Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1987 1591
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 7. Juli 1987
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 7. Juli 1987 bekannt, der mit Wirkung
vom 7. Juli 1987 in Kraft tritt:
Dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit werden übertragen:
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung die Zuständigkeit für Mutter-
schutz
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des
Innern die allgemeine Zuständigkeit für Maßnahmen
zur Verwirklichung der Gleichberechtigung, einschließ-
lich der Frauenförderung in der Bundesverwaltung.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den
beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des
Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 7. Juli 1987
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Dr. Schäuble
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatl Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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satz beträgt 7 %. Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 16, ausgegeben am ·14. Juli 1987
Tag 1n halt Seite
27. 5. 87 Bekanntmachung über eine Änderung des Artikels 25 der Satzung des Europarates 366
5. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 369
12. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ........................... . 371
16. 6. 87 Bekanntmachung des Protokolls über den Austausch von Landwirtschaftspraktikanten mit der
Deutschen Demokratischen Republik .................................................. . 372
19. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 374
19. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 376
23. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ............................................... . 378
24. 6. 87 Bekanntmachung des Abkorr:mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit .............................. . 379
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1987 beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 2,77 DM (1,97 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,57 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1585
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1987 Nr. 35
Tag Inhalt Seite
12. 7. 87 Gesetz über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Kindererziehung an Mütter
der Geburtsjahrgänge vor 1921 (Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG) . . . . . . . . . . . . . . . . . 1585
860-1, 8232-4, 821-2, 822-8, 824-2
7. 7. 87 Bekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers 1591
neu: 1103-4-5
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1592
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1987 beigelegt.
Gesetz
über Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
(Kindererziehungsleistungs-Gesetz - KLG)
Vom 12. Juli 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates sung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
das folgende Gesetz beschlossen: 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In§ 38 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Renten-
Artikel 1
empfänger" die Worte „Zeiten der Kindererziehung zu
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigen oder" eingefügt.
Dem§ 23 Abs. 1 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetz-
buch (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 - 2. Nach § 61 wird angefügt:
BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 30 des „sechster Abschnitt
Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441), wird Leistungen für Kindererziehung an Mütter
angefügt: der Geburtsjahrgänge vor 1921
,,g) Leistungen für Kindererziehung,". § 62
(1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich
Artikel 2 dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-
bereich der Reichsversicherungsgesetze lebend ge-
Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
boren haben, eine Leistung für Kindererziehung. Die
Neuregelungsgesetzes
Höhe der Leistung beträgt jährlich 1,125 vom Hundert
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege- der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fas- Reichsversicherungsordnung).
1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten versicherungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter
1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Okto- ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im je-
ber 1987 an, weiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungs-
gesetze oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom Gesetzes in einem Gebiet, in dem ein deutscher Träger
1. Oktober 1988 an, der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat,
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom geboren, haben die in Satz 1 genannten Stellen zu
1. Oktober 1989 an und bescheinigen, daß die Mutter die nach § 63 Satz 1
anzugebenden Tatsachen durch die hierfür erforder-
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom lichen Beweismittel nachgewiesen hat und daß der
1. Oktober 1990 an. Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt. liegen
diese Bescheinigungen für jedes im Antrag angege-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die
bene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus
ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der
versicherung der Angestellten, haben die in Satz 1
Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben,
wenn sie genannten Stellen den Antrag mit den Bescheinigun-
gen unmittelbar an die Deutsche Bundespost weiter-
1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn- zuleiten, sofern der zuständige Rentenversicherungs-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset- träger nicht Weiterleitung an sich selbst verlangt.
zes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs- Anträge von Rentenbezieherinnen, die ihren gewöhn-
versicherungsgesetze hatten, oder lichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses
2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn- Gesetzes haben oder bei denen die Leistung für
lichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Gel- Kindererziehung nach § 65 Abs. 1 Satz 2 nicht als
tungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen Zuschlag zur Rente zu zahlen ist, sind an den zuständi-
Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze gen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
hatten und in diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor (2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an
der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der
oder Tätigkeit in diesem Staat Pflichtbeitragszeiten Versicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müt-
in der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder tern, die nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der
nur deshalb nicht haben, weil sie zu den in § 1229 Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebe-
der Reichsversicherungsordnung oder entspre- nenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbe-
chenden früheren Regelungen genannten Perso- nen Versicherten zahlt. In den anderen Fällen können
nen gehörten oder von der Versicherungspflicht die Mütter zwischen der Rentenversicherung der Arbei-
befreit waren, oder ter und der Rentenversicherung der Angestellten wäh-
len; sie können auch die Bundesknappschaft wählen,
3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen
wenn diese das Versicherungskonto des Ehemannes
mit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweili- führt. Durch die Gewährung oder den Wegfall einer
Hinterbliebenenrente an die Mutter nach Beginn der
gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
Leistung für Kindererziehung (§ 62 Abs. 2) ändert sich
gesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehe-
mann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten die Zuständigkeit nicht.
Voraussetzungen erfüllt hat. (3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten
von dem zuständigen Versicherungsträger eine Ver-
(4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die sicherungsnummer in entsprechender Anwendung des
§§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wieder- § 1414 a der Reichsversicherungsordnung. Mütter, die
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der eine Versichertenrente oder bei Beginn der Leistung für
Sozialversicherung entsprechende Anwendung. Kindererziehung nur Hinterbliebenenrente beziehen,
erhalten die Leistung unter derselben Versicherungs-
nummer wie die Rente, die für die Zuständigkeit nach
§ 63
Absatz 2 maßgebend ist.
Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn
namen (jetziger und früherer Name mit Namens-
dem Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererzie-
bestandteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen,
hung nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben
das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes
wird. § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes findet
nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründen-
keine Anwendung.
den Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht
werden. Der Nachweis über den Vornamen, das § 65
Geburtsdatum und den Geburtsort des Kindes kann nur (1) Die Deutsche Bundespost bereitet für die Träger
durch Vorlage einer Personenstandsurkunde geführt der Rentenversicherung der Arbeiter die Zahlung der
werden. § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Leistung für Kindererziehung vor und zahlt die Leistung
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. in entsprechender Anwendung des § 1296 Abs. 1 und 2
und des § 1298 der Reichsversicherungsordnung aus.
Im Rahmen dieser Vorschriften wird die Leistung für
§ 64 Kindererziehung wie ein Zuschlag zur Rente behandelt,
(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß
beim Versicherungsamt, bei den Versichertenältesten die Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet
oder den Auskunfts- und Beratungsstellen der Renten- oder gepfändet ist. Bezieht sie eine Versichertenrente
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1987 1587
oder bei Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 62 dieses Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungs-
Abs. 2) nur Hinterbliebenenrente, wird die Leistung für bereich der Reichsversicherungsgesetze lebend ge-
Kindererziehung zu der Rente gezahlt, die für die boren haben, eine Letstung für Kindererziehung. Die
Zuständigkeit nach § 64 Abs. 2 maßgebend ist. In den Höhe der Leistung beträgt jährlich 1, 125 vom Hundert
Fällen des § 104 Abs. 1 Satz 4 des Zehnten Buches der jeweils für die Berechnung von Renten geltenden
Sozialgesetzbuch ist der Zahlungsempfänger verpflich- allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 32 Abs. 2 des
tet, die Leistung für Kindererziehung an die Mutter Angestelltenversicherungsgesetzes).
weiterzuleiten.
(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten
(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes
Kind auf 1O Deutsche Pfennig nach oben gerundet und 1. Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1. Okto-
in einem Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 1294 ber 1987 an,
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre- 2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom
chend. 1. Oktober 1988 an,
§ 66
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkom- 3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom
men unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf- 1. Oktober 1989 an und
grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die 4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom
Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhän- 1. Oktober 1990 an.
gig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung
findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die
Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei- ein Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses
stungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht, Gesetzes oder des jeweiligen Geltungsbereichs der
dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben,
für Kindererziehung bezogen wird. wenn sie
§ 67 1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Versiche-
zes oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
rungsträger für die Leistung für Kindererziehung. Der
versicherungsgesetze hatten, oder
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister 2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhn-
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung lichen Aufenthalt in einem Staat außerhalb des
des Bundesrates das Nähere hierüber zu bestimmen. Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweili-
Die Abrechnung mit den Versicherungsträgern erfolgt gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
durch das Bundesversicherungsamt. gesetze hatten und in diesem Zeitpunkt oder unmit-
(2) Der Bund erstattet der Deutschen Bundespost die telbar vor der Geburt des Kindes wegen einer
Kosten, die ihr aus ihrer Tätigkeit nach § 65 entstehen. Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat
Das Nähere regeln der Bundesminister für Arbeit und Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenver-
Sozialordnung und der Bundesminister für das Post- sicherung haben oder nur deshalb nicht haben, weil
und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bun- sie zu den in § 6 des Angestelltenversicherungs-
desminister der Finanzen in einer Vereinbarung; hier- gesetzes oder entsprechenden früheren Regelun-
bei können auch Pauschalbeträge festgesetzt werden." gen genannten Personen gehörten oder von der
Versicherungspflicht befreit waren, oder
Artikel 3 3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen
Änderung des Angestelltenversicherungs- mit ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des
Neuregelungsgesetzes Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder des jewei-
ligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungs- gesetze gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehe-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- mann in diesem Staat die in Nummer 2 genannten
nummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Voraussetzungen erfüllt hat.
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2586), wird wie folgt (4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die
geändert: §§ 18 und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wieder-
gutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
1. In§ 37 Abs. 3 Satz 4 werden nach dem Wort „Renten- Sozialversicherung entsprechende Anwendung.
empfänger" die Worte „Zeiten der Kindererziehung zu
berücksichtigen oder" eingefügt.
§ 62
2. Nach § 60 wird angefügt: Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
„Sechster Abschnitt namen (jetziger und früherer Name mit Namensbe-
Leistungen für Kindererziehung an Mütter standteilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen,
der Geburtsjahrgänge vor 1921 das Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes
nachzuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründen-
§ 61 den Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht
(1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind, sind. Der Nachweis über den Vornamen, das Geburts-
erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich datum und den Geburtsort des Kindes kann nur durch
1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Vorlage einer Personenstandsurkunde geführt werden.
der Leistung für Kindererziehung vor und zahlt die
§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozial-
Leistung in entsprechender Anwendung des § 73
gesetzbuch gilt entsprechend.
Abs. 1 und 2 und des § 75 des Angestelltenversiche-
rungsgesetzes aus. Im Rahmen dieser Vorschriften
§ 63 wird die Leistung für Kindererziehung wie ein Zuschlag
(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen zur Rente behandelt, wenn die Mutter eine Rente
beim Versicherungsamt, bei den Versichertenältesten bezieht, es sei denn, daß die Rente in vollem Umfang
oder den Auskunfts- und Beratungsstellen der Renten- übertragen, verpfändet oder gepfändet ist. Bezieht sie
versicherungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter eine Versichertenrente oder bei Beginn der Leistung für
ihr Kind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im jewei- Kindererziehung (§ 61 Abs. 2) nur Hinterbliebenen-
ligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsge- rente, wird die Leistung für Kindererziehung zu der
setze oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Rente gezahlt, die für die Zuständigkeit nach § 63
Gesetzes in einem Gebiet, in dem ein deutscher Träger Abs. 2 maßgebend ist. In den Fällen des § 104 Abs. 1
der gesetzlichen Rentenversicherung seinen Sitz hat, Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist der
geboren, haben die in Satz 1 genannten Stellen zu Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kin-
bescheinigen, daß die Mutter die nach § 62 Satz 1 dererziehung an die Mutter weiterzuleiten.
anzugebenden Tatsachen durch die hierfür erforderli-
(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes
chen Beweismittel nachgewiesen hat und daß der
Kind auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet und
Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt. liegen
in einem Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 71
diese Bescheinigungen für jedes im Antrag angege-
Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes gilt ent-
bene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus
sprechend.
der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Renten-
versicherung der Angestellten, haben die in Satz 1 § 65
genannten Stellen den Antrag mit den Bescheinigun- Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkom-
gen unmittelbar an die Deutsche Bundespost weiterzu- men unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf-
leiten, sofern der zuständige Rentenversicherungsträ- grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die
ger nicht Weiterleitung an sich selbst verlangt. Anträge Höhe dieser Leistung von anderem Einkommen abhän-
von Rentenbezieherinnen, die ihren gewöhnlichen Auf- gig ist. Bei Bezug einer Leistung für Kindererziehung
enthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine
haben oder bei denen die Leistung für Kindererziehung Anwendung. Auf Rechtsvorschriften beruhende Lei-
nach § 64 Abs. 1 Satz 2 nicht als Zuschlag zur Rente zu stungen anderer, auf die ein Anspruch nicht besteht,
zahlen ist, sind an den zuständigen Rentenversiche- dürfen nicht deshalb versagt werden, weil die Leistung
rungsträger weiterzuleiten. für Kindererziehung bezogen wird.
(2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an
§ 66
Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der
Versicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müt- (1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundes-
tern, die nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der versicherungsanstalt für Angestellte für die Leistung für
Versicherungsträger zuständig, der die Hinterbliebe- Kindererziehung. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
nenrente aus der Versicherung des zuletzt verstorbe-
dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
nen Versicherten zahlt. In den anderen Fällen können
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
die Mütter zwischen der Rentenversicherung der Arbei-
hierüber zu bestimmen. Die Abrechnung mit der Bun-
ter und der Rentenversicherung der Angestellten wäh-
desversicherungsanstalt für Angestellte erfolgt durch
len; sie können auch die Bundesknappschaft wählen,
das Bundesversicherungsamt.
wenn diese das Versicherungskonto des Ehemannes
führt. Durch die Gewährung oder den Wegfall einer (2) Der Bund erstattet der Deutschen Bundespost die
Hinterbliebenenrente an die Mutter nach Beginn der Kosten, die ihr aus ihrer Tätigkeit nach§ 64 entstehen.
Leistung für Kindererziehung (§ 61 Abs. 2) ändert sich Das Nähere regeln der Bundesminister für Arbeit und
die Zuständigkeit nicht. Sozialordnung und der Bundesminister für das Post-
(3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem Bun-
von dem zuständigen Versicherungsträger eine Ver- desminister der Finanzen in einer Vereinbarung; hier-
sicherungsnummer in entsprechender Anwendung des bei können auch Pauschalbeträge festgesetzt werden."
§ 136 a des Angestelltenversicherungsgesetzes. Müt-
ter, die eine Versichertenrente oder bei Beginn der Artikel 4
Leistung für Kindererziehung nur Hinterbliebenenrente
beziehen, erhalten die Leistung unter derselben Ver- Änderung des Knappschaftsrentenversicherungs-
sicherungsnummer wie die Rente, die für die Zustän- Neuregelungsgesetzes
digkeit nach Absatz 2 maßgebend ist. Dem Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs-
(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
dem Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererzie- Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten berei-
hung nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
wird. § 78 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes findet Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 569), werden
keine Anwendung. angefügt:
§ 64 ,,§ 35
(1) Die Deutsche Bundespost bereitet für die Bun- (1) Mütter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren sind,
desversicherungsanstalt für Angestellte die Zahlung erhalten für jedes Kind, das sie im Geltungsbereich dieses
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1987 1589
Gesetzes oder in dem jeweiligen Geltungsbereich der Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversiche-
Reichsversicherungsgesetze lebend geboren haben, eine rungsträger eingereicht werden. Hat die Mutter ihr Kind im
Leistung für Kindererziehung. Die Höhe der Leistung Geltungsbereich dieses G_esetzes, im jeweiligen Geltungs-
beträgt jährlich 1 ,125 vom Hundert der jeweils für die bereich der Reichsversicherungsgesetze oder außerhalb
Berechnung von Renten geltenden allgemeinen Bemes- des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Gebiet, in
sungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 der Reichsversicherungs- dem ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenver-
ordnung). sicherung seinen Sitz hat, geboren, haben die in Satz 1
(2) Die Leistung für Kindererziehung erhalten genannten Stellen zu bescheinigen, daß die Mutter die
nach § 36 Satz 1 anzugebenden Tatsachen durch die
1 . Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907 vom 1 . Oktober hierfür erforderlichen Beweismittel nachgewiesen hat und
1987 an, daß der Geburtsort des Kindes in diesen Gebieten liegt.
2. Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911 vom liegen diese Bescheinigungen für jedes im Antrag ange-
1. Oktober 1988 an, gebene Kind vor und bezieht die Mutter eine Rente aus der
3. Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916 vom Rentenversicherung der Arbeiter oder der Rentenver-
1. Oktober 1989 an und sicherung der Angestellten, haben die in Satz 1 genannten
Stellen den Antrag mit den Bescheinigungen unmittelbar
4. Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920 vom
an die Deutsche Bundespost weiterzuleiten, sofern der
1 . Oktober 1990 an.
zuständige Rentenversicherungsträger nicht Weiterleitung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Mütter, die ein an sich selbst verlangt. Anträge von Rentenbezieherinnen,
Kind außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungs-
oder des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversiche- bereich dieses Gesetzes haben oder bei denen die Lei-
rungsgesetze lebend geboren haben, wenn sie stung für Kindererziehung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht als
1. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Zuschlag zur Rente zu zahlen ist, sind an den zuständigen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Rentenversicherungsträger weiterzuleiten.
im jeweiliger1 Geltungsbereich der Reichsversiche-
(2) Zuständig für die Leistung für Kindererziehung an
rungsgesetze hatten, oder
Mütter, die eine Versichertenrente beziehen, ist der Ver-
2. im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen sicherungsträger, der diese Rente zahlt. Bei Müttern, die
Aufenthalt in einem Staat außerhalb des Geltungsbe- nur Hinterbliebenenrente beziehen, ist der Versicherungs-
reichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen Geltungs- träger zuständig, der die Hinterbliebenenrente aus der
bereichs der Reichsversicherungsgesetze hatten und Versicheruna des zuletzt verstorbenen Versicherten zahlt.
in diesem Zeitpunkt oder unmittelbar vor der Geburt In den ande'ren Fällen können die Mütter zwischen der
des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversiche-
in diesem Staat Pflichtbeitragszeiten in der gesetz-
rung der Angestellten wählen; sie können auch die Bun-
lichen Rentenversicherung haben oder nur deshalb desknappschaft wählen, wenn diese das Versicherungs-
nicht haben, weil sie zu den in§ 31 des Reichsknapp- konto des Ehemannes führt. Durch die Gewährung oder
schaftsgesetzes oder entsprechenden früheren Rege- den Wegfall einer Hinterbliebenenrente an die Mutter nach
lungen genannten Personen gehörten oder von der
Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 35 Abs. 2)
Versicherungspflicht befreit waren, oder
ändert sich die Zuständigkeit nicht.
3. sich im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zusammen mit
ihrem Ehemann in einem Staat außerhalb des Gel- (3) Mütter, die eine Rente nicht beziehen, erhalten von
tungsbereichs dieses Gesetzes oder des jeweiligen der Bundesknappschaft eine Versicherungsnummer in
Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze entsprechender Anwendung des § 141 b des Reichs-
gewöhnlich aufgehalten haben und ihr Ehemann in knappschaftsgesetzes. Mütter, die eine Versichertenrente
diesem Staat die in Nummer 2 genannten Vorausset- oder bei Beginn der Leistung für Kindererziehung nur
zungen erfüllt hat. Hinterbliebenenrente beziehen, erhalten die Leistung
(4) Auf die Leistung für Kindererziehung finden die§§ 18 unter derselben Versicherungsnummer wie die Rente, die
und 19 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut- für die Zuständigkeit nach Absatz 2 maßgebend ist.
machung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-
(4) Ein schriftlicher Bescheid wird nur erteilt, wenn dem
versicherung entsprechende Anwendung.
Antrag auf Zahlung der Leistung für Kindererziehung nicht
oder nicht in vollem Umfang stattgegeben wird.
§ 36
Die Mutter hat das Jahr ihrer Geburt, ihren Familien-
namen (jetziger und früherer Name mit Namensbestand- § 38
teilen), ihren Vornamen sowie den Vornamen, das (1) Die Bundesknappschaft zahlt die Leistung für Kinder-
Geburtsdatum und den Geburtsort ihres Kindes nach- erziehung aus; § 89 Abs. 2 und 3 des Reichsknappschafts-
zuweisen. Für die übrigen anspruchsbegründenden Tat- gesetzes gilt entsprechend. Die Leistung für Kinder-
sachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Der erziehung wird wie ein Zuschlag zur Rente behandelt,
Nachweis über den Vornamen, das Geburtsdatum und wenn die Mutter eine Rente bezieht, es sei denn, daß die
den Geburtsort des Kindes kann nur durch Vorlage einer Rente in vollem Umfang übertragen, verpfändet oder
Personenstandsurkunde geführt werden. § 64 Abs. 2 gepfändet ist. Bezieht sie eine Versichertenrente oder bei
Satz 3 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt Beginn der Leistung für Kindererziehung (§ 35 Abs. 2) nur
entsprechend. Hinterbliebenenrente, wird die Leistung für Kindererzie-
§ 37 hung zu der Rente gezahlt, die für die Zuständigkeit nach
(1) Anträge auf Leistung für Kindererziehung sollen beim § 37 Abs. 2 maßgebend ist. In den Fällen des§ 104 Abs. 1
Versicherungsamt, bei den Knappschaftsältesten oder den Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist der
1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Zahlungsempfänger verpflichtet, die Leistung für Kinder- lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
erziehung an die Mutter weiterzuleiten. kel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1450),
(2) Die Leistung für Kindererziehung wird für jedes Kind
wird wie folgt geändert:
auf 10 Deutsche Pfennig nach oben gerundet und in einem a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Betrag monatlich im voraus gezahlt. § 85 Abs. 1 des
Reichsknappschaftsgesetzes gilt entsprechend. b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Republik"
die Worte „oder Berlin (Ost)" eingefügt.
§ 39
Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen c) Nach Absatz 1 wird angefügt:
unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von ,,(2) Für den Anspruch auf eine Leistung für Kinder-
Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser erziehung nach Artikel 2 § 62 des Arbeiterrenten-
Leistung von anderem Einkommen abhängig ist. Bei versicherungs-Neuregelungsgesetzes, Artikel 2 § 61
Bezug einer Leistung für Kindererziehung findet § 15 b des des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes,
Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. Auf Rechts- Artikel 2 § 35 des Knappschaftsrentenversicherungs-
vorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die ein Neuregelungsgesetzes steht bei dem in Absatz 1
Anspruch nicht besteht, dürfen nicht deshalb versagt wer- genannten Personenkreis die Geburt eines Kindes in
den, weil die Leistung für Kindererziehung bezogen wird. den dort genannten Gebieten der Geburt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes gleich. § 4 findet keine
§ 40
Anwendung."
Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesknapp-
schaft für die Leistung für Kindererziehung. Der Bundes- Artikel 6
minister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im
Berlin-Klausel
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
rates das Nähere hierüber zu bestimmen. Die Abrechnung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
mit der Bundesknappschaft erfolgt durch das Bundes-
versicherungsamt."
Artikel 7
Artikel 5 Inkrafttreten
Änderung des Fremdrentengesetzes
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 28 b des Fremdrentengesetzes in der im Bundes- Kraft. Artikel 2 Nr. 1 und Artikel 3 Nr. 1 treten jedoch mit
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffent- Wirkung vom 1 . Januar 1986 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Juli 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K oh 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Dr. Oscar Schneider
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1987 1591
Bekanntmachung
des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Vom 7. Juli 1987
Nachstehend mache ich den Organisationserlaß des
Bundeskanzlers vom 7. Juli 1987 bekannt, der mit Wirkung
vom 7. Juli 1987 in Kraft tritt:
Dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit werden übertragen:
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung die Zuständigkeit für Mutter-
schutz
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers des
Innern die allgemeine Zuständigkeit für Maßnahmen
zur Verwirklichung der Gleichberechtigung, einschließ-
lich der Frauenförderung in der Bundesverwaltung.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den
beteiligten Bundesministern geregelt und dem Chef des
Bundeskanzleramtes mitgeteilt.
Bonn, den 7. Juli 1987
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Dr. Schäuble
1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatl Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Te i I II
Nr. 16, ausgegeben am ·14. Juli 1987
Tag 1n halt Seite
27. 5. 87 Bekanntmachung über eine Änderung des Artikels 25 der Satzung des Europarates 366
5. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Somalia über Finanzielle Zusammenarbeit .............. . 369
12. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ........................... . 371
16. 6. 87 Bekanntmachung des Protokolls über den Austausch von Landwirtschaftspraktikanten mit der
Deutschen Demokratischen Republik .................................................. . 372
19. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 374
19. 6. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit ............................. . 376
23. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ............................................... . 378
24. 6. 87 Bekanntmachung des Abkorr:mens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit .............................. . 379
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1987 beigelegt.
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