134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
Vom 6. Januar 1987
Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ände-
rung der Viehverkehrsverordnung vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2651) lautet richtig:
,,(1) Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 Buchstaben a und b treten am
1 . Mai 1987 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7 und 9 Buchstabe c und
Artikel 3 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Februar 1988 in Kraft."
Bonn, den 6. Januar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Rojahn
89
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1987 Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1987 Nr. 3
Tag In halt Seite
6. 1. 87 Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländer-
rechtlicher Vorschriften . . . . .................................... , . . . . . . . . ......... . 89
26-5, 810-1, 810-1-8, 26-1
2. 1. 87 Fünfte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94
7825-1-4
8. 1. 87 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) 114
neu: 751-13; 2123-2, 751-H, 751-10
6. 1. 87 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung ......... . 134
7831-1-41-17
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .................. . 135
Gesetz
zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher
und ausländerrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Januar 1987
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates stimmten Tatsachen ergibt, daß der Ausländer sie im
das folgende Gesetz beschlossen: Geltungsbereich dieses Gesetzes zu dem Zweck her-
beigeführt hat, die Voraussetzungen seiner Anerken-
Artikel 1 nung zu schaffen."
Asylverfahrensgesetz
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1
,,§ 2
S. 946), geändert durch das Gesetz vom 11 . Juli 1984
(BGBI. 1 S. 874), wird wie folgt geändert: Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen
1 . Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: Staat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht
als Asylberechtigter anerkannt.
,,§ 1 a
(2) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem
Nachfluchtgründe ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise
Umstände, mit denen ein Ausländer seine Furcht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als
vor politischer Verfolgung begründet, bleiben bei der drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, daß er dort
Entscheidung unberücksichtigt, wenn sich aus be- vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht,
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß eine Ab- daß er dort, obwohl er ein Asylbegehren geltend
schiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politi- gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat zu
sche Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicher- befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung
heit auszuschließen war." droht, oder
3. im Falle des § 7 Abs. 3."
3. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„ Er ist insbesondere verpflichtet, zur Beschleunigung 8. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
des Verfahrens in Abstimmung mit den Ländern im ,,Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-
erforderlichen Umfange Außenstellen in den Ländern gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
einzurichten. Zu diesem Zweck ist dem Bundesamt offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus
ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen." wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen
Notsituation oder einer kriegerischen Auseinanderset-
4. In § 7 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: zung zu entgehen, im Geltungsbereich dieses Geset-
zes aufhält."
,,(2) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensicht-
lich ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen 9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Staat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 2).
,,(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Mona-
(3) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem ten, nachdem eine nach Stellung eines Folgeantrags
anderen Staat ausgestellten Reiseausweises nach ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar ge-
dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlin- worden ist, einen weiteren Folgeantrag, der nach Ab-
ge, so wird vermutet, daß er bereits in einem anderen satz 1 unbeachtlich ist, so bedarf es zur Durchführung
Staat vor politischer Verfolgung sicher war." der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und
Abschiebungsandrohung; dies gilt auch dann, wenn
5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet ver-
lassen hatte. § 10 Abs. 5 findet keine Anwendung."
,,§ 7 a
Asylantrag von Angehörigen
10. § 20 wird wie folgt geändert:
(1) leitet ein Ausländer seine Furcht vor politischer
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
Verfolgung daraus ab, daß ein Angehöriger im Sinne
„Ist der Ausländer verpflichtet, in dem Bezirk einer
des§ 20 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensge-
anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen,
setzes politisch verfolgt wird, so kann dieser Umstand
ist der Aufenthalt beschränkt auf deren Bezirk ge-
unberücksichtigt bleiben, wenn
stattet. Der Ausländer kann bereits vor der Vertei-
1. der Asylantrag des Angehörigen durch eine ge- lung nach § 22 Abs. 3 zur Aufenthaltsnahme in
richtliche Entscheidung in der Sache unanfechtbar dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des-
abgelehnt worden oder selben Landes verpflichtet werden."
2. gegen den Angehörigen eine trotz des Asylverfah- b) Absatz 2 wird wie folgt_ gefaßt:
rens vollziehbare Ausreiseaufforderung ergangen
,,(2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich be-
ist, die durch eine gerichtliche Entscheidung in der schränkt und mit Auflagen versehen werden. Der
Sache bestätigt wurde und vollstreckbar ist und
Ausländer kann insbesondere verpflichtet werden,
3. der Ausländer in dem Verfahren vor dem Bundes- 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer
amt und in dem gerichtlichen Verfahren Gelegen-
bestimmten Unterkunft zu wohnen,
heit zur Beteiligung hatte.
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine be-
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der
stimmte Unterkunft umzuziehen und dort Woh-
Asylantrag des Angehörigen aus den Gründen des
nung zu nehmen.
§ 1 a oder des § 2 Abs. 1 abgelehnt worden ist."
Der Ausländer kann auch verpflichtet werden,
6. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 1 . sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes
zur Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung
„Sie kann auch bestimmen, daß der Asylantrag nur
·von Asylbewerbern zu begeben und in dieser
bei bestimmten Ausländerbehörden zu stellen ist."
Einrichtung Wohnung zu nehmen,
7. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde
desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu
,,Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,
nehmen.
1 . wenn offensichtlich ist, daß er bereits in einem Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in
anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war den Fällen des Satzes 2 Nr. 2, wenn er sich länger
(§ 2 Abs. 1), oder als sechs Monate in der Gemeinde oder Unterkunft
2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Ein- aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn
reise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes län- der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Ge-
ger als drei Monate in einem Mitgliedstaat der legenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu
Europäischen Gemeinschaften, in Österreich, der der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine
Schweiz, Schweden oder Norwegen aufgehalten Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes
hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, öffentliches Interesse entgegensteht. Die Aus-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 91
übung einer Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 des Ar- Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich
beitsförderungsgesetzes) darf nicht durch eine vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises
Auflage nach Satz 1 ausgeschlossen werden, aufzuhalten.
wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylbe- (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tra-
rechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes- gen, können die Landesregierungen durch Rechts-
amt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn verordnung bestimmen, daß sich Ausländer ohne
ein Rechtsmittel eingelegt worden ist." Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke
c) In Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Ge-
ersetzt. Es wird folgende Nummer 7 angefügt: biet aufhalten können."
„7. wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme
nach § 21 Abs. 1 vollziehbar wird." 15. § 26 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
,,(5) Zuständig für die Erteilung der Bescheini- „Ein hinterlegter Paß oder Paßersatz verbleibt bei
gung und für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die der Ausländerbehörde bis zur Ausreise. Wird dem
Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asyl-
beschränkt ist. Zuständigkeitsregelungen auf antrags der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Grund des § 8 Abs. 1 Satz 4 bleiben unberührt." Gesetzes ermöglicht, ist der Paß oder Paßersatz
auszuhändigen, wenn die Aufenthaltsgestattung
11. In § 21 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Ab- erlischt (§ 20 Abs. 2)."
satz 3 wird Absatz 2. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Der Paß oder Paßersatz wird von der Auslän-
12. In § 22 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: derbehörde, der Grenzbehörde oder von der Poli-
„Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte zei des Landes in Besitz genommen; er ist an die
Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung." jeweils zuständige Ausländerbehörde weiterzu-
leiten."
13. § 23 wird wie folgt gefaßt: c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird
,,§ 23 folgender Satz angefügt:
Gemeinschaftsunterkünfte „Das gleiche gilt, wenn dies zu einer von dem
Ausländer angestrebten Verlängerung der Gültig-
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, keitsdauer des Passes oder Paßersatzes oder zur
sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften un- Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erfor-
tergebracht werden. Hierbei ·sind sowohl das öffentli- derlich ist."
che Interesse als auch Belange des Ausländers zu
berücksichtigen. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunter-
kunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen 16. § 28 wird wie folgt geändert:
Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein a) In Absatz 7 werden die Worte ,,§ 10 Abs. 1 oder
Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet § 11 Abs. 1" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 1, § 11
hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, Abs. 1 oder § 21 Abs. 1" ersetzt.
sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unter-
b) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
kunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand
dadurch Mehrkosten nicht entstehen." ,,(8) Die §§ 11, 21 Abs. 1 bleiben unberührt."
14. § 25 wird wie folgt geändert: 17. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
„3. eine Zuwiderhandlung gegen
,,(1) Einern Ausländer kann von der Ausländerbe-
hörde erlaubt werden, den Bereich der Aufenthalts- a) eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20
gestattung vorübergehend zu verlassen, wenn Abs. 1 Satz 1 oder eine Aufenthaltsbe-
zwingende Gründe es erfordern oder die Versa- schränkung auf Grund einer vollziehbaren
gung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder 3,
würde." jeweils auch nach Maßgabe einer Rechts-
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 verordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer
Erlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder
angefügt:
b) eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund
,,(4) Ein Ausländer kann den Bereich der Aufent-
einer vollziehbaren räumlichen Beschrän-
haltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend
kung der Aufenthaltsgestattung nach § 20
verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylbe-
Abs. 2 Satz 1
rechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes-
amt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn wiederholt;
ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. 4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung
(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder nach § 20 Abs. 2 Satz 1 , 2 oder 3 zuwiderhan-
einer kreisangehörigen Gemeinde kann einem delt oder".
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) Nummer 5 wird gestrichen; Nummer 6 wird Num- Artikel 3
mer 5.
Arbeitserlaubnisverordnung
§ 1 Abs. 2 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fas-
18. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
sung der Bekanntmachung vom 12. September 1980
,,(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der (BGBI. 1 S. 1754), die zuletzt durch die Verordnung vom
1. einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 24. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1160) geändert worden ist, wird
Satz 1 oder einer Aufenthaltsbeschränkung auf wie folgt geändert:
Grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20
Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch nach 1 . In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 25 ersetzt.
Abs. 6 oder einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder
2. Nummer 3 wird aufgehoben.
2. einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer
vollziehbaren räumlichen Beschränkung der Auf-
enthaltsgestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 3. Im letzten Satz wird das Zitat „Nummern 1 bis 3" durch
das Zitat „Nummern 1 und 2" ersetzt.
zuwiderhandelt."
19. § 36 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 werden die Worte ,,, und dafür einen Ausländergesetz
Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen
läßt" gestrichen. Das Ausländergesetz vom 28: April 1965 (BGBI. 1
S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
1982 (BGBI. 1 S. 946), wird wie folgt geändert:
,,(4) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im
Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs 1 . Dem § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
begeht, ist straffrei."
„Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei
Jahren auch hinsichtlich der Ausländer, denen der Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorüber-
Artikel 2
gehend nach § 19 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes
Arbeitsförderungsgesetz gestattet wurde und die ohne den erforderlichen Paß,
Paßersatz oder ohne eine erforderliche Aufenthaltser-
§ 19 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969
laubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes beför-
(BGBI. 1S. 582), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
dert wurden. Auf Verlangen der mit der Paßnachschau
vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1169) geändert worden ist,
beauftragten Behörden hat der Beförderungsunterneh-
wird wie folgt geändert:
mer den Ausländer in den Herkunftsstaat oder in den
Staat zu bringen, der den Paß ausgestellt hat oder aus
1. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a bis 1 c
dem er befördert wurde. Absatz 3 ist entsprechend
eingefügt:
anzuwenden."
,,(1 a) Ausländern, die einen Antrag auf Anerkennung
als Asylberechtigte gestellt haben (Asylbewerber), darf 2. Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
die Erlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung nur
erteilt werden, wenn sie sich nach Stellung dieses ,,Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Auslän-
Antrags fünf Jahre im Geltungsbereich dieses Geset- der, den er entgegen einem nach Satz 1 ausgespro-
zes aufgehalten haben (Wartezeit). Steht von vornher- chenen Beförderungsverbot ohne die erforderliche Auf-
ein fest, daß der Asylbewerber auch im Falle der Ableh- enthaltserlaubnis in den Geltungsbereich dieses
nung des Antrags nicht ausgewiesen oder abgescho- Gesetzes befördert, zum Ersatz der öffentlichen Auf-
ben wird, beträgt die Wartezeit ein Jahr. wendungen infolge des Aufenthalts im Geltungsbereich
dieses Gesetzes beizutragen und zu diesem Zweck
(1 b) Für den Ehegatten und die Kinder eines Asylbe- 2 000 Deutsche Mark zu entrichten."
werbers gilt Absatz 1 a entsprechend mit der Maßgabe,
daß in den Fällen des Satzes 2 die Wartezeit für den
3. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
Ehegatten vier Jahre und für die Kinder zwei Jahre
beträgt. Ferner beträgt die Wartezeit zwei Jahre für __ ,,(5) Die Zurückweisung, die Überstellung und die
Kinder, die einen Berufsausbildungsvertrag ab- Uberprüfung der Beachtung des § 18 Abs. 5 Satz 1 an
schließen. der Grenze sowie die Durchführung des § 18 Abs. 5
Satz 3 obliegen den mit der Paßnachschau beauftrag-
(1 c) Die Wartezeit nach den Absätzen 1 a und 1 b
ten Behörden."
endet, wenn das Bundesamt für die Anerkennung aus-
ländischer Flüchtlinge den Asylbewerber als Asyl-
berechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes- 4. § 24 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
amt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein „Im Falle des § 18 Abs. 4 Satz 1 haftet auch der
Rechtsmittel eingelegt worden ist." Beförderungsunternehmer für die Kosten der Zurück-
weisung, in den Fällen des § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3
2 In Absatz 5 wird das Zitat „des Absatzes 1" durch das für die Kosten der Beförderung des Ausländers außer
Zitat „der Absätze 1 bis 1 c" ersetzt. Landes."
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 93
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung 1n
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Januar i 987
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zi m me rman n
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister
für das Post- und Fernmeldewesen
Dr. Christian Schwarz-Schi 11 in g
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 2. Januar 1987
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet
auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des§ 6 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des§ 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittel-
gesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1745) sowie
auf Grund des§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 in Verbindung mit Abs. 2 und des§ 5 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des
Futtermittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
mit Zustimmung des Bundesrates:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom
23. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 170), wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 3 wird gestrichen.
2. In § 9 Nr. 2 wird die Angabe „Anlage 1 Teil 2 Spalte 1" durch die Angabe „Anlage 1 Teil 1 Nr. 4 und Teil 2
Spalte 1" ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Nummern 4 und 5 wie folgt gefaßt:
„4. die Zeit der Herstellung nach Tag, Monat und Jahr o_der die Zeit der Herstellung nach Monat und
Jahr sowie die Bezugsnummer der Partie; bei Mischfuttermitteln für andere Tiere als Nutztiere
genügt die Angabe der Zeit der Herstellung nach Monat und Jahr,
5. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben
nicht aus der Bezeichnung hervorgehen; bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen,
die nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Teil 1 Nr. 3
enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim
Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf mit
dem Hinweis, daß allmählich anzufüttern ist; bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise
nach Spalte 5, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und
mit dem Hinweis „Normtyp" gekennzeichnet sind,";
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die An-
gaben nach Absatz 1 Nr. 5, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die
Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen läßt."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Nummer 2 folgende Worte angefügt:
,,bei lysinhaltigen Mineralfuttermitteln für Schweine außerdem Lysin;"
b) die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:
,,(2) Bei Mischfuttermitteln für Nutztiere sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel mit ihren Bezeich-
nungen und ihren Gewichtsanteilen in vom Hundert anzugeben. Dabei ist die Angabe des bei bestimm-
ten Einzelfuttermitteln in Anlage 1 Spalte 1 genannten Verwendungszwecks entbehrlich; dies gilt nicht
für Mischfuttermittel aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln, die nach§ 12 Abs. 1 Satz 2 bezeichnet sind.
(3) Wird bei Mischfuttermitteln für Schweine und für Geflügel der Gehalt an umsetzbarer Energie
angegeben, so ist er in Megajoule je Kilogramm mit nur einer Dezimalstelle anzugeben. In diesem Falle
ist die Angabe folgender Gehalte entbehrlich:
1 . an Stärke,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 95
2. an Gesamtzucker, wenn der Gehalt nicht überschreitet:
a) bei Mischfuttermitteln für Schweine 12 v. H.
b) bei Mischfuttermitteln für Junggeflügel 8 v. H.
c) bei Mischfuttermitteln für anderes Geflügel 12 v. H.
Der Gehalt an umsetzbarer Energie wird wie folgt berechnet:
1. bei Mischfuttermitteln für Schweine:
umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) = Gramm Rohprotein x 0,0223 + Gramm
Rohfett x 0,0341 + Gramm Stärke x 0,017 + Gramm Zucker (Laktose sowie sonstige Zucker nach
Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose) x 0,0168 + Gramm organischer Rest(= organische
Substanz - Rohprotein, Rohfett, Stärke, Zucker und Rohfaser) x 0,007 4 - Gramm Rohfaser x
0,0109;
2. bei Mischfuttermitteln für Geflügel:
umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm= Gramm Rohprotein x 0,01551 + Gramm Rohfett x
0,03431 + Gramm Stärke x 0,01669 + Gramm Gesamtzucker (berechnet als Saccharose) x 0,01301.
Das Rohfett ist zu bestimmen nach dem Verfahren B der in der Anlage zur Futtermittel-Probenahme-
und -Analyse-Verordnung genannten 2. Richtlinie, die Stärke nach der polarimetrischen Methode der
in der Anlage zur Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richtlinie.";
c) Absatz 5 wird gestrichen.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„ 11. der Hinweis nach Anlage 2 Spalte 5, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach
Spalte 3 entsprechen.";
b) in Absatz 2 werden in der Tabelle in Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 die Worte „Energiezahl nach
§ 13 Abs. 3 Satz 2" durch die Worte „umsetzbare Energie nach § 13 Abs. 3" ersetzt.
6. Dem§ 15 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Angaben über Gehalte an umsetzbarer Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten
Gehalte die angegebenen um nicht mehr als 0,4 Megajoule je Kilogramm unterschreiten."
7. In§ 16 Abs. 2 wird die Angabe „Nummern 1, 4, 6.1, 12, 13 und 14" durch die Angabe „Nummern 1, 4, 6.1, 12
und 13" ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in der Tabelle in Spalte 1 nach der Zeile „Antioxidantien," die Zeile „Bentonit und
Montmorillonit," eingefügt;
b) in Absatz 2 werden die Worte „nach den Absätzen 1 und 2" durch die Worte „nach Absatz 1" ersetzt.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen;
b) in Absatz 3 werden die Worte „Die Absätze 1 und 2 gelten" durch die Worte „Absatz 1 gilt" ersetzt.
10. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) i·n Satz 1 werden die Worte „Einzelfuttermittel, die im landwirtschaftlichen Betrieb erzeugt werden
und" durch das Wort „Futtermittel," ersetzt;
bb) in Satz 2 werden die Worte „und Ergänzungsfuttermittel" durch die Worte „sowie für Ergänzungs-
futtermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind" ersetzt;
b) Absatz 4 wird gestrichen.
11. § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt;
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
,,3. entgegen § 26 Abs. 3 Futtermittel verlottert.";
c) Nummer 4 wird gestrichen.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
12. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Inkrafttreten, Übergangsregelungen";
b) in Absatz 2 wird das Datum „30. Juni 1986" durch das Datum „3. Dezember 1988" ersetzt;
c) die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(3) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 14. Januar 1987 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen noch bis zum 15. Juli 1987 in den Verkehr gebracht werden."
13. Anlage 1 Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Positionen „Alkanhefe G" und „Alkanhefe P" werden durch folgende Position ersetzt:
2 3 4 5 6 7
„Apfelessig Erzeugnis, dessen Säure Essigsäure
ausschließlich durch
natürliche Versäuerung von
Apfelwein gewonnen wird ".
'
b) in der Position „Bierhefe" werden in Spalte 2 nach dem Wort „anfällt" die Worte „und deren Zellen
abgetötet sind" angefügt; ·
c) nach der Position „Hefe, getrocknet" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Hopfendolden, ent- Nebenerzeugnis, das Wasser Rohfaser Rohprotein
bittert, für Rinder, nach der Extraktion von max. 13 Rohasche
Schafe und Ziegen Hopfendolden anfällt und Wasser
praktisch frei von Bitter-
stoffen ist
Bitterstoffe
max. 0,2 v. H.
Konduktometerwert
d) nach der Position „Küstenfischmehl" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Leimwasser Nebenerzeugnis, das bei Rohprotein Wasser
der Fettgewinnung aus Rohfett
Schlachtabfällen im Naß- Rohasche
schmelzverfahren anfällt
Trockensubstanz
min. 3 v.H. "·
'
e) nach der Position „Malz" werden folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Malzkaffeetreber für Nebenerzeugnis, das bei Rohprotein
Rinder, Schafe und der Gewinnung von Rohfaser
Ziegen Kaffee-Extrakt aus Rohasche
Gerste, Zichorie und Wasser
Zuckerrüben anfällt
Trockensubstanz
min. 20 v.H.
Malzkaffeetreber, Nebenerzeugnis, das bei Wasser Rohprotein Wasser
getrocknet, für der Gewinnung von max. 13 Rohfaser
Rinder, Schafe und Kaffee-Extrakt aus
Ziegen Gerste, Zichorie und
Zuckerrüben anfällt und
getrocknet ist "·
'
f) in der Position „Melasseschnitzel, zuckerarm" wird in Spalte 2 folgende Zeile angefügt:
,,Calcium max. 1,3 v. H."
g) in der Position „Melasseschnitzel" wird in Spalte 2 folgende Zeile angefügt:
,,Calcium max. 1,2 v. H."
h) in der Position „Melasseschnitzel, zuckerreich" wird in Spalte 2 folgende Zeile angefügt:
,,Calcium max. 1,1 v. H."
i) in der Position „Milchpulver, teilentrahmt" wird in Spalte 2 die Zahl „13" durch die Zahl „10" ersetzt;
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 97
j) nach der Position „Olivenkuchen" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Palatinose-Melasse Nebenerzeugnis der Gesamt-
Palati nose-H e rstel Iu ng, zucker
das nach enzymatischer
Umwandlung von Sac-
charose zu Palatinose
bei deren Kristallisation
anfällt
Gesamtzucker
min. 30 v.H.
in der Originalsubstanz "·
'
k) nach der Position „Spelzweizen, entspelzt" werden folgende Positionen eingefügt:
2 3 4 5 6 7
,,Spelzweizen- Nebenerzeugnis, das salzsäure- Rohfaser Rohprotein
spelzen beim Entspelzen des unlösliche Rohfett
Spelzweizens anfällt Asche Rohasche
max. 6 salzsäure-
Wasser unlösliche
max. 14 Asche
Wasser
Spelzweizen- Nebenerzeugnis, das salzsäure- Rohfaser Rohprotein
spelzen, mit Natron- beim Entspelzen des unlösliche Rohfett
lauge aufgeschlos- Spelzweizens anfällt und Asche Rohasche
sen, für Pferde, das zur besseren Aus- max. 6 salzsäure-
Rinder, Schafe und nützung der organischen Wasser unlösliche
Ziegen Substanz mit Natronlauge max. 16 Asche
behandelt worden ist Wasser
Natrium
1,5 bis 3,1 v. H. "·
'
1) in den Positionen „Tiermehl" und „Tiermehl, fettreich" wird jeweils in Spalte 2 Nr. 1 das Wort,,, Blut"
gestrichen;
m) in der Position „Weizenkleberfutter" wird in Spalte 2 die Zahl „20" durch die Zahl „15" ersetzt;
n) folgende Position wird angefügt:
2 3 4 5 6 7
„Zuckerrübensi ru p Erzeugnis, das durch Gesamt-
Dämpfen und Abpressen zucker
aus Zuckerrüben-
schnitzeln gewonnen
wird und eingedickt ist
14. In Anlage 1 Teil 1 Nr. 4 wird nach der Position „Dinatriumphosphat" folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Kaliumchlorid Erzeugnis, das aus tech- Kalium
nisch reinem Kalium-
chlorid besteht
15. Anlage 1 Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Position „Calciumsulfat" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5 6 7
„Carbonatationskalk Nebenerzeugnis, das bei Calcium
der Zuckergewinnung aus salzsäure-
Zuckerrüben bei der Saft- unlösliche
reinigung anfällt und über- Asche
wiegend aus Calciumcar-
bonat besteht
Calcium
min. 30 v. H.
salzsäureunlösliche Asche
max. 5 v.H. "·
'
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
b) folgende Position wird angefügt:
2 3 4 5 6 7
„Tagetesblütenmehl Erzeugnis, das durch Wasser Xanthophyll Wasser
Mahlen getrockneter max. 10
Blüten der Mexikani-
schen Ringelblume,
Tagetes erecta,
gewonnen wird
16. Anlage 2 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Verordnung.
17. In Anlage 2 a wird in dem Klammerhinweis zur Überschrift die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Abs . 3"
ersetzt.
18. Anlage 3 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Avoparcin" werden in den Spalten 2 und 3 folgende Zeilen vorangestellt:
2 3
„Kälber 6 Monate 15 40
Mastrinder 15 30";
bb) in der Position „Flavophospholipol" wird nach den die Schweine betreffenden Zeilen folgende Zeile
eingefügt:
2 3
„Kaninchen 2 4";
cc) in der Position „Tylosin" wird in Spalte 1 das Wort „Tylosin" durch das Wort „Tylosinphosphat"
ersetzt;
b) in Nummer 1.2 wird die Position „Carbadox" gestrichen;
c) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) in der Position „Meticlorpindol-Methylbenzoquat" wird folgende Zeile angefügt:
2 3 4
„Truthühner 12 Wochen 110 110 5 Tage";
bb) nach der Position „Narasin" wird folgende Position eingefügt:
2 3 4 5
„Nicarbacin Masthühner 4 Wochen 100 125 9 Tage *"· .
d) in Nummer 5 wird nach der Position „Tamarindenkernmehl" folgende Position eingefügt:
2
„Teilpolyglycerinester Hunde
von polykondensierten
Rizinusfettsäuren "·
'
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Zeile „Fließhilfsstoffe, Preßhilfsstoffe" wird folgende Zeile eingefügt:
2 3
„Bentonit und 10) 20000
Montmorillonit alle "·
'
bb) nach der Position „Natriumstearate" wird folgende Zeile angefügt:
2
„Perlit alle
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 99
f) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Formaldehyd" wird folgende Zeile angefügt:
2
alle 11) "·
'
bb) in der Position „Natriumnitrit" wird die Zahl „200" durch die Zahl „ 100 12)" ersetzt;
cc) in der Position „ 1, 2 Propandiol" wird folgende Zeile angefügt:
2 3
„Katzen 75000 "·
'
dd) nach der Position „Propionsäure" werden folgende Positionen eingefügt:
2
„Salzsäure alle 11 )
Schwefelsäure alle 11 ) "·
'
g) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Kupfer" werden die Spalten 2 und 3 wie folgt gefaßt:
2 3
„Kälber 30 1)
50
Schafe 15
Mastschweine bis 16 Wochen 175
über 16 Wochen 35
Zuchtschweine 35
andere 35 "·
'
bb) in der Position „Molybdän" werden in Spalte 2 die Worte „Rinder und Schafe" durch das Wort
,,alle" ersetzt;
cc) in der Position „Selen" wird in Spalte 1 vor der Zeile „Natriumselenit" die Zeile „Natriumselenat"
eingefügt;
h) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „Vitamin K3 " wird folgende Zeile angefügt:
5
,,Menadion-Nicotinsäureamid-Bisulfit-
Präparat "·
'
bb) in der Position „Betain" wird in Spalte 2 das Wort „Masthühner" durch das Wort „alle" ersetzt.
19. Anlage 3 Teil 2 Nr. 2 wird gestrichen.
20. In der Anlage 3 werden der Fußnote 9 folgende Fußnoten angefügt:
,, 10) nur in Mischfuttermitteln, die keine der unter folgenden Nummern aufgeführten Zusatzstoffe enthalten:
Nummer 1.1 außer Tylosinphosphat und Monensin-Natrium,
Nummer 1.2,
Nummer 4.1 außer Lasalocid-Natrium und Monensin-Natrium,
Nummer 4.2 außer lpronidazol
11 ) nur zur Herstellung von Silagen
12) nur in Futtermitteln in Dosen".
21. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
a) l\iach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt:
2 4
„2. Olaquindox Reinheit min. 98 v. H.
Stabilität min. 24 Monate
Staubemission beim Umgang
max. 0, 1 µ g Olaquindox
nach Stauber-Heubach-Verfahren 1)
3. Perlit Natürliches Natrium-
Al uminium-Si likat,
h itzeexpand iert, asbestfrei
4. Steatit, chlorithaltig Natürliche Mischungen Reinheit der Mischungen
von Steatit und Chlorit, min. 85 v.H.
asbestfrei
5. Tylosinphosphat Makrolid aus Streptomyces
fradiae
Zusammensetzung der
Antibiotikafaktoren 2):
a) Tylosin
C45H77NO11 min. 80 v. H.
b) Desmykosin
C39H5sNO14
c) Macrocin
C45H75NO11
d) Relomycin
C45H79NO11
a+b+c+d
min. 95 v. H.";
b) die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 6 bis 8;
c) folgende Fußnoten werden angefügt:
,, 1 ) nach Maßgabe der in der Richtlinie 85/157/EWG der Kommission vom 6. Februar 1985 (ABI. EG Nr. L 59 S. 27)
aufgeführten Analysemethode
2) nach Maßgabe der in der Richtlinie 86/29/EWG der Kommission vom 5. Februar 1986 (ABI. EG Nr. L 39 S. 55)
aufgeführten Analysemethode".
22. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Position „Aflatoxin Bt werden die Spalten 2 und 3 wie folgt gefaßt:
2 3
„Einzelfuttermittel 0,05
Allein- und Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen,
ausgenommen Milchvieh, Kälber und Lämmer 0,05
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere 0,03
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel,
ausgenommen Jungtiere 0,02
andere Allein- und Ergänzungsfuttermittel 0,01";
b) in der Position „Arsen" wird in der die Mineralfuttermittel betreffenden Zeile in Spalte 3 die Zahl „8" durch
die Zahl „12" ersetzt;
c) in den Positionen „Chlordan", ,,DDT", ,,Dieldrin", ,,Endrin", ,,Heptachlor", ,,Hexachlorbenzol" und
„1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan" wird in Spalte 2 jeweils das Wort „Alleinfuttermittel" durch die Worte
,,Allein- und Ergänzungsfuttermittel" ersetzt;
d) in der Position „Nitrite, berechnet als Natriumnitrit" wird die die Ergänzungsfuttermittel für Nutztiere,
Versuchstiere, Vögel und Zierfische betreffende Zeile gestrichen;
e) in der Position „Quecksilber" wird in Spalte 2 das Wort „Mineralfuttermittel" durch die Worte
,,Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen" ersetzt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 101
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
mes,e Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Bonn, den 2. Januar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Dr. Walther Florian
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 16)
Anlage 2
(zu §§ 11 bis 14, 18)
Mischfuttermittel
Vorbemerkungen
1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist,
auf Mischfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz.
2. In Spalte 3 wird für den Begriff „umsetzbare Energie" die von dem englischen Begriff „metabolizable energy"
abgeleitete Abkürzung „ME" verwendet.
3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muß, soweit es sich um Mischfutter-
mittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:
Anisidinzahl max. 25
Fließschmelzpunkt max. 40 °C
Octadecadiensäuren max. 12 v. H. der Gesamtfettsäuren
4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg Inhaltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
1.1 Milchaustauschfuttermittel a) Lysin min. 1,45 Lysin
für Aufzuchtkälber Rohprotein min. 20 Rohprotein
(Alleinfuttermittel) Rohfett 5 bis 30 Rohfett
Rohfaser max. 3 Rohfaser
Calcium min. 0,9 Rohasche
Phosphor min. 0,7 Calcium
b) Kupfer 4 bis 15 mg Phosphor
Eisen min. 60 mg
Vitamin A min. 12000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
Vitamin E min. 20 mg
1.2 Ergänzungsfuttermittel b) Kupfer max. 120 mg Rohprotein Täglich bis 200 g
zu Magermilch Eisen min. 120 mg Rohfett je Tier verfüttern
für Aufzuchtkälber Vitamin A min. 80000 IE Rohfaser
Vitamin D min. 10000 IE Rohasche
Vitamin E min. 160 mg Natrium
1.3 Ergänzungsfuttermittel a) Rohprotein min. 18 Rohprotein Täglich bis 2 kg
für Aufzuchtkälber Rohfaser max. 10 Rohfett je Tier verfüttern
Rohasche max. 10 Rohfaser
b) Vitamin A min. 8000 IE Rohasche
Vitamin D min. 1 000 IE Calcium
Phosphor
Natrium
1.4 Milchaustauschfuttermittel 1 a) Lysin min. 1,75 Lysin
für Mastkälber Rohprotein min. 22 Rohprotein
(Alleinfuttermittel) Rohfett 12 bis 30 Rohfett
Rohfaser max. 1,5 Rohfaser
Rohasche max. 10 Rohasche
Calcium min. 0,9 Calcium
Phosphor min. 0,7 Phosphor
Natrium 0,2 bis 0,6 Magnesium
Magnesium min. 0,13
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 103
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg Inhaltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
b) Kupfer 4 bis 15 mg
Eisen min. 40 mg
Vitamin A min. 10000 IE
Vitamin D min. 1250 IE
Vitamin E min. 20 mg
1.5 Milchaustauschfuttermittel II a) Lysin min. 1,25 Lysin
für Mastkälber von etwa 80 kg an Rohprotein min. 17 Rohprotein
(Al lei nfutterm ittel) Rohfett 15 bis 30 Rohfett
Rohfaser max. 2 Rohfaser
Rohasche max. 10 Rohasche
Calcium min. 0,9 Calcium
Phosphor min. 0,7 Phosphor
Natrium 0,2 bis 0,6 Magnesium
Magnesium min. 0,13
b) Kupfer max. 15 mg
Vitami9-A min. 8000 IE
Vitamin D min. 1000 IE
Vitamin E min. 20 mg
1.6 Energiereiches Ergänzungs- a) Rohfett 30 bis 60 Rohprotein
futtermittel zu Magermilch Rohfaser max. 3 Rohfett
für Mastkälber Magnesium min. 0,15 Rohfaser
Natrium max. 0,6 Rohasche
Magnesium
b) Kupfer 8 bis 30 mg
Vitamin A min. 20000 IE
Vitamin D min. 2500 IE
Vitamin E min. 40 mg
1.7 Milchleistungsfutter 1 a) Rohprotein max. 16 Rohprotein
(Ergänzungsfuttermittel Rohfett max. 6 Rohfett
für Milchkühe) Rohfaser max. 12 Rohfaser
Calcium min. 0,7 Rohasche
Phosphor min. 0,4 Calcium
Natrium min. 0,15 Phosphor
Natrium
1.8 Milchleistungsfutter II a) Rohprotein über 16 bis 21 Rohprotein
(Ergänzungsfuttermittel darunter: Rohfett
für Milchkühe) Rohprotein Rohfaser
aus NPN- Rohasche
Verbin- Calcium
dungen max. 3 Phosphor
Rohfett max. 6 Natrium
Rohfaser max. 12
Calcium min. 0,7
Phosphor min. 0,4
Natrium min. 0,15
1.9 Milchleistungsfutter III a) Rohprotein über 21 bis 28 Rohprotein Im Verhältnis
(Ergänzungsfuttermittel darunter: Rohfett etwa 1 : 1 mit
für Milchkühe) Rohprotein Rohfaser Getreide, Trocken-
aus NPN- Rohasche schnitzeln oder
Verbin- Calcium anderen energie-
dungen max. 6 Phosphor reichen Einzel-
Rohfett max. 8 Natrium futtermitteln
Rohfaser max. 14 verfüttern
Calcium min. 1,3
Phosphor min. 0,6
Natrium min. 0,3
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg Inhaltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
1.10 Milchleistungsfutter IV a) Rohprotein über 28 Rohprotein Im Verhältnis
(Eiweißreiches Ergänzungs- darunter: Rohfett etwa 1 : 2 mit
futtermittel für Milchkühe) Rohprotein Rohfaser Getreide, Trocken-
aus NPN- Rohasche schnitzeln oder
Verbin- Calcium anderen energie-
dungen max. 6 Phosphor reichen Einzel-
Rohfett max. 8 Natrium futtermitteln
Rohfaser max. 14 verfüttern
Calcium min. 1,9
Phosphor min. 0,9
Natrium min. 0,4
1.11 Rindermastfutter 1 a) Rohprotein min. 15 Rohprotein
(Ergänzungsfuttermittel darunter: Rohfett
für Mastrinder) Rohprotein Rohfaser
aus NPN- Rohasche
Verbin- Calcium
dungen max. 6 Phosphor
Rohfett max. 10 Natrium
Rohfaser max. 12
Calcium 0,8 bis 1,2
1.12 Rindermastfutter II a) Rohprotein min. 30 Rohprotein
(Eiweißreiches Ergänzungs- darunter: Rohfett
futtermittel für Mastrinder). Roh protei-n · Rohfaser
aus NPN- Rohasche
Verbin- Calcium
dungen max. 6 Phosphor
Rohfett max. 10 Natrium
Rohfaser max. 12
Calcium 1,6 bis 2,4
1.13 Mineralstoffreiches Ergänzungs- a) Calcium 2 bis 6 Rohprotein Täglich 400
futtermittel für Rinder Phosphor 1,2 bis 4 Rohfett bis 1 000 g je
Magnesium min. 0,4 Rohfaser Großvieheinheit
Natrium min. 1,5 Rohasche verfüttern
b) Kobalt min. 5 mg Calcium
Kupfer min. 150 mg Phosphor
Zink min. 600 mg Magnesium
Natrium
1.14 Mineralfuttermittel 1 a) Calcium max. 11 Calcium Täglich 100
für Rinder Phosphor 8 bis 13 Phosphor bis 200 g je
Magnesium min. 2 Natrium Großvieheinheit
Natrium min. 5 zu calcium-
b) Kobalt min. 10 mg reichem Grund-
Kupfer min. 700 mg futter verfüttern
Zink min. 3000 mg
1.15 Mineralfuttermittel II a) Calcium min. 14 Calcium Täglich 100
für Rinder Phosphor 4 bis 8 Phosphor bis 200 g je
Magnesium min. 2 Natrium Großvieheinheit
Natrium min. 8 zu calcium-
b) Kobalt min. 10 mg armem Grund-
Kupfer min. 700 mg futter verfüttern
Zink min. 3000 mg
2.1 Milchaustauschfuttermittel a) Lysin min. 1,5 Lysin
für Ferkel Rohprotein min. 24 Rohprotein
(Alleinfuttermittel) Rohfett min. 4 Rohfett
Rohfaser max. 1,5 Rohfaser
Calcium min. 1 Rohasche
Phosphor min. 0,7 Calcium
Natrium min. 0,2 Phosphor
b) Eisen min. 100 mg Natrium
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin 8 12 min. 20 µ9
Vitamin E min. 20 mg
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 105
Normtyp
Hinweise
Nr. a) Inhaltsstoffe in v.H. anzugebende
Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg 1n haltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
2.2 Ferkelaufzuchtfutter 1 a) Lysin min. 1, 1 Lysin Vorzugsweise für
(Alleinfuttermittel) Rohprotein min. 18,5 Rohprotein frühabgesetzte
bis etwa 20 kg Rohfett max. 7 Rohfett Ferkel bis etwa
Rohfaser max. 6 Rohfaser 20 kg Lebend-
Stärke min. 33 Rohasche gewicht verfüttern
Calcium min. 0,85 Stärke
Phosphor min. 0,65 Gesamtzucker
Natrium min. 0,2 Calcium
b) Eisen min. 100 mg Phosphor
Kupfer min. 20 mg Natrium
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.3 Ferkelaufzuchtfutter II a) Lysin min. 1,0 Lysin Bis etwa 35 kg
(Al lei nfutterm itte 1) Rohprotein min. 17,5 Rohprotein Lebendgewicht
bis etwa 35 kg Rohfaser max. 6 Rohfett verfüttern
Rohfett max. 7 Rohfaser
Stärke min. 33 Rohasche
Calcium min. 0,8 Stärke
Phosphor min. 0,6 Gesamtzucker
Natrium min. 0,15 Calcium
b) Eisen min. 100 mg Phosphor
Kupfer min. 20 mg Natrium
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.4 Alleinfuttermittel 1 a) Lysin min. 0,85 Lysin
für Mastschweine Rohprotein min. 17 Rohprotein
bis etwa 50 kg Rohfett max. 8 Rohfett
Rohfaser max. 6 Rohfaser
Stärke min. 33 Rohasche
Calcium min. 0,75 Stärke
Phosphor min. 0,55 Gesamtzucker
Natrium min. 0,15 Calcium
b) Kupfer min. 20 mg Phosphor
Zink min. 50 mg Natrium
Vitamin A min. 4000 IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.5 Alleinfuttermittel II a) Lysin min. 0,7 Lysin
für Mastschweine Rohprotein min. 14 Rohprotein
von etwa 50 kg an Rohfett max. 10 Rohfett
Rohfaser max. 7 Rohfaser
Stärke min. 33 Rohasche
Calcium min. 0,65 Stärke
Phosphor min. 0,45 Gesamtzucker
Natrium min. 0,15 Calcium
b) Zink min. 50 mg Phosphor
Natrium
c) ME min. 12,5 MJ
2.6 Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,80 Lysin
für Mastschweine Rohprotein min. 15,5 Rohprotein
von etwa 35 kg an Rohfett max. 9 Rohfett
Rohfaser max. 6 Rohfaser
Stärke min. 33 Rohasche
Calcium min. 0,7 Stärke
Phosphor min. 0,5 Gesamtzucker
Natrium min. 0,15 Calcium
Phosphor
Natrium
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Normtyp
Hinweise
a) ln!:i:altsstoffe in v. H. anzugebende für die sachgerechte
Nr Bezeichnung
b) Zusatzstoffe je kg 1n haltsstoffe Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
b) Kupfer min. 20 mg
Zink min. 50 mg
Vitamin A min. 4000 IE
Vitamin D min. 500IE
c) ME min. 12,5 MJ
2.7 Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,5 Lysin
für tragende Sauen Rohprotein min. 12 Rohprotein
Calcium min. 0,7 Rohfett
Phosphor min. 0,5 Rohfaser
Natrium min. 0,2 Rohasche
b) Zink min. 50 mg Gesamtzucker
Vitamin A min. 4000 IE Calcium
Vitamin D min. 500IE Phosphor
Natrium
2.8 Alleinfuttermittel a) Lysin min. 0,8 Lysin
für säugende Sauen Rohprotein min. 16 Rohprotein
Rohfett max. 8 Rohfett
Rohfaser max. 7 Rohfaser
Stärke min. 33 Rohasche
Calcium min. 0,8 Stärke
Phosphor min. 0,6 Gesamtzucker
Natrium min. 0,25 Calcium
b) Zink min. 50 mg Phosphor
Vitamin A min. 5000 IE Natrium
Vitamin D min. 625IE
c) ME min. 13 MJ
2.9 Ergänzungsfuttermittel a) Lysin min. 1,4 Lysin
für Saugferkel Rohprotein min. 22 Rohprotein
Rohfett max. 6 Rohfett
Rohfaser max. 5 Rohfaser
Stärke min. 30 Rohasche
Laktose min. 10 Stärke
Calcium min. 0,8 Gesamtzucker
Phosphor min. 0,7 Calcium
Natrium min. 0,2 Phosphor
b) Eisen min. 100 mg Natrium
Kupfer min. 20 mg
Mangan min. 30 mg
Zink min. 70 mg
Vitamin A min. 8000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Vitamin 812 min. 20 µg
c) ME min. 13 MJ
2.10 Ergänzungsfuttermittel a) Rohfaser max. 2 Rohprotein
zur Eisenversorgung für Ferkel b) Eisen min. 6 Rohfett
in den ersten Lebenswochen Rohfaser
Rohasche
Eisen
2.11 Ergänzungsfuttermittel I a) Lysin min. 1,45 Lysin Bis 50 V. H. der
für Mastschweine Lysin im Rohprotein Gesamtration
Rohprotein min. 6 Rohfett verfüttern
Rohprotein 24 bis 27 Rohfaser
Rohfett max. 12 Rohasche
Rohfaser max. 7 Stärke
Calcium min. 2,1 Gesamtzucker
Phosphor min. 0,75 Calcium
Natrium min. 0,35 Phosphor
b) Kupfer min. 40 mg Natrium
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 8000 IE
Vitamin D min. 1 000 IE
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 107
Normtyp
Hinweise
Nr. a) Inhaltsstoffe in v H. anzugebende
Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg Inhaltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
2.12 Ergänzungsfuttermittel II a) Lysin min. 1,75 Lysin Bis 35 V. H. der
für Mastschweine Lysin im Rohprotein Gesamtration
Rohprotein min. 6 Rohfett verfüttern
Rohprotein 28 bis 33 Rohfaser
Rohfett max. 12 Rohasche
Rohfaser max. 8 Stärke
Calcium min. 2,4 Gesamtzucker
Phosphor min. 0,9 Calcium
Natrium min. 0,4 Phosphor
b) Kupfer min. 60 mg Natrium
Zink min. 200 mg
Vitamin A min. 12000 IE
Vitamin D min. 1 500 IE
2.13 Ergänzu ngsf utterm ittel a) Lysin min. 1,2 Lysin Bis 50 V. H. der
für Zuchtschweine Rohprotein min. 22 Rohprotein Gesamtration
Rohfett max. 12 Rohfett verfüttern
Rohfaser max. 8 Rohfaser
Calcium min. 1,6 Rohasche
Phosphor min. 0,9 Stärke
Natrium min. 0,5 Gesamtzucker
b) Zink min. 100 mg Calcium
Vitamin A min. 10000 IE Phosphor
Vitamin D min. 1 250 IE Natrium
2.14 Eiweißreiches Ergänzungs- a) Lysin min. 2,3 Lysin Bis 25 v. H. der
futtermittel für Schweine Lysin im Rohprotein Gesamtration
Rohprotein min. 6,4 Rohfett verfüttern
Rohprotein min. 36 Rohfaser
Calcium rnin. 3,1 Rohasche
Phosphor min. 1, 1 Calcium
Natrium min. 0,45 Phosphor
b) Kupfer min. 80 mg Natrium
Zink min. 300 mg
Vitamin A min. 16000 IE
Vitamin D min. 2000 IE
2.15 Eiweißkonzentrat für Schweine a) Lysin min. 2;85 Lysin Bis 20 V. H. der
(Ergänzungsfuttermittel) Lysin im Rohprotein Gesamtration
Rohprotein min. 6,45 Rohfett verfüttern
Rohprotein min. 44 Rohfaser
Calcium min. 4,2 Rohasche
Phosphor min. 1,35 Calcium
Natrium min. 0,6 Phosphor
b) Kupfer min. 100 mg Natrium
Zink min. 400 mg
Vitamin A min. 20000 IE
Vitamin D min. 2500 IE
2.16 Mineralfuttermittel a) Calcium min. 20 Calcium Bis 3 V. H. der
für Schweine Phosphor min. 4 Phosphor Gesamtration
Natrium min. 5 Natrium verfüttern
b) Kupfer min. 700 mg
Zink min. 2000 mg
Vitamin A min. 150000 IE
Vitamin D min. 187501E
2.17 Lysinhaltiges Mineralfuttermittel a) Calcium min. 18 Lysin Bis 4 v. H. der
für Schweine Phosphor min. 4 Calcium Gesamtration
Natrium min. 5 Phosphor verfüttern
b) Kupfer min. 500 mg Natrium
Zink min. 1 500 mg
Vitamin A min. 100000 IE
Vitamin D min. 12500 IE
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Normtyp
Hinweise
Nr. a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende
Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg Inhaltsstoffe Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
3.1 Milchaustauschfuttermittel a) Lysin min. 1,5 Lysin
für Schaflämmer Rohprotein min. 20 Rohprotein
(Alleinfuttermittel) Rohfett 15 bis 30 Rohfett
Rohfaser max. 1 Rohfaser
Calcium min. 0,9 Rohasche
Phosphor min. 0,6 Calcium
b) Vitamin A min. 10000 IE Phosphor
Vitamin D min. 1250 IE
Vitamin E min. 20 mg
3.2 Alleinfuttermittel a) Rohprotein min. 16 Rohprotein
für Mastschaflämmer Rohfaser max. 8 Rohfett
Rohasche max. 9 Rohfaser
Calcium min. 1 Rohasche
Phosphor min. 0,5 Calcium
(Ca : P-Verhältnis nicht unter 2 : 1) Phosphor
b) Vitamin A min. 10000 IE Natrium
Vitamin D min. 1250 IE
Vitamin E min. 12 mg
3.3 Ergänzungsfuttermittel a) Rohprotein min. 15 Rohprotein
für Zuchtschafe darunter: Rohfett
Rohprotein Rohfaser
aus NPN- Rohasche
Verbin- Calcium
dungen max. 4,5 Phosphor
Rohfaser max. 14 Natrium
Rohasche max. 10
Calcium min. 1
Phosphor min. 0,5
3.4 Mineralfuttermittel a) Calcium 10 bis 20 Calcium Täglich 15
für Schafe Phosphor 4 bis 10 Phosphor bis 30 g je Tier
Magnesium min. 2 Magnesium verfüttern
Natrium min. 8 Natrium
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3000 mg
4.1 Mineralfuttermittel a) Calcium 10 bis 20 Calcium Täglich 15
für Ziegen Phosphor 4 bis 10 Phosphor bis 30 g je Tier
Magnesium min. 2 Magnesium verfüttern
Natrium min. 8 Natrium
b) Kobalt min. 10 mg
Zink min. 3000 mg
5.1 Ergänzungsfuttermittel a) Rohprotein min. 15 Rohprotein
für Fohlen Rohfaser max. 10 Rohfett
(Foh lenstarterfutterm ittel) Calcium min. 1,2 Rohfaser
Phosphor max. 1 Rohasche
üedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1) Calcium
b) Vitamin A min. 20000 IE Phosphor
Vitamin D min. 2500 IE
Vitamin E min. 100 mg
5.2 Ergänzungsfuttermittel a) Calcium min. 0,6 Rohprotein
für Pferde Phosphor max. 0,6 Rohfett
üedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1) Rohfaser
b) Vitamin A min. 15000 IE Rohasche
Vitamin D min. 1 500 IE Calcium
Vitamin E min. 50 mg Phosphor
5.3 Ergänzungsfuttermittel a) Rohprotein min. 15 Rohprotein
für hochtragende Calcium min. 0,8 Rohfett
und laktierende Stuten Phosphor max. 0,6 Rohfaser
(jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1) Rohasche
b) Vitamin A min. 16000 IE Calcium
Vitamin D min. 2000 IE Phosphor
Vitamin E min. 75 mg
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 109
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende
Nr. Bezeichnung für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg Inhaltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
5.4 Mineralfuttermittel a) Calcium min. 12 Calcium Täglich bis 200 g
für Pferde Phosphor 4 bis 8 Phosphor je Tier verfüttern
Natrium min. 6 Natrium
b) Eisen min. 500 mg
Vitamin A min. 300000 IE
Vitamin D min. 37500 IE
Vitamin E min. 1500 mg
6.1 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,35 Methionin
für Entenküken Rohprotein min. 17 Rohprotein
Gesamtzucker max. 8 Rohfett
Calcium 0,8 bis 1,6 Rohfaser
Phosphor min. 0,6 Rohasche
Natrium 0, 12 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50 mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 4000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 5001E Natrium
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 10 MJ
6.2 Alleinfuttermittel a) Rohprotein min. 12 Rohprotein
für Jungenten Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 0,8 bis 1,6 Rohfaser
Phosphor min. 0,6 Rohasche
Natrium 0, 10 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50 mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 3200 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 4001E Natrium
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin 82)
6.3 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,28 Methionin
für Zuchtenten Rohprotein min. 15 Rohprotein
Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 2 bis 3 Rohfaser
Phosphor min. 0,5 Rohasche
Natrium 0,1 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 40 mg Gesamtzucker
Zink min. 60 mg Calcium
Vitamin A min. 6000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 7501E Natrium
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 10 MJ
6.4 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,3 Methionin
für Mastenten Rohprotein min. 15 Rohprotein
Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 0,8 bis 1,4 Rohfaser
Phosphor min. 0,6 Rohasche
Natrium 0,1 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 3200 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 4001E Natrium
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 11,5 MJ
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Normtyp
Hinweise
Nr. Bezeichnung a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende
für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg Inhaltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
7.1 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,45 Methionin
für Hühnerküken Rohprotein min. 22 Rohprotein
in den ersten Lebenswochen Gesamtzucker max. 8 Rohfett
Calcium 0,9 bis 1,3 Rohfaser
Phosphor min. 0,6 Rohasche
Natrium 0,1 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50 mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 6000 IE Phosphor
Vitamin Da min. 750IE Natrium
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
Vitamin 812 min. 10 µ9
c) ME min. 11,5 MJ
7.2 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,35 Methionin
für Hühnerküken Rohprotein min. 17 Rohprotein
Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 0,7 bis 1,2 Rohfaser
Phosphor min. 0,6 Rohasche
Natrium 0,1 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50 mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 4000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 500IE Natrium
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 10 MJ
7.3 Alleinfuttermittel a) Rohprotein min. 12 Rohprotein
für Junghennen Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 0,5 bis 1,2 Rohfaser
Phosphor min. 0,5 Rohasche
Natrium 0,1 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50 mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 4000 IE Phosphor
Vitamin Da min. 500IE Natrium
Riboflavin min. 2 mg
(Vitamin 82)
7.4 Alleinfuttermittel 1 a) Methionin min. 0,28 Methionin
für Legehennen Rohprotein min. 15 Rohprotein
Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 3 bis 4 Rohfaser
Phosphor 0,5 bis 0,8 Rohasche
Natrium 0, 12 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 40 mg Gesamtzucker
Zink min. 60 mg Calcium
Vitamin A min. 6000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 750IE Natrium
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 10 MJ
7.5 Alleinfuttermittel II a) Methionin min. 0,28 Methionin Nur für 8es-tände
für Legehennen Rohprotein min. 15 Rohprotein mit weniger als
(ab etwa 10. Legemonat) Gesamtzucker max. 12 Rohfett 70 v.H.
Calcium 3,5 bis 4,5 Rohfaser Legeleistung
Phosphor 0,45 bis 0,6 Rohasche vorgesehen
Natrium 0, 12 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 40 mg Gesamtzucker
Zink min. 60 mg Calcium
Vitamin A min. 6000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 750IE Natrium
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin 82)
C ME min. 10 MJ
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 111
Normtyp
Hinweise
Nr. Bezeichnung a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende
für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg 1n haltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
7.6 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,28 Methionin
für Zuchthennen Rohprotein min. 15 Rohprotein
Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 2 bis 4 Rohfaser
Phosphor 0,5 bis 0,8 Rohasche
Natrium 0, 12 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 40 mg Gesamtzucker
Zink min. 60 mg Calcium
Vitamin A min. 8000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 1 000 IE Natrium
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
Vitamin 812 min. 5Ig
c) ME min. 10 MJ
7.7 Alleinfuttermittel 1 a) Methionin min. 0,45 Methionin
für Masthühnerküken Rohprotein min. 22 Rohprotein
(Broiler) Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 0,8 bis 1,2 Rohfaser
Phosphor min. 0,6 Rohasche
Natrium 0, 12 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50 mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 6000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 7501E Natrium
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
Vitamin 812 min. 10 1 g
c) ME min. 12,5 MJ
7.8 Alleinfuttermittel II a) Methionin min. 0,36 Methionin
für Masthühnerküken Rohprotein min. 18 Rohprotein
(Broiler) Gesamtzucker max. 12 Rohfett
ab 5. Lebenswoche Calcium 0,7 bis 1,2 Rohfaser
Phosphor min. 0,6 Rohasche
Natrium 0, 12 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50 mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 6000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 7501E Natrium
Riboflavin min. 2,5 mg
(Vitamin 82)
c) ME min. 12 MJ
7.9 Ergänzungsfuttermittel a) Rohprotein min. 14 Rohprotein Im Verhältnis 2 : 1
für Junghennen Gesamtzucker max. 12 Rohfett mit Getreide
Calcium 0,75 bis 1,8 Rohfaser verfüttern
Phosphor min. 0,6 Rohasche
Natrium 0, 18 bis 0,40 Stärke
b) Mangan min. 75 mg Gesamtzucker
Zink min. 75 mg Calcium
Vitamin A min. 6000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 7501E Natrium
Riboflavin min. 3 mg
(Vitamin 82)
7.10 Ergänzungsfuttermittel a) Methionin min. 0,35 Methionin Im Verhältnis bis
für Legehennen Rohprotein min. 18 Rohprotein 2 : 1 mit Getreid e
(Legemehl) Gesamtzucker max. 12 Rohfett verfüttern. Sotern
Calcium 2 bis 6 Rohfaser das Futtermittel
Phosphor 0,6 bis 1 Rohasche weniger als
Natrium 0,18 bis 0,4 Stärke 4,5 v. H. Calcium
Gesamtzucker enthält ist anzu-
Calcium geben:
Phosphor „Zusätzlich
Natrium Muschelschalen
verfüttern"
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Normtyp
Hinweise
Nr. Bezeichnung a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende
für die sachgerechte
b) Zusatzstoffe je kg Inhaltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
b) Mangan min. 60 mg
Zink min. 100 mg
Vitamin A min. 9000 IE
Vitamin Da min. 1125IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
7.11 Eiweißreiches a) Methionin min. 0,54 Methionin Im Verhältnis 1 : 2
Ergänzungsfuttermittel Methionin+ Cystin mit Getreide
für Legehennen Cystin min. 1 Rohprotein verfüttern
Rohprotein min. 27 Rohfett
Gesamzucker max. 12 Rohfaser
Calcium 8,5 bis 12 Rohasche
Phosphor 0,9 bis 1,8 Stärke
Natrium 0,3 bis 0,7 Gesamtzucker
b) Mangan min. 120 mg Calcium
Zink min. 180 mg Phosphor
Vitamin A min. 18000 IE Natrium
Vitamin D3 min. 2250 IE
Riboflavin min. 7,5 mg
(Vitamin 82)
7.12 Mineralfuttermittel a) Phosphor min. 10 Calcium Bis 2 v.H.
für Legehennen Natrium 4 bis 8 Phosphor der Gesamtration
b) Mangan min. 2000 mg Natrium
Zink min. 3000 mg
Vitamin A min. 300000 IE
'Vitamin D3 min. 37500 IE
Riboflavin min. 125 mg
(Vitamin 82)
8.1 Alleinfuttermittel a) Methionin min. 0,5 Methionin
für Truthühnerküken Methionin+ Cystin
Cystin min. 0,95 Rohprotein
Rohprotein min. 25 Rohfett
Gesamtzucker max. 8 Rohfaser
Calcium 1,2 bis 2 Rohasche
Phosphor min. 0,8 Stärke
Natrium 0, 12 bis 0,25 Gesamtzucker
b) Mangan min. 70 mg Calcium
Zink min. 70 mg Phosphor
Vitamin A min. 10000 IE Natrium
Vitamin Da min. 1250 IE
Vitamin E min. 10 mg
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
Vitamin 812 min. 10 µ9
Biotin min. 0,25 mg
c) ME min. 10 MJ
8.2 Alleinfuttermittel a) Rohprotein min. 14 Rohprotein
für Jungtruthühner Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 0,7 bis 1,7 Rohfaser
Phosphor min. 0,7 Rohasche
Natrium 0, 12 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 50 mg Gesamtzucker
Zink min. 50 mg Calcium
Vitamin A min. 8000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 1 000 IE Natrium
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 113
Normtyp
Hinweise
a) Inhaltsstoffe in v. H. anzugebende für die sachgerechte
Nr. Bezeichnung
b) Zusatzstoffe je kg 1n haltsstoffe
Verwendung
c) umsetzbare Energie je kg
1 2 3 4 5
8.3 Al lei nfutterm ittel a) Methionin min. 0,28 Methionin
für Zuchttruthühner Rohprotein min. 15 Rohprotein
Gesamtzucker max. 12 Rohfett
Calcium 2 bis 3 Rohfaser
Phosphor 0,6 bis 0,9 Rohasche
Natrium 0, 12 bis 0,25 Stärke
b) Mangan min. 40 mg Gesamtzucker
Zink min. 60 mg Calcium
Vitamin A min. 8000 IE Phosphor
Vitamin D3 min. 1 000 IE Natrium
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
Vitamin E min. 25 mg
c) ME min. 10 MJ
8.4 Alleinfuttermittel a} Methionin, Methionin
für Masttruthühner bezogen auf Rohprotein
Rohprotein min. 2 Rohfett
Rohprotein min. 14 Rohfaser
Gesamtzucker max. 12 Rohasche
Calcium 0,7 bis 1,7 Stärke
Phosphor min. 0,7 Gesamtzucker
Natrium 0, 12 bis 0,25 Calcium
b) Mangan min. 50 mg Phosphor
Zink min. 50 mg Natrium
Vitamin A min. 8000 IE
Vitamin D3 min. 1000 IE
Riboflavin min. 4 mg
(Vitamin 82)
Biotin min. 0,15 mg
c) ME min. 11,5 MJ
9.1 Alleinfuttermittel a} Lysin min. 1,8 Lysin
für Forellen Rohprotein min. 40 Rohprotein
Rohfaser max. 6 Rohfett
b) Vitamin A min. 2500 IE Rohfaser
Rohasche
10.1 Ergänzungsfuttermittel, a) Rohfett min. 10*) Rohprotein Bei erhöhten
flüssig, für Rinder, Natrium min. 1*) Rohfett Leistungs-
Schweine und Hühner b) Vitamin A 20000 Rohfaser anforderungen
(zur kurzfristigen zusätzlichen bis 50 000 IE/ml*) Rohasche täglich höchstens
Vitaminversorgung) Vitamin C 50 bis 100 mg/ml*) verfüttern an:
Vitamin 03 100 bis 200 IE/ml*) 100 Küken 10ml
Vitamin E 20 bis 50 mg/ml*} 100 Jung-
hennen 15ml
100 Lege-
hennen 25ml
10 Ferkel 20 ml
1 Zucht-
sau 10ml
1 Kalb 10ml
*) = in der Originalsubstanz
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung - RöV)
Vom 8. Januar 1987
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 18 Sonstige Pflichten des Betreibers
Allgemeine Vorschriften § 19 Kontrollbereich und betrieblicher Überwachungsbereich
§ 20 Röntgenräume
§ Anwendungsbereich
§ 21 Besondere Vorschriften für den Kontrollbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 22 Zutritt zum Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbe-
reich
zweiter Abschnitt
Überwachungsvorschriften 2. Anwendung von Röntgenstrahlen
auf Menschen
1. Betrieb von Röntgeneinrichtungen § 23 Zur Anwendung berechtigte Personen
und Störstrahlern § 24 Anwendungsbeschränkungen
§ 3 Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgen- § 25 Anwendungsgrundsätze
einrichtungen § 26 Röntgendurchleuchtung
§ 4 Genehmigungsfreier Betrieb von Röntgeneinrichtungen § 27 Röntgenbehandlung
§ 5 Betrieb von Störstrahlern § 28 Aufzeichnungen
2. Prüfung, Erprobung,
3. Anwendung von Röntgens tr a h I e n
Wartung und Instandsetzung
in sonstigen Fällen
§ 6 Anzeigebedürftigkeit § 29 Zur Anwendung auf Tiere berechtigte Personen
§ 7 Untersagung § 30 Zur Anwendung in anderen Fällen berechtigte Personen
3. Bauart zu I a s s u n g 4. Vorschriften über die St r a h I e n ex p o s i t i o n
§ 8 Voraussetzungen
§ 31 Dosiswerte für beruflich strahlenexponierte und besonders
§ 9 Pflichten des Zulassungsinhabers
schutzbedürftige Personen
§ 10 Zulassungsschein § 32 Dosiswerte für andere Personen
§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger § 33 Anordnungen
§ 12 Pflichten des Betreibers einer zugelassenen Vorrichtung § 34 Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung
§ 35 Ermittlung der Körperdosis
Dritter Abschnitt § 36 Belehrung
Vorschriften für den Betrieb
1. Allgemeine Vorschriften Vierter Abschnitt
§ 13 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf- Ärztliche Überwachung
tragte
§ 37 Erfordernis
§ 14 Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des
Strahlenschutzbeauftragten § 38 Ärztliche Bescheinigung
§ 15 Allgemeine Schutzmaßnahmen § 39 Behördliche Entscheidung
§ 16 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersu- § 40 Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung mit einer erhöhten Ein-
chung von Menschen zeldosis
§ 17 Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Behand- § 41 Ermächtigte Ärzte
lung von Menschen § 42 Allgemeine Unfallanzeige
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 115
fünfter Abschnitt Sechster Abschnitt
Ergänzende Vorschriften Bußgeld und Schlußvorschriften
§ 43 Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte § 46 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Änderung der Strahlenschutzverordnung § 47 Berlin-Klausel
§ 45 Übergangsvorschriften § 48 Inkrafttreten
Anlagen
Anlage 1 (zu § 2) Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizini-
Begriffsbestimmungen sche Zwecke), von Störstrahlern(§ 5 Abs. 3) und von eigensiche-
ren Kathodenstrahlröhren (§ 5 Abs. 4)
Anlage II (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anlage IV (zu§ 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 31, 32 Abs. 1, § 35 Abs. 2 und
Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen oder auf Tiere 3, § 40 Abs. 1)
bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für medizinische Zwecke) Werte der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen
Anlage III (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Anlage V (zu§ 37 Abs. 7 Satz 2)
Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgen-
einrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Ärztliche Bescheinigung ·
Auf Grund der §§ 11 , 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Zweiter Abschnitt
Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565) verordnet die Überwachungsvorschriften
Bundesregierung,
1. Betrieb von Röntgeneinrichtungen
auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ausübung der und Störstrahlern
Zahnheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2123-1, veröffentlichten bereinigten Fas- §3
sung, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar Genehmigungsbedürftiger Betrieb
1983 (BGBI. 1S. 187) neu gefaßt worden ist, verordnet der von Röntgeneinrichtungen
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit ( 1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, bedarf der
Genehmigung.
mit Zustimmung des Bundesrates:
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken
Erster Abschnitt gegen die Zuverlässigkeit
Allgemeine Vorschriften a) des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters
oder, bei juristischen Personen oder nicht rechts-
fähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz,
§ 1
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
Anwendungsbereich oder Geschäftsführung Berechtigten oder
(1) Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und b) eines Strahlenschutzbeauftragten
Störstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit einer Grenz- ergaben,
energie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch
beschleunigte Elektronen erzeugt werden können und bei 2. die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung
denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Ener- notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten
gie von drei Megaelektronvolt begrenzt ist. vorhanden, der ihnen übertragene Entscheidungs-
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Störstrahler, die zur bereich festgelegt ist und ihnen die für die Erfüllung
Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben wer- ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt
den und der Strahlenschutzverordnung unterliegen. sind,
3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein Strah-
lenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der in
§2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Personen die für
Begriffsbestimmungen den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzt,
Für die Anwendung dieser Verordnung gelten die 4. gewährleistet ist, daß die beim Betrieb der Röntgenein-
Begriffsbestimmungen der Anlage 1. richtung sonst tätigen Personen die notwendigen
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Kenntnisse über die mögliche Strahlengefährdung und §4
die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
Genehmigungsfreier Betrieb von
Röntgeneinrichtungen
5. gewährleistet ist, daß beim Betrieb der Röntgeneinrich-
tung die Einrichtungen vorhanden und die Maßnahmen (1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, deren Rönt-
getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erfor- genstrahler der Bauart nach zugelassen ist, bedarf der
derlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten Genehmigung nach § 3 Abs. 1 nicht, wenn er die Inbetrieb-
werden, nahme der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen
vorher anzeigt und der Anzeige folgende Unterlagen bei-
6. der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlen- fügt:
schutzbeauftragte als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung des 1. Abdruck der Bescheinigung einschließlich des Prüfbe-
ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs richtes eines von der zuständigen Behörde bestimmten
berechtigt ist, falls die Röntgeneinrichtung im Zusam- Sachverständigen, in der
menhang mit der Ausübung der Heilkunde oder Zahn- a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene Be-
heilkunde am Menschen oder der Tierheilkunde betrie- trieb beschrieben sind,
ben wird,
b) festgestellt ist, daß die Bauart des Röntgenstrahlers
zugelassen ist,
7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von
Menschen gewährleistet ist, daß c) festgestellt ist, daß die Anforderungen nach § 3
Abs. 2 Nr. 5 erfüllt sind, und
a) bei dem vorgesehenen Betrieb die erforderliche
Bildqualität mit einer möglichst geringen Strahlenex- d) bei einer Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von
position erreicht wird und Menschen durch Kontrolle der Abnahmeprüfung
festgestellt ist, daß bei dem vorgesehenen Betrieb
b) die Verpflichtung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 eingehal-
die erforderliche Bildqualität mit einer möglichst ge-
ten wird, und
ringen Strahlenexposition erreicht wird,
8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften 2. Abdruck des Zulassungsscheins,
nicht entgegenstehen.
3. Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 und
(3) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung 4. in den Fällen des
erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
a) § 3 Abs. 2 Nr. 6 der Nachweis einer der dort
1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, genannten Voraussetzungen und
b) § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Nachweis der dort in Buch-
2. ein Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen
stabe b genannten Voraussetzung.
Fachkunde (Absatz 2 Nr. 3) durch
Verweigert der Sachverständige die Erteilung der Beschei-
a) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle,
nigung nach Satz 1 Nr. 1, entscheidet auf Antrag die
b) das Zeugnis über das Bestehen der zahnärztlichen zuständige Behörde.
Prüfung (Abschlußprüfung) nach der Prüfungsord-
nung für Zahnärzte, das ausweist, daß die für den (2) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch
Strahlenschutz erforderliche Fachkunde in einem nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die als Hoch-
besonderen Teil der Prüfung in der Chirurgie geprüft schutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung der Bauart nach
wurde, und eine schriftliche Bestätigung des Vorsit- zugelassen ist, wenn er die Inbetriebnahme der zuständi-
zenden des Prüfungsausschusses, vor dem diese gen Behörde spätestens zwei Wochen vorher anzeigt und
Prüfung abgelegt worden ist, daß die zahnärztliche der Anzeige
Prüfung eine Prüfung gemäß § 48 Abs. 4 der Prü- 1. einen Abdruck des Zulassungsscheins und
fungsordnung für Zahnärzte umfaßt hat, oder
2. den Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 beifügt.
c) das Zeugnis über das Bestehen der Tierärztlichen
Röntgeneinrichtungen, die der Bauart nach nicht als
Prüfung nach der Approbationsordnung für Tier-
Schulröntgeneinrichtungen zugelassen sind, dürfen im
ärzte, das eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radio-
Zusammenhang mit dem Unterricht in allgemeinbildenden
logie ausweist,
Schulen nicht betrieben werden.
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob Absatz 2 (3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf ferner
Nr. 5 eingehalten ist, und nicht, wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, die als Voll-
schutzgerät der Bauart nach zugelassen ist, wenn er die
4. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7 Nachweise
Inbetriebnahme der zuständigen Behörde spätestens zwei
der dort genannten Voraussetzungen.
Wochen vorher anzeigt und der Anzeige einen Abdruck
des Zulassungsscheins beifügt.
(4) Bei Änderungen, die den Strahlenschutz beeinflus-
sen können, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzu- (4) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1
wenden. oder 2 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung bin-
nen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagen,
(5) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet, , wenn eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2 nicht erteilt
hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzu- werden könnte; danach kann der Betrieb nur noch unter-
zeigen. sagt werden, wenn eine erteilte Genehmigung zurückge-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 117
nommen oder widerrufen werden könnte. Die Behörde (5) Der Hersteller oder Einführer darf Störstrahler einem
kann den nach Absatz 3 angezeigten Betrieb einer Rönt- anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen,
geneinrichtung untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, wenn sie den in Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzun-
aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des gen entsprechend beschaffen sind. Genehmigungsbedürf-
Strahlenschutzverantwortlichen ergeben. tige Störstrahler darf der Hersteller oder Einführer einem
anderen nur überlassen, wenn der Störstrahler einen deut-
(5) Bei Änderungen, die den Strahlenschutz beeinflus- lich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit
sen können, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. enthält.
(6) § 3 Abs. 5 gilt entsprechend. (6) Auf Störstrahler, die als Bildverstärker im Zusam-
menhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürfti-
gen Röntgeneinrichtung betrieben werden, sind die
§5 Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.
Betrieb von Störstrahlern (7) Der Hersteller oder Einführer von Störstrahlern,
(1) Wer einen Störstrahler betreibt, bedarf der Genehmi- deren Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1
gung. § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8, Abs. 3 Nr. 1, 2 bedarf und deren Bauart nicht zugelassen ist, hat auf
Buchstabe a, Nr. 3, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Anordnung der zuständigen Behörde die für den Strahlen-
schutz wesentlichen Merkmale prüfen zu lassen, bevor er
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer die Störstrahler anderen überläßt.
einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur
Beschleunigung von Elektronen 20 Kilovolt nicht über-
schreitet, wenn 2. P r ü f u n g , E r p r o b u n g ,
Wartung und Instandsetzung
1. die Ortsdosisleistung im Abstand von O, 1 m von der
Oberfläche 1 µSv/h nicht überschreitet und
§6
2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen An-zeigebedüfttigkeit
ist, daß
Wer geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Stör-
a) Röntgenstrahlen erzeugt werden und
strahler prüft, erprobt, wartet oder instandsetzt, hat dies,
b) die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen soweit er dafür nicht als Sachverständiget durch die
den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten zuständige Behörde bestimmt ist, der zuständigen
Höchstwert nicht überschreiten darf. Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. § 15 Abs. 1
Nr. 1 und 2, § 18 Satz 1 Nr. 1 und 3 und Satz 2, §§ 19, 21,
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, §§ 31, 32, 33 Abs. 2 Nr. 1,
nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Span- Abs. 3, §§ 34, 35 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 7
nung zur Beschleunigung von Elektronen 20 Kilovolt über- sowie §§ 36 bis 42 sind auf diese Tätigkeiten entspre-
schreitet, wenn chend anzuwenden. Wenn Röntgeneinrichtungen oder
Störstrahler im Zusammenhang mit der Herstellung
1. der Störstrahler der Bauart nach zugelassen ist und geprüft oder erprobt werden, gelten auch §§ 13, 14, 15
2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 entsprechend.
ist, daß
§7
a) Röntgenstrahlen erzeugt werden,
Untersagung
b) durch die vom Hersteller oder Einführer bezeichnete
Vorrichtung gewährleistet ist, daß die nach der Bau- Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6
artzulassung höchstzulässige Ortsdosisleistung untersagen, wenn
nicht überschritten wird, und
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
c) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen die Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder einer
den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Person, die diese Tätigkeiten leitet oder beaufsichtigt,
Höchstwert nicht überschreiten darf. ergeben,
2. eine Person, die diese Tätigkeiten leitet oder beaufsich-
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf ferner tigt, nicht über die für den Strahlenschutz erforderliche
nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Span- Fachkunde verfügt oder
nung zur Beschleunigung von Elektronen 30 Kilovolt nicht
überschreitet, wenn 3. der bei diesen Tätigkeiten erforderliche Strahlenschutz
nicht nachgewiesen ist.
1 . die Röntgenstrahlen nur durch eigensichere Kathoden-
strahlröhren, die der Anlage III Nr. 6 entsprechen,
erzeugt werden, 3. B a u a r t z u I a s s u n g
2. die nach Anlage III Nr. 6.2 festgelegten Wertegeräte-
§8
technisch begrenzt und im Gerät angegeben sind und
Voraussetzungen
3. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen
ist, daß die erzeugten Röntgenstrahlen durch die eigen- (1) Auf Antrag des Herstellers oder Einführers prüft die
sichere Kathodenstrahlröhre ausreichend abgeschirmt Physikalisch-Technische Bundesanstalt, ob die Bauart
werden. von Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Hoch-
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
schutzgeräten, Vollschutzgeräten und Störstrahlern (Vor- § 10
richtungen) den in Anlage II und III genannten Vorausset-
Zulassungsschein
zungen entspricht. Dem Antrag sind die für die Prüfung
erforderlichen Zeichnungen sowie die Beschreibung der Wird die Bauart zugelassen_, so hat die zuständige
Bauart und der Betriebsweise beizufügen. Der Physika- Behörde einen Zulassungsschein zu erteilen. In ihn sind
lisch-Technischen Bundesanstalt sind auf Verlangen die aufzunehmen
zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen. Die
1 . die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der
Physikalisch-Technische Bundesanstalt teilt das Ergebnis
Vorrichtung,
der Prüfung der zuständigen Behörde mit.
2. bei Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrich-
tungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem
(2) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag über
Strahlenschutz dienenden Einrichtungen,
die Zulassung der Bauart der nach Absatz 1 geprüften
Vorrichtungen. Sie versagt die Zulassung der Bauart, 3. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun-
wenn gen und
1. die Vorrichtung nicht den in Anlage II und III genannten 4. die Kennzeichen und Angaben, mit denen die Vorrich-
Voraussetzungen entspricht, tung zu versehen ist.
2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen § 11
a) die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers oder Bekanntmachung im Bundesanzeiger
des für die Leitung der Herstellung Verantwortlichen
oder Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer
Änderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge-
b) die erforderliche technische Erfahrung des für die rung der Zulassungsfrist und die Feststellung der Behörde
Herstellung Verantwortlichen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 sind im Bundesanzeiger bekanntzu-
machen.
ergeben oder
§ 12
3. überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung
entgegenstehen. Pflichten des Betreibers
einer zugelassenen Vorrichtung
(3) Die Zulassung der Bauart ist auf höchstens zehn Wer eine der Bauart nach zugelassene Vorrichtung
Jahre zu befristen. Die Frist kann auf Antrag, auch mehr- betreibt, hat den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn
fach, verlängert werden. Vorrichtungen, die vor Ablauf der
Frist in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen nach 1 . die Rücknahme oder der Widerruf der Bauartzulassung
Maßgabe der §§ 4 und 5 betrieben werden, es sei denn, bekanntgemacht wurde,
daß die zuständige Behörde feststellt, daß ein ausreichen- 2. die zuständige Behörde eine Feststellung nach § 8
der Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist. Abs. 3 Satz 3 getroffen hat oder
3. die Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein
bezeichneten Merkmalen entspricht.
§9
Pflichten des Zulassungsinhabers
Dritter Abschnitt
Der Zulassungsinhaber hat
Vorschriften für den Betrieb
1. durch eine Stückprüfung sicherzustellen, daß die gefer-
tigten Vorrichtungen den für den Strahlenschutz
1. Allgemeine Vorschriften
wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspre-
chen,
§ 13
2. die Stückprüfung durch einen von der zuständigen
Strahlenschutzverantwortliche
Behörde bestimmten Sachverständigen überwachen
und Strahlenschutzbeauftragte
zu lassen,
(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer eine Rönt-
3 die von der zuständigen Behörde bestimmten Kennzei-
chen und Angaben anzubringen, geneinrichtung oder einen Störstrahler, dessen Betrieb der
Genehmigung nach § 5 Abs. 1 bedarf, (Störstrahler nach
4. dem Erwerber einer Vorrichtung zwei Abdrucke des § 5 Abs. 1) betreibt.
Zulassungsscheins auszuhändigen und auf diesen das
Ergebnis der Stückprüfung nach Nummer 1 zu bestäti- (2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat, soweit dies
gen und für den sicheren Betrieb notwendig ist, für die Leitung oder
Beaufsichtigung dieses Betriebs die erforderliche Anzahl
5 den Vorrichtungen eine Betriebsanleitung in deutscher
von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen
Sprache beizufügen, in der insbesondere auf die dem
Dem Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur solche Aufga-
Strahlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen
ben übertragen werden, die er infolge seiner Stellung im
ist.
Betrieb und der ihm übertragenen Befugnisse erfüllen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Zulassungs- kann Bei der Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten
inhabers Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein aus- ist dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schrift-
reichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist. lich festzulegen. Die Pflichten des Strahlenschutzverant-
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 119
wortlichen nach § 15 Abs. 1 bleiben in vollem Umfang (4) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung sei-
bestehen, auch wenn Strahlenschutzbeauftragte bestellt ner Pflichten nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit
sind. nicht benachteiligt werden.
(3) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit (5) Ergibt sich, daß der Strahlenschutzbeauftragte
Angabe des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches, infolge eines unzureichenden innerbetrieblichen Entschei-
die Änderung des innerbetrieblichen Entscheidungsberei- dungsbereichs oder aus anderen Gründen seine Aufgaben
ches sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauf- nur unzureichend erfüllen kann, so kann die zuständige
tragten aus seiner Funktion sind von dem Strahlenschutz- Behörde feststellen, daß er nicht als Strahlenschutzbeauf-
verantwortlichen der zuständigen Behörde unverzüglich tragter im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Bestellung ist
der Nachweis der für den Strahlenschutz erforderlichen § 15
Fachkunde zu erbringen; § 3 Abs. 3 Nr. 2 gilt entspre-
chend. Dem Strahlenschutzbeauftragten und dem Allgemeine Schutzmaßnahmen
Betriebsrat oder dem Personalrat ist eine Abschrift der (1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat zum Schutz
Anzeige auszuhändigen. einzelner und der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an
(4) Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen Leben, Gesundheit und Sachgütern durch geeignete
bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Bereitstellung
denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben, geeigneter Räume, Schutzvmrichtungen, Geräte und
und die die für den Strahlenschutz erforderliche Fach- Schutzausrüstungen für Personen, durch geeignete Rege-
kunde besitzen. lung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausrei-
chenden und geeigneten Personals, erforderlichenfalls
(5) Beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen im Zusam- durch Außerbetriebsetzung, dafür zu sorgen, daß
menhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen zu Strah-
1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen ver-
lenschutzbeauftragten nur Lehrer bestellt werden. Der
mieden wird,
Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, daß
hierbei 2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berück-
sichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unter-
1. nur Lehrer tätig werden, die nach Absatz 2 zu Strahlen-
halb der in den §§ 31 und 32 festgesetzten Werte so
schutzbeauftragten bestellt sind, und
gering wie möglich gehalten wird und
2. Schüler nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht
3. die Schutzvorschriften nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2,
eines Strahlenschutzbeauftragten mitwirken.
Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4, § 17
Abs. 1, 2 und 4, § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 , 2 Satz 2
und Abs. 3 Satz 2, § 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1
Satz 1 , Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, den §§ 23, 24
§ 14
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 1 und 3, den
Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen §§ 26, 27, 28 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 1, § 29 Abs. 1 ,
und des Strahlenschutzbeauftragten den §§ 30, 31, 32 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 34
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm
durch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah- Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und
men seines innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches. 2 und Abs. 7 Satz 1 , 2 und 4 bis 6, den §§ 36, 37 Abs. 1,
Er hat dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich 2 und 8 Satz 1 , § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 3 und § 42
alle Mängel mitzuteilen, die den Strahlenschutz beein- Satz 1 eingehalten werden.
trächtigen. Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über (2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,
eine von ihm vorgeschlagene Strahlenschutzmaßnahme daß
oder Strahlenschutzeinrichtung mit dem Strahlenschutz-
verantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlen- 1. die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Schutzvorschriften und
schutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages 2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmi-
schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebs- gung oder Bauartzulassung und die von der zuständi-
rat oder Personalrat und der zuständigen Behörde je eine gen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen,
Abschrift zu übersenden.
deren Durchführung und Erfüllung ihm nach § 13 Abs. 2
übertragen worden ist, eingehalten werden; die Verpflich-
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlen-
tung des Strahlenschutzbeauftragten nach Nummer 1
schutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maß-
bezieht sich jedoch nicht auf die Schutzvorschriften nach
nahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlen-
§ 16 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, § 17 Abs. 4 Satz 2,
schutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unter-
§ 34 Abs. 2 Satz 3 und § 40 Abs. 3. Soweit ihm Aufgaben
richten.
übertragen worden sind, hat er die Strahlenschutzgrund-
sätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu beachten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-
schutzbeauftragte haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat und den Fach- § 16
kräften für Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten und sie Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen
über wichtige Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu zur Untersuchung von Menschen
unterrichten. Der Strahlenschutzbeauftragte hat den
Betriebsrat oder Personalrat auf dessen Verlangen in (1) Bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von
Angelegenheiten des Strahlenschutzes zu beraten. Menschen ist vor der Inbetriebnahme und nach jeder
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Änderung des Betriebs, welche die Bildqualität beeinflußt, Gebrauchsanweisung in die sachgerechte Handha-
eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Lieferan- bung durch jemanden eingewiesen werden, der über
ten durchzuführen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist die dafür erforderliche Fachkunde verfügt,
aufzuzeichnen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die
2. eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde oder,
Aufnahmen der Prüfkörper. Die Abnahmeprüfung ersetzt
sofern eine Bauartzulassung erteilt ist, einen Abdruck
nicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 und 4 oder eine
des Zulassungsscheins und der Betriebsanleitung nach
Anzeige nach § 4 Abs. 1 und 5.
§ 9 Nr. 5 aufzubewahren sowie die Gebrauchsanwei-
(2) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch sung und die letzte Sachverständigenbescheinigung
monatlich, ist durch eine Konstanzprüfung festzustellen, nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und den letzten Prüfbericht nach
ob die Bildqualität den Angaben in der letzten Aufzeich- Nummer 4 bei der Röntgeneinrichtung bereitzuhalten,
nung nach Absatz 1 noch entspricht. Das Ergebnis der
3. einen Abdruck dieser Verordnung zur Einsicht auszu-
Konstanzprüfungen ist aufzuzeichnen; zu den Aufzeich-
legen oder auszuhängen und
nungen gehören auch die Aufnahmen des Prüfkörpers. Ist
die erforderliche Bildqualität nicht mehr gegeben, ist 4. die Röntgeneinrichtung in Zeitabständen von längstens
unverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen. fünf Jahren durch einen von der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann Abweichungen von Satz 1 bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen
festlegen. und eine Durchschrift des Prüfberichts der zuständigen
Behörde zu übersenden.
(3) Die Röntgenaufnahmen von Menschen sowie die
Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 Der Betreiber hat die Einweisung bei der ersten Inbetrieb-
sind einer von der zuständigen Behörde bestimmten ärztli- nahme durch eine fachkundige Person des Herstellers
chen oder zahnärztlichen Stelle zugänglich zu machen. oder Lieferanten vornehmen zu lassen. Satz 1 Nr. 1 bis 3
Diese Stelle hat die Aufgabe, dem Strahlenschutzverant- und Satz 2 gelten für den Betreiber eines Störstrahlers
wortlichen und dem anwendenden Arzt Vorschläge zur nach § 5 Abs. 1 entsprechend.
Verringerung der Strahlenexposition zu machen.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 sind zehn § 19
Jahre, die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zwei Kontrollbereich
Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf und betrieblicher Überwachungsbereich
Verlangen vorzulegen. Bei der Beendigung des Betriebs
der Röntgeneinrichtung sind sie bei der von der zuständi- (1) Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere
gen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen. Körperdosen aus Ganzkörperexposition als 15 mSv erhal-
ten können, (Kontrollbereiche) sind abzugrenzen. Sie
müssen während der Einschaltzeit gekennzeichnet sein.
§ 17
Die Kennzeichnung muß deutlich sichtbar mindestens die
Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen Worte „Kein Zutritt - Röntgen" enthalten; sie muß auch
zur Behandlung von Menschen während der Betriebsbereitschaft vorhanden sein.
(1) Bei Röntgeneinrichtungen zur Behandlung von Men- (2) Nicht zum Kontrollbereich gehörende betriebliche
schen ist vor der Inbetriebnahme und nach jeder Änderung Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr höhere Kör-
des Betriebs, welche die Dosisleistung im Nutzstrahlen- perdosen aus Ganzkörperexpositionen als 5 mSv erhalten
bündel des Strahlers beeinflussen kann, die Dosisleistung können, (betriebliche Überwachungsbereiche) sind festzu-
unter den üblichen Betriebsbedingungen zu messen und legen.
das Ergebnis aufzuzeichnen.
(3) Aus anderen Strahlenquellen herrührende Ortsdo-
(2) Mindestens alle sechs Monate ist zu prüfen, ob die sen sind bei der Festlegung der Grenzen des Kontrollbe-
Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel den Angaben der reichs und des betrieblichen Überwachungsbereichs ein-
Aufzeichnung noch entspricht; das Ergebnis der Prüfung zubeziehen.
ist aufzuzeichnen. Bei wesentlichen Änderungen der
Dosisleistung sind unverzüglich die Ursachen zu ermit- (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß weitere
teln und zu beseitigen oder die Bestrahlungspläne zu Bereiche als Kontrollbereiche oder als betriebliche Über-
ändern. wachungsbereiche zu behandeln sind, wenn dies zum
Schutz einzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen
Messungen sind nicht erforderlich, wenn die Dosis wäh- (5) Die Bereiche nach den Absätzen 1, 2 und 4 gelten
rend der Behandlung fortlaufend gemessen wird. Absatz 2 als Kontrollbereich oder betrieblicher Überwachungsbe-
Satz 2 gilt entsprechend. reich nur während der Einschaltzeit.
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind drei-
ßig Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde
§ 20
auf Verlangen vorzulegen. Bei Beendigung des Betriebs
der Röntgeneinrichtung sind sie bei der von der zuständi- Röntgenräume
gen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen.
(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in dem in der
§ 18 Genehmigung oder in der Bescheinigung des Sachver-
ständigen bezeichneten allseitig umschlossenen Raum
Sonstige Pflichten des Betreibers (Röntgenraum) betrieben werden.
Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt, hat (2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Röntgeneinrich-
1. dafür zu sorgen, daß die beim Betrieb dieser Röntgen- tung zur Untersuchung außerhalb des Röntgenraumes
einrichtung beschäftigten Personen anhand der betrieben werden, wenn der Zustand der zu untersuchen-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 121
den Person oder des zu untersuchenden Tieres oder übung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
dessen Größe dies zwingend erfordert. Die Röntgenunter- Berufs berechtigten fachkundigen Person zur Untersu-
suchung ist so vorzunehmen, daß das Nutzstrahlenbündel chung oder Behandlung erforderlich ist.
keine andere als die zu untersuchende Person oder nur Die zuständige Behörde kann gestatten, daß der fachkun-
das zu untersuchende Tier treffen kann. dige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständige
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb von Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen den
Röntgeneinrichtungen Zutritt zum Kontrollbereich erlaubt.
1 . für technische Zwecke, wenn sie den Vorschriften der (2) Schwangeren Frauen und Personen unter 18 Jahren
Anlage III Nr. 2 oder 3 entsprechen, darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur erlaubt werden,
wenn sie untersucht oder behandelt werden. Die zustän-
2. für den Unterricht an Schulen, wenn sie den Vorschrif-
dige Behörde kann gestatten, daß sich Personen im Alter
ten der Anlage III Nr. 4 entsprechen,
zwischen 16 und 18 Jahren unter ständiger Aufsicht und
3. bei denen in der Genehmigung ausdrücklich festge- Anleitung eines Fachkundigen im Kontrollbereich zum
stellt ist, daß sie zum Betrieb außerhalb eines Röntgen- Zwecke der Ausbildung aufhalten, wenn dies zur Errei-
raumes bestimmt sind, und chung ihres Ausbildungszieles notwendig ist; dies gilt nicht
4. in sonstigen Fällen, wenn es im Einzelfall zwingend für schwangere Frauen.
erforderlich ist, die Röntgeneinrichtung außerhalb eines (3) Der Zutritt zum betrieblichen Überwachungsbereich
Röntgenraumes zu betreiben, und die für die Genehmi- darf nur
gung nach § 3 oder für die Entgegennahme der
Anzeige nach § 4 zuständige Behörde den Betrieb 1. Personen, die darin eine dem Betrieb dienende Tätig-
außerhalb eines Röntgenraumes gestattet. keit ausüben,
Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach Satz 1 Nr. 3 2. Auszubildenden, soweit ihr Aufenthalt im betrieblichen
und 4 ist, außer bei Gefahr im Verzug, der für den Betriebs- Überwachungsbereich zur Erreichung ihres Ausbil-
ort zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens 48 Stunden dungszieles erforderlich ist, und
vorher anzuzeigen. 3. Besuchern
§ 21 erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Besondere Vorschriften für den Kontrollbereich
(1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen
vor Strahlen ist an allen Stellen, an denen es der betriebs-
mäßige Ablauf erlaubt, durch Dauereinrichtungen, insbe- 2. Anwendung vo,n Röntgenstrahlen
sondere durch Abschirmung oder Abstandhaltung, sicher- auf Menschen
zustellen. Dauereinrichtungen müssen unter Berücksichti-
gung der Aufenthaltszeit so ausgelegt sein, daß die von § 23
einer Person während des normalen betriebsmäßigen Zur Anwendung berechtigte Personen
Ablaufs erhaltenen Körperdosen ein Fünftel der Werte der
Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten können. Auf Menschen dürfen nur folgende Personen in Aus-
Alle Personen haben im Kontrollbereich eine ausreichende übung ihres Berufs Röntgenstrahlen anwenden:
Schutzkleidung zu tragen, soweit nicht durch eine Dauer- 1. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-
einrichtung ein ausreichender Schutz gewährleistet ist; ärztlichen Berufs berechtigt sind, wenn sie über einen
dies gilt nicht für die zu untersuchenden oder zu behan- Nachweis nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 verfügen,
delnden Personen.
2. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn-
(2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in ärztlichen Berufs berechtigt sind, ohne über einen
Röntgenräumen betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze, Nachweis nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 zu verfügen, wenn sie
Verkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn über die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz
sichergestellt ist, daß sich dort während der Einschaltzeit verfügen und unter ständiger Aufsicht und Verantwor-
Personen nicht aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, tung einer der in Nummer 1 genannten Personen tätig
die aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der sind,
Röntgenstrahlen nicht außerhalb des Kontrollbereichs lie- 3. Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung
gen können.
,,medizinisch-technischer Radiologieassistent",
§ 22 ,,medizinisch-technische Radiologieassistentin",
Zutritt zum Kontroll- und betrieblichen „medizinisch-technischer Assistent" oder
Überwachungsbereich ,,medizinisch-technische Assistentin"
(1) Personen darf der Zutritt zum Kontrollbereich nur berechtigt sind,
erlaubt werden, wenn 4. Hilfskräfte, die unter ständiger Aufsicht und Verantwor-
1. sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der darin tung einer der in Nummer 1 bezeichneten Personen
vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen, tätig sind und für diese Tätigkeit über die erforderlichen
Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen, nach dem
2. ihre Ausbildung einen Aufenthalt in diesem Bereich
Ablauf von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser
erfordert oder
Verordnung jedoch nur, wenn die nach Landesrecht
3. ihr Aufenthalt in diesem Bereich als Patient, Tierhalter zuständige Stelle ihnen den Besitz der erforderlichen
oder Begleitperson nach Auffassung einer zur Aus- Kenntnisse bescheinigt hat, und
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
5. andere als die in Nummer 1 und 2 bezeichneten Perso- § 26
nen, wenn sie zur Ausübung der Heilkunde oder Zahn- Röntgendurchleuchtung
heilkunde berechtigt sind, dazu auch schon vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung berechtigt waren und Bei der Röntgendurchleuchtung von Menschen ist eine
die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde Einrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit Fern-
durch eine von der zuständigen Behörde festgelegte sehkette und automatischer Dosisleistungsregelung oder
Prüfung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach- eine andere, mindestens gleichwertige Einrichtung zu ver-
gewiesen haben. wenden. Der Röntgenstrahler darf nur während der Durch-
leuchtung oder zum Anfertigen einer Aufnahme einge-
§ 24 schaltet sein.
Anwendungsbeschränkungen § 27
(1) Röntgenstrahlen dürfen auf Menschen nur in Aus- Röntgenbehandlung
übung der Heilkunde, der Zahnheilkunde oder in sonstigen
(1) Bei der Röntgenbehandlung von Menschen muß der
durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen
Bestrahlungsplan einschließlich der Bestrahlungsbedin-
angewendet werden. Röntgenuntersuchungen zur Ermitt-
gungen vor der Behandlung schriftlich festgelegt und von
lung übertragbarer Krankheiten, die nicht in Ausübung der
einer Person, welche die Voraussetzungen des§ 23 Nr. 1
Heilkunde oder der Zahnheilkunde erfolgen, sind nur unter
erfüllt, kontrolliert werden. Aus dem Bestrahlungsplan
den im Bundes-Seuchengesetz festgelegten Vorausset-
müssen alle erforderlichen Daten der Röntgenbehandlung
zungen zulässig; die obersten Landesgesundheitsbehör-
zu ersehen sein, insbesondere die Bestimmung der Dosis-
den können jedoch veranlassen, daß in Landesteilen oder
leistung, die Dauer und Zeitfolge der Bestrahlungen, die
für bestimmte Bevölkerungsgruppen mit überdurchschnitt-
Oberflächen- und Herddosis, die Lokalisation und die
licher Tuberkuloseerkrankungshäufigkeit freiwillige Rönt-
Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die Wahl des Filters,
genreihenuntersuchungen angeboten werden.
der Röhrenstromstärke, der Röhrenspannung und des
Brennfleck-Haut-Abstandes sowie die Festlegung des
(2) Außer zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken
dürfen Röntgenstrahlen auf Menschen nur auf Grund einer Schutzes gegen Streustrahlung.
besonderen Genehmigung angewendet werden. Die (2) Die Einstellung des Bestrahlungsfeldes sowie die
Genehmigung ist zu befristen. Sie ist zu versagen, wenn Einhaltung der übrigen in Absatz 1 genannten Bedingun-
der Antragsteller nicht den Nachweis führt, daß der Schutz gen sind vor Beginn jeder einzelnen Bestrahlung von einer
vor Strahlenschäden für Leben und Gesundheit sicherge- Person zu überprüfen, welche die Voraussetzung des § 23
stellt ist und die für die Anwendung von Röntgenstrahlen in Nr. 1 oder 2 erfüllt.
Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde geltenden
Bestimmungen dieser Verordnung beachtet werden. § 28
Aufzeichnungen
(3) Ob und in welcher Weise Röntgenstrahlen auf einen
Menschen angewendet werden, ist von einer Person fest- (1) Vor der Anwendung von Röntgenstrahlen in Aus-
zulegen, welche die Voraussetzungen des § 23 Nr. 1 übung der Heilkunde oder Zahnheilkunde sind aufzu-
erfüllt. zeichnen:
1. frühere Anwendungen von ionisierenden Strahlen,
§ 25 soweit sie für die vorgesehene Anwendung von Rönt-
Anwendungsgrundsätze genstrahlen von Bedeutung sind, und
(1) In Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde dür- 2. bei weiblichen Personen im gebärfähigen Alter, Anga-
fen Röntgenstrahlen auf Menschen nur angewendet wer- ben über das Bestehen einer Schwangerschaft.
den, wenn dies aus ärztlicher Indikation geboten ist. Die Für die Aufzeichnung über frühere Anwendungen von
durch eine Röntgenuntersuchung bedingte Strahlenexpo- Röntgenstrahlen muß nach dem Röntgennachweisheft
sition ist so weit einzuschränken, wie dies mit den Erfor- gefragt werden.
dernissen der medizinischen Wissenschaft zu vereinbaren
ist. Bei der Behandlung mit Röntgenstrahlen muß Dosis (2) Über jede Anwendung von Röntgenstrahlen sind
und Dosisverteilung den Erfordernissen der medizinischen Aufzeichnungen anzufertigen. Aus ihnen müssen der Zeit-
Wissenschaft entsprechen. Körperbereiche, die bei der punkt, die Art der Anwendung, die untersuchte oder
vorgesehenen Anwendung nicht von der Nutzstrahlung behandelte Körperregion sowie die Angaben hervorgehen,
getroffen werden müssen, sind vor einer Strahlenexposi- die zur Ermittlung der Körperdosen erforderlich sind. Die
tion so weit wie möglich zu schützen. Bei bestehender Aufzeichnungen sind auf Verlangen der zuständigen
Schwangerschaft sind alle Möglichkeiten einer Herabset- Behörde vorzulegen.
zung der Strahlenexposition der Leibesfrucht auszu- (3) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf
schöpfen. deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Auf-
(2) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte gelten zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen. Wird
nicht für Personen, auf die in Ausübung der Heilkunde ein Röntgennachweisheft vorgelegt, sind die darin vorge-
oder Zahnheilkunde Röntgenstrahlen angewendet sehenen Eintragungen vorzunehmen.
werden. (4) Wer eine Röntgeneinrichtung in Ausübung der Heil-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die kunde oder Zahnheilkunde betreibt, hat
sonstigen durch Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen 1. die Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen 30
Fälle der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Menschen. Jahre nach der letzten Behandlung,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 123
2. Röntgenaufnahmen und sonstige Aufzeichnungen § 30
nach Absatz 1 , 2 Satz 1 und 2 über Röntgenuntersu- Zur Anwendung in anderen Fällen
chungen zehn Jahre nach der letzten Untersuchung berechtigte Personen
aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen,
In anderen Fällen als zur Anwendung auf Menschen
daß er im Falle der Praxisaufgabe die Aufzeichnungen und
oder auf Tiere dürfen nur solche Personen Röntgenstrah-
Aufnahmen an einer von ihr bestimmten, der ärztlichen
len anwenden, die über die für den Strahlenschutz erfor-
Schweigepflicht unterliegenden Stelle hinterlegt. Diese
derlichen Kenntnisse verfügen.
Stelle hat auch die sich aus Absatz 6 Satz 1 ergebenden
Pflichten zu erfüllen.
(5) Die Aufzeichnungen über die Anwendung von Rönt-
4. V o r s c h r if t e n
genstrahlen nach Absatz 4 Satz 1 können als Wiedergabe
über die Strahlenexposition
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbe-
wahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiederga-
§ 31
ben oder die Daten
Dosiswerte für beruflich strahlenexponierte
1. mit den Aufzeichnungen bildlich oder inhaltlich überein-
und besonders schutzbedürftige Personen
stimmen, wenn sie lesbar gemacht werden, und
2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar (1) Die Körperdosen dürfen für beruflich strahlenexpo-
sind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar nierte Personen die Werte der Anlage IV Tabelle 1 Spalte
gemacht werden können. 2 oder 3 im Kalenderjahr nicht überschreiten. In drei auf-
einander folgenden Monaten dürfen die Körperdosen
Satz 1 gilt für Röntgenaufnahmen der Direktradiographie höchstens die Hälfte der Jahreswerte betragen.
mit der Maßgabe, daß die Aufbewahrung als Wiedergabe
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern erst (2) Die jährlichen Körperdosen dürfen für Personen
nach Ablauf von drei Jahren zulässig ist. unter 18 Jahren, die sich nach § 22 Abs. 2 Satz 2 im
(6) Wer eine Person mit Röntgenstrahlen untersucht Kontrollbereich aufhalten, ein Zehntel der Grenzwerte
oder behandelt, hat einem diese Person später untersu- nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht überschreiten.
chenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf des-
sen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen nach (3) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat
kumulierte Körperdosis an der Gebärmutter 5 mSv nicht
Absatz 1 oder 2 Satz 1 zu erteilen und ihm die Aufzeich-
nungen, einschließlich der Röntgenaufnahmen, vorüber- überschreiten.
gehend zu überlassen. Auch ohne dieses Verlangen sind
(4) Wird ein Grenzwert nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte
Röntgenaufnahmen dem Patienten, in besonderen Fällen
2 überschritten, so sind die folgenden Expositionen so zu
im verschlossenen Umschlag oder in anderer zur Wahrung
begrenzen, daß jeweils für den Zeitraum eines Kalender-
der ärztlichen Schweigepflicht geeigneter Weise auch
vierteljahres die Körperdosen kleiner als ein Zehntel dieser
einem Dritten, zur Weiterleitung an einen später untersu-
Jahreswerte sind. Diese Begrenzung ist solange durchzu-
chenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt zu über-
führen, bis die Summe der Körperdosen für den Zeitraum
geben, wenn dadurch voraussichtlich eine Doppeluntersu-
des Jahres der Überschreitung und der folgenden Jahre
chung vermieden werden kann.
kleiner ist als das Produkt aus den Grenzwerten nach
Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 und der Anzahl der Jahre seit
Beginn des Jahres der Überschreitung.
3. A n w e n d u n g v o n R ö n t g e n s t r a h I e n
in sonstigen Fällen (5) Bei der Ermittlung der Körperdosen ist die anderwei-
tige Strahlenexposition durch ionisierende Strahlen im
§ 29 B_eruf einzubeziehen; die natürliche Strahlenexposition,
Zur Anwendung auf Tiere berechtige Personen die Strahlenexposition des Patienten durch ärztliche oder
zahnärztliche Untersuchungen oder Behandlungen sowie
. (1) Auf Tiere dürfen nur folgende Personen in Ausübung andere, außerhalb des beruflichen Tätigkeitsbereichs lie-
ihres Berufs Röntgenstrahlen anwenden: gende Strahlenexpositionen sind nicht zu berücksichtigen.
1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen Berufs
berechtigt sind,
2. Personen, die zur Ausübung des ärztlichen oder zahn- § 32
ärztlichen Berufs berechtigt sind, Dosisgrenzwerte für andere Personen
3. Hilfskräfte, die unter der Aufsicht der in den Nummern 1
(1) Die Körperdosen für nicht beruflich strahlenexpo-
und 2 bezeichneten Personen tätig sind, wenn sie die
nierte Personen im Kontrollbereich oder betrieblichen
für diese Anwendung erforderlichen Kenntnisse im
Überwachungsbereich dürfen jährlich ein Zehntel der
Strahlenschutz haben, und
Grenzwerte der Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 nicht über-
4. andere Personen mit Genehmigung der zuständigen schreiten. § 31 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
Behörde; die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn die für den Strahlenschutz erforderliche Fach- (2) Die Körperdosis infolge Ganzkörperexposition darf
kunde nachgewiesen wurde. außerhalb der in Absatz 1 genannten Bereiche im Kalen-
derjahr 1,5 mSv nicht überschreiten. Die zuständige
(2) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlen auf Tiere Behörde kann den Dosisgrenzwert in Einzelfällen auf bis
bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften unberührt. zu 5 mSv pro Jahr erhöhen.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
§ 33 Behörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die in Satz 1
Anordnungen genannten Personen haben die erforderlichen Messungen
zu dulden.
(1) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich
anordnen, daß (2) Die Körperdosis ist durch Messung der Personendo-
sis mit einem von der nach Landesrecht zuständigen Meß-
1. die Wirksamkeit der dem Strahlenschutz dienenden stelle bereitgestellten Dosimeter zu ermitteln. Die Anzeige
Einrichtungen einer Röntgeneinrichtung oder eines des Dosimeters gilt als Maß für die Körperdosis. Wenn auf
Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sowie Grund der Messung der Personendosis oder sonstiger
2. die Konstanz der Meßgrößen zur Beschreibung der Tatsachen der Verdacht einer Überschreitung der Grenz-
Bildqualität einer Röntgeneinrichtung zur Untersu- werte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 besteht, sind die
chung von Menschen Körperdosen unter Berücksichtigung der Expositionsbe-
dingungen zu ermitteln.
durch eine von ihr bestimmte Stelle geprüft und daß die
Prüfung in bestimmten Abständen wiederholt wird. (3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben
die Dosimeter an einer für die Strahlenexposition reprä-
(2) Die zuständige Behörde kann nachträglich diejeni-
sentativen Stelle der Körperoberfläche, in der Regel an der
gen Schutzmaßnahmen anordnen, die
Vorderseite des Rumpfes, zu tragen. Der Strahlenschutz-
1. nach dem Stand der Technik zum Schutz von Leben, verantwortliche oder der Strahlenschutzbeauftragte kann
Gesundheit oder Sachgütern einzelner oder der Allge- festlegen, daß die Personendosis nach zwei von einander
meinheit vor Gefahren durch den Betrieb einer Rönt- unabhängigen Verfahren gemessen wird. Ist vorauszuse-
geneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 hen, daß die Körperdosis an einem in Anlage IV Tabelle 1
oder Spalte 1 Nr. 4 bezeichneten Körperteil größer ist als ein
2. zur Durchführung der §§ 13 bis 24, 28 bis 32, 34 bis 42 Drittel der für diesen Körperteil festgelegten Dosisgrenz-
und 45 Abs. 4 werte, so ist die Personendosis durch ein weiteres Dosi-
meter auch an diesem Körperteil zu messen.
erforderlich sind.
(4) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen
(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Perso-
die Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben, nendosis jederzeit festgestellt werden kann.
Gesundheit oder bedeutende Sachgüter bezweckt, ist für
die Ausführung eine angemessene Frist zu setzen. (5) Die Dosimeter nach Absatz 2 und 3 Satz 3 sind der
Meßstelle jeweils nach Ablauf eines Monats unverzüglich
(4) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwort-
einzureichen. Hierbei sind die Angaben zur Identifikation
lichen zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an
der Person, zur ausgeübten Tätigkeit und zu den Exposi-
einen Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Die-
tionsbedingungen mitzuteilen. Die zuständige Behörde
ser hat den Strahlenschutzverantwortlichen von der
kann
Anordnung unverzüglich zu unterrichten.
1. gestatten, daß Dosimeter in Zeitabständen bis zu sechs
Monaten der Meßstelle einzureichen sind, oder
§ 34
2. anordnen, daß die Dosimeter der Meßstelle in kürzeren
Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung
als einmonatigen Zeitabständen einzureichen sind,
(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erfor- wenn nach der Art des Betriebs der Röntgeneinrichtung
derlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 eine besondere
Kontrollbereich und im betrieblichen Überwachungsbe- Gefährdung möglich erscheint.
reich einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Die Meßstelle hat die Personendosis festzustellen, die
nach § 5 Abs. 1 zu messen. In begründeten Ausnahmefäl- Meßergebnisse aufzuzeichnen und dem Einsender schrift-
len kann die zuständige Behörde eine Stelle bestimmen, lich mitzuteilen. Sie hat ihre Aufzeichnungen dreißig Jahre
die die Messung vorzunehmen hat. aufzubewahren. Die Meßstelle hat auf Verlangen die
(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach Ab- Ergebnisse ihrer Feststellungen einschließlich der Anga-
satz 1 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind ben nach Satz 2 der zuständigen Behörde mitzuteilen.
dreißig Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be- (6) Die zuständige Behörde kann
hörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Beendigung des
Betriebs der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers 1. anordnen, daß abweichend von Absatz 2 Satz 1 oder
nach § 5 Abs. 1 sind sie bei der von der zuständigen Absatz 3 Satz 3 zur Ermittlung der Körperdosen zusätz-
Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen. lich oder allein die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung
gemessen wird, wenn dies nach den Expositionsbedin-
gungen erforderlich erscheint,
§ 35
Ermittlung der Körperdosis 2. bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine
Ersatzdosis festlegen sowie
(1) An Personen, die sich aus anderen Gründen als zu
3. anordnen, daß die Personendosis nach einem anderen
ihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung oder
geeigneten oder nach zwei von einander unabhängi-
Behandlung im Kontrollbereich aufhalten, sind die Körper-
gen Verfahren gemessen wird.
dosen zu ermitteln. Ist bei dem Aufenthalt einer Person im
Kontrollbereich sichergestellt, daß keine höheren Körper- (7) Die Ermittlungen, Festlegungen und Messungen
dosen als ein Zehntel der Grenzwerte nach Anlage IV nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 sind aufzuzeichnen. Die
Tabelle 1 Spalte 2 erreicht werden, so kann die zuständige Aufzeichnungen sind dreißig Jahre aufzubewahren und
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 125
auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen oder zustand der ärztlich zu überwachenden Person dies erfor-
bei einer von dieser bestimmten Stelle zu hinterlegen. § 28 dern.
Abs. 5 gilt entsprechend. Personen, die nach Absatz 1
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, der Strah-
Satz 3 Messungen zu dulden haben, sind die Meßergeb-
lenschutzverantwortliche kann bestimmen, daß beruflich
nisse auf Verlangen, die Überschreitung der Grenzwerte
strahlenexponierte Personen der Kategorie B ihre Tätigkeit
nach§§ 31 und 32 Abs. 1 unaufgefordert und unverzüglich
im Kontrollbereich nur fortsetzen dürfen, wenn durch einen
mitzuteilen. Die Aufzeichnungen sind einem neuen Strah-
ermächtigten Arzt festgestellt und bescheinigt wird, daß
lenschutzverantwortlichen auf Verlangen mitzuteilen, falls
gegen die Weiterbeschäftigung im Kontrollbereich keine
weiterhin eine Tätigkeit als beruflich strahlenexponierte
Person ausgeübt wird. Sie sind ferner einem anderen gesundheitlichen Bedenken bestehen.
Strahlenschutzverantwortlichen mitzuteilen, wenn dies (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die in
nach § 31 Abs. 5 erforderlich ist. § 22 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 genannten nicht beruflich
strahlenexponierten Personen sich von einem ermächtig-
§ 36 ten Arzt untersuchen lassen.
Belehrung (6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der ärztli-
chen Überwachung unterliegen, haben die erforderlichen
( 1) Personen, denen der Zutritt zum Kontrollbereich
ärztlichen Untersuchungen zu dulden.
nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erlaubt ist, und
Personen, die Röntgenstrahlen anwenden, sind vorher (7) Soweit es für die ärztliche Bescheinigung erfC?.rderlich
über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren, die ist, hat der ermächtigte Arzt die bei der ärztlichen Uberwa-
anzuwendenden Schutzmaßnahmen, den für ihre Tätigkeit chung nach Absatz 1, 2, 4 oder 5 von anderen ermächtig-
wesentlichen Inhalt dieser Verordnung und erteilte Geneh- ten Ärzten angelegten Gesundheitsakten, die bisher erteil-
migungen zu belehren. Die Belehrung ist halbjährlich, auf ten ärztlichen Bescheinigungen sowie die behördlichen
Anordnung der zuständigen Behörde in kürzeren Zeiträu- Entscheidungen nach § 39 und die diesen Entscheidungen
men, zu wiederholen. zu Grunde liegenden Gutachten anzufordern. Die ärztliche
Bescheinigung ist auf dem Formblatt nach Anlage V zu
(2) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der
Aufenthalt im Kontrollbereich erlaubt ist, sind vorher über erteilen.
die möglichen Gefahren und ihre Verhütung zu belehren, (8) Dem ermächtigten Arzt sind
falls sie nicht von einer fachkundigen Person begleitet
werden. 1. die Art der Tätigkeit der ärztlich zu überwachenden
Person und die mit dieser Tätigkeit verbundenen Ar-
(3) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Belehrung beitsbedingungen,
sind Aufzeichnungen zu führen, die von der belehrten 2. jeder Wechsel der Art der Tätigkeit und der mit ihr
Person zu unterzeichnen sind. Die Aufzeichnungen sind
verbundenen Arbeitsbedingungen,
fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde
auf Verlangen vorzulegen. 3. die Ergebnisse der Körperdosisermittlungen und
4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, soweit
sie nicht von ihm ausgestellt wurde,
schriftlich mitzuteilen. Die ärztlich zu überwachende Per-
Vierter Abschnitt
son kann vom Strahlenschutzverantwortlichen eine
Ärztliche Überwachung Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 verlangen.
§ 37
§ 38
Erfordernis Ärztliche Bescheinigung
(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego- (1) Der ermächtigte Arzt hat die ärztliche Bescheinigung
rie A darf im Kontrollbereich nur beschäftigt werden, wenn dem Strahlenschutzverantwortlichen, der ärztlich zu über-
sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Beschäftigung wachenden Person und, soweit gesundheitliche Bedenken
von einem nach§ 41 ermächtigten Arzt (ermächtigter Arzt) bestehen, auch der zuständigen Behörde zu übersenden.
untersucht worden ist und dem Strahlenschutzverantwort-
lichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung (2) Während der Dauer des Beschäftigungsverhältnis-
vorliegt, nach der der Tätigkeit keine gesundheitlichen ses sind die ärztlichen Bescheinigungen aufzubewahren
Bedenken entgegenstehen. und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-
rie A darf nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurtei- § 39
lung oder Untersuchung im Kontrollbereich nur weiterbe- Behördliche Entscheidung
schäftigt werden, wenn sie von einem ermächtigten Arzt
erneut beurteilt oder untersucht worden ist und dem Strah- (1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die zu
lenschutzverantwortlichen eine von diesem Arzt ausge- überwachende Person die vom ermächtigten Arzt ausge-
stellte Bescheinigung vorliegt, daß gegen die Weiterbe- stellte Bescheinigung für unzutreffend, so kann die Ent-
schäftigung keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. scheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung
ermächtigten Arztes die in Absatz 2 genannte Frist abkür- das Gutachten eines Arztes einholen, der über die für die
zen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der Gesundheits- ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
erforderliche Fachkunde verfügt. Die Kosten des ärztlichen (4) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, die Gesund-
Gutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu heitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde einer
tragen. von dieser benannten ärztlichen Dienststelle zur Einsicht
vorzulegen und bei Beendigung der Ermächtigung zu
§ 40 übergeben.
Sofortmaßnahmen bei Bestrahlung § 42
mit einer erhöhten Einzeldosis
Allgemeine Unfallanzeige
(1) Ist zu besorgen, daß eine Person mehr als das
Unfälle beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder
zweifache der in Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 genannten
eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind der zuständigen
Körperdosen erhalten hat, so ist dafür zu sorgen, daß sie
Behörde unverzüglich anzuzeigen. Unfall ist ein Ereignis-
einem ermächtigten Arzt unverzüglich vorgestellt und der
ablauf, der für eine Person oder mehrere Personen eine
zuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich ange-
zeigt wird. die Grenzwerte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 über-
steigende Strahlenexposition zur Folge haben kann.
(2) Ist nach dem Ergebnis der ärztlichen Überwachung
nach Absatz 1 zu besorgen, daß die zu überwachende
Person an ihrer Gesundheit gefährdet wird, wenn sie eine
berufliche Tätigkeit ausübt oder fortsetzt, bei der sie nach Fünfter Abschnitt
§ 37 zu überwachen ist, so kann die zuständige Behörde Ergänzende Vorschriften
anordnen, daß sie mit dieser Tätigkeit nicht, nicht mehr
oder nur unter Beschränkungen beschäftigt werden darf.
§ 43
(3) Nach Beendigung einer Tätigkeit nach Absatz 2 ist Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte
dafür zu sorgen, daß die ärztliche Überwachung so lange
fortgesetzt wird, wie es der ermächtigte Arzt zum Schutze § 48 der Prüfungsordnung für Zahnärzte in der im
der Gesundheit der zu überwachenden Person für erfor- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
derlich erachtet. veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
tikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 1986 (BGB!. 1
(4) Personen, die der ärztlichen Überwachung nach S. 2524) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 oder 3 unterliegen, haben die erforderlichen
ärztlichen Untersuchungen zu dulden.
1 . Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
(5) Für die Ergebnisse der ärztlichen Überwachung nach ,,(1) Die Prüfung in der Chirurgie (VIII) umfaßt drei
Absatz 3 gilt § 39 entsprechend. Teile."
§ 41 2. Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen.
Ermächtigte Ärzte 3. Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(1) Ärztliche Überwachungsmaßnahmen nach den§§ 37 ,,(4) In dem dritten Teil der Prüfung, der von einem
und 40 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die Prüfer an einem Tag abgehalten wird, hat der Kandidat
hierzu von der zuständigen Behörde ermächtigt worden die für den Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und
sind. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt erteilt werden, praktischen Fähigkeiten der Radiologie sowie die nach
der die für die ärztliche Überwachung beruflich strahlenex- der Röntgenverordnung für den Strahlenschutz erfor-
ponierter Personen erforderliche Fachkunde nachweist. derliche Fachkunde nachzuweisen."
(2) Der ermächtigte Arzt hat die Aufgabe, die ärztliche
Überwachung nach den §§ 37 und 40 durchzuführen § 44
sowie die Maßnahmen vorzuschlagen, die bei erhöhter Änderung der Strahlenschutzverordnung
Strahlenexposition zur Vorbeugung vor gesundheitlichen
Schäden und zu ihrer Abwehr erforderlich sind. Die Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976
(BGBI. 1 S. 2905; 1977 1 S. 184, 269), zuletzt geändert
(3) Der ermächtigte Arzt ist verpflichtet, für jede ärztlich gemäß Artikel 15 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-
zu überwachende beruflich strahlenexponierte Person Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),
eine Gesundheitsakte zu führen und diese während der wird wie folgt geändert:
überwachungspflichtigen Tätigkeit auf dem laufenden zu
halten. Diese Gesundheitsakte hat Angaben über die 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „einschließlich des
Arbeitsbedingungen, die Ergebnisse der ärztlichen Über- Betriebs von Röntgeneinrichtungen im Zusammenhang
wachungen und Maßnahmen nach den§§ 37, 39 und 40 mit dem Unterricht in Schulen" gestrichen.
sowie die Gesamtheit der von der überwachten Person im
Beruf empfangenen Körperdosen zu enthalten. Die 2. In § 17 Abs. 1 wird in Nummer 2 das Komma hinter dem
Gesundheitsakte ist nach der letzten Überwachungsmaß- Wort „können" durch einen Punkt ersetzt und die Num-
nahme mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. mer 3 gestrichen.
Gesundheitsakten, die infolge Beendigung der Tätigkeit
als beruflich strahlenexponierte Person nicht mehr benö- 3. In § 29 Abs. 5 Satz 1 und in § 31 Abs. 4 werden die
tigt werden, sind einer von der zuständigen Behörde Worte „oder beim Betrieb von Röntgengeräten im
bestimmten Stelle zu übergeben; dabei ist die ärztliche Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen" ge-
Schweigepflicht zu wahren. strichen.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 127
4. In§ 56 Abs. 3 werden die Worte „oder bei dem Betrieb nierten Person aufgenommene Äquivalentdosis durch-
von Röntgengeräten in Schulen" gestrichen. schnittlich 1 mSv in der Woche nicht überschreiten kann.
5. In Anlage XIII wird die Nummer 7 gestrichen. (5) Bei Röntgendurchleuchtungen mit Röntgeneinrich-
tungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung betrie-
§ 45 ben wurden, ist abweichend von § 26 Satz 1 in den ersten
zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung die
Übergangsvorschriften Verwendung einer Einrichtung zur elektronischen Bild-
(1) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Rönt- verstärkung mit Fernsehkette und automatischer Dosis-
geneinrichtung oder einen Störstrahler befugt betrieben leistungsregelung nicht erforderlich.
hat, darf die Röntgeneinrichtung oder den Störstrahler
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 unter den bisherigen (6) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach § 42
Voraussetzungen weiter betreiben. Für den Betrieb von Abs. 1 der Röntgenverordnung vom 1 . März 1973 erteilte
Röntgeneinrichtungen gilt die Genehmigung nach § 16 der Ermächtigung eines Arztes gilt mit allen Nebenbestimmun-
Strahlenschutzverordnung als Genehmigung nach § 3 und gen als entsprechende Ermächtigung nach § 41 Abs. 1
die Anzeige nach § 17 der Strahlenschutzverordnung als Satz 1 fort. Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde für
Anzeige nach § 4 fort. § 33 bleibt unberührt. die ärztliche Überwachung strahlenexponierter Personen
ist, sofern er nicht schon im Zusammenhang mit einer
(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 der Strahlenschutzverord-
Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt Röntgenstrahlen angewendet nung erbracht worden ist, innerhalb von 2 Jahren nach
hat und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung für Inkrafttreten dieser Verordnung zu erbringen. Wird der
den Betrieb erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz Nachweis nicht rechtzeitig erbracht, so erlischt die
besitzt, darf die Tätigkeit ohne eine Bescheinigung der Ermächtigung.
nach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 23 Nr. 1
fortsetzen und braucht einem Genehmigungsantrag nach (7) Bauartzulassungen, die bis zum Inkrafttreten dieser
§ 3 oder einer Anzeige nach § 4 einen Nachweis nach § 3 Verordnung gültig waren, gelten bis zum Ende ihrer Be-
Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3, nicht fristung fort. § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
beizufügen. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrer, die die
nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 und§ 18 Nr. 1 der Strahlenschutz-
verordnung erforderliche Fachkunde besitzen. Satz 1 gilt
auch entsprechend für andere Personen, die Röntgen- Sechster Abschnitt
strahlen angewendet haben und für dieses Anwendungs-
Bußgeld- und Schlußvorschriften
gebiet die Fachkunde durch Kursteilnahme erworben und
nachgewiesen haben.
§ 46
(3) Wer beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine Rönt-
Ordnungswidrigkeiten
geneinrichtung zur Untersuchung von Menschen betrieben
hat, darf sie nach dem Ablauf von zwölf Monaten seit dem Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des
Inkrafttreten dieser Verordnung nur weiter betreiben, wenn Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
er der zuständigen Behörde nachweist, daß
1 . eine Röntgeneinrichtung oder einen Störstrahler ohne
1. ein von der zuständigen Behörde bestimmter Sachver- die nach § 3 Abs. 1 oder § 5 Abs. 1 Satz 1 erforder-
ständiger für die Röntgeneinrichtung die Ergebnisse liche Genehmigung betreibt,
einer Abnahmeprüfung bescheinigt hat und
2. entgegen § 3 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 4
2. Röntgenaufnahmen von Menschen und Aufzeichnun- Abs. 6 oder § 5 Abs. 1 Satz 2, oder entgegen § 6
gen der nach § 16 Abs. 3 bezeichneten ärztlichen oder Satz 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
zahnärztlichen Stelle zugänglich gemacht werden. nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Die Frist nach Satz 1 verlängert. sich bis zum Ablauf von 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 4, § 5
drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung, Abs. 7 oder § 7 zuwiderhandelt,
wenn der Betreiber der Röntgeneinrichtung innerhalb von
4. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem anderen
sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung
überläßt,
den Auftrag für die Durchführung der Abnahmeprüfung
erteilt hat und dies der zuständigen Behörde auf Verlangen 5. entgegen § 9 Satz 1 einer dort genannten Pflicht nicht
nachweist. Röntgeneinrichtungen, die beim Inkrafttreten nachkommt,
dieser Verordnung betrieben worden sind und deren Prü- 6. entgegen § 12 den Betrieb einer Vorrichtung nicht
fung durch einen Sachverständigen beim Inkrafttreten der oder nicht rechtzeitig einstellt,
Verordnung fünf Jahre oder länger zurückliegt, dürfen
nach Ablauf von 24 Monaten seit dem Inkrafttreten dieser 7. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 2 einen Mangel nicht oder
Verordnung nur weiter betrieben werden, wenn sie einer nicht rechtzeitig mitteilt,
Prüfung durch den von der zuständigen Behörde bestimm- 8. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 seiner Mitteilungs-,
ten Sachverständigen unterzogen worden sind; Satz 2 gilt Begründungs- oder Übersendungspflicht nicht
entsprechend. nachkommt,
(4) Dauereinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser 9. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverant-
Verordnung benutzt worden sind, genügen der in § 21 wortlicher oder entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 als
Abs. 1 vorgeschriebenen Sicherstellung, wenn sie so Strahlenschutzbeauftragter nicht dafür sorgt, daß die
beschaffen sind, daß die von einer beruflich strahlenexpo- Schutzvorschriften eingehalten werden,
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
10. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit 19. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3 die erforderlichen
Satz 3, nicht da'für sorgt, daß die beim Betrieb einer Messungen oder entgegen § 37 Abs. 6 oder § 40
Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers beschäf- Abs. 4 ärztliche Untersuchungen nicht duldet oder
tigten Personen anhand der Gebrauchsanweisung in
20. entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, 2 oder 3 die Gesund-
die sachgerechte Handhabung eingewiesen werden,
heitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt
11. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit oder nicht aufbewahrt oder entgegen § 41 Abs. 3
Satz 3, die Gebrauchsanweisung oder die letzte Sach- Satz 4 oder Abs. 4 die Gesundheitsakte nicht über-
verständigenbescheinigung nicht bei der Röntgenein- gibt.
richtung oder die Gebrauchsanweisung nicht beim
Störstrahler bereithält, § 47
12. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 3 keinen Abdruck der Berlin-Klausel
Verordnung auslegt oder bereithält,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
13. entgegen § 18 Satz 1 Nr. 4 eine Röntgeneinrichtung tungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgesetzes
nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt, und § 21 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
14. entgegen §§ 23, 29 Abs. 1 oder § 30 Röntgenstrahlen kunde auch im Land Berlin.
anwendet,
15. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 und 2 die Aufzeich-
nungen und Aufnahmen nicht aufbewahrt oder § 48
hinterlegt, Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift
16. entgegen § 33 Abs. 1 von der zuständigen Behörde (1) Diese Verordnung tritt unbeschadet des Absatzes 2
angeordnete Prüfungen nicht vornehmen läßt, am 1 . Januar 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
17. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 33 Röntgenverordnung vom 1. März 1973 (BGBI. 1 S. 173),
Abs. 2 Schutzmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht geändert durch § 84 der Verordnung vom 13. Oktober
vollständig oder nicht rechtzeitig ausführt, 1976 (BGBI. 1 S. 2905; 1977 1 S. 184, 269), außer Kraft.
18. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 den Strahlenschutzver- (2) § 5 Abs. 4, Anlage I Nr. 6 und Anlage III Nr. 6 treten
antwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 8. Januar 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 129
Anlage 1
(zu § 2)
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind b) im Strahlenschutz
1. Abnahmeprüfung: auf dem jeweiligen Verwendungsgebiet.
Prüfung der Röntgeneinrichtung einschließlich des 8. Hochschutzgerät:
Abbildungssystems um festzustellen, daß bei dem Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der An-
vorgesehenen Betrieb die erforderliche Bildqualität mit lage III Nr. 2 entspricht.
einer möglichst geringen Strahlenexposition erreicht
wird. Nach einer Änderung, die den Strahlenschutz 9. Körperdosis:
beeinflussen kann, beschränkt sich die Abnahmeprü- Sammelbegriff für effektive Dosis und Teilkörperdosis.
fung auf die Auswirkungen der Änderung auf den 10. Konstanzprüfung:
Strahlenschutz. Prüfung der Röntgeneinrichtung einschließlich des
2. Betrieb: Abbildungssystems, durch die ohne mechanische
Eine Röntgeneinrichtung betreibt, wer sie eigenver- oder elektrische Eingriffe festgestellt wird, ob eine
antwortlich zur Erzeugung von Röntgenstrahlen ver- bestimmte Bildqualität erhalten geblieben ist.
wendet oder dafür bereithält. Zum Betrieb gehört nicht 11. Ortsdosis:
die Erzeugung von Röntgenstrahlen im Zusammen- Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an
hang mit der geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, einem bestimmten Ort.
Wartung oder Instandsetzung der Röntgeneinrich-
tung. Röntgeneinrichtungen werden ferner nicht be- 12. Ortsdosisleistung:
trieben, soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder In einem kurzen Zeitintervall erzeugte Ortsdosis, divi-
des Zivilschutzes ausschließlich für den Verteidi- diert durch die Länge des Zeitintervalls.
gungsfall geprüft, erprobt, gewartet, instandgesetzt 13. Personendosis:
oder bereitgehalten werden. Sätze 1 bis 3 gelten für Äquivalentdosis für Weichteilgewebe, gemessen an
Störstrahler entsprechend. einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle
3. Beruflich strahlenexponierte Person: der Körperoberfläche.
Person, die bei ihrer Berufsausübung oder bei ihrer 14. Röntgenbehandlung:
Berufsausbildung mehr als ein Zehntel der Grenzwer- Bestrahlung eines menschlichen oder tierischen Kör-
te nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 erhalten kann. Es pers oder einer Sache mit Röntgenstrahlen, um deren
werden unterschieden: Beschaffenheit, Zustand oder Funktion zu beein-
a) beruflich strahlenexponierte Personen der Katego- flussen.
rie A: Personen, die mehr als drei Zehntel der 15. Röntgeneinrichtung:
Grenzwerte nach Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2 Einrichtung, die zum Zwecke der Erzeugung von
erhalten können, Röntgenstrahlen betrieben wird und die aus Röntgen-
b) beruflich strahlenexponierte Personen der Katego- strahler und Röntgengenerator besteht; zur Röntgen-
rie B: Personen, die mehr als ein Zehntel bis höch- einrichtung gehören auch Anwendungsgeräte, Zu-
stens drei Zehntel der Grenzwerte nach Anlage IV satzgeräte und Zubehör.
Tabelle 1 Spalte 2 erhalten können. 16. Röntgennachweisheft:
Von Patienten freiwillig geführte schriftliche Unterlage
4. Bildqualität:
zur Eintragung des Datums und der untersuchten
Verhältnis zwischen den Strukturen eines Prüfkörpers Körperregion einer Röntgenuntersuchung durch den
und den Kenngrößen seiner Abbildung. untersuchenden Arzt; der Bundesminister für Arbeit
5. Effektive Dosis: und Sozialordnung macht ein Muster im Bundesar-
beitsblatt bekannt.
Summe der nach Anlage IV Tabelle 2 gewichteten
mittleren Äquivalentdosen in den einzelnen Organen 17. Röntgenstrahler:
und Geweben. Die Röntgenröhre und das Röhrenschutzgehäuse, bei
einem Einkesselgerät auch der Hochspannungser-
6. Eigensichere Kathodenstrahlröhre: zeuger.
Kathodenstrahlröhre, die den Vorschriften der An- 18. Röntgenuntersuchung:
lage III Nr. 6 entspricht.
Röntgendurchleuchtung, Röntgenaufnahme oder ein
7. Für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde: sonstiges· Untersuchungsverfahren unter Anwendung
von Röntgenstrahlen, um Beschaffenheit, Zustand
Theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen
oder Funktion eines menschlichen oder tierischen
a) bei der Verwendung von Röntgeneinrichtungen Körpers, einer Sache oder deren Teile sichtbar zu
und Störstrahlern sowie machen.
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
19. Schulen: 21 . Störstrahler:
Öffentliche und private allgemeinbildende und berufs- Geräte oder Einrichtungen, die Röntgenstrahlen er-
bildende Schulen sowie Bundeswehrfachschulen. zeugen, ohne. daß sie zu diesem Zweck betrieben
Diesen Schulen stehen gleich werden.
a) Einrichtungen der Erwachsenenbildung und 22. Teilkörperdosis:
b) Ausbildungsstätten für medizinisch-technische, Mittelwert der Äquivalentdosis über das Volumen ei-
chemo-technische, physikalisch-technische oder nes Körperabschnittes oder eines Organs, im Falle
2
landwirtschaftliche Berufe oder Hilfsberufe oder für der Haut über die kritische Fläche (1 cm im Bereich
medizinische Hilfsberufe. der maximalen Äquivalentdosis in 70 Mikrometer
Tiefe).
20. Schulröntgeneinrichtung:
Röntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammenhang 23. Vollschutzgerät:
mit dem Unterricht in Schulen, die den Vorschriften Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der An-
der Anlage III Nr. 4 entspricht. lage III Nr. 3 entspricht.
Anlage II
(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften
über die Bauart von Röntgenstrahlern,
die zur Anwendung von Röntgenstrahlen
auf Menschen oder auf Tiere bestimmt sind
(Röntgeneinrichtungen für medizinische Zwecke)
Bei Röntgenstrahlern für medizinische Zwecke darf die
Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfen-
ster und den vom Hersteller angegebenen Höchstbetriebs-
werten in 1 m Abstand vom Brennfleck nicht höher sein
als:
1 mSv/h für Röntgenuntersuchµngen
1 mSv/h für Röntgenbehandlungen bis 100 Kilovolt und
10 mSv/h für Röntgenbehandlungen über 100 Kilovolt.
Die Lage des Brennflecks ist auf dem Gehäuse des
Röntgenstrahlers zu markieren.
Röntgenstrahler, die bei der Anwendung mit der Hand
gehalten werden müssen, sind mit einer deutlich gekenn-
zeichneten Griffstelle zu versehen, die so abgeschirmt ist,
daß die Ortsdosisleistung bei abgedecktem Strahlenaus-
trittsfenster in 2 cm Abstand von der Oberfläche der Griff-
stelle 1 mSv/h nicht überschreitet.
Nr. 3 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 131
Anlage III
(zu§ 8 Abs. 1 Satz 1)
Vorschriften
über die Bauart von Röntgenstrahlern und Rontgeneinrichtungen,
die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind
(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke),
von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3) und von eigensicheren Kathodenstrahlröhren (§ 5 Abs. 4)
1. Röntgenstrahler malen Betriebsbedingungen 0,25 mSv/h nicht über-
schreitet, oder
Bei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei
denen der Untersuchungsgegenstand vom Schutz- 2.3.2 für Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-
gehäuse nicht mit umschlossen wird, muß sicher- lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern,
gestellt sein, daß die in Nummer 1.1 und 1.2 ange- wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöffne-
gebenen Werte eingehalten werden. ten Schutzgehäuses 25 µSv/h nicht überschreitet.
1.1 Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung, Mikro-
3. Vollschutzgeräte
radiographie sowie Röntgenspektralanalyse darf die
Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaus- Bei Vollschutzgeräten muß
trittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer
3.1 sichergestellt sein, daß
angegebenen Höchstbetriebswerten in 0,5 m Ab-
stand vom Brennfleck 25 µSv/h nicht überschreiten. 3.1 .1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden
1 .2 Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die Orts- oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig
dosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustritts- umschließt,
fenstern und den vom Hersteller oder Einführer
3.1 .2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von
angegebenen Höchstbetriebswerten in 1 m Abstand
der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses
vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreiten:
7,5 µSv/h bei den vom Hersteller angegebenen
1 .2.1 bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 mSv/h, maximalen Betriebsbedingungen nicht über-
schreitet,
1.2.2 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 mSv/h,
3.2 durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen
1.2.3 bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach Herun- sichergestellt sein, daß
terregeln auf eine Röhrenspannung von 200 Kilovolt
2,5 mSv/h. 3.2.1 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-
ben werden kann oder
2. Hochschutzgeräte 3.2.2 bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuier-
Bei Hochschutzgeräten muß sichergestellt sein, daß lichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das
Schutzgehäuse - während der Röntgenstrahler be-
2.1 das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder trieben wird - nur bei geschlossenem Strahlenaus-
dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden trittsfenster des Röntgenstrahlers geöffnet werden
oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses
umschließt, 7 ,5 µSv/h nicht überschritten werden.
2.2 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der 4. Schulröntgeneinrichtungen
berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses Bei Schulröntgeneinrichtungen muß sichergestellt
- ausgenommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 -
sein, daß
bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen
maximalen Betriebsbedingungen 25 µSv/h nicht 4.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der
überschreitet, Außenfläche des Schutzgehäuses 7 ,5 µSv/h bei
den vom Hersteller oder Einführer angegebenen
2.3 die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei maximalen Betriebsbedingungen nicht über-
vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrie-
. schreitet,
ben werden kann. Dies gilt nicht für
2.3.1 Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefaßt 4.2 die Schulröntgeneinrichtung nur bei vollständig ge-
werden kann, wenn die Ortsdosisleistung im Innen- schlossenem Schutzgehäuse betrieben werden
raum bei den vom Hersteller angegebenen maxi- kann,
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
4.3 die vom Hersteller oder Einführer angegebenen ma- 6. Eigensichere Kathodenstrahlröhren
ximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten
Bei eigensicheren Kathodenstrahlröhren muß durch
werden können.
eine Stückprüfung festgestellt sein, daß
5. Störstrahler
6.1 der Strahlenschutz allein durch den Kolben der
Bei bauartzulassungspflichtigen Störstrahlern muß Röhre sichergestellt ist,
sichergestellt sein, daß
5.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 m von der 6.2 die Ortsdosisleistung in 0, 1 m Abstand vom Kolben
Oberfläche des Störstrahlers 1 ,0 µSv/h bei den vom der Röhre bei den vom Röhrenhersteller oder Röh-
Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen reneinführer festgelegten höchstzulässigen Werten
Betriebsbedingungen nicht überschreitet, des Röhrenstroms und der Röhrenspannung 1,0
µSv/h nicht überschreitet,
5.2 der Störstrahler aufgrund technischer Maßnahmen
nur dann betrieben werden kann, wenn die dem 6.3 die Röhre mit dem Kennzeichen „Eigensichere Ka-
Strahlenschutz dienenden Einrichtungen vorhanden thodenstrahlröhre nach Anlage III Röntgenverord-
und wirksam sind. nung" versehen ist.
Anlage IV
(zu § 21 Abs. 1 Satz 2, §§ 31, 32 Abs. 1,
§ 35 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 1)
1
Werte ) der Körperdosen für beruflich strahlenexponierte Personen
Tabelle 1 Tabelle 2
Körperdosis Werte der Körperdosis für beruf- Organe und Gewebe Wichtungsfaktoren
lieh strahlenexponierte Personen
im Kalenderjahr der
Kategorie A Kategorie B 1. Keimdrüsen 0,25
1 2 3 2. Brust 0,15
Effektive Dosis 3. rotes Knochenmark 0,12
50 mSv 15 mSv
1. Teilkörperdosis: 4. Lunge 0,12
Keimdrüsen, Gebärmutter, 5. Schilddrüse 0,03
rotes Knochenmark 50 mSv 15 mSv
6. Knochenoberfläche 0,03
2. Teilkörperdosis: 7. andere Organe und Gewebe: 2)
Alle Organe und Gewebe, Blase, oberer Dickdarm, unterer
soweit nicht unter 1., 3. Dickdarm, Dünndarm, Gehirn, Leber,
und 4. genannt 150 mSv 45 mSv Magen, Milz, Nebenniere, Niere,
Bauchspeicheldrüse, Thymus,
3. Teilkörperdosis: Gebärmutter je 0,06
Schilddrüse, Knochen-
2) Zur Bestimmung des Beitrags der anderen Organe und Gewebe bei der Berechnung
oberfläche, Haut, soweit nicht der effektiven Dosis ist die Teilkörperdosis für jedes der fünf am stärksten strahlen-
unter 4. genannt 300 mSv 90 mSv exponierten anderen Organe oder Gewebe zu ermitteln. Die Strahlenexposition aller
übrigen Organe und Gewebe bleibt bei der Berechnung der effektiven Dosis
unberücksichtigt.
4. Teilkörperdosis:
Hände, Unterarme, Füße,
Unterschenkel, Knöchel,
einschl. der dazu-
gehörigen Haut 500 mSv 150 mSv
1) Zur Berechnung der effektiven Dosis bei einer Ganz- oder Teilkörperexposition
werden die Äquivalentdosen der in Tabelle 2 genannten Organe und Gewebe mit
den Wichtungsfaktoren der Tabelle 2 multipliziert und die so erhaltenen Produkte
addiert.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 133
Anlage V
(zu § 37 Abs. 7 Satz 2)
Ärztliche Bescheinigung
über das Ergebnis der
Erstuntersuchung vom ............................................................................................................•.. •••••••••••••••
erneuten Beurteilung oder Untersuchung vom .............................................................................. •.. •••••••••
nach den §§ 37 und 40 der Röntgenverordnung
Strahlenschutzverantwortlicher
(Unternehmer, Dienststelle usw.)
Personalnummer ......................................... .
Kennummer
Name ....... . ...... ....... . ....... .. ......... .. .. . Vorname .. . ... .. .... .. .. .. .. . ....... ......... Geburtstag ............................ .
Wohnort ...... ....... ....... ............. .. ............... ........ ... .. ... Straße .................................................................. .
wurde von mir am .................................................................................................................. untersucht.
Beurteilung
Es bestehen derzeit gegen eine Beschäftigung im Bereich ionisierender Strahlung:
Keine Bedenken
II Bedenken gegen Tätigkeit im Kontrollbereich
Bemerkungen:
Erneute Beurteilung oder nächste Untersuchung: .....................................................................................
Ort, Datum Unterschrift Stempel mit Anschrift
des ermächtigten Arztes
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Berichtigung
der Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
Vom 6. Januar 1987
Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Ände-
rung der Viehverkehrsverordnung vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2651) lautet richtig:
,,(1) Artikel 1 Nr. 2, 8 und 9 Buchstaben a und b treten am
1 . Mai 1987 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1, 3, 5 bis 7 und 9 Buchstabe c und
Artikel 3 Nr. 4 bis 6 treten am 1. Februar 1988 in Kraft."
Bonn, den 6. Januar 1987
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Prof. Dr. Rojahn
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 135
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3817/86 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1183/86 und (EWG) Nr. 1185/86 betreffend
den F e t t s e k t o r L 355/23 16. 12. 86
Andere Vorschriften
24. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften
zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungsver-
kehr L 351/1 12. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3739/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Feigen
der Tarifstelle ex 08.03 B des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in
Spanien (1987) L 353/1 13. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3740/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für getrocknete Wein-
trauben der Tarifstelle 08.04 BI des Gemeinsamen Zolltarifs mit
Ursprung in Spanien (1987) L 353/4 13. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3741/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmtes Sperr-
holz aus Nadelholz der Tarifnummer ex 44.15 des Gemeinsamen Zoll-
tarifs (1987) L 353/7 13. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3742/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosilicium der Tarif-
stelle 73.02 C des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 353/10 13. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3743/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrosiliciummangan
der Tarifstelle 73.02 D des Gemeinsamen Zolltarifs (1987) L 353/13 13. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3744/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit einem
Gehalt an Kohlenstoff von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder weniger und
an Chrom von mehr als 30 bis 90 Gewichtshundertteilen (hochraffiniertes
Ferrochrom) der Tarifstelle ex 73.02 EI des Gemeinsamen Zolltarifs
(1987) L 353/16 13. 12. 86
28. 11. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3745/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung der Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Gewebe
und bestimmten Samt und Plüsch, auf Handwebstühlen hergestellt, der
Tarifnummern ex 50.09, ex 55.07, ex 55.09 und ex 58.04 des Gemein-
samen Zolltarifs (1987) L 353/19 13. 12. 86
11. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3809/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen, hell-
fleischig, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren,
der Tarifstelle ex 20.06 B I e) 2 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs L 355/1 16. 12. 86
11. 12. 86 Verordnung (EWG) Nr. 3810/86 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Boysenbeeren,
gefroren, ohne Zusatz von Zucker, für jegliche Verarbeitung, ausgenom-
men zum Herstellen von vollständig aus Boysenbeeren bestehender
Konfitüre, der Tarifstelle ex 08.1 0 D des Gemeinsamen Zolltarifs L 355/3 16. 12. 86
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige
Veröffenilichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Verein::iarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltar'fvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-
bestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim
Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-
lungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,
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a_uch fur Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden
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Auslieferung ab Februar 1987
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Teil II: 8,85 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
1 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
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Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachver-
zeichnisse für den Jahrgang 1986 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1987 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
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