1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung
der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 24. Juli 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 renzmenge vor Anwendung von Satz 1
und 2 sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des 300 000 kg, so werden von der 300 000 kg
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- übersteigenden Referenzmenge anstelle
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom von 20 vom Hundert 80 vom Hundert
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft land freigesetzt. Beträgt die Referenz-
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: menge eines Käufers oder Pächters bereits
vor Übergang der von dem Rechtsgeschäft
erfaßten Referenzmenge mindestens
Artikel 1 300 000 kg, so werden von der gesamten
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Milch-Garan- übergehenden Referenzmenge anstelle
tiemengen-Verordnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 von 20 vom Hundert 80 vom Hundert
S. 1259) wird wie folgt geändert: zugunsten der Bundesrepublik Deutsch-
land freigesetzt."
1. Artikel 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4, in ihm
werden die Worte „Dies gilt nicht" durch die
,,5. § 7 wird wie folgt geändert:
Worte „Die Sätze 1 bis 3 finden keine
a) In Absatz 3 b werden nach den Worten „vor der Anwendung" ersetzt."
Rückgewähr der Pachtsache" die Worte „still- _
2 Artikel 3 Satz 2 wird aufgehoben.
gelegt oder" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) In Satz 1 werden vor die Worte „20 vom
Hundert" die Worte ,, , soweit sich aus Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Satz 2 oder 3 nicht etwas anderes ergibt," tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
eingefügt. Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und
3 eingefügt:
Artikel 3
,,übersteigt die Referenzmenge eines Käu-
fers oder Pächters durch den Übergang der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
von dem Rechtsgeschäft erfaßten Refe- Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1699
Bekanntmachung
der Neufassung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 24. Juli 1987
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchauf-
gabevergütungsverordnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1257) wird nachste-
hend der Wortlaut der Milchaufgabevergütungsverordnung in der seit 1 . April
1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Juni 1984 in Kraft getretene Milch-
aufgabevergütungsverordnung vom 20. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1023),
2. die am 18. Oktober 1984, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 2 jedoch mit Wirkung
vom 1. Oktober 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Oktober 1984
(BGBI. 1 S. 1263),
3. die am 12. September 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 4. September
1985 (BGBI. 1 S. 1894),
4. die mit Wirkung vom 1 . April 1987 in Kraft getretene eingangs genannte
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 1 Abs. 2 und 3 sowie des§ 4 Abs. 2 des Milchaufgabever-
gütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942),
zu 2. des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes,
zu 3. und 4. des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes unter
Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1520).
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über die Gewährung einer Vergütung
für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
(Milchaufgabevergütungsverordnung - MAVV)
Abschnitt 1 §2
Vergütungen nach § 1 Abs. 1 Antragsverfahren
des Milchaufgabevergütungsgesetzes (1) Anträge nach § 1 können von Erzeugern, denen eine
Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemen-
§ 1 gen-Verordnung vom 25. Mai 1984, BGBI. 1 S. 720)
Gewährung der Vergütung zusteht, in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 bei
dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der desamt) nach dem Muster, das dieses im Bundesanzeiger
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März vom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, einge-
1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), die vom 2. April 1984 bis reicht werden.
zum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt
erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung (2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984
im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzuge- eingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im übri-
ben, wird auf Antrag für eine Gesamtmenge von höchstens gen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem Tag
1 Million Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der ihres Eingangs entspricht. Ar.träge, die am gleichen Tag
folgenden Vorschriften gewährt. eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der Antrag
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bei einer anderen Stelle als dem Bundesamt eingereicht, (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der
so ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser Stelle maßge- Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Molkerei ist ver-
bend. pflichtet, dem Bundesamt die bis zu diesem Zeitpunkt vom
Erzeuger auf die Referenzmenge tatsächlich gelieferte
(3) Das Bundesamt kann nach Maßgabe einer Bekannt-
Milch bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der
machung des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-
Freisetzung folgt, im Falle der Freisetzung vor dem
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bei der Bewilligung
1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu melden.
der Anträge die regionale Ausgewogenheit der Verteilung
der Milchproduktion berücksichtigten.
§3 Abschnitt 2
Bewilligungsvoraussetzungen Vergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 1
des Milchaufgabevergütungsgesetzes
(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer
Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung
die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem Antrag ist §6
die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenz- Gewährung der Vergütung
menge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantiemengen-Verord-
nung beizufügen. Liegt die Bestätigung noch nicht vor, An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
muß im Antrag die voraussichtliche Referenzmenge ange- Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die vor dem Zeitpunkt der
geben werden. Die Bestätigung der Molkerei ist unverzüg- Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den
lich nachzureichen. Markt erzeugt haben und sich verplichten, die Milcherzeu-
gung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung
(2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12 vollständig oder in Höhe einer Anlieferungsmenge von
Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 müssen mindestens 10 000 kg Milch teilweise endgültig aufzuge-
die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes ben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach § 1
beifügen. Abs. 1 a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes zur
§4 Verfügung stehenden Mittel eine Vergütung nach Maß-
gabe der folgenden Vorschriften gewährt.
Höhe und Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt 1 000 DM je 1 000 kg der §7
Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150 000 DM.
Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der Antragsverfahren
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie- (1) Anträge nach§ 6 können von Erzeugern, denen eine
mengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der
Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verord- Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Ausnahme des§ 8
nung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantie- der Milch-Garantiemengen-Verordnung zusteht, gestellt
mengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenz- werden. Erzeuger, deren Anlieferungs-Referenzmenge
menge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verord-
der Milch-Garantiemengen-Verordnung ergeben, bei der nung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84
Berechnung unberücksichtigt bleiben. erhöht worden ist, können eine Vergütung für die teilweise
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt und endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht beantragen.
in zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1 . April, (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von
beginnend mit dem Jahr 1985, an den Erzeuger gezahlt. diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster
Auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1984 beim über die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landes-
Bundesamt eingegangen sind, wird die erste Jahresrate stellen) bis zum 31. März 1986 einzureichen. Die Anträ~e
abweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs bei
1985 an die Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für die Zah- den Landesstellen entspricht. Anträge, die am gleichen
lung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage einer Erklä- Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.
rung des Erzeugers, daß er entsprechend der übernom-
menen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt hat.
§8
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
Bewilligungsvoraussetzungen
§5 (1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer
Freisetzung der Referenzmenge Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung
die Milcherzeugung für den Markt endgültig aufzugeben
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die oder im Falle der Bewilligung einer Vergütung für die
gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verord- teilweise Aufgabe der Milcherzeugung die Milchanliefe-
nung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen- rung auf die ihm nach Abzug der aufgegebenen Menge
Verordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des zustehende Anlieferungs-Referenzmenge zu begrenzen.
Monats, der auf den Monat, in dem der Bescheid dem
Erzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bundes- (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über
republik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen, in
diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach der neben Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verord-
entrichten. nung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1701
auch ausgewiesen ist, ob es sich um eine Anlieferungs- soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach
Referenzmenge nach§ 8 der Milch-Garantiemengen-Ver- Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anliefe-
ordnung handelt. rungs-Referenimenge überschreitet.
(3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der
Betriebes müssen die schriftliche Einwilligung des Ver- Freisetzung der Referenzmenge mit.
pächters beifügen, es sei denn, daß im Falle der Rückge-
währ der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Ver-
pächter übergehen kann. Abschnitt 3
§9
Vergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2
des Milchaufgabevergütungsgesetzes
Höhe und Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in § 11
einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt. Gewährung der Vergütung
Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je
1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs- Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstellung
grundlage. Bemessungsgrundlage ist im Falle der vollstän- Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten,
digen Aufgabe der Milcherzeugung die nach den Vorschrif- die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich
ten der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch- dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag
Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vor-
mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der schriften gewährt, sofern und soweit für diesen Zweck
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch- Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der
Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 § 12
Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
Antragsverfahren
Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei
der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Im Falle der (1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt
teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung ist Bemessungs- werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung
grundlage die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-
der aufgegebenen Menge. nung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von
Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster
festgesetzt und entsprechend dem Antrag des Erzeugers über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. § 7
in einem Betrag nach Freisetzung der Referenzmenge Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(§ 1O Abs. 1) oder in fünf gleichen Jahresraten jeweils bis
zum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1986, an den Erzeu- § 13
ger gezahlt. Die erste Jahresrate wird auf Anträge, die
nach dem 31. Dezember 1985 bei den Landesstellen Bewilligungsvoraussetzungen
eingegangen sind, abweichend von Satz 1 in dem letzten (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
Quartal des Jahres 1986 gezahlt. Voraussetzung für jede erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-
Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers,
menge (§ 15) endgültig aufzugeben.
daß er in dem der übernommenen Verpflichtung entspre-
chenden Umfang keine Milch mehr für den Markt erzeugt (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über
hat. die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehen-
den Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. In der
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich. Bestätigung ist eine Erhöhung der Anlieferungs-Referenz-
menge nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
§ 10 auszuweisen.
Freisetzung der Referenzmenge (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schrift-
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei der liche Einwilligung des Verpächters beizufügen.
vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der § 14
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie- Höhe und Zahlung der Vergütung
mengen-Verordnung zustehende Referenzmenge, bei der
teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die (1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in
Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebe- einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt.
nen Menge mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je
Monat folgt, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegan- 1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten
gen ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige- insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs-
setzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten Zeit- grundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Er-
punkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 zeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, im Falle Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei
der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung jedoch nur, Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
mit der Maßgabe, daß eine Erhöhung der Anlieferungs- (2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molke-
Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garantiemengen- reien und die Antragsteller den Beauftragten des Bundes-
Verordnung bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt. amtes das Betreten des Betriebes während der Betriebs-
zeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die in Betracht
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer
kommenden Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen
Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in einem
derliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer
Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten nach Einstellung
Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den
der Milcherzeugung für den Markt, beginnend mit dem
erforderlichen Angaben , auszudrucken, soweit es die
Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für
zuständige Stelle verlangt.
jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeu-
gers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernommene Verpflich-
tung eingehalten hat.
§ 17
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich. Rückzahlung, Verzinsung
§ 15 (1) Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des
Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom
Freisetzung der Referenzmenge Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der
dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord- Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurückzu-
nung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des dritten zahlenden Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem (2) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilli-
Erzeuger bekanntgegeben worden ist, zugunsten der Bun- gung der Vergütung im Falle des Verstoßes des Erzeugers
desrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 13
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet wird, ist die
Abs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freiset-
Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zung der Referenzmenge nicht.
Nr. 857/84 zu entrichten.
(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für diese
zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung § 18
der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das Berlin-Klausel
jeweilige Land zu richten.
Diese Verordnung gilt nach §. 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
Abschnitt 4 über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der
Gemeinsame Vorschriften Milcherzeugung für den Markt auch im Land Berlin.
§ 16
§ 19
Aufbewahrungs-, Inkrafttreten, Übergangsregelung
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) (Inkrafttreten)
(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhaltung (2) Abweichend von § 5 wird bei den Bewilligungs-
beziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des Bescheides bescheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zu-
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs- gegangen sind, die Referenzmenge mit Ablauf des
fristen nach anderen Vorschriften bestehen. 15. August 1984 freigesetzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1703
Verordnung
zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)
Vom 24. Juli 1987
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 12
A. Vor amtlicher Feststellung 4
B. Nach amtlicher Feststellung 5 bis 10
a) Öffentliche Bekanntmachung 5
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
oder sonstigen Standort 6 bis 8
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk 9
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 10
e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 11
C. Desinfektion 12
Unter abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen
und auf dem Transport 13
Unter abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14
Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten 15
Abschnitt 4: Schlußvorschriften 16 bis 18
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den b) der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder
§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1, 2 c) der serologischen Untersuchung in Verbindung mit
und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 sowie den §§ 26 bis 30 des epizootiologischen Anhaltspunkten und dem Ergeb-
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- nis von Bestandsuntersuchungen unter Berücksich-
chung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit tigung des Impfstatus der Tiere
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten
läßt.
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen Abschnitt 2
§ 1 Schutzmaßregeln
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Unterabschnitt 1
1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn diese
Allgemeine Schutzmaßregeln
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
gennachweis) oder
§2
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
Impfpflicht
oder pathologisch-anatomische Untersuchung
festgestellt ist; (1) Der Besitzer von über vier Monate alten Rindern muß
diese in jährlichem Abstand nach näherer Anweisung der
2. Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, zuständigen Behörde mit einer trivalenten Vakzine (Virus-
wenn das Ergebnis typen 0, A und C) gegen Maul- und Klauenseuche impfen
a) der klinischen Untersuchung, lassen. Die zuständige Behörde kann eine Impfung auch
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
für über zwei Wochen alte Schweine, für über zwei Monate stände, die mit Klauentieren in Berührung gekommen
alte Schafe und Ziegen sowie für andere für die Seuche sind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem son-
empfängliche Tiere anordnen, sofern dies zum Schutz der stigen Standort verbracht werden.
Bestände erforderlich ist. 6. Milch darf nur an eine Molkerei und nur unter Hinweis
(2) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforderliche auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung abgege-
Hilfe leisten. ben werden.
§3
Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen B. N a c h a m t I i c h e r Fests t e 11 u n g
von § 2 Abs. 1 Satz 1 zulassen für a) Öffentliche Bekanntmachung
1. Rinderbestände, aus denen Rinder zu wissenschaftli-
chen Versuchen oder zu Impfstoffprüfungen verwendet §5
werden, Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul-
2. Bullen, die zur Samengewinnung für die künstliche und Klauenseuche öffentlich bekannt.
Besamung bestimmt sind,
3. einzelne Zuchttiere, die für den Export bestimmt sind, b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge- oder sonstigen Standort
genstehen. Sie kann ferner zulassen, daß die erstmalige
Impfung einzelner Zuchtrinder um höchstens drei Monate §6
hinausgeschoben wird. Sperre
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
Unterabschnitt 2 Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so unterliegt
der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgen-
Besondere Schutzmaßregeln der Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
A. Vor am t I ich er Fests t e 11 u n g des Betriebes und der Klauentierställe oder der sonsti-
gen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltba-
§4
ren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche - unbefugter
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
bruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder 2. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere aufstallen und
an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Fest- absondern.
stellung folgendes:
3. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur
1. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere in ihren Ställen mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der
2. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Klauentiere
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen
der Klauentiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf- Personen, denen die zuständige Behörde eine
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-
Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese sonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der
Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reini-
der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie gen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-
reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Ein-
dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit wegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die
Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver-
3. Klauentiere dürfen weder in den Betrieb oder an den lassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von
sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von einer Genehmigung abhängig machen.
dem sonstigen Standort verbracht werden. 5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
4. Verendete oder getötete Klauentiere sind so aufzube- Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk
wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt reinigen und desinfizieren.
sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in 6. Klauentiere und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-
Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-
gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an
miyung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti- den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
von dem sonstigen Standort verbracht werden; das
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort Verbringen von Klauentieren aus dem Betrieb oder
verbracht werden.
von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen
5. Von Klauentieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug- Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-
nisse - außer Milch -, Dung und flüssige Stallabgänge, lichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden,
ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegen- Katzen einzusperren.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1705
7. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit 2. die Milch von Klauentieren, die weder seuchenkrank
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu noch seuchenverdächtig sind, an eine von ihr
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen bestimmte Molkerei unter Hinweis auf die Maul- und
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Klauenseuche zur Erhitzung abgegeben wird,
Standort verbracht werden.
3. Klauentiere, die weder seuchenkrank noch seuchen-
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel verdächtig sind, zur sofortigen Schlachtung ir. einen
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein von ihr bestimmten Schlachthof verbracht werden;
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen die Behörde stellt sicher, daß das Fleisch dieser
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung Tiere durch Hitzeeinwirkung so zu behandeln ist, daß
des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte- der Seuchenerreger abgetötet wird.
ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti- Mit den Maßnahmen nach Satz 1 ordnet die zuständige
gen Standort verbracht werden. Behörde eine Wiederholungsimpfung der verbleibenden
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken Klauentiere an.
oder verdächtigen Klauentieren oder ihren Abgängen (2) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh- kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-
migung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb einheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes über
oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; Absatz 1 hinausgehend von § 7 abweichen, sofern nach
vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs
Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständi- und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich
gen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine
verbracht werden. Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebsein-
10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor heit auf die andere nicht anzunehmen ist.
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
11 . Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf- § 9
lagen anbringen und sie nach Anweisung des beam-
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem
teten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-
Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-
mittel tränken und stets feucht halten.
gestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den
befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem
§7 Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest;
Tötung und unschädliche Beseitigung dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontroll-
möglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in folgender Vorschriften der Sperre:
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofor- 1 . Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
tige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
Klauentiere an. und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche -
Sperrbezirk" gut sichtbar an.
(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klau-
enseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen 2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Sperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti- Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde
gung sämtlicher Klauentiere anordnen. kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von
Klauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnosti-
(3) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs schen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere
der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so muß der Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
Besitzer alle von Klauentieren stammenden Teile, Roh- unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
stoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers
3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere
sein können, unschädlich beseitigen.
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus
ihrem Bestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht
§ 8 werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur
Ausnahmen zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwek-
ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
(1) Ist der Virustyp bestimmt und handelt es sich um Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen
einen gegen den ermittelten Virustyp unter Impfschutz Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der
stehenden Bestand, so kann die zuständige Behörde Untersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes
abweichend von § _7 genehmigen, daß durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung auf seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen sowie kann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder
auf die nicht unter wirksamem Impfschutz stehenden, von sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit
für die Seuche empfänglichen Klauentiere beschränkt Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem
werden, Sperrbezirk verbracht werden.
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen 5. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die
auf Betriebszugangswegen, dürfen Klauentiere nicht Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. § 9 Nr. 1O
getrieben werden. Die zuständige Behörde kann das Satz 2 gilt entsprechend.
Treiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangs-
wegen verbieten.
e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des
Betriebes verbracht werden. § 11
6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
künstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die
ort der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich
Besamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen
festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi-
durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder
sche Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder
unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert wor-
sonstigen Standorte,
den ist.
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
das Durchführen von Tierausstellungen und Ver- 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
anstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentie- worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
ren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von zuständige Behörde kann virologische und serologische
Bestellern unter Mitführung von Klauentieren und das Untersuchungen anordnen.
Umherziehen mit Klauentieren.
(2) Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von sonstigen
8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf
Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach
Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen, für die Dauer von
Schienenverbindungen transportiert werden.
15 Tagen nicht verbracht werden; Klauentiere dürfen aus
9. Die Besitzer der nicht von der Seuche betroffenen Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördli-
Betriebe müssen sämtliche Klauentiere nach näherer chen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 unterliegen,
Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Maul- für die Dauer von 21 Tagen nicht verbracht werden. Die
und Klauenseuche impfen lassen. Die zuständige zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen
Behörde kann die Impfung auf bestimmte Tiere und von Klauentieren zur sofortigen Schlachtung in einen von
Tierarten beschränken. ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken
10. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. Zu diesem zulassen. Vor Erteilung dieser Genehmigung untersucht
Zweck kann sie anordnen, daß die Besitzer von Klau- der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhan-
entieren diese unter Angabe von Standort, Art und densein seuchenverdächtiger Klauentiere in dem Betrieb
Tierzahl anzuzeigen haben. oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden
kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördli-
chen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Klau-
entiere anordnen. Im übrigen gilt § 4 Nr. 1, 2, 4 bis 6
§ 10 entsprechend.
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-
Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest- achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Klau-
gestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbe- entiere, die sich in diesem Teil befinden, beschränken,
zirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen- soweit auf Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich
gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius Fütterung eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen
von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen ist.
beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung eines
Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der
Radius des Sperrbezirks mindestens 1O Kilometer beträgt. C. Des i n f e kt i o n
Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgen-
§ 12
der Vorschriften der Sperre:
(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
1. Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
seuchenkranken oder verdächtigen Klauentiere muß der
gen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Besitzer die Klauentierställe und sonstigen Standorte
Standort verbracht werden.
sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchener-
2. Für das Verbringen von Klauentieren aus dem Beob- regers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung
achtungsgebiet gilt während der ersten 15 Tage nach des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In
Festlegung des Beobachtungsgebietes § 9 Nr. 2 und den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer
nach Ablauf der ersten 15 Tage§ 9 Nr. 3 entsprechend. eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
3. Für das Treiben und Decken von Klauentieren gilt § 9 (2) Der Besitzer muß Dung von Klauentieren an einem
Nr. 4 und 5 entsprechend. für Klauentiere unzugänglichen Ort packen, mit einem
geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und minde-
4. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: stens drei Wochen lagern. flüssige Stallabgänge muß er
das Durchführen von Klauentiermärkten, Klauentier- nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desin-
ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art. fizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1707
gers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-
dem Dung behandeln. chung vorliegenden Verdachts auf Maul- und Klauen-
seuche eine frühestens i 5 Tage nach der Beseitigung
des seuchenverdächtigen Tieres durchgeführte serolo-
gische Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche bei
Unterabschnitt 3 den übrigen Klauentieren des Betriebes oder soristigen
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen Standortes keine Anzeichen ergeben hat, die auf Maul-
und auf dem Transport und Klauenseuche hinweisen.
§ 13
Wird bei Klauentieren, die sich auf Tiermärkten, Tieraus- Abschnitt 3
stellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf Ordnungswidrigkeiten
dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht
des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich fest-
§ 15
gestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die
zuständige Behörde die in den §§ 6 bis 12 enthaltenen Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Maßregeln sinngemäß anordnen. Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Rinder nicht oder nicht
Unterabschnitt 4 rechtzeitig impfen läßt,
Aufhebung der Schutzmaßregeln 2. entgegen § 4 Nr. 1 Klauentiere nicht absondert,
3. entgegen § 4 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Nr. 3 Satz 1 als
§ 14
nicht berechtigte Person oder ohne die erforderliche
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz- Schutzkleidung Ställe oder sonstige Standorte betritt,
maßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche erlo-
4. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 2, des § 6 Nr. 3
schen ist oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche
Satz 2 oder Nr. 5 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder
beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-
handelt,
(2) Die Maul- und Klauenseuche gilt als erloschen, wenn
5. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 4 oder des§ 6 Nr. 3
1. a) alle Klauentiere des Betriebes oder sonstigen Satz 4 über die Beseitigung von Einwegschutzklei-
Standortes verendet oder getötet und unschädlich dung zuwiderhandelt,
beseitigt worden sind oder
6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2, des § 6
b) im Falle des§ 8 die seuchenkranken und seuchen- Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9 Nr. 2 oder 3 Satz 1,
verdächtigen sowie die nicht unter Impfschutz ste- jeweils auch in Verbindung mit § 1O Nr. 2, oder des
henden Klauentiere verendet oder getötet und § 9 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, über das
unschädlich beseitigt worden sind und die übrigen Verbringen von Klauentieren oder anderen Tieren
Klauentiere des Betriebes oder sonstigen Standor- zuwiderhandelt,
tes nach § 8 geimpft worden sind und innerhalb von
7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 5 oder des § 6 Nr. 8 über
30 Tagen nach der Tötung und unschädlichen
Beseitigung der seuchenkranken, seuchenverdäch- das Verbringen von dort genannten Gegenständen
tigen und nicht unter Impfschutz stehenden Tiere zuwiderhandelt,
keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden 8. entgegen § 4 Nr. 6 Milch an eine andere als die dort
sind, genannte Stelle oder ohne den erforderlichen Hinweis
abgibt,
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 9. entgegen § 6 Nr. 1 dort vorgeschriebene Schilder
durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und nicht oder nicht gut sichtbar anbringt,
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme der 1o. entgegen § 6 Nr. 2 Klauentiere nicht aufstallt oder
Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage ver- nicht absondert,
gangen sind. 11 . entgegen § 7 Abs. 3 dort genannte Gegenstände nicht
unschädlich beseitigt,
(3) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche gilt als
beseitigt, wenn 12. entgegen § 9 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 1O Nr. 3, Klauentiere treibt,
1 . die seuchenverdächtigen Klauentiere verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei 13. entgegen § 9 Nr. 6 Satz 1 Klauentiere künstlich
den übrigen Klauentieren des Betriebes oder des son- besamt,
stigen Standortes innerhalb von 15 Tagen nach der
14. entgegen § 9 Nr. 7 oder § 10 Nr. 4 dort genannte
Beseitigung der seuchenverdächtigen Klauentiere
Tätigkeiten ausübt oder
keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Maul- und
Klauenseuche hinweisen, oder 15. entgegen § 9 Nr. 8 Klauentiere transportiert.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 4 Gesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg S. 397),
Sc h I u ß vors c h r i f t e n
7. die Vierte Verordnung des Innenministeriums zum
Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
§ 16 7. Februar 1962 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Änderung der Ausführungsvorschriften s. 7),
des Bundesrats 8. die Fünfte Verordnung des Ministeriums für Ernäh-
zum Viehseuchengesetze rung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum
Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh- Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
seuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- 9. August 1967 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
derungsnummer 7831-1-1, veröffentlichten bereinigten S. 141 ), geändert durch Verordnung vom 19. März
Fassung, zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 71 ),
23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503), werden wie folgt geändert: 9. die Sechste Verordnung des Ministeriums für Ernäh-
1. In § 5 wird die Angabe „ 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 letzter rung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum
Satz, §" gestrichen. Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
29. Januar 1968 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
2. Abschnitt II Unterabschnitt 4 (§§ 154 bis 176) wird S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom
aufgehoben. 19. März 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
S. 71),
§ 17
Bayern
Berlin-Klausel
10. die §§ 140 bis 165 und § 257 Nr. 28 der Zweiten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes 3. Mai 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin. blatt S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. Februar 1987 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 79),
§ 18
Berlin
1n krafttreten, Au ßerkrafttreten
11. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsan-
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich- weisung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912
zeitig treten außer Kraft: (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-
band 1, 7831-2), zuletzt geändert durch Verordnung
1. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs- vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),
und Preußischen Ministers des Innern vom 9. Februar
1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer 12. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Staatsanzeiger Nummer 36 vom 12. Februar 1938), Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom
zuletzt geändert durch Viehseuchenpolizeiliche 9. Februar 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Anordnung vom 29. September 1942 (Deutscher Berlin, Sonderband 1, 7831-16),
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 13. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über aktive
Nr. 230 vom 1. Oktober 1942), Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche in
2. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Sperrbezirken vom 23. September 1939 (Gesetz- und
Klauenseuche vom 4. April 1966 (BGBI. 1 S. 205), Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband 1, 7831-10),
3. die Dritte Verordnung zum Schutz gegen die Maul- 14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
und Klauenseuche vom 29. Januar 1971 (BGBI. 1 Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Hauptan-
S. 74), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1979 ordnung) vom 16. Juli 1945 (Gesetz- und Verord-
(BGBI. 1 S. 885), nungsblatt für Berlin, Sonderband II, 7831-17),
Baden-Württemberg Bremen
4. die Anordnung des Ministers des Innern, Bekämpfung 15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-
der Maul- und Klauenseuche, vom 7. März 1938 renden Bürgermeisters über die Bekämpfung der
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 19), Maul- und Klauenseuche vom 4. April 1938 (Gesetz-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973 blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 64- 7831-e-1 ),
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397), 16. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und
5. die Verordnung des Württembergischen Innenministe- Klauenseuche vom 5. April 1966 (Gesetzblatt der
riums über die Bekämpfung der Maul- und Klauen- Freien Hansestadt Bremen S. 75 - 7831-e-2),
se..iche vom 6. April 1938 (Regierungsblatt S. 136),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973 Hamburg
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397),
17. Abschnitt II Nr. 4 der Bekanntmachung betreffend die
6. die Verordnung des Innenministeriums über Schutz- Ausführungen des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai
impfungen gegen Maul- und Klauenseuche außerhalb 1912 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
von Sperrbezirken vom 15. September 1956 (Gesetz- Landesrechts 1 7831-ac), zuletzt geändert durch Ver-
blatt für Baden-Württemberg S. 154), geändert durch ordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1109·
Hessen (VA TierSG NW) vom 24. November 1964 (Gesetz-
18. die Viehseuchenanordnung zum Schutz gegen die und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
Maul- und Klauenseuche vom 20. August 1966 falen S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1 25. November 1985 (BGBI. 1 S. 2123),
S. 263),
Rheinland-Pfalz
19. die Verordnung über die Schutzimpfung gegen die
25. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-
Maul- und Klauenseuche in Sperrbezirken vom
polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-
28. Oktober 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
sung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -
das Land Hessen I S. 280),
RGBI. S. 519) (für die Regierungsbezirke Koblenz,
Niedersachsen Trier und Montabaur) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,
20. die §§ 154 bis 176 der Viehseuchenpolizeilichen Sondernummer S. 165), zuletzt geändert durch
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Gesetz vom 24. Juni 1986 (Gesetz- und Verordnungs-
Viehseuchengesetz) - VAVG - in der Fassung vom blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 174), BS 7831-6,
20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 303/595), zuletzt geändert durch Ver- Saarland
ordnung vom 25. November 1985 (BGBI. 1 S. 2123),
26. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-
21 . die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Be- polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsvor-
kämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 6. Mai schrift zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -
1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912 (besondere Beilage
blatt S. 107), geändert durch Verordnung vom 8. Juli zur Nr. 105 des Deutschen Reichsanzeigers und
1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- Königlich Preußischen Staatsanzeigers), zuletzt geän-
blatt S. 169), dert durch Verordnung vom 25. November 1985
22. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung zur (BGBI. 1 S. 2123),
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom
25. November 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Schleswig-Holstein
Verordnungsblatt S. 248), zuletzt geändert durch Ver- 27. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-
ordnung vom 6. Dezember 1972 (Niedersächsisches polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 495), sung zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 -
23. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912 (Sammlung des
gegen die Maul- und Klauenseuche vom 3. Dezember schleswig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1 ),
1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Novem-
blatt S. 173), ber 1985 (BGBI. 1 S. 2123),
28. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)
Nordrhein-Westfalen zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
24. Abschnitt III Nr. 5 (§§ 95 bis 124) der Viehseuchenver- 6. Juli 1966 (Sammlung des schleswig-holsteinischen
ordnung zur Ausführung des Tierseuchengesetzes Landesrechts B 7831-1-33).
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über Sperrbezirke bei Vesikulärer Schweinekrankheit
und Ansteckender Schweinelähmung
(Sperrbezirksverordnung)
Vom 24. Juli 1987
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 bis 3 Klauenseuche vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1703) sinn-
sowie den §§ 22 und 30 des Tierseuchengesetzes in der gemäß.
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 §3
(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates
Die Vesikuläre Schweinekrankheit unterliegt der An-
verordnet:
zeigepflicht nach § 9 des Tierseuchengesetzes.
§ 1
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit §4
oder der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Krankheit) in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige
lässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Schweine oder ent-
Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder son-
gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Fleisch ohne Genehmigung aus
stigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilo-
dem Sperrbezirk verbringt.
metern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natür-
liche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten.
§5
(2) Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung, zu dia- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
unschädlichen Beseitigung aus dem Sperrbezirk verbracht vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
werden. Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder sonsti-
gen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung §6
der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht
werden. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
§2 zeitig tritt die Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und
Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit und anstek-
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
kender Schweinelähmung und über die Anzeigepflicht bei
maßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit
vesikulärer Schweinekrankheit (Sperrbezirksverordnung)
oder die Ansteckende Schweinelähmung erloschen ist.
vom 10. Juni 1972 (BGBI. 1S. 886), zuletzt geändert durch
(2) · Für das Erlöschen der Vesikulären Schweinekrank- die Verordnung vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 673), außer
heit oder der Ansteckenden Schweinelähmung gilt § 14 Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1699
Bekanntmachung
der Neufassung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 24. Juli 1987
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Milchauf-
gabevergütungsverordnung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1257) wird nachste-
hend der Wortlaut der Milchaufgabevergütungsverordnung in der seit 1 . April
1987 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die mit Wirkung vom 1. Juni 1984 in Kraft getretene Milch-
aufgabevergütungsverordnung vom 20. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1023),
2. die am 18. Oktober 1984, hinsichtlich ihres Artikels 1 Nr. 2 jedoch mit Wirkung
vom 1. Oktober 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 10. Oktober 1984
(BGBI. 1 S. 1263),
3. die am 12. September 1985 in Kraft getretene Verordnung vom 4. September
1985 (BGBI. 1 S. 1894),
4. die mit Wirkung vom 1 . April 1987 in Kraft getretene eingangs genannte
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 1 Abs. 2 und 3 sowie des§ 4 Abs. 2 des Milchaufgabever-
gütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942),
zu 2. des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes,
zu 3. und 4. des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabevergütungsgesetzes unter
Berücksichtigung des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1520).
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über die Gewährung einer Vergütung
für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
(Milchaufgabevergütungsverordnung - MAVV)
Abschnitt 1 §2
Vergütungen nach § 1 Abs. 1 Antragsverfahren
des Milchaufgabevergütungsgesetzes (1) Anträge nach § 1 können von Erzeugern, denen eine
Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemen-
§ 1 gen-Verordnung vom 25. Mai 1984, BGBI. 1 S. 720)
Gewährung der Vergütung zusteht, in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 bei
dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (Bun-
An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der desamt) nach dem Muster, das dieses im Bundesanzeiger
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März vom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, einge-
1984 (ABI. EG Nr. L 90 S. 13), die vom 2. April 1984 bis reicht werden.
zum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt
erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung (2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984
im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzuge- eingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im übri-
ben, wird auf Antrag für eine Gesamtmenge von höchstens gen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem Tag
1 Million Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der ihres Eingangs entspricht. Ar.träge, die am gleichen Tag
folgenden Vorschriften gewährt. eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der Antrag
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bei einer anderen Stelle als dem Bundesamt eingereicht, (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der
so ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser Stelle maßge- Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Molkerei ist ver-
bend. pflichtet, dem Bundesamt die bis zu diesem Zeitpunkt vom
Erzeuger auf die Referenzmenge tatsächlich gelieferte
(3) Das Bundesamt kann nach Maßgabe einer Bekannt-
Milch bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der
machung des Bundesministers für Ernährung, Landwirt-
Freisetzung folgt, im Falle der Freisetzung vor dem
schaft und Forsten im Bundesanzeiger bei der Bewilligung
1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu melden.
der Anträge die regionale Ausgewogenheit der Verteilung
der Milchproduktion berücksichtigten.
§3 Abschnitt 2
Bewilligungsvoraussetzungen Vergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 1
des Milchaufgabevergütungsgesetzes
(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer
Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung
die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem Antrag ist §6
die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenz- Gewährung der Vergütung
menge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantiemengen-Verord-
nung beizufügen. Liegt die Bestätigung noch nicht vor, An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
muß im Antrag die voraussichtliche Referenzmenge ange- Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die vor dem Zeitpunkt der
geben werden. Die Bestätigung der Molkerei ist unverzüg- Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den
lich nachzureichen. Markt erzeugt haben und sich verplichten, die Milcherzeu-
gung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung
(2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12 vollständig oder in Höhe einer Anlieferungsmenge von
Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 müssen mindestens 10 000 kg Milch teilweise endgültig aufzuge-
die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes ben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach § 1
beifügen. Abs. 1 a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes zur
§4 Verfügung stehenden Mittel eine Vergütung nach Maß-
gabe der folgenden Vorschriften gewährt.
Höhe und Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung beträgt 1 000 DM je 1 000 kg der §7
Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150 000 DM.
Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der Antragsverfahren
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie- (1) Anträge nach§ 6 können von Erzeugern, denen eine
mengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der
Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verord- Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Ausnahme des§ 8
nung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantie- der Milch-Garantiemengen-Verordnung zusteht, gestellt
mengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenz- werden. Erzeuger, deren Anlieferungs-Referenzmenge
menge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verord-
der Milch-Garantiemengen-Verordnung ergeben, bei der nung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84
Berechnung unberücksichtigt bleiben. erhöht worden ist, können eine Vergütung für die teilweise
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt und endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht beantragen.
in zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1 . April, (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von
beginnend mit dem Jahr 1985, an den Erzeuger gezahlt. diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster
Auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1984 beim über die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landes-
Bundesamt eingegangen sind, wird die erste Jahresrate stellen) bis zum 31. März 1986 einzureichen. Die Anträ~e
abweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs bei
1985 an die Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für die Zah- den Landesstellen entspricht. Anträge, die am gleichen
lung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage einer Erklä- Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.
rung des Erzeugers, daß er entsprechend der übernom-
menen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt hat.
§8
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.
Bewilligungsvoraussetzungen
§5 (1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer
Freisetzung der Referenzmenge Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung
die Milcherzeugung für den Markt endgültig aufzugeben
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die oder im Falle der Bewilligung einer Vergütung für die
gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verord- teilweise Aufgabe der Milcherzeugung die Milchanliefe-
nung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen- rung auf die ihm nach Abzug der aufgegebenen Menge
Verordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des zustehende Anlieferungs-Referenzmenge zu begrenzen.
Monats, der auf den Monat, in dem der Bescheid dem
Erzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bundes- (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über
republik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen, in
diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach der neben Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verord-
entrichten. nung oder Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1701
auch ausgewiesen ist, ob es sich um eine Anlieferungs- soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach
Referenzmenge nach§ 8 der Milch-Garantiemengen-Ver- Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anliefe-
ordnung handelt. rungs-Referenimenge überschreitet.
(3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines (2) Das Bundesamt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der
Betriebes müssen die schriftliche Einwilligung des Ver- Freisetzung der Referenzmenge mit.
pächters beifügen, es sei denn, daß im Falle der Rückge-
währ der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Ver-
pächter übergehen kann. Abschnitt 3
§9
Vergütungen nach § 1 Abs. 1 a Satz 2
des Milchaufgabevergütungsgesetzes
Höhe und Zahlung der Vergütung
(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in § 11
einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt. Gewährung der Vergütung
Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je
1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der
insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs- Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstellung
grundlage. Bemessungsgrundlage ist im Falle der vollstän- Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten,
digen Aufgabe der Milcherzeugung die nach den Vorschrif- die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich
ten der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch- dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag
Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vor-
mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der schriften gewährt, sofern und soweit für diesen Zweck
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch- Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der
Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 § 12
Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder
Antragsverfahren
Artikel 6 a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei
der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Im Falle der (1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt
teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung ist Bemessungs- werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung
grundlage die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord-
der aufgegebenen Menge. nung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer (2) Die Anträge sind beim Bundesamt nach dem von
Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, diesem im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster
festgesetzt und entsprechend dem Antrag des Erzeugers über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. § 7
in einem Betrag nach Freisetzung der Referenzmenge Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(§ 1O Abs. 1) oder in fünf gleichen Jahresraten jeweils bis
zum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1986, an den Erzeu- § 13
ger gezahlt. Die erste Jahresrate wird auf Anträge, die
nach dem 31. Dezember 1985 bei den Landesstellen Bewilligungsvoraussetzungen
eingegangen sind, abweichend von Satz 1 in dem letzten (1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milch-
Quartal des Jahres 1986 gezahlt. Voraussetzung für jede erzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenz-
Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers,
menge (§ 15) endgültig aufzugeben.
daß er in dem der übernommenen Verpflichtung entspre-
chenden Umfang keine Milch mehr für den Markt erzeugt (2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über
hat. die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehen-
den Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. In der
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich. Bestätigung ist eine Erhöhung der Anlieferungs-Referenz-
menge nach § 6 der Milch-Garantiemengen-Verordnung
§ 10 auszuweisen.
Freisetzung der Referenzmenge (3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schrift-
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei der liche Einwilligung des Verpächters beizufügen.
vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt
die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der § 14
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantie- Höhe und Zahlung der Vergütung
mengen-Verordnung zustehende Referenzmenge, bei der
teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die (1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in
Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebe- einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt.
nen Menge mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je
Monat folgt, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegan- 1 000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten
gen ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freige- insgesamt 800 DM je 1 000 kg Milch der Bemessungs-
setzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten Zeit- grundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Er-
punkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 zeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG)
der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, im Falle Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei
der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung jedoch nur, Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
mit der Maßgabe, daß eine Erhöhung der Anlieferungs- (2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molke-
Referenzmenge nach § 6 der Milch-Garantiemengen- reien und die Antragsteller den Beauftragten des Bundes-
Verordnung bei der Berechnung unberücksichtigt bleibt. amtes das Betreten des Betriebes während der Betriebs-
zeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die in Betracht
(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer
kommenden Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen
Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann,
zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erfor-
festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in einem
derliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer
Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten nach Einstellung
Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den
der Milcherzeugung für den Markt, beginnend mit dem
erforderlichen Angaben , auszudrucken, soweit es die
Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für
zuständige Stelle verlangt.
jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeu-
gers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernommene Verpflich-
tung eingehalten hat.
§ 17
(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich. Rückzahlung, Verzinsung
§ 15 (1) Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des
Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom
Freisetzung der Referenzmenge Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem
(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die gesamte Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen; der
dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung am Ersten eines Monats geltende Diskontsatz ist für jeden
(EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verord- Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurückzu-
nung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des dritten zahlenden Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.
Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem (2) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilli-
Erzeuger bekanntgegeben worden ist, zugunsten der Bun- gung der Vergütung im Falle des Verstoßes des Erzeugers
desrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 oder § 13
dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet wird, ist die
Abs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freiset-
Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zung der Referenzmenge nicht.
Nr. 857/84 zu entrichten.
(2) Das Bundesamt teilt der Molkerei und dem für diese
zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung § 18
der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das Berlin-Klausel
jeweilige Land zu richten.
Diese Verordnung gilt nach §. 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes
Abschnitt 4 über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der
Gemeinsame Vorschriften Milcherzeugung für den Markt auch im Land Berlin.
§ 16
§ 19
Aufbewahrungs-, Inkrafttreten, Übergangsregelung
Mitwirkungs- und Duldungspflichten
(1) (Inkrafttreten)
(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen
und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhaltung (2) Abweichend von § 5 wird bei den Bewilligungs-
beziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des Bescheides bescheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zu-
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungs- gegangen sind, die Referenzmenge mit Ablauf des
fristen nach anderen Vorschriften bestehen. 15. August 1984 freigesetzt.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1703
Verordnung
zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
(MKS-Verordnung)
Vom 24. Juli 1987
Inhaltsübersicht
§§
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14
Unterabschnitt 1: Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3
Unterabschnitt 2: Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 12
A. Vor amtlicher Feststellung 4
B. Nach amtlicher Feststellung 5 bis 10
a) Öffentliche Bekanntmachung 5
b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
oder sonstigen Standort 6 bis 8
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk 9
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet 10
e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht 11
C. Desinfektion 12
Unter abschnitt 3: Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen
und auf dem Transport 13
Unter abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln 14
Abschnitt 3: Ordnungswidrigkeiten 15
Abschnitt 4: Schlußvorschriften 16 bis 18
Auf Grund des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den b) der pathologisch-anatomischen Untersuchung oder
§§ 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, § 20 Abs. 1 bis 3, § 22 Abs. 1, 2 c) der serologischen Untersuchung in Verbindung mit
und 4, den §§ 23 und 24 Abs. 1 sowie den §§ 26 bis 30 des epizootiologischen Anhaltspunkten und dem Ergeb-
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- nis von Bestandsuntersuchungen unter Berücksich-
chung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) wird mit tigung des Impfstatus der Tiere
Zustimmung des Bundesrates verordnet:
den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche befürchten
läßt.
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen Abschnitt 2
§ 1 Schutzmaßregeln
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Unterabschnitt 1
1. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, wenn diese
Allgemeine Schutzmaßregeln
a) durch virologische Untersuchung (Virus- oder Anti-
gennachweis) oder
§2
b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische
Impfpflicht
oder pathologisch-anatomische Untersuchung
festgestellt ist; (1) Der Besitzer von über vier Monate alten Rindern muß
diese in jährlichem Abstand nach näherer Anweisung der
2. Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche, zuständigen Behörde mit einer trivalenten Vakzine (Virus-
wenn das Ergebnis typen 0, A und C) gegen Maul- und Klauenseuche impfen
a) der klinischen Untersuchung, lassen. Die zuständige Behörde kann eine Impfung auch
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
für über zwei Wochen alte Schweine, für über zwei Monate stände, die mit Klauentieren in Berührung gekommen
alte Schafe und Ziegen sowie für andere für die Seuche sind, dürfen nicht aus dem Betrieb oder von dem son-
empfängliche Tiere anordnen, sofern dies zum Schutz der stigen Standort verbracht werden.
Bestände erforderlich ist. 6. Milch darf nur an eine Molkerei und nur unter Hinweis
(2) Der Besitzer muß bei der Impfung die erforderliche auf die Maul- und Klauenseuche zur Erhitzung abgege-
Hilfe leisten. ben werden.
§3
Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen B. N a c h a m t I i c h e r Fests t e 11 u n g
von § 2 Abs. 1 Satz 1 zulassen für a) Öffentliche Bekanntmachung
1. Rinderbestände, aus denen Rinder zu wissenschaftli-
chen Versuchen oder zu Impfstoffprüfungen verwendet §5
werden, Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der Maul-
2. Bullen, die zur Samengewinnung für die künstliche und Klauenseuche öffentlich bekannt.
Besamung bestimmt sind,
3. einzelne Zuchttiere, die für den Export bestimmt sind, b) Schutzmaßregeln für den Betrieb
sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge- oder sonstigen Standort
genstehen. Sie kann ferner zulassen, daß die erstmalige
Impfung einzelner Zuchtrinder um höchstens drei Monate §6
hinausgeschoben wird. Sperre
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der
Unterabschnitt 2 Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt, so unterliegt
der Betrieb oder sonstige Standort nach Maßgabe folgen-
Besondere Schutzmaßregeln der Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer muß an den Zufahrten und Eingängen
A. Vor am t I ich er Fests t e 11 u n g des Betriebes und der Klauentierställe oder der sonsti-
gen Standorte Schilder mit der deutlichen und haltba-
§4
ren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche - unbefugter
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Aus- Zutritt verboten" gut sichtbar anbringen.
bruchs der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder 2. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere aufstallen und
an einem sonstigen Standort gilt vor der amtlichen Fest- absondern.
stellung folgendes:
3. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur
1. Der Besitzer muß sämtliche Klauentiere in ihren Ställen mit besonderer Schutzkleidung und nur von dem
oder an ihren sonstigen Standorten absondern. Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der
2. Klauentierställe oder sonstige Standorte dürfen nur mit Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Klauentiere
besonderer Schutzkleidung und nur von dem Besitzer betrauten Personen, von Tierärzten und von solchen
der Klauentiere, seinem Vertreter, den mit der Beauf- Personen, denen die zuständige Behörde eine
sichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Genehmigung erteilt hat, betreten werden. Diese Per-
Personen und von Tierärzten betreten werden. Diese sonen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen der
Personen müssen die Schutzkleidung nach Verlassen Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie reini-
der Ställe oder sonstigen Standorte ablegen sowie gen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen dür-
reinigen und desinfizieren. Betriebsfremde Personen fen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit Ein-
dürfen die Ställe oder sonstigen Standorte nur mit wegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die
Einwegschutzkleidung betreten. Der Besitzer muß die Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen,
Einwegschutzkleidung nach Gebrauch so beseitigen, daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird.
daß eine Verbreitung der Seuche vermieden wird. 4. Die zuständige Behörde kann das Betreten und Ver-
3. Klauentiere dürfen weder in den Betrieb oder an den lassen des Betriebes oder sonstigen Standortes von
sonstigen Standort noch aus dem Betrieb oder von einer Genehmigung abhängig machen.
dem sonstigen Standort verbracht werden. 5. Alle Personen müssen vor jedem Verlassen des
4. Verendete oder getötete Klauentiere sind so aufzube- Betriebes oder sonstigen Standortes ihr Schuhwerk
wahren, daß sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt reinigen und desinfizieren.
sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in 6. Klauentiere und andere Tiere dürfen nur mit Genehmi-
Berührung kommen können. Sie dürfen nur mit Geneh-
gung der zuständigen Behörde in den Betrieb oder an
miyung der zuständigen Behörde und nur zu diagnosti- den sonstigen Standort oder aus dem Betrieb oder
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
von dem sonstigen Standort verbracht werden; das
aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Standort Verbringen von Klauentieren aus dem Betrieb oder
verbracht werden.
von dem sonstigen Standort ist nur zu diagnostischen
5. Von Klauentieren stammende Teile, Rohstoffe, Erzeug- Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschäd-
nisse - außer Milch -, Dung und flüssige Stallabgänge, lichen Beseitigung zulässig. Hunde sind anzubinden,
ferner Futtermittel und Einstreu sowie sonstige Gegen- Katzen einzusperren.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1705
7. Verendete oder getötete Klauentiere dürfen nur mit 2. die Milch von Klauentieren, die weder seuchenkrank
Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu noch seuchenverdächtig sind, an eine von ihr
diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen bestimmte Molkerei unter Hinweis auf die Maul- und
Beseitigung aus dem Betrieb oder von dem sonstigen Klauenseuche zur Erhitzung abgegeben wird,
Standort verbracht werden.
3. Klauentiere, die weder seuchenkrank noch seuchen-
8. Dung und flüssige Stallabgänge sowie Futtermittel verdächtig sind, zur sofortigen Schlachtung ir. einen
und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein von ihr bestimmten Schlachthof verbracht werden;
können, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen die Behörde stellt sicher, daß das Fleisch dieser
Behörde und nur nach oder zur Unschädlichmachung Tiere durch Hitzeeinwirkung so zu behandeln ist, daß
des Seuchenerregers nach Anweisung des beamte- der Seuchenerreger abgetötet wird.
ten Tierarztes aus dem Betrieb oder von dem sonsti- Mit den Maßnahmen nach Satz 1 ordnet die zuständige
gen Standort verbracht werden. Behörde eine Wiederholungsimpfung der verbleibenden
9. Sämtliche Gegenstände, die mit den seuchenkranken Klauentiere an.
oder verdächtigen Klauentieren oder ihren Abgängen (2) Bei Betrieben mit gesonderten Betriebseinheiten
in Berührung gekommen sind, dürfen nur mit Geneh- kann die zuständige Behörde für nicht betroffene Betriebs-
migung der zuständigen Behörde aus dem Betrieb einheiten eines von der Seuche befallenen Betriebes über
oder von dem sonstigen Standort verbracht werden; Absatz 1 hinausgehend von § 7 abweichen, sofern nach
vor dem Verbringen sind sie nach Anweisung des dem Gutachten des beamteten Tierarztes die betreffenden
beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Betriebseinheiten auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs
Fahrzeuge dürfen nur mit Genehmigung der zuständi- und ihrer Funktion in bezug auf die Haltung einschließlich
gen Behörde in den Betrieb oder sonstigen Standort der Fütterung so vollständig gesondert sind, daß eine
verbracht werden. Ausbreitung des Seuchenerregers von einer Betriebsein-
10. Der Besitzer muß die Stallgänge und die Plätze vor heit auf die andere nicht anzunehmen ist.
den Ein- und Ausgängen der Ställe nach Anweisung
des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
c) Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk
11 . Der Besitzer muß an den Ein- und Ausgängen der
Ställe Matten oder sonstige saugfähige Bodenauf- § 9
lagen anbringen und sie nach Anweisung des beam-
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem
teten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektions-
Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest-
mittel tränken und stets feucht halten.
gestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den
befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem
§7 Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest;
Tötung und unschädliche Beseitigung dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontroll-
möglichkeiten. Der Sperrbezirk unterliegt nach Maßgabe
(1) Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in folgender Vorschriften der Sperre:
einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich
festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofor- 1 . Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzufahrts-
tige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher wegen zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen
Klauentiere an. und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche -
Sperrbezirk" gut sichtbar an.
(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Maul- und Klau-
enseuche in einem Betrieb oder an einem sonstigen 2. Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des
Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Sperrbezirks dürfen Klauentiere nicht aus ihrem
Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseiti- Bestand verbracht werden; die zuständige Behörde
gung sämtlicher Klauentiere anordnen. kann Ausnahmen zulassen für das Verbringen von
Klauentieren zur Notschlachtung oder zu diagnosti-
(3) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs schen Zwecken. Verendete oder getötete Klauentiere
der Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb oder an dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so muß der Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur
Besitzer alle von Klauentieren stammenden Teile, Roh- unschädlichen Beseitigung verbracht werden.
stoffe und Erzeugnisse, die Träger des Seuchenerregers
3. Nach Ablauf der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere
sein können, unschädlich beseitigen.
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus
ihrem Bestand oder aus dem Sperrbezirk verbracht
§ 8 werden. Das Verbringen aus dem Sperrbezirk wird nur
Ausnahmen zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwek-
ken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen
(1) Ist der Virustyp bestimmt und handelt es sich um Beseitigung genehmigt. Das Verbringen zur sofortigen
einen gegen den ermittelten Virustyp unter Impfschutz Schlachtung wird nur genehmigt, wenn auf Grund der
stehenden Bestand, so kann die zuständige Behörde Untersuchung sämtlicher Klauentiere des Betriebes
abweichend von § _7 genehmigen, daß durch den beamteten Tierarzt das Vorhandensein
1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung auf seuchenverdächtiger Tiere ausgeschlossen werden
die seuchenkranken und seuchenverdächtigen sowie kann. Fleisch von Klauentieren aus Betrieben oder
auf die nicht unter wirksamem Impfschutz stehenden, von sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit
für die Seuche empfänglichen Klauentiere beschränkt Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem
werden, Sperrbezirk verbracht werden.
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. Auf öffentlichen oder privaten Wegen, ausgenommen 5. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die
auf Betriebszugangswegen, dürfen Klauentiere nicht Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. § 9 Nr. 1O
getrieben werden. Die zuständige Behörde kann das Satz 2 gilt entsprechend.
Treiben von Klauentieren auch auf Betriebszugangs-
wegen verbieten.
e) Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht
5. Klauentiere dürfen zum Decken nicht außerhalb des
Betriebes verbracht werden. § 11
6. Während der ersten 15 Tage dürfen Klauentiere nicht
(1) Ist in einem Betrieb oder an einem sonstigen Stand-
künstlich besamt werden. Dies gilt nicht, wenn die
ort der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich
Besamung vom Besitzer des Betriebes mit Samen
festgestellt, so stellt die zuständige Behörde epizootiologi-
durchgeführt wird, der sich im Betrieb befindet oder
sche Nachforschungen an und unterstellt die Betriebe oder
unmittelbar von einer Besamungsstation geliefert wor-
sonstigen Standorte,
den ist.
1. aus denen die Seuche eingeschleppt oder
7. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden:
das Durchführen von Tierausstellungen und Ver- 2. in welche die Seuche bereits weiterverschleppt
anstaltungen ähnlicher Art, der Handel mit Klauentie- worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. Die
ren ohne vorherige Bestellung, das Aufsuchen von zuständige Behörde kann virologische und serologische
Bestellern unter Mitführung von Klauentieren und das Untersuchungen anordnen.
Umherziehen mit Klauentieren.
(2) Klauentiere dürfen aus Betrieben oder von sonstigen
8. Klauentiere des Durchgangsverkehrs dürfen nur auf
Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach
Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unterliegen, für die Dauer von
Schienenverbindungen transportiert werden.
15 Tagen nicht verbracht werden; Klauentiere dürfen aus
9. Die Besitzer der nicht von der Seuche betroffenen Betrieben oder von sonstigen Standorten, die der behördli-
Betriebe müssen sämtliche Klauentiere nach näherer chen Beobachtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 unterliegen,
Anweisung des beamteten Tierarztes gegen Maul- für die Dauer von 21 Tagen nicht verbracht werden. Die
und Klauenseuche impfen lassen. Die zuständige zuständige Behörde kann Ausnahmen für das Verbringen
Behörde kann die Impfung auf bestimmte Tiere und von Klauentieren zur sofortigen Schlachtung in einen von
Tierarten beschränken. ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken
10. Die zuständige Behörde erfaßt sämtliche Betriebe, die oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung
Klauentiere halten, nach Art und Tierzahl. Zu diesem zulassen. Vor Erteilung dieser Genehmigung untersucht
Zweck kann sie anordnen, daß die Besitzer von Klau- der beamtete Tierarzt den Bestand so, daß das Vorhan-
entieren diese unter Angabe von Standort, Art und densein seuchenverdächtiger Klauentiere in dem Betrieb
Tierzahl anzuzeigen haben. oder an dem sonstigen Standort ausgeschlossen werden
kann. Die zuständige Behörde kann für die der behördli-
chen Beobachtung unterstellten Betriebe oder sonstigen
d) Schutzmaßregeln für das Beobachtungsgebiet Standorte die Tötung der ansteckungsverdächtigen Klau-
entiere anordnen. Im übrigen gilt § 4 Nr. 1, 2, 4 bis 6
§ 10 entsprechend.
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einem (3) Die zuständige Behörde kann die behördliche Beob-
Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich fest- achtung auf einen Teil eines Betriebes und die Klau-
gestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbe- entiere, die sich in diesem Teil befinden, beschränken,
zirk ein den örtlichen Gegebenheiten und der Seuchen- soweit auf Grund ihrer gesonderten Haltung einschließlich
gefahr angepaßtes Beobachtungsgebiet fest. Der Radius Fütterung eine Ansteckung anderer Tiere auszuschließen
von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen ist.
beträgt mindestens 10 Kilometer. Die Festlegung eines
Beobachtungsgebietes kann entfallen, wenn schon der
Radius des Sperrbezirks mindestens 1O Kilometer beträgt. C. Des i n f e kt i o n
Das Beobachtungsgebiet unterliegt nach Maßgabe folgen-
§ 12
der Vorschriften der Sperre:
(1) Nach Tötung und unschädlicher Beseitigung der
1. Klauentiere dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
seuchenkranken oder verdächtigen Klauentiere muß der
gen Behörde aus dem Betrieb oder von dem sonstigen
Besitzer die Klauentierställe und sonstigen Standorte
Standort verbracht werden.
sowie sämtliche Gegenstände, die Träger des Seuchener-
2. Für das Verbringen von Klauentieren aus dem Beob- regers sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung
achtungsgebiet gilt während der ersten 15 Tage nach des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren. In
Festlegung des Beobachtungsgebietes § 9 Nr. 2 und den Ställen oder sonstigen Standorten muß der Besitzer
nach Ablauf der ersten 15 Tage§ 9 Nr. 3 entsprechend. eine Schadnagerbekämpfung durchführen.
3. Für das Treiben und Decken von Klauentieren gilt § 9 (2) Der Besitzer muß Dung von Klauentieren an einem
Nr. 4 und 5 entsprechend. für Klauentiere unzugänglichen Ort packen, mit einem
geeigneten Desinfektionsmittel übergießen und minde-
4. Folgende Tätigkeiten dürfen nicht ausgeübt werden: stens drei Wochen lagern. flüssige Stallabgänge muß er
das Durchführen von Klauentiermärkten, Klauentier- nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes desin-
ausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art. fizieren. Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerre-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1707
gers sein können, muß er verbrennen oder zusammen mit 2. im Falle eines auf Grund einer serologischen Untersu-
dem Dung behandeln. chung vorliegenden Verdachts auf Maul- und Klauen-
seuche eine frühestens i 5 Tage nach der Beseitigung
des seuchenverdächtigen Tieres durchgeführte serolo-
gische Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche bei
Unterabschnitt 3 den übrigen Klauentieren des Betriebes oder soristigen
Schutzmaßregeln auf Tierausstellungen Standortes keine Anzeichen ergeben hat, die auf Maul-
und auf dem Transport und Klauenseuche hinweisen.
§ 13
Wird bei Klauentieren, die sich auf Tiermärkten, Tieraus- Abschnitt 3
stellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf Ordnungswidrigkeiten
dem Transport befinden, der Ausbruch oder der Verdacht
des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche amtlich fest-
§ 15
gestellt oder liegt Ansteckungsverdacht vor, so kann die
zuständige Behörde die in den §§ 6 bis 12 enthaltenen Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Maßregeln sinngemäß anordnen. Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Rinder nicht oder nicht
Unterabschnitt 4 rechtzeitig impfen läßt,
Aufhebung der Schutzmaßregeln 2. entgegen § 4 Nr. 1 Klauentiere nicht absondert,
3. entgegen § 4 Nr. 2 Satz 1 oder § 6 Nr. 3 Satz 1 als
§ 14
nicht berechtigte Person oder ohne die erforderliche
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz- Schutzkleidung Ställe oder sonstige Standorte betritt,
maßregeln auf, wenn die Maul- und Klauenseuche erlo-
4. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 2, des § 6 Nr. 3
schen ist oder der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche
Satz 2 oder Nr. 5 oder des § 12 Abs. 1 Satz 1 oder
beseitigt ist oder sich als unbegründet erwiesen hat.
Abs. 2 über die Reinigung oder Desinfektion zuwider-
handelt,
(2) Die Maul- und Klauenseuche gilt als erloschen, wenn
5. einer Vorschrift des § 4 Nr. 2 Satz 4 oder des§ 6 Nr. 3
1. a) alle Klauentiere des Betriebes oder sonstigen Satz 4 über die Beseitigung von Einwegschutzklei-
Standortes verendet oder getötet und unschädlich dung zuwiderhandelt,
beseitigt worden sind oder
6. einer Vorschrift des § 4 Nr. 3 oder 4 Satz 2, des § 6
b) im Falle des§ 8 die seuchenkranken und seuchen- Nr. 6 Satz 1 oder Nr. 7, des § 9 Nr. 2 oder 3 Satz 1,
verdächtigen sowie die nicht unter Impfschutz ste- jeweils auch in Verbindung mit § 1O Nr. 2, oder des
henden Klauentiere verendet oder getötet und § 9 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 10 Nr. 3, über das
unschädlich beseitigt worden sind und die übrigen Verbringen von Klauentieren oder anderen Tieren
Klauentiere des Betriebes oder sonstigen Standor- zuwiderhandelt,
tes nach § 8 geimpft worden sind und innerhalb von
7. einer Vorschrift des § 4 Nr. 5 oder des § 6 Nr. 8 über
30 Tagen nach der Tötung und unschädlichen
Beseitigung der seuchenkranken, seuchenverdäch- das Verbringen von dort genannten Gegenständen
tigen und nicht unter Impfschutz stehenden Tiere zuwiderhandelt,
keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden 8. entgegen § 4 Nr. 6 Milch an eine andere als die dort
sind, genannte Stelle oder ohne den erforderlichen Hinweis
abgibt,
2. die Schadnagerbekämpfung, Reinigung und Desinfek-
tion nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes 9. entgegen § 6 Nr. 1 dort vorgeschriebene Schilder
durchgeführt und von ihm abgenommen worden ist und nicht oder nicht gut sichtbar anbringt,
3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a seit Abnahme der 1o. entgegen § 6 Nr. 2 Klauentiere nicht aufstallt oder
Desinfektion nach Nummer 2 mindestens 30 Tage ver- nicht absondert,
gangen sind. 11 . entgegen § 7 Abs. 3 dort genannte Gegenstände nicht
unschädlich beseitigt,
(3) Der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche gilt als
beseitigt, wenn 12. entgegen § 9 Nr. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 1O Nr. 3, Klauentiere treibt,
1 . die seuchenverdächtigen Klauentiere verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei 13. entgegen § 9 Nr. 6 Satz 1 Klauentiere künstlich
den übrigen Klauentieren des Betriebes oder des son- besamt,
stigen Standortes innerhalb von 15 Tagen nach der
14. entgegen § 9 Nr. 7 oder § 10 Nr. 4 dort genannte
Beseitigung der seuchenverdächtigen Klauentiere
Tätigkeiten ausübt oder
keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Maul- und
Klauenseuche hinweisen, oder 15. entgegen § 9 Nr. 8 Klauentiere transportiert.
1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Abschnitt 4 Gesetz vom 6. November 1973 (Gesetzblatt für
Baden-Württemberg S. 397),
Sc h I u ß vors c h r i f t e n
7. die Vierte Verordnung des Innenministeriums zum
Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
§ 16 7. Februar 1962 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
Änderung der Ausführungsvorschriften s. 7),
des Bundesrats 8. die Fünfte Verordnung des Ministeriums für Ernäh-
zum Viehseuchengesetze rung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum
Die Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Vieh- Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
seuchengesetze in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- 9. August 1967 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
derungsnummer 7831-1-1, veröffentlichten bereinigten S. 141 ), geändert durch Verordnung vom 19. März
Fassung, zuletzt geändert durch § 26 der Verordnung vom 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 71 ),
23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503), werden wie folgt geändert: 9. die Sechste Verordnung des Ministeriums für Ernäh-
1. In § 5 wird die Angabe „ 155 Abs. 3, § 162 Abs. 1 letzter rung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten zum
Satz, §" gestrichen. Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
29. Januar 1968 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
2. Abschnitt II Unterabschnitt 4 (§§ 154 bis 176) wird S. 57), zuletzt geändert durch Verordnung vom
aufgehoben. 19. März 1985 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg
S. 71),
§ 17
Bayern
Berlin-Klausel
10. die §§ 140 bis 165 und § 257 Nr. 28 der Zweiten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts vom
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes 3. Mai 1977 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-
vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin. blatt S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom
24. Februar 1987 (Bayerisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 79),
§ 18
Berlin
1n krafttreten, Au ßerkrafttreten
11. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsan-
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich- weisung zum Viehseuchengesetz) vom 1. Mai 1912
zeitig treten außer Kraft: (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonder-
band 1, 7831-2), zuletzt geändert durch Verordnung
1. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Reichs- vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),
und Preußischen Ministers des Innern vom 9. Februar
1938 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer 12. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
Staatsanzeiger Nummer 36 vom 12. Februar 1938), Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom
zuletzt geändert durch Viehseuchenpolizeiliche 9. Februar 1938 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Anordnung vom 29. September 1942 (Deutscher Berlin, Sonderband 1, 7831-16),
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 13. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über aktive
Nr. 230 vom 1. Oktober 1942), Schutzimpfung gegen Maul- und Klauenseuche in
2. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und Sperrbezirken vom 23. September 1939 (Gesetz- und
Klauenseuche vom 4. April 1966 (BGBI. 1 S. 205), Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband 1, 7831-10),
3. die Dritte Verordnung zum Schutz gegen die Maul- 14. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung über die
und Klauenseuche vom 29. Januar 1971 (BGBI. 1 Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (Hauptan-
S. 74), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1979 ordnung) vom 16. Juli 1945 (Gesetz- und Verord-
(BGBI. 1 S. 885), nungsblatt für Berlin, Sonderband II, 7831-17),
Baden-Württemberg Bremen
4. die Anordnung des Ministers des Innern, Bekämpfung 15. die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung des Regie-
der Maul- und Klauenseuche, vom 7. März 1938 renden Bürgermeisters über die Bekämpfung der
(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 19), Maul- und Klauenseuche vom 4. April 1938 (Gesetz-
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973 blatt der Freien Hansestadt Bremen S. 64- 7831-e-1 ),
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397), 16. die Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und
5. die Verordnung des Württembergischen Innenministe- Klauenseuche vom 5. April 1966 (Gesetzblatt der
riums über die Bekämpfung der Maul- und Klauen- Freien Hansestadt Bremen S. 75 - 7831-e-2),
se..iche vom 6. April 1938 (Regierungsblatt S. 136),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973 Hamburg
(Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 397),
17. Abschnitt II Nr. 4 der Bekanntmachung betreffend die
6. die Verordnung des Innenministeriums über Schutz- Ausführungen des Viehseuchengesetzes vom 1. Mai
impfungen gegen Maul- und Klauenseuche außerhalb 1912 (Sammlung des bereinigten hamburgischen
von Sperrbezirken vom 15. September 1956 (Gesetz- Landesrechts 1 7831-ac), zuletzt geändert durch Ver-
blatt für Baden-Württemberg S. 154), geändert durch ordnung vom 23. April 1982 (BGBI. 1 S. 503),
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1109·
Hessen (VA TierSG NW) vom 24. November 1964 (Gesetz-
18. die Viehseuchenanordnung zum Schutz gegen die und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-West-
Maul- und Klauenseuche vom 20. August 1966 falen S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung vom
(Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 1 25. November 1985 (BGBI. 1 S. 2123),
S. 263),
Rheinland-Pfalz
19. die Verordnung über die Schutzimpfung gegen die
25. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-
Maul- und Klauenseuche in Sperrbezirken vom
polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-
28. Oktober 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
sung zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -
das Land Hessen I S. 280),
RGBI. S. 519) (für die Regierungsbezirke Koblenz,
Niedersachsen Trier und Montabaur) vom 1. Mai 1912 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968,
20. die §§ 154 bis 176 der Viehseuchenpolizeilichen Sondernummer S. 165), zuletzt geändert durch
Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Gesetz vom 24. Juni 1986 (Gesetz- und Verordnungs-
Viehseuchengesetz) - VAVG - in der Fassung vom blatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 174), BS 7831-6,
20. Juli 1977 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt S. 303/595), zuletzt geändert durch Ver- Saarland
ordnung vom 25. November 1985 (BGBI. 1 S. 2123),
26. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-
21 . die Viehseuchenbehördliche Verordnung zur Be- polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsvor-
kämpfung der Maul- und Klauenseuche vom 6. Mai schrift zum Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 -
1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912 (besondere Beilage
blatt S. 107), geändert durch Verordnung vom 8. Juli zur Nr. 105 des Deutschen Reichsanzeigers und
1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- Königlich Preußischen Staatsanzeigers), zuletzt geän-
blatt S. 169), dert durch Verordnung vom 25. November 1985
22. die Zweite Viehseuchenbehördliche Verordnung zur (BGBI. 1 S. 2123),
Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche vom
25. November 1966 (Niedersächsisches Gesetz- und Schleswig-Holstein
Verordnungsblatt S. 248), zuletzt geändert durch Ver- 27. Abschnitt II Nr. 4 (§§ 154 bis 176) der Viehseuchen-
ordnung vom 6. Dezember 1972 (Niedersächsisches polizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanwei-
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 495), sung zum Viehseuchengesetze vom 26. Juni 1909 -
23. die Viehseuchenbehördliche Verordnung zum Schutz RGBI. S. 519) vom 1. Mai 1912 (Sammlung des
gegen die Maul- und Klauenseuche vom 3. Dezember schleswig-holsteinischen Landesrechts B 7831-1-1 ),
1968 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Novem-
blatt S. 173), ber 1985 (BGBI. 1 S. 2123),
28. die Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anordnung)
Nordrhein-Westfalen zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuche vom
24. Abschnitt III Nr. 5 (§§ 95 bis 124) der Viehseuchenver- 6. Juli 1966 (Sammlung des schleswig-holsteinischen
ordnung zur Ausführung des Tierseuchengesetzes Landesrechts B 7831-1-33).
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über Sperrbezirke bei Vesikulärer Schweinekrankheit
und Ansteckender Schweinelähmung
(Sperrbezirksverordnung)
Vom 24. Juli 1987
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 und des § 79 Abs. 1 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 20 Abs. 1 bis 3 Klauenseuche vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1703) sinn-
sowie den §§ 22 und 30 des Tierseuchengesetzes in der gemäß.
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 §3
(BGBI. 1 S. 386) wird mit Zustimmung des Bundesrates
Die Vesikuläre Schweinekrankheit unterliegt der An-
verordnet:
zeigepflicht nach § 9 des Tierseuchengesetzes.
§ 1
(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit §4
oder der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Krankheit) in einem Betrieb oder an einem sonstigen
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige
lässig entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Schweine oder ent-
Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder son-
gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 Fleisch ohne Genehmigung aus
stigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilo-
dem Sperrbezirk verbringt.
metern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natür-
liche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten.
§5
(2) Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständi-
gen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung, zu dia- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
unschädlichen Beseitigung aus dem Sperrbezirk verbracht vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
werden. Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder sonsti-
gen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung §6
der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht
werden. Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Gleich-
§2 zeitig tritt die Verordnung über Sperrbezirke bei Maul- und
Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit und anstek-
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete Schutz-
kender Schweinelähmung und über die Anzeigepflicht bei
maßregeln auf, wenn die Vesikuläre Schweinekrankheit
vesikulärer Schweinekrankheit (Sperrbezirksverordnung)
oder die Ansteckende Schweinelähmung erloschen ist.
vom 10. Juni 1972 (BGBI. 1S. 886), zuletzt geändert durch
(2) · Für das Erlöschen der Vesikulären Schweinekrank- die Verordnung vom 23. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 673), außer
heit oder der Ansteckenden Schweinelähmung gilt § 14 Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1711
Verordnung
zur Änderung der Meldeverordnungen Getreide und Zucker
Vom 24. Juli 1987
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Artikel 2
Gesetzes über die Neuorganisation der Marktordnungs- Erste Änderung der Meldeverordnung Zucker
stellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608) wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Die Meldeverordnung Zucker vom 20. März 1980
Zustimmung des Bundesrates verordnet: (BGBI. 1 S. 335) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt:
Zweite Änderung der Meldeverordnung Getreide ,,Zucker-Meldeverordnung".
Die Meldeverordnung Getreide vom 26. Juni 1978
(BGBI. 1 S. 883), geändert durch die Verordnung vom 2. Die Anlagen 1 bis 3 erhalten die aus Teil B der Anlage
16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1408), wird wie folgt zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
geändert:
Artikel 3
1. Die Kurzbezeichnung wird wie folgt gefaßt: Berlin-Klausel
,,Getreide-Meldeverordnung". Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 31 des Gesetzes
2. In § 2 Abs. 2 wird der Satzteil nach Nummer 4 wie folgt über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen auch
gefaßt: im Land Berlin.
„zusammengefaßt für die Monate Juli bis einschließlich Artikel 4
Dezember sowie für die Monate Januar bis einschließ-
Inkrafttreten
lich Juni abzugeben."
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
3. Die Anlagen 1 und 3 bis 12 erhalten die aus Teil Ader 1. August 1987 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1988
Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. in Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
Teil A
(zu Artikel 1 Nr. 3)
1. Anlage 1
(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
G 1
Meldung der Mahlmühle *)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung Berichts-
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr zeitraum M
~--~-----------------------i
1 9
03 04 01 02 05 06 07
Berichtszeitraum:
- - - - - - - - - - 19 _ _
Mühlenstandort (M):
Mühle nicht an Wasserstraße [I]
Mühle an Wasserstraße [IJ
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
lch(W,r) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
•1 Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 1.1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1713
Seite 2
1 2 t-------3___. .____4 ___.I ~'_ 5_I '- - 1_ 6~ 7 8
Weichweizen und Spelz
---~
A. GETREIDE Nr. inländisch LTiusländisch Roggan
insge-
Qua~itäts- Anderer EG Dritt- samt
weizen land
t t t t
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES [Tool ________1 ..._1_ __.I ..._I_ __.I .,___I_ 11 11
ZUGANG
Zugang vom Erzeuger
~ L.______JI .___I____,J 1 11
Sonstiger Zugang
- inländischer Herkunuft E1_] .._______,I .___I____,I 1 11
- ausländischer Herkunft
~ ~I_I.___I_ 11 11
- aus den Währungsgebieten der
Mark der Deutschen i 122 i 1 1 11
Demokratischen Republik
INGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 100, 105, 111, 121, 122) i 1aol ________1 ..._I_ _11_ _ _1 . . . _ I_
II II
ABGANG
Vermahlung für den Export 18501 .______, ~-1 ~'_l '---1_ 11 11
Vermahlung für Stärkeherstellung I851 ...._____, ~-11
J
11....__ 11 1
18521 '---------' '-------' I.______,
'~--~ 11 11
übrige Vermahlung
L....,__ __
~ .____
Vermahlung insgesamt
(Nr. 850, 851, 852) __, '-------' ..____ _ 11 11
Verkauf i 140I .._______, ._______, ~ I- '----- 11 11
Schwund und Verlust l 160I ._______ _ __, L.-_ _ ___,I~- - ~ ....___ 11 11
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 131, 140, 160) i 110I ....______.I .__I_ _1 .__I_ _1 _1_ 11 II
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES 12001 ._______.II- _ _11- _ _1 ...._I_ II II
Lohnvermahlung für andere
Betriebe außer Mühlen i 195I ._______,II II II..___ 11 II
Vermahlung in Lohn- und
Umtauschmüllerei I8aol '-----__.II 11 I.___I_ 11 11
241125 331 >--134___4_21 '-143_ __ 511 152 601 161 691
G 1.2
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seite 3
1 2 3 4
aus aus
Weichweizen Roggen
Mehl, Grieß Mehl,
Dunst, Back- Backschrot
B. 1 MAHLERZEUGNISSE Nr. schrot, Vollkorn-
Vollkorn- mehl und
mehl und -schrot
-schrot
t t
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES 13001 ....________.I .__I_ ___.
ZUGANG
Zugang aus Herstellung
~
~
Sonstiger Zugang
- inländischer Herkunft
- ausländischer Herkunft
~
~
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 300,310, 311, 312)
ABGANG
Verkauf im eigenen Bundesland 13201 c________,11.____I
Verkauf in andere Bundesländer insgesamt 13321 c________,11.____I
davon nach 01 Schleswig Holstein
~ c________,I l..-------'I
02 Hamburg 13221 1
03 Niedersachsen 1323 I
04 Bremen 1324 I
05 Nordrhein-Westfalen 1325 I
06 Hessen 13261
07 Rheinland-Pfalz 13271
08 Baden-Württemberg 132a 1
09 Bayern 1329 I
10 Saarland 13301
11 Berlin @D
Verarbeitung im eigenen Betrieb 13351
Ausfuhr 13361
Schwund und Verlust 13391
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 320,332,335,336,339) 13401
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES 13501 ....________.I .__I_ ___.
~ ,l--12-141--+l1J-1s-----l24l 1--l2s------l331
G 1.3
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1715
Seite 4
1 2 1 2
• •
B.2 HERSTELLUNG VON 8.3 HERSTELLUNG VON
MAHLERZEUGNISSEN Nr. MAHLERZEUGNISSEN Nr.
AUS WEICHWEIZEN AUS ROGGEN
Weizenmehl: Type 405 12301 Roggenmehl: Type 610+ 815 I201 I
550 l231 I 890+ 997 12021
630+ 700 12331 1100 + 1150 12031
812 + 1 000 12341 1 320+ 1370 12041
1050+ 1200+
1600+ 2000 12351 1 590 + 1 740 12011
Exportmehle 12311 Vollkornmehl und Vollkornschrot 12081
Vollkornmehl und Vollkornschrot 12381 Backschrot Type 1 800 12101
Mehl und Schrot zusammen
Backschrot Type 1 700 12401 (Nr. 220, 202,203,204,207,208,210)=
Nr. 310 Sp. 4 ~
Grieß und Dunst 12421 Mühlennachprodukte 12121
Mehl, Schrot, Grieß und Dunst zusammen
(N~ 230,231,233,234,235,237,238,
240, 242) = Nr. 310 Sp. 3
12441 Reinigungsabfall, Verlust und Netzung l213 I
Mühlennachprodukte 12451
Insgesamt (Nr. 211,212,213) = 12201
Nr. 131 Sp. 8
Reinigungsabfall, Verlust und Netzung 12461 ~1
108111 12 1~
14 116
Insgesamt (Nr. 244, 245, 246) = 12501
Nr.131 Sp. 7
~1 1~
108111 12 14 16
G 1.4
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Anlage 3
(zu § 2 Abs.1 Nr. 3)
G3
Meldung der Hartweizenmühle*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Monat:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 3.1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1717
Seite 2
r------,-- -
1 2 4 11
5 11
6
Hartweizen (Durum)
A. GETREIDE Nr. ~I EG Drittland 1 insg~samt
1
t t
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES l 100I ll 11 11
ZUGANG
Zugang vom Erzeuger 11051 1 1
Sonstiger Zugang
~ 11 11 11
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 100, 105, 110) 11301 11 11 11
ABGANG
Vermahlung für den Export la5ol II 11 11
Übrige Vermahlung ja54I II 11
Vermahlung insgesamt (Nr. 850, 854) ~ 11
Verkauf 11401
Ausfuhr j 150I
Schwund und Verlust 11601
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 131,140,150,160) 11101
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES [zoo] .....___.I I____ ___.I ...._I_ .......I _I_ _
241 l2s 3311-13-4---4-t2IIt-43----1511
G 3.2
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seite 3
1 2 1
4 11
5 11
6
aus Hartweizen (Durum)
B. MAHLERZEUGNISSE Nr.
Gr!eß 11 Durst 11 insg~samt
1
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES 1300! 11 11 11
ZUGANG
Zugang aus Herstellung 13101 11 · 11 11
~
Sonstiger Zugang
- inländischer Herkunft 11 11 11
- ausländischer Herkunft 13121 11 11 11
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 300, 310, 311, 312) 13141 11 11 11
ABGANG
Verkauf im eigenen Bundesland
§~ 11
Verkauf in andere Bundesländer 13321 1
davon nach 01 Schleswig Holstein 1321 I
02 Hamburg 13221
03 Niedersachsen 13231
04 Bremen 13241 ,____ ______.I '--------' ' - - - - - ~ ' - - - - - ~
05 Nordrhein-Westfalen 13251 ,____ ______.I ' - - - - - ~ ' - - - - - ~ ~ - - -
06 Hessen 13261 , _ _ __ _ _ _ _ _ _ , . _ I_ _ _ _ _ , ' - - - - ~ ~ - - - ~
07 Rheinland-Pfalz 13271 ' - - - - - - 1
08 Baden-Württemberg l32al
09 Bayern §] ~-~ '----~ ~-~ '----~
329
10 Saarland §)1.___-
330 ~~ .____ .____~
11 Berlin
§] ~--- ,__________. '------ ~---
331
Verarbeitung im eigenen Betrieb
§] ~~
335
1
Ausfuhr
~336
'--------' 11
Schwund und Verlust
~339
.____~ 11
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 320,332,336,339) ~-----
340
11
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES §J_I-
350
11 11 11
241 125 331 134 J 143 511
G 3.3
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1719
Seite 4
1 2
•
C. ANFALL VON
MAHLERZEUGNISSEN Nr.
AUS HARTWEIZEN (DURUM)
Hartweizenmehl Type 1 600 12361
Grieß 12421
Dunst 12431
Mehl, Grieß und Dunst zusammen
(Nr. 236, 242, 243) 12441
Mühlennachprodukte 12451
Reinigungsabfall, Verlust und Netzung 12461
Insgesamt (Nr. 244, 245, 246) 250
G 3.4
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Anlage 4
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)
G4
Meldung der Schälmühle oder der Reismühle *)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
~----------------------------!
1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Monat:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben.
G 4.1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1721
Seite 2
m 1-~ - D DDDD DDDDD DI
00
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~ ~ 1§1 1§11~11§11~11~1 1~11~11~11~11~11~1
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IEI :
~
ili
G 4.2
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seite 3
m ~1- DDDDD DDDDD DI
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N ~ ,~1 j;ll;ll~ll~I ,~11~11~11~11~1 1§1 ~
lli
G 4.3
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1723
4. Anlage 5
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 5)
G5
Meldung der Maismühle*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
L - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Monat:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 5.1
.....
Ci)
CJ1
....
1\)
i\, .i::i,
1
A. GETREIDE
121F9
I Nr. 1w 1
8. ERZEUGNISSE
2
Nr.
Ma~ 4
k
e
Ma~smehl
bis zu
1,8%
t
Fett
5
Mais-
futter-
mehl
t
6
Maisgrieß-
und -gritz
7
Verarbei-
tungsabfälle
aus Mais
BESTAND AM ANFANG BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES l 1001 ,____ __, DES MELDEZEITRAUMES J3701 ) 1 11 11 11
ZUGANG ZUGANG CD
C
Zugang vom Erzeuger 11 031 '------' Zugang aus Herstellung §] l1 11 11 II 1
::::,
Q.
CD
cn
Sonstiger Zugang
- inländischer Herkunft B~_ __, Sonstiger Zugang 13721 l1 II II II 1
CO
CD
cn
CD
- ausländischer Herkunft @2] ,____ __, INSGESAMT VERFÜGBAR j38oj N
(Nr. 370, 371, 372) ) 1 11 11 11 1 O"
fü"
INSGESAMT VERFÜGBAR 11301 _ __ ABGANG cn -~
(Nr. 100,103,111,121) (1)
~
e,_
ABGANG
Verkauf 13811 l1 11 II 11 1 1\)
!l)
:::r
ca
~ l1 !l)
Vermahlung
'----~
Ausfuhr 13841 11 11 11 1 CO
::::,
_.,
Verkauf
J140 1'-------' Schwund und Verlust 13891 l1 11 11 11 1 (0
(X)
_--.J
ABGANG INSGESAMT
Ausfuhr
11501 '<-----~ (Nr. 381, 384, 389) J3901 ) 1 11 11 11 1 -1
~
Schwund und Verlust
J1601~-~ -
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 131, 140, 150, 160) l 1701 ,____ __,
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES 13951 11 II 11 11
j ~
~. B
I081il 241 125 331 134 J 143 511 152 601
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES §JI 1
~A j ~
I0811] 241
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1725
5. Anlage 6
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 6)
G6
Meldung des Herstellers von Braumalz*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung Berichts-
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr zeitraum
'----------------------------1
1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Berichtszeitraum:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 6.1
G') .....
Q') .....
;..;, N
c:n
1 1211 3 ~ 1 2 3 4
aus aus
A. GETREIDE I Nr. 1 1Braugerste ~ B. MALZ Nr. Braugerste Weizen
t
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES ~I II 1 BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES 1 11 1
ZUGANG ZUGANG
Zugang vom Erzeuger
§J 1 11 1 Zugang aus Herstellung für eigene Rechnung
Sonstiger Zugang Zugang aus Lohnverarbeitung
OJ
- inländischer Herkunft
aus dem eigenen Bundesland ~ 11 1
Sonstiger Zugang
C
::::,
C.
B 11 1
Cl)
aus anderen Bundesländern (/)
INSGESAMT VERFÜGBAR CO
Cl)
(Nr. 600, 611, 615, 616)
~
(/)
- ausländischer Herkunft Cl)
11 1 ABGANG N
O"
- aus den Währungsgebieten der Mark der
Deutschen Demokratischen Republik ~ 11 1 Verarbeitung
11 1
(/)
~-(D ~
c...
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr.100, 104,112,113,121,122) §J II 1 Verkauf im eigenen Bundesland
11 1
l'I)
SlJ
::r
<O
ABGANG SlJ
Verkauf in andere Bundesländer ::::,
11 1 CO
Verarbeitung in eigener Mälzerei j 135 J ._______ __, ,___ ___, .....
(0
Rücklieferung aus der Lohnverarbeitung
11 1 (X)
Verarbeitung in anderen Mälzereien J 1391 ._______ __,
Ausfuhr
-""'
-1
11 1
Verkauf j 1401 ._______ __, ,___ ___, ~
Schwund und Verlust
11
Ausfuhr j 150 J ._______ __, ,___ ___,
ABGANG INSGESAMT
Schwund und Verlust
(Nr. 631, 641, 650, 684, 671, 685) )1
j 160 J ..___ __, .___ ___,
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 135, 139, 140, 150, 160) j110J . _ _ _...... .__ ___, BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES )I
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES §J I II 1 Anfall an Malzkeimen j638J J,_____ll
1~:\l l,2 Jt 241125 331 ~ ~
i0811l 241 l2s 331
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1727
6. Anlage 7
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 7)
G7
Meldung des Herstellers von Stärke*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
~-----------------------!
1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Monat:
19 __
1 2 5 7 9
~
6
Andere Weizen-
A. ROHSTOFFE Nr. Bruchreis Kartoffeln Stärke-
träger mehl
t t
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES l1001 ..._______.I ...__I____.I 1 11 11 130011
ZUGANG
Zugang vom Erzeuger l1051 11
Zugang aus eigener und
Lohnvermahlung l1091 310
1 11
~
Sonstiger Zugang
- inländischer Herkunft 11 11 11 11 §]~'-~
- ausländischer Herkunft §] 11 11 11 11 13121~1-~
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr.
bzw.
100,105,109,111,121
300,310,311,312) l1301 11 11 11 II
ABGANG
Verarbeitung
~ 13381~~
Verkauf l1401 13201~~
Ausfuhr l 1501 13361~-~
Schwund und Verlust l 1601 13391~-~
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 131, 140, 150,
338, 320, 336, 339) 160 bzw. l1101 II II II 11 13401 .1. . _ .......
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES 12001 11 11 11 II 135211_ _
~1
I081~ 12 14 IJ116 241125 331 134 421143 511 152---s--,ol 1~: 1~J l1-12-14+-l1Jt-16___2--,4I
A
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 7.1
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seite 2
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G 7.2
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1729
7. Anlage 8
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 8)
G8
Meldung des Herstellers von Kaffee-Ersatz*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
L-----------------------------l Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Monat:
_____________ 19 _ _
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 8.1
G)
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Kaffee-
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und Kaffee-
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A. GETREIDE UND MALZ Nr. Getreide Nr. Ersatz-
rnischungen extrakt
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BESTAND AM ANFANG BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES J 100I 11 11 11 DES MELDEZEITRAUMES I600J 11
ZUGANG ZUGANG
CD
Zugang vom Erzeuger J 105] l I 11 1
Zugang aus Herstellung §] l1 1
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CD
Sonstiger Zugang
- inländischer Herkunft 8 l I 11 1[ Sonstiger Zugang §] 11 1 CO
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CD
(/)
- ausländischer Herkunft @2] l I 11 11
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 600, 611, 621) I63oJ 11 1
CD
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- aus den Währungsgebieten der Mark
der Deutschen Demokratischen Republik ll 11 11
ABGANG
(/)
(1)
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Weiterverarbeitung
INSGESAMT VERFÜGBAR 130I
I631 J ll 1 ~ O>
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(Nr.100, 105,111,121,122) J
11 1\.)
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Verkauf J64oJ
ABGANG 11 1 ::,
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Verarbeitung
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Verkauf J 140I ll Schwund und Verlust 16601 ll 1
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Ausfuhr J 1sol ll ABGANG INSGESAMT
(Nr. 631, 640, 650, 660) I67ol 11 1
Schwund und Verlust 160I
J
11
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES I7ooJ 1
ABGANG INSGESAMT 170I
11 1
(Nr. 131, 140, 150, 160)
J
11 LOBB. I ~
io811l 241125 331
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES
@i] 11 11 11 1
~ ~
i0811l 241125 331134 421143 511
Nr. 39 - Tag der Ausgab«=:: Bonn, den 31. Juli 1987 1731
8. Anlage 9
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 9)
G9
Meldung des Herstellers von Teigwaren*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
' - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Monat:
- - - - - - - - - - - - 19 _ _
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 9.1
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CO
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Mehl aus Gries und Dunst aus Teigwaren
A.VERMAHLUNGSPRODUKTE Nr. Weich- Hartweizen B. ERZEUGNISSE Nr. Ei kein Ei Naßkonserv.
Weic~ Hartweizen u. Fertig-
weizen (Durum) weizen (Durum) enthaltend enthaltend gerichte
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BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES
j3ooj 11 11 II BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES
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ZUGANG ZUGANG
CD
Zugang aus Herstellung j31oj l[ Zugang aus Herstellung j41oj C
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- inländischer Herkunft - inländischer Herkunft CO
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INSGESAMT VERFÜGBAR INSGESAMT VERFÜGBAR ii>
(Nr. 300, 310, 311, 312) j3141 11 (Nr. 400,410,411,412) 14301 cn ~
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ABGANG ABGANG
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Verarbeitung j3371 l1 11 11 Verarbeitung 1431 J 1
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Verkauf im eigenen Bundesland j441 1
Verkauf im eigenen Bundesland 13201 l1 11 1[ 1
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Verkauf in andere Bundesländer j3351 l1 11 11 · Verkauf in andere Bundesländer J442 j 1
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Ausfuhr j3361 l1 11 1[ Ausfuhr j4soj 1
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Schwund und Verlust J339J l1 II 1[ Schwund und Verlust 14601
ABGANG INSGESAMT
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 337, 320, 335, 336, 339) j3401 11 II 11 (Nr. 431, 441, 442, 450, 460) J4701
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES
j35oj 11 11 11
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES
jsooj 1 11 11 1
~ ~ ~81~
I0811l 241125 331 134 421143 511 I0811l 241125 331134 421
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1733
9. Anlage 10
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 10)
G 10
Meldung des Herstellers von Nährmitteln oder Backmitteln*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
~----------------------
1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Monat:
- - - - - - - - - - - - 19 _ _
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 10.1
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seite 2
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BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES 140011 11 11 II 11 11 11 1 ~
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Zugang aus Herstellung 1
- für Nahrung 14101 11 11 11 11 11 --l
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CO
- für sonstige Zwecke !4131 11 11 11 11 II a.
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Sonstiger Zugang I420I 11 11 11 11 11 C
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INSGESAMT VERFÜGBAR O"
(Nr. 400, 410, 413, 420) 14301 11 11 1 11 11 11 ~ CD
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ABGANG 0
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-
Weiterverarbeitung I431 I I 11 1 11 11 1 11 1 a.
CD
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Verkauf 144011 ~
11 1 11 11 1 11 1
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Ausfuhr 145011 II 1 11 II 1 11 1 ~
......
CO
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Schwund und Verlust 146011 11 1 11 11 1 11 1 ---.J
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 431, 440, 450, 460) 147011 11 1 11 11
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES I500j 1 11 11 11 11 11 1(
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aus Getreide sowie aus Getreideerzeugnissen von
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aus
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aus
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BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES 14001 11 11 11 11 11 11 l 1
ZUGANG
CD
Zugang aus Herstellung 14101 l1 II 11 II 11 11 II 1
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Sonstiger Zugang 14201 (0
11 11 11 11 11 1 CD
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INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 400, 410, 420) 14301 ] 1 II II II II 11 11 1
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Weiterverarbeitung 14311 .i:=,. =r
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Verkauf 14401 l1 11 11 11 11 11 11 1
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Ausfuhr 14501 l1 II 11 71 II II II 1
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Schwund und Verlust 14601 l1 II 11 11 11 11 1! 1
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ABGANG INSGESAMT
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BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES 15ool ] 1 11 11 11 11 11 11
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Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1737
10. Anlage 11
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 11)
G 11
Meldung des Herstellers von Mischfutter für Nutztiere*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung Berichts-
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr zeitraum
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1 9 0
03 04 01 02 05 06 07
Berichtszeitraum:
_____________ 19 _ _
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Ort Datum Unterschritt
") Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 11.1
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seite 2
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INSGESAMT VERFÜGBAR ~
(Nr. 710, 711, 721) 1730·1 1 11 11 11 11 1 _1_ J 1 1 )>
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Schwund und Verlust 17601 1 11 1I'-----' '----l 1 1 L
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ABGANG INSGESAMT jnol __ 1 11 1_1_ _ __
(Nr. 731, 740, 750, 760)
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DES MELDEZEITRAUMES 17aol 1 II 11 11 11 11 11 1
l_1_1__f3_J ~
i0811l 241125 331134 421143 511152 601161 691170 781
1) Kleie, Futtermehle.
2) Alle Arten einschl. Garnelen, Walmehl, Fischpreßsaft getrocknet, Schlachtabfälle getrocknet, Grieben, Federmehl und
ähnlichen Futtermitteln von See- und Landtieren.
G)
--
-..J
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CD
(,)
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Seite 4
G 11.4
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1741
11. Anlage 12
(zu § 2 -Abs. 1 Nr. 12)
G 12
Meldung des Unternehmens, das mit Getreide oder
mit Futtermitteln handelt*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Getreide-, Stärke- und Futtermittelwirtschaft
(Getreide-Meldeverordnung) vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 883) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung Berichts-
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1 9
03 04 01 02 05 06 07
Berichtszeitraum:
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ 19 _ _
Unternehmen (U):
Handel
Genossenschaften
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. G 12.1
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11 11 11 l 1 11 11 1
Sonstiger Zugang
- inländischer Herkunft ll 11 1 [ l l 11 11 1 [
- ausländischer Herkunft
- aus den Währungsgebieten der
ll 11 1 [ l l 11 II 1 ! CD
C:
:::,
a.
Mark der Deutschen Demokratisc
Republik l 1 11 11 ll 11 II 1 [
(l)
Cl)
(C
(l)
I(
Cl)
INSGESAMT VERFÜGBAR (l)
(Nr. 100, 105, 111, 121, 122) 11 11 11 11 11 1( N
0-
ABGANG (/)
~-
~
c:_
Verkauf et s:u
- an Handel, Genossenschaften,
BALM, Be- und Verarbeitungsbetr 11 11 II ll 11 11 11
1\) :T
(()
s:u
- an Landwirte und sonstige Tierha
11 II 11 ll .II II 1[
::::,
(C
......
CO
(X)
Abgabe zur Verarbeitung
im eigenen Betrieb ll 11 11 ll 11 11 1[
_.......
~
Ausfuhr
ll 11 11 11 11 II 11
Schwund und Verlust
11 II 11 ll 11 11 11
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 142, 143, 145, 150, 160) 11 11 l1 11 II 11 11
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES 11 II 11 11 11 11 1(
davon Drittlandsware j 1aol 11 11 11 11 11 11 1[
112 A__1J L___j_1J
i0811l ~ 16 24l l2s 331134 42I L3 s1l ls2 601 161 691 170 781
~ 116 241
1 2 3 II 4 11 5 11 6
Sonstige I
II 7 II 8 ,~
Ölkuchen, Exp6aktionsschrote
A.2 ROHSTOFFE/ERZEUGNISSE Nr. Raps 11
Futter-
erbsen II Acker-
bohnen 11 Hülsen-
früchte *)
aus
Sojabohnen
aus Raps I andere
t t
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES 11 11 11 1 fl 11 11 1
ZUGANG
Zugang vom Erzeuger
11 11 11 1
Sonstiger Zugang
- inländischer Herkunft ll 11 II 1 [ l l 1 [
z
.,
w
<O
- ausländischer Herkunft
- aus den Währungsgebieten der
l l 11 11 -11 l l 1 [ 1
-f
Mark der Deutschen Demokratisct
Republik l l 11 11 11 l l 11
~
CO
a.
INSGESAMT VERFÜGBAR ~
(Nr. 100, 105, 111, 121, 122) 11 11 11 11 11 1[ )>
C:
cn
ABGANG (f) CO
~
Verkauf ~- O"
(D ~
- an Handel, Genossenschaften,
BALM, Be- und Verarbeitungsbetri l l 11 11 11 l l
[ (,.)
OJ
0
:::,
_:::i
- an Landwirte und sonstige Tierhai
1 11 1 ! 11 l l [ a.
(1)
:::,
Abgabe zur Verarbeitung im eigE
Betrieb l 1 11 11 1 [ l l
[ ~
c...
Ausfuhr
l l 11 11 1 [ 11 1
§:
.....
<O
Schwund und Verlust 1 [ 1 [
CX)
l l 11 11 11 --..J
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 142, 143, 145, 150, 160) 11 II 11 11 11 1J 1
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES 11 11 11 11 )I 11
davon Drittlandsware l1aoj 11 11 II 11 ll 1 [
12 A 21 l~ 111
G)
08 111~16 241125 331 134 J 143 511 f 52 601161 691 f 70 781
.....
..... ......
1\)
c.., ~
*) Speiseerbsen und -bohnen, Wicken, Süßlupinen und andere Hülsenfrüchte. w
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Teil B
(zu Artikel 2 Nr. 2)
1. Anlage 1
(zu§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
Z 1
Meldung des Herstellers von Zucker*)
gemäß Verordnung Ober Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Zucker-Meldeverordnung)
vom 20. März 1980 (BGBI. 1 S. 335) in der jeweils gültigen Fassung.
ZustAndige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
L - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - , Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
1 9
03 04 01 02 05 06
1 2 3 4
Zucker in Sonstiger
Packungen Zucker, lose,
flüssig, in
A. ZUCKERABSATZ Nr. Packungen
:;. 5kg >5kg
tWeiB- tWeiB-
zuckerwert zuckerwert
ABGANG
Abgang für menschliche Ernährung, versteuert
an Handel (Nr. 150, 160) 11401
davon Großhandel 11501
::.=======::: ::.=======.::::
Einzelhandel (Nr. 170, 180) 11601
davon Filialbetriebe, Warenhäuser
:========:::: :::=======~
l 1101
;::========: ::=======-.:;
andere Einzelhandelsbetriebe 11801
an Be- und Verarbeitungsbetriebe (Nr. 210, 220, 230,
240,250,260,270,280,290,300,310,320,330) 12001
davon Hersteller von Schokolade 12101
Hersteller von Zuckerwaren 12201
Hersteller von Dauerbackwaren 12301
Hersteller von Brot, Konditoreiwaren 12401
Hersteller von Nährmitteln, Backmitteln l2sol
Hersteller von Brotaufstrichen, Obstkonserven,
Gemüsekonserven l2sol
Hersteller von Speiseeis 12101
Hersteller von Milcherzeugnissen 12801
Hersteller von Wein, Sekt 12901
Hersteller von Bier, Likör, Branntwein 13001
Hersteller von Erfrischungsgetränken,
Fruchtsaft, Obstwein 13101
Hersteller von chemischen und pharmazeutischen 13201
Produkten (versteuert)
sonstige Hersteller 13301
.....-----. ~~ -_-_-_-_-_-_-_~-.
an Endverbraucher 13401
::=======:::: ::=======::::
Insgesamt (Nr. 140, 200, 340) 13501
I~~ Aosl W .L-a. ---2-,oll,_ 2_1---2-,sl
") Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. Z 1.1
N
.....
1 2 3 11 4 5 6 7 11 8 9 10
r-) Rohzucker Fegezucker,
Flüssiger Rest- Zucker
B. ZUCKER Nr. Grund- 1 Aufschlag insgesamt Zucker Erst- Nach- produkte, insgesamt
sorte sorten Sp. 3+4 erzeugnis erzeugnis Abläufe und
Sirupe
5 9
Sp. bis
t t t t t t
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES (Weißzuckerwert) 11001 )1 11 11 11 11 11 11
ZUGANG
Zugang aus Herstellung
davon aus Rüben Naturalwert ~ l1 11 11 1
Durchschnittsrendement 11201 1 11 11 1
Weißzuckerwert 11301 l1 11 11 11 11 11 1[
aus Einwurfzucker Naturalwert 11401 1 11 1 ~
Durchschnittsrendement J1501 1 11 1 (.v
CO
Weißzuckerwert l 1sol l1 11 11 1 1 11 11 1
-1
1
Zugang an Einwurfzucker von anderen Zuckerfabriken ~ !l)
Naturalwert 170 l CO
0.
Weißzuckerwert J1801 l1 ~
Sonstiger Zugang )>
inländischer Herkunft (Weißzuckerwert) 11901 l1 11 11 11 11 11 11 1
C:
(/)
CO
darunter unversteuert 12001 l1 11 11 11 11 11 11 1
(/)
m
;=
!l)
0-
m
ausländischer Herkunft (Weißzuckerwert) 12101 l1 11 11 11 11 11 11 1 1\)
CD
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 100, 130, 180, 190, 210)
12201 )1 11 11 11 11 11 11 1 0
::,
_:J
ABGANG 0.
m
Abgang für menschliche Ernährung insgesamt,
versteuert (Weißzuckerwert) 12301 l1 11 11 11 1 11 1 ::,
(.v
......
davon nach 01 Schleswig-Holstein 12401 1 1 c_
02 Hamburg J25ol 1 1 ~
......
03 Niedersachsen 12sol 1 1 CO
CO
04 Bremen 12101 1 1 '-1
05 Nordrhein-Westfalen J28ol 1 1
06 Hessen J2901 1 1
07 Rheinland-Pfalz 13001 1 1
08 Baden-Württemberg J3101 [
09 Bayern J3201 [
10 Saarland 13301 [
11 Berlin (West) 13401 [
Abgang an BALM (Weißzuckerwert) 13451 11 11 1 1 1 .....
.....
1~~ o91 W ~11-3___2ol_ l21
8
281 129 361137 J 145 521 153 6ol l61 681169 781
,S:::i,,
C1'I
1 2 5 6 10 .....
3 l1 4 1 7 1 8 9
Weißzucker Rohzucker Fegezucker, ~
Zucker
""""
a,
Flüssiger Rest-
B. ZUCKER Nr. Grund- 1 Aufschlag insgesamt Zucker Erst- Nach- produkte, insgesamt
sorte sorten Sp. 3+4 erzeugnis erzeugnis Abläufe und Sp.5 bis9
Sirupe
t t t t t __ t
Weiterverarbeitung im eigenen Betrieb
(Weißzuckerwert)
13501 11 11 11 11 1[
Abgang an Zuckerfabriken (Weißzuckerwert) 13601 11 11
Abgang an einwerfende Betriebe Naturalwert 13101 11 11 1
Weißzuckerwert j3aol l1 11 1[
Abgang für andere Zwecke, unversteuert
(Nr. 400, 410, 415, 420; Weißzuckerwert)
13901 11 11 CD
C
davon Futter (Weißzuckerwert) 14001 1
:::J
Q.
CD
chemische Industrie (Weißzuckerwert) 14101 1 C/)
(0
CD
an Handel (Weißzuckerwert) 14151 1 1
C/)
CD
Ausfuhr (Weißzuckerwert) 14201 N
1 1
er
Schwund und Verlust (Weißzuckerwert) 14301 11 11 11 11 11 11 11 C/) ~
14401 ~-~ c..
ABGANG INSGESAMT
(Nr. 230,345,360,380,390,430; Weißzuckerwert) J1 11 11 11 II 11 11 O>
~
(,.)
eo
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES (Weißzuckerwert)
14501 11 11 11 11 11 11 t1
Q)
:::J
(0
davon im Regierungsbezirk
.....
(0
CO
D _.....,
D -i
~
D
D
D
D
D
D
D
D
D
N
.....
D
(,.)
1~: osl W 113
8
201 l21 2al l2s 361131 44114s s2I 1s3 6ol l61 6al \6s ,al
N
:i:,..
1
C. NEBENERZEUGNISSE DER RÜBEN-
UND ZUCKERVERARBEITUNG
2
Nr.
3
Melasse
lj
1---~. 4
naß
(in Naßwert)
11 5
Preß-
schnitzel
(in Naßwert)
II 6 II 1 1 ~
~----.Rübenschnitzel ausgelaugt
~_ _tr__,ocken, unpellet.-ie_rt_ _--i
9
trocken,
pelletiert
10
Rüben-
schnitzel
vollwertig
t
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES
1 11 11 11 II 11 II 11 1
ZUGANG
Zugang aus Verarbeitung (Nr. 600, 610, 6: 1 11 11 11 11 11 11 11 1
davon aus Rübenverarbeitung 1 11 11 11 11 11 11 11 1
aus Inlandsrohzucker 1 1
aus Auslandsrohzucker
~
Sonstiger Zugang (.i.)
inländischer Herkunft 1 11 11 11 11 11 11 1 1~~ c.o
ausländischer Herkunft 1 1
-1
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 580, 590, 630, 640)
1 II 11 II II II II 11 1
P)
(0
a.
ABGANG ~
Weiterverarbeitung im Betrieb )>
C:
darunter Antrocknung an Schnitzel und 1 cn
(0
Cl) P)
Entzuckerung ~-;- O"
~
Abgang in andere Betriebe zur Entzucker ~
CD
0
Abgang an Rübenbauer 1 1 l1 11 11 11 II 1[
?
::::,
1 !::::===l 1
an Mischfutterbetriebe 11 11 11 11 11 a.
1
(t)
an Zuckerfabriken
1 l~- 11 11 11 11 11 1[ ::::,
~
an Hefefabriken 1 1
e,_
an Brennereien
~
an sonstige Abnehmer 1 1 l1 11 11 11 11 1[ l ~
c.o
Ausfuhr
1 I::==~l 1 II 11 II II 11 l (X)
--.i
Schwund und Verlust 1 1 11 11 11 11 II 1[ l
ABGANG INSGESAMT (Nr. 660, 690, 701
710,720,730,740,750,760,770)
1 1 ~,:;;:=:;;
11 11 II II II 11 )
BESTAND AM ENDE
DES MELDEZEITRAUMES
1 11 __-----11 11 II II 11 11 I
1~~ co9I W 1,3 201 1---I
21 - 28: 129 361137 441145 521153 601 161 681 f 69 761
lch(Wir) versichere(n), daß die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
~
.....
~
Ort Datum Unterschrift .....
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)
22
Meldung des Unternehmens, das mit Zucker handelt*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Zucker-Meldeverordnung)
vom 20. März 1980 (BGBI. 1 S. 335) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr Monat
'---------------------------l
1 9
03 04 01 02 05 06
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschrift
*) Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. Z 2.1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1749
Seite 2
2 3 4
Zucker in Sonstiger
Packungen Zucker, lose,
flüssig, in
ZUCKER Nr. Packungen
~ 5 kg > 5kg
t Weiß- t Weiß-
zuckerwert zuckerwert
BESTAND AM ANFANG
DES MELDEZEITRAUMES l1°0 1 _1_______
1 . . . _ _ _......
ZUGANG
inländischer Herkunft '11Ql
~ ::===~ ======!
1
darunter unversteuert
~ ::====~ 7 '.:::======'.
ausländischer Herkunft
11201 I
~=======~ -----
L____~
INSGESAMT VERFÜGBAR
(Nr. 100, 110, 120) 11301 1
ABGANG
Abgang für menschliche Ernährung, versteuert
an Handel (Nr. 150, 160)
~ ;:=====:II===~
davon Großhandel
~ II'.:::====:::::::::
Einzelhandel (Nr. 170, 180) 160
1 1 11
::======:
davon Filialbetriebe, Warenhäuser 110
1 1 11
::======:
andere Einzelhandelsbetriebe
an Be- und Verarbeitungsbetriebe (Nr. 210, 220, 230,
~ l::=I=====:
240,250,260,270,280,290,300,310,320,330) J2ooj 1
'.=====::::::!
davon Hersteller von Schokolade 12101
Hersteller von Zuckerwaren 12201
Hersteller von Dauerbackwaren 12301
Hersteller von Brot, Konditoreiwaren 12401
Hersteller von Nährmitteln, Backmitteln 12501
Hersteller von Brotaufstrichen, Obst-
konserven, Gemüsekonserven 12601
Hersteller von Speiseeis 12101
Hersteller von Milcherzeugnissen l2aol
Hersteller von Wein, Sekt 12901
Hersteller von Bier, Likör, Branntwein 13001
Hersteller von Erfrischungsgetränken,
Fruchtsaft, Obstwein 13101
Hersteller von chemischen und pharma-
zeutischen Produkten (versteuert) 13201
sonstige Hersteller 13301
an Endverbraucher 13401~-~
insgesamt (Nr. 140, 200, 340)
::======:
13501
Abgang an BALM
::===~
13551
Abgang für andere Zwecke, unversteuert ::===~
(Nr. 370,380,385,390) 13601 '------' ::===~
davon Futter 13701
chemische Industrie 13aoj
an Handel 1385,~-~
'.:::====:::::::::
Ausfuhr 13901
Schwund und Verlust
::===~
14001
ABGANG INSGESAMT ~===~
(Nr. 350, 355, 360, 400) 14101
BESTAND AM ENDE
:====::::: ..._--------------._. .
DES MELDEZEITRAUMES J 4201 ...__ _ __, ,__ _ ___,
Z 2.2
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 N1-. 2)
23
Wochenmeldung des· Herstellers von Zucker*)
gemäß Verordnung über Meldepflichten der Zuckerwirtschaft (Zucker-Meldeverordnung)
vom 20. März 1980 (BGBI. 1 S. 335) in der jeweils gültigen Fassung.
Zuständige Stelle Unternehmen/Betrieb
Straße
PLZ/Ort
Kennung
Land Reg. Bez. Kreis Betriebs-Nr. Jahr
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 l 1 191 1 1
Woche Beginn der Kampagne Ende der Kampagne Stillstandstage
1 1 1 1 1 1 1
lch(Wir) versichere(n), daß die nachstehenden Angaben vollständig und richtig sind:
Ort Datum Unterschritt
") Das Formblatt hat das Format DIN A4 und ist maßstabgetreu verkleinert wiedergegeben. Z 3.1
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1751
Seite 2
1 2 3 4 5
A. ZUCKERRÜBEN Nr. inländisch ausländisch insgesamt
t t t
ZUGANG
Bahn
~ ~~II'-------_l l'--------
Straße 120I ~ ~ I I
J
l'-------I_
Wasserstraße l 130I ~~11 II.____~
ZUGANG INSGESAMT
(Nr. 110, 120, 130) J 140I _ _ _ _ _ _ _ _1 . . . _ _ I_ _ _ .
davon aus dem Bundesland
•
•
•
ABGANG
Verarbeitung auf Zucker (einschl. Dicksaft) [§] l'--------1 '-------I- .______,
auf Rübensaft l 160I l'-------_I ' - - - - - - - 1_ . _ _ _ _ _ _ ,
auf Rübenschnitzel, vollwertig ~ '- - - -1_II'-------_ .______,
Sonstige (z. B. Ethanol)
~ l'-------_I '----~ '--------
VERARBEITUNG INSGESAMT
(Nr. 150, 160, 170, 175) J 1aol 1
...._ ____.I .___ _........._ __
Schwund und Verlust J 190\ '- - - -1_I .____~ '--------
Abgang insgesamt (Nr. 180, 190)
~ ~I-~I ~~ '----------'
Zuckergehalt der
frischen Rüben bei der Anlieferung _ _ %
Der durchschnittliche Schmutz-
anhang betrug .................. _ _ %
1 2 3 4 5
Zucker aus Rüben
B. ZUCKER Nr. Weiß-
Naturalwert Rendement zuckerwert
t % t
ZUGANG AUS HERSTELLUNG
(Nr. 220 bis 270) 1210\
davon Grundsorte 1220\
Aufschlagsorten 12301
Rohzucker-Ersterzeugnis 12401
Rohzucker-Nacherzeugnis 12501
Dicksaft 1260\
Sirupe u. Restprodukte 12701
Z 3.2
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Vom 28. Juli 1987
Auf Grund des § 10 Abs. 3 Satz 2 und des § 22 Abs. 3 b) Schadursachen bei Pflanzen und Pflanzenerzeug-
Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September nissen,
1986 (BGBI. 1S. 1505) verordnet die Bundesregierung mit c) indirekte und direkte Pflanzenschutzmaßnahmen,
Zustimmung des Bundesrates:
d) Eigenschaften von Pflanzenschutzmitteln,
§ 1 e) Verfahren der Ausbringung von Pflanzenschutzmit-
teln und Umgang mit Pflanzenschutzgeräten,
Sachkundenachweis
für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln f) Schutzmaßnahmen zur Vermeidung gesundheitli-
cher Gefahren (insbesondere Verwenden von
(1) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kennt-
Schutzkleidung oder Atemschutz), Sofortmaßnah-
nisse und Fertigkeiten
men bei Unfällen,
1. für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
g) Verhüten schädlicher Auswirkungen von Pflanzen-
a) in einem Betrieb der Landwirtschaft, des Garten- schutzmaßnahmen auf Mensch, Tier und Natur-
baus oder der Forstwirtschaft oder haushalt,
b) für andere - außer gelegentlicher Nachbarschafts- h) Aufbewahren und Lagern von Pflanzenschutzmit-
hilfe ·- oder teln,
2. für die Anleitung oder Beaufsichtigung von Personen, i) sachgerechtes Beseitigen von Pflanzenschutzmit-
die eine Tätigkeit nach Nummer 1 im Rahmen eines telresten und -behältnissen,
Ausbildungsverhältnisses ausüben,
j) Rechtsvorschriften (insbesondere aus dem Pflan-
kann durch Vorlage eines Abschlußzeugnisses nach zenschutz-, Arbeitsschutz-, Lebensmittel-, Wasser-,
Absatz 2 oder durch eine Prüfung nach § 2 erbracht wer- Umweltschutz- und Naturschutzrecht);
den. Die zuständige Behörde kann auch den erfolgreichen
Abschluß in einer anderen Aus-, Fort- oder Weiterbildung 2. im Bereich der Fertigkeiten:
als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und a) sachgemäßer Umgang mit Pflanzenschutzmitteln,
Fertigkeiten anerkennen, wenn die Vermittlung solcher
b) Verwenden und Warten von Pflanzenschutzgerä-
Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand der Aus-, Fort-
ten.
oder Weiterbildung gewesen ist.
(2) Abschlußzeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im fachtheo-
ein Zeugnis über retischen und fachpraktischen Teil mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht worden sind.
1. eine bestandene Abschlußprüfung in den Berufen
Landwirt, Gärtner, Winzer, Forstwirt, Pflanzenschutz- (4) Die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht
laborant, landwirtschaftlicher Laborant, landwirtschaft- beauftragten Stellen erteilen dem Prüfungsteilnehmer ein
lich-technischer Assistent, Zeugnis über die bestandene oder einen Bescheid über
die nicht bestandene Prüfung.
2. eine bestandene Fortbildungsprüfung zum Fachagrar-
wirt Landtechnik oder (5) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt wer-
3. ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fach- den; die zuständige Behörde oder die nach Landesrecht
hochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- beauftragten Stellen weisen in ihrem Bescheid darauf hin.
oder Forstwissenschaften.
§2 §3
Prüfung Sachkundenachweis
für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
(1) Die Prüfung besteht aus einem fachtheoretischen
und einem fachpraktischen Teil. Die Prüfung im fachtheo- (1) Für den Nachweis der erforderlichen fachlichen
retischen Teil wird schriftlich und mündlich abgelegt. Kenntnisse für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im
Einzelhandel gelten die §§ 1 und 2 entsprechend mit fol-
(2) Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling gender Maßgabe:
die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten guter fach-
licher Praxis im Pflanzenschutz hat; sie erstreckt sich auf 1 . Abweichend von § 2 Abs. 2 wird durch die Prüfung
folgende Prüfungsgebiete: festgestellt, ob der Prüfling die für eine sachgerechte
Unterrichtung des Erwerbers über die Anwendung der
1. im Bereich der Kenntnisse: Pflanzenschutzmittel und die damit verbundenen
a) integrierter Pflanzenschutz, Gefahren erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1753
2. Die zuständige Behörde kann auch eine bestandene gesetzes nähere Vorschriften über das Verfahren der Prü-
Prüfung .nach § 13 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung fung nach § 2 zu erlassen, bleibt unberührt.
vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470) als Nachweis
der erforderlichen fachlichen Kenntnisse anerkennen, §5
wenn die Kenntnisse nach Nummer 1 Gegenstand der
Prüfung gewesen sind. Berlin-Klausel
(2) Der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kennt- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nisse wird ferner erbracht durch leitungsgesetzes in Verbindung mit § 45 des Pflanzen-
schutzgesetzes auch im Land Berlin.
1. die Approbation als Apotheker
2. die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der §6
Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assi-
stent. Inkrafttreten
§4 Diese Verordnung tritt am 1 . Juli 1988 in Kraft. Bereits
Länderbefugnis vor Inkrafttreten dieser Verordnung können die für die
Nachweise nach § 1 Abs. 1 oder § 3 erforderlichen
Die Befugnis der Länder, nach § 1O Abs. 3 Satz 3, auch Abschlußzeugnisse vorgelegt, Prüfungen abgelegt und
in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Satz 2, des Pflanzenschutz- Anerkennungen erteilt werden.
Bonn, den 28. Juli 1987
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte
( Pf lanzensch utzm ittelverordn u ng)
Vom 28. Juli 1987
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und e) das Verhalten auf und in Pflanzen und Pflanzen-
Forsten verordnet auf Grund erzeugnissen, insbesondere über Abbau und Rück-
stände,
des § 17 Abs. 1 und des § 33 Abs. 6 des Pflanzenschutz-
gesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) im f) das Verhalten im Wasser,
Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Fami- g) das Verhalten im Boden,
lie, Frauen und Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz
h) das Verhalten in der Luft,
und Reaktorsicherheit,
i) Auswirkungen auf Bienen,
des § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes im
Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für j) Auswirkungen auf mehrere andere Nutzarthropo-
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und für Umwelt, den,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie k) Auswirkungen auf andere Tiere und auf Pflanzen,
des § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 und 3 des 1) Auswirkungen auf den Naturhaushalt;
Pflanzenschutzgesetzes 3. Angaben über Analyseverfahren nach § 12 Abs. 3
mit Zustimmung des Bundesrates: Satz 1 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes zur Bestim-
mung der Rückstände der Wirkstoffe einschließlich
ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte in Lebensmitteln
Erster Abschnitt einschließlich Trinkwasser, in Futtermitteln, im Boden
und in Gewässern.
Pflanzenschutzmittel
Zu den Versuchsberichten nach Satz 1 Nr. 2 Buchstaben c
bis h sind die angewandten Analysemethoden anzugeben.
§ 1
(3) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muß auf der
Zulassungsantrag
Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder
(1) Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit- eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem
tels ist in vierfacher Ausfertigung zu stellen. Für den Antrag Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf
ist ein Vordruck der Biologischen Bundesanstalt für Land- der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.
und Forstwirtschaft (Biologische Bundesanstalt) zu ver-
wenden. (4) Den Versuchsberichten über
(2) Zu den zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzun- 1. die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels und der
gen erforderlichen Unterlagen (§ 12 Abs. 3 Satz 2 des darin enthaltenen Wirkstoffe gegen Tiere als Schad-
Pflanzenschutzgesetzes) gehören organismen,
1. Angaben über 2. das Verhalten hinsichtlich der akuten, subchronischen
und chronischen Toxizität, der erbgutverändernden,
a) chemische und physikalische Eigenschaften des fruchtschädigenden, krebserzeugenden und fruchtbar-
Pflanzenschutzmittels und der darin enthaltenen keitsverändernden Wirkungen sowie das Verhalten im
Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Verunreinigungen sowie Stoffwechsel bei Mensch und Tier und
der Abbau- und Reaktionsprodukte,
3. andere Auswirkungen auf Tiere
b) Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe,
Hilfsstoffe und Verunreinigungen; müssen Tierversuche zugrunde liegen, soweit nach dem
Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse das Vorliegen
2. Versuchsberichte über der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch
a) die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in allen Tierversuche nachgewiesen werden kann. Die Versuchs-
im Antrag angegebenen Anwendungsgebieten, berichte über die Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln,
die zur Anwendung gegen Wirbeltiere vorgesehen sind,
b) die Wirkungsweise auf und in Pflanzen, Pflanzener-
müssen Angaben über die Wirkung unter Tierschutz-
zeugnissen, Tieren und Mikroorganismen,
gesichtspunkten enthalten.
c) die Beeinflussung der Qualität des Erntegutes,
(5) Die Versuchsanstellungen und ihre Durchführung
d) das Verhalten hinsichtlich der akuten, subchroni- müssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse
schen und chronischen Toxizität, der erbgutverän- und dem Stand der Technik entsprechen.
dernden, fruchtschädigenden, krebserzeugenden
und fruchtbarkeitsverändernden Wirkungen sowie (6) Die Biologische Bundesanstalt übermittelt den
das Verhalten im Stoffwechsel bei Mensch und Tier, zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwal-
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1755
tung, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsverwal- (2) Die Biologische Bundesanstalt kann Merkmale im
tung sowie den Betreibern öffentlicher Wasserversor- Bundesanzeiger bekanntmachen, die sie als notwendig
gungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Ana- zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht.
lyseverfahren nach § 12 Abs. 3 Nr. 1O des Pflanzenschutz-
gesetzes. § 5
§2
Kleingeräte
Sachverständigenausschuß
Kleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,
(1) Der Sachverständigenausschuß nach § 33 Abs. 5
1. die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben
des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 25 Mitgliedern
werden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern,
aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheits-
bei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern
schutz, Umwelt- und Naturschutz. Vertreter der Biologi-
von höchstens 1 Liter, haben oder
schen Bundesanstalt, des Bundesgesundheitsamtes und
des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil. 2. mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter
Andere Sachverständige können zu den Beratungen hin- Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden und
zugezogen werden. deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter,
bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst
(2) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses höchstens 1 Liter, beträgt
werden für fünf Jahre berufen; Wiederberufung ist zuläs-
sig. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf und die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen
Vorschlag des Sachverständigenausschusses vom Bun- werden.
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten § 6
bestellt.
Erklärung
(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses
sind ehrenamtlich tätig. (1) Die Erklärung nach § 25 des Pflanzenschutzgeset-
zes ist in einfacher Ausfertigung abzugeben.
(4) Die Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit (2) Die Gebrauchsanleitung muß die in Anlage 2 aufge-
und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kön- führten Angaben enthalten.
nen zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsen- (3) Die Beschreibung des Gerätetyps muß enthalten:
den; diesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
1. eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben zur
(5) Die Biologische Bundesanstalt führt die Geschäfte Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche
des Sachverständigenausschusses und lädt zu den Sit- Darstellungen des Pflanzenschutzgerätes,
zungen ein.
2. Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von
(6) Der Sachverständigenausschuß gibt sich eine Pflanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere
Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung des Bun- der Dosier- und Verteileinrichtungen.
desministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
(4) Für die Erklärung und für die Beschreibung des
der seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundes-
Gerätetyps sind Vordrucke der Biologischen Bundesan-
ministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und
stalt zu verwenden.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.
(5) Zu den sonstigen für die Beurteilung erforderlichen
§3 Unterlagen gehören Angaben
Meldung 1. über Einstellung und Betrieb einschließlich der Fehler-
grenzen und
(1) Die Meldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs. 1 des
Pflanzenschutzgesetzes muß außer den dort genannten 2. zu möglichen Reaktionen der pflanzenschutzmittelfüh-
Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichti- renden und -enthaltenden Teile des Gerätetyps bei
gen sowie die Zulassungsnummern der Pflanzenschutz- Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter
mittel enthalten. Beifügung entsprechender Unterlagen.
(2) Die Meldung ist in zweifacher Ausfertigung abzuge- (6) Bei Pflanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr
ben. Für die Meldung ist ein Vordruck der Biologischen bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind
Bundesanstalt zu verwenden. Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12
sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.
Zweiter Abschnitt Dritter Abschnitt
Pflanzenschutzgeräte Schlußvorschriften
§4 §7
Anforderungen Berlin-Klausel
(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte - außer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Kleingeräte -, die in den Verkehr gebracht werden sollen, tungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutz-
ergeben sich aus Anlage 1. gesetzes auch im Land Berlin.
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 8 nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Verord-
lnkrafttreten nung über die Prüfung und Zulassung von Pflanzenschutz-
mitteln vom 4. März 1969 (BGBI. 1S. 183), geändert durch
Der Zweite Abschnitt tritt am 1. Juli 1988 in Kraft. Die Artikel 26 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986
übrigen Vorschriften dieser Verordnung treten am Tage (BGBI. 1 S. 265), außer Kraft.
Bonn, den 28. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1)
Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte
Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, daß 11 . der Vorrat an Pflanzenschutzmitteln leicht erkennbar
1. sie zuverlässig funktionieren, ist,
12. sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar
2. sie sich bestimmungsgernäß und sachgerecht ver-
wenden lassen, einstellen lassen,
13. sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden
3. sie ausreichend genau dosieren und verteilen,
Betriebsmeßeinrichtungen ausgestattet sind,
4. bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver- 14. sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollie-
wendung das Pflanzenschutzmittel am Zielobjekt aus- ren und sofort abstellen lassen,
reichend abgelagert wird,
15. sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,
5. Teile, die sich bei Gebrauch des Pflanzenschutzgerä-
16. sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,
tes erhitzen, beim Befüllen oder Entleeren des Gerä-
tes von Pflanzenschutzmitteln nicht .getroffen werden, 17. sich Verschleißteile austauschen lassen,
6. sie sich sicher befüllen lassen, 18. Meßgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden
können.
7. sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, daß ihre
Funktion nicht beeinträchtigt wird, An Pflanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht les-
bare Dosierhinweise (Aufwandtabellen oder -diagramme)
8. Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der in dauerhafter Form anzubringen oder, sofern die Außen-
zu befüllenden Behälter leicht erkennbar sind, fläche eines Pflanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder
9. ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen ungeeignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An Pflan-
Nennvolumen und Gesamtvolumen der zu befüllen- zenschutzgeräten ist die jeweilige Typenbezeichnung oder
den Behälter vorhanden ist, Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und das Baujahr
zu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen,
10. Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten daß Bauart, Größe und wichtige Betriebsdaten erkennbar
können, sind.
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1757
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 2)
Gebrauchsanleitung
Die Gebrauchsanleitung muß Angaben enthalten 8. über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät
1. über die bestimmungsgemäße Ausstattung des Pflan- auf Funktionstauglichkeit sowie Dosierungs- und Ver-
zenschutzgerätes, teilgenauigkeit zu überprüfen ist,
2. für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaß- 9. über Einschränkungen der Verwendung bestimmter
nahmen, Pflanzenschutzmittel,
3. über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes, 10. für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflan-
4. über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestim- zenschutzgerätes,
mungsgemäß ausbringt,
11 . über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen
5. für das Entleeren und Reinigen des Gerätes, Maschinen und Geräten einschließlich Sicherheits-
6. für die Überprüfung der Dosierung, maßnahmen,
7. über die Maschenweite der Filter, 12. für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.
Bekanntmachung
der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln
für Mitglieder des Deutschen Bunde!l»tages
Vom 23. Juli 1987
Der Präsident des Deutschen Bundestages hat am
26. Juni 1987 die nachstehenden Ausführungsbestimmun-
gen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen
Bundestages erlassen.
Die Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bun-
destages sind im Bundesgesetzblatt Nr. 4 vom 21. Januar
1987, Seite 147, bekanntgemacht worden.
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
In Vertretung
Dr. Schick
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Ausführungsbestimmungen
zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
Vom 26. Juni 1987
1. Anzeigen gemäß Verhaltensregeln sind innerhalb Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten,
einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitglied- für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt,
schaft im Deutschen Bundestag dem Präsidenten ein- wenn das Entgelt 5000 DM im Monat oder 30 000 DM
zureiclilen. Dabei soll das entsprechende Formblatt im Jahr nicht übersteigt.
verwendet werden. Angaben, die nicht zur Veröffent-
lichung vorgesehen sind, können auch in Briefform 8. Eine Beteiligung an einer Kapital- oder Personen-
gemacht werden. gesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem Mitglied
Alle Änderunge~ und Ergänzungen während der des Deutschen Bundestages mehr als 25 % der
Wahlperiode sind spätestens vier Wochen nach ihrem Stimmrechte zustehen.
Eintritt mitzuteilen. Unabhängig davon ist eine Beteiligung an einer Per-
sonengesellschaft immer dann anzeigepflichtig, wenn
2. Bei einer Anzeige der Berufstätigkeit gemäß § 1 der nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 der Verhaltensregeln festgestellte Wert der Beteiligung den Jahresbetrag
sind bei unselbständigen Tätigkeiten genaue Anga- der Abgeordnetenentschädigung gemäß § 11 Abs. 1
ben über den Arbeitgeber (Name und Anschrift) sowie des Abgeordnetengesetzes übersteigt.
über Art und Umfang der Tätigkeit mitzuteilen, bei
selbständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender die 9. Soweit die Verhaltensregeln die Anzeige der Höhe der
Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma und Einkünfte vorsehen, sind die entsprechenden Brutto-
bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Beru- Bezüge (einschließlich z. B. von Aufwandsentschädi-
fen eine genaue Bezeichnung des Berufs sowie Ort gungen, Gratifikationen, Tantiemen und Sachzuwen-
oder Sitz der Berufsausübung. dungen) mitzuteilen.
3. Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 10. Einkünfte aus Tätigkeiten gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 8
Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der Verhaltensregeln sind die Art der der Verhaltensregeln sind anzuzeigen, wenn sie aus
Tätigkeit sowie Name und Ansch,rift des Unterneh- einer oder mehreren Tätigkeiten 5000 DM im Monat
mens oder der Organisation mitzuteilen. Soweit es oder 30000 DM im Jahr übersteigen. Bei der Anzeige
sich nicht um allgemein bekannte Unternehmen oder ist die Höhe der Einkünfte für jede einzelne anzeige-
Organisationen handelt, ist eine kurze Angabe zu pflichtige Tätigkeit mitzuteilen.
ihrem Tätigkeitsbereich erforderlich.
11 . Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der
4. Tätigkeiten gemäߧ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhal- Verhaltensregeln entfällt, wenn das Honorar den
tensregeln, die bei Erwerb der Mitgli.edschaft im Deut- Betrag von 5000 DM nicht übersteigt.
schen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht
mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht 12. Mehrere Spenden desselben Spenders sind anzeige-
unberücksichtigt. pflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von 10000 DM
übersteigen.
5. Bei einer Anzeige gemäߧ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2
Nr. 8 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt 13. Eine Spende, die ein Mitglied des Deutschen Bundes'.'
der Vereinbarung mitzuteilen. tages nachweislich an seine Partei weiterleitet, ist
nicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der
Partei bleibt in diesem Fall unberührt.
6. In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltens-
regeln sind Name und Anschrift des Vertragspartners
sowie der Gegenstand der Tätigkeit mitzuteilen. 14. Anzeigen gemäß Verhaltensregeln, die ein Mitglied
des Deutschen Bundestages eingereicht hat, werden
Beratende Tätigkeiten, die nicht zur Zeugnisverweige- fünf Jahre nach seinem Ausscheiden aus dem Deut-
rung nach § 53 StPO berechtigen, sind auch dann schen Bundestag aufbewahrt und danach dem ehe-
gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhaltensregeln anzuzei- maligen Mitglied überlassen oder vernichtet.
gen, wenn sie berufsmäßig ausgeübt werden.
15. Ermittlungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verhaltensregeln
7. In Anzeigen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Verhaltens- werden vom Präsidenten nach pflichtgemäßem
regeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Ermessen oder auf Verlangen des betroffenen Mit-
Anschrift des Auftraggebers· mitzuteilen. glieds des Deutschen Bundestages durchgeführt.
Bonn, den 26. Juni 1987
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Dr. Jen n in g er
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1987 1759
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 182/40 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1901 /87 des Rates zur Festsetzung der Preise für
G et r e i d e für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 182/42 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1902/87 des Rates zur Festsetzung der Mitver-
antwortungsabgabe für Getreide und der Gesamthöhe der Direktbei-
hilfe für Kleinerzeuger im Wirtschaftsjahr 1987/88 L 182/44 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1903/87 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen und
Roggen sowie Grob- und Feingrieß von Weizen für das Wirtschaftsjahr
1987/88 L 182/45 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1904/87 des Rates zur Festlegung der Höhe der
Hartweizenbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 182/47 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1905/87 des Rates zur Festsetzung des den
Kartoffelerzeugern von den Stärkeherstellern zu zahlenden Mindest-
preises für Kartoffeln für das Getreidewirtschaftsjahr 1987/88 L 182/48 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1907/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis L 182/51 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1908/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1424/76 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention
bei Reis L 182/53 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1909/87 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Reis für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 182/54 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1910/87 des Rates zur Festsetzung der monat-
lichen Zuschläge zu den Preisen für Rohreis und geschälten Reis für
das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 182/55 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1911/87 des Rates zur Festsetzung des Betrages
der Beihilfe zur Erzeugung bestimmter Re i s sorten für die Aussaaten
des Wirtschaftsjahres 1987/88 L 182/56 3. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1932/87 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Einfuhr von getrockneten Trauben anwendbaren Währungskoeffi-
zienten L 185/16 4. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1939/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 hinsichtlich der Qualitätsnormen für
Lauch L 185/29 4. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1940/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 über den Verkauf von Interventions b u t-
t er, insbesondere zur Beimischung in Mischfuttermittel L 185/31 4. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1941 /87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/70 hinsichtlich der Fristen für den Abschluß
und die Eintragung von Anbauverträgen für Tabak b I ä t t er L 185/33 4. 7. 87
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesmir,ister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Flechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1 ,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 8,98 DM (7,88 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 9,78 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
19. 1. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1930/87 des Rates über den Abschluß der
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und einerseits Barbados, Belize, der Republik
Elfenbeinküste, Fidschi, der Kooperativen Republik Guyana, Jamaika,
der Republik Kenia, der Volksrepublik Kongo, der Demokratischen Repu-
blik Madagaskar, der Republik Malawi, Mauritius, der Republik Sim-
babwe, St. Christoph und Nevis, der Republik Suriname, dem Königreich
Swasiland, der Vereinigten Republik Tansania, der Republik Trinidad und
Tobago und der Republik Uganda und andererseits der Republik Indien
über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1986/87 L 185/1 4. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1936/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Unterkleidung aus Gewirken der Warenkategorie
Nr. 13 (Kennziffer 40.0130) und Gewebe aus synthetischen Spinnfasern,
roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. ex 3 (Kennziffer 40.0033) mit
Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 185/23 4. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1937/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für kurze Hosen und lange Hosen der Warenkategorie
Nr. 6 (Kennziffer 40.0060) mit Ursprung in Argentinien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 185/25 4. 7. 87
3. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1938/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Taschentücher und Ziertaschentücher der Warenkate-
gorie Nr. 19 (Kennziffer 40.0190), Kostüme und Kombinationen für
Frauen der Warenkategorie Nr. 29 (Kennziffer 40.0290), Trainingsan-
züge der Warenkategorie Nr. 73 (Kennziffer 40.0730) und Kostüme und
Kombinationen für Frauen der Warenkategorie Nr. 74 (Kennziffer
40.0740), mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 185/27 4. 7. 87
Berichtigung d~~ Verordnung (EWG) Nr. 774/87 des Rates vom
16. März 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 über
Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5 c der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
(ABI. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987) L 178/1_3 2. 7. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1~63/87 des Rat~s zur
Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung von Gememschaftszollk~ntmgen-
ten für Sherry-Weine der Tarifnun:imer ex 22.05 C des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1987/88) (ABI. Nr. L 176 vom 1. 7.
1987) L 192/55 11. 7, 87