einer Knotenvermittlungsstelle in einem anderen Ortsnetzbereich, so legt die Deutsche Bundespost
hierfür einen gemeinsamen Entfernungsmeßpunkt fest. Das gilt auch, wenn sich in einem Knotenver-
mittlungsstellenbereich mehr als eine Knotenvermittlungsstelle befindet und diese in verschiedenen
Ortsnetzbereichen untergebracht sind.
(4) Ortsnetzbereichen und Knotenvermittlungsstellen, die sich auf Inseln der Nord- und Ostsee be-
finden, werden Entfernungsmeßpunkte anderer Ortsnetzbereiche auf dem Festland zugeordnet. Die
zugeordneten Entfernungsmeßpunkte sind im Anhang 5 festgelegt.
(5) Das Verfahren für die Berechnung der Tarifentfernungen zwischen den Ortsnetzbereichen und
zwischen den Knotenvermittlungsstellenbereichen sowie die Rundung der berechneten Tarifentfer-
nungen bestimmt die Deutsche Bundespost.
(6) Bei B-Funktelefonanschlüssen ist für das Fahrzeug der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes für
die Berechnung der Entfernung maßgebend, das Sitz der Knotenvermittlungsstelle ist, in deren Be-
reich die jeweils benutzte ortsfeste Funkstelle liegt; die Deutsche Bundespost kann in Ausnahme-
fällen aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen einen anderen Entfernungsmeßpunkt
festlegen.
Unterabschnitt 2
Wählverbindungen der Gruppe 1
§ 188
Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 1 sind:
1. leitungsvermittelte, 'analoge Verbindungen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz,
2. leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Übertagungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s.
§ 189
Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 1 richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 1 gelten folgende Tarifzonen:
Nr Tarifzonen Wählverb1ndungen
il b (
1 Ortszone .......................... Wählverbindungen zwischen Anschlüssen eines Orts-
netzbereiches (Ortswählverbi ndungen).
2 Nahzone .......................... Wählverbindungen nach Anschlüssen von Ortsnetz-
bereichen, die zur Nahzone des Ursprungsortsnetz-
bereichs gehören (Nahwählverbindungen).
3 Fernzonen
3. 1 Fernzone 1 ........................ Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
sehen den Ortsnetzbereichen yon höchstens 50 km
(Fernwählverbindungen 1).
3.2 Fernzone 2 ........................ a) Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung
zwischen den Ortsnetzbereichen von mehr als
50 km, wenn die Tarifentfernung zwischen deren
Knotenvermittlungsstellenbereichen höchstens
100 km beträgt (Fernwählverbindungen 2),
b) Wählverbindungen zwischen dem Ortsnetzbe-
reich Berlin (West) und anderen Ortsnetzbe-
reichen (Fernwählverbindungen 2).
3.3 Fernzone 3 ........................ Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
sehen den Knotenvermittlungsstellenbereichen von
mehr als 100 km (Fernwählverbindungen 3).
(3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit in der Zeit
Nr. Tarifzonen
von 8 bis 18 Uhr von 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Bdl1gtanf)
Sekunden Sekunden
d b C d
1 Ortszone ........................................... 480 720
2 Nahzone ........................................... 480 720
3 Fernzonen
3.1 Fernzone 1 .. - ............................... - ...... - . 45 67,5
3.2 Fernzone 2 ......................................... 20 38,571
3.3 Fernzone 3 ......................................... 12 38,571
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1895
(4) Für folgende Wählverbindungen gelten von Absatz 3 abweichende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit in der Zeit
Nr. Wählverbindung
von 8 bis 18 Uhr von 18b1s8Uhr
(Normaltarif} (Bill1gtanf}
Sekunden Sekunden
il b C d
1 Ortswählverbindungen mit Telefonseelsorgean-
schlüssen ........................................... unbegrenzt unbegrenzt
2 Ortswählverbindungen innerhalb des Ortsnetzes Berlin unbegrenzt unbegrenzt
3 Fernwählverbindungen mit der zuständigen Auskunfts-
stelle (Inland), Auftragsstelle, Ansagestelle und dem zu-
ständigen Bildschirmtextnetzknoten ................. 480 720
4 Wählverbindungen zu Zwischenspeichereinrichtungen
in Netzknoten der Deutschen Bundespost ............. 50 75
(5) Für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B mit Telefonseelsorgean-
schlüssen (Absatz 4 Nr. 1) sowie für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B zu
Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost (Absatz 4 Nr. 4) gelten stets
die Zeiteinheiten nach Absatz 3. Für Ortswählverbindungen von und nach Funktelefonanschlüssen
der Gruppe B innerhalb des Ortsnetzbereichs Berlin (West) (Absatz 4 Nr. 2) gilt eine einheitliche Zeit-
einheit von 90 Sekunden.
(6) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen, ge-
setzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
§ 190
Verbindungsgebühren
(1) Je Zeiteinheit (§189 Abs. 3 bis 6) wird eine Gebühreneinheit berechnet.
(2) Die Gebühreneinheit ist
1. 0,23 DM für Wählverbindungen,
a) die von Anschlüssen ausgehen,
b) die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone nicht von Personal der Deutsche
Bundespost bedient werden und die nicht mit Münz- oder Kartentelefonen ausgerüstet sind,
2. 0,30 DM für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen ausgehen, deren Telefone von
Personal der Deutschen Bundespost bedient werden oder die mit Münz- oder Kartentelefonen
ausgerüstet sind.
(3) Für Gebühreneinheiten, die für Wählverbindungen aufkommen, die von öffentlichen Telefon-
stellen ausgehen, gelten folgende von Absatz 2 Nr. 2 abweichende Vorschriften:
1. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen ausgehen, ist die
erste Gebühreneinheit 0,20 DM.
2. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausgehen, ist bei
Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten die Gebühreneinheit 0,25 DM.
(4) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung ent-
steht, wird eine volle Gebühreneinheit berechnet.
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer Wählverbindung, für die mehr als eine Gebüh-
reneinheit zu berechnen ist, darf nicht kleiner als 15/16 der vollen Zeiteinheit sein.
(6) Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen ausgehen,
kann die Gesamtgebühr aus technischen Gründen um einen Betrag bis zur doppelten Höhe einer Ge-
bühreneinheit erhöht_ oder ermäßigt werden.
(7) Für Wählverbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird
für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funktele-
fonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als Zu-
schlagsgebühr wird erhoben:
1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für
Fernwählverbindungen 2 entsprechende Gebühr,
2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B in allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungs-
gebühr für Fernwählverbindungen 3 entsprechende Gebühr.
(8) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % yerringerte Betrag der
Verbindungsgebühren erhoben.
§ 191
Gebührenermäßigungen
(1) Von den erfaßten Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes bleiben 20 Gebührenein-
heiten unberücksichtigt:
1. bei Standard-Telefonanschlüssen,
2. bei Universalanschlüssen je Basiskanal, der für Wählverbindungen benutzt wird.
Sind 20 oder weniger Gebühreneinheiten aufgekommen, werden keine Verbindungsgebühren in
Rechnung gestellt. Kann bei mehreren Wählanschlüssen nach Nummer 1, an die eine Anlage ange-
schaltet ist, ein Teil dieser Anschlüsse nur für ankommenden Telekommunikationsverkehr benutzt
werden, werden für jeden dieser Anschlüsse je Abrechnungszeitraum 20 Gebühreneinheiten als Ge-
bührenermäßigung berücksichtigt. Entsprechendes gilt für Basiskanäle von Universalanschlüssen,
wenn beide Basiskanäle für Wählverbindungen benutzt werden.
(2) Bei einem Standard-Telefonanschluß mit einfacher Endstelle oder Familientelefonanlage blei-
ben von den erfaßten Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes zusätzlich zu den 20 Gebüh-
reneinheiten nach Absatz 1 weitere 30 Gebühreneinheiten unberücksichtigt, wenn es sich um einen
Teilnehmer handelt, der allein wohnt und einen eigenen Haushalt bewirtschaftet und der
1. entweder für diesen Wählanschluß als Grundgebühr die Sozialgebühr bezahlt oder
2. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch von Altersruhegeld oder einer Rente wegen Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit oder von Versorgungsbezügen oder einer sonstigen Altersrente ist oder
3. Empfänger sowohl von Wohngeld als auch von Witwen- bzw. Witwerrente oder von Witwen- bzw.
Witwerversorgungsbezügen ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Sind während des genannten Abrechnungszeitraumes 50 oder weniger Gebühreneinheiten aufge-
kommen, werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung gestellt.
(3) Die Gebührenermäßigung nach Absatz 2 gilt nicht für Standard-Telefonanschlüsse des Orts-
netzbereiches Berlin (West).
(4) Die Gebührenermäßigung nach Absatz 2 gilt auch für
1. Schwerbehinderte, die die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllen,
2. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes,
3. Empfänger von Hilfe und Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder von Hilfe und Pflege als
Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI.I S. 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1897
17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2c
dieses Gesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird.
(S) Bei Standard-Telefonanschlüssen und Telefonzweieranschlüssen bleiben je Anschluß von den
erfaßten Gebühreneinheiten eines Abrechnungszeitraumes zusätzlich zu den Gebührenermäßigun-
gen nach den Absätzen 1 und 2 weitere 50 Gebühreneinheiten unberücksichtigt, wenn von diesen
Anschlüssen weniger als 30 000 Telefonanschlüsse, ausgenommen Funktelefonanschlüsse, und Uni-
versalanschlüsse in der Nahzone erreichbar sind. Entsprechendes gilt für Basiskanäle von Universalan-
schlüssen, die für Wählverbindungen benutzt werden. Sind nur die nicht zu berücksichtigenden Ge-
bühreneinheiten oder weniger aufgekommen, werden keine Verbindungsgebühren in Rechnung ge-
stellt.
§ 192
Gebührenfreie Wählverbindungen
Folgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:
1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,
2. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,
3. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme,
4. Verbindungen mit Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr,
5. Verbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Telefaxdienstes,
6. Verbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes.
Unterabschnitt 3
Wählverbindungen der Gruppe 2
§ 193
Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 2 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Über-
tragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s.
§ 194
Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 2 richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung und
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 2 gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzonen Wählverbindungen
il b :
1 Tarifzone 1 ........................ a) Wählverbindungen zwischen Anschlüssen eines
Zentralvermittl ungsstel lenbereiches,
b) Wählverbindungen zwischen Anschlüssen des
Zentralvermittlungsstellenbereiches Berlin (West)
und des Zentral verm ittl u ngsstel lenberei ches
Hannover.
2 Tarifzone 2 ........................ Wählverbindungen zwischen Anschlüssen verschie-
dener Zentralvermittlungsstellenbereiche.
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:
Ze1teinhe1t
in der Zeit m der Zeit
Nr. Tarifzonen
von 8 bis 18 Uhr von 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
d b '- d
1 Tarifzone 1 ......................................... 15 45
2 Tarifzone 2 ......................................... 10 45
§195
Verbindungsgebühren
(1) Je Zeiteinheit(§ 194 Abs. 3) wird eine Gebühreneinheit berechnet.
(2) Die Gebühreneinheit ist 0, 10 DM.
(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit wird eine volle Gebühreneinheit berechnet.
(4) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % verringerte Betrag der
Verbindungsgebühren erhoben.
§ 196
Gebührenfreie Wählverbindungen
Folgende Wählverbi ndungen sind gebührenfrei:
1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,
2. Verbindungen mit der zuständigen Auskunftsstelle,
3. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,
4. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme.
Unterabschnitt 4
Wählverbindungen der Gruppe 3
§ 197
Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 3 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen mit einer Über-
tragungsgeschwindigkeit von 300, 2400, 4800 oder 9600 bit/s.
§ 198
Bemessungsgrößen für die Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 3 richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
3. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1899
(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 3 gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarifzonen Wählverbindungen
a b C
1 Ortszone .......................... Wählverbindungen zwischen Anschlüssen eines Orts-
netzberei chs (Ortsw ä hl verbind u ngen).
2 Fernzonen
2. 1 Fernzone 1 ........................ Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
sehen den Ortsnetzbereichen von höchstens 50 km
(Fernwählverbi ndungen 1).
2.2 Fernzone 2 ........................ a) Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung
zwischen den Ortsnetzbereichen von mehr als
50 km bis höchstens 100 km (Fernwählverbi ndun-
gen 2),
b) Wählverbindungen zwischen dem Ortsnetzbe-
reich Berlin (West) und anderen Ortsnetzberei-
chen (Fernwählverbindungen 2).
2.3 Fernzone 3 ........................ Wählverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
sehen den Ortsnetzbereichen von mehr als ,100 km
(Fernwählverbindungen 3).
§ 199
Gebühren
(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühr
in der Zeit von in der Zeit von in der Zeit
8 bis 18 Uhr 6 bis 8 Uhr von
Nr Wählverb1ndung
{Normaltarif) sowie von 22 bis 6 Uhr
18 bis 22 Uhr (Billigtarif 2)
(Billigtarif 1)
Pf Pf Pf
a b C d e
1 mit einer übertragu ngsgeschwi nd i gkeit von
300 bitls
1. 1 Ortszone .................................. 0,8 0,29 0,29
1.2 Fernzonen
1.2.1 Fernzone 1 ................................. 0,8 0,29 0,29
1.2.2 Fernzone 2 ................................. 1, 15 0,58 0,29
1.2.3 Fernzone 3 ................................. 1,36 0,58 0,29
2 mit einer Übertragu ngsgeschwi ndi gkeit von
2400 bitls
2.1 Ortszone .................................. 0,97 0,35 0,35
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verbindungsgebühr
in der Zeit in der Zeit von In der Zeit
von 6bis8Uhr von
Nr. Wählverbindung
8bis18Uhr sowie von 22 bis 6 Uhr
(Normaltarif) 18 bis 22 Uhr (Btlligtarif 2)
(Billigtarif 1)
Pf Pf Pf
a b C d e
2.2 Fernzonen
2.2.1 Fernzone 1 ................................. 0,97 0,35 0,35
2.2.2 Fernzone 2 ................................. 1,40 0,70 0,35
2.2.3 Fernzone 3 ................................. 1,65 0,70 0,35
3 mit einer Übertragu ngsgeschwi nd igkeit von
4800 bit/s
3.1 Ortszone .................................. 1,62 0,58 0,58
3.2 Fernzonen
3.2.1 Fernzone 1 ................................. 1,62 0,58 0,58
3.2.2 Fernzone 2 ................................. 2,34 1, 17 0,58
3.2.3 Fernzone 3 ................................. 2,76 1, 17 0,58
4 mit einer Übertragu ngsgeschwi ndi gkeit von
9600 bit/s
4.1 Ortszone .................................. 2,76 0,99 0,99
4.2 Fernzonen
4.2.1 Fernzone 1 ................................. 2,76 0,99 0,99
4.2.2 Fernzone 2 ................................. 3,97 2,00 0,99
4.2.3 Fernzone 3 ................................. 4,69 2,00 0,99
(2) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und bundeseinheit-
lichen gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der Bil-
ligtarif 2, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.
(3) Die Verbindungszeit einer Wählverbindung wird in Zehntelsekunden erfaßt. Der Bruchteil einer
Sekunde, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung angerechnet wird, beträgt höchstens
eine Zehntelsekunde.
(4) Für jede Zehntelsekunde wird ein Zehntel der Gebühr für eine Sekunde (Absatz 1) berechnet.
(5) Die Verbindungsgebühren werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung addiert.
(6) Für jede bereitgestellte Wählverbindung werden folgende Bereitstellungsgebühren erhoben:
Bereitstellungsgebühr
Nr. Wählverbindungen m,t einer Übertragungsgeschwind1gke1t von Bereitstellungs- Bereitstellungs-
gebühr1 gebühr2
DM DM
a b C d
1 2400 bit/s .......................................... 0,03 0,40
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1901
Bereitstellungsgebühr
Nr. Wählverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von Bereitstellungs- Bereitstellungs-
gebühr1 gebühr2
DM DM
'l b C d
2 4800 bit/s ........................................... 0,03 0,40
3 9600 bit/s ........................................... 0,03 0,40
(7) Die Bereitstellungsgebühr 1 wird für solche abgehenden Wählverbindungen erhoben, bei de-
nen für die zugehörenden Wählanschlüsse die monatliche Grundgebühr 1 erhoben wird (§ 91 Abs. 6
Satz 2). Die Bereitstellungsgebühr 2 wird für solche abgehenden Wählverbindungen erhoben, bei de-
nen für die zugehörenden Wählanschlüsse die monatliche Grundgebühr 2 erhoben wird {§ 91 Abs. 6
Satz 3).
{8) Bei Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s und
bei Mehrkanalanschlüssen wird für jede Wählverbindung eine Bereitstellungsgebühr von 0,05 DM
erhoben.
(9) Die Bereitstellungsgebühr (Absätze 6 bis 8) wird auch dann erhoben, wenn der angerufene
Wählanschluß erreicht wird, die Endstelle aber die Verbindung nicht entgegennimmt.
(10) Für Wählverbindungen werden je Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren mindestens in folgender Höhe er-
hoben:
Mindestgebühr
Nr. Wählverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
DM
b
300 bit/s .......................................................... . 40,--
2 2400 bit/s ........................................................... . 50,--
3 4800 bitis ........................................................... . 70,--
4 9600 bit/s ........................................................... . 120,--
(11) Die Vorschriften' über die Mindestgebühren nach Absatz 10 werden für Teile eines Abrech-
nungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn und am Ende der Überlassung des
zugehörenden Anschlusses nicht angewendet. Dauert die Überlassung des Anschlusses länger als
einen ganzen Abrechnungszeitraum, werden die in dem Teil des Abrechnungszeitraums zu Beginn
der Überlassung aufgekommenen Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren bei den Mindestge-
bühren des folgenden ganzen Abrechnungszeitraums angerechnet. Wird die Überlassung vor Ablauf
eines ganzen Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung beendet, wird für den
gesamten Überlassungszeitraum die Mindestgebühr nach Absatz 10 zugrunde gelegt.
(12) Verbindungsgebühren, die für die Benutzung von besonderen Wählverbindungen nach§ 220
Abs. 1 Nr. 6.2 und 6.3 erhoben werden, werden bei den Mindestgebühren (Absatz 10) berücksichtigt.
(13) Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren, die bei Benutzung der besonderen Betriebsmög-
lichkeit Gebührenübernahme (§ 92 Abs. 4 und 6) vom angerufenen Wählanschluß übernommen
werden, werden bei der Mindestgebühr (Absatz 10) des anrufenden Anschlusses berücksichtigt.
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
( 14) Bei Mehrkanalanschlüssen werden je Kanal die entsprechenden Mindestgebühren (Absatz 10)
erhoben.
§ 200
Gebührenfreie Wählverbindungen
(1) Wählverbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes sind gebüh-
renfrei.
(2) Darüber hinaus sind für Wählverbindungen innerhalb des Teletexdienstes folgende Wählver-
bi ndungen gebührenfrei:
1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,
2. Verbindungen mit der zuständigen Auskunftsstelle,
3. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme.
Unterabschnitt 5
Wählverbindungen der Gruppe 4
§ 201
Leistungsmerkmale
(1) Wählverbindungen der Gruppe 4 sind leitungsvermittelte, digitale Verbindungen über Satelli-
ten mit Übertragungsgeschwindigkeiten von 64 kbit/s, 2 x 64 kbit/s oder 1,92 Mbit/s.
(2) Wählverbindungen der Gruppe 4 können für einen vorher festgelegten Zeitpunkt mit einer
festgelegten Verbindungszeit bereitgestellt werden (Festzeitverbindungen). Die festgelegte Verbin-
dungszeit kann nur dann überschritten werden, wenn jede Benachteiligung eines anderen ausge-
schlossen ist.
§ 202
Bemessungsgrößen für die Gebühren
Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 4 richtet sich nach:
1. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
2. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.
§ 203
Gebühren
(1) Für jede Sekunde Verbindungszeit werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühr
in der Zeit von in der Zeit von
Nr. Wählverbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (B1ll1gtarif)
Pf Pf
~ b d
1 64kbit/s ........................................ 6 5
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1903
Verbindungsgebühr
rn der Ze,t von rn der Zert von
Nr. Wählverbindungen mit einer Übertragungsgeschwind1gke1t von
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Brll,gtarrf)
Pf Pf
it b l a
2 2 x 64kbit/s ........................................ 12 10
3 1,92Mbit/s ....................................... 180 144
(2) Der Billigtarif gilt an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertagen
sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
(3) Die Verbindungszeit einer Wählverbindung wird in Zehntelsekunden erfaßt. Zehntelsekunden-
bruchteile am Anfang oder Ende einer Wählverbindung bleiben unberücksichtigt.
(4) Für jede Zehntelsekunde wird ein Zehntel der Gebühr für eine Sekunde (Absatz 1) berechnet.
(5) Für Festzeitverbindungen werden die Verbindungsgebühren für die festgelegte Verbindungs-
zeit erhoben. Wird die festgelegte Verbindungszeit überschritten, so werden die Verbindungsgebüh-
ren für die tatsächliche Verbindungszeit erhoben.
(6) Für jede Festzeitverbindung wird als Mindestgebühr erhoben:
1. bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s oder 2 x 64 kbit/s die Verbindungsgebühr für
eine Verbindungszeit von 10 Minuten,
2. bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s die Verbindungsgebühr für eine Verbin-
dungszeit von 5 Minuten.
(7) Die Verbindungsgebühren werden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung addiert und dann auf volle Pfennigbeträge abgerundet.
(8) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von 1 DM erhoben.
(9) Für Wählverbindungen werden je Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren mindestens in folgender Höhe er-
hoben:
Mrndestgebühr
Nr. Wählverbindungen m,t einer Übertragungsgeschwindigkeit von
DM
a b C
1 64 kbit/s. . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . .. . . ................ 1 000,--
2 2 x 64 kbit/s . . . . . . . . . . . . . . . . ....... . . . . .. ............... 1 700,--
3 1,92 Mbit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. 15 500,--
(10) Soweit im Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung eine oder mehrere
Festzeitverbindungen bereitgestellt wurden, werden anstelle der Mindestgebühren nach Absatz 9 je
Anschluß und je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung Mindestgebühren in
Höhe der Verbindungsgebühr für eine Verbindungsdauer von 10 Stunden erhoben.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Unterabschnitt 6
Wählverbindungen der Gruppe 5
§ 204
Leistungsmerkmale
(1) Wählverbindungen der Gruppe 5 sind paketvermittelte, digitale Verbindungen mit Übertra-
gungsgeschwindigkeiten von 300 bit/s bis 48 kbit/s.
(2) Zeichenorientierte Daten werden von der Deutschen Bundespost an die paketorientierte Über-
mittlung angepaßt.
§ 205
Bemessungsgrößen für die Gebühren
Die Höhe der Gebühren für Wählverbindungen der Gruppe 5 richtet sich nach:
1. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit,
2. dem übermittelten Datenvolumen,
3. der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen,
4. der Anpassung zeichenorentierter Daten an die paketorientierte Übermittlung.
§ 206
Gebühren
(1) Für jede Minute Verbindungszeit wird eine Verbindungsgebühr von 1 Pfennig erhoben. Der
Bruchteil einer Minute, der zu Beginn und Ende einer Wählverbindung angerechnet wird, beträgt
höchstens sechs Sekunden. Angefangene Minuten zählen als volle Minuten.
(2) Das übermittelte Datenvolumen wird in Segmenten erfaßt. Die Segmente werden für jedes Da-
tenpaket getrennt gezählt. Angefangene Segmente gelten als volle Segmente. Segmente, die im
öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Steuerung oder Sicherung des zu übermittelnden Daten-
volumens zugesetzt werden, bleiben unberücksichtigt. Datenpakete, die auf Anforderung des Teil-
nehmers in den Netzknoten gelöscht werden, werden mitgezählt.
(3) Für jedes übermittelte Segment werden folgende Volumengebühren erhoben:
Gebühr je Segment
in der Zeit in der Zeit in der Zeit
Anzahl der Segmente Je von 8 bis 18 Uhr von 6 bis 8 Uhr von 22 bis 6 Uhr
Nr
Abrechnungszeitraum (Normaltarif) sowie von (Bdl1gtanf 2)
18 bis 22 Uhr
(Billigtarif 1)
Pf Pf Pf
d b C d e
1 Bis zu 200 000 Segmente .................... 0,33 0, 18 0,09
2 mehr als 200 000 Segmente
2.1 für die ersten 200 000 Segmente ............. 0,33 0, 18 0,09
2.2 für jedes weitere Segment .................. 0,20 0, 12 0,06
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1905
(4) Sind bei Wählverbindungen Segmente sowohl für paketorientierte als auch für nichtpaket-
orientierte Nachrichten oder Segmente für unterschiedliche Protokollanpassungen(§ 219 Abs. 1 Nr. 9)
anzurechnen, werden die Volumengebühren für die Segmente zunächst ohne Berücksichtigung der
Faktoren für Protokollanpassungen berechnet und anschließend mit der Summe der Segmente, ge-
wichtet mit dem jeweiligen Faktor für Protokollanpassungen, multipliziert sowie durch die Gesamt-
zahl der erfaßten Segmente dividiert; für asynchrone Betriebsweise und für paketorientierte Nach-
richten wird der Anpassungsfaktor 1,0 zugrunde gelegt.
(S) Der Billigtarif 2 gilt an Samstagen auch von 14 bis 22 Uhr, an Sonntagen und an bundesein-
heitlichen gesetzlichen Feiertagen auch in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Am 24. und 31. Dezember gilt der
Billigtarif 2, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, wie an Samstagen.
(6) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von 5 Pfennig erho-
ben. Die Bereitstellungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn der gerufene Wählanschluß erreicht
wird, die Endstelle aber die Verbindung nicht entgegennimmt.
(7) Bei Wählanschlüssen der Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bis
1200/75 bit/s (§ 88 Abs. 3 Nr. 1 bis 3) werden für die Anpassung zeichenorientierter Daten an die pa-
ketorientierte Übermittlung zusätzlich zu den Verbindungsgebühren nach den Absätzen 1 bis 3 je
Wählanschluß Anpassungsgebühren in Höhe von 6 Pfennig je Minute Verbindungszeit erhoben. Je
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden je Wählanschluß höchstens
180,-- DM erhoben; anläßlich der besonderen Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme übernom-
mene Gebühren bleiben dabei unberücksichtigt.
(8) Abweichend von der Gebühr nach Absatz 1 wird je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung eine Anpassungsgebühr in Höhe von 180,-- DM erhoben, wenn für den be-
treffenden Wählanschluß die besondere Betriebsmöglichkeit feste virtuelle Verbindung besteht.
§ 207
Gebührenfreie Wählverbindungen
Wählverbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes sind gebühren-
frei.
Unterabschnitt 7
Wählverbindungen der Gruppe 6
§ 208
Leistungsmerkmale
Wählverbindungen der Gruppe 6 sind leitungsvermittelte, analoge Funkverbindungen mit einer
Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz.
§ 209
Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren für Wählverbindungen der Gruppe 6 richtet sich nach der
in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
(2) Für Wählverbindungen der Gruppe 6 gelten folgende Zeiteinheiten:
1. 8Sekunden in der Zeit von 8 bis 18 Uhr (Normaltarif),
2. 20 Sekunden in der Zeit von 18 bis 8 Uhr (Billigtarif).
(3) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen
gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 210
Verbindungsgebühren
( 1) Je Zeiteinheit(§ 209) wird eine Gebühreneinheit berechnet.
(2) Die Gebühreneinheit ist 0,23 DM.
(3) Für jeden Bruchteil einer Zeiteinheit, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung ent-
steht, wird eine volle Gebühreneinheit berechnet.
(4) Der Bruchteil einer Zeiteinheit zu Beginn einer Wählverbindung, für die mehr als eine Gebüh-
reneinheit zu berechnen ist, darf nicht kleiner als 15/16 der vollen Zeiteinheit sein.
(5) Für Wählverbindungen der Gruppe 6 von und nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B wird
für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem dieser Funk-
telefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren erhoben. Als
Zuschlagsgebühr wird erhoben:
1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für
Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr,
2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungs-
gebühr für Fernwählverbi ndungen 3 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr.
(6) Je Abrechnungszeitraum einer Fernmelderechnung wird der um 1 % verringerte Betrag der
Verbindungsgebühren erhoben.
§ 211
Gebührenfreie Wählverbindungen
Folgende Wählverbindungen sind gebührenfrei:
1. Verbindungen mit der zuständigen Störungsannahme,
2. Verbindungen zur Anmeldung handvermittelter Verbindungen,
3. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme,
4. Verbindungen mit Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr.
Unterabschnitt 8
Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1
§ 212
Leistungsmerkmale
(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 sind analoge Verbindungen mit einer Frequenz-
bandbreite von 3, 1 kHz und digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
64 kbit/s.
(2) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 werden für die in § 213 angegebenen Gespräche
und als Ersatz für Wählverbindungen der Gruppen 1 und 6 bei andauernden Besetztfällen bereitge-
stellt.
§ 213
Gesprächsarten
(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 werden hergestellt für:
1. Notgespräche,
2. Staatsgespräche
a) als dringende Staatsgespräche,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1907
b) als Staatsgespräche mit absolutem Vorrang,
3. Militärgespräche
a) als dringende Militärgespräche,
b) als Militärgespräche mit absolutem Vorrang.
(2) Notgespräche sind Gespräche bei Gefahr für Menschenleben und zur Abwendung von Gefa~r
in Katastrophenfällen.
(3) Staatsgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Staatsangelegenheiten beziehen. Staatsge-
spräche sind nur im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in Katastrophenfällen zugelassen. Sie
können nur von besonders dazu zugelassenen Anschlüssen der Bundes- oder Landesbehörden oder
von besonders dazu ermächtigten Personen geführt werden.
(4) Militärgespräche sind Gespräche, die sich nur auf Militärangelegenheiten beziehen. Sie werden
nur von Anschlüssen der Streitkräfte und nur im Spannungs- und Verteidigungsfall sowie in Katastro-
phenfällen zugelassen.
(5) Es haben Vorrang:
1. Notgespräche sowie Staats- und Militärgespräche mit absolutem Vorrang vor allen anderen Ge-
sprächen,
2. dringende Staatsgespräche und dringende Militärgespräche vor sonstigen Gesprächen.
'§ 214
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 richtet sich
nach der Verbindungszeit.
§ 215
Verbindungsgebühren
(1) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 mit einer Verbindungszeit bis zu drei Minuten
werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühren
innerhalb
Nr_ Handvermittelte Verbindungen Berlin (West) sowie innerhalb des
von und nach Bundesgebietes
Berlin (West)
DM DM
d b C d
1 für Notgespräche ................................... 2,07 3,45
2 für Staatsgespräche
2.1 als dringendes Staatsgespräch ........................ 4, 14 6,90
2.2 als Staatsgespräch mit absolutem Vorrang ............. 20,70 34,50
3 für Militärgespräche
3.1 als dringendes Militärgespräch ....................... 4, 14 6,90
3.2 als Militärgespräch mit absolutem Vorrang ............ 20,70 34,50
4 als Ersatz für Wählverbindungen bei andauernden Be-
setztfällen .......................................... 4, 14 6,90
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Für handvermittelte Verbindungen von und nach sowie zwischen Funktelefonanschlüssen der
Gruppe C werden stets die Verbindungsgebühren nach Absatz 1 Spalte d erhoben.
(3) Für handvermittelte Verbindungen von mehr als drei Minuten Dauer wird für jede weitere Mi-
nute ein Drittel der Gebühr nach Absatz 1 erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle Minuten
aufgerundet.
(4) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der
Gruppe B wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer, dem
dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebühren
erhoben. Als Zuschlagsgebühr wird erhoben:
1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für
Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr,
2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungs-
gebühr für Fernwählverbi ndungen 3 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr.
(5) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 von und nach Funktelefonanschlüssen der
Gruppe C wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß folgender Zuschlag zu den Verbindungsge-
bühren nach Absatz 1 erhoben:
Zuschlag
Nr. Verbindungszeit
DM
a b C
1 für eine Verbindung bis zu drei Minuten Dauer ......................... 3 , --
2 für eine Verbindung von mehr als drei Minuten Dauer
2.1 für die ersten drei Minuten ........................................... 3 , --
2.2 für jede weitere Minute .............................................. 1I --
Unterabschnitt 9
Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2
§ 216
Leistungsmerkmale
(1) Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 sind:
1. analoge Funkverbindungen mit einer Frequenzbandbreite von 3, 1 kHz,
2. digitale Verbindungen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s.
(2) Handvermittelte analoge Funkverbindungen sind Verbindungen zwischen
1. Seefunkanschlüssen und Anschlüssen an Land (Seefunkverbindungen A),
2. zwei Seefunkanschlüssen (Seefunkverbindungen B),
3. Seefunkanschlüssen und Rheinfunkanschlüssen (Seefunkverbindungen C),
4. Rheinfunkanschlüssen und Anschlüssen an Land (Rheinfunkverbindungen A),
5. zwei Rheinfunkanschlüssen (Rheinfunkverbindungen B).
(3) Handvermittelte digitale Verbindungen sind Verbindungen zwischen
1. Seefunkanschlüssen und Telexanschlüssen an Land (Seefunkverbindungen D),
2. zwei Telexanschlüssen an Land (Telexverbindungen).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1909
§ 217
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
Die Höhe der Verbindungsgebühren für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 richtet sich
nach der Verbindungszeit.
§ 218
Verbindungsgebühren
(1) Für handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 mit einer Verbindungszeit bis zu 3 Minuten
werden folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Verbindungsgebühr
Nr. Handvermittelte Verbindung
DM
d b
1 Seefunkverbindungen A
1.1 auf Ultrakurzwelle .................................................. . 7,20
1.2 auf Grenzwelle ..................................................... . 14,70
1.3 auf Kurzwelle ...................................................... . 28,50
2 Seefunkverbindungen 8
2.1 auf Ultrakurzwelle
2.1.1 Funkgebühr ........................................................ . 10,80
2.1.2 Landgebühr ........................................................ . 3,--
2.2 auf Grenzwelle
2.2.1 Funkgebühr ........................................................ . 23,40
2.2.2 Landgebühr ........................................................ . 3,--
2.3 auf Kurzwelle
2.3.1 Funkgebühr ........................................................ . 51,--
2.3.2 Landgebühr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 3,--
3 Seefunkverbindungen C
3.1 auf Ultrakurzwelle .................................................. . 12,60
3.2 auf Grenzwelle ..................................................... . 18,90
3.3 auf Kurzwelle ...................................................... . 32,70
4 Rheinfunkverbindungen A ........................................... . 7,20
5 Rheinfunkverbindungen 8
5.1 Funkgebühr ........................................................ . 10,80
5.2 Landgebühr .............................................,........... . 1,80
6 Seefunkverbindungen D ............................................. . 21,--
7 Tel exverbi nd u ngen
7.1 Tarifzone 1 ......................................................... . 1,20
7.2 Tarifzone 2 ......................................................... . 1,80
(2) Die Landgebühren (Absatz 1 Nr. 2. 1.2, 2.2.2, 2.3.2 und 5.2) werden nur dann erhoben, wenn an
der Verbindung zwei ortsfeste Funkstellen beteiligt sind.
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Für handvermittelte Verbindungen über drei Minuten Dauer wird für jede weitere Minute ein
Drittel der Gebühren nach Absatz 1 erhoben. Angefangene Minuten werden auf volle Minuten
aufgerundet.
(4) Für handvermittelte analoge Verbindungen der Gruppe 2 von und nach Funktelefonanschlüs-
sen der Gruppe B _wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß der Gruppe B von dem Teilnehmer,
dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde, eine Zuschlagsgebühr zu den Verbindungsgebüh-
ren erhoben. Als Zuschlagsgebühr wird erhoben:
1. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe B im Ortsnetz Berlin (West), eine der Verbindungsgebühr für
Fernwählverbindungen 2 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr,
2. für Funktelefonanschlüsse der Gruppe Bin allen übrigen Ortsnetzbereichen, eine der Verbindungs-
gebühr für Fernwählverbindungen 3 der Gruppe 1 (§ 190) entsprechende Gebühr.
(5) Für analoge handvermittelte Verbindungen der Gruppe 2 von und nach Funktelefonanschlüs-
sen der Gruppe C wird für jeden beteiligten Funktelefonanschluß folgender Zuschlag zu den Verbin-
dungsgebühren nach Absatz 1 erhoben:
Zuschlag
Nr. Verbindungsze,t
DM
d b ,_
1 für eine Verbindung bis zu drei Minuten Dauer ......................... 3,--
2 für eine Verbindung von mehr als drei Minuten Dauer
2.1 für die ersten drei Minuten ........................................... 3,--
2.2 für jede weitere Minute .............................................. 1, --
Unterabschnitt 10
Besondere Wählverbindungen
§ 219
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als besondere Wählverbindungen werden angeboten:
Nr. Besondere Wählverbrndungen Leistungsmerkmale
d b C
1 Service 130 ........................ Zusammenschaltung von Wählverbindungen der
Gruppen 1 und 6 mit weiterführenden Wählverbin-
dungen in einer Service-130-Zentrale der Deutschen
Bundespost.
2 Anrufweiterschaltungen ............ Weiterschaltung von Wählverbindungen der Gruppe
1 oder 6 in Netzknoten der Deutschen Bundespost.
3 Anrufumleitungen ................. Umleitung von Wählverbindungen der Gruppe 1
oder 6 in Netzknoten der Deutschen Bundespost.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1911
Nr Besondere Wählverb1ndungen Leistungsmerkmale
il b c
4 Konferenzverbindungen............ Handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 zwi-
schen mindestens drei und höchstens 15 Anschlüssen
oder öffentlichen Telefonstellen, ausgenommen See-
und Rheinfunkanschlüssen, Funktelefonanschlüssen
der Gruppe B und öffentliche Telefonstellen mit
Münz- oder Kartentelefon.
5 Verbindungsübergänge in Netzkno-
ten der Deutschen Bundespost
5.1 Verbindungsübergänge 1/3
5.1.1 Verbindungsübergang 1/31 .. ,...... Auf Antrag des Teilnehmers mit dem Wählanschluß
der Gruppe L Übergang von analogen Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 zu digitalen Wählverbi ndun-
gen der Gruppe 3 zu bestimmten Wählanschlüssen
mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe L.
5.1.2 Verbindungsübergang 1/32......... Übergang von digitalen Wählverbindungen der
Gruppe 1 zu digitalen Wählverbindungen der Grup-
pe 3 zu Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-
punkten der Gruppe L mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 2400 bit/s, die innerhalb des Tele-
texdienstes benutzt werden(§ 88 Abs. 2 Nr. 3).
5.2 Verbindungsübergänge 1/5
5.2.1 Verbindungsübergang 1/51 . . . . . . . . . Auf Antrag des Teilnehmers mit dem Wählanschluß
der Gruppe P Übergang von analogen Wählverbin-
dungen der Gruppe 1 zu digitalen Wählverbindun-
gen der Gruppe 5 zu bestimmten Wählanschlüssen
mit digitalen Anschaltepunkten der Gruppe P.
5.2.2 Verbindungsübergang 1/52......... a) Übergang von analogen Wählverbindungen der
Gruppe 1 zu digitalen Wählverbindungen der
Gruppe 5 zu beliebigen Wählanschlüssen mit di-
gitalen Anschaltepunkten der Gruppe P,
b) Übertragungsgeschwindigkeit höchstens
1200 bit/s.
5.3 Verbindungsübergang 3/1.......... Übergang von digitalen Wählverbindungen der
Gruppe 3 von Wählanschlüssen mit digitalen Anschal-
tepunkten der Gruppe L mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 2400 bit/s, die innerhalb des Tele-
texdienstes benutzt werden, zu digitalen Wählver-
bindungen der Gruppe 1.
5.4 Verbindungsübergang 3/5.......... a) Übergang von digitalen Wählverbindungen der
Gruppe 3 zu digitalen Wählverbindungen der
Gruppe 5 zu beliebigen Wählanschlüssen mit di-
gitalen Anschaltepunkten der Gruppe P,
b) Übertragungsgeschwindigkeit höchstens
9600 bit/s.
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Besondere Wählverbindungen Leistungsmerkmale
b
6 Dienstübergänge in Netzknoten der
Deutschen Bundespost
6.1 Dienstübergang Telex-Teletex-
dienst............................. Übergang vom Telex- zum Teletexdienst durch Um-
setzung der Signalisierung und Codierung des Zei-
chenvorrates des Telexdienstes in den Zeichenvorrat
des Teletexdienstes.
6.2 Dienstübergang Teletex-Telexdienst. Übergang vom Teletex- zum Telexdienst durch Um-
setzung der Signalisierung und Codierung des Zei-
chenvorrates des Teletexdienstes in den Zeichenvor-
rat des Telexdienstes.
6.3 Dienstübergang Teletex-Daten-
übermittlungsdienst................ Übergang vom Teletexdienst zum Datenübermitt-
lungsdienst ausschließlich zu Wählanschlüssen mit di-
gitalen Anschaltepunkten der Gruppe L mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s (§ 88
Abs. 2 Nr. 3).
7 Rundsendeverbindungen
7.1 Rundsendeverbindung A........... Verbindungen zu mindestens 3 bis höchstens 30
Telexanschl üssen gleichzeitig.
7.2 Rundsendeverbindung B ............ Verbindungen zu mindestens 3 bis höchstens 30
Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten der
Gruppe L mit den Übertragungsgeschwindigkeiten
von 300 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s, 9600 bit/s oder
48 kbit/s.
8 Feste virtuelle Verbindung.......... Dauernd bereitgestellte Wählverbindungen der
Gruppe 5 zwischen Wählanschlüssen der Gruppe P.
9 Verbindungen mit besonderen
Anpassungsdienstleistungen
9. 1 Protokollanpassungen
9.1.1 P 32.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Proto-
koll P 32 an die paketorientierte Übermittlung einer
Wählverbindung der Gruppe 5.
9.1.2 P 33............................... Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Proto-
koll P 33 an die paketorientierte Übermittlung einer
Wählverbindung der Gruppe 5.
9.1.3 P 42................ . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung nicht kompatibler Endstellen mit Proto-
koll P 42 an die paketorientierte Übermittlung einer
Wählverbindung der Gruppe 5.
9.2 besondere Anpassungsparameter . . . Änderung fest zugeordneter Parameter der paket-
orientierten Übermittlung einer Wählverbindung der
Gruppe 5.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1913
Nr. Besondere Wählverb1ndungen Leistungsmerkmale
a b (
9.3 besondere Datenfl ußsteuerung ..... Abwei<:hend von der normalen Datenflußsteuerung
besondere Datenflußsteuerung einer Wählverbin-
dung der Gruppe 5.
9.4 Sendeaufruf für Protokol lanpassun-
gen ............................... Sendeaufruf bei Protokollanpassungen einer Wähl-
verbindung der Gruppe 5.
(2) Verbindungsübergänge 1/52 und 3/5 (Absatz 1 Nr. 5.2.2 und 5.3) werden nur bereitgestellt,
wenn
1. dem anrufenden Teilnehmer eine Teilnehmerkennung (§ 240 Abs. 2 Nr. 2) zugeteilt worden ist
oder
2. für den angerufenen Anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme (§ 92
Abs. 7 Nr. 5) besteht.
§ 220
Gebühren
(1) Für besondere Wählverbindungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Besondere Wählverbindungen
DM
'I b C
1 Service 130
1. 1 Verbindungen bis zur Service-130-Zentrale über
1.1.1 Wählverbindungen der Gruppe 1 ........................ Verbindungsgebühren wie
für Ortswählverbindungen der
Gruppe 1 (§ 190)
1.1.2 Wählverbindungen der Gruppe 6 ........................ die Hälfte der Gebühren für
Wählverbindungen der
Gruppe 6 (§ 210)
1.2 weiterführende Wählverbindung ....................... Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der
Gruppe 1, jedoch mit einer
durchgehenden Zeiteinheit von
10 Sekunden
2 Anrufweiterschaltungen
2.1 Verbindungen bis zum Netzknoten, der für die Anrufwei-
terschaltung maßgebend ist über
2. 1.1 Wählverbindungen der Gruppe 1 ........................ Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der
Gruppe 1 (§ 190)
2.1.2 Wählverbindungen der Gruppe 6 ........................ Gebühren wie für Wähl ver-
bindungen der Gruppe 6
(§ 210)
1914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr. Besondere Wählverb1ndungen
DM
il b C
2.2 Weiterführende Wählverbindungen
2.2.1 Orts- oder Nahwählverbindungen ................... Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der
Gruppe 1(§ 190), jedoch mit
einer durchgehenden Zeitei n-
heit von 30 Sekunden
2.2.2 Fernwählverbindungen der Gruppe 1 ................ Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der
Gruppe 1 (§ 190), jedoch mit
einer durchgehenden Zeit-
einheit von 12 Sekunden
2.2.3 Wählverbindungen der Gruppe 6 .................... Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der
Gruppe 6 (§ 210)
3 Anrufumleitungen ................................. Gebühren wie für Anrufwei-
terschaltungen (Nummer 2)
4 Konferenzverbindungen
4.1 für jede Verbindung zwischen dem Netzknoten und
einer an der Konferenzverbindung beteiligten End-
stelle .............................................. Verbindungsgebühren wie
für Notgespräche (§ 215)
4.2 Zuschlag je bereitgestellter Verbindung .............. Bereitstel I ungsgebühr ent-
sprechend den Verbindungsge-
bühren für Notgespräche
(§ 215)
5 Verbindungsübergänge in Netzknoten der Deutschen
Bundespost
5.1 Verbindungsübergänge 1/3
5.1.1 Verbindungsübergang 1/31
5.1.1.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den
Übergang maßgeblich ist ........................... Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Grup-
pe 1 (§ 190), jedoch mit einer
durchgehenden Zeiteinheit von
50 Sekunden im Normaltarif
und 75 Sekunden im Billigtarif
5.1.1.2 weiterführender Verbindungsabschnitt .............. Gebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 3
(§ 199), jedoch mit einer
einheitlichen Bereitstellungs-
gebühr von 0,05 DM.
5.1.2 Verbindungsübergang 1/32 ......................... Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der
Gruppe 1 (§ 190)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1915
Gebühr
Nr. Besondere Wählverbindungen
DM
b
5.2 Verbindungsübergänge 1/5
5.2.1 Verbind u ngsü berga ng 1/51
5.2.1.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den
Übergang maßgebend ist .......................... . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Grup-
pe 1 (§ 190), jedoch mit einer
durchgehenden Zeiteinheit von
50 Sekunden im Normaltarif
und 75 Sekunden im Billigtarif
5.2.1.2 weiterführende( Verbindungsabschnitt ............. . Gebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 5 (§ 206)
5.2.2 Verbindungsübergang 1/52
5.2.2.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den
Übergang maßgebend ist .......................... . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Grup-
pe 1 (§ 190), jedoch mit einer
durchgehenden Zeiteinheit von
50 Sekunden im Normaltarif
und 75 Sekunden im Billigtarif
5.2.2.2 weiterführender Verbindungsabschnitt ............. . Gebühren wie für Wählver-
bi ndungen der Gruppe 5 (§ 206)
5.2.2.3 für den Verbindungsübergang mit einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von
5.2.2.3.1 300 bit/s, je Minute ............................... . 0,04
5.2.2.3.2 1200 bit/s, je Minute ............................... . 0,05
5.3 Verbindungsübergang 3/1 ......................... . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der
Gruppe 3 (§ 199)
5.4 Verbindungsübergang 3/5
5.4.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den
Übergang maßgebend ist .......................... . Gebühren wie für Ortswählver-
bindungen der Gruppe 3
(§ 199)
5.4.2 weiterführender Verbindungsabschnitt ............. . Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5
(§ 206)
5.4.3 für den Verbindungsübergang mit einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von
5.4.3.1 300 bit/s, je Minute .............................. . 0,04
5.4.3.2 2400 bit/s, je Minute .............................. . 0,07
5.4.3.3 4800 bit/s, je Minute .............................. . 0, 10
5.4.3.4 9600 bit/s, je Minute .............................. . 0, 15
1916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr Besondere Wählverbtndungen
DM
b
" C
6 Dienstübergänge
6.1 Dienstübergang Telex-Teletexdienst .................... Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der
Gruppe 2 (§ 195)
6.2 Dienstübergang Teletex-Telexdienst .................... Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der
Gruppe 2 (§ 195)
6.3 Dienstübergang Teletex-Datenübermittlungsdienst ...... Gebühren wie für Wähl ver-
bindungen der Gruppe 3
(§ 199)
7 Rundsendeverbindungen
7.1 Rundsendeverbindung A
7.1.1 Bereitstellen der Rundsendeverbindung mit
7.1.1.1 3 bis höchstens 10 Telexanschl üssen .................... 6,--
7.1.1.2 11 bis höchstens 30 Telexanschlüssen .................... 15,--
7.1.2 Bereitstellen der Einzelverbindungen
7.1.2.1 vom sendenden Anschluß bis zum Netzknoten, der für das
Rundsenden maßgebend ist ............................ Verbindungsgebühren wie
für eine Wählverbindung der
Gruppe 2 (§ 195)
7.1.2.2 weiterführende Wählverbindung, je Wählverbindung .... Verbindungsgebühren wie
für Wählverbindungen der
Gruppe 2 (§ 195)
7.2 Rundsendeverbindung B
7.2.1 Bereitstellen der Rundsendeverbindung mit
7.2.1.1 3 bis höchstens 10 Wählanschlüssen .................... 6,--
7.2.1.2 11 bis höchstens 30 Wählanschlüssen .................... 15,--
7.2.2 Bereitstellen der Einzelverbindungen
7.2.2.1 vom sendenden Anschluß bis zum Netzknoten, der für das
Rundsenden maßgebend ist ............................ Gebühr wie für eine Wähl-
verbindung der Gruppe 3
(§ 199)
7.2.2.2 weiterführende Wählverbindung, je Wählverbindung .... Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 3
(§ 199)
8 Feste virtuelle Verbindung ............................. Volumengebühren wie für
Wählverbindungen der
Gruppe 5 (§ 206)
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1917
Gebühr
Nr. Besondere Wählverbindungen
DM
cl b
9 Verbindungen mit besonderen Anpassungsdienst-
leistungen
9.1 Protokollanpassungen
9.1.1 P 32
9.1.1.1 für eine Endstelle ..................................... Gebühren wie für Wähl-
verbindungen der Gruppe 5
(§ 206), jedoch mit einer
1,4fachen Volumengebühr
9.1.1.2 für beide Endstellen ................................... Gebühren wie für Wähl ver-
bindungen der Gruppe 5
(§ 206), jedoch mit einer
1,8fachen Volumengebühr
9.1.2 P 33
9.1.2.1 für eine Endstel Ie ..................................... Gebühren wie für Wähl ver-
bindungen der Gruppe 5
{§ 206), jedoch mit einer
1,4fachen Volumengebühr
9.1.2.2 für beide Endstellen ................................... Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5
(§ 206), jedoch mit einer
1,8fachen Volumengebühr
9.1.3 P42
9.1.3.1 für eine Endstelle ..................................... Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5
{§ 206), jedoch mit einer
1,3fachen Volumengebühr
9.1.3.2 für beide Endstellen ................................... Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5
(§ 206), jedoch mit einer
1,6fachen Volumengebühr
9.2 besondere Anpassungsparameter, einmalig ............. 10,--
9.3 besondere Datenflußsteuerung, einmalig ............... 10,--
9.4 Sendeaufruf für Protokollanpassungen, einmalig ........ 10,--
(2) Die Verbindungsgebühren für die Wählverbindungen zur Service-130-Zentrale (Absatz 1
Nr. 1.1) werden nur dann erhoben, wenn auch die weiterführende Wählverbindung zustandegekom-
men ist.
(3) Die Verbindungsgebühren für die von der Service-130-Zentrale weiterführenden Wählverbin-
dungen (Absatz 1 Nr. 1.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, für den die besondere Service-130-
Rufnummer (§ 86 Abs. 6) festgelegt wurde. Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung werden vom dritten Monat nach der betriebsfähigen Bereitstellung der Service-130-Ruf-
nummer mindestens 5 000 Gebühreneinheiten zu 0,23 DM erhoben. Gebühren, die für Teile eines Ab-
rechnungszeitraums zu Beginn der Bereitstellung aufkommen, werden bei der ersten Fernmelderech-
nung berücksichtigt. Für Teile eines Abrechnungszeitraums am Ende der Bereitstellung werden keine
Mindestgebühren nach Satz 2 erhoben.
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Die Verbindungsgebühren für weiterführende Wählverbindungen bei Anrufweiterschaltungen
(Absatz 1 Nr. 2.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, dem der angerufene Wählanschluß mit der
besonderen Betriebsmöglichkeit Anrufweiterschaltung(§ 84 Abs. 1 Nr. 8) überlassen worden ist.
(5) Die Gebühren für den weiterführenden Verbindungsabschnitt bei Verbindungsübergängen
1/31 (Absatz 1 Nr. 5.1.1.2) werden von dem Teilnehmer erhoben, dem der angerufene Wählanschluß
überlassen worden ist.
(6) Bei Verbindungsübergängen und Rundsendeverbindungen gelten für die Gebühren für den
Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten der Deutschen Bundespost folgende zusätzliche Vorschrif-
ten:
1. Eine Gebührenübernahme ist bei dem angerufenen Anschluß für diesen Verbindungsabschnitt
nicht möglich.
2. Die Gebühr für diesen Verbindungsabschnitt wird auch dann erhoben, wenn der weiterführende
Verbindungsabschnitt nicht zustande gekommen ist.
Abschnitt 9
Bereitstellen von Festverbindungen
§ 221
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Festverbindungen werden angeboten:
1. Festverbindungen der Gruppe 1,
2. Festverbindungen der Gruppe 2,
3. Festverbindungen der Gruppe 3.
(2) Festverbindungen der Gruppe 1 sind dauernd bereitgestellte analoge Verbindungen mit einer
Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz zwischen Endstellen, die an Festanschlüsse mit analogen An-
schaltepunkten angeschaltet sind.
(3) Festverbindungen der Gruppe 2 sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindungen über Basis-
kanäle mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwischen Endstellen, die an Festanschlüs-
se mit digitalen Anschaltepunkten angeschaltet sind.
(4) Festverbindungen der Gruppe 3 sind auf Anforderung fallweise bereitgestellte digitale Verbin-
dungen über Basiskanäle mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwischen Endstellen,
die an Universalanschlüsse angeschaltet sind.
(5) Für Festverbindungen der Gruppe 1 werden als besondere Leistungsmerkmale folgende beson-
dere Übertragungsqualitäten angeboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
d b (
1 Sonderqualität 2 .......................... Übertragungsqual ität_entsprechend der
CCITT-Empfehlung M 1025.
2 Sonderqualität 3 .......................... Übertragungsqualität entsprechend der
CCITT-Empfehlung M 1020.
3 Sonderqualität 4 .......................... über die Sonderqualität 3 hinausgehende
Übertragungsqualität.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1919
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
4 Sonderqualität 5 .......................... Für den Einzelfall festgelegte besondere
übertragungstechnische Maßnahmen, um be-
stimmte Zusammenschaltungen zu ermögli-
chen, die über die Zusammenschaltung des
zugehörenden Festanschlusses mit einem
Wählanschluß hinausgehen.
§ 222
Bemessungsgrößen für die Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für Festverbindungen richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit.
(2) Für die Ermittlung der Tarifentfernung gilt§ 187 entsprechend.
(3) Für Festverbindungen gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Tarrfzonen Festverbindungen
b
1 Ortszonen
1. 1 Ortszone 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Festverbindungen zwischen Festanschlüssen dessel-
ben Anschlußbereiches (Ortfestverbindungen 1).
1.2 Ortszone 2........................ Festverbindungen zwischen Festanschlüssen verschie-
dener Anschlußbereiche innerhalb eines Ortsnetzbe-
reiches (Ortsfestverbindungen 2).
2 Nahzonen
2.1 Nahzone 1 ......................... Festverbindungen zwischen Festanschlüssen unmit-
telbar benachbarter Ortsnetzbereiche (Nahfestver-
bindungen 1).
2.2 Nahzone 2......................... Festverbindungen zwischen Festanschlüssen nicht un-
mittelbar benachbarter Ortsnetzbereiche, wenn Orts-
netzbereiche zur Nahzone des jeweils beteiligten
Ortsnetzbereichs gehören (Nahfestverbi ndungen 2).
3 Fernzonen
3.1 Fernzone 1 ................. ~...... Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
schen den Ortsnetzbereichen von höchstens 50 km
(Fernfestverbindungen 1).
3.2 Fernzone 2........................ a) Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
schen den Ortsnetzbereichen von mehr als 50 km,
wenn die Tarifentfernung zwischen deren Kno-
tenvermittlungsbereichen höchstens 100 km be-
trägt (Fernfestverbindungen 2),
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Tarifzonen Festverbindungen
d b C
b) Festverbindungen zwischen dem Ortsnetzbereich
Berlin (West) und anderen Ortsnetzbereichen
(Fernfestverbindungen 2).
3.3 Fernzone 3 ....................... Festverbindungen mit einer Tarifentfernung zwi-
sehen den Knotenvermittl ungsstel I enberei chen von
mehr als 100 km (Fernfestverbindungen 3).
(4) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit von in der Zeit von
Nr Tarifzonen
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekt1nden Sekunden
b d
1 bei Festverbindungen der Gruppe 1
1. 1 Ortszonen
1. 1. 1 Ortszone 1 ..................................... . 1920 2880
1.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 960 1440
1.2 Nahzonen
1.2. 1 Nahzone 1 ..................................... . 240 360
1.2.2 Nahzone 2 ..................................... . 120 180
1.3 Fernzonen
1.3.1 Fernzone 1 .................................... . 60 90
1.3.2 Fernzone 2 ..................................... . 26,67 51,428
1.3.3 Fernzone 3 ..................................... . 16 51,428
2 bei Festverbindungen der Gruppe 2
2.1 Ortszonen
2.1. 1 Ortszone 1 ..................................... . 960 1440
2.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 960 1440
2.2 Nahzonen
2.2.1 Nahzone 1 ..................................... . 240 360
2.2.2 Nahzone 2 ...................................... . 120 180
2.3 Fernzonen
2.3.1 Fernzone 1 ..................................... . 60 90
2.3.2 Fernzone 2 ..................................... . 26,67 51,428
2.3.3 Fernzone 3 ..................................... . 16 51,428
3 bei Festverbindungen der Gruppe 3
3.1 Ortszonen
3.1. 1 Ortszone 1 .................................... . 960 1440
3.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 960 1440
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1921
Zeiteinheit
in der Zeit von in der Zeit von
Nr. Tarifzonen
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif) (Billigtarif)
Sekunden Sekunden
il b C d
3.2 Nahzonen
3.2.1 Nahzone 1 •••••• - •••••••• • ••• - •••••••••••••••••• 240 360
3.2.2 Nahzone 2 .... __ ................................ 120 180
3.3 Fernzonen
3.3.1 Fernzone 1 •••••• - - •••••••••••••••• • •••••••• - •••• 60 90
3.3.2 Fernzone 2 ........................ , ............. 26,67 51,428
3.3.3 Fernzone 3 ...................................... 16 51,428
(5) Die Zeiteinheiten des Billigtarifs gelten an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen ge-
setzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember auch in der Zeit von 8 bis 18 Uhr.
§ 223
Gebühren
(1) Die Gebühreneinheit ist 0,23 DM.
(2) Die Verbindungszeiten in den Normal- und Billigtarifzeiten werden je Abrechnungszeitraum je-
weils als Summe erfaßt und in Zeiteinheiten(§ 222 Abs. 4) unterteilt. Für jede Zeiteinheit wird eine
Gebühreneinheit berechnet.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Gesamtverbindungsgebühren werden um 1 % verringert. Der
Anteil der Gesamtverbindungsgebühren nach Satz 1, der den nach Absatz 2 zu ermittelnden Verbin-
dungsgebührenbetrag für 80 Stunden Verbindungszeit zum Normaltarif übersteigt, wird um 5 % ver-
ringert.
(4) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wird mindestens eine nach
Absatz 2 zu ermittelnde Verbindungsgebühr für 80 Stunden Gesamtverbindungszeit nach dem NOr-
maltarif (Mindestverbindungsgebühr) erhoben. Abweichend von Satz 1 werden unabhängig von der
tatsächlichen Verbindungszeit erhoben:
1. für Ortsfestverbindungen der Gruppe 1
a) zwischen einfachen Endstellen sowie zwischen einer einfachen Endstelle und einer Anlage stets
Verbindungsgebühren für eine Verbindungszeit von 40 Stunden nach dem Normaltarif,
b) zwischen Anlagen stets Verbindungsgebühren für eine Verbindungszeit von 80 Stunden nach
dem Normaltarif,
2. für Ortsfestverbindungen der Gruppen 2 und 3 stets eine Verbindungszeit von 80 Stunden nach
dem Normaltarif.
6
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Festverbindungen der Gruppe 1 werden je Festver-
bindung folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Leistungsmerkmale
Ortsfest- Ortsfest- Nah- und Fern-
verbindung 1 verbindung 2 festverbmdung
il b ( d e
1 Sonderqualität 2 ........................... 10,-- 20,-- 120,--
2 Sonderqualität 3 ........................... 20,-- 100,-- 240,--
3 Sonderqualität 4 ......................... ·.. 50,-- 150,-- 300,--
4 Sonderqualität 5 ........................... 10,-- 20,-- 40,--
§ 224
Gebührenermäßigung
Für Festverbindungen der Gruppe 1, die für die Weiterleitung von Notrufen bestimmt sind, die bei
Notrufanschlüssen für die Polizei und Feuerwehr entgegengenommen werden, werden unabhängig
von der tatsächlichen Verbindungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderech-
nung erhoben:
1. für Ortsfestverbindungen die Verbindungsgebühr für 20 Stunden Verbindungszeit nach dem
Normaltarif,
2. für Nah- und Fernfestverbindungen die Verbindungsgebühr für 40 Stunden Verbindungszeit nach
dem Normaltarif.
Abschnitt 10
Überlassen posteigener Abzweigleitungen
§ 225
Angebotsübersicht
( 1) Als Abzweigleitungen werden angeboten:
1. Abzweigleitungen der Gruppe 1,
2. Abzweigleitungen der Gruppe 2.
(2) Abzweigleitungen der Gruppe 1 sind Abzweigleitungen mit analogen Anschaltepunkten und
einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz.
(3) Abzweigleitungen der Gruppe 2 sind Abzweigleitungen mit digitalen Anschaltepunkten. Als
Abzweigleitungen der Gruppe 2 werden angeboten:
1. Basis-Abzweigleitungen mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je
64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe,
2. Primärmultiplex-Abzweigleitungen mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1923
§ 226
Standard-Betriebsmöglichkeiten
( 1) Standard-Betriebsmöglichkeit von Abzweigleitungen der Gruppe 1 ist ankommender und ab-
gehender Telefonverkehr.
(2) Standard-Betriebsmöglichkeit von Abzweigleitungen der Gruppe 2 ist ankommender und ab-
gehender Telefonverkehr
1. bei Basis-Abzweigleitungen über einen oder zwei Basiskanäle,
2. bei Primärmultiplex-Abzweigleitungen über mindestens 15 bis höchstens 30 Basiskanäle.
§ 227
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Abzweigleitungen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 228
Gebühren für Abzweigleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung werden je Leitungsende folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Abzweigleitung
DM
a b C
1 der Gruppe 1 ........................................................ 65,--
2 der Gruppe 2
2.1 Basis-Abzweigleitung(§ 225 Abs. 3 Nr. 1) ............................... 130,--
2.2 Primärmultiplex-Abzweigleitung ( § 225 Abs. 3 Nr. 2) .................... 200,--:-
(2) Für die Änderung von Abzweigleitungen wird je Leitungsende eine einmalige Gebühr von
65,-- DM erhoben.
(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Leitungsendes einer Abzweigleitung wird die
einmalige Gebühr nach _Absatz 2 nur einmal erhoben.
(4) Für Abzweigleitungen mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Gebühren er-
hoben:
Gebühr
Nr. Abzweigleitung Monatliche Monatliche
Leitungsgebühr
Grundgebühr Abzweiggebühr
DM
DM DM
il b C d e
1 der Gruppe 1
1. 1 je Leitungsende .................... 12,50 -- --
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr. Abzweigleitung Monatliche Monatliche
Leitungsgebühr
Grundgebühr Abzweiggebühr
DM
DM DM
d b d e
1.2 je Abzweigleitung ................ . Gebühren wie
für entsprechen-
de Festverbi n-
du ngen der
Gruppe 1 (§§ 222
und 223)
2 der Gruppe 2
2.1 Basis-Abzweigleitung (§ 225 Abs. 3
Nr. 1), je Leitungsende ............. . 74,--
2.2 Primärmulti plex-Abzwei gl eitung
(§ 225 Abs. 3 Nr. 2), je Leitungsende .. 518,--
2.3 für jeden bereitgestellten Basiskanal
einer Abzweigleitung der Gruppe 2 .. Gebühren wie
für entsprechen-
de Festverbin-
dungen der
Gruppe 2 (§§ 222
und 223)
3 der Gruppe 1, je Abzweigleitung mit
Leitungsenden innerhalb der
3.1 Ortszone 1 oder 2 ................. . 30,--
3.2 Nahzone 1 oder 2 ................. . 75,--
3.3 Fernzone 1 ....................... . 230,--
3.4 Fernzone 2 ....................... . 380,--
3.5 Fernzone 3 ....................... . 580,--
4 der Gruppe 2, je bereitgestellten
Basiskanal einer Abzweigleitung mit
Leitungsenden innerhalb der
4. 1 Ortszone 1 oder 2 ................. . 30,--
4.2 Nahzone 1 oder 2 ................. . 75,--
4.3 Fernzone 1 ....................... . 230,--
4.4 Fernzone 2 ....................... . 380,--
4.5 Fernzone 3 ....................... . 580,--
(5) Für post- und teilnehmereigene Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2),
wird je Abzweigleitung eine monatliche Abzweiggebühr von 30,-- DM erhoben.
(6) Für jede Abzweigleitung zwischen nichtbenachbarten Grundstücken werden die Vorschriften
über Tarifzonen für Festverbindungen (§ 222 Abs. 3) entsprechend angewendet. Dabei ist die Lage
der Leitungsenden der Abzweigleitung maßgebend.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1925
(7) Die monatlichen Abzweiggebühren (Absätze 4 und 5) werden nicht erhoben für Abzweiglei-
tungen, die angeschaltet sind an Anlagen
1. der Bundeswehr,
2. der Stationierungsstreitkräfte,
3. der Nato-Hauptquartiere,
4. des Bundesministers des Inneren für Zwecke des Warndienstes.
(8) Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Abzweigleitungen (§ 13
Abs. 4) werden zusätzlich zu den Grund-, Leitungs- und Abzweiggebühren je Abzweigleitung der
Gruppe 1 oder je bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2 folgende Gebühren
erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Abzweigleitungen
DM
b
zu Funkanlagen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) mit Leitungsenden innerhalb der
1. 1 Ortszone 1 oder 2 ................................................... . 30,--
1.2 Nahzone 1 oder 2 ................................................... . 75,--
1.3 Fernzone 1 ......................................................... . 230,--
1.4 Fernzone 2 ......................................................... . 380,--
1. 5 Fernzone 3 ......................................................... . 580,--
2 mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung mit anderen
Abzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) mit Leitungsenden innerhalb der
2. 1 Ortszone 1 oder 2 ................................................... . 6, --
2.2 Nahzone 1 oder 2 ................................................... . 15,--
2. 3 Fernzone 1 ......................................................... . 46,--
2.4 Fernzone 2 ......................................................... . 76,--
2.5 Fernzone 3 ......................................................... . 116,--
(9) Für post- und teilnehmereigene Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2),
werden für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten je Abzweigleitung der Grup-
pe 1 oder je bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2 folgende Gebühren erho-
ben:
Monatliche Gebühr
Nr. Abzweigleitungen
DM
d b C
1 zu Funkanlagen(§ 13 Abs. 4 Nr. 1) ..................................... 30,--
2 mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung mit anderen
Abzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) ................................... 6 , --
( 10) Die Gebühren nach Absatz 8 Nr. 2 und Absatz 9 Nr. 2 werden für jede Abzweigleitung der
Gruppe 1 oder für jeden bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2 erhoben, für
die die unmittelbare Zusammenschaltungsmöglichkeit gegeben ist. In Fällen mehrerer Abzweiglei-
tungen zu derselben Anlage oder derselben nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehö-
renden privaten Fernmeldeanlage (Abzweigleitungsbündel) wird bei dem Leitungsbündel mit der
größten Anzahl von Abzweigleitungen der Gruppe 1 oder bereitgestellten Basiskanälen einer Ab-
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweigleitung der Gruppe 2 die Anzahl der Abzweigleitungen der Gruppe 1 oder Basiskanäle des
zweitgrößten Leitungsbündels zugrunde gelegt.
§ 229
Besondere Betriebsmöglichkeiten
Für Abzweigleitungen der Gruppe 1 werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten ange-
boten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b (
1 Mehrdrahtführung Vier- oder sechsdrähtige Leitungsführung.
2 Besondere Übertragungsqualität
2.1 Sonderqualität 1 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-
fehlung M 1040.
2.2 Sonderqualität 5 ................... Für den Einzelfall festgelegte besondere übertra-
gungstechnische Maßnahmen für Abzweigleitungen.
§ 230
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
( 1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung werden je Leitungsende einmalig
65,-- DM erhoben.
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Abzweigleitung folgende Grundgebüh-
ren erhoben:
Monatl,che Grundgebühren
DM
Nr Besondere Betnebsmöglichkeiten
Ortszone
Nah- oder
Fernzonen
1 2
il b C d e
1 Mehrdrahtführung ......................... 60,-- 120,-- 120,--
2 Besondere Übertragungsqualität
2.1 Sonderqualität 1 ........................... -- 10,-- 10,--
2.2 Sonderqualität 5 ........................... 10,-- 20,-- 40,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1927
Abschnitt 11
Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen
privater Verbindungs- und Abzweigleitungen
§ 231
Benutzungserlaubnis
(1) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundes-
post im öffentlichen Telekommunikationsnetz benutzt werden.
(2) Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn
1. die für den jeweiligen Telekommunikationsdienst geltenden Bedingungen erfüllt sind,
2. die meßtechnische Erfassung der Verbindungszeit durch Einrichtungen des Teilnehmers in dem für
die Gebührenberechnung erforderlichen Umfang gewährleistet ist und
3. alle Kabelabschnitte des Kabelweges, in denen die privaten Leitungen geführt werden sollen,
Eigentum eines der betroffenen Teilnehmer sind.
§ 232
Abnahme
(1) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen werden vor der Anschaltung und vor der Benut-
zungsfreigabe von der Deutschen Bundespost abgenommen. In einfachen Fällen kann die Deutsche
Bundespost die Abnahme nach der Anschaltung und Inbetriebnahme durchführen.
(2) Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,
1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und
2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.
(3) Bei festgestellten Mängeln wird die Anschaltung und die Abnahme bis zur Beseitigung der
Mängel zurückgestellt. Bei schon erfolgter Anschaltung kann die Deutsche Bundespost die Abschal-
tung verlangen.
§ 233
Anschaltung und Benutzungsfreigabe
Private Verbindungs- und Abzweigleitungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bun-
despost angeschaltet und damit für die Benutzung freigegeben. In einfachen Fällen kann die Deut-
sche Bundespost die Anschaltung der privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen durch den Teil-
nehmer oder einen von ihm beauftragten Unternehmer zulassen. In diesen Fällen bedarf es der vor-
herigen schriftlichen Mitteilung durch den Teilnehmer.
§ 234
Änderung und Erneuerung
Für private Verbindungs- und Abzweigleitungen, die geändert oder erneuert werden, gelten die
§§ 231 bis 233 entsprechend.
§ 235
Nachprüfung, Widerruf der Benutzungserlaubnis
(1) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die privaten Verbindungs- und Abzweiglei-
tungen noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Private Verbindungs- und Abzweigleitungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Be-
nutzungserlaubnis erfüllen, müssen unverzüglich auf Kosten des Teilnehmers entsprechend geändert
oder erneuert werden.
(3) Kommt der Teilnehmer dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Änderung oder Erneue-
rung der Leitung nicht nach, kann die Deutsche Bund~spost die Benutzungserlaubnis widerrufen und
die Leitung abschalten.
§ 236
Gebühren für die Abnahme und Nachprüfung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen
(1) Für Arbeitszeiten, die für jede vom Teilnehmer oder seinem Beauftragten zu vertretende Wie-
derholung der Abnahme oder Nachprüfung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen benötigt
werden, werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Arbeitszeit
DM
d b C
1 Bis zu einer Arbeitsstunde ............................................ 50,--
2 Mehr als eine Arbeitsstunde
2.1 erste Arbeitsstunde .................................................. 50,--
2.2 zweite und jede weitere .............................................. 42,--
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden auch erhoben,
1. für die zweite und jede weitere Teilabnahme, wenn die Teilabnahmen auf Antrag des Teilnehmers
durchgeführt werden,
2. für jede Abnahme oder Teilabnahme, die auf Antrag des Teilnehmers außerhalb der täglichen
Dienstzeit durchgeführt wird,
3. für zusätzliche besondere Maßnahmen, die bei der Abnahme oder Nachprüfung erforderlich wer-
den.
(3) Angefangene Arbeitsstunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Werden mehrere Perso-
nen gleichzeitig tätig, so wird die Summe der einzelnen Arbeitszeiten auf volle Stunden aufgerundet.
Mit den Gebühren sind die Fahrten und die anteiligen Wegezeiten abgegolten.
§.237
Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs- und Abzweigleitungen
(1) Für die Benutzung privater Verbindungs- oder Abzweigleitungen werden bis zu einer Gesamt-
verbindungszeit von 80 Stunden pro Monat keine Benutzungsgebühren erhoben. Für die Benutzung
über 80 Stunden pro Monat je analoge Verbindungs- und Abzweigleitung oder je Basiskanal von
privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen werden für die 80 Stunden überschreitenden Verbin-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1929
dungszeiten je Stunde folgende Benutzungsgebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Tarrfzonen
DM
b
Bei analogen privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen mit einer
Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz
1. 1 Ortszonen ......................................................... . gebührenfrei
1.2 Nahzonen
1.2.1 Nahzone 1 ......................................................... . 3,27
1.2.2 Nahzone 2 ......................................................... . 6,55
1.3 Fernzonen
1.3.1 Fernzone 1 ........................................................ . 13, 11
1.3.2 Fernzone 2 ........................................................ . 29,49
1.3.3 Fernzone 3 ........................................................ . 49, 16
2 Bei digitalen privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen je Basiskanal
mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s
2.1 Ortszonen ......................................................... . gebührenfrei
2.2 Nahzonen
2.2.1 Nahzone 1 ......................................................... . 3,27
2.2.2 Nahzone 2 ......................................................... . 6,55
2.3 Fernzonen
2.3.1 Fernzone 1 ........................................................ . 13, 11
2.3.2 Fernzone 2 ........................................................ . 29,49
2.3.3 Fernzone 3 ........................................................ . 49, 16
(2) Für die Benutzung privater Abzweigleitungen werden je analoge Abzweigleitung oder je Basis-
kanal zusätzlich zu den Benutzungsgebühren (Absatz 1) folgende Abzweiggebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Tarifzonen Abzweiggebühr
DM
b
Ortszone 1 oder 2 ................................................... . 30,--
2 Nahzone 1 oder 2 ................................................... . 75,--
3 Fernzone 1 ......................................................... . 230,--
4 Fernzone 2 ......................................................... . 380,--
5 Fernzone 3 ............................ ; ............................ . 580,--
(3) Für private Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), wird je analoge Ab-
zweigleitung oder je Basiskanal eine monatliche Abzweiggebühr von 30,-- DM erhoben.
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Die monatlichen Abzweiggebühren (Absätze 2 und 3) werden nicht erhoben für Abzweiglei-
tungen, die angeschaltet sind an Anlagen
1. der Bundeswehr,
2. der Stationierungsstreitkräfte,
3. der NATO-Hauptquartiere,
4. des Bundesministers des Innern für Zwecke des Warndienstes.
(5) Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von privaten Abzweigleitun-
gen(§ 13 Abs. 4) werden zusätzlich zu den Benutzungs- und Abzweiggebühren je analoge Abzweig-
leitung oder je Basiskanal folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Abzwe1gle1tungen
DM
b
zu Funkanlagen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) mit Leitungsenden innerhalb der
1. 1 Ortszone 1 oder 2 ...............•..•.•.......•..... ~ ........ ~ .. ; ..... ; 30,--
1.2 Nahzone 1 oder 2 ................................................... . 75,--
1.3 Fernzone 1 ......................................................... . 230,--
1.4 Fernzone 2 ......................................................... . 380,--
1. 5 Fernzone 3 ......................................................... . 580,--
2 mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung mit anderen
Abzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) mit Leitungsenden innerhalb der
2.1 Ortszone 1 oder 2 ................................................... . 6,--
2.2 Nahzone 1 oder 2 ................................................... . 15,--
2.3 Fernzone 1 ......................................................... . 46,--
2.4 Fernzone 2 ......................................................... . 76,--
2. 5 Fernzone 3 ......................................................... . 116,--
(6) Für private Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), werden für auf An-
trag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten je analoge Abzweigleitung oder je Basiskanal
folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Abzweigleitungen
DM
a b C
1 zu Funkanlagen(§ 13 Abs. 4 Nr. 1) ..................................... 30,--
2 mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung mit anderen
Abzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) ................................... 6 , --
(7) Die Gebühren nach Absatz 5 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 2 werden für jede analoge Abzweigleitung
oder für jeden Basiskanal erhoben, für die die unmittelbare Zusammenschaltungsmöglichkeit gege-
ben ist. In Fällen mehrerer Abzweigleitungen zu derselben Anlage oder derselben nicht zum öffentli-
chen Telekommunikationsnetz gehörenden privaten Fernmeldeanlage (Abzweigleitungsbündel)
wird bei dem Leitungsbündel mit der größten Anzahl analoger Abzweigleitungen oder Basiskanäle
die Anzahl der analogen Abzweigleitungen oder Basiskanäle des zweitgrößten Leitungsbündels zu-
grunde gelegt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1931
Abschnitt 12
Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen
U n t er a b s c~h n i tt 1
Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst
§ 238
Angebotsübersicht. Leistungsmerkmale
(1) Als Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden angeboten:
1. Zugangsberechtigungen,
2. das Bereitstellen von Speicherkapazitäten,
3. das Bereitstellen von Bildschirmtexteingabesystemen,
4. die Übernahme von Eingaben, Anderungen, Vervielfältigungen oder Löschungen von Bildschirm-
textseiten,
5. die Übernahme von Bildschirmtextseiten von materiellen Datenträgern,
6. das Übermitteln von Leitseiten und Bildschirmtextseiten in andere regionale Bereiche,
7. das Übermitteln von Mitteilungs- und Antwortseiten,
8. das Übermitteln von Bildschirmtextseiten aus privaten Endeinrichtungen,
9. das Bilden von geschlossenen Benutzergruppen,
10. das Bereitstellen von Einrichtungen für Verbindungen mit privaten Endeinrichtungen.
(2) Die Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen
angeboten:
Nr. Netzdienstleistungen Leistungsmerkmale
a b C
1 Zugangsberechtigungen ............ Kennungen für den Zugang zu Dienstleistungen in-
nerhalb des Bildschirmtextdienstes.
2 Bereitstellen von Speicherkapazitä-
ten für das Speichern von
2.1 Kennungen
2.1.1 Teilnehmerkennungen ............. Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-
ehern einer von der Deutschen Bundespost festgeleg-
ten Kennung zum Nachweis darüber, welchem Teil-
nehmer die aus der Inanspruchnahme von Bildschirm-
textdienstdienstleistungen entstandenen Gebühren
in Rechnung zu stellen sind.
2.1.2 Mitbenutzerkennungen ............ Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-
ehern einer vom Teilnehmer festgelegten Kennung
für andere, die Einrichtungen des Teilnehmers für
den Bildschirmtextdienst mitbenutzen.
2.1.3 Persönliches Kennwort ............. Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-
ehern einer vom Teilnehmer oder Mitbenutzer fest-
gelegten persönlichen Kennung für den Nachweis
darüber, daß er zur Teilnahme am Bildschirmtext-
dienst berechtigt ist.
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr Netzdienstle,stungen Leistungsmerkmale
b
2.2 Leitseiten
2.2.1 Leitseite A......................... a) Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das
Speichern einer Leitseite,
b) Abruf der Leitseite im gesamten Geltungsbereich
dieser Verordnung,
c) Eintrag in das Anbieterverzeichnis,
d) Berechtigung zum Eingeben von Bildschirmtext-
seiten A.
2.2.2 Leitseite B.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das
Speichern einer Leitseite,
b) Abruf der Leitseite in einem bestimmten regio-
nalen Bereich,
c) Eintrag in das Anbieterverzeichnis,
d) Berechtigung zum Eingeben von Bildschirmtext-
seiten B.
2.2.3 Leitseite C....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-
chern einer Leitseite, die einer Leitseite A oder B zu-
geordnet ist.
2.3 Bildschirmtextseiten
2.3.1 Bildschirmtextseite A................ Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-
chern einer Bildschirmtextseite, die im gesamten
Geltungsbereich dieser Verordnung abgerufen wer-
den kann.
2.3.2 Bildschirmtextseite B................ Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-
chern einer Bildschirmtextseite, die in einem oder
mehreren regionalen Bereichen abgerufen werden
kann.
2.4 Mitteilungs- und Antwortseiten ..... Bereitstellen von Speicherkapazitäten fur das wei-
tere Speichern einer Antwortseite nach dem Abruf
durch den Empfänger.
2.5 zusätzlichen Einträgen in das Anbie-
terverzeichnis ..................... . a) Bereitstellen eines Anbieterverzeichnisses,
b) zusätzliche Einträge in das Anbieterverzeichnis.
2.6 Einträgen in das Schlagwortverzeich-
nis................................. Einträge in das Schlagwortverzeichnis.
2.7 Empfängerlisten.................... Speichern von Empfängeradressen gleichlautender
Mitteilungen.
2.8 Berechtigungslisten................. Speichern von Teilnehmernamen, die an einer ge-
schlossenen Benutzergruppe des Bildschirmtextdien-
stes teilnehmen.
2.9 Abrufzählung...................... a) Zählen der Abrufe von leit- und Bildschirmtext-
seiten,
b) Anzahl der Abrufe dem Anbieter mitteilen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1933
Nr. Netzd1enstle1stungen Leistungsmerkmale
b
3 Bereitstellen von Bildschi rmtextei n-
gabesystemen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Bereitstellen eines Bildschirmtexteingabesystems
für die Eingabe von Bildschirmtextseiten, die im
Netzknoten der Deutschen Bundespost gespei-
chert werden sollen,
b) Bereitstellen von Bedienungshinweisen für die
Eingabe von Bildschirmtextseiten.
4 Übernahme von Eingaben, Änderun-
gen, Vervielfältigungen oder Löschun-
gen von Bildschi rmtextseiten
4.1 Ausführung A ...................... Sofortige Übernahme von Eingaben, Änderungen,
Vervielfältigungen oder Löschungen von Bildschirm-
textseiten.
4.2 Ausführung B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Um bis zu einen Tag verzögerte Übernahme von Ein-
gaben, Änderungen, Vervielfältigungen oder Lö-
schungen von Bildschirmtextseiten.
5 Übernahme von Bildschirmtextseiten
von materiellen Datenträgern ...... . Bildschirmtextseiten werden von einem materiellen
Datenträger in den Netzknoten des Bildschirmtext-
dienstes übernommen.
6 Übermitteln von Leitseiten und Bild-
schirmtextseiten in andere regionale
Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermitteln von Leitseiten B und C und Bildschirm-
textseiten in andere regionale Bereiche, für die ein
Abruf dieser Seiten im Regelfall nicht vorgesehen ist.
7 Übermitteln von Mitteilungsseiten an
einen oder mehrere Empfänger...... übermitteln einer Mitteilungsseite von einem Ab-
sender an einen oder mehrere Empfänger.
8 Übermitteln von Antwortseiten...... übermitteln einer Antwortseite von einem Absender
an einen bestimmten Empfänger.
9 Übermitteln von Mitteilungsseiten zu
Zwischenspeicherei nri chtu ngen im
Datenübermittlungsdienst . . . . . . . . . . übermitteln einer Mitteilungsseite von einem Bild-
schirmtextnetzknoten zu einer Zwischenspeicherein-
richtung im Datenübermittlungsdienst.
10 Übermitteln von Bildschirmtextseiten
zu privaten Endeinrichtungen....... Übermitteln einer Bildschirmtextseite von Netzkno-
ten der Deutschen Bundespost zu privaten Endein-
richtungen.
11 Geschlossene Benutzergruppen...... Beschränkung des Abrufs von Bildschirmtextseiten
und des Zugangs zu Verarbeitungsprozessen auf be-
stimmte Benutzer durch den Anbieter.
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Netzdienstleistungen Leistungsmerkmale
,1 b C
u Bereitstellen von Einrichtungen für
Verbindungen zu privaten Endeinrich-
tungen ............................ a) Bereitstellen von Einrichtungen in Netzknoten
der Deutschen Bundespost für Verbindungen zu
privaten Endeinrichtungen, die über Wählan-
schlüsse der Gruppe P Zugang zum Bildschirm-
textdienst haben,
b) Zuteilen einer Kennung für die private Endein-
richtung.
(3) Zugangsberechtigungen (Absatz 2 Nr. 1) können geändert werden.
(4) Mitteilungs- und Antwortseiten werden 30 Tage im Netzknoten der Deutschen Bundespost zum
Abruf bereitgehalten. Nicht abgerufene Mitteilungs- und Antwortseiten werden nach Ablauf dieser
Frist an den Absender zurückgegeben und nach weiteren 30 Tagen gelöscht.
(5) Voraussetzung für die Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst ist, daß
in dem Ortsnetzbereich, für den die Netzdienstleistungen gewünscht werden, die technischen Ein-
richtungen vorhanden sind.
§ 239
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden
folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
DM
d b
1 Zugangsberechtigungen, je Berechtigung ............................. . 65,--
2 Speicherkapazitäten für das Speichern von
2.1 Leitseite A oder B ................................................... . 65,--
2.2 zusätzlichen Einträgen in das Anbieterverzeichnis ...................... . 65,--
3 Geschlossene Benutzergruppen ...................................... . 65,--
4 Bereitstellen von Einrichtungen für Verbindungen zu privaten Endein-
richtungen
4.1 je Anbieter ......................................................... . 65,--
4.2 je Rufnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............................. . 65,--
(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung mehrerer gleicher Netzdienstleistungen nach Absatz 1
Nr. 2 und 3 wird die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung einmal erhoben.
(3) Die einmalige Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 wird bei gleichzeitiger Bereitstellung des Wählan-
schlusses oder der Anpassungseinrichtung zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst (§ 122 Abs. 1) nicht
erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1935
(4) Für Anderungen der Zugangsberechtigung (§ 238 Abs. 2 Nr. 1) wird eine einmalige Anderungs-
gebühr von 65,-- DM erhoben.
(5) Für Netzdienstleistungen im Bildschirmtextdienst werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
minütlich täglich monatlich einmalig
DM DM DM DM
a b d e
1 Zugangsberechtigungen, je Berechtigung 8 --
'
2 Bereitstellen von Speicherkapazitäten für
2.1 Kennungen
2.1.1 Teilnehmerkennung, je Kennung . . . . . .. .
2.1.2 Mitbenutzerkennung, je Kennung ....... . 0,05
2.1.3 Persönliches Kennwort, je Kennwort ..... .
2.2 Leitseiten
2.2.1 Leitseite A, je Seite ...................... . 0,075 350,--
2.2.2 Leitseite B, je Seite und Bereich .......... . 0,015 50,--
2.2.3 Leitseite C, je Seite ...................... . 0,015 15,--
2.3 Bildschirmtextseiten
2.3.1 Bildschirmtextseite A, je Seite ............ . 0,075
2.3.2 Bildschirmtextseite B, je Seite und Bereich 0,015
2.4 Mitteilungs- und Antwortseiten, je Seite ... 0,015
2.5 zusätzlichen Einträgen in das Anbieterver-
zeichnis, je zusätzlichen Eintrag ........ . 15,--
2.6 Einträgen in das Schlagwortverzeichnis, je
Suchwort . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 0,05
2. 7 Empfängerlisten, je Empfängeradresse ... . 0,005
2.8 Berechtigungslisten , je eingetragener Teil-
nehmer ................................ . 0,015
2.9 Abrufzählung, je Seite .................. . 0,50
3 Bereitstellen von Bildschi rmtextei ngabe-
systemen ............................... . 0,02
4 Übernahme von Eingaben, Änderungen,
Vervielfältigun'gen oder Löschungen von
Bildschi rmtextseiten
4.1 Ausführung A, je Seite .................. . 0, 10
4.2 Ausführung B, je Seite .................. . 0,05
5 Übernahme von Bildschirmtextseiten von
materiellen Datenträgern
5.1 je Datenträger ......................... . 20,--
5.2 je Bildschirmtextseite ................... . 0,05
6 Übermitteln von Leitseiten und Bildschirm-
textseiten in andere regionale Bereiche, je
Seite .................................. . 0,02
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
minütlich täglich monatlich einmalig
DM DM DM DM
a b C d e f
7 übermitteln von Mitteilungsseiten, je Seite -- -- -- 0,40
8 übermitteln von Antwortseiten, je Seite ... -- -- -- 0,30
9 übermitteln von Mitteilungsseiten zu Zwi-
schenspeichereinrichtungen, je Seite ...... -- -- -- 0,80
10 übermitteln von Bildschirmtextseiten zu
privaten Endeinrichtungen, je Seite ....... -- -- -- 0,01
11 Geschlossene Benutzergruppen, je Benut-
zergruppe .............................. -- -- 50,-- --
12 Bereitstellen von Einrichtungen für Ver-
bindungen mit privaten Endeinrichtungen. -- -- 250,-- --
(6) Die monatliche Gebühr für Zugangsberechtigungen (Absatz 5 Nr. 1) wird bei Verwendung von
Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst (§ 122 Abs. 1 und§ 159 Abs. 1) nicht
erhoben.
(7) Die Gebühr nach Absatz 5 Nr. 8 wird vom Empfänger der Antwortseite erhoben.
Unterabschnitt 2
Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst
§ 240
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden angeboten:
1. die Benutzung von Zwisch~nspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost,
2. Teilnehmerkennungen.
(2) Die Netzdienstleistungen im Datenübe(_mittlungsdienst werden mit folgenden Leistungsmerk-
malen angeboten:
Nr. Netzdienstlerstungen Leistu ngsm erk male
a b C
1 Für Zwischenspeichereinrichtungen
1.1 Zugangsberechtigung .............. Zuteilen einer oder mehrerer Berechtigungskennun-
gen für das Benutzen von Zwischenspeichereinrich-
tungen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1937
Nr. Netzdienstleistungen Leistungsmerkmale
d b C
1.2 Bereitstellen von Zwischenspeicher-
einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereitstellen von Zwischenspeichereinrichtungen zur
Eingabe oder zum Abruf von Nachrichten über: ·
a) Wählverbi ndungen der Gruppe 1 (§§ 188 bis 192),
b) Wählverbindungen der Gruppe 3 (§§ 197 bis 200),
c) Wählverbindungen der Gruppe 5 (§§ 204 bis 207),
d) Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 208 bis 211).
1.3 Bereitstellen von Speicherkapazitä-
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bereitstellen von Speicherkapazitäten für das Spei-
chern von Nachrichten oder Kennungen in den
Zwischenspeicherei nri chtu ngen.
1.4 übermitteln von Mitteilungen . . . . . . übermitteln von Mitteilungen
a) zwischen verschiedenen Zwischenspeicherein-
richtungen,
b) von Zwischenspeichereinrichtungen zu Endstel-
len, die die besonderen Zugänge von Zwischen-
speichereinrichtungen benutzen können.
1.5 Geschlossene Benutzergruppen . . . . . Beschränkung des Abrufs von Nachrichten auf be-
stimmte Benutzer.
2 Teilnehmerkennungen . . . . . . . . . . . . . Kennung für den Zugang zu Endstellen an Wählan-
schlüsse der Gruppe P von
a) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunk-
ten (§§ 80 bis 87 und Anhang 4 §§ 1 und 2),
b) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten
der Gruppe L (§§ 88 bis 96),
c) öffentlichen Telekommunikationsstellen (§§ 178
bis 184).
3 übermitteln von Mitteilungsseiten zu
Bildschirmtextnetzknoten .......... übermitteln einer Mitteilungsseite von einer Zwi-
schenspeichereinrichtung zu einem Bildschirmtext-
netzknoten.
(3) Folgende Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst können geändert werden:
1. Zugangsberechtigungen (Absatz 2 Nr. 1.1 ),
2. Teilnehmerkennungen (Absatz 2 Nr. 2).
(4) Voraussetzung für die Bereitstellung der Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst
ist, daß die technischen Einrichtungen in den Netzknoten des Datenübermittlungsdienstes vorhanden
sind.
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 241
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der Netzdienstleistungen im Datenüber-
mittlungsdienst werden je Kennung folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst
DM
d b (
1 Zugangsberechtigungskennung ....................................... 65,--
2 Teilnehmerkennung ............................... - ....... - ........... - ......... 10,--
(2) Bei gleichzeitiger Bereitstellung oder Änderung mehrerer Zugangsberechtigungen eines
Teilnehmers wird die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1 nur einmal erhoben.
(3) Für die Netzdienstleistungen im Datenübermittlungsdienst werden folgende Gebühren er-
hoben:
Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
minütlich täglich monatlich einmalig
DM DM DM DM
b d e
1 Für Zwischenspeichereinrichtungen
1.1 Zugangsberechtigungen
1.1. 1 für eine Berechtigung ............... . 40,--
1.1.2 für mehrere Berechtigungen
1.1.2.1 für die erste Berechtigung ........... . 40,--
1.1.2.2 für die zweite bis zehnte Berechtigung,
je Berechtigung ..................... . 20,--
1.1.2.3 für jede weitere Berechtigung ....... . 10,--
1.2 Bereitstellen von Zwischenspeicherein-
richtungen
1.2.1 bei Benutzung der Standard-Zugänge . 0,30
1.2.2 bei Benutzung der besonderen Zu-
gänge .............................. . 0, 10
1.3 Bereitstellen von Speicherkapazität für
das Speichern von Nachrichten oder
Kennungen, je Speicherplatzeinheit ... 0,03
1.4 übermitteln von Mitteilungen zwischen
Zwischenspeichereinrichtungen inner-
halb eines oder verschiedener Netzkno-
ten, je Zieladre~se
1.4.1 bis zu 100 Zieladressen .............. . 0, 10
1.4.2 bei mehr als 100 Zieladressen
1.4.2'.1 für den Teil bis zu 100 Zieladressen .... 0, 10
1-4-2.2 für den Teil von mehr als 100 bis zu 200
Zieladressen ....................... . 0,05
1.4.2.3 für den Teil von mehr als 200 Ziel-
adressen ........................... . 0,02
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1939
Gebühr
Nr. Netzdienstleistungen
minütlich täglich monatlich einmalig
DM DM DM DM
d b C d e f
1.5 Geschlossene Benutzergruppen, je Be-
nutzergruppe ........................ -- -- 10,-- --
2 Teilnehmerkennungen
2.1 für die erste Teilnehmerkennung ...... -- -- 15,-- --
2.2 für jede weitere Teilnehmerkennung .. -- -- 5 I -- --
3 übermitteln von Mitteilungsseiten zu
Bildschirmtextnetzknoten, je Seite .... -- -- -- 0,50
(4) Für das Übermitteln von Mitteilungen werden zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 3 Nr. 1.4
1. zwischen Netzknoten Volumengebühren nach § 206 Abs. 3 Nr. 1 Spalte c,
2. von Netzknoten über die besonderen Zugänge der Zwischenspeichereinrichtungen zu Endstellen
Volumengebühren nach § 206 Abs. 3 Nr. 1 Spalte c sowie Gebühren nach Absatz 3 Nr. 1.2.2 er-
hoben.
(S) Für das Speichern von Nachrichten wird je Nachricht mindestens die Gebühr für eine Speicher-
platzeinheit erhoben.
(6) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden für das Bereitstellen
von Zwischenspeichereinrichungen, Speicherkapazität und das übermitteln von Mitteilungen Min-
destgebühren in Höhe von 40,-- DM erhoben (Absatz 3 Nr. 1.2 bis 1.4). Mit der Mindestgebühr ist das
Bereitstellen von 20 Speicherplatzeinheiten (Absatz 3 Nr. 1.3) abgegolten.
(7) Die Vorschriften über die Mindestgebühren nach Absatz 6 werden für Teile eines Abrechnungs-
zeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn und am Ende der Bereitstellung nicht
angewendet. Dauert die Bereitstellung länger als einen ganzen Abrechnungszeitraum, werden die in
dem Teil des Abrechnungszeitraums zu Beginn der Bereitstellung aufgekommenen Verbindungs- und
Bereitstellungsgebühren bei den Mindestgebühren des folgenden ganzen Abrechnungszeitraums an-
gerechnet. Wird die Bereitstellung vor Ablauf eines ganzen Abrechnungszeitraums einer planmäßi-
gen Fernmeldrechnung beendet, wird für den gesamten Bereitstellungszeitraum die Mindestgebühr
nach Absatz 6 zugrunde gelegt.
(8) Beim Übermitteln von Mitteilungen (Absatz 3 Nr. 1.4) werden die je Zugangsberechtigung auf-
kommenden Zieladressen je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung zusam-
mengefaßt. Teile eines Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn der
Bereitstellung dieser Netzdienstleistung werden dem ersten ganzen Abrechnungszeitraum zugerech-
net; Teile eines Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung am Ende der Bereit-
stellung dieser Netzdienstleistung zählen als ganzer Abrechnungszeitraum.
(9) Die Gebühr nach Absatz 3 Nr. 1.3 wird auch für empfangene Mitteilungen erhoben, die nicht in-
nerhalb von 30 Kalendertagen vom Empfänger gelöscht werden; in diesen Fällen wird die Gebühr
vom 31. Kalendertag je Mitteilung mindestens für eine Speicherplatzeinheit erhoben.
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Unterabschnitt 3
Netzdienstleistungen im Temexdienst
§ 242
Angebotsübersicht. Leistungsmerkmale
(1) Als Netzdienstleistungen im Temexdienst werden angeboten:
1. Temexkennu ngen,
2. Ausführen von Sammelaufforderungen.
(2) Die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen ange-
boten:
Nr. Netzdienstleistungen Leistungsmerkmale
a b C
1 Temexkennung ........................ Kennung der Fernwirkleitstelle für den Zugang
zu Dienstleistungen innerhalb des Temex-
dienstes.
2 Ausführen von Sammelaufforderungen
2.1 Sammelaufforderung 1 ................ Übermitteln von Fernwirkinformationen zu fest-
gelegten Zeiten und festgelegten Temexan-
schlüssen
a) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu einer
Gruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen
zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung B bis G oder
b) zum Fernmessen und Fernanzeigen von einer
Gruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen
zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung E bis G.
2.2 Sammelaufforderung 2 ................ Übermitteln von Fernwirkinformationen zu fest-
gelegten Zeiten
a) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu einer
Gruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen
zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung B bis G oder
b) zum Fernmessen und Fernanzeigen von einer
Gruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen
zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung E bis G.
§ 243
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der Netzdienstleistung Ausführen von
Sammelaufforderungen (§ 242 Abs. 1 Nr. 2) wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1941
(2) Für die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Netzdienstleistungen Grundgebühr
DM
cl b C
1 Sammelaufforderung 1 ....................................... ·.· ...... 40,--
2 Sammelaufforderung 2 ............................................... 50,--
Abschnitt 13
Zusätzliche Telekommu n i kationsd ienstleistu ngen
Unterabschnitt 1
Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit
§ 244
Angebotsübersicht
(1) Die Deutsche Bundespost entstört außerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstö-
rungsstel le
1. nach Erteilung eines Einzelauftrags
a) Telefonanschlüsse,
b) Festanschlüsse einschließlich zugehörender Festverbindungen sowie posteigene Abzweiglei-
tungen,
c) Universalanschlüsse,
2. nach Erteilung eines Dauerauftrags
a) Telefonanschlüsse, die auch im Telefax-, Datenübermittlungs- und Temexdienst benutzt wer-
den,
b) Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten,
c) Temexanschlüsse,
d) Verteilanschlüsse einschließlich zugehörender Verteilverbindungen,
e) Direktrufanschlüsse einschließlich zugehörender Direktrufverbindungen.
(2) Zu den Entstörungsdienstleistungen nach Absatz 1 gehört auch die Entstörung der zu den An-
schlüssen gehörenden Endstelleneinrichtungen, wenn sie von der Deutschen Bundespost instandzu-
halten sind. Das gilt nicht bei Einzelaufträgen nach Absatz 1 Nr. 1 für Anpassungseinrichtungen zur
Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst sowie für Fernkopierer.
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 245
Gebühren
( 1) Für die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit werden folgende Gebühren erhoben:
Gel5ühr
Nr. Dienstleistungen
einmalig monatlich
DM DM
il b C d
1 Einzelauftrag
1. 1 je Entstörung ....................................... 40,-- --
1.2 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1.1, wenn Ent-
störungsleistungen außerhalb des eigenen Ortsnetz-
bereiches entstanden sind ........................... 40,-- --
2 Dauerauftrag
2.1 für einen Anschluß .................................. -- 80,--
2.2 für mehrere Anschlüsse
2.2.1 für den 1. bis 3. Anschluß, je Anschluß ................. -- 80,--
2.2.2 für den 4. bis 6. Anschluß, je Anschluß ................. -- 40,--
2.2.3 für den 7. und jeden weiteren Anschluß, je Anschluß ... -- 20,--
2.3 für jeden Eritstörereinsatz ........................... 20,-- --
(2) Die Gebühr für den Einzelauftrag (Absatz 1 Nr. 1) wird nicht erhoben, wenn
1. die Störung nicht beseitigt werden konnte,
2. die Entstörung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Abwen-
dung von Gefahr in Katastrophenfällen erforderlich ist,
3. es sich um einen Standard-Telefonanschluß zur Sozialgebühr(§ 83 Abs. 4 Nr. 1.2.2) handelt.
(3) Bei einem Dauerauftrag für mehrere Anschlüsse (Absatz 1 Nr. 2.2) sind die Anschlüsse des Teil-
nehmers maßgebend, deren Endstellen sich auf demselben Grundstück befinden.
(4) Für Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (§ 113 Abs. 1 Nr. 1) wird anstel-
le der monatlichen Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2.1 und 2.2 je Anschluß eine monatliche Gebühr
von 1,-- DM erhoben.
Unterabschnitt 2
Teilnehmerverzeichnisse, Rufnummernauskünfte
§ 246
Amtliche Teilnehmerverzeichnisse
(1) Die Deutsche Bundespost gibt für folgende Telekommunikationsdienste amtliche Teilnehmer-
verzeichnisse heraus:
1. Telefondienst,
2. Telexdienst,
3. Teletexdienst,
4. Telefaxdienst,
5. Bildschi rmtextdienst,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1943
6. Datenübermittlungsdienst,
7. Bildübermittlungsdienst.
(2) Die Teilnehmer werden von Amts wegen mit ihrem Namen in die amtlichen Teilnehmerver-
zeichnisse nach der Buchstabenfolge eingetragen (Haupteintrag). Reicht der Name allein für das Auf-
finden der Rufnummer nicht aus, dann sind die Lage des Anschlusses oder andere für das Auffinden
der Rufnummer notwendige Angaben mit einem Umfang von bis zu drei Druckzeilen in den Eintrag
aufzunehmen.
(3) Die Deutsche Bundespost legt Art und Umfang des Eintrags fest und .kann dabei Abkürzungen
anwenden. Werbeangaben werden nicht aufgenommen.
(4) Der Teilnehmer kann Nebeneinträge für sich selbst oder für andere, die seine Anschlüsse benut-
zen, nach den Bedingungen für Haupteinträge (Absätze 2 und 3) aufnehmen lassen.
(5) Für jeden Anschluß wird das Teilnehmerverzeichnis, in dem der Anschluß aufzuführen ist, ge-
bührenfrei abgegeben. Auf Antrag stellt die Deutsche Bundespost das Teilnehmerverzeichnis als ge-
bührenpflichtige Drucksache zu.
(6) Auf Antrag kann der Eintrag in amtliche Teilnehmerverzeichnisse für den Telefondienst für
einen angemessenen Zeitraum unterbleiben, wenn der Teilnehmer glaubhaft macht, daß für ihn oder
eine andere Person im Falle des Eintrags eine Gefährdung oder erhebliche Belästigung eintreten
kann.
(7) Auf Antrag des Teilnehmers unterbleibt der Eintrag in amtliche Teilnehmerverzeichnisse fol-
gender Telekommunikationsdienste:
1. Telefaxdienst,
2. Bildschirmtextdienst,
3. Datenübermittlungsdienst,
4. Bildübermittlungsdienst.
(8) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in den amtlichen Teilnehmerverzeichnissen
übernimmt die Deutsche Bundespost keine Gewähr; das gilt auch für Auskünfte, die nach Unterlagen
erteilt werden, die den Verzeichnissen zugrunde liegen.
§ 247
Gebühren
Für Einträge in amtliche Teilnehmerverzeichnisse und für das Zustellen von amtlichen Teilnehmer-
verzeichnissen werden folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. D1enstle1stungen
DM
a b C
1 Eintrag in das amtliche Teilnehmerverzeichnis
1. 1 Haupteintrag mit einem Umfang von mehr als drei Druckzei-
len, je Ausgabe für die vierte und jede weitere Druckzeile .... 25,--
1.2 Nebeneintrag, je Ausgabe für jede Druckzeile ............... 25,--
2 Zustellung des Teilnehmerverzeichnisses .................... Gebühr für eine Drucksache
gleichen Gewichts
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 248
Rufnummernauskünfte
(1) Die Deutsche Bundespost erteilt fallweise durch ihre Auskunftstellen Auskunft über die Ruf-
nummern von Wähl- und Universalanschlüssen.
(2) Die Rufnummernauskunft unterbleibt in den Fällen, in denen der Eintrag in das amtliche Teil-
nehmerverzeichnis unterblieben ist(§ 246 Abs. 6 und 7).
Unterabschnitt 3
Auftrags- und Ansagedienstleistungen im Telefondienst
§ 249
Angebotsübersicht
(1) Als Auftragsdienstleistungen wird die Ausführung folgender Aufträge im Telefondienst ange-
boten:
1. Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers,
2. Erinnerungsaufträge,
3. Benachrichtigungsaufträge,
4. Weckaufträge.
(2) Als Ansagedienstleistungen werden Ansagen im Telefondienst (Zeitansage, Ansage von Sport-
ereignissen, Veranstaltungsprogrammen, Nachrichten usw.) auf Dauer oder vorübergehend ange-
boten.
§ 250
Standard-Leistungsmerkmale der Auftragsdienstleistungen
(1) Für Auftragsdienstleistungen bestehen folgende Standard-Leistungsmerkmale:
Nr. Auftr agsd 1enstle1stu ngen Standard-Le1stungsmerk male
a b C
1 Aufträge bei Abwesenheit des
Teilnehmers
1. 1 Auftrag I S ......................... a) Anrufe für den Teilnehmer beantworten,
b) eine Mitteilung des Teilnehmers an die Anrufer
weitergeben,
c) kurze Mitteilungen für den Teilnehmer entge-
gennehmen und auf dessen Anfrage telefonisch
übermitteln,
d) Anrufe werden direkt zur Auftragsstelle geschal-
tet,
e) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vom
Teilnehmer bestimmten Zeiten,
aa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bun-
despost oder
bb) mit Umschaltung durch den Teilnehmer von
seinem dazu berechtigten Telefonanschluß
durch Wahl bestimmter Kennziffern (Selbst-
umschaltung).
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1945
Nr. Auftragsdienstleistungen Standard-Leistungsmerkmale
.a b C
1.2 Auftrag I B ........................ a) Anrufe für den Teilnehmer beantworten,
b) eine Mitteilung des Teilnehmers an die Anrufer
weitergeben,
c) kurze Mitteilungen für den Teilnehmer entge-
gennehmen und auf dessen Anfrage telefonisch
übermitteln,
d) Anrufe werden auf eine Bescheidansage ge-
schaltet, die den Anrufer darüber informiert, daß
die Auftragsstelle unter einer bestimmten Ruf-
nummer angerufen werden soll,
e) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vomTeil-
nehmer bestimmten Zeiten,
aa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bun-
despost oder
bb) Selbstumschaltung.
1.3 Auftrag II S ......................... a) Anrufe für den Teilnehmer entgegennehmen,
b) Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die
Anrufer,
c) Anrufe werden direkt zur Auftragsstelle geschal-
tet,
d) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vomTeil-
nehmer festgelegten Zeiten,
aa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bun-
despost oder
bb) Selbstumschaltung.
1.4 Auftrag 11 B ........................ a) Anrufe für den Teilnehmer entgegennehmen,
b) Zusprechen einer vereinbarten Mitteilung an die
Anrufer,
c) Anrufe werden auf ·eine Bescheidansage ge-
schaltet, die den Anrufer darüber informiert, daß
die Auftragsstelle unter einer bestimmten Ruf-
nummer angerufen werden soll,
d) Ausführung der Aufträge zu beliebigen, vomTeil-
nehmer festgelegten Zeiten,
aa) mit Umschaltung durch die Deutsche Bun-
despost oder
bb) Selbstumschaltung.
2 Erinnerungsaufträge ............... Erinnerung zu einer vom Teilnehmer bestimmten Zeit
an eine von ihm angegebene Angelegenheit durch
Anruf bei seinem Telefonanschluß.
3 Benachrichtigungsaufträge ......... Eine vom Teilnehmer angegebene Benachrichtigung
zu einer bestimmten Zeit an einen oder mehrereTele-
fonanschlüsse übermitteln.
4 Weckaufträge
4.1 Weckauftrag A .................... Einzeln mit der Deutschen Bundespost vereinbarte
Weckrufe zum Telefonanschluß des Teilnehmers.
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Auftragsdienstleistungen Standard-Leistungsmerkmale
d b C
4.2 Weckauftrag B .................... Als Dauerauftrag für mehrere Tage zu einer festge-
legten Zeit mit der Deutschen Bundespost vereinbar-
te Weckaufträge zum Telefonanschluß des Teilneh-
mers.
4.3 Weckauftrag C .................... Vom Teilnehmer selbst von seinem dazu berechtigten
Anschluß aus durch Wahl bestimmter Kennziffern
frühestens 24 Stunden vorher veranlaßte Weckrufe
zu seinem Telefonanschluß.
(2) Voraussetzung für die Ausführung der Auftragsdienstleistungen ist, daß in dem Ortsnetzbe-
reich, für den der Auftrag gewünscht wird, die erforderlichen technischen und betrieblichen Voraus-
setzungen vorhanden sind.
§ 251
Gebühren für Auftragsdienstleistungen mit Standard-Leistungsmerkmalen
(1) Für die Bereitstellung oder Anderung von Aufträgen bei Abwesenheit des Teilnehmers(§ 250
Abs. 1 Nr. 1) wird eine einmalige Gebühr von 3,-- DM erhoben.
(2) Für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Auftragsdienstleistungen
einmalig täglich
DM DM
d b d
1 Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers
1. 1 Auftrag I S
1.1.1 für täglich bis zu 10 Anrufe ......................... . -- 7 , --
1.1.2 für jeden weiteren Anruf ........................... . 0,30 --
1.2 Auftrag I S mit Selbstumschaltung
1.2.1 für täglich bis zu 10 Anrufe ......................... . -- 5,--
1.2.2 für jeden weiteren Anruf ........................... . 0,30 --
1) Auftrag I B
1.3.1 für täglich bis zu 10 Anrufe ......................... . -- 5,50
1.3.2 für jeden weiteren Anruf ........................... . 0,30 --
1.4 Auftrag I B mit Selbstumschaltung
1.4.1 für täglich bis zu 10 Anrufe ......................... . -- 3,50
1.4.2 für jeden weiteren Anruf ........................... . 0,30 --
1.5 Auftrag II S ...... : .................. ............... . -- 5,--
1.6 Auftrag II S mit Selbstumschaltung .................. . -- 3,50
1.7 Auftrag 11 B ........................................ . -- 3,50
1.8 Auftrag II B mit Selbstumschaltung. . . . ............. . -- 2,50
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1947
Gebühr
Nr. Au ftr agsdienstle1stun gen
einmc1lig täglich
DM DM
a b C d
2 Erinnerungsaufträge ................................ 3,-- --
3 Benachrichtigungsaufträge
3.1 Bei Benachrichtigung eines Empfängers ............... 4,30 --
3.2 Bei Benachrichtigung mehrerer Empfänger
3.2.1 für den ersten Empfänger ........................... 4,30 --
3.2.2 für jeden weiteren Empfänger ....................... 1,50 --
4 Weckaufträge
4.1 Weckauftrag A, je Weckruf .......................... 2 , -- --
4.2 Weckauftrag B, je Weckruf .......................... 1,50 --
4.3 Weckauftrag C, je Weckruf .......................... 0,60 --
(3) Die tägliche Gebühr für Aufträge bei Abwesenheit des Teilnehmers (Absatz 2 Nr. 1) wird wäh-
rend der Dauer des Auftrags auch für die Tage erhoben, an denen keine Auftragsdienstleistungen in
Anspruch genommen werden.
(4) Die einmaligen Gebühren für Erinnerungs-, Benachrichtigungs- und Weckaufträge (Absatz 2
Nr. 2 bis 4) werden auch dann erhoben, wenn der Anruf nicht beantwortet wird, obwohl der Wähl-
anschluß betriebsfähig ist, oder der Auftrag vor der Ausführung zurückgezogen wird.
§ 252
Besondere Leistungsmerkmale für Auftrags- und Ansagedienstleistungen
(1) Für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden folgende besondere Leistungsmerkmale
angeboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
1 Funkruf ........................... Hinweis auf das Vorliegen einer Mitteilung für den
Teilnehmer über Funkrufsignal bei Aufträgen I S und
1 B (§ 250 Abs. 1 Nr. 1.1 und 1.2).
2 Anrufzählung ...................... Bei Aufträgen II S und II B (§ 250 Abs. 1 Nr. 1.3 und
1.4) wird die Zahl der entgegengenommenen Anrufe
je Kalendertag registriert ünd dem Teilnehmer auf
dessen Anruf hin mitgeteilt.
3 Bereithalten einer Umschalteei nrich-
tung .............................. Ständige Bereithaltung einer Einrichtung zur Um-
schaltung eines Wählanschlusses zur Auftragsstelle.
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
4 Besonderes Erinnerungs- und Benach-
richtigungsverlangen ............... Es werden nur vom Teilnehmer bestimmte Personen
erinnert oder benachrichtigt.
(2) Als besonderes Leistungsmerkmal für Ansagedienstleistungen kann die Zeitansage über einen
Festanschluß und eine zugehörige Festverbindung zum zuständigen Netzknoten der Deutschen Bun-
despost einer Endstelle ständig zugeführt werden.
§ 253
Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale der Auftrags- und Ansagedienstleistungen
(1) Für die besonderen Leistungsmerkmale für Auftragsdienstleistungen im Telefondienst werden
folgende Gebühren erhoben:
Gebühren
Nr. Besondere Leistungsmerkmale
einmalig monatlich täglich
DM DM DM
a b C d e
1 Funkruf
1. 1 für täglich bis zu 10Anrufe .................. -- -- 3,--
1.2 für jeden weiteren Anruf .................... 0,30 -- --
2 Anrufzählung .............................. -- -- 0,50
3 Bereithalten einer Umschalteeinrichtung ..... -- 5,-- --
4 Besonderes Erinnerungs- und Benachrichti-
gungsverlangen, je Auftrag ................. 1I -- -- --
(2) Für die ständige Zuführung der Zeitansage wird eine monatliche Gebühr von 50,-- DM erhoben.
Für den erforderlichen Festanschluß mit analogem Anschaltepunkt werden nach § 100 und für die
zugehörigen Festverbindungen der Gruppe 1 Gebühren nach §§ 222 und 223 erhoben. Für die Fest-
legung der Verbindungsgebühren gelten:
1. die Endstelle als einfache Endstelle,
2. als Verbindungszeit 80 Stunden nach dem Normaltarif,
3. als Entfernungsmeßpunkte der Netzknoten des Festanschlusses und der zuständige Netzknoten für
die Zeitansage.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1949
Unterabschnitt 4
Sonderanschaltung. Umwegführung und Sonderbauweise
von Anschlüssen und Abzweigleitungen
§ 254
Angebotsübersicht
(1) Abweichend von der Regelanschaltung, Regelführung und Regelbauweise von Anschlüssen(§ 6
Abs. 4) und von Abzweigleitungen zwischen nichtbenachbarten Grundstücken (§ 12 Abs. 3) können
für diese Telekommunikationseinrichtungen folgende Sonderanschaltungen, Umwegführungen und
Sonderbauweisen vorgesehen werden:
Sonderanschaltung Um-
Sonder-
Nr. Telekommunikationseinrichtung wegfüh-
bauwe1se
A B C rung
a b C d e f g
1 Wählanschlüsse
1.1 Telefonanschlüsse
1.1.1 Standard-Telefonanschluß
1.1.1.1 ohne Durchwahl ...................... ja ja nein ja ja
1.1.1.2 mit Durchwahl ....................... ja nein nein ja ja
1.1.2 Besondere Telefonanschlüsse
1.1.2.1 Notrufanschlüsse für die Polizei und
Feuerwehr ........................... nein ja nein ja ja
1.1.2.2 Notrufanschluß an Straßen ............ ja ja nein nein nein
1.1.2.3 Telefonseelsorgeanschl uß ............. nein ja nein ja ja
1.1.2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheit-
licher Rufnummer .................... nein ja nein ja ja
1.2 Wählanschlüsse mit digitalen An-
schaltepunkten ....................... nein nein ja ja ja
2 Festanschlüsse ........................ nein nein nein ja ja
3 Universalanschlüsse
3.1 ohne Durchwahl ...................... ja ja nein ja ja
3.2 mit Durchwahl ..... - .................. ja nein nein ja ja
4 Verteilanschlüsse ..................... nein nein nein ja ja
5 Abzweigleitungen .................... nein nein nein ja ja
(2) Sonderanschaltungen nach Absatz 1 sind:
1. die Anschaltung an einen nichtzuständigen Netzknoten des eigenen Ortsnetzbereiches (Sonder-
anschaltung A),
2. die Anschaltung an einen nichtzuständigen Netzknoten eines anderen Ortsnetzbereiches (Sonder-
anschaltung 8),
3. die Anschaltung an einen von der Deutschen Bundespost festgelegten nichtzuständigen Netz-
knoten des eigenen oder eines anderen Ortsnetzbereiches (Sonderanschaltung C).
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 255
Gebühren für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen
(1) Für Sonderanschaltungen werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Sonderanschaltungen
DM
b
Sonderanschaltung A
1.1 Telefonanschlüsse
1.1.1 Standard-Telefonanschluß, monatlich ..................... . 100,--
1.1.2 Notrufanschluß an Straßen, monatlich ..................... . gebührenfrei
1.2 Universalanschlüsse, monatlich ........................... . 100,--
2 Sonderanschaltung B
2.1 Telefonanschlüsse
2.1.1 Standard-Telefonanschluß, Telefonseelsorgeanschluß oder
Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer ...... . Gebühren wie für Festver-
bindungen der Gruppe 1
(§§ 222 und 223)
2.1.2 Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr, monatlich ... . 50,--
2.1.3 Notrufanschluß an Straßen ............................... . gebührenfrei
2.2 Universalanschlüsse ...................................... . Gebühren wie für Festver-
bindungen der Gruppe 3
(§§ 222 und 223)
3 Sonderanschaltung C für Wählanschlüsse mit digitalen
Anschaltepunkten
3.1 der Gruppen L und P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von
3.1.1 300 bit/s, monatlich ..................................... . 380,--
3.1.2 2400 bit/s, monatlich ..................................... . 700,--
3.1.3 4800 bit/s, monatlich ..................................... . 1 100,--
3.1.4 9600 bit/s, monatlich ..................................... . 2 100,--
3.2 der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit bis
48 kbit/s (Mehrkanalanschluß), monatlich .................. . 10 000,--
3.3 der Gruppe P mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
3.3.1 1200 oder 1200/75 bit/s, monatlich ........................ . 440,--
3.3.2 48 kbit/s, monatlich ...................................... . 10 000,--
(2) Bei den Gebühren für die Sonderanschaltung B (Absatz 1 Nr. 2) ist für die Festlegung der Tarif-
zonen die Lage des zuständigen und des nichtzuständigen Netzknotens maßgebend.
(3) Für Umwegführung wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten für erforderliche Er-
gänzungsanlagen erhoben.
(4) Die Gebühren für die Sonderanschaltung C (Absatz 1 Nr. 3) werden neben der Gebühr für die
Umwegführung (Absatz 3) nicht erhoben, wenn die Umwegführung vollständig mit einer Ergän-
zungsanlage hergestellt worden ist.
(5) Für Sonderbauweise wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten gegenüber der Re-
gelbauweise erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1951
Unterabschnitt 5
Nicht im einzelnen geregelte, mit Telekommunikationsdiensten
zusammenhängende Dienstleistungen
§ 256
Nicht besonders geregelte Dienstleistungen
Die Deutsche Bundespost kann auf Antrag des Teilnehmers Dienstleistungen ausführen, die mit
Telekommunikationsdiensten zusammenhängen, aber nicht im einzelnen· geregelt sind, z.B. Nach-
forschungen.
§ 257
Gebühren
Für nicht im einzelnen geregelte Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen
DM
a b C
1 Mit einem Zeitaufwand von bis zu einer halben Stunde .................. 18,--
2 Mit einem Zeitaufwand von mehr als einer halben Stunde
2.1 für die erste halbe Stunde ............................................ 18,--
2.2 für jede weitere volle oder angefangene Viertelstunde ................. 9,--
Abschnitt 14
übermitteln von Telegrammen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 258
Allgemeine Erfordernisse der Telegramme
(1) Jedes Telegramm muß mindestens aus Anschrift und Text oder aus Anschrift und Unterschrift
bestehen. Es dürfen nur Schriftzeichen verwendet werden, die von den technischen Anlagen des Tele-
grammdienstes der Deutschen Bundespost verarbeitet und wiedergegeben werden können.
(2) Die Anschrift des Empfängers muß alle Angaben enthalten, die für die ordnungsgemäße Zu-
stellung erforderlich sind. Besondere Formen der Anschrift für Telegramme werden von der Deut-
schen Bundespost festgelegt.
§ 259
Abfassen von Telegrammen
(1) Für den Text und die Unterschrift eines Telegramms können in beliebiger Mischung folgende
Schriftzeichen verwendet werden:
1. Buchstaben,
2. Ziffern,
3. Satzzeichen,
4. sonstige Zeichen.
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Aus diesen Schriftzeichen können Wörter einer beliebigen Sprache sowie beliebige Schrift-
zeichengruppen und beliebige Ausdrücke gebildet werden.
§ 260
Aufgeben von Telegrammen
(1) Telegramme können bei den für die Annahme vorgesehenen Betriebsstellen aufgegeben wer-
den:
1. an hierfür bestimmten Postschaltern,
2. über Wähl- und Universalanschlüsse, die benutzt werden für den
a) Telefondienst,
b) Telexdienst,
c) Teletexdienst.
(2) Telegramme können auch Landzustellern oder Telegramm-Eilzustellern zur Aufgabe bei der
zuständigen Betriebsstelle mitgegeben werden.
§ 261
Gebührenberechnung
(1) Gebührenpflichtig sind alle aus Schriftzeichen gebildeten Wörter, Schriftzeichengruppen und
Ausdrücke, die auf Veranlassung des Absenders unter Berücksichtigung der allgemeinen Erforder-
nisse der Telegramme(§ 258) und der erforderlichen Dienstvermerke übermittelt werden sollen.
(2) Alle Wörter, Schriftzeichengruppen und Ausdrücke werden bis zu zehn Schriftzeichen als ein
Gebührenwort gezählt. Die Schriftzeichen "ä", "ö", "ü" und "ß" werden stets als zwei Buchstaben
gezählt. Bei längeren Wörtern, Schriftzeichengruppen und Ausdrücken gelten jeweils zehn Schriftzei-
chen als ein Gebührenwort, jeder verbleibende Rest zählt als ein weiteres Gebührenwort. Einzeln ste-
hende Schriftzeichen gelten als ein Gebührenwort.
§ 262
Erheben der Gebühren
(1) Bei der Aufgabe von Telegrammen am Postschalter sind die Telegramm-Gebühren im Regelfall
in bar zu bezahlen.
(2) Gebühren für Telegramme, die über Wähl- oder Universalanschlüsse aufgegeben werden, wer-
den mit der Fernmelderechnung erhoben.
(3) Bei der Telegrammaufgabe zuwenig berechnete Gebühren werden beim Absender nacher-
hoben.
(4) Für Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens und für zusätzliche Telegramm-Dienstlei-
stungen können die Gebühren auch nachträglich und beim Empfänger eingezogen werden.
(5) Für Telegramme, die auf Wunsch des Empfängers auf einem Schmuckblatt zugestellt werden,
wird die Zuschlaggebühr für das Schmuckblatt vom Empfänger erhoben.
§ 263
Zustellen der Telegramme
(1) Die Telegramme werden am Bestimmungsort in der Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer
Rangfolge während der Dienstzeiten der Zustell-Betriebsstelle zugestellt. Eine Zustellung vor 6 Uhr
und nach 22 Uhr wird nur für folgende Telegrammarten durchgeführt:
1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1953
2. Staatstelegramme mit Vorrang,
3. Dringende Telegramme.
(2) Telegramme werden wie folgt zugestellt:
1. durch Telegramm-Eilzusteller,
2. durch Einlegen in das Postfach des Empfängers,
3. über Wähl- oder Universalanschlüsse des Empfängers, die für den Telefondienst, Telexdienst oder
Teletexdienst benutzt werden; im Telefondienst jedoch nur mit Einverständnis des Empfängers.
(3) Bei der Zustellung über Telefon (Absatz 2 Nr. 3) dürfen Telegramme an natürliche Personen nur
dem Empfänger selbst zugesprochen werden. Telefonisch zugestellte Telegramme werden dem Emp-
fänger außerdem als gewöhnlicher Brief gebührenfrei übersandt.
(4) Beim Vorliegen zwingender Gründe kann die Deutsche Bundespost von einer Zustellung durch
Telegramm-Eilzusteller absehen und die Telegramme als gewöhnliche Briefe zustellen. Hierüber wird
der Absender telegrafisch verständigt.
(5) Innerhalb des Bereichs der für den Bestimmungsort zuständigen Betriebsstelle ist die Zustellung
gebührenfrei.
(6) Telegramme mit ungenügender Anschrift werden nur zugestellt, wenn der Empfänger mit ver-
tretbarem Aufwand ermittelt werden kann.
(7) Telegramme, die bei einem Postamt für den Empfänger gelagert werden sollen, werden bei
diesem Postamt zur Abholung bereitgehalten.
§ 264
Erstatten von Gebühren
(1) Auf Antrag werden erstattet:
1. die volle Gebühr für jedes Telegramm, das aus Gründen, die von der Deutschen Bundespost zu ver-
treten sind, den Empfänger nicht erreicht hat,
2. die volle Gebühr für ein Telegramm - ausgenommen Seefunkbriefe-, das aus Gründen, die von der
Deutschen Bundespost zu vertreten sind, nicht innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Höchstzeiten
dem Empfänger zugestellt worden ist,
3. die volle Gebühr für ein Telegramm, dessen Inhalt durch übermittlungsfehler sinnentstellt oder
unverständlich geworden ist,
4. die Gebühr für denjenigen Teil eines Telegramms, der durch Übermittlungsfehler offensichtlich sei-
nen Zweck nicht hat erfüllen können,
5. die Gebühr für die bei der Übermittlung eines Telegramms ausgelassenen Wörter,
6. die Gebühr für eine zusätzliche Telegramm-Dienstleistung und den zugehörigen gebührenpflichti-
gen Dienstvermerk, wenn die zus,rtzliche Telegramm-Dienstleistung nicht erbracht worden ist,
7. die volle Gebühr für ein vorausbezahltes Antwort-Telegramm (§§ 271 und 289), wenn der Tele-
gramm-Antwortschein hierfür unbenutzt innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage seiner
Ausstellung, der Deutschen Bundespost wieder vorgelegt wird,
8. die volle Gebühr für ein Telegramm und das zugehörige vorausbezahlte Antwort-Telegramm
(§§ 271 und 289), wenn durch Nichtankunft, Verzögerung oder Sinnentstellung der Zweck dieser
Telegrammart vereitelt worden ist,
9. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des Telegramm-Antwortscheins und der unter diesem
Wert bleibenden Gebühr für das zugehörige Antwort-Telegramm(§§ 271 und 289),
10. die vo.lle Gebühr für jedes Telegramm, das von Amts wegen nicht übermittelt worden ist(§ 42),
11. die Bordgebühr für ein Funktelegramm (§§ 283 bis 289), das der Bestimmungs-Seefunkstelle nicht
übermittelt werden konnte,
12. zu Unrecht erhobene Gebühren.
(2) Die Gebühr für ein zurückgezogenes Telegramm (§ 276) wird nach Abzug einer Bearbeitungs-
gebühr(§ 282 Abs. 1 Nr. 3) erstattet.
7
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Eine Erstattung wegen Übermittlungsfehler (Absatz 1 Nr. 3, 4, 5 und 8) ist ausgeschlossen, wenn
die Deutsche Bundespost den Übermittlungsfehler innerhalb der in Absatz 5 festgelegten Höchstzei-
ten berichtigt hat.
(4) Für ein im einseitigen Funkverkehr ausgesendetes, aber nicht an seinen Bestimmungsort ge-
langtes Funktelegramm werden keine Gebyhren erstattet.
(5) Für die Zeitspanne zwischen Aufgabe und Zustellung der Telegramme gelten folgende Höchst-
zeiten:
1. drei Stunden für Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens, für Staatstelegramme mit
Vorrang und für Dringende Telegramme,
2. sechs Stunden für die übrigen Telegrammarten.
(6) In die Höchstzeiten nach Absatz 5 werden nicht eingerechnet:
1. die Zeiten, in denen die jeweils zuständigen Betriebsstellen geschlossen sind,
2. bei Funktelegrammen die für die Funkübertragung aufgewendete Zeit sowie die Lagerzeit bei
einer Küstenfunkstelle oder an Bord eines Schiffes.
(7) Anträge auf Gebührenerstattung müssen innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der
Aufgabe des Telegramms bzw. vom Tage der Ausstellung des Telegramm-Antwortscheins, bei der Be-
triebsstelle der Deutschen Bundespost gestellt werden, bei der das Telegramm aufgegeben wurde.
Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Erstattungsanspruch.
Unterabschnitt 2
Telegrammarten
§ 265
Angebotsübersicht
(1) Telegramme werden übermittelt als:
1. Standardtelegramme,
2. Telegramme mit Sonderbehandlung.
(2) Telegramme mit Sonderbehandlung sind:
1. Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. Staatstelegramme,
3. Wasserstandstelegramme,
4. Dringende Telegramme,
5. Schmuckblatt-Telegramme,
6. Telegramme mit vorausbezahlter Antwort.
(3) Telegramme mit Sonderbehandlung werden durch einen gebührenpflichtigen Dienstvermerk
gekennzeichnet.
§ 266
Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens
(1) Telegramme zum Schutz des menschlichen Lebens können in außerordentlich dringenden Fäl-
len von jedermann aufgegeben werden. Sie erhalten den Dienstvermerk = SVH =.
(2) SVH-Telegramme haben absoluten Vorrang.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1955
§ 267
Staatstelegramme
(1) Staatstelegramme sind Telegramme, die sich auf reine Staatsangelegenheiten beziehen. Sie
können nur von den dazu ermächtigten Personen aufgegeben werden.
(2) Telegramme als Antwort auf Staatstelegramme sind ebenfalls Staatstelegramme.
(3) Staatstelegramme müssen vom Absender als solche gekennzeichnet werden, sie erhalten den
Dienstvermerk =ETAT=. Staatstelegramme mit Vorrang erhalten den Dienstvermerk
= ETATPRIORITE =.
(4) Staatstelegramme, die von NATO-Dienststellen ausgehen oder an sie gerichtet sind, erhalten
den Dienstvermerk = SMIL =. Sie werden nur im Bereich der NATO-Länder übermittelt.
(5) Staatstelegramme mit Vorrang haben Vorrang vor Dringenden Telegrammen und vor Tele-
grammen ohne Vorrangbehandlung.
§ 268
Wasserstandstelegramme
(1) Wasserstandstelegramme sind Telegramme, die von einer amtlichen Pegel- und Hochwasserbe-
obachtungsstelle aufgegeben werden und an diese oder eine Dienststelle der Wasserstraßenverwal-
tung, an Behörden oder an Private gerichtet sind, die ein öffentliches Interesse an den Meldungen
haben.
(2) Wasserstandstelegramme dürfen nur Wasserstandsmeldungen, Hochwasservorhersagen oder
Eismeldungen enthalten. Sie erhalten den Dienstvermerk = WOBS =.
(3) Wasserstandstelegramme sind:
1. Allgemeine Wasserstandstelegramme,
2. Wasserstandstelegramme an einzelne Empfänger.
{4) Allgemeine Wasserstandstelegramme werden ohne Anschrift und Unterschrift aufgegeben und
nach einem Verteilplan der Wasser- und Schiffahrtsdirektion zugestellt.
(5) Für Wasserstandstelegramme an einzelne Empfänger gelten die Vorschriften für Standard-
telegramme entsprechend.
(6) Wasserstandstelegramme sind als Funktelegramme und als Seefunkbriefe nicht zugelassen.
§ 269
Dringende Telegramme
Dringende Telegramme haben bei der Übermittlung Vorrang vor den Telegrammen ohne Vorrang-
behandlung. Sie erhalten den Dienstvermerk =URGENT=.
§ 270
Schmuckblatt-Telegramme
Schmuckblatt-Telegramme sind Telegramme, die auf Wunsch des Absenders oder Empfängers auf
einem Schmuckblatt zugestellt werden. Schmuckblatt-Telegramme erhalten den Dienstvermerk
= LXx =.Beider Aufgabe wird das x durch die Bezeichnung des Schmuckblattes ersetzt.
§ 271
Telegramme mit vorausbezahlter Antwort
( 1) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort sind Telegramme, bei denen der Absender die Ge-
bühr für ein Antwort-Telegramm vorausbezahlt hat. Telegramme dieser Art erhalten den Dienstver-
merk = RPx =. Bei der Aufgabe wird das x durch den vorausbezahlten Betrag ersetzt.
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Der Empfänger erhält mit der Telegrammausfertigung einen Telegramm-Antwortschein, der
dazu berechtigt, innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Ausstellung des Telegramm-
Antwortscheins, ein Telegramm innerhalb der Grenzen des vorausbezahlten Betrages ohne Gebüh-
renzahlung übermitteln zu lassen. Wenn die Höhe des vorausbezahlten Betrages überschritten wird,
hat der Absender des Antwort-Telegramms Gebühren in Höhe des Mehrbetrages zu bezahlen.
§ 272
Gebühren
(1) Für Telegramme werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr für Telegramme
innerhalb des
Nr. Telegrammart Bundesgebietes
sowie von und nach innerhalb Berlin
Berlin (West) (West)
DM DM
a b C d
1 Standardtelegramm, je Gebührenwort ............ 0,80 0,50
2 Telegramme mit Sonderbehandlung
2.1 Telegramm zum Schutz des menschlichen Lebens, je
Gebührenwort .................................. 0,80 0,50
2.2 Staatstelegramme
2.2.1 Staatstelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort .. 0,80 0,50
2.2.2 Staatstelegramm mit Vorrang, je Gebuhrenwort .... 1,60 1 --
I
2.3 Wasserstandstelegramme
2.3.1 Allgemeines Wasserstandstelegramm
2.3.1.1 für jedes Gebührenwort .......................... 0,80 0,50
2.3.1.2 Zuschlag für jeden Empfänger .................... 2,-- 2 --
I
2.3.2 Wasserstandstelegramm an einzelne Empfänger, je
Gebührenwort .................................. 0,80 0,50
2.4 Dringendes Telegramm, je Gebührenwort ......... 1,60 1, --
2.5 Schmuckblatt-Telegramme
2.5.1 Schmuckblatt-Telegramm ohne Vorrang, je Gebüh-
renwort ........................................ 0,80 0,50
2.5.2 Dringendes Schmuckblatt-Telegramm, je Gebüh-
renwort ........................................ 1,60 1,--
2.5.3 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt ........... 2 --
I 2,--
2.5.4 Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt ......... 5, -- 5 --
I
2.5.5 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen .... 9, -- 9,--
2.6 Telegramme mit vorausbezahlter Antwort
2.6.1 Telegramm ohne Vorrang mit vorausbezahlter Ant-
wort, je Gebührenwort .......................... 0,80 0,50
2.6.2 Dringendes Telegramm mit vorausbezahlter Ant-
wort, je Gebührenwort .......................... 1,60 1 --
I
2.6.3 Zuschlag für das Antwort-Telegramm ............. Vorauszahl ungs- Vorauszahlungs-
betrag betrag
(2) Je Telegramm werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1957
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen
§ 273
Telegramm-Kurzanschrift
Anstelle der vollen Anschrift eines Telegramms können zugelassene Telegramm-Kurzanschriften
verwendet werden. Telegramm-Kurzanschriften werden zwischen der Deutschen Bundespost und
dem Empfänger von Telegrammen auf Antrag vereinbart.
§ 274
Behandlung unzustellbarer Telegramme
Unzustellbare Telegramme werden bis zum Ablauf von 14 Tagen, gerechnet vom Tage nach dem
Eingang bei der Zustell-Betriebsstelle, für den Empfänger bereitgehalten. Der Absender wird über die
Unzustellbarkeit seines Telegramms informiert, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
§ 275
Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen
(1) Der Absender eines unzustellbar gemeldeten Telegramms kann innerhalb der Zeit, in der dieses
Telegramm und die zugehörigen Belege bei der Deutschen Bundespost aufbewahrt werden, die An-
schrift des Empfängers ändern. Telegramme und zugehörige Belege werden 6 Monate aufbewahrt,
wobei der Monat der Telegrammaufgabe nicht mitgerechnet wird.
(2) Der Empfänger eines Telegramms kann innerhalb der Aufbewahrungszeit (Absatz 1 Satz 2)
dieses Telegramms Auskunft über die Absenderangaben des Ursprungstelegramms erhalten.
(3) Anschriftenänderungen, Auskunftsverlangen und Antworten auf ein Auskunftsverlangen wer-
= =
den mit dem Dienstvermerk A gekennzeichnet und telegrafisch übermittelt.
§ 276
Zurückziehen von Telegrammen
Der Absender eines Telegramms kann ein Telegramm zurückziehen, solange es nach der Aufgabe
noch nicht weitergeleitet worden ist.
§ 277
Sonderzustellung von Telegrammen
(1) Auf Antrag des Empfängers stellt die Deutsche Bundespost Telegramme an eine andere Adresse
zu, als in der Anschrift angegeben. Die Sonderzustellung wird für den Einzelfall oder auf Dauer für
mindestens ein Jahr durchgeführt.
(2) Auf Antrag des Empfängers überbringt die Deutsche Bundespost ein über Telefon bereits zuge-
stelltes Telegramm durch Telegramm-Eilzusteller.
§ 278
Nachsenden von Telegrammen
( 1) Ein Telegramm kann auf schriftlichen Antrag des Empfängers innerhalb des Bereichs der Deut-
schen Bundespost telegrafisch nachgesandt werden. Diese Telegramme erhalten den Dienstvermerk
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
= WEITERGESANDTVONx =.Beider Nachsendung wird das x durch den Namen des bisherigen Bestim-
mungsortes ersetzt.
(2) Telegramme, für die keine telegrafische Nachsendung beantragt worden ist, werden wie ein
gewöhnlicher Brief gebührenfrei nachgesandt, wenn die neue Anschrift bekannt ist und nicht die
Aufbewahrung bei der ursprünglichen Zustell-Betriebsstelle gewünscht worden ist.
(3) Telegramme können ausnahmsweise auch ohne besonderen Antrag telegrafisch nachgesandt
werden, wenn nach dem Ermessen der ursprünglichen Zustell-Betriebsstelle das Telegramm bei brief-
licher Nachsendung seinen Zweck verfehlen würde.
(4) Staatstelegramme werden auch ohne Antrag telegrafisch nachgesandt, wenn die neue An-
schrift des Empfängers bekannt ist und dieser nicht briefliche Nachsendung verlangt hat. ·
(5) Die Gebühren für die telegrafische Nachsendung von Telegrammen hat der Antragsteller zu
zahlen.
§ 279
Abschriften und Kopien von Telegrammen
Der Absender und der Empfänger eines Telegramms können die Urschrift des Telegramms inner-
halb der Aufbewahrungszeit des Telegramms(§ 275 Abs. 1 Satz 2) einsehen oder sich davon beglau-
bigte Abschriften oder Kopien geben lassen.
§ 280
Zweitschrift eines über Telefon aufgegebenen Telegramms
Der Absender eines telefonisch aufzugebenden Telegramms kann zu Beginn der Telegrammaufga-
be beantragen, daß eine Zweitschrift des Telegramms gefertigt und ihm als Standardbrief mit oder
ohne Eilzustellung übersandt wird.
§ 281
Nachforschungen
Werden im Zusammenhang mit zusätzlichen Telegramm-Dienstleistungen umfangreiche Nachfor-
schungen erforderlich, sind dem Antragsteller die voraussichtlich entstehenden Gebühren vorher mit-
zuteilen. Auf Verlangen der Deutschen Bundespost hat der Antragsteller einen Vorschuß in angemes-
sener Höhe zu zahlen.
§ 282
Gebühren
(1) Für zusätzliche Telegramm-Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr für zusätzliche Telegramm-
Dienstleistungen
innerhalb des
Nr. Zusätzliche Telegramm-Dienstleistung
Bundesgebietes innerhalb Berlin
sowie von und nach (West)
Berlin (West)
DM DM
d b C d
1 Telegramm-Kurzanschrift, monatlich .............. 5, -- 5, --
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1959
Gebühr für zusätzliche Telegramm-
Dienstleistungen
innerhalb des
Nr. Zusätzliche Telegramm-Dienstleistung
Bundesgebietes innerhalb Berlin
sowie von und nach (West}
Berlin (West)
DM DM
b d
2 Anschriftenänderung und Auskunftsverlangen
2.1 telegrafische Übermittlung einer Anschriftenän-
derung oder eines Auskunftsverlangens, je Gebüh-
renwort ....................................... . 0,80 0,50
2.2 telegrafische Übermittlung der Antwort auf ein
Auskunftsverlangen, je Antwort. . . . . ........... . 5,60 3,50
3 Zurückziehen von Telegrammen, je Telegramm ... . 2,40 2,40
4 Sonderzustellung von Telegrammen
4.1 im Einzelfall ................................... . 1,20 1,20
4.2 als Dauerauftrag, monatlich ..................... . 5,-- 5,--
4.3 Zustellen eines über Telefon bereits zugestellten
Telegramms durch Telegramm-Eilzusteller ........ . Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr
5 Nachsenden von Telegrammen
5.1 als Telegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ... . 0,80 0,50
5.2 als Dringendes Telegramm, je Gebührenwort ..... . 1,60 1,--
6 Abschriften und Kopien von Telegrammen
6.1 beglaubigte Abschriften
6.1.1 mit bis zu 50 Gebührenwörtern, je Abschrift ....... . 6, -- 6,--
6.1.2 mit mehr als 50 Gebührenwörtern, je Abschrift
6.1.2.1 für die ersten 50 Gebührenwörter ................ . 6,-- 6,--
6.1.2.2 für je weitere volle oder angefangene 50 Gebühren-
wörter zusätzlich ................................ . 3,-- 3, --
6.2 Kopie bis zur Größe A 4 ......................... . 2, -- 2, --
6.3 Zusenden der Abschriften oder Kopien mit der Brief-
post ........................................... . Briefgebühr Briefgebühr
6.4 Zuschlag für das Zustellen durch Telegramm-Ei I zu-
stell er. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr
7 Zweitschrift eines über Telefon aufgegebenen Tele-
gramms
7.1 je Zweitschrift. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 0,50
7.2 Zusenden der Zweitschrift mit der Briefpost. . . . . . . . Briefgebühr Briefgebühr
7.3 Zuschlag für das Zustellen durch Telegramm-Eilzu-
steller.......................................... Eilzustellgebühr Eilzustellgebühr
8 Nachforschungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 257 nach§ 257
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Es werden mindestens die Gebühren für sieben Gebührenwörter erhoben:
1. für die telegrafische Übermittlung einer Anschriftenänderung oder eines Auskunftsverlangens
(Absatz 1 Nr. 2.1 ),
2. für das Nachsenden von Telegrammen (Absatz 1 Nr. 5.1 und 5.2).
Unterabschnitt 4
Funktelegramme und Seefunkbriefe
§ 283
Funktelegramme
(1) Funktelegramme sind Telegramme von und nach Seefunkstellen.
(2) Funktelegramme werden ganz oder streckenweise auf dem Funkweg übermittelt über:
1. Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten,
a) wechselseitig zwischen Seefunkstellen und Küstenfunkstellen oder zwischen Seefunkstellen,
b) einseitig von Küstenfunkstellen zu hierfür bestimmten Seefunkstellen,
2. Seefunkanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten von Seefunkstellen zu Küstenfunkstellen.
§ 284
Arten der Funktelegramme
( 1) Funktelegramme werden übermittelt als:
1. Standard-Funktelegramme,
2. Funktelegramme mit Sonderbehandlung.
(2) Funktelegramme mit Sonderbehandlung sind:
1. Funktelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. Staatsfunktelegramme,
3. Dringende Funktelegramme,
4. Festtagsfunktelegramme,
5. Funktelegramme mit Sammelrufzeichen,
6. Schmuckblatt-Funktelegramme,
7. Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort.
(3) Funktelegramme mit Sonderbehandlung werden durch einen Dienstvermerk gekennzeichnet.
Dies gilt nicht für Funktelegramme mit Sammelrufzeichen.
(4) Für Funktelegramme gelten die Vorschriften für Standardtelegramme und Telegramme mit
Sonderbehandlung entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
§ 285
Funktelegramme mit Vorrangbehandlung
Die Vorrangbehandlung von folgenden Funktelegrammen beschränkt sich auf den Landweg:
1. Funktelegramme zum Schutz des menschlichen Lebens,
2. Staatsfunktelegramme mit Vorrang,
3. Dringende Funktelegramme.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1961
§ 286
Festtagsfunktelegramme
(1) Festtagsfunktelegramme können in der Zeit von einundzwanzig Tagen bis zu drei Tagen vor
Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Neujahr und vor dem Muttertag aufgegeben werden. Ihr Inhalt muß
sich auf das betreffende Fest beziehen.
(2) Festtagsfunktelegramme werden, soweit möglich, erst am Festtag zugestellt. Sie erhalten den
Dienstvermerk = SF = _
(3) Festtagsfunktelegramme von See können auch auf einem Schmuckblatt zugestellt werden
(§ 288).
§ 287
Funktelegramme mit Sammelrufzeichen
(1) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen dienen der Übermittlung von Nachrichten über Ange-
legenheiten des Schiffs- oder Funkbetriebes an bestimmte Gruppen von Schiffen.
(2) Sammelrufzeichen werden auf Antrag zugeteilt an:
1. Dienststellen, die mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschiffahrt
betraut sind,
2. Schiffahrtsunternehmen für die Gesamtheit oder für bestimmte Gruppen ihrer Schiffe,
3. andere Stellen bei Nachweis einer dringenden Notwendigkeit und Zustimmung der Inhaber der in
dem Sammelrufzeichen bezeichneten Seefunkstellen.
(3) Funktelegramme mit Sammelrufzeichen können nur vom Inhaber des Sammelrufzeichens und
nur bei den Küstenfunkstellen aufgegeben werden.
§ 288
Schmuckblatt-Funktelegramme
( 1) Schmuckblatt-Funktelegramme werden übermittelt als:
1. Schmuckblatt-Funktelegramme ohne Vorrang,
2. Dringende Schmuckblatt-Funktelegramme,
3. Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramme.
(2) Schmuckblatt-Funktelegramme werden nur von See übermittelt. Sie erhalten den Dienstver-
merk = LXx =.
§ 289
Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort
Ein Telegramm-Antwortschein, der von einer Seefunkstelle ausgestellt worden ist, berechtigt zur
Aufgabe eines Antwort-Funktelegramms nur bei dieser Seefunkstelle.
§ 290
Seefunkbriefe
( 1) Seefunkbriefe werden auf dem Funkweg wie Standard-Funktelegramme und auf dem Landweg
wie gewöhnliche Briefe behandelt. Sie werden nur von See übermittelt.
(2) Seefunkbriefe erhalten den Dienstvermerk = SL T =.
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 291
Gebühren
(1) Für Funktelegramme, die über Seefunkanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten übermittelt
werden, werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühren für Funktelegramme
zwischen zwischen Seefunkstellen
Orten auf
Nr. Funktelegramme
dem Land unmittelbar über eine über zwei
und Seefunk- Küstenfunk- Küstenfunk-
stellen stelle stellen
DM DM DM DM
a b C d e f
1 Standard-Funktelegramm, je Gebühren-
wort ................................... 2,05 0,80 2,50 3,30
2 Funktelegramme mit Sonderbehandlung
2.1 Funktelegramm zum Schutz des menschli-
chen Lebens, je Gebührenwort ............ 2,05 0,80 2,50 3,30
2.2 Staatsfunktelegramme
2.2.1 Staatsfunktelegramm ohne Vorrang, je Ge-
bührenwort ............................. 2,05 0,80 2,50 3,30
2.2.2 Staatsfunktelegramm mit Vorrang, je Ge-
bührenwort ............................. 2,85 -- -- 4, 10
2.3 Dringendes Funktelegramm, je Gebühren-
wort ....... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,85 -- -- 4, 10
2.4 Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort . 1,45 0,40 1,30 2,10
2.5 Funktelegramm mit Sammelrufzeichen
2.5.1 für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen,
monatlich ............................... 10,-- -- -- --
2.5.2 für die Übermittlung des Funktelegramms
mit Sammelrufzeichen an die Küstenfunk-
stelle, je Gebührenwort .................. 0,80 -- -- --
2.5.3 für jede Funkaussendung, je Küstenfunk-
stelle, je Sendeart, je Empfängergebiet und
je Gebührenwort ........................ 1,70 -- -- --
2.6 Schmuckblatt-Funktelegramme
2.6.1 Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vor-
rang, je Gebührenwort ................... 2,05 -- -- --
2.6.2 Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm,
je Gebührenwort ........................ 2,85 -- -- --
2.6.3 Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm, je
Gebührenwort .......................... 1,45 -- -- --
2.6.4 Zuschlag für ein einfaches Schmuck-
blatt ................................... 2 , -- -- -- --
2.6.5 Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt.
5,-- -- -- --
2.6.6 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbau-
teilen ................................... 9,-- -- -- --
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1963
Gebühren für Funktelegramme
zwischen zwischen Seefunkstellen
Orten auf
Nr. Funktelegramme
dem Land unmittelbar über eine über zwe,
und Seefunk- Küstenfunk- Küstenfunk-
stellen stelle stellen
DM DM DM DM
a b C d e f
2.7 Funktelegramme mit vorausbezahlter Ant-
wort
2.7.1 Funktelegramm ohne Vorrang mit voraus-
bezahlter Antwort, je Gebührenwort ...... 2,05 0,80 2,50 3,30
2.7.2 Dringendes Funktelegramm mit vorausbe-
zahlter Antwort, je Gebührenwort ...... 2,85 -- -- 4, 10
2.7.3 Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm . Voraus- Voraus- Voraus- Voraus-
zahlungs- zahlu0gs- zahlungs- zahlungs-
betrag betrag betrag betrag
(2) Die monatlichen Gebühren für ein zugeteiltes Sammelrufzeichen (Absatz 1 Nr. 2.5.1) werden
auch für Teile eines Monats in voller Höhe erhoben.
(3) Für Funktelegramme mit Sammelrufzeichen wird die Gebühr für die Übermittlung an die
Küstenfunkstelle (Absatz 1 Nr. 2.5.2) für jedes zu übermittelnde Wort, einschließlich der in dem Hin-
weis enthaltenen Wörter über die Anzahl der Aussendungen und die Empfangsgebiete, erhoben.
(4) Für Funktelegramme, die von Seefunkstellen über Seefunkanschlüsse mit digitalen Anschalte-
punkten übermittelt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Funktelegramme
DM
b
1 Für die Übermittlung auf dem Funkweg, je Funktelegramm
1. 1 bis zu drei Minuten Verbindungsdauer ................................ . 21,--
1.2 für jede weitere angefangene Minute ................................ . 7,--
2 Für die Übermittlung auf dem Landweg
2.1 Standard-Funktelegramm, je Gebührenwort .......................... . 0,80
2.2 Funktelegramm zum Schutz des menschlichen Lebens, je Gebührenwort .. 0,80
2.3 Staatsfunktelegramme
2.3.1 Staatsfunktelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ................ . 0,80
2.3.2 Staatsfunktelegramm mit Vorrang, je Gebührenwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,60
2.4 Dringendes Funktelegramm, je Gebührenwort ........................ . 1,60
2.5 Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort ............................ . 0,80
2.6 Schmuckblatt-Funktelegramme
2.6.1 Schmuckblatt-Funktelegramm ohne Vorrang, je Gebührenwort ......... . 0,80
2.6.2 Dringendes Schmuckblatt-Funktelegramm, je Gebührenwort ........... . 1,60
2.6.3 Schmuckblatt-Festtagsfunktelegramm, je Gebührenwort ............... . 0,80
2.6.4 Zuschlag für ein einfaches Schmuckblatt .............................. . 2,--
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr. Funktelegramme
DM
b
2.6.5 Zuschlag für ein besonderes Schmuckblatt ............................. . 5,--
2.6.6 Zuschlag für ein Schmuckblatt mit Einbauteilen ........................ . 9,--
2. 7 Funktelegramme mit vorausbezahlter Antwort
2. 7.1 Funktelegramm ohne Vorrang mit vorausbezahlter Antwort, je Gebüh-
renwort............................................................. 0,80
2.7.2 Dringendes Funktelegramm mit vorausbezahlter Antwort, je Gebüh-
renwort............................................................. 1,60
2. 7.3 Zuschlag für das Antwort-Funktelegramm.............................. Vorauszahlungs-
betrag
(5) Für zusätzliche Funktelegramm-Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Zusätzliche Funktelegramm-Dienstleistungen
DM
a b C
1 Funktelegramm zur Anschriftenänderung oder für ein Auskunftsverlan-
gen, je Gebührenwort ................................................ 2,05
2 Funktelegramm als Antwort auf ein Auskunftsverlangen, je Telegramm .. 14,35
(6) Für Seefunkbriefe werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Seefunk briefe
DM
b
Seefunkbrief von Seefunkstellen über Seefunkanschlüsse mit analogen
Anschaltepunkten
1.1 je Gebührenwort ................................................... . 1,25
1.2 Zuschlag für die Übermittlung auf dem Landweg ...................... . Standardbrief-
gebühr
2 Seefunkbrief von Seefunkstellen über Seefunkanschlüsse mit digitalen
Anschaltepunkten
2.1 bis zu drei Minuten Verbindungsdauer ................................. . 21,--
2.2 für jede weitere angefangene Minute ................................ . 7,--
2.3 Zuschlag für die Übermittlung auf dem Landweg,
je Seefunkbrief ..................................................... . 5,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1965
Tei I IV
Te I e kommun i k a t i o n sd i e n st I eist u n gen
und Gebühren fürVerteilkommunikation
Abschnitt 1
Telekom~_unikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des
Ubermittlungsdienstes für Presseinformationen
Unterabschnitt 1
Überlassen von Verteilanschlüssen
§ 292
Angebotsübersicht
(1) Als Verteilanschlüsse für Sende- und Empfangs-Endstellen werden angeboten:
1. Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz,
2. Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten.
(2) Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsge-
schwindigkeiten angeboten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 1200 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s.
§ 293
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Verteilanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Verteilanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
a b C
1 Verteilanschluß für Sende-Endstellen
1.1 mit analogen Anschaltepunkten .... Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Emp-
fangs-Endstellen über Verteilverbindungen der Grup-
pe 1.
1.2 mit digitalen Anschaltepunkten ..... Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Emp-
fangs-Endstellen über Verteilverbindungen der Grup-
pe2.
2 Verteilanschluß für Empfangs-
Endstellen
2.1 mit analogen Anschaltepunkten .... Ankommender Telekommunikationsverkehr von
Sende-Endstellen über Vertei lverbi ndungen der
Gruppe 1.
2.2 mit digitalen Anschaltepunkten ..... Ankommender Telekommunikationsverkehr von
Sende-Endstellen über Verteilverbindungen der
Gruppe 2.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 294
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Verteilanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 295
Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Verteilanschlüssen werden je Anschluß folgende Ge-
bühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Verteilanschluß
DM
il b C
1 Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ...................... 65,--
2 Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten ....................... 200,--
(2) Für die Änderung von Verteilanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM
erhoben.
(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach
Absatz 2 nur einmal erhoben.
(4) Für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilanschluß Grundgebühr
DM
il b C
1 Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten ...................... 12,50
2 Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten mit
2.1 50 bit/s ... ........................................................ 30,--
2.2 300 bit/s ........................................................... 50,--
2.3 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s ....................................... 100,--
.
§ 296
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten wird als besondere Betriebsmöglichkeit
die vierdrähtige Führung des Anschlusses angeboten.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1967
(2) Für Verteilanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden folgende besondere Betriebs-
möglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
1 Schnittstellenvervielfachung ........ Bis zu 4 Schnittstellen bei Übertragungsgeschwindig-
keiten von 1200 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s oder 9600
bit/s.
2 Asynchron-Synchron-Umsetzung .... Umsetzung von Asynchron-Synchronübertragung und
umgekehrt bei 1 200 bit/s.
3 Kanalteilung ............. ·......... Bei Verteilanschlüssen mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 2400 bit/s, 4800 bit/s oder 9600 bit/s
Unterteilung in höchstens 4 Kanäle.
(3) An die Kanäle (Absatz 2 Nr. 1 und 3) dürfen nur Endeinrichtungen für den übermittlungsdienst
für Presseinformationen angeschaltet werden, die auf dem Grundstück der Endstelle oder auf einem
diesem Grundstück benachbarten Grundstück liegen.
§ 297
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die Vierdrahtführung von Verteilanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten werden fol-
gende Gebühren erhoben:
Vierdrahtführung von Verteilanschlüssen Gebühr
Nr.
mit analogen Anschaltepunkten DM
a b C
1 Für die betriebsfähige Bereitstellung, einmalig ......................... 65,--
2 Als Grundgebühr, monatlich .......................................... 12,50
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Verteilanschlüsse mit digitalen Anschalte-
punkten werden je Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Grundgebühr
DM
a b C
1 Schnittstellenvervielfachung .......................................... 40,--
2 Asynchron-Synchron-Umsetzung ...................................... 14,--
3 Kanalteilung ........................................................ 40,--
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Verteilverbindungen
§ 298
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Verteilverbindungen werden angeboten:
1. analoge Verteilverbindungen mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz (Verteilverbindungen
der Gruppe 1),
2. digitale Verteilverbindungen (Verteilverbindungen der Gruppe 2).
(2) Verteilverbindungen der Gruppe 2 werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten an-
geboten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 1200 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s.
(3) Für Verteilverbindungen der Gruppe 1 werden als besondere Leistungsmerkmale folgende be-
sondere Übertragungsqualitäten angeboten:
Nr. Besondere Übertragungsqualitäten Leistungsumfang
il b C
1 Sonderqualität 2 .................. Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-
fehlung M 1025.
2 Sonderqualität 3 .................. Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-
fehlung M 1020.
3 Sonderqualität 4 .................. Über die Sonderqualität 3 hinausgehende übertra-
gungsqualität.
§ 299
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifent-
fernung der einzelnen Verbindungsabschnitte.
(2) Für die Berechnung der Verbindungsgebühren zu berücksichtigende Verbindungsabschnitte
sind:
1. der Verbindungsabschnitt zwischen dem Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Sende-End-
stelle angeschaltet ist, und dem nächsten Netzknoten mit Verteilfunktion,
2. die Verbindungsabschnitte zwischen Netzknoten mit Verteilfunktion,
3. der Verbindungsabschnitt zwischen dem letzten Netzknoten mit Verteilfunktion und dem
Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Empfangs-Endstelle angeschaltet ist.
(3) Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften über Tarifzo-
nen für Festverbindungen(§ 222 Abs. 3) entsprechend angewendet.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1969
§ 300
Gebühren
(1) Für Verteilverbindungen werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt{§ 298 Abs. 2)
folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilverbindung Verbindungsgebühr
DM
d b C
1 Verteilverbindung der Gruppe 1
1.1 Ortszonen
1.1.1 Ortszone 1 ....... . . . . . . . . . . . . ....... . . . . . .... . . . ........... 17,25
1.1.2 Ortszone 2. . . . . . . . . .. . ........ . . . .... . . . . . . . ......... 34,50
1.2 Nahzonen
1.2.1 Nahzone 1 ....... .. . ........ . . . . . . . . . . . .. . .......... 184,--
1.2.2 Nahzone 2 ....... . .. . . . . . . . . . . . . . .. .......... 368,--
1.3 Fernzonen
1.3.1 Fernzone 1 . . . - .. . . . . . . . . . . ...... . . . . . . . . . . . . . . ........... 736,--
1.3.2 Fernzone 2. . . . . . .. .. ....... .. . .. . . . ............ 1 656,--
1.3.3 Fernzone 3. . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . .. . . . ... . ........... 2 760,--
2 Verteilverbindung der Gruppe 2
2.1 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s
2.1.1 Ortszonen
2.1.1.1 Ortszone 1 . . . .. . . . . . . .. .. . . . ... . . . . .......... 28,--
2.1.1.2 Ortszone 2 " ...... .. . .. . . . . . . . . . .. . . . . . .. ......... 84,--
2.1.2 Nahzonen
2.1.2.1 Nahzone 1 .. - ...... . - ... . .... . . . . . . ......... . . . . . . . ........... 196,--
2.1.2.2 Nahzone 2. . . . . - - . . . . . . . . ...... . . . . ... . .... . . . . . . . .... 280,--
2.1.3 Fernzonen
2.1.3.1 Fernzone 1 .. - .... .. .. . . . . . . . . .... . .. ........... 480,--
2.1.3.2 Fernzone 2. . . . . . .. ..... .. .. . .. . ........... - . 675,--
2.1.3.3 Fernzone 3. . . . . . .. .... .. . .. . ............... 870,--
2.2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s
2.2.1 Ortszonen
2.2.1.1 Ortszone 1 - .... .. .. .. .. .. .. .......... 28,--
2.2.1.2 Ortszone 2. .. .. . . . .. .... . . . . . . . . . . . . . ............. 84,--
2.2.2 Nahzonen
2.2.2.1 Nahzone 1 . . . . . . . .. . ... . . . . ............ 196,--
2.2.2.2 Nahzone 2. . . . . . . . .. . .. . .. . . ............ 280,--
2.2.3 Fernzonen
2.2.3.1 Fernzone 1 . . . . .. .... ......... .. 622,--
2.2.3.2 Fernzone 2. . . . . .. .. . ... . ... . ........... 953,--
2.2.3.3 Fernzone 3. . . . . .. . . . . ..... . . 1 312,--
2.3 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s
2.3.1 Ortszonen
2.3.1.1 Ortszone 1 . . ... . . . . . . . ... . . . ......... 28,--
2.3.1.2 Ortszone 2. . . . .. .. . .. .. ............ 84,--
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr. Verteilverbindung Verbindungsgebühr
DM
il b C
2.3.2 Nahzonen
2.3.2.1 Nahzone 1 . . .. ....... ..... ....... . . . . 196,--
2.3.2.2 Nahzone 2. . . . . . . . .. . .. . . ............ 280,--
2.3.3 Fernzonen
2.3.3.1 Fernzone 1 .... .. .. .. .. .. .. - ........... 851,--
2.3.3.2 Fernzone 2. .. .. . ........ . . 1 411,--
2.3.3.3 Fernzone 3. . . .. - ....... . . . 1 960,--
2.4 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s
2.4.1 Ortszonen
2.4.1.1 Ortszone 1 . . .. .. . . . . . . . ... 32,--
2.4.1.2 Ortszone 2. . . . .. - ... . . . . . ........ 96,--
2.4.2 Nahzonen
2.4.2.1 Nahzone 1 . . . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . .. - .... ... " 224,--
2.4.2.2 Nahzone 2. . . .. .. .. ..... . . .. - ........ 320,--
2.4.3 Fernzonen
2.4.3.1 Fernzone 1 . . . .... .. .. .. .. - ...... - ... 972,--
2.4.3.2 Fernzone 2. . . . . . . .... ...... ..... . ........... 1 615,--
2.4.3.3 Fernzone 3. . . . . . ... . . - ... . .. .. .. .. . . . . . . . . . . ... 2 240,--
2.5 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 4800 bit/s
2.5.1 Ortszonen
2.5.1.1 Ortszone·1 ..... ..... . . . . . . .. .. ...... . . . 40,--
2.5.1.2 Ortszone 2. . . . . . .. . . . .. . . . .... . . . .. . . . . . . . .... 120,--
2.5.2 Nahzonen
2.5.2.1 Nahzone 1 .. . .. . . .. .... .. . . . . . ...... 280,--
2.5.2.2 Nahzone 2. .. ... .... ....... ........... 400,--
2.5.3 Fernzonen
2.5.3.1 Fernzone 1 ..... . .. .. ........... 1 216,--
2.5.3.2 Fernzone 2. .. . .. .... ... .. . .......... 2019,--
2.5.3.3 Fernzone 3. ... . . .. .. . .......... 2 800,--
2.6 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 9600 bit/s
2.6.1 Ortszonen
2.6.1.1 Ortszone 1 .. .. .. .. ........ . . 50,--
2.6.1.2 Ortszone 2. .. .. .. - ....... . . 150,--
2.6.2 Nahzonen
2.6.2.1 Nahzone 1 . . .. .. .. .. .. . . . . . ... . . . 350,--
2.6.2.2 Nahzone 2. .... ... .. . ........ . . . . 500,--
2.6.3 Fernzonen
2.6.3.1 Fernzone 1 . . . . .. ...... .. ..... - ....... - ... 1 520,--
2.6.3.2 Fernzone 2. . . . . . - .. .. .. .. . - . - - ........ 2 524,--
2.6.3.3 Fernzone 3. . . . . . . . ... . ... . . . . . . . . ........... 3 496,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1971
(2) Für die besonderen übetragungsqualitäten werden je zu berücksichtigenden Verbindungsab-
schnitt(§ 299 Abs. 2) folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Übertragungsqualitäten
Ortszone
Nah-oder
Fernzonen
1 2
a b C d e
1 Sonderqualität 2 ........................... 10,-- 20,-- 120,--
2 Sonderqualität 3 ........................... 20,-- 100,-- 240,--
3 Sonderqualität 4 ........................... 50,-- 150,-- 300,--
(3) Für Ortsverteilverbindungen von einer Sende-Endstelle zu Empfangs-Endstellen, deren Verteil-
anschlüsse an demselben Netzknoten angeschaltet sind, werden die Verbindungsgebühren (Absatz 1)
und die Grundgebühren für besondere Übertragungsqualitäten (Absatz 2) nach der Ortszone 1
berechnet.
Abschnitt 2
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des
Übermittlungsdienstes für den Warndienst
Unterabschnitt 1
Überlassen von Verteilanschlüssen
§ 301
Angebotsübersicht
Für den Warndienst werden folgende Verteilanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten und einer
Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz angeboten:
1. Verteilanschlüsse für Sende-Endstellen,
2. Verteilanschl üsse für Empfangs-Endstellen als
a) Durchsageanschluß,
b) Sirenenanschluß,
c) Gemeinderufanschluß,
d) Tonfrequenz-Rundsteueranschluß.
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 302
Standard-Betriebsmöglichkeiten
Verteilanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Verteilanschluß Standard-Betriebsmöglichkeiten
il b C
1 Verteilanschluß für Sende-Endstellen Abgehender Telekommunikationsverkehr zu Emp-
fangs-Endstellen über Verteilverbindungen für den
Warndienst.
2 Verteilanschluß für Empfangs-End-
stellen ............................ Ankommender Telekommunikationsverkehr von
Sende-Endstellen über Verteilverbindungen für den
Warndienst.
§ 303
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Verteilanschlüssen ausgeführt werden.
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 304
Gebühren für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Verteilanschlüssen wird je Anschluß
eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr nach Ab-
satz 1 nur einmal erhoben.
(3) Für Verteilanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilanschluß Grundgebühr
DM
a b C
1 Verteilanschl uß für Sende-Endstellen 12,50
2 Verteilanschluß für Empfangs-Endstellen
2.1 Durchsageanschluß
2.1.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ........... " ... " .......... gebührenfrei
2.1.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ......................... i 2,50
2.2 Si renenanschl uß
2.2.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .......................... 4,25
2.2.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ........................ 12,50
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1973
Monatliche
Nr. Verteilanschluß Grundgebühr
DM
d b C
2.3 Gemeinderufanschl uß
2.3.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .......................... gebührenfrei
2.3.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ......................... 12,50
2.4 Tonfrequenz-Rundsteueranschl u ß
2.4.1 bei Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse .......................... gebührenfrei
2.4.2 ohne Benutzung von Teilen anderer Anschlüsse ......................... 12,50
§ 305
Besondere Betriebsmöglichkeit
Für Verteilanschlüsse wird als besondere Betriebsmöglichkeit die vierdrähtige Führung des An-
schlusses angeboten.
§ 306
Gebühren für die besondere Betriebsmöglichkeit
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Vierdrahtführung werden einmalig 65,-- DM erhoben.
(2) Für die Vierdrahtführung werden monatliche Grundgebühren von 12,50 DM erhoben.
Unter abschnitt 2
Bereitstellen von Verteilverbindungen
§ 307
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Verteilverbindungen für den Warndienst werden analoge Verteilverbindungen mit einer
Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz angeboten.
(2) Für Verteilverbindungen für den Warndienst werden als besondere Leistungsmerkmale folgen-
de besondere Übertragungsqualitäten angeboten:
Nr. Besondere Übertragungsqualitäten Leistungsumfang
a b C
1 Sonderqualität 2 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-
fehlung M 1025
2 Sonderqualität 3 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-
fehlung M 1020.
3 Sonderqualität 4 ................... über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertra-
gungsqualität.
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 308
Bemessungsgröße für die Verbindungsgebühren
(1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifent-
fernung der einzelnen Verbindungsabschnitte.
(2) Für die Berechnung der Verbindungsgebühren zu berücksichtigende Verbindungsabschnitte
sind:
1. der Verbindungsabschnitt zwischen dem Netzknoten, an dem der Verteilanschluß der Sende-End-
stelle angeschaltet ist, und dem nächsten Netzknoten mit Verteilfunktion,
2. die Verbindungsabschnitte zwischen Netzknoten mit Verteilfunktion.
(3) Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften über die Tarif-
zonen für Festverbindungen(§ 222 Abs. 3) entsprechend angewendet.
§ 309
Gebühren
(1) Für Verteilverbindungen werden je zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt(§ 308 Abs. 2)
folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Verteilverbindung Verbindungsgebühr
DM
b
Ortszonen
1. 1 Ortszone 1 ......................................................... . 45,--
1.2 Ortszone 2 ......................................................... . 90,--
2 Nahzonen
2.1 Nahzone 1 ......................................................... . 480,--
2.2 Nahzone 2 ......................................................... . 960,--
3 Fernzonen
3.1 Fernzone 1 ......................................................... . 1 920,--
3.2 Fernzone 2 ......................................................... . 4 300,--
3.3 Fernzone 3 ......................................................... . 7 100,--
(2) Für die besonderen Übertragungsqualitäten werden je zu berücksichtigenden Verbindungsab-
schnitt(§ 308 Abs. 2) folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Übertragungsqualitäten
Ortszone
Nah-oder
Fernzonen
1 2
'I b ,_ d E'
1 Sonderqualität 2 ........................... 10,-- 20,-- 120,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1975
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr Besondere Übertragungsqualitäten
Ortszone
Nah- oder
Fernzonen
1 2
a b C d e
2 Sonderqualität 3 ........................... 20,-- 100,-- 240,--
3 Sonderqualität 4 ........................... 50,-- 150,-- 300,--
(3) Für Ortsverteilverbindungen von einer Sende-Endstelle zu Empfangs-Endstellen, deren Verteil-
anschlüsse an demselben Netzknoten angeschaltet sind, werden die Verbindungsgebühren (Absatz 1)
und die Grundgebühren für besondere Übertragungsqualitäten (Absatz 2) nach der Ortszone 1
berechnet.
Unterabschnitt 3
Überlassen von teilnehmereigenen
Durchsage - End s te 11 e nein r ich tun gen
§ 310
Angebotsübersicht
Als teilnehmereigene Durchsage-Endeinrichtungen werden angeboten:
1. Warnstellenapparate einschließlich Beikasten und 4 Stabelementen,
2. Warnstellenweichen,
3. Warnverteilübertragungen zur Anschaltung mehrerer Warnstellenapparate an eine Warnstellen-
weiche.
§ 311
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung teilnehmereigener Durchsage-Endstellen-
einrichtungen werden Gebühren wie für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von End-
stelleneinrichtungen einfacher Endstellen erhoben(§ 163).
(2) Für teilnehmereigene Durchsage-Endeinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Monatliche
Nr. Durchsage-Ende,nrichtung Gebühr Grundgebühr
DM DM
• b d
1 Warnstellenapparat ................................. 390,30 7,25
2 Warnstellenweiche ................................. 515,60 3,30
3 Warnverteilübertragung ............................ nach§ 167 nach§ 167
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 3
Bereitstellen von Sendekanälen innerhalb des Telekommunikationsdienstes
"Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger"
§ 312
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Die Deutsche Bundespost stellt für einen unbefristeten oder befristeten Zeitraum entsprechend
der festgelegten täglichen Sendezeit(§ 429) Sendekanäle in ihren Funkstellen mit folgenden Spitzen-
leistungen bereit:
1 bis 5 kW,
2,. mehr als 5 bis 20 kW,
3. mehr als 20 bis 50 kW,
4. mehr als 50 bis 100 kW.
(2) Die Funkstellen der Deutschen Bundespost senden im Lang- und Kurzwellenbereich.
§ 313
Bemessungsgrößen für die Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für die Bereitstellung der Sendekanäle richtet sich nach der gebühren-
pflichtigen Bereitstellungszeit und der Spitzenleistung des Senders.Für die Gebührenberechnung ist
unabhängig von der Sendeart die Spitzenleistung der Sendefunkstelle bei Frequenzmodulation zu-
grunde zu legen.
(2) Die gebührenpflichtige Bereitstellungszeit für Sendekanäle ist die von der Deutschen Bundes-
post festge·legte tägliche Sendezeit (§ 429) zusätzlich eventueller Sendezeitüberschreitungen unab-
hängig davon, ob Nachrichten übermittelt werden oder nicht oder ob Betriebsruhetage oder Tage
mit kürzeren Sendezeiten vorkommen.
(3) Nicht zusammenhängende tägliche Sendezeiten werden addiert, wobei Sendezeiten von weni-
ger als 30 Minuten als Sendezeiten von 30 Minuten gelten. liegen zwischen nicht zusammenhängen-
den Sendezeiten Zeitabschnitte von weniger als 30 Minuten, so gelten diese Zeitabschnitte als Sende-
zeiten.
(4) Die gesamte tägliche Sendezeit wird auf volle Stunden aufgerundet.
§ 314
Gebühren für die_unbefristete Bereitstellung von Sendekanälen
(1) Für die unbefristete Bereitstellung eines Sendekanals in einer Funkstelle der Deutschen Bun-
despost werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Tägliche Sendezeit Grundgebühr
DM
d b C
,
1 mit einer Spitzenleistung bis 5 kW
1. 1 1 Stunde. . . . . . . . . . .. 2 301,--
1.2 2 Stunden .... . . 4 446,--
1.3 3 Stunden. .. .. .. .. . .. . . . . .. 6 435,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1977
Monatliche
Nr. Tägliche Sendezeit Grundgebühr
DM
b
1.4 4 Stunden ...............· ........................................ . 8 268,--
1.5 5 Stunden ....................................................... . 9 958,--
1.6 6 Stunden ....................................................... . 11 492,--
1.7 7 Stunden ....................................................... . 12 935,--
1.8 8 Stunden ....................................................... . 14 326,--
1.9 9 Stunden ....................................................... . 15 600,--
1.10 10 Stunden ....................................................... . 16 835,--
1.11 11 Stunden ....................................................... . 17 992,--
1.12 12 Stunden ....................................................... . 19 058,--
1.13 13Stunden ....................................................... . 20 072,--
1.14 14Stunden ....................................................... . 21 034,--
1.15 15Stunden ....................................................... . 21 918,--
1.16 16Stunden ...................................................... . 22 737,--
1.17 17Stunden .................................................... . 23 504,--
1.18 18Stunden ...................................................... . 24 219,--
1.19 19Stunden ....................................................... . 24 856,--
1.20 20 Stunden ....................................................... . 25 428,--
1.21 21Stunden ....................................................... . 25 948,--
1.22 22 Stunden ....................................................... . 26.403,--
1.23 23 Stunden ....................................................... . 26 806,--
1.24 24 Stunden ....................................................... . 27 170,--
2 mit einer Spitzenleistung von mehr als 5 bis 20 kW
2.1 1 Stunde ......................................................... . 2 756,--
2.2 2 Stunden ....................................................... . 5 330,--
2.3 3 Stunden ....................................................... . 7 722,--
2.4 4 Stunden ....................................................... . 9 932,--
2.5 5 Stunden ....................................................... . 11 947,--
2.6 6 Stunden ....................................................... . 13 780,--
2.7 7 Stunden ....................................................... . 15 535,--
2.8 8 Stunden ....................................................... . 17186,--
2.9 9 Stunden ....................................................... . 18 746,--
2.10 10 Stunden ....................................................... . 20215,--
2.11 11 Stunden ....................................................... . 21 580,--
2.12 12 Stunden ....................................................... . 22 880,--
2.13 13Stunden ....................................................... . 24 102,--
2.14 14Stunden ....................................................... . 25 272,--
2.15 15 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. ·.............. . 26351,--
2.16 16 Stunden ....................................................... . 27 430,--
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr. Tägliche Sendezeit Grundgebühr
DM
b
2.17 17 Stunden ....................................................... . 28 379,--
2.18 18Stunden ....................................................... . 29 302,--
2.19 19 Stunden ....................................................... . 30 160,--
2.20 20 Stunden ....................................................... . 30 992,--
2.21 21 Stunden ....................................................... . 31 720,--
2.22 22 Stunden ....................................................... . 32 370,--
2.23 23 Stunden ...................................................... . 33 020,--
2.24 24 Stunden ....................................................... . 33 540,--
3 mit einer Spitzenleistung von mehr als 20 bis 50 kW
3. 1 1 Stunde ........................................................ . 3 679,--
3.2 2 Stunden ....................................................... . 7 111,--
3.3 3 Stunden ....................................................... . 10 296,--
3.4 4 Stunden ....................................................... . 13 221,--
3.5 5 Stunden ....................................................... . 15 925,--
3.6 6 Stunden ....................................................... . 18 382,--
3.7 7 Stunden ....................................................... . 20 722,--
3.8 8 Stunden ....................................................... . 23010,--
3.9 9 Stunden ....................................................... . 25 168,--
3.10 10Stunden ....................................................... . 27 261,--
3.11 11 Stunden ..................................... _.................. . 29 250,--
3.12 12Stunden ....................................................... . 31 148,--
3.13 13Stunden ....................................................... . 32 955,--
3.14 14Stunden ....................................................... . 34 749,--
3.15 15Stunden ....................................................... . 36 504,--
3.16 16Stunden ....................................................... . 38 194,--
3.17 17Stunden ....................................................... . 39 702,--
3.18 18Stunden ....................................................... . 41 262,--
3.19 19Stunden ....................................................... . 42 718,--
3.20 20 Stunden ....................................................... . 44 135,--
3.21 21 Stunden ....................................................... . 45 474,--
3.22 22 Stunden ....................................................... . 46 800,--
3.23 23 Stunden ....................................................... . 47 996,--
3.24 24 Stunden . . . . . . . ............................................... . 49 140,--
4 mit einer Spitzenleistung von mehr als 50 bis 100 kW
4.1 1 Stunde ......................................................... , 5 512,--
4.2 2 Stunden ....................................................... . 10 660,--
4.3 3 Stunden ....................................................... . 15 431,--
4.4 4 Stunden ....................................................... . 19 838,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1979
Monatliche
Nr. Tägliche Sendezeit Grundgebühr
DM
b
4.5 5 Stunden ....................................................... . 23 881,--
4.6 6 Stunden ....................................................... . 27 560,--
4. 7 7 Stunden ....................................................... . 31 122,--
4.8 8 Stunden ....................................................... . 34 086,--
4.9 9 Stunden ....................................................... . 37 830,--
4. 10 10 Stunden ....................................................... . 41 028,--
4.11 11 Stunden ....................................................... . 44 070,--
4.12 12Stunden ....................................................... . 47 060,--
4.13 13 Stunden ....................................................... . 49 920,-
4.14 14 Stunden ....................................................... . 52 689,--
4. 15 15 Stunden ....................................................... . 55 510,--
4.16 16 Stunden ....................................................... . 58 162,--
4.17 17 Stunden ...................................................... . 60 840,--
4.18 18 Stunden ............................... ; ....................... . 63 388,--
4.19 19 Stunden ....................................................... . 65910,--
4.20 20 Stunden ....................................................... . 68 367,--
4.21 21 Stunden ....................................................... . 70 720,--
4.22 22 Stunden ....................................................... . 73 060,--
4.23 23 Stunden ....................................................... . 75 335,--
4.24 24 Stunden ....................................................... . 77 350,--
(2) Zusätzlich zu den monatlichen Grundgebühren (Absatz 1) werden bei Überschreitungen der
festgelegten täglichen Sendezeiten je Sendekanal und je volle oder angefangene Viertelstunde der
Sendezeitüberschreitung folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Spitzenleistung des Senders
DM
d b C
1 bis 5 kW. .... . .... .. . . . ... . . 27,--
2 mehr als 5 bis 20kW. ..... .. .. . . ...... 31,--
3 mehr als 20 bis 50kW. ..... . ... ... 62,--
4 mehr als 50 bis 100 kW. .... ........ 78,--
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 315
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Sendekanälen
(1) Für die befristete Bereitstellung eines Sendekanals in einer Funkstelle der Deutschen Bundes-
post werden je Stunde Sendezeit folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Spitzenleistung des Senders
DM
il b C
1 bis SkW ... .. .. .. . ... . ... .. . .. . . . . 106,--
2 mehr als 5 bis 20kW. .. .. .... . .. .. . . . . . . . 123,--
3 mehr als 20 bis SO kW. .... .. .. . ... ........ 247,--
4 mehr als 50 bis 100 kW. ... .. . . . . ... . . . ....... 312,--
(2) Innerhalb eines Kalendermonats werden höchstens Gebühren wie für unbefristet bereitgestell-
te Sendekanäle mit einer entsprechenden Spitzenleistung und einer täglichen Sendezeit von 24
Stunden erhoben.
§ 316
Gebühren für die Aufnahme von Funknachrichten
Für die Aufnahme von Funknachrichten werden je aufgenommenen Informationsdienst der Nach-
richtenabsender für jede Empfangs-Endstelle und für jede weitere Nachrichtenaufnahmestelle fol-
gende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Aufnahme von Funknachrichten Grundgebühr
DM
b
Funknachrichten, die von Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost
ausgesendet werden
1. 1 N.achrichtenaufnahme innerhalb Europas ............................. . 13,--
1.2 Nachrichtenaufnahme im außereuropäischen Ausland ................. . 26,--
1.3 Nachrichtenaufnahme auf Schiffen .................................. . 1,30
2 Funknachrichten, die von Sendefunkstellen außerhalb des Bereichs der
Deutschen Bundespost ausgesendet werden ........................... . 130,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1981
Abschnitt 4
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des
besonderen Funkdienstes für die Seeschiffahrt
§ 317
Übermitteln von Wetternachrichten des Deutschen Wetterdienstes
und anderer Nachrichtenabsender
(1) Als Wetternachrichten werden Wetterberichte und Wetterwarnungen des Deutschen Wetter-
dienstes an alle Seefunkstellen ausgesendet.
(2) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse für die Seeschiffahrt vorliegt, kann die Deutsche
Bundespost auch Wetternachrichten anderer Nachrichtenabsender aussenden.
(3) Auf Verlangen des Empfängers wird die Aussendung der Wetternachrichten wiederholt.
§ 318
Übermitteln von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts
und anderer Nachrichtenabsender
(1) Als Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts werden ausgesendet:
1. nautische Nachrichten,
2. Eisberichte,
3. Warnungen vor ungewöhnlich niedrigem Hochwasser,
4. Sturmflutwarnungen.
(2) Wenn ein dringendes allgemeines Interesse für die Seeschiffahrt vorliegt, kann die Deutsche
Bundespost auch nautische Nachrichten anderer Nachrichtenabsender aussenden.
(3) Auf Verlangen des Empfängers wird die Aussendung der Nachrichten wiederholt.
§ 319
Übermitteln von Suchnachrichten
(1) Zur Nachforschung nach dem Verbleib überfälliger Schiffe werden Suchnachrichten ausgesen-
det, wenn sie einen für die Küstenfunkstelle der Deutschen Bundespost bestimmten Hinweis ent-
halten, daß die Seewarndienstzentrale der Aussendung zugestimmt hat.
(2) Der Absender der Suchnachricht muß die Anzahl der Aussendungen, die Sendearten und die
Empfangsgebiete angeben.
(3) Antworten auf ausgesendete Suchnachrichten werden von der Küstenfunkstelle empfangen
und an den Absender der Suchnachricht weitergegeben.
§ 320
Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen werden angeboten:
1. das Übermitteln von Gefahrmeldungen für die Seeschiffahrt,
2. das Bereitstellen von Funkpeilungen,
3. das Übermitteln von Auskünften an Seefunkstellen.
(2) Meldungen über Gefahren für die Seeschiffahrt (Gefahrmeldungen), die die Küstenfunkstellen
der Deutschen Bundespost von Seefunkstellen empfangen, werden an das Deutsche Hydrographische
Institut weitergeleitet.
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Auf Anforderung können für Funkpeilungen über Seefunkstellen das Peilfunksystem "Nord-
see" oder von der Küstenfunkstelle ausgesendete Peilzeichen benutzt werden.
(4) Auf Verlangen werden folgende Auskünfte an Seefunkstellen übermittelt:
1. Wetterauskünfte des Deutschen Wetterdienstes,
2. nautrsche Auskünfte des Deutschen Hydrographischen Instituts,
3. Auskunft über die Uhrzeit,
4. Ratschläge der ärztlichen Beratungsstelle in Krankheitsfällen an Bord.
§ 321
Gebühren
(1) Für Telekommunikationsdienstleistungen im besonderen Funkdienst für die Seeschiffahrt
werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Dienstleistungen
DM
b
Übermitteln von Wetternachrichten(§ 317)
1.1 des Deutschen Wetterdienstes
1.1.1 für die Bereitstellung eines Sendekanals in einer Küstenfunkstelle, je
Sendeart, je Frequenzbereich und je Stunde Sendezeit ................. . 80,--
1.1.2 für den Personaleinsatz, je Stunde .................................... . 72,50
1.2 anderer Nachrichtenabsender
1.2.1 für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle,
je Wort ............................................................ . 0,80
1.2.2 für die Aussendung von einer Küstenfunkstelle an dieEmpfänger, je Wort 0,85
1.3 Wiederholung der Wetternachrichten, je vollständige oder teilweise Wie-
derholung ......................................................... . 6,--
2 Übermitteln von Nachrichten(§ 318)
2.1 des Deutschen Hydrographischen Instituts
2.1.1 für die Bereitstellung eines Sendekanals in einer Küstenfunkstelle, je
Sendeart, je Frequenzbereich und je Stunde Sendezeit ................. . 80,--
2.1.2 für den Personaleinsatz, je Stunde .................................... . 72,50
2.2 anderer Nachrichtenabsender
2.2.1 für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle,
je Wort ............................................................ . 0,80
2.2.2 für die Aussendung von einer Küstenfunkstelle an die Empfänger, je Wort 0,85
2.3 Wiederholung der Nachrichten, je vollständige oder teilweise Wieder-
holung ............................................................. . 6 , --
3 Übermitteln von Suchnachrichten(§ 319)
3.1 Aussenden von Suchnachrichten
3.1.1 für die Übermittlung vom Nachrichtenabsender bis zur Küstenfunkstelle,
je Wort ............................................................ . 0,80
3.1.2 für jede Funkaussendung einer Küstenfunkstelle, je Sendeart, je Emp-
fangsgebiet und je volle oder angefangene Gruppe von 30 Wörtern ..... . 6,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1983
Gebühr
Nr. Dienstleistungen
DM
b
3.2 Empfangen und Weitergeben von Antworten
3.2.1 für den Empfang bei der Küstenfunkstelle, je Antwort .................. . 6 --
'
3.2.2 für die Weitergabe an den Absender der Suchnachricht, je Wort ......... . 0,80
4 Zusätzliche Telekommunikationsdienstleistungen (§ 320)
4.1 übermitteln von Gefahrmeldungen, je Wort ........................... . 0,80
4.2 Bereitstellen von Funkpeilungen
4.2.1 Benutzung des Peilfunksystems" Nordsee", je Benutzung ............... . 12,--
4.2.2 Aussenden von Peilzeichen durch eine Küstenfunkstelle, je Aussendung .. 6,--
4.3 Übermitteln von Auskünften
4.3.1 Wetterauskünfte des Deutschen Wetterdienstes, je Auskunft ........... . 6 --
'
4.3.2 nautische Auskünfte des Deutschen Hydrographischen Instituts, je Aus-
kunft .............................................................. . 6,--
4.3.3 Auskunft über die Uhrzeit, je Auskunft ................................ . 1,--
4.3.4 Ärztliche Ratschläge ................................................ . gebührenfrei
(2) Bei der Berechnung der Gebühren für die Übermittlung von Wetternachrichten des Deutschen
Wetterdienstes (Absatz 1 Nr. 1.1) und von Nachrichten des Deutschen Hydrographischen Instituts (Ab-
satz 1 Nr. 2.1) werden die täglichen Sende- und Arbeitszeiten auf volle Minuten aufgerundet und in-
nerhalb eines Kalendermonats addiert. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerun-
det.
(3) Bei der Berechnung der Gebühren für die Übermittlung von Suchnachrichten vom Nachrichten-
absender bis zur Küstenfunkstelle (Absatz 1 Nr. 3.1.1) werden der Hinweis über die Zustimmung der
Seewarndienstzentrale und die Angaben über die Anzahl der Aussendungen, der Sendearten und der
Empfangsgebiete mitgezählt.
(4) Die Gebühren für das übermitteln von Gefahrmeldungen (Absatz 1 Nr. 4.1) schuldet das Deut-
sche Hydrographische Institut.
Abschnitt 5
überlassen von Breitbandverteilanschlüssen innerhalb
des Breitbandverteildienstes
§ 322
Angebotsübersicht
In Abhängigkeit von der Art des zuständigen Breitbandnetzknotens (§ 323 Abs. 2 bis 6) werden als
Breitbandvertei Ianschl üsse angeboten:
1. Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung,
2. Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung,
3. Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung,
4. Breitbandverteilanschlüsse mit Grund- und Zusatzleistung,
5. Breitbandverteilanschlüsse mit Teilleistung.
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 323
Betriebsmöglichkeiten
(1) Die einzelnen Arten der Breitbandverteilanschlüsse weisen folgende Betriebsmöglichkeiten
auf:
Nr. Bre itba ndverteda nsch Iu ß Betriebsmöglichkeiten
b
Breitbandverteilanschluß mit Regellei-
stung ................................ . Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten
verteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser
Netzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Regel-
leistung ist.
2 Breitbandverteilanschluß mit Regel- und
Zusatzleistung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten
verteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser
Netzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Regel-
und Zusatzleistung ist.
3 Breitbandverteilanschluß mit Grundlei-
stung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten
verteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser
Netzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Grund-
leistung ist.
4 Breitbandverteilanschluß mit Grund- und
Zusatzleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten
verteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser
Netzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Grund-
und Zusatzleistung ist.
5 Breitbandverteilanschluß mit Teilleistung Übermittlung nur der besonders herangeführten
Rundfunkprogramme bei zuständigen Netzkno-
ten mit Regelleistung oder Regel- und Zusatzlei-
stung.
(2) Breitbandnetzknoten mit Regelleistung sind Netzknoten, die folgende Rundfunkprogramme
verteilen:
1. Rundfunkprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort
empfangbar sind und
2. Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschsprachige
Fernsehrundfunkprogramme enthalten.
(3) Breitbandnetzknoten mit Regel- und Zusatzleistung sind Netzknoten, die zusätzlich zu den
Rundfunkprogrammen nach Absatz 2 die von direktempfangbaren Satelliten ausgesendeten Rund-
funkprogramme, darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme, die nicht
in der Regelleistung enthalten sind, verteilen.
(4) Breitbandnetzknoten mit Grundleistung sind Netzknoten, die nur die Rundfunkprogramme
verteilen, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort empfangbar sind
(5) Breitbandnetzknoten mit Grund- und Zusatzleistung sind Netzknoten, die zusätzlich zu den
Rundfunkprogrammen nach Absatz 4 die von direktempfangbaren Satelliten ausgesendeten Rund-
funkprogramme, darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme, die nicht
in der Grundleistung enthalten sind, verteilen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1985
(6) Ändert die Deutsche Bundespost die Art des Breitbandnetzknotens, ändert sich die Art der zu-
gehörenden Breitbandverteilanschlüsse entsprechend.
§ 324
Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse
(1) Je nach Anzahl der angeschlossen Wohneinheiten werden für die betriebsfähige Bereitstellung
eines Breitbandverteilanschlusses je angeschlossene Wohneinheit folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Wohneinheiten
DM
b
Für die 1. Wohneinheit ____ . ____ .......... _.. _....................... . 675,--
2 Für die 2. bis 4. Wohneinheit ......................................... . 450,--
3 Für die 5. Wohneinheit .............................................. . 400,--
4 Für die 6. bis 10. Wohneinheit ............. _.......................... . 350,--
5 Für die 11. bis 100. Wohneinheit ...................................... . 25,--
6 Für jede weitere Wohneinheit ........................................ . 10,--
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 werden auch für nachträglich anzuschließende Wohn-
einheiten erhoben. Das gilt nicht für Wohneinheiten, für die zu einem früheren Zeitpunkt einmalige
Gebühren bezahlt worden sind. Bei der Ermittlung der einmaligen Gebühren für nachträglich anzu-
schließende Wohneinheiten werden die bereits angeschlossenen und wieder anzuschließenden
Wohneinheiten angerechnet.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden um 30 % vermindert, wenn auf Antrag des Teilnehmers
bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Anzahl der Wohneinheiten nicht die angeschlossenen
Wohneinheiten, sondern die vorhandenen Wohneinheiten berücksichtigt werden. Das gilt auch in
Fällen nachträglicher Anschließung nach Absatz 2; die bereits angeschlossenen Wohneinheiten blei-
ben dabei unberücksichtigt. Mindestens werden jedoch die unverminderten Gebühren für fünf
Wohneinheiten erhoben; in Fällen nachträglicher Anschließung werden die bereits angeschlossenen
Wohneinheiten angerechnet.
(4) Für die Verlegung der Anschalteeinrichtung eines Breitbandverteilanschlusses wird eine ein-
malige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(5) Je nach Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten werden für einen Breitbandverteilan-
schluß je angeschlossene Wohneinheit folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr Breitbandverte1lanschluß Grundgebühr
DM
<i b C
1 Breitbandverteilanschluß mit Regelleistung
1.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ......................................... 9,--
1.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ........................................ 8,--
1.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ........................................ 6,60
8
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr. Bre1tbandverteilanschluß Grundgebühr
DM
1.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... . 5,40
1.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ..................................... . 4,20
1.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ..................................... . 3,20
1. 7 für jede weitere Wohneinheit ........................................ . 2,40
2 Breitbandverteilanschluß mit Regel- und Zusatzleistung
2.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ........................................ . 11,40
2.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................... . 10,20
2.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................... . 8,60
2.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... . 7,--
2.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit. .................................... . 5,40
2.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit. .................................... . 4,--
2. 7 für jede weitere Wohneinheit ........................................ . 2,80
3 Breitbandverteilanschluß mit Grundleistung
3.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ........................................ . 6,--
3.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................... . 5,40
3.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................... . 4,40
3.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... . 3,60
3.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ..................................... . 2,80
3.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ..........•........................... 2,20
3.7 für jede weitere Wohneinheit ........................................ . 1,60
4 Breitbandverteilanschluß mit Grund- und Zusatzleistung
4.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ........................................ . 8,40
4.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................... . 7,60
4.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................... . 6,40
4.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... . 5,20
4.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ..................................... . 4,--
4.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ..................................... . 3,--
4.7 für jede weitere Wohneinheit ........................................ . 2,--
5 Breitbandverteilanschluß mit Teilleistung
5.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit ........................................ . 6 , --
5.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ....................................... . 5,40
5.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ....................................... . 4,40
5.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ...................................... . 3,60
5.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ..................................... . 2,80
5.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ..................................... . 2,20
5. 7 für jede weitere Wohneinheit ........................................ . 1,60
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1987
(6) Für die Überlassung des bei Breitbandverteilanschlüssen mit Teilleistung erforderlichen Filters
wird eine einmalige Gebühr von 200,-- DM erhoben.
(7) Die monatlichen Grundgebühren für Breitbandverteilanschlüsse werden für die ersten drei Mo-
nate nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstel I ung des Breitbandvertei lanschl usses nicht erho-
ben.
(8) Wird ein neuer Breitbandnetzknoten mit Regel- und Zusatzleistung (§ 323 Abs. 3) oder mit
Grund- und Zusatzleistung(§ 323 Abs. 5) in Betrieb genommen, so wird für die zugehörenden Breit-
bandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung oder mit Grund- und Zusatzleistung entspre-
chend Absatz 7 für die ersten drei Monate nach der Inbetriebnahme keine monatliche Grundgebühr
erhoben. Vom vierten bis sechsten Monat wird die monatliche Grundgebühr wie für Breitbandverteil-
anschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) oder mit Grundleistung (Absatz 5 Nr. 3) und vom siebten
Monat an die monatliche Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung
(Absatz 5 Nr. 2) oder mit Grund- und Zusatzleistung {Absatz 5 Nr. 4) erhoben.
(9) Bei Änderungen in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge einer Änderung des zustän-
digen Breitbandnetzknotens der Deutschen Bundespost(§ 323 Abs. 6) gilt folgendes:
1. Bei der Änderung eines Netzknotens mit Grundleistung(§ 323 Abs. 4) in einen Netzknoten mit Re-
gelleistung (§ 323 Abs. 2) wird vom ersten bis dritten Monat nach der Änderung die monatliche
Grundgebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung (Absatz 5 Nr. 3) weiter erho-
ben. Vom vierten Monat an wird die monatliche Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit
Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) erhoben.
2. Bei der Änderung eines Netzknotens mit Regel- oder Grundleistung (§ 323 Abs. 2 und 4) in einen
Netzknoten mit Regelleistung und Zusatzleistung (§ 323 Abs. 3) oder Grundleistung und Zusatzlei-
stung(§ 323 Abs. 5) wird vom ersten bis sechsten Monat nach der Änderung die monatliche Grund-
gebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) oder mit Grundlei-
stung (Absatz 5 Nr. 3) weiter erhoben. Vom siebten Monat an wird die monatliche Grundgebühr
für Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung (Absatz 5 Nr. 2) oder mit Grund- und
Zusatzleistung (Absatz 5 Nr. 4) erhoben.
(10) Die monatlichen Grundgebühren nach Absatz 5 werden um 25 % vermindert, wenn auf An-
trag des Teilnehmers bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Anzahl der Wohneinheiten nicht
die angeschlossenen Wohneinheiten, sondern die vorhandenen Wohneinheiten berücksichtigt wer-
den. Mindestens werden jedoch die unverminderten Grundgebühren für fünf Wohneinheiten erho-
ben. Ist mit der Anwendung des Satzes 1 eine Änderung der Berechnungsgrundlage verbunden, weil
für den Breitbandverteilanschluß vorher unverminderte Grundgebühren nach Absatz 5 erhoben wor-
den sind, wird für die Änderung der Berechnungsgrundlage eine einmalige Gebühr von 65,-- DM er-
hoben.
(11) Die Gebührenberechnung nach Absatz 10 wird auf Antrag des Teilnehmers wieder rückgängig
gemacht. In diesen Fällen wird die monatliche Grundgebühr unter Zugrundelegung der angeschlosse-
nen Wohneinheiten von dem Ersten des folgenden Monats an erhoben. Für die Änderung der Berech-
nungsgrundlage wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
§ 325
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilanschlüssen
als monatliche Teilbeträge
(1) Die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilanschlüssen
(§ 324 Abs. 1 bis 3) kann auf Antrag des Teilnehmers in 48 oder 96 monatlichen Teilbeträgen bezahlt
werden.
(2) Die monatlichen Teilbeträge betragen:
1. bei einem Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr,
2. bei einem Zeitraum von 96 Monaten 1/70 der einmaligen Gebühr.
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Wird ein Breitbandverteilanschluß, für dessen betriebsfähige Bereitstellung monatliche Teilbe-
träge bezahlt werden, vor Ablauf des Zeitraums gekündigt, so werden für jeden noch nicht abgelau-
fenen Kalendermonat folgende Gebühren in einer Summe erhoben:
1. bei einem Zeitraum von 48 Monaten 1/48 der einmaligen Gebühr,
2. bei einem Zeitraum von 96 Monaten 1/96 der einmaligen Gebühr.
§ 326
Berechnung der zu berücksichtigenden Anzahl von Wohneinheiten in besonderen Fällen
(1) Bei folgenden Räumen werden je drei Räume mit Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit
gerechnet:
1. Büroräume,
2. gewerblich genutzte Räume und vergleichbare Räume,
3. Räume in Beherbergungsbetrieben und vergleichbaren Betrieben,
4. Räume von Programmanbietern oder Programmveranstaltern, denen auf dem Grundstück, auf
dem sich diese Räume befinden, gleichzeitig eine Rundfunkverbindung unbefristet bereitgestellt
wurde.
(2) Bei folgenden Einrichtungen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere gemeinnützige juristische Person des privaten
Rechts ist, werden je fünf Räume mit Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit gerechnet:
1. Schulen,
2. Universitäten,
3. Heime,
4. Krankenhäuser,
5. Sanatorien,
6. den Einrichtungen nach Nummer 1 bis 5 vergleichbare Einrichtungen.
(3) Bei Ausstellungen, die nicht auf einem Messegelände stattfinden, Jahrmärkten und vergleich-
baren Veranstaltungen werden je 20 Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit gerechnet.
(4) Bei abgeschlossenen Messegeländen werden alle Ausstellungshallen und Ausstellungsräume als
sechs Wohneinheiten gerechnet.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Wohneinheiten werden auf volle Wohneinheiten
abgerundet. Es wird jedoch mindestens eine Wohneinheit berücksichtigt. Bei Räumen von Programm-
anbietern und Programmveranstaltern (Absatz 1 Nr. 4) werden höchstens sechs Wohneinheiten, bei
allen anderen besonderen Fällen höchstens 30 Wohneinheiten berücksichtigt.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten Wohneinheiten werden den nach § 324 zu berück-
sichtigenden Wohneinheiten hinzugerechnet.
§ 327
Vorausgebühren
(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse kann die Deutsche Bundes-
post auf Antrag des Teilnehmers eine Vorausgebühr für einen zusammenhängenden Zeitraum von
12, 60 oder 120 Kalendermonaten erheben.
(2) Als Vorausgebühr wird erhoben:
1. für 12 Monate das 11 fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,
2. für 60 Monate das S0fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,
3. für 120 Monate das 80fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1989
(3) Erhöht sich innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, die monat-
liche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zugrunde liegt, durch
1. hinzukommende Wohneinheiten,
2. Änderung in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge der Änderung des zuständigen Netz-
knotens der Deutschen Bundespost(§ 323 Abs. 6),
3. eine Rechtsverordnung bei Vorausgebühren für 60 oder 120 Monate,
so wird die sich ergebende Gebührendifferenz als monatliche Gebühr oder auf Antrag des Teilneh-
mers für einen neuen Zeitraum von 12, 60 oder 120 Monaten als Vorausgebühr erhoben.
(4) Wird innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, der Breitbandver-
teilanschluß gekündigt, so werden von der Vorausgebühr für jeden noch nicht abgelaufenen Kalen-
dermonat erstattet:
1. bei Vorauszahlungen für 12 Monate 1/12,
2. bei Vorauszahlungen für 60 Monate 1/60,
3. bei Vorauszahlungen für 120 Monate 1/120.
(5) Verringert sich die monatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zugrunde
liegt, durch Verringerung der Anzahl der zugrunde zu legenden Wohneinheiten oder durch Senkung
der monatlichen Grundgebühr, so wird für die sich daraus ergebende Vorausgebührendifferenz Ab-
satz 4 entsprechend angewendet.
(6) Nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, wird jeweils für ei-
nen gleichen Zeitraum eine weitere Vorausgebühr erhoben, es sei denn, der Teilnehmer hat acht Wo-
chen vor Ablauf des Zeitraums die Umstellung auf die Bezahlung monatlicher Grundgebühren bean-
tragt.
Abschnitt 6
Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des
übermittlungsdienstes für Rundfunkprogramme
Unterabschnitt 1
Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen
§ 328
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Tonrundfunk-Sendeeinrichtungen werden angeboten:
1. Tonrundfunksender als
a) Langwellensender,
b) Mittelwellensender,
c) Kurzwellensender,
d) Ultrakurzwellensender mit normaler oder erhöhter Betriebssicherheit,
2. Tonrundfunk-Reservesender für Störungsfälle als
a) Langwellensender,
b) Mittelwellensender,
c) Kurzwellensender,
3. Netzersatzanlagen für Lang- und Mittelwellensender.
(2) Als Fernsehrundfunk-Sendeeinrichtungen werden Fernsehrundfunksender mit normaler oder
erhöhter Betriebssicherheit angeboten.
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 329
Bemessungsgrößen für die Gebühren
( 1) Die Höhe der Gebühren für die unbefristete Bereitstel Iung von Rundfunksendern richtet sich
1. bei Tonrundfunksendern als
a) Lang-, Mittel- und Kurzwellensender einschließlich der Reservesender nach der Trägerleistung,
b) Ultrakurzwellensender nach
aa) der Trägerleistung,
bb)der Betriebssicherheit,
2. bei Fernsehrundfunksendern nach
a) der Synchronspitzenleistung,
b) der Betriebssicherheit.
(2) Die Höhe der Gebühren für die befristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern als Kurzwel-
lensender richtet sich nach
1. der Trägerleistung,
2. der gebührenpflichtigen Bereitstellungszeit.
(3) Die Höhe der Gebühren für Netzersatzanlagen richtet sich nach der Trägerleistung des entspre-
chenden Rundfunksenders.
§ 330
Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern
(1) Für die unbefristete Bereitstellung von Lang-, Mittel- und Kurzwellensendern werden folgende
Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr Tonrundfunksender Grundgebühr
DM
b
Langwellensender mit einer Trägerleistung von
1.1 50kW ............................................................ . 167 200,--
1.2 70kW ............................................................ . 232 100,--
1.3 250 kW ............................................................. . 333 300,--
1.4 500 kW ............................................................ . 495 000,--
2 Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von
2.1 1 kW ............................................................ . . 6 200,--
2.2 3 kW ............................................................ . 8 500,--
2.3 10 kW ............................................................. . 18 300,--
2.4 20 kW ............................................................ . 34 900,--
2.5 40 kW ............................................................ . 113 300,--
2.6 50 kW ............................................................ . 121 000,--
2.7 100 kW ............................................................ . 157 300,--
2.8 150 kW ............................................................. . 194 700,--
2.9 200 kW ............................................................ . 234 300,--
2.10 300 kW ............................................................. . 276 100,--
2.11 350kW ............................................................. . 335 500,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1991
Monatliche
Nr Tonrundfunksender Grundgebühr
DM
b
2.12 400 kW ............................................................ . 354 200,--
2.13 600 kW ............................................................. . 511 500,--
2.14 700 kW ............................................................ . 599 500,--
2.15 800 kW ............................................................ . 627 000,--
3 Kurzwellensender mit einer Trägerleistung von
3.1 5kW ............................................................ . 28 400,--
3.2 25kW ............................................................ . 65 500,--
3.3 100 kW ............................................................ . 160 000,--
3.4 500 kW ............................................................. . 485 000,--
(2) Für Kurzwellensender (Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 600 Stunden im Monat bereitgestellt wer-
den, werden für die Zeit über 600 Stunden zusätzlich Gebühren wie für die befristete Bereitstellung
von Kurzwellensendern (§ 331) erhoben.
(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Ultrakurzwellensendern werden folgende Grundgebüh-
ren erhoben:
Monatliche
Nr. Ultrakurzwellensender Grundgebühr
DM
b
1 Ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von
1.1 0,3kW. .. .. ..... .. ...... . ................ . 2 200,--
1.2 0,6kW .... . ..................................... . 4 000,--
1.3 1,SkW .... ...... .. . ................................ . 5 700,--
1.4 3,0kW ... . ........................................ . 7 500,--
1.5 10,0 kW, 50 kW ERP ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... . 11 000,--
1.6 10,0 kW, 100 kW ERP .... . .......................... . 12 000,--
2 Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung von
2.1 0,3kW. .. . .............................. . 3 080,--
2.2 0,6kW .. .. .... . ....................... . 5 600,--
2.3 1,SkW .................................. . 7 700,--
2.4 3,0kW .... . .................................. . 9 800,--
2.5 10,0 kW, 50 kW ERP . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .......... . 14 200,--
2.6 10,0 kW, 100 kW ERP .... .............. . ................... . 15 600,--
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 331
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern
(1) Für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern werden folgende Grundgebühren er-
hoben:
Minütliche
Nr. Kurzwellensender Grundgebühr
DM
b
Mit einer Trägerleistung von
5kW ............................................................ . 1,50
2 25kW ............................................................ . 4,--
3 100 kW ............................................................ . 10,--
4 500 kW ............................................................ . 30,--
(2) Es werden die Gebühren für mindestens 60 Minuten erhoben.
§ 332
Gebühren für die Bereitstellung von Tonrundfunk-Reservesendern
(1) Für die Bereitstellung von Tonrundfunk-Reservesendern werden folgende Grundgebühren er-
hoben:
Monatliche
Nr. Tonrundfunk-Reservesender Grundgebühr
DM
b
Langwellensender mit einer Trägerleistung von
1.1 50kW ............................................................ . 75 240,--
1.2 70kW ............................................................ . 104 445,--
1.3 250 kW ............................................................ . 149 985,--
1.4 500 kW ............................................................ . 222 750,--
2 Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von
2.1 1 kW ........................................................... . 3 720,--
2.2 3kW ............................................................ . 5 100,--
2.3 10kW ............................................................ . 10 980,--
2.4 20kW ............................................................ . 20 940,--
2.5 40kW ............................................................ . 33 990,--
2.6 SO kW .............................................. . 36 300,--
2.7 100 kW ..................................... ·...................... . 47 190,--
2.8 150 kW ............................................................ . 58410,--
2.9 200 kW ............................................................ . 70 290,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1993
Monatliche
Nr. Tonrundfunk-Reservesender Grundgebühr
DM
b
2.10 300 kW ............................................................ . 82 830,--
2. 11 350 kW ............................................................. . 100 650,--
2.12 400 kW ............................................................ . 106 260,--
2.13 600 kW ............................................................. . 153 450,--
2.14 700 kW ............................................................ . 179 850,--
2.15 800 kW ............................................................. . 188 100,--
3 Kurzwellensender mit einer Trägerleistung von
3.1 5kW ............................................................ . 11 360,--
3.2 25kW ............................................................ . 26 200,--
3.3 100 kW ........................................................ ~· ... . 64 000,--
3.4 500 kW ............................................................. . 194 000,--
(2) Für Kurzwellen-Reservesender {Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 600 Stunden im Monat bereitge-
stellt werden, werden für die Zeit über 600 Stunden zusätzliche Gebühren wie für die befristete Be-
reitstellung von Kurzwellensendern{§ 331) erhoben.
§ 333
Gebühren für die Bereitstellung von Netzersatzanlagen
Für die Bereitstellung von Netzersatzanlagen werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Netzersatzanlagen Grundgebühr
DM
(
d b
1 Für Langwellensender mit einer Trägerleistung von 70 kW .............. 7 100,--
2 Für Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von
2.1 33kW ............................................................. 2 640,--
2.2 100 kW ............................................................. 4 700,--
2.3 200 kW ............................................................. 8 300,--
2.4 600 bis 800 kW ...................................................... 21 200,--
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 334
Gebühren für die Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern
Für die Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr- Fernsehrundfunksender Grundgebühr
DM
a b
Ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Synchronspitzenleistung
von
1.1 bis0,00lkW ........................................................ . 2 200,--
1.2 0,001 bis 0,005 kW ................................................ . 2 800,--
1.3 0,005 bis 0,01 kW ................................................. . 3 900,--
1.4 0,01 bis 0,02 kW .................................................. . 5 000,--
1.5 0,02bis0,1 kW ................................................... . 5 800,--
1.6 0, 1 bis 0,2 kW .................................................... . 6 200,--
1.7 10,0kW .......................................................... . 72 700,--
1.8 20,0 kW .......................................................... . 87 500,--
2 Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Synchronspitzenleistung
von
2.1 0,02 bis 0, 1 kW ................................................... . 9 700,--
2.2 0, 1 bis 0,2 kW .................................................... . 10 400,--
2.3 2,0kW .......................................................... . 43 300,--
2.4 10,0 kW .......................................................... . 106 200,--
2.5 20,0 kW .......................................................... . 113 000,--
Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Rundfunkverbindungen
§ 335
Angebotsübersicht. Lei stu ngsmerkma Ie
(1) Als Rundfunkverbindungen werden angeboten:
1. Tonrundfunkverbindungen für die Übermittlung von Tonprogrammen,
2. Fernsehrundfunkverbindungen für die Übermittlung von Fernsehprogrammen,
3. Meldeverbindungen für die Übermittlung von Meldesignalen,
4. Fernwirkverbindungen für die Übermittlung von Fernwirksignalen.
(2) Tonrundfunk-, Fernsehrundfunk- und Meldeverbindungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) werden ange-
boten als:
1. Verbindungen der Gruppe 1
a) für Verbindungen zwischen Studios,
b) für Verbindungen zwischen Studios und Netzknoten der Deutschen Bundespost,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1995
2. Verbindungen der Gruppe 2
a) für Verbindungen zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost,
b) für Verbindungen zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost und Rundfunksendern.
(3) Bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis zu 15 km werden Ton- oder Fernsehrund-
funkverbindungen der Gruppen 1 und 2 auch als Verbindungen einfacher Güte angeboten.
(4) Als Fernwirkverbindung werden angeboten:
1. Fernwirkverbindungen mit analogen Anschaltepunkten,
2. Fernwirkverbindungen mit digitalen Anschaltepunkten.
(S) Für Rundfunkverbindungen werden folgende besondere Leistungsmerkmale angeboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
1 Fernschaltung ..................... Fernschaltung von unbefristet bereitgestellten Ton-
oder Fernsehrundfunkverbindungen der Gruppen 1
und 2 mittels Schaltungseinrichtung in Netzknoten
der Deutschen Bundespost.
2 Verzweigte Tonrundfunk - Verbin-
dungen ........................... Verzweigung von unbefristet bereitgestellten Ste-
reo- Tonrundfunkverbindungen mittels Verzwei-
gungseinrichtungen in Netzknoten der Deutschen
Bundespost
3 Besondere Anschalteei nrichtung .... Möglichkeit zur Anschaltung von Übertragungsein-
richtungen an unbefristet bereitgestellte Tonrund-
funk- und Meldeverbindungen der Gruppe 1 durch
den Teilnehmer.
4 Fahrbarer Antennenmast ........... Herstellen von befristet bereitgestellten Ton- oder
Fernsehrundfunkverbindungen.
5 Tragbare Tonbandgeräte ........... Aufzeichnen oder Wiedergeben von Tonsignalen.
6 Sonderqualitäten
6.1 Mehrdrahtführung ................. Vierdrähtige Führung.
6.2 Sonderqualität 1 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-
Empfehlung M 1040.
6.3 Sonderqualität 2 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -
Empfehlung M 1025.
6.4 Sonderqualität 3 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -
Empfehlung M 1020.
(6) Die Sonderqualitäten (Absatz 5 Nr. 6) werden als besondere Leistungsmerkmale für unbefristet
bereitgestellte Tonrundfunkverbindungen einfacher Güte, Meldeverbindungen und Fernwirkverbin-
dungen mit analogen Anschaltepunkten angeboten. Für befristet bereitgestellte und ständig bereit-
gehaltene Meldeverbindungen wird die vierdrähtige Führung angeboten.
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 336
Änderungen
Folgende Anderungen können bei den Rundfunkverbindungen auftreten:
1. die Verlegung, Auswechslu_ng oder Anderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung des Endes der Rundfunkverbindung.
§ 337
Bemessungsgrößen für die monatlichen Grundgebühren
(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren richtet sich
1. bei Ortsverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. bei Fernverbindungen nach der gebührenpflichtigen Verbindungslänge.
(2) Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden innerhalb eines Ortsnetzbereichs liegen,
sind Ortsverbindungen. Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden in verschiedenen Orts-
netzbereichen liegen, sind Fernverbindungen.
(3) Für Ortsverbindungen gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Ortszone Ortsverbindung
a b C
1 Ortszone 1 ..................... Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden inner-
halb desselben Anschlußbereiches liegen.
2 Ortszone 2 ..................... Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden in ver-
schiedenen Anschlußbereichen eines Ortsnetzbereiches
liegen.
(4) Die gebührenpflichtige Verbindungslänge richtet sich nach der Entfernung zwischen den Orts-
netzen, in denen die Verbindungsenden liegen. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Verbin-
dungslänge gilt§ 187 entsprechend.
§ 338
Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Rundfunkverbindungen werden je
Verbindungsende folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
,l b C
1 Tonrundfunkverbindung ..................................... nach Aufwand (§ 165),
mindestens 65,--
2 Fernsehrundfunkverbindung ................................. nach Aufwand (§ 165),
mindestens 65,--
3 Meldeverbindung ........................................... 65,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1997
E·1nmal1ge Gebühr
Nr. Rundfunkverbindung
DM
cl b C
4 Fernwi rkverbi nd u ng
4.1 mit analogen Anschaltepunkten .............................. 65,--
4.2 mit digitalen Anschaltepunkten
4.2.1 für die betriebsfähige Bereitstellung .......................... 200,--
4.2.2 für die Anderung ............................................ 65,--
(2) Bei mehreren gleichzeitigen Anderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbindung
(Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen werden je Verbindung
folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Rundfunkverbindungen Grundgebühr
DM
a b C
1 Tonrundfunkverbi ndung
1. 1 der Gruppe 1 oder 2
1. 1. 1 in Mono
1.1.1.1 Ortsverbindung
1.1.1.1.1 Ortszone 1 ..................................................... 75,--
1.1.1.1.2 Ortszone 2 ..................................................... 150,--
1.1.1.2 Fernverbindung
1.1.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 100 km, je 100m 5,--
1.1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km
1.1.1.2.2.1 für den Teil bis 100 km, je 100 m .................................. 5,--
1. 1.1.2.2.2 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ......................... 1,25
1.1.2 in Stereo
1. 1.2.1 Ortsverbindung
1.1.2.1.1 Ortszone 1 ..................................................... 165,--
1. 1.2. 1.2 Ortszone 2 ..................................................... 330,--
1. 1.2.2 Fernverbindung
1.1.2.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 100 km, je 100m 11,--
1.1.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km
1.1.2.2.2.1 für den Teil bis 100 km, je 100 m .................................. 11,--
1.1.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... 2,75
1.2 in einfacher Güte
1.2.1 Ortsverbindung
1.2.1. 1 Ortszone 1 ..................................................... 60,--
1.2. 1.2 Ortszone 2 ..................................................... 120,--
1.2.2 Fernverbindung, je 100 m ........................................ 4 I --
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr Rundfunkverbindungen Grundgebühr
DM
b
" C
2 Fernsehrundfunkverbi nd ung
2.1 der Gruppe 1 oder 2
2.1.1 Ortsverbindung
2.1.1.1 Ortszone 1 ..................................................... 825,--
2.1.1.2 Ortszone 2 ..................................................... 1 650,--
2.1.2 Fernverbindung
2.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 30 km, je 100m 55,--
2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 100 km
2.1.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... 55,--
2.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 30 km bis 100 km, je 100 m ................ 40,--
2.1.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km
2.1.2.3.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... 55,--
2.1.2.3.2 für den Teil von mehr als 30 km bis 100 km, je 100 m ................ 40,--
2.1.2.3.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... 35,--
2.2 in einfacher Güte, je 100 m ....................................... 30,--
3 Meldeverbindung der Gruppe 1 oder 2
3.1 Ortsverbindung
3.1.1 Ortszone 1 ..................................................... 60,--
3.1.2 Ortszone 2 ..................................................... 120,--
3.2 Fernverbindung
3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je 100 m 4 ,--
3.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km
3.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ................................... 4,--
3.2.2.2 für den Tei I von mehr als 50 km, je 100 m .......................... 1,20
3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... 0,40
4 Fernwi rkverbi nd u ng
4.1 mit analogen Anschaltepunkten
4.1.1 Ortsverbindung
4.1.1.1 Ortszone 1 ..................................................... 60,--
4.1.1.2 Ortszone 2 ..................................................... 120,--
4.1.2 Fernverbindung
4.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km, je 100m 4 , --
4.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km
4.1.2.2.1 für den Tei I bis 50 km, je 100 m ................................... 4 , --
4.1.2.2.2 für den Tei I von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ................ 1,20
4.1.2.2.3 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ......................... 0,40
4.2 mit digitalen Anschaltepunkten
4.2.1 Ortsverbindung
4.2.1.1 Ortszone 1 ..................................................... 60,--
4.2.1.2 Ortszone 2 ..................................................... 120,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 1999
Monatliche
Nr. Rundfunkverbindungen Grundgebühr
DM
il b (
4.2.2 Fernverbindung
4.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 10 km, je 100m 4 --
I
4.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 100 km
4.2.2.2.1 für den Teil bis 10 km, je 100 m ................................... 4 --
I
4.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 10 km bis 50 km, je 100 m ................. 1,40
4.2.2.2.3 für den Tei I von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ................ 0,40
4.2.2.2.4 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ......................... 0, 16
(4) Monatliche Grundgebühren für Fernverbindungen werden mindestens in Höhe der monatli-
chen Grundgebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.
§ 339
Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Anschalteeinrichtung, des
fahrbaren Antennenmastes oder der Mehrdrahtführung werden einmalige Gebühren nach Aufwand
(§ 165), mindestens 65,-- DM erhoben.
(2) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Rundfunkverbindungen werden folgende Grund-
gebühren erhoben:
Grundgebühr
Nr. Besondere Leistungsmerkmale
monatlich minütlich
DM DM
a b ,- d
1 Fernschaltung
1.1 Tonrundfunkverbindung, je Schaltverbindungspunkt ... 37,50 --
1.2 Fernsehrundfunkverbindung, je Schaltverbindungspunkt 60,-- --
2 Verzweigung, je Verzweigungseinrichtung ............. 150,-- --
3 Besondere Anschalteeinrichtung, je Einrichtung ........ 125,-- --
4 Fahrbarer Antennenmast ............................. -- 5 --
'
5 Tragbares Tonbandgerät ............................. -- 0,50
6 Sonderqualität
6.1 Mehrdrahtführung
6.1.1 Ortsverbindung
6.1.1.1 Ortszone 1 .......................................... 60,-- --
6.1.1.2 Ortszone 2 .......................................... 120,-- --
6.1.2 Fernverbindung ..................................... 120,-- --
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Grundgebühr
Nr. Besondere Leistungsmerkmale
monatlich minütlich
DM DM
il b C d
6.2 Sonderqualität 1
6.2.1 Ortszone 2 .......................................... 10,-- --
6.2.2 Fernverbindung ..................................... 10,-- --
6.3 Sonderqualität 2
6.3.1 Ortsverbindung
6.3.1.1 Ortszone 1 .......................................... 10,-- --
6.3.1.2 Ortszone 2 .......................................... 20,-- --
6.3.2 Fernverbindung ..................................... 120,-- --
6.4 Sonderqualität 3
6.4.1 Ortsverbindung
6.4.1.1 Ortszone 1 ........................................... 20,-- --
6.4.1.2 Ortszone 2 .......................................... 100,-- --
6.4.2 Fernverbindung ..................................... 240,-- --
(3) Für die Vierdrahtführung befristet bereitgestellter und ständig bereitgehaltener Meldeverbin-
dungen wird anstelle der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 6.1 ein Drittel der monatlichen Grundgebühr für
diese Meldeverbindung(§ 338 Abs. 3 Nr. 3) erhoben.
(4) Es werden folgende Mindestgebühren erhoben:
1. für den fahrbaren Antennenmast (Absatz 2 Nr. 4)
a) für den ersten Tag ...........................................................1 000,-- DM,
b) für jeden weiteren Tag...................................................... . 100,-- DM,
2. für das tragbare Tonbandgerät (Absatz 2 Nr. 5)..................................... 24,-- DM.
§ 340
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindung.en
( 1) Für die befristete Bereitstellung oder Änderung von besonders eingerichteten Rundfunkverbi n-
dungen werden je Verbindungsende folgende einmaligen Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
a b (
1 Tonrundfunkverbindung ...................................... nach Aufwand(§ 165),
mindestens 65,--
2 Fernsehrundfunkverbindung .................................. nach Aufwand (§ 165),
mindestens 65,--
3 Meldeverbindung ............................................. 65,--
4 Fernwi rkverbi ndung
4.1 Fernwirkverbindung mit analogen Anschaltepunkten ............ 65,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2001
Einmalige Gebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
a b C
4.2 Fernwirkverbindung mit digitalen Anschaltepunkten
4.2.1 für die betriebsfähige Bereitstellung ............................ 200,--
4.2.2 für die Änderung ............................................. 65,--
(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbindung
(Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Für die befristete Bereitstellung von ständig bereitgehaltenen Rundfunkverbindungen werden
je Verbindung und je Minute folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
b
1 Tonrundfunkverbi nd u ng
1.1 in Mono
1.1.1 der Gruppe 1
1.1.1.1 Ortsverbindung
1.1.1.1.1 Ortszone 1..................................................... . 0,225
1.1.1.1.2 Ortszone 2 ..................................................... . 0,45
1.1.1.2 Fernverbindung, je km .......................................... . 0, 15
1.1.2 der Gruppe 2
1.1.2.1 Ortsverbindung
1. 1.2.1. 1 Ortszone 1 ..................................................... . 0, 12
1. 1.2.1.2 Ortszone 2 ..................................................... . 0,24
1.1.2.2 Fernverbindung, je km .......................................... . 0,08
1.1.3 in einfacher Güte
1. 1.3.1 Ortsverbindung
1.1.3.1.1 Ortszone 1 ..................................................... . 0,09
1.1.3.1.2 Ortszone 2 ..................................................... . 0, 18
1.1.3.2 Fernverbindung, je km .......................................... . 0,06
1.2 in Stereo
1.2.1 der Gruppe 1
1.2.1.1 Ortsverbindung
1.2.1.1.1 Ortszone 1 ..................................................... . 0,51
1.2. 1.1.2 Ortszone 2 ..................................................... . 1,02
1.2. 1.2 Fernverbindung, je km .......................................... . 0,34
1.2.2 der Gruppe 2
1.2.2.1 Ortsverbindung
1.2.2.1. 1 Ortszone 1 ..................................................... . 0,24
1.2.2. 1.2 Ortszone 2 ..................................................... . 0,48
1.2.2.2 Fernverbindung, je km .......................................... . 0, 16
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr. Rundfunk verbmdungen
DM
d b C
2 Fernsehrundfunkverbi ndu ng
2.1 der Gruppe 1
2. 1.1 Ortsverbindung
2.1.1.1 Ortszone 1 ...................................................... 0,90
2.1.1.2 Ortszone 2 ...................................................... 1,80
2.1.2 Fernverbindung
2.1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
bis 30 km, je km ................................................. 0,60
2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 30 km
2. 1.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je km ...................................... 0,60
2.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 30 km, je km ............................. 0,50
2.2 der Gruppe 2
2.2.1 Ortsverbindung
2.2.1.1 Ortszone 1 ...................................................... 0,75
2.2.1.2 Ortszone 2 ...................................................... 1,50
2.2.2 Fernverbindung
2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
bis 50 km, je km ................................................. 0,50
2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über 50 km
2.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je km ...................................... 0,50
2.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 km, je km ............................. 0,40
3 Meldeverbindung
3.1 der Gruppe 1
3.1. 1 Ortsverbindung
3.1.1.1 Ortszone 1 ...................................................... 0,06
3.1.1.2 Ortszone 2 ...................................................... 0, 12
3.1.2 Fernverbindung, je km ........................................... 0,04
3.2 der Gruppe 2
3.2.1 Ortsverbindung
3.2.1. 1 Ortszone 1 ...................................................... 0,09
3.2.1.2 Ortszone 2 ...................................................... 0, 18
3.2.2 Fernverbindung, je km ........................................... 0,06
(4) In Fällen der befristeten Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rundfunkverbindungen für
einen Zeitraum über mehrere zusammenhängende Kalendertage werden anstelle der Gebühren nach
Absatz 3 je Kalendertag Gebühren für 100 Minuten, mindestens für 700 Minuten erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2003
(5) Für die befristete Bereitstellung von besonders eingerichteten Rundfunkverbindungen werden
je Verbindung folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr Rundfunkverbmdungen
täglich minütlich
DM DM
b d
1 Tonrundfunkverbindung der Gruppe 1 oder 2
1. 1 in Mono
1. 1. 1 Ortsverbindung
1.1.1.1 Ortszone 1 ............................................. . 0,225
1.1.1.2 Ortszone 2 ............................................. . 0,45
1.1.2 Fernverbindung ........................................ . 0, 15
1.2 in Stereo
1.2. 1 Ortsverbindung
1.2.1.1 Ortszone 1 ............................................. . 0,495
1.2.1.2 Ortszone 2 ............................................. . 0,99
1.2.2 Fernverbindung ........................................ . 0,33
2 Fernsehrundfunkverbi ndu ng
2.1 der Gruppe 1
2.1.1 am ersten Tag
2.1.1.1 Ortsverbindung
2.1.1.1.1 Ortszone 1 ............................................ . 1,80
2.1. 1.1.2 Ortszone 2 ............................................. . 3,60
2.1.1.2 Fernverbindung ........................................ . 1,20
2.1.2 an jedem weiteren Tag
2.1.2.1 Ortsverbindung
2.1.2.1.1 Ortszone 1 ............................................. . -- 1,50
2.1.2.1.2 Ortszone 2 ............................................. . -- 3,--
2.1.2.2 Fernverbindung ........................................ . -- 1 --
I
2.2 einfacher Güte
2.2.1 für den ersten Tag ...................................... . 600,-- --
2.2.2 für jeden weiteren Tag .................................. . 300,-- --
3 Meldeverbindung
3.1 bei gleichzeitiger Bereitstellung besonders eingerichteter
Ton- oder Fernsehrundfunkverbindungen
3. 1. 1 Ortsverbindung
3.1.1.1 Ortszone 1 ............................................. . -- 0,06
3. 1. 1.2 Ortszone 2 ............................................. . -- 0, 12
3.1.2 Fernverbindung ........................................ . -- 0,04
3.2 ohne gleichzeitige Bereitstellung besonders eingerichteter
Ton- oder Fernsehrundfunkverbindungen
3.2.1 Ortsverbindung
3.2.1. 1 Ortszone 1 ............................................. . -- 0, 105
3.2.1.2 Ortszone 2 _............................................ . -- 0,21
3.2.2 Fernverbindung ........................................ . -- 0,07
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(6) Die Gebühren für Fernverbindungen nach Absatz 3 und 5 werden mindestens in Höhe der
Gebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.
(7) Für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen werden je Verbindu:ig folgende
Mindestgebühren erhoben:
Mindestgebühr
Nr. Rundfunk verb1 nd u ngen
DM
b
1 Ständig bereitgehaltene Rundfunkverbindungen
1. 1 Tonrundfunkverbi nd u ng
1. 1. 1 Gruppe 1 ........................................... . Gebühr für 100 Minuten
1.1.2 Gruppe 2 ........................................... . Gebühr für 20 Minuten
1.2 Fernsehrundfunkverbindung ......................... . Gebühr für 20 Minuten
1.3 Meldeverbindung
1.3.1 Gruppe 1 ........................................... . 10,--
1.3.2 Gruppe 2 ........................................... . Gebühr für 20 Minuten
2 Besonders eingerichtete Rundfunkverbindungen
2.1 Tonrundfunkverbi ndung
2. 1. 1 in Mono
2.1.1.1 für den ersten Tag .................................. . 150,--
2.1.1.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 50,-
2.1.2 in Stereo
2.1.2.1 für den ersten Tag .................................. . 350,--
2.1.2.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 110,--
2.2 Fernsehrundfunkverbi nd ung
2.2.1 für den ersten Tag .................................. . 1 000,--
2.2.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 240,--
2.3 Meldeverbindung
2.3.1 bei gleichzeitiger Bereitstellung besonders eingerich-
teter Ton - oder Fernsehrundfunkverbindungen
2.3.1.1 für den ersten Tag .................................. . 80,--
2.3.1.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 24,--
2.3.2 ohne gleichzeitige Bereitstellung besonders eingerich-
teter Ton - oder Fernsehrundfunkverbindungen
2.3.2.1 für den ersten Tag .................................. . 160,--
2.3.2.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 48,--
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2005
Tei IV
Leistungen der Deutschen Bundespost für nicht zum
öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende
Fernmeldeanlagen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 341
Posteigene Stromwege
(1) Die Deutsche Bundespost kann posteigene Stromwege, die im allgemeinen Netz der Deutschen
Bundespost geführt sind, für Fernmeldeanlagen überlassen, die nicht zum öffentlichen Telekommu-
nikationsnetz gehören.
(2) Posteigene Stromwege werden nach Bestimmung der Deutschen Bundespost nur überlassen,
wenn und solange die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es besteht kein Rechtsan-
spruch auf Überlassung solcher Stromwege. Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung
einer besonderen Stromwegart oder auf eine besondere Stromwegführung.
(3) Posteigene Stromwege enden bei den privaten Fernmeldeeinrichtungen mit je einer Anschalte-
einrichtung der Deutschen Bundespost (Stromwegende). Die Anschalteeinrichtung enthält Anschalte-
punkte für die Anschaltung der privaten Fernmeldeeinrichtung. Die Anschalteeinrichtung und die da-
ran unmittelbar angeschaltete erste private Fernmeldeeinrichtung müssen auf demselben Grundstück
liegen.
(4) Posteigene Stromwege sind in ihrer gesamten Länge und Führung posteigen. Über Ausnahmen
(gemischte Führung mit privaten Stromwegen) bestimmt die Deutsche Bundespost.
(5) Auf Antrag kann die Deutsche Bundespost private Fernschreibeinrichtungen, die an posteige-
nen Stromwegen mit digitalen Anschaltepunkten angeschaltet sind, instandhalten. Die §§ 176 und
177 gelten entsprechend.
§ 342
Ortsstromwege, Fernstromwege
Ortsstromwege sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb eines Ortsnetzbe-
reichs liegen. Fernstromwege sind posteigene Stromwege, deren Stromwegenden in verschiedenen
Ortsnetzbereichen liegen.
§ 343
Anschaltung, Führung und Bauweise
Posteigene Stromwege werden
1. an den zuständigen Netzknoten angeschaltet (Regelanschaltung),
2. im allgemeinen Netz der Deutschen Bundespost entsprechend dem Regelnetzbau geführt (Regel-
führung),
3. auf dem Grundstück in Regelbauweise installiert.
§ 344
Technische und betriebliche Funktionsbedingungen
(1) Für die Benutzung privater Fernmeldeeinrichtungen an posteigenen Stromwegen legt die
Deutsche Bundespost die erforderlichen technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen fest.
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen werden im Amtsblatt des Bundes-
ministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntgemacht. Falls die Bekanntmachung nur einen
Hinweis enthält, wird die Bezugsquelle angegeben.
§ 345
Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen
(1) Private Fernmeldeeinrichtungen, die wegen ihrer Zugangsmöglichkeiten zu posteigenen
Stromwegen die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die Benutzung der post-
eigenen Stromwege erfüllen müssen, bedürfen der Zulassung durch das Zentralamt für Zulassungen
im Fernmeldewesen.
(2) Private Fernmeldeeinrichtungen nach Absatz 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Deutschen Bundes-
post benutzt werden. Die Benutzungserlaubnis wird erteilt, wenn
1. keine fernmelderechtlichen Gründe entgegenstehen,
2. die Fernmeldeeinrichtung vom Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen zugelassen ist und
3. die technischen und betrieblichen Funktionsbedingungen für die Benutzung des posteigenen
Stromweges erfüllt werden.
(3) In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost für einzelne private Fernmeldeeinrichtungen
eine allgemeine Benutzungserlaubnis erteilen.
(4) Private Fernmeldeeinrichtungen werden vor der Anschaltung und vor der Benutzungsfreigabe
von der Deutschen Bundespost abgenommen. Mit der Abnahme stellt die Deutsche Bundespost fest,
1. ob die Bedingungen für die Erteilung der Benutzungserlaubnis erfüllt sind und
2. welche Merkmale für die Gebührenberechnung zu erfassen sind.
(5) Bei Mängeln kann die Anschaltung bis zur Beseitigung der Mängel zurückgestellt und die Ab-
nahme wiederholt werden.
(6) Private Fernmeldeeinrichtungen werden nach der Abnahme von der Deutschen Bundespost an-
geschaltet und damit für die Benutzung freigegeben.
(7) Für private Fernmeldeeinrichtungen, die geändert, erweitert oder erneuert werden, gelten die
Absätze 1 bis 6 entsprechend.
(8) Die Deutsche Bundespost kann jederzeit prüfen, ob die angeschalteten privaten Fernmeldeein-
richtungen noch die Voraussetzungen für die Benutzungserlaubnis erfüllen.
(9) Private Fernmeldeeinrichtungen, die nicht mehr die Voraussetzungen für die Benutzungser-
laubnis erfüllen, müssen auf Verlangen der Deutschen Bundespost innerhalb einer von der Deutschen
Bundespost festgelegten Frist auf Kosten des Inhabers der Fernmeldeanlage entsprechend geändert
oder erneuert werden.
(10) Kommt der Inhaber der Fernmeldeanlage dem Verlangen der Deutschen Bundespost auf Än-
derung oder Erneuerung der beanstandeten privaten Fernmeldeeinrichtung nicht nach, kann die
Deutsche Bundespost die Benutzungserlaubnis ganz oder teilweise widerrufen und die private Ein-
richtung oder Teile davon vom posteigenen Stromweg abschalten.
§ 346
Benutzungsverhältnis
(1) Für die zwischen der Deutschen Bundespost und dem Inhaber der Fernmeldeanlage bestehen-
den, auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisse über die Überlassung post-
eigener Stromwege gelten die Vorschriften über das Teilnehmerverhältnis entsprechend, soweit in
Teil V keine abweichende Regelung getroffen ist.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2007
(2) Durch Mehrfachausnutzung gebildete Stromwege dürfen nur vom selben Inhaber benutzt wer-
den; eine Verwendung zusätzlich gebildeter Stromwege durch andere Inhaber sowie für private
Leitungen ist unzulässig.
(3) Bei posteigenen Stromwegen sind folgende Mindestüberlassungszeiten einzuhalten:
1. drei Jahre für Stromwege mit einer Übertragungsbandbreite von 15 oder 48 kHz,
2. fünf Jahre für Stromwege mit
a) einer Übertragungsbandbreite von mehr als 48 kHz oder
b) einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als 64 kbit/s.
(4) Wird die Mindestüberlassungzeit nicht eingehalten, so beträgt die monatliche Restgebühr vom
folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatlichen Gebüh-
ren, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden, jedoch höchstens für eine
gebührenpflichtige Stromweglänge von 30 km.
(5) Im Fall der Zurückziehung von Anträgen werden Restgebühren in Höhe der Hälfte der Restge-
bühr nach Absatz 4 erhoben.
Abschnitt 2
überlassen posteigener Stromwege
§ 347
Angebotsübersicht
(1) Als posteigene Stromwege werden angeboten:
1. Stromwege mit analogen Anschaltepunkten,
2. Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten,
3. Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen.
(2) Stromwege mit analogen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsbandbreiten
angeboten:
1. 3, 1 kHz,
2. 15,0 kHz,
3. 48,0 kHz,
4. 240,0 kHz,
5. 1,2 MHz,
6. 3,8 MHz,
7. 5,0 MHz.
(3) Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten werden mit folgenden Übertragungsgeschwindig-
keiten angeboten:
1. bis 300 bit/s,
2. 64 kbit/s,
3. 2 Mbit/s.
(4) Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen sind Stromwege zur Übertragung von Ton-
und Fernsehrundfunksignalen in Gemeinschaftsantennenanlagen.
(5) Als Reservestromwege werden angeboten:
1. posteigene Fernstromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite
von 3, 1 kHz,
2. posteigene Fernstromwege mit digitalen Anschaltepunkten und Übertragungsgeschwindigkeiten
von 50 und 100 bit/s.
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bei Reservestromwegen ist die Inbetriebnahme vorbereitet, die Benutzung wird jedoch erst im Be-
darfsfall von der Deutschen Bundespost ermöglicht. Sie werden nur als Fernstromwege überlassen.
Die Deutsche Bundespost bestimmt den Kreis der Bedarfsträger, denen Reservestromwege überlassen
werden.
§ 348
Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Posteigene Stromwege werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Posteigener Stromweg Standard-Betr1ebsmöglichkeiten
b
Stromwege mit analogen Anschalte-
punkten und einer
1. 1 Übertragungsbandbreite von3, 1 kHz. a) Zweidrähtige Führung,
b) voll duplexfähig,
c) Übertragungsgüte in Standardqualität.
1.2 Übertragungsbandbreite von mehr
als 3, 1 kHz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Vierdrähtige Führung,
b) voll duplexfähig.
2 Stromwege mit digitalen. Anschalte-
punkten und einer ü bertrag u ngs-
geschwi ndigkeit von
2.1 bis 300 bit/s. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweidrähtige Führung.
2.2 64 kbit/s und 2 Mbit/s. . . . . . . . . . . . . . . a) Vierdrähtige Führung,
b) voll duplexfähig.
3 Stromwege für Gemei nschaftsanten-
nenanlagen ...................... . Übertragung von Ton- und Fernsehrundfunksignalen
in einer Richtung
(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1.2 können auf Antrag des Inhabers Stromwege mit einer Über-
tragungsbandbreite von 1,2 bis 5 MHz für gerichteten Betrieb überlassen werden.
§ 349
Änderungen
folgende Änderungen können bei posteigenen Stromwegen durchgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung des Endstromweges.
§ 350
Bemessungsgröße für die monatlichen Grundgebühren
(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren richtet sich bei posteigenen Ortstromwegen mit
analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von 3,1 kHz(§ 351 Abs. 6 Nr. 1.1.1)
und mit digitalen Anschaltepunkten (§ 351 Abs. 6 Nr. 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.1) nach der nach Tarifzonen
gestaffelten Tarifentfernung, bei allen anderen Stromwegen nach der gebührenpflichtigen Strom-
weglänge.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2009
(2) Für posteigene Ortsstromwege nach Absatz 1 gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Ortszone Ortsstromweg
;i b C
1 Ortszone 1 .................... Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb desselben
Anschl ußbereiches I iegen.
2 Ortszone 2 .................... Stromwege, deren Stromwegenden in verschiedenen An-
schlußbereichen eines Ortsnetzbereiches liegen.
(3) Als gebührenpflichtige Stromweglänge nach Absatz 1 gilt bei
1. Ortsstromwegen die Entfernung zwischen den Stromwegenden,
2. Fernstromwegen die Entfernung zwischen den Ortsnetzen; für die Ermittlung der gebühren-
pflichtigen Stromweglänge gilt§ 187 entsprechend.
(4) Bei Stromwegen für die Übermittlung von Modulationssignalen vom Nachrichtenabsender zu
den Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost für Zwecke des Telekommunikationsdienstes "Funk-
nachrichten an einen oder mehrere Empfänger" (§ 61 Abs. 4) sind bei der Ermittlung der gebühren-
pflichtigen Stromweglänge (Absatz 3) für das Stromwegende bei der Sendefunkstelle maßgebend:
1. das Ortsnetz Seligenstadt bei Langwellen-Sendefunkstellen,
2. das Ortsnetz Usingen, Taunus, bei Kurzwellen-Sendefunkstelllen.
§ 351
Gebühren für posteigene Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung posteigener Stromwege werden je Stromwegende folgen-
de Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Poste1gener Stromweg
DM
b
Stromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertra-
gungsbandbreite von
1. 1 3, 1 kHz ...................................................... . 65,--
1.2 mehr als 3, 1 kHz ............................................. . nach Aufwand (§ 165)
mindestens 65,--
2 Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten ..................... . 200,--
3 Stromweg für Gemeinschaftantennenanlagen
3.1 je 10 m gebührenpflichtige Stromweglänge .................... . 200,--
3.2 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 3.1 für die betriebsfähige
Bereitstellung von Stromwegen, die öffentliche Wege unterkreu-
zen, je Unterkreuzung ........................................ . 330,--
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) In Fällen der Ortsveränderung von Stromwegen für Gemeinschaftsantennenanlagen bleibt bei
der Berechnung der einmaligen Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung (Absatz 1 Nummer 3)
der Teil des Stromweges unberücksichtigt, dessen Führung im allgemeinen Netz der Deutschen Bun-
despost unverändert bleibt.
(3) Wird ein Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen innerhalb der ersten zehn Jahre nach
der betriebsfähigen Bereitstellung von der Deutschen Bundespost gekündigt, so wird ein nach fol-
gender Formel ermittelter Betrag erstattet:
E= • G
120
Die Bestandteile der Formel bedeuten:
E = Erstattungsbetrag in DM,
tü = Abgelaufene Überlassungszeit in vollen Kalendermonaten,
G = Einmalige Gebühr für den gekündigten Stromweg (Absatz 1 Nr. 3.1).
(4) Für die Änderung eines posteigenen Stromweges wird je Stromwegende eine einmalige Ge-
bühr von 65,-- DM erhoben.
(5) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Stromwegendes wird die einmalige Gebühr
nach Absatz 4 nur einmal erhoben.
(6) Für posteigene Stromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Grundge-
bühren erhoben:
Monatliche
Nr. Poste1gener Stromweg Grundgebühr
DM
b
Stromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungs-
bandbreite von
1. 1 3, 1 kHz
1. 1. 1 Ortsstromweg
1.1.1.1 der Ortszone 1 .................................................. . 60,--
1.1.1.2 der Ortszone 2 .................................................. . 120,--
1.1.2 Fernstromweg
1. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m .... 4 , --
1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 50 km
1.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ................................... . 4,--
1. 1.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ................... . 1,20
1.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... . 0,40
1.2 15 kHz
1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m .... 7 ,--
1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km
1.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... . 7,--
1.2.2.2 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ................... . 3,--
1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... . 1,50
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2011
Monatliche
Nr Poste,gener Stromweg Grundgebühr
DM
b
1.3 48 kHz
1.3.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m .... 20,--
1.3.2 bei einer gebührenpflich~igen Stromweglänge vonmehr als 30 km
1.3.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... . 20,--
1.3.2.2 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ................... . 12,--
1.3.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... . 3,50
1.4 240 kHz
1.4.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m .... 30,--
1.4.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km
1.4.2. 1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... . 30,--
1.4.2.2 für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m .......................... . 15,--
1.5 1,2 MHz
1.5.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m .... 50,--
1.5.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km
1.5.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ................................... . 50,--
1.5.2.2 für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m .......................... . 30,--
1.6 3,8 MHz
1.6.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m .... 90,--
1.6.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km
1.6.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m .................................... . 90,--
1.6.2.2 für den Teil von mehr als 30 km,je 100 m ........................... . 65,--
1.7 5,0 MHz
1. 7.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 30 km, je 100 m .... 110,--
1.7.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 30 km
1. 7.2. 1 für den Teil bis 30 km, je 100 m .................................... . 110,--
1.7.2.2 für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m .......................... . 80,--
2 Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungsge-
schwindigkeit von
2.1 bis 300 bi t/s
2.1.1 Ortsstromweg
2.1.1.1 der Ortszone 1 .................................................. . 60,--
2.1.1.2 der Ortszone 2 . . . . . . . . . . . . ..................................... . 120,--
2.1.2 Fernstromweg
2.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m ..... 4,--
2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 10 km
2.1.2.2. 1 für den Teil bis 10 km, je 100 m .................................... . 4 --
'
2. 1.2.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m ..................... . 2,40
2.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... . 0,70
2.1.2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km,je 100 m ......................... . 0,32
2.2 64 kbit/s
2.2.1 Ortsstromweg
2.2.1. 1 der Ortszone 1 .................................................. . 120,--
2.2.1.2 der Ortszone 2 .................................................. . 360,--
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr: Poste1gener Stromweg Grundgebühr
DM
b
2.2.2 Fernstromweg
2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bisS0 km, je 100 m ..... 12,--
2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 50 km
2.2.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m .................................... . 12,--
2.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... . 3,60
2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... . 1,20
2.3 2 Mbit/s
2.3.1 Ortsstromwege
2.3.1.1 der Ortszone 1 .................................................. . 1 200,--
2.3.1.2 der Ortszone 2 .................................................. . 3 600,--
2.3.2 Fernstromweg
2.3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bisS0 km, je 100 m ..... 120,--
2.3.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge vonmehr als 50 km
2.3.2.2.1 für den Teil bis 50 km,je 100 m .................................... . 120,--
2.3.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ................... . 36,--
2.3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km,je 100 m ......................... . 12,--
3 Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen, je 10 m ............ . 1, --
(7) Für posteigene Stromwege mit einer Übertragungsbandbreite von 1,2, 3,8 oder 5 MHz, die nur
für gerichteten Betrieb überlassen worden sind, wird die Hälfte der monatlichen Grundgebühren (Ab-
satz 6 Nr. 1.5 bis 1. 7) erhoben.
(8) Bei monatlichen Grundgebühren nach Absatz 6 Nr 1 und 2, die nach der gebührenpflichtigen
Stromweglänge berechnet werden, werden folgende Min.destgebühren erhoben:
1. bei Ortsstromwegen mit Stromwegenden in demselben Anschlußbereich die Gebühr für
1500 Meter,
2. bei Ortsstromwegen mit Stromwegenden in verschiedenen Anschlußbereichen und bei Fernstrom-
wegen die Gebühr für 3000 Meter.
(9) Für Stromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von
3, 1 kHz, die der Bildübermittlung der Nachrichtenagenturen dienen, werden nur 70 % der Gebühren
nach Absatz 6 Nr. 1.1 erhoben.
(10) Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertragungsgeschwindigkeit bis
300 bit/s, die dem Empfang von Nachrichten der Nachrichtenagenturen dienen, werden für den Teil
bis 50 km gebührenpflichtiger Stromweglänge nur die Hälfte der Gebühren nach Absatz 6 Nr. 2.1.1
bis 2.1.2.2.2 erhoben.
(11) Für Reservestromwege mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden folgende Grundgebühren
erhoben:
Monatliche
Nr. Reservestromweg Grundgebühr
DM
cl b C
1 Reservestromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Über-
tragungsbandbreite von 3, 1 kHz
1. 1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100m ..... 4 I --
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2013
Monatliche
Nr. Reservestromweg Grundgebühr
DM
b
1.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als SO km
1.2.1 für den Teil bis SO km, je 100 m .................................... . 4 --
'
1.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... . 1 --
'
1.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... . 0,30
2 Reservestromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer Übertra-
gungsgeschwindigkeit von
2.1 50 bit/s
2.1.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 1OOm ..... 4,--
2.1.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km
2.1.2.1 für den Teil bis 10 km, je 100 m .................................... . 4,--
2.1.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m ..................... . 1,--
2.1.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... . 0,30
2.1.2.4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... . 0, 12
2.2 100 bit/s
2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m .... 4 --
'
2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km
2.2.2.1 für den Teil bis 10 km, je 100 m .................................... . 4 --
'
2.2.2.2 für den Teil von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m ..................... . 2 ,--
2.2.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m .................... . 0,50
2.2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......................... . 0,20
(12) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 11 werden für die Inbetriebnahme oder den Aufruf
von Reservestromwegen folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Inbetriebnahme oder Aufruf von Reservestromwegen
DM
a b C
1 für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder jeden Aufruf, je Stromweg 10,--
2 Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 1 für jeden Reservestromweg bei
einer Dauer von mehr als zehn Kalendertagen innerhalb eines Ab-
rechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, für den
11. und jeden weiteren Kalendertag
2.1 je Reservestromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer Über-
tragungsbandbreite von 3, 1 kHz
2.1.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km, je 100 m ... 0, 16
2.1.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 50 km
2.1.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ..................................... 0, 16
2.1.2.2 für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ................. 0,048
2.1.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .......................... 0,016
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gebühr
Nr. Inbetriebnahme oder Aufruf von Reservestromwegen
DM
b (
"
2.2 je Reservestromweg mit digitalen Anscha ltepu n kten und einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 50 oder 100 bit/s
2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km, je 100 m .... 0, 16
2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr als 10 km
2.2.2.1 für den Teil bis 10 km, je 100 m ..................................... 0, 16
2.2.2.2 für den Teil von mehr als 10 km bis 50 km, je 100 m ................... 0,096
2.2.2.3 für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ................. 0,028
2.2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .......................... 0,0128
(13) Als zusätzliche Gebühr nach Absatz 12 Nr. 2 wird jedoch höchstens eine Gebühr in Höhe des
Unterschiedes zwischen
1. der Gebühr für einen Stromweg mit analogen Anschaltepunkten nach Absatz 6 Nr. 1.1.2 sowie
§§ 352 und 353 und der Gebühr für einen Reservestromweg nach Absatz 11,
2. der Gebühr für einen Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten nach Absatz 6 Nr. 2.1.2 sowie
§§ 352 und 353 und der Gebühr für einen Reservestromweg nach Absatz 11 erhoben.
§ 352
Besondere Betriebsmöglichkeiten
Für posteigene Stromwege werden folgende besondere Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
~ b C
1 Für Stromwege mit analogen An-
schaltepunkten und einer Übertra-
gungsbandbreite von 3, 1 kHz
1. 1 Mehrdrahtführung ................. Vier- oder sechsdrähtige Führung.
1.2 Knotenschaltung ................... Zusammenschaltung von Stromwegen in einem Netz-
knoten der Deutschen Bundespost.
1.3 Besondere Übertragungsqualitäten
1.3.1 Sonderqualität 1 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-
fehlung M 1040.
1.3.2 Sonderqualität 2 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-
fehlung M 1025.
1.3.3 Sonderqualität 3 ................... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT-Emp-
fehlung M 1020.
1.3.4 Sonderqualität 4 ................... Über die Sonderqualität 3 hinausgehende Übertra-
gungsqualität.
1.3.5 Sonderqualität 5 ................... Für den Einzelfall festgelegte, besondere übertra-
gungstechnische Maßnahmen für Stromwegnetze.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2015
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
a b C
2 Für Stromwege mit digitalen Anschal-
tepunkten und einer ü bertragu ngs-
geschwindigkeit bis 300 bit/s
2.1 Mehrdrahtführung ................. Vier- oder sechsdrähtige Führung.
2.2 Knotenschaltung
2.2.1 als Rundschreibeinrichtung ......... Posteigene digitale Knoteneinrichtung ohne Quit-
tungsgabe mit 1 Eingang und bis zu 10 Ausgängen.
2.2.2 als Konferenzeinrichtung ........... Posteigene digitale Knoteneinrichtung mit bis zu 5
Ein-/Ausgängen.
§ 353
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung der Mehrdrahtführung wird je Stromwegende eine ein-
malige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der posteigenen Stromwege werden je Stromweg
folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Betriebsmögl1chke1ten Ortsstromweg
Fernstromweg
Ortszone 1 Ortszone 2
b d e
Für Stromwege mit analogen Anschaltepunk-
ten und einer Übertragungsbandbreite von
3, 1 kHz
1. 1 Mehrdrahtführung ........................ . 60,-- 120,-- 120,--
1.2 Knotenschaltung .......................... . 10,-- 20,-- 20,--
1.3 Besondere Übertragungsqualitäten
1.3.1 Sonderqualität 1 .......................... . -- 10,-- 10,--
1.3.2 Sonderqualität 2 ........................... . 10,-- 20,-- 120,--
1.3.3 Sonderqualität 3 .......................... . 20,-- 100,-- 240,--
1.3.4 Sonderqualität 4 .......................... . 50,-- 150,-- 300,--
1.3.5 Sonderqualität 5 .......................... . 10,-- 20,-- 40,--
2 Für Stromwege mit digitalen Anschaltepunk-
ten und einer Übertragungsgeschwindigkeit
bis 300 bit/s
2.1 Mehrdrahtführung ........................ . 60,-- 120,-- 120,--
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Ortsstromweg
Fernstromweg
Ortszone 1 Ortszone 2
a b C d e
2.2 Knotenschaltung
2.2.1 als Rundschreibeinrichtung .................. 50,-- 50,-- 50,--
2.2.2 als Konferenzeinrichtung ................... 100,-- 100,-- 100,--
(3) Die monatlichen Grundgebühren für die Knotenschaltung (Absatz 2 Nr. 1.2 und 2.2) werden für
jedes an den Netzknoten herangeführte Stromwegende erhoben.
(4) Die monatlichen Grundgebühren für die Sonderqualität 5 (Absatz 2 Nr. 1.3. 5) werden für jeden
posteigenen Stromweg des betroffenen Stromwegnetzes erhoben.
§ 354
Stromwege mit Mehrwegeführung und Sonderbauweise von Stromwegen
Abweichend von der Regelführung und Regelbauweise(§ 343) können
1. mehrere Stromwege zwischen denselben Grundstücken auf getrennten Wegen über dieselben
oder verschiedene Netzknoten geführt werden (Mehrwegeführung),
2. Stromwege auf dem Grundstück der privaten Fernmeldeeinrichtung in Sonderbauweise installiert
werden.
§ 355
Gebühren für Mehrwegeführung und Sonderbauweise
Für die Mehrwegeführung und Sonderbauweise werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
DM
Nr. Dienstleistung
einmalig monatlich
b d
Mehrwegeführung
1.1 für die zweite und jede weitere Stromwegführung
1.1. 1 bei Ortsstromwegen ............................... . 10,--
1.1.2 bei Fernstromwegen ............................... . 20,--
1.2 Ergänzungsanlage im allgemeinen Netz der Deutschen
Bundespost ........................................ . in Höhe der
Kosten für die
Ergänzungs-
anlage
2 Sonderbauweise ................................... . in Höhe der
Mehrkosten
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2017
§ 356
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für
Gemeinschaftsantennenanlagen als monatliche Teilbeträge
(1) Die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für Gemein-
schaftsantennenanlagen(§ 351 Abs. 1 Nr. 3) kann auf Antrag des Inhabers in 120 monatlichen Teilbe-
trägen bezahlt werden.
(2) Der monatliche Teilbetrag beträgt 2,50 DM je 10 m gebührenpflichtige Stromweglänge.
(3) Wird ein Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen, für dessen betriebsfähige Bereitstel-
lung monatliche Teilbeträge bezahlt werden, vor Ablauf des Zeitraumes gekündigt, so wird für jeden
noch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/120 der einmaligen Gebühr in einer Summe erhoben.
§ 357
Vorausgebühren für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen
(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 351
Abs. 6 Nr. 3) kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Inhabers eine Vorausgebühr für einen zu-
sammenhängenden Zeitraum von 120 Kalendermonaten erheben.
(2) Als Vorausgebühr wird das 80fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr erhoben.
(3) Wird innerhalb des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, der Stromweg
für Gemeinschaftsantennenanlagen gekündigt, so wird von der Vorausgebühr für jeden noch nicht
abgelaufenen Kalendermonat 1/120 erstattet.
(4) Nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, wird die monatli-
che Grundgebühr(§ 351 Abs. 6 Nr. 3) oder auf Antrag des Inhabers für einen weiteren Zeitraum von
120 Kalendermonaten die Vorausgebühr (Absätze 1 und 2) erhoben.
§ 358
Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit
(1) Die Deutsche Bundespost entstört posteigene Stromwege im Rahmen eines erteilten Dauerauf-
trages auch außerhalb der täglichen Dienstzeit der zuständigen Entstörungsstelle.
(2) Zu den Entstörungsdienstleistungen nach Absatz 1 gehört auch die Entstörung der an die post-
eigenen Stromwege angeschalteten privaten Fernmeldeeinrichtungen, wenn diese von der Deut-
schen Bundespost instandgehalten werden.
(3) Für die Entstörung posteigener Stromwege außerhalb der täglichen Dienstzeit werden je
Stromwegende Gebühren nach § 245 Abs. 1 Nr. 2 erhoben.
§ 359
Meßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen
(1) Die Deutsche Bundespost führt an privaten Fernmeldeeinrichtungen, die nicht von der Deut-
schen Bundespost i nstandgehalten werden, auf Antrag des Inhabers Meßarbeiten durch.
(2) Für Meßarbeiten an privaten Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren nach § 175 erhoben.
§ 360
Gebühren für das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Fernmeldeeinrichtungen
Für die Abnahme und Nachprüfung privater Fernmeldeeinrichtungen werden Gebühren nach § 173
erhoben.
9
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Tei I VI
Teilnehmerverhältnis
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Unterabschnitt 1
Teilnehmerverhältnis
§ 361
Teilnehmerverhältnis
Teilnehmerverhältnis ist das zwischen der Deutschen Bundespost und dem Teilnehmer bestehende,
auf Dauer angelegte öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis über die Teilnahme an öffentlichen
Telekommunikationsdiensten.
§ 362
Teilnehmer
(1) Teilnehmer ist derjenige, mit dem nach dieser Verordnung ein Dauerrechtsverhältnis über die
Teilnahme an öffentlichen Telekommunikationsdiensten besteht.
(2) Teilnehmer können werden:
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
3. nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften oder nichtrechtsfähige Vereine,
4. Gebietsverbände der politischen Parteien oder Gewerkschaften,
5. mehrere nach Nummer 1 bis 4 als Teilnehmergemeinschaft.
Die Mitglieder oder Gesellschafter von Teilnehmern nach Nummer 2 bis 5 sind selbst nicht Teilnehmer.
(3) Mit juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften und Vereinen des Privat-
rechts, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer selbständig am Ge-
schäftsverkehr teilnehmenden Mitglieder ·oder Gesellschafter Teilnehmer zu werden, werden Teil-
,, nehmerverhältnisse nicht begründet, die als Dienstleistung die Überlassung von Anschlüssen zum In-
halt haben, an die andere als einfache Endstellen angeschaltet werden sollen. Das gilt auch für
diejenigen, die als Teilnehmergemeinschaft (Absatz 2 Nr. 5) Teilnehmer werden wollen.
§ 363
Begründung des Teilnehmerverhältnisses
(1) Zur Begründung des Teilnehmerverhältnisses ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, der bei na-
türlichen Personen neben dem Namen und der Anschrift auch das Geburtsdatum enthalten muß. Mit
der schriftlichen Bestätigung der Annahme des Antrags durch die Deutsche Bundespost wird das Teil-
nehmerverhältnis begründet.
(2) Das Teilnehmerverhältnis kann für einen unbefristeten oder befristeten Zeitraum begründet
werden.
(3) Die Annahme des Antrags wird von der Deutschen Bundespost nur bestätigt, wenn für jedes be-
troffene Grundstück eine Erklärung des Grundstückseigentümers (Anhang 3) vorliegt. Die Deutsche
Bundespost stellt dem Grundstückseigentümer eine Gegenerklärung (Anhang 3) aus.
(4) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller mit Verpflichtungen aus einem an-
deren bestehenden oder aus einem früheren Teilnehmerverhältnis im Rückstand ist.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2019
§ 364
Änderung des Teilnehmerverhältnisses
(1) Eine Änderung des Teilnehmerverhältnisses ist jede Erweiterung, Verminderung oder sonstige
Umgestaltung des Inhalts oder des Umfangs der vom Teilnehmer in Anspruch genommenen Telekom-
munikationsdienstleistungen.
(2) Zur Erweiterung oder sonstigen Umgestaltung des Inhalts oder Umfangs der vom Teilnehmer in
Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen ist ein schriftlicher Antrag erforder-
lich. Mit der Bestätigung der Annahme des Antrags durch die Deutsche Bundespost wird das Teilneh-
merverhältnis geändert. In einfachen Fällen kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform des
Antrags verzichten.
(3) Für Änderungen nach Absatz 2 gilt:
1. Das Teilnehmerverhältnis kann für einen unbefristeten oder für einen befristeten Zeitraum geän-
dert werden.
2. Ist im Fall der Änderung ein Grundstück betroffen, für das eine Erklärung des Grundstückseigen-
tümers noch nicht vorliegt, so gilt§ 363 Abs. 3 entsprechend.
3. Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Teilnehmer noch mit Verpflichtungen aus dem zu
ändernden, einem anderen bestehenden oder früheren Teinehmerverhältnis im Rückstand ist.
(4) Für Änderungen des Teilnehmerverhältnisses durch die Verminderung des Umfangs der vom
Teilnehmer in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen gelten die Vorschriften
über die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 396 bis
401 ).
§ 365
Übernahme von Telekommunikationsdienstleistungen, Gebühren
(1) Anläßlich der Begründung oder Änderung von Teilnehmerverhältnissen können noch verfüg-
bare Telekommunikationsdienstleistungen, deren Inanspruchnahme beendet worden ist, übernom-
men werden, wenn der Übernahme keine technischen oder betrieblichen Grunde entgegenstehen
oder wenn durch die Übernahme keine Nachteile für andere Antragsteller oder Teilnehmer entstehen
können.
(2) Für die Übernahme von Telekommunikationsdienstleistungen wird im Rahmen eines Teilneh-
merverhältnisses eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(3) Die Übernahmegebühr nach Absatz 2 wird nicht erhoben, wenn die Übernahme ohne Betriebs-
unterbrechung, ohne Änderung und ohne besondere Feststellung der bis dahin aufgekommenen
Verbindungsgebühren durchgeführt wird.
§ 366
Vorauszahlungen, Sicherheitsleistung
(1) Die Deutsche Bundespost kann zur Sicherung der Gebührenansprüche die Bestätigung der An-
nahme des Antrags auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses abhängig machen
von der Vorauszahlung
1. der Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung und
2. der sechsfachen monatlichen Grundgebühr und
3. der sechsfachen, für einen bestimmten Zeitraum festgelegten Mindestgebühr.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, daß die Vorauszahlungen nach Absatz 1 zur Sicherung der Ge-
bührenansprüche nicht ausreichen, kann die Deutsche Bundespost darüber hinaus eine Vorauszah-
lung in angemessener Höhe verlangen.
2020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Die Vorauszahlung auf die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstel Iung (Absatz 1 Nr. 1) wird
unverzüglich angerechnet. Die Vorauszahlungen auf die Grund- und Mindestgebühren (Absatz 1 Nr.
2 und 3) sowie die darüber hinausgehende Vorauszahlung (Absatz 2) werden angerechnet, sobald der
Grund für die Vorauszahlung weggefallen ist.
(4) Vorauszahlungen werden von der Deutschen Bund~spost nicht verzinst.
(5) Anstelle der Vorauszahlungen kann durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in ent-
sprechender Höhe geleistet werden.
(6) Die Vorauszahlung wird mit ihrer Anforderung fällig.
§ 367
Vollmachten
(1) Durch schriftliche Vollmacht, ausgestellt auf einem Formblatt nach amtlichem Muster, können
natürliche Personen zur Stellung von Anträgen auf Begründung oder Änderung eines Teilnehmerver-
hältnisses und zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen bestehender Teilnehmerverhältnisse
bevollmächtigt werden (Fernmeldevollmacht). Werden mehrere Personen bevollmächtigt, so ist jeder
Bevollmächtigte allein vertretungsberechtigt, es sei denn, daß der Vollmachtgeber ausdrücklich et-
was anderes bestimmt.
(2) folgende Teilnehmer sind auf Verlangen der Deutschen Bundespost zur Erteilung einer Fern-
meldevollmacht verpflichtet:
1. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
2. nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften oder nichtrechtsfähige Vereine,
3. Gebietsverbände der politischen Parteien oder Gewerkschaften,
4. Teilnehmergemeinschaften.
(3) Die Unterschrift muß amtlich beglaubigt sein. Wer bei der Erteilung einer Fernmeldevollmacht
nicht im eigenen Namen handelt, hat nachzuweisen, daß er vertretungsberechtigt ist.
(4) Durch schriftliche Vollmacht kann der Teilnehmer einen anderen zum Empfang seiner Fernmel-
derechnungen bevollmächtigen (Empfangsvollmacht). Neben Fernmelderechnungen werden dem
Bevollmächtigten auch alle sonstigen Mitteilungen, die von den Fernmelderechnungsstellen aus-
gehen, zugesandt. Diese Mitteilungen gelten als dem Teilnehmer zugegangen
(5) Soweit es sich nicht um Anträge auf Begründung, Änderung oder Kündigung von Teilnehmer-
verhältnissen handelt, können natürliche Personen zur Abgabe von Willenserklärungen im Rahmen
bestehender Teilnehmerverhältnisse auch durch schriftliche Vollmachten ohne Einhaltung der Form-
vorschriften nach den Absätzen 1 und 3 (einfache Vollmachten) bevollmächtigt werden.
(6) Die Fernmeldevollmacht, die Empfangsvollmacht und die einfache Vollmacht gelten bis zum
Widerruf durch den Vollmachtgeber. Ist der Vollmachtgeber verstorben, so gilt die von ihm erteilte
Vollmacht bis zum Widerruf durch die Erben oder den Testamentsvollstrecker.
Unterabschnitt 2
Rechte und Pflichten
§ 368
Dienstleistungspflicht
(1) Die Deutsche Bundespost ist verpflichtet, die in dieser Verordnung aufgeführten Telekommuni-
kationsdienstleistungen nach den für deren Inanspruchnahme jeweils getroffenen Regelungen zu er-
bringen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2021
(2) Zur Dienstleistungspflicht gehört auch die Beratung über
1. den Inhalt der öffentlichen Telekommunikationsdienste,
2. die Bedingungen der Teilnahme an den öffentlichen Telekommunikationsdiensten der Deutschen
Bundespost,
3. die Bedingungen und Gebühren für die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleistun-
gen der Deutschen Bundespost.
§ 369
Gebührenpflicht
(1) Der Teilnehmer und derjenige, der für die Gebührenschuld haftet, sind zur Zahlung der Gebüh-
ren verpflichtet. Das gilt auch für Gebühren, die durch die Benutzung der Telekommunikationsein-
richtungen des Teilnehmers durch andere(§ 383) oder in Fällen der Benutzung von Festverbindungen
durch andere Teilnehmer entstehen.
(2) Mehrere Gebührenschuldner und die Mitglieder von Teilnehmergemeinschaften haften als Ge-
samtschuldner.
(3) Tritt bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen
Vereinen oder Teilnehmergemeinschaften als Teilnehmer(§ 362 Abs. 2 Nr. 3 und 5) eine Anderung
durch Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen ein, dann haften die hinzugetretenen und ausge-
schiedenen Personen neben den anderen Mitverpflichteten für alle Gebühren, die bis zu dem Zeit-
punkt entstanden sind, an dem die Deutsche Bundespost nach Zugang der Anderungsmitteilung
(§ 381 Nr. 2 Buchstabe b) den Stand der bis dahin aufgekommenen Gebühren für Verbindungen fest-
stellt.
(4) Benutzt jemand als Nachfolger in Wohn- oder Geschäftsräumen oder als darin Verbleibender
vom bisherigen Teilnehmer ohne Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zurückgelassene Telekom-
munikationseinrichtungen eigenmächtig weiter, so haftet er neben dem bisherigen Teilnehmer als
Gesamtschuldner für alle Gebühren, die seit der letzten Feststellung der Gebühren für Verbindungen
entstanden sind, die vor dem von ihm nachzuweisenden Zeitpunkt der eigenmächtigen Weiter-
benutzung von der Deutschen Bundespost vorgenommen wurde Satz 1 gilt nicht für Restgebühren.
(5) Verbindungsgebühren für Festverbindungen werden je zur Hälfte von den Teilnehmern erho-
ben, denen die zugehörigen Festanschlüsse überlassen wurden. Auf Antrag der Teilnehmer können
die gesamten Verbindungsgebühren auch von einem der beiden Teilnehmer erhoben werden. Beide
Teilnehmer haften für die Verbindungsgebühren gemeinsam.
(6) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auch auf
1. nicht berechnete Gebühren oder Gebührenteilbeträge, die unter Beachtung der Verjährungsvor-
schriften von der Deutschen Bundespost nachgefordert werden,
2. Gebühren, die durch unbefugte Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teilneh-
mers entstanden sind.
Sind in Fällen der Nummer 1 der Deutschen Bundespost die Tatsachen für die Entstehung der Ge-
bühren aus vom Teilnehmer verursachten Gründen unbekannt geblieben, so hat der Teilnehmer bei
einem nachgeforderten Betrag von mindestens 20,-- DM einen Säumniszuschlag zu bezahlen.
(7) Gebühren im Sinne dieser Verordnung sind auch Vorschüsse, Ersatzbeträge, Abgaben und
Säumniszuschläge.
§ 370
Berechnung von Grund- und Mindestgebühren
(1) Monatliche Gebühren und für einen bestimmten Zeitraum festgelegte Mindestgebühren wer-
den vom Tag der betriebsfähigen Bereitsstellung der Telekommunikationsdienstleistung bis zu dem
Tag einschließlich erhoben, an dem das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelner
Telekommunikationsdienstleistungen endet. Das gilt auch dann, wenn aus vom Teilnehmer verur
sachten Gründen Telekommunikationseinrichtungen vorher außer Betrieb gesetzt wurden.
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Monatliche Gebühren werden, wenn das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme ein-
zelner Telekommunikationsdienstleistungen vor Ablauf eines Kalendermonats seit der betriebsfähi-
gen Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung endet, für mindestens einen vollen Monat
erhoben. Das gilt entsprechend auch für Mindestgebühren, die für einen bestimmten Zeitraum fest-
gelegt sind.
(3) In den Fällen, in denen Gebühren oder Zinsen für Teile eines Kalendermonats zu berechnen
sind, wird jeder Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet. Das gilt entsprechend auch für Mindestge-
bühren, die für einen bestimmten Zeitraum festgelegt sind.
§ 371
Entstehen der Gebührenforderung
Die Gebührenforderung entsteht
1. sobald die gebührenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung ausgeführt ist,
2. bei Gebühren, die üblicherweise für einen Zeitraum berechnet werden, zu Beginn dieses Zeitraums,
3. bei einmaligen Gebühren mit der die gebührenpflichtige Telekommunikationsdienstleistung be-
treffenden Bestätigung der Annahme des Antrags,
4. bei Vorschüssen, Ersatzbeträgen, Abgaben, Verspätungsgebühren und Säumniszuschlägen, sobald
die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Gebühren vorliegen.
§ 372
Fälligkeit, Zahlungsfrist
(1) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Fernmelderechnung fällig. Der Teilnehmer hat
die Gebühren ohne Abzug zu bezahlen.
(2) Die Zahlung ist noch rechtzeitig geleistet, wenn spätestens am zehnten Tag nach Absendung
der Fernmelderechnung
1. der Rechnungsbetrag auf einem in der Fernmelderechnung angegebenen Konto der Deutschen
Bundespost gutgeschrieben worden ist oder
2. der Rechnungsbetrag am Postschalter eingezahlt worden ist oder
3. bei der zuständigen Buchungsstelle für Fernmeldegebühren ein Scheck in Höhe des Rechnungs-
betrages eingegangen ist.
(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer
1. ein Doppel der Fernmelderechnung,
2. bei Gebühren für Wählverbindungen der Gruppen 3 (§§ 197 bis 200) und 5 (§§ 204 bis 207) eine
Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen.
Eine nachträgliche Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen (Nummer 2) ist aus-
geschlossen.
§ 373
Einwendungen gegen Fernmelderechnungen
(1) Einwendungen gegen eine Fernmelderechnung können nur schriftlich und unter Beifügung der
Rechnungsunterlagen innerhalb eines Monats, nachdem die Fernmelderechnung dem Teilnehmer
bekanntgegeben worden ist, bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle erhoben werden.
(2) War der Teilnehmer ohne Verschulden verhindert, die Einwendungsfrist nach Absatz 1 einzu-
halten, so können die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
nachgeholt werden. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der Fernmelderechnung ist die
Erhebung von Einwendungen ausgeschlossen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2023
(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer Gebührendaten-Auswertungen, die im Falle von Einwendun-
gen von Amts wegen gefertigt wurden.
(4) Durch die Erhebung von Einwendungen wird die Pflicht des Teilnehmers zur Bezahlung der Ge-
bühren nicht berührt.
§ 374
Stundung von Gebühren
( 1) Die Deutsche Bundespost kann in begründeten Ausnahmefällen Gebühren auf Antrag des Tei 1-
nehmers gebührenpflichtig stunden.
(2) Werden Einwendungen gegen eine Fernmelderechnung erhoben, so kann die Deutsche Bun-
despost den beanstandeten Teil des Rechnungsbetrages der Fernmelderechnung bis zur Entscheidung
über die Einwendungen des Teilnehmers gebührenfrei stunden. Die gebührenfreie Stundung soll
gewährt werden, soweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Fernmelderechnung bestehen oder
die fristgerechte Bezahlung der Fernmelderechnung für den Teilnehmer eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(3) Durch die Stundung wird die Pflicht des Teilnehmers zur Bezahlung der nicht gestundeten Ge-
bühren nicht berührt. Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationsein-
richtungen gesperrt werden können, wenn er die nicht gestundeten Gebühren nicht fristgerecht
bezahlt(§ 389 Abs. 2 Nr. 2).
§ 375
Ratenzahlung
(1) In Fällen der gebührenpflichtigen Stundung(§ 374 Abs. 1) kann die Deutsche Bundespost in be-
gründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Teilnehmers Ratenzahlung einräumen. Die Höhe der ein-
zelnen Rate wird von der Deutschen Bundespost festgelegt.
(2) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen ge-
sperrt werden können, wenn er eine Rate nicht fristgerecht bezahlt(§ 389 Abs. 2 Nr. 3).
(3) Wird eine Rate nicht fristgerecht bezahlt, so hat der Teilnehmer ungeachtet der möglichen
Sperre den Restbetrag sofort und in einer Summe zu bezahlen.
§ 376
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(1) Gegen Gebührenansprüche kann der Teilnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Erstattungsansprüchen aufrechnen, die von derselben Fernmelderechnungsstelle zu
begleichen sind, die die Gebühren erhoben hat.
(2) Die Beschränkungen für die Aufrechnung (Absatz 1) gelten auch für die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts.
§ 377
Vorschußzahlungen, Sicherheitsleistung
(1) Der Teilnehmer hat auf Verlangen der Deutschen Bundespost Vorschuß zu zahlen:
1. Bei erheblichen Vorleistungen der Deutschen Bundespost.
2. Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Fernmelderechnung, wenn ein Gebührenrückstand schon
zu einer Sperre(§ 389) geführt hat, die nicht länger als 12 Monate zurückliegt.
3. In sonstigen Fällen, in denen die Gefahr von Gebührenausfällen besteht.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Für die Höhe und Anrechnung der Vorschüsse gilt folgendes:
Nr. Vorschuß Höhe des Vorschusses Anrechnung
il b C d
1 Bei erheblichen Bis zur Höhe der voraussichtlich Sobald die Leistung erbracht ist.
Vorl ei stu ngen entstehenden Gebühren.
(Absatz 1 Nr. 1)
2 Bei nicht fristge- a) In doppelter Höhe der letzten Wenn nach Eingang des Vor-
rechter Bezahlung planmäßigen Fernmelderech- schußbetrages sechs aufeinander
einer Fernmelde- nung oder folgende planmäßige Fernmelde-
rechnung b) in angemessener Höhe, wenn rechnungen fristgerecht bezahlt
(Absatz 1 Nr. 2) der Betrag nach Buchstabe a wurden.
zur Sicherung der Gebühren-
ansprüche der Deutschen Bun-
despost nicht ausreicht.
3 In sonstigen Fällen In angemessener Höhe. Sobald der Grund für den Vor-
(Absatz 1 Nr. 3) schuß weggefallen ist.
(3) Vorschüsse w~rden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.
(4) Anstelle des Vorschusses bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Fernmelderechnung (Absatz 1
Nr. 2) kann durch Bürgschaft eines Kreditinstituts Sicherheit in entsprechender Höhe geleistet wer-
den.
(5) Der Teilnehmer wird darauf hingewiesen, daß seine Telekommunikationseinrichtungen ge-
sperrt werden können, wenn er den Vorschuß nicht fristgerecht bezahlt(§ 389 Abs. 2 Nr. 1).
§ 378
Verjährung von Gebührenansprüchen
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt in zwei Jahren. Mit Eintritt der Verjährung er-
lischt der Anspruch. Nicht in Rechnung gestellte Gebühren oder Gebührenteilbeträge dürfen bis zum
Eintritt der Verjährung nachgefordert werden.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden
ist, spätestens mit Ablauf des auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres.
(3) Sind die Tatsachen, durch die ein Gebührenanspruch entsteht, der Deutschen Bundespost aus
vom Teilnehmer verursachten Gründen unbekannt geblieben, so beginnt die Verjährung mit Ablauf
des Kalenderjahres, in dem die Deutsche Bundespost diese Tatsache erfährt.
(4) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch innerhalb der letzten sechs Monate der Frist
wegen höherer Gewalt nicht verfolgt werden kann.
(5) Die Verjährung wird. unterbrochen durch
1. Bekanntgabe der Fernmelderechnung,
2. jede schriftliche Zahlungsaufforderung nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung,
3. Anerkenntnis des Verpflichteten,
4. Klageerhebung,
5. Stundung,
6. Sicherheitsleistung,
7. jede Vollstreckungsmaßnahme,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2025
8. Vollstreckungsaufschub,
9. Anmeldung im Konkurs oder Vergleich,
10. Ermittlungen der Deutschen Bunderspost über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichti-
gen.
Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshand-
lung bezieht.
(6) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjäh-
rung.
§ 379
Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Forderungsberichtigung
( 1) Gebühren werden erstattet:
1. wenn Telekommunikationseinrichtungen aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen
oder aus Gründen des öffentlichen Wohles vorübergehend in vollem Umfang stillgelegt worden
sind(§ 384 Abs. 1 Nr. 1), für die Dauer der Stillegung,
2. wenn Telekommunikationseinrichtungen zu Unrecht gesperrt worden sind, für die Dauer der Sper-
re,
3. auf Antrag des Teilnehmers, wenn von der Deutschen Bundespost instandzuhaltende Telekom-
munikationseinrichtungen aus technischen, nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen be-
triebsunfähig geworden sind und die Störung, nachdem sie der Deutschen Bundespost bekannt-
geworden ist, länger als fünf Tage gedauert hat, für die Dauer der Betriebsunfähigkeit,
4. wenn sie überzahlt worden sind,
5. wenn auf Grund von Einwendungen(§ 373) oder von Amts wegen festgestellt wird, daß Gebühren
zu Unrecht erhoben worden sind.
(2) Zu Unrecht erhobene Gebühren werden auch nach Ablauf der Einwendungsfristen (§ 373) er-
stattet, wenn der Teilnehmer die unrechtmäßige Erhebung beweist.
(3) Ergibt sich auf Grund von Einwendungen oder von Amts wegen (Absatz 1 Nr 5) oder in den
Fällen des Absatzes 2, daß die in Rechnung gestellten Gebühren für Verbindungen. unrichtig sind oder
daß es den Umständen nach als ausgeschlossen erscheint, daß diese Gebühren richtig sind, ohne daß
die richtige Höhe feststellbar ist, so werden aus den unbeanstandet gebliebenen Gebühren für Ver-
bindungen der letzten zusammenhängenden sechs planmäßigen Abrechnungszeiträume die durch-
schnittlichen Gebühren für Verbindungen für einen Abrechnungszeitraum ermittelt. In Fällen kür-
zerer Überlassungszeit der entsprechenden Anschlüsse wird die Anzahl <)er vorhandenen Abrech-
nungszeiträume zugrunde gelegt. Die durchschnittlichen Gebühren für Verbindungen treten an die
Stelle der in Rechnung gestellten Gebühren für Verbindungen. Die danach zuviel berechneten Ge-
bühren werden erstattet.
(4) Der Erstattungsanspruch erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahresgel-
tend gemacht wird, das auf die Bezahlung der zu erstattenden Gebühren folgt.
(5) Hat die Deutsche Bundespost einen Erstattungsanspruch abgelehnt, so erlischt der Erstattungs-
anspruch mit Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntgabe der Entscheidung, es sei denn, der Teil-
nehmer hat innerhalb dieser Frist den Erstattungsanspruch gerichtlich geltend gemacht. Die Frist nach
Satz 1 beginnt nur zu laufen, wenn der Teilnehmer über die Frist schriftlich belehrt worden ist.
(6) Die Erstattung erfolgt während eines bestehenden Teilnehmerverhältnisses in der Regel durch
Gutschrift in der Fernmelderechnung.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen entsprechend, in denen der Teilnehmer bei der
Deutschen Bundespost eine Forderungsberichtigung geltend macht.
(8) Zu erstattende Gebühren werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 380
Obhutspflicht des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen, daß die ihm überlassenen Telekommunikationseinrichtun-
gen der Deutschen Bundespost vor Verlust und Beschädigung bewahrt bleiben und daß keine elek-
trischen Fremdströme in die Einrichtungen gelangen (Obhutspflicht).
(2) Die Obhutspflicht erstreckt sich auch auf
1. dem Teilnehmer überlassene Telekommunikationseinrichtungen, die von anderen benutzt werden
(§ 383),
2. Bauzeug und Einrichtungen, die zur betriebsfähigen Bereitstellung oder Änderung von Telekom-
munikationseinrichtungen vorübergehend in den Räumen des Teilnehmers oder des anderen nach
Nummer 1 eingelagert sind.
(3) Die Obhutspflicht erstreckt sich nicht auf Endle-itungen, die sich nicht in den Räumen des Teil-
nehmers oder des anderen befinden.
§ 381
Mitteilungspflicht des Teilnehmers
Der Deutschen Bundespost sind mitzuteilen:
1. unverzüglich
a) Störungen der Telekommunikationseinrichtungen, die von der Deutschen Bundespost instand-
zuhalten sind,
b) Verlust und Beschädigung von Einrichtungen der Deutschen Bundespost, auf die sich die Ob-
hutspflicht des Teilnehmers(§ 380) erstreckt,
c) der Wegfall von Voraussetzungen für die Anwendung der Sozialgebühr oder anderer Gebüh-
renermäßigungen,
2. innerhalb eines Monats schriftlich
a) jede durch Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der 'Person des Teilnehmers,
b) bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Ver-
·einen (§ 362 Abs. 2 Nr. 3) oder Teilnehmergemeinschaften (§ 362 Abs. 2 Nr. 5) das Hinzutreten
oder Ausscheiden von Personen,
c) die Änderung des Teilnehmernamens oder der B€zeichnung, die an Stelle dessen in den Be-
triebsunterlagen der Deutschen Bundespost geführt wird,
d) jede Änderung in der Benutzung der Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers durch
andere,
3. innerhalb einer Woche bei Funkendeinrichtungen
a.) Namens- oder Personenänderungen nach Nummer 2,
b) Änderung des Wohn- oder Geschäftssitzes,
c) Änderung des amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs, in dem sich die Funkendeinrichtung
befindet.
§ 382
Sonstige pflichten des Teilnehmers
( 1) Der Tei Inehmer ist verpflichtet,
1. für die Unterbringung der ihm überlassenen Telekommunikationseinrichtungen geeignete Räume
zur Verfügung zu stellen,
2. auf dem Grundstück, auf dem sich ihm überlassene Telekommunikationseinrichtungen befinden,
und in seinen Räumen alle Arbeiten zu dulden, die der betriebsfähigen Bereitstellung, Instand-
haltung, Prüfung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen dienen,
~ 3. nach dem Stand der Technik bereitzustellen:
a) die für den Betrieb seiner Telekommunikationseinrichtungen benötigten Starkstromanschlüsse,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2027
b) den erforderlichen Potentialausgleich einschließlich zugehöriger Erdung,
4. vor Aufnahme von Installationsarbeiten der Deutschen Bundespost die Lage verdeckt geführter
Starkstrom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Einrichtungen genau zu bezeichnen,
5. eine neue Erklärung des Grundstückseigentümers(§ 363 Abs. 3) vorzulegen, wenn das Grundstück,
auf dem sich ihm überlassene Telekommunikationseinrichtungen befinden, veräußert worden ist.
(2) Der Teilnehmer hat dafür zu sorgen,.daß
1. die Vorschriften dieser Verordnung bei der Benutzung seiner Telekommunikationseinrichtungen
beachtet werden,
2. seine Telekommunikationseinrichtungen ordnungsgemäß benutzt werden und Mißbrauch unter-
bleibt,
3. seine Anschlüsse nicht überlastet werden,
4. Endeinrichtungen, die nicht von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind, ordnungsgemäß
instandgehalten werden.
(3) Der Teilnehmer darf Telekommunikationseinrichtungen nicht eigenmächtig ändern oder selbst
beschaffte Einrichtungen eigenmächtig anschalten.
(4) Hilfsvorrichtungen dürfen an Endeinrichtungen nur angebracht werden, wenn sie von der
Deutschen Bundespost zugelassen sind.
(5) Posteigene Endeinrichtungen dürfen nicht beklebt werden.
(6) Ausbesserungen, die an den Räumen des Teilnehmers durch die betriebfähige Bereitstellung,
Instandhaltung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen nötig werden,
sind Sache des Teilnehmers.
(7) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs ist der Teilnehmer gehal-
ten, sich der neuesten amtlichen Teilnehmerverzeichnisse(§ 246) oder der neuesten, nach amtlichen
Unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Teilnehmerverzeichnisse zu bedienen.
§ 383
Benutzung von Anschlüssen, Endstelleneinrichtungen und Leitungen
(1) Anschlüsse und die daran angeschalteten Endstellen sowie Leitungen sind für die Benutzung
durch den Teilnehmer bestimmt.
(2) Der Teilnehmer darf anderen die gelegentliche oder ständige Mitbenutzung seiner Anschlüsse,
Endstellen und Leitungen gestatten.
(3) Unzulässig ist:
1. die ständige Alleinbenutzung von Anschlüssen und daran angeschalteten Endstellen sowie Lei-
tungen durch andere,
2. die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen im Sinne eines Vermittlungsbetriebs.
(4) Vermittlungsbetrieb nach Absatz 3 Nr. 2 ist die Benutzung von Endstelleneinrichtungen für Ver-
mittlungsfunktionen, die von Netzknoten des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erfüllt wer-
den. Vermittlungsbetrieb nach Satz 1 ist vorhanden, wenn
1. Nachrichten durch Zusammenschalten von Wählanschlüssen direkt oder nach einer Zwischenspei-
cheruhg an Wählanschlüsse weitervermittelt werden, die ausschließlich vom Anrufenden bestimmt
worden sind, und
2. diese Nachrichten in der vermittelnden Endstelle nicht für einen Verarbeitungsprozeß verwendet
worden sind.
Zusammenschalten nach Nummer 1 ist sowohl das unmittelbare zusammenschalten in derselben End-
stelle als auch das mittelbare Zusammenschalten in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen,
Direktrufverbindungen oder Leitungen.
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Die Vorschriften über die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen im Sinne eines
Vermittlungsbetriebs (Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4) gelten innerhalb des Datenübermittlungsdienstes
nicht bei Zusammenschaltungen von Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von 300 bit/s bis 48 kbit/s (§ 88 Abs. 2 Nr. 2 bis 6) und der Gruppe P (§ 88 Abs. 3).
(6) Absatz 4 gilt für Basiskanäle von Universalanschlüssen, die für Wählverbindungen benutzt
werden, entsprechend.
(7) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 gilt:
1. In besonderen Einzelfällen kann die Deutsche Bundespost bei einfachen Endstellen ausnahmsweise
die ständige Alleinbenutzung durch andere zulassen
2. Bei Funktelefonanschlüssen der Gruppe C (§ 81 Nr. 2.5.2), Funkrufanschlüssen (§ 81 Nr. 3) und bei
Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen· (§ 113 Abs. 1 Nr.1) darf der Teilneh-
mer anderen die ständige Alleinbenutzung gestatten.
(8) Endeinrichtungen in Anlagen und in einfachen Endstellen an Festanschlüssen mit Festverbin-
dungen zu Anlagen kann der Teilnehmer für die Benutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung
stellen.
(9) Bei Anlagen kann der Teilnehmer anderen die ständige Alleinbenutzung von Endstelleneinrich-
tungen gestatten, wenn die Zahl der Endgeräte, die von anderen ständig allein benutzt werden, die
Zahl der vom Teilnehmer benutzten Endgeräte nicht übersteigt.
(10) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf die Einhaltung der Bedingung
nach Absatz 9 verzichten.
§ 384
Allgemeine Rechte der Deutschen Bundespost
(1) Die Deutsche Bundespost hat das Recht, aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen
oder aus Gründen des öffentlichen Wohles
1. Telekommunikationseinrichtungen vorübergehend stillzulegen,
2. Verbindungen zu unterbrechen oder in ihrer Dauer zu begrenzen.
(2) Die Deutsche Bundespost legt die Rufnummern der Telekommunikationsanschlüsse fest. Die
Rufnummern können von der Deutschen Bundespost aus technischen oder betrieblichen Gründen
geändert werden.
(3) Die Beauftragten der Deutschen Bundespost, die sich ordnungsgemäß ausweisen, haben das
Recht, während der ortsüblichen Geschäftszeit Grundstücke und Räume zu betreten, auf denen bzw.
in denen sich Telekommunikationseinrichtungen befinden.
(4) Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, die Erfüllung der dem Teilnehmer nach dieser Verord-
nung obliegenden Pflichten durch Verwaltungsakt im Einzelfall anzuordnen und nach den Vor-
schriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchzusetzen.
§ 385
Mi.ndestzeitgebundene Telekommunikationsdienstleistungen
Soweit für die lnanspru~hnahme bestimmter Telekommunikationsdienstleistungen Mindestzeiten
festgelegt sind, gilt folgendes:
1. Die Mindestzeit wird nach Monaten oder Jahren besti,mmt. Sie beginnt mit der betriebsfähigen
Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistung und läuft mit dem Ende des Monats ab, der
nach der jeweils festgelegten Mindestzeit in Betracht kommt.
2. Im Fall der Übernahme oder Ortsveränderung kann die Deutsche Bundespost die bereits abgelau-
fene Mindestzeit auf die neu festzulegende Mindestzeit anrechnen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2029
§ 386
Änderung von Telekommunikationseinrichtungen
(1) Telekommunikationseinrichtungen müssen, auch wenn Mindestzeiten(§ 385) noch nicht abge-
laufen sind, erneuert oder geändert werden, wenn eine Änderung der technischen oder betrieblichen
Funktionsbedingungen dies erfordert. Das gilt auch dann, wenn durch Änderungen im allgemeinen
Netz der Deutschen Bundespost zur Erfüllung der technischen und betrieblichen Funktionsbedingun-
gen zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden.
(2) Die einmaligen und monatlichen Gebühren und sonstigen Aufwendungen nach Absatz 1, die
durch die Änderungsmaßnahmen entstehen, trägt, soweit von der Deutschen Bundespost nichts an-
deres bestimmt ist, der Teilnehmer.
(3) Die Deutsche Bundespost kann Standard-Telefonanschlüsse(§ 80 Abs. 2 Nr.1) in Telefonzweier-
anschlüsse (Anhang 4 §§ 1 und 2) und umgekehrt umwandeln. Die Umwandlung von Standard-Tele-
fonanschlüssen in Telefonzweieranschlüsse setzt voraus, daß die eingeschränkten Benutzungsmög-
lichkeiten eines Telefonzweieranschlusses für den Telekommunikationsverkehr des Teilnehmers aus-
reichen.
§ 387
Gebühren
(1) Für Leistungen der Deutschen Bundespost werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Leistung der Deutschen Bundespost
DM
b
Doppel der Fernmelderechnung(§ 372 Abs. 3 Nr. 1) 5,--
2 Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen der
Gruppen 3 und 5 (§ 372 Abs. 3 Nr. 2), je Fernmelderechnung
2.1 für die erste Seite der Aufteilung .............................. . 12,--
2.2 für jede weitere Seite der Aufteilung. . . . . . . . . ........... _.... . 1,40
3 Gebührendatenauswertung (§ 373 Abs 3), je volle oder angefan-
gene DIN-A4-Seite der Auswertung ............................ . 9,--
4 Stundung von Gebühren auf Antrag des Teilnehmers
(§ 374 Abs. 1 und § 375 Abs. 1)
4.1 Stundungsgebühr, einmalig ......... _. 5 ,--
4.2 Säumniszuschlag, monatlich ... _.... _..... _. _.. _.............. . 1% des rückständigen
Betrags,
mindestens 1,--
(2) Für die Aufteilung nach Einzelverbindungen (Absatz 1 Nr. 2) werden für jeden zusammenhän-
genden Aufteilungszeitraum mindestens 36,-- DM, je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-
melderechnung werden mindestens 12,-- DM erhoben. Jede Seite der Aufteilung enthält bis zu 50
Einzelverbindungen. Angefangene Seiten zählen als volle Seiten.
(3) In Fällen der Nachforderung von Gebühren aus vom Teilnehmer verursachten Gründen (§ 369
Abs. 6) wird ein einmaliger Säumniszuschlag in Höhe von 4 % des nachgeforderten Betrages erhoben.
10
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Für den Verzicht auf die Einhaltung der Bedingung nach§ 383 Abs. 10 werden folgende Gebüh-
ren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Anteil der von anderen ständig alleinbenutzten Endgeräte tn der Anlage
DM
il b C
1 von über 50% bis 60%, je alleinbenutztes Endgerät .................... 3,--
2 von über 60% bis 70%, je alleinbenutztes Endgerät .................... 6,50
3 von über 70% bis 90%, je alleinbenutztes Endgerät .................... 10,--
4 von über 90%, je alleinbenutztes Endgerät ............................ 13,50
Unterabschnitt 3
Leistungsstörungen
§ 388
Verspätete Gebührenzahlung
(1) Werden Gebühren nicht fristgerecht bezahlt, so wird der Teilnehmer an seine Zahlungspflicht
erinnert und von ihm eine Verspätungsgebühr erhoben. In Fällen minderer Bedeutung kann von der
Erhebung der Verspätungsgebühr abgesehen werden. Außerdem wird der Teilnehmer auf die mög-
liche Sperre seiner Telekommunikationseinrichtungen hingewiesen(§ 389).
(2) Werden Gebührenrückstände von mindestens 20,-- DM in eine Fernmelderechnung als Über-
trag übernommen, so hat der Teilnehmer einen Säumniszuschlag zu bezahlen.
(3) In folgenden Fällen wird vom Teilnehmer für den bei der Deutschen Bundespost entstandenen
Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben:
1. wenn ein Scheck zur Bezahlung seiner Fernmeldegebühren von dem bezogenen Postgiroamt oder
Kreditinstitut nicht eingelöst wird,
2. wenn eine Lastschrift zur Bezahlung seiner Fernmeldegebühren von einem Postgiroamt oder
Kreditinstitut nicht eingelöst oder zurückgereicht wird,
3. wenn vom Teilnehmer wiederholt von seiner Fernmelderechnung unberechtigt Beträge abgesetzt
werden.
§ 389
Leistungsverweigerung
(1) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren,
wenn trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen (§ 388 Abs. 1) die Zahlung der rückständigen Ge-
bühren am Tage vor Absendung der nächsten Fernmelderechnung bei der zuständigen Fernmelde-
rechnungsstel le nicht nachgewiesen ist und der Gebührenrückstand mindestens 70,--DM beträgt. Die
Sperre ist auch ohne Erinnerung zulässig, wenn ein zur Bezahlung der Gebühren eingereichter Scheck
von dem bezogenen Postgiroamt oder Kreditinstitut nicht eingelöst wird.
(2) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren,
wenn der Teilnehmer
1. einen von ihm verlangten Vorschuß(§ 377),
2. bei gebührenfreier Stundung den nicht gestundeten Teil des Rechnungsbetrages(§ 374),
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2031
3. bei Gewährung von Ratenzahlung eine Rate(§ 375)
trotz Hinweises auf die Folgen nicht fristgerecht bezahlt und der Gebührenrückstand mindestens
70,-- DM beträgt.
(3) Hat der Teilnehmer der Deutschen Bundespost eine Ermächtigung zur Einziehung der Gebüh-
ren im Lastschrifteinzug erteilt, können die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers bei
einem Gebührenrückstand von mindestens 70,--DM gesperrt werden,
1. wenn eine Lastschrift von einem Postgiroamt oder einem Kreditinstitut nicht eingelöst wird und
trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen(§ 388 Abs. 1) auch die darauffolgende Lastschrift nicht
eingelöst wird,
2. wenn eine eingelöste Lastschrift von einem Postgiroamt oder Kreditinstitut wegen Widerspruchs
eines Zahlungspflichtigen zurückgereicht wird.
(4) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren,
wenn der Teilnehmer trotz Erinnerung mit Hinweis auf die Folgen(§ 388 Abs. 1) wiederholt die Pflicht
zur Zahlung der Gebühren verletzt, auch wenn der Gebührenrückstand weniger als 70,-- DM beträgt.
(5) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers sperren,
wenn der Deutschen Bundespost Umstände bekannt werden, aus denen sich die Gefahr von Gebüh-
renausfällen ergibt, auch wenn kein Gebührenrückstand besteht. Die Sperre ist vorher schriftlich an-
zuordnen. Der Teilnehmer kann die Sperre abwenden, indem er sofort einen von der Deutschen Bun-
despost bestimmten unverzinslichen Vorschuß bezahlt oder durch die Bürgschaft eines Kreditinstituts
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
(6) Die Deutsche Bundespost kann die Telekommunikationseinrichtungen des Teilnehmers auch
dann sperren, wenn der Teilnehmer andere, ihm neben der Gebührenpflicht nach dieser Verordnung
obliegende Pflichten verletzt. Die Sperre wird nach vorheriger schriftlicher Anordnung unverzüglich
ausgeführt. Von der vorherigen Anordnung kann in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr im
Verzuge, abgesehen werden.
(7) Ist bei Telekommunikationseinrichtungen wegen ihrer Eigenart eine Sperre nicht durchführbar,
tritt an die Stelle der Sperre die Anordnung des Benutzungsverbots fur diese Einrichtung. Die Vor-
schriften über die Sperre werden entsprechend angewendet.
(8) Die Sperre von Telekommunikationseinrichtungen ist gebührenpflichtig.
(9) Die Sperre von Telekommunikationseinrichtungen befreit den Teilnehmer weder von der Ge-
bührenpflicht noch von anderen Teilnehmerpflichten.
§ 390
Aufhebung der Sperre
(1) Die Sperre wegen rückständiger Gebühren wird aufgehoben, sobald die Bezahlung der rück-
ständigen Gebühren bei der zuständigen Fernmelderechnungsstelle nachgewiesen ist. In den ande-
ren Fällen wird die Sperre aufgehoben, sobald der Grund für die Sperre weggefallen ist.
(2) Die Aufhebung der Sperre erfolgt an Werktagen innerhalb der regelmäßigen Dienstzeit und im
Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten des zuständigen Fernmeldeamtes.
§ 391
Vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme mindestzeitgebundener
Telekommunikationsdienstleistungen
(1) Wird die Inanspruchnahme mindestzeitgebundener Telekommunikationsdienstleistungen vom
Teilnehmer oder von der Deutschen Bundespost vor Ablauf der festgelegten Mindestzeit beendet, so
sind vom folgenden Monat an Restgebühren als Ersatz für die der Deutschen Bundespost während
der nicht eingehaltenen Mindestzeit entgangenen Gebühren zu bezahlen. Das gilt auch für die vor-
zeitige Beendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis (§ 398) oder Verletzung anderer Pflichten
des Teilnehmers(§ 399).
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Wird im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren durch den Vergleichsschuldner oder
Konkursverwalter die Inanspruchnahme mindestzeitgebundener Telekommunikationseinrichtungen
vor Ablauf der festgelegten Mindestzeit durch Kündigung(§ 396) beendet, so sind als Schadensersatz
für die der Deutschen Bundespost entgangenen monatlichen Gebühren (§ 52 Abs. 1 Vergleichsord-
nung, § 19 Satz 3 Konkursordnung) Restgebühren zu bezahlen.
(3) Die gesamten Restgebühren werden auf Verlangen der Deutschen Bundespost oder des Restge-
bührenschuldners in einer Summe erhoben. Die Restgebühren werden stets in einer Summe erhoben,
wenn auch die Überlassung der zugehörenden Anschlüsse beendet worden ist.
(4) Werden die Restgebühren in einer Summe bezahlt, so wird die Gesamtforderung für je 18 Mo-
nate um einen Monatsbetrag gekürzt.
(5) Die Deutsche Bundespost soll Restgebühren erlassen,
1. aus Billigkeitsgründen, wenn der Teilnehmer durch ein unvorhersehbares Ereignis zur vorzeitigen
Beendigung veranlaßt worden ist und durch die Zahlung der Restgebühren wirtschaftlich ernstlich
gefährdet werden würde,
2. bei der Übernahme der Telekommunikationsdienstleistung durch einen anderen Teilnehmer,
3. bei der Ortsveränderung.
§ 392
Zurückziehung von Anträgen nach der Bestätigung der Annahme
(1) Zieht ein Teilnehmer einen Antrag auf Begründung oder Anderung eines Teilnehmerverhältnis-
ses nach der Bestätigung der Annahme des Antrags zurück, so hat er Gebühren in Höhe der Aufwen-
dungen zu bezahlen, die entstanden sind durch
1. bereits durchgeführte Bereitstellungs- oder Anderungsarbeiten,
2. den Abbau bereits installierter Telekommunikationseinrichtungen.
(2) Wird von einem Teilnehmer ein Antrag, der die Inanspruchnahme einer mindestzeitgebunde-
nen Telekommunikationsdienstleistung zum Inhalt hat, nach der Bestätigung der Annahme des An-
trags zurückgezogen, so hat der Teilnehmer neben den Gebühren nach Absatz 1 Restgebühren zu be-
zahlen. Die dafür zugrundezulegende Mindestzeit beginnt mit dem Tag der Bestätigung der Annah-
me des Antrags, wenn dieser Tag ein Monatserster ist. In den anderen Fällen beginnt die Mindestzeit
nach Satz 2 mit dem nächsten Monatsersten.
(3) Kann aus vom Teilnehmer verursachten Gründen eine Telekommunikationsdienstleistung nicht
betriebsfähig bereitgestellt werden, so gilt der diesbezügliche Antrag mit dem Monatsletzten als zu-
rückgezogen, der zwei Jahre nach der Bestätigung der Annahme des Antrags liegt.
(4) Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht erhoben, wenn der Teilnehmer einen An-
trag zurückzieht, weil ein von der Deutschen Bundespost schriftlich genannter Bereitstellungstermin
um mehr als drei Monate aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen überschritten wird.
(5) Zieht im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Teilnehmers
der Vergleichsschuldner oder der Konkursverwalter einen vom Teilnehmer gestellten Antrag, der die
Inanspruchnahme einer mindestzeitgebundenen Telekommunikationsdienstleistung zum Inhalt hat,
nach der Bestätigung der Annahme des Antrags zurück, so sind neben den Gebühren nach Absatz 1
als Schadensersatz für die der Deutschen Bundespost entgangenen monatlichen Gebühren (§ 52
Abs. 1 Vergleichsordnung, § 19 Satz 3 Konkursordnung) Restgebühren zu bezahlen.
§ 393
Ungeeignete Räume für die Unterbringung von Telekommunikationseinrichtungen
Erweisen sich die Räume, in denen Telekommunikationseinrichtungen untergebracht werden sol-
len, die von der Deutschen Bundespost instandzuhalten sind, bei der betriebsfähigen Bereitstellung
oder später für Telekommunikationseinrichtungen in Regelausführung als ungeeignet, so trägt der
Teilnehmer die Gebühren für besondere Telekommunikationseinrichtungen und die Kosten, die der
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2033
Deutschen Bundespost durch die notwendigen Schutzmaßnahmen und durch die verringerte Lebens-
dauer entstehen.
§ 394
Schadens- und Aufwandsersatz
(1) Der Teilnehmer hat den Schaden zu ersetzen, den die Deutsche Bundespost durch Verlust oder
Beschädigung von Einrichtungen erleidet, die der Obhutspflicht des Teilnehmers(§ 380) unterliegen.
(2) Die Pflicht zum Schadensersatz nach Absatz 1 fällt weg, wenn der Teilnehmer _und der Benutzer
jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.
(3) Der Teilnehmer hat die Aufwendungen der Deutschen Bundespost zu ersetzen, die verursacht
worden sind durch
1. unsachgemäße oder unzulässige Bedienung von Telekommunikationseinrichtungen,
2. unzulässige Änderung oder Anschaltung von Telekommunikationseinrichtungen,
3. Störungen oder Beschädigungen ihrer Telekommunikationseinrichtungen, wenn deren Ursache in
den privaten Endstelleneinrichtungen des Teilnehmers liegt,
4. Mitteilungen über Störungen(§ 381 Nr. 1 Buchstabe a), wenn sich im nachhinein herausstellt, daß
es sich um eine Störung von Endstelleneinrichtungen handelt, die nicht von der Deutschen Bundes-
post instandzuhalten sind.
(4) Aufwendungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sind die Aufwendungen der Deutschen Bundespost für
die Instandsetzung der technischen Einrichtungen sowie für Arbeiten, Baustoffe und Fahrten,
vermindert um den Restwert der ausgewechselten Gegenstände.
(5) Für den Ersatz des Aufwandes nach Absatz 3 Nr. 4 wird eine einmalige Gebühr nach§ 395 Abs. 2
erhoben.
§ 395
Gebühren
(1) Für Mehraufwendungen, die der Deutschen Bundespost durch vom Teilnehmer verursachte Lei-
stungsstörungen entstehen, werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Mehraufwendungen
DM
b
1 Verspätete Gebührenzahlung
1. 1 Verspätungsgebühr (§ 388 Abs. 1) 2,50
1.2 Säumniszuschlag(§ 388 Abs. 2) ............................... . 1 % des rückständigen
Betrages,
mindestens 1,-
1.3 nicht ei ngel äste Schecks oder Lastschriften oder zurückgereichte
Lastschriften(§ 388 Abs. 3 Nr. 1 und 2), je Scheck oder Lastschrift .. 7,50
1.4 unberechtigt von der Fernmelderechnung abgesetzte Beträge
(§ 388 Abs. 3 Nr. 3) ........................................... . 20,--
2 Leistungsverweigerung (§ 389 Abs.8), je gesperrte Telekommuni-
kationseinrichtung .......................................... . 15,--
(2) Für den Ersatz von Aufwendungen, die der Deutschen Bundespost durch ungerechtfertigte Mit-
teilungen über Störungen entstehen (§ 394 Abs. 5), wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erho-
ben.
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Die Verspätungsgebühr (Absatz 1 Nr. 1.1) wird neben der einmaligen Stundungsgebühr (§ 387
Abs. 1 Nr. 3.1) nicht erhoben, wenn die zuständige Fernmelderechnungsstelle einem Antrag auf Stun-
dung vor Absendung der Erinnerung stattgegeben hat.
(4) Der Säumniszuschlag (Absatz 1 Nr. 1.2) wird für Rechnungsbeträge von zurückgereichten Last-
schriften aus S~hlußrechnungen nicht erhoben.
(5) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 1.3 wird für zurückgereichte Lastschriften aus einer Schlußrech-
nung nicht erhoben.
Unterabschnitt 4
Beendigung des Teilnehmerverhältnisses und Beendigung
der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen
§ 396
Beendigung durch Kündigung
(1) Der Teilnehmer, die Deutsche Bundespost und im gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfah-
ren der Vergleichsschuldner oder Konkursverwalter (§ 51 Abs. 2 der Vergleichsordnung, § 19 Satz 1
der Konkursordnung) können das Teilnehmerverhältnis oder die Inanspruchnahme einzelner Tele-
kommunikationsdienstleistungen durch schriftliche Kündigung zum Schluß eines beliebigen Werkta-
ges beenden.
(2) Bei Kündigungen des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost auf die Schriftform verzich-
ten.
(3) Die Kündigung muß mindestens sechs Werktage vor dem Tag, an dem die Kündigung wirksam
wird, dem zuständigen Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer zugehen.
(4) Die Kündigungsfrist nach Absatz 3 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die gleichen Te-
lekommunikationsdienstleistungen ohne Betriebsunterbrechung von einem anderen Teilnehmer
übernommen werden. In diesen Fällen wird die Kündigung zu dem Zeitpunkt, an dem die Deutsche
Bundespost den Stand der bis dahin aufgekommenen Gebühren für Verbindungen feststellt, oder an
einem mit der Deutschen Bundespost vereinbarten Tag wirksam.
(5) Der Teilnehmer ist im Fall der Kündigung verpflichtet anzugeben, unter welcher Anschrift ihm
künftig die Fernmelderechnung und alle sonstigen Mitteilungen zugesandt werden können oder wer
sein Empfangsbevollmächtigter ist.
§ 397
Beendigung durch Ablauf der festgelegten Frist
Teilnehmerverhältnisse oder Änderungen von Teilnehmerverhältnissen, die von vornherein auf
einen bestimmten Zeitraum befristet sind (§ 363 Abs. 2, § 364 Abs. 3 Nr. 1), enden ohne Kündigung
mit Ablauf der festgelegten Frist.
§ 398
Beendigung wegen andauernder Zahlungssäumnis
(1) Hat die Deutsche Bundespost wegen rückständiger Gebühren weitere Leistungen durch Sperre
von Telekommunikationseinrichtungen verweigert, endet das Teilnehmerverhältnis oder die Ver-
pflichtung zur Bereitstellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistungen mit Ablauf des
auf die Ausführung der Sperre folgenden Monats, wenn die Zahlungssäumnis und die Sperre zu die-
sem Zeitpunkt noch andauern.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2035
(2) Die Deutsche Bundespost kann das Teilnehmerverhältnis oder die Bereitstellung der betrof-
fenen Telekommunikationsdienstleistungen fortsetzen, wenn die rückständigen Gebühren innerhalb
von 10 Werktagen nach der in Absatz 1 bestimmten Frist bezahlt werden.
§ 399
Beendigung wegen grober Pflichtverletzung
(1) Die Deutsche Bundespost kann bei groben Pflichtverletzungen das Teilnehmerverhältnis oder
die Bereitstellung der betroffenen Telekommunikationsdienstleistung durch fristlose Kündigung
beenden.
(2) Läßt ein Teilnehmer bei Auszug aus den Räumen, in denen sich seine Telekommunikationsein-
richtungen befinden, diese ohne Beendigung des Teilnehmerverhältnisses zurück, gilt das Teilneh-
merverhältnis als fristlos beendet.
(3) Die fristlose Beendigung des Teilnehmerverhältnisses oder der Bereitstellung der betroffenen
Telekommunikationsdienstleistungen befreit weder von der Gebührenpflicht noch von anderen
Teilnehmerpflichten.
§400
Zinsen
(1) Gebührenrückstände sind mit 6 % zu verzinsen, wenn das Teilnehmerverhältnis oder die
Inanspruchnahme der entsprechenden Telekommunikationsdienstleistungen beendet worden ist.
(2) Der Zinslauf für Gebührenrückstände beginnt am achten Tag nach Absendung der Schlußrech-
nung.
(3) Keine Zinsen sind zu berechnen, wenn die Bezahlung der Schlußrechnung bis zum Tage der
Ausstellung einer Vollstreckungsanordnung nachgewiesen ist.
§ 401
Entfernung und Rückgabe posteigener Telekommunikationseinrichtungen
Dem Teilnehmer überlassene posteigene Telekommunikationseinrichtungen sind nach Beendigung
des Teilnehmerverhältnisses zurückzugeben. Das gilt auch für posteigene Telekommunikationsein-
richtungen, die von der Beendigung der Inanspruchnahme einzelner Telekommunikationsdienstlei-
stungen betroffen sind. Diese Einrichtungen werden, wenn ihre Überlassung nicht Inhalt eines ande-
ren Teilnehmerverhältnisses wird, von der Deutschen Bundespost entfernt.
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 2
Zusätzliche Vorschriften für den Telefondienst
Unterabschnitt 1
0 b er I a s s e n poste i gen er E n.d s t e 11 e nein r ich tun gen
§ 402
Mindestüberlassungszeiten
(1) Bei der Überlassung posteigener Telekommunikationseinrichtungen sind folgende Mindestzei-
ten (Mindestüberlassungzeiten) einzuhalten:
Nr. EI n richtu ng Mindestüberlassungszeit
a b C
1 Telefonanlagen
1. 1 Vermittlungseinrichtungen
1. 1.1 für Familientelefonanlagen .................................... 10 Jahre
1.1.2 für Telefonwählanlagen
1.1.2.1 für Kleinst-Telefonwählanlagen ................................ 5 Jahre
1.1.2.2 für kleine, mittlere und große Telefonwählanlagen .............. 10 Jahre
1.2 Reihenanlagen
1.2.1 kleine Reihenanlagen ......................................... 5 Jahre
1.2.2 große Reihenanlagen ......................................... 10 Jahre
1.3 Vorzimmeranlagen ............................................ 10 Jahre
1.4 Mehrfachabfrageanlagen ...................................... 10 Jahre
2 Telefone
2.1 Spezialtelefone
2.1. 1 Mithörtelefone ............................................... 5 Jahre
2.1.2 Telefone Modell Dirigent ...................................... 5 Jahre
2.1.3 digitale Telefone Modell octophon ............................. 5 Jahre
2.2 Telefone in Sonderanfertigung ................................. 5 Jahre
3 Multifunktionale Telefone ..................................... 3 Jahre
(2) Werden Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen, Reihen-, Vorzimmer- oder Mehr-
fachabfrageanlagen oder Telefone vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit erweitert bzw. Telefone
um Einrichtungen ergänzt, so verlängert sich die Mindestüberlassungszeit wie folgt:
Zum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende volle und angefangene Jahre Verlängerung der
Nr.
der Mindestüberlassungszeit M1ndestüberlassungsze1t
~ b C
1 Bei Vermittlungseinrichtungen, Anlagen und Telefone mit einer
Mindestüberlassungszeit nach Absatz 1 von fünf Jahren
1. 1 1 Jahr ........................................................ 24 Monate
1.2 2 Jahre ....................................................... 18 Monate
1.3 3 Jahre ....................................................... 12 Monate
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2037
Zum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende volle und angefangene Jahre Verlängerung der
Nr.
der Mindestüberlassungszeit Mi ndestüberlassu ngsze 1t
b
1.4 4 Jahre. . . - -. -•••• 6 Monate
1.5 5 Jahre. . .......... .
2 Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindest-
überlassungszeit nach Absatz 1 von 10 Jahren
2.1 1 Jahr. . . . . ...... . 54 Monate
2.2 2 Jahre. .. . .......... . 48 Monate
2.3 3 Jahre. ... . ............ . 42 Monate
2.4 4 Jahre. ... . ........ . 36 Monate
2.5 5 Jahre. .. . . . . . ......... . 30 Monate
2.6 6 Jahre. .. .. . .......... . 24 Monate
2.7 7 Jahre. .. .. .... .. . ............ . 18 Monate
2.8 8 Jahre. .. .. .... . ........... . 12 Monate
2.9 9 Jahre. .. .. ... . ............... . 6 Monate
2.10 10 Jahre. .. .. .. . ......... .
(3) Die Mindestüberlassungszeiten nach Absatz 1 verlängern sich bei mehrmaliger Erweiterung
nach Absatz 2 auf höchstens 15 Jahre.
(4) Bei Erweiterung nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit sind vom Zeitpunkt der Erweiterung
an folgende neue Mindestüberlassungszeiten einzuhalten:
1. 24 Monate bei Vermittlungseinrichtungen von Kleinst-Telefonanlagen und bei kleinen Reihen-
anlagen,
2. 54 Monate bei Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen und von kleinen, mittleren
und großen Telefonwählanlagen sowie bei großen Reihenanlagen, bei Vorzimmeranlagen und bei
Mehrfachabfrageanlagen.
(5) Die neue Mindestüberlassungszeit endet spätestens mit Ablauf von 15 Jahren seit Überlassungs-
beginn der jeweiligen Telefonanlage.
(6) Bei Erweiterungen nach Ablauf von 15 Jahren seil Überlassungsbeginn der jeweiligen Telefon-
anlage ist keine neue Mindestüberlassungszeit mehr einzuhalten.
(7) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der Verlängerung der Mindestüberlassungszeit (Ab-
sätze 2 und 3) oder anstelle der neuen Mindestüberlassungszeit (Absätze 4 und 5) eine einmalige Ge-
bühr erhoben.
(8) Die Absätze 2 bis 5 werden nicht angewendet bei:
1. Telefonanlagen für Systemtelefone,
a) die um einzelne Systemtelefone verkleinert worden sind und zu einem späteren Zeitpunkt ent-
sprechend§ 403 Abs. 3 um gleiche Systemtelefone wieder erweitert werden,
b) bei denen einzelne Systemtelefone in Komfortausstattung gegen Systemtelefone in Grundaus-
stattung ausgewechselt werden,
c) bei denen einzelne Systemtelefone in Grundausstattung gegen Systemtelefone in anderer
Grundausstattung ausgewechselt werden,
2. Telefonanlagen mit veränderbaren Leistungsmerkmalpaketen, die um einzelne Leistungsmerkma-
le erweitert werden und bei denen durch die Erweiterung die jeweils für das entsprechende Lei-
stungsmerkmalpaket angegebene Höchstzahl der Leistungsmerkmale nicht überschritten wird,
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Telefonanlagen, die durch den Nachbau oder Austausch von Baugruppen umgerüstet werden, oh-
ne daß sie erweitert oder ausgewechselt werden.
(9) Im Falle der Auswechslung posteigener Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen
oder von posteigenen zentralen Einrichtungen mit Systemtelefonen auf Antrag des Teilnehmers ist
für die neuen Einrichtungen eine neue Mindestüberlassungszeit einzuhalten. Das gilt auch für Aus-
wechslungen von Amts wegen, wenn die Mindestübertassungszeit der auszuwechselnden Einrichtun-
gen abgelaufen ist. Keine neue Mindestüberlassungszeit ist einzuhalten, wenn Einrichtungen von
Amts wegen vor Ablauf ihrer Mindestüberlassungszeit ausgewechselt werden.
(10) Verzögert sich im Falle der Ortsveränderung oder Auswechslung die betriebsfähige Bereitstel-
lung der neuen Einrichtung aus von der Deutschen Bundespost zu vertretenden Gründen, so wird der
Ablauf der Mindestüberlassungszeit entsprechend der Zahl der vollen Kalendermonate der Zeitspan-
ne zwischen der Aufhebung der bisherigen Einrichtung und der betriebsfähigen Bereitstellung der
neuen Einrichtung hinausgeschoben, wenn die Verzögerung mehr als zwei Monate beträgt.
(11) Ohne Mindestüberlassungszeit werden für einen befristeten Zeitraum überlassen:
1. Vermittlungseinrichtungen für Familientelefonanlagen und KI einst-Tel efonwähl anlagen sowie
zentrale Einrichtungen und Reihentelefone kleiner Reihenanlagen für Ausstellungen, Messen oder
ähnliche Veranstaltungen,
2. in begründeten Ausnahmefällen auch Einrichtungen anderer Telefonanlagen als nach Nummer 1,
wenn neben den monatlichen Gebühren zum Ausgleich für den Verzicht auf die Mindestüberlas-
sungszeit eine einmalige Gebühr bezahlt wird.
§ 403
Nichteinhalten der Mindestüberlassungszeit, Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten(§ 391), so beträgt die monatliche Restge-
bühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die Hälfte der monatli-
chen Gebühren, die zum Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung erhoben werden. Die Restge-
bühr wird für höchstens sechs Jahre erhoben.
(2) Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen und Telefonanlagen für Systemtelefone
können vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit nicht verkleinert werden. Das gilt nicht für die Ver-
kleinerung um
1. weitere Ausbaustufen, Leistungsmerkmalpakete oder einzelne Leistungsmerkmale der Ergan-
zungsausstattung, die wegen der Erweiterung um andere Einrichtungen oder Leistungsmerkmale
ausgebaut oder abgeschaltet werden müssen,
2. einzelne Leistungsmerkmale von veränderbaren Leistungsmerkmalpaketen, die auf Antrag des
Teilnehmers durch andere ersetzt werden.
(3) Telefonanlagen für Systemtelefone können vor Ablauf der Mindestüberlassungszeit um einzel-
ne Systemtelefone verkleinert werden. Für die weggefallenen Systemtelefone sind, ohne daß die
Mindestüberlassungszeit der Anlage verändert wird, Restgebühren nach Absatz 1 zu bezahlen. Wer-
den zu einem späteren Zeitpunkt, bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit der Anlage, einzelne
oder alle Systemtelefone erneut überlassen, wird anstelle der monatlichen Restgebühr vom Tag der
betriebsfähigen Bereitstellung an die monatliche Grundgebühr erhoben.
(4) Im Falle der Auswechslung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen vor Ablauf der Min-
destüberlassungszeit werden Restgebühren nach Absatz 1 nur dann erhoben, wenn die Auswechs-
lung auf Antrag des Teilnehmers erfolgt ist.
(5) Im Falle der Auswechslung von einzelnen Systemtelefonen in Grundausstattung gegen System-
telefone in Komfortausstattung auf Antrag des Teilnehmers werden keine Restgebühren nach Absatz
1 oder 3 erhoben.
(6) Verzögert sich im Falle der Ortsveränderung oder Auswechslung vor Ablauf der Mindestüber-
lassungszeit die betriebsfähige Bereitstellung der neuen Einrichtung, sind Restgebühren für den Zeit-
raum zwischen der Aufhebung der bisherigen und der betriebsfähigen Bereitstellung der neuen Ein-
richtung nur dann zu erheben, wenn der Teilnehmer die Verzögerung verursacht hat.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2039
(7) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 392) wird die monatliche Restgebühr nach Ab-
satz 1 für höchstens zwei Jahre erhoben. In Fällen der Zurückziehung von Anträgen auf Erweiterung
von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen werden anstelle der Restgebühren nach Satz 1 Ge-
bühren in Höhe der Aufwendungen erhoben, die durch die Entfernung und Nichtverwendung oder
spätere Verwendung bereits beschaffter Einrichtungen entstehen.
(8) Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren zu bezahlen hat, wieder
eine vergleichbare posteigene Endeinrichtung mit Mindestüberlassungszeit oder eine vergleichbare
teilnehmereigene Endeinrichtung überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebsfä-
higen Bereitstellung der Endeinrichtung die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen oder er-
mäßigen.
§404
Zusätzliche Überlassungszeit
(1) Nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit (§ 402) ist eine zusätzliche Überlassungszeit von
12 Monaten einzuhalten, wenn nicht zum Ende der Mindestüberlassungszeit die Überlassung been-
det worden ist.
(2) Die zusätzliche Überlassungszeit verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn die Über-
lassung der Einrichtung nicht zum Ende der zusätzlichen Überlassungszeit beendet wird.
(3) Im Falle der Nichteinhaltung der zusätzlichen Überlassungszeit ist § 403 Abs.1 und 8 entspre-
chend anzuwenden.
§ 405
Außerbetriebnahme
(1) Posteigene Telefonanlagen können auf Antrag des Teilnehmers ohne Kündigung jeweils inner-
halb eines Zeitraumes von 12 Monaten für eine Dauer von zwei bis vier Kalendermonaten außer
Betrieb genommen werden.
(2) Für die Dauer der Außerbetriebnahme werden keine monatlichen Grundgebühren für die Ein-
richtungen dieser Telefonanlagen erhoben.
(3) Der Lauf der Mindestüberlassungszeit wird für die Dauer der Außerbetriebnahme unter-
brochen. Angefangene Kalendermonate der Unterbrechung zählen als volle Kalendermonate.
(4) Die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme sind gebührenpflichtig.
§ 406
Kündigungsfrist
Die Kündigung der Überlassung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen mit Mindestüber-
lassungszeit muß mindestens drei Monate vor dem Kündigungstermin dem zuständigen Fernmelde-
amt oder dem Teilnehmer zugehen.
§ 407
Entfernung posteigener Telefonanlagen
Für die Entfernung posteigener Telefonanlagen werden Gebühren erhoben, wenn die Entfernung
nicht durch die Verlegung, Auswechslung, Ortsveränderung einer posteigenen oder die betriebs-
fähige Bereitstellung einer neuen teilnehmereigenen Telefonanlage erforderlich wird.
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 408
Gebühren
(1) In Fällen der befristeten Überlassung von Einrichtungen posteigener Telefonanlagen ohne Min-
destüberlassungszeit nach § 402 Abs. 11 Nr. 2 wird eine einmalige Gebühr in Höhe der monatlichen
Grundgebühr für diese Anlage(§§ 127 bis 140 und 145 bis 154) für sechs Monate erhoben.
(2) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme (§ 405) werden Gebühren nach
Aufwand (§ 165) erhoben.
(3) Anstelle der Verlängerung der Mindestüberlassungszeit werden bei Erweiterungen vor Ablauf
der Mindestüberlassungszeit(§ 402 Abs. 2 und 3) folgende einmalige Gebühren erhoben:
Gebühr in Höhe des ..... fachen
der entsprechenden Jahres-
Zum Zeitpunkt der Erweiterung noch einzuhaltende volle und angefangene Jahre
Nr. grundgebühr nach§§ 125 bis
der Mindestüberlassungszeit
154 für die hinzugekommene
Einrichtung
b
Bei Vermittlungseinrichtungen und Änlagen mit einer Mindest-
überlassungszeit von fünf Jahren
1. 1 1 Jahr ...................................................... . 3, 15
1.2 2 Jahre ..................................................... . 2,45
1.3 3 Jahre ..................................................... . 1,75
1.4 4 Jahre ..................................................... . 1,05
1.5 5 Jahre ..................................................... .
2 Bei Vermittlungseinrichtungen und Anlagen mit einer Mindest-
überlassungszeit von 10 Jahren
2.1 1 Jahr ...................................................... . 3, 15
2.2 2 Jahre ..................................................... . 2,80
2.3 3 Jahre ..................................................... . 2,45
2.4 4 Jahre ..................................................... . 2, 1.0
2.5 5 Jahre ..................................................... . 1,75
2.6 6 Jahre ..................................................... . 1,40
2.7 7 Jahre ..................................................... . 1,05
2.8 8 Jahre ..................................................... . 0,70
2.9 9 Jahre ..................................................... . 0,35
2.10 10 Jahre ..................................................... .
(4) Anstelle einer neuen Mindestüberlassur.gszeit wird bei Erweiterungen nach Ablauf der Min-
destüberlassungszeit(§ 402 Abs. 4 und 5) eine einmalige Gebühr in Höhe des 3, 1Sfachen der entspre-
chenden Jahresgrundgebühr nach§§ 125 bis 154 für die hinzukommende Einrichtung erhoben.
(5) Die einmaligen Gebühren nach den Absätzen 3 und 4 verringern sich entsprechend, wenn sich
wegen der Frist von 15 Jahren (§ 402 Abs. 3 und 5) eine geringere Verlängerung der Mindestüber-
lassungszeit oder eine geringere neue Mindestüberlassungszeit ergeben würde.
(6) Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 5 werden neben den monatlichen Grundgebühren nach
§§ 125 bis 154 erhoben.
(7) Gebühren für die Entfernung posteigener Telefonanlagen (§ 407) werden nach Aufwand
(§ 165) erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2041
Unterabschnitt 2
Überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen
§ 409
Eigentumsübergang. Rückübereignung
(1) Das Eigentum an teilnehmereigenen Endstelleneinrichtungen geht erst nach Bezahlung sämtli-
cher einmaliger Gebühren einschließlich der Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung, Erwei-
terung oder Änderung der Endstelleneinrichtungen an den Teilnehmer über.
(2) Teilnehmereigene Endeinrichtungen können, soweit sie nach ihrer Gebrauchsdauer in ord-
nungsgemäßem Zustand und nicht veraltet sind, auf Antrag des Teilnehmers von der Deutschen Bun-
despost zurückgenommen werden. Für die Rückübereignung an die Deutsche Bundespost werden
dem Teilnehmer folgende Prozentsätze der einmaligen Gebühren, die für die Übereignung neuer Ein-
richtungen gleicher Art zu bezahlen sind, vergütet:
1. im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme ................................................ 60 % ,
2. im zweiten Jahr nach der Inbetriebnahme ............................................... 40 %,
3. im dritten Jahr nach der Inbetriebnahme ................................................ 30 % ,
4. im vierten Jahr nach der Inbetriebnahme ................................................ 20 %,
5. im fünften bis zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme .................................... 10 % .
§ 410
Gebrauchte Endstelleneinrichtungen
Gebrauchte Endstelleneinrichtungen, die dem Teilnehmer gehören und bei ihm als Endstellenein-
richtungen bereits eingesetzt waren, können auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigene End-
stelleneinrichtungen weiterverwendet werden, wenn sie noch brauchbar sind und den technischen
und betrieblichen Funktionsbedingungen des Telefondienstes entsprechen.
§ 411
Änderungen
(1) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost geändert.
(2) Führt der Zustand teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen zu Betriebsschwierigkeiten, müs-
sen diese Einrichtungen auf Verlangen der Deutschen Bundespost ganz oder teilweise erneuert oder
geändert werden.
§ 412
Instandhaltung
(1) Teilnehmereigene Endstelleneinrichtungen werden von der Deutschen Bundespost instandge-
halten.
(2) Für die Instandhaltung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen durch die Deutsche Bundes-
post ist vom Teilnehmer eine Mindestzeit von zwei Jahren einzuhalten (Mindestinstandhaltungszeit).
(3) Die Mindestinstandha!tungszeit verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn die Über-
lassung der instandzuhaltenden Endstelleneinrichtung nicht zum Ende der jeweiligen Mindestzeit
beendet wird.
(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Deutsche Bundespost teilnehmereigene Telefonanla-
gen ohne Mindestinstandhaltungszeit für einen befristeten Zeitraum instandhalten, wenn zum Aus-
gleich für den Verzicht auf die Mindestinstandhaltungszeit eine einmalige Gebühr bezahlt wird.
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Wird die Mindestinstandhaltungszeit nicht eingehalten (§ 391), so hat der Teilnehmer vom
folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestinstandhaltungszeit Restgebühren in Höhe der
Hälfte der monatlichen lnstandhaltungsgebühren zu bezahlen, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen
Beendigung der Instandhaltung erhoben worden sind.
(6) Die Vorschriften über den Erlaß und die Ermäßigung von Restgebühren in den Fällen! in denen
anstelle posteigener Telefonanlagen vergleichbare posteigene oder teilnehmereigene Endstellenein-
richtungen erneut überlassen werden (§ 403 Abs. 8), sowie die Vorschriften über Restgebühren und
über das Hinausschieben von Mindestüberlassungszeiten im Falle, daß Verzögerungen bei der
Auswechslung oder Ortsveränderung eintreten (§ 402 Abs. 10 und § 403 Abs. 6), werden entspre-
chend angewendet.
(7) Der Teilnehmer ist verpflichtet, Störungen und Schäden an den teilnehmereigenen Endstellen-
einrichtungen durch die Deutsche Bundespost unverzüglich beseitigen zu lassen. Soweit es sich nicht
um die Behebung der bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störungen oder um den Ersatz
kleinerer Bauteile im Rahmen der laufenden Pflege handelt, hat der Teilnehmer der Deutschen
Bundespost die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung zu erstatten.
(8) Fabrikations- und Aufbaumängel, die sich im ersten Jahr nach der betriebsfähigen Bereitstel-
lung zeigen, werden gebührenfrei beseitigt. Können solche Mängel innerhalb dieses Jahres nicht be-
hoben werden und wird hierdurch der ordnungsgemäße Betrieb der teilnehmereigenen Endein-
richtung behindert, so sind im Falle der Beendigung der Überlassung dieser Einrichtungen durch den
Teilnehmer die Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Inanspruchnahme mindestzeitge-
bundener Telekommunikationsdienstleistungen (§ 391) und die Vorschriften über die Zurückziehung
von Anträgen nach der Antragsbestätigung(§ 392) nicht anzuwenden.
§ 413
Außerbetriebnahme
(1) Teilnehmereigene Telefonanlagen können auf Antrag des Teilnehmers ohne Kündigung je-
weils innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten für eine Dauer von zwei bis vier Kalendermonaten
außer Betrieb genommen werden.
(2) Für die Dauer der Außerbetriebnahme werden keine monatlichen Grundgebühren für die Ein-
richtungen dieser Telefonanlage erhoben.
(3) Der Lauf der Mindestinstandhaltungszeit wird für die Dauer der Außerbetriebnahme unterbro-
chen. Angefangene Kalendermonate der Unterbrechung zählen als volle Kalendermonate.
§ 414
Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird ein Antrag auf Überlassung oder Erweiterung teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen
nach der Antragsbestätigung zurückgezogen(§ 392), so sind die Vorschriften über die Zurückziehung
von Anträgen auf Überlassung oder Erweiterung posteigener Endstelleneinrichtungen entsprechend
anzuwenden.
(2) Als monatliche Restgebühren werden Gebühren erhoben, die den Restgebühren für eine post-
eigene Endeinrichtung gleicher Art und Größe entsprechen.
§ 415
Kündigungsfrist
Die Kündigung der Überlassung von Einrichtungen teilnehmereigener Telefonanlagen muß dem
zuständigen Fernmeldeamt oder dem Teilnehmer mindestens drei Monate vor dem Kündigungster-
min zugehen.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2043
§ 416
Gebühren
( 1) In Fällen der befristeten Instandhaltung ohne Mindestinstandhaltungszeit (§ 412 Abs. 4) wird
anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Einrichtungen dieser teilnehmereigenen Telefonan-
lage eine einmalige Gebühr in Höhe des Vierfachen dieser monatlichen Grundgebühren erhoben. Die
einmalige Gebühr nach Satz 1 gilt für Zeiträume bis zu vier Monaten. Bei befristeten lnstandhaltungs-
zeiten von mehr als vier Monaten wird für den fünften und jeden weiteren Monat die monatliche
Grundgebühr für die Einrichtungen dieser Anlage erhoben.
(2) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme (§ 413) werden Gebühren nach
Aufwand(§ 165) erhoben.
Abschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften für den Telefaxdienst
§ 417
Mindestüberlassungszeit für posteigene Fernkopierer
(1) Bei der Überlassung posteigener Fernkopierer ist eine Mindestüberlassungszeit von einem Jahr
einzuhalten.
(2) Auf Antrag des Teilnehmers wird anstelle der Mindestüberlassungszeit von einem Jahr (Ab-
satz 1) eine monatliche Gebühr in Höhe von 28 % der nach§ 167 Abs. 4 Nr. 2.15 berechneten monat-
lichen Grundgebühr für diesen Fernkopierer erhoben.
§ 418
Vorzeitige Beendigung der Überlassung. Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten(§ 391), so wird als monatliche Restgebühr
vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit die monatliche Gebühr er-
hoben, die anstelle der Mindestüberlassungszeit nach§ 417 Abs. 2 erhoben wird.
(2) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 392) wird die monatliche Restgebühr nach Ab-
satz 1 für drei Monate erhoben.
(3) Wird einem Teilnehmer vor Ablauf der Zeit, für die er Restgebühren zu bezahlen hat, wieder
ein posteigener Fernkopierer überlassen, kann die Deutsche Bundespost nach der betriebsfähigen Be-
reitstellung dieses Fernkopierers die Restgebühren vom folgenden Monat an erlassen oder er-
mäßigen.
§ 419
Überlassen teilnehmereigener Fernkopierer
(1) Die zusätzlichen Vorschriften für das überlassen teilnehmereigener Endstelleneinrichtungen
für den Telefondienst(§§ 409 bis 416) werden entsprechend angewendet.
(2) Abweichend von § 412 Abs. 2 beträgt die Mindestinstandhaltungszeit bei teilnehmereigenen
Fernkopierern ein Jahr.
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 4
Zusätzliche Vorschriften für den Bildschirmtextdienst
§ 420
Anbieter
Teilnehmer, die unter den landesrechtlichen Voraussetzungen im Bildschirmtextdienst Informatio-
nen oder andere Dienstleistungen verfügbar machen, sind Anbieter.
§ 421
Anbietervergütung
(1) Anbietervergütungen sind Vergütungen, die durch den Abruf von Bildschirmtextseiten entste-
hen, die vom Anbieter mit einem Preis gekennzeichnet sind.
(2) Die Anbietervergütungen werden im Namen der Deutschen Bundespost bei dem jeweiligen
Teilnehmer mit der Fernmelderechnung eingezogen.
(3) An die Deutsche Bundespost bezahlte AQbietervergütungen werden monatlich dem jeweiligen
Anbieter überwiesen. Die Überweisung erfolgt erst bei einem Mindestbetrag von 50,-- DM. Nach
Schluß des Kalenderjahres werden Anbietervergütungen ohne Rücksicht auf die Höhe überwiesen.
(4) Auf Antrag erhält der Teilnehmer eine schriftliche Aufstellung darüber, an welchem Tag vergü-
tungspflichtige Angebote in welcher Höhe und von welchem Anbieter von seinem Anschluß abgeru-
fen wurden.
(5) Für das Berechnen der Anbietervergütungen erforderliche Daten (Vergütungsdaten) werden
von der Deutschen Bundespost für bestimmte Abrechnungszeiträume erfaßt und für die Abrech-nung
verarbeitet.
§ 422
Einwendungen gegen Anbietervergütungen. Forderungsberichtigung
(1) Einwendungen gegen Anbietervergütungen können gegenüber der Deutschen Bundespost nur
schriftlich und unter Beifügung der Rechnungsunterlagen bei der zuständigen Fernmelderechnungs-
stelle erhoben werden.
(2) Zu Unrecht erhobene Anbietervergütungen werden erstattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen entsprechend, in denen der Teilnehmer bei der Deut-
schen Bundespost eine Forderungsberichtigung geltend macht.
(4) Zu erstattende Anbietervergütungen werden von der Deutschen Bundespost nicht verzinst.
§ 423
Nicht oder unvollständ;g bezahlte Anbietervergütung
(1) Bei unvollständiger Bezahlung einer Fernmelderechnung mit Gebühren und Anbietervergütun-
gen gilt die Zahlung des Teilnehmers vorrangig für die Gebühren. Das gilt nicht, wenn der Teilnehmer
ausdrücklich die Gebühren beanstandet hat.
(2) Werden Anbietervergütungen nicht oder nur unvollständig bezahlt, so wird der Teilnehmer an
die Zahlung erinnert. Bleibt die Erinnerung erfolglos, wird die rückständige Vergütung nicht in die
nächste planmäßige Fernmelderechnung übernommen. Dem Anbieter werden Name und Anschrift
des Teilnehmers sowie die Höhe der im Abrechnungszeitraum für den Anbieter insgesamt aufgekom-
menen und nicht bezahlten Vergütung zur eigenen Rechtsverfolgung mitgeteilt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2045
(3) In folgenden Fällen wird vom Teilnehmer für den bei der Deutschen Bundespost entstandenen
Mehraufwand eine zusätzliche Gebühr erhoben:
1. wenn ein Scheck zur Bezahlung der Anbietervergütung von dem bezogenen Postgiroamt oder Kre-
ditinstitut nicht eingelöst wird,
2. wenn eine Lastschrift zur Bezahlung der Anbietervergütung von einem Postgiroamt oder Kreditin-
stitut nicht eingelöst oder zurückgereicht wird.
§ 424
Gebühren
(1) Für Leistungen der Deutschen Bundespost werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Leistung der Deutschen Bundespost
DM
b
1 Bearbeitung und Überweisung von Anbietervergütungen (§ 421)
1. 1 Überweisungsgebühr, je Überweisung ............................... . 20,--
1.2 Zuschlag, je Überweisung ........................................... . 2% der
Anbieter-
vergütung
2 Schriftliche Aufstellung über die Zusammensetzung der dem Teilnehmer
in Rechnung gestellten Anbietervergütung (§ 421 Abs. 4)
2.1 bei Anträgen, die bis zu einem Monat vor Absendung der betreffenden
Fernmelderechnung eingehen
2.1. 1 für die erste Seite ................................................... . 12,--
2.1.2 für jede weitere angefangene oder volle Seite ........................ . 1,40
2.2 bei Anträgen, die später als nach Nummer 2.1 eingehen
2.2.1 für die erste Seite ................................................... . 24,--
2.2.2 für jede weitere angefangene oder volle Seite ........................ . 2,80
3 Mehraufwendungen für nicht eingelöste Schecks oder Lastschriften oder
zurückgereichte Lastschriften (423 Abs. 3), je Scheck oder Lastschrift ..... 7,50
(2) Die Gebühren für schriftliche Aufstellungen (Absatz 1 Nr. 2) werden im Falle von begründeten
Einwendungen nicht erhoben.
(3) Die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 3.2 wird für zurückgereichte Lastschriften aus einer Schlußrech-
nung nicht erhoben.
Abschnitt 5
Zusätzliche Vorschriften für den Temexdienst
§ 425
Fernwirkanbieter im Temexdienst
Teilnehmer, die im Temexdienst Fernwirkleistungen verfügbar machen, sind Fernwirkanbieter.
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 426
Begründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses
Die Annahme von Anträgen auf Überlassung von Temexanschlüssen für die Anschaltung von Fern-
wirkaußenstellen wird von der Deutschen Bundespost nur dann bestätigt, wenn vom betreffenden
Fernwirkanbieter eine Einverständniserklärung vorliegt.
§ 427
Mindestüberlassungszeit
Bei der Überlassung von Temexanschlüssen für die Anschaltung von Fernwirkaußenstellen ist eine
Mindestüberlassungszeit von 4 Monaten einzuhalten.
§ 428
Vorzeitige Beendigung der Überlassung, Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten(§ 391), so wird als Restgebühr die monat-
liche Grundgebühr bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit weiter erhoben.
(2) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 392) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6
Zusätzliche Vorschriften für den Telekommunikationsdienst
,,Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger"
§ 429
Festlegung der täglichen Sendezeit
(1) Die tägliche Sendezeit wird von der Deutschen Bundespost im Benehmen mit dem Nachrichten-
absender im Rahmen der verfügbaren Einrichtungen der Sendefunkstellen, Sendefrequenzen und
freien Sendezeiten festgelegt.
(2) Die festgelegte tägliche Sendezeit kann zum Monatsanfang geändert werden, wenn die dafür
erforderlichen freien Sendezeiten verfügbar sind. Änderungen nach Satz 1 sind:
1. Verlängerung der täglichen Sendezeit,
2. Verkürzung der täglichen Sendezeit,
3. Verschiebung der täglichen Sendezeit.
Der Änderungsantrag muß spätestens am ersten Werktag des Vormonats bei der Deutschen Bundes-
post eingegangen sein.
(3) In Einzelfällen dürfen die festgelegten täglichen Sendezeiten überschritten werden, wenn die
dafür erforderlichen freien Sendezeiten verfügbar sind.
§ 430
Gebührenpflicht
Schuldner der Gebühren ist der Nachrichtenabsender mit Ausnahme der Gebühren für die Aufnah-
me von Funknachrichten, die von Funkstellen außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundespost
ausgesendet werden(§ 316 Nr. 2). Diese Gebühren schuldet der Nachrichtenempfänger.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2047
§ 431
Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Ersatz von Ausfallzeiten
(1) Wird ein bereitgestellter Sendekanal ohne Verschulden des Teilnehmers wegen einer Störung
betriebsunfähig, so wird auf Antrag
1. die Ausfallzeit im Anschluß an die festgelegte tägliche Sendezeit ersetzt, wenn die dafür erfor-
derliche freie Sendezeit verfügbar ist oder
2. die Gebühr für den Sendekanal anteilig erstattet, wenn die Ausfallzeit innerhalb einer zusammen-
hängenden Sendezeit mehr als 10 Minuten beträgt.
Durch höhere Gewalt bedingte Ausfallzeiten bleiben unberücksichtigt.
(2) Ausfallzeiten, die für die Instandhaltung der Sendefunkstelle der Deutschen Bundespost erfor-
derlich sind(§ 433), können ersetzt werden, wenn die dafür erforderlichen freien Sendezeiten verfüg-
bar sind.
§ 432
Mitteilungspflicht des Teilnehmers
( 1) Der Nachrichtenabsender ist verpflichtet, die Empfänger seiner Funknachrichten der Deutschen
Bundespost mitzuteilen. Die Mitteilung muß enthalten:
1. die Anschrift des Empfängers der Funknachrichten,
2. die Anschriften der Empfangs-Endstelle und der weiteren Nachrichtenaufnahmestellen,
3. der Tag, an dem die Aufnahme der Funknachrichten beginnen soll
(2) Anschriftenänderungen sind der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.
§ 433
Unterbrechung des Sendebetriebs
Die Deutsche Bundespost hat das Recht, aus wichtigen technischen oder betrieblichen Gründen
oder aus Gründen des öffentlichen Wohles den Sendebetrieb zu unterbrechen.
§ 434
Mindestzeitgebundene Telekommunikationsdienstleistungen
( 1) Bei der Bereitstellung von Sendekanälen in Sendefunkstellen der Deutschen Bundespost ist eine
Mindestzeit von einem Jahr einzuhalten.
(2) Aus besonderen Anlässen von vorübergehender Dauer oder für Versuchszwecke können Sende-
kanäle ohne Einhaltung der einjährigen Mindestzeit für kurze Zeit bereitgestellt werden, wenn die
dafür erforderliche freie Sendezeit verfügbar ist (befristete Bereitstellung).
§ 435
Nichteinhalten der Mindestzeit, Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestzeit nicht eingehalten(§ 391), so werden als Restgebühren die monatlichen
Gebühren bis zum Ablauf der Mindestzeit weiter erhoben.
(2) Die festgelegte tägliche Sendezeit (§ 429) kann vor Ablauf der Mindestzeit nicht verkürzt
werden.
(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen (§ 392) wird als Restgebühr die Hälfte der monatli-
chen Restgebühren nach Absatz 1 erhoben.
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 7
Zusätzliche Vorschriften für den Breitbandverteildienst
§ 436
Teilnehmer
Abweichend von§ 362 Abs. 3 werden Dauerrechtsverhältnisse über die Teilnahme am Breitbandver-
teildienst auch mit solchen juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Vereinen
des Privatrechts oder Teilnehmergemeinschaften begründet, die ausschließlich oder überwiegend
den Zweck verfolgen, anstelle ihrer Mitglieder oder Gesellschafter Teilnehmer zu werden.
§ 437
Begründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses
Breitbandverteilanschlüsse werden von der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer technischen
und wirtschaftlichen Möglichkeiten nach dieser Verordnung überlassen, soweit keine anderweitige
Regelung gilt.
§ 438
Entstehen der Gebührenforderung
(1) Bei den einmaligen Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung des Breitbandverteilan-
schlusses entsteht die Gebührenforderung drei Monate nach der betriebsfähigen Bereitstellung
dieses Anschlusses.
(2) Absatz 1 gilt nur bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung des Breitbandverteilan-
schlusses.
§ 439
Rechte und pflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer hat das Recht, anderen die ständige Alleinbenutzung seiner Breitbandverteil-
anschlüsse und der daran angeschalteten privaten Breitbandverteilanlagen zu gestatten.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, allen Wohnungsinhabern die Benutzung der an diesen Breit-
bandverteilanschluß angeschalteten privaten Breitbandverteilanlage gegen einen angemessenen Ko-
stenausgleich zu ermöglichen. Auf diese Verpflichtung wird er vor der Überlassung hingewiesen. Der
Teilnehmer kann die Benutzung der Breitbandverteilanlage davon abhängig machen, daß hinzukom-
mende Wohnungsinhaber mit ihm eine Teilnehmergemeinschaft bilden oder, wenn eine Teilnehmer-
gemeinschaft bereits besteht, diese e;weitert wird.
(3) Der Teilnehmer hat der Deutschen Bundespost die für die Gebührenberechnung maßgebende
Anzahl der Wohneinheiten sowie deren etwaige Änderung unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt 8
Zusätzliche Vorschriften für den übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme
§ 440
Begründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses
(1) Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des Übermittlungsdienstes für Rundfunkpro-
gramme werden nach dieser Verordnung bereitgestellt, soweit keine anderweitige Regelung gilt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2049
(2) Rundfunk-Sendeeinrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet wurden
oder besonders einzurichten sind, werden nur für einen unbefristeten Zeitraum bereitgestellt.
(3) Die Zeiten, die für die Instandhaltung unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrichtun-
gen und Rundfunkverbindungen erforderlich sind, werden von der Deutschen Bundespost im Beneh-
men mit dem Teilnehmer festgelegt. Sie müssen innerhalb der täglichen Dienstzeit liegen.
(4) Die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen ist ge-
bührenpflichtig.
§ 441
Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Gebührenminderung
(1) Werden Einrichtungen aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen betriebsunfähig, gilt
folgendes:
1. Wird eine unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtung an einem Kalendertag für min-
destens zehn zusammenhängende Minuten während der Übermittlung des Rundfunkprogramms
betriebsunfähig, so wird auf Antrag des Teilnehmers für je fünf Minuten der ununterbrochenen
Betriebsunfähigkeit 1/6000 der monatlichen Grundgebühr erstattet. Mehr als drei Minuten Be-
triebsunfähigkeit werden auf fünf Minuten aufgerundet. Je Kalendertag werden höchstens 1/30
der monatlichen Grundgebühr erstattet.
2. Wird ein unbefristet bereitgestellter Tonrundfunksender mit verringerter Trägerleistung betrie-
ben, so wird eine entsprechend der folgenden Formel verminderte monatliche Grundgebühr erho-
ben:
Die Bestandteile der Formel bedeuten:
Gverm = Verminderte monatliche Grundgebühr,
Gs = Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunksender mit der Trägerleistung N,
GRs = Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunk-Reservesender mit der Trägerlei-
stung N,
tv = Betriebszeit mit voller Trägerleistung,
tn = Betriebszeit mit 1/n Trägerleistung,
n = Divisor der verringerten Trägerleistung.
3. Wird ein befristetet bereitgestellter Kurzwellensender für mindestens fünf zusammenhängende
Minuten während der Übermittlung des Rundfunkprogramms betriebsunfähig, so wird für die ge-
samte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.
4. Wird eine unbefristet bereitgestellte Rundfunkverbindung während der Übermittlung des Rund-
funkprogramms für mehr als drei zusammenhängende Stunden betriebsunfähig, so werden auf
Antrag des Teilnehmers für je drei Stunden der ununterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/15 der
monatlichen Grundgebühr erstattet. Mehr als zwei Stunden Betriebsunfähigkeit werden auf drei
Stunden aufgerundet. Je Kalendertag werden höchstens 1/30 der monatlichen Grundgebühr er-
stattet.
5. Wird eine befristet bereitgestellte Rundfunkverbindung, ein fahrbarer Antennenmast oder ein
tragbares Tonbandgerät länger als fünf zusammenhängende Minuten betriebsunfähig, so wird für
die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegte Zeiten der Instandhaltung
unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrichtungen(§ 440 Abs. 3).
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 442
Mi ndestbereitstel Iungszeiten
(1) Bei der unbefristeten Bereitstellung von Rundfunk-Sendeeinrichtungen und Rundfunkverbin-
dungen sind folgende Mindestzeiten (Mindestbereitstellungszeiten) einzuhalten:
Mindest-
Nr. Einrichtung
bere,tstellungsze,t
i! b (
1 Rundfunk-Sendeeinrichtungen ....................................... 10 Jahre
2 Rundfunkverbindungen
2.1 Tonrundfunkverbi ndungen
2.1.1 Gruppe 1 ........................................................... 3 Jahre
2.1.2 Gruppe 2 ........................................................... 3 Monate
2.2 Fernsehrundfunkverbi ndungen
2.2.1 Gruppe 1 ........................................................... 5 Jahre
2.2.2 Gruppe 2 ........................................................... 1 Jahr
2.3 Fernsehrundfunkverbindungen einfacher Güte ........................ 3 Monate
(2) Die Mindestbereitstellungszeit für Rundfunk-Sendeeinrichtungen (Absatz 1 Nr. 1) gilt nur für
Einrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet wurden oder besonders einzu-
richten sind.
(3) Werden unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtungen vor Ablauf der Mindestbe-
reitstellungszeit auf Antrag des Teilnehmers geändert, verlängert sich die Mindestbereitstellungszeit,
wenn die Anderungskosten 10 % der Einrichtungskosten übersteigen. Die Verlängerung der Mindest-
bereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für je 10 % der übersteigenden Einrichtungskosten.
(4) Bei Anderungen nach Ablauf der Mindestbereitstellungszeit ist vom Zeitpunkt der Anderung
eine neue Mindestbereitstellungszeit einzuhalten, wenn die Anderungskosten 10 % der Einrichtungs-
kosten übersteigen. Die neue Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für je 10 % der über-
steigenden Einrichtungskosten.
§ 443
Nichteinhalten der Mindestbereitstellungszeit. Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestbereitstellungszeit nicht eingehalten(§ 391), so beträgt die monatliche Rest-
gebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestbereitstellungszeit:
1.bei unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen die Hälfte der monatlichen Grund-
gebühr,
2.bei unbefristet bereitgestellten Rundfunkverbindungen die monatliche Grundgebühr, bei Fernver-
bindungen höchstens jedoch für eine gebührenpflichtige Verbindungslänge von 30 km.
(2) Bei Rundfunk-Sendeeinrichtungen werden Restgebühren für die Zeiten nicht erhoben, in
denen die Einrichtungen fOr andere Teilnehmer bereitgestellt werden.
(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 392) werden
1. keine Restgebühren erhoben,
2. bei befristet bereitgestellten Rundfunkverbindungen Zuschläge zu den Gebühren für die Bearbei-
tung von Anträgen (§ 440 Abs. 4) erhoben.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2051
§444
Gebühren
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen
(§ 440 Abs. 4) werden je Rundfunkverbindung folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Antrag
DM
b
auf befristete Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rundfunkverbin-
dungen
1.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden ............ ~. 30,--
1.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden
1.2.1 Tonrundfunkverbindungen .......................................... . 60,--
1.2.2 Fernsehrundfunkverbindungen ...................................... . 120,--
2 auf befristete Bereitstellung besonders einzurichtender Rundfunkverbin-
dungen
2.1 Fernsehrundfunkverbindungen der Gruppen 1 und 2
2.1.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 8 Werktagen ..................... . 60,--
2.1.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 8 Werktagen ................ . 120,--
2.2 Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen
2.2.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden .............. . 30,--
2.2.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden ......... . 60,--
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2, 2.1.2 und 2.2.2 werden auch für die Bearbeitung von Ände-
rungsanträgen erhoben, die nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gestellt werden.
(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den Ab-
sätzen 1 und 2 je Rundfunkverbindung als Zuschläge(§ 443 Abs. 3 Nr. 2) folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Antrag
DM
a b
auf befristete Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rundfunkverbin-
dungen
1.1 Fernsehrundfunkverbi nd u ngen bei einer Antragszu rückzi ehu ng inner-
halb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von
1.1.1 30Minuten ......................................................... . 180,--
1.1.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden .................................. . 60,--
1.1.3 mehr als 24 Stunden ................................................. . 30,--
1.2 Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen bei einer Antragszurückziehung 30,--
innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von
1.2.1 30 Minuten ......................................................... . 75,--
1.2.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden .................................. . 37,50
1.2.3 mehr als 24 Stunden ................................................. . 15,--
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Einmalige Gebühr
Nr. Antrag
DM
b
2 auf befristete Bereitstellung besonders einzurichtender Rundfunkverbi n-
dungen
2.1 Fernsehrundfunkverbindungen bei einer Antragszurückziehung inner-
halb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von
2.1.1 24 Werktagsstunden ................................................ . 300,--
2.1.2 mehr als 24 Werktagstunden ......................................... . 150,--
2.2 Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen bei einer Antragszurückziehung
innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstellung von
2.2.1 24 Werktagsstunden ................................................ . 150,--
2.2.2 mehr als 24 Werktagstunden ......................................... . 75,--
Tei I VII
Haftung, Datenschutz
Abschnitt 1
Haftung der Deutschen Bundespost
§445
Grundsatz der beschränkten Haftung
(1) Die Deutsche Bundespost haftet für Schäden, die durch die Verletzung ihrer Pflichten im Tele-
kommunikationsdienst entstehen, gegenüber den Teilnehmern oder Benutzern ausschließlich und
abschließend nach den §§ 446 bis 448. Das gilt auch für Pflichtverletzungen bei Ausübung von Tätig-
keiten, die dazu dienen, die Begründung oder Änderung eines Teilnehmerverhältnisses vorzube-
reiten.
(2) Die Bediensteten der Deutschen Bundespost haften dem Geschädigten nicht.
§446
Voraussetzungen und Umfang der Haftung
(1) Die Deutsche Bundespost haftet im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Teilnehmers oder Benutzers,
wenn der Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer Beauftragten vorsätzlich oder
fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, wenn der Schaden von der Deutschen Bundespost oder einem ihrer
Beauftragten vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, wenn dieser von dem Vorsteher eines Amtes des Post- und Fernmelde-
wesens, dem Leiter einer Mittelbehörde oder dem Leiter der obersten Dienstbehörde der Deut-
schen Bundespost vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
Ist streitig, ob das in Satz 1 Nr. 1 bis 3 jeweils vorausgesetzte Verschulden vorliegt, so trifft die Beweis-
last die Deutsche Bundespost.
(2) Ist der Schaden durch ein Verschulden des Geschädigten mitverursacht worden, so bemißt sich
die Haftung der Deutschen Bundespost und deren Umfang nach den Umständen, besonders danach,
inwieweit der Schaden vorwiegend von der Deutschen Bundespost oder dem Geschädigten verur-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2053
sacht worden ist; das gilt auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Schaden abzu-
wenden oder zu vermindern. Dem Verhalten des Geschädigten steht das Verhalten seines gesetzli-
chen Vertreters oder desjenigen gleich, dessen er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient.
(3) Bei Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung der Deutschen Bundespost gegenüber dem
einzelnen Geschädigten auf fünftausend Deutsche Mark und gegenüber der Gesamtheit der Geschä-
digten auf eine Million Deutsche Mark jeweils je schadensverursachende Handlung begrenzt. über-
steigt die Summe der Einzelschäden die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis
gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbe-
grenzung nach Satz 1 entfällt, wenn der Geschädigte beweist, daß der Schaden vorsätzlich verursacht
worden ist oder wenn der Sachschaden bei der betriebsfähigen Bereitstellung, Instandhaltung, Prü-
fung, Änderung oder Entfernung von Telekommunikationseinrichtungen entstanden ist.
(4) Im übrigen bestimmen sich Art und Umfang des Schadensersatzes bei Tötung und Verletzung
von Körper und Gesundheit nach den§§ 843 bis 845 BGB.
(5) Der Geschädigte hat den Schaden der Deutschen Bundespost unverzüglich mitzuteilen.
(6) Ersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Ersatzberechtigte von dem Schaden und von den Umständen, aus denen sich seine Anspruchsberech-
tigung ergibt, Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren von dem schädigen-
den Ereignis an. Ist der Ersatzanspruch geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Deut-
sche Bundespost über den Anspruch entschieden hat.
§ 447
Haftung bei fehlerhafter Abbuchung von Gebühren
(1) Sind auf Veranlassung der Deutschen Bundespost von einem Girokonto Fernmeldegebühren zu
Unrecht abgebucht worden, so haftet die Deutsche Bundespost für den Schaden, der dem Kontoinha-
ber dadurch entsteht, daß er Zinsen zu zahlen hat, einen Zinsverlust erleidet oder von ihm ein Entgelt
für Kontoführung oder Bearbeitung verlangt wird.
(2) Für die Verjährung des Ersatzanspruchs gilt§ 446 Abs. 6.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für zu Unrecht abgebuchte Anbietervergütungen im Bildschirmtext-
dienst entsprechend.
§448
Haftung bei unrichtiger schriftlicher Auskunft
Für Schäden, die durch die Erteilung einer-unrichtigen schriftlichen Auskunft in Telekommunika-
tionsdiensten entstehen, haftet die Deutsche Bundespost nach den allgemeinen gesetzlichen Vor-
schriften über die Schadensersatzpflicht des Dienstherrn für Amtspflichtverletzungen seiner Bedien-
steten, soweit die Auskunft nicht im Rahmen des Massenverkehrs, insbesondere in automatisierten
Verfahren, erteilt worden ist. Die Haftung nach§ 446 bleibt unberührt.
Abschnitt 2
Datenschutz
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 449
Bestandsdaten
Personenbezogene Daten des Teilnehmers dürfen erhoben und gespeichert werden, soweit sie für
die Begründung oder Änderung des Teilnehmerverhältnisses einschließlich seiner inhaltlichen Ausge-
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
staltung erforderlich sind. Endet das Teilnehmerverhältnis, sind die Bestandsdaten nach Ablauf des
auf die Beendigung folgenden Jahres zu löschen, soweit sie nicht aus Gründen der Beschwerdebear-
beitung, der Beitreibung oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften länger aufzubewahren sind.
§ 450
Verbindungsdaten
(1) Personenbezogene Daten, die der Bereitstellung von Verbindungen dienen, wie die Rufnum-
mer des anrufenden und des angerufenen Anschlusses, Beginn und Ende der jeweiligen Verbindung
sowie die vorn Teilnehmer jeweils in Anspruch genommene Telekornrnunikationsdienstleistung,
dürfen erhoben, gespeichert und sonst verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist, um die in An-
spruch genommene Telekornrnunikationsdienstleistung zu erbringen, oder der Teilnehmer eine
andere Art der Verarbeitung, z.B. die Vergleichszählung als besondere Betriebsmöglichkeit(§ 84 Abs.
1 Nr. 5), ausdrücklich beantragt hat.
(2) Die in Netzknoten der Deutschen Bundespost gespeicherten Verbindungsdaten sind nach Been-
digung der Verbindung zu löschen, es sei denn, die Daten werden anonymisiert, zur Gebührenabrech-
nung (§ 451) oder aus sonstigen betrieb! ichen Gründen (§ 452) weiterhin benötigt.
§ 451
Gebührendaten
(1) Personenbezogene Daten, die zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Fernmel-
degebühren notwendig sind, dürfen erhoben, gespeichert und soweit erforderlich sonst verarbeitet
werden. Neben der Rufnummer oder Kennung des dem Teilnehmer überlassenen Anschlusses, der
Anschrift des Teilnehmers und der Art des Anschlusses werden die Zahl der im Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung insgesamt aufgekommenen Gebühreneinheiten, Art, Anzahl
und Dauer der bereitgestellten Verbindungen und übermitteltes Datenvolumen sowie weitere, für
die Gebührenabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschußzahlung, Ratenzahlung, Sperre und Er-
innerung gespeichert.
(2) Die Gebührendaten der Fernmelderechnung dürfen nicht erkennen lassen, wann, wie lange
und mit welchen Anschlüssen eine Wählverbindung bestanden hat. Dies gilt nicht, soweit regelmäßig
Einzelnachweise über Auslandsverbindungen und Telegramme erstellt werden oder der Teilnehmer
die Vergleichszählung als Einzelgebührennachweis ( § 84 Abs. 1 Nr. 5) beantragt hat.
(3) Die Daten zur Ermittlung und Abrechnung der Gebühren werden 80 Tage nach Absendung der
Fernmelderechnung gelöscht.
§ 452
Sonstige Betriebsdaten
Außer den Bestands-, Verbindungs- und Gebührendaten können soweit erforderlich, weitere perso-
nenbezogene Daten aus betrieblichen Gründen, insbesondere zur Störungseingrenzung und -be-
seitigung, Verhinderung mißbräuchlicher Verwendung von Telekommunikationseinrichtungen sowie
zur Optimierung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes erhoben, gespeichert und verarbeitet
werden. Die Daten sind zu löschen, wenn der Grund für ihre Aufbewahrung weggefallen ist.
§ 453
Daten bei Vergleichszählung und Feststellen ankommender Wählverbindungen
(1) Bei der Vergleichszählung (§ 84 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4) werden neben der Rufnummer des
Wählanschlusses des Antragstellers die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, das Datum, der
Zeitpunkt des Beginns und des Endes der abgehenden und ankommenden Wählverbindungen sowie
die Anzahl der jeweiligen Gebühreneinheiten oder die für die Berechnung der Gebühreneinheiten
erforderlichen Zählerstände registriert. Nach dem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller
die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, Datum und der Zeitpunkt des Beginns und des Endes
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2055
oder nur des Endes der registrierten Wählverbindungen und die Gebühreneinheiten mitgeteilt. Zuvor
werden die registrierten Daten in den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gelöscht.
Der Registrierstreifen der Zählvergleichseinrichtung und die Ausdrucke der anderen technischen Ein-
richtungen der Deutschen Bundespost werden zu Beweiszwecken bis zum Ablauf des folgenden
Kalenderjahres aufbewahrt und dann vernichtet, es sei denn, sie sind für einen Rechtsstreit als Be-
weismittel erforderlich.
(2) Bei dem Feststellen <:lnkommender Wählverbindungen durch Fangeinrichtung (§ 84 Abs. 1
Nr. 6.1) werden neben der Rufnummer des Wählanschlusses des Antragstellers jeweils die Rufnum-
mern der festgestellten Wählanschlüsse, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Wählanschlüsse
sowie Datum und Uhrzeit der Feststellung der registrierten Wählverbindungen aufgezeichnet. Diese
Daten werden dem Antragsteller vorbehaltlich des§ 84 Abs. 1 Nr. 6.1 Satz 2 mitgeteilt und zuvor in
den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gelöscht. Das Protokoll über das Ergebnis
der Feststellung wird bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und dann vernichtet.
(3) Bei dem Feststellen ankommender Wählverbindung durch Zählvergleichseinrichtung (§ 84
Abs. 1 Nr. 6.2 und Abs. 5) werden die Rufnummer des benannten Wählanschlusses, Name und An-
schrift des Inhabers dieses Wählanschlusses sowie die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, das
Datum, der Zeitpunkt des Beginns und des Endes oder nur des Endes der vom benannten Wählan-
schluß abgehenden und dort ankommenden Wählverbindungen und die Anzahl der jeweiligen Ge-
bühreneinheiten der abgehenden Wählverbindungen oder die Zählerstände aufgezeichnet. Nach
dem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich des § 84 Abs. 1 Nr. 6.2 Satz 2
neben der Rufnummer des benannten Wählanschlusses sowie dem Namen und der Anschrift des
Inhabers dieses Wählanschlusses nur die Daten der zu seinem Wählanschluß hergestellten Wählver-
bindungen ohne die Gebühreneinheiten und Zählerstände mitgeteilt. Zuvor werden die in den
technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gespeicherten Daten gelöscht und der Regi-
strierstreifen der Zählvergleichseinrichtung sowie die Ausdrucke der anderen technischen Einrichtun-
gen der Deutschen Bundespost vernichtet.
(4) Bei dem Feststellen einzelner ankommender Wählverbindungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4.1), die von
Wählanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden personenbe-
zogene Daten wie in Absatz 2 erhoben und in gleicher Weise verarbeitet.
(5) Bei dem Feststellen einzelner ankommender Wählverbindungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4.1), die von
Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden neben
der Rufnummer des Universalanschlusses des Antragstellers jeweils die Rufnummern der Universalan-
schlüsse, von denen die Wählverbindungen aufgebaut wurden, die Namen und die Anschriften der
Inhaber dieser Universalanschlüsse, das Datum, der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der von
diesen Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebauten Wählverbindun-
gen und die jeweilige Dienstekennung erhoben und gespeichert. Nach dem festgelegten Zeitraum
werden dem Antragsteller vorbehaltlich des§ 108 Abs. 1 Nr. 4.1 Satz 2 nur die Daten der von ihm fest-
gestellten Wählverbindungen sowie die Rufnummern der Universalanschlüsse, von denen diese Wähl-
verbindungen aufgebaut wurden, und die Namen und Anschriften der Inhaber dieser Universalan-
schlüsse mitgeteilt. Zuvor werden die in den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost
gespeicherten Daten gelöscht, es sei denn, die Daten werden zur Gebührenabrechnung (§ 451) oder
aus sonstigen betrieblichen Gründen (§ 452) weiterhin benötigt. Die Ausdrucke der technischen Ein-
richtungen der Deutschen Bundespost werden bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufbe-
wahrt und dann vernichtet.
(6) Bei dem Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4.2 und Abs. 3) die
von Wählanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden perso-
nenbezogene Daten wie in Absatz 3 erhoben und in gleicher Weise verarbeitet.
(7) Bei dem Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (§ 108 Abs. 1 Nr. 4.2 und Abs. 3),
die von Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden
die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und gelöscht. Nach dem
festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich des § 108 Abs. 1 Nr. 4.2 Satz 2 die
Daten aller ankommenden Wählverbindungen sowie die Rufnummern der Universalanschlüsse, von
denen diese Wählverbindungen aufgebaut wurden, und die Namen und Anschriften der Inhaber
dieser Universalanschlüsse mitgeteilt.
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 454
Zweckbindung, Weitergabe von Daten
(1) Die vom Teilnehmer erhobenen personenbezogenen Daten werden von der Deutschen Bundes-
post nicht zu anderen als Telekommunikationszwecken verwendet.
(2) An Dritte werden diese Daten nicht weitergegeben, es sei denn, die Weitergabe ist gesetzlich
erlaubt oder der Teilnehmer hat der Weitergabe schriftlich zugestimmt.
§ 455
Ansprüche des Betroffenen, Gebot der Datensicherung
Soweit diese Verordnung keine Datenschutzvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Dies gilt insbesondere für die dem Teilnehmer nach § 4 BDSG
zustehenden Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung sowie für die nach § 6
BDSG bestehende Verpflichtung der Deutschen Bundespost, die ihr anvertrauten personenbezo-
genen Daten vor unbefugtem Zugriff und Verwendung angemessen zu sichern.
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Vorschriften
§ 456
Datenschutz im Bildschirmtextdienst
(1) Personenbezogene Daten im Bildschirmtextdienst werden nur erhoben und gespeichert, soweit
und solange diese Daten für die Abwicklung der vom Teilnehmer beanspruchten Telekommunika-
tionsdienstleistungen erforderlich sind. Daten, die Rückschlüsse auf das vom Teilnehmer abgerufene
einzelne Angebot ermöglichen, werden nur gespeichert, um das Zurückblättern der jeweils zuletzt
aufgerufenen fünf Seiten zu ermöglichen. Die hierzu erforderlichen Daten werden fortlaufend,
spätestens mit Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht.
(2) An personenbezogenen Daten, die erhoben werden, um die Abrechnung der dem Anbieter zu
zahlenden Vergütung zu ermöglichen (Vergütungsdaten), werden neben der Teilnehmernummer,
das Datum, der Zeitpunkt der Beendigung der Verbindung zu den Endeinrichtungen des Informa-
tionsanbieters, der Name des Informationsanbieters, dessen Angebot abgerufen wurde, und die
Höhe der dem Informationsanbieter zustehenden Vergütung gespeichert. Diese Daten werden spä-
testens sechs Monate nach Bekanntgabe der Fernmelderechnung gelöscht.
(3) Personenbezogene Daten des Teilnehmers werden an den Informationsanbieter nur weiterge-
geben, soweit dies in§ 423 Abs. 2 vorgesehen ist oder der Teilnehmer schriftlich zugestimmt hat.
(4) Personenbezogene Daten zur Übermittlung von Mitteilungs- und Antwortseiten (§ 238) wer-
den nur gespeichert und verarbeitet, soweit und solange dies betrieblich erforderlich ist. Nicht abge-
rufene Mitteilungs- und Antwortseiten werden nach Ablauf der in § 238 Abs. 4 genannten Frist ge-
löscht.
(5) Soweit wirtschaftlich vertretbar und dem angestrebten Schutzzweck angemessen, wird tech-
nisch-betrieblich sichergestellt, daß die der Datensicherung dienenden Codes einen den Stand der
Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten. Systemtechnisch wird gewähr-
leistet, daß Benutzer des Bildschirmtextdienstes personenbezogene Daten nur durch eine eindeutige
und bewußte Handlung übermitteln können.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2057
§ 457
Datenschutz im Telegrammdienst
Telegramme sowie die Belege über deren betriebliche Bearbeitung werden sechs Monate mit Be-
ginn des auf den Monat der Telegrammaufgabe folgenden Monats gespeichert. Anschließend wer-
den die Daten gelöscht, es sei denn, sie werden aus Gründen der Beschwerdebearbeitung länger
benötigt.
§ 458
Datenschutz im Temexdienst
(1) Fernwirkanbieter sind in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung verpflichtet, ihre Kun-
den insbesondere über die Voraussetzungen, den Umfang und den Zeitpunkt der Informationsüber-
mittlung zu unterrichten.
(2) Fernwirkinformationen, die personenbezogene Daten sind, werden von der Deutschen Bundes-
post ausschließlich auf Antrag von Versorgungsunternehmen und nur zur Ermittlung des Verbrauchs
ihrer Kunden vorübergehend gespeichert. Diese Fernwirkinformationen zur Verbrauchsermittlung
werden nur gespeichert, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes erforderlich sind; sie wer-
den spätestens nach vier Werktagen dem Fernwirkanbieter übermittelt und danach bei der Deut-
schen Bundespost gelöscht.
Tei I VIII
Sonstige Vorschriften
§ 459
Übergangsvorschriften
Bei Anwendung dieser Verordnung sind die im Anhang 2 zu dieser Verordnung festgelegten Über-
gangsvorschriften maßgebend.
§ 460
Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und Gebühren
Für Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost, die nicht in den Teilen III bis V
geregelt sind, sind die Vorschriften im Anhang 4 zu dieser Verordnung anzuwenden.
§ 461
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 462
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. die Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 541 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1028),
2. die Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Februar 1974 {BGBI. 1 S. 388), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 der Verordnung vom
22. Mai 1986 {BGBI. 1S. 777),
3. die Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten vom
24. Juni 1974 {BGBI. 1 S. 1325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 1986
(BGBI. 1S. 1023),
4. die Telegrammordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1S. 373),
zuletzt geändert durch Artikel 7 bis 9 der Verordnung vom 22. Mai 1986 {BGBI. 1S. 777).
Die Anhänge 1 bis 5
werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes aus-
gegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird der Anlage-
band auf Anforderung kostenlos übersandt.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1987 2059
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 18, ausgegeben am 4. August 1987
Tag 1n halt Seite
16. 7. 87 fünfte Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektrobleche) 398
613-2-8
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 399
9. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Bolivien über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
10. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Guinea über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402
13. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 404
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
14. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 406
17. 7. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der
Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407
17. 7. 87 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über die Beschrän-
kung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 409
17. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die Ein-
reihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
17. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen
Fernmeldesatellitenorganisation „ EUTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 410
8. 7. 87 Beri~~tigung der Dritten Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des
TIR-Ubereinkommens 1975 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 411
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Vertagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. Jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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3,50 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 41,73 DM.
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sandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 18,06 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer- Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
satz beträgt 7 %.
Hinwei's auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1943/87 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für G et r e i d e und für bestimmte Arten von Me h 1,
G r o b - und F e i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 185/37 4. 7. 87.
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1953/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 hinsichtlich des im Vereinigten König-
reich auf S c h w e i n e f I e i s c h anwendbaren landwirtschaftlichen
Umrechnungskurses L 185/68 4. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1955/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge L 186/1 6. 7. 87
6. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1980/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~r. 2681/83 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 187/5 7. 7. 87
6. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr.1981/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung Nr. 282/67/~_WG über Durchführungsbestimmungen betreffend
die Intervention bei O I s a a t e n L 187/6 7. 7. 87
7. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1986/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2237/77 über den zur Feststellung der Einkom-
men in den landwirtschaftlichen Betrieben zu benutzenden Betriebs-
bogen L 188/1 8. 7. 87
6. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1989/87 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker für
das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 188/17 8. 7. 87
Andere Vorschriften
6. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1985/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter portugiesischer Flagge L 187/13 7. 7. 87