1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Achtes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und Sechstes Gesetz
zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes
Vom 23. Juli 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
Artikel 1 (BGBI. 1 S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Das Abgeordnetengesetz vom 18. Februar 1977 18. November 1986 (BGBI I S. 2039), wird wie folgt
(BGBI. 1 S. 297), zuletzt geändert durch Gesetz vom geändert:
16. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 143), wird wie folgt geändert:
In § 9 wird die Zahl „8 454" durch die Zahl „8 729"
ersetzt.
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „8 454" durch die Zahl Artikel 3
,,8 729" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
b) In Absatz 2 wird die Zahl „8 454" durch die Zahl Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
„8 729" und die Zahl „4 227" durch die Zahl
,,4 364,50" ersetzt.
Artikel 4
2. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „5 003" durch die Zahl
,,5 078" ersetzt. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zu-
stimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1675
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Neuorganisation der Marktordnungsstellen
Vom 23. Juli 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Dem § 10 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Abs. 1
Artikel 1 Satz 2 wird die Anstalt unbeschadet des Absatzes 4
Das Gesetz über die Neuorganisation der Marktord- ermächtigt, Kassenkredite aufzunehmen. Die Kredit-
nungsstellen vom 23. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1608, 2902) aufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben
wird wie folgt geändert: geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus
dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung
gestellt sind. Die Ermächtigung nach Satz 1 wird auf die
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Ausgaben der Jahre 1987 und 1988 beschränkt. § 6
„Aufgabe der Anstalt ist darüber hinaus die Aufnahme findet keine Anwendung."
von Kassenkrediten zur Durchführung von Maßnahmen
nach den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Artikel 2
Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABI. EG Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Nr. L 94 S. 13) in der jeweils geltenden Fassung, auch Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
soweit die Anstalt für die Durchführung der Maß-
nahmen nicht zuständig ist." ·
Artikel 3
2. In § 8 Abs. 1 Nr. 7 wird nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 4" Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die Angabe „und 5" eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
1676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung
Vom 23. Juli 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
Berlin-Klausel
§ 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Verlängerung von Auslaufzelten Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Für Unternehmen, für die nach § 1 Abs. 3 des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes oder § 16 Abs. 2 des Mitbestim- §3
mungsergänzungsgesetzes die dort bestimmte Frist vor Inkrafttreten
dem 31. Dezember 1988 enden würde, wird diese Frist bis
zum Ablauf dieses Tages verlängert. Dieses Gesetz tritt am 20. September 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1677
Erste Verordnung
zur Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung
Vom 14. Juli 1987
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 14 und Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBI. 1S. 2099)
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,,(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung beihilfefähiger Erzeugnisse gewährt.
Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach
§ 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage aufgeführten
Erzeugnisse."
2. § 6 Abs. 5 Satz 2 und § 9 werden gestrichen.
3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu§ 3 Abs. 1)
Beihilfefähige Erzeugnisse
Kategorie 111: Buttermilch.
Kategorie IV: Frischkäse oder Schmelzkäse mit einem Fettgehalt in der Trok-
kenmasse von mindestens 40 Gewichtshundertteilen.
Kategorie V: Die übrigen Käsesorten mit einem Fettgehalt in der Trocken-
masse von mindestens 45 Gewichtshundertteilen."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisa-
tionen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 1 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 31. August 1986 in Kraft. Im übrigen tritt
diese Verordnung mit Wirkung vom 13. November 1986 in Kraft.
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen das Internationale Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe
und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
Vom 19. Juli 1987
Auf Grund des Artikels 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. für die in den §§ 2 und 3 a Nr. 3 genannten Ord-
23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkom- nungswidrigkeiten auf die Wasser- und Schiffahrts-
men von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung direktionen und
durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) und des § 36 Abs. 3 2. für die in den §§ 3 und 3 a Nr. 1 und 2 genannten
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung Ordnungswidrigkeiten auf das Deutsche Hydrogra-
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 phische Institut
S. 602) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
übertragen."
Artikel 1
Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das Artikel 2
Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des in der
Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen vom
Eingangsformel genannten Gesetzes vom 23. Dezember
23. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1677), zuletzt geändert
1981 und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
durch § 2 der Verordnung vom 23. Oktober 1986 (BGBI. II
S. 942), wird wie folgt geändert: auch im Land Berlin.
1. Im § 1 Nr. 2 werden die Worte „Zuwiderhandlungen
nach § 2 oder§ 3" durch die Worte „eine in §§ 2, 3 oder Artikel 3
3 a bezeichnete Handlung" ersetzt; das Wort „werden"
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
wird durch das Wort „wird" ersetzt.
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständig-
2. Nach § 3 b wird folgender § 3 c eingefügt: keit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
,,§ 3 C keiten nach der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen das Internationale Übereinkommen von 1973 zur
Zuständigkeiten
Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung gegen das Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen
von Ordnungswidrigkeiten wird vom 23. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1679) außer Kraft.
Bonn, den 19. Juli 1987
Der Bundesminister für Verkehr
Jürgen Warnke
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1679
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte
Vom 20. Juli 1987
Auf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsordnung (3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbe-
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember stehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der
1986 (BGBI. 1 S. 2593) geändert worden ist, wird nach Landesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die
Beratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Kran- Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkun-
kenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates ver- gen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt
ordnet: entsprechend.
(4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungs-
Artikel 1 beschränkungen ist in den für amtliche Bekannt-
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun- machungen der Ka~senärztlichen Vereinigungen vor-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, ver- gesehenen Blättern zu veröffentlichen.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 16 C
die Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1431 ),
wird wie folgt geändert: (1) Wenn die Zulassung eines Kassenarztes in
einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-
kungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Ent-
1. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
ziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger
„Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche fortgeführt werden soll, hatdie Kassenärztliche Vereini-
sollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen ent- gung auf Antrag des Kassenarztes oder seiner zur
sprechen; Abweichungen für einzelne Arztgruppen sind Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen
zulässig." Kassenarztsitz in den für ihre amtlichen Bekannt-
machungen vorgesehenen Blättern unverzüglich aus-
2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IV a ein- zuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewer-
gefügt: bungen zu erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie
„Abschnitt IV a dem Kassenarzt oder seinen Erben ist eine Liste der
Überversorgung eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen.
Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene
§ 16 a Praxis als Nachfolger des bisherigen Kassenarztes
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den
hat die Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor- Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszu-
gungsgrad mindestens alle drei Jahre zu überprüfen wählen. Bei der Auswahl ist die berufliche Eignung der
und, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versorgung Bewerber zu berücksichtigen und den berechtigten
erforderlich ist, dem Bundesminister für Arbeit und Interessen des ausscheidenden Kassenarztes oder
Sozialordnung einen Vorschlag für eine Anpassung der seiner Erben angemessen Rechnung zu tragen. Der
Verhältniszahlen zu unterbreiten. Ausschreibung und Auswahl bedarf es nicht, wenn die
Praxis vom Ehegatten, einem Kind des Kassenarztes
§ 16 b oder einem Kassenarzt, mit dem die Praxis bisher
gemeinschaftlich ausgeübt wurde, fortgeführt werden
(1) Auf Antrag einer Kassenärztlichen Vereinigung
soll.
oder eines Landesverbandes der Krankenkassen hat
der Landesausschuß innerhalb angemessener Frist, (2) Wenn ein Arzt die Zulassung in einem von Zulas-
die drei Monate nicht überschreiten darf, zu prüfen, ob sungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich
in einem Planungsbereich eine ärztliche Überversor- mit der Maßgabe beantragt, die kassenärztliche Tätig-
gung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige und wirt- keit mit einem dort zugelassenen Kassenarzt gemein-
schaftliche Versorgung gefährdet ist. Hierbei sind die in schaftlich auszuüben, hat er dem Zulassungsausschuß
den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und den Vertrag, der die gemeinschaftliche Ausübung der
Krankenkassen vorgesehenen Maßstäbe, Grundlagen kassenärztlichen Tätigkeit regelt, vorzulegen."
und Verfahren zu berücksichtigen.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über-
versorgung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist, kann er „ Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein
mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese
Zulassungsauschüsse nach Maßgabe des § 368 t bereits bei Antragstellung angeordnet waren."
Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung Zulas-
sungsbeschränkungen anordnen. Die betroffenen b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Zulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu ,,(3) Wenn die kassenärztliche Tätigkeit in einem
hören. von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Pla-
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten Artikel 2
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulas- .
Artikel 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der
sung aufgenommen wird, endet die Zulassung."
Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 14. Dezember
4. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1983 (BGBI. 1 S. 1431) wird aufgehoben.
„Im übrigen darf der Kassenarzt einen Vertreter oder
einen Assistenten nur beschäftigen, wenn dies im Rah- Artikel 3
men der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen
der Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
erfolgt; die vorherige Genehmigung der Kassenärzt- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
lichen Vereinigung ist erforderlich." bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.
5. § 54 erhält folgende Fassung:
,,§ 54
Artikel 4
§ 3 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und § 32 Abs. 1
Satz 4 finden keine Anwendung auf Ärzte, die die Ärzt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
liche Prüfung nach dem 30. Juni 1988 abgelegt haben." Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1681
fünfte Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
Vom 20. Juli 1987
Auf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsordnung Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des § 368 t
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung Zulas-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt sungsbeschränkungen anordnen. Die betroffenen
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember Zulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu
1986 (BGBI. 1 S. 2593) geändert worden ist, wird nach hören.
Beratung mit dem Bundesausschuß der Zahnärzte und
(3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils
Krankenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates
sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
verordnet:
die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbe-
Artikel 1 stehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der
Landesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die
Die Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der im Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkun- ,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26, gen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert entsprechend.
durch die Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1433), wird wie folgt geändert: (4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungs-
beschränkungen ist in den für amtliche Bekannt-
machungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
1. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.
„Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche
sollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen ent- § 16 C
sprechen; Abweichungen sind zulässig." (1) Wenn die Zulassung eines Kassenzahnarztes in
einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-
2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IV a ein- kungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Ent-
gefügt: ziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger
„Abschnitt IV a fortgeführt werden soll, hat die Kassenzahnärztliche
Überversorgung Vereinigung auf Antrag des Kassenzahnarztes oder
seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten
§ 16 a Erben diesen Kassenzahnarztsitz in den für ihre amt-
Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken- lichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern
kassen hat die Verhältniszahlen für den allgemeinen unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der einge-
Versorgungsgrad mindestens alle drei Jahre zu über- henden Bewerbungen zu erstellen. Dem Zulassungs-
prüfen und, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versor- ausschuß sowie dem Kassenzahnarzt oder seinen
gung erforderlich ist, dem Bundesminister für Arbeit Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur
und Sozialordnung einen Vorschlag für eine Anpas- Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die
sung der Verhältniszahlen zu unterbreiten. die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisheri-
gen Kassenzahnarztes fortführen wollen, hat der Zulas-
§ 16 b sungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem
(1) Auf Antrag einer Kassenzahnärztlichen Vereini- Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl ist die beruf-
gung oder eines Landesverbandes der Krankenkassen liche Eignung der Bewerber zu berücksichtigen und
hat der Landesausschuß innerhalb angemessener den berechtigten Interessen des ausscheidenden Kas-
Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zu senzahnarztes oder seiner Erben angemessen Rech-
prüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärzt- nung zu tragen. Der Ausschreibung und Auswahl
liche Überversorgung vorliegt und dadurch eine zweck- bedarf es nicht, wenn die Praxis vom Ehegatten, einem
mäßige und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist. Kind des Kassenzahnarztes oder einem Kassenzahn-
Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundes- arzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich aus-
ausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vor- geübt wurde, fortgeführt werden soll.
gesehenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu (2) Wenn ein Zahnarzt die Zulassung in einem von
berücksichtigen.
Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbe-
(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über- reich mit der Maßgabe beantragt, die kassenzahnärzt-
versorgung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige liche Tätigkeit mit einem dort zugelassenen Kassen-
und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist, kann er zahnarzt gemeinschaftlich auszuüben, hat er dem
mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Zulassungsausschuß den Vertrag, der die gemein-
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
schaftliche Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätig- nach Zustellung des Beschlusses über die Zulas-
keit regelt, vorzulegen." sung aufgenommen wird, endet die Zulassung."
3. § 19 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
bereits bei Antragstellung angeordnet waren." 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 3
,,(3) Wenn die kassenzahnärztliche Tätigkeit in
einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1683
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 22. Juli 1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die der Kriegswaffenliste am Tage nach der Verkündung in
Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Kraft, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit (2) Folgende in Nummer 29 der Kriegswaffenliste auf-
Zustimmung des Bundesrates: geführten Schußwaffen werden erst an dem Tage aus der
Kriegswaffenliste ausgenommen, an dem das Dritte
Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen
Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt:
Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-
trolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekannt- a) wassergekühlte Maschinengewehre
machung vom 6. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1629) erhält die b) Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. Septem-
Fassung der Anlage zu dieser Verordnung. ber 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
worden sind,
Artikel 2
c) vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militä-
die Verkündung folgenden Kalendermonats, Nummer 50 rischen Streitkraft eingeführt worden sind.
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1)
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste
Teil A
Kriegswaffen,
die auch vom Rüstungskontrollamt der Westeuropäischen Union
zu kontrollieren sind
(gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum revidierten Brüsseler Vertrag vom
23. Oktober 1954 - BGBI. 1955 II S. 266 -, zuletzt geändert durch den Beschluß des
Rates der Westeuropäischen Union vom 23. Januar 1985 - BGBI. 1986 II S. 1129)
Für die Begriffsbestimmung der Waffen der Nummern 1 b) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester
bis 6 gilt neben den für diese Nummern maßgebenden (insbesondere Tabun) der Formel
Bestimmungen der Anlagen II bis IV auch Satz 2 der 0
Einleitung der Anlage II zum Protokoll Nr. III.
Rl"' II/OR3
1. Atomwaffen /N-P"'
R2 CN
(vergleiche Anlage II Abschnitt 1;
Anlage IV Nummer 1 a)
R1 bedeutet eine Methylgruppe
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive R2 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe
Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, R3 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-
solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Mas- kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich
senzerstörungen, Massenschäden oder Massenver- cycloaliphatischer Reste
giftungen hervorrufen können
c) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylamino-
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, äthyl)-alkylester
die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe (Amitone) der Formel
bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, sofern
nicht nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959
Genehmigungen erteilt sind
II. Chemische Waffen
(vergleiche Anlage II Abschnitt II;
Anlage IV Nummer 1 c)
3. chemische Kampfstoffe R1 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe
a) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride R2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cyclo-
(insbesondere Sarin) der Formel alkylgruppen; R3 und R4 können zu
einem cycloaliphatischen Ring ge-
schlossen sein
Die das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbin-
dende Äthylengruppe kann methylsubstituiert sein
d) 2,2' -Dichlordiäthylsulfid
(Schwefellost) der Formel
R1 bedeutet eine Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlen-
stoffatomen
R2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-
kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich
cycloaliphatischer Reste
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1685
e) 2,2' ,2"-Trichlortriäthylamin 14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der
(Stickstofflost) der Formel folgenden Merkmale besitzen:
/CH 2 -CH 2 -CI 1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über
Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende
N-CH -CH -Cl Schnittstellen zur Avionik verfügt,
"' 2 2
CH 2 -CH 2 -CI 2. integrierte elektronische Kampfmittel,
und Gemische, die Stickstofflost enthalten 3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
f) 2-Chlorvinylarsindichlorid der Formel 15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14
Cl - CH = CH - As = Cl 2 16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für
2,2' -Dichlordivinylarsinchlorid der Formel die Waffen der Nummer 13
(Cl - CH = CH)2 = As - Cl
2,2' ,2"-Trichlortrivinylarsin der Formel III. Kriegsschiffe
(Cl - CH = CH)s = As und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge
(Lewisite)
17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Aus-
4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt bildung verwendet werden
sind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf- 18. Unterseeboote
stoffe für militärische Zwecke zu verwenden
19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit
von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen aus-
III. Biologische Waffen
gerüstet sind
(vergleiche Anlage II Abschnitt 111;
20. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger,
Anlage IV Nummer 1 b)
Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote
5. biologische Kampfmittel 21. Landungsboote, Landungsschiffe
a) schädliche Insekten oder deren toxische Produkte 22. Tender, Munitionstransporter
b) andere lebende oder tote Organismen oder deren
23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22
toxische Produkte
6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt IV. Kampffahrzeuge
sind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf-
mittel für militärische Zwecke zu verwenden 24. Kampfpanzer
25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich
der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge
Teil B
26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den
Kriegswaffen,
Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt
die nur national kontrolliert werden sind
1. Flugkörper
27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25
7. Lenkflugkörper
28. Türme für Kampfpanzer
8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)
9. sonstige Flugkörper V. Rohrwaffen
10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) 29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit
für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der Wasserkühlung, *)
tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper
b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als
zur Panzer- und Fliegerabwehr
Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militä-
11 . Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 rischen Streitkraft eingeführt worden sind, *)
einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche,
sowie der Raketenwerfer die als Modell vor dem 2. September 1945 bei
12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9 einer militärischen Streitkraft eingeführt worden
sind,*)
II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni-
gen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei
13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der fol- einer militärischen Streitkraft eingeführt worden
genden Merkmale besitzen: sind, und der Jagd- und Sportgewehre *)
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über
Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende *) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als
Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
Schnittstellen zur Avionik verfügt, worden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als
Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
2. integrierte elektronische Kampfmittel, worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tage aus der Kriegswaffen-
liste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granat- VIII. Sonstige Munition
pistolen
49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32
31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art
50. Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a,
32. Maschinenkanonen c und d, ausgenommen Patronenmunition mit Voll-
33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Num- mantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine
mern 31 und 32 Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder
Sprengsatz, enthält und sofern Patronenmunition glei-
34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32 chen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet
35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und wird
32
51. Munition für die Waffen der Nummer 30
36. Trommeln für Maschinenkanonen
52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39
VI. leichte Panzerabwehrwaffen,
53. Gewehrgranaten
Flammenwerfer, Minenleg-
und Minenwurfsysteme 54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 µnd 52
37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehr-
waffen 55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52
38. Flammenwerfer
IX. Sonstige wesentliche Bestandteile
39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen
56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9
VII. Torpedos, Minen, Bomben, und 40
eigenständige Munition
57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43,
40. Torpedos 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treib-
41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil) ladungsanzünder
42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf 58. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40,
Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf) 44, 49, 59 und 60
43. Minen aller Art 59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44,
49 und 61
44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben
45. Handflammpatronen 60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Num-
mern 7 bis 9, 44, 49 und 61
46. Handgranaten
47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie X. Dispenser
sprengtechnische Minenräummittel
61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Sub-
48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43 munition
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1687
Achte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)
Vom 23. Juli 1987
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und des§ 32 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 Schnittbreite des Rasen- Zulässiger Schalleistungs-
mähers pegel in Dezibel (A),
S. 721 ), die durch Artikel 1 Nr. 7 und Nr. 10 des Gesetzes
bezogen auf ein Pikowatt
vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1950) geändert worden
sind, wird von der Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates, auf
bis 50 cm 96
über 50 cm bis 120 cm 100
Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
über 120 cm 105
wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet: (2) Der Schalleistungspegel wird nach Anhang I der
Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September
§ 1
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
Anwendungsbereich staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
Rasenmähern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171) ermittelt. Für
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und
den Betrieb von Rasenmähern. Spindelmäher gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß bei der
Messung die Schneidewerkzeuge so eingestellt werden,
(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind daß sie auf der ganzen Schnittbreite Papier mit einem
motorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras Gewicht von 80 g/m gerade noch schneiden.
2
bestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schnei-
(3) Werden die Anhänge der in Absatz 2 genannten
den bewirkt wird.
Richtlinie im Verfahren nach Artikel 8 dieser Richtlinie an
(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie in der
geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
1. Rasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord- ten veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten vom
nung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden, ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden
2. land- oder forstwirtschaftliche Geräte, Monats an.
3. Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die §4
Pflege von Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlichen
Übereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll
Flächen bestimmt sind,
4. Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemecha- (1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer
nismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 11 der in § 3
dafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben ~bs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die
wird, Ubereinstimmung des·Rasenmähers mit den Anforderun-
gen der Richtlinie zu bestätigen; dies gilt nicht für Spindel-
5. Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat mäher. Die Bescheinigung ist in deutscher Sprache abzu-
mehr als 20 Kilowatt installierte Leistung hat. fassen und dem Rasenmäher beizufügen; sie kann auf der
Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein wiederge-
§2 geben werden.
Inverkehrbringen (2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung ist
Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen ein Prüfprotokoll, das für den Rasemähertyp von einer
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr Meßstelle ausgestellt wird. Die Meßstellen werden von den
gebracht werden, wenn zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgegeben.
Prüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitglied-
1. sie den zulässigen Schalleistungspegel nach § 3 staaten der Europäischen Gemeinschaften bekanntgege-
Abs. 1 nicht überschreiten, ben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach Satz 1
2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 gleich.
beigefügt ist und
§ 5
3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind.
Kennzeichnung
§ 3 Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasen-
mäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkennzei-
Zulässige Schalleistungspegel
chen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) ausge-
(1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach drückten und vom Hersteller gewährleisteten höchsten
Schnittbreite des Rasenmähers: Schalleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, nach dem
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Muster des Anhangs III der in§ 3 Abs. 2 genannten Richtli- 1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
nie anzugeben. Für Spindelmäher gilt Satz 1 mit der schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die
Maßgabe, daß das Epsilon im Sechseck des Musters
entfällt und daß Herstellerkennzeichen und Typbezeich- a) entgegen § 2 Nr. 1 den zulässigen Schalleistungs-
nung nicht angegeben werden müssen. pegel überschreiten oder
b) entgegen § 2 Nr. 3 nicht gekennzeichnet sind,
§6
oder
Regelung des Betriebs
2. Rasenmäher. entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.
(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirt-
schaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von
19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht §8
betrieben werden.
Berlin-Klausel
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in
der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
werden, die tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
1. nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger
als 88 Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekenn-
zeichnet sind, oder §9
2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr ge- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
bracht worden und mit einem Emissionswert von weni-
ger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- (2) Bis zum 31. Dezember 1987 dürfen Rasenmäher
men von der Regelung des Absatzes 1 zulassen, soweit auch ohne Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 in
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Verkehr gebracht werden.
Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu
befürchten sind. (3) Für Rasenmäher im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und
für Rasenmäher, für die§ 9 Abs. 2 in Anspruch genommen
(4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum wird, gelten ergänzend die anlagebezogenen Bestimmun-
Schutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders emp- gen der Achten Verordnung zur Durchführung des Bun-
findlicher Gebiete, bleiben unberührt. des-I mmissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm)
8. BlmSchV - vom 28. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2024), die
§7 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Achten
Ordnungswidrigkeiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Rasenmäherlärm) - 1. ÄndV zur
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des 8. BlmSchV - vom 11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1298)
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- geändert worden ist; im übrigen tritt die Verordnung vom
lich oder fahrlässig 28. Juli 1976 mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Töpfer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1689
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. April 1987 - 1 Bvl 25/84 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Es ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar, daß der Vertrieb apothekenfreier Arzneimittel im
Wege der Selbstbedienung in Apotheken untersagt ist
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb
von Apotheken - Apothekenbetriebsordnung - vom
7. August 1968 [Bundesgesetzbl. 1 S. 939]), während er
im übrigen Einzelhandel zulässig ist, sofern eine sach-
kundige Person zur Verfügung steht(§ 52 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln -
Arzneimittelgesetz - in der Fassung des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 [Bundesgesetzbl. 1 S. 2445]).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Mai 1987 - 2 Bvl 11 /85 - wird folgende Entscheidungs- 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u. a. - wird folgende Ent-
formel veröffentlicht: scheidungsformel veröffentlicht:
§ 327 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der § 52 Absatz 5 des Gesetzes über die Sozialversicherung
Fassung des Gesetzes vom 28. März 1980 (Bundes- der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstler-
gesetzbl. 1 S. 373) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sozialversicherungsgesetz) vom 27. Juli 1981 (Bundes-
soweit hiernach bestraft wird, wer eine genehmigungs- gesetzbl. 1 S. 705) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
bedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissions- gesetzes unvereinbar.
schutzgesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforder-
liche Genehmigung betreibt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1987 Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1689
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. April 1987 - 1 Bvl 25/84 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Es ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar, daß der Vertrieb apothekenfreier Arzneimittel im
Wege der Selbstbedienung in Apotheken untersagt ist
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb
von Apotheken - Apothekenbetriebsordnung - vom
7. August 1968 [Bundesgesetzbl. 1 S. 939]), während er
im übrigen Einzelhandel zulässig ist, sofern eine sach-
kundige Person zur Verfügung steht(§ 52 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln -
Arzneimittelgesetz - in der Fassung des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 [Bundesgesetzbl. 1 S. 2445]).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Mai 1987 - 2 Bvl 11 /85 - wird folgende Entscheidungs- 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u. a. - wird folgende Ent-
formel veröffentlicht: scheidungsformel veröffentlicht:
§ 327 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der § 52 Absatz 5 des Gesetzes über die Sozialversicherung
Fassung des Gesetzes vom 28. März 1980 (Bundes- der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstler-
gesetzbl. 1 S. 373) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sozialversicherungsgesetz) vom 27. Juli 1981 (Bundes-
soweit hiernach bestraft wird, wer eine genehmigungs- gesetzbl. 1 S. 705) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
bedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissions- gesetzes unvereinbar.
schutzgesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforder-
liche Genehmigung betreibt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1987 Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1689
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. April 1987 - 1 Bvl 25/84 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Es ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar, daß der Vertrieb apothekenfreier Arzneimittel im
Wege der Selbstbedienung in Apotheken untersagt ist
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb
von Apotheken - Apothekenbetriebsordnung - vom
7. August 1968 [Bundesgesetzbl. 1 S. 939]), während er
im übrigen Einzelhandel zulässig ist, sofern eine sach-
kundige Person zur Verfügung steht(§ 52 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln -
Arzneimittelgesetz - in der Fassung des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 [Bundesgesetzbl. 1 S. 2445]).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Mai 1987 - 2 Bvl 11 /85 - wird folgende Entscheidungs- 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u. a. - wird folgende Ent-
formel veröffentlicht: scheidungsformel veröffentlicht:
§ 327 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der § 52 Absatz 5 des Gesetzes über die Sozialversicherung
Fassung des Gesetzes vom 28. März 1980 (Bundes- der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstler-
gesetzbl. 1 S. 373) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sozialversicherungsgesetz) vom 27. Juli 1981 (Bundes-
soweit hiernach bestraft wird, wer eine genehmigungs- gesetzbl. 1 S. 705) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
bedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissions- gesetzes unvereinbar.
schutzgesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforder-
liche Genehmigung betreibt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1987 Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 24. Juli 1987
Tag I n h a It Seite
23. 6. 87 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
25. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 . . 382
25. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
26. 6. 87 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 386
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
2. 7. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
3. 7. 87 Bekanntmachung über eine Berichtigung der authentischen spanischen Fassung des Überein-
kommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . 389
6. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
6. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
6. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
8. 7. 87 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
8. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
8. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 121 und 135 der Internationalen
, Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
8. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des
Arbeitskräftepotentials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
Preis dieser Ausgabe: 2, 77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1691
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 7. 87 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents
1987/88 für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 8989 (130 18. 7. 87) 19. 7. 87
neu: 613-4-10-7-13
10. 7. 87 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents
1987/88 für Stiere, Färsen und Kühe bestimmter Höhen-
rassen 8989 (130 18. 7. 87) 19. 7. 87
neu: 613-4-10-6-14
20. 7. 87 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
kostenlose Verteilung von Milch und bestimmten Milch-
erzeugnissen an stark benachteiligte Personen 9257 (133 23. 7. 87) 15. 5. 87
7847-11-4-54
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschel-
len L 160/1 20. 6. 87
15. 6. 87 Verordnung (EWG.) Nr. 1709/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zur Anderung des am 28. Januar 1986 in Antananarivo
unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Mada-
gaskar über die F i s c h e r e i vor der Küste Madagaskars L 160/11 20. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1727/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 163/19 23. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) __Nr. 1728/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p f e I für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 163/21 23. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1729/87 der Kommissign zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von A p f e In und Birnen zu
Beginn des Wirtschaftsjahres 1987/88 L 163/23 23. 6. 87
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1679
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte
Vom 20. Juli 1987
Auf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsordnung (3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbe-
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember stehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der
1986 (BGBI. 1 S. 2593) geändert worden ist, wird nach Landesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die
Beratung mit dem Bundesausschuß der Ärzte und Kran- Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkun-
kenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates ver- gen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt
ordnet: entsprechend.
(4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungs-
Artikel 1 beschränkungen ist in den für amtliche Bekannt-
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bun- machungen der Ka~senärztlichen Vereinigungen vor-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, ver- gesehenen Blättern zu veröffentlichen.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
§ 16 C
die Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1431 ),
wird wie folgt geändert: (1) Wenn die Zulassung eines Kassenarztes in
einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-
kungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Ent-
1. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
ziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger
„Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche fortgeführt werden soll, hatdie Kassenärztliche Vereini-
sollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen ent- gung auf Antrag des Kassenarztes oder seiner zur
sprechen; Abweichungen für einzelne Arztgruppen sind Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen
zulässig." Kassenarztsitz in den für ihre amtlichen Bekannt-
machungen vorgesehenen Blättern unverzüglich aus-
2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IV a ein- zuschreiben und eine Liste der eingehenden Bewer-
gefügt: bungen zu erstellen. Dem Zulassungsausschuß sowie
„Abschnitt IV a dem Kassenarzt oder seinen Erben ist eine Liste der
Überversorgung eingehenden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen.
Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene
§ 16 a Praxis als Nachfolger des bisherigen Kassenarztes
Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuß den
hat die Verhältniszahlen für den allgemeinen Versor- Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszu-
gungsgrad mindestens alle drei Jahre zu überprüfen wählen. Bei der Auswahl ist die berufliche Eignung der
und, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versorgung Bewerber zu berücksichtigen und den berechtigten
erforderlich ist, dem Bundesminister für Arbeit und Interessen des ausscheidenden Kassenarztes oder
Sozialordnung einen Vorschlag für eine Anpassung der seiner Erben angemessen Rechnung zu tragen. Der
Verhältniszahlen zu unterbreiten. Ausschreibung und Auswahl bedarf es nicht, wenn die
Praxis vom Ehegatten, einem Kind des Kassenarztes
§ 16 b oder einem Kassenarzt, mit dem die Praxis bisher
gemeinschaftlich ausgeübt wurde, fortgeführt werden
(1) Auf Antrag einer Kassenärztlichen Vereinigung
soll.
oder eines Landesverbandes der Krankenkassen hat
der Landesausschuß innerhalb angemessener Frist, (2) Wenn ein Arzt die Zulassung in einem von Zulas-
die drei Monate nicht überschreiten darf, zu prüfen, ob sungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich
in einem Planungsbereich eine ärztliche Überversor- mit der Maßgabe beantragt, die kassenärztliche Tätig-
gung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige und wirt- keit mit einem dort zugelassenen Kassenarzt gemein-
schaftliche Versorgung gefährdet ist. Hierbei sind die in schaftlich auszuüben, hat er dem Zulassungsausschuß
den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und den Vertrag, der die gemeinschaftliche Ausübung der
Krankenkassen vorgesehenen Maßstäbe, Grundlagen kassenärztlichen Tätigkeit regelt, vorzulegen."
und Verfahren zu berücksichtigen.
3. § 19 wird wie folgt geändert:
(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über-
versorgung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist, kann er „ Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein
mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese
Zulassungsauschüsse nach Maßgabe des § 368 t bereits bei Antragstellung angeordnet waren."
Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung Zulas-
sungsbeschränkungen anordnen. Die betroffenen b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Zulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu ,,(3) Wenn die kassenärztliche Tätigkeit in einem
hören. von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Pla-
1680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
nungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten Artikel 2
nach Zustellung des Beschlusses über die Zulas- .
Artikel 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zur Änderung der
sung aufgenommen wird, endet die Zulassung."
Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 14. Dezember
4. § 32 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: 1983 (BGBI. 1 S. 1431) wird aufgehoben.
„Im übrigen darf der Kassenarzt einen Vertreter oder
einen Assistenten nur beschäftigen, wenn dies im Rah- Artikel 3
men der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen
der Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
erfolgt; die vorherige Genehmigung der Kassenärzt- leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
lichen Vereinigung ist erforderlich." bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.
5. § 54 erhält folgende Fassung:
,,§ 54
Artikel 4
§ 3 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 3 und § 32 Abs. 1
Satz 4 finden keine Anwendung auf Ärzte, die die Ärzt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
liche Prüfung nach dem 30. Juni 1988 abgelegt haben." Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1681
fünfte Verordnung
zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte
Vom 20. Juli 1987
Auf Grund des § 368 c der Reichsversicherungsordnung Zulassungsausschüsse nach Maßgabe des § 368 t
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Abs. 7 bis 9 der Reichsversicherungsordnung Zulas-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt sungsbeschränkungen anordnen. Die betroffenen
durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember Zulassungsausschüsse sind vor der Anordnung zu
1986 (BGBI. 1 S. 2593) geändert worden ist, wird nach hören.
Beratung mit dem Bundesausschuß der Zahnärzte und
(3) Der Landesausschuß hat spätestens nach jeweils
Krankenkassen sowie mit Zustimmung des Bundesrates
sechs Monaten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
verordnet:
die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen fortbe-
Artikel 1 stehen. Entfallen die Voraussetzungen, so hat der
Landesausschuß mit verbindlicher Wirkung für die
Die Zulassungsordnung für Kassenzahnärzte in der im Zulassungsausschüsse die Zulassungsbeschränkun- ,
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26, gen unverzüglich aufzuheben. Absatz 2 Satz 2 gilt
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert entsprechend.
durch die Verordnung vom 14. Dezember 1983 (BGBI. 1
S. 1433), wird wie folgt geändert: (4) Die Anordnung und Aufhebung von Zulassungs-
beschränkungen ist in den für amtliche Bekannt-
machungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
1. In § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen.
„Bei der Abgrenzung der regionalen Planungsbereiche
sollen die Grenzen den Stadt- und Landkreisen ent- § 16 C
sprechen; Abweichungen sind zulässig." (1) Wenn die Zulassung eines Kassenzahnarztes in
einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschrän-
2. Nach Abschnitt IV wird folgender Abschnitt IV a ein- kungen angeordnet sind, durch Tod, Verzicht oder Ent-
gefügt: ziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger
„Abschnitt IV a fortgeführt werden soll, hat die Kassenzahnärztliche
Überversorgung Vereinigung auf Antrag des Kassenzahnarztes oder
seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten
§ 16 a Erben diesen Kassenzahnarztsitz in den für ihre amt-
Der Bundesausschuß der Zahnärzte und Kranken- lichen Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern
kassen hat die Verhältniszahlen für den allgemeinen unverzüglich auszuschreiben und eine Liste der einge-
Versorgungsgrad mindestens alle drei Jahre zu über- henden Bewerbungen zu erstellen. Dem Zulassungs-
prüfen und, wenn dies für eine bedarfsgerechte Versor- ausschuß sowie dem Kassenzahnarzt oder seinen
gung erforderlich ist, dem Bundesminister für Arbeit Erben ist eine Liste der eingehenden Bewerbungen zur
und Sozialordnung einen Vorschlag für eine Anpas- Verfügung zu stellen. Unter mehreren Bewerbern, die
sung der Verhältniszahlen zu unterbreiten. die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisheri-
gen Kassenzahnarztes fortführen wollen, hat der Zulas-
§ 16 b sungsausschuß den Nachfolger nach pflichtgemäßem
(1) Auf Antrag einer Kassenzahnärztlichen Vereini- Ermessen auszuwählen. Bei der Auswahl ist die beruf-
gung oder eines Landesverbandes der Krankenkassen liche Eignung der Bewerber zu berücksichtigen und
hat der Landesausschuß innerhalb angemessener den berechtigten Interessen des ausscheidenden Kas-
Frist, die drei Monate nicht überschreiten darf, zu senzahnarztes oder seiner Erben angemessen Rech-
prüfen, ob in einem Planungsbereich eine zahnärzt- nung zu tragen. Der Ausschreibung und Auswahl
liche Überversorgung vorliegt und dadurch eine zweck- bedarf es nicht, wenn die Praxis vom Ehegatten, einem
mäßige und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist. Kind des Kassenzahnarztes oder einem Kassenzahn-
Hierbei sind die in den Richtlinien des Bundes- arzt, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich aus-
ausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen vor- geübt wurde, fortgeführt werden soll.
gesehenen Maßstäbe, Grundlagen und Verfahren zu (2) Wenn ein Zahnarzt die Zulassung in einem von
berücksichtigen.
Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbe-
(2) Stellt der Landesausschuß fest, daß eine Über- reich mit der Maßgabe beantragt, die kassenzahnärzt-
versorgung vorliegt und dadurch eine zweckmäßige liche Tätigkeit mit einem dort zugelassenen Kassen-
und wirtschaftliche Versorgung gefährdet ist, kann er zahnarzt gemeinschaftlich auszuüben, hat er dem
mit verbindlicher Wirkung für einen oder mehrere Zulassungsausschuß den Vertrag, der die gemein-
1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
schaftliche Ausübung der kassenzahnärztlichen Tätig- nach Zustellung des Beschlusses über die Zulas-
keit regelt, vorzulegen." sung aufgenommen wird, endet die Zulassung."
3. § 19 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„Wegen Zulassungsbeschränkungen kann ein leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter-
Antrag nur dann abgelehnt werden, wenn diese bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom
bereits bei Antragstellung angeordnet waren." 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450) auch im Land Berlin.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 3
,,(3) Wenn die kassenzahnärztliche Tätigkeit in
einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten Kraft.
Bonn, den 20. Juli 1987
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1683
fünfte Verordnung
zur Änderung der Kriegswaffenliste
Vom 22. Juli 1987
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die der Kriegswaffenliste am Tage nach der Verkündung in
Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Kraft, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.
Teil 111, Gliederungsnummer 190-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung verordnet die Bundesregierung mit (2) Folgende in Nummer 29 der Kriegswaffenliste auf-
Zustimmung des Bundesrates: geführten Schußwaffen werden erst an dem Tage aus der
Kriegswaffenliste ausgenommen, an dem das Dritte
Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes gemäß dessen
Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt:
Die Kriegswaffenliste (Anlage zum Gesetz über die Kon-
trolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekannt- a) wassergekühlte Maschinengewehre
machung vom 6. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1629) erhält die b) Maschinenpistolen, die als Modell vor dem 1. Septem-
Fassung der Anlage zu dieser Verordnung. ber 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
worden sind,
Artikel 2
c) vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf als Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militä-
die Verkündung folgenden Kalendermonats, Nummer 50 rischen Streitkraft eingeführt worden sind.
Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1)
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Kriegswaffenliste
Teil A
Kriegswaffen,
die auch vom Rüstungskontrollamt der Westeuropäischen Union
zu kontrollieren sind
(gemäß Protokoll Nr. III nebst Anlagen I bis IV zum revidierten Brüsseler Vertrag vom
23. Oktober 1954 - BGBI. 1955 II S. 266 -, zuletzt geändert durch den Beschluß des
Rates der Westeuropäischen Union vom 23. Januar 1985 - BGBI. 1986 II S. 1129)
Für die Begriffsbestimmung der Waffen der Nummern 1 b) Phosphorsäure-dialkylamid-cyanid-alkylester
bis 6 gilt neben den für diese Nummern maßgebenden (insbesondere Tabun) der Formel
Bestimmungen der Anlagen II bis IV auch Satz 2 der 0
Einleitung der Anlage II zum Protokoll Nr. III.
Rl"' II/OR3
1. Atomwaffen /N-P"'
R2 CN
(vergleiche Anlage II Abschnitt 1;
Anlage IV Nummer 1 a)
R1 bedeutet eine Methylgruppe
1. Waffen aller Art, die Kernbrennstoffe oder radioaktive R2 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe
Isotope enthalten oder eigens dazu bestimmt sind, R3 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-
solche aufzunehmen oder zu verwenden, und Mas- kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich
senzerstörungen, Massenschäden oder Massenver- cycloaliphatischer Reste
giftungen hervorrufen können
c) Alkylthiolphosphonsäure-S-(2-dialkylamino-
2. Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, äthyl)-alkylester
die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe (Amitone) der Formel
bestimmt sind oder die für sie wesentlich sind, sofern
nicht nach dem Atomgesetz vom 23. Dezember 1959
Genehmigungen erteilt sind
II. Chemische Waffen
(vergleiche Anlage II Abschnitt II;
Anlage IV Nummer 1 c)
3. chemische Kampfstoffe R1 bedeutet eine Methyl- oder eine Äthylgruppe
a) Alkylphosphonsäure-alkylester-fluoride R2 , R3 , R4 bedeuten Alkyl- einschließlich Cyclo-
(insbesondere Sarin) der Formel alkylgruppen; R3 und R4 können zu
einem cycloaliphatischen Ring ge-
schlossen sein
Die das Schwefel- mit dem Stickstoff-Atom verbin-
dende Äthylengruppe kann methylsubstituiert sein
d) 2,2' -Dichlordiäthylsulfid
(Schwefellost) der Formel
R1 bedeutet eine Alkylgruppe mit 1 bis 3 Kohlen-
stoffatomen
R2 bedeutet eine beliebige Alkylgruppe, die gerad-
kettig oder verzweigt sein kann, einschließlich
cycloaliphatischer Reste
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1685
e) 2,2' ,2"-Trichlortriäthylamin 14. Kampfhubschrauber, wenn sie mindestens eines der
(Stickstofflost) der Formel folgenden Merkmale besitzen:
/CH 2 -CH 2 -CI 1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über
Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende
N-CH -CH -Cl Schnittstellen zur Avionik verfügt,
"' 2 2
CH 2 -CH 2 -CI 2. integrierte elektronische Kampfmittel,
und Gemische, die Stickstofflost enthalten 3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem
f) 2-Chlorvinylarsindichlorid der Formel 15. Zellen für die Waffen der Nummern 13 und 14
Cl - CH = CH - As = Cl 2 16. Strahl-, Propellerturbinen- und Raketentriebwerke für
2,2' -Dichlordivinylarsinchlorid der Formel die Waffen der Nummer 13
(Cl - CH = CH)2 = As - Cl
2,2' ,2"-Trichlortrivinylarsin der Formel III. Kriegsschiffe
(Cl - CH = CH)s = As und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge
(Lewisite)
17. Kriegsschiffe einschließlich solcher, die für die Aus-
4. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt bildung verwendet werden
sind, die in Nummer 3 genannten chemischen Kampf- 18. Unterseeboote
stoffe für militärische Zwecke zu verwenden
19. kleine Wasserfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit
von mehr als 30 Knoten, die mit Angriffswaffen aus-
III. Biologische Waffen
gerüstet sind
(vergleiche Anlage II Abschnitt 111;
20. Minenräumboote, Minenjagdboote, Minenleger,
Anlage IV Nummer 1 b)
Sperrbrecher sowie sonstige Minenkampfboote
5. biologische Kampfmittel 21. Landungsboote, Landungsschiffe
a) schädliche Insekten oder deren toxische Produkte 22. Tender, Munitionstransporter
b) andere lebende oder tote Organismen oder deren
23. Rümpfe für die Waffen der Nummern 17 bis 22
toxische Produkte
6. Einrichtungen oder Geräte, die eigens dazu bestimmt IV. Kampffahrzeuge
sind, die in Nummer 5 genannten biologischen Kampf-
mittel für militärische Zwecke zu verwenden 24. Kampfpanzer
25. sonstige gepanzerte Kampffahrzeuge einschließlich
der gepanzerten kampfunterstützenden Fahrzeuge
Teil B
26. Spezialfahrzeuge aller Art, die ausschließlich für den
Kriegswaffen,
Einsatz der Waffen der Nummern 1 bis 6 entwickelt
die nur national kontrolliert werden sind
1. Flugkörper
27. Fahrgestelle für die Waffen der Nummern 24 und 25
7. Lenkflugkörper
28. Türme für Kampfpanzer
8. ungelenkte Flugkörper (Raketen)
9. sonstige Flugkörper V. Rohrwaffen
10. Abfeuereinrichtungen (Startanlagen und Startgeräte) 29. a) Maschinengewehre, ausgenommen solche mit
für die Waffen der Nummern 7 und 9 einschließlich der Wasserkühlung, *)
tragbaren Abfeuereinrichtungen für Lenkflugkörper
b) Maschinenpistolen, ausgenommen solche, die als
zur Panzer- und Fliegerabwehr
Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militä-
11 . Abfeuereinrichtungen für die Waffen der Nummer 8 rischen Streitkraft eingeführt worden sind, *)
einschließlich der tragbaren Abfeuereinrichtungen c) vollautomatische Gewehre, ausgenommen solche,
sowie der Raketenwerfer die als Modell vor dem 2. September 1945 bei
12. Triebwerke für die Waffen der Nummern 7 bis 9 einer militärischen Streitkraft eingeführt worden
sind,*)
II. Kampfflugzeuge und -hubschrauber d) halbautomatische Gewehre mit Ausnahme derjeni-
gen, die als Modell vor dem 2. September 1945 bei
13. Kampfflugzeuge, wenn sie mindestens eines der fol- einer militärischen Streitkraft eingeführt worden
genden Merkmale besitzen: sind, und der Jagd- und Sportgewehre *)
1. integriertes Waffensystem, das insbesondere über
Zielauffassung, Feuerleitung und entsprechende *) Wassergekühlte Maschinengewehre (Buchstabe a), Maschinenpistolen, die als
Modell vor dem 1. September 1939 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
Schnittstellen zur Avionik verfügt, worden sind (Buchstabe b), vollautomatische und halbautomatische Gewehre, die als
Modell vor dem 2. September 1945 bei einer militärischen Streitkraft eingeführt
2. integrierte elektronische Kampfmittel, worden sind (Buchstaben c und d), werden erst an dem Tage aus der Kriegswaffen-
liste ausgenommen, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
3. integriertes elektronisches Kampfführungssystem gemäß dessen Artikel 5 Satz 1 in Kraft tritt.
1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
30. Granatmaschinenwaffen, Granatgewehre, Granat- VIII. Sonstige Munition
pistolen
49. Munition für die Waffen der Nummern 31 und 32
31. Kanonen, Haubitzen, Mörser jeder Art
50. Munition für die Waffen der Nummer 29 Buchstaben a,
32. Maschinenkanonen c und d, ausgenommen Patronenmunition mit Voll-
33. gepanzerte Selbstfahrlafetten für die Waffen der Num- mantelweichkerngeschoß, sofern das Geschoß keine
mern 31 und 32 Zusätze, insbesondere einen Lichtspur-, Brand- oder
Sprengsatz, enthält und sofern Patronenmunition glei-
34. Rohre für die Waffen der Nummern 29, 31 und 32 chen Kalibers für Jagd- oder Sportzwecke verwendet
35. Verschlüsse für die Waffen der Nummern 29, 31 und wird
32
51. Munition für die Waffen der Nummer 30
36. Trommeln für Maschinenkanonen
52. Munition für die Waffen der Nummern 37 und 39
VI. leichte Panzerabwehrwaffen,
53. Gewehrgranaten
Flammenwerfer, Minenleg-
und Minenwurfsysteme 54. Geschosse für die Waffen der Nummern 49 µnd 52
37. rückstoßarme, ungelenkte, tragbare Panzerabwehr-
waffen 55. Treibladungen für die Waffen der Nummern 49 und 52
38. Flammenwerfer
IX. Sonstige wesentliche Bestandteile
39. Minenleg- und Minenwurfsysteme für Landminen
56. Gefechtsköpfe für die Waffen der Nummern 7 bis 9
VII. Torpedos, Minen, Bomben, und 40
eigenständige Munition
57. Zünder für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 40, 43,
40. Torpedos 44, 46, 47, 49, 51 bis 53 und 59, ausgenommen Treib-
41. Torpedos ohne Gefechtskopf (Sprengstoffteil) ladungsanzünder
42. Rumpftorpedos (Torpedos ohne Gefechtskopf 58. Zielsuchköpfe für die Waffen der Nummern 7, 9, 40,
Sprengstoffteil - und ohne Zielsuchkopf) 44, 49, 59 und 60
43. Minen aller Art 59. Submunition für die Waffen der Nummern 7 bis 9, 44,
49 und 61
44. Bomben aller Art einschließlich der Wasserbomben
45. Handflammpatronen 60. Submunition ohne Zünder für die Waffen der Num-
mern 7 bis 9, 44, 49 und 61
46. Handgranaten
47. Pioniersprengkörper, Hohl- und Haftladungen sowie X. Dispenser
sprengtechnische Minenräummittel
61. Dispenser zur systematischen Verteilung von Sub-
48. Sprengladungen für die Waffen der Nummer 43 munition
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1687
Achte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BlmSchV)
Vom 23. Juli 1987
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und des§ 32 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 Schnittbreite des Rasen- Zulässiger Schalleistungs-
mähers pegel in Dezibel (A),
S. 721 ), die durch Artikel 1 Nr. 7 und Nr. 10 des Gesetzes
bezogen auf ein Pikowatt
vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1950) geändert worden
sind, wird von der Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise mit Zustimmung des Bundesrates, auf
bis 50 cm 96
über 50 cm bis 120 cm 100
Grund des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
über 120 cm 105
wird von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates verordnet: (2) Der Schalleistungspegel wird nach Anhang I der
Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September
§ 1
1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
Anwendungsbereich staaten über den zulässigen Schalleistungspegel von
Rasenmähern (ABI. EG Nr. L 300 S. 171) ermittelt. Für
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und
den Betrieb von Rasenmähern. Spindelmäher gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß bei der
Messung die Schneidewerkzeuge so eingestellt werden,
(2) Rasenmäher im Sinne dieser Verordnung sind daß sie auf der ganzen Schnittbreite Papier mit einem
motorbetriebene Geräte, die zum Schneiden von Gras Gewicht von 80 g/m gerade noch schneiden.
2
bestimmt sind, unabhängig davon, wodurch das Schnei-
(3) Werden die Anhänge der in Absatz 2 genannten
den bewirkt wird.
Richtlinie im Verfahren nach Artikel 8 dieser Richtlinie an
(3) Die §§ 2 bis 5 sind nicht anzuwenden auf den technischen Fortschritt angepaßt, so gelten sie in der
geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
1. Rasenmäher, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord- ten veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten vom
nung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden, ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden
2. land- oder forstwirtschaftliche Geräte, Monats an.
3. Rasenmäher, die sonst nach ihrer Bauart nicht für die §4
Pflege von Freizeit-, Garten-, Park- oder ähnlichen
Übereinstimmungsbescheinigung und Prüfprotokoll
Flächen bestimmt sind,
4. Geräte ohne eigenen Antrieb, deren Schneidemecha- (1) Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat in einer
nismus durch die Räder oder durch ein nicht eigens Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 11 der in § 3
dafür ausgelegtes Zug- oder Traggerät angetrieben ~bs. 2 genannten Richtlinie in eigener Verantwortung die
wird, Ubereinstimmung des·Rasenmähers mit den Anforderun-
gen der Richtlinie zu bestätigen; dies gilt nicht für Spindel-
5. Kombinationsgeräte, deren Hauptantriebsaggregat mäher. Die Bescheinigung ist in deutscher Sprache abzu-
mehr als 20 Kilowatt installierte Leistung hat. fassen und dem Rasenmäher beizufügen; sie kann auf der
Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein wiederge-
§2 geben werden.
Inverkehrbringen (2) Grundlage der Übereinstimmungsbescheinigung ist
Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen ein Prüfprotokoll, das für den Rasemähertyp von einer
wirtschaftlicher Unternehmungen nur in den Verkehr Meßstelle ausgestellt wird. Die Meßstellen werden von den
gebracht werden, wenn zuständigen obersten Landesbehörden bekanntgegeben.
Prüfprotokolle von Meßstellen, die von anderen Mitglied-
1. sie den zulässigen Schalleistungspegel nach § 3 staaten der Europäischen Gemeinschaften bekanntgege-
Abs. 1 nicht überschreiten, ben worden sind, stehen den Prüfprotokollen nach Satz 1
2. ihnen eine Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 gleich.
beigefügt ist und
§ 5
3. sie nach § 5 gekennzeichnet sind.
Kennzeichnung
§ 3 Der Hersteller oder Einfuhrhändler hat auf dem Rasen-
mäher gut sichtbar und dauerhaft die Herstellerkennzei-
Zulässige Schalleistungspegel
chen, die Typbezeichnung und den in Dezibel (A) ausge-
(1) Der zulässige Schalleistungspegel beträgt je nach drückten und vom Hersteller gewährleisteten höchsten
Schnittbreite des Rasenmähers: Schalleistungspegel, bezogen auf ein Pikowatt, nach dem
1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Muster des Anhangs III der in§ 3 Abs. 2 genannten Richtli- 1. Rasenmäher gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
nie anzugeben. Für Spindelmäher gilt Satz 1 mit der schaftlicher Unternehmungen in den Verkehr bringt, die
Maßgabe, daß das Epsilon im Sechseck des Musters
entfällt und daß Herstellerkennzeichen und Typbezeich- a) entgegen § 2 Nr. 1 den zulässigen Schalleistungs-
nung nicht angegeben werden müssen. pegel überschreiten oder
b) entgegen § 2 Nr. 3 nicht gekennzeichnet sind,
§6
oder
Regelung des Betriebs
2. Rasenmäher. entgegen § 6 Abs. 1 betreibt.
(1) Rasenmäher außer solchen im land- oder forstwirt-
schaftlichen Einsatz dürfen an Werktagen in der Zeit von
19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht §8
betrieben werden.
Berlin-Klausel
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen an Werktagen in
der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr Rasenmäher betrieben Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
werden, die tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
1. nach § 5 mit einem Schalleistungspegel von weniger
als 88 Dezibel (A), bezogen auf ein Pikowatt, gekenn-
zeichnet sind, oder §9
2. vor dem 1. August 1987 erstmals in den Verkehr ge- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
bracht worden und mit einem Emissionswert von weni-
ger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind. (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1987 in Kraft.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnah- (2) Bis zum 31. Dezember 1987 dürfen Rasenmäher
men von der Regelung des Absatzes 1 zulassen, soweit auch ohne Übereinstimmungsbescheinigung nach § 4 in
unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Verkehr gebracht werden.
Einzelfalles schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu
befürchten sind. (3) Für Rasenmäher im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und
für Rasenmäher, für die§ 9 Abs. 2 in Anspruch genommen
(4) Weitergehende Bestimmungen, vor allem zum wird, gelten ergänzend die anlagebezogenen Bestimmun-
Schutz der Mittags- und Nachtruhe oder besonders emp- gen der Achten Verordnung zur Durchführung des Bun-
findlicher Gebiete, bleiben unberührt. des-I mmissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm)
8. BlmSchV - vom 28. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2024), die
§7 durch die Erste Verordnung zur Änderung der Achten
Ordnungswidrigkeiten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (Rasenmäherlärm) - 1. ÄndV zur
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des 8. BlmSchV - vom 11. August 1980 (BGBI. 1 S. 1298)
Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätz- geändert worden ist; im übrigen tritt die Verordnung vom
lich oder fahrlässig 28. Juli 1976 mit Ablauf des 31. Juli 1987 außer Kraft.
Bonn, den 23. Juli 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Dr. Töpfer
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1689
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. April 1987 - 1 Bvl 25/84 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Es ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unver-
einbar, daß der Vertrieb apothekenfreier Arzneimittel im
Wege der Selbstbedienung in Apotheken untersagt ist
(§ 10 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb
von Apotheken - Apothekenbetriebsordnung - vom
7. August 1968 [Bundesgesetzbl. 1 S. 939]), während er
im übrigen Einzelhandel zulässig ist, sofern eine sach-
kundige Person zur Verfügung steht(§ 52 Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln -
Arzneimittelgesetz - in der Fassung des Gesetzes zur
Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August
1976 [Bundesgesetzbl. 1 S. 2445]).
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 15. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
6. Mai 1987 - 2 Bvl 11 /85 - wird folgende Entscheidungs- 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u. a. - wird folgende Ent-
formel veröffentlicht: scheidungsformel veröffentlicht:
§ 327 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches in der § 52 Absatz 5 des Gesetzes über die Sozialversicherung
Fassung des Gesetzes vom 28. März 1980 (Bundes- der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstler-
gesetzbl. 1 S. 373) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, sozialversicherungsgesetz) vom 27. Juli 1981 (Bundes-
soweit hiernach bestraft wird, wer eine genehmigungs- gesetzbl. 1 S. 705) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
bedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissions- gesetzes unvereinbar.
schutzgesetzes ohne die nach diesem Gesetz erforder-
liche Genehmigung betreibt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft. Gesetzeskraft.
Bonn, den 22. Juli 1987 Bonn, den 22. Juli 1987
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister der Justiz
Engelhard Engelhard
1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 17, ausgegeben am 24. Juli 1987
Tag I n h a It Seite
23. 6. 87 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 382
25. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 . . 382
25. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die internationale Anerken-
nung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
26. 6. 87 ~ekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Sklaverei und des
Anderungsprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens,
das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines
Europäischen Arzneibuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 385
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen und
des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen . . . 386
26. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387
2. 7. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 388
3. 7. 87 Bekanntmachung über eine Berichtigung der authentischen spanischen Fassung des Überein-
kommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . 389
6. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 17 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 389
6. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
6. 7. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Libanesischen Republik über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 390
8. 7. 87 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
8. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbe~~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392
8. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Übereinkommen Nr. 121 und 135 der Internationalen
, Arbeitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
8. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 393
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 394
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 141 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Verbände ländlicher Arbeitskräfte und ihre Rolle in der wirtschaftlichen
und sozialen Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395
9. 7. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 142 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Berufsberatung und die Berufsbildung im Rahmen der Erschließung des
Arbeitskräftepotentials . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 396
Preis dieser Ausgabe: 2, 77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1691
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
10. 7. 87 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents
1987/88 für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen 8989 (130 18. 7. 87) 19. 7. 87
neu: 613-4-10-7-13
10. 7. 87 Verordnung über die Grundsätze für die Verteilung des
deutschen Anteils des Gemeinschaftszollkontingents
1987/88 für Stiere, Färsen und Kühe bestimmter Höhen-
rassen 8989 (130 18. 7. 87) 19. 7. 87
neu: 613-4-10-6-14
20. 7. 87 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
kostenlose Verteilung von Milch und bestimmten Milch-
erzeugnissen an stark benachteiligte Personen 9257 (133 23. 7. 87) 15. 5. 87
7847-11-4-54
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1708/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Seschellen über die Fischerei vor der Küste der Seschel-
len L 160/1 20. 6. 87
15. 6. 87 Verordnung (EWG.) Nr. 1709/87 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zur Anderung des am 28. Januar 1986 in Antananarivo
unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Mada-
gaskar über die F i s c h e r e i vor der Küste Madagaskars L 160/11 20. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1727/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 163/19 23. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) __Nr. 1728/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p f e I für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 163/21 23. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1729/87 der Kommissign zur Abweichung von
den Qualitätsnormen für bestimmte Sorten von A p f e In und Birnen zu
Beginn des Wirtschaftsjahres 1987/88 L 163/23 23. 6. 87
1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
22. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1730/87 der Kommission zur Festsetzung von
Qualitätsnormen für Ta f e I trau b e n L 163/25 23. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1731 /87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der verschiedenen
Sorten von L o I i u m perenne L. L 163/33 23. 6. 87
19. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1735/87 der Kommission zur Aussetzung der
Verordnung (EWG) Nr. 1560/78 über die Mitteilung der Notierungen für
bestimmte Pfirsich sorten L 163/41 23. 6. 87
19. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1736/87 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Z i t r o n e n und des
finanziellen Ausgleichs nach Verarbeitung dieser Zitronen für Juni 1987 L 163/42 23. 6. 87
19. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1737/87 der Kommission zur Festsetzung des
höchstmöglichen Rücknahmepreises für Gewächshaus t o m a t e n für
Juni 1987 L 163/44 23. 6. 87
19. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1738/87 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum· öffentlichen Ankauf von
bestimmtem Obst und Gemüse L 163/45 23. 6. 87
26. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1782/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3644/86 über die im voraus festgesetzten Preise
für unverarbeitete, der Herstellung bestimmter Würzmittel vorbehaltene
Kor i n t h e n der Ernte 1985 L 168/13 27. 6. 87
26. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1787/87 der Kommission zur Eröffnung des Inter-
ventionsankaufs für bestimmte Mitgliedstaaten und Qualitäten und zur
Festsetzung der Ankaufspreise für R i n d f I e i s c h L 168/22 27. 6. 87
29. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1806/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die
Kontrolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und
Reis L 170/19 30. 6. 87
29. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1807/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3143/85 über den Absatz von Butter zu herab-
gesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmit-
telbaren Verbrauch in Form von Butterfett L 170/20 30. 6. 87
29. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1808/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von Hybrid m a i s und Hybrid sorg h u m zur Aussaat für
das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 170/21 30. 6. 87
29. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1809/87 der Kommission zur Änderung bestimm-
ter Verordnungen des Rind f I e i s c h sektors hinsichtlich der Regelung
der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse L 170/23 30. 6. 87
29. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1812/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2814/86 zur vorübergehenden Abweichung von den
Verordnungen (~WG) Nr. 685/69 und (EWG) Nr. 625/78 hinsichtlich des
Zeitpunkts der Ubernahme der Butter und des Mag e rm i Ich p u 1-
ver s, die von den Interventionsstellen angekauft werden L 170/29 30. 6. 87
29. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1826/87 der Kommission zur Festlegung von
Erhaltungsmaßnahmen und Aussetzung der Vorausfestsetzungen in
bestimmten Sektoren der Landwirtschaft L 173/7 30. 6. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1834/87 der Kommission zur Verlängerung von
für die Zertifizierung von Hopfen festgelegten Fristen L 174/13 1. 7. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1835/87 der Kommission zur _Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der Aquivalenz der
Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L 174/14 1. 7. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1837/87 der Kommission über die Durchfüh-
rungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung lagerfähiger Käses o r t e n im Milchwirtschaftsjahr 1987/88 L 174/16 1. 7. 87
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1693
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1844/87 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorten Kefalotyri und
Kasseri L 174/28 1. 7. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1845/87 der Kommission zur Einführung einer
Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse der Sorte Pecorino
Romano L 174/30 1. 7. 78
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1869/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1569/72 zur Einführung von Sondermaßnahmen für Raps -
und R ü b s e n s am e n sowie So n n e n b I u m e n k e r n e L 176/30 1. 7. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1870/87 des Rates über den Transfer von 50 000
Tonnen Gerste aus Beständen der spanischen Interventionsstelle L 176/31 1. 7. 87
16. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1871/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates hinsicht-
lich Maßnahmen zur Förderung der Versuchs fische r e i L 180/1 3. 7. 87
29. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1878/87 des Rates über Sondermaßnahmen bei
der Einfuhr von O I i v e n ö I mit Ursprung in Tunesien L 179/1 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1889/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1677/85 hinsichtlich der Regeln für die Berechnung der
Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor L 182/1 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1890/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 182/4 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1891/87 des Rates zur Festsetzung des Orientie-
rungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene Rinder
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 182/28 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1892/87 des Rates über die Feststellung der
Marktpreise für R i n d f I e i s c h L 182/29 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1893/87 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für Milch und der Interventionspreise für Butter, Mager-
milchpulver und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano
Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1987/88 L 182/30 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1894/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Mi Ich
und M i I c h e r zeug n i s s e L 182/32 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1895/87 des Rates zur Festsetzung der Schwel-
lenpreise bestimmter Mi Ich erze u g n iss e für das Milchwirtschaftsjahr
1987/88 L 182/33 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1896/87 des Rates zur Festlegung der Gemein-
schaftsreserve für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich und Mi Ich erze u g -
n iss e für die Zeit vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1988 L 182/34 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1897/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 985/68 zur Festlegung der Grundregeln für Interventionen auf
dem Markt für Butter und Rahm und zur Abweichung von der genann-
ten Verordnung L 182/35 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeich-
nung der Mi Ich und Mi Ich erze u g n iss e bei ihrer Vermarktung L 182/36 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1899/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 182/39 3. 7. 87
1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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Andere Vorschriften
1o. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1696/87 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den
Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung
(Erhebungen, Netz, Berichte) L 161/1 22. 6. 87
10. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1697/87 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3528/86 des Rates über den
Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Luftverschmutzung (Zah-
lung des Zuschusses) L 161/23 22. 6. 87
10. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1698/87 der Kommission über Durchführungsbe-
stimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3529/86 des Rates über den
Schutz des Waldes in der Gemeinschaft gegen Brände (Zahlung des
Zuschusses) L 161/29 22. 6. 87
19. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1716/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 160/24 20. 6. 87
19. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1717/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 160/26 20. 6. 87
16. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1721/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für tiefgefrorene Filets
und tiefgefrorene Fischmusblöcke vom Pazifischen Pollack (Theragra
chalcogramma) und bestimmter Arten Seehecht der Tarifstellen ex 03.01
BI n) 2, ex 03.01 B II b) 17, ex 03.01 BI t) 2 und ex 03.01 B II b) 9 des
Gemeinsamen Zolltarifs L 163/1 23. 6. 87
16. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1722/87 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Fischereierzeugnisse L 163/5 23. 6. 87
19. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1725/87 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie im Getreide- und
Reissektor beim Handel zwischen Spanien und der Zehnergemeinschaft
für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 163/12 23. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1726/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1184/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der in Portugal zum freien Verkehr abgefertigten
Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 163/17 23. 6. 87
23. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1752/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 166/7 25. 6. 87
24. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1753/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1859/82 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe
zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen
Betrieben L 166/10 25. 6. 87
24. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1754/87 der Kommission zur Festsetzung des
Richtplafonds für die Einfuhr von bestimmten Pflanzkartoffeln nach Spa-
nien für das Wirtschaftsjahr 1987/88 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 650/86 L 166/12 25. 6. 87
15. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 797/85, (EWG) Nr. 270/79, (EWG) Nr. 1360/78 und
(EWG) Nr. 355/77 im Bereich der Agrarstrukturen und zur Anpassung der
Landwirtschaft an die neuen Marktgegebenheiten sowie zur Erhaltung
des ländlichen Raums L 167/1 26. 6. 87
22. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1761/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2176/84 über den Schutz gegen gedumpte oder subventio-
nierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
gehörenden Ländern L 167/9 26. 6. 87
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1987 1695
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24. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1765/87 der Kommission zur Änderung und
Ergänzung der Verordnungen (EWG) Nr. 1769/86 und (EWG) Nr. 1971 /
86 betreffend die türkischen Verbände von Bekleidungsexporteuren L 167/18 26. 6. 87
24. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1766/87 der Kommission über die Einstellung des
Stöckerfangs durch Schiffe unter der Flagge von einem Mitgliedstaat, mit
Ausnahme von Spanien und Portugal L 167/19 26. 6. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1769/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken der Waren-
kategorie Nr. 33 (Kennziffer 40.0330) mit Ursprung in Brasilien, dem die
in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zoll-
präferenzen gewährt werden L 167/23 26. 6. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1770/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Strümpfe, Socken, Ober- und Unterkleidung der Tarif-
stellen ex 60.03, 60.04 ex A, 60.05 A ex II, 61.02 A 1, 61.04 A und 61.11 A
der Warenkategorie Nr. 68 (Kennziffer 40.0680) mit Ursprung in Thai-
land, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgese-
henen Zollpräferenzen gewährt werden L 167/25 26. 6. 87
26. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1779/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für elektrische Glühlampen der Tarifstelle
85.20 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Südkorea, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 168/9 27. 6. 87
26. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1791/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1677/87 über die Einstellung des Kabeljaufangs
durch Schiffe unter belgischer Flagge L 168/30 27. 6. 87
26. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1792/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 168/31 27. 6. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1799/87 des Rates über die Sonderregelung zur
Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien für den Zeitraum
1987-1990 L 170/1 30. 6. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1823/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-
fia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
(AKP-Staaten) (1987/88) L 173/1 30. 6. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1824/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Arrak und Taf-
fia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten übersee-
ischen Ländern und Gebieten (1987/88) L 173/4 30. 6. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1825/87 des Rates zur Berichtigung der Beträge
für die Bescheinigungen im Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des
Begriffs „Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit
der Verwaltungen des Dritten AKP-EWG-Abkommens L 173/6 30. 6. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1836/87 der Kommission über die Einstellung des
Wittlingsfangs durch Schiffe unter der belgischen Flagge L 174/15 1. 7. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1846/87 der Kommission zur _Festsetzung von
Plafonds und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der
Einfuhren von Salat „iceberg" (lactuca sativa L., Varietät capitata), von
Walnüssen der Tarifstellen ex 07.01 D II und 08.05 B des Gemeinsamen
Zolltarifs mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten
(1987) L 174/32 1. 7. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1861 /87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für eine bestimmte Art
von Polyvinylpyrrolidon der Tarifstelle ex 39.02 C XIV a) des Gemeinsa-
men Zolltarifs L 176/1 1. 7. 87
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A - Gebühr bezahlt
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25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1862/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Polyester-
folien der Tarifstelle ex 39.01 C III a) des Gemeinsamen Zolltarifs L 176/3 1. 7. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1863/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Sherry-Weine der
Tarifnummer ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Spanien (1987/88) L 176/5 1. 7. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1864/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Malaga-Weine der
Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Spa-
nien (1987/88) L 176/9 1. 7. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1865/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Jumilla-, Priorato-,
Rioja- und Valdepeflas-Weine der Tarifstelle ex 22.05 C des Gemeinsa-
men Zolltarifs mit Ursprung in Spanien (1987/88) L 176/15 1. 7. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1866/87 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
weiße Bohnen der Tarifstelle ex 07.05 BI des Gemeinsamen Zolltarifs L 176/21 1. 7. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1867/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 42 600 Stück Färsen
und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der Tarifstelle
ex 01 .02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 176/22 1. 7. 87
25. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1868/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für 5 000 Stück Stiere,
Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten, der
Tarifstelle ex 01.02 A II des Gemeinsamen Zolltarifs L 176/26 1. 7. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1879/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3164/76 über das Gemeinschaftskontingent für den Güter-
kraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten L 179/3 3. 7. 87
30. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1880/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4034/86 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge
und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamt-
fangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für
1987 L 179/4 3. 7. 87
2. 7. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1906/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2744/75 hinsichtlich der Erzeugnisse der Tarifstelle 23.02 A
des Gemeinsamen Zolltarifs L 188/49 8. 7. 87