Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1375
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 2. Juni 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,,BROADCAST - Internationale Fachmesse für Film,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Funk, Fernsehen"
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 14. bis 17. Oktober 1987 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation -
S. 649), wird bekanntgemacht: 10. Internationale Fachmesse und
Internationaler Anwender-Kongreß"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 19. bis 23. Oktober 1987 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
10. ,,areal - Internationale Fachmesse für
1. ,,aktiv 87 - Gesund leben - Gesund bleiben,
Flächengestaltung und -pflege"
Ausstellung und Fachforum Präventa"
vom 28. bis 31. Oktober 1987 in Köln
vom 13. bis 18. Juni 1987 in Düsseldorf
2. ,,POWER SUPPLV - Internationale Fachmesse für 11. ,,IRW - Internationale Fachmesse für
elektronische Stromversorgungen" Reinigung und Wartung"
vom 24. bis 27. Juni 1987 in Frankfurt vom 28. bis 31. Oktober 1987 in Köln
3. ,,ISPO Herbst - 27. Internationale Sportartikelmesse" 12. ,,A + A 87 - Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -
vom 1. bis 4. September 1987 in München 17. Internationale Fachmesse und Treffpunkt
4. ,,IGAFA - 14. Internationale Fachmesse für das Sicherheit - 20. Deutscher Kongreß"
Hotel- und Gaststättengewerbe" vom 3. bis 6. November 1987 in Düsseldorf
vom 21. bis 24. September 1987 in München
13. ,,PRODUCTRONICA - 7. Internationale Fachmesse
5. ,,INTERMONTEC - Anlagen und Einrichtungen für für die Fertigung in der Elektronik"
Sport, Freizeit und Tourismus - 9. Internationale vom 10. bis 14. November 1987 in München
Fachausstellung mit Tagungen"
vorn 23. bis 26. September 1987 in München 14. ,,MEDICA 87 - Diagnostica - Therapeutica -
6. ,,REHA 87 - Internationale Ausstellung mit Technica,
Kongressen, Forum und Sportcenter" 19. Internationaler Kongreß und Ausstellung"
vom 23. bis 27. September 1987 in Düsseldorf vom 18. bis 21. November 1987 in Düsseldorf
7. ,,INCENTIVE MARKT 87" 15. ,,26. PSI-Messe"
am 6. und 7. Oktober 1987 in Düsseldorf vom 13. bis 15. Januar 1988 in Düsseldorf
Bonn, den 2. Juni 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Vom 1. Juni 1987
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Chemielaboranten/zur Chemielaborantin vom 4. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2125) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 muß richtig lauten:
,,2. im Prüfungsfach Labortechnik:
a) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
b) Unfallverhütung und Umweltschutz,
c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung
in der jeweiligen Fachrichtung sind:
aa) in der Fachrichtung Chemie:
- chemische Reaktionstechnik;
bb) in der Fachrichtung Metalle:
- Analytik fachspezifischer Substanzen;
cc) in der Fachrichtung Kohle:
- Analytik von Kohle- und Kohlewertstoffen;
dd) in der Fachrichtung Silikat:
- glas- und keramtechnische Arbeiten ein-
schließlich der Meß- und Untersuchungsver-
fahren."
Bonn, den 1. Juni 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Schmok
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 4. 87 Neunzehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-Feststel-
lungsDV 6577 (101 3. 6. 87) siehe§ 3
622-1 BAA DV 3
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Vom 1. Juni 1987
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Chemielaboranten/zur Chemielaborantin vom 4. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2125) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 muß richtig lauten:
,,2. im Prüfungsfach Labortechnik:
a) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
b) Unfallverhütung und Umweltschutz,
c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung
in der jeweiligen Fachrichtung sind:
aa) in der Fachrichtung Chemie:
- chemische Reaktionstechnik;
bb) in der Fachrichtung Metalle:
- Analytik fachspezifischer Substanzen;
cc) in der Fachrichtung Kohle:
- Analytik von Kohle- und Kohlewertstoffen;
dd) in der Fachrichtung Silikat:
- glas- und keramtechnische Arbeiten ein-
schließlich der Meß- und Untersuchungsver-
fahren."
Bonn, den 1. Juni 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Schmok
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 4. 87 Neunzehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-Feststel-
lungsDV 6577 (101 3. 6. 87) siehe§ 3
622-1 BAA DV 3
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1'377
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 12. Juni 1987
Tag I n h a It Seite
1. 6. 87 Verordnung über die Inkraftsetzung der Korrektur 1 zur Änderung 01 und der Änderung 02 der
Regelung Nr. 44 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Jeile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Anderung der Regelung Nr. 44) 294
6. 5. 87 Bekanntmachung zu dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
6. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 295
8. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
8. 5. 87 Bekanntmachung über die Ergänzung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
8. 5. 87 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
8. 5. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
12. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 300
12. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
12. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
12. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
13. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommen·s über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-
einkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
14. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
18. 5. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
20. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
20. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
20. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
Die Anhänge 1 und 2 zu der Verordnung zur Änderung der Regelung Nr. 44 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Vom 5. Juni 1987
Auf Grund des § 4 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBI. 1S. 1505) wird mit Zustimmung
des Bundesrates verordnet:
Artikel 1
Die Pflanzenbeschauverordnung vom 15. März 1982 (BGBI. 1 S. 329), zuletzt geändert durch Verordnung vom
19. November 1985 (BGBI. 1 S. 2115), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 4 wird das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft" durch das Wort „Gemeinschaften" ersetzt.
2. § 3 Abs. 2 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Diese Zeugnisse müssen
1. in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften abgefaßt sein,
2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und
3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Schrift enthalten.
Mehrfertigungen sind durch Aufdruck oder Stempeln des Wortes „Kopie" oder „Duplikat" deutlich kenntlich zu
machen. Jede Änderung im Zeugnis muß amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das
Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versendeland verlassen
hat, ausgestellt worden sein.";
b) folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Die zuständige Behörde verzichtet auf die Vorlage eines Pflanzengesundheitszeugnisses, wenn besondere
zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen und sichergestellt ist, daß keine Gefahr einer Einschleppung
von Schadorganismen besteht, die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind."
4. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 21" durch die Angabe ,,§ 36" ersetzt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1359
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird bis zu dem Wort „untersucht" wie folgt gefaßt:
,,(1) Die in Anlage 5 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände einschließlich
ihres Verpackungsmaterials und, soweit erforderlich, ihres Beförderungsmittels, werden an der Einlaßstelle oder,
wenn die zuständige Behörde dies anordnet, am Bestimmungsort, oder, soweit dies vorgesehen ist, an einem
anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung untersucht";
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus einem Mitgliedstaat dürfen die Untersuchun-
gen nur in Form von Stichproben vorgenommen werden, es sei denn,
1. es besteht ein Anhaltspunkt für einen Befall oder
2. die Sendung hat ihren Ursprung nicht in einem Mitgliedstaat und ist nicht von einem Weiterversendungs-
zeugnis eines Mitgliedstaates begleitet."
6. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9
Entseuchung
(1) Die in Anlage 8 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenteile mit Ursprung in oder Herkunft aus einem Staat
(Ursprungsland), in dem das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt ist, dürfen nur eingeführt werden, wenn sie
den in dieser Anlage aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die in Teil A dieser Anlage aufgeführten Pflanzen
und Pflanzenteile bedürfen zusätzlich der Entseuchung oder einer anderen geeigneten Behandlung.
(2) Die Entseuchung soll im Ursprungsland erfolgen. Sie kann auch an der Einlaßstelle oder einem anderen Ort
unter Aufsicht des Pflanzenschutzdienstes erfolgen, soweit der Zustand der Pflanzen dies erlaubt und hierdurch die
Gefahr einer Einschleppung der San-Jose-Schildlaus nicht vergrößert wird.
(3) Die zuständige Behörde kann die Einfuhr ohne Entseuchung zulassen, soweit nach den Umständen,
insbesondere der Befallslage im Ursprungsland und der Jahreszeit, keine Gefahr einer Einschleppung der
San-Jose-Schildlaus besteht. Die Biologische Bundesanstalt gibt im Bundesanzeiger die Staaten und Teilgebiete
von Staaten bekannt, die nach amtlich erfolgter Feststellung als nicht von der San-Jose-Schildlaus befallen gelten."
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer angefügt:
„3. Umzugsgut sowie einzelnen Pflanzen, Schnittblumen oder Pflanzenerzeugnissen bis 10 kg mit Ursprung in
Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum soweit
a) nicht ausdrücklich Einfuhrverbote (Anlage 1 bis 3) entgegenstehen und
b) die Befallsgegenstände zum nichtgewerblichen Gebrauch des Einführenden bestimmt sind; für Saat- und
Pflanzgut bleibt Anlage 5 Teil A Nr. 2 und 3 unberührt.";
b) Absatz 2 und die Absatzbezeichnung des bisherigen Absatzes 1 werden gestrichen.
8. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
,,Ausfuhr und Durchfuhr".
9. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Ausfuhr
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände mit Ursprung im Geltungsbereich dieser Verordnung
sowie solche mit Ursprung in oder Herkunft aus anderen Ländern, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbracht worden sind, dürfen nur ausgeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet
sind, mit dem die Einhaltung der Pflanzengesundheitsbestimmungen des Einfuhrlandes amtlich bescheinigt worden
ist."
10. Die§§ 13 bis 16 und die Worte „Vierter Abschnitt" und „Durchfuhr" werden gestrichen; der bisherige§ 17 wird§ 13
und erhält die Überschrift „Durchfuhr".
11 . Der bisherige Fünfte Abschnitt wird Vierter Abschnitt; die bisherigen §§ 18 und 19 werden §§ 14 und 15 und wie folgt
gefaßt:
,,§ 14
Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann, soweit keine Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen entsteht, Aus-
nahmen zulassen ·
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
1. von den §§ 2, 3 und 5 bis 9, soweit dem keine Einfuhrverbote des § 4 in Verbindung mit Anlage 3
entgegenstehen, für wissenschaftliche Zwecke, Versuchszwecke und Pflanzenzüchtungsvorhaben;
2. von § 3 bei
a) mit dem Mittelmeer-Nelkenwickler oder dem Südafrikanischen Nelkenwickler geringfügig befallenen Schnitt-
blumen,
b) mit der Mittelmeerfruchtfliege geringfügig befallenem Obst vom 1. November bis 31. März,
c) mit der San-Jose-Schildlaus geringfügig oder schwach befallenem Obst,
d) mit der Phoma-Fäule der Kartoffel geringfügig befallenen Kartoffelknollen;
3. von § 4 bei bewurzelten Reben;
4. von den §§ 4, 6 und 7 für die unmittelbare Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung, die unmittelbare
Durchfuhr über Freihäfen oder Flughäfen und die Durchfuhr von Postsendungen;
5. von§ 5
a) für Holz von Nadelhölzern mit Ursprung in außereuropäischen Gebieten,
b) für Holz von Pappeln mit Ursprung in Amerika;
6. von den §§ 5, 6 und 8 bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen mit Ursprung in einem
Mitgliedstaat.
(2) Ausnahmen, soweit diese nicht durch Absatz 1 geregelt werden,
1. von § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen,
2. von § 4 in Verbindung mit Anlage 3,
3. von den §§ 5, 6 und 8 in Verbindung mit Anlage 4 und
4. von den §§ 6 und 8 in Verbindung mit Anlage 5
sind für Erzeugnisse aus Drittländern nur zulässig, soweit dies einer Entscheidung der Kommission oder des Rates
der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 14 Abs. 3 der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom
21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz gegen das Verbringen von Schadorganismen der Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse in die Mitgliedstaaten (ABI. EG 1977 Nr. L 26 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie
86/651/EWG vom 18. Dezember 1986 (ABI. EG Nr. L 382 S. 13), in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Schadorganismen oder entgegen § 4 Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse einführt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 oder 2 Satz 1 befallene Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände oder
entgegen § 3 Abs. 3 Teile einer Sendung einführt,
3. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände
a) entgegen § 5 einführt,
b) entgegen § 7 Abs. 1 außerhalb einer Einlaßstelle einführt oder
c) entgegen § 12 ausführt.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nach Maßgabe des § 13 auch für die Durchfuhr."
12. Folgender neuer § 16 wird eingefügt:
,,§ 16
Übergangsregelungen
Pflanzengesundheitszeugnisse, die dem Muster der Anlagen 6 und 7 in der bis zum 30._ Juni 1987 ~eltenden
Fassung der Pflanzenbeschauverordnung entsprechen, können noch bis zum lnkraft~reten einer Entscheidung der
Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 12 Abs. 1 Buchstab~ b
Unterabsatz 2 der Richtlinie 77/93/EWG verwendet werden. Abweichend von§ 1 Nr. 4 gelten Portugal und Spanien
bis zum 1. März 1987 nicht als Mitgliedstaat."
13. Die bisherigen §§ 20 und 21 werden §§ 17 und 18; im neuen § 18 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(zu den §§ 2, 3 und 8)";
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1361
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) vor der den Schadorganismus Arrhenodes minutus betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2
,,Ar;,auromyza maculosa (Mailoch)";
bb) die den Schadorganismus Laspeyresia molesta betreffende Position wird durch folgende Positionen ersetzt:
2
,,Liriomyza huidobrensis (Blanchard)
Liriomyza sativae (Blanchard)
Pissodes spp., außereuropäische Arten";
cc) die die Schadorganismen Rhagoletis cingulata, Rhagoletis fausta und Rhagoletis pomonella betreffenden
Positionen werden gestrichen;
dd) f?lgende Position wird angefügt:
2
,,Trypetidae, Fruchtfliegen
außereuropäische Arten,
insbesondere:
Anastrepha fraterculus (Wied.) Peruanische Fruchtfliege
Anastrepha ludens (Loew) Mexikanische Fruchtfliege
Anastrepha mombinpraeoptans Sein Westindische Fruchtfliege
Ceratitis rosa Karsch Natal-Fruchtfliege
Dacus cucurbitae Coq. Tropische Melonenfliege
Dacus dorsalis Hendel Orientalische Fruchtfliege
Rhagoletis cingulata (Loew) Weißgebänderte Nordamerikanische
Ki rschf ruchtfl iege
Rhagoletis completa Cresson Walnußschalenfliege
Rhagoletis fausta (Osten-Sacken) Dunkle Nordamerikanische Kirschfruchtfliege
Rhagoletis pomonella (Walsh) Apfelfruchtfliege".
15. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(zu den §§ 3 und 8)";
b) Teil A Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die den Apfel betreffende Position wird durch folgende Positionen ersetzt:
2 3
„Araceae Radopholus citrophilus
Huettel, Dickson et Kaplan
Radopholus similis (Cobb) Thorne
Avocadobirne (Persea Radopholus citrophilus";
americana Mill.)
bb) die die Birne betreffende Position wird durch folgende Position ersetzt:
2 3
„ Bitterorange
(Poncirus Rat.) Radopholus citrophilus";
cc) in der die Chrysantheme betreffenden Position wird in Spalte 2 nach der Zeile „Ascochyta chrysanthemi
Stevens)" folgende Zeile eingefügt:
,,Liriomyza trifolii (Burgess)";
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
dd) nach der die Freesie betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2 3
,,Gerbera (Gerbera L.) Liriomyza trifolii";
ee) die die Kiefer betreffende Position wird wie folgt gefaßt:
2 3
,,Kiefer (Pinus L.) Atropellis spp. Kiefernrindenkrebs
Cercospora pinidensiflorae
Hori et Nambu
Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers
Scirrhia pini Funk et Parker Dothistroma-Nadelbräune";
ff) nach der die Küchenzwiebel betreffenden Position werden folgende Positionen eingefügt:
2 3
,,Kumquat (Fortunella Swingle) Radopholus citrophilus
Marantaceae wie bei Araceae
Musaceae wie bei Araceae";
gg) nach der die Nachtschattengewächse betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2 3
„Nadelhölzer Bursaphelenchus xylophilus Kiefernholznematode";
(Coniferae) (Steiner et Buhrer) Nickle
hh) in der die Nelke betreffenden Position wird in Spalte 2 nach der Zeile „dianthicola Hellmers)" folgende Zeile
eingefügt:
,,Liriomyza trifolii";
ii) nach der die Nelke betreffenden Position werden folgende Positionen eingefügt:
2 3
,,Paprika (Capsicum annuum L.) Liriomyza trifolii
Platane (Platanus L.) Ceratocystis fimbriata Platanenwelke";
var. platani Walt.
jj) in der die Prunus-Arten betreffenden Position werden in Spalte 2 die Worte „Anarsia lineatella" und in Spalte
3 das Wort „Pfirsichmotte" gestrichen;
kk) die die Quitte und die Ribes-Arten betreffenden Positionen werden gestrichen;
11) in der die Rubus-Arten betreffenden Position werden in Spalte 2 die Worte „Anarsia lineatella" und in
Spalte 3 das Wort „Pfirsichmotte" gestrichen;
mm) nach der die Rübe betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2 3
,,Schleierkraut (Gypsophila L.) Liriomyza trifolii";
nn) nach der den Schnittlauch betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2 3
,,Sellerie (Apium graveolens L.) Liriomyza trifolii";
oo) in der die Tomate betreffenden Position wird in Spalte 2 nach der Zeile ,,(E.F.Sm.) Jensen" folgende Zeile
eingefügt:
,,Liriomyza trifolii";
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1363
pp) nach der die Weinrebe betreffenden Position wird folgende Position eingefügt:
2 3
,,Zitrus (Citrus L.) Radopholus citrophilus";
qq) folgende Position wird angefügt:
2 3
„Zuckerahorn (Acer saccharum Ceratocystis coerulescens
Marsh.) mit Ursprung (Münch) Bak.";
in den Vereinigten Staaten
c) Teil A Nr. 2 a wird wie folgt gefaßt:
„2 a Kartoffeln (Solanum Phthorimaea operculella Zell. Kartoffelmotte
tuberosum L.), Knollen
zum Anpflanzen Ditylenchus destructor Älchenkrätze
bestimmte Knollen Phoma exigua var. foveata Phoma-Fäule der Kartoffel
(Foister) Boerema
Pseudomonas solanacearum Schleimkrankheit der Kartoffel
Tomato spotted wilt virus Bronzeflecken der Tomate";
d) Teil A Nr. 3 wird gestrichen.
e) Teil B wird wie folgt gefaßt:
2 3
„1 Holz
1.1 Nadelhölzer (Coniferae) Bursaphelenchus xylophilus Kiefernholznematode
1.1.1 Nadelhölzer mit Rinde, Scolytidae der Nadelhölzer Borkenkäfer
mit Ursprung in außer-
europäischen Ländern
1.1.2 Kiefer (Pinus) Cercospora pinidensiflorae
Scirrhia acicola
Scirrhia pini Dothistroma-Nadelbräune
1.2 Platane (Platanus) Ceratocystis fimbriata Platanenwelke";
var. platani
1.3 Zuckerahorn (Acer saccharum) Ceratocystis coerulescens
mit Ursprung in den
Vereinigten Staaten
16. Anlage 3 erhält die Fassung der Anlage 1 dieser Verordnung.
17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(zu den§§ 5, 6, 8 und 14)";
b) Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1.2 und 2.3.5 werden gestrichen;
bb) in Nummer 2.4.1 wird in Spalte 2 der Buchstabe c wie folgt gefaßt:
„c) von einer Kultur gewonnen worden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer vierten
Vegetationsperiode seit der Aussaat befindet und von der bisher höchstens eine Samenernte genom-
men worden ist, von einer Sorte stammen, die als hochresistent gegen den Erreger der Bakterienwelke
der Luzerne anerkannt ist, oder einen gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichen Verunreinigungen von
nicht mehr als 0,1 v. H. aufweisen";
cc) in Nummer 2.5.1 wird Spalte 2 wie folgt gefaßt:
„Das Saatgut muß durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine als gleichwertig anerkannte
Methode gewonnen worden sein und
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem Erreger der Bakterienwelke der Tomate (Coryne-
bacterium michiganense), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomonas vesicatoria) oder der Spindel-
knollenkrankheit der Kartoffel (Potato spindle tuber viroid) festgestellt worden ist, oder
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode
keine Anzeichen dieser Schadorganismen festgestellt worden sind, oder
c) auf Grund von geeigneten Untersuchungen als frei von diesen Schadorganismen festgestellt worden
sein.";
dd) nach Nummer 2.5.1 werden folgende Nummern eingefügt:
2
,,2.5.1 .1 Pflanzen, außer Samen, Die Pflanzen müssen
zum Anpflanzen bestimmt a) aus einem Land oder Gebiet stammen, das
als frei von Amauromyza maculosa, Lirio-
myza huidobrensis, Liriomyza sativae und
Liriomyza trifolii festgestellt worden ist,
b) bei Ursprung in Ländern, die mit diesen
Schadorganismen befallen sind, insbeson-
dere in Afrika oder Amerika, von einer Anbau-
fläche stammen, die drei Monate vor der
Ernte mindestens einmal monatlich unter-
sucht worden ist und auf der keine Anzeichen
von diesen Schadorganismen festgestellt
worden sind, oder
c) hinsichtlich Liriomyza trifolii von einer Anbau-
fläche stammen, die drei Monate vor der
Ernte mindestens einmal monatlich unter-
sucht worden ist und auf der kein Anzeichen
dieses Schadorganismus festgestellt worden
ist, oder einer geeigneten Behandlung gegen
diesen Schadorganismus unterworfen wor-
den sein.
2.5.2 Paprika (Capsicum annuum), wie bei 2.5.1.1 ";
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
ee) nach Nummer 2.6.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„2.7 Sellerie (Apium graveolens), wie bei 2.5.1.1 ";
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
ff) nach Nummer 3 werden folgende Nummern eingefügt:
2
„3.1 Araceae, Die Pflanzen müssen
Avocadobirne (Persea americana), a) aus einem Land stammen, das als frei von
Bitterorange (Poncirus), Radopholus citrophilus und Radopholus simi-
Kumquat (Fortunella), lis festgestellt worden i~t, oder
Marantaceae,
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit
Musaceae,
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-
Zitrus (Citrus),
tionsperiode keine Anzeichen dieser Schad-
bewurzelt oder mit anhaftendem Kultur- organismen festgestellt worden sind. Die
substrat, mit Ursprung außerhalb Feststellung muß auf nematologischen Unter-
der Mitgliedstaaten
suchungen beruhen.
3.1.1 Araceae, Die Pflanzen müssen
Marantaceae, a) von einer Anbaufläche stammen, auf der seit
Musaceae, Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-
bewurzelt oder mit anhaftendem Kultur- tionsperiode kein Anzeichen von Radopholus
substrat, mit Ursprung similis festgestellt worden ist, oder
in einem Mitgliedstaat b) von einer Anbaufläche stammen, auf der im
Boden oder an den Wurzeln von Pflanzen,
die seit Beginn der letzten abgeschlossenen
Vegetationsperiode als mit Radopholus simi-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1365
2
lis befallen verdächtigt wurden, bei nematolo-
gischen Untersuchungen keine Anzeichen
dieses Schadorganismus festgestellt worden
sind.";
gg) die bisherigen Nummern 3.1, 3.1.1, 3.1.2 und 3.1.3 werden Nummern 3.2, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3;
hh) nach der neuen Nummer 3.2.3 werden folgende Nummern eingefügt:
2
„3.2.4 Pflanzen, außer Samen, wie bei 2.5.1.1
zum Anpflanzen bestimmt
3.3 Gerbera (Gerbera), wie bei 2.5.1.1";
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
ii) die bisherigen Nummern 3.2, 3.3, 3.4 und 3.4.1 werden Nummern 3.4, 3.5, 3.6 und 3.6.1 ;
jj) in die neue Nummer 3.6.1 wird in Spalte 2 eingefügt:
„c) wie bei 2.5.1.1 ";
kk) die bisherigen Nummern 3.5, 3.5.1, 3.5.2 und 3.5.3 werden Nummern 3.7, 3.7.1, 3.7.2 und 3.7.3;
II) nach der neuen Nummer 3.7.3 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„3.8 Schleierkraut (Gypsophila), wie bei 2.5.1.1 ";
Pflanzen, außer Samen,
zum Anpflanzen bestimmt
mm) die bisherige Nummer 3.6 wird Nummer 3.9;
nn) Nummer 4.1.1 wird wie folgt gefaßt:
2
„4.1.1 Pflanzen, außer Samen Die Pflanzen müssen
a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von
dem Erreger des Feuerbrandes (Erwinia
amylovora) festgestellt worden ist, oder
b) von einer Anbaufläche stammen, auf der
sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit
Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta-
tionsperiode kein Anzeichen dieses Schad-
organismus festgestellt worden ist.";
oo) Nummer 4.2.1 wird wie folgt gefaßt:
2
„4.2.1 Pflanzen, außer Samen, wie bei 4.1 .1 ";
zum Anpflanzen bestimmt
pp) Nummer 4.3 wird wie folgt gefaßt:
2
„4.3 Eberesche (Sorbus L.), wie bei 4.1.1 ";
ausgenommen:
Oxelbeere (Sorbus intermedia [Ehrh.] Pers.),
Feuerdorn (Pyracantha M.J. Roem.),
Stranvaesie (Stranvaesia Lindl.),
Weißdorn (Crataegus L.),
Zierquitte (Chaenomeles Lindl.),
Zwergmispel (Cotoneaster Medik.),
außer Samen
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
qq) Nummer 4.6.1 wird wie folgt gefaßt:
2
„4.6.1 Pflanzen, außer Samen wie bei 4.1.1";
rr) in Nummer 6.4 wird in Spalte 2 nach den in Klammern gesetzten Worten ,,(Cronartium quercuum)" ein
Komma gesetzt; folgende Worte werden eingefügt „von Scirrhia acicola und der Dothistroma-Nadelbräune
(Scirrhia pini)";
ss) nach Nummer 6.6.1 wird folgende Nummer eingefügt:
2
„6.7 Platane (Platanus), Die Pflanzen müssen von einer Anbaufläche
außer Früchten und Samen stammen, auf der und in deren unmittelbarer
Umgebung seit Beginn der letzten Vegetations-
periode kein Anzeichen des Erregers der Plata-
nenwelke (Ceratocystis fimbriata var. platani)
festgestellt worden ist.";
tt) die bisherigen Nummern 6. 7, 6. 7 .1 und 6.8 werden Nummern 6.8, 6.8.1 und 6.9;
c) Teil B wird wie folgt geändert:
aa) in Nummer 1.1.1 wird in Spalte 2 der Punkt am Ende von Buchstabe c ersetzt durch das Wort „oder";
folgender Buchstabe wird angefügt:
„d) gesägt sein; in diesem Fall darf das Schnittholz, das auch geringe Reste von Rinde behalten haben
kann, einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben; der Nachweis einer
Ofentrocknung kann durch eine international anerkannte Handelsklasse für Holz wie „Kiln dried" oder
,,K.D." erfolgen.";
bb) Nummer 1.2 Spalte 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Das Holz muß entrindet sein oder einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 20 % der Trockenmasse haben;
der Nachweis einer Ofentrocknung kann durch eine international anerkannte Handelsklasse für Holz wie
,,Kiln dried" oder „K.D." erfolgen.";
cc) nach Nummer 1.3 werden folgende Nummern eingefügt:
2
„1.4 Platane (Platanus)
1.4.1 Schnittholz, mit Ursprung Das Holz darf einen Feuchtigkeitsgehalt von
in den Vereinigten Staaten höchstens 20 % der Trockenmasse haben; der
Nachweis einer Ofentrocknung kann durch eine
international anerkannte Handelsklasse für Holz
wie „Kiln dried" oder „K.D." erfolgen.
1.4.2 Schnittholz, mit sonstigem Ursprung a) Das Holz muß aus einem Gebiet stammen,
das als frei von dem Erreger der Platanen-
welke (Ceratocystis fimbriata var. platani)
festgestellt worden ist, oder
b) wie bei 1.4.1 ";
dd) die bisherige Nummer 1.4 wird Nummer 1.5; es wird folgende Nummer angefügt:
2
„1.6 Zuckerahorn (Acer saccharum), wie bei 1.4.1 ";
Schnittholz, mit Ursprung
in den Vereinigten Staaten
d) Teil C wird wie folgt gefaßt:
2
„C Sonstige Gegenstände
Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet, Das Ausgangsmaterial für das Kultursubstrat
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, muß
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1367
2
der Sowjetunion oder der Türkei, a) frei von Erde oder organischen Stoffen sein,
außer den Ländern Algerien, Israel, Malta, oder
Marokko, Tunesien und Zypern
b) als frei von Schadorganismen festgestellt
worden sein, oder
c) einer geeigneten Behandlung gegen Schad-
organismen unterworfen worden sein.
Kultursubstrat an eingepflanzten Pflanzen muß
ferner
a) durch eine geeignete Behandlung von
Schadorganismen freigehalten worden sein,
oder
b) in den zwei Wochen vor dem Versand der
Pflanzen soweit abgeschüttelt worden sein,
daß nur die zur Erhaltung der Lebensfähigkeit
benötigte Menge verbleibt."
18. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird der Klammerhinweis wie folgt gefaßt:
,,(zu den §§ 6, 7, 8 und 14)";
b) Teil A Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5 Schnittblumen und Pflanzenteile zu Zierzwecken
Chrysantheme (Chrysanthemum),
Gladiole (Gladiolus),
Nelke (Dianthus),
Schleierkraut (Gypsophila)";
c) Teil C wird wie folgt gefaßt:
„C Sonstige Gegenstände
Kultursubstrat
1.1 Kultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Bestandteilen besteht, außer reinem Torf
1.2 Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet, mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropaischen
Ländern, außer Algerien, Israel, Malta, Marokko, Tunesien und Zypern".
19. Die Anlagen 6, 7 und 8 erhalten die Fassung der Anlage 2 dieser Verordnung.
20. Die Anlagen 12, 13 und 14 werden gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 45 des Pflanzenschutzgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 16)
„Anlage 3
(zu den §§ 4 und 14)
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände,
deren Einfuhr verboten ist
A Pflanzen
1 Pflanzen außer Früchten und Samen:
1.1 Bitterorange (Poncirus),
Kumquat (Fortunella),
Zitrus (Citrus),
außel' Pflanzenteilen zu Zierzwecken, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (Florida, Hawaii und Louisiana)
1.2 Douglasie (Pseudotsuga Carr.),
Hemlockstanne (Tsuga Carr.),
mit Ursprung in Nordamerika
1.3 Eiche (Quercus l.), beblättert,
Fichte (Picea A. Dietr.),
Kiefer (Pinus),
Pappel (Populus l.), beblättert,
Tanne (Abies Mill.),
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
1.4 Lärche (Larix Mill.),
mit Ursprung in Asien oder Nordamerika
1.5 Weinrebe (Vitis),
außer Pflanzenteilen zu Zierzwecken und nicht bewurzeltem vegetativem Vermehrungsgut
2 Solanum-Arten (Solanum L.):
2.1 Knollenbildende Arten (Solanum L. partim), zum Anpflanzen bestimmt, außer Knollen der Kartoffel (Solanum
tuberosum)
2.2 Knollen der Kartoffel, mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen Ländern, außer
Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Malta; Marokko, Syrien, Tunesien und Zypern, oder Pflanzkartoffeln, die nach der
Richtlinie 66/403/EWG amtlich als Pflanzkartoffeln anerkannt sind
B Pflanzenerzeugnisse
1 Lose Rinde:
1.1 Eiche (Quercus), außer Korkeiche (Quercus suber L.),
mit Ursprung in Nordamerika, Rumänien oder der Sowjetunion
1.2 Kastanie (Castanea Mill.)
1.3 Nadelhölzer (Coniferae),
mit Ursprung in außereuropäischen Ländern
1.4 Pappel (Populus L.),
mit Ursprung in Amerika
1.5 Ulme (Ulmus L.)
1.6 Zuckerahorn (Acer saccharum L.),
mit Ursprung in den Vereinigten Staaten
C Sonstige Gegenstände
Kultursubstrat, das ganz oder teilweise aus Erde oder organischen Stoffen besteht, außer reinem Torf,
mit Ursprung in der Sowjetunion, der Türkei und in außereuropäischen Ländern, außer Algerien, Israel, Malta,
Marokko, Tunesien und Zypern"
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1369
Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 12)
„Anlage 6
(zu § 6)
1 Name und Adresse des Absenders 2
[
PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS
Nr. EWG/0/ /
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebenes Transportmittel CHUTZDIENST PFLANZEN
T PFLANZENSCHUTZDI
NSCHUTZDIENST PFLA
IENST PFLANZENSCH
NZENSCHUTZDIENST
PFLANZENSCHUTZOIENST
CHUTZDIENST PFLA
7 Angegebener Grenzübertrittsort NST PFLANZENSCH
NZENSCHUTZDIENST
TZDIENST PFLANZEN
T PFLANZENSCHUTZDI
ZENSCHUTZOIENST PFLA
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Art der Packstücke; Name des Erzeugnisses; 9 Angegebene Menge
botanischer Name der Pflanzen
------------·---~--------------------'-------------j
10 Hiermit wird bescheinigt, daß die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
- nach geeigneten Verfahren untersucht worden sind und
- frei von Quarantäncschadorganismen und praktisch frei von anderen gefährlichen Schadorganismen befunden wurden; und daß sie
- als den bestehenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes entsprechend angesehen werden.
--------- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - 1
11 Zusätzliche Erklärung
EN!SEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG Ort der Ausstellung:
12 Behandlung
Datum:
1--------------------··- ···--------
13 Chemikalie (Wirkstoff)
-----·-··--·--·
t4 6au~r~nc1Tem-pe-r-atur--
...1_s_K_on_z_en-1r-at-io._n_ _ _ _ _ _ _ _--_ __
1 7 Sonstige Angaben
E-------11
Name und Unterschrift des Dienstsiegel
amtlichen Beauftragten
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 7
(zu § 6)
1 Name und Adresse des Absenders 2
[ PFLANZENGESUNDHEITSZEUGNIS
FÜR DIE WIEDERAUSFUHR
Nr. EWG/D/ /
3 Name und Adresse des angegebene~ Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebenes Transportmittel CHUTZDIENST PFLANZEN
ST PFLANZENSCHUTZDI
NSCHUTZDIENST PFLA
IENST PFLANZENSCH
NZENSCHUTZDIENST
PFLANZENSCHUTZDIENST
CHUTZDIENST PFLA
7 Angegebener Grenzübertrittsort NST PFLANZENSCH
NZENSCHUTZDIENST
TZDIENST PFLANZEN
T PFLANZENSCHUTZDI
ZENSCHUTZDIENST PFLA
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Art der Packstücke; Name des Erzeugnisses; 9 Angegebene Menge
botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bescheinigt, daß
- die oben beschriebenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse aus _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ (Ursprungsland)
nach----- --------------- (Weiterversendeland) eingeführt worden sind und daß ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis N r . - - - - - ~
beigefügt war, dessen D Original oder D beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt;
* - sie D verpackt D umgepackt worden sind D in ihre ursprünglichen D in neue Behältnisse;
* - auf Grund D des ursprünglichen Pflanzengesundheitsze~gnisses D und einer zusätzlichen Untersuchung die obengenannten Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnisse als den geltenden Pflanzenschutzvorschriften des Bestimmungslandes entsprechend angesehen werden
und
- die Sendung während ihrer Einlagerung in der Bundesrepublik Deutschland (Weiterversendeland) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung
ausgesetzt war. * Zutreffendes ankreuzen
11 Zusätzliche Erklärung
ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFIZIERUNG Ort der Ausstellung:
12 Behandlung
Datum:
13 Chemikalie (Wirkstoff) 14 Dauer und Temperatur
15 Konzentration 16 Datum
17 Sonstige Angaben
Name und Unterschrift des Dienstsiegel
amtlichen Beauftragten
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1371
Anlage 8
(zu § 9)
Wirtspflanzen der San-Jose-Schildlaus
(Quadraspidiotus perniciosus)
A Pflanzen, die nach Entseuchung eingeführt werden dürfen:
Apfel (Malus),
Birne (Pyrus),
Eberesche (Sorbus),
Hartriegel (Cornus L.),
Mispel (Mespilus L.),
Prunus-Arten (Prunus),
insbesondere:
Aprikose (P. armeniaca),
Mandel (P. amygdalus),
Pfirsich (P. persica),
Pflaume (P. domestica spp. domestica),
Sauerkirsche (P. cerasus),
Schlehe (P. spinosa),
Süßkirsche (P. avium),
Quitte (Cydonia),
Ribes-Arten (Ribes),
insbesondere:
Johannisbeere (Ribes spp.),
Stachelbeere (Ribes spp.),
Rose (Rosa), aus befallenen Gebieten,
Schneebeere (Symphoricarpos Duham.),
Weißdorn (Crataegus),
Zierquitte (Chaenomeles),
Zwergmispel (Cotoneaster),
außer Früchten, Samen und Pflanzenteilen zu Zierzwecken.
Diese Pflanzen mit Ursprung in oder Herkunft aus Staaten, in denen das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt
ist, müssen
1. nach den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der
San-Jose-Schildlaus (ABI. EG 1969 Nr. L 323 S. 5) oder - bei Drittländern - als gleichwertig festgestellten
Maßnahmen erzeugt worden sein und
2. von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zwei
abgeschlossenen Vegetationsperioden kein Befall mit der San-Jose-Schildlaus festgestellt worden ist.
B Pflanzen, die ohne Entseuchung eingeführt werden dürfen:
Buche (Fagus L.),
Felsenbirne (Amelanchier Medik.),
Feuerdorn (Pyracantha),
Flieder (Syringa L.),
Heckenkirsche (Lonicera L.),
Katsurabaum (Cercidiphyllum Sieb. et Zucc.),
Lederstrauch (Ptelea L.),
Liguster (Ligustrum L.),
Linde (Tilia L.),
Pappel (Populus),
Rose (Rosa), aus nicht befallenen Gebieten,
Spierstrauch (Spiraea L.),
Spindelstrauch (Euonymus L.),
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Ulme (Ulmus),
Walnuß (Juglans L.),
Weide (Salix L.),
außer Früchten, Samen und Pflanzenteilen zu Zierzwecken.
Diese Pflanzen mit Ursprung in oder Herkunft aus Staaten, in denen das Auftreten der San-Jose-Schildlaus bekannt
ist, müssen
1. nach den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der
San-Jose-Schildlaus (ABI. EG 1969 Nr. L 323 S. 5) oder - bei Drittländern - als gleichwertig festgestellten
Maßnahmen erzeugt worden sein oder
2. von einer Anbaufläche stammen, auf der sowie in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten zwei
abgeschlossenen Vegetationsperioden kein Befall mit der San-Jose-Schildlaus festgestellt worden ist."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1373
Vierzehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(14. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 14. UhAnpV)
Vom 9. Juni 1987
Auf Grund 4. der Sozialzuschlag
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 S. a) für den Berechtigten (§ 269 b Abs. 2 Satz 1 des
1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des Geset- Gesetzes)
zes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 1857) geänder- von 84 auf 87 Deutsche Mark,
ten§ 277 a, b) für den Ehegatten (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 eingefüg- Gesetzes)
ten, durch das Gesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. 1 von 106 auf 109 Deutsche Mark,
S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und § 292 Abs. 7 c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
sowie Gesetzes)
- des § 367 Abs. 1 von 133 auf 137 Deutsche Mark,
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) von 49 auf 50 Deutsche Mark,
verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
desrates: 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
§ 1 bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
erster Halbsatz des Gesetzes)
Anpassung der Unterhaltshilfe
von 717 auf 742 vom Hundert.
Vom 1. Juli 1987 ab werden erhöht:
1 . der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter- §2
haltshilfe Anpassung von Beträgen
a) für den Berechtigten (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 In § 276 Abs. 4 des Gesetzes
Abs. 1 des Gesetzes)
Vom 1. Juli 1987 ab werden erhöht:
von 613 auf 632 Deutsche Mark,
1 . die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
b) für den Ehegatten(§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 269
kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
Abs. 2 des Gesetzes)
zes)
von 41 0 auf 422 Deutsche Mark,
a) für einen untergebrachten alleinstehenden Berech-
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 tigten
Abs. 2 des Gesetzes) von 194 auf 200 Deutsche Mark,
von 209 auf 215 Deutsche Mark, b) für einen untergebrachten nicht dauernd getrennt
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) lebenden Ehegatten
von 338 auf 348 Deutsche Mark, von 144 auf 148 Deutsche Mark,
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
letzter Satz des Gesetzes) von 90 auf 93 Deutsche Mark,
von 200 auf 208 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunterhalts-
3. der Selbständigenzuschlag hilfe (§ 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes)
a) für den Berechtigten(§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes) von 245 auf 252 Deutsche Mark.
in Zuschlagstufe
1 von 140 auf 144 Deutsche Mark, §3
2 von 178 auf 183 Deutsche Mark, Anpassung des Einkommenshöchstbetrages
3 von 213 auf 219 Deutsche Mark, der Entschädigungsrente
4 von 237 auf 244 Deutsche Mark,
5 von 259 auf 267 Deutsche Mark, Vom 1. Juli 1987 ab werden erhöht:
6 von 284 auf 293 Deutsche Mark, 1 . der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs-
b) für den Ehegatten (§ 269 a Abs. 3 des Gesetzes) rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes
in Zuschlagstufe a) für den Berechtigter.
1 von 74 auf 76 Deutsche Mark, von 982 auf 1004 Deutsche Mark,
2 von 84 auf 87 Deutsche Mark, b) für den Ehegatten
3 von 96 auf 99 Deutsche Mark,
von 591 auf 606 Deutsche Mark,
4 von 106 auf 109 Deutsche Mark,
5 von 122 auf 126 Deutsche Mark, c) für jedes Kind
6 von 145 auf 149 Deutsche Mark, von 217 auf 223 Deutsche Mark,
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
d) für Vollwaisen 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
von 403 auf 413 Deutsche Mark, des Gesetzes
a) für einen untergebrachten alleinstehenden Berech-
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1
Satz 4 des Gesetzes tigten oder einen Ehegatten
von 92 auf 95 Deutsche Mark,
a) für den Berechtigten
b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 1212 auf 1234 Deutsche Mark,
von 158 auf 163 Deutsche Mark,
b) für den Ehegatten
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 646 auf 661 Deutsche Mark,
von 31 auf 32 Deutsche Mark.
c) für jedes Kind
von 268 auf 27 4 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen §5
von 518 auf 528 Deutsche Mark. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
§4
tungsgesetzes in Verbindung mit § 37 4 des Lastenaus-
Anpassung von Beträgen gleichsgesetzes auch im Land Berlin.
in § 292 des Gesetzes
Vom 1 . Juli 1987 ab werden erhöht:
§6
1. der Schonbetrag für Empfänger von Rentnerunterhalts-
Inkrafttreten
hilfe in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4
Nr. 1 des Gesetzes jeweils Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 245 auf 252 Deutsche Mark, Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 9. Juni 1987
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1375
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 2. Juni 1987
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 8. ,,BROADCAST - Internationale Fachmesse für Film,
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im Funk, Fernsehen"
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 14. bis 17. Oktober 1987 in Frankfurt
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti-
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II 9. ,,SYSTEMS - Computer und Kommunikation -
S. 649), wird bekanntgemacht: 10. Internationale Fachmesse und
Internationaler Anwender-Kongreß"
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen vom 19. bis 23. Oktober 1987 in München
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
10. ,,areal - Internationale Fachmesse für
1. ,,aktiv 87 - Gesund leben - Gesund bleiben,
Flächengestaltung und -pflege"
Ausstellung und Fachforum Präventa"
vom 28. bis 31. Oktober 1987 in Köln
vom 13. bis 18. Juni 1987 in Düsseldorf
2. ,,POWER SUPPLV - Internationale Fachmesse für 11. ,,IRW - Internationale Fachmesse für
elektronische Stromversorgungen" Reinigung und Wartung"
vom 24. bis 27. Juni 1987 in Frankfurt vom 28. bis 31. Oktober 1987 in Köln
3. ,,ISPO Herbst - 27. Internationale Sportartikelmesse" 12. ,,A + A 87 - Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin -
vom 1. bis 4. September 1987 in München 17. Internationale Fachmesse und Treffpunkt
4. ,,IGAFA - 14. Internationale Fachmesse für das Sicherheit - 20. Deutscher Kongreß"
Hotel- und Gaststättengewerbe" vom 3. bis 6. November 1987 in Düsseldorf
vom 21. bis 24. September 1987 in München
13. ,,PRODUCTRONICA - 7. Internationale Fachmesse
5. ,,INTERMONTEC - Anlagen und Einrichtungen für für die Fertigung in der Elektronik"
Sport, Freizeit und Tourismus - 9. Internationale vom 10. bis 14. November 1987 in München
Fachausstellung mit Tagungen"
vorn 23. bis 26. September 1987 in München 14. ,,MEDICA 87 - Diagnostica - Therapeutica -
6. ,,REHA 87 - Internationale Ausstellung mit Technica,
Kongressen, Forum und Sportcenter" 19. Internationaler Kongreß und Ausstellung"
vom 23. bis 27. September 1987 in Düsseldorf vom 18. bis 21. November 1987 in Düsseldorf
7. ,,INCENTIVE MARKT 87" 15. ,,26. PSI-Messe"
am 6. und 7. Oktober 1987 in Düsseldorf vom 13. bis 15. Januar 1988 in Düsseldorf
Bonn, den 2. Juni 1987
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
zum Chemielaboranten/zur Chemielaborantin
Vom 1. Juni 1987
Die Verordnung über die Berufsausbildung zum
Chemielaboranten/zur Chemielaborantin vom 4. Dezem-
ber 1986 (BGBI. 1 S. 2125) ist wie folgt zu berichtigen:
§ 9 Abs. 3 Nr. 2 muß richtig lauten:
,,2. im Prüfungsfach Labortechnik:
a) Messen, Regeln; informationstechnische Arbeiten,
b) Unfallverhütung und Umweltschutz,
c) Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung
in der jeweiligen Fachrichtung sind:
aa) in der Fachrichtung Chemie:
- chemische Reaktionstechnik;
bb) in der Fachrichtung Metalle:
- Analytik fachspezifischer Substanzen;
cc) in der Fachrichtung Kohle:
- Analytik von Kohle- und Kohlewertstoffen;
dd) in der Fachrichtung Silikat:
- glas- und keramtechnische Arbeiten ein-
schließlich der Meß- und Untersuchungsver-
fahren."
Bonn, den 1. Juni 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Schmok
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
22. 4. 87 Neunzehnte Änderungsverordnung zur 3. BAA-Feststel-
lungsDV 6577 (101 3. 6. 87) siehe§ 3
622-1 BAA DV 3
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1'377
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 12. Juni 1987
Tag I n h a It Seite
1. 6. 87 Verordnung über die Inkraftsetzung der Korrektur 1 zur Änderung 01 und der Änderung 02 der
Regelung Nr. 44 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher
Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Jeile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Anderung der Regelung Nr. 44) 294
6. 5. 87 Bekanntmachung zu dem Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der
Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295
6. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Sozialistischen Republik Birmanische Union über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 295
8. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297
8. 5. 87 Bekanntmachung über die Ergänzung der Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen über die
Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
8. 5. 87 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
8. 5. 87 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299
12. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 300
12. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
12. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
12. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die
grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 301
13. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommen·s über das Verbot der militärischen
oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsüber-
einkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
14. 5. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ecuador über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
18. 5. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304
20. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorgani-
sation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305
20. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306
20. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Berufsausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308
Die Anhänge 1 und 2 zu der Verordnung zur Änderung der Regelung Nr. 44 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos
übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.
Preis des Anlagebandes: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
4. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1238/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2049/82 über die Einzelheiten der Festlegung der
Weltmarktpreise im Sektor E r b s e n , Puff b oh n e n , Acker b oh n e n
und S ü ß I u p i n e n L 117/9 5. 5. 87
4. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1239/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2718/86 über die Beförderung und den Verkauf
von G et r e i de aus Beständen der französischen Interventionsstelle zur
Verfütterung in bestimmten, von der Trockenheit betroffenen Gebieten
Frankreichs L 117/10 5. 5. 87
28. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1246/87 des Rates zur Änderung_9er Verordnung
(EWG) Nr. 1341/86 hinsichtlich des Zeitpunkts der Ubernahme der
Butter durch die italienische Interventionsstelle L 118/1 6. 5. 87
28. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1247/87 des Rates zur Änderung„der Verordnung
(EWG) Nr. 1322/85 hinsichtlich des Zeitpunkts der Ubernahme des
Mager m i Ich pulvers durch die griechische Interventionsstelle L 118/2 6. 5. 87
6. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1257/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1726/84 hinsichtlich des Einlagerungstermins
für Butter, die gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 262/79 und (EWG)
Nr. 3143/85 verkauft wird L 119/7 7. 5. 87
6. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1258/87 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für
die Erstattung bei der Erzeugung für Zucke r, der in der chemischen
Industrie verwendet wird L 119/8 7. 5. 87
6. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1259/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 107/87 wegen Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e f I e i s c h markts in Italien L 119/9 7. 5. 87
6. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1260/87 der Kommission zum Erlaß von Schutz-
maßnahmen bei der Einfuhr von E r d b e e r e n mit Ursprung in Spanien L 119/10 7. 5. 87
6. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1261/87 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richtertrags für Lein -
s amen für das Wirtschaftsjahr 1986/87 L 119/11 7. 5. 87
7. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1278/87 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 1213/87 mit im Sektor Obst und Gemüse für
B I u m e n k o h I zu treffenden Erhaltungsmaßnahmen L 120/27 8. 5. 87
8. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1290/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1626/85 über Schutzmaßnahmen bei der Einfuhr
von bestimmten Sau e r k i r s c h e n L 121/22 9. 5. 87
8. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1294/87 der Kommission über die im Sektor
R i n d f I e i s c h wegen des Auftretens der Maul- und Klauenseuche in
einigen Gebieten Italiens zu treffenden Sondermaßnahmen L 121/28 9. 5. 87
11. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1306/87 des Rates zur Verlängerung der Verord-
nung (EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und bestimmte aus I an d w i r t s c h a ft I ich e n E r zeug -
n iss e n hergestellte Waren mit Ursprung in den Staaten in Afri~a, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den
überseeischen Ländern und Gebieten L 124/5 13. 5. 87
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1987 1379
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
4. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1245/87 der Kommission „zur Einführung einer
zeitlich begrenzten vorherigen gemeinschaftlichen Uberwachung der Ein-
fuhren von bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Japan L 117/17 5. 5. 87
5. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1250/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3749/83 betreffend die in ECU ausgedrückten
Beträge L 118/7 6. 5. 87
5. 5. 87 Entscheidung Nr. 1251/87/EGKS der Kommission zur Festsetzuung der
geänderten prozentualen Kürzungen für das zweite Quartal 1987 gemäß
~ntscheidung Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems der
Uberwachung und der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der
Unternehmen der Stahlindustrie L 118/9 6. 5. 87
6. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1256/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für andere Empfangsgeräte, auch mit Tonauf-
nahme- oder Tonwiedergabegeräten kombiniert, andere Teile, der Tarif-
stellen 85.15 A III ex b) und C II c) des Gemeinsamen Zolltarifs, mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 119/5 7. 5. 87
8. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1289/87 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in
der Deutschen Demokratischen Republik, Jugoslawien, Kuwait, Libyen,
Saudi-Arabien, der UdSSR, Trinidad und Tobago sowie der Tscheche-
slowakei L 121/11 9. 5. 87
11. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1302/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4129/86 betreffend die in ECU ausgedrückten
Beträge L 123/5 12. 5. 87
11. 5. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1305/87 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf bestimmte Einfuhren von Außenbordmotoren
mit Ursprung in Japan . L 124/1 13. 5. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 899/87 der Kommission vom
30. März 1987 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für Kirschen und
Erdbeeren (ABI. Nr. L 88 vom 31. 3. 1987) L 130/18 20. 5. 87
Berichtigung der Verorq_nung (EWG) Nr. 3618/86 des Rates vom
24. November 1986 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3331/85
zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 über den Gemeinsamen
Zolltarif (ABI. Nr. L 345 vom 8. 12. 1986) L 133/46 22. 5. 87
Berichtigung der V~rordnung (EWG) Nr. 1093/87 der Kommission vom
21. April 1987 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2409/86 hin-
sichtlich des Verkaufs von Interventionsbutter zu festgesetztem Preis
für die experimentelle Verwendung in der Industrie (ABI. Nr. L 106 vom
22. 4. 1987) L 133/47 22. 5. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1319/87 der Kommission vom
12. Mai 1987 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die
Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren (ABI. Nr. L 125
vom 14. 5. 1987) L 133/47 22. 5. 87
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31 . 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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angefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt
auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-
satz beträgt 7 % Postvertriebsstück • Z 5702 A Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 435. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 91 vom 16. Mai 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 91 vom 16. Mai 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
(4,30 DM + 0,90 DM Versandkosten einschl. 7 % Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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