Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 141
Vierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 168 StGB
(24. StrÄndG)
Vom 13. Januar 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichen-
teile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbe-
nen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden
Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
h)krafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 13. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 16. Januar 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von
Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-
Artikel 1 stiegen wird;
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 4. die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen,
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des die das Mitglied des Bundestages, ohne die danach
Gesetzes vom 18. November 1986 (BGBI. 1S. 2039), wird geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält,
wie folgt geändert: weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird,
daß es im Bundestag die Interessen des Zahlenden
§ 44 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;
5. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Hand-
,,(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthal-
buch;
ten über
6. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des
1 . die Pflicht der Mitglieder des Bundestages zur Anzeige Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltens-
ihres Berufs sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen regeln."
Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats
bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen kön- Artikel 2
~en, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der
Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Ubernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderun-
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gen während der Ausübung des Mandats;
2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der
Artikel 3
Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-
stiegen wird; Dieses Gesetz tritt am 1 . Februar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 143
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 16. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
das folgende Gesetz beschlossen:
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3. § 14 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 30 Deutsche
Mark während der Mutterschutzfristen infolge
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977
Schwangerschaft oder wenn ein Aufenthalt in einem
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine
16. Januar 1987 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert: Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird."
1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 4. § 16 wird wie folgt geändert:
,,(2) Professoren können eine Tätigkeit in Forschung a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und ,,(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht
Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundes- auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deut-
tag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen post. Benutzt es in Ausübung des Mandats inner-
zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der halb des Bundesgebietes einschließlich Berlin
Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die
zahlen wären, nicht übersteigen. Im übrigen sind die Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis
für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzu- erstattet. Bei Mandatsreisen mit dem eigenen Per-
wenden." sonenkraftwagen von und nach Berlin wird von der
Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik ab
2. § 12 wird wie folgt geändert: Kilometergeld, das der Ältestenrat festsetzt, ge-
zahlt."
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von
Mitarbeitern werden nach Maßgabe des Haus- „Dies gilt auch für Teilstrecken innerhalb des
haltsgesetzes und von Ausführungsbestimmun- Bundesgebietes anläßlich einer Auslandsreise."
gen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind, ersetzt."
5. In § 17 Abs. 7 wird das Wort „Auslandsdienstreisen"
b) folgender Absatz 5 wird eingefügt: durch das Wort „Dienstreisen" ersetzt.
,,(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Bereit-
stellung und Nutzung des gemeinsamen Informa- 6. § 18 wird wie folgt geändert:
tions- und Kommunikationssystems am Sitz des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Deutschen Bundestages und in den Arbeitsräumen
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages an
einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses ,,Das Übergangsgeld wird in Höhe der Ent-
Gesetzes. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt schädigung nach § 11 für jedes Jahr der Mit-
und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die gliedschaft einen Monat geleistet; gehört das
Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat Mitglied dem Bundestag länger als die Hälfte
des Deutschen Bundestages erläßt." einer Wahlperiode an, wird Übergangsgeld für
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
weitere drei Monate gewährt; dauert die Mit- der Wert der Versorgung ist der Teil der Altersent-
gliedschaft weniger als die Hälfte einer Wahl- schädigung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit
periode, werden nur zwei weitere Monate fallenden Mandatszeit zur Gesamtzeit entspricht. Die
Übergangsgeld, höchstens jedoch drei Jahre Versorgung nach diesem Gesetz ist als dynamisch
lang, gezahlt." anzusehen.
bb) Satz 4 wird um die Worte „bei der Berechnung (2) Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
nach Satz 2" ergänzt. hängigkeit des Scheidungsantrages noch kein An-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: spruch auf eine Altersentschädigung, so ist für jedes
Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag der entspre-
,,(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Parlament chende Anteil der Mindestaltersentschädigung zu be-
eines Landes, aus einem Amtsverhältnis, aus der rücksichtigen.
Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus der
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
gung für Angehörige des öffentlichen Dienstes Versorgungsleistungen nach den Abgeordnetenge-
setzen der Länder."
werden angerechnet. § 29 Abs. 7 findet entspre-
chende Anwendung."
11. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach
,,Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend . " Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungs-
empfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversiche-
7. In § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: rungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge
,,(3) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gut- nach § 381 der Reichsversicherungsordnung zahlt
achten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach
nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den § 405 der Reichsversicherungsordnung besteht. Als
Bescheid über Rente wegen Berufs- oder Erwerbs- Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln gelei-
unfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienst- steten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens je-
unfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts." doch die Hälfte des Höchstbeitrages der für den
Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse
zu zahlen."
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 12. § 29 wird wie folgt geändert:
,,(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Ab- a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
satzes 1 erfüllen, werden in sinngemäßer Anwen-
„Die Entschädigung ruht, solange Entschädig~ng
dung der§§ 9, 124 und 125 des Angestelltenversi-
nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes ge-
cherungsgesetzes für die Dauer ihrer Mitglied-
zahlt wird, soweit nicht landesrechtliche Vorschrif-
schaft im Bundestag auf Antrag nachversichert.
ten ein Ruhen der Entschädigung für die Ausübung
Wird eine Nachversicherung durchgeführt, nach-
des Landtagsmandats anordnen."
dem bereits Beiträge für die gleiche Zeit entrichtet
worden sind, so gelten diese Beiträge als Beiträge b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Höherversicherung." aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. ,,Entsprechendes gilt beim Bezug einer Ver-
se>rgung aus der Verwendung im öffentlichen
9.. § 25 wird wie folgt geändert: Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
a) Folgender Absatz 4 wird angefügt staatlichen Einrichtung und einer Rente aus
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
,,(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages, nenversorgung für Angehörige des öffentli-
das dem Bundestag weniger als zwölf Jahre ange- chen Dienstes;§ 55 Abs. 3 und 4 des Beam-
hört hat, erhalten der überlebende Ehegatte sech- tenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzu-
zig vom Hundert, die Vollwaise zwanzig vom Hun- wenden."
dert und die Halbwaise zwölf vom Hundert der
Altersentschädigung für eine Mitgliedschaft von elf bb) Satz 3 wird gestrichen.
Jahren." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 3 entfällt, der bisherige Ab- aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
satz 4 wird Absatz 3.
„Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis
10. Hinter § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: zur Höhe der Versorgung des Europäischen
Parlaments."
,,§ 25 a
bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
Versorgungsausgleich
„Die Versorgungsbezüge werden nur mit dem
(1) Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes im Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht
Sinne des § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- auf eigenen Beiträgen beruht."
buchs wird die Altersentschädigung zugrunde gelegt,
die sich aus den anrechenbaren Mandatszeiten bis d) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des ,,Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Auf-
Scheidungsantrages ergibt (Gesamtzeit). Maßgeben- wandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubs-
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 145
gelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu 14. In§ 32 Abs. 7 werden die Worte „Bezugs von" durch
lassen." die Worte „Anspruchs auf" ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird eingefügt: 15. Hinter § 38 a wird folgender § 38 b eingefügt
,,(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 ,,§ 38 b
bis 6 wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 ent- Hinterbliebenenversorgung bei Tod
sprechend berücksichtigt." während der Mitgliedschaft im Bundestag
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versor-
gungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkraft-
13. § 31 erhält folgende Fassung: treten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten
ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der
,,§ 31 Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4."
Verzicht, Übertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 11 und Artikel 2
auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der An-
spruch auf Entschädigung nach § 11 ist nur bis zur Artikel 3
Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften
der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung." Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 14. Januar 1987
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Aufhebung und Änderung
wirtschaftsrechtlicher Verordnungen vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2251)
wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Energiewirtschaftsgesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 752-1-2, veröffentlichte
bereinigte Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451),
2. die am 20. Dezember 1985 in Kraft getretenen Nummern 1, 2 und 4 sowie die
am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Nummer 3 des Artikels 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des § 13
Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bonn, den 14. Januar 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
zweite Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 1 (3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften weitergehende
(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Anforderungen gestellt werden, bleiben diese unberührt.
Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität sind
die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beach-
ten. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik
darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf §2
andere Weise gewährleistet ist. Soweit Anlagen auf Grund (1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur
von Regelungen der Europäischen Gemeinschaften dem Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas sind die
in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheits- allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
technik entsprechen müssen, ist dieser maßgebend. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf
abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
andere Weise gewährleistet ist.
der Technik oder des in der Europäischen Gemeinschaft
gegebenen Standes der Sicherheitstechnik wird vermutet, (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
wenn die technischen Regeln des Verbandes Deutscher der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln
Elektrotechniker (VDE) beachtet worden sind. Die Einhal- des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V.
tung des in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen (DVGW) beachtet worden sind.
Standes der Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet,
wenn technische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit
Europäischen Gemeinschaft beachtet worden sind, die Anlagen der Bergaufsicht, der Verordnung über Gashoch-
entsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des Rates vom druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591)
19. Februar 1973 - Niederspannungsrichtlinie - (ABI. EG oder der Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
Nr. L 77 S. 29) Anerkennung gefunden haben. (BGBI. 1 S. 173, 184) unterliegen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 147
Bekanntmachung
von Änderungen der Ge.schäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 18. Dezember 1986
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 (2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich ver-
Abs.. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord- pflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft im Bundes-
1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma- tag ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:
chung vom 17. März 1982 (BGB!. 1 S. 400), durch 1. seinen Beruf, soweit er nicht im Hinblick auf die
Beschluß vom 10. Dezember 1986 wie folgt geändert Mitgliedschaft im Bundestag ruht oder soweit er von
der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 abweicht;
1. Die Überschrift des Abschnitts V erhält folgende Fas- 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
sung: sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonsti-
,,Die Mitglieder des Bundestages". gen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in
einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-
mens;
2. § 13 wird wie folgt geändert:
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines
„Rechte und Pflichten sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder An-
der Mitglieder des Bundestages''. stalt des öffentlichen Rechts;
b) Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: 4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines
sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder
,,Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeu-
Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner tung;
Überzeugung und seinem Gewissen."
5. Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Organisa-
tionen;
3. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:
6. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnli-
„Anlage 1 che Tätigkeiten; das gilt nicht für ein Mitglied des
Verhaltensregeln für Mitglieder Bundestages, das einen beratenden Beruf angege-
des Deutschen Bundestages ben hat, der nach § 53 StPO zur Zeugnisverweige-
rung berechtigt, im Rahmen der üblichen Tätigkei-
§ 1
ten dieses beratenden Berufs;
Anzeigepflicht
7. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat
(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von
Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Gutachten, sowie publizistische und Vortragstätig-
Bundestag schriftlich anzuzeigen keiten;
1. seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder mehrfachen 8. der Abschluß von Vereinbarungen, wonach dem
Wechsels der Berufstätigkeit seine zuletzt ausgeüb- Mitglied des Bundestages während oder nach Be-
te Tätigkeit; endigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf- übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines werden sollen;
sonstigen Gremiums einer Gesellschatt oder eines 9. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an
in einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh- Kapital- oder Personengesellschaften, wenn da-
mens; durch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluß auf
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf- das Unternehmen begründet wird.
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines
(3) Bei Tätigkeiten und Verträgen, die während der
sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder An-
Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen werden
stalt des öffentlichen Rechts;
und gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 8 anzeigepflichtig sind,
4. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundes- ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein
tages während oder nach Beendigung der Mitglied- vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstie-
schaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Ver- gen wird. Die Höhe der Einkünfte ist bei Tätigkeiten
mögensvorteile zugewendet werden sollen. gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und 7, die seit der Aufstel-
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
lung als Wahlbewerber für den Bundestag aufgenom- zes über die politischen Parteien entsprechende An-
men worden sind, ab Beginn der Mitgliedschaft im wendung.
Bundestag anzugeben. Die Höhe der Einkünfte ist auch
ab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben §5
bei Tätigkeiten und Verträgen, die vor der Mitglied-
Hinweise auf Mitgliedschaft
schaft im Bundestag aufgenommen worden und gemäß
Absatz 2 Nr. 5, 6 und 8 anzeigepflichtig sind. Die Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in
Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind
publizistische und Vortragstätigkeiten gemäß Absatz 2 unzulässig.
Nr. 7 entfällt, wenn das Entgelt einen vom Prasidenten
festgelegten Mindestbetrag nicht übersteigt. Die Gren- §6
zen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Interessenverknüpfung im Ausschuß
Absatz 2 Nr. 9 legt der Präsident fest. Der Präsident
erläßt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzli- Ein Mitglied des Bundestages, das beruflich oder auf
chen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt ist,
Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er das Präsidium der in einem Ausschuß des Bundestages zur Beratung
und die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat. ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der
Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen,
(4) Die Anzeigepflicht umfaßt nicht die Mitteilung von soweit sie nicht aus den gemäß § 3 veröffentlichten
Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetz- Angaben ersichtlich ist.
liche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegen-
heitspflichten geltend machen kann. §7
Rückfrage
§2
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages
Rechtsanwälte verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten
(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt über den Inhalt seiner Pflichten aus diesem Abschnitt
gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik zu vergewissern.
Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die
Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das §_8
Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindest- Verfahren
betrag übersteigt.
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Mitglied
(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6
zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich verletzt hat, ermittelt der Präsident, nachdem er das
oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik betroffene Mitglied angehört hat. Er kann von dem
Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläute-
Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das rung seiner Anzeige verlangen. Er kann den Vorsitzen-
Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindest- den der Fraktion, der das betroffene Mitglied angehört,
betrag übersteigt. um eine Stellungnahme bitten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gericht- (2) Stellt der Präsident fest, daß ein Mitglied des
lichem oder außergerichtlichem Auftreten insbeson- Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt
dere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaf- hat, unterrichtet er das Präsidium und die Fraktionsvor-
ten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. sitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung;
die Fraktionsvorsitzenden können sich durch einen
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vertreten las-
§3
sen. Wird der Feststellung des Präsidenten widerspro-
Veröffentlichung chen, setzt er seine Ermittlungen fort. Gegen die
Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 abschließende Feststellung des Präsidenten ist ein
bis 5 werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht. Widerspruch nicht zulässig.
(3) Die Feststellung des Präsidenten, daß ein Mit-
§4 glied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis
Spenden 6 verletzt hat, wird als Drucksache veröffentlicht. Die
(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über alle Spen- Feststellung, daß eine Verletzung nicht vorliegt, kann
den und anderen unentgeltlichen Zuwendungen, die der Präsident veröffentlichen; sie wird veröffentlicht,
ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt falls das betroffene Mitglied des Bundestages es ver-
werden, gesondert Rechnung zu führen. langt.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr (4) Bestehen Anhaltspunkte gegen ein Mitglied des
10 000 Deutsche Mark übersteigt, ist unter Angabe des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden,
Namens und der Anschrift des Spenders sowie der nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an
Gesamthöhe der Spende dem Präsidenten anzu- Sitzungen gemäß Absatz 1 nicht teil. Anstelle eines
zeigen. betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertre-
ter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2
(3) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der
finden § 23 a Abs.3 und § 25 Abs. 1 und 3 des Geset- Präsident seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 149
hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögens-
Absätze 1 bis 3 zu verfahren. vorteile annehmen.
(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Verstoß
§9 gegen Absatz 1 vorliegt, findet § 8 Anwendung."
Unzulässige Bezüge
(1) Ein Mitglied des Bundestages darf für die Aus- Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen
übung des Mandats keine anderen als die gesetzlich Bundestages treten am 1. Februar 1987 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Dr. Jen n i n g e r
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 9. Januar 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
,,XVII. Triennale de Milan- ,Les villes du monde et la future des metropoles' "-
Milan, ltalie
(XVII. Triennale Mailand - ,,Die Städte der Welt und die Zukunft der Metro-
polen")
vom 10. April bis 30. Juli 1987 in Mailand, Italien
Bonn, den 9. Januar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 12. Januar 1987
In Artikel 2 § 6 der Fünften Verordnung zur Änderung
der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2457) muß die letzte Zeile statt „nach
Artikel 4." richtig „nach Artikel 5." lauten.
Bonn, den 12. Januar 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Schleicher
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 151
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 20. Januar 1987
Tag I n h a It Seite
14. 1. 87 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . 34
14. 1. 87 Gesetz betreffend die Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen
Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
9. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 44
10. 12. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Fünften Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergän-
zung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fa~sung des Vertrags vom
27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben 46
12. 12. 86 Bekanntmachung Q.ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
12. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
15. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten
Fassung.......................................................................... 48
16. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 48
16. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
17. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
18. 12. 86 Bekanntmachung zu dem Internationalen übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . 50
19. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
19. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
19. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
23. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
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152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
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Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
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ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
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satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
l8. 12. 86 Verordnung TSF Nr. 9/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (1 3. 1. 87) 1. 2. 87
9291
29 . 12. 86 Sechsundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen München) 377 (9 15. 1. 87) 12. 3. 87
96-1-2-12
9. 1. 87 Verordnung Nr. 1/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 485 (11 17. 1. 87) 1. 2. 87
9500-4-6-4
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Futtermittelgesetzes
Vom 12. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wünschte Stoffe" und „unerwünschten Stoffen" er-
das folgende Gesetz beschlossen: setzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1
aa) In den Nummern 6, 7 und 8 werden jeweils die
S. 1745) wird wie folgt geändert:
Worte „die Qualität der von Nutztieren gewon-
nenen Erzeugnisse" durch die Worte „die
1. § 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: Qualität der von Nutztieren gewonnenen Er-
„b) die von Nutztieren gewonnenen Erzeugnisse den zeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre
an sie gestellten qualitativen Anfordernungen, Unbedenklichkeit für die menschliche Gesund-
insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklich- heit," ersetzt;
keit für die menschliche Gesundheit, entspre- bb) der Schlußpunkt in Nummer 9 wird durch ein
chen;". Semikolon ersetzt, und folgende Nummer wird
angefügt:
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „ 1O. bei der Herstellung oder Behandlung von
a) In Nummer 3 werden die Worte „Futtermitteln als Futtermitteln
Trägerstoffe" durch das Wort „Trägerstoffen" er- a) die Verwendung bestimmter Stoffe
setzt; oder Gegenstände oder die Anwen-
b) Nummer 4 wird gestrichen; dung bestimmter Verfahren zu ver-
bieten oder zu beschränken,
c) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: b) die Anwendung bestimmter Verfah-
,,5. unerwünschte Stoffe: Stoffe - außer Tier- ren vorzuschreiben.";
seuchenerregern -, die in oder auf Futtermit-
b) in Absatz 2 wird nach der Zahl „8" die Angabe
teln enthalten sind und die Gesundheit von
Tieren, die Leistung von Nutztieren oder als ,,und 1O" eingefügt;
Rückstände die Qualität der von Nutztieren c) die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
gewonnenen Erzeugnisse, insbesondere im
,,(4) Einzelfuttermittel,
Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die
menschliche Gesundheit, nachteilig beeinflus- 1. die synthetisch oder unter Verwendung von Mi-
sen können;". kroorganismen gewonnen worden sind,
2. denen bei der Herstellung Stoffe außer Wasser
3. § 3 wird wie folgt geändert: zugesetzt oder entzogen .worden sind oder
a) In den Nummern 1 und 2 wird der jeweilige Buch- 3. die bei der Be- oder Verarbeitung von Stoffen
stabe a wie folgt gefaßt: als Nebenerzeugnisse anfallen,
„a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht
Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf werden, wenn sie durch Rechtsverordnung nach
ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Ge- Absatz 1 Nr. 2 zugelassen sind. Dies gilt nicht fü~
sundheit, zu beeinträchtigen oder";
1. Einzelfuttermittel, die ausschließlich für andere
b) nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt: Tiere als Nutztiere bestimmt und entsprechend
,,3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind, gekennzeichnet sind, und
a) die Qualität der von Nutztieren gewonne- 2. Nebenerzeugnisse, die im landwirtschaftlichen
nen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick Betrieb beim Dreschen, Abschneiden oder ähn-
auf ihre Unbedenklichkeit für die mensch- lichen Abtrennen von Teilen pflanzlicher Er-
liche Gesundheit, zu beeinträchtigen oder zeugnisse anfallen.
b) die Gesundheit der Tiere zu schädigen;" (5) Futtermittel dürfen nicht in den Verkehr ge-
bracht und nicht verfüttert werden, wenn sie
c) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
1. nicht zugelassene Zusatzstoffe enthalten oder
4 In § 4 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8, Abs. 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1 2. einer durch Rechtsverordnung nach
Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f, § 11 Abs. 2 und
§ 12 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Worte „Schad- a) Absatz 1 Nr. 4 oder 1O oder
stoffe" und „Schadstoffen" durch die Worte „uner- b) Absatz 1 Nr. 5
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 139
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen. Der 1 und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4
Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften für
mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frau- entsprechend gekennzeichnete Futtermittel, Zu-
en und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit satzstoffe oder Vormischungen zu Forschungs-
Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den in und Untersuchungszwecken zulassen, wenn das
§ 1 genannten Zwecken vereinbar ist, abweichend Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung oder
von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b die Abgabe von Aufsicht steht; sie unterrichtet den Bundesminister
Futtermitteln in bestimmten Fällen zur Weiterverar- von den getroffenen Maßnahmen.";
beitung zuzulassen und, soweit erforderlich, von
einer Genehmigung abhängig zu machen." b) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
6. § 9 wird wie folgt geändert: kann für landwirtschaftliche Betriebe für die dort
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: erzeugten und verwendeten Futtermittel Ausnah-
men von § 4 Abs. 5 Satz 1 und den durch Rechts-
,,(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch verordnung nach§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra- Vorschriften zulassen, soweit sie unerwünschte
tes, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Stoffe betreffen, wenn besondere Umstände dies
Zwecke erforderlich ist, zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erschei-
nen lassen und durch geeignete Maßnahmen
1. Anforderungen an die Beschaffenheit und Aus-
sichergestellt ist, daß die Gesundheit der mit die-
stattung von Räumen und Anlagen zu stellen, in
sen Futtermitteln gefütterten Tiere nicht beein-
denen
trächtigt wird und die von Nutztieren gewonnenen
a) gewerbsmäßig Futtermittel, Erzeugnisse für die Gesundheit des Menschen
b) Futtermittel unter Verwendung von Zusatz- unbedenklich sind; sie unterrichtet den Bundes-
stoffen oder Vormischungen oder · minister von den getroffenen Maßnahmen."
c) Zusatzstoffe oder Vormischungen
8. § 11 wird wie folgt geändert:
hergestellt oder behandelt werden;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
2. Anforderungen an die Beschaffenheit von Be-
,,(1) Der Bundesminister kann für Versuchszwek-
hältnissen zu stellen, in denen gewerbsmäßig
ke auf Antrag zeitlich befristete Ausnahmen von
Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen
§ 4 Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. 1
gelagert oder befördert werden;
und 3 und den durch Rechtsverordnung nach § 4
3. vorzuschreiben, daß Abs. 1 Nr. 7 und 8 erlassenen Vorschriften geneh-
migen, soweit Ergebnisse zu erwarten sind, die für
a) Futtermittel unter Verwendung von Zusatz- eine Änderung futtermittelrechtlicher Vorschriften
stoffen oder Vormischungen oder Mischfut- von Bedeutung sein können, und es mit den in § 1
termittel unter Verwendung von Futtermit- genannten Zwecken noch vereinbar ist.";
teln mit überhöhten Gehalten an uner-
wünschten Stoffen nur in Betrieben herge- b) Absatz 6 wird gestrichen.
stellt und
b) Zusatzstoffe oder Vormischungen nur in Be- 9. § 14 wird wie folgt geändert:
trieben hergestellt oder behandelt a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
werden dürfen, die von der zuständigen Behör- ,,(3) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-
de anerkannt sind, sowie die Voraussetzungen vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
für die Anerkennung, die Zuständigkeiten und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
das Verfahren zu regeln."; desrates die Anzeigepflicht nach Absatz 2
b) folgender Absatz wird angefügt:
1. auf bestimmte Einzelfuttermittel, bei denen ihrer
,,(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen Art nach damit zu rechnen ist, daß in ihnen
des Einvernehmens mit dem Bundesminister für unerwünschte Stoffe enthalten sind, und auf
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, soweit bestimmte Zusatzstoffe auszudehnen, soweit
sie sich auf dies zur Abwendung von Gefahren für die tieri-
1. Futtermittel mit überhöhten Gehalten an uner- sche Erzeugung erforderlich ist;
wünschten Stoffen oder 2. einzuschränken, soweit dies zur Durchführung
2. Zusatzstoffe oder Vormischungen von Rechtsakten des Rates oder der Kommis-
für Nutztiere beziehen." sion der Europäischen Gemeinschaften erfor-
derlich ist.";
7. § 1O wird wie folgt geändert: b) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde 10. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kann im Einzelfall zeitlich befristete Ausnahmen a) In Satz 1 wird das Wort „Zolldienststellen" durch
von § 4 Abs. 3, 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 5 Abs. das Wort „Zollstellen" ersetzt;
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) in Satz 3 werden die Worte „in der Fassung des c) in Absatz 1 Nr. 13 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr.
Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 6 oder 9" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 6, 9
(Bundesgesetzbl. 1 S. 1426)" gestrichen. oder 1O" ersetzt;
d) in Absatz 1 Nr. 14 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1,
11 § 21 wird wie folgt geändert: § 14 Abs. 3 oder 4" durch die Angabe ,,§§ 9, 14
a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4" ersetzt;
„ 1. Futtermittel entgegen § 3 Nr. 1 herstellt oder e) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 5"
behandelt, entgegen § 3 Nr. 2 oder 4 in den durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 5 Satz 1" ersetzt.
Verkehr bringt oder entgegen § 3 Nr. 3 verfüt-
tert; Artikel 2
2. Futtermittel entgegen § 4 Abs. 3, 4 Satz 1 oder Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Abs. 5 Satz 1 in den Verkehr bringt;" Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
b) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 3
„7. einer mit einer Ausnahmegenehmigung nach
§§ 10, 11 Abs. 1 oder § 14 Abs. 5 verbunde- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt;" Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
G. Stoltenberg
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 141
Vierundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 168 StGB
(24. StrÄndG)
Vom 13. Januar 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
§ 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1975 (BGBI. 1 S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2566) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten eine Leiche, Leichen-
teile, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines Verstorbe-
nen wegnimmt, wer daran oder an einer Beisetzungsstätte beschimpfenden
Unfug verübt oder wer eine Beisetzungsstätte zerstört oder beschädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Artikel 2
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
h)krafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 13. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 16. Januar 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. die Pflicht zur Rechnungsführung und Anzeige von
Spenden, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-
Artikel 1 stiegen wird;
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 4. die Unzulässigkeit einer Annahme von Zuwendungen,
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 1 des die das Mitglied des Bundestages, ohne die danach
Gesetzes vom 18. November 1986 (BGBI. 1S. 2039), wird geschuldeten Dienste zu leisten, nur deshalb erhält,
wie folgt geändert: weil von ihm im Hinblick auf sein Mandat erwartet wird,
daß es im Bundestag die Interessen des Zahlenden
§ 44 a Abs. 2 erhält folgende Fassung: vertreten und nach Möglichkeit durchsetzen wird;
5. die Veröffentlichung von Angaben im Amtlichen Hand-
,,(2) Die Verhaltensregeln müssen Bestimmungen enthal-
buch;
ten über
6. das Verfahren sowie die Befugnisse und Pflichten des
1 . die Pflicht der Mitglieder des Bundestages zur Anzeige Präsidenten bei Verstößen gegen die Verhaltens-
ihres Berufs sowie ihrer wirtschaftlichen oder anderen regeln."
Tätigkeiten, die auf für die Ausübung des Mandats
bedeutsame Interessenverknüpfungen hinweisen kön- Artikel 2
~en, unterschieden nach Tätigkeiten vor und nach der
Diese~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Ubernahme des Mandats einschließlich ihrer Änderun-
Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
gen während der Ausübung des Mandats;
2. die Fälle einer Pflicht zur Anzeige der Art und Höhe der
Artikel 3
Einkünfte, wenn ein festgelegter Mindestbetrag über-
stiegen wird; Dieses Gesetz tritt am 1 . Februar 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 143
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 16. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
das folgende Gesetz beschlossen:
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3. § 14 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 „Der Kürzungsbetrag verringert sich auf 30 Deutsche
Mark während der Mutterschutzfristen infolge
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977
Schwangerschaft oder wenn ein Aufenthalt in einem
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
Krankenhaus oder in einem Sanatorium oder eine
16. Januar 1987 (BGBI. 1S. 142), wird wie folgt geändert: Arbeitsunfähigkeit ärztlich nachgewiesen wird."
1. § 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 4. § 16 wird wie folgt geändert:
,,(2) Professoren können eine Tätigkeit in Forschung a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und ,,(1) Ein Mitglied des Bundestages hat das Recht
Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundes- auf freie Benutzung aller Verkehrsmittel der Deut-
tag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist schen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-
entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen post. Benutzt es in Ausübung des Mandats inner-
zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der halb des Bundesgebietes einschließlich Berlin
Bezüge, die aus dem Professorendienstverhältnis zu Flugzeuge oder Schlafwagen, so werden die
zahlen wären, nicht übersteigen. Im übrigen sind die Kosten bis zur höchsten Klasse gegen Nachweis
für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzu- erstattet. Bei Mandatsreisen mit dem eigenen Per-
wenden." sonenkraftwagen von und nach Berlin wird von der
Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik ab
2. § 12 wird wie folgt geändert: Kilometergeld, das der Ältestenrat festsetzt, ge-
zahlt."
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,(3) Aufwendungen für die Beschäftigung von
Mitarbeitern werden nach Maßgabe des Haus- „Dies gilt auch für Teilstrecken innerhalb des
haltsgesetzes und von Ausführungsbestimmun- Bundesgebietes anläßlich einer Auslandsreise."
gen, die vom Ältestenrat zu erlassen sind, ersetzt."
5. In § 17 Abs. 7 wird das Wort „Auslandsdienstreisen"
b) folgender Absatz 5 wird eingefügt: durch das Wort „Dienstreisen" ersetzt.
,,(5) Zur Amtsausstattung gehört auch die Bereit-
stellung und Nutzung des gemeinsamen Informa- 6. § 18 wird wie folgt geändert:
tions- und Kommunikationssystems am Sitz des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Deutschen Bundestages und in den Arbeitsräumen
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages an
einem Ort seiner Wahl im Geltungsbereich dieses ,,Das Übergangsgeld wird in Höhe der Ent-
Gesetzes. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt schädigung nach § 11 für jedes Jahr der Mit-
und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die gliedschaft einen Monat geleistet; gehört das
Ausführungsbestimmungen, die der Ältestenrat Mitglied dem Bundestag länger als die Hälfte
des Deutschen Bundestages erläßt." einer Wahlperiode an, wird Übergangsgeld für
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
weitere drei Monate gewährt; dauert die Mit- der Wert der Versorgung ist der Teil der Altersent-
gliedschaft weniger als die Hälfte einer Wahl- schädigung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit
periode, werden nur zwei weitere Monate fallenden Mandatszeit zur Gesamtzeit entspricht. Die
Übergangsgeld, höchstens jedoch drei Jahre Versorgung nach diesem Gesetz ist als dynamisch
lang, gezahlt." anzusehen.
bb) Satz 4 wird um die Worte „bei der Berechnung (2) Besteht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechts-
nach Satz 2" ergänzt. hängigkeit des Scheidungsantrages noch kein An-
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: spruch auf eine Altersentschädigung, so ist für jedes
Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag der entspre-
,,(2) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Parlament chende Anteil der Mindestaltersentschädigung zu be-
eines Landes, aus einem Amtsverhältnis, aus der rücksichtigen.
Verwendung im öffentlichen Dienst oder aus der
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversor- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die
gung für Angehörige des öffentlichen Dienstes Versorgungsleistungen nach den Abgeordnetenge-
setzen der Länder."
werden angerechnet. § 29 Abs. 7 findet entspre-
chende Anwendung."
11. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach
,,Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend . " Absatz 1 erhalten die Mitglieder und Versorgungs-
empfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversiche-
7. In § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: rungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge
,,(3) Die Gesundheitsschädigung ist durch das Gut- nach § 381 der Reichsversicherungsordnung zahlt
achten einer öffentlich-rechtlichen Krankenanstalt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach
nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den § 405 der Reichsversicherungsordnung besteht. Als
Bescheid über Rente wegen Berufs- oder Erwerbs- Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln gelei-
unfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienst- steten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens je-
unfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts." doch die Hälfte des Höchstbeitrages der für den
Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse
zu zahlen."
8. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 12. § 29 wird wie folgt geändert:
,,(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Ab- a) Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
satzes 1 erfüllen, werden in sinngemäßer Anwen-
„Die Entschädigung ruht, solange Entschädig~ng
dung der§§ 9, 124 und 125 des Angestelltenversi-
nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes ge-
cherungsgesetzes für die Dauer ihrer Mitglied-
zahlt wird, soweit nicht landesrechtliche Vorschrif-
schaft im Bundestag auf Antrag nachversichert.
ten ein Ruhen der Entschädigung für die Ausübung
Wird eine Nachversicherung durchgeführt, nach-
des Landtagsmandats anordnen."
dem bereits Beiträge für die gleiche Zeit entrichtet
worden sind, so gelten diese Beiträge als Beiträge b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
der Höherversicherung." aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. ,,Entsprechendes gilt beim Bezug einer Ver-
se>rgung aus der Verwendung im öffentlichen
9.. § 25 wird wie folgt geändert: Dienst einer zwischenstaatlichen oder über-
a) Folgender Absatz 4 wird angefügt staatlichen Einrichtung und einer Rente aus
einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
,,(4) Beim Tode eines Mitglieds des Bundestages, nenversorgung für Angehörige des öffentli-
das dem Bundestag weniger als zwölf Jahre ange- chen Dienstes;§ 55 Abs. 3 und 4 des Beam-
hört hat, erhalten der überlebende Ehegatte sech- tenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzu-
zig vom Hundert, die Vollwaise zwanzig vom Hun- wenden."
dert und die Halbwaise zwölf vom Hundert der
Altersentschädigung für eine Mitgliedschaft von elf bb) Satz 3 wird gestrichen.
Jahren." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Absatz 3 entfällt, der bisherige Ab- aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
satz 4 wird Absatz 3.
„Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht bis
10. Hinter § 25 wird folgender § 25 a eingefügt: zur Höhe der Versorgung des Europäischen
Parlaments."
,,§ 25 a
bb) Folgender Satz 3 wird eingefügt:
Versorgungsausgleich
„Die Versorgungsbezüge werden nur mit dem
(1) Bei der Ermittlung des Wertunterschiedes im Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht
Sinne des § 1587 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz- auf eigenen Beiträgen beruht."
buchs wird die Altersentschädigung zugrunde gelegt,
die sich aus den anrechenbaren Mandatszeiten bis d) Absatz 7 Satz 2 erhält folgende Fassung:
zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des ,,Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Auf-
Scheidungsantrages ergibt (Gesamtzeit). Maßgeben- wandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubs-
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 145
gelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu 14. In§ 32 Abs. 7 werden die Worte „Bezugs von" durch
lassen." die Worte „Anspruchs auf" ersetzt.
e) Folgender Absatz 8 wird eingefügt: 15. Hinter § 38 a wird folgender § 38 b eingefügt
,,(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 ,,§ 38 b
bis 6 wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 ent- Hinterbliebenenversorgung bei Tod
sprechend berücksichtigt." während der Mitgliedschaft im Bundestag
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. Hinterbliebene nach § 25 Abs. 4, deren Versor-
gungsfall in der Zeit vom 1. April 1977 bis zum Inkraft-
13. § 31 erhält folgende Fassung: treten des Siebten Änderungsgesetzes eingetreten
ist, erhalten auf Antrag vom Ersten des Monats der
,,§ 31 Antragstellung an Versorgung nach § 25 Abs. 4."
Verzicht, Übertragbarkeit
Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 11 und Artikel 2
auf die Leistungen nach § 12 sowie nach dem Fünften Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Abschnitt mit Ausnahme des § 18 ist unzulässig. Die Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Ansprüche aus § 12 sind nicht übertragbar. Der An-
spruch auf Entschädigung nach § 11 ist nur bis zur Artikel 3
Hälfte übertragbar. Im übrigen gelten die Vorschriften
der §§ 850 ff. der Zivilprozeßordnung." Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der zweiten Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 14. Januar 1987
Auf Grund des Artikels 4 der Zweiten Verordnung zur Aufhebung und Änderung
wirtschaftsrechtlicher Verordnungen vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2251)
wird nachstehend der Wortlaut der Zweiten Verordnung zur Durchführung des
Energiewirtschaftsgesetzes in der seit 1. Januar 1987 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 752-1-2, veröffentlichte
bereinigte Fassung der Verordnung nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451),
2. die am 20. Dezember 1985 in Kraft getretenen Nummern 1, 2 und 4 sowie die
am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Nummer 3 des Artikels 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu Nummer 2 wurden erlassen auf Grund des § 13
Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in Verbindung
mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes.
Bonn, den 14. Januar 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
zweite Verordnung
zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 1 (3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften weitergehende
(1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Anforderungen gestellt werden, bleiben diese unberührt.
Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität sind
die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beach-
ten. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik
darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf §2
andere Weise gewährleistet ist. Soweit Anlagen auf Grund (1) Bei der Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur
von Regelungen der Europäischen Gemeinschaften dem Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Gas sind die
in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheits- allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
technik entsprechen müssen, ist dieser maßgebend. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik darf
abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
andere Weise gewährleistet ist.
der Technik oder des in der Europäischen Gemeinschaft
gegebenen Standes der Sicherheitstechnik wird vermutet, (2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
wenn die technischen Regeln des Verbandes Deutscher der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln
Elektrotechniker (VDE) beachtet worden sind. Die Einhal- des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs e. V.
tung des in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen (DVGW) beachtet worden sind.
Standes der Sicherheitstechnik wird ebenfalls vermutet,
wenn technische Regeln einer vergleichbaren Stelle in der (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit
Europäischen Gemeinschaft beachtet worden sind, die Anlagen der Bergaufsicht, der Verordnung über Gashoch-
entsprechend der Richtlinie 73/23 EWG des Rates vom druckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591)
19. Februar 1973 - Niederspannungsrichtlinie - (ABI. EG oder der Druckbehälterverordnung vom 27. Februar 1980
Nr. L 77 S. 29) Anerkennung gefunden haben. (BGBI. 1 S. 173, 184) unterliegen.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 147
Bekanntmachung
von Änderungen der Ge.schäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 18. Dezember 1986
Der Deutsche Bundestag hat seine gemäß Artikel 40 (2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich ver-
Abs.. 1 des Grundgesetzes beschlossene Geschäftsord- pflichtet, dem Präsidenten schriftlich die folgenden
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli Tätigkeiten, die während der Mitgliedschaft im Bundes-
1980 (BGBI. 1 S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntma- tag ausgeübt oder aufgenommen werden, anzuzeigen:
chung vom 17. März 1982 (BGB!. 1 S. 400), durch 1. seinen Beruf, soweit er nicht im Hinblick auf die
Beschluß vom 10. Dezember 1986 wie folgt geändert Mitgliedschaft im Bundestag ruht oder soweit er von
der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1 abweicht;
1. Die Überschrift des Abschnitts V erhält folgende Fas- 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
sung: sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder sonsti-
,,Die Mitglieder des Bundestages". gen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in
einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh-
mens;
2. § 13 wird wie folgt geändert:
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines
„Rechte und Pflichten sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder An-
der Mitglieder des Bundestages''. stalt des öffentlichen Rechts;
b) Absatz 1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: 4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines
sonstigen leitenden Gremiums eines Vereins oder
,,Jedes Mitglied des Bundestages folgt bei Reden, einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeu-
Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner tung;
Überzeugung und seinem Gewissen."
5. Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Organisa-
tionen;
3. Die Anlage 1 erhält folgende Fassung:
6. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnli-
„Anlage 1 che Tätigkeiten; das gilt nicht für ein Mitglied des
Verhaltensregeln für Mitglieder Bundestages, das einen beratenden Beruf angege-
des Deutschen Bundestages ben hat, der nach § 53 StPO zur Zeugnisverweige-
rung berechtigt, im Rahmen der üblichen Tätigkei-
§ 1
ten dieses beratenden Berufs;
Anzeigepflicht
7. Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat
(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem ausgeübt werden, insbesondere die Erstattung von
Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Gutachten, sowie publizistische und Vortragstätig-
Bundestag schriftlich anzuzeigen keiten;
1. seinen Beruf, in Fällen einmaligen oder mehrfachen 8. der Abschluß von Vereinbarungen, wonach dem
Wechsels der Berufstätigkeit seine zuletzt ausgeüb- Mitglied des Bundestages während oder nach Be-
te Tätigkeit; endigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf- übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines werden sollen;
sonstigen Gremiums einer Gesellschatt oder eines 9. das Halten und die Aufnahme von Beteiligungen an
in einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh- Kapital- oder Personengesellschaften, wenn da-
mens; durch ein wesentlicher wirtschaftlicher Einfluß auf
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf- das Unternehmen begründet wird.
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines
(3) Bei Tätigkeiten und Verträgen, die während der
sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder An-
Mitgliedschaft im Bundestag aufgenommen werden
stalt des öffentlichen Rechts;
und gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 8 anzeigepflichtig sind,
4. Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundes- ist auch die Höhe der Einkünfte anzugeben, wenn ein
tages während oder nach Beendigung der Mitglied- vom Präsidenten festgelegter Mindestbetrag überstie-
schaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Ver- gen wird. Die Höhe der Einkünfte ist bei Tätigkeiten
mögensvorteile zugewendet werden sollen. gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 und 7, die seit der Aufstel-
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
lung als Wahlbewerber für den Bundestag aufgenom- zes über die politischen Parteien entsprechende An-
men worden sind, ab Beginn der Mitgliedschaft im wendung.
Bundestag anzugeben. Die Höhe der Einkünfte ist auch
ab Beginn der Mitgliedschaft im Bundestag anzugeben §5
bei Tätigkeiten und Verträgen, die vor der Mitglied-
Hinweise auf Mitgliedschaft
schaft im Bundestag aufgenommen worden und gemäß
Absatz 2 Nr. 5, 6 und 8 anzeigepflichtig sind. Die Hinweise auf die Mitgliedschaft im Bundestag in
Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten, für beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten sind
publizistische und Vortragstätigkeiten gemäß Absatz 2 unzulässig.
Nr. 7 entfällt, wenn das Entgelt einen vom Prasidenten
festgelegten Mindestbetrag nicht übersteigt. Die Gren- §6
zen der Anzeigepflicht von Beteiligungen gemäß Interessenverknüpfung im Ausschuß
Absatz 2 Nr. 9 legt der Präsident fest. Der Präsident
erläßt oder ändert die vorgeschriebenen und zusätzli- Ein Mitglied des Bundestages, das beruflich oder auf
chen Ausführungsbestimmungen über Inhalt und Honorarbasis mit einem Gegenstand beschäftigt ist,
Umfang der Anzeigepflicht, nachdem er das Präsidium der in einem Ausschuß des Bundestages zur Beratung
und die Fraktionsvorsitzenden unterrichtet hat. ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses vor der
Beratung eine Interessenverknüpfung offenzulegen,
(4) Die Anzeigepflicht umfaßt nicht die Mitteilung von soweit sie nicht aus den gemäß § 3 veröffentlichten
Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetz- Angaben ersichtlich ist.
liche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegen-
heitspflichten geltend machen kann. §7
Rückfrage
§2
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages
Rechtsanwälte verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten
(1) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt über den Inhalt seiner Pflichten aus diesem Abschnitt
gerichtlich oder außergerichtlich für die Bundesrepublik zu vergewissern.
Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die
Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das §_8
Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindest- Verfahren
betrag übersteigt.
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Mitglied
(2) Mitglieder des Bundestages, die gegen Entgelt des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6
zur Besorgung fremder Angelegenheiten gerichtlich verletzt hat, ermittelt der Präsident, nachdem er das
oder außergerichtlich gegen die Bundesrepublik betroffene Mitglied angehört hat. Er kann von dem
Deutschland auftreten, haben dem Präsidenten die betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläute-
Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn das rung seiner Anzeige verlangen. Er kann den Vorsitzen-
Honorar einen vom Präsidenten festgelegten Mindest- den der Fraktion, der das betroffene Mitglied angehört,
betrag übersteigt. um eine Stellungnahme bitten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei gericht- (2) Stellt der Präsident fest, daß ein Mitglied des
lichem oder außergerichtlichem Auftreten insbeson- Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt
dere für oder gegen bundesunmittelbare Körperschaf- hat, unterrichtet er das Präsidium und die Fraktionsvor-
ten, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. sitzenden in einer gemeinsamen vertraulichen Sitzung;
die Fraktionsvorsitzenden können sich durch einen
stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden vertreten las-
§3
sen. Wird der Feststellung des Präsidenten widerspro-
Veröffentlichung chen, setzt er seine Ermittlungen fort. Gegen die
Die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 abschließende Feststellung des Präsidenten ist ein
bis 5 werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht. Widerspruch nicht zulässig.
(3) Die Feststellung des Präsidenten, daß ein Mit-
§4 glied des Bundestages seine Pflichten gemäß §§ 1 bis
Spenden 6 verletzt hat, wird als Drucksache veröffentlicht. Die
(1) Ein Mitglied des Bundestages hat über alle Spen- Feststellung, daß eine Verletzung nicht vorliegt, kann
den und anderen unentgeltlichen Zuwendungen, die der Präsident veröffentlichen; sie wird veröffentlicht,
ihm für seine politische Tätigkeit zur Verfügung gestellt falls das betroffene Mitglied des Bundestages es ver-
werden, gesondert Rechnung zu führen. langt.
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalenderjahr (4) Bestehen Anhaltspunkte gegen ein Mitglied des
10 000 Deutsche Mark übersteigt, ist unter Angabe des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden,
Namens und der Anschrift des Spenders sowie der nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an
Gesamthöhe der Spende dem Präsidenten anzu- Sitzungen gemäß Absatz 1 nicht teil. Anstelle eines
zeigen. betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertre-
ter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2
(3) Für Spenden an ein Mitglied des Bundestages unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß der
finden § 23 a Abs.3 und § 25 Abs. 1 und 3 des Geset- Präsident seine Pflichten gemäß §§ 1 bis 6 verletzt hat,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 149
hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der vorgesehenen Zuwendungen oder andere Vermögens-
Absätze 1 bis 3 zu verfahren. vorteile annehmen.
(2) Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß ein Verstoß
§9 gegen Absatz 1 vorliegt, findet § 8 Anwendung."
Unzulässige Bezüge
(1) Ein Mitglied des Bundestages darf für die Aus- Die Änderungen der Geschäftsordnung des Deutschen
übung des Mandats keine anderen als die gesetzlich Bundestages treten am 1. Februar 1987 in Kraft.
Bonn, den 18. Dezember 1986
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Dr. Jen n i n g e r
Bekanntmachung
über den Schutz von Erfindungen auf internationalen Ausstellungen
Vom 9. Januar 1987
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1 S. 1) wird folgende
Ausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten
Abkommens über internationale Ausstellungen bekanntgemacht:
,,XVII. Triennale de Milan- ,Les villes du monde et la future des metropoles' "-
Milan, ltalie
(XVII. Triennale Mailand - ,,Die Städte der Welt und die Zukunft der Metro-
polen")
vom 10. April bis 30. Juli 1987 in Mailand, Italien
Bonn, den 9. Januar 1987
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Krieger
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 12. Januar 1987
In Artikel 2 § 6 der Fünften Verordnung zur Änderung
der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2457) muß die letzte Zeile statt „nach
Artikel 4." richtig „nach Artikel 5." lauten.
Bonn, den 12. Januar 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Schleicher
Nr. 4 Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Januar 1987 151
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 20. Januar 1987
Tag I n h a It Seite
14. 1. 87 Gesetz zu dem Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und
Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . 34
14. 1. 87 Gesetz betreffend die Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen
Atomenergie-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
9. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 44
10. 12. 86 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Fünften Verordnung über die Inkraftsetzung einer Ergän-
zung des Abschnitts II der Anlage I zum Vertrag vom 31. Mai 1967 in der Fa~sung des Vertrags vom
27. April 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich über zoll- und
paßrechtliche Fragen, die sich an der deutsch-österreichischen Grenze bei Grenzbauwerken ergeben 46
12. 12. 86 Bekanntmachung Q.ber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
12. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
15. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 geänderten
Fassung.......................................................................... 48
16. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 48
16. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49
17. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
18. 12. 86 Bekanntmachung zu dem Internationalen übereinkommen vom 18. Dezember 1971 über die Errich-
tung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . 50
19. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Abkommen über den Internationalen Währungsfonds
und über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
19. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
Seiner Majestät Regierung von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
19. 12. 86 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sierra Leone über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54
23. 12. 86 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Gründung eines Internatio-
nalen Verbandes für die Veröffentlichung der Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmir,ister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - o.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
l8. 12. 86 Verordnung TSF Nr. 9/86 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen (1 3. 1. 87) 1. 2. 87
9291
29 . 12. 86 Sechsundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Änderung der Zwölften Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen München) 377 (9 15. 1. 87) 12. 3. 87
96-1-2-12
9. 1. 87 Verordnung Nr. 1/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 485 (11 17. 1. 87) 1. 2. 87
9500-4-6-4