Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1547
Zweite Verordnung
über die Neufestsetzung der Grundbeträge
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Vom 11. Juni 1987
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 401) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
beträgt 786 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81
Abs. 1 1 179 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach
§ 81 Abs. 2 2 358 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des
Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 11. Juni 1987
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Buflomedil
Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August und seine Salze
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1
Carprofen
der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
und seine Salze
26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Carteolol
schaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- und seine Salze
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen- Clavulansäure
Ausschusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung und ihre Salze
des Bundesrates verordnet: - zur Anwendung bei Menschen -
Artikel 1 Fencamfamin
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt Flecainid
geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986 und seine Salze
(BGBI. 1S. 2661 ), wird die Anlage um folgende Positionen Gemfibrozil
ergänzt: und seine Salze
„Albendazol Metamfepramon
und seine Salze und seine Salze".
- zur Anwendung bei Tieren -
Antihistaminika (H 1-Rezeptorenblocker)
- zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwangerschaft - Artikel 2
Apalcillin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und seine Salze
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
Apramycin gesetzes auch im Land Berlin.
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Bromperidol Artikel 3
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1549
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 15. Juni 1987
Auf Grund des§ 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes 3. Nach § 63 wird folgender neuer§ 64 eingefügt:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des§ 70 b ,,§ 64
Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch Artikel 2
Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch
Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)
(Vordruck B des Übereinkommens vom 27. September
eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-
1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland
rates verordnet:
bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern -
Artikel 1
BGBI. 1961 II S. 1055) ist auf Grund des Familienbuchs
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands- zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geführt wird."
25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 9. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 236), wird
4. In § 68 Abs. 1 Nr. 8 werden das Komma und die Worte
wie folgt geändert:
„ausgenommen die Erklärung zur Bestimmung des
1. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Ehenamens" gestrichen.
,,(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis
zum 31. August 1986 geltenden § 15 a Abs. 2 Satz 2
Artikel 2
des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen wor-
den ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
einzutragen." tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel. V des zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-
2. An § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
,,(3) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
Geburtenbuch (Vordruck A des Übereinkommens vom sung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-
27. September 1956 über die Erteilung gewisser für gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) auch im Land
das Ausland bestimmter Auszüge aus Personen- Berlin.
standsbüchern - BGBI. 1961 II S. 1055) sind nur die in
eine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben ein- Artikel 3
zutragen. Ein Vermerk nach Absatz 2 ist nicht e~nzu-
tragen." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
.. Neunundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. Juni 1987
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986
(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2455), wird
die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„461 Diltiazem und seine Salze 1. Januar 1992".
cis-( + )-5-(2-Dimethylamino=
ethyl)-2,3,4,5-tetrahydro-
2-( 4-methoxyphenyl)-4-oxo-
1 ,5-benzothiazepin-3-ylacetat
- zur parenteralen Anwendung -
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
475 Acipimox und seine Salze 1. Juli 1992
5-Methyl pyrazi ncarbonsäu re-4-oxid
476 Alusulf 1. Juli 1992
Heptaaluminium-heptadecahydroxid-
bis(sulfat)-Hydrat
477 Carteolol und seine Salze 1. Juli 1992
5-(3-tert-Butylamino-2-hydroxy=
propoxy)-3,4-dihydro-2(1 H)-
chinolinon
- zur parenteralen Anwendung und
zur Anwendung am Auge -
478 Ciprofloxacin und seine Salze 1. Juli 1992
1-Cyclopropyl-6-fluor-1 ,4-
dihydro-4-oxo-7-(1-piperazinyl)-
3-chinolincarbonsäure
479 Clavulansäure und ihre Salze 1. Juli 1992
(Z)-(2R,5R)-3-(2-Hydroxyethyliden)-
7-oxo-4-oxa-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-
2-carbonsäu re
- zur parenteralen Anwendung bei Kindern -
480 Eldexomer 1. Juli 1992
hydrolysierte Stärke, mit Epichlorhydrin vernetzt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1551
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
481 Enoxacin und seine Salze 1. Juli 1992
1-Ethyl-6-fluor-1 ,4-dihydro-4-oxo-
7-(1-piperazinyl)-1,8-naphthyridin-
3-carbonsäure
482 Etidronsäure und ihre Salze 1. Juli 1992
(1-Hydroxyethyliden)diphosphonsäure
483 Fenvalerat 1. Juli 1992
a-Cyan-3-phenoxybenzyl[2-
(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat]
- zur Anwendung bei Tieren -
484 Flucythrinat 1. Juli 1992
(RS)-a-Cyan-3-phenoxybenzyl =
{ (S)-2-[4-( difluormethoxy) =
phenyl]-3-methylbutyrat}
- zur Anwendung bei Tieren -
485 Interferon alfa-2a 1. Juli 1992
486 Interferon alfa-2b 1. Juli 1992
487 Minoxidil und seine Salze 1. Juli 1992
6-Piperidino-2,4-pyrimidindiamin-
3-oxid
488 Nabumeton 1. Juli 1992
4-(6-Methoxy-2-naphthyl)-2-butanon
489 Octenidin und seine Salze 1. Juli 1992
N,N' -(1, 1 '-Decamethylendi-
1(4H)-pyridyl-4-yliden )bis( octylamin)
490 Oxitropiumbromid 1. Juli 1992
6ß, 7ß-Epoxy-8-ethyl-3a-(-)-
tropoyloxy-1 aH,5aH-tropanium-
bromid
491 Selegilin und seine Salze 1. Juli 1992
(R)-N ,a-Dimethyl-N-(2-propinyl) =
phenethylamin
492 Suprofen und seine Salze 1. Juli 1992
p-2-Thenoylhydratropsäure
493 Tenoxicam 1. Juli 1992
4-Hydroxy-2-methyl-N-(2-pyridyl)-
2H-thieno[2,3-e][1,2]thiazin-3-
carboxamid-1 ,1-dioxid
494 Zidovudin 1. Juli 1992
3' -Azido-3' -desoxythymidin
495 Zubereitungen aus 1. Juli 1992
Atenolol und seinen Salzen
2-[4-(2-Hydroxy-3-isopropyl =
aminopropoxy)phenyl]acetamid
und
Nifedipin und seinen Salzen
Di methyl [ 1,4-d ihyd ro-2, 6-dimethyl-
4-(2-nitrophenyl)-3,5-pyridin =
dicarboxylat]
496 Zubereitungen aus 1. Juli 1992
Gestoden
13-Ethyl-17-hydroxy-18, 19-dinor-
17a-pregna-4, 15-dien-20-in-3-on
und
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
Ethinylestradiol
17a-Ethinyl-1,3,5(1 O)-estratrien-
3, 17-diol
497 Zubereitungen aus 1. Juli 1' 92
Norgestimat
(+ )-13-Ethyl-3-hydroxyimino-
18, 19-dinor-17a-pregn-4-en-
20-in-17-ylacetat
und
Ethinylestradiol
17a-Ethinyl-1 ,3,5(1 O)-estratrien-
3, 17-diol
498 Zubereitungen aus 1. Juli 1992
Plasminogen,
Streptokinase
und
4-Amidinophenyl(p-anisat)
und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1553
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Wachszieher-Handwerk
(Wachsziehermeisterverordnung - WachszMstrV)
Vom 23. Juni 1987
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 10. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
12. Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierun-
gen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen
Darstellungen aus Wachs,
1. Abschnitt
13. Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus
Berufsbild verschiedenen Wachsrohstoffen,
§ 1 14. Einfärben von Wachs,
Berufsbild 15. Hand- und Maschinenziehen von Kerzen,
(1) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Tätig- 16. Maschinengießen von Kerzen,
keiten zuzurechnen: 17. Pressen von Kerzen,
1. Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen, 18. Köpfeln und Lochen von Kerzen,
gegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen,
19. Aufgießen von Kerzen,
2. Entwurf, Anfertigung und Dekorierung von Wachsbil-
20. Ausgießen und Austunken von Kerzen,
dern sowie von Wappen, Symbolen und figürlichen
Darstellungen aus Wachs, 21. Verarbeiten von Dochten,
3. Herstellung von Kompositionen aus verschiedenen 22. Herstellen von Wachsplatten,
Wachsrohstoffen, 23. Modellieren von Wachsbildern und figürlichen Darstel-
4. Anfertigung von Wachsmodellen und Formen für lungen aus Wachs,
Wachserzeugnisse, 24. Anfertigen von Formen für Wachsbilder und figürliche
5. Anfertigung von Wachsstöcken. Darstellungen aus Wachs,
(2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kennt- 25. Patinieren und Bemalen von Kerzen, Wachsbildern
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
1. Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigen- 26. Auflegen von Blattmetall auf Wachsfolien,
schaften, der chemischen Zusammensetzung, der 27. Anfertigen und Ausstechen von Ornamenten,
Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-,
28. Schneiden und Walzen von Wachsstreifen,
Werk- und Hilfsstoffen,
29. Entwerfen, Schneiden und Legen von Schriften,
2. Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes
von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, 30. Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken,
hydraulischen, pneumatischen und elektrischen 31. Zwicken von Kerzen und Wachsstöcken,
Maschinen,
32. Restaurieren von verzierten Kerzen, Wachsbildern
3. Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen, und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
Wärmespendern und -trägem,
33. Einstellen, Bedienen und Instandhalten der Schmelz-
4. Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen, anlagen, Wärmespender, Wärmeträger, Maschinen,
5. Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- Geräte und Werkzeuge.
und Serienfertigung,
6. Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Verede- 2. Abschnitt
lungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Ver- Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
zierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung, der Meisterprüfung
7. Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der
Kerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile, §2
Symbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und Gliederung, Dauer und Bestehen
Schriftarten, der praktischen Prüfung
8. Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen (Teil 1)
Wachsrohstoffen, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
9. Kenntnisse der Gütebestimmungen, und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- §5
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht (Teil 11)
länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 1. Technische Mathematik:
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- Berechnen von
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
a) Kompositionen aus verschiedenen Wachsroh-
stoffen,
§3 b) Vorguß, Gleichguß, Ausguß bei gegossenen
Meisterprüfungsarbeit Kerzen,
c) Austunk bei Kerzen,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: d) Farbmengen für Kerzen und Wachsmassen,
1. eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25 % Bienenwachs, e) Stückzahlen und Gewichten;
vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,
2. Zeichnen:
2. ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach
a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.
b) Anfertigen von Dekoren,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
c) Vergrößern und Verkleinern von Entwürfen;
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in
Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die 3. Fachtechnologie:
Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
a) Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen
(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneu-
der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichti- matischen und elektrischen Maschinen,
gen. b) Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespen-
der und -träger,
§4
c) Brennverhalten von Kerzen,
Arbeitsprobe
d) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienferti-
(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 gung,
Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach- e) Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken,
stehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung,
Nummer 1, auszuführen: Bemalung und Lackierung, ,
1. Modellieren eines Wachsbildes 15 x 15 cm oder einer f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-
figürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm, sondere des Immissionsschutzes, sowie über Ener-
gie- und Rohstoffeinsparung,
2. Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeug-
nisse, g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
3. Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf, und des Arbeitsschutzes;
4. Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen 4. Gestaltung und Formgebung:
Ideen. a) Geschichte des Wachses, der Kerze und des
Wachszieher-Handwerks,
(2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach- b) Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik und Schrift-
stehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach arten,
Nummer 1, auszuführen: c) Farbenlehre;
1. maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10 % Bienen-
5. Werkstoffkunde:
wachsgehalt, Durchmesser 2 cm,
a) Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische
2. Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpak-
Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und
kungsmaschinen,
Verarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
3. Aufgießen einer. Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge
b) Kompositionen aus verschiedenen Wachsroh-
70 cm, mit Wachs, das 10 % Bienenwachs enthält,
stoffen,
4. Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial
c) Gütebestimmungen;
in zwei Durchmessern.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten 6. Kalkulation:
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn- bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der
ten. Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1555
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- §7
ren.
Weitere Anforderungen
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
werden.
den Fassung.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens §8
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Berlin-Klausel
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.
ordnung auch im Land Berlin.
3. Abschnitt
§9
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten
§6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 23. Juni 1987
Auf Grund des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), geändert durch die
Verordnung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1086), wird wie
folgt geändert:
Nach § 6 wird, folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 6 a
Banderolen und Etiketten
Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung der
Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster
nach den in§ 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten. Das Verfah-
ren für die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie
ihre Muster werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger
bekanntgegeben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1557
Verordnung
über die Tierschutzkommission
beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Tierschutzkommissions-Verordnung)
Vom 23. Juni 1987
Auf Grund des § 16 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in § 3
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986
Berufung der Mitglieder
(BGBI. 1 S. 1319) wird verordnet:
(1) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für vier
§ 1 Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Aufgaben (2) Für ein Mitglied, das vorzeitig ausscheidet, wird ein
Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeit-
Die Tierschutzkommission berät den Bundesminister für
punkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)
Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.
in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß
von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen §4
des Bundesministers nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Wahl des Vorsitzenden
Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben
nach § 15 a des Tierschutzgesetzes Stellung. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehr-
heit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
§2
§5
Zusammensetzung
Geschäftsführung
Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitglie-
dern. Ihr gehören an: Der Bundesminister führt die Geschäfte der Tierschutz-
kommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden
vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vor-
ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterver- schläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die
bandes, Tagesordnung aufzunehmen.
ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemein-
schaft, §6
je ein Wissenschaftler aus dem Bereich Beteiligung des Bundesministers
und anderer Beauftragter
der Geisteswissenschaften,
der Verhaltenskunde, Der Bundesminister und seine Beauftragten und -
der Tierhaltung, soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der
der biomedizinischen Grundlagenforschung, Bundesminister für Wirtschaft, für Jugend, Familie, Frauen
der Medizin und und Gesundheit, für Forschung und Technologie sowie für
der Veterinärmedizin. Bildung und Wissenschaft und ein Beauftragter der für das
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfah-
können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommis- rensgesetzes gelten entsprechend.
sion teilnehmen.
§9
§7
Berlin-Klausel
Sachverständige
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen
tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-
weitere Sachverständige heranziehen.
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 8 § 10
Ehrenamtliche Tätigkeit Inkrafttreten
Verfahrensbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 13. Juni 1987
Gemäߧ 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle.
Bonn, den 13. Juni 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1559
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
24. März 1987 - 1 BvR 147/86 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.
1 . § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesmediengesetzes
Baden-Württemberg (LMedienG) vom 16. Dezember
1985 (Gesetzbl. S. 539) ist mit Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die
Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkpro-
grammen der Landesrundfunkanstalten ausschließt,
die nicht für ihren gesamten Sendebereich im Land
veranstaltet und verbreitet werden.
2. § 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesmediengesetzes ist
mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, soweit danach die Veran-
staltung und Verbreitung von anderen Rundfunkpro-
grammen der Landesrundfunkanstalten untersagt ist,
die nicht schon am 31. Dezember 1984 bestanden
haben.
3. § 45 Absatz 2 des Landesmediengesetzes ist mit
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unver-
einbar und nichtig.
II.
§ 13 Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 4 und § 44 Absatz 3
des Landesmediengesetzes sind mit dem Grundgesetz
vereinbar. Das gleiche gilt nach Maßgabe der Gründe
für § 13 Absatz 3 des Landesmediengesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juni 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 19. Juni 1987
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages hat in seiner
konstituierenden Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten
am 1. April 1987 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages die Übernahme der
Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten und in Fällen
der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382
Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90 b
Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB (Anlage 6 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237,
1261 ), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 147) geändert
worden ist, für die 11. Wahlperiode beschlossen.
Bonn, den 19. Juni 1987
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Dr. Bücker
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher,
arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Juni 1987
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-
rechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländer-
rechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1S. 89)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 15 Buchstabe a ist das Klammerzitat ,,§ 20
Abs. 2" durch ,,§ 20 Abs. 3" zu ersetzen.
Bonn, den 15. Ju~ 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 19. Juni 1987
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages hat in seiner
konstituierenden Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten
am 1. April 1987 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages die Übernahme der
Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten und in Fällen
der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382
Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90 b
Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB (Anlage 6 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237,
1261 ), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 147) geändert
worden ist, für die 11. Wahlperiode beschlossen.
Bonn, den 19. Juni 1987
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Dr. Bücker
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher,
arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Juni 1987
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-
rechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländer-
rechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1S. 89)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 15 Buchstabe a ist das Klammerzitat ,,§ 20
Abs. 2" durch ,,§ 20 Abs. 3" zu ersetzen.
Bonn, den 15. Ju~ 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1561
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 14, ausgegeben am 20. Juni 1987
Tag I n h a It Seite
10. 6. 87 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 15. April 1987 über die
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen - Alte
Brücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
10. 6. 87 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 10. April 1987 über
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/
Weienried . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
10. 6. 87 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens
1975 ................................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
11. 6. 87 Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
22. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
22. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
27. 5. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über den Amtsbereich
der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen an der Straße von
Emmerich nach Doetinchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
27. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 344
27. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
27. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
1. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-
Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
3. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Angabe von Familien-
namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
Preis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
8. 6. 87 Verordnung Nr. 9/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6929 (106 11. 6. 87) 20. 6. 87
9500-4-6-4
3. 6. 87 Fünfzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Elften Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 7189 (109 16. 6. 87) 30. 7. 87
96-1-2-11
10. 6. 87 Verordnung Nr. 10/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7277 (110 20. 6. 87) 1. 7. 87
9500-4-6-4
Berichtigung der Neunzehnten Änderungsverordnung
zur 3. BAA-Feststellungs-DV vom 22. April 1987 7277 (110 20. 6. 87)
622-1 BAA DV 3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für Agrarwirtschaft
12. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1312/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3118/86 betreffend eine Ausschreibung zur
Bestimmung bei der Ausfuhr von geschliffenem Lang kor n reis nach
bestimmten Drittländern L 124/25 13. 5. 87
13. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1325/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Trocken f u t t e r L 125/24 14. 5. 87
14. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1337/87 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbe-
kampagnen zur Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs L 126/8 15. 5. 87
15. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1349/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 über die Gewährung und Vorausfestset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von G et r e i dem i s c h f u tt e r m i t -
t e In und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 600/87 L 127/14 16. 5. 87
15. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1350/87 der Kommission zur Bestimmung der
Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1986/87 Werbekampagnen
zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden L 127/16 16. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1362/87 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates betreffend die
Interventionsankäufe und die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Mager m i Ich pulver L 129/9 19. 5. 87
1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Gesetz
zur Verlängerung des Versicherungsschutzes
bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit
Vom 27. Juni 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
nach einer die
Beitragspflicht
Artikel 1 begründenden und nach
Beschäftigung Vollendung des ... Tage
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes von insgesamt ... Lebensjahres
mindestens
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 ... Kalendertagen
(BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89), wird wie 480 208
folgt geändert:
600 260
1. § 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung: 720 312
,,5. der geschlechtsspezifische Ausbildungsstellen- 840 42. 364
und Arbeitsmarkt überwunden wird und Frauen,
960 42. 416
deren Unterbringung unter den üblichen Bedingun-
gen des Arbeitsmarktes erschwert ist, beruflich ein- 1 080 42. 468
gegliedert und gefördert werden,". 1 200 44. 520
1 320 44. 572
2. In § 67 Abs. 2 Nr. 3 werden die Zahl „ 1983" durch die
1 440 49. 624
Zahl „1987" und die Zahl „1984" durch die Zahl „1989"
ersetzt. 1 560 49. 676
1 680 54. 728
3. § 106 wird wie folgt geändert: 1 800 54. 780
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 1 920 54. 832"
,,(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosen-
geld beträgt 156 Tage. Die Anspruchsdauer verlän- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gert sich nach Maßgabe der Dauer der die Beitrags-
aa) In Nummer 1 wird das Wort „zweiundfünfzig"
pflicht begründenden Beschäftigung innerhalb der
durch die Zahl „78" ersetzt.
auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist und des
Lebensjahres, das der Arbeitslose bei Entstehung bb) In Nummer 2 wird das Wort „achtundsiebzig"
des Anspruchs vollendet hat. Sie beträgt durch die Zahl „ 104" ersetzt.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1543
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
Dauer des nach § 125 Abs. 1 erloschenen An-
spruchs, wenn nach der Entstehung des erlosche- Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969
nen Anspruchs noch nicht sieben Jahre verstrichen (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 599), wird wie folgt geändert:
Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchst-
dauer." 1. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
4. § 106 a wird aufgehoben. Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Soweit ein Anspruch nach dem Arbeitsförde-
5. In § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 wird die Zahl „ 15" durch die rungsgesetz davon abhängt, daß der Antragsteller in
Zahl „5" ersetzt. einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
gestanden hat, werden auch Zeiten des Entwicklungs-
dienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes
6. Folgender § 242 g wird eingefügt: berücksichtigt.
,,§ 242 g (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der
(1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit
vom 27. bis 30. Juni 1987 noch nicht erschöpft, so eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Dienstes
verlängert sich die Dauer des Anspruchs nach Maß- das Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 7 des Arbeitsförde-
gabe des Lebensjahres, das der Arbeitslose vor dem rungsgesetzes zugrunde zu legen.
1. Juli 1987 vollendet hat, und der Anspruchsdauer
(3) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für
des Arbeitslosen (§§ 106, 106 a, 242 f Abs. 2). Die
Arbeit durch die Regelung des Absatzes 1 entstehen,
Anspruchsdauer beträgt
erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet."
und einer Anspruchs-
nach Vollendung des
dauer von mindestens ... Tage
... Lebensjahres
... Tagen 2. Die §§ 14 und 16 Abs. 3 werden aufgehoben.
52 78
78 104 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
104 208 ,,(1) Wird der Arbeitslose binnen vier Wochen nach
Beendigung
156 260
208 312 a) des Entwicklungsdienstes, einer späteren kranken-
42. versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des
208 364
Bezuges von Arbeitslosengeld oder
42. 260 416
42. 312 468 b) des Bezuges von Arbeitslosenhilfe
44. 312 520 arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf Kran-
44. 572 kengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so
364
erhält er vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit
49. 416 676 an ein Tagegeld im Falle des Buchstabens a in Höhe
54. 468 728 des Arbeitslosengeldes, im Falle des Buchstabens bin
54. 520 832" Höhe der Arbeitslosenhilfe."
(2) Die Erstattungspflicht nach § 128 tritt nicht ein, 4. In den §§ 19 und 23 wird jeweils die Verweisung auf
§ 13 gestrichen.
1 . wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Juli 1987
beendet worden ist und
2. die Voraussetzungen des § 128 nur deshalb erfüllt 5. Folgender § 23 b wird eingefügt:
werden, weil die Dauer des Anspruchs auf Arbeits- ,,§ 23 b
losengeld durch das Gesetz zur Verlängerung des
Übergangsvorschrift zu § 13
Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und
Kurzarbeit vom 27. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1542) (1) Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich
verlängert worden ist. des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung
eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, wer-
Das gleiche gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2, wenn den für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
vor dem 5. Juni 1987 das Arbeitsverhältnis gekündigt, Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz
seine Beendigung vereinbart oder dem Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.
eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeits-
verhältnisses ohne Vorbehalt angeboten worden ist (2) Die §§ 13, 14, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3 und die
und das Arbeitsverhältnis spätestens am 31. Dezem- §§ 19 und 23 in der bis zum 30. Juni 1987 geltenden
ber 1989 endet." Fassung sind auf Ansprüche auf Arbeitslosenbeihilfe,
1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
die vor dem 1. Juli 1987 entstanden sind, weiter anzu- sind, ist die Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung
wenden. § 242 g des Arbeitsförderungsgesetzes gilt bis zum Abschluß der Bildungsmaßnahme weiterhin
entsprechend." anzuwenden.
Artikel 3
Artikel 4
Aufhebung
der Entwicklungshelfer-Förderungsverordnung Berlin-Klausel
1. Die Verordnung über die Beauftragung der Bundes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
anstalt für Arbeit mit der individuellen Förderung der Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
beruflichen Fortbildung und Umschulung von zurück-
gekehrten Entwicklungshelfern (Entwicklungshelfer-
Förderungsverordnung) vom 24. März 1977 (BGBI. 1
Artikel 5
S. 500) wird aufgehoben.
Inkrafttreten
2. Auf ehemalige Entwicklungshelfer, die vor dem 1. Juli
1987 in eine berufliche Bildungsmaßnahme eingetreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
, Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Hans Klein
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1545
Gesetz
über die sechzehnte Anpassung der Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
{Sechzehntes Anpassungsgesetz-KOV - 16. AnpG-KOV)
Vom 27. Juni 1987
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Stufe III 31 0 Deutsche Mark,
Stufe IV 414 Deutsche Mark,
Artikel 1 Stufe V 515 Deutsche Mark,
Stufe VI 620 Deutsche Mark."
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der 6. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), wird wie folgt einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
geändert: um 50, 60 oder
70 vom Hundert 534 Deutsche Mark,
1. In § 14 wird die Zahl „ 192" durch die Zahl „ 198" um 80 vom Hundert 64 7 Deutsche Mark,
ersetzt. um 90 vom Hundert 775 Deutsche Mark,
bei Erwerbsunfähigkeit 873 Deutsche Mark."
2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „24 bis 157" durch
die Worte „25 bis 162" und in Satz 2 die Zahl „2,414" 7. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
durch die Zahl „2,487" ersetzt. ,,30 687" durch die Zahl „31 853" ersetzt.
3. In § 26 c Abs. 6 wird in Satz 1 die Zahl „290" durch die 8. In § 33 a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „93" durch die
Zahl „299" und in Satz 2 die Zahl „788" durch die Zahl Zahl „96" ersetzt.
,,812" ersetzt.
9. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „359" durch
4. In § 30 Abs. 7 Satz 2 werden die Zahl ,;359" durch die die Zahl „370" und in Satz 2 die Worte „610, 865,
Zahl „370", die Zahl „564" durch die Zahl „581" und 1 115, 1 444 oder 1 781 Deutsche Mark" durch die
die Zahl „847" durch die Zahl „873" ersetzt. Worte „628, 891, 1 149, 1 488 oder 1 835 Deutsche
Mark" ersetzt.
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 10. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2 043"
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- durch die Zahl „2 105" und die Zahl „ 1 022" durch die
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit Zahl „ 1 053" und in Absatz 3 die Zahl „2 043" durch
die Zahl „2 105" ersetzt.
um 30 vom Hundert von 166 Deutsche Mark,
um 40 vom Hundert von 225 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 305 Deutsche Mark, 11 . In § 40 wird die Zahl „507" durch die Zahl „522"
um 60 vom Hundert von 386 Deutsche Mark, ersetzt.
um 70 vom Hundert von 534 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 64 7 Deutsche Mark,
12. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „507" durch die Zahl „522"
um 90 vom Hundert von 775 Deutsche Mark,
ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit von 873 Deutsche Mark.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, um 13. In§ 46 werden die Zahl „143" durch die Zahl „147"
33 Deutsche Mark." und die Zahl „268" durch die Zahl „276" ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
· 14. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „249" durch die Zahl
„Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die ,,257" und die Zahl „348" durch die Zahl „359" ersetzt.
anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine
monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in 15. § 51 wird wie folgt geändert:
folgenden Stufen gewährt wird: a) In Absatz 1 werden die Zahl „628" durch die Zahl
Stufe 1 101 Deutsche Mark, ,,647" und die Zahl „426" durch die Zahl „439"
Stufe 11 205 Deutsche Mark, ersetzt.
1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 126" durch die Zahl Artikel 2
,, 130" und die Zahl „93" durch die Zahl „96"
Berlin-Klausel
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Zahl „389" durch die Zahl Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
,,401" und die Zahl „283" durch die Zahl „292" Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
ersetzt.
Artikel 3
16. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2 043" durch die Zahl Inkrafttreten
,,2 105" und die Zahl „1 022" durch die Zahl „ 1 053"
ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. Juni 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1547
Zweite Verordnung
über die Neufestsetzung der Grundbeträge
der Einkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz
Vom 11. Juni 1987
Auf Grund des § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 401) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1
Der Grundbetrag nach§ 79 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
beträgt 786 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81
Abs. 1 1 179 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach
§ 81 Abs. 2 2 358 Deutsche Mark.
§2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des
Bundessozialhilfegesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 11. Juni 1987
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a und b, Buflomedil
Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August und seine Salze
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1
Carprofen
der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom
und seine Salze
26. November 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- Carteolol
schaft und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt- und seine Salze
schaft und Forsten nach Anhörung des Sachverständigen- Clavulansäure
Ausschusses für Verschreibungspflicht mit Zustimmung und ihre Salze
des Bundesrates verordnet: - zur Anwendung bei Menschen -
Artikel 1 Fencamfamin
und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei-
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt Flecainid
geändert durch die Verordnung vom 19. Dezember 1986 und seine Salze
(BGBI. 1S. 2661 ), wird die Anlage um folgende Positionen Gemfibrozil
ergänzt: und seine Salze
„Albendazol Metamfepramon
und seine Salze und seine Salze".
- zur Anwendung bei Tieren -
Antihistaminika (H 1-Rezeptorenblocker)
- zur Anwendung bei Erbrechen in der Schwangerschaft - Artikel 2
Apalcillin
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
und seine Salze
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
Apramycin gesetzes auch im Land Berlin.
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Bromperidol Artikel 3
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1549
Neunte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 15. Juni 1987
Auf Grund des§ 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes 3. Nach § 63 wird folgender neuer§ 64 eingefügt:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des§ 70 b ,,§ 64
Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch Artikel 2
Ein mehrsprachiger Auszug aus dem Heiratsbuch
Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805)
(Vordruck B des Übereinkommens vom 27. September
eingefügt worden ist, wird mit Zustimmung des Bundes-
1956 über die Erteilung gewisser für das Ausland
rates verordnet:
bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern -
Artikel 1
BGBI. 1961 II S. 1055) ist auf Grund des Familienbuchs
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands- zu erteilen, wenn für die Ehegatten ein Familienbuch
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geführt wird."
25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 9. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 236), wird
4. In § 68 Abs. 1 Nr. 8 werden das Komma und die Worte
wie folgt geändert:
„ausgenommen die Erklärung zur Bestimmung des
1. § 18 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Ehenamens" gestrichen.
,,(3) Bei einer Eheschließung, die auf Grund des bis
zum 31. August 1986 geltenden § 15 a Abs. 2 Satz 2
Artikel 2
des Ehegesetzes in das Heiratsbuch eingetragen wor-
den ist, sind nur Randvermerke über Berichtigungen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
einzutragen." tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel. V des zweiten
Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-
2. An § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
,,(3) In einen mehrsprachigen Auszug aus dem derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
Geburtenbuch (Vordruck A des Übereinkommens vom sung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-
27. September 1956 über die Erteilung gewisser für gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 805) auch im Land
das Ausland bestimmter Auszüge aus Personen- Berlin.
standsbüchern - BGBI. 1961 II S. 1055) sind nur die in
eine Geburtsurkunde aufzunehmenden Angaben ein- Artikel 3
zutragen. Ein Vermerk nach Absatz 2 ist nicht e~nzu-
tragen." Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Bonn, den 15. Juni 1987
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
.. Neunundzwanzigste Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 16. Juni 1987
Auf Grund des§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August
1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986
(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit sowie auf Grund des § 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) vom Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1
S. 917), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2455), wird
die Anlage wie folgt geändert:
1. Folgende Position wird gestrichen:
„461 Diltiazem und seine Salze 1. Januar 1992".
cis-( + )-5-(2-Dimethylamino=
ethyl)-2,3,4,5-tetrahydro-
2-( 4-methoxyphenyl)-4-oxo-
1 ,5-benzothiazepin-3-ylacetat
- zur parenteralen Anwendung -
2. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
475 Acipimox und seine Salze 1. Juli 1992
5-Methyl pyrazi ncarbonsäu re-4-oxid
476 Alusulf 1. Juli 1992
Heptaaluminium-heptadecahydroxid-
bis(sulfat)-Hydrat
477 Carteolol und seine Salze 1. Juli 1992
5-(3-tert-Butylamino-2-hydroxy=
propoxy)-3,4-dihydro-2(1 H)-
chinolinon
- zur parenteralen Anwendung und
zur Anwendung am Auge -
478 Ciprofloxacin und seine Salze 1. Juli 1992
1-Cyclopropyl-6-fluor-1 ,4-
dihydro-4-oxo-7-(1-piperazinyl)-
3-chinolincarbonsäure
479 Clavulansäure und ihre Salze 1. Juli 1992
(Z)-(2R,5R)-3-(2-Hydroxyethyliden)-
7-oxo-4-oxa-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-
2-carbonsäu re
- zur parenteralen Anwendung bei Kindern -
480 Eldexomer 1. Juli 1992
hydrolysierte Stärke, mit Epichlorhydrin vernetzt
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1551
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
481 Enoxacin und seine Salze 1. Juli 1992
1-Ethyl-6-fluor-1 ,4-dihydro-4-oxo-
7-(1-piperazinyl)-1,8-naphthyridin-
3-carbonsäure
482 Etidronsäure und ihre Salze 1. Juli 1992
(1-Hydroxyethyliden)diphosphonsäure
483 Fenvalerat 1. Juli 1992
a-Cyan-3-phenoxybenzyl[2-
(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat]
- zur Anwendung bei Tieren -
484 Flucythrinat 1. Juli 1992
(RS)-a-Cyan-3-phenoxybenzyl =
{ (S)-2-[4-( difluormethoxy) =
phenyl]-3-methylbutyrat}
- zur Anwendung bei Tieren -
485 Interferon alfa-2a 1. Juli 1992
486 Interferon alfa-2b 1. Juli 1992
487 Minoxidil und seine Salze 1. Juli 1992
6-Piperidino-2,4-pyrimidindiamin-
3-oxid
488 Nabumeton 1. Juli 1992
4-(6-Methoxy-2-naphthyl)-2-butanon
489 Octenidin und seine Salze 1. Juli 1992
N,N' -(1, 1 '-Decamethylendi-
1(4H)-pyridyl-4-yliden )bis( octylamin)
490 Oxitropiumbromid 1. Juli 1992
6ß, 7ß-Epoxy-8-ethyl-3a-(-)-
tropoyloxy-1 aH,5aH-tropanium-
bromid
491 Selegilin und seine Salze 1. Juli 1992
(R)-N ,a-Dimethyl-N-(2-propinyl) =
phenethylamin
492 Suprofen und seine Salze 1. Juli 1992
p-2-Thenoylhydratropsäure
493 Tenoxicam 1. Juli 1992
4-Hydroxy-2-methyl-N-(2-pyridyl)-
2H-thieno[2,3-e][1,2]thiazin-3-
carboxamid-1 ,1-dioxid
494 Zidovudin 1. Juli 1992
3' -Azido-3' -desoxythymidin
495 Zubereitungen aus 1. Juli 1992
Atenolol und seinen Salzen
2-[4-(2-Hydroxy-3-isopropyl =
aminopropoxy)phenyl]acetamid
und
Nifedipin und seinen Salzen
Di methyl [ 1,4-d ihyd ro-2, 6-dimethyl-
4-(2-nitrophenyl)-3,5-pyridin =
dicarboxylat]
496 Zubereitungen aus 1. Juli 1992
Gestoden
13-Ethyl-17-hydroxy-18, 19-dinor-
17a-pregna-4, 15-dien-20-in-3-on
und
1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
Ethinylestradiol
17a-Ethinyl-1,3,5(1 O)-estratrien-
3, 17-diol
497 Zubereitungen aus 1. Juli 1' 92
Norgestimat
(+ )-13-Ethyl-3-hydroxyimino-
18, 19-dinor-17a-pregn-4-en-
20-in-17-ylacetat
und
Ethinylestradiol
17a-Ethinyl-1 ,3,5(1 O)-estratrien-
3, 17-diol
498 Zubereitungen aus 1. Juli 1992
Plasminogen,
Streptokinase
und
4-Amidinophenyl(p-anisat)
und seinen Salzen
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des
Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juni 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1553
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Wachszieher-Handwerk
(Wachsziehermeisterverordnung - WachszMstrV)
Vom 23. Juni 1987
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas- 10. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften
sung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
12. Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierun-
gen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen
Darstellungen aus Wachs,
1. Abschnitt
13. Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus
Berufsbild verschiedenen Wachsrohstoffen,
§ 1 14. Einfärben von Wachs,
Berufsbild 15. Hand- und Maschinenziehen von Kerzen,
(1) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Tätig- 16. Maschinengießen von Kerzen,
keiten zuzurechnen: 17. Pressen von Kerzen,
1. Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen, 18. Köpfeln und Lochen von Kerzen,
gegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen,
19. Aufgießen von Kerzen,
2. Entwurf, Anfertigung und Dekorierung von Wachsbil-
20. Ausgießen und Austunken von Kerzen,
dern sowie von Wappen, Symbolen und figürlichen
Darstellungen aus Wachs, 21. Verarbeiten von Dochten,
3. Herstellung von Kompositionen aus verschiedenen 22. Herstellen von Wachsplatten,
Wachsrohstoffen, 23. Modellieren von Wachsbildern und figürlichen Darstel-
4. Anfertigung von Wachsmodellen und Formen für lungen aus Wachs,
Wachserzeugnisse, 24. Anfertigen von Formen für Wachsbilder und figürliche
5. Anfertigung von Wachsstöcken. Darstellungen aus Wachs,
(2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kennt- 25. Patinieren und Bemalen von Kerzen, Wachsbildern
nisse und Fertigkeiten zuzurechnen: und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
1. Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigen- 26. Auflegen von Blattmetall auf Wachsfolien,
schaften, der chemischen Zusammensetzung, der 27. Anfertigen und Ausstechen von Ornamenten,
Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-,
28. Schneiden und Walzen von Wachsstreifen,
Werk- und Hilfsstoffen,
29. Entwerfen, Schneiden und Legen von Schriften,
2. Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes
von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, 30. Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken,
hydraulischen, pneumatischen und elektrischen 31. Zwicken von Kerzen und Wachsstöcken,
Maschinen,
32. Restaurieren von verzierten Kerzen, Wachsbildern
3. Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen, und figürlichen Darstellungen aus Wachs,
Wärmespendern und -trägem,
33. Einstellen, Bedienen und Instandhalten der Schmelz-
4. Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen, anlagen, Wärmespender, Wärmeträger, Maschinen,
5. Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- Geräte und Werkzeuge.
und Serienfertigung,
6. Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Verede- 2. Abschnitt
lungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Ver- Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
zierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung, der Meisterprüfung
7. Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der
Kerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile, §2
Symbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und Gliederung, Dauer und Bestehen
Schriftarten, der praktischen Prüfung
8. Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen (Teil 1)
Wachsrohstoffen, (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
9. Kenntnisse der Gütebestimmungen, und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- §5
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht (Teil 11)
länger als zehn Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits- (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sechs
probe nicht länger als 16 Stunden dauern. Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 1. Technische Mathematik:
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meister- Berechnen von
prüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
a) Kompositionen aus verschiedenen Wachsroh-
stoffen,
§3 b) Vorguß, Gleichguß, Ausguß bei gegossenen
Meisterprüfungsarbeit Kerzen,
c) Austunk bei Kerzen,
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend
genannten Arbeiten anzufertigen: d) Farbmengen für Kerzen und Wachsmassen,
1. eine Votivkerze RAL 800/100 mm, 25 % Bienenwachs, e) Stückzahlen und Gewichten;
vom Docht auf selbst gegossen und voll verziert,
2. Zeichnen:
2. ein Wachsbild, Mindestgröße 400/300 mm, Motiv nach
a) Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
eigenem Entwurf, selbst modelliert und bemalt.
b) Anfertigen von Dekoren,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
c) Vergrößern und Verkleinern von Entwürfen;
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß einen Entwurf in
Form einer Werkzeichnung, eine Beschreibung und die 3. Fachtechnologie:
Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
a) Funktionsweise und Einsatz von berufsbezogenen
(3) Die Werkzeichnung und die Beschreibung sind bei Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneu-
der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichti- matischen und elektrischen Maschinen,
gen. b) Funktionsweise der Schmelzanlagen, Wärmespen-
der und -träger,
§4
c) Brennverhalten von Kerzen,
Arbeitsprobe
d) Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienferti-
(1) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 gung,
Nr. 1 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach- e) Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken,
stehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach insbesondere Farbgebung, Verzierung, Patinierung,
Nummer 1, auszuführen: Bemalung und Lackierung, ,
1. Modellieren eines Wachsbildes 15 x 15 cm oder einer f) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-
figürlichen Darstellung aus Wachs, Höhe 20 cm, sondere des Immissionsschutzes, sowie über Ener-
gie- und Rohstoffeinsparung,
2. Anfertigen einer zweiteiligen Form für Wachserzeug-
nisse, g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
3. Verzieren einer Kerze nach eigenem Entwurf, und des Arbeitsschutzes;
4. Entwerfen und Zeichnen von Motiven nach eigenen 4. Gestaltung und Formgebung:
Ideen. a) Geschichte des Wachses, der Kerze und des
Wachszieher-Handwerks,
(2) Wird eine Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 angefertigt, so sind als Arbeitsprobe drei der nach- b) Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik und Schrift-
stehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach arten,
Nummer 1, auszuführen: c) Farbenlehre;
1. maschinelles Ziehen von Kerzen mit 10 % Bienen-
5. Werkstoffkunde:
wachsgehalt, Durchmesser 2 cm,
a) Arten, Herstellung, Eigenschaften, chemische
2. Einstellen von Preß-, Tauch-, Fräs-, Bohr- und Verpak-
Zusammensetzung, Lagerung, Verwendung und
kungsmaschinen,
Verarbeitung der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe,
3. Aufgießen einer. Kerze, Durchmesser 6 cm, Länge
b) Kompositionen aus verschiedenen Wachsroh-
70 cm, mit Wachs, das 10 % Bienenwachs enthält,
stoffen,
4. Pressen von Kerzen aus pulverförmigem Rohmaterial
c) Gütebestimmungen;
in zwei Durchmessern.
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten 6. Kalkulation:
und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn- bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der
ten. Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1555
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- §7
ren.
Weitere Anforderungen
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
werden.
den Fassung.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens §8
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
Berlin-Klausel
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 5.
ordnung auch im Land Berlin.
3. Abschnitt
§9
Übergangs- und Schlußvorschriften
Inkrafttreten
§6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1987 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Vermarktungsnormen für Eier
Vom 23. Juni 1987
Auf Grund des § 31 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier vom
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3138), geändert durch die
Verordnung vom 18. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1086), wird wie
folgt geändert:
Nach § 6 wird, folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 6 a
Banderolen und Etiketten
Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung der
Banderolen und Etiketten und die Festlegung ihrer Muster
nach den in§ 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten. Das Verfah-
ren für die Erteilung der Banderolen und Etiketten sowie
ihre Muster werden vom Bundesamt im Bundesanzeiger
bekanntgegeben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1557
Verordnung
über die Tierschutzkommission
beim Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Tierschutzkommissions-Verordnung)
Vom 23. Juni 1987
Auf Grund des § 16 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes in § 3
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986
Berufung der Mitglieder
(BGBI. 1 S. 1319) wird verordnet:
(1) Die Mitglieder werden vom Bundesminister für vier
§ 1 Jahre berufen. Wiederberufung ist zulässig.
Aufgaben (2) Für ein Mitglied, das vorzeitig ausscheidet, wird ein
Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeit-
Die Tierschutzkommission berät den Bundesminister für
punkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister)
Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 geendet hätte.
in Fragen des Tierschutzes, insbesondere vor dem Erlaß
von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungs-
vorschriften nach dem Tierschutzgesetz. Auf Ersuchen §4
des Bundesministers nimmt sie zu Fällen grundsätzlicher Wahl des Vorsitzenden
Bedeutung bei der Genehmigung von Versuchsvorhaben
nach § 15 a des Tierschutzgesetzes Stellung. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehr-
heit den Vorsitzenden und dessen Vertreter.
§2
§5
Zusammensetzung
Geschäftsführung
Die Tierschutzkommission besteht aus zwölf Mitglie-
dern. Ihr gehören an: Der Bundesminister führt die Geschäfte der Tierschutz-
kommission und lädt im Benehmen mit dem Vorsitzenden
vier Sachverständige überregionaler Tierschutzverbände, mindestens einmal jährlich zu den Sitzungen ein. Vor-
ein Sachverständiger eines überregionalen Tierhalterver- schläge des Vorsitzenden im Rahmen des § 1 hat er in die
bandes, Tagesordnung aufzunehmen.
ein Sachverständiger der Deutschen Forschungsgemein-
schaft, §6
je ein Wissenschaftler aus dem Bereich Beteiligung des Bundesministers
und anderer Beauftragter
der Geisteswissenschaften,
der Verhaltenskunde, Der Bundesminister und seine Beauftragten und -
der Tierhaltung, soweit ihre Belange berührt sind - je ein Beauftragter der
der biomedizinischen Grundlagenforschung, Bundesminister für Wirtschaft, für Jugend, Familie, Frauen
der Medizin und und Gesundheit, für Forschung und Technologie sowie für
der Veterinärmedizin. Bildung und Wissenschaft und ein Beauftragter der für das
1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfah-
können jederzeit an den Sitzungen der Tierschutzkommis- rensgesetzes gelten entsprechend.
sion teilnehmen.
§9
§7
Berlin-Klausel
Sachverständige
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Tierschutzkommission kann zu ihren Beratungen
tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierschutz-
weitere Sachverständige heranziehen.
gesetzes auch im Land Berlin.
§ 8 § 10
Ehrenamtliche Tätigkeit Inkrafttreten
Verfahrensbestimmungen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Kraft.
Bonn, den 23. Juni 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Anordnung
des Bundespräsidenten
über die Festsetzung einer Amtsbezeichnung
Vom 13. Juni 1987
Gemäߧ 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze
ich folgende Amtsbezeichnung fest:
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle.
Bonn, den 13. Juni 1987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1559
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
24. März 1987 - 1 BvR 147/86 u. a. - wird folgende
Entscheidungsformel veröffentlicht:
1.
1 . § 13 Absatz 2 Satz 1 des Landesmediengesetzes
Baden-Württemberg (LMedienG) vom 16. Dezember
1985 (Gesetzbl. S. 539) ist mit Artikel 5 Absatz 1
Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er die
Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkpro-
grammen der Landesrundfunkanstalten ausschließt,
die nicht für ihren gesamten Sendebereich im Land
veranstaltet und verbreitet werden.
2. § 13 Absatz 2 Satz 2 des Landesmediengesetzes ist
mit Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
unvereinbar und nichtig, soweit danach die Veran-
staltung und Verbreitung von anderen Rundfunkpro-
grammen der Landesrundfunkanstalten untersagt ist,
die nicht schon am 31. Dezember 1984 bestanden
haben.
3. § 45 Absatz 2 des Landesmediengesetzes ist mit
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unver-
einbar und nichtig.
II.
§ 13 Absatz 2 Satz 4, § 13 Absatz 4 und § 44 Absatz 3
des Landesmediengesetzes sind mit dem Grundgesetz
vereinbar. Das gleiche gilt nach Maßgabe der Gründe
für § 13 Absatz 3 des Landesmediengesetzes.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 16. Juni 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bekanntmachung
über die Übernahme
der Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten
von Mitgliedern des Deutschen Bundestages
Vom 19. Juni 1987
Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Ge-
schäftsordnung des Deutschen Bundestages hat in seiner
konstituierenden Sitzung in lmmunitätsangelegenheiten
am 1. April 1987 gemäß § 107 Abs. 2 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages die Übernahme der
Grundsätze in lmmunitätsangelegenheiten und in Fällen
der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382
Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90 b
Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB (Anlage 6 der Geschäftsord-
nung des Deutschen Bundestages) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1237,
1261 ), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 147) geändert
worden ist, für die 11. Wahlperiode beschlossen.
Bonn, den 19. Juni 1987
Der Direktor beim Deutschen Bundestag
Dr. Bücker
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung asylverfahrensrechtlicher,
arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften
Vom 15. Juni 1987
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-
rechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländer-
rechtlicher Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1S. 89)
ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 15 Buchstabe a ist das Klammerzitat ,,§ 20
Abs. 2" durch ,,§ 20 Abs. 3" zu ersetzen.
Bonn, den 15. Ju~ 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Dr. Schiffer
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1561
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 14, ausgegeben am 20. Juni 1987
Tag I n h a It Seite
10. 6. 87 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 15. April 1987 über die
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen - Alte
Brücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310
10. 6. 87 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 10. April 1987 über
die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Scheidegg/
Weienried . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 313
10. 6. 87 Dritte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen des TIR-Übereinkommens
1975 ................................. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 316
11. 6. 87 Verordnung zu der Vereinbarung vom 6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339
22. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 341
22. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
27. 5. 87 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über den Amtsbereich
der zusammengelegten deutschen und niederländischen Grenzabfertigungsstellen an der Straße von
Emmerich nach Doetinchem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 344
27. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 344
27. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 346
27. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationalen Regeln zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
1. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-
Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 347
3. 6. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Angabe von Familien-
namen und Vornamen in den Personenstandsbüchern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 348
Preis dieser Ausgabe: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1, 10 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
8. 6. 87 Verordnung Nr. 9/87 über die Festsetzung von Entgelten
für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 6929 (106 11. 6. 87) 20. 6. 87
9500-4-6-4
3. 6. 87 Fünfzehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Elften Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 7189 (109 16. 6. 87) 30. 7. 87
96-1-2-11
10. 6. 87 Verordnung Nr. 10/87 über die Festsetzung von Entgel-
ten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 7277 (110 20. 6. 87) 1. 7. 87
9500-4-6-4
Berichtigung der Neunzehnten Änderungsverordnung
zur 3. BAA-Feststellungs-DV vom 22. April 1987 7277 (110 20. 6. 87)
622-1 BAA DV 3
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für Agrarwirtschaft
12. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1312/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3118/86 betreffend eine Ausschreibung zur
Bestimmung bei der Ausfuhr von geschliffenem Lang kor n reis nach
bestimmten Drittländern L 124/25 13. 5. 87
13. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1325/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für Trocken f u t t e r L 125/24 14. 5. 87
14. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1337/87 der Kommission zur vierten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3461/85 über die Durchführung von Werbe-
kampagnen zur Förderung des Trau b e n s a f t verbrauchs L 126/8 15. 5. 87
15. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1349/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1913/69 über die Gewährung und Vorausfestset-
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von G et r e i dem i s c h f u tt e r m i t -
t e In und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 600/87 L 127/14 16. 5. 87
15. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1350/87 der Kommission zur Bestimmung der
Mitgliedstaaten, in denen im Wirtschaftsjahr 1986/87 Werbekampagnen
zur Förderung des Traubensaftverbrauchs durchgeführt werden L 127/16 16. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1362/87 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates betreffend die
Interventionsankäufe und die Gewährung von Beihilfen für die private
Lagerhaltung von Mager m i Ich pulver L 129/9 19. 5. 87
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1563
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1380/87 der Kommission zur Verringerung der
Ta f e I wein mengen, die in den unterzeichneten Verträgen und Erklä-
rungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 603/87 eröffneten Destilla-
tion zugelassen sind L 132/8 21. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1390/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 133/3 22. 5. 87
21. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1400/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 828/87 zur Festsetzung der interventionsfähigen
Rind f I e i s c h erzeugnisse L 133/31 22. 5. 87
22. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1410/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 854/86 hinsichtlich einiger Durchführungsbestim-
mungen für die obligatorische Destillation gemäß Artikel 39 der Verord-
nung (EWG) Nr. 822/87 des Rates L 135/11 23. 5. 87
22. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1412/87 der Kommission zur Änderung der in der
Verordnung (EWG) Nr. 805/86 genannten Abgabe auf aus Spanien
eingeführtes denaturiertes Mag er m i Ich pulver L 135/14 23. 5. 87
22. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1413/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und (EWG) Nr. 443/77 betreffend den
Verkauf von Mager m i Ich pulver, das zur Verfütterung an Tiere, außer
an junge Kälber, bestimmt ist L 135/15 23. 5. 87
22. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1416/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1055/87 über den Verkauf von zur Ausfuhr
bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen bestimmter
Interventionsstellen zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen L 135/18 23. 5. 87
22. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1418/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Beständen einiger lnterven-
~\onsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 495/87 L 135/22 23. 5. 87
22. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1419/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1355/87 zur Eröffnung des Interventionsankaufs
für bestimmte Mitgliedstaaten und Qualitäten und zur Festsetzung der
Ankaufspreise für R i n d f I e i s c h L 135/28 23. 5. 87
21. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1420/87 des Rates zur Festlegung von Durch-
führungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 über die
N a h r u n g s m i t t e I hilfepolitik und -verwaltung L 136/1 26. 5. 87
21. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1422/87 des Rates zw Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3626/82 zur Anwendung des Ubereinkommens über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Ti er e und
Pf I an z e n in der Gemeinschaft L 136/6 26. 5. 87
25. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1426/87 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1987/88 L 136/13 26. 5. 87
25. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1427/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 989/86 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beschränkung der Verarbeitungsbeihilfe auf bestimmte Mengen O ran -
gen und Zitronen in Spanien L 136/15 26. 5. 87
25. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1431/87 der Kommission über den Verkauf von
bestimmtem Interventions r i n d f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der
Gemeinschaft bestimmt ist, zu pauschal im voraus festgese~?ten Preisen,
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 786/87 und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2182/77 L 136/26 26. 6. 87
25. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1432/87 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h aus Beständen einiger Inter-
ventionsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84,
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1687/76 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1054/87 L 136/32 26. 5. 87
25. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1437/87 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für Getreide L 136/42 26. 5. 87
1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1467/87 der Kommission zur siebten Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung
der R e b s o r t e n L 138/44 28. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (E_yVG) Nr. 1495/87 des Rates zur Einrichtung einer gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter I an d w i r t -
s c h a f t I i c h e r E r zeug n i s s e mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln L 140/25 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1496/87 des Rates zur Verländerung des
M i I c h wirtschaftsjahres 1986/87 L 141/1 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1497/87 des Rates zur Verlängerung des Wirt-
schaftsjahres 1986/87 für R i n d f I e i s c h L 141/2 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1498/87 des Rates über die Regeln zur Berech-
nung der für Eier und Ge f I ü g e I f I e i s c h geltenden Währungsaus-
gleichsbeträge und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2062/86 L 141/3 30. 5. 87
27. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1503/87 der Kommission mit im Sektor Obst
und Gemüse für Blumenkohl, Tomaten, Pfirsische, Aprikosen und
Zitronen für Juni 1987 zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 141/13 30. 5. 87
1. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1518/87 der Kommission zur vorübergehenden
Aussetzung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2042/75
über besondere Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizen-
zen für G et r e i d e und Re i s L 142/18 2. 6. 87
22. 5. 86 Verordnung (EWG) Nr. 1540/87 der Kommission zur Änder~ng der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Ubereinkom-
mens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender
Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft L 147/1 6. 6. 87
3. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1545/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1948/85 zur Regelung des Transfers von Mager-
m i Ich p u I ver an die griechische Interventionsstelle durch die Inter-
ventionsstellen anderer Mitgliedstaaten L 144/9 4. 6. 87
3. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1547/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates hinsichtlich
des Interventionsankaufs von Butter L 144/12 4. 6. 87
3. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1548/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1124/77 zur Neuaufteilung der Bestimmungszonen
für die Erstattungen oder Abschöpfungen bei der Ausfuhr und für
bestimmte Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 144/14 4. 6. 87
4. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1570/87 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung für bestimmte Getreide -
arten L 144/48 4. 6. 87
Andere Vorschriften
11. 5. 87 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1307/87 des Rates zur Ände-
rung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 300/76 zur Festlegung
der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und
der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Be-
amten gewährt werden können L 124/6 13. 5. 87
11. 5. 87 Verordnung . (EWG) Nr. 1316/87 des Rates über die im Dritten
AKP-EWG-Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen L 125/1 14. 5. 87
12. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1319/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 125/7 14. 5. 87
12. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1324/87 der Kommission zur Einreichung von
Waren in die Tarifstelle 90.28 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs L 125/22 14. 5. 87
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1565
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1343/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für frische Tafeltrauben
der Tarifstelle ex 08.04 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Zypern (1987) L 127/1 16. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1361 /87 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Ferrosiliciumcalcium/
Calciumsilicid mit Ursprung in Brasilien L 129/5 19. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1365/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4034/86 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen
und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamt-
fangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für
1987 L 129/15 19. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1368/87 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 90.28 A II a) des Gemeinsamen Zolltarifs L 130/5 20. 5. 87
20. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission zur Festlegung der
Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von
Fischereifahrzeugen L 132/9 21. 5. 87
20. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1382/87 der Kommission zur Festlegung der Ein-
zelheiten für die Kontrolle von Fischereifahrzeugen L 132/11 21. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1389/87 des Rates zur Eröffnung eines außer-
ordentlichen, autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von frischem,
gekühltem oder gefrorenem hochwertigem Rindfleisch der Tarifstellen
02.01 A II a) und 02.01 A II b) des Gemeinsamen Zolltarifs für das
Jahr1987 L 133/1 22. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1391 /87 des Rates betreffend bestimmte Anpas-
sungen der für die Kanarischen Inseln geltenden Regelung L 133/5 22. 5. 87
18. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1392/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 500/87 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für bestimmte
f::ischbestände oder Bestandsgruppen im Regelungsbereich des NAFO-
Ubereinkommens für 1987 L 133/11 22. 5. 87
21. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1421/87 des Rates zur Durchführung des
Beschlusses Nr. 1/87 des AKP-EWG-Ausschusses für Zusammenarbeit
im Zollwesen über eine Abweichung von der Bestimmung des Begriffs
,,Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der besonderen Lage von Fid-
schi bei, der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch L 136/4 26. 5. 87
25. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1425/87 der Kommission über die Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von den Niederlanden L 136/12 26. 5. 87
20. 5. 87 Entscheidung Nr. 1433/87/EGKS der Kommission zur Umwandlung
eines Teils der Produktionsquoten in Quoten für Lieferungen innerhalb
des Gemeinsamen Marktes L 136/37 26. 5. 87
20. 5. 87 Entscheidung Nr. 1434/87/EGKS der K~rnmission zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 3524/86/EGKS zur Anderung d~r Entscheidung
Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uberwachung und
der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der
Stahlindustrie L 136/39 26. 5. 87
25. 5. 87 Entscheidung Nr. 1435/87/EGKS der Kommission zur Festsetzung der
prozentualen Kürzungen für das dritte Quartal 1987 gemäß der Ent~~hei-
dung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der Uber-
wachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 136/40 26. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1442/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge L 137/13 27. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1444/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Gaze und Waren daraus der Tarifnummer
ex 30.04 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in China, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 137/16 27. 5. 87
1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1448/87 des Rates zur Eröffnun'g, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe der Tarif-
stelle 03.01 BI a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs L 138/1 28. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1449/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Ferrophosphor der
Tarifstelle ex 28.55 Ades Gemeinsamen Zolltarifs L 138/4 28. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1450/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Polyäthy-
lenterephthalat-Folien der Tarifstelle ex 39.01 C III a) des Gemeinsamen
Zolltarifs L 138/7 28. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1463/87 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 11.08 A I des Gemeinsamen Zolltarifs L 138/36 28. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1464/87 der Kommission zur Einreihung von
Waren in die Tarifstelle 21.07 GI c) 1 des Gemeinsamen Zolltarifs L 138/38 28. 5. 87
27. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1466/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 138/42 28. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1482/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 138/86 28. 5. 87
21. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1438/87 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4134/86 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Taiwan L 139/1 29. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1489/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tomaten, Gurken
und Auberginen der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 140/1 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1490/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Frühkartoffeln der
Tarifstelle 07.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln (1987) L 140/6 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1491/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Bohnen (Phaseolus-
Arten), Speisezwiebeln und Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennen-
den Geschmack der Tarifnummer ex 07.01 des Gemeinsamen Zolltarifs
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1987) L 140/10 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1492/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für frische Blumen der
Tarifstelle 06.03 A des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den
Kanarischen Inseln (1987) L 140/15 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1493/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Waren
des Blumenhandels der Tarifstellen ex 06.01 A, 06.02 A II und
ex 06.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung auf den Kanari-
schen Inseln (1987) L 140/19 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1494/87 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents_ für frische Tafeltrauben
der Tarifstelle ex 08.04 AI a) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung
auf den Kanarischen Inseln (1987) L 140/23 30. 5. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1512/87 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 142/1 2. 6. 87
26. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1513/87 des Rates über die Anwendung zusätz-
licher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
„Partner des Fortschritts" verkaufte gewerbliche Waren mit Ursprung in
Entwicklungsländern L 142/5 2. 6. 87
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1987 1567
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1517/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhr nach Spanien von bestimmten Textilwaren (Kategorie 41) mit
Ursprung in Südkorea L 142/16 2. 6. 87
2. 6. 87 Entscheidung Nr. 1532/87/EGKS der Kommission zur Aussetzung des
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Warm-
breitband aus Stahl mit Ursprung in Venezuela L 143/16 3. 6. 87
2. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1533/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für andere Gewebe aus Baumwolle, roh oder gebleicht,
der Warenkategorie Nr. ex 2 (Kennziffer 40.0023) mit Ursprung in lndo-
nesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates vor-
gesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 143/17 3. 6. 87
2. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1534/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für andere Gewebe aus Baumwolle, andere als roh oder
gebleicht, der Warenkategorie Nr. 2 a) (Kennziffer 40.0024) mit Ursprung
in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3925/86 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 143/19 3. 6. 87
2. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1535/87 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinn-
fasern, andere als roh oder gebleicht, der Warenkategorie Nr. 3 a)
(Kennziffer 40.0034) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3925/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 143/21 3. 6. 87
2. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1536/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Harnstoff der Tarifstelle 31.02 B des Gemein-
samen Zolltarifs mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 143/23 3. 6. 87
3. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1544/87 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu der Verordnung (EWG) Nr. 3690/86 q_es Rates zur Abschaf-
fung der Zollförmlichkeiten im Rahmen des TIR-Uberein~pmmens beim
Ausgang aus einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Uberschreitens
einer gemeinsamen Grenze zwischen zwei Mitgliedstaaten L 144/7 4. 6. 87
3. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1546/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 833/87 zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 3877/86 des Rates über die Einfuhren der Reissorte „aromatisierter
langkörniger Basmati" der Tarifstellen ex 10.06 B I und II des Gemein-
samen Zolltarifs L 144/10 4. 6. 87
4. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1567/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhren in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 20)
mit Ursprung in Pakistan L 144/43 4. 6. 87
4. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1568/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2417/82 zur Einführung einer nachträglichen gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in Tunesien und Marokko L 144/45 4. 6. 87
4. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1565/87 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in einigen Drittländern, die an den Berliner Handelsmessen
1987 teilnehmen L 145/35 5. 6. 87
4. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1566/87 der Kommission zur Eröffnung zusätz-
licher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1987
teilnimmt L 145/41 5. 6. 87
4. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1567/87 der Kommission zur Regelung der Ein-
fuhren in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 20)
mit Ursprung in Pakistan L 145/43 5. 6. 87
4. 6. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1568/87 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2417/82 zur Einführung einer nachträglichen gemein-
schaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit
Ursprung in Tunesien und Marokko L 145/45 5. 6. 87
1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -· Verlag: Bundesanzeiger
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 436. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 108 vom 13. Juni 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 108 vom 13. Juni 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
(4,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
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