Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1335
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1987
Vom 21. Mai 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 und 7 für Berlin 5,8 vom Hundert
des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der für Bremen 7,4 vom Hundert
Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 für Hamburg 8,2 vom Hundert
S. 2137) wird die Verordnung über den Prozentsatz der
für Hessen 7, 1 vom Hundert
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1987 vom 10. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1018) mit für Niedersachsen 7,5 vom Hundert
Zustimmung des Bundestages wie folgt geändert: für Nordrhein-Westfalen 8,4 vom Hundert
für Rheinland-Pfalz 8,0 vom Hundert
§ 1 für das Saarland 8,5 vom Hundert
Für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1987 für Schleswig-Holstein 6,4 vom Hundert.
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 7,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs- §2
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
braucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten Ver-
nach § 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes wie stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 6,5 vom Hundert §3
für Bayern 7 ,2 vom Hundert Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Mai 1987
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,eines
§ 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des
Antrags bedarf es nicht."
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die b) Satz 2 wird gestrichen.
Bundesregierung:
2. In § 8 werden die Worte „in der Fassung des Artikels 1
Artikel 1
der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1
Änderung der Heimaturlaubsverordnung S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 24. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 371 ), " gestrichen.
§ 5 der Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972
(BGBI. 1 S. 1901, 2017), die zuletzt durch die Verordnung
vom 11. März 1985 (BGBI. 1 S. 569) geändert worden ist, 3. In § 1O und in § 12 Satz 1 werden die Worte „freien
wird wie folgt geändert: Heilfürsorge" durch die Worte „unentgeltlichen trup-
penärztlichen Versorgung" ersetzt.
1. In Absatz 1 werden in alphabetischer Reihenfolge die
Namen Afghanistan, Gabun, Mosambik und Uganda 4. § 13 wird gestrichen.
eingefügt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
2. In Absatz 2 werden
a) die Namen Afghanistan, Gabun, Mosambik und Artikel 3
Uganda gestrichen,
Berlin-Klausel
b) in alphabetischer Reihenfolge die Namen Brunei,
Libanon, Mexiko und Simbabwe eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
Artikel 2 Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
(1) Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Artikel 4
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
1nkrafttreten
S. 2151 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. April
1982 (BGBI. 1 S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
geändert: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1987
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1337
Achte Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(Achte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 8. ZAV)
Vom 25. Mai 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen ergebende Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die all-
(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel II § 12 des Gesetzes gemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 die all-
vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) geändert worden gemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 über-
ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des steigt.
Bundesrates:
§4
§ 1
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-
einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-
grundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1987 werden die
zuleisten.
Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
cherung zum 1. Juli 1987 nach den §§ 2 bis 4 dieser (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
Verordnung angepaßt. sind Abrundungen zulässig.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hüttenknapp- §5
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet
sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr tungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknapp-
1987 ermittelt wird. schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land
§3 Berlin.
§6
Zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes werden dadurch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
angepaßt, daß der sich für den Monat Juli des Jahres 1987 Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1987
- 2 BvM 2/86 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, daß eine Person wegen
desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten
Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde und diese auch verbüßt hat,
in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf,
oder jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im
Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden
muß, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Ebensowenig ist eine allgemeine
Regel des Völkerrechts, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach dem
Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 entge-
gensteht, wenn der Verfolgte wegen desselben Lebenssachverhalts, der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, bereits in einem dritten Staat eine
Freiheitsentziehung erlitten hat, und deren Zeit bei einer neuerlichen Verurtei-
lung im ersuchenden Staat nicht angerechnet oder berücksichtigt wird,
Bestandteil des Bundesrechts.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Mai 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Februar 1987 - 1 Bvl 15/83 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die Regelung des § 120 Absatz 1 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikel 1 § 1 Num-
mer 46 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeits-
förderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -
AFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1497) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgeset-
zes insoweit unvereinbar, als danach der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ausnahmslos für die Dauer von zwei
Wochen ruht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Mai 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1987
- 2 BvM 2/86 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, daß eine Person wegen
desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten
Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde und diese auch verbüßt hat,
in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf,
oder jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im
Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden
muß, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Ebensowenig ist eine allgemeine
Regel des Völkerrechts, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach dem
Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 entge-
gensteht, wenn der Verfolgte wegen desselben Lebenssachverhalts, der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, bereits in einem dritten Staat eine
Freiheitsentziehung erlitten hat, und deren Zeit bei einer neuerlichen Verurtei-
lung im ersuchenden Staat nicht angerechnet oder berücksichtigt wird,
Bestandteil des Bundesrechts.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Mai 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Februar 1987 - 1 Bvl 15/83 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die Regelung des § 120 Absatz 1 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikel 1 § 1 Num-
mer 46 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeits-
förderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -
AFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1497) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgeset-
zes insoweit unvereinbar, als danach der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ausnahmslos für die Dauer von zwei
Wochen ruht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Mai 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1339
Berichtigung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 5. Mai 1987
Die Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570) ist wie folgt zu
berichtigen:
In § 42 tritt Satz 2 an die Stelle von Satz 3 und Satz 3
an die Stelle von Satz 2.
Bonn, den 5. Mai 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Sartorius
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
23. 4. 87 Verordnung TSF Nr. 2/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 4933 (82 5. 5. 87) 1. 6. 87
9291
22. 4. 87 Fünfte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Feststel-
lungs DV 5029 (83 6. 5. 87) siehe§ 3
622-1-BAADV 7
27. 4. 87 Erst~. Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrsordnung (Festlegung eines
IFR/VFR-Wechselverfahrens zum Verkehrslandeplatz
Augsburg sowie von Verfahren für !FR-Abflüge von
Startbahn 07 dieses Verkehrslandeplatzes) 5501 (89 14. 5. 87) 2. 7. 87
96-1-2-94
14. 5. 87 Verordnung zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-
Erzeugerprämienverordnung 5657 (91 16. 5. 87) 15. 5. 87
7847-11-4-55
15. 5. 87 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Lotsverordnung Elbe 6013 (95 22. 5. 87) 23. 5. 87
9515-10-1-13
13. 5. 87 Verordnung TSN Nr. 1/87 zur Änderung der Verordnung
TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr
mit Kraftfahrzeugen 6097 (96 23. 5. 87) 1. 7. 87
9291
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1339
Berichtigung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 5. Mai 1987
Die Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570) ist wie folgt zu
berichtigen:
In § 42 tritt Satz 2 an die Stelle von Satz 3 und Satz 3
an die Stelle von Satz 2.
Bonn, den 5. Mai 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Sartorius
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
23. 4. 87 Verordnung TSF Nr. 2/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 4933 (82 5. 5. 87) 1. 6. 87
9291
22. 4. 87 Fünfte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Feststel-
lungs DV 5029 (83 6. 5. 87) siehe§ 3
622-1-BAADV 7
27. 4. 87 Erst~. Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrsordnung (Festlegung eines
IFR/VFR-Wechselverfahrens zum Verkehrslandeplatz
Augsburg sowie von Verfahren für !FR-Abflüge von
Startbahn 07 dieses Verkehrslandeplatzes) 5501 (89 14. 5. 87) 2. 7. 87
96-1-2-94
14. 5. 87 Verordnung zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-
Erzeugerprämienverordnung 5657 (91 16. 5. 87) 15. 5. 87
7847-11-4-55
15. 5. 87 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Lotsverordnung Elbe 6013 (95 22. 5. 87) 23. 5. 87
9515-10-1-13
13. 5. 87 Verordnung TSN Nr. 1/87 zur Änderung der Verordnung
TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr
mit Kraftfahrzeugen 6097 (96 23. 5. 87) 1. 7. 87
9291
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Verordnung
über Zellglasfolie, die dazu bestimmt ist,
mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
(Zellglas-Bedarfsgegenstände-Verordnung)
Vom 20. Mai 1987
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und deren Oberfläche nach dem jeweiligen Stand der Unter-
Gesundheit verordnet suchungstechnik nicht festzustellen ist.
auf Grund des§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Lebens- (3) Zellglasfolie im Sinne des § 1 darf gewerbsmäßig
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf
1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den der Folie in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführte Stoffe über die in
Bundesministern für Wirtschaft und für Ernährung, Land- Anlage 1 Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus
wirtschaft und Forsten sowie vorhanden sind.
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 und 9 Buch-
§4
stabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-
zes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirt- Kenntlichmachung
schaft, für Arbeit und Sozialordnung und für Ernährung,
(1) Zellglasfolie im Sinne des § 1 darf gewerbsmäßig nur
Landwirtschaft und Forsten
in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
mit Zustimmung des Bundesrates: 1. der Hinweis „Für Lebensmittel", ein anderer Hinweis
auf ihren Verwendungszweck oder das Symbol nach
§ 1 Anlage 2,
Anwendungsbereich 2. die Verwendungsbeschränkungen, sofern solche zu
beachten sind.
Diese Verordnung gilt für Zellglasfolie, die zur Verwen-
dung als Bedarfsgegenstand im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (2) Die Angaben sind auf der Folie oder deren Packung
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder Behältnis in deutscher Sprache deutlich sichtbar, gut
bestimmt ist. Sie gilt nicht für Zellglasfolie, deren für die lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei Folie, die zur
Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Lack- Abgabe an Lebensmittelbetriebe bestimmt ist, können die
beschichtung von mehr als 50 mg/dm 2 aufweist, sowie für Angaben in den Begleitpapieren enthalten sein.
mehrschichtige Folien, deren für die Berührung mit
Lebensmitteln bestimmte Schicht nicht aus Zellglas
besteht, und für Kunstdärme aus regenerierter Zellulose. § 5
Verwendungsverbote ,
§2
Herstellung (1) Zellglasfolie im Sinne des § 1 darf bei dem gewerbs-
mäßigen Behandeln von Lebensmitteln nur verwendet
Zellglasfolie im Sinne des § 1 darf gewerbsmäßig nur werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften dieser
aus regenerierter Zellulose hergestellt werden, die aus Verordnung hergestellt, behandelt und in den Verkehr
nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus gebracht ist.
nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle
gewonnen worden ist. Die Folie darf auf einer oder auf (2) Bedruckte Zellglasfolie darf nur so verwendet wer-
beiden Seiten beschichtet werden. den, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in
Berührung kommt.
§3
§6
Zugelassene Stoffe
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-
deln von Zellglasfolie im Sinne des § 1 dürfen außer (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-
regenerierter Zellulose nur die in der Anlage 1 Spalte 1 tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der in Anlage 1 vorsätzlich oder fahrlässig bei dem gewerbsmäßigen
Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen ver- Behandeln von Lebensmitteln Zellglasfolie entgegen § 5
wendet werden. Dabei sind die in Anlage 1 Spalte 4 für die verwendet.
Stoffe festgesetzten Reinheitsanforderungen einzuhalten. (2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmit-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen auch andere tel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff vorsätzlich oder fahrlässig
verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die 1 . Zellglasfolie entgegen § 2 Satz 1 gewerbsmäßig her-
mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder stellt oder
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1323
2. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
von Zellglasfolie entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Zellglasfolie gewerbsmäßig in den
Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebe-
a) andere als dort genannte Stoffe oder
nen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen
b) in Anlage 1 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung ist.
der vorgesehenen Verwendungsbeschränkungen
verwendet. §7
(3) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1O des Lebensmittel- und Berlin-Klausel
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
1 . bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Zellglasfolie leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Geset-
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 in Anlage 1 genannte Stoffe zes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
unter Nichteinhaltung der festgesetzten Reinheitsanfor- 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
derungen verwendet oder
2. Zellglasfolie entgegen § 3 Abs. 3 gewerbsmäßig in den
§8
Verkehr bringt, in oder auf der in Anlage 1 aufgeführte
Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen hinaus Inkrafttreten
vorhanden sind.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-
(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrläs- kündung in Kraft.
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
(2) Zellglasfolie, die den bisher geltenden Vorschriften
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.
entspricht, darf noch bis zum 30. Juni 1987 in den Verkehr
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 gebracht und bei dem Behandeln von Lebensmitteln ver-
Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- wendet werden.
Bonn, den 20. Mai 1987
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Rita Süssmuth
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)
Verzeichnis
der für die Herstellung von Zellglasfolie zugelassenen Stoffe und Stoffgruppen
Teil A
Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung
Stoff 1 ) Verwendungsbeschränkung Höchstmengen 2 ) Reinheitsanforderungen
2 3 4
1. Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt
27%
1,3-Butandiol
Glycerin
1,2-Propandiol [1,2-Pro-
pylenglykol]
Polyethylenoxid [Poly- Mittleres Molekulargewicht
ethylenglykol] zwischen 250 und 1 200
mit einem Gehalt an Mono-
ethylenglykol oder Diethy-
lenglykol von jeweils höch-
stens 0,2 Gewichts-%, ins-
gesamt jedoch nicht mehr
als 0,3 Gewichts-%
1,2-Polypropylenoxid Mittleres Molekular-Gewicht
[1,2-Polypropylenglykol] nicht größer als 400 mit
einem Gehalt an freiem 1,3-
Propandiol von nicht mehr
als 1 Gewichts-%
Sorbit
Triethylenglykol Mit einem Gehalt an Mono-
ethylenglykol oder Diethy-
lenglykol von jeweils höch-
stens 0,2 Gewichts-%, ins-
gesamt jedoch nicht mehr
als 0,3 Gewichts-%
- Harnstoff
2. Andere Stoffe Nicht mehr als insgesamt 1 %
Erste Gruppe Der Gehalt von jedem Stoff
oder jeder Stoffgruppe darf
2 mg/dm2 nicht überschrei-
ten
Essigsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium-
und Natriumsalze
Ascorbinsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium-
und Natriumsalze
Benzoesäure und ihr
Natriumsalz
Ameisensäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium-
und Natriumsalz.e
1
) Die üblichen technischen Bezeichnungen sind iin eckigen Klammem angegeben.
2
) Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich aul das Gewichl und siind im Verhältnis zu der Menge an wassertreier Zellglasfolie berechnet.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1325
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- geradkettige, gesättigte
oder ungesättigte Fett-
säuren mit gerader Koh-
lenstoffzahl Ce - C20,
Behensäure, Rizinol-
säure und deren Ammo-
nium-, Calcium-, Magne-
sium-, Kalium-, Natrium-,
Aluminium- und Zink-
salze
- Citronensäure, d,1-Milch-
säure, Maleinsäure,
Weinsäure und ihre
Natrium- und Kalium-
salze
- Sorbinsäure und ihre
Ammonium-, Calcium-,
Magnesium-, Kalium-
und Natriumsalze
- Amide geradkettiger,
gesättigter oder unge-
sättigter Fettsäuren mit
gerader Kohlenstoffzahl
Ce - C20, Behensäure-
amid und Rizinolsäure-
amid
- Natürliche Stärke
(Lebensmittelqualität)
und Stärkemehl
- Stärke (Lebensmittel-
Qualität) und Stärkemehl,
chemisch modifiziert
- Amylose
- Calciumkarbonat,
Magnesiumkarbonat,
Magnesiumchlorid, Cal-
ciumchlorid
- Glycerinester mit gerad-
kettigen, gesättigten
oder ungesättigten Fett-
säuren mit geradzahliger
Kohlenstoffkette Ce - C20
und/oder Adipinsäure,
Citronensäure, 12-
Hydroxystearinsäure
[Oxystearin], Rizinol-
säure
- Ester des Polyoxyethy-
lens (Anzahl der Oxy-
ethylengruppen zwi-
sehen 8 und 14) mit
geradkettigen, gesättig-
ten oder ungesättigten
Fettsäuren mit geradzah-
liger Kohlenstoffkette
Ce-C20
- Sorbitester mit geradket-
tigen, gesättigten oder
ungesättigten Fettsäuren
mit geradzahliger Koh-
lenstoffkette Ce - C20
1i326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Mono- und/oder Diester
der Stearinsäure mit
Ethandiol und/oder Bis-
(2-hydroxyethyl)-ether
und/oder Triethylengly-
kol
- Oxide und Hydroxide
des Aluminiums, Gai-
ciums, Magnesiums und
Siliciums, Silicate und
Silicathydrate des Alumi-
niums, Calciums, Magne-
siums und Kaliums
- Polyethylenoxid Mittleres Molekulargewicht
[Polyethylenglykol] zwischen 1 200 und 4 000
- Natriumpropionat
zweite Gruppe Die Folienseite, die mit den
Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf insgesamt
höchstens 1 mg/dm 2 und
von jedem Stoff oder jeder
Stoffgruppe höchstens
0,2 mg/dm 2 enthalten,
sofern nicht geringere
Mengen angegeben sind
- Alkyl-(Ce - C18)benzol-
sulfonat, Natriumsalz
- lsopropylnaphthalinsul-
fonat, Natriumsalz
- Alkyl-(Ce - C18)Sulfat,
Natriumsalz
- Alkyl-(Ce - ClB)Sulfonat,
Natriumsalz
- Dioctylsulfosuccinat,
Natriumsalz
- Distearat des Di- Die Folienseite, die mit den
hydroxy-diethylen- Lebensmitteln in Berührung
tri am in-monoacetat kommt, darf höchstens
0,05 mg/dm 2 enthalten
- Ammonium-, Magne-
sium-, Kaliumsalze des
Laurylsu:tats
- N,N'-Distearoyl-diamino-
ethan [N,N'-Distearoyl-
ethylendiamin]
und
N,N'-Dipalmitoyl-di-
aminoethan [N,N'-Dipal-
mitoylethylendiamin]
und
N,N'-Dioleyl-diamino-
ethan [N,N' -Dioleyl-
ethylendiamin]
- 2-Heptadecyl-4,4-bis-
(M ethylenstearat)-oxa-
zolin
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1327
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Polyethylenam i nostear-
amidethylsulfat Die Folienseite, die mit den
Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf höchstens
0, 1 mg/dm 2 enthalten
Dritte Gruppe - Die Folienseite, die mit den
Verankeru ngsm ittel Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf insgesamt
höchstens 1 mg/dm 2 ent-
halten
- Melamin-Formaldehyd, Freier Formaldehyd: Die
kondensiert, modifiziert Folienseite, die mit den
oder nicht modifiziert: Lebensmitteln in Berührung
Kondensationsprodukt kommt, darf höchstens
aus Melamin-Formalde- 0,5 mg/dm 2 enthalten
hyd, modifiziert mit Freies Melamin: Die Folien-
einem oder mehreren seite, die mit den Lebens-
der nachfolgenden Pro- mitteln in Berührung
dukte: kommt, darf höchstens
Butanol, Diethylen- 0,3 mg/dm 2 enthalten
triamin, Ethanol, Triethy-
lentetramin, Tetraethy-
lenpentamin, Tris-(2-
Hydroxyethyl)-amin, 3,3' -
Diaminodipropylamin,
4,4' -Diaminodibutylamin
- Kationische vernetzte
Polyalkylenamine
a) Polyamid-Epichlorhy-
drinharze auf Basis
Diaminopropylmethyl-
amin und Epichlor-
hydrin
b) Polyamid-Epichlor-
hydrinharze auf Basis
Epichlorhyd rin,
Adipinsäure, Capro-
lactam, Diethylen-
triamin und/oder
Ethylendiamin
c) Polyamid-Epichlor-
hydrinharze auf Basis
von Adipinsäure, Di-
ethylentriamin und
Epichlorhydrin oder
einer Mischung von
Epichlorhydrin und
Ammoniak
d) Polyamid-Polyamin-
Epichlorhydrinharze
auf Basis von Epi-
chlorhydrin, Dimethyl-
adipat und Diethylen-
triamin
e) Polyamid-Polyamin-
Epichlorhydrinharze
auf Basis von Epi-
chlorhydrin, Adipin-
säureamid und Di-
aminopropylmethyl-
amin
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Polyethylenamine und Die Folienseite, die mit den
Polyethylenimine Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf insgesamt
höchstens 0,75 mg/dm 2
enthalten
- Kondensationsprodukte Freier Formaldehyd: Die
aus Harnstoff-Form- Folienseite, die mit den
aldehyd, nicht modifi- Lebensmitteln in Berührung
ziert oder modifiziert mit kommt, darf insgesamt
einem oder mehreren höchstens 0,5 mg/dm 2 ent-
der nachfolgenden Pro- halten
dukte:
Methanol, Ethanol, Buta-
nol, Diethylentriamin,
Triethylentetramin,
Tetraethylenpentamin,
Guanidin, Natriumsulfit,
Sulfanilsäure, Diamino-
diethylamin, 3,3' -Di-
aminodipropylamin, Di-
aminopropan, Diamino-
butan, Aminomethyl-
sulfonsäure
Vierte Gruppe Die Folienseite, die mit den
Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf insgesamt
höchstens 0,01 mg/dm 2
enthalten
- Reaktionsprodukte von
aminierten Speiseölen
und Polyethylenoxid
- Laurylsulfat des Mono-
ethanolamins
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1329
Teil B
Beschichtete Zellglasfolie
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
A. In Teil A aufgeführte Stoffe Siehe Teil A
B. Lacke
1. Polymere
- Ethyl-, Hydroxyethyl-,
Hydroxypropyl- und
Methylether der Cel-
lulose
- Cellulosenitrat Die Folienseite, die mit den Der Stickstoffgehalt liegt
Lebensmitteln in Berührung zwischen 10,8% und 12,2%
kommt, darf höchstens
20 mg/dm 2 enthalten
- Polymere, Copoly-
mere und ihre
Mischungen, aus fol-
genden Monomeren
hergestellt:
Vinylacetale von
gesättigten Aide-
hyden (C1 - C6)
Vinylacetat
Alkyl(C1 - C4)vinyl-
ether
Acryl-, Croton-,
ltacon-, Malein-,
Methacrylsäure und
ihre Ester
Butadien
Styrol
Methylstyrol
Vinylidenchlorid
Acrylnitril
Methacrylnitril
Ethylen, Propylen, 1-
und 2-Butylen
Vinylchlorid In Übereinstimmung mit der
Vinylchlorid-Bedarfsgegen-
stände-Verordnung
2. Harze Nur zur Herstellung von Die Folienseite, die mit den
Zellglasfolien, die mit einem Lebensmitteln in Berührung
Lack aus Cellulosenitrat kommt, darf insgesamt
oder Copolymeren von höchstens 12,5 mg/dm 2
Vinylchlorid und Vinylacetat enthalten
beschichtet sind
- Kolophonium und/
oder seine Polymeri-
sations-, Hydrie-
rungs- oder Dispro-
portionierungs-
produkte und deren
Ester mit Methyl-,
Ethyl- und mehrwer-
tigen C2 - C6-Alko-
holen oder Mischun-
gen dieser Alkohole
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Kolophonium und/
oder seine Polymeri-
sations-, Hydrie-
rungs- oder Dispro-
portionierungspro-
dukte kondensiert
mit Acrylsäure und/
oder Maleinsäure
und/oder Citronen-
säure und/oder
Fumarsäure und/
oder Phthalsäure
und/oder Bisphenol-
formaldehyd ver-
estert mit Methyl-,
Ethyl- und mehrwer-
tigen C2 - C6- Alko-
holen oder deren
Mischungen
- Ester des Bis-(2-
Hydroxyethyl)-ethers
mit Additionsproduk-
ten des ß-Pinen und/
oder Dipenten und/
oder Diterpen und
Maleinsäureanhydrid
- Gelatine (Lebens-
mittelqualität)
- Rizinusöl und seine
Dehydrations- oder
Hydrieru ngsprod u kte
und die Kondensa-
tionsprodukte mit
Polyglycerin, Adipin-
säure, Maleinsäure,
Citronensäure,
Phthalsäure und
Sebacinsäure
- Naturharze [Dammar-
harze]
- Poly-ß-pinen [Ter-
penharze]
und auch Kasein
- Harnstoff-Formalde-
hydharze (siehe Ver-
ankerungsmittel)
3. Weichmacher Nur zur Herstellung von Die Folienseite, die mit den
Zellglasfolien, die mit einem Lebensmitteln in Berührung
Lack aus Cellulosenitrat kommt, darf insgesamt
oder Copolymeren von höchstens 12,5 mg/dm2
Vinylchlorid und Vinylacetat enthalten
beschichtet sind
- Acetyltributylcitrat
- Acetyl-tri-(2-etl 1yl-
hexyl)-citrat
- Di-iso-butyl- und Di-
n-butyladipat
- Di-n-hexylazelat
- Butylbenzylphthalat
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1331
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Butyl-methylcarboxy-
butylphthalat
[Butylphthalylbutyl-
glykolat]
- Di-n-butyl- und Di-
iso-butylphthalat
- Dicyclohexylphthalat
- Di-(methylcyclo-
hexyl)-phthalat und
seine Isomeren
[Sextolphthalate]
- Diphenyl-(2-ethyl- Die Folienseite, die mit den
hexyl)-phosphat Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf höchstens
2,5 mg/dm 2 enthalten
- Glycerin monoacetat
[Monoacetin]
- Glycerindiacetat
[Diacetin]
- Glycerintriacetat
[Triacetin]
- Methyl-carboxy-
methylethylphthalat
[Methylphthalyl-
ethylglykolat]
- Dibutylsebacat
- Di-(2-ethylhexyl)-
sebacat
[Dioctylsebacat]
- Di-n-butyl- und Di-
iso-butyltartrat
4. S p e z i e 11 e Stoffe Die Folienseite, die mit den
für Lacke Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf von jedem
Stoff oder jeder Stoff-
gruppe höchstens 2 mg/
dm 2 enthalten, sofern nicht
geringere Mengen angege-
ben sind
- 1-Hexadekanol und
1-0ctadekanol
- Ester der geradketti-
gen, gesättigten oder
ungesättigten Fett-
säuren mit geradzah-
liger Kohlenstoffkette
von Ca bis C20 und
Rizinolsäure mit
geradkettigen Ethyl-,
Butyl-, Amyl- und
Oleylalkoholen
11332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
- Montanwachs, Mon-
tansäuren (C26 - C32)
gereinigt und/oder
deren Ester mit
Ethandiol und/oder
1,3-Butandiol und/
oder deren Calcium-
und Kaliumsalze ent-
haltend
- Carnaubawachs
- Bienenwachs
- Espartowachs
- Candelillawachs
- Dimethylpolysiloxan Die Folienseite, die mit den
Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf höchsten
1 mg/dm2 enthalten
- Epoxydiertes Sojaöl
(mit einem Oxiran-
gehalt zwischen 6
und 8%)
- Gereinigtes Paraffin
und gereinigte mikro-
kristalline Wachse
- Pentaeryth rit-tetra-
stearat
- Mono- und bis-(octa- Die Folienseite, die mit den
decyldiethylenoxid)- Lebensmitteln in Berührung
phosphat kommt, darf insgesamt
höchstens 0,2 mg/dm 2 ent-
halten
- Aliphatische Säuren
(Ce - C20) verestert
mit Mono- und/oder
bis(2-hydroxyethyl)-
amin
- 2- und 3-tert.-Butyl- Die Folienseite, die mit den
4-hydroxyanisol Lebensmitteln in Berührung
[Butylhydroxyanisol, kommt, darf insgesamt
BHA] höchstens 0,06 mg/dm 2
enthalten
- 2,6-Di-tert.-butyl-4- Die Folienseite, die mit den
methylphenol Lebensmitteln in Berührung
[Butylhydroxytoluol, kommt, darf höchstens 0,06
BHT] mg/dm 2 enthalten
- Di-n-octylzinn-bis- Die Folienseite, die mit den
(2-ethylhexyl)-maleat Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf höchstens
0,06 mg/dm 2 enthalten
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1333
Stoff Verwendungsbeschränkung Höchstmengen Reinheitsanforderungen
1 2 3 4
C. Lösemittel Die Folienseite, die mit den
Lebensmitteln in Berührung
kommt, darf insgesamt
höchstens 0,6 mg/dm 2 ent-
halten
- Butylacetat
- Ethylacetat
- lsobutylacetat
- lsopropylacetat
- Propylacetat
- Aceton
- Butylalkohol
- Ethylalkohol
- lsobutylalkohol
- lsopropylalkohol
- Propylalkohol
- Cyclohexan
- Ethylenglykolmono-
butylether
- Ethylenglykolmono-
butylether-acetat
- Ethylenglykolmono-
ethylether
- Ethylenglykolmono-
ethylether-acetat
- Ethylenglykolmono-
methylether
- Ethylenglykolmono-
methylether-acetat
- Methylethylketon
- Methylisobutylketon
- Tetrahydrofuran
- Toluol
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 1)
Symbol
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1335
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe
nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1987
Vom 21. Mai 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 und 7 für Berlin 5,8 vom Hundert
des Dritten Verstromungsgesetzes in der Fassung der für Bremen 7,4 vom Hundert
Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 für Hamburg 8,2 vom Hundert
S. 2137) wird die Verordnung über den Prozentsatz der
für Hessen 7, 1 vom Hundert
Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz
für das Jahr 1987 vom 10. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1018) mit für Niedersachsen 7,5 vom Hundert
Zustimmung des Bundestages wie folgt geändert: für Nordrhein-Westfalen 8,4 vom Hundert
für Rheinland-Pfalz 8,0 vom Hundert
§ 1 für das Saarland 8,5 vom Hundert
Für die Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1987 für Schleswig-Holstein 6,4 vom Hundert.
wird der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe auf 7,5 vom
Hundert festgesetzt. Der Prozentsatz der Ausgleichs- §2
abgabe für die aus Lieferung von Elektrizität an Endver- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
braucher in den einzelnen Ländern erzielten Erlöse wird leitungsgesetzes in Verbindung mit § 18 des Dritten Ver-
nach § 8 Abs. 5 des Dritten Verstromungsgesetzes wie stromungsgesetzes auch im Land Berlin.
folgt festgelegt:
für Baden-Württemberg 6,5 vom Hundert §3
für Bayern 7 ,2 vom Hundert Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.
Bonn, den 21. Mai 1987
Der Bundesminister für Wirtschaft
Martin Bangemann
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 25. Mai 1987
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
a) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,eines
§ 28 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 3 des
Antrags bedarf es nicht."
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die b) Satz 2 wird gestrichen.
Bundesregierung:
2. In § 8 werden die Worte „in der Fassung des Artikels 1
Artikel 1
der Verordnung vom 10. Oktober 1972 (BGBI. 1
Änderung der Heimaturlaubsverordnung S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 24. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 371 ), " gestrichen.
§ 5 der Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972
(BGBI. 1 S. 1901, 2017), die zuletzt durch die Verordnung
vom 11. März 1985 (BGBI. 1 S. 569) geändert worden ist, 3. In § 1O und in § 12 Satz 1 werden die Worte „freien
wird wie folgt geändert: Heilfürsorge" durch die Worte „unentgeltlichen trup-
penärztlichen Versorgung" ersetzt.
1. In Absatz 1 werden in alphabetischer Reihenfolge die
Namen Afghanistan, Gabun, Mosambik und Uganda 4. § 13 wird gestrichen.
eingefügt. (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
2. In Absatz 2 werden
a) die Namen Afghanistan, Gabun, Mosambik und Artikel 3
Uganda gestrichen,
Berlin-Klausel
b) in alphabetischer Reihenfolge die Namen Brunei,
Libanon, Mexiko und Simbabwe eingefügt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
Artikel 2 Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Änderung der Soldatenurlaubsverordnung
(1) Die Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Artikel 4
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
1nkrafttreten
S. 2151 ), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. April
1982 (BGBI. 1 S. 426) geändert worden ist, wird wie folgt Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
geändert: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1987
Der Bundeskanzler
Dr. He I m u t K oh 1
Der Bundesminister des Innern
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Verteidigung
Wörner
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1337
Achte Verordnung
über die Anpassung der Zusatzrenten
aus der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung
(Achte Zusatzrentenanpassungs-Verordnung Saar - 8. ZAV)
Vom 25. Mai 1987
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Hüttenknappschaftlichen ergebende Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen
Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 gerundeten Vomhundertsatz erhöht wird, um den die all-
(BGBI. 1 S. 2104), der durch Artikel II § 12 des Gesetzes gemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1987 die all-
vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469) geändert worden gemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 über-
ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des steigt.
Bundesrates:
§4
§ 1
(1) Ergibt allein die Anpassung der Zusatzrenten nicht
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs-
einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiter-
grundlage vom Jahr 1985 auf das Jahr 1987 werden die
zuleisten.
Zusatzrenten der hüttenknappschaftlichen Zusatzversi-
cherung zum 1. Juli 1987 nach den §§ 2 bis 4 dieser (2) Bei Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung
Verordnung angepaßt. sind Abrundungen zulässig.
§2
Zusatzrenten, die nach den §§ 4 bis 7 des Hüttenknapp- §5
schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes berechnet
sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr tungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Hüttenknapp-
1987 ermittelt wird. schaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes auch im Land
§3 Berlin.
§6
Zusatzrenten nach § 19 Abs. 2 des Hüttenknappschaft-
lichen Zusatzversicherungs-Gesetzes werden dadurch Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
angepaßt, daß der sich für den Monat Juli des Jahres 1987 Kraft.
Bonn, den 25. Mai 1987
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 1987
- 2 BvM 2/86 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts des Inhalts, daß eine Person wegen
desselben Lebenssachverhalts, dessentwegen sie bereits in einem dritten
Staat zu einer Freiheitsentziehung verurteilt wurde und diese auch verbüßt hat,
in einem anderen Staat nicht neuerlich angeklagt oder verurteilt werden darf,
oder jedenfalls die Zeit der im dritten Staat erlittenen Freiheitsentziehung im
Falle einer neuerlichen Verurteilung angerechnet oder berücksichtigt werden
muß, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. Ebensowenig ist eine allgemeine
Regel des Völkerrechts, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach dem
Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 entge-
gensteht, wenn der Verfolgte wegen desselben Lebenssachverhalts, der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, bereits in einem dritten Staat eine
Freiheitsentziehung erlitten hat, und deren Zeit bei einer neuerlichen Verurtei-
lung im ersuchenden Staat nicht angerechnet oder berücksichtigt wird,
Bestandteil des Bundesrechts.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 4. Mai 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
10. Februar 1987 - 1 Bvl 15/83 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die Regelung des § 120 Absatz 1 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikel 1 § 1 Num-
mer 46 des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeits-
förderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz -
AFKG) vom 22. Dezember 1981 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1497) ist mit Artikel 14 Absatz 1 des Grundgeset-
zes insoweit unvereinbar, als danach der Anspruch auf
Arbeitslosengeld ausnahmslos für die Dauer von zwei
Wochen ruht.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 11. Mai 1987
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1339
Berichtigung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 5. Mai 1987
Die Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570) ist wie folgt zu
berichtigen:
In § 42 tritt Satz 2 an die Stelle von Satz 3 und Satz 3
an die Stelle von Satz 2.
Bonn, den 5. Mai 1987
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Sartorius
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
23. 4. 87 Verordnung TSF Nr. 2/87 über Tarife für den Güterfern-
verkehr mit Kraftfahrzeugen 4933 (82 5. 5. 87) 1. 6. 87
9291
22. 4. 87 Fünfte Änderungsverordnung zur 7. BAA-Feststel-
lungs DV 5029 (83 6. 5. 87) siehe§ 3
622-1-BAADV 7
27. 4. 87 Erst~. Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrsordnung (Festlegung eines
IFR/VFR-Wechselverfahrens zum Verkehrslandeplatz
Augsburg sowie von Verfahren für !FR-Abflüge von
Startbahn 07 dieses Verkehrslandeplatzes) 5501 (89 14. 5. 87) 2. 7. 87
96-1-2-94
14. 5. 87 Verordnung zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-
Erzeugerprämienverordnung 5657 (91 16. 5. 87) 15. 5. 87
7847-11-4-55
15. 5. 87 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord
zur Anderung der Lotsverordnung Elbe 6013 (95 22. 5. 87) 23. 5. 87
9515-10-1-13
13. 5. 87 Verordnung TSN Nr. 1/87 zur Änderung der Verordnung
TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr
mit Kraftfahrzeugen 6097 (96 23. 5. 87) 1. 7. 87
9291
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 11, ausgegeben am 7. Mai 1987
Tag I n h a It Seite
27. 3. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung des Königreiches Swasiland über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 246
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 248
1. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot von Kernwaffenversuchen
in der Atmosphäre, im Weltraum und unter Wasser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
6. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf Unterhaltsverpflich-
tungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249
6. 4. 87 Bekanntmachung der Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-
Mitgliedern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250
6. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Internationalen Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
6. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 253
7. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des ln~~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
8. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen über-
einkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254
9. 4. 87 Bekanntmachung über die Fortgeltung der Verträge, die bisher von den Niederlanden auf die
Niederländischen Antillen erstreckt worden waren, für die Niederländischen Antillen und Aruba 255
13. 4. 87 Bekanntmachung des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Organisation für die
Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256
16. 4. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Zollerleichterungen im
Touristenverkehr und des Zusatzprotokolls hierzu betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und
Werbematerial für den Fremdenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276
Preis dieser Ausgabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1341
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 12, ausgegeben am 21. Mai 1987
Tag I n h a It Seite
11. 5. 87 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 2. April 1987 über die
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Burghausen -
Neue Brücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
11. 5. 87 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 6. April 1987 über die
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Saming 280
15. 4. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Cöte d'lvoire über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282
16. 4. 87 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Trinidad und Tobago über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284
24. 4. 87 Bekanntmachung des Abkommens ~wischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Arabischen Republik Agypten über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 285
6. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 287
6. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Lehrmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
6. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288
6. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organi-
sation............................................................................ 289
7. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
8. 5. 87 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 289
29. 4. 87 Berichtigung der Bekanntmachung der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290
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1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
15. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1070/87 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 775/87 über die vor-
übergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen gemäß
Artikel 5 c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemein-
same Marktorganisation für M i I c h und M i I c h erze u g n i s s e L 104/15 16. 4. 87
15. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1071 /87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 854/86 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorische Des t i 11 a t i o n gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates betreffend bestimmte von Griechenland einzuhal-
tende Fristen L 104/17 16. 4. 87
15. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1072/87 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 603/87 zur Eröffnung der in Artikel 41 Absatz 1
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vorgesehenen Destillation
von Ta f e I wein für Wirtschaftsjahr 1986/87 L 104/18 16. 4. 87
Andere Vorschriften
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 995/87 des Rates zur Anwendung des Beschlus-
ses Nr. 3/8_~ des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur Ergän-
zung und Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks
Vereinfachung der Belege zum Nachweis des Ursprungs L 100/25 11. 4. 87
23. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 996/87 des Rates zur Anwendung des Beschlus-
ses ~r. 3/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur Ergänzung
und Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zwecks Vereinfa-
chung der Belege zum Nachweis des Ursprungs L 100/31 11. 4. 87
8. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1011/87 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 95/5 9. 4. 87
8. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1015/87 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2109/85 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polystyrolfolien mit
Ursprung in Spanien L 95/13 9. 4. 87
9. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1026/87 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Uhren mit Kleinuhrwerk der Tarifnummer
91 .02 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Hongkong, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3924/86 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 97/22 10. 4. 87
7. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1033/87 des Rates betreffend die Anwe~dung
des Beschlusses Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Oster-
reich - Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Verlängerung der
Beschlüsse Nr. 2/78 und Nr. 2/79 zur Änderung des Abkommens zwi-
~_chen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Osterreich zur Anwendung der Bestimmungen über das gemeinschaft-
liche Versandverfahren L 99/1 11. 4. 87
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1987 1343
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1034/87 des Rates betreffend die Anwendung
des Beschlusses Nr. 2/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz
- Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Verlängerung der Be-
schlüsse Nr. 2/78 und Nr. 2/79 zur Änderung des Abkommens zwischen
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Anwendung der Bestimmungen über das gemein-
schaftliche Versandverfahren L 99/1 11. 4. 87
10. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1043/87 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten
Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0,75
bis 75 kW mit Ursprung in Jugoslawien L 102/5 14. 4. 87
13. 4. 87 Entscheidung Nr. 1044/87/EGKS der Kol)lmission zur Aufhebung der
Entscheidung Nr. 3524/86/EGKS zur Anderung d_!3r Entscheidung
Nr. 3485/85/EGKS zur Verlängerung des Systems zur Uberwachung und
der Erzeugungsquoten für bestimmte Erzeugnisse der Unternehmen der
Stahlindustrie L 102/12 14. 4. 87
13. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1046/87 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr nach Deutschland, in die Benelux-Länder, in das Vereinigte
Königreich, nach Irland, Dänemark, Griechenland, Spanien und Portugal
von bestimmten Textilwaren (Kategorie 20) mit Ursprung in Pakistan L 102/15 14. 4. 87
27. 3. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission zur Durchführung und
Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens L 107/1 22. 4. 87
14. 4. 87 Verordnung (EWG) Nr. 1068/87 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 104/11 16. 4. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 833/87 der Kommission vom
23. März 1987 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3877/86 des
Rates über die Einfuhren der Reissorte „aromatisierter langkörniger
Basmati" der Tarifstellen ex 10.06 B I und II des Gemeinsamen Zolltarifs
(ABI. Nr. L 80 vom 24. 3. 1987) L 107/35 22. 4. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 864/87 des Rates vom
23. März 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit
einer Leistung von mehr als 0,75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien,
Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, der Tsche-
choslowakei und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung
der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge (ABI.
Nr. L 83 vom 27. 3. 1987) L 107/35 22. 4. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 der Kommission
vom 11 . November 1985 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten
Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren
Verbrauch in Form von Butterfett (ABI. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985) L 112/52 29. 4. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1325/86 der Kommission
vom 5. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3143/85 über
den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der
Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butter-
fett (ABI. Nr. L 117 vom 6. 5. 1986) L 112/52 29. 4. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 833/87 der Kommission vom
23. März 1987 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3877/86
des Rates über die Einfuhren der Reissorte „aromatisierter langkörniger
Basmati" der Tarifstellen ex 10.06 BI und II des Gemeinsamen Zolltarifs
(ABI. Nr. L 80 vom 24. 3. 1987) L 112/52 29. 4. 87
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 über die Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren
mit Ursprung in Jugoslawien (ABI. Nr. L 387 vom 31. 12. 1986) L 117/31 5. 5. 87
Be richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates vom
22. Dezember 1986 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte
Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABI. Nr. L 387 vom 31. 12.
1986) L 117/31 5. 5. 87
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger
Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige
Veröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu
ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften
sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Bezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement.
Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres
beim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie
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satz beträgt 7 % . Postvertriebsstück - Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 435. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1987,
ist im Bundesanzeiger Nr. 91 vom 16. Mai 1987 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 91 vom 16. Mai 1987 kann zum Preis von 5,20 DM
(4,30 DM+ 0,90 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370100 50)
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