1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 7. 87 Verordnung Nr. 11/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8257 {121 7. 7. 87) 20. 7. 87
9500-4-6-4
29. 6. 87 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zwölf-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
München) 8821 {128 16. 7. 87) 27. 8. 87
96-1-2-12
29. 6. 87 Erste Verordnung zur Änderung der Siebenundneunzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Braun-
schweig) 8821 (128 16. 7. 87) 27, 8. 87
96-1-2-97
1593
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1987 Nr. 36
Tag Inhalt Seite
14. 7. 87 Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1593
2122-1-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1624
Bekanntmachung
der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 14. Juli 1987
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über
die ärztliche Approbation vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1S. 1349) wird nachstehend
der Wortlaut der Approbationsordnung für Ärzte in der seit 5. Juni 1987 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1979 (BGBI. 1 S. 425, 609),
2. die am 1. August 1981 in Kraft getretene Verordnung vom 15. Juli 1981
(BGBI. 1 S. 660),
3. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Dezember 1983
(BGBI. 1 S. 1482),
4. die im wesentlichen am 21 . Dezember 1986 in Kraft getretene, hinsichtlich des
§ 14 Abs. 6 am 1. Januar 1988 in Kraft tretende Verordnung vom 15. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2457, 1987 1 S. 150),
5. die am 5. Juni 1987 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Recht~vorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. und 3. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1885),
zu 4. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Oktober 1977 (BGBI. 1S. 1885), der durch Arti-
kel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 555)
geändert worden ist,
zu 5. des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218).
Bonn, den 14. Juli 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Approbationsordnung für Ärzte
Erster Abschnitt vorgesehenen Prüfungen gefordert werden. Sie führt zu
diesem Zweck über die in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser
Die ärztliche Ausbildung Verordnung vorgeschriebenen praktischen Übungen hin-
aus Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere systemati-
§ 1 *) sche Vorlesungen, durch, die die praktischen Übungen
Gliederung der Ausbildung vorbereiten oder begleiten. Bei der Ankündigung der
Unterrichtsveranstaltungen macht die Hochschule kennt-
(1) Die ärztliche Ausbildung umfaßt lich, daß der Besuch dieser Unterrichtsveranstaltungen die
1. ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Erreichung des Ausbildungsziels fördert.
wissenschaftlichen Hochschule. Das letzte Jahr des (2) Bei den praktischen Übungen soll die notwendige
Studiums umfaßt eine zusammenhängende praktische praktische Anschauung gewährleistet sein. Soweit der
Ausbildung in Krankenanstalten von achtundvierzig Lehrstoff dies erfordert, soll in kleinen Gruppen unterrichtet
Wochen; werden. Bei den praktischen Übungen in den klinisch-
2. nach dem Medizinstudium eine zweijährige Tätigkeit praktischen Stoffgebieten soll die Unterweisung am
als Arzt im Praktikum; Patienten im Vordergrund stehen. Es soll jeweils nur eine
3. eine Ausbildung in Erster Hilfe; kleine Zahl von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am
Patienten unterwiesen werden, beim Unterricht am Kran-
4. einen Krankenpflegedienst von zwei Monaten; kenbett in der Regel eine Zahl von nicht mehr als fünf
5. eine Famulatur von vier Monaten und Studierenden. Den Studierenden ist Gelegenheit zu
geben, selbst am Patienten tätig zu werden, soweit dies
6. folgende Prüfungen: zum Erwerb praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten
a) die Ärztliche Vorprüfung und erforderlich ist. Unzumutbare Belastungen des Patienten
b) die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten ab- durch den Unterricht sind zu vermeiden. Im übrigen soll
zulegen ist. der Unterricht, soweit zweckmäßig, nicht am einzelnen
Fachgebiet, sondern am Lehrgegenstand ausgerichtet
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 1O Abs. 2 des Hoch- werden.
schulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungs-
zeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach (3) Der Studierende weist durch Bescheinigungen nach
§ 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate. dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung seine
regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Ab-
(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 6 werden abgelegt: satz 1 genannten praktischen Übungen und den regel-
1. die Ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der Medi- mäßigen Besuch der diese praktischen Übungen vorberei-
zin von zwei Jahren, tenden oder begleitenden Vorlesungen nach, soweit der
Besuch von der Hochschule in einer Studienordnung vor-
2. der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem geschrieben ist. Eine erfolgreiche Teilnahme an einer
Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen praktischen Übung nach Absatz 1 liegt vor, wenn der
der Ärztlichen Vorprüfung, Studierende in der praktischen Übung in einer dem betref-
3. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach fenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt hat, daß
Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung er sich die erforderlichen methodischen Grundkenntnisse
und einem Studium der Medizin von drei Jahren nach und Fertigkeiten angeeignet hat und sie in der Praxis
Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung und anzuwenden weiß.
4. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem §3
Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen
des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
§2 findet nach Bestehen des zweiten Abschnittes der Ärzt-
Unterrichtsveranstaltungen lichen Prüfung im letzten Jahr des Medizinstudiums statt.
Sie beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate April
(1) Die Hochschule vermittelt eine Ausbildung, die es und Oktober. Die Ausbildung gliedert sich in eine Aus-
dem Studierenden ermöglicht, den Wissensstoff und die bildung von je sechzehn Wochen
Fähigkeiten w erwerben, die in den in dieser Verordnung 1. in Innerer Medizin,
*) Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 siehe Artikel 2 §§ 1 und 2 Abs. 1 der Verordnung vom 2. in Chirurgie und
15. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2457, 1987 1 S. 150), geändert durch Artikel 1 Nr. 1
und 2 der Verordnung vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1349). Danach schließen 3. wahlweise in einem der übrigen klinisch-praktischen
Studierende der Medizin, die bis zum 30. Juni 1988 die Ärztliche Prüfung erfolgreich Fachgebiete.
ablegen, die ärztliche Ausbildung mit dieser Prüfung ab. Für Studierende der Medi-
zin, die zwischen dem 30. Juni 1988 und dem 31. Dezember 1992 die Ärztliche
Prüfung erfolgreich ablegen, dauert die Tätigkeit als Arzt im Praktikum achtzehn
(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den Kranken-
Monate. anstalten der Hochschule oder in anderen von der Hoch-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1595
schule im Einvernehmen mit der zuständigen Gesund- 6. soweit eine Ausbildung in der Inneren Medizin durch-
heitsbehörde bestimmten Krankenanstalten durchgeführt. geführt wird, Unterrichtslaboratorien mit einer Grund-
ausstattung, in denen die Studierenden unter der Anlei-
(3) Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehlzeiten tung eines für diese Aufgabe zur Verfügung stehenden
bis zu insgesamt zwanzig Ausbildungstagen angerechnet. medizinisch-technischen Assistenten oder einer sonst
(4) Während der Ausbildung nach Absatz 1, in deren hierzu geeigneten Person Routineuntersuchungen zu
Mittelpunkt die Ausbildung am Krankenbett steht, soll der Ausbildungszwecken durchführen können.
Studierende die während des vorhergehenden Studiums
erworbenen ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertie- §5
fen und erweitern. Er soll lernen, sie auf den einzelnen
Ausbildung in Erster HIife
Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck soll er ent-
sprechend seinem Ausbildungsstand unter Anleitung, Auf- (1) Die Ausbildung in Erster Hilfe(§ 1 Abs. 1 Nr. 3) ist vor
sicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihm der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung zu erwerben. Sie
zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen. Er soll soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unter-
in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im weisungen gründliches Wissen und praktisches Können in
Krankenhaus anwesend sein. Zur Ausbildung gehört auch Erster Hilfe vermitteln.
die Teilnahme des Studierenden an klinischen Bespre-
chungen einschließlich der arzneitherapeutischen und kli- (2) Als Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe gilt
nisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungs- insbesondere:
gemäße Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studie- 1. eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes
renden zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Kranken- Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der
betten in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes
Studierende darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen wer- e. V.,
den, die seine Ausbildung nicht fördern.
2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in
(5) Die regelmäßige Teilnahme an der Ausbildung nach einem der folgenden Heilhilfsberufe:
Absatz 1 ist bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkranken-
Ärztlichen Prüfung durch Bescheinigungen nach dem schwester, Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehel-
Muster der Anlage 5 zu dieser Verordnung nachzuweisen. fer, Masseur (Masseurin), Masseur (Masseurin) und
medizinischer Bademeister (Bademeisterin), Kranken-
gymnast (Krankengymnastin),
§4 3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwe-
sternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine
Sondervorschrift für die praktische Ausbildung
Sanitätsausbildung,
In Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten
der Hochschule sind 4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Ver-
waltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei
(1) Die praktische Ausbildung nach§ 3 Abs. 1 kann in oder des Bundesgrenzschutzes, über die Ausbildung in
Krankenanstalten, die nicht Krankenanstalten der Hoch- Erster Hilfe,
schule sind, nur .durchgeführt werden, wenn in der Abtei-
lung, in der die Ausbildung erfolgen soll, eine ausrei- 5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über die Aus-
bildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle
chende Anzahl von Ärzten sowohl für die ärztliche Versor-
für eine solche Ausbildung von der zuständigen ober-
gung als auch für die Ausbildungsaufgaben zur Verfügung
sten Landesbehörde oder einer von ihr beauftragten
steht. Ferner müssen regelmäßige klinische Besprechun-
Behörde anerkannt worden ist.
gen einschließlich arzneitherapeutischer und klinisch-
pathologischer Besprechungen sowie die Versorgung (3) Die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe ist
durch einen Pathologen gewährleistet sein. Zur Ausbil- bei der Meldung zur Ärztlichen Vorpcüfung nachzuweisen.
dung auf den Fachgebieten der Inneren Medizin und der
Chirurgie sind nur Abteilungen geeignet, die über minde- §6
stens achtzig Krankenbetten verfügen. Auf diesen Abtei-
lungen muß außerdem eine konsiliarische Betreuung Krankenpflegedienst
durch Fachärzte für Augenheilkunde, für Hals-, Nasen-, (1) Der zweimonatige Krankenpflegedienst (§ 1 Abs. 1
Ohrenheilkunde, für Neurologie und für Röntgen- und Nr. 4) ist vor Beginn des Studiums oder während der
Strahlenheilkunde sichergestellt sein. unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zur
(2) Die Durchführung der praktischen Ausbildung setzt Ärztlichen Vorprüfung an einer Krankenanstalt abzulei-
außerdem voraus, daß der Krankenanstalt folgende den sten. Er hat den Zweck, den Studienanwärter oder Studie-
Ausbildungsanforderungen entsprechende Einrichtungen renden in Betrieb und Organisation einer Krankenanstalt
zur Verfügung stehen: einzuführen und ihn mit den üblichen Verrichtungen der
Krankenpflege vertraut zu machen.
1 . eine leistungsfähige Röntgenabteilung,
(2) Auf den Krankenpflegedienst sind anzurechnen
2. eine fachwissenschaftliche Bibliothek,
1. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst
3. eine Prosektur,
der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
4. ein leistungsfähiges Laboratorium,
2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines
5. ausreichende Räumlichkeiten für Aufenthalt und Unter- sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes
richtung der Studierenden und zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres,
1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Absatzes 2 durch Bescheinigungen nach dem Muster der
Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienst- Anlage 7 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
gesetzes,
4. eine Ausbildung in der Krankenpflege, Kinderkranken-
pflege oder Krankenpflegehilfe.
Zweiter Abschnitt
(3) Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung geleisteter Krankenpflegedienst und eine außerhalb Allgemeine Prüfungsbestimmungen
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Aus-
bildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege §8
sind anzurechnen. Einrichtung des Landesprüfungsamtes
(4) Die Ableistung des Krankenpflegedienstes ist bei der Die in dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen wer-
Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen. In den den vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landes-
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 erfolgt der Nachweis durch prüfungsamt) abgelegt.
eine Bescheinigung nach Anlage 6 zu dieser Veroronung.
§9
§7 Zuständiges Landesprüfungsamt
Famulatur Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Prüfungen
(1) Die viermonatige Tätigkeit als Famulus (§ 1 Abs. 1 und Prüfungsabschnitte werden vor dem Landesprüfungs-
Nr. 5) ist während der unterrichtsfreien Zeiten zwischen amt des Landes abgelegt, in dem der Prüfling im Zeitpunkt
der bestandenen Ärztlichen Vorprüfung und dem zweiten der Meldung zur Prüfung Medizin studiert oder zuletzt
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Sie hat den Medizin studiert hat. Bei Prüfungsbewerbern, bei denen
Zweck, den Studierenden mit dem ärztlichen Wirken in Zeiten eines verwandten Studiums oder eines außerhalb
öffentlichen Stellen, in Einrichtungen des Arbeitslebens, in des Geltungsbereichs dieser Verordnung betriebenen
freier Praxis und im Krankenhaus vertraut zu machen. Medizinstudiums oder verwandten Studiums und gegebe-
nenfalls die im Rahmen eines solchen Studiums abgeleg-
(2) Die Tätigkeit als Famulus wird abgeleistet ten Prüfungen nach § 12 angerechnet werden können, gilt,
sofern eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht gegeben ist,
1. für die Dauer eines Monats
§ 12 Abs. 4 entsprechend. Wiederholungsprüfungen wer-
a) unter ärztlicher Leitung in den vor dem Landesprüfungsamt abgelegt, bei dem die
aa) einer Dienststelle des öffentlichen Gesund- Prüfung nicht bestanden war. Ausnahmen können zu-
heitsdienstes, der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, gelassen werden. Die Entscheidung trifft das Landes-
der Arbeitsverwaltung, der Versorgungsverwal- prüfungsamt, bei dem die Zulassung beantragt wird, im
tung oder der Gewerbeaufsicht, Benehmen mit dem nach den Sätzen 1, 2 oder 3 zuständi-
gen Landesprüfungsamt.
bb) einer Einrichtung für die Rehabilitation Behin-
derter oder die ärztliche Begutachtung ein-
schließlich des vertrauensärztlichen Dienstes,
§ 10
cc) einer Justizvollzugsanstalt,
Meldung zur Prüfung
dd) einer werks- oder betriebsärztlichen Einrich- (1) Über die Zulassung zu einer Prüfung oder einem
tung, Prüfungsabschnitt entscheidet das Landesprüfungsamt.
ee) einer truppenärztlichen Einrichtung der Bun- (2) Der Studierende hat sich zur Ärztlichen Vorprüfung
deswehr oder und zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung
b) in einer ärztlichen Praxis, jeweils im letzten Studienhalbjahr der Studienzeit zu mel-
den, die § 1 Abs. 2 als Voraussetzung für das Ablegen der
2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus, Prüfung bestimmt.
ausgenommen Krankenhäuser, die Einrichtungen nach (3) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich in der vom
Nummer 1 Buchstabe a sind, und Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen
3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in und muß bis zum 20. Januar oder bis zum 20. Juni dem
Nummer 1 und Nummer 2 genannten Einrichtungen. Landesprüfungsamt zugegangen sein.
(4) Dem Antrag nach Absatz 3 sind beizufügen
(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung in einer ärztlichen Praxis oder in einem Krankenhaus 1. bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung
abgeleistete Tätigkeit als Famulus ist anzurechnen. Eine a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die
einer anderen Einrichtung abgeleistete Tätigkeit als Famu- Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die
lus kann angerechnet werden, wenn sie unter ärztlicher Ehe geführten Familienbuch,
Leitung in einer Einrichtung durchgeführt worden ist, die
einer der in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a genannten Einrich- b) das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife,
tungen vergleichbar ist. bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung erworben worden sind,
(4) Die Tätigkeit als Famulus ist bei der Meldung zum auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Behörde,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1597
c) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hoch- § 11
schule zum Nachweis der Studienzeiten an seine Versagung der Zulassung
Stelle tretenden Unterlagen,
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
d) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter- 1. der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 1O Abs. 3
richtsveranstaltungen, genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht form-
gerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise
e) die Nachweise über die Teilnahme an einer Ausbil-
nicht vorlegt, es sei denn, daß er einen wichtigen Grund
dung in Erster Hilfe (§ 5) und über die Ableistung
hierfür glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfah-
des Krankenpflegedienstes (§ 6);
rens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch
2. bei der Meldung zu den einzelnen Abschnitten der zuläßt und die versäumte Handlung spätestens vier
Ärztlichen Prüfung Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird,
a) die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem
2. der Prüfungsbewerber in den Fällen des § 10 Abs. 4
Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die
Satz 3 die fehlenden Nachweise nicht innerhalb der
Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die
vom Landesprüfungsamt bestimmten Frist nachreicht,
Ehe geführten Familienbuch,
b) das Studienbuch oder die an der jeweiligen Hoch- 3. die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt nicht wieder-
schule zum Nachweis der Studienzeiten an seine holt werden darf oder
Stelle tretenden Unterlagen,
4. ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation
c) die Bescheinigungen über die Teilnahme an den
als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des
nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Unter-
richtsveranstaltungen, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzteordnung
führen würde.
d) das Zeugnis über das Bestehen der vorhergehen-
den Prüfung oder des vorhergehenden Prüfungs-
§ 12
abschnitts.
Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen
Bei der Meldung zum zweiten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung sind außerdem das Zeugnis über das Bestehen (1) Bei Studierenden, die Deutsche im Sinne des Arti-
der Ärztlichen Vorprüfung und die Nachweise über die kels 116 des Grundgesetzes oder heimatlose Ausländer
Ableistung der Famulatur (§ 7) beizufügen. Soweit die in im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimat-
Nummer 1 Buchstaben c und d oder in Nummer 2 Buch- loser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951
staben b und c genannten Nachweise dem Antrag noch (BGBI. 1 S. 269), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
nicht beigefügt werden können, sind sie in einer vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 677), sind, rechnet das Landes-
Landesprüfungsamt zu bestimmenden Frist nachzurei- prüfungsamt auf die in dieser Verordnung vorgesehene
chen. Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz
oder teilweise an
(5) Die für die Zulassung zum Ersten und Zweiten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegenden Beschei-
nigungen über die Teilnahme an den nach dieser Verord- 1. Zeiten eines im Geltungsbereich dieser Verordnung
nung vorgeschriebenen Unterrichtsveranstaltungen (Anla- betriebenen verwandten Studiums,
gen 2 und 3 zu § 2 Abs. 1 Satz 2) müssen nach Bestehen
der Ärztlichen Vorprüfung erworben worden sein. Die für 2. Zeiten eines außerhalb des Geltungsbereichs dieser
die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prü- Verordnung betriebenen Medizinstudiums oder ver-
fung vorgeschriebene Bescheinigung über die praktische wandten Studiums.
Ausbildung in Krankenanstalten(§ 3) muß nach Bestehen
des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erworben (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt
worden sein. das Landesprüfungsamt Prüfungen an, die im Rahmen
eines Studiums nach den Nummern 1 und 2 abgelegt
(6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt der Meldung worden sind. Dies gilt nicht für Prüfungen, die das Studium
zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Ausbil- absch!ießen.
dung nach § 3 Abs. 1 noch nicht abgeschlossen, so hat er
eine vorläufige Bescheinigung des für die Ausbildung ver- (3) Bei anderen Studierenden können die in Absatz 1
antwortlichen Arztes vorzulegen, aus der hervorgeht, daß genannte Anrechnung und die in Absatz 2 genannte An-
er die Ausbildung bis zu dem Termin der Prüfung abschlie- erkennung erfolgen.
ßen wird. Die endgültige Bescheinigung nach dem Muster
der Anlage 5 zu dieser Verordnung ist unverzüglich nach
Erhalt und bis mindestens eine Woche vor Beginn der (4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf
Prüfung nachzureichen. Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absät-
zen 1 bis 3 ist das Landesprüfungsamt des Landes, in dem
(7) Sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß beim Prü- der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrie-
fungsbewerber ein Grund vorliegt, der zur Versagung der ben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Ein-
Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Vorausset- schreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei
zungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundesärzte- einer Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung
ordnung führen würde, so kann das Landesprüfungsamt noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des
die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere ärztlicher Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist.
Zeugnisse oder eines Führungszeugnisses verlangen. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das
1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Landesprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen § 14 *)
zuständig.
Schriftliche Prüfungen
§ 13 *) (1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einer
Art und Bewertung der Prüfung Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten.
Er hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vor-
(1) Geprüft wird gelegten Antworten er für zutreffend hält.
1. bei der Ärztlichen Vorprüfung schriftlich und mündlich,
(2) Die Prüfungsfragen müssen auf die für den Arzt
2. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schrift- allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und
lich, zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Für die
Prüfungsgegenstände im einzelnen gelten die Prüfungs-
3. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schrift- stoffkataloge der besonderen Prüfungsbestimmungen.
lich und mündlich und
(3) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind für die
4. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mü11dlich. schriftlichen Prüfungen einheitliche Termine abzuhalten.
Dabei sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsfra-
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende gen zu stellen. Bei der Festlegung der Prüfungsfragen
Prüfungsnoten zu verwenden: sollen sich die Landesprüfungsämter nach Maßgabe einer
Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die
,,sehr gut" (1) eine hervorragende Leistung, die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rah-
men der ärztlichen Ausbildung herzustellen. Bei der Auf-
,,gut" (2) eine Leistung, die erheblich über stellung der Prüfungsfragen und der Antworten (Prüfungs-
den durchschnittlichen Anforde- aufgaben) ist festzulegen, welche Antwort als zutreffend
rungen liegt, anerkannt wird. Die Landesprüfungsämter können Gegen-
stände, auf die sich die schriftlichen Prüfungen beziehen,
,,befriedigend" . (3) eine Leistung, die in jeder Hinsicht öffentlich bekanntmachen.
durchschnittlichen Anforderungen
gerecht wird, (4) Die Prüfungsaufgaben sind durch die Landesprü-
fungsämter vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses
,,ausreichend" (4) eine Leistung, die trotz ihrer Män- darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforde-
gel noch den Anforderungen rungen des Absatzes 2, offensichtlich fehlerhaft sind.
genügt, Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Ergibt diese
Überprüfung, daß einzelne Prüfungsaufgaben offensicht-
,,mangelhaft" (5) eine Leistung, die wegen erheb-
·1ich fehlerhaft sind, gelten sie als nicht gestellt. Die vor-
licher Mängel den Anforderungen
geschriebene Zahl der Fragen für die einzelnen Prüfungen
nicht mehr genügt,
(§ 23 Abs. 2, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 2) mindert sich
,,ungenügend" (6) = eine unbrauchbare Leistung. entsprechend. Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung
nach den Absätzen 6 und 7 ist von der verminderten Zahl
(3) Die Ärztliche Vorprüfung und der Zweite Abschnitt der Prüfungsfragen auszugehen. Die Verminderung der
der Ärztlichen Prüfung sind jeweils bestanden, wenn der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines
schriftliche und der mündliche Teil bestanden sind oder Prüflings auswirken.
wenn der Prüfling in einem Prüfungsteil die Note „mangel- (5) Das Landesprüfungsamt kann bei Prüflingen, die die
haft" und in dem anderen Prüfungsteil mindestens die ordnungsgemäße Durchführung der Aufsichtsarbeit in
Note „gut" erhält. Ist die Prüfung danach nicht bestanden, erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsver-
muß sie wiederholt werden. suches schuldig gemacht haben, die schriftliche Prüfung
(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung mit der Note „ungenügend" bewerten.
der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt (6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der
eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 zu Prüfling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Prü-
bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine fungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl
außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung abge- der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen die
legte Prüfung nach § 12 als Erster oder zweiter Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. Die *) § 14 Abs. 6 gilt ab 1. Januar 1988 in folgender Fassung:
Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prü- ,,(6) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 60 vom
Hundert der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn die Zahl
fung nach dem Muster der Anlage 20 zu dieser Verord- der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert
nung zu vermerken. die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die nach der
Mindeststudienzeit von zwei Jahren bei der Ärztlichen Vorprüfung, drei Jahren bei
dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, fünf Jahren bei dem Zweiten Abschnitt
*) § 13 Abs. 1 bis 3 ist am 21. Dezember 1986 in Kraft getreten. Studierende der der Ärztlichen Prüfung und sechs Jahren bei dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen
Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1989 zur Ärztlichen Vorprüfung melden, legen Prüfung erstmals an der Prüfung teilgenommen haben."
diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab, sofern sie sie bis zum
1. Mai 1990 bestehen. Siehe Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d und Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom
15. Dezember 1986 (BGBl.I S. 2457, 1987 1 S. 150) sowie Artikel 2 Nr. 2 der
Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum zweiten Abschnitt
Verordnung vom 28. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1349).
der Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden
Vorschriften ab, sofern sie sie bis zum 1. Mai 1989 bestehen. Auf schriftliche Prüfungen im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, die nach dem
Studierende der Medizin, die sich bis zum 20. Januar 1988 zum Dritten Abschnitt der 30. Juni 1988 abgelegt werden, findet§ 14 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 1987
Ärztlichen Prüfung melden, legen diese Prüfung nach den bisher geltenden Vorschrif- geltenden Fassung Anwendung.
ten ab, sofern sie sie bis zum 31. Dezember 1989 bestehen. Siehe Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2457, 19871
Siehe hierzu Artikel 2 §§ 3 bis 5 der Verordnung vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 150), geändert durch Artikel 1 Nr. 3 der Verordnung vom 28. Mai 1987 (BG~I. 1
S. 2457, 1987 1 S. 150). S.1349).
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1599
durchschnittliche Prüfungleistung des jeweiligen Prüfungs- angehörende Ärzte, insbesondere niedergelassene Ärzte,
termins im gesamten Bundesgebiet um nicht mehr als zu Mitglie~ern bestellt werden.
18 vom Hundert dieser durchschnittlichen Prüfungslei-
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die
stung unterschreitet und nicht unter 50 vom Hundert der
Prüfung und ist selbst Prüfer. Er hat darauf zu achten, daß
gestellten Fragen liegt.
die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihm
(7) Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung sind wie obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
folgt zu bewerten:
(3) Die Prüfungskommission hat während der gesamten
Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung nach Prüfung anwesend zu sein. Bei Prüfungen, bei denen die
§ 14 Abs. 6 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantwor- Prüfungskommission einschließlich des Vorsitzenden
teter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note mehr als zwei Mitglieder umfaßt, kann der Vorsitzende
,,sehr gut", wenn er mindestens 75 vom Hundert, gestatten, daß die Prüfung zeitweise nur vom Vorsitzen-
den und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission
„gut", wenn er mindestens 50, aber weniger als
abgenommen wird, solange der Prüfling unmittelbar am
75 vom Hundert,
Patienten tätig werden muß und der Patient es ablehnt
„befriedigend", wenn er mindestens 25, aber weniger als oder es aus Gründen eines wohlverstandenen Patienten-
50 vom Hundert, interesses untunlich erscheint, daß dies vor der gesamten
„ausreichend", wenn er keine oder weniger als 25 vom Prüfungskommission geschieht. In einem solchen Fall
Hundert nehmen auch die übrigen Prüflinge an diesem Teil der
Prüfung nicht teil.
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend
beantwortet hat. (4) In einem Termin dürfen nicht mehr als vier Prüflinge
Die Note lautet geprüft werden.
„mangelhaft", wenn der Prüfling mindestens 90 vom (5) Die zuständige Behörde kann zum mündlichen Ter-
Hundert, min Beobachter entsenden. Der Vorsitzende der Prüfungs-
kommission hat jeweils bis zu fünf bereits zur gleichen
„ungenügend", wenn er weniger als 90 vom Hundert Prüfung zugelassenen Studierenden der Medizin, einem
der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Mindest- Mitglied des Lehrkörpers einer Hochschule des Landes
zahl zutreffend beantworteter Fragen erreicht hat. und einem Vertreter der zuständigen Ärztekammer zu
gestatten, bei der Prüfung anwesend zu sein. Dabei hat er
(8) Das Ergebnis der Prüfung wird durch das Landes- auf eine gleichmäßige Berücksichtigung der Studierenden
prüfungsamt festgestellt und dem Prüfling unverzüglich zu achten. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und bei
mitgeteilt. Dabei sind anzugeben der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses dürfen die in
1. die Prüfungsnoten, Satz 2 genannten Personen nicht anwesend sein. Darüber
hinaus kann der Vorsitzende ihre Anwesenheit zeitweise
2. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling
ausschließen, wenn dies zur Wahrung wohlverstandener
zutreffend beantworteten Fragen insgesamt,
Interessen von Patienten, die für Prüfungszwecke zur Ver-
3. die Zahl der gestellten und die Zahl der vom Prüfling fügung stehen, tunlich erscheint.
zutreffend beantworteten Fragen für jedes Stoffgebiet,
das Gegenstand der betreffenden Prüfung ist und (6) Über die Folgen von Ordnungsverstößen und Täu-
4. die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüflinge im schungsversuchen entscheidet das Landesprüfungsamt.
gesamten Bundesgebiet. § 14 Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind nach
§ 15 Maßgabe des § 13 Abs. 2 zu bewerten. Die mündliche
Mündliche Prüfungen Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die
Note „ausreichend" erhalten hat.
(1) Der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung, der
mündliche Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prü- (8) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings ist eine
fung und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wer- von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unter-
den jeweils vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die zeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 7 a,
Prüfungskommissionen werden vom Landesprüfungsamt der Anlage 7 b oder der Anlage 8 zu dieser Verordnung
bestellt. Die Prüfungskommissionen bei der Ärztlichen anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das
Vorprüfung und beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfungsergebnis sowie etwa vorkommende schwere
Prüfung bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und min- Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind.
destens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Die
Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen (9) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit
Prüfung besteht jeweils aus dem Vorsitzenden und minde- Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
stens drei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt entsprechend,
Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertre- wenn eine Prüfungskommission nach Absatz 1 Satz 3 nur
ter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied be-
Stellvertreter werden Professoren der Hochschule oder steht. Der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der
andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prü- mündlichen Prüfung mit. Lautet die Note „mangelhaft"
fung sind, bestellt. Als Mitglieder der Prüfungskommission oder „ungenügend", so sind die Gründe anzugeben und in
für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung können die Niederschrift aufzunehmen. Das Landesprüfungsamt
daneben auch dem Lehrkörper einer Hochschule nicht teilt dem Prüfling das Ergebnis schriftlich mit.
1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(10) Das Landesprüfungsamt kann Aufgaben, die ihm fungsabschnitt, der aus zwei Teilen besteht, gilt die Prü-.
nach dieser Verordnung bei der Durchführung mündlicher fung oder der Prüfungsabschnitt insgesamt als nicht unter-
Prüfungen obliegen, einem oder mehreren von ihm zu nommen, wenn der Prüfling sich nicht spätestens im über-
bestellenden Beauftragten an der Hochschule übertragen. nächsten Zeitraum der Prüfung in dem betreffenden Prü-
Die Beauftragten des Landesprüfungsamtes und die für fungsteil unterzieht.
sie zu bestellenden Vertreter sollen Professoren der Hoch-
schule sein. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. § 18 Abs. 1 Satz 1
§ 16 und 4 gilt entsprechend.
Prüfungstermine § 20
(1) Die schriftlichen Prüfungen werden jeweils im März Wiederholung von Prüfungen
und August durchgeführt. Die mündlichen Prüfungen fin-
den jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, erforderlichenfalls (1) Die Ärztliche Vorprüfung und die einzelnen
auch in der letzten Woche vor Beginn der vorlesungsfreien Abschnitte der Ärztlichen Prüfung können zweimal wieder-
Zeit, der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung jeweils in holt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach
den Monaten April bis Juni und Oktober bis Dezember erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Die Wieder-
statt. holung einzelner Prüfungsteile ist nicht zulässig. Eine be-
standene Prüfung, ein bestandener Prüfungsabschnitt
(2) Wiederholungen der schriftlichen Prüfungen werden oder Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden.
im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 für die schriftlichen
Prüfungen festgesetzten Prüfungstermine durchgeführt. (2) Der Prüfling soll sich zur Wiederholung einer Prüfung
Für Wiederholungen mündlicher Prüfungen sind Prüfungs- für den nächsten Prüfungszeitraum melden. Soll der Dritte
termine auch außerhalb der in Absatz 1 genannten Prü- Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wiederholt werden, so
fungszeiten durchzuführen. sind der Meldung zusätzliche Ausbildungsnachweise nach
§ 21 Abs. 2 beizufügen.
(3) Steht bei der Ärztlichen Vorprüfung und beim Zwei-
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vor dem Termin des § 21
weiteren Prüfungsteils fest, daß der Prüfling in einem Prüfungszeugnis und Mitteilungen
Prüfungsteil die Note „ungenügend" erhalten hat, so ist er
von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. (1) Der Prüfling, der die Prüfung oder den Prüfungs-
abschnitt bestanden hat, erhält vom Landesprüfungsamt
ein Zeugnis nach Maßgabe der besonderen Prüfungs-
§ 17
bestimmungen.
Ladung zu den Prüfungsterminen
(2) Ist der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht
Die Ladung zur schriftlichen Prüfung wird dem Prüfling bestanden, entscheidet das Landesprüfungsamt unver-
spätestens sieben, die Ladung zur mündlichen Prüfung züglich, ob und wie lange der Prüfling erneut an einer
spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin Ausbildung nach § 3 teilzunehmen hat. Dem Prüfling ist die
zugestellt. Entscheidung rechtzeitig mitzuteilen. Die Zeit der Teil-
nahme kann mindestens vier, höchstens sechs Monate
§ 18
betragen.
Rücktritt von der Prüfung
(3) Das Landesprüfungsamt unterrichtet den Prüfling
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von einer und die anderen Landesprüfungsämter schriftlich, wenn
Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, so hat er eine Prüfung endgültig nicht bestanden worden ist und
die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landes- nicht mehr wiederholt werden kann. Die Mitteilung an den
prüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungs- Prüfling hat den Hinweis zu enthalten, daß er auch nach
amt den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der Prüfungs- einem erneuten Studium der Medizin zu der Prüfung nicht
abschnitt als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur mehr zugelassen werden kann. Den erfolgreichen
zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Abschluß der Ärztlichen Prüfung hat das Landesprüfungs-
Krankheit kann das Landesprüfungsamt die Vorlage einer amt der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
ärztlichen oder amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Dritter Abschnitt
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder Die Ärztliche Vorprüfung
der Prüfungsabschnitt als nicht bestanden.
§ 22
§ 19 Inhalt der Prüfung
Versäumnisfolgen (1) Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung betrifft
folgende Stoffgebiete:
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt
er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder 1. Physik für Mediziner und Physiologie,
unterbricht er die Prüfung, so erhält er für den Prüfungs- II. Chemie für Mediziner und Biochemie,
abschnitt oder den Prüfungsteil die Note „ungenügend".
III. Biologie für Mediziner und Anatomie,
Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings
vor, so gilt der Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil als IV. Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der
nicht unternommen. Bei einer Prüfung oder einem Prü- Medizinischen Soziologie.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1601
(2) Im mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung wird Summe der so gewonnenen Zahlen wird durch 3 geteilt.
der Prüfling in zwei der nachfolgend aufgeführten Prü- Die Note für die Ärztliche Vorprüfung wird bis auf die
fungsfächer geprüft: zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet
Physiologie, ,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49,
Biochemie, ,,gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49,
Anatomie, ,,befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49,
Grundlagen der Medizinischen Psychologie und der Medi- ,,ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00,
zinischen Soziologie. wenn die Prüfung nach § 13 Abs. 3 bestanden ist.
(3) Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfächer nach
Absatz 2 ist die Zahl der an der Hochschule verfügbaren
Prüfer für die dort genannten Prüfungsfächer zu berück- § 24
sichtigen. Die Zuteilung der Fächergruppe an den Prüfling Zeugnis
erfolgt durch das Landesprüfungsamt mittels eines anony-
misierten Verfahrens. Die Fächergruppe, in der der Prüf- Über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung wird ein
ling geprüft wird, ist ihm spätestens mit der Ladung zum Zeugnis nach dem Muster der Anlage 11 erteilt.
Termin der mündlichen Prüfung, aber nicht früher als
vierzehn Kalendertage vor dem Termin, schriftlich mit-
zuteilen. Vierter Abschnitt
§ 23 Die Ärztliche Prüfung
Schriftliche Aufsichtsarbeit
(1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden Erster Unterabschnitt
Tagen statt. Die Prüfung dauert an beiden Prüfungstagen Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
vier Stunden. Auf den ersten Prüfungstag entfallen die
Stoffgebiete I und 11, auf den zweiten die Stoffgebiete III § 25
und IV. Inhalt der Prüfung
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten- Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung betrifft fol-
den Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoff- gende Stoffgebiete:
gebiete ergeben sich aus der Anlage 9 zu dieser Verord-
nung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 10 zu 1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie,
dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie
sein. und der Geschichte der Medizin,
§ 23 a
Mündlicher Teil der Prüfung II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erst-
versorgung akuter Notfälle und der Radiologie,
(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen
mindestens zwei Stunden, höchstens drei Stunden. III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der
Pathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen
(2) In der Prüfung, in der auch praktische Aufgaben und Chemie und der Biomathematik.
fächerübergreifende Fragen gestellt werden sollen, hat der
Prüfling nachzuweisen, daß er sich mit dem vorklinischen
Ausbildungsstoff vertraut gemacht hat, insbesondere
§ 26
- die Grundsätze und Grundlagen des Faches, das
Gegenstand der Prüfung ist, beherrscht, Schriftliche Aufsichtsarbeit
- deren Bedeutung für medizinische, insbesondere klini- (1) Die Prüfung findet an zwei aufeinanderfolgenden
sche zusammenhänge zu erfassen vermag sowie Tagen statt. Sie dauert am ersten Tag viereinhalb, am
zweiten Tag zweidreiviertel Stunden. Auf den ersten Prü-
- die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen
fungstag entfallen die Stoffgebiete I und 11, auf den zweiten
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet III.
(3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling am Tag
(2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten-
vor dem Prüfungstermin praktische Aufgaben stellen und
den Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoff-
ihm aufgeben, deren Ergebnisse·bei der Prüfung mündlich
gebiete ergeben sich aus der Anlage 12 zu dieser Verord-
oder mittels Vorlage eines schriftlichen Berichts darzu-
nung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 13 zu
legen und zu begründen.
dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt
sein.
§ 23 b
Bewertung der Prüfungsleistungen § 27
Das Landesprüfungsamt ermittelt die Note für die Ärzt- Zeugnis
liche Vorprüfung wie folgt:
Über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit wird mit 2, die Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 14
Note für den mündlichen Teil mit 1 vervielfacht. Die erteilt.
1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweiter Unterabschnitt (2) Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeiten-
zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung den Fragen und ihre Verteilung auf die einzelnen Stoff-
gebiete ergeben sich aus der Anlage 15 zu dieser Verord-
§ 28 nung. Die Fragen müssen auf den in der Anlage 16 zu
dieser Verordnung festgelegten Prüfungsstoff abgestellt
Inhalt der Prüfung sein.
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung betrifft folgende § 29 a
Stoffgebiete:
Mündlicher Teil der Prüfung
1. Nichtoperatives Stoffgebiet,
(1) Die mündliche Prüfung dauert bei vier Prüflingen
II. Operatives Stoffgebiet,
mindestens drei Stunden, höchstens vier Stunden.
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet,
(2) Dem Prüfling sind - soweit möglich - praktische
IV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin. Aufgaben zu stellen. Der Prüfling soll seine Kenntnisse,
(2) Im mündlichen Teil der Prüfung wird der Prüfling in je Fähigkeiten und Fertigkeiten soweit wie möglich fallbezo-
einem der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten gen nachweisen. Die Aufgaben sind unter Berücksichti-
Prüfungsfächer geprüft. gung auch allgemeinmedizinischer Gesichtspunkte so zu
stellen, daß ihre Behandlung durch den Prüfling Aufschluß
1. Innere Medizin, darüber geben kann, daß der Prüfling medizinische
Chirurgie, zusammenhänge zu erkennen vermag und zu einer
Kinderheilkunde, fächerübergreifenden Beurteilung der Fragestellungen in
Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der Lage ist. Die Prüfung soll insbesondere der Feststel-
lung dienen, daß der Prüfling
Pathologie,
Pharmakologie, a) die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten mitbringt,
um ihre Anwendung in der Praxis einzuüben,
Mikrobiologie, Hygiene, öffentliches Gesundheits-
wesen und Sozialmedizin, b) in der Lage ist, ärztliche Erfahrungen zu sammeln und
2. Allgemeinmedizin, c) das Bewußtsein für die Entwicklung ärztlicher Verhal-
tensweisen besitzt.
Anästhesiologie, Notfall- und lntensivmedizin,
Arbeitsmedizin, (3) Die Prüfungskommission kann dem Prüfling vor dem
Augenheilkunde, Prüfungstermin einen Patienten zur Anamneseerhebung
Dermato-Venerologie, und Untersuchung zuweisen und ihm aufgeben, bei der
Prüfung hierüber mündlich oder mittels einer Vorlage einer
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, schriftlichen Ausarbeitung zu berichten.
Klinische Chemie,
Neurologie, § 29 b
Orthopädie,
Bewertung der Prüfungsleistungen
Psychiatrie,
Für die Ermittlung der Note für den bestandenen Zwei-
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
ten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 23 b ent-
Radiologie, sprechend.
Rechtsmedizin,
§ 30
Urologie.
Zeugnis
Die Fächergruppe soll nicht ausschließlich Fächer aus
dem nichtoperativen, dem operativen oder dem klinisch- Über das Bestehen des zweiten Abschnitts der Ärzt-
theoretischen Bereich umfassen. lichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 17 erteilt.
(3) Für die Zusammenstellung, die Zuteilung und die
Mitteilung der Fächergruppen an den Prüfling gilt § 22
Abs. 3 entsprechend. Dritter Unterabschnitt
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
§ 29
Schriftliche Aufsichtsarbeit §§ 31 und 32
(1) Die Prüfung findet an vier aufeinanderfolgenden (aufgehoben)
Tagen mit einer Unterbrechung von mindestens einem
Tag, höchstens zwei Tagen zwischen dem zweiten und § 33
dem dritten Prüfungstag statt. Sie dauert am ersten Tag
viereinhalb, am zweiten Tag drei, am dritten Tag vierein- Mündliche Prüfung
halb und am vierten Tag zweieinhalb Stunden. Auf den (1) Die Prüfung dauert bei vier Prüflingen mindestens
ersten Prüfungstag entfällt das Stoffgebiet 1, auf den zwei- vier Stunden, höchstens fünf Stunden.
ten entfallen drei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II,
auf den dritten zwei Fünftel der Fragen des Stoffgebietes II (2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus den
und das Stoffgebiet 111, auf den vierten Prüfungstag entfällt klinisch-praktischen Fachgebieten zu stellen. Dabei sind
das Stoffgebiet IV. auch fächerübergreifende und allgemeinmedizinische Fra-
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1603
gestellungen einzuschließen. Die Prüfung hat sich in § 34
jedem Fall auf die Innere Medizin, die Chirurgie und das Gesamtnote und Zeugnis
Gebiet zu erstrecken, auf dem der Prüfling seine prak-
für die Ärztliche Prüfung
tische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 erfahren
hat. Sie soll auch (1) Das Landesprüfungsamt ermittelt die Gesamtnote für
die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:
1. Fragen aus den übrigen klinischen Fächern, insbeson-
dere aus der Kinderheilkunde, der Frauenheilkunde Die Note für den Ersten Abschnitt wird mit 1, die Note für
und Geburtshilfe, der Nervenheilkunde, der Pathologie den Zweiten Abschnitt mit 3, die Note für den Dritten
und der Pharmakologie, Toxikologie und Klinischen Abschnitt mit 2 vervielfacht. Die Summe der so gewonne-
Pharmakologie sowie geriatrische Fragestellungen nen Zahlen wird durch 6 geteilt. Die Gesamtnote wird bis
umfassen, auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Die
Gesamtnote lautet:
2. Aspekte der Medizinischen Soziologie berücksichtigen
und ,,sehr gut" bei einem Zahlenwert bis 1,49,
,,gut" bei einem Zahlenwert von 1,50 bis 2,49,
3. sich auf Fragen zu den historischen und geistigen
Grundlagen der Medizin erstrecken. ,,befriedigend" bei einem Zahlenwert von 2,50 bis 3,49,
,,ausreichend" bei einem Zahlenwert von 3,50 bis 4,00.
(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen zu zeigen,
daß er die während des Studiums erworbenen Kenntnisse (2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein
in der Praxis anzuwenden weiß und über die für den Arzt Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 erteilt.
erforderlichen Grundkenntnisse und über die notwendigen
Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt. Er hat insbesondere
nachzuweisen, daß er
Fünfter Abschnitt
1. die Technik der Anamneseerhebung, der einfachen
klinischen Untersuchungsmethoden und die Technik Tätigkeit als Arzt im Praktikum
der einfachen Laboratoriumsmethoden beherrscht und
daß er ihre Resultate beurteilen kann, § 34a*)
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stellung der Ableistung des Praktikums
Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen und anzu- (1) Die zweijährige Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist
fordern, ihre unterschiedliche Bedeutung und ihre nach Bestehen der Ärztlichen Prüfung abzuleisten. Vor-
Gewichtung für die Diagnosestellung zu erkennen und aussetzung ist eine Erlaubnis zur vorübergehenden Aus-
im Rahmen differential-diagnostischer Überlegungen übung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 4 der Bundes-
kritisch zu verwerten, ärzteordnung.
3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie ver-
fügt, insbesondere in der Lage ist, pathogenetische (2) Die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ist ganztägig
zusammenhänge zu erkennen, - im Krankenhaus,
4. die Indikation zu konservativer und operativer Therapie - in der Praxis eines niedergelassenen Arztes,
sowie die wichtigsten therapeutischen Prinzipien - in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrich-
beherrscht, tung der Bundeswehr oder
5. hinreichende pharmakologische Kenntnisse besitzt, die - in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem
Arzneitherapie, insbesondere die Anwendung medizi- Anstaltsarzt
nisch bedeutsamer Pharmaka, ihre Indikation und
abzuleisten. Sie hat eine mindestens 12monatige Tätigkeit
Gegenindikation beherrscht und die Regeln des
im nichtoperativen und eine mindestens 6monatige Tätig-
Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen arznei-
keit im operativen Bereich zu umfassen.
rechtlichen Vorschriften kennt,
6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Prävention (3) Tätigkeiten
und Rehabilitation beherrscht und
- im öffentlichen Gesundheitsdienst,
7. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens gegen-
- im versorgungs-, vertrauens-, werks- oder betriebsärzt-
über dem Patienten kennt, sich der Situation entspre- lichen Dienst, ·
chend zu verhalten weiß und zu Hilfe und Betreuung
bei chronisch und bei unheilbar Kranken und Sterben- - in einer Einrichtung für die Rehabilitation Behinderter
den fähig ist. oder
- in einer truppenärztlichen Einrichtung der Bundeswehr
(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem
können bis zu sechs Monaten angerechnet werden.
Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zu Anam-
neseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüf-
ling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, (4) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epi- nung abgeleistete Tätigkeit ist anzurechnen, ·soweit
krise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Gleichwertigkeit gegeben ist.
Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission
gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. •) Siehe hierzu die Fußnote zu § 1.
1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Auf die Dauer der Tätigkeit als Arzt im Praktikum oder der sonstigen Einrichtung, in der der Arzt im Prakti-
werden Unterbrechungen wegen kum tätig ist, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist,
vom ärztlichen Vorgesetzten des Arztes im Praktikum aus-
1 . Urlaubs bis zu jährlich sechs Wochen,
zustellen. Die Bescheinigung ist vertraulich zu behandeln
2. anderer, vom Arzt im Praktikum nicht zu vertretender und darf nur zu dem angegebenen Zweck verwendet
Gründe, insbesondere Krankheit, bis zur Gesamtdauer werden.
von vier Wochen
(2) Wird in der Bescheinigung eine ordnungsgemäße
angerechnet. Bei Ärztinnen im Praktikum werden auch Ableistung des Praktikums (Absatz 1 Satz 2) nicht bestä-
Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bis zur tigt, so entscheidet die zuständige Behörde, ob der Tätig-
Gesamtdauer von vier Wochen angerechnet. keitsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
§ 34b § 34e
Tätigkeit im Praktikum Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis
Der Arzt im Praktikum wird unter Aufsicht von Ärztl.)n, die nach § 1O Abs. 5 der Bundesärzteordnung
eine Approbation als Arzt oder eine Erlaubnis zur vorüber-
Für eine Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10
gehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 1O
Abs. 5 der Bundesärzteordnung gelten die §§ 34 a bis 34d
Abs. 1 der Bundesärzteordnung besitzen, ärztlich tätig. Er
entsprechend.
hat seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten zu ver-
tiefen. Ihm ist ausreichend Gelegenheit zu geben, ärztliche
Tätigkeiten auszuüben und allgemeine ärztliche Erfahrun-
gen zu sammeln. Er soll die ihm zugewiesenen ärztlichen Sechster Abschnitt
Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Die Approbation
Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß an Ver-
antwortlichkeit verrichten. Er soll nach Beendigung der
§ 35
Tätigkeit als Arzt im Praktikum in der Lage sein, den
ärztlichen Beruf eigenverantwortlich und selbständig aus- Antrag auf Approbation
zuüben. (1) Der Antrag auf die Approbation als Arzt ist an die
§ 34c zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der
Antragsteller den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Ausbildungsveranstaltungen
bestanden hat. Dem Antrag sind beizufügen:
(1) Während seiner Tätigkeit hat der Arzt im Praktikum 1. ein kurzgefaßter Lebenslauf,
an mindestens acht Ausbildungsveranstaltungen von je
zwei- bis dreistündiger Dauer teilzunehmen, die der Vertie- 2. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Fami-
fung seines Wissens und der Behandlung von Fragen der lienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heirats-
Ethik in der Medizin dienen. Diese Ausbildungsveranstal- urkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführ-
tungen sollen insbesondere auf die Erörterung von häufig ten Familienbuch,
vorkommenden Krankheitsfällen und deren Behandlung, 3. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antrag-
allgemeinmedizinische Fragestellungen, Fragen der ärzt- stellers,
lichen Berufsethik und des Arzt-Patienten-Verhältnisses
4. ein amtliches Führungszeugnis, das nicht früher als
sowie auf Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrele-
einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf,
vanz im Gesundheitswesen ausgerichtet sein.
5. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein
(2) Die Ausbildungsveranstaltungen werden von der gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwalt-
zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten schaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
Stelle durchgeführt. Die Teilnahme an Fortbildungsver-
anstaltungen für Ärzte, in denen die vorstehend genannten 6. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen
Themen behandelt werden, kann angerechnet werden. Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Antrag-
steller wegen eines körperlichen Gebrechens oder
§ 34d wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärzt-
Bescheinigung lichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist,
über die Ableistung des Praktikums
7. das Zeugnis über die Ärztliche Prüfung und
(1) Dem Arzt im Praktikum ist von jeder Stelle, an der er
8. die Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ablei-
tätig gewesen ist, eine Bescheinigung nach dem Muster
stung der Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach § 34 d
der Anlage 20a zu dieser Verordnung zu erteilen. In der
Abs. 1 und die Nachweise über die Teilnahme an Aus-
Bescheinigung ist die Art der Beschäftigung eingehend zu
bildungsveranstaltungen nach § 34 c Abs. 1.
beschreiben und anzugeben, ob die Ausbildung ordnungs-
gemäß abgeleistet worden ist. Es ist ferner anzugeben, ob (2) Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4,
sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Arzt im Abs. 2 oder 3 der Bundesärzteordnung erteilt werden, so
Praktikum wegen eines körperlichen Gebrechens oder sind, sofern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle der Nachweise
Kräfte oder wegen einer Sucht zur Ausübung des ärzt- nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 Unterlagen über die abge-
lichen Berufs unfähig oder ungeeignet ist. Die Bescheini- schlossene ärztliche Ausbildung des Antragstellers in
gung ist von dem ärztlichen Leiter des Krankenhauses Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1605
beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Nachweise § 36
nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie
Approbationsurkunde
zusätzlich in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die
zuständige Behörde kann die Vorlage weiterer Nachweise, Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der
insbesondere über eine bisherige Tätigkeit, verlangen. Anlage 21 zu dieser Verordnung ausgestellt. Sie ist dem
Satz 2 gilt nicht für die in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen
der Bundesärzteordnung aufgeführten ärztlichen Diplome, oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.
Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise,
soweit sie nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellt wor-
den sind. Bei Antragstellern, die als Staatsangehörige Siebenter Abschnitt
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften
Übergangsbestimmungen
einen derartigen Befähigungsnachweis vorlegen, kann ein
Tätigkeitsnachweis nur verlangt werden, wenn dies aus
besonderen Gründen notwendig erscheint. § 37
Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte
(3) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
Die Bestallungsordnung für Ärzte in der im Bundes-
Europäischen Gemeinschaften können an Stelle des in
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-1-2, ver-
Absatz 1 Nr. 4 genannten Zeugnisses eine von der zustän-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
digen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates ausge-
die Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassi-
stellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer
stentenzeit und über die Approbationsurkunde vom
solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
24. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 214), findet, soweit in den
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen
nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes be-
gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
stimmt ist, Anwendung für
den ärztlichen Beruf im Heimat- oder Herkunftsstaat
bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Appro- 1. Studierende, die sich am 1 . Januar 1970 im vorklini-
bation als Arzt zuständige Behörde bei der zuständigen schen Studium befanden,
Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates Auskünfte
2. Studierende, die im Jahre 1970 das Medizinstudium
über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder
begonnen haben oder beginnen,
sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder straf- 3. Studierende, die im Sommersemester 1971 das Medi-
barer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Hei- zinstudium beginnen und
mat- oder Herkunftsstaat betreffen, einholen. Hat die für 4. Studierende, die im Wintersemester 1971 /1972 oder im
die Erteilung der Approbation als Arzt zuständige Behörde Sommersemester 1972 das Medizinstudium beginnen.
in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen
Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs der Bun-
desärzteordnung eingetreten sind und im Hinblick auf die § 38
Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundes-
Abweichende Regelungen für die Ausbildung
ärzteordnung von Bedeutung sein können, so hat sie die
zuständige Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates zu (1) Die Studierenden nach§ 37 Nr. 2 bis 4 leisten einen
unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu über- Krankenpflegedienst und eine Tätigkeit als Famulus von
prüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie mindestens je zwei Monaten ab. Studierende nach § 37
hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nr. 4 leisten die Famulatur nach den Vorschriften dieser
Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in Satz 1 bis 3 Verordnung ab.
genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind ver-
traulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur (2) Für Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 dauert die
zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Aus- Vorbereitungszeit als Medizinalassistent ein Jahr. Davon
stellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. sind mindestens je vier Monate auf einer Abteilung für
innere Krankheiten und auf einer chirurgischen Abteilung
zu verbringen. Für die in§ 37 Nr. 4 genannten Studieren-
(4) Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der
den entfällt diese Vorbereitungszeit.
Europäischen Gemeinschaften können an Stelle der in
Absatz 1 Nr. 6 genannten ärztlichen Bescheinigung eine (3) Für Studierende nach § 37 Nr. 3 dauert der klinische
entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde Teil des Hochschulstudiums mindestens sieben Semester.
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates vorlegen. Absatz 3 Hat der Studierende die ärztliche Vorprüfung nach fünf
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. Semestern abgelegt oder legt er diese Prüfung nach fünf
Semestern ab, so dauert für ihn der klinische Teil des
(5) Über den Antrag eines Staatsangehörigen eines der Studiums sechs Semester.
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf- (4) Die Ausbildung der Studierenden nach § 37 Nr. 4
ten ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der umfaßt ein Hochschulstudium der Medizin von mindestens
nach Absatz 1 bis 4 vom Antragsteller vorzulegenden sechs Jahren. Der vorklinische Teil des Hochschulstu-
Unterlagen zu entscheiden. Werden Auskünfte nach diums dauert mindestens zwei, der klinische Teil minde-
Absatz 3 Satz 3 von der zuständigen Stelle des Heimat- stens vier Jahre. Die Studierenden nach § 37 Nr. 4 setzen
oder Herkunftsstaates eingeholt, so wird der Ablauf der in nach Bestehen der ärztlichen Vorprüfung die ärztliche
Satz 1 genannten Frist bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
dem die Auskünfte eingehen oder, wenn eine Antwort des
Heimat- oder Herkunftsstaates innerhalb von drei Monaten (5) Studierende nach§ 37 Nr. 1 bis 4, die die ärztliche
nicht eingeht, bis zum Ablauf dieser drei Monate. Vorprüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht
1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
~is zum 30. April 1976 erfolgreich abschließen, legen die c) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe b der
Arztliche Vorprüfung nach den Vorschriften der Approba- Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen zwei-
tionsordnung für Ärzte ab. Bei der Zulassung zu dieser semestrigen eine einsemestrige anatomische Prä-
Prüfung sind die nach der Bestallungsordnung für Ärzte parierübung.
abgelegten Studienzeiten und Ausbildungsveranstaltun-
gen anzurechnen. Studierende nach § 37 Nr. 1 bis 3, die (5) Bei der Meldung zur ärztlichen Prüfung haben Stu-
unter Satz 1 fallen, setzen die ärztliche Ausbildung nach dierende nach § 37 Nr. 1 bis 3 den der Meldung nach § 40
Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung nach der Approba- der Bestallungsordnung für Ärzte beizufügenden Nachwei-
tionsordnung für Ärzte fort. sen zusätzlich beizufügen eine Bescheinigung nach dem
Muster der Anlage 6 der Bestallungsordnung für Ärzte
(6) Studierende der Medizin, für die nach den vorstehen- über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an
den Vorschriften ein klinisches Studium nach der Bestal- einem radiologischen Kursus unter besonderer Berück-
lungsordnung für Ärzte vorgesehen ist, schließen abwei- sichtigung des Strahlenschutzes. Studierende nach § 37
chend hiervon ihre Ausbildung nach den Vorschriften der Nr. 3, die die ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der
Approbationsordnung für Ärzte ab, sofern sie die ärztliche Medizin von zwei Jahren abgelegt haben, haben abwei-
Prüfung nach der Bestallungsordnung für Ärzte nicht bis chend von § 39 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte
zum 30. April 1981 erfolgreich ablegen. Bei der Zulassung nachzuweisen, daß sie nach vollständig bestandener ärzt-
zu den einzelnen Abschnitten der Ärztlichen Prüfung nach licher Vorprüfung mindestens sieben Semester zurück-
der Approbationsordnung für Ärzte sind die nach der gelegt haben oder im siebenten Semester studieren.
Bestallungsordnung für Ärzte abgelegten Studienzeiten
(6) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 3, die die ärztliche
und Ausbildungsveranstaltungen anzurechnen.
Vorprüfung bereits nach einem zweijährigen vorklinischen
Studium abgelegt haben, kann der Beginn der ärztlichen
Prüfung in das siebente klinische Semester dieser Studie-
§ 39 renden vorverlegt werden. Ausnahmen von § 37 der
Abweichende Regelungen für die Prüfungen Bestallungsordnung für Ärzte sind insoweit zulässig. Die
Prüfung darf jedoch nicht vor Schluß des siebenten klini-
(1) In den Prüfungen können in jedem Prüfungsfach schen Semesters abgeschlossen werden.
auch Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung gestellt wer-
den.
(2) Der in § 13 Abs. 3 der Bestallungsordnung für Arzte § 40
geforderte Nachweis einer Leistungsnote in Latein oder Approbation in den Fällen nach den
über das sogenannte Kleine Latinum kann ersetzt werden Übergangsregelungen
durch den Nachweis über die regelmäßige und erfolgrei-
che Teilnahme an einem von der Hochschule durchgeführ- (1) Bei Studierenden nach § 37 Nr. 1 bis 3 wird die
ten Kursus über medizinische Terminologie. Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage zu der
Verordnung über die Neugliederung der Medizinalassi-
(3) Bei der Meldung zur naturwissenschaftlichen Vorprü- stentenzeit und über die Approbationsurkunde vom
fung tritt bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 bis 4 an die 24. Februar 1970 (BGBI. 1 S. 214) ausgestellt.
Stelle des in § 22 Abs. 2 der Bestallungsordnung für Ärzte
vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Studie- (2) Studierende der Medizin, die eine der in § 38 Abs. 5
rende nach Erlangung des Reifezeugnisses mindestens und 6 für die Anwendung der Bestallungsordnung für Ärzte
ein Jahr an deutschen Hochschulen ordnungsgemäß festgelegten Ausschlußfristen überschreiten, haben für die
Medizin studiert hat. Erteilung der Approbation als Arzt nachzuweisen, daß sie
die Ärztliche Prüfung nach der Approbationsordnung für
(4) Bei der Meldung zur ärztlichen Vorprüfung treten Ärzte nach einem sechsjährigen Studium der Medizin
abgelegt haben, das eine zwölfmonatige praktische Aus-
1. bei Studierenden nach § 37 Nr. 2 an die Stelle des in bildung in Krankenanstalten umfaßt. Die §§ 35 und 36
§ 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestallungsordnung für Ärzte dieser Verordnung finden Anwendung.
vorgesehenen Nachweises der Nachweis, daß der Stu-
dierende die naturwissenschaftliche Vorprüfung voll-
ständig bestanden und nach Erlangung des Reifezeug-
nisses mindestens zweieinhalb Jahre an deutschen
Hochschulen ordnungsgemäß Medizin studiert hat, Achter Abschnitt
2. bei Studierenden nach § 37 Nr. 3 und 4 Schlußbestimmungen
a) an die Stelle des in § 31 Abs. 2 Satz 1 der Bestal-
§ 41
lungsordnung für Ärzte vorgesehenen Nachweises
der Nachweis, daß der Studierende die naturwis- Geltung im Land Berlin
senschaftliche Vorprüfung vollständig bestanden
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und nach Erlangung des Reifezeugnisses minde-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 15 der Bundesärzte-
stens zwei Jahre an deutschen Hochschulen ord-
ordnung auch im Land Berlin.
nungsgemäß Medizin studiert hat,
b) an die Stelle der in § 31 Abs. 4 Buchstabe a der
Bestallungsordnung für Ärzte vorgesehenen drei-
§ 42
semestrigen eine zweisemestrige Vorlesung über
Anatomie und (1 nkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1607
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Übungen,
deren Besuch bei der Meldung zur Ärztlichen Vorprüfung nachzuweisen ist
1. 1. Physikalisches Praktikum für Mediziner
2. Chemisches Praktikum für Mediziner
3. Praktikum der Biologie für Mediziner
4. Praktikum der Physiologie
5. Praktikum der Physiologischen Chemie
6. Kursus der makroskopischen Anatomie .
7. Kursus der mikroskopischen Anatomie
8. Kursus der Medizinischen Psychologie
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
II. Kursus der medizinischen Terminologie
mit einer Stundenzahl von mindestens 12
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Übungen,
deren Besuch bei der Meldung zum Ersten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Allgemeinen Pathologie
2. Praktikum der Mikrobiologie
3. Übungen zur Biomathematik für Mediziner
· 4. Kursus der allgemeinen klinischen Untersuchungen in
dem nichtoperativen und dem operativen Stoffgebiet
5. Praktikum der Klinischen Chemie und Haematologie
6. Kursus der Radiologie einschließlich Strahlenschutzkursus
7. Kursus der allgemeinen und systematischen Pharmako-
logie und Toxikologie
8. Praktische Übungen für akute Notfälle und Erste ärztliche
Hilfe
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 300
1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1 Satz 2)
Praktische Übungen,
deren Besuch bei der Meldung zum zweiten Abschnitt
der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist
1. Kursus der Speziellen Pathologie
2. Kursus der Speziellen Pharmakologie
3. Praktikum der Inneren Medizin
4. Praktikum der Kinderheilkunde
5. Praktikum der Dermata-Venerologie
6. Praktikum der Urologie
7. Praktikum der Chirurgie
8. Praktikum der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
9. Praktikum der Orthopädie
10. Praktikum der Augenheilkunde
11. Praktikum der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
12. Praktikum der Neurologie
13. Praktikum der Psychiatrie
14. Praktikum der Psychosomatischen Medizin und Psychotherapie
15. Kursus des Ökologischen Stoffgebietes
16. Kursus zur Einführung in Fragen der allgemeinmedizinischen Praxis
mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 480
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1609
Anlage 4
(zu § 2 Abs. 3)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der praktischen Übung in ...........................................................................................................
Name des/der Studierenden
Geburtsdatum Geburtsort
hat im D Sommer- D Winterhalbjahr von 1 bis
an der oben bezeichneten praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser
praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung im D Sommer- D Winterhalbjahr regelmäßig
besucht.*)
Ort, Datum
Siegel
(Unterschrift der verantwortlichen Lehrkraft/Lehrkräfte)
*) Der letzte Halbsatz ist zu streichen, wenn eine Vorlesung im Sinne des § 2 Abs. 3 ÄAppO nicht durchgeführt worden ist.
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 5)
Bescheinigung
über die praktische Ausbildung in der Krankenanstalt
Der/Die Studierende der Medizin
1 Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat regelmäßig an der unter meiner Leitung in der unten bezeichneten Klinik/Krankenanstalt durchgeführten Ausbildung
teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung für
Dauer der Ausbildung von bis
Fehlzeiten:
D nein D ja von bis
D Die Krankenanstalt ist zur Ausbildung bestimmt worden von der Hochschule
D Die Ausbildung ist an einer Krankenanstalt der Hochschule durchgeführt worden.
Ort, Datum
Siegel oder Stempel
(Name der Anstalt)
1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 6
(zu § 6 Abs. 4 Satz 2)
Zeugnis
über den Krankenpflegedienst
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat im Rahmen der ärztlichen Ausbildung in dem unten bezeichneten Krankenhaus unter meiner Leitung Krankenpflege-
dienst geleistet.
Dauer des Krankenpflegedienstes von bis
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
D nein D ja von bis
Ort, Datum
·························.. ······························································· Siegel
oder Stempel
Name des Krankenhauses
·························································································
(Unterschrift des Leiters des Pflegedienstes)
Anlage 7
(zu § 7 Abs. 4)
Zeugnis
über die Tätigkeit als Famulus
Der/Die Studierende der Medizin ......................................................................................................................................
geboren am ... ... ......... ........ ... ............ .............. ... .......... ........... .. .. . in ............................................................................... .
ist nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung
vom . .......... ... ...... ............. .. ........... ... .............. .......... .............. ...... bis zum ...................................................................... .
in der unten bezeichneten Einrichtung unter meiner Aufsicht und Leitung als Famulus tätig gewesen. Während dieser
Zeit ist der/die Studierende vorzugsweise mit Tätigkeiten auf dem Gebiet
beschäftigt worden.
Die Ausbildung ist unterbrochen worden
vom ............................................................................................. bis ..............................................................................
- nicht unterbrochen worden-.
........................................... ,den .................................. .
·························································································
(Bezeichnung der Einrichtung, (Unterschrift des/der ausbildenden Arztes/Ärzte)
bei öffentlicher Dienststelle Siegel)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1611
Anlage 7 a
(zu § 15 Abs. 8)
Niederschrift
über den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin ........................................................................................................................................
geboren am .. . .. . .. .......... .. ... . .. .... . .......... .. .. . .. ... .. ....... .. ... .. .. .. .. .. .. in ................................................................................... ..
ist am ...................................................................................... in .....................................................................................
in den Fächern ....................................................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, ............................................... " erhalten.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ..............................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung: ....................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
................................................ ,den ............................... ..
(Unterschrift/en des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 7 b
(zu§ 15 Abs. 8)
Niederschrift
über den mündlichen Teil des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ........................................................................................................................................
geboren am ............................................................................. in .....................................................................................
ist am ...................................................................................... in .....................................................................................
in den Fächern ....................................................................................................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, ............................................... " erhalten.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weiteres Mitglied/weitere Mitglieder ..............................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung: ....................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
................................................ ,den ................................ .
(Unterschrift/an des weiteren Mitglieds/ (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1613
Anlage 8
(zu § 15 Abs. 8)
Niederschrift
über die mündliche Prüfung im Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin ........................................................................................................................................
geboren am ......... ........ .......... .......... .............. ...... .................... in .....................................................................................
ist am ...................................................................................... in .....................................................................................
geprüft worden.
Er/Sie hat die Note ,, .............................................................. " erhalten und damit die mündliche Prüfung bestanden/nicht
bestanden.
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 15 Abs. 1 der Approbationsordnung für Ärzte:
Als Vorsitzender .................................................................................................................................................................
Als weitere Mitglieder ..........................................................................................................................................................
Gegenstand der Prüfung: ....................................................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .....................................................................................................................................................
................................................ ,den ................................ .
(Unterschriften der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission) (Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission)
Anlage 9
(zu § 23 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
in der Ärztlichen Vorprüfung
1. Physik für Mediziner und Physiologie 80 Fragen
II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie 80 Fragen
III. Biologie für Mediziner und Anatomie 100 Fragen
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie 60 Fragen
1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 10
(zu § 23 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung
1. Physik für Mediziner und Physiologie
Grundbegriffe und Maßsysteme der Physik. Grundgesetze der Mechanik fester Körper sowie der Mechanik ruhender
und bewegter Flüssigkeiten und Gase. Grundlagen der Schwingungslehre und Akustik, Energieformen und
-umwandlungen. Grundlagen der Wärmelehre, Elektrizitätslehre, Optik, Strahlenphysik unter besonderer Berück-
sichtigung der Physik ionisierender Strahlen. Grundlagen der allgemeinen Meß- und Regeltechnik. Theorie der
Meßfehler.
Physiologie der Zellen und Gewebe. Physiologie der Organfunktionen (Blut, Atmung, Kreislauf, Verdauung, Energie-
und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, Wasser- und Elektrolythaushalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur,
Nervensystem, Sinnesorgane). Physiologie der Regulationen im Dienste des Gesamtorganismus. Angewandte
Physiologie einschließlich Arbeits- und Ernährungsphysiologie. Propädeutik der Pathophysiologie. Physiologische
Methoden zur Untersuchung der Organfunktionen.
II. Chemie für Mediziner und Physiologische Chemie
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Chemie über Natur der chemischen Bindung, Eigenschaften von
Lösungen, Dissoziation von Elektrolyten, Oxydations- und Reduktionsvorgänge, Thermodynamik und Kinetik
chemischer Reaktionen.
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der anorganischen Chemie über Bioelemente und die toxikologisch wichtigen
Elemente, ihre wichtigsten und biochemisch relevanten Verbindungen und deren Eigenschaften.
Grundkenntnisse aus dem Gebiet der organischen Chemie; Struktur und Reaktion funktioneller Gruppen von
Aliphaten, Aromaten und Heterozyklen; Grundkenntnisse der Chemie der Kohlenhydrate, Eiweißstoffe und fette.
Physikalisch-chemische Grundlagen des Stoffwechsels. Enzymwirkungen und -kinetik sowie Hormonwirkungen.
Eigenschaften, Funktionen und Stoffwechsel der biochemisch wichtigen Stoffe. Regelung von Stoffwechselvorgän-
gen. Grundlagen der molekularen Genetik. Grundlagen der Immunchemie. Biochemische Aspekte der Zell- und
Organphysiologie. Grundlagen der Ernährungslehre. Propädeutik der Pathobiochemie.
III. Biologie für Mediziner und Anatomie
Allgemeine Zytologie. Vererbungslehre. Grundlagen der Mikrobiologie; Morphologie und Physiologie der ein- und
mehrzelligen Organismen. Evolutionslehre, Ökologie. Makroskopische und mikroskopische Anatomie des Bewe-
gungsapparates, der Eingeweide, der Kreislauforgane, des zentralen und peripheren Nervensystems einschließlich
der Sinnesorgane. Morphologie der Zelle; Histologie einschließlich der Ultrastruktur und der Grundzüge der
Histochemie. Frühentwicklung des Menschen und Grundzüge der Organentwicklung. Propädeutik der topographi-
schen Anatomie.
IV. Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
Vergleichende Verhaltensphysiologie. lnstinktlehre. Psychophysische Grundbeziehungen. Motivation. Lernen und
Intelligenz. Methodische Grundlagen psychologischer Tests. Persönlichkeitsentwicklung (Anlage, sozio-kulturelle
Einflüsse, Strukturmodelle) mit Ansatzpunkten für psychische Störungen.
Rollenbeziehungen und -konflikte in den verschiedenen altersspezifischen Gruppenkonstellationen einschließlich
Arzt-Patient-Beziehung. Soziale Schichtung; Bevölkerungsstruktur.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1615
Anlage 11
(zu§ 24)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über die Ärztliche Vorprüfung
Der/Die Studierende der Medizin
geboren am .... ........ ..... ... ...... ........... ............... ...................... ....... in
hat den schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................................... "
und den mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Er/Sie hat die Ärztliche Vorprüfung mit der Note ,, .......................................................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am .................................................................. bestanden.
Siegel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift)
Anlage 12
(zu § 26 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung der Prüfungsfragen
für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikro-
biologie und der Geschichte der Medizin 110 Fragen
II. Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle und der Radiologie 70 Fragen
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der
Klinischen Chemie und der Bioniathematik 110 Fragen
1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 13
(zu § 26 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Grundlagen der Pathologie und der Neuropathologie, der Humangenetik, der Medizinischen Mikrobiologie und der
Geschichte der Medizin.
Allgemeine Ätiologie, Pathogenese und pathologisch-anatomische Grundlagen der wichtigsten Krankheiten des
Menschen sowie der dazugehörigen feingeweblichen Veränderungen von Organen und Organsystemen.
Genetischer Anteil an der Ätiologie und Pathogenese von Störungen der Organentwicklung, der Gewebe-
beschaffenheit, des Stoffwechsels und der psychischen Störungen.
Grundlagen, Anwendungsbereiche und Untersuchungsmethoden der medizinischen Mikrobiologie, Virologie, Para-
sitologie und Immunbiologie. Verhütung, Bekämpfung und Epidemiologie übertragbarer Krankheiten.
Kulturelle und soziale Grundlagen in der Geschichte ärztlichen Denkens, Wissens und Handelns. Wandlungen der
Vorstellungen von Gesundheit und Krankheit.
II. Umgang mit Patienten, Grundlagen der klinischen Untersuchung, der Erstversorgung akuter Notfälle Und der
Radiologie.
Gesprächsführung und Krankenbeobachtung.
Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchungen (Inspektion, Palpation,
Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung) und der einfachen Spiegelverfahren (Augen, Ohren, Nase, Kehlkopf);
typische Befunde und deren Aussagewert.
Symptomatologie und erste Versorgung der akut-lebensbedrohenden Zustände.
Grundlagen der biologischen Strahlenwirkung und Grundlagen ihrer therapeutischen Anwendung. Grundlagen der
Röntgendiagnostik und Aussagewert von röntgendiagnostischen Untersuchungen. Grundlagen der Anwendung
offener und geschlossener radioaktiver Stoffe. Klinische und gesetzliche Grundlagen des Strahlenschutzes bei
Anwendung ionisierender Strahlen.
III. Grundlagen der Pharmakologie und Toxikologie, der Pathophysiologie und Pathobiochemie, der Klinischen Chemie
und der Biomathematik.
Wichtige Strukturmerkmale, Resorption, Verteilung, Wirkungen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen, Biotrans-
formation und Ausscheidung medizinisch bedeutsamer Arzneimittel und Gifte. Wichtige Methoden der Arzneimittel-
prüfung.
Pathophysiologie und Pathobiochemie der Zell- und Organfunktionen sowie der Regulationsmechanismen.
Grundlagen wichtiger mikroskopischer, klinisch-chemischer und klinisch-physikalischer Untersuchungsmethoden
von Körperflüssigkeiten und -ausscheidungen sowie Beurteilungsgrundlagen und Bewertung der Befunde.
Grundsätze der Erkenntnisgewinnung durch mathematische, insbesondere statistische Methoden (Biomathematik);
medizinische Bibliographie.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1617
Anlage 14
(zu § 27)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................
geboren am .... ....... ......... ..... ......... ............. ... ... .... ............. ... . ..... . . in ............................................................................... .
hat am ......................................................................................... in .............................................................................. ..
den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note ,, ............................................... " bestanden .
Siegel ........................................... , den ................................... .
(Unterschrift)
Anlage 15
(zu § 29 Abs. 2 Satz 1)
Anzahl und Verteilung- der Prüfungsfragen
für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Nichtoperatives Stoffgebiet 180 Fragen
11. Operatives Stoffgebiet 200 Fragen
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet 100 Fragen
IV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin 100 Fragen
1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 16
(zu § 29 Abs. 2 Satz 2)
Prüfungsstoff für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
1. Nichtoperatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Dia-
gnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsver-
fahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie
Strahlenbehandlung. Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittel-
rechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Symptomatik und Pathogenese der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe, des Herzens und der
Gefäße, der Atmungsorgane, der Verdauungsorgane, der Drüsen mit innerer Sekretion und des Stoffwechsels, der
Nieren, des Wasser- und Mineralhaushaltes. Klinische Aspekte der Entzündungslehre und der Immunologie. Klinik
der Infektionskrankheiten, der Geschwulstkrankheiten und der Krankheiten des rheumatischen Formenkreises.
Regulationsstörungen. Psychosomatische Krankheiten. lnternistische Aspekte der Geriatrie. Spezielle Diätetik.
Normale körperliche und geistige Entwicklung des Kindes und ihre Variationen. Pathophysiologie des Stoffwechsels
und der Ernährung des Kindes. Physiologie und Pathologie der perinatalen Periode und des Säuglingsalters.
Erkennung und Behandlung von Organ- und Systemerkrankungen im Kindesalter einschließlich der Infektionskrank-
heiten und der Vitaminmangelkrankheiten. Unfälle und akzidentelle Vergiftungen. Verhaltensstörungen bei Kindern
und Jugendlichen. Sozialpädiatrie.
Spezielle Erkrankungen der Haut, ihrer Anhangsgebilde und der Schleimhäute der äußeren Körperhöhlen ein-
schließlich der physikalischen und chemischen Schädigungen dieser Strukturen und der Berufsdermatosen.
Geschlechtskrankheiten.
Fertilitätsstörungen des Mannes.
II. Operatives Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Dia-
gnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsver-
fahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, operativen und physikalischen Behandlung sowie
Strahlenbehandlung. Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittel-
rechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Wundheilung und Wundbehandlung; Infektionen, Asepsis, Antisepsis, Chemotherapie. Grundprinzipien der operati-
ven Technik; Pathophysiologie des operativen Eingriffs. Grundprinzipien der Vor- und Nachbehandlung, Unfall-
kunde. Schock. Verbandslehre. Topographische und funktionelle Anatomie. Mißbildungen, Erkrankungen und
Verletzungen von Kopf, Hals, Thorax, Abdomen, Extremitäten, Herz, Gefäßen und des zentralen und peripheren
Nervensystems.
Statik und Mechanik der Stütz- und Bewegungsorgane, ihre angeborenen und erworbenen Formveränderungen und
Funktionsstörungen, Erkrankungen, Verletzungen und deren Folgezustände. Orthopädische Heil- und Hilfsmittel,
Körperersatzstücke.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen von Nieren, ableitenden Harnwegen, äußeren
und inneren Genitalorganen. Urologische Notfälle.
Physiologie und Pathophysiologie der weiblichen Genitalorgane. Geschlechtsspezifische Entwicklung der Frau und
ihre Störungen. Familienplanung. Schwangerschaft und Risikoschwangerschaft. Aufgaben der Vorsorge in der
Schwangerschaft. Schwangerschaftsabbruch (Rechtsgrundlagen, Methoden, flankierende Maßnahmen). Geburt
und Risikogeburt. Geburtshilfliche Notfälle. Wochenbettkomplikationen. Entzündungen und Geschwülste der weib-
lichen Genitalorgane.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen des Auges und seiner Adnexe. Sehhilfen.
Ophthalmo-Neurologie; ophthalmologische Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Notfälle in der Augenheil-
kunde.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen im Gebiet des Gesichtsschädels, der angren-
zenden Schädelbasis und des Halses. Oto-Neurologie. Notfälle in der Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde. Grundlagen
der Phoniatrie; Hör- und Sprechhilfen.
Funktionsstörungen, Mißbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Zähne, des Kiefers und der Mundschleim-
haut, Auswirkungen auf den Gesamtorganismus. Kieferchirurgische Notfälle.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1619
III. Nervenheilkundliches Stoffgebiet
Ätiologie und Pathogenese; Spezielle pathologische Anatomie und Neuropathologie; Symptomatologie und Dia-
gnose einschließlich klinisch-chemischer, bioptischer, radiologischer und elektromedizinischer Untersuchungsver-
fahren; Indikation und Kontraindikation zur konservativen, neurochirurgischen und physikalischen Behandlung sowie
Strahlenbehandlung, Grundzüge der speziellen Therapie und speziellen Pharmakologie einschließlich arzneimittel-
rechtlicher Vorschriften. Prognose, Prävention, Rehabilitation, Begutachtung.
Angeborene und erworbene Erkrankungen, Verletzungen, Mißbildungen und Funktionsstörungen des zentralen,
periphersomatischen und vegetativen Nervensystems. Neurologische Notfälle. Neurologische und psychiatrische
Störungen bei anderen Grundkrankheiten. Allgemeine und spezielle Psychopathologie. Psychosen; Suchten;
Persönlichkeitsstörungen; Neurosen; Psychosomatische Erkrankungen; Sexuelle und sonstige Verhaltensstörun-
gen. Psychiatrische und psychosomatische Untersuchungsmethoden; Auswertung klinisch-psychologischer Tests.
Grundzüge individueller und gruppenorientierter Psychotherapie und der Sozialpsychiatrie. Psychohygiene.
IV. Ökologisches Stoffgebiet und Allgemeinmedizin
Gesundheit und Krankheit des Individuums in ihren Wechselbeziehungen zur Umwelt, Gesellschaft und Arbeit.
Erkennung, Verhütung, Beseitigung und Bewertung ökologischer Schadensfaktoren.
Wichtigste Methoden der Allgemein-, Umwelt-, Seuchen- und Sozialhygiene. Organisation, Aufgaben und Arbeits-
prinzipien und wesentliche Rechtsvorschriften des öffentlichen Gesundheitswesens.
Grundzüge der Sozialmedizin. Sozialmedizinische Probleme der Krankheitsentstehung und -verhütung. Grund-
fragen der sozialen Sicherung und der gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, Sozio-ökonomische Probleme
der Krankheit.
Fragen der Wirtschaftlichkeit und Kostenrelevanz im Gesundheitswesen.
Wichtige Verfahren der medizinischen Statistik und Dokumentation.
Grundzüge der Arbeitsmedizin. Wichtigste Vorschriften über den gesundheitlichen Arbeitsschutz. Arbeitsmedizini-
sche Untersuchungen zur Verhütung und Früherkennung beruflich bedingter Schäden. Analyse von Arbeitsplatz-
und Berufsbelastung. Berufskrankheiten und das Berufskrankheiten-Verfahren. Ärztliche Aspekte der Rehabilitation
Behinderter bei medizinischer, pädagogischer, sozialer und beruflicher Ein- und Wiedereingliederung in Gesell-
schaft, Familie, Schule und Arbeit.
Grundzüge der Rechtsmedizin, insbesondere die wichtigsten Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung; die
wichtigsten Begriffe der forensischen Medizin und der medizinischen Begutachtungskunde.
Aufgaben und Besonderheiten der Allgemeinmedizin.
1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 17
(zu § 30)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin .......................................................................................................................................
geboren am .. ...... ........ ........ ........ .. ...... .................... .......... ........... in ............................................................................... .
hat den schriftlichen Teil des zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in ................................................................................
mit der Note ,, ................................................................... "
und den mündlichen Teil des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in ............................................................................... .
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Er/Sie hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit der Note ,, ......................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am .............................................................................................. in
bestanden.
Siegel .:......................................... , den ................................... .
(Unterschrift)
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1621
Anlage 20
(zu § 34 Abs. 2)
(Ausstellende Behörde)
Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung
Herr/Frau ...........................................................................................................................................................................
geboren am ...... ...... ........ ............. .............. .... ............ .... ........... ... in ................................................................................
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
am ............................................................................................... in
mit der Note ,, ................................................... " abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten und den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat
er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote ,, .......................................................................... " ( .............................. )
(Zahlenwert)
am ....... .............. ...... ....... ................ ................ ...... bestanden. *)
Siegel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift)
•) Wird gemäߧ 34 Abs. 1 Satz 2, Artikel 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBI. I S. 1482) oder Artikel 2
§ 7 der fünften Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2457) eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes
dieses Absatzes einzusetzen: ,.Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung bestanden".
1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 20 a
(zu § 34 d Abs. 1 Satz 1)
Bescheinigung
über die Tätigkeit als Arzt im Praktikum
Herrn/Frau .........................................................................................................................................................................
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am .... ........ ......... ........ .......... .............. ...................... .. .... in ...................... ,........................................................ .
wird hiermit bescheinigt, daß er/sie nach bestandener Ärztlicher Prüfung
vom ............................................................................................. bis .............................................................................. .
im/in der *) ..........................................................................................................................................................................
in ........................................................................................................................................................................................
als Arzt im Praktikum tätig gewesen ist.
Die Ausbildung ist vom .. .. . ... . ........ ...... ........ ....... .. .. ........ .. ... ......... bis ............................................................................. .
wegen .......................................................................................................,................................. unterbrochen worden.*)
Die Ausbildung ist ordnungsgemäß/nicht ordnungsgemäß abgeleistet worden. **)
Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen***)
Ein Anhaltspunkt dafür, daß Herrn/Frau .............................................................................................................................
infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht
die für die Ausübung des ärztlichen Berufs erforderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich nicht ergeben/hat sich in
folgender Hinsicht ergeben:**)
Siegel oder Stempel ........................................... ,den ................................... .
(Unterschrift des ärztlichen Leiters/
des Praxisinhabers/des Dienstvorgesetzten)
*) Beschreibung der Einrichtung, in der der Arzt im Praktikum gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte tätig gewesen ist, ggf. mit Angabe der Abteilung.
**) Nicht Zutreffendes streichen.
•••) Hier ist ggf. auch anzugeben, auf welchen Abteilungen der Arzt im Praktikum tätig gewesen ist und auf welchen Zeitraum sich die Tätigkeit jeweils erstreckt hat.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1987 1623
Anlage 21
(zu § 36)
Approbationsurkunde
Herr/Frau
(Vornamen, Familienname - ggf. abweichender Geburtsname)
geboren am ...................................................... .... ....................... in ................................................................................
erfüllt die Voraussetzungen des § 3 der Bundesärzteordnung.
Mit Wirkung vom heutigen Tage wird ihm/ihr die
Approbation als Arzt/Ärztin
erteilt.
Die Approbation berechtigt den Arzt/die Ärztin zur Ausübung des ärztlichen Berufs .
Siegel ........................................... ,den .................................. ..
(Unterschrift)
1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach
13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 62,80 DM. Einzelstücke je
angefangene 16 Seiten 1,97 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1987 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 4,74 DM (3,94 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,54 DM.
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
3. 7. 87 Verordnung Nr. 11/87 über die Festsetzung von Ent-
gelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 8257 {121 7. 7. 87) 20. 7. 87
9500-4-6-4
29. 6. 87 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zwölf-
ten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
München) 8821 {128 16. 7. 87) 27. 8. 87
96-1-2-12
29. 6. 87 Erste Verordnung zur Änderung der Siebenundneunzig-
sten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrsordnung
(Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach
Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Braun-
schweig) 8821 (128 16. 7. 87) 27, 8. 87
96-1-2-97