1381
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1987 Nr. 32
Tag I n h a It Seite
15. 6. 87 Verordnung zur Änderung der Telekommunikationsordnung (ÄndVTKO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1381
9028-1
.. Verordnung
zur Anderung derT~lekommunikationsordnung
(AndVTKO}
Vom 15. Juni 1987
Auf Grund des§ 14 des Postverwaltungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wirtschaft verordnet:
Artikel 1
Änderung der Telekommunikationsordnung
Die Telekommunikationsordnung vom 5. November 1986 (3GBI. 1S. 1749) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach Buchstabe i folgender Buchstabe j eingefügt:
,,j) der Temexdienst,".
bb) In Nummer 2 wird bei Buchstabe d der Punkt durch ein Komma ersetzt, und nach dem
Buchstaben d werden folgende Buchstaben e und f angefügt:
,,e) der Breitbandverteildienst,
f) der Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme."
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach Buchstabe e die folgenden Buchstaben e 1 und e 2 eingefügt:
,,e 1) das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen,
e 2) das Übermitteln von Nachrichten für die Seeschiffahrt,".
2. § 8 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Statt über Festverbindungen der Gruppe 1 mit einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz(§ 195
Abs. 2) und der Gruppe 2 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s (§ 195 Abs. 3) kön-
nen auf nicht benachbarten Grundstücken liegende private Endstellen durch private Verbin-
dungsleitungen{§§ 205 bis 211) miteinander verbunden werden."
2 a. In § 9 werden nach dem Wort „können" die Worte „innerhalb der Telekommunikationsdienste
nach § 4 Abs. 1" eingefügt.
3. § 13 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13
Zusammenschaltungen in Anlagen
( 1) Zusätzlich zu den Zusammenschaltungsmögl ichkeiten von Anschlüssen in Anlagen nach § 9
können in einer Anlage für den Telefondienst Abzweigleitungen mit Festanschlüssen und End-
stellenleitungen zusammengeschaltet werden, wenn die unmittelbar oder mittelbar erreichba-
ren Endeinrichtungen Einrichtungen desselben Teilnehmers sind und nur von diesem benutzt
werden.
(2) Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 9 dürfen nicht zusam-
mengeschaltet werden:
1. Wählanschlüsse oder Basiskanäle von Universalanschlüssen, die für Wählverbi ndungen be-
nutzt werden,
2. Abzweigleitungen mit Wählanschlüssen oder Basiskanälen von Universalanschlüssen, die für
Wählverbindungen benutzt werden,
3. Abzweigleitungen mit Festanschlüssen oder Endstellenleitungen, wenn darüber Endeinrich-
tungen erreicht werqen können, die von anderen gelegentlich oder ständig benutzt werden,
4. Abzweigleitungen mit Abzweigleitungen in Anlagen des Telefondienstes und in nicht zum
öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden Fernmeldeanlagen.
(3) Die nach Absatz 2 unzulässigen Zusammenschaltungen
1. müssen technisch verhindert sein,
2. gelten sowohl für unmittelbare Zusammenschaltungen in derselben Endstelle als auch für mit-
telbare Zusammenschaltungen in verschiedenen Endstellen über Festverbindungen oder Lei-
tungen.
(4) Auf Antrag des Teilnehmers kann die Deutsche Bundespost gegen Bezahlung von Gebüh-
ren folgende nach Absatz 2 unzulässige Zusammenschaltungen zulassen:
1. bei Abzweigleitungen zu nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende private
Funkanlagen das zusammenschalten dieser Abzweigleitungen mit Festanschlüssen und End-
stellenleitungen, über die Endeinrichtungen erreicht werden können, die von anderen gele-
gentlich oder ständig benutzt werden (Absatz 2 Nr. 3),
2. das unmittelbare Zusammenschalten von Abzweigleitungen (Absatz 2 Nr. 4)."
4. In§ 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Abweichend von Absatz 3 können Endstelleneinrichtungen teilnehmereigen sein, wenn
die Vermittlungseinrichtung oder die zentrale Einrichtung posteigen ist."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1383
5. § 17 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Telex-Vermittlungs-, Telex-Konzentrator- und Telex-Verteilei nrichtungen,".
6. In§ 20 Nr. 7 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe b 1 eingefügt:
,,b 1) besondere Wählverbindungen {§§ 193 und 194),".
7. § 22 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Teletex-Vermittlungs-, Teletex-Konzentrator- und Teletex-Verteileinrichtungen,".
8. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Nummern 2 bis 4.
b) Als neue Nummer 1 wird eingefügt:
,, 1. den Abruf von Leitseiten, die von einem Anbieter in Netzknoten der Deutschen Bundes-
11
post bereitgehalten werden, •
9. In§ 32 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1 a eingefügt:
11
"1 a. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen{§§ 91 bis 142), •
10. In§ 34 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Mobile Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen
für den Datenübermittlungsdienst gelten jeweils als Bestandteil der Endstelle, bei der sie einge-
setzt werden."
11. § 35 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für den
Datenübermittlungsdienst an Anschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, teil-
nehmereigen oder privat. Anpassungseinrichtungen zur akustischen Anschaltung sind privat."
11 a. In § 36 Nr. 6 wird der Buchstabe d gestrichen.
12. In§ 40 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen {§§ 216 bis 229)."
13. In § 48 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen {§§ 216 bis 229)."
14. Nach§ 48 wird folgender Unterabschnitt 10 mit den§§ 48 a bis 48 d eingefügt:
„Unterabschnitt 10
Temexdienst
§ 48a
Allgemeines
(1) Der Temexdienst dient der Übermittlung von Informationen beim Fernanzeigen, Fernmes-
sen, Fernschalten und Ferneinstellen (Fernwirkinformationen) zwischen einer im Temexdienst als
Fernwirkleitstelle betriebenen Endstelle und einer bestimmten Gruppe von Endstellen, die im
Temexdienst als Fernwirkaußenstellen betrieben werden.
(2) Für den Zugang zum Temexdienst ist für Fernwirkanbieter (§ 373 a) eine Temexkennung
erforderl i eh.
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 48b
Endeinrichtungen
(1) Endeinrichtungen für den Temexdienst sind:
1. Eindienstendeinrichtungen,
2. Mehrdienstendeinrichtungen,
3. Anpassungseinrichtungen.
(2) Ein- oder Mehrdienstendeinrichtungen sind:
1. Endeinrichtungen für Fernwirkleitstellen,
2. Endeinrichtungen für Fernwirkaußenstellen.
(3) Mehrdienstendeinrichtungen sind für den Temexdienst und andere Telekommunikations-
dienste technisch gestaltet.
§ 48c
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
(1) Endstelleneinrichtungen für den Temexdienst sind privat.
(2) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefondienst technisch gestaltet sind, sind ent-
sprechend§ 14 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(3) Endstelleneinrichtungen, die auch für den Telefaxdienst technisch gestaltet sind, sind
entsprechend § 27 posteigen, teilnehmereigen oder privat.
(4) Anpassungseinrichtungen zur galvanischen Anschaltung von Endeinrichtungen für Fern-
wirkleitstellen an Wählanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten sind posteigen, teilnehmer-
eigen oder privat.
§ 48d
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Temexdienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommunikations-
dienstleistungen bereit:
1. das überlassen von
a) Temexanschlüssen (§§ 90 e bis 90 h),
b) Wählanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten (§§ 65 bis 72),
c) Wählanschlüssen mit digitalen Anschaltepunkten (§§ 73 bis 79),
d) Direktrufanschlüssen (Anhang 4 §§ 10 und 16 bis 25),
2. das Überlassen von Endstelleneinrichtungen(§§ 91 bis 142),
3. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das
Erteilen der Benutzungserlaubnis(§§ 143 bis 148),
4. das Ausführen von Meßarbeiten für private Endeinrichtungen(§§ 149 und 150),
5. das Bereitstellen von
a) Wählverbindungen der Gruppen 1 und 3 (§§ 163 bis 167 und 172 bis 175),
b) Direktrufverbindungen (Anhang 4 §§ 11, 26 bis 30),
6. das Bereitstellen besonderer Netzdienstleistungen(§§ 215 a und 215 b),
7. das Bereitstellen zusätzlicher Telekommunikationsdienstleistungen (§§ 216 bis 229).
Das überlassen von Temexanschlüssen (Nummer 1 Buchstabe a) beinhaltet auch das Bereitstellen
der erforderlichen festen Verbindung bis zur zuständigen Temexhauptzentrale."
15. In § 49 werden das Wort „Rundfunkanstalten" und das nachfolgende Komma durch das Wort
,,und" ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1385
16. § 55 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Durchsage-Endstelleneinrichtungen sind teilnehmerei gen, alle übrigen Endstellenei n-
richtungen sind privat."
17. In § 57 Abs. 5 werden nach dem Wort „posteigene" die Worte „oder private" eingefügt.
18. In§ 62 Nr. 4 wird der Klammervermerk ,,(§ 292)" durch den Klammervermerk ,,(§§ 228, 229 und
292)" ersetzt.
19. Nach§ 62 werden folgende Unterabschnitte 5 und 6 mit den§§ 62 a bis 62 k eingefügt:
„Unterabschnitt 5
Breitbandverteildienst
§ 62 a
Allgemeines
Der Breitbandverteildienst dient dem Empfang von Rundfunkprogrammen und deren Vertei-
lung von dem zuständigen Netzknoten der Deutschen Bundespost zu den Endstellen für den
Breitbandvertei ld ienst.
§ 62 b
Zugehörigkeit von Endstelleneinrichtungen zum öffentlichen Telekommunikationsnetz
Endstelleneinrichtungen für den Breitbandverteildienst gelten als Einrichtungen des öffentli-
chen Telekommunikationsnetzes nur in dem Umfang, in dem sie der Übermittlung von Rund-
funkprogrammen dienen, die über Breitbandverteilanschlüsse übermittelt werden.
§ 62 C
Breitbandvertei Ianschl üsse
(1) Ein Breitbandverteilanschluß verbindet die Endstelle mit der letzten Abzweigung des
allgemeinen Netzes der Deutschen Bundespost. Der Breitbandverteilanschluß endet mit einer
Anschalteeinrichtung der Deutschen Bundespost, die einen Anschaltepunkt für die Anschaltung
der privaten Endstelle enthält.
(2) Zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks wird nur ein Breitbandverteilan-
schluß überlassen. Dies gilt auch, wenn die Versorgung aller Wohneinheiten mehrerer Grund-
stücke über eine private Endstelle gewährleistet ist.
§ 62 d
Endstellen, Endstelleneinrichtungen
(1) Endstellen für den Breitbandverteildienst sind private Breitbandverteilanlagen.
(2) Endstelleneinrichtungen einer privaten Breitbandverteilanlage können sich auf einem
oder auf mehreren Grundstücken befinden.
(3) Die Endstelle endet mit der Anschlußstelle für die Rundfunkempfangsgeräte (Breitband-
steckdose) in den einzelnen Wohneinheiten.
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 62 e
Private Rundfunk-Empfangsantennenanlagen
( 1) An Breitbandvertei lanschl üsse können auch private Rundfunk-Empfangsantennenanlagen
angeschaltet werden. Die Vorschriften über private Breitbandverteilanlagen gelten entspre-
chend.
(2) Die Genehmigungspflicht nach § 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen für Rundfunk-
Empfangsantennenanlagen, die an Breitbandverteilanschlüsse angeschaltet sind, bleibt unbe-
rührt.
§ 62 f
Zusammenschaltung in Anlagen
Abweichend von den Zusammenschaltungsmöglichkeiten nach § 9 dürfen Breitbandverteilan-
schlüsse mit anderen Anschlüssen nicht zusammengeschaltet werden.
§ 62 g
Eigentum an Endstelleneinrichtungen
Endstelleneinrichtungen für den Breitbandvertei !dienst sind privat.
§ 62 h
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Breitbandverteildienstes hält die Deutsche Bundespost folgende Telekommuni-
kationsdienstleistungen bereit:
1. das Überlassen von Breitbandverteilanschlüssen (§§ 293 a bis 293 f),
2. das Abnehmen, Anschalten und Nachprüfen privater Endstelleneinrichtungen sowie das
Erteilen der Benutzungserlaubnis(§ 143 Abs. 1, 2 und 5 und §§ 144 bis 147).
Das überlassen von Breitbandverteilanschlüssen beinhaltet auch das Bereitstellen der Verteilver-
bindungen.
Unterabschnitt 6
Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme
§ 62 i
Allgemeines
Der übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme dient der Übermittlung von Ton- und Fern-
sehrundfunkprogrammen der öffentlich-rechtlichen und der privatrechtlichen Rundfunkveran-
stalter.
§ 62 j
Vertei Iverbind u ngen
Verteilverbindungen für den übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme (Rundfunkverbin-
dungen) sind dauernd oder befristet bereitgestellte Verbindungen
1. zwischen Studios,
2. zwischen Studios und Netzknoten der Deutschen Bundespost,
3. zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost,
4. zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost und Rundfunksendern.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1387
§ 62 k
Telekommunikationsdienstleistungen der Deutschen Bundespost
Innerhalb des Übermittlungsdienstes für Rundfunkprogramme hält die Deutsche Bundespost
folgende Telekommunikationsdienstleistungen bereit:
1. das Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen(§-§ 293 g bis 293 m),
2. das Bereitstellen von Rundfunkverbindungen(§§ 293 n bis 293 s). ff
20. In§ 65 Abs. 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Benutzung 1m
Daten-
Nr. Telefonanschluß Btld-
Telefax- über- Funkruf- Temex-
sch1rm-
dienst mittlungs- dienst dienst
textd1enst
dienst
a b C d e f g
„1 Standard-Telefonanschluß .......... ja ja ja ja ja
2 Besondere Telefonanschlüsse
2.1 Notrufanschluß für die Polizei und
Feuerwehr ............................. nein nein nein nein nein
2.2 Notrufanschluß an Straßen ........... nein nein nein nein nein
2.3 Telefonseelsorgeanschl uß .......... ja ja ja ja nein
2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheit-
licher Rufnummer .................. ja ja nein nein nein
2.5 Funktelefonanschluß ............... ja ja nein ja nein
2.6 Seefunkanschl uß .... - ............... ja nein nein ja nein
2.7 Rheinfunkanschluß ................... - ja nein nein ja nein".
21. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 wird die Spalte c wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) Nur ankommender Telekommmunikationsverkehr zur Entgegennahme von Notrufen
über
aa) Wählverbi ndungen der Gruppe 1 (§§ 163 und 167),
bb) handvermittelte Verbindungen der Gruppe 1 (§§ 186 bis 189)."
bb) Buchstabe b wird gestrichen.
b) In Nummer 2.5.3 Spalte c wird der Text wie folgt gefaßt:
„Abgehender Telekommunikationsverkehr über Wählverbindungen der Gruppe 6 (§§ 182 bis
185) nur zu Meßeinrichtungen in den Netzknoten der Deutschen Bundespost."
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
22. § 67 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 67
Änderungen
( 1) Folgende Änderungen können bei Tele_fonanschl üssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Änderung der Rufnummer.
(2) Bei Funkrufanschlüssen kann die Anzahl der Funkrufnummern geändert werden."
23. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung werden je Wählanschluß mit
analogen Anschaltepunkten folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Wählanschluß
DM
a b
1 Standard-Telefonanschluß ............................ . 65,--
2 Besondere Telefonanschlüsse
2.1 Notrufanschluß für die Polizei und Feuerwehr .......... . nach Aufwand (§ 140),
mindestens 65,-- DM
2.2 Notrufanschluß an Straßen ............................ . 65,--
2.3 Telefonseelsorgeanschluß ............................. . 65,--
2.4 Telefonanschluß mit bundeseinheitlicher Rufnummer ... . 65,--
2.5 Funktelefonanschlüsse
2.5.1 Funktelefonanschluß der Gruppe B .................... . 65,--
2.5.2 Funktelefonanschluß der Gruppe C .................... . 65,--
2.5.3 Funktelefonanschluß der Gruppe CM .................. . gebührenfrei
2.6 Seefunkanschluß ..................................... . gebührenfrei
2.7 Rheinfunkanschluß ................................... . gebührenfrei
3 Funkrufanschluß ..................................... . 65,--"
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Ge-
bühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben."
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Bei gleichzeitiger Verlegung der Endleitungen mehrerer Anschlüsse mit analogen
Anschaltepunkten, an die Telefonanlagen angeschaltet sind, werden anstelle der Gebühren
nach Absatz 1 Gebühren nach§ 140, mindestens 65,-- DM erhoben."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1389
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.3 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.3 Dienstzuschläge
1.3.1 für die Benutzung im Telefaxdienst, je Anschluß ........ . 5,--
1.3.2 für die Benutzung im Datenübermittlungsdienst mittels
Anpassungseinrichtung, je Anschluß ................... . 5,--
1.3.3 für die Benutzung im Temexdienst, je Anschluß für jeden
Zugang zu Temexhauptzentralen ...................... . 150,--".
bb) Nach Nummer 2.1.3 werden folgende Nummern 2.1.4 bis 2.1.6 eingefügt:
„2.1.4 Übertragungsbaugruppe für Wählverbindungen aus dem
eigenen Ortsnetzbereich .............................. . 9,25
2.1.5 Übertragungsbaugruppe mit Gleichstromzeichengabe .. . 13,35
2.1.6 Zusatzbaugruppe nach Nr. 2.1.5 zur Einschränkung von
Fehlanrufen ......................................... . 8,45".
cc) In Spalte c werden bei Nummer 3.1 die Betragsangabe „50,--" durch die Betragsangabe
,,40,--", bei Nummer 3.2.1 die Betragsangabe „35,--" durch die Betragsangabe „30, --"
und bei Nummer 3.2.2 die Betragsangabe „30,--" durch die Betragsangabe „20,--" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 Nr. 1.2.3" durch die Angabe „Absatz 4 Nr. 1.1.3 und
1.2.3" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „höchstens zwei Anschlüsse" durch die Worte „höchstens
zwei Standard-Telefonanschlüsse" ersetzt.
g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a einge_fügt:
,,(6 a) Absatz 6 gilt für Telefons~elsorgeanschlüsse und Telefonanschlüsse mit bundesein-
heitl icher Rufnummer entsprechend."
h) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(7) Der Dienstzuschlag für die Benutzung im Telefaxdienst (Absatz 4 Nr. 1.3.1) wird bei
mehreren Anschlüssen, an die eine Anlage angeschaltet ist, nur entsprechend der Anzahl der
Fernkopierer mit Zugang zum Telefaxdienst erhoben, wenn die Anzahl dieser Fernkopierer
geringer ist als die Anzahl der Anschlüsse. Satz 1 gilt für Dienstzuschläge für die Benutzung im
Datenübermittlungsdienst (Absatz 4 Nr. 1.3.2) bei Anpassungseinrichtungen zur galvanischen
Anschaltung von Endeinrichtungen für den Datenübermittlungsdienst in Anlagen ent-
sprechend."
i) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7 a eingefügt:
,,(7 a) Der Dienstzuschlag (Absatz 4 Nr. 1.3.2) wird auch für jede mobile Anpassungseinrich-
tung(§ 34 Abs. 1 a) erhoben, die eine Benutzung bestimmter, dafür vorbereiteter Anschlüsse
im Datenübermittlungsdienst ermöglicht."
24. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
„5 Vergleichszählung................. a) Auf schriftliches Verlangen des Teilneh-
mers zur Kontrolle der Gebühren für
einen festgelegten Zeitraum die von sei-
nem Wählanschluß ausgehenden Wähl-
verbindungen einzeln registrieren,
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) den Teilnehmer nach dem festgelegten
Zeitraum informieren über:
aa) die Rufnummern der angerufenen
Anschlüsse,
bb) Datum und Uhrzeit der registrierten
Wählverbindungen,
cc) die bei den registrierten Wählver-
bi ndungen aufgekommenen Ge-
bühreneinheiten.
6 Feststellen ankommender Wählver-
bindungen
6.1 durch Fangeinrichtung . . . . . . . . . . . . . a) Auf begründetes schriftliches Verlangen
des Teilnehmers, bei dem bedrohende
oder belästigende Anrufe ankommen,
für einen festgelegten Zeitraum durch
Fangeinrichtung innerhalb der tägli-
chen Dienstzeit von ihm bestimmte
Wählverbindungen feststellen und regi-
strieren, von welchen Wählanschlüssen
oder von welchen öffentlichen Telefon-
stellen zum Wählanschluß des Teilneh-
mers hin diese Wählverbindungen auf-
gebaut wurden,
b) den Teilnehmer nach dem festgelegten
Zeitraum informieren über:
aa) die Rufnummern der registrierten
Wählanschlüsse,
bb) die Namen und Anschriften der In-
haber dieser Wählanschlüsse oder
die Standorte der öffentlichen Tele-
fonstellen,
cc) Datum und Uhrzeit der Feststellung
der registrierten Wähl verbind u n-
gen.
Rufnummern werden nicht mitgeteilt,
wenn der Eintrag in das amtliche Teil-
nehmerverzeichnis unterblieben ist
( § 218 Abs. 6 und 7).
6.2 durch Zählvergleichseinrichtung.... a) Auf begründetes schriftliches Verlangen
des Teilnehmers, bei dem bedrohende
oder belästigende Anrufe ankommen,
für einen festgelegten Zeitr,aum fest-
stellen und registrieren, ob und wann
von einem vom Teilnehmer benannten
Wählanschluß aus zum Wählanschluß
des Teilnehmers hin Wählverbindungen
aufgebaut wurden,
b) den Teilnehmer nach dem festgelegten
Zeitraum informieren über:
aa) die Rufnummer des benannten
Wählanschlusses,
bb) den Namen und die Anschrift des In-
habers dieses Wählanschlusses,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1391
cc) Datum und Uhrzeit der registrierten
Verbindung oder des Verbindungs-
versuchs.
Die Rufnummer wird nicht mitgeteilt,
wenn der Eintrag in das amtliche Teil-
nehmerverzeichnis unterblieben ist
(§ 218Abs. 6 und 7)."
bb) Folgende Nummern 9 und 1O werden angefügt:
„9 Zusätzl i ehe Entdäm pfu ngsma ßna h-
men.............................. Entdämpfungsmaßnahmen, die über die
übertragungstechnischen Standard-Qual itä-
ten des Anschlusses hinausgehen.
10 Einseitiger Funkverkehr............ Berechtigung für Seefunkanschlüsse zur Teil-
nahme am einseitigen Funkverkehr über
Telegrafiefunk oder Sprechfunk."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Für Funkrufanschlüsse wird als besondere Betriebsmöglichkeit die Sperre D mit fol-
genden Leistungsmerkmalen angeboten:
1. Der Funkrufanschluß wird für ankommenden Telekommunikationsverkehr gesperrt,
2. die Sperrzeit wird einzeln festgelegt,
3. der Anrufer erhält einen Hinweis, daß der Funkrufanschluß vorübergehend nicht er-
reichbar ist."
c) Folgende Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
,,(3) Zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 2 gelten für die Vergleichszählung (Ab-
satz 1 Nr. 5) folgende Voraussetzungen:
1. Bei Wählanschlüssen im Haushalt des Teilnehmers ist von den zum Haushalt gehörenden
Mitbenutzern eine schriftliche Erklärung beizubringen, daß sie mit der Registrierung der
Wählverbindungen und der Bekanntgabe an den Teilnehmer einverstanden sind.
2. Es muß eine schriftliche Verpflichtung des Teilnehmers vorliegen, alle anderen Mitbe-
nutzer seiner Wählanschlüsse darauf hinzuweisen, daß von der Deutschen Bundespost Re-
gistrierungen zur Kontrolle der Gebühren vorgenommen und ihm bekanntgegeben wer-
den.
(4) Die besondere Betriebsmöglichkeit Feststellen ankommender Wählverbindungen
durch Zählvergleichseinrichtung (Absatz 1 Nr. 6.2) wird nur bereitgestellt, wenn das Feststel-
len ankommender Wählverbindungen durch Fangeinrichtung (Absatz 1 Nr. 6.1) nicht erfolg-
versprechend ist.
(5) Zusätzlich zu der Voraussetzung nach Absatz 2 gelten für die Bereitstellung von Anruf-
weiterschaltungen (Absatz 1 Nr. 8) folgende Voraussetzungen:
1. Bei den Anrufweiterschaltungen 1 und 2 (Absatz 1 Nr. 8.1 und 8.2) ist eine schriftliche Er-
klärung des Teilnehmers beizubringen, daß der Inhaber des Telefonanschlusses, zu dem
die Anrufe weitergeschaltet werden sollen, der Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.
2. Die Anrufweiterschaltung 3 (Absatz 1 Nr. 8.3) darf vom Teilnehmer nur dann eingeschal-
tet werden, wenn der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe weitergeschaltet wer-
den sollen, der Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.
3. Die Anrufweiterschaltung wird ausgeschaltet, wenn der Inhaber des Telefonanschlusses,
zu dem die Anrufe weitergeschaltet werden, die Abschaltung verlangt."
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
25. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Für die Änderung der Anzahl der Wiedergabeübertragungen bei der besonderen
Betriebsmöglichkeit Mehrfachzugang wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben."
b) In Absatz 3 werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt:
„9 Zusätzliche Entdämpfungsmaßnahmen ........... . 12,--
10 Einseitiger Funkverkehr
l 0. 1 über Telegrafiefunk ............................. . 15,--
10.2 über Sprechfunk ................................ . 3,--
c) In Absatz 4 werden nach den Worten „Sperre A" die Worte „oder D" eingefügt.
26. In § 72 Abs. 2 Spalte c werden bei Nummer 2 die Betragsangabe „ 1000,--" durch die Betragsan-
gabe „500,--", bei Nummer 3.1 die Betragsangabe „25,--" durch die Betragsangabe „20,--" und
bei Nr. 3.2 die Betragsangabe „20,--" durch die Betragsangabe„ 15,--" ersetzt.
27. § 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 6 wird das Wort „bis" gestrichen.
b) In Absatz 5 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Benutzung 1m
Daten-
Nr Wählanschluß Bild-
Telex- Teletex- über- Temex-
schirm-
dienst dienst m1ttlungs- dienst
textdienst
dienst
il b C d e f g
„1 Gruppe L mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von
1.1 50 bit/s ........................ - ..... - . ja nein ja nein nein
1.2 300 bit/s ........................ nein nein ja nein ja
1.3 2400 bit/s .......... - - ................... nein ja ja ja ja
1.4 4800 bit/s ............................... nein nein ja nein ja
1.5 9600 bit/s ...... - ...................... nein nein ja nein ja
1.6 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) ... nein nein ja nein nein
2 Gruppe P ......................... nein nein ja ja nein
3 Gruppe S ......................... nein nein ja nein nein".
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Die Benutzung von Wählanschlüssen der Gruppe P im Bildschirmtextdienst ist nur
möglich, wenn für den Anschluß die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenübernahme
(§ 77 Abs. 7 Nr. 5) bereitgestellt wurde."
28. In§ 74 Nr. 1.6 Spalte b wird das Wort „bis" gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1393
29. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,".
b) In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt, und die Nummern 3 und 4 werden
gestrichen.
30. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr
nach Absatz 2 nur einmal erhoben."
b) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1 Gruppe L
1. 1 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
1. 1. 1 50 bit/s als
1. 1. 1. 1 Telexanschluß ................................... . 80,--
1.1. 1.2 Seefunkanschluß ................................ . gebühren-
frei
1.1.2 300 bit/s . ...................................... . 120,--
1. 1.3 2400 bit/s ....................................... . 220,-- 180,--
1.1.4 4800 bit/s ....................................... . 310,-- 270,--
1. 1.5 9600 bit/s ....................................... . 510,-- 470,--
1.1.6 48 kbit/s (Mehrkanalanschluß) ................. . 2 000,--
1.2 Dienstzuschlag für die Benutzung von Wählanschlüs-
sen nach den Nummern 1.1.2 bis 1.1.5 im Temex-
dienst, •je Anschluß mit Zugang zu Temexhauptzen-
tralen .......................................... . 150,-- 150,--".
c) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei Wählanschlüssen mit einer Sammelrufnummer(§ 79) ist die Wahl der Grundgebühr nur
einheitlich für alle Wählanschlüsse möglich. Für den Wechsel der zu erhebenden Grundge-
bühr wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben. Der Wechsel wird nur
zum Ende' eines Kalendermonats durchgeführt."
31. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3.2 Spalte c wird bei Buchstabe a das Wort „Schnittstelle" durch das Wort
,,Anschalteei nrichtung" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird gestrichen.
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9 Ersatzstromversorgu ngsei n ri chtu ng
in Einschubausführung............. Zusätzliche Stromversorgungsbaugruppe
für den Einsatz in Aufnahmerahmen für
Basisbandgeräte in Einschubausführung."
b) In Absatz 2 Nr. 2 Spalte c wird das Wort „Rundschreibverbindungen" durch das Wort „Rund-
sendeverbindungen" ersetzt.
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
c) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Nr. Besondere Betriebsmögl1chke1ten Leistungsumfang
,'l b C
"1 Gebührenübernahme .............. Übernahme der Gebühren für ankommende
Wählverbindungen, die von Wählanschlüssen
der Gruppe L ausgehen, die der Teilnehmer
bestimmt hat.
2 Besondere Anschalteeinrichtung _... Anschalteei nrichtung mit Schnittstellenbe-
dingungen, die von den Standard-Schnittstel-
lenbedingungen abweichen."
d) In Absatz 5 werden die Worte „angeboten, Verbindungsübergänge 1/3 (§§ 193 und 194) ent-
gegenzunehmen." durch die Worte „die Berechtigung angeboten, ankommenden Telekom-
munikationsverkehr über Verbindungsübergänge 1/31 (§ § 193 und 194) entgegenzu neh-
men." ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text wird das Wort „bis" durch das Wort „von" ersetzt.
bb) Nummer 1 Spalte c wird wie folgt gefaßt:
,,Übernahme der Gebühren für ankommende Wählverbindungen, die von Wählanschlüs-
sen der Gruppe L ausgehen, die der Teilnehmer bestimmt hat."
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Text in Spalte c wie folgt gefaßt:
,,Berechtigung, ankommenden Telekommunikationsverkehr über Verbindungsüber-
gänge 1/5 und 3/5 entgegenzunehmen(§§ 193 und 194)."
bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„ 10 Ersatzstromversorgungsei nrichtung
in Einschubausführung ............ . Zusätzliche Stromversorgungsbaugruppe
für den Einsatz in Aufnahmerahmen für
Basisbandgeräte in Einschubausführung."
g) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7 a eingefügt:
,,(7 a) Die besonderen Betriebsmöglichkeiten nach Absatz 7 Nr. 1 bis 7 werden auch für
Wählanschlüsse der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 48 kbit/s (Mehr-
kanalanschluß) für Kanäle zur Nutzung von Wählanschlüssen der Gruppe 5 angeboten."
32. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 13 werden das Komma und die Worte „je weiteren logischen Kanal" ge-
strichen.
b) In Absatz 2 wird das Wort „in der Endstelle" durch die Worte „an der Anschalteeinrichtung
des Anschlusses" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a und 2 b eingefügt:
,,(2 a) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglich-
keiten und der zugehörenden Anschlüsse wird die Gebühr nach Absatz 1 nicht erhoben; das
gilt nicht für die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeit Verbin-
dungsübergang (Absatz 1 Nr. 9).
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1395
(2 b} Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglich-
keiten Mehrfachbetrieb (Absatz 1 Nr. 13) und feste virtuelle Verbindung (Absatz 1 Nr. 11)
wird anstelle der Gebühren nach Absatz 1 Nr. 11 und 13 eine einmalige Gebühr von 10,-- DM
erhoben."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 5 wird gestrichen.
bb) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt:
„ 12 Besondere Anschalteeinrichtung als
12.1 Anschlußgerät für eine Übertragungsge-
schwindigkeit bis zu 300 bit/s ............... . 30,--
12.2 Basisbandgerät für eine Übertragungsge-
schwindigkeit von 2400 bit/s
12.2.1 mit Tastenfeld und Signalanzeigefeld ....... . 70,--
12.2.2 ohne Tastenfeld und Signalanzeigefeld. . ... . 30,--
12.3 Basisbandgerät für eine ü bertragu ngsge-
schwindigkeit von 4800 bit/s oder 9600 bit/s
12.3.1 mit Tastenfeld und Signalanzeigefeld ....... . 80,--
12.3.2 ohne Tastenfeld und Signalanzeigefeld ...... . 40,--
cc) In Nummer 15 Spalte b werden nach dem Wort „Verbindung" ein Komma und die Worte
,,je feste virtuelle Verbindung" eingefügt.
dd) In Nummer 19.4.2 Spalte d wird die Betragsangabe „ 72,--" durch die Betragsangabe
,,64,--" ersetzt.
ee) In Nummer 19.4.3 Spalte d wird die Betragsangabe „86,--" durch die Betragsangabe
,, 78,--" ersetzt.
ff) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
„21 Ersatzstromversorgungseinrichtung in Ein-I
1schubausführung .......................... . 50,--
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die monatliche Grundgebühr für die besondere Betriebsmöglichkeit Gebührenüber-
nahme (Absatz 3 Nr. 11) wird bei Wählanschlüssen der Gruppe L für jeden vom Teilnehmer
bestimmten Anschluß, von dem die Gebühren übernommen werden sollen, erhoben. Handelt
es sich dabei um Wählanschlüsse mit einer Sammelrufnummer, wird die Gebühr für die Ge-
bührenübernahme je Sammelrufnummer erhoben."
33. Nach§ 79 werden folgende§§ 79 a und 79 b eingefügt:
,,§ 79 a
Ersatzschaltungen
Für Wählanschlüsse der Gruppe L, ausgenommen Wählanschlüsse mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 50 bit/s, und für Wählanschlüsse der Gruppe P werden folgende Ersatzschal-
tungen angeboten:
1. die Ersatzschaltung der gesamten Anschlußleitung mit Anschalteeinrichtung (Ersatzschal-
tung A),
2. die Ersatzschaltung von Teilen der Anschlußleitung (Ersatzschaltung B).
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 79 b
Gebühren für Ersatzschaltungen
(1) Für Ersatzschaltungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Ersatzscha ltu ngen
DM
d b C
1 Ersatzschaltung A ..................................... Gebühren wie für entspre-
chende Wählanschlüsse der
Gruppe L oder P
(§§ 76 bis 78)
2 Ersatzschaltung B ..................................... Gebühren wie für entspre-
chende Direktrufanschlüsse
(Anhang 4 §§ 19 bis 24) und
Di rektrufverbi nd u ngen
(Anhang 4 §§ 27 bis 29)
3 Umschalteinrichtungen in Netzknoten der Deutschen
Bundespost für Ersatzschaltungen A oder B
3.1 je Umschalteinrichtung, monatlich ...................... 30,--
3.2 je beschalteten Ein- oder Ausgang, monatlich ........... 10,--
(2) Die Gebühren für Umschalteinrichtungen (Absatz 1 Nr. 3) werden nicht erhoben, wenn für
die überlassenen Wählanschlüsse die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit im Rahmen
eines Dauerauftrages (§§ 216 und 217) als zusätzliche Telekommunikationsdienstleistung bereit-
gestellt wurde.
(3) Für die Umschaltung eines Anschlusses auf die Ersatzschaltung werden für jede Umschal-
tung folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr Umschaltung
DM
d b C
1 innerhalb der täglichen Dienstzeit ...................... 200,--
2 außerhalb der täglichen Dienstzeit. ..................... 400,--
(4) Die Gebühren für die Umschaltungen werden nicht erhoben, wenn die Umschaltung durch
gestörte Einrichtungen der Deutschen Bundespost erforderlich wurde.
(5) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden für die Ersatzschaltungen die Ge-
bühren wie für überlassene Anschlüsse und für die ersatzgeschalteten Anschlüsse die Gebühren
wie für vergleichbare Ersatzschaltungen erhoben.
(6) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der funktionsfähigen Bereitstellung der Ersatz-
schaltung und endet mit der funktionsfähigen Wiederbereitstellung der ersatzgeschalteten An-
schlüsse.
(7) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen B werden für den Zeitraum der Umschal-
tung die Gebühren für die Anschlüsse und Ersatzschaltungen tageweise berechnet. Angefangene
Tage zählen als volle Tage. Es wird mindestens die Gebühr für einen Tag erhoben. Für die Dauer
der Umschaltarbeiten werden die jeweiligen Gebühren weitererhoben."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1397
34. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Als Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten werden angeboten:
1. Basisfestanschlüsse mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je
64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe,
2. Primärmultiplexfestanschlüsse mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe."
b) In Absatz 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt:
,,2 a. Teletexdienst,"
35. § 81 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Standard-Betriebsmöglichkeit der Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten ist
ankommender und abgehender Telekommunikationsverkehr
1. bei Basisfestanschlüssen über eine oder zwei Festverbindungen der Gruppe 2 {§§ 195 bis 198),
2. bei Primärmultiplexfestanschlüssen über mindestens 15 bis höchstens 30 Festverbindungen
der Gruppe 2 {§§ 195 bis 198)."
36. § 82 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 82
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Festanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung."
37. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 mit digitalem Anschaltepunkt
2.1 Basisfestanschl uß ........................................ . 130,--
2.2 Primärmultiplexfestanschluß ............................. . 200,--".
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,{3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr
nach Absatz 2 nur einmal erhoben."
c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 mit digitalem Anschaltepunkt
2. 1 Basisfestanschl uß ........................................ . 74,--
2.2 Primärmultiplexfestanschluß ............................. . 518,--".
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
38. § 84 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 84
Besondere Betriebsmöglichkeiten
Für Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten werden als besondere Betriebsmöglichkei-
ten angeboten:
1. die vierdrähtige Führung des Anschlusses,
2. die Sechsdraht-Schnittstelle."
39. § 85 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 85
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von besonderen Betriebsmöglich-
keiten wird je Betriebsmöglichkeit eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grund-
gebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten
DM
i\ b C
1 Vierdrähtige Führung des Anschlusses ...................... 12,50
2 Sechsdraht-Schnittstelle
2.1 bei einem Festanschluß mit Ortsfestverbindung ............. 150,--
2.2 bei einem Festanschluß mit Nah- oder Fernfestverbindung ... 200,--".
40. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Als Universalanschlüsse werden angeboten:
1. Basisanschlüsse,
2. Primärmultiplexanschlüsse."
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt:
,,(1 a) Basisanschlüsse werden mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe angeboten.
(1 b) Primärmultiplexanschlüsse werden mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe angeboten. Primär-
multiplexanschlüsse werden nur zur Anschaltung von Anlagen überlassen."
41. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1399
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Nummern 5 bis 8
werden angefügt:
„5. Übermitteln von Informationen über
a) den Betriebszustand von Netzknoteneinrichtungen,
b) die aktivierten Betriebsmöglichkeiten des Universalanschlusses,
6. Informationen über die Rufnummern des eigenen Universalanschlusses an die Univer-
salanschlüsse übermitteln, zu denen abgehende Verbindungen aufgebaut werden,
7. während einer bestehenden Verbindung weitere ankommende Verbindungsversuche
anzeigen; bei Verbindungsversuchen, die von Universalanschlüssen ausgehen, wer-
den zusätzlich Informationen über die Rufnummern dieser Universalanschlüsse über-
mittelt,
8. Durchwahl bis zu Endeinrichtungen der angeschalteten Endstelle."
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Die Standard-Betriebsmöglichkeit Übermitteln von Informationen über die eigene
Rufnummer (Absatz 1 Nr. 6) wird auf Antrag des Teilnehmers generell verhindert.
(3) Bei der Standard-Betriebsmöglichkeit Anzeige weiterer ankommender Verbindungs-
versuche (Absatz 1 Nr. 7) unterbleibt die Übermittlung der Rufnummerninformation, wenn
sie auf Antrag des anrufenden Teilnehmers generell verhindert ist (Absatz 2). Die Anzeige
weiterer ankommender Verbindungen wird für Universalanschlüsse, an die Anlagen ange-
schaltet sind, nicht angeboten."
42. § 89 wird wie folgt gefaßt:
,,§89
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Universalanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung,
3. die Änderung der Rufnummer."
43. § 90 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 90
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung von Universalanschlüssen werden je Anschluß folgen-
de Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Universalanschluß
DM
;\ b C
1 Basisanschl uß ............................................ 130,--
2 Primärmultiplexanschluß .................................. 200,--
(2) Für die Änderung von Universalanschlüssen wird je Anschluß eine einmalige Gebühr von
65,-- DM erhoben.
(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr
nach Absatz 2 nur einmal erhoben. ·
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Für Universalanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende
Grundgebühren erhoben:
Monatl,che Grundgebühr
Nr: Un,versalanschluß
DM
1 b C
1 Basisanschluß ............................................ 74,--
II
2 Primärmultiplexanschluß .................................. 518,--
44. Nach§ 90 werden folgende§§ 90 a bis 90 h eingefügt:
,, § 90 a
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Universalanschlüsse werden folgende besonderen Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
il b C
1 Anschlußsperren
1.1 Sperre A .......................... a) Der Universalanschluß wird für abgehenden
und ankommenden Telekommunikationsver-
kehr gesperrt,
b) die Sperrzeiten werden einzeln festgelegt,
c) innerhalb des Telefondienstes erhält der An-
rufer einen Hinweis, daß der Universal-
anschluß vorübergehend nicht erreichbar ist,
d) von der Sperre ausgenommen sind
aa) Universalanschlüsse, die im Teletex- oder
Telefaxdienst benutzt werden,
bb) Wählverbindungen zu Notrufanschlüssen
für die Polizei und Feuerwehr.
1.2 Sperre B .......................... a) Der Universalanschluß wird innerhalb des Te-
lefondienstes für abgehenden Telekommuni-
kationsverkehr für folgende vom Teilnehmer
bestimmte Selbstwähl-Verkehrsbeziehungen
gesperrt:
aa) Auslandswählverbindungen ohne euro-
päische Länder und außereuropäische
Mittelmeerländer,
bb) alle Auslandswählverbindungen,
cc) Fern- und alle Auslandswählverbindun-
gen,
dd) alle Wählverbindungen mit Ausnahme
der Wählverbindungen zu Notrufan-
schlüssen für die Polizei und Feuerwehr,
b) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von
seinem dazu berechtigten Universalanschluß
aus festgelegt,
c) von der Sperre ausgenommen sind Universal-
anschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1401
Nr Besondere Betriebsmögl1chke1ten Leistungsumfang
rl b C
1.3 Sperre C . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . a) Der Universalanschluß wird innerhalb aller
Telekommunikationsdienste für abgehenden
Telekommunikationsverkehr für folgende
vom Teilnehmer bestimmte Selbstwähl-Ver-
kehrsbeziehungen gesperrt:
aa) Auslandswählverbindungen ohne euro-
päische Länder und außereuropäische
Mittelmeerländer,
bb) alle Auslandswählverbindungen,
cc) Fern- und alle Auslandswählverbindun-
gen,
dd) alle Wählverbindungen mit Ausnahme
der Wählverbindungen zu Notrufan-
schlüssen für die Polizei und Feuerwehr,
b) die Sperrzeit wird vom Teilnehmer selbst von
seinem dazu berechtigten Universalanschluß
aus festgelegt,
c) von der Sperre ausgenommen sind Universal-
anschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind.
2 Geschlossene Benutzergruppe . . . . . . a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-
tionsdienstes abgehender und ankommender
Telekommunikationsverkehr nur mit einer
bestimmten Gruppe von Universalanschlüs-
sen,
b) für bestimmte, vom Teilnehmer festgelegte
Universalanschlüsse der geschlossenen Benut-
zergruppe abgehender Telekommunikations-
verkehr auch mit Anschlüssen außerhalb der
geschlossenen Benutzergruppe {Au ßenver-
kehr).
3 übermitteln von Gebühreninforma-
tionen
3.1 Gebühreninformation A ............ Mitteilung über die Anzahl der für eine Wählver-
bindung aufgekommenen Gebühreneinheiten
während der Wählverbindung.
3.2 Gebühreninformation B............ Mitteilung über die Anzahl der für eine Wählver-
bindung aufgekommenen Gebühreneinheiten
nach Beendigung der Wählverbindung.
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten Leistungsumfang
b
4 Feststellen ankommender Wählver-
bindungen
4.1 einzelne Wählverbindungen........ a) Auf begründetes schriftliches Verlangen des
Teilnehmers, bei dem bedrohende oder belä-
stigende Anrufe ankommen, für einen fest-
gelegten Zeitraum feststellen und registrie-
ren, von welchen Anschlüssen oder von wel-
chen öffentlichen Telefonstellen zum Univer-
salanschluß des Teilnehmers hin Wählverbin-
dungen aufgebaut wurden,
b) Registrierung nur der vom Teilnehmer be-
stimmten Wählverbindungen,
c) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeit-
raum informieren über:
aa) die Rufnummern der registrierten An-
schlüsse,
bb) die Namen und Anschriften der Inhaber
dieser Anschlüsse oder die Standorte der
öffentlichen Tel efonstel Ien,
cc) Datum und Uhrzeit der registrierten
Wählverbindungen.
Rufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn
der Eintrag in das amtliche Tei I nehmerver-
zeichnis unterblieben ist(§ 218 Abs. 6 und 7) .
4.2 alle Wählverbindungen............ a) Auf begründetes schriftliches Verlangen des
Teilnehmers, bei dem bedrohende oder belä-
stigende Anrufe ankommen, für einen fest-
gelegten Zeitraum feststellen und registrie-
ren, von welchen Anschlüssen oder von wel-
chen öffentlichen Telefonstellen zum Univer-
salanschluß des Teilnehmers hin Wählverbin-
dungen aufgebaut wurden,
b) Registrierung aller ankommenden Wählver-
bindungen,
c) den Teilnehmer nach dem festgelegten Zeit-
raum informieren über:
aa) die Rufnummern der registrierten An-
schlüsse,
bb) die Namen und Anschriften der Inhaber
dieser Anschlüsse oder die Standorte der
öffentlichen Telefonstellen,
cc) Datum und Uhrzeit der registrierten
Wählverbi ndungen.
Rufnummern werden nicht mitgeteilt, wenn
der Eintrag in das amtliche Teilnehmerver-
zeichnis unterblieben ist(§ 218 Abs. 6 und 7).
5 Semipermanente Verbindung... . . . . Festverbindungen der Gruppe 3 (§ 195 Abs. 4)
können benutzt werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1403
Nr Besondere Betriebsmögl1chke1ten Leistungsumfang
il b C
6 Anrufumleitung ................... a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-
tionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teil-
nehmer einschaltbare Umleitung ankommen-
der Verbindungen zu einem im Einzelfall be-
stimmten anderen Anschluß,
b) dem anrufenden Teilnehmer mit Universalan-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß
seine Verbindung umgeleitet wurde,
bb) werden Informationen über die Rufnum-
mer des Universalanschlusses übermittelt,
zu dem seine Verbindung umgeleitet
wurde,
c) dem angerufenen Teilnehmer mit Universal-
anschluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß
es sich um eine umgeleitete Verbindung
handelt,
bb) werden Informationen über die Rufnum-
mer des Universalanschlusses übermittelt,
von dem die umgeleitete Verbindung
ausgegangen ist.
7 Anrufweiterschaltung ............. a) Innerhalb eines bestimmten Telekommunika-
tionsdienstes zu beliebigen Zeiten vom Teil-
nehmer einschaltbare Weiterschaltung an-
kommender Verbindungen nach 15 Sekun-
den zu einem im Einzelfall bestimmten ande-
ren Anschluß,
b) Möglichkeit, die Verbindung vor der Anruf-
weiterschaltung entgegenzunehmen,
c) dem anrufenden Teilnehmer mit Universal an-
schluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß
seine Verbindung weitergeschaltet wur-
de,
bb) werden Informationen über die Rufnum-
mer des Universalanschlusses übermittelt,
zu dem seine Verbindung weiterge-
schaltet wurde,
d) dem angerufenen Teilnehmer mit Universal-
anschluß
aa) werden Informationen übermittelt, daß
es sich um eine weitergeschaltete Verbin-
dung handelt,
bb) werden Informationen über die Rufnum-
mer des Universalanschlusses übermittelt,
von dem die weitergeschaltete Verbi n-
dung ausgegangen ist.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Voraussetzung für die Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist, daß die
erforderlichen technischen Einrichtungen für den betreffenden Anschluß in dem Netzknoten
vorhanden sind, an den der Anschluß angeschaltet ist.
(3) Die besondere Betriebsmöglichkeit Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen
(Absat? 1 Nr. 4.2) wird nur bereitgestellt, wenn das Feststellen einzelner ankommender Wählver-
bindungen (Absatz 1 Nr. 4.1) nicht erfolgversprechend ist.
(4) Für die Bereitstellung von Anrufumleitungen und Anrufweiterschaltungen (Absatz 1 Nr. 6
und 7) gelten folgende zusätzliche Vorschriften:
1. Die Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung dürfen vom Teilnehmer nur dann einge-
schaltet werden, wenn der Inhaber des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet oder wei-
tergeschaltet werden sollen, der Anrufumleitung oder Anrufweiterschaltung zugestimmt hat.
2. Die Anrufumleitung und die Anrufweiterschaltung werden abgeschaltet, wenn der Inhaber
des Anschlusses, zu dem die Anrufe umgeleitet oder weitergeschaltet werden, die Abschal-
tung verlangt.
3. Bei der Anrufumleitung und der Anrufweiterschaltung unterbleibt die Übermittlung der
Rufnummerninformation, wenn sie auf Antrag des Teilnehmers generell verhindert ist (§ 88
Abs. 2).
4. Die besondere Betriebsmöglichkeit Anrufweiterschaltung wird für Universalanschlüsse, an die
Anlagen angeschaltet sind, nicht bereitgestellt.
§ 90 b
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
(1) Die betriebsfähige Bereitstellung der besonderen Betriebsmöglichkeiten ist gebührenfrei.
(2) Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten werden je Betriebsmöglichkeit folgende Grund-
gebühren erhoben:
Grundgebühr
Nr Besondere Betr1ebsmögl"ichke1ten
monatlich täglich
DM DM
b d
1 Sperre B oder C .................................... . 15,-- --
2 Geschlossene Benutzergruppe mit oder ohne Außen-
verkehr ........................................... . 30,-- --
3 Übermitteln von Gebühreninformationen ............ . gebührenfrei --
4 Feststellen ankommender Wählverbindunngen
4.1 am 1. Tag ......................................... . -- 20,--
4.2 am 2. bis 4. Tag .................................... . -- 10,--
4.3 am 5. bis 9. Tag .................................... . -- 5,--
4.4 am 10. und jedem weiteren Tag ..................... . -- 1 --
I
5 Semipermanente Verbindung ....................... . gebührenfrei --
6 Anrufumleitung ................................... . 3,-- --
7 Anrufweiterschaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . ........... . 5,-- --
(3) Für die Sperre A wird je Sperre eine einmalige Gebühr von 15,-- DM erhoben.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1405
§ 90 C
Besondere Rufnummern
( 1) Für mehrere Uni versa! anschl üsse desselben Tei I nehmers können gebührenfrei Sammelruf-
nummern festgelegt werden.
(2) Für Universalanschlüsse, an die Anlagen angeschaltet sind, werden gebührenfrei Durch-
wahlrufnummern festgelegt. Die Durchwahlrufnummern bestehen aus der Durchwahlnummer
und einer bestimmten Anzahl von Nebensteilenummern für die angeschalteten Endeinrichtungen
(Regel-Nummernblock). Der Nummernvorrat und die Stellenzahl des Regel-Nummernblockes sind
abhängig von der Ausbaugröße der Anlage.
(3) Auf Antrag des Teilnehmers können erweiterte Rufnummernblöcke mit größerem Num-
mernvorrat und höherer Stellenzahl festgelegt werden.
§90d
Gebühren für die besonderen Rufnummern
(1) Für erweiterte Rufnummernblöcke werden folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Erweiterte Rufnummernblöcke
DM
<l b C
1 mit zweistelligen Nebensteilenummern, je 10 Nebenstel I en-
nummern ................................................ 4 --
I
2 mit dreistelligen Nebenstellennummern, je 10 Nebenstellen-
nummern ................................................ 4 --
I
3 mit vierstelligen Nebenstellennummern, je 100 Nebenstellen-
nummern ................................................ 25,--
4 mit fünfstelligen Nebenstellennummern, je 1 000 Nebenstel-
lennummern ............................................. 100,--
(2) Maßgebend für die Berechnung der Grundgebühr für erweiterte Rufnummernblöcke ist die
Differenz zwischen dem Nummernvorrat des erweiterten Rufnummerblockes und dem Nummern-
vorrat des entsprechenden Regel-Nummernblockes.
Abschnitt 3 a
überlassen von Temexanschlüssen
§ 90 e
Angebotsübersicht, Dienstezuordnung
(1) Als Temexanschlüsse werden angeboten:
1. Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
2. Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen.
(2) Temexanschlüsse können nur innerhalb des Temexdienstes benutzt werden.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 90 f
Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Temexanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr Temexanschluß Standard-Betriebsmögl1chke1ten
il b C
1 zur Anschaltung von Fernwirkaußen-
stellen
1. 1 Ausführung A .................... Abgehender Telekommunikationsverkehr mit
monatlich höchstens 200 Fernwirkinformatio-
nen zu je einem Bit zum Fernanzeigen.
1.2 Ausführung B ..................... Ankommender Telekommunikationsverkehr
mit monatlich höchstens 200 Fernwirkinforma-
tionen zu je einem Bit zum Fernschalten.
1.3 Ausführung C ..................... a) Abgehender Telekom mu ni kati onsverkehr
mit monatlich höchstens 200 Fernwi rk-
informationen zu je einem Bit zum Fernan-
zeigen,
b) ankommender Telekom m uni kati onsver-
kehr mit monatlich höchstens 200 Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum
Fernschalten.
1.4 Ausführung D .................... Abgehender und ankommender Telekommu-
nikationsverkehr mit monatlich höchstens 2000
Fernwirkinformationen zu je einer Bitgruppe
zu 8 Bits zum Fernanzeigen, Fernschalten,
Fernmessen und Ferneinstellen.
1.5 Ausführung E ..................... Abgehender und ankommender Telekommu-
nikationsverkehr mit monatlich höchstens
5 Fernwirkinformationen zu je 48 Bitgruppen
zu 8 Bits zum Fernmessen und Ferneinstellen,
wenn dem Fernwirkanbieter als Netzdienst-
leistung die Ausführung von Sammelauffor-
derungen (§§ 215 a und 215 b) bereitgestellt
worden ist.
1.6 Ausführung F ..................... a) Abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 200 Fernwirkinformationen zu je
einer Bitgruppe zu 8 Bits zum Fernanzei-
gen, Fernschalten, Fernmessen und Fern-
einstellen sowie
b) abgehender und ankommender Telekom-
munikationsverkehr mit monatlich höch-
stens 40 Fernwirkinformationen zu je
48 Bitgruppen zu 8 Bits zum Fernmessen
und Ferneinstellen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1407
Nr. Temexanschluß Standard-Betriebsmögl1chkeiten
l b C
1.7 Ausführung G .................... Abgehender und ankommender Telekommu-
nikationsverkehr mit monatlich höchstens 200
Fernwirkinformationen zu je einer Bitgruppe
zu 8 Bits oder 200 Fernwirkinformationen zu je
48 Bitgruppen zu 8 Bits in beliebiger Folge zum
Fernanzeigen, Fernschalten, Fernmessen und
Ferneinstellen.
2 zur Anschaltung von Fernwirkleit-
stellen (Ausführung L) .............. Innerhalb des Versorgungsbereiches einer Te-
mexhauptzentrale abgehender und ankam-
mender Telekommunikationsverkehr mit Fern-
wirkinformationen zu je einem Bit zum Fern-
anzeigen und Fernschalten mit Fernwi rk-
außenstellen, die an Temexanschlüsse zur An-
schaltung von Fernwirkaußenstellen, Ausfüh-
rung A, Boder C angeschaltet sind.
(2) Bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (Absatz 1 Nr. 1) wird die
Anzahl der monatlich höchstens übermittelbaren Fernwirkinformationen für Teile eines Kalen-
dermonats zu Beginn oder Ende der Überlassung des Anschlusses nicht gekürzt.
(3) Temexanschlüsse werden in der Regel nur überlassen, wenn das allgemeine Netz der Deut-
schen Bundespost bis zur letzten Verzweigungseinrichtung bereits hergestellt ist.
§ 90g
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Temexanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung.
§ 90 h
Gebühren für Anschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Temexanschlüssen wird je An-
schluß eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Bei gleichzeitiger betriebsfähiger Bereitstellung von mehreren Temexanschlüssen zur An-
schaltung von Fernwirkaußenstellen (§ 90 f Abs. 1 Nr. 1) desselben Teilnehmers werden für den
ersten Anschluß 65,-- DM und für jeden weiteren Anschluß 40,-- DM erhoben, wenn die Anschal-
teeinrichtung dieser Anschlüsse auf demselben Grundstück bereitgestellt werden.
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3) Für Temexanschlüsse mit Standard-Betriebsmöglichkeiten werden je Anschluß folgende
Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr Temexanschluß
DM
a b
1 zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen
1. 1 Ausführung A ......................................... . 3 , --
1.2 Ausführung B ......................................... . 3 , --
1.3 Ausführung C ......................................... . 4,50
1.4 Ausführung D ......................................... . 15,--
1.5 Ausführung E ......................................... . 3,--
1.6 Ausführung F ......................................... . 12,--
1.7 Ausführung G ........................................ . 18,--
2 zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen
(Ausführung L) ....................................... . 55,--"
45. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
II 1.2 mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und 1 1
l Wahlwiederholung..................... 3,30 166,50 1,55".
bb) In Nummer 2.1.1.1.2 Spalte c wird die Betragsangabe „ 12,40" durch die Betragsangabe
,, 10,40" ersetzt.
cc) Nummer 2.1.1.2 wird gestrichen.
dd) In Nummer 2.4 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 14,20" durch die Betragsangabe
„ 12,30", in Spalte d die Betragsangabe„ 705,65" durch die Betragsangabe „547,20" und in
Spalte e die Betragsangabe „6,95" durch die Betragsangabe „5, 10" ersetzt.
ee) Die Nummern 2.8 und 2.9 werden wie folgt gefaßt:
„2.8 1Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld ...... , 12,30 547,20 5, 10
2.9 Doppeltelefon mit Tastenfeld ............ 11,80 476,50 4,45".
ff) Die Nummern 2.12.2 bis 2.17 werden wie folgt gefaßt:
„2.12.2 mit Tastenfeld .......................... 3,90 196,-- 1,80
2.13 Telefon Modell Piccolo .................. 6,70 297,50 2,80
2.14 Telefon mit Anschaltemöglichkeit für
Kopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld .. 13,40 595, 10 5,50
2.15 Telefon mit eingebautem Gebührenanzei-
ger für Festanschlüsse, mit Tastenfeld ..... 7,30 350,-- 3,25
2.16 Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-
feld
2.16.1 Model I delta ............................ 17,50 777,50 7,25
2.16.2 Model I delta E .......................... 19,30 857,30 8 --
I
2.16.3 weiterer Hinweisspeicher ................ 6,20 275,90 2,55
2.17 Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-
feld .................................... 7,80 346,60 3,25".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1409
gg) Nummer 2.19 wird wie folgt gefaßt:
1 Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld ... 7,80 1 346,60 3,25".
hh) In Nummer 2.20 werden in Spalte c die Betragsangabe „8,20" durch die Betragsangabe
„5,20", in Spalte d die Betragsangabe „391,--" durch die Betragsangabe „263,35" u·nd in
Spalte e die Betragsangabe „3,65" durch die Betragsangabe „2,45" ersetzt.
ii) Nummer 2.24 wird wie folgt gefaßt:
„2.24 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
2.24.1 in Ausstattung 1 ....................... . 11,20 511,85 4,80
2.24.2 in Ausstattung 2 ....................... . 13,-- 589,35 5,50".
jj) Nummer 2.27 wird wie folgt gefaßt:
„2.27 Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld
2.27.1 in Ausstattung 1 ....................... . 13,50 603,-- 5,60
2.27.2 in Ausstattung 2 ....................... . 15, 10 672,55 6,30
2.27.3 in Ausstattung 3 ....................... . 17,25 769,45 7,20
2.27.4 in Ausstattung 4 ....................... . 18,85 839,-- 7,90".
kk) In Nummer 2.32 Spalte b wird nach dem Wort „Telefon" die Angabe „Modell 80"
eingefügt.
II) Die Nummern 2.34 bis 2.39 werden wie folgt gefaßt:
„2.34 Telefon mit Kartenleseeinrichtung und
Tastenfeld
2.34.1 in Ausstattung 1 ....................... . 50,-- 2 227,55 20,60
2.34.2 in Ausstattung 2 ....................... . 80,-- 3 607,-- 33,35
2.35 Abfragetelefon Modell 83 für Datenend-
einrichtungen, mit Tastenfeld ........... . 49,60
2.36
2.37 Clubtelefon mit Tastenfeld
2.37.1 in Ausstattung 1 ....................... . 32,40
2.37.2 in Ausstattung 2 ....................... . 47,40
2.38 Fernwahlmünztelefon mit Tastenfeld .... . 82,40
2.39 Taxitelefon nur für ankommende Ge-
spräche ............................... . 22,30
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 3 b ersetzt:
,,(2) Die monatlichen Grundgebühren für erste posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1 bis
2.34 und 2.36 bis 2.39 in einfachen Endstellen an Standard-Telefonanschlüssen werden je
angeschalteten Standard-Telefonanschluß um den Betrag von 2,40 DM vermindert(§ 68 Abs.
5 und Anhang 4 § 2 Abs.3).
(3) Für posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1.2 bis 2.39, die an Standard-Telefonan-
schlüsse angeschaltet sind, wird auf Antrag des Teilnehmers statt der monatlichen Grundge-
bühr eine Vorausgebühr nach § 141 erhoben. Für die Berechnung der Vorausgebühr wird der
nach Absatz 2 jeweils um 2,40 DM verminderte Grundgebührenbetrag zugrunde gelegt. So-
fern ein Telefon als zusätzliches Telefon an einem Standard-Telefonanschluß angeschaltet ist,
wird ein zusätzlicher Betrag von 2,40 DM monatlich je angeschalteten Standard-Telefonan-
schluß erhoben.
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(3 a) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach Absatz 3 bezahlt worden
sind, in einfachen Endstellen an Festanschlüssen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des
Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grund-
gebühren von 2,40 DM erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren
bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1
erhoben.
(3 b) Für posteigene Standardtelefone, die für den Einsatz mobiler Anpassungseinrichtun-
gen für die Teilnahme am Datenübermittlungsdienst überlassen werden, wird das 1,6fache
der monatlichen Grundgebühr nach Absatz 1 Nr. 1.1 erhoben."
46. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1. 1.2 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 1,20" durch die Betragsangabe
„0,60", in Spalte d die Betragsangabe „55,90" durch die Betragsangabe „28,50" und in
Spalte e die Betragsangabe „0,45" durch die Betragsangabe 0,25" ersetzt.
bb) In Nummer 1.2.3 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 1,95" durch die Betragsangabe
„ 1,40", in Spalte d die Betragsangabe „88,95" durch die Betragsangabe „61,60" und in
Spalte e die Betragsangabe „0,65" durch die Betragsangabe 0,45" ersetzt.
cc) In Nummer 6 Spalte b wird der Klammervermerk ,,(statt eines gewöhnlichen Tasten-
feldes)" durch den Klammervermerk ,,(statt eines Tastenfeldes in Standardausführung)"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5.1 Spalte b werden nach dem Wort „Standardausführung" die Worte „oder
als Tonrufeinrichtung" angefügt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,6 1Automatischer Anrufempfänger ......... . 3,50 1164,20 1 1,20".
cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9 1Zusatzspeisegerät. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 4,10 1202,10 1 1,50".
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Werden post.eigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach Ab-
satz 3 bezahlt worden sind, in einfachen Endstellen an Festanschlüssen angeschaltet, so wer-
den bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine
monatliche Grundgebühren erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebüh-
ren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Ab-
satz 1 erhoben."
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Für post.eigene automatische Anrufempfänger, die für den Einsatz mobiler Anpas-
sungseinrichtungen für die Teilnahme am Datenübermittlungsdienst überlassen werden, wird
das 1,6fache der monatlichen Grundgebühr nach Absatz 2 Nr. 6 erhoben."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1411
47. § 96 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 96
Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen
Für multifunktionale Telefone in einfachen Endstellen werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr Telefone monatliche e1nmaltge monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
a b l d e
1 Modell MultiTel 1 ....................... 48,-- 1 781,-- 16,--
2 Modell MultiTel 2 ....................... 78,-- 2 929,-- 26,--
3 Modell MultiTel 3 ....................... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
4 Modell MultiTel 4 ....................... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142".
48. § 97 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 97
Gebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen
(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst wird je
Anpassungseinrichtung eine monatliche Grundgebühr von 8,-- DM erhoben.
(2) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittl ungs- und Temexdienst
werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungseinrichtungen ohne Instand- einmalige monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
a b d e
1 Anpassungseinrichtungen für serielle
Übertragung
1.1 in Gehäuseausführung
1.1.1 Modem D300/12005 nach CCITT-Empfeh-
lung V.21 und V.23 mit automatischem
Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung
V.25bis ................................ . 30,-- 15,-- 1 470,-- 15,--
1.1.2 Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung
V.22bis
1.1.2.1 in Grundausstattung ................... . 80,-- 25,-- 3 920,-- 25,--
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Te1lnehmere1gen
monatliche Grundgebühr
Nr An passu ngse1 n rtchtu ngen ohne Instand- e1nmal1ge monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
b d
1.1.2.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25 ............ . 20,-- 10,-- 980,-- 10,--
1.1.3 Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung
V.22bis mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25bis ......... . 120,-- 25,-- 5 880,-- 25,--
1.2 in Einschubausführung
1.2.1 Modembaugruppe MDB 1200-01 nach
CCITT-Empfehlung V.23 für Datenendein-
richtungen mit automatischem Wahlver-
fahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ... 10,-- 3 -- 490,-- 3 , --
1.2.2 '
Modembaugruppe MOB 1200-03 nach
CCITT-Empfehlung V.21 und V.23 für Da-
tenendeinrichtungen mit automatischem
Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung
V.25bis ................................ . 12,-- 3 -- 588,-- 3 --
' '
1.2.3 Modembaugruppe MOB 1200-04 nach
CCITT-Empfehlung V.21 und V.23 für Ge-
stelleinsatz oder für Datenendeinrichtun-
gen mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25bis ......... . 20,-- 5, -- 980,-- 5,--
1.2.4 Modembaugruppe MDB 1200BZ für Ge-
stelleinsatz, doppelt bestückt, je betriebs-
bereite Einheit ......................... . 20,-- 15,-- 980,-- 15,--
1.2.5 Modembaugruppe MDB 2400 nach CCITT-
Em pfeh I u ng V.22bis für Gestelleinsatz
oder für Datenendeinrichtungen ........ . 65,-- 20,-- 3 185,-- 20,--
2 Anpassungseinrichtungen für parallele
Übertragung
2.1 in Gehäuseausführung
2. 1. 1 0 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.19 für
Mehrfrequenzverfahren als Zentralstation 115,-- 25,-- 5 635,-- 25,--
2.1.2 D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Zentralstation ......................... . 115,-- 23,-- 5 635,-- 23,--
2.1.3 D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Außenstation .......................... . 17,-- 3 -- 833,-- 3,--
'
2.2 in Einschubausführung zum Einbau in End-
einrichtungen nach CCITT-Empfehlung
V.20 als Außenstation
2.2.1 ohne Wählautomat MED20PA ........... . 14,-- 3,-- 686,-- 3 --
'
2.2.2 mit Wählautomat MED20PA .. _........ _. 24,-- 3,-- 1 176,-- 3 , --
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1413
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr An passu ngse1 n richtu ngen ohne Instand- e1nmal1ge monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
d b C d e f
3 Zusätze für Anpassungseinrichtungen
3.1 Gestelleinsatz für die Aufnahme von An-
passungseinrichtungen in Ei nschubausfüh-
rung
3. 1. 1 für höchstens 8 Modembaugruppen
MDB2400 .............................. 60,-- 20,-- 2 940,-- 20,--
3.1.2 für höchstens 10 Modembaugruppen
M DB 1200-04 ........................... 60,-- 20,-- 2 940,-- 20,--
3.1.3 für höchstens 12 Modembaugruppen
MDB1200BZ ........... .................. 60,-- 20,-- 2 940,-- 20,--
3.2 Stromversorgungseinrichtung für Gestell-
einsätze ................................ 40,-- 10,-- 1 960,-- 10,--
3.3 Automatische Wähleinrichtung AWD nach
CCITT-Empfehlung V.25 .................. 50,-- 15,-- 2 450,-- 15,--
(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmer-
eigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spaltend und f) werden
auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren
erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr D1enstle1stung
DM
d b
1 Wegeleistungen ......... ................................. 65,--
2 Entstörungsleistungen, je Einrichtung ...................... 100,--
3 Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ...................... 100,--
(4) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 3 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Stö-
rung nicht beseitigt werden konnte
(5) Die Vorschriften über die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit(§§ 216 und 217)
bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst,
die als Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(7) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der
Gebühren nach Absatz 2 folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr An passu ngsein richtung
DM
a b C
1 Posteigene Einrichtung ................................... In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 2
Spalten c und d
2 Teilnehmereigene Einrichtung ............................. In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 2
Spalte f zuzüglich des
0,6fachen der
monatlichen Grundge-
bühr nach Absatz 2
Spalte c wie für eine ent-
sprechende posteigene
Einrichtung".
49. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nr. 3 wird das Wort „Unterlagen" durch das Wort „Unteranlagen "ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Realisierung" die Worte „der Ausbaustufen," ein-
gefügt.
50. In§ 100 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Reihentelefone werden in folgenden Ausstattungen angeboten:
1. Grundausstattung A oder B,
2. Komfortausstattung."
51. § 101 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3.1 Spalte b wird nach dem Wort „Grundausstattung" die Angabe „A oder B"
eingefügt.
b) Nummer 3.2.3 wird wie folgt gefaßt:
,,3.2.3 j Taste für besondere Zwecke ................. 1 nach§ 142 1 nach§ 142 1 nach§ 142".
c) Nach Nummer 3.2.3 wird folgende Nummer 3.3 eingefügt:
„3.3 1 in Komfortausstattung, je Reihentelefon..... 1 19,40 945,-- 1 6,05".
52 In§ 102 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Reihentelefone werden in folgenden Ausstattungen angeboten:
1. Grundausstattung A oder B,
2. Komfortausstattung."
53. § 103 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.3.1 Spalte b wird nach dem Wort „Grundausstattung" die Angabe „A oder B"
eingefügt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1415
b) Nummer 1.3.2.3 wird wie folgt gefaßt:
,,1.3.2.3 ITastefürbesondereZwecke ............... !nach§ 142 !nach§ 142 !nach§ 142".
c) Nach Nummer 1.3.2.3 wird folgende Nummer 1.3.3 eingefügt:
„ 1.3.3 I in Komfortausstattung, je Reihentelefon. . . . . 1 19,40 945,-- 1 6,05".
d) In Nummer 2.3 1 Spalte b wird nach dem Wort „Grundausstattung" die Angabe „A oder B"
eingefügt.
e) Nummer 2.3.2.3 wird wie folgt gefaßt:
,,2.3.2.3 1Taste für besondere Zwecke ............... 1nach§ 142 1nach§ 142 1nach§ 142".
f) Nach Nummer 2.3.2.3 wird folgende Nummer 2.3.3 eingefügt:
„2.3.3 j in Komfortausstattung, je Reihentelefon.... . 1 19,40 945,-- 1 6,05".
54. In § 119 Nr. 1 werden in der Spalte c die Betragsangabe „ 18,40" durch die Betragsangabe
„ 19,45", in der Spalte d die Betragsangabe „858,50" durch die Betragsangabe „ 965,50" und in der
Spalte e die Betragsangabe „6,35" durch die Betragsangabe „7,35" ersetzt.
55. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefaßt:
,,(4) Für kleine Wähl anlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstat-
tung im Rahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:
1. für Baustufe 1 W 5
a) Rufumleitung,
b) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,
c) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten
Telefone,
d) Coderuf,
e) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,
f) Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse
von Nebenstellen,
2. für Baustufe 1 W 9
a) Rufumleitung,
b) Wahlwiederholung für die angeschalteten Telefone,
c) Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten
Telefone,
d) Coderuf,
e) Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,
f) Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse
von Nebenstellen,
g) Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,
h) Ein- und Ausschalten der Nachtschaltung von allen angeschalteten Telefonen aus,
i) Berechtigungsumschaltung von der Abfragestelle aus,
j) Ein- und Ausschalten der Anrufweiterschaltung,
k) automatisches Ausschalten der Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen
über Wählanschl üsse,
1) wahlweises Zuordnen der Anrufweiterschaltung.
(5) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete werden angeboten:
1. für Baustufe 1 W 5
a) Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
b) Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
2. für die Baustufe 1 W 9
a) Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
c) Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,
d) Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6)Als teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen mit Eigenwartung werden nur über-
lassen:
1. die Baustufe 1 W 5 mit dem Leistungsmerkmalpaket 2,
2. die Baustufe 1 W 9 mit dem Leistungsmerkmalpaket 4."
56 § 121 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.3.1.1 werden in der Spalte c die Betragsangabe „8,40" durch die Betragsan-
gabe „3,95", in der Spalte d die Betragsangabe „410,--" durch die Betragsangabe
,, 191,60" und in der Spalte e die Betragsangabe „2,60" durch die Betragsangabe „ 1,25"
ersetzt.
bb) In Nummer 1.3.1.2 werden in der Spalte c die Betragsangabe„ 16,--" durch die Betragsan-
gabe „8,80", in der Spalte d die Betragsangabe „ 780,--" durch die Betragsangabe „430,--"
und in der Spalte e die Betragsangabe „5,--" durch die Betragsangabe „2,75" ersetzt.
cc) Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefaßt:
„2.3.1 Leistungsmerkmal pakete
2.3. 1. 1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............ . 3,45 191,60 1,25
2.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ............ . 8,80 430,-- 2,75
2.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ............ . 18,-- 878,-- 5,70
2.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ............ . 24,-- 1 171,-- 7,60".
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Mit den Grundgebühren für die Leistungsmerkmalpakete posteigener Vermittlungsein-
richtungen sind folgende Telefone für die Abfragestelle abgegolten:
1. bei Vermittlungseinrichtungen mit Mehrfrequenzwahlverfahren für die Telefone ein Spe-
zialtelefon mit Tastenfeld und Programmtasten zum Aktivieren von Leistungsmerkmalen
einer Telefonanlage ohne Flash-Funktion(§ 130 Nr. 2.10.1 ),
2. bei Vermittlungseinrichtungen mit Impulswahlverfahren für die Telefone ein Standard-
telefon mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und Wahlwiederholung (§ 130 Nr. 1.2)."
57. § 122 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefaßt:
,,(5) Für mittlere Wählanlagen werden folgende Leistungsmerkmale der Ergänzungs-
ausstattung im Rahmen beliebig zusammenstellbarer Leistungsmerkmalpakete angeboten:
1. Zutei Ien besonderer Art,
2. Abwurf von durchgewählten Wählverbindungen zur Abfragestelle (für die Baustufe
2 W 80 mit Durchwahl oder die Baustufe 2 W 180),
3. Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen für die angeschalteten Tele-
fone,
4. Gruppenbildung bei Rufnummerngeber für Kurzwahl mit gemeinsamen Zielen,
5. Rufnummerngeber mit eigenen Zielen für Nebenstellen und/oder für den Arbeitsplatz der
Abfragestelle,
6. Rufnummerngeber für Kurzwahl zwischen zwei bestimmten, fest geschalteten Anschalte-
organen für Nebenstellen,
7. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung von Nebenstellen aus zu anderen Telefonen,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1417
8. Heranholen des Rufs,
9. Rufumleitung,
10. Sammelnummerschaltung für Nebenstellen,
11. Anrufschutz für Nebenstellen,
12. sei bsttätiger Rückruf,
13. Wartestellung bei lnternverbindung mit selbsttätiger Ruffolge,
14. selbsttätige Rückfrage besonderer Art und/oder Umlegen besonderer Art,
15. Verhinderung des Anklopfens oder Aufschaltens,
16. Sperre abgehender Verbindungen von Nebenstellen über Wählanschlüsse,
17. Umschalten der Berechtigung von Nebenstellen bei der Abfragestelle,
18. selbsttätiger Verbindungsaufbau sofort nach Belegen von Telefonen oder verzögert,
wenn nicht gewählt wird,
19. Einschränkung des selbsttätigen lnternverkehrs für Nebenstellen,
20. Wahlwiederholung für Nebenstellen,
21. Richtungsausscheidung für das Erreichen bestimmter Anschalteorgane für Anschlüsse von
Nebenstellen.
22. wahlweises Zuordnen der Nachtschaltung bei der Hauptstelle,
23. selbsttätige Rufweiterleitung von einer Nebenstelle zu einem anderen Telefon,
24. Besetztanzeige bei der Hauptstelle,
25. Mehrzweckanzeige bei der Hauptstelle,
26. technische Maßnahmen für das Bereitstellen von Daten der Telefonanlage bei der
Hauptstelle.
(6) Die Leistungsmerkmale nach Absatz 5 Nr. 22 bis 26 werden nur für Wählanlagen mit
analoger Durchschaltung angeboten.
(7) Als beliebig zusammenstellbare Leistungsmerkmalpakete (Absatz 5) werden ange-
boten:
1. Leistungsmerkmalpaket 1 mit bis zu 3 Leistungsmerkmalen,
2. Leistungsmerkmalpaket 2 mit bis zu 6 Leistungsmerkmalen,
3. Leistungsmerkmalpaket 3 mit bis zu 9 Leistungsmerkmalen,
4. Leistungsmerkmalpaket 4 mit mehr als 9 Leistungsmerkmalen."
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7 a eingefügt:
,,(7 a) Für mittlere Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende zusätzliche
Dienstleistungspakete angeboten:
1. Service für Mehrdienstfähigkeit:
a) vier digitale Telefone octophon als Endgeräte,.
b) technische Maßnahme für das Anschalten von vier digitalen Telefonen octophon,
2. Gesprächskomfort bei digitalen Endgeräten:
a) technische Maßnahme für das Bereitstellen von Informationen zur Anzeige,
b) Rufnummerngeber besonderer Art."
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Teilnehmereigene Vermittlungseinrichtungen mittlerer Wählanlagen mit Eigenwar-
tung werden nur mit dem Leistungsmerkmalpaket 4 überlassen."
58. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.2.2
8,65 442,90 1 2,45".
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.3. 1 Leistungsmerkmalpakete
1.3. 1. 1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............ . 6,65 339,80 1,85
1.3. 1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ............ . 25,-- 1 282,-- 7,05
1.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ............ . 40,-- 2 051,-- 11,30
1.3. 1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ............ . 53,-- 2 718,-- 15,-- II.
cc) Nach Nummer 1.4.2 wird folgende Nummern 1.5 eingefügt:
„ 1.5 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
1. 5. 1 Service für Mehrdienstfähigkeit. . . . . . . . nach § 142 nach § 142 nach § 142
1.5.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endge-
räten................................ nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142".
dd) Nummer 2.1.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.1.2 Weitere Ausbaustufen
2. 1.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für Anschlüs-
se .................................. . 35,20 1 803,-- 9,90
2.1.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen .............................. . 8,65 442,90 2,45".
ee) In Nummer 2.2.2.1 Spalte b wird die Angabe „je 2" gestrichen.
ff) Nummer 2.2.2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2.2.2
1{~e~:~teres. Ans~h_a_l teorg an__fü_r. ~ e be-~- 1
8,65 442,901 2,45".
gg) Nummer 2.3.1 wird wie folgt gefaßt:
„2.3.1 Leistungsmerkmalpakete
2.3.1.1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............ . 13,30 679,80 3,75
2.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ............ . 33,-- 1 693,-- 9,30
2.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ............ . 53,-- 2718,-- 15,--
2.3. 1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ............ . 70,-- 3 590,-- 19, 75".
hh) Nach Nummer 2.4.2 wird folgende Nummer 2.5 eingefügt:
„2.5 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
2.5.1 Service für Mehrdienstfähigkeit. . . . . . . . nach § 142 nach § 142 nach § 142
2.5.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endge-
räten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142".
ii) In Nummer 3.2.1 Spalte b wird die Angabe „je 2" gestrichen.
jj) Nummer 3.2.2 wird wie folgt gefaßt:
„3.2.2 1{~e~:~teres. Anscha.lteorgan _fü_r_ N_ebe_n-1
7,95 406,901 2,25".
kk) Nummer 3.3.1 wird wie folgt gefaßt:
„3.3.1 Leistungsmerkmalpakete
3.3. 1. 1 Leistungsmerkmalpaket 1 ............ . 19,90 1 020,-- 5,60
3.3.1.2 Leistungsmerkmalpaket 2 ............ . 49,-- 2 513,-- 13,80
3.3.1.3 Leistungsmerkmalpaket 3 ............ . 79,-- 4 052,-- 22,80
3.3.1.4 Leistungsmerkmalpaket 4 ........... . 105,-- 5 385,-- 29,60".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1419
II) Folgende Nummer 3.5 wird angefügt:
„3.5 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
3 5.1 Service für Mehrdienstfähigkeit. . . . . . . . nach § 142 nach § 142 nach § 142
3.5.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endge-
räten................................ nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142".
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Gebühren" ein Komma und die Worte „für
weitere ausgewechselte Baugruppen einmalige Gebuhren nach § 142" eingefügt.
59. In§ 124 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für große Wählanlagen mit digitaler Durchschaltung werden folgende Dienstleistungspa-
kete angeboten:
1. Service für Mehrdienstfähigkeit:
a) vier digitale Telefone octophon als Endgeräte,
b) technische Maßnahme für das Anschalten von vier digitalen Telefonen octophon,
2. Gesprächskomfort bei digitalen Endgeräten:
a) technische Maßnahme für das Bereitstellen von Informationen zur Anzeige,
b) Rufnummerngeber besonderer Art."
60. § 125 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.1 Spalte b wird die Angabe „je 5" gestrichen.
b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefaßt:
1.2.2
II
1~~e;:~teres. Ansch.alteorgan..fü·r· ~ebe.n-1
13,95 762,201 3,45".
c) Nach Nummer 1.3 wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:
„ 1.4 Dienstleistungspakete für Wähl anlagen
mit digitaler Durchschaltung
1.4.1 Service für Mehrdienstfähigkeit. . . . . . . . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
1.4.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endge-
räten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142".
d) In Nummer 2.2.1 Spalte b wird die Angabe „je 5" gestrichen.
e) Nummer 2.2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2.2
1~~e;:~teres. Anschalteorgan ·fü·r· ~eben-1
13,95 762,201 3,45".
f) Folgende Nummer 2.4 wird angefügt:
„2.4 Dienstleistungspakete für Wählanlagen
mit digitaler Durchschaltung
2.4.1 Service für Mehrdienstfähigkeit ........ nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
2.4.2 Gesprächskomfort bei digitalen Endge-
räten ................................ nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142".
61. § 127 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2 Weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse .............................. 45,20 2 318,-- 12,70
2.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen ............................... 8,65 442,90 2,45".
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) Die Nummern 3.2. 1 und 3.2.2 werden wie folgt gefaßt:
„3 2 1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................. . 45,20 2 318,-- 12,70
3.2 2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen .............................. . 7,95 406, 90 2,25"
62. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.2. 1 und 1.2.2 werden wie folgt gefaßt:
„ 1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................. . 90,50 4 944,-- 22,25
1.2.2 je weiteres Anschalteorgan für Neben-
stellen .............................. . 13,95 762,20 3,45".
b) Die Nummern 2.2. 1 und 2.2.2 werden wie folgt gefaßt:
„2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................. . 90,50 4 944,-- 22,25
2.2.2 je weiteres Anschaheorgan für Neben-
stellen .............................. . 13,95 762,20 3,45".
63. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Der neue Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.2 mit Tastenfeld, Tonrufeinrichtung und 1
1 Wahlwiederholung .................. . 2,90 146,-- 1,35".
bb) Nummer 2.3 wird wie folgt gefaßt:
„2.3 1;:i'ton. ~od ell. ~ i_c_k_y ~ ~ _u_s. ~ it. Tasten: 1
10,80 480,-- 4,45".
cc) Die Nummern 2.7 und 2.8 werden wie folgt gefaßt:
„2.7 Telefon Modell Berlin mit Tastenfeld .. . 10,80 480,-- 4,45
2.8 Doppeltelefon mit Tastenfeld ..... ·, ... . 10,40 418,-- 3,90".
dd) Die Nummern 2.11.2 bis 2.16 werden wie folgt gefaßt:
„2.11.2 mit Tastenfeld ....................... . 3,40 172,-- 1,60
2.12 Telefon Modell Piccolo ............... . 5,90 261,-- 2,45
2.13 Telefon mit Anschaltemöglichkeit für
Kopfhörer und Mikrofon, mit Tastenfeld 11, 75 522,-- 4,85
2.14 Telefon mit eingebautem Gebührenan-
zeiger
2.14.1 für 16-kHz-Zählung Modell 712 und 752
mit Tastenfeld ....................... . 6,40 307,-- 2,85
2.14.2 für Gleichstromzählung Modell 752 mit
Tastenfeld .......................... . 5,75 276,-- 2,55
2.15 Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-
feld
2.15.1 Model I delta ........................ . 15,35 682,-- 6,35
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1421
2.15.2 Modell delta E ........................ 16,95 752,-- 7,--
2.15.3 weiterer Hinweisspeicher .............. 5,45 242,-- 2,25
2.16 Telefon Modell Kiel Hanseat mit Tasten-
feld .................................. 6,85 304,-- 2,85".
ee) Nummer 2.18 wird wie folgt gefaßt:
„2.18 1Telefon Modell Dallas LX mit Tastenfeld . 1 6,85 304,-- 1 2,85".
ff) Nummer 2.19 wird wie folgt gefaßt:
„2.19 1Telefon Modell Junior mit Tastenfeld ... 4,55 231,-- 1 2, 15".
gg) Nummer 2.23 wird wie folgt gefaßt:
„2.23 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
2.23.1 in Ausstattung 1 ...................... 9,80 449,-- 4,20
2.23.2 in Ausstattung 2 ...................... 11,40 517,-- 4,80".
hh) Nummer 2.26 wird wie folgt gefaßt:
„2.26 Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld
2.26.1 in Ausstattung 1 ...................... . 11,85 529,-- 4,90
2.26.2 in Ausstattung 2 ..................... . 13,25 590,-- 5,50
2.26.3 in Ausstattung 3 ..................... . 15, 15 675,-- 6,30
2.26.4 in Ausstattung 4 ..................... . 16,55 736,-- 6,90".
ii) In Nummer 2.31 Spalte b wird nach dem Wort II
Telefon" die Angabe „Modell 80"
eingefügt.
jj) Nummer 2.33 wird wie folgt gefaßt:
„2.33 Telefon Modell mit Kartenleseeinrich-
tung und Tastenfeld
2.33.1 in Ausstattung 1 ..................... . 43,90 1 954,-- 18,05
2.33.2 in Ausstattung 2 ..................... . 70,20 3 164,-- 29,25".
kk) Nach Nummer 2.34 wird folgende Nummer 2.35 eingefügt:
„2.35 Digitales Telefon Modell octophon
2.35. 1 Grundstattung ...................... . nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
2.35.2 Ergänzungsausstattung .............. . nach § 142 nach § 142 nach § 142".
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach § 92 Absatz 3 bezahlt
worden sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die
Vorausgebühren bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2, 10 DM er-
hoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, wer-
den die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben."
64. § 131 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1.1.2 werden in Spalte c die Betragsangabe 1, 10" durch die Betragsangabe
11
,,0,55", in Spalte d die Betragsangabe „49,--" durch die Betragsangabe „25,--" und in Spal-
te e die Betragsangabe „0,35" durch die Betragsangabe 0,20" ersetzt.
11
bb) In Nummer 1.2.3 werden in Spalte c die Betragsangabe 1, 70" durch die Betragsangabe
11
„ 1,20", in Spalte d die Betragsangabe „ 78,--" durch die Betragsangabe 54,--" und in
II
Spalte e die Betragsangabe 0,55" durch die Betragsangabe „0,40" ersetzt.
11
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
cc) In Nummer 6 Spalte b werden die Worte „gewöhnlichen Tastenfeldes" durch die Worte
,,Tastenfeldes in Standardausführung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr Allgemein verwendbare Zusatzgeräte einmalige monatliche einmalige monatliche
Gebühr Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM DM
d b C d e f
"1 Steckdose oder Anschaltedose zum
Anschalten von Anpassungseinrich-
tungen, Fernkopierern oder priva-
ten Endeinrichtungen an post- und
teilnehmereigene Endeinrichtun-
gen .............................. 10,-- -- 10,-- --
2 Besondere Schaltei n ri chtu ng für
Steckdosen ....................... -- nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
3 Umschalter ....................... -- 0,20 10,-- 0,05
4 Mehrfachumschalter .............. -- 0,40 19,-- 0, 15
5 Klingel
5.1 in kleiner oder großer Standardaus-
führung oder als Tonrufeinrichtung -- 0,55 28,-- 0,20
5.2 in besonderer Ausführung ......... -- nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
6 Automati_scher Anrufempfänger .... -- 3, 10 144,-- 1,05
7 Anschalterelais zur Anrufkennzeich-
nung ............................. -- 1,55 72,-- 0,50
8 Gebührenanzeiger
8.1 in Standardausführung ( 16-kHz-Zäh-
lung) ............................. -- 2,95 242,-- 1,--
8.2 in besonderer Ausführung ......... -- nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
9 Zusatzspeisegerät ................. -- 3,60 177,30 1,30".
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Werden posteigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach § 93 Ab-
satz 3 bezahlt worden sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitrau-
mes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine monatlichen Grundgebühren
erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, wer-
den die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach Absatz 1 erhoben."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1423
65. § 132 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 132
Gebühren für Mehrdienstendeinrichtungen in Telefonanlagen
Für multifunktionale Telefone werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Telefone monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
d b C d e
1 Modell MultiTel 1 ...................... 42, 10 1 562,-- 14,--
2 Modell MultiTel 2 ...................... 68,40 2 569,-- 22,80
3 Modell MultiTel 3 ...................... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142
4 Modell MultiTel 4 ........... ·........... nach§ 142 nach§ 142 nach§ 142".
66. § 134 wird wie folgt gefaßt:
,, § 134
Gebühren für Anpassungseinrichtungen in Anlagen
(1) Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst wird je
Anpassungseinrichtung eine monatliche Grundgebuhr von 7,-- DM erhoben.
(2) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst
werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr. Anpassungseinrichtungen ohne Instand- einmalige monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
d b C d e f
1 Anpassungsei nri chtu ngen für serielle
Übertragung
1.1 in Gehäuseausführung
1. 1. 1 Modem D300/12005 nach CCITT-Empfeh-
lung V.21 und V.23 mit automatischem
Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung
V.25bis ................................. 26,30 15,-- 1 289,45 15,--
1.1.2 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung
V.22bis
1.1.2.1 in Grundausstattung .................... 70, 15 25,-- 3 438,60 25,--
1.1.2.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25 ............. 17,55 10,-- 859,65 10,--
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr Anpassungseinrichtungen ohne Instand- einmalige monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
a b C d e f
1.1.3 Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung
V.22bis mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25bis .......... 105,25 25,-- 5 157,90 25,--
1.2 in Einschubausführung
1.2.1 Modembaugruppe MOB 1200-01 nach
CCITT-Empfehlung V.23 für Datenendein-
richtungen mit automatischem Wahlver-
fahren nach CCITT-Empfehlung V.25bis ... 8,75 3 ,-- 429,80 3,--
1.2.2 Modembaugruppe MOB 1200-03 nach
CCITT-Empfehlung V.21 und V.23 für Da-
tenendeinrichtungen mit automatischem
Wahlverfahren nach CCITT-Empfehlung
V.25bis ................................. 10,55 3,-- 515,80 3,--
1.2.3 Modembaugruppe MOB 1200-04 nach
CCITT-Empfehlung V.21 und V.23 für Ge-
stelleinsatz oder für Datenendeinrichtun-
gen mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25bis .......... 17,55 5,-- 859,65 5,--
1.2.4 Modembaugruppe MOB 120082 für Ge-
stelleinsatz, doppelt bestückt, je betriebs-
bereite Einheit .......................... 17,55 15,-- 859,65 15,--
1.2.5 Modembaugruppe MOB 2400 nach CCITT-
Empfehlung V.22bis für Gestelleinsatz
oder für Datenendeinrichtungen ......... 57,-- 20,-- 2 793,85 20,--
2 Anpassungseinrichtungen für parallele
Übertragung
2.1 in Gehäuseausführung
2.1.1 D 10 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.19 für
Mehrfrequenzverfahren als Zentralstation 100,90 25,-- 4 943,-- 25,--
2.1.2 D 20 P-Z nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Zentralstation .......................... 100,90 23,-- 4 943,-- 23,--
2.1.3 D 20 P-A nach CCITT-Empfehlung V.20 als
Außenstation ........................... 14,90 3,-- 730,70 3 , --
2.2 in Einschubausfü.hrung zum Einbau in End-
einrichtungen nach CCITT-Empfeh~ung
V.20 als Außenstation
2.2.1 ohne Wählautomat MED20PA ............ 12,30 3 , -- 601, 75 3,--
2.2.2 mit Wählautomat MED20PA ............. 21,05 3,-- 1 031,60 3,--
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1425
Posteigen Teilnehmereigen
monatliche Grundgebühr
Nr. An passu ngse1 n r1chtungen ohne Instand- e1nmal1ge monatliche
Instand- haltung Gebühr Grund-
haltung gebühr
DM DM DM DM
b d f
il C
"'
3 Zusätze für Anpassungseinrichtungen
3.1 Gestelleinsatz für die Aufnahme von An-
passu ngsei nri chtu ngen in Einschubausfüh-
rung
3. 1. 1 für höchstens 8 Modembaugruppen
MDB2400 ..... : ........................ 52,65 20,-- 2 578,95 20,--
3.1.2 für höchstens 10 Modembaugruppen
MOB 1200-04 ........................... 52,65 20,-- 2 578,95 20,--
3.1.3 für höchstens 12 Modembaugruppen
MOB 1200BZ ........................... 52,65 20,-- 2 578,95 20,--
3.2 Stromversorgungseinrichtung für Gestell-
einsätze ................................ 35, 10 10,-- 1719,30 10,--
3.3 Automatische Wähleinrichtung AWD nach
CCITT-Empfehlung V.25 .................. 43,85 15,-- 2149,10 15,--
(3) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmer-
eigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 2 Spalten d und f) werden
auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren
erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr Dienstleistung
DM
i) b C
1 Wegeleistungen .......................................... 65,--
2 Entstörungsleistungen, je Einrichtung ...................... 100,--
3 Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ...................... 100,--
(4) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 3 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Stö-
rung nicht beseitigt werden konnte.
(5) Die Vorschriften über die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit(§§ 216 und 217)
bleiben unberührt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst,
die als Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(7) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der
Gebühren nach Absatz 2 folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr Anpassungseinrichtung
DM
rt b C
1 Posteigene Einrichtung ................................... In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 2
Spalten c und d
2 Teilnehmereigene Einrichtung ............................. In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 2
Spalte f zuzüglich des
0,6fachen der
monatlichen Grundge-
bühr nach Absatz 2
Spalte c wie für eine ent-
sprechende posteigene
Einrichtung".
67. In § 138 Abs. 3 werden jeweils nach dem Wort „Bereitstellung" die Worte „oder Änderung"
eingefügt.
68. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2.1 Spalte b wird das Wort „Werktagen" durch das Wort „Tagen" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird in Satz 2 nach dem Wort „werden" das Wort „nicht" eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Für Wegezeiten und Fahrten wird je Arbeitskraft und Tag eine pauschale Gebühr
von 36,-- DM erhoben. "
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Ist die Benutzung eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Anhängers
erforderlich, werden zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 3 a je Fahrzeug und je gefahre-
nen Kilometer folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Fahrzeug
DM
rt b C
1 Lastkraftwagen oder Zugmaschine ......................... 2,20
2 Anhänger ................................................ 0,60".
e) In Absatz 6 werden die Worte „Arbeiten, Fahrten und Baustoffe" durch die Worte „Arbeitslei-
stungen, Fahrzeugbenutzung und verwendete Materialien" ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1427
69. § 141 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Im Falle der Auswechslung von Endeinrichtungen vor Ablauf des Zeitraumes, für den
Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden Teilbeträge auf die Vorausgebühren für die
neuen Endeinrichtungen angerechnet. Die Höh_e der Teilbeträge richtet sich nach den zum
Zeitpunkt der Auswechslung geltenden monatlichen Grundgebühren und der bereits abge-
laufenen Überlassungszeit der ausgewechselten Endeinrichtungen. Die Teilbeträge werden
wie folgt berechnet:
Teilbetrag in Höhe
des fachen der ent-
sprechenden monatlichen
Nr Auswechslung der Ende1nr1chtung
Grundgebühr für die
ausgewechselte
Endeinrichtung
cl b C
1 bei Vorausgebühren für 48 Monate
1. 1 im ersten Jahr der Überlassung ............................. 28
1.2 im zweiten Jahr der Überlassung ........................... 18
1.3 im dritten Jahr der Überlassung ............................ 8
2 bei Vorausgebühren für 96 Monate
2.1 im ersten Jahr der Überlassung ............................. 60
2.2 im zweiten Jahr der Überlassung ........................... 50
2.3 im dritten Jahr der Überlassung ............................ 40
2.4 im vierten und fünften Jahr der Überlassung ................ 31
2.5 im sechsten und siebenten Jahr der Überlassung ............. 7".
b) In Absatz 8 werden die Worte „eine einmalige Gebühr oder" gestrichen.
70. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text vor Nummer 1 wird jeweils das Wort „Grundgebühren" durch das
Wort „Gebühren" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Grundgebühr" durch das Wort „Gebühr" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach Nummer 1.2 folgende Nummern 1.2 a und 1.2 b eingefügt:
„ 1.2 a I Mehrdienstendeinrichtungen .................... - 1 0,0215 0,00717
1.2 b Anpassungseinrichtungen ....................... . 0,0215 0,00717".
71. § 164 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3 Fernwählverbindungen mit der zuständigen Aus-
kunftsstelle (Inland), Auftragsstelle, Ansagestelle
und dem zuständigen Bildschirmtextnetzknoten .... 480 720".
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4 Wählverbindungen zu Zwischenspeichereinrichtun-1
1gen in Netzknoten der Deutschen Bundespost ..... . 50 75".
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:.
,,(4 a) Für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen der Gruppe B mit Telefonseelsor-
geanschlüssen (Absatz 4 Nr. 1) sowie für Wählverbindungen von Funktelefonanschlüssen der
Gruppe B zu Zwischenspeichereinrichtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost (Ab-
satz 4 Nr. 4) gelten stets die Zeiteinheiten nach Absatz 3. Für Ortswählverbindungen von und
nach Funktelefonanschlüssen der Gruppe B innerhalb des Ortsnetzbereichs Berlin (West)
(Absatz 4 Nr. 2) gilt eine einheitliche Zeiteinheit von 90 Sekunden."
72. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Für Gebühreneinheiten, die für Wählverbindungen aufkommen, die von öffentli-
chen Telefonstellen ausgehen, gelten folgende von Absatz 2 Nr. 2 abweichende Vorschriften:
1. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Münztelefonen ausge-
hen, ist die erste Gebühreneinheit 0,20 DM.
2. Für Wählverbindungen, die von öffentlichen Telefonstellen mit Kartentelefonen ausge-
hen, ist bei Telefonkarten zu 200 Gebühreneinheiten die Gebühreneinheit 0,25 DM."
73. § 166 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Endstelle" die Worte „oder Familientelefon-
anlage" eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Die Gebührenermäßigung nach Absatz 2 gilt nicht für Standard-Telefonanschlüsse
des Ortsnetzbereiches Berlin (West)."
c) In Absatz 3 wird die Angabe„ 16. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 181)" durch die Angabe„ 17. April
1985 (BGBI. 1 S. 629)" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Wähl- und Universalanschlüsse" durch die Worte
,,Telefonanschlüsse, ausgenommen Funktelefonanschlüsse, und Universalanschlüsse" ersetzt.
74. § 167 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „Telegrammannahme" durch das Wort „Telegrammaufnahme"
ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
,,6. Verbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes."
75. § 174 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,Der Bruchteil einer Sekunde, der zu Beginn und am Ende einer Wählverbindung angerech-
net wird, beträgt höchstens eine Zehntelsekunde."
b) In Absatz 5 werden die Worte „und dann auf volle Pfennigbeträge abgerundet" gestrichen.
c) Absatz 6 Nr. 1 wird gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1429
d) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Bei" die Worte „Wählanschlüssen der Gruppe L mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s und bei" ersetzt.
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8 a eingefügt:
,,(8 a) Die Bereitstellungsgebühr (Absätze 6 bis 8) wird auch dann erhoben, wenn der an-
gerufene Wählanschluß erreicht wird, die Endstelle aber die Verbindung n_icht entgegen-
nimmt."
f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9 a eingefügt:
,,(9 a) Die Vorschrrften über die Mindestgebühren nach Absatz 9 werden für Teite eines Ab-
rechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn und am Ende der
Überlassung des zugehörenden Anschlusses nicht angewendet. Dauert die Überlassung des
Anschlusses länger als einen ganzen Abrechnungszeitraum, werden die in dem Teil des Ab-
rechnungszeitraums zu Beginn der Überlassung aufgekommenen Verbindungs- und Bereit-
stellungsgebühren bei den Mindestgebühren des folgenden ganzen Abrechnungszeitraums
angerechnet. Wird die Überlassung vor Ablauf eines ganzen Abrechnungszeitraums einer
planmäßigen Fernmelderechnung beendet, wird für den gesamten Überlassungszeitraum _die
Mindestgebühr nach Absatz 9 zugrunde gelegt."
g) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10 a eingefügt:
,,(10 a) Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren, die bei Benutzung der besonderen Be-
triebsmöglichkeit Gebührenübernahme(§ 77 Abs. 4 und 6) vom angerufenen Wählanschluß
übernommen werden, werden bei der Mindestgebühr (Absatz 9) des anrufenden Anschlusses
berücksichtigt."
76. In § 175 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „Telegrammannahme" durch das Wort „Telegrammauf-
nahme" ersetzt.
77. § 181 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Bruchteil einer Minute, der zu Beginn und Ende einer Wählverbindung angerechnet
wird, beträgt höchstens sechs Sekunden."
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Datenpakete, die auf Anforderung des Teilnehmers in den Netzknoten gelöscht werden,
werden mitgezählt."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Sind bei Wählverbindungen Segmente sowohl für paketorientierte als auch für
nichtpaketorientierte Nachrichten oder Segmente für unterschiedliche Protokollanpassungen
(§ 193 Abs. 1 Nr. 8) anzurechnen, werden die Volumengebühren für die Segmente zunächst
ohne Berücksichtigung der Faktoren für Protokollanpassungen berechnet und anschließend
mit der Summe der Segmente, gewichtet mit dem jeweiligen Faktor für Protokollanpassun-
gen, multipliziert sowie durch die Gesamtzahl der erfaßten Segmente dividiert; für asynchro-
ne Betriebsweise und für paketorientierte Nachrichten wird der Anpassungsfaktor 1,0 zu-
grunde gelegt."
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Bereitstellungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn der gerufene Wählanschluß er-
reicht wird, die Endstelle aber die Verbindung nicht entgegennimmt."
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absätzen 1 bis 3" die Worte „je Wählanschluß"
eingefügt.
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden je Wählan-
schluß höchstens 180,-- DM erhoben; anläßlich der besonderen Betriebsmöglichkeit Ge-
bührenübernahme übernommene Gebühren bleiben dabei unberücksichtigt."
78. Nach § 181 wird folgender§ 181 a eingefügt:
,,§ 181 a
Gebührenfreie Wählverbindungen
Wählverbindungen mit dem zentralen Meßplatz des Datenübermittlungsdienstes sind gebüh-
renfrei."
79. In§ 185 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt:
,,2 a. Verbindungen mit der zuständigen Telegrammaufnahme,"
80. § 189 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift der Spalte c wird wie folgt gefaßt:
,,innerhalb Berlin (West) sowie von und nach Berlin (West) DM".
bb) Die Überschrift der Spalte d wird wie folgt gefaßt:
,,innerhalb des Bundesgebietes DM".
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für handvermittelte Verbindungen von und nach sowie zwischen Funktelefonanschlüs-
sen der Gruppe C werden stets die Verbindungsgebühren nach Absatz 1 Spalte d erhoben."
c) In Absatz 5 werden die Worte „von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß über-
lassen wurde," gestrichen.
81. § 192 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Gruppe 1" werden durch die Worte „Gruppe 2" ersetzt.
b) Die Worte „von dem Teilnehmer, dem dieser Funktelefonanschluß überlassen wurde,"
werden gestrichen.
82. § 193 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) . In Nummer 2 Spalte c wird das Wort „analogen" gestrichen.
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummern 2 a eingefügt:
,,2 a Anrufumleitungen................. Umleitung von Wählverbindungen der Grup-
pen 1 oder 6 in Netzknoten der Deutschen
Bundespost."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1431
c) Nummer 4.1 wird wie folgt neu gefaßt:
„4.1 Verbindungsübergänge 1/3
4.1.1 Verbindungsübergang 1/31......... AufAntrag des Teilnehmers mit dem Wählan-
schluß der Gruppe L Übergang_ von analogen
Wählverbindungen der Gruppe 1 zu digitalen
Wählverbindungen der Gruppe 3 zu bestimm-
ten Wählanschlüssen mit digitalen Anschalte-
punkten der Gruppe L.
4.1.2 Verbindungsübergang 1/32......... Übergang von digitalen Wählverbindungen
der Gruppe 1 zu digitalen Wählverbindungen
der Gruppe 3 zu Wählanschlüssen mit digi-
talen Anschaltepunkten der Gruppe L mit
einer Übertragungsgeschwindigkeit von
2400 bit/s, die innerhalb des Teletexdienstes
benutzt werden(§ 73 Abs. 2 Nr. 3)."
d) In Nummer 4.2.1 Spalte c wird das Wort „Übergang" durch die Worte „Auf Antrag des
Teilnehmers mit dem Wählanschluß der Gruppe P Übergang" ersetzt.
e) Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.2 a eingefügt:
„4.2 a Verbindungsübergang 3/1 . . . . . . . . . . Übergang von digitalen Wählverbindungen
der Gruppe 3 von Wählanschlüssen mit digita-
len Anschaltepunkten der Gruppe L mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s,
die innerhalb des Teletexdienstes benutzt
werden, zu digitalen Wählverbindungen der
Gruppe 1."
f) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:
„5.2 Dienstübergang Teletex-Telexdienst Übergang vom Teletex- zum Telexdienst
durch Umsetzung der Signalisierung und Co-
dierung des Zeichenvorrates des Teletexdien-
stes in den Zeichenvorrat des Telexdienstes."
g) Folgende Nummer 8.4 wird angefügt:
,,8.4 Sendeaufruf bei Protokollanpassun-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sendeaufruf bei Protokollanpassungen einer
Wählverbindung der Gruppe 5."
83. § 194 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2 a eingefügt:
„2 a Anrufumleitungen ...................... . Gebühren wie für Anrufweiter-
schaltungen (Nummer 2)".
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:
„4.1 Verbindungsübergänge 1/3
4.1.1 Verbindungsübergang 1/31
4.1.1.1 Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten,
der für den Übergang maßgeblich ist ..... . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 1
(§ 165), jedoch mit einer durch-
gehenden Zeiteinheit von 50
Sekunden im Normaltarif und 75
Sekunden im Billigtarif
4.1.1.2 weiterführender Verbindungsabschnitt.... Gebühren wie für Wählverbin-
dungen der Gruppe 3 {§ 174), je-
doch mit einer einheitlichen Bereit-
stellungsgebühr von 0,05 DM
4.1.2 Verbindungsübergang 1/32............... Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 1
(§ 165)".
cc) Die Nummern 4.2.1.1 und 4.2.2.1 werden in Spalte c wie folgt gefaßt:
„Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen der Gruppe 1 (§ 165), jedoch mit einer
durchgehenden Zeiteinheit von 50 Sekunden im Normaltarif und 75 Sekunden im
Billigtarif".
dd) Nach Nummer 4.2.2.3.2 wird folgende Nummer 4.2 a eingefügt:
,,4.2 a Verbindungsübergang 3/1 ............... . Verbindungsgebühren wie für
Wählverbindungen der Gruppe 3
(§ 174)".
ee) In Nummer 4.3.1 Spalte c wird das Wort „Wählverbindungen" durch das Wort „Ortswähl-
verbi nd u ngen" ersetzt.
ff) In den Nummern 4.3.3.1 bis 4.3.3.4 Spalte b werden jeweils nach dem Wort „bit/s" ein
Komma und die Worte „je Minute" eingefügt.
gg) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8 Verbindungen mit besonderen Anpassungs-
d i enstl ei stu ngen
8.1 Protokollanpassungen
8. 1. 1 P 32
8.1.1.1 für eine Endstelle ....................... . Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5 (§ 181),
jedoch mit einer 1,4fachen
Volumengebühr
8.1.1.2 für beide Endstellen .................... . Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5 {§ 181),
jedoch mit einer 1,8fachen
Volumengebühr
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1433
8.1.2 P 33
8.1.2.1 für eine Endstelle ....................... . Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5 (§ 181),
jedoch mit einer L4fachen
Volumengebühr
8.1.2.2 für beide Endstellen...................... Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5 (§ 181 ),
jedoch mit einer 1,8fachen
Volumengebühr
8.1.3 P42
8.1.3. 1 für eine Endstelle ....................... . Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5 (§ 181),
jedoch mit einer 1,3fachen
Volumengebühr
8.1.3.2 für beide Endstellen...................... Gebühren wie für Wählver-
bindungen der Gruppe 5 (§ 181),
jedoch mit einer 1,6fachen
Volumengebühr
8.2 besondere Anpassungsparameter, einmalig 10,--
8.3 besondere Datenflußsteuerung, einmalig .. 10,--
8.4 Sendeaufruf bei Protokollanpassungen, ein-
malig ............................... . 10,--".
b) In Absatz 3 werden in Satz 2 die Worte „werden mindestens 5000 Gebühreneinheiten von
0,23 DM in Rechnung gestellt." durch die Worte „werden vom dritten Monat nach der be-
triebsfähigen Bereitstellung der Service-130-Rufnummer mindestens 5000 Gebühreneinheiten
zu 0,23 DM erhoben." ersetzt sowie folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
,,Gebühren, die für Teile eines Abrechnungszeitraums zu Beginn der Bereitstellung aufkom-
men, werden bei der ersten Fernmelderechnung berücksichtigt. Für Teile eines Abrechnungs-
zeitraums am Ende der Bereitstellung werden keine Mindestgebühren nach Satz 2 erhoben."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Bei Verbindungsübergängen und Rundsendeverbindungen gelten für die Gebühren für
den Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten der Deutschen Bundespost folgende zusätz-
liche Vorschriften:
1. Eine Gebührenübernahme ist bei dem angerufenen Anschluß für diesen Verbindungsab-
schnitt nicht möglich.
2. Die Gebühr für diesen Verbindungsabschnitt wird auch dann erhoben, wenn der weiter-
führende Verbindungsabschnitt nicht zustande gekommen ist."
84. § 195 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „Festanschlüssen mit analogen Anschaltepunkten" durch die
Worte „Endstellen, die an Festanschlüsse mit analogen Anschaltepunkten angeschaltet sind"
ersetzt.
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
,,(3) Festverbindungen der Gruppe 2 sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindungen
über Basiskanäle mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwischen Endstellen,
die an Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten angeschaltet sind.
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Festverbindungen der Gruppe 3 sind auf Anforderung fallweise bereitgestellte digitale
Verbindungen über Basiskanäle mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s zwi-
schen Endstellen, die an Universalanschlüsse angeschaltet sind.
(5) Für Festverbindungen der Gruppe 1 werden als besondere Leistungsmerkmale folgende
besondere Übertragungsqualitäten angeboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
b
Sonderqualität 2 ................... Übertragungsqualität entsprechend der
CCITT-Empfehlung M 1025.
2 Sonderqualität 3 ................... Übertragungsqualität entsprechend der
CCITT-Empfehlung M 1020.
3 Sonderqualität 4................... Über die Sonderqualität 3 hinausgehende
Übertragungsqualität.
4 Sonderqualität 5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für den Einzel fal I festgelegte besondere
übertragungstechnische Maßnahmen, um be-
stimmte Zusammenschaltungen zu ermögli-
chen, die über die Zusammenschaltung des
zugehörenden Festanschlusses mit einem
Wählanschl uß hinausgehen."
85. § 196 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Höhe der Gebühren für Festverbindungen richtet sich nach:
1. der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit."
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 bei Festverbindungen der Gruppe 2
2.1 Ortszonen
2.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 960 1440
2.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 960 1440
2.2 Nahzonen
2.2.1 Nahzone 1 ..................................... . 240 360
2.2.2 Nahzone 2 ..................................... . 120 180
2.3 Fernzonen
2.3.1 Fernzone 1 ..................................... . 60 90
2.3.2 Fernzone 2 ..................................... . 26,67 51,428
2.3.3 Fernzone 3 ..................................... . 16 51,428".
86. § 197 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Die Verbindungszeiten in den Normal- und Billigtarifzeiten werden je Abrechnungszeitraum
jeweils als Summe erfaßt und in Zeiteinheiten(§ 196 Abs. 4) unterteilt."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1435
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Gesamtverbindungsgebühren werden um 1 % verrin-
gert. Der Anteil der Gesamtverbindungsgebühren nach Satz 1, der den nach Absatz 2 zu
ermittelnden Verbindungsgebührenbetrag für 80 Stunden Verbindungszeit zum Normaltarif
übersteigt, wird um 5 % verringert."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung wird mindestens eine
nach Absatz 2 zu ermittelnde Verbindungsgebühr für 80 Stunden Gesamtverbindungszeit
nach dem Normaltarif (Mindestverbindungsgebühr) erhoben."
bb) In Satz 2 werden die Worte „oder Nutzungszeit" gestrichen.
cc) In Nummer 2 werden die Worte „Nutzungs- oder" gestrichen.
d) In Absatz 5 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Monatliche Grundgebühren
DM
Nr. Besondere Le,stungsmerk male
Nah-und
Ortsfest- Ortsfest-
Fernfest-
verbindung 1 verbindung 2
verbindung
il b C d e
"1 Sonderqualität 2 ........................... 10,-- 20,-- 120,--
2 Sonderqualität 3 ........................... 20,-- 100,-- 240,--
3 Sonderqualität 4 ........................... 50,-- 150,-- 300,--
II
4 Sonderqualität 5 ........................... 10,-- 20,-- 40,--
87. § 199 Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Abzweigleitungen der Gruppe 2 sind Abzweigleitungen mit digitalen Anschaltepunkten.
Als Abzweigleitungen der Gruppe 2 werden angeboten:
1. Basis-Abzweigleitungen mit zwei Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von je
64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe,
2. Primärmultiplex-Abzweigleitungen mit 30 Basiskanälen mit einer Übertragungsgeschwindig-
keit von je 64 kbit/s und einem Kanal für die Zeichengabe."
88. § 200 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 200
Standard-Betri ebsmögl ichkei ten
(1) Standard-Betriebsmöglichkeit von Abzweigleitungen der Gruppe 1 ist ankommender und
abgehender Telefonverkehr.
(2) Standard-Betriebsmöglichkeit von Abzweigleitungen der Gruppe 2 ist ankommender und
abgehender Telefonverkehr
1. bei Basis-Abzweigleitungen über einen oder zwei Basiskanäle,
2. bei Primärmultiplex-Abzweigleitungen über mindestens 15 bis höchstens 30 Basiskanäle."
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
89. § 201 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 201
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Abzweigleitungen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung."
90. § 202 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 der Gruppe 2
2.1 Basis-Abzweigleitung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1) .................. . 130,--
2.2 Primärmultiplex-Abzweigleitung ( § 199 Abs. 3 Nr. 2) ........ . 200,-- II•
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Leitungsendes einer Abzweigleitung
wird die einmalige Gebühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben."
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 der Gruppe 2
2.1 Basis-Abzweigleitung (§ 199 Abs. 3
Nr. 1), je Leitungsende ............ . 74,--
2.2 Pri märmulti plex-Abzwei gleitu ng
(§ 199 Abs. 3 Nr. 2), je Leitungsende .. 518,--
2.3 für jeden bereitgestellten Basiskanal
einer Abzweigleitung der Gruppe 2 .. Gebühren
wie für ent-
sprechende
Festverbi n-
d ungen der
Gruppe 2
(§§ 196 und
197)
bb) In Nummer 3 Spalte b wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:
,,der Gruppe 1, je Abzweigleitung mit Leitungsenden innerhalb der".
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4 der Gruppe 2, je bereitgestellten
Basiskanal einer Abzweigleitung mit
Leitungsenden innerhalb der
4.1 Ortszone 1 oder 2 ................. . 30,--
4.2 Nahzone 1 oder 2 ................. . 75,--
4.3 Fernzone 1 ....................... . 230,--
4.4 Fernzone 2 ....................... . 380,--
4.5 Fernzone 3 ....................... . 580,--".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1437
d) Folgende Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
,,(8) Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Abzweigleitun-
gen (§ 13 Abs. 4) werden zusätzlich zu den Grund-, Leitungs- und Abzweiggebühren je Ab-
zweigleitung der Gruppe 1 oder je bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der
Gruppe 2 folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Abzwe1gle1tungen
DM
b
zu Funkanlagen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) mit Leitungsenden inner-
halb der
1. 1 Ortszone 1 oder 2. . . . . .................................. . 30,--
1.2 Nahzone 1 oder 2 ........................................ . 75,--
1.3 Fernzone 1 .............................................. . 230,--
1.4 Fernzone 2 ............................................. . 380,--
1.5 Fernzone 3 .............................................. . 580,--
2 mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung
mit anderen Abzweigleitungen (§ 13 Abs. 4 Nr. 2) mit Lei-
tungsenden innerhalb der
2.1 Ortszone 1 oder 2 ........................................ . 6 , --
2.2 Nahzone 1 oder 2 ........................................ . 15,--
2.3 Fernzone 1 .............................................. . 46,--
2.4 Fernzone 2 .............................................. . 76,--
2.5 Fernzone 3 .............................................. . 116,--
(9) Für post- und teilnehmereigene Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12
Abs. 2), werden für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten je Abzweig-
leitung der Gruppe 1 oder je bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2
folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr Abzwe1gle1tungen
DM
d b C
1 zu Funkanlagen(§ 13 Abs. 4 Nr. 1) ............... - ............. - . 30,--
2 mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung
mit anderen Abzweigleitungen{§ l3 Abs. 4 Nr. 2) ............ 6,--
( 10) Die Gebühren nach Absatz 8 Nr. 2 und Absatz 9 Nr. 2 werden für jede Abzweigleitung
der Gruppe 1 oder für jeden bereitgestellten Basiskanal einer Abzweigleitung der Gruppe 2
erhoben, für die die unmittelbare Zusammenschaltungsmöglichkeit gegeben ist. In Fällen
mehrerer Abzweigleitungen zu derselben Anlage oder derselben nicht zum öffentlichen Tele-
kommunikationsnetz gehörenden privaten Fernmeldeanlage (Abzweigleitungsbündel) wird
bei dem Leitungsbündel mit der größten Anzahl von Abzweigleitungen der Gruppe 1 oder
bereitgestellten Basiskanälen einer Abzweigleitung der Gruppe 2 die Anzahl der Abzweiglei-
tungen der Gruppe 1 oder Basiskanäle des zweitgrößten Leitungsbündels zugrunde gelegt."
91. In§ 205 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „oder Nutzungszeit" gestrichen.
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
92. In§ 209 Abs. 3 werden nach dem Wort „Änderung" die Worte „oder Erneuerung" eingefügt.
93. § 211 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text vor der Tabelle wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Für die Benutzung privater Verbindungs- oder Abzweigleitungen werden bis zu
einer Gesamtverbindungszeit von 80 Stunden pro Monat keine Benutzungsgebühren er-
hoben. Für die Benutzung uber 80 Stunden pro Monat je analoge Verbindungs- und Ab-
zweigleitung oder je Basiskanal von privaten Verbindungs- und Abzweigleitungen wer-
den fur die 80 Stunden überschreitenden Verbindungszeiten je Stunde folgende Benut-
zungsgebühren erhoben:"
bb) In Nummer 2 Spalte b werden im Text nach dem Wort „Abzweigleitungen" die Worte „je
Basiskanal" eingefugt.
cc) In Spalte c werden
bei Nummer 2.2.1 die Betragsangabe „6,55" durch die Betragsangabe „3,27",
bei Nummer 2.2.2 die Betragsangabe„ 13, 11" durch die Betragsangabe „6,55",
bei Nummer 2.3. 1 die Betragsangabe „26,22" durch die Betragsangabe „ 13, 11 '',
bei Nummer 2.3.2 die Betragsangabe „58,99" durch die Betragsangabe „29,49" und
bei Nummer 2.3.3 die Betragsangabe„ 98,32" durch die Betragsangabe „49, 16" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden" die Worte „je analoge Abzwe,gleitung oder je
Basiskanal" eingefugt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Abzweigleitung" durch die Worte „je analoge Abzweigleitung
oder je Basiskanal" ersetzt.
d) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
,,(5) Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von privaten Ab-
zweigleitungen(§ 13 Abs. 4) werden zusätzlich zu den Benutzungs- und Abzweiggebühren je
analoge Abzweigleitung oder je Basiskanal folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Abzwe1gle1tungen
DM
b
zu Funkanlagen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1) mit Leitungsenden inner-
halb der
1. 1 Ortszone 1 oder 2 ........................................ . 30,--
1.2 Nahzone 1 oder 2 ........................................ . 75,--
1.3 Fernzone· 1 . . . . . . . . . . . ................................. . 230,--
1.4 Fernzone 2.......... . .................................. . 380,--
1.5 Fernzone 3.............. . .............................. . 580,--
2 mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung
mit anderen Abzweigleitungen (§ 13 Abs. 4 \Ir. 2) mit Lei-
tungsenden innerhalb der
2.1 Ortszone 1 oder 2 ............................... . 6 , --
2.2 Nahzone 1 oder 2 ........................................ . 15,--
2.3 Fernzone 1 .............................................. . 46,--
2.4 Fernzone 2................................... . ......... . 76,--
2.5 Fernzone 3 .............................................. . 116,--
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1439
(6) Für private Abzweigleitungen, die Endstellenleitungen sind (§ 12 Abs. 2), werden für
auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten je analoge Abzweigleitung oder
je Basiskanal folgende Gebühren erhoben:
Monatliche Gebühr
Nr. Abzwe1gle•tungen
DM
<t h C
1 zu Funkanlagen(§ 13 Abs. 4 Nr. 1) - ... - ....... - ............. 30,--
2 mit der Möglichkeit der unmittelbaren Zusammenschaltung
mit anderen Abzweigleitungen(§ 13 Abs. 4 Nr. 2) ............ 6,--
(7) Die Gebühren nach Absatz 5 Nr. 2 und Absatz 6 Nr. 2 werden für jede analoge Abzweig-
leitung oder für jeden Basiskanal erhoben, für die die unmittelbare Zusammenschaltungs-
möglichkeit gegeben ist. In Fällen mehrerer Abzweigleitungen zu derselben Anlage oder der-
selben nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden privaten Fernmelde-
anlage (Abzweigleitungsbündel) wird bei dem Leitungsbündel mit der größten Anzahl ana-
loger Abzweigleitungen oder Basiskanäle die Anzahl der analogen Abzweigleitungen oder
Basiskanäle des zweitgrößten Leitungsbündels zugrunde gelegt."
94. § 212 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte b wird die Spaltenüberschrift „Leistungsmerkmale" durch die Spaltenüberschrift
,,Netzdienstleistungen" ersetzt, und in Spalte c wird die Spaltenüberschrift „Leistungsum-
fang" durch die Spaltenüberschrift „Leistungsmerkmale" ersetzt.
b) In Nummer 2.2.1 Spalte c Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe d angefügt:
,,d) Berechtigung zum Eingeben von Bildschirmtextseiten A."
c) In Nummer 2.2.2 Spalte c Buchstabe c wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
Buchstabe d angefügt:
,,d) Berechtigung zum Eingeben von Bildschirmtextseiten B."
d) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:
„2.9 Abrufzählung................. a) Zählen der Abrufe von Leit- und Bildschirm-
textseiten,
b) Anzahl der Abrufe dem Anbieter mitteilen."
e) In Nummer 6 Spalte c wird die Angabe „Leitseiten B, C und D" durch die Angabe „Leitseiten
B und C" ersetzt.
f) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 bis 7 b ersetzt:
"7 Übermitteln von Mitteilungs-
seiten an einen oder mehrere
Empfänger ................... . Übermitteln einer Mitteilungsseite von einem
Absender an einen oder mehrere Empfänger.
7a Übermitteln von Antwortseiten . Übermitteln einer Antwortseite von einem
Absender an einen bestimmten Empfänger.
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7b Übermitteln von Mitteilungs-
seiten zu Zwischenspeicherei n-
richtungen im Daten überm itt-
lungsdienst.................... Übermitteln einer Mitteilungsseite von einem
Bildschi rmtextnetzknoten zu einer Zwischen-
speichereinrichtung im Datenübermittlungs-
dienst."
g) Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
„8 Übermitteln von Bildschirmtext-
seiten zu privaten Endeinrichtun-
gen.. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Übermitteln einer Mitteilungsseite von Netzkno-
ten der Deutschen Bundespost zu privaten End-
ei nri chtu ngen."
95. § 213 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „Bereitstellungsgebühr" durch die Worte „einmalige Gebühr für
die betriebsfähige Bereitstellung" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Wählanschlusses" die Worte „oder der Anpassungs-
einrichtung zur Teilnahme am Bildschirmtextdienst (§ 97 Abs. 1}" eingefügt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satz vor der Tabelle wird das Wort „besondere" gestrichen.
bb) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 eingefügt:
„2.9 IAbrufzählung, je Seite ............. 1 0,50
cc) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 bis 7 b ersetzt:
„7 Übermitteln von Mitteilungsseiten,
je Seite ......................... . 0,40
7a Übermitteln von Antwortseiten, je
Seite ........................... . 0,30
7b Übermitteln von Mitteilungsseiten
zu Zwischenspeichereinrichtungen,
je Seite .......................... . 0,80".
dd) In Nummer 8 Spalte b wird das Wort „aus" durch das Wort „zu" ersetzt.
96. § 214 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle Spalte b wird die Spaltenüberschrift „Leistungsmerkmale" durch die Spalten-
überschrift „Netzdienstleistungen" ersetzt, und in Spalte c wird die Spaltenüberschrift
,,Leistungsumfang" durch die Spaltenüberschrift „Leistungsmerkmale" ersetzt.
b) In Nummer 1.1 Spalte c wird das Wort „Berechtigungskennung" durch die Worte „oder meh-
rerer Berechtigungskennungen" ersetzt.
c) In Nummer 1.2 Spalte c werden im einleitenden Text das Wort „Teleboxeinrichtungen" durch
das Wort „Zwischenspeichereinrichtungen" ersetzt und in Buchstabe b die Worte „mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von 300 bit/s" gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1441
d) Nummer 1 4 wird wie folgt gefaßt:
11 1.4 Übermitteln von Mitteilungen. übermitteln von Mitteilungen
a) zwischen verschiedenen Zwischenspeicher-
einrichtungen,
b) von Zwischenspeichereinrichtungen zu End-
stellen, die die besonderen Zugänge von
Zwischenspeicherei n ri chtu ngen benutzen
können."
e) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3 Übermitteln von Mitteilungssei-
ten zu Bildschi rmtextnetzknoten Übermitteln einer Mitteilungsseite von einer
Zwischenspeichereinrichtung zu einem Bild-
schi rmtextnetzknoten."
97. § 215 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.1 und 1.2 werden wie folgt gefaßt:
„ 1.1 Zugangsberechtigungen
1.1.1 für eine Berechtigung ............ . 40,--
1.1.2 für mehrere Berechtigungen
1.1.2.1 für die erste Berechtigung ........ . 40,--
1.1.2.2 für die zweite bis zehnte Berechti-
gung, je Berechtigung ............ . 20,--
1.1.2.3 für jede weitere Berechtigung .... . 10,--
1.2 Bereitstellen von Zwischenspeicher-
einrichtungen
1.2.1 bei Benutzung der Standard-Zu-
gänge .......................... . 0,30
1.2.2 bei Benutzung der besonderen Zu-
gänge .......................... . 0, 10
b) Nummer 1.4 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.4 Übermitteln von Mitteilungen zwi-
schen Zwischenspeicherei nri chtu n-
gen innerhalb eines oder verschie-
dener Netzknoten, je Zieladresse
1.4.1 bis zu 100 Zieladressen ........... . 0, 10
1.4.2 bei mehr als 100 Zieladressen
1.4.2.1 für den Teil bis zu 100 Zieladressen. 0, 10
1.4.2.2 für den Teil von mehr als 100 bis zu
200 Zieladressen ................. . 0,05
1.4.2.3 für den Teil von mehr als 200 Ziel-
adressen ................ . 0,02".
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3 Übermitteln von Mitteilungsseiten
zu Bildschirmtextnetzknoten, je
Seite ........................... . 0,50".
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3 a und 3 b eingefügt:
,,{3a) Für das Übermitteln von Mitteilungen werden zusätzlich zu den Gebühren nach
Absatz 3 Nr. 1.4
1. zwischen Netzknoten Volumengebühren nach § 181 Abs. 3 Nr. 1 Spalte c,
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2 von Netzknoten über die besonderen Zugänge der Zwischenspeichereinrichtungen zu
Endstellen Volumengebühren nach§ 181 Abs. 3 Nr. 1 Spalte c sowie Gebühren nach Absatz
3 Nr. 1.2.2
erhoben.
(3 b) Für das Speichern von Nachrichten wird je Nachricht mindestens die Gebühr für eine
Speicherplatzeinheit erhoben."
e} Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung werden für das Be-
reitstellen von Zwischenspeichereinrichungen, Speicherkapazität und das übermitteln von
Mitteilungen Mindestgebühren in Höhe von 40,-- DM erhoben {Absatz 3 Nr. 1.2 bis 1.4). Mit
der Mindestgebühr ist das Bereitstellen von 20 Speicherplatzeinheiten (Absatz 3 Nr. 1.3) abge-
golten."
f) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
,,(5) Die Vorschriften über die Mindestgebühren nach Absatz 4 werden für Teile eines Ab-
rechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmelderechnung zu Beginn und am Ende der Be-
reitstellung nicht angewendet. Dauert die Bereitstellung länger als einen ganzen Abrech-
nungszeitraum, werden die in dem Teil des Abrechnungszeitraums zu Beginn der Bereitstel-
lung aufgekommenen Verbindungs- und Bereitstellungsgebühren bei den Mindestgebühren
des folgenden ganzen Abrechnungszeitraums angerechnet. Wird die Bereitstellung vor Ab-
lauf eines ganzen Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmeldrechnung beendet,
wird für den gesamten Bereitstellungszeitraum die Mindestgebühr nach Absatz 4 zugrunde
gelegt.
(6) Beim Übermitteln von Mitteilungen (Absatz 3 Nr. 1.4) werden die je Zugangsberech-
tigung aufkommenden Zieladressen je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung zusammengefaßt. Teile eines Abrechnungszeitraums einer planmäßigen Fernmel-
derechnung zu Beginn der Bereitstellung dieser Netzdienstleistung werden dem ersten gan-
zen Abrechnungszeitraum zugerechnet; Teile eines Abrechnungszeitraums einer planmäßi-
gen Fernmelderechnung am Ende der Bereitstellung dieser Netzdienstleistung zählen ars gan-
zer Abrechnungszeitraum.
(7) Die Gebühr nach Absatz 3 Nr. 1.3 wird auch für empfangene Mitteilungen erhoben, die
nicht innerhalb von 30 Kalendertagen vom Empfänger gelöscht werden; in diesen Fällen wird
die Gebühr vom 31. Kalendertag je Mitteilung mindestens für eine Speicherplatzeinheit
erhoben."
98. Nach § 215 wird der Unterabschnitt 3 mit den §§ 215 a und 215 bei ngefügt:
„Unterabschnitt 3
Netzdienstleistungen im Temexdienst
§ 215 a
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Netzdienstleistungen im Temexdienst werden angeboten:
1. Temexkennungen,
2. Ausführen von Sammelaufforderungen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1443
(2) Die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden mit folgenden Leistungsmerkmalen an-
geboten:
Nr Netzd1enstle1stungen Leistungsmerkmale
<1 b c
1 Temexkennung... . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennung der Fernwirkleitstelle für den Zugang
zu Dienstleistungen innerhalb des Temex-
dienstes.
2 Ausführen von Sammelaufforderun-
gen
2.1 Sammelaufforderung 1 . . . . . . . . . . . . . übermitteln von Fernwirkinformationen zu fest-
gelegten Zeiten und festgelegten Temexan-
schlüssen
a) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu einer
Gruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen
zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung B bis G oder
b) zum Fernmessen und Fernanzeigen von einer
Gruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen
zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung E bis G.
2.2 Sammelaufforderung 2 ............. übermitteln von Fernwirkinformationen zu
festgelegten Zeiten
a) zum Ferneinstellen und Fernschalten zu einer
Gruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen
zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung B bis G oder
b) zum Fernmessen und Fernanzeigen von einer
Gruppe von höchstens 50 Temexanschlüssen
zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
Ausführung E bis G.
§ 215 b
Gebühren
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der Netzdienstleistung Ausführen von
Sammelaufforderungen(§ 215 a Abs. 1 Nr. 2) wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(2) Für die Netzdienstleistungen im Temexdienst werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr Netzd 1enstle1stungen
DM
,1 b C
1 Sammelaufforderung 1 - ............................... - ... 40,--
II
2 Sammelaufforderung 2 ................................... 50,--
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
99. § 216 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. nach Erteilung eines Einzelauftrags
a) Telefonanschlüsse,
b) Festanschlüsse einschließlich zugehörender Festverbindungen sowie posteigene Ab-
zweigleitungen,
c) Universalanschlüsse,
2. nach Erteilung eines Dauerauftrags
a) Telefonanschlüsse, die auch im Telefax-, Datenübermittlungs- und Temexdienst be-
nutzt werden,
b) Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten,
c) Temexanschlüsse,
d) Verteilanschlüsse einschließlich zugehörender Verteilverbindungen,
e) Direktrufanschlüsse einschließlich zugehörender Direktrufverbindungen."
b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht bei Einzelaufträgen nach Absatz 1 Nr. 1 für Anpassungseinrichtungen zur
Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst sowie für Fernkopierer."
100. § 217 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1 Einzelauftrag
1. 1 je Entstörung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .............. . 40,--
1.2 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 1.1, wenn Ent-
störungsleistungen außerhalb des eigenen Ortsnetzbereiches
entstanden sind . . . . . . . . . . . . . . . ........................ . 40,--
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Für Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (§ 90 f Abs. 1 Nr. 1)
wird anstelle der monatlichen Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2.1 und 2.2 je Anschluß eine
monatliche Gebühr von 1,-- DM erhoben."
101. In§ 218 Abs. 8 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Worte werden ange-
fügt: ,,das gilt auch für Auskünfte, die nach Unterlagen erteilt werden, die den Verzeichnissen
zugrunde liegen."
102. In § 219 Nr. 1.1 und 1.2 Spalte c wird jeweils die Betragsangabe „ 15,--" durch die Betragsangabe
,,25,--" ersetzt.
103. In§ 222 Abs. 1 Spalte c wird bei Nummer 1.1 Buchstabe d, Nummer 1.2 Buchstabe d, Nummer 1.3
Buchstabe c und Nummer 1.4 Buchstabe c jeweils das Wort „Auftragsdienstst~lle" durch das
Wort „Auftragsstelle" ersetzt.
104. In § 226 Abs. 1 wird der Klammervermerk ,,(§ 6 Abs. 5)" durch den Klammervermerk ,,(§ 6
Abs. 4)" ersetzt.
105. § 227 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Tabelle Spalte b die Spaltenüberschrift „Dienstleistungen" durch die
Spaltenüberschrift „Sonderanschaltungen" ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1445
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Die Gebühren für die Sonderanschaltung C (Absatz 1 Nr. 3) werden neben der Ge-
bühr für die Umwegführung (Absatz 3) nicht-erhoben, wenn die Umwegführung vollständig
mit einer Ergänzungsanlage hergestellt worden ist."
106. In§ 230 Abs_ 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Besondere Formen der Anschrift für Telegramme werden von der Deutschen Bundespost fest-
gelegt."
107. In § 235 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „mit Einverständnis des Empfängers" gestrichen, der
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: ,,im Telefondienst jedoch nur
mit Einverständnis des Empfängers."
108. In§ 244 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In der Spalte c werden jeweils die Betragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „0,80"
und jeweils die Betragsangabe „ 1,20" durch die Betragsangabe „ 1,60" ersetzt.
b) In der Spalte d werden jeweils die Betragsangabe „0,30" durch die Betragsangabe „0,50"
und jeweils die Betragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „ 1,--" ersetzt.
109. § 254 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2.1 und 5.1 werden in Spalte c jeweils die Betragsangabe „0,60" durch die
Betragsangabe „0,80" und in Spalte d jeweils die Betragsangabe „0,30" durch die
Betragsangabe „0,50" ersetzt.
b) In Nummer 2.2 werden in Spalte c die Betragsangabe „4,20" durch die Betragsangabe „5,60"
und in Spalte d die Betragsangabe „2, 10" durch die Betragsangabe „3,50" ersetzt.
c) In Nummer 5.2 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 1,20" durch die Betragsangabe „ 1,60"
und in Spalte d die Betragsangabe „0.60" durch die Betragsangabe „ 1,--" ersetzt.
110. § 263 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1, 2.1, 2.2.1 und 2.7.1 werden in Spalte c jeweils die Betragsangabe
,, 1,85" durch die Betragsangabe „2,05" und in Spalte f jeweils die Betragsangabe „3, 10"
durch die Betragsangabe „3,30" ersetzt.
bb) In den Nummern 2.2.2, 2.3 und 2.7.2 werden in Spalte c jeweils die Betragsangabe
,,2,45" durch die Betragsangabe „2,85" und in Spalte f jeweils die Betragsangabe „3,70"
durch die Betragsangabe „4, 10" ersetzt.
cc) In Nummer 2.4 werden in Spalte c die Betragsangabe „ 1,25" durch die Betragsangabe
,, 1,45" und in Spalte f die Betragsangabe „ 1,90" durch die Betragsangabe „2, 10" ersetzt.
dd) In Spalte c werden
in Nummer 2.5.2 die Betragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „0,80",
in Nummer 2.6.1 die Betragsangabe„ 1,85" durch die Betragsangabe „2,05",
in Nummer 2.6.2 die Betragsangabe „2,45" durch die Betragsangabe „2,85" und
in Nummer 2.6.3 die Betragsangabe„ 1,25" durch die Betragsangabe„ 1,45" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2.1, 2.2, 2.3.1, 2_ 5, 2.6.1, 2.6.3 und 2.7.1 wird in Spalte c jeweils die Be-
tragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „0,80" ersetzt.
3
1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) In den Nummern 2.3.2, 2.4, 2.6.2 und 2.7.2 wird in Spalte c jeweils die Betragsangabe
,, 1,20" durch die Betragsangabe „ 1,60" ersetzt.
c) In Absatz 5 Spalte c werden in Nummer 1 die Betragsangabe„ 1,85" durch die Betragsangabe
,,2,05" und in Nummer 2 die Betragsangabe„ 12,95" durch die Betragsangabe„ 14,35"
ersetzt.
111. In § 264 Abs. 2 wird bei Nummer 6 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 7
gestrichen.
112. In § 266 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verlegung" ein Komma und die Worte „Auswechslung
oder Änderung" eingefügt.
113. § 267 wird wie folgt geändert
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Ge-
bühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben."
b) In Absatz 4 wird Nummer 2.4 gestrichen.
114. In§ 268 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Nr Besondere Betr1ebsmöglichke1ten Le1stu ngsu m fang
il b C
"1 Schnittstellenvervielfachung ........ Bis zu 4 Schnittstellen bei übertragungsgeschwin-
digkeiten von 1200 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s
oder 9600 bit/s.
2 Asynchron-Synchron-Umsetzung .... Umsetzung von Asynchron-Synchronübertragung
und umgekehrt bei 1 200 bit/s.
3 Kanalteilung ...................... Bei Vertei lanschlüssen mit einer ü bertragu ngs-
geschwindigkeit von 2400 bit/s, 4800 bit/s oder
9600 bit/s Unterteilung in höchstens 4 Kanäle."
115. In§ 269 Abs. 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Monatliche Grundgebühr
Nr Besondere Betriebsmöglichkeiten
DM
il b C
"1 Schnittstellenvervielfachung ............................... 40,--
2 Asynchron-Synchron-Li msetzung ........................... 14,--
3 Kanalteilung ............................................. 40,-- "
116. In § 270 Abs. 2 wird bei Nummer 6 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 7
gestrichen.
117. In § 272 Abs. 1 wird Nr. 2. 7 gestrichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1447
118. In § 275 Nr. 1 werden nach dem Wort „ Verlegung" ein Komma und die Worte „Auswechslung
oder Änderung" eingefügt.
119. § 276Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr
nach Absatz 1 nur einmal erhoben."
120. In § 286 Abs. 1 Nr. 3.12 Spalte c wird die Betragsangabe „31 184,--" durch die Betragsangabe
,,31 148,--" ersetzt.
121. In § 293 Abs. 1 Spalte c wird in den Nummern 1.2.1, 2.2.1, 3.1.1, 3.2.2 und 4.1 jewei 1s die
Betragsangabe „0,60" durch die Betragsangabe „0,80" ersetzt.
122. Nach§ 293 werden folgende Abschnitte 5 und 6 mit den§§ 293 abis 293 s eingefügt:
„Abschnitt 5
Überlassen von Breitbandverteilanschlüssen innerhalb
des Breitbandverteildienstes
§ 293 a
Angebotsübersicht
In Abhängigkeit von der Art des zuständigen Breitbandnetzknotens (§ 293 b Abs. 2 bis 6) wer-
den als Breitbandverteilanschlüsse angeboten:
1. Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung,
2. Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung,
3. Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung,
4. Breitbandverteilanschlüsse mit Grund- und Zusatzleistung,
5. Breitbandvertei lanschl üsse mit Teilleistung.
§ 293 b
Betriebsmöglichkeiten
( 1) Die einzelnen Arten der Breitbandvertei lanschl üsse weisen folgende Betriebsmögl ichkei-
ten auf:
Nr Bre1tba ndvertei lansch lu ß Betnebsmög I ich ke1ten
a b C
1 Breitbandverteilanschluß mit Regel-
leistung ........................... Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten
verteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser
Netzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Regel-
leistung ist.
2 Breitbandverteilanschluß mit Regel-
und Zusatzleistung ................. Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten
verteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser
Netzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Regel-
und Zusatzleistung ist.
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Breitbandverte,lanschluß Betriebsmöglichkeiten
il b C
3 Breitbandverteilanschluß mit
Grundleistung ..................... Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten
verteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser
Netzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Grund-
leistung ist.
4 Breitbandverteilanschluß mit Grund-
und Zusatzleistung ................. Übermittlung der vom zuständigen Netzknoten
verteilten Rundfunkprogramme, wenn dieser
Netzknoten ein Breitbandnetzknoten mit Grund-
und Zusatzleistung ist.
5 Breitbandverteilanschluß mit Teil-
leistung ........................... Übermittlung nur der besonders herangeführten
Rundfunkprogramme bei zuständigen Netz-
knoten mit Regelleistung oder Regel- und Zusatz-
leistung.
(2) Breitbandnetzknoten mit Regelleistung sind Netzknoten, die folgende Rundfunkprogram-
me verteilen:
1. Rundfunkprogramme, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am
Ort empfangbar sind und
2. Rundfunkprogramme, die besonders herangeführt werden und mindestens zwei deutschspra-
chige Fernsehrundfunkprogramme enthalten.
(3) Breitbandnetzknoten mit Regel- und Zusatzleistung sind Netzknoten, die zusätzlich zu den
Rundfunkprogrammen nach Absatz 2 die von direktempfangbaren Satelliten ausgesendeten
Rundfunkprogramme, darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme,
die nicht in der Regelleistung enthalten sind, verteilen.
(4) Breitbandnetzknoten mit Grundleistung sind Netzknoten, die nur die Rundfunkprogram-
me verteilen, die von terrestrischen Rundfunksendern ausgesendet werden und am Ort empfang-
bar sind.
(5) Breitbandnetzknoten mit Grund- und Zusatzleistung sind Netzknoten, die zusätzlich zu
den Rundfunkprogrammen nach Absatz 4 die von direktempfangbaren Satelliten ausgesendeten
Rundfunkprogramme, darunter mindestens zwei deutschsprachige Fernsehrundfunkprogramme,
die nicht in der Grundleistung enthalten sind, verteilen.
(6) Andert die Deutsche Bundespost die Art des Breitbandnetzknotens, ändert sich die Art der
zugehörenden Breitbandvertei lanschlüsse entspreche_nd.
§ 293 C
Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse
(1) Je nach Anzahl der angeschlossen Wohneinheiten werden für die betriebsfähige B~reitstel-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1449
lung eines Breitbandverteilanschlusses je angeschlossene Wohneinheit folgende Gebühren erho-
ben:
Einmalige Gebühr
Nr. Wohneinheiten
DM
il b C
1 Für die 1. Wohneinheit ................................ 675,--
2 Für die 2. bis 4. Wohneinheit ........................... 450,--
3 Für die 5. Wohneinheit ................................ 400,--
4 Für die 6. bis 10. Wohneinheit .......................... 350,--
5 Für die 11. bis 100. Wohneinheit ........................ 25,--
6 Für jede weitere Wohneinheit .......................... 10,--
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 werden auch für nachträglich anzuschließende
Wohneinheiten erhoben. Das gilt nicht für Wohneinheiten, für die zu einem früheren Zeitpunkt
einmalige Gebühren bezahlt worden sind. Bei der Ermittlung der einmaligen Gebühren für nach-
träglich anzuschließende Wohneinheiten werden die bereits angeschlossenen und wieder anzu-
schließenden Wohneinheiten angerechnet.
(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden um 30 % vermindert, wenn auf Antrag des Teilneh-
mers bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Anzahl der Wohneinheiten nicht die ange-
schlossenen Wohneinheiten, sondern die vorhandenen Wohneinheiten berücksichtigt werden.
Das gilt auch in Fällen nachträglicher Anschließung nach Absatz 2; die bereits angeschlossenen
Wohneinheiten bleiben dabei unberücksichtigt. Mindestens werden jedoch die unverminderten
Gebühren für fünf Wohneinheiten erhoben; in Fällen nachträglicher Anschließung werden die
bereits angeschlossenen Wohneinheiten angerechnet.
(4) Für die Verlegung der Anschalteeinrichtung eines Breitbandverteilanschlusses wird eine
einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(5) Je nach Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten werden für einen Breitbandverteilan-
schluß je angeschlossene Wohneinheit folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr Breitbandverteilanschluß
DM
d b t
1 Breitbandverteilanschluß mit Regelleistung
1. 1 für die 1. bis 10. Wohneinheit .......................... 9,--
1.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ......................... 8 --
I
1.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit. ........................ 6,60
1.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................ 5,40
1.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ....................... 4,20
1.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ....................... 3,20
1.7 für jede weitere Wohneinheit .......................... 2,40
2 Breitbandverteilanschluß mit Regel- und Zusatzleistung
2.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit .......................... 11,40
2.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ......................... 10,20
2.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ......................... 8,60
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche Grundgebühr
Nr Bre1tba ndverte1 la nsch I u ß
DM
•l b C
2.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................ 7,--
2.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ....................... 5,40
2.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ....................... 4 --
I
2.7 für jede weitere Wohneinheit. ......................... 2,80
3 Breitbandverteilan5chluß mit Grundleistung
3.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit .......................... 6,--
3.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ......................... 5,40
3.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ......................... 4,40
3.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................ ,3,60
3.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ....................... 2,80
3.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ....................... 2,20
3.7 für jede weitere Wohneinheit .......................... 1,60
4 Breitbandverteilanschluß mit Grund- und Zusatzleistung
4.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit. ......................... 8,40
4.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ......................... 7,60
4.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ......................... 6,40
4.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................ 5,20
4.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ....................... 4,--
4.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ....................... 3 --
I
4.7 für jede weitere Wohneinheit .......................... 2 --
I
5 Breitbandvertei lanschl uß mit Teilleistung
5.1 für die 1. bis 10. Wohneinheit .......................... 6,--
5.2 für die 11. bis 20. Wohneinheit ......................... 5,40
5.3 für die 21. bis 40. Wohneinheit ......................... 4,40
5.4 für die 41. bis 100. Wohneinheit ........................ 3,60
5.5 für die 101. bis 200. Wohneinheit ....................... 2,80
5.6 für die 201. bis 500. Wohneinheit ....................... 2,20
5.7 für jede weitere Wohneinheit .......................... 1,60
(6) Für die Überlassung des bei Breitbandverteilanschlüssen mit Teilleistung erforderlichen Fil-
ters wird eine einmalige Gebühr von 200,-- DM erhoben.
(7) Die monatlichen Grundgebühren für Breitbandverteilanschlüsse werden für die ersten drei
Monate nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung des Breitbandverteilanschlusses
nicht erhoben.
(8) Wird ein neuer Breitbandnetzknoten mit Regel- und Zusatzleistung (§ 293 b Abs. 3) oder
mit Grund- und Zusatzleistung(§ 293 b Abs. 5) in Betrieb genommen, so wird für die zugehören-
den Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung oder mit Grund- und Zusatzleistung
entsprechend Absatz 7 für die ersten drei Monate nach der Inbetriebnahme keine monatliche
Grundgebühr erhoben. Vom vierten bis sechsten Monat wird die monatliche Grundgebühr wie
für Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) oder mit Grundleistung (Absatz 5
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1451
Nr. 3) und vom siebten Monat an die monatliche Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit
Regel- und Zusatzleistung {Absatz 5 Nr. 2) oder mit Grund- und Zusatzleistung (Absatz 5 Nr. 4) er-
hoben.
(9) Bei Änderungen in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge einer Änderung des
zuständigen Breitbandnetzknotens der Deutschen Bundespost{§ 293 b Abs. 6) gilt folgendes:
1. Bei der Änderung eines Netzknotens mit Grundleistung (§ 293 b Abs. 4) in einen Netzknoten
mit Regelleistung(§ 293 b Abs. 2) wird vom ersten bis dritten Monat nach der Änderung die
monatliche Grundgebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Grundleistung (Absatz 5
Nr. 3) weiter erhoben. Vom vierten Monat an wird die monatliche Grundgebühr für Breitband-
verteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1) erhoben.
2. Bei der Änderung eines Netzknotens mit Regel- oder Grundleistung (§ 293 b Abs. 2 und 4) in
einen Netzknoten mit Regelleistung und Zusatzleistung (§ 293 b Abs. 3) oder Grundleistung
und Zusatzleistung(§ 293 b Abs. 5) wird vom ersten bis sechsten Monat nach der Änderung die
monatliche Grundgebühr wie für Breitbandverteilanschlüsse mit Regelleistung (Absatz 5 Nr. 1)
oder mit Grundleistung (Absatz 5 Nr. 3) weiter erhoben. Vom siebten Monat an wird die
monatliche Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse mit Regel- und Zusatzleistung (Ab-
satz 5 Nr. 2) oder mit Grund- und Zusatzleistung (Absatz 5 Nr. 4) erhoben.
(10) Die monatlichen Grundgebühren nach Absatz 5 werden um 25 % vermindert, wenn auf
Antrag des Teilnehmers bei der Ermittlung der zugrunde zu legenden Anzahl der Wohneinheiten
nicht die angeschlossenen Wohneinheiten, sondern die vorhandenen Wohneinheiten berücksich-
tigt werden. Mindestens werden jedoch die unverminderten Grundgebühren für fünf Wohnein-
heiten erhoben. Ist mit der Anwendung des Satzes 1 eine Änderung der Berechnungsgrundlage
verbunden, weil für den Breitbandverteilanschluß vorher unverminderte Grundgebühren nach
Absatz 5 erhoben worden sind, wird für die Änderung der Berechnungsgrundlage eine einmalige
Gebühr von 65,-- DM erhoben.
(11) Die Gebührenberechnung nach Absatz 10 wird auf Antrag des Teilnehmers wieder rück-
gängig gemacht. In diesen Fällen wird die monatliche Grundgebühr unter Zugrundelegung der
angeschlossenen Wohneinheiten von dem Ersten des folgenden Monats an erhoben. Für die Än-
derung der Berechnungsgrundlage wird eine einmalige Gebühr von 65,-- DM erhoben.
§ 293 d
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilanschlüssen
als monatliche Teilbeträge
(1) Die einmalige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Breitbandverteilanschlüs-
sen (§ 293 c Abs. 1 bis 3) kann auf Antrag des Teilnehmers in 48 oder 96 monatlichen Teilbeträgen
bezahlt werden.
(2) Die monatlichen Teilbeträge betragen:
1. bei einem Zeitraum von 48 Monaten 1/40 der einmaligen Gebühr,
2. bei einem Zeitraum von 96 Monaten 1/70 der einmaligen Gebühr.
(3) Wird ein Breitbandverteilanschluß, für dessen betriebsfähige Bereitstellung monatliche
Teilbeträge bezahlt werden, vor Ablauf des Zeitraums gekündigt, so werden für jeden noch nicht
abgelaufenen Kalendermonat folgende Gebühren in einer Summe erhoben:
1. bei einem Zeitraum von 48 Monaten 1/48 der einmaligen Gebühr,
2. bei einem Zeitraum von 96 Monaten 1/96 der einmaligen Gebühr.
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 293 e
Berechnung der zu berücksichtigenden Anzahl von Wohneinheiten in besonderen Fällen
(1) Bei folgenden Räumen werden je drei Räume mit Breitbandsteckdosen als eine Wohnein-
heit gerechnet:
1. Büroräume,
2. gewerblich genutzte Räume und vergleichbare Räume,
3. Räume in Beherbergungsbetrieben und vergleichbaren Betrieben,
4. Räume von Programmanbietern oder Programmveranstaltern, denen auf dem Grundstück, auf
dem sich diese Räume befinden, gleichzeitig eine Rundfunkverbindung unbefristet bereitge-
stellt wurde.
(2) Bei folgenden Einrichtungen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein Verband der freien Wohlfahrtspflege oder eine andere gemeinnützige juristische Person des
privaten Rechts ist, werden je fünf Räume mit Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit
gerechnet:
1. Schulen,
2. Universitäten,
3. Heime,
4. Krankenhäuser,
5. Sanatorien,
6. den Einrichtungen nach Nummer 1 bis 5 vergleichbare Einrichtungen.
(3) Bei Ausstellungen, die nicht auf einem Messegelände stattfinden, Jahrmärkten und ver-
gleichbaren Veranstaltungen werden je 20 Breitbandsteckdosen als eine Wohneinheit gerechnet.
(4) Bei abgeschlossenen Messegeländen werden alle Ausstellungshallen und Ausstellungs-
räume als sechs Wohneinheiten gerechnet.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 berechneten Wohneinheiten werden auf volle Wohneinhei-
ten abgerundet. Es wird jedoch mindestens eine Wohneinheit berücksichtigt. Bei Räumen von
Programmanbietern und Programmveranstaltern (Absatz 1 Nr. 4) werden höchstens sechs Wohn-
einheiten, bei allen anderen besonderen Fällen höchstens 30 Wohneinheiten berücksichtigt.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 berechneten Wohneinheiten werden den nach § 293 c zu
berücksichtigenden Wohneinheiten hinzugerechnet.
§ 293 f
Vorausgebühren
(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für Breitbandverteilanschlüsse kann die Deutsche Bun-
despost auf Antrag des Teilnehmers eine Vorausgebühr für einen zusammenhängenden Zeitraum
von 12, 60 oder 120 Kalendermonaten erheben.
(2) Als Vorausgebühr wird erhoben:
1. für 12 Monate das 11 fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,
2. für 60 Monate das S0fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr,
3. für 120 Monate das 80fache der entsprechenden monatlichen Grundgebühr.
(3) Erhöht sich innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, die
monatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebühr zugrunde liegt, durch
1. hinzukommende Wohneinheiten,
2. Anderung in der Art des Breitbandverteilanschlusses als Folge der Anderung des zuständigen
Netzknotens der Deutschen Bundespost(§ 293 b Abs. 6),
3. eine Rechtsverordnung bei Vorausgebühren für 60 oder 120 Monate,
so wird die sich ergebende Gebührendifferenz als monatliche Gebühr oder auf Antrag des Teil-
nehmers für einen neuen Zeitraum von 12, 60 oder 120 Monaten als Vorausgebühr erhoben.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1453
(4) Wird innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden 1st, der Bre,t-
bandverteilanschluß gekündigt, so werden von der Vorausgebühr für jeden noch nicht abgelaufe-
nen Kalendermonat erstattet:
1. bei Vorauszahlungen für 12 Monate 1/12,
2. · bei Vorauszahlungen für 60 Monate 1/60,
3. bei Vorauszahlungen für 120 Monate 1/120.
(5) Verringert sich die monatliche Grundgebühr, die der Berechnung der Vorausgebuhr zu-
grunde liegt, durch Verringerung der Anzahl der zugrunde zu legenden Wohneinheiten oder
durch Senkung der monatlichen Grundgebühr, so wird für die sich daraus ergebende Vorausge-
bührendifferenz Absatz 4 entsprechend angewendet.
(6) Nach Ablauf des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, wird Jeweils für
einen gleichen Zeitraum eine weitere Vorausgebühr erhoben, ~s sei denn, der Teilnehmer hat
acht Wochen vor Ablauf des Zeitraums die Umstellung auf die Bezahlung monatlicher Grund-
gebühren beantragt.
Abschnitt 6
Telekom~unikationsdienstleistungen und Gebühren innerhalb des
Ubermittlungsdienstes für Rundfunkprogramme ·
Unterabschnitt 1
Bereitstellen von Rundfunk-Sendeeinrichtungen
§ 293 g
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
(1) Als Tonrundfunk-Sendeeinrichtungen werden angeboten:
1. Tonrundfunksender als
a) Langwellensender,
b) Mittelwellensender,
c) Kurzwellensender,
d) Ultrakurzwellensender mit normaler oder erhöhter Betriebssicherheit,
2. Tonrundfunk-Reservesender für Störungsfälle als
a) Langwellensender,
b) Mittelwellensender,
c) Kurzwellensender,
3. Netzersatzanlagen für Lang- und Mittelwellensender.
(2) Als Fernsehrundfunk-Sendeeinrichtungen werden Fernsehrundfunksender mit normaler
oder erhöhter Betriebssicherheit angeboten.
§ 293 h
Bemessungsgrößen für die Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunksendern richtet
sich
1. bei Tonrundfunksendern als
a) Lang-, Mittel- und Kurzwellensender einschließlich der Reservesender nach der Trägerlei-
stung,
b) Ultrakurzwellensender nach
aa) der Trägerleistung,
bb) der Betriebssicherheit,
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. bei Fernsehrundfunksendern nach
a) der Synchronspitzenleistung,
b) der Betriebssicherheit.
(2) Die Höhe der Gebühren für die befristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern als Kurz-
wellensender richtet sich nach
1. der Trägerleistung,
2. der gebührenpflichtigen Bereitstel I ungszeit.
(3) Die Höhe der Gebühren für Netzersatzanlagen richtet sich nach der Trägerleistung des ent-
sprechenden Rundfunksenders.
§ 293 i
Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Tonrundfunksendern
(1) Für die unbefristete Bereitstellung von Lang-, Mittel- und Kurzwellensendern werden fol-
gende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Tonru ndf u n ksender
DM
b
Langwellensender mit einer Trägerleistung von
1.1 50 kW ................................................. . 167 200,--
1.2 70 kW ................................................. . 232 100,--
1.3 250 kW .................................................. . 333 300,--
1.4 500 kW ................................................. . 495 000,--
2 Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von
2.1 1 kW ................................................. . 6 200,--
2.2 3 kW ................................................. . 8 500,--
2.3 10 kW ................................................. . 18 300,--
2.4 20 kW ................................................. . 34 900,--
2.5 40 kW ................................................. . 113 300,--
2.6 50 kW ................................................. . 121 000,--
2.7 100kW................................................. . 157 300,--
2.8 150 kW .................................................. . 194 700,--
2.9 200 kW .................................................. . 234 300,--
2.10 300kW .................................................. . 276 100,--
2.11 350 kW .................................................. . 335 500,--
2.12 400kW .................................................. . 354 200,--
2.13 600 kW .................................................. . 511 500,--
2.14 700 kW ................................................. . 599 500,--
2.15 800 kW ................................................. . 627 000,--
3 Kurzwellensender mit einer Trägerleistung von
3.1 5 kW ................................................. . 28 400,--
3.2 25 kW ................................................. . 65 500,--
3.3 100 kW ................................................. . 160 000,--
3.4 500 kW .................................................. . 485 000,--
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1455
(2) Für Kurzwellensender (Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 600 Stunden im Monat bereitgestellt
werden, werden für die Zeit über 600 Stunden zusätzlich Gebühren wie für die befristete
Bereitstel I ung von Kurzwei! ensendern (§ 293 j) erhoben.
(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Ultrakurzwellensendern werden folgende Grundge-
bühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Ultrakurzwellensender
DM
b
Ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung
von
1. 1 0,3kW ................................................ . 2 200,--
1.2 0,6kW ................................................ . 4 000,--
1.3 1,5 kW ................................................ . 5 700,--
1.4 3,0kW ................................................ . 7 500,--
1.5 10,0 kW, 50 kW ERP ..................................... . 11 000,--
1.6 10,0 kW, 100 kW ERP .................................... . 12 000,--
2 Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Trägerleistung
von
2.1 0,3kW ................................................ . 3.080,--
2.2 0,6kW ................................................ . 5.600,--
2.3 1,5kW ................................................ . 7. 700,--
2.4 3,0kW ................................................ . 9.800,--
2.5 10,0 kW, 50 kW ERP ..................................... . 14.200,--
2.6 10,0 kW, 100 kW ERP .................................... . 15 600,--
§ 293 j
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern
(1) Für die befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern werden folgende Grundgebühren
erhoben:
Minütl"1che Grundgebühr
Nr. Kurzwellensender
DM
a b
Mit einer Trägerleistung von
5kW ................................................. . 1,50
2 25kW ................................................. . 4,--
3 100 kW ................................................. . 10,--
4 500 kW .................................................. . 30,--
(2) Es werden die Gebühren für mindestens 60 Minuten erhoben.
1456 Bundesges~tzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 293 k
Gebühren für die Bereitstellung von Tonrundfunk-Reservesendern
( 1) Für die Bereitstellung von Tonrundfunk-Reservesendem werden folgende Grundgebühren
erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Tonrundfunk-Reservesender
DM
a b
1 Langwellensender mit einer Trägerleistung von
1.1 50 kW. .. .. .... . ......................... . 75 240,--
1.2 70 kW......... . . . . ............................... . 104 445,--
1.3 250 kW ............................................... . 149 985,--
1.4 500 kW ................................................ . 222 750,--
2 Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von
2.1 1 kW ................................................. . 3 720,--
2.2 3 kW ................................................ . 5 100,--
2.3 10 kW......... . .................................... . 10 980,--
2.4 20 kW ................................................ . 20 940,--
2.5 40 kW ................................................ . 33 990,--
2.6 50 kW. . . . . . . . .................................. . 36 300,--
2.7 100kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 190,--
2.8 150 kW ............................................... . 58 410,--
2.9 200 kW. . . . . . . . .. . ............................. . 70 290,--
2.10 300 kW. . ........................................... . 82 830,--
2.11 350 kW. . ............................................ . 100 650,--
2.12 400 kW....... . . . . . . . . ............................ . 106 260,--
2.13 600kW.. ............. . ............................ . 153 450,--
2.14 700 kW ............................................... . 179 850,--
2.15 800 kW................ . ............................. . 188 100,--
3 Kurzwellensender mit einer Trägerleistung von
3.1 5 kW ............................................... . 11 360,--
3.2 25 kW ................................................. . 26 200,--
3.3 100 kW ................................................. . 64 000,--
3.4 500 kW. . . . ......................................... . 194 000,--
(2) Für Kurzwellen-Reservesender (Absatz 1 Nr. 3), die mehr als 600 Stunden im Monat
bereitgestellt werden, werden für die Zeit über 600 Stunden zusätzliche Gebühren wie für die
befristete Bereitstellung von Kurzwellensendern(§ 293 j) erhoben.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1457
§ 2931
Gebühren für die Bereitstellung von Netzersatzanlagen
Für die Bereitstellung von Netzersatzanlagen werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Netzersatzanlagen
DM
a b C
1 Für Langwellensender mit einer Trägerleistung von70 kW .... 7 100,--
2 Für Mittelwellensender mit einer Trägerleistung von
2.1 33kW .................................................. 2 640,--
2.2 100kW .................................................. 4 700,--
2.3 200kW .................................................. 8 300,--
2.4 600 bis 800 kW ........................................... 21 200,--
§293m
Gebühren für die Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern
Für die Bereitstellung von Fernsehrundfunksendern werden folgende Grundgebühren er-
hoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Fernsehrundfunksender
DM
d b
1 Ohne erhöhte Betriebssicherheit und mit einer Synchron-
spitzenleistung von
1. 1 bis 0,001 kW ............................................ . 2 200,--
1.2 0,001 bis 0,005 kW ...................................... . 2 800,--
1.3 0,005 bis 0,01 kW ....................................... . 3 900,--
1.4 0,01 bis 0,02 kW ........................................ . 5 000,--
1.5 0,02 bis 0, 1 kW ......................................... . 5 800,--
1.6 0, 1 bis 0,2 kW .......................................... . 6 200,--
1.7 10,0kW ................................................ . 72 700,--
1.8 20,0 kW ................................................ . 87 500,--
2 Mit erhöhter Betriebssicherheit und mit einer Synchron-
spitzenleistung von
2.1 0,02 bis 0, 1 kW ......................................... . 9 700,--
2.2 0, 1 bis 0,2 kW .......................................... . 10 400,--
2.3 2,0 kW ................................................ . 43 300,--
2.4 10,0 kW ................................................ . 106 200,--
2.5 20,0 kW ................................................ . 113 000,--
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Unterabschnitt 2
Bereitstellen von Rundfunkverbindungen
§ 293 n
Angebotsübersicht, Leistungsmerkmale
( 1) Als Rundfunkverbindungen werden angeboten:
1. Tonrundfunkverbindungen für die Übermittlung von Tonprogrammen,
2. Fernsehrundfunkverbindungen für die Übermittlung von Fernsehprogrammen,
3. Meldeverbindungen für die Übermittlung von Meldesignalen,
4. Fernwirkverbindungen für die Übermittlung von Fernwirksignalen.
(2) Tonrundfunk-, Fernsehrundfunk- und Meldeverbindungen (Absatz 1 Nr. 1 bis 3) werden
angeboten als:
1. Verbindungen der Gruppe 1
a) für Verbindungen zwischen Studios,
b) für Verbindungen zwischen Studios und Netzknoten der Deutschen Bundespost,
2. Verbindungen der Gruppe 2
a) für Verbindungen zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost,
b) für Verbindungen zwischen Netzknoten der Deutschen Bundespost und Rundfunksendern.
(3) Bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis zu 15 km werden Ton- oder Fernseh-
rundfunkverbindungen der Gruppen 1 und 2 auch als Verbindungen einfacher Güte angeboten.
(4) Als Fernwirkverbindung werden angeboten:
1. Fernwirkverbindungen mit analogen Anschaltepunkten,
2. Fernwirkverbindungen mit digitalen Anschaltepunkten.
(5) Für Rundfunkverbindungen werden folgende besondere Leistungsmerkmale angeboten:
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
a b C
1 Fernschaltung .................. Fernschaltung von unbefristet bereitgestellten Ton-
oder Fernsehrundfunkverbindungen der Gruppen 1
und 2 mittels Schaltungseinrichtung in Netzknoten
der Deutschen Bundespost.
2 Verzweigte Tonrundfunk - Ver-
bindungen ..................... Verzweigung von unbefristet bereitgestellten Ste-
reo- Tonrundfunkverbindungen mittels Verzwei-
gungseinrichtungen in Netzknoten der Deutschen
Bundespost.
3 Besondere Anschalteei nrichtung . Möglichkeit zur Anschaltung von Übertragungsei n-
richtungen an unbefristet bereitgestellte Tonrund-
funk- und Meldeverbindungen der Gruppe 1 durch
den Teilnehmer.
4 Fahrbarer Antennenmast ........ Herstellen von befristet bereitgestellten Ton- oder
Fernsehrundfunkverbindungen.
5 Tragbare Tonbandgeräte ........ Aufzeichnen oder Wiedergeben von Tonsignalen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1459
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
il b C
6 Sonderqualitäten
6.1 Mehrdrahtführung ............. Vierdrähtige Führung.
6.2 Sonderqualität 1 ............... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -
Empfehlung M 1040.
6.3 Sonderqualität 2 ............... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -
Empfehlung M 1025.
6.4 Sonderqualität 3 ............... Übertragungsqualität entsprechend der CCITT -
Empfehlung M 1020.
(6) Die Sonderqualitäten (Absatz 5 Nr. 6) werden als besondere Leistungsmerkmale für
unbefristet bereitgestellte Tonrundfunkverbindungen einfacher Güte, Meldeverbindungen und
Fernwirkverbindungen mit analogen Anschaltepunkten angeboten. Für befristet bereitgestellte
und ständig bereitgehaltene Meldeverbindungen wird die vierdrähtige Führung angeboten.
§ 293 o
Änderungen
Folgende Änderungen können bei den Rundfunkverbindungen auftreten:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung des Endes der Rundfunkverbindung.
§ 293 p
Bemessungsgrößen für die monatlichen Grundgebühren
(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren richtet sich
1. bei Ortsverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
2. bei Fernverbindungen nach der gebührenpflichtigen Verbindungslänge.
(2) Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden innerhalb eines Ortsnetzbereichs lie-
gen, sind Ortsverbindungen. Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden in verschiedenen
Ortsnetzbereichen liegen, sind Fernverbindungen.
(3) Für Ortsverbindungen gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Ortszone Ortsverbindung
il b C
1 Ortszone 1 ..................... Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden
innerhalb desselben Anschlußbereiches liegen.
2 Ortszone 2 ..................... Rundfunkverbindungen, deren Verbindungsenden in
verschiedenen Anschlußbereichen eines Ortsnetzbe-
reiches liegen.
1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Die gebührenpflichtige Verbindungslänge richtet sich nach der Entfernung zwischen den
Ortsnetzen, in denen die Verbindungsenden liegen. Für die Ermittlung der gebührenpflichtigen
Verbindungslänge gilt§ 162 entsprechend.
§ 293 q
Gebühren für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung von Rundfunkverbindungen werden
je Verbindungsende folgende Gebühren erhoben:
Ei•nmalige Gebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
,l b C
1 Tonrundfunkverbindung ................ - .......... nach Aufwand (§ 140),
mindestens 65,--
2 Fernseh rund funk verbind u ng ....................... nach Aufwand (§ 140),
mindestens 65,--
3 Meldeverbindung ................................. 65,--
4 Fernwi rk verbind u ng
4.1 mit analogen Anschaltepunkten ..................... 65,--
4.2 mit digitalen Anschaltepunkten
4.2.1 für die betriebsfähige Bereitstellung ................. 200,--
4.2.2 für die Änderung .............._..................... 65,--
(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbin-
dung (Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Für die unbefristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen werden je Verbindung
folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
b
Tonrundfunkverbi nd u ng
1. 1 der Gruppe 1 oder 2
1.1. 1 in Mono
1.1.1.1 Ortsverbindung
1.1.1.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 75,--
1.1.1.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 150,--
1.1.1.2 Fernverbindung
1.1.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
100 km, je lOOr:n ................................. . 5,--
1. 1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
über 100 km
1.1.1.2.2.1 für den Teil bis 100 km, je 100 m ................. . 5 --
'
1.1.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......... . 1,25
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1461
Monatliche Grundgebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
b
1.1.2 in Stereo
1.1.2.1 Ortsverbindung
1.1.2.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 165,--
1. 1.2. 1.2 Ortszone 2 ..................................... . 330,--
1. 1.2.2 Fernverbindung
1.1.2.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
100 km,je 100m ................................. . 11,--
1.1.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
über 100 km
1.1.2.2.2. 1 für den Teil bis 100 km, je 100 m .................. . 11,--
1.1.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......... . 2,75
1.2 in einfacher Güte
1.2.1 Ortsverbindung
1.2.1.1 Ortszone·1 ..................................... . 60,--
1.2. 1.2 Ortszone 2 ..................................... . 120,--
1.2.2 Fernverbindung, je 100 m ........................ . 4,--
2 Fernsehrundfunkverbi nd u ng
2.1 der Gruppe 1 oder 2
2.1.1 Ortsverbindung
2.1.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 825,--
2. 1. 1.2 Ortszone 2 ..................................... . 1 650,--
2.1.2 Fernverbindung
2. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
30 km,je 100m .................................. . 55,--
2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
100 km
2. 1.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ................... . 55,--
2.1.2.2.2 für den Tei I von mehr als 30 km bis 100 km, je 100 m . 40,--
2.1.2.3 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
über 100 km
2. 1.2.3.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ................... . 55,--
2.1.2.3.2 für den Teil von mehr als 30 km bis 100 km, je 100 m . 40,--
2.1.2.3.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ......... . 35,--
2.2 in einfacher Güte, je 100 m ....................... . 30,--
3 Meldeverbindung der Gruppe 1 oder 2
3.1 Ortsverbindung
3.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 60,--
3.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 120,--
3.2 Fernverbindung
3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50 km,je 100 m ................................. . 4 --
3.2.2 '
bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
über 50 km
3.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ................... . 4 , --
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche Grundgebühr
Nr Rundfunkverbindungen
DM
b
3.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m. 1,20
3.2.2.3 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ..... ·..... 0,40
4 Fernwi rkverbi ndung
4.1 mit analogen Anschaltepunkten
4.1.1 Ortsverbindung
4. 1. 1. 1 Ortszone 1 ..................................... . 60,--
4.1.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 120,--
4.1.2 Fernverbindung
4. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
50 km,je 100m .................................. . 4 --
'
4.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
über 50 km
4.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ................... . 4,--
4.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m. 1,20
4.1.2.2.3 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ......... . 0,40
4.2 mit digitalen Anschaltepunkten
4.2.1 Ortsverbindung
4.2.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 60,--
4.2.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 120,--
4.2.2 Fernverbindung
4.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis
10km,je100m .................................. . 4 ,--
4.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
über 10 km
4.2.2.2.1 für den Teil bis 10 km, je 100 m ................... . 4,--
4.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 10 km bis 50 km, je 100 m .. 1,40
4.2.2.2.3 für den Tei I von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m . 0,40
4.2.2.2.4 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ......... . 0, 16
(4) Monatliche Grundgebühren für Fernverbindungen werden mindestens in Höhe der monat-
lichen Grundgebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.
§ 293 r
Gebühren für die besonderen Leistungsmerkmale
(1) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung der besonderen Anschalteeinrich-
tung, des fahrbaren Antennenmastes oder der Mehrdrahtführung werden einmalige Gebühren
nach Aufwand (§ 140), mindestens 65,-- DM erhoben.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1463
(2) Für die besonderen Leistungsmerkmale der Rundfunkverbindungen werden folgende
Grundgebühren erhoben:
Grundgebühr
Nr. Besondere le1stungsrnerk male
monatlich minütlich
DM DM
b d
1 Fernschaltung
1. 1 Tonrundfunkverbindung, je Schaltverbindungs-
punkt .......................................... . 37,50 --
1.2 Fernsehrundfunkverbindung, je Schaltverbindungs-
punkt .......................................... . 60,-- --
2 Verzweigung, je Verzweigungseinrichtung ........ . 150,-- --
3 Besondere Anschalteeinrichtung, je Einrichtung ... . 125,-- --
4 Fahrbarer Antennenmast ........................ . -- 5,--
5 Tragbares Tonbandgerät ........................ . -- 0,50
6 Sonderqualität
6.1 Mehrdrahtführung
6.1.1 Ortsverbindung
6. 1.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 60,--
6.1.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 120,--
6.1.2 Fernverbindung ................................ . 120,--
6.2 Sonderqualität 1
6.2.1 Ortszone 2 ..................................... . 10,--
6.2.2 Fernverbindung ................................ . 10,--
6.3 Sonderqualität 2
6.3.1 Ortsverbindung
6.3.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 10,--
6.3.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 20,--
6.3.2 Fernverbindung ................................ . 120,--
6.4 Sonderqualität 3
6.4.1 Ortsverbindung
6.4.1.1 Ortszone 1 ..................................... . 20,--
6.4.1.2 Ortszone 2 ..................................... . 100,--
6.4.2 Fernverbindung ................................ . 240,--
(3) Für die Vierdrahtführung befristet bereitgestellter und ständig bereitgehaltener Melde-
verbindungen wird anstelle der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 6.1 ein Drittel der monatlichen Grund-
gebühr für diese Meldeverbindung(§ 293 q Abs. 3 Nr. 3) erhoben.
(4) Es werden folgende Mindestgebühren erhoben:
1. für den fahrbaren Antennenmast (Absatz 2 Nr. 4)
a) für den ersten Tag 1 000,--DM,
b) für jeden weiteren Tag 100,--DM,
2. für das tragbare Tonbandgerät {Absatz 2 Nr. 5) 24,--DM.
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 293 s
Gebühren für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen
(1) Für die befristete Bereitstellung oder Änderung von besonders eingerichteten Rundfunk-
verbindungen werden je Verbindungsende folgende einmalige Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
il b (
1 Tonrundfunkverbindung ........................... nach Aufwand (§ 140),
mindestens 65,--
2 Fernsehrundfunkverbindung ....................... nach Aufwand (§ 140),
mindestens 65,--
3 Meldeverbindung ................................. 65,--
4 Fernwirkverbindung
4.1 Fernwirkverbindung mit analogen Anschaltepunkten . 65,--
4.2 Fernwirkverbindung mit digitalen Anschaltepunkten
4.2.1 für die betriebsfähige Bereitstellung ................ 200,--
4.2.2 für die Änderung .................................. 65,--
(2) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Endes einer Melde- oder Fernwirkverbin-
dung (Absatz 1 Nr. 3 und 4) wird die einmalige Gebühr nach Absatz 1 nur einmal erhoben.
(3) Für die befristete Bereitstellung von ständig bereitgehaltenen Rundfunkverbindungen
werden je Verbindung und je Minute folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
il b C
1 Tonrundfunkverbi ndung
1. 1 in Mono
1. 1. 1 der Gruppe 1
1.1.1.1 Ortsverbindung
1.1.1.1.1 Ortszone 1 ... - ....................................... 0,225
1.1.1.1.2 Ortszone 2 .......................................... 0,45
1.1.1.2 Fernverbindung, je km ............................... 0, 15
1.1.2 der Gruppe 2
1.1.2.1 Ortsverbindung
1.1.2.1.1 Ortszone 1 ... - ........................................ - ...... 0, 12
1.1.2.1.2 Ortszone 2 .......................................... 0,24
1.1.2.2 Fernverbindung, je km ............................... 0,08
1. 1. 3 in einfacher Güte
1.1.3.1 Ortsverbindung
1.1.3.1.1 Ortszone 1 . . . . . . - - ......... - - - ... - ...... - - - .. - - .... - .. 0,09
1.1.3.1.2 Ortszone 2 .......................................... 0, 18
1.1.3.2 Fernverbindung, je km ............................... 0,06
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1465
Gebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
b
1.2 in Stereo
1.2.1 der Gruppe 1
1.2.1.1 Ortsverbindung
1.2. 1.1. 1 Ortszone 1 ..............••.......•.....•...•........ 0,51
1.2.1. 1.2 Ortszone 2 ......................................... . 1,02
1.2.1.2 Fernverbindung, je km .............................. . 0,34
1.2.2 der Gruppe 2
1.2.2.1 Ortsverbindung
1.2.2. 1.1 Ortszone 1 ......................................... . 0,24
1.2.2.1.2 Ortszone 2 ......................................... . 0,48
1.2.2.2 Fernverbindung, je km .............................. . 0, 16
2 Fernsehrundfunkverbi ndung
2.1 der Gruppe 1
2. 1.1 Ortsverbindung
2.1.1.1 Ortszone 1 ......................................... . 0,90
2. 1. 1.2 Ortszone 2 ......................................... . 1,80
2.1.2 Fernverbindung
2.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
bis 30 km. je km ..................................... . 0,60
2.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
30km
2. 1.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je km .......................... . 0,60
2.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 30 km, je km ................. . 0,50
2.2 der Gruppe 2
2.2.1 Ortsverbindung
2.2. 1.1 Ortszone 1 ......................................... . 0,75
2.2.1.2 Ortszone 2 ......................................... . 1,50
2.2.2 Fernverbindung
2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge
bis 50 km, je km ..................................... . 0,50
2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge über
50 km
2.2.2.2.1 für den Tei I bis SO km, je km .......................... . 0,50
2.2.2.2.2 für den Teil von mehr als SO km, je km ................. . 0,40
3 Meld everbi nd u ng
3.1 der Gruppe 1
3.1.1 Ortsverbindung
3.1.1.1 Ortszone 1 ......................................... . 0,06
3.1. 1.2 Ortszone 2 ......................................... . 0, 12
3.1.2 Fernverbindung, je km .............................. . 0,04
3.2 der Gruppe 2
3.2.1 Ortsverbindung
3.2.1.1 Ortszone 1 ......................................... . 0,09
3.2.1.2 Ortszone 2 ......................................... . 0, 18
3.2.2 Fernverbindung, je km .............................. . 0,06
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) In Fällen der befristeten Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rundfunkverbindungen
für einen Zeitraum über mehrere zusammenhängende Kalendertage werden anstelle der
Gebühren nach Absatz 3 je Kalendertag Gebühren für 100 Minuten, mindestens für 700 Minuten
erhoben.
(5) Für die befristete Bereitstel I ung von besonders eingerichteten Rundfunk ve~bi nd u ngen
werden je Verbindung folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Rundfunk verb1ndungen
täglich minütlich
DM DM
b d
1 Tonrundfunkverbindung der Gruppe 1 oder 2
1. 1 in Mono
1. 1. 1 Ortsverbindung
1. 1. 1. 1 Ortszone 1 ......................................... . 0,225
1.1.1.2 Ortszone 2 ......................................... . 0,45
1.1.2 Fernverbindung .................................... . 0, 15
1.2 in Stereo
1.2. 1 Ortsverbindung
1.2.1.1 Ortszone 1 ......................................... . 0,495
1.2.1.2 Ortszone 2 ......................................... . 0,99
1.2.2 Fernverbindung .................................... . 0,33
2 Fernsehrundfunkverbi nd ung
2.1 der Gruppe 1
2. 1.1 am ersten Tag
2.1.1.1 Ortsverbindung
2.1.1.1.1 Ortszone 1 ......................................... . 1,80
2.1.1.1.2 Ortszone 2 ......................................... . 3,60
2.1.1.2 Fernverbindung .................................... . 1,20
2.1.2 an jedem weiteren Tag
2.1.2.1 Ortsverbindung
2.1.2.1.1 Ortszone 1 ......................................... . 1,50
2.1.2. 1.2 Ortszone 2 ......................................... . 3,--
2.1.2.2 Fernverbindung .................................... . 1,--
2.2 einfacher Güte
2.2.1 für den ersten Tag .................................. . 600,--
2.2.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 300,--
3 Meldeverbindung
3.1 bei gleichzeitiger Bereitstellung besonders eingerich-
teter Ton- oder Fernsehrundfunkverbindungen
3.1.1 Ortsverbindung
3.1.1.1 Ortszone 1 ......................................... . 0,06
3.1.1.2 Ortszone 2 ......................................... . 0, 12
3.1.2 Fernverbindung .................................... . 0,04
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1467
Gebühr
Nr. Ru ndfun kverb1 ndu ngen
täglich minütlich
DM DM
il b C d
3.2 ohne gleichzeitige Berei tstel I u ng besonders eingerich-
teter Ton- oder Fernsehrundfunkverbindungen
3.2.1 Ortsverbindung
3.2.1.1 Ortszone 1 .......................................... -- 0, 105
3.2.1.2 Ortszone 2 .......................................... -- 0,21
3.2.2 Fernverbindung ..................................... -- 0,07
(6) Die Gebühren für Fernverbindungen nach Absatz 3 und 5 werden mindestens in Höhe der
Gebühren für entsprechende Ortsverbindungen der Ortszone 2 erhoben.
(7) Für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen werden je Verbindung fol-
gende Mindestgebühren erhoben:
Mindestgebühr
Nr. Rundfunkverbindungen
DM
b
1 Ständig bereitgehaltene Rundfunkverbindungen
1. 1 Tonrundfunkverbi nd u ng
1. 1. 1 Gruppe 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr für 100 Minuten
1.1.2 Gruppe 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gebühr für 20 Minuten
1.2 Fernseh rund funk verbind u ng ......................... . Gebühr für 20 Minuten
1.3 Meldeverbindung
1.3.1 Gruppe 1 ........................................... . 10,--
1.3.2 Gruppe 2 ........................................... . Gebühr für 20 Minuten
2 Besonders eingerichtete Rundfunkverbindungen
2.1 Tonrundfunkverbi ndung
2.1.1 in Mono
2.1.1.1 für den ersten Tag .................................. . 150,--
2.1.1.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 50,-
2.1.2 in Stereo
2.1.2.1 für den ersten Tag .................................. . 350,--
2.1.2.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 110,--
2.2 Fernsehrundfunkverbi nd ung
2.2.1 für den ersten Tag .................................. . 1000,--
2.2.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 240,--
2.3 Meldeverbindung
2.3.1 bei gleichzeitiger Bereitstellung besonders eingerich-
teter Ton~ oder Fernsehrundfunkverbindungen
2.3.1.1 für den ersten Tag .................................. . 80,--
2.3.1.2 für jeden weiteren T~g .............................. . 24,--
2.3.2 ohne gleichzeitige Bereitstellung besonders eingerich-
teter Ton- oder Fernsehrundfunkverbindungen
2.3.2.1 für den ersten Tag .................................. . 160,--
2.3.2.2 für jeden weiteren Tag .............................. . 48,--."
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
123. § 300 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3
angefügt:
,,3. Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen."
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen sind Stromwege zur Übertra-
gung von Ton- und Fernsehrundfunksignalen in Gemeinschaftsantennenanlagen."
124. § 301 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In diesem Absatz wird nach Nummer 2.2 folgende Num-
mer 3 angefügt:
„3 Stromwege für Gemei nschaftsanten-
nenanlagen ...................... . Übertragung von Ton- und Fernsehrund-
funksignalen in einer Richtung."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1.2 können auf Antrag des Inhabers Stromwege mit
einer Übertragungsbandbreite von 1,2 bis 5 MHz für gerichteten Betrieb überlassen wer-
den."
125. In§ 302 Nr. 1 werden nach dem Wort „Verlegung" ein Komma und die Worte „Auswechslung
oder Änderung" eingefügt.
126. § 303 Abs. 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die Höhe der monatlichen Grundgebühren richtet sich bei posteigenen Ortstromwegen
mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz (§ 304 Abs. 4
Nr. 1.1.1) und mit digitalen Anschaltepunkten (§ 304 Abs. 4 Nr. 2.1.1, 2.2.1 und 2.3.1) nach der
nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung, bei allen anderen Stromwegen nach der
gebührenpflichtigen Stromweglänge.
(2) Für posteigene Ortsstromwege nach Absatz 1 gelten folgende Tarifzonen:
Nr. Ortszone Ortsstromweg
a b C
1 Ortszone 1 ..................... Stromwege, deren Stromwegenden innerhalb des-
selben Anschlußbereiches liegen.
2 Ortszone 2 ..................... Stromwege, deren Stromwegenden in verschiede-
nen Anschlußbereichen eines Ortsnetzbereiches
liegen.
(3) Als gebührenpflichtige Stromweglänge nach Absatz 1 gilt bei
1. Ortsstromwegen die Entfernung zwischen den Stromwegenden,
2. Fernstromwegen die Entfernung zwischen den Ortsnetzen; für die Ermittlung der gebüh-
renpflichtigen Stromweglänge gilt § 162 entsprechend."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1469
127. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:
„3 Stromweg für Gemeinschaftantennenanlagen
3.1 je 10 m gebührenpflichtige Stromweglänge .............. . 200,--
3.2 Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 3.1 für die betriebs-
fähige Bereitstellung von Stromwegen, die öffentl i ehe
Wegeunterkreuzen, je Unterkreuzung .................. . 330,--".
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a und 1 b eingefügt:
,,(1 a) In Fällen der Ortsveränderung von Stromwegen für Gemeinschaftsantennenanlagen
bleibt bei der Berechnung der einmaligen Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung (Ab-
satz 1 Nummer 3) der Teil des Stromweges unberücksichtigt, dessen Führung im allgemei-
nen Netz der Deutschen Bundespost unverändert bleibt.
(1 b) Wird ein Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen innerhalb der ersten zehn
Jahre nach der betriebsfähigen Bereitstellung von der Deutschen Bundespost gekündigt, so
wird ein nach folgender Formel ermittelter Betrag erstattet:
E= • G
120
Die Bestandteile der Formel bedeuten:
E = Erstattungsbetrag in DM,
tü = Abgelaufene Überlassungszeit in vollen Kalendermonaten,
G = Einmalige Gebühr für den gekündigten Stromweg (Absatz 1 Nr. 3.1 ). "
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Stromwegendes wird die einmalige
Gebühr nach Absatz 2 nur einmal erhoben."
d) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Monatliche
Nr. Poste1gener Stromweg Grundgebühr
DM
,b
"1 Stromweg mit analogen Anschaltepunkten und einer
Übertragungsbandbreite von·
1. 1 3, 1 kHz
1. 1. 1 Ortsstromweg
1.1.1.1 der Ortszone 1 ....................................... . 60,--
1. 1. 1.2 der Ortszone 2 ....................................-... . 120,--
1.1.2 Fernstromweg
1.1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
50 km, je 100 m ...................................... . 4,--
1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr. Posteigener Stromweg Grundgebühr
DM
a b
1.1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 50 km
1.1.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ........................ . 4,--
1.1.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ........ . 1,20
1. 1.2.2.3 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m .............. . 0,40
1.2 15 kHz
1.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30km,je100m ...................................... . 7, --
1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
1.2.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ . 7 , --
1.2.2.2 für den Teil von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ........ . 3 , --
1.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............. . 1,50
1.3 48 kHz
1.3. 1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km,je 100 m ...................................... . 20,--
1.3.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
1.3.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ . 20,--
1.3.2.2 für den Tei I von mehr als 30 bis 100 km, je 100 m ........ . 12,--
1.3.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............. . 3,50
1.4 240 kHz
1.4. 1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km, je 100 m ...................................... . 30,--
1.4.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
1.4.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ . 30,--
1.4.2.2 für den Tei I von mehr als 30 km, je 100 m ............... . 15,--
1.5 1,2 MHz
1.5.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km, je 100 m ...................................... . 50,--
1.5.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
1.5.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ . 50,--
1.5.2.2 für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m ............... . 30,--
1.6 3,8 MHz
1.6.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km, je 100 m ...................................... . 90,--
1.6.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
1.6.2.1 für den Tei I bis 30 km, je 100 m ........................ . 90,--
1.6.2.2 für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m ............... . 65,--
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1471
Monatliche
Nr. Poste1gener Stromweg Grundgebühr
DM
b
1. 7 5,0 MHz
1. 7. 1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
30 km, je 100 m ...................................... . 110,--
1.7.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 30 km
1.7.2.1 für den Teil bis 30 km, je 100 m ........................ . 110,--
1.7.2.2 für den Teil von mehr als 30 km, je 100 m ............... . 80,--
2 Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten und einer
Übertragungsgeschwindigkeit von
2.1 bis 300 bit/s
2. 1.1 Ortsstromweg
2.1.1.1 der Ortszone 1 .....................•.................. 60,--
2.1.1.2 der Ortszone 2 ....................................... . 120,--
2.1.2 Fernstromweg
2. 1.2. 1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
10 km,je 100 m ...................................... . 4,--
2. 1.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 10 km
2. 1.2.2. 1 für den Teil bis 10 km, je 100 m ........................ . 4 , --
2. 1.2.2.2 für den Tei I von mehr als 10 bis 50 km, je 100 m .......... . 2,40
2.1.2.2.3 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ........ . 0,70
2.1.2.2.4 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............. . 0,32
2.2 64 kbit/s
2.2.1 Ortsstromweg
2.2.1.1 der Ortszone 1 ....................................... . 120,--
2.2.1.2 der Ortszone 2 ....................................... . 360,--
2.2.2 Fernstromweg
2.2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
50 km, je 100 m ...................................... . 12,--
2.2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 50 km
2.2.2.2. 1 für den Teil bis 50 km,je 100 m ........................ . 12,--
2.2.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ........ . 3,60
2.2.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m .............. . 1,20
2.3 2 Mbit/s
2.3.1 Ortsstromwege
2.3.1.1 der Ortszone 1 ....................................... . 1 200,--
2.3.1.2 der Ortszone 2 ....................................... . 3 600,--
2.3.2 Fernstromweg
2.3.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis
50 km,je 100 m ...................................... . 120,--
2.3.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von
mehr als 50 km ·
2.3.2.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ........................ . 120,--
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Monatliche
Nr. Poste1gener Stromweg Grundgebühr
DM
il b C
2.3.2.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km, je 100 m ......... 36,--
2.3.2.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ............... 12,--
II
3 Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen, je 10 m 1 --
'
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Für posteigene Stromwege mit einer Übertragungsbandbreite von 1,2 , 3,8 oder
5 MHz, die nur für gerichteten Betrieb überlassen worden sind, wird die Hälfte der monat-
lichen Grundgebühren (Absatz 4 Nr. 1.5 bis 1.7) erhoben."
f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Bei monatlich~n Grundgebühren nach Absatz 4 Nummer 1 und 2, die nach der gebüh-
renpflichtigen Stromweglänge berechnet werden, werden folgende Mindestgebühren
erhoben:
1. bei Ortsstromwegen mit Stromwegenden in demselben Anschlußbereich die Gebühr für
1500 Meter,
2. bei Ortsstromwegen mit Stromwegenden in verschiedenen Anschlußbereichen und bei
Fernstromwegen die Gebühr für 3000 Meter:"
g) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
,,(5 a) Für Stromwege mit analogen Anschaltepunkten und einer Übertragungsbandbreite
von 3, 1 kHz, die der Bildübermittlung der Nachrichtenagenturen dienen, werden nur 70 %
der Gebühren nach Absatz 4 Nr. 1.1 erhoben."
h) folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
,,(8) Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 7 werden für die Inbetriebnahme oder den
Aufruf von Reservestromwegen folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Inbetriebnahme oder Aufruf 11_on Reservestromwegen
DM
il b C
1 für jede kurzzeitige Inbetriebnahme oder jeden Aufruf, je
Stromweg ............................................ 10,--
2 Zuschlag zur Gebühr nach Nummer 1 für jeden Reserve-
stromweg bei einer Dauer von mehr als zehn Kalenderta-
gen innerhalb eines Abrechnungszeitraumes einer plan-
mäßigen Fernmelderechnung, für den 11. und jeden wei-
teren Kalendertag
2. 1 je Reservestromweg mit analogen Anschaltepunkten und
einer Übertragungsbandbreite von 3, 1 kHz
2. 1. 1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 50 km,
je 100 m .............................................. 0, 16
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1473
Gebühr
Nr. Inbetriebnahme oder Aufruf von Reservestromwegen
DM
d b C
2.1.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr
als 50 km
2.1.2.1 für den Teil bis 50 km, je 100 m ......................... 0, 16
2.1.2.2 für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ...... 0,048
2.1.2.3 für den Teil von mehr als 100 km, je 100 m ............... 0,016
2.2 je Reservestromweg mit digitalen Anschaltepunkten und
einer übertragungsgeschwi ndigkeit von 50 oder 100 bit/s
2.2.1 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge bis 10 km,
je 100 m .............................................. 0, 16
2.2.2 bei einer gebührenpflichtigen Stromweglänge von mehr
als 10 km
2.2.2.1 für den Teil bis 10 km, je 100 m ......................... 0, 16
2.2.2.2 für den Teil von mehr als 10 km bis 50 km, je 100 m ...... 0,096
2.2.2.3 für den Teil von mehr als 50 km bis 100 km, je 100 m ...... 0,028
2.2.2.4 für den Tei I von mehr als 100 km, je 100 m ............... 0,0128
(9) Als zusätzliche Gebühr nach Absatz 8 Nr. 2 wird jedoch höchstens eine Gebühr in Höhe
des Unterschiedes zwischen
1. der Gebühr für einen Stromweg mit analogen Anschaltepunkten nach Absatz 4 Nr. 1.1.2
sowie§§ 305 und 306 und der Gebühr für einen Reservestromweg nach Absatz 7,
2. der Gebühr für einen Stromweg mit digitalen Anschaltepunkten nach Absatz 4 Nr. 2.1.2
sowie §§ 305 und 306 und der Gebühr für einen Reservestromweg nach Absatz 7 er-
hoben."
128. In § 305 wird Nummer 2 gestrichen.
129. § 306 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird gestrichen.
b) Absatz 5 wird gestrichen.
130. Nach § 308 werden folgende §§ 308 a und 308 bei ngefügt:
,,§ 308 a
Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für
Gemeinschaftsantennenanlagen als monatliche Teilbeträge
(1) Die ein_malige Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Stromwegen für Gemein-
schaftsantennenanlagen(§ 304 Abs. 1 Nr. 3.1) kann auf Antrag des Inhabers in 120 monatlichen
Teilbeträgen bezahlt werden.
(2) Der monatliche Teilbetrag beträgt 2,50 DM je 10 m gebührenpflichtige Stromweglänge.
(3) Wird ein Stromweg für Gemeinschaftsantennenanlagen, für dessen betriebsfähige Be-
reitstellung monatliche Teilbeträge bezahlt werden, vor Ablauf des Zeitraums gekündigt, so
wird für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/120 der einmaligen Gebühr in einer
Summe erhoben.
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 308 b
Vorausgebühren für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen
(1) Statt der monatlichen Grundgebühr für Stromwege für Gemeinschaftsantennenanlagen
(§ 304 Abs. 4 Nr. 3) kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Inhabers eine Vorausgebühr
für einen zusammenhängenden Zeitraum von 120 Kalendermonaten erheben.
(2) Als Vorausgebühr wird das 80fache der entsprechenden. monatlichen Grundgebühr er-
hoben.
(3) Wird innerhalb des Zeitraums, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, der Strom-
weg für Gemeinschaftsantennenanlagen gekündigt, so wird von der Vorausgebühr für jeden
noch nicht abgelaufenen Kalendermonat 1/120 erstattet.
(4) Nach Ablauf des Zeitraumes, für den eine Vorausgebühr bezahlt worden ist, wird die
monatliche Grundgebühr(§ 304 Abs. 4 Nr. 3) oder auf Antrag des Inhabers für einen weiteren
Zeitraum von 120 Kalendermonaten die Vorausgebühr (Absätze 1 und 2) erhoben."
131. In§ 309 Abs. 3 werden nach dem Wort „werden" die Worte „je Stromwegende" eingefügt.
132. In§ 314 Abs. 1 wird in Satz 1 der.Punkt durch ein Komma ersetzt, und folgende Worte werden
angefügt: ,,der bei natürlichen Personen neben dem Namen und der Anschrift auch das Geburts-
datum enthalten muß."
133. In § 316 Abs. 3 wird nach dem Wort „Betriebsunterbrechung" ein Komma eingefügt und das
Wort „oder" durch das Wort „ohne" ersetzt.
134. § 323 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Auf Antrag erhält der Teilnehmer
1. ein Doppel der Fernmelderechnung,
2. bei Gebühren für Wählverbindungen der Gruppen 3 (§§ 172 bis 175) und 5 (§§ 179 bis 181)
eine Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen.
Eine nachträgliche Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen (Nummer 2) ist
ausgeschlossen."
135. In § 324 Abs. 3 werden die Worte „oder auf Antrag" gestrichen.
136. Dem§ 333 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Im Interesse eines ordnungsgemäßen Telekommunikationsverkehrs ist der Teilnehmer
gehalten, sich der neuesten amtlichen Teilnehmerverzeichnisse(§ 218) oder der neuesten, nach
amtlichen Unterlagen der Deutschen Bundespost bearbeiteten Teilnehmerverzeichnisse zu be-
dienen."
137. § 334 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Die Vorschriften über die Benutzung von Telekommunikationseinrichtungen im
Sinne eines Vermittlungsbetriebs (Absatz 3 Nr. 2 und Absatz 4) gelten innerhalb des Daten-
übermittlungsdienstes nicht bei Zusammenschaltungen von Wählanschlüssen der Gruppe L
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1475
mit einer ÜbertragLlngsgeschwindigkeit von 300 bit/s bis 48 kbit/s (§ 73 Abs. 2 Nr. 2 bis 6) und
der Gruppe P (§ 73 Abs. 3) . "
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(6) Abweichend von Absatz 3 Nr. 1 gilt:
1. In besonderen Einzelfällen kann die Deutsche Bundespost bei einfachen Endstellen
ausnahmsweise die ständige Alleinbenutzung durch andere zulassen.
2. Bei Funktelefonanschlüssen der Gruppe C (§ 66 Nr. 2.5.2), Funkrufanschlüssen(§ 66 Nr. 3)
und bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen (§ 90 f Abs. 1 Nr.1)
darf der Teilnehmer anderen die ständige Alleinbenutzung gestatten."
138. § 337 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „auf Verlangen der Deutschen Bundespost" gestrichen.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Aufwendungen" die Worte „nach Absatz 1" eingefügt.
c) folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Deutsche Bundespost kann Standard-Telefonanschlüsse (§ 65 Abs. 2 Nr.1) in
Telefonzweieranschlüsse (Anhang 4 §§ 1 und 2) und umgekehrt umwandeln. Die Umwand-
lung von Standard-Telefonanschlüssen in Telefonzweieranschlüsse setzt voraus, daß die
eingeschränkten Benutzungsmöglichkeiten eines Telefonzweieranschlusses für den Tele-
kommunikationsverkehr des Teilnehmers ausreichen."
139. § 338 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 1 durch folgende Nummern 1 und 1 a ersetzt:
,, 1 Doppel der Fernmelderechnung(§ 323 Abs. 3 Nr. 1) ........ . 5 ,--
1a Aufteilung der Fernmelderechnung nach Einzelverbindungen
der Gruppen 3 und 5 (§ 323 Abs. 3 Nr. 2), je Fernmelderech-
nung
1 a.1 für die erste Seite der Aufteilung .......................... . 12,--
1 a.2 für jede weitere Seite der Aufteilung ...................... . 1,40".
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Für die Aufteilung nach Einzelverbindungen (Absatz 1 Nr. 1 a) werden für jeden zu-
sammenhängenden Aufteilungszeitraum mindestens 36,-- DM, je Abrechnungszeitraum
einer planmäßigen Fernmelderechnung werden mindestens 12,-- DM erhoben. Jede Seite
der Aufteilung enthält bis zu 50 Einzelverbindungen. Angefangene Seiten zählen als volle
Seiten."
c) In Absatz 2 wird der Klammervermerk ,,(§ 320 Abs. 8)" durch den Klammervermerk ,,(§ 320
Abs. 6)" ersetzt.
140. § 345 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 3 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Für den Ersatz des Aufwandes nach Absatz 3 Nr. 4 wird eine einmalige Gebühr nach
§ 346 Abs. 1 a erhoben."
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
141 In§ 346 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Für d,en Ersatz von Aufwendungen, die der Deutschen Bundespost durch ungerechtfer-
tigte Mitteilungen über Störungen entstehen (§ 345 Abs. 5), wird eine einmalige Gebühr von
65,-- DM erhoben."
142 § 353 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Nr E1nr1chtung M1ndestüberlassungsze1t
d b C
"1 Telefonanlagen
1. 1 Vermittlungseinrichtungen
1. 1. 1 für Familientelefonanlagen ............................ 10 Jahre
1.1.2 für Telefonwählanlagen
1.1.2.1 für Kleinst-Telefonwählanlagen ........................ 5 Jahre
1.1.2.2 für kleine, mittlere und große Telefonwählanlagen ....... 10 Jahre
1.2 Reihenanlagen
1.2. 1 kleine Reihenanlagen .................................. 5 Jahre
1.2.2 große Reihenanlagen .................................. 10 Jahre
1.3 Vorzimmeranlagen .................................... 10 Jahre
1.4 Mehrfachabfrageanlagen .............................. 10 Jahre
2 Telefone
2.1 Spezialtelefone
2. 1. 1 Mithörtelefone ........................................ 5 Jahre
2.1.2 Telefone Modell Dirigent ............................... 5 Jahre
2.1.3 digitale Telefone Modell octophon ...................... 5 Jahre
2.2 Telefone in Sonderanfertigung ......................... 5 Jahre
3 Multifunktionale Telefone ............................. 3 Jahre".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text vor der Tabelle wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Werden Vermittlungseinrichtungen von Telefonwählanlagen, Reihen-, Vor-
zimmer- oder Mehrfachabfrageanlagen oder Telefone vor Ablauf der Mindestüberlas-
sungszeit erweitert bzw. Telefone um Einrichtungen ergänzt, so verlängert sich die Min-
destüberlassungszeit wie folgt:"
bb) In Nummer 1 Spalte b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, und nach dem
Wort „Anlagen" werden die Worte „und Telefone" eingefügt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text wird die Zahl „7" durch die Zahl „5" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. Telefonanlagen für Systemtelefone,
a) die um einzelne Systemtelefone verkleinert worden sind und zu einem späteren
Zeitpunkt entsprechend § 354 Abs. 3 um gleiche Systemtelefone wieder erweitert
werden, ·
b) bei denen einzelne Systemtelefone in Komfortausstattung gegen Systemtelefone
in Grundausstattung ausgewechselt werden,
c) bei denen einzelne Systemtelefone in Grundausstattung gegen Systemtelefone in
anderer Grundausstattung ausgewechselt werden,".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1477
d) In Absatz 11 Nr. 1 werden nach den Worten „Vermittlungseinrichtungen für" die Worte
,, Fami I ientelefonanlagen und" eingefügt.
143. In § 354 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Im Falle der Auswechslung von einzelnen Systemtelefonen in Grundausstattung gegen
Systemtelefone in Komfortausstattung auf Antrag des Teilnehmers werden keine Restgebühren
nach Absatz 1 oder 3 erhoben."
144. Nach § 355 wird folgender§ 355 a eingefügt:
,,§ 355 a
Außerbetriebnahme
(1) Posteigene Telefonanlagen können auf Antrag des Teilnehmers ohne Kündigung jeweils
innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten für eine Dauer von zwei bis vier Kalendermonaten
außer Betrieb genommen werden.
(2) Für die Dauer der Außerbetriebnahme werden keine monatlichen Grundgebühren für die
Einrichtungen dieser Telefonanlagen erhoben.
(3) Der Lauf der Mindestüberlassungszeit wird für die Dauer der Außerbetriebnahme unter-
brochen. Angefangene Kalendermonate der Unterbrechung zählen als volle Kalendermonate.
(4) Die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme sind gebührenpflichtig."
145. § 356 wird gestrichen_
146. In § 359 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme (§ 355 a) werden
Gebühren nach Aufwand (§ 140) erhob_en."
147. In§ 363 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) In begründeten Ausnahmefällen kann die Deutsche Bundespost teilnehmereigene
Telefonanlagen ohne Mindestinstandhaltungszeit für einen befristeten Zeitraum instandhalten,
wenn zum Ausgleich für den Verzicht auf die Mindestinstandhaltungszeit eine einmalige
Gebühr bezahlt wird_"
148. Nach§ 363 wird folgender§ 363 a eingefügt:
,,§ 363 a
Außerbetriebnahme
(1) Teilnehmereigene Telefonanlagen können auf Antrag des Teilnehmers ohne Kündigung
jeweils innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten für eine Dauer von zwei bis vier Kalender-
monaten außer Betrieb genommen werden.
(2) Für die Dauer der Außerbetriebnahme werden keine monatlichen Grundgebühren für die
Einrichtungen dieser Telefonanlage erhoben.
(3) Der Lauf der Mindestinstandhaltungszeit wird für die Dauer der Außerbetriebnahme un-
terbrochen. Angefangene Kalendermonate der Unterbrechung zählen als volle Kalendermo-
nate."
4
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
149. Nach § 365 wird folgender§ 365 a eingefügt:
,,§ 365 a
Gebühren
( 1) In Fällen der befristeten Instandhaltung ohne Mindestinstandhaltungszeit (§ 363 Abs. 3 a)
wird anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Einrichtungen dieser teilnehmereigenen
Telefonanlage eine einmalige Gebühr in Höhe des Vierfachen dieser monatlichen Grundgebüh-
ren erhoben. Die einmalige Gebühr nach Satz 1 gilt für Zeiträume bis zu vier Monaten. Bei befri-
steten lnstandhaltungszeiten von mehr als vier Monaten wird für den fünften und jeden wei-
teren Monat die monatliche Grundgebühr für die Einrichtungen dieser Anlage erhoben.
(2) Für die Außerbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme (§ 363 a) werden Gebühren
nach Aufwand (§ 140) erhoben."
150. In § 368 Abs. 1 werden die Worte „über das Erlassen" durch die Worte „ für das Überlassen"
ersetzt.
151. In§ 369 wird in der Überschrift und im Text jeweils das Wort „Informationsanbieter" durch das
Wort „Anbieter" ersetzt.
152. § 370 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Informationsanbieter" durch das Wort „Anbieter" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „den Informationsanbieter" durch die Worte „dem jeweiligen
Teilnehmer" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden in Satz 1 das Wort „Informationsanbieter" durch das Wort „Anbieter"
und in Satz 3_die Worte „Am Ende" durch die Worte „ Nach Schluß" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort „ Informationsanbieter" durch das Wort „Anbieter" ersetzt.
153. § 372 Abs. 2 wird wie folgt getaßt:
,,(2) Werden Anbietervergütungen nicht oder nur unvollständig bezahlt, so wird der Teilneh-
mer an die Zahlung erinnert. Bleibt die Erinnerung erfolglos, wird die rückständige Vergütung
nicht in die nächste planmäßige Fernmelderechnung übernommen. Dem Anbieter werden Na-
me und Anschrift des Teilnehmers sowie die Höhe der im Abrechnungszeitraum für den Anbie-
ter insgesamt aufgekommenen und nicht bezahlten Vergütung zur eigenen Rechtsverfolgung
mitgeteilt."
154. § 373 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3 Mehraufwendungen für nicht eingelöste Schecks oder Last-
schriften oder zurückgereichte Lastschriften (§ 372 Abs. 3), je
Scheck oder Lastschrift .................................. . 7,50".
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „von" das Wort „begründeten" eingefügt.
155. Nach§ 373 wird der Abschnitt 4 a mit den§§ 373 a bis 373 d eingefügt:
„Abschnitt 4 a
Zusätzliche Vorschriften für den Temexdienst
§ 373 a
Fernwirkanbieter im Temexdienst
Teilnehmer, die im Temexdienst Fernwirkleistungen verfügbar machen, sind Fernwirkanbieter.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1479
§ 373 b
Begründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses
Die Annahme von Anträgen auf Überlassung von Temexanschlüssen für die Anschaltung von
Fernwirkaußenstellen wird von der Deutschen Bundespost nur dann bestätigt, wenn vom be-
treffenden Fernwirkanbieter eine Einverständniserklärung vorliegt.
§ 373 C
Mindestüberlassungszeit
Bei der Überlassung von Temexanschlüssen für die Anschaltung von Fernwirkaußenstel!en ist
eine Mindestüberlassungszeit von 4 Monaten einzuhalten.
§ 373 d
Vorzeitige Beendigung der Überlassung, Zurückziehung von Anträgen
(1) w·,rd die Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten(§ 342), so wird als Restgebühr die
monatliche Grundgebühr bis zum Ablauf der Mindestüberlassungszeit weiter erhoben.
(2) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 343) ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden."
156. Nach§ 380 werden folgende Abschnitte 6 und 7 mit den§§ 380 a bis 380 i eingefügt:
„Abschnitt 6
Zusätzliche Vorschriften für den Breitbandverteildienst
§ 380 a
Teilnehmer
Abweichend von § 313 Abs. 3 werden Dauerrechtsverhältnisse über die Tei I nahme am Breit-
bandvertei ldienst auch mit solchen juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Handelsgesell-
schaften, Vereinen des Privatrechts oder Teilnehmergemeinschaften begründet, die ausschließ-
lich oder überwiegend den Zweck verfolgen, anstelle ihrer Mitglieder oder Gesellschafter Teil-
nehmer zu werden.
§ 380 b
Begründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses
Breitbandverteilanschlüsse werden von der Deutschen Bundespost im Rahmen ihrer technischen
und wirtschaftlichen Möglichkeiten nach dieser Verordnung überlassen, soweit keine ander-
weitige Regelung gi it.
§ 380 C
Entstehen der Gebührenforderung
(1) Bei den einmaligen Gebühren fur die betriebsfähige Bereitstellung des Breitbandverteilan-
schlusses entsteht die Gebührenforderung drei Monate nach der betriebsfähigen Bereitstellung
dieses Anschlusses.
(2) Absatz 1 gilt nur bei der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung des Breitbandverteilan-
schlusses.
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 380 d
Rechte und Pflichten des Teilnehmers
(1) Der Teilnehmer hat das Recht, anderen die ständige Alleinbenutzung seiner Breitband-
verteilanschlüsse und der daran angeschalteten privaten Breitbandverteilanlagen zu gestatten.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, allen Wohnungsinhabern die Benutzung der an diesen Breit-
bandverteilanschluß angeschalteten privaten Breitbandverteilanlage gegen einen angemessenen
Kostenausgleich zu ermöglichen. Auf diese Verpflichtung wird er vor der Überlassung hingewie-
sen. Der Teilnehmer kann die Benutzung der Breitbandverteilanlage davon abhängig machen,
daß hinzukommende Wohnungsinhaber mit ihm eine Teilnehmergemeinschaft bilden oder,
wenn eine Teilnehmergemeinschaft bereits besteht, diese erweitert wird.
(3) Der Teilnehmer hat der Deutschen Bundespost die für die Gebührenberechnung maßgeben-
de Anzahl der Wohneinheiten sowie deren etwaige Änderung unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt 7
Zusätzliche Vorschriften für den Übermittlungsdienst für Rundfunkprogramme
§ 380 e
Begründung und Änderung des Teilnehmerverhältnisses
(1) Telekommunikationsdienstleistungen innerhalb des übermittlungsdienstes für Rundfunk-
programme werden nach dieser Verordnung bereitgestellt, soweit keine anderweitige Regelung
gilt.
(2) Rundfunk-Sendeeinrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet wur-
den oder besonders einzurichten sind, werden nur für einen unbefristeten Zeitraum bereitge-
stellt.
(3) Die Zeiten, die für die Instandhaltung unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrich-
tungen und Rundfunkverbindungen erforderlich sind, werden von der Deutschen Bundespost im
Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegt. Sie müssen innerhalb der täglichen Dienstzeit liegen.
(4) Die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstel I ung von Rundfunkverbindungen ist
gebührenpflichtig.
§ 380 f
Recht des Teilnehmers auf Gebührenerstattung, Gebührenminderung
(1) Werden Einrichtungen aus nicht vom Teilnehmer verursachten Gründen betriebsunfähig,
gilt folgendes:
1. Wird eine unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtung an einem Kalendertag für
mindestens zehn zusammenhängende Minuten während der Übermittlung des Rundfunkpro-
gramms betriebsunfähig, so wird auf Antrag des Teilnehmers für je fünf Minuten der un-
unterbrochenen Betriebsunfähigkeit 1/6000 der monatlichen Grundgebühr erstattet. Mehr als
drei Minuten Betriebsunfähigkeit werden auf fünf Minuten aufgerundet. Je Kalendertag wer-
den höchstens 1/30 der monatlichen Grundgebühr erstattet.
2. Wird ein unbefristet bereitgestellter Tonrundfunksender mit verringerter Trägerleistung
betrieben, so wird eine entsprechend der folgenden Formel verminderte monatliche
Grundgebühr erhoben:
Die Bestandteile der Formel bedeuten:
Gverm = Verminderte monatliche Grundgebühr,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1481
Gs = Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunksender mit der Trägerleistung N,
GRs = Monatliche Grundgebühr für den Tonrundfunk-Reservesender mit der Trägerlei-
stung N,
tv ::::; Betriebszeit mit voller Trägerleistung,
tn = Betriebszeit mit 1/n Trägerleistung,
n = Divisor der verringerten Trägerleistung.
3. Wird ein befristetet bereitgestellter Kurzwellensender für mindestens fünf zusammenhän-
gende Minuten während der Übermittlung des Rundfunkprogramms betriebsunfähig, so wird
für die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.
4. Wird eine unbefristet bereitgestellte Rundfunkverbindung während der Übermittlung des
Rundfunkprogramms für mehr als drei zusammenhängende Stunden betriebsunfähig, so wer-
den auf Antrag des Teilnehmers für je drei Stunden der ununterbrochenen Betriebsunfähig-
keit 1/15 der monatlichen Grundgebühr erstattet. Mehr als zwei Stunden Betriebsunfähigkeit
werden auf drei Stunden aufgerundet. Je Kalendertag werden höchstens 1/30 der monat-
lichen Grundgebühr erstattet.
5. Wird eine befristet bereitgestellte Rundfunkverbindung, ein fahrbarer Antennenmast oder
ein tragbares Tonbandgerät länger als fünf zusammenhängende Minuten betriebsunfähig, so
wird für die gesamte Zeit der Betriebsunfähigkeit keine Gebühr erhoben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Benehmen mit dem Teilnehmer festgelegte Zeiten der Instandhal-
tung unbefristet bereitgestellter Rundfunk-Sendeeinrichtungen{§ 380 e Abs. 3).
§ 380 g
Mi ndestbereitstel I ungszeiten
(1) Bei der unbefristeten Bereitstellung von Rundfunk-Sendeeinrichtungen und Rundfunk-
verbindungen sind folgende Mindestzeiten (Mindestbereitstellungszeiten) einzuhalten:
Nr. Einrichtung Mindestbereitstellungszeit
a b C
1 Rundfunk-Sendeeinrichtungen ............................ 10 Jahre
2 Rundfunkverbindungen
2.1 Tonrundfunk verbind u ngen
2.1.1 Gruppe 1 ........................................... - .... 3 Jahre
2.1.2 Gruppe 2 ................................................ 3 Monate
2.2 Fernsehrundfunkverbindungen
2.2.1 Gruppe 1 ........................... - ......... - ............ 5 Jahre
2.2.2 Gruppe 2 ................................................ 1 Jahr
2.3 Fernsehrundfunkverbindungen einfacher Güte ............. 3 Monate
(2) Die Mindestbereitstellungszeit für Rundfunk-Sendeeinrichtungen (Absatz 1 Nr. 1) gilt nur
für Einrichtungen, die für Zwecke des Teilnehmers besonders eingerichtet wurden oder besonders
einzurichten sind.
(3) Werden unbefristet bereitgestellte Rundfunk-Sendeeinrichtungen vor Ablauf der Mindest-
bereitstel I ungszeit auf Antrag des Tei I nehmers geändert, verlängert sich die Mi ndestbereitstel-
. 1ungszeit, wenn die Änderungskosten 10 % der Einrichtungskosten übersteigen. Die Verlänge-
rung der Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für je 10 % der übersteigenden
Einrichtungskosten.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Bei Änderungen nach Ablauf der Mindestbereitstellungszeit ist vom Zeitpunkt der Ände-
rung eine neue Mindestbereitstellungszeit einzuhalten, wenn die Änderungskosten 10 % der Ein-
richtungskosten übersteigen. Die neue Mindestbereitstellungszeit beträgt jeweils ein Jahr für je
10 % der übersteigenden Einrichtungskosten.
§ 380 h
Nichteinhalten der Mindestbereitstellungszeit, Zurückziehung von Anträgen
(1) Wird die Mindestbereitstellungszeit nicht eingehalten (§ 342), so beträgt die monatliche
Restgebühr vom folgenden Monat an bis zum Ablauf der Mindestbereitstellungszeit:
1. bei unbefristet bereitgestellten Rundfunk-Sendeeinrichtungen die Hälfte der monatlichen
Grundgebühr,
2. bei unbefristet bereitgestellten Rundfunkverbindungen die monatliche Grundgebühr, bei
Fernverbindungen höchstens jedoch für eine gebührenpflichtige Verbindungslänge von
30 km.
(2) Bei Rundfunk-Sendeeinrichtungen werden Restgebühren für die Zeiten nicht erhoben, in
denen die Einrichtungen für andere Teilnehmer bereitgestellt werden.
(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen(§ 343) werden
1. keine Restgebühren erhoben,
2. bei befristet bereitgestellten Rundfunkverbindungen Zuschläge zu den Gebühren für die
Bearbeitung von Anträgen (§ 380 e Abs. 4) erhoben.
§ 380 i
Gebühren
(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf befristete Bereitstellung von Rundfunkverbindungen
(§ 380 e Abs. 4) werden je Rundfunkverbindung folgende Gebühren erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Antrag
DM
b
auf befristete Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rund-
funkverbindungen
1. 1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 24 Werktagsstunden ... 30,--
1.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von
24 Werktagsstunden
1.2.1 Tonrundfunkverbindungen .............................. . 60,--
1.2.2 Fernsehrundfunkverbindungen .......................... . 120,--
2 auf befristete Bereitstellung besonders einzurichtender
Rundfunkverbindungen
2.1 Fernsehrundfunkverbindungen der Gruppen 1 und 2
2. 1.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 8 Werktagen ......... . 60,--
2.1.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von 8 Werktagen .... . 120,--
2.2 Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen
2.2.1 bei Einhaltung einer Antragsfrist von 72 Werktagsstunden ... 30,--
2.2.2 bei Nichteinhaltung einer Antragsfrist von
72 Werktagsstunden .................................... . 60,--
(2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nr. 1.2, 2.1.2 und 2.2.2 werden auch für die Bearbeitung von
Änderungsanträgen erhoben, die nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gestellt werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1483
(3) Im Falle der Zurückziehung von Anträgen werden zusätzlich zu den Gebühren nach den
Absätzen 1 und 2 je Rundfunkverbindung als Zuschläge(§ 380 h Abs. 3 Nr. 2) folgende Gebühren
erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. Antrag
DM
b
auf befristete Bereitstellung ständig bereitgehaltener Rund-
funkverbindungen
1. 1 Fernsehru ndfunkverbi ndungen bei einer Antragszu rück-
ziehung innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstel-
lung von
1. 1. 1 30 Minuten ............................................. . 180,--
1. 1.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ....................... . 60,--
1. 1.3 mehr als 24 Stunden ..................................... . 30,--
1.2 Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen bei einer Antrags-
zurückziehung innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Be-
reitstellung von
1.2. 1 30 Minuten ............................................. . 75,--
1.2.2 mehr als 30 Minuten bis 24 Stunden ....................... . 37,50
1.2.3 mehr als 24 Stunden ..................................... . 15,--
2 auf befristete Bereitstel I u ng besonders ei nzu richtender
Rundfunkverbindungen
2.1 Fernsehrundfunk verbind ungen bei einer Antragszu rück-
ziehung innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Bereitstel-
lung von
2. 1. 1 24 Werktagsstunden .................................... . 300,--
2.1.2 mehr als 24 Werktagstunden ............................. . 150,--
2.2 Tonrundfunk- oder Meldeverbindungen bei einer Antrags-
zurückziehung innerhalb eines Zeitraums vor Beginn der Be-
reitstel I ung von
2.2.1 24 Werktagsstunden .................................... . 150,--
2.2.2 mehr als 24 Werktagstunden ............................. . 75,--"
157. Nach§ 388 wird folgender§ 388 a eingefügt:
,,§ 388 a
Daten bei Vergleichszählung und Feststellen ankommender Wählverbindungen
(1) Bei der Vergleichszählung(§ 69 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3) werden neben der Rufnummer des
Wählanschlusses des Antragstellers die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, das Datum,
der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der abgehenden und ankommenden Wählverbindun-
gen sowie die Anzahl der jeweiligen Gebühreneinheiten oder die für die Berechnung der Ge-
bühreneinheiten erforderlichen Zählerstände registriert. Nach dem festgelegten Zeitraum wer-
den dem Antragsteller die Rufnummern der angerufenen Anschlüsse, Datum und der Zeitpunkt
des Beginns und des Endes oder nur des Endes der registrierten Wählverbindungen und die Ge-
bühreneinheiten mitgeteilt. Zuvor werden die registrierten Daten in den technischen Einrichtun-
gen der Deutschen Bundespost gelöscht. Der Registrierstreifen der Zählvergleichseinrichtung
und die Ausdrucke der anderen technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost werden
zu Beweiszwecken bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und dann vernich-
tet, es sei denn, sie sind für einen Rechtsstreit als Beweismittel erforderlich.
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(2) Bei dem Feststellen ankommender Wählverbindungen durch Fangeinrichtung(§ 69 Abs.
Nr. 6.1) werden neben der Rufnummer des Wählanschlusses des Antragstellers jeweils die Ruf-
nummern der festgestellten Wählanschlüsse, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Wähl-
anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit der Feststellung der registrierten Wählverbindungen auf-
gezeichnet. Diese Daten werden dem Antragsteller vorbehalt! ich des § 69 Abs. 1 Nr. 6.1 Satz 2
mitgeteilt und zuvor in den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gelöscht. Das
Protokoll über das Ergebnis der Feststellung wird bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres
aufbewahrt und dann vernichtet.
(3) Bei dem Feststellen ankommender Wählverbindung durch Zählvergleichseinrichtung(§ 69
Abs. 1 Nr. 6.2 und Abs. 4) werden die Rufnummer des benannten Wählanschlusses, Name und
Anschrift des Inhabers dieses Wählanschlusses sowie die Rufnummern der angerufenen An-
schlüsse, das Datum, der Zeitpunkt des Beginns und des Endes oder nur des Endes der vom be-
nannten Wählanschluß abgehenden und dort ankommenden Wählverbindungen und die An-
zahl der jeweiligen Gebühreneinheiten der abgehenden Wählverbindungen oder die Zähler-
stände aufgezeichnet. Nach dem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich
des§ 69 Abs. 1 Nr. 6.2 Satz 2 neben der Rufnummer des benannten Wählanschlusses sowie dem
Namen und der Anschrift des Inhabers dieses Wählanschlusses nur die Daten der zu seinem
Wählanschluß hergestellten Wählverbindungen ohne die Gebühreneinheiten und Zählerstände
mitgeteilt. Zuvor werden die in den technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost
gespeicherten Daten gelöscht und der Registrierstreifen der Zählvergleichseinrichtung sowie die
Ausdrucke der anderen technischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost vernichtet.
(4) Bei dem Feststellen einzelner ankommender Wählverbindungen (§ 90 a Abs. 1 Nr. 4.1), die
von Wählanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden per-
sonenbezogene Daten wie in Absatz 2 erhoben und in gleicher Weise verarbeitet.
(5) Bei dem Feststellen einzelner ankommender Wählverbindungen (§ 90 a Abs. 1 Nr. 4.1), die
von Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden, werden
neben der Rufnummer des Universalanschlusses des Antragstellers jeweils die Rufnummern der
Universalanschlüsse, von denen die Wählverbindungen aufgebaut wurden, die Namen und die
Anschriften der Inhaber dieser Universalanschlüsse, das Datum, der Zeitpunkt des Beginns und
des Endes der von diesen Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufge-
bauten Wählverbindungen und die jeweilige Dienstekennung erhoben und gespeichert. Nach
dem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich des § 90 a Abs. 1 Nr. 4.1
Satz 2 nur die Daten der von ihm festgestellten Wählverbindungen sowie die Rufnummern der
Universalanschlüsse, von denen diese Wählverbindungen aufgebaut wurden, und die Namen
und Anschriften der Inhaber dieser Universalanschlüsse mitgeteilt. Zuvor werden die in den tech-
nischen Einrichtungen der Deutschen Bundespost gespeicherten Daten gelöscht, es sei denn, die
Daten werden zur Gebührenabrechnung (§ 387) oder aus sonstigen betrieblichen Gründen
(§ 388) weiterhin benötigt. Die Ausdrucke der technischen Einrichtungen der Deutschen Bundes-
post werden bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufbewahrt und dann vernichtet.
(6) Bei dem Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (§ 90 a Abs. 1 Nr. 4.2 und
Abs. 3) die von Wählanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wurden,
werden personenbezogene Daten wie in Absatz 3 erhoben und in gleicher Weise verarbeitet.
(7) Bei dem Feststellen aller ankommenden Wählverbindungen (§ 90 a Abs. 1 Nr. 4.2 und
Abs. 3), die von Universalanschlüssen zum Universalanschluß des Antragstellers aufgebaut wur-
den, werden die in Absatz 5 genannten personenbezogenen Daten erhoben, gespeichert und
gelöscht. Nach dem festgelegten Zeitraum werden dem Antragsteller vorbehaltlich des § 90 a
Abs. 1 Nr. 4.2 Satz 2 die Daten aller ankommenden Wählverbindungen sowie die Rufnummern
der Universalanschlüsse, von denen diese Wählverbindungen aufgebaut wurden, und die Na-
men und Anschriften der Inhaber dieser Universalanschlüsse mitgeteilt."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1485
158. Nach§ 392 wird folgender§ 392 a eingefügt:
,,§ 392 a
Datenschutz im Temexdienst
( 1) Fernwi rkanbieter sind in eigener datenschutzrechtl icher Verantwortung verpflichtet, ihre
Kunden insbesondere über die Voraussetzungen, den Umfang und den Zeitpunkt der Informa-
tionsübermittlung zu unterrichten.
(2) Fernwirkinformationen, die personenbezogene Daten sind, werden von der Deutschen
Bundespost ausschließlich auf Antrag von Versorgungsunternehmen und nur zur Ermittlung des
Verbrauchs ihrer Kunden vorübergehend gespeichert. Diese Fernwi rki nformati onen zur Ver-
brauchsermittlung werden nur gespeichert, soweit sie zur Abrechnung des verbrauchten Gutes
erforderlich sind; sie werden spätestens nach vier Werktagen dem Fernwirkanbieter übermittelt
und danach bei der Deutschen Bundespost gelöscht."
Artikel 2
Änderung des Anhangs 1 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 1 „Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:
1. Nach der Überschrift „Begriffsbestimmungen" wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
„Abnahme. Prüftätigkeit der Deutschen Bundespost, wenn private Endstelleneinrichtungen an
Anschlüsse des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder private Fernmeldeeinrichtungen an
posteigene Stromwege angeschaltet werden sollen. Je nach Erfordernis wird die Abnahme bei der
Endstelle oder bei der privaten Fernmeldeeinrichtung durchgeführt, oder sie beschränkt sich auf
die Prüfung von Erklärungen, die der Teilnehmer vorlegt. Die Abnahme durch die Deutsche Bun-
despost beinhaltet nicht die Prüf- und Meßtätigkeiten, die anläßlich der betriebsfähigen Bereit-
stellung, Änderung oder Instandhaltung der privaten Endstelleneinrichtung erforderlich sind."
2. Die Begriffsbestimmung „Anderer" wird wie folgt gefaßt:
„Anderer. Natürliche oder juristische Personen, nichtrechtsfähige Handelsgesellschaften, Vereine
des Privatrechts und Gemeinschaften, die selbst Teilnehmer werden könnten, jedoch Telekom-
munikationsdienstleistungen im Rahmen dieser Verordnung in Form der Mit- oder Alleinbe-
nutzung von Telekommunikationseinrichtungen eines Teilnehmers in Anspruch nehmen."
3. Nach der Begriffsbestimmung „Anpassungseinrichtung" wird folgende Begriffsbestimmung
eingefügt:
,,Anrufumleitung. Automatische Umleitung ankommender Wählverbindungen vom Universal-
anschluß, für den der Anruf bestimmt war, zu vom Teilnehmer bestimmten anderen Universal-
anschlüssen durch eine technische Einrichtung in einem Netzknoten der Deutschen Bundespost.
Es besteht nicht die Möglichkeit, den Anruf vor der Umleitung entgegenzunehmen."
4. In der Begriffsbestimmung „Anrufweiterschaltung" wird das Wort „Wählanschluß" durch das
Wort „Anschluß" und das Wort „Wählanschlüssen" durch das Wort „Anschlüssen" ersetzt und
folgender Satz angefügt:
,,Es besteht die Möglichkeit, den Anruf vor der Weiterschaltung entgegenzunehmen."
4 a. Nach der Begriffsbestimmung „Bestätigung der Annahme des Antrags" wird folgende Begriffsbe-
stimmung eingefügt:
,,CCITT-Empfehlung. Empfehlung über technische und betriebliche Fragen der Telekommunika-
tionsdienste, die der Internationale Beratende Ausschuß für den Telegrafen- und Telefondienst
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(Comite consultatif international telegraphique et telephonique - CCITT) aufgrund des Internatio-
nalen Fernmeldevertrages durch die Internationale Fernmeldeunion Genf herausgibt."
S. Die Begriffsbestimmung „Datenverbundleitung" wird gestrichen.
6. Die Begriffsbestimmung „Nutzungszeit" wird gestrichen.
7. In der Begriffsbestimmung „Verbindungszeit" wird im letzten Satz die Angabe „der Gruppe 3"
durch die Angabe „der Gruppe 2" ersetzt.
8. Nach der Begriffsbestimmung „Werktag" wird folgende Begriffsbestimmung eingefügt:
,,Zeichengabe. Übermittlung von für die Nachrichtenübermittlung erforderlichen Steuerinforma-
tionen nach von der Deutschen Bundespost im Rahmen der technischen und betrieblichen Funk-
tionsbedingungen festgelegten Verfahren."
9. Nach der Begriffsbestimmung „Zusatzgerät" wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:
,,Zuständiger Netzknoten. Netzknoten des öffentlichen Telekommunikationsnetzes für die An-
schaltung der Anschlüsse, die sich im Anschlußbereich dieses Netzknotens befinden."
Artikel 3
Änderung des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 2 „Übergangsvorschriften" wird wie folgt geändert:
1. Die Übergangsvorschrift „Zu § 9 Abs. 1 (Einschränkungen für die Zusammenschaltung in Anla-
gen)" wird wie folgt gefaßt:
,,Zu§ 9 Abs. 1 (Einschränkungen für die Zusammenschaltung in Anlagen)
Vom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Über-
gangsvorschrift 1 zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für
Festverbindungen) bekanntzugebenden Tag folgt, gelten folgende zusätzliche Regelungen:
1. Nicht zulässig und technisch zu verhindern sind:
a) das zusammenschalten von Wählanschlüssen mit
aa) Festanschlüssen für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüs-
se angeschaltet sind,
bb) Festanschlüssen fur Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die ange-
schaltet sind:
einfache Endstellen anderer Teilnehmer,
nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer oder
nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an an-
dere zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind,
b) das Zusammenschalten von Festanschlüssen
aa) für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüsse angeschaltet
sind, mit weiteren Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu
Anlagen anderer Teilnehmer, die an Wählanschlüsse angeschaltet sind,
bb) für Ortsfestverbindungen zu Anlagen, die an Wäh!anschlüsse angeschaltet sind, mit
weiteren Festanschlüssen für Ortsfestverbindungen zu Anlagen, die an Wählanschlüs-
se angeschaltet sind, wenn durch das zusammenschalten Verbindungen von einer
Anlage des ersten Teilnehmers über eine Anlage eines zweiten Teilnehmers zu weite-
ren Anlagen des ersten Teilnehmers oder zu Anlagen weiterer Teilnehmer möglich
sind,
cc) für Ortsfestverbindungen zu Anlagen anderer Teilnehmer, die an Wählanschlüsse an-
geschaltet sind, sowie für Nah- und Fernfestverbindungen zu Anlagen, die an Wähl-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1487
anschlüsse angeschaltet sind, mit weiteren Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fern-
festverbindungen zu Festanschlüssen, an die angeschaltet sind:
einfache Endstellen anderer Teilnehmer,
nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer oder
nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an an-
dere zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind, -
dd) für Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die einfache Endstellen
oder nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen angeschaltet sind, mit weiteren
Festanschlüssen für Orts-, Nah- und Fernfestverbindungen zu Festanschlüssen, an die
angeschaltet sind:
einfache Endstellen anderer Teilnehmer,
nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer oder
nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an an-
dere zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind,
ee) für Ortsfestverbindungen untereinander, wenn es sich bei den so verbindbaren End-
stellen handelt um:
einfache Endstellen anderer Teilnehmer,
nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen anderer Teilnehmer oder
nicht mit Wählanschlüssen beschaltete Anlagen, bei denen Endeinrichtungen an an-
dere zur ständigen Alleinbenutzung überlassen sind.
2. Für die Befreiung von der Verpflichtung zur technischen Verhinderung der Zusammenschal-
tungsmöglichkeiten nach Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b werden für
Festanschlüsse mit einer oder mehreren der genannten Zusammenschaltungsmöglichkeiten
monatliche Befreiungsgebühren erhoben. Die Befreiungsgebühr je Festanschluß beträgt:
a) bei Festanschlüssen für Orts- und Nahfestverbindungen ....................... 5,-- DM,
b) bei Festanschlüssen für Fernfestverbindungen, in Abhängigkeit von der gebührenpflich-
tigen Verbindungslänge (Übergangsvorschrift 3 zu den §§ 196 und 197)
aa) bei einer Verbindungslänge bis 10 km ................................... 15,-- DM,
bb) bei einer Verbindungslänge von mehr als 10 bis 25 km .................... 37,50 DM,
cc) bei einer Verbindungslänge von mehr als 25 bis 50 km .... _............... 115,-- DM,
dd) bei einer Verbindungslänge von mehr als 50 bis 100 km ................... 190,-- DM,
ee) bei einer Verbindungslänge von mehr als 100 km ..... _................... 290,-- DM.
3. Die Regelungen nach den Übergangsvorschriften 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf
vergleichbare
a) private Verbindungsleitungen(§ 8 Abs. 6 der Telekommunikationsordnung),
b) Festanschlüsse mit Festverbindungen zu Festanschlüssen, für die nach Übergangsvorschrift
zu § 334 Abs. 3 Nr. 1 eine ständige Alleinbenutzung durch einen anderen als den Teil-
nehmer zulässig ist.
4. Die Regelungen nach den Übergangsvorschriften 1 und 2 sind nicht auf Festanschlüsse mit
Festverbindungen anzuwenden, für die Gebührenvergünstigungen nach der Übergangs-
vorschrift zu § 198 {Gebührenvergünstigungen) bestehen."
2. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 9 Abs. 1 (Einschränkungen für die Zusammenschaltung in
Anlagen)" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Zu § 13 Abs. 4 (Besondere Zusammenschaltungsmöglichkeiten für Abzweigleitungen)
1. Für Abzweigleitungen zu nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörende Fern-
meldeanlagen, für die vor dem 1. Januar 1974 besondere Zusammenschal tu ngsregel u ngen
galten, kann die Deutsche Bundespost auf Antrag des Teilnehmers gegen Bezahlung beson-
derer Gebühren folgende nach § 13 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung unzulässige
Zusammenschaltungen zulassen:
a) bei Abzweigleitungen das Zusammenschalten dieser Abzweigleitungen mit Festanschlüs-
sen oder Endstellenleitungen, über die Endeinrichtungen erreicht werden können, die von
anderen gelegentlich oder ständig benutzt werden(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 der Telekommunika-
tionsordnung),
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) das mittelbare Zusammenschalten von Abzweigleitungen (§ 13 Ab~. 2 Nr. 4 der Telekom-
munikationsordnung).
2. Für auf Antrag zugelassene Zusammenschaltungsmöglichkeiten von Abzweigleitungen nach
Übergangsvorschrift 1 werden folgende monatliche Gebühren erhoben:
a) für Zusammenschaltungen nach Übergangsvorschrift 1 Buchstabe a
für jeden Festanschluß oder für jede Endstellenleitung ........................ 200,-- DM,
b) für Zusammenschaltungen nach Übergangsvorschrift 1 Buchstabe ,b für jede Abzweig-
leitung, die mittelbar mit anderen Abzweigleitungen zusammengeschaltet werden kann,
bei einer Ausdehnung der nicht zum öffentlichen Telekommunikationsnetz gehörenden
Fernmeldeanlage
aa) bis 100 km ............................................................. 25,-- DM,
bb) von mehr als 100 km .................................................... 50,-- DM.
Zu§§ 33 bis 36, 73 bis 76, 79 a, 79 b und 172 bis 174 (Probebetrieb für leitungsvermittelte 64kbit/s-
Datenübermittl u ng)
1. Für einen bis zum 31. Dezember 1996 befristeten Probebetrieb kann die Deutsche Bundespost
Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten und einem, zwei oder vier Kanälen mit einer
Übertragungsgeschwindigkeit von je 64 kbit/s und einem Steuerkanal mit einer Übertragungs-
geschwindigkeit von 2400 bit/s überlassen. Die Wählanschlüsse können für eine, zwei oder vier
gleichzeitig bereitgestellte leitungsvermittelte Wählverbindungen mit einer Übertragungsge-
schwindigkeit von je 64 kbit/s zwischen zwei Endstellen benutzt werden.
2. Für die Dauer des Probebetriebs werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die betriebsfähige Bereitstellung oder Änderung werden je Wählanschluß Gebühren
nach§ 78 Abs. 1 bis 2 b der Telekommunikationsordnung erhoben.
b) Je Wählanschluß werden folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Wählanschluß
DM
,1 b C
1 mit einem Kanal ......................................... 1 000,--
2 mit zwei Kanälen ................................. 1 400,--
3 mit vier Kanälen ........................ ·.......... 2 200,--
c) Für Wählanschlüsse sind die Vorschriften nach den §§ 79 a und 79 b der Telekommunika-
tionsordnung entsprechend anzuwenden.
d) Für die Wählverbindungen gelten folgende Regelungen:
aa) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich nach:
der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfernung,
der in Zeiteinheiten unterteilten Verbindungszeit und
der Anzahl der bereitgestellten Verbindungen.
bb) Es gelten die Tarifzonen entsprechend § 173 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1489
cc) Für die Tarifzonen gelten folgende Zeiteinheiten:
Zeiteinheit
in der Zeit von in der Zeit von
Nr. Tarifzone
8 bis 18 Uhr 18 bis 8 Uhr
(Normaltarif} (Billigtarif}
Sekunden Sekunden
a b C d
1 Ortszone 8 12
2 Fernzonen
2.1 Fernzone 1 ........................................... 8 12
2.2 Fernzone 2 .................................... 6 9
2.3 Fernzone 3 .................................... 4 6
dd) Je Zeiteinheit wird eine Gebühreneinheit berechnet.
ee) Die Gebühreneinheit ist 0,20 DM.
ff) Für die Ermittlung der Verbindungszeit gelten § 170 Abs. 3 und § 174 Abs. 3 der Tele-
kommunikationsordnung entsprechend.
gg) Für jede bereitgestellte Wählverbindung wird eine Bereitstellungsgebühr von
0,20 DM erhoben.
hh) Für den Steuerkanal werden Verbindungsgebühren wie für Wählverbindungen der
Gruppe 3 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2 400 bit/s (§ 174 Abs. 1 Nr. 2
der Telekommunikationsordnung) und Bereitstellungsgebühren entsprechend § 174
Abs. 8 der Telekommunikationsordnung erhoben.
3. § 334 Abs. 4 a der Telekommunikationsordnung gilt auch für Wählanschlüsse des Probebe-
triebs.
Zu § 48 a (Temexsystemversuche, Temexbetriebsversuche)
Die Deutsche Bundespost ermöglicht in der Übergangszeit in bestimmten Ortsnetzbereichen
die Teilnahme am Temexdienst
1. mit zunächst vereinfachter Technik (Temexsystemversuche) bis zum 31.Mai 1996,
2. mit zunächst unterschied I i eher Technik (Temexbetriebsversuche) bis 10 Jahre nach dem
Zeitpunkt der amtlichen Bekanntgabe des Beginns des Betriebsversuches.
Zu§ 65 Abs. 4 (Benutzung der Standard-Telefonanschlüsse im Temexdienst)
Für Temexsystemversuche werden Standard-Telefonanschlüsse nicht überlassen."
3. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 68 Abs. 1 (Gebühren für Notrufanschlüsse)" wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Telefonanschlüs-
sen)
Hat ein Teilnehmer in dem Jahr 1986 oder 1987 eine einmalige Gebühr nach Abschnitt 5 Nr. 1
oder 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum
31.12.87 geltenden Fassung für Leitungsabschnitte bezahlt, die in neu errichteten Linien oder
Linienabschnitten geführt werden, so werden ihm auf Antrag erstattet:
1. 66 2/3% der einmaligen Gebühr, die im Jahre 1987 bezahlt worden ist,
2. 33 1/3% der einmaligen Gebühr, die im Jahre 1986 bezahlt worden ist."
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4. In der Übergangsvorschrift „Zu § 68 Abs. 4 (Systemzuschläge für Telefonanschlüsse)" wird in Num-
mer 4 folgender Satz angefügt:
„Bei Makler- und Auftragsanlagen, die bis zum 31. Januar 1985 betriebsfähig bereitgestellt
worden sind, wird der Zuschlag für jede vorhandene Nebenstelle erhoben."
5. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 68 Abs. 4 {Systemzuschläge für Telefonanschlüsse) " werden
folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Zu§ 72 Abs. 2 Nr. 1 (Gebühren für erweiterte Rufnummernblöcke)
1. Für die Berechnung der Gebühren (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung) für er-
weiterte Rufnummernblöcke werden, solange es die Rufnummernplanung der Deutschen
Bundespost zuläßt, folgende Regelungen angewendet:
a) Ist die Stellenzahl des beantragten erweiterten Rufnummernblocks gleich der Stellenzahl
des zugeteilten Regel-Nummernblocks, werden die Gebühren nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 der
Telekommunikationsordnung nicht erhoben.
b) übersteigt die Stellenzahl des beantragten erweiterten Rufnummernblocks die Stellen-
zahl des zugeteilten Regel-Nummernblocks, so wird der Gebührenberechnung nach § 72
Abs. 3 der Telekommunikationsordnung nur die Zahl der Nebenstellennummern des er-
weiterten Rufnummernblocks mit dem geringsten Nummernvorrat, aber der gleichen
Stellenzahl wie der beantragte erweiterte Rufnummernblock zugrunde gelegt.
2. Der Zeitpunkt, zu dem für den Bereich einer Ortsvermittlungsstelle die Rufnummernplanung
der Deutschen Bundespost die Vergünstigungen nach Übergangsvorschrift 1 nicht mehr zu-
läßt, wird den jeweils betroffenen Teilnehmern mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt mindestens
12 Monate vorher. Vom Ersten des auf den mitgeteilten Zeitpunkt folgenden Monats an wer-
den die monatlichen Grundgebühren nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 der Telekommunika-
tionsordnung erhoben.
Zu§ 73 Abs. 5 (Benutzung der Wählanschlüsse der Gruppe L im Temexdienst)
Für Temexsystemversuche werden Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten der Grup-
pe L nicht überlassen.
Zu § 76 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Wählanschlüssen
mit digitalen Anschaltepunkten)
Die Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-
lung von Telefonanschlüssen) lst entsprechend anzuwenden."
6. Die Übergangsvorschrift „Zu § 76 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse mit digitalen
Anschaltepunkten)" wird wie folgt gefaßt:
,,Zu§ 76 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten)
Vom 1. Januar 1988 an bis zum Ablauf des Kalendermonats, der dem entsprechend der Über-
gangsvorschrift 1 zu den §§ 196 und 197 der Telekommunikationsordnung (Anwendung der Be-
messungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen) bekanntzugebenden Tag folgt, werden
folgende monatliche Systemzuschläge erhoben: ·
a) Für jeden Telexanschluß,
aa) an den eine kleine Telexanlage mit einem Anschalteorgan für Telexanschlüsse, zwei
Anschalteorganen für Nebenstellen und einem Innenverbindungssatz
angeschaltet ist .......................................................... 16,-- DM,
bb) an den eine größere Telexanlage angeschaltet ist........................... 32,-- DM,
cc) an den andere Endeinrichtungen angeschaltet sind, über die mehrere Telex- oder andere
Endgeräte unmittelbar oder über Speichereinrichtungen mit Telexanschlüssen verbunden
werden können .......................................................... 16,-- DM,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1491
b) für jeden Wählanschluß der Gruppe L mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s,
an den eine Anlage, die im Teletexdienst genutzt werden kann, angeschaltet ist ... 40,-- DM."
7. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 76 Abs. 5 (Systemzuschläge für Wählanschlüsse mit digitalen
Anschaltepunkten) werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Zu § 78 Abs. 3 Nr. 19 (Ersatzanschalteeinrichtungen)
Ersatzanschalteei nrichtungen mit Modemübertragungsverfahren können bis zur Umstellung
auf digitale Übertragungsverfahren weiterbetrieben werden. Für diese Ersatzanschalteei nrich-
tungen werden Gebühren nach Abschnitt 3.3 Nr. 8 bis 9 a und 14 bis 20 der Fernschreib- und Da-
texgebührenvorschriften (Anlage zur Verordnung für den Fernschreib- und den Datexdienst) in
der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung weiter erhoben.
Zu§ 83 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Festanschlüssen)
Die Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-
lung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden."
8. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 83 Abs. 4 Nr. 1 (Monatliche Grundgebühren für Festanschlüs-
se mit analogen Anschaltepunkten)" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Zu § 90 f (Temexsystemversuche)
Für Temexsystemversuche werden nur folgende Temexanschlüsse überlassen, soweit keine an-
derweitige Regelung gilt:
1. Temexanschlüsse der Ausführungen A, B und C zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen,
2. Temexanschlüsse für vereinfachte Technik zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen.
Zu§ 90 h (Gebühren für Temexanschlüsse)
1. Für Temexsystemversuche gilt folgendes, soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist:
a) Die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Temexanschlüssen, Ausführung A, B
oder C, zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen ( § 90 h Abs. 1 der Telekommunikations-
ordnung) wird bis zum 31. Mai 1991 nicht erhoben.
b) Für Temexanschlüsse werden je Anschluß folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
DM
Nr. Temexanschluß vom vom
bis 30.
1.Dezember 1. Juni 1991
November
1988 bis bis 31. Mai
1988
31.Mai 1991 1996
a b C d e
1 zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen
1. 1 mit Ortsspeisung
1. 1. 1 Ausführung A ..................... : ........ 2, 10 2,40 3 --
I
1.1.2 Ausführung B .............................. 2, 10 2,40 3 --
I
1.1.3 Ausführung C .............................. 3, 15 3,60 4,50
1.2 mit Fernspeisung
1.2.1 Ausführung A .............................. 2,40 2,70 3,--
1.2.2 Ausführung B .............................. 2,40 2,70 3 --
I
1.2.3 Ausführung C .............................. 3,60 4,05 4,50
2 zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen ...... 270,-- 270,-- 270,--
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2. Für Temexbetriebsversuche gelten bis 5 Jahre nach der amtlichen Bekanntgabe des Beginns
des Betriebsversuches folgende Gebühren, soweit keine anderweitige Regelung gilt:
a) Die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung von Temexanschlüssen zur Anschaltung
von Fernwirkaußenstellen (§ 90 h Abs. 1 der Telekommunikationsordnung) wird nicht er-
hoben.
b) Für Temexanschlüsse zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen werden je Anschluß fol-
gende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
DM
für den 1. für den 31. für den 61.
Nr. Temexanschluß bis 30. bis 60. bis 120.
Monat nach Monat nach Monat nach
der amt- der amt- der amt-
liehen Be- liehen Be- liehen Be-
kanntgabe kanntgabe kanntgabe
a b C d e
1 mit Ortsspeisung
1. 1 Ausführung A ............................... 2,10 2,40 3 --
I
1.2 Ausführung B . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2, 10 2,40 3 --
I
1.3 Ausführung C .. - .................... - . - ........ 3, 15 3,60 4,50
1.4 Ausführung D ............................... 10,50 12,-- 15,--
1.5 Ausführung E .............. - ................ 2, 10 2,40 3 --
I
1.6 Ausführung F ................................ 8,40 9,60 12,--
1.7 Ausführung G ............................... 12,60 14,40 18,--
2 mit Fernspeisung
2.1 Ausführung A ............................... 2,40 2,70 3,--
2.2 Ausführung B .... ..........................
" 2,40 2,70 3,--
2.3 Ausführung C ................... - ............ 3,60 4,05 4,50
2.4 Ausführung D ............................... 12,-- 13,50 15,--
2.5 Ausführung E . . . . . . - . . . . . . . . . . - .............. 2,40 2,70 3 I --
2.6 Ausführung F . . . . . . . . . . - ... - - .. - - .. - .......... 9,60 10,80 12,--
2.7 Ausführung G ............................... 14,40 16,20 18,--
Zu §§ 91 bis 135 (Berechnung von Gebühren ohne feste Gebührensätze)
Für Einrichtungen nach§§ 91 bis 135 der Telekommunikationsordnung, die bis zum 31. Dezem-
ber 1987 betriebsfähig bereitgestellt worden sind und für die Gebühren nach§ 142 der Telekom-
munikationsordnung zu erheben sind, gelten ab 1. Januar 1988 die nach den Vorschriften der
Fernmeldeordnung in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung erhobenen Gebühren
als Gebühren, die nach§ 142 der Telekommunikationsordnung berechnet sind.
Zu § 92 Abs. 1 Nr. 2.41 (Gebührenvergünstigung für posteigene Notruftelefone)
1. Für Notruftelefone, für die ein Antrag auf betriebsfähige Bereitstellung bis zum 30. Juni 1987
gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, wird vom Tage der betriebs-
fähigen Bereitstellung an für 24 Monate auf die Erhebung der monatlichen Grundgebühren
verzichtet. Nach Ablauf der genannten Frist werden entweder die entsprechenden monatli-
chen Grundgebühren(§ 92 Abs. 1 Nr. 2.41 der Telekommunikationsordnung) oder die einma-
ligen Gebühren(§ 92 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung) erhoben.
2. Die Gebührenvergünstigung nach Nummer 1 wird nur für 4 000 Notruftelefone gewährt.
Maßgebend ist die Reihenfolge des Eingangs der Anträge.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1493
Zu § 92 Abs. 3 und 3 a (Vorausgebühren für posteigene Telefone)
1. Auf posteigeneTelefone in einfachen Endstellen an Telefonanschlüssen, für die einmalige Ge-
bühren nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. November 1984 gel-
tenden Fassung bezahlt worden sind, sind die Vorschriften über Vorausgebühren nach § 141
der Telekommunikationsordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 141 der Te-
lekommunikationsordnung gelten folgende Vorschriften:
a) Die Höchstdauer von einem Jahr(§ 141 Abs. 6 der Telekommunikationsordnung) für die
Zeit zwischen Kündigung und erneuter betriebsfähiger Bereitstellung kann überschritten
werden.
b) Die bezahlten einmaligen Gebühren für Telefone, die am 30. November 1984 betriebsfä-
hig bereitgestellt worden sind, gelten als am 1. Dezember 1984 bezahlte Vorausgebühren
für 96 Monate.
2. Statt der Vorschriften nach Nummer 1 sind die Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis
zum 30. November 1984 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
a) für die Telefone die einmaligen Gebühren nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung
in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung bis zum 30. November 1984 bezahlt
worden sind und
b) der Antrag des Teilnehmers auf Anwendung dieser Vorschriften bis zum 31. Dezember
1985 bei der Deutschen Bundespost vorlag.
3. Für posteigene Telefone in einfachen Endstellen an Festanschlüssen sind die Vorschriften nach
Nummer 1 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 141 Abs. 3 der Telekommuni ka-
tionsordnung besteht nach Ablauf von 96 Monaten nicht die Möglichkeit, erneut die Zahlung
von Vorausgebühren zu beantragen.
Zu § 96 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in
einfachen Endstellen)
Für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel, für die ein Antrag auf erstmalige
betriebsfähige Bereitstellung bis· zum 31. Dezember 1988 bei der zuständigen Anmeldestelle der
Deutschen Bundespost vorliegt, wird vom Tage der betriebsfähigen Bereitstellung an für
3 Monate auf die Erhebung der monatlichen Grundgebühren verzichtet. Die einmalige Gebühr
nach § 213 Abs. 1 der Telekommunikationsordnung für die Zugangsberechtigung zu Dienstlei-
stungen im Bildschi rmtextdienst wird in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben.
Zu § 130 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)
Auf posteigene Telefone in Anlagen, für die einmalige Gebühren nach den Vorschriften der
Fernmeldeordnung in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung bezahlt worden sind,
sind die Übergangsvorschriften 1 und 3 zu§ 92 Abs. 3 und 3 a entsprechend anzuwenden.
Zu § 132 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in
Anlagen)
Die Übergangsvorschrift zu § 96 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale
Telefone Modell MultiTel) ist entsprechend anzuwenden.
Zu§ 133 (Posteigene Tür-Freisprecheinrichtungen zu einmaligen Gebühren)
Für posteigene Tür-Freisprecheinrichtungen, für die einmalige Gebühren als Abgeltung der
monatlichen Gebühren für eine Überlassungszeit von höchstens 12 Jahren nach den Vorschriften
der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung bezahlt worden
sind, gelten folgende Vorschriften:
a) Der Zeitraum der Überlassung beginnt mit dem Tag der erstmaligen betriebsfähigen Bereit-
stellung der Einric;htung, für die die einmalige Gebühr bezahlt wurde.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) Nach Ablauf des Zeitraumes werden vom Ersten des folgenden Monats an wieder die monat-
lichen Grundgebühren nach § 133 der Telekommunikationsordnung erhoben.
c) Der Fristablauf wird nicht unterbrochen
aa) durch eine Ortsveränderung,
bb) bei einer gebührenfreien Übernahme(§ 316 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung).
d) In Fällen nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Tür-Freisprecheinrichtung so be-
handelt, als habe der neue Teilnehmer die einmalige Gebühr bezahlt.
e) In Fällen einer gebührenpflichtigen Übernahme(§ 316 Abs. 1 und 2 der Telekommunikations-
ordnung) gilt die Vermittlungseinrichtung als neu überlassen. Es werden monatliche Grund-
gebühren nach § 133 der Telekommunikationsordnung erhoben."
9. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 157 (Gebühren für Notrufmelder) werden folgende Über-
gangsvorschriften eingefügt:
,,Zu § 164 (Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren)
Bis zur technischen Realisierung der bundeseinheitlichen Einwählgebühren nach § 164 Abs. 4
Nr. 4 der Telekommunikationsordnung gelten für Wählverbindungen zu Zwischenspeicherein-
richtungen in Netzknoten der Deutschen Bundespost anstelle der Zeiteinheiten nach § 164 Abs. 4
Nr. 4 der Telekommunikationsordnung stets die Zeiteinheiten nach § 164 Abs. 3 der Telekommu-
nikationsordnung. Der Umstellungstermin wird im Amtsblatt des Bundesministers für das Post-
und Fernmeldewesen bekanntgegeben.
Zu §§ 193 und 194 (Besondere Wählverbindungen)
Bei Verbindungsübergängen 1/31 von analogen Wählverbindungen der Gruppe 1, die im
Datenübermittlungsdienst mit der Übertragungsgeschwindigkeit von 1200 bit/s oder 1200/75 bit/s
benutzt werden, werden für den weiterführenden Verbindungsabschnitt digitale Wählverbin-
dungen der Gruppe 3 mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 2400 bit/s bereitgestellt.
Zu § 194 (Gebühren für besondere Wählverbindungen)
Die Übergangsvorschrift zu § 164 (Bemessungsgrößen für die Verbindungsgebühren) ist für Ver-
bindungsübergänge 1/31 und 1/5 (§ 194 Abs. 1 Nr. 4.1.1.1, 4.2.1.1 und 4.2.2.1 der Telekommunika-
tionsordnung) für den Verbindungsabschnitt bis zum Netzknoten, der für den Übergang maßge-
bend ist, entsprechend anzuwenden."
10. Die Übergangsvorschrift „Zu §§ 196 und 197 (Anwendung der B'emessungsgrößen und Gebühren
für Festverbindungen)" wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Verbindungs- oder Nutzungszeiten" durch das Wort „Verbin-
dungszeit" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Worte „Verbindungs- oder Nutzungszeiten" durch das Wort
,,Verbindungszeit" ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Buchstaben a bis d durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:
,,a) Bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge bis 50 km ................ 0,05 DM,
b) bei einer gebührenpflichtigen Verbindungslänge von mehr als 50 km
für den Teil bis 50 km ................................................... 0,05 DM,
für den Teil von mehr als 50 bis 100 km ................................... 0,015 DM,
für den Teil von mehr als 100 km ... _., .................... ___ ............ 0,005 DM."
d) In Nummer 3 wird Buchstabe b wie folgt gefaßt:
,,b) 80 Stunden als Verbindungszeit je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1495
e) In Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „und 38" durch die Angabe „bis 48" ersetzt.
11. Die Übergangsvorschrift „Zu § 198 (Gebührenvergünstigungen)" wird wie folgt gefaßt:
,,Zu§ 198 (Gebührenvergünstigungen)
Vom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fern-
melderechnung, der dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungs-
geräte nach der Übergangsvorschrift 1 zu §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen
und Gebühren für Festverbindungen) folgt, werden für Festverbindungen der Gruppe 1, die für
die Weiterleitung von Notrufen bestimmt sind, die bei Notrufanschlüssen für die Polizei und
Feuerwehr entgegengenommen werden, die Übergangsvorschriften 1 bis 3 zu den §§ 196 und
197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und Gebühren für Festverbindungen) angewendet.
Abweichend von Übergangsvorschrift 3 Buchstabe b wird je Abrechnungszeitraum einer plan-
mäßigen Fernme.lderechnung jedoch stets die Verbindungsgebühr für 40 Stunden Verbindungs-
zeit erhoben."
12. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 198 (Gebührenvergünstigungen)" werden folgende Über-
gangsvorschriften eingefügt:
,,Zu § 202 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Abzweigleitun-
gen)
Die Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-
lung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 202 Abs. 4 Nr. 1.1 (Monatliche Grundgebühren für Abzweigleitungen mit analogen An-
schaltepunkten)
Die Übergangsvorschrift zu§ 83 Abs. 4 Nr. 1 (Monatliche Grundgebühren für Festanschlüsse mit
analogen Anschaltepunkten) ist auf die monatlichen Grundgebühren je Leitungsende von Ab-
zweigleitungen der Gruppe 1 entsprechend anzuwenden.
Zu § 202 Abs. 4 Nr. 1.2 und 2.2 (Leitungsgebühren für Abzweigleitungen)
Die Übergangsvorschriften zu den §§ 196 und 197 (Anwendung der Bemessungsgrößen und
Gebühren für Festverbindungen) sind entsprechend anzuwenden."
12 a. In der Übergangsvorschrift „Zu § 205 Abs. 2 Nr. 2 (Vorübergehender Verzicht auf die meßtech-
nische Erfassung von Verbindungszeiten)" werden die Worte „Verbindungs- oder Nutzungs-
zeit" durch das Wort „Verbindungszeit" ersetzt.
13. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 211 (Gebühren für die Benutzung privater Verbindungs- und
Abzweigleitungen)" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Zu§ 215 a (Netzdienstleistungen im Temexdienst bei Temexsystemversuchen)
Die Netzdienstleistungen nach § 215 a der Telekommunikationsordnung werden bei Temex-
systemversuchen nicht angeboten.
Zu§ 215 b (Gebühren für Netzdienstleistungen im Temexdienst bei Temexbetriebsversuchen)
Die Gebühren für Netzdienstleistungen im Temexdienst nach§ 215 b der Telekommunikations-
ordnung werden bis 5 Jahre nach der amtlichen Bekanntgabe des Beginns der Temexbetriebsver-
suche nicht erhoben.
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Zu § 217 (Gebühren für die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit bei Temexsystemversu-
chen und T~mexbetriebsversuchen)
Für die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit gilt folgendes:
a) Bei Temexsystemversuchen wird
aa) bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen anstelle der Gebühren
nach§ 217 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung bis zum 31. Januar 1992 eine
monatliche Gebühr von 0,50 DM erhoben,
bb) bei Temexanschlüssen für vereinfachte Technik zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen
bis zum 31. Januar 1992 ein Viertel der Gebühren nach § 217 Abs. 1 Nr. 2.1 und 2.2 der
Telekommunikationsordnung erhoben.
b) Bei Temexbetriebsversuchen wird
aa) bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkaußenstellen bis fünf Jahre nach der
amtlichen Bekanntgabe des Beginns der Temexbetriebsversuche anstelle der Gebühren
nach§ 217 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung eine monatliche Gebühr von 0,50 DM
erhoben,
bb) bei Temexanschlüssen zur Anschaltung von Fernwirkleitstellen bis 5 Jahre nach der amt-
lichen Bekanntgabe des Beginns der Temexbetriebsversuche ein Viertel der Gebühren
nach§ 217 Abs. 1 Nr. 2.1 und 2.2 der Telekommunikationsordnung erhoben.
Zu§ 219 (Gebühren für amtliche Teilnehmerverzeichnisse)
Anstelle der Gebühr von 25,-- DM wird bis zum 31. Dezember 1988 eine Gebühr von 20,-- DM
erhoben.
Zu§ 267 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsf~hige Bereitstellung von Verteilanschlüssen)
Die Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-
lung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden.
Zu§ 276 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung von Verteilanschlüssen)
Die Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-
lung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden."
14. Nach der Übergangsvorschrift „Zu§ 283 Abs. 2 Nr. 3 (Gebühren für Warnverteilübertragungen)"
werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
,,Zu§ 293 c (Gebühren für Breitbandverteilanschlüsse)
1. Sind für einen Anschlußbereich eines Breitbandnetzknotens oder Teile davon Investitionsbei-
träge geleistet worden und deshalb nach Vorschrift 1 zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmeldege-
bührenvorschri ften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden
Fassung die Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung um einen bestimmten Prozentsatz
ermäßigt worden, so werden bis zum Ablauf von 10 Jahren nach der betriebsfähigen Bereit-
stellung, spätestens bis zum 30. Juni 1993 die Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung
von Breitbandanschlüssen in diesem Bereich um denselben Prozentsatz ermäßigt. Mindestens
werden jedoch 40% der Gebühren nach§ 293 c Abs. 1 und 2 der Telekommunikationsordnung
erhoben.
2. Wird für Breitbandverteilanschlüsse nach Vorschrift 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmelde-
gebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. Juni 1983 gelten-
den Fassung die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung in monatlichen Teilbeträgen er-
hoben, werden diese Teilbeträge für den betreffenden Zeitraum weitererhoben. Innerhalb
dieses Zeitraums ist für hinzukommende Wohneinheiten die Bezahlung der einmaligen Ge-
bühr für die betriebsfähige Bereitstellung in monatlichen Teilbeträgen (§ 293 d der Telekom-
munikationsordnung) ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Breitbandverteilan-
schlüsse, für die nach Vorschrift 4 oder 5 zu Abschnitt 12 a.2 Nr. 1 der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 31. Dezember 1985 geltenden Fas-
sung die Gebühr für die betriebsbfähige Bereitstellung in Teilbeträgen erhoben wird. Wird ein
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1497
Breitbandverteilanschluß nach Satz 1 vor Ablauf des betreffenden Zeitraums gekündigt, wer-
den für jeden noch nicht abgelaufenen Kalendermonat Gebühren entsprechend Vorschrift 3
zu Abschnitt 12.3 Nr. 6 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung)
in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung in einer Summe erhoben.
3. Sind für einen Anschlußbereich eines Breitbandnetzknotens oder Teile davon Investitionsbei-
träge geleistet worden und deshalb nach Vorschrift 1 und 2 zu Abschnitt 12.3 Nr. 1 bis 5 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. Juni
1983 geltenden Fassung die monatlichen Grundgebühren um einen bestimmten Prozentsatz
ermäßigt worden, so werden bis zum Ablauf von 10 Jahren nach der betriebsfähigen Bereit-
stellung, spätestens zum 30. Juni 1993 die monatlichen Grundgebühren für die Breitbandan-
schlüsse in diesem Bereich um denselben Prozentsatz ermäßigt.
4. Die monatlichen Grundgebühren für Breitbandverteilanschlüsse werden für solche Breitband-
verteilanschlüsse, für die nach Vorschrift 3 zu Abschnitt 12.3 Nr. t bis 5 der Fernmeldegebüh-
renvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 30. Juni t 983 geltenden Fas-
sung anstelle der monatlichen Grundgebühr eine Vorausgebühr für einen Zeitraum von zehn
Jahren bezahlt worden ist, bis zum Ablauf dieses Zeitraums nicht erhoben. Werden innerhalb
dieses Zeitraums durch Änderung des zuständigen Breitbandnetzknotens diese Breitbandver-
teilanschlüsse in solche mit Regelleistung, Regel- und Zusatzleistung oder Grund- und Zusatz-
leistung geändert, so werden bis zum Ablauf des Vorauszahlungszeitraums die jeweiligen
monatlichen Grundgebühren nach § 293 c Abs. 5 der Telekommunikationsordnung um den Be-
trag der monatlichen Grundgebühr für einen entsprechenden Breitbandverteilanschluß mit
Grundleistung vermindert.
5. Für Breitbandverteilanschlüsse in den Kabelpilotprojekten gelten bis zum Ablauf des jeweili-
gen Pilotprojektes folgende Vorschriften:
a) Es werden höchstens die Gebühren nach § 293 c der Telekommunikationsordnung erho-
ben.
b) Wird die Gebühr für die betriebsfähige Bereitstellung eines Breitbandverteilanschlusses in
monatlichen Teilbeträgen bezahlt, werden diese Teilbeträge bis zum Ablauf des entspre-
chenden Zeitraums weitererhoben.
c) Wurde die Teilnahme am Breitbandverteildienst während der Laufzeit des Pilotprojektes
beantragt und der Breitbandverteilanschluß erst nach dem Ende der Laufzeit betriebsfähig
bereitgestellt, sind für diesen Breitbandverteilanschluß die Vorschriften dieser Verordnung
anzuwenden.
d) Nach Beendigung der Laufzeit des Kabelpilotprojektes, in Berlin nach Ablauf der entgelt-
freien Phase des Kabelpilotprojekts, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
Zu§ 293 q Abs. 3 (Grundgebühren für die unbefristete Bereistellung von Rundfunkverbindungen)
und zu § 293 s Abs. 3 und 5 (Gebühren für die befristete Bereitstellung von Rundfunkverbin-
dungen)
1. In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 werden für Rundfunkverbindungen
die monatlichen Gebühren nach Abschnitt t 0.4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3
der Fernmeldeordnung) in der bis zu 31. Dezember 1987 geltenden Fassung erhoben, wenn
der nach den §§ 293 q und 293 s der Telekommunikationsordnung zu erhebende Betrag der
monatlichen Grundgebühren den Betrag der monatlichen Gebühren nach Abschnitt 10.4 der
Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zum 31.
Dezember 1987 geltenden Fassung übersteigt.
2. Für die am 31. Dezember 1988 vorhandenen Rundfunkverbindungen, bei denen die zu er-
hebenden monatlichen Grundgebühren nach den§§ 293 q und 293 s der Telekommunikations-
ordnung die bis zum 31. Dezember 1987 zu erhebenden monatlichen Gebühren nach Ab-
schnitten 10.4 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der
bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung um mehr als 20% übersteigen, werden bis zum
31. Dezember 1992 folgende monatliche Grundgebühren erhoben:
a) Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Gebühren zuzüglich 20% des übersteigenden Betrages,
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Gebühren zuzüglich 40% des übersteigenden Betrages,
c) vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Gebühren zuzüglich 60% des übersteigenden Betrages,
d) vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Gebühren zuzüglich 80% des übersteigenden Betrages.
Zu den §§ 304 bis 306 (Gebühren für posteigene Stromwege)
1. Die Übergangsvorschrift zu § 68 Abs. 1 (Einmalige Gebühren für die betriebsfähige Bereitstel-
lung von Telefonanschlüssen) ist entsprechend anzuwenden.
2. In der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 werden für posteigene Stromwege
die monatlichen Gebühren nach den Abschnitten 10.1 bis 10.3 der Fernmeldegebührenvor-
schriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung) in der bis zu 31. Dezember 1987 geltenden Fassung
erhoben, wenn der nach den §§ 303 bis 306 der Telekommunikationsordnung zu erhebende
Betrag der monatlichen Grundgebühren den Betrag der monatlichen Gebühren nach den Ab-
schnitten 10. 1 bis 10.3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung)
in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung übersteigt.
3. Für die am 31. Dezember 1988 vorhandenen posteigenen Stromwege, bei denen die zu er-
hebenden monatlichen Grundgebühren nach den §§ 303 bis 306 der Telekommunikations-
ordnung die bis zum 31. Dezember 1987 zu erhebenden monatlichen Gebühren nach den Ab-
schnitten 10. 1 bis 10.3 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 der Fernmeldeordnung)
in der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung um mehr als 20% übersteigen, werden
bis zum 31. Dezember 1992 folgende monatliche Grundgebühren erhoben:
a) Vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Gebühren zuzüglich 20% des übersteigenden Betrages,
b) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Gebühren zuzüglich 40% des übersteigenden Betrages,
c) vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Gebühren zuzüglich 60% des übersteigenden Betrages,
d) vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 die bis zum 31. Dezember 1987 geltenden
Gebühren zuzüghch 80% des- übersteigenden Betrages-."
15. In der Übergangsvorschrift „Zu § 334 Abs. 3 Nr. 1 (Ständige Alleinbenutzung von Festanschlüssen
und daran angeschalteten Endstellen)" wird der Hinweis,,§ 334 Abs. 4" durch den Hinweis,,§ 334
Abs. 6" ersetzt.
16. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 334 Abs. 3 Nr. 1 (Ständige Alleinbenutzung von Festan-
schlüssen und daran angeschalteten End stellen)" werden folgende ü bergangsvorsch ri fte n
eingefügt:
,,Zu § 342 Abs. 4 (Kürzung von Restgebühren)
Für Einrichtungen, für die ein Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum
30. November 1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis
zum 30. Juni 1985 betriebsfähig bereitgestellt worden sind, wird die Gesamtforderung für je
6 Monate um einen Monat gekürzt.
Zu§ 353 Abs. 1 Nr. 1.1.1 (Mindestüberlassungszeit für Familientelefonanlagen)
Bei der Überlassung von Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen wird auf die
Einhaltung der Mindestüberlassungszeit verzichtet, wenn
a) der Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum 31. Dezember 1982 gestellt
und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist oder
b) die Vermittlungseinrichtung zu einmaligen Gebühren nach Übergangsvorschrift zu Anhang 4
§ 84 (Einmalige Gebühren für Familientelefonanlagen 1/4) überlassen ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1499
Zu§ 353 Abs. 1 Nr. 1.1.2.2 (Mindestüberlassungszeit für kleine Telefonwählanlagen)
Die Mindestüberlassungszeit für Vermittlungseinrichtungen von kleinen Telefonwählanlagen
beträgt 5 Jahre, wenn der Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum 31.
Dezember 1982 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist.
Zu§ 353 Abs. 1 Nr. 3 (Verzicht auf Mindestüberlassungszeit für posteigene multifunktionale Tele-
fone Modell MultiTel)
Bei der Überlassung von posteigenen multifunktionalen Telefonen Modell MultiTel, für die die
Gebührenvergünstigungen nach den Übergangsvorschriften zu § 96 (Gebührenvergünstigung für
posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in einfachen Endstellen) und zu § 132 (Ge-
bührenvergünstigung für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in Anlagen) an-
gewendet werden, wird während der drei Monate, in denen keine monatlichen Grundgebühren
erhoben werden, auf die Einhaltung der Mindestüberlassungszeit verzichtet.
Zu§ 354 Abs. 1 (Restgebühren für Kleinst-Telefonwählanlagen und kleine Reihenanlagen)
1. Für die Erhebung von Restgebühren getten abweichende Vorschriften für folgende Einrich-
tungen:
a) Vermittlungseinrichtungen von Kleinst-Telefonwählanlagen (§ 119 der Telekommunika-
tionsordnung)
b) kleine Anlagen mit handbedienter Vermittlungseinrichtung Baustufe 1/1 (Anhang 4 § 78
Abs. 1 Nr. 1),
c) kleine Reihenanlagen einfacher Art Baustufe 1/2 (Anhang 4 § 63 Nr. 1.1 und 2.1).
2. Wird nach mindestens einjähriger Überlassungszeit für die in Nummer 1 genannten Einrich-
tungen, für die ein Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum 31. Dezember
1982 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist, die verbleibende
Mindestüberlassungszeit nicht eingehalten, so werden Restgebühren nicht erhoben, solange
mit dem Teilnehmer kein Teilnehmerverhältnis besteht oder das Teilnehmerverhältnis nicht
die Inanspruchnahme der Dienstleistungen im Telefondienst beinhaltet, die mit der Benut-
zung eines Standard-Telefonanschlusses mit posteigener, teilnehmereigener oder privater Te-
lefonanlage verbunden sind.
Zu §§ 358 und 359 Abs. 6 (Gebühren für die Entfernung posteigener Telefonanlagen)
Gebühren für die Entfernung posteigener Telefonanlagen werden für Telefonanlagen nicht er-
hoben, für die ein Antrag auf betriebsfähige Bereitstellung vor dem 1. Dezember 1984 gestellt
und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum 30. Juni 1985 betriebs-
fähig bereitgestellt worden sind.
Zu§ 363 Abs. 2 (Mindestinstandhaltungszeit für teilnehmereigeneTelefonanlagen)
Auf die Einhaltung einer Mindestinstandhaltungszeit wird bei teilnehmereigenen Telefonan-
lagen verzichtet, für die ein Antrag auf erstmalige betriebsfähige Bereitstellung bis zum 30. No-
vember 1984 gestellt und von der Deutschen Bundespost bestätigt worden ist und die bis zum
30. Juni 1985 betriebsfähig bereitgestellt worden sind."
17. Nach dem einleitenden Satz zu Abschnitt 2 „Übergangsvorschriften zu den Anhängen der
Telekommunikationsordnung" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
„Zu Anhang 4 § 2 Abs. 1, Anhang 4 § 8 Abs. 1, Anhang 4 § 19 Abs. 1 und Anhang 4 § 48 Abs. 1
(Einmalige Gebühren für Leitungen, die in neu errichteten Linien oder Linienabschnitten geführt
werden)
Hat ein Tei I nehmer in dem Jahr 1986 oder 1987 eine einmalige Gebühr nach Abschnitt 5 Nr. 1
oder 2 der Fernmeldegebührenvorschriften (Anlage 3 zur Fernmeldeordnung) in der bis zum
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
31.12.87 geltenden Fassung für Leitungsabschnitte bezahlt, die in neu errichteten Linien oder
Linienabschnitten geführt werden, so werden ihm auf Antrag erstattet:
1. 66 2/3% der einmaligen Gebühr, die im Jahre 1987 bezahlt worden ist,
2. 33 1/3% der einmaligen Gebühr, die im Jahre 1986 bezahlt worden ist.
Zu Anhang 4 § 10 (Direktrufanschlüsse)
Die Übergangsvorschriften 1 bis 4 zu§ 3 (Hauptanschlüsse für Direktruf) und die Übergangsvor-
schriften zu § 3 Abs. 4 (Hauptanschlüsse für Direktruf mit besonderer Übertragungsgüte) in § 13
der Verordnung über das öffentliche Direktufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten in
der bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung werden auf Anschlüsse der darin bezeichneten
Art auch nach dem 1. Januar 1988 angewendet.
Zu Anhang 4 § 16 (Überlassung von Direktrufanschlüsse im Temexdienst bei Temexsystemver-
suchen)
Für Temexsystemversuche werden Direktrufanschlüsse nicht überlassen.
Zu Anhang 4 § 19 Abs. 4 Nr. 1.1 und 1.2 (Monatliche Grundgebühren von im Telexdienst benutz-
ten Direktrufanschlüssen)
Vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1993 werden für Direktrufanschlüsse, die ausschließ-
lich im Telexdienst benutzt werden und die bis zum 31. Dezember 1987 als Telexnebenanschluß-
leitungen nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften der Verordnung für den_
Fernschreib- und den Datexdienst überlassen worden sind, verminderte Grundgebühren erhoben,
wenn die Summe aus den vom 1. Januar 1988 an zu erhebenden Verbindungsgebühren für die
Direktrufverbindung mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s und die monatlichen
Grundgebühren für die zugehörigen Direktrufanschlüsse mit einer Übertragungsgeschwindigkeit
von 50 bit/s höher ist, als die bis zum 31. Dezember 1987 zu erhebenden Leitungsgebühren. Die
verminderten Grundgebühren betragen:
a) vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1989 .. _..... _.................. gebührenfrei,
b) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12,-- DM,
c) vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,-- DM,
d) vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 .. _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,-- DM,
e) vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1993 _. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48,-- DM.
Zu Anhang 4 § 26 Abs. 4 Nr. 2 (Knotenschaltungen mit zwei bis acht Ausgängen)
1. Am 1. Januar 1988 vorhandene Knotenschaltungen mit zwei bis acht Ausgängen können so-
lange weiterbetrieben werden wie die technischen und betrieblichen Voraussetzungen im
Netzknoten der Deutschen Bundespost gegeben sind.
2. Für Knotenschaltungen nach Übergangsvorschrift 1 werden monatliche Grundgebühren wie
für Knotenschaltungen nach Anhang 4 § 28 Abs. 3 Nr. 2 erhoben.
3. In Fällen einer von Amts wegen durchgeführten Bereitstellung neuer Knoteneinrichtungen
nach Anhang 4 § 26 Abs. 4 Nr. 2 anstelle von Knoteneinrichtungen nach Übergangsvorschrift 1
werden für die von der Umstellung betroffenen Direktrufanschlüsse weder Gebühren für die
betriebsfähige Bereitstellung noch Änderungsgebühren erhoben."
18. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 28 (Verbindungsgebühren für Direktrufverbindungen)"
wird wie folgt gefaßt:
„Zu Anhang 4 § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 (Verbindungsgebühren für Ferndirektrufverbindungen bis
9600 bit/s)
1. Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes der erforderlichen technischen Einrichtungen in
Netzknoten der Deutschen Bundespost und im Endstellenbereich für die Erfassung der
Nutzungszeiten von Ferndirektrufverbindungen der Gruppe A mit Übertragungsgeschwindig-
keiten bis 9600 bit/s richtet sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Bis
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn,-den 26. Juni 1987 1501
zum 31. Dezember 1989 soll der Einbau von Erfassungsgeräten abgeschlossen sein. Der Tag,
an dem der Einbau der Erfassungsgeräte beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost
bekanntgegeben.
2. Vom 1. Januar 1988 an bis zum Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fern-
melderechnung, der dem bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Er-
fassungsgeräte nach Nummer 1 folgt, werden für Ferndi rektrufverbi ndungen der Gruppe A
mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis 9600 bit/s bei der Verbindungsgebührenberechnung
80 Stunden Nutzungszeit zugrunde gelegt.
3. Vom Beginn des Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen Fernmelderechnung, der dem
bekanntgegebenen Tag der Beendigung des Einbaus der Erfassungsgeräte nach Nummer 1
folgt, werden für Ferndirektrufverbindungen der Gruppe A mit Übertragungsgeschwindig-
keiten bis 9600 bit/s unabhängig von den für die Gebührenberechnung maßgebenden
Nutzungszeiten bei anzurechnenden Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrech-
nungszeitraum von dem 80 Stunden übersteigenden Teil berechnet:
a) vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1988 der 480 Stunden übersteigende Teil,
b) vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 der 400 Stunden übersteigende Teil,
c) vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der 320 Stunden übersteigende Teil,
d) vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 der 240 Stunden übersteigende Teil,
e) vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1992 der 160 Stunden übersteigende Teil,
f) vom 1. Januar 1993 an der gesamte übersteigende Teil.
Die zu berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum des jeweils
angegebenen Jahreszeitraumes an angewendet.
4. Bei Direktrufverbindungen über posteigene digitale Knoteneinrichtungen (Anhang 4 § 26
Abs. 4 bis 6), die den ankommenden Verkehr an alle angeschlossenen Direktrufanschlüsse
weitergeben, obgleich dieser nur für einen Direktrufanschluß bestimmt ist, werden auf An-
trag des Teilnehmers für die abgehenden Verbindungen der jeweiligen Knoteneinrichtung
nur 50 % des nach Übergangsvorschrift 1 zu berechnenden Teils über 80 Stunden Nutzungs-
zeit berechnet; sofern Knoteneinrichtungen dieser Art, die in verschiedenen Ortsnetzberei-
chen liegen, hintereinandergeschaltet sind, wird diese Regelung auch auf die ankommende
Verbindung der ersten Knoteneinrichtung angewendet. Die Regelung nach Satz 1 wird auf
vergleichbare Endeinrichtungen, z. B. Datenkonzentratoren, entsprechend angewendet.
5. In Fällen, in denen die Bit-Gruppen zur Kennzeichnung des Ruhezustandes auf Grund des ver-
wendeten Mehrfachausnutzungsverfahrens für die posteigene N utzu ngszei terf assu ngsei n-
richtung nicht erkennbar sind, wird auf Antrag des Teilnehmers die erfaßte Nutzungszeit um
10 % vermindert; weist der Teilnehmer in diesen Fällen die tatsächliche Nutzungszeit nach,
wird der Gebührenberechnung die nachgewiesene Nutzungszeit zugrunde gelegt."
19. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 § 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 (Verbindungsgebühren für
Ferndirektrufverbindungen bis 9600 bit/s)" werden folgende Übergangsvorschriften eingefügt:
„Zu Anhang 4 § 28 Abs. 2 Nr. 7 und 8 (Verbindungsgebühren für Ferndirektrufverbindungen von
64 kbit/s und 1,92 Mbit/s)
1. Zeitpunkt und Reihenfolge des Einsatzes von Geräten für die Erfassung der Nutzungszeiten
richten sich nach den technischen und betrieblichen Möglichkeiten. Der Einbau der Geräte soll
bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein. Der Tag, an dem der Einbau der Geräte für die
jeweilige Übertragungsgeschwindigkeit beendet ist, wird von der Deutschen Bundespost be-
kanntgegeben.
2. Solange Nutzungszeiten von mehr als 80 Stunden je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmelderechnung von der Deutschen Bundespost nicht allgemein erfaßt werden, werden
der Berechnung bei Direktrufverbindungen mit Endpunkten der Verbindung in verschiedenen
Ortsnetzbereichen je Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Fernmeldrechnung folgende
pauschale Nutzungszeiten zugrunde gelegt:
a) vom 1. Januar 1987 bis zum 31. Dezember 1989 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Stunden,
b) vom 1. Januar 1990 bis zum 31.Dezember 1991........................... 240 Stunden.
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Vom 1. Januar 1992 an wird die gebührenpflichtige Nutzungszeit voll berechnet. Die zu
berechnende Nutzungszeit wird vom ersten ganzen Abrechnungszeitraum einer planmäßigen
Fernmeldrechnung des jeweils angegebenen Jahreszeitraumes an zugrunde gelegt.
3. Sofern der Teilnehmer geringere als die in der Übergansgsvorschrift 2 festgelegten pauschalen
Nutzungszeiten nachweist, wird der Berechnung die nachgewiesene Nutzungszeit, mindestens
jedoch 80 Stunden, zugrunde gelegt.
Zu Anhang 4 § 45 Abs. 2 (Private Leitungen für Direktruf, die ausschließlich im Telexdienst genutzt
werden)
Für private Leitunge für Direktruf mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 50 bit/s, die aus-
schließlich im Telexdienst genutzt werden und die bis zum 31. Dezember 1987 als private Telexne-
benanschlußleitungen nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Vorschriften der Verord-
nung für den Fernschreib- und Datexdienst genehmigt worden sind, werden bis zum 31. Dezem-
ber 1993 keine Benutzungsgebühren erhoben.
Zu Anhang 4 §§ 52 bis 114 (Berechnung von Gebühren ohne feste Gebührensätze)
Für Einrichtungen nach Anhang 4 §§ 52 bis 114, die bis zum 31. Dezember 1987 betriebsfähig
bereitgestellt worden sind und für die Gebühren nach Anhang 4 § 119 zu erheben sind, gelten ab
1. Januar 1988 die nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis zum 31. Dezember
1987 geltenden Fassung erhobenen Gebühren als Gebühren, die nach Anhang 4 § 119 berechnet
sind.
Zu Anhang 4 §§ 57 a und 57 b (Überlassen von teilnehmereigenen Anpassungseinrichtungen in
einfachen Endstellen)
Bereits als fJOsteigen überlassene Anpassungseinrichtungen, die in Anhang 4 § 57 b aufgeführt
und die seit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung noch nicht länger als 5 Jahre dem Teil-
nehmer überlassen sind, werden auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigen weiter überlas-
sen, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1987 dem zuständigen Fernmeldeamt zugegangen
ist. Als einmalige Gebühren für die Übereignung der Anpassungseinrichtungen werden Gebühren
nach Anhang 4 § 119 Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Für die Gebührenberechnung wird statt des Einkaufs-
preises ein von der Deutschen Bundespost festgelegter Zeitwert zugrunde gelegt.
Zu Anhang 4 §§ 62 bis 110 (Gebührenermäßigung für posteigene Einrichtungen in Telefon-
anlagen)
Für posteigene Einrichtungen, die in Anhang 4 §§ 62 bis 110 aufgeführt sind, werden die mo-
natlichen Grundgebühren um 10% ermäßigt, wenn die Einrichtungen in der Zeit vom 1. Januar
1963 bis zum 30. Juni 1972 betriebsfähig bereitgestellt worden sind. Satz 1 ist auch anzuwenden
auf Einrichtungen, die nach dem 30. Juni 1972 betriebsfähig bereitgestellt worden sind, deren
betriebsfähige Bereitstellung jedoch vor dem 1. Juli 1972 beantragt und bestätigt worden ist.
Zu Anhang 4 §§ 83 und 84 (Posteigene Familientelefonanlagen 1/4 zu einmaligen Gebühren)
Für posteigene Vermittlungseinrichtungen von Familientelefonanlagen 1/4, für die einmalige
Gebühren als Abgeltung der monatlichen Gebühren für eine Überlassungszeit von höchstens 12
Jahren nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis zum 30. November 1984 gelten-
den Fassung bezahlt worden sind, gelten folgende Vorschriften:
a) Der Zeitraum der Überlassung beginnt mit dem Tag der erstmaligen betriebsfähigen Bereit-
stellung der Einrichtung, für die die einmalige Gebühr bezahlt wurde.
b) Nach Ablauf des Zeitraumes werden vom Ersten des folgenden Monats an wieder die
monatlichen Grundgebühren nach Anhang 4 § 84 erhoben.
c) Der Ablauf des Zeitraumes wird nicht unterbrochen
aa) durch eine Ortsveränderung,
bb) bei einer gebührenfreien Übernahme(§ 316 Abs. 3 der Telekommunikationsordnung).
d) In Fällen nach Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird die Vermittlung~einrichtung so behan-
delt, als habe der neue Teilnehmer die einmalige Gebühr bezahlt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1503
e) In Fällen einer gebührenpflichtigen Übernahme(§ 316 Abs. 1 und 2 der Telekommunikations-
ordnung) gilt die Vermittlungseinrichtung als neu überlassen. Es werden monatliche Grund-
gebühren nach Anhang 4 § 84 erhoben.
f) Bezahlte einmalige Gebühren werden nur dann erstattet, wenn dem Teilnehmer statt der
posteigenen Familientelefonanlage eine andere post- oder teilnehmereigene Telefon~nlage
überlassen wird. Erstattet werden
aa) im ersten Jahr der Überlassung .......................................... 1 016,-- DM,
bb) im zweiten und dritten Jahr der Überlassung .......... , ..................... 762,-- DM,
cc) im vierten und fünften Jahr der Überlassung ................................ 508,-- DM,
dd) im sechsten bis elften Jahr der Überlassung ................................. 127,-- DM.
Zu Anhang 4 §§ 114 a und 114 b (Überlassen von teilnehmereigenen Anpassungseinrichtungen in
Anlagen)
Die Übergangsvorschrift zu Anhang 4 §§ 57 a und 57 b (Überlassen von teilnehmereigenen An-
passungseinrichtungen in einfachen Endstellen) ist entsprechend anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung
Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und
Gebühren" wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden jeweils in Spalte c
bei Nummer 1.1 die Betragsangabe„ 12,60" durch die Betragsangabe„ 15,--",
bei Nummer 1.2 die Betragsangabe„ 17,60" durch die Betragsangabe „20,--",
bei Nummer 1.3 die Betragsangabe „20,60" durch die Betragsangabe „23,--",
bei Nummer 2.1 die Betragsangabe „7,60" durch die Betragsangabe „ 10,--",
bei Nummer 2.2 die Betragsangabe ,,·11,60" durch die Betragsangabe „ 14,--" und
bei Nummer 2.3 die Betragsangabe„ 15,60" durch die Betragsangabe„ 18,--" ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Mit den monatlichen Grundgebühren nach Absatz 2 ist je Anschluß die Überlassung
eines Standardtelefons mit Wählscheibe abgegolten."
2. In § 8 Abs. 2 Spalte c wird bei den Nummern 1.2.1.2 und 1.2.2.4 die Betragsangabe „400,--" durch
die Betragsangabe „200,--" ersetzt.
3. In der Überschrift zu Abschnitt 3 werden nach dem Wort „Direktrufverbindungen" das Komma
und das Wort „Datenverbundleitungen" gestrichen.
4. § 9 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. das Bereitstellen von Direktrufverbindungen,".
5. § 10Abs.1 wirdwiefolgtgefaßt:
,,(1) Direktrufanschlüsse sind Festanschlüsse mit digitalen Anschaltepunkten, die nur im Daten-
übermittlungsdienst benutzt werden können, soweit nichts anderes bestimmt ist."
6. § 12 wird gestrichen.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „weiteren" ein Komma und die Worte „auf nicht
benachbarten Grundstücken I iegenden privaten" eingefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Vorschriften über Direktrufanschlüsse und Direktrufverbindungen sowie über Zusam-
menschaltungen in Anlagen(§ 9 der Telekommunikationsordnung) sind entsprechend anzuwen-
den."
8. § 14 wird gestrichen.
9. Die§§ 15 bis 18 werden wie folgt gefaßt:
,,§ 15
Benutzung von Anschlüssen, Endstelleneinrichtungen und Leitungen
Für Anlagen, die im Datenübermittlungsdienst genutzt werden, gilt neben den Vorschriften
nach§ 334 Abs. 3 bis 4 a der Telekommunikationsordnung die Vorschrift, daß diese Anlagen nicht
ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen dürfen, digitale Nachrichten für andere Per-
sonen oder zwischen anderen Teilnehmern, durch Zusammenschaltung von Direktrufanschlüssen
und privaten Leitungen für Direktruf, deren Übertragungsgeschwindigkeit geringer ist als
64 kbit/s, zu vermitteln.
§ 16
Angebotsübers1 cht
( 1) Als Direktrufanschlüsse werden angeboten:
1. Direktrufanschlüsse der Gruppe A,
2. Direktrufanschlüsse der Gruppe B.
(2) Direktrufanschlüsse der Gruppe A werden mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten
angeboten:
1. 50 bit/s,
2. 300 bit/s,
3. 1200 bit/s,
4. 2400 bit/s,
5. 4800 bit/s,
6. 9600 bit/s,
7. 64 kbit/s,
8. 1,92 Mbit/s.
(3) Direktrufanschlüsse der Gruppe B sind Anschlüsse für Direktrufverbindungen ohne aktive
Netzkomponenten. Sie werden mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s angebo-
ten. Soweit Direktrufanschlüsse der Gruppe B dafür geeignet sind, können sie auch für höhere
Übertragungsgeschwindigkeiten benutzt werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1505
§ 17
Standard-Betri ebsmögl ichkei ten
Direktrufanschlüsse werden mit folgenden Standard-Betriebsmöglichkeiten angeboten:
Nr. D1rek trufa nschluß Standard-Betriebsmöglichke,ten
il b C
1 Gruppe A __ .... _. _....... _..... _.. Ankommender und abgehender Telekommuni-
kationsverkehr über Direktrufverbindungen der
Gruppe A gleicher übertragungsgeschwindig-
keit.
2 Gruppe B ........ __ ....... _...... _. Ankommender und abgehender Telekommuni-
kationsverkehr über Di rektrufverbi nd ungen der
Gruppe B gleicher Übertragungsgeschwindigkeit.
§ 18
Änderungen
Folgende Änderungen können bei Direktrufanschlüssen ausgeführt werden:
1. die Verlegung, Auswechslung oder Änderung der Anschalteeinrichtung,
2. die Verlegung der Endleitung."
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei mehreren gleichzeitigen Änderungen eines Anschlusses wird die einmalige Gebühr
nach Absatz 2 nur einmal erhoben."
b) In Absatz 4 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Direk trufansch Iu ß
DM
b
"1 Gruppe A mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von
1. 1 50 bit/s . ................................................ . 60,--
1.2 300, 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s ...................... . 100,--
1.3 64 kbit/s ................................................ . 210,--
1.4 1,92 Mbit/s .... _......................................... . 500,--
2 Gruppe B ........... __ ..... ___ ..... _........... ___ ... __ .. 200,--
3 Dienstzuschlag für die Benutzung von Direktrufanschlüssen
der Gruppe A nach Nummer 1.2 im Temexdienst, je Anschluß
für jeden Zugang zur Temexhauptzentrale ................ . 150,--"
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Direktrufanschlüsse" werden die Worte „der Gruppe A" eingefügt.
b) In Nummer 1 werden die Worte „Rundfunkanstalten, privatrechtlichen Rundfunkanstalten"
durch die Worte „und privatrechtlichen Rundfunkveranstaltern" ersetzt.
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
12. § 21 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 21
Besondere Betriebsmöglichkeiten
(1) Für Direktrufanschlüsse der Gruppe A werden folgende besondere Betriebsmöglichkei-
ten angeboten:
Nr. Besondere Betriebsmöglichkeiten Leistungsumfang
b
Schnittstellenvervielfachung........ Bis zu 4 Schnittstellen bei Übertragungsge-
schwindigkeiten von 1200 bit/s, 2400 bit/s,
4800 bit/s oder 9600 bit/s.
2 Asynchron-Synchron-Umsetzung.... Umsetzung von Asynchron- auf Synchron-
übertragung und umgekehrt bei 1200 bit/s.
3 Kanaltei I ungen
3.1 Kanalteilung A ........... ........ . Bei Direktrufanschlüssen mit einer übertra-
gu ngsgeschwi nd i gkeit von 2400 bit/s,
4800 bit/s oder 9600 bit/s Unterteilung in
höchstens 4 Kanäle.
3.2 Kanalteilung B.................... a) Bei Direktrufanschlüssen mit einer über-
tragungsgeschwi ndigkeit von 64 kbit/s
Unterteilung in höchstens 32 Kanäle zu
1200 bit/s, 2400 bit/s, 4800 bit/s oder
9600 bit/s mit bestimmten festgelegten
Schnittstellen für Verbindungen zu digita-
len Knoteneinrichtungen nach § 26 Abs. 4
Nr. 4,
b) Anschaltemöglichkeit für
aa) einen oder zwei Direktrufanschlüsse,
bb) drei oder vier Direktrufanschlüsse,
c) 19-Zoll-Schrank zur Aufnahme der Kanal-
teilereinrichtungen für die Kanalteilung B,
d) von den 64 kbit/s der Übertragungsge-
schwindigkeit des Direktrufanschlusses
stehen zur Kanalteilung höchstens
48 kbit/s zur Verfügung.
(2) An Direktrufanschlüsse mit den besonderen Betriebsmöglichkeiten Schnittstellen-
vervielfachung oder Kanalteilung (Absatz 1 Nr. 1 und 3) dürfen nur Endeinrichtungen für den
Datenübermittlungsdienst angeschaltet werden, die auf dem Grundstück der Endstelle oder
auf einem diesem Grundstück benachbarten Grundstück liegen."
13. § 22 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 22
Gebühren für die besonderen Betriebsmöglichkeiten
Für die besonderen Betriebsmöglichkeiten der Direktrufanschlüsse der Gruppe A werden je An-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1507
schluß folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr. Besondere Betr1ebsmögl1chke1ten
DM
,l b C
1 Schnittstellenvervielfachung ............................ 40,--
2 Asynchron-Synchron-Umsetzung ........................ 14,--
3 Kanalteilungen
3.1 Kanalteilung A ........................................ 40,--
3.2 Kanalteilung B
3.2.1 je Grundeinrichtung
3.2.1.1 für einen oder zwei Direktrufanschlüsse ................. 600,--
3.2.1.2 für drei oder vier Direktrufanschlüsse .................... 680,--
3.2.2 je Baugruppe für 4 Kanäle .............................. 80,--
II
3.2.3 19-Zoll-Schrank ....................................... 100,--
14. § 23 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Abweichend von der Regelanschaltung, Regelführung und Regelbauweise von Anschlüssen
(§ 6 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung) können für Direktrufanschlüsse Sonderanschaltun-
gen, Umwegführungen und Sonderbauweisen vorgesehen werden.
(2) Sonderanschaltung Aist die Anschaltung eines Direktrufanschlusses an einen nichtzuständi-
gen Netzknoten des eigenen Ortsnetzbereiches, Sonderanschaltung B die Anschaltung an den
Netzknoten eines anderen Ortsnetzbereiches. Sonderanschaltungen A oder B sind jedoch nur
neben Direktrufanschlüssen in Regelanschaltung zugelassen, soweit die Sonderanschaltungen
nicht durch eine vollständige Ergänzungsanlage hergestellt worden sind."
15. § 24 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 24
Gebühren für Sonderanschaltungen, Umwegführungen und Sonderbauweisen
(1) Für Sonderanschaltungen werden je Anschluß folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Sonderanschaltu ngen
DM
a b C
1 Sonderanschaltung A, monatlich ..................... 100,--
2 Sonderanschaltung B ................................ Gebühren wie für eine ent-
sprechende Di rektrufverbi n-
dung
(2) Bei den Gebühren für die Sonderanschaltung B (Absatz 1 Nr. 2) ist für die Festlegung der
Tarifzonen die Lage des zuständigen und des nichtzuständigen Netzknotens maßgebend.
(3) Für Umwegführung wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten für erforderliche
Ergänzungsanlagen erhoben.
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(4) Die Gebühren nach Absatz 1 werden nicht erhoben, wenn gleichzeitig mit der Sonderan-
schaltung eine Umwegführung mit einer vollständigen Ergänzungsanlage hergestellt worden ist;
in diesen Fällen werden nur Gebühren nach Absatz 3 erhoben.
(5) Für Sonderbauweise wird eine einmalige Gebühr in Höhe der Mehrkosten gegenüber der
Regelbauweise erhoben."
16. Nach § 24 wird folgender§ 24 a eingefügt:
,,§ 24 a
Ersatzschaltungen
Für Direktrufanschlüsse werden Ersatzschaltungen angeboten."
17. § 25 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 25
Gebühren für Ersatzschaltungen
( 1) Für Ersatzschaltungen werden folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr Ersatzschaltungen
DM
d b C
1 Ersatzschaltung .... ............ - ................ - . - ... Gebühren wie für ver-
gleichbare Direktrufan-
schlüsse der Gruppe A
2 Umschalteinrichtungen in Netzknoten der Deutschen
Bundespost für Ersatzschaltungen A oder B
2. 1 je Umschalteinrichtung, monatlich ...................... 30,--
2.2 je beschalteten Ein- oder Ausgang, monatlich ............ 10,--
(2) Die Gebühren für Umschalteinrichtungen (Absatz 1 Nr. 2) werden nicht erhoben, wenn für
die überlassenen Direktrufanschlüsse die Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit im Rah-
menei nes Dauerauftrages(§ 216 der Telekommunikationsordnung) beantragt wurde
(3) Für die Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden einmalig folgende Umschaltgebühren
erhoben:
Gebühr
Nr Umschaltungen
DM
cl b C
1 innerhalb der täglichen Dienstzeit, je Anschluß. .... - - ... 200,--
2 außerhalb der täglichen Dienstzeit, je Anschluß .......... 400,--
(4) Für Umschaltungen wegen Störungen in Einrichtungen der Deutschen Bundespost werden
die Umschaltegebühren nach Absatz 3 nicht erhoben.
(5) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden für die Ersatzschaltungen die Ge-
bühren wie für überlassene Anschlüsse und für die ersatzgeschalteten Anschlüsse die Gebühren
wie für vergleichbare Ersatzschaltungen erhoben.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1509
(6) Der Zeitraum der Umschaltung beginnt mit der funktionsfähigen Bereitstellung der Ersatz-
<chaltung und endet mit der betriebsfähigen Wiederbereitstel I ung der ersatzgeschalteten An-
se lüsse.
(7) In Fällen der Umschaltung auf Ersatzschaltungen werden für den Zeitraum der Umschaltung
die Gebühre,:, für die Anschlüsse und Ersatzschaltungen tageweise berechnet. Angefangene Tage
zählen als volle Tage. Es wird mindestens die Gebühr für einen Tag erhoben. Für die Dauer der
Umschaltarbeiten werden die jeweiligen Gebühren weitererhoben."
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „besondere" gestrichen.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefaßt:
,,( 1) Als Direktrufverbindungen werden angeboten:
1. Direktrufverbindungen der Gruppe A,
2. Direktrufverbindungen der Gruppe B.
(2) Direktrufverbindungen der Gruppe A sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindun-
gen zwischen Direktrufanschlüssen der Gruppe A. Direktrufverbindungen der Gruppe A wer-
den mit folgenden Übertragungsgeschwindigkeiten angeboten:
1. 50 bitls,
2. 300 bit/s,
3. 1200 bitls,
4. 2400 bitls,
5. 4800 bitls,
6. 9600 bit/s,
7. 64 kbit/s,
8. 1,92 Mbitls.
(3) Direktrufverbindungen der Gruppe B sind dauernd bereitgestellte digitale Verbindun-
gen zwischen Direktrufanschlüssen der Gruppe B. Direktrufverbindungen der Gruppe B wer-
den mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbitls angeboten. Soweit bereitge-
stellte Direktrufverbindungen der Gruppe B dafür geeignet sind, können sie auch für höhere
Übertragungsgeschwindigkeiten benutzt werden. Ferndirektrufverbindungen der Gruppe B
werden nur zwischen benachbarten Ortsnetzen bereitgestellt.
(4) Für Direktrufverbindungen der Gruppe A werden folgende besondere Leistungsmerk-
male angeboten:
Nr Besondere Lerstungsmerk male Leistungsumfang
b
1 Knotenschaltung für 50 bis 300 bit/s
1.1 als Rundschreibeinrichtung....... Digitale Knoteneinrichtung ohne Quittungs-
gabe mit einem Eingang und höchstens 10 Aus-
gängen.
1.2 als Konferenzeinrichtung ......... Digitale Knoteneinrichtung mit bis zu 5
Ein-/Ausgängen.
2 Knotenschaltung für 1200, 2400,
4800 oder 9600 bit/s zur Schnittstel-
lenvervielfachung................ Digitale Knoteneinrichtung mit einem Eingang
und 2 bis 6 Ausgängen.
5
1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Nr. Besondere Leistungsmerkmale Leistungsumfang
d b C
3 Knotenschaltung für 2400, 4800
oder 9600 bit/s zur Kanalteilung ... Digitale Knoteneinrichtung mit einem Eingang
für eine Unterteilung in höchstens 4 Kanäle zu
1200, 2400 oder 4800 bit/s.
4 Knotenschaltung für 64 kbit/s zur
Kanaltei I ung .................... a) Digitale Knoteneinrichtung mit höchstens 4
Eingängen je 64 kbit/s für eine Unterteilung
in höchstens 32 Kanäle zu 1200, 2400, 4800
oder 9600 bit/s mit
aa) einem oder zwei Eingängen,
bb) drei oder vier Eingängen,
b) von den 64 kbit/s der Ei ngangsübertra-
gungsgeschwindigkeit stehen für die Kanal-
teilung höchstens 48 kbit/s zur Verfügung."
19. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Die Höhe der Verbindungsgebühren richtet sich
1. für Direktrufverbindungen der Gruppe A
a) bei Ortsdirektrufverbindungen nach der nach Tarifzonen gestaffelten Tarifentfer-
nung,
b) bei Ferndirektrufverbindungen nach der gebührenpflichtigen Entfernung und nach
der Nutzungszeit,
2. bei Direktrufverbindungen der Gruppe B nach der gebührenpflichtigen Entfernung."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Ortsdirektrufverbindungen sind Verbindungen zwischen Endstellen, die an Direkt-
rufanschlüsse desselben Ortsnetzbereiches angeschlossen sind, Fernd i rektrufverbi nd u ngen
sind Verbindungen zwischen Endstellen, die an Direktrufanschlüsse verschiedener Ortsnetz-
bereiche angeschlossen sind."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Ortsdirektrufverbindungen" die Worte
,,der Gruppe A" eingefügt.
bb) In Nummer 2 Spalte c wird das Wort „benachbarter" durch das Wort „verschiedener" er-
setzt.
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
dd) Im Absatz 3 werden nach dem Wort „Ortszonen" die Worte „nach Absatz 2" eingefügt.
d) In Absatz 4 werden nach den Worten „bei Ferndirektrufverbindungen" die Worte „der
Gruppe A" eingefügt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1511
e) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4 a und 4 b eingefügt:
,,(4 a) Für Direktrufverbindungen, die innerhalb des Temexdienstes benutzt werden, sind
für die Ermittlung der gebührenpflichtigen Entfernung folgende Entfernungsmeßpunkte
maßgebend:
1. der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes, in dessen Bereich der Direktrufanschluß mit
Temexleitstelle liegt und
2. der Entfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes, in dessen Bereich der Netzknoten mit Temex-
funktion liegt.
(4 b) Für Direktrufverbindungen der Gruppe B gilt als gebührenpflichtige Entfernung die
Entfernung zwischen den Endstellen."
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „ Nutzungszeit" die Worte „bei Fern-
direktrufverbindungen der Gruppe A" eingefügt.
bb) Nummer 6 wird gestrichen.
cc) In Nummer 7 wird nach dem Wort „Bei" der Text „Direktrufverbindungen mit Übertra-
gungsgeschwindigkeiten von 50 bis 9600 bit/s (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 bis 6) mit" eingefügt.
g) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
,,(~) Für das besondere Leistungsmerkmal der Knotenschaltung (§ 26 Abs. 4) werden die
Verbindungsgebühren abschnittweise ermittelt. Dabei sind die Verbindungsabschnitte zwi-
schen Endstellen und Knoteneinrichtungen sowie zwischen Knoteneinrichtungen zu berück-
sichtigen. Für jeden zu berücksichtigenden Verbindungsabschnitt werden die Vorschriften
über die Tarifzonen oder die gebührenpflichtige Entfernung entsprechend angewendet. Für
Abschnitte mit Übertragungsgeschwindigkeiten bis 9600 bit/s zwischen Endstellen und
Knoteneinrichtungen innerhalb desselben Ortsnetzbereiches werden Verbindungsgebühren
nach Ortszone 1 (§ 28 Abs. 1), für Abschnitte zwischen Knoteneinrichtungen innerhalb dessel-
ben Ortsnetzbereiches werden keine Verbindungsgebühren erhoben, es sei denn, der Teil-
nehmer beantragt den Einsatz der Knoteneinrichtungen in einem anderen als dem von der
Deutschen Bundespost festgelegten Netzknoten."
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Text nach dem Wort „Ortsdirektrufverbindungen" die
Worte „der Gruppe A" eingefügt, und die Tabelle wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1. 7 wird durch folgende Nummern 1. 7 und 1.8 ersetzt:
,,1.71 64kbit/s .............................................. . 120,--
1.8 1,92 Mbit/s ............................................. . 1 200,--".
bb) Nummer 2.7 wird durch folgende Nummern 2.7 und 2.8 ersetzt:
,,2. 7 1 64 kbit/s .............................................. . 360,--
2.8 1,92 Mbit/s ............................................. . 3 600,--".
cc) Nummer 3 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Ferndirektrufverbindungen" die Worte
,,der Gruppe A" eingefügt.
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8 ersetzt:
„7 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 64 kbit/s und
7.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ........... . 0, 15
7.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
7.2.1 für den Teil bis 50 km .................................... . 0, 15
7.2.2 für den Teil von mehr als 50 bis 100 km .................... . 0,045
7.2.3 für den Teil von mehr als 100 km .......................... . 0,015
8 Bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s und
8.1 einer gebührenpflichtigen Entfernung bis 50 km ........... . 1,50
8.2 einer gebührenpflichtigen Entfernung von mehr als 50 km
8.2.1 für den Teil bis 50 km .................................... . 1,50
8.2.2 für den Tei I von mehr als 50 bis 100 km .................... . 0,45
8.2.3 für den Teil von mehr als 100 km .......................... . 0, 15".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatze 2 a eingefügt:
,,(2 a) Für Orts- oder Ferndirektrufverbindungen der Gruppe B werden je 100 Meter ge-
bührenpflichtige Entfernung einer Verbindung folgende Verbindungsgebühren erhoben:
Monatliche Verbindungsgebühr
Nr. Direktrufverbindungen der Gruppe B
DM
a b
1 zwischen Endstellen desselben Teilnehmers
1.1 bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s 60,--
1.2 bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als
1,92 Mbitls
1.2.1 bei einer Übertragungsgeschwindigkeit bis einschließ-
lich 2 Mbit/s ....................................... . 60,--
1.2.2 für jede weitere angefangene oder volle 2 Mbit/s der
verwendeten Übertragungsgeschwindigkeit ......... . 15,--
2 zwischen Endstellen verschiedener Teilnehmer
2.1 bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von 1,92 Mbit/s 120,--
2.2 bei einer Übertragungsgeschwindigkeit von mehr als
1,92 Mbit/s
2.2.1 bei einer Übertragungsgeschwindigkeit bis einschließ-
lich 2 Mbit/s ....................................... . 120,--
2.2.2 für jede weitere angefangene oder volle 2 Mbit/s der
verwendeten Übertragungsgeschwindigkeit ......... . 30,--"
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
,,(3) Für das besondere Leistungsmerkmal Knotenschaltung (§ 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4) werden
folgende Grundgebühren erhoben:
Monatliche
Nr. Knotenschaltungen Grundgebühr
DM
a b C
"1 Knotenschaltung für 50 bis 300 bit/s
1. 1 als Rundschreibeinrichtung ................................ 50,--
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1513
Monatliche
Nr Knotenschaltungen Grundgebühr
DM
a b
1.2 als Konferenzeinrichtung ................................ . 100,--
2 Knotenschaltung für 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s zur
Schnittstellenvervielfachung
2.1 je Knoteneinrichtung .................................... . 60,--
2.2 Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang ......... . 30,--
3 Knotenschaltung für 2400, 4800 oder 9600 bit/s zur Kanal-
teilung
3.1 je Knoteneinrichtung .................................... . 60,--
3.2 Zuschlag für jeden beschalteten Ein- oder Ausgang ......... . 30,--
4 Knotenschaltung für 64 kbit/s zur Kanalteilung
4.1 je Knoteneinrichtung
4.1.1 bei einem oder zwei Eingängen .......................... . 600,--
4.1.2 bei drei oder vier Eingängen ............................. . 680,--
4.2 Zuschlag für jeden beschalteten Eingang .................. . 70,--
4.3 Zuschlag für jeden beschalteten Ausgang .................. . 30,--
(4) Bei unmittelbarer Hintereinanderschaltung von Knoteneinrichtungen nach Absatz 3
Nr. 2 und 3 in derselben Datenumsetzerstelle wird für Aus- und Eingänge, die für die Hinter-
einanderschaltung benötigt werden, ein Drittel der Zuschläge nach Absatz 3 Nr. 2.2 oder 3.2
11
erhoben.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Bei unmittelbarer Hintereinanderschaltung von Knoteneinrichtungen nach Absatz 3
Nr. 2 bis 4 in demselben Netzknoten werden für die unmittelbare Verbindung zwischen den
11
Knoteneinrichtungen keine Verbindungsgebühren erhoben.
f) In Absatz 5 wird der 1. Halbsatz wie folgt gefaßt:
,,Wird eine Direktrufverbindung der Gruppe A für einen kürzeren Zeitraum als einen Abrech-
11
nungszeitraum einer planmäßigen Fernmelderechnung bereitgestellt.
21. In§ 30 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
„Maßgebend für die Berechnung der Verbindungsgebühren nach §§ 27 und 28 ist die Lage der
Abschlußpunkte des bereitgestellten Verbindungsabschnittes. Für die Dauer der Bereithaltung bis
zum Ersatzfall werden bei Verbindungsabschnitten mit Abschlußpunkten in verschiedenen Orts-
netzbereichen 80 Stunden Nutzungszeit je Abrechnungzeitraum einer planmäßigen Fernmelde-
rechnung zugrunde gelegt."
22. Die§§ 31 bis 36 werden gestrichen.
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
23. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 und die§§ 37 und 38 werden wie folgt gefaßt:
„Unterabschnitt 5
Überlassen von posteigenen Einrichtungen für den Ersatzbetrieb
von Direktrufanschlüssen der Gruppe A
§ 37
Angebotsübersicht
Als posteigene Einrichtungen für den Ersatzbetrieb werden angeboten:
1. Fernschaltgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 50, 300, 2400, 4800 oder
9600 biUs.
2. Anschlußgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 50 biUs, 300 biUs, 64 kbiUs oder
1,92 MbiUs,
3. Basisbandgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit von 1200, 2400, 4800 oder 9600 biUs,
4. Aufnahmerahmen für Basisband- oder Fernschaltgeräte in Einschubausführung,
5. Ersatzstromversorgungsei nrichtu ngen.
§ 38
Gebühren für posteigene Einrichtungen für den Ersatzbetrieb
Für posteigene Einrichtungen für den Ersatzbetrieb werden je Einrichtung folgende Grundge-
bühren erhoben:
Monatliche Grundgebühr
Nr E1nr1chtungen für den Ersatzbetrieb
DM
b
Fernschaltgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit
von
1. 1 50 biUs oder 300 biUs ................................. . 60,--
1.2 2400, 4800 oder 9600 biUs ohne Tastenfeld und
Signalanzeigefeld
1.2. 1 in Gehäuseausführung ............................... . 80,--
1.2.2 in Einschubausführung ............................... . 65,--
2 Anschlußgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit
von
2.1 50 biUs oder 300 biUs ................................. . 30,--
2.2 64 kbiUs
2.2.1 in Gehäuseausführung ................................ . 170,--
2.2.2 mit Kanalteilung Bin Einschubausführung
2.2.2.1 je Grundeinrichtung
2.2.2. 1. 1 für einen oder zwei Direktrufanschlüsse ................ . 600,--
2.2.2.1.2 für 3 oder 4 Direktrufanschlüsse ....................... . 680,--
2.2.2.2 je Baugruppe für 4 Kanäle ............................ . 80,--
2.2.2.3 19-Zol 1-Schrank ...................................... . 100,--
2.3 1,92 MbiUs .......................................... . 420,--
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1515
Monatliche Grundgebühr
Nr Einrichtungen für den Ersatzbetrieb
DM
b
3 Basisbandgeräte für eine Übertragungsgeschwindigkeit
von 1200, 2400, 4800 oder 9600 bit/s
3.1 in Gehäuseausführung
3. 1.1 in Grundausstattung ................................. . 64,--
3.1.2 mit Kanalteilung A oder mit Schnittstellenvervielfachung 104,--
3.1.3 mit Asynchron-Synchron-Li msetzu ng für die ü bertra-
gungsgeschwi ndigkeit von 1200 bit/s ................... . 78,--
3.2 in Einschubausführung
3.2.1 als Baugruppe in Grundausstattung .................... . 50,--
3.2.2 Baugruppe mit Asynchron-Synchron-Li msetzung ........ . 14,--
3.2.3 Baugruppe mit Schnittstellenvervielfachung oder Kanal-
teilung A
3.2.3.1 für 2 Kanäle ......................................... . 27,--
3.2.3.2 für 3 Kanäle ......................................... . 36,--
3.2.3.3 für 4 Kanäle ......................................... . 44,--
4 Aufnahmerahmen für Basisband- oder Fernschaltgeräte in
Einschubausführung ................................. . 250,--
5 Ersatzstromversorgungsei nrichtung in Ei nschubausfüh-
rung ................................................ . 50,--"
24. In§ 39 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „eines der betroffenen Teilnehmer" durch die Worte „des
Teilnehmers" ersetzt.
25. In§ 43 Abs.3 werden nach dem Wort „Änderung" die Worte „oder Erneuerung" eingefügt.
26. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Direktruf" die Worte „der Gruppe A" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Für die Benutzung privater Leitungen für den Direktruf der Gruppen A oder B werden
je Leitung Benutzungsgebühren in Höhe der Hälfte der Verbindungsgebühren für entspre-
chende Direktrufverbindungen(§ 28) erhoben."
c) Absatz 3 wird gestrichen.
d) In Absatz 4 wird Nummer 7 gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(S)Weist der Teilnehmer bei Funkverbindungen als private Leitungen für Direktruf (Ab-
satz 4) nach, daß die verbundenen Einrichtungen innerhalb eines Ortsnetzbereichs dauernd
auf denselben nichtbenachbarten Grundstücken betrieben werden, werden anstelle der
Gebühren nach Absatz 4 Gebühren nach Absatz 2 erhoben."
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Nutzungszeit" die Worte „von Funkverbin-
dungen als private Leitungen für Direktruf" eingefügt.
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
bb) In Nummer 1.6 Spalte c wird die Betragsangabe „0,31" durch die Betragsangabe „0,3125"
ersetzt.
cc) Die Nummern 1.7, 2.7, 3 und 4.7werden gestrichen.
dd) In den Nummern 2.1 bis 2.3 wird jeweils in der Spalte c die Betragsangabe „0,52" durch
die Betragsangabe „0,525" ersetzt.
27. In§ 52 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
,,3. Anpassungseinrichtungen."
28. § 54 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Telefone, die nicht in § 92 der Telekommunikationsordnung angeboten werden, können
als posteigene Telefone betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt werden,
soweit sie noch verfügbar sind."
29. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 werden nach Nummer 6.2 folgende Nummern 7 bis 19 angefügt:
„7 Standardtelefon mit Tastenfeld 3,-- 1,45
8 Telefon für die Anschaltung von zusätzlichen Tele-
fonen an einen Telefonanschluß, mit Zusatz zur
Grundausstattung für weitere Leistungsmerkmale
8.1 mit Wählscheibe ............................... . 10,--
8.2 mit Tastenfeld ................................. . 11,50
9 Doppeltelefon als erstes posteigenes Telefon in ein-
fachen Endstellen an Standard-Telefonanschlüssen
zur Anschaltung eines multifunktionalen Telefons
mit Wählscheibe ............................... . 4,80
10 Doppeltelefon mit Wählscheibe ................. . 10,30 3,75
11 Telefon mit Tonrufeinrichtung und Tastenfeld .... . 3, 10 1,30
12 Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon
12. 1 mit Wählscheibe ............................... . 12,30 5,80
12.2 mit Tastenfeld ................................. . 15,-- 7,05
13 Telefon Modell Rhön ........................... . 14,90 6,50
14 Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger
14.1 mit Wählscheibe ............................... . 5,80 2,80
14.2 Model 1 751 mit Tastenfeld ....................... . 7,30 3,25
15 Münztelefon für Orts- und Nahgespräche mit Wähl-
scheibe oder Tastenfeld ......................... . 36,40
16 Abfragetelefon Modell 77 für Datenendeinrichtun-
gen mit Tastenfeld ............................. . 49,60
17 Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ............... . 6,30 2,60
18 Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld ............. . 7,-- 2,90
19 Telefon Modell 78 für einfache Datenübertragung
mit Wählscheibe oder Tastenfeld ................ . 10,40 4,90".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1517
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Die monatlichen Grundgebühren für erste posteigene Telefone nach Absatz 1 Nr. 1 bis
15 sowie 17 bis 19 in einfachen Endstellen an Standard-Telefonanschlüssen werden je ange-
schalteten Standard-Telefonanschluß um den Betrag von 2,40 DM vermindert (§ 68 Abs. 5 der
Telekorr,munikationsordnung).
(3) Für Telefone nach Absatz 1, für die nach § 92 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung
Vorausgebühren (§ 141 der Telekommunikationsordnung) bereits bezahlt worden sind, wer-
den die Vorschriften über die Vorausgebühren bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die
Vorausgebühren- bezahlt worden sind, weiter angewendet. Nach Ablauf des Zeitraumes wer-
den vom Ersten des folgenden Monats an die monatlichen Gebühren nach Absatz 1 erhoben."
30. Nach§ 57 werden folgende§§ 57 a und 57 b eingefügt:
II§ 57 a
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Anpassungseinrichtungen
in einfachen Endstellen
Anpassungseinrichtungen, die nicht in § 97 der Telekommunikationsordnung aufgeführt sind,
werden nicht mehr neu als teilnehmereigene Einrichtungen betriebsfähig bereitgestellt. Sie wer-
den jedoch, soweit sie noch verfügbar sind, als posteigene Einrichtungen betriebsfähig bereitge-
stellt oder gegen gleiche ausgewechselt. Die lnstandhaltungspflicht der Deutschen Bundespost
für diese Einrichtungen endet frühestens 10 Jahre nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereit-
stellung.
§ 57 b
Gebühren für Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen
(1) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst
werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmer-
Monatliche Grundgebühr eigen
Nr. Anpassungsei nr1chtu ngen
ohne Instand- Instand- monatliche
haltung haltung Grundgebühr
DM DM DM
b d e
in Gehäuseausführung für serielle Über-
tragung
1. 1 Modem D3005 nach CCITT-Empfehlung V.21 30,-- 15,-- 15,--
1.2 Modem D1200S nach CCITT-Empfehlung V.22 80,-- 25,-- 25,--
1.3 Modem D 12005 nach CCITT-Empfehl ung V .23
1.3.1 in Grundausstattung
1.3.1.1 ohne Hilfskanal .......................... . 30,-- 15,-- 15,--
1.3. 1.2 mit Hilfskanal ............................ . 30,-- 15,-- 15,--
1.3.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25 .............. . 15,-- 15,-- 15,--
1.4 Modem D2400S nach CCITT-Empfehlung
V.26bis
1.4.1 ohne Hilfskanal .......................... . 90,-- 25,-- 25,--
1.4.2 mit Hilfskanal ............................ . 120,-- 25,-- 25,--
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmer-
Monatliche Grundgebühr eigen
Nr. Anpassungseinrichtungen
ohne Instand- Instand- monatliche
haltung haltung Grundgebühr
DM DM DM
b d e
1.5 Modem D48005 nach CCITT-Empfehlung
V.26bis
1.5. 1 ohne Hilfskanal .......................... . 215,-- 25,-- 25,--
1.5.2 mit Hilfskanal ............................ . 240,-- 25,-- 25,--
2 in Einschubausführung für serielle Über-
tragung
2.1 Modembaugruppe MDB 1200-02 nach CCITT-
Empfehlung V.23 für Gestelleinsatz oder für
Datenendeinrichtungen .................. . 20,-- 5,-- 5,--
2.2 Modembaugruppe MDB 1200512 nach CCITT-
Empfehlung V.22 für Gestelleinsatz oder für
Datenendeinrichtungen .................. . 65,-- 20,-- 20,--
3 Gestelleinsatz für die Aufnahme von 10 An-
passungsei nri chtu ngen MDB 1200-02 in
Einschubausführung ...................... . 60,-- 20,-- 20,--
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und teilnehmer-
eigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 1 Spalten d und e) werden
auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren
erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. D1enstle1stung
DM
d b C
1 Wegeleistungen .......................................... 65,--
2 Entstörungsleistungen, je Einrichtung ...................... 1Ö0,--
3 Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ...................... 100,--
(3) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 2 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Stö-
rung nicht beseitigt werden konnte.
(4) Die Vorschriften über Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit (§§ 216 und 217 der
Telekommunikationsordnung) bleiben unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst,
die als Ersatzeinrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1519
(6) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der
Gebühren nach Absatz 2 folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr. Mobile Einrichtungen
DM
il b C
1 Posteigene Einrichtung ........................ In Höhe des 1,6fachen der
monatlichen Grundgebühren nach
Absatz 1 Spalte c und d
2 Teilnehmereigene Einrichtung ................. In Höhe des 1,6fachen der
monatlichen Grundgebühren nach
Absatz 1 Spalte e zuzüglich des
0,6fachen der monatlichen Grundge-
bühr nach Absatz 1 Spalte c wie für
eine entsprechende posteigene
Einrichtung".
31. In§ 58 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5. Anpassungseinrichtungen."
32. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 61 bis 114" durch die Angabe,,§§ 61 bis 114 b" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Endeinrichtungen" ein Komma und die Worte „deren
Mindestüberlassungszeit (§ 353 der Telekommunikationsordnung) abgelaufen ist," ei nge-
fügt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) In Fällen einer Auswechslung von Amts wegen vor Ablauf der Mindestüberlassungs-
zeit (§ 353 Abs. 9 Satz 3 der Telekommunikationsordnung) werden für die neuen Einrich-
tungen die monatlichen Grundgebühren der ausgewechselten Einrichtungen bis zum Ablauf
der Mindestüberlassungszeit weitererhoben, wenn für die Auswechslung gleiche Einrichtun-
gen nicht zur Verfügung stehen. Nach Ablauf der Mindestüberlassungszeit für die ausge-
wechselten Einrichtungen werden die monatlichen Grundgebühren für die neuen Einrichtun-
gen erhoben."
33. In§ 63 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
d b C d e
"1 Reihenanlagen einfacher Art
in Ausführung A
1. 1 Baustufe 1/2
1. 1. 1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.1.1.1 als Abfragestelle ........................ 11,35 551, 10 4 , --
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
,'I b C d e
1.1.1.2 als Nebenstelle ......................... 8, 15 396,60 2,90
1.1.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.1.2. 1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.1.2. 1.1 Tastenfeld 11 ............................... 3,70 171,60 1,50
1.1.2.1.2 Tastenfeld 12 ........................... 5,55 259,60 2,30
1.1.2.1.3 Tastenfeld 13 ........................... 7,45 346,50 3, 10
1.1.2.1.4 Tastenfeld M ........................... 2,85 132,-- 1, 15
1.1.2.1.5 Tastenfeld D ........................... 2,35 110,-- 0,95
1.1.2.2 Sperrschloß 0,95 42,90 0,40
1.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1. 1.3. 1 Einzelnachtschaltung .................... 2,05 99,70 0,75
1.1.3.2 automatische Rufweiterschaltung ........ 6,35 308,90 2,25
1.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon ........................ 1,05 51,20 0,40
1.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle .................... 1,70 82,70 0,60
1.1.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ............... 29,40 1 452,-- 10,50
1.1.3.6 weitere Leistungsmerkmale .............. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
1.2 Baustufe 1/5
1.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.2. 1. 1 als Abfragestelle ........................ 13,55 659,-- 4,80
1.2.1.2 als Nebenstelle .......................... 10,25 498,70 3,60
1.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.2.2. 1. 1 Tastenfeld 11 ........................... 3,70 171,60 1,50
1.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ........................... 5,55 259,60 2,30
1.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ........................... 7,45 346,50 3, 10
1.2.2. 1.4 Tastenfeld M ........................... 2,85 132,-- 1, 15
1.2.2.1.5 Tastenfeld D ............................ 2,35 110,-- 0,95
1.2.2.2 Sperrschloß ............................. 0,95 42,90 0,40
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.2.3.1 Einzelnachtschaltung ...... '. ............. 2,05 99,70 0,75
1.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung ........ 6,35 308,90 2,25
1.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon ........................ 1,05 51,20 0,40
1.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle .................... 1,70 82,70 0,60
1.2.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) ............... 29,40 1 452,-- 10,50
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1521
Posteigen
Nr Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
b d
1.2.3.6 weitere Leistungsmerkmale .............. · nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2 Reihenanlagen einfacher Art
in Ausführung B
2.1 Baustufe 1/2
2. 1. 1 Reihentelefon in Grundausstattung
2. 1. 1. 1 als Abfragestelle ....................... . 17,-- 858,20 5,40
2.1.1.2 als Nebenstelle ......................... . 9,60 484,90 3,20
2.1.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.1.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.1.2.1.1 Tastenfeld 11 ........................... . 3,70 171,60 1,50
2. 1.2. 1.2 Tastenfeld 12 ........................... . 5,55 259,60 2,30
2.1.2.1.3 Tastenfeld 13 ........................... . 7,45 346,50 3, 10
2.1.2.1.4 Tastenfeld M .......................... . 2,85 132,-- 1, 15
2.1.2.1.5 Tastenfeld D ........................... . 2,35 110,-- 0,95
2. 1.2.2 Sperrschloß ............................ . 0,95 42, 90 0,40
2.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.1.3.1 Einzelnachtschaltung ................... . 2,05 99,70 0,75
2. t .3.2 automatische Rufweiterschaltung ....... . 6,35 308,90 2,25
2.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon ....................... . 1,05 51,20 0,40
2.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle ................... . 1,70 82,70 0,60
2. f.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.1.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ............. . 32,05 1 559,80 11,35
2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon .................... . 34,45 1 676,40 12,20
2.1.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) .............. . 29,40 1 452,-- 10,50
2.1.3.7 weitere Leistungsmerkmale ............. . nach§ 119 nach § 119 nach§ 119
2.2 Baustufe 1/5
2.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.2.1.1 als Abfragestelle ....................... . 20,05 1 011,40 6,60
2.2.1.2 als Nebenstelle ......................... . 10,70 540,30 3,50
2.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.2.2. 1.1 Tastenfeld 11 ...................... _..... . 3,70 171,60 1,50
2.2.2. 1.2 Tastenfeld 12 ........................... . 5,55 259,60 2,30
2.2.2. 1.3 Tastenfeld 13 ........................... . 7,45 346,50 3,10
2.2.2.1.4 Tastenfeld M .......................... . 2,85 132,-- 1, 15
2.2.2.1.5 Tastenfeld D ........................... . 2,35 110,-- 0,95
2.2.2.2 Sperrschloß ............................ . 0,95 42,90 0,40
1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von Reihenanlagen einfacher Art monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
;i b ( d E'
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.2.3.1 Einzelnachtschaltung .................... 2,05 99,70 0,75
2.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung ........ 6,35 308,90 2,25
2.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon ........................ 1,05 51,20 0,40
2.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
je Reihennebenstelle .................... 1,70 82,70 0,60
2.2.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.2.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .............. 32,05 1 559,80 11,35
2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon ..................... _ 34,45 1 676,40 12,20
2.2.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schl usses (Ausführung 1/1) ............... 29,40 1 452,-- 10,50
2.2.3.7 weitere Leistungsmerkmale .............. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119".
34. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.2 bis 1.5 werden wie folgt gefaßt:
"1.2 Baustufe 2/5
1.2.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.2.1.1 als Abfragestelle ...................... . 20,80 1 013,-- 7,35
1.2.1.2 als Nebenstelle ....................... . 15,95 778,60 5,65
1.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.2.2.1.1 Tastenfeld 11 ......................... . 3,70 171,60 1,50
1.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ......................... . 5,55 259,60 2,30
1.2.2. 1.3 Tastenfeld 13 ......................... . 7,45 346,50 3, 10
1.2.2.1.4 Tastenfeld M ......................... . 2,85 132,-- 1, 15
1.2.2.1.5 Tastenfeld D .......................... . 2,35 110,-- 0,95
1.2.2.2 Sperrschloß .......................... . 0,95 42,90 0,40
1.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.2.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ....... . 2,05 99,70 0,75
1.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ....... . 6,35 308,90 2,25
1.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ........................... . 1,05 51,20 0,40
1.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung
1.2.3.4.1 für die Reihenabfragestelle ............ . 5, 10 248,50 1,80
1.2.3.4.2 für jede Reihennebenstelle,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ....... . 1,70 82,70 0,60
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1523
1.2.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) .............. 29,40 1 452,-- 10,50
1.2.3.6 Einrichtung zum Anschalten von Fest-
anschl üssen (Ausführung 2/2)
1.2.3.6.1 in Grundausstattung ................... 53,25 2 596,-- 18,80_
1.2.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.2.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ..................... 1,70 81, 10 0,60
1.2.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............. 1,70 81, 10 0,60
1.2.3.6.2.3 automatischer Zugang ................. 1,30 63,60 0,50
1.2.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ............ 2,85 138,-- 1,--
1.2.3.7 weitere Leistungsmerkmale ............. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
1.3 Baustufe 2/10
1.3. 1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.3. 1. 1 als Abfragestelle ....................... 25,95 1 266, 10 9,20
1.3.1.2 als Nebenstelle ........................ 18,50 899,-- 6,50
1.3.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.3.2.1 Tastenfeld (statt Wählschei be)
1.3.2.1.1 Tastenfeld 11 .......................... 3,70 171,60 1,50
1.3.2.1.2 Tastenfeld 12 .......................... 5,55 259,60 2,30
1.3.2.1.3 Tastenfeld 13 .......................... 7,45 346,50 3, 10
1.3.2.1.4 Tastenfeld M .......................... 2,85 132,-- 1, 15
1.3.2.1.5 Tastenfeld D ........................... 2,35 110,-- 0,95
1.3.2.2 Sperrschloß ........................... 0,95 42,90 0,40
1.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.3.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 2,05 99,70 0,75
1.3.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 6,35 308,90 2,25
1.3.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ............................ 1,05 51,20 0,40
1.3.3.4 optische Anrufkennzeichnung
1.3.3.4. 1 für die Reihenabfragestelle ............. 5, 10 248,50 1,80
1.3.3.4.2 für jede Reihennebenstelle,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 1,70 82,70 0,60
1.3.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) .............. 29,40 1 452,-- 10,50
1.3.3.6 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
1.3.3.6.1 in Grundausstattung ................... 53,25 2 596,-- 18,80
1.3.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.3.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ..................... 1,70 81, 10 0,60
1.3.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............. 1,70 81, 10 0,60
1.3.3.6.2.3 automatischer Zugang ................. 1,30 63,60 0,50
1.3.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ............ 2,85 138,-- 1,--
1.3.3.7 weitere Leistungsmerkmale ............. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1.4 Baustufe 3/10
1.4.1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.4. 1.1 als Abfragestelle ...................... . 33,20 1 619,20 11,75
1.4.1.2 als Nebenstelle .....................·.. . 21,85 1 064,20 7,70
1.4.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.4.2. 1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.4.2.1.1 Tastenfeld 11 ......................... . 3,70 171,60 1,50
1.4.2. 1.2 Tastenfeld 12 ......................... . 5,55 259,60 2,30
1.4.2. 1.3 Tastenfeld 13 ......................... . 7,45 346,50 3, 10
1.4.2. 1.4 Tastenfeld M ......................... . 2,85 132,-- 1, 15
1.4.2.1.5 Tastenfeld D .......................... . 2,35 110,-- 0,95
1.4.2.2 Sperrschloß .......................... . 0,95 42, 90 0,40
1.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.4.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ....... . 2,05 99,70 0,75
1.4.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ....... . 6,35 308,90 2,25
1.4.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ........................... . 1,05 51,20 0,40
1.4.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-
organ für Anschlüsse .................. . 1,70 82,70 0,60
1.4.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Fest-
anschlusses (Ausführung 1/1) ........ ·... . 29,40 1 452,-- 10,50
1.4.3.6 Einrichtung zum Anschalten von Fest-
anschlüssen (Ausführung 2/2)
1.4.3.6.1 in Grundausstattung .................. . 53,25 2 596,-- 18,80
1.4.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.4.3.6.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalte-
organ für Anschlüsse .................. . 1,70 81, 10 0,60
1.4.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............ . 1,70 81, 10 0,60
1.4.3.6.2.3 automatischer Zugang ................ . 1,30 63,60 0,50
1.4.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ........... . 2,85 138,-- 1,--
1.4.3.7 weitere Leistungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach § 119 nach § 119
1.5 Baustufe 4/10
1. 5. 1 Reihentelefon in Grundausstattung
1.5.1.1 als Abfragestelle ...................... . 41,80 2 037,20 14,80
1.5.1.2 als Nebenstelle ....................... . 26, 15 1 276,-- 9,25
1.5.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
1.5.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
1.5.2.1.1 Tastenfeld 11 ......................... . 3,70 171,60 1,50
1.5.2.1.2 Tastenfeld 12 ......................... . 5,55 259,60 2,30
1.5.2.1.3 Tastenfeld 13 ......................... . 7,45 346,50 3, 10
1.5.2.1.4 Tastenfeld M ......................... . 2,85 132,-- 1, 15
1. 5.2.1.5 Tastenfeld D .......................... . 2,35 110,-- 0,95
1.5.2.2 Sperrschloß .......................... . 0,95 42, 90 0,40
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1525
1.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
1.5.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 2,05 99,70 0,75
1.5.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 6,35 308,90 2,25
1.5.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ............................ 1,05 51,20 0,40
1.5.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-
organ für Anschlüsse ................... 1,70 82,70 0,60
1.5.3.5 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schl usses (Ausführung 1/1) .............. 29,40 1 452,-- 10,50
1.5.3.6 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schl üssen (Ausführung 2/2)
1.5.3.6.1 in Grundausstattung ................... 53,25 2 596,-- 18,80
1.5.3.6.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
1.5.3.6.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ..................... 1,70 81, 10 0,60
1.5.3.6.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............. 1,70 81, 10 0,60
1.5.3.6.2.3 automatischer Zugang ................. 1,30 63,60 0,50
1.5.3.6.2.4 Umlegen von Verbindungen ............ 2,85 138,-- 1,--
1.5.3. 7 weitere Leistungsmerkmale ............. nach§ 119 nach§ 119 nach§119".
\
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 Reihenanlagen mit Linientasten
in Ausführung B
2.1 Baustufe 2/5
2.1.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2. 1.1.1 als Abfragestelle ....................... 29,40 1 481,70 9,70
2.1.1.2 als Nebenstelle ........................ 16,30 817,40 5,35
2.1.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.1.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.1.2.1.1 Tastenfeld 11 .......................... 3,70 171,60 1,50
2. 1.2. 1.2 Tastenfeld 12 ........................... 5,55 259,60 2,30
2.1.2. L3 Tastenfeld 13 .......................... 7,45 346,50 3, 10
2.1.2.1.4 Tastenfeld M .......................... 2,85 132,-- 1, 15
2.1.2.1.5 Tastenfeld D ........................... 2,35 110,-- 0,95
2.1.2.2 Sperrschloß ....................... ·,· .. 0,95 42,90 0,40
2.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.1.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 2,05 99,70 0,75
2.1.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 6,35 308',90 2,25
2.1.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ............................ 1,05 51,20 0,40
1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2.1.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
2. 1.3.4. 1 für die Reihenabfragestelle ............. 5, 10 248,50 1,80
2.1.3.4.2 für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-
organ für Anschlüsse ................... 1,70 82,70 0,60
2.1.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2. 1.3.5. 1 mit eingebautem Mikrofon ............. 32,05 1 559,80 11,35
2.1.3.5.2 mit Beistellmikrofon ................... 34,45 1 676,40 12,20
2.1.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schl usses (Ausführung 1/1) .............. 29,40 1 452,-- 10,50
2.1.3.7 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
2.1.3.7.1 in Grundausstattung ................... 53,25 2 596,-- 18,80
2. 1.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.1.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ..................... 1,70 81, 10 0,60
2. 1.3.7.2.2 automatische Ruf*eiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschl Qsse ............. 1,70 81, 10 0,60
2.1.3.7.2.3 automatischer Zugang ................. 1,30 63,60 0,50
2. 1.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ............ 2,85 138,-- 1I --
2.1.3.8 weitere Leistungsmerkmale ............. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.2 Baustufe 2/10
2.2.1 - Reihentelefon in Grundausstattung
2.2.1.1 als Abfragestelle ....................... 34, 15 1719,30 11,25
2.2.1.2 als Nebenstelle ........................ 18,70 942,-- 6,20
2.2.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.2.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.2.2. 1.1 Tastenfeld 11 ........................... 3,70 171,60 1,50
2.2.2.1.2 Tastenfeld 12 ........................... 5,55 259,60 2;30
2.2.2.1.3 Tastenfeld 13 ........................... 7,45 346,50 3, 10
2.2.2.1.4 Tastenfeld M ........................... 2,85 132,-- 1, 15
2.2.2.1.5 Tastenfeld D ........................... 2,35 110,-- 0,95
2.2.2.2 Sperrschloß ............................ 0,95 42,90 0,40
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsa us-
stattung
2.2.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 2,05 99,70 0,75
2.2.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 6,35 308,90 2,25
2.2.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ............................. 1,05 51,20 0,40
2.2.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
2.2.3.4.1 für die Reihenabfragestelle .............. 5,10 248,50 1,80
2.2.3.4.2 für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-
organ für Anschlüsse .................... 1,70 82,70 0,60
2.2.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.2.3.5. 1 mit eingebautem Mikrofon .............. 32,05 1 559,80 11,35
2.2.3.5.2 mit Beistellmikrofon .................... 34,45 1 676,40 12,20
2.2.3.6 Ei nri chtu ng zum Anschalten eines Fest-
anschl usses (Ausführung 1/1) ............ 29,40 1 452,-- 10,50
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1527
2.2.3.7 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schl üssen (Ausführung 2/2)
2.2.3. 7.1 in Grundausstattung .................... 53,25 2 596,-- 18,80
2.2.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.2.3. 7.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ...................... 1,70 81, i 0 0,60
2.2.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............. 1,70 81, 10 0,60
2.2.3.7.2.3 automatischer Zugang ...... ·............ 1,30 63,60 0,50
2.2.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ............. 2,85. 138,-- 1,--
2.2.3.8 weitere Leistungsmerkmale ............. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.3 Baustufe 3/10
2.3.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.3. 1. 1 als Abfragestelle ....................... 38,95 1 960,20 12,80
2.3.1.2 als Nebenstelle ......................... 22,60 1 136,30 7,45
2.3.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.3.2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2.3.2. 1. 1 Tastenfeld 11 ........................... 3,70 171,60 1,50
2.3.2. 1.2 Tastenfeld 12 ........................... 5,55 259,60 2,30
2.3.2.1.3 Tastenfeld 13 ........................... 7,45 346,50 3, 10
2.3.2.1.4 Tastenfeld M ........................... 2,85 132,-- 1, 15
2.3.2. 1.5 Tastenfeld D ........................... 2,35 110,-- 0,95
2.3.2.2 Sperrschloß ............................ 0,95 42,90 0,40
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsa us-
stattung
2.3.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 2,05 99,70 0,75
2.3.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ........ 6,35 308,90 2,25
2.3.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ............................. 1,05 51,20 0,40
2.3.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-
organ für Anschlüsse .................... 1,70 82,70 0,60
2.3.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.3.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon .........._.... 32,05 1 559,80 11,35
2.3.3.5.2 mit Beistellmikrofon .................... 34,45 1 676,40 12,20
2.3.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schl usses (Ausführung 1/1) ............... 29,40 1 452,-- 10,50
2.3.3.7 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
2.3.3.7.1 in Grundausstattung .................... 53,25 2 596,-- 18,80
2.3.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.3.3.7.2. 1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ...................... 1,70 81, 10 0,60
1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2.3.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............ . 1,70 81, 10 0,60
2.3.3.7.2.3 automatischer Zugang ................. . 1,30 63,60 0,50
2.3.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ............ . 2,85 138,-- 1,--
2.3.3.8 weitere Leistungsmerkmale ............ . nach§ 119 nach § 119 nach § 119
2.4 Baustufe 4/10
2.4.1 Reihentelefon in Grundausstattung
2.4. 1. 1 als Abfragestelle ...................... . 44,30 2 241,80 14,70
2.4.1.2 als Nebenstelle ........................ . 27,80 1 402,50 9,20
2.4.2 Zusätze zur Grundausstattung,
je Reihentelefon
2.4.2.1 Tas~feld (statt Wählsch~ibe)
2.4.2.1. 1 Tastenfeld 11 .......................... . 3,70 171,60 1,50
2.4.2.1.2 Tastenfeld 12 .......................... . 5,55 259,60 2,30
2.4.2. 1.3 Tastenfeld 13 .......................... . 7,45 346,50 3, 10
2.4.2.1.4 Tastenfeld M .......................... . 2,85 132,-- 1, 15
2.4.2. 1.5 Tastenfeld D .......................... . 2,35 110,-- 0,95
2.4.2.2 Sperrschloß ........................... . 0,95 42,90 0,40
2.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
2.4.3.1 Einzelnachtschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ....... . 2,05 99,70 0,75
2.4.3.2 automatische Rufweiterschaltung,
je Anschalteorgan für Anschlüsse ....... . 6,35 308,90 2,25
2.4.3.3 Mithör- und Mitsprechmöglichkeit,
je Reihentelefon, je Anschalteorgan für
Anschlüsse ............................ . 1,05 51,20 0,40
2.4.3.4 optische Anrufkennzeichnung,
für jede Reihennebenstelle, je Anschalte-
organ für Anschlüsse ................... . 1,70 82,70 0,60
2.4.3.5 Freisprecheinrichtung, je Reihentelefon
2.4.3.5.1 mit eingebautem Mikrofon ............. . 32,05 1 559,80 11,35
2.4.3.5.2 mit Beistellmikrofon ................... . 34,45 1 676,40 12,20
2.4.3.6 Einrichtung zum Anschalten eines Festan-
schlusses (Ausführung 1/1) .............. . 29,40 1 452,-- 10,50
2.4.3.7 Einrichtung zum Anschalten von Festan-
schlüssen (Ausführung 2/2)
2.4.3.7.1 in Grundausstattung ................... . 53,25 2 596,-- 18,80
2.4.3.7.2 Erweiterungen zur Grundausstattung
2.4.3.7.2.1 Sammelnachtschaltung, je Anschalteor-
gan für Anschlüsse ..................... . 1,70 81, 10 0,60
2.4.3.7.2.2 automatische Rufweiterschaltung, je An-
schalteorgan für Anschlüsse ............ . 1,70 81, 10 0,60
2.4.3.7.2.3 automatischer Zugang ................. . 1,30 63,60 0,50
2.4.3.7.2.4 Umlegen von Verbindungen ............ . 2,85 138,-- 1,--
2.4.3.8 weitere Leistungsmerkmale ............ . nach § 119 nach § 119 nach § 119".
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1529
35. § 69 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 69
Gebühren für Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen
(1) Für Einrichtungen von post- und teilnehmereigenen kleinen Vorzimmeranlagen werden
folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Vorzimmeranlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
cl b (' d e
1 Anlage einschließlich einem Sekretärtele-
fon in Grundausstattung und einem Chef-
telefon in Grundausstattung ............. 43,80 2 135,-- 15,55
2 Zusätze zur Grundausstattung der Vorzim-
mertelefone
2.1 Tastenfeld (statt Wählscheibe)
2. 1.1 Tastenfeld 11 ............................ 3,70 171,60 1,50
2.1.2 Tastenfeld 12 ............................ 5,55 259,60 2,30
2.1.3 Tastenfeld M 1 .......................... 2,85 132,-- 1, 15
2.1.4 Tastenfeld M2 .......................... 6,25 290,40 2,55
2.1.5 Tastenfeld D ............................ 2,35 110,-- 0,95
2.2 Sperrschloß ............................. 0,95 42,90 0,35
3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung
3.1 optische Anrufkennzeichnung
3.1. 1 für ein Anschalteorgan .................. 9,05 438,70 3,20
3.1.2 für beide Anschalteorgane ............... 16,05 783,80 5,65
3.2 automatische Rufweiterschaltung
3.2.1 für ein Anschalteorgan .................. 9,05 438,70 3,20
3.2.2 für beide Anschalteorgane ............... 16,05 783,80 5,65
3.3 Z~weisen von Verbindungen
3.3.1 für ein Anschalteorgan .................. 3,20 154,40 1, 15
3.3.2 für beide Anschalteorgane ............... 6, 10 296,50 2, 15
3.4 Zusatztasten für besondere Zwecke,
je Taste ................................ 0,95 46,20 0,30
3.5 Freisprechei nri chtu ng, je Vorzi m mertele-
fon .................................... 24,05 1 169,-- 8,50
3.6 Chef-Zweittelefon ...................... nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
3.7 weitere Leistungsmerkmale .............. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
(2) Werden die Leistungsmerkmale der Ergänzungsausstattung optische Anrufkennzeichnung
(Absatz 1 Nr. 3.1) und automatische Rufweiterschaltung (Absatz 1 Nr. 3.2) nebeneinander über-
lassen, wird die Gebühr nur für eines dieser Leistungsmerkmale erhoben."
36. In § 70 Abs. 1 Nr.1 wird der Klammervermerk ,,(§ 68)" durch den Klammervermerk ,,(§ 67)"
ersetzt.
1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
37. In§ 78 Abs. 1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3 wird in Spalte b jeweils das Wort „ohne" durch das Wort „mit" er-
setzt.
b) In Nummer 2 Spalte c wird die Betragsangabe „27,70" durch die Betragsangabe „23,70" und
in Nummer 3 Spalte c die Betragsangabe „23,80" durch die Betragsangabe „32,80" ersetzt.
38. In § 81 Abs. 1 werden bei Nummer 3.1 in der Spalte c die Betragsangabe „ 142,50" durch die
Betragsangabe „399,40" und in der Spalte d die Betragsangabe „50,40" durch die Betragsangabe
,, 141,20" ersetzt.
39. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Auf Antrag des Teilnehmers wird die Mindestüberlassungszeit von 10 Jahren nach
§ 353 Abs. 1 Nr. 1.1.1 der Telekomml:Jnikationsordnung auf 1 Jahr verkürzt, wenn bei der erst-
maligen betriebsfähigen Bereitstellung eine einmalige Gebühr von 390,-- DM bezahlt wird."
40. In§ 87 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. E1nr1chtungen von kleinen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
0 b C d e
"1 Baustufe 1/2
1.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-
stelle ................................... 45,40 2 219,50 15,90
1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzu ngsaus-
stattung ................................ nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2 Baustufe 1/3
2.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-
stelle ................................... 68, 15 3 330,50 24,--
2.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ................................ nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
3 Baustufe 1/5
3.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-
stelle ................................... 79, 10 3 861,80 27,75
3.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ................ : ............... nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
4 Baustufe 1/9/1
4.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-
stelle ................................... 94,50 -- 33,25
4.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ................................ nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1531
Posteigen Teilnehmereigen
Nr. Einrichtungen von kleinen Wählanlagen monatliche einmalige monatliche
Grundgebühr Gebühr Grundgebühr
DM DM DM
d b C d "
5 Baustufe 1/9/2
5.1 Vermittlungseinrichtung ohne Abfrage-
stelle ................................... 128,-- 6 249,90 45, 10
5.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ................................ nach§ 119 nach§ 119 nach § 119".
41. § 90 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.1 werden in Spalte c die Betragsangabe „197,70" durch die Betragsangabe
,,207,60" und in Spalte e die Betragsangabe „69,90" durch die Betragsangabe „ 73,40" ersetzt.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 Mittlere Wählanlagen in Ausführung 2
2.1 Baustufe 11 A
2.1.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich
Abfragestelle ........................ 285,90 91,20
2.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.2 Baustufe 11 B/C
2.2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbau einschließlich Abfragestelle .... 336,80 107,30
2.2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................. 43,70 2 245,-- 13,45
2.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen ........................... 18, 15 930,90 5,80
2.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz .... 20,50 1 052,-- 6,50
2.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.3 Baustufe 11 D
2.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbau einschließlich Abfragestelle .... 451,60 143,90
2.3.2 weitere Ausbaustufen
2.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schl üsse ........................... : . 43,70 2 245,-- 13,45
2.3.2.2 ein weiterer lnnenverbi ndungssatz .... 20,50 1 052,-- 6,50
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................. nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.4 Baustufe 11 E
2.4.1 mit Impulswahlverfahren
2.4.1.1 Vermittlungseinrkhtung im Mi ndest-
ausbau einschließlich Abfragestelle .... 648,40 206,70
2.4.1.2 weitere Ausbaustufen
2.4.1.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................. 43,70 2 245,-- 13,45
1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
2.4.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen ___ ....................... . 18, 15 930,90 5,80
2.4.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 20,50 1 052,-- 6,50
2.4. 1 .3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach§ 119 nach § 119
2.4.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-
Verfahren
2.4.2.1 Vermittlungseinrichtung einschl ießl i eh
Abfragestelle ....................... . 853:50 272,--
2.4.2.2 weitere Ausbaustufen
2.4.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................ . 53,40 2 739,-- 17,--
2.4.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen .......................... . 23, 10 1 197,-- 7,35
2.4.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 22,35 1 150,-- 7, 15
2.4.2.3 Leistungsmerkmal€ der Ergänzungsaus-
stattung ...............·. . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach§ 119 nach § 119
2.5 Baustufe 11 F
2.5.1 mit Impulswahlverfahren
2.5.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbau einschließlich Abfragestelle .... 718,20 228,80
2.5. 1·.2 weitere Ausbaustufen
2.5.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ........................... : . 43,70 2 245,-- 13,45
2.5.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen .......................... . 18, 15 930,90 5,80
2.5.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz .... 20,50 1 052,-- 6,50
2.5. 1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.5.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-
Verfahren
2.5.2.1 Vermittlungseinrichtung einschließlich
Abfragestelle ....................... . 934,-- 297,60
2.5.2.2 weitere Ausbaustufen
2.5.2.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................ . 53,40 - 2 739,-- 17,--
2.5.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstel Ien .......................... . 23, 10 1 197,-- 7,35
2.5.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 22,35 1 150,-- 7, 15
2.5.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach § 119 nach § 119
2.6 Baustufe 11 G
2.6.1 mit Impulswahlverfahren
2.6.1.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbauei nschl ießl ich Abfragestelle .... 1 230,-- 391,80
2.6. 1.2 weitere Ausbaustufen
2.6.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................ . 43,70 2 245,-- 13,45
2.6.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen .......................... . 18, 15 930,90 5,80
2.6.1.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 20,50 1 052,-- 6,50
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1533
2.6.1.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach § 119 nach§ 119
2.6.2 mit Tastenwahl nach dem Dioden-Erd-
Verfahren
2.6.2.1 Vermittlungseinrichtung einschl i eßl i eh
Abfragestelle ....................... . 1 589,-- 506,30
2.6.2.2 weitere Ausbaustufen
2.6.2.2. 1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................ . 53,40 2 739,-- 17,--
2.6.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstel Ien .......................... . 23, 10 1 197,-- 7,35
2.6.2.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 22,35 1 150,-- 7, 15
2.6.2.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach § 119 nach § 119".
42. In § 93 wird der bisherige Text zum Absatz 1. In diesem Absatz 1 wird die Nummer 2 wie folgt
gefaßt:
"2 Wähl anlagen III W in Ausführung 2
2.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbauei nschl ießl ich Abfragestelle .... 1 955,-- 431,40
2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................ . 112,30 5 763,-- 24,80
2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen .......................... . 65, 10 3 342,-- 14,40
2.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz .... . 62,80 3 222,-- 13,90
2.3 Durchwahleinrichtung für jedes durch-
wahlfähige Anschalteorgan für An-
schlüsse ............................ . 44, 10 2 266,-- 9,70
2.4 Einrichtungen für das Tastenwahlver-
fahren nach dem Dioden-Erd-Verfahren
2.4.1 für die Vermittlungseinrichtung ...... . 312,60 16 050,-- 69,--
2.4.2 für alle vorhanden Anschalteorgane für
Anschlüsse, je Anschalteorgan ........ . 30,75 1 579,-- 6,75
2.4.3 je 10 Anschalteorgane für Nebenstellen 12,30 633,30 2,75
2.4.4 für jeden vorhandenen I nnenverbi n-
dungssatz .......................... . 5,35 274,60 1, 15
2.5 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119".
43. In§ 99 werden bei der Nummer 1 in der Spalte c die Betragsangabe „ 137,30" durch die Betragsan-
gabe„ 144,20" und in der Spalte e die Betragsangabe „48,50" durch die Betragsangabe „51,--"
ersetzt.
44. In § 100 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c werden die Worte „ein Innenverbindungssatz" durch die Worte ·
,,2 Innenverbindungssätze" ersetzt.
1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
45. In§ 102 wird die Nummer 2 wie folgt gefaßt:
„2 Mittlere Unteranlagen in Ausführung 2
2. 1 Baustufe 11 A
2. 1. 1 Vermittlungseinrichtung.............. 269, 10 85,80
2.1.2 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung .·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nach § 119 nach§ 119 nach § 119
2.2 Baustufe 11 B/C
2.2.1 Vermittlungsei nri chtu ng im Mi nd est-
ausbau ............................. . 320, 10 102,--
2.2.2 weitere Ausbaustufen
2.2.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................ . 37, 15 1 907,-- 11,85
2.2.2.2 je 10 weitere Anschalteorgan·e für Ne-
benstellen .......................... . 18, 15 930,90 5,80
2.2.2.3 ein weiterer lnnenverbi ndungssatz ... . 18,60 954,70 5,95
2.2.3 Leistungsmerkmale deF'"' Ergänzungsaus-
stattung ................... ·......... . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.3 Baustufe 11 D
2.3.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbau ............................. . 426,40 135,90
2.3.2 weitere Ausbaustufen
2.3.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................ . 37, 15 1 907,-- 11,85
2.3.2.2 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 18,60 954, 70 5,95
2.3.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.4 Baustufe 11 E
2.4.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbau ............................. . 621,40 198, 10
2.4.2 weitere Ausbaustufen
2.4.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................ . 37, 15 1 907,-- 11,85
2.4.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen .......................... . 18, 15 930, 90 5,80
2.4.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 18,60 954,70 5,95
2.4.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................ . nach§ 119 nach§ 119 nach§ 119
2.5 Baustufe 11 F
2.5.1 Vermittlungseinrichtung im Mindest-
ausbau ............................. . 719,50 220,20
2.5.2 weitere Ausbaustufen
2.5.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................ . 37, 15 1 907,-- 11,85
2.5.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen .......................... . 18, 15 930,90 5,80
2.5.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 18,60 954,70 5,95
2.5.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................ . nach§ 119 nach § 119 nach § 119
2.6 Baustufe 11 G
2.6.1 Vermittlungseinrichtung 1m Mindest-
ausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 188,-- 378,30
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1535
2.6.2 weitere Ausbaustufen
2.6.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................ . 37, 15 1 907,-- 11,85
2.6.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Ne-
benstellen .......................... . 18, 15 930,90 5,80
2.6.2.3 ein weiterer Innenverbindungssatz ... . 18,60 954,70 5,95
2.6.3 Leistungsmerkmale der Ergänzungsaus-
stattung ............................ . nach§ 119 nach§ 119 nach § 119".
46. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.1 Spalte e wird die Betragsangabe „381,--" durch die Betragsangabe „381,80"
ersetzt.
b) Die Nummern 2.1 bis 2.1.2.3 werden wie folgt gefaßt:
„2.1 einfacher Art
2. 1. 1 Vermittlungseinrichtung im Mindestaus-
bau.................................... 1 812,-- 399,90
2.1.2 weitere Ausbaustufen
2.1.2.1 je weiteres Anschalteorgan für Festan-
schlüsse ............................... . 141,80 7 278,-- 31,30
2.1.2.2 je 10 weitere Anschalteorgane für Neben-
stellen ................................ . 65, 10 , 3 342,-- 14,40
2.1.2.3 je weiteren Innenverbindungssatz ....... . 62,80 3 222,-- 13,85".
47. § 111 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 111
Zusätzliche Überlassungsbedingungen für Telefone in Telefonanlagen
Telefone, die nicht in § 130 der Telekommunikationsordnung angeboten werden, können als
posteigene Telefone betriebsfähig bereitgestellt oder gegen gleiche ausgewechselt werden,
soweit sie noch verfügbar sind."
48. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 werden folgende Nummern 6 bis 13 angefügt:
„6 Standardtelefon mit Tastenfeld ................... 2,65 1, 10
7 Doppeltelefon mit Wählscheibe .................. 9,00 3,30
8 Telefon mit Tonrufeinrichtung und Tastenfeld ..... 2,75 1, 15
9 Telefon Modell Rhön mit Tastenfeld . .- ............. 13,10 5,70
10 Telefon mit Kopfhörer und Mikrofon
10.1 mit Wählscheibe ................................ 10,80 5, 10
10.2 mit Tastenfeld .................................. 13, 15 6,20
11 Telefon mit eingebautem Gebührenanzeiger
11. 1 für 16 kHz-Zählung mit Wählscheibe .............. 5, 10 2,45
11.2 für Gleichstromzählung
11.2. 1 mit Wählscheibe ................................ 4,60 1,85
11.2.2 Modell 712 mit Tastenfeld ........................ 5,75 2,55
12 Telefon Modell Kiel mit Tastenfeld ................ 5,55 2,30
1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
13 Telefon Modell Dallas mit Tastenfeld ............. . 6, 15 2,55
14 Telefon Modell 78 für einfache Datenübertragung
mit Wählscheibe oder Tastenfeld ................ . 9, 15 4,30".
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach § 92 Abs. 3 der Telekom-
munikationsordnung bezahlt worden sind, in Anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ab-
lauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche
Grundgebühren von 2, 10 DM erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausge-
bühren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach
Absatz 1 erhoben."
49. In§ 114 werden in der Nummer 2 Spalte c die Betragsangabe„ 1, 15" durch die Betragsangabe
„ 1,--", in Spalte d die Betragsangabe „0,40" durch die Betragsangabe „0,35" und in der
Nummer 4 Spalte d die Betragsangabe 0,95" durch die Betragsangabe „0,85" ersetzt.
50. Nach§ 114 werden folgende§§ 114 a und 114 b eingefügt:
,,§114a
Zusä_tzliche Überlassungsbedingungen für Anpassungseinrichtungen in Telefonanlagen
Anpassungseinrichtungen, die nicht in § 134 der Telekommunikationsordnung aufgeführt
sind, werden nicht mehr neu als teilnehmereigene Einrichtungen betriebsfähig bereitgestellt. Sie
werden jedoch, soweit sie noch verfügbar sind, als posteigene Einrichtungen betriebsfähig bereit-
gestellt oder gegen gleiche ausgewechselt. Die Wartungspflicht der Deutschen Bundespost für
diese Einrichtungen endet frühestens 10 Jahre nach der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstel-
lung beim Teilnehmer.
§ 114 b
Gebühren für Anpassungseinrichtungen in Telefonanlagen
(1) Für Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungs- und Temexdienst
werden folgende Gebühren erhoben:
Posteigen Teilnehmer-
monatliche Grundgebühr eigen
Nr. An passu ngse1 nrichtunge n
ohne Instand- Instand- monatliche
haltung haltung Grundgebühr
DM DM DM
,., b C d e
1 1n G ehä useausfüh ru ng für serielle Über-
tragung
1. 1 Modem D300S nach CCITT-Empfehlung V.21 26,30 15,-- 15,--
1.2 Modem D12005 nach CCITT-Empfehlung V.22 70, 15 25,-- 25,--
1.3 Modem D12005 nach CCITT-Empfehlung V.23
1.3. 1 in Grundausstattung
1. 3. 1. 1 ohne Hilfskanal ........................... 26,30 15,-- 15,--
1.3.1.2 mit Hilfskanal ............................. 26,30 15,-- 15,--
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1537
Posteigen Teilnehmer-
monatliche Grundgebühr eigen
Nr An passu ngse In richtu ngen
ohne Instand- Instand- monatliche
haltung haltung Grundgebühr
DM DM DM
b d e
1.3.2 Zusatz mit automatischem Wahlverfahren
nach CCITT-Empfehlung V.25 .............. . 13, 15 15,-- 15,--
1.4 Modem D24005 nach CCITT-Empfehlung
V.26bis
1.4.1 ohne Hilfskanal .......................... . 78,95 25,-- 25,--
1.4.2 mit Hilfskanal ............................ . 105,25 25,-- 25,--
1.5 Modem D48005 nach CCITT-Empfehlung
V.27ter
1. 5. 1 ohne Hilfskanal .......................... . 188,60 25,-- 25,--
1.5.2 mit Hilfskanal ............................ . 210,55 25,-- 25,--
2 in Einschubausführung für serielle Über-
tragung
2.1 Modembaugruppe MDB 1200-02 nach CCITT-
Empfehlung V.23 für Gestelleinsatz oder für
Datenendeinrichtungen .................. . 17,55 5, -- 5 ,--
2.2 Modembaugruppe MDB 1200512 nach CCITT-
Empfehlung V.22 für Gestelleinsatz oder für
Datenendeinrichtungen .................. . 57,-- 20,-- 20,--
3 Gestelleinsatz für die Aufnahme von 10 An-
passungseinrichtungen MDB 1200-02 in
Einschubausführung ...................... . 52,65 20,-- 20,--
(2) Anstelle der monatlichen Grundgebühren für die Instandhaltung post- und· teilnehmer-
eigener Anpassungseinrichtungen und zugehörender Zusätze (Absatz 1 Spalte d und e) werden
auf Antrag des Teilnehmers für die Instandhaltung von Fall zu Fall folgende einmalige Gebühren
erhoben:
Einmalige Gebühr
Nr. D1enstle1stung
DM
a b C
1 Wegeleistungen .......................................... 65,--
2 Entstörungsleistungen, je Einrichtung ...................... 100,--
3 Prüf- und Meßarbeiten, je Einrichtung ...................... 100,--
(3) Die Gebühr für Entstörungsleistungen (Absatz 2 Nr. 2) wird nicht erhoben, wenn die Stö-
rung nicht beseitigt werden konnte.
(4) Die Vorschriften über Entstörung außerhalb der täglichen Dienstzeit (§§ 216 und 217 der
Telekommunikationsordnung) bleiben unberührt.
1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst,
die als Ersatze·inrichtungen überlassen worden sind, entsprechend.
(6) Für mobile Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst werden statt der
Gebühren nach Absatz 2 folgende Gebühren erhoben:
Gebühr
Nr Mobile Einrichtungen
DM
il b (
1 Posteigene Einrichtung ................................... In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 1
Spalte c und d
2 Teilnehmereigene Einrichtung ............................. In Höhe des 1,6fachen
der monatlichen Grund-
gebühren nach Absatz 1
Spalte e zuzüglich des
j
0,6fachen der
monatlichen Grundge-
bühr nach Absatz 1
Spalte c wie für eine ent-
sprechende posteigene
Einrichtung".
51. § 120Abs.3wirdwiefolgtgefaßt:
,,(3) Die Instandhaltung umfaßt die Überprüfung, Instandsetzung und Überh.olung der privaten
Endeinrichtungen sowie das Beseitigen bei ordnungsgemäßem Gebrauch auftretenden Störun-
gen. Für Endeinrichtungen in Fernsetzanlagen, für Leitungsüberwachungseinrichtungen, für
Schlußzeichenauswerter und für Fernschreibendsätze werden von der Deutschen Bundespost kei-
ne Ersatzteile geliefert; für andere Endeinrichtungen werden Ersatzteile nur geliefert, soweit sie
noch zu beschaffen sind. Für die Dauer der Instandsetzungs- oder Überholungsarbeiten in einer
Werkstatt der Deutschen Bundespost können keine Ersatzgeräte bereitgestellt werden."
52. Nach § 124 wird folgender Abschnitt 8 angefügt:
„Abschnitt 8
Breitba ndvertei lansch I üsse
§125
Wohnungsbezogene Breitbandverteilanschlüsse
(1) Bestehen über die Überlassung einer Breitbandanschlußstelle mehrere Teilnehmerverhält-
nisse (wohnungsbezogene Breitbandverteilanschlüsse), können über diese Breitbandanschl uß-
stelle gegen eine einmalige Gebühr von 450,-- DM je Wohneinheit und gegen monatliche Grund-
gebühren nach§ 293 c Abs. 5 der Telekommunikationsordnung weitere Breitbandverteilanschlüs-
se überlassen werden.
(2) Die Inhaber der vorhandenen privaten Breitbandverteilanlage können die Überlassung der
weiteren wohnungsbezogenen Breitbandverteilanschlüsse davon abhängig machen, daß der je-
weilige Wohnungsinhaber die mit der Überlassung verbundenen Kosten übernimmt.
(3) Breitbandanschlußstellen nach Absatz 1 werden nicht mehr neu überlassen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1987 1539
§ 126
Breitbandvertei lanschl üsse mit Ausfi lterung der Tei I leistung
( 1) Breitbandvertei lanschl üsse mit Ausfi lterung der Teilleistung sind Breitbandvertei lanschl üs-
se mit Grundleistung oder Grund- und Zusatzleistung, wenn der zuständige Netzknoten ein Netz-
knoten mit Regelleistung oder mit Regel- und Zusatzleistung ist.
(2) Eine Verminderung der einmaligen Gebühren für nachträglich anzuschließende Wohnein-
heiten(§ 293 c Abs. 3 der Telekommunikationsordnung) und eine Verminderung der monatlichen
Grundgebühren{§ 293 c Abs. 10 der Telekommunikationsordnung) sind ausgeschlossen.
(3) Breitbandverteilanschlüsse mit Ausfilterung der Teilleistung werden nicht mehr neu über-
lassen."
Artikel 5
Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften
In den Fernmeldegebührenvorschriften - Anlage 3 zur Fernmeldeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. 1 5. 541) -, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1028) wird in Abschnitt „ 7.1 Orts-, Nah- und Ferngespräche" die Nummer
12 aufgehoben und in der Spalte „Gegenstand" der einleitende Text zu Nummer 13 wie folgt gefaßt:
,,Zuschlag zu den Gesprächsgebühren nach Nr. 1 bis 11 für die Benutzung der Zwischenspeicherein-
richtung nach Abschnitt 1.1 Nr. 26."
Artikel 6
Änderung der Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften
In den Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften - Anlage zur Verordnung für den Fernschreib-
und Datexdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 388) -, zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 5. 777), wird in Abschnitt „2.2.1
Bei Leitungsvermittlung" in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 17 und in Abschnitt „2.2.2 Bei Paketver-
mittlung" in der Vorschrift zu Nr. 1 bis 11 jeweils die Angabe „Nr. 12" gestrichen.
Artikel 7
Neufassung der Telekommunikationsordnung
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen kann den Wortlaut der Telekommuni-
kationsordnung in der vom 1. Januar 1988 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
chen. Er kann dabei die Paragraphen und ihre Untergliederungen mit neuen durchlaufenden Ord-
nungszeichen versehen.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 37 des Post-
verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Her11uageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.
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angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto
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Preis dieser Ausgabe: 19,50 DM (18,- DM zuzüglich 1,50 DM Versand-
kosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 20,30 DM.
Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist dia Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuer-
satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit nachstehend nichts ande-
res bestimmt ist.
(2) Die Artikel 5 und 6 treten nicht vor dem 1. Juli 1987 in Kraft; sie treten außer Kraft mit der tech-
nischen Realisierung der bundeseinheitlichen Einwählgebühren. Der Umstellungstermin wird im
Amtsblatt des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen bekanntgegeben.
Bonn, den 15. Juni 1987
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Ch r i s t i a n Schwa r z - Sc h i 1 1 i n g